ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.159.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
17. Juni 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/343/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 572/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 573/2011 des Rates vom 16. Juni 2011 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

66

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

69

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

86

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/344/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

88

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/345/GASP des Rates vom 16. Juni 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

93

 

 

2011/346/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932)  ( 1 )

95

 

 

2011/347/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Festlegung der Finanzhilfe der Union zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4146)

105

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2011/348/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

107

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

108

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/52/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Carboxin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 105 vom 21.4.2011)

115

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/53/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 105 vom 21.4.2011)

115

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/54/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metaldehyd und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 105 vom 21.4.2011)

115

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

(2011/343/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Dieses Abkommen wurde von den Vertretern der Vertragsparteien am 30. November 2009 in Brüssel unterzeichnet und wird seit seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens bis zum seinem Abschluss vorläufig angewandt.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor und teilt dem Haschemitischen Königreich Jordanien Folgendes mit:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  Siehe Seite 108 dieses Amtsblatts.


VERORDNUNGEN

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 572/2011 DES RATES

vom 16. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/137/GASP in der Fassung des Beschlusses 2011/332/GASP (2) wird eine spezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Organisationen (Häfen) getroffen.

(2)

Es ist zweckmäßig, die Fortsetzung der humanitären Hilfe und der Bereitstellung von Material und Waren zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten sowie die für die Evakuierung aus Libyen erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen und gemäß dem Beschluss 2011/137/GASP sollten weitere Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (3) enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Material zu deren Herstellung, Medizinprodukte und Lieferung von Strom, oder für die Evakuierung aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von bestimmten Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, damit vor dem 7. Juni 2011 geschlossene Verträge — ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge — bis zum 15. Juli 2011 erfüllt werden können. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Artikel 2

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen werden der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 10.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

Organisationen gemäß Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

 

Hafenbehörde von Tripolis

Hafenbehörde:

Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Tripolis)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

 

Hafenbehörde von Al Khoms

Hafenbehörde:

Socialist Ports Company (Betrieb des Hafens von Al Khoms)

Tel.: +218 21 43946

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

 

Hafenbehörde von Brega

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

 

Hafenbehörde von Ras Lanuf

Hafenbehörde:

Veba Oil Operations BV

Adresse: PO Box 690

Tripoli, Libya

Tel.: +218 21 333 0081

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

 

Hafenbehörde von Zawia

 

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011

 

Hafenbehörde von Zuwara

Hafenbehörde:

Port Authority of Zuwara

Adresse: PO Box 648

Port Affairs and Marine Transport

Tripoli

Libya

Tel.: +218 25 25305

Unter der Kontrolle des Gaddafi-Regimes

7.6.2011


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 573/2011 DES RATES

vom 16. Juni 2011

zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Angesichts der Entwicklungen in Libyen sollte die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Person wird von der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

Person nach Artikel 1

14.

ZARTI, Mustafa


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und auf Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. Werden die in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für bestimmte unerwünschte Stoffe überschritten, so führen die Mitgliedstaaten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein dieser Stoffe zu ermitteln.

(2)

Es wurde festgestellt, dass der Nitritgehalt in Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung unter bestimmten Umständen die kürzlich in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstwerte übersteigt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die zur Bestimmung des Nitritgehalts in Futtermitteln verwendete Analysemethode im Hinblick auf Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung nicht immer zuverlässige Ergebnisse erbringt. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 25. März 2009 (2) zu dem Schluss kam, dass das Vorhandensein von Nitrit in tierischen Erzeugnissen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, sollten die betreffenden Erzeugnisse vorerst von den Nitrit-Höchstgehalten in Futtermitteln befreit sein, während die Höchstgehalte für Nitrit in diesen Erzeugnissen und die geeigneten Analysemethoden eingehender untersucht werden.

(3)

Die EFSA nahm am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln (3) an. Erkenntnissen der EFSA zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen im Nieren-Blasen-Apparat führen. Diese Kristalle können zu einer Schädigung der Nierentubuli führen; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln festgelegt (4). Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen. Für einige Futtermittelzusatzstoffe sollten diese Höchstgehalte nicht gelten, da sie infolge des normalen Herstellungsverfahrens zwangsläufig Gehalte von Melamin aufweisen, die über den Höchstgehalten liegen.

(4)

Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2010 (5) zu dem Schluss, dass Vogelfutter wesentlich zur Verbreitung von Ambrosia spp. beitragen kann, insbesondere in vorher nicht betroffenen Gebieten, da dieses oft erhebliche Mengen unverarbeiteter Samen von Ambrosia spp. enthält. Die Vermeidung der Verwendung von mit unverarbeiteten Ambrosia-spp.-Samen kontaminiertem Vogelfutter könnte daher die weitere Verbreitung von Ambrosia spp. in der EU eindämmen. Ambrosia spp. stellen aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen ein Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Das Einatmen der Pflanzenpollen kann unter anderem zu Konjunktivitis und Asthma führen. Außerdem gibt es Anzeichen dafür, dass Ambrosia-spp.-Pollen auch bei Tieren allergen wirken. Daher sollte der Gehalt von Ambrosia spp. in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln, die ungemahlene Körner und Samen enthalten, begrenzt und der Höchstgehalt fürAmbrosia-spp.-Samen in ungemahlenen Körnern und Samen so niedrig festgelegt werden, wie dies im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis und Reinigungsverfahren vernünftigerweise möglich ist (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar).

(5)

Zu einer Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika von einer Futtermittel-Charge in die andere kann es kommen, wenn solche Stoffe als zugelassene Futtermittelzusatzstoffe eingesetzt werden. Dies kann dazu führen, dass anschließend hergestellte Futtermittel, für die die Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika nicht zugelassen ist, die so genannten Futtermittel für Nichtzieltierarten, durch technisch unvermeidbare Rückstände dieser Stoffe kontaminiert werden (sogenannte unvermeidbare Verschleppung oder Kreuzkontamination). Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, gemäß dem ALARA-Prinzip (ALARA = „as low as reasonably achievable“, so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar) festgelegt werden. Damit der Futtermittelhersteller die oben genannte unvermeidbare Verschleppung bewältigen kann, sollte bei Futtermitteln, die für weniger empfindliche Nichtzieltierarten bestimmt sind, eine Übergangsrate von etwa 3 % des zugelassenen Höchstgehalts sowie bei Futtermitteln für empfindliche Nichtzieltierarten und Futtermittel, die während des Zeitraums vor der Schlachtung verfüttert werden, eine Übergangsrate von etwa 1 % als annehmbar betrachtet werden. Die Übergangsrate von etwa 1 % sollte auch für die Verschleppung in andere Futtermittel für Zieltierarten, denen keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika zugesetzt werden, sowie bei Futtermitteln für Nichtzieltierarten als annehmbar betrachtet werden, aus denen fortlaufend Lebensmittel gewonnen werden (z. B. Milchkühe oder Legehennen), wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Rückstände von Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs verschleppt werden. Bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder beim Einsatz von Ergänzungsfuttermitteln sollten die Tiere keinen höheren Werten von Kokzidiostatika oder Histomonostatika ausgesetzt sein, als dem Expositionshöchstwert, welcher demjenigen eines Alleinfuttermittels in einer Tagesration entspricht.

(6)

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte im Hinblick auf die Kokzidiostatika Narasin, Nicarbazin und Lasalocid-Natrium geändert werden, um den kürzlich erfolgten Änderungen der Zulassungen dieser Stoffe Rechnung zu tragen, und Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (6), sollte daher ebenfalls entsprechend geändert werden.

(7)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach und grundlegend angepasst. Diese Anhänge sollten daher konsolidiert werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit dieser Anhänge empfiehlt es sich, sie neu zu strukturieren und die Terminologie zu vereinheitlichen. Da die in den Anhängen enthaltenen Bestimmungen unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, sollten die Anhänge durch eine Verordnung festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Die Bestimmungen betreffend Ambrosia spp. gelten ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain: Scientific Opinion on Nitrite as undesirable substances in animal feed, EFSA-Journal (2009) 1017, 1-47. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/doc/1017.pdf

(3)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM) und EFSA Panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing Aids (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA-Journal 2010; 8(4):1573. [145 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/doc/1573.pdf

(4)  Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).

(5)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM), EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies (NDA) and EFSA Panel on Plant Health (PLH); Scientific Opinion on the effect on public or animal health or on the environment on the presence of seeds of Ambrosia spp. in animal feed. EFSA-Journal 2010; 8(6):1566 [37 ff.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1566. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/doc/1566.pdf.

(6)  ABl. L 140 vom 11.2.2009, S. 7.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

HÖCHSTGEHALTE AN UNERWÜNSCHTEN STOFFEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2

ABSCHNITT I:   ANORGANISCHE VERUNREINIGUNGEN UND STICKSTOFFVERBINDUNGEN

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Arsen (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

2

ausgenommen:

 

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel

4

Palmkernexpeller

4 (2)

Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

10

Calciumcarbonat

15

Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat

20

Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

25 (2)

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (2)

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppen der Verbindungen von Spurenelementen,

30

ausgenommen:

 

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat und Kupfer(II)-carbonat

50

Zinkoxid, Mangan(II)-oxid und Kupfer(II)-oxid

100

Ergänzungsfuttermittel,

4

ausgenommen:

 

Mineralfuttermittel

12

Alleinfuttermittel,

2

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

10 (2)

2.

Cadmium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

1

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

2

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs,

2

ausgenommen:

 

Phosphate

10

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

10

ausgenommen:

 

Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat

30

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

2

Vormischungen (6)

15

Ergänzungsfuttermittel,

0,5

ausgenommen:

 

Mineralfuttermittel

 

– –

mit < 7 % Phosphor (8)

5

– –

mit ≥ 7 % Phosphor (8)

0,75 je 1 % Phosphor (8), höchstens 7,5

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere

2

Alleinfuttermittel,

0,5

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische

1

Alleinfuttermittel für Heimtiere

2

3.

Fluor (7)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

150

ausgenommen:

 

Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

500

Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

3 000

Phosphate

2 000

Calciumcarbonat

350

Magnesiumoxid

600

kohlensaurer Algenkalk

1 000

Vermiculit (E 561)

3 000

Ergänzungsfuttermittel

 

mit ≤ 4 % Phosphor (8)

500

mit > 4 % Phosphor (8)

125 je 1 % Phosphor (8)

Alleinfuttermittel,

150

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Schweine

100

Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fisch

350

Alleinfuttermittel für Küken

250

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

 

– –

laktierend

30

– –

sonstige

50

4.

Blei

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

10

ausgenommen:

 

Grünfutter (3)

30

Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

15

Calciumcarbonat

20

Hefen

5

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

100

ausgenommen:

 

Zinkoxid

400

Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat

200

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

30

ausgenommen:

 

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs

60

Vormischungen (6)

200

Ergänzungsfuttermittel,

10

ausgenommen:

 

Mineralfuttermittel

15

Alleinfuttermittel

5

5.

Quecksilber (4)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

0,1

ausgenommen:

 

Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

0,5

Calciumcarbonat

0,3

Mischfuttermittel,

0,1

ausgenommen:

 

Mineralfuttermittel

0,2

Mischfuttermittel für Fische

0,2

Mischfuttermittel für Hunde, Katzen und Pelztiere

0,3

6.

Nitrit (5)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

15

ausgenommen:

 

Fischmehl

30

Silagefutter

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung

Alleinfuttermittel,

15

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %

7.

Melamin (9)

Futtermittel

2,5

ausgenommen die Futtermittelzusatzstoffe:

 

Guanidinoessigsäure

Harnstoff

Biuret


ABSCHNITT II:   MYCOTOXINE

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Aflatoxin B1

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

0,02

Ergänzungsfuttermittel und Alleinfuttermittel,

0,01

ausgenommen:

 

Mischfuttermittel für Milchrinder und Kälber, Milchschafe und Lämmer, Milchziegen und Ziegenlämmer, Ferkel und Junggeflügel

0,005

Mischfuttermittel für Rinder (außer Milchrindern und Kälbern), Schafe (außer Milchschafen und Lämmern), Ziegen (außer Milchziegen und Ziegenlämmern), Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel (außer Junggeflügel)

0,02

2.

Mutterkorn (Claviceps purpurea)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten

1 000


ABSCHNITT III:   PFLANZENEIGENE TOXINE

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Freies Gossypol

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

20

ausgenommen:

 

Baumwollsaat

5 000

Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl

1 200

Alleinfuttermittel,

20

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern)

500

Alleinfuttermittel für Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

300

Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Legegeflügel) und Kälber

100

Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (außer Ferkeln)

60

2.

Blausäure

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

50

ausgenommen:

 

Leinsamen

250

Leinkuchen

350

Maniok-Erzeugnisse und Mandelkuchen

100

Alleinfuttermittel,

50

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Küken (< 6 Wochen)

10

3.

Theobromin

Alleinfuttermittel,

300

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Schweine

200

Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

50

4.

Vinylthiooxazolidon (5-Vinyloxazolidin-2-thion)

Alleinfuttermittel für Geflügel,

1 000

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Legehennen

500

5.

Senföl, flüchtig (10)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

100

ausgenommen:

 

Rapskuchen

4 000

Alleinfuttermittel,

150

ausgenommen:

 

Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)

1 000

Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel

500


ABSCHNITT IV:   ORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN (AUSGENOMMEN DIOXINE UND PCB)

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Aldrin (11)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,01 (12)

2.

Dieldrin (11)

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,1 (12)

Mischfuttermittel für Fische

0,02 (12)

3.

Camphechlor (Toxaphen) — Summe der Indikatorcongenere CHB 26, 50 und 62 (13)

Fische und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse,

0,02

ausgenommen:

 

Fischöl

0,2

— Alleinfuttermittel für Fische

0,05

4.

Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,02

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,05

5.

DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, ausgedrückt als DDT)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,05

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,5

6.

Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,1

ausgenommen:

 

Mais und bei dessen Verarbeitung gewonnene Produkte

0,2

Ölsaaten und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Pflanzenöl

0,5

rohes Pflanzenöl

1,0

Alleinfuttermittel für Fische

0,005

7.

Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, ausgedrückt als Endrin)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,01

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,05

8.

Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,01

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,2

9.

Hexachlorbenzol (HCB)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,01

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,2

10.   

Hexachlorcyclohexan (HCH)

alpha-Isomere

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,02

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,2

beta-Isomere

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

0,01

ausgenommen:

 

Fette und Öle

0,1

Mischfuttermittel,

0,01

ausgenommen:

 

Mischfuttermittel für Milchrinder

0,005

gamma-Isomere

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel,

0,2

ausgenommen:

 

Fette und Öle

2,0


ABSCHNITT V:   DIOXINE UND PCB

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) ( (14), (15)), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (17))

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

0,75

ausgenommen:

 

Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

0,75

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

1,0

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

2,0

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

0,75

Fischöl

6,0

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (16)

1,25

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

2,25

Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

0,75

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

1,0

Vormischungen

1,0

Mischfuttermittel,

0,75

ausgenommen:

 

Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

2,25

Mischfuttermittel für Pelztiere

2.

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (17))

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

1,25

ausgenommen:

 

Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

1,5

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

1,5

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

3,0

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

1,25

Fischöl

24,0

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (16)

4,5

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

11,0

Die Futtermittel-Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft der Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel

1,5

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

1,5

Vormischungen

1,5

Mischfuttermittel,

1,5

ausgenommen:

 

Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

7,0

Mischfuttermittel für Pelztiere


ABSCHNITT VI:   SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Unkrautsamen und ungemahlene und unzerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

3 000

Datura sp.

 

1 000

2.

Crotalaria spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

100

3.

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (18), einzeln oder insgesamt

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

10 (19)

4.

Buchecker, ungeschält — Fagus silvatica L.

5.

Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

6.

Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

7.

Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp juncea

8.

Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

9.

Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

10.

Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein

11.

Samen von Ambrosia spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

50

ausgenommen:

 

Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind

200

Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

50


ABSCHNITT VII:   INFOLGE VON UNVERMEIDBARER VERSCHLEPPUNG IN FUTTERMITTELN FÜR NICHTZIELTIERARTEN ZULÄSSIGE FUTTERMITTELZUSATZSTOFFE

Kokzidiostatikum

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse (20)

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Decoquinat

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,4

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

0,4

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter)

0,4

sonstige Tierarten

1,2

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf

 (21)

2.

Diclazuril

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,01

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel, Junghennen (> 16 Wochen) und Mastputen (> 12 Wochen)

0,01

Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter)

0,01

sonstige Tierarten außer Junghennen (< 16 Wochen), Masthühner, Mastperlhühner und Mastputen (< 12 Wochen)

0,03

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf

 (21)

3.

Halofuginon-Hydrobromid

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,03

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel, Junghennen und Puten (> 12 Wochen)

0,03

Masthühner und Puten (< 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter)

0,03

sonstige Tierarten

0,09

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon-Hydrobromid nicht verwendet werden darf

 (21)

4.

Lasalocid-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1,25

Mischfuttermittel für

 

Hunde, Kälber, Kaninchen, Equiden, Milchtiere, Legegeflügel, Puten (> 16 Wochen) und Junghennen (> 16 Wochen)

1,25

Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25

sonstige Tierarten

3,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid-Natrium nicht verwendet werden darf

 (21)

5.

Maduramicin-Ammonium-Alpha

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,05

Mischfuttermittel für

 

Equiden, Kaninchen, Puten (> 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

0,05

Masthühner und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter)

0,05

sonstige Tierarten

0,15

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin-Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf

 (21)

6.

Monensin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1,25

Mischfuttermittel für

 

Equiden, Hunde, kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen)

1,25

Masthühner, Junghennen (< 16 Wochen) und Puten (< 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

1,25

sonstige Tierarten

3,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (21)

7.

Narasin

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,7

Mischfuttermittel für

 

Puten, Kaninchen, Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf

 (21)

8.

Nicarbazin

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

1,25

Mischfuttermittel für

 

Equiden, Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

1,25

sonstige Tierarten

3,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (allein oder in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf

 (21)

9.

Robenidin-Hydrochlorid

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,7

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

0,7

Masthühner, Mast- und Zuchtkaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin-Hydrochlorid nicht verwendet werden darf

 (21)

10.

Salinomycin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,7

Mischfuttermittel für

 

Equiden, Puten, Legegeflügel und Junghennen (> 12 Wochen)

0,7

Masthühner, Junghennen (< 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

0,7

sonstige Tierarten

2,1

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (21)

11.

Semduramicin-Natrium

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

0,25

Mischfuttermittel für

 

Legegeflügel und Junghennen (> 16 Wochen)

0,25

Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter)

0,25

sonstige Tierarten

0,75

Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin-Natrium nicht verwendet werden darf

 (21)

ANHANG II

AKTIONSGRENZWERTE, DEREN ÜBERSCHREITUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERSUCHUNGEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN AUSLÖST

ABSCHNITT:

DIOXINE UND PCB

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Aktionsgrenzwert in ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (ppt) (23), (24) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)

1.

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (22))

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

0,5

 (25)

ausgenommen:

 

 

Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

0,5

 (25)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

0,5

 (25)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

 

Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

1,0

 (25)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

0,5

 (25)

Fischöl

5,0

 (26)

Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (24)

1,0

 (26)

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

1,75

 (26)

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

0,5

 (26)

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

0,5

 (25)

Vormischungen

0,5

 (25)

Mischfuttermittel,

0,5

 (25)

ausgenommen:

 

 

Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

1,75

 (26)

Mischfuttermittel für Pelztiere

 

2.

Dioxin-ähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997 (22))

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,

0,35

 (25)

ausgenommen:

 

 

Pflanzenöle und ihre Nebenprodukte

0,5

 (25)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

0,35

 (25)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

 

Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und Eifett

0,75

 (25)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse

0,35

 (25)

Fischöl

14,0

 (26)

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten (24)

2,5

 (26)

Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten

7,0

 (26)

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel

0,5

 (25)

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen

0,35

 (25)

Vormischungen

0,35

 (25)

Mischfuttermittel,

0,5

 (25)

ausgenommen:

 

 

Mischfuttermittel für Heimtiere und Fische

3,5

 (26)

Mischfuttermittel für Pelztiere

 


(1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

(2)  Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Art Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.

(3)  Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.

(4)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

(5)  Die Höchstgehalte werden als Natriumnitrit ausgedrückt.

(6)  Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Blei- bzw. Cadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Blei bzw. Cadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.

(7)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(8)  Der prozentuale Gehalt an Phosphor gilt für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(9)  Höchstgehalt gilt nur für Melamin. Eine Einbeziehung der verwandten Verbindungen Cyanursäure, Ammelin und Ammelid in den Höchstgehalt wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

(10)  Die Höchstgehalte werden als Allylisothiocyanat ausgedrückt.

(11)  Einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

(12)  Höchstgehalte für Aldrin und Dieldrin, einzeln oder insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin.

(13)  Nummerierung nach Parlar mit dem Präfix „CHB“ oder „Parlar“

 

CHB 26: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octochlorbornan,

 

CHB 50: 2-endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan,

 

CHB 62: 2,2,5,5,8,9,9,10,10-Nonachlorbornan.

(14)  Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(15)  Der gesonderte Höchstwert für Dioxine (PCDD/F) behält vorübergehend seine Gültigkeit. Die zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, die unter Punkt 1 aufgeführt sind, müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstwerten für Dioxine als auch den Höchstwerten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen.

(16)  Für Frischfisch und andere Wassertiere, die direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet werden, gilt der Höchstwert nicht; dagegen gelten Höchstwerte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Frischfisch und von 25,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt für Fischleber, die zur direkten Verfütterung an Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet werden. Die Erzeugnisse oder verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Nutztiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.

(17)  TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation vom 15.–18. Juni 1997 in Stockholm, Schweden (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife, Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001

‚Dioxinähnliche‘ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

 

 

Non-ortho PCBs

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0001

PCB 126

0,1

PCB 169

0,01

Mono-ortho PCBs

PCB 105

0,0001

PCB 114

0,0005

PCB 118

0,0001

PCB 123

0,0001

PCB 156

0,0005

PCB 157

0,0005

PCB 167

0,00001

PCB 189

0,0001

 

 

 

 

Abkürzungen: ‚T‘ = tetra; ‚Pe‘ = penta; ‚Hx‘ = hexa; ‚Hp‘ = hepta; ‚O‘ = octa; ‚CDD‘ = Chlordibenzodioxin; ‚CDF‘ = Chlorodibenzofuran; ‚CB‘ = Chlorbiphenyl.

(18)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.

(19)  Einschließlich Teile von Samenschalen

(20)  Unbeschadet der Gehalte, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) zugelassen werden.

(21)  Der Höchstgehalt des Stoffes in der Vormischung entspricht dem Gehalt, der im jeweiligen Futtermittel nicht zu mehr als 50 % des festgelegten Höchstgehaltes führt, wenn die Gebrauchsanweisung zur Vormischung befolgt wird.

(22)  TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation vom 15.–18. Juni 1997 in Stockholm, Schweden (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife, Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

(23)  Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(24)  Die Kommission wird diese Aktionsgrenzwerte gleichzeitig mit den Höchstwerten für die Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB überprüfen.

(25)  Ermittlung der Kontaminationsquelle. Wenn eine Kontaminationsquelle identifiziert wurde, sind nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontamination zu verringern oder zu beseitigen.

(26)  In vielen Fällen kann sich eine Ermittlung der Kontaminationsquelle erübrigen, da die Grundbelastung in einigen Gebieten knapp unter oder über dem Aktionsgrenzwert liegt. Wird der Aktionsgrenzwert aber überschritten, müssen alle Informationen (Probenzeitraum, geografische Herkunft, Fischarten usw.) aufgezeichnet werden, um künftig die Belastung mit Dioxinen und dioxinähnlichen Verbindungen in diesen Futtermittel-Ausgangsstoffen beherrschen zu können.

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001

„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

 

 

Mono-ortho PCB

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0001

PCB 126

0,1

PCB 169

0,01

Mono-ortho PCB

PCB 105

0,0001

PCB 114

0,0005

PCB 118

0,0001

PCB 123

0,0001

PCB 156

0,0005

PCB 157

0,0005

PCB 167

0,00001

PCB 189

0,0001

 

 

 

 

Abkürzungen: ‚T‘ = tetra; ‚Pe‘ = penta; ‚Hx‘ = hexa; ‚Hp‘ = hepta; ‚O‘ = octa; ‚CDD‘ = Chlordibenzodioxin; ‚CDF‘ = Chlorodibenzofuran; ‚CB‘ = Chlorbiphenyl.


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zum Katalog der Einzelfuttermittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (2) wurde die erste Fassung des Katalogs der Einzelfuttermittel erstellt. Sie umfasst das Verzeichnis der bereits in Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) und den Text der Spalten 2, 3 und 4 im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG sowie ein Glossar mit dem Wortlaut des Teils A Nummer IV des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG.

(2)

Die geeigneten Vertreter der Sektoren der europäischen Futtermittelbranche haben in Absprache mit anderen betroffenen Parteien, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und unter Berücksichtigung einschlägiger Erkenntnisse aus Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 erarbeitet. Diese Änderungen betreffen Neueinträge und Verbesserungen bestehender Einträge.

(3)

Die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen bewertet und die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Erfüllung der dort festgelegten Bedingungen geprüft; sie genehmigt die Änderungen in der bei dieser Bewertung geänderten Form.

(4)

In Anbetracht der großen Zahl der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 ist es aus Gründen der Kohärenz, der Klarheit und der Vereinfachung angezeigt, diese Verordnung aufzuheben und zu ersetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannte Katalog der Einzelfuttermittel wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 242/2010 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17.


ANHANG

KATALOG DER EINZELFUTTERMITTEL

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Die Nutzung dieses Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Die Bezeichnung eines in Teil C aufgeführten Einzelfuttermittels darf aber nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt.

(2)

Alle Einträge im Verzeichnis der Einzelfuttermittel müssen den Beschränkungen in der Verwendung von Einzelfuttermitteln gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen. Futtermittelunternehmer, die ein im Katalog eingetragenes Einzelfuttermittel verwenden, sorgen dafür, dass es Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genügt.

(3)

Entsprechend der guten Praxis im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog festgelegt ist.

(4)

Die botanische Reinheit eines Einzelfuttermittels muss mindestens 95 % betragen. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf jedoch für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. Abweichend von diesen allgemeinen Regeln wird in dem Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C ein spezifischer Wert festgelegt.

(5)

Der Bezeichnung des Einzelfuttermittels können die gebräuchliche Bezeichnung/Eigenschaft eines oder mehrerer der in der letzten Spalte des Glossars der Verfahren in Teil B aufgeführten Verfahren hinzugefügt werden, um deutlich zu machen, dass es das/die entsprechenden Verfahren durchlaufen hat.

(6)

Weicht das Herstellungsverfahren für ein Einzelfuttermittel von dem im Glossar der Verfahren in Teil B beschriebenen entsprechenden Verfahren ab, ist der Herstellungsprozess in der Beschreibung des betreffenden Einzelfuttermittels zu erläutern.

(7)

Bei den Bezeichnungen einiger Einzelfuttermittel sind Synonyme zulässig. Solche Synonyme werden in der Spalte „Bezeichnung“ des Eintrags für das entsprechende Einzelfuttermittel im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C in eckigen Klammern angefügt.

(8)

In der Beschreibung der Einzelfuttermittel im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C wird „Erzeugnis“ an Stelle von „Nebenerzeugnis“ verwendet; dies soll das Marktgeschehen und den Sprachgebrauch der Futtermittelunternehmer reflektieren, die so den kommerziellen Wert von Einzelfuttermitteln hervorheben wollen.

(9)

Die botanische Bezeichnung einer Pflanze wird nur in der Beschreibung des ersten Eintrags für diese Pflanze im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C angeführt.

(10)

Wenn ein im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel einen bestimmten Bestandteil in hoher Konzentration enthält oder der Herstellungsprozess die Nährwertmerkmale des Erzeugnisses verändert hat, sind die analytischen Bestandteile des Erzeugnisses grundsätzlich zwingend zu kennzeichnen.

(11)

In Artikel 15 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und in Nummer 6 des Anhang I der genannten Verordnung sind die Anforderungen für die Angabe des Feuchtegehalts festgelegt. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang V der genannten Verordnung sind die Anforderungen für die Kennzeichnung anderer analytischer Komponenten festgelegt. Zudem muss nach Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche erklärt werden, wenn er allgemein 2,2 % übersteigt oder wenn er bei einem bestimmten Futtermittel den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs V dieser Verordnung festgelegten Gehalt übersteigt. Bei einigen Einträgen im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C sind jedoch folgende Abweichungen von diesen Regeln möglich:

a)

Die obligatorische Angabe der analytischen Bestandteile im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C ersetzt die obligatorischen Angaben nach dem entsprechenden Abschnitt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

b)

Werden in der Spalte für obligatorische Angaben im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C keine analytischen Bestandteile genannt, die in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Abschnitt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben wären, muss keiner dieser Bestandteile gekennzeichnet werden. Ist jedoch für salzsäureunlösliche Asche kein Gehalt im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C festgelegt, muss der Gehalt angegeben werden, wenn er 2,2 % übersteigt.

c)

Enthält die Spalte „obligatorische Angaben“ im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C einen oder mehrere Werte für den Feuchtegehalt, so gelten diese Gehalte an Stelle der Gehalte in Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Liegt der Feuchtegehalt jedoch unter 14 %, ist seine Angabe nicht zwingend. Enthält diese Spalte keine Angabe über den Feuchtegehalt, so gilt Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

(12)

„Technisch rein“ bedeutet, dass ein Stoff in einem kontrollierten chemischen oder physikalischen Prozess hergestellt wird, der den entsprechenden Anforderungen des EU-Futtermittelrechts genügt.

(13)

Ein Futtermittelunternehmer, der für ein Einzelfuttermittel mehr Eigenschaften beansprucht als die in der Spalte „Beschreibung“ im Verzeichnis der Einzelfuttermittel in Teil C genannten, muss die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erfüllen. Einzelfuttermittel können zudem einem besonderen Ernährungszweck gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dienen.

TEIL B

Glossar der Verfahren

 

Verfahren

Definition

Gebräuchliche Bezeichnung/Eigenschaft

1

Windsichtung

Trennung von Partikeln mit Hilfe eines Luftstrahls

Windgesichtet

2

Aspirieren/Absaugen

Verfahren zum Abscheiden von Staub, Feinpartikeln und anderen Teilen mit Schwebstoffen von Getreidekörnern mit Hilfe eines Luftstroms beim Einlagern

Aspiriert/abgesaugt

3

Blanchieren

Kochen oder Dämpfen eines organischen Stoffs, um Enzyme nativer Herkunft zu inaktivieren, Gewebe aufzuweichen und Gerüche zu entfernen; der Vorgang wird durch Eintauchen in kaltes Wasser abgebrochen

Blanchiert

4

Bleichen

Entfernen der natürlichen Farbe

Gebleicht

5

Kühlen

Senkung der Temperatur unter Umgebungstemperatur bis maximal zum Gefrierpunkt zur Haltbarmachung

Gekühlt

6

Häckseln

Verringerung der Partikelgröße mithilfe eines oder mehrerer Messer

Gehäckselt

7

Reinigen

Entfernen von großen Fremdbestandteilen (z. B. Steine) oder losen Pflanzenteilen (wie Stroh, Schalen oder Wildkräuter)

Gereinigt/sortiert

8

Konzentrieren (1)

Anreicherung bestimmter Stoffe durch Entzug von Wasser und/oder sonstigen Bestandteilen

Konzentrat

9

Kondensieren

Überführen eines Stoffes vom gasförmigen in den flüssigen Zustand

Kondensiert

10

Kochen

Veränderung der physikalischen und chemischen Eigenschaften von Futtermitteln durch Anwendung von Hitze

Gekocht

11

Zerkleinern

Verringerung der Partikelgröße durch mechanische Bearbeitung

Zerkleinert

12

Kristallisieren

Reinigung durch Bildung fester Kristalle aus einer flüssigen Lösung. Verunreinigungen in der Flüssigkeit werden gewöhnlich nicht in die Kristallstruktur eingebaut

Kristallisiert

13

Schälen (2)

Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schichten von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem

Geschält, teilgeschält

14

Enthülsen/Entspelzen

Entfernen der äußeren Schalenteile von Bohnen, Körnern und Samen, gewöhnlich mit physikalischen Mitteln

Enthülst oder entspelzt

15

Entpektinisieren

Entfernen des Pektins aus Futtermitteln

Entpektinisiert

16

Dörren

Entzug von Feuchtigkeit

Gedörrt

17

Entschleimen

Verfahren zum Entfernen der Schleimschicht von der Oberfläche

Entschleimt

18

Entzuckern

Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren

Entzuckert, teilentzuckert

19

Entgiften

Verfahren zur Zerstörung oder Verringerung giftiger Verunreinigungen

Entgiftet

20

Destillieren

Fraktionierung flüssiger Stoffe durch Verdampfung und Auffangen des Kondensats in einem anderen Behälter

Destilliert

21

Trocknen

Wasserentzug durch künstliche oder natürliche Verfahren

Getrocknet (Sonne oder künstlich)

22

Silieren

Lagerung von Futtermitteln in einem Silo mit Zusatz von Konservierungsmitteln oder unter anaeroben Bedingungen, gegebenenfalls mit Silierzusatzstoffen

Siliert

23

Eindampfen

Verringerung des Wassergehalts

Eingedampft

24

Expandieren

Thermisches Verfahren, bei dem die Bestandteile eines Produkts durch schlagartiges Verdampfen des produkteigenen Wassers aufgeschlossen werden

Expandiert

25

Pressen

Gewinnung von Öl/Fett durch Pressen

Expeller/Kuchen und Öl/Fett

26

Extraktion

Gewinnung von Fett/Öl aus bestimmten Materialien mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderen wasserlöslichen Bestandteilen durch wässrige Extraktion

Extraktionsschrot und Fett/Öl, Melasse/Pülpe und Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile

27

Extrudieren

Thermisches Verfahren, bei dem die Bestandteile eines Produkts durch schlagartiges Verdampfen des produkteigenen Wassers aufgeschlossen werden und durch gleichzeitiges Pressen durch eine Düse eine bestimmte Form erhalten

Extrudiert

28

Fermentieren

Verfahren, bei dem Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze oder Hefen hergestellt oder zur Veränderung der chemischen Zusammensetzung von Stoffen verwendet werden

Fermentiert

29

Filtrieren

Trennung der flüssigen und festen Bestandteile einer Mischung, indem die Flüssigkeit durch ein poröses Medium oder eine Membran läuft

Gefiltert

30

Flockieren

Walzen von feuchtem wärmebehandelten Material

Flocken

31

Mehlmüllerei

Verringerung der Partikelgröße von trockenen Körnern und Auftrennung in Fraktionen, vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie

Mehl, Kleie, Grießkleie (3), Futtermehl

32

Fraktionieren

Trennung von Futtermittelbestandteilen durch Sieben und/oder Luftstrom zum Entfernen leichter Schalenteile

Fraktioniert

33

Fragmentieren

Trennen eines Futtermittels in Teile

Fragmentiert

34

Fritieren

Erhitzen von Futtermitteln in Öl oder Fett

Fritiert

35

Gelieren

Verfahren zum Herstellen eines Gelees, einer gallertartig eingedickten Masse, deren Eigenschaften von weich und halbflüssig bis hart und zäh reichen können, gewöhnlich mit Hilfe eines Geliermittels

Geliert

36

Granulieren

Verarbeitung von Futtermitteln zu einer bestimmten Partikelgröße und Konsistenz

Granuliert

37

Mahlen

Verringerung der Partikelgröße von festen Futtermitteln im trockenen oder nassen Verfahren

Gemahlen

38

Erhitzen

Wärmebehandlungen unter bestimmten Bedingungen

Wärmebehandelt

39

Hydrieren

Umwandlung mit Hilfe eines Katalysators von ungesättigten in gesättigte Glyzeride (Härtung von Ölen und Fetten) oder freie Fettsäuren oder von reduzierenden Zuckern in die entsprechenden mehrwertigen Alkohole

Gehärtet, teilgehärtet (Fette und Öle)

40

Hydrolysieren

Verringerung der Molekülgröße durch geeignete Behandlung mit Wasser und Enzymen bzw. Säuren/Alkalien

Hydrolysiert

41

Verflüssigen

Überführung eines festen oder gasförmigen Stoffes in den flüssigen Zustand

Verflüssigt

42

Zerkleinern

Verringerung der Größe von Futtermitteln mit mechanischen Mitteln, oft unter Zusatz von Wasser oder anderen Flüssigkeiten

Zerkleinert

43

Mälzen

Getreide wird zum Keimen gebracht, um nativ vorhandene Enzyme zu aktivieren, die Stärke in fermentierbare Kohlenhydrate und Eiweiße in Aminosäuren und Peptide spalten

Gemälzt

44

Schmelzen

Überführung vom festen in den flüssigen Zustand durch Hitzeeinwirkung

Geschmolzen

45

Mikronisieren

Verfahren zur Verkleinerung der durchschnittlichen Partikelgröße eines festen Stoffes auf Mikrometer-Größe

Mikronisiert

46

Parboiling

Ankochen durch kurzzeitiges Erhitzen

Parboiled

47

Pasteurisieren

Erhitzen bis auf eine bestimmte Temperatur für eine festgelegte Dauer zum Abtöten schädlicher Mikroorganismen mit anschließender rascher Abkühlung

Pasteurisiert

48

Schälen

Entfernen der Haut/Schale bei Früchten und Gemüse

Geschält

49

Pelletieren

Formgebung durch Pressen durch eine Matrize

Pellet, pelletiert

50

Polieren

Polieren geschälter Körner, z. B. von Reis, in rotierenden Trommeln, bis sie hell und glatt sind

Poliert

51

Vorverkleistern

Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser deutlich zu erhöhen

Vorverkleistert (4), gepufft

52

Abpressen (5)

Gewinnung von Flüssigkeiten wie Fett, Öl, Wasser oder Saft aus festen Stoffen

Expeller/Kuchen (bei ölhaltigen Materialien)

Pülpe, Trester (bei Früchten usw.)

