ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.187.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
16. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 684/2011 der Kommission vom 15. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 685/2011 der Kommission vom 15. Juli 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2011 der Kommission vom 15. Juli 2011 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/417/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/408/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland

27

 

 

2011/418/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4996)

29

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/419/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 4. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

32

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES

vom 17. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt.

(2)

Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren Konsultationsrunde mit Norwegen im März 2011 können nun die für die Konsultationen mit den Färöern reservierten Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quote und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und die entsprechenden TACs in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern.

(3)

Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird.

(4)

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für Kaisergranat in ICES-Gebiet VII allgemeine Quoten und innerhalb dieses Gebiets spezifische Kaisergranatquoten für die Porcupine Bank vorgegeben. Diese spezifischen Quoten müssen für das Jahr 2011 auf der Grundlage aktualisierter Daten über historische Fangmengen neu festgelegt werden.

(5)

Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Union und Norwegen) über die Bewirtschaftung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern am 17. März 2011 müssen unter Beachtung der vereinbarten zeitlichen und geografischen Beschränkungen TACs für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in diesen Gebieten festgelegt werden. Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik beschlossen, die 2010 geltenden Beschränkungen der Schwertfischfänge und der Anzahl Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen, auch über den 1. Januar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für die Gewässer der Hohen See im Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Auf der zweiten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 wurden neue vorläufige Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen. Zum Zwecke der Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten sollte ein neuer endgültiger Verteilungsschlüssel nach fundierten und gerechten objektiven Kriterien auf der Grundlage der Fangergebnisse der Mitgliedstaaten in den Jahren 2009 und 2010 festgelegt werden; dabei handelt es sich um einen nicht weit zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum, in dem alle betroffenen Mitgliedstaaten in den Fanggebieten operierten.

(8)

Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz. Eine besondere Bedingung im Rahmen dieser Aufwandsbeschränkungen und die Konsequenzen der Zuteilung einer unbegrenzten Zahl von Tagen für Anlandungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011müssen klarer formuliert werden.

(9)

In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (2) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Februar 2011 festgelegt. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten, solange nichts anderes festgelegt ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

a)

Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

b)

bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume;

d)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume und

e)

zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.“

2.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Sandaale und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (3)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

334 324

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

7 308

Deutschland

511

Schweden

12 277

EU

354 420 (4)

Norwegen

20 000

TAC

374 420

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

282 989

32 072

9 434

9 434

0

395

0

Vereinigtes Königreich

6 186

701

206

206

0

9

0

Deutschland

433

49

14

14

0

1

0

Schweden

10 392

1 178

346

346

0

15

0

EU

300 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Total

320 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0“;

b)

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering (5)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

12 608 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

202 (6)

Schweden

13 189 (6)

EU

25 999 (6)

TAC

30 000

c)

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Vb, VIb und VIaN (EU- und internationale Gewässer) (7)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 513

Analytische TAC

Frankreich

475

Irland

3 396

Niederlande

2 513

Vereinigtes Königreich

13 584

EU

22 481

TAC

22 481

d)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

1 533 (8)

Analytische TAC

Deutschland

596 (8)

Spanien

1 300 (8)  (9)

Frankreich

1 067 (8)

Irland

1 187 (8)

Niederlande

1 869 (8)

Portugal

121 (8)  (9)

Schweden

379 (8)

Vereinigtes Königreich

1 990 (8)

EU

10 042 (8)

TAC

40 100

e)

Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI, VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5BX67) (12)

Deutschland

20

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Estland

3

Spanien

62

Frankreich

1 422

Irland

5

Litauen

1

Polen

1

Vereinigtes Königreich

362

Sonstige

5 (10)

EU

1 717

Norwegen

150 (11)

TAC

2 032

f)

Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

30

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

Deutschland

109

Spanien

2 211

Frankreich

2 357

Irland

591

Portugal

5

Vereinigtes Königreich

2 716

EU

8 024

Norwegen

6 140 (15)  (16)

TAC

14 164

g)

Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 306 (17)

Analytische TAC

Frankreich

5 291 (17)

Irland

8 025 (17)

Vereinigtes Königreich

7 137 (17)

EU

21 759 (17)

TAC

21 759 (17)

h)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV, den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und der Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

517 (20)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

18 084 (20)  (22)

Deutschland

539 (20)

