ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.169.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
29. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2011 der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 629/2011 der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/380/GASP des Rates vom 28. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

27

 

 

2011/381/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4447)  ( 1 )

28

 

 

2011/382/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4448)  ( 1 )

40

 

 

2011/383/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4442)  ( 1 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 627/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2011

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 30. September 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) an.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. August 2010 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Defence Committee“) im Namen zweier Gruppen von Unionsherstellern („Antragsteller“) gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter der VR China, die ihr bekannten Einführer, Zulieferer und Verwender sowie deren Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Außerdem unterrichtete die Kommission Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), da sie als Vergleichsland ins Auge gefasst wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China

(6)

Aus den 31 ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China, die sich gemeldet hatten, bildete die Kommission im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die gebildete Stichprobe umfasste drei (Gruppen von) Unternehmen, auf die im Untersuchungszeitraum 25 % der gesamten in Eurostat verzeichneten Einfuhren und über 38 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur vorgeschlagenen Stichprobe konsultiert, legten jedoch keine Widersprüche ein.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(7)

Von den 21 Unionsherstellern, zu denen die Kommission Kontakt aufnahm, lieferten elf die geforderten Informationen und erklärten sich mit ihrer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Anhand der von diesen mitarbeitenden Unionsherstellern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von zwei Gruppen, die fünf Unionshersteller repräsentierten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der Verkaufs- und Produktionsmengen gebildet. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 48 % der gesamten Unionsverkäufe, außerdem umfasste die Stichprobe 80 % der Hersteller, die sich gemeldet hatten.

(8)

Von den 62 unabhängigen Einführern, zu denen die Kommission Kontakt aufgenommen hatte, beantworteten lediglich fünf Unternehmen die Fragen zur Stichprobenbildung innerhalb der Frist. Daher wurde davon ausgegangen, dass keine Stichprobe erforderlich war, und es wurden Fragebogen an all diese Unternehmen verschickt. Letztlich beantworteten lediglich zwei Einführer den Fragebogen und beteiligten sich uneingeschränkt an der Untersuchung.

c)   Fragebogenantworten und Überprüfungen

(9)

Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Alle Gruppen von ausführenden Herstellern beantragten die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder – falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten – alternativ eine IB.

(10)

Drei (Gruppen von) Unternehmen beantragten eine individuelle Untersuchung. Eine Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war während des Zeitrahmens nicht durchführbar. Über die Gewährung individueller Untersuchungen für diese Unternehmen wird bei der endgültigen Sachaufklärung entschieden.

(11)

Die Kommission unterrichtete die in die Stichprobe einbezogenen betroffenen ausführenden Hersteller aus der VR China und die Unionshersteller offiziell über die Ergebnisse der MWB-Feststellungen.

(12)

Fragebogenantworten gingen von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus der VR China, allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Unionseinführern und einem Verwender ein.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über MWB oder IB und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Union benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Changshu Walsin Specialty Steel Co., Ltd., Haiyu Town, Changshu City und damit verbundene Unternehmen: Shanghai Baihe Walsin Lihwa Specialty Steel Products Co., Ltd., Baihe Town, Qingpu District, Shanghai; Yantai Jin Cheng Precision Wire Rod Co., Ltd., ETDZ Yantai City, Shandong Province; Yantai Dazhong Recycling Resource Co., Ltd., ETDZ Yantai City, Shandong Province;

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing Co., Ltd., Situan Town, Fengxian District, Shanghai und die damit verbundenen Unternehmen: Shanghai Jinchang International Trade Co., Ltd., Situan Town, Fengxian District, Shanghai; Shanghai Jinchang international trading Chongqing Co., Ltd., Jieshi Town, Banan District, Chongqing;

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing Co., Ltd.,Yongzhong, Longwan District, Wenzhou.

Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Headquarters; Mülheim an der Ruhr, Deutschland;

Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes Deutschland; Remscheid, Deutschland;

Tubacex Tubos Inoxidables, S.A., Llodio, Spanien.

PEXCO, Scranton, Pennsylvania;

Salem Tube, Greenville, Pennsylvania;

Salzgitter Mannesmann Stainless Tubes USA, Houston, Texas;

Sandvik Materials Technology, Scranton, Pennsylvania.

3.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge –, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden („betroffene Ware“). Dies umfasst unfertige „Luppen“, warmgewalzte Produkte und kaltgewalzte Produkte.

(16)

Im Fertigungsprozess werden in der Regel Rohlinge („Knüppel“) aus rostfreiem Stahl als Rohstoff verwendet. Im ersten Fertigungsschritt wird eine unfertige „Luppe“ entweder über eine Strangpresse oder ein Heiß-Lochverfahren gefertigt. Anschließend kann die Luppe zunächst über ein Warmwalzverfahren zu einem warmgewalzten Rohr und später über ein Kaltwalzverfahren (Kaltpilgerverfahren) weiterverabeitet oder über ein Kaltziehverfahren zu einem kaltbearbeiteten Rohr verarbeitet werden. Alle Arten von Waren (Luppen, warmgewalzte und kaltgewalzte Rohre) haben die gleichen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke.

(17)

Nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl werden hauptsächlich in den folgenden Branchen verwendet: Chemie und Petrochemie, Herstellung von Düngemitteln, Energieerzeugung, Hoch- und Tiefbau, Pharmakologie und Medizintechnik, Biotechnologie, Wasseraufbereitung und Müllverbrennung, Erdöl- und Erdgasexploration und -förderung, Kohle- und Gasverarbeitung sowie Lebensmittelverarbeitung.

(18)

Ein Unionshersteller, der Rohre aus rostfreiem Stahl weiterverarbeitet, gab an, dass im Fall einer Einführung von Maßnahmen der KN-Code 7304 49 10 aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen werden sollte, da der Code unfertige Luppen umfasse, die lediglich für die Weiterverarbeitung verwendet würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sowohl die Zulieferer aus der VR China als auch die Zulieferer aus der Union dieses Unionsherstellers die ihm verkauften Waren als warm- bzw. kaltgewalzte Waren deklarieren.

(19)

Die Deklarierung dieser Waren als „unbearbeitete Luppen für die ausschließliche Verwendung in der Fertigung von Rohren mit anderen Querschnitten und Wanddicken“ bezieht sich vielmehr auf Waren, die nicht notwendigerweise über andere materielle Eigenschaften, sondern lediglich über einen anderen Verwendungszweck verfügen. Es wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass keine Gründe für einen Ausschluss „unbearbeiteter Luppen“ aus der Warendefinition vorliegen.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Es wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und bestimmte nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl, die auf dem heimischen Markt der VR Chinaverkauft werden, sowie bestimmte nahtlose Rohe aus rostfreiem Stahl, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(22)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten richten sich nach entsprechenden Marktsignalen und werden ohne nennenswerten staatlichen Einfluss festgelegt, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(23)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden (Gruppen von) Hersteller(n) die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass von den (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der VR China keine(r) die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte und für diese daher keine MWB gewährt werden konnte.

(25)

Keines der Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Kriterium 1, da bei Entscheidungen über die Beschaffung des Hauptrohstoffs (insbesondere Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl) eine staatliche Einflussnahme zu verzeichnen ist. Diese Rohstoffe machen weit über 50 % der Produktionskosten der betroffenen Ware (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl) aus. Folglich sind diese Rohstoffe bei weitem der wichtigste Input der betroffenen Ware.

(26)

Der chinesische Staat spielt eine entscheidende Rolle bei der Preisgestaltung der Rohstoffe für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl und nimmt mittels der folgenden Instrumente dauerhaft Einfluss auf den Markt: Ausfuhrabgabe und kein Mehrwertsteuer-Nachlass. Zum einen wird für die Hauptrohstoffe für die Fertigung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl seit dem 1. Januar 2008 eine Ausfuhrabgabe in Höhe von 15 % erhoben. Zum anderen gewährt der Staat keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Ausfuhren dieser Rohstoffe.

(27)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beschaffen die für die Fertigung nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl verwendeten Hauptrohstoffe auf dem heimischen Markt der VR China. Die Untersuchung ergab, dass im Durchschnitt und abhängig von der Stahlsorte die chinesischen Preise für die Rohstoffe rund 30 % unter den Preisen auf den Weltmärkten (USA bzw. EU) liegen.

(28)

Angesichts der Tatsache, dass die VR China den Großteil ihres Eisenerzes zu internationalen Marktpreisen einführen muss, ist klar, dass sie nicht von einem natürlichen komparativen Vorteil profitiert, der die niedrigen Preise der Hauptrohstoffe auf dem heimischen Markt der VR China erklären würde. Gleichzeitig weisen bereits seit mehreren Jahren verschiedene Studien auf eine erhebliche staatliche Einflussnahme in diesem Wirtschaftszweig hin (3). Die entsprechenden Berichte zeigen, dass die Regierung der VR China von 14 „Schlüsselindustrien“ und 7 „Säulenindustrien“ ausgeht. Die wichtigsten nachgelagerten Verwender von Spezialstahl zählen zu den sieben „Säulenindustrien“, die die Regierung der VR China mit ihrer Industriepolitik unterstützt (4). Die negativen Auswirkungen von Ausfuhrabgaben und Teilnachlässen der Mehrwertsteuer wurden auch in den Trade Policy Reviews der WTO über die Handelspolitik und -praktiken der VR China hervorgehoben (5).

(29)

Wie aus den Trade Policy Reviews der WTO hervorgeht, handelt es sich bei den Ausfuhrabgaben und den Mehrwertsteuernachlässen um politische Instrumente, deren Anwendung die Ausfuhrmengen der betroffenen Rohstoffe senkt, das Angebot in den heimischen Markt umlenkt und zu einem Abwärtsdruck auf die inländischen Preise für diese Waren führt (6). Die derzeitige Untersuchung ergab eine erhebliche Preisdifferenz zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen. Eine solche Differenz stellt eine implizite Bevorzugung der inländischen nachgelagerten Industrien dar und verschafft ihnen damit einen Wettbewerbsvorteil. Dieses Argument wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass auf Ausfuhren der betroffenen Waren (nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl), für die zudem ein Mehrwertsteuer-Nachlass gewährt wird, keine Ausfuhrabgaben erhoben werden.

(30)

Die derzeitige Untersuchung ergab, dass die Instrumente Ausfuhrabgaben und Mehrwertsteuernachlässe unterschiedlich auf die vorgelagerten und nachgelagerten Industrien angewendet werden und damit nachweisbar eine staatliche Einflussnahme vorliegt, auf die aufgrund der erheblichen Preisdifferenz für Rohstoffe aus rostfreiem Stahl (insbesondere Knüppel, Rohblöcke und runder Stabstahl aus rostfreiem Stahl) zwischen dem Markt der VR China und den Weltmärkten geschlossen werden kann.

(31)

Gäbe es keine staatlichen Einflussnahme, wären die inländischen Hersteller der obengenannten Rohstoffe angesichts der Preisdifferenz zwischen dem heimischen Markt der VR China und den Weltmärkten geneigt, ihre Waren auf Märkte mit höheren Preisen auszuführen, wo sie höhere Erträge erzielen könnten. Die Zollstatistiken der VR China bestätigen, dass praktisch keine Knüppel aus rostfreiem Stahl aus der VR China in den Rest der Welt ausgeführt wurden. Im Jahr 2009 betrugen die Ausfuhren von Rohstahlblöcken und anderen Primärformen von rostfreiem Stahl weniger als 2 Tonnen, und im Jahr 2010 weniger als 5 Tonnen. Dies ist ein weiteres Argument, das die staatliche Einflussnahme auf den Rohstoffmarkt belegt.

(32)

Diese Praktiken der VR China sind als ein grundlegender Faktor staatlicher Einflussnahme bei Entscheidungen von Unternehmen in Bezug auf Rohstoffe zu werten. Das derzeitige System der VR China mit hohen Ausfuhrabgaben und fehlenden Mehrwertsteuernachlässen für die Ausfuhr von Rohstoffen hat im Wesentlichen dazu geführt, dass die chinesischen Rohstoffpreise weiterhin durch staatliche Einflussnahme geprägt sind, was höchstwahrscheinlich auch künftig den chinesischen Herstellern nahtloser Rohre Vorteile verschaffen wird.

(33)

Darüber hinaus versäumte es ein Unternehmen in Bezug auf Kriterium 1, in seinen Stichprobenangaben und seinem MWB-Antrag zwei verbundene Rohstoffzulieferer anzugeben. Das Unternehmen erklärte, dass diese Zulieferer lediglich kleine Mengen liefern würden und daher die Tatsache, dass sie nicht angegeben wurden, keinen großen Einfluss auf das Ergebnis der Untersuchung hätte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in erster Linie ein umfassendes Bild aller Unternehmen in einer Gruppe benötigt, die an der Herstellung oder am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind – unabhängig von der Größe dieser Unternehmen und ihrem Verkaufsvolumen. Weiterhin wird betont, dass die Rohstofflieferungen eher fragmentiert sind und sich auf mehrere kleine Zulieferer verteilen. Es wurde abschließend festgestellt, dass das Unternehmen, ganz abgesehen von der oben beschriebenen Verzerrung der wichtigsten Inputs, nicht nachweisen konnte, dass sich seine Geschäftsentscheidungen nach Marktsignalen richten und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss festgelegt werden und dass die Kosten auf Marktwerten beruhen.

(34)

Abgesehen von Kriterium 1 konnten bestimmte Unternehmen zudem nicht nachweisen, dass sie die Kriterien 2 und 3 erfüllen. Zwei Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass sie über eine klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Bei einem Unternehmen spielgelten sich Abweichungen in den Finanzunterlagen nicht im Bericht der Prüfstelle wider. Ein anderes Unternehmen konnte für einige Jahre des Geschäftsbetriebs keine Bilanzen vorlegen.

(35)

Ein Unternehmen erhielt Kredite von Banken in Staatseigentum zu vergünstigten Zinsen, die erheblich unter den marktüblichen Zinsen lagen. Dies belegt, dass die Herstellungskosten und die finanzielle Situation nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems unterliegen.

(36)

Nach der Mitteilung der MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union sowie von drei für die Stichprobe ausgewählten ausführenden (Gruppen von) Herstellern ein.

(37)

Ein Unternehmen gab an, dass die Entscheidung der Kommission, die MWB abzulehnen, durch die Berechnung der Dumpingspanne beeinflusst werde und daher nicht unparteiisch sei. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die MWB vor der Berechnung der Dumpingspanne erfolgt und jede Prüfung, die stattfindet, ausschließlich auf den Daten in Verbindung mit der Entscheidung über die MWB beruht. Der Einwand ist daher unbegründet.

(38)

Ein Unternehmen gab an, dass es nicht verpflichtet sei, MWB-Anträge für verbundene Rohstoffzulieferer vorzulegen. Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. In der Einleitungsbekanntmachung war eindeutig angegeben, dass der Kommission die Namen und genauen Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen mitgeteilt werden müssen, die an der Fertigung und/oder am Verkauf (durch Ausfuhren und/oder auf dem heimischen Markt) der untersuchten Ware beteiligt sind.

