ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.176.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. Juli 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/392/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 647/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Berichtigung der slowenischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 649/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

22

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/393/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. März 2011 über die Maßnahme C 18/10 (ex NN 20/10) der Französischen Republik zugunsten von Zulieferbetrieben der Luftfahrtindustrie (Garantie Aero 2008) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1378)  ( 1 )

37

 

 

2011/394/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4594)  ( 1 )

45

 

 

2011/395/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/241/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4642)  ( 1 )

50

 

 

2011/396/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Zulassung eines Laboratoriums in Japan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4595)  ( 1 )

51

 

 

2011/397/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2011 über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit (EZB/2011/8)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

(2011/392/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 9. Dezember 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Dieses Abkommen wurde am 13. Dezember 2010 im Namen der Union unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (1).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“ genannt,

andererseits

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Abkommens ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden oder, soweit möglich, einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Abkommens

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Streitigkeiten über einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme von Artikel 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“ genannt) (1) oder gegen die Bestimmungen des „Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits“. Die Verfahren dieses Abkommens kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat eine Streitigkeit 60 Tage, nachdem er gemäß Artikel 86 des Assoziierungsabkommens damit befasst wurde, noch nicht beigelegt hat.

(2)   Artikel 86 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder aber erklärt hat, dass die Streitigkeit beigelegt ist.

KAPITEL II

KONSULTATIONEN UND SCHLICHTUNG

Artikel 3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen. In diesen Konsultationen erörtern die Vertragsparteien auch die Auswirkungen des behaupteten Verstoßes auf ihren Handel.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Abkommen verweist, gegen die ihrer Auffassung nach verstoßen wurde.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Schlichtung

(1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Schlichter anrufen. Dazu muss ein schriftliches Schlichtungsersuchen an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Schlichtung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schlichtungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens auf einen Schlichter geeinigt, so bestimmt der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder seine Stellvertretung per Losentscheid einen Schlichter aus dem Kreis der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens. Der Schlichter beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Schlichter erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei deren Bemerkungen und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern Zusatzinformationen anfordern, wenn er dies für nötig hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt werden. Der Schlichter stellt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme zu.

(3)   Die Stellungnahme des Schlichters kann eine oder mehrere Empfehlungen enthalten, wie die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 beizulegen ist. Die Stellungnahme des Schlichters ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Schlichter kann seinerseits auf Antrag einer Vertragspartei beschließen, diese Fristen zu ändern angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder der Komplexität des Falles.

(5)   Das Schlichtungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Schlichters und alle von den Vertragsparteien während dieses Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, ist vertraulich und lässt die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Schlichtungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Schlichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Schlichtung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme angeben und darlegen, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens 18 Monate nach Eingang des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf etwaige Beantragung weiterer Konsultationen in derselben Angelegenheit in der Zukunft bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder dessen Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Artikel 3 genannten Ersuchen aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Sachverhaltsfeststellung, dem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und einer grundsätzlichen Begründung etwaiger Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Berichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. Die Entscheidungsgründe des endgültigen Schiedsspruchs müssen auch eine Erwägung der bei der Zwischenprüfung vorgetragenen Argumentation enthalten.

Artikel 8

Schiedsspruch

(1)   Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ den Schiedsspruch innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung zu. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses seiner Arbeiten mit. Auf keinen Fall darf der Schiedsspruch später als 180 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedspanel alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 75 Tagen nach seiner Einsetzung zugestellt wird. Auf keinen Fall darf der Schiedsspruch später als 90 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend einstuft.

(3)   Auf Antrag beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch für 12 Monate, aus; danach nimmt das Panel seine Arbeit auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht die Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

ABSCHNITT II

Umsetzung

Artikel 9

Umsetzung des Schiedsspruchs

Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Falls die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin schriftlich, die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ seinen Spruch innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Ersuchens zu.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme angegeben sein, zudem muss dargelegt werden, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seinen Spruch innerhalb von 90 Tagen nach Stellung des Ersuchens. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, stellt das Schiedspanel seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Pflichten dieser Vertragspartei aus Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedspanels nach Artikel 11, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung der anderen Vertragspartei und des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ Verpflichtungen aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Arbeitstage nach Eingang der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das Schiedspanel seinen Spruch zugestellt hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 13 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ ihre etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens zu. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine unter dieses Abkommen fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Abkommens.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Vertragspartei alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen für das Schiedsverfahren einholen. Das Schiedspanel hat darüber hinaus das Recht, ihm zweckdienlich erscheinende Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien mitgeteilt und zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können betroffene natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung schriftliche Mitteilungen unterbreiten. Diese Mitteilungen müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden vom Schiedspanel nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ausgelegt. Die Schiedssprüche des Panels können die Rechte und Pflichten aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Entscheidungen und Schiedssprüche des Panels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Alle Sprüche des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellung, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Abkommen und eine grundsätzliche Begründung seiner etwaigen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ veröffentlicht die Schiedssprüche des Panels in ihrer Gesamtheit, sofern er nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen davon absieht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf dem besagten Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung Fachleute auf den Gebieten Recht und internationaler Handel sein. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Abkommens gebunden.

(3)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ kann zusätzliche Listen mit mindestens 15 Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten Abkommen von Interesse ist. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Artikel 20

Bezug zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

(2)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Abkommens zurück.

(3)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, die im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen entspricht, so greift sie, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

(4)   Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das im Einklang mit dem Vorstehenden gewählte Gremium damit befasst, sofern dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat.

(5)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Abkommen festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Schiedssprüche, gelten, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

(2)   Die in diesem Abkommen genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung aufgrund von Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Abkommen festgelegten Verfahren wohlwollend zu prüfen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die für die Verfahren geltenden Fristen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien ändern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Abkommens

(1)   Nach Inkrafttreten kann der Assoziationsrat die Durchführung dieses Abkommens und seiner Anhänge jederzeit im Hinblick auf eine Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.

(2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen erwägen.

(3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Abkommen und seiner Anhänge beschließen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben, Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten Dezember zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Image

За Кралство Мароко

Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

Marokas Karalistes vārdā –

Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság részéről

Għar-Renju tal-Marokk

Voor het Koninkrijk Marokko

W imieniu Królestwa Maroka

Pelo Reino de Marrocos

Pentru Regatul Maroc

Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

Image

Image


(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II:

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Abkommens und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

 

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 dieses Abkommens ersucht;

 

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;

 

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetztes Panel;

 

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person;

 

„Tag“ ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Hingegen trägt die Europäische Union alle Organisationskosten im Zusammenhang mit den Anhörungen, der Schlichtung und der Schlichtung; lediglich die Vergütung und Kostenerstattung für die Schlichter und Schiedsrichter werden geteilt.

Notifikationen

3.

Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder durch Übermittlung auf einem sonstigen Telekommunikationsweg, bei dem ein Versandbeleg erstellt wird. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine Mitteilung per E-Mail oder Telefax als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.

Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Fassung von jedem ihrer Schriftsätze. Zusätzlich wird eine Papierfassung der betreffenden Unterlage übermittelt.

5.

Alle Notifikationen sind an das Außenministerium Marokkos beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Marokko beziehungsweise in der Union, so darf die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag im Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen. Im Übrigen gilt für alle in diesem Abkommen in Arbeitstagen festgesetzten Fristen, dass nur die beiden Vertragsparteien gemeinsamen Arbeitstage zählen.

8.

Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach diesem Abkommen an den Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden.

Beginn des Schiedsverfahrens

9.

a)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Abkommens oder nach Regel 19, 20 oder 49 dieser Verfahrensordnung per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich Fragen der Vergütung und Aufwandsentschädigung der Schiedsrichter, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

10.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 2 des Abkommens über die Streitbeilegung genannten Abkommen, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Abkommens über die Streitbeilegung genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 8 des Abkommens über die Streitbeilegung.“

b)

Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen fünf Arbeitstagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

Erste Schriftsätze

11.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeit des Schiedspanels

12.

Der Vorsitz leitet alle Sitzungen des Schiedspanels. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

13.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

14.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

15.

Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens steht.

17.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Abkommens sind unabänderlich.

Ersetzen von Schiedsrichtern

18.

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, oder legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 6 Absatz 3 bestimmt.

19.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so unterrichtet diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des erheblichen Verstoßes die andere Vertragspartei.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter aus dem Kreis derer, die auf der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 stehen, aus der auch der erste Schiedsrichter ausgewählt wurde. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens beim Vorsitz des Schiedspanels.

20.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitz durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Vorsitz.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Panelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere in der Liste der Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen, verzeichnete Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid vom Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ oder seiner Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung dieser Person über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Panelvorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der anderen auf der Liste nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens für den Panelvorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl des neuen Panelvorsitzes erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des unter dieser Regel genannten Ersuchens.

21.

Das Schiedsverfahren ruht bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine Vertragspartei widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Marokko die Beschwerdeführerin ist, und in Rabat, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Anhörung anberaumen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens kann keine zusätzliche Anhörung anberaumt werden.

25.

Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Anhörung anwesend zu sein.

26.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber sowie

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

27.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentation und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tagt hingegen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Schriftsätze und Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

29.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

 

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

 

Gegenargumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

30.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

31.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass von jeder Anhörung eine Niederschrift angefertigt wird, die den Vertragsparteien so bald wie möglich vorzulegen ist.

32.

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem sie auf Fragen eingeht, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

33.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

34.

Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

35.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei als vertraulich übermittelten Informationen ihrerseits als vertraulich. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrensvorschriften verbieten einer Vertragspartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben.

Einseitige Kontakte

36.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Kein Mitglied des Schiedspanels darf verfahrensrelevante Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für den vom Schiedspanel zu prüfenden Sachverhalt unmittelbar von Belang sind.

39.

Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zwar mit Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzierungsquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen.

40.

Das Schiedspanel führt in seinem Spruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Spruch auf die Argumentation in diesen Schriftsätzen einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringlichkeit

41.

In laut dieses Abkommens dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung aufgeführten Fristen in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

42.

Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 9 Buchstabe b genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

43.

Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die dabei entstehenden Kosten.

44.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

45.

Der Spruch des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen zugestellt.

46.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen Übersetzungen von Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

Berechnung der Fristen

47.

Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei einer Vertragspartei später als bei der anderen Vertragspartei ein, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

Andere Verfahren

48.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

49.

Gelingt es dem ursprünglichen Schiedspanel oder einigen seiner Mitgliedern nicht mehr, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Abkommens Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage.

ANHANG II

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Schlichter“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Abkommens vermittelt;

c)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Assistent“ ist eine Person, die per Mandat eines Mitglieds Recherchen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Abkommen;

f)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegung stets gewährleistet sind. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor die Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Abkommen bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln nur dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

5.

Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt auf Dauer bestehen, so dass die Mitglieder auch etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss „Industrie, Handel und Dienstleistungen“ eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

Pflichten der Mitglieder

6.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder erwägen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für den Schiedsspruch von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe niemandem anderen.

8.

Die Mitglieder tragen auf geeignete Weise dafür Sorge, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

10.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von Parteilichkeit und von Vertößen gegen das Berufsethos. Sie lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Mitglieder gehen weder direkt oder indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenstehen oder entgegenzustehen scheinen.

12.

Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer geeigneten Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Mitglieder

15.

Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen keine unveröffentlichten Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, sofern es nicht dem Zweck des Verfahrens dient, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Mitglieder legen Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend diesem Abkommen veröffentlicht worden sind.

18.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Kosten

19.

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

Schlichter

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Schlichter.


VERORDNUNGEN

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 647/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2011

zur Berichtigung der slowenischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. März 2010 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 (2) zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG. In der slowenischen Fassung der genannten Verordnung wurde der Begriff „Lebens- und Futtermittelunternehmer“ falsch übersetzt, so dass eine Berichtigung dieser Sprachfassung erforderlich ist. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese berichtigende Verordnung betrifft ausschließlich die slowenische Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 648/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten.

(2)

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sind die Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbringungsverbot gemäß Richtlinie 2000/75/EG festgelegt. Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern sie den Bedingungen gemäß Anhang III der genannten Verordnung oder jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und die von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt wurden.

(3)

Nach Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 können die Bestimmungsmitgliedstaaten — als Übergangsmaßnahme und abweichend von den Bedingungen des Anhangs III der genannten Verordnung — verlangen, dass die Verbringung bestimmter, unter die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung fallender Tiere auf der Grundlage einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, zusätzlichen Bedingungen unterliegt. Diese zusätzlichen Bedingungen schreiben vor, dass die Tiere jünger als 90 Tage, von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden und bestimmten Tests unterzogen worden sein müssen, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 (3), wurde die Anwendungsdauer der in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegten Übergangsbestimmungen um weitere sechs Monate, nämlich bis 30. Juni 2011, verlängert. Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 ging man davon aus, dass neue Vorschriften bezüglich Kriterien für einen vektorgeschützten Betrieb in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt und die Übergangsbestimmungen somit überflüssig würden. Diese geplanten Änderungen in Anhang III der genannten Verordnung sind jedoch noch nicht erfolgt.

(5)

Dementsprechend ist es erforderlich, die Anwendungsdauer der in Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegten Übergangsbestimmungen um ein weiteres Jahr zu verlängern, bis die Änderungen hinsichtlich vektorgeschützter Betriebe in Anhang III der genannten Verordnung angenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im ersten Satz von Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird das Datum „30. Juni 2011“ durch „30. Juni 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.

(3)  ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 20.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 649/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

49,0

AR

26,0

EC

26,0

MK

31,8

TR

53,0

US

26,0

ZZ

35,3

0707 00 05

TR

95,0

ZZ

95,0

0709 90 70

EC

28,8

TR

112,4

ZZ

70,6

0805 50 10

AR

62,6

BR

42,9

CL

88,7

TR

68,0

UY

56,9

ZA

71,8

ZZ

65,2

0808 10 80

AR

123,5

BR

80,4

CL

88,6

CN

91,2

NZ

112,3

US

132,1

UY

61,9

ZA

78,7

ZZ

96,1

0808 20 50

AR

79,1

AU

65,1

CL

113,0

CN

53,5

NZ

161,1

ZA

88,4

ZZ

93,4

0809 10 00

AR

89,7

TR

276,6

XS

152,4

ZZ

172,9

0809 20 95

TR

295,1

ZZ

295,1

0809 30

TR

179,1

XS

55,8

ZZ

117,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 650/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 8.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. Juli 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

50,36

0,00

1701 11 90 (1)

50,36

0,00

1701 12 10 (1)

50,36

0,00

1701 12 90 (1)

50,36

0,00

1701 91 00 (2)

53,10

1,54

1701 99 10 (2)

53,10

0,00

1701 99 90 (2)

53,10

0,00

1702 90 95 (3)

0,53

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/24


RICHTLINIE 2011/64/EU DES RATES

vom 21. Juni 2011

über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(kodifizierter Text)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (1), 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (2) und 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (3) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammen zu fassen.

(2)

Die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Schäden verursachen können und dass die Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren.

(3)

Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion, die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht, aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern.

(4)

Die verschiedenen Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden, sollten definiert werden.

(5)

Es ist eine Unterscheidung zwischen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderem Rauchtabak zu treffen.

(6)

Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.

(7)

Der Begriff des Herstellers ist dahingehend zu präzisieren, dass darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren herstellt und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.

(8)

Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind. Der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sollte es gestattet werden, die Anwendung der Definition von Zigarren und Zigarillos bis zum 1. Januar 2015 aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen bzw. ungarischen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.

(9)

Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.

(10)

Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren.

(11)

Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muss neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.

(12)

Unbeschadet der gemischten Steuerstruktur und des maximalen Anteils des spezifischen Teilbetrags an der Gesamtsteuerlast sollten den Mitgliedstaaten effiziente Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass zumindest eine bestimmte Mindestbesteuerung in der gesamten Union gewährleistet ist.

(13)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, dass die Mindestverbrauchsteuern für alle Kategorien von Tabakwaren festgelegt werden.

(14)

Für Zigaretten sollte für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld gewährleistet, die Aufteilung der Tabakmärkte abgebaut und die gesundheitspolitischen Ziele hervorgehoben werden. Daher sollte eine preisbezogene Mindestbesteuerung an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen, wohingegen ein Mindeststeuerbetrag für alle Zigaretten gelten sollte. Aus denselben Gründen sollte der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(15)

Insbesondere für Zigaretten, der bei weitem wichtigsten Kategorie von Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten bestehen hinsichtlich Preisen und Höhe der Verbrauchsteuer. nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union.

(16)

Eine solche Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus insbesondere von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des Gesundheitsschutzes.

(17)

Bezüglich anderer Tabakwaren als Zigaretten soll eine harmonisierte steuerliche Belastung festgelegt werden. Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet für das Funktionieren des Binnenmarktes.

(18)

Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbelangt, so sollte eine preisbezogene Unions-Mindestbesteuerung so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei Zigaretten, und der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte als Bezugsgröße dafür dienen.

(19)

Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten muss stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.

(20)

Portugal sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(21)

Es sollten Übergangszeiten vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten sich reibungslos an das Niveau der globalen Verbrauchsteuer anpassen können und mögliche Nebeneffekte somit begrenzt werden.

(22)

Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf Korsika nicht zu gefährden, ist es notwendig und gerechtfertigt, eine Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2015 vorzusehen, auf deren Grundlage Frankreich auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann. Nach Ablauf dieser Frist sollte die Besteuerung von Tabakwaren, die dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen werden. Es ist jedoch angebracht, die auf Korsika geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

(23)

Da die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Tabakwaren je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.

(24)

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.

(25)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND

Artikel 1

Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.

KAPITEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:

a)

Zigaretten;

b)

Zigarren und Zigarillos;

c)

Rauchtabak:

i)

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,

ii)

anderen Rauchtabak.

(2)   Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, nicht als Tabakwaren, falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:

a)

Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;

b)

Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

c)

Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(2)   Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.

Artikel 4

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ — falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind:

a)

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

b)

Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden.

Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

a)

Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;

b)

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

c)

Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;

d)

Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(3)   Zigarren und Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Absatz 1 entsprechen.

Artikel 5

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:

a)

geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

b)

zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(2)   Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

Artikel 6

Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.

KAPITEL 3

VORSCHRIFTEN FÜR ZIGARETTEN

Artikel 7

(1)   In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.

(2)   Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.

(3)   In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt.

(4)   Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8 werden strikt eingehalten.

Artikel 8

(1)   Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.

(2)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelt.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(4)   Ab dem 1. Januar 2014 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

(5)   Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet — der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(6)   Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels an.

(2)   Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel auf Zigaretten erhoben werden und folgendes umfassen:

a)

eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;

b)

eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-Verbrauchsteuer;

c)

eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.

Artikel 10

(1)   Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % nicht nachkommen.

(2)   Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % nicht nachkommen.

Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.

(3)   Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.

Artikel 11

(1)   Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2)   Erhöht ein Mitgliedstaat den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung der MwSt. entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.

Artikel 12

(1)   Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 10 festgesetzten Satz liegt.

(2)   Frankreich kann abweichend von Artikel 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1 200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)

bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse;

b)

ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1 000 Zigaretten;

c)

ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

KAPITEL 4

VORSCHRIFTEN FÜR ANDERE TABAKWAREN ALS ZIGARETTEN

Artikel 13

Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:

a)

Zigarren und Zigarillos;

b)

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;

c)

anderer Rauchtabak.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann

a)

entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 15 frei festgesetzt werden oder

b)

um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder — bei Zigarren und Zigarillos — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird oder

c)

um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.

Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.

(2)   Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens soviel wie die Sätze oder Mindestbeträge für:

a)   Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b)   Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 40 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Feinschnitttabak für selbstgedrehte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten oder 40 EUR je kg;

c)   anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.

(4)   Frankreich kann abweichend von Absatz 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a)   für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

b)   für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten:

i)

bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

ii)

ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

iii)

ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern;

c)   für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.

KAPITEL 5

FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFHÖCHSTPREISES VON TABAKWAREN, ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN UND ERSTATTUNGEN

Artikel 15

(1)   Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sowie die Importeure aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.

Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll gerecht wird.

Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.

Artikel 16

(1)   Spätestens in der Endstufe der Harmonierung der Verbrauchsteuer werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

(2)   Für die Importeure und Unionshersteller von Tabakwaren gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer.

Artikel 17

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

a)

für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;

b)

unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;

c)

Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;

d)

Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse. Sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(2)   Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

Artikel 19

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4)   Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8.

(2)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10.

(3)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie 92/79/EWG des Rates

(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2003/117/EG des Rates

(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

Nur Artikel 1

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 1

Richtlinie 92/80/EWG des Rates

(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2003/117/EG des Rates

(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).

Nur Artikel 2

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 2

Richtlinie 95/59/EG des Rates

(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40).

 

Richtlinie 1999/81/EG des Rates

(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2002/10/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2010/12/EU des Rates

(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).

Nur Artikel 3

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

92/79/EWG

31. Dezember 1992

92/80/EWG

31. Dezember 1992

95/59/EG

1999/81/EG

1. Januar 1999

1. Januar 1999

2002/10/EG

1. Juli 2002 (1)

2003/117/EG

1. Januar 2004

2010/12/EU

31. Dezember 2010

1. Januar 2011


(1)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10/EG wird es

a)

der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen;

b)

dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG) nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/79/EWG

Richtlinie 92/80/EWG

Richtlinie 95/59/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1Absatz 1 und 2

Artikel 1

Artikel 1Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 erster Absatz

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 zweiter Absatz

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 16 Absätze 1 bis 5

Artikel 8 Absätze 1 bis 5

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 1

Artikel 9

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 2a

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 1

Artikel 13

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 8

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 9

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 10

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 11

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 12

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 13

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 14

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2 erster Satz

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 19

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 21

Artikel 23

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG I

ANHANG II


BESCHLÜSSE

5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. März 2011

über die Maßnahme C 18/10 (ex NN 20/10) der Französischen Republik zugunsten von Zulieferbetrieben der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1378)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/393/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 17. Oktober 2008 leitete die Kommission von Amts wegen ein Verfahren wegen der von der COFACE gewährten Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos für Zulieferbetriebe der Luftfahrtindustrie ein (im Folgenden Maßnahme oder Garantie „Aero 2008“ genannt) (CP 294/08).

(2)

Am 4. November 2008, 15. Mai 2009 und 30. September 2009 wurden Auskunftsersuche an die Französische Republik gerichtet, die sie jeweils am 8. Dezember 2008, 18. Juni 2009 und 30. Oktober 2009 beantwortete. Alle Antwortschreiben wurden am selben Tag registriert.

(3)

Am 17. Dezember 2009 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission und der Behörden der Französischen Republik statt. Im Nachgang zu dieser Sitzung übermittelte die Französische Republik am 22. Februar 2010 weitere Informationen.

(4)

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 gab die Kommission Frankreich ihren Beschluss bekannt, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(6)

Bei der Kommission gingen in dieser Beihilfesache keine Stellungnahmen von Dritten ein.

(7)

Am 20. September 2010 übermittelte die Französische Republik der Kommission ihre Stellungnahme.

(8)

Mit Schreiben vom 15. November 2010 forderte die Kommission weitere Auskünfte bei der Französischen Republik an. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, das am selben Tag von den Kommissionsdienststellen registriert wurde, hat Frankreich das Auskunftsersuchen beantwortet.

(9)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011, das am selben Tag von den Kommissionsdienststellen registriert wurde, hat Frankreich zusätzliche Informationen übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

II.1.   Rechtsgrundlage

(10)

Die französischen Behörden machten geltend, dass Artikel L 432-1, L 432-2, R 442-1 und R 442-8-4 des Versicherungsgesetzes die Rechtsgrundlage der Maßnahme bilden.

II.2.   Begünstigte

(11)

Die potentiell Begünstigten der Maßnahme sind die Zulieferer der Luftfahrtindustrie, die in der Zulieferpyramide auf Tier-2-Ebene oder tiefer angesiedelt sind (3).

(12)

Es gibt keine Beschränkung der Größe der begünstigten Unternehmen. Zulieferer, an denen ein Flugzeughersteller mit mehr als 25 % beteiligt ist, sind ausgenommen.

(13)

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der betreffenden Maßnahme ausgenommen.

(14)

Für die Maßnahme kommen in Frankreich tätige Zulieferer in Betracht sowie solche, die in Frankreich eine Niederlassung oder ihren Firmensitz haben und die nicht in Frankreich ansässige Luftfahrtunternehmen beliefern. Dagegen fallen die Zulieferer, die keine Niederlassung in Frankreich haben und ein in einem anderen Land als Frankreich ansässiges Luftfahrtunternehmen beliefern, nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme.

(15)

Nach den von Frankreich übermittelten Angaben gehören zu den begünstigten Unternehmen dieser Regelung heute AD Industrie, Aerofonctions, Axon Cable und Exameca. Es handelt sich um in Frankreich niedergelassene Zulieferer der Luftfahrtindustrie, denen die COFACE Ende 2008 eine Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos gewährt hat.

II.3.   Wirtschaftlicher Hintergrund

(16)

Nach Auffassung Frankreichs verlangen Flugzeughersteller immer häufiger von ihren Zulieferern, ihre Angebote in US-Dollar vorzulegen (im Folgenden „Dollar“ oder „USD“). Bei einem schwachen Dollar seien auf US-Dollar ausgestellte mittel- bzw. langfristige Zulieferverträge für französische und andere Zulieferer, deren Kostengrundlage vorwiegend im Euro-Raum liegt, problematisch.

(17)

Für einige Luftfahrtunternehmen sei es schwierig, so Frankreich, die nötige, ihren Bedürfnissen entsprechende Garantie zur Absicherung des USD-EUR-Wechselkursrisikos zu erhalten. Obwohl die Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos auf den Finanzmärkten üblich seien, seien die spezifischen Merkmale der geplanten Garantien nicht immer an die besonderen Bedürfnisse bestimmter Unternehmen angepasst. Nach Aussage der französischen Behörden schlagen die Banken insbesondere meistens vor, die Wechselkursschwankungen zwischen Euro und Dollar maximal für zwei Jahre zu decken.

II.4.   Beschreibung der Maßnahme

(18)

Die Garantie „Aero 2008“ besteht aus einem Mechanismus zur Deckung des Risikos von Wechselkursschwankungen zwischen USD und EUR. Die Luftfahrt-Zulieferer, die auf Dollar lautende Lieferverträge abgeschlossen haben, profitieren von einem starken Dollar, erleiden jedoch Verluste im Falle eines schwachen Dollars. Dank dieser Garantie können sie sich gegen Verluste im Falle eines schwachen Dollars absichern und gleichzeitig in einem gewissen Maße von Gewinnen bei einem starken Dollar profitieren.

(19)

Die Maßnahme wird von der COFACE verwaltet. Die COFACE ist eine führende Ausfuhrkreditversicherung in Frankreich und gehört seit 2002 zur Natixis-Gruppe. Natixis ist eine Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe BPCE, die 2009 aus der Fusion von Banque Populaire und Caisse d’Épargne hervorgegangen ist.

(20)

Das Gesamtfinanzierungsvolumen ist auf das Wechselkursrisiko für Lieferungen im Wert von bis zu 500 Mio. EUR begrenzt. Bisher umfassten die tatsächlichen Garantiebeträge nur einen kleinen Teil des Höchstbetrags (rund 10 Mio. EUR). Interessierte Unternehmen können die Inanspruchnahme der Garantie bis 15. Dezember 2012 beantragen.

(21)

Ein Luftfahrt-Zulieferer, der „Aero 2008“ in Anspruch nehmen möchte, muss die Garantie zur Absicherung des Wechselkursrisikos beantragen und nachweisen, dass sich diese auf Lieferungen bezieht, die in USD fakturiert werden. Das Unternehmen erhält dann ein Angebot von der COFACE, das die Höhe des Umsatzes in Dollar und einen „garantierten“ Wechselkurs gegenüber dem Dollar umfasst; der Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss legt diese beiden Parameter unter Berücksichtigung des ursprünglichen Antrages des Zulieferers fest. Die Garantiebeträge sind auf einen Teil der gesamten vom Versicherten in Dollar abgeschlossenen Verträge begrenzt. Das Angebot gilt für höchstens fünf Jahre. Der Zulieferer kann den Vorschlag der COFACE annehmen oder ablehnen. Der garantierte Umsatzbetrag kann nach der Erteilung der Genehmigung der Garantieübernahme durch die COFACE nicht verändert werden.

(22)

Im Falle eines schwachen Dollar gegenüber dem garantierten Kurs erhalten die Unternehmen, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, von der COFACE eine Ausgleichzahlung in Höhe von 100 % des Wechselkursverlustes. Im Falle eines starken Dollar müssen die Unternehmen eine Gewinnbeteiligung an die COFACE abführen. Der Versicherte kann entweder zu 25 % oder zu 50 % am Anstieg des Dollar bei Überprüfung des Wechselkurses beteiligt werden. Die Ausgleichszahlung, die das Unternehmen an die COFACE zu entrichten hat, wird auf Grundlage dieses überprüften Kurses berechnet. Es gibt zwei Arten von Gewinnbeteiligung:

Variante 1: Der berichtigte Kurs entspricht dem garantierten Anfangskurs abzüglich der Differenz zwischen dem garantierten Kurs und dem Wechselkurs am Verrechnungstag (entsprechend dem täglichen Referenzwechselkurs („fixing“) der EZB) in Höhe des Anteils der garantierten Gewinnbeteiligung.

Variante 2: Es gelten die gleichen Modalitäten wie bei Variante 1, die Gewinnbeteiligung (d. h. die Differenz zwischen dem garantierten Anfangskurs und dem Wechselkurs am Verrechnungstag) ist jedoch auf 0,15 EUR beschränkt.

(23)

Die Zulieferer, die die Garantie für Wechselkursrisiken erhalten haben, zahlen im Falle eines starken USD weniger als sie bei einem vergleichbar schwachen USD erhalten würden. Durch die Gewinnbeteiligung können die Zulieferer in gewissem Maße von einem starken Dollar profitieren. Die Abgabe eines Teils des bei einem starken Dollar erzielten Gewinns erlaubt andererseits eine Senkung der für den Fall eines schwachen Dollars notwendigen Versicherungsprämie.

(24)

Die von den Zulieferern zu entrichtenden Prämien für die Garantie „Aero 2008“ werden bei Vertragsabschluss festgelegt und in Rechnung gestellt. Die Versicherten können zwischen einer sofortigen und einer gestaffelten Zahlung wählen. Die Zulieferer, die die zweite Option wählen, müssen 25 % der Prämie bei Vertragsabschluss zahlen und den Restbetrag für jedes Versicherungsjahr am 31. Januar des jeweiligen Jahres. In diesem Fall wird ein Kurs berechnet, der dem um 60 Basispunkte erhöhten 12-Monats-EURIBOR entspricht, um das Kreditrisiko für die Zahlung der Prämie abzudecken (4).Von den vier Unternehmen, die die Garantie abgeschlossen haben, haben zwei die Staffelzahlung gewählt: AD Industrie und Exameca.

(25)

Die Zulieferer müssen die Rechnungen über die in USD gezahlten Beträge als Nachweis vorlegen.

(26)

Nach Angaben Frankreichs erfolgen alle von der COFACE durchgeführten Transaktionen im Rahmen von „Aero 2008“ für Rechnung des französischen Staates. Für die Transaktionen verwendet die COFACE ein besonderes Bankkonto des französischen Staates. Obwohl der französische Staat Inhaber dieses Kontos ist, hat die COFACE Zugang, um Finanztransaktionen wie den Kauf von Optionen durchzuführen. Die von den Begünstigten entrichteten Prämien werden direkt auf dieses Konto überwiesen. Auf diese Weise unterliegt die COFACE als solche keinem Risiko, da sie die Maßnahme im Namen des Staates verwaltet. Der französische Staat trägt das finanzielle Risiko dieser Maßnahme.

(27)

Die von der COFACE verlangten Prämien werden ad hoc berechnet. Frankreich zufolge entsprechen diese den marktüblichen Preisen, die die COFACE selbst für die zugrunde liegenden Wechselkurssicherungsinstrumente zahlt. Die COFACE kauft die Finanzinstrumente im Auftrag des Staates und in dessen Rechnung; sie decken bei Angebot der Garantie das gesamte von ihm zu tragende Wechselkursrisiko für die gesamte Laufzeit der Garantie.

(28)

Im Falle eines starken USD muss der Zulieferer den der Differenz zwischen dem garantierten Wechselkurs und dem Referenzkurs des Fälligkeitstages entsprechenden Betrag an die COFACE abführen. Bei Ausfall des Versicherten verpflichtet sich die COFACE, für Rechnung des Staates die vertraglichen Verpflichtungen zu tragen (Garantiefall). Die Auszahlung an Dritte, die das Zahlungsversprechen für den Fall eines starken Dollars gekauft haben, erfolgt vom Konto des französischen Staates. Bei Ausfall des Zulieferers wird dem französischen Staat jedoch der Betrag eventuell gar nicht oder nur zum Teil zurückerstattet.

(29)

Im dem Fall, dass der Zulieferer einen Teil der Prämie gestaffelt zahlt, läuft der französische Staat gleichwohl Gefahr, Verluste zu verzeichnen, sofern der Restbetrag der Prämien nicht im Laufe des entsprechenden Jahres entrichtet wird.

(30)

Die Maßnahme besteht seit Herbst 2008. Elf Unternehmen haben bei der COFACE ein formelles Angebot angefordert — vier haben es angenommen. Zwei haben den zu Beginn geforderten Betrag gesenkt. Alle Angebote wurden im November und Dezember 2008 angenommen. Nach Angaben Frankreichs wurden in den Jahren 2009 und 2010 keine Angebote angenommen.

(31)

Von den vier Garantien gelten zwei bis Ende 2013 (d. h. fünfjährige Laufzeit), eine Garantie ist 2010 ausgelaufen (zweijährige Laufzeit) und eine Garantie ist 2009 (nach einem Jahr) ausgelaufen. Die Garantien, die bis 2013 laufen, beziehen sich auf jährliche Liefertranchen. Die möglicherweise betroffenen Lieferungen betragen insgesamt 19 Mio. USD. Einige Zulieferer haben sich entschieden, nur einen Teil ihrer Lieferungen (12 Mio. USD) abzusichern. Drei von vier Zulieferern haben eine Erstattung für Lieferungen unter 2,8 Mio. USD erhalten. Axon Cable hält eine „Beteiligung“ von 25 % am „Gewinn“ im Fall eines starken Dollar, während die anderen Zulieferer 50 % des „Gewinns“ halten.

(32)

Die folgende Tabelle wurde von Frankreich nach der Sitzung im Dezember 2009 übermittelt. Sie gibt einen Überblick über die beteiligten Zulieferer und die jährlich vereinbarten Garantien sowie die garantierten jährlichen Wechselkurse. AD Industrie und Axon Cable haben den von der COFACE angebotenen Gesamtbetrag nicht akzeptiert.

 

AD Industrie

Aerofonctions

Axon Cable

Exameca

2009

0,264 Mio. USD/[…] (5)

0,256 Mio. USD/[…]

2010

2 Mio. USD/[…]

0,384 Mio. USD/[…]

2,712 Mio. USD/[…]

2011

2 Mio. USD/[…]

0,205 Mio. USD/[…]

2012

2 Mio. USD/[…]

0,511 Mio. USD/[…]

2013

2 Mio. USD/[…]

0,511 Mio. USD/[…]

INSGESAMT

8 Mio. USD

0,264 Mio. USD

1,866 Mio. USD

2,712 Mio. USD

Von COFACE angebotener Höchstbetrag

12,7 Mio. USD

0,264 Mio. USD

3,74 Mio. USD

2,712 Mio. USD

Prämien

2,54 %

2,48 %

1,35 %

2,55 %

Beteiligung

50 %

50 %

25 %

50 %

II.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(33)

Ausschlaggebend für die Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, waren die Zweifel daran, ob die in Rede stehende Maßnahme beihilfefrei und die gewährte Unterstützung mit den geltenden Beihilfevorschriften vereinbar ist.

(34)

In erster Linie hatte die Kommission Zweifel daran, dass die von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien den Marktpreisen entsprechen. Genauer gesagt war die Kommission der Auffassung, dass Frankreich nicht den Nachweis erbracht hatte, dass die gezahlten Prämien folgende Faktoren abdecken: die Kosten für die Verwaltung der Garantie, das mit dem Zulieferbetrieb verbundene Ausfallrisiko, den Zahlungsausfall des Zulieferers, das Kreditrisiko bei einer Staffelzahlung der Prämien und einen Gewinn für den Versicherer. Folglich war es nicht möglich, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Zulieferbetriebe, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, auszuschließen. Da die Maßnahme „Aero 2008“ aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(35)

Zweitens war es nach Auffassung der Kommission fraglich, ob es sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den Versicherungsschutz für kurz- und längerfristige USD/EUR-Wechselkursschwankungen um ein Marktversagen handelt, von dem kleine und mittlere sowie große Unternehmen betroffen sind.

(36)

Drittens stellte die Kommission in Frage, dass von der Maßnahme ein Anreiz ausgeht, da die Zulieferer einen Versicherungsschutz für Wechselkursrisiken zu erhalten scheinen, selbst wenn sie ihren Antrag nach Unterzeichnung des Liefervertrags gestellt haben.

(37)

Viertens hatte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da sie nicht auf Unternehmen beschränkt ist, für die es nachweislich schwierig ist, bei ihren Banken einen Versicherungsschutz für Wechselkursrisiken einzuholen.

(38)

Fünftens war es nach Auffassung der Kommission fraglich, ob die positiven Auswirkungen der Maßnahme gegenüber den negativen Folgen überwiegen und ob die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verändert werden.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(39)

Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

(40)

Frankreich ist der Auffassung, dass die im Rahmen von „Aero 2008“ in Rechnung gestellten Prämien den Marktwert der Versicherung zur Abdeckung der Wechselkursrisiken widerspiegeln und dass die Maßnahme folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(41)

Frankreich hat der Kommission eine detaillierte Beschreibung der Methode übermittelt, nach der die Beträge der im Rahmen von „Aero 2008“ berechneten Prämien festgelegt werden.

(42)

Frankreich hat die Informationen vorgelegt, anhand derer der genaue Marktwert der zur Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente festgelegt werden kann. Die Garantie besteht aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den folgenden Finanzinstrumenten: EUR/USD-Terminkäufe, Kauf und Verkauf von EUR/USD-Optionen.

(43)

Der Marktwert dieser Finanzinstrumente wird anhand der Daten der Bloomberg-Software berechnet, einem der weltweit führenden Anbieter von Finanzinformationen. Frankreich hat Daten der Bloomberg-Software über die gesamten Finanzinstrumente der den vier Zulieferunternehmen im Rahmen von Aero 2008 gewährten Garantien bereitgestellt.

(44)

Die so festgelegten Marktwerte beinhalten eine Gewinnmarge zugunsten der Finanzinstitutionen, bei denen die COFACE diese Instrumente kauft. Nach den von Frankreich bereitgestellten Informationen sehen die von den Banken vorgeschlagenen Instrumente zur Abdeckung des Wechselkursrisikos allgemein nicht die Zahlung einer Prämie vor; der Bankensektor generiert seine Einnahmen aus den garantierten Wechselkursen und Optionspreisen. Die Gewinnmargen sind in den Preisen der Finanzprodukte, welche die Garantie für die Zulieferer bilden, enthalten und damit mit den Prämien der COFACE abgedeckt. Außerdem ist der garantierte Terminkurs immer höher als die Jahresöchstkurse am Terminmarkt bei Festlegung des Kurses durch die COFACE.

(45)

Um die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Maßnahme durch die COFACE abzudecken, enthält die Prämie einen Marge von 40 Basispunkten. Diese Marge stellt zwischen 17 % und 32 % (6) des Gesamtwerts der Prämie dar, die den vier Unternehmen, die die Garantie „Aero 2008“ abgeschlossen haben, in Rechnung gestellt wird.

(46)

Frankreich hat ferner eine detaillierte Erklärung über die Berücksichtigung des mit dem Ausfall des Zuliefers verbundenen Risiko im Rahmen der Berechnung der Prämien abgegeben. Wie unter Erwägungsgrund 28 ausgeführt, kann der Ausfall des Zulieferers im Falle eines starken USD finanzielle Verluste für den französischen Staat verursachen.

(47)

Das Risiko eines Ausfalls des Zulieferers wird von der COFACE auf Grundlage des französischen Unternehmensratingsystems Score@rating bestimmt, das die COFACE 2002 eingeführt hat und das auf eine 20-jährige Erfahrung im Bereich des Unternehmensratings zurückblickt. Die COFACE hat mit ihrem Score@rating von der Commission bancaire (Bankenaufsichtsbehörde) den Status External Credit Assessment Institution (ECAI) für ihre Tätigkeit als Ratingagentur in Frankreich erhalten. Diese Zulassung wurde gemäß den Basel-II-Vorschriften gewährt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entsprechungen der verschiedenen anerkannten Ratingsysteme (7):

ECAI

COFACE

 

Fitch

 

 

Risikogewicht

Mapping nach Basel II

1

10 bis 9

3++ bis 3+

AAA bis AA-

Aaa bis Aa3

AAA bis AA-

20 %

2

8

3

A+ bis A-

A1 bis A3

A+ bis A-

50 %

3

7 bis 6

4+

BBB+ bis BBB-

Baa1 bis Baa3

BBB+ bis BBB-

100 %

Bewertung des langfristigen Risikos

4

5 bis 4

4 bis 5+

BB+ bis BB-

Ba1 bis Ba3

BB+ bis BB-

100 %

5

3

5 bis 6

B+ bis B-

B1 bis B3

B+ bis B-

150 %

6

2 bis 1

8 bis 9

CCC+ und niedriger

Caa1 und niedriger

CCC+ und niedriger

150 %

(48)

Score@rating ist eine Risikoeinstufung entsprechend einer Aufteilung in Ausfallwahrscheinlichkeitstranchen. Das analysierte Risiko ist der rechtliche Ausfall des Unternehmens oder die Nichtzahlung gleichen Ausmaßes. Jeder Einstufung auf einer Skala von 1 bis 10 entspricht eine durchschnittliche Ausfallrate für ein Jahr. Folgende Tabelle zeigt die Ausfallquote für ein Jahr entsprechend den verschiedenen Einstufungen von Sore@rating (8):

 

Sehr hohes Risiko

Mittleres Risiko

Niedriges Risiko

Score@rating

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Ausfallquote für ein Jahr

25 %

10 %

4 %

2 %

1,3 %

0,7 %

0,4 %

0,15 %

0,05 %

0 %

(49)

Um dem Risiko des Zahlungsausfalls des Versicherten im Falle eines starken Dollar zu begegnen, muss sich die COFACE im Hinblick auf die Ausfallwahrscheinlichkeit durch Finanzinstrumente absichern (9). Mit der Bloomberg-Software ist es möglich, den Preis der notwendigen Instrumente zur Deckung des Kreditrisikos bei Notierung einer Garantie zu berechnen. Die Prämie wird daher dem Ausfallrisiko angepasst, das auf Grundlage des Score@rating-Systems und der Kosten der für die Deckung des Risikos notwendigen Instrumente bestimmt wird.

(50)

Die in den Erwägungsgründen 40 und 49 beschriebenen Elemente bilden die Grundlage zur Bestimmung der im Rahmen der Garantie „Aero 2008“ zu zahlenden Prämien. Frankreich hat die detaillierte Zusammensetzung der Prämien bereitgestellt, die den vier Zulieferern in Rechnung gestellt werden. Dies ist in folgender Tabelle dargestellt:

 

Axon Cable

Exameca

Ad Industrie

Aerofonction

Datum der Notierung

5.12.2008

11.12.2008

14.11.2008

21.10.2008

Einstufung der COFACE bei Notierung

(…)

(…)

(…)

(…)

Anfangsjahr

2009

2010

2010

2009

Endjahr

2013

2010

2013

2009

Beteiligung

25 %

50 %

50 %

50 %

Beteiligung von maximal 0,15 EUR?

ja

ja

ja

nein

Zahlungstermin

3 Monate

2 Monate

3 Monate

3 Monate

Gesamtbetrag in USD

1 865 000

2 712 000

8 000 000

264 000

Marktpreis der Garantie

(…)

(…)

(…)

(…)

Kreditrisiko

(…)

(…)

(…)

(…)

Marge für Verwaltungskosten

0,40 %

0,40 %

0,40 %

0,40 %

INSGESAMT

1,26 %

2,43 %

2,43 %

2,29 %

Prämie COFACE

1,35 %

2,55 %

2,54 %

2,48 %

Restrisiko bis zu Durchführung (10)

0,09 %

0,12 %

0,11 %

0,19 %

(51)

Nach Angaben Frankreichs bringt die so definierte Struktur der Prämie die Garantie hervor, die weniger attraktiv als die vom Bankensektor angebotenen Produkte ist. Die angebotenen Bedingungen im Rahmen der Garantie „Aero 2008“ sind daher nicht günstiger als die Marktbedingungen und die Prämien enthalten den Marktwert der zur Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente sowie eine Gewinnspanne, die Verwaltungskosten der COFACE und den Wert des Ausfallrisikos der Zulieferer. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Maßnahme keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil schafft und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(52)

Frankreich hat auch erläutert, dass von den elf Unternehmen, die ein Angebot der COFACE erhalten haben, sieben das Angebot abgelehnt haben. Nach Angaben Frankreichs haben zwei der betreffenden Unternehmen erklärt, dass die Bankbedingungen günstiger waren (insbesondere keine Prämie), und zwei weitere hielten die von der COFACE angebotenen Bedingungen für nicht interessant (insbesondere unattraktive garantierte Wechselkurse). Ein Unternehmen hat angegeben, dass die Zahlungsbedingungen nicht mit der angebotenen Garantie vereinbar waren, ein anderes, dass es letztendlich seinen Vertrag in Euro abschließen konnte und ein drittes Unternehmen begründete, dass am Ende der Gültigkeit des Garantieversprechens die Verhandlungen mit dem Käufer noch nicht begonnen hatten.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(53)

Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV dar, sofern sie vier Bedingungen erfüllt: Die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein, gewissen Unternehmen oder gewissen Wirtschaftstätigkeiten einen selektiven Vorteil verschaffen und geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(54)

Wie unter Erwägungsgrund 34 erläutert, beruhte der Beschluss, ein förmliches Prüfungsverfahren zu eröffnen, in erster Linie auf den Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien mit den Marktpreisen. Genauer gesagt war die Kommission der Auffassung, dass Frankreich nicht den Nachweis erbrachten, dass die gezahlten Prämien folgende Faktoren abdecken: die Kosten für die Verwaltung der Garantie, das mit dem Zulieferbetrieb verbundene Ausfallrisiko, den Zahlungsausfall des Zulieferers, das Kreditrisiko bei einer Staffelzahlung der Prämien und eine Gewinnmarge. Folglich war es nicht möglich, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Zulieferbetriebe, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, auszuschließen.

(55)

Die Dienststellen der Kommission haben die von den französischen Behörden nach Eröffnung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens bereitgestellten Informationen ausgewertet, um zu beurteilen, ob die Maßnahme dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, d. h. ob die von der COFACE angebotenen Bedingungen mit den von privaten Unternehmen angebotenen Marktbedingungen vereinbar sind.

(56)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich die französischen Behörden dem auf Grundlage der wie in Kapitel IV beschriebenen Methode von der COFACE festgelegten Kurs der Prämie für alle Unternehmen, die die Garantie beantragen, verpflichtet haben (11).

(57)

Die Kommission stellt fest, dass die mit den von COFACE angebotenen vergleichbaren Instrumente auch auf den Märkten verfügbar sind.

(58)

Daraufhin hat die Kommission überprüft, dass der Marktpreis der von der COFACE in Rechnung gestellten Garantie im Einklang mit den von den privaten Unternehmen angewandten Preisen steht.

(59)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Preis der bei Gewährung der Garantie notwendigen Finanzinstrumente tatsächlich Marktpreise sind, wie die von Frankreich zur Verfügung gestellten Belege der Bloomberg-Software belegen, und dass sie sich in den von der COFACE in Rechnung gestellten Prämien widerspiegeln.

(60)

Außerdem enthalten die Marktpreise dieser Finanzprodukte eine Gewinnmarge zugunsten der Finanzinstitute, bei denen die COFACE die betreffenden Instrumente gekauft hat.

(61)

Die französischen Behörden haben ebenso dargelegt, dass eine zusätzliche Marge von 40 Basispunkten berechnet wird, um die Verwaltungskosten der COFACE zu decken. Wie in Erwägungsgrund 45 beschrieben, stellt diese Marge einen wichtigen Teil des Wertes der berechneten Prämien dar. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die berechneten Prämien tatsächlich eine Gewinnmarge enthalten sowie eine Marge zur Deckung der Verwaltungskosten der COFACE, wodurch die zu Beginn des förmlichen Prüfungsverfahrens geäußerten Zweifel ausgeräumt werden. Die Kommission stellt fest, dass eine solche zusätzliche Marge nicht von den privaten Banken vorgesehen ist, die lediglich die im Preis der Bloomberg-Datenbank enthaltene Marge vorsehen. Demnach steht diese Marge im Einklang mit den Marktpreisen. Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich auch gezeigt, dass das Ausfallrisiko des Zulieferers (12) sich ordnungsgemäß in der Bestimmung des Betrages der berechneten Prämien widerspiegelt. Denn um dem Zahlungsausfallrisiko des Versicherten zu begegnen, muss sich die COFACE gegen die Ausfallwahrscheinlichkeit absichern durch:

den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) x garantiertem Dollarbetrag entspricht;

den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag entspricht — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde.

(62)

Der Wert des Kreditrisikos für ein bestimmtes Jahr entspricht dem Optionspreis multipliziert mit der Ausfallwahrscheinlichkeit des entsprechenden Jahres. Diese Ausfallwahrscheinlichkeit wird, wie in Erwägungsgründen 47 und 48 beschrieben, nach einem international anerkannten Bewertungssystem ermittelt und von der COFACE und ihren Kunden im Rahmen ihres Handelsverkehrs verwendet. Die Kommission hält die Tatsache, dass die COFACE eher ihre eigenen Ratings als externe Ratings verwendet, aufgrund der erzielten Effizienzsteigerungen für gerechtfertigt.

(63)

Auf Grundlage der unter Erwägungsgrund 56 genannten zusätzlichen von Frankreich bereitgestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der COFACE geforderte Preis für die Garantie „Aero 2008“ mit den von Privatunternehmen angebotenen Marktbedingungen im Einklang steht.

(64)

Die Bedingungen, unter denen die Garantie „Aero 2008“ gestellt wird, sind daher mit dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar. Folglich wurde den Zulieferbetrieben, die eine solche Garantie abgeschlossen haben, kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft.

(65)

Daher ist es nicht notwendig, die weiteren Zweifel, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geführt haben, zu überprüfen. Ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil ist eine notwendige Voraussetzung zum Nachweis einer staatlichen Beihilfe, insofern kann festgestellt werden, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt.

(66)

Was die von der COFACE angewandten Bedingungen in den Fällen der Staffelzahlung der Prämien angeht, sind die angewandten Zinssätze, d. h. der um 60 Basispunkte erhöhte 12-Monats-EURIBOR, jedoch nach Auffassung der Kommission nicht mit den üblichen Marktsätzen vereinbar. Insbesondere die Prämie in Höhe von 60 Basispunkten ist eine Pauschalprämie, die weder dem Ausfallrisiko des Zulieferers angepasst wird noch der Höhe der Besicherung. Da Frankreich hierzu kein Begründung angegeben hat, wendet die Kommission die in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (13) (im Folgenden „Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze“) vorgesehene Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze an, um den Referenzsatz festzulegen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 hat sich Frankreich verpflichtet, die Differenz zwischen den Prämien aufgrund der Anwendung des Zinssatzes der COFACE und den auf Grundlage der Referenzsätze festgelegten Sätze wie in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze stets unter der Geringfügigkeitsschwelle zu halten und alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (14) einzuhalten.

(67)

Die Kommission kann daher auf Grundlage dieser Verpflichtung den Schluss ziehen, dass die in Rechnung gestellten Zinsen bei Staffelzahlung nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV erfüllen und folglich keine staatlichen Beihilfemaßnahmen darstellen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(68)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Garantie „Aero 2008“ keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Französischen Republik durchgeführte Maßnahme zugunsten von Zulieferunternehmen der Luftfahrtindustrie (Garantie „Aero 2008“) stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 268 vom 2.10.2010, S. 4.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Diese Maßnahme betrifft also nicht Tier-1- und sogenannte Super-Tier-1-Zulieferer, die die Risiken mit den Flugzeugherstellern teilen.

(4)  Diese Information hat Frankreich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2010 übermittelt.

(5)  Geschäftsgeheimnis.

(6)  Grund für diese Spanne ist die Tatsache, dass die Marge für die Verwaltungskosten festgelegt ist, während die anderen Kostenelemente der Prämie variabel sind entsprechend dem Risiko für das Unternehmen und den Kosten der zur Deckung des Wechselkursrisikos notwendigen Instrumente.

(7)  Quelle: Website der COFACE:http://www.coface.fr/CofacePortal/ShowBinary/BEA%20Repository/FR_fr_FR/pages/home/wwd/i/_docs/Score@rating.pdf.

(8)  Ibd.

(9)  Es handelt sich um den Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht und dem Erwerb einer EUR/USD-Kaufoption zu einem Ausübungspreis, der dem garantierten Terminkurs für (1-% Beteiligung) × garantiertem Dollarbetrag entspricht abzüglich 0,15 EUR Beteiligung × garantiertem Dollarbetrag — sofern eine Obergrenze für die Beteiligung festgelegt wurde.

(10)  Es handelt sich um eine Prämie, die die Volatilität des Marktes zwischen Vertragsabschluss und den Marktbedingungen am Tag der Notierung abdeckt und je nach Marktkonditionen am Tag der Notierung zwischen 9 und 19 Basispunkten beträgt.

(11)  Schreiben der französischen Behörden vom 20. September 2010.

(12)  Im Fall der Entschädigung der COFACE (bei schwachem Dollar) muss die COFACE das Unternehmen bei Ausfall nicht entschädigen, wohingegen bei einer Rückzahlung seitens des Unternehmens die Garantie dazu führt, dass es bei dessen Ausfall zu einem entsprechenden Verlust für den Staat kommt.

(13)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(14)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2011

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4594)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/394/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis befindet sich in Anhang I der vorgenannten Entscheidung.

(2)

Deutschland hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Rostock Hafen am 31. März 2011 geschlossen wurde. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(3)

Nach Mitteilung von Spanien sollte die derzeitige Aussetzung der Zulassung der Grenzkontrollstelle Almería Flughafen nicht länger gelten. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden. Außerdem hat Spanien mitgeteilt, dass in den Einträgen für die Grenzkontrollstelle Vigo Hafen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG das Kontrollzentrum „Pantalán 3“ gestrichen und der Name des Kontrollzentrums „Vieirasa“ in „Puerto Vieira“ geändert werden sollte.

(4)

Nach Mitteilung von Frankreich sollten bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die derzeit an der Grenzkontrollstelle Brest Hafen kontrolliert werden können, in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG unter dieser Grenzkontrollstelle eingetragen werden.

(5)

Nach Mitteilung von Italien sollten die Grenzkontrollstellen Reggio Calabria Hafen und Flughafen, Olbia Hafen, Rimini Flughafen und Palermo Flughafen gestrichen werden. Außerdem hat Italien mitgeteilt, dass an der Grenzkontrollstelle Bologna-Borgo Panigale Flughafen nur eine begrenzte Anzahl an Arten lebender Tiere zugelassen ist. Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen sollte deshalb für Italien entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Mitteilung von Ungarn sollte der Name der Grenzkontrollstelle Budapest Flughafen geändert werden in „Budapest-Liszt Ferenc Nemzetközi Repülőtér“.

(7)

Die Niederlande haben mitgeteilt, dass im Kontrollzentrum „MHS Live“ an der Grenzkontrollstelle Maastricht Flughafen nur Zootiere zugelassen sind. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Nach Mitteilung von Österreich sollte die Grenzkontrollstelle Linz Flughafen für alle Huftiere zugelassen werden.

(9)

Nach Mitteilung von Portugal sollten die Einträge für die Grenzkontrollstellen Peniche Hafen und Setúbal Hafen aus dem Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(10)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(11)

Nach Mitteilungen von Deutschland, Irland, Frankreich und Österreich sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in Traces gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(12)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Im Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für Rostock Hafen gestrichen;

b)

der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Almería Flughafen erhält folgende Fassung:

„Almería

ES LEI 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O”

ii)

der Eintrag für Vigo Hafen erhält folgende Fassung:

„Vigo

ES VGO 1

P

T.C. Guixar

HC,

NHC-T(FR),

NHC-NT

 

Frioya

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frigalsa

HC-T(FR)(2)(3)

 

Pescanova

HC-T(FR)(2)(3)

 

Puerto Vieira

HC-T(FR)(3)

 

Fandicosta

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frig. Morrazo

HC-T(FR)(3)“

 

c)

in dem Frankreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für Brest Hafen folgende Fassung:

„Brest

FR BES 1

P

 

HC(1)(2), NHC“

 

d)

der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

die folgenden Eintragungen werden gestrichen:

„Olbia

IT OLB 1

P

 

HC-T(FR)(3)“

 

„Palermo(*)

IT PMO 4

A

 

HC-T(*)“

 

„Reggio Calabria(*)

IT REG 1

P

 

HC(*), NHC(*)“

 

„Reggio Calabria(*)

IT REG 4

A

 

HC(*), NHC(*)“

 

„Rimini

IT RMI 4

A

 

HC(2)(*), NHC(2)(*)“

 

ii)

der Eintrag für Bologna-Borgo Panigale Flughafen erhält folgende Fassung:

„Bologna-Borgo Panigale

IT BLQ 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(14)“

e)

in dem Ungarn betreffenden Teil erhält der Eintrag für Budapest Flughafen folgende Fassung:

„Budapest-Liszt Ferenc Nemzetközi Repülőtér

HU BUD 4

A

 

HC(2),

NHC-T(CH)(2),

NHC-NT(2)

O”

f)

in dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für Maastricht Flughafen folgende Fassung:

„Maastricht

NL MST 4

A

MHS Products

HC(2), NHC(2)

 

MHS Live

 

U, E, O(14)“

g)

in dem Österreich betreffenden Teil erhält der Eintrag für Linz Flughafen folgende Fassung:

„Linz

AT LNZ 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U, E, O”

h)

in dem Portugal betreffenden Teil werden die Einträge für Peniche Hafen und Setúbal Hafen gestrichen;

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für die örtliche Einheit „DE47103 WOLFENBÜTTEL, LANDKREIS U. STADT SALZGITTER“ erhält folgende Fassung:

„DE47103

WOLFENBÜTTEL, LANDKREIS“

ii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DE16203 GOSLAR, LANDKREIS“ erhält folgende Fassung:

„DE16203

GOSLAR, LANDKREIS U. SALZGITTER, STADT“

b)

der Irland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

die Einträge für die folgenden örtlichen Einheiten werden gestrichen:

„IE01100

LAOIS;

IE01800

MONAGHAN;

IE02400

WESTMEATH“

ii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „IE00900 KILDARE“ erhält folgende Fassung:

„IE00900

KILDARE/DUBLIN/LAOIS/WEST WICKLOW“;

iii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „IE00200 CAVAN“ erhält folgende Fassung:

„IE00200

CAVAN/MONAGHAN“

iv)

der Eintrag für die örtliche Einheit „IE01900 OFFALY“ erhält folgende Fassung:

„IE01900

OFFALY/WESTMEATH“

c)

in dem Frankreich betreffenden Teil wird der Eintrag für die folgende örtliche Einheit gestrichen:

„FR16400

PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (BAYONNE)“

d)

der Österreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

die folgenden örtlichen Einheiten werden den Einträgen für die regionale Einheit „AT00100 BURGENLAND“ hinzugefügt:

„AT00109

MAG. D. FREISTADT EISENSTADT;

AT00110

STADTGEMEINDE RUST“

ii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00413 VOECKLABRUCK“ erhält folgende Fassung:

„AT00413

VOECKLABRUCK“.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2011

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/241/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4642)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/395/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/241/EG der Kommission vom 24. März 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (2) müssen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, Schnecken und Guano, mit Ursprung in Madagaskar verbieten.

(2)

Die Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind in mehreren EU-Rechtsakten geregelt, darunter die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (4).

(3)

Die geltenden EU-Vorschriften über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewährleisten, dass nur solche Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Madagaskar in die Union eingeführt werden dürfen, die diesen Vorschriften entsprechen.

(4)

Demzufolge ist die Entscheidung 2006/241/EG nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/241/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 63.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2011

zur Zulassung eines Laboratoriums in Japan für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4595)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/396/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) in Nancy, Frankreich, (früher Agence française de sécurité sanitaire des aliments, AFSSA) als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist.

(2)

Die genannte Entscheidung sieht auch vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben.

(3)

Die zuständige Behörde Japans hat die Zulassung eines Laboratoriums in diesem Drittland für die Durchführung dieser serologischen Tests beantragt. Dieser Antrag wird unterstützt durch einen befürwortenden Bericht der ANSES vom 4. Februar 2011 über die Bewertung dieses Laboratoriums.

(4)

Dieses Laboratorium sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehende Laboratorium erhält gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:

Laboratory Department, Animal Quarantine Service

Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries

11-1, Haramachi, Isogo-ku

Yokohama

Kanagawa 235-0008

Japan

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.


