ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.145.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 145

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
31. Mai 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ( 1 )

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009)

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 510/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates (3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, ist es, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sollte die globale jährliche Oberflächenmitteltemperatur gegenüber den vorindustriellen Werten um nicht mehr als 2 Celsius zunehmen. Der vierte Sachstandsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) zeigt, dass die globalen Treibhausgasemissionen ihren Höchststand 2020 erreicht haben müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 die feste Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft bis 2020 gegenüber 1990 insgesamt um mindestens 20 % zu reduzieren, bzw. um 30 %, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsminderungen und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

(2)

Die Kommission hat 2009 die Überprüfung der Strategie der Union für nachhaltige Entwicklung abgeschlossen und sich dabei auf die dringlichsten Problembereiche in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung, wie das Verkehrswesen, den Klimawandel, das Gesundheitswesen und Energieeinsparungen, konzentriert.

(3)

Um die notwendigen Emissionsreduzierungen zu verwirklichen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union nicht nur in den Sektoren Industrie und Energie, sondern in allen Wirtschaftszweigen der Union Strategien und Maßnahmen durchgeführt werden. Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (4) sollen die Emissionen derjenigen Sektoren, die nicht von dem mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (5) eingeführten EU-Emissionshandelssystem erfasst werden, einschließlich des Straßenverkehrs, um 10 % gegenüber den Werten von 2005 gesenkt werden. Der Straßenverkehr ist der zweitgrößte Treibhausgasverursacher in der Union, und seine Emissionen, darunter die von leichten Nutzfahrzeugen, steigen weiter. Wenn die Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zunehmen, werden sie die Anstrengungen untergraben, die andere Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels unternehmen.

(4)

Unionsziele für neue Straßenfahrzeuge bieten den Herstellern mehr Planungssicherheit und mehr Flexibilität für die Erfüllung der geforderten CO2-Verringerung, als dies bei gesonderten nationalen Reduktionszielen der Fall wäre. Bei der Festlegung von Emissionsnormen muss berücksichtigt werden, wie sich dies auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirkt, welche direkten und indirekten Kosten sich für die Wirtschaft ergeben und welche Vorteile in Form von Anreizen für Innovationen sowie in Form einer Verringerung des Energieverbrauchs und einer Senkung der Kraftstoffkosten damit verbunden sind.

(5)

Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie sollte mit Anreizsystemen wie der Anrechnung von Ökoinnovationen und der Gewährung von Begünstigungen gefördert werden.

(6)

Die Kommission wies in ihren Mitteilungen vom 7. Februar 2007 mit dem Titel „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ und mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert (CARS 21)“ darauf hin, dass das Gemeinschaftsziel eines durchschnittlichen Emissionsausstoßes von 120 g CO2/km für die Neuwagenflotte bis zum Jahr 2012 ohne zusätzliche Maßnahmen nicht zu erreichen sein wird.

(7)

In den Mitteilungen wurde ein Gesamtkonzept zur Erreichung des Gemeinschaftsziels von durchschnittlichen Emissionen von 120 g CO2/km der in der Gemeinschaft zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge bis 2012 vorgeschlagen, das zum einen durch obligatorische Verringerungen der CO2-Emissionen der durchschnittlichen Neuwagenflotte auf 130 g CO2/km mittels Verbesserungen bei der Motorentechnik und zum anderen durch eine weitere Reduzierung um 10 g CO2/km oder deren Äquivalent, falls dies technisch erforderlich ist, mittels anderer technischer Verbesserungen, einschließlich besserer Kraftstoffeffizienz bei leichten Nutzfahrzeugen, verwirklicht werden soll.

(8)

Die Bestimmungen zur Erreichung des Emissionsziels bei leichten Nutzfahrzeugen sollten mit dem Rechtsrahmen zur Erreichung des Emissionsziels für die Neuwagenflotte im Einklang stehen, der in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (6) festgelegt wurde.

(9)

Der Rechtsrahmen zur Erreichung der Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge sollte wettbewerbsneutrale, sozialverträgliche und nachhaltige Reduktionsziele gewährleisten, die der Vielfalt der europäischen Automobilhersteller gerecht werden und zu keiner ungerechtfertigten Verzerrung des Wettbewerbs unter ihnen führen. Er sollte mit dem Gesamtziel der Erreichung der Emissionsziele der Union vereinbar sein und durch andere, nutzungsbezogenere Instrumente wie gestaffelte Kfz- und Energiesteuern oder Maßnahmen zur Begrenzung der Geschwindigkeit von leichten Nutzfahrzeugen ergänzt werden.

(10)

Damit die Vielfalt des Marktes für leichte Nutzfahrzeuge und seine Fähigkeit, unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, erhalten bleiben, sollten die CO2-Emissionsziele für leichte Nutzfahrzeuge nach dem Nutzwert der Fahrzeuge linear festgesetzt werden. Ein geeigneter Parameter zur Beschreibung dieses Nutzwerts ist die Masse, da sie in einer Korrelation zu den derzeitigen Emissionen steht und somit zu realistischeren und wettbewerbsneutralen Zielvorgaben führt. Zudem sind die Daten zur Masse leicht verfügbar. Es sollten jedoch auch Daten zu alternativen Parametern für den Nutzwert, wie die Fahrzeugstandfläche (Produkt aus durchschnittlicher Spurweite und Radstand) und die Nutzlast erfasst werden, um längerfristige Bewertungen des auf dem Nutzwert basierenden Konzepts zu erleichtern.

(11)

Diese Verordnung fördert aktiv die Ökoinnovation und trägt künftigen Technologieentwicklungen Rechnung, die die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie verbessern und mehr hochwertige Arbeitsplätze entstehen lassen können. Um die durch Ökoinnovationen erzielten Emissionssenkungen systematisch zu bewerten, sollte die Kommission prüfen, inwieweit es möglich ist, öko-innovative Maßnahmen in die Überarbeitung der Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (7) einzubeziehen, wobei sie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung berücksichtigen sollte.

(12)

In der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (8) ist bereits vorgesehen, dass Werbeschriften für Kraftfahrzeuge den Endverbraucher über die offiziellen CO2-Emissionswerte und die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte informieren müssen. In ihrer Empfehlung 2003/217/EG vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien (9) hat die Kommission diese Anforderung so ausgelegt, dass sie auch die Werbung einschließt. Daher sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/94/EG spätestens bis 2014 auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt werden, so dass Werbung für leichte Nutzfahrzeuge, wenn Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis gemacht werden, den Endverbraucher über die offiziellen CO2-Emissionswerte und die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs informieren muss.

(13)

Weil die Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstückkosten bei den ersten der nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachten Generationen von sehr geringe CO2-Emissionen verursachenden Fahrzeugtechnologien sehr hoch sein werden, soll mit dieser Verordnung die Einführung von Fahrzeugen mit extrem geringen CO2-Emissionen auf dem Unionsmarkt im frühen Vermarktungsstadium vorübergehend beschleunigt und erleichtert werden.

(14)

Die Verwendung bestimmter alternativer Kraftstoffe kann in der Perspektive „Well-to-Wheels“ („Von der Quelle bis zum Rad“) zu einer erheblichen Verringerung der CO2-Emissionen führen. Diese Verordnung sieht daher spezielle Maßnahmen zur Förderung der weiteren Verbreitung von bestimmten mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen auf dem Unionsmarkt vor.

(15)

Bis spätestens 1. Januar 2012 sollte die Kommission im Hinblick auf Verbesserungen bei der Erfassung der Kraftstoffverbrauchsdaten und bei der Messung des Kraftstoffverbrauchs feststellen, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften geändert werden müssen, so dass Hersteller, die eine Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (10) beantragen, alle Fahrzeuge mit einer Kraftstoffverbrauchsanzeige ausstatten müssen.

(16)

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und zur Vermeidung von Missbrauch sollten die Zielvorgaben für neue leichte Nutzfahrzeuge gelten, die in der Union zum ersten Mal zugelassen werden und die, mit Ausnahme eines befristeten Zeitraums, auch außerhalb der Union zuvor nicht zugelassen waren.

(17)

Die Richtlinie 2007/46/EG enthält einen einheitlichen Rahmen mit Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller neuen Fahrzeuge in ihrem Geltungsbereich. Für die Einhaltung dieser Verordnung sollte die Stelle verantwortlich sein, die auch für sämtliche Aspekte des Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2007/46/EG und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.

(18)

Den Herstellern sollte die Flexibilität geboten werden, selbst zu entscheiden, wie sie die Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung erfüllen, und es sollte erlaubt werden, dass die CO2-Zielvorgaben nicht für jedes einzelne Fahrzeug, sondern für den Durchschnitt der Neufahrzeugflotte eines Herstellers gelten. Die Hersteller sollten daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen aller in der Union zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge, für die sie verantwortlich sind, den Durchschnitt der Emissionsziele für diese Fahrzeuge nicht überschreiten. Um den Übergang zu erleichtern, sollte diese Verpflichtung zwischen 2014 und 2017 schrittweise eingeführt werden. Dies entspricht den vorgegebenen Einführungszeiten und der Dauer der Übergangszeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(19)

Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben der besonderen Situation der Kleinserien- und Nischenhersteller Rechnung tragen und mit ihrem Reduktionspotenzial vereinbar sind, sollten für solche Hersteller alternative Emissionsreduktionsziele festgesetzt werden, die sich nach den technischen Möglichkeiten eines bestimmten Herstellers zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen seiner Fahrzeuge richten und mit den Merkmalen der betreffenden Marktsegmente im Einklang stehen. Diese Ausnahme sollte in die Überprüfung der spezifischen Emissionsziele gemäß Anhang I einbezogen werden, die bis spätestens Anfang 2013 abgeschlossen sein muss.

(20)

Mit der Strategie der Union zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen wurde ein Gesamtkonzept zur Erreichung des Unionsziels von 120 g CO2/km bis 2012 aufgestellt und gleichzeitig eine längerfristige Perspektive für weitere Emissionsreduktionen vorgestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bekräftigt diese längerfristige Perspektive durch die Festsetzung eines Zielwerts von 95 g CO2/km für die durchschnittlichen Emissionen der Neuwagenflotte. Um die Kohärenz mit diesem Ansatz sicherzustellen und der Industrie Planungssicherheit zu geben, sollte ein langfristiges, auf das Jahr 2020 ausgerichtetes Ziel für die spezifischen CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen festgesetzt werden.