(39)

Dieses Unternehmen gab außerdem an, dass die Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt nicht bedeutend seien, da 17,5 % der Rohstoffe von nicht verbundenen internationalen Zulieferern stammen würden und der Rest hauptsächlich von verbundenen Unternehmen stamme. Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zeigen, dass rund 30 % der Rohstoffe lokal beschafft werden und der Rest aus Einfuhren von verbundenen Unternehmen stammt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verrechnungspreise von verbundenen Zulieferern in der Regel nicht als zuverlässig erachtet werden. Darüber hinaus liegen die Kaufpreise für Rohstoffe bei unabhängigen Zulieferern für das Unternehmen wie auch für die anderen untersuchten ausführenden Hersteller insgesamt weit unter den Preisen in der EU oder in den Vereinigten Staaten. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(40)

Ein Unternehmen brachte Einwände dagegen vor, wie die Kommission die Preisdifferenz zwischen den Rohstoffpreisen auf dem heimischen Markt der VR China und den Weltmärkten berechnet. Nach der Prüfung bestätigt die Kommission diese Berechnung. Das Unternehmen berücksichtigte insbesondere nicht die Aufschläge für Legierungen, die die Zulieferer aus den Vereinigten Staaten und aus der EU erheben. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(41)

Ein Unternehmen gab außerdem an, dass die Abweichungen zwischen der Einkommensteuererklärung und dem Jahresabschluss normal und nicht signifikant seien, sodass es keine Verpflichtung zu Erläuterungen in den Anmerkungen zum Jahresabschluss gebe. Folglich hätte sich dies nicht auf die Entscheidung der Kommission auswirken sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abweichungen in Bezug auf die Jahreserlöse nahezu 30 Mio. RMB ausmachen, daher hätte das Unternehmen sie als wichtig erachten und in den Anmerkungen zum Jahresabschluss erläutern müssen.

(42)

Eine weitere Behauptung bezog sich auf einen angeblichen Verstoß gegen das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und die Antisubventions-Grundverordnung der EU (7). Das Unternehmen gab an, dass durch die Ablehnung des MWB-Antrags aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen möglicherweise Subventionen erhalten, der Ausführer im Grunde für Subventionen bestraft werde, die ohne Begründung als illegal betrachtet würden. Dieses Argument muss zurückgewiesen werden. Die MWB-Anträge wurden nicht auf der Grundlage möglicher Subventionen zurückgewiesen, sondern aus spezifischen Gründen, die in den oben genannten Randnummern sowie in den detaillierten MWB-Mitteilungsdokumenten, die an die Parteien verschickt wurden, erläutert sind. Der Hauptgrund für die Ablehnung der MWB waren Verzerrungen, die für den Rohstoffmarkt festgestellt wurden. Außerdem ist zu betonen, dass beispielsweise die Tatsache, dass Unternehmen Kredite von Banken in Staatseigentum zu vergünstigten Zinsen erhielten, die erheblich unter den marktüblichen Zinsen lagen, eindeutig für aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System übernommene Praktiken sprechen.

(43)

Abschließend ist festzuhalten, dass keine der vorgebrachten Stellungnahmen eine Änderung der Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung über die MWB rechtfertigte.

2.   Individuelle Behandlung

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Erläuterung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(45)

Die drei oben genannten in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) Unternehmen, denen die MWB verweigert wurde, beantragten zudem die individuelle Behandlung („IB“). Es wurde vorläufig befunden, dass alle drei in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) Unternehmen die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit IB gewährt werden kann.

3.   Normalwert

a)   Vergleichsland

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.

(47)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Eine Partei gab an, dass Indien aufgrund des mit der VR China vergleichbaren Entwicklungsstands ein besseres Vergleichsland sei. Die Kommission konnte die indischen Hersteller jedoch nicht zur Mitarbeit bewegen. Die Vereinigten Staaten schienen zunächst als Vergleichsland geeignet zu sein angesichts ihrer Offenheit gegenüber Einfuhrwettbewerb (Zolltarife von 0 % gegenüber 10 % in Indien) und der recht guten Wettbewerbslage auf dem heimischen Markt mit 15 bis 20 US-Herstellern.

(48)

Die Fragebogenantworten und der Kontrollbesuch ergaben jedoch, dass die Vereinigten Staaten kein geeignetes Vergleichsland mit einem passenden vergleichbaren Markt sind. Alle mitarbeitenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten sind von Einfuhren der grundlegenden Rohstoffe und Fertigerzeugnisse von ihren Mutterunternehmen in der Union abhängig und verzeichnen eine eingeschränkte Fertigungstätigkeit in den Vereinigten Staaten, die sich hauptsächlich auf Individualbestellungen oder zeitkritische Aufträge konzentriert. Die Produktionsmengen der mitarbeitenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten machen nur einen Bruchteil der Mengen von ihren übergeordneten Herstellern in Europa aus. Der wichtigste Aspekt war jedoch, dass die Fertigungskosten der mitarbeitenden Hersteller in den Vereinigten Staaten sehr hoch sind, was die besonderen Umstände der Fertigung widerspiegelt. Diese Kosten führen zu hohen Inlandspreisen auf dem Markt der Vereinigten Staaten.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die EU verkauft wird. Da der Normalwert aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Gründen nicht auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in den Vereinigten Staaten festgelegt werden konnte, wurde die zweite Methode untersucht. Aus den folgenden Gründen ist jedoch auch diese Methode für den vorliegenden Fall nicht geeignet. Wie die inländischen Verkaufspreise werden auch die Ausfuhrpreise der Vereinigten Staaten durch die hohen Produktionskosten und die Tatsache beeinflusst, dass die Ausfuhrmengen eingeschränkt wären, also weniger als 2 % der Ausfuhren der VR China in die EU betragen würden. Einige dieser Ausfuhren würden wohl auch an verbundene Unternehmen gehen und sind daher zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig.

(50)

Als Alternative zu den beiden oben genannten Methoden regelt Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a, dass die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage erfolgen kann, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Da die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt ergeben hatte, dass die Vereinigten Staaten kein geeignetes Vergleichsland sind, wurde im vorliegenden Fall vorläufig diese Alternativmethode verwendet.

(51)

Für die Arten von Waren, die von den in die Stichprobe einbezogenen (Gruppen von) ausführenden Hersteller(n) ausgeführt werden und für die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern keine Verkäufe verzeichnet wurden, verwendete die Kommission vorläufig die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die am ehesten vergleichbaren Waren mit dem gleichen Durchmesser, der gleichen Stahlsorte und der gleichen Art der Ware (z. B. kalt- oder warmgezogen), die erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurden.

4.   Ausfuhrpreis

(52)

Da die Ausfuhren der betroffenen Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises.

5.   Vergleich

(53)

Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf der Stufe ab Werk und die gemäß Randnummer 50 ermittelten Inlandsverkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verglichen wurden.

(54)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Entsprechende Anpassungen wurden in allen Fällen gewährt, in denen sie als angemessen, als genau und als durch geprüfte Nachweise belegt erachtet wurden. Insbesondere wurde eine Anpassung für indirekte Steuern, Seefracht- und Versicherungskosten, Frachtkosten im Ausfuhrland, Garantieaufwendungen, Provisionskosten, Kreditkosten, Bankgebühren, die Handelsstufe sowie – wie in Randnummer 70 erläutert – die Wahrnehmung der Qualität gewährt.

6.   Dumpingspannen

(55)

Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

a)   Mitarbeitende in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(56)

Für die mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurden die tatsächlich in der Union gezahlten oder zu zahlenden, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigten Preise für die gleichartige Ware, wie in den Randnummern 50 und 51 erläutert, mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union verglichen, wie oben erläutert.

(57)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

In die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

83,2 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

62,5 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

66,5 %

b)   Alle übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(58)

Die Dumpingspanne für die übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung als gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt.

(59)

Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 71,1 %.

c)   Alle übrigen (nicht mitarbeitenden) ausführenden Hersteller

(60)

Angesichts des hohen Grads der Mitarbeit an der Untersuchung (auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen rund 64 % der gesamten während des UZ in Eurostat verzeichneten Einfuhren) wurde für die Festlegung der landesweiten Spanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller die höchste der für die (Gruppen von) Hersteller(n) ermittelten Spannen verwendet.

(61)

Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 83,2 %.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(62)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 21 Herstellern in der Union produziert. Daher bilden alle 21 existierenden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(63)

Wie in Randnummer 7 dargelegt, wurde eine Stichprobe von zwei Gruppen von Unionsherstellern ausgewählt, auf die zusammen mehr als 50 % des gesamten Produktionsvolumens der gleichartigen Ware in der Europäischen Union entfielen. Von den verbleibenden mitarbeitenden Unionsherstellern war das Unternehmen, das eine Einschränkung des Warenumfangs (siehe Randnummern16 und 17) gefordert hatte, nicht mit der Stichprobenauswahl einverstanden. Der Hersteller bemängelte insbesondere, dass die Stichprobe nur Unternehmen, die sowohl auf dem „Markt für Fertigerzeugnisse“ als auch auf dem „Markt für Vorprodukte“ vertreten sind, sowie lediglich antragstellende Unternehmen umfasse. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das betreffende Unternehmen Vorprodukte sowohl aus der VR China als auch aus dem Wirtschaftszweig der Union erwirbt. Der Hersteller konnte jedoch nicht nachweisen, dass wirklich zwei getrennte derartige Märkte existieren. Außerdem entfielen auf den Hersteller im UZ weniger als 2 % des Produktionsvolumens in der Union, während die beiden Gruppen von Unternehmen auf der Grundlage der in den Randnummern 7 und 8 beschriebenen objektiven Kriterien ausgewählt wurden.

2.   Unionsverbrauch

(64)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der vom Defence Committee, das die Antragsteller vertritt (siehe Randnummer 2), übermittelten Daten zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowie auf der Grundlage der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen für den Unionsmarkt ermittelt. Die letztgenannten Daten mussten im Hinblick auf Einfuhren aus Südafrika und Japan für bestimmte Zeiträume leicht angepasst werden, da diese Daten aufgrund der nicht korrekten Meldung von Informationen einige Verzerrungen aufwiesen.

(65)

Zwischen dem Jahr 2006 und dem UZ ging der Unionsverbrauch drastisch um 35 % zurück. Der Verbrauch hatte zwischen den Jahren 2006 und 2007 leicht zugenommen, erreichte 2007 seinen Höchststand und ging dann bis zum UZ jedes Jahr wieder kontinuierlich zurück.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Einheiten (in Tonnen)

131 965

153 630

133 711

102 865

85 629

Index

100

116

101

78

65

(66)

Der Bezugszeitraum weist erhebliche Marktfluktuationen auf, die hauptsächlich auf hohe Schwankungen der Nachfrage nach Rohren aus rostfreiem Stahl zurückzuführen sind. In Bezug auf das Jahr 2007 und die ersten drei Quartalen des Jahres 2008 kann von einem stabilen Wirtschaftsaufschwung gesprochen werden. Schließlich hatte die Wirtschaftskrise große Auswirkungen auf die Nachfrage. Diese Auswirkungen zeigten sich erstmals im letzten Quartal des Jahres 2008, verstärkten sich im Laufe des Jahres 2009 und blieben bis in das erste Quartal 2010 spürbar, sodass der gesamte UZ davon betroffen war. Dies wird im Verlauf des Verbrauchs in der Union deutlich, der nach seinem Höchststand im Jahr 2007 jedes Jahr abnahm.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1   Mengen der gedumpten Einfuhren

(67)

Die Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus der VR China in den Unionsmarkt nahm über den Bezugszeitraum zu. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum um 14 % an. Zwischen den Jahren 2006 und 2007 haben sich die Einfuhren aus der VR China sogar fast verdoppelt, während sie zwischen dem Jahr 2007 und dem UZ größtenteils aufgrund des sinkenden Verbrauchs jedes Jahr abnahmen (wobei der Marktanteil zwischen dem Jahr 2008 und dem UZ stabil blieb, siehe Randnummer 68).

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China (Mengen)

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Einheiten (in Tonnen)

13 804

26 790

25 186

17 043

15 757

Index

100

194

182

123

114

3.2   Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(68)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China hat sich bei einem Anstieg um 76 % bzw. 7,9 Prozentpunkte über den Bezugszeitraum fast verdoppelt. Dieser Anstieg des Marktanteils erfolgte hauptsächlich zwischen 2006 und 2007 und blieb danach konstant hoch.

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China (Marktanteil)

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Marktanteil (in %)

10,5 %

17,4 %

18,8 %

16,6 %

18,4 %

Index

100

167

180

158

176

3.3.   Preise

a)   Preisentwicklung

(69)

Die nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China an der Grenze der Union, unverzollt, nach Angaben von Eurostat. Insgesamt stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum bis 2008 an und fiel anschließend zwischen 2008 und dem UZ.

Tabelle 4

Einfuhren aus der VR China (Preise)

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Preis pro Tonne (in EUR)

4 354

5 129

5 506

4 348

3 954

Index

100

118

126

100

91

b)   Preisunterbietung

(70)

Die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für die einzelnen Typen wurden mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Sofern erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Wahrnehmung der Produktqualität auf dem Markt, der Handelsstufe und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen.

(71)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union) 21 % bis 32 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Vorbemerkungen

(72)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Verkäufen und Marktanteilen auf alle Unionshersteller und die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Hinsichtlich der Indikatoren, die auf den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern basieren, konnten angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe nur zwei Gruppen von Herstellern umfasste, aus Gründen der Vertraulichkeit die tatsächlichen aggregierten Daten nicht in den entsprechenden nachstehenden Tabellen offengelegt werden; stattdessen werden nur die Indizes dargestellt, um die Entwicklung dieser Indikatoren zu verdeutlichen.

4.2.   Produktion

(73)

Die Produktionsmengen in der Union stiegen zwischen 2006 und 2008 an, waren zwischen 2008 und dem UZ jedoch stark rückläufig. Dieser erhebliche Rückgang in der Produktion ist sowohl auf den Nachfragerückgang als auch auf den wachsenden Druck durch gedumpte Einfuhren zurückzuführen.

Tabelle 5

Produktion

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Produktion (indexiert)

100

107

121

84

66

4.3   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb während des Bezugszeitraums verhältnismäßig stabil; jedoch nahm die Kapazitätsauslastungsrate zwischen dem Jahr 2006 und dem UZ um 35 % ab. Im UZ sank die Kapazitätsauslastungsrate auf etwas mehr als die Hälfte des Werts von 2008.

Tabelle 6

Produktionskapazität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Kapazität (indexiert)

100

98

101

102

101

Kapazitätsauslastung (indexiert)

100

109

120

82

65

4.4.   Lagerbestände

(75)

Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Schlussbestände zunächst bis zum Jahr 2008 zunahmen, als die Unionsproduktion ihren Höchststand erreichte, und anschließend aufgrund der abnehmenden Fertigungsaktivität zurückgingen.

Tabelle 7

Lagerbestände

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Lagerbestände (indexiert)

100

124

168

138

118

4.5.   Verkaufsmengen der Union (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(76)

Die Verkaufsmengen aller Unionshersteller auf dem EU-Markt gingen insgesamt um 39 % zurück, wogegen die Ausfuhrmengen der VR China zur gleichen Zeit um 14 % stiegen, wie in Randnummer 68 erläutert wird. Die Verkaufsmengen der Union für den Wirtschaftszweig der Union entwickelten sich folgendermaßen:

Tabelle 8

Unionsverkäufe (Mengen)

Alle Unionshersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Unionsverkäufe (in Tonnen)

82 743

91 043

79 418

63 223

50 569

Index

100

110

96

76

61

4.6.   Marktanteil (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(77)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2006 und 2007 um 3,4 Prozentpunkte zurück und blieb im übrigen Bezugszeitraum abgesehen von einem vorübergehenden Anstieg im Jahr 2009 verhältnismäßig stabil. Insgesamt nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 3,6 Prozentpunkte ab, wobei sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum nahezu verdoppelt hat, wie aus Tabelle 3 hervorgeht.

