ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.254.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
30. September 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmasslicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmasslicher Seeräuber nach der Überstellung

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 969/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 972/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2011

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 973/2011 der Kommission vom 29. September 2011 über den Mindestzollsatz, der für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/641/GASP des Rates vom 29. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

18

 

 

2011/642/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. September 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen (ABl. L 246 vom 23.9.2011)

22

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


BESCHLUSS 2011/640/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Vorgaben wurden in nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates bekräftigt.

(2)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern Somalias begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung in Gewahrsam genommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt bzw. übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung bzw. Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(4)

Nachdem der Rat am 22. März 2011 einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, hat die Hohe Vertreterin gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung („das Abkommen“) ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung („das Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmasslicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmasslicher Seeräuber nach der Überstellung

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK MAURITIUS,

im Folgenden „Mauritius“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN),

des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107 sowie 110,

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der EU vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „EUNAVFOR Atalanta“), geändert durch den Beschluss 2009/907/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 (2),

der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten festgelegt für

a)

die Überstellung von Personen, die im Verdacht stehen, zu versuchen, seeräuberische Handlungen innerhalb des Einsatzgebiets der EUNAVFOR auf hoher See außerhalb der Hoheitsgewässer von Mauritius, Madagaskar, der Komoren, der Seychellen und von Réunion zu begehen, die im Verdacht stehen, solche Handlungen zu begehen oder begangen zu haben, und die von der EUNAVFOR festgesetzt werden;

b)

die Übergabe von damit in Verbindung stehenden Gütern, die von der EUNAVFOR beschlagnahmt wurden, durch die EUNAVFOR an Mauritius, und

c)

die Behandlung der überstellten Personen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Seestreitkraft (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militäroperation und/oder deren Nachfolger;

c)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und — gemäß Angabe durch die EU — der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

d)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

e)

„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

f)

„überstellte Person“ jede Person, die im Verdacht steht, zu versuchen, seeräuberische Handlungen zu begehen, die im Verdacht steht, solche Handlungen zu begehen oder begangen zu haben und die von der EUNAVFOR gemäß diesem Abkommen an Mauritius überstellt wird.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Mauritius kann auf Ersuchen der EUNAVFOR die Überstellung von von der EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei festgesetzten Personen, sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden Gütern, die von der EUNAVFOR beschlagnahmt wurden, akzeptieren und diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung überstellen bzw. übergeben. Mauritius entscheidet fallweise, ob es eine vorgeschlagene Überstellung bzw. Übergabe akzeptiert, und trägt dabei allen relevanten Umständen, einschließlich des Orts des Vorfalls, Rechnung.

(2)   Die EUNAVFOR überstellt Personen nur an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius.

(3)   Die Überstellung bzw. Übergabe wird nicht durchgeführt, bevor die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der von der EUNAVFOR weitergeleiteten Beweismittel entschieden haben, dass begründete Aussichten auf eine Verurteilung der von der EUNAVFOR festgesetzten Personen bestehen.

(4)   Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius treffen die Entscheidung, ob begründete Aussichten auf eine Verurteilung bestehen, auf der Grundlage der von der EUNAVFOR über die einschlägigen Kommunikationskanäle weitergeleiteten Beweismittel.

(5)   Jede überstellte Person wird human und im Einklang mit den in der Verfassung von Mauritius verankerten internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots der willkürlichen Festsetzung — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandelt.

Artikel 4

Behandlung, Strafverfolgung und Aburteilung von überstellten Personen

(1)   Im Einklang mit den in der Verfassung von Mauritius verankerten internationalen Menschenrechtsverpflichtungen wird jede überstellte Person human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung und erhält die Möglichkeit, religiöse Regeln einzuhalten.

(2)   Jede überstellte Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Festsetzung nicht gerechtfertigt ist.

(3)   Jede überstellte Person hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung.

(4)   Jede überstellte Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

(5)   Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(6)   Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a)

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.

b)

Sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben.

c)

Der Beginn ihres Gerichtsverfahrens darf nicht in unzulässiger Weise verzögert werden.

d)

Sie hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

e)

Sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken.

f)

Sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

g)

Sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

(7)   Jede überstellte Person, die wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach dem Recht von Mauritius durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen.

