ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.206.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
11. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2011 des Rates vom 4. August 2011 zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des diese Einfuhren betreffenden Verfahrens nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 804/2011 des Rates vom 10. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluquinconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Triazoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/499/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/450/GASP zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

50

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/500/GASP des Rates vom 10. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 79 vom 25.3.2011)

55

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 111 vom 4.5.2010)

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 803/2011 DES RATES

vom 4. August 2011

zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien und zur Einstellung des diese Einfuhren betreffenden Verfahrens nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 (2) führte der Rat im Mai 2005 nach einer kombinierten Auslauf- und Interimsüberprüfung („kombinierte Überprüfung“) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien ein, die derzeit unter die KN-Codes ex 2941 10 00 und ex 2941 90 00 eingereiht werden. Die Maßnahmen bestanden in einem Wert-Zoll in Höhe von 17,3 % bis 32 %. Die ursprünglichen Maßnahmen waren durch die Verordnung (EG) Nr. 2164/98 (3) eingeführt worden.

(2)

Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung änderte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1176/2008 (4) den Ausgleichszoll für einen indischen Ausführer.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von zwei Unionsherstellern, namentlich DSM und Sandoz („Antragsteller“), eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Unionsgesamtproduktion bestimmter Breitbandantibiotika entfällt.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung wie auch der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(5)

Vor Einleitung der Auslaufüberprüfung und gemäß den Artikeln 10 Absatz 9 und 22 Absatz 1 der Grundverordnung teilte die Kommission der indischen Regierung („IR“) mit, dass ihr ein angemessen dokumentierter Antrag auf Auslaufüberprüfung zugegangen war. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Da die IR erst sehr spät auf das Angebot antwortete, fanden keine Konsultationen statt.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. Mai 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Lieferanten der Vorvertriebsstufe, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indische Regierung offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in Indien erschien es geboten, nach Artikel 27 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur drei ausführende Hersteller meldeten sich. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Bei der Kommission gingen Antworten von drei Unionsherstellern, drei ausführenden Herstellern und der indischen Regierung ein. Keiner der anderen Hersteller beantwortete den Fragebogen oder legte Informationen vor. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; ferner legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.

(12)

Einer der Hersteller brachte vor, dass für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch Daten eines anderen Unionsherstellers berücksichtigt werden müssten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass das betreffende Unternehmen die untersuchte Ware nicht herstellte; daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Subventionierung und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

DSM Anti-Infectives B.V., Delft (Niederlande); das Unternehmen beantwortete den Fragebogen der Kommission auch im Namen von DSM Anti-Infectives Chamferm S.A., Santa Perpetua de Mogoda (Spanien). Diese zwei Unternehmen werden nachstehend als „DSM“ bezeichnet;

Deretil S.A. (vormals DSM Anti-Infectives Deretil S.A.), Almeria (Spanien), im Folgenden „Deretil“; und

Sandoz GmbH, Kundl (Österreich); das Unternehmen beantwortete den Fragebogen der Kommission auch im Namen von Sandoz Industrial Products S.A., Barcelona (Spanien). Diese beiden Unternehmen werden nachstehend als „Sandoz“ bezeichnet.

b)

Ausführende Hersteller in Indien:

Lupin Limited, Mumbai;

M/s Surya Pharmaceuticals Ltd., Chandigarh und Baddi; und

Ranbaxy Laboratories Limited, Gurgaon.

c)

Indische Regierung („IR“)

Handelsministerium, Neu-Delhi

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie die, auf welche sich die Verordnung (EG) Nr. 713/2005 des Rates bezieht, namentlich Amoxicillintrihydrat, Ampicillintrihydrat und Cefalexin, nicht dosiert oder für den Einzelverkauf aufgemacht („betroffene Ware“), mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 2941 10 00 und ex 2941 90 00 eingereiht werden.

(15)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass, wie in der vorangegangenen Überprüfung die betroffene Ware und die vom ausführenden Hersteller hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(16)

Wie unter Erwägungsgrund 11 dargelegt, meldeten sich drei ausführende Hersteller und beantworteten den Fragenbogen. Allerdings hatten nach eigener Auskunft nur zwei der drei ausführenden Hersteller im Laufe des UZÜ Verkäufe der betroffenen Ware an die Union getätigt.

(17)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden.

 

Landesweite Regelungen:

a)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung;

b)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren);

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

d)

Focus Market Scheme („FMS“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder;

e)

Duty Free Import Authorisation („DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren;

f)

Export Oriented Units („EOU“)/Export Processing Zones („EPZ“)/Special Economic Zones („SEZ“) — Exportorientierte Betriebe („EOB“)/Freie Exportzonen („FEZ“)/Sonderwirtschaftszonen („SWZ“);

g)

Export Credit Scheme („ECS“) — Regelung für Ausfuhrkredite, und

h)

Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung.

 

Regionale Regelungen

i)

Punjab Industrial Incentive Scheme; und

j)

Gujarat Industrial Incentive Scheme.

(18)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis f genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik —„FTP“-Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche FTP-Dokumente relevant, nämlich das Dokument FTP 04-09 and FTP 09-14. Letzteres trat im August 2009 in Kraft. Außerdem hat die IR die Verfahren für „FTP 04-09“ und „FTP 09-14“ in einem Verfahrenshandbuch — davon Band I — dem „Handbook of Procedures, Volume I“, („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(19)

Die unter Buchstabe g genannte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Abschnitt 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India —„RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(20)

Die unter Buchstabe h genannte Regelung stützt sich auf das Einkommensteuergesetz von 1961, das durch das jährliche Finanzgesetz geändert wird.

(21)

Die unter Buchstabe i genannte Regelung wird von der Regierung von Punjab verwaltet und stützt sich auf die Industrieanreizpolitik der Regierung von Punjab.

(22)

Die unter Buchstabe j genannte Regelung wird von der Regierung von Gujarat verwaltet und stützt sich auf die Industrieanreizpolitik der Regierung von Gujarat.

3.2.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(23)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 04-09 und FTP 09-14 und in den Abschnitten 4.1 bis 4.30A HOP I 04-09 und HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(24)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Erwägungsgrund 25 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 04-09 und FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien (vorgesehene Ausfuhren) beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „Vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders —„ARO“) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit).

c)   Praktische Anwendung

(25)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Tatsächliche Ausfuhren (physical exports): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten für die Ausfuhr bestimmten Ware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)

Jahresbedarf (annual requirement): Eine derartige Vorabgenehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Vorabgenehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen;

iii)

Lieferung von Zwischenprodukten: Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)

Vorgesehene Ausfuhren (deemed exports): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP-04-09 und FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vor gesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)

Vorgezogener Lieferabruf („ARO“): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten: Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Vorabgenehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(26)

Während des UZÜ erhielt einer von zwei kooperierenden Ausführern Zugeständnisse im Rahmen der AA-Regelungen, wobei das betreffende Unternehmen die Teilregelung i für „Tatsächliche Ausfuhren“ in Anspruch nahm. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(27)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitrahmens nach Erteilung der Vorabgenehmigung erfüllt werden. Seit der kombinierten Überprüfung wurde der Zeitrahmen auf 36 Monate (24 Monate mit zwei Verlängerungen um jeweils sechs Monate) ausgedehnt.

(28)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen“ über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren, und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs (vgl. die Abschnitte 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(29)

Die AA-Regelung, die während des UZÜ in Anspruch genommen wurde, betraf die tatsächlichen Ausfuhren; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Vorabgenehmigung festgelegt. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Vorabgenehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, sind SION festgelegt und werden von der indischen Regierung veröffentlicht. Seit der kombinierten Überprüfung wurden die SION gesenkt, und für den UZÜ waren sie für den Hauptrohstoff und in Abhängigkeit von Ware und Transportweg um 2,3 % bis 16,1 % niedriger als während der kombinierten Überprüfung.

(30)

Wie die Untersuchung ergab, lag für eine der betroffenen Warenarten trotz der Senkung der SION der tatsächliche Verbrauch noch immer unter den SION. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen das unter Erwägungsgrund 28 erwähnte vorgeschriebene Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs (Anhang 23), das von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfbar sein muss, nicht führte. Obgleich das Unternehmen dieser Vorschrift nicht nachkam, nahm es die Vorteile im Rahmen der AA-Regelungen in Anspruch, welche darüber hinaus — in Anbetracht der festgestellten Überbewertung der SION — höher ausfielen als von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(31)

Bemerkungen zur AA-Regelung wurden von der indischen Regierung und einem ausführenden Hersteller vorgelegt.

(32)

Die indische Regierung behauptete, dass es sich bei der AA-Regelung um eine Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelung handele, für die gemäß den Anhängen I, II und III der Grundverordnung ein entsprechendes Nachprüfungssystem eingerichtet wurde, um die Verknüpfung zwischen den zollfrei eingeführten Vorleistungen und der daraus hergestellten Ausfuhrware gewährleisten zu können. Außerdem machte die indische Regierung — unter Bezug auf die Grundverordnung — geltend, dass nur Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben, deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden, erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet, anfechtbar sei. Des Weiteren bestand sie darauf, dass ein angemessenes Nachprüfungssystem bestehe. In diesem Zusammenhang verwies die indische Regierung auf die folgenden Elemente, die ihr unter anderem für die Nachprüfung zur Verfügung stünden: Standardnormen für die Ein- und Ausfuhr (SION), Informationen über die Einfuhrmengen aus den Einfuhr- und Ausfuhrpapieren sowie eine Überprüfung der Erstattungen nach Abschluss der Einfuhr- und Ausfuhrvorgänge. Die indische Regierung wies auch darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen der Regelung für die nicht verwendeten Vorleistungen Zoll in voller Höhe zuzüglich Zinsen zu entrichten seien.

(33)

Der ausführende Hersteller, der die AA-Regelungen für seine Verkäufe innerhalb der Union in Anspruch genommen hatte, machte keine Anmerkungen zu den Feststellungen in Bezug auf die Darstellung und praktische Anwendung (Abschnitte a bis c), zweifelte aber einige Zahlen im Rahmen der Berechnung der Höhe der Subvention an. Die Prüfung der Berechnung ergab, dass keine Berichtigungen vorzunehmen waren; es erfolgte eine entsprechende Klarstellung gegenüber dem betroffenen Unternehmen.

e)   Schlussfolgerung

(34)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(35)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vergünstigung im Sinne dieser Regelung erhalten.

(36)

Die Auslaufüberprüfung hat deshalb bestätigt, dass die im vorliegenden Fall hauptsächlich in Anspruch genommene Teilregelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden kann. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Obgleich ein Nachprüfungssystem bzw. Verfahren existiert, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung), wandte die indische Regierung dieses effektiv nicht an. Die SION selbst können nicht als ein Nachprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch angesehen werden, da sie, wie die Untersuchung ergab, zu großzügig festgelegt wurden und es sich zeigte, dass die zu viel gewährten Vergünstigungen von der IR nicht zurückgefordert werden. Außerdem nahm die Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses vor. Die IR führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Schließlich wurde bestätigt, dass — trotz verbindlicher Rechtsvorschrift — die Einbeziehung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern in den Nachprüfungsprozess in der Praxis nicht gewährleistet ist.

(37)

Demzufolge ist die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(38)

Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang und in Bezug auf das Vorbringen der indischen Regierung unter Erwägungsgrund 32 sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Ziffer i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Diese Bedingungen waren jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Überwachungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(39)

Die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung zugunsten des Antragstellers wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach der besagten Teilregelung eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware im UZÜ (Zähler) hätten entrichtet werden müssen. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem durch die betroffene Ware im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(40)

Für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ergab sich im Rahmen dieser Regelung für den UZÜ eine Subventionsspanne von 12,3 %.