Pressschnitzel (bei Zuckerrüben)

53

Raffinieren

Vollständiges oder teilweises Entfernen von Verunreinigungen oder unerwünschten Bestandteilen durch chemische oder physikalische Behandlung

Raffiniert, teilraffiniert

54

Rösten

Erhitzen von Futtermitteln in trockenem Zustand zur Verbesserung der Verdaulichkeit, Intensivierung der Färbung und/oder Verringerung von den Nährwert mindernden (antinutritiven) Faktoren nativer Herkunft

Geröstet

55

Walzen

Verringerung der Partikelgröße durch Quetschen des Futtermittels zwischen gegeneinander drehenden Rollen

Gewalzt

56

Pansenschutz

Vorgang, bei dem die Nährstoffe durch physikalische Behandlung unter Einsatz von Hitze, Druck, Dampf (auch in Kombination) und die Wirkung von Verarbeitungshilfen vor dem Abbau im Pansen geschützt werden

Pansengeschützt

57

Sieben

Trennen von Partikeln unterschiedlicher Größe, indem die Futtermittel durch Siebe geschüttelt oder gegossen werden

Gesiebt

58

Abschöpfen/entrahmen

Entfernen der auf einer Flüssigkeit schwimmenden oberen Schicht (z. B. Milchfett) durch mechanische Mittel

Abgeschöpft/entrahmt

59

Schnitzeln

Schneiden der Futtermittel in kleine, flache Stücke

Geschnitzelt

60

Einweichen

Anfeuchten und Aufweichen von Futtermitteln, in der Regel Samen, um die Kochzeit zu verkürzen, das Enthülsen zu erleichtern, die Wasseraufnahme zur Aktivierung der Keimung zu unterstützen oder die Konzentration nativ vorhandener antinutritiver Faktoren zu verringern

Eingeweicht

61

Sprühtrocknen

Verminderung des Feuchtigkeitsgehalts einer Flüssigkeit, indem sie zur Oberflächenvergrößerung zerstäubt und in einen Heißluftstrom eingebracht wird

Sprühgetrocknet

62

Dämpfen

Erhitzen und Kochen unter Dampfdruck zur Verbesserung der Verdaulichkeit

Gedämpft/dampferhitzt

63

Toasten

Erhitzen mit trockener Hitze, hauptsächlich bei Ölsaaten, um beispielsweise nativ vorhandene antinutritive Stoffe zu verringern oder zu entfernen

Getoastet

64

Ultrafiltrieren

Filtrieren von Flüssigkeiten durch eine Membran, die nur kleine Moleküle durchlässt

Ultrafiltriert

TEIL C

Verzeichnis der Einzelfuttermittel

1.   Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

1.1.1

Gerste

Körner von Hordeum vulgare L. Kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.1.2

Gerste, gepufft

Erzeugnis, das durch Behandlung in feuchter, warmer Atmosphäre und unter Druck aus gemahlenen oder gebrochenen Gerstenkörnern gewonnen wird

Stärke

1.1.3

Gerste, geröstet

Erzeugnis, das bei der Röstung von Gerste entsteht, und das teilweise geröstet und nur gering verfärbt ist

Stärke, wenn > 10 %

Rohprotein, wenn > 15 %

1.1.4

Gerstenflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelzter Gerste gewonnen wird und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann. Kann pansengeschützt sein

Stärke

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.1.5

Gerstenfasern

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Gerstenstärke anfällt und aus Teilen des Mehlkörpers und überwiegend Fasern besteht

Rohfaser

Rohprotein, wenn > 10 %

1.1.6

Gerstenschalen

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Ethanol aus Stärke nach Trockenvermahlung, Sieben und Schälen der Gerstenkörner anfällt

Rohfaser

Rohprotein, wenn > 10 %

1.1.7

Gerstenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung der gesiebten entspelzten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt und überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers sowie aus feinen Bestandteilen der äußeren Schalen und geringen Anteilen an Siebrückständen besteht

Rohfaser

Stärke

1.1.8

Gerstenprotein

Erzeugnis, das beim Abtrennen von Stärke und Kleie aus Gerste anfällt und überwiegend aus Protein besteht

Rohprotein

Stärke

1.1.9

Gerstenproteinfuttermittel

Erzeugnis, das nach dem Abtrennen von Stärke aus Gerste gewonnen wird. Es besteht überwiegend aus Protein und Teilen des Mehlkörpers und kann auch getrocknet sein

Feuchte, wenn < 45 % oder > 60 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein

Stärke

1.1.10

Gerstenpresssaft

Erzeugnis aus Gerste, das nach der Extraktion von Protein und Stärke im Nassverfahren gewonnen wird

Rohprotein

1.1.11

Gerstenkleie

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebten entspelzten Gerstenkörnern anfällt und überwiegend aus Teilen der äußeren Schalen, im Übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.1.12

Flüssige Gerstenstärke

Sekundäre Stärkefraktion, die bei der Stärkegewinnung aus Gerste anfällt

Wenn Feuchte < 50 %:

Stärke

1.1.13

Malzgerstensiebrückstände

Erzeugnis, das bei der Reinigung von Malzgerste anfällt und aus kleinen Malzgerstenkörnern und vor der Mälzung ausgesonderten Malzgerstenkörnern besteht

Rohfaser

Rohasche, wenn > 2,2 %

1.1.14

Malzgersten- und Malzabrieb

Getreide-Abrieb, der bei der Förderung der Körner anfällt

Rohfaser

1.1.15

Malzgerstenspelzen

Erzeugnis, das bei der Reinigung von Malzgerste anfällt und aus Spelz- und Feinstbestandteilen besteht

Rohfaser

1.1.16

Gerstendickschlempe, feucht

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Ethanol aus Gerste anfällt und die festen Futtermittel-Bestandteile aus der Destillation enthält

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein

1.1.17

Gerstendünnschlempe, feucht

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Ethanol aus Gerste anfällt und die löslichen Futtermittel-Bestandteile aus der Destillation enthält

Feuchte, wenn < 45 % oder > 70 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein

1.1.18

Malz (6)

Erzeugnis aus gekeimten Getreidekörnern, getrocknet, gemahlen und/oder extrahiert

 

1.1.19

Malzwurzelkeime (6)

Erzeugnis der Mälzerei, das bei der Keimung des Getreides und der anschließenden Reinigung des Malzes anfällt, und aus Wurzelkeimen, Getreidefeinteilen, Schalen und kleinen gemälzten Körnerbruchstücken besteht; kann auch vermahlen sein

 

1.2.1

Mais (7)

Körner von Zea mays L. ssp. mays. Kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.2.2

Maisflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entlieschtem Mais entsteht und das geringe Mengen an Lieschblättern enthalten kann

Stärke

1.2.3

Maisfuttermehl

Erzeugnis der Maismehl- oder Maisgrießherstellung, das überwiegend aus Teilen der Schale und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie

Rohfaser

Stärke

1.2.4

Maiskleie

Erzeugnis, das bei der Maismehl- oder Maisgrießherstellung gewonnen wird und überwiegend aus der Maisschale, im Übrigen aus Teilen der Maiskeime und des Mehlkörpers besteht

Rohfaser

1.2.5

Maiskolbenspindeln

Kern des Maiskolbens, bestehend aus Maisspindeln, Körnern und Lieschblättern

Rohfaser

Stärke

1.2.6

Maissiebrückstände

Nach dem Sieben als Siebrückstände verbleibende Maisbestandteile

 

1.2.7

Maisfasern

Erzeugnis, das bei der Maisstärkegewinnung gewonnen wird und überwiegend aus Fasern besteht

Feuchte, wenn < 50 % oder > 70 %

Wenn Feuchte < 50 %:

Rohfaser

1.2.8

Maiskleber

Erzeugnis, das bei der Maisstärkegewinnung gewonnen wird und überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

Feuchte, wenn < 70 % oder > 90 %

1.2.9

Maiskleberfutter

Erzeugnis, das bei der Maisstärkegewinnung gewonnen wird und überwiegend aus Kleie und Maisquellwasser besteht. Das Erzeugnis kann außerdem Bruchmais und Rückstände aus der Gewinnung von Öl aus Maiskeimen enthalten. Andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination oder Fermentierung von Stärkeerzeugnissen können zugesetzt werden. Das Erzeugnis kann getrocknet sein

Feuchte, wenn < 40 % oder > 65 %

Wenn Feuchte < 40 %:

Rohprotein

Rohfaser

Stärke

Rohfett

1.2.10

Maiskeime

Erzeugnis, das bei der Maismehl-, Maisgrieß- oder Maisstärkeherstellung gewonnen wird und überwiegend aus Maiskeimen, Schalen und Mehlkörperteilen besteht

Feuchte, wenn < 40 % oder > 60 %

Wenn Feuchte < 40 %:

Rohprotein

Rohfett

1.2.11

Maiskeimkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Maiskeimen gewonnen wird, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.2.12

Maiskeimextraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Maiskeimen gewonnen wird

Rohprotein

1.2.13

Maiskeimrohöl

Erzeugnis, das aus Maiskeimen gewonnenen wird

Rohfett

1.2.14

Mais, gepufft

Erzeugnis, das durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck aus gemahlenem Mais oder Bruchmais gewonnen wird

Stärke

1.2.15

Maisquellwasser

Konzentrierte, flüssige Fraktion, die nach dem Einweichen von Maiskörnern gewonnen wird

Feuchte, wenn < 45 % oder > 65 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein

1.2.16

Zuckermais-Silage

Nebenerzeugnis der Zuckermaisverarbeitung, das aus gehäckselten und entwässerten oder gepressten Maisspindeln, Lieschblättern und Körnerteilen besteht und durch Häckseln von Spindeln, Schalen, Lieschblättern und Körnerteilen von Zuckermais gewonnen wird

Rohfaser

1.3.1

Hirse

Körner von Panicum miliaceum L.

 

1.4.1

Hafer

Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.4.2

Hafer, entspelzt

Entspelzte Haferkörner, auch dampfbehandelt

 

1.4.3

Haferflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer gewonnen wird und geringe Mengen an Spelzen enthalten kann

Stärke

1.4.4

Haferfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung des gesiebten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und zum geringeren Teil aus Mehlkörper

Rohfaser

Stärke

1.4.5

Haferkleie

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebten Körnern von entspelztem Hafer anfällt und überwiegend aus Bruchstücken der Spelzen und sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.4.6

Haferspelzen

Erzeugnis, das beim Entspelzen der Haferkörner entsteht

Rohfaser

1.4.7

Hafer, gepufft

Erzeugnis, das durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck aus gemahlenen und gebrochenen Haferkörnern gewonnen wird

Stärke

1.4.8

Hafergrütze

Gereinigte, entspelzte Haferkörner

Rohfaser

Stärke

1.4.9

Hafermehl aus ungeschälter Saat

Erzeugnis, das durch Mahlen der Haferkörner entsteht

Rohfaser

Stärke

1.4.10

Hafermehl aus geschälter Saat

Hafererzeugnis mit hohem Stärkegehalt, nach dem Schälen

Rohfaser

1.4.11

Haferfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung des gesiebten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt, und überwiegend aus Haferkleie und zum geringeren Teil aus Mehlkörper besteht

Rohfaser

1.5.1

Quinoasaat-Extraktionsschrot

Gereinigte ganze Früchte der Quinoapflanze (Chenopodium quinoa Willd.), bei denen das in den äußeren Schichten enthaltene Saponin entfernt worden ist

 

1.6.1

Bruchreis

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Reis (Oryza sativa L.) anfällt und im Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht

Stärke

1.6.2

Reis, geschliffen

Geschälter Reis, bei dem Keimling und Kleie (ganz oder teilweise) durch Schleifen entfernt wurden

Stärke

1.6.3

Quellreis

Erzeugnis, das durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck aus geschliffenen Reiskörnern oder Bruchreis gewonnen wurde

Stärke

1.6.4

Reis, extrudiert

Durch Extrudieren von Reismehl gewonnenes Erzeugnis

Stärke

1.6.5

Reisflocken

[Quellreis]

Erzeugnis, das durch Flockieren von Quellreiskörnern oder Bruchreis hergestellt wird

Stärke

1.6.6

Reis, geschält/braun

Naturreis, von dem nur die Spelzen entfernt worden sind.

Stärke

Rohfaser

1.6.7

Futterreis, gemahlen

Erzeugnis, das beim Mahlen von Futterreis gewonnen wird und aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die beim Schleifen von geschältem Reis durch Absieben ausgesondert wurden, oder aus normalen, geschälten gelben oder fleckigen Körnern besteht

Stärke

1.6.8

Reismehl

Erzeugnis, das beim Vermahlen von geschliffenem Reis anfällt

Stärke

1.6.9

Reismehl, braun

Erzeugnis, das beim Vermahlen von braunem Reis (Naturreis) anfällt

Rohfaser

Stärke

1.6.10

Reiskleie

Erzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und aus den äußeren Schichten des Korns (Fruchtwand, Samenschale, Kern, Aleuronschicht) und Teilen des Keimlings besteht

Rohfaser

1.6.11

Reiskleie, kalkhaltig

Erzeugnis, das beim Polieren von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und als Folge des Polierens unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.6.12

Reiskleie, entfettet

Reiskleie, die bei der Ölextraktion anfällt

Rohfaser

1.6.13

Reiskleie-Öl

Öl, das aus der stabilisierten Reiskleie extrahiert wird

Rohfett

1.6.14

Reisfuttermehl

Erzeugnis, das durch Trocken- oder Nassmahlen und Absieben bei der Gewinnung von Mehl und Stärke aus Reis anfällt, und hauptsächlich aus Stärke, Protein, Fett und Faser besteht

Stärke, wenn > 20 %

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Rohfaser

1.6.15

Futtermehl aus Parboiled-Reis

Erzeugnis, das beim Polieren von geschältem, angekochtem Reis anfällt und im Wesentlichen aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und herstellungsbedingt unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.6.16

Brauerei-Reis

Kleinste Bruchstücke aus dem Prozess des Reisschleifens, üblicherweise etwa ein Viertel des Korns

Stärke

1.6.17

Reiskeime

Erzeugnis, das im Wesentlichen aus dem Keim besteht, der beim Schleifen der Reiskörner entfernt und von der Kleie getrennt wird

Rohfett

Rohprotein

1.6.18

Reiskeimkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

1.6.19

Reiskeimextraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

1.6.20

Reisprotein

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Stärke aus Bruchreis durch Nassmahlen, Absieben, Trennen, Konzentrieren und Trocknen anfällt

Rohprotein

1.6.21

Polierreisfuttermehl, flüssig

Konzentriertes, flüssiges Erzeugnis, das beim Nassmahlen und Absieben von Reis anfällt

Stärke

1.7.1

Roggen

Körner von Secale cereale L.

 

1.7.2

Roggenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Roggen anfällt, und überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Bruchstücken der äußeren Schale und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht

Stärke

Rohfaser

1.7.3

Roggenfutterkleie

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Roggen anfällt, und überwiegend aus Bruchstücken der äußeren Schale, im Übrigen aus Kornbruchstücken besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie

Stärke

Rohfaser

1.7.4

Roggenkleie

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Roggen anfällt, und überwiegend aus Bruchstücken der äußeren Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Stärke

Rohfaser

1.8.1

Sorghum; [Milokorn]

Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench

 

1.8.2

Weißer Sorghum

Körner von weißem Sorghum

 

1.8.3

Sorghumkleberfutter

Getrocknetes Erzeugnis, das beim Abtrennen von Sorghumstärke anfällt, und überwiegend aus Kleie und geringen Anteilen an Kleber besteht. Das Erzeugnis kann auch getrocknete Rückstände aus dem Quellwasser sowie zugesetzte Keime enthalten

Rohprotein

1.9.1

Dinkel

Körner von Dinkel, Triticum spelta L., Triticum dicoccum Schrank, Triticum monococcum

 

1.9.2

Dinkelkleie

Erzeugnis aus der Dinkelmehlgewinnung, das überwiegend aus der äußeren Schale und geringeren Anteilen an Bruchstücken der Dinkelkeime und des Mehlkörpers besteht

Rohfaser

1.9.3

Dinkelspelzen

Erzeugnis, das beim Entspelzen der Dinkelkörner anfällt

Rohfaser

1.9.4

Dinkelfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung des gesiebten, entspelzten Dinkels zu Mehl anfällt und überwiegend aus Bruchstücken des Mehlkörpers und feinen Teilen der äußeren Schale sowie geringeren Anteilen an Siebrückständen besteht

Rohfaser

Stärke

1.10.1

Triticale

Körner der Hybride Triticum X Secale

 

1.11.1

Weizen

Körner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Weizenarten. Kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.11.2

Weizenwurzelfasern

Erzeugnis der Mälzerei, das bei der Keimung des Weizens und der anschließenden Reinigung des Malzes anfällt, und aus Wurzelfasern, Getreidestaub, Schalen und kleinen gemälzten Körnerbruchstücken besteht

 

1.11.3

Weizen, gequellt

Erzeugnis, das durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck aus gemahlenen Weizenkörnern oder Bruchweizen gewonnen wird

Stärke

1.11.4

Weizenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Weizen oder entspelztem Dinkel anfällt und überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers und feinen Bruchstücken der Schale und wenigen Siebrückständen besteht

Rohfaser

Stärke

1.11.5

Weizenflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Weizen gewonnen wird und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann. Kann pansengeschützt sein

Rohfaser

Stärke

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.11.6

Weizenfutter

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl oder Malz aus gesiebtem Weizen oder entspelztem Dinkel anfällt und überwiegend aus Teilen der äußeren Schale und Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie

Rohfaser

1.11.7

Weizenkleie (8)

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Weizen oder entspelztem Dinkel anfällt und überwiegend aus Teilen der äußeren Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.11.8

Weizenmalzmehl, fermentiert

Erzeugnis, das durch Mälzen und Fermentieren von Weizen und Weizenkleie gewonnen und anschließend getrocknet und vermahlen wird

Stärke

Rohfaser

1.11.10

Weizenfasern

Erzeugnis, das bei der Weizenverarbeitung gewonnen wird und überwiegend aus Fasern besteht

Feuchte, wenn < 60 % oder > 80 %

Wenn Feuchte < 60 %:

Rohfaser

1.11.11

Weizenkeime

Erzeugnis der Mehlgewinnung, das im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.11.12

Weizenkeime, fermentiert

Erzeugnis der Fermentation von Weizenkeimen mit inaktivierten Mikroorganismen

Rohprotein

Rohfett

1.11.13

Weizenkeimkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Weizenkeimen (Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Weizenarten) und entspelztem Dinkel (Triticum spelta L., Triticum dicoccum Schrank, Triticum monococcum L.) anfällt, denen noch Teile des Mehlkörpers und des Keims anhaften können

Rohprotein

1.11.15

Weizenprotein

Bei der Gewinnung von Stärke oder der Herstellung von Ethanol aus Weizen extrahiertes Protein, das zum Teil hydrolysiert sein kann

Rohprotein

1.11.16

Weizenkleberfutter

Erzeugnis der Weizenstärke- und –Weizenklebergewinnung, das aus Kleie besteht, von der die Keime teilweise entfernt worden sind. Weizenpresssaft, Bruchweizen und andere Erzeugnisse der Stärkegewinnung und der Raffination von Stärkeerzeugnissen können zugesetzt werden

Feuchte, wenn < 45 % oder > 60 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein

Stärke

1.11.18

Vitalweizenkleber

Weizenprotein mit hoher Viskoselastizität in Wasser, Proteingehalt (N × 6,25) mindestens 80 %, höchstens 2 % Asche in der Trockensubstanz

Rohprotein

1.11.19

Flüssige Weizenstärke

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Stärke/Glukose und Kleber aus Weizen anfällt

Feuchte, wenn < 65 % oder > 85 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Stärke

1.11.20

Proteinhaltige Weizenstärke, teilentzuckert

Erzeugnis, das bei der Weizenstärkegewinnung anfällt, und überwiegend aus verzuckerter Stärke, den löslichen Proteinen und anderen löslichen Bestandteilen des Endosperms besteht

Rohprotein

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

1.11.21

Weizenpresssaft

Erzeugnis aus Weizen, das nach der Extraktion von Protein und Stärke im Nassverfahren verbleibt. Kann hydrolysiert sein

Feuchte, wenn < 55 % oder > 85 %

Wenn Feuchte < 55 %:

Rohprotein

1.11.22

Weizenhefekonzentrat

Flüssiges Nebenerzeugnis, das nach Umwandlung der Weizenstärke in Alkohol durch Fermentierung entsteht

Feuchte, wenn < 60 % oder > 80 %

Wenn Feuchte < 60 %:

Rohprotein

1.11.23

Malzweizensiebrückstände

Erzeugnis, das bei der Reinigung von Malzweizen anfällt und aus kleinen Malzweizenkörnern und vor der Mälzung ausgesonderten Malzweizenkörnern besteht

Rohfaser

1.11.24

Malzweizen- und Malzabrieb

Getreideabrieb, der bei der Förderung der Körner anfällt

Rohfaser

1.11.25

Malzweizenspelzen

Erzeugnis, das bei der Reinigung von Malzweizen anfällt und aus Bruchstücken von Spelzen und Abrieb besteht

Rohfaser

1.12.2

Getreidemehl (9)

Durch das Vermahlen von Getreidekörnern gewonnenes Mehl

Stärke

Rohfaser

1.12.3

Getreideproteinkonzentrat (9)

Konzentriertes und getrocknetes Erzeugnis, das durch Hefegärung nach dem Abtrennen der Stärke aus Getreide gewonnen wird

Rohprotein

1.12.4

Getreidekörner-Siebrückstände (9)

Rückstände beim Sieben von Getreidekörnern und Malz

Rohfaser

1.12.5

Getreidekeime (9)

Erzeugnis der Mehl- und Stärkegewinnung, das überwiegend aus gewalzten oder nicht gewalzten Getreidekeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der äußeren Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.12.6

Destillationsrückstände aus Getreide, Sirup (9)

Getreideerzeugnis, das beim Verdampfen der Rückstände aus der Gärung und Destillation von Getreidemaische zur Herstellung von Alkohol gewonnen wird

Feuchte, wenn < 45 % oder > 70 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein

1.12.7

Feuchte Getreideschlempe (9)

Erzeugnis, das als feste Fraktion durch Zentrifugieren oder Filtrieren der Rückstände von fermentierten und destillierten Getreidekörnern aus der Alkoholherstellung gewonnen wird

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein

1.12.8

Eingedampfte Dünnschlempe (9)

Feuchtes Erzeugnis aus der Alkoholherstellung, das bei der Destillation von Getreidemaische und Zuckersirup nach Entfernen von Kleie und Kleber gewonnen wird

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein, wenn > 10 %

1.12.9

Getreidesdickschlempe (9)

Erzeugnis der Alkoholherstellung, das bei der Destillation von Maische aus Getreidekörnern und/oder anderen stärke- und zuckerhaltigen Erzeugnissen gewonnen wird; kann pansengeschützt sein

Feuchte, wenn < 60 % oder > 80 %

Wenn Feuchte < 60 %:

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.12.10

Getreidetrockenschlempe (9)

Erzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierter Getreidekörner gewonnen wird; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.12.11

Getreidetrockenschlempe, dunkel (9); [Getreidedickschlempe, getrocknet] (9)

Erzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreidekörner gewonnen wird und dem Trubsirup (Pot-ale-Sirup) oder eingedickte Destillationsrückstände zugesetzt worden sind;. kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

1.12.12

Biertreber

Brauereierzeugnis, das aus Rückständen von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen, die Hopfen enthalten können, besteht. Wird gewöhnlich in feuchtem Zustand, aber auch getrocknet vermarktet

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein

1.12.13

Draff (Treber)

Festes Erzeugnis, das bei der Herstellung von Malt-Whisky anfällt und aus Rückständen der Extraktion der gemälzten Gerste mit Heißwasser besteht. Wird üblicherweise in feuchter Form nach Abtrennen des Extrakts durch Absetzen vermarktet

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein

1.12.14

Maischefiltertreber

Festes Erzeugnis, das bei der Herstellung von Bier, Malzextrakt und Whisky-Spirituosen anfällt. Es besteht aus den Rückständen der Heißwasser-Extraktion von gemahlenem Malz und u. U. anderen zucker- oder stärkereichen Zusätzen. Wird üblicherweise in feuchter Form nach Abtrennen des Extrakts durch Abpressen vermarktet

Feuchte, wenn < 65 % oder > 88 %

Wenn Feuchte < 65 %:

Rohprotein

1.12.15

Pot ale (Trub)

Rückstand, der bei der Herstellung von Malt-Whisky nach dem ersten Destillat in der Brennblase verbleibt.

Rohprotein, wenn > 10 %

1.12.16

Pot-ale-Sirup (Trubsirup)

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Malt-Whiskey durch Eindampfen des Trubs aus dem ersten Destillat anfällt

Feuchte, wenn < 45 % oder > 70 %

Wenn Feuchte < 45 %:

Rohprotein


2.   Ölsaaten, Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

2.1.1

Babassu-Kuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nüssen der Babassu-Palme der Gattung Orbignya anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.2.1

Leindotter-Saat

Samen von Camelina sativa (L.) Crantz

 

2.2.2

Leindotterkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Leindottersamen anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.2.3

Leindotter-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Leindotterkuchen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde

Rohprotein

2.3.1

Kakaoschalen

Äußere Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.

Rohfaser

2.3.2

Kakaofruchtschalen

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Kakaosamen anfällt

Rohfaser

Rohprotein

2.3.3

Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.4.1

Kokoskuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme (Cocos nucifera L.) anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.4.2

Kokoskuchen, hydrolysiert

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen und enzymatische Hydrolisierung des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme (Cocos nucifera L.) anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.4.3

Kokos-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt

Rohprotein

2.5.1

Baumwollsaat

Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium ssp.; Erzeugnis kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.5.2

Baumwoll-Extraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt.

(Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 % in der Trockenmasse); kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Rohfaser

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.5.3

Baumwollsaatkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.6.1

Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypogaea L. und andere Arachis-Arten) anfällt

(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.6.2

Erdnuss-Extraktionsschrot aus teilenthülster Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des Kuchens aus teilweise von den Hülsen befreiten Erdnusssamen anfällt

(Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.6.3

Erdnusskuchen aus enthülster Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Erdnusssamen anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.6.4

Erdnuss-Extraktionsschrot aus enthülster Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des Kuchens aus enthülsten Erdnusssamen anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.7.1

Kapok-Kuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen von Kapok (Ceiba pentadra (L.) Gaertn.) anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.8.1

Leinsaat

Samen des Leins (Linum usitatissimum L.) (botanische Reinheit mindestens 93 %), ganz, gewalzt oder gemahlen; kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.8.2

Leinkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Leinsaat anfällt (botanische Reinheit mindestens 93 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.8.3

Leinextraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Leinkuchen, der einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde, anfällt.

Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.9.1

Senfkleie

Erzeugnis aus der Verarbeitung von Senf (Brassica juncea L.), das aus Teilen der Schale und des Korns besteht

Rohfaser

2.9.2

Senfsaat-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das durch die Extraktion von flüchtigem Senföl aus Senfsaat gewonnen wird

Rohprotein

2.10.1

Nigersaat

Samen der Nigerpflanze, Guizotia abyssinica (L.f.) Cass.

 

2.10.2

Nigersaatkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 3,4 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.11.1

Olivenpülpe

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven (Olea europaea L). anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sind

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.12.1

Palmkernkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Kerne von Ölpalmen (Elaeis guineensis Jacq. und Elaeis melanococca) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.12.2

Palmkern-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

2.13.1

Kürbiskernsaat

Samen von Cucurbita pepo L. und anderen Pflanzen der Gattung Cucurbita

 

2.13.2

Kürbiskernkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen von Cucurbita und anderen Pflanzen der Gattung Cucurbita entsteht

Rohprotein

Rohfett

2.14.1

Rapssaat (10)

Samen von Raps Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk., von indischem Sarson Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O.E. Schulz und von Raps Brassica rapa ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk. Botanische Reinheit mindestens 94 %; kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.14.2

Rapskuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt. Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.14.3

Rapsextraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Rapskuchen, der einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde, anfällt. Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.14.4

Rapssaat, extrudiert

Erzeugnis, das aus ganzen Rapskörnern gewonnen wird; durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck wird die Verkleisterung der Stärke verbessert. Es kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Rohfett

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.14.5

Rapssaatproteinkonzentrat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Abtrennen des Proteinanteils von Rapskuchen oder Rapssaat gewonnen wird

Rohprotein

2.15.1

Saflorsaat

Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius L.

 

2.15.2

Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion teilweise geschälter Saflorsaat gewonnen wird

Rohprotein

Rohfaser

2.15.3

Saflorschalen

Erzeugnis, das durch Schälen der Saflorsamen gewonnen wird

Rohfaser

2.16.1

Sesamsaat

Samen von Sesamum indicum L.

 

2.17.1

Sesamsaat, teilenthülst

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Entfernen eines Teils der Hülsen gewonnen wird

Rohprotein

Rohfaser

2.17.2

Sesamhülsen

Erzeugnis, das durch Enthülsen der Sesamsamen anfällt

Rohfaser

2.17.3

Sesamkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen der Sesampflanze anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 5 %)

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.18.1

Soja(bohnen), getoastet

Sojabohnen, Glycine max. (L.) Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurden (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.); Kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.18.2

Soja(bohnen)-Kuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Sojasaat anfällt.

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.18.3

Soja(bohnen)-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sojabohnen und geeigneter Wärmebehandlung anfällt (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.).

Kann Bleicherde oder andere Filterhilfsstoffe aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Rohfaser,

wenn > 8 %.

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.18.4

Soja(bohnen)-Extraktionsschrot aus geschälter Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von geschälten Sojabohnen und geeigneter Wärmebehandlung anfällt. Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten (Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g/Min.); kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.18.5

Soja(bohnen)schalen

Erzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt

Rohfaser

2.18.6

Sojabohnen, extrudiert

Erzeugnis, das aus Sojabohnen gewonnen wird und bei dem die Verkleisterung der Stärke durch Behandlung unter feuchten, warmen Bedingungen und unter Druck verbessert ist. Kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Rohfett

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.18.7

Soja(bohnen)proteinkonzentrat

Erzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das fermentiert oder noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringern

Rohprotein

2.18.8

Sojabohnenpülpe [Sojabohnenpaste]

Erzeugnis, das bei der Extraktion von Sojabohnen für die Lebensmittelherstellung anfällt

Rohprotein

2.18.9

Sojabohnen-Pressschnitzel

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Sojabohnen anfällt,

Rohprotein

Rohfett

2.18.10

Nebenerzeugnis der Sojabohnenverarbeitung

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Sojabohnen für die Lebensmittelherstellung anfällt

Rohprotein

2.19.1

Sonnenblumensaat

Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L. Kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.19.2

Sonnenblumenkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Sonnenblumensaat anfällt.

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.19.3

Sonnenblumen-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenkuchen, der einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde, anfällt. Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten; kann pansengeschützt sein

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

2.19.4

Sonnenblumen-Extraktionsschrot aus geschälter Saat

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion und geeignete Wärmebehandlung von Sonnenblumenkuchen aus ganz oder teilweise geschälter Saat anfällt. Kann Bleicherde aus der kombinierten Ölpressung und –raffination oder Filterhilfsstoffe (jeweils höchstens 1 %) enthalten

(Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.19.5

Sonnenblumenschalen

Erzeugnis, das durch Schälen der Sonnenblumenkerne anfällt

Rohfaser

2.20.1

Pflanzliche Öle und Fette (11)

Aus Pflanzen gewonnene Öle und Fette (außer Rizinusöl); Erzeugnisse können entschleimt, raffiniert und/oder gehärtet sein

Feuchte, wenn > 1 %

2.21.1

Rohlecithine

Phospholipide, die beim Entschleimen des Rohöls von Ölsaaten und Ölfrüchten gewonnen werden

 

2.22.1

Hanfsaat

Kontrollierte Samen von Hanf, Cannabis sativa L., deren maximaler THC-Gehalt dem EU-Recht entspricht

 

2.22.2

Hanfkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Hanfsaat anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.22.3

Hanföl

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Hanfpflanze und der Hanfsaat gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.23.1

Mohnsaat

Samen von Papaver somniferum L.

 

2.23.2

Mohnextraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des Kuchens aus Mohnsaat anfällt

Rohprotein


3.   Körnerleguminosen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

3.1.1

Bohnen, getoastet

Samen von Phaseolus spp. oder Vigna spp., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurden; Erzeugnis kann pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

3.1.2

Bohnenproteinkonzentrat

Erzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus dem abgetrennten Bohnenfruchtwasser gewonnen wird

Rohprotein

3.2.1

Johannisbrot, getrocknet

Getrocknete Früchte des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L.

Rohfaser

3.2.3

Johannisbrotschrot, getrocknet

Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte (Hülsen) des Johannisbrotbaums gewonnen wird

Rohfaser

3.2.4

Johannisbrotschrot, getrocknet und mikronisiert

Erzeugnis, das durch Mikronisieren der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte des Johannisbrotbaums gewonnen wird

Rohfaser

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

3.2.5

Johannisbrotkeime

Keime der Johannisbrotkerne

Rohprotein

3.2.6

Johannisbrotkeimkuchen

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Johannisbrotkeimen anfällt

Rohprotein

3.2.7

Johannisbrot(kerne)

Kerne des Johannisbrotbaums

Rohfaser

3.3.1

Kichererbsen

Samen von Cicer arietinum L.

 

3.4.1

Ervilie

Samen von Ervum ervilia L.

 

3.5.1

Bockshornkleesaat

Samen von Bockshornklee, Trigonella foenum-graecum

 

3.6.1

Guarschrot

Erzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen der Guarbohne, Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub., anfällt

Rohprotein

3.6.2

Guarkeimschrot

Erzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von den Keimen der Guarbohnensamen anfällt

Rohprotein

3.7.1

Ackerbohnen

Samen von Vicia faba (L.) ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.

 

3.7.2

Ackerbohnenflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von geschälter Ackerbohnen gewonnen wird

Stärke

Rohprotein

3.7.3

Ackerbohnenschalen

Erzeugnis, das durch Schälen der Ackerbohnen gewonnen wird und überwiegend aus den äußeren Schalen besteht

Rohfaser

Rohprotein

3.7.4

Ackerbohnen, geschält

Erzeugnis, das durch Schälen der Ackerbohnen gewonnen wird und überwiegend aus den Bohnenkernen besteht

Rohprotein

Rohfaser

3.7.5

Ackerbohnenprotein

Erzeugnis, das durch Mahlen und Windsichten von Ackerbohnen gewonnen wird

Rohprotein

3.8.1

Linsen

Samen von Lens culinaris a.o. Medik

 

3.8.2

Linsenschalen

Erzeugnis, das beim Schälen der Linsen anfällt

Rohfaser

3.9.1

Süßlupinen

Samen von bitterstoffarmen Lupinus ssp.

 

3.9.2

Süßlupinen, geschält

Geschälte Lupinensaat

Rohprotein

3.9.3

Lupinenschalen

Erzeugnis, das beim Schälen der Lupinensaat anfällt und überwiegend aus den äußeren Schalen besteht

Rohprotein

Rohfaser

3.9.4

Lupinenpülpe

Erzeugnis, das nach der Extraktion von Lupinenbestandteilen anfällt

Rohfaser

3.9.5

Lupinenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus Lupinensaat gewonnen wird und vorwiegend aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Schalen nur in geringerer Menge enthält

Rohprotein

Rohfaser

3.9.6

Lupinenprotein

Erzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus dem abgetrennten Lupinenfruchtwasser oder nach Mahlen und Windsichten gewonnen wird

Rohprotein

3.9.7

Lupinenproteinschrot

Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Lupinen zur Gewinnung eines Schrots mit hohem Proteingehalt anfällt

Rohprotein

3.10.1

Mung-Bohnen

Samen von Vigna radiata L.