Tabelle 9

Marktanteil der Union

Alle Unionshersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Marktanteil (in %)

62,7 %

59,3 %

59,4 %

61,5 %

59,1 %

Index

100

95

95

98

94

4.7.   Verkaufspreise

(78)

In Bezug auf die durchschnittlichen Verkaufspreise zeigt die nachstehende Tabelle, dass der Wirtschaftszweig der EU seine Verkaufspreise im Jahr 2007 erhöht und dann jedes Jahr bis zum UZ schrittweise gesenkt hat, bis Preisniveaus erreicht wurden, die unter den Preisen des Jahres 2006 lagen. Die Entwicklung und die hohen Schwankungen der Verkaufspreise waren teilweise auf erhebliche Schwankungen bei den Rohstoffkosten zurückzuführen.

Tabelle 10

Unionsverkäufe (Durchschnittspreise)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Preis pro Tonne (indexiert)

100

135

126

100

92

4.8.   Beschäftigung

(79)

Das Beschäftigungsniveau passte sich im Wesentlichen der Entwicklung der Produktionsmengen (siehe Tabelle 5) an; dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union versucht hat, die Produktionskosten bei Bedarf zu rationalisieren. Der Wirtschaftszweig der Union versuchte, im Beschäftigungsbereich den sich verschlechternden Marktumständen Rechnung zu tragen, indem die Arbeitszeit verkürzt wurde anstatt die Anzahl der Beschäftigten zu senken. Die nachstehende Tabelle zeigt daher das Beschäftigungsniveau in Vollzeitäquivalenten („VZÄ“). Die VZÄ-Beschäftigung der Unionshersteller nahm zwischen den Jahren 2006 und 2008 um 11 Prozentpunkte zu und sank zwischen dem Jahr 2008 und dem UZ um 19 Prozentpunkte. Insgesamt nahm die Anzahl der VZÄ im Bezugszeitraum um 8 % ab.

Tabelle 11

Beschäftigung

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (indexiert)

100

106

111

95

92

4.9.   Produktivität

(80)

Trotz der vorstehend erläuterten Versuche des Wirtschaftszweigs der Union ging die Produktivität pro VZÄ der Unionshersteller deutlich um insgesamt 29 % zurück. Die schwerwiegenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China während der einbrechenden Marktnachfrage hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Produktivitätsniveaus halten konnte.

Tabelle 12

Produktivität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Produktivitätsvolumen pro VZÄ (indexiert)

100

102

109

88

71

4.10.   Lohnkosten

(81)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Entwicklung der Lohnkosten unter Kontrolle zu halten. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, stiegen die durchschnittlichen Jahreslöhne in den Jahren 2007 und 2008 zwar leicht an, im Jahr 2009 sowie im UZ sanken sie jedoch. Im gesamten Zeitraum gingen die Lohnstückkosten um 2 % zurück. Dieser Rückgang wäre indessen noch deutlicher ausgefallen, wenn die Abfindungszahlungen nicht in die beschriebene Entwicklung einbezogen worden wären.

Tabelle 13

Lohnkosten

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Jährliche Lohnkosten pro Arbeitnehmer (indexiert)

100

103

109

100

98

4.11.   Rentabilität und Kapitalrendite (Return on Investment, RoI)

(82)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Die Rentabilitätsspannen des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum daher wie folgt:

Tabelle 14

Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Nettogewinn (indexiert)

100

202

89

– 147

– 188

RoI (indexiert)

100

289

215

– 107

– 153

(83)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, erreichte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2007 ihren Höchststand, als äußerst günstige Marktbedingungen herrschten, von denen alle Marktteilnehmer profitieren konnten. Die durchschnittliche Rentabilität verschlechterte sich ab dem Jahr 2007, und die Gewinne verkehrten sich während des Jahres 2009 und des UZ in deutliche Verluste.

(84)

Der Indikator der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte offenbar der Entwicklung der Rentabilität.

4.12.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(85)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft entwickelte sich wie folgt (angesichts des negativen Betrags im Jahr 2006 wurde für diese Tabelle ausnahmsweise das Jahr 2007 als Bezugsjahr zur Verdeutlichung der Cashflow-Entwicklung verwendet):

Tabelle 15

Cashflow

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Cashflow (indexiert)

negativ

100

685

175

53

(86)

Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2008 seinen Höchststand erreichte, anschließend bis zum Ende des Bezugszeitraums abnahm und dabei im UZ einen eher niedrigen Stand hatte.

4.13.   Investitionen

(87)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wie folgt:

Tabelle 16

Investitionen

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Nettoinvestitionen (indexiert)

100

192

406

286

183

(88)

Die vorstehende Tabelle zeigt, dass sich die Unionshersteller trotz ihrer oben dargestellten prekären Finanzlage im Jahr 2009 und während des UZ dafür entschieden, weiter zu investieren. Die Gründe hierfür sind: (i) Diese Art Wirtschaftszweig erfordert in der Regel bestimmte mehrjährige Investitionen, die ungeachtet der Marktsituation abgeschlossen werden mussten, und (ii) in diesem Wirtschaftszweig sind häufige Aufrüstungen der Anlagen eine Voraussetzung, um die Produktion größerer Mengen hochwertigerer Waren zu erlauben (zum Zweck der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Herstellern).

4.14.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(89)

Die Dumpingspannen für die Einfuhren aus der VR China sind, wie in Randnummer 57 dargelegt, sehr hoch. Angesichts der Mengen, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen als wesentlich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(90)

Die Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Dies zeigt sich vor allem bei der Analyse der Indikatoren für die Rentabilität, die Produktionsmengen, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen und den Marktanteil, die eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung belegen.

(91)

Gleichzeitig wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die Einfuhren von Rohren aus rostfreiem Stahl aus der VR China um bis zu 32 % unterboten (siehe Randnummer 71).

(92)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(93)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(94)

Zwischen 2006 und dem UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in Bezug auf das Volumen um 14 % an, während der Markt um 35 % schrumpfte; dadurch vergrößerte sich ihr Anteil am Unionsmarkt um 76 % (von 10,5 % auf 18,4 %).

(95)

Gleichzeitig mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum setzte eine rückläufige Entwicklung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 3,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, und sein Verkaufspreis sank aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt um 8 %. Angesichts der erheblichen Preisunterbietung war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die gestiegenen Produktionskosten in angemessenem Maße über die Verkaufspreise weiterzugeben, was im UZ zu einem negativen Rentabilitätsniveau führte.

(96)

Auf Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die in großen und stetig zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt kamen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum wesentlich unterboten, erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(97)

Im Bezugszeitraum waren in begrenztem Umfang Einfuhren aus anderen Drittländern zu verzeichnen. Insgesamt ging der Marktanteil von Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China um 4,3 Prozentpunkte zurück (von 26,8 % auf 22,5 %).

(98)

Die nächstgrößeren Einfuhrquellen im UZ waren Japan und die Ukraine. Beide verfügten jeweils über einen Marktanteil von 5,2 %. Indien hatte im UZ einen Marktanteil von 3,0 %, während die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im UZ zu einem Marktanteil von 2,7 % führten. Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhrmengen, Preise und Marktanteile der vier größten (nach der VR China) Ursprungsländer für Einfuhren sowie diejenigen der übrigen Einfuhren aus Drittländern; die Angaben basieren auf Daten von Eurostat. Wie bereits in Randnummer 64 erläutert, mussten die Daten von Eurostat zu Japan leicht angepasst werden, um Verzerrungen aufgrund der nicht korrekten Meldung von Vorgängen auszugleichen.

Tabelle 17

Einfuhren aus anderen Ländern

Land

 

2006

2007

2008

2009

UZ

Japan

Menge (in Tonnen)

5 801

7 211

6 955

6 753

4 445

 

Marktanteil (in %)

4,4 %

4,7 %

5,2 %

6,6 %

5,2 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

7 981

7 396

8 591

11 634

9 596

Ukraine

Menge (in Tonnen)

7 820

8 536

7 904

4 659

4 431

 

Marktanteil (in %)

5,9 %

5,6 %

5,9 %

4,5 %

5,2 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

6 775

9 212

8 100

6 336

6 031

Indien

Menge (in Tonnen)

3 664

4 323

3 461

3 265

2 540

 

Marktanteil (in %)

2,8 %

2,8 %

2,6 %

3,2 %

3,0 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

5 519

6 874

6 789

3 929

4 111

Vereinigte Staaten

Menge (in Tonnen)

3 739

6 019

2 724

2 740

2 344

 

Marktanteil (in %)

2,8 %

3,9 %

2,0 %

2,7 %

2,7 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

16 235

5 597

12 892

11 175

11 054

Andere Länder

Menge (in Tonnen)

14 394

9 709

8 063

5 183

5 542

 

Marktanteil (in %)

10,9 %

6,3 %

6,0 %

5,0 %

6,5 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

6 643

7 880

8 553

6 695

6 497

Summe aller Drittländer außer der VR China

Menge (in Tonnen)

35 418

35 797

29 107

22 600

19 303

 

Marktanteil (in %)

26,8 %

23,3 %

21,8 %

22,0 %

22,5 %

 

Durchschnittspreis (in EUR)

5 586

7 540

8 453

8 392

7 484

(99)

Wie in der vorstehenden Tabelle beschrieben, erhöhte Japan seinen Marktanteil leicht um 0,8 Prozentpunkte von 4,4 auf 5,2 %. Die Preise der Einfuhren aus Japan scheinen jedoch weitaus eher mit den Unionspreisen vergleichbar zu sein als die Preise für Einfuhren aus der VR China. Besonders hervorzuheben ist jedoch, dass die japanischen Einfuhrpreise im UZ erheblich höher lagen als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union.

(100)

Die Preise für die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten lagen im Bezugszeitraum deutlich über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (außer für das Jahr 2007). Bei den Einfuhren aus der Ukraine und Indien lagen die Preise für Einfuhren aus diesen Ländern insgesamt im Durchschnitt zwar unter den Preisen der Union, jedoch verfügten beide über einen verhältnismäßig stabilen Marktanteil auf dem Unionsmarkt: Während des Bezugszeitraums sank der Marktanteil der Ukraine von 5,9 % auf 5,2 %, während der Marktanteil von Indien von 2,8 % auf 3,0 % anstieg.

(101)

Abschließend ist zu bemerken, dass der Marktanteil von Einfuhren aus allen Drittländern außer der VR China im Bezugszeitraum um 4,3 Prozentpunkte zurückging (von 26,8 % auf 22,5 %). Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus allen Drittländern außer der VR China stieg im Bezugszeitraum um 34 % (von 5 586 EUR auf 7 484 EUR pro Tonne), was einen erheblichen Kontrast zu dem Rückgang der ohnehin schon sehr niedrigen Einfuhrpreise der VR China um 9 % und dem Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise der Union um 8 % darstellt.

(102)

Vor diesem Hintergrund kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus Drittländern außer der VR China im UZ offenbar nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

3.2.   Auswirkungen von Marktfluktuationen und der Wirtschaftskrise

(103)

Während für das Jahr 2007 und die ersten drei Quartale des Jahres 2008 noch von einem robust expandierenden Markt für Rohre aus rostfreiem Stahl gesprochen werden kann, hatte die Finanz- und Wirtschaftskrise schließlich auch auf diesen Wirtschaftszweig erhebliche Auswirkungen. Der Konjunkturrückgang begann im letzten Quartal des Jahres 2008, setzte sich im Jahr 2009 fort und zog sich bis in die erste Hälfte des Jahres 2010 hin; er deckt also den gesamten UZ ab. Dies wird aus dem Verlauf des Verbrauchs in der Union deutlich, der nach seinem Höchststand im Jahr 2007 jedes Jahr abnahm (siehe Tabelle 1).

(104)

Der beschriebene Rückgang des Verbrauchs infolge des Konjunkturrückgangs hatte zweifellos auch Auswirkungen auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union. Es ist jedoch anzumerken, dass die negativen Auswirkungen durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China noch verschärft wurden, da diese die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang im UZ zur Schädigung beitrug, werden dadurch die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu Niedrigpreisen aus der VR China auf den Unionsmarkt in keiner Weise verringert. Ohne einen derartigen unlauteren Wettbewerb durch die VR China und den dadurch auf die Unionshersteller ausgeübten Mengen- und Preisdruck wäre es für die Unionshersteller möglich gewesen, ihre Verkaufspreise und ihre Rentabilität auch bei nachlassender Nachfrage auf einem akzeptablen Niveau zu halten.

(105)

Tatsächlich können die Auswirkungen von gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Verkaufspreise der Union im UZ erheblich unterboten, in Zeiten einer Wirtschaftskrise, in denen die Verkaufsmengen und Preise durch den niedrigeren Verbrauch ohnehin bereits hohem Druck ausgesetzt sind, als weitaus schädigender betrachtet werden.

(106)

Angesichts der vorgenannten Umstände kann der Konjunkturrückgang nicht als möglicher Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufhebt.

3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(107)

Was die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union angeht, gingen die Ausfuhren weniger stark zurück als die Verkäufe auf dem heimischen Markt, unabhängig davon, ob alle Unionshersteller oder nur in die Stichprobe einbezogene Hersteller untersucht werden. Im Hinblick auf die Entwicklung der Ausfuhrverkaufsmengen konnte im Bezugszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union die folgende Tendenz festgestellt werden:

Tabelle 18

Wirtschaftszweig der Union – Ausfuhrverkäufe (in Tonnen) an unabhängige Kunden

Alle Unionshersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Index

100

99

108

88

64

(108)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union langsamer zurückgingen als dessen Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Dies kann darauf hindeuten, dass der Druck durch gedumpte Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt besonders stark ist. Angesichts dieser Anzeichen sowie aufgrund des erheblichen Anteils der Ausfuhren an den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt (im Bezugszeitraum konstant zwischen 39 % und 45 %) kann mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller auf dem Weltmarkt sicherlich ausgeschlossen werden.

3.4.   Wettbewerbsfähigkeit gedumpter Einfuhren aus der VR China und Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Die hohen Schwankungen der Preise für Legierungen sowie die allgemeine Entwicklung der Marktnachfrage führten zu erheblichen Kostenschwankungen beim wichtigsten Rohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware. Die durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 19

Wirtschaftszweig der Union – Produktionskosten (in EUR pro Tonne)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

2009

UZ

Index

100

120

119

124

118

(110)

Wie unter Randnummer 78 erläutert, ist der Markt für die Hauptrohstoffe in der VR China erheblich verzerrt. Aufgrund dieser Verzerrung haben ausführende Hersteller in der VR China offenbar die Möglichkeit, Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt zu Preisen zu tätigen, die sich vermutlich weniger nach den Rohstoffpreisen richten und damit die Preise auf dem Unionsmarkt weit unterbieten. Anders gesagt, verfügen die Hersteller von Rohren aus rostfreiem Stahl aus der VR China aufgrund der Verzerrung auf dem Rohstoffmarkt der VR China im Vergleich zum Wirtschaftszweig der Union über einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Diese Verzerrungen hätten dazu beigetragen, dass die Hersteller aus der VR China das niedrige Preisniveau der gedumpten Einfuhren aus der VR China hätten beibehalten können.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(111)

Zusammenfassend wurde mit der vorstehenden Analyse nachgewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China in Bezug auf die Menge zugenommen haben und der VR China über den Bezugszeitraum einen erheblichen Marktanteil verschafft haben. Außerdem wurden durch diese höheren Mengen, die zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangt sind, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union weit unterboten. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union die negativen Auswirkungen dieses Drucks dank der außergewöhnlich positiven Marktbedingungen der Jahre 2007 und 2008 für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen konnte, war dies nicht mehr möglich, als die Wirtschaftskrise das Nachfrageniveau erheblich sinken ließ.