3.3.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(41)

Die DEPB-Regelung wird in Abschnitt 4.3 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(42)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(43)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der SION (siehe Erwägungsgrund 29) und anhand der Zollbelastung der voraussichtlichen eingeführten Vorleistungen berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während des UZÜ dieser Untersuchung betrugen die DEPB-Prozentsätze für die betroffene Ware 8 % für Amoxicillintrihydrat sowie 7 % für Ampicillintrihydrat und Cefalexin und lagen damit in jedem Fall höher als während der kombinierten Überprüfung.

(44)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(45)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

(46)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Abschnitt 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen von Abschnitt 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(47)

Wie die Untersuchung ergab, nahm ein kooperierender ausführender Hersteller in Indien diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(48)

Die indische Regierung machte geltend, dass der „Vorteil für den Empfänger“ messbar sei und die Anfechtbarkeit der Subvention nur festgestellt werden könne, wenn die DEPB-Lizensen auf dem Markt veräußert werden, da nur aus einem gegebenenfalls tatsächlichen Verkauf auf dem Markt ein Vorteil daraus erwachse. Anders gesagt seien DEPB-Gutschriften nicht anfechtbar, wenn sie für die Zahlung von Zöllen auf eingeführte Waren verwendet werden, die als Vorleistungen in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen.

e)   Schlussfolgerung zur DEFB-Regelung

(49)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert, und zwar nicht nur wie von der indischen Regierung behauptet, wenn eine Lizenz auf dem Markt verkauft wird, sondern auch, wenn sie für die Entrichtung von Zöllen auf Einfuhrwaren verwendet wird.

(50)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(51)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(52)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

(53)

Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(54)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

(55)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(56)

Dies ergab für den kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung für den UZÜ eine Subventionsspanne von 6,9 %.

3.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(57)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 04-09 und FTP 09-14 sowie in Kapitel 5 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(58)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Praktische Anwendung

(59)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Im Dokument FTP 09-14 ist festgelegt, dass Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden können, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(60)

Der Genehmigungsinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

(61)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen beide kooperierenden ausführenden Hersteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(62)

Nach der Unterrichtung bestritt die indische Regierung die Anfechtbarkeit der EPCG-Regelung, Sie wandte insbesondere ein, dass die EPCG-Subventionen in Bezug auf den Kauf von Investitionsgütern, für die die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt wurde, nicht mehr in Verbindung mit der Ausfuhrleistung behandelt werden dürften. Ein ausführender Hersteller, der nachweislich EPCG-Subventionen erhalten hatte, brachte vor, diese Subventionen dürften nicht berücksichtigt werden, da sie nicht für den Kauf von Investitionsgütern zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet worden seien.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(63)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(64)

Das Vorbringen, wonach EPCG-Subventionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Investitionsgütern, bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ erfüllt war, nicht mehr als von der Ausfuhrleistung abhängig betrachtet werden sollten, ist zurückzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist, da die entsprechenden EPCG-Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. Der Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhrverpflichtung tatsächlich erfüllt werden würde, ist diesbezüglich irrelevant. Was die Frage betrifft, ob Investitionsgüter für die Herstellung der betroffenen Ware gemäß Kapitel 5.2 FTP 09-14 verwendet werden oder nicht, so sieht die EPCG-Regelung die Gestattung der Einfuhr von Investitionsgütern für die Verwendung vor Herstellung, zur Herstellung und nach Herstellung der betroffenen Ware (einschließlich Complete Knock-Down (CKD)/Semi Knock-Down (SKD) und Computer-Software-Systeme) vor. Folglich können auch Güter, die nicht für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, im Rahmen der EPCG-Regelung begünstigt werden. Darüber hinaus zeigte sich, dass für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung im Rahmen der EPCG-Regelung die betroffene Ware ausgeführt wurde. Das Vorbringen ist demnach zurückzuweisen.

(65)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(66)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden Zinsen aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(67)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.

(68)

Die in Bezug auf den UZÜ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 0,1 % — 0,5 %.

3.5.   Focus Market Scheme („FMS“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(69)

Die FMS wird in Abschnitt 3.9.1 bis 3.9.2.2 FTP 04-09 und Abschnitt 3.14.1 bis 3.14.3 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.20 bis 3.20.3 HOP I 04-09 sowie in Abschnitt 3.8 bis 3.8.2 HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(70)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(71)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die im Anhang 37-C HOP I 04-09 und HOP I 09-14 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des fob-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, u. a. Ausfuhren von eingeführten bzw. umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („deemed exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen/von exportorientierten Betrieben. Darüber hinaus sind von dieser Regelung bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse ausgeschlossen.

(72)

Die FMS-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigungen 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(73)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand von Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller imstande ist, den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorzulegen (d. h. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

d)   Bemerkungen nach der Unterrichtung

(74)

Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung in ihrer Stellungnahme vor, dass der Empfänger bis zum Verkauf der Berechtigungsbescheinigung auf dem Markt keinerlei Vorteile erhalten würde und eine Anfechtbarkeit daher ausgeschlossen sei. FMS-Zollgutschriften seien nicht anfechtbar, wenn sie für die Zahlung von Zöllen auf eingeführte Waren verwendet werden, die als Vorleistungen in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen. Der kooperierende Hersteller, der Vorteile im Rahmen der FMS erhalten hatte, machte geltend, dass sich die Regelung auf andere Länder beziehe und somit nicht Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen seitens der Union sein dürfe.

e)   Schlussfolgerung zur FMS

(75)

Im Rahmen der FMS werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FMS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FMS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert, und zwar unabhängig davon, ob die Berechtigungsbescheinigung zum Ausgleich für Einfuhrzölle herangezogen wird oder auf dem Markt verkauft wird.

(76)

Außerdem ist die FMS rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die Tatsache, dass Unionsländer nicht unter die FMS fallen, widerspricht weder der praktischen Anwendung dieser Reglung noch den Modalitäten der Nutzung der unter den Randnummern (72) bis (74) oben beschriebenen FMS-Vorteile. Demzufolge war dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(77)

Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die FMS unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt.Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die FMS-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Darüber hinaus kann ein Einführer FMS-Gutschriften für die Einfuhr von Investitionsgüter verwenden, obwohl Investitionsgüter nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich von zulässigen Erstattungssystemen fallen, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vom ausführenden Hersteller tatsächlich periodengerecht als Ertrag im Zuge des Ausfuhrgeschäfts verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(79)

Die im UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug < 0,1 %.

3.6.   Duty Free Import Authorisation („DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

(80)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der DFIA-Regelung gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.7.   Export Oriented Units („EOU“)/Export Processing Zones („EPZ“)/Special Economic Zones („SEZ“) — Exportorientierte Betriebe („EOB“)/Freie Exportzonen („FEZ“)/Sonderwirtschaftszonen („SWZ“)

(81)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im Rahmen von EOU/EPZ/SEZ im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.8.   Export Credit Scheme („ECS“) — Regelung für Ausfuhrkredite

a)   Rechtsgrundlage

(82)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung befinden sich in den Runderlassen über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährungen (DBOD No. DIR (Exp.) BC 07/04.02.02/2009-10) der indischen Zentralbank, die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Begünstigte

(83)

Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Praktische Anwendung

(84)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die ECS umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(85)

Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinsätzen für normale Geschäftskredite (Barkredite) um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen.

d)   Schlussfolgerung zur ECS

(86)

Die in den Runderlassen der Zentralbank (vgl. Erwägungsgrund 85) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der ECS können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(87)

Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut ASCM ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die in den Runderlassen der Zentralbank festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht wesentlich von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(88)

Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die für im UZÜ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite bezahlt wurden, und dem Zinsbetrag, den der einzige kooperierende ausführende Hersteller für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(89)

Die im UZÜ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung war unerheblich.

3.9.   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(90)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im Rahmen der ITES im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.10.   Punjab Industrial Incentive Scheme

(91)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Hersteller im UZÜ keine Vorteile im Rahmen der Punjab-Industrial-Incentive-Regelung gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.11.   Gujarat Industrial Incentive Scheme

(92)

Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass den kooperierenden indischen Herstellern im UZÜ im Rahmen der Gjarat-Industrial-Incentive-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte sich daher.

3.12.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(93)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für die untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,5 % bzw. 12,4 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

(94)

Daher wird nach Artikel 18 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.

3.13.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens der Subventionierung

(95)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(96)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nur zwei der bekannten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware kooperierten. Auf der Grundlage der verfügbaren statistischen Informationen für Indien und die Union kann nicht festgestellt werden, wie hoch der Anteil dieser Ausführer am Gesamtabsatz der betroffenen Ware in der Union durch indische ausführende Hersteller ist. Die vorliegenden statistischen Daten lassen jedoch darauf schließen, dass mehrere andere Hersteller die betroffene Ware in die Union absetzen konnten.

(97)

Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahmen. Mit den vorstehend analysierten Subventionsregelungen werden wiederholt Vorteile gewährt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Programme in absehbarer Zukunft auslaufen oder geändert würden oder dass die kooperierenden ausführenden Hersteller diese Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen würden.

(98)

Es liegen auch keine Informationen vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass die anderen ausführenden Hersteller die vorstehend untersuchten Subventionsregelungen in der Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen würden. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Subventionierung landesweit fortgesetzt wurde.

(99)

Angesichts der oben dargelegten Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt und auch in Zukunft wahrscheinlich anhalten würde.

4.   UNIONSPRODUKTION

(100)

Während des Untersuchungszeitraums wurde gleichartige Ware in der Union von den folgenden Unionsherstellern hergestellt: Sandoz, DSM, Deretil, ACS Dobfar SpA und Antibioticos S.A. Die Antragsteller beantragten eine Auslaufprüfung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen. Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, herangezogen. Auf dieser Grundlage belief sich die geschätzte Gesamtproduktion der Union während des UZÜ auf 7 093 Tonnen.

(101)

Alle Unionshersteller, die die Unionsgesamtproduktion erwirtschaften, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Da auf die drei Unionshersteller, die während des UZÜ auf den Fragebogen antworteten, bis zu 95 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfallen, werden die Daten dieser Hersteller als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen.

5.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

5.1.   Vorbemerkung

(102)

Die Analyse der Mengen- und Preistrends wurde anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat für die TARIC-Codes 2941101010, 2941102010 und 2941900030 der Jahre 2007 und 2008 und die TARIC Codes 2941100010 und 2941900030 des Jahres 2009 und weitere, die für den Bezugszeitraum galten, vorgenommen.

(103)

Unter Berücksichtigung der Zahl der Unionshersteller und der Tatsache, dass ein Hersteller die gleichartige Ware mit einem anderen im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung herstellte, wurden die Informationen über den Wirtschaftszweig der Union zum Schutz der vertraulichen Daten erforderlichenfalls in Indices oder Spannen angegeben.

5.2.   Unionsverbrauch

(104)

Die gleichartige Ware wird vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer verkauft und an verbundene Gesellschaften bzw. Einheiten zur nachgelagerten Weiterverarbeitung verkauft/übertragen.

(105)

Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wurden als Verkäufe auf dem „freien Markt“ angesehen. Verkäufe/Übertragungen an verbundene Einheiten wurden als „Eigenbedarf“ angesehen.