(21)

Damit die Hersteller bei der Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung über ein gewisses Maß an Flexibilität verfügen, können sie sich auf offener, transparenter und diskriminierungsfreier Basis zu Emissionsgemeinschaften zusammenschließen. Wird eine Emissionsgemeinschaft gebildet, so sollten die Zielvorgaben der einzelnen Hersteller durch eine gemeinsame Zielvorgabe für die Emissionsgemeinschaft ersetzt werden, die alle Mitglieder gemeinsam erfüllen sollten.

(22)

Die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge sollten dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt werden.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Werte der CO2-Emissionen und der Kraftstoffeffizienz vervollständigter Fahrzeuge repräsentativ sind, sollte die Kommission ein spezifisches Verfahren entwickeln und gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung in Betracht ziehen.

(24)

Um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein solider Durchsetzungsmechanismus erforderlich.

(25)

Die spezifischen CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge werden in der Union in einheitlicher Weise nach der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Methodik gemessen. Um den Verwaltungsaufwand der Regelung zu minimieren, sollte ihre Einhaltung anhand der von den Mitgliedstaaten erfassten und der Kommission gemeldeten Angaben über Neufahrzeugzulassungen in der Union beurteilt werden. Damit die für diese Beurteilung verwendeten Angaben vergleichbar sind, sollten die Bestimmungen für ihre Erfassung und Meldung soweit wie möglich harmonisiert werden.

(26)

Gemäß der Richtlinie 2007/46/EG hat der Hersteller jedem neuen leichten Nutzfahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen und dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer leichter Nutzfahrzeuge nur dann gestatten, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die von den Mitgliedstaaten erfassten Daten sollten mit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung für das leichte Nutzfahrzeug im Einklang stehen und sich ausschließlich auf diese stützen. Für Daten aus Übereinstimmungsbescheinigungen sollte eine Standarddatenbank der Union eingerichtet werden. Sie sollte als ausschließliche Referenz benutzt werden, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Speicherung ihrer Zulassungsdaten zu vereinfachen, wenn Fahrzeuge erstmals zugelassen werden.

(27)

Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Zielvorgaben durch die Hersteller sollte auf Unionsebene beurteilt werden. Die Hersteller, deren durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen die gemäß dieser Verordnung zulässigen Werte überschreiten, sollten ab 1. Januar 2014 für jedes Kalenderjahr eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zahlen. Die Höhe der Überschreitungsabgabe sollte sich danach bemessen, wie weit die Hersteller über der Zielvorgabe liegen. Im Interesse der Kohärenz sollte die Abgabenregelung sich an die in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegte Regelung anlehnen. Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe sollten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten.

(28)

Den Herstellern, die ihre Zielvorgaben aus dieser Verordnung nicht erreichen, sollten durch einzelstaatliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beibehalten oder ergreifen können, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Verfahren dieser Verordnung keine zusätzlichen oder strengeren Sanktionen auferlegt werden.

(29)

Diese Verordnung sollte die vollständige Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union nicht berühren.

(30)

Für das Erreichen des langfristigen Ziels sollten insbesondere im Hinblick auf die Steigung der Kurve, den Parameter für den Nutzwert und das System der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung neue Einzelvorschriften in Betracht gezogen werden.

(31)

Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen sind in hohem Maße von ihrer Geschwindigkeit abhängig. Da es keine spezielle Geschwindigkeitsbegrenzung für leichte Nutzfahrzeuge gibt, besteht außerdem die Möglichkeit, dass durch immer größere Höchstgeschwindigkeiten ein Wettbewerbsvorteil erzielt werden soll, was zu überdimensionierten Antriebsaggregaten mit entsprechender Ineffizienz bei langsameren Betriebsbedingungen führen könnte. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob der Geltungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (11) auf die unter diese Verordnung fallenden leichten Nutzfahrzeuge ausgeweitet werden kann.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen, vor allem zur Erfassung, Registrierung, Darstellung, Übermittlung, Berechnung und Weitergabe der Daten über die durchschnittlichen Emissionen, und zur Anwendung der Anforderungen gemäß Anhang II sowie in Bezug auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Emissionsüberschreitungsabgaben und von Durchführungsbestimmungen zu dem Genehmigungsverfahren für innovative Technologien, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (12), ausgeübt werden.

(33)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die in Anhang II festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung zu ändern, den in Anhang I genannten Wert M0 an die durchschnittliche Masse leichter Nutzfahrzeuge in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren anzupassen, Vorschriften über die Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme, über den Inhalt der Anträge sowie über den Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen zu erlassen sowie die in Anhang I festgelegten Formeln im Hinblick auf die Berücksichtigung von Änderungen des Regeltestverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen anzupassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer leichter Nutzfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   In dieser Verordnung werden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer leichter Nutzfahrzeuge aufgestellt. Der in dieser Verordnung festgelegte CO2-Emissionsdurchschnitt für neue leichte Nutzfahrzeuge von 175 g CO2/km wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihrer Durchführungsvorschriften gemessen und ist durch Verbesserungen bei der Motorentechnik sowie innovative Technologien zu erreichen.

(2)   Vorbehaltlich der Bestätigung der Durchführbarkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird für die Zeit ab 2020 mit dieser Verordnung ein Zielwert für die durchschnittlichen Emissionen von in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen von 147 g CO2/km festgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1, auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird („leichte Nutzfahrzeuge“), die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren („neue leichte Nutzfahrzeuge“).

(2)   Eine vorherige Zulassung außerhalb der Union weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Union wird nicht berücksichtigt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen“ für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, deren Hersteller er ist;

b)

„Übereinstimmungsbescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG;

c)

„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Typgenehmigung nach Abschluss eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wird;

d)

„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 2007/46/EG zu erfüllen;

e)

„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

f)

„Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist;

g)

„Masse“ die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene und in Anhang I Abschnitt 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse eines Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand;

h)

„spezifische CO2-Emissionen“ die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Emissionen eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs;

i)

„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“ für einen Hersteller den gemäß Anhang I bestimmten Durchschnitt der indikativen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, deren Hersteller er ist, oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wird, die nach dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für spezifische Emissionen;

j)

„Fahrzeugstandfläche“ die durchschnittliche Spurweite multipliziert mit dem Radstand, wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und in Anhang I Abschnitte 2.1 und 2.3 der Richtlinie 2007/46/EG definiert;

k)

„Nutzlast“ die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und der Masse des Fahrzeugs.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller“ einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als „verbunden“:

a)

Unternehmen, bei denen der Hersteller mittelbar oder unmittelbar

i)

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

ii)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii)

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)

Unternehmen, die über den Hersteller mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten ausüben;

c)

Unternehmen, bei denen ein Unternehmen gemäß Buchstabe b mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d)

Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren Unternehmen gemäß den Buchstaben a, b oder c oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e)

Unternehmen, bei denen die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten vom Hersteller oder einem oder mehreren seiner verbundenen Unternehmen gemäß den Buchstaben a bis d und einem oder mehreren Dritten gemeinsam ausgeübt werden.

Artikel 4

Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen

Jeder Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen stellt für das am 1. Januar 2014 beginnende Kalenderjahr und jedes folgende Kalenderjahr sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wird, die gemäß dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht überschreiten.

Sind keine Angaben über die spezifischen Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verfügbar, so bestimmt der Hersteller des Basisfahrzeugs seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen anhand der spezifischen Emissionen des Basisfahrzeugs.

Für die Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen jedes Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der Zahl der in dem betreffenden Jahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers herangezogen:

70 % im Jahr 2014,

75 % im Jahr 2015,

80 % im Jahr 2016,

100 % ab 2017.

Artikel 5

Begünstigung

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jedes neue leichte Nutzfahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als

3,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2014,

3,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2015,

2,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2016,

1,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2017,

1 leichtes Nutzfahrzeug ab 2018.

Für die Dauer des Systems der Begünstigungen werden höchstens 25 000 neue leichte Nutzfahrzeuge pro Hersteller mit spezifischen CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Multiplikatoren berücksichtigt.

Artikel 6

Spezifisches Emissionsziel für mit alternativem Kraftstoff betriebene leichte Nutzfahrzeuge

Für die Feststellung, inwieweit ein Hersteller seine in Artikel 4 genannten spezifischen Emissionsziele erfüllt, werden die spezifischen CO2-Emissionen für jedes leichte Nutzfahrzeug, das so konstruiert ist, dass es mit einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % („E85“) betrieben werden kann, und das den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder den europäischen technischen Normen entspricht, bis 31. Dezember 2015 um 5 % in Anerkennung der Tatsache verringert, dass beim Betrieb mit Biokraftstoffen ein größeres Potenzial hinsichtlich Technologie und Emissionsreduktion gegeben ist. Diese Verringerung gilt nur dann, wenn mindestens 30 % der Tankstellen in dem Mitgliedstaat, in dem das leichte Nutzfahrzeug zugelassen ist, diesen Typ alternativen Kraftstoffes anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfüllt.

Artikel 7

Emissionsgemeinschaften

(1)   Hersteller neuer leichter Nutzfahrzeuge, denen keine Ausnahme nach Artikel 11 gewährt wurde, können eine Emissionsgemeinschaft bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 nachzukommen.

(2)   Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder Vereinbarung fünf Kalenderjahre nicht überschreitet, und muss spätestens am 31. Dezember des ersten Kalenderjahres abgeschlossen werden, für das die Emissionen in die Emissionsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden, übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)

die Hersteller, die der Emissionsgemeinschaft angehören sollen;

b)

den als Vertreter der Emissionsgemeinschaft benannten Hersteller, der als Kontaktstelle für die Emissionsgemeinschaft fungiert und für die Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung verantwortlich ist, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt werden können;

c)

den Nachweis, dass der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b nachzukommen.

(3)   Kommt der vorgeschlagene Vertreter der Emissionsgemeinschaft der Aufforderung zur Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt werden, nicht nach, so teilt die Kommission den Herstellern dies mit.

(4)   Die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, setzen die Kommission gemeinsam von jedem Wechsel des Vertreters der Emissionsgemeinschaft oder jeder Änderung ihres Finanzstatus, soweit dies ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnte, der Aufforderung zur Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 9 auferlegt werden, nachzukommen, sowie von jeder Änderung der Zusammensetzung oder von der Auflösung der Emissionsgemeinschaft in Kenntnis.

(5)   Die Hersteller können Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften treffen, sofern diese Vereinbarungen mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen und jedem Hersteller, der die Aufnahme in die Emissionsgemeinschaft beantragt, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Emissionsgemeinschaften gewährleisten alle Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung der Emissionsgemeinschaft weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der folgenden Informationen:

a)

durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen;

b)

Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen;

c)

Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge.

(6)   Absatz 5 gilt nicht, wenn alle Hersteller einer Emissionsgemeinschaft zu derselben Gruppe verbundener Hersteller gehören.

(7)   Außer im Falle der Mitteilung nach Absatz 3 werden die Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, über die der Kommission die einschlägigen Angaben übermittelt wurden, für die Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 4 als ein Hersteller behandelt. Informationen über die Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich einzelner Hersteller und Emissionsgemeinschaften werden in dem zentralen Verzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 erfasst, gemeldet und zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat erfasst für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr die Angaben gemäß Anhang II Teil A über alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden den Herstellern und den in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Meldestellen transparent arbeiten.

(2)   Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, beginnend im Jahr 2013, ermittelt jeder Mitgliedstaat die in Anhang II Teil B genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr und übermittelt sie der Kommission. Die Daten werden in dem in Anhang II Teil C festgelegten Format übermittelt.

(3)   Auf Verlangen der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat auch das vollständige, gemäß Absatz 1 erfasste Datenmaterial.

(4)   Die Kommission führt ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten, das öffentlich einsehbar ist. Sie berechnet bis spätestens 30. Juni 2013 und in jedem folgenden Jahr für jeden Hersteller vorläufig Folgendes:

a)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;

b)

die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;

c)

die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr.

Die Kommission teilt jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für ihn mit. Die Mitteilung enthält für jeden Mitgliedstaat Angaben zur Anzahl der zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge und zu ihren spezifischen CO2-Emissionen.

(5)   Die Hersteller können der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung gemäß Absatz 4 etwaige Fehler bei den Daten mitteilen, wobei anzugeben ist, in welchem Mitgliedstaat der Fehler aufgetreten sein soll.

(6)   Die Kommission prüft die Mitteilungen der Hersteller und bestätigt oder ändert die vorläufigen Berechnungen gemäß Absatz 4 bis zum 31. Oktober.

(7)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Berechnungen gemäß Absatz 5 zu der Auffassung, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers in den Kalenderjahren 2012 und 2013 seine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen übersteigen, so setzt sie den Hersteller davon in Kenntnis.

(8)   Für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten gemäß dieser Verordnung ist in jedem Mitgliedstaat die gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestimmte Behörde zuständig.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und für die Anwendung von Anhang II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Um der durch die Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrung Rechnung zu tragen, kann die Kommission Anhang II durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und unter den in den Artikeln 16 und 17 genannten Bedingungen ändern.

(10)   Nach Maßgabe dieses Artikels erfassen und übermitteln die Mitgliedstaaten auch Daten über die Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M2 und N2, wie in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG definiert, mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und von Fahrzeugen, auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird.

Artikel 9

Abgabe wegen Emissionsüberschreitung

(1)   Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2014 und anschließend in jedem Kalenderjahr erhebt die Kommission von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen übersteigen.

(2)   Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgenden Formeln berechnet:

a)

von 2014 bis 2018:

i)

bei Emissionsüberschreitungen von mehr als 3 g CO2/km:

((Überschreitung – 3 g CO2/km) × 95 EUR + 45 EUR) × Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge;

ii)

bei Emissionsüberschreitungen von mehr als 2 g CO2/km, aber höchstens 3 g CO2/km:

((Überschreitung – 2 g CO2/km) × 25 EUR + 20 EUR) × Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge;

iii)

bei Emissionsüberschreitungen von mehr als 1 g CO2/km, aber höchstens 2 g CO2/km:

((Überschreitung – 1 g CO2/km) × 15 EUR + 5 EUR) × Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge;

iv)

bei Emissionsüberschreitungen bis zu 1 g CO2/km:

(Überschreitung × 5 EUR) × Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge;

b)

ab 2019:

(Überschreitung × 95 EUR) × Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

„Überschreitung“ die positive Anzahl Gramm je Kilometer, um die die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers — unter Berücksichtigung der durch gemäß Artikel 12 genehmigte innovative Technologien erreichten CO2-Emissionsreduktionen — dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr oder Teil des Kalenderjahrs, für das die Verpflichtung nach Artikel 4 gilt, übersteigen, gerundet auf drei Dezimalstellen, und

„Anzahl neuer leichter Nutzfahrzeuge“ die im betreffenden Zeitraum zugelassene Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge dieses Herstellers unter Berücksichtigung der Phase-in-Kriterien des Artikels 4.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Überschreitungsabgabe gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Artikel 10

Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller

(1)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Oktober 2013 und bis zum 31. Oktober jedes folgenden Jahres eine Liste, in der für jeden Hersteller Folgendes angegeben ist:

a)

seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr;

b)

seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;

c)

die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in dem Jahr;

d)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge;

e)

die durchschnittliche Masse aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge.

(2)   Ab 31. Oktober 2015 wird in der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Liste auch angegeben, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 für das vorangegangene Kalenderjahr erfüllt hat.

Artikel 11

Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller

(1)   Hersteller von weniger als 22 000 neuen kleinen Nutzfahrzeugen, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, können eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn sie

a)

nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören oder

b)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, die insgesamt für weniger als 22 000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, oder

c)

zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, aber ihre eigenen Produktionsanlagen und ihr eigenes Konstruktionszentrum betreiben.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren gewährt werden. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:

a)

Name des Herstellers und Kontaktperson,

b)

Nachweis, dass der Hersteller für eine Ausnahme gemäß Absatz 1 in Betracht kommt,

c)

Angaben zu den leichten Nutzfahrzeugen, die er herstellt, einschließlich Masse und spezifische CO2-Emissionen dieser leichten Nutzfahrzeuge, und

d)

eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die mit dem Reduktionspotenzial des Herstellers, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang steht, wobei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Typ leichter Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Hersteller für die gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme in Betracht kommt und dass die vom Hersteller vorgeschlagene Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen mit seinem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Typ leichter Nutzfahrzeuge, im Einklang steht, so gewährt sie dem Hersteller eine Ausnahme. Die Ausnahme gilt ab 1. Januar des auf die Gewährung der Ausnahme folgenden Jahres.

(4)   Ein Hersteller, dem eine Ausnahme nach diesem Artikel gewährt wurde, teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme auswirkt oder auswirken könnte.

(5)   Ist die Kommission aufgrund einer Mitteilung gemäß Absatz 4 oder aus anderen Gründen der Auffassung, dass der Hersteller nicht mehr für die Ausnahme in Betracht kommt, so hebt sie die Ausnahme mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Kalenderjahrs auf und unterrichtet den Hersteller davon.

(6)   Erreicht der Hersteller sein spezifisches Emissionsziel nicht, so erlegt die Kommission dem Hersteller eine Emissionsüberschreitungsabgabe gemäß Artikel 9 auf.

(7)   Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und unter den in den Artikeln 16 und 17 genannten Bedingungen ergänzende Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels, in denen unter anderem die Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme, der Inhalt der Anträge sowie der Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen geregelt werden.

(8)   Anträge auf Ausnahmen, einschließlich aller Angaben zu ihrer Begründung, sowie Mitteilungen gemäß Absatz 4, Aufhebungen gemäß Absatz 5, Auferlegungen von Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 6 und gemäß Absatz 7 erlassene Rechtsakte werden vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (13) öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 12

Ökoinnovationen

(1)   Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen berücksichtigt, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden. Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zu einer Reduktion der Zielvorgabe für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen jedes Herstellers beträgt bis zu 7 g CO2/km.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2012 Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Genehmigung solcher innovativer Technologien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen stehen in Einklang mit den durch Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Vorschriften und gründen sich auf folgende Kriterien für innovative Technologien:

a)

die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Reduzierungen müssen dem Zulieferer oder Hersteller zurechenbar sein;

b)

die innovativen Technologien müssen einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten;

c)

die innovativen Technologien dürfen nicht unter die CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus oder unter Vorschriften wegen der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannten vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Verringerung um 10 g CO2/km fallen oder nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sein.

(3)   Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie beantragt, legt der Kommission einen Bericht, einschließlich eines Prüfberichts, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle vor. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie, die bereits genehmigt ist, so ist diese Wechselwirkung in dem Bericht zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit sie die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.

(4)   Die Kommission bescheinigt die erreichte Reduktion auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien.

Artikel 13

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission schließt bis zum 1. Januar 2013 eine Überprüfung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Anhang I und der Ausnahmen in Artikel 11 mit dem Ziel ab, Folgendes festzulegen:

vorbehaltlich der Bestätigung der Durchführbarkeit anhand aktualisierter Folgenabschätzungsergebnisse die Modalitäten, um bis zum Jahr 2020 ein langfristiges Ziel von 147 g CO2/km auf kosteneffiziente Weise zu erreichen, und

die Aspekte der Umsetzung dieses Ziels, einschließlich der Emissionsüberschreitungsabgabe.

Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung und ihrer Folgenabschätzung, einschließlich einer Gesamteinschätzung der Auswirkungen auf die Automobilindustrie und ihre Zulieferindustrien, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in einer Weise, die möglichst wettbewerbsneutral sowie sozialverträglich und nachhaltig ist.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2014 gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einbeziehung von Fahrzeugen der Klassen N2 und M2, wie in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG definiert, mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und von Fahrzeugen, auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird, in die vorliegende Verordnung mit Blick auf die Erreichung des langfristigen Ziels ab 2020 vor.

(3)   Die Kommission veröffentlicht bis 2014 nach einer Folgenabschätzung einen Bericht über die Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und die Nutzlast sowie über ihre Verwendung als Parameter für den Nutzwert zur Bestimmung spezifischer Emissionsziele und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor.

(4)   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2011 ein Verfahren zur Ermittlung repräsentativer Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge fest und stellt dabei sicher, dass die Hersteller der Basisfahrzeuge rechtzeitig Zugang zu der Masse und den spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge haben.

(5)   Bis zum 31. Oktober 2016 und danach alle drei Jahre ändert die Kommission Anhang I durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und unter den in den Artikeln 16 und 17 genannten Bedingungen, um den dort genannten Wert M0 an die durchschnittliche Masse neuer leichter Nutzfahrzeuge in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren anzupassen.

Diese Anpassungen werden erstmals am 1. Januar 2018 wirksam und danach alle drei Jahre.

(6)   Die Kommission nimmt leichte Nutzfahrzeuge in die Überarbeitung der Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 auf.