(112)

Ebenso wurden andere Faktoren ausgewertet, die den Wirtschaftszweig der Union hätten schädigen können. In dieser Hinsicht wurde festgestellt, dass Einfuhren aus anderen Drittländern, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und andere Faktoren, einschließlich derer, die mit den Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt der VR China zusammenhängen, nicht den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im UZ vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufheben.

(113)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

(114)

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen durch die Kommission in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb untersuchte die Kommission zu diesem Zweck nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(115)

Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer und Verwender. Zwei Einführer und ein Verwender übermittelten Fragebogenantworten innerhalb der gesetzten Frist.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(116)

Ein Unionshersteller lehnte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ab, da das Unternehmen teilweise unbearbeitete Luppen aus rostfreiem Stahl in der VR China beschafft, um diese zu fertigen Rohren weiterzuverarbeiten. Auf den Hersteller entfallen jedoch weniger als 2 % der gesamten Unionsproduktion.

(117)

Es wird daran erinnert, dass die Schadensindikatoren eine insgesamt negative Entwicklung zeigten und insbesondere die Schadensindikatoren in Verbindung mit den Produktions- und Verkaufsmengen und dem Marktanteil sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise im Hinblick auf die Rentabilität und die Kapitalrendite, ernsthaft betroffen waren.

(118)

Wenn Maßnahmen eingeführt werden, wird erwartet, dass der Preisrückgang und der Verlust des Marktanteils minimiert werden und sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union zu erholen beginnen, was zu einer erheblichen Verbesserung der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Union führen wird.

(119)

Sollten auf der anderen Seite keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die Verschlechterung des Markts und der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich fortsetzen. In solch einem Szenario würde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter abnehmen, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit den durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China bestimmten Preisen mitzuhalten. Dies hätte vermutlich weitere Einschränkungen in der Produktion und die Schließung von Produktionsstätten in der Union sowie einen dadurch bedingten erheblichen Beschäftigungsrückgang zur Folge.

(120)

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(121)

Wie vorstehend dargelegt, wurden keine Stichproben für unabhängige Einführer gebildet, da sich lediglich zwei unabhängige Einführer uneingeschränkt an dieser Untersuchung beteiligten, indem sie Fragebogenantworten übermittelten. Nur ein geringer Teil des Umsatzes dieser beiden Einführer stand mit dem Wiederverkauf der betroffenen Ware aus der VR China in Verbindung.

(122)

Die von diesen beiden Einführern deklarierten Einfuhren machten jedoch im UZ einen verhältnismäßig kleinen Anteil aller Einfuhren aus der VR China aus (deutlich unter 10 %). Angesichts der hohen Gewinnspannen, die die Einführer beim Wiederverkauf der betroffenen Waren im UZ erzielten, kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Antidumpingzöllen für die Einführer niedrigere Rentabilitätsniveaus nach sich ziehen könnte. Keiner der Einführer brachte jedoch Argumente vor, nach denen die Einführung von Antidumpingzöllen nicht in ihrem Interesse läge. Da beide auch Rohre aus rostfreiem Stahl nicht-chinesischen Ursprungs (einschließlich Rohre mit Ursprung in der Union) wiederverkaufen, können sie außerdem beschließen, die Ware bei nicht-chinesischen Zulieferern zu beschaffen, die nicht von den Zöllen betroffen sind.

(123)

Keine anderen Einführer haben sich beteiligt, indem sie Fragebogenantworten oder begründete Anmerkungen vorlegten. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von vorläufigen Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Unionseinführer hat.

3.   Interesse der Verwender

(124)

Nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, werden in zahlreichen Anwendungsbereichen genutzt (siehe Randnummer 17). Trotzdem beteiligte sich lediglich ein Verwender, der Rohre aus rostfreiem Stahl für die Herstellung von Luftkühlern und luftgekühlten Kondensatoren verwendet und auf den im UZ weniger als 1 % der gesamten Einfuhren aus der VR China entfielen. Aus der eingeschränkten Mitarbeit der Verwender kann jedoch vorläufig geschlossen werden, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität und die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Verwender allgemein eher gering sein werden.

(125)

Aus der Fragebogenantwort dieses Verwenders geht hervor, dass das Unternehmen von Antidumpingmaßnahmen nicht in schwerwiegendem Maße betroffen sein wird, auch nicht in Bezug auf die Unternehmenssparte, die die Rohre aus rostfreiem Stahl verwendet. Der Vergleich des Werts der Einfuhren der betroffenen Ware mit dem Umsatz der Unternehmenssparte, die die eingeführten Waren verwendet, ergibt, dass die Auswirkungen als vernachlässigbar erachtet werden können.

(126)

Angesichts der Daten dieses Verwenders ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Antidumpingmaßnahmen negative Auswirkungen auf bestimmte Verwenderunternehmen haben können, die größere Mengen aus der VR China eingeführter Rohre aus rostfreiem Stahl verwenden.

(127)

Ausgehend von den übermittelten Informationen des einzigen mitarbeitenden Verwenders ist es nicht möglich, Schätzungen zur Beschäftigung des gesamten Wirtschaftszweigs des Verwenders in der Union vorzunehmen, da die Informationen nicht repräsentativ sind und die Anwendungsbereiche der betroffenen Ware äußerst vielfältig sind.

(128)

Außerdem ist anzumerken, dass die Art der Maßnahmen höchstwahrscheinlich nicht verhindert, dass der Unionsmarkt weiterhin durch Einfuhren aus der VR China versorgt wird, wenn auch zu höheren, nicht schädigenden Preisen. Darüber hinaus deuten die ungenutzten Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union sowie die vorhandenen alternativen Einfuhrquellen aus verschiedenen anderen Drittländern darauf hin, dass kein Risiko für ein gesichertes Angebot von Rohren aus rostfreiem Stahl auf dem Unionsmarkt besteht.

(129)

Trotz der jüngsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wird dieser abgesehen davon weiterhin der größte Zulieferer des Wirtschaftszweigs des Verwenders in der Union bleiben. Ohne die Einführung von Maßnahmen wäre bei einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union in Gefahr, wodurch auch ein Risiko hinsichtlich des Angebots für die Verwender in der Union entstehen würde.

(130)

Insgesamt scheinen bei einer Berücksichtigung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen insgesamt die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union die potenziellen negativen Auswirkungen eindeutig zu überwiegen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Antidumpingzölle nicht gegen das Interesse der Union verstoßen.

4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(131)

Es kann geschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, seine Lage durch höhere Verkaufsmengen, höhere Verkaufspreise und einen größeren Marktanteil zu verbessern. Etwaige negative Auswirkungen in Form höherer Kosten für bestimmte Verwender dürften von den voraussichtlichen Vorteilen für die Hersteller und ihre Zulieferer aufgewogen werden.

(132)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegen die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(133)

Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(134)

Die vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung des Dumpings ausreicht, ohne dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass es etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(135)

Der Wirtschaftszweig der Union hat angegeben, dass zur Festlegung der Schadensbeseitigungsschwelle eine angestrebte Gewinnspanne von 12 % verwendet werden sollte. Die bisher vorgelegten Nachweise haben jedoch nicht gezeigt, dass diese Rentabilität in einer normalen Marktsituation erzielt werden kann. Nicht einmal im Jahr 2007, das äußerst erfolgreich war, konnte der Wirtschaftszweig der Union ein solch hohes Rentabilitätsniveau erreichen. Auf der Grundlage der während der Untersuchung ermittelten Daten wurde vorläufig eine Gewinnspanne von 5 % als geeignet erachtet, um die Schadensbeseitigungsschwelle festzulegen.

(136)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte angestrebte Gewinnspanne aufgeschlagen.

(137)

Auf dieser Grundlage wurden vorläufig die folgenden Schadensbeseitigungsschwellen festgelegt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,5 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,2 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,0 %

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,6 %

Alle übrigen Unternehmen

71,5 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(138)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle.

(139)

Angesichts der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wird für alle übrigen Unternehmen der gleiche Satz festgelegt wie für das in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen mit dem höchsten Satz. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der vorläufige Zollsatz gemäß dem gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgelegt. Auf dieser Grundlage werden die folgenden Zollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,5 %

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,2 %

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,0 %

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,6 %

Alle übrigen Unternehmen

71,5 %

(140)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(141)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller einschlägigen Informationen an die Kommission (8) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(142)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(143)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge – mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu

71,5 %

B120

Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan

48,2 %

B118

Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong

48,0 %

B119

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

56,6 %

B121

Alle übrigen Unternehmen

71,5 %

B999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 265 vom 30.9.2010, S. 10.

(3)  Recent trends in steel trade and trade-related policy measures, OECD-Bericht, 2010, DSTI/SU/SC(2010)15, S. 14; China’s Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive, and Illegal, 2008, Bericht der Speciality Steel Industry of North America, verfügbar unter http://www.ssina.com/news/releases/pdf_releases/20081014_report.pdf; Chinese government subsidies to the stainless steel industry, 2007, Bericht der Speciality Steel Industry of North America, verfügbar unter http://www.ssina.com/news/releases/pdf_releases/chinese_govt_subsidies0407.pdf; The Reform Myth, How China is using state power to create the world's dominant steel industry, The American Iron & Steel Institute, The Steel Manufacturers Association, 2010, verfügbar unter http://www.ustr.gov/webfm_send/2694.

(4)  Oben genannte Berichte der Speciality Steel Industry of North America mit Verweis auf den Tenth 5-Year Plan of Industrial Structure Adjustment (Zehnter Fünfjahresplan zur Anpassung der industriellen Struktur).

(5)  Dritte Trade Policy Review der WTO über die Handelspolitik und -praktiken und deren Auswirkungen auf die Funktionsweise des multilateralen Handelssystems, WT/TPR/S/230, verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp330_e.htm; zweite Trade Policy Review der WTO über die Handelspolitik und -praktiken und deren Auswirkungen auf die Funktionsweise des multilateralen Handelssystems, WT/TPR/S/199, verfügbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/tp299_e.htm.

(6)  Siehe insbesondere WT/TPR/S/230, S. 44.

(7)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(8)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105

B-1049 Brüssel.


ANHANG I

(1)

Baofeng Steel Group Co.Ltd., Lishui,

(2)

Changzhou City Lianyi Special Stainless Steel Tube Co.Ltd., Changzhou,

(3)

Huadi Steel Group Co.Ltd., Wenzhou,

(4)

Huzhou Fengtai Stainless Steel Pipes Co.Ltd, Huzhou,

(5)

Huzhou Gaolin Stainless Steel Tube Manufacture Co.Ltd., Huzhou,

(6)

Huzhou Zhongli Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Huzhou,

(7)

Jiangsu Wujin Stainless Steel Pipe Group Co.Ltd., Beijing,

(8)

Jiangyin Huachang Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Jiangyin

(9)

Lixue Group Co.Ltd., Ruian,

(10)

Shanghai Crystal Palace Pipe Co.Ltd., Shanghai,

(11)

Shanghai Baoluo Stainless Steel Tube Co., Ltd., Shanghai,

(12)

Shanghai Shangshang Stainless Steel Pipe Co.Ltd., Shanghai,

(13)

Shanghai Tianbao Stainless Steel Co.Ltd., Shanghai,

(14)

Shanghai Tianyang Steel Tube Co.Ltd, Shanghai,

(15)

Wen zZhou Xindeda Stainless Steel Material Co.Ltd., Wenzhou,

(16)

Wenzhou Baorui Steel Co.Ltd., Wenzhou,

(17)

Zhejiang Conform Stainless Steel Tube Co.Ltd., Jixing,

(18)

Zhejiang Easter Steel Pipe Co.Ltd., Jiaxing,

(19)

Zhejiang Five-Star Steel Tube Manufacturing Co.Ltd., Wenzhou,

(20)

Zhejiang Guobang Steel Co.Ltd., Lishui,

(21)

Zhejiang Hengyuan Steel Co.Ltd., Lishui,

(22)

Zhejiang Jiashang Stainless Steel Co.Ltd., Jiaxing City,

(23)

Zhejiang Jinxin Stainless Steel Manufacture Co.Ltd., Xiping Town,

(24)

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co.Ltd., Huzhou,

(25)

Zhejiang Kanglong Steel Co.Ltd., Lishui,

(26)

Zhejiang Qiangli Stainless Steel Manufacture Co.Ltd., Xiping Town,

(27)

Zhejiang Tianbao Industrial Co.Ltd., Wenzhou,

(28)

Zhejiang Tsingshan Steel Pipe Co.Ltd., Lishui,

(29)

Zhejiang Yida Special Steel Co.Ltd., Xiping Town.


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1)

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat;

2)

die folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl von [Name und eingetragener Sitz des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 628/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

23,1

EC

23,1

MK

48,7

TR

40,0

ZZ

33,7

0707 00 05

TR

116,6

ZZ

116,6

0709 90 70

EC

28,8

TR

113,1

ZZ

71,0

0805 50 10

AR

59,8

BR

40,6

TR

68,6

UY

70,8

ZA

107,6

ZZ

69,5

0808 10 80

AR

133,5

BR

77,6

CA

105,9

CL

96,2

CN

76,7

NZ

114,3

US

168,4

UY

64,1

ZA

94,8

ZZ

103,5

0809 10 00

AR

89,7

TR

293,0

XS

152,4

ZZ

178,4

0809 20 95

TR

337,3

ZZ

337,3

0809 30

EC

116,4

TR

179,1

XS

55,8

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 629/2011 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 625/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 29. Juni 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

49,75

0,00

1701 11 90 (1)

49,75

0,00

1701 12 10 (1)

49,75

0,00

1701 12 90 (1)

49,75

0,00

1701 91 00 (2)

51,93

1,89

1701 99 10 (2)

51,93

0,00

1701 99 90 (2)

51,93

0,00

1702 90 95 (3)

0,52

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/27


BESCHLUSS 2011/380/GASP DES RATES

vom 28. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/330/GASP betreffend die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/330/GASP (1) angenommen, mit dem die integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak, EUJUST LEX-IRAQ (im Folgenden „die Mission“) um weitere 24 Monate bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 ist vom Rat festzulegen.

(2)

Das Mandat der Mission wird in einer Situation umgesetzt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(3)

Der Beschluss 2010/330/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/330/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Irak, in der Region oder in der Union durchgeführt. EUJUST LEX-IRAQ verfügt über Büros in Brüssel und Bagdad mit einer Außenstelle in Basra, durch die — vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses — die etwaige Eröffnung eines Büros vorbereitet werden soll. EUJUST LEX-IRAQ verfügt auch über ein Büro in Arbil (Region Kurdistan).“

2.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. Juni 2012 beläuft sich auf 27 250 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 12.


29.6.2011   

DE

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L 169/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2011

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4447)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/381/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/360/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schmierstoffe festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen erneut überprüft. Die neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/360/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/360/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/360/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst folgende Kategorien:

Kategorie 1

:

Hydraulikflüssigkeiten und Traktorgetriebeöle

Kategorie 2

:

Schmierfette und Stevenrohrfette

Kategorie 3

:

Sägekettenöle, Betontrennmittel, Drahtseilschmierstoffe, Stevenrohröle und andere Verlustschmierstoffe

Kategorie 4

:

Zweitaktöle

Kategorie 5

:

Getriebeöle für Industrie und Schifffahrt

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Schmierstoff“: eine Zubereitung aus Grundölen und Additiven;

2.   „Grundöl“: Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden;

3.   „Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

4.   „Verdickungsmittel“: ein oder mehrere Stoffe, die im Grundöl zum Verdicken oder zur Veränderung der Fließeigenschaften einer Schmierflüssigkeit oder eines Schmierfetts eingesetzt werden;

5.   „Hauptbestandteil“: jeder Stoff, der einen Massenanteil von mehr als 5 % des Schmierstoffs ausmacht;

6.   „Additiv“: Stoff oder Gemisch, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften oder die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern;

7.   „Schmierfett“: festes bis halbfestes Gemisch, das aus einem Verdickungsmittel und möglicherweise anderen Inhaltstoffen, die besondere Eigenschaften verleihen, in einer Schmierflüssigkeit besteht.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Schmiermittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre lang ab Erlass dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „027“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2005/360/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt.

(2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die ab dem Erlass dieses Beschlusses, aber noch bis 30. Juni 2011 gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß der Entscheidung 2005/360/EG oder auf die Kriterien gemäß diesem Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, bei deren Verwendung nur geringe Auswirkungen auf Wasser und Boden auftreten und die einen großen Anteil an biobasierten Ausgangsstoffen enthalten.

KRITERIEN

1.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

2.

Ausschluss bestimmter Stoffe

3.

Aquatische Toxizität — zusätzliche Anforderungen

4.

Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

5.

Nachwachsende Rohstoffe

6.

Mindestleistungsfähigkeit

7.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

a)   Anforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Lieferanten von Additiven, Verdickungsmitteln oder Grundölen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder einer gleichwertigen Norm genügen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Tabelle 1 enthält eine allgemeine Übersicht für die Beurteilung jedes Bestandteils eines Schmierstoffprodukts.

b)   Bestimmungsgrenzen

Alle Bestandteile, deren Konzentration 0,010 Gew.- % übersteigt und die bewusst zugesetzt werden und/oder durch eine beabsichtigte chemische Reaktion in dem verwendeten Schmierstoff entstehen, sind eindeutig mit Angabe ihrer Namen und der Massenkonzentrationen, in denen sie vorliegen, sowie gegebenenfalls ihrer CAS-Registernummer und EU-Registernummer anzugeben.

Die Kriterien gelten wie folgt:

die Kriterien 1 Buchstabe a, 6 und 7 für den verwendeten Schmierstoff,

die Kriterien 1 Buchstabe b und 2 für jeden angegebenen Stoff, der bewusst zugesetzt oder gebildet wird und in Konzentrationen über 0,010 Gew.- % vorhanden ist,

die Kriterien 3, 4 und 5 für jeden angegebenen Stoff, der bewusst zugesetzt oder gebildet wird und in Konzentrationen über 0,10 Gew.- % vorhanden ist.

Außerdem muss die Gesamtfraktion der angegebenen Stoffe, für die die Kriterien 3 und 4 nicht gelten, unter 0,5 Gew.- % liegen.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe (in jeglicher Form, einschließlich Nanoformen), denen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2) zugeordnet sind, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Bei dem Produkt bewusst zugegebenen Nanoformen ist für alle Konzentrationen die Einhaltung dieses Kriteriums nachzuweisen.

Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis (4)

Gefahrensatz (5)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60; R61; R60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60-R63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61-R62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Dieses Kriterium gilt auch für die folgenden Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis (6)

Gefahrensatz (7)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

H314 Verursacht schwere Hautätzungen und Augenschäden

R34; R35

H319 Verursacht schwere Augenreizung

R36

H315 Verursacht Hautreizungen

R38

EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

R66

H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

R67

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,010 Gew.- % nicht übersteigen. Wird auf spezifische Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien von Artikel 57 Buchstaben a, b oder c erfüllen, Bezug genommen, so sollten sie unter einem Zehntel (1/10) des niedrigsten spezifischen Konzentrationswerts liegen, sofern dieser Wert nicht unter 0,010 Gew.- % liegt.

Abweichungen von Kriterium 1 Buchstabe a sind in Tabelle 1 angegeben.

Beurteilung und Prüfung des Kriteriums: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Der Antragsteller weist anhand von Informationen, die mindestens den Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, nach, dass die Stoffe in dem Produkt dieses Kriterium erfüllen. Diese Informationen sind spezifisch für die in dem Produkt verwendete besondere Form des Stoffs, einschließlich Nanoformen, anzugeben. Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Liste der Inhaltstoffe und die betreffenden Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für das Produkt und alle in der/den Formulierung(en) genannten Stoffen vor. Die Konzentrationsgrenzen werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

Zur Einschätzung der Gefahren für die Umwelt (entsprechend den Gefahrenhinweisen H400-H413 oder den Gefahrensätzen R50, R50/53, R51/53, R52, R52/53, R53) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder den Richtlinien 67/548/EWG des Rates und 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen genügend Daten über das Produkt zur Verfügung stehen.

Die umweltgefährdenden Eigenschaften eines Produkts werden nach der in Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG beschriebenen konventionellen Methode oder nach der Additivitätsformel gemäß Abschnitt 4.1.3.5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestimmt. Jedoch können gemäß Anhang III Teil C der Richtlinie 1999/45/EG oder Abschnitt 4.1.3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Ergebnisse aus Prüfungen der Zubereitung an sich (der Produktzubereitung oder des Additivpakets) dazu verwendet werden, um die Einstufung der Zubereitung hinsichtlich ihrer aquatischen Toxizität, die nach der konventionellen Methode oder der Additivitätsformel erzielt würde, zu ändern.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in Konzentrationen über 0,010 Gew.- % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 festgelegten Ausschluss gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Die Konzentrationsgrenzwerte werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Anhang II Nummer 3.2.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission (9) angegeben.

Kriterium 2 —   Ausschluss bestimmter Stoffe

Die folgenden angegebenen Stoffe dürfen nicht in Konzentrationen über 0,010 Gew.- % im Endprodukt enthalten sein:

Stoffe, die in der EU-Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in der Fassung der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (11) und in der OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien (http://www.ospar.org/content/content.asp?menu=00950304450000_000000_000000) aufgeführt sind;

organische Halogenverbindungen und Nitritverbindungen

Metalle oder Metallverbindungen mit Ausnahme von Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium. Bei Verdickungsmitteln können auch Lithium- und/oder Aluminiumverbindungen bis zu einer Konzentration, die gemäß den übrigen im Anhang dieses Beschlusses aufgestellten Kriterien zulässig ist, verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Erfüllung dieser Anforderungen mit einer unterzeichneten Erklärung zu bestätigen.

Kriterium 3 —   Aquatische Toxizität — zusätzliche Anforderungen

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Anforderungen laut Kriterium 3.1 oder 3.2 erfüllt.

Kriterium 3.1 —   Anforderungen an den Schmierstoff und seine Hauptbestandteile

Es sind Daten über die akute aquatische Toxizität der Hauptbestandteile und des Gemischs vorzulegen.

Die Daten über die akute aquatische Toxizität jedes wesentlichen Bestandteils sind für jede der beiden folgenden trophischen Ebenen anzugeben: Algen und Daphnien (12). Die für die akute aquatische Toxizität kritische Konzentration der einzelnen wesentlichen Bestandteile liegt bei mindestens 100 mg/l.

Daten über die akute aquatische Toxizität des verwendeten Schmierstoffs sind für jede der drei folgenden trophischen Ebenen anzugeben: Algen, Daphnien und Fische. Die für die akute aquatische Toxizität kritische Konzentration beträgt bei einem Schmierstoff der Kategorien 1 und 5 mindestens 100 mg/l und bei einem Schmierstoff der Kategorien 2, 3 und 4 mindestens 1 000 mg/l.

In Tabelle 2 sind die Anforderungen für die verschiedenen Schmierstoffkategorien gemäß Kriterium 3.1 zusammengefasst.

Beurteilung und Prüfung: Es werden Daten über die Toxizität in Meer- oder Süßwasser akzeptiert. Die Prüfungen werden nach folgenden Leitlinien und unter Verwendung der dort genannten Versuchstierarten durchgeführt: ISO/DIS 10253 oder OECD 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (13) für Algen, ISO TC 147/SC5/WG2 oder OECD 202 oder Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Daphnien und OECD 203 oder Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische. Mit einer zuständigen Stelle abgestimmte gleichwertige Prüfverfahren sind auch zulässig. Nur (72 h) ErC50 für Algen, (48 h)EC50 für Daphnien und (96 h)LC50 für Fische werden akzeptiert.

Kriterium 3.2 —   Anforderungen an jeden genannten Stoff, der in einer Konzentration über 0,10 Gew.- % enthalten ist

Testergebnisse zur chronischen Toxizität in Form von NOEC-Daten (No Observed Effect Concentration) sind für jede der beiden folgenden aquatischen trophischen Ebenen anzugeben: Daphnien und Fische.

Liegen keine Testergebnisse zur chronischen Toxizität vor, sind Testergebnisse zur akuten aquatischen Toxizität für jede der beiden folgenden trophischen Ebenen anzugeben: Algen und Daphnien. Ein oder mehrere Stoffe mit einer bestimmten aquatischen Toxizität sind bis zu einer in Tabelle 1 angegebenen kumulativen Massenkonzentration in den fünf Schmierstoffkategorien zulässig.

Beurteilung und Prüfung: Die NOEC-Daten für die beiden trophischen Ebenen Daphnien und Fische werden mit folgenden Prüfverfahren bestimmt: Teil C.20 und Teil C.14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Daphnien bzw. Fische oder mit einer zuständigen Stelle abgestimmte gleichwertige Prüfverfahren.

Für Algen und Daphnien werden Daten über die akute Toxizität in Meer- oder Süßwasser akzeptiert. Die Prüfungen in Meerwasser werden nach folgenden Leitlinien und unter Verwendung der dort genannten Versuchstierarten durchgeführt: ISO/DIS 10253 oder OECD 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Algen, ISO TC 147/SC5/WG2 oder OECD 202 oder Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Daphnien und OECD 203 oder Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische. Mit einer zuständigen Stelle abgestimmte gleichwertige Prüfverfahren sind auch zulässig. Nur (72 h) ErC50 für Algen und (48 h)EC50 für Daphnien werden akzeptiert.

Beurteilung und Prüfung für die Kriterien 3.1 und 3.2: Der zuständigen Stelle werden hochwertige Prüfberichte oder Daten aus der Literatur (Prüfungen nach den zulässigen Protokollen und GLP) mit den entsprechenden Referenzen vorgelegt, die belegen, dass die Anforderungen in Bezug auf die aquatische Toxizität gemäß Tabelle 1 erfüllt werden.

Bei schwer löslichen Stoffen oder Zubereitungen (< 10 mg/l) kann zur Bestimmung der aquatischen Toxizität das WAF-Konzept (Water Accommodated Fraction) herangezogen werden. Die festgelegte Dosierungsrate im Hinblick auf die letale Dosis (auch als LL50 bezeichnet) kann unmittelbar Eingang in die Bewertungskriterien finden. Die Zubereitung einer WAF erfolgt gemäß den Empfehlungen der folgenden Normen bzw. Leitfäden: ECETOC-Test Nr. 20 (1986), Anhang III zu OECD-Test 301 (1992) oder ISO-Leitfaden 10634 oder ASTM D6081-98 (Standard practice for Aquatic Toxicity Testing for Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation or equivalent methods). Darüber hinaus gilt dieses Kriterium als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Stoff an der Grenze seiner Wasserlöslichkeit nicht toxisch ist.

In folgenden Fällen ist keine Studie zur aquatischen Toxizität erforderlich:

Die Einstufung des Stoffs, des Grundöls oder Additivs ist bereits auf der Schmierstoffeinstufungsliste angegeben oder

es kann eine gültige Konformitätserklärung einer zuständigen Stelle vorgelegt werden oder

es ist unwahrscheinlich, dass der Stoff biologische Membranen durchdringt (MM > 800 g/mol oder Moleküldurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å)) oder

der Stoff ist ein Polymer und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol macht weniger als 1 % aus oder

der Stoff ist in Wasser äußerst schwer löslich (Wasserlöslichkeit < 10 μg/l),

da derartige Stoffe für Algen und Daphnien im aquatischen System nicht als toxisch gelten.

Gegebenenfalls ist die Wasserlöslichkeit von Stoffen entsprechend OECD-Test 105 (oder gleichwertigen Verfahren) zu bestimmen.

Die Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol eines Polymers wird gemäß Teil A.19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt.

Kriterium 4 —   Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

Jeder angegebene Stoff, der in einer Konzentration über 0,1 % (w/w) vorliegt, muss die Anforderungen an die Bioabbaubarkeit und die potenzielle Bioakkumulierbarkeit erfüllen.

Der Schmierstoff darf keine Stoffe enthalten, die sowohl nicht biologisch abbaubar als auch (potenziell) bioakkumulierbar sind.

Der Schmierstoff darf jedoch einen oder mehrere Stoffe mit einer gewissen Abbaubarkeit und einer potenziellen oder tatsächlichen Bioakkumulierbarkeit bis zu einer in Tabelle 1 angegebenen kumulativen Massenkonzentration enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Zum Nachweis der Einhaltung sind die folgenden Informationen vorzulegen:

hochwertige Prüfberichte oder Daten aus der Literatur (Prüfungen nach den zulässigen Protokollen und GLP) mit den entsprechenden Referenzen über die biologische Abbaubarkeit und, falls verlangt, über die (potenzielle) Bioakkumulierbarkeit jedes enthaltenen Stoffs.

4.1   Biologische Abbaubarkeit

Ein Stoff gilt als (unter aeroben Bedingungen) vollständig biologisch abbaubar, wenn

1.

in einem 28-Tage-Test gemäß Teil C.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, OECD-Test 306, OECD-Test 310 die folgenden Werte für die Bioabbaubarkeit erreicht werden:

bei den Tests auf vollständige biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage des gelösten organischen Kohlenstoffs: ≥ 70 %,

bei den Tests auf vollständige biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung: ≥ 60 % des theoretischen Höchstwertes.

Bei diesen Tests zur vollständigen Bioabbaubarkeit kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.

2.

der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. BSB5 und CSB ≥ 0,5 ist. Der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. CSB ist nur dann heranzuziehen, wenn keine Daten auf der Grundlage von Teil C.4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, OECD 306 oder OECD 310 oder anderen gleichwertigen Prüfverfahren verfügbar sind. Der BSB5 wird gemäß Teil C.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Prüfverfahren ermittelt; der CSB wird gemäß Teil C.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Prüfverfahren ermittelt.

Ein Stoff gilt als inhärent biologisch abbaubar, wenn er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Bioabbaubarkeit > 70 % gemäß Teil C.9. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Test 302 C für inhärente biologische Abbaubarkeit oder gleichwertige Verfahren oder

Bioabbaubarkeit > 20 %, aber < 60 % nach 28 Tagen gemäß Teil C.4. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, OECD-Tests 306, 310 auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung oder gleichwertige Verfahren.

Die Prüfung der biologischen Abbaubarkeit ist nicht erforderlich, wenn die Einstufung des Stoffs, des Grundöls oder Additivs bereits auf der Schmierstoffeinstufungsliste angegeben ist oder eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung einer zuständigen Stelle vorgelegt werden kann.