(106)

Zur Ermittlung des sichtbaren Unionsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware addierte die Kommission:

die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware in die Union,

die Menge der Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware in der Union,

die Menge des Eigenverbrauchs der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union und

die geschätzte Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die anderen bekannten Unionshersteller in der Union.

(107)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verkäufe im Rahmen einer Veredelungsvereinbarung zwischen zwei Unionsherstellern von der obigen Berechnung ausgenommen waren, um eine Doppelberechnung der verkauften Mengen zu vermeiden.

(108)

Auf der vorgenannten Grundlage stieg der Unionsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware während des Bezugszeitraums um 28 %.

Verbrauch (in Tonnen)

2007

2008

2009

UZÜ

Betroffene Ware und gleichartige Ware

6 601

7 021

7 783

8 423

Index

100

106

118

128

5.3.   Einfuhren aus Indien

5.3.1.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Indien

Einfuhren (in Tonnen)

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

32,6

16,1

1,9

1,4

Index

100

49

6

4

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

45,5

3,7

15,5

14,5

Index

100

8

34

32

(109)

Die von Eurostat vorgelegten Daten belegen, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus Indien in den zollrechtlich freien Verkehr während des Bezugszeitraums um 96 % zurückgingen. Im Jahr 2008 wurde ein drastischer Einbruch um 51 Prozentpunkte verzeichnet, auf den im Jahr 2009 ein weiterer Rückgang um 43 Prozentpunkte und um nochmals zwei Prozentpunkte während des UZÜ folgte.

(110)

Leicht unterschiedlich verlief der Trend bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung, auf die keine Ausgleichszölle oder Einfuhrabgaben erhoben wurden. Nachdem die Einfuhren zwischen 2007 und 2008 zunächst um 92 % einbrachen, stiegen sie 2009 an und hielten sich im verbleibenden UZÜ verhätnismäßig stabil.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

25 863

28 934

34 758

19 200

Index

100

112

134

74

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

35 616

37 443

30 894

30 044

Index

100

105

87

84

(111)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware aus Indien für den zollrechtlich freien Verkehr stieg im Zeitraum 2007 bis 2009 um 34 %, brach dann im UZÜ ein und lag schließlich um 26 % unter dem Niveau des Jahres 2007. Auch die Preise von Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung folgten einem Abwärtstrend und gingen um 16 % während des Bezugszeitraums zurück. Die unterschiedliche Preisentwicklung im Rahmen der beiden Einfuhrregelungen ist auf den im Vergleich zu den anderen Warentypen (der betroffenen Ware) höheren Preis des hauptsächlich eingeführten Warentyps, namentlich Cefalexin, zurückzuführen.

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

2007

2008

2009

UZÜ

Einfuhren der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr

0,5 %

0,2 %

0,0 %

0,0 %

Index

100

46

5

3

Einfuhren der betroffenen Ware im aktiven Veredelungsverkehr

0,7 %

0,1 %

0,2 %

0,2 %

Index

100

8

29

25

(112)

Der Marktanteil von Einfuhren aus Indien in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der aktiven Veredelung war während des Bezugszeitraums ausgesprochen gering und in beiden Fällen rückläufig.

(113)

Ein Unionshersteller gab an, dass die indischen Einfuhren nach Eurostat-Daten falsch bewertet worden seien, da die in den indischen Ausfuhrstatistiken angegebenen Ausfuhrmengen höher seien als die Eurostat-Daten. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission nach gängiger Praxis grundsätzlich die Eurostat-Daten für Einfuhrstatistiken heranzieht. Es wird außerdem angemerkt, dass die indischen Ausfuhrstatistiken weder den endgültigen Bestimmungsort der Ausfuhren erfassen, noch Aufschluss darüber geben, ob sie tatsächlich in die Union eintreten. Dieses Vorbringen war daher zurückzuweisen.

5.3.2.   Preisunterbietung

(114)

Aufgrund der ausgesprochen geringen Einfuhrmengen aus Indien, die in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wurden, war eine fundierte Schlussfolgerung in Bezug auf die Preisunterbietung nicht möglich. Bei den Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung wurde eine negative Preisunterbietungsspanne festgestellt. Die Menge dieser Einfuhren betrug jedoch weniger als zehn Tonnen und galt nur einem der Warentypen (Cefalexin), der sich zugleich durch den höchsten Preis und die geringste Marktpräsenz auszeichnete. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Geschäftsdaten für die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung nicht repräsentativ für eine aufschlussreiche Berechnung der Preisunterbietung waren und nicht für weitere Analysen herangezogen werden konnten.

(115)

Ein Unionshersteller brachte vor, dass eine getrennte Analyse der Einfuhren unter den Kategorien „im zollrechtlich freien Verkehr“ und „im aktiven Veredelungsverkehr“ nicht im Einklang mit dem Ansatz des vorherigen Überprüfungsverfahren und auch entgegen der gängigen Kommissionspraxis sei.

(116)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass entsprechend der Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 115, die Mengen, die entweder im Rahmen der aktiven Veredelung oder in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wurden, nicht ausreichten, um aussagekräftige Schlüsse ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der geringen aggregierten Menge gilt diese Schlussfolgerung gleichermaßen für die genannten Mengen.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Einfuhren aus Drittländern

2007

2008

2009

UZÜ

Volumen (in Tonnen)

 

 

 

 

Singapur

1 557,7

1 448,2

2 030,5

2 425,3

Index

100

93

130

156

China

487,6

622,5

1 176,9

1 234,7

Index

100

128

241

253

Oman

373,4

438,5

301,7

287,9

Index

100

117

81

77

Andere Drittländer

67,8

327,5

74,2

73,2

Index

100

483

109

108

Insgesamt

2 486,5

2 836,7

3 583,3

4 021,1

Index

100

114

144

162

(117)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Ländern als Indien nahmen während des Bezugszeitraums um 62 % zu, wobei der Marktanteil um 10 Prozentpunkte von 37,6 % auf 47,7 % stieg und gleichzeitig auch der Verbrauch auf dem Unionsmarkt zunahm. Unter den ausführenden Ländern waren Singapur, China und Oman die Hauptlieferanten auf dem Unionsmarkt.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis pro Tonne (EUR)

2007

2008

2009

UZÜ

Singapur

44 218

3 659

27 007

22 485

Index

100

83

61

51

China

29 515

26 622

21 224

20 683

Index

100

90

72

70

Oman

29 875

27 665

23 440

22 597

Index

100

93

78

76

Andere Drittländer

38 324

35 987

45 628

46 938

Index

100

94

119

122

Insgesamt

39 020

32 953

25 193

22 385

Index

100

84

65

57

(118)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern sank während des Bezugszeitraums deutlich um 43 %. Obwohl die Preise der Hauptausfuhrländer (Singapur, China und Oman) im UZÜ die Preise in der Union bei den Verkäufen gleichartiger Ware um ca. 20 % unterboten und die Einfuhrmengen als signifikant angesehen werden können, wirkten sich die Niedrigpreiseinfuhren offensichtlich nicht negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus.

(119)

Ein Unionshersteller machte geltend, dass die Analyse der Entwicklungen der durchschnittlichen Einfuhrpreise die verschiedenen Warenarten hätte berücksichtigen müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der üblichen Vorgehensweise die Analyse — unter anderem — der Preisentwicklungen auf der Grundlage der betroffenen Ware unabhängig vom Marktanteil der jeweiligen Warenart zu erfolgen hat. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall kein Schluss aus der Entwicklung der Preise für Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum gezogen wurde. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(120)

Sämtliche Unionshersteller machten geltend, dass es sich bei den Einfuhren unter anderem aus China und Oman hauptsächlich um Amoxicillin für den veterinärmedizinischen Gebrauch handele und dass dies in der Analyse der vorstehenden Preise hätte berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die überprüfte Ware sowohl Antibiotika für die Humanmedizin als auch für die Veterinärmedizin umfasst. Zudem wurde die Behauptung durch keine weiteren Angaben belegt. Das Vorbringen war deshalb zurückzuweisen.

(121)

Ein Unionshersteller zweifelte die Grundlage für die Preisvergleiche von Amoxicillintrihydrat mit Ampicillintrihydrat im UZÜ an, da die Eurostat-Daten keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Warentypen treffen. Da die Untersuchung für beide Warentypen ähnliche Preise im Wirtschaftszweig der Union ergab, war ein Vergleich auf der Grundlage der aggregierten Preise durchaus sinnvoll.

(122)

In Bezug auf die Einfuhren aus Singapur wandten sämtliche Unionshersteller ein, dass sie zum Verrechnungspreis zwischen verbundenen Parteien erfolgt waren. Unter diesen Umständen führe die Berücksichtigung dieser Einfuhren zu einer Verzerrung der durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Drittländern. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine Nichtberücksichtigung dieser Ausfuhren im Rahmen des Preisvergleichs die obige Feststellung zur Preisunterbietungsspanne nicht wesentlich ändern würde und die Schlussfolgerung, dass Einfuhren mit Niedrigpreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweiges der Union nicht beeinflussen, bliebe davon unberührt.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(123)

Die Untersuchung ergab, dass in Bezug auf die Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union — Verkaufsmenge und -preise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, und Rentabilität — in erster Linie die Lage auf dem freien Markt für eine aussagekräftige Analyse und Bewertung zugrunde zu legen war. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden diese Feststellungen dann mit den Daten über den Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(124)

In Bezug auf die übrigen Wirtschaftsindikatoren ergab die Untersuchung jedoch, dass ihre Untersuchung nur unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit vertretbar war. Denn die (für den Eigenbedarf und für den freien Markt bestimmte) Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hängen von der Gesamttätigkeit ab, ob die Produktion nun dem Eigenverbrauch zugeführt oder auf dem freien Markt abgesetzt wird.

(125)

Im Anschluss an die Kommentare, die von einem Unionshersteller nach der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen eingegangen waren und auf deren Grundlage die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen wurde, wurden einige Wirtschaftsindikatoren unter den nachfolgenden Randnummern berichtigt. Diese Berichtigungen boten jedoch keinen Anlass, die Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweiges der Union zu ändern.

5.5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Kapazität

100

100

104

107

Index Produktion

100

95

96

98

Index Kapazitätsauslastung

100

95

92

91

(126)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union war zwischen 2007 und 2008 stabil, bevor sie von 2008 auf 2009 um 4 % und um weitere drei Prozentpunkte im UZÜ zunahm.

(127)

Allerdings folgte das Produktionsvolumen diesem Anstieg nicht, da unvorhergesehene technische Schwierigkeiten. die bei einem Unionshersteller im Jahr 2008 auftraten, einen Rückgang des Produktionsvolumens um 5 % bewirkten und seine allmähliche Erholung bis zum UZÜ andauerte.

(128)

In Folge der steigenden Produktionskapazität, verbunden mit einer leicht rückläufigen Produktion, ging die Kapazitätsauslastungsrate kontinuierlich zurück und erreichte im UZÜ ein Niveau, das 9 % unter dem von 2007 lag.

5.5.2.   Verkaufsmenge, Verkaufspreis und Marktanteil

5.5.2.1.   Verkäufe auf dem freien Markt

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

97

93

99

Index Durchschnittliche Verkaufspreise

100

121

104

104

Index Marktanteil

100

90

79

78

(129)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer lag im UZÜ leicht unter dem Niveau von 2007, nachdem sie nach einem Rückgang um 7 % im Jahr 2009 im Laufe des UZÜ wieder um sechs Prozentpunkte angestiegen war.

(130)

Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stieg während des Bezugszeitraums um 4 %. Zunächst stiegen die Preise im Jahr 2008 sprunghaft um 21 %, verloren dann im Jahr 2009 17 Prozentpunkte und stabilisierten sich schließlich im UZÜ.

