ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.214.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
19. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates vom 16. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2011 der Kommission vom 18. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 833/2011 der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/510/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. August 2011 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums in Bezug auf von Deutschland nach Artikel 114 Absatz 4 notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5355)  ( 1 )

15

 

 

2011/511/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. August 2011 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5777)  ( 1 )

19

 

 

2011/512/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. August 2011 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Bahrain und zum Libanon in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5863)  ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 831/2011 DES RATES

vom 16. August 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Der Satz des endgültigen spezifischen Zolls lag zwischen 6,30 EUR und 56,40 EUR je Tonne.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(2)

Nach der Veröffentlichung im März 2010 einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China (3) erhielt die Kommission am 19. April 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Die Auslaufüberprüfung wurde von Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG („Antragsteller“) beantragt, dem einzigen Hersteller von Bariumcarbonat in der Europäischen Union, auf den 100 % der Gesamtproduktion von Bariumcarbonat in der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen; daher veröffentlichte sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) („Einleitungsbekanntmachung“).

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(6)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender in der Union und ihre Verbände, die Hersteller im Vergleichsland sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(9)

Angesichts der offensichtlichen Vielzahl der im Antrag genannten ausführenden Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe auswählen konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(11)

Die Kommission erhielt nur von drei Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der VR China Antworten und entschied daher, dass die Bildung einer Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller nicht erforderlich war.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, einen Fragebogen zu.

(13)

Antworten auf den Fragebogen gingen von dem Antragsteller und seinem verbundenen Vertreter, neun Verwendern, vier Einführern, zwei ausführenden Herstellern in der VR China und zwei Herstellern in möglichen Vergleichsländern ein. Einer der chinesischen ausführenden Hersteller, der im Rahmen des Stichprobenverfahrens antwortete, beschloss, nicht weiter an dem Verfahren mitzuarbeiten.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings oder der Schädigung sowie für die Untersuchung des Interesses der Union benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Antragsteller

Solvay & CPC Barium Strontium GmbH & Co. KG, Hannover, und sein verbundenes Unternehmen Solvay Bario e Derivati SpA., Massa.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Zaozhuang Yongli Chemical Co., Ltd., Provinz Shangdong,

Guizhou Red Star Developing Import & Export Co., Ltd., Provinz Guizhou.

c)

Hersteller im Vergleichsland (Indien)

Solvay Vishnu Barium Private Limited, Hyderabad.

d)

Einführer

Norkem Limited, Knutsford, Vereinigtes Königreich,

L’Aprochimide Srl, Muggio, Italien.

e)

Verwender

Technische Glaswerke Illmenau GmbH, Illmenau, Deutschland.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der vorhergehenden Untersuchung, nämlich Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2836 60 00 eingereiht wird.

(16)

Bariumcarbonat wird hauptsächlich in der Ziegel- und Fliesenindustrie, im Keramiksektor und in der Ferritherstellung verwendet. Es wurde bislang in der Herstellung von Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte eingesetzt, jedoch existiert diese Art der Nutzung in der Union nicht mehr, nachdem Fernsehgeräte durch LCD- und Plasmabildschirme ersetzt wurden.

2.   Gleichartige Ware

(17)

Wie schon die Ausgangsuntersuchung hat auch dieses Verfahren gezeigt, dass das in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte Bariumcarbonat sowie das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands (Indien) hergestellte und dort verkaufte Bariumcarbonat und das vom Antragsteller hergestellte und in der Union verkaufte Bariumcarbonat dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.

(18)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

(19)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Allgemeines

(20)

Von den 16 bekannten chinesischen ausführenden Herstellern, die bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktiert wurden, antworteten drei im Rahmen des Stichprobenverfahrens, wobei nur zwei uneingeschränkt mit der Kommission kooperierten und einen vollständig beantworteten Fragebogen zurückschickten.

2.   Vergleichsland

(21)

Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, ist der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(22)

Die USA waren in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen und in dieser Untersuchung für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen worden. Jedoch erschien es notwendig zu prüfen, ob dieses Land für die vorliegende Auslaufüberprüfung noch geeignet ist. Alle bekannten Hersteller von Bariumcarbonat weltweit, d. h. in Brasilien, Indien, Japan und den USA, wurden angeschrieben. Zwei Antworten gingen ein, eine von einem Hersteller in den USA und eine weitere von einem Hersteller in Indien.

(23)

Nach sorgfältiger Analyse der Kriterien, beispielsweise Gesamtproduktion, Anzahl der Hersteller, Wettbewerb auf dem Markt, Gesamteinfuhren, Antidumpingzölle und Zölle, auf dem amerikanischen und auf dem indischen Inlandsmarkt wurde entschieden, Indien als Vergleichsland auszuwählen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde Indien aufgrund seines größeren Marktes, der größeren Einfuhrmengen und des stärkeren Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt für diese Ware als geeigneter als die USA angesehen. Von keiner der interessierten Parteien gingen diesbezügliche Stellungnahmen oder Einwände ein. Infolgedessen basierte der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf den von dem Hersteller in Indien vorgelegten Daten.

3.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

3.1.   Normalwert

(24)

Für das Unternehmen, dem eine MWB in der Ausgangsuntersuchung gewährt wurde, wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Bariumcarbonat an unabhängige Abnehmer im UZÜ repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Untersuchung ergab, dass diese Verkäufe nicht repräsentativ waren und der Normalwert daher rechnerisch ermittelt werden musste. Der ermittelte Normalwert basierte auf den Herstellgesamtkosten zuzüglich der Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und des Gewinns bei im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe mit der gleichartigen Ware.

