ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.183.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 183

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
13. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 668/2011 des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 671/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP

16

 

*

Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

27

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/413/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 11. Juli 2011 für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich Länger und besser leben — Möglichkeiten und Probleme des demografischen Wandels

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/122/EU der Kommission vom 22. Februar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse (ABl. L 49 vom 24.2.2011)

31

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/185/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011(ABl. L 79 vom 25.3.2011)

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/1


Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

Die obengenannte Vereinbarung, die am 23. Juni 2011 in Bern, Schweiz, unterzeichnet wurde, ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.


VERORDNUNGEN

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 668/2011 DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1),

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Oktober 2010 verabschiedete der Rat den Beschluss 2010/656/GASP (2) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire.

(2)

Die Verordnung (EG) 174/2005 (3) verhängte Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/412/GASP wird der Beschluss 2010/656/GASP im Sinne der Resolution 1980 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geändert. Ferner wird eine spezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung nach Côte d’Ivoire getroffen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre einheitliche Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(5)

Die Verordnung (EG) 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf:

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der diese Operation unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen der Afrikanischen Union oder der Ecowas bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des und der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder der Nutzung im Reformprozess des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire auf förmlichen Antrag der ivorischen Regierung;

f)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

g)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.“

2.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solchem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung genehmigen, die zur internen Repression verwendet werden kann, für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des ivorischen Reformprozesses des Sicherheitssektors sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe oder technischer Hilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(4)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(3)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.


13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 669/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Verwaltung der Ein- und Ausfuhren hat die Kommission die Befugnis erhalten, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr und/oder Ausfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Lizenzregelung sollte die Kommission die geeigneten Instrumente für die Marktverwaltung und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren berücksichtigen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (2) wurde die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 eingeführt, nachdem sich die Apfelerzeuger in der Europäischen Union in einer schwierigen Lage befunden hatten, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen war.

(3)

Eine wirksame Überwachung der Einfuhren ist inzwischen mit anderen Mitteln möglich. Im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer sollte die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Äpfel am Ende des geltenden Anwendungszeitraums gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) abgeschafft werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Im Interesse der Klarheit sind Vorschriften für die bereits erteilten Einfuhrlizenzen für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 festzulegen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch gültig sind.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil I Buchstabe G der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält folgende Fassung:

„G.   Obst und Gemüse (Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (4)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0703 90 00

Andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“

Artikel 2

Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)

die Gültigkeit der Lizenzen ist bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht abgelaufen;

b)

die Lizenzen wurden bis Beginn der Anwendung dieser Verordnung nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(4)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“


13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 670/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k, l und m und Artikel 203b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der traditionellen Begriffe gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt Ia der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Behörden ein Informationssystem entwickelt, das es ermöglicht, mit elektronischen Mitteln die Dokumente und Verfahren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (3) vorgeschrieben sind, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie mit den Berufsorganisationen und natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Regelung haben, zu verwalten.

(3)

Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 oder durch die sinngemäße Umsetzung der darin festgelegten Grundsätze bestimmte Mitteilungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorgenommen werden können, insbesondere in Bezug auf die geltenden Verfahren für den Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Begriffen, die Unterhaltung der Datenbank der betreffenden Bezeichnungen und der im Rahmen des Schutzes dieser Bezeichnungen vorgesehenen Register.

(4)

Darüber hinaus ist es mit Hilfe der bereits im Einsatz befindlichen Informationssysteme der Kommission für die Übermittlung von Informationen über die Behörden und Einrichtungen, die für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorzunehmenden Kontrollen zuständig sind, möglich, den auf diesem Gebiet vorgegebenen spezifischen Zielen in Bezug auf geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionelle Begriffe nachzukommen. Es ist angebracht, dass diese Systeme für die Übermittlung von Informationen über die in den Mitgliedstaaten oder Drittländern mit der Prüfung von Schutzanträgen beauftragten Behörden sowie für die Übermittlung von Informationen über die Behörden, die für die Zertifizierung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe zuständig sind, Anwendung finden.

(5)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollten die Mitteilungen vereinfacht und die Verwaltung und Bereitstellung der Informationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 verbessert werden. Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den gemäß Artikel 118z Absatz 2 und Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf nationaler Ebene erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kenntnis nehmen können und um die Kontrollen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4) zu vereinfachen und zu erleichtern, scheint es daher angebracht, die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, die im Rahmen der Zertifizierung der Erzeugnisse von besonderem Interesse sind, und vorzusehen, dass die Kommission diese Informationen den zuständigen Behörden und — soweit sie für den Verbraucher nützlich sind — der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen muss.

(6)

Im Interesse der Klarheit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ist es darüber hinaus angebracht, den Inhalt bestimmter Mitteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 festzulegen und die Verfahren zu vereinfachen.

(7)

Bei den zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (5) und Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (6) auf die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Übergangsmaßnahmen bestehen Auslegungsschwierigkeiten, was die Reichweite und die Dauer der anzuwendenden Verfahren anbelangt. Ferner ist die Reichweite von Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 118q in Bezug auf die Art der erfassten Änderungen, die Bezugszeiträume und die Dauer des Übergangszeitraums zu präzisieren.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Schutzantrag

Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 118c und 118d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Produktspezifikation und dem einzigen Dokument.

Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Einreichung des Antrags

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen;

b)

den einzutragenden Namen;

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Antrag ist zulässig, wenn das einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die Belege beigefügt sind. Das einzige Dokument gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.“

4.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Anforderungen der Artikel 118b und 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.“

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1)   Einsprüche gemäß Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitzuteilen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird den Behörden und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung bekannt gegeben.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchs und teilt dem Einspruchsantrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs.“

6.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Register

(1)   Die Kommission erstellt und führt ein „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben“, nachstehend „das Register“ genannt, gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Das Register wird in die elektronische Datenbank „E-Bacchus“ auf der Grundlage der Beschlüsse eingestellt, mit denen die betreffenden Bezeichnungen unter Schutz gestellt werden.

(2)   Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.

Im Falle von gemäß Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Namen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ein.

(3)   Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

a)

die geschützte Bezeichnung;

b)

Aktenzeichen;

c)

Feststellung der Tatsache, dass der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;

d)

Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

e)

Zeitpunkt der Eintragung;

f)

Bezugnahme auf das Rechtsinstrument zur Eintragung des Namens;

g)

Bezugnahme auf das einzige Dokument.

(4)   Das Register wird veröffentlicht.“

7.

In Artikel 20 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 118 e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

(2)   Ein Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 118q Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist zulässig, wenn der Kommission die Angaben gemäß Artikel 118c Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag übermittelt wurden.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 118q Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten die Artikel 9 bis 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.“

8.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein gemäß Artikel 118r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Löschungsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.“

9.

