ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.190.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
21. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 699/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Anhebung der Fangquoten für 2011 um die 2010 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 701/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prohexadion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 703/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Azoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 704/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Azimsulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 705/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Imazalil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Profoxydim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2010/11

54

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

57

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

61

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

63

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 712/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

65

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 713/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

67

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2011 der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

70

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/434/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Tschechischen Republik

72

 

 

2011/435/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

73

 

 

2011/436/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

75

 

 

2011/437/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

77

 

 

2011/438/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems International Sustainability and Carbon Certification zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

79

 

 

2011/439/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung Bonsucro EU zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

81

 

 

2011/440/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung der Regelung Round Table on Responsible Soy EU RED zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

83

 

 

2011/441/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Programms Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

85

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/442/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen (Basiskonto) ( 1 )

87

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 699/2011 DES RATES

vom 18. Juli 2011

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 64, 65 Absatz 2 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Von Juni bis Dezember 2010 sind die Lebenshaltungskosten in Estland wesentlich gestiegen. Daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in dem nachstehend aufgeführten Land angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

Estland: 78,5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 700/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Anhebung der Fangquoten für 2011 um die 2010 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2), der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (3), der Verordnung (EG) Nr. 1287/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010) (4) und der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (5) werden Quoten für bestimmte Bestände festgesetzt und festgelegt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (6), der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) (7), der Verordnung (EU) Nr. 1256/2010 des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011) (8) und der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (9) sind für 2011 für bestimmte Bestände Quoten festgelegt.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2010 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2011 aufzuschlagen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten, die für 2011 in den Verordnungen (EU) Nr. 1225/2010, (EU) Nr. 1124/2010, (EU) Nr. 1256/2010 und (EU) Nr. 57/2010 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs erhöht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.

(7)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 2.

(9)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Mitglied-staat

Bestand

Art

Gebietsbezeichnungen 2010

Endgültige Quote 2010

Marge

Fänge 2010

Fänge unter bB 2010

% der endg. Quote

Übertragung

Ausgangs-quote 2011

Angepasste Quote 2011

Neuer Code 2011

BEL

ANF/07.

Seeteufel

VII

2 836

 

643,4

1,1

22,7 %

283,60

2 984

3 268

 

BEL

COD/07D

Kabeljau

VIId

94

 

51,7

 

55,0 %

9,40

67

76

 

BEL

COD/07A

Kabeljau

VIIa

32

 

18,4

 

57,5 %

3,20

7

10

 

BEL

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

161

 

49,4

 

30,7 %

16,10

167

183

 

BEL

HAD/2AC4

Schellfisch

IIa und IV (EU-Gewässer)

100

 

77,8

 

77,8 %

10,00

196

206

 

BEL

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

11

 

0,0

 

0,0 %

1,10

8

9

 

BEL

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X

175

 

120,7

 

69,0 %

17,50

148

166

 

BEL

HER/1/2

Hering

I und II (EU-Gewässer)

34

 

0,0

 

0,0 %

3,40

22

25

HER/1/2-

BEL

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

57

 

47,1

 

82,6 %

5,70

28

34

 

BEL

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

122

 

11,6

 

9,5 %

12,20

284

296

 

BEL

HKE/8ABDE

Seehecht

VIIIa, b, d, e

10

 

1,3

 

13,0 %

1,00

9

10

 

BEL

JAX/4BC7D

Bastardmakrele

IVb, IVc, VIId (EU-Gewässer)

68

 

14,8

 

21,8 %

6,80

47

54

 

BEL

LIN/04

Leng

IV (EU-Gewässer)

17

 

14,4

 

84,7 %

1,70

16

18

LIN/04-C.

BEL

LIN/05

Leng

V (EU-Gewässer)

10

 

0,0

 

0,0 %

1,00

9

10

LIN/05EI.

BEL

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

34

 

21,7

 

63,8 %

3,40

29

32

 

BEL

NEP/07.

Kaisergranat

VII

15

 

14,1

 

94,0 %

0,90

 

1

 

BEL

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

1 176

 

211,3

 

18,0 %

117,60

1 227

1 345

 

BEL

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

5

 

1,3

 

26,0 %

0,50

 

1

 

BEL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

382

 

115,1

 

30,1 %

38,20

42

80

 

BEL

PLE/7DE

Scholle

VIId und VIIe

1 121

 

1 080,4

 

96,4 %

40,60

763

804

 

BEL

PLE/7FG.

Scholle

VIIf und VIIg

195

 

178,6

 

91,6 %

16,40

56

72

 

BEL

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

7

 

0,6

 

8,6 %

0,70

12

13

 

BEL

SOL/07A

Gemeine Seezunge

VIIa

312

 

188,8

 

60,5 %

31,20

179

210

 

BEL

SOL/07D

Gemeine Seezunge

VIId

1 311

 

1 174,8

 

89,6 %

131,10

1 306

1 437

 

BEL

SOL/07E

Gemeine Seezunge

VIIe

23

 

13,0

 

56,5 %

2,30

25

27

 

BEL

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

1 439

 

1 248,8

 

86,8 %

143,90

1 171

1 315

SOL/24-C.

BEL

SOL/7FG.

Gemeine Seezunge

VIIf und VIIg

694

 

570,4

 

82,2 %

69,40

775

844

 

BEL

SOL/8AB.

Gemeine Seezunge

VIIIa und VIIIb

443

 

131,7

 

29,7 %

44,30

53

97

 

BEL

SRX/07D.

Rochen

VIId (EU-Gewässer)

69

60,4

88,3

 

40,4 %

6,90

80

87

 

BEL

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

1 209

 

909,7

61

80,3 %

120,90

1 027

1 148

 

BEL

SRX/89-C.

Rochen

VIII und IX (EU-Gewässer)

11

 

0,0

 

0,0 %

1,10

9

10

 

BEL

WHG/07A

Wittling

VIIa

10

 

3,9

 

39,0 %

1,00

 

1

 

BEL

WHG/7X7A.

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

189

 

162,3

 

85,9 %

18,90

158

177

WHG/7X7A-C

DNK

BLI/03-

Blauleng

III (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,2

 

4,0 %

0,50

4

5

 

DNK

COD/03AS

Kabeljau

IIIa Kattegat

270

 

110,9

 

41,1 %

27,00

118

145

 

DNK

DGS/2AC4-C

Dornhai

IIa und IV (EU-Gewässer)

5

 

3,4

 

68,0 %

0,50

0

1

 

DNK

HAD/2AC4

Schellfisch

IIa und IV (EU-Gewässer)

920

 

723,0

 

78,6 %

92,00

1 349

1 441

 

DNK

HER/1/2

Hering

I und II (EU-Gewässer)

29 336

26 772

13,5

26 772,3

91,3 %

2 550,20

22 039

24 589

 

DNK

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

1 195

 

603,7

 

50,5 %

119,50

1 119

1 239

 

DNK

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

1 685

 

345,3

 

20,5 %

168,50

1 531

1 700

 

DNK

JAX/2A-14

Bastardmakrele

IIa und IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

6 550

 

3 002,4

 

45,8 %

655,00

15 562

16 217

 

DNK

JAX/4BC7D

Bastardmakrele

IVb, IVc, VIId (EU-Gewässer)

5 107

 

0,1

 

0,0 %

510,70

20 447

20 958

 

DNK

LIN/03

Leng

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

64

 

57,8

 

90,3 %

6,20

51

57

LIN/3A/BCD

DNK

LIN/04

Leng

IV (EU-Gewässer)

269

 

56,3

 

20,9 %

26,90

243

270

LIN/04-C.

DNK

LIN/05

Leng

V (EU-Gewässer)

7

 

0,0

 

0,0 %

0,70

6

7

LIN/05EI.

DNK

LIN/1/2

Leng

I und II (EU- und internationale Gewässer)

8

 

0,0

 

0,0 %

0,80

8

9

 

DNK

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

6

 

0,0

 

0,0 %

0,60

5

6

 

DNK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

1 436

 

302,0

 

21,0 %

143,60

1 227

1 371

 

DNK

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

IIa und IV (EU-Gewässer)

3 540

 

0,0

 

0,0 %

354,00

2 673

3 027

 

DNK

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

761

 

403,6

 

53,0 %

76,10

535

611

SOL/24-C.

DNK

SOL/3A/BCD

Gemeine Seezunge

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

664

 

466,5

 

70,3 %

66,40

704

770

 

DNK

SRX/03-C

Rochen

IIIa (EU-Gewässer)

45

 

0,0

 

0,0 %

4,50

45

50

SRX/03A-C

DNK

SRX/2AC4-C

Rochen

IIa und IV (EU-Gewässer)

10

 

9,5

 

95,0 %

0,50

9

10

 

DNK

USK/03-C

Lumb

III (EU-Gewässer)

14

 

0,8

 

5,7 %

1,40

12

13

USK/3A/BCD

DNK

USK/04-C.

Lumb

IV (EU-Gewässer)

60

 

1,6

 

2,7 %

6,00

53

59

 

DNK

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

135

 

133,1

 

98,6 %

1,90

1 533

1 535

 

DEU

ANF/07.