 

3.11.1

Erbsen

Samen von Pisum ssp.; können pansengeschützt sein

Gegebenenfalls Methode zur Erzielung des Pansenschutzes

3.11.2

Erbsenkleie

Erzeugnis aus der Herstellung von Erbsenschrot. Es besteht vorwiegend aus Erbsenschalen, die beim Schälen und Reinigen von Erbsen anfallen

Rohfaser

3.11.3

Erbsenflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen geschälter Erbsen gewonnen wird

Stärke

3.11.4

Erbsenmehl

Erzeugnis, das durch Mahlen der Erbsen gewonnen wird

Rohprotein

3.11.5

Erbsenschalen

Erzeugnis aus der Herstellung von Erbsenschrot aus Erbsen. Es besteht vorwiegend aus Erbsenschalen, die beim Schälen und Reinigen von Erbsen anfallen, und geringeren Anteilen des Endosperms

Rohfaser

3.11.6

Erbsen, geschält

Geschälte Erbsen

Rohprotein

Rohfaser

3.11.7

Erbsenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus Erbsen gewonnen wird und vorwiegend aus Bestandteilen der Kotyledonen und einem geringen Anteil an Schalen besteht

Rohprotein

Rohfaser

3.11.8

Erbsensiebrückstände

Nach dem Sieben verbleibende Erbsenbestandteile

Rohfaser

3.11.9

Erbsenprotein

Erzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus dem abgetrennten Erbsenfruchtwasser oder nach Mahlen und Windsichten gewonnen wird

Rohprotein

3.11.10

Erbsenpülpe

Erzeugnis, das durch Nassextraktion von Stärke und Protein aus Erbsen gewonnen wird, und vorwiegend aus inneren Fasern und Stärke besteht

Feuchte, wenn < 70 % oder > 85 %

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

3.11.11

Erbsen-Presssaft

Erzeugnis, das durch Nassextraktion von Stärke und Protein aus Erbsen gewonnen wird, und vorwiegend aus löslichen Proteinen und Oligosacchariden besteht

Feuchte, wenn < 60 % oder > 85 %

Gesamtzuckergehalt

Rohprotein

3.11.12

Erbsenfaser

Erzeugnis, das durch Extraktion nach dem Mahlen und Sieben der enthülsten Erbsen gewonnen wird

Rohfaser

3.12.1

Wicken

Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten

 

3.13.1

Platterbse (12)

Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurden

 

3.14.1

Wicklinse

Samen von Vicia monanthos Desf.

 


4.   Knollen, Wurzeln und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

4.1.1

Zuckerrüben

Wurzel von Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell

 

4.1.2

Zuckerrüben-Kleinteile

Frisches Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das vorwiegend aus gereinigten Rübenbruchstücken besteht und gegebenenfalls Anteile an Rübenblättern enthalten kann

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 50 %

4.1.3

(Rüben-)Zucker [Saccharose]

Mit Hilfe von Wasser aus Zuckerrüben extrahierter Zucker

Saccharose

4.1.4

(Zucker-)Rübenmelasse

Erzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffination von Zucker aus Zuckerrüben anfällt

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 28 %

4.1.5

(Zucker-)Rübenmelasse, teilentzuckert und/oder entbetainisiert

Erzeugnis, das bei der weiteren Extraktion von Saccharose und Betain aus der Zuckerrübenmelasse mit Hilfe von Wasser anfällt

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 28 %

4.1.6

Isomaltulose-Melasse

Nicht kristallisierte Fraktion, die bei der Gewinnung von Isomaltulose durch enzymatische Umwandlung von Saccharose aus Zuckerrüben anfällt

Feuchte, wenn > 40 %

4.1.7

(Zucker-)Rübennassschnitzel

Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das aus Zuckerrübenstücken besteht, denen Wasser entzogen wurde. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 82 %. Das Erzeugnis ist aufgrund der (Milchsäure-)Vergärung praktisch entzuckert

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 82 % oder > 92 %

4.1.8

(Zucker-)Rübenpressschnitzel

Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das aus Zuckerrübenstücken besteht, denen Wasser entzogen und die mechanisch abgepresst wurden. Feuchtigkeitsgehalt höchstens 82 %. Das Erzeugnis ist aufgrund der (Milchsäure-)Vergärung praktisch entzuckert

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 65 % oder > 82 %

4.1.9

(Zucker-)Rübenmelasseschnitzel

Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das aus Zuckerrübenstücken, denen Wasser entzogen und die mechanisch abgepresst wurden, und zugesetzter Melasse besteht. Feuchtigkeitsgehalt höchstens 82 %. Der Zuckergehalt nimmt bedingt durch die (Milchsäure-)Vergärung ab

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 65 % oder > 82 %

4.1.10

(Zucker-)Rübentrockenschnitzel

Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das aus Zuckerrübenstücken besteht, denen Wasser entzogen wurde, und die anschließend getrocknet wurden

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 %

4.1.11

(Zucker-)Rübenmelasseschnitzel, getrocknet

Erzeugnis aus der Zuckerherstellung, das aus Zuckerrübenschnitzeln, denen Wasser entzogen wurde, und die anschließend getrocknet wurden, und zugesetzter Melasse besteht

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

4.1.12

Zuckerrübensirup

Erzeugnis, das aus der Verarbeitung von Zucker und/oder Melasse gewonnen wird

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 35 %

4.1.13

(Zucker-)Rübenkochschnitzel

Erzeugnis, das bei der Herstellung von genusstauglichem Sirup aus Zuckerrüben anfällt und abgepresst oder getrocknet sein kann

Getrocknet:

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Gepresst:

 

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 % in der Trockenmasse

 

Feuchte, wenn < 50 %

4.1.14

Fructo-Oligosaccharide

Erzeugnis, das durch einen enzymatischen Prozess aus Rübenzucker gewonnen wird

Feuchte, wenn > 28 %

4.2.1

Rote-Bete-Saft

Presssaft aus Rote Bete (Beta vulgaris convar. crassa var. Conditiva), der anschließend konzentriert und pasteurisiert wird, ohne dass das Gemüsetypische in Geschmack und Geruch verloren geht

Feuchte, wenn < 50 % oder > 60 %

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.3.1

Karotten/Mohrrüben

Wurzeln der gelben oder roten Karotte Daucus carota L.

 

4.3.2

Karottenschalen, gedämpft

Feuchtes Erzeugnis aus der Karottenverarbeitung, das aus den mit Dampf von den Wurzeln entfernten Schalen besteht, und dem zusätzlich verkleisterte Karottenstärke zugesetzt sein kann. Feuchtigkeitsgehalt höchstens 97 %.

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 87 % oder > 97 %

4.3.3

Karottenschabsel

Feuchtes Erzeugnis, das bei der mechanischen Abtrennung während der Verarbeitung von Karotten anfällt und vorwiegend aus getrockneten Karotten und Karottenresten besteht. Das Erzeugnis kann hitzebehandelt worden sein. Feuchtigkeitsgehalt höchstens 97 %.

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 87 % oder > 97 %

4.3.4

Karottenflocken

Erzeugnis, das durch Flockieren gelber oder roter Karotten und anschließendes Trocknen entsteht

 

4.3.5

Karotten, getrocknet

Getrocknete gelbe oder rote Karotten, unabhängig von der Angebotsform

Rohfaser

4.3.6

Karottenfutter, getrocknet

Erzeugnis aus getrocknetem Fruchtfleisch und getrockneten Schalen

Rohfaser

4.4.1

Zichorienwurzeln

Wurzeln von Cichorium intybus L.

 

4.4.2

Zichorienkleinteile

Frisches Erzeugnis aus der Zichorienverarbeitung. Es besteht vorwiegend aus gereinigten Zichorienbruchstücken und Blattteilen

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 50 %

4.4.3

Zichoriensaat

Samen von Cichorium intybus L.

 

4.4.4

Zichorienpülpe, gepresst

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Inulin aus den Wurzeln von Cichorium intybus L. anfällt und aus extrahierten und mechanisch abgepressten Zichorienteilen besteht. Wasser und (lösliche) Kohlehydrate wurden teilweise aus den Zichorien entfernt

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Feuchte, wenn < 65 % oder > 82 %

4.4.5

Zichorienpülpe, getrocknet

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Inulin aus den Wurzeln von Cichorium intybus L. anfällt; es besteht aus extrahierten und mechanisch abgepressten und anschließend getrockneten Zichorienteilen. Die (löslichen) Kohlehydrate der Zichorien wurden teilweise extrahiert

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.4.6

Zichorienpulver

Erzeugnis, das durch Zerkleinern, Trocknen und Mahlen der Wurzeln von Zichorien gewonnen wird

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.4.7

Zichorienmelasse

Erzeugnis, das durch Pressen von Zichorien bei der Gewinnung von Inulin und Oligofructose entsteht

Rohprotein

Feuchte, wenn < 20 % oder > 30 %

4.4.8

Zichorienvinasse

Erzeugnis, das durch Pressen von Zichorien bei der Raffination von Inulin und Oligofructose entsteht

Rohprotein

Feuchte, wenn < 30 % oder > 40 %

4.4.9

Zichorien-Inulin

Inulin ist ein aus den Wurzeln von Cichorium intybus L. extrahiertes Fructan

 

4.4.10

Oligofructosesirup

Erzeugnis, das durch partielle Hydrolyse von Inulin aus Cichorium intybus L. gewonnen wird

Feuchte, wenn < 20 % oder > 30 %

4.4.11

Oligofructose, getrocknet

Erzeugnis, das durch partielle Hydrolyse von Inulin aus Cichorium intybus L. und anschließende Trocknung gewonnen wird

 

4.5.1

Knoblauch, getrocknet

Weißliches bis gelbliches Pulver aus reinem, gemahlenem Knoblauch, Allium sativum L.

 

4.6.1

Maniok [Tapioca] [Kassava]

Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, unabhängig von der Angebotsform

Feuchte, wenn < 60 % oder > 70 %

4.6.2

Maniok, getrocknet

Getrocknete Maniokwurzeln, unabhängig von der Angebotsform

Stärke

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.7.1

Zwiebelpülpe

Feuchtes Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Zwiebeln (Gattung Allium) anfällt und aus Schalen und ganzen Zwiebeln besteht Wenn das Erzeugnis aus der Herstellung von Zwiebelöl stammt, enthält es vorwiegend gekochte Zwiebelreste

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.7.2

Zwiebeln, gebraten

Geschälte und gewürfelte Zwiebelstücke, die im Anschluss gebraten werden

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

Rohfett

4.8.1

Kartoffeln

Knollen von Solanum tuberosum L.

Feuchte, wenn < 72 % oder > 88 %

4.8.2

Kartoffeln, geschält

Kartoffeln, die unter Verwendung von Dampf geschält wurden

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.3

Kartoffelschalen, gedämpft

Feuchtes Erzeugnis aus der Kartoffelverarbeitung, das aus den Schalen der mit Dampf geschälten Kartoffeln besteht, und dem zusätzlich verkleisterte Kartoffelstärke zugesetzt sein kann. Kann auch püriert sein

Feuchte, wenn < 82 % oder > 93 %

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.4

Kartoffelstücke, roh

Erzeugnis, das bei der Zubereitung von Kartoffelerzeugnissen für den menschlichen Verzehr anfällt und geschält sein kann

Feuchte, wenn < 72 % oder > 88 %

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.5

Kartoffelschabsel

Feuchtes Erzeugnis, das bei der Kartoffelverarbeitung mechanisch abgetrennt wird und vorwiegend aus getrockneten Kartoffeln und Kartoffelresten besteht. Das Erzeugnis kann hitzebehandelt sein.

Feuchte, wenn < 82 % oder > 93 %

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.6

Kartoffeln, püriert

Kartoffelerzeugnis, das zunächst gebrüht oder gekocht und dann püriert wird

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.7

Kartoffelflocken

Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.8.8

Kartoffelpülpe

Erzeugnis aus der Kartoffelstärkegewinnung, das aus extrahierten vermahlenen Kartoffeln besteht

Feuchte, wenn < 77 % oder > 88 %

4.8.9

Kartoffelpülpe, getrocknet

Getrocknetes Erzeugnis aus der Kartoffelstärkegewinnung, das aus extrahierten vermahlenen Kartoffeln besteht

 

4.8.10

Kartoffeleiweiß

Erzeugnis der Stärkegewinnung, das vorwiegend aus Eiweißbestandteilen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen

Rohprotein

4.8.11

Kartoffeleiweiß, hydrolysiert

Protein, das durch eine kontrollierte enzymatische Hydrolyse der Kartoffelproteine gewonnen wird

Rohprotein

4.8.12

Kartoffeleiweiß, fermentiert

Erzeugnis, das durch Fermentation von Kartoffeleiweiß und anschließende Sprühtrocknung gewonnen wird

Rohprotein

4.8.13

Kartoffeleiweiß, fermentiert, flüssig

Flüssiges Erzeugnis, das durch Fermentation von Kartoffeleiweiß gewonnen wird

Rohprotein

4.8.14

Kartoffelwasser, eingedickt

Eingedicktes Erzeugnis, das bei der Kartoffelstärkegewinnung anfällt und aus den Rückständen nach dem teilweisen Entzug von Faser, Protein und Stärke aus der Kartoffelpülpe und Verdunsten eines Teils des Wassers besteht

Feuchte, wenn < 50 % oder > 60 %

Wenn Feuchte < 50 %:

Rohprotein

Rohasche

4.8.15

Kartoffelgranulat

Getrocknete Kartoffeln (Kartoffeln nach Waschen, Schälen, Zerkleinern (Zerschneiden, Flockieren usw.) und Wasserentzug)

 

4.9.1

Süßkartoffeln

Knollen von Ipomoea batatas L., unabhängig von der Angebotsform

Feuchte, wenn < 57 % oder > 78 %

4.10.1

Topinambur

Knollen von Helianthus tuberosus L., unabhängig von der Angebotsform

Feuchte, wenn < 75 % oder > 80 %


5.   Andere Saaten und Früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

5.1.1

Eicheln

Ganze Früchte der Stieleiche, Quercus robur L., der Steineiche, Quercus petraea (Matt.) Liebl., der Korkeiche, Quercus suber L., und anderer Eichenarten

 

5.1.2

Eicheln, geschält

Erzeugnis, das durch Schälen der Eicheln gewonnen wird

Rohprotein

Rohfaser

5.2.1

Mandeln

Ganze oder zerkleinerte Früchte von Prunus dulcis, mit oder ohne Mandelhäutchen

 

5.2.2

Mandelhäutchen

Häutchen der geschälten Mandeln, die mechanisch vom Kern getrennt und vermahlen werden

Rohfaser

5.3.1

Anissaat

Samen von Pimpinella anisum

 

5.4.1

Apfelpülpe, getrocknet [Apfeltrester, getrocknet]

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Malus domestica oder der Herstellung von Apfelwein anfällt, und vorwiegend aus Fruchtfleisch und getrockneten Schalen besteht. Kann entpektinisiert sein

Rohfaser

5.4.2

Apfelpülpe, gepresst [Apfeltrester, gepresst]

Feuchtes Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Apfelsaft oder der Herstellung von Apfelwein anfällt, und vorwiegend aus abgepresstem Fruchtfleisch und abgepressten Schalen besteht. Kann entpektinisiert sein

Rohfaser

5.4.3

Apfelmelasse

Erzeugnis, das nach der Gewinnung von Pektin aus Apfeltrester anfällt, und entpektinisiert sein kann

Rohprotein

Rohfaser

Rohöle und -fette, wenn > 10 %

5.5.1

Zuckerrübensaat

Samen der Zuckerrübe

 

5.6.1

Buchweizen

Körner von Fagopyrum esculentum

 

5.6.2

Buchweizenschälkleie

Erzeugnis, das durch Mahlen der Buchweizenkörner entsteht

Rohfaser

5.6.3

Buchweizenfuttermehl

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Mehl aus gesiebtem Buchweizen anfällt, und im Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Teilen der äußeren Schalen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht. Es darf höchstens 10 % Rohfaser enthalten

Rohfaser

Stärke

5.7.1

Rotkohlsaat

Samen von Brassica oleracea var. capitata f. Rubra

 

5.8.1

Kanariengrassaat

Samen von Phalaris canariensis

 

5.9.1

Kümmelsaat

Samen von Carum carvi L.

 

5.12.1

Kastanienbruchstücke

Erzeugnis der Mehlgewinnung aus Kastanien, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und einigen Resten von Kastanien (Castanea spp.) besteht

Rohprotein

Rohfaser

5.13.1

Zitrustrester

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten, Citrus ssp., anfällt, und entpektinisiert sein kann

Rohfaser

5.13.2

Zitrustrester, getrocknet

Erzeugnis, das beim Auspressen von Zitrusfrüchten oder der Gewinnung von Zitrusfruchtsaft anfällt und anschließend getrocknet wird. Kann entpektinisiert sein

Rohfaser

5.14.1

Rotkleesaat

Samen von Trifolium pratense L.

 

5.14.2

Weißkleesaat

Samen von Trifolium repens L.

 

5.15.1

Kaffeehäutchen

Erzeugnis, das durch Schälen der Samen der Coffea-Pflanze entsteht

Rohfaser

5.16.1

Kornblumensaat

Samen von Centaurea cyanus L.

 

5.17.1

Gurkensaat

Samen von Cucumis sativus L.

 

5.18.1

Zypressensaat

Samen von Cupressus L.

 

5.19.1

Dattelfrüchte

Früchte von Phoenix dactylifera L., können auch getrocknet sein

 

5.19.2

Dattelkerne

Ganze Samen der Dattelpflanze

Rohfaser

5.20.1

Fenchelsaat

Samen von Foeniculum vulgare Mill.

 

5.21.1

Feigenfrucht

Früchte von Ficus carica L., können auch getrocknet sein

 

5.22.1

Fruchtkerne (13)

Essbare Samen von Nüssen oder Obst

 

5.22.2

Obsttrester (13)

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Früchten und von Obstpüree anfällt; kann entpektinisiert sein

Rohfaser

5.22.3

Obsttrester, getrocknet (13)

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Obstsaft und Obstpüree anfällt, und anschließend getrocknet wird. Kann entpektinisiert sein

Rohfaser

5.23.1

Gartenkresse

Samen von Lepidium sativum L.

Rohfaser

5.24.1

Graspflanzensaat

Samen von Gräsern der Familien Poaceae, Cyperaceae und Juncaceae

 

5.25.1

Traubenkerne

Vom Traubentrester getrennte Kerne, die nicht entölt sind

Rohfett

Rohfaser

5.25.2

Traubenkern-Extraktionsschrot

Erzeugnis, das bei der Extraktion des Öls von Traubenkernen anfällt

Rohfaser

5.25.3

Traubentrockentrester

Traubenbestandteile, die unmittelbar nach der Alkoholextraktion getrocknet wurden und soweit wie möglich von Stielen und Kernen befreit sind

Rohfaser

5.26.1

Haselnüsse

Ganze oder zerkleinerte Früchte von Corylis L., mit oder ohne Häutchen

 

5.27.1

Pektin

Aus geeignetem Pflanzenmaterial extrahiertes Pektin

 

5.28.1

Perillasaat

Samen von Perilla frutescens L. und Müllereierzeugnisse

 

5.29.1

Pinienkerne

Samen von Pinus L. spp.

 

5.30.1

Pistazien

Samen von Pistacia vera L.

 

5.31.1

Spitzwegerich-Saat

Samen von Plantago L. spp.

 

5.32.1

Rettichsaat

Samen von Raphanus sativus L.

 

5.33.1

Spinatsaat

Samen von Spinacia oleracea L.

 

5.34.1

Distelsaat

Samen von Carduus marianus L.

 

5.35.1

Tomatenpülpe

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum lycopersicum L. anfällt, und vorwiegend aus Tomatenschalen und –kernen besteht

Rohfaser

5.36.1

Schafgarbensaat

Samen von Achillea millefolium L.

 


6.   Grünfutter und Raufutter und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

6.1.1

Mangold

Blätter von Beta spp.

 

6.2.1

Getreidepflanzen (14)

Ganze Pflanzen von Getreidearten oder Teile davon Sie können getrocknet, frisch oder siliert sein

 

6.3.1

Getreidestroh (14)

Stroh von Getreide

 

6.3.2

Getreidestroh, behandelt (14)  (15)

Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt

Natrium, bei Behandlung mit NaOH

6.4.1

Kleegrünmehl

Durch Trocknen und Mahlen von Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 % Luzerne (Medicago sativa L. und Medicago var. Martyn) oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.5.1

Futterpflanzenmehl (16) [Gras-Grünmehl] (16); [Grünmehl] (16)

Erzeugnis, das durch Trocknen, Mahlen und ggf. Kompaktieren von Futterpflanzen gewonnen wird

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.6.1

Gras, feldgetrocknet [Heu]

Alle Grassorten, auf dem Feld getrocknet

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.6.2

Gras, hochtemperaturgetrocknet

Erzeugnis, das aus Gras (jeder Varietät) gewonnen und künstlich getrocknet (alle Formen) wird

Rohprotein

Faser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.6.3

Gras-, Kräuter-, Leguminosenpflanzen [Grünfutter]

Aufwuchs von Pflanzenbeständen von Ackerflächen, der aus Gras-, Leguminosen- oder Kräuterpflanzen besteht und gemeinhin als Silage, Heulage, Heu oder Grünfutter bezeichnet wird

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.7.1

Hanfmehl

Erzeugnis, das durch Vermahlen der getrockneten Blätter von Cannabis sativa L. gewonnen wird

Rohprotein

6.7.2

Hanffaser

Grünliches, getrocknetes und faseriges Erzeugnis, das bei der Verarbeitung von Hanf gewonnen wird

 

6.8.1

Ackerbohnenstroh

Stroh der Ackerbohne

 

6.9.1

Leinsaatstroh

Stroh von Leinsaat (Linum usitatissimum L.)

 

6.10.1

Luzerne [Alfalfa]

Pflanzen oder Pflanzenteile von Medicago sativa L. und Medicago var. Martyn

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.10.2

Luzerne, feldgetrocknet [Alfalfa, feldgetrocknet]

Luzerne, feldgetrocknet

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.10.3

Luzerne, hochtemperaturgetrocknet [Alfalfa, hochtemperaturgetrocknet]

Luzerne, künstlich getrocknet (alle Formen)

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.10.4

Luzerne, extrudiert [Alfalfa, extrudiert]

Alfalfa-Pellets, extrudiert

 

6.10.5

Luzernemehl [Alfalfamehl] (17)

Erzeugnis, das durch Trocknen und Vermahlen von Luzerne gewonnen wird, und bis zu 20 % Klee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.10.6

Luzernetrester [Alfalfatrester]

Getrocknetes Erzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzernen anfällt

Rohprotein

Rohfaser

6.10.7

Luzerneproteinkonzentrat [Alfalfaproteinkonzentrat]

Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Fraktionen des Luzernepresssaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine durch Zentrifugation abgetrennt und wärmebehandelt wurde

Rohprotein

Karotin

6.10.8

Luzerne-Presssaft

Erzeugnis, das nach der Extraktion der Proteine aus Luzernesaft gewonnen wird und getrocknet sein kann

Rohprotein

6.11.1

Maissilage

Silierte Pflanzen oder Pflanzenteile von Zea mays L. ssp. mays

 

6.12.1

Erbsenstroh

Stroh von Pisum ssp.

 


7.   Andere Pflanzen, Algen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

7.1.1

Algen (18)

Algen, lebend oder verarbeitet, unabhängig von der Angebotsform, gekühlt oder tiefgefroren

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

7.1.2

Trockenalgen (18)

Erzeugnis, das durch Trocknen von Algen gewonnen wird und zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein kann

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

7.1.3

Algen-Extraktionsschrot (18)

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Algen anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

7.1.4

Algenöl (18)

Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung aus Algen durch Extraktion anfällt

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

7.1.5

Algenextrakt (18) [Algenfraktion] (18)

Wässriger oder alkoholischer Extrakt von Algen, der vorwiegend Kohlehydrate enthält

 

7.2.6

Seealgenmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Makro-Algen, insbesondere Braunalgen, anfällt und zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein kann

Rohasche

7.3.1

Rinden (11)

Gereinigte und getrocknete Rinden von Bäumen oder Sträuchern

Rohfaser

7.4.1

Blüten (11), getrocknet

Alle Teile von getrockneten Blüten essbarer Pflanzen und ihre Fraktionen

Rohfaser

7.5.1

Brokkoli, getrocknet

Erzeugnis, das durch Trocknen nach Waschen, Zerkleinern (Zerschneiden, Flockieren usw.) und Wasserentzug) aus Brassica oleracea L. gewonnen wird

 

7.6.1

Zuckerrohrmelasse

Erzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffination von Zucker aus Saccharum L. anfällt

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 30 %

7.6.2

Zuckerrohrmelasse, teilentzuckert

Erzeugnis, das bei der weiteren Extraktion von Saccharose aus der Zuckerrohrmelasse mit Hilfe von Wasser anfällt

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 28 %

7.6.3

(Rohr-)Zucker [Saccharose]

Mit Hilfe von Wasser aus Zuckerrohr extrahierter Zucker

Saccharose

7.6.4

Zuckerrohr-Bagasse

Erzeugnis, das durch die wasserunterstützte Extraktion von Zucker aus Zuckerrohr anfällt, und vorwiegend aus Fasern besteht

Rohfaser

7.7.1

Blätter, getrocknet (11)

Getrocknete Blätter essbarer Pflanzen und ihre Fraktionen

Rohfaser

7.8.1

Lignocellulose (11)

Erzeugnis, das durch mechanische Bearbeitung von rohem gewachsenem Holz anfällt und vorwiegend aus Lignocellulose besteht

Rohfaser

7.9.1

Süßholz

Wurzeln von Glycyrrhiza L.

 

7.10.1

Minze

Erzeugnis, das durch Trocknen der oberirdischen Teile von Pflanzen der Arten Mentha apicata, Mentha piperita oder Mentha viridis L., unabhängig von der Angebotsform, gewonnen wird

 

7.11.1

Spinat, getrocknet

Erzeugnis, das durch Trocknen von Spinacia oleracea L., unabhängig von der Angebotsform, gewonnen wird

 

7.12.1

Mohave-Palmlilie

Pulver aus Yucca schidigera Roezl

Rohfaser

7.13.1

Pflanzliche Kohle [Holzkohle]

Erzeugnis, das durch Verkohlung von Pflanzenmasse gewonnen wird

Rohfaser

7.14.1

Holz (11)

Nicht chemisch behandeltes reifes Holz oder Holzfasern

Rohfaser


8.   Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

8.1.1

Butter und Buttererzeugnisse

Butter und Erzeugnisse, die aus der Erzeugung oder Verarbeitung von Butter gewonnen werden (z. B. Butterserum), sofern nicht an anderer Stelle aufgeführt

Rohprotein

Rohfett

Laktose

Feuchte, wenn > 6 %

8.2.1

Buttermilch/Buttermilchkonzentrat/Buttermilchpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Verbutterung von Sahne oder ähnlichen Prozessen anfällt

und konzentriert oder getrocknet sein kann

Rohprotein

Rohfett

Laktose

Feuchte, wenn > 6 %

8.3.1

Kasein

Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 10 %

8.4.1

Kaseinat

Erzeugnis, das durch Neutralisieren und Trocknen aus Quark oder Kasein gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 10 %

8.5.1

Käse und Käseerzeugnisse

Käse und Erzeugnisse aus Käse und anderen Erzeugnissen auf Milchbasis

Rohprotein

Rohfett

8.6.1

Kolostrum

Flüssiges Sekret, das von den Milchdrüsen von zur Milcherzeugung gehaltenen Tieren in den ersten fünf Tagen nach dem Abkalben gebildet wird

Rohprotein

8.7.1

Milch-Nebenerzeugnisse

Erzeugnisse, die bei der Erzeugung von Milcherzeugnissen anfallen (u. a. ehemalige Lebensmittel aus Milch, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Weißwasser, Milchmineralstoffe)

Feuchte

Rohprotein

Rohfett

Gesamtzuckergehalt

8.8.1

Fermentierte Milcherzeugnisse

Erzeugnisse, die durch Fermentation von Milch gewonnen werden (Joghurt usw.)

Rohprotein

Rohfett

8.9.1

Laktose

Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker

Laktose

Feuchte, wenn > 5 %

8.10.1

Milch/Milchkonzentrat/Milchpulver (19)

Durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Milchdrüsensekret; kann auch konzentriert oder getrocknet sein

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

8.11.1

Magermilch/Magermilchkonzentrat/Magermilchpulver (19)

Milch, deren Fettgehalt durch Abscheiden reduziert wurde;

kann auch konzentriert oder getrocknet sein

Rohprotein

Feuchte, wenn > 5 %

8.12.1

Milchfett

Erzeugnis, das durch Entrahmen von Milch gewonnen wird

Rohfett

8.13.1

Milcheiweißpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen der Eiweißbestandteile entsteht, die aus Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen werden

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

8.14.1

Kondensierte und evaporierte Milch und deren Erzeugnisse

Kondensierte und evaporierte Milch und Erzeugnisse, die bei der Herstellung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse anfallen

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

8.15.1

Milchpermeat/Milchpermeatpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Ultra-, Nano- oder Mikrofiltration von Milch anfällt (Membrandurchgang) und dem ein Teil der Laktose entzogen sein kann.

Verfahre der Umkehrosmose und Trocknung können angewandt werden

Rohasche

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

8.16.1

Milchretentat/Milchretentatpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Ultra-, Nano- oder Mikrofiltration von Milch anfällt (durch Membran zurückgehalten)

und getrocknet sein kann

Rohprotein

Rohasche

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

8.17.1

Molke/Molkenkonzentrat/Molkenpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Herstellung von Käse, Quark oder Kasein oder ähnlichen Prozessen anfällt

und konzentriert oder getrocknet sein kann

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.18.1

Molke/Molkenpulver (19), laktosearm

Molke, der ein Teil der Laktose entzogen wurde

und die getrocknet sein kann

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.19.1

Molkeneiweiß/Molkeneiweißpulver (19)

Erzeugnis, das durch Trocknen der Molkeeiweißbestandteile entsteht, die aus Molke durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen werden und das getrocknet sein kann

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

8.20.1

Molkeneiweiß/Molkeneiweißpulver (19), mineralstoffarm, laktosearm

Molke, der ein Teil der Laktose und Mineralstoffe entzogen wurde

und die getrocknet sein kann

Rohprotein

Laktose

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

8.21.1

Molkenpermeat/Molkenpermeatpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Ultra-, Nano- oder Mikrofiltration von Molke anfällt (Membrandurchgang) und dem die Laktose teilweise entzogen sein kann.

Verfahren der Umkehrosmose und Trocknung können angewandt werden

Rohasche

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

8.22.1

Molkenretentat/Molkenretentatpulver (19)

Erzeugnis, das bei der Ultra-, Nano- oder Mikrofiltration von Molke anfällt (durch Membran zurückgehalten)

und das getrocknet sein kann

Rohprotein

Rohasche

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %


9.   Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

9.1.1

Tierische Nebenprodukte (20)

Warmblütige Landtiere oder Teile davon, frisch, gefroren, gekocht, säurebehandelt oder getrocknet

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 8 %

9.2.1

Tierfett (20)

Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

9.3.1

Imkerei-Nebenerzeugnisse

Honig, Bienenwachs, Gelée Royal, Propolis, Pollen, verarbeitet oder naturbelassen

Gesamtzuckergehalt berechnet als Saccharose

9.4.1

Verarbeitetes tierisches Protein (20)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann.