(8)   Mauritius kann — nach Beratung mit der EU — solche Personen, die in Mauritius verurteilt wurden und dort eine Strafe verbüßen, an einen anderen Staat, der die Einhaltung der vorgenannten Menschenrechtsstandards garantiert, überstellen, damit sie den Rest ihrer Strafe in diesem anderen Staat verbüßen. Mauritius unterrichtet die EU vor jeder vorgeschlagenen Überstellung, so dass die EU gebührend Gelegenheit hat, etwaige Bedenken zu äußern. Sollte die EU im Zuge ihrer Beratungen mit Mauritius Bedenken über die Menschenrechtslage in dem anderen Staat, an den Mauritius überstellte Personen überstellen möchte, äußern, so wird keine Überstellung vorgenommen, bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung vereinbart haben.

Artikel 5

Todesstrafe

Im Einklang mit dem mauritischen Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe werden überstellte Personen weder wegen einer Straftat angeklagt, die mit Todesstrafe bedroht ist, noch zum Tode verurteilt, noch wird gegen sie die Todesstrafe beantragt.

Artikel 6

Aufzeichnungen und Mitteilungen

(1)   Für jede Überstellung wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius unterzeichnet wird.

(2)   Die EUNAVFOR übermittelt Mauritius für jede überstellte Person Aufzeichnungen über die Festsetzung dieser Person. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der überstellten Person während der Festsetzung, den Zeitpunkt der Überstellung an die Behörden von Mauritius, den Grund für die Festsetzung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Festsetzung sowie über alle hinsichtlich der Festsetzung der Person getroffenen Entscheidungen.

(3)   Mauritius hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Person, den Ort, an dem sie festgesetzt sind, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden.

(4)   Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das Außenministerium von Mauritius zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

(5)   Ferner teilt Mauritius der EU und der EUNAVFOR den Ort, an dem eine gemäß diesem Abkommen überstellte Person festgesetzt ist, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen gemäß diesem Abkommen überstellten Personen, solange diese Personen sich in Gewahrsam befinden, und haben das Recht, sie zu befragen.

(6)   Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag gestattet, die gemäß diesem Abkommen überstellten Personen zu besuchen.

(7)   Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage ist, Mauritius rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Mauritius der EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine überstellte Person einzuleiten, und teilt der EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

Artikel 7

Unterstützung durch die EU und die EUNAVFOR

(1)   Die EUNAVFOR gewährt Mauritius im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen überstellte Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

(2)   Die EUNAVFOR verfährt insbesondere wie folgt:

a)

Sie übermittelt Aufzeichnungen über die Festsetzung, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens erstellt wurden.

b)

Sie bereitet alle Beweismittel gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden von Mauritius entsprechend den in Artikel 10 beschriebenen Durchführungsbestimmungen auf.

c)

Sie legt Aussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von Zeugen der EUNAVFOR vor, die an einem Vorfall beteiligt waren, mit dem die Überstellung von Personen aufgrund dieses Abkommens in Zusammenhang steht.

d)

Sie bemüht sich darum, Aussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von anderen Zeugen, die sich nicht in Mauritius befinden, vorzulegen.

e)

Sie behält oder übergibt alle relevanten beschlagnahmten Güter, Beweismittel, Fotos sowie alle Objekte mit Beweiskraft, die sich im Besitz der EUNAVFOR befinden.

f)

Sie sichert erforderlichenfalls die Anwesenheit von Zeugen der EUNAVFOR während des Verfahrens zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht (oder mittels einer Live-TV-Schaltung bzw. aller sonstigen zugelassenen technischen Mittel).

g)

Sie erleichtert erforderlichenfalls die Anwesenheit anderer Zeugen während des Verfahrens zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht (oder mittels einer Live-TV-Schaltung bzw. aller sonstigen zugelassenen technischen Mittel).

h)

Sie erleichtert die Anwesenheit der Dolmetscher, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden von Mauritius zum Zwecke der Unterstützung bei den Ermittlungen und Verfahren bezüglich überstellten Personen angefordert werden.

(3)   Sofern diese Mittel nicht durch andere finanzielle Geber bereitgestellt werden, erarbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich der geltenden Verfahren Durchführungsbestimmungen für die finanzielle, technische und sonstige Hilfe im Hinblick auf Überstellung, Festsetzung, Ermittlung, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit überstellten Personen. Diese Durchführungsbestimmungen zielen ferner darauf ab, die technische und logistische Unterstützung für Mauritius in den Bereichen Überarbeitung der Rechtsvorschriften, Ausbildung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbeamten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren und insbesondere Vorkehrungen für die Lagerung und Übergabe von Beweismitteln sowie Berufungsverfahren abzudecken. Außerdem zielen diese Durchführungsbestimmungen darauf ab, Vorkehrungen für die Rückführung überstellter Personen im Falle eines Freispruchs oder einer Nichtverfolgung, ihre Überstellung zur Verbüßung der restlichen Strafe in einem anderen Staat oder ihre Rückführung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in Mauritius bereitzustellen.