Dem Artikel 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die in Absatz 3 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.“

10.

Dem Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.“

11.

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Umwandlungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.“

12.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Schutzantrag

(1)   Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Dem Antrag sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder die für Weinerzeuger in den betreffenden Drittländern geltenden Regeln für die Verwendung des betreffenden Begriffs beigefügt, mit einem Verweis auf diese Vorschriften oder Regeln.

(2)   Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 70a Absatz 1. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.“

13.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Einreichung des Antrags

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den traditionellen Begriff,

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

14.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Zulässigkeit

(1)   Ein Antrag ist zulässig, wenn das Antragsformular ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 30 beigefügt sind. Das Antragsformular gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn alle obligatorischen Felder, die in den in Artikel 70a vorgesehenen Informationssystemen vorkommen, ausgefüllt sind.

In diesem Fall gilt der Antrag zu dem Zeitpunkt als zulässig, zu dem er bei der Kommission eingegangen ist. Der Antragsteller wird entsprechend unterrichtet.

Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so ist der Antrag unzulässig.

(3)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm obliegt, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.“

15.

In Artikel 37 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Der Einspruchsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist.

(3)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchsantrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.“

16.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Allgemeiner Schutz

(1)   Entspricht ein traditioneller Begriff, für den der Schutz beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird der Antrag nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 118u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführt und definiert, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)

die Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1;

b)

die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;

c)

ein Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinhersteller in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;

d)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;

e)

der Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

f)

der Zeitpunkt der Aufnahme in die Datenbank ‚E-Bacchus‘.

(2)   Die in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)

jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

b)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.

(3)   Die in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten traditionellen Begriffe werden veröffentlicht.“

17.

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in der Datenbank ‚E-Bacchus‘ aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Hersteller gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.“

18.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Löschung kann der Kommission von einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse gemäß Artikel 70a Absatz 1 übermittelt werden. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.

(2)   Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.“

19.

Artikel 47 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in der Datenbank ‚E-Bacchus‘.“

20.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Zertifizierung gemäß Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verantwortlich sind, gemäß den Kriterien von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 folgende Informationen sowie deren etwaige Änderungen gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung:

a)

Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle(n);

b)

gegebenenfalls Name, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der von einer für die Anwendung des vorliegenden Artikels zuständigen Stelle beauftragten Einrichtung;

c)

die zur Durchführung des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen, sofern sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind;

d)

die unter Artikel 118z Absatz 2 und Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Keltertraubensorten.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Einrichtungen sowie der zugelassenen Keltertraubensorten, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.

21.

In Kapitel V werden die folgenden neuen Artikel 70a und 70b eingefügt:

„Artikel 70a

Verfahren für den Kommunikationsaustausch zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Dokumente und Informationen der Kommission nach folgendem Verfahren übermittelt:

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten: anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009;

b)

von den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben: auf elektronischem Wege anhand der von der Kommission bereitgestellten und unter den Bedingungen von Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung zugänglich gemachten Verfahren und Formulare.

Die Übermittlung kann jedoch auch in Papierform unter Verwendung der erwähnten Formulare erfolgen.

Für die Einreichung der Anträge und den Inhalt der Mitteilungen sind je nach Fall die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, die repräsentativen Berufsorganisationen oder die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen verantwortlich.

(2)   Informationen werden seitens der Kommission anhand der von ihr eingerichteten Informationssysteme den unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen übermittelt und diesen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bereitgestellt.

Die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen können sich gemäß Anhang XIX an die Kommission wenden, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen zu erhalten.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(4)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Zugriffsrechte zu den Informationssystemen den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben, von den für diese Systeme innerhalb der Kommission zuständigen Stellen zugeteilt.

Die innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen validieren die Zugriffsrechte je nach Fall auf Grundlage

a)

der Informationen über die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, ihre Verbindungsstellen und elektronischen Anschriften, die der Kommission im Rahmen internationaler Übereinkommen vorliegen oder ihr gemäß diesen Übereinkommen übermittelt wurden;

b)

eines offiziellen Antrags eines Drittlandes, der die Angaben enthält über die Behörden, die mit der Übermittlung der für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Dokumente und Informationen beauftragt sind, sowie über die Verbindungsstellen und die elektronischen Anschriften der betreffenden Behörden;

c)

eines Antrags einer repräsentativen Berufsorganisation in einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ihre Identität, ihr Rechtsschutzinteresse und ihre elektronische Anschrift nachweist.

Sobald die Zugriffsrechte validiert sind, werden sie von den innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen freigeschaltet.

Artikel 70b

Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über die auf nationaler Ebene für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober 2011 gemäß Artikel 70a Absatz 1 Namen, Anschrift und Verbindungsstellen, einschließlich der elektronischen Anschriften, der für die Anwendung von Artikel 118f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen Stelle(n) sowie etwaige Änderungen dieser Angaben.

(2)   Die Kommission erstellt und unterhält ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder der Drittländer auf der Grundlage der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bzw. von den Drittländern aufgrund mit der Union geschlossener internationaler Übereinkommen übermittelt wurden. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis.“

22.

In Artikel 71 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Artikel 71

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Unterlagen gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „die Unterlagen“ genannt, und Änderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und d und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nach folgenden Regeln und Verfahren:

a)

Die Kommission bestätigt den Eingang der Unterlagen oder der Änderung nach Maßgabe des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Unterlagen oder die Änderungen gelten unter den Bedingungen des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission als zulässig, sofern dieser spätestens am 31. Dezember 2011 erfolgt;

c)

die Kommission bestätigt die Eintragung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit etwaigen Änderungen in das Register gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und vergibt ein Aktenzeichen;

d)

die Kommission prüft die Zulässigkeit der Unterlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ihr mitgeteilten Änderungen, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 118s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 118s Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.“

23.

Artikel 73 erhält folgende Fassung:

„Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet in folgenden Fällen Anwendung:

a)

für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht und von diesem als solche vor dem 1. August 2009 anerkannt wurde;

b)

für jeden Weinnamen, der bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingereicht, von diesem anerkannt und der Kommission vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;

c)

für jede Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde;

d)

für jede geringfügige Änderung der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 31. Dezember 2011 übermittelt wurde.

(2)   Das Verfahren gemäß Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet keine Anwendung auf Änderungen der Produktspezifikation, die bei einem Mitgliedstaat ab dem 1. August 2009 eingereicht und der Kommission von diesem vor dem 30. Juni 2014 übermittelt werden, sofern diese Änderungen ausschließlich darauf abzielen, die der Kommission gemäß Artikel 118s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelte Produktspezifikation mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und mit der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen.