Ein Stoff, der den Kriterien für die vollständige und die inhärente Bioabbaubarkeit nicht genügt, ist nicht biologisch abbaubar.

Der Antragsteller kann ebenfalls einen Datenabgleich nutzen, um die Bioabbaubarkeit eines Stoffes abzuschätzen. Ein „Abgleich“ ist dann für die Bestimmung der Bioabbaubarkeit eines Stoffes zulässig, wenn sich der Vergleichsstoff nur durch eine funktionelle Gruppe oder ein Fragment von dem im Produkt verwendeten Stoff unterscheidet. Ist der Vergleichsstoff biologisch leicht oder inhärent biologisch abbaubar und wirkt sich die funktionelle Gruppe positiv auf die aerobe Bioabbaubarkeit aus, kann auch für den eingesetzten Stoff angenommen werden, dass er biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar ist. Funktionelle Gruppen oder Fragmente, die sich positiv auf die Bioabbaubarkeit auswirken sind: aliphatische und aromatische Alkohole [-OH], aliphatische und aromatische Säuren [-C(= O)-OH], Aldehyde [-CHO], Ester [-C(= O)-O-C] und Amide [-C(= O)-N oder -C(= S)-N].

Von der Prüfung des Vergleichsstoffes sind angemessene und zuverlässige Unterlagen vorzulegen. Beim Vergleich mit einem anderen als den oben aufgeführten Fragmenten sind angemessene und zuverlässige Unterlagen von den Prüfungen vorzulegen, durch die die positive Wirkung der funktionellen Gruppe auf die Bioabbaubarkeit strukturähnlicher Stoffe belegt wird.

4.2   Bioakkumulierbarkeit

Die (potenzielle) Bioakkumulierbarkeit braucht nicht zu bestimmt werden, wenn der Stoff

eine Molmasse > 800 g/mol hat oder

einen Molekulardurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å) hat oder

einen Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten log Kow-Wert von < 3 oder > 7 hat oder

einen gemessenen BCF von ≤ 100 L/kg hat oder

ein Polymer ist und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000 g/mol weniger als 1 % ausmacht.

Da die meisten der in Schmierstoffen verwendeten Stoffe eher hydrophob sind, sollte dem BCF-Wert der Massenanteil der Lipide zugrunde liegen. Außerdem ist auf eine ausreichende Expositionsdauer zu achten.

Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) wird gemäß Teil C.13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt.

Der Logarithmus des Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (log Kow) wird gemäß Teil A.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder dem OECD-Test 123 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt. Wenn für einen anderen organischen Stoff als ein Tensid kein Versuchswert vorliegt, kann eine Berechnungsmethode angewandt werden. Die folgenden Berechnungsmethoden sind erlaubt: CLOGP, LOGKOW, (KOWWIN) und SPARC. Nach einer dieser Berechnungsmethoden bestimmte log Kow-Werte < 3 oder > 7 deuten darauf hin, dass der Stoff voraussichtlich nicht bioakkumulierbar ist.

Log Kow-Werte gelten nur für organische Chemikalien. Zur Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit von anorganischen Verbindungen, Tensiden und einigen metallorganischen Verbindungen ist der BCF zu ermitteln.

Kriterium 5 —   Nachwachsende Rohstoffe

Das formulierte Produkt muss die folgenden, auf nachwachsende Rohstoffe zurückzuführenden Kohlenstoffgehalte aufweisen:

≥ 50 % Massenprozent ( % (m/m)) bei Kategorie 1,

≥ 45 % (m/m) bei Kategorie 2,

≥ 70 % (m/m) bei Kategorie 3,

≥ 50 % (m/m) bei Kategorie 4,

≥ 50 % (m/m) bei Kategorie 5.

Der auf nachwachsende Rohstoffe zurückzuführende Kohlenstoffgehalt ist der Massenanteil des Bestandteils A × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil A auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil A] plus Massenanteil des Bestandteils B × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil B auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil B] plus Massenanteil des Bestandteils C × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil C auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil C] usw.

Der Antragsteller gibt auf dem Antragsformular die Art(en), die Quelle(n) und den Ursprung der nachwachsenden Ausgangstoffe der Hauptbestandteile an.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

Kriterium 6 —   Mindestleistungsfähigkeit

a)

Für Hydraulikflüssigkeiten: mindestens die in den Tabellen 2 bis 5 der geltenden ISO-Norm 15380 festgelegten technischen Anforderungen. Der Lieferant gibt auf seinem Produktdatenblatt an, welche zwei Elastomere geprüft wurden.

b)

Für Getriebeöle für Industrie und Schifffahrt: mindestens die technischen Anforderungen gemäß DIN 51517. Der Lieferant gibt auf seinem Produktdatenblatt an, welcher Abschnitt (I, II oder III) ausgewählt wurde.

c)

Für Sägekettenöle: mindestens die in RAL-UZ 48 des Blauen Engels festgelegten technischen Anforderungen

d)

Für Zweitaktöle für maritime Anwendungen: mindestens die in der „NMMA Certification for Two-Stroke Cycle Gasoline Engine Lubricants“ gemäß NMMA TC-W3 festgelegten technischen Anforderungen.

e)

Für Zweitaktöle für terrestrische Anwendungen: mindestens die technischen Anforderungen für die Kategorie EGD gemäß der Norm ISO 13738:2000.

f)

Für alle anderen Schmierstoffe: gebrauchstauglich.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vor.

Kriterium 7 —   Angaben auf dem Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

„—

Geringfügige Schädigung von Wasser und Boden bei der Anwendung

Enthält einen großen Anteil von Ausgangsstoffen auf biologischer Basis“.

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld („Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“) sind auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.

Tabelle 1

Kriterien für den Schmierstoff und jeden angegebenen Stoff

 

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Kategorie

Kriterien

Hydraulikflüssigkeiten und Traktorgetriebeöle

Schmierfette, Stevenrohrfette

Sägekettenöle, Betontrennmittel, Drahtseilschmierstoffe und andere Verlustschmierstoffe

Zweitaktöle für maritime und terrestrische Anwendungen

Getriebeöle für Industrie und Schifffahrt

Gefahrenhinweise und R-Sätze zu Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit

(Abweichung für Kriterium 1 Buchstabe a

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Hinweis zu Gesundheits- oder Umweltgefahren oder R-Satz des Schmierstoffs zur Zeit des Antrags

Keine

(Niedrigste Einstufungsgrenze in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 1999/45/EG)

Keine

(Niedrigste Einstufungsgrenze in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 1999/45/EG)

Keine

(Niedrigste Einstufungsgrenze in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 1999/45/EG)

Keine

(Niedrigste Einstufungsgrenze in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 1999/45/EG)

Keine

(Niedrigste Einstufungsgrenze in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 1999/45/EG)

Ausschluss bestimmter Stoffe

(Kriterium 1 Buchstabe b und Kriterium 2)

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

In der OSPAR-Liste aufgeführt; EU-Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik; organische Halogene; Nitrite; Metalle und Metallverbindungen ausgenommen Na, K, Mg, Ca und für Verdickungsmittel Li, Al; CMR Kat. 1,2 (R45, R46, R49, R60 oder R61); Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

< 0,010 %

< 0,010 %

< 0,010 %

< 0,010 %

< 0,010 %

Aquatische Toxizität

(nur Kriterium 3.2)

Kumulative Massenanteile ( % w/w) von Stoffen in

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Nicht toxisch (D)

Akute Toxizität > 100 mg/l

oder

NOEC > 10 mg/l

Unbegrenzt

Gesundheitsschädlich (E)

10 mg/l < Akute Toxizität < 100 mg/l

oder

1 mg/l < NOEC ≤ 10 mg/l

≤ 20

≤ 25

≤ 5

≤ 25

≤ 20

Toxisch (F)

1 mg/l < Akute Toxizität ≤ 10 mg/l

oder

0,1 mg/l < NOEC ≤ 1 mg/l

≤ 5

≤ 1

≤ 0,5

≤ 1

≤ 5

Sehr toxisch (G)

Akute Toxizität ≤ 1 mg/l

oder

NOEC ≤ 0,1 mg/l

≤ 0,1/M (14)

≤ 0,1/M (14)

≤ 0,1/M (14)

≤ 0,1/M (14)

≤ 1/M (14)

Bioabbaubarkeit und Bioakkumulierbarkeit

(Kriterium 4)

Kumulative Massenanteile ( %w/w) von Stoffen in

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Vollständig aerob biologisch abbaubar (A)

> 90

> 75

> 90

> 75

> 90

Inhärent aerob biologisch abbaubar (B)

≤ 5

≤ 25

≤ 5

≤ 20

≤ 5

Nicht biologisch abbaubar UND nicht bioakkumulierbar (C)

≤ 5

≤ 5

≤ 10

≤ 5

Nicht biologisch abbaubar UND bioakkumulierbar (X)

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

Fraktion nicht auf aquatische Toxizität (Kriterium 3.2) oder Bioabbbaubarkeit/Bioakkumulierbarkeit (Kriterium 4) bewertet

Kumulative Massenanteile ( %w/w) von Stoffen in

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

 

< 0,5

< 0,5

< 0,5

< 0,5

< 0,5

Nachwachsende Rohstoffe

(Kriterium 5)

Kumulative Massenanteile ( %w/w) von Stoffen in

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Auf Kohlenstoffbasis

≥ 50 %

≥ 45 %

≥ 70 %

≥ 50 %

≥ 50 %

 

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Mindestleistungsfähigkeit

(Kriterium 6)

Hydraulikflüssigkeiten: ISO 15380 Tabellen 2 bis 5

Traktorgetriebeöle: gebrauchstauglich

Gebrauchstauglich

Sägekettenöle: Gemäß RAL UZ 48.

Sonstige: gebrauchstauglich

Zweitaktöle für maritime Anwendungen: gemäß NMMA TC-W3.

Zweitaktöle für terrestrische Anwendungen: gemäß EGD in ISO13738:2000.

Getriebeöle für Industrie und Schifffahrt DIN 51517


Multiplikator (M)

LC50- oder EC50-Wert („L(E)C50“) des Stoffs

1

0,1 < L(E)C50 ≤ 1

10

0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1

100

0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01

1 000

0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001

Für Stoffe mit einem LC50- oder EC50-Wert unter 0,0001 mg/l werden die Konzentrationsgrenzwerte entsprechend errechnet (in Faktor-10-Intervallen).


Tabelle 2

Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität für die verschiedenen Schmierstoffkategorien — Erforderliche Daten für die Zubereitung und die Hauptbestandteile

Kriterium 3.1

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Kategorie 5

Akute aquatische Toxizität des frisch zubereiteten Schmierstoffs auf drei trophischen Ebenen: Algen, Daphnien und Fische

> 100 mg/l

> 1 000 mg/l

> 1 000 mg/l

> 1 000 mg/l

> 100 mg/l

Akute aquatische Toxizität jedes Hauptbestandteils auf zwei trophischen Ebenen: Algen und Daphnien

> 100 mg/l

> 100 mg/l

> 100 mg/l

> 100 mg/l

> 100 mg/l


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(5)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.

(6)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(7)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.

(8)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(12)  Daphnien können in dem gesamten Beschluss durch Krebstiere ersetzt werden, wenn Meeresdaten vorgelegt werden.

(13)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

(14)  M ist Multiplikator 10 gemäß der Tabelle 1b der Richtlinie 2006/8/EG der Kommission für Stoffe, die für die aquatische Umwelt sehr toxisch sind (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12).


29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2011

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4448)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/382/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/342/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Handgeschirrspülmittel festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen nochmals überprüft. Die neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/342/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/342/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst alle Waschmittel, die zum Spülen von Geschirr, Steingut, Besteck, Töpfen, Pfannen und anderen Küchengeräten usw. mit der Hand bestimmt sind.

Die Produkte dieser Gruppe sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

2.   „Produkt“ (oder „Gemisch“): ein Gemisch oder eine Lösung von zwei oder mehr Stoffen, die nicht miteinander reagieren.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Handgeschirrspülmittel der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2005/342/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/342/EG beurteilt.

(2)   Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Ziel dieser Kriterien ist insbesondere die Förderung von Produkten, durch die weniger toxische oder anderweitig schädliche Stoffe in die aquatische Umwelt gelangen, die Verringerung oder Verhütung von Risiken für die Gesundheit und die Umwelt bei der Verwendung gefährlicher Stoffe sowie die Reduzierung des Verpackungsabfalls. Außerdem sollen Informationen bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, das Produkt effizient und mit möglichst geringen Folgen für die Umwelt zu verwenden.

KRITERIEN

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen

2.

Bioabbaubarkeit von Tensiden

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

4.

Duftstoffe

5.

Ätzende Eigenschaften

6.

Verpackungsvorschriften

7.

Gebrauchstauglichkeit

8.

Gebrauchsanleitungen

9.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

a)   Anforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseberichte oder andere Unterlagen einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

In Anlage I wird auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste) verwiesen, in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnungen des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens sowie den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Alle in dem Produkt enthaltenen Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe (z. B. Konservierungsstoffe oder Stabilisatoren), deren Konzentration einen Massenanteil von 0,010 % der endgültigen Formulierung übersteigt, müssen den Kriterien für das EU-Umweltzeichen genügen, ausgenommen bei Kriterium 1, für das jeder bewusst zugesetzte Stoff ungeachtet seines Massenanteils zu berücksichtigen ist. Verunreinigungen aus der Produktion der Inhaltstoffe, die in der endgültigen Formulierung in Konzentrationen mit einem Massenanteil über 0,010 % vorliegen, müssen die Kriterien ebenfalls erfüllen.

c)   Referenzdosierung

Bei Handgeschirrspülmitteln wird die Produktdosierung in Gramm, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt, als Referenzdosierung für die Berechnungen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen dokumentiert werden soll, und für die Prüfung der Reinigungsfähigkeit zugrunde gelegt.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für jeden Stoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei ist Gewicht(i) das Gewicht des Stoffs (in Gramm) in der vom Hersteller für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosierung. AW(i) ist der Abbauwert und TWchronisch(i) der Wert für die chronische Toxizität des Stoffs (in Milligramm/Liter).

Für die Parameter AW und TWchronisch ist die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) Teil A maßgeblich (Anlage I). Ist der betreffende Stoff nicht in Teil A der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller diese Werte entsprechend Teil B zu schätzen (Anlage I). Die Summe der KVVchronisch für die einzelnen Stoffe ergibt das KVVchronisch für das Produkt.