(25)

Daher wurde der Normalwert für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der eingegangenen Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(26)

Zunächst wurde geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Europäische Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverläufe des mitarbeitenden Herstellers in Indien wurden als im UZÜ hinreichend repräsentativ betrachtet.

(27)

Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem indischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war. Da im UZÜ keine gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware getätigt wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wurden dem Normalwert die Herstellgesamtkosten des betroffenen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn zugrunde gelegt. Die Herstellkosten der verwendeten gleichartigen Ware zuzüglich VVG-Kosten und Gewinn entsprachen denjenigen der Ausgangsuntersuchung und beliefen sich auf 10,6 % für die VVG-Kosten und 7,2 % für den Gewinn. Es wurden keine Informationen vorgelegt, die darauf hindeuteten, dass diese Beträge nicht angemessen wären oder dass das herangezogene Gewinnniveau über dem Gewinn läge, der von anderen Ausführern oder Herstellern beim Verkauf von Waren der gleichen Kategorie auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands normalerweise erzielt wird.

3.2.   Ausfuhrpreis

(28)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware durch den mitarbeitenden ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.3.   Vergleich

(29)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(30)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei den Transportkosten und Provisionen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

3.4.   Dumpingspanne

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewichteten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt.

(32)

Für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde, ergab dieser Vergleich, dass das Unternehmen mit seinen Erzeugnissen weiterhin Dumping betrieb, und dies auf einem noch höheren Niveau.

(33)

Für das Unternehmen, dem in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde, ergab der Vergleich nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erhebliches Dumping. Dieses Unternehmen lieferte 98 % der dem residualen Zoll unterliegenden Ausfuhren; die verbleibenden 2 % der ausführenden Hersteller, die in dem Verfahren nicht mitarbeiteten, haben keinen Einfluss auf die festgestellte Dumpingspanne. Darüber hinaus vertritt die Kommission angesichts ihrer Nichtmitarbeit die Auffassung, dass sie vermutlich nicht auf einem niedrigeren Niveau dumpen als das mitarbeitende Unternehmen.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(34)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob bei einem Aufheben der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten werde.

(35)

In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde die Entwicklung der Produktion und der Produktionskapazität in der VR China sowie die wahrscheinliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Union sowie in andere Drittländer untersucht.

(36)

Laut Antrag ist die VR China der bei Weitem größte Produzent von Bariumcarbonat weltweit. Außerdem ist die VR China auch der größte Produzent von Baryt, dem wichtigsten Rohstoff für die Produktion der betroffenen Ware. Die beiden mitarbeitenden Unternehmen zusammen verfügen über eine Produktionskapazität von 331 000 Tonnen pro Jahr, was ungefähr dem dreifachen Unionsverbrauch im UZÜ entspricht. Ferner besitzen diese beiden Unternehmen eine Gesamtkapazitätsreserve von 34 000 Tonnen, mit der die Hälfte des Verbrauchs der Union gedeckt werden kann.

(37)

In drei der größten Produktionsländer von Bariumcarbonat weltweit (USA, Indien und Brasilien) bestehen gegenwärtig Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Daraus lässt sich folgern, dass bei einem Aufheben der geltenden Maßnahmen angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in die VR China und der Dumpingpraktiken auf mehreren Märkten zusätzliche Mengen auf den Unionsmarkt fließen würden.

(38)

Die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China im UZÜ erhebliche Mengen in die Union einführen (zu einem Durchschnittspreis von 251 EUR/Tonne) und ihren Marktanteil in der Union vergrößern konnten, zeigt das anhaltende Interesse der chinesischen Ausführer am Unionsmarkt.

(39)

Aus der chinesischen Ausfuhrstatistik wird noch deutlicher, dass die Union einen attraktiven Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller darstellt, da sie bei der Ausfuhr in die Union trotz Dumpings einige ihrer höchsten Ausfuhrpreise erzielten. Der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge belief sich der durchschnittliche Verkaufspreis von Ausfuhren in die Union im UZÜ auf 269 USD fob, während der durchschnittliche Ausfuhrpreis nach Indien 220 USD betrug.

(40)

Laut chinesischer Ausfuhrstatistik stiegen die chinesischen Ausfuhren weltweit trotz des Wegfalls der primären Nutzung von Bariumcarbonat (Produktion von Kathodenstrahlröhren) von 130 000 Tonnen im Jahr 2009 auf 158 000 Tonnen im Jahr 2010.

(41)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wird davon ausgegangen, dass die chinesischen Ausfuhren angesichts der enormen Kapazitätsreserven in der VR China in die Union fließen werden. Die Tatsache, dass die wichtigsten Märkte der Welt wie die USA, Indien und Brasilien durch hohe Antidumpingzölle abgeschottet werden, unterstützt diese Schlussfolgerung.

(42)

Die Preise dieser Einfuhren würden wahrscheinlich weiterhin gedumpt, da es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Ausführer bei einem Aufheben der Maßnahmen ihr Preisbildungsverhalten ändern würden.

(43)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

E.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(44)

Auf den einzigen mitarbeitenden Unionshersteller entfielen im UZÜ 100 % der EU-Produktion von Bariumcarbonat. Er bildet mithin den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

F.   LAGE AUF DEM EU-MARKT

1.   Unionsverbrauch

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2007

2008

2009

UZÜ

Verbrauch (in Tonnen)

123 354

104 037

62 637

76 560

Index

100

84

51

62

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat Statistik.

(45)

Der Unionsverbrauch ergab sich aus den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union und den Einfuhrmengen aus Drittländern basierend auf Eurostat-Daten.

(46)

Auf dieser Grundlage ging der Unionsverbrauch, wie aus Tabelle 1 ersichtlich, im UZÜ erheblich zurück, und zwar um 38 %, was hauptsächlich auf den Wegfall der Herstellung von Kathodenstrahlröhren in der Union zurückzuführen ist.