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des überarbeiteten Verfahrens zur Messung der CO2-Emissionen werden innovative Technologien nicht mehr nach dem in Artikel 12 festgelegten Verfahren genehmigt.

Die Kommission nimmt leichte Nutzfahrzeuge in die Überprüfung der Richtlinie 2007/46/EG gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 auf.

Um jeder Änderung des Regeltestverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen Rechnung zu tragen, passt die Kommission die Formeln in Anhang I durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und unter den in den Artikeln 16 und 17 genannten Bedingungen an.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (14) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Juni 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 16.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 genannten Bedingungen.

Artikel 16

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 17

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 157.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. März 2011.

(3)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(5)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(6)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(9)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 33.

(10)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(12)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(13)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(14)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


ANHANG I

ZIELVORGABEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN CO2-EMISSIONEN

1.

Die indikativen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, für jedes leichte Nutzfahrzeug werden nach folgenden Formeln bestimmt:

a)

von 2014 bis 2017:

Indikative spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M – M0)

Dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

1 706,0

a

=

0,093.

b)

ab 2018:

Indikative spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M – M0)

Dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

der nach Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Wert

a

=

0,093.

2.

Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller in einem Kalenderjahr wird berechnet als Durchschnitt der indikativen spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen, in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist.


ANHANG II

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN

A.   Erfassung von Angaben über leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die CO2-Überwachung

1.

Die Mitgliedstaaten erfassen für das am 1. Januar 2012 beginnende Jahr und für jedes folgende Jahr die folgenden Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden:

a)

Hersteller,

b)

Typ, Variante und Version,

c)

spezifische CO2-Emissionen (g/km),

d)

Masse (kg),

e)

Radstand (mm),

f)

Spurweite der Lenkachse (mm) und der anderen Achse (mm);

g)

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (in kg) gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/46/EG.

2.

Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende leichte Nutzfahrzeug zu entnehmen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit zwei Kraftstoffmöglichkeiten (Ottokraftstoff/Gas), deren Übereinstimmungsbescheinigungen die spezifischen CO2-Emissionen sowohl für den Ottokraftstoffbetrieb als auch für den Gasbetrieb ausweisen, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.

3.

Jeder Mitgliedstaat stellt für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr nach dem in Teil B dieses Anhangs festgelegten Methoden für jeden Hersteller Folgendes fest:

a)

die Gesamtzahl der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge,

b)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Teil B Nummer 2,

c)

die durchschnittliche Masse gemäß Teil B Nummer 3,

d)

für jede Version jeder Variante jedes Typs eines leichten Nutzfahrzeugs

i)

die Gesamtzahl der in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gemäß Teil B Nummer 4,

ii)

die spezifischen CO2-Emissionen,

iii)

die Masse,

iv)

die Fahrzeugstandfläche gemäß Teil B Nummer 5 dieses Anhangs,

v)

die Nutzlast.

B.   Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummer 3 dieses Anhangs feststellen müssen, werden nach den im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.   Anzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge (N)

Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge fest (N).

2.   Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (Save)

Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals zugelassen werden (Save), wird die Summe der spezifischen CO2-Emissionen jedes einzelnen neuen Fahrzeugs S durch die Anzahl der neuen Fahrzeuge N dividiert.

Save = (1/N) × Σ S

3.   Durchschnittliche Masse neuer leichter Nutzfahrzeuge

Zur Berechnung der durchschnittlichen Masse aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden (Mave), wird die Summe der Masse der einzelnen neuen Fahrzeuge M durch die Anzahl der neuen Fahrzeuge N dividiert.

Mave = (1/N) × Σ M

4.   Verteilung nach Versionen neuer leichter Nutzfahrzeuge

Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen leichten Nutzfahrzeugs sind die Anzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge, die Masse der Fahrzeuge, die spezifischen CO2-Emissionen, der Radstand, die Spurweite und die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand zu erfassen.

5.   Fahrzeugstandfläche

Zur Berechnung der Fahrzeugstandfläche wird der Radstand des Fahrzeugs mit der durchschnittlichen Spurweite des Fahrzeugs multipliziert.

6.   Nutzlast

Die Nutzlast des Fahrzeugs ist definiert als die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und der Masse des Fahrzeugs.

7.   Vervollständigte Fahrzeuge

Bei Mehrstufenfahrzeugen werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt.

Spätestens bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission ein spezielles Überwachungsverfahren fest, überprüft die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind; dabei vermeidet die Kommission eine übermäßige Belastung des Herstellers des Basisfahrzeugs.

Bei der Festlegung eines solchen Verfahrens bestimmt die Kommission gegebenenfalls im Einzelnen die Überwachung der Masse und des CO2-Werts anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Trägheitsgewichtsklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für jede Gruppe der Klasse N1 ergibt. Im letzteren Fall wird diese Masse auch im Abschnitt C dieses Anhangs verwendet.

Die Kommission stellt ferner sicher, dass der Hersteller des Basisfahrzeugs rechtzeitig Zugang zu der Masse und den spezifischen CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs hat.

C.   Format für die Übermittlung von Angaben

Die Mitgliedstaaten melden die in Teil A Nummer 3 dieses Anhangs genannten Angaben für jedes Jahr und für jeden Hersteller in den folgenden Formaten:

Abschnitt 1 —   Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat (1):

 

Jahr:

 

Datenquelle:

 


Hersteller

Gesamtzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit einem Emissionswert

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit einem Massewert

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit einem Wert für den Radstand

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit einem Wert für die Spurweite der Lenkachse

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit einem Wert für die Spurweite der anderen Achse

(Hersteller 1)

(Hersteller 2)

Alle Hersteller insgesamt

Abschnitt 2 —   Detaillierte Überwachungsdaten

Name des Herstellers —

EU-Standardbezeichnung

Name des Herstellers —

Nationale Standardbezeichnung

Name des Herstellers —

Bezeichnung im nationalen Register

Typ

Variante

Version

Fabrikmarke

Handelsname

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Gesamtzahl der Neuzulassungen

Spezifische CO2-Emissionen

(g/km)

Masse

(kg)

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand

(kg)

Radstand

(mm)

Spurweite der Lenkachse

(mm)

Spurweite der anderen Achse

(mm)

Kraftstoffart

Kraftstoffmodus

Hubraum

(cm3)

Stromverbrauch

(Wh/km)

Code für innovative Technologien oder für Gruppe innovativer Technologien

Emissionsreduktion durch innovative Technologien

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 1

Variante 2

Version 2

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 2

Variante 1

Version 1

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 2

Variante 1

Version 2

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 2

Variante 2

Version 1

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Typ 2

Variante 2

Version 2

 

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 1

Variante 1

Version 1

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 1

Variante 1

Version 2

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 1

Variante 2

Version 1

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 1

Variante 2

Version 2

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 2

Variante 1

Version 1

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 2

Variante 1

Version 2

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 2

Variante 2

Version 1

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Typ 2

Variante 2

Version 2

 

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

 


(1)  ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code EL) und des Vereinigten Königreichs (Code UK).


31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 511/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 (2) unterzeichnet, erhielt am 17. Februar 2011 die Zustimmung des Europäischen Parlaments (3) und muss wie in Artikel 15.10 des Abkommens vorgesehen angewendet werden.

(3)

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.

(4)

Die Begriffe „bedeutende Schädigung“, „drohende bedeutende Schädigung“ und „Übergangszeit“ in Artikel 3.5 des Abkommens sollten definiert werden.

(5)

Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass Unionsherstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(7)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie gegebenenfalls die Einführung notwendiger Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent durchgeführt werden.

(8)

Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.

(9)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

(10)

Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Korea in die Union ist für die Feststellung, ob die Bedingungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, daher von ausschlaggebender Bedeutung.

(11)

Ein auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann als solcher in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union oder eine drohende bedeutende Schädigung nach sich ziehen. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Dabei wird die Kommission eingehend prüfen, wie die untersuchte Ware und folglich der Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige Waren herstellt, so bestimmt werden können, dass wirksam Abhilfe geschaffen wird und gleichzeitig die in dieser Verordnung und im Abkommen festgelegten Kriterien in vollem Umfang eingehalten werden.

(12)

Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(13)

Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu den gesammelten Informationen und die Überprüfung dieser Informationen durch die Parteien, die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.

(14)

Gemäß Artikel 3.2 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission Korea die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und Korea konsultieren.

(15)

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es gemäß den Artikeln 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

(16)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 3.3 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.

(17)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden, wie dies in Artikel 3.2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist.

(18)

Eine genaue Überwachung erleichtert die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Sektoren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.

(19)

Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln“) des Abkommens müssen bestimmte Verfahren festgelegt werden, um die wirksame Durchführung der darin vorgesehenen Mechanismen sicherzustellen und für einen umfassenden Informationsaustausch mit den jeweiligen Beteiligten zu sorgen.

(20)

Da Zollrückvergütungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens begrenzt werden können, kann es erforderlich sein, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu ergreifen, falls Unionsherstellern infolge von mit Zollrückvergütungen oder -befreiungen verbundenen Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte die Kommission alle für die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren bewerten, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2.1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Bedingungen. Die Kommission sollte daher ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens die koreanischen Statistiken für sensible Sektoren überwachen, die möglicherweise durch den Zollrückvergütungsmechanismus beeinträchtigt werden.

(21)

Die Kommission sollte ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens auch die Statistiken über die Entwicklung der Ein- und Ausfuhren nach bzw. aus Korea, vor allem in sensiblen Sektoren, besonders genau überwachen.

(22)

Die Mitgliedstaaten können sich in den Anträgen für Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (4) auf gemäß der vorliegenden Verordnung angenommene endgültige Schutzmaßnahmen beziehen.

(23)

Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), erlassen werden.

(24)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

(25)

Diese Verordnung sollte nur für Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Waren“ Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea. Die untersuchte Ware kann eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon — je nach den spezifischen Marktbedingungen — oder eine beliebige in der Union gängige Produktsegmentierung betreffen;

b)

„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren der betreffenden Ware betroffen sind;

c)

„Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht. Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware auch noch andere Waren her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig“ auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware;

d)

„bedeutende Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Unionshersteller;

e)

„drohende bedeutende Schädigung“ eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass eine drohende bedeutende Schädigung gegeben ist, muss auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit herangezogen werden;

f)

„Übergangszeit“ je nach Ware den Zeitraum vom Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Artikel 15.10 bis zehn Jahre nach Abschluss der Abschaffung oder Senkung des Zolls für die betreffende Ware.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2)   Schutzmaßnahmen können folgende Form haben:

a)

Aussetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)

Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

der im Stufenplan in Anhang 2-A des Abkommens genannte Basiszollsatz nach Artikel 2.5 Absatz 2 des Abkommens.