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.5.1

Proteine aus der Gelatinegewinnung (20)

Genusstaugliche, getrocknete tierische Proteine, die bei der Gelatineherstellung gewonnen werden

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.6.1

Tierprotein (20), hydrolysiert

Hydrolysierte Proteine, die durch chemische, mikrobiologische oder enzymatische Hydrolyse von tierischem Protein gewonnen werden

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.7.1

Blutmehl (20)

Erzeugnis, das durch Wärmebehandlung von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.8.1

Bluterzeugnisse (20)

Erzeugnisse, die aus Blut oder Fraktionen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen werden, u. a. getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige Erythrozyten oder Fraktionen davon und Mischungen

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.9.1

Catering-Reflux [Catering-Recycling]

Alle Lebensmittelreste aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, die Material tierischen Ursprungs enthalten, einschließlich gebrauchtes Speiseöl

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.10.1

Kollagen (20)

Eiweißbasiertes Erzeugnis aus den Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen von Tieren

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.11.1

Federnmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen und Vermahlen von Federn geschlachteter Tiere gewonnen wird und hydrolysiert sein kann

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.12.1

Gelatine (20)

Natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.13.1

Grieben (20)

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt, in frischem, gefrorenem oder getrockneten Zustand

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.14.1

Erzeugnisse tierischen Ursprungs (20)

Erzeugnisse, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise frisch, gefroren oder getrocknet

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 8 %

9.15.1

Eier

Ganze Hühnereier von Gallus gallus L., mit oder ohne Schale

 

9.15.2

Eiklar

Erzeugnis, das durch Trennen von Schale und Dotter von Eiern gewonnen wird, pasteurisiert und möglicherweise denaturiert

Rohprotein

Gegebenenfalls Methode der Denaturierung

9.15.3

Eiererzeugnisse, getrocknet

Erzeugnisse, die aus getrockneten und pasteurisierten Eiern ohne Schale oder aus einem Gemisch mit unterschiedlichen Anteilen von getrocknetem Eiklar oder getrocknetem Eidotter bestehen

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

9.15.4

Eipulver, gezuckert

Getrocknete ganze Eier oder Eistücke, denen Zucker zugesetzt wird

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

9.15.5

Eierschalen, getrocknet

Erzeugnis, das nach der Trennung von Eiklar und Dotter von Geflügeleiern anfällt; die Schalen sind getrocknet

Rohasche

9.16.1

Wirbellose Landtiere (20)

Wirbellose Landtiere, ganz oder Teile davon, in allen Entwicklungsstufen, ausgenommen human- oder tierpathogene Arten, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise frisch, gefroren oder getrocknet

 


10.   Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

10.1.1

Wirbellose Wassertiere (21)

Wirbellose Meeres- oder Süßwassertiere, ganz oder Teile davon, in allen Entwicklungsstufen, ausgenommen human- oder tierpathogene Arten, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise frisch, gefroren oder getrocknet

 

10.2.1

Nebenprodukte von Wassertieren (21)

Erzeugnisse, die aus Betrieben oder Anlagen stammen, die Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr zubereiten oder herstellen, behandelt oder unbehandelt, beispielsweise frisch, gefroren oder getrocknet

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

10.3.1

Krustentiermehl

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Pressen und Trocknen von Krustentieren, auch freilebende und Zuchtgarnelen, gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.4.1

Fisch (22)

Fisch oder Fischteile, frisch, gefroren, gekocht, säurebehandelt oder getrocknet

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

10.4.2

Fischmehl (22)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Pressen und Trocknen ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, und dem vor dem Trocknen wieder Fischpresssaft zugesetzt worden sein kann

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.4.3

Fischpresssaft

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung abgetrennt und stabilisiert worden ist

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

10.4.4

Fischeiweiß, hydrolysiert

Erzeugnis, das durch Säurehydrolyse von Fisch oder Fischteilen gewonnen und häufig durch Trocknen konzentriert wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.4.5

Grätenmehl

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Pressen und Trocknen von Fischteilen anfällt und vorwiegend aus Gräten besteht

Rohasche

10.4.6

Fischöl

Öl von Fischen oder Fischteilen, das zum Wasserentzug zentrifugiert wird (gegebenenfalls mit Angaben zur Tierart, z. B. Lebertran von Dorsch)

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

10.4.7

Fischöl, gehärtet

Öl, das durch Härtung von Fischöl gewonnen wird

Feuchte, wenn > 1 %

10.5.1

Krillöl

Öl, das durch Kochen und Pressen von Krill des Meeresplanktons gewonnen und zum Wasserentzug zentrifugiert wird

Feuchte, wenn > 1 %

10.5.2

Krilleiweißkonzentrat, hydrolysiert

Erzeugnis, das durch enzymatische Hydrolyse von Krill oder Krillteilen gewonnen und häufig durch Trocknen konzentriert wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.6.1

Mehl aus Meereswürmern

Erzeugnis, das durch Erhitzen und Trocknen von im Meer lebenden Ringelwürmern, auch Nereis virens M. Sars, oder Teilen davon gewonnen wird

Fett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.7.1

Mehl aus marinem Zooplankton

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Pressen und Trocknen von marinem Zooplankton, beispielsweise Krill, gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.7.2

Öl aus marinem Zooplankton

Öl, das durch Kochen und Pressen von marinem Zooplankton gewonnen und zum Wasserentzug zentrifugiert wird

Feuchte, wenn > 1 %

10.8.1

Weichtiermehl

Erzeugnis, das durch Erhitzen und Trocknen von Weichtieren, auch Tintenfische und Muscheln, oder Teilen davon gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %

10.9.1

Tintenfischmehl

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Pressen und Trocknen von Tintenfischen oder von Tintenfischteilen gewonnen wird

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 %

Feuchte, wenn > 8 %


11.   Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

11.1.1

Calciumcarbonat (23) [Kalkstein]

Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Erzeugnisse wie Kalkstein oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.2

Kohlensaurer Muschelkalk

Aus den Schalen von Meeresweichtieren, beispielsweise Austern oder Muscheln gewonnenes Erzeugnis nativer Herkunft, gemahlen oder gekörnt

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.3

Calcium-Magnesiumcarbonat

Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat

Calcium, Magnesium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.4

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

Aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis nativer Herkunft, gemahlen oder gekörnt

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.5

Lithothamnium

Aus Kalkalgen (Phymatolithon calcareum (Pall.)) gewonnenes Erzeugnis nativer Herkunft, gemahlen oder gekörnt

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.6

Calciumchlorid

Technisch reines Calciumchlorid

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.7

Calciumhydroxid

Technisch reines Calciumhydroxid

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.8

Calciumsulfat, wasserfrei

Technisch reines Calciumsulfat, wasserfrei, das durch Vermahlen von Calciumsulfat, wasserfrei, oder Wasserentzug aus Calciumsulfat-Dihydrat gewonnen wird

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.9

Calciumsulfat-Hemihydrat

Technisch reines Calciumsulfat-Hemihydrat, das durch Entzug eines Teils des Wassers aus Calciumsulfat-Dihydrat gewonnen wird

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.10

Calciumsulfat-Dihydrat

Technisch reines Calciumsulfat-Dihydrat, das durch Vermahlen von Calciumsulfat-Dihydrat oder Wasseranreicherung von Calciumsulfat-Hemihydrat gewonnen wird

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.11

Calciumsalze organischer Säuren (24)

Calciumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen

Calcium, organische Säure

11.1.12

Calciumoxid

Technisch reines Calciumoxid, das durch Kalzinierung (Brennen) von Kalkstein nativer Herkunft gewonnen wird

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.13

Calciumgluconat

Calciumsalz von Gluconsäure, Ca(C6H11O7)2, und dessen Hydrate

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.15

Calcium-Sulfat/-Carbonat

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Natriumcarbonat anfällt

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.1.16

Calcium-Pidolat

Technisch reines Calcium-L-Pidolat

Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.2.1

Magnesiumoxid

Kalziniertes Magnesiumoxid (MgO) mit einem Gehalt von mindestens 70 % MgO

Magnesium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 15 %

11.2.2

Magnesiumsulfat-Heptahydrat

Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 × 7 H2O)

Magnesium, Schwefel, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 15 %

11.2.3

Mangansulfat-Monohydrat

Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 × H2O)

Magnesium, Schwefel, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 15 %

11.2.4

Magnesiumsulfat, wasserfrei

Technisch reines anhydriertes Magnesiumsulfat (MgSO4)

Magnesium, Schwefel, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.2.5

Magnesiumpropionat

Technisch reines Magnesiumpropionat

Magnesium

11.2.6

Magnesiumchlorid

Technisch reines Magnesiumchlorid oder Lösung, die durch Eindampfen von Meerwasser nach Ablagerung von Natriumchlorid gewonnen wird

Magnesium, Chlor, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.2.7

Magnesiumcarbonat

Natürliches Magnesiumcarbonat

Magnesium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.2.8

Magnesiumhydroxid

Technisch reines Magnesiumhydroxid

Magnesium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.2.9

Kaliummagnesiumsulfat

Technisch reines Kaliummagnesiumsulfat

Magnesium, Kalium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.2.10

Magnesiumsalze organischer Säuren (24)

Magnesiumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen

Magnesium, organische Säure

11.3.1

Dicalciumphosphat (25) [Calciumhydrogenorthophosphat]

Technisch reines Calciummonohydrogenphosphat aus Knochen oder anorganischen Quellen (CaHPO4 × H2O),

Ca/P > 1,2

Calcium, Gesamtphosphorgehalt, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.3.2

Monodicalciumphosphat

Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht (CaHPO4 - Ca(H2PO4)2 × H2O)

0,8< Ca/P < 1,3

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.3

Monocalciumphosphat [Calciumtetrahydrogendiorthophosphat]

Technisch reines Calcium-bis-dihydrogenphosphat (Ca(H2PO4)2 × H2O)

Ca/P > 0,9

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.4

Tricalciumphosphat [Tricalciumorthophosphat]

Technisch reines Tricalciumphosphat aus Knochen oder anorganischen Quellen (Ca3(PO4)2 × H2O)

Ca/P > 1,3

Calcium, Gesamtphosphorgehalt, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.5

Calcium-Magnesiumphosphat

Technisch reines Calcium-Magnesiumphosphat

Calcium, Magnesium, Gesamtphosphorgehalt, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.6

Phosphat, entfluoriert

Natürliches Phosphat, gebrannt oder weitergehend thermisch behandelt als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, Natrium in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.3.7

Dicalciumpyrophosphat [Dicalciumdiphosphat]

Technisch reines Dicalciumpyrophosphat

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.8

Magnesiumphosphat

Erzeugnis, das aus technisch reinem einbasischem und /oder zwei- und dreibasischem Magnesiumphosphat besteht

Gesamtphosphorgehalt, Magnesium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.3.9

Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Erzeugnis aus technisch reinem Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Gesamtphosphorgehalt, Magnesium, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.10

Mononatriumphosphat [Natriumdihydrogenorthophosphat]

Technisch reines Mononatriumphosphat

(NaH2PO4 × H2O)

Gesamtphosphorgehalt, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.11

Dinatriumphosphat [Dinatriumhydrogenorthophosphat]

Technisch reines Dinatriumphosphat (Na2HPO4 × H2O)

Gesamtphosphorgehalt, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.12

Trinatriumphosphat [Trinatriumorthophosphat]

Technisch reines Trinatriumphosphat (Na3PO4)

Gesamtphosphorgehalt, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.13

Natriumpyrophosphat [Tetranatriumdiphosphat]

Technisch reines Natriumpyrophosphat

Gesamtphosphorgehalt, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.14

Monokaliumphosphat [Kaliumdihydrogenorthophosphat]

Technisch reines Monokaliumphosphat (KH2PO4 × H2O)

Gesamtphosphorgehalt, Kalium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.15

Dikaliumphosphat [Dikaliumhydrogenorthophosphat]

Technisch reines Dikaliumphosphat (K2HPO4 × H2O)

Gesamtphosphorgehalt, Kalium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.16

Calcium-Natrium-Phosphat

Technisch reines Calcium-Natrium-Phosphat

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.17

Monoammoniumphosphat [Ammoniumdihydrogenorthophosphat]

Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4)

Gesamtstickstoffgehalt, Gesamtphosphorgehalt, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.18

Diammoniumphosphat [Diammoniumhydrogenorthophosphat]

Technisch reines Diammoniumphosphat ((NH4)2HPO4)

Gesamtstickstoffgehalt

Gesamtphosphorgehalt

In 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.19

Natriumtripolyphosphat [Pentanatriumtriphosphat]

Technisch reines Natriumtripolyphosphat

Gesamtphosphorgehalt

Natrium

In 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.20

Natrium-Magnesium-Phosphat

Technisch reines Natrium-Magnesium-Phosphat

Gesamtphosphorgehalt, Magnesium, Natrium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.21

Magnesiumhypophosphit

Technisch reines Magnesiumhypophosphit (Mg(H2PO2)2 × 6H2O)

Magnesium

Gesamtphosphorgehalt

In 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %

11.3.22

Knochenfuttermehl, entleimt

Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.3.23

Knochenasche

Mineralische Rückstände der Veraschung, Verbrennung oder Vergasung tierischer Nebenprodukte

Gesamtphosphorgehalt, Calcium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.1

Natriumchlorid (23)

Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Verdampfen und Kristallisieren von Salzlake (Vakuumsalz), Verdampfen von Meerwasser (Meersalz) oder durch Vermahlen von salzhaltigem Gestein gewonnen wird

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.2

Natriumbicarbonat [Natriumhydrogencarbonat]

Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.3

Natrium-/Ammonium(bi)carbonat [Natrium-/Ammonium(hydrogen)carbonat]

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Natriumcarbonat und Natriumbicarbonat anfällt und Spuren von Ammoniumbicarbonat (höchstens 5 %) enthält

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.4

Natriumcarbonat

Technisch reines Natriumbicarbonat (Na2CO3)

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.5

Natriumsesquicarbonat [Trinatriumhydrogendicarbonat]

Technisch reines Natriumsesquicarbonat (Na3H(CO3)2)

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.6

Natriumsulfat

Technisch reines Natriumsulfat

Natrium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.4.7

Natriumsalze organischer Säuren

Natriumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen

Natrium, organische Säure

11.5.1

Kaliumchlorid

Technisch reines Kaliumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, kaliumchloridhaltigen Stoffen gewonnen wird

Kalium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.5.2

Kaliumsulfat

Technisch reines Kaliumsulfat (K2SO4)

Kalium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.5.3

Kaliumcarbonat

Technisch reines Kaliumcarbonat (K2CO3)

Kalium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.5.4

Kaliumbicarbonat [Kaliumhydrogencarbonat]

Technisch reines Kaliumbicarbonat (KHCO3)

Kalium, salzsäureunlösliche Asche, wenn > 10 %

11.5.5

Kaliumsalze organischer Säuren (24)

Kaliumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen

Kalium, organische Säure

11.6.1

Schwefelblüte

Technisch reines Pulver aus natürlichen Schwefellagerstätten. Es fällt auch bei der Erdölraffination nach den gängigen Verfahren der Schwefelproduzenten an

Schwefel

11.7.1

Attapulgit

Natürlich vorkommendes, Magnesium, Aluminium und Silicium enthaltendes Mineral

Magnesium

11.7.2

Quarz

Natürlich vorkommendes Mineral, das durch Vermahlen quarzhaltiger Quellen gewonnen wird

 

11.7.3

Cristobalit

Kristalline Form und Modifikation von Siliciumdioxid (Quarz)

 

11.8.1

Ammoniumsulfat

Technisch reines Ammoniumsulfat ((NH4)2SO4), das durch chemische Synthese gewonnen wird

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein, Schwefel

11.8.2

Ammoniumsulfat, Lösung

Ammoniumsulfat in wässriger Lösung mit einem Gehalt an Ammoniumsulfat von mindestens 35 %

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein

11.8.3

Ammoniumsalze organischer Säuren

Ammoniumsalze genusstauglicher organischer Säuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein, organische Säure

11.8.4

Ammoniumlaktat

Umfasst u. a. Ammoniumlaktat (CH3CHOHCOONH4), das bei der Fermentation von Molke mit Lactobacillus delbrueckii ssp. Bulgaricus anfällt; enthält mindestens 44 % Stickstoff, ausgedrückt als Rohprotein

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein, Rohasche

11.8.5

Ammoniumacetat

Ammoniumacetat (CH3COONH4) in wässriger Lösung mit einem Gehalt an Ammoniumacetat von mindestens 55 %

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein


12.   Erzeugnisse/Nebenerzeugnisse der Vergärung von Mikroorganismen, deren Zellen inaktiviert oder abgetötet wurden

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

12.1

Erzeugnisse, die aus der Biomasse von auf Kultursubstraten gezogenen Mikroorganismen gewonnen werden

12.1.1

Eiweiß aus Methylophilus methylotrophus

Eiweißfermentationserzeugnis, das aus in einer Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus (Stamm NCIMB 10.515) gewonnen wird; Rohproteingehalt mindestens 68 %, Reflexionszahl mindestens 50

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

12.1.2

Eiweiß aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alca ligenes acidovorans, Bacillus brevis and Bacillus firmus

Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 % Methan, 5 % Ethan, 2 % Propan, 0,5 % Isobutan, 0,5 % n-Butan), Ammonium und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus(Bath) (Stamm NCIMB 11132), Alcaligenes acidovorans (Stamm NCIMB 12387), Bacillus brevis (Stamm NCIMB 13288) und Bacillus firmus (Stamm NCIMB 13280) gezüchtet ist

Rohprotein

Rohasche

Rohfett

12.1.3

Bakterielles Eiweiß aus Escherichia coli

Eiweißerzeugnis, Nebenerzeugnis aus der Herstellung von Aminosäuren durch Vermehrung von Escherichia coli K12 in Nährlösungen pflanzlichen oder chemischen Ursprungs, aus Ammoniak oder Mineralsalzen; kann hydrolysiert sein

Rohprotein

12.1.4

Bakterielles Eiweiß aus Corynebacterium glutamicum

Eiweißerzeugnis, Nebenerzeugnis aus der Herstellung von Aminosäuren durch Vermehrung von Corynebacterium glutamicum in Nährlösungen pflanzlichen oder chemischen Ursprungs, aus Ammoniak oder Mineralsalzen; kann hydrolysiert sein

Rohprotein

12.1.5

Hefen und ähnliche Erzeugnisse [Bierhefe] [Hefe-Erzeugnis]

Alle Hefen und deren Teile, die aus Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergiensis, Kluyveromyces lactis, Kluyveromyces fragilis, Torulaspora delbrueckii, Candida utilis/Pichia jadinii, Saccharomyces uvarum, Saccharomyces ludwigii oder Brettanomyces ssp.  (26) in meist pflanzlichen Nährlösungen gewonnen werden, beispielsweise Melasse, Zuckersirup, Alkohol, Brennereirückstände, Getreide und stärkehaltige Erzeugnisse, Obstsaft, Molke, Milchsäure, Zucker, hydrolysierte Pflanzenfasern und Fermentationsnährstoffe wie Ammoniak oder Mineralsalze

Feuchte, wenn < 75 % oder > 97 %

Wenn Feuchte < 75 %:

Rohprotein

12.1.6

Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin

Mycel (Stickstoffverbindungen), flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum (Stamm ATCC 48271) auf verschieden Quellen von Kohlenhydraten und ihren Hydrolysaten, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. plantarum, L. sake, L. collinoides und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist; Stickstoff, ausgedrückt als Rohprotein, mindestens 7 %

Stickstoffgehalt, ausgedrückt als Rohprotein

Rohasche

12.2

Andere Fermentationsnebenerzeugnisse

12.2.1

Vinasse [eingedickte Melassenschlempe]

Nebenerzeugnisse der industriellen Verarbeitung von Mosten/Würzen aus den Gärprozessen bei der Herstellung von u. a. Alkohol, organischen Säuren, Hefe. Sie bestehen aus der dickflüssigen Fraktion, die nach Abtrennen der Gärmoste/-würzen anfällt. Sie können auch abgestorbene Zellen und/oder deren Teile von den für die Fermentation eingesetzten Mikroorganismen enthalten. Die Nährlösungen sind meist pflanzlichen Ursprungs, beispielsweise Melasse, Zuckersirup, Alkohol, Brennereirückstände, Getreide und stärkehaltige Erzeugnisse, Obstsaft, Molke, Milchsäure, Zucker, hydrolysierte Pflanzenfasern und Fermentationsnährstoffe wie Ammoniak oder Mineralsalze

Rohprotein

Gegebenenfalls Nährlösung und Produktionsprozess

12.2.2

Nebenerzeugnisse der Herstellung von L-Glutaminsäure

Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten, Ammoniumsalzen und anderen Stickstoffverbindungen mit Corynebacterium melassecola

Rohprotein

12.2.3

Nebenerzeugnisse der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid mit Brevibacterium lactofermentum

Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten, Ammoniumsalzen und anderen Stickstoffverbindungen mit Brevibacterium lactofermentum

Rohprotein

12.2.4

Nebenerzeugnisse der Herstellung von Aminosäuren mit Corynebacterium glutamicum

Flüssige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von Aminosäuren durch Fermentation einer Nährlösung pflanzlichen oder chemischen Ursprungs, Ammoniak oder Mineralsalzen mit Corynebacterium glutamicum

Rohprotein

Rohasche

12.2.5

Nebenerzeugnisse der Herstellung von Aminosäuren mit Escherichia coli K12

Flüssige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von Aminosäuren durch Fermentation einer Nährlösung pflanzlichen oder chemischen Ursprungs, Ammoniak oder Mineralsalzen mit Escherichia coli K12

Rohprotein

Rohasche

12.2.6

Nebenerzeugnis der Herstellung von Enzymen mit Aspergillus niger

Nebenerzeugnis der Fermentation von Weizen und Malz mit Aspergillus niger zur Herstellung von Enzymen

Rohprotein


13.   Verschiedenes

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

13.1.1

Erzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie

Erzeugnisse, die bei der und durch die Herstellung von Brot, Feingebäck, Keksen oder Teigwaren anfallen. Sie können auch getrocknet sein

Stärke

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Rohfett, wenn > 5 %

13.1.2

Erzeugnisse der Konditoreiwarenindustrie

Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Konditoreiwaren und Kuchen anfallen. Sie können auch getrocknet sein

Stärke

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose,

Rohfett, wenn > 5 %

13.1.3

Erzeugnisse der Herstellung von Frühstückscerealien

Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt werden können. Sie können auch getrocknet sein

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohöle/-fette, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 %

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 %

13.1.4

Erzeugnisse der Süßwarenindustrie

Erzeugnisse, die bei der und durch die Herstellung von Süßwaren, einschließlich Schokolade, anfallen. Sie können auch getrocknet sein

Stärke

Rohfett, wenn > 5 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

13.1.5

Erzeugnisse der Speiseeisindustrie

Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Speiseeis anfallen Sie können auch getrocknet sein

Stärke

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Rohfett

13.1.6

Erzeugnisse aus der Verarbeitung von frischem Obst und Gemüse (27)

Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von frischem Obst und Gemüse anfallen (u. a. Schalen, ganze Obst-/Gemüsestücke und Mischungen). Sie können auch getrocknet oder gefroren sein

Stärke

Rohfaser

Rohfett, wenn > 5 %

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %

13.1.7

Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Pflanzen (27)

Erzeugnisse, die beim Einfrieren oder Trocknen ganzer Pflanzen oder von Pflanzenteilen anfallen

Rohfaser

13.1.8

Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Gewürzen und Würzmitteln (27)

Erzeugnisse, die beim Einfrieren oder Trocknen von Gewürzen und Würzmitteln oder Teilen davon anfallen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohöle/-fette, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 %

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 %

13.1.9

Erzeugnisse der Verarbeitung von Kräutern (27)

Erzeugnisse, die beim Schroten, Mahlen, Einfrieren oder Trocknen von Kräutern oder Teilen davon anfallen

Rohfaser

13.1.10

Erzeugnis der Kartoffelverarbeitungsindustrie

Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Kartoffeln anfallen, und getrocknet oder gefroren sein können

Stärke

Rohfaser

Rohfett, wenn > 5 %

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %

13.1.11

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Soßenzubereitung

Stoffe aus der Soßenzubereitung, die dazu bestimmt sind oder bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt werden können. Sie können auch getrocknet sein

Rohfett

13.1.12

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Snacks-Industrie

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Snacks-Industrie, die bei der und durch die Herstellung von würzigen Snacks (Kartoffelchips und Snacks auf Kartoffel- und/oder Getreidebasis, direkt extrudiert, auf Teigbasis und pelletiert) und Knabberartikeln aus Nüssen anfallen

Rohfett

13.1.13

Erzeugnisse aus der Herstellung gebrauchsfertiger Lebensmittel

Erzeugnisse, die bei der Herstellung direkt verzehrfertiger Lebensmittel anfallen. Sie können auch getrocknet sein

Rohfett, wenn > 5 %

13.1.14

Pflanzen-Nebenerzeugnisse aus der Spirituosenherstellung

Feste Erzeugnisse aus Pflanzen (auch Beeren und Saaten wie Anis), das nach dem Einmaischen dieser Pflanzen in einer alkoholischen Lösung und/oder nach Verdampfen/Destillation des Alkohols bei der Zubereitung von Aromen in der Spirituosenherstellung anfällt. Die Alkoholrückstände in diesen Erzeugnissen müssen durch Destillation beseitigt werden

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohöle/-fette, wenn > 10 %

13.1.15

Futterbier

Erzeugnis, das beim Bierbrauen anfällt und als Getränk für den menschlichen Verzehr nicht verkauft werden kann

Alkoholgehalt

13.2.1

Karamellisierter Zucker

Erzeugnis, das durch das kontrollierte Erhitzen von Zuckern aller Art entsteht

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

13.2.2

Traubenzucker

Traubenzucker entsteht durch die Hydrolyse von Stärke und besteht aus gereinigter, kristallisierter Glucose, mit oder ohne Kristallwasser

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

13.2.3

Fructose

Fructose wird als gereinigtes kristallines Pulver angeboten. Sie wird aus Glucose in Glucosesirup durch Glucoseisomerase und Saccharose-Inversion gewonnen

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

13.2.4

Glucosesirup

Glucosesirup ist eine gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung nutritiver Saccharide, die durch Hydrolyse von Stärke gewonnen wird

Gesamtzuckergehalt

Feuchte, wenn > 30 %

13.2.5

Glucosemelasse

Erzeugnis, das bei der Raffination von Glucosesirup anfällt

Gesamtzuckergehalt

13.2.6

Xylose

Aus Holz extrahierter Zucker

 

13.2.7

Lactulose

Halbsynthetische Disaccharide (4-O-D-Galactopyranosyl-D-Fructose), die durch Isomerisierung von Glucose in Fructose aus Lactose gewonnen werden und in wärmebehandelter Milch und wärmebehandelten Milcherzeugnissen enthalten sind

Lactulose

13.2.8

Glucosamin (Chitosamin)

Aminozucker (Einfachzucker), die in den Polysacchariden Chitosan und Chitin enthalten sind. Sie werden durch Hydrolyse des Außenskeletts von Krustentieren und anderen Gliederfüßern oder durch Fermentation von Getreide wie Mais oder Weizen gewonnen

Gegebenenfalls Natrium oder Kalium

13.3.1

Stärke (28)

Technisch reine Stärke

Stärke

13.3.2

Quellstärke (28)

Erzeugnis, das aus Stärke besteht, die durch Wärmebehandlung aufgeschlossen ist

Stärke

13.3.3

Stärkemischung (28)

Erzeugnis, das aus nativen und/oder modifizierten Lebensmittelstärken unterschiedlichen pflanzlichen Ursprungs besteht

Stärke

13.3.4

Filterkuchen aus der Stärkehydrolyse (28)

Erzeugnis der Stärkehydrolyse, das aus Protein, Fett und Filtrierhilfsstoffen (z. B. Kieselerde, Holzfaser) besteht

Feuchte, wenn < 25 % oder > 45 %

Wenn Feuchte < 25 %:

Rohfett

Rohprotein

13.3.5

Dextrine

Dextrin besteht aus teil-säurehydrolisierter Stärke

 

13.3.6

Maltodextrin

Maltodextrin ist teil-hydrolysierte Stärke

 

13.4.1

Polydextrose

Lose gebundene Polymere der Glucose, die durch die Wärmebehandlung von D-Glucose entstehen

 

13.5.1

Polyole

Erzeugnis, das durch Hydrierung oder Fermentation gewonnen wird und aus reduzierten Mono-, Di- oder Oligosacchariden oder Polysacchariden besteht

 

13.5.2

Isomalt

Zuckeralkohol, der durch enzymatische Spaltung und anschließende Hydrierung aus Saccharose gewonnen wird

 

13.5.3

Mannitol

Erzeugnis, das durch Hydrierung oder Fermentation gewonnen wird und aus reduzierter Glucose und/oder Fructose besteht

 

13.5.4

Xylitol

Erzeugnis, das durch Hydrierung und Fermentation von Xylose gewonnen wird

 

13.5.5

Sorbitol

Erzeugnis, das durch Hydrierung von Glucose gewonnen wird

 

13.6.1

Fettsäuren (29)

Erzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt, einschließlich Fettsäuren, die bei unterschiedlichen Verfahren der Verarbeitung von Fetten und Ölen durch Fettsäurehersteller anfallen

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

13.6.2

Fettsäuren (29), mit Glycerin verestert

Glyceride, die durch Veresterung von Glycerin pflanzlichen Ursprungs mit Fettsäuren gewonnen werden

Feuchte, wenn > 1 %

Rohfett

13.6.3

Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (29)

Mono- und Diglyceride von Fettsäuren bestehen aus einer Mischung von Glycerin, Mono-, Di- und Triestern von Fettsäuren, die in Speiseölen und –fetten vorkommen.

Sie können geringe Mengen an freien Fettsäuren und Glycerin enthalten.

Rohfett

13.6.4

Salze von Fettsäuren (29)

Erzeugnis, das bei der Reaktion von Fettsäuren mit mindestens 4 Kohlenstoffatomen mit Calcium-, Magnesium-, Natrium- oder Kaliumverbindungen entsteht

Rohfett (nach der Hydrolyse)

Feuchte

Ca (bzw. Na, K oder Mg)

13.7.1

Chondroitinsulfat

Erzeugnis, das durch Extraktion aus Sehnen, Knochen und anderen tierischen knorpelhaltigen Geweben und weichen Bindegeweben gewonnen wird

Natrium

13.8.1

Glycerin, roh

Erzeugnis der Herstellung von Biodiesel (Fettsäuremethylester oder -ethylester), das nach Umesterung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen wird, und das noch mineralische und organische Salze im Glycerin enthalten kann (Höchstgehalt an Methanol 0,2 %).

Das Erzeugnis entsteht auch bei der oleochemischen Verarbeitung (einschließlich Umesterung, Hydrolyse oder Verseifung) mineralischer Fette und Öle

Glycerin

Kalium

Natrium

13.8.2

Glycerin

Erzeugnis der Herstellung von Biodiesel (Fettsäuremethylester oder -ethylester), das nach Umesterung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs durch anschließende Raffination gewonnen wird (Mindestgehalt an Glycerin 99 % in der Trockenmasse).

Das Erzeugnis entsteht auch bei der oleochemischen Verarbeitung (einschließlich Umesterung, Hydrolyse oder Verseifung) mineralischer Fette und Öle

Glycerin

Kalium

Natrium

13.9.1

Methylsulphonylmethan

Organische Schwefelverbindung ((CH3)2SO2), die in identischer Form zu der in Pflanzen natürlich vorkommenden Form synthetisch hergestellt wird

Schwefel

13.10.1

Torf

Erzeugnis, das bei der natürlichen Zersetzung von Pflanzen (vor allem Torfmoose) in anaerober und oligotropher Atmosphäre entsteht

Rohfaser

13.11.1

Propylenglykol

Eine auch 1,2-Propandiol oder Propan-1,2-diol genannte organische Verbindung (Diol oder Dialkohol) mit der Summenformel C3H8O2. Es ist eine viskose, leicht süßlich riechende, hygroskopische Flüssigkeit, die mit Wasser, Aceton und Chloroform mischbar ist

Propylenglykol


(1)  In deutscher Sprache kann „Konzentrieren“ gegebenenfalls durch „Eindicken“ ersetzt werden. Die gebräuchliche Eigenschaft wäre dann „eingedickt“.

(2)  „Schälen“ kann gegebenenfalls durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Die gebräuchliche Eigenschaft wäre dann „enthülst“ oder „entspelzt“.

(3)  In französischer Sprache kann die Bezeichnung „issues“ verwendet werden.

(4)  In deutscher Sprache können die Eigenschaft „aufgeschlossen“ und die gebräuchliche Bezeichnung „Quellwasser“ (bezogen auf Stärke) verwendet werden. In dänischer Sprache können die Eigenschaft „kvældet“ und die gebräuchliche Bezeichnung „kvældning“ (bezogen auf Stärke) verwendet werden.

(5)  In französischer Sprache kann „pressage“ bei Bedarf durch „extraction mécanique“ ersetzt werden.

(6)  Die Getreideart kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

(7)  Im Englischen werden „maize“ und „corn“ synonym verwendet. Dies gilt für alle Maiserzeugnisse.

(8)  Wenn dieses Erzeugnis feiner gemahlen wurde, kann das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder kann die Bezeichnung durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.

(9)  Die Getreideart kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

(10)  Gegebenenfalls kann die Bezeichnung „glucosinolatarm“ entsprechend der Definition nach dem Recht der Europäischen Union hinzugefügt werden. Dies gilt für alle Erzeugnisse aus Rapssaat.

(11)  Die Pflanzenart ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben.

(12)  Die Bezeichnung ist durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung zu ergänzen.

(13)  Bei der Bezeichnung muss zusätzlich eine genauere Beschreibung der Frucht angegeben werden

(14)  Bei der Bezeichnung ist die Pflanzenart zu nennen.

(15)  Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der Behandlung ergänzt werden.

(16)  Die Futterpflanzenart kann der Bezeichnung hinzugefügt werden.

(17)  Der Wortteil „Mehl“ kann durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens kann der Bezeichnung hinzugefügt werden.

(18)  Die Art ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben.

(19)  Die Begriffe sind nicht synonym zu verwenden und unterscheiden sich hauptsächlich im Feuchtegehalt; der entsprechende korrekte Begriff ist zu verwenden

(20)  Bei der Bezeichnung ist entsprechend zusätzlich anzugeben:

die Tierart und/oder

der Teil des tierischen Erzeugnisses und/oder

die verarbeitete Tierart (z. B. Schwein, Wiederkäuer, Geflügel) und/oder

die Bezeichnung der wegen des Verbots der Rückführung in die Futtermittelkette nicht verarbeiteten Tierart (z. B. frei von Geflügel) und/oder

das verarbeitete Material (z. B. Knochen, Asche) und das Verfahren (z. B. entfettet, raffiniert).

(21)  Die Tierart ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben.

(22)  Bei Zuchtfisch ist bei der Bezeichnung zusätzlich die Tierart anzugeben.

(23)  Die Art der Herkunft kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden oder sie ersetzen.

(24)  Die Bezeichnung ist anzupassen oder zu ergänzen durch einen Hinweis auf die organische Säure.

(25)  Das Herstellungsverfahren kann bei der Bezeichnung angegeben werden.

(26)  Die gebräuchliche Bezeichnung der Hefestämme kann von der wissenschaftlichen Systematik abweichen, weshalb auch Synonyme der aufgeführten Hefestämme zulässig sind.

(27)  Die jeweilige Art des Obst, des Gemüses, der Pflanze, des Gewürzes und der Kräuter ist bei der Bezeichnung zusätzlich anzugeben.

(28)  Bei der Bezeichnung ist zusätzlich der botanische Ursprung anzugeben.

(29)  Die Bezeichnung ist anzupassen oder zu ergänzen durch einen Hinweis auf die Art der Fettsäuren.


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 576/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien.

(2)

Die zuständigen Behörden von Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, den Niederlanden und Österreich haben die Kommission von der neuen Ernennung ihres jeweiligen bestehenden nationalen Referenzlaboratoriums in Kenntnis gesetzt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.


ANHANG

„ANHANG XI

LISTE DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN

 

Belgien

Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO)

Eenheid Technologie en Voeding

Productkwaliteit en voedselveiligheid

Brusselsesteenweg 370

9090 Melle

BELGIË/BELGIQUE

 

Bulgarien

Национален диагностичен научно-изследователски ветеринарно-медицински институт

(Nationales diagnostisches Forschungsinstitut für Veterinärmedizin)

бул. „Пенчо Славейков“ 15

(15, Pencho Slaveikov str.)

София–1606

(Sofia–1606)

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

 

Tschechische Republik

Státní veterinární ústav Jihlava

Národní referenční laboratoř pro mikrobiologické,

chemické a senzorické analýzy masa a masných výrobků

Rantířovská 93

586 05 Jihlava

ČESKÁ REPUBLIKA

 

Dänemark

Fødevarestyrelsen

Fødevareregion Øst

Afdeling for Fødevarekemi

Søndervang 4

4100 Ringsted

DANMARK

 

Deutschland

Max-Rubner-Institut

Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

– Institut für Sicherheit und Qualität bei Fleisch –

E.-C.-Baumann-Str. 20

95326 Kulmbach

DEUTSCHLAND

 

Estland

Veterinaar-ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30

51006 Tartu

EESTI/ESTONIA

 

Irland

National Food Centre

Teagasc

Dunsinea

Castleknock

Dublin 15

ÉIRE/IRELAND

 

Griechenland

Ministry of Rural Development & Food

Veterinary Laboratory of Larisa

7th km Larisa-Trikalοn st.

411 10 Larisa

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

 

Spanien

Laboratorio Arbitral Agroalimentario

Carretera de La Coruña, km 10,700

28023 Madrid

ESPAÑA

 

Frankreich

SCL Laboratoire de Montpellier

parc Euromédecine

205, rue de la Croix-Verte

34196 MONTPELLIER CEDEX 5

FRANCE

 

Italien

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Ispettorato centrale della tutela della qualità e repressione frodi dei prodotti agroalimentari

Laboratorio di Modena

Via Jacopo Cavedone N. 29

41100 Modena

ITALIA

 

Zypern

Analytical Laboratories Section

Department of Agriculture

Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment

Loukis Akritas Ave.

1412 Nicosia

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

 

Lettland

Pārtikas drošības, dzīvnieku veselības un vides zinātniskais institūts

Lejupes iela 3,

Rīga, LV-1076

LATVIJA

 

Litauen

Nacionalinis maisto ir veterinarijos rizikos vertinimo institutas

J. Kairiūkščio g. 10

LT-08409 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

 

Luxemburg

Laboratoire National de Santé

Rue du Laboratoire, 42

1911 Luxemburg

LUXEMBOURG

 

Ungarn

Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ Élelmiszer- és Takarmánybiztonsági Igazgatóság

(Zentrales Landwirtschaftsbüro Direktion Lebens- und Futtermittelsicherheit)

Budapest 94. Pf. 1740

Mester u. 81

1465

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

 

Malta

Malta National Laboratory

UB14, San Gwann Industrial Estate

San Gwann

SGN 09

MALTA

 

Niederlande

RIKILT — Instituut voor Voedselveiligheid

Wageningen University and Research Centre

Akkermaalsbos 2, gebouw 123

6708 WB Wageningen

NEDERLAND

 

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Spargelfeldstraße 191

1226 Wien

ÖSTERREICH

 

Polen

Centralne Laboratorium Głównego Inspektoratu Jakości

Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

ul. Reymonta 11/13

60-791 Poznań

POLSKA/POLAND

 

Portugal

Autoridade de Segurança Alimentar e Económica — ASAE

Laboratório Central da Qualidade Alimentar — LCQA

Av. Conde Valbom, 98

1050-070 Lisboa

PORTUGAL

 

Rumänien

Institutul de Igienă și Sănătate Publică și Veterinară

Str. Câmpul Moșilor, nr. 5, Sector 2

București

ROMÂNIA

 

Slowenien

Univerza v Ljubljani

Veterinarska fakulteta

Nacionalni veterinarski inštitut

Gerbičeva 60

SI-1115 Ljubljana

SLOVENIJA

 

Slowakei

Štátny veterinárny a potravinový ústav

Botanická 15

842 52 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

 

Finnland

Elintarviketurvallisuusvirasto Evira

Mustialankatu 3

FI-00710 Helsinki

SUOMI/FINLAND

 

Schweden

Livsmedelsverket

Box 622

SE-75 126 Uppsala

SVERIGE

 

Vereinigtes Königreich

Laboratory of the Government Chemist

Queens Road

Teddington

TW11 0LY

UNITED KINGDOM“


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 26. Mai 2011 beschlossen, zwei natürliche Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, und hat am 12. Mai 2011 siebzig Einträge in der Liste geändert.

(3)

Aufgrund des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20. April 2011, drei Einträge in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern, sollte zudem eine weitere Streichung vorgenommen werden. Die Kommission hat zur Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 20. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 480/2011 (2) erlassen. Die Änderung des Eintrags „Benevolence International Foundation“ sollte jedoch ergänzt werden durch die Streichung des gesonderten Eintrags „Stichting Benevolence International Nederland“ aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 6.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

(a)

„Stichting Benevolence International Nederland (auch bekannt als Benevolence International Nederland, auch bekannt als BIN) Raderborg 14B, 6228 CV Maastricht, Niederlande. Registrierungsnummer bei der Handelskammer: 14063277.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

(a)

Ahmad Fadil Nazal Al-Khalayleh (alias a) Abu Musab Al-Zarqawi; b) Muhannad; c) Al-Muhajer; d) Garib, e) Abou Musaab El Zarquawi, f) Ahmed Fad Al Nazzar Khalaylah Said, g) Al Zarqawi Abu Musa'ab, h) Al Zarqawi Abu Musab, i) Al Zarqawi Ahmed Fad Al Nazzar Khalaylah Said Abu Musab, j) Alkhalayleh Ahmed, k) Azzarkaoui Abou Moussab, l) El Zarquawi Abu Musaab, m) Zarkaoui Abou Moussaab, n) Abu Ahmad, o) Abu Ibrahim). Geburtsdatum: a) 30.10.1966, b) 20.10.1966. Geburtsort: a) Al-Zarqaa, Jordanien, b) Al Zarqa, Jordanien, c) Al Zarquaa, Jordan. Pass Nr.: a) Z 264958 (jordanischer Pass, ausgestellt am 4.4.1999 in Al Zarqaa, Jordanien), b) 1433038 (jordanischer Personalausweis, ausgestellt am 4.4.1999 in Al Zarqaa, Jordanien). Weitere Angaben: angeblich im Juni 2006 verstorben.