Das KVVchronisch wird auf der Grundlage der Produktdosis in Gramm berechnet, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt. Das KVVchronisch der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosis darf 3 800 l nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen des KVVchronisch, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

Kriterium 2 —   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

a)   Leichte (aerobe) Bioabbaubarkeit

Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen biologisch leicht abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid aerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „L“ in der Spalte der aeroben biologischen Abbaubarkeit sind biologisch leicht abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie aerob biologisch abbaubar sind. Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit muss mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1) im Einklang stehen. Tenside gelten als biologisch leicht abbaubar, wenn die nach einem der fünf nachstehenden Prüfverfahren gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von 28 Tagen mindestens 60 % beträgt: CO2-Headspace-Test (OECD-Test 310), CO2-Entwicklungstest — modifizierter Sturm-Test (OECD-Test 301B bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates (2) Methode C.4-C), geschlossener Flaschentest (OECD-Test 301D bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-E), manometrischer Respirationstest (OECD-Test 301F bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-D) oder MITI-(I)-Test (Methode des japanischen Ministeriums für Handel und Industrie; OECD-Test 301C bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-F) oder entsprechende ISO-Normen. Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden zum Nachweis der leichten Bioabbaubarkeit verwendet werden, falls die Rate der Bioabbaubarkeit innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 70 % liegt: Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC; OECD-Test 301A bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-A) oder modifizierter OECD-Screening-Test — DOC-Analyse (OECD-Test 301E bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-B) oder entsprechende ISO-Normen. Die Anwendung der auf der Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs basierenden Methoden muss hinreichend begründet sein, da sie Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die Bioabbaubarkeit erbringen könnten. Eine Vorbehandlung ist bei der Prüfung der leichten aeroben Bioabbaubarkeit nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt nicht zur Anwendung.

b)   Anaerobe Bioabbaubarkeit

Tenside, die unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubar sind, dürfen in dem Produkt innerhalb nachstehend genannter Grenzen verwendet werden, sofern sie nicht als H400/R50 (sehr giftig für Wasserorganismen) eingestuft sind.

Das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside darf 0,20 g der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosierung nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid anaerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „J“ in der Spalte der anaeroben biologischen Abbaubarkeit sind unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 18) aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie anaerob biologisch abbaubar sind. Als Leitlinie für die Prüfung der anaeroben Abbaubarkeit gelten der OECD-Test 311, die ISO-Norm 11734, der ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine vollständige Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der vollständigen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer entsprechenden anaeroben Umgebung simulieren (s. Anlage II).

Kriterium 3 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c gelten für alle Stoffe oder Gemische, einschließlich Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Dazu gehören auch alle Stoffe von in der Formulierung verwendeten Gemischen, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Bei dem Produkt bewusst zugegebenen Nanoformen ist für alle Konzentrationen die Einhaltung von Kriterium 3 Buchstabe c nachzuweisen.

a)   Ausschluss von Stoffen

Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs in dem Produkt enthalten sein:

Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate daraus

EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze

5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan

2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol

Diazolidinylharnstoff

Formaldehyd

Natriumhydroxymethylglycinat

Nitromoschus- und polycyclische Moschusverbindungen wie z. B.

Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol,

Moschus-Ambrette: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol,

Moschus-Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan,

Moschus-Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol,

Moschus-Keton: 4’-tert-Butyl-2‘,6’-dimethyl-3‘,5’-dinitroacetaphenol

HHCB (1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-(g)-2-benzopyran)

AHTN (6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine gegebenenfalls durch Erklärungen der Hersteller der Stoffe unterstützte Erklärung darüber vor, dass die genannten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.

b)   Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen vorzulegen, aus denen die Bioabbaubarkeit eventuell eingesetzter quartärer Ammoniumsalze hervorgeht.

c)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe (in jeglicher Form, einschließlich Nanoformen), die die Kriterien für die Zuordnung zu einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Für Gemische von Enzymen und Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewandt.

Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis (6)

Gefahrensatz (7)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23 R26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60–61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60-63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61-62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Abweichungen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von diesem Kriterium ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

In Konzentrationen unter 25 % im Produkt (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Duftstoffe

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (9)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

Enzyme (9)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (10)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Er weist anhand von Informationen, die mindestens den Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, nach, dass die Stoffe in dem Produkt dieses Kriterium erfüllen. Diese Informationen sind spezifisch für die in dem Produkt verwendete besondere Form des Stoffs, einschließlich Nanoformen, anzugeben. Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Liste der Inhaltstoffe und die betreffenden Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für das Produkt und alle in der/den Formulierung(en) genannten Stoffe vor. Die Konzentrationsgrenzen werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

d)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Die Konzentrationsgrenzwerte werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

e)   Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter jedes zugefügten Konservierungsmittels sowie Angaben über die exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsstoffe stellt Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zur Verfügung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Biozide entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs, die zur Haltbarmachung des Produkts verwendet werden und gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft sind, sind zugelassen, aber nur wenn ihre potenzielle Bioakkumulierbarkeit von log Pow (Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient) < 3,0 oder einem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 gekennzeichnet ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter für alle Biozide sowie Unterlagen über die Biozidkonzentration im Endprodukt vor.

Kriterium 4 —   Duftstoffe

a)

Das Produkt darf keine Aromastoffe mit Nitromoschus- oder polycyclischen Moschusverbindungen (entsprechend dem Kriterium 3 Buchstabe a enthalten.

b)

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Stoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und/oder behandelt worden sein. Der Kodex steht auf der IFRA-Website zur Verfügung: http://www.ifraorg.org.

c)

Duftstoffe, die nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien anzugeben und nicht bereits durch Kriterium 3 Buchstabe c ausgeschlossen sind, sowie (andere) Duftstoffe, die als H317/R43 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) und/oder H334/R42 (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen) eingestuft sind, dürfen nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorkommen.

d)

Handgeschirrspülmittel für die gewerbliche Anwendung dürfen keine Duftstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung: eine Erklärung über die Einhaltung jedes Kriteriums gemäß den Buchstaben a, b und d. Für Kriterium c legt der Antragsteller eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums mit Angabe der in dem Produkt enthaltenen Menge an Duftstoffen vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (12) aufgeführt ist, sowie der Gehalt von (anderen) Stoffen, denen die Gefahrensätze R43/H317 und/oder R42/H334 zugeordnet sind, angegeben ist.

Kriterium 5 —   Ätzende Eigenschaften

Das Produkt darf nicht als „ätzendes“ (C) Gemisch mit den R-Sätzen R34 oder R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder als „hautallergenes Gemisch der Kategorie 1“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle die genauen Konzentrationen aller Stoffe, die in dem Produkt entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden und die als „ätzend“ (C) mit den R-Sätzen R34 oder R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder als „Hautallergen der Kategorie 1“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Kriterium 6 —   Verpackungsanforderungen

a)

Für die Primärverpackung verwendete Kunststoffe sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (13) oder gemäß DIN 6120 Teile 1 und 2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 zu kennzeichnen.

b)

Besteht die Primärverpackung aus verwerteten Altstoffen, müssen alle entsprechenden Angaben auf der Verpackung der ISO-Norm 14021 „Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II)“ entsprechen.

c)

Für die Kunststoffverpackung dürfen nur Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt und die nicht unter Kriterium 3 Buchstabe c fallen.

d)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) der Primärverpackung darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart

GNV

Handgeschirrspülmittel, die vor der Verwendung mit Wasser verdünnt werden

1,20 g Verpackung je Liter Nutzlösung (Spülwasser)

Das GNV wird nur für die Primärverpackung (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei ist

Wi

=

das Gewicht (g) der Primärverpackung (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Primärverpackung (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Primärverpackung bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die in der Primärverpackung (i) enthaltene Anzahl Dosierungseinheiten (= Anzahl der Dosierungsmengen, die der Hersteller für 1 Liter Spülwasser empfiehlt).

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Primärverpackung (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird (ri = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird). Wird die Verpackung wiederverwendet, ist ri gleich 1, es sei denn, der Antragsteller kann eine höhere Zahl belegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Berechnung des GNV des Produkts sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor. Für das Teilkriterium c legt der Antragsteller eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung vor.

Kriterium 7 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.

Die Reinigungswirkung und die Reinigungskapazität müssen mindestens der des nachstehend angegebenen No-Name-Vergleichsprodukts entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Die Reinigungswirkung und -kapazität müssen im Rahmen einer angemessenen und vertretbaren Leistungsprüfung im Labor geprüft werden, wobei Durchführung und Dokumentierung konkreten Bedingungen unterliegen, die in den unter folgendem Link zu findenden Rahmenbestimmungen in „Framework for testing the performance of hand diswashing detergents“ erläutert werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/hand_dishwashing_detergents_en.htm.

Als No-Name-Vergleichsprodukt wird das im IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung der Reinigungsleistung von Handgeschirrspülmitteln“ (SÖFW-Journal, 128. Jahrgang, 5-2002, S. 11-15) beschriebene Produkt verwendet, wobei die Dosierung in der Leistungsprüfung auf 2,5 ml des Vergleichsprodukts je 5 Liter Wasser angepasst wird.

Der IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung der Reinigungsleistung von Handgeschirrspülmitteln“ (SÖFW-Journal, 128. Jahrgang, 5-2002, S. 11-15) kann mit der genannten Anpassung angewendet und unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.ikw.org/pdf/broschueren/EQ_Handgeschirr_d.pdf.

Kriterium 8 —   Gebrauchsanleitungen

Das Produkt muss auf der Verpackung (sinngemäß) folgende Aufschrift tragen:

a)

„Nicht unter laufendem Wasser spülen, sondern Geschirr eintauchen und die empfohlene Dosierung verwenden.“

b)

Die empfohlene Dosierung ist in ausreichender Größe und auf kontrastierendem Hintergrund auf der Verpackung anzugeben. Die Dosierung ist in Milliliter (oder Teelöffel) je 5 l Spülwasser für „verschmutztes“ und „leicht verschmutztes“ Geschirr anzugeben.

c)

Eine Angabe der ungefähren Zahl der Spülgänge, für die eine Flasche reicht, wird empfohlen, ist aber freiwillig.

Diese Zahl erhält man, indem man das Produktvolumen durch die für 5 l Spülwasser für verschmutztes Geschirr erforderliche Dosierung dividiert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle ein Verpackungsmuster einschließlich Etikett sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor.

Kriterium 9 —   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

„—

geringere Auswirkung auf Wasserorganismen,

weniger gefährliche Stoffe,

weniger Verpackungsabfall,

klare Gebrauchsanleitungen“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S.1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, s. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, s. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, s. 1.

(6)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(7)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.

(8)  Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M-Faktor zu teilen.

(9)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(10)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

(11)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(13)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teile A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/did_list_en.htm.

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen erteilt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Inhaltsstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und im Übergangszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A–F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-A und C.4-B der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Stoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann die biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen wie folgt dokumentiert werden:

1.

Zulässige Extrapolation: Von den mit einem Rohstoff erhaltenen Ergebnissen ist durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob biologisch abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden aus der Gruppe der Ammoniumsalze der Alkylester bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Abbaubarkeit: Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Prüfung auf Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung: Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Probleme auf (z. B. Schwierigkeiten wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch

Formula

-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosierungen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.

(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.


29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2011

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4442)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/383/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/344/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Allzweck- und Sanitärreiniger festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen nochmals überprüft. Die neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/344/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Allzweck- und Sanitärreiniger auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/344/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/344/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ umfasst: Allzweckreiniger, Fensterreiniger und Sanitärreiniger.

a)

Allzweckreiniger sind Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Böden, Wänden, Decken, Fenstern und anderen festen Oberflächen bestimmt sind und entweder vor der Anwendung mit Wasser verdünnt oder unverdünnt verwendet werden. Allzweckreiniger sind Produkte, die dazu bestimmt sind im Inneren von Gebäuden, einschließlich Privathaushalte, Gewerbe- und Industriebetriebe, verwendet zu werden.

b)

Fensterreiniger sind spezielle Reinigungsmittel, die zur normalen Reinigung von Fenstern bestimmt sind und unverdünnt verwendet werden.

c)

Sanitärreiniger sind Reinigungsmittel, die zur normalen Entfernung (auch durch Scheuern) von Schmutz und/oder Ablagerungen in sanitären Anlagen wie Waschküchen, Toiletten, Badezimmern, Duschen und Küchen bestimmt sind. Diese Untergruppe umfasst somit Bad- und Küchenreiniger.

Die Produkte dieser Gruppe sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

2.   „Produkt“ (oder „Gemisch“): ein Gemisch oder eine Lösung von zwei oder mehr Stoffen, die nicht miteinander reagieren.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Allzweck-, Fenster- oder Sanitärreiniger der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ angehören und den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Kriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen genügen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gültig.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ den Produktgruppenschlüssel „020“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2005/344/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/344/EG beurteilt.

(2)   Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Allzweck- und Sanitärreiniger“ sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/344/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden.

Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2005/344/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 42.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen insbesondere Produkte gefördert werden, die durch Begrenzung der Menge schädlicher Stoffe, Verringerung der eingesetzten Reinigungsmittelmenge und Reduzierung des Verpackungsabfalls geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben. Außerdem sollen sie dazu beitragen, Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe zu verringern und zu verhüten sowie den Verpackungsabfall zu minimieren, und es sollen Informationen bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, das Produkt effizient und mit möglichst geringen Folgen für die Umwelt zu verwenden.

KRITERIEN

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen

2.

Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

4.

Duftstoffe

5.

Flüchtige organische Verbindungen

6.

Phosphor

7.

Verpackungsvorschriften

8.

Gebrauchstauglichkeit

9.

Gebrauchsanleitungen

10.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

11.

Schulung gewerblicher Anwender

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

a)   Anforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseberichte oder andere Unterlagen einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

In Anlage I wird auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste) verwiesen, in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnungen des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens sowie den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Alle in dem Produkt enthaltenen Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe (z. B. Konservierungsstoffe oder Stabilisatoren), deren Konzentration einen Massenanteil von 0,010 % der endgültigen Formulierung übersteigt, müssen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, ausgenommen bei Kriterium 1, für das jeder bewusst zugesetzte Stoff ungeachtet seines Massenanteils zu berücksichtigen ist. Verunreinigungen aus der Produktion der Inhaltstoffe, die in der endgültigen Formulierung in Konzentrationen mit einem Massenanteil über 0,010 % vorliegen, müssen die Kriterien ebenfalls erfüllen.

c)   Referenzdosierung

Bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Allzweckreinigern wird die Produktdosierung in Gramm, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Putzwasser zur Reinigung normal verschmutzter Oberflächen empfiehlt, als Referenzdosierung für die Berechnungen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen dokumentiert werden soll, und für die Prüfung der Reinigungswirkung zugrunde gelegt.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für jeden Stoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei ist Gewicht(i) das Gewicht des Stoffs (in Gramm) in der vom Hersteller für 1 Liter Putzwasser empfohlenen Dosierung (bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Allzweckreinigern) oder je 100 Gramm des Produkts (bei unverdünnt verwendeten Allzweck-, Fenster- und Sanitärreinigern). AW(i) ist der Abbauwert und TWchronisch(i) der Wert für die chronische Toxizität des Stoffs (in Milligramm/Liter).

Für die Parameter AW und TWchronisch ist die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) Teil A maßgeblich (Anlage I). Ist der betreffende Stoff nicht in Teil A der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller diese Werte entsprechend Teil B zu schätzen (Anlage I). Die Summe der KVVchronisch für die einzelnen Stoffe ergibt das KVVchronisch für das Produkt.

Bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Allzweckreinigern, wird das KVVchronisch auf der Grundlage der Produktdosierung in Gramm berechnet, die der Hersteller für 1 Liter Putzwasser zur Reinigung normaler verschmutzter Oberflächen empfiehlt. Das KVVchronisch der für 1 Liter Putzwasser empfohlenen Dosierung darf 18 000 l nicht übersteigen.

Bei unverdünnt verwendeten Allzweckreinigern darf das KVVchronisch52 000 l/100 g des Produkts nicht übersteigen.

Bei Fensterreinigen darf das KVVchronisch4 800 l/100 g des Produkts nicht übersteigen.

Bei Sanitärreinigern darf das KVVchronisch80 000 l/100 g des Produkts nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen des KVVchronisch, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

Kriterium 2 —   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

a)   Leichte (aerobe) Bioabbaubarkeit

Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen biologisch leicht abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid aerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „L“ in der Spalte der aeroben biologischen Abbaubarkeit sind biologisch leicht abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie aerob biologisch abbaubar sind. Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit muss mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1) im Einklang stehen. Tenside gelten als biologisch leicht abbaubar, wenn die nach einem der fünf nachstehenden Prüfverfahren gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von 28 Tagen mindestens 60 % beträgt: CO2-Headspace-Test (OECD-Test 310), CO2-Entwicklungstest — modifizierter Sturm-Test (OECD-Test 301B bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 Methode C.4-C), geschlossener Flaschentest (OECD-Test 301D bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates (2) C.4-E), manometrischer Respirationstest (OECD-Test 301F bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-D) oder MITI-(I)-Test (Methode des japanischen Ministeriums für Handel und Industrie; OECD-Test 301C bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-F) oder entsprechende ISO-Normen. Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden zum Nachweis der leichten Bioabbaubarkeit verwendet werden, falls die Rate der Bioabbaubarkeit innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 70 % liegt: Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC; OECD-Test 301A bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-A) oder modifizierter OECD-Screening-Test — DOC-Analyse (OECD-Test 301E bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-B) oder entsprechende ISO-Normen. Die Anwendung der auf der Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs basierenden Methoden muss hinreichend begründet sein, da sie Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die Bioabbaubarkeit erbringen könnten. Eine Vorbehandlung ist bei der Prüfung der leichten aeroben Bioabbaubarkeit nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt nicht zur Anwendung.

b)   Anaerobe Bioabbaubarkeit

Tenside, die unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubar sind, dürfen in dem Produkt innerhalb nachstehend genannter Grenzen verwendet werden, sofern sie nicht als H400/R50 (sehr giftig für Wasserorganismen) eingestuft sind.

Bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Allzweckreinigern darf das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside 0,40 g der für 1 Liter Putzwasser empfohlenen Dosierung nicht übersteigen.

Bei unverdünnt verwendeten Allzweckreinigern darf das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside 4,0 g je 100 g des Produkts nicht übersteigen.

Bei Sanitärreinigern darf das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside 2,0 g je 100 g des Produkts nicht übersteigen.

Bei Fensterreinigern darf das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside 2,0 g je 100 g des Produkts nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid anaerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „J“ in der Spalte der anaeroben biologischen Abbaubarkeit sind unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie anaerob biologisch abbaubar sind. Als Leitlinie für die Prüfung der anaeroben Abbaubarkeit gelten der OECD-Test 311, die ISO-Norm 11734, der ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine vollständige Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der vollständigen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer entsprechenden anaeroben Umgebung simulieren.

Kriterium 3 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c gelten für alle Stoffe, einschließlich Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Dazu gehören auch alle Stoffe von in der Formulierung verwendeten Gemischen, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Bei dem Produkt bewusst zugegebenen Nanoformen ist für alle Konzentrationen die Einhaltung von Kriterium 3 Buchstabe c nachzuweisen.

a)   Ausschluss von Stoffen

Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs in dem Produkt enthalten sein:

Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate daraus

EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze

5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan

2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol

Diazolidinylharnstoff

Formaldehyd

Natriumhydroxymethylglycinat

Nitromoschus- und polycyclische Moschusverbindungen wie z. B.

Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol,

Moschus-Ambrette: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol,

Moschus-Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan,

Moschus-Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol,

Moschus-Keton: 4′-tert-Butyl-2′,6′-dimethyl-3′,5′-dinitroacetaphenol,

HHCB (1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-(g)-2-benzopyran),

AHTN (6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine gegebenenfalls durch Erklärungen der Hersteller der Stoffe unterstützte Erklärung darüber vor, dass die genannten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.

b)   Quartäre Ammoniumsalze

Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen vorzulegen, aus denen die Bioabbaubarkeit eventuell eingesetzter quartärer Ammoniumsalze hervorgeht.

c)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe (in jeglicher Form, einschließlich Nanoformen), die die Kriterien für die Zuordnung zu einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Für Gemische von Enzymen und Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewandt.

Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis (6)

Gefahrensatz (7)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23; R26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60-63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61-62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Abweichungen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von diesem Kriterium ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

In Konzentrationen unter 25 % im Produkt (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R 50

Duftstoffe

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (9)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

Enzyme (9)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (10)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Er weist anhand von Informationen, die mindestens den Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, nach, dass die Stoffe in dem Produkt dieses Kriterium erfüllen. Diese Informationen sind spezifisch für die in dem Produkt verwendete besondere Form des Stoffs, einschließlich Nanoformen, anzugeben. Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Liste der Inhaltstoffe und die betreffenden Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für das Produkt und alle in der/den Formulierung(en) genannten Stoffe vor. Die Konzentrationsgrenzen werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

d)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in Konzentrationen von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 festgelegten Ausschluss gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Die Konzentrationsgrenzwerte werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

e)   Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter jedes zugefügten Konservierungsmittels sowie Angaben über die exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsstoffe stellt Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zur Verfügung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Biozide entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs, die zur Haltbarmachung des Produkts verwendet werden und gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft sind, sind zugelassen, aber nur wenn ihre potenzielle Bioakkumulierbarkeit von log Pow (Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient) < 3,0 oder einem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 gekennzeichnet ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter für alle Biozide sowie Unterlagen über die Biozidkonzentration im Endprodukt vor.

Kriterium 4 —   Duftstoffe

a)

Das Produkt darf keine Aromastoffe mit Nitromoschus- oder polycyclischen Moschusverbindungen (entsprechend dem Kriterium 3 Buchstabe a enthalten.

b)

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Stoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und/oder behandelt worden sein. Der Kodex steht auf der IFRA-Website zur Verfügung: http://www.ifraorg.org.

c)

Duftstoffe, die nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anzugeben sind und die nicht bereits durch Kriterium 3 Buchstabe c ausgeschlossen sind, sowie (andere) Duftstoffe, die als H317/R43 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) und/oder H334/R42 (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen) eingestuft sind, dürfen nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorkommen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung jedes Kriteriums gemäß den Buchstaben a und b vor. Für Kriterium c legt der Antragsteller eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums mit Angabe der in dem Produkt enthaltenen Menge an Duftstoffen vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (12) aufgeführt ist, sowie der Gehalt von (anderen) Stoffen, denen die Gefahrensätze R43/H317 und/oder R42/H334 zugeordnet sind, angegeben ist.

Kriterium 5 —   Flüchtige organische Verbindungen

Die Endprodukte von (im Handel erhältlichen) Allzweck- und Sanitärreinigern dürfen nicht mehr als 6 % (Massenanteil) an flüchtigen organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C enthalten. Bei mit Wasser zu verdünnenden Konzentraten darf die Gesamtkonzentration flüchtiger organischer Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C im Putzwasser 0,2 % (Massenanteil) nicht übersteigen.

Die Endprodukte von (im Handel erhältlichen) Fensterreinigern dürfen nicht mehr als 10 % (Massenanteil) an flüchtigen organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter für alle organischen Lösungsmittel sowie detaillierte Berechnungen der Gesamtkonzentration flüchtiger organischer Verbindungen mit einem Siedepunkt unter 150 °C vor.

Kriterium 6 —   Phosphor

Die Gesamtmenge an elementarem Phosphor im Produkt wird (bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Produkten) auf der Grundlage der Produktdosierung, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Putzwasser zum Reinigen normal verschmutzter Oberflächen empfiehlt, oder (bei unverdünnt verwendeten Produkten) pro 100 g des Produkts berechnet, wobei alle Phosphor enthaltenden Stoffe (wie Phosphate und Phosphonate) zu berücksichtigen sind.

Bei vor der Verwendung mit Wasser verdünnten Allzweckreinigern darf der Gesamtgehalt an Phosphor (P) 0,02 g der vom Hersteller für 1 Liter Putzwasser empfohlenen Dosierung nicht übersteigen.

Bei unverdünnt verwendeten Allzweckreinigern darf der Gesamtgehalt an Phosphor (P) 0,2 g/100 g des Produkts nicht übersteigen.

Bei Sanitärreinigern darf der Gesamtgehalt an Phosphor (P) 1,0 g/100 g des Produkts nicht übersteigen.

In Fensterreinigern verwendete Stoffe müssen phosphorfrei sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts sowie die Einzelheiten der Berechnungen mit, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

Kriterium 7 —   Verpackungsanforderungen

a)

Sprühmittel, die Treibgase enthalten, sind nicht zulässig.

b)

Für die Primärverpackung verwendete Kunststoffe sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (13) oder gemäß DIN 6120 Teile 1 und 2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 zu kennzeichnen.

c)

Besteht die Primärverpackung aus verwerteten Altstoffen, müssen alle entsprechenden Angaben auf der Verpackung der ISO-Norm 14021 „Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II)“ entsprechen.

d)

In Triggerflaschen abgefüllte Produkte müssen als Teil eines Nachfüllsystems verkauft werden.

e)

Für die Kunststoffverpackung dürfen nur Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt, und die nicht unter Kriterium 3 Buchstabe c fallen.

f)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) der Primärverpackung darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart

GNV

Konzentrierte Produkte, einschließlich flüssiger und fester Konzentrate, die vor der Verwendung mit Wasser verdünnt werden

1,20 g Verpackung je Liter Nutzlösung (Putzwasser)

Gebrauchsfertige Produkte, d. h. Produkte, die unverdünnt verwendet werden

150 g Verpackung je Liter Nutzlösung (Putzwasser)

Das GNV wird nur für die Primärverpackung (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei ist:

Wi

=

das Gewicht (g) der Primärverpackung (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Primärverpackung (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Primärverpackung bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die in der Primärverpackung (i) enthaltene Anzahl Dosierungseinheiten (= Anzahl der Dosierungsmengen, die der Hersteller für 1 Liter Putzwasser empfiehlt). Bei gebrauchsfertigen Produkten, die vorverdünnt verkauft werden, Di = Produktvolumen (in Litern).

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Primärverpackung (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird (ri = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird). Wird die Verpackung wiederverwendet, ist ri gleich 1, es sei denn, der Antragsteller kann eine höhere Zahl belegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Berechnung des GNV des Produkts sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor. Für das Teilkriterium e legt der Antragsteller eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung vor.

Kriterium 8 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.

a)   Allzweck- und Fensterreiniger

Bei Allzweckreinigern muss nur ihre Fett lösende Wirkung nachgewiesen werden. Bei Fensterreinigern muss streifenfreies Trocknen nachgewiesen werden.

Die Reinigungswirkung muss mindestens der eines von einer zuständigen Stelle zugelassenen marktführenden oder No-Name-Vergleichsprodukts entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Die Wirksamkeit des Produkts ist zu prüfen durch

eine angemessene und vertretbare Laboruntersuchung oder

einen angemessenen und vertretbaren Verbrauchertest.

In beiden Fällen unterliegt die Durchführung und Dokumentierung konkreten Bedingungen, die in den unter folgendem Link zu findenden Rahmenbestimmungen in „Framework for testing the performance of all-purpose cleaners, window cleaners and sanitary cleaners“ erläutert werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/purpose_cleaners_en.htm

b)   Sanitärreiniger

Sanitärreiniger umfassen Badreiniger, WC-Reiniger und Küchenreiniger. Bei Badreinigern ist die Entfernung von Kalkseife und Kalkablagerungen zu belegen. Bei sauren WC-Reinigern ist nur die Entfernung von Kalkablagerungen zu belegen. Bei Küchenreinigern muss die Fett lösende Wirkung belegt werden.

Die Reinigungswirkung muss mindestens der des nachstehend angegebenen No-Name-Vergleichsprodukts entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Die Wirksamkeit des Produkts ist zu prüfen durch

eine angemessene und vertretbare Laboruntersuchung oder

einen angemessenen und vertretbaren Verbrauchertest.

In beiden Fällen unterliegt die Durchführung und Dokumentierung konkreten Bedingungen, die in den Rahmenbestimmungen in „Framework for testing the performance of all-purpose cleaners, window cleaners and sanitary cleaners“ erläutert werden. Als No-Name-Vergleichsprodukt wird das im IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung für saure WC-Reiniger“ (SÖFW-Journal, 126. Jahrgang, 11, S. 50-56, 2000) beschriebene Produkt verwendet. Das Vergleichsprodukt ist für WC- und Badreiniger zu verwenden; bei der Prüfung von Badreinigern muss der pH-Wert jedoch auf 3,5 gesenkt werden.

Der IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung für saure WC-Reiniger“ (SÖFW-Journal, 126. Jahrgang, 11, S. 50-56, 2000) kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

http://www.ikw.org/pdf/broschueren/EQ_WC_Reiniger.pdf

Kriterium 9 —   Gebrauchsanleitungen

a)   Dosierungshinweise

Bei Allzweck- und Sanitärreinigern ist auf der Verpackung in ausreichender Größe und auf kontrastierendem Hintergrund eine genaue Dosierungsempfehlung anzubringen. Bei Konzentraten ist auf der Verpackung deutlich darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zu üblichen (d. h. verdünnten) Produkten nur eine geringe Menge des Produkts benötigt wird.

Die Verpackung ist mit folgendem (oder einem entsprechenden) Text zu versehen:

„Richtige Dosierung spart Kosten und schont die Umwelt.“

Die Verpackung von gebrauchsfertigen Allzweckreinigern ist mit folgendem (oder einem entsprechenden) Text zu versehen: „Nicht für die Reinigung größerer Flächen bestimmt“.

b)   Sicherheitshinweise

Das Produkt muss folgende Sicherheitshinweise (oder einen gleichwertigen Text) in verbaler Form oder als Piktogramm tragen:

„Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“

„Nicht mit anderen Reinigungsmitteln mischen!“

„Sprühnebel nicht einatmen“ (gilt nur für Produkte, die als Sprühmittel angeboten werden).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle ein Verpackungsmuster einschließlich Etikett sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor.

Kriterium 10 —   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

„—

geringere Auswirkung auf Wasserorganismen,

weniger gefährliche Stoffe,

weniger Verpackungsabfall,

klare Gebrauchsanleitungen“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

Kriterium 11 —   Schulung gewerblicher Anwender

Bei Reinigungsmitteln, die von gewerblichen Anwendern verwendet werden, muss der Hersteller, der Vertreiber oder ein Dritter Schulungen oder Schulungsmaterial für Reinigungspersonal anbieten. Darin müssen die ordnungsgemäße Verdünnung, Anwendung und Entsorgung sowie die Verwendung von Gerätschaften Schritt für Schritt erklärt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind ein Muster des Schulungsmaterials mit der detaillierten Erklärung der ordnungsgemäßen Verdünnung, Anwendung und Entsorgung sowie der Verwendung von Gerätschaften sowie eine Beschreibung der Schulungskurse vorzulegen.


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(7)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.

(8)  Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M-Faktor zu teilen.

(9)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(10)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

(11)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(13)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teile A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/did_list_en.htm

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen erteilt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Inhaltsstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und im Übergangszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

 

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A–F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

 

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-A und C.4-B der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Stoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann die biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen wie folgt dokumentiert werden:

1.

Zulässige Extrapolation: Von den mit einem Rohstoff erhaltenen Ergebnissen ist durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob biologisch abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden aus der Gruppe der Ammoniumsalze der Alkylester bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Abbaubarkeit: Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Prüfung auf Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung: Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Probleme auf (z. B. Schwierigkeiten wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch 14C-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosierungen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.


(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.