(3)   Vor dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“

24.

Die Anhänge I bis IX, XI und XII werden gestrichen.

25.

Die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung werden als Anhänge XVIII und XIX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 20 und 21 der vorliegenden Verordnung betreffend Artikel 63 Absatz 1 bzw. Artikel 70b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten jedoch ab dem 1. September 2011.

Die Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Verordnung übermittelt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(4)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG XVIII

Zugang zu den elektronischen Verfahren und Formularen gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b

Die elektronischen Verfahren und Formulare gemäß Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b sind frei zugänglich über die elektronische Datenbank ‚E-Bacchus‘, die die Kommission mit Hilfe ihrer Informationssysteme eingerichtet hat:

http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/“.


ANHANG II

„ANHANG XIX

Praktische Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 70a Absatz 2

Für Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen wenden sich die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen unter folgender Anschrift an die Kommission:

Funktions-Mailbox: AGRI-CONTACT-EBACCHUS@ec.europa.eu“.


13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 671/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

EC

20,9

MK

51,0

ZZ

40,3

0707 00 05

TR

101,4

ZZ

101,4

0709 90 70

AR

27,2

EC

26,5

TR

111,6

ZZ

55,1

0805 50 10

AR

63,8

BR

42,9

TR

64,0

UY

63,2

ZA

69,9

ZZ

60,8

0808 10 80

AR

133,9

BR

87,5

CA

106,0

CL

95,4

CN

87,0

EC

60,7

NZ

108,0

US

161,2

UY

50,2

ZA

96,6

ZZ

98,7

0808 20 50

AR

101,7

AU

75,6

CL

115,8

CN

81,6

NZ

118,4

ZA

99,4

ZZ

98,8

0809 10 00

AR

75,0

TR

198,5

ZZ

136,8

0809 20 95

CL

298,8

SY

253,3

TR

307,8

ZZ

286,6

0809 40 05

BA

62,0

EC

75,9

ZZ

69,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/16


BESCHLUSS 2011/411/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates (1) (im Folgenden „Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP“) eingerichtet, damit sie dem Rat und den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung hilft und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt.

(2)

In der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt.

(3)

Im Bericht vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie wird bekräftigt, dass der Agentur bei der Entwicklung wichtiger Verteidigungsfähigkeiten für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine führende Rolle zufällt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP sollte aufgehoben und ersetzt werden, um den Änderungen, die mit dem Vertrag von Lissabon am Vertrag über die Europäische Union (EUV) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(5)

Nach Artikel 45 EUV erlässt der Rat einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden und der dem Umfang der effektiven Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung trägt.

(6)

Die Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der GSVP beitragen.

(7)

Die Agentur sollte eine Struktur erhalten, die sie in die Lage versetzt, dem operativen Bedarf der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die GSVP zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(8)

Die Agentur sollte enge Arbeitsbeziehungen zu den Gremien bestehender Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, wie beispielsweise denjenigen, die gemäß der „Letter of Intent“-Rahmenübereinkunft (im Folgenden „LoI-Rahmenübereinkunft“) eingerichtet wurden, sowie der Gemeinsamen Organisation für die Rüstungskooperation (OCCAR) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), aufbauen.

(9)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 EUV eine führende Rolle in der Struktur der Agentur innehaben und die maßgebliche Verbindung zwischen der Agentur und dem Rat gewährleisten.

(10)

In Erfüllung seiner Funktion der politischen Aufsicht und der Politikgestaltung sollte der Rat Leitlinien für die Agentur vorgeben.

(11)

Aufgrund ihrer Rechtsnatur müssen die Annahme des Finanzrahmens für die Agentur nach Artikel 4 Absatz 4 und der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen vom Rat einstimmig gebilligt werden.

(12)

Bei der Annahme von Leitlinien oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat auf Ebene der Verteidigungsminister zusammentreten.

(13)

Alle Leitlinien oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sollten im Einklang mit Artikel 240 AEUV ausgearbeitet werden.

(14)

Die Zuständigkeiten der vorbereitenden und beratenden Gremien des Rates, insbesondere des Ausschusses der Ständigen Vertreter gemäß Artikel 240 AEUV, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 38 EUV und des Militärausschusses der EU (EUMC), bleiben davon unberührt.

(15)

Die Nationalen Rüstungsdirektoren (National Armaments Directors, NAD) und die für Fähigkeitsentwicklung, Forschung und Technologie (F&T) bzw. Verteidigungspolitik zuständigen Direktoren sollten im Zuge der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen betreffend die Agentur Berichte erhalten und Beiträge zu Fragen liefern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(16)

Die Agentur sollte die notwendige Rechtspersönlichkeit besitzen, damit sie unter Wahrung einer engen Verbindung zum Rat und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und ihrer Organe ihre Aufgaben erfüllen und ihre Ziele verwirklichen kann.

(17)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu Ausgaben, die keine Verwaltungskosten darstellen, ergänzt werden können, wobei die für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 41 Absatz 2 EUV, uneingeschränkt zu beachten sind.

(18)

Die Agentur sollte allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit bieten, dass einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme festlegen.

(19)

Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, sollte die Agentur die Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unterstützen.

(20)

Die Beschlussfassungsverfahren der Agentur sollten ihr die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unter Achtung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen.

(21)

Die Agentur sollte ihren Auftrag unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV erfüllen.

(22)

Die Agentur sollte in völligem Einklang mit den Sicherheitsstandards und -vorschriften des Rates handeln.

(23)

Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINRICHTUNG, AUFTRAG UND AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“ oder „Agentur“), die ursprünglich mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP eingerichtet wurde, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgeführt.

(2)   Die Agentur arbeitet unter Aufsicht des Rates innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Europäischen Union und unbeschadet der Zuständigkeiten der EU-Organe und Ratsgremien zur Unterstützung der GASP und der GSVP. Der Auftrag der Agentur lässt die sonstigen Zuständigkeiten der Union unberührt, unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV.

(3)   Alle EU-Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an der Arbeit der Agentur beteiligen. Mitgliedstaaten, die dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits tun, gelten weiterhin als beteiligte Mitgliedstaaten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Agentur beteiligen möchte oder der aus der Agentur austreten möchte, teilt dies dem Rat mit und unterrichtet den Hohen Vertreter. Technische oder finanzielle Regelungen, die durch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Mitgliedstaats erforderlich werden könnten, werden vom Lenkungsausschuss nach Artikel 8 festgelegt.

(5)   Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Agentur hat den Auftrag, dem Rat und den Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der EU im Bereich der Krisenbewältigung zu helfen und die GSVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, zu unterstützen.

(2)   Die Agentur ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(3)   Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:

a)

„beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an der Agentur beteiligen,

b)

„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen.