Seeteufel

VII

365

 

256,0

 

70,1 %

36,50

333

370

 

DEU

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V, VI, VII, XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

29

 

0,0

 

0,0 %

2,90

27

30

 

DEU

COD/03AS

Kabeljau

IIIa Kattegat

6

 

0,3

 

5,0 %

0,60

2

3

 

DEU

GFB/1234-

Gabeldorsch

I, II, III, IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

9

 

0,0

 

0,0 %

0,90

9

10

 

DEU

GFB/567-

Gabeldorsch

V, VI, VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

11

 

1,8

 

16,4 %

1,10

10

11

 

DEU

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

6

 

0,0

 

0,0 %

0,60

3

4

 

DEU

HAD/5BC6A.

Schellfisch

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

5

 

1,3

 

26,0 %

0,50

3

4

 

DEU

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

15

 

0,0

 

0,0 %

1,50

10

12

 

DEU

HER/1/2

Hering

I und II (EU-Gewässer)

11 106

4 686,3

6 418,2

4 686,3

57,8 %

1 110,60

3 859

4 970

HER/1/2-

DEU

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

166

 

131,3

 

79,1 %

16,60

128

145

 

DEU

JAX/2A-14

Bastardmakrele

IIa und IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

19 524

 

17 579,6

 

90,0 %

1 944,40

12 142

14 086

 

DEU

JAX/4BC7D

Bastardmakrele

IVb, IVc, VIId (EU-Gewässer)

4 228,7

 

3 803,9

 

90,0 %

422,87

1 805

2 228

 

DEU

LIN/04

Leng

IV (EU-Gewässer)

106

 

24,9

 

23,5 %

10,60

150

161

LIN/04-C.

DEU

LIN/05

Leng

V (EU- und internationale Gewässer)

7

 

0,0

 

0,0 %

0,70

6

7

LIN/05EI.

DEU

LIN/1/2

Leng

I und II (EU- und internationale Gewässer)

10

 

0,0

 

0,0 %

1,00

8

9

 

DEU

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU- und internationale Gewässer)

123

 

13,3

 

10,8 %

12,30

106

118

 

DEU

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

465

 

374,4

 

80,5 %

46,50

18

65

 

DEU

POK/561.214

Seelachs

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

285

 

256,9

 

90,1 %

28,10

543

571

POK/56-14

DEU

RNG/03-

Grenadierfisch

III (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,0

 

0,0 %

0,50

5

6

 

DEU

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb, VI, VIII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

7

 

0,0

 

0,0 %

0,70

5

6

 

DEU

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

37

 

0,0

 

0,0 %

3,70

30

34

 

DEU

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

641

 

533,6

 

83,2 %

64,10

937

1 001

SOL/24-C.

DEU

SOL/3A/BCD

Gemeine Seezunge

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

33

 

26,2

 

79,4 %

3,30

41

44

 

DEU

SRX/2AC4-C

Rochen

IIa und IV (EU-Gewässer)

33

 

28,0

 

84,8 %

3,30

12

15

 

DEU

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

16

 

0,3

 

1,9 %

1,60

14

16

 

DEU

USK/03-C

Lumb

III (EU-Gewässer)

7

 

0,0

 

0,0 %

0,70

6

7

USK/3A/BCD

DEU

USK/04-C.

Lumb

IV (EU-Gewässer)

18

 

0,7

 

3,9 %

1,80

16

18

 

DEU

USK/1214EI

Lumb

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

6

 

0,0

 

0,0 %

0,60

6

7

 

DEU

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

9 854

 

9 067,7

1,8

92,0 %

784,50

596

1 381

 

DEU

WHG/561214

Wittling

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

9

 

0,0

 

0,0 %

0,90

2

3

WHG/56-14

IRL

ANF/07.

Seeteufel

VII

3 646

 

3 527,1

 

96,7 %

118,86

2 447

2 566

 

IRL

COD/07A

Kabeljau

VIIa

325

 

290,5

 

89,4 %

32,50

332

365

 

IRL

COD/5B6A-C

Kabeljau

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12o 00′ W)

53

 

48,7

 

92,0 %

4,26

40

44

COD/5BE6A

IRL

DGS/15X14

Dornhai

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

29

 

24,6

 

84,8 %

2,90

0

3

 

IRL

GFB/567-

Gabeldorsch

V, VI, VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

181

 

9,5

 

5,2 %

18,10

260

278

 

IRL

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EU-Gewässer)

447

 

396,1

 

88,6 %

44,70

328

373

 

IRL

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

243

 

169,0

 

69,5 %

24,30

295

319

 

IRL

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

2 815

 

2 608,4

 

92,7 %

206,60

2 959

3 166

 

IRL

HER/1/2

Hering

I und II (EU- und internationale Gewässer)

8 563

8 060,7

8 060,7

8 060,7

94,1 %

502,30

5 705

6 207

HER/1/2-

IRL

HER/5B6ANB

Hering

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

3 096

 

2 651,9

 

85,7 %

309,60

3 286

3 596

 

IRL

HER/6AS7BC

Hering

VIaS, VIIb, VIIc

8 510

 

7 196,7

 

84,6 %

851,00

4 065

4 916

 

IRL

HER/7G-K

Hering

VIIg, h, j, k

9 051

 

8 343,4

 

92,2 %

707,59

11 407

12 115

 

IRL

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

2 111

 

2 047,6

 

97,0 %

63,40

1 704

1 767

 

IRL

JAX/2AX14-

Bastardmakrele

IIa und IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

47 685

 

44 489,3

 

93,3 %

3 195,66

40 439

43 635

JAX/2A-14

IRL

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

659

 

612,1

 

92,9 %

46,86

575

622

 

IRL

NEP/07.

Kaisergranat

VII

8 595

 

7 708,5

 

89,7 %

859,50

8 025

8 885

 

IRL

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Vb (EU-Gewässer)

76

 

44,6

 

58,7 %

7,60

185

193

 

IRL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

827

 

89,3

 

10,8 %

82,70

1 063

1 146

 

IRL

PLE/7BC

Scholle

VIIb und VIIc

72

 

26,9

 

37,4 %

7,20

62

69

 

IRL

PLE/7FG.

Scholle

VIIf, g

69

 

63,1

 

91,4 %

5,90

200

206

 

IRL

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

124

 

65,5

 

52,8 %

12,40

81

93

 

IRL

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb, VI, VIII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

245

 

0,0

 

0,0 %

24,50

190

215

 

IRL

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

8

 

0,0

 

0,0 %

0,80

6

7

 

IRL

SOL/07A

Gemeine Seezunge

VIIa

51

 

47,3

 

92,7 %

3,70

73

77

 

IRL

SOL/7FG.

Gemeine Seezunge

VIIf, g

30

 

26,8

 

89,3 %

3,00

39

42

 

IRL

USK/567EI

Lumb

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

11

 

9,5

 

86,4 %

1,10

17

18

 

IRL

WHG/07A

Wittling

VIIa

104

 

96,9

 

93,2 %

7,10

68

75

 

IRL

WHG/561.214

Wittling

VI; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

118

 

100,6

 

85,3 %

11,80

97

109

WHG/56-14

IRL

WHG/7X7A

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

4 589

 

4 330,4

 

94,4 %

258,64

4 865

5 124

WHG/7X7A-C

ESP

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

66

 

65,2

 

98,8 %

0,80

74

75

 

ESP

ANE/9/3411

Europäische Sardelle

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

4 247

 

3 815,8

 

89,8 %

424,70

3 635

4 060

 

ESP

ANF/07.

Seeteufel

VII

3 145

 

2 321,2

 

73,8 %

314,50

1 186

1 501

 

ESP

ANF/8ABDE

Seeteufel

VIIIa, b, d, e

1 481

 

733,4

 

49,5 %

148,10

1 318

1 466

 

ESP

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

1 180

 

1 176,8

 

99,7 %

3,20

1 310

1 313

 

ESP

DGS/15X14

Dornhai

I, V, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

5

 

4,5

 

90,0 %

0,50

 

1

 

ESP

GFB/567-

Gabeldorsch

V, VI und VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

597

 

587,8

 

98,5 %

9,20

588

597

 

ESP

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

150

 

143,8

 

95,9 %

6,20

 

6

 

ESP

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

12 618

1 289,2

11 152,2

53,2

78,6 %

1 261,80

9 109

10 371

 

ESP

HKE/8ABDE

Seehecht

VIIIa, b, d, e

7 779

53,2

5 658,5

1 289,2

88,6 %

777,90

6 341

7 119

 

ESP

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

5 962

 

5 900,1

 

99,0 %

61,90

6 844

6 906

 

ESP

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

22 708

 

22 699,8

 

100,0 %

8,20

22 521

22 529

 

ESP

JAX/09.

Bastardmakrele

IX

8 068

 

8 062,7

 

99,9 %

5,30

7 654

7 659

 

ESP

JAX/2A-14

Bastardmakrele

 

2 040

 

1 730,7

 

84,8 %

204,00

16 562

16 766

 

ESP

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

1 113

 

1 111,2

 

99,8 %

1,80

1 010

1 012

 

ESP

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

2 483

 

1 117,1

 

45,0 %

248,30

2 150

2 398

 

ESP

NEP/07.

