ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.141.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
27. Mai 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/292/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

17

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2011/293/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2011 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 30. März 2011 zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

27.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2011

über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

(kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer muss innerhalb der Union gewährleistet sein. Dies schließt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein sowie das Recht für diese Arbeitnehmer, sich vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen innerhalb der Union zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis frei zu bewegen.

(3)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die in den Artikeln 45 und 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit festgelegten Ziele erreicht werden können.

(4)

Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien. Die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der Union soll für den Arbeitnehmer eines der Mittel sein, die ihm die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantieren und damit auch seinen sozialen Aufstieg erleichtern, wobei gleichzeitig der Bedarf der Wirtschaft der Mitgliedstaaten befriedigt wird. Allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten sollte das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Union auszuüben.

(5)

Dieses Recht sollte gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zustehen, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben.

(6)

Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muss sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmeland.

(7)

Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer der Union schließt ein, dass sämtlichen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der gleiche Vorrang beim Zugang zu einer Beschäftigung zuerkannt wird wie den inländischen Arbeitnehmern.

(8)

Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren und zwar insbesondere durch das Mittel der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine koordinierte Information gewährleisten ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes. Die wanderungswilligen Arbeitnehmer sollten regelmäßig über die Lebens- und Arbeitsbedingungen unterrichtet werden.

(9)

Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Union veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang. Infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik zu koordinieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DIE BESCHÄFTIGUNG, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER

ABSCHNITT 1

Zugang zur Beschäftigung

Artikel 1

(1)   Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.

(2)   Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 2

Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfüllen, ohne dass sich Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.

Artikel 3

(1)   Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung:

a)

Vorschriften, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten; oder

b)

Vorschriften, die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen.

(2)   Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat

a)

ein besonderes Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;

b)

die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ausübt, gelten;

c)

den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

Artikel 4

(1)   Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch welche die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt wird, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung.

(2)   Wenn in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen von der Beschäftigung eines bestimmten Hundertsatzes von inländischen Arbeitnehmern abhängig gemacht werden, werden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (5) als inländische Arbeitnehmer gezählt.

Artikel 5

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.

Artikel 6

(1)   Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei ihm hinsichtlich des Gesundheitszustands, des Berufes oder sonstiger Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit kein anderer Maßstab angelegt werden als bei den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen Mitgliedstaats sind und die gleiche Beschäftigung ausüben wollen.

(2)   Besitzt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ein auf seinen Namen lautendes Stellenangebot eines Arbeitgebers aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, so darf er auf seine beruflichen Fähigkeiten hin geprüft werden, wenn der Arbeitgeber eine solche Prüfung bei Abgabe seines Stellenangebots ausdrücklich verlangt.

ABSCHNITT 2

Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung

Artikel 7

(1)   Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)   Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3)   Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

(4)   Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Artikel 8

Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften. Er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.

Absatz 1 berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

Artikel 9

(1)   Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

(2)   Die Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 können sich mit dem gleichen Recht wie die inländischen Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungssuchenden einschreiben, wo solche geführt werden, und so die gleichen Vergünstigungen und den gleichen Rang erlangen.

Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.

ABSCHNITT 3

Familienangehörige der Arbeitnehmer

Artikel 10

Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.

KAPITEL II

ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHEN

ABSCHNITT 1

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen alle Untersuchungen vor in Bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union für erforderlich halten.

Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.

(2)   Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bezüglich der Bestimmung dieser Dienststellen mit, und die Kommission veröffentlicht die betreffende Änderung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu.

(2)   Die Kommission legt fest, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen abzufassen sind, wobei sie der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß Artikel 29 (im Folgenden „Fachausschuss“) weitestgehend Rechnung trägt.

(3)   Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro gemäß den von der Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Die besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten eine weitreichende Verbreitung dieser Informationen, und zwar insbesondere durch Übermittlung an die zuständigen Arbeitsämter und durch Einsatz aller Kommunikationsmittel, die sich zur Unterrichtung der interessierten Arbeitnehmer eignen.

ABSCHNITT 2

Ausgleichsverfahren

Artikel 13

(1)   Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig

a)

die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können;

b)

die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden;

c)

die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten;

d)

nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitssuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.

Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Angaben sobald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro gemäß Artikel 18 in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss ausgearbeiteten Verfahren übermittelt.

Erforderlichenfalls kann dieses Verfahren angepasst werden.

Artikel 14

(1)   Jedes Stellenangebot im Sinne des Artikels 13, das an die Arbeitsämter eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wird von den zuständigen Arbeitsämtern der anderen in Frage kommenden Mitgliedstaaten übermittelt und bearbeitet.

Diese Dienststellen übermitteln den Dienststellen des ersten Mitgliedstaats genau umschriebene und geeignete Arbeitsgesuche.

(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitsgesuche werden innerhalb einer annehmbaren Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, von den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten beantwortet.

(3)   Die Arbeitsämter gewähren den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten den gleichen Vorrang, wie er durch die entsprechenden Maßnahmen den inländischen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitnehmern aus Drittstaaten eingeräumt wird.

Artikel 15

(1)   Die in Artikel 14 genannten Maßnahmen werden von den besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen,

a)

ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

i)

Sie nehmen untereinander die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen aufgrund der Angaben nach Artikel 13, auf die geeignete Maßnahmen folgen, unmittelbar vor;

ii)

sie stellen unmittelbare Beziehungen zum Zwecke des Ausgleichs her:

bei auf den Namen lautenden Stellenangeboten,

bei Einzelarbeitsgesuchen, die an ein bestimmtes Arbeitsamt oder an einen zu seinem Amtsbereich gehörigen Arbeitgeber gerichtet sind,

bei Ausgleichsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer, deren Anwerbung so rasch wie möglich erfolgen muss;

b)

tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmäßig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes.

Erforderlichenfalls entwickeln die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen ferner geeignete Strukturen für eine Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, um

den Benutzern möglichst umfangreiche praktische Informationen über die verschiedenen Aspekte der Mobilität anzubieten und

den Sozial- und Wirtschaftspartnern, den Sozialdiensten (insbesondere öffentliche, private oder gemeinnützige Einrichtungen) und allen anderen betroffenen Einrichtungen einen Rahmen von koordinierten Maßnahmen im Bereich der Mobilität zu bieten;

c)

arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder Personengruppen unmittelbar zusammen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 16

Die Inanspruchnahme der Anwerbeverfahren, die von den in zwei- oder mehrseitigen Abkommen bzw. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen Durchführungsorganen angewandt werden, ist nicht zwingend.

ABSCHNITT 3

Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt

Artikel 17

(1)   Auf der Grundlage eines von der Kommission anhand der Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Berichts analysieren diese und die Kommission alljährlich mindestens einmal gemeinsam die Ergebnisse der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Union ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Kapitel II, in dem die erhaltenen Informationen und die im Rahmen der Studien und Forschungen ermittelten Daten zusammengefasst werden und aus dem alle zweckdienlichen Angaben über die Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Union hervorgehen.