(131)

Ein Unionshersteller machte geltend, die Auswirkungen der Preise der Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union seien nicht korrekt bewertet. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass — wie unter Erwägungsgrund 115 dargelegt — keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Darüber hinaus stiegen während des Bezugszeitraums (siehe obige Randnummer) die Preise im Wirtschaftszweig der Union um 4 %. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass sich die Einfuhren aus Indien nicht nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.

(132)

Die rückläufigen Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt spiegelten sich in der Entwicklung des Marktanteils wider, der im UZÜ um 22 Prozentpunkte gegenüber 2007 schrumpfte.

5.5.2.2.   Eigenbedarfsmarkt

Eigenbedarfsmarkt in der Union

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

115

122

128

Index Durchschnittlicher Verkaufspreis von Verkäufen für den Eigenverbrauch

100

100

111

110

Index Marktanteil

100

109

104

100

(133)

Während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer trotz steigender Nachfrage während des Bezugszeitraums sank, nahmen die Verkäufe für den Eigenverbrauch um 28 % zu.

(134)

Der Marktanteil des Eigenbedarfsmarktes des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Jahr 2008 um 9 Prozentpunkte zu, bevor er nach und nach auf das Niveau von 2007 zurückging.

5.5.2.3.   Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union/Wachstum

Verkäufe an unabhängige Abnehmer, Verkäufe für Eigenverbrauch und Eigenverbrauch

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

107

108

114

Index Marktanteil

100

100

92

90

(135)

Für die Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt wurden die mengenbezogenen Angaben des freien Marktes und des Eigenbedarfsmarktes addiert. Obwohl diese Menge während des Bezugszeitraums um 14 % zunahm, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 10 Prozentpunke zurück, während der Marktverbrauch im selben Zeitraum um 28 % stieg. Dies deutet darauf hin, dass der Anstieg des Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union nicht zugute kam.

5.5.3.   Lagerbestände

Lagerbestände

2007

2008

2009

UZÜ

Index Volumen

100

74

63

46

(136)

Die Lagerbestände gingen von 2007 bis zum Ende des UZÜ um 54 % zurück, was hauptsächlich auf den gestiegenen Eigenbedarf zurückzuführen ist.

5.5.4.   Rentabilität

5.5.4.1.   Rentabilität auf dem freien Markt

Rentabilität auf dem freien Markt

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

447

218

253

(137)

Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stieg während des UZÜ deutlich um 153 Prozentpunkte. Diese Entwicklung ist auf eine durchschnittliche Preissteigerung von 2 % und sowie auf verringerte Produktionskosten zurückzuführen. Im Vergleich zu der Gewinnspanne, die im UZÜ der letzten Auslaufuntersuchung erzielt wurde, nahmen die Gewinne um mehr als 400 Prozentpunkte zu.

(138)

Es sei darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme des Jahres 2007 der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union größer war als die in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgelegte Zielgewinnspanne, das heißt mehr als 10 % („Zielgewinn“) über den Bezugszeitraum betrug.

(139)

Zwei Unionshersteller wandten ein, die Rentabilität sei nicht korrekt bewertet worden, da der von verbundenen Zulieferern erzielte Gewinn von ihren Kosten in Abzug gebracht worden war. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der Abzug von Gewinnen, die von verbundenen Parteien im Zuge der Herstellung der Ausgangsstoffe erzielt wurden, durchgängige Praxis ist. Unter diesen Umständen war der Einwand zurückzuweisen.

5.5.4.2.   Rentabilität der Verkäufe für den Eigenverbrauch

Rentabilität der Verkäufe für den Eigenverbrauch

2007

2008

2009

UZÜ

Index

100

55

153

151

(140)

Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt verbesserte sich um 51 Prozentpunkte während des UZÜ. Diese Entwicklung ist weitgehend auf einen durchschnittlichen Preisanstieg von 10 % zurückzuführen. Da dieser Preistrend auf Verrechnungspreise basiert, sollte jedoch keine fundierte Schlussfolgerung aus den vorstehenden Angaben gezogen werden.

5.5.5.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Investitionen

100

246

342

129

Index Kapitalrendite

100

233

52

62

Index Cashflow

100

236

83

107

(141)

Die Investitionen nahmen während des Bezugszeitraums zu. Die Investitionen galten der Erhöhung der Produktionskapazität mit dem Ziel, sowohl den Eigenverbrauchsmarkt als auch den freien Markt zu beliefern.

(142)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Kapitalrendite, d. h. der Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der Ware zugeordnet werden, im Bezugszeitraum zurückging.

(143)

Der Cashflow stieg im Bezugszeitraum um 7 % an, da der Rentabilitätsrückgang durch einen Abbau der Lagerbestände in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums ausgeglichen werden konnte.

5.5.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2007

2008

2009

UZÜ

Index Beschäftigung

100

106

111

109

Index Produktivität

100

89

87

89

Index Löhne

100

104

106

106

(144)

Die Beschäftigung nahm während des Bezugszeitraums um 9 % entsprechend den Investitionen in die Produktionskapazität zu, während die Durchschnittslöhne um nur 6 % stiegen. Die Produktivität sank um 11 % insgesamt in Folge der unerwarteten technischen Schwierigkeiten, die bei einem Unionshersteller aufgetreten waren.

5.5.7.   Größenordnung der anfechtbaren Subventionen und Erholung von früheren Subventionspraktiken

(145)

Angesichts der Menge der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Höhe der Subventionen nicht als erheblich angesehen werden.

(146)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich seit der letzten Auslaufüberprüfung und im Bezugszeitraum erheblich verbessert. Es kann somit festgestellt werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union vollständig von früheren Subventionspraktiken erholen konnte.

5.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(147)

Zwischen 2007 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware unerheblich. Mit Ausnahme von bestimmten Schadensindikatoren wie Marktanteil, Produktionsmenge und Kapitalrendite entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren einschließlich Rentabilität (+ 153 %), Verkaufspreis (+ 4 %), Verkaufsmenge (+ 14 %), Beschäftigung (+ 10 %) und Investitionen (+ 29 %) im Bezugszeitraum positiv. Die im Unionsmarkt erzielten Gewinne lagen, ausgenommen im Jahr 2007, über der in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgelegten Zielgewinnspanne von 10 %. Die positive Entwicklung, die sich in der überwiegenden Mehrheit von Indikatoren widerspiegelt, ist in erster Linie auf Zuverlässigkeit des Wirtschaftszweigs der Union und langfristige Kundenbindung zurückzuführen, die er über die vergangenen Jahre entwickelt hat, aber auch auf das Preisniveau, das er auf dem Markt erzielen konnte.

(148)

Ein Unionshersteller wandte ein, bei der Analyse der Entwicklungen der Preise und Gewinne seien die Rohstoffengpässe in den Jahren 2007 und 2008 zu berücksichtigen. Diese Engpässe hatten, so der der Einwand, außergewöhnliche Preis- und Gewinnsteigerungen im Jahr 2008 und in begrenztem Umfang im Jahr 2009 zur Folge. Diesbezüglich wird auf die Tabellen 5.5.2.1 und 5.5.4.1 verwiesen, die belegen, dass die außergewöhnlich hohen Preise und Gewinne nur bis 2008 anhielten. 2009 und im UZÜ scheinen Rohstoffengpässe ihre dämpfende Wirkung auf die Gewinne verloren zu haben. Die unter Erwägungsgrund 139 dargelegte Schlussfolgerung, wonach die Gewinne während des Bezugszeitraums über der Zielgewinnspanne lagen, behält ihre Gültigkeit.

(149)

Bei den Verkäufen für den Eigenverbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union dank der Möglichkeit, einen Teil seiner Produktion auf dem Eigenverbrauchsmarkt absetzen zu können, hohe Kapazitätsauslastungen sicherstellen, Fixkosten verringern und wettbewerbsfähig bleiben.

(150)

Abschließend wird angesichts der positiven Entwicklung der Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt.

5.7.   Auswirkung der subventionierten Einfuhren

(151)

Angesichts der geringen Mengen der betroffenen Ware, die während des Bezugszeitraums in die Union eingeführt wurden, beeinflussten die subventionierten Einfuhren die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht negativ. Entsprechend den obigen Darlegungen wird daher davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(152)

Es wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Bezugszeitraums keine bedeutende Schädigung erlitt, da die meisten Schadensindikatoren sich über diesen Zeitraum positiv entwickelten. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde daher untersucht, ob bei Auslaufen der geltenden Maßnahmen eine erneute Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.1.   Kapazitätsreserven im betroffenen Land

(153)

Die Untersuchung zeigte, dass die Kapazitätsauslastung der drei kooperierenden indischen ausführenden Hersteller im UZÜ ein sehr hohes Niveau erreicht hatte. Dies vorausgesetzt würden Kapazitätsreserven, die bei einem Verzicht auf Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt werden könnten, begrenzt erscheinen.

(154)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Unionshersteller ein, die Kapazitätsreserven in Indien seien groß und die Kapazitätsauslastungsrate der kooperierenden indischen ausführenden Hersteller sei nicht repräsentativ für den indischen Sektor insgesamt. Ein Unionshersteller wandte sogar ein, die Kapazitätsreserven der sieben führenden indischen Ausführer würden den Verbrauch des freien Marktes der Union bei weitem übersteigen.

(155)

Diesbezüglich ist zunächst hervorzuheben, dass sich die Kapazitätsauslastungsrate der drei kooperierenden ausführenden Hersteller aus der Berechnung des gewogenen Durchschnitts anhand von überprüften Daten und insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware ergibt. Darüber hinaus handelte es sich bei den drei kooperierenden ausführenden Herstellern um Großhersteller, die den sieben indischen vom Antragsteller als „führend“ bezeichneten Ausführern zugerechnet werden. Auf der anderen Seite stützten sich die von den Unionsherstellern vorgelegten Daten zu den Kapazitätsreserven dieser sieben indischen Hersteller hauptsächlich auf „Marktkenntnis“, und diese Daten, obgleich ausdrücklich angefordert, konnten durch keinen fundierten Beweis belegt werden. Das Argument konnte daher nicht berücksichtigt werden, und es wurde bestätigt, dass die indischen Kapazitätsreserven nach den vorliegenden überprüften Daten begrenzt erscheinen.

6.2.   Ausfuhrverhalten der indischen ausführenden Hersteller

(156)

Auf der Grundlage offizieller indischer Statistikdaten wurde festgestellt, dass die Preise von Ausfuhrverkäufen auf den zehn wichtigsten Absatzmärkten Indiens im UZÜ durchschnittlich rund 20 % niedriger waren als die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Die betreffenden indischen Ausfuhrpreise entsprachen den Preisen der anderen Hauptbeteiligten auf dem Unionsmarkt, wie unter Erwägungsgrund 119 dargelegt. Die Untersuchung ergab, dass sich die Billigeinfuhren aus diesen anderen Ländern während des Bezugszeitraums nicht negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die indischen Ausfuhrpreise den Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich nicht negativ beeinflussen würden, da er bereits mit ähnlichen Preisen anderer ausführenden Ländern konkurrieren muss, ohne dabei bedeutend geschädigt zu werden.