Kaisergranat

VII

1 494

 

357,5

 

23,9 %

149,40

1 306

1 455

 

ESP

NEP/08C

Kaisergranat

VIIIc

87

 

42,1

 

48,4 %

8,70

87

96

 

ESP

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Vb (EU-Gewässer)

37

 

0,5

 

1,4 %

3,70

28

32

 

ESP

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

34

 

1,7

 

5,0 %

3,40

234

237

 

ESP

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

4 715

 

4 262,3

 

90,4 %

452,70

3 286

3 739

 

ESP

SBR/09-

Rote Fleckbrasse

IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

696

 

101,2

 

14,5 %

69,60

614

684

 

ESP

SBR/678-

Rote Fleckbrasse

VI, VII, VIII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

152

 

151,0

 

99,3 %

1,00

172

173

 

ESP

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

1 460

 

1 044,5

 

71,5 %

146,00

1 241

1 387

 

ESP

SRX/89-C.

Rochen

VIII und IX (EU-Gewässer)

1 618

 

1 165,2

 

72,0 %

161,80

1 435

1 597

 

ESP

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

187

 

119,0

 

63,6 %

18,70

1 300

1 319

 

ESP

WHB/8C3 411

Blauer Wittling

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

11 127

 

11 112,2

 

99,9 %

14,80

824

839

 

ESP

WHG/7X7A.

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

50

 

9,8

 

19,6 %

5,00

0

5

WHG/7X7A-C

FRA

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

32

 

19,2

 

60,0 %

3,20

20

23

 

FRA

ANF/07.

Seeteufel

VII

19 044

 

10 414,2

 

54,7 %

1 904,40

19 149

21 053

 

FRA

ANF/8ABDE

Seeteufel

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

8 467

 

5 706,5

 

67,4 %

846,70

7 335

8 182

 

FRA

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

34

 

12,8

 

37,6 %

3,40

1

4

 

FRA

BLI/67-

Blauleng

VI, VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

1 718

 

1 605,5

 

93,5 %

112,50

1 297

1 410

BLI/5B67-

FRA

BSF/1234-

Schwarzer Degenfisch

I, II, III, IV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

2,9

 

58,0 %

0,50

4

5

 

FRA

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V, VI, VII, XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

2 269

 

2 110,1

 

93,0 %

158,90

1 884

2 043

 

FRA

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

VIII, IX und X (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

27

 

10,9

 

40,4 %

2,70

26

29

 

FRA

COD/07A

Kabeljau

VIIa

26

 

0,7

 

2,7 %

2,60

19

22

 

FRA

COD/07D

Kabeljau

VIId

1 735

 

1 564,8

 

90,2 %

170,20

1 313

1 483

 

FRA

COD/5B6A-C

Kabeljau

VIa; (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12o 00′ W)

67

 

52,9

 

79,0 %

6,70

29

36

COD/5BE6A

FRA

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb-c, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

3 029

 

1 937,1

 

64,0 %

302,90

2 735

3 038

 

FRA

GFB/1012-

Gabeldorsch

X und XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,2

 

2,0 %

1,00

9

10

 

FRA

GFB/1234-

Gabeldorsch

I, II, III, IV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

1,5

 

15,0 %

1,00

9

10

 

FRA

GFB/567-

Gabeldorsch

V, VI, VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

960

 

489,5

 

51,0 %

96,00

356

452

 

FRA

GFB/89-

Gabeldorsch

VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

39

 

36,9

 

94,6 %

2,10

15

17

 

FRA

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

IIa und IV (EU-Gewässer); VI (EU- und internationale Gewässer)

176

 

151,6

 

86,1 %

17,60

31

49

 

FRA

HAD/2AC4

Schellfisch

IV; IIa (EU-Gewässer)

671

 

276,4

 

41,2 %

67,10

1 496

1 563

 

FRA

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EU-Gewässer)

151

 

81,7

 

54,1 %

15,10

111

126

 

FRA

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

621

 

0,7

 

0,1 %

62,10

413

475

 

FRA

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

8 318

 

6 422,2

 

77,2 %

831,80

8 877

9 709

 

FRA

HER/1/2

Hering

I und II (EU- und internationale Gewässer)

158

 

0,0

 

0,0 %

15,80

951

967

HER/1/2-

FRA

HER/5B6ANB

Hering

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

514

 

498,5

 

97,0 %

15,50

460

476

 

FRA

HER/7G-K

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

640

 

636,4

 

99,4 %

3,60

815

819

 

FRA

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

617

 

358,4

 

58,1 %

61,70

248

310

 

FRA

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

12 425

 

9 629,0

 

77,5 %

1 242,50

14 067

15 310

 

FRA

HKE/8ABDE

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

14 778

 

10 578,2

 

71,6 %

1 477,80

14 241

15 719

 

FRA

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

571

 

465,4

 

81,5 %

57,10

657

714

 

FRA

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

437

 

82,6

 

18,9 %

43,70

390

434

 

FRA

JAX/2AX14-

Bastardmakrele

IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

17 012

 

0,0

 

0,0 %

1 701,20

6 250

7 951

JAX/2A-14

FRA

JAX/4BC7D

Bastardmakrele

IVb, IVc, VIId (EU-Gewässer)

2 678

 

1 504,3

 

56,2 %

267,80

1 696

1 964

 

FRA

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

65

 

9,9

 

15,2 %

6,50

50

57

 

FRA

LIN/04

Leng

IV (EU-Gewässer)

190

 

55,5

 

29,2 %

19,00

135

154

LIN/04-C.

FRA

LIN/05

Leng

V (EU- und internationale Gewässer)

7

 

1,0

 

14,3 %

0,70

6

7

LIN/05EI.

FRA

LIN/1/2

Leng

I und II (EU- und internationale Gewässer)

9

 

1,9

 

21,1 %

0,90

8

9

 

FRA

LIN/6X14

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU- und internationale Gewässer)

2 719

 

1 879,4

 

69,1 %

271,90

2 293

2 565

 

FRA

NEP/07.

Kaisergranat

VII

6 122

 

1 131,5

 

18,5 %

612,20

5 291

5 903

 

FRA

NEP/08C

Kaisergranat

VIIIc

27

 

2,1

 

7,8 %

2,70

4

7

 

FRA

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

42

 

0,5

 

1,2 %

4,20

36

40

 

FRA

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Vb (EU-Gewässer)

147

 

0,0

 

0,0 %

14,70

111

126

 

FRA

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

4 318

 

3 562,4

 

82,5 %

431,80

3 665

4 097

 

FRA

ORY/07-

Granatbarsch

VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

6

 

0,0

 

0,0 %

0,60

0

1

 

FRA

PLE/07A.

Scholle

VIIa

20

 

0,2

 

1,0 %

2,00

18

20

 

FRA

PLE/7BC

Scholle

VIIb und VIIc

18

 

6,5

 

36,1 %

1,80

16

18

 

FRA

PLE/7DE

Scholle

VIId und VIIe

2 177

 

2 163,0

 

99,4 %

14,00

2 545

2 559

 

FRA

PLE/7FG.

Scholle

VIIf und VIIg

142

 

135,8

 

95,6 %

6,20

101

107

 

FRA

POK/561.214

Seelachs

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

6 539

 

2 011,4

 

30,8 %

653,90

5 393

6 047

POK/56-14

FRA

RNG/1245A-

Grenadierfisch

I, II, IV und Va (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

12

 

3,1

 

25,8 %

1,20

9

10

RNG/124-

FRA

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb, VI, VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

3 102

 

1 514,1

 

48,8 %

310,20

2 409

2 719

 

FRA

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII, IX, XII und XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

191

 

2,1

 

1,1 %

19,10

151

170

 

FRA

SOL/07D

Gemeine Seezunge

VIId

2 595

 

2 398,8

 

92,4 %

196,20

2 613

2 809

 

FRA

SOL/07E

Gemeine Seezunge

VIIe

259

 

252,8

 

97,6 %

6,20

267

273

 

FRA

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

917

 

621,2

 

67,7 %

91,70

234

326

SOL/24-C.

FRA

SOL/7FG.

Gemeine Seezunge

VIIf und VIIg

69

 

44,7

 

64,8 %

6,90

78

85

 

FRA

SOL/8AB.

Gemeine Seezunge

VIIIa und VIIIb

4 857

 

4 268,6

 

87,9 %

485,70

3 895

4 381

 

FRA

SRX/07D.

Rochen

VIId (EU-Gewässer)

670

 

601,3

 

89,7 %

67,00

670

737

 

FRA

SRX/2AC4-C

Rochen

IIa und IV (EU-Gewässer)

99

 

91,8

 

92,7 %

7,20

37

44

 

FRA

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

5 599

 

4 332,9

 

77,4 %

559,90

4 612

5 172

 

FRA

SRX/89-C.

Rochen

VIII und IX (EU-Gewässer)

2 190

 

1 560,7

 

71,3 %

219,00

1 760

1 979

 

FRA

USK/04-C.

Lumb

IV (EU-Gewässer)

37

 

8,3

 

22,4 %

3,70

37

41

 

FRA

USK/1214EI

Lumb

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

7

 

5,4

 

77,1 %

0,70

6

7

 

FRA

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

11 217

 

10 000,0

 

89,2 %

1 121,70

1 067

2 189

 

FRA

WHG/07A

Wittling

VIIa

6

 

1,5

 

25,0 %

0,60

4

5

 

FRA

WHG/561.214

Wittling

VI; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

59

 

4,2

 

7,1 %

5,90

39

45

WHG/56-14

FRA

WHG/7X7A.

