ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.189.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
20. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/433/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

1

Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 694/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 696/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Juli 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 697/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. November 2011

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2011 der Kommission vom 19. Juli 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Juli 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

(2011/433/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 13. April 2011 über die Modalitäten für die Aushandlung einer Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy, insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (1) zählt die Insel Saint-Barthélemy ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält von dem genannten Zeitpunkt an den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags. Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind.

(2)

Die Französische Republik hat die Organe der Union über ihre Absicht unterrichtet, den Euro als alleinige Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten. Daher sollte eine Währungsvereinbarung geschlossen werden.

(3)

Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln und die Europäische Zentralbank an den Verhandlungen in vollem Umfang zu beteiligen und ihre Zustimmung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit zu erlangen. Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde am 30. Mai 2011 paraphiert.

(4)

Diese Vereinbarung sollte unterzeichnet und abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union („Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.

(2)   Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.


ÜBERSETZUNG

WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN

der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, die zugunsten der Insel Saint-Barthélemy handelt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Saint-Barthélemy ist integraler Bestandteil der Französischen Republik, wird aber gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2012 (1) nicht mehr zur Europäischen Union gehören.

(2)

Die Französische Republik wünscht, dass Saint-Barthélemy die gleiche Währung wie das französische Mutterland beibehält, und beabsichtigt daher, auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy ausschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

(3)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf Saint-Barthélemy weiter Anwendung finden, insbesondere um die Einheitlichkeit der Währungspolitik des Eurosystems und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Finanzinstitute zu gewährleisten sowie Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln und Geldwäsche zu verhindern.

(4)

Diese Vereinbarung wird mit einem Mitgliedstaat zugunsten einer Gebietskörperschaft, die kein Hoheitsträger ist, geschlossen und sieht daher kein Münzrecht vor. Die Währung und die Banken- und Finanzgesetzgebung fallen in die Zuständigkeit des französischen Staats. In für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Bereichen haben die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Saint-Barthélemy aufgrund seines Status automatisch Gültigkeit —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Währung auf Saint-Barthélemy bleibt der Euro.

Artikel 2

Die Französische Republik erkennt Euro-Banknoten und -Münzen weiter den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf Saint-Barthélemy zu.

Artikel 3

(1)   Die Französische Republik wendet auf Saint-Barthélemy die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union in folgenden Bereichen weiter an:

a)

Euro-Banknoten und -Münzen;

b)

Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln;

c)

Medaillen und Marken;

d)

für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

e)

Banken- und Finanzgesetzgebung einschließlich der von der Europäischen Zentralbank erlassenen Maßnahmen;

f)

Bekämpfung der Geldwäsche;

g)

statistische Berichtspflichten im Rahmen des Eurosystems.

(2)   Die Französische Republik verpflichtet sich, zur Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln und zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy uneingeschränkt mit Europol zusammenzuarbeiten.

Artikel 4

Die von den zuständigen französischen Behörden erlassenen Vorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Bereichen haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 5

Die Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind, haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Artikel 6

Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Saint-Barthélemy zugelassen sind, wird unter gleichen Bedingungen wie im französischen Mutterland ansässigen Instituten Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt.

Artikel 7

Die Französische Republik legt der Kommission und der Europäischen Zentralbank alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet dieser Vereinbarung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein Verzeichnis der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, die gemäß Artikel 5 automatische Gültigkeit auf Saint-Barthélemy haben. Der erste Bericht ist vor Ende 2012 vorzulegen.

Artikel 8

(1)   Erforderlichenfalls wird ein Gemeinsamer Ausschuss einberufen. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Französischen Republik zusammen; den Vorsitz führt die Kommission.

(2)   Der Delegation der Europäischen Union gehören auch Vertreter der Europäischen Zentralbank an; den Vorsitz führt die Kommission.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag eines Mitglieds der Delegation der Europäischen Union oder der Französischen Republik zusammen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung zu untersuchen.

Artikel 9

Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemeinsamen Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Artikel 10

Die Europäische Union und die Französische Republik können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.

Artikel 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, nachdem die beiden Parteien einander gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre jeweils eigenen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

Artikel 12

Diese Vereinbarung ist in englischer und französischer Sprache verfasst, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli zweitausendelf.

Für die Europäische Union

Für die Französische Republik


(1)  ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.


VERORDNUNGEN

20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 694/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

AR

19,4

EC

19,4

MK

41,0

ZZ

32,2

0707 00 05

AR

22,0

TR

105,8

ZZ

63,9

0709 90 70

AR

24,9

TR

110,8

ZZ

67,9

0805 50 10

AR

56,2

TR

62,0

UY

66,4

ZA

66,6

ZZ

62,8

0808 10 80

AR

124,1

BR

81,3

CL

90,1

CN

76,1

EC

60,7

NZ

115,6

US

166,9

ZA

94,5

ZZ

101,2

0808 20 50

AR

84,6

CL

104,0

CN

54,5

NZ

150,0

ZA

98,0

ZZ

98,2

0809 10 00

TR

195,1

XS

143,2

ZZ

169,2

0809 20 95

TR

304,2

ZZ

304,2

0809 30

TR

158,2

ZZ

158,2

0809 40 05

BA

54,5

ZZ

54,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 695/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellten Einfuhrrechtanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Auf die Einfuhrrechtanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

1

09.4211

0,555327

6

09.4216

0,671918


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 gestellten Einfuhrrechtanträge

(in %)

5

09.4215

1,377411


20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 696/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Juli 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juli 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. Juli 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 0,55512 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.


20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 697/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. November 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Juli 2011 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2011 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Juli 2011 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

43,775965 %

Neue Einführer

09.4100

0,383204 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

60,135802 %

„X“: Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.


20.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 698/2011 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Juli 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4380 verfügbare Menge.

(2)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4325 verfügbaren Menge.

(3)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4380 festgesetzt werden.

(4)

Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufenden Nummern 09.4325 und 09.4380 wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2011 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.7.2011 bis 7.7.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

09.4319

Kuba

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

Ausgesetzt

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.7.2011 bis 7.7.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (1)

Ausgesetzt

09.4326

Serbien

 (1)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (1)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 1.7.2011 bis 7.7.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

1,2828

Ausgesetzt

09.4390

Industriell

 (2)

 


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.