Frankreich

1 629 (20)

Niederlande

1 640 (20)

Schweden

4 860 (18)  (19)  (20)

Vereinigtes Königreich

1 518 (20)

EU

28 787 (18)  (20)  (22)

Norwegen

169 019 (21)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 764 ()

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 847

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

i)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII und VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

20 694

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

22

Estland

172

Frankreich

13 797

Irland

68 978

Lettland

127

Litauen

127

Niederlande

30 177

Polen

1 457

Vereinigtes Königreich

189 694

EU

325 245 (26)

Norwegen

14 050 (24)  (25)

TAC

Entfällt

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 326

849

Frankreich

5 551

566

Irland

27 754

2 832

Niederlande

12 142

1 238

Vereinigtes Königreich

76 325

7 789

EU

130 098

13 274“

j)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1(EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

30 609 (27)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

203 (27)

Portugal

6 327 (27)

EU

37 139

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

TEST

Spanien

2 570

Frankreich

17

Portugal

531“

k)

Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N.)

Dänemark

13 018 (28)  (29)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

13 018 (28)  (29)

TAC

Entfällt

l)

Der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C.)

Belgien

1 835

Vorsorgliche TAC

Dänemark

145 273

Deutschland

1 835

Frankreich

1 835

Niederlande

1 835

Schweden

1 330 (30)

Vereinigtes Königreich

6 057

EU

160 000 (33)

Norwegen

10 000 (31)

TAC

170 000 (32)

m)

Der Eintrag für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, b, d und e, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb und in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa; IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 781 (34)

Analytische TAC

Deutschland

12 314 (34)  (35)

Spanien

16 795

Frankreich

6 338 (34)  (35)

Irland

41 010 (34)

Niederlande

49 406 (34)  (35)

Portugal

1 618

Schweden

675 (34)

Vereinigtes Königreich

14 850 (34)  (35)

EU

158 787 (36)

TAC

158 787

3.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

b)

Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

40 100 (37)

c)

Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Enfällt“

d)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 950

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 950

EU

7 000 (38)

TAC

Entfällt

e)

Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Deutschland

0

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

f)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der NAFO-Gebiete 0 und 1 erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 850

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

2 650 (39)

TAC

Entfällt

g)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

5 867

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

309

EU

7 000 (40)

TAC

Entfällt

h)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch in EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets V und in internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV wird durch die beiden folgenden Einträge ersetzt:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch(flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (41)

Spanien

0 (41)

Frankreich

0 (41)

Irland

0 (41)

Lettland

0 (41)

Niederlande

0 (41)

Polen

0 (41)

Portugal

0 (41)

Vereinigtes Königreich

0 (41)

EU

0 (41)

TAC

0 (41)


„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

177 (42)  (43)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

3 569 (42)  (43)

Spanien

633 (42)  (43)

Frankreich

336 (42)  (43)

Irland

1 (42)  (43)

Lettland

64 (42)  (43)

Niederlande

2 (42)  (43)

Polen

324 (42)  (43)

Portugal

757 (42)  (43)

Vereinigtes Königreich

8 (42)  (43)

EU

5 871 (42)  (43)

TAC

38 000 (42)  (43)

i)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch (pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

5 164 (44)  (45)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

26 (44)  (45)

Vereinigtes Königreich

37 (44)  (45)

EU

5 227 (44)  (45)

TAC

Entfällt

j)

Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Andere Arten (46)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt

k)

Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:

„Art

:

Plattfische

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt“

4.

In Anhang IC erhält der Eintrag für Tiefseegarnele für Gebiet NAFO 3L folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (47)

(PRA/N3L.)

Estland

214

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

214

Litauen

214

Polen

214

Andere Mitgliedstaaten

213 (48)

EU

1 069

TAC

19 200

5.

In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer (BFT/AE045W) folgende Fassung:

„Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern

66,98 (53)

 

Griechenland

124,37

Spanien

2 411,01 (50)  (53)

Frankreich

958,42(2) (50)  (51)  (53)

Italien

1 787,91 (53)  (54)

Malta

153,99 (53)

Portugal

226,84

Andere Mitgliedstaaten

26,90 (49)

EU

5 756,41 (50)  (51)  (53)  (54)

TAC

12 900

6.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

WCPFC-Übereinkommensbereich

Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

EU

3 170,36

Analytische TAC

TAC

Entfällt“

7.

Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

SPFO-Übereinkommensbereich

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

10 223,67

 

Niederlande

11 080,80

Litauen

7 112,63

Polen

12 231,90

EU

40 649“

8.

Anhang IIB wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

„5.2.

Für die Festsetzung der maximalen Anzahl der Seetage, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

a)

das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 t oder weniger als 3 % Seehecht angelandet; und

b)

das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat angelandet.“

b)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht Seehecht oder 3 % der gesamten Anlandungen und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.“

9.

Anhang IIC wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Fanggerät

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.“

b)

Tabelle I erhält folgende Fassung:

Tabelle I

Fanggerät

Nummer 2

Bezeichnung

Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal

2 Buchstabe a

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm

164

2 Buchstabe b

stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

164“

10.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20o S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

EU

14“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 10 gelten ab 1. Januar 2011.

Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten ab 1. Februar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(3)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(4)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

282 989

32 072

9 434

9 434

0

395

0

Vereinigtes Königreich

6 186

701

206

206

0

9

0

Deutschland

433

49

14

14

0

1

0

Schweden

10 392

1 178

346

346

0

15

0

EU

300 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0

Norwegen

20 000

0

0

0

0

0

0

Total

320 000

34 000

10 000

10 000

0

420

0“;

(5)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(6)  Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden“.

(7)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“

(8)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.

(9)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus gemeldet werden.“

(10)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fangen.

(12)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).“

(15)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. Dieser Satz darf jedoch in den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(16)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang von maximal 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefangen werden“.

(17)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

377

Frankreich

241

Irland

454

Vereinigtes Königreich

188

EU

1 260“

(18)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).

(19)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(20)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(21)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 t ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

(22)  323 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

9 764 ()

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

1 847

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

()  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

(23)  183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.

(24)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(25)  Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.

(26)  674 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IVa (EU- und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-EN)

vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

8 326

849

Frankreich

5 551

566

Irland

27 754

2 832

Niederlande

12 142

1 238

Vereinigtes Königreich

76 325

7 789

EU

130 098

13 274“

(27)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

TEST

Spanien

2 570

Frankreich

17

Portugal

531“

(28)  Fänge in IVa (MAC/*4A.) und in IIa (MAC/*02A.) sind gesondert zu melden.

(29)  272 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.“

(30)  Einschließlich Sandaal.

(31)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(32)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.

(33)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.“

(34)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(35)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(36)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.“

(37)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC“.

(38)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

(39)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden“.

(40)  Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“

(41)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

(42)  Dürfen nur in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45’

28° 30’

2

62° 50’

25° 45’

3

61° 55’

26° 45’

4

61° 00’

26° 30’

5

59° 00’

30° 00’

6

59° 00’

34° 00’

7

61° 30’

34° 00’

8

62° 50’

36° 00’

9

64° 45’

28° 30’

(43)  Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“

(44)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefangen werden.

(45)  Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die Auflagen Grönlands in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2011 als Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird (RED/*5-14).

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45’

28° 30’

2

62° 50’

25° 45’

3

61° 55’

26° 45’

4

61° 00’

26° 30’

5

59° 00’

30° 00’

6

59° 00’

34° 00’

7

61° 30’

34° 00’

8

62° 50’

36° 00’

9

64° 45’

28° 30’ “;

(46)  Außer Fischarten ohne Marktwert.“

(47)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20’ 0

46° 40’ 0

2

47° 20’ 0

46° 30’ 0

3

46° 00’ 0

46° 30’ 0

4

46° 00’ 0

46° 40’ 0

(48)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.“

(49)  Außer Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(50)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun von 8 kg/75 cm bis 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

350,51

Frankreich

158,14

EU

508,65

(51)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

EU

45

()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

(52)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.