ABSCHNITT 4

Das Europäische Koordinierungsbüro

Artikel 18

Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (im Folgenden „Europäisches Koordinierungsbüro“) hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsämter der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 12 und 13 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 11 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Union auf; diese Auskünfte werden den besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 21 und dem Fachausschuss mitgeteilt.

Artikel 19

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt,

a)

die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Union für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen;

b)

in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss dazu beizutragen, dass zu diesem Zweck in verwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden;

c)

bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro leitet die unmittelbar an die Kommission gerichteten Stellenangebote und Arbeitsgesuche den besonderen Dienststellen zu und wird über die weitere Bearbeitung dieser Stellenangebote und Arbeitsgesuche unterrichtet.

Artikel 20

Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten.

KAPITEL III

ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZÜGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER

ABSCHNITT 1

Der Beratende Ausschuss

Artikel 21

Der Beratende Ausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.

Artikel 22

Der Beratende Ausschuss ist insbesondere beauftragt,

a)

die Probleme der Freizügigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der einzelstaatlichen Arbeitsmarktpolitik im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu prüfen, die zu einem weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren Arbeitsmarktlage beitragen soll;

b)

allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;

c)

der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen;

d)

auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben, insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer größeren Freizügigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.

Artikel 23

(1)   Der Beratende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.

(2)   Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.

Artikel 24

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.

Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union zur Unterrichtung veröffentlicht.

Artikel 25

Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitz nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitz auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 26

Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.

Artikel 27

(1)   Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2)   Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen; sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

Artikel 28

Der Beratende Ausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Beratenden Ausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.

ABSCHNITT 2

Der Fachausschuss

Artikel 29

Der Fachausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.

Artikel 30

Der Fachausschuss ist insbesondere beauftragt,

a)

die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen, die die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern und zu vervollkommnen;

b)

Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;

c)

die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen zu erleichtern, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;

d)

in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen werden können.

Artikel 31

(1)   Der Fachausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuss vertreten.

(2)   Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuss als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.

Artikel 32

Den Vorsitz im Fachausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 33

Die vom Fachausschuss ausgearbeiteten Vorschläge und Stellungnahmen werden der Kommission zugeleitet und dem Beratenden Ausschuss zur Kenntnis gebracht. Diesen Vorschlägen und Stellungnahmen ist eine Darstellung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Fachausschusses beigefügt, wenn diese es beantragen.

Artikel 34

Der Fachausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Fachausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Die am 8. November 1968 geltenden Geschäftsordnungen des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses werden weiter angewandt.

Artikel 36

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Gebiet der Kernenergie und die Vorschriften zur Durchführung dieses Vertrags.

Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannte Gruppe von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in dem in Unterabsatz 1 genannten Vertrag oder den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften nicht geregelt ist.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten, die am 8. November 1968 bestanden haben oder die sich aus den am 8. November 1968 bestehenden Abkommen mit einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten.

Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend der vorliegenden Vorschrift eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.

Artikel 37

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.

Artikel 38

Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Artikel 39

Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.

Artikel 40

Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2 und 3.

Artikel 41

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 42

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 170.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2011.

(3)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates

(ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2)

 

Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates

(ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 2)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates

(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1)

 

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

Nur Artikel 38 Absatz 1


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

Vorliegende Verordnung

Erster Teil

Kapitel I

Titel I

Abschnitt 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Titel II

Abschnitt 2

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Titel III

Abschnitt 3

Artikel 12

Artikel 10

Zweiter Teil

Kapitel II

Titel I

Abschnitt 1

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Titel II

Abschnitt 2

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

Artikel 16

Titel III

Abschnitt 3

Artikel 19

Artikel 17

Titel IV

Abschnitt 4

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Dritter Teil

Kapitel III

Titel I

Abschnitt 1

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 22

Artikel 26

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 28

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26

Artikel 30

Artikel 27

Artikel 31

Artikel 28

Titel II

Abschnitt 2

Artikel 32

Artikel 29

Artikel 33

Artikel 30

Artikel 34

Artikel 31

Artikel 35

Artikel 32

Artikel 36

Artikel 33

Artikel 37

Artikel 34

Vierter Teil

Kapitel IV

Titel I

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 35

Artikel 40

Artikel 41

Titel II

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 43

Artikel 37

Artikel 44

Artikel 38

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 39

Artikel 47

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 48

Artikel 42

Anhang I

Anhang II


27.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 493/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (2) legt die Verpflichtung zur Einführung von Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen, die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben und die entsprechenden Qualifikationen dieser Verbindungsbeamten sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Gastland und dem entsendenden Mitgliedstaat fest.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (3) wurde für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz zum Zwecke des Informationsaustauschs über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eingerichtet. Nach dieser Entscheidung muss der Informationsaustausch auch das Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen umfassen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) eingerichtet. Frontex hat die Aufgabe, allgemeine und spezifische Risikoanalysen zu erstellen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

(4)

Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen über illegale Einwanderung, die zur Verwendung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Solche Informationen könnten maßgeblich zu den Tätigkeiten von Frontex bei der Erstellung von Risikoanalysen beitragen; dementsprechend sollte eine engere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Netzen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Frontex hergestellt werden.

(5)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Sitzungen zwischen den in ein bestimmtes Drittland oder eine bestimmte Region entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einzuberufen, wenn dies angezeigt erscheint, um so die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken. Vertreter der Kommission und Frontex sollten an diesen Sitzungen teilnehmen. Es sollte möglich sein, auch andere Einrichtungen und Behörden, wie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, einzuladen.

(6)

Mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ der Außengrenzenfonds eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll. Es sollte möglich sein, die im Rahmen des Außengrenzenfonds verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Aktivitäten der Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittländern zu fördern und den Ausbau der operativen Kapazität verschiedener Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderung zu unterstützen und so eine wirksamere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Netze voranzubringen.

(7)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten regelmäßig über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in bestimmten Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, und über die Situation im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen informiert werden. Die Auswahl dieser spezifischen Länder und/oder Regionen sollte sich auf objektive Migrationsindikatoren stützen wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und anderen einschlägigen Informationen und Berichte und sollte die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen berücksichtigen.

(8)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 entsprechend geändert werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung der bestehenden Unionsvorschriften für die Einrichtung und Funktionsweise der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Berücksichtigung der Änderungen des Unionsrechts und der in diesem Zusammenhang gewonnenen praktischen Erfahrung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ausdruck kommen.

(11)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6).

(12)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7).

(13)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(14)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(16)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden über das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG (13) des Rates eingerichtet wurde, in der Rubrik für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über das ICONet auszutauschen;

gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (14) eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) können an Sitzungen teilnehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können, sofern operative Gründe dies erfordern, Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, ergreift die Initiative, solche Sitzungen einzuberufen. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, nicht in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region vertreten, so obliegt es dem als Vorsitz fungierenden Mitgliedstaat, die Initiative für die Einberufung solcher Sitzungen zu ergreifen. Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in spezifischen Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, sowie über die Lage im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Menschenrechte. Die Auswahl der spezifischen Länder und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, erfolgt nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission und stützt sich auf objektive Migrationsindikatoren wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und sonstigen einschlägigen Informationen oder Berichte und berücksichtigt die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats werden nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (15) festgelegten Muster und Format erstellt und geben die einschlägigen Auswahlkriterien an.