(157)

Zwei Unionshersteller brachten außerdem vor, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die indischen Hersteller Ausfuhren, die sie derzeit auf anderen Märkten absetzen, in die Union leiten würden, da der Unionsmarkt aufgrund der Preise besondere Attraktivität besitzt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, würden die indischen Hersteller ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt leiten, sie mit anderen Drittländern, die bereits erhebliche Mengen in die Union ausführen, konkurrieren müssten. Wie unter Erwägungsgrund 119 ausgeführt, wurde außerdem der Schluss gezogen, dass sich Ausfuhren aus Drittländern zu Preisen, die den indischen Ausfuhrpreisen auf anderen Märkten ähnlich sind, nicht negativ auf die Leistung des Wirtschaftzweigs der Union auswirkten. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass eine mögliche Zunahme der indischen Ausfuhrmengen in die Union zu Preisen, die mit denen anderer Ausfuhrmärkte vergleichbar sind, keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(158)

Zwei Unionshersteller wandten außerdem ein, dass aufgrund der Einfuhrverbote, die die USA gegenüber bestimmten indischen Herstellern von Antibiotika ausgesprochen hatten, zusätzliche Ausfuhrmengen in den Unionsmarkt geleitet würden. Diesbezüglich behalten jedoch die Schlussfolgerungen zu einer möglichen Umlenkung von Ausfuhren, wie unter der vorausgehenden Randnummer dargelegt, ihre Gültigkeit.

6.3.   Eigenbedarfsmarkt

(159)

Während auf den Eigenbedarfsmarkt annähernd 50 bis 60 % des freien Markts und des Eigenbedarfsmarktes des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fielen, nahm der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 20 % im selben Zeitraum zu. Unter Berücksichtigung der Merkmale und der Größe dieses Marktes wird davon ausgegangen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Eigenverbrauchsmarkt durch eine voraussichtliche Zunahme der indischen Ausfuhren nicht beeinträchtigt und deshalb weiterhin für hohe Kapazitätsauslastungen und Größenvorteile für den Wirtschaftszweig der Union sorgen wird.

6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(160)

Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegung wurde der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen subventionierte Einfuhren aus Indien wahrscheinlich keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zur Folge hätten, da die meisten Schadensindikatoren sich während des Bezugszeitraums trotz signifikanter und steigender Einfuhren aus anderen Ländern mit Preisen, die mit den indischen Ausfuhrpreisen vergleichbar sind, positiv entwickelten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das erneute Auftreten einer bedeutenden Schädigung unwahrscheinlich ist.

7.   UNIONSINTERESSE

(161)

Ein Unionshersteller wandte ein, dass die Wahrung des Unionsinteresses hätte geprüft werden müssen. Da der Schluss gezogen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der Wahrung des Unionsinteresses. Unter diesen Umständen war der Einwand zurückzuweisen.

8.   BESONDERE ÜBERWACHUNG

(162)

Angesichts der Feststellung, dass ein Anhalten der Subventionierung, wie unter Erwägungsgrund 100 dargelegt, wahrscheinlich ist und sich dies auf zukünftige Handelsströme auswirken könnte, wird die Kommission die Einfuhrmengen der betroffenen Ware überwachen. Sollten sich diese Mengen erheblich ändern, wird die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Maßnahme in Betracht ziehen.

(163)

Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt.

9.   EINSTELLUNG DER MASSNAHMEN

(164)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den Ausgleichszoll auf Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien aufzuheben.

(165)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der Untersuchung vorgeschlagen wurde, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen zu den betreffenden vorstehenden Abschnitten ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingeleitete Auslaufprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Breitbandantibiotika mit Ursprung in Indien, die derzeit unter die KN-Codes ex 2941 10 00 und ex 2941 90 00 eingereiht werden, wird eingestellt, und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 188, 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 121, 13.5.2005, S. 1

(3)  ABl. L 273, 9.10.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 319, 29.11.2008, S. 1

(5)  ABl. C 21, 28.1.2010, S. 40.

(6)  ABl. C 123, 12.5.2010, S. 11.


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 804/2011 DES RATES

vom 10. August 2011

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/500/GASP des Rates vom 10. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (2) ist es angebracht, zwei weitere Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Organisationen werden in die Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.

(2)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Organisationen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Al-Sharara Oil Services Company

(alias Al-Sharara, Al-shahara oil service company, Sharara Oil Service Company, Sharara, Al-Sharara al-Dhahabiya Oil Service Company)

Al-Saqa District, Beside al-Saqa Mosque, Tripolis, Libyen

Tel.: +218 21362 2163

Fax: +218 21362 2161

Handelt im Namen oder auf Weisung des Gaddafi-Regimes.

10.8.2011

2.

Organisation for Development of Administrative Centres (ODAC)

www.odac-libya.com

Handelt im Namen oder auf Weisung des Gaddafi-Regimes und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes. Hat Tausende von Infrastrukturprojekten der Regierung in die Wege geleitet.

10.8.2011


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 805/2011 DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8c Absatz 10,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor.

(2)

Die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie der neuen Rechtsvorschrift für den einheitlichen europäischen Luftraum II (2) erfordert detailliertere Durchführungsbestimmungen, insbesondere für die Lizenzierung von Fluglotsen, um ein einheitliches, hohes Niveaus der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa aufrechtzuerhalten, ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein und Kompetenz zu gewährleisten, die Verfügbarkeit von Fluglotsen zu verbessern und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen zu fördern und gleichzeitig weiter das Ziel einer allgemeinen Verbesserung der Flugverkehrssicherheit und der Kompetenzen des Personals zu verfolgen.

(3)

Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen oder lizenziert werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen.

(4)

Die mit der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (3) eingeführte Lizenz hat sich als erfolgreiches Instrument zur Anerkennung der besonderen Rolle der Fluglotsen bei der sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle erwiesen. Die Festlegung unionsweiter Kompetenzstandards hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Daher ist die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für Fluglotsen in der Union ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems.

(5)

Die Richtlinie 2006/23/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG gelten jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 8c Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Maßnahmen weiter. Diese Verordnung sieht diese Maßnahmen vor.

(6)

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung. Sie wurden auf der Grundlage der Richtlinie 2006/32/EG erarbeitet und bieten den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Umsetzung der Richtlinien und Empfehlungen, die in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt sowie in den Sicherheitsvorschriften, die von der mit dem internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 errichteten Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) erlassen wurden, festgelegt sind.

(7)

Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren befolgen und die Europäische Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen; die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen, zulässige Nachweisverfahren sowie Anleitungen erarbeiten, um die notwendige Einheitlichkeit in den Rechtsvorschriften zu fördern.

(8)

Die besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union erfordern die Einführung und eine wirksame Anwendung von gemeinsamen Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, die Flugsicherungs- bzw. Flugverkehrsmanagementdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitstellen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Grundverordnung vorgegebenen Niveau entspricht. Die Mitgliedstaaten können daher auch beschließen, die Grundsätze dieser Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Leistungen für die Öffentlichkeit erbringt.

(10)

Die Behörden, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung zuständig sind, sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsanbietern ausreichend unabhängig sein. Die Behörden müssen auch dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Bei der aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörde kann es sich um die Stelle(n) handeln, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, benannt oder eingerichtet wurde(n). Die Agentur sollte für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Mitarbeiter fungieren.

(11)

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hochqualifiziertes Personal, dessen Kompetenz auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden kann. Bei der Flugverkehrskontrolle ist das geeignete Mittel die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Lizenzierungsregelung für die Fluglotsen in der Union, die als eine Art Zeugnis für den einzelnen Fluglotsen anzusehen ist. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Daneben spiegeln die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Gruppe von Sektoren wider. Aus diesem Grund sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, bei der Lizenzerteilung oder der Verlängerung der Gültigkeit von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken die Kompetenz des Fluglotsen zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten auch in der Lage sein, Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke auszusetzen, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen.

(12)

In Anerkennung der Notwendigkeit einer weiteren Stärkung der Sicherheitskultur insbesondere durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Meldung von Störungen und einer sicherheitsorientierten Kultur („Just Culture“) mit dem Ziel, Lehren aus Ereignissen zu ziehen, sollte durch diese Verordnung keine automatische Verknüpfung zwischen einem Ereignis und der Aussetzung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis bzw. Berechtigung oder eines Vermerks geschaffen werden. Der Widerruf einer Lizenz sollte als letztes Mittel in extremen Fällen angesehen werden.

(13)

Um das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweiligen Fluglotsenlizenzierungssysteme zu stärken, sind gemeinsame Regeln für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Lizenz unabdingbar. Zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit ist es daher wichtig, einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz sowie für den Zugang zum Beruf des Fluglotsen einzuführen. Dies sollte zur Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste führen sowie zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union beitragen, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert.

(14)

Diese Verordnung darf nicht zur Umgehung bestehender nationaler Vorschriften zur Regelung der für das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und antragstellenden Fluglotsen geltenden Rechte und Pflichten führen.

(15)

Damit die Fertigkeiten in der gesamten Union vergleichbar werden, müssen sie auf eindeutige und allgemein akzeptierte Weise strukturiert werden. Das wird dazu beitragen, die Sicherheit nicht nur innerhalb des Luftraums unter der Kontrolle einer Flugsicherungsorganisation zu gewährleisten, sondern insbesondere auch an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Organisationen.

(16)

Bei vielen Störungen und Unfällen spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle. Deshalb werden in dieser Verordnung detaillierte Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Fluglotsen festgelegt. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Bei den sprachlichen Anforderungen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, damit die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit gefördert wird.

(17)

Die Ziele der grundlegenden Ausbildung sind im Eurocontrol-Dokument „Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training“ („Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen“), das auf Antrag der Mitglieder von Eurocontrol ausgearbeitet wurde, dargelegt und gelten als angemessene Standards. Bei der betrieblichen Ausbildung ist das Fehlen allgemein anerkannter Standards durch eine Reihe von Maßnahmen auszugleichen, darunter die Zulassung der Prüfer und Kompetenzbeurteiler, wodurch hohe Kompetenzstandards gewährleistet werden sollten. Das ist umso wichtiger, als die betriebliche Ausbildung hohe Kosten verursacht und von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit ist. Die ICAO hat auch Richtlinien in Bereichen erarbeitet, für die keine gemeinsamen europäischen Ausbildungsanforderungen bestehen. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten solche ICAO-Richtlinien heranziehen.

(18)

Medizinische Tauglichkeitsanforderungen wurden auf Antrag der Eurocontrol-Mitgliedstaaten ausgearbeitet und gelten als angemessene Standards, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere die Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sollte den Bestimmungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) entsprechen.

(19)

Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen sollte als einer der für die Sicherheit entscheidenden Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung beitragen, betrachtet werden. Deshalb müssen die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen festgelegt werden. Die Ausbildung sollte als Dienstleistung ähnlich den Flugsicherungsdiensten angesehen werden, die ebenfalls Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sind. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, nach Paketen von Ausbildungsdiensten oder nach Paketen von Ausbildungs- und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der Ausbildung dabei aus dem Blick zu verlieren.

(20)

Diese Verordnung greift die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Begründetheit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und die Schaffung geeigneter Rechtsbehelfsverfahren stellen grundlegende Prinzipien dar, die im Bereich des Flugverkehrsmanagements sichtbarer zur Anwendung kommen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Anerkennung von Lizenzen, die nicht gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, zu verweigern. Da mit dieser Verordnung die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen sichergestellt werden soll, regelt sie nicht die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung.

(21)

Der Beruf des Fluglotsen unterliegt technischen Neuerungen, die es erforderlich machen, die Fertigkeiten der Fluglotsen regelmäßig auf einen neuen Stand zu bringen. Die erforderlichen Anpassungen dieser Verordnung an die technischen Entwicklungen und den wissenschaftlichen Fortschritt sollten nach dem entsprechenden Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a Beschlusses 1999/468/EG des Rates erfolgen (6).