Artikel 4

Politische Aufsicht und Berichterstattung an den Rat

(1)   Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht; sie erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und erhält von ihm regelmäßig Leitlinien.

(2)   Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht, insbesondere

a)

unterbreitet sie dem Rat jedes Jahr im November einen Bericht über ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Jahr und legt Angaben zu ihrem Arbeitsprogramm und ihren Haushaltsplänen für das kommende Jahr vor;

b)

unterbreitet sie dem Rat, sofern dieser einen Beschluss über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erlässt, mindestens einmal im Jahr Informationen über ihren Beitrag zu den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii genannten Bewertungstätigkeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit.

Die Agentur unterrichtet den Rat rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten, die dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3)   Der Rat, der sich gegebenenfalls vom PSK oder von anderen zuständigen Ratsgremien beraten lässt, gibt jährlich einstimmig Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur und insbesondere für ihr Arbeitsprogramm vor. Das Arbeitsprogramm der Agentur wird nach Maßgabe dieser Leitlinien erstellt.

(4)   Der Rat billigt jedes Jahr einstimmig einen Finanzrahmen für die Agentur für die kommenden drei Jahre. Dieser Finanzrahmen enthält die vereinbarten Prioritäten in Verbindung mit dem dreijährigen Arbeitsprogramm der Agentur und legt eine rechtsverbindliche Obergrenze für das erste Jahr sowie die Planzahlen für das zweite und dritte Jahr fest. Die Agentur unterbreitet dem Lenkungsausschuss spätestens am 31. März jedes Jahres einen Entwurf des Finanzrahmens und des dazugehörigen Arbeitsprogramms zur Prüfung.

(5)   Die Agentur kann dem Rat und der Kommission Empfehlungen erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.

Artikel 5

Funktionen und Aufgaben

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die sonstigen Zuständigkeiten der Union und der EU-Organe.

(2)   Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten.

(3)   Aufgabe der dem Rat unterstellten Agentur ist es,

a)

bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken, indem sie insbesondere

i)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ratsgremien einschließlich des EUMC und unter Rückgriff auf u. a. den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM) und seine Nachfolgemechanismen den künftigen Bedarf der EU an Verteidigungsfähigkeiten ermittelt;

ii)

die Umsetzung des Plan zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Nachfolgepläne hierzu koordiniert;

iii)

anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, u. a. im Rahmen des CDP-Prozesses und des CDM und der Nachfolgemechanismen hierzu die Beitragszusagen der Mitgliedstaaten beurteilt;

b)

auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken, indem sie insbesondere

i)

die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert;

ii)

durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert;

iii)

Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten abgibt;

c)

multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen, indem sie insbesondere

i)

neue multilaterale Kooperationsprojekte fördert und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

ii)

Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich ermittelt und entsprechende Vorschläge unterbreitet;

iii)

auf die Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme hinwirkt;

iv)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme übernimmt;

v)

auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Programme, die von der OCCAR oder gegebenenfalls im Rahmen anderer Vereinbarungen zu verwalten sind, ausarbeitet;

d)

die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen, indem sie insbesondere

i)

– gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Union -Forschungsprojekte, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Sicherheit und Verteidigung ausgerichtet sind, fördert und damit das industrielle und technologische Potenzials Europas auf diesem Gebiet stärkt;

ii)

eine gezieltere gemeinsame F&T im Verteidigungsbereich fördert;

iii)

durch Studien und Projekte Anstöße für F&T im Verteidigungsbereich gibt;

iv)

Verträge für F&T im Verteidigungsbereich verwaltet;

v)

in Verbindung mit der Kommission auf eine größtmögliche Komplementarität und Synergie zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen hinwirkt;

e)

dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, indem sie insbesondere

i)

unbeschadet der Binnenmarktvorschriften und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission dazu beiträgt, dass ein international wettbewerbsfähiger europäischer Markt für Verteidigungsgüter entsteht;

ii)

im Benehmen mit der Kommission und gegebenenfalls der Industrie einschlägige Politiken und Strategien entwickelt;

iii)

im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit der Kommission die EU-weite Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Verfahren vorantreibt;

f)

sofern der Rat einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, diese Zusammenarbeit zu unterstützen, indem sie insbesondere

i)

größere gemeinsame oder europäische Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten fördert;

ii)

zur regelmäßigen Beurteilung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten beiträgt, und zwar insbesondere der Beiträge, die nach den Kriterien erfolgen, welche unter anderem auf Grundlage von Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit aufgestellt werden, und mindestens einmal jährlich darüber Bericht erstattet.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit

Die Agentur besitzt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Agentur die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und nutzen und vor Gericht auftreten. Sie ist befugt, Verträge mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen zu schließen.

KAPITEL II

ORGANE UND PERSONAL DER AGENTUR

Artikel 7

Leiter der Agentur

(1)   Leiter der Agentur ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR).

(2)   Der Leiter der Agentur trägt die Verantwortung für die allgemeine Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Er stellt sicher, dass die vom Rat vorgegebenen Leitlinien und die Beschlüsse des Lenkungsausschusses vom Hauptgeschäftsführer umgesetzt werden, der dem Leiter der Agentur Bericht erstattet.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Rat die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte der Agentur vor.

(4)   Der Leiter der Agentur ist verantwortlich für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten und anderen Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen gemäß den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Richtlinien. Im Rahmen solcher vom Lenkungsausschuss gebilligten Vereinbarungen hat er für angemessene Arbeitsbeziehungen zu den vorgenannten Staaten bzw. Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen zu sorgen.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Das Entscheidungsgremium der Agentur ist ein Lenkungsausschuss, dem je ein Vertreter jedes beteiligten Mitgliedstaats, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln, sowie ein Kommissionsmitglied angehören. Der Lenkungsausschuss handelt im Rahmen der vom Rat vorgegebenen Leitlinien.

(2)   Der Lenkungsausschuss tritt auf der Ebene der Verteidigungsminister der beteiligten Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen. Er hält jährlich mindestens zwei Sitzungen auf der Ebene der Verteidigungsminister ab.

(3)   Der Leiter der Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsausschusses und beruft diese ein. Auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats beruft er innerhalb eines Monats eine Sitzung ein.

(4)   Der Leiter der Agentur kann die Befugnis, den Vorsitz in Sitzungen des Lenkungsausschusses auf der Ebene der Vertreter der Verteidigungsminister zu führen, delegieren.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (z. B. Nationale Rüstungsdirektoren oder für Fähigkeitsentwicklung, F&T oder Verteidigungspolitik zuständige Direktoren).