Artikel 8

Zusammenhang mit anderen Rechten von überstellten Personen

Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 9

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden von Mauritius und der EU gemeinsam geregelt.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern von Mauritius und der EU beigelegt.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden von Mauritius einerseits, und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits, zu vereinbaren sind.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

die Angabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius, denen die EUNAVFOR Personen überstellen darf;

b)

die Einrichtungen, in denen die überstellten Personen festgesetzt werden;

c)

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Mauritius bei der Überstellung einer Person ausgehändigt werden;

d)

die Kontaktstellen für Mitteilungen;

e)

die für Überstellungen zu verwendenden Formblätter;

f)

auf Ersuchen von Mauritius die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Expertise, Aus- und Fortbildung sowie sonstiger Hilfe gemäß Artikel 7, damit die mit diesem Abkommen verfolgten Ziele erreicht werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn alle Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren zur Ratifizierung des Abkommens notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die EUNAVFOR nicht die Beendigung der Operation notifiziert hat. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen durch schriftliche Notifizierung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist. Ist die EU der Auffassung, dass die sofortige Kündigung dieses Abkommens aufgrund einer Änderung des Strafrechts von Mauritius gemäß diesem Abkommen gerechtfertigt ist, so ist sie berechtigt, das Abkommen mit Wirkung ab dem Tag der Übermittlung der Notifizierung zu kündigen. Änderungen des Rechts von Mauritius dürfen in keinem Fall nachteilige Folgen für Personen haben, die bereits nach diesem Abkommen überstellt wurden.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben, einschließlich der Rechte aller überstellten Personen, solange diese von Mauritius in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.

(5)   Nach Beendigung der Operation können alle Rechte der EUNAVFOR aufgrund dieses Abkommens von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik benannt wird. Diese benannte natürliche oder juristische Person kann unter anderem der Leiter oder ein Mitarbeiter der EU-Delegation in Mauritius oder ein in Mauritius akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter eines EU-Mitgliedstaats sein. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Abkommens an die EUNAVFOR zu richten waren, an die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Geschehen zu Port Louis am vierzehnten Juli zweitausendelf in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Mauritius


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33, berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.


VERORDNUNGEN

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 969/2011 DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 (3) weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl aus („ausgeweitete Maßnahmen“), ausgenommen die von einigen namentlich genannten Unternehmen versandten Einfuhren.

(2)

Im November 2010 gab die Kommission die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China bekannt (4). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleiben die Maßnahmen in Kraft.

B.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(3)

Bei der Kommission wurde ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gestellt, die auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet worden waren. Dieser Antrag wurde von SEIL Wire and Cable („Antragsteller“) eingereicht, einem Hersteller in der Republik Korea („betroffenes Land“).

C.   WARE

(4)

Die Überprüfung betrifft aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(5)

Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe.

(6)

Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen.

(7)

Er habe vielmehr mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe.

E.   VERFAHREN

(8)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(9)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweitete Maßnahmen befreit werden kann.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(10)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.

(11)

Gleichzeitig sollten diese Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit gewährleistet ist, dass die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(12)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 9 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(13)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(14)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(15)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(16)

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen.

(17)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob die von SEIL Wire and Cable (TARIC-Zusatzkode A994) hergestellten, aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabeln und Seilen aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 9 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2.   Alle auf vertraulicher Basis übermittelten schriftlichen Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Bei dieser Untersuchung wird die Kommission ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem einsetzen. Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite des Internet-Auftritts der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax: +32 22956505

E-Mail: TRADE-STEEL-ROPE-DUMPING@EC.EUROPA.EU

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 309 vom 13.11.2010, S. 6.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


30.9.2011   

DE

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L 254/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 970/2011 DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