(b)

„Mohamed Moumou (auch: a) Mohamed Mumu, b) Abu Shrayda, c) Abu Amina, d) Abu Abdallah, e) Abou Abderrahman, f) Abu Qaswarah, g) Abu Sara). Anschrift: a) Storvretsvägen 92, 7 TR. c/o Drioua, 142 31 Skogås, Schweden; b) Jungfruns Gata 413, Postanschrift: Box 3027, 136 03 Haninge, Schweden; c) Dobelnsgatan 97, 7 TR. c/o Lamrabet, 113 52 Stockholm, Schweden; d) Trondheimsgatan 6, 164 32 Kista, Schweden. Geburtsdatum: a) 30.7.1965, b) 30.9.1965. Geburtsort: Fez, Marokko. Staatsangehörigkeit: a) marokkanisch, b) schwedisch. Reisepassnummer: 9817619 (schwedischer Reisepass, läuft am 14.12.2009 ab). Weitere Angaben: soll im Oktober 2008 im Nordirak verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2006.“

(3)

Der Eintrag „Sa’d Abdullah Hussein Al-Sharif. Geburtsdatum: a) 1969, b) 1963, c) 11.2.1964. Geburtsort: Al-Medinah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Pass Nr.: (a) B 960789, (b) G 649385 (ausgestellt am 8.9.2006, gültig bis zum 17.7.2011). Weitere Angaben: Schwager und enger Verbündeter von Osama Bin Laden; angeblich Leiter der Finanzorganisation von Osama Bin Laden.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sa’d Abdullah Hussein Al-Sharif (auch Sa’d al-Sharif). Geburtsdatum: 11.2.1964. Geburtsort: Al-Medinah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Pass Nr.: a) B 960789, b) G 649385 (ausgestellt am 8.9.2006, gültig bis zum 17.7.2011). Weitere Angaben: Schwager und enger Verbündeter von Osama Bin Laden; angeblich Leiter der Finanzorganisation von Osama Bin Laden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(4)

Der Eintrag „Sobhi Abd Al Aziz Mohamed El Gohary Abu Sinna (auch: a) Mohamed Atef, b) Sheik Taysir Abdullah, c) Abu Hafs Al Masri, d) Abu Hafs Al Masri El Khabir, e) Taysir). Geburtsdatum: 17.1.1958. Geburtsort: El Behira, Ägypten. Staatsangehörigkeit: vermutlich ägyptisch. Weitere Angaben: soll im November 2001 in Afghanistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sobhi Abdel Aziz Mohamed El Gohary Abu Sinna (auch a) Sobhi Abdel Aziz Mohamed Gohary Abou Senah, b) Mohamed Atef, c) Sheik Taysir Abdullah, d) Abu Hafs Al Masri, e) Abu Hafs Al Masri El Khabir, f) Taysir). Geburtsdatum: 17.1.1958. Geburtsort: El Behira, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Tod in Pakistan im Jahr 2001 bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“

(5)

Der Eintrag „Mustapha Ahmed Mohamed Osman Abu El Yazeed (alias: Mustapha Mohamed Ahmed, (b) Shaykh Sai’id). Geburtsdatum: 27.2.1955. Geburtsort: El Sharkiya, Ägypten.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mustapha Ahmed Mohamed Osman Abu El Yazeed (auch a) Mustapha Mohamed Ahmed, b) Shaykh Sai’id). Geburtsdatum: 27.2.1955. Geburtsort: El Sharkiya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Tod im Mai 2010 in Afghanistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(6)

Der Eintrag „Tariq Anwar El Sayed Ahmed (alias a) Hamdi Ahmad Farag, b) Amr Al-Fatih Fathi). Geburtsdatum: 15.3.1963. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: angeblich im Oktober 2001 verstorben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Tariq Anwar El Sayed Ahmed (auch a) Hamdi Ahmad Farag, b) Amr Al-Fatih Fathi, c) Tarek Anwar El Sayed Ahmad). Geburtsdatum: 15.3.1963. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: angeblich im Oktober 2001 verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(7)

Der Eintrag „Nasr Fahmi Nasr Hasannein (alias a) Muhammad Salah, b) Naser Fahmi Naser Hussein). Geburtsdatum: 30.10.1962. Geburtsort: Kairo, Ägypten.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nasr Fahmi Nasr Hassannein (auch a) Muhammad Salah, b) Naser Fahmi Naser Hussein). Geburtsdatum: 30.10.1962. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: angeblich verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.10.2001.“

(8)

Der Eintrag „Muhsin Moussa Matwalli Atwah Dewedar (alias a) Al-Muhajir, Abdul Rahman, b) Al-Namer, Mohammed K.A., c) Abdel Rahman, d) Abdul Rahman). Geburtsdatum: 19.6.1964. Geburtsort: Dakahliya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: angeblich im April 2006 verstorben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Muhsin Moussa Matwalli Atwah Dewedar (auch a) Al-Muhajir, Abdul Rahman, b) Al-Namer, Mohammed K.A., c) Mohsen Moussa Metwaly Atwa Dwedar, d) Abdel Rahman, e) Abdul Rahman). Geburtsdatum: 19.6.1964. Geburtsort: Dakahliya, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch.. Weitere Angaben: Tod im April 2006 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(9)

Der Eintrag „Ri'ad (Raed) Muhammad Hasan MUHAMMAD HIJAZI (alias a) Hijazi, Raed M. b) Al-Hawen, Abu-Ahmad c) Al-Shahid, Abu-Ahmad d) Al-Maghribi, Rashid (Der Marokkaner) e) Al-Amriki, Abu-Ahmad (Der Amerikaner); Geburtsdatum: 30. Dezember 1968; Geburtsort: Kalifornien, USA; Staatsangehörigkeit: jordanisch; Nationale Kennziffer: Sozialversicherungsnummer 548-91-5411; Nationale Kennnummer 9681029476; Weitere Angaben: stammt aus Ramlah; Wohnsitz in Jordanien — al-Shumaysani (Sheisani) (Raum Amman), hinter dem Gewerkschaftsgebäude“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ri'ad Muhammad Hasan Muhammad Hijazi (auch a) Hijazi, Raed M. b) Al-Hawen, Abu-Ahmad c) Al-Shahid, Abu-Ahmad d) Raed Muhammad Hasan Muhammad Hijazi, e) Al-Maghribi, Rashid (Der Marokkaner) f) Al-Amriki, Abu-Ahmad (Der Amerikaner)). Geburtsdatum: 30.12.1968. Geburtsort: Kalifornien, USA. Staatsangehörigkeit: jordanisch. Nationale Kennziffer: 9681029476. Weitere Angaben: a) amerikanische Sozialversicherungsnummer 548-91-5411; b) in Jordanien in Haft (Stand: März 2010); c) Name des Vaters: Mohammad Hijazi. Name der Mutter: Sakina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(10)

Der Eintrag „Ladehyanoy, Mufti Rashid Ahmad (aka Ludhianvi, Mufti Rashid Ahmad; aka Ahmad, Mufti Rasheed; aka Wadehyanoy, Mufti Rashid Ahmad); Karachi, Pakistan“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mufti Rashid Ahmad Ladehyanoy (auch a) Ludhianvi, Mufti Rashid Ahmad, b) Ahmad, Mufti Rasheed, c) Wadehyanoy, Mufti Rashid Ahmad). Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Gründer des Al-Rashid Trust; b) Angeblich am 18. Februar 2002 in Pakistan verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe: 17.10.2001.“

(11)

Der Eintrag „Fazul Abdullah Mohammed (alias (a) Abdalla, Fazul, (b) Abdallah, Fazul, (c) Ali, Fadel Abdallah Mohammed, (d) Fazul, Abdalla, (e) Fazul, Abdallah, (f) Fazul, Abdallah Mohammed, (g) Fazul, Haroon, (h) Fazul, Harun, (i) Haroun, Fadhil, (j) Mohammed, Fazul, (k) Mohammed, Fazul Abdilahi, (l) Mohammed, Fouad, (m) Muhamad, Fadil Abdallah, (n) Abdullah Fazhl, (o) Fazhl Haroun, (p) Fazil Haroun, (q) Faziul Abdallah, (r) Fazul Abdalahi Mohammed, (s) Haroun Fazil, (t) Harun Fazul, (u) Khan Fazhl, (v) Farun Fahdl, (w) Harun Fahdl, (x) Abdulah Mohamed Fadl, (y) Fadil Abdallah Muhammad, (z) Abdallah Muhammad Fadhul, (aa) Fedel Abdullah Mohammad Fazul, (ab) Fadl Allah Abd Allah, (ac) Haroon Fadl Abd Allah, (ad) Mohamed Fadl, (ae) Abu Aisha, (af) Abu Seif Al Sudani, (ag) Haroon, (ah) Harun, (ai) Abu Luqman, (aj) Haroun, (ak) Harun Al-Qamry, (al) Abu Al-Fazul Al-Qamari, (am) Haji Kassim Fumu, (an) Yacub). Geburtsdatum (a) 25.8.1972, (b) 25.12.1974, (c) 25.2.1974, (d) 1976, (e) Februar 1971. Geburtsort: Moroni, Komoren. Staatsangehörigkeit: (a) komorisch, (b) kenianisch. Weitere Angaben: (a) Soll seit November 2007 im Süden Somalias aktiv sein; (b) soll im Besitz eines keniaschen und eines komorischen Passes sein, (c) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 und in weitere Anschläge in Kenia im Jahr 2002 verwickelt gewesen sein; (d) soll sich einer plastischen Operation unterzogen haben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fazul Abdullah Mohammed (auch a) Abdalla, Fazul, b) Abdallah, Fazul, c) Ali, Fadel Abdallah Mohammed, d) Fazul, Abdalla, e) Fazul, Abdallah, f) Fazul, Abdallah Mohammed, g) Fazul, Haroon, h) Fazul, Harun, i) Haroun, Fadhil, j) Mohammed, Fazul, k) Mohammed, Fazul Abdilahi, l) Mohammed, Fouad, m) Muhamad, Fadil Abdallah, n) Abdullah Fazhl, o) Fazhl Haroun, p) Fazil Haroun, q) Faziul Abdallah, r) Fazul Abdalahi Mohammed, s) Haroun Fazil, t) Harun Fazul, u) Khan Fazhl, v) Farun Fahdl, w) Harun Fahdl, x) Abdulah Mohamed Fadl, y) Fadil Abdallah Muhammad, z) Abdallah Muhammad Fadhul, aa) Fedel Abdullah Mohammad Fazul, ab) Fadl Allah Abd Allah, ac) Haroon Fadl Abd Allah, ad) Mohamed Fadl, ae) Abu Aisha, af) Abu Seif Al Sudani, ag) Haroon, ah) Harun, ai) Abu Luqman, aj) Haroun, ak) Harun Al-Qamry, al) Abu Al-Fazul Al-Qamari, am) Haji Kassim Fumu, an) Yacub). Anschrift: Kenia. Geburtsdatum a) 25.8.1972, b) 25.12.1974, c) 25.2.1974, d) 1976, e) Februar 1971. Geburtsort: Moroni, Komoren. Staatsangehörigkeit:: komorisch. Weitere Angaben: a) Soll seit November 2007 im Süden Somalias aktiv sein; b) ranghohes Mitglied von Al-Qaida, seit 2009 für Al-Qaida in Ostafrika zuständig; c) soll im Besitz mehrerer gefälschter kenianischer und komorischer Pässe sein; d) soll in die Anschläge auf die US-Botschaften in Nairobi und Daressalam im August 1998 und in weitere Anschläge in Kenia im Jahr 2002 verwickelt gewesen sein; e) soll sich einer plastischen Operation unterzogen haben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(12)

Der Eintrag „Fahid Mohammed Ally Msalam (alias (a) Fahid Mohammed Ally, (b), Fahad Ally Msalam, (c), Fahid Mohammed Ali Msalam, (d), Mohammed Ally Msalam, (e), Fahid Mohammed Ali Musalaam, (f), Fahid Muhamad Ali Salem, (g) Fahid Mohammed Aly, (h) Ahmed Fahad, (i) Ali Fahid Mohammed, (j) Fahad Mohammad Ally, (k) Fahad Mohammed Ally, (l) Fahid Mohamed Ally, (m) Msalam Fahad Mohammed Ally, (n) Msalam Fahid Mohammad Ally, (o) Msalam Fahid Mohammed Ali, (p) Msalm Fahid Mohammed Ally, (q) Usama Al-Kini, (r) Mohammed Ally Mohammed, (s) Ally Fahid M). Anschrift: Mombasa, Kenia. Geburtsdatum: 19.2.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Passport No: (a) A260592 (kenianischer Pass), (b) A056086 (kenianischer Pass), (c) A435712 (kenianischer Pass), (d) A324812 (kenianischer Pass), (e) 356095 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer Nr. 12771069 (kenianischer Personalausweis). Weitere Angaben: am 1.1.2009 als verstorben bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fahid Mohammed Ally Msalaam (auch a) Fahid Mohammed Ally, b), Fahad Ally Msalam, c), Fahid Mohammed Ali Msalam, d), Mohammed Ally Msalam, e), Fahid Mohammed Ali Musalaam, f), Fahid Muhamad Ali Salem, g) Fahid Mohammed Aly, h) Ahmed Fahad, i) Ali Fahid Mohammed, j) Fahad Mohammad Ally, k) Fahad Mohammed Ally, l) Fahid Mohamed Ally, m) Msalam Fahad Mohammed Ally, n) Msalam Fahid Mohammad Ally, o) Msalam Fahid Mohammed Ali, p) Msalm Fahid Mohammed Ally, q) Usama Al-Kini, r) Mohammed Ally Mohammed, s) Ally Fahid M). Geburtsdatum: 9.4.1976. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr: a) A260592 (kenianischer Pass), b) A056086 (kenianischer Pass), c) A435712 (kenianischer Pass), d) A324812 (kenianischer Pass), e) 356095 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer: 12771069 (kenianischer Personalausweis). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mohamed Ally. Name der Mutter: Fauzia Mbarak; (b) Tod am 1.1.2009 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(13)

Der Eintrag „Sheikh Ahmed Salim Swedan (alias (a) Ahmed Ally, (b) Sheikh Ahmad Salem Suweidan, (c) Sheikh Swedan, (d) Sheikh Ahmed Salem Swedan, (e) Ally Ahmad, (f) Muhamed Sultan, (g) Sheik Ahmed Salim Sweden, (h) Sleyum Salum, (i) Sheikh Ahmed Salam, (j) Ahmed The Tall, (k) Bahamad, (l) Sheik Bahamad, (m) Sheikh Bahamadi, (n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: (a) 9.4.1969, (b) 9.4.1960, (c) 4.9.1969. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Reisepassnummer: A163012 (kenianischer Reisepass). Nationale Kennziffer: 8534714 (kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: am 1.1.2009 als verstorben bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sheikh Ahmed Salim Swedan (auch a) Ahmed Ally, b) Sheikh Ahmad Salem Suweidan, c) Sheikh Swedan, d) Sheikh Ahmed Salem Swedan, e) Ally Ahmad, f) Muhamed Sultan, g) Sheik Ahmed Salim Sweden, h) Sleyum Salum, i) Sheikh Ahmed Salam, j) Ahmed The Tall, k) Bahamad, l) Sheik Bahamad, m) Sheikh Bahamadi, n) Sheikh Bahamad). Titel: Sheikh. Geburtsdatum: 9.4.1960. Geburtsort: Mombasa, Kenia. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Pass Nr.: A163012 (kenianischer Pass). Nationale Kennziffer: 8534714 ((kenianischer Personalausweis, ausgestellt am 14.11.1996). Weitere Angaben: Tod am 1.1.2009 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(14)

Der Eintrag „Yuldashev, Tohir (auch bekannt als Yuldashev, Takhir), Usbekistan“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Tohir Abdulkhalilovich Yuldashev (auch a) Юлдашев Тахир Абдулхалилович b) Yuldashev, Takhir). Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Namangan, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: (a) Ehemaliger Anführer des Islamic Movement of Uzbekistan; b) Tod im August 2009 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

(15)

Der Eintrag „Ali, Abbas Abdi, Mogadischu, Somalia“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abbas Abdi Ali (auch Ali, Abbas Abdi) Weitere Angaben: a) Mit Ali Nur Jim’ale verbündet; b) angeblich 2004 verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(16)

Der Eintrag „Ali Ahmed Nur Jim’ale (auch: a) Ahmed Ali Jimale, b) Ahmad Nur Ali Jim’ale, c) Ahmed Nur Jumale, d) Ahmed Ali Jumali, e) Ahmed Ali Jumale, f) Sheikh Ahmed Jimale). Titel: Sheikh. Anschrift: a)P.O. Box 3312, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; b) P.O. Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (frühere Anschrift); c) Dschibuti, Republik Dschibuti. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: a) somalisch, b) ansässig in Dschibuti. Reisepassnummer: A0181988 (Reisepass der Demokratischen Republik Somalia, ausgestellt am 1.10.2001 in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlängert am 24.1.2008 in Dschibuti, läuft am 22.1.2011 ab). Weitere Angaben: a) hält sich zurzeit auch in Mogadischu, Somalia, auf; b) Beruf: Buchhalter und Geschäftsmann; c) Name des Vaters: Ali Jumale, Name der Mutter: Enab Raghe; d) die Unternehmen Al Baraka Exchange L.L.C., Barakaat Telecommunications Co. Somalia, Ltd, Barakaat Bank of Somalia und Barako Trading Company, LLC sollen ihm gehören oder von ihm kontrolliert werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ali Ahmed Nur Jim'ale (auch a) Ahmed Ali Jimale, b) Ahmad Nur Ali Jim'ale, c) Ahmed Nur Jumale, d) Ahmed Ali Jumali, e) Ahmed Ali Jumale, f) Sheikh Ahmed Jimale, g) Ahmad Ali Jimale h) Shaykh Ahmed Nur Jimale). Titel: Sheikh. Anschrift: Dschibuti, Republik Dschibuti (seit Mai 2007). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Somalia. Staatsangehörigkeit: somalisch. Pass Nr.: A0181988 (Reisepass der Demokratischen Republik Somalia, ausgestellt am 1.10.2001 in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, verlängert am 24.1.2008 in Dschibuti, abgelaufen am 22.1.2011). Weitere Angaben: a) Beruf: Buchhalter und Geschäftsmann; b) Name des Vaters: Ali Jumale, Name der Mutter: Enab Raghe; (c) Gründer des Barakaat Unternehmensnetzwerkes, zu dem die Barakaat Group of Companies gehört. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(17)

Der Eintrag „Hassan Dahir Aweys (auch: a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Shaykh Hassan Dahir, c) Hassen Dahir Aweyes, d) Ahmed Dahir Aweys, e) Mohammed Hassan Ibrahim, f) Aweys Hassan Dahir, g) Hassan Tahir Oais, h) Hassan Tahir Uways, i) Hassan Dahir Awes, j) Sheikh Aweys, k) Sheikh Hassan, l) Sheikh Hassan Dahir Aweys). Titel: a) Sheikh, b) Oberst. Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: (a) Soll sich seit dem 12. November 2007 in Eritrea aufhalten; (b) Abstammung: vom Stamm der Hawiya, Habergdir, Ayr; (c) Ranghohes Führungsmitglied der Al-Itihaad Al-Islamiya (AIAI); (d) Gegenstand der Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 356/2010 betreffend Somalia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hassan Dahir Aweys (auch a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Shaykh Hassan Dahir, c) Hassen Dahir Aweyes, d) Ahmed Dahir Aweys, e) Mohammed Hassan Ibrahim, f) Aweys Hassan Dahir, g) Hassan Tahir Oais, h) Hassan Tahir Uways, i) Hassan Dahir Awes, j) Sheikh Aweys, k) Sheikh Hassan, l) Sheikh Hassan Dahir Aweys). Titel: a) Sheikh, (b) Oberst. Anschrift: Somalia. Geburtsdatum: 1935. Geburtsort: Somalia. Staatsangehörigkeit: somalisch. Weitere Angaben: a) Soll sich seit November 2007 in Eritrea aufhalten; (b) Abstammung: Hawiye, Habergidir, Clan der Ayr; c) Ranghohes Führungsmitglied der Al-Itihaad Al- Islamiya (AIAI) und Hizbul Islam in Somalia d) Seit dem 12. April 2010 Gegenstand der Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 356/2010 betreffend Somalia und Eritrea. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(18)

Der Eintrag „Kahie, Abdullahi Hussein, Bakara Market, Dar Salaam Buildings, Mogadischu, Somalia.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdullahi Hussein Kahie. Anschrift: 26 Urtegata Street, Oslo 0187 Norwegen. Geburtsdatum: 22.9.1959. Geburtsort: Mogadischu, Somalia. Staatsangehörigkeit: norwegisch. Pass Nr: a) 26941812 (norwegischer Pass, ausgestellt am 23.11.2008, b) 27781924 (norwegischer Pass, ausgestellt am 11.5.2010, gültig bis zum 11.5.2020. Nationale Kennziffer: 22095919778. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“

(19)

Der Eintrag „Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (alias (a) Abd al-Muhsin, (b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, (c) Abdul Rahman, (d) Abu Anas, (e) Ibrahim Abubaker Tantouche, (f) Ibrahim Abubaker Tantoush, (g) Abd al-Muhsi, (h) Abd al-Rahman, (i) Al-Libi). Anschrift: Ganzour Sayad Mehala Al Far Bezirk. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripoli). Weitere Angaben: (a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC) und der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS). b) Personenstand: geschieden (Name der algerischen Ex-Frau lautet Manuba Bukifa).“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Ali Abu Bakr Tantoush (auch a) Abd al-Muhsin, b) Ibrahim Ali Muhammad Abu Bakr, c) Abdul Rahman, d) Abu Anas, e) Ibrahim Abubaker Tantouche, f) Ibrahim Abubaker Tantoush, g) Abd al-Muhsi, h) Abd al-Rahman, i) Al-Libi). Anschrift: Johannesburg, Südafrika. Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: al Aziziyya, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Pass Nr.: 203037 (libyscher Pass ausgestellt in Tripoli). Weitere Angaben: a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC), der Revival of Islamic Heritage Society (RIHS) und der Libyan Islamic Fighting Group (LIFG). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“

(20)

Der Eintrag „Abu Bakr Al-Jaziri (alias Yasir Al-Jazari). Staatsangehörigkeit: (a) algerisch, (b) palästinensisch. Anschrift: Peshawar, Pakistan. Weitere Angaben: (a) verbunden mit dem Afghan Support Committee (ASC), b) Terroristen-Schleuser und Kommunikationsexperte von Al-Qaida, (c) verhaftet im April 2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abu Bakr Al-Jaziri (auch Yasir Al-Jazari). Staatsangehörigkeit: a) algerisch, b) palästinensisch. Weitere Angaben: a) Finanzchef des Afghan Support Committee (ASC), b) Terroristen-Schleuser und Kommunikationsexperte von Al-Qaida, c) soll sich in Algerien aufhalten (Stand: April 2010). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.1.2002.“

(21)

Der Eintrag „Abd El Kader Mahmoud Mohamed El Sayed (alias: Es Sayed, Kader). Anschrift: Via del Fosso di Centocelle no 66, Rom, Italien. Geburtsdatum 26.12.1962. Geburtsort: Ägypten. Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: SSYBLK62T26Z336L, (b) am 2.2.2004 in Italien zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, flüchtig.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abd El Kader Mahmoud Mohamed El Sayed (auch a) Es Sayed, Kader, b) Abdel Khader Mahmoud Mohamed el Sayed). Geburtsdatum: 26.12.1962. Geburtsort: Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: SSYBLK62T26Z336L, b) wird von den italienischen Behörden als Jusitzflüchtling betrachtet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

(22)

Der Eintrag „Samir Abd El Latif El Sayed Kishk. Geburtsdatum: 14.5.1955. Geburtsort: Gharbia, Ägypten. Weitere Angaben: am 20.3.2002 in Italien zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Am 2.7.2003 nach Ägypten abgeschoben.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Samir Abd El Latif El Sayed Kishk (auch Samir Abdellatif el Sayed Keshk). Geburtsdatum: 14.5.1955. Geburtsort: Gharbia, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Am 2.7.2003 von Italien nach Ägypten abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(23)

Der Eintrag „Habib Ben Ali Ben Said Al-Wadhani. Anschrift: Via unica Borighero 1, San Donato M.se (MI), Italien. Geburtsdatum: 1.6.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L550681 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.9.1997, abgelaufen am 22.9.2002). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: WDDHBB70H10Z352O.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Habib Ben Ali Ben Said Al-Wadhani. Geburtsdatum: 1.6.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr: L550681 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.9.1997, abgelaufen am 22.9.2002). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer:: WDDHBB70H10Z352O; b) Mitglied der Tunisian Combatant Group; c) angeblich verstorben; d) Name der Mutter: Aisha bint Mohamed. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

(24)

Der Eintrag „Mohamad Iqbal Abdurrahman (alias: (a) Rahman, Mohamad Iqbal; (b) A Rahman, Mohamad Iqbal; (c) Abu Jibril Abdurrahman; (d) Fikiruddin Muqti; (e) Fihiruddin Muqti, (f) „Abu Jibril“). Geburtsdatum: 17.8.1958. Geburtsort: Tirpas-Selong Village, Ost-Lombok, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: Berichten zufolge wurde er im Dezember 2003 in Malaysia festgenommen.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamad Iqbal Abdurrahman (auch a) Rahman, Mohamad Iqbal; b) A Rahman, Mohamad Iqbal; c) Abu Jibril Abdurrahman; d) Fikiruddin Muqti; e) Fihiruddin Muqti). Geburtsdatum: 17.8.1958. Geburtsort: Tirpas-Selong Village, Ost-Lombok, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.1.2003.“

(25)

Der Eintrag „Nurjaman Riduan Isamuddin (alias a) Hambali, b) Nurjaman, c) Isomuddin, Nurjaman Riduan, d) Hambali Bin Ending, e) Encep Nurjaman, f) Hambali Ending Hambali, g) Isamuddin Riduan, h) Isamudin Ridwan). Geburtsdatum: 4.4.1964. Geburtsort: Cianjur, West-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: a) geboren: Encep Nurjaman, b) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nurjaman Riduan Isamuddin (auch a) Hambali, b) Nurjaman, c) Isomuddin, Nurjaman Riduan, d) Hambali Bin Ending, e) Encep Nurjaman (Geburtsname), f) Hambali Ending Hambali, g) Isamuddin Riduan, h) Isamudin Ridwan). Geburtsdatum: 4.4.1964. Geburtsort: Cianjur, West-Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: a) Hochrangiges Führungsmitglied der Jemaah Islamiyah, b) Bruder von Gun Gun Rusman Gunawan; c) seit Juli 2007 in Gewahrsam der Vereinigten Staaten von Amerika. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.1.2003.“

(26)

Der Eintrag „Hekmatyar, Gulbuddin (alias Gulabudin Hekmatyar, Golboddin Hikmetyar, Gulbuddin Khekmatiyar, Gulbuddin Hekmatiar, Gulbuddin Hekhmartyar, Gulbudin Hekmetyar), Geburtsdatum: 1. August 1949, Geburtsort: Provinz Konduz, Afghanistan.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Gulbuddin Hekmatyar (auch a) Gulabudin Hekmatyar, b) Golboddin Hikmetyar, c) Gulbuddin Khekmatiyar, d) Gulbuddin Hekmatiar, e) Gulbuddin Hekhmartyar, f) Gulbudin Hekmetyar). Geburtsdatum: 1.8.1949. Geburtsort: Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: (a) Gehört dem Stamm der Kharoti an; (b) soll sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet aufhalten (Stand: Januar 2011); c) Name des Vaters: Ghulam Qader. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 20.2.2003.“

(27)

Der Eintrag „Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (auch: a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah, d) Abou Abdullah, e) Abdullah Youssef). Anschrift: a) via Romagnosi 6, Varese, Italien; b) Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien; c) Via Torino 8/B, Cassano Magnago (VA), Italien; d) Jabal Al-Rayhan, Al-Waslatiyyah, Kairouan, Tunesien. Geburtsdatum: 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G025057 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) im Juni 2009 in Italien wohnhaft; d) Name der Mutter: Fatima Abdaoui. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (auch a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah, d) Abou Abdullah, e) Abdullah Youssef). Anschrift: Via Torino 8/B, Cassano Magnago (VA), Italien. Geburtsdatum: 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch Pass Nr: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Nationale Kennziffer: AO 2879097 (italienischer Personalausweis, gültig bis zum 30.10.2012. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Fatima Abdaoui; d) Mitglied einer in Italien operierenden Organisation, die direkt mit der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb verbunden ist. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(28)

Der Eintrag „Mohamed Amine Akli (alias (a) Akli Amine Mohamed, (b) Killech Shamir, (c) Kali Sami, (d) Elias). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Amine Akli (auch a) Akli Amine Mohamed, b) Killech Shamir, c) Kali Sami, d) Elias). Anschrift: Algerien. Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Lounes; b) Name der Mutter: Kadidja; c) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; d) im August 2009 von Spanien nach Algerien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.”

(29)

Der Eintrag ‘Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (auch: a) Fabio Fusco, b) Mohamed Hassan, c) Abu Thale). Anschrift: keine feste Anschrift in Italien. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G737411 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997). Weitere Angaben: soll in Istanbul, Türkei, verhaftet und nach Italien abgeschoben worden sein; Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (auch a) Fabio Fusco, b) Mohamed Hassan, c) Meherez Hamdouni, d) Amdouni Mehrez ben Tah, e) Meherez ben Ahdoud ben Amdouni, f) Abu Thale). Anschrift: Italien. Geburtsdatum: a) 18.12.1969, b) 25.5.1968, c) 18.12.1968, d) 14.7.1969. Geburtsort: a) Asima-Tunis, Tunesien; b) Neapel, Italien; c) Tunesien; d) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G737411 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mahmoud ben Sasi, b) Name der Mutter: Maryam bint al-Tijani, c) Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(30)

Der Eintrag „Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (auch: Hichem Abu Hchem). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L246084 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: am 13.3.2006 an Tunesien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (auch a) Hichem Abu Hchem, b) Ayari Chihbe, c) Ayari Chied, d) Adam Hussainy, e) Hichem, f) Abu Hichem, g) Moktar). Anschrift: Via Bardo, Tunis, Tunesien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: a) Tunis, Tunesien; b) Griechenland. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L246084 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: a) am 13. April 2006 von Italien an Tunesien ausgeliefert; b) Name der Mutter: Fatima al-Tumi, c) Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(31)

Der Eintrag „Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (auch: a) Dah Dah, b) Abdelrahmman, c) Bechir). Anschrift: Via Milano 108, Brescia, Italien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L335915 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: seit 2001 in Sudan wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (auch a) Dah Dah, b) Abdelrahmman, c) Bechir). Anschrift: Sudan. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L335915 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: wird von den italienischen Behörden als Justizflüchtling betrachtet (seit November 2009). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(32)

Der Eintrag „Rachid Fettar (auch: a) Amine del Belgio, b) Djaffar). Anschrift: Via degli Apuli 5, Mailand, Italien (letzte bekannte Anschrift). Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Rachid Fettar (auch a) Amine del Belgio, b) Amine di Napoli, c) Djaffar, d) Taleb, e) Abu Chahid). Anschrift: 30 Abdul Rahman Street, Mirat Bab Al-Wadi, Algerien. Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: von Italien an Algerien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(33)

Der Eintrag „Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami. Anschrift: Via de’ Carracci 15, Casalecchio di Reno (Bologna) Italien. Geburtsdatum: 20.11.1971. Geburtsort: Koubellat, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z106861 (tunesischer Pass, ausgestellt am 18.2.2004, gültig bis 17.2.2009). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami. Anschrift: Via Vistarini 3, Frazione Zorlesco, Casal Pusterlengo, Lodi, Italien. Geburtsdatum: 20.11.1971. Geburtsort: Koubellat, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z106861 (tunesischer Pass, ausgestellt am 18.2.2004, abgelaufen am 17.2.2009). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(34)

Der Eintrag „Mounir Ben Habib Ben Al-Taher Jarraya (alias Yarraya). Anschrift: (a) Via Mirasole 11, Bologna, Italien, (b) Via Ariosto 8, Casalecchio di Reno (Bologna), Italien. Geburtsdatum: 25.10.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L065947 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.10.1995, abgelaufen am 27.10.2000). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 10. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mounir Ben Habib Ben Al-Taher Jarraya (auch a) Mounir Jarraya, b) Yarraya). Anschrift: a) Via Mirasole 11, Bologna, Italien, b) 8 Via Ariosto, Casalecchio di Reno (Bologna), Italien. Geburtsdatum: a) 25.10.1963, b) 15.10.1963. Geburtsort: a) Sfax, Tunisien, b) Tunisien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L065947 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.10.1995, abgelaufen am 27.10.2000). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(35)

Der Eintrag „Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi (alias (a) Said, (b) Samir). Anschrift: (a) Via Agucchi 250, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 30.1.1966. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K459698 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.3.1999, abgelaufen am 5.3.2004). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi (auch a) Jendoubi Faouzi, b) Said, c) Samir). Geburtsdatum: 30.1.1966. Geburtsort: a) Tunis, Tunesien; b) Marokko. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K459698 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.3.1999, abgelaufen am 5.3.2004). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Um Hani al-Tujani; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) von den italienischen Behörden seit Juni 2002 für unauffindbar erklärt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(36)

Der Eintrag „Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (auch: Ouaz Najib). Anschrift: Vicolo dei Prati 2/2, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Hekaima Al-Mehdiya, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K815205 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: hat Verbindungen zur Al-Haramain Islamic Foundation. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (auch: a) Ouaz Najib, b) Ouaz Nagib). Anschrift: Via Tovaglie 26, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Al Haka’imah, Gouvernorat Mahdia, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K815205 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Salihah Amir; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(37)

Der Eintrag „Shamil Salmanovich Basayev (Басаев Шамиль Салманович) (alias (a) Abdullakh Shamil Abu-Idris, (b) Shamil Basaev, (c) Basaev Chamil, (d) Basaev Shamil Shikhanovic, (e) Terek, (f) Lysy, (g) Idris, (h) Besznogy, (i) Amir, (j) Rasul, (k) Spartak, (l) Pantera-05, (m) Hamzat, (n) General, (o) Baisangur I, (p) Walid, (q) Al-Aqra, (r) Rizvan, (s) Berkut, (t) Assadula). Geburtsdatum: 14.1.1965. Geburtsort: (a) Dyshni-Vedeno, Bezirk Vedensk, Tschetschenisch-Inguschetische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, Russische Föderation, (b) Bezirk Vedenskiey, Republik Tschetschenien, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: russisch. Pass Nr.: 623334 (russischer Pass, Januar 2002). Nationale Kennziffer: IY-OZH Nr. 623334 (ausgestellt am 9.6.1989 von der Bezirksverwaltung Vedensk). Weitere Angaben: Tod im Jahr 2006 bestätigt. Datum des Eintrags gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.8.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Shamil Salmanovich Basayev (Басаев Шамиль Салманович) (auch a) Abdullakh Shamil Abu-Idris, b) Shamil Basaev, c) Basaev Chamil, d) Basaev Shamil Shikhanovic, e) Terek, f) Lysy, g) Idris, h) Besznogy, i) Amir, j) Rasul, k) Spartak, l) Pantera-05, m) Hamzat, n) General, o) Baisangur I, p) Walid, q)Al-Aqra, r) Rizvan, s) Berkut, t) Assadula). Geburtsdatum: 14.1.1965. Geburtsort: a) Dyshni-Vedeno, Bezirk Vedensk, Tschetschenisch-Inguschetische Autonome Sozialistische Sowjetrepublik, Russische Föderation, (b) Bezirk Vedenskiey, Republik Tschetschenien, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: russisch. Pass Nr.: 623334 (russischer Pass, Januar 2002). Nationale Kennziffer: IY-OZH Nr. 623334 (ausgestellt am 9.6.1989 von der Bezirksverwaltung Vedensk). Weitere Angaben: Tod im Jahr 2006 bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(38)

Der Eintrag „Zulkepli Bin Marzuki. Anschrift: Taman Puchong Perdana, State of Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 3.7.1968. Geburtsort: Selangor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 5983063. Nationale Kennziffer: 680703-10-5821. Weitere Angaben: a) am 3. Februar 2007 von den malaysischen Behörden verhaftet und im April 2009 noch in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zulkepli Bin Marzuki. Anschrift: Taman Puchong Perdana, State of Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 3.7.1968. Geburtsort: Selangor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 5983063. Nationale Kennziffer: 680703-10-5821. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.”