2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China in Menge, Marktanteil und Einfuhrpreis

 

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhrmenge (Tonne)

76 306

64 573

37 341

48 720

Index

100

85

49

64

Marktanteil

61,9 %

62,1 %

59,6 %

63,6 %

Index

100

100

96

103

cif-Einfuhrpreis in Euro je Tonne

230

257

239

251

Index

100

112

104

109

Quelle: Eurostat Statistik.

(47)

Im Bezugszeitraum sanken die Einfuhrmengen aus der VR China um 36 %, während der Verbrauch in der Union um 38 % abnahm. Trotz geltender Antidumpingmaßnahmen und trotz des sinkenden Verbrauchs stieg der Marktanteil der VR China im Bezugszeitraum um drei Prozentpunkte.

(48)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 9 % an. Der höchste Preisanstieg wurde zwischen 2007 und 2008 verzeichnet, während die Preise 2009 fielen, bevor sie im UZÜ erneut anstiegen.

(49)

Der Durchschnittspreis ab Werk der Union wurde mit den durchschnittlichen cif-Einfuhrpreisen Chinas an der EU-Grenze verglichen. Diesen Preisen lagen Eurostat-Zahlen zugrunde; sie umfassten nach der Einfuhr angefallene Kosten, Zölle und Antidumpingzölle. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um 37,9 % unterboten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die chinesischen Einfuhrpreise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die geltenden Maßnahmen um 44,1 % unterboten hätten.

3.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

(50)

Die Gesamteinfuhrmengen von Bariumcarbonat aus Drittländern, ausgenommen der VR China, waren unerheblich und machten im Bezugszeitraum weniger als 1 % des Unionsverbrauchs aus.

(51)

Es ist zu beachten, dass die Einfuhrpreise aus anderen Drittländern die Preise der Union im UZÜ nicht unterboten.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(52)

Da sich der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller zusammensetzt, mussten die Daten zu Produktion, Kapazität und Auslastung in Form von Indizes dargestellt werden.

Tabelle 3

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Union

Index

2007

2008

2009

UZÜ

Produktion

100

79

36

47

Produktionskapazität

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

100

79

36

47

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(53)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 53 %. Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftszweig der Union sein Produktionsmodell seit 2003 angepasst hat, um der neuen Marktsituation und dem Wegfall der Produktion von Kathodenstrahlröhren in der Union Rechnung zu tragen. Infolgedessen wurde die Produktionskapazität um mehr als 50 % gesenkt, da die von der Überprüfung betroffene Ware nun abwechselnd mit Strontiumcarbonat auf denselben Anlagen produziert wird.

(54)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert. Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich daher ähnlich wie die Produktionsmengen.

4.2.   Lagerbestände

Tabelle 4

Lagerbestände

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

97

41

41

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(55)

Die Lagerbestände nahmen im Bezugszeitraum um 59 % ab. Diese Abnahme ist auf die gesunkene Nachfrage und die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, sich an die neue Marktsituation anzupassen, zurückzuführen.

4.3.   Verkaufsmenge und -preise

Tabelle 5

Verkaufsmengen, Werte und Verkaufsstückpreis

 

2007

2008

2009

UZÜ

Verkäufe ausgedrückt als Menge (Index)

100

84

53

59

Verkäufe ausgedrückt als Wert (Index)

100

92

66

73

Verkaufsstückpreis (Index)

100

109

124

123

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(56)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 41 % zurück. Die stärkste Abnahme war 2009 aufgrund des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs zu verzeichnen. Somit sank die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union proportional stärker als der Unionsverbrauch im selben Zeitraum. Der Verkaufswert sank nicht so stark wie die Menge, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum erhöhen konnte; der Verkaufsstückpreis stieg nämlich um 23 %.

4.4.   Marktanteil und Wachstum

Tabelle 6

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

100

105

95

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und Eurostat-Statistik

(57)

Der Marktanteil der Union erhöhte sich 2009 um 5 %, bevor er im UZÜ um 10 % fiel. Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil mangels Wachstums nicht wahren konnte.

4.5.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 7

Beschäftigung, Löhne und Produktivität

 

2007

2008

2009

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

87

55

57

Löhne (EUR/Mitarbeiter; Index)

100

108

106

113

Produktivität (Index)

100

91

65

82

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(58)

Die Beschäftigung nahm im Bezugszeitraum infolge des wirtschaftlichen Abschwungs und der neuen Marktsituation erheblich ab. Infolge der hohen Inflationsrate, die sich direkt auf die Lohnindexierung auswirkte, stiegen die Durchschnittslöhne um 13 %. Die Produktivität sank im selben Zeitraum aufgrund des zurückgehenden Produktionsvolumens um 18 %, was durch Personalabbau nicht kompensiert werden konnte.

4.6.   Rentabilität

Tabelle 8

Rentabilität

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index

- 100

-192

-351

-206

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(59)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um mehr als 106 %, und zwar infolge des wirtschaftlichen Abschwungs und des Wegfalls der Nutzung in Kathodenstrahlröhren für Fernsehgeräte, was sich beides auf die Verkaufsmengen und die Produktionskosten auswirkte. Der Wirtschaftszweig lag im ganzen Bezugszeitraum in der Verlustzone.

4.7.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9

Investitionen und Kapitalrendite

 

2007

2008

2009

UZÜ

Investitionen (Index)

100

82

90

97

Kapitalrendite (Index)

-100

-251

-506

-176

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(60)

Die Investitionen blieben im Bezugszeitraum unverändert. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union wurden in dem Jahr getätigt, in dem sie verbucht wurden. Die Entwicklung der Kapitalrendite (Gewinn prozentual zu den Investitionen pro Jahr) im Bezugszeitraum war — ebenso wie diejenige der Rentabilität — rückläufig.

(61)

Die Untersuchung ergab keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Union größere Probleme bei der Kapitalbeschaffung hatte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Investitionen im Bezugszeitraum nicht besonders hoch waren.

4.8.   Cashflow

Tabelle 10

Cashflow

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index

-100

-83

25

32

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(62)

Der Cashflow verbesserte sich im Bezugszeitraum infolge der Verringerung der Lagerbestände erheblich.

4.9.   Höhe der Dumpingspanne

(63)

Im UZÜ wurde das Dumping trotz der geltenden Maßnahmen auf Niveaus fortgesetzt, die sogar noch über denjenigen der Ausgangsuntersuchung lagen; diese Feststellung basierte sowohl auf den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten als auch auf den Daten von Eurostat.

4.10.   Erholung von den Folgen früheren Dumpings

(64)

Der Wirtschaftszweig der Union erholte sich in einem negativen Umfeld aufgrund des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs und des Wegfalls einer wichtigen Nutzung nicht vom früheren Dumping, insbesondere im Hinblick auf Verkaufsmenge, Verkaufspreis und Rentabilität. Des Weiteren ergab die Überprüfung, dass das Dumping im UZÜ anhielt.

4.11.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 11

Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

86

45

66

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(65)

Die Bariumcarbonat-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union fielen im Bezugszeitraum um 34 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte angesichts der starken Konkurrenz der chinesischen Ausfuhren auf Nichtunionsmärkten nur begrenzte Mengen ausführen. Der Rückgang der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum geht auch auf den wirtschaftlichen Abschwung zurück.

4.12.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(66)

Obwohl die Entwicklung aller wichtigen Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Rentabilität, Produktion, Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum negativ verlief, kam es aufgrund der Antidumpingmaßnahmen zu einer leichten Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(67)

Was den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so zeigt die leicht rückläufige Tendenz, dass die chinesischen Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen und des gesunkenen Verbrauchs nicht nur die Einfuhren anderer Länder auf den Markt verhinderten, sondern sogar Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union eroberten.

(68)

Angesichts der negativen Entwicklung der den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Indikatoren wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum andauerte. Daher wurde geprüft, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

G.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens von schädigendem Dumping

(69)

Der Verbrauch auf dem Unionsmarkt ist seit der Ausgangsuntersuchung aufgrund des Wegfalls von Kathodenstrahlröhren und des wirtschaftlichen Abschwungs bekanntlich erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren um mehr als 15 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Einfuhren aus Drittländern stark abnahmen. Dies belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen und des sinkenden Unionsverbrauchs ein anhaltendes Interesse am Unionsmarkt zeigten und in der Lage waren, Einfuhren von Drittländern auf dem Unionsmarkt zu verhindern.

(70)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China im UZÜ weiterhin Dumping betrieben und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in erheblichem Umfang unterboten. Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in Zukunft Dumping und Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterlassen würden.

(71)

Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im UZÜ über erhebliche Kapazitätsreserven verfügten, nämlich über ca. 280 000 Tonnen. Diese Menge ist mehr als dreimal so hoch wie die Größe des Unionsmarkts im UZÜ. Trotz des erwarteten Anstiegs der Nachfrage in der VR China ist davon auszugehen, dass die Überkapazität in den kommenden Jahren auf sehr hohem Niveau verharrt.

(72)

Der Unionsmarkt ist das wichtigste Ziel für die Ausfuhren der VR China. Auf anderen wichtigen Ausfuhrmärkten, wie die USA und Indien, gelten hohe (5) Antidumpingzölle gegenüber Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China. Diese Märkte sind daher für die chinesischen Ausfuhren praktisch geschlossen. Angesichts des Interesses der chinesischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt ist davon auszugehen, dass bei einem Aufheben der Maßnahmen erhebliche Ausfuhrmengen auf den Unionsmarkt drängen würden — mit einer insgesamt stark dämpfenden Wirkung auf die Preise.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(73)

Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei Aufheben der Maßnahmen wahrscheinlich ein erheblicher Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union mit zunehmendem Preisdruck zu verzeichnen wäre. Eine solche Situation würde mittelfristig wahrscheinlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen, da dieser aufgrund der niedrigeren Verkaufsmengen einerseits nicht in der Lage wäre, seine Fixkosten ausreichend zu verringern, und andererseits keine ausreichenden Preisniveaus erzielen könnte. Die Fortdauer der Schädigung wurde im Bezugszeitraum durch den wirtschaftlichen Abschwung und den Wegfall einer wichtigen Nutzung noch verstärkt.

3.   Entwicklungen nach dem UZÜ

(74)

Obwohl die Einfuhrpreise der VR China ab dem Ende des UZÜ bis Februar 2011 um 17,8 % stiegen (während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um lediglich ca. 7 % anstiegen), unterboten die Einfuhren aus der VR China nach dem UZÜ die Unionspreise weiterhin um mehr als 15 %.

H.   INTERESSE DER UNION

1.   Vorbemerkung

(75)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender der betroffenen Ware.

(76)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, muss eine Situation analysiert werden, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; außerdem muss beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(77)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der vorstehenden Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(78)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr wirtschaftlich arbeitete. So wurden die Beschäftigtenzahlen reduziert und die Produktionsmodelle geändert, um eine Anpassung an die neue Marktsituation vorzunehmen und die Nachhaltigkeit der Anlage sicherzustellen, auf der (wie unter Randnummer 53 angegeben) Bariumcarbonat und Strontiumcarbonat abwechselnd produziert werden. Zwar führten diese Maßnahmen nicht zur Erholung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, sie bewirkten jedoch eine leichte Verbesserung der finanziellen Lage. Ohne die geltenden Maßnahmen wäre der Unionsmarkt wahrscheinlich von Billigeinfuhren mit Ursprung in der VR China überflutet worden und hätte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion einstellen müssen.

(79)

Wie oben erwähnt basiert das Produktionsmodell des Wirtschaftszweigs der Union auf zwei voneinander abhängigen Waren, d. h. es sind ausreichende Verkaufsmengen für beide Waren erforderlich, um die Fixkosten verringert zu können. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürfte der erwartete mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zu einer erheblichen Verringerung der Tätigkeit in Verbindung mit Bariumcarbonat führen, was die Tätigkeit in Bezug auf Strontiumcarbonat unrentabler machen und schließlich zur Demontage der gesamten Anlage führen würde.

(80)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union aufrecht erhalten werden sollten.

3.   Interessen von unabhängigen Einführern

(81)

Die Kommission sandte allen bekannten unabhängigen Einführern Fragebogen zu. Von vier unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. Zwei dieser Einführer stellten Aufschlämmungen her, einer für die Ziegelindustrie bestimmten Suspension bestehend aus Bariumcarbonat, Zusatzstoffen und Wasser.

(82)

Die Einführer gaben an, dass aufgrund der Einführung der Antidumpingzölle die Preise zum Zeitpunkt der Einführung gestiegen seien. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass solche Unterschiede nicht mehr festzustellen waren, da die Ausfuhrpreise in die Union verglichen mit den Durchschnittspreisen auf allen Nichtunionsmärkten auf ähnlichen Niveaus lagen wie im UZÜ (6).

(83)

Die Einführer gaben ferner an, dass Bariumcarbonat auf dem Unionsmarkt nicht knapp war, auch wenn es aufgrund der wachsenden Inlandsnachfrage in der VR China für sie zunehmend schwieriger wurde, Bariumcarbonat aus der VR China zu beziehen. Die Einfuhrstatistik zeigt jedoch keinen Rückgang in der Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union während oder nach dem UZÜ. Dies wird auch durch die Feststellungen zur Überkapazität unter Randnummer 71 bestätigt.

(84)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die geltenden Maßnahmen sich nicht negativ auf die finanzielle Lage der Einführer auswirkten.

(85)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Folgen für die Finanzsituation der Einführer hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig stark auf sie auswirken würde.

4.   Interessen der Verwender

(86)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekannten Verwender. Von neun Verwendern der betroffenen Ware gingen Antworten ein. Wie unter Randnummer 16 erwähnt, ist der größte industrielle Verwender von Bariumcarbonat in der Union in der Ziegel- und Fliesenindustrie, im Keramiksektor und in der Ferritherstellung tätig.

(87)

Ein Verwender brachte vor, dass die Existenz oder Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Verwender wäre, belegte diese Behauptung aber nicht. Keiner der anderen Verwender, die den Fragebogen beantworteten, gab an, dass sich die Maßnahmen erheblich auf ihre Geschäfte auswirken würden und dass sie aufgehoben werden sollten.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(88)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(89)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Einreichung von Stellungnahmen und Anträgen eingeräumt. Nach der Unterrichtung gingen keine Stellungnahmen ein.

(90)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1175/2005 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Unternehmen

Zollsatz

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd., 62, Qinglong Road, Songhe Town, County Jingshan, Provinz Hubei, VR China

6,3

A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co. Ltd, South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District, Provinz Shandong, VR China

8,1

A607

Alle übrigen Unternehmen

56,4

A999

(3)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. C 78 vom 27.3.2010, S. 4.

(4)  ABl. C 192 vom 16.7.2010, S. 4.

(5)  Die Antidumpingzölle Indiens auf Bariumcarbonat aus China liegen zwischen 76,06 und 236 USD je Tonne; in den USA belaufen sie sich auf 34,4 bis 81,3 %.

(6)  Quelle: Ausfuhrstatistik der VR China.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


19.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2011 DER KOMMISSION

vom 18. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

38,5

MK

29,3

ZZ

33,9

0707 00 05

TR

141,4

ZZ

141,4

0709 90 70

EC

45,6

TR

147,7

ZZ

96,7

0805 50 10

AR

62,5

BR

45,3

CL

75,4

TR

64,0

UY

94,4

ZA

82,0

ZZ

70,6

0806 10 10

EG

67,8

MK

41,0

TR

158,0

ZZ

88,9

0808 10 80

AR

84,3

BR

60,8

CA

98,2

CL

115,4

CN

73,5

NZ

100,9

US

161,1

ZA

90,7

ZZ

98,1

0808 20 50

AR

161,3

CL

156,9

CN

49,3

NZ

115,4

ZA

117,2

ZZ

120,0

0809 30

TR

121,9

ZZ

121,9

0809 40 05

BA

46,2

ZZ

46,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.8.2011   

DE

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L 214/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 833/2011 DER KOMMISSION

vom 18. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 823/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 41.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 19. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

48,04

0,00

1701 11 90 (1)

48,04

0,49

1701 12 10 (1)

48,04

0,00

1701 12 90 (1)

48,04

0,20

1701 91 00 (2)

53,24

1,50

1701 99 10 (2)

53,24

0,00

1701 99 90 (2)

53,24

0,00

1702 90 95 (3)

0,53

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

19.8.2011   

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L 214/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. August 2011

zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums in Bezug auf von Deutschland nach Artikel 114 Absatz 4 notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5355)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/510/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Januar 2011 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe aus Spielzeugmaterialien über den Anwendungsbeginn der Bestimmungen von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1) hinaus.

(2)

Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV sieht Folgendes vor:

„4.   Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme […] durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

[…]

6.   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 […] genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“

(3)

Die Richtlinie 2009/48/EG („Richtlinie“) regelt die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union. Nach Artikel 54 setzen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Bestimmungen in Kraft, mit denen sie dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. Januar 2011 nachkommen, und wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an. Anhang II Teil III der Richtlinie kommt ab dem 20. Juli 2013 zur Anwendung.

(4)

In Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie sind genaue Werte für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe genannt. Diese Stoffe dürfen nicht in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten oder in Spielzeug, das bestimmungsgemäß in den Mund genommen wird, verwendet werden, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg oder mehr für Nitrosamine und 1 mg/kg oder mehr für nitrosierbare Stoffe beträgt. Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie enthält genaue Migrationsgrenzwerte für verschiedene Elemente, u. a. Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon. Es gibt drei Arten von Spielzeugmaterialien, für die jeweils ein anderer Migrationsgrenzwert gilt: trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien, flüssige oder haftende Materialien und abgeschabte Materialien. Die folgenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden: 13,5 mg/kg, 3,4 mg/kg bzw. 160 mg/kg für Blei, 3,8 mg/kg, 0,9 mg/kg bzw. 47 mg/kg für Arsen, 7,5 mg/kg, 1,9 mg/kg bzw. 94 mg/kg für Quecksilber, 4 500 mg/kg, 1 125 mg/kg bzw. 56 000 mg/kg für Barium und 45 mg/kg, 11,3 mg/kg bzw. 560 mg/kg für Antimon.

(5)

Die Bedarfsgegenständeverordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält Bestimmungen für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe. Diese Bestimmungen wurden 2008 erlassen, da es keine konkreten EU-Bestimmungen über Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug gab. Nach der Bedarfsgegenständeverordnung darf bei Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, die durch Migration freigesetzte Menge nur so gering sein, dass sie analytisch nicht nachweisbar ist. Nach der Verordnung liegt der Migrationsgrenzwert für Nitrosamine bei 0,01 mg/kg und für nitrosierbare Stoffe bei 0,1 mg/kg. Die genauen Vorschriften für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe finden sich in Anlage 4 laufende Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 10 laufende Nummer 6 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2007.

(6)

Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz („Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV“) betrifft vor allem die Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon. Die in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz („Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV“) festgelegten Grenzwerte für diese Elemente entsprechen jenen der Richtlinie 88/378/EWG vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (2). Diese Grenzwerte gelten in der EU seit 1990. Die tägliche maximal zulässige Bioverfügbarkeit ist 0,7 μg für Blei, 0,1 μg für Arsen, 0,5 μg für Quecksilber, 25 μg für Barium und 0,2 μg für Antimon. Die genauen Vorschriften für diese Elemente ergeben sich aus § 2 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz („Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV“), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2007.

(7)

Als die Richtlinie (im Mai 2009) angenommen wurde, stimmte Deutschland unter anderem deshalb dagegen, weil das Schutzniveau in Bezug auf die chemischen Anforderungen als unzureichend erachtet wurde.

(8)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellte mit einem am 20. Januar 2011 eingegangenen ersten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe aus Spielzeugmaterialien über den Anwendungsbeginn der Bestimmungen von Anhang II Teil III der Richtlinie hinaus. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelte mit Schreiben der Ständigen Vertretung vom 2. März 2011 eine ausführliche Begründung des Antrags. Dieser waren als Anlage unter anderem mehrere wissenschaftliche Studien (Gesundheitliche Bewertungen für die genannten Stoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung („BfR“)) vom Januar 2011 beigefügt.

(9)

Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags mit den Schreiben vom 24. Februar 2011 und vom 14. März 2011 und legte im Einklang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV die Frist für die Beantwortung auf den 5. September 2011 fest.

(10)

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beizubehalten gedenkt sowie über die hierfür angegebenen Gründe.

(11)

Artikel 114 Absatz 4 betrifft Fälle, in denen einzelstaatliche Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Harmonisierungsmaßnahme der EU mitgeteilt werden, wobei die einzelstaatlichen Bestimmungen vor den EU-Bestimmungen angenommen wurden und in Kraft traten und deren Beibehaltung mit der Harmonisierungsmaßnahme der EU nicht vereinbar wäre. Die einzelstaatlichen Bestimmungen wurden im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/48/EG, einer Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 95 des damaligen EG-Vertrags, notifiziert. Annahme und Inkrafttreten erfolgten 1990 und 2008, also vor der Annahme dieser Richtlinie.

Überdies ist nach Artikel 114 Absatz 4 die Notifizierung der einzelstaatlichen Bestimmungen zusammen mit einer Begründung für deren Beibehaltung unter Verweis auf ein oder mehrere wichtige Erfordernisse nach Artikel 36 oder auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz zu übermitteln. In dem von Deutschland vorgelegten Antrag werden die Gründe erläutert, die den Schutz der menschlichen Gesundheit betreffen und die nach Ansicht Deutschlands die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen rechtfertigen.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Deutschlands auf Genehmigung der Beibehaltung seiner für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen zulässig ist.

(12)

Nach sorgfältiger Prüfung aller Daten und Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass die in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, so dass sie von der Möglichkeit der Verlängerung des sechsmonatigen Zeitraums, in dem sie die von Deutschland notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, Gebrauch machen kann.

(13)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelte mehrere Anlagen mit einer detaillierten Begründung und wissenschaftlichen Informationen zur Untermauerung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen. Insbesondere wurde die durch das BfR im Januar 2011 vorgenommene gesundheitliche Bewertung von Blei, Antimon, Barium, Arsen und Quecksilber sowie Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen vorgelegt.