5.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/52


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Juni 2011

über Zulassungsverfahren für die Herstellung von Euro-Banknoten in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit

(EZB/2011/8)

(2011/397/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen.

(2)

Die Umweltpolitik der Union basiert gemäß Artikel 11 des Vertrags auf dem Grundsatz der Umweltintegration, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen. Vor diesem Hintergrund fördert das Eurosystem ein gutes Umweltmanagement auf der Basis der ISO-14000-Normenreihe.

(3)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen unter anderem im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz Rechnung. Vor diesem Hintergrund ist die Vermeidung und Verminderung von Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte, die an der Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten beteiligt sind, für das Eurosystem von höchster Bedeutung. Das Eurosystem fördert ein gutes Gesundheits- und Sicherheitsmanagement im Einklang mit den Strategien der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1) und der OHSAS-18000-Normenreihe.

(4)

Daher sollten Verfahren der Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass nur Hersteller zur Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit zugelassen werden, die die Mindestumwelt-, -Gesundheits- und -Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(5)

Um die erbrachten Leistungen der zugelassenen Hersteller von Euro-Banknoten und von Rohstoffen von Euro-Banknoten im Bereich Umwelt und Gesundheit und Sicherheit so genau wie möglich zu überprüfen, muss die EZB regelmäßig Daten von diesen Herstellern über die Auswirkungen ihrer Produktion von Euro-Banknoten und von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf die Umwelt und auf die Gesundheit und Sicherheit erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Rohstoffe für Euro-Banknoten“: zur Herstellung von Euro-Banknoten verwendetes Papier, Tinte, Folie und Fasern;

c)   „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen von Euro-Banknoten nutzt oder zu nutzen beabsichtigt;

d)   „Hersteller“: jede Stelle, die an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt;

e)   „Umweltzulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Umfang in Artikel 3 geregelt ist und der bestätigt, dass die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit des Herstellers die Anforderungen nach Abschnitt II erfüllt;

f)   „Gesundheits- und Sicherheitszulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Umfang von Artikel 4 geregelt ist und der bestätigt, dass die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit des Herstellers die Anforderungen nach Abschnitt III erfüllt;

g)   „zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem die Umweltzulassung und Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde;

h)   „Anerkennungsstelle“: eine unabhängige Anerkennungsstelle, die die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme der Hersteller bewertet und zur Bestätigung befähigt ist, dass der Hersteller die Anforderungen der ISO-14000 oder OHSAS-18000-Normenreihe erfüllt;

i)   „Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit“: die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten;

j)   „EZB-Werktag“: ein Tag von Montag bis Freitag, ausgenommen EZB-Feiertage;

k)   „Plattenherstellung“: die Herstellung von Druckplatten für den Offset- oder Tiefdruck, die bei der Herstellung von Euro-Banknoten verwendet werden;

l)   „Einzelfertigung“: die Fertigung mehrerer Einheiten aus gleichen Rohstoffen von den gleichen Lieferanten, wobei die Zusammensetzung durchgängig homogen ist und keine neuen Stoffe oder die gleichen Stoffe mit Konzentrationsvariationen oberhalb der von der EZB gesondert festgelegten Grenze enthalten sind.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Umweltzulassung sowie die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für diese Tätigkeit erteilt.

(2)   Bei den Anforderungen der EZB für die Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung handelt es sich um Mindestanforderungen. Die Hersteller können strengere Umwelt- bzw. Gesundheits- und Sicherheitsmaßstäbe anlegen und einhalten, die EZB bewertet jedoch nur die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen durch den Hersteller.

(3)   Das Direktorium ist zuständig für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses und unterrichtet den EZB-Rat hierüber.

(4)   Ein zugelassener Hersteller darf eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit nur an den Fertigungsstätten durchführen, für die ihm die EZB a) die Umweltzulassung, sowie b) die Gesundheits- und Sicherheitszulassung ungeachtet sonstiger, gemäß einem anderen EZB-Rechtsakt erteilter Zulassungen erteilt hat.

(5)   Die einem Hersteller aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste sind von dem Hersteller zu tragen.

(6)   Die EZB legt die technischen Einzelheiten der von den Herstellern zu erfüllenden Anforderungen, um die Umwelt- und Gesundheits- und Sicherheitszulassung zu erhalten, gesondert fest.

Artikel 3

Umweltzulassung

(1)   Die Zulassung auf der Basis der ISO-14000-Umweltmanagement-Normenreihe folgt dem Verfahren nach Abschnitt II. Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Umweltzulassung für diese Tätigkeit erteilt hat.

(2)   Einem Hersteller kann die Umweltzulassung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:

a)

er erfüllt die ISO-14001-Normenreihe an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine bestimmte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und die Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt;

b)

sofern es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat;

c)

sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

(3)   Das Direktorium kann im Einzelfall Ausnahmen zu der Standortanforderung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gestatten. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht. Das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rates hierzu nach.

(4)   Die Umweltzulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß den Artikeln 13 oder 14 für drei Jahre erteilt.

(5)   Die vorherige schriftlichen Zustimmung der EZB ist erforderlich, wenn ein Hersteller, dem eine Umweltzulassung erteilt wurde, die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit diesem verbundenen Unternehmen, auslagert.

Artikel 4

Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Die Zulassung auf der Basis der OHSAS-18001-Gesundheits- und Sicherheitsmanagement-Normenreihe folgt dem Verfahren nach Abschnitt III. Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für diese Tätigkeit erteilt hat.

(2)   Einem Hersteller kann die Gesundheits- und Sicherheitszulassung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:

a)

er erfüllt die OHSAS-18001-Normenreihe an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine bestimmte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und die Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt,

b)

sofern es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat,

c)

sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, befindet sich seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation.

(3)   Das Direktorium kann im Einzelfall Ausnahmen zu der Standortanforderung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gestatten. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht. Das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rates hierzu nach.

(4)   Die Gesundheits- und Sicherheitszulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß den Artikeln 13 oder 14 für drei Jahre erteilt.

(5)   Die vorherige schriftlichen Zustimmung der EZB ist erforderlich, wenn ein Hersteller, dem eine Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, sofern er die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen, auslagert.

ABSCHNITT II

VERFAHREN FÜR DIE UMWELTZULASSUNG

Artikel 5

Einleitungsantrag

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchzuführen, beantragt die Einleitung des Verfahrens für die Umweltzulassung bei der EZB schriftlich. Der Einleitungsantrag enthält Folgendes:

a)

die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts,

b)

eine Kopie des ISO-14001-Zertifikats für die angegebene Stätte,

c)

eine Zusammenfassung des letzten von der Anerkennungsstelle herausgegebenen Jahreskontrollberichts auf Englisch,

d)

ein Jahresbericht in englischer Sprache, der die Leistung im Bereich seines internen Umweltmanagementsystems unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage beschreibt.

(2)   Die EZB prüft, ob die vom Hersteller eingereichten Unterlagen in seinem Einleitungsantrag vollständig sind. Sie informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Bewertung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während die EZB diese Bewertung vornimmt, kann sie im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ergänzende Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB ergänzende Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden Informationen über das Ergebnis der Beurteilung.

(3)   Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnungsentscheidung unter Angabe der Gründe hierfür innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)

der Hersteller legt die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen nicht vor;

b)

der Hersteller legt die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten ergänzenden Informationen nicht innerhalb eines gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums vor;

c)

die Umweltzulassung des Herstellers wurde aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen;

d)

der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder c.

Artikel 6

Umweltzulassung

(1)   Im Falle einer positiven Bewertung des Einleitungsantrags durch die EZB gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird dem Hersteller die Umweltzulassung erteilt.

(2)   Der Beschluss der EZB, dem Hersteller die Umweltzulassung zu erteilen, hält Folgendes fest:

a)

den Namen des Herstellers,

b)

die Fertigungsstätte, für die die Umweltzulassung erteilt wird, und ihre genaue Anschrift,

c)

das Ablaufdatum der Umweltzulassung,

d)

alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben b und c.

(3)   Die Umweltzulassung wird einem Hersteller für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Wenn der Hersteller, dem eine Umweltzulassung erteilt wurde, diese vor dem Ablaufdatum dieser Zulassung erneut beantragt, bleibt seine Umweltzulassung solange gültig, bis die EZB einen Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst hat.

(4)   Wenn die EZB den Antrag auf die Umweltzulassung ablehnt, kann der Hersteller das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 einleiten.

ABSCHNITT III

VERFAHREN FÜR DIE GESUNDHEITS- UND SICHERHEITSZULASSUNG

Artikel 7

Einleitungsantrag

(1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchzuführen, beantragt die Einleitung des Verfahrens für die Gesundheits- und Sicherheitszulassung schriftlich. Dieser Einleitungsantrag enthält Folgendes:

a)

die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts,

b)

eine Kopie des OHSAS-18001-Zertifikats für die angegebene Stätte,

c)

eine Zusammenfassung des letzten von der Anerkennungsstelle herausgegebenen Jahreskontrollberichts auf Englisch,

d)

ein Jahresbericht in englischer Sprache, der die Leistung im Bereich seines internen Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystems unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage beschreibt.

(2)   Die EZB prüft, ob die vom Hersteller eingereichten Unterlagen in seinem Einleitungsantrag vollständig sind. Sie informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Bewertung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während der Vornahme der Bewertung kann die EZB im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ergänzende Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB ergänzende Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden Informationen über das Ergebnis der Bewertung.

(3)   Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnungsentscheidung unter Angabe der Gründe hierfür innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)

der Hersteller legt die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen nicht vor,

b)

der Hersteller legt die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten ergänzenden Informationen nicht innerhalb des gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums vor,

c)

die Gesundheits- und Sicherheitszulassung des Herstellers wurde aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen,

d)

der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b oder c.

Artikel 8

Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Im Falle einer positiven Bewertung des Einleitungsantrags durch die EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird dem Hersteller die Gesundheit- und Sicherheitszulassung erteilt.

(2)   Die Entscheidung der EZB, dem Hersteller die Gesundheits- und Sicherheitszulassung zu erteilen, hält Folgendes fest:

a)

den Namen des Herstellers,

b)

die Fertigungsstätte, für die die Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wird, und ihre genaue Anschrift,

c)

das Ablaufdatum der Gesundheits- und Sicherheitszulassung,

d)

alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben b und c.