(3)   Die Kommission erstellt für das Europäische Parlament und den Rat auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats und, wo dies angebracht ist, unter Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und legt gegebenenfalls Empfehlungen an das Europäische Parlament und den Rat vor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. März 2011.

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(13)  ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.“

(14)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.“

(15)  ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

27.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2011

über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

(2011/292/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Ausweitung der Tätigkeiten des Rates in allen Bereichen, die die Bearbeitung von Verschlusssachen erfordern, sollte ein umfassendes Sicherheitssystem für den Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden, das den Rat, sein Generalsekretariat und die Mitgliedstaaten einbezieht.

(2)

Dieser Beschluss sollte Anwendung finden, wenn der Rat, seine Vorbereitungsgremien und das Generalsekretariat des Rates EU-Verschlusssachen (EU-VS) bearbeiten.

(3)

Nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und soweit es für die Tätigkeit des Rates erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten diesen Beschluss beachten, wenn ihre zuständigen Behörden, ihre Bediensteten oder ihre Auftragnehmer EU-VS bearbeiten, damit alle Seiten darauf vertrauen können, dass ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(4)

Der Rat und die Kommission sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.

(5)

Der Rat unterstreicht die Bedeutung einer Beteiligung, soweit angebracht, des Europäischen Parlaments und der anderen Organe, Einrichtungen, Agenturen oder Ämter der EU an den Prinzipien, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.

(6)

Die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union geschaffenen Agenturen und Einrichtungen der EU, Europol und Eurojust wenden im Rahmen ihrer internen Organisation die Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses für den Schutz von EU-VS an, wie dies in ihren jeweiligen Gründungsrechtsakten vorgesehen ist.

(7)

Bei Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV und vom Personal solcher Operationen werden die Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-VS angewendet.

(8)

Die Sonderbeauftragten der Europäischen Union und die Mitglieder ihres Personals wenden die Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-VS an.

(9)

Dieser Beschluss lässt die Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte unberührt.

(10)

Dieser Beschluss berührt nicht die bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung ihrer nationalen Parlamente über die Tätigkeiten der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss legt Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS fest.

(2)   Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den Rat und das Generalsekretariat des Rates und werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet, damit alle Seiten darauf vertrauen können, dass ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage A.

Artikel 2

Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

(1)   „EU-Verschlusssachen“ („EU-VS“) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

(2)   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:

a)   TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

b)   SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

c)   CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.

d)   RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

(3)   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, angegeben, der Herausgeber benannt, die Verteilung begrenzt, die Verwendung eingeschränkt oder die Möglichkeit zur Weitergabe ausgewiesen wird.

Artikel 3

Regeln für die Einstufung als Verschlusssache

(1)   Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssache gekennzeichnet sind und den jeweiligen Geheimhaltungsgrad nur so lange behalten, wie es erforderlich ist.

(2)   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kennzeichnungen.

(3)   Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept für die Erstellung von EU-VS, das auch einen praktischen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfasst.

Artikel 4

Schutz von Verschlusssachen

(1)   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss geschützt.

(2)   Der Besitzer jedweder EU-VS ist dafür verantwortlich, diese gemäß diesem Beschluss zu schützen.

(3)   Gibt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze der Europäischen Union, so schützen der Rat und das Generalsekretariat des Rates diese Verschlusssachen nach den Anforderungen, die für EU-VS der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade in Anlage B gelten.

(4)   Große Mengen an EU-VS oder eine Zusammenstellung von EU-VS können ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad entspricht.

Artikel 5

Sicherheitsrisikomanagement

(1)   Das Risikomanagement für EU-VS wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit gemäß Anlage A anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.

(2)   Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von EU-VS müssen während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und des Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen EU-VS untergebracht sind, und der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.

(3)   In Notfallplänen wird berücksichtigt, dass EU-VS in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden.

(4)   In Kontinuitätsplänen sind Präventions- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich gehalten werden.

Artikel 6

Anwendung dieses Beschlusses

(1)   Soweit erforderlich, billigt der Rat auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses Sicherheitskonzepte mit Maßnahmen zur Anwendung dieses Beschlusses.

(2)   Der Sicherheitsausschuss kann auf seiner Ebene Sicherheitsleitlinien zur Ergänzung oder Untermauerung dieses Beschlusses und etwaiger vom Rat gebilligter Sicherheitskonzepte vereinbaren.

Artikel 7

Personeller Geheimschutz

(1)   Der personelle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

Kenntnis von EU-VS haben müssen,

erforderlichenfalls einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen worden sind und

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.

(2)   Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals dienen der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann.

(3)   Alle Personen im Generalsekretariat des Rates, für deren Aufgabenwahrnehmung Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS erforderlich sein kann, werden einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen, bevor ihnen Zugang zu diesen EU-VS gewährt wird. Das Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates ist in Anhang I festgelegt.

(4)   Das Personal der Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 3, das zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegebenenfalls Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS erhalten muss, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad unterzogen oder aufgrund seines Aufgabenbereichs auf andere Weise ordnungsgemäß ermächtigt, bevor ihm Zugang zu diesen EU-VS gewährt wird.

(5)   Jede Person wird über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses belehrt und erkennt diese an, bevor ihr Zugang zu EU-VS gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.

(6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang I enthalten.

Artikel 8

Materieller Geheimschutz

(1)   Der materielle Geheimschutz beinhaltet die Anwendung von materiellen und technischen Schutzmaßnahmen, damit ein unbefugter Zugang zu EU-VS verhindert wird.

(2)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken bzw. diese zu verhindern und aufzudecken und den Einsatz von Personal in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.

(3)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet bzw. aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 untergebracht sind.

(4)   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als abgesicherte Bereiche nach Anhang II eingerichtet und von der zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt.

(5)   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet.

(6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten.

Artikel 9

Verwaltung von Verschlusssachen

(1)   Die Verwaltung von Verschlusssachen beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Artikeln 7, 8 und 10 zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Beförderung und die Vernichtung von EU-VS.

(2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken vor der Weiterleitung und bei Empfang registriert. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Stellen im Generalsekretariat des Rates und in den Mitgliedstaaten ein Registratursystem ein. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen werden in eigens dafür bestimmten Registraturen vereinnahmt.

(3)   In Dienststellen und Räumlichkeiten, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind regelmäßig Inspektionen durch die zuständige Sicherheitsbehörde durchzuführen.

(4)   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert:

a)

In der Regel werden EU-VS elektronisch übermittelt und dabei durch kryptografische Produkte geschützt, die gemäß Artikel 10 Absatz 6 zugelassen wurden;

b)

wenn die unter Buchstabe a genannten Mittel nicht verwendet werden, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder

i)

auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, die nach Artikel 10 Absatz 6 zugelassen wurden, oder

ii)

in allen anderen Fällen gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde im Einklang mit den einschlägigen Schutzmaßnahmen des Anhangs III.