(39)

Der Eintrag „Abdul Hakim MURAD (alias a) Murad, Abdul Hakim Hasim, b) Murad, Abdul Hakim Ali Hashim, c) Murad, Abdul Hakim Al Hashim, d) Saeed Akman, e) Saeed Ahmed); Geburtsdatum: 4. Januar 1968; Geburtsort: Kuwait; Staatsangehörigkeit: pakistanisch.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdul Hakim Murad (auch a) Murad, Abdul Hakim Hasim, b) Murad, Abdul Hakim Ali Hashim, c) Murad, Abdul Hakim al Hashim, d) Saeed Akman, e) Saeed Ahmed, f) Abdul Hakim Ali al-Hashem Murad). Geburtsdatum: 11.4.1968. Geburtsort: Kuwait. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Reisepassnummer: a) 665334 pakistanischer Reisepass ausgestellt in Kuwait, b) 917739 (pakistanischer Reisepass ausgestellt in Pakistan am 8.9.1991, abgelaufen am 7.8.1996. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Aminah Ahmad Sher al-Baloushi, b) in den Vereinigten Staaten in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(40)

Der Eintrag „Yazid Sufaat (auch: a) Joe, b) Abu Zufar). Anschrift: Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Weitere Angaben: im Dezember 2001 von den malaysischen Behörden verhaftet und am 24.11.2008 aus der Haft entlassen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yazid Sufaat (auch: a) Joe, b) Abu Zufar). Anschrift: Taman Bukit Ampang, Selangor, Malaysia. Geburtsdatum: 20.1.1964. Geburtsort: Johor, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A 10472263. Nationale Kennziffer: 640120-01-5529. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(41)

Der Eintrag „Yunos Umpara Moklis (auch: a) Muklis Yunos, b) Mukhlis Yunos, c) Saifullah Mukhlis Yunos, d) Saifulla Moklis Yunos, e) Hadji Onos). Geburtsdatum: 7.7.1966. Geburtsort: Lanao del Sur, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Weitere Angaben: im April 2009 in den Philippinen im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yunos Umpara Moklis (auch a) Muklis Yunos, b) Mukhlis Yunos, c) Saifullah Mukhlis Yunos, d) Saifulla Moklis Yunos; e) Hadji Onos). Anschrift: Philippinen. Geburtsdatum: 7.7.1966. Geburtsort: Lanao del Sur, Philippinen. Staatsangehörigkeit: philippinisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.“

(42)

Der Eintrag „Zaini Zakaria (auch: Ahmad). Anschrift: Kota Bharu, Kelantan, Malaysia. Geburtsdatum: 16.5.1967. Geburtsort: Kelantan, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A11457974. Nationale Kennziffer: 670516-03-5283. Weitere Angaben: am 18. Dezember 2002 von den malaysischen Behörden verhaftet, bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Zaini Zakaria ((auch: Ahmad). Anschrift: Kota Bharu, Kelantan, Malaysia. Geburtsdatum: 16.5.1967. Geburtsort: Kelantan, Malaysia. Staatsangehörigkeit: malaysisch. Reisepassnummer: A11457974. Nationale Kennziffer: 670516-03-5283. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.9.2003.”

(43)

Der Eintrag „Djamel Moustfa (auch: a) Ali Barkani (Geburtsdatum: 22.8.1973, Geburtsort: Marokko), b) Kalad Belkasam (Geburtsdatum: 31.12.1979), c) Mostafa Djamel (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Mascara, Algerien), d) Mostefa Djamel (Geburtsdatum: 26.9.1973, Geburtsort: Mahdia, Algerien), e) Mustafa Djamel (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Mascara, Algerien), f) Balkasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973, Geburtsort: Algier, Algerien), g) Bekasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973, Geburtsort: Algier, Algerien), h) Belkasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973, Geburtsort: Algier, Algerien), i) Damel Mostafa (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Algier, Algerien), j) Djamal Mostafa (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Mascara, Algerien), k) Djamal Mostafa (Geburtsdatum: 10.6.1982), l) Djamel Mostafa (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Maskara, Algerien), m) Djamel Mostafa (Geburtsdatum: a) 31.12.1979, b) 22.12.1973, Geburtsort: Algier, Algerien), n) Fjamel Moustfa (Geburtsdatum: 28.9.1973, Geburtsort: Tiaret, Algerien), o) Djamel Mustafa (Geburtsdatum: 31.12.1979), p) Djamel Mustafa (Geburtsdatum: 31.12.1979, Geburtsort: Mascara, Algerien), q) Mustafa). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 28.9.1973. Geburtsort: Tiaret, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Djelalli Moustfa; b) Name der Mutter: Kadeja Mansore; c) algerische Geburtsurkunde, ausgestellt auf den Namen Djamel Mostefa, geboren am 25.9.1973 in Mehdia, Provinz Tiaret, Algerien; d) Führerschein Nr. 20645897 (gefälschter dänischer Führerschein, ausgestellt auf den Namen Ali Barkani, geboren am 22.8.1973 in Marokko); e) im August 2006 in Deutschland im Gefängnis; f) im September 2007 nach Algerien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Djamel Moustfa (auch a) Ali Barkani (Geburtsdatum: 22.8.1973; Geburtsort: Marokko); (b) Kalad Belkasam (Geburtsdatum: 31.12.1979); (c) Mostafa Djamel (Geburtsdatum: 31.12.1979; Geburtsort: Mascara, Algerien); (d) Mostefa Djamel (Geburtsdatum: 26.9.1973; Geburtsort: Mahdia, Algerien); (e) Mustafa Djamel (Geburtsdatum: 31.12.1979; Geburtsort: Mascara, Algerien); (f) Balkasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973; Geburtsort: Algier, Algerien); (g) Bekasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973; Geburtsort: Algier, Algerien); (h) Belkasam Kalad (Geburtsdatum: 26.8.1973; Geburtsort: Algier, Algerien); (i) Damel Mostafa (Geburtsdatum: 31.12.1979; Geburtsort: Algier, Algerien); (j) Djamal Mostafa, Geburtsdatum: 31.12.1979 Geburtsort: Mascara, Algerien; (k) Djamal Mostafa (Geburtsdatum: 10.6.1982); (l) Djamel Mostafa (Geburtsdatum: 31.12.1979; Geburtsort: Mascara, Algerien); (m) Djamel Mostafa (Geburtsdatum: a) 31.12.1979 b) 22.12.1973; Geburtsort: Algier, Algerien); n) Fjamel Moustfa (Geburtsdatum: 28.9.1973; Geburtsort: Tiaret, Algerien); o) Djamel Mustafa (Geburtsdatum: 31.12.1979); p) Djamel Mustafa (Geburtsdatum: 31.12.1979; Geburtsort: Mascara, Algerien); q) Mustafa). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 28.9.1973. Geburtsort: Tiaret, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters Djelalli Moustfa; b) Name der Mutter: Kadeja Mansore; c) algerische Geburtsurkunde, ausgestellt auf den Namen Djamel Mostefa, geboren am 25.9.1973 in Mehdia, Provinz Tiaret, Algerien; d) Führerschein Nr. 20645897 (gefälschter dänischer Führerschein, ausgestellt auf den Namen Ali Barkani, geboren am 22.8.1973 in Marokko); e) steht in Verbindung mit Ismail Abdallah Sbaitan Shalabi, Mohamed Abu Dhess und Aschraf Al-Dagma; f) im September 2007 von Deutschland nach Algerien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003.”

(44)

Der Eintrag „Mokhtar Belmokhtar (auch: a) Belaouar Khaled Abou El Abass, b) Belaouer Khaled Abou El Abass, c) Belmokhtar Khaled Abou El Abes, d) Khaled Abou El Abass, e) Khaled Abou El Abbes, f) Khaled Abou El Abes, g) Khaled Abulabbas Na Oor, h) Mukhtar Belmukhtar, i) Abou Abbes Khaled, j) Belaoua, k) Belaour). Geburtsdatum: 1.6.1972. Geburtsort: Ghardaia, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Sohn von Mohamed und Zohra Chemkha; b) in Nordmali aktiv. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.11.2003.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mokhtar Belmokhtar (auch: a) Belaouar Khaled Abou El Abass, b) Belaouer Khaled Abou El Abass, c) Belmokhtar Khaled Abou El Abes, d) Khaled Abou El Abass, e) Khaled Abou El Abbes, f) Khaled Abou El Abes, g) Khaled Abulabbas Na Oor, h) Mukhtar Belmukhtar, i) Abou Abbes Khaled, j) Belaoua, k) Belaour). Geburtsdatum: 1.6.1972. Geburtsort: Ghardaia, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mohamed, Name der Mutter Zohra Chemkha, b) Mitglied des Rates der Organisation Al Quaida im Islamischen Maghreb (AQIM); c) Führer der Organisation Katibat el Moulathamoune, die in der 4. Region der AQIM (Sahel/Sahara) tätig ist. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.11.2003.”

(45)

Der Eintrag „Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (auch: a) Djallal, b) Youcef, c) Abou Salman). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1970. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M307968 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Weitere Angaben: im Februar 2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Said Ben Abdelhakim Ben Omar Al-Cherif (auch: a) Cherif Said, b) Binhamoda Hokri, c) Hcrif Ataf, d) Bin Homoda Chokri, e) Atef Cherif, f) Sherif Ataf, g) Ataf Cherif Said, h) Cherif Said, i) Cherif Said, j) Djallal, k) Youcef, l) Abou Salman, m) Said Tmimi). Anschrift: Corso Lodi 59, Mailand, Italien. Geburtsdatum: a) 25.1.1970, b) 25.1.1971, c) 12.12.1973. Geburtsort: a) Menzel Temime, Tunesien; b) Tunesien; c) Sosa, Tunesien; d) Solisse, Tunesien; e) Tunis, Tunesien; f) Algerien; g) Aras, Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M307968 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.9.2001, abgelaufen am 7.9.2006). Weitere Angaben: Name der Mutter: Radhiyah Makki. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(46)

Der Eintrag „Imad Ben Al-Mekki Ben Al-Akhdar Al-Zarkaoui (auch: a) Zarga, b) Nadra). Anschrift: Via Col. Aprosio 588, Vallecrosia (IM), Italien. Geburtsdatum: 15.1.1973. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M174950 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 27.4.1999, abgelaufen am 26.4.2004). Weitere Angaben: seit 11.4.2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Imed Ben Mekki Zarkaoui (auch a) Dour Nadre, b) Dour Nadre, c) Daour Nadre, d) Imad ben al-Mekki ben al-Akhdar al-Zarkaoui, f) Zarga, g) Nadra). Anschrift: 41-45, Rue Estienne d’Orves, Pré Saint Gervais, Frankreich. Geburtsdatum: a) 15.1.1973, b) 15.1.1974, c) 31.3.1975. Geburtsort: a) Tunis, Tunesien; (b) Marokko; c) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M174950 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 27.4.1999, abgelaufen am 26.4.2004). Weitere Angaben: Name der Mutter: Zina al-Zarkaoui. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(47)

Der Eintrag „Kamal Ben Maoeldi Ben Hassan Al-Hamraoui (alias (a) Kamel, (b) Kimo). Anschrift: (a) Via Bertesi 27, Cremona, Italien, (b) Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 21.10.1977. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P229856 (tunesischer Pass, ausgestellt am 1.11.2002, abgelaufen am 31.10.2007). Weitere Angaben: Am 13.7.2005 in Brescia zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegenstand einer Ausweisungsverfügung, die am 17.4.2007 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgesetzt wurde. Auf freiem Fuß seit September 2007.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Kamal Ben Maoeldi Ben Hassan Al-Hamraoui (auch a) Hamroui Kamel ben Mouldi, b) Hamraoui Kamel, c) Kamel, d) Kimo). Anschrift: a) Via Bertesi 27, Cremona, Italien, b) Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: a) 21.10.1977, b) 21.11.1977. Geburtsort: a) Beja, Tunesien; b) Marokko; c) Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: P229856 (tunesischer Pass, ausgestellt am 1.11.2002, abgelaufen am 31.10.2007). Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Khamisah al-Kathiri; b) Gegenstand einer Ausweisungsverfügung, die am 17.4.2007 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgesetzt wurde; c) erneut inhaftiert in Italien am 20. Mai 2008; d) Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(48)

Der Eintrag „Radi Abd El Samie Abou El Yazid El Ayashi, (alias Mera'l). Anschrift: Via Cilea 40, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 2.1.1972. Geburtsort: El Gharbia (Ägypten). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Mailand am 21.9.2006 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Untersuchungshaft in Italien seit September 2007.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Radi Abd El Samie Abou El Yazid El Ayashi, (auch Mera’i). Anschrift: Via Cilea 40, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 2.1.1972. Geburtsort: El Gharbia (Ägypten). Weitere Angaben: a) in Untersuchungshaft in Italien, wird am 6.1.2012 entlassen; b) wird nach der Haftentlassung aus Italien ausgewiesen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(49)

Der Eintrag „Hamadi Ben Abdul Azis Ben Ali Bouyehia (auch: Gamel Mohamed). Anschrift: Corso XXII Marzo 39, Mailand, Italien. Geburtsdatum: a) 29.5.1966, b) 25.5.1966 (Gamel Mohamed). Geburtsort: a) Tunesien, b) Marokko (Gamel Mohamed). Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L723315 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.5.1998, abgelaufen am 4.5.2003). Weitere Angaben: im Juli 2008 in Italien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Hamadi Ben Abdul Azis Ben Ali Bouyehia (auch a) Gamel Mohamed, b) Abd el Wanis Abd Gawwad Abd el Latif Bahaa, c) Mahmoud Hamid). Anschrift: Corso XXII Marzo 39, Mailand, Italien. Geburtsdatum: a) 29.5.1966, b) 25.5.1966 (Gamel Mohamed), c) 9.5.1986 (Abd el Wanis Abd Gawwad Abd el Latif Bahaa). Geburtsort: a) Tunis, Tunesien, b) Marokko (Gamel Mohamed), c) Ägypten (Abd el Wanis Abd Gawwad Abd el Latif Bahaa). Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L723315 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 5.5.1998, abgelaufen am 4.5.2003). Weitere Angaben: in Haft in Italien bis 28. Juli 2011. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(50)

Der Eintrag „Mohammad Tahir Hammid (alias Abdelhamid Al Kurdi). Titel: Imam. Anschrift: Via della Martinella 132, Parma, Italien. Geburtsdatum: 1.11.1975. Geburtsort: Poshok, Irak. Weitere Angaben: Von der italienischen Justizbehörde am 19.4.2004 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt. Entlassen am 15.10.2004. Eine Ausweisungsanordnung wurde erlassen am 18.10.2004. Flüchtig seit September 2007.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Tahir Hammid (auch: Abdelhamid Al Kurdi). Titel: Imam. Geburtsdatum: 1.11.1975. Geburtsort: Poshok, Irak. Weitere Angaben: (a) Eine Ausweisungsanordnung wurde von den italienischen Behörden erlassen am 18.10.2004.; (b) wird von den italienischen Behörden seit September 2007 als Justizflüchtling betrachtet. Considered a fugitive from justice by the Italian authorities as of September 2007. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(51)

Der Eintrag „Lotfi Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani (auch: a) Abderrahmane, b) Lofti Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani). Anschrift: Via Bolgeri 4, Barni (Como), Italien (frühere Anschrift Mitte 2002). Geburtsdatum: 1.7.1977. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L886177 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.12.1998, abgelaufen am 13.12.2003). Weitere Angaben: Aufenthaltsort und Status seit Mitte 2002 unbekannt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

‘Lotfi Ben Abdul Hamid Ben Ali Al-Rihani (auch: a) Lofti ben Abdul Hamid ben Ali al-Rihani, b) Abderrahmane). Geburtsdatum: 1.7.1977. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L886177 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.12.1998, abgelaufen am 13.12.2003). Weitere Angaben:: Name der Mutter: Habibah al-Sahrawi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(52)

Der Eintrag „Daki Mohammed. Anschrift: Via Melato 11, Reggio Emilia, Italien. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Marokko. Weitere Angaben: am 10.12.2005 von Italien nach Marokko abgeschoben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammed Daki. Anschrift: Casablanca, Marokko. Geburtsdatum: 29.3.1965. Geburtsort: Casablanca, Morocco. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Reisepassnummer: a) G 482731 (marokkanischer Reisepass), b) L446524 (marokkanischer Reisepass). Nationale Kennziffer: BE-400989 (marokkanischer Personalausweis). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Lahcen; b) Name der Mutter: Izza Brahim; c) am 10.12.2005 von Italien nach Marokko abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(53)

Der Eintrag „Mohamed Amin Mostafa. Anschrift: Via della Martinella 132, Parma, Italien. Geburtsdatum: 11.10.1975. Geburtsort: Kirkuk, Irak. Weitere Angaben: am 21.9.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Derzeit in Italien in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Amin Mostafa. Anschrift: Via della Martinella 132, Parma, Italien. Geburtsdatum: 11.10.1975. Geburtsort: Kirkuk, Irak. Weitere Angaben: unterliegt in Italien einer Verwaltungskontrollmaßnahme, die am 15. Januar 2012 endet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(54)

Der Eintrag „Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (auch: a) Nassim Saadi, b) Abou Anis). Anschrift: a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Mailand), Italien; b) Via Cefalonia 11, Mailand, Italien (Wohnsitz, letzte bekannte Anschrift). Geburtsdatum: 30.11.1974. Geburtsort: Haidra Al-Qasreen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M788331 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: a) im April 2009 in Italien in Haft; b) Name des Vaters: Mohamed Sharif; c) Name der Mutter: Fatima. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nessim Ben Mohamed Al-Cherif Ben Mohamed Saleh Al-Saadi (auch: a) Nassim Saadi, b) Dia el Haak George, c) Diael Haak George, d) El Dia Haak George, e) Abou Anis, f) Abu Anis). Anschrift: a) Via Monte Grappa 15, Arluno (Milan), Italy; b) Via Cefalonia 11, Milan, Italy (Wohnsitz, letzte bekannte Anschrift). Gebrutsdatum: a) 30.11.1974, b) 20.11.1974. Geburtsort: a) Haidra Al-Qasreen, Tunesien; (b) Libanon; (c) Algerien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M788331 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.9.2001, abgelaufen am 27.9.2006). Weitere Angaben: a) bis 27.4.2012 in Italien in Haft; b) Name des Vaters: Mohamed Sharif; c) Name der Mutter: Fatima. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(55)

Der Eintrag „Noureddine Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi. Anschrift: Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 30.4.1964. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L851940 (tunesischer Pass, ausgestellt am 9.9.1998, abgelaufen am 8.9.2003). Weitere Angaben: Vom Gericht erster Instanz von Cremona am 15.7.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt; das Verfahren wird vor dem Berufungsgericht von Brescia wieder aufgenommen werden. In Italien inhaftiert seit September 2007.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Noureddine Ben Ali Ben Belkassem Al-Drissi (auch: a) Drissi Noureddine, b) Abou Ali, c) Faycal). Anschrift: Via Plebiscito 3, Cremona, Italien. Geburtsdatum: 30.4.1964. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L851940 (tunesischer Pass, ausgestellt am 9.9.1998, abgelaufen am 8.9.2003). Weitere Angaben: a) unterlag einer Verwaltungskontrollmaßnahme bis 5. Mai 2010; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Khadijah al-Drissi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(56)

Der Eintrag „Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (auch: a) Salmane, b) Lazhar). Anschrift: Vicolo S. Giovanni, Rimini, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: P182583 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: Aufenthaltsort unbekannt (Juli 2008). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Al-Azhar Ben Khalifa Ben Ahmed Rouine (auch a) Salmane, b) Lazhar). Anschrift: Tunesien. Geburtsdatum: 20.11.1975. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: P182583 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 13.9.2003, abgelaufen am 12.9.2007). Weitere Angaben: a) wird von den italienischen Behörden seit Juli 2008 als Justizflüchtling betrachtet; b) unterlag in Tunesien bis 2010 einer Verwaltungskontrollmaßnahme. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(57)

Der Eintrag „Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (auch: Abou Djarrah). Anschrift: Via Geromini 15, Cremona, Italien. Geburtsdatum: Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G827238 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001). Weitere Angaben: am 13.12.2008 an Tunesien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mourad Ben Ali Ben Al-Basheer Al-Trabelsi (auch: a) Aboue Chiba Brahim, b) Arouri Taoufik, c) Ben Salah Adnan, d) Sassi Adel, e) Salam Kamel, f) Salah Adnan, g) Arouri Faisel, h) Bentaib Amour, i) Adnan Salah, j) Hasnaoui Mellit, k) Arouri Taoufik ben Taieb, l) Abouechiba Brahim, m) Farid Arouri, n) Ben Magid, o) Maci Ssassi, p) Salah ben Anan, q) Hasnaui Mellit, r) Abou Djarrah). Anschrift: Libya Street Number 9, Manzil Tmim, Nabeul, Tunisien. Geburtsdatum: a) 20.5.1969, b) 2.9.1966, c) 2.9.1964, d) 2.4.1966, e) 2.2.1963, f) 4.2.1965, g) 2.3.1965, h) 9.2.1965, i) 1.4.1966, j) 1972, k) 9.2.1964, l) 2.6.1964, m) 2.6.1966, n) 2.6.1972. Geburtsort: a) Manzil Tmim, Tunisia; b) Libyen; c) Tunesien; d) Algerien; e) Marokko; f) Libanon. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G827238 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 1.6.1996, abgelaufen am 31.5.2001). Weitere Angaben: (a) am 13.12.2008 von Italien an Tunesien ausgeliefert; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) Name der Mutter: Mabrukah al-Yazidi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“

(58)

Der Eintrag „Saifi Ammari (alias (a) El Para (Kampfname), (b) Abderrezak Le Para, (c) Abou Haidara, (d) El Ourassi, (e) Abderrezak Zaimeche, (f) Abdul Rasak Ammane Abu Haidra, (g) Abdalarak). Geburtsdatum: 1.1.1968. Geburtsort: (a) Kef Rih, Algerien, (b) Guelma, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: seit Oktober 2004 in Algerien in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Saifi Ammari (auch: a) El Para (Kampfname), b) Abderrezak Le Para, c) Abou Haidara, d) El Ourassi, e) Abderrezak Zaimeche, f) Abdul Rasak Ammane Abu Haidra, g) Abdalarak). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: a) 1.1.1968, b) 24.4.1968. Geburtsort: a) Kef Rih, Algerien, b) Guelma, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: ehemliges Mitglied der GSPC, die als Organisation Al Quaida im Islamischen Maghreb in der Liste geführt wird. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 4.12.2003.“

(59)

Der Eintrag „Safet Ekrem Durguti. Anschrift: 175 Bosanska Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 10.5.1967. Geburtsort: Orahovac, Kosovo. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch. Reisepassnummer: 4725900 (bosnisch- herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 20.10.2005 in Travnik, gültig bis 20.10.2009). Nationale Kennziffer: a) JMB 1005967953038 (bosnisch-herzegowinische nationale Kennziffer), b) 04DFC71259 (bosnisch-herzegowinischer Personalausweis), c) 04DFA8802 (bosnisch-herzegowinischer Führerschein, ausgestellt vom Innenministerium des Kantons Zentralbosnien, Travnik, Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ekrem; b) Gründer und von 1998 bis 2002 Leiter der Al-Haramain Islamic Foundation; c) soll sich im Dezember 2008 in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben, soll auch häufig in den Großraum Kosovo reisen; d) arbeitet als Lehrer an der Elci Ibrahim Pasha’s Madrasah, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 26.12.2003.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Safet Ekrem Durguti. Anschrift: 175 Bosanska Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 10.5.1967. Geburtsort: Orahovac, Kosovo. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch. Reisepassnummer: 4725900 (bosnisch-herzegowinischer biometrischer Reisepass, ausgestellt am 9.4.2009 in Travnik, gültig bis 4.9.2014. Nationale Kennziffer: a) JMB 1005967953038 (persönliche bosnisch-herzegowinische Kennziffer), b) 04DFC71259 (bosnisch-herzegowinischer Personalausweis), (c) 04DFA8802 bosnisch-herzegowinischer Führerschein, ausgestellt vom Innenministerium des Kantons Zentralbosnien, Travnik, Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ekrem; b) Gründer und von 1998 bis 2002 Leiter der Al-Haramain Islamic Foundation; c) arbeitet als Lehrer an der Elci Ibrahim Pasha’s Madrasah, Travnik, Bosnien und Herzegowina. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 26.12.2003.“

(60)

Der Eintrag „Djamel Lounici (auch: Jamal Lounici). Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Sohn von Abdelkader und Johra Birouh; b) am 23.5.2008 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; c) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 16.1.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Djamel Lounici (auch: Jamal Lounici). Anschrift: Algeriena. Geburtsdatum: 1.2.1962. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Abdelkader, Name der Mutter: Johra Birouh; b) von Italien nach Algerien zurückgekehrt, dort wohnhaft seit November 2008; c) Schwiegersohn von Othman Deramchi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 16.1.2004.“

(61)

Der Eintrag „Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (auch: a) Ferdjani Mouloud, b) Mourad, c) Rabah Di Roma, d) Abdel Wahab Abdelhafid, e) Said). Anschrift: Via Lungotevere Dante, Rom, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 7.9.1967, b) 30.10.1958, c) 30.10.1968. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: im Juni 2009 flüchtig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abd Al Wahab Abd Al Hafiz (auch: a) Ferdjani Mouloud, b) Mourad, c) Rabah Di Roma, d) Abdel Wahab Abdelhafid, e) Said). Geburtsdatum: a) 7.9.1967, b) 30.10.1968. Geburtsort: a) Algier, Algerien; b) Algerien. Weitere Angaben: a) gegen ihn wurde von den italienischen Behörden Haftbefehl erlassen; b) wird von den italienischen Behörden seit Juni 2009 als Justizflüchtling betrachtet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(62)

Der Eintrag „Abderrahmane Kifane. Anschrift: Via Padre Massimiliano Kolbe 25, Sant'Anastasia (NA), Italien. Geburtsdatum: 7.3.1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abderrahmane Kifane. Anschrift: Via Padre Massimiliano Kolbe 25, Sant'Anastasia (NA), Italien. Geburtsdatum: 7.3.1963. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(63)

Der Eintrag „Ali Mohamed El Heit (auch: a) Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma, c) Ali Il Barbuto). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien. Anschrift: a) Via D. Fringuello 20, Rom, Italien; b) Via Ajraghi 3, Mailand, Italien (Wohnsitz). Weitere Angaben: a) im Mai 2009 in Algerien wohnhaft, b) Name der Mutter: Hamadche Zoulicha. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ali Mohamed El Heit (auch: a) Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma, c) Ali Il Barbuto). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien. Anschrift: Via Ajraghi 3, Mailand, Italien. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamadche Zoulicha. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(64)

Der Eintrag „Fethi Ben Hassen Ben Salem Al-Haddad (auch: a) Fethi ben Assen Haddad, b) Fathy Hassan Al Haddad). Anschrift: a) Via Fulvio Testi 184, Cinisello Balsamo (MI), Italien; b) Via Porte Giove 1, Mortara (PV), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 28.6.1963, b) 28.3.1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L183017 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.2.1996, abgelaufen am 13.2.2001). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V, b) am 16.12.2006 verhaftet, am 22.3.2007 freigelassen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fethi Ben Hassen Ben Salem Al-Haddad (auch: a) Fethi ben Assen Haddad, b) Fathy Hassan al Haddad). Anschrift: a) Via Fulvio Testi 184, Cinisello Balsamo (MI), Italien; b) Via Porte Giove 1, Mortara (PV), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: a) 28.6.1963, b) 28.3.1963. Geburtsort: Tataouene, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L183017 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.2.1996, abgelaufen am 13.2.2001). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: HDDFTH63H28Z352V. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(65)

Der Eintrag „Farid Aider (auch: a) Achour Ali, b) Terfi Farid, c) Abdallah). Anschrift: a) Via Milanese 5, 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien; b) Via Italia 89/A, Paderno Dungano (MI), Italien (Wohnsitz); c) Via Provinciale S. Maria Cubito 790, Marano di Napoli (NA), Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 12.10.1964. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: Steuernummer: DRAFRD64R12Z301. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Farid Aider (auch: a) Achour Ali, b) Terfi Farid, c) Abdallah). Geburtsdatum: 12.10.1964. Geburtsort: Algier, Algerien. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: DRAFRD64R12Z301; b) gegen ihn wurde am 16.11.2007 von den italienischen Behörden ein Haftbefehl erlassen; c) wird von den italienischen Behörden seit 14.12.2007 als Justizflüchtling betrachtet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(66)

Der Eintrag „Abdelhadi Ben Debka (auch: a) L'Hadi Bendebka, b) El Hadj Ben Debka, c) Abd Al Hadi, d) Hadi). Anschrift: a) Via Garibaldi 70, San Zenone al Po (PV), Italien (frühere Anschrift am 17.12.2001); b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien (frühere Anschrift im März 2004). Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) im September 2007 in Italien in Haft; b) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Abdelhadi Ben Debka (auch: a) L'Hadi Bendebka, b) El Hadj ben Debka, c) Abd Al Hadi, d) Hadi). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 17.11.1963. Geburtsort: Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: wurde am 13.9.2008 von Italien nach Algerien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(67)

Der Eintrag „Moustafa Abbes (auch: a) Mostafa Abbes, b) Mostafa Abbas, c) Mustafa Abbas, d) Moustapha Abbes). Anschrift: Via Padova 82, Mailand, Italien (frühere Anschrift im März 2004). Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: a) Osniers, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) am 30.1.2006 in Italien aus dem Gefängnis entlassen; b) im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moustafa Abbes (auch: a) Mostafa Abbes, b) Mostafa Abbas, c) Mustafa Abbas, d) Moustapha Abbes). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: a) Osniers, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: Bruder von Youcef Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(68)

Der Eintrag „Othman Deramchi (auch: Abou Youssef). Anschrift: a) Via Milanese 5, 20099 Sesto San Giovanni (MI), Italien (frühere Anschrift im März 2004); b) Piazza Trieste 11, Mortara, Italien (frühere Anschrift im Oktober 2002). Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Italienische Steuernummer: DRMTMN54H07Z301T. Weitere Angaben: im November 2008 in Algerien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Othman Deramchi (auch: Abou Youssef). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 7.6.1954. Geburtsort: Tighennif, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer DRMTMN54H07Z301T; b) am 22.8.2008 von Italien nach Algerien abgeschoben, c) Schwiegervater von Djamel Lounici. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(69)

Der Eintrag „Yacine Ahmed Nacer (auch: a) Yacine Di Annaba, b) Il Lungo, c) Naslano). Geburtsdatum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Anschrift: a) Rue Mohamed Khemisti 6, Annaba, Algerien; b) Vicolo Duchessa 16, Neapel, Italien; c) Via Genova 121, Neapel, Italien (Wohnsitz); d) Via San Bartolomeo 12, Carvano (VA), Italien. Weitere Angaben: a) im Mai 2009 in Algerien wohnhaft; b) Name des Vaters: Ahmed Nacer Abderrahmane,. Name der Mutter Hafsi Mabrouka. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yacine Ahmed Nacer (auch: a) Yacine di Annaba, b) Il Lungo, c) Naslano). Anschrift: Rue Mohamed Khemisti 6, Annaba, Algerien. Geburtsdatrum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) angeblich seit 2009 in Algerien wohnhaft; b) Name des Vaters: Ahmed Nacer Abderrahmane, Name der Mutter: Hafsi Mabrouka. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(70)

Der Eintrag „Youcef Abbes (auch: Giuseppe). Anschrift: (a) Via Padova 82, Mailand, Italien, (b) Via Manzoni 33, Cinisello Balsamo (MI), Italien. Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: angeblich 2000 verstorben.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youcef Abbes (alias Giuseppe). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) wird von den italienischen Behörden seit 5. Juli 2008 als Justizflüchtling betrachtet; b) angeblich 2000 verstorben; c) Name des Vaters: Mokhtar; d) Name der Mutter: Abbou Aicha; e) Bruder von Moustafa Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(71)

Der Eintrag „Sajid Mohammed Badat (alias a) Abu Issa, b) Saajid Badat, c) Sajid Badat, d) Muhammed Badat, e) Sajid Muhammad Badat, f) Saajid Mohammad Badet, g) Muhammed Badet, h) Sajid Muhammad Badet, i) Sajid Mahomed Badat). Geburtsdatum: a) 28.3.1979, b) 8.3.1976. Geburtsort: Gloucester, Vereinigtes Königreich. Reisepass Nr.: a) 703114075 (britischer Pass), b) 026725401 (britischer Pass). Weitere Angaben: derzeit in Untersuchungshaft im Vereinigten Königreich. Frühere Anschrift: Gloucester, Vereinigtes Königreich.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Sajid Mohammed Badat (auch: a) Abu Issa, b) Saajid Badat, c) Sajid Badat, d) Muhammed Badat, e) Sajid Muhammad Badat, f) Saajid Mohammad Badet, g) Muhammed Badet, h) Sajid Muhammad Badet, i) Sajid Mahomed Badat). Geburtsdatum: 28.3.1979. Geburtsort: Gloucester, Vereinigtes Königreich. Staatsangehörigkeit: britisch. Reisepass Nummer: a) 703114075 (britischer Pass), b) 026725401 (britischer Pass, abgelaufen am 22.4.2007), c) 0103211414 (britischer Pass). Weitere Angaben: Haftentlassung im Vereinigten Königreich im November 2010. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.12.2005.“


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/86


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 578/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

31,8

TR

54,0

ZZ

42,9

0707 00 05

TR

97,3

ZZ

97,3

0709 90 70

TR

115,7

ZZ

115,7

0805 50 10

AR

78,8

BR

40,6

CL

79,9

TR

76,6

ZA

78,8

ZZ

70,9

0808 10 80

AR

108,0

BR

77,2

CL

89,5

CN

84,6

NZ

106,4

US

178,7

UY

55,4

ZA

90,6

ZZ

98,8

0809 10 00

TR

158,2

ZZ

158,2

0809 20 95

TR

383,4

XS

175,4

ZZ

279,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2011

über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

(2011/344/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Portugal ist an den Finanzmärkten in jüngster Zeit zunehmend unter Druck geraten, was zu wachsenden Zweifeln an der langfristigen Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen geführt hat. Tatsächlich hat sich die aktuelle Krise auch auf die öffentlichen Finanzen dramatisch ausgewirkt und letztendlich einen drastischen Anstieg der Aufschläge auf portugiesische Staatsanleihen herbeigeführt. Da portugiesische Staatsanleihen mehrfach in Folge von den Ratingagenturen herabgestuft wurden, konnte das Land sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren, die mit langfristig tragfähigen Finanzen zu vereinbaren wären. Gleichzeitig sah sich der Bankensektor, der, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, in hohem Maße von Außenfinanzierung abhängt, zunehmend von den Finanzierungsmöglichkeiten der Märkte abgeschnitten.

(2)

Angesichts dieser gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Störung, die durch außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, bedingt sind, hat Portugal am 7. April 2011 offiziell um finanziellen Beistand durch die Europäische Union, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und den Internationalen Währungsfonds („IWF“) ersucht, um damit ein politisches Programm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. Am 3. Mai 2011 wurde zwischen der Regierung und der gemeinsamen Abordnung von Kommission, IWF und EZB eine Einigung über ein umfassendes bis Mitte 2014 reichendes Dreijahresprogramm erzielt, das in einem Memorandum zur Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies — „MEFP“) und einer Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — „MoU“) niedergelegt werden soll. Das Programm wird von den beiden größten Oppositionsparteien unterstützt.

(3)

Dieses wirtschaftliche und finanzielle Sanierungsprogramm („das Programm“), das Portugal der Kommission und dem Rat im Entwurf vorgelegt hat, soll das Vertrauen in den Staatsanleihe- und den Bankensektor wiederherstellen sowie Wachstum und Beschäftigung fördern. Es sieht umfassende Maßnahmen an drei Fronten vor: Erstens tiefgreifende vorgelagerte Strukturreformen, die (u. a. durch eine Abwertung über die Finanzpolitik) das Potenzialwachstum erhöhen, Arbeitsplätze schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern sollen. Das Programm sieht insbesondere Reformen am Arbeitsmarkt, beim Gerichtswesen, bei den Netzindustrien sowie im Wohnungs- und Dienstleistungssektor vor, die das Wachstumspotenzial der Wirtschaft stärken, die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und die wirtschaftliche Anpassung erleichtern sollen. Zweitens eine glaubwürdige und ausgewogene Haushaltskonsolidierungsstrategie, die durch finanzpolitische Strukturmaßnahmen und eine bessere Finanzkontrolle öffentlich-privater Partnerschaften („ÖPPs“) und staatseigener Unternehmen unterstützt wird und darauf abzielt, die Bruttoschuldenquote mittelfristig auf einen deutlichen Abwärtspfad zu führen. Die Behörden haben sich dazu verpflichtet, das Defizit bis 2013 auf 3 % des BIP abzusenken. Drittens, eine finanzpolitische Strategie, die auf Rekapitalisierung und Abbau des Fremdkapitalanteils basiert, gemeinsam mit Bemühungen, den Finanzsektor durch marktgestützte Mechanismen, die von Reserven gestützt werden, vor einem ungeordneten Abbau des Fremdkapitalanteils zu schützen.