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

9 679

 

8 862,8

 

91,6 %

816,20

9 726

10 542

WHG/7X7A-C

NLD

ANF/07.

Seeteufel

VII

195

 

5,4

 

2,8 %

19,50

386

406

 

NLD

COD/07D.

Kabeljau

VIId

54

 

11,3

 

20,9 %

5,40

39

44

 

NLD

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; IIa (EU-Gewässer)

50

 

43,2

 

86,4 %

5,00

147

152

 

NLD

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

5

 

0,4

 

8,0 %

0,50

0

1

 

NLD

HER/1/2.

Hering

I und II (EU- und internationale Gewässer)

24 829

10 619

24 698,1

10 619

99,5 %

130,90

7 886

8 017

HER/1/2-

NLD

HER/5B6ANB.

Hering

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

3 376

 

3 221,6

 

95,4 %

154,40

2 432

2 586

 

NLD

HER/7G-K.

Hering

VIIg, h, j, k

510

 

491,3

 

96,3 %

18,70

815

834

 

NLD

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

69

 

60,4

 

87,5 %

6,90

64

71

 

NLD

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

183

6

181,8

 

96,1 %

7,20

183

190

 

NLD

HKE/8ABDE

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

20

 

1,5

6

37,5 %

2,00

18

20

 

NLD

JAX/2AX14-

Bastardmakrele

IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

66 185

 

62 343,3

 

94,2 %

3 841,70

48 719

52 561

JAX/2A-14

NLD

JAX/4BC7D.

Bastardmakrele

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

27 257

 

16 202,4

 

59,4 %

2 725,70

12 310

15 036

 

NLD

LIN/04.

Leng

IV (EU-Gewässer)

6

 

0,8

 

13,3 %

0,60

5

6

LIN/04-C.

NLD

LIN/6X14.

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU- und internationale Gewässer)

5

 

0,2

 

4,0 %

0,50

 

1

 

NLD

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

921

 

709,4

 

77,0 %

92,10

631

723

 

NLD

PLE/07A.

Scholle

VIIa

14

 

0,0

 

0,0 %

1,40

13

14

 

NLD

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

38

 

12,4

 

32,6 %

3,80

 

4

 

NLD

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIJ und VIIk

16

 

0,0

 

0,0 %

1,60

46

48

 

NLD

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

IIa und IV (EU-Gewässer)

33

 

0,0

 

0,0 %

3,30

25

28

 

NLD

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

10 142

 

8 736,4

 

86,1 %

1 014,20

10 571

11 585

SOL/24-C.

NLD

SOL/3A/BCD

Gemeine Seezunge

IIIa; IIIbcd (EU-Gewässer)

34

 

3,6

 

10,6 %

3,40

68

71

 

NLD

SRX/07D.

Rochen

VIId (EU-Gewässer)

12

 

0,7

 

5,8 %

1,20

4

5

 

NLD

SRX/2AC4-C

Rochen

IIa und IV (EU-Gewässer)

396

 

393,3

 

99,3 %

2,70

201

204

 

NLD

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

5

 

0,0

 

0,0 %

0,50

4

5

 

NLD

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

36 159

 

33 911,6

11,5

93,8 %

2 235,90

1 869

4 105

 

NLD

WHG/7X7A.

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

437

 

102,8

 

23,5 %

43,70

79

123

WHG/7X7A-C

PRT

ANE/9/3411

Europäische Sardelle

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

4 174

 

129,8

 

3,1 %

417,40

3 965

4 382

 

PRT

BSF/C3412-

Schwarzer Degenfisch

CECAF 34.1.2 (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

4 714

 

1 860,0

 

39,5 %

471,40

4 071

4 542

 

PRT

GFB/1012-

Gabeldorsch

X und XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

40

 

13,8

 

34,5 %

4,00

36

40

 

PRT

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

2 777

 

2 419,0

 

87,1 %

277,70

3 194

3 472

 

PRT

JAX/08C.

Bastardmakrele

VIIIc

2 468

 

809,4

 

32,8 %

246,80

2 226

2 473

 

PRT

JAX/09.

Bastardmakrele

IX

25 425

 

14 040,8

 

55,2 %

2 542,50

21 931

24 474

 

PRT

NEP/9/3411

Kaisergranat

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

251

 

150,1

 

59,8 %

25,10

227

252

 

PRT

SBR/09-

Rote Fleckbrasse

IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

186

 

116,3

 

62,5 %

18,60

166

185

 

PRT

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

X (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

1 125

 

684,2

 

60,8 %

112,50

1 116

1 229

 

PRT

SRX/89-C.

Rochen

VIII und IX (EU-Gewässer)

1 628

 

1 476,3

 

90,7 %

151,70

1 426

1 578

 

PRT

WHB/8C3 411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

2 774

 

1 541,3

 

55,6 %

277,40

206

483

 

FIN

HER/30/31.

Hering

Untergebiete 30-31

92 295

 

59 242,2

 

64,2 %

9 229,50

85 568

94 798

 

SWE

COD/03AS.

Kabeljau

Kattegat

161

 

40,6

 

25,2 %

16,10

70

86

 

SWE

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; IIa (EU-Gewässer)

16

 

12,0

 

75,0 %

1,60

136

138

 

SWE

HER/30/31.

Hering

Untergebiete 30-31

20 278

 

3 182,4

 

15,7 %

2 027,80

18 801

20 829

 

SWE

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

142

 

43,7

 

30,8 %

14,20

130

144

 

SWE

JAX/2AX14-

Bastardmakrele

IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

75

 

2,3

 

3,1 %

7,50

675

683

JAX/2A-14

SWE

JAX/4BC7D

Bastardmakrele

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

75

 

0,0

 

0,0 %

7,50

75

83

 

SWE

LIN/03.

Leng

III (EU-Gewässer)

21

 

20,5

 

97,6 %

0,50

20

21

LIN/3A/BCD

SWE

LIN/04.

Leng

IV (EU-Gewässer)

11

 

0,5

 

4,5 %

1,10

10

11

LIN/04-C.

SWE

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

IIa und IV (EU-Gewässer)

142

 

0,0

 

0,0 %

14,20

108

122

 

SWE

SOL/3A/BCD

Gemeine Seezunge

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

55

 

46,5

 

84,5 %

5,50

27

33

 

SWE

USK/03-C.

Lumb

III (EU-Gewässer)

7

 

2,8

 

40,0 %

0,70

6

7

USK/3A/BCD

SWE

USK/04-C.

Lumb

IV (EU-Gewässer)

6

 

0,0

 

0,0 %

0,60

5

6

 

GBR

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

11

 

1,0

 

9,1 %

1,10

10

11

 

GBR

ANF/07.

Seeteufel

VII

6 079

 

5 570,6

101,6

93,3 %

406,80

5 807

6 214

 

GBR

BLI/67-

Blauleng

VI und VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

142

 

135,5

 

95,4 %

6,50

330

337

BLI/5B67-

GBR

BSF/1234-

Schwarzer Degenfisch

I, II, III, IV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,0

 

0,0 %

0,50

4

5

 

GBR

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V, VI, VII, XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

80

 

73,3

 

91,6 %

6,70

134

141

 

GBR

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

387

 

283,1

 

73,2 %

38,70

146

185

 

GBR

COD/07D.

Kabeljau

VIId

197

 

111,4

 

56,5 %

19,70

145

165

 

GBR

COD/5B6A-C

Kabeljau

VIa; (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12o 00′ W)

139

 

115,6

 

83,2 %

13,90

110

124

COD/5BE6A

GBR

COD/7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

326

 

280,2

 

86,0 %

32,60

295

328

 

GBR

GFB/1012-

Gabeldorsch

X und XII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0 %

1,00

9

10

 

GBR

GFB/1234-

Gabeldorsch

I, II, III, IV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

15

 

1,3

 

8,7 %

1,50

13

15

 

GBR

GFB/567-

Gabeldorsch

V, VI, VII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

442

 

249,8

 

56,5 %

44,20

814

858

 

GBR

GHL/2A-C46

Schwarzer Heilbutt

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

83

 

82,1

 

98,9 %

0,90

123

124

 

GBR

HAD/2AC4.

Schellfisch

IV; IIa (EU-Gewässer)

25 367

 

24 962,1

 

98,4 %

404,90

22 250

22 655

 

GBR

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EU-Gewässer)

2 468

 

2 379,8

 

96,4 %

88,20

1 561

1 649

 

GBR

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

4 761

 

2 854,3

 

60,0 %

476,10

3 022

3 498

 

GBR

HAD/7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

944

 

817,8

 

86,6 %

94,40

1 332

1 426

 

GBR

HER/07A/MM.

Hering

VIIa

5 030

 

4 981,1

 

99,0 %

48,90

3 906

3 955

 

GBR

HER/5B6ANB

Hering

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer)

12 165,7

 

12 068,3

 

99,2 %

97,40

13 145

13 242

 

GBR

HER/7G-K.