(6)   An den Sitzungen des Lenkungsausschusses nehmen folgende Personen teil:

a)

der Hauptgeschäftsführer der Agentur nach Artikel 10 oder sein Vertreter;

b)

der Vorsitzende des EU-Militärausschusses oder sein Vertreter;

c)

Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

(7)   Der Lenkungsausschusses kann bei Fragen von gemeinsamem Interesse beschließen,

a)

den Generalsekretär der NATO oder seinen benannten Vertreter,

b)

die Leiter/Vorsitzenden der Gremien anderer Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, deren Arbeit für die Tätigkeit der Agentur relevant ist (z. B. derjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft sowie der OCCAR und der ESA),

c)

gegebenenfalls Vertreter anderer Dritter einzuladen.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Lenkungsausschusses

(1)   Im Rahmen der Leitlinien des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

a)

Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte;

b)

er billigt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr auf der Grundlage eines vom Leiter der Agentur vorgelegten Entwurfs;

c)

er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur innerhalb des vom Rat beschlossenen Finanzrahmens für die Agentur an;

d)

er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 innerhalb der Agentur;

e)

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertreter;

f)

er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann;

g)

er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission;

h)

er nimmt die Geschäftsordnung der Agentur an;

i)

er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern;

j)

er kann die für das Vertragspersonal und die abgeordneten nationalen Experten geltenden Vorschriften und Regelungen ändern;

k)

er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest;

l)

er nimmt Richtlinien im Hinblick auf die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an;

m)

er billigt die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen;

n)

er schließt die in Artikel 24 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten;

o)

er billigt die jährliche Rechnungslegung und Bilanzen;

p)

er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an.

(2)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV gewichtet. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

(3)   Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der genannte Vertreter kann die Frage vom Leiter der Agentur dem Rat vorlegen lassen, damit dieser gegebenenfalls Leitlinien für den Lenkungsausschuss vorgibt. Alternativ kann der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Frage dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Der Rat beschließt einstimmig.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen:

a)

Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission;

b)

Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission.

In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind Inhalt und Dauer ihres Mandats festzulegen.

Artikel 10

Hauptgeschäftsführer

(1)   Der Hauptgeschäftsführer und sein(e) Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer, der von seinem Stellvertreter bzw. seinen Stellvertretern unterstützt wird, trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Agentur effizient und wirksam arbeitet. Der Hauptgeschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren und somit die Kohärenz ihrer Arbeit insgesamt sicherzustellen. Der Hauptgeschäftsführer ist Leiter des Personals der Agentur.

(3)   Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für

a)

die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

b)

die Vorbereitung der Arbeit des Lenkungsausschusses, insbesondere des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

c)

die Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Gesamthaushaltsplans, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

d)

die Ausarbeitung des dreijährigen Arbeitsprogramms, das dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

e)

die Ausarbeitung des dreijährigen Finanzrahmens, der dem Rat vorzulegen ist;

f)

die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere dem PSK und dem EUMC, und die Bereitstellung von Informationen für diese Gremien;

g)

die Erstellung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte;

h)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Agentur und der Haushaltspläne der Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme, mit denen die Agentur betraut wurde;

i)

die laufende Verwaltung der Agentur;

j)

alle Sicherheitsaspekte;

k)

sämtliche Personalfragen.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Gesamthaushaltsplans der Agentur Verträge zu schließen und Personal einzustellen. Er ist der Anweisungsbefugte, der für die Ausführung der von der Agentur verwalteten Haushaltspläne verantwortlich ist.

(5)   Der Hauptgeschäftsführer ist dem Lenkungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Artikel 11

Personal

(1)   Das Personal der Agentur einschließlich des Hauptgeschäftsführers besteht aus Vertrags- und Statutsbediensteten, die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den EU-Organen ausgewählt werden. Es wird vom Hauptgeschäftsführer aufgrund entsprechender Kompetenz und Expertise im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren ausgewählt. Der Hauptgeschäftsführer veröffentlicht im Voraus detaillierte Angaben zu allen verfügbaren Planstellen sowie die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien. In allen Fällen ist die Einstellung darauf ausgerichtet, für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen.

(2)   Der Leiter der Agentur nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers und nach Beratung mit dem Lenkungsausschuss die Ernennung und die Verlängerung der Verträge der in leitender Funktion tätigen Bediensteten der Agentur vor.

(3)   Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus

a)

unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig gebilligt (2). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen;

b)

nationalen Experten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig gebilligt (3). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen.

c)

Beamten der Union, die bei Bedarf für einen bestimmten Zeitraum und/oder für spezielle Aufgaben und Projekte zur Agentur abgestellt werden.

(4)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Streitigkeiten zwischen der Agentur und allen Personen, für die die auf das Personal der Agentur anwendbaren Vorschriften gegebenenfalls gelten.

KAPITEL III

HAUSHALTSPLAN UND FINANZREGELUNG

Artikel 12

Haushaltsgrundsätze

(1)   Die — in Euro erstellten — Haushaltspläne sind die Rechtsakte, durch die für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, bewilligt.

(3)   Jeder Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen sowie nicht getrennte Mittel.

(5)   Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. Sie können als Gesamtbetrag oder in Jahrestranchen erfolgen. Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(6)   Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die Ausgaben werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember getätigten Mittelbindungen verbucht.

(7)   Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(8)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

(9)   Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

Artikel 13

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Gesamtvoranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor, der der im Finanzrahmen vorgegebenen Planung Rechnung trägt.

(2)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans vor. Dieser Entwurf umfasst:

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Ausgaben für Personal und Sitzungen,

ii)

für externe Beratung (insbesondere für die operative Analyse, die unerlässlich ist, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann) sowie für spezielle Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten (insbesondere technische Fallstudien und Durchführbarkeitsvorstudien);

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 2 genannten Gesamtmittel ausmachen. Ferner müssen sie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.

(4)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ein detaillierter Stellenplan und ausführliche Begründungen beigefügt.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies klar im gemeinsamen Interesse aller beteiligten Mitgliedstaaten liegt.

(6)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(7)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(8)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

den Beiträgen, die von den an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind;

b)

sonstigen Einnahmen.

Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.

(9)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres innerhalb des Finanzrahmens der Agentur an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt die Annahme des Haushaltsplans und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten.

(10)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht gebilligt, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 14

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, der sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert und bewegt sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit.

(3)   Erweisen sich die vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, legt der Lenkungsausschuss unter umfassender Berücksichtigung der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Vorschriften den Berichtigungshaushaltsplan vor, über den der Rat einstimmig zu beschließen hat.

Artikel 15

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Die Agentur kann für spezielle Zwecke im Rahmen ihres Gesamthaushaltsplans zur Deckung von anderen Kosten als den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten

a)

aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union auf Einzelfallbasis und unter Wahrung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, dritten Staaten oder anderen dritten Parteien.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen können nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Artikel 16

Beiträge und Erstattungen

(1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet.

a)

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

b)

Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten Haushaltsplan der Europäischen Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

(2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

a)

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind.

b)

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

c)

Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

d)

Ist der Jahreshaushaltsplan Ende November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur den Mitgliedstaaten auf Wunsch individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln.

Artikel 17

Ausgabenverwaltung durch die Agentur im Namen der Mitgliedstaaten

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur in seinem Beschluss ermächtigen, im Namen bestimmter Mitgliedstaaten Verträge zu schließen. Er kann sie dazu ermächtigen, sich zuvor bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind.

Artikel 18

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften sind vom Rat einstimmig angenommen worden (5). Der Lenkungsausschuss überprüft die Vorschriften und ändert sie gegebenenfalls einstimmig.

(2)   Der Lenkungsausschuss billigt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung; einschlägige EU-Vorschriften bleiben davon unberührt. Der Lenkungsausschuss stellt insbesondere sicher, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums gebührend Rechnung getragen wird.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Finanzbestimmungen und -vorschriften gelten nicht für Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme nach den Artikeln 19 und 20.

KAPITEL IV

AD-HOC-PROJEKTE ODER AD-HOC-PROGRAMME UND ZUGEHÖRIGE HAUSHALTSPLÄNE

Artikel 19

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen der Kategorie A (Opt out) und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder der Hauptgeschäftsführer können dem Lenkungsausschuss ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm vorlegen, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt und das von einer generellen Beteiligung der beteiligten Mitgliedstaaten ausgeht, die sich an der Agentur beteiligen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden Ad-hoc-Haushaltsplan, der zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehört, sowie über mögliche Beiträge Dritter, unterrichtet.

(2)   Grundsätzlich leisten alle beteiligten Mitgliedstaaten einen Beitrag. Sie teilen dem Hauptgeschäftsführer ihre diesbezüglichen Absichten mit.

(3)   Der Lenkungsausschuss billigt die Erstellung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, einen Ausschuss zur Überwachung der Verwaltung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms einzurichten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller beitragenden Mitgliedstaaten und, falls die Union zu dem Projekt oder Programm beiträgt, einem Vertreter der Kommission zusammen. In dem Beschluss des Lenkungsausschusses wird festgelegt, welches Mandat der Ausschuss erhält und für welchen Zeitraum er eingesetzt wird.

(5)   Für das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm billigen die beitragenden Mitgliedstaaten, die im Lenkungsausschuss zusammentreten,

a)

die Vorschriften für die Verwaltung des Projekts oder Programms;

b)

gegebenenfalls den dem Projekt oder Programm zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, den Schlüssel für die Beiträge und die erforderlichen Durchführungsvorschriften;

c)

die Beteiligung Dritter an dem in Absatz 4 genannten Ausschuss. Ihre Beteiligung berührt nicht die Beschlussfassungsautonomie der Union.

(6)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, so beteiligt sich die Kommission an den in Absatz 5 genannten Beschlüssen; die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Beschlussfassungsverfahren werden dabei umfassend eingehalten.

Artikel 20

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen der Kategorie B (Opt in) und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten können den Lenkungsausschuss darüber informieren, dass sie beabsichtigen, ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, auszuarbeiten. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden, zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehörenden Ad-hoc-Haushaltsplan informiert, ebenso wie über gegebenenfalls relevante Einzelheiten in Bezug auf die für ein solches Projekt oder Programm vorzusehende Personalausstattung und mögliche Beiträge Dritter.

(2)   In dem Bestreben, möglichst viele Gelegenheiten zur Zusammenarbeit zu bieten, werden alle beteiligten Mitgliedstaaten rechtzeitig über Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme, einschließlich der Grundlage, auf der eine Beteiligung erweitert werden könnte, informiert, so dass jeder beteiligte Mitgliedstaat sein Interesse an einer Beteiligung bekunden kann. Außerdem wird/werden sich der/die Urheber des Projekts oder Programms darum bemühen, eine möglichst weitreichende Teilnahme zu ermöglichen. Die Beteiligung wird von den Urhebern von Fall zu Fall festgelegt.

(3)   Das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm wird dann als Projekt bzw. Programm der Agentur betrachtet, sofern nicht der Lenkungsausschuss innerhalb eines Monats, nachdem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, anderweitig entscheidet.

(4)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm beteiligen möchte, teilt den beitragenden Mitgliedstaaten seine diesbezügliche Absicht mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung entscheiden die beitragenden Mitgliedstaaten untereinander über die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; dabei wird die Grundlage, die festgelegt wurde, als die beteiligten Mitgliedstaaten über das Projekt oder Programm informiert wurden, gebührend berücksichtigt.

(5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten fassen gemeinsam die für die Erstellung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms und gegebenenfalls des zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplans erforderlichen Beschlüsse. Leistet die Union einen Beitrag zu einem solchen Projekt oder Programm, so beteiligt sich die Kommission unter umfassender Einhaltung der für den Gesamthaushalt der Europäischen Union geltenden Beschlussfassungsverfahren an den in diesem Absatz genannten Beschlüssen. Die beitragenden Mitgliedstaaten halten den Lenkungsausschuss gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt oder Programm auf dem Laufenden.

Artikel 21

Beiträge aus dem Haushalt der Europäischen Union zu den Ad-hoc-Haushaltsplänen

Die für Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme aufgestellten Ad-hoc-Haushaltspläne nach den Artikeln 19 und 20 können mit Beiträgen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union ergänzt werden.

Artikel 22

Beteiligung Dritter

(1)   Dritte können zu einem bestimmten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem nach Artikel 19 oder Artikel 20 aufgestellten zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten.

(2)   Bei Projekten nach Artikel 19 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(3)   Bei Projekten nach Artikel 20 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Regelungen mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(4)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, beteiligt sich die Kommission an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüssen.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 23

Beteiligung an der Arbeit der Agentur

(1)   Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt.

(2)   Die Kommission kann sich auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen.

(3)   Die Agentur arbeitet die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen aus und stellt die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission her, um insbesondere in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Union für die Aufgabe der Agentur von Belang sind und in denen die Tätigkeiten der Agentur die der Union berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen.

(4)   Regelungen, die erforderlich sind, um einen Beitrag auf Einzelfallbasis aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 15 und 21 abzudecken, werden einvernehmlich zwischen der Agentur und der Kommission oder einvernehmlich zwischen den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTEN STAATEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

Artikel 24

Verwaltungsvereinbarungen und sonstige Fragen

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf

a)

den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten;

b)

Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur;

c)

Sicherheitsfragen.

Dabei wahrt die Agentur den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der EU. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen.

(2)   Die Agentur entwickelt enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR und denjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft im Hinblick darauf, diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen.

(3)   Es wird für gegenseitige Transparenz und kohärente Entwicklungen im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der EU und der NATO in vollem Umfang eingehalten.

(4)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern.

(5)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu dritten Staaten herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern.

(6)   Den nicht der EU angehörenden ehemaligen Mitgliedern der Westeuropäischen Rüstungsgruppe wird mit Blick auf ihre mögliche Beteiligung größtmögliche Transparenz hinsichtlich der spezifischen Projekte und Programme der Agentur gewährt. Zu diesem Zweck wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, der als Forum für den Gedanken- und Informationsaustausch über Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, dienen soll. Den Vorsitz führt der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter. Dem Ausschuss gehören ein Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats sowie ein Vertreter der Kommission und gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Regelungen Vertreter der nicht der EU angehörenden ehemaligen WEAG-Mitglieder an.

(7)   Auf Antrag können sich andere nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitgliedstaaten gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Regelungen ebenfalls an dem in Absatz 6 genannten Beratenden Ausschuss beteiligen.

(8)   Der in Absatz 6 genannte Beratende Ausschuss kann auch als Forum für den Dialog mit Dritten über spezielle in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallende Fragen von gegenseitigem Interesse dienen sowie dazu, sicherzustellen, dass sie umfassend über Entwicklungen in Fragen von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten für eine künftige Zusammenarbeit auf dem Laufenden gehalten werden.

KAPITEL VII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Vorrechte und Immunitäten

Die Vorrechte und Immunitäten des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 geregelt.

Die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sind in dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geregelt, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 26

Überprüfungsklausel

Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss spätestens 14. Juli 2014 einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vor, um dessen Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten.

Artikel 28

Zugang zu Dokumenten

Für Dokumente im Besitz der Behörde gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6).

Artikel 29

Sicherheit

(1)   Die Agentur wendet die mit dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (7) angenommenen Sicherheitsvorschriften des Rates an.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist.

Artikel 30

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Agentur wird vom Rat einstimmig festgelegt.

Artikel 31

Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP

Durch diesen Beschluss wird die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur aufgehoben und ersetzt.

Artikel 32

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9).

(3)  Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64).

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(5)  Beschluss 2007/643/GASP des Rates vom 18. September 2007 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 269 vom 12.10.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S 43.

(7)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/27


BESCHLUSS 2011/412/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2011 die Resolution 1980 (2011) verabschiedet, mit der die durch seine Resolution 1572 (2004), Ziffer 5 seiner Resolution 1946 (2010) und Ziffer 12 seiner Resolution 1975 (2011) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2012 verlängert und die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen geändert wurden.

(3)

Zusätzlich zu den in der Resolution 1980 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen.

(4)

Der Beschluss 2010/656/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;“

2.

folgender Absatz wird angefügt:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich für die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel den 12. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


EMPFEHLUNGEN

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/28


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Länger und besser leben — Möglichkeiten und Probleme des demografischen Wandels“

(2011/413/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitraum 2010 bis 2030 dürfte die Zahl der Europäerinnen und Europäer über 65 Jahre beträchtlich ansteigen, und zwar von 87 Millionen auf 124 Millionen, d. h. um 42 % (1). Der kontinuierliche Anstieg der Lebenserwartung ist eine bedeutende Errungenschaft der jüngsten Vergangenheit. Gleichzeitig geraten dadurch jedoch Wirtschaft, Gesellschaft und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter zusätzlichen Druck.

(2)

Als Folge der Bevölkerungsalterung wird der Bedarf an alterungsbezogenen öffentlichen Transferleistungen und Diensten zunehmen. Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt werden den Projektionen zufolge somit in fast allen Mitgliedstaaten erheblich sein. Insgesamt wird bei Zugrundelegung der derzeitigen Politik ein Anstieg der alterungsbedingten öffentlichen Ausgaben in der EU um durchschnittlich etwa 4¾ Prozentpunkte des BIP bis 2060 prognostiziert, insbesondere bedingt durch Renten, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege (im Pflegebereich wird der Effekt zusätzlich verstärkt durch den Rückgang der Erwerbsbevölkerung und ihre häufig unzureichende Qualifikation) (2).

(3)

Die Abnahme der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter um etwa 50 Millionen Menschen zwischen 2010 und 2060 und der damit einhergehende Anstieg der Abhängigkeitsquoten — eine Entwicklung, die sich größtenteils bereits vor 2030 vollziehen wird — könnten zu einem Rückgang des BIP-Wachstums führen, wenn sie nicht durch eine Steigerung der Erwerbs- und Beschäftigungsquoten in allen Segmenten der Erwerbsbevölkerung und durch ein größeres Produktivitätswachstum kompensiert werden (3).

(4)

Angesichts einer schrumpfenden und alternden Bevölkerung ist es für die Gesellschaft von großem Nutzen, älteren Menschen länger ein aktives, gesundes Leben zu ermöglichen, sie besser in Wirtschaft und Gesellschaft zu integrieren und sie dabei zu unterstützen, länger eigenständig zu bleiben, und auf diese Weise die Lebensqualität älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger und ihrer Betreuerinnen und Betreuer zu erhöhen, die Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme (Renten, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege) zu verbessern und beträchtliche neue Marktchancen für Innovationen zu schaffen, die das Leben im Alter erleichtern.

(5)

In der Strategie „Europa 2020“ wird die Bevölkerungsalterung sowohl als eine Herausforderung als auch als eine Chance für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum begriffen ebenso wie in den Leitinitiativen „Eine Digitale Agenda für Europa“ (4), „Innovationsunion“ (5), „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut“, bei denen die Bevölkerungsalterung ein prioritäres Thema ist. „Flexicurity“-Strategien im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie erkennen die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes in der Humanressourcenpolitik wie auch eines lebenszyklusorientierten Konzepts der Arbeit an, um die Erwerbsbeteiligung zu steigern und bestehende Hindernisse zu beseitigen.

(6)

Am 6. September 2010 schlug die Kommission vor, das Jahr 2012 zum Europäischen Jahr für aktives Altern auszurufen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt werden sollen, es älteren Menschen zu ermöglichen, länger erwerbstätig zu bleiben und ihre Erfahrung weiterzugeben, weiterhin eine aktive Rolle in der Gesellschaft zu spielen und ein möglichst gesundes, eigenständiges und erfülltes Leben zu führen (6).