Artikel 3

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht in sensiblen Sektoren, die ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens möglicherweise von einer Zollrückvergütung betroffen sind, die Entwicklung der Statistiken zu den Ein- und Ausfuhren koreanischer Waren, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2)   Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige hin eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Korea in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und auf einen ausreichend begründeten Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin verfolgt die Kommission jeden Anstieg der Einfuhren sensibler Fertigwaren mit Ursprung in Korea in die Union mit besonderer Aufmerksamkeit, wenn dieser Anstieg auf die verstärkte Verwendung von Teilen und Komponenten zurückzuführen ist, die Korea aus Drittstaaten einführt, die kein Freihandelsabkommen mit der Union geschlossen haben, und die unter die Bestimmungen über Zollrückvergütungen und Zollbefreiungen fallen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten zumindest die folgenden Waren als sensibel: Textilien und Kleidung (HS 2007 Positionen 5204, 5205, 5206, 5207, 5408, 5508, 5509, 5510, 5511), Unterhaltungselektronik (HS 2007 Positionen 8521, 8528), Personenkraftwagen (HS 2007 Positionen 870321, 870322, 870323, 870324, 870331, 870332, 870333) sowie die Waren in der zusätzlichen Liste gemäß Artikel 11.

Artikel 4

Einleitung des Verfahrens

(1)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

(2)   Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag enthält im Allgemeinen folgende Informationen: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf das Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten konzentrierten Einfuhren plötzlich ansteigen, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

(3)   Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag gemäß Absatz 1 eingeht oder die Kommission die Einleitung einer Untersuchung auf eigene Veranlassung erwägt. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten des Antrags oder der Mitteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 durch die Kommission finden in dem in Artikel 14 genannten Ausschuss Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1.

(5)   Die Bekanntmachung nach Absatz 4 enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

(6)   Die zum Zwecke der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln gesammelten Nachweise können — insbesondere innerhalb der ersten fünf Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet — bei Eintritt der in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung von Schutzmaßnahmen genutzt werden.

Artikel 5

Untersuchung

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Wenn diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

(3)   Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen Parteien von der Verlängerung und erklärt die dafür ursächlichen Umstände.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen, und bemüht sich, diese Informationen zu überprüfen, soweit sie dies für angemessen erachtet.

(5)   Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen drohen.

(6)   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter Koreas können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend Anscheinsbeweise stützen.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform.

(9)   Die Kommission hört die betroffenen Parteien an, insbesondere wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, sofern besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung vorliegen.

(10)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11)   Die Kommission notifiziert Korea schriftlich die Einleitung einer Untersuchung und konsultiert Korea so früh wie möglich vor Anwendung einer Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

Artikel 6

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1)   Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.

(2)   Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

(3)   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

Artikel 7

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren.

(2)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(3)   Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten.

(4)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren für den zollrechtlich freien Verkehr, sofern ihre Bestimmung nicht geändert werden kann.

Artikel 8

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren.

(2)   Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen in allen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen.

Artikel 9

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht mit der Zusammenfassung der für die Entscheidung wichtigsten Fakten und Erwägungen.

Artikel 10

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 3 verlängert wird.

(2)   Bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, werden die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums weiterhin angewendet.

(3)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen und um Anpassungen zu erleichtern, und wenn der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.

(4)   Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung für Untersuchungen festgelegten Verfahren und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen.

Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.

(5)   Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, Korea stimmt zu.

Artikel 11

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln überwacht die Kommission genau die Entwicklung der entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken in Bezug auf den Wert und gegebenenfalls in Bezug auf die Mengen und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union regelmäßig diese Daten und teilt diesen ihre Feststellungen mit. Die Überwachung beginnt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und die Daten werden alle zwei Monate übermittelt.

Neben den Zolltarifpositionen in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftszweig der Union eine Liste der wesentlichen Zolltarifpositionen, die nicht allein den Automobilsektor betreffen, aber für diesen und weitere verwandte Wirtschaftszweige wichtig sind. Es wird eine spezifische Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln durchgeführt.

(2)   Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind, und teilt ihre Feststellungen binnen zehn Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach den Konsultationen im Rahmen des in Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Sonderausschusses ersucht die Kommission immer dann um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem dann erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht sind.

(3)   Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „beträchtlich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Rate der Einfuhren von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Rate der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „beträchtlich“ für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die Steigerung der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können von Fall zu Fall auch als „beträchtlich“ angesehen werden.

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse vonseiten der Unionsbehörden nicht entgegen. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 13

Bericht

(1)   Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.

(2)   Ein spezieller Teil des Berichts behandelt die Einhaltung der Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens sowie die Tätigkeiten der Nationalen Beratungsgruppe und des zivilgesellschaftlichen Forums.

(3)   Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Überwachung bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.

(4)   Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

(5)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (6) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht das Recht des Europäischen Parlaments und des Rates, ihre Befugnisse nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auszuüben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Artikel 15.10. Der Tag des Beginns der Anwendung des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(6)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.


ANHANG I

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission begrüßt die Einigung in erster Lesung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über eine Schutzklausel.

Im Einklang mit der Verordnung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Republik Korea vorlegen. Sie wird sich bereithalten, um alle damit zusammenhängenden Fragen vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu erörtern.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auf folgende Punkte hinweisen:

a)

Die Kommission wird die Einhaltung der Verpflichtungen Koreas in Regulierungsfragen, insbesondere die Verpflichtungen im Bereich der technischen Vorschriften im Automobilsektor, streng überwachen. Diese Überwachung schließt alle Aspekte der nichttarifären Handelshemmnisse ein. Ihre Ergebnisse werden erfasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

b)

Ferner wird die Kommission der Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich Beschäftigung und Umwelt (Kapitel 13 des Freihandelsabkommens über Handel und nachhaltige Entwicklung) große Aufmerksamkeit schenken. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Meinung der Nationalen Beratungsgruppe einholen, darunter von Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und nichtstaatlicher Organisationen. Die Durchführung des Kapitels 13 des Freihandelsabkommens wird angemessen dokumentiert und dem Europäischen Parlament und dem Rat wird darüber berichtet.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass ein effektiver Schutz im Fall des plötzlichen Anstiegs der Einfuhren in sensiblen Sektoren, unter anderem bei Kleinwagen, wichtig ist. Die Überwachung sensibler Sektoren umfasst Autos, Textilien und Unterhaltungselektronik. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Kleinwagensektor als ein für eine Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel geeigneter Markt angesehen werden kann.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Ausweisung von Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel gemäß Artikel 12 des Protokolls über Ursprungsregeln ein internationales Abkommen erfordern würde, dem das Europäische Parlament zustimmen müsste. Die Kommission wird das Parlament kontinuierlich über die Beratungen des Ausschusses über Zonen für die passive Veredelung auf der koreanischen Halbinsel auf dem Laufenden halten.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sie dafür sorgen wird, dass sich eine Verlängerung des Zeitraums der Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 3 aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht über die Frist für vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 7 hinaus erstreckt.


ANHANG II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Kommission und das Europäische Parlament sind sich einig, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea und der Schutzklausel wichtig ist. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.

Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet ihm die Kommission Bericht über alle Fragen zur Einhaltung der Verpflichtungen Koreas im Zusammenhang mit nichttarifären Handelshemmnissen sowie mit Kapitel 13 des Freihandelsabkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung).


31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 512/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) gewährt die Union den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. Das APS wurde durch aufeinanderfolgende Verordnungen über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“), deren Geltungsdauer in der Regel jeweils drei Jahre beträgt, durchgeführt.

(2)

Das derzeitige Schema wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (2) eingeführt und findet bis zum 31. Dezember 2011 Anwendung. Die vorliegende Verordnung sollte sicherstellen, dass das Schema nach diesem Zeitpunkt weiterhin Anwendung findet.

(3)

Künftige Verbesserungen des Schemas sollten auf einem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung (im Folgenden „nächste Verordnung“) beruhen, der relevanten Erwägungen zur Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Schemas Rechnung tragen sollte. Die nächste Verordnung sollte die zur Gewährleistung der weiteren Wirksamkeit des Schemas erforderlichen Änderungen beinhalten. Außerdem ist es von grundlegender Bedeutung, dass in dem Kommissionsvorschlag Handelsstatistiken über unter das Schema fallende Einfuhren für den Zeitraum bis einschließlich 2009, die erst im Juli 2010 zur Verfügung standen, berücksichtigt werden, da der Welthandel, einschließlich des Handels der Entwicklungsländer, 2009 drastisch zurückging. Gleichermaßen wichtig ist es sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte und begünstigte Länder rechtzeitig von den mit der nächsten Verordnung einhergehenden Veränderungen in Kenntnis gesetzt werden. Aus diesen Gründen reicht die noch verbleibende Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 für die Ausarbeitung eines Vorschlags durch die Kommission und den anschließenden Erlass der nächsten Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht aus. Es ist jedoch wünschenswert, dass die ununterbrochene Anwendung des Schemas nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Erlass und zur Geltung der nächsten Verordnung sichergestellt wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte nicht unbefristet verlängert werden. Um die Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme des neuen Schemas in zeitlicher Hinsicht zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der genannten Verordnung daher bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden. Falls die nächste Verordnung vor diesem Zeitpunkt Geltung erlangt, sollte die Geltungsdauer der Verlängerung entsprechend verkürzt werden.

(5)

Es sind gewisse technische Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erforderlich, um Kohärenz und Kontinuität bei der Anwendung des Schemas zu gewährleisten.

(6)

Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) erfüllen, sollten in den Genuss der darin vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern sie bis zum 31. Oktober 2011 bzw. 30. April 2013 einen entsprechenden Antrag stellen und die Kommission beschließt, ihnen die Inanspruchnahme der Sonderregelung bis zum 15. Dezember 2011 bzw. 15. Juni 2013 zu gewähren. Entwicklungsländer, denen die Inanspruchnahme der Sonderregelung mit der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates in Frage kommen (3), und dem Beschluss 2010/318/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen (4), bereits zugestanden wurde, sollten diesen Status während der Dauer der Verlängerung des geltenden Schemas behalten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die am 1. September 2010 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,

d)

für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv die am 1. September 2012 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird nach Ziffer ii Folgendes angefügt:

„oder

iii)

bis zum 31. Oktober 2011 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2012 gestellt

oder

iv)

bis zum 30. April 2013 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Juli 2013 gestellt;“.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii oder iv zu stellen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder iv zu stellen. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu stellen.“

4.