25,3

BR

31,9

MK

26,7

ZZ

28,0

0707 00 05

MK

44,0

TR

111,6

ZZ

77,8

0709 90 70

TR

107,9

ZZ

107,9

0805 50 10

AR

65,8

BR

41,3

CL

65,2

TR

71,3

UY

61,2

ZA

72,4

ZZ

62,9

0806 10 10

CL

71,0

MK

82,2

TR

106,4

ZA

58,9

ZZ

79,6

0808 10 80

CL

73,3

CN

82,6

NZ

98,4

US

83,3

ZA

92,6

ZZ

86,0

0808 20 50

CN

88,7

TR

120,5

ZZ

104,6

0809 30

TR

167,9

ZZ

167,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.9.2011   

DE

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 971/2011 DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gelten die cif-Preise bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker als „repräsentative Preise“. Diese Preise werden für die in Anhang IV Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 24 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind bei Erfüllung der Bedingungen von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2011 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes NC 1702 90 99

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

44,74

0,00

1701 11 90 (1)

44,74

1,48

1701 12 10 (1)

44,74

0,00

1701 12 90 (1)

44,74

1,19

1701 91 00 (2)

47,22

3,30

1701 99 10 (2)

47,22

0,17

1701 99 90 (2)

47,22

0,17

1702 90 95 (3)

0,47

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


30.9.2011   

DE

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L 254/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 972/2011 DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gilt der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis wird für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2011 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

12,44

0

1703 90 00 (2)

11,97

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 973/2011 DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

über den Mindestzollsatz, der für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 setzt die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen einer Teilausschreibung eingegangenen Angebote entweder einen Mindestzollsatz je achtstelligen KN-Code fest oder beschließt, keinen Mindestzollsatz festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage der für die fünfte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte für bestimmte der achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz und für die anderen achtstelligen Codes für Zucker dieses KN-Codes kein Mindestzollsatz festgesetzt werden.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 634/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Angebotsfrist am 28. September 2011 abgelaufen ist, wird für die achtstelligen Codes für Zucker des KN-Codes 1701 ein Mindestzollsatz gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt bzw. nicht festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 21.


ANHANG

Mindestzollsätze

(EUR/Tonne)

Achtstelliger KN-Code

Mindestzollsatz

1

2

1701 11 10

227

1701 11 90

300

1701 12 10

X

1701 12 90

1701 91 00

X

1701 99 10

308,80

1701 99 90

X

(—)

Keine Festsetzung eines Mindestzollsatzes (alle Angebote abgelehnt).

(X)

Keine Angebote.


BESCHLÜSSE

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/18


BESCHLUSS 2011/641/GASP DES RATES

vom 29. September 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2012 verlängert werden.

(3)

Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2012 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben.

(4)

Die Angaben zu einigen Personen, die in den Listen in den Anhängen I und II zum Beschluss 2010/573/GASP aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(5)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. März 2012 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.“

Artikel 2

(1)   Im Anhang I des Beschlusses 2010/573/GASP werden die Einträge zu den Personen

1.

Oleg Igorewitsch SMIRNOW

2.

Oleg Andrejewitsch GUDYMO

durch die in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Einträge ersetzt.

(2)   Im Anhang II des Beschlusses 2010/573/GASP wird der Eintrag zu der Person

1.

Alla Viktorowna TSCHERBULENKO

durch den in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen Eintrag ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54.


ANHANG I

Einträge nach Artikel 2 Absatz 1

„3.

SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn von Nr. 1 und ehemaliger ‚Berater des staatlichen Zollkomitees‘, ehemaliges ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537“;

„9.

GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, ehemaliges ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, ehemaliger ‚Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets‘, ehemaliger ‚Stellvertretender Minister für Sicherheit‘, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094“.


ANHANG II

Eintrag nach Artikel 2 Absatz 2

„3.

TSCHERBULENKO, Alla Viktorowna, ehemalige ‚Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa‘, zuständig für Bildungsfragen“.


30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2011/642/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 5. November 2010 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag im Zusammenhang mit dem angeblich schädigenden Dumping durch bestimmte Grafitelektrodensysteme („Grafitelektroden“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) ein; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung von der European Carbon and Graphite Association („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von bestimmten Grafitelektrodensystemen in der Union entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(3)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China ein.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die chinesischen Behörden und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(7)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(8)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kommission keinerlei Gründe bekannt waren, die darauf hinwiesen, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Union läge; auch seitens der interessierten Parteien wurden keine solchen Gründe vorgebracht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(9)

Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7 μΩm oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und für solche Elektroden verwendete Nippel, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 343 vom 17.12.2010, S. 24.


Berichtigungen

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/22


Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 246 vom 23. September 2011 )

Seite 2, Artikel 2 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 24. September 2011 …“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 24. September 2012 …“.