(7)

Zur Unterstützung einer evidenzbasierten Politik ist es dringend notwendig, die vorhandene Wissensbasis zum Prozess der Alterung selbst und zu den Auswirkungen der Alterung auf Gesellschaft und Wirtschaft zu erweitern.

(8)

Um die Herausforderung anzugehen und die bestehenden Chancen zu nutzen, sind konzertierte Maßnahmen erforderlich, die eine qualitativ hochwertige Forschungszusammenarbeit erleichtern, mit dem Ziel, konkrete Maßnahmen auf eine Forschungsgrundlage stützen zu können.

(9)

Auf seiner Tagung am 26. Mai 2010 (7) hat der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ eine Reihe potenzieller Initiativen für eine gemeinsame Planung („Joint Programming Initiatives“, nachstehend „JPI“), darunter auch „Länger und besser leben — Möglichkeiten und Probleme des demografischen Wandels“, festgelegt, bei denen eine gemeinsame Programmplanung angesichts der aktuellen fragmentierten Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten einen wesentlichen Mehrwert bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen erkannte er daher die Notwendigkeit an, eine gemeinsame Programmplanungsinitiative in diesem Bereich einzuleiten, und forderte die Kommission auf, an der Ausarbeitung der Initiative mitzuwirken.

(10)

Die Mitgliedstaaten haben ihre Beteiligung an einer solchen JPI durch Übermittlung formeller Verpflichtungserklärungen bekräftigt.

(11)

Eine gemeinsame Planung der Forschungsprogramme auf dem Gebiet des demografischen Wandels und der Bevölkerungsalterung würde eine Koordinierung der Forschung in diesem Bereich ermöglichen und dadurch wesentlich zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Europäischen Forschungsraums wie auch zur Stärkung der Führungsposition Europas und der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung in diesem Bereich beitragen.

(12)

Um die mit dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Kooperation und Komplementarität mit wichtigen verwandten Initiativen sicherstellen, wie dem Programm „Umgebungsunterstütztes Leben“ (8) und der Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“, den innerhalb des Rahmenprogramms unterstützten FuE-Projekten, insbesondere in den Bereichen IKT, Gesundheit und Sozialwissenschaften, oder anderen Forschungsinitiativen wie SHARE ERIC (9) und ERA-AGE II (10).

(13)

Damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihrerseits regelmäßig über die Fortschritte dieser gemeinsamen Programmplanungsinitiative berichten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein gemeinsames Konzept dazu zu entwickeln und fortzuschreiben, wie Forschungszusammenarbeit und -koordinierung auf EU-Ebene dazu beitragen können, der Herausforderung des demografischen Wandels zu begegnen und die Chancen, die dieser Wandel birgt, zu nutzen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen gemeinsamen strategischen Forschungsplan entwickeln, in dem der mittel- bis langfristige Forschungsbedarf und die mittel- bis langfristigen Forschungsziele im Bereich des demografischen Wandels festgelegt werden. Der strategische Forschungsplan sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:

a)

Bestimmung relevanter nationaler Programme und Forschungstätigkeiten sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

b)

Ausbau der gemeinsamen Zukunftsforschung und der Technologiebewertungskapazitäten;

c)

Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Praktiken, Methoden und Leitlinien;

d)

Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die die Koordinierung, gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen einen Nutzen bringen würden;

e)

Festlegung der Modalitäten für die Forschungstätigkeiten, die in den unter Buchstabe d genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

f)

Berücksichtigung der sich verändernden Bedürfnisse älterer Menschen sowie der Bedürfnisse derjenigen, die formell oder informell die Betreuung älterer Menschen übernehmen, bei der Festlegung der Ziele von Alterungsforschungsprogrammen;

g)

gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen oder Entwicklung neuer Instrumente wie koordinierter Datenbanken oder Entwicklung von Modellen zur Untersuchung von Alterungsprozessen;

h)

Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen Forschungstätigkeiten und Wirtschaftsbereichen im Zusammenhang mit demografischem Wandel und Bevölkerungsalterung;

i)

Export und Verbreitung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären methodischen Ansätze;

j)

Schaffung von Netzwerken zwischen den auf dem Gebiet des demografischen Wandels und der Bevölkerungsalterung forschenden Einrichtungen.

4.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für eine effiziente gemeinsame Verwaltungsstruktur im Forschungsbereich demografischer Wandel und Bevölkerungsalterung zu sorgen, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan über ihre nationalen Forschungsprogramme und im Einklang mit den Leitlinien zu den Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Programmplanung, die von der hochrangigen Gruppe des Rates für die gemeinsame Planung ausgearbeitet wurden, gemeinsam umsetzen.

6.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen kann, und das gemeinsame Programm mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich, wie etwa der Europäischen Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ und dem Programm „Umgebungsunterstütztes Leben“, zu koordinieren.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser Initiative für die gemeinsame Programmplanung berichten; dies sollte in Form jährlicher Fortschrittsberichte geschehen.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  In den kommenden 50 Jahren wird sich die Zahl der Europäerinnen und Europäer über 65 Jahre mit einem Anstieg von 87 Millionen im Jahr 2010 auf 153 Millionen im Jahr 2060 nahezu verdoppeln. Eurostat, Europop 2010, Bevölkerungsprojektionen.

(2)  Ebenda.

(3)  KOM(2009) 180 endg., „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen“ (Bericht über die demografische Alterung 2009).

(4)  9981/1/10 REV 1.

(5)  14035/10.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates (EPSCO, Dez. 2010) 18132/10.

(7)  10246/10.

(8)  Bericht im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens, Pressemitteilung: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?language=en&type=IM-PRESS&reference=20080121IPR19252

(9)  http://www.share-project.org/t3/share/fileadmin/press_information/SHARE_ERIC-DE_upload.pdf

(10)  http://futurage.group.shef.ac.uk/


Berichtigungen

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/31


Berichtigung des Beschlusses 2011/122/EU der Kommission vom 22. Februar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Fischereierzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 49 vom 24. Februar 2011 )

Auf Seite 39, Tabelle im Anhang, laufende Nummer 09.1625, Spalte „HS-Code“:

anstatt:

„ex 0307 39

ex 1605 90“

muss es heißen:

„ex 1605 90“.


13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/31


Berichtigung des Beschlusses 2011/185/EU der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )

Auf Seite 18, Artikel 1 Absatz 7:

anstatt:

„Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 4 970 602,212 ODP-Kilogramm.“

muss es heißen:

„Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 4 970 602,212 ODP-Kilogramm.“

Auf Seite 19, Artikel 2 Absatz 7:

anstatt:

„Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.“

muss es heißen:

„Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.“

Auf Seite 24, Anhang VII:

anstatt:

„Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011“

muss es heißen:

„Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011“.