Artikel 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Buchstabe b wird das Wort „bzw.“ angefügt;

b)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„c)

bis zum 15. Dezember 2011 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii bzw.

d)

bis zum 15. Juni 2013 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv.“

5.

In Artikel 32 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt durch die Wendung „31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der nächsten Verordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2011.

(2)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.

(4)  ABl. L 142 vom 10.6.2010, S. 10.


31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 25. Februar 2009 veröffentlichte Schlussbericht einer Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière im Auftrag der Kommission kam zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor in der Europäischen Union gestärkt werden müsse, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. In dem Bericht wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur empfohlen. Die Gruppe von Experten kam außerdem zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht (ESFS) geschaffen werden sollte, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Sektor der Versicherungen und der betrieblichen Altersversorgung sowie einer Behörde für den Wertpapiersektor, und empfahl, dass ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden sollte.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften zur Schaffung des ESFS vor, und in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ führte die Kommission die mögliche Struktur eines neuen Aufsichtsrahmens weiter aus, wobei sie die Besonderheit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen hervorhob.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung des ESFS, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Mit dem ESFS sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verstärkt, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien verbessert und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse über Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge durchzusetzen, insbesondere Titel VII Kapitel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zu ihrer Umsetzung angenommen wurden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) errichtet.

(5)

Der Zuständigkeitsbereich der ESMA sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Der ESMA sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) allgemeine Befugnisse auf dem Gebiet der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen übertragen werden.

(6)

Die ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Union besitzen. Delegiert die ESMA spezifische Aufgaben an die zuständigen Behörden, so sollte sie weiterhin die rechtliche Verantwortung tragen. Leitende und weitere Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in den Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA einbezogen werden und den Gremien der ESMA, wie etwa dem Rat der Aufseher oder den internen Gremien der ESMA, als Mitglieder angehören. Die ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern haben. Soweit die zuständigen Behörden am Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA teilnehmen oder wenn sie Aufgaben im Namen der ESMA ausführen, sollten sie von diesen Kooperationsvereinbarungen erfasst werden.

(7)

Die Transparenz der Informationen, die der Emittent eines Finanzinstruments, für das ein Rating abgegeben wird, der Ratingagentur gewährt, könnte einen großen potenziellen zusätzlichen Nutzen für das Funktionieren des Binnenmarkts und den Anlegerschutz bieten. Deshalb sollte geprüft werden, wie man die Transparenz der Informationen, die den Ratings aller Finanzinstrumente zugrunde liegen, am besten ausweitet. Erstens würde die Offenlegung dieser Informationen gegenüber anderen registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen stärken, da dies insbesondere zu einer steigenden Anzahl unbeauftragter Ratings führen würde. Die Abgabe solcher unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro Finanzinstrument fördern. Dies wird wahrscheinlich auch mögliche Interessenkonflikte, insbesondere aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“, vermeiden helfen und dürfte die Qualität der Ratings erhöhen. Zweitens könnte die Offenlegung dieser Informationen gegenüber dem gesamten Markt auch die Fähigkeit der Anleger erhöhen, ihre eigenen Risikoanalysen anzustellen, indem sie ihre gebotene Sorgfalt auf diese zusätzlichen Informationen stützen. Eine solche Offenlegung könnte dazu führen, dass man sich weniger auf die von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verlässt. Um diese grundlegenden Ziele zu erreichen, sollte die Kommission diese Fragen noch eingehender analysieren, indem sie den geeigneten Umfang dieser Verpflichtung zur Offenlegung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf lokale Verbriefungsmärkte, des weiteren Dialogs mit interessierten Kreisen, der Überwachung der Entwicklungen des Marktes und der Regulierung sowie der Erfahrung anderer Länder weiter prüft. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung dieser Bewertung geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Die Bewertung durch die Kommission und deren Vorschläge sollten die Festlegung neuer Transparenzpflichten in einer Weise ermöglichen, die am besten dazu geeignet ist, das Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen, und die am besten mit dem Anlegerschutz vereinbar ist.

(8)

Da Ratings in der gesamten Union genutzt werden, ist die herkömmliche Unterscheidung zwischen der zuständigen Herkunftslandbehörde und den anderen zuständigen Behörden sowie der Rückgriff auf die aufsichtliche Koordinierung durch Kollegien im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Ratingagenturen nicht die zweckmäßigste Struktur. Nach der Errichtung der ESMA ist eine solche Struktur nicht länger erforderlich. Der Registrierungsprozess sollte folglich gestrafft und die Fristen entsprechend angepasst werden.

(9)

Die ESMA sollte für die Registrierung und laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständig sein, nicht aber für die Überwachung der Nutzer von Ratings. Die zuständigen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und alternativen Investmentfonds benannt wurden, sollten also weiterhin für die Überwachung der Verwendung der Ratings durch diese Finanzinstitute und Einrichtungen zuständig sein, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit und für die Zwecke der Anwendung anderer Finanzdienstleistungsrichtlinien beaufsichtigt werden, sowie für die Überwachung der Verwendung von Ratings in Prospekten.

(10)

Es bedarf eines wirksamen Instruments, um harmonisierte technische Regulierungsstandards festzulegen, die die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der alltäglichen Praxis erleichtern sollen, und um sicherzustellen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und der angemessene Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind. Es ist wirksam und angemessen, die ESMA, eine Einrichtung mit hochspezialisiertem Sachverstand, mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu betrauen.

(11)

Im Bereich der Ratingagenturen sollte die ESMA der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Angaben, die Ratingagenturen in ihrem Antrag auf Registrierung machen müssen, für die Informationen, die Ratingagenturen für den Antrag auf Zertifizierung und für eine Bewertung ihrer systemischen Bedeutung für die Finanzstabilität bzw. Integrität der Finanzmärkte vorlegen müssen, für die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen für die Bewertung, ob die Ratingmethoden die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllen, offenzulegen haben, sowie für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind, unterbreiten. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Bei der Erstellung ihrer Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollte die ESMA die bereits vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aufgestellten Leitlinien berücksichtigen und sie, wenn dies zweckmäßig und erforderlich ist, im Hinblick auf den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aktualisieren.

(12)

In von den technischen Regulierungsstandards nicht abgedeckten Bereichen sollte die ESMA befugt sein, unverbindliche Leitlinien zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abzugeben und auf dem neuesten Stand zu halten.

(13)

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die ESMA durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss die Ratingagenturen, die an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, die bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritte, an die die Ratingagenturen operative Aufgaben ausgelagert haben, und sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, auffordern können, ihr alle notwendigen Informationen zu übermitteln. Die letztgenannte Gruppe von Personen sollte beispielsweise Mitarbeiter einer Ratingagentur umfassen, die zwar nicht unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligt sind, aber aufgrund ihrer Aufgaben innerhalb der Ratingagentur im Besitz wichtiger Informationen über einen bestimmten Sachverhalt sein können. Zu dieser Gruppe können auch Unternehmen zählen, die Dienstleistungen für die Ratingagentur erbracht haben. Unternehmen, die die Ratings nutzen, sollten nicht zu dieser Gruppe zählen. Fordert die ESMA diese Informationen durch einfaches Ersuchen an, ist der Adressat nicht zu deren Übermittlung verpflichtet, doch dürfen die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Übermittlung nicht falsch oder irreführend sein. Diese Informationen sollten unverzüglich verfügbar gemacht werden.

(14)

Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam auszuüben, sollte die ESMA Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen können.

(15)

Die zuständigen Behörden sollten alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgeschriebenen Informationen übermitteln sowie die ESMA unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten. Die ESMA und die zuständigen Behörden sollten auch eng mit den sektoralen Behörden zusammenarbeiten, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Unternehmen zuständig sind. Die ESMA sollte spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren können, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu der Art von Aufgaben, die delegiert werden können sollten, zählt die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort. Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, sollte sie die jeweils zuständige Behörde hinsichtlich der genauen Bedingungen für die Delegation von Aufgaben konsultieren; dazu gehören der Umfang der zu delegierenden Aufgabe, der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden für die Ausführung einer delegierten Aufgabe eine Vergütung gemäß der von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt erlassenen Gebührenverordnung gewähren. Die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Registrierung sollte die ESMA nicht delegieren dürfen.

(16)

Es ist erforderlich sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die ESMA darum ersuchen können zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur erfüllt sind, und sie um die Aussetzung der Verwendung der Ratings einer Ratingagentur ersuchen können, wenn bei letzterer davon ausgegangen wird, dass sie schwerwiegend und anhaltend gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt. Die ESMA sollte diese Ersuchen bewerten und eventuell zweckmäßige Maßnahmen ergreifen.

(17)

Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um die Ratingagenturen zu zwingen, einen Verstoß zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu stellen.

(18)

Stellt die ESMA fest, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, sollte sie Geldbußen gegen Ratingagenturen verhängen können. Die Geldbußen sollten gemäß der Schwere der Verstöße verhängt werden. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem spezifischen Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Anpassungskoeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Umsatzes der betreffenden Ratingagentur festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten entsprechend dieser Verordnung erhöht oder verringert wird.

(19)

Diese Verordnung legt Koeffizienten für erschwerende und mildernde Umstände fest, um der ESMA die notwendigen Hilfsmittel an die Hand zu geben, um eine Geldbuße beschließen zu können, die der Schwere eines durch die Ratingagentur begangenen Verstoßes unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Verstoß begangen wurde, angemessen ist.

(20)

Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Sanktionen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzinstitute und anderer Unternehmen anwendbar sind, zu Regulierungszwecken nur die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierten Ratingagenturen abgegebenen Ratings zu verwenden.

(22)

Die vorliegende Verordnung sollte keinen Präzedenzfall für die Verhängung finanzieller und nichtfinanzieller Sanktionen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden gegen Finanzmarktteilnehmer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit anderen Arten von Tätigkeiten schaffen.

(23)

Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(24)

Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, jedoch sollte es möglich sein, dass sie Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(25)

Im Falle eines Verstoßes einer Ratingagentur gegen die Bestimmungen sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wie — einschließlich, aber nicht nur — die Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden, die Verwendung der Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke auszusetzen, der Ratingagentur vorübergehend die Abgabe von Ratings zu untersagen und — als letztes Mittel — ihre Registrierung zu widerrufen, wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstoßen hat. Die Aufsichtsmaßnahmen sollten von der ESMA angewandt werden, wobei der Wesensart und der Schwere des Verstoßes Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden sollte. Bevor die ESMA über Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(26)

Diese Verordnung berücksichtigt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Sie sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, einschließlich deren, die die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien betreffen, sowie im Einklang mit dem Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen als Teil des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren.