(53)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

48,22

Frankreich

47,57

Italien

37,55

Zypern

1,34

Malta

3,08

EU

137,77

(54)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

37,55

EU

37,55“


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 684/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

AR

19,4

EC

19,4

MK

45,6

ZZ

33,4

0707 00 05

AR

22,0

TR

105,8

ZZ

63,9

0709 90 70

AR

24,9

TR

110,8

ZZ

67,9

0805 50 10

AR

62,1

TR

64,0

UY

68,5

ZA

71,8

ZZ

66,6

0808 10 80

AR

91,7

BR

78,2

CA

106,0

CL

91,2

CN

75,6

EC

60,7

NZ

119,1

US

181,5

ZA

96,6

ZZ

100,1

0808 20 50

AR

140,6

CL

107,9

CN

46,2

NZ

118,4

ZA

103,6

ZZ

103,3

0809 10 00

AR

75,0

TR

222,9

XS

138,6

ZZ

145,5

0809 20 95

TR

309,1

ZZ

309,1

0809 40 05

BA

56,1

EC

75,9

ZZ

66,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 685/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 676/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 184 vom 14.7.2011, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. Juli 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

48,41

0,00

1701 11 90 (1)

48,41

0,38

1701 12 10 (1)

48,41

0,00

1701 12 90 (1)

48,41

0,08

1701 91 00 (2)

59,96

0,00

1701 99 10 (2)

59,96

0,00

1701 99 90 (2)

59,96

0,00

1702 90 95 (3)

0,60

0,17


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


16.7.2011   

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L 187/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 686/2011 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2011

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juli 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Juli 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.6.2011-14.7.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

223,61

178,28

FOB-Preis USA

414,64

404,64

383,64

Golf-Prämie

21,27

Prämie/Große Seen

76,97

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,39 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

48,40 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/408/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland

(2011/417/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/408/EU (1) stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags ein übermäßiges Defizit in Finnland fest. Der Rat stellte in dem Beschluss 2010/408/EU fest, dass für das Jahr 2010 ein Defizit von 4,1 % des BIP geplant war, das damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP liegen sollte, und sich der öffentliche Bruttoschuldenstand den Planungen zufolge auf 49,9 % des BIP belaufen und somit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben sollte.

(2)

Am 13. Juli 2010 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Finnland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(4)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2011 erfolgten Datenmeldung Finnlands zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2011 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Zwar war nach der Datenmeldung vom April 2010 für das Jahr 2010 ein Defizit von 4,1 % des BIP geplant, doch ist das Ergebnis mit einem Defizit von 2,5 % des BIP letztlich doch beträchtlich besser ausgefallen.

Das bessere Defizitergebnis ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Wirtschaft kräftiger gewachsen ist als erwartet und sich die Arbeitsmarktlage verbessert hat, was die Steuereinnahmen (namentlich aus Mehrwertsteuer und Einkommensteuer) ankurbelte, während sich der Ausgabenanstieg insgesamt weiterhin in Grenzen hielt.

Die Kommissionsdienststellen rechnen in ihrer Frühjahrsprognose 2011 damit, dass das Defizit im Jahr 2011 weiter auf 1 % des BIP absinkt. Auch in dem aktualisierten Stabilitätsprogramm von 2011 wird für das Jahr 2011 mit einem Defizit von 0,9 % des BIP gerechnet. Die Verbesserung des Haushaltssaldos gegenüber dem letzten Jahr ist auf konjunkturelle Faktoren zurückzuführen, in denen sich die erwartete Fortsetzung eines relativ robusten Wirtschaftswachstums und einige diskretionäre Steuererhöhungen (vor allem der Energie- und Fabrikatsteuern) im Umfang von rund ½ % des BIP niederschlagen. Sowohl die Prognose der Kommissionsdienststellen als auch das aktualisierte Stabilitätsprogramm 2011 gehen von einem geringfügigen weiteren Rückgang des Defizits auf 0,7 % des BIP im Jahr 2012 aus.

Nach der Frühjahrsprognose 2011 der Kommissionsdienststellen und den strukturellen Salden für 2011 (die von den Kommissionsdienststellen nach der einheitlichen Methodik anhand der Angaben in dem jüngsten aktualisierten Stabilitätsprogramm berechnet werden) wird der strukturelle Saldo das mittelfristige Haushaltsziel, das die finnischen Behörden bei einem strukturellen Überschuss von 0,5 % des BIP angesetzt haben, voraussichtlich übertreffen. Allerdings dürfte der strukturelle Saldo den Schätzungen zufolge anschließend wieder etwas schwächer und mittelfristig negativ werden. Der augenscheinliche Rückgang des geschätzten strukturellen Saldos ergibt sich aus einem weitgehend unveränderten Gesamtdefizit vor dem Hintergrund günstiger Wachstumsprognosen, die eine Schließung der gegenwärtig großen Produktionslücke zur Folge haben. Infolgedessen dürfte der um konjunkturelle Faktoren sowie um einmalige und sonstige befristete Maßnahmen bereinigte Haushaltssaldo nach derzeitigen Schätzungen, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, leicht unter den Richtwert von – 1,2 % des BIP — der mindestens erreicht sein muss, damit der Referenzwert von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen nicht überschritten wird — absinken. Nach den bis 2015 reichenden Projektionen des Stabilitätsprogramms wird sich das gesamtstaatliche Defizit im Zeitraum 2013-2015 bei rund 1 % des BIP einpendeln.