(5)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III enthalten.

Artikel 10

Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden

(1)   Informationssicherung (Information Assurance, IA) im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beinhaltet das Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren. Eine effektive Informationssicherung stellt ein angemessenes Niveau der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Beweisbarkeit und Authentizität sicher. Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess.

(2)   Ein „Kommunikations- und Informationssystem“ ist ein System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen. Dieser Beschluss gilt für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden.

(3)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet.

(4)   Alle Kommunikations- und Informationssysteme werden einem Akkreditierungsverfahren unterzogen. Mit der Akkreditierung wird bezweckt, Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind und dass ein ausreichender Schutz der EU-VS und des Kommunikations- und Informationssystems gemäß diesem Beschluss erreicht wird. In der Akkreditierungserklärung wird festgelegt, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen Verschlusssachen in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen.

(5)   Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, werden so geschützt, dass von Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“).

(6)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte folgendermaßen zuzulassen:

a)

die Vertraulichkeit von als „SECRET UE/EU SECRET“ und höher eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Rat als Krypto-Zulassungsstelle (Crypto Approval Authority, CAA) auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden;

b)

die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen wird durch kryptografische Produkte geschützt, die vom Generalsekretär des Rates (im Folgenden „Generalsekretär“) als CAA auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses zugelassen wurden.

Ungeachtet des Buchstabens b kann die Vertraulichkeit von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften EU-VS innerhalb der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten durch kryptografische Produkte geschützt werden, die von der CAA eines Mitgliedstaats zugelassen wurden.

(7)   Bei der Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe des Anhangs IV angewendet werden.

(8)   Die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten legen jeweils die folgenden Funktionen für Informationssicherung fest:

a)

eine Stelle für Informationssicherung (IAA);

b)

eine TEMPEST-Stelle (TA);

c)

eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA);

d)

eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA).

(9)   Für jedes System legen die zuständigen Stellen des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten jeweils Folgendes fest:

a)

eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA);

b)

eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung.

(10)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.

Artikel 11

Geheimschutz in der Wirtschaft

(1)   Der Geheimschutz in der Wirtschaft beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von EU-VS durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Diese Aufträge beinhalten nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen.

(2)   Das Generalsekretariat des Rates kann industrielle oder andere Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der ein Abkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b mit der EU geschlossen hat, eingetragen sind, vertraglich mit Aufträgen betrauen, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Vertrag genannten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden.

(4)   Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Authority, NSA), die Beauftragte Sicherheitsbehörde (Designated Security Authority, DSA) oder eine andere zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats stellt, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von EU-VS bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe oder bei der Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags treffen.

(5)   Die Nationale Sicherheitsbehörde, die Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde jedes Mitgliedstaats stellt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragene Auftragnehmer und Subauftragnehmer, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Subaufträgen beteiligt sind, die den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen in ihren Räumlichkeiten erfordern, entweder bei der Ausführung dieser Aufträge oder bei den Verhandlungen vor der Auftragsvergabe im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen (Facility Security Clearance, FSC) der entsprechenden Geheimhaltungsstufe sind.

(6)   Dem Personal des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers, das zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erhalten muss, wird von der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde, der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Mindeststandards in Anhang I eine Sicherheitsermächtigung (Personnel Security Clearance, PSC) erteilt.

(7)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten.

Artikel 12

Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Entscheidet der Rat, dass EU-VS mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgetauscht werden müssen, so werden die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen.

(2)   Zur Festlegung dieser Grundlagen und der für beide Parteien geltenden Vorschriften für den Schutz von ausgetauschten Verschlusssachen

a)

schließt der Rat Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) oder

b)

kann der Generalsekretär Verwaltungsvereinbarungen gemäß Anhang VI Nummer 17 schließen, sofern die weiterzugebenden EU-VS in der Regel nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind.

(3)   Die Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 2 enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die zumindest den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen.

(4)   Der Beschluss, EU-VS des Rates an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Rat von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die EU gefasst. Sind die Verschlusssachen, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht vom Rat herausgegeben worden, so holt das Generalsekretariat des Rates zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssachen ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, so trifft der Rat an seiner Stelle die Entscheidung.

(5)   Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen, die Drittstaaten oder internationale Organisationen zum Schutz bereitgestellter oder ausgetauschter EU-VS getroffen haben, werden Bewertungsbesuche durchgeführt.

(6)   Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang VI enthalten.

Artikel 13

Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte

(1)   Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, die den in diesem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften zuwiderläuft.

(2)   Eine Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte liegt vor, wenn EU-VS infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte Personen weitergegeben wurden.

(3)   Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der zuständigen Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet.

(4)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass EU-VS Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die zuständige Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um

a)

den Herausgeber zu verständigen;

b)

sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung nicht unmittelbar betroffen ist;

c)

den potenziellen Schaden für die Interessen der EU oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen;

d)

die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt, und

e)

die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(5)   Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder deren Verlust verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.

Artikel 14

Verantwortung für die Durchführung

(1)   Der Rat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die insgesamt übereinstimmende Anwendung dieses Beschlusses sicherzustellen.

(2)   Der Generalsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS oder anderen Verschlusssachen in den vom Rat genutzten Räumlichkeiten und im Generalsekretariat des Rates, einschließlich in seinen Verbindungsbüros in Drittstaaten, von den Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, von zum Generalsekretariat des Rates abgeordnetem Personal und von Vertragspartnern des Generalsekretariats des Rates angewandt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS von dem folgenden Personenkreis eingehalten wird:

a)

dem Personal der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union sowie den nationalen Delegierten, die an Tagungen des Rates oder Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen bzw. in sonstige Tätigkeiten des Rates einbezogen sind;

b)

sonstigem Personal in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des zu diesen Verwaltungen abgeordneten Personals, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten Dienst tut;

c)

sonstigen Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich zum Zugang zu EU-VS ermächtigt worden sind, und

d)

Vertragspartnern der Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten tätig sind.

Artikel 15

Organisation der Sicherheit im Rat

(1)   Im Rahmen seiner Funktion bei der Gewährleistung der insgesamt übereinstimmenden Anwendung dieses Beschlusses billigt der Rat

a)

Abkommen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Beschlüsse zur Genehmigung der Weitergabe von EU-VS an Drittstaaten und internationale Organisationen;

c)

ein jährliches Inspektionsprogramm, das vom Generalsekretär vorgeschlagen und vom Sicherheitsausschuss empfohlen wird für Inspektionen von Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten und von Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, sowie von Europol und Eurojust und für Bewertungsbesuche in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen zur Überprüfung der Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS durchgeführten Maßnahmen, und

d)

Sicherheitskonzepte gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(2)   Der Generalsekretär ist die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates. In dieser Funktion

a)

führt er das Sicherheitskonzept des Rates durch und überprüft es fortlaufend;

b)

stimmt er sich mit den Nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zu allen Sicherheitsfragen ab, die den Schutz von Verschlusssachen betreffen, die für die Tätigkeiten des Rates relevant sind;

c)

erteilt er Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates EU-Sicherheitsermächtigungen (EU PSC) gemäß Artikel 7 Absatz 3, bevor diese Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten können;

d)

ordnet er gegebenenfalls eine Untersuchung an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass im Besitz des Rates befindliche oder vom Rat herausgegebene Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, und ersucht er die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen;

e)

führt er regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Generalsekretariats des Rates getroffen wurden;

f)

führt er regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, bei Europol und Eurojust, bei Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV sowie von EU-Sonderbeauftragten (EUSR) und den Mitgliedern ihres Personals getroffen wurden;

g)

führt er gemeinsam und im Einvernehmen mit den betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörden regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten getroffen wurden;

h)

koordiniert er Sicherheitsmaßnahmen mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechender Schutzmaßnahmen;

i)

schließt er die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und

j)

führt er die ersten und die anschließenden regelmäßigen Bewertungsbesuche in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen durch, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen, die zum Schutz der diesen bereitgestellten oder mit diesen ausgetauschten EU-VS durchgeführt werden.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates steht dem Generalsekretär bei diesen Aufgaben unterstützend zur Verfügung.