(4)

Den aktuellen Kommissionsprojektionen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (-1,2 % im Jahr 2011, -0,5 % im Jahr 2012, 2,5 % im Jahr 2013 und 3,9 % im Jahr 2014) stehen die haushaltspolitischen Ziele mit dem Pfad für die Entwicklung der Schuldenquote in Einklang (nämlich 101,7 % des BIP im Jahr 2011, 107,4 % des BIP im Jahr 2012, 108,6 % des BIP im Jahr 2013 und 107,6 % des BIP im Jahr 2014). Demnach würde der Anstieg der Schuldenquote 2013 gestoppt und unter der Annahme weiterer Fortschritte beim Defizitabbau im Anschluss daran auf einen rückläufigen Pfad geführt. Die Entwicklung der Schuldenquote wird durch mehrere unter dem Strich erfasste Transaktionen beeinflusst, die die Schuldenquote den Projektionen zufolge 2011 um 1¾ BIP-Prozentpunkte und im Zeitraum 2012 bis 2014 um ¾ Prozentpunkte jährlich erhöhen werden. Dazu zählen die Übernahme von Finanzaktiva in erheblichem Umfang, insbesondere für die mögliche Rekapitalisierung von Banken und Finanzierung staatseigener Unternehmen von ½ % des BIP jährlich im Zeitraum 2011 bis 2014. Auf der anderen Seite werden Privatisierungserlöse von insgesamt etwa 3 % des BIP bis zum Jahr 2013 die Bemühungen um Schuldenabbau unterstützen.

(5)

Die Kommission ist im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank („EZB“) und dem IWF zu der Einschätzung gelangt, dass Portugal von Juni 2011 bis Mitte 2014 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 78 Mrd. (78 000 Mio.) EUR benötigt. Trotz der erheblichen Haushaltsanpassung könnte die Finanzierungslücke bei den öffentlichen Finanzen im Programmzeitraum 63 Mrd. EUR betragen. Dabei wird angenommen, dass bis zur ersten Jahreshälfte 2013 kein Zugang zum Kapitalmarket für mittel- und langfristige Verbindlichkeiten besteht. Es wird angenommen, dass Portugal einen Teil seines aktuellen Bestands an kurzfristigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit verlängern kann; gleichzeitig sieht das Programm für den Fall einer unerwarteten Abweichung vom Basisfinanzierungsszenario der Kommission eine Finanzierungsreserve vor. Portugal wird ermutigt, seine Geschäfte am Finanzmarkt weiterzuführen und anzupassen, um dadurch seinen Zugang zum Markt sowie Vertrauen zu fördern. Um das Vertrauen in das portugiesische Bankensystem auf Dauer wiederherzustellen, sollen Bankengruppen der im Programm enthaltenen Strategie für den Finanzsektor zufolge dazu verpflichtet werden, ihre Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) bis Ende 2011 auf 9 % und bis Ende 2012 auf 10 % anzuheben und es danach auf diesem Niveau zu halten. Für den Fall, dass keine marktgestützte Lösung gefunden wird, sieht das Programm eine Regelung zur Bankenstützung vor, in deren Rahmen Kapital im Umfang von maximal 12 Mrd. EUR bereitgestellt werden kann. Der tatsächliche Kapitalbedarf könnte jedoch wesentlich niedriger ausfallen, vor allem für den Fall, dass sich die Marktkonditionen erheblich verbessern und im Programmzeitraum keine gravierenden unerwarteten Bankenverluste eintreten.

(6)

Das Programm würde aus Beiträgen von externen Quellen finanziert. Der Beistand der Union für Portugal würde bis zu 52 Mrd. EUR erreichen und sich aus Mitteln des durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 geschaffenen Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zusammensetzen. Zusätzlich hat Portugal im Rahmen einer erweiterten Fondsfazilität beim IWF ein Darlehen über 23,742 Mrd. SZR (dies entspricht 26 Mrd. EUR zum Wechselkurs vom 5. Mai 2011) beantragt. Die Konditionen des Beistands aus dem EFSM müssen die gleichen sein wie beim IWF. Der finanzielle Beistand der Union sollte von der Kommission verwaltet werden.

(7)

Der Rat sollte die Wirtschaftspolitik Portugals in regelmäßigen Abständen überprüfen.

(8)

Die mit Portugal vereinbarten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen sollten in einem Memorandum of Understanding (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — „Memorandum of Understanding“) niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten in einer Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt werden.

(9)

Die Kommission sollte sich gemeinsam mit der EZB vor Ort und durch regelmäßige Berichterstattung der portugiesischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden.

(10)

Die Kommission sollte Portugal im gesamten Verlauf der Programmumsetzung mit weiteren Politikempfehlungen und technischer Hilfe in bestimmten Bereichen zur Seite stehen.

(11)

Die Transaktionen, zu deren Finanzierung die Union mit ihrem Beistand beiträgt, müssen mit den Politiken der Union vereinbar sein und mit ihren Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Interventionen zur Stützung von Finanzinstituten müssen den Wettbewerbsvorschriften der Union entsprechen.

(12)

Der Beistand sollte darauf abzielen, die erfolgreiche Umsetzung des Programms zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt Portugal ein Darlehen über maximal 26 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 7,5 Jahren.

(2)   Der finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses drei Jahre lang zur Verfügung.

(3)   Der finanzielle Beistand der Europäischen Union wird Portugal von der Kommission in maximal vierzehn Tranchen zur Verfügung gestellt. Eine Tranche kann auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In solchen Fällen werden die Laufzeiten der weiteren Teilbeträge so festgelegt, dass nach Auszahlung sämtlicher Tranchen die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit erreicht ist.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und des Memorandum of Understanding freigegeben. Alle weiteren Auszahlungen hängen davon ab, ob die Kommission in Konsultation mit der EZB bei ihrer Überprüfung zu der Einschätzung gelangt, dass Portugal die in diesem Beschluss und im Memorandum of Understanding festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt.

(5)   Portugal kommt für die Kosten auf, die der Union durch die Finanzierung jeder einzelnen Tranche entstehen, zuzüglich eines Aufschlags von 215 Basispunkten, wodurch die gleichen Konditionen wie bei der IWF-Hilfe gegeben sind.

(6)   Auch die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 genannten Kosten werden von Portugal getragen.

(7)   Ein vorsichtiger Rückgriff auf Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität und auf fortgeschrittene Anleihetechniken ist zulässig, wenn dies zur Finanzierung des Darlehens erforderlich ist.

(8)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen und deren Höhe. Die Kommission entscheidet über die Höhe der einzelnen Teilbeträge.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Portugals in Einklang steht.

(2)   In Konsultation mit der EZB vereinbart die Kommission mit den portugiesischen Behörden die an den finanziellen Beistand geknüpften, in Artikel 3 genannten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Diese Auflagen werden im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen in einem Memorandum of Understanding niedergelegt, das von der Kommission und den portugiesischen Behörden zu unterzeichnen ist. Die genauen finanziellen Konditionen werden in einer mit der Kommission zu schließenden Darlehensrahmenvereinbarung niedergelegt.

(3)   Die Kommission vergewissert sich gemeinsam mit der EZB in regelmäßigen Abständen (wenigstens vierteljährlich), dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen erfüllt werden und erstattet dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor Auszahlung jeder Tranche Bericht. Zu diesem Zweck arbeiten die portugiesischen Behörden uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen und stellen diesen alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission hält den Wirtschafts- und Finanzausschuss über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen auf dem Laufenden.

(4)   Portugal beschließt zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung der Makrofinanzstabilität und setzt diese um, sollte sich dies während der Laufzeit des Programms des finanziellen Beistands als notwendig erweisen. Die portugiesischen Behörden konsultieren die Kommission und die EZB, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.

Artikel 3

(1)   Der Entwurf des von den portugiesischen Behörden erstellten wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms („das Programm“) wird hiermit genehmigt.

(2)   Nach Auszahlung der ersten Tranche werden alle weiteren Tranchen nur bei zufrieden stellender Umsetzung des Programms und insbesondere bei Einhaltung der im Memorandum of Understanding niedergelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen ausgezahlt. Dazu zählen u. a. die in den Absätzen 4 bis 8 vorgesehenen Maßnahmen.

(3)   Das gesamtstaatliche Defizit darf den Vorgaben des übermäßigen Defizitverfahrens entsprechend 2011 nicht über 10 068 Mio. EUR (d. h. 5,9 % des BIP nach aktuellen Projektionen), 2012 nicht über 7 645 Mio. EUR (4,5 % des BIP) und 2013 nicht über 5 224 Mio. EUR (3,0 % des BIP) hinausgehen. Die Kosten, die die Stützung von Banken im Rahmen der Strategie der Regierung für den Finanzsektor möglicherweise für den Haushalt verursacht, werden nicht in die Berechnung dieses Defizits einbezogen. Die Konsolidierung soll durch dauerhafte Maßnahmen hoher Qualität unter Minimierung der Auswirkungen auf schutzbedürftige Gruppen erreicht werden.

(4)   Portugal erlässt die in den Absätzen 5 bis 8 genannten Maßnahmen vor Ablauf des jeweils angegebenen Jahres, wobei die genauen Fristen für die Jahre 2011-2014 im Memorandum of Understanding niedergelegt sind. Bei einer Abweichung von den Zielvorgaben ist Portugal zur Einleitung zusätzlicher Konsolidierungsmaßnahmen bereit, um das Defizit bis 2013 auf unter 3 % des BIP abzusenken.

(5)   Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding bis Ende 2011 folgende Maßnahmen:

a)

Portugal setzt die im Haushaltsplan 2011 vorgesehenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von rund 9 Mrd. EUR sowie die vor Mai 2011 eingeführten zusätzlichen Maßnahmen im Umfang von über 400 Mio. EUR vollständig um. Zweck dieser Maßnahmen ist der Abbau des gesamtstaatlichen Defizits innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitrahmens. Die im Haushaltsplan 2011 vorgesehenen einnahmenseitigen Maßnahmen im Umfang von 3,4 Mrd. EUR werden durch eine Erhöhung des Sozialbeitragsaufkommens im Wege strengerer Kontrollen und der Einführung einer Abgabenpflicht für Auszubildende vervollständigt. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan 2011 vorgesehenen ausgabenseitigen Maßnahmen werden weitere Maßnahmen getroffen, die unter anderem Einsparungen im Gesundheitswesen, einen Abbau der Subventionen für staatseigene Unternehmen und eine Senkung der Sozialtransfers umfassen.

b)

Portugal erlässt Maßnahmen zur Stärkung einer glaubwürdigen Haushaltsstrategie und zur Verbesserung des Haushaltsrahmens. Portugal setzt die im neuen Haushaltsrahmengesetz vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich Ausarbeitung eines mittelfristigen Haushaltsrahmens, vollständig um, unterzieht die Haushaltsstrategie einer gründlichen Analyse und richtet einen unabhängigen Finanzrat ein. Die Finanzierungsrahmen auf kommunaler und regionaler Ebene werden an das neue Haushaltsrahmengesetz angepasst. Portugal verbessert die Finanzberichterstattung und verstärkt die Überwachung der öffentlichen Finanzen, insbesondere auch in Bezug auf Zahlungsrückstände. Als Teil des Haushaltsprozesses beginnt Portugal, eine systematische und regelmäßige Analyse der Haushaltsrisiken vorzunehmen, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) und staatseigenen Unternehmen.

c)

Portugal verabschiedet ein erstes Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes durch die Begrenzung von Abfindungen und durch Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen.

d)

Im Energiesektor trifft Portugal Maßnahmen zur Erleichterung des Markteintritts, zur Förderung des Aufbaus des iberischen Gasmarktes und zur Überprüfung der Förder- und Vergütungsregelungen im Bereich der Stromerzeugung. Was die anderen Netzindustrien, insbesondere Verkehr, Telekommunikation und Postdienste, anbelangt, erlässt Portugal zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerb und Flexibilität.

e)

Portugal bringt unverzüglich Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs und der Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft auf den Weg. Dies beinhaltet die Abschaffung staatlicher Sonderrechte in Unternehmen, eine Überprüfung der Effektivität des Wettbewerbsrechts, eine Lockerung der Anforderungen an Niederlassung und Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten im Dienstleistungssektor.

f)

Portugal sorgt für eine Verbesserung der Praktiken und Vorschriften im öffentlichen Auftragswesen im Sinne der Schaffung eines stärker wettbewerbsorientierten Unternehmensumfelds und einer Erhöhung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben.

(6)   Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Im Rahmen des Haushaltsplans 2012 wird eine haushaltsneutrale Neuausrichtung des Steuersystems zur Senkung der Arbeitskosten und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit vorgenommen.

b)

Im Haushaltsplan 2012 werden Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 5,1 Mrd. EUR vorgesehen, die auf einen Abbau des gesamtstaatlichen Defizits innerhalb des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitrahmens abzielen.

c)

Im Haushaltsplan 2012 werden Ausgabenkürzungen in Höhe von mindestens 3,5 Mrd. EUR vorgesehen, unter anderem: eine umfassende Reorganisation der Zentralverwaltung mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelarbeit und anderen Ineffizienzen, Kürzungen im Bildungs- und im Gesundheitsweisen, Kürzungen bei den Transferzahlungen an Regional- und Kommunalverwaltungen, ein Abbau der Beschäftigung im öffentlichen Sektor, Rentenanpassungen, Kürzungen bei den Investitionsausgaben sowie bei anderen im Programm genannten Ausgaben.

d)

Auf der Einnahmenseite wird der Haushaltsplan einnahmensteigernde Maßnahmen im Umfang von insgesamt etwa 1,5 Mrd. EUR während eines vollen Jahres vorsehen, unter anderem: eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für Körperschafts- und Einkommensteuer durch den Abbau steuerlicher Abzugsmöglichkeiten und Sonderregelungen, die Gewährleistung der Konvergenz der für Renten und Arbeitseinkommen geltenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, Änderungen bei der Vermögensbesteuerung durch Abschaffung eines Großteils der Ausnahmeregelungen, Verbreiterung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen und Überarbeitung der Listen der Waren und Dienstleistungen, für die ermäßigte, mittlere und höhere MwSt.-Sätze gelten sowie eine Erhöhung der Verbrauchsteuern. Diese Maßnahmen werden ergänzt durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Schattenwirtschaft.

e)

Portugal stärkt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bewertung von Haushaltsrisiken im Vorfeld des Abschlusses von Vereinbarungen über ÖPPs. Des Weiteren erlässt Portugal ein Gesetz zur Regelung der Gründung und der Tätigkeit staatseigener Unternehmen auf zentraler, regionaler und kommunaler Ebene. Portugal schließt keine neuen Vereinbarungen über ÖPPs und gründet keine staatseigenen Unternehmen, solange die notwendigen Überprüfungen nicht abgeschlossen sind und die neue rechtliche Struktur nicht geschaffen wurde.

f)

Die Lokalverwaltung in Portugal umfasst derzeit 308 Kommunen und 4 259 Gemeinden. Portugal entwickelt einen Konsolidierungsplan, um diese Einheiten zu reorganisieren und und ihre Anzahl erheblich zu reduzieren. Diese Änderungen werden spätestens zum Beginn der nächsten Runde der Lokalwahlen wirksam werden.

g)

Portugal modernisiert die Steuerverwaltung durch Schaffung einer zentralen Stelle, Verringerung der Zahl der kommunalen Behörden und Behebung der nach wie vor bestehenden Engpässe innerhalb des Rechtsbehelfssystems im Steuerbereich.

h)

Portugal erlässt Rechtsvorschriften zur Reformierung der Arbeitslosenversicherung, unter anderem zur Verkürzung der maximalen Leistungsbezugsdauer auf 18 Monate, zur Festsetzung einer Leistungsobergrenze in Höhe des 2,5-fachen des Sozialhilfeindexes, zur Senkung der Arbeitslosenunterstützung während der Dauer der Arbeitslosigkeit, zur Verkürzung der Mindestbeitragszeiten und zur Ausweitung der Arbeitslosenversicherung auf bestimmte Kategorien von Selbständigen. Nach Überprüfung der derzeitigen Praxis und Festlegung eines Aktionsplans werden die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ausgebaut.

i)

Die Abfindungsregelungen werden anhand der Spezifikationen des Memorandum of Understanding mit der in anderen Mitgliedstaaten der Union üblichen Praxis in Einklang gebracht.

j)

In Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding werden die Regelungen zur Überstundenvergütung gelockert und die Arbeitszeitregelungen flexibler gestaltet.

k)

Portugal fördert eine Lohnentwicklung, die — mit Blick auf die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte — den Zielen der Beschäftigungsförderung und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen entspricht. Eine Anhebung der Mindestlöhne findet nur statt, wenn dies durch wirtschaftliche Entwicklungen und Arbeitsmarktentwicklungen gerechtfertigt ist. Es werden Maßnahmen getroffen, um Unzulänglichkeiten bei den derzeitigen Lohnverhandlungsmechanismen zu beheben, einschließlich Rechtsetzungsmaßnahmen zur Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Ausweitung von Tarifverträgen und zur Erleichterung von Betriebsvereinbarungen.

l)

Es wird ein Aktionsplan zur Verbesserung der Qualität von Sekundarschulausbildung und beruflicher Bildung ausgearbeitet.

m)

Die Funktionsweise des Gerichtswesens wird verbessert, indem die im Fahrplan für die Justizreform vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt, Bearbeitungsrückstände überprüft und abgearbeitet sowie gezielte Maßnahmen zum Abbau des Verfahrensrückstaus und zur Förderung alternativer Streitbeilegungsmechanismen getroffen werden.

n)

Der wettbewerbsrechtliche Rahmen wird verbessert, indem die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gestärkt und deren Ressourcen aufgestockt werden. Die Erbringung fachlicher Dienstleistungen wird durch Verbesserung des Rahmens für die berufliche Qualifizierung und durch Aufhebung von Beschränkungen im Bereich der reglementierten Berufe liberalisiert.

o)

Regulierte Tarife auf den Endkundenstrom- und Gasmärkten werden abgeschafft.

(7)   Portugal trifft in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013 folgende Maßnahmen:

a)

Im Haushaltsplan 2013 werden Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 3,2 Mrd. EUR vorgesehen, die auf einen Abbau des gesamtstaatlichen Defizits innerhalb des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zeitrahmens abzielen. Insbesondere wird der Haushaltsplan im Jahr 2013 auf der Ausgabenseite Kürzungen im Umfang von mindestens 2,5 Mrd. EUR enthalten, darunter: Ausgabenkürzungen in Zentralverwaltung, Bildungswesen und Gesundheitswesen, sowie bei den Transferzahlungen an Kommunal- und Regionalverwaltungen, der Abbau der Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Sektor und eine Kostensenkung in staatseigenen Unternehmen.

b)

Der Haushaltsplan wird einnahmenseitige Maßnahmen vorsehen, darunter insbesondere eine weitere Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für Körperschafts- und Einkommensteuer, eine Erhöhung der Verbrauchsteuern und Änderungen bei der Vermögensbesteuerung, wodurch zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 0,8 Mrd. EUR erzielt werden dürften. Portugal sorgt für eine Verbesserung des Unternehmensumfelds durch Bürokratieabbau und Ausweitung der Reformen zur Verwaltungsvereinfachung auf alle Sektoren (einheitliche Ansprechpartner und genehmigungsfreie Projekte), Lockerung der für KMU geltenden Kreditbeschränkungen, unter anderem durch Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2).

c)

Portugal arbeitet den Verfahrensrückstau der Gerichte vollständig auf.

(8)   Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, wird Portugal das Bankensystem angemessen rekapitalisieren, dessen Fremdkapitalanteil in geordneter Weise abbauen und den Fall der Banco Português de Negócios zum Abschluss bringen. Zur Wahrung der Finanzstabilität entwickelt Portugal eine mit der Kommission, der EZB und dem IWF abzustimmende Strategie für die zukünftige Struktur und die Arbeitsweise der portugiesischen Bankengruppen. Insbesondere wird Portugal in Übereinstimmung mit im Memorandum of Understanding für die Jahren 2011 bis 2014 genau festgelegten Fristen:

a)

Gesetzesänderungen vornehmen, um die Ausgabe staatlich garantierter Bankanleihen in angemessener Höhe im Einklang mit dem Memorandum of Understanding zu erleichtern;

b)

bis Ende Mai 2011 die erforderlichen regulatorischen Anforderungen zur Erhöhung der Mindestkernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) auf 9 % bis Ende 2011 und auf 10 % bis Ende 2012 (dieses Niveau ist nachfolgend aufrechtzuerhalten) erlassen;

c)

gewährleisten, dass die Banken bis Ende Juni 2011 institutspezifische mittelfristige Finanzierungspläne ausarbeiten, um eine stabile, marktbasierte Finanzierunglage in Übereinstimmung mit den von der Bank of Portugal und der EZB errichteten, periodischen Zielvorgaben für die Fremdkapitalquote zu erreichen. Die Bank of Portugal und die EZB werden die Machbarkeit dieser Finanzierungspläne und deren Auswirkungen auf die Fremdkapitalquote in Konsultation mit der Kommission und Mitarbeitern des IWF vierteljährlich überprüfen;

d)

klare periodische Zielvorgaben für die Fremdkapitalquote für Banken festlegen und im Jahr 2011 den Rahmen für die Bewertung von Solvenz und Fremdkapitalabbau weiterentwickeln;

e)

die staatseigene Caixa Geral de Depósitos rationalisieren, um die Eigenkapitaldecke für deren Bankkerngeschäft dem Bedarf entsprechend zu erhöhen, sowie das Verfahren zur Veräußerung der Banco Português de Negócios beschleunigen; zu diesem Zweck wird Portugal der Kommission einen neuen Plan zur beihilferechtlichen Genehmigung vorlegen;

f)

bis Ende 2011 die Rechtsvorschriften für ein frühes Eingreifen und die geordnete Abwicklung von Banken sowie für den Einlagensicherungsfonds und den Garantiefonds für landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften mit dem Ziel ändern, Anleger zu schützen und Umstrukturierungen zu erleichtern. Diese Fonds sollten insbesondere weiterhin in der Lage sein, die Abwicklung eines in Schwierigkeiten befindlichen Kreditinstituts zu finanzieren, ohne diese jedoch zu rekapitalisieren. Eine solche Finanzierung ist auf die Höhe der garantierten Einlagen, die im Falle einer Insolvenz ausgezahlt werden müssten, begrenzt und ist nur dann erlaubt, wenn sie die Fähigkeit dieser Fonds, ihre Hauptaufgabe zu erfüllen, nicht beeinträchtigt;

g)

bis Ende November 2011 das Involvenzgesetz ändern, um vorzusehen, dass Einlegern, die Garantien hinterlegt haben und/oder den Fonds (entweder unmittelbar oder nach Forderungsübergang) eine bevorzugte Rangstellung hinsichtlich des insolventen Grundbesitzes des Kreditinstituts gegenüber Gläubigern, die keine Garantien hinterlegt haben, gewährt wird, und um die wirksame Rettung überlebensfähiger Unternehmen besser zu unterstützen;

h)

sich verpflichten, Privatinvestoren dazu zu ermutigen, ihr Gesamtengagement auf freiwilliger Basis aufrechtzuerhalten.

(9)   Um eine reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und die Ungleichgewichte nachhaltig zu korrigieren, steht die Kommission dem Land bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite. Während der Laufzeit des finanziellen Beistands für Portugal überprüft die Kommission regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem IWF und der EZB die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der vereinbarten Maßnahmen und spricht Empfehlungen für erforderliche Korrekturen aus mit Blick auf die Förderung von Wachstum und Arbeitsplatzschaffung, die Gewährleistung der notwendigen Konsolidierung der öffentlichen Finanzen und die Minimierung negativer sozialer Auswirkungen, insbesondere für die am ehesten schutzbedürftigen Mitglieder der portugiesischen Gesellschaft.

Artikel 4

Für die Verwaltung des finanziellen Beistands der Union eröffnet Portugal ein Sonderkonto bei der Banco de Portugal.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/345/GASP DES RATES

vom 16. Juni 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in der Erwägung, dass angesichts der Entwicklungen in Libyen die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Person wird von der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Person nach Artikel 1

14.

ZARTI, Mustafa.


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/95


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/346/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der vorliegende Beschluss betrifft eine staatliche Beihilfe, die Portugal der Banco Privado Português (nachstehend „BPP“ genannt) in Form einer staatlichen Garantie gewährt hat.

1.   VERFAHREN

(2)

Am 13. März 2009 genehmigte die Kommission in einer Entscheidung (2) (nachstehend „Entscheidung über die Sofortbeihilfe“ genannt) eine staatliche Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, das sechs portugiesische Banken am 5. Dezember 2008 der Banco Privado Português gewährt hatten. Die Maßnahme wurde auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) für einen Zeitraum von sechs Monaten unter der Voraussetzung genehmigt, dass die portugiesischen Behörden ihrer Verpflichtung nachkommen und innerhalb von sechs Monaten (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan vorlegen.

(3)

Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen. Da dies unterblieb, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates.

(4)

Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 6. April 2010 wurde von einem Dritten, der anonym bleiben will, eine Stellungnahme zur Sache vorgelegt.

(6)

Im Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Auf dieses Ersuchen antwortete Portugal in einem Schreiben vom 13. April 2010, dessen Eingang am 14. April 2010 registriert wurde.

(7)

Die Stellungnahme der Beteiligten wurde Portugal im Schreiben vom 15. April 2010 übermittelt. Portugal hat darauf im Schreiben vom 13. Mai 2010, dessen Eingang am 14. Mai 2010 registriert wurde, geantwortet.

(8)

Am 29. April 2010 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die Portugal im Schreiben vom 13. Mai 2010 zur Verfügung stellte. Am 15. und 21. Juni 2010 übermittelte Portugal weitere Angaben.

2.   BEIHILFEEMPFÄNGER UND BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Der Beihilfeempfänger

(9)

Bei der BPP handelt es sich um ein Finanzinstitut mit Sitz in Portugal, das in den Bereichen Private Banking, Unternehmensberatung und Private Equity tätig ist. Zu den Kunden der BPP gehören private und institutionelle Anleger sowie u. a. fünf landwirtschaftliche Kreditkassen, eine Sparkasse, mehrere Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Die BPP ist in Portugal und Spanien und in geringerem Umfang auch in Brasilien und Südafrika tätig.

(10)

Die Aktien der BPP sind nicht an der Börse notiert, so dass es nicht möglich ist, ihren Marktwert zu verfolgen. Am 30. Juni 2008 betrug das gesamte, in der Bilanz des BPP ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen 2,9 Mio. EUR und damit weniger als 1 % sämtlicher Aktiva des portugiesischen Bankensektors. Die BPP wird zu 100 % von der Privado Holding SGPS, S.A. kontrolliert. Am 30. Juni 2008 wurde die Aktienmehrheit dieser Beteiligungsverwaltungsgesellschaft (51,5 %) von 12 Aktionären gehalten. 2009 hatte die Privado Holding 187 Angestellte, von denen 148 bei der BPP beschäftigt waren.

2.2.   Finanzielle Schwierigkeiten der Bank

(11)

Nach Auskunft der portugiesischen Behörden geriet die Bank im Zuge der Verschlechterung der weltweiten Wirtschaftslage die das Liquiditätsmanagement der Bank deutlich beeinträchtigte, in Liquiditätsschwierigkeiten.

(12)

Am 24. November 2008 setzte die BPP die portugiesische Zentralbank (Banco de Portugal) davon in Kenntnis, dass die Gefahr bestehe, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Daraufhin erhielt die BPP die Genehmigung, ihre Zahlungen zum 1. Dezember 2008 einzustellen.

(13)

Am 5. Dezember 2008 erhielt die BPP ein staatlich garantiertes Darlehen über 450 Mio. EUR zu folgenden Bedingungen: Das Darlehen und die Garantie decken lediglich die Haftung der BPP im Zusammenhang mit der Passivseite, die in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesen ist, und das Darlehen sollte nur für Auszahlungen an Sparer und andere Gläubiger verwendet werden. Damit könnten die Schulden anderer zur Gruppe gehörender Institute nicht gedeckt werden.

2.3.   Sofortbeihilfemaßnahme

(14)

Am 5. Dezember 2008 unterzeichnete die BPP einen staatlich garantierten Darlehensvertrag (nachstehend Darlehensvertrag genannt) über 450 Mio. EUR mit sechs namhaften portugiesischen Banken (Banco Comercial Português, S.A., Caixa Geral de Depósitos, S.A., Banco Espírito Santo, S.A., Banco BPI, S.A., Banco Santander Totta, S.A., Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL (nachstehend Bankenkonsortium genannt). Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgereicht und durfte bis auf zwei Jahre verlängert werden. Für das Darlehen galt eine Verzinsung entsprechend dem EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte. Die Vergütung für das Darlehen wurde auf der Grundlage der Finanzierungskosten für die Gläubigerbanken am Tag des getätigten Rechtsgeschäfts berechnet.

(15)

Nach Auskunft der portugiesischen Behörden wäre aufgrund der Schwere der finanziellen Lage der BPP kein Darlehensgeber bereit, sie ohne eine staatliche Garantie zu einem annehmbaren Zinssatz zu finanzieren. Die staatliche Garantie für das Darlehen wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 112/97 gewährt und damit außerhalb der portugiesischen Regelungen für die Gewährung von Garantien (Gesetz 60-A/2008), die die Kommission am 29. Oktober 2008 verabschiedet hat (4). Die portugiesischen Behörden erläuterten insbesondere, dass wegen der zunehmenden finanziellen Schieflage der Bank und den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen spezifischen Risiken das Kreditabsicherungssystem, das solvente Banken in Anspruch nehmen können, keinen geeigneten Rahmen für ein Eingreifen des Staates zugunsten der BPP darstellen würde.

(16)

Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie wurde auf 20 Basispunkte unter Berücksichtigung der durch die BPP vorgelegten Gegengarantien festgelegt.

(17)

Bei den Gegengarantien handelt es sich um folgende: i) Vorrangsrecht bei der Verwertung von diversem Aktivvermögen, das in dem zwischen Portugal, der BPP und der Banco de Portugal unterzeichneten Vertrag spezifiziert ist, und ii) erste Hypothek auf das Immobilienvermögen der BPP. Die gestellten Gegengarantien beliefen sich auf einen von den portugiesischen Behörden bei Abschluss des Darlehensvertrages und der Garantievereinbarung geschätzten Wert von annähernd 672 Mio. EUR (5). Die Stellung der Gegengarantien wird durch eine Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Staatskasse, der BPP und der Banco de Portugal geregelt, in der Letztere mit der Überwachung und Verwaltung der Gegengarantien im Namen der Generaldirektion beauftragt wurde. Nach Auskunft der portugiesischen Behörden besitzt Portugal gemäß dem nationalen Recht Privilegien und vorrangige Rechte bei der der Inanspruchnahme der Gegengarantien.

(18)

Während der Laufzeit des durch die staatliche Garantie gedeckten Darlehensvertrages verpflichtet sich die BPP, ihr derzeitiges oder zukünftiges Aktivvermögen weder zu veräußern noch als Zahlungssicherheit zu verwenden oder in anderer Weise darüber zu verfügen.

(19)

Im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Sofortbeihilfemaßnahme verpflichtete sich Portugal, innerhalb von sechs Monaten ab Eingreifen des Staates (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen.

(20)

In der Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigte die Kommission die Beihilfemaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Stellung der staatlichen Garantie und damit bis zum 5. Juni 2009. Die Kommission hielt es ebenfalls für notwendig, dass der Umstrukturierungsplan wegen der ungewöhnlich niedrigen Darlehenskosten bis zum 5. Juni 2009 vorzulegen war.

(21)

Zur Verlängerung der staatlichen Garantie über den Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verpflichteten sich die portugiesischen Behörden, der Kommission eine gesonderte Mitteilung zu übermitteln.

(22)

Portugal hat die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.

2.4.   Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme

(23)

In der E-Mail vom 23. Juni 2009 setzte Portugal die Kommission davon in Kenntnis, dass die staatliche Garantie um sechs Monate verlängert worden war (Entscheidung Nr. 13364-A/2009 des Finanzministeriums vom 5. Juni 2009). Portugal meldete diese Maßnahme jedoch weder an, noch holte es die Genehmigung der Kommission dazu ein.

(24)

Da jedoch mit der Entscheidung der Kommission die Beihilfe bis zum 5. Juni 2009 genehmigt worden war, ist die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig.

(25)

Am 24. April 2009 legte die BPP-Geschäftsführung der Banco de Portugal einen Umstrukturierungsplan vor.

(26)

In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2009 erläuterten die portugiesischen Behörden der Kommission, dass sich die Vorlage des Umstrukturierungsplans für die BPP verzögert hat, weil die Banco de Portugal den von der BPP vorgeschlagenen Sanierungs- und Rettungsplan abgelehnt hat.

(27)

Am 9. Juni 2009 veröffentlichte das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung ein Dokument mit der Überschrift „Klarstellung des Ministeriums für Finanzen und Öffentliche Verwaltung — Entscheidung zur Portugiesischen Privatbank“ (nachstehend „Dokument vom 9. Juni 2009“ genannt). In diesem wird erklärt, dass in dem von der BPP am 24. April 2009 der Banco de Portugal vorgelegten Sanierungs- und Rettungsplan eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Staates in Höhe von 150 bis 200 Mio. EUR in Form von Stammaktien, Vorzugsaktien und Zusatzleistungen ohne jedwede Vergütung vorgesehen war. Dieser Plan wurde abgelehnt, da man der Auffassung war, dass er weder den „Regeln der Rekapitalisierung nach Gesetz 63-A/2008 noch den diesbezüglich auf EU-Ebene festgelegten Leitlinien entsprach und darüber hinaus die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten waren, da wir es in diesem Fall mit staatlichen Beihilfen zu tun haben“.

(28)

Im Dokument vom 9. Juni 2009 wurde weiterhin erwähnt, dass viele BPP-Kunden ihre Ersparnisse der Bank anvertraut haben, die diese für den Erwerb von Finanzierungsinstrumenten einsetzte, welche über dutzende, in rechtlichen Offshore-Hoheitsgebieten liegende Zweckgesellschaften verteilt sind. Ungeachtet der mit dieser Anlageform verbundenen Risiken („Absolute Return“-Fonds) hat die BPP eine bestimmte Verwertungsrate zugesichert und bei Auszahlung jeweils das gesamte, von den Kunden angelegte Kapital garantiert. Dass es eine solche Zusicherung gibt, war den Aufsichtsbehörden zu keiner Zeit mitgeteilt noch in die Bilanz übernommen oder dort ausgewiesen worden. Durch das Verschweigen dieser Haftung vermied die Bank, dass ihr die Aktionäre zusätzliches Kapital bereitstellen mussten, um die entsprechenden anwendbaren gesetzlichen Forderungen und Regelungen zu erfüllen. Darüber hinaus wurden laut diesem Dokument vom 9. Juni 2009 bei der Prüfung des Marktes beweglicher Vermögenswerte Portugals und der Banco de Portugal durch die Kommission gravierende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt, die die BPP mit Straftaten in Zusammenhang bringen.

2.5.   Situation der Finanzprodukte in „Absolute Return“-Fonds

(29)

Im Dokument vom 9. Juni 2009 bestätigen die portugiesischen Behörden weiterhin, dass sie bestrebt sind, gemeinsam mit den Überwachungsbehörden eine Lösung zu finden, um mögliche Verluste der BPP-Kunden, die „Absolute Return“-Fonds besitzen und ihre Geldanlagen gefährdet sehen, so gering wie möglich zu halten. Die von der Regierung vorgesehene Lösung würde folgendermaßen aussehen: 1) Schaffung eines neuen, für die jetzige indirekte absolute Returnanlage repräsentativen Finanzierungsinstruments, damit die aktuellen Positionen der Anleger abgelöst werden; 2) das Finanzierungsinstrument würde von einer von der BPP unabhängigen Einrichtung entwickelt und verwaltet, deren Eigentum und Management von nationalen Bankinstituten gesichert werden.

2.6.   Förmliches Prüfungsverfahren und zweite Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme

(30)

Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend den Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen, auch wenn dieser nur vorläufig sein sollte, und erinnerte daran, dass die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig ist.

(31)

Da der geforderte Plan nicht vorgelegt wurde, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(32)

Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009.

(33)

Der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (6). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(34)

Am 3. Dezember 2009 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert wird. Den portugiesischen Behörden zufolge sah sich der Staat gezwungen, die Garantie zu verlängern, da eine unmittelbare Störung des Geschäftsbetriebs der BPP mit Sicherheit die Lösung, die zu diesem Zeitpunkt geprüft wurde, gefährdet hätte. Da die BPP offenkundig nicht in der Lage war, das Darlehen zu bedienen, vereinbarten die Darlehensgeberbanken, die Laufzeit um weitere sechs Monate zu verlängern, ohne die gültigen Darlehensbedingungen zu ändern und ohne eine Zusatzfinanzierung. Voraussetzung war, dass die entsprechende staatliche Garantie ebenfalls verlängert würde.