(27)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, klare Übergangsmaßnahmen für die Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten der zuständigen Behörden an die ESMA festzulegen.

(28)

Die von der zuständigen Behörde bewilligte Registrierung einer Ratingagentur sollte nach der Übertragung der Aufsichtsbefugnisse von den zuständigen Behörden auf die ESMA in der gesamten Union gültig bleiben.

(29)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Kriterien weiter zu präzisieren oder zu ändern, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, eine Gebührenverordnung sowie detaillierte Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder anzunehmen und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu ändern. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(30)

Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte eine frühzeitige und kontinuierliche Übermittlung von Informationen einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.

(31)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht.

(32)

In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(33)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(34)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) gilt in vollem Umfang für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen Aufsichtsbehörde mit der Beaufsichtigung von Ratingtätigkeiten in der Union und somit der Schaffung eines einzigen Ansprechpartners für Ratingagenturen und der Gewährleistung einer konsistenten Anwendung der Vorschriften für Ratingagenturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingtätigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„p)

‚zuständige Behörden‘ die Behörden, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt werden;

q)

‚sektorale Rechtsvorschriften‘ die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte der Union;

r)

‚sektorale zuständige Behörden‘ die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und alternativen Investmentfonds benannt wurden.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (8), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (9), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (10), OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (11), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

„b)

die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12;

c)

die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;

d)

die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland. Die ESMA stellt sicher, dass in einer solchen Kooperationsvereinbarung mindestens Folgendes festgelegt ist:

i)

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland und

ii)

Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird der ESMA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Der Beschluss über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,

a)

im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;

b)

von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.

Die Ratingagentur hat einen Antrag auf eine Befreiung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf Befreiung berücksichtigt die ESMA die Größe der Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA einer Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 eine solche Befreiung gewähren.“

d)

Absatz 5 wird gestrichen.

e)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur weiteren Präzisierung oder Änderung der Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c.“

f)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens

a)

einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den jeweiligen Aufsichtsbehörden der betreffenden Drittländer und

b)

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(8)   Die Artikel 20 und 24 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.“

4.

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass“.

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellt die ESMA sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.“

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Auslagerung

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Pflichten nach dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.“

6.

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.“

7.

Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings, sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

(3)   Eine Ratingagentur macht der ESMA bis spätestens 31. März jedes Jahres die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben.“

8.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Union gültig, sobald der Beschluss der ESMA über die Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 3 wirksam geworden ist.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.“

c)

Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die ESMA die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(5)   Die ESMA legt keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.“

9.

Die Artikel 15 bis 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 15

Registrierungsantrag

(1)   Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an die ESMA. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2)   Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe bei der ESMA einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3)   Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Organe der Union. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (13) gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den Ratingagenturen sowie deren Personal.

(4)   Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr zusätzliche Informationen liefern muss.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.

Artikel 16

Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA

(1)   Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.

(2)   Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur

a)

beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3)   Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4)   Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 17

Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA

(1)   Die ESMA prüft innerhalb von 55 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch diese Ratingagenturen.

(2)   Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe

a)

beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3)   Innerhalb von 55 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels innerhalb von 70 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA auf Einzelfallbasis für jede Ratingagentur der Gruppe einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4)   Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 18

Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen

(1)   Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 16, 17 oder 20 übermittelt die ESMA der betreffenden Ratingagentur ihren Beschluss. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie die Registrierung der Ratingagentur, so begründet sie dies in ihrem Beschluss umfassend.

(2)   Die ESMA setzt die Kommission, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden über die Beschlüsse gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach der Aktualisierung.

Artikel 19

Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

(1)   Die ESMA stellt den Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der Gebührenverordnung gemäß Absatz 2 Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.

(2)   Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren, die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, und die Art und Weise, wie die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können.

Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen.

Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.

Artikel 20

Widerruf der Registrierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 24 widerruft die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

a)

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;

b)

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat oder

c)

die Voraussetzungen, unter denen sie registriert wurde, nicht mehr erfüllt.

(2)   Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung der betreffenden Ratingagentur erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf der Registrierung wird unmittelbar in der gesamten Union wirksam, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 4.

KAPITEL II

BEAUFSICHTIGUNG DURCH DIE ESMA

Artikel 21

ESMA

(1)   Unbeschadet des Artikels 25a sorgt die ESMA für die Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt und aktualisiert die ESMA Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren und genauer Bedingungen für die Delegation von Aufgaben.

(3)   Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.

(4)   Bis zum 2. Januar 2012 legt die ESMA der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Billigung vor, die Folgendes betreffen:

a)

die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss;

b)

die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;

c)

die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen;

d)

die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;

e)

Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.

(5)   Die ESMA veröffentlicht jährlich und zum ersten Mal bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.

(6)   Die ESMA legt jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die ESMA verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

(7)   Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA and EIOPA vor der Herausgabe und Aktualisierung von Leitlinien und der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Überprüfung der Einhaltung der Pflicht zu Rückvergleichen

(1)   Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.

(2)   Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung

a)

prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,

b)

die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und

c)

sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.“

11.

Die Artikel 23 bis 27 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 23

Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

Artikel 23a

Ausübung der in den Artikeln 23b bis 23d genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 23b bis 23d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 23b

Informationsersuchen

(1)   Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2)   Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug;

b)

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)

sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)

sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)   Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)

sie nennt die nach Artikel 36b zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f)

sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und

g)

sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)   Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 23c

Allgemeine Untersuchungen

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;

b)

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)

jede in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;

e)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus nennt diese Vollmacht die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, sowie die in Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 8 festgelegten Geldbußen für den Fall, dass die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.

(3)   Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4)   Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)   Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6)   Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23d

Prüfungen vor Ort

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 23b Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfungen dies erfordern.

(2)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 23c Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(4)   Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA trifft derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5)   Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(6)   Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23c Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 23c Absatz 1.

(7)   Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(8)   Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9)   Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23e

Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)   Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht. Der benannte Beauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2)   Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 23b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 23c und 23d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 23a einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)   Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die den Untersuchungen unterworfenen Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4)   Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, davon in Kenntnis. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5)   Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß den Artikeln 25 und 36c erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt der Rat der Aufseher der ESMA, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift er eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 24 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 36a.

(6)   Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(7)   Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen erlassen.

(8)   Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 24

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)   Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt er einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a)

Widerruf der Registrierung der Ratingagentur;

b)

Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;

c)

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;

d)

Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;

e)

öffentliche Bekanntmachung.

(2)   Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Rat der Aufseher der ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)

die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c)

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d)

die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)   Vor der Annahme der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c setzt der Rat der Aufseher der ESMA die EBA und die EIOPA davon in Kenntnis.

(4)   Nach Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

a)

höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden, oder

b)

höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Der Rat der Aufseher der ESMA kann — auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA — den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(5)   Der Rat der Aufseher der ESMA teilt der betreffenden Ratingagentur unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Er macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf seiner Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung seines Beschlusses nach Unterabsatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei er darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 25

Anhörung der betroffenen Personen

(1)   Vor einem Beschluss gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seinen Beschluss nur auf Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann der Rat der Aufseher der ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Erlass seines Beschlusses angehört zu werden.

(2)   Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in das Dossier der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen.

Artikel 25a

Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 verantwortliche sektorale zuständige Behörden (Verwendung von Ratings)

Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ESMA, DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DEN SEKTORALEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 26

Pflicht zur Zusammenarbeit

Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1)   Die ESMA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlichen Informationen.

(2)   Die ESMA darf den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.“

12.

Die Artikel 28 und 29 werden gestrichen.

13.

Die Artikel 30, 31 und 32 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 30

Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden

(1)   Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 21 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Durchführung von Informationsersuchen gemäß Artikel 23b und zur Durchführung von Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23d Absatz 6 zählen.

(2)   Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a)

der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b)

der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und

c)

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)   Gemäß der von der Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

(4)   Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

Artikel 31

Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1)   Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung gehandelt wird oder wurde, so unterrichtet sie die ESMA in möglichst spezifischer Weise darüber. Die zuständige Behörde kann ferner der ESMA empfehlen zu prüfen, ob es erforderlich ist, gegenüber der an diesen Handlungen beteiligten Ratingagentur die Befugnisse nach den Artikeln 23b und 23c wahrzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Zwecke der Untersuchung angemessen ist.

Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(2)   Unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 kann die mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden, gegen die Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung verstößt und diese Verstöße so schwerwiegend und nachhaltig sind, dass der Anlegerschutz oder das Finanzsystem in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden, die ESMA ersuchen, die Verwendung der Ratings der betreffenden Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke seitens der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstitute und sonstigen Einrichtungen auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Artikel 32

Berufsgeheimnis

(1)   Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2)   Alle Informationen, die von der ESMA, den zuständigen Behörden, den sektoralen zuständigen Behörden oder anderen Behörden und Stellen im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder untereinander ausgetauscht werden, sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.“

14.

Artikel 33 wird gestrichen.

15.

Die Artikel 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 34

Vereinbarung über Informationsaustausch

Die ESMA kann mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.

Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA oder dieser Aufsichtsbehörden dienen.

Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wendet die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16) an.

Artikel 35

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die ESMA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die ESMA oder eine zuständige Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, erhalten haben, und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

16.

Die Überschrift von Titel IV Kapitel I „Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung“ wird durch die Überschrift „Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung“ ersetzt.

17.

Artikel 36 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.“

18.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 36a

Geldbußen

(1)   Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, erlässt er einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2.

Ein Verstoß einer Ratingagentur gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür findet, dass die Ratingagentur oder ihre Geschäftsleitung absichtlich den Verstoß begangen hat.

(2)   Für den Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50 und 51 betragen die Geldbußen mindestens 500 000 EUR und nicht mehr als 750 000 EUR.

b)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6 bis 8, 16 bis 18, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 45 bis 47, 48, 49, 52 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300 000 EUR und nicht mehr als 450 000 EUR.

c)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 36, 44 und 53 betragen die Geldbußen mindestens 100 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.

d)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7 und 8 betragen die Geldbußen mindestens 50 000 EUR und nicht mehr als 150 000 EUR.

e)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 4 und 5 betragen die Geldbußen mindestens 25 000 EUR und nicht mehr als 75 000 EUR.

f)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummer 3 betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR und nicht mehr als 50 000 EUR.

g)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 1 bis 3 und 11 betragen die Geldbußen mindestens 150 000 EUR und nicht mehr als 300 000 EUR.

h)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 4, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.

i)

Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 5, 7 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 40 000 EUR und nicht mehr als 100 000 EUR.