(3)   Zur Durchführung von Artikel 14 Absatz 3 sollten die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren:

a)

sie benennen eine Nationale Sicherheitsbehörde, die für die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von EU-VS zuständig ist, damit

i)

EU-VS, die sich im Besitz einer öffentlichen oder privaten Stelle oder Einrichtung ihres Landes im In- oder Ausland befinden, gemäß diesem Beschluss geschützt werden;

ii)

die Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von EU-VS regelmäßig überprüft werden;

iii)

alle in einer nationalen Verwaltung oder von einem Auftragnehmer beschäftigten Personen, denen Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen gewährt werden kann, einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung unterzogen oder auf anderer Grundlage nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihres Aufgabenbereichs ordnungsgemäß ermächtigt worden sind;

iv)

die Sicherheitsprogramme erstellt werden, die erforderlich sind, um das Risiko einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder eines Verlusts von EU-VS so gering wie möglich zu halten;

v)

Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS mit anderen auf nationaler Ebene zuständigen Stellen koordiniert werden, einschließlich jener, die in diesem Beschluss genannt werden, und

vi)

Ersuchen um geeignete Sicherheitsüberprüfung nachgekommen wird, die von Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, Europol, Eurojust und bei Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV sowie von EU-Sonderbeauftragten und ihrem Personal gestellt werden.

Die Nationalen Sicherheitsbehörden sind in Anlage C aufgeführt;

b)

sie gewährleisten, dass ihre zuständigen Stellen ihre Regierung und — über diese — den Rat über die Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechende Schutzmaßnahmen informieren und beraten.

Artikel 16

Sicherheitsausschuss

(1)   Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt. Er prüft und bewertet Sicherheitsfragen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, und legt dem Rat gegebenenfalls Empfehlungen vor.

(2)   Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus Vertretern der Nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen; ein Vertreter der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Generalsekretär oder eine von ihm beauftragte Person. Der Sicherheitsausschuss tritt gemäß dem vom Rat erteilten Mandat oder auf Antrag des Generalsekretärs oder einer Nationalen Sicherheitsbehörde zusammen.

Vertreter von Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, sowie von Europol und Eurojust können zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

(3)   Der Sicherheitsausschuss organisiert seine Tätigkeit so, dass er Empfehlungen zu speziellen Sicherheitsfragen geben kann. Er setzt eine Fachuntergruppe für Fragen der Informationssicherung und bei Bedarf weitere Fachuntergruppen ein. Er legt das Mandat für diese Fachuntergruppen fest und erhält von diesen Berichte über ihre Tätigkeit, die gegebenenfalls Empfehlungen an den Rat enthalten.

Artikel 17

Ersetzung des bisherigen Beschlusses

(1)   Der Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt.

(2)   Alle gemäß dem Beschluss 2001/264/EG eingestuften EU-VS werden weiter gemäß den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses geschützt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


ANHÄNGE

ANHANG I

Personeller Geheimschutz

ANHANG II

Materieller Geheimschutz

ANHANG III

Verwaltung von Verschlusssachen

ANHANG IV

Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden

ANHANG V

Geheimschutz in der Wirtschaft

ANHANG VI

Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

ANHANG I

PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt insbesondere die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Untersuchungs- und Verwaltungsverfahren.

2.

In diesem Anhang bezeichnet der Begriff „Sicherheitsermächtigung“ eine nationale Sicherheitsermächtigung und/oder eine EU-Sicherheitsermächtigung im Sinne von Anlage A, es sei denn, eine Unterscheidung zwischen beiden Ermächtigungen ist von Belang.

II.   ERMÄCHTIGUNG ZUM ZUGANG ZU EU-VERSCHLUSSSACHEN

3.

Einer Person darf der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen der EU erst dann gestattet werden, wenn

a)

festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss;

b)

sie über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt ist und

c)

sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen anerkannt hat.

4.

Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates bestimmen innerhalb ihrer Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlich ist.

III.   ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEITSERMÄCHTIGUNG

5.

Die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden sind nach Erhalt eines entsprechenden Ersuchens dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Personen, die Staatsangehörige des betreffenden Staates sind und Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen.

6.

Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, so ersuchen die zuständigen nationalen Behörden die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften um Unterstützung. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

7.

Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, können die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden Überprüfungen von Personen anderer Staatsangehörigkeit durchführen, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen.

Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung

8.

Die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einer Person zum Zwecke der Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen wird mit Hilfe einer Sicherheitsüberprüfung bestimmt. Ausgehend von den Ergebnissen der Sicherheitsüberprüfung nimmt die zuständige nationale Behörde eine Gesamtbewertung vor. Eine einzelne nachteilige Erkenntnis an sich stellt noch keinen Grund dar, die Erteilung einer Sicherheitsermächtigung zu verweigern. Zu den Hauptkriterien, die zu diesem Zweck verwendet werden, sollte — soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist — eine Prüfung der Frage gehören, ob die Person

a)

Handlungen begangen oder zu begehen versucht hat, die mit Spionage, Terrorismus, Sabotage, Landesverrat oder Staatsgefährdung im Zusammenhang stehen, sich mit anderen Personen zur Begehung von derartigen Handlungen verabredet hat bzw. einer anderen Person bei der Begehung von derartigen Handlungen Beihilfe geleistet hat;

b)

mit Spionen, Terroristen, Saboteuren oder mutmaßlichen Spionen, Terroristen oder Saboteuren oder mit Vertretern von Organisationen oder von ausländischen Staaten, einschließlich von ausländischen Nachrichtendiensten, die eine Bedrohung für die Sicherheit der EU und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen, in Verbindung steht oder gestanden hat, es sei denn, diese Verbindung war im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person gestattet;

c)

Mitglied einer Organisation ist oder gewesen ist, die auf gewalttätige, subversive oder andere ungesetzliche Art und Weise unter anderem den Umsturz der Regierung eines Mitgliedstaats oder die Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung eines Mitgliedstaats bzw. seiner Regierungsform oder -politik anstrebt;

d)

eine Organisation nach Buchstabe c unterstützt oder unterstützt hat oder in enger Verbindung mit Mitgliedern von derartigen Organisationen steht oder gestanden hat;

e)

wichtige Informationen — insbesondere sicherheitsrelevante Informationen — wissentlich zurückgehalten, falsch wiedergegeben oder verfälscht hat oder beim Ausfüllen eines Sicherheitsfragebogens oder während einer Sicherheitsbefragung wissentlich Falschangaben gemacht hat;

f)

wegen einer Straftat oder Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde;

g)

alkoholabhängig ist oder gewesen ist, illegale Drogen konsumiert oder konsumiert hat und/oder legale Drogen missbraucht oder missbraucht hat;

h)

Verhaltensweisen an den Tag legt oder gelegt hat, die sie anfällig für Erpressung oder eine andere Form von Druck machen könnten;

i)

sich durch Handlungen oder Äußerungen als unehrlich, unloyal, unzuverlässig oder nicht vertrauenswürdig erwiesen hat;

j)

in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder in unzulässiger Weise mit Kommunikations- und Informationssystemen umgegangen ist oder dies versucht hat;

k)

unter Druck gesetzt werden könnte (z. B. aufgrund des Besitzes einer oder mehrerer Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Ländern oder aufgrund von Verwandten oder nahestehenden Personen, die anfällig für Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste, terroristischer Gruppen oder anderer subversiver Organisationen oder Personen sein könnten, deren Ziele eine Bedrohung der Sicherheitsinteressen der EU und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen können).

9.

Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch die Vermögensverhältnisse und der Gesundheitszustand einer Person als relevant angesehen werden.

10.

Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch der Charakter, das Verhalten und die Lebensumstände des Ehegatten, Lebenspartners oder eines anderen engen Familienmitglieds als relevant angesehen werden.

Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS

Erstmalige Erteilung einer Sicherheitsermächtigung

11.

Die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten fünf Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt und Folgendes umfasst:

a)

das Ausfüllen eines nationalen Sicherheitsfragebogens für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person unter Umständen Zugang haben muss; dieser Fragebogen wird nach dem Ausfüllen an die zuständige Sicherheitsbehörde gesandt;

b)

die Überprüfung der Identität/der Staatsbürgerschaft/der Staatsangehörigkeit — Geburtsdatum und -ort der Person werden geprüft und ihre Identität wird kontrolliert. Außerdem wird ihre frühere und derzeitige Staatsbürgerschaft und/oder Staatsangehörigkeit festgestellt; dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die betreffende Person von ausländischer Seite leicht unter Druck gesetzt werden kann — z. B. aufgrund eines früheren Wohnsitzes oder früherer Verbindungen — und

c)

die Einholung von Auskünften aus nationalen und lokalen Registern — aus nationalen Sicherheits- und zentralen Strafregistern, sofern solche vorhanden sind, und/oder aus anderen vergleichbaren staatlichen und polizeilichen Registern werden Auskünfte eingeholt. Ferner werden Auskünfte aus den Registern der Strafverfolgungsbehörden mit Zuständigkeit für den Ort eingeholt, an dem die Person ihren Wohnsitz gehabt hat oder einer Beschäftigung nachgegangen ist.

12.

Die erstmalige Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten zehn Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt. Werden Befragungen nach Buchstabe e durchgeführt, so erstreckt sich die Überprüfung mindestens auf die letzten sieben Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung. Zusätzlich zu den Kriterien nach Nummer 8 wird vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, eine Überprüfung in Bezug auf die nachstehenden Aspekte vorgenommen; sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies erfordern, können diese Aspekte auch vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ überprüft werden:

a)

Vermögensverhältnisse — es werden Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Person eingeholt, um festzustellen, ob sie aus dem Ausland oder von inländischer Seite wegen ernster finanzieller Schwierigkeiten unter Druck gesetzt werden könnte, oder um einen unerklärten Vermögenszuwachs aufzudecken;

b)

Bildungsstand — es werden Informationen zur Überprüfung des Bildungswegs an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen eingeholt, die von der Person seit Vollendung ihres 18. Lebensjahrs oder während eines anderen von der untersuchenden Stelle für angemessen erachteten Zeitraums besucht wurden;

c)

Arbeitsverhältnisse — es werden Informationen zu derzeitigen und früheren Arbeitsverhältnissen eingeholt, wobei auf Quellen wie Beschäftigungsnachweise und Leistungsbeurteilungen sowie Arbeitgeber oder Vorgesetzte zurückgegriffen wird;

d)

Wehrdienst — soweit zutreffend werden der Wehrdienst der Person und die Art der Entlassung überprüft und

e)

Befragungen — es werden, sofern nach dem nationalen Recht vorgesehen und zulässig, eine oder mehrere Befragungen mit der betreffenden Person durchgeführt. Befragungen werden auch mit anderen Personen durchgeführt, die in der Lage sind, eine unvoreingenommene Stellungnahme zu der Vorgeschichte, den Aktivitäten, der Loyalität, der Vertrauenswürdigkeit und der Zuverlässigkeit der Person abzugeben. Wenn es in einem Mitgliedstaat üblich ist, die zu überprüfende Person um die Nennung von Referenzpersonen zu bitten, so werden die entsprechenden Referenzpersonen befragt, sofern nicht gute Gründe dagegen sprechen.

13.

Erforderlichenfalls und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, um die zu einer Person vorliegenden sicherheitsrelevanten Informationen zu vertiefen und um nachteilige Erkenntnisse zu erhärten oder zu widerlegen.

Erneuerung einer Sicherheitsermächtigung

14.

Nach der erstmaligen Erteilung einer Sicherheitsermächtigung ist die Ermächtigung für den Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ spätestens nach fünf Jahren und für die Geheimhaltungsgrade „SECRET UE/EU SECRET“ und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ spätestens nach zehn Jahren im Hinblick auf eine Erneuerung zu überprüfen, sofern die betreffende Person ununterbrochen bei einer nationalen Verwaltung oder dem Generalsekretariat des Rates tätig gewesen ist und weiterhin Zugang zu EU-VS benötigt; die genannten Zeiträume werden ab dem Tag der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Sicherheitsüberprüfung berechnet, auf deren Grundlage die Sicherheitsermächtigung ausgestellt wurde. Alle Sicherheitsüberprüfungen zur Erneuerung einer Sicherheitsermächtigung erstrecken sich auf den seit der letzten Überprüfung vergangenen Zeitraum.

15.

Im Falle der Erneuerung von Sicherheitsermächtigungen werden die Aspekte gemäß den Nummern 11 und 12 überprüft.

16.

Anträge auf Erneuerung sind rechtzeitig zu stellen, wobei die für Sicherheitsüberprüfungen erforderliche Zeitspanne zu berücksichtigen ist. Erhält die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige nationale Behörde den betreffenden Erneuerungsantrag und den entsprechenden Sicherheitsfragebogen vor Ablauf der Gültigkeit einer Sicherheitsermächtigung und ist die erforderliche Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige nationale Behörde, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die Gültigkeit der bestehenden Sicherheitsermächtigung um bis zu 12 Monate verlängern. Ist die Sicherheitsüberprüfung nach Ablauf dieses Zeitraums von 12 Monaten noch nicht abgeschlossen, so werden der betreffenden Person Aufgaben zugewiesen, für die eine Sicherheitsermächtigung nicht erforderlich ist.