(22)

Diese Verordnung kann sich auf die tägliche Arbeitspraxis der Fluglotsen auswirken. Die Sozialpartner sollten in angemessener Weise über alle Maßnahmen, die erhebliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden.

Daher wurden die Sozialpartner im Rahmen des beschleunigten Verfahrens der Agentur konsultiert. Der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (7) eingesetzt worden ist, sollte in angemessener Weise zu weiteren Durchführungsmaßnahmen der Kommission angehört werden.

(23)

Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter, die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen, die Bildungsanforderungen und die grundlegende Ausbildung betreffen. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2006/23/EG erteilten Lizenzen und medizinischen Tauglichkeitszeugnisse sollten als gemäß dieser Verordnung erteilt betrachtet werden, um den Fortbestand der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden zu gewährleisten.

(24)

Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit die unterschiedlichen nationalen Verfahren in Fragen, zu denen im Zuge des für diese Durchführungsmaßnahmen der ersten Phase angewandten beschleunigten Verfahrens noch keine gemeinsamen Vorschriften festgelegt waren, weiter angewandt werden können.

(25)

Die Agentur sollte das europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt („total aviation system approach“) und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, prüfen, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst.

(26)

In dieser Stellungnahme sollten auch die Fragen behandelt werden, bei denen in der ersten Phase im Rahmen des beschleunigten Verfahrens keine Möglichkeit bestand, gemeinsame Regeln an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Varianten zu setzen, weshalb vorgeschlagen wird, gegebenenfalls die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorübergehend aufrechtzuerhalten.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des Flugverkehrskontrollsystems in der Union durch Erteilung einer Fluglotsenlizenz auf der Grundlage gemeinsamer Lizenzierungsanforderungen.

Artikel 2

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, von entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken, medizinischen Tauglichkeitszeugnissen und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit, Erneuerung, Verlängerung und Verwendung festgelegt.

2.   Diese Verordnung gilt für:

(a)

Fluglotsen in Ausbildung,

(b)

Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben, und

(c)

Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die der Öffentlichkeit von militärischem Personal bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.

4.   Die Mitgliedstaaten können zum Erreichen eines einheitlichen Sicherheitsniveaus im europäischen Luftraum beschließen, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.

5.   Unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallende Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von gemäß dieser Verordnung lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

2.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt.

3.

„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.

4.

„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;

5.

„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind;

6.

„Befugnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind;

7.

„Berechtigung“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;

8.

„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist;

9.

„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist;

10.

„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;

11.

„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets / oberen Fluginformationsgebiets;

12.

„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen einschließlich Simulationsübungen und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst

a)

die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,

b)

die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,

c)

das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,

d)

die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis führt,

e)

die Ausbildung von Lizenzinhabern, die berechtigt sind, als Kompetenzprüfer und/oder Kompetenzbeurteiler gemäß Artikel 24 zu handeln,

13.

„Ausbildungsorganisation“ bezeichnet eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;

14.

„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält;

15.

„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

Artikel 4

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder geschaffen wird, um die Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Behörde gemäß dieser Verordnung obliegen, mit Ausnahme der Zertifizierung der in Artikel 27 genannten Ausbildungsorganisationen, wofür die nachfolgend genannten Stellen „zuständige Behörde“ sind:

a)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden nicht anderslautend geregelt;

b)

die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

KAPITEL II

LIZENZEN, ERLAUBNISSE, BEFUGNISSE, BERECHTIGUNGEN UND VERMERKE

Artikel 5

Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

1.   Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und damit verbundenen Erlaubnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

2.   Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass der Antragsteller gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen befähigt ist, als Fluglotse oder Fluglotse in Ausbildung zu arbeiten. Die Nachweise der Kompetenz des Antragstellers müssen sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz beziehen.

3.   Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit diesem Dokument verliehen werden, und den in Anhang I aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

4.   Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.

Artikel 6

Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

Gemäß Artikel 22 Absatz 2

a)

kann das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken angeordnet werden, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat;

b)

kann die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch widerrufen werden.

Artikel 7

Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen

Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke und des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses.

Artikel 8

Auszubildendenlizenz

1.   Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.

2.   Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen

a)

mindestens 18 Jahre alt sein;

b)

mindestens im Besitz eines Zeugnisses, das zum Zugang zu einer Universität oder einer gleichwertigen Einrichtung berechtigt, oder einer anderen Qualifikation der Sekundarstufe sein, die sie befähigt, eine Ausbildung zum Fluglotsen zu absolvieren;

c)

eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;

d)

über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen;

e)

ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben.

3.   Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

Artikel 9

Fluglotsenlizenz

1.   Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken in ihrer Lizenz berechtigt.

2.   Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte schließen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein.

3.   Anwärter für die Fluglotsenlizenz müssen

a)

mindestens 21 Jahre alt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen eine niedrigere Altersgrenze vorsehen;

b)

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;

c)

einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;

d)

über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen;

e)

ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in Artikel 13 nachgewiesen haben.

4.   Die Fluglotsenlizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

Artikel 10

Erlaubnisse für Fluglotsen

1.   Die Lizenzen enthalten eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:

a)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;

b)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 1 beschriebenen Befugnisse zu erteilen;

c)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

d)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Befugnisse zu erteilen;

e)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

f)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen.

2.   Der Inhaber einer Erlaubnis, der die damit verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeübt hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis nur dann aufnehmen, wenn angemessen beurteilt wurde, ob die betreffende Person die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem diese alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

Artikel 11

Befugnisse

1.   Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird;

b)

die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;

c)

die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;

d)

die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen;

e)

die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

2.   Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen;

b)

die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

c)

die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

d)

die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen;

e)

die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

3.   Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) enthält mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen;

b)

die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen;

c)

die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;

d)

die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

4.   Der Inhaber einer Befugnis, der die damit verbundenen Rechte während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeübt hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Befugnis nur dann aufnehmen, wenn angemessen beurteilt wurde, ob die betreffende Person die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem diese alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

Artikel 12

Berechtigungen

1.   Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen.

2.   Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig.

3.   Ihre Gültigkeit wird um einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus verlängert, wenn die Flugsicherungsorganisation gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass

a)

der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,

b)

die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und

c)

der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist.

Zur Anwendung der Bestimmung im ersten Unterabsatz Buchstabe a führen die Betriebsstellen von Flugsicherungsorganisationen für jeden in der Kontrollstelle tätigen Lizenzinhaber Aufzeichnungen über die tatsächlich in den Sektoren, Gruppen von Sektoren oder auf den Arbeitsplätzen geleisteten Arbeitsstunden und stellen diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung.

4.   Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, kann für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird, wie im genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm angegeben.

5.   Ist die Gültigkeit einer Berechtigung erloschen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.

Artikel 13

Sprachenvermerk

1.   Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur mit einem Sprachenvermerk für Englisch ausüben.

2.   Die Mitgliedstaaten können örtlich sprachliche Anforderungen auferlegen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird.

Diese Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein und sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

3.   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 muss der Anwärter auf einen Sprachenvermerk mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) im Hinblick sowohl auf Sprechgruppen als auch auf normale Sprache nachweisen.

Hierzu müssen Antragsteller

a)

sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;

b)

präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren;

c)

geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden;

d)

die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und

e)

einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

4.   Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang III zu bestimmen.

5.   Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation unbeschadet Absatz 3 in Anwendung der Absätze 1 und 2 eine höhere Stufe (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.   Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen.

Außer bei Antragstellern, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau (Stufe 6) gemäß Anhang III nachgewiesen haben, gilt der Sprachenvermerk für einen verlängerbaren Zeitraum von

a)

drei Jahren, wenn Einsatzfähigkeit (Stufe 4) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde, oder

b)

sechs Jahren, wenn ein erweitertes Niveau (Stufe 5) gemäß Anhang III nachgewiesen wurde.

7.   Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zeugnis nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der zuständigen Behörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.

Artikel 14

Ausbildererlaubnis

1.   Inhaber einer Ausbildererlaubnis sind befähigt, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Bereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.

2.   Anwärter für die Ausbildererlaubnis müssen:

a)

Inhaber einer Fluglotsenlizenz sein;

b)

während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, ausgeübt haben und

c)

einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.

3.   Die Ausbildererlaubnis gilt für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren.

KAPITEL III

MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

Artikel 15

Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse

1.   Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

2.   Medizinische Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der zuständigen Behörde oder von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren auszustellen, die von dieser Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

3.   Die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) erfolgen.

4.   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind.

Artikel 16

Gültigkeit medizinischer Tauglichkeitszeugnisse

1.   Medizinische Tauglichkeitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von

a)

24 Monaten, bis der Fluglotse das Alter von 40 Jahren erreicht hat;

b)

12 Monaten, nachdem das Alter von 40 Jahren erreicht wurde.

2.   Die in Absatz 1 genannten Zeiträume werden bei erstmaliger Erteilung und Erneuerung ab dem Datum der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses berechnet.

3.   Untersuchungen für die Verlängerung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.

4.   Wenn der Fluglotse sich nicht bis zum Ablaufdatum des Zeugnisses einer Untersuchung zu dessen Verlängerung unterzieht, ist eine Untersuchung zur Erneuerung erforderlich.

5.   Das medizinische Tauglichkeitszeugnis kann jederzeit eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Gesundheitszustand des Inhabers dies erfordert.

Artikel 17

Verminderte Tauglichkeit

1.   Lizenzinhaber

a)

dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt bewusst ist, dass ihre Tauglichkeit herabgesetzt ist, weshalb sie unter Umständen nicht fähig sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben;

b)

müssen die betreffende Flugsicherungsorganisation davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Abnahme ihrer Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

2.   Flugsicherungsorganisationen legen Verfahren zum Umgang mit den betrieblichen Auswirkungen von Fällen verminderter Tauglichkeit fest und unterrichten die zuständige Behörde, wenn die Untauglichkeit eines Lizenzinhabers festgestellt wurde.

3.   Die in Absatz 2 erwähnten Verfahren sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

KAPITEL IV

ANFORDERUNGEN AN AUSBILDUNGSORGANISATIONEN

Artikel 18

Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen

1.   Anträge auf eine Zertifizierung als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

2.   Ausbildungsorganisationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist.

3.   Ausbildungsorganisationen müssen den von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren, um die einschlägigen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantes Material zu prüfen.

Artikel 19

Managementsystem von Ausbildungsorganisationen

Ausbildungsorganisationen müssen

a)

über ein effizientes Managementsystem und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß dieser Verordnung auszubilden;

b)

in der gesamten zugelassenen Ausbildungsorganisation die Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Sicherheit, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsverantwortung der Führungskräfte, klar festlegen;

c)

über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;

d)

einen Nachweis über das im Rahmen des Managementsystems vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

e)

ein Aufzeichnungssystem führen, das eine angemessene Speicherung und zuverlässige Rückverfolgbarkeit der betreffenden Aktivitäten ermöglicht;

f)

nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Artikel 20

Anforderungen an Ausbildungsgänge, grundlegende und betriebliche Ausbildungspläne und betriebliche Kompetenzprogramme

1.   Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde die Methodik darlegen, mit der sie Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen.

2.   Dazu gehört auch die Art und Weise der Organisation von Prüfungen oder Beurteilungen. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer und Beurteiler detailliert aufgeführt werden.

KAPITEL V

ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 21

Unabhängigkeit der zuständigen Behörde

1.   Die zuständigen Behörden müssen von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung – zumindest auf funktionaler Ebene – zwischen den zuständigen Behörden und diesen Ausbildungsanbietern sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur die Namen und Adressen der zuständigen Behörden sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mit.