(3)   Die Gesundheits- und Sicherheitszulassung wird einem Hersteller für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Wenn der Hersteller, dem eine Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, diese vor dem Ablaufdatum dieser Zulassung erneut beantragt, bleibt seine Gesundheits- und Sicherheitszulassung solange gültig, bis die EZB einen Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst hat.

(4)   Wenn die EZB den Antrag auf die Gesundheits- und Sicherheitszulassung ablehnt, kann der Hersteller das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 einleiten.

ABSCHNITT IV

FORTDAUERNDE PFLICHTEN

Artikel 9

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller

(1)   Ein zugelassener Hersteller informiert die EZB schriftlich und unverzüglich über Folgendes:

a)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung oder Umstrukturierung des Herstellers oder ähnliche Verfahren,

b)

die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person im Hinblick auf den Hersteller,

c)

die Absicht, Subunternehmer oder Dritte bei einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, für die der Hersteller die Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung besitzt, einzusetzen,

d)

Änderungen, die nach der Erteilung der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung auftreten und die die Erfüllung der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungsanforderungen betreffen oder betreffen könnten,

e)

Kontrollwechsel des Herstellers, dem eine Zulassung erteilt wurde, infolge einer Änderung seiner Eigentümerstruktur oder aus sonstigen Gründen.

(2)   Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB für die entsprechende Fertigungsstätte Folgendes zur Verfügung:

a)

eine Kopie der Zertifikate für seine Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme bei jeder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende die in die englische Sprache übersetzten Zusammenfassungen der letzten von den entsprechenden Anerkennungsstellen herausgegebenen externen Prüfungsberichte in den Bereichen Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit;

c)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende Jahresberichte in englischer Sprache über die Leistung seiner Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsysteme nach den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorlagen;

d)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende allgemeine Informationen und Umweltdaten über den jährlichen Verbrauch und die jährlichen Emissionen durch die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit gemäß dem von der EZB zur Verfügung gestellten EZB-Umweltfragebogen.

(3)   Sofern es sich bei dem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei handelt, muss er ferner:

a)

Analysen der chemischen Stoffe des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verzeichnisses durchführen, die durch die im Verzeichnis gemäß Artikel 10 Absatz 2 genannten Laboratorien vorgenommen werden. Diese Analysen werden nach Arbeitsanweisungen, die je Einzelfertigung mindestens einmal gesondert festgelegt werden, an fertigen Euro-Banknoten durchgeführt und zusätzlich immer dann, wenn der zugelassene Hersteller es für angemessen erachtet, die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte für die chemischen Stoffe zu überprüfen. Der Hersteller, dem eine Zulassung erteilt wurde, berichtet der EZB unter Verwendung der von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage eines Analyseberichts über jede einzelne Probeanalyse;

b)

für jedes Kalenderjahr und innerhalb von vier Monaten nach Jahresende unter Verwendung einer von der EZB zur Verfügung gestellten Vorlage eines Leistungsberichts über die Leistung der Laboratorien berichten, die die in Buchstabe a genannten Analysen durchgeführt haben;

c)

Lieferverträge mit Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten, die die Pflicht für Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten umfasst, sicherzustellen, dass alle in den Rohstoffen für Euro-Banknoten enthaltenen chemischen Stoffe, die von Letzteren hergestellt werden, wenn diese in fertigen Euro-Banknoten gemäß Buchstabe a analysiert werden, nicht die in Artikel 10 Absatz 1 vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, abschließen. Um diese Anforderung zu erfüllen, stellt der zugelassene Hersteller den Lieferanten der Rohstoffe für Euro-Banknoten alle relevanten Unterlagen zur Verfügung. Die Lieferanten von Rohstoffen für Euro-Banknoten können für ihre eigenen Analysen die Laboratorien des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verzeichnisses nutzen;

d)

sicherstellen, dass jeder Plattenherstellungsbetrieb, an den er Tätigkeiten auslagert, die gültigen ISO-14001 und OHSAS-18001-Zertifikate für seine entsprechenden Produktionsstätten besitzt.

(4)   Der zugelassene Hersteller behandelt die technischen Einzelheiten zu den in Artikel 2 Absatz 6 genannten Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vertraulich.

Artikel 10

Fortdauernde Pflichten der EZB

(1)   Die EZB erstellt ein Verzeichnis zu analysierender chemischer Stoffe und ihrer vorgegebenen Grenzwerte. Unbeschadet des Artikels 19 hat das Überschreiten dieser vorgegebenen Grenzwerte, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Fälle, keine Auswirkung auf die Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines Herstellers.

(2)   Die EZB führt ein Verzeichnis der Laboratorien, die für die Analyse des Vorhandenseins und der Konzentration der im Verzeichnis gemäß Absatz 1 genannten chemischen Stoffe zu nutzen sind. Die anzuwendenden Analysemethoden werden gesondert festgelegt.

(3)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Aktualisierungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse.

ABSCHNITT V

FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG

Artikel 11

Nichterfüllung

Wenn der zugelassene Hersteller die in Artikel 9 festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder wenn die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b, c und d und Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b der EZB zur Verfügung gestellten Informationen unvollständig sind, stellt dies eine Nichterfüllung der Anforderungen für die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung durch den Hersteller dar.

Artikel 12

Schriftliche Rüge

(1)   Die EZB rügt den zugelassenen Hersteller schriftlich in einem der Fälle der Nichterfüllung gemäß Artikel 11 und legt für diesen eine Frist zur Behebung der Nichterfüllung fest.

(2)   Die schriftliche Rüge hält fest, dass die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 13 fasst, a) wenn die Nichterfüllung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht behoben wurde, oder b) wenn ein zweiter Fall der Nichterfüllung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt.

Artikel 13

Vorübergehende Aussetzung der Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung hinsichtlich neuer Aufträge

(1)   Wenn innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frist die Nichterfüllung nicht behoben wurde oder ein zweiter Fall der Nichterfüllung vorliegt, der zugelassene Hersteller jedoch eine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass er in der Lage sein wird, die Nichterfüllung zu korrigieren, fasst die EZB einen Beschluss,

a)

in dem für den zugelassenen Hersteller nach Rücksprache mit diesem eine Frist zur Behebung der Nichterfüllung festgelegt wird,

b)

und in dem die Zulassung des zugelassenen Herstellers vorübergehend ausgesetzt wird bezüglich seiner Erlaubnis, neue Aufträge für die betreffende Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit anzunehmen, einschließlich der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, bis die Frist gemäß Buchstabe a abläuft, oder wenn die Nichterfüllung innerhalb dieser Frist behoben worden ist, bis die Nichterfüllung behoben worden ist.

(2)   Wenn der zugelassene Hersteller jedoch keine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass er in der Lage sein wird, die in Absatz 1 genannte Nichterfüllung zu korrigieren, fasst die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 14.

Artikel 14

Aufhebung der Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung

(1)   Die EZB hebt die Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung eines zugelassenen Herstellers auf: a) wenn der zugelassene Hersteller nicht in der Lage ist, einen Fall der Nichterfüllung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist zu beseitigen, oder b) gemäß Artikel 13 Absatz 2.

(2)   In ihrem Aufhebungsbeschluss gibt die EZB den Zeitpunkt an, ab dem der zugelassene Hersteller wieder eine Zulassung beantragen kann.

Artikel 15

Überprüfungsverfahren

(1)   Wenn die EZB einen der folgenden Beschlüsse gefasst hat:

a)

Ablehnung eines Antrags auf Einleitung des Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassungsverfahrens,

b)

Ablehnung der Erteilung einer Umwelt- oder Gesundheits- und Sicherheitszulassung,

c)

einen Beschluss gemäß den Artikeln 12 bis 14,

kann der Hersteller oder der zugelassene Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zugang eines solchen Beschlusses einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller oder zugelassene Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.

(2)   Der EZB-Rat kann die Anwendung des zu überprüfenden Beschlusses vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller oder der zugelassene Hersteller dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3)   Der EZB-Rat überprüft den Beschluss und übermittelt dem Hersteller oder dem zugelassenen Hersteller den begründeten Beschluss schriftlich innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang des Antrags.

(4)   Die Anwendung der Absätze 1 bis 3 erfolgt unbeschadet der Rechte gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags.

ABSCHNITT VI

ERFÜLLUNG DER UMWELTANFORDERUNGEN

Artikel 16

Informationen zur Erfüllung der Umweltanforderungen durch den zugelassenen Hersteller

Um die Erfüllung der Umweltanforderungen der zugelassenen Hersteller besser zu beurteilen, kann die EZB von den zugelassenen Herstellern gezielte Informationen oder Klarstellung in Bezug auf Daten gemäß dem im Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d genannten EZB-Umweltfragebogen. Gegebenenfalls kann die EZB ein Treffen mit dem zugelassenen Hersteller auf dem Gelände der EZB verlangen. Die EZB kann ferner mit Erlaubnis des zugelassenen Herstellers und im Einklang mit allen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf den zugelassenen Hersteller entscheiden, eine Betriebsbesichtigung durchzuführen. Der zugelassene Hersteller kann ferner die EZB zu einer Betriebsbesichtigung einladen, um die im EZB-Umweltfragebogen enthaltenen Daten zu klären.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

EZB-Zulassungsregister

(1)   Die EZB führt ein Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungsregister,

a)

das die Hersteller aufführt, denen eine Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde, sowie deren Fertigungsstätten,

b)

das für jede Fertigungsstätte die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit angibt, für die die Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassung erteilt wurde,

c)

das das Ablaufen der Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitszulassungen verzeichnet.

(2)   Wenn die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 13 fasst, verzeichnet sie die Dauer der Aussetzung.

(3)   Wenn die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 14 fasst, löscht sie den Namen des Herstellers aus dem Register.

(4)   Die EZB verschafft allen NZBen und zugelassenen Herstellern Zugang zu einem Verzeichnis aller in dem Register enthaltenen zugelassenen Hersteller und zu Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Artikel 18

Jahresbericht

(1)   Die EZB erstellt auf der Grundlage der von zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen einen Jahresbericht über die Umweltauswirkung der Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit.

(2)   Die EZB legt gegenüber der Öffentlichkeit die allgemeinen Auswirkungen der Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit auf die Umwelt sowie Gesundheit und Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2) offen.

Artikel 19

Übergangsbestimmung

Ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2016 erklären die NZBen gedruckte Euro-Banknoten mit chemischen Stoffen, die die in Artikel 10 Absatz 1 vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, nicht für gültig.

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab der Herstellung von Euro-Banknoten im Jahr 2013.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Abrufbar unter http://osha.europa.eu.

(2)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.