ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.242.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2011/547/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
20.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers
Das am 16. Januar 2009 in Madrid unterzeichnete Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (1) ist gemäß Artikel 39 des Protokolls am 24. März 2011 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 17.
VERORDNUNGEN
20.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2011 DER KOMMISSION
vom 19. September 2011
über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln festgelegt. Er sieht vor, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen ist. Außerdem schreibt er vor, dass Lebensmittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben. Solche Unternehmer müssen auch in der Lage sein, diejenigen Unternehmen festzustellen, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. |
(2) |
Die Rückverfolgbarkeit ist notwendig, damit die Lebensmittelsicherheit und die Zuverlässigkeit der Verbraucherinformationen gewährleistet sind. Vor allem müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs rückverfolgbar sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt werden können und somit die Verbraucher geschützt werden. |
(3) |
Damit Lebensmittel gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 rückverfolgbar sind, müssen Name und Anschrift sowohl des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel liefert, als auch desjenigen, dem das Lebensmittel geliefert wurde, angegeben werden. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept „Ein Schritt zurück und ein Schritt vor“, nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind. |
(4) |
In Lebensmittelkrisen, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind, hat sich gezeigt, dass die Buchführung nicht immer ausreichte, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) haben gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen sind, vor allem im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies hat in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar waren. |
(5) |
Daher sollten bestimmte Regeln speziell für den Sektor der Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 korrekt angewandt werden. Diese Regeln sollten einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Formats ermöglichen, in dem die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. |
(6) |
Insbesondere sollten zusätzliche Informationen über Volumen oder Menge des Lebensmittels tierischen Ursprungs, eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge bzw. der Sendung, eine ausführliche Beschreibung des Lebensmittels und das Datum der Versendung angegeben werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittelunternehmer hinsichtlich Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert sind als unverarbeitete Erzeugnisse und als Verarbeitungserzeugnisse.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.
Artikel 3
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
(1) Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, und auf Aufforderung der zuständigen Behörde folgende Informationen über Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellt werden:
a) |
eine genaue Beschreibung des Lebensmittels, |
b) |
das Volumen oder die Menge des Lebensmittels, |
c) |
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, von dem das Lebensmittel versendet wurde, |
d) |
Name und Anschrift des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, von dem das Lebensmittel versendet wurde, |
e) |
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den das Lebensmittel versendet wird, |
f) |
Name und Anschrift des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den das Lebensmittel versendet wird, |
g) |
eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, der Charge bzw. der Sendung sowie |
h) |
das Versanddatum. |
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden zusätzlich zu den Informationen zur Verfügung gestellt, die gemäß einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorgeschrieben sind.
3. Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden täglich aktualisiert und mindestens so lange zur Verfügung gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Lebensmittel verzehrt wurde.
Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt der Lebensmittelunternehmer die Informationen unverzüglich zur Verfügung. In welcher Form der Lieferant des Lebensmittels die Informationen zur Verfügung stellt, bleibt diesem freigestellt, solange die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen für den Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, klar und eindeutig verfügbar und abrufbar sind.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
20.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 932/2011 DER KOMMISSION
vom 19. September 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. September 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EC |
23,1 |
MK |
31,8 |
|
XS |
31,8 |
|
ZZ |
28,9 |
|
0707 00 05 |
EG |
135,3 |
TR |
108,5 |
|
ZZ |
121,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
130,5 |
ZZ |
130,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
62,6 |
CL |
84,2 |
|
UY |
81,9 |
|
ZA |
86,2 |
|
ZZ |
78,7 |
|
0806 10 10 |
EG |
116,3 |
MK |
85,4 |
|
TR |
107,5 |
|
US |
271,3 |
|
ZA |
66,3 |
|
ZZ |
129,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
148,7 |
CL |
154,9 |
|
CN |
86,4 |
|
NZ |
119,0 |
|
US |
123,7 |
|
ZA |
108,1 |
|
ZZ |
123,5 |
|
0808 20 50 |
AR |
217,1 |
CN |
90,9 |
|
TR |
107,9 |
|
ZA |
162,6 |
|
ZZ |
144,6 |
|
0809 30 |
TR |
133,7 |
ZZ |
133,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 933/2011 DER KOMMISSION
vom 19. September 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 921/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. September 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 30.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 20. September 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
47,27 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
47,27 |
0,72 |
1701 12 10 (1) |
47,27 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
47,27 |
0,43 |
1701 91 00 (2) |
49,93 |
2,49 |
1701 99 10 (2) |
49,93 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
49,93 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
20.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. September 2011
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Rumänien
(2011/547/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 dieses Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(5) |
Rumänien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt. |
(6) |
Die Niederlande haben mit Rumänien einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt. |
(7) |
Ein Bewertungsbesuch in Rumänien hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem belgisch-niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(8) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Rumänien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.