(14)

Die vom BfR übermittelten Informationen umfassen detaillierte und komplexe toxikologische Daten über die oben genannten Stoffe sowie zahlreiche Verweise auf wissenschaftliche Berichte und Arbeiten. Damit ein Beschluss der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV erlassen werden kann, muss überprüft werden, ob die von Deutschland vorgelegten Informationen bereits im Verlauf der Überarbeitung der Richtlinie bewertet und berücksichtigt wurden oder ob diese als neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu betrachten sind.

(15)

In Artikel 46 der Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, bestimmte sich auf Chemikalien beziehende Bestimmungen zu ändern und damit deren Anpassung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten. Bezüglich der fünf Elemente (Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon), auf die sich der Antrag Deutschlands bezieht, können daher Änderungen und Anpassungen an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen werden.

(16)

Die Kommission richtete 2010 auf Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Arbeitsgruppe über Chemikalien in Spielzeug („Arbeitsgruppe“) ein. Diese Arbeitsgruppe, der Sachverständige für Chemie aus Deutschland, Dänemark, Italien, Frankreich, Schweden, Österreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik sowie Industrie- und Verbraucherverbände angehören, bewertet neue wissenschaftliche Erkenntnisse und richtet — bezüglich der Vorgehensweise bei Änderungen bestimmter sich auf Chemikalien beziehender Bestimmungen der Richtlinie — Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission.

(17)

Die Kommission wird die Stellungnahme der Arbeitsgruppe zu der von Deutschland übermittelten detaillierten Begründung einholen und danach entscheiden, ob es sich dabei um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, die somit als Grundlage dafür dienen können, die sich auf Chemikalien beziehenden Bestimmungen der Richtlinie durch die Festlegung strenger Anforderungen zu ändern. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe ist für den 31. August 2011 anberaumt.

(18)

Überdies richtete die Arbeitsgruppe am 5. April 2011 die Empfehlung an die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, die derzeit für Blei geltenden Grenzwerte zu senken. Diese Vorschläge wurden von der Kommission und von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt. Die Kommission begann mit den Vorarbeiten für diese Änderung, und der vorläufige Folgenabschätzungsbericht wird auf der nächsten Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Oktober 2011 vorgelegt und erörtert werden. Ein offizieller Vorschlag soll im ersten Halbjahr 2012 angenommen werden.

(19)

Die Arbeitsgruppe erörterte die derzeit geltenden Barium-Grenzwerte und stellte fest, dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen; allerdings wurden verschiedene Bewertungen durch wissenschaftliche Organisationen vorgenommen. Die Arbeitsgruppe kam zu dem Schluss, dass weitere Beratungen nötig seien. Die Arbeitsgruppe wird ihre Empfehlungen voraussichtlich auf der Sitzung vom 31. August 2011 fertigstellen und diese den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Oktober 2011 vorlegen.

(20)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) prüft derzeit, wie hoch die Gefahr ist, die von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffe in Ballons und kosmetischen Mitteln ausgeht. Die für September 2011 erwartete Stellungnahme wird neue Erkenntnisse über die Belastung von Kindern durch Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe und die damit verbundene Gefahr enthalten.

(21)

Für den Beschluss der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 sollten daher die Ergebnisse der laufenden Beratungen und Bewertungen abgewartet werden, damit alle relevanten aktuellen und künftigen Erkenntnisse sorgfältig abgewogen und entsprechende Schlussfolgerungen hinsichtlich der einzelstaatlichen Maßnahmen gezogen werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, den sechsmonatigen Zeitraum, in dem sie die einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, um einen weiteren Zeitraum bis zum 5. März 2012 zu verlängern.

(22)

Wie in Artikel 55 der Richtlinie ausgeführt, wird Anhang II Teil III Nummern 8 und 13 ab dem 20. Juli 2013 gelten. Die derzeitigen Bestimmungen für Blei, Antimon, Barium, Arsen und Quecksilber, die in der Richtlinie 88/378/EWG und in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz („Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV“) festgelegt sind, werden bis zum 20. Juli 2013 gelten. Da es keine EU-Vorschriften für von Spielzeug freigesetzte Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe gibt, bleibt Anlage 4 laufende Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 10 laufende Nummer 6 der Bedarfsgegenständeverordnung ebenfalls bis zum 20. Juli 2013 in Kraft.

(23)

Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beibehalten möchte, werden nicht vor dem 20. Juli 2013 aufgehoben werden, weshalb die Kommission davon ausgeht, dass keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

(24)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der ihr am 2. März 2011 vollständig notifizierte Antrag Deutschlands auf Genehmigung der Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten oder in Spielzeug, das bestimmungsgemäß in den Mund genommen wird, zulässig ist.

(25)

Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass es angesichts des schwierigen Sachverhalts und fehlender Nachweise für eine Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt ist, den in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum um einen weiteren Zeitraum bis zum 5. März 2012 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV wird der in Unterabsatz 1 des genannten Artikels angegebene Zeitraum von sechs Monaten für die Billigung oder Ablehnung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe, die von Deutschland am 2. März 2011 notifiziert wurden, nach Artikel 114 Absatz 4 bis zum 5. März 2012 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(3)  ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 23.


19.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. August 2011

zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5777)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/511/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) über den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.