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden

1.   Um die Kompetenzstandards zu gewährleisten, die unabdingbar sind, damit Fluglotsen ihre Aufgaben nach hohen Sicherheitsanforderungen durchführen können, beaufsichtigen und überwachen die zuständigen Behörden deren Ausbildung.

2.   Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen

a)

die Erteilung und den Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, für die die entsprechende Ausbildung und Beurteilung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde erfolgte;

b)

die Verlängerung, Erneuerung und Aussetzung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, die Rechte verleihen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde ausgeübt werden;

c)

die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen;

d)

die Genehmigung von Ausbildungsgängen, betrieblichen Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen;

e)

die Zulassung von Prüfern und Kompetenzbeurteilern;

f)

die Überwachung und Überprüfung des Ausbildungssystems;

g)

die Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Bekanntgabeverfahren;

h)

die Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß Artikel 13 Absatz 5;

i)

die Genehmigung der Verfahren für Fälle verminderter Tauglichkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3.

Artikel 23

Erteilung und Aufrechterhaltung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen

1.   Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung, Erteilung, Erneuerung und Verlängerung von Lizenzen, entsprechenden Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie medizinischen Tauglichkeitszeugnissen fest.

2.   Nach Eingang eines Antrags prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

3.   Wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der Antragsteller die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so erteilt, erneuert oder verlängert sie die betreffende Lizenz und die entsprechende Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, den entsprechenden Vermerk bzw. das entsprechende medizinische Tauglichkeitszeugnis.

4.   Die von der zuständigen Behörde erteilte Lizenz muss die in Anhang I genannten Angaben enthalten.

5.   Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.

Artikel 24

Beurteilung der Kompetenz

1.   Die zuständigen Behörden lassen die Lizenzinhaber zu, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen.

2.   Die Zulassung ist jeweils für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren gültig.

Artikel 25

Führen von Aufzeichnungen

Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und den Gültigkeitsdaten ihrer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird.

Artikel 26

Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden tauschen unter Einhaltung der Vertraulichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sachdienliche Informationen aus und gewähren einander Unterstützung, um insbesondere in den Fällen, die die Freizügigkeit von Fluglotsen innerhalb der Union betreffen, eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 27

Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen

1.   Die zuständigen Behörden legen Verfahren für die Beantragung, Erteilung und Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen fest.

2.   Die zuständigen Behörden erteilen Zertifizierungsbescheinigungen, wenn die antragstellende Ausbildungsorganisation die Anforderungen nach Kapitel IV erfüllt.

3.   Die Zertifizierungsbescheinigungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.

4.   In der Zertifizierungsbescheinigung sind die in Anhang IV genannten Informationen angegeben.

Artikel 28

Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsorganisationen und Durchsetzung der Vorschriften

1.   Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierungsbescheinigung der Ausbildungsorganisation geknüpft sind.

2.   Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsorganisationen vor, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Standards zu gewährleisten.

3.   Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können die zuständigen Behörden unangekündigte Inspektionsbesuche durchführen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

4.   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung für eine Ausbildungsorganisation die damit verbundenen Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, trifft sie geeignete Maßnahmen, die auch den Entzug der Zertifizierungsbescheinigung beinhalten können.

5.   Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen werden gegenseitig anerkannt.

Artikel 29

Anerkennung von Lizenzen

1.   Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellten Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen sowie die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke wie auch die zugehörigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisse an.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine niedrigere Altersgrenze als 21 Jahre vorgesehen, so dürfen die Rechte des Fluglotsenlizenzinhabers von diesem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgeübt werden, der die Lizenz erteilt hat.

2.   Übt ein Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat aus als in dem Mitgliedstaat, in dem die Lizenz erteilt wurde, so hat der Lizenzinhaber das Recht, seine Lizenz gegen eine in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden, erteilte Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen gestellt werden.

3.   Für die Erteilung einer Berechtigung verlangt die zuständige Behörde vom Antragsteller die Erfüllung der an diese Berechtigung geknüpften besonderen Bedingungen unter Angabe der Kontrollstelle, des Sektors oder des Arbeitsplatzes. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans trägt die Ausbildungsorganisation den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers angemessen Rechnung.

4.   Der betriebliche Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers ist von der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise – vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln – zu genehmigen oder abzulehnen. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Die Agentur prüft das durch diese Verordnung errichtete europäische Lizenzierungssystem für Fluglotsen sowie weitere Verbesserungen, die für ein Gesamtsystemkonzept für die Luftfahrt („total aviation system approach“) und zum Erreichen vollumfänglicher Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich sind, um daraufhin der Kommission eine Stellungnahme vorzulegen, die auch Vorschläge für mögliche Änderungen dieser Verordnung umfasst.

Artikel 31

Ausnahmeregelungen

1.   Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2006/23/EG nationale Befugnisse festgelegt haben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.

2.   Abweichend von Artikel 12 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/23/EG festgelegt haben, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden betreffenden Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften weiterhin anwenden.

3.   Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden, so teilt er dies der Kommission und der Agentur mit.

Artikel 32

Übergangsregelungen

1.   Abweichend von Anhang II Teil A dieser Verordnung können Ausbildungsorganisationen Ausbildungspläne, die auf dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controllers Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen, Fassung vom 10. Dezember 2004) beruhen, für den Zeitraum eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin anwenden.

2.   Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilte Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke, medizinische Tauglichkeitszeugnisse und Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

3.   Anwärter für eine Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, einen Vermerk, ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Zeugnis einer Ausbildungsorganisation, die ihren Antrag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt haben und denen noch kein(e) Lizenz, Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung, Vermerk, Tauglichkeitszeugnis oder Zeugnis einer Ausbildungsorganisation erteilt wurde, müssen die Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, bevor die Lizenz, Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung, der Vermerk, das Tauglichkeitszeugnis oder das Zeugnis der Ausbildungsorganisation erteilt wird.

4.   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, bei der Ausbildungsorganisationen, für die die Agentur die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 ist, vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Erteilung einer Zertifizierungsbescheinigung beantragt haben, schließt das Zertifizierungsverfahren in Abstimmung mit der Agentur ab und übermittelt die Akte nach Erteilung der Zertifizierungsbescheinigung an die Agentur.

5.   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die Verantwortung für die Sicherheitsaufsicht über Ausbildungsorganisationen trägt, für die die Agentur gemäß Artikel 4 die zuständige Behörde ist, überträgt der Agentur sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Sicherheitsaufsicht für diese Organisationen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 22.

(4)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN FÜR LIZENZEN

Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen müssen folgenden Spezifikationen entsprechen:

1.   Einzelangaben

1.1.

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

von der lizenzerteilenden Behörde vergebene laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern);

d)

vollständiger Name des Lizenzinhabers (auch in lateinischer Schrift, wenn die Schrift der Landessprache nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

i)

Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnisse und Berechtigungen,

ii)

Daten der jeweils erstmaligen Erteilung,

iii)

Daten des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2.

Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.   Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.   Farbe

3.1.

Verwendet ein Mitgliedstaat für alle von ihm erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe Weiß sein.

3.2.

Verwendet ein Mitgliedstaat für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Fluglotsenlizenz gelb sein.


ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung muss gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training“ („Spezifikation der gemeinsamen Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen“) (Fassung vom 21.10.2008) (1) erreichen, so dass Fluglotsen fähig sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzuwickeln.

Die grundlegende Ausbildung muss folgende Sachgebiete umfassen: Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung muss theoretische und praktische Lehrgänge, einschließlich Simulationsübungen, umfassen. Ihre Dauer wird in den genehmigten Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten müssen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird.

Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan muss die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die zuständige Behörde, umfassen. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten spezifisch sind, umfassen.

Fluglotsen müssen im Zuge der betrieblichen Ausbildung ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die neutral und objektiv urteilen. Die zuständigen Behörden richten zu diesem Zweck Rechtsbehelfsverfahren ein, um eine faire Behandlung der Anwärter zu gewährleisten.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Fluglotsen müssen im Zuge des Kompetenzerhaltungstrainings ausreichend in Fragen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Krisenmanagements geschult werden.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck legt die Ausbildungsorganisation betriebliche Kompetenzprogramme fest, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme werden mindestens alle drei Jahre überprüft und genehmigt. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.


(1)  Ausgabe 1.0, Ausgabedatum: 21.10.2008, Referenznr.: EUROCONTROL-SPEC-0113.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit

Stufe

Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind.

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Expertenniveau

6

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.

Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.

Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.

Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.

Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

Erweitertes Niveau

5

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.

Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.

Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/oder Akzent) oder Register zu verstehen.

Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

Einsatzfähigkeit

4

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.

Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.

Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.


Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse

Stufe

Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind.

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Unterhalb der Einsatzfähigkeit

3

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.

Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.

Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

Elementare Kenntnisse

2

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.

Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.

Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.

Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.

Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.

Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.

Unterhalb elementarer Kenntnisse

1

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.


ANHANG IV

Bestimmungen zu den Zertifizierungsbescheinigungen von Ausbildungsorganisationen

Die von einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung erteilten Zertifizierungsbescheinigungen für Ausbildungsorganisationen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

zuständige Behörde, die die Bescheinigung ausstellt;

b)

Antragsteller (Name und Anschrift);

c)

Art der Ausbildung und/oder Dienste, für die die Bescheinigung ausgestellt wird, wie jeweils zutreffend;

d)

Erklärung, dass der Anwärter die in Kapitel V genannten Anforderungen erfüllt;

e)

Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum der Zertifizierungsbescheinigung.


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 806/2011 DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluquinconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (3) festgestellt wurde. Fluquinconazol gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Fluquinconazol aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (7) erlassen, mit der bestimmt wurde, Fluquinconazol nicht aufzunehmen.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragt.

(5)

Der Antrag wurde an Irland gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(6)

Irland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 13. April 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 25. Februar 2011 ihre Schlussfolgerung zu Fluquinconazol (8) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Fluquinconazol abgeschlossen.

(7)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Fluquinconazol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Fluquinconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(9)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Fluquinconazol genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(10)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(11)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Fluquinconazol enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(12)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (10) entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Fluquinconazol nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Fluquinconazol im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fluquinconazol wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluquinconazol als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fluquinconazol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluquinconazol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fluquinconazol als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Entscheidung 2008/934/EG

Die Zeile betreffend Fluquinconazol im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.

(7)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fluquinconazole“. EFSA Journal 2011; 9(5):2096. [112 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2096. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(9)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(10)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Fluquinconazol

CAS-Nr. 136426-54-5

CIPAC-Nr. 474

3-(2,4-Dichlorphenyl)-6-fluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)chinazolin-4(3H)-on

≥ 955 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluquinconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

a)

dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) besondere Aufmerksamkeit widmen;

c)

dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.

die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

2.

den Beitrag der potenziellen Rückstände des Metaboliten Dion in Folgekulturen zur Gesamtexposition der Verbraucher;

3.

das akute Risiko für insektenfressende Säugetiere;

4.

das Langzeitrisiko für insekten- und pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;

5.

das Risiko für Säugetiere, die Regenwürmer fressen;

6.

das Potenzial einer endokrinen Disruption in Wasserorganismen ((für Fische eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„14

Fluquinconazol

CAS-Nr. 136426-54-5

CIPAC-Nr. 474

3-(2,4-Dichlorphenyl)-6-fluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)chinazolin-4(3H)-on

≥ 955 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluquinconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

a)

dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) besondere Aufmerksamkeit widmen;

c)

dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

1.

die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

2.

den Beitrag der potenziellen Rückstände des Metaboliten Dion in Folgekulturen zur Gesamtexposition der Verbraucher;

3.

das akute Risiko für insektenfressende Säugetiere;

4.

das Langzeitrisiko für insekten- und pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;

5.

das Risiko für Säugetiere, die Regenwürmer fressen;

6.

das Potenzial einer endokrinen Disruption in Wasserorganismen ((für Fische eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2011 DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Triazoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission (3) festgestellt wurde. Triazoxid ist ein Wirkstoff, für den die Vollständigkeit im Einklang mit dieser Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Triazoxid aufgeführt. Mit der Entscheidung 2009/860/EG der Kommission (6) wurde bestimmt, Triazoxid nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an das Vereinigte Königreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Verwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2009/860/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 10. Juni 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission.

