ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.142.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2011/315/EU |
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2011/316/GASP |
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2011/317/EU |
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Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2011 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2011
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Deltamethrin, Ethofumesat, Propiconazol, Pymetrozin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Tebuconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Isopyrazam wurden in noch keinem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt; daher galt der Standardwert von 0,01 mg/kg. Für Biphenyl wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Biphenyl wurde früher als Pflanzenschutzmittel verwendet. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist der Standardwert von 0,01 mg/kg auf alle in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse anzuwenden. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pymetrozin für die Anwendung auf Spinat, Portulak und Mangold wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte gestellt. |
(3) |
Bezüglich Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Kartoffeln gestellt. Bezüglich Ethofumesat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kräutertees für Blätter und Blüten sowie bei Thymian gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf mehreren Getreidearten gestellt. Bezüglich Propiconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Tafel- und Keltertrauben sowie bei Äpfeln gestellt. Bezüglich Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Erbsen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf verschiedenen Zitrusfrüchten gestellt. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Bezüglich Biphenyl erhielt die Kommission Informationen von Deutschland und von Unternehmern, wonach Biphenyl auf frischen Kräutern und Kräutertees, die Pestizidrückstände über dem Standard-Rückstandshöchstgehalt aufweisen, vorhanden ist. Deutschland legte einen Bewertungsbericht vor und teilte mit, dass es aufgrund des flächendeckenden Vorhandenseins dieses Stoffes aus verschiedenen Quellen unmöglich ist, Kräuter, Hagebutten, Gewürze und Kräutertees zu erzeugen, deren Gehalt an Rückständen von Biphenyl den Rückstandshöchstgehalt einhält. Deutschland stellte gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Antrag auf die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte, damit das Inverkehrbringen der betroffenen Erzeugnisse möglich ist. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch den Verzehr erheblicher Mengen der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. |
(8) |
Für Biphenyl empfahl die Behörde, nur die Rückstandshöchstgehalte zu erhöhen, für die anhand von Daten eine Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Außerdem sei es möglicherweise aufgrund analytischer Probleme in einigen Fällen nicht möglich, den geltenden Rückstandshöchstgehalt durchzusetzen; sie schlug deshalb vor, dass die untere analytische Bestimmungsgrenze für diese Kulturen angehoben werden könnte. Dies wurde durch Angaben des EU-Referenzlabors bestätigt. |
(9) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA (abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu):
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Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for biphenyl in various commodities. EFSA Journal 2010;8(10):1855. Datum der Annahme: 8. Oktober 2010 Veröffentlicht am: 10. November 2010. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for deltamethrin in potatoes, EFSA Journal 2010; 8(11):1900. Veröffentlicht am: 10. November 2010. Datum der Annahme: 9. November 2010 |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for ethofumesate in in herbal infusions (leaves and flowers), EFSA Journal 2010; 8(11):1901. Veröffentlicht am: 10. November 2010. Datum der Annahme: 10. November 2010 |
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Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for isopyrazam in in several cereals and food commodities of animal origin EFSA Journal 2010; 8(9):1785. Veröffentlicht am: 23. September 2010. Datum der Annahme: 16. September 2010 |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for propiconazole in in table and wine grapes, EFSA Journal 2010; 8(9):1824. Veröffentlicht am: 28. September 2010. Datum der Annahme: 24. September 2010 |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for pymetrozine on spinach, purslane and beet leaves, EFSA Journal 2010; 8(10):1881. Veröffentlicht am: 27. Oktober 2010. Datum der Annahme: 26. Oktober 2010. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for pyrimethanil, in peas and beans, EFSA Journal 2010; 8(7):1696. Veröffentlicht am: 13. Juli 2010. Datum der Annahme: 12. Juli 2010. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for tebuconazole in various citrus fruit, EFSA Journal 2010; 8(11):1896. Veröffentlicht am: 8. November 2010. Datum der Annahme: 5. November 2010. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Deltamethrin, Ethofumesat, Propiconazol, Pymetrozin und Pyrimethanil folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(8) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(9) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich“ |
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 525/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
133,3 |
TR |
113,0 |
|
ZZ |
123,2 |
|
0707 00 05 |
AL |
31,8 |
MK |
31,8 |
|
TR |
109,4 |
|
ZZ |
57,7 |
|
0709 90 70 |
AR |
34,9 |
MA |
86,8 |
|
TR |
124,4 |
|
ZZ |
82,0 |
|
0709 90 80 |
EC |
23,2 |
ZZ |
23,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,2 |
IL |
54,0 |
|
MA |
50,0 |
|
TR |
74,4 |
|
ZZ |
58,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
72,2 |
TR |
68,9 |
|
ZA |
107,3 |
|
ZZ |
82,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
83,1 |
BR |
81,2 |
|
CA |
129,0 |
|
CL |
82,7 |
|
CN |
123,4 |
|
CR |
69,1 |
|
NZ |
107,9 |
|
US |
102,6 |
|
UY |
55,5 |
|
ZA |
86,6 |
|
ZZ |
92,1 |
|
0809 20 95 |
US |
384,8 |
ZZ |
384,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/59 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 526/2011 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2011
über Verkaufspreise für Getreide für die dreizehnte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht. |
(3) |
Auf der Grundlage der zu der dreizehnten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen. |
(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte dreizehnte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. Mai 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.
(3) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.