Hering

VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

14

 

0,5

 

3,6 %

1,40

16

17

 

GBR

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EU-Gewässer)

1 989,4

 

1 896,6

 

95,3 %

92,80

348

441

 

GBR

HKE/571214

Seehecht

VI und VII; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

4 046,6

 

3 604,2

116,1

91,9 %

326,30

5 553

5 879

 

GBR

JAX/2AX14-

Bastardmakrele

IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

15 652

 

14 078,1

 

89,9 %

1 565,20

14 643

16 208

JAX/2A-14

GBR

JAX/4BC7D.

Bastardmakrele

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

4 396,3

 

1 879,5

 

42,8 %

439,63

4 866

5 306

 

GBR

LIN/03.

Leng

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

8

 

0,0

 

0,0 %

0,80

7

8

LIN/3A/BCD

GBR

LIN/04.

Leng

IV (EU-Gewässer)

2 080

 

1 939,5

 

93,2 %

140,50

1 869

2 010

LIN/04-C.

GBR

LIN/05.

Leng

V (EU- und internationale Gewässer)

7

 

0,3

 

4,3 %

0,70

6

7

LIN/05EI.

GBR

LIN/1/2.

Leng

I und II (EU- und internationale Gewässer)

9

 

1,0

 

11,1 %

0,90

8

9

 

GBR

LIN/6X14.

Leng

VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EU- und internationale Gewässer)

2 974

 

2 216,5

 

74,5 %

297,40

2 641

2 938

 

GBR

NEP/07.

Kaisergranat

VII

8 831

 

7 404,8

 

83,9 %

883,10

7 137

8 020

 

GBR

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EU-Gewässer)

22 835

 

18 607,9

 

81,5 %

2 283,50

20 315

22 599

 

GBR

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; Vb (EU-Gewässer)

17 907

 

12 045,4

 

67,3 %

1 790,70

13 357

15 148

 

GBR

PLE/07A.

Scholle

VIIa

548

 

147,7

 

27,0 %

54,80

491

546

 

GBR

PLE/7DE.

Scholle

VIId und VIIe

1 361

 

1 331,9

 

97,9 %

29,10

1 357

1 386

 

GBR

PLE/7FG.

Scholle

VIIf und VIIg

60

 

52,2

 

87,0 %

6,00

53

59

 

GBR

PLE/7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

48

 

34,3

 

71,5 %

4,80

23

28

 

GBR

POK/561 214

Seelachs

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

3 718

 

3 129,1

 

84,2 %

371,80

3 317

3 689

POK/56-14

GBR

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele

IIa und IV (EU-Gewässer)

1 017

 

0,3

 

0,0 %

101,70

792

894

 

GBR

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb, VI, VIII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

181

 

23,3

 

12,9 %

18,10

141

159

 

GBR

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII, IX, X, XII, XIV (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

17

 

0,0

 

0,0 %

1,70

13

15

 

GBR

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

X (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

11

 

0,0

 

0,0 %

1,10

10

11

 

GBR

SBR/678-

Rote Fleckbrasse

VI, VII, VIII (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

15

 

0,0

 

0,0 %

1,50

22

24

 

GBR

SOL/07A.

Gemeine Seezunge

VIIa

94

 

11,9

 

12,7 %

9,40

80

89

 

GBR

SOL/07D.

Gemeine Seezunge

VIId

913

 

671,5

 

73,5 %

91,30

933

1 024

 

GBR

SOL/07E.

Gemeine Seezunge

VIIe

365

 

360,5

 

98,8 %

4,50

418

423

 

GBR

SOL/24.

Gemeine Seezunge

II und IV (EU-Gewässer)

1 207

 

936,2

 

77,6 %

120,70

602

723

SOL/24-C.

GBR

SOL/7FG.

Gemeine Seezunge

VIIf und VIIg

310

 

176,3

 

56,9 %

31,00

349

380

 

GBR

SRX/07D.

Rochen

VIId (EU-Gewässer)

136

30,5

129,3

 

72,6 %

13,60

133

147

 

GBR

SRX/2AC4-C

Rochen

IIa und IV (EU-Gewässer)

677

 

651,3

 

96,2 %

25,70

903

929

 

GBR

SRX/67AKXD

Rochen

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

3 460

 

1 920,0

30,5

56,4 %

346,00

2 941

3 287

 

GBR

SRX/89-C.

Rochen

VIII und IX (EU-Gewässer)

12

 

0,4

 

3,3 %

1,20

10

11

 

GBR

USK/04-C.

Lumb

IV (EU-Gewässer)

95

 

82,4

 

86,7 %

9,50

80

90

 

GBR

USK/1214EI.

Lumb

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

7

 

0,5

 

7,1 %

0,70

6

7

 

GBR

USK/567EI.

Lumb

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

61

 

60,5

 

99,2 %

0,50

83

84

 

GBR

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

7 622

 

7 009,2

 

92,0 %

612,80

1 990

2 603

 

GBR

WHG/07A.

Wittling

VIIa

60

 

16,7

 

27,8 %

6,00

46

52

 

GBR

WHG/561 214

Wittling

VI; Vb (EU-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

304

 

252,8

 

83,2 %

30,40

185

215

WHG/56-14

GBR

WHG/7X7A.

Wittling

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

1 153

 

815,5

 

70,7 %

115,30

1 740

1 855

WHG/7X7A-C


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 701/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 der Kommission (2) sollten zwei Zeilen berichtigt werden, da Anlandungen estnischer Schiffe in Spanien und Dänemark falsch gemeldet worden sind.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 ist folglich entsprechend zu berichtigen.

(3)

Die Berichtigungen müssen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 gelten, sofern sie vorteilhaft für die betroffenen Personen sind.

(4)

Die Berichtigungen sollten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, sofern sie belastend für die betroffenen Personen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 7 erhält folgende Fassung:

„EST

RED

N3M

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

NAFO 3M

Ja

1 540,00

0,0

1 540,00

0,0

1 642,76

1 642,76

106,7 %

– 102,7

1 571,00

 

1 468“

 

2.

Zeile 8:

„EST

SPR

03A.

Sprotte

IIIa

Ja

0,00

0,0

0,00

0,0

0,00

0,00

0,0 %

0,00

0,00

– 150,00

 

150“

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 702/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Prohexadion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Prohexadion (früher Prohexadion-Calcium) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführt.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Prohexadion bis 31. Dezember 2011 befristet. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Prohexadion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und legte diesen am 5. Juni 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) und der Kommission vor. Zusätzlich zur Bewertung des Wirkstoffs enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde stellte der Kommission am 12. März 2010 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Prohexadion (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Prohexadion abgeschlossen.

(8)

Aufgrund der verschiedenen Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass prohexadionhaltige Pflanzenschutzmittel auch weiterhin im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Prohexadion zu genehmigen.

(9)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(10)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von prohexadionhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder entziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(11)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Zulassungsinhaber den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(12)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(13)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2010/56/EU der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Prohexadion (8) aufgehoben werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Prohexadion wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Prohexadion als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Durchführungsverordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Prohexadion entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt worden sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung betreffend Prohexadion. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Prohexadion als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Prohexadion als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); es gilt das spätere Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2010/56/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance prohexadione“, auf Ersuchen der Europäischen Kommission, EFSA Journal 2010; 8(3):1555.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(8)  ABl. L 220 vom 21.8.2010, S. 71.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Prohexadion

CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)

CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)

Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium)

3,5-Dioxo-4-propionylcyclohexan-carboxylat

≥ 890 g/kg

(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Prohexadion gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„6

Prohexadion

CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)

CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)

Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium)

3,5-Dioxo-4-propionylcyclohexan-carboxylat

≥ 890 g/kg

(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 703/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Azoxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Azoxystrobin ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführt.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Azoxystrobin bis 31. Dezember 2011 befristet. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und legte diesen am 10. Juni 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) und der Kommission vor. Zusätzlich zur Bewertung des Wirkstoffs enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde stellte der Kommission am 12. März 2010 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Azoxystrobin (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Azoxystrobin abgeschlossen.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Azoxystrobin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Azoxystrobin zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig, die bei der Erstaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht gemacht wurden.

(10)

Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts, dem zufolge die Herstellungsverunreinigung Toluol bei dem vom Hauptantragsteller gemeldeten Wirkstoff Azoxystrobin toxikologisch bedenklich ist, sollte für diese Verunreinigung im technischen Material ein Höchstgehalt von 2 g/kg festgelegt werden.

(11)

Aus den neu vorgelegten Daten geht hervor, dass Azoxystrobin Risiken für Wasserorganismen bergen kann. Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Azoxystrobin genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(12)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(13)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von azoxystrobinhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder entziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(14)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Zulassungsinhaber den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(15)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2010/55/EU der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Azoxystrobin (8) aufgehoben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Azoxystrobin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Azoxystrobin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Durchführungsverordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Azoxystrobin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt worden sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung betreffend Azoxystrobin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Azoxystrobin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Azoxystrobin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); es gilt das spätere Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2010/55/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance azoxystrobin“. EFSA Journal 2010; 8(4):15421542. [110 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1542. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(8)  ABl. L 220 vom 21.8.2010, S. 67.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy)pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat

≥ 930 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg

Höchstgehalt an Z-Isomer: 25 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.

mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Azoxystrobin gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„4

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy)pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat

≥ 930 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg

Höchstgehalt an Z-Isomer: 25 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.

mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 704/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Azimsulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Azimsulfuron ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführt.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Azimsulfuron bis 31. Dezember 2011 befristet. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Azimsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und legte diesen am 1. Juni 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) und der Kommission vor. Zusätzlich zur Bewertung des Wirkstoffs enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde stellte der Kommission am 12. März 2010 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Azimsulfuron (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Azimsulfuron abgeschlossen.

