ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. August 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 754/2011 des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2011 des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 757/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 759/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 760/2011 der Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

46

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

57

 

*

Beschluss 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

73

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/488/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

74

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird (ABl. L 79 vom 25.3.2011)

76

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 753/2011 DES RATES

vom 1. August 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), angenommen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die der Europäischen Union,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) verabschiedete am 17. Juni 2011 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1988 (2011) über die Situation in Afghanistan, die weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.

(2)

Der Rat der Europäischen Union erließ am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP, der in Bezug auf die Individuen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die entweder von dem mit der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind, Folgendes vorsieht: das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen ihrer Einreise in die Union, das Verbot, ihnen auf direktem oder indirektem Wege Waffen und militärisches Gerät zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, ihnen damit in Zusammenhang stehende Hilfe oder Dienstleistungen bereitzustellen.

(3)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und daher bedarf es zur ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(5)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(6)

In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung beim Rat liegen.

(7)

In dem Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen von einer der benannten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung oder das betreffende Unternehmen darüber unterrichten.

(8)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Achtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(9)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt würden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund von Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;

g)

„Ausschuss 1267“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;

h)

„Gründe für die Aufnahme in die Liste“ den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil der Falldarstellung und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die früher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (4), aufgeführt waren, die vom Ausschuss 1267 bereitgestellte Falldarstellung und/oder Zusammenfassung der Gründe;

i)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der AEUV Anwendung findet, nach Maßgabe der im AEUV festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

für die in Anhang I aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 4

(1)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

a)

die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates als Taliban oder andere mit diesen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen wurden, oder

b)

die vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan mit den Taliban verbunden sind.

(2)   Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen.

(3)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Bezeichnung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Grundausgaben der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Sonderausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat sie gebilligt.

(3)   Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die die Ausnahmen der Absätze 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag an die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats richten.

Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde teilt den Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die den Antrag gestellt haben, und sonstigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, von denen bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen sind, unverzüglich schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet auch die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, ob dem Antrag auf Genehmigung einer solchen Ausnahme stattgegeben wurde.

(4)   Gelder, die innerhalb der Union freigegeben und überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder für die nach diesem Artikel eine Ausnahme anerkannt wurde, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen nach Artikel 3.

(5)   Im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, sind die Genehmigungen, die zuvor von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, in den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ausnahmefällen erteilt wurden, weiterhin gültig.

Artikel 6

(1)   Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (6), die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (7) oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf diese Konten Anwendung fand,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 3 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über solche Transaktionen.

Artikel 7

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung verweigern, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit jener zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)   Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in die Liste in Anhang I auf.

(2)   Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, dieser Gruppe, diesem Unternehmen oder dieser Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entsprechend.

(4)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung oder zu einem gelisteten Unternehmen zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5)   Absätze 2 und 3 gelten auch für die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt wurden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jene Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 13

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums;

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen;

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen;

e)

für juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(5)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 337/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, GRUPPEN, UNTERNEHMEN UND EINRICHTUNGEN

1.

Abdul Baqi

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes, b) Vizeminister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Außenministerium unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

2.

Abdul Qadeer Abdul Baseer.

Titel: a) General, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: Im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

3.

Amir Abdullah (Aliasname Amir Abdullah Sahib)

Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar (TI.B.24.01.) und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er erleichterte ferner die Kommunikation für die Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen.

4.

Abdul Manan.

Titel: a) Herr, b) Mawlawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

5.

Abdul Razaq

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Handelsminister (Taliban-Regime). b) 2003 in der Provinz Kandahar in Afghanistan verhaftet. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

6.

Abdul Wahab.

Titel: Malawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger der Taliban in Riad während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

7.

Abdul Rahman Agha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

8.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

9.

Janan Agha.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Fariab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Central Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

10.

Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha. b) Agha Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

11.

Sayyed Ghiassouddine Agha (Aliasnamen: a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin c) Sayed Ghias).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

12.

Mohammad Ahmadi.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Präsident der Da Afghanistan Bank während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Distrikt Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch.

13.

Mohammad Shafiq Ahmadi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

14.

Ahmadullah (Aliasname: Ahmadulla)).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

15.

Abdul Bari Akhund (Aliasname: Haji Mullah Sahib).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953 Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

16.

Ahmed Jan Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasser und Elektrizität während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

17.

Attiqullah Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Shawali Kott, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

18.

Hamidullah Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

19.

Mohammad Hassan Akhund.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Außenminister vor Wakil Ahmad Mutawakil während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur von Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets, b) Absolvent einer Madrassa in Quetta, Pakistan, c) enger Mitarbeiter von Mullah Omar. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001

20.

Mohammad Abbas Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

21.

Mohammad Essa Akhund.

Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

22.

Ubaidullah Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund).

Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

23.

Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasnamen: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

24.

Mohammad Eshaq Akhunzada.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Laghman (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabajh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

25.

Agha Jan Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha).

Titel: Haji. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai verwaltete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 einigte sich eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, darauf, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogenmaterialtransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai erleichterte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zu Ausbildungsmaßnahmen nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

26.

Allahdad (Aliasname: Akhund).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

27.

Aminullah Amin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Saripul (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

28.

Mohammad Sadiq Amir Mohammad.

Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar (Pakistan), während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (Afghanischer Reisepass). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

29.

Muhammad Taher Anwari (Aliasnamen: a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

30.

Arefullah Aref.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

31.

Sayed Esmatullah Asem (Aliasname: Esmatullah Asem). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmondsgesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban-Führung seit Mai 2007, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) Mitglied des Taliban-Rates von Peshawar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

32.

Atiqullah.

Titel: a) Hadji, b) Molla. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt.

 

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah zum operativen Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

33.

Azizirahman.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

34.

Abdul Ghani Baradar (Aliasname: Mullah Baradar Akhund).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört zum Stamm der Popalzai, b) ranghoher Taliban-Militärkommandeur und Mitglied des Quetta-Rates der Taliban seit Mai 2007, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

35.

Shahabuddin Delawar.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Vorsitzender, Oberstes Gericht des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

36.

Dost Mohammad (Aliasname: Doost Mohammad).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Taliban-Militärbefehlshaber, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

37.

Mohammad Azam Elmi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich 2005 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

38.

Faiz.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Informationsabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

39.

Rustum Hanafi Habibullah (Aliasname: Rostam Nuristani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nuristan, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

40.

Gul Ahmad Hakimi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

41.

Abdullah Hamad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Quetta (Pakistan). Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 00857 (afghanischer Reisepass), ausgestellt am 20.11.1997. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

42.

Hamdullah.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Quetta. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

43.

Zabihullah Hamidi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

44.

Din Mohammad Hanif (Aliasname: Qari Din Mohammad).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes, b) Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1955. Geburtsort: Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

45.

Abdul Jalil Haqqani (Aliasname: Nazar Jan).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrats, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

46.

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah).

Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Shura in Miram Shah, b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen gegen Ziele in Südostafghanistan, c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung:11.5.2011. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:11.5.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Badruddin Haqqani ist der Einsatzleiter des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss. Badruddin ist der Sohn von Jalaluddin, der Bruder von Nasiruddin Haqqani (TI.H.146.10) und Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) und der Neffe von Khalil Ahmed Haqqani (TI.H.150.11).

 

Badruddin hilft bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan durch mit den Taliban verbündete Aufständische und ausländische Kämpfer. Er gehört der Taliban-Schura in Miram Shah an, der die Aktivitäten des Haqqani Network unterstellt sind.

 

Ferner soll Badruddin im Haqqani Network der Verantwortliche für Entführungen sein. Er war für die Entführung zahlreicher afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan verantwortlich.

47.

Ezatullah Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

48.

Jalaluddin Haqqani (Aliasnamen: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, b) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) angeblich im Juni 2007 verstorben, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

49.

Khalil Ahmed Haqqani (Aliasnamen: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani).

Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan, b) near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, c) Kayla Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a)1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert, b) hat früher Reisen nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) unternommen und dort Finanzmittel beschafft, c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung:9.2.2011. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:9.2.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Khalil Ahmed Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network, das an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan steht, wurde von Khalil Haqqanis Bruder, Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), gegründet, der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss.

 

Khalil Haqqani beschafft Finanzmittel zugunsten der Taliban und des Haqqani Network und reist deshalb oft ins Ausland, um Geldgeber zu treffen. Im September 2009 bereiste Khalil Haqqani die Golfstaaten und beschaffte Gelder aus dortigen Finanzquellen sowie aus Finanzquellen in Süd- und Ostasien.

 

Khalil Haqqani unterstützt außerdem die Taliban und das Haqqani Network, die in Afghanistan operieren. Ab Anfang 2010 stellte er Gelder für die Taliban-Zellen in der afghanischen Provinz Logar bereit. 2009 stellte und befehligte Khalil Haqqani etwa 160 Kämpfer in der afghanischen Provinz Logar, außerdem war er einer derer, die für die Inhaftierung der von den Taliban und dem Haqqani Network gefangengenommenen Gegner verantwortlich zeichnete. Khalil Haqqani nahm von seinem Neffen Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) Befehle für Taliban-Operationen entgegen.

 

Khalil Haqqani war auch für Al-Qaida (QE.A.4.01) tätig und stand mit deren militärischen Operationen in Verbindung. 2002 entsandte Khalil Haqqani Männer zur Unterstützung der Al-Qaida-Kräfte in der afghanischen Provinz Paktia.

50.

Mohammad Moslim Haqqani (Aliasname: Moslim Haqqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

51.

Mohammad Salim Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Aus der Provinz Laghman. Tag der VN-Bezeichnung:31.3.2001.

52.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen: a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair).

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ca. 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Steht mit dem Haqqani Network in Verbindung, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), von denen Nasiruddin Haqqani einer ist.

 

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und unternahm 2008 eine Reise zu diesem Zweck in einen anderen Golfstaat. Wie verlautet sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida (QE.A.4.01). Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

53.

Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Pakistan, b) Soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar (QI.H.88.03) in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01). In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen eingezogen.

 

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri (QI.A.6.01) und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv.

54.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a) Kela neighborhood/Danda neighborhood, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit 2004 Oberbefehlshaber in den östlichen und südlichen Gebieten Afghanistans, b) Sohn von Jallaloudine Haqani c) Gebiet von Sultan Khel, Stamm der Zardan, Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:13.9.2007.

55.

Abdul Hai Hazem.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 0001203. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

56.

Hidayatullah (Aliasname: Abu Turab).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:8.3.2001.

57.

Abdul Rahman Ahmad Hottak (Aliasname: Hottak Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Kultur-) Minister für Information und Kultur des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

58.

Najibullah Haqqani Hydayetullah (Aliasname: Najibullah Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ost-Afghanistan, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Rates in der Provinz Kunar, Afghanistan, c) Cousin von Moulavi Noor Jalal. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

59.

Gul Agha Ishakzai (Aliasnamen: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah). Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Band-e-Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: Gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, beigetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

 

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar (TI.O.4.01), war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimens lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

 

Im Dezember 2005 erleichterte Gul Agha Ishakzai die Verbringung von Menschen und Gütern in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

60.

Noor Jalal (Aliasname: Nur Jalal).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Verwaltungs-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

61.

Qudratullah Jamal (Aliasname: Haji Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

62.

Saleh Mohammad Kakar (Aliasname: Saleh Mohammad).

Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: War Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar. Kakar pflegte Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Erleichterung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändern. Kakar war Autohändler in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

63.

Rahmatullah Kakazada (Aliasnamen: a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi (Pakistan). Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur der Provinz Ghazni, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

64.

Abdul Rauf Khadem.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Befehlshaber des zentralen Korps während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 and 1963. Geburtsort: Uruzgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

65.

Khairullah Khairkhwah (Aliasname: Mullah Khairullah Khairkhwah).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Innenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Juni 2007 in Haft. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

66.

Abdul Razaq Akhund Lala Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

67.

Jan Mohmmad Madani.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

68.

Zia-Ur-Rahman Madani (Aliasnamen: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt, b) seit Mai 2007 zuständig für Taliban-Militärangelegenheiten in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) zuständig für die Provinz Nangarhar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

69.

Abdul Latif Mansur (Aliasname: Abdul Latif Mansoor).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

70.

Mohammadullah Mati.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

71.

Matiullah.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

72.

Akhtar Mohammad Maz-Hari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bildungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 012820 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 4.11.2000).Weitere Angaben: Angeblich 2007 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

73.

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

74.

Nazar Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kundus während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

75.

Mohammad Homayoon.

Titel: Eng. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

76.

Mohammad Shafiq Mohammadi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Khost (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1948. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

77.

Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Zardran-Stamm, Provinz Paktja, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

78.

Mohammad Rasul.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Nimroz (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

79.

Mohammad Wali.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

80.

Mohammad Yaqoub.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der BIA während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

81.

Amir Khan Motaqi (Aliasname: Amir Khan Muttaqi).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) Taliban-Vertreter bei den während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführten Gesprächen. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

82.

Abdulhai Motmaen.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

83.

Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Stadt Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

84.

Najibullah Muhammad Juma (Aliasname:Najib Ullah).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar (Pakistan). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: 00737 (Afghanischer Pass, ausgestellt am 20.10.1996). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

85.

Mohammad Naim (Aliasname:Mullah Naeem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

86.

Nik Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

87.

Hamdullah Nomani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter im Ministerium für das das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

88.

Mohammad Aleem Noorani.

Titel: Mufti. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

89.

Nurullah Nuri.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

90.

Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Distrikt Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied zuständig für die Provinz Herat. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

91.

Mohammed Omar.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen (Amir ul-Mumineen), Afghanistan. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Dorf Adehrawood. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

92.

Abdul Jabbar Omari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

93.

Mohammad Ibrahim Omari.

Titel: Alhaj. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zadran-Tal, Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

94.

Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (Aliasname: Noor ud Din Turabi).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

95.

Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (Aliasnamen: a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Bezirk Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für Nord-Afghanistan, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

96.

Abdul Ghafar Qurishi (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

97.

Yar Mohammad Rahimi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Panjwaee, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

98.

Mohammad Hasan Rahmani.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwae, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

99.

Habibullah Reshad.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Ermittlungsabteilung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

100.

Abdulhai Salek.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001.

101.

Sanani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Dar-ul-Efta während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

102.

Noor Mohammad Saqib.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Obersten Gerichtshofes während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

103.

Ehsanullah Sarfida.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

104.

Saduddin Sayyed (Aliasnamen: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin).

Titel: a) Maulavi, b) Alhaj, c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

105.

Qari Abdul Wali Seddiqi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1974 Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000769 (afghanischer Pass, ausgestellt am 2.2.1997). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

106.

Abdul Wahed Shafiq.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

107.

Said Ahmed Shahidkhel.

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

108.

Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (Aliasnamen: a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt, b) Mitglied der Taliban-Führung, c) am Drogenhandel beteiligt, d) seit Mai 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika (Afghanistan) aktiv; seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur von Kandahar. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

109.

Shamsudin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

110.

Mohammad Sharif.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Innenminister des Inneren des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

111.

Shams Ur-Rahman Sher Alam (Aliasnamen: a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Suroobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001.

112.

Abdul Ghafar Shinwari.

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum:29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:Afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (afghanischer Pass, ausgestellt am 9.1.1997). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

113.

Mohammad Sarwar Siddiqmal.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

114.

Sher Mohammad Abbas Stanekzai.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

115.

Taha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

116.

Tahis.

Titel: Hadji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

117.

Abdul Raqib Takhari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 and 1973. Geburtsort: Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

118.

Walijan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Jawzjan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

119.

Nazirullah Hanafi Waliullah (Aliasname:Nazirullah Aanafi Waliullah).

Titel: a) Maulavi, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: Im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

120.

Abdul-Haq Wasiq (Aliasname: Abdul-Haq Wasseq):

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar (QI.H.88.03). Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah (TI.A.81.01) unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

121.

Mohammad Jawad Waziri.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

122.

Abdul Rahman Zahed (Aliasname: Abdul Rehman Zahid).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Provinz Logar, Bezirk Kharwar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

123.

Mohammad Zahid.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (afghanischer Pass, ausgestellt am 17.7.2000). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.


ANHANG II

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

(Von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

A.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral + Diplomacy/Global + Issues/International + Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/ Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.

Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 754/2011 DES RATES

vom 1. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/487/GASP vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (1), angenommen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die der Europäischen Union,

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2002 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (2) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (3) an.

(2)

Am 17. Juni 2011 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1989 (2011) zu den Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen an.

(3)

Am 1. August 2011 nahm der Rat den Beschluss 2011/487/GASP an.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Artikel 1 Absatz 5 werden die Worte „und die Taliban“ gestrichen.

3.

In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte „Osama bin Laden,“ und „und den Taliban“ gestrichen.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die folgenden Einträge gestrichen:

1.

„Abdul Baqi. Titel: a) Maulavi b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika unter dem Taliban-Regime; b) Vizeminister für Information und Kultur unter dem Taliban-Regime; c) Konsularabteilung, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1962. Geburtsort: Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

2.

„Abdul Qadeer Abdul Baseer. Titel: a) General, b) Maulavi. Funktion: Militärattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt.“

3.

„Abdul Ghafoor. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

4.

„Amir Abdullah (alias Amir Abdullah Sahib). Anschrift: Karachi, Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.“

5.

„Abdul Manan. Titel: a) Mr, b) Mawlawi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

6.

„Abdul Razaq. Title: Maulavi. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Handelsminister (Taliban-Regime), b) 2003 in der Provinz Kandhar in Afghanistan verhaftet.“

7.

„Abdul Wahab. Titel: Malawi. Funktion: Geschäftsträger der Taliban in Riad unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

8.

„Abdul Rahman Agha. Titel: Maulavi. Funktion: Oberster Richter des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

9.

„Abdul Wasay Mu’tasim Agha (alias: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem). Titel: Mullah. Funktion: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

10.

„Janan Agha. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Fariab (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Provinz Central Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

11.

„Sayed Mohammad Azim Agha (alias a) Sayed Mohammad Azim Agha, b) Agha Saheb). Titel: Maulavi. Funktion: Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

12.

„Sayyed Ghiassouddine Agha (alias a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin, a) Sayed Ghias). Titel: Maulavi. Funktion: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, b) am Drogenhandel beteiligt.“

13.

„Mohammad Ahmadi. Titel: a) Mullah, b) Haji. Funktion: Präsident der Da Afghanistan Bank unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

14.

„Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Samangan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

15.

Ahmadullah (alias: Ahmadulla) Titel: Qari. Funktion: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

16.

„Abdul Bari Akhund (alias Haji Mullah Sahib). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1953. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

17.

„Ahmed Jan Akhund. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Wasser und Elektrizität unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

18.

„Attiqullah Akhund. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1953. Geburtsort: Bezirk Shawali Kott, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

19.

„Hamidullah Akhund. Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

20.

„Mohammad Hassan Akhund. Titel: a) Mullah, b) Haji. Funktion: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Außenminister vor Wakil Ahmad Mutawakil während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur von Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets, b) Absolvent der Madrassa in Quetta, Pakistan, c) enger Verbündeter von Mullah Omar.“

21.

„Mohammad Abbas Akhund. Titel: Mullah. Funktion: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

22.

„Mohammad Essa Akhund. Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Funktion: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

23.

„Ubaidullah Akhund (alias a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund). Titel a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Funktion: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen.“

24.

„Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (alias: a) Ahmad Jan Akhunzada b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

25.

„Mohammad Sediq Akhundzada. Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

26.

„Mohammad Eshaq Akhunzada. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Laghman (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabajh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

27.

„Agha Jan Alizai (alias: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha). Titel: Haji. Geburtsdatum: a) 15.10.1963, b) 14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.11.2010.“

28.

Allahdad (alias Akhund). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1953. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

29.

„Aminullah Amin. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Saripul (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

30.

„Mohammad Sadiq Amir Mohammad. Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Funktion: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar, Pakistan unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 011252 (Afghanischer Pass).“

31.

„Muhammad Taher Anwari (alias a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir). Titel: Mullah. Funktion: Direktor Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Finanzminister der Taliban. Geburtsdatum: etwa 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

32.

„Arefullah Aref. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

33.

„Sayed Esmatullah Asem (alias Esmatullah Asem). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rot-Kreuz- Gesellschaft (ARCS) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1967. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban-Führung seit Mai 2007, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) Mitglied des Taliban-Rates von Peshawar.“

34.

„Sayed Allamuddin Atheer (alias: Sayed Allamuddin Athear). Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 15.2.1955. Geburtsort: Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000994 (afghanischer Reisepass). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

35.

Atiqullah. Titel: a) Hadji, b) Molla. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

36.

Azizirahman. Titel: Mr. Funktion: Dritter Sekretär, Botschaft der Taliban, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

37.

„Abdul Ghani Baradar (alias Mullah Baradar Akhund). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört zum Stamm der Popalzai, b) ranghoher Taliban-Militärkommandeur und Mitglied des ‚Quetta-Rates‘ der Taliban seit Mai 2007, c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

38.

„Mohammad Daud. Funktion: Verwaltungsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 00732.“

39.

„Arsalan Rahmani Mohammad Daulat (alias Arsala Rahmani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für höhere Bildung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1941. Geburtsort: Dorf Khaleqdad, Bezirk Urgon, Provinz Paktika, Afghanistan. Nationale Kennziffer: 106517. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Oberhauses (Mashrano Jerga) des Afghanischen Parlaments, b) seit Mai 2007 Leiter des Bildungs- und Religionsausschusses des Oberhauses.“

40.

„Shahabuddin Delawar. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertreter, Oberstes Gericht des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghan. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

41.

Dost Mohammad (alias Doost Mohammad). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Ghazni unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Taliban-Militärbefehlshaber, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

42.

„Mohammad Azam Elmi. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich 2005 verstorben.“

43.

Faiz. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der Informationsabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

44.

„Habibullah Fawzi (alias: a) Habibullah Faizi, b) Habibullah Fauzi). Titel: Qazi. Funktion: a) Zweiter Sekretär, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan, b) Erster Sekretär, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan, c) ‚Sonderbotschafter‘, d) Leiter der Abteilung Vereinte Nationen des Ministeriums für Auswärtiges des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Dorf Atal, Bezirk Ander, Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: a) D 010678 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 19.12.1993), b) OR 733375 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 28.6.2005, gültig bis 2010). Weitere Angaben: Name des Vaters: Mohammad Mangal. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

45.

„Rustum Hanafi Habibullah (alias Rostam Nuristani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nuristan, Afghanistan.“

46.

„Gul Ahmad Hakimi. Titel: Maulavi. Funktion: Handelsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

47.

„Abdullah Hamad. Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 00857 (ausgestellt am 20.11.1997).“

48.

Hamdullah. Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Quetta. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

49.

„Zabihullah Hamidi. Funktion: Stellvertretender Minister für Hochschulbildung des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

50.

„Din Mohammad Hanif (alias Qari Din Mohammad). Titel: Qari. Funktion: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes, b) Minister für Hochschulbildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1955. Geburtsort: Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

51.

„Sayeedur Rahman Haqani (alias Sayed Urrahman). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1952. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman, Afghanistan.“

52.

„Abdul Jalil Haqqani (alias Nazar Jan). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrats, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates.“

53.

„Badruddin Haqqani (alias: Atiqullah). Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1975–1979. Weitere Angaben: a) Operational Commander des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) hat bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan geholfen; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2011.“

54.

„Ezatullah Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

55.

„Jalaluddin Haqqani (alias: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten; c) soll im Juni 2007 verstorben sein, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

56.

„Khalil Ahmed Haqqani (alias: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani). Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan; b) Near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hatte sich zuvor in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, aufgehalten, um Finanzmittel zu beschaffen; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani and Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.2.2011.“

57.

„Mohammad Moslim Haqqani (alias: Moslim Haqqani). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Höhere Bildung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

58.

„Mohammad Salim Haqqani. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1967. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: aus der Provinz Laghman.“

59.

„Nasiruddin Haqqani (alias a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Steht mit dem Haqqani Network in Verbindung, das außerhalb von Nordwaziristan in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans operiert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.“

60.

„Sayyed Mohammed Haqqani. (alias Sayyed Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Funktion: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Pakistan, b) soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben, c) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

61.

„Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (alias a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa). Funktion: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a) Stadtviertel Kela/Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit 2004 Oberbefehlshaber in den östlichen und südlichen Gebieten Afghanistans. b) Sohn von Jallaloudine Haqani. c) Gebiet von Sultan Khel, Stamm der Zardan, Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. d) Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

62.

„Abdul Hai Hazem. Titel: Maulavi. Funktion: Erster Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 0001203.“

63.

Hidayatullah (alias Abu Turab). Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

64.

„Abdul Rahman Ahmad Hottak (alias Hottak Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender (Kultur-) Minister für Information und Kultur des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

65.

„Najibullah Haqqani Hydayetullah (alias Najibullah Haqani). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1964. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ost-Afghanistan, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-„Rates“ in der Provinz Kunar, Afghanistan, c) Cousin von Moulavi Noor Jalal.“

66.

„Gul Agha Ishakzai (alias a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1972. Geburtsort: Band-e-Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: Gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Armensteuer (Zakat) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.7.2010.“

67.

„Noor Jalal (alias Nur Jalal). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender (Verwaltungs-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1960. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

68.

„Qudratullah Jamal (alias Haji Sahib). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

69.

„Saleh Mohammad Kakar (alias: Saleh Mohammad). Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Sonstige Informationen: war Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.11.2010.“

70.

„Rahamatullah Kakazada (alias a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: seit Mai 2007 Taliban-„Governeur“ der Provinz Ghazni, Afghanistan.“

71.

„Abdul Rauf Khadem. Titel: Mullah. Funktion: Oberbefehlshaber des zentralen Korps unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Uruzgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

72.

„Khairullah Khairkhwah (alias: Mullah Khairullah Khairkhwah). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: a) Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Innenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im Juni 2007 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

73.

„Shamsullah Kmalzada (alias: Shamsalah Kmalzada). Geschlecht: männlich. Funktion: Zweiter Sekretär, Botschaft der Taliban, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

74.

„Abdul Razaq Akhund Lala Akhund. Titel: Mullah. Funktion: a) Innenminister des Taliban-Regimes, b) Präsident der Polizei Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, in dem Gebiet angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

75.

„Jan Mohmmad Madani. Titel: Mr. Funktion: Geschäftsträger, Botschaft der Taliban, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

76.

„Zia-ur-Rahman Madani (alias a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb) Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt, b) seit Mai 2007 zuständig für Taliban-Militärangelegenheiten in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) zuständig für die Provinz Nangarhar.“

77.

„Abdul Latif Mansur (alias Abdul Latif Mansoor). Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Landwirtschaft des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: seit Mai 2007 Mitglied des „Miram-Shah-Rates“ der Taliban.“

78.

„Mohammadullah Mati. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

79.

Matiullah; Titel: Mullah. Funktion: Direktor, Kabul Custom House unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

80.

„Akhtar Mohammad Maz-Hari. Titel: Maulavi. Funktion: Bildungsattaché, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kunduz, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: SE 012820 (afghanischer Pass, ausgestellt am 4.11.2000). Weitere Angaben: angeblich 2007 verstorben.“

81.

„Fazl Mohammad Mazloom (alias: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

82.

„Nazar Mohammad. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Kunduz (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

83.

„Rahmatullah Wahidyar Faqir Mohammad (alias Ramatullah Wahidyar). Funktion: Stellvertretender Minister für Märtyrer und Repatriierung des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Dorf Kotakhel, Bezirk Zormat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 110675.“

84.

„Mohammad Homayoon. Titel: Eng. Funktion: Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

85.

„Mohammad Shafiq Mohammadi. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Khost (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1948. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

86.

„Abdul Kabir Mohammad Jan (alias A. Kabir). Titel: Maulavi. Funktion: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar unter dem Taliban-Regime, c) Chef des östlichen Gebiets unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Zardran-Stamm, Provinz Paktja, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Aktionen im Osten Afghanistans beteiligt, b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten.“

87.

„Mohammad Rasul. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Nimroz (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

88.

„Mohammad Wali. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

89.

„Mohammad Yaqoub. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der BIA unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

90.

„Amir Khan Motaqi (alias Amir Khan Muttaqi). Titel: Mullah. Funktion: a) Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) Taliban-Vertreter bei den während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführten Gesprächen. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

91.

„Abdulhai Motmaen. Titel: Maulavi. Funktion: Direktor, Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1973. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

92.

„Rafiullah Muazen. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertreter, Oberstes Gericht unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1943. Geburtsort: Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

93.

„Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (alias a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah, b) Haji. Funktion: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Stadt Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

94.

„Najibullah Muhammad Juma (alias Najib Ullah). Titel: Maulavi. Funktion: Generalkonsul, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: 00737 (Afghanischer Pass, ausgestellt am 20.10.1996).“

95.

„Mohammad Husayn Mustas’id (alias: a) Mohammad Hassan Mastasaeed, b) Mstasaeed, c) Mostas’eed, d) Mohammad Husayn Mastasaeed). Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Akademie der Wissenschaften unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: um 1964. Weitere Angaben: soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

96.

„Mohammad Naim (alias Mullah Naeem). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

97.

Nik Mohammad. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

98.

„Hamdullah Nomani. Titel: Maulavi. Funktion: Hochrangiger Beamter im Ministerium für Hochschulbildung unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

99.

„Mohammad Aleem Noorani. Titel: Mufti. Funktion: Erster Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

100.

„Nurullah Nuri. Titel: Maulavi. Funktion: a) Gouverneur der Provinz Balkh (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime, b) Chef der Nordzone unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

101.

„Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai). Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Distrikt Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied zuständig für die Provinz Herat. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

102.

„Mohammed Omar. Titel: Mullah. Funktion: Führer der Gläubigen (‚Amir ul-Mumineen‘), Afghanistan. Geburtsdatum: etwa 1966. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Dorf Adehrawood. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

103.

„Abdul Jabbar Omari. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

104.

„Mohammad Ibrahim Omari. Titel: Alhaj. Funktion: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Zadran-Tal valley, Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

105.

„Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (alias: Noor ud Din Turabi). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

106.

„Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (alias a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Bezirk Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für Nord-Afghanistan, b) am Drogenhandel beteiligt.“

107.

„Abdul Ghafar Qurishi (alias Abdul Ghaffar Qureshi). Titel: Maulavi. Funktion: Repatriierungsattaché, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

108.

„Mohammad Rabbani. Title: Mullah. Geburtsdatum: etwa 1961. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Vorsitzender des Regierungsrates (Taliban-Regime), b) Chef des Ministerrates (Taliban-Regime), c) Berichten zufolge im April 2001 verstorben.“

109.

„Yar Mohammad Rahimi. Titel: Mullah. Funktion: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1953. Geburtsort: Bezirk Panjwaee, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

110.

„Mohammad Hasan Rahmani. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Kandahar (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwae, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

111.

„Habibullah Reshad. Titel: Mullah. Funktion: Leiter der Ermittlungsabteilung unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1968 and 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

112.

„Abdulhai Salek. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: soll verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

113.

„Sanani. Titel: Maulavi. Funktion: Leiter der Dar-ul-Efta unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

114.

„Noor Mohammad Saqib. Funktion: Oberster Richter des Obersten Gerichtshofes unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1958. Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

115.

„Qalamudin Sar Andaz (alias Qalamuddin). Titel: Maulavi. Funktion: a) Stellvertretender Minister für das Pilgerwesen des Taliban-Regimes, b) Vorsitzender des Olympia-Ausschusses des Taliban-Regimes. Anschrift: Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. 2005 aus der Haft entlassen.“

116.

„Ehsanullah Sarfida. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

117.

„Saduddin Sayyed (alias a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin). Titel: a) Maulavi, b) Alhaj, c) Mullah. Funktion: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan.“

118.

„Qari Abdul Wali Seddiqi. Funktion: Dritter Sekretär unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000769 (afghanischer Pass, ausgestellt am 2.2.1997).“

119.

„Abdul Wahed Shafiq. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

120.

„Mohammad Sohail Shaheen. Funktion: Zweiter Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

121.

„Said Ahmed Shahidkhel. Title: Maulavi. Geburtsdatum: etwa 1975. Geburtsort: Zentralregion Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Minister für Bildung (Taliban-Regime), b) befand sich im Juli 2003 in Kabul, Afghanistan, in Haft.“

122.

„Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (alias a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor). Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Funktion: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan, b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt, b) Mitglied der Taliban-Führung, c) am Drogenhandel beteiligt, d) seit Mai 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika, Afghanistan aktiv; seit Mai 2007 Taliban-‚Governeur‘ von Kandahar.“

123.

Shamsudin. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Wardak (Maidan) (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

124.

„Mohammad Sharif. Funktion: Stellvertretender Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

125.

„Shams Ur-Rahman Sher Alam (alias: a) Shamsurrahman b) Shams-u-Rahman). Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Suroobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.2.2001.“

126.

„Abdul Ghafar Shinwari. Titel: Haji. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-‚Generalkonsulat‘, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000763 (ausgestellt am 9.1.1997).“

127.

„Mohammad Sarwar Siddiqmal. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

128.

„Sher Mohammad Abbas Stanekzai. Funktion: Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

129.

Taha. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Paktia (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1963. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

130.

Tahis. Titel: Hadji. Funktion: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

131.

„Abdul Raqib Takhari. Titel: Maulavi. Funktion: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

132.

Walijan. Titel: Maulavi. Funktion: Gouverneur der Provinz Jawzjan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan.“

133.

„Nazirullah Ahanafi Waliullah (alias: Nazirullah Aanafi Waliullah). Titel: a) Maulavi, b) Haji. Funktion: Handelsattaché, ‚Botschaft‘ der Taliban, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 000912 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

134.

„Abdul-Haq Wasiq (alias: Abdul-Haq Wasseq). Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: Provinz Central Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 31.1.2001.“

135.

„Mohammad Jawad Waziri. Funktion: UN-Abteilung, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

136.

„Abdul Rahman Zahed (alias Abdul Rehman Zahid). Titel: Mullah. Funktion: Stellvertretender Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Provinz Logar, Bezirk Kharwar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

137.

„Mohammad Zahid. Titel: Mullah. Funktion: Dritter Sekretär, Taliban-‚Botschaft‘, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000).“

138.

„Rahimullah Zurmati. Titel: Maulavi. Funktion: Stellvertretender Minister für Information und Kultur (Veröffentlichungen) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 755/2011 DES RATES

vom 1. August 2011

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/488/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) ist es angebracht, weitere Personen der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzuzufügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(2)  Siehe Seite 74 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität (Geburtsdatum, Geburtsort...)

Gründe

Zeit-punkt der Aufnah-me in die Liste

1.

Mohammad Mufleh

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

1.8.2011

2.

Generalmajor Tawfiq Younes

 

Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

3.

Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien

Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.

1.8.2011

4.

Ayman Jabir

geboren in Latakia

Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz

1.8.2011

5.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt

Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.

1.8.2011


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Erzeugnis, bestehend aus (in GHT):

rohem Fisch (in Stücken) aus der Familie der Meerbarben

64

rohen Garnelen

10

rohem Gemüse

26

auf einem Holzstäbchen zusammengestellt.

1604 19 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1604, 1604 19 und 1604 19 98.

Das Hinzufügen von Gemüse zu einem mit (rohem) Fisch/Garnelen bestückten Holzstäbchen ist als eine Zubereitung anzusehen. Eine Einreihung in Kapitel 3 ist ausgeschlossen, da die Ware in einer anderen Weise zubereitet wurde, als in diesem Kapitel vorgesehen (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 3 (Allgemeines) Absatz 5).

Die Ware ist als zubereiteter Fisch in die Position 1604 KN-Code 1604 19 98 einzureihen.


2.8.2011   

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L 199/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 757/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Schuhe, nicht den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, bei denen nicht zu erkennen ist, ob es sich um Herren- oder Damenschuhe handelt.

Die Laufsohle besteht aus Kautschuk und die Zwischensohle aus Polymeren niedriger Dichte.

Das Oberteil besteht aus Spinnstoff-, Leder- und Kunststoffteilen.

Die gesamte Außenfläche des Oberteils ist mit Ausnahme eines weißen Stücks Spinnstoff (Filz) [2 (1)] an der Ferse des Schuhs (siehe Abbildung Nr. 655 B) mit grauem Spinnstoff überzogen.

Dieser weiße Spinnstoff ist mit mehreren grauen Lederteilen versehen. Er ist vollständig von einem Teil an der Ferse [C (1)] und teilweise von zwei Teilen entlang beider Seiten des Schuhs [D (1)] sowie zwei um den Spann geschwungenen Teilen [B (1)] (siehe Abbildung Nr. 655 C) überzogen.

Am hinteren Ende der Ferse ist dieser weiße Spinnstoff mit einem schwarzen undurchlässigen Spinnstoff und einem darauf aufgenähten dunkelgrauen Kunststoffteil [b (1)] besetzt (siehe Abbildung Nr. 655 C). Der schwarze Spinnstoff ist durch kleine Öffnungen im Kunststoffteil sichtbar.

Die genannten grauen Spinnstoffteile sind miteinander vernäht und mit der Sohle verbunden. An einer Seite des Schuhs sind zwei Teile des grauen Spinnstoffs durch eine Zickzackstichnaht zusammengenäht, die durch eine beidseitige Steppnaht ergänzt wird (siehe Abbildung Nr. 655 D). Mit den gleichen Steppnähten ist ein Spinnstoffstreifen unterhalb der zwei Spinnstoffstücke angebracht, der zur Verstärkung der zusammengenähten Teile dient.

An der Vorderkappe des Schuhs bedeckt ein graues Kunststoffteil [a (1)] den unterliegenden grauen Spinnstoff.

An beiden Seiten des Schuhs sind graue Lederteile [A (1)] angebracht, die am Spinnstoff befestigt sind. Auf dem Leder bzw. dem grauen Spinnstoff wurden zudem vier senkrecht verlaufende Spinnstoffstreifen [1 (1)] angebracht (siehe Abbildungen Nr. 655 A und 655 D). Außerdem befindet sich an der Ferse des Schuhs ein Spinnstoffstreifen in Form einer Schlaufe.

(Trainingsschuh)

(Siehe Abbildungen Nr. 655 A, 655 B, 655 C und 655 D) (2)

6404 11 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a und b zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6404 und 6404 11 00.

Bei der Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils im Sinne der Anmerkung 4 a zu Kapitel 64 ist das graue an der Vorderkappe des Schuhs befindliche Kunststoffteil [a (1)] außer Betracht zu lassen, da es die Zehen schützt, indem es den unterliegenden grauen Spinnstoff zusätzlich verstärkt.

Ebenso sind die vier vertikal verlaufenden Spinnstoffstreifen [1 (1)] auf beiden Seiten des Schuhs außer Betracht zu lassen, da sie die Seiten des Schuhs verstärken. Außer Betracht zu lassen ist auch die Spinnstoffschlaufe an der Ferse des Schuhs, da es sich um ein Zubehörteil handelt, das das Anziehen der Schuhe erleichtert.

Die auf dem grauen Spinnstoff an beiden Seiten des Schuhs angebrachten grauen Lederteile [A (1)] sind auch außer Betracht zu lassen, da sie ebenfalls der Verstärkung der Seiten des Schuhs dienen.

Auch der weiße Spinnstoff [2 (1)] kann für die stoffliche Beschaffenheit des Oberteils nicht ausschlaggebend sein, da es sich nicht einmal teilweise an der Außenfläche des Schuhs befindet (siehe Erläuterungen zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Absatz erster Satz).

Die grauen Lederteile [B, C, D (1)], die vollständig oder teilweise den weißen Spinnstoff bedecken [2 (1)] (siehe Abbildungen Nr. 655 B und Nr. 655 C) kommen jedoch zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils in Frage, da sich deren Oberfläche vollständig oder teilweise an der Außenfläche des Schuhs befindet und es sich weder um ein Zubehör noch um eine Verstärkung handelt.

Der schwarze undurchlässige Spinnstoff unter dem dunkelgrauen Kunststoff an der Ferse des Schuhs [b (1)] kommt zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils nicht in Frage, da es sich lediglich um einen Einsatz handelt, der verhindern soll, dass Wasser durch die Öffnungen des Kunststoffteils dringt. Daher kommt auch das dunkelgraue Kunststoffteil an der Ferse des Schuhs zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils im Sinne von Anmerkung 4 a zu Kapitel 64 in Betracht.

Die grauen Spinnstoffteile kommen zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils im Sinne von Anmerkung 4 a zu Kapitel 64 in Betracht, da sie sowohl miteinander als auch mit den anderen zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit geeigneten Materialien des Oberteils [B, C, D, b (1)] in einer dauerhaften Art des Zusammenfügens (siehe Erläuterungen zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Absatz letzter Satz und Absatz 1 Buchstabe c, zweiter Absatz letzter Satz) verbunden sind.

Zudem weisen die oben genannte Materialien des Oberteils [B, C, D, b (1) und die grauen Spinnstoffteile] (siehe Abbildung Nr. 655 C) Merkmale eines Oberteils auf, d. h. sie geben dem Fuß genügend Halt, um dem Benutzer das Laufen in den Schuhen zu ermöglichen (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64, erster Absatz zweiter Satz).

Nach dem Entfernen der oben genannten Verstärkungs- und Zubehörteile (siehe Abbildung Nr. 655 C) machen die grauen Spinnstoffteile einen größeren Teil der Außenfläche aus als die anderen Stoffe [B, C, D, b (1)], die zuvor zur Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils in Betracht kamen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Schuhe über ein Oberteil aus Spinnstoff im Sinne von Anmerkung 4 a zu Kapitel 64 verfügen.

Der Teil der Sohle, der entsprechend Anmerkung 4 b zu Kapitel 64 den Boden berührt, besteht aus Kautschuk. Damit hat der Schuh eine Laufsohle aus Kautschuk.

Image


(1)  Die Ziffern/Buchstaben beziehen sich auf die Ziffern/Buchstaben in den Abbildungen.

(2)  Die Abbildungen dienen lediglich der Information.


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 758/2011 DER KOMMISSION

vom 1. August 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße für das Rechnungsjahr 2010 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre festgesetzt worden.

(2)

Strukturelle Veränderungen in Irland haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion geführt, so dass ihre Erfassung nicht mehr nötig ist, damit der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt.

(3)

Im Falle Frankreichs wird der Struktur des Agrarsektors in den Gebieten Guadeloupe, Martinique und La Réunion bei dem für Frankreich insgesamt geltenden Schwellenwert nicht Rechnung getragen.

(4)

Es ist daher angebracht, im Falle Irlands die Schwelle auf 8 000 EUR anzuheben und im Falle Frankreichs die Schwelle für die Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion auf 15 000 EUR festzusetzen.

(5)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist die Gesamtanzahl der Buchführungsbetriebe für Irland auf 1 300 festgesetzt worden. Diese Zahl hat sich seit 1982 trotz der zahlenmäßigen Verringerung und der Zunahme der Durchschnittsgröße der Betriebe in Irland nicht verändert. Eine kleinere Betriebsstichprobe als derzeit könnte daher einen hinreichenden Repräsentativitätsgrad bieten.

(6)

Im Falle Frankreichs ist die Aufnahme der neuen Gebiete Guadeloupe, Martinique und La Réunion widerzuspiegeln, und die Anzahl der Buchführungsbetriebe in den einzelnen französischen Gebieten ist so anzupassen, dass eine hinreichende Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet ist.

(7)

Im Falle Ungarns ist der zahlenmäßigen Verringerung der Gebiete Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Gedankenstrich für Irland erhält folgende Fassung:

„—

Irland: 8 000 EUR“.

b)

Der Gedankenstrich für Frankreich erhält folgende Fassung:

„—

Frankreich (ohne Guadeloupe, Martinique und La Réunion): 25 000 EUR

Frankreich (nur Guadeloupe, Martinique und La Réunion): 15 000 EUR“.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für Irland erhält folgende Fassung:

„380

IRLAND

900“

2.

Die Zeilen für Frankreich erhalten folgende Fassung:

 

„FRANKREICH

Im Jahr 2012

Ab 2013

121

Île-de-France

200

190

131

Champagne-Ardenne

370

370

132

Picardie

270

270

133

Haute-Normandie

170

170

134

Centre

410

410

135

Basse-Normandie

240

240

136

Bourgogne

350

340

141

Nord-Pas-de-Calais

280

280

151

Lorraine

230

230

152

Alsace

200

200

153

Franche-Comté

210

210

162

Pays de la Loire

460

460

163

Bretagne

480

480

164

Poitou-Charentes

360

360

182

Aquitaine

550

550

183

Midi-Pyrénées

480

480

184

Limousin

220

220

192

Rhône-Alpes

480

480

193

Auvergne

370

360

201

Languedoc-Roussillon

430

430

203

Provence-Alpes-Côte d'Azur

430

420

204

Corse

170

170

205

Guadeloupe

65

80

206

Martinique

65

80

207

La Réunion

130

160

 

Frankreich insgesamt

7 620

7 640“

3.

Die Zeilen für Ungarn erhalten folgende Fassung:

 

„UNGARN

 

764

Alföld

1 016

767

Dunántúl

675

768

Észak-Magyarország

209

 

Ungarn insgesamt

1 900“


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 759/2011 DER KOMMISSION

vom 1. August 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

23,8

ZA

27,3

ZZ

25,6

0707 00 05

TR

100,6

ZZ

100,6

0709 90 70

TR

115,3

ZZ

115,3

0805 50 10

AR

65,7

CL

79,0

TR

60,0

UY

69,6

ZA

76,0

ZZ

70,1

0806 10 10

CL

54,3

EG

166,4

MA

198,0

TN

223,5

TR

164,0

ZA

98,7

ZZ

150,8

0808 10 80

AR

93,3

BR

84,1

CL

89,4

CN

78,9

NZ

110,2

US

131,3

ZA

91,9

ZZ

97,0

0808 20 50

AR

75,9

CL

105,9

CN

51,0

NZ

127,9

ZA

108,5

ZZ

93,8

0809 20 95

CL

267,8

TR

290,0

ZZ

278,9

0809 30

TR

139,7

ZZ

139,7

0809 40 05

BA

51,5

IL

150,1

XS

57,7

ZA

70,8

ZZ

82,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 760/2011 DER KOMMISSION

vom 1. August 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 751/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. August 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 25.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 2. August 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

49,99

0,00

1701 11 90 (1)

49,99

0,00

1701 12 10 (1)

49,99

0,00

1701 12 90 (1)

49,99

0,00

1701 91 00 (2)

54,48

1,13

1701 99 10 (2)

54,48

0,00

1701 99 90 (2)

54,48

0,00

1702 90 95 (3)

0,54

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/48


RICHTLINIE 2011/70/EURATOM DES RATES

vom 19. Juli 2011

über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

(2)

Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

(3)

Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.

(4)

Mit der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (3) werden grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Diese Richtlinie wurde durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

(5)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden (4).

(6)

Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (5) wurde ein Rahmen für die Benachrichtigung und die Bereitstellung von Informationen aufgestellt, den die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um die Bevölkerung im Falle eines radiologischen Notstands zu schützen. Die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (6) verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung im Fall eines radiologischen Notstands.

(7)

Die Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates (7) regelt die Kontrolle hochradioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, einschließlich ausgedienter Strahlenquellen. In Einklang mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Gemeinsames Übereinkommen“), dem Verhaltenskodex der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und der branchenüblichen Praxis können ausgediente umschlossene Quellen wiederverwendet, recycelt oder endgelagert werden. Dies erfordert in vielen Fällen, dass die Quelle oder die Ausrüstung, die die Quelle enthält, an einen Lieferanten oder Hersteller zur Requalifizierung oder Bearbeitung zurückgeführt wird.

(8)

Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (8) erfasst die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie, schließt aber speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte, die unter den Euratom-Vertrag fallen, aus.

(9)

Die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates (9) enthält ein System der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente. Diese Richtlinie wurde durch die Empfehlung 2008/956/Euratom der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer (10) ergänzt.

(10)

Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (11) erlegt den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die nukleare Sicherheit auf. Auch wenn die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Mittelpunkt der genannten Richtlinie steht, wird in ihr darauf hingewiesen, dass es ebenfalls wichtig ist, eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch in Zwischen- und Endlagern, zu gewährleisten. Für diese Anlagen, die sowohl von der Richtlinie 2009/71/Euratom als auch von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden, sollten daher keine unverhältnismäßigen oder unnötigen Verpflichtungen eingeführt werden, insbesondere was die Berichterstattung anbelangt.

(11)

Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (12) gilt für bestimmte Pläne und Programme im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (13).

(12)

Die Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (14) befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Finanzierung sowie mit der Deckungsvorsorge und Transparenz, damit die Finanzmittel ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

(13)

Aufgrund der besonderen Regelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Litauens, der Slowakei und Bulgariens zur Europäischen Union — hier wurden einige Kernkraftwerke vorzeitig stillgelegt — hat sich die Gemeinschaft an der Mobilisierung von Finanzmitteln beteiligt, und sie leistet unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für verschiedene Stilllegungsprojekte einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

(14)

Das unter der Schirmherrschaft der IAEO geschlossene Gemeinsame Übereinkommen dient als Anreizinstrument mit dem Ziel der Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsniveaus bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch die Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und der internationalen Zusammenarbeit.

(15)

Einige Mitgliedstaaten haben sich bereits an dem unter Federführung der USA und Russlands stehenden Programm „Initiative zur Reduzierung globaler Bedrohungen“ beteiligt und in diesem Rahmen die abgebrannten Brennelemente von Forschungsreaktoren in die Vereinigten Staaten bzw. in die Russische Föderation verbracht und möchten sich weiter an diesem Programm beteiligen.

(16)

2006 aktualisierte die IAEO die Struktur der Standards und veröffentlichte die grundlegenden Sicherheitsprinzipien, die gemeinsam von der Gemeinschaft, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur und anderen internationalen Organisationen unterstützt wurden. Die Anwendung der grundlegenden Sicherheitsprinzipien wird die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards erleichtern und für eine stärkere Übereinstimmung der Vorkehrungen der verschiedenen Staaten sorgen.

(17)

Der Rat hatte in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dazu aufgefordert, eine hochrangige Gruppe auf EU-Ebene einzusetzen; daraufhin wurde mit dem Beschluss 2007/530/Euratom der Kommission vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (15) die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG) eingesetzt, die zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beitragen soll. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der ENSREG schlugen sich in der Entschließung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 2009 zum Bericht der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit nieder.

(18)

Das Europäische Parlament hat am 10. Mai 2007 die Entschließung „Bewertung von Euratom — 50 Jahre europäische Atomenergiepolitik“ angenommen, in der es harmonisierte Normen für die Behandlung radioaktiver Abfälle gefordert und die Kommission aufgefordert hat, die einschlägigen Entwürfe ihres Gesetzgebungsvorschlags zu überarbeiten und einen neuen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle vorzulegen.

(19)

Zwar entscheidet weiterhin jeder Mitgliedstaat selbst über seinen Energiemix, aber in allen Mitgliedstaaten fallen radioaktive Abfälle an, sei es bei der Stromerzeugung oder bei Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft, Medizin oder Forschung oder bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen oder bei Sanierungs- und Interventionsmaßnahmen.

(20)

Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen abgebrannte Brennelemente. Jeder Mitgliedstaat kann weiterhin seine Brennstoffkreislaufpolitik festlegen. Abgebrannte Brennelemente können entweder als wertvolle wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur direkten Endlagerung bestimmt werden. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, sollte die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle, die bei der Wiederaufarbeitung abgetrennt werden, oder abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, in Betracht gezogen werden.

(21)

Radioaktive Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, müssen eingeschlossen und langfristig vom Menschen und der belebten Umwelt isoliert werden. Ihre spezifischen Eigenschaften, nämlich Radionuklide zu enthalten, verlangen spezielle Vorkehrungen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, einschließlich der Endlagerung in geeigneten Anlagen als Endverbleib. Die Lagerung radioaktiver Abfälle — einschließlich der Langzeitlagerung — ist eine Übergangslösung, aber keine Alternative zur Endlagerung.

(22)

Ein nationales Klassifizierungssystem für radioaktive Abfälle, das den spezifischen Arten und Eigenschaften radioaktiver Abfälle vollständig Rechnung trägt, sollte die genannten Vorkehrungen unterstützen.

(23)

Das typische Endlagerungskonzept für schwach- und mittelaktive Abfälle ist die oberflächennahe Endlagerung. Auf fachlich-technischer Ebene ist weitgehend anerkannt, dass die Endlagerung in geologischen Tiefenformationen derzeit die sicherste und ökologisch tragfähigste Option als Endpunkt der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, darstellt. Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für ihre jeweilige Politik in Bezug auf die Entsorgung ihrer abgebrannten Brennelemente und ihrer schwach-, mittel- oder hochradioaktiven Abfälle verantwortlich, sie sollten aber die Planung und Umsetzung von Endlagerungsoptionen in ihre nationale Politik einbeziehen. Da sich Einrichtung und Ausbau eines Endlagers über viele Jahrzehnte erstrecken werden, wird in vielen Programmen dem Umstand Rechnung getragen, dass sie flexibel und anpassbar bleiben müssen, z. B. um neue Erkenntnisse über Standortbedingungen oder etwaige Weiterentwicklungen des Entsorgungssystems berücksichtigen zu können. Die Tätigkeiten im Rahmen der „Implementing Geological Disposal of Radioactive Waste Technology Platform“ (IGD-TP — Technologieplattform für die Verwirklichung der Endlagerung radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen) könnten den Zugang zu Sachwissen und Technologie auf diesem Gebiet erleichtern. Zu diesem Zweck können Umkehrbarkeit und Rückholbarkeit als Leitkriterien für die technische Entwicklung eines Entsorgungssystems verwendet werden. Diese Kriterien sollten jedoch nicht an die Stelle eines optimal ausgelegten Endlagers treten, deren Verschluss auf einer vertretbaren Grundlage erfolgen kann. Es bedarf eines Kompromisses, da die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente auf dem Stand von Wissenschaft und Technik beruht.

(24)

Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einschließlich radioaktive Abfälle, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind, aufzubürden. Durch die Anwendung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten unter Beweis, dass sie angemessene Schritte zur Erreichung dieses Ziels unternommen haben.

(25)

Dass die Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt, ist ein Grundprinzip, das im Gemeinsamen Übereinkommen erneut bekräftigt wird. Dieses Prinzip der einzelstaatlichen Verantwortung sowie das Prinzip der in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegenden Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter der Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde sollte mit dieser Richtlinie ebenso gestärkt werden wie die Rolle und die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde.

(26)

Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung radioaktiver Strahlenquellen durch eine zuständige Regulierungsbehörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben deren Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichende Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verfügbar sind.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Programme aufstellen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungen in klare Vorschriften über die rechtzeitige Durchführung sämtlicher Schritte der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung umgesetzt werden. Ein solches nationales Programm sollte in Form eines einzigen Referenztextes oder in Form einer Textsammlung vorliegen.

(29)

Es besteht Einverständnis, dass nationale Vorkehrungen für die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in Form eines Gesetzes-, Regulierungs- oder Organisationsinstruments angewendet werden, wobei die Wahl des Instruments den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.

(30)

Die einzelnen Schritte bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sind eng miteinander verzahnt. Entscheidungen, die bei einem Schritt getroffen werden, können einen nachfolgenden Schritt beeinflussen. Deshalb sollten solche wechselseitigen Abhängigkeiten bei der Ausarbeitung nationaler Programme berücksichtigt werden.

(31)

Transparenz ist bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wichtig. Die Transparenz sollte dadurch verwirklicht werden, dass in Einklang mit nationalen und internationalen Verpflichtungen sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit effektiv informiert wird und allen betroffenen Interessengruppen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und der Öffentlichkeit, die Möglichkeit gegeben wird, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

(32)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene könnte die Entscheidungsfindung vereinfachen und beschleunigen, da dadurch der Zugang zu Erkenntnissen und Technologien ermöglicht wird.

(33)

Einige Mitgliedstaaten sehen die gemeinsame Nutzung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich Endlagern, als eine potenziell nützliche, sichere und kostengünstige Option an, wenn sie sich auf eine Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten stützt.

(34)

Die Dokumentation des Entscheidungsprozesses, soweit er sich auf Sicherheitsaspekte bezieht, sollte im Verhältnis zum Risikograd stehen (abgestuftes Konzept) und eine Grundlage für Entscheidungen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bieten. Dies sollte die Ermittlung von Unsicherheitsfaktoren ermöglichen, auf die sich die Aufmerksamkeit bei einer Sicherheitsbewertung konzentrieren sollte. Die Sicherheitsentscheidungen sollten auf den Ergebnissen einer Sicherheitsbewertung und Angaben zur Fundiertheit und Zuverlässigkeit dieser Bewertung sowie der zugrunde gelegten Annahmen beruhen. Der Entscheidungsprozess sollte daher auf einer Zusammenstellung der Argumente und Fakten beruhen, mit denen nachgewiesen werden soll, dass der erforderliche Standard für die Sicherheit einer Anlage oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erreicht ist. Insbesondere im Falle einer Anlage zur Endlagerung sollte die Dokumentation ein besseres Verständnis der Aspekte bewirken, welche die Sicherheit des Endlagersystems, einschließlich der natürlichen (geologischen) und technischen Barrieren, und die im Laufe der Zeit erwarteten Entwicklungen im Endlagersystem beeinflussen.

(35)

Für einen Mitgliedstaat, in dem gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft keine abgebrannten Brennelemente vorhanden sind und in dem keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen stattfinden oder geplant sind, wäre es eine unangemessene und unnötige Verpflichtung, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf abgebrannte Brennelemente umsetzen zu müssen. Diese Mitgliedstaaten sollten daher von der Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf abgebrannte Brennelemente beziehen, ausgenommen werden, solange sie nicht beschlossen haben, Tätigkeiten aufzunehmen, die mit Kernbrennstoffen in Verbindung stehen.

(36)

Ein Vertrag zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien über den Status und andere rechtliche Beziehungen in Bezug auf Investitionen in das Kernkraftwerk Krško und auf dessen Nutzung und Stilllegung regelt das gemeinsame Eigentum an einem Kernkraftwerk. Dieser Vertrag sieht eine gemeinsame Verantwortung für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente vor. Daher sollte eine Ausnahme von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehen werden, um die uneingeschränkte Anwendung dieses bilateralen Vertrags nicht zu behindern.

(37)

Auch wenn anerkannt wird, dass in dem nationalen Rahmen radiologische und nichtradiologische Gefahren im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen berücksichtigt werden sollten, werden nichtradiologische Gefahren von dieser Richtlinie nicht erfasst; diese fallen unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(38)

Die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als wesentliches Element zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus sollte sich auf Lernprozesse durch Betriebserfahrung gründen.

(39)

Wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung, unterstützt durch technische Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, können neue Möglichkeiten eröffnen, um die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu verbessern. Sie können auch dazu beitragen, das Risiko der Radiotoxizität hochaktiver Abfälle zu senken.

(40)

Prüfungen durch Experten, die darauf abzielen, Erfahrungen zu gewinnen und auszutauschen sowie hohe Standards zu garantieren, könnten als ausgezeichnetes Mittel zur Bildung von Vertrauen in die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in der Europäischen Union dienen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ZIELE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle geschaffen, um zu vermeiden, dass künftigen Generationen unangemessene Lasten aufgebürdet werden.

(2)   Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.

(3)   Sie gewährleistet die erforderliche Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; Belange der Sicherung und des Geheimschutzes werden dabei angemessen berücksichtigt.

(4)   Unbeschadet der Richtlinie 96/29/Euratom ergänzt die vorliegende Richtlinie die in Artikel 30 des Euratom-Vertrags genannten Grundnormen in Bezug auf die Sicherheit abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Stufen

a)

der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen;

b)

der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten anfallen, von der Erzeugung bis zur Endlagerung.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

möglicherweise radioaktive Abfälle der mineralgewinnenden Industrie, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/21/EG fallen;

b)

genehmigte Freisetzungen.

(3)   Artikel 4 Absatz 4 gilt nicht für

a)

die Rückführung ausgedienter umschlossener Quellen an einen Lieferanten oder Hersteller;

b)

die Verbringung abgebrannter Brennelemente aus Forschungsreaktoren in ein Land, in dem Brennelemente für Forschungsreaktoren bereitgestellt oder hergestellt werden, unter Berücksichtigung geltender internationaler Übereinkünfte;

c)

Abfälle und abgebrannte Brennelemente aus dem bestehenden Kernkraftwerk Krško, in Bezug auf Verbringungen zwischen Slowenien und Kroatien.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, radioaktive Abfälle nach ihrer Bearbeitung in den Ursprungsstaat zurückzuverbringen, wenn

a)

die radioaktiven Abfälle in diesen Mitgliedstaat oder zu diesem Unternehmen zur Bearbeitung verbracht werden sollen oder

b)

anderes Material in diesen Mitgliedstaat oder zu diesem Unternehmen zum Zwecke der Verwertung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll.

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die bei der Behandlung oder Wiederaufarbeitung anfallen, oder nach entsprechender Vereinbarung ein Äquivalent in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verschluss“ den Abschluss aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage zur Endlagerung, einschließlich der abschließenden technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;

2.

„zuständige Regulierungsbehörde“ eine Behörde oder ein System von Behörden, die in einem Mitgliedstaat zur Regulierung der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 6 benannt wurden;

3.

„Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

4.

„Anlage zur Endlagerung“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist;

5.

„Genehmigung“ jedes Rechtsdokument, das unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats zur Erlaubnis der Durchführung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle oder zur Zuweisung der Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung oder Verschluss einer Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder einer Anlage zur Entsorgung radioaktiver Abfälle ausgestellt wird;

6.

„Genehmigungsinhaber“ eine juristische oder natürliche Person, die, wie in einer Genehmigung angegeben, die Gesamtverantwortung für eine Tätigkeit oder eine Anlage im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle hat;

7.

„radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaats als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt;

8.

„Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sämtliche Tätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts;

9.

„Anlage zur Entsorgung radioaktiver Abfälle“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist;

10.

„Wiederaufarbeitung“ ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung von spaltbarem oder brütbarem Material aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist;

11.

„abgebrannte Brennelemente“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannte Brennelemente können entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur Endlagerung bestimmt werden;

12.

„Entsorgung abgebrannter Brennelemente“ sämtliche Tätigkeiten, die mit der Handhabung, Lagerung, Wiederaufarbeitung oder Endlagerung abgebrannter Brennelemente zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts;

13.

„Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente“ jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Entsorgung abgebrannter Brennelemente ist;

14.

„Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die nationale Politik für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhalten diese aufrecht. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 hat jeder Mitgliedstaat die abschließende Verantwortung für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die in seinem Hoheitsgebiet entstanden sind.

(2)   Werden radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat verbracht, so verbleibt die abschließende Verantwortung für die sichere und verantwortungsvolle Endlagerung dieses Materials, einschließlich aller Abfälle, die als Nebenprodukt entstehen, bei dem Mitgliedstaat oder Drittstaat, aus dem das radioaktive Material versandt wurde.

(3)   Die nationale Politik beruht auf allen folgenden Grundsätzen:

a)

die Erzeugung radioaktiver Abfälle wird durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren (einschließlich der Weiter- und Wiederverwendung von Material) auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt;

b)

die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt;

c)

abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen;

d)

die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem abgestuften Konzept;

e)

die Kosten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die dieses Material erzeugt haben;

f)

in Bezug auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.

(4)   Radioaktive Abfälle werden in dem Mitgliedstaat endgelagert, in dem sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war — unter Berücksichtigung der von der Kommission in Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festgelegten Kriterien — ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird.

Vor der Verbringung in ein Drittland unterrichtet der Ausfuhrmitgliedstaat die Kommission über den Inhalt jedweden solchen Abkommens und ergreift angemessene Maßnahmen, um sich von Folgendem zu überzeugen:

a)

Das Bestimmungsland hat ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen oder ist Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Gemeinsames Übereinkommen“).

b)

Das Bestimmungsland verfügt über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

c)

Die Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland verfügt über eine Genehmigung für den zu verbringenden radioaktiven Abfall, ist vor der Verbringung in Betrieb und wird gemäß den Anforderungen des Programms für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben.

KAPITEL 2

VERPFLICHTUNGEN

Artikel 5

Nationaler Rahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (im Folgenden „nationaler Rahmen“) für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, der die Zuweisung der Verantwortlichkeit regelt und für die Koordinierung zwischen den einschlägigen zuständigen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen sieht alles Folgende vor:

a)

ein nationales Programm zur Umsetzung der Politik für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

b)

nationale Vorkehrungen für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu bestimmen, wie diese Vorkehrungen angenommen werden, sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Vorkehrungen zu bestimmen;

c)

ein Genehmigungssystem für Anlagen und/oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, in dem auch das Verbot vorgesehen ist, ohne Genehmigung Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durchzuführen und/oder eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle zu betreiben, und in dem gegebenenfalls auch Bedingungen für die weitere Ausführung der Tätigkeit und/oder den weiteren Betrieb der Anlage vorgeschrieben werden;

d)

ein System, das eine geeignete Kontrolle, ein Managementsystem, Inspektionen durch die Regulierungsbehörde, Dokumentations- und Berichterstattungspflichten für Tätigkeiten und/oder Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umfasst, einschließlich geeigneter Maßnahmen für die Zeit nach dem Verschluss von Anlagen zur Endlagerung;

e)

Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Einstellung von Tätigkeiten und Änderung, Befristung oder Widerruf einer Genehmigung sowie gegebenenfalls Auflagen bezüglich Alternativlösungen, die einen Sicherheitsgewinn bewirken;

f)

die Zuweisung der Verantwortung an die an den einzelnen Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen. Insbesondere weist der nationale Rahmen die Hauptverantwortung für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle den Erzeugern oder, unter bestimmten Umständen, einem Genehmigungsinhaber, dem diese Verantwortung von zuständigen Stellen übertragen wurde, zu;

g)

nationale Vorschriften für die Unterrichtung und die Beteiligung der Öffentlichkeit;

h)

die Finanzierungsregelung(en) für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 9.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus dem Entscheidungsprozess gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f und den Entwicklungen in der einschlägigen Forschung und Technik Rechnung tragen.

Artikel 6

Zuständige Regulierungsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet dauerhaft eine zuständige Regulierungsbehörde ein, die für den Bereich der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde funktional von allen anderen Stellen und Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie oder radioaktivem Material, einschließlich der Elektrizitätserzeugung und der Anwendung von Radioisotopen, oder mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasst sind, um die tatsächliche Unabhängigkeit von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen sowie mit den personellen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e beschriebenen nationalen Rahmen zu erfüllen.

Article 7

Genehmigungsinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlagen und/oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem geltenden nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern. Dies wird durch eine geeignete Sicherheitsbewertung, andere Argumente und Fakten erreicht.

(3)   Als Teil des Genehmigungsverfahrens für eine Anlage oder Tätigkeit erstreckt sich der Sicherheitsnachweis auf die Entwicklung und die Ausführung einer Tätigkeit und die Entwicklung, den Betrieb und die Stilllegung einer Anlage oder den Verschluss einer Anlage zur Endlagerung sowie die Phase nach dem Verschluss einer Anlage zur Endlagerung. Der Umfang des Sicherheitsnachweises muss der Komplexität der betrieblichen Tätigkeit und dem Ausmaß der mit den radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie der Anlage oder Tätigkeit verbundenen Gefahren entsprechen. Das Genehmigungsverfahren muss dazu beitragen, dass die Anlage oder Tätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen, bei möglichen Betriebsstörungen und bei Auslegungsstörfällen sicher ist. Es muss die erforderliche Gewissheit erbringen, dass die Anlage oder Tätigkeit sicher ist. Es müssen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen vorhanden sein, einschließlich der Überprüfung, welche physischen Barrieren sowie administrativen Schutzverfahren des Genehmigungsinhabers versagen müssten, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlung geschädigt würden. Dieses Konzept dient dazu, Unsicherheitsfaktoren zu erkennen und abzuschwächen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, integrierte Managementsysteme einschließlich Qualitätssicherung einzurichten und anzuwenden, die der Sicherheit der gesamten Kette der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gebührenden Vorrang einräumen und regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle vorzusehen und dauerhaft bereitzuhalten.

Artikel 8

Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung vorschreibt, die alle Beteiligten ihrem Personal erteilen müssen; gleiches gilt für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Anforderungen der nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle abdecken, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Artikel 9

Finanzmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch den nationalen Rahmen vorgeschrieben ist, dass angemessene Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 11 genannten nationalen Programme insbesondere zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle angemessen zu berücksichtigen ist.

Artikel 10

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung die erforderlichen Informationen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erhalten. Zu dieser Pflicht gehört sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen — wie unter anderem Sicherheitsinteressen —, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang die Möglichkeit gegeben wird, sich in Einklang mit dem nationalen Recht und internationalen Verpflichtungen an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle effektiv zu beteiligen.

Artikel 11

Nationale Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (im Folgenden „nationale Programme“) durchgeführt werden und für Arten abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter ihrer Rechtshoheit sowie alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung abdecken.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren ihre nationalen Programme regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung tragen.

Artikel 12

Inhalt der nationalen Programme

(1)   Die nationalen Programme legen dar, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß Artikel 4 umzusetzen beabsichtigen, um die Einhaltung der Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten, und umfassen alle folgenden Bestandteile:

a)

die Gesamtziele der nationalen Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

b)

die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen im Lichte der übergreifenden Ziele der nationalen Programme;

c)

eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente gemäß einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven Abfälle eindeutig hervorgehen;

d)

die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

e)

die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;

f)

die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umzusetzen;

g)

die Zuständigkeit für die Umsetzung der nationalen Programme und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;

h)

eine Abschätzung der Kosten der nationalen Programme sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;

i)

die geltende(n) Finanzierungsregelung(en);

j)

eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren gemäß Artikel 10;

k)

gegebenenfalls das bzw. die mit einem Mitgliedstaat oder einem Drittland geschlossenen Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung.

(2)   Das nationale Programm kann zusammen mit der nationalen Strategie in einem einzigen Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

Artikel 13

Notifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Programme und jedwede späteren wesentlichen Änderungen.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung kann die Kommission Erläuterungen anfordern und/oder eine Stellungnahme dazu abgeben, ob der Inhalt des nationalen Programms mit Artikel 12 in Einklang steht.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die angeforderten Erläuterungen und/oder unterrichten sie über eine etwaige Überarbeitung der nationalen Programme.

(4)   Bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller oder technischer Hilfe für Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Rahmen der Gemeinschaft berücksichtigt die Kommission die Erläuterungen der Mitgliedstaaten und die Fortschritte im Zusammenhang mit den nationalen Programmen.

Artikel 14

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erstmals bis spätestens zum 23. August 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, wobei sie die Überprüfung und Berichterstattung nach dem Gemeinsamen Übereinkommen nutzen.

(2)   Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

a)

einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gemachten Fortschritte und

b)

eine Bestandsaufnahme der im Gebiet der Gemeinschaft vorhandenen radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente sowie Prognosen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde sowie des nationalen Programms und von dessen Umsetzung erfolgt, und laden zu einer Prüfung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde und/oder ihres nationalen Programms durch internationale Experten mit dem Ziel ein, bei der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einen hohen Sicherheitsstandard zu erreichen. Über die Ergebnisse der Prüfung durch Experten wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten berichtet; die Ergebnisse können auch veröffentlicht werden, sofern Belange der Sicherung und des Geheimschutzes dem nicht entgegenstehen.

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 23. August 2013 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Pflicht zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über abgebrannte Brennelemente gilt nicht für Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Malta und Zypern, solange sie nicht beschließen, auf dem Gebiet der Kernbrennstoffe tätig zu werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Inhalt ihres nationalen Programms, das alle in Artikel 12 genannten Aspekte umfasst, erstmals so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 23. August 2015.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(4)  C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S. I-11221).

(5)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

(6)  ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.

(7)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.

(8)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(9)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.

(10)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 69.

(11)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18.

(12)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(13)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(14)  ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31.

(15)  ABl. L 195 vom 17.7.2007, S. 44.


BESCHLÜSSE

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/57


BESCHLUSS 2011/486/GASP DES RATES

vom 1. August 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Juni 2011 die Resolution (im Folgenden „UNSCR“)1988 (2011) verabschiedet, in der er anerkennt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterentwickelt hat und dass einige Mitglieder der Taliban sich mit der Regierung Afghanistans ausgesöhnt haben, die terroristische Ideologie der Al-Qaida und ihrer Anhänger verworfen haben und eine friedliche Beilegung des andauernden Konflikts in Afghanistan unterstützen.

(3)

In der UNSCR 1988 (2011) wurde auch anerkannt, dass die Situation in Afghanistan trotz ihrer Weiterentwicklung und der Fortschritte bei der Aussöhnung weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und es wurde die Notwendigkeit bekräftigt, diese Bedrohung zu bekämpfen.

(4)

Die UNSCR 1988 (2011) verhängte ferner bestimmte restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem gemäß Nummer 30 der UNSCR 1988 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) des Sicherheitsrates bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die vor dem 17. Juni 2011 als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zum 17. Juni 2011 in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach der UNSCR 1267 (1999) und der UNSCR 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie im Hinblick auf die anderen, von dem Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit Afghanistans mit den Taliban verbunden sind, werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 verhängt.

(2)   Die betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass ihnen von den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Nutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung hinsichtlich militärischer Aktivitäten auf direktem oder indirektem Weg geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise der in Artikel 1 genannten Personen in oder ihre Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss, stets im Einzelfall, feststellt, dass die Ein- oder Durchreise gerechtfertigt ist, namentlich wenn dies unmittelbar mit der Unterstützung von Maßnahmen der afghanischen Regierung zur Förderung der Aussöhnung zusammenhängt.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 werden eingefroren, einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden.

(2)   Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach Artikel 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss.

(4)   Die Ausnahmen nach den Buchstaben a, b und c des Absatz 3 können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, Vermögenswerten oder Ressourcen zu genehmigen, und sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, zustande gekommen sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 5

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert sie entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 6

(1)   Setzt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung auf die Liste, so nimmt der Rat diese Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entweder auf direktem Weg, falls die entsprechende Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. diesem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme eingereicht oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung bzw. das betreffende Unternehmen entsprechend.

Artikel 7

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, GRUPPEN, UNTERNEHMEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1

A.   Mit den Taliban in Verbindung stehende Personen

1.

Abdul Baqi

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes, b) Vizeminister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Außenministerium unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

2.

Abdul Qadeer Abdul Baseer.

Titel: a) General, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: Im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

3.

Amir Abdullah (Aliasname Amir Abdullah Sahib)

Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar (TI.B.24.01.) und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er erleichterte ferner die Kommunikation für die Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen.

4.

Abdul Manan.

Titel: a) Herr, b) Mawlawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

5.

Abdul Razaq

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Handelsminister (Taliban-Regime). b) 2003 in der Provinz Kandahar in Afghanistan verhaftet. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

6.

Abdul Wahab.

Titel: Malawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger der Taliban in Riad während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

7.

Abdul Rahman Agha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

8.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

9.

Janan Agha.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Fariab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Central Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

10.

Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha. b) Agha Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

11.

Sayyed Ghiassouddine Agha (Aliasnamen: a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin c) Sayed Ghias).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

12.

Mohammad Ahmadi.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Präsident der Da Afghanistan Bank während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Distrikt Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

13.

Mohammad Shafiq Ahmadi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

14.

Ahmadullah (Aliasname: Ahmadulla)).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

15.

Abdul Bari Akhund (Aliasname: Haji Mullah Sahib).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953 Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

16.

Ahmed Jan Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasser und Elektrizität während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

17.

Attiqullah Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Shawali Kott, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

18.

Hamidullah Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

19.

Mohammad Hassan Akhund.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Außenminister vor Wakil Ahmad Mutawakil während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur von Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets, b) Absolvent einer Madrassa in Quetta, Pakistan, c) enger Mitarbeiter von Mullah Omar. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001

20.

Mohammad Abbas Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

21.

Mohammad Essa Akhund.

Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

22.

Ubaidullah Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund).

Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

23.

Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasnamen: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

24.

Mohammad Eshaq Akhunzada.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Laghman (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabajh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

25.

Agha Jan Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha).

Titel: Haji. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai verwaltete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 einigte sich eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, darauf, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogenmaterialtransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai erleichterte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zu Ausbildungsmaßnahmen nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

26.

Allahdad (Aliasname: Akhund).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

27.

Aminullah Amin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Saripul (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

28.

Mohammad Sadiq Amir Mohammad.

Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar (Pakistan), während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (Afghanischer Reisepass). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

29.

Muhammad Taher Anwari (Aliasnamen: a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

30.

Arefullah Aref.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

31.

Sayed Esmatullah Asem (Aliasname: Esmatullah Asem).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmondsgesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban-Führung seit Mai 2007, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) Mitglied des Taliban-Rates von Peshawar. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

32.

Atiqullah.

Titel: a) Hadji, b) Molla. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt.

 

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah zum operativen Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

33.

Azizirahman.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

34.

Abdul Ghani Baradar (Aliasname: Mullah Baradar Akhund).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört zum Stamm der Popalzai, b) ranghoher Taliban-Militärkommandeur und Mitglied des Quetta-Rates der Taliban seit Mai 2007, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

35.

Shahabuddin Delawar.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Vorsitzender, Oberstes Gericht des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

36.

Dost Mohammad (Aliasname: Doost Mohammad).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Taliban-Militärbefehlshaber, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

37.

Mohammad Azam Elmi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich 2005 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

38.

Faiz.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Informationsabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

39.

Rustum Hanafi Habibullah (Aliasname: Rostam Nuristani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nuristan, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

40.

Gul Ahmad Hakimi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

41.

Abdullah Hamad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Quetta (Pakistan). Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 00857 (afghanischer Reisepass), ausgestellt am 20.11.1997. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

42.

Hamdullah.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Quetta. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

43.

Zabihullah Hamidi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

44.

Din Mohammad Hanif (Aliasname: Qari Din Mohammad).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes, b) Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1955. Geburtsort: Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

45.

Abdul Jalil Haqqani (Aliasname: Nazar Jan).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrats, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

46.

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah).

Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Shura in Miram Shah, b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen gegen Ziele in Südostafghanistan, c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 11.5.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Badruddin Haqqani ist der Einsatzleiter des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss. Badruddin ist der Sohn von Jalaluddin, der Bruder von Nasiruddin Haqqani (TI.H.146.10) und Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) und der Neffe von Khalil Ahmed Haqqani (TI.H.150.11).

 

Badruddin hilft bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan durch mit den Taliban verbündete Aufständische und ausländische Kämpfer. Er gehört der Taliban-Schura in Miram Shah an, der die Aktivitäten des Haqqani Network unterstellt sind.

 

Ferner soll Badruddin im Haqqani Network der Verantwortliche für Entführungen sein. Er war für die Entführung zahlreicher afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan verantwortlich.

47.

Ezatullah Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

48.

Jalaluddin Haqqani (Aliasnamen: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, b) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) angeblich im Juni 2007 verstorben, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

49.

Khalil Ahmed Haqqani (Aliasnamen: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani).

Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan, b) near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, c) Kayla Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a)1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert, b) hat früher Reisen nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) unternommen und dort Finanzmittel beschafft, c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 9.2.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Khalil Ahmed Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network, das an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan steht, wurde von Khalil Haqqanis Bruder, Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), gegründet, der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss.

 

Khalil Haqqani beschafft Finanzmittel zugunsten der Taliban und des Haqqani Network und reist deshalb oft ins Ausland, um Geldgeber zu treffen. Im September 2009 bereiste Khalil Haqqani die Golfstaaten und beschaffte Gelder aus dortigen Finanzquellen sowie aus Finanzquellen in Süd- und Ostasien.

 

Khalil Haqqani unterstützt außerdem die Taliban und das Haqqani Network, die in Afghanistan operieren. Ab Anfang 2010 stellte er Gelder für die Taliban-Zellen in der afghanischen Provinz Logar bereit. 2009 stellte und befehligte Khalil Haqqani etwa 160 Kämpfer in der afghanischen Provinz Logar, außerdem war er einer derer, die für die Inhaftierung der von den Taliban und dem Haqqani Network gefangengenommenen Gegner verantwortlich zeichnete. Khalil Haqqani nahm von seinem Neffen Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) Befehle für Taliban-Operationen entgegen.

 

Khalil Haqqani war auch für Al-Qaida (QE.A.4.01) tätig und stand mit deren militärischen Operationen in Verbindung. 2002 entsandte Khalil Haqqani Männer zur Unterstützung der Al-Qaida-Kräfte in der afghanischen Provinz Paktia.

50.

Mohammad Moslim Haqqani (Aliasname: Moslim Haqqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

51.

Mohammad Salim Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Aus der Provinz Laghman. Tag der VN-Bezeichnung: 31.3.2001.

52.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen: a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair).

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ca. 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Steht mit dem Haqqani Network in Verbindung, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), von denen Nasiruddin Haqqani einer ist.

 

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und unternahm 2008 eine Reise zu diesem Zweck in einen anderen Golfstaat. Wie verlautet sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida (QE.A.4.01.). Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

53.

Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Pakistan, b) Soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar (QI.H.88.03.) in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01.). In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen eingezogen.

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri (QI.A.6.01.) und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv.

54.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a) Kela neighborhood/Danda neighborhood, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit 2004 Oberbefehlshaber in den östlichen und südlichen Gebieten Afghanistans, b) Sohn von Jallaloudine Haqani c) Gebiet von Sultan Khel, Stamm der Zardan, Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 13.9.2007.

55.

Abdul Hai Hazem.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 0001203. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

56.

Hidayatullah (Aliasname: Abu Turab).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 8.3.2001.

57.

Abdul Rahman Ahmad Hottak (Aliasname: Hottak Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Kultur-) Minister für Information und Kultur des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

58.

Najibullah Haqqani Hydayetullah (Aliasname: Najibullah Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ost-Afghanistan, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Rates in der Provinz Kunar, Afghanistan, c) Cousin von Moulavi Noor Jalal. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

59.

Gul Agha Ishakzai (Aliasnamen: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah).

Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Band-e-Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: Gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Tag der VN-Bezeichnung: 20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, beigetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

 

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar (TI.O.4.01), war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimens lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

 

Im Dezember 2005 erleichterte Gul Agha Ishakzai die Verbringung von Menschen und Gütern in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

60.

Noor Jalal (Aliasname: Nur Jalal).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Verwaltungs-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

61.

Qudratullah Jamal (Aliasname: Haji Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

62.

Saleh Mohammad Kakar (Aliasname: Saleh Mohammad).

Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: War Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar. Kakar pflegte Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Erleichterung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändern. Kakar war Autohändler in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

63.

Rahmatullah Kakazada (Aliasnamen: a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi (Pakistan). Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur der Provinz Ghazni, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

64.

Abdul Rauf Khadem.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Befehlshaber des zentralen Korps während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 and 1963. Geburtsort: Uruzgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

65.

Khairullah Khairkhwah (Aliasname: Mullah Khairullah Khairkhwah).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Innenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Juni 2007 in Haft. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

66.

Abdul Razaq Akhund Lala Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

67.

Jan Mohmmad Madani.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

68.

Zia-Ur-Rahman Madani (Aliasnamen: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt, b) seit Mai 2007 zuständig für Taliban-Militärangelegenheiten in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) zuständig für die Provinz Nangarhar. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

69.

Abdul Latif Mansur (Aliasname: Abdul Latif Mansoor).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

70.

Mohammadullah Mati.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

71.

Matiullah.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

72.

Akhtar Mohammad Maz-Hari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bildungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 012820 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 4.11.2000).Weitere Angaben: Angeblich 2007 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

73.

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

74.

Nazar Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kundus während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

75.

Mohammad Homayoon.

Titel: Eng. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

76.

Mohammad Shafiq Mohammadi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Khost (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1948. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

77.

Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Zardran-Stamm, Provinz Paktja, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

78.

Mohammad Rasul.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Nimroz (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

79.

Mohammad Wali.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

80.

Mohammad Yaqoub.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der BIA während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

81.

Amir Khan Motaqi (Aliasname: Amir Khan Muttaqi).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) Taliban-Vertreter bei den während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführten Gesprächen. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

82.

Abdulhai Motmaen.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

83.

Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Stadt Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

84.

Najibullah Muhammad Juma (Aliasname:Najib Ullah).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar (Pakistan). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: 00737 (Afghanischer Pass, ausgestellt am 20.10.1996). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

85.

Mohammad Naim (Aliasname:Mullah Naeem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

86.

Nik Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

87.

Hamdullah Nomani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter im Ministerium für das das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

88.

Mohammad Aleem Noorani.

Titel: Mufti. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

89.

Nurullah Nuri.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

90.

Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Distrikt Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied zuständig für die Provinz Herat. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

91.

Mohammed Omar.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen (Amir ul-Mumineen), Afghanistan. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Dorf Adehrawood. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

92.

Abdul Jabbar Omari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

93.

Mohammad Ibrahim Omari.

Titel: Alhaj. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zadran-Tal, Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

94.

Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (Aliasname: Noor ud Din Turabi).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

95.

Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (Aliasnamen: a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Bezirk Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für Nord-Afghanistan, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

96.

Abdul Ghafar Qurishi (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

97.

Yar Mohammad Rahimi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Panjwaee, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

98.

Mohammad Hasan Rahmani.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwae, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

99.

Habibullah Reshad.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Ermittlungsabteilung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

100.

Abdulhai Salek.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

101.

Sanani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Dar-ul-Efta während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

102.

Noor Mohammad Saqib.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Obersten Gerichtshofes während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

103.

Ehsanullah Sarfida.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

104.

Saduddin Sayyed (Aliasnamen: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin).

Titel: a) Maulavi, b) Alhaj, c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

105.

Qari Abdul Wali Seddiqi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1974 Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000769 (afghanischer Pass, ausgestellt am 2.2.1997). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

106.

Abdul Wahed Shafiq.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

107.

Said Ahmed Shahidkhel.

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

108.

Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (Aliasnamen: a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt, b) Mitglied der Taliban-Führung, c) am Drogenhandel beteiligt, d) seit Mai 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika (Afghanistan) aktiv; seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur von Kandahar. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

109.

Shamsudin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

110.

Mohammad Sharif.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Innenminister des Inneren des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

111.

Shams Ur-Rahman Sher Alam (Aliasnamen: a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Suroobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

112.

Abdul Ghafar Shinwari.

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:Afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (afghanischer Pass, ausgestellt am 9.1.1997). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

113.

Mohammad Sarwar Siddiqmal.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

114.

Sher Mohammad Abbas Stanekzai.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

115.

Taha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

116.

Tahis.

Titel: Hadji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

117.

Abdul Raqib Takhari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 and 1973. Geburtsort: Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

118.

Walijan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Jawzjan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

119.

Nazirullah Hanafi Waliullah (Aliasname:Nazirullah Aanafi Waliullah).

Titel: a) Maulavi, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: Im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

120.

Abdul-Haq Wasiq (Aliasname: Abdul-Haq Wasseq):

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar (QI.H.88.03.). Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah (TI.A.81.01) unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

121.

Mohammad Jawad Waziri.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

122.

Abdul Rahman Zahed (Aliasname: Abdul Rehman Zahid).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Provinz Logar, Bezirk Kharwar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

123.

Mohammad Zahid.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (afghanischer Pass, ausgestellt am 17.7.2000). Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/73


BESCHLUSS 2011/487/GASP DES RATES

vom 1. August 2011

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Juni 2011 die Resolution 1989(2011) (im Folgenden „UNSCR 1989(2011)“) verabschiedet, in der er mit Besorgnis Kenntnis nahm von der anhaltenden Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die von der Al-Qaida und den anderen mit ihr verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen nach wie vor ausgeht, und in der er seine Entschlossenheit bekräftigte, gegen alle Aspekte dieser Bedrohung anzugehen.

(3)

In der UNSCR 1989(2011) wurden in diesem Zusammenhang die zuvor nach Ziffer 8 c der Resolution 1333 (2000) und nach den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1390 (2002) verhängten restriktiven Maßnahmen gegen Al-Qaida und die anderen mit ihr verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die in Abschnitt C („Mit der Al-Qaida verbundene Personen“) und Abschnitt D („Mit der Al-Qaida verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, und derjenigen, die nach dem Datum der Verabschiedung der Resolution 1989 (2011) in die Liste aufgenommen werden, aufrecht erhalten.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) enthalten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellt wurde und die von dem aufgrund der UNSCR 1267(1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).


2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/74


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/488/GASP DES RATES

vom 1. August 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien ist es angebracht, der im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, weitere Personen hinzuzufügen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden der Liste der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität (Geburtsdatum, Geburtsort…)

Gründe

Zeit-punkt der Aufnah-me in die Liste

1.

Mohammad Mufleh

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

1.8.2011

2.

Generalmajor Tawfiq Younes

 

Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

3.

Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien

Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.

1.8.2011

4.

Ayman Jabir

geboren in Latakia

Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz

1.8.2011

5.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt

Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.

1.8.2011


Berichtigungen

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/76


Berichtigung des Beschlusses 2011/184/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )

Seite 14, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

anstatt:

„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“

muss es heißen:

„Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.“

Seite 14, Erwägungsgrund 3 Satz 2:

anstatt:

„Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“

muss es heißen:

„Da diese Mengen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.“