Wenn die ESMA festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den im Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Untergrenzen liegen sollte, berücksichtigt sie den Umsatz der betreffenden Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt an den Untergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, in der Mitte der Grenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz zwischen 10 und 50 Mio. EUR beträgt, und an den Obergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt.

(3)   Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang IV festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, muss der Betrag der Geldbuße diesem Gewinn zumindest entsprechen.

Hat eine Ratingagentur als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 36b

Zwangsgelder

(1)   Der Rat der Aufseher der ESMA erlegt per Beschluss ein Zwangsgeld auf, um

a)

eine Ratingagentur zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses zu verpflichten;

b)

eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 23b angefordert wurde;

c)

eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 23c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren;

d)

eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 23d angeordnet wurde.

(2)   Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratingagentur oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4)   Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden.

Artikel 36c

Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind

(1)   Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Beschlüsse nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(2)   Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 36d

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

(2)   Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3)   Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

(4)   Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 36e

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

19.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.“

20.

Artikel 38 Absatz 2 wird gestrichen.

21.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für vier Jahre ab dem 1. Juni 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 38b.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen.

Artikel 38b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

22.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zum 1. Juli 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Union vor.“

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39a

Bericht durch die ESMA

Die ESMA bewertet bis zum 31. Dezember 2011 den Bedarf an Personal und Ressourcen, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ergibt, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“

24.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten und anderen Einrichtungen für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absätze 4 und 5.“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 40a

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

(1)   Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden unabhängig davon, ob sie als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder eventuell eingerichteten Kollegien übertragen wurden, werden am 1. Juli 2011 beendet.

Ein Registrierungsantrag, der bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium bis zum 7. September 2010 eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von diesen Behörden oder dem betreffenden Kollegium erlassen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 werden alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am 1. Juli 2011 an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA ferner die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung diesbezüglicher Vorschriften zu gewährleisten.

(4)   Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden und Kollegien in den unter diese Verordnung fallenden Fragen herrühren.

(5)   Registrierungen von Ratingagenturen gemäß Titel III Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

(6)   Bis zum 1. Juli 2014 und innerhalb des Rahmens ihrer laufenden Beaufsichtigung führt die ESMA mindestens eine Prüfung aller Ratingagenturen durch, die in ihre Aufsichtszuständigkeit fallen.“

26.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

27.

Die Anhänge gemäß Anhang II dieser Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 37.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(9)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.“

(12)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(13)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(14)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(15)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.“

(16)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A Nummer 2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln.“

2.

In Abschnitt B erhält Nummer 8 Absatz 1 folgende Fassung:

„(8)

Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.“

3.

In Abschnitt E Teil II Nummer 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„2.

jährlich folgende Informationen:

a)

eine Liste der 20 größten Kunden der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen;

b)

eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte, und

c)

eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war.“


ANHANG II

In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden folgende Anhänge angefügt:

ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1

I.   Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen

1.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in jenem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, der Grund für diesen Verstoß entzieht sich der Kenntnis oder Kontrolle der Ratingagentur.

2.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie die Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings mit der Absicht nutzt, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

3.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 1, wenn sie kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einsetzt.

4.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.

5.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2, wenn sie eine Geschäftsleitung ernennt, die nicht ausreichend gut beleumdet ist, nicht über ausreichende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügt oder keine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten kann.

6.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder für ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt.

7.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 4, wenn sie ein Vergütungssystem für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vorsieht, das vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder nicht so festgelegt ist, dass die Unabhängigkeit des Urteils dieser Mitglieder gewährleistet ist, oder wenn sie die Mandatsdauer für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auf mehr als fünf Jahre festlegt oder das Mandat erneuerbar ist, oder wenn sie den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihr Mandat außer im Falle von Fehlverhalten oder unzureichenden Leistungen entzieht.

8.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, wenn sie Mitglieder für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt, die nicht über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen, oder, sofern die Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abgibt, wenn sie nicht zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, die über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen, ernennt.

9.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 6, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen erfüllen.

10.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorlegen oder der ESMA auf Verlangen zur Verfügung stellen.

11.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 3, wenn sie keine geeigneten Strategien oder Verfahren festlegt, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

12.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Buchführung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.

13.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 5, wenn sie keine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt, schafft und unterhält.

14.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Absatz 1 jener Nummer festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.

15.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 7, wenn sie keine zweckmäßigen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft, um die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen, oder wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Anhang I Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.

16.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 8, wenn sie keine zweckmäßigen Systeme, Ressourcen oder Verfahren verwendet, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.

17.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9, wenn sie keine Überprüfungsstelle schafft, die

a)

für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig ist;

b)

von den für das Rating verantwortlichen Geschäftsstellen unabhängig ist und

c)

den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstattet.

18.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 10, wenn sie die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen nicht überwacht bzw. bewertet oder wenn sie die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

19.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, durch die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von Ratings beteiligt sind, und der Personen, die Ratings genehmigen, beeinflusst werden können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie diese nicht klar und unmissverständlich offenlegt.

20.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie in den in Absatz 1 jener Nummer genannten Fällen ein Rating abgibt oder für den Fall eines bereits abgegebenen Ratings nicht sofort mitteilt, dass das Rating möglicherweise von den genannten Fällen betroffen ist.

21.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich bewertet, ob Gründe für eine Änderung eines Ratings oder den Widerruf eines Ratings vorliegen.

22.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 1, wenn sie für das bewertete Unternehmen oder einen verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des verbundenen Dritten betreffen.

23.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 erster Teil, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.

24.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 5, wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, keine Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption strukturierter Finanzinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.

25.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 6, wenn sie ihre Berichts- und Kommunikationskanäle nicht in einer Weise konzipiert, die die Unabhängigkeit der in Abschnitt B Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.

26.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 2, wenn sie in dem Fall, dass die Registrierung der Ratingagentur widerrufen wird, die Aufzeichnungen nicht mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahrt.

27.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

28.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten und nicht an solchen Verhandlungen teilnehmen.

29.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Ratingagentur sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.

30.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 5, wenn sie einer in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Person, die zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, und die dies dem Compliance-Beauftragten meldet, daraus Nachteile entstehen lässt.

31.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 6, wenn sie die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang in dem Fall nicht überprüft, dass der betreffende Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft wechselt, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand.

32.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter jener Nummer genannten Personen sich nicht wie folgt verhalten: sie kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß jener Nummer.

33.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen gemäß Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings beteiligt sind noch dieses Rating anderweitig beeinflussen.

34.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen vertrauliche Informationen gemäß diesen Buchstaben weder veröffentlichen noch verwenden oder weitergeben.

35.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht, zu akquirieren oder zu akzeptieren.

36.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

37.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.

38.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b, wenn sie nicht sicherstellt, dass Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.

39.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie nicht sicherstellt, dass Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.

40.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c jener Nummer genannten Personen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der in diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte gemäß diesen Buchstaben beteiligt sind.

41.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.

42.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren annimmt, umsetzt und durchsetzt, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind.

43.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3, wenn sie keine Ratingmethoden anwendet, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

44.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, wenn sie die Abgabe eines Ratings für ein anderes Unternehmen oder Finanzinstrument aus dem Grund ablehnt, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.

45.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie nicht alle Fälle dokumentiert, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, oder wenn sie diese abweichende Bewertung nicht begründet.

46.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1, wenn sie ihre Ratings nicht überwacht oder ihre Ratings und Methoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft.

47.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 2, wenn sie keine internen Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

48.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht gemäß jenem Buchstaben überprüft oder diese nicht in der Zwischenzeit unter Beobachtung stellt.

49.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie kein neues Rating für alle Ratings, die anhand von geänderten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, in den Fällen durchführt, in denen das Zusammenwirken der betreffenden Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

50.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 9, wenn sie wichtige betriebliche Aufgaben in einer Weise auslagert, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

51.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht, sofern keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann.

52.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 6, wenn sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahelegt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

53.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 13, wenn sie für die nach den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Angaben Gebühren in Rechnung stellt.

54.

Die Ratingagentur verstößt, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt, gegen Artikel 14 Absatz 1, wenn sie für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 keine Registrierung beantragt.

II.   Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten

1.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden.

2.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 1, wenn sie die in Nummer 7 jenes Abschnitts genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade der ESMA auf Anfrage nicht zur Verfügung stellt.

3.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder des mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.

4.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die erforderlichen Informationen nicht oder nicht im verlangten Format gemäß jenem Absatz zur Verfügung stellt.

5.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 2, wenn sie der ESMA keinVerzeichnis ihrer Nebendienstleistungen zur Verfügung stellt.

6.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht jede Änderung gemäß jenem Unterabsatz mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.

7.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie auf ein einfaches Ersuchen um Informationen nach Artikel 23b Absatz 2 oder auf eine Entscheidung über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 hin falsche oder irreführende Informationen vorlegt.

8.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie falsche oder irreführende Antworten auf die Fragen, die gemäß diesem Buchstaben gestellt werden, erteilt.

III.   Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung

1.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.

2.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 zweiter Teil, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.

3.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet, nicht offenlegt.

4.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie im Falle von Änderungen an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind, oder wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe nicht die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst nutzt.

5.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1, wenn sie eine Entscheidung zum Abbruch eines Ratings, einschließlich der umfassenden Gründe für die Entscheidung, nicht unterschiedslos und rechtzeitig bekannt gibt.

6.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I, Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1 oder Nummer 5 oder Anhang I Abschnitt D Teil II, wenn sie die gemäß diesen Vorschriften erforderlichen Informationen bei der Präsentation eines Ratings nicht bereitstellt.

7.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens zwölf Stunden vor der Veröffentlichung des Ratings informiert.

8.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

9.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.

10.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie — sofern sie ein unbeauftragtes Rating abgibt — die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.

11.

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Angaben nicht in vollem Umfang offenlegt oder unverzüglich aktualisiert.

ANHANG IV

Liste der Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zwecks Anwendung des Artikels 36a Absatz 3

Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I.   Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren

1.

Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

2.

Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

3.

Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2.

4.

Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5.

5.

Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.

6.

Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

7.

Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.   Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren

1.

Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.

2.

Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

3.

Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

4.

Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.


Berichtigungen

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/57


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 17. November 2009 )

Seite 9, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f:

anstatt:

„f)

„bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;“

muss es heißen:

„f)

„bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob sie das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;“.