Verfahren zur Erteilung einer Sicherheitsermächtigung im Generalsekretariat des Rates

17.

Für Beamte und sonstige Bedienstete des Generalsekretariats des Rates sendet die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss.

18.

Werden dem Generalsekretariat des Rates sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die die Erteilung einer EU-Sicherheitsermächtigung beantragt hat, so teilt es dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit.

19.

Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende Nationale Sicherheitsbehörde der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates das Ergebnis der Überprüfung unter Verwendung des vom Sicherheitsausschuss für den Schriftverkehr vorgeschriebenen Formblatts mit.

a)

Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates der betreffenden Person eine EU-Sicherheitsermächtigung erteilen und ihr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad gewähren;

b)

führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung, so setzt die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates die betreffende Person davon in Kenntnis; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Die Anstellungsbehörde kann bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung wird die EU-Sicherheitsermächtigung nicht erteilt.

20.

Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) eingelegt werden.

21.

Die Feststellung, auf die sich eine EU-Sicherheitsermächtigung stützt, erstreckt sich — solange diese gültig ist — auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission übernimmt.

22.

Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie nicht beim Generalsekretariat des Rates oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats tätig ist, so wird die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist.

23.

Werden dem Generalsekretariat des Rates Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko durch eine Person bekannt, die eine gültige EU-Sicherheitsermächtigung besitzt, so teilt das Generalsekretariat des Rates dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit. Teilt eine Nationale Sicherheitsbehörde dem Generalsekretariat des Rates mit, dass eine gemäß Nummer 19 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer gültigen EU-Sicherheitsermächtigung ist, zurückgenommen wurde, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates bei der Nationalen Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die EU-Sicherheitsermächtigung entzogen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie sich Zugang zu EU-VS verschaffen kann oder auf denen sie ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen.

24.

Jede Entscheidung über den Entzug einer EU-Sicherheitsermächtigung für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Für die von einer Nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen eingelegt werden.

25.

Nationale Experten, die zum Generalsekretariat des Rates abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den eine EU-Sicherheitsermächtigung erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates eine gültige nationale Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten.

Verzeichnis der Sicherheitsermächtigungen

26.

Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates führen jeweils ein Verzeichnis der nationalen Sicherheitsermächtigungen bzw. der EU-Sicherheitsermächtigungen für den Zugang zu EU-VS. Diese Verzeichnisse enthalten mindestens Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, bis zu dem die betreffende Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), das Datum, an dem die Sicherheitsermächtigung erteilt wurde, und deren Gültigkeitsdauer.

27.

Die zuständige Sicherheitsbehörde kann eine Bescheinigung über die Sicherheitsermächtigung (Sicherheitsermächtigungsbescheinigung — Personnel Security Clearance Certificate, PSCC) ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), zur Gültigkeitsdauer der betreffenden nationalen Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS bzw. der EU-Sicherheitsermächtigung und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung selbst enthält.

Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung

28.

Für Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich entsprechend befugt worden sind, wird der Zugang zu EU-VS gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt; diese Personen werden über ihre Verpflichtungen aus den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von EU-VS belehrt.

IV.   SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN BEZUG AUF SICHERHEIT

29.

Alle Personen, denen eine Sicherheitsermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Der Mitgliedstaat bzw. das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

30.

Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber unterrichtet; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich den für Sicherheit zuständigen Stellen melden.

31.

Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Verpflichtungen in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese Belehrung gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen.

V.   AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

32.

Soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, kann eine von einer zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats für den Zugang zu nationalen Verschlusssachen erteilte Sicherheitsermächtigung während eines befristeten Zeitraums bis zur Erteilung einer nationalen Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS nationale Bedienstete zum Zugang zu EU-VS bis zu der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B berechtigen, wenn ein solcher befristeter Zugang im Interesse der EU erforderlich ist. Die Nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Sicherheitsausschuss, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen befristeten Zugang zu EU-VS nicht zulassen.

33.

Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der Nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen.

34.

Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine Ermächtigung für Verschlusssachen erfordert, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als die Verschlusssachen, für die sie eine Ermächtigung besitzt, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern

a)

der Vorgesetzte der Person schriftlich begründet, dass der Zugang zu EU-VS eines höheren Geheimhaltungsgrads zwingend erforderlich ist;

b)

der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind;

c)

die betreffende Person im Besitz einer gültigen nationalen Sicherheitsermächtigung bzw. einer gültigen EU-Sicherheitsermächtigung ist;

d)

Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken;

e)

von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat;

f)

die zuständige Behörde der Zuweisung der Tätigkeit an die Person zustimmt und

g)

in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird.

35.

Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person ermächtigt wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden.

36.

In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können die Mitgliedstaaten und der Generalsekretär Personen, die nicht die erforderliche Sicherheitsermächtigung besitzen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist und keine begründeten Zweifel an der Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der betreffenden Person bestehen. Von dieser Erlaubnis wird eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde.

37.

Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden.

38.

Der Sicherheitsausschuss wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 36 und 37 zurückgegriffen wird.

39.

Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats strengere Vorschriften in Bezug auf befristete Ermächtigungen, die vorläufige Zuweisung von Tätigkeiten, den einmaligen Zugang oder den Zugang im Notfall von Personen zu Verschlusssachen vor, so werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur innerhalb der von den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Grenzen angewandt.

40.

Der Sicherheitsausschuss erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren.

VI.   TEILNAHME AN SITZUNGEN IM RAT

41.

Vorbehaltlich der Nummer 28 darf Personen, die an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Informationen erörtert werden, die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn die Sicherheitsermächtigung der betreffenden Person bestätigt wurde. Im Falle von Delegierten wird eine Sicherheitsermächtigungsbescheinigung (PSCC) oder ein anderer Nachweis für eine Sicherheitsermächtigung dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von dem betreffenden Delegierten vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis einer Sicherheitsermächtigung enthält.

42.

Wird einer Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen muss, die nationale Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS aus Sicherheitsgründen entzogen, so setzt die zuständige Behörde das Generalsekretariat des Rates davon in Kenntnis.

VII.   MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VERSCHLUSSSACHEN

43.

Werden Personen unter Umständen beschäftigt, unter denen sie möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher haben könnten, werden sie einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen oder jederzeit begleitet.

44.

Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen werden einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft und über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten Verschlusssachen belehrt.


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

ANHANG II

MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen fest, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind.

2.

Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu EU-VS zu verhindern, indem

a)

gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden;

b)

die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird;

c)

von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und

d)

das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird.

II.   ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES

3.