(6)

Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission wurde der Zusatzbericht von den Mitgliedstaaten und der Behörde einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Triazoxid am 15. Februar 2011 vor (7). Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Triazoxid abgeschlossen.

(7)

Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die neue Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Bedenken bestanden insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keine verlässliche Bewertung der Verbrauchergefährdung möglich war, da keine Daten vorlagen, anhand deren die Art der Rückstände in pflanzlichen Erzeugnissen und der mögliche Übergang von Rückständen in tierische Erzeugnisse hätten ermittelt werden können.

(8)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen geht hervor, dass die Exposition der Verbraucher als vertretbar angesehen werden kann.

(9)

Somit wurden die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen ausgeräumt. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen.

(10)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass triazoxidhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Verwendungen. Es ist daher zweckmäßig, den Wirkstoff Triazoxid im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu genehmigen.

(11)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und im Lichte des gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es jedoch notwendig, bestimmte Bedingungen und Einschränkungen vorzusehen.

(12)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass der Wirkstoff Triazoxid genehmigt werden sollte, ist es insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (8) entsprechend geändert werden.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Wirkstoffs

Der Wirkstoff Triazoxid wird gemäß den in Anhang I festgelegten Spezifikationen und Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 81.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance triazoxide. EFSA Journal 2011;9(3):2018 [86 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2018. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(8)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Triazoxid

CAS-Nr. 72459-58-6

CIPAC-Nr. 729

7-Chlor-3-imidazol-1-yl-1,2,4-benzotriazin-1-oxid

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 3 g/kg

1. Oktober 2011

30. September 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triazoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

a)

besonders auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

dem Risiko für körnerfressende Vögel besondere Beachtung schenken und sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2013 bestätigende Informationen über die Langzeitrisiken für körnerfressende Säugetiere.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der folgende Eintrag hinzugefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„17

Triazoxid

CAS-Nr. 72459-58-6

CIPAC-Nr. 729

7-Chlor-3-imidazol-1-yl-1,2,4-benzotriazin-1-oxid

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 3 g/kg

1. Oktober 2011

30. September 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triazoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

a)

besonders auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

b)

dem Risiko für körnerfressende Vögel besondere Beachtung schenken und sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2013 bestätigende Informationen über die Langzeitrisiken für körnerfressende Säugetiere.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 808/2011 DER KOMMISSION

vom 10. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

TR

128,9

ZZ

128,9

0805 50 10

AR

73,7

TR

63,0

UY

98,8

ZA

72,4

ZZ

77,0

0806 10 10

EG

150,8

MA

187,2

TR

166,4

ZZ

168,1

0808 10 80

AR

114,4

BR

63,1

CL

86,0

CN

56,0

NZ

102,2

US

121,3

ZA

88,7

ZZ

90,2

0808 20 50

AR

95,9

CL

75,1

CN

49,3

NZ

108,0

ZA

96,2

ZZ

84,9

0809 30

TR

126,5

ZZ

126,5

0809 40 05

BA

50,1

XS

57,7

ZZ

53,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/50


BESCHLUSS 2011/499/GASP DES RATES

vom 1. August 2011

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/450/GASP zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/450/GASP (1) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 erlassen.

(2)

Die Republik Südsudan hat am 9. Juli 2011 ihre Unabhängigkeit erklärt und die Sonderbeauftragte ist fortan für zwei unabhängige Länder zuständig.

(3)

Frau Rosalind MARSDEN sollte demnach vom 9. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zur Sonderbeauftragten für die Republik Sudan und die Republik Südsudan ernannt werden. Der Beschluss 2010/450/GASP sollte daher entsprechend geändert und verlängert werden.

(4)

Die Sonderbeauftragte wird ihr Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/450/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Frau Rosalind MARSDEN wird vom 9. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragte‘) für die Republik Sudan (im Folgenden ‚Sudan‘) und die Republik Südsudan (im Folgenden ‚Südsudan‘) ernannt. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hohe Vertreterin‘) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden ‚die EU‘ oder ‚die Union‘) in Bezug auf Sudan und Südsudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Parteien in Sudan, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren nach Auslaufen des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement, im Folgenden ‚CPA‘) und der Unabhängigkeit Südsudans seit 9. Juli 2011 ein friedliches Zusammenleben zwischen Sudan und Südsudan zu erreichen. Zu den politischen Ziele der Union gehören folgende Punkte: aktiv zur Lösung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem CPA und der Zeit nach dem CPA beizutragen und die Parteien bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, die Bemühungen zur Stabilisierung des unsicheren Grenzgebiets zwischen Nord- und Südsudan zu fördern, den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südsudan zu fördern, eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, demokratische Staatsführung, Rechenschaftspflicht und die Achtung der Menschenrechte — einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof — zu fördern, an ihrem Engagement in Ostsudan festzuhalten sowie den Zugang für humanitäre Hilfe zu allen Gebieten in Sudan und Südsudan zu verbessern.

Darüber hinaus beruht das Mandat der Sonderbeauftragten auf dem politischen Ziel der Union, zur Verminderung und Beseitigung der Bedrohung für die Stabilität des Südsudan und der gesamten Region beizutragen, die von der ‚Widerstandsarmee des Herrn‘ (Lord’s Resistance Army, im Folgenden ‚LRA‘) ausgeht.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a)

Sie hält Kontakt zur Regierung Sudans, zur Regierung Südsudans, zu den politischen Parteien in Sudan und Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur, zur Zivilgesellschaft und zu Nichtregierungsorganisationen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

b)

sie arbeitet eng mit den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und insbesondere deren ‚High Level Implementation Panel for Sudan‘ (AUHIP), der Liga der Arabischen Staaten, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) sowie anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren einschließlich des Sonderbeauftragten der Vereinigten Staaten zusammen;

c)

sie beteiligt sich an den einschlägigen internationalen und öffentlichen Gremien zur Förderung der politischen Ziele der Union und der Kohärenz der internationalen Bemühungen zugunsten Sudans;

d)

sie unterstützt die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, ein umfassendes, alle Seiten einbeziehendes und dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erleichtern, und arbeitet dabei eng mit den VN, der AU sowie der Regierung Katars und anderen internationalen Akteuren zusammen;

e)

sie fördert die Achtung der Menschenrechte, indem sie regelmäßige Kontakte zu den einschlägigen Behörden in Sudan und Südsudan, der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern unterhält;

f)

sie leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, auch durch die Leitlinien der Union zu Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, und der Politik der Union bezüglich der Resolution des VN-Sicherheitsrates (im Folgenden ‚UNSCR‘) 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der und Berichterstattung über die Entwicklung, sowie durch die Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen;

g)

sie trägt aktiv zur Umsetzung eines Gesamtansatzes der Union für Sudan und Südsudan bei, wie vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 20. Juni 2011 vereinbart;

h)

sie überblickt das Engagement der Union und stimmt es mit allen einschlägigen Akteuren ab, um so die Bemühungen zur Verminderung und Beseitigung der Bedrohung für die Zivilbevölkerung und die Stabilität in Südsudan und der gesamten Region, die von der LRA ausgeht, zu unterstützen.

(2)   Zur Erfüllung ihres Mandats verfährt die Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a)

Sie erteilt Ratschläge zur und erstattet Bericht über die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um proaktiv einen kohärenten Strategieansatz der Union gegenüber Sudan und Südsudan zu fördern und zu stärken;

b)

sie behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den Delegationen der Union in Khartum und Juba sowie den Delegationen der Union bei der AU in Addis Abeba und den VN in New York zusammen;

c)

sie trägt zu dem politischen Prozess und den politischen Maßnahmen zur Lösung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem CPA und der Zeit nach dem CPA bei und unterstützt die Parteien bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Bemühungen im Bereich des Aufbaus von Institutionen in Südsudan;

d)

sie leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, auch durch die Leitlinien der Union zu Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, und der Politik der Union bezüglich der UNSCR 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der und Berichterstattung über die diesbezüglichen Entwicklungen; und

e)

sie verfolgt, inwieweit die Parteien in Sudan und Südsudan den einschlägigen UNSCR, insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1590 (2005), 1591 (2005), 1593 (2005), 1612 (2005), 1663 (2006), 1672 (2006), 1679 (2006), 1769 (2007), 1778 (2007), 1881 (2009), 1882 (2009), 1891 (2009) und 1919 (2010), nachkommen, und erstattet darüber Bericht.“

3.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).“;

4.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2012 wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 1 820 000 EUR um 955 000 EUR aufgestockt.“;

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen ihres Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, ihren Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung ihres Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zur Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

(4)   In Brüssel, Khartum und Juba werden Büros der Sonderbeauftragten unterhalten, die mit dem erforderlichen politischen Personal sowie Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind.“;

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

7.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend ihrem Mandat und der Sicherheitslage in ihrem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder ihres Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen wurden;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, der Hohen Vertreterin und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.“

8.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage in Sudan und Südsudan.“;

9.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum, Juba, Addis Abeba und New York sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten die Sonderbeauftragte nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.“;

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, der Hohen Vertreterin und der Kommission vor Ende Januar 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 9. Juli 2011.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.“;


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/500/GASP DES RATES

vom 10. August 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen sollten zwei weitere Organisationen in die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Organisationen werden der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Organisationen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Al-Sharara Oil Services Company

(alias Al-Sharara, Al-shahara oil service company, Sharara Oil Service Company, Sharara, Al-Sharara al-Dhahabiya Oil Service Company)

Al-Saqa District, Beside al-Saqa Mosque, Tripolis, Libyen

Tel.: +218 21362 2163

Fax: +218 21362 2161

Handelt im Namen oder auf Weisung des Gaddafi-Regimes.

10.8.2011

2.

Organisation for Development of Administrative Centres (ODAC)

www.odac-libya.com

Handelt im Namen oder auf Weisung des Gaddafi-Regimes und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes. Hat Tausende von Infrastrukturprojekten der Regierung in die Wege geleitet.

10.8.2011


Berichtigungen

11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )

Auf Seite 4, Titel:

anstatt:

muss es heißen:

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

anstatt:

„Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.“

muss es heißen:

„Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.“

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 2:

anstatt:

„Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.“

muss es heißen:

„Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.“

Auf Seite 4, Artikel 1:

anstatt:

„Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.“

muss es heißen:

„Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.“

Auf Seite 6, Überschrift des Anhangs:

anstatt:

„Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken“

muss es heißen:

„Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken“.

Auf Seite 6, Anhang Nummer 1 einleitender Satzteil:

anstatt:

„Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“.

Auf Seite 6, Anhang Nummer 2 einleitender Satzteil:

anstatt:

„Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“

muss es heißen:

„Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“.


11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/56


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 4. Mai 2010 )

Seite 4, Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 Satz 3:

anstatt:

„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

Seite 4, Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 3:

anstatt:

„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“