(3)

Das Referat „Strategie für Sozialschutz und soziale Integration“ der Generaldirektion „Beschäftigung, Soziales und Integration“ der Europäischen Kommission und das Institut für Steuerstudien (Instituto de Estudios Fiscales — IEF), Madrid, Spanien sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und müssen deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Einrichtungen gesetzt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System (AESS) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2011

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN

Europäische Zentralbank

Spanische Zentralbank (Banco de España)

Italienische Zentralbank (Banca d’Italia)

University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Deutsche Bundesbank

Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission

Universität Tel Aviv (Israel)

Weltbank

Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika

University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada

Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion ‚Gemeinsame Forschungsstelle‘ der Europäischen Kommission

Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada

University of Illinois at Chicago (UIC), Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika

Rady School of Management an der University of California, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika

Direktion für den Forschungs-, Studien- und Statistikbereich (Direction de l’Animation de la Recherche, des Études et des Statistiques — DARES) im Ministerium für Arbeit, Arbeitsbeziehungen, Familie und Solidarität, Paris, Frankreich

Forschungsstiftung der State University of New York (Research Foundation of State University of New York (RFSUNY)), Albany, Vereinigte Staaten von Amerika

Finnische Zentralanstalt für die Rentenversicherung (Eläketurvakeskus — ETK), Finnland

Direktion für den Forschungs-, Studien-, Bewertungs- und Statistikbereich (Direction de la Recherche, des Etudes, de l’Evaluation et des Statistiques — DREES), unter der gemeinsamen Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Arbeitsbeziehungen und Solidarität, des Ministeriums für Gesundheit, Jugend und Sport und des Ministeriums für Haushalt, öffentliche Finanzen und öffentlichen Dienst, Paris, Frankreich

Duke-Universität (DUKE), North Carolina, USA

Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kansaneläkelaitos — KELA), Finnland

Hebräische Universität von Jerusalem (HUJI), Israel

Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Belgien

Sabanci-Universität, Tuzla/Istambul, Türkei

McGill-Universität, Montreal, Kanada

Direktion ‚Wirtschaftlicher Dienst und Strukturreform‘ der Generaldirektion ‚Wirtschaft und Finanzen‘ der Europäischen Kommission

Referat ‚Strategie für Sozialschutz und soziale Integration‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, Soziales und Integration‘ der Europäischen Kommission

Institut für Steuerstudien (Instituto de Estudios Fiscales — IEF), Madrid, Spanien“


19.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. August 2011

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Bahrain und zum Libanon in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5863)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/512/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr lebender Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Dort ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Europäische Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz sind.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten; in ihr sind registrierte Pferde und Pferdesperma aus dem Libanon verzeichnet.

(4)

Die Regionalkommission für den Nahen Osten der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) teilte der Kommission mit, dass das Auftreten von Rotz (Burkholderia mallei) bei Equiden im Libanon von einem Referenzlabor der OIE bestätigt wurde.

(5)

Die Einfuhr registrierter Pferde und von Pferdesperma aus dem Libanon in die Europäische Union sollte daher untersagt werden. Daher muss der Eintrag zum Libanon in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Im April 2010 ging der Kommission ein Bericht zu, in dem das Auftreten von Rotz in den nördlichen Landesteilen Bahrains bestätigt wurde. Die Kommission erließ den Beschluss 2010/333/EU vom 14. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Bahrain und Brasilien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (4), um die Einfuhr registrierter Pferde und von Pferdesperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union auszusetzen.

(7)

Bei einem Auditbesuch in Bahrain, der im Juni 2011 stattfand, konnte hinreichend nachgewiesen werden, dass Bahrain Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche im nördlichen Teil des Landes ergriffen hat und dass die landesweite Überwachung ergeben hatte, dass die Seuche im südlichen Teil des Hoheitsgebiets nach wie vor nicht aufgetreten ist. Darüber hinaus hat Bahrain Verbringungskontrollen eingerichtet, die ein strikt durchgesetztes Verbot der Verbringung von Equiden aus dem nördlichen Teil des Hoheitsgebiets Bahrains in den südlichen Teil der Hauptinsel Bahrains umfassen. Bahrain kann folglich in Gebiete unterteilt werden, damit registrierte Pferde aus dem südlichen Teil der Hauptinsel Bahrains vorübergehend zugelassen und in die Europäische Union eingeführt werden können.

(8)

Es ist daher notwendig, den Eintrag zu Bahrain zu ändern und den südlichen Teil der Hauptinsel Bahrains in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG genau abzugrenzen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zum Libanon erhält folgende Fassung:

„LB

Libanon

LB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

—“

 

2.

Der Eintrag zu Bahrain erhält folgende Fassung:

„BH

Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

 

BH-1

südlicher Teil der Hauptinsel Bahrains

(Einzelheiten siehe Feld 4)

E

X

X

—“

 

3.

Das im Anhang enthaltene Feld 4 wird angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 53.


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird folgendes Feld 4 angefügt:

„Feld 4:

BH

Bahrain

BH-1

Abgrenzung des südlichen Teils der Hauptinsel Bahrains

Nördliche Begrenzung

:

Von der Westküste am Ende des Zallaq Highway beim Eingang des Hotels Sofitel in östlicher Richtung entlang dem Zallaq Highway bis zur Kreuzung mit dem SHK Khalifa Highway,

weiter entlang dem SHK Khalifa Highway in nördlicher Richtung bis zum Rand von Al Rawdha, der von der Mauer des Königpalasts markiert wird,

weiter am Rand des Gebiets Al Rawdha entlang in östlicher Richtung bis zum Kreisverkehr auf dem SHK Salman Highway bei Al Safra und weiter in südlicher Richtung bis zum Kreisverkehr am Ortseingang von Awali,

weiter entlang dem Muaskar Highway in östlicher Richtung bis zum Kreisverkehr am Al Esteglal/Hawar Highway und weiter in südlicher Richtung auf dem Hawar Highway bis zu dessen Ende an der Ostküste am Ortseingang von Askar.

Westliche Begrenzung

:

Küstenlinie

Östliche Begrenzung

:

Küstenlinie

Südliche Begrenzung

:

Küstenlinie“