(8)

Aufgrund der verschiedenen Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass azimsulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel auch weiterhin im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Azimsulfuron zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig, die bei der Erstaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht gemacht wurden.

(10)

Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts, dem zufolge die Herstellungsverunreinigung Phenol toxikologisch bedenklich ist, sollte für diese Verunreinigung im technischen Material ein Höchstgehalt von 2 g/kg festgelegt werden.

(11)

Aus den neu vorgelegten Daten geht hervor, dass Azimsulfuron und seine Abbauprodukte in wässriger Photolyse Risiken für Wasserorganismen bergen können. Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Azimsulfuron genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(12)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(13)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von azimsulfuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder entziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(14)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Zulassungsinhaber den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(15)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2010/54/EU der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Azimsulfuron (8) aufgehoben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Azimsulfuron wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Azimsulfuron als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Durchführungsverordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Azimsulfuron entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt worden sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung betreffend Azimsulfuron. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Azimsulfuron als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Azimsulfuron als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); es gilt das spätere Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2010/54/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance azimsulfuron“. EFSA Journal 2010; 8(3):1554. [61 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1554. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(8)  ABl. L 220 vom 21.8.2010, S. 63.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff

≥ 980 g/kg

Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Schutz von Nichtzielpflanzen;

2.

mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen (z. B. Pufferzonen, im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen

a)

zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und

b)

zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Photolyse des Stoffes.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Azimsulfuron gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„3

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff

≥ 980 g/kg

Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Schutz von Nichtzielpflanzen;

2.

mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

3.

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen (z. B. Pufferzonen, im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen

a)

zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und

b)

zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Fotolyse des Stoffes.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 705/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Imazalil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (3) aufgeführt sind. Imazalil ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 aufgeführt.

(2)

Gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) ist die Genehmigung für Imazalil bis 31. Dezember 2011 befristet. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 wurde fristgemäß ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme von Imazalil in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde durch die Entscheidung 2008/656/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Zulässigkeit der Anträge auf erneute Aufnahme der Wirkstoffe Azimsulfuron, Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Prohexadion-Calcium und Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste der betroffenen Antragsteller (5) für zulässig erklärt.

(4)

Der Antragsteller legte fristgerecht die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 erforderlichen Daten mit einer Erklärung zur Relevanz der einzelnen neuen Studien vor.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellte in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht und legte diesen am 9. Juni 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission vor. Zusätzlich zur Bewertung des Stoffes enthält der Bericht eine Liste der Studien, auf die sich der berichterstattende Mitgliedstaat bei seiner Bewertung stützte.

(6)

Die Behörde übermittelte den Bewertungsbericht dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Außerdem veröffentlichte die Behörde den Bewertungsbericht.

(7)

Auf Ersuchen der Kommission unterzogen die Mitgliedstaaten und die Behörde den Bewertungsbericht einem Peer-Review. Die Behörde stellte der Kommission am 4. März 2010 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Imazalil (6) vor. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 17. Juni 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Imazalil abgeschlossen.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass imazalilhaltige Pflanzenschutzmittel auch weiterhin im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Imazalil zu genehmigen.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig, die bei der Erstaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht gemacht wurden.

(10)

Auf Grundlage des Überprüfungsberichts, der sich für einen niedrigeren Reinheitsgrad als den in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten Wert ausspricht, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen vorhanden sind, sollte der Reinheitsgrad geändert werden.

(11)

Aus den neuen Daten geht hervor, dass Imazalil und seine Abbauprodukte im Boden und in Oberflächengewässersystemen Risiken für Bodenmikroorganismen und Wasserorganismen bergen können; die unerhebliche Grundwasserexposition muss bestätigt werden. Weitere Untersuchungen zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen sind notwendig. Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Imazalil genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen zu verlangen.

(12)

Vor der Erteilung der Genehmigung ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(13)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von imazalilhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(14)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Zulassungsinhaber den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(15)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2010/57/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Imazalil (8) aufgehoben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Imazalil wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2012 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Imazalil als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Imazalil entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt worden sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung betreffend Imazalil. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Imazalil als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen.

b)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Imazalil als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); es gilt das spätere Datum.

Artikel 3

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2010/57/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 70.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance imazalil“, auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal 2010; 8(3):1526.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(8)  ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 5.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Imazalil

CAS-Nr. 35554-44-0

73790-28-0 (ersetzt)

CIPAC-Nr. 335

(RS)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorphenethyl)imidazol

oder

Allyl-(RS)-1-(2,4-dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

≥ 950 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.

die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;

3.

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

4.

die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;

5.

das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:

a)

Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;

b)

Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;

c)

eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag zu Imazalil gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„5

Imazalil

CAS-Nr. 35554-44-0

73790-28-0 (ersetzt)

CIPAC-Nr. 335

(RS)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorphenethyl)imidazol

oder

Allyl-(RS)-1-(2,4-dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

≥ 950 g/kg

1. Januar 2012

31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

1.

den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

2.

die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;

3.

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

4.

die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;

5.

das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:

a)

Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;

b)

Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;

c)

eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 706/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Genehmigung des Wirkstoffs Profoxydim gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Profoxydim sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Spanien erhielt am 2. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der BASF SE auf Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen bewertet. Am 28. März 2001 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts für Profoxydim wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 17. Juni 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Profoxydim abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Es ist daher angezeigt, Profoxydim zu genehmigen.

(6)

Unbeschadet der Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die sich aus der Genehmigung ergeben, und unter Berücksichtigung der besonderen Situation, die sich aus dem Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ergeben, sollte dennoch Folgendes gelten: Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Profoxydim enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die Zulassungen ändern, ersetzen oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III, wie in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, gemäß den einheitlichen Grundsätzen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Verwendung ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4) bewertet wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klarstellung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2011/14/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Profoxydim (6) aufgehoben werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Profoxydim wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Januar 2012 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Profoxydim als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in diesem Anhang, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 13 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Profoxydim entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 31. Juli 2011 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gestützt auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte mit den Sonderbestimmungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Profoxydim als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 geändert oder widerrufen; oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Profoxydim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für die Änderung bzw. den Widerruf im jeweiligen Rechtsakt bzw. in den jeweiligen Rechtsakten festgelegt wurde, mit dem bzw. denen der betreffende Wirkstoff bzw. die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Richtlinie 2011/14/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30.

(4)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 16.


ANHANG I

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

 

Profoxydim

CAS-Nr.: 139001-49-3

CIPAC-Nr. 621

2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon

> 940 g/kg

1. August 2011

31. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„2

Profoxydim

CAS-Nr.: 139001-49-3

CIPAC-Nr. 621

2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon

> 940 g/kg

1. August 2011

31. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 707/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 90 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Beihilfe festgesetzt, die den Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter im Rahmen der garantierten Höchstmenge nach Artikel 89 derselben Verordnung zu gewähren ist.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an Trockenfutter mitgeteilt, für die der Beihilfeanspruch für das Wirtschaftsjahr 2010/11 anerkannt worden ist. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter nicht überschritten wurde.

(3)

Der Beihilfebetrag für Trockenfutter beläuft sich daher gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 33 EUR/t.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2010/11 wird der endgültige Beihilfebetrag für Trockenfutter auf 33 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 708/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

AR

19,4

EC

19,4

MK

41,0

ZZ

32,2

0707 00 05

AR

22,0

TR

105,8

ZZ

63,9

0709 90 70

AR

24,9

TR

110,8

ZZ

67,9

0805 50 10

AR

66,1

TR

62,0

UY

66,8

ZA

77,5

ZZ

68,1

0808 10 80

AR

124,7

BR

79,3

CL

92,2

CN

104,7

NZ

115,6

US

166,9

ZA

99,2

ZZ

111,8

0808 20 50

AR

81,6

CL

93,7

CN

54,5

NZ

149,7

ZA

100,0

ZZ

95,9

0809 10 00

TR

196,3

XS

143,2

ZZ

169,8

0809 20 95

TR

286,5

ZZ

286,5

0809 30

TR

158,2

ZZ

158,2

0809 40 05

BA

55,4

ZZ

55,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 gewährt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 400/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 10.