In ihrer Frühjahrsprognose 2011 rechnen die Kommissionsdienststellen damit, dass die Schuldenquote von 48,4 % des BIP im Jahr 2010 auf 52,2 % des BIP im Jahr 2012 ansteigen wird. Dem aktualisierten Stabilitätsprogramm zufolge wird sich die Schuldenquote bis 2012 auf 51,3 % des BIP erhöhen.

(6)

Aus diesen Schlussfolgerungen folgt, dass das übermäßige Defizit in Finnland korrigiert worden ist und der Beschluss 2010/408/EU daher aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Finnland korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/408/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel den 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(3)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2011

zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4996)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2011/418/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern zugelassen.

(2)

Da die in dem Verfahren verwendete Formel nach mehr als fünf Jahren der Anwendung seit der Zulassung überarbeitet werden muss, hat Zypern beschlossen, einen neuen Versuch mit zwei Instrumenten, dem HGP-4 und dem Ultra FOM 300, durchzuführen.

(3)

Zypern hat die Kommission ersucht, die Ersetzung der Formel zu genehmigen, die im Verfahren „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern verwendet wird, und ein neues, dem neuesten Stand entsprechendes, nichtinvasives Verfahren (Ultra FOM 300) für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, und hat eine ausführliche Beschreibung des Zerlegeversuchs vorgelegt, in dem die Grundsätze dieses Verfahrens, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs und die Gleichungen zur Bestimmung des Muskelfleischanteils im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) angegeben sind.

(4)

Die Prüfung des Ersuchens hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Deshalb sollten diese Einstufungsverfahren in Zypern zugelassen werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Änderungen des Gerätes oder neue Einstufungsverfahren sind nicht gestattet, sofern sie nicht durch Beschluss der Kommission ausdrücklich genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

In Zypern werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Nummer 1 Abschnitt B Ziffer IV des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) zugelassen:

das Gerät ‚Hennessy Grading Probe (HGP 4)‘ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs enthalten sind;

das Gerät ‚Ultra FOM 300‘ und die damit zusammenhängenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs enthalten sind.

Was das in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich angeführte Gerät ‚Ultra FOM 300‘ anbelangt, so muss es nach Beendigung des Messverfahrens möglich sein, auf dem Schlachtkörper zu überprüfen, ob das Gerät die Messwerte X1 und X2 an der in Teil II Nummer 3 des Anhangs vorgesehenen Stelle gemessen hat. Die entsprechende Kennzeichnung der Messstelle muss zur gleichen Zeit erfolgen wie der Messvorgang.

2.

Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 5. September 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN ZYPERN

TEIL I

Hennessy Grading probe (HPG 4)

1.

Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem ‚Hennessy Grading Probe (HGP 4)‘ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde), mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.

TEIL II

Ultra FOM 300

1.

Für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit dem ‚Ultra FOM 300‘ genannten Gerät gelten die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen.

2.

Das Gerät ist mit einer 5 cm langen Ultraschallsonde mit 3,5 MHz ausgestattet, die 64 Ultraschallwandler umfasst. Das Ultraschallsignal wird von einem Mikroprozessor (Typ SHARC ADSP-21060L) digitalisiert, aufgezeichnet und analysiert.