(35)

In der Folge wurde dann am 5. Dezember 2009 die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert. Die Verlängerung wurde der Kommission jedoch nicht gemeldet. Die portugiesischen Behörden informierten lediglich darüber, dass die Sicherheit für das Darlehen verlängert würde.

(36)

Am 25. Februar 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ein Schreiben, in dem sie erläuterten, auf welche wesentlichen Elemente sich die Regierung stützen sollte, um die von der BPP vielen ihrer Kunden verursachten Probleme zu lösen, insbesondere mit Blick auf die Inhaber von „Absolute Return“-Fonds.

(37)

In dem Schreiben informierten die portugiesischen Behörden die Kommission auch über die von der Regierung am 11. Dezember 2009 gefassten Beschlüsse:

i)

Bildung eines geschlossenen, nicht harmonisierten Sonderinvestitionsfonds (FEI) aus dem Vermögen (Brutto-Aktiv- und Passivvermögen) der absoluten Return-Produkte mit folgenden Fondsmerkmalen: a) passive Steuerung des Sonderinvestitionsfonds, b) Sacheinlagen, c) Laufzeit von vier Jahren, verlängerbar bis maximal zehn Jahre auf Beschluss der Teilnehmerversammlung (1 Beteiligungseinheit = 1 Stimme), d) freiwilliger Beitritt der Kunden zum Fonds.

ii)

Verlängerung der staatlichen Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR bis zur Bildung des Sonderinvestitionsfonds.

iii)

Einrichtung eines Spareinlagenabsicherungsfonds (FGD) zur Sicherung der vollständigen Rückzahlung der Guthaben auf den Barkonten der Sparer bis zu einer Höhe von 100 000 EUR, und eines Anlegerentschädigungsfonds (SII), der eine maximale Entschädigung von 25 000 EUR pro Anleger entsprechend der im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen garantiert und keine staatlichen Mittel umfasst.

iv)

Abgesicherte Deckung bis zu 250 000 EUR für dem FEI beitretende Kunden, sofern diese den Kriterien des FGD und SII entsprechen; sollte sich eine negative Differenz zwischen den Auszahlungen an den Kunden — Rückzahlungen über den FGD und den SII und Zahlungen aus dem FEI — und dem Nennbetrag der Anlage ergeben, wird diese bis zu einem Höchstwert von 250 000 EUR mit Stand 24. November 2008 vom Staat abgesichert.

(38)

Die vom portugiesischen Staat gegenüber den FEI-Anlegern übernommene Verpflichtung ist entsprechend ihres rechtlichen Rahmens erst am Tag der Löschung des Fonds anwendbar, d. h. vier Jahre nach dessen Einrichtung, also am 30. März 2014 (7).

(39)

Am 1. Februar 2010 genehmigte die Kommission für den Markt beweglicher Vermögenswerte (CMVM) die Einrichtung des FEI mit den oben genannten Merkmalen. Die Privado Fundos — Sociedade Gestora de Fundos de Investimento, S.A., ist für die Verwaltung des Fonds und die Banif — Banco de Investimento, S.A, für dessen Ausstattung zuständig.

(40)

Der FEI wurde am 30. März 2010 eingerichtet.

(41)

Am 16. April 2010 gab die Banco de Portugal eine Mitteilung heraus, um darüber zu informieren, dass der BPP mit Beschluss vom 15. April 2010 die Zulassung entzogen wurde, da keine Umstrukturierung oder Rekapitalisierung der Bank möglich sei. Am 22. April 2010 beantragte die Banco de Portugal beim zuständigen Gericht (Tribunal de Comércio de Lisboa) die Liquidation der BPP und unterbreitete gleichzeitig einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Die Liquidation der BPP erfolgt entsprechend den einschlägigen Vorschriften Portugals über die Liquidation von Bankinstituten. Nach Auffassung der portugiesischen Behörden kann das Liquidationsverfahren aufgrund der in den entsprechenden Gesetzen vorgeschriebenen rechtlichen Schritte etwa ein Jahr in Anspruch nehmen.

(42)

Am 13. Mai 2010 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass auf der Grundlage des Darlehensvertrages (8) die Sicherheit durch das Bankenkonsortium am 7. Mai 2010 in Anspruch genommen worden sei und Portugal den sechs Banken die 450 Mio. EUR gezahlt habe. Der portugiesische Staat erklärte, dass er bereits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, um seine Rechte als bevorrechtigter und vorrangiger Gläubiger der Gegengarantien im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten staatlichen Garantie wahrzunehmen, und dass er seine Ansprüche beim zuständigen Gericht angemeldet hat (9).

3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(43)

In ihrer Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens formulierte die Kommission ihre vorläufige Einschätzung und äußerte ihre Zweifel, ob die zu prüfenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dabei ging es um folgende Fragen:

Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie lag unter dem in der Bankenmitteilung normalerweise geforderten Niveau (10). Die Kommission hatte Zweifel, ob die Vergütung dem realen Risiko angemessen war. Darüber hinaus wurde die Genehmigung dieser Vergütungshöhe von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der längerfristig diese Begünstigung rechtfertigt.

Die Tatsache, dass Portugal keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, obwohl es im Schreiben vom 6. Oktober 2009 förmlich dazu aufgefordert worden war.

Die Verlängerung der staatlichen Garantie (am 5. Juni 2009) über die ursprünglich von der Kommission genehmigten sechs Monate hinaus.

4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS

(44)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führten die portugiesischen Behörden an, dass ihnen die gegenüber der Kommission eingegangen Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPP sehr wohl bekannt ist. Unter Verweis auf das Dokument vom 13. April 2010 lag die Zuständigkeit für die Vorlage des Umstrukturierungsplans (der von der Banco de Portugal abgelehnt wurde) letztlich jedoch bei der BPP selbst, und somit oblag dem portugiesischen Staat lediglich die Übermittlung des Plans an die Kommission. Die portugiesischen Behörden hatten der Kommission den Umstrukturierungsplan nur deshalb nicht vorgelegt, weil der von der BPP vorgelegte Plan von der Banco de Portugal nicht genehmigt wurde. Die Auflage aus der Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009 konnte somit nicht erfüllt werden, ungeachtet aller politischen Anstrengungen des portugiesischen Staates, damit die BPP ihren Verpflichtungen gegenüber der Banco de Portugal, dem Staat und letztlich auch der Kommission in vollem Umfang nachkommt.

(45)

Was die staatliche Beihilfe für die BPP betrifft, so vertritt Portugal die Auffassung, dass diese Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt insofern vereinbar war und ist, als sie ähnlich wie in anderen europäischen Staaten zur Sicherung der nationalen Finanzsysteme gewährt wurde.

(46)

Zu den Verlängerungen der staatlichen Garantie über 450 Mio. EUR führt Portugal an, dass es sich dabei um keine neue Beihilfe gehandelt hat, da die Umstände, die zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme durch die Kommission geführt haben, sich nicht geändert hätten. Die zweimal verlängerte staatliche Garantie blieb in ihren Bedingungen unverändert: i) die Darlehenssumme wurde nicht aufgestockt, ii) die mit der Stellung des Darlehens verbundenen Verpflichtungen wurden nicht verändert (11), iii) gemäß dem Absicherungsvertrag läuft die staatliche Garantie erst dreißig Tage nach der letzten Darlehenstilgung und Zinszahlung aus und der Kommission war bekannt, dass der Darlehensvertrag eine Laufzeit von zwei Jahren hatte (12).

(47)

In Bezug auf die nicht erfolgte schriftliche Meldung der Verlängerung der staatlichen Garantie für die Beihilfemaßnahme machen die portugiesischen Behörden geltend, dass die Verlängerung des Darlehensvertrages nicht nur vom portugiesischen Staat abhing, sondern auch von der Entscheidung des Bankenkonsortiums und der BPP und ein Versagen der Verlängerung für das portugiesische Finanzsystem die gleichen negativen Auswirkungen gehabt hätte, die ursprünglich Anlass für die uneingeschränkte Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme durch die Kommission war. Außerdem vertritt Portugal die Auffassung, dass die staatliche Garantie unter Verweis auf den Inhalt des Darlehensvertrages zwar jeweils automatisch verlängert wurde, dies aber aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber dem Bankenkonsortium förmlich in der vorgeschriebenen Schriftform erfolgte.

(48)

Nach Aussage der portugiesischen Behörden stellen andererseits die Verlängerungen (selbst wenn es sich jeweils um eine neue Unterstützung gehandelt hat) keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, weil die BPP seit dem 1. Dezember 2008 praktisch nicht mehr aktiv war. Demzufolge hat die Maßnahme mit oder ohne Verlängerungen „die BPP weder in eine wirtschaftlich vorteilhafte Lage versetzt noch ihre Position im Wettbewerb verbessert, da sie ja nicht mehr am Markt tätig war und sich somit auch nicht mehr im Wettbewerb mit anderen Banken befand“ (13). Portugal ist daher überzeugt, dass die staatliche Beihilfemaßnahme weder den Wettbewerb noch den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst hat.

(49)

In ihren Bemerkungen zu den Stellungnahmen von Dritten (siehe unten) führten die portugiesischen Behörden an, dass bei der Verwendung des Darlehens in Höhe von 450 Mio. EUR jederzeit Transparenz geherrscht habe, um Systemauswirkungen zu verhindern und die am 24. November 2008 in der Bilanz der BPP festgestellte Passivseite zu regeln.

(50)

Die portugiesischen Behörden führten darüber hinaus an, dass Portugal seine Ansprüche aus den Gegengarantien für die gestellte staatliche Garantie im Liquidationsverfahren der BPP anmelden wird. In Anbetracht seines Statuts als privilegierter Gläubiger der BPP ist Portugal zuversichtlich, dass es die den Gläubigerbanken zur Verfügung gestellte Summe von 450 Mio. EUR vollständig zurückerhalten wird. In diesem Zusammenhang führen die portugiesischen Behörden an, dass sich der Wert der Gegengarantien per 7. Mai 2010 auf mehr als 20 % über dem Gesamtbetrag des abgesicherten Darlehens belief.

(51)

Zur Verpflichtung des Staates, Verluste bis zum Höchstwert von 250 000 EUR für dem FEI beigetretene Inhaber von „Absolute Return“-Fonds zu tragen, erklärt Portugal, dass diese Verpflichtung keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt, weil: i) keine Übertragung staatlicher Mittel an die Verwaltungsgesellschaft des FEI oder eine andere am Markt tätige Organisation erfolgt; ii) es sich um einen Mechanismus handelt, der im Rahmen der erweiterten Logik zur Entschädigung von Anlegern geschaffen wurde; iii) sie den Anlegern, für die sie zur Erfüllung europäischer, nationaler und gesetzlicher Forderungen generell und ausschließlich vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Vorteile bringt und es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder zwischen den Mitgliedstaaten kommen wird.

(52)

Weiterhin vertritt Portugal die Auffassung, dass die effektiven Zahlungen an die Kunden des FEI in der Folge der übernommenen Verpflichtung minimal sein werden oder gar nicht notwendig sein werden. Die portugiesischen Behörden führen an, dass die Absicherung von 250 000 EUR eine vertrauensbildende Maßnahme für die Kunden des FEI darstellt, die jedoch mehrheitlich zu keiner tatsächlichen Auszahlung führen wird. Bei einem Szenario, das von der Hypothese ausgeht, dass das Aktivvermögen des FEI in den kommenden vier Jahren unter den Wert vom Oktober 2009 zurückgehen wird, rechnet Portugal damit, dass die sich die Auszahlung pro Kunde auf maximal 68 000 EUR belaufen wird. Unter günstigeren Umständen ist es sogar möglich, dass überhaupt keine Auszahlungen erforderlich werden.

5.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN

(53)

Im Ergebnis von Erwägungsgrund 6 der Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission am 6. April 2010 Stellungnahmen von namentlich bekannten Dritten erhalten, die jedoch anonym bleiben wollen. In ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Prüfverfahrens haben die Drittinteressenten klargestellt, dass keine der Bedingungen, auf deren Grundlage die staatliche Garantie für das Darlehen gestellt wurde, erfüllt ist (maximale Dauer von sechs Monaten und Vorlage des Umstrukturierungsplans). Damit war nach Ansicht der vorgelegten Stellungnahmen die staatliche Hilfe rechtswidrig und die Kommission hätte Portugal auffordern müssen, die Stellung der Sicherheit abzubrechen. Außerdem sei der Betrag von 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der Bank, sondern zur Befriedigung bestimmter Kunden der BPP zum Nachteil der anderen eingesetzt worden.

6.   BEURTEILUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME

6.1.   Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe

(54)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt:

„Sofern in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(55)

Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfemaßnahme vorliegen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird.

6.1.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR

(56)

Die Kommission erinnert daran, dass in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. März 2009 festgelegt war, dass die staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt (14). Die Maßnahme wird durch staatliche Mittel in dem Umfang finanziert, der der von Portugal gewährten staatlichen Garantie entspricht. Bei dem vom portugiesischen Staat dem Bankenkonsortium am 13. Mai 2010 (siehe Erwägungsgrund 42) gezahlten Betrag handelt es sich nachweislich um staatliche Mittel.

(57)

Wie in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. Mai 2009 (15) ebenfalls festgelegt wurde, wurde es durch die staatliche Garantie möglich, dass die BPP bessere finanzielle Bedingungen für das aufgenommene Darlehen erhalten hat, als sie normalerweise am Markt für andere, sich in einer gleichen Situation befindliche Unternehmen möglich sind. Dafür wurde von den portugiesischen Behörden ein nicht glaubhaftes Szenario eingeräumt, damit solche Darlehen auch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne war in der Entscheidung über die Sofortbeihilfemaßnahme eine Verzinsung vorgesehen, die mit 20 Basispunkten erheblich unter dem empfohlenen Niveau der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2008 liegt. Obwohl eine staatliche Garantie in beträchtlicher Höhe gestellt wurde, so stellt die Kommission fest, liegen die Zinsen weit unter dem Niveau, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblich und angemessen ist. Die besagte Finanzierung war lediglich für die reine Notphase unter der Bedingung gerechtfertigt, dass bis zum 5. Juni 2009 ein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden wäre.

(58)

Im Vergleich zu anderen Bankinstituten, die nicht von einer staatlichen Garantie profitieren konnten, hat sich die BPP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, denn die Vergütung für die staatliche Garantie lag deutlich unter den marktüblichen Zinsen.

(59)

Dem Argument der portugiesischen Seite, die BPP wäre ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr am Markt tätig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da die Banco de Portugal der BPP erst am 15. April 2010 die Bankzulassung entzogen hat, hätte die BPP jederzeit kurzfristig (wieder) auf dem Markt aktiv werden können. Zwischen Dezember 2008 und April 2009 wurden tatsächlich Rettungspläne für die BPP vorgelegt und die Möglichkeit nachgewiesen, dass die Bank zur Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Sofortbeihilfemaßnahme in der Lage ist. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der BPP und seiner Position an den nationalen und internationalen Finanzmärkten kann ein solcher Vorteil den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinflussen. Erst seit dem 15. April 2010 hat die BPP mit dem Entzug der Bankzulassung jede Möglichkeit verloren, sich wieder auf dem Markt zu etablieren und potenziell Einfluss auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu nehmen.

(60)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Garantie der BPP durch die Nutzung der von Portugal abgesicherten staatlichen Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil kann den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen. Daher stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar.

6.1.2.   Sicherheit in Höhe von 250 000 EUR für die FEI-Kunden

(61)

Wie oben bereits beschrieben, sind die Begünstigten dieser Maßnahme die BPP-Bankkunden, die Geld in „Absolute Return“-Fonds angelegt und sich entschlossen haben, dem FEI beizutreten. Ohne die von Portugal gefundene Lösung wären die FEI-Kunden dem Risiko ausgesetzt gewesen, nicht ausgezahlt zu werden oder hätten, was noch wahrscheinlicher ist, Verluste unterhalb der garantierten Absicherung hinnehmen müssen. Den von Portugal vorgenommenen Schätzungen zufolge können FEI-Kunden durch die garantierte Absicherung mit einer höheren Rückzahlung rechnen. Damit hatten die FEI-Kunden bei Inanspruchnahme dieser Maßnahme einen Vorteil.

(62)

Die bloße Existenz des Fonds stellt jedoch noch keine Handelstätigkeit im Sinne der Regeln für staatliche Beihilfen dar, und nach dem von Portugal vorgelegten Nachweis sind die dem FEI beigetretenen Anleger Privatanleger und keine Unternehmen. Insofern, als die von den FEI-Beträgen, die von einer staatlichen Garantie abgedeckt werden, auch Unternehmen begünstigen, kann dieser Umstand sehr wohl eine staatliche Beihilfe begründen.

(63)

Die von Portugal vorgelegten Angaben belegen jedoch eindeutig, dass die vom Staat abgesicherte Rückzahlung unterhalb der De-minimis-Schwelle von 200 000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren liegt (16), wenn man von der Deckung über das System zur Entschädigung von Anlegern und den Fonds zur Depotabsicherung sowie den wahrscheinlichen Beträgen ausgeht, die die Anleger aus Basistiteln bei einer guten Anlage erzielen.

6.2.   Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

6.2.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen von 450 Mio. EUR

(64)

Portugal führt an, dass das Beihilfeelement nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beurteilt werden müsse. Dieser Bestimmung zufolge ist es zulässig, dass die Kommission eine mit dem Binnenmarkt verträgliche staatliche Beihilfe genehmigt, wenn eine „schwere Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beseitigt werden muss“. Die Kommission erinnert daran, dass das Gericht unterstrichen hat, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV restriktiv anzuwenden ist und eine Störung in der Gesamtwirtschaft eines Mitgliedstaats zu beseitigen ist (17).

(65)

Die Kommission hat bereits anerkannt, dass die Krise der Finanzmärkte zu einer schweren Störung in der Wirtschaft eines Staates führen kann und die Beihilfemaßnahmen für Banken geeignet sind, um diese Störung zu beseitigen. Diese Einschätzung wurde durch die Bankenmitteilung (18), Mitteilung über die Rekapitalisierung der Banken (19), Mitteilung über Behandlung wertgeminderter Aktiva (20) und Mitteilung über die Umstrukturierung der Banken bestätigt (21). Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann unter den aktuellen Umständen als juristische Grundlage für Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung des Systemkrise dienen. In Bezug auf die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Lage Portugals ist die Einschätzung auch die richtige Grundlage für mehrere Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung von Maßnahmen, die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise eingeleitet wurden, zum Beispiel die Beschlüsse zur Genehmigung und der nachfolgenden Verlängerung der Rekapitalisierung der Kreditinstitute in Portugal, wobei der letzte Beschluss vom März 2010 datiert (22).

(66)

In dem zur Bewertung vorliegenden Fall führt die Kommission ebenfalls an, dass in ihrer Entscheidung, in der die Sofortbeihilfe genehmigt wurde, die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft und geschlussfolgert wurde, dass die Bestimmung erfüllt ist, da die Nichterfüllung finanziellen Verpflichtungen der BPP negative Folgen für den portugiesischen Finanzsektor haben könnten (siehe Erwägungsgründe 33 bis 45 der Entscheidung über die Sofortbeihilfe).

(67)

Obwohl der Umstrukturierungsplan nicht vorgelegt wurde und trotz mehrerer Aufforderungen und des Erinnerungsschreibens, fehlende Informationen (siehe Erwägungsgründe 30 bis 32) zu übermitteln, verlängerte Portugal die Garantie zwei Mal, ohne dies der Kommission vorher gemeldet zu haben und deren Zustimmung abzuwarten.

(68)

Die Argumente der portugiesischen Behörden, nach denen der Kommission bekannt war, dass die Garantie gemäß dem Darlehensvertrag zwei Jahre lang gestellt werden kann und es auch keine materielle Veränderung der staatlichen Garantie gab, können nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Sofortbeihilfe verknüpft die Wirksamkeit der Genehmigung der staatlichen Garantie mit der Erfüllung der von den portugiesischen Behörden abgegebenen Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Dieser Verpflichtung sind die portugiesischen Behörden nicht nachgekommen.

(69)

Außerdem ist das Vorhandensein einer vertraglichen Bestimmung zur Verlängerung der staatlichen Garantie als Entscheidungsgrundlage für das Bankenkonsortium und die BPP nicht dazu geeignet, Portugal von seinen spezifischen Verpflichtungen zu befreien, die es gegenüber der Kommission eingegangen ist, und auf deren Grundlage die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gefasst wurde.

(70)

Zur Verpflichtung, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, vertritt Portugal die Position, dass es lediglich für die Weiterleitung des Plans an die Kommission zuständig gewesen sei. Im Lichte der Verpflichtungen, auf die sich die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gründet, kann dieser Begründung ebenfalls nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Umstrukturierungsplan nicht innerhalb der in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe angegebenen Frist vorgelegt wurde und somit die Verpflichtung, die Voraussetzung für die Zustimmung zur Sofortbeihilfe war, nicht erfüllt wurde.

(71)

Daraus folgt, dass das Entgelt für die Stellung der staatlichen Garantie unterhalb der normalerweise geforderten Höhe lag, wie sie in der Bankenmitteilung zu einem angemessenen Entgelt beschrieben ist. Die Kommission hatte dieser Höhe in ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Sofortbeihilfe nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass Portugal einen Plan zur Umstrukturierung oder Liquidation vorlegt, der die Wettbewerbsverfälschung auf ein angemessenes Mindestmaß reduziert. Da der besagte Plan nicht bis zum 5. Juni 2009 übermittelt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Portugal am 5. Dezember 2008 gestellte Garantie und deren Verlängerung am 5. Juni 2009 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

(72)

Auch wenn Portugal den Umstrukturierungsplan für die BPP nicht übermittelt hat, stellten die portugiesischen Behörden Informationen zur Verfügung, die belegen, dass das mit dem Entzug der Bankzulassung am 15. April 2010 eingeleitete Liquidationsverfahren zur tatsächlich Liquidation der BPP geführt hat. Darüber hinaus erhalten die BPP-Aktionäre neben den unter Umständen nach dem Liquidationsverfahren verbleibenden Beträgen keinen Ausgleich. Unter Verweis auf diese Informationen geht die Kommission davon aus, dass zukünftig kein Risiko für eine von der BPP verursachte Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht die Nichtvereinbarkeit der von Portugal zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 15. April 2010 gewährten Maßnahme ausräumen.

(73)

Zur Bestimmung einer marktüblichen Größenordnung für die Darlehenszinsen beruft sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23). Die Kommission legt Referenzsätze fest, die dem Mittelwert der marktüblichen Zinssätze für die Ausreichung von mittelfristigen, von normalen Garantien abgesicherten Darlehen entsprechen. Dieser Referenzsatz ist ein Mindestwert, der bei besonders hohen Risiken auch erhöht werden kann (zum Beispiel bei sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen, beim Fehlen der normalerweise von den Banken geforderten Sicherheiten usw.). In Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie der Summe entsprechen, die tatsächlich von der Garantie gedeckt wird.

(74)

Durch die Garantie konnte die BPP in den Genuss von Finanzierungsmöglichkeiten für das Darlehen gelangen, die günstiger waren, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Die Kommission geht davon aus, dass das Beihilfeelement der Garantie als Differenz zwischen dem Zinssatz, die die BPP für ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen, d. h. ohne Garantie, hätte zahlen müssen, und dem Zinssatz berechnet werden kann, zu dem das Darlehen effektiv genehmigt wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Differenz der Prämie entspricht, die ein Bürge für solche Garantien in einer Marktwirtschaft fordert.

(75)

Im vorliegenden Fall hätte die BPP nach Ansicht der Kommission, ohne die staatliche Garantie einen Zinssatz mindestens in Höhe des Referenzsatzes zuzüglich 400 Basispunkte zahlen müssen, weil es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelte, das hohe Gegengarantien gestellt hatte. Die Kommission hält eine Größenordnung von 400 Basispunkten aufgrund der hohen dinglichen Sicherheiten für das Darlehen für angemessen (siehe Erwägungsgrund 17), da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Darlehensgeber ungeachtet der äußerst komplizierten Lage der BPP zumindest einen Teil seines Darlehens zurückerhält. Das Beihilfeelement der Garantie besteht demzufolge in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen abgesichert wurde (das heißt, EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des für die Garantie tatsächlich gezahlten Entgeltes, d. h. 20 Basispunkte.

(76)

In diesem Zusammenhang merkt die Kommission ebenfalls an, dass Portugal erklärt hat, es habe für die Durchsetzung seiner Privilegien und vorrangigen Rechte bereits seine Ansprüche für die gegen die BPP gehaltenen Gegengarantien angemeldet und es werde dies auch solange tun, bis der gesamte Darlehensbetrag zurückgezahlt sei (24). Die Kommission geht davon aus, dass Portugal dazu auch verpflichtet ist, damit die Bestimmungen aus der Vereinbarung zur Stellung der Garantie umgesetzt werden, denn ein Verzicht auf die Ansprüche aus den Gegengarantien für die Realisierung des gesamten Darlehensbetrages wäre als staatliche Beihilfe für die BPP auszulegen.

6.3.   Verwendung des Darlehens über 450 Mio. EUR durch die BPP

(77)

Der Dritte, der eine Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens übermittelte, hat vorgetragen, dass das Darlehen über 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der BPP, sondern zur Auszahlung bestimmter Bankkunden zum Nachteil der anderen verwendet wurde. Die Kommission erhielt von den portugiesischen Behörden Informationen, die belegen, dass das Darlehen zur Auszahlung bestimmter Gläubiger der BPP verwendet wurde, deren Kredite fällig waren oder deren Kreditlinien ausliefen und die sich entschieden hatten, die Kredite nicht zu verlängern oder die Kreditlinien nicht zu erneuern. Die Kommission konnte jedoch keine substanziellen Beweise dafür finden, dass die Behauptungen des Dritten wahr sind.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Im Lichte der vorstehenden Darlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die der BPP gewährte staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

8.   RÜCKFORDERUNG

(79)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu Entscheidungen bei rechtswidrigen Beihilfen wird die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. Es können nur Beihilfen zurückgefordert werden, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(80)

Ziel der Rückforderung ist es, die vor der Bewilligung der Beihilfe vorhandene Situation wiederherzustellen. Das Ziel gilt als erreicht, wenn die BPP die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilfe vollständig zurückerstattet hat und damit den Vorteil verliert, den sie sich gegenüber anderen Unternehmen am Markt verschafft hat. Mit der Rückforderung des Betrags soll der BPP ein wirtschaftlicher Vorteil versagt bleiben.

(81)

Gemäß Ziffer 3.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (nachstehend „Mitteilung der Kommission über Garantien“ genannt) (25) muss im Falle einer vom Staat gewährten Einzelgarantie das Element der Beihilfe auf der Grundlage der Bedingungen für die Garantie und das Darlehen beurteilt werden. In Anbetracht der hohen finanziellen Schwierigkeiten der BPP zum Zeitpunkt der Stellung der Garantie bestanden nur sehr geringe Chancen, dass das Unternehmen ein Bankdarlehen auf dem Markt ohne Mitwirkung des Staates aufnehmen konnte.

(82)

Zur genauen Bezifferung des Beihilfebetrages muss, da es nicht möglich ist, einen angemessenen Marktpreis für die Finanzierung der staatlichen Garantie zu bestimmen, ein sinnvoller Referenzwert festgelegt werden. Wie in Abschnitt 3.2 der Mitteilung der Kommission über Garantien angegeben ist, kann das Bar-Subventionsäquivalent für ein Darlehen in einem bestimmten Jahr auf die gleiche Weise berechnet werden wie das Subventionsäquivalent eines Darlehens unter günstigen Bedingungen. In diesem Fall kann die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden.

(83)

Im vorliegenden Fall hätte die BPP wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten und aufgrund der gestellten Gegengarantien für das Darlehen zu marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne Garantie, einen Referenzzinssatz zuzüglich einer Risikoprämie von 400 Basispunkten zahlen müssen. Damit muss die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz berechnet werden, zu dem der BPP das abgesicherte Darlehen effektiv gewährt wurde (d. h. EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des tatsächlich gezahlten Garantieentgeltes, d. h. 20 Basispunkte.

(84)

Was die Gesamtsumme des Darlehens betrifft, so hat Portugal den portugiesischen Behörden zufolge bis heute alle Maßnahmen ergriffen und Schritte unternommen, um seine vorrangigen Rechte bei der Inanspruchnahme der von der BPP gestellten Gegengarantien (deren Wert erheblich über der Darlehenssumme liegt) durchzusetzen (26). Die Kommission geht davon aus, dass der portugiesische Staat weiterhin seine Rechte durchsetzen wird, um so die Rückzahlung des gesamten Darlehens im Rahmen des Liquidationsverfahrens zu erwirken, wie es auch in der Antwort vom 15. Juni 2010 angekündigt wurde (27).

(85)

Der in Erwägungsgrund 83 genannte Betrag ist die zurückzufordernde Summe, zuzüglich der effektiv fällig werdenden Zinsen auf den Betrag ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde (5. Dezember 2008). Die Verzinsung gilt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Diese Zinsen dürfen nicht geringer sein als der Wert, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet wird (28)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in der Form einer Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, die Portugal unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Banco Privado Portugûes rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Portugal fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinserzinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Portugal sein Vorabbefriedigungsrecht an den von Banco Privado Português gestellten Gegengarantien im Rahmen der geleisteten Garantie ausgeübt hat.

(2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 10.

(2)  ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Entscheidung vom 29.10.2008 in der Beihilfesache NN 60/08 — Garantieregelungen für Kreditinstitute in Portugal.

(5)  Portugal legte eine neue Schätzung von Banco de Portugal vom 7. Mai 2010 vor, nach der die Gegengarantien auf 582 Mio. EUR beziffert werden.

(6)  Siehe Fußnote 1.

(7)  Nach Auskunft der portugiesischen Behörden kann dieser Termin nach Einrichtung des FEI maximal um zehn Jahre verlängert werden.

(8)  Im Darlehensvertrag wurde festgelegt, dass die Auflösung oder Insolvenz der BPP die vorzeitige Rückzahlung der garantierten Darlehenssumme durch die BPP nach sich zieht (Artikel 16). Nach Auskunft der portugiesischen Behörden hat der Entzug der Bankzulassung für die BPP durch die Banco de Portugal die besagte Auflösung zur Folge. Damit werden gemäß dem Vertrag die Beträge des Darlehens geschuldet und durch die Bank geltend gemacht, die laut Darlehensvertrag als Vertreter handelt.

(9)  Siehe Seite 8 der Antwort vom 15. Juni 2010.

(10)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen, die für Finanzinstitute im Zusammenhang mit der derzeitigen globalen Finanzkrise getroffen wurden (Bankenmitteilung), ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(11)  Antwort II — 1 und 2 vom 15. Juni 2010.

(12)  Antwort II — 1.2 vom 13. April 2010.

(13)  Antwort vom 15. Juni 2010.

(14)  Erwägungsgründe 21 bis 24 der Entscheidung.

(15)  Erwägungsgründe 34, 38 und 39.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags über De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(17)  Zu den Grundsätzen siehe Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167, die Anlass für die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 47/1996, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Erwägungsgrund 10.1, Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Erwägungsgründe 153 ff., und Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C50/06, BAWAG, bisher noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 166, waren. Siehe weiterhin Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Beihilfesache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1). Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Beihilfesache NN 25/08, Sofortbeihilfe für die WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3). und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Beihilfesache C9/08 SachsenLB, bisher ebenfalls noch nicht veröffentlicht.

(18)  Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(19)  Mitteilung der Kommission — Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(20)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(22)  Siehe Genehmigung der Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal durch die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 in der Beihilfesache N 556/08 (ABl. C 152 vom 7.7.2009, S. 4), insbesondere die Erwägungsgründe 65 bis 67, sowie die Verlängerung dieser Regelung durch die Entscheidung der Kommission vom 17. März 2010 in der Beihilfesache N 80/10 (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 2).

(23)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(24)  Siehe Seiten 8 und 13 der Antwort vom 15. Juni 2010.

(25)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 2.

(26)  Siehe Seite 8 der Antwort der portugiesischen Behörden vom 15. Juni 2010.

(27)  Siehe Seite 13.

(28)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2011

zur Festlegung der Finanzhilfe der Union zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4146)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/347/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Blauzungenkrankheit so schnell wie möglich zu tilgen, sollte die Union sich an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates festgelegt. In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2007/20/EG der Kommission (3) über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden in den Jahren 2006 und 2007 wurde den Niederlanden eine Finanzhilfe der Union zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie zur Überwachung der Blauzungenkrankheit gewährt. Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 4 675 EUR geleistet.

(5)

Am 29. April 2008 legten die Niederlande einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden am 19. Oktober 2010 per E-Mail mitgeteilt.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die niederländischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den zuschussfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2006 und 2007 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden 2006 und 2007 entstandenen Kosten wird auf 207 931,25 EUR festgesetzt. Dies ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der Rest der Finanzhilfe der Union wird auf 203 256,25 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 41.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/107


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2009

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2011/348/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen, das am 28. Januar 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden als „Gemeinschaft“ bezeichnet,

einerseits und

DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden als „Jordanien“ bezeichnet,

andererseits,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet —

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1;

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Vertragsparteien und gestützt auf Artikel 43 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits;

IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der EU-Strategie zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern, im Rahmen deren die Vertragsparteien zusammengekommen sind und einen Aktionsplan vereinbart haben, zu dessen Prioritäten die „Verstärkung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie“ gehört. Der Gemeinsame Aktionsplan der Europäischen Nachbarschaftspolitik steht in Einklang mit dem Exekutivprogramm der Regierung Jordaniens (2007-2009) für Kuluna Al Urdun/der Nationalen Agenda, die einen nachhaltigen sozioökonomischen Reformprozess entwickeln soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Jordanien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Grundlage der Gegenseitigkeit an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen;

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Jordanien auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

(2)   Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

beiderseitiger Nutzen durch allgemeine Ausgewogenheit der Vorteile;

beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können;

angemessener Austausch und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums;

Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 2

Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt).

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß Anhang I an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Rechtspersonen gelten.

(2)   Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und der Gemeinschaft;

einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;

einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Jordaniens und der Gemeinschaft und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

gemeinsamen Sitzungen;

Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;

Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Jordaniens und der Gemeinschaft;

der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.

(2)   Für den Fall, dass die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Jordanien, die an einer indirekten Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft beteiligt ist, einseitig eine Finanzierung gewährt, sorgt Jordanien dafür, dass keine Zölle, Gebühren oder Steuern auf die Geschäftsvorgänge erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt.

Artikel 4

Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Jordanien dem Higher Council for Science and Technology und für die Gemeinschaft der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden als „Handlungsbeauftragte“ bezeichnet).

(2)   Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien“ (im Folgenden als „Gemischter Ausschuss“ bezeichnet) ein, der die Aufgabe hat,

die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu erörtern;

Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Jordanien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien übermittelt.

Artikel 5

Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei finanzielle Unterstützung leistet, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen von Steuern und Zöllen befreit.

Artikel 6

Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

(2)   Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren beendet sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen notifiziert, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

(3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

(5)   Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens notifizieren.

(6)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009 in zwei Urschriften in, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā –

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemí de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Per il Regno Hashemita di Giordania

Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā –

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hasimita Királyság részéről

Għar-Renju Ħaxemita tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hašimovské kráľovstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

För Hashemitiska konungariket Jordanien

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ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN MIT SITZ IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IN JORDANIEN

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1.

Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen.

Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen.

2.

Die Gemeinschaft kann Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die an indirekten Maßnahmen gemäß Nummer 1 teilnehmen, entsprechend den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (1), die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3.

Finanzhilfevereinbarungen oder Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Jordanien ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Europäischen Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Jordaniens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten

1.

Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann gemeinsam mit jordanischen Rechtspersonen an den Projekten jordanischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

2.

Vorbehaltlich der Nimmer 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Jordanien und der Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an den einschlägigen jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten.

III.   Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten

Jordanien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.


(1)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I.   Anwendung

Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte des geistigen Eigentums von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

2.

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten der anderen Vertragspartei in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die den Teilnehmern jener Vertragspartei gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder -projekt oder den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zugestanden wird.

III.   Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3.

Wenn die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a)

Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b)

Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gesetze dies zulassen.

d)

Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist.

e)

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


Berichtigungen

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/115


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/52/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Carboxin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 21. April 2011 )

Im Inhaltsverzeichnis auf der Titelseite und auf Seite 19, im Titel der Richtlinie:

anstatt:

muss es heißen:


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/115


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/53/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 21. April 2011 )

In der Inhaltsübersicht auf der Titelseite und auf Seite 24, im Titel der Richtlinie:

anstatt:

muss es heißen:


17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/115


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2011/54/EU der Kommission vom 20. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metaldehyd und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 21. April 2011 )

In der Inhaltsübersicht auf der Titelseite und auf Seite 28, im Titel der Richtlinie:

anstatt:

muss es heißen: