ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.166.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 616/2011 DES RATES
vom 21. Juni 2011
zum Abschluss der Auslaufüberprüfung und der Überprüfung für einen neuen Ausführer hinsichtlich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 (2) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in Höhe von 2,7 % bis zu 39,9 % ein. Im Anschluss an zwei Interimsüberprüfungen auf Antrag chinesischer ausführender Hersteller wurde die Verordnung im Jahr 2009 durch die Verordnungen des Rates (EG) Nr. 825/2009 (3) und (EG) Nr. 826/2009 (4) geändert. Nach diesen Überprüfungen reichen die mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführten Antidumpingzölle derzeit von 0 % bis 39,9 %. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(2) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China (5) erhielt die Kommission am 9. Juli 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von der Magnesia Bricks Production Defence Coalition MBPDC („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter Magnesia-Steine entfällt. |
(3) |
Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für ein wahrscheinliches Anhalten des Dumpings und ein erneutes Auftreten der Schädigung wurden als ausreichend für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung angesehen. Außerdem machte der Antragsteller geltend, dass ein in Österreich ansässiges Unternehmen, die RHI AG („RHI“), aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte, da es sein Kerngeschäft in die VR China verlagert habe, in der ein mit ihm verbundenes Unternehmen die betroffene Ware herstelle, und da es im Zusammenhang mit der betroffenen Ware seine Geschäftstätigkeit in der VR China verstärkt habe. |
1.3. Einleitung der Überprüfung
(4) |
Am 8. Oktober 2010 leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) ein Auslaufüberprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union (6) ein. |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(5) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe arbeiten werde. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden ausführende Hersteller, Unionshersteller und Einführer aufgefordert, bestimmte Angaben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“) zu übermitteln. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(6) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine mit einem MgO-Gehalt von mindestens 80 %, auch mit Magnesit, die derzeit unter die KN-Codes ex 6815 91 00 und ex 6815 99 00 fallen. |
(7) |
Die gleichartige Ware ist definiert als chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, und die im Bereich des Unionsmarkts hergestellt und verkauft werden. |
(8) |
Hauptrohstoff bei der Herstellung von Magnesia-Steinen ist das Mineral Magnesit. Magnesia-Steine werden in der Regel nach chemischen Standardspezifikationen hergestellt, die dann kundengerecht angepasst werden. Verwendet werden sie normalerweise in der Stahlerzeugung als Ausmauerung der Gefäße, in denen der Stahl geschmolzen wird. |
3. IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENE PARTEIEN
(9) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(10) |
Angesichts der hohen Zahl betroffener Parteien war in der Einleitungsbekanntmachung für die ausführenden Hersteller in der VR China, die unabhängigen Einführer in der Union und die Unionshersteller die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens vorgesehen. Von den bei der Einleitung kontaktierten 78 ausführenden Herstellern übermittelten lediglich vier die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Angaben für die Stichprobenauswahl. |
(11) |
Von den Unionsherstellern übermittelten insgesamt zehn Unternehmen, darunter die Hersteller, in deren Namen die MBPDC die Überprüfung beantragt hatte, die angeforderten Angaben. Die Unionshersteller, die die Überprüfung beantragten, sind sehr stark von der Versorgung mit einem wichtigen Rohstoff aus der VR China abhängig und erbaten angesichts möglicher Gegenmaßnahmen vertraulichen Umgang mit den Namen ihrer Unternehmen. |
(12) |
Die Kommissionsdienststellen hatten vor der Einleitung der Überprüfung alle Unionshersteller von Magnesia-Steinen kontaktiert, um Informationen über ihre Produktionsleistung zu erhalten und um zu erfahren, ob sie die Untersuchung unterstützen oder ablehnen. Eines der Unternehmen, die antworteten, RHI, brachte seine Ablehnung der Auslaufüberprüfung vor deren Einleitung zum Ausdruck. |
(13) |
Im Anschluss an die Einleitung der Überprüfung machte RHI geltend, dass die vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung dargelegten Fakten, insbesondere im Hinblick auf die Produktionsmenge von RHI, nicht zutreffend seien und dass vielmehr RHI in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union eingeschlossen werden sollte, wie bereits im ursprünglichen Verfahren 2005. Dementsprechend erhob RHI Einwände gegen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die zur Einleitung des Verfahrens geführt hatte, mit der Begründung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt seien, da RHI der größte Unionshersteller sei, auf den mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion entfalle, und die Einleitung der Überprüfung ablehne. |
4. UNTERSUCHUNG
(14) |
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, hatte der Antragsteller die Ansicht vertreten, dass RHI aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte, da es sein Kerngeschäft in die VR China verlagert habe. In Anbetracht dessen und da RHI die Überprüfung ablehnte, forderte die Kommission RHI auf, zusätzliche Angaben zu übermitteln, um überprüfen zu können, ob das Unternehmen in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen werden sollte. Die angeforderten Angaben betrafen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowohl in der EU als auch in der VR China; sie umfassten Angaben über Produktionskapazität und -menge, Verkaufswert und -menge in und außerhalb der EU und der VR China sowie Wert und Menge der Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt. Das Unternehmen übermittelte die zusätzlichen Informationen, und an seinem Hauptsitz in Wien wurde eine Überprüfung vor Ort durchgeführt. |
(15) |
In der im Juli 2004 eingeleiteten Ausgangsuntersuchung war RHI einer der Unionshersteller, die den Antrag stellten. Damals führte RHI ebenfalls die betroffene Ware von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein, und es wurde untersucht, ob das Unternehmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszunehmen war. |
(16) |
Es sei daran erinnert, dass die Situation von RHI mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 der Kommission vom 11. April 2005 zur Einführung eines vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (7) überprüft und durch die Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 vom 6. Oktober 2005 bestätigt wurde. Die Überprüfung wurde anhand folgender Kriterien durchgeführt:
|
(17) |
Damals wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft des Unternehmens im Hinblick auf die betroffene Ware in der Union lag (sein Hauptsitz, sein FuE-Zentrum und seine größten Produktionsstätten befanden sich allesamt in der Union). Außerdem wurde der überwiegende Teil der Verkäufe von RHI auf dem Unionsmarkt auch in der Union hergestellt, nur ein kleiner Teil dagegen in der VR China (5 % seiner gesamten Verkaufsmenge in der Union), da die Produktion des mit RHI verbundenen Unternehmens in der VR China hauptsächlich auf den rasch wachsenden asiatischen Markt ausgerichtet war. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Einfuhren zu Preisen weiterverkauft wurden, die mit denen der Unionsindustrie vergleichbar waren, so dass das Unternehmen durch den Weiterverkauf der Einfuhren keine nennenswerten Rentabilitätsvorteile hatte. Schließlich wurde explizit erwähnt, dass das Produktionsunternehmen von RHI in der Union und dasjenige in China separate Rechtspersönlichkeiten besaßen. Die Überprüfung ergab, dass es sich bei der RHI AG zwar um eine weltweit tätige Unternehmensgruppe mit einer Produktionsstätte in der VR China mit separater Rechtspersönlichkeit handelte, das Unternehmen jedoch den weitaus größten Teil seiner auf dem Unionsmarkt verkauften Magnesia-Steine in seinen Produktionsstätten in der Union herstellte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen RHI, das die Maßnahmen bei ihrer Einführung unterstützte, Teil des Wirtschaftszweigs der Union war. |
(18) |
Bei der Überprüfung vor Ort im laufenden Verfahren wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft des Unternehmens nach wie vor in der Union liegt. Der Hauptsitz, die Anteilseigner und das FuE-Zentrum des Unternehmens befinden sich in der Union. Das Unternehmen besitzt fünf Werke in der Union, in denen die betroffene Ware hergestellt wird, und im Zeitraum von 2005 bis zum 30. Juni 2010, dem Ende des Untersuchungszeitraums, nahm die Produktionskapazität in diesen Werken zu. Die von RHI übermittelten Zahlen über seine Produktionskapazität der gleichartigen Ware in der Union und die Produktionsmengen der einzelnen Werke im Untersuchungszeitraum wurden überprüft und für zutreffend befunden. |
(19) |
Außerdem investierte das Unternehmen weiter in seine EU-Werke, und im Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums machten die Investitionen im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware einen beträchtlichen Teil der gesamten Investitionen des Unternehmens in der EU aus. |
(20) |
Es gibt mehrere mit RHI verbundene Unternehmen in der VR China, die an der Herstellung von und dem Handel mit feuerfesten Waren wie z. B. Magnesia-Steinen beteiligt sind; von diesen stellt RHI Refractories Liaoning Co. Ltd, ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die betroffene Ware her. Dieses Unternehmen ist ein Jointventure mit einem chinesischen Unternehmen und nahm die Produktion 1997 auf. Es verfügt nur über ein Werk. Die Produktionskapazität dieses Werks nahm zwar im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums beträchtlich zu, macht aber immer noch keinen großen Teil der gesamten Produktionskapazität von RHI aus (Werke in der EU und der VR China zusammengenommen). |
(21) |
Im Hinblick auf die Einfuhrmenge der betroffenen Ware führte das Unternehmen nach der Einführung der Maßnahmen 2005 im Untersuchungszeitraum lediglich eine kleine Sendung von dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der VR China ein, da der höchstmögliche Antidumpingzollsatz von 39,9 % anfällt. |
(22) |
RHI übermittelte Wert und Menge der Verkäufe seiner gleichartigen, in der Union hergestellten Ware sowie seiner betroffenen, in der VR China hergestellten Ware. Das Unternehmen zeigte, dass die Mehrheit der Verkäufe des mit ihm verbundenen Unternehmens in der VR China im Untersuchungszeitraum für die Ausfuhr in Länder außerhalb der EU bestimmt war; der Rest wurde auf dem chinesischen Markt verkauft. |
(23) |
Was die Auswirkungen der Verkäufe der eingeführten betroffenen Ware auf die Gesamtverkäufe des Unternehmens in der Union betrifft, so war die Menge dieser Einfuhren im Verhältnis zur gesamten Verkaufsmenge des Unternehmens auf dem Unionsmarkt unerheblich und somit die Auswirkungen auf die Verkäufe des Unternehmens zu vernachlässigen. |
(24) |
Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung vor Ort wird der Schluss gezogen, dass RHI nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte. Die Lage des Unternehmens hat sich seit der Ausgangsuntersuchung nicht erheblich geändert; damals wurde festgestellt, dass die drei Kriterien erfüllt waren, und der Schluss gezogen, dass das Unternehmen Teil des Wirtschaftszweigs der Union war. |
(25) |
Die Ergebnisse bestätigen, dass das Kerngeschäft des Unternehmens (der Hauptsitz, das FuE-Zentrum und die größten Produktionsstätten) nach wie vor in der EU liegt. Der Anstieg der Produktionskapazität des Werks in der VR China im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums kann nicht als Verlagerung des Kerngeschäfts des Unternehmens in die VR China betrachtet werden. Deshalb wird das Argument des Antragstellers, dass RHI ausgenommen werden sollte, da es über ein mit ihm verbundenes Unternehmen in der VR China verfüge, das die betroffene Ware herstelle, und da seine Geschäftstätigkeit in der VR China zunehme, zurückgewiesen. |
(26) |
Der Antragsteller gab die Situation von RHI als Unionshersteller mit seinen vorgelegten Angaben nicht zutreffend wieder, insbesondere im Hinblick auf dessen Produktionsmenge und -kapazität in der Union sowie dessen Produktionskapazität in der VR China. Wenn die Produktionsmenge von RHI in die gesamte Unionsproduktion einbezogen wird, macht die Produktion des Antragstellers weniger als 50 % der gesamten Unionsproduktion aus. Außerdem gilt, wie bereits erläutert, dass i) RHI als Teil des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung anzusehen ist, ii) mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung auf RHI entfällt und iii) RHI die Auslaufüberprüfung ablehnt. Daher sollte das Verfahren eingestellt werden. |
5. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(27) |
Aus den genannten Gründen sollte dieses Verfahren nach Artikel 9 sowie Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6 der Grundverordnung eingestellt werden. |
(28) |
Der Antragsteller wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er bestritt vehement die Schlussfolgerungen der Kommission und äußerte Zweifel daran, dass die Produktion von RHI im Untersuchungszeitraum die Produktion der übrigen Unionshersteller, die den Antrag unterstützen, überstieg. Insbesondere legte der Antragsteller mehrere Pressemitteilungen über die Tätigkeit von RHI vor, um seine Behauptung zu untermauern, RHI betrachte seine Produktion in der Union nicht mehr als sein Kerngeschäft, und es gebe eine klare Verlagerung in der Strategie der Gruppe, da sie einen massiven Ausbau ihrer Produktionskapazität in der VR China angekündigt habe. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich solche Pressemitteilungen allgemein auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens beziehen und nicht speziell auf die untersuchte Ware. Der Antragsteller legte darüber hinaus keine weiteren Nachweise für eine Verlagerung des Kerngeschäfts von RHI im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums vor, die zu dem Schluss führen würden, dass RHI aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden sollte. |
(29) |
Daher sollte die Auslaufüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden. |
(30) |
Aufgrund der exakten unter Erwägungsgrund 26 erläuterten Umstände sollten die endgültigen Antidumpingzölle ausnahmsweise erstattet bzw. erlassen werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates über die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China, welche ab dem 14. Oktober 2010 (dem Datum des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden. |
(31) |
Die Erstattung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. |
(32) |
In Anbetracht der unter Erwägungsgrund 21 erläuterten Umstände wird die Kommission die Aus- und Einfuhrströme der betroffenen Ware bzw. der entsprechenden KN-Codes überwachen. Sollten sich diese Ströme ändern, wird die Kommission gegebenfalls in Erwägung ziehen, Maßnahmen zu ergreifen. |
6. EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG FÜR EINEN NEUEN AUSFÜHRER
(33) |
Am 27. Mai 2010 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von dem in der VR China ansässigen ausführenden Hersteller TRL China Ltd („TRL“) eingereicht. |
(34) |
TRL machte geltend, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. alternativ dazu nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung individuell zu behandeln sei. Es führte ferner an, dass es die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Union ausgeführt habe und dass es mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den in Erwägungsgrund 1 genannten Antidumpingmaßnahmen unterlägen, verbunden sei. |
(35) |
TRL habe vielmehr erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen. |
(36) |
Am 28. September 2010 kündigte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit der Verordnung (EU) Nr. 850/2010 (8) die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 („Überprüfung für einen neuen Ausführer“), die Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von TRL sowie die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren an. |
(37) |
Die Überprüfung für einen neuen Ausführer betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010. |
(38) |
Angesichts der Einstellung der Auslaufüberprüfung und in Anbetracht der Tatsache, dass TRL die betroffene Ware in der Zeit vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 850/2010, bis zum Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen (13. Oktober 2010) nicht einführte, sollte die Überprüfung für einen neuen Ausführer betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China in die Union ebenfalls eingestellt werden. |
(39) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, und die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00 und ex 6815 99 00 eingereiht werden, werden hiermit außer Kraft gesetzt, und das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 auf die Einfuhren bestimmter ab dem 14. Oktober 2010 in den zollrechtlich freien Verkehr überführter Magnesia Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle werden erstattet bzw. erlassen.
Die Erstattung bzw. der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
Artikel 3
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 850/2010 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird hiermit eingestellt.
Artikel 4
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 850/2010 einzustellen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FAZEKAS S.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.
(3) ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 1.
(4) ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 7.
(5) ABl. C 111 vom 30.4.2010, S. 29.
(6) ABl. C 272 vom 8.10.2010, S. 5.
(7) ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 6.
(8) ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 42.
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 617/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission (3) werden die Analysemethoden und anderen technischen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren (4) festgelegt. Diese Methoden und Bestimmungen werden bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse angewandt, um die ermäßigten Agrarteilbeträge festzustellen und diese Waren in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen. |
(2) |
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 an die darin festgelegten Maßnahmen anzupassen. |
(3) |
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zu gewährleisten, ist anzuordnen, dass die darin festgelegten Formeln, Verfahrensweisen und Methoden für die Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 auch zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren, wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen, heranzuziehen sind. |
(4) |
Um eine wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zu gewährleisten, ist anzuordnen, dass die darin festgelegten Methoden und Verfahrensweisen für die Einreihung unter bestimmte KN-Codes fallender Waren zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 auch zur Einreihung dieser Waren im Fall nicht präferenzieller Einfuhren, wie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen, heranzuziehen sind. |
(5) |
Um die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu berücksichtigen, ist es erforderlich, bestimmte Bezugnahmen auf KN-Codes anzupassen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 900/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung legt Folgendes fest:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Dem Artikel 4 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: „Prüfbericht“ |
5. |
Dem Artikel 5 wird folgende Gegenstandsbezeichnung angefügt: „Schlussbestimmung“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8.
(4) ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.
(5) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
(6) ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 18.“
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 618/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse des Zollkontingents 09.4380
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (3) wurden die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (4) wurde die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für die laufende Nummer 09.4380 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ab dem 20. April 2011 ausgesetzt. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (5) wurde die Menge, für die die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 bis 30. September 2011 ausgesetzt werden, um 200 000 Tonnen erhöht. |
(4) |
Daher sollte die Aussetzung der Einreichung von Anträgen aufgehoben werden. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 festgelegte Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für die laufende Nummer 09.4380 ab dem 20. April 2011 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.
(3) ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 8.
(4) ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 39.
(5) ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 7.
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 619/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2) regelt nicht spezifisch die Untersuchung von GVO enthaltende, aus ihnen bestehende oder aus ihnen hergestellte Ausgangserzeugnisse (GV-Ausgangserzeugnisse), für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die amtlichen Labors und die zuständigen Behörden in Ermangelung solcher Regeln unterschiedliche Methoden für die Probenahme und unterschiedliche Regeln für die Interpretation der Untersuchungsergebnisse anwenden. Dies kann zu unterschiedlichen Schlüssen führen, was die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (3) betrifft. Wenn es keine harmonisierten Regeln gibt, fehlt den Wirtschaftsakteuren die Rechtssicherheit, und es besteht ein Risiko, dass die Funktion des Binnenmarkts betroffen ist. |
(2) |
Es gibt verschiedene Mechanismen für den internationalen Informationsaustausch über die Sicherheitsbewertungen von Ländern, in denen der Handel mit GVO erlaubt ist. Nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, müssen die Vertragsparteien des Protokolls den anderen Parteien durch die Informationsstelle für Biosicherheit (Biosafety Clearing-House) endgültige Entscheidungen über die innerstaatliche Verwendung einschließlich des Inverkehrbringens eines GVO, der möglicherweise zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht wird, mitteilen. Diese Mitteilung umfasst u. a. den Bericht über eine Risikobewertung. Länder, die das Protokoll nicht ratifiziert haben, können solche Mitteilungen freiwillig machen. Auch FAO und OECD haben Mechanismen für den internationalen Informationsaustausch über die Zulassung von GVO und ihre Sicherheitsbewertung eingerichtet. |
(3) |
Die EU importiert große Mengen von Waren, die in Drittländern produziert wurden, wo der Anbau von GVO weit verbreitet ist. Diese eingeführten Waren finden Eingang in die Herstellung sowohl von Lebensmitteln als auch von Futtermitteln, aber die Mehrheit der Waren, in denen GVO vermutet werden können, sind für den Futtermittelsektor bestimmt; in diesem Sektor kann es also verstärkt zu Störungen des Handels kommen, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regeln für amtliche Untersuchungen anwenden. Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auf den Futtermittelsektor zu beschränken, in dem im Vergleich zu den Bereichen der Lebensmittelherstellung die Wahrscheinlichkeit von GV-Erzeugnissen größer ist. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Futtermittel ein Zulassungsverfahren vorgesehen. Dazu zählt die Veröffentlichung eines Gutachtens der EFSA, in deren Mittelpunkt eine Sicherheitsbewertung steht. Im Rahmen dieses Gutachtens konsultiert die EFSA nach Erhalt eines gültigen Antrags die Mitgliedstaaten, die drei Monate Zeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Das Gutachten der EFSA muss auch ein vom Referenzlabor der Europäischen Union (EURL) validiertes Nachweisverfahren enthalten. |
(5) |
In der Praxis wird die Validierung durch das Referenzlabor der EU unabhängig von den anderen Elementen des Zulassungsverfahrens vorgenommen. Im allgemeinen wird das Verfahren validiert und veröffentlicht, bevor alle anderen Elemente des Gutachtens der EFSA abgeschlossen sind. Das Verfahren wird auf der Website des EURL veröffentlicht und stehenden zuständigen Behörden und allen anderen Betroffenen zur Verfügung. |
(6) |
Ein Verfahren wird nur validiert, wenn es den ausführlichen Regeln des Verfahrens entspricht, das in der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (4), beschrieben ist. Zudem wurden nach Vorgabe durch die genannte Verordnung gemeinsame Kriterien für Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests festgelegt (5). |
(7) |
Die vom EURL im Rahmen des Zulassungsverfahrens und für das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Verarbeitung vorhandener Erzeugnisse in Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 validierten Analyseverfahren sind ereignisspezifische quantitative Methoden. Sie werden nach den Grundsätzen der internationalen Norm ISO 5725 und/oder dem Protokoll der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) in einem Ringversuch validiert. Das EURL ist derzeit weltweit das einzige Labor, das im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen quantitative ereignisspezifische Methoden nach den obengenannten Normen validiert. Diese quantitativen Methoden eignen sich für das Ziel harmonisierter amtlicher Untersuchungen besser als qualitative Methoden. Untersuchungen nach qualitativen Methoden erfordern andere Pläne für die Probenahme, da sonst ein höheres Risiko für abweichende Ergebnisse beim Nachweis genetisch veränderter Ausgangserzeugnisse besteht. Daher ist es angebracht, die vom EURL im Rahmen des Zulassungsverfahrens validierten Analyseverfahren zu verwenden, um unterschiedliche Untersuchungsergebnisse zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden. |
(8) |
Ferner sollte zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung stehen, damit Kontrolllabors ihre Analysen durchführen können. |
(9) |
Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend für den Nachweis in Futtermitteln von GV-Ausgangserzeugnissen gelten, die für den Verkauf in einem Drittland zugelassen sind und für die seit mehr als drei Monaten eine Zulassungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 anhängig ist, sofern die vom Antragsteller vorgelegten ereignisspezifischen quantitativen Analyseverfahren vom EURL validiert worden sind und das zertifizierte Referenzmaterial zur Verfügung steht. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte auch für GV-Ausgangserzeugnisse gelten, deren Zulassung abgelaufen ist. Sie sollte daher für Futtermittel gelten, die SYN-EV176-9- und MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais und ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-, ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5- und ACS-BNØØ7-1-Raps, für die ein quantitatives Verfahren vom Referenzlabor der Europäischen Union validiert worden ist und zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung steht, enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind. Diese GV-Ausgangserzeugnisse wurden in Verkehr gebracht, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 anzuwenden war, und sie wurden nach Artikel 20 der genannten Verordnung als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet. Die jeweiligen Zulassungsinhaber teilten der Kommission mit, dass sie nicht beabsichtigten, die erneute Zulassung der betroffenen Erzeugnisse zu beantragen, da das Saatgut international nicht mehr gehandelt wurde. Folglich erließ die Kommission die Entscheidungen 2007/304/EG (6), 2007/305/EG (7), 2007/306/EG (8), 2007/307/EG (9) und 2007/308/EG (10) über die Rücknahme der betreffenden Erzeugnisse vom Markt (veraltete Erzeugnisse). Diese Entscheidungen tolerieren befristet bis zum 25. April 2012 das Vorhandensein von Ausgangserzeugnissen, die SYN-EV176-9- und MON-ØØØ21-9xMON-ØØ81Ø-6-Mais und ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-, ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5- und ACS-BNØØ7-1-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Es ist dafür zu sorgen, dass die vorliegende Verordnung bei Ablauf der in den Entscheidungen 2007/304/EG, 2007/305/EG, 2007/306/EG, 2007/307/EG und 2007/308/EG vorgesehenen Toleranzfrist auch für den Nachweis dieser veralteten Erzeugnisse in Futtermitteln gilt. Sie sollte auch für alle anderen GV-Ausgangserzeugnisse gelten, deren Zulassung bei Ablauf der Zulassung nicht erneuert wird, weil das Erzeugnis nicht mehr in Verkehr gebracht wird. |
(11) |
Die Harmonisierung der amtlichen Untersuchungen von Futtermitteln zum Nachweis von GV-Ausgangserzeugnissen im Sinne dieser Verordnung sollte auch durch die Anwendung gemeinsamer Verfahren für die Probenahme gewährleistet werden. |
(12) |
Diese Verfahren sollten auf anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Protokollen und gegebenenfalls verfügbaren internationalen Normen beruhen und sollten die verschiedenen Phasen der Probenahme abdecken, u. a.: Regeln für die Beprobung der Erzeugnisse, Vorsichtsmaßnahmen bei der Ziehung und Vorbereitung von Proben, Bedingungen bei der Ziehung von Einzelproben und Mehrfach-Laborproben, Handhabung der Laborproben sowie Versiegelung und Kennzeichnung von Proben. Damit die für die Zwecke amtlicher Untersuchungen gezogenen Proben angemessen repräsentativ sind, sollten besondere Bedingungen geschaffen werden, je nachdem, ob die Futtermittelcharge als Agrarmassengut, vorverpackt oder im Einzelhandel angeboten wird. |
(13) |
Auch die Regeln für die Interpretation der Untersuchungsergebnisse sind zu harmonisieren, damit in der gesamten Europäischen Union für dieselben Untersuchungsergebnisse dieselbe Schlussfolgerung gezogen wird. In diesem Zusammenhang müssen auch die technischen Zwänge bei jedem Analyseverfahren berücksichtigt werden, vor allem im Bereich der Spurenwerte, da die Messungenauigkeit zunimmt, je geringer die Mengen von GV-Ausgangserzeugnissen sind. |
(14) |
Mit Blick auf diese technischen Zwänge und die Notwendigkeit realistischer, verlässlicher und verhältnismäßiger Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (11) ist es angezeigt, als Mindestleistungsgrenze (MRPL) die geringste Menge von GV-Ausgangserzeugnissen festzulegen, die vom EURL für die Validierung quantitativer Verfahren als realistisch angesehen wird. Dieser Wert entspricht 0,1 % bezogen auf die Massenfraktion von GV-Ausgangserzeugnissen in Futtermitteln und ist der niedrigste Wert, der zwischen amtlichen Labors zufrieden stellend reproduziert werden kann, wenn geeignete Probenahmenprotokolle und –analyseverfahren für die Untersuchung von Futtermittelproben angewandt werden. |
(15) |
Die vom EURL validierten Verfahren gelten nur für das jeweilige Transformationsereignis, unabhängig davon, ob das Transformationsereignis in einem oder mehreren GVO, die ein oder mehrere Transformationsereignisse enthalten, auftritt. Die Mindestleistungsgrenze sollte also für das gesamte das gemessene Transformationsereignis enthaltende GV-Ausgangserzeugnis gelten. |
(16) |
Die Messungsgenauigkeit sollte von jedem amtlichen Labor festgelegt und bestätigt werden, wie es in der vom Gemeinsamen Forschungszentrum der Kommission (GFZ) erstellten Anleitung für GVO-Untersuchungslabors über die Messungenauigkeit (12) beschrieben ist. |
(17) |
Eine Beanstandung des Futtermittels sollte also nur dann erfolgen, wenn von der Verordnung erfasste GV-Ausgangserzeugnisse in Mengen vorhanden sind, die bei Berücksichtigung der Messungenauigkeit an oder über der Mindestleistungsgrenze liegen. |
(18) |
Die mit der vorliegenden Verordnung aufgestellten Regeln sollten die Kommission oder gegebenenfalls einen Mitgliedstaat nichts daran hindern, Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu ergreifen. |
(19) |
Diese Durchführungsbestimmungen sollten erforderlichenfalls angepasst werden, um neue Entwicklungen, vor allem in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt sowie auf die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer zu berücksichtigen. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Präzision — Relative Wiederhol-Standardabweichung (RSDr)“: Relative Standardabweichung von Untersuchungsergebnissen unter Wiederholbedingungen. Wiederholbedingungen sind Bedingungen, unter denen Untersuchungsergebnisse mit demselben Verfahren an identischem Material in demselben Labor durch denselben Bearbeiter mit derselben Geräteausrüstung kurz nacheinander erzielt werden.
2. „Mindestleistungsgrenze (MRPL)“: Geringste Analytenmenge oder -konzentration in einer Probe, die von amtlichen Labors nachgewiesen und bestätigt werden muss;
3. „GV-Ausgangserzeugnisse“: Erzeugnisse, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen sind.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf das Vorhandensein folgender Erzeugnisse:
a) |
GV-Ausgangserzeugnisse, die für den Handel in einem Drittland zugelassen sind, und für die ein gültiger Antrag nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt wurde und für die das Zulassungsverfahren seit mehr als drei Monaten anhängig ist, sofern:
|
b) |
nach dem 25. April 2012, für gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldete GV-Ausgangserzeugnisse, deren Zulassung abgelaufen ist und für die ein quantitatives Verfahren vom Referenzlabor der Europäischen Union validiert und veröffentlicht worden ist, sofern das zertifizierte Referenzmaterial die Bedingungen in Artikel 3 erfüllt; und |
c) |
GV-Ausgangserzeugnisse, deren Zulassung abgelaufen ist, weil kein Antrag auf Erneuerung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt wurde, sofern das zertifizierte Referenzmaterial die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt. |
Artikel 3
Zertifiziertes Referenzmaterial
(1) Den Mitgliedstaaten und allen Betroffenen muss zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung stehen.
(2) Das zertifizierte Referenzmaterial ist nach den ISO-Leitfäden 30 bis 35 herzustellen und zu zertifizierten.
(3) Die das zertifizierte Referenzmaterial begleitenden Informationen müssen u. a. Angaben zu den Zuchtbedingungen der Pflanze enthalten, aus der das zertifizierte Referenzmaterial hergestellt wurde, sowie zur Zygotie des/der Insert(s). Der zertifizierte Wert des GVO-Gehalts ist als Massenfraktion und gegebenenfalls als Zahl der Kopien je haploidem Genom auszudrücken.
Artikel 4
Probenahmeverfahren
Die Proben für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf das Vorhandensein der in Artikel 2 genannten GV-Ausgangserzeugnisse entsprechen den im Anhang I beschriebenen Probenahmenverfahren.
Artikel 5
Probenvorbereitung, Analyseverfahren und Interpretation der Ergebnisse
Die Vorbereitung der Laborproben, die Analyseverfahren und die Interpretation der Ergebnisse genügen den Anforderungen im Anhang II.
Artikel 6
Maßnahmen beim Nachweis von GV-Ausgangserzeugnissen nach Artikel 2
(1) Ergeben die Untersuchungen, dass in Artikel 2 genannte GV-Ausgangserzeugnisse an oder über der nach den Bestimmungen für die Interpretation im Anhang II Teile B festgelegten Mindestleistungsgrenze vorhanden sind, ist das Futtermittel als nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu betrachten. Die Mitgliedstaaten melden diese Feststellung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unmittelbar über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).
(2) Ergeben die Untersuchungen, dass in Artikel 2 genannte GV-Ausgangserzeugnisse unter der nach den Bestimmungen für die Interpretation im Anhang II Teile B festgelegten Mindestleistungsgrenze vorhanden sind, registrieren die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse und teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeweils bis zum 30. Juni des Jahres mit. Ergebnisse, die sich in einem Zeitraum von drei Monaten wiederholen, werden unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die Kommission ergreift gegebenenfalls Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; auch die Mitgliedstaaten können dies tun.
Artikel 7
Verzeichnis der in Artikel 2 genannten GV-Ausgangserzeugnisse
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der GV-Ausgangserzeugnisse, welche die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen, auf ihrer Website. Aus diesem Verzeichnis geht auch hervor, wo auf das zertifizierte Referenzmaterial zugegriffen werden kann, wie dies in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgeschrieben ist, und welche Maßnahmen gegebenenfalls nach Artikel 6 Absatz 3 ergriffen wurden.
Artikel 8
Überarbeitung
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen für den Binnenmarkt sowie für Futtermittelunternehmer, Tierhalter und andere Unternehmer und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge zur Überarbeitung dieser Verordnung.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(4) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 14.
(5) http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/doc/Min_Perf_Requirements_Analytical_methods.pdf
(6) ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 14.
(7) ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 17.
(8) ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20.
(9) ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 23.
(10) ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 25.
(11) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(12) http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/user_support/EUR22756EN.pdf
ANHANG I
PROBENAHMEVERFAHREN
1. |
Für die Zwecke der Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist ein GV-Ausgangserzeugnis ein Stoff, von dem anzunehmen ist, dass er willkürlich in einem Futtermittel verteilt ist. |
2. |
Abweichend von Anhang I Nummern 5.B.3., 5.B.4 und 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entspricht die Größe der Sammelproben bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mindestens dem Gewicht von 35 000 Körnern/Samen und die Endprobe mindestens dem Gewicht von 10 000 Körnern/Samen. Das Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen nach Pflanzen
|
ANHANG II
KRITERIEN FÜR DIE VORBEREITUNGEN DER PROBEN UND DIE ANALYSEVERFAHREN
Zum Nachweis der im Artikel 2 genannten GV-Ausgangserzeugnisse in Futtermitteln halten sich die amtlichen Labors an die in diesem Anhang beschriebenen Analyseverfahren und Untersuchungsanforderungen.
A. VORBEREITUNG DER PROBEN ZUR ANALYSE
Zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 gelten die folgenden Bestimmungen.
1. Behandlung der Endproben
Die amtlichen Labors legen die europäischen Normen EN ISO 24276, ISO 21570, ISO 21569 und ISO 21571 zugrunde, in denen Strategien für die Homogenisierung der Endprobe (in den ISO-Normen auch „Laborprobe“), die Reduzierung der Endprobe auf die zu analysierende Probe, die Vorbereitung der Untersuchungsprobe und die Extraktion und Untersuchung des Zielanalyten genannt sind.
2. Größe der zu analysierenden Probe
Die Größe der zu analysierenden Probe gewährleistet die Quantifizierung von GV-Ausgangserzeugnissen mit einer der Mindestleistungsgrenze entsprechenden Präsenz bei einer statistischen Zuverlässigkeit von 95 %.
B. ANWENDUNG VON ANALYSEVERFAHREN UND FORMULIERUNG DER ERGEBNISSE
Abweichend von Anhang II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 gelten die folgenden Regeln für die Anwendung von Analyseverfahren und die Formulierungen der Ergebnisse.
1. Allgemeine Bedingungen
Die amtlichen Labors erfüllen die Anforderungen der Norm ISO 17025 und legen quantitative Analyseverfahren zugrunde, die vom Referenzlabor der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz der GVO-Laboratorien validiert wurden. Sie sorgen dafür, dass sie während des gesamten Analyseverfahrens, dass mit der Behandlung der Laborproben eines Futtermittels beginnt, in der Lage sind, die Analyse auf dem Niveau von 0,1 % bezogen auf die Massenfraktion von GV-Ausgangserzeugnissen in Futtermitteln mit angemessener Genauigkeit (relative Wiederhol-Standardabweichung höchstens 25 %) durchzuführen.
2. Regeln für die Interpretation der Ergebnisse
Um ein Konfidenzniveau von ca. 95 % zu gewährleisten, wird das Ergebnis der Analyse als x +/– U angegeben, wobei x das Analyseergebnis für ein gemessenes Transformationsereignis und U die geeignete erweiterte Messunsicherheit darstellt.
U wird von dem amtlichen Labor für das gesamte Analyseverfahren bestimmt und nach der Beschreibung in der vom GFZ ausgearbeitete Anleitung für GVO-Untersuchungslabors über die Messungenauigkeit (1) bestätigt.
Ein Futtermittelausgangserzeugnis, ein Futtermittelzusatzstoff oder die einzelnen Futtermittelausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe bei Mischfuttermitteln sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beanstanden, wenn das Analyseergebnis (x) für ein gemessenes Transformationsereignis abzüglich der erweiterten Messungenauigkeit (U) mindestens 0,1 % bezogen auf die Massenfraktion des GV-Ausgangserzeugnisses entspricht. Werden die Ergebnisse überwiegend als Zahl der GV-DNA-Kopien im Verhältnis zur Zahl der zieltaxonspezifischen DNA-Kopien bezogen auf haploide Genome formuliert, sind sie entsprechend den Angaben in den einzelnen Validierungsberichten des EU-Referenzlaboratoriums als Massenfraktion zu übersetzen.
(1) http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/user_support/EUR22756EN.pdf
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 620/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach einer von bestimmten Länder vor der Welthandelsorganisation (WTO) vorgebrachten Beschwerde kam das WTO-Panel in seinem am 21. September 2010 vom WTO-Streitbeilegungsorgan angenommenen Bericht (2) zu dem Schluss, dass die Europäische Union u. a. gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) verstoßen hat, indem sie bestimmten Waren der Informationstechnologie eine weniger günstige zolltarifliche Behandlung zuteil werden lässt, als sie in den Zollbindungen der Europäischen Union gemäß dem Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) vorgesehen ist. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte geändert werden, um ihn in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des GATT-Abkommens von 1994 zu bringen. Die erforderlichen Änderungen stehen im Einklang mit dem Beschluss des Rates 97/359/EG vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (3), in dem das ITA genehmigt wird. |
(2) |
Gemäß dem Bericht des WTO-Panels sollte die digitale Vervielfältigung nicht mit dem Fotokopieren im Sinne des GATT von 1994 gleichgesetzt und die Kopiergeschwindigkeit nicht als einziges Einreihungskriterium herangezogen werden. Die Unterposition 8443 31 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und der diesbezügliche Zollsatz sollten daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Der Wortlaut der Unterposition 8528 71 15 der Kombinierten Nomenklatur (vormals 8528 71 13) sollte geändert werden, um auch Beistellgeräte (Set-Top-Boxen) aufzunehmen, die zusätzlich zur reinen Kommunikationsfunktion auch für die Aufnahme oder Wiedergabe genutzt werden können, vorausgesetzt sie verlieren dadurch nicht den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box, d. h. die Kommunikationsfunktion. |
(4) |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 nach Ablauf der zwischen der Europäischen Union und den beschwerdeführenden Parteien vereinbarten angemessenen Frist in Kraft, die der Europäischen Union eingeräumt wurde, um ihr Handeln mit ihren WTO-Verpflichtungen in Einklang zu bringen. |
(5) |
Da die Empfehlungen in Berichten, die vom WTO-Streitbeilegungsorgan angenommen wurden, nur für die Zukunft gelten, hat diese Verordnung weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden. Da sie kein Interpretationsleitfaden für die Einreihung von Waren ist, die vor dem 1. Juli 2011 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, kann sie nicht als Grundlage für die Erstattung von vor diesem Datum entrichteten Zöllen herangezogen werden. |
(6) |
Der Ausschusses für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil II Abschnitt XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Sie hat weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) WT/DS375/R, WT/DS376/R, WT/DS377/R.
(3) ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.
ANHANG
Anhang I Teil II Abschnitt XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 84 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Kapitel 85 wird wie folgt geändert:
|
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 621/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur 151. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 14. Juni 2011 beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 16. Juni 2011 hat er beschlossen, eine natürliche Person in die Liste aufzunehmen und einen Eintrag in der Liste zu ändern. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
|
2. |
Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt: „Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi (auch: a) Othman al-Ghamdi, b) Uthman al-Ghamdi, c) Uthman al-Ghamidi, d) Othman bin Ahmed bin Othman Alghamdi, e) Othman Ahmed Othman Al Omairah, f) Uthman Ahmad Uthman al-Ghamdi, g) Othman Ahmed Othman al-Omirah, h) Al Umairah al-Ghamdi, i) Othman Bin Ahmed Bin Othman). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 27.5.1979, b) 1973 (Othman Ahmed Othman Al Omairah). Geburtsort: a) Saudi-Arabien, b) Jemen (Othman Ahmed Othman Al Omairah). Staatsangehörigkeit: a) saudi-arabisch, b) jemenitisch (Othman Ahmed Othman Al Omairah). Nationale Kennziffer: 1089516791 (saudi-arabischer Personalausweis). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ahmed Othman Al Omirah; b) Operational Commander von Al-Qaida in the Arabian Peninsula (AQAP); war an der Beschaffung von Finanzmitteln und der Lagerung von Waffen für AQAP-Operationen und -Tätigkeiten in Jemen beteiligt; c) als Verbündeter von Qasim Yahya Mahdi al-Rimi und Fahd Mohammed Ahmed al-Quso bekannt; d) INTERPOL Orange Notice (Aktenzeichen 2009/52/OS/CCC, #14), INTERPOL Red Notice (Kontrollnummer A-596/3-2009, Aktenzeichen 2009/3731); e) Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 16.6.2011.“ |
3. |
Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Al-Haramain Islamic Foundation (auch: a) Vazir, b) Vezir). Anschrift: a) 64 Poturmahala, Travnik, Bosnien und Herzegowina; b) Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: Zu den Beschäftigten und Partnern gehören Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz und Safet Durguti. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“ folgende Fassung: „Al-Haramain Islamic Foundation (auch: a) Vazir, b) Vezir). Anschrift: a) 64 Poturmahala, Travnik, Bosnien und Herzegowina; b) Sarajevo, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: Zu den Beschäftigten und Partnern gehört Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“ |
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 622/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AR |
23,1 |
MK |
54,8 |
|
TR |
73,2 |
|
ZZ |
50,4 |
|
0707 00 05 |
TR |
83,7 |
ZZ |
83,7 |
|
0709 90 70 |
TR |
97,5 |
ZZ |
97,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
62,3 |
BR |
40,6 |
|
TR |
65,0 |
|
UY |
65,6 |
|
ZA |
110,3 |
|
ZZ |
68,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
132,6 |
BR |
78,0 |
|
CA |
105,9 |
|
CL |
99,5 |
|
CN |
118,6 |
|
NZ |
109,7 |
|
US |
166,4 |
|
UY |
91,7 |
|
ZA |
92,9 |
|
ZZ |
110,6 |
|
0809 10 00 |
AR |
89,7 |
TR |
241,9 |
|
ZZ |
165,8 |
|
0809 20 95 |
TR |
327,3 |
XS |
382,4 |
|
ZZ |
354,9 |
|
0809 30 |
EC |
116,4 |
TR |
179,1 |
|
ZZ |
147,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Juni 2011
zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)
(2011/369/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
auf Initiative des Königreichs Belgien,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) wurde mit dem Ziel errichtet, die Konsultation zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten bei Visumanträgen von Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten zu ermöglichen. |
(2) |
Das Format der Rubriken der im Hinblick auf die Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Formulare sollte geändert werden, und mit bestimmten Ausnahmen sollte die aktualisierte Liste des Drei-Buchstaben-Codes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) („Drei-Buchstaben-Code (ICAO)“) für Staaten, Gebietskörperschaften, Gebiete, Staatsangehörigkeiten und Organisationen im Rahmen dieser Konsultation in Übereinstimmung mit der durch Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. Mai 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (2) festgelegten Liste verwendet werden. Die Verwendung des Drei-Buchstaben-Codes (ICAO) mit einigen Ausnahmen berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung und Nichtanerkennung von Staaten und Gebietskörperschaften und greift dieser nicht vor. Die für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und das Kosovo festgelegten Codes (3) dienen lediglich dem Zweck der VISION-Konsultation. |
(3) |
Das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) sollte entsprechend angepasst werden. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss erlassen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(7) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (7) genannten Bereich gehören. |
(8) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
(9) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören. |
(10) |
Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(11) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(12) |
Gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (12) sollte bis zu dem in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (13) genannten Zeitpunkt das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates dargelegte Verfahren für Änderungen bestimmter Teile des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) erforderlichenfalls weiterhin gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Teile 1, 2 und 3 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) werden gemäß den Anhängen I, II und III dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2011 in Kraft.
Er gilt ab dem 10. Juli 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
(3) Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
(4) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(5) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(9) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(10) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.
(11) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1.
(12) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(13) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
ANHANG I
Teil 1 Nummer 1.3 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) erhält folgende Fassung:
„1.3. DEFINING MESSAGE CHARACTERISTICS
For every message to be sent via the network, the following structural characteristics should be met:
|
The ‘From’ item of the message contains the senders applications address. For example: From: vision@vision-mailer.nl |
|
The ‘To’ item of the message contains the recipients application address. For example: To: vision@vision-mailer.de Implementation tip: be aware that it is possible to make use of multiple recipients delimited by commas. But if the application does so, on received FORMs R it has to determine the FORM R sender, because it will receive references to identical message-identifiers (heading ‘000’). Sending separate messages to each partner State with different ‘000’ headings is less confusing. |
|
The ‘Subject’ item of the message contains a ‘file number’ and a full stop (‘.’) followed by the form-type identifier (Letter: ‘A’, ‘B’, ‘C’, ‘E’, ‘F’, ‘G’, ‘H’ or ‘R’). For the respective forms, the ‘file number’ equals the content of its heading: ‘001’ in FORM ‘A’, ‘B’, ‘C’, ‘F’, ‘G’, ‘H’ and the content of heading ‘048’ in a FORM E. For heading definitions see 2.1.2. Examples:
If a Member State receives a message with an incorrectly formulated subject, it has to discard that message without processing it. If the problem persists it has to be solved bilaterally by the technical staff. |
|
The mail body has to be structured as follows:
|
|
Hence in the ‘Header’ of every mail, the following line will appear: Content-Type: text/plain; charset = ISO-8859-15.“. |
ANHANG II
Teil 2 Nummer 2.2.1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) erhält folgende Fassung:
„2.2.1. Three-letter codes (ICAO)
Codes for States, entities, territories, nationalities and organisations as well as further designations for the VISION consultation procedure.
Three-letter codes, as set out in ICAO Document 9303 on Machine-Readable Travel Documents, shall be used except in the following cases:
1. |
for the Former Yugoslav Republic of Macedonia, XXG shall be used; |
2. |
for Kosovo (1), XXD shall be used; |
3. |
for the Federal Republic of Germany, DEU shall be used. |
Two lists will be made available on CIRCA:
1. An ICAO-based code list (2): the latest version of the ICAO-based codes with the three exceptions mentioned above to be used for VISION consultation. This list shall be used in line with the list established by Regulation (EC) No 539/2001.
2. A special VISION code list: the limited list of special VISION three-letter codes for specific cases.
Both lists will contain, next to the appropriate three-letter codes to be used for VISION consultation ‘valid from’ and ‘valid until’-values for these codes:
— Valid-Until: Date from which the code becomes obsolete for VISION consultation,
— Valid-From: Date from which the code becomes applicable to be used for VISION consultation.
If ICAO-updates are detected by a Member State or the Commission, it will immediately notify the General Secretariat of the Council. The ICAO-based code list will be updated by the Presidency as follows:
— |
new ICAO-codes shall be added with a ‘valid from’ date 30 days after publication of the updated list on CIRCA, |
— |
for removed ICAO-codes the ‘valid until’ date shall be set 30 days after publication of the updated list on CIRCA and shall be kept for archival purposes. |
If, for technical reasons (e.g. old passports that are still valid), an expired ICAO-code has to be used further in the VISION Consultation Network, or in general if, for technical reasons, a new three-letter code is deemed necessary, this code shall be added to the special VISION code list after agreement in the Visa/VISION Working Party.
The General Secretariat of the Council shall notify Member States every time an updated list has been published on CIRCA.
(1) Under United Nations Security Council Resolution 1244 (1999).
(2) A table containing the current ICAO-codes can be found at the ICAO web site.“.
ANHANG III
In Teil 3 Nummer 3.2.5 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird der letzte Absatz gestrichen.