Die Messergebnisse werden von dem Gerät Ultra FOM 300 selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 6 cm seitlich von der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/32


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE

vom 4. Juli 2011

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2011/419/EU)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. August 2011 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel den 4. Juli 2011.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Matthew BALDWIN

Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Peter MÜLLER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Verweise auf die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 des Rates in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Nr. 1008/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Nr. 2000/79

Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Nr. 93/104

Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:

Richtlinie 2000/34/EG

Nr. 437/2003

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Nr. 1358/2003

Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

Nr. 785/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission

Nr. 95/93

Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004

Nr. 2009/12

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (von der Schweiz anzuwenden ab dem 1. Juli 2011)

Nr. 96/67

Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-9, 11-23, 25)

Nr. 80/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

2.   Wettbewerbsregeln

Nr. 3975/87

Verordnung des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (Artikel 6 Absatz 3), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Artikel 1-13, 15-45)

Nr. 1/2003

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Die Verordnung (EWG) Nr. 17/62 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.

Nr. 773/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Nr. 139/2004

Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

1.

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

2.

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

3.

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

1.

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

2.

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Nr. 802/2004

Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission

Nr. 2006/111

Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

Nr. 487/2009

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr

3.   Flugsicherheit

Nr. 216/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „die Gemeinschaft“ die Wörter „oder die Schweiz“ eingefügt.

iii)

In Absatz 2 werden die Buchstaben b und c gestrichen.

iv)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3)   Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen.

Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.“

b)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„(12)   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0,2/100) + S [1 – (a + b) 0,2/100] c/C

Dabei ist:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug - [HB IDJ] – Muster CL600-2B19

 

Luftfahrzeug - [HB-IKR, HB-IMY, HB-IWY] – Muster Gulfstream G-IV

 

Luftfahrzeug - [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] – Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF] – Muster MD900

Nr. 1108/2009

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

Nr. 91/670

Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-8)

Nr. 3922/91

Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission

Nr. 94/56

Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

(Artikel 1-13)

Nr. 2004/36

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (Artikel 1-9 sowie Artikel 11-14), zuletzt geändert durch:

Richtlinie 2008/49/EG der Kommission

Nr. 351/2008

Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

Nr. 768/2006

Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems

Nr. 2003/42

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)

Nr. 1321/2007

Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher

Nr. 1330/2007

Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nr. 736/2006

Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

Nr. 1702/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird das Datum „28. September 2003“ ersetzt durch „das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in den Anhang der Verordnung aufgenommen wird“.

Nr. 2042/2003

Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission

Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Nr. 593/2007

Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission

Nr. 2111/2005

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

Nr. 473/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Nr. 474/2006

Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2011 der Kommission (2)

4.   Luftsicherheit

Nr. 300/2008

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002

Nr. 272/2009

Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission

Nr. 1254/2009

Verordnung (EU) der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Nr. 18/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

Nr. 72/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

Nr. 185/2010

Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission

Nr. 2010/774

Beschluss (EU) der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:

Beschluss 2010/2604/EU der Kommission

Beschluss 2010/3572/EU der Kommission

Beschluss 2010/9139/EU der Kommission

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Nr. 549/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

 

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Nr. 550/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Nr. 551/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 106 übertragen sind.

Nr. 552/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Nr. 2096/2005

Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 668/2008 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 9 übertragen sind.

Nr. 2150/2005

Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Nr. 1033/2006

Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission

Nr. 1032/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission

Nr. 1794/2006

Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (von der Schweiz anzuwenden ab Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschrift, jedoch spätestens ab 1. Januar 2012), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission

Nr. 2006/23

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

Nr. 730/2006

Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195

Nr. 219/2007

Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), zuletzt geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates

Nr. 633/2007

Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen

Nr. 1265/2007

Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 29/2009

Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 262/2009

Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 73/2010

Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 255/2010

Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr

Nr. 691/2010

Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.

Nr. 2010/5134

Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 2010/5110

Beschluss der Kommission vom 12. August 2010 zur Benennung eines Koordinators für das System der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum

Nr. 2011/121

Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014

6.   Umwelt und Lärmschutz

Nr. 2002/30

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Nr. 89/629

Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen

(Artikel 1-8)

Nr. 2006/93/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

7.   Verbraucherschutz

Nr. 90/314

Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

(Artikel 1-10)

Nr. 93/13

Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

(Artikel 1-11)

Nr. 2027/97

Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002

Nr. 261/2004

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Artikel 1-18)

Nr. 1107/2006

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

8.   Verschiedenes

Nr. 2003/96

Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)

9.   Anhänge

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).


(1)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(2)  Die Verordnung findet in der Schweiz Anwendung, solange sie in der EU in Kraft ist.

ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben,

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche die Artikel 11, 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage zu Anhang A

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

(3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.