ANHANG
Verkaufsbeschlüsse
(EUR/t) |
|||||||||||
Mitgliedstaat |
Mindestverkaufspreis |
||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
|||||||||
KN-Code 1001 90 |
KN-Code 1003 00 |
KN-Code 1005 90 00 |
|||||||||
Belgique/België |
X |
X |
X |
||||||||
България |
X |
X |
X |
||||||||
Česká republika |
X |
X |
X |
||||||||
Danmark |
X |
X |
X |
||||||||
Deutschland |
X |
196,22 |
X |
||||||||
Eesti |
X |
X |
X |
||||||||
Eire/Ireland |
X |
X |
X |
||||||||
Elláda |
X |
X |
X |
||||||||
España |
X |
X |
X |
||||||||
France |
X |
° |
X |
||||||||
Italia |
X |
X |
X |
||||||||
Kypros |
X |
X |
X |
||||||||
Latvija |
X |
X |
X |
||||||||
Lietuva |
X |
X |
X |
||||||||
Luxembourg |
X |
X |
X |
||||||||
Magyarország |
X |
X |
X |
||||||||
Malta |
X |
X |
X |
||||||||
Nederland |
X |
X |
X |
||||||||
Österreich |
X |
X |
X |
||||||||
Polska |
X |
X |
X |
||||||||
Portugal |
X |
X |
X |
||||||||
România |
X |
X |
X |
||||||||
Slovenija |
X |
X |
X |
||||||||
Slovensko |
X |
X |
X |
||||||||
Suomi/Finland |
X |
190,02 |
X |
||||||||
Sverige |
X |
193,00 |
X |
||||||||
United Kingdom |
X |
187,28 |
X |
||||||||
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BESCHLÜSSE
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/61 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Mai 2011
über die Zuweisung freigegebener Mittel aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan
(2011/315/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge des Referendums über die Selbstbestimmung, das auf der Grundlage des 2005 geschlossenen Umfassenden Friedensabkommens stattfand, wird erwartet, dass Südsudan am 9. Juli 2011 offiziell seine Unabhängigkeit vom Norden erklärt. |
(2) |
In der Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung wird der neue Staat Südsudan („Südsudan“) vor dem Hintergrund begrenzter staatlicher Kapazitäten und einer politisch fragilen Situation zahlreiche humanitäre und sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. Unter diesen Umständen dürfte sich die externe Hilfe als umso wichtiger erweisen, um Südsudan dabei zu unterstützen, die extreme Armut zu bekämpfen, lokale Gemeinschaften zu mehr Selbstbestimmung zu befähigen und der Bevölkerung frühzeitig „Friedensdividenden“ zu bieten. |
(3) |
Südsudan wird voraussichtlich nach der Unabhängigkeitserklärung rasch den Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3), beantragen. Da es nach dem Beitritt jedoch eine Weile dauern wird, bis effektiv Mittel aus dem zehnten Europäischen Entwicklungsfonds („EEF“) zur Verfügung stehen, droht während dieser Zeit eine Finanzierungslücke zu entstehen. |
(4) |
Der Rat hat in seinem Beschluss 2010/406/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Zuweisung der aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) freigegebenen Mittel zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan (4) eine erste Mittelzuweisung von 150 Mio. EUR für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan vorgesehen. Von diesem Betrag sind bereits 85 Mio. EUR für Südsudan vorgemerkt. Dieser Betrag wird jedoch als unzureichend angesehen, um den gewaltigen Bedarf im Bereich Staatsbildung und Kapazitätsaufbau sowie den Entwicklungsbedarf des größten Teils der Bevölkerung zu decken. |
(5) |
Um die Finanzierungslücke zu schließen, sollten zugunsten der Bevölkerung und der öffentlichen Einrichtungen in Südsudan mehr Mittel aus den freigegebenen Mitteln des neunten und vorangegangener EEF zugewiesen werden. |
(6) |
Diese freigegebenen Mittel sollten eingesetzt werden, um die Umsetzung des „Dreijahresentwicklungsplans 2011-2013 für Südsudan“ auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen der Kommission zu unterstützen. Es sollte auch die Deckung der Kosten für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden. |
(7) |
Der Einfachheit halber sollte die Mittelverwaltung gemäß den Durchführungsmodalitäten für den zehnten EEF erfolgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ein Betrag in Höhe von 200 Mio. EUR aus Mitteln, die aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds („EEF“) freigegeben wurden, wird zur Verwendung für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan zugewiesen und 3 % dieses Betrags werden für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.
(2) Die Verwaltung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt gemäß den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(3) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(4) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 14.
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/63 |
BESCHLUSS EU BAM RAFAH/1/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 27. Mai 2011
zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah
(2011/316/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nach Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EU BAM Rafah zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Das PSK hat auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters mit dem Beschluss EU BAM Rafah/1/2008 (2) am 11. November 2008 Herrn Alain FAUGERAS zum Leiter der Mission EU BAM Rafah ernannt. |
(3) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat dem PSK am 13. Mai 2011 vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Alain FAUGERAS bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Mandat von Herrn Alain FAUGERAS als Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah wird vom 25. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2011.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.
(2) ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 99.
28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/64 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2011
zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/317/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Anhörung des Rates,
nach Anhörung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik umfasst 24 Mitglieder. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG müssen zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt werden. |
(3) |
Mit ihrem Beschluss 2009/304/EG (2) hat die Kommission zwölf Mitglieder des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ernannt. |
(4) |
Da eines dieser Mitglieder ausgeschieden ist, ernennt die Kommission nach ordnungsgemäßer Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates nun ein neues Mitglied des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Kris DEGROOTE wird hiermit für eine Amtszeit von fünf Jahren zum Mitglied des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 27. Mai 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.
(2) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 44.