ANHANG

Ab 21. Juli 2011 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 19 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

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0402 21 19 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

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0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

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0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

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0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

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0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

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0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

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0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

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0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

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0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

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0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

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0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

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0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

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L20

EUR/100 kg

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0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

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L20

EUR/100 kg

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0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

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0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

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0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

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0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

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0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

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0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

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L20

EUR/100 kg

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0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

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0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

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0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

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0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

0,00

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

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0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

0,00

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

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0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

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0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 29 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 29 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

0,00

L40

EUR/100 kg

0,00

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 710/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 398/2011 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 398/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 6.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 21. Juli 2011

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,39

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,20

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

19,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

74,00

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

22,00

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

22,00

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

38,00

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

9,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

:

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

:

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

:

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 711/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 20. Juli 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

113,9

0

BR

127,1

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

149,5

0

BR

127,2

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

235,7

19

BR

239,5

18

AR

338,3

0

CL

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

330,5

0

BR

392,1

0

CL

0408 11 80

Eigelb

359,2

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

336,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

278,2

3

BR

356,7

0

CL

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

575,1

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 712/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XVII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr. 399/2011 der Kommission (5) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 399/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 8.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 21. Juli 2011

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 713/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Union durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Union hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 16.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 21. Juli 2011 geltende Erstattungssätze  (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3)

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäischen Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar;

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 714/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2011

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Union durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 401/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 und in Anhang I Teil XIX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 401/2011 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 14.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 21. Juli 2011 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

19,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

74,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

22,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

22,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

38,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

9,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


BESCHLÜSSE

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/72


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2011

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Tschechischen Republik

(2011/434/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Die Tschechische Republik hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Die Tschechische Republik hat einen Testlauf mit der Slowakei und Österreich erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in der Tschechischen Republik hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem slowakisch-österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Bewertung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat die Tschechische Republik die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/435/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED“ (im Folgenden „RSB EU RED“) wurde am 10. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung hat einen globalen Anwendungsbereich und kann eine breite Palette unterschiedlicher Biokraftstoffe umfassen. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der Regelung „RSB EU RED“ hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der Regelung „RSB EU RED“ hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die Regelung „RSB EU RED“ erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Roundtable of Sustainable Biofuels EU RED“, für die am 10. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/436/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Abengoa RED Bioenergy Sustainability Assurance“ (im Folgenden „RBSA“) wurde am 8. April 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung umfasst eine breite Palette von Produkten und gilt für alle geografischen Orte. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der RBSA-Regelung hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der RBSA-Regelung hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die RBSA-Regelung erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „RBSA“, für die am 8. April 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/437/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (im Folgenden „2BSvs“) wurde am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung umfasst eine breite Palette von Produkten und gilt für alle geografischen Orte. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der 2BSvs-Regelung hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG — mit Ausnahme des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c genannten Kriteriums — angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der 2BSvs-Regelung hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die 2BSvs-Regelung erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“, für die am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung des Zertifizierungssystems „International Sustainability and Carbon Certification“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/438/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für das Zertifizierungssystem „International Sustainability and Carbon Certification“ (im Folgenden „ISCC“) wurde am 18. März 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung hat einen globalen Anwendungsbereich und kann eine breite Palette unterschiedlicher Biokraftstoffe umfassen. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der ISCC-Regelung hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der ISCC-Regelung hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die ISCC-Regelung erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „International Sustainability and Carbon Certification“, für die am 18. März 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Bonsucro EU“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/439/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Bonsucro EU“ wurde am 11. März 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung betrifft Erzeugnisse auf Zuckerrohrbasis und gilt für alle geografischen Orte. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der Regelung „Bonsucro EU“ hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG — mit Ausnahme des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c genannten Kriteriums — angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der Regelung „Bonsucro EU“ hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die Regelung „Bonsucro EU“ erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Bonsucro EU“, für die am 11. März 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

1.   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

2.   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Round Table on Responsible Soy EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/440/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Round Table on Responsible Soy EU RED“ (im Folgenden „RTRS EU RED“) wurde am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung betrifft Erzeugnisse auf Sojabasis. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der Regelung „RTRS EU RED“ hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der Regelung „RTRS EU RED“ hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die Regelung „RTRS EU RED“ erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Round Table on Responsible Soy EU RED“, für die am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung des Programms „Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/441/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für das Programm „Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme“ (im Folgenden „Greenergy“) wurde am 31. Januar 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Diese Regelung bezieht sich auf in Brasilien hergestelltes Bioethanol aus Zuckerrohr. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der Greenergy-Regelung hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG — mit Ausnahme des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c genannten Kriteriums — angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der Greenergy-Regelung hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die Greenergy-Regelung erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Greenergy Brazilian Bioethanol verification programme“, für die am 31. Januar 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


EMPFEHLUNGEN

21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/87


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2011

über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/442/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Verbraucher in jeder Hinsicht vom Binnenmarkt profitieren können und dieser ordnungsgemäß funktionieren kann, muss gewährleistet sein, dass sie Zugang zu Zahlungsdiensten in der gesamten Europäischen Union (nachfolgend „die Union“) haben. Derzeit wird von den Zahlungsdienstleistern weder gewährleistet, dass grundlegende Zahlungsdienste zur Verfügung stehen noch werden sie von allen Mitgliedstaaten in der Union garantiert.

(2)

Bestehende restriktive Auswahlkriterien, die die Zahlungsdienstleister für die Eröffnung von Zahlungskonten vorschreiben und die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, können den ungehinderten Zugang zum Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union unterbinden. Ein mangelnder Zugang zu Zahlungskonten hindert die Verbraucher auch daran, Zugang zum Hauptfinanzdienstleistungsmarkt zu erlangen und schwächt somit die finanzielle und soziale Eingliederung, was oftmals zu Lasten des schwächsten Teils der Bevölkerung geht. Auch wird damit der Zugang der Verbraucher zu wesentlichen Gütern und Dienstleistungen erschwert. Deshalb ist es erforderlich, Grundsätze für den Zugang zu Basiskonten festzulegen, der bei der Förderung der sozialen Eingliederung und des sozialen Zusammenhalts von ausschlaggebender Bedeutung ist, um es den Verbrauchern zumindest zu gestatten, Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen zu erhalten.

(3)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die Grundsätze für den Zugang zu Basiskonten in der gesamten Union kohärent angewandt werden. Um die Effizienz bei der Anwendung dieser Grundsätze zu erhöhen, müsste den verschiedenen Bankgepflogenheiten in der Union Rechnung getragen werden.

(4)

Mit dieser Empfehlung werden allgemeine Grundsätze für die Bereitstellung von Basiskonten in der Union festgelegt.

(5)

Diese Empfehlung sollte zusammen mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (1) angewandt werden. Folglich sollten auf Basiskonten Vorschriften zur Transparenz der Bedingungen und der Unterrichtung über Zahlungsdienste Anwendung finden.

(6)

Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten oder die Zahlungsdienstleister nicht davon abhalten, Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus legitimen Gründen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung im Sinne der Unionsrechtsvorschriften rechtfertigen lassen.

(7)

In jedem Mitgliedstaat sollten Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten und nicht bereits ein Zahlungskonto in diesem Mitgliedstaat haben, in der Lage sein, ein Basiskonto in diesem Mitgliedstaat zu eröffnen und zu nutzen. Um den größtmöglichen Zugang zu Basiskonten zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbrauchern aus Gründen ihrer Finanzlage, wie z. B. Arbeitslosigkeit oder Privatinsolvenz, der Zugang zu einem solchen Konto nicht verwehrt wird. Allerdings sollte das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto in einem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2) gewährt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

(8)

Diese Empfehlung sollte zudem nicht die aus einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Vertrag für Basiskonten zu kündigen.

(9)

Um die Verfügbarkeit von Basiskonten im Lichte ihrer jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einen, mehrere oder sämtliche Zahlungsdienstleister bestellen können. Die diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zu erlassenen Maßnahmen sollten keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Zahlungsdienstleistern schaffen und sich auf die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit stützen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten derjenigen veröffentlichen, die für die Bereitstellung von Basiskonten verantwortlich zeichnen.

(10)

Um Transparenz und eine faire Behandlung zu gewährleisten und dem besagten Verbraucher die Möglichkeit zu geben, den Beschluss des Zahlungsdienstleisters in Frage zu stellen, sollte letzterer ersteren über die Gründe und die Rechtfertigung informieren, aus denen der Zugang zu einem Basiskonto verwehrt wurde.

(11)

Der Zugang zu einem Spektrum grundlegender Zahlungsdienstleistungen sollte in jedem Mitgliedstaat garantiert sein. Zu den obligatorischen Diensten für Basiskonten sollte die Möglichkeit der Einzahlung und Abhebung von Bargeld über diese Konten gehören. Über sie sollte der Verbraucher wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich im Rahmen von Lastschriften, Überweisungen oder Nutzung einer Zahlungskarte, abwickeln können. Um die größtmögliche finanzielle Eingliederung zu gewährleisten, sollten diese Dienste auch den Online-Erwerb von Gütern und Dienstleistungen umfassen, sofern dies technisch möglich ist. Der Verbraucher sollte zudem die Möglichkeit erhalten, Zahlungsaufträge über die Online-Banking-Fazilitäten des Zahlungsdienstleisters abzuwickeln, sofern dies technisch möglich ist. Allerdings sollten über ein Basiskonto keine Zahlungsaufträge abgewickelt werden, die zu einem Negativsaldo auf dem Konto führen würden. Auch sollte ein Kreditzugang nicht als ein automatischer Bestandteil eines Basiskontos oder als ein damit einhergehendes Recht betrachtet werden.

(12)

Stellt ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher die Eröffnung, Führung und das Schließen des Kontos sowie die Nutzung der mit diesem Konto im Sinne dieser Empfehlung verbundenen obligatorischen Dienste in Rechnung, sollte der Gesamtbetrag für den Verbraucher angemessen und dergestalt sein, dass er im Lichte der spezifischen nationalen Gegebenheiten ein Basiskonto eröffnen und die damit verbundenen Dienste nutzen kann. Alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Fristen entstehen, sollten ebenfalls angemessen sein.

(13)

Um die Kohärenz und Effizienz bei der Anwendung des Grundsatzes angemessener Kosten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in dieser Empfehlung festgelegten indikativen Kriterien, die zusammen berücksichtigt werden können, den Begriff „angemessene Kosten“ definieren.

(14)

Zur Förderung der finanziellen Eingliederung bedarf es auch Maßnahmen, mit denen die Verbraucher besser über die Möglichkeiten des Zugangs zu einem Basiskonto informiert werden. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Zahlungsdienstleister sollten den Verbrauchern folglich allgemeine, klare und verständliche Informationen über die Hauptmerkmale und die Bedingungen der Nutzung derartiger Konten sowie die praktischen Schritte zur Verfügung stellen, die die Verbraucher bei der Wahrnehmung des Rechts auf Eröffnung eines Basiskontos zu befolgen haben. Der Verbraucher sollte zudem darüber unterrichtet werden, dass die Inanspruchnahme zusätzlicher Dienste nicht obligatorisch ist, um Zugang zu einem Basiskonto zu erhalten.

(15)

Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Empfehlung setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Eine solche Verarbeitung sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3), insbesondere aber der Artikel 6, 7, 10, 11, 12 und 17 erfolgen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung fair und rechtmäßig vonstattengeht und das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird, vor allem was die allgemeinen Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und den Zugang der betroffenen Person zu ihren eigenen Daten, die Berichtigung, Eliminierung oder Blockade unkorrekter Daten und Artikel 28 hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG durch unabhängige Datenschutzbehörden angeht.

(16)

Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen außergerichtlichen Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um die Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich von in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätzen geht. Es können auch bestehende Einrichtungen und Systeme genutzt werden, wie z. B. diejenigen, die für die Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich aus der Richtlinie 2007/64/EG herrührender Rechte und Pflichten vorgesehen sind.

(17)

Die Umsetzung der Grundsätze dieser Empfehlung sollte auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörden überprüft werden. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachzukommen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten über verlässliche Jahresstatistiken zumindest hinsichtlich der Zahl der eröffneten Basiskonten, der Zahl der verwehrten Zugänge zu diesen Konten und das Schließen bereits eröffneter Konten sowie die mit diesen Konten verbundenen Kosten verfügen. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen. Sie sollten der Kommission diese Informationen auf Jahresbasis, zum ersten Mal aber bis spätestens 1. Juli 2012, übermitteln.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, die zur Gewährleistung der Anwendung dieser Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Auf der Grundlage der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten wird die Kommission die bis zum 1. Juli 2012 ergriffenen Maßnahmen kontrollieren und bewerten. Davon ausgehend wird die Kommission etwaige Maßnahmen vorschlagen, einschließlich eventuell erforderlicher Legislativmaßnahmen, die für die Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Ziele dieser Empfehlung unumgänglich sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

b)

„Zahlungsdienstleister“ die/den Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG, der/die Basiskonten gemäß Absatz 3 anbietet/n.

c)

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen des Verbrauchers lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.

d)

„Zahlungsvorgang“ einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2007/64/EG.

e)

„Geldbetrag“ Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 der Richtlinie 2007/64/EG.

f)

„Vertrag“ einen Rahmenvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 der Richtlinie 2007/64/EG.

ABSCHNITT II

Zugangsrecht

2.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Union aufhält, berechtigt ist, ein Basiskonto bei einem Zahlungsdienstleister, der in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist, zu eröffnen und zu führen, sofern er nicht bereits über ein Zahlungskonto verfügt, mit dem er die in Absatz 6 genannten Dienste in ihrem Hoheitsgebiet nutzt. Ein solches Recht findet unabhängig von der Finanzlage des Verbrauchers Anwendung.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass zumindest ein Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet für das Angebot von Basiskonten zuständig ist. Zu diesem Zweck sollten sie die geografische Belegenheit oder den Marktanteil der Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Zahlungsdienstleistern entstehen.

4.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass Zahlungsdienstleister transparente, faire und verlässliche Systeme verwenden, wenn es darum geht zu überprüfen, ob der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto führt oder nicht.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für den Fall der Verweigerung des Zugangs zu einem Basiskonto der Zahlungsdienstleister den Verbraucher unmittelbar schriftlich und kostenlos über die Gründe und die Rechtfertigung eines solch verwehrten Zugangs informiert. Dieses Informationsrecht kann durch legislative Maßnahmen eingeschränkt werden, sofern es sich um eine im Hinblick auf die Wahrung der Ziele der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderliche und angemessene Maßnahme handelt.

ABSCHNITT III

Merkmale eines Basiskontos

6.

Über ein Basiskonto sollten folgende Zahlungsdienste zur Verfügung gestellt werden:

a)

Dienste, die sämtliche Zahlungsvorgänge für die Eröffnung, Führung und das Schließen eines Zahlungskontos ermöglichen;

b)

Dienste, die das Platzieren von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto ermöglichen;

c)

Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;

d)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf und von einem Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Verbrauchers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister unter folgenden Bedingungen:

i)

Ausführung von Lastschriften;

ii)

Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte, die nicht die Ausführung von Zahlungsvorgängen gestattet, die den aktuellen Saldo des Zahungskontos übersteigen würden;

iii)

Ausführung von Überweisungen.

7.

Der Zugang zu einem Basiskonto sollte jedoch nicht vom Kauf zusätzlicher Dienste abhängig gemacht werden.

8.

Der Zahlungsdienstleister sollte im Zusammenhang mit einem Basiskonto weder ausdrücklich noch stillschweigend Überziehungsfazilitäten anbieten. Ein Zahlungsauftrag an den Zahlungsdienstleister des Verbrauchers sollte nicht ausgeführt werden, wenn damit ein Negativsaldo auf dem Basiskonto des Verbrauchers entstünde.

ABSCHNITT IV

Kosten

9.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ein Basiskonto entweder kostenlos ist oder zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt wird.

10.

Für den Fall, dass ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Kosten für die Eröffnung, Führung und das Schließen eines Basiskontos sowie für die Nutzung eines oder sämtlicher in Absatz 6 genannten Dienste in Rechnung stellt, sollten die Kosten für den Verbraucher angemessen sein.

11.

Alle weiteren Kosten, die der Zahlungsdienstleister aufgrund des Basiskontovertrags eventuell belastet, einschließlich jener, sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Verbraucher im Sinne des Vertrags ergeben, sollten angemessen sein.

12.

Anhand eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Kriterien sollten die Mitgliedstaaten festlegen, was angemessene Kosten sind:

a)

nationale Einkommensniveaus;

b)

Durchschnittskosten für Zahlungskonten in dem jeweiligen Mitgliedstaat;

c)

Gesamtkosten für die Bereitstellung des Basiskontos;

d)

einzelstaatliche Verbraucherpreise.

ABSCHNITT V

Allgemeine Angaben

13.

Die Mitgliedstaaten sollten Informationskampagnen lancieren, mit denen das Bewusstsein des Publikums hinsichtlich der Existenz von Basiskonten, ihrer Kostenstrukturen, der im Hinblick auf die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Basiskonten zu verfolgenden Verfahren sowie der Methoden geschärft wird, wie außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren in Anspruch genommen werden können.

14.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern Informationen zu den spezifischen Merkmalen der angebotenen Basiskonten sowie den damit verbundenen Kosten und Bedingungen für ihre Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher sollte zudem darüber unterrichtet werden, dass die Inanspruchnahme zusätzlicher Dienste nicht obligatorisch ist, um Zugang zu einem Basiskonto zu erhalten.

ABSCHNITT VI

Aufsicht und außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

15.

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze und deren wirksame Überwachung zuständigen Behörden bestellen. Diese bestellten zuständigen Behörden sollten von den Zahlungsdienstleistern unabhängig sein.

16.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf aus den in dieser Empfehlungen festgelegten Prinzipien erwachsende Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bestehen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus gewährleisten, dass alle Zahlungsdienstleister, die für die Bereitstellung von Basiskonten zuständig sind, einer oder mehreren Einrichtungen angehören, die entsprechende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren abwickeln.

17.

Die Mitgliedstaaten sollten die aktive Zusammenarbeit der entsprechenden in Absatz 16 genannten Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten sicherstellen.

ABSCHNITT VII

Statistische Angaben

18.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Zahlungsdienstleister den nationalen Behörden zumindest einmal jährlich verlässliche Informationen über die Zahl der eröffneten Basiskonten sowie die Zahl der verwehrten Zugänge zu diesen Konten und die Gründe solcher Verweigerungen sowie das Schließen solcher Konten und die mit diesen Konten verbundenen Kosten mitteilen. Diese Informationen sollten in aggregierter Form übermittelt werden.

19.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, einmal jährlich, zum ersten Mal aber bis spätestens 1. Juli 2012, der Kommission Informationen über die Zahl der eröffneten Basiskonten sowie die Zahl der verwehrten Zugänge zu diesen Konten und die Gründe solcher Verweigerungen sowie die Zahl der Schließung solcher Konten und die mit diesen Konten verbundenen Kosten mitzuteilen.

ABSCHNITT VIII

Schlussbestimmungen

20.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung dieser Empfehlung spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung erforderlich sind, und der Kommission alle im Sinne dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

21.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.