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2011
zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2011/370/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Albert MORENO HUMET ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
— |
Herr Senén FLORENSA I PALAU, Secretario de Asuntos Exteriores, Generalitat de Cataluña. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2011
zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2011/371/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der österreichischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Johanna MIKL-LEITNER ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
— |
Frau Barbara SCHWARZ, Amt der NÖ Landesregierung. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
25.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4253)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/372/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHLAGE
(1) |
Am 23. März 2011 übermittelte der italienische Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie (Assomineraria) der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Dies teilte die Kommission den italienischen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 mit Schreiben vom 1. April 2011 mit. Dieses Schreiben wurde von den italienischen Behörden am 19. April 2011 beantwortet. Gegenstand des Antrags von Assomineraria sind das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und die Förderung von Erdöl in Italien. Entsprechend früheren Entscheidungen der Kommission zu Unternehmenszusammenschlüssen (2) wurden in dem Antrag zwei getrennte Tätigkeitsbereiche beschrieben:
|
(2) |
Den genannten Kommissionsentscheidungen zufolge schließt „Förderung“ für die Zwecke dieses Beschlusses die „Erschließung“ ein, d. h. die Errichtung geeigneter Infrastrukturen für die künftige Förderung (Erdölplattformen, Fernleitungen, Terminals usw.). Außerdem hat die Kommission bereits mehrfach festgestellt, dass „Erschließung, Förderung und Absatz von Rohöl und Erdgas“ einen „sachlich relevanten Markt“ darstellen (3). Für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst daher „Förderung“ sowohl die „Erschließung“ als auch den (Erst-)Absatz von Erdöl. |
(3) |
Assomineraria ist ein Handelsverband, der im Namen der größten Unternehmen, die auf dem Gebiet des Aufsuchens und der Förderung von Kohlenwasserstoffen in Italien tätig sind, auftritt. Die vier größten dem Verband angehörenden Unternehmen sind ENI S.p.A., Edison S.p.A, Shell Italia E&P S.p.A und Total E&P Italia S.p.A. |
II. RECHTLICHER RAHMEN
(4) |
Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. |
(5) |
Da Italien die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (4) umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem besonderen Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden, von denen keines notwendigerweise und für sich genommen den Ausschlag gibt. |
(6) |
Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten zu berücksichtigen. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt, unterschiedlich sind, sollte für jede Tätigkeit/jeden Markt eine getrennte Beurteilung erfolgen. |
(7) |
Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. |
III. WÜRDIGUNG
(8) |
Jede der beiden Tätigkeiten, die Gegenstand des genannten Antrags sind (Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und Förderung von Erdöl), wurde in den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten früheren Kommissionsentscheidungen als eigener Produktmarkt eingestuft. Die Tätigkeiten sind daher getrennt zu prüfen. |
(9) |
Wie von der Kommission bereits festgestellt (5), ist das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt anzusehen, da zu Beginn der Exploration nicht feststeht, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Auf dem Explorationsmarkt erteilt das „Gastland“ in der Regel dem meistbietenden Unternehmen die Genehmigung für die Exploration (6). Ferner wird der betreffende Markt gemäß langjähriger Kommissionspraxis als weltweiter Markt definiert. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese Definition im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten. |
(10) |
Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration betreiben, lassen sich anhand von drei Variablen berechnen: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Förderung. Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde u. a. aufgrund der Tatsache als ungeeignet erachtet, dass in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sind. So sind für die Erdöl- und Erdgasexploration in der Nordsee höhere Investitionen notwendig als z. B. für die Exploration im Nahen Osten. |
(11) |
In der Regel werden die beiden anderen Parameter — der Anteil an den nachgewiesenen Vorkommen und der Anteil an der erwarteten Förderung bzw. Gewinnung — zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet. (7) |
(12) |
Am 31. Dezember 2009 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 385,58 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (nachstehend „Sm3 RÖE“). (8) Zum 1. Januar 2010 betrugen die nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen in Italien zusammengenommen kaum mehr als 0,205 Mrd. Sm3 RÖE (9), d. h. etwas über 0,05 %. Der individuelle Anteil der in Italien tätigen Vertragspartner ist daher natürlich noch kleiner. Nach den vorliegenden Informationen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und der erwarteten künftigen Förderung. Demnach gibt es also keine Anhaltspunkte dafür, dass sich wesentliche Veränderungen bei den Marktanteilen der einzelnen in Italien tätigen Vertragspartner ergäben, wenn sie nicht anhand des Anteils an den nachgewiesenen Vorkommen, sondern anhand der erwarteten Förderung berechnet würden. Angesichts des Zusammenhangs zwischen nachgewiesenen Vorkommen und tatsächlicher Förderung lassen diese Fakten auch Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt zu. |
(13) |
Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ kennzeichnend. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. |
(14) |
Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (10) stellen Erschließung, Förderung und Absatz von (Roh)Öl einen eigenen, weltweiten Produktmarkt dar. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese Definition im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten. |
(15) |
Nach den vorliegenden Informationen (11) betrug 2009 die tägliche Erdölförderung weltweit insgesamt 79,948 Mio. Barrel. In Italien wurden im selben Jahr insgesamt 0,095 Mio. Barrel täglich gefördert, was einem Marktanteil von 0,11 % entspricht. Bei den individuellen Anteilen der in Italien tätigen Vertragspartner ergibt sich für 2009 folgendes Bild: Mit einer Förderung von weltweit täglich 1,007 Mio. Barrel (12) hat ENI einen Anteil von 1,26 % an der weltweiten Ölförderung. Shell hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 1,581 Mio. Barrel Öl (13) einen Marktanteil von 1,98 % an der weltweiten Ölförderung. Total hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 1,381 Mio. Barrel Öl (14) einen Marktanteil von 1,73 % an der weltweiten Ölförderung. Edison schließlich hat mit einer weltweiten Förderung von täglich 5 000 Barrel Öl (15) einen Marktanteil von 0,006 % an der weltweiten Ölförderung. |
(16) |
Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Konzentrationsgrad am relevanten Markt insgesamt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Markt für Rohölförderung durch die Präsenz von großen staatlichen Unternehmen und drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell, deren Anteile am Ölförderungsmarkt 2009 3,2 %, 3,0 % bzw. 2,0 % betrugen (16)), sowie einer Anzahl so genannter „Majors“ (17) gekennzeichnet ist. Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt mehrere Akteure hat, zwischen denen ein wirksamer Wettbewerb besteht. |
IV. FAZIT
(17) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 16 untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Italien in folgenden Bereichen erfüllt ist:
|
(18) |
Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung der in Erwägungsgrund 17 Buchstaben a und b aufgeführten Leistungen in Italien ermöglichen sollen, noch wenn in diesen geografischen Gebieten ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird. |
(19) |
Dem Antrag zufolge wird an den meisten Förderstätten Italiens sowohl Erdöl gefördert als auch Erdgas gewonnen, wobei die jeweiligen Anteile allerdings unterschiedlich hoch sind (18). Der vorliegende Freistellungsantrag betrifft nicht die Gewinnung von Erdgas, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG für diesen Sektor weiterhin gelten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bei Vergabeaufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG zu verfahren ist. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftraggeber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist. Wenn der Auftrag in erster Line die Förderung der Gasgewinnung betrifft, so ist die Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit der Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben. |
(20) |
Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von März 2011 bis April 2011, wie sie aus den von Assomineraria vorgelegten Informationen, dem BP Statistical Review of World Energy 2010 und den Angaben der italienischen Behörden hervorgeht. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind. |
(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Italien ermöglichen sollen:
a) |
das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und |
b) |
die Erdölförderung. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates.
(3) Siehe u. a. Entscheidung 2001/45/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1532 — BP Amoco/Arco), Erwägungsgrund 14.
(4) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
(5) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 Kazmunaigaz/Rompetrol) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
(6) M.1532 BP Amoco/Arco, Erwägungsgründe 9 und 10.
(7) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung (Erwägungsgründe 25 und 27).
(8) Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere die beigefügte „BP Statistical Review of World Energy“ (Juni 2010) (nachstehend „BP Statistiken 2010“). Im Einklang mit den bisherigen Entscheidungen gemäß Artikel 30 wurden die Ölsande Kanadas nicht berücksichtigt.
(9) Gemäß BP-Statistiken 2010, S. 8.
(10) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19.11.2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
(11) Siehe S. 8 der dem Antrag beigefügten BP-Statistiken 2010.
(12) Davon werden 56 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
(13) Davon werden 30 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
(14) Total betreibt keine Förderung in Italien.
(15) Die gesamte Erdölförderung von Edison erfolgt in Italien.
(16) Siehe Punkt 5.2.3. des Antrags, S. 18.
(17) Wie Total, Chevron, ENI und Conoco, deren Marktanteile kleiner sind als die der „Super-Majors“.
(18) Siehe Antrag, Punkt 2.1.