Die Auswahl der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden. Das Generalsekretariat des Rates wie auch die Mitgliedstaaten wenden in ihren Gebäuden einen Risikomanagementprozess für den Schutz von EU-VS an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Bei dem Risikomanagementprozess wird allen relevanten Faktoren Rechnung getragen, insbesondere

a)

dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS;

b)

der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind;

c)

der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden, und

d)

der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die EU und/oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive und/oder kriminelle Handlungen.

4.

Die zuständige Sicherheitsbehörde legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit die angemessene Kombination von Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest, die durchgeführt werden müssen. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

eine Zutrittssperre: ein physisches Hindernis, dass einen zu schützenden Bereich abgrenzt;

b)

Einbruchsmeldeanlagen: eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Zutrittssperre gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden;

c)

Zugangskontrolle: die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Bereiche oder Räume innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen;

d)

Sicherheitspersonal: unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss;

e)

Videoüberwachung (CCTV): Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Störfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden;

f)

Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist, und

g)

alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS.

5.

Die zuständige Behörde kann befugt werden, Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vorzunehmen, um damit vom Verbringen unzulässigen Materials in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der nicht genehmigten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken.

6.

Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

7.

Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden.

III   AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS

8.

Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den physischen Schutz von EU-VS stellt die zuständige Sicherheitsbehörde sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht.

9.

Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum physischen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss gebilligt werden.

10.

Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist.

11.

Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen.

IV.   DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE

12.

Zum physischen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützte Bereiche oder entsprechende Bereiche auf nationaler Ebene eingerichtet:

a)

Verwaltungsbereiche und

b)

besonders geschützte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche).

In diesem Beschluss gelten alle Bezugnahmen auf Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche, einschließlich technisch abgesicherte Bereiche, auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bereiche auf nationaler Ebene.

13.

Die zuständige Sicherheitsbehörde legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als besonders geschützter Bereich oder technisch abgesicherter Bereich erfüllt.

14.

Für Verwaltungsbereiche

a)

wird eine sichtbare äußere Abgrenzung eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht;

b)

nur Personen, die von der zuständigen Behörde entsprechend ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten, und

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

15.

Für besonders geschützte Bereiche

a)

wird eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt;

b)

nur sicherheitsüberprüfte und speziell ermächtigte Personen dürfen diesen Bereich auf der Grundlage der Tatsache, dass sie Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, unbegleitet betreten;

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

16.

Wenn das Betreten eines besonders geschützten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben;

b)

alle Besucher benötigen eine spezielle Genehmigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist.

17.

Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet, sind dann, wenn sie nicht besetzt sind, verschlossen zu halten, und dann, wenn sie besetzt sind, zu bewachen. Die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI;

b)

alle Personen, die diese Bereiche betreten, und alles Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren;

c)

diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen. Diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden, und

d)

in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte und nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten.

18.

Ungeachtet der Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von der zuständigen Sicherheitsbehörde untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können.

19.

Die abgesicherten Bereiche, die nicht rund um die Uhr von Dienst tuendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet.

20.

Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden.

21.

Für jeden abgesicherten Bereich werden sicherheitsbezogene Sicherheitsbetriebsverfahren aufgestellt, die Folgendes regeln:

a)

den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen;

b)

die einzuhaltenden Überwachungs- und Schutzmaßnahmen;

c)

die Personen, die aufgrund dessen, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen, und aufgrund ihrer Sicherheitsermächtigung unbegleiteten Zugang zu diesem Bereich erhalten;

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, bzw. die Verfahren zum Schutz von EU-VS in einem solchen Fall;

e)

sonstige einschlägige Maßnahmen und Verfahren.

22.

Tresorräume werden in abgesicherte Bereiche eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der zuständigen Sicherheitsbehörde zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist.

V.   MATERIELLE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR DIE BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON EU-VS

23.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem besonders geschützten Bereich,

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 40 befördert und sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang durch unbefugte Personen geschützt sind.

24.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem besonders geschützten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind.

25.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem besonders geschützten Bereich;

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer

i)

die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 40 befördert;

ii)

sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind;

iii)

die EU-VS jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und

iv)

im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat.

26.

EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt.

27.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich bearbeitet.

28.

EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ sind in einem besonders geschützten Bereich unter einer der folgenden Bedingungen aufzubewahren:

a)

in einem VS-Verwahrgelass entsprechend Nummer 8 mit einer oder mehreren der folgenden zusätzlichen Kontrollen:

i)

ständige Bewachung oder Kontrolle durch überprüftes Sicherheitspersonal oder Dienst versehendes Personal;

ii)

zugelassene Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst;

oder

b)

in einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.

29.

Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb von physisch geschützten Bereichen sind in Anhang III enthalten.

VI.   KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS

30.

Die zuständige Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren.

31.

Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, sind zu ändern:

a)

bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt;

b)

bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte;

c)

bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und

d)

mindestens alle 12 Monate.

ANHANG III

VERWALTUNG VON VERSCHLUSSSACHEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen.

II.   REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE

Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

2.

Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind.

3.

Der Herausgeber einer EU-VS ist dafür zuständig, nach Maßgabe der einschlägigen Einstufungsleitlinien den Geheimhaltungsgrad und den ursprünglichen Empfängerkreis der Informationen zu bestimmen.

4.

Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf das gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu billigende Sicherheitskonzept festzulegen.

5.

Der Geheimhaltungsgrad ist eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS im Papierformat, in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt.

6.

Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form.

7.

Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen in einem Dokument zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann.

8.

Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können.

9.

Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.:

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Kennzeichnungen

10.

Zusätzlich zu einer der VS-Kennzeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B.

a)

eine Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert;

b)

Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden;

c)

Weitergabekennzeichnungen;

d)

gegebenenfalls der Angabe des Zeitpunkts oder des speziellen Ereignisses, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen

11.

Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die kompletten Einstufungskennzeichnungen.

12.

In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben:

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TS-UE/EU-TS

SECRET UE/EU SECRET

S-UE/EU-S

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

C-UE/EU-C

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

R-UE/EU-R

Erstellung von EU-VS

13.

Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache

a)

wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt;

b)

wird jede Seite nummeriert;

c)

wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist;

d)

wird das Dokument datiert;

e)

erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen.

14.

Ist eine Anwendung der Nummer 13 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden.

Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS

15.

Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

16.

Das Generalsekretariat des Rates überprüft regelmäßig die in seinem Besitz befindlichen EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Das Generalsekretariat des Rates legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm stammenden registrierten EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vornherein mitgeteilt hat, dass der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden.

III.   REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN

17.

Für jede Stelle im Generalsekretariat des Rates und in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, in denen EU-VS bearbeitet werden, wird eine zuständige Registratur bestimmt, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als besonders geschützte Bereiche im Sinne des Anhangs II eingerichtet.

18.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs der Materialien, auch deren Weitergabe und Vernichtung, aufgezeichnet wird.

19.

Alle als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestuften Materialien sind in den benannten Registraturen zu registrieren, wenn sie in einer Verwaltungseinheit eingehen oder diese verlassen.

20.

Die Zentralregistratur im Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über alle Verschlusssachen, die vom Rat und vom Generalsekretariat des Rates an Drittstaaten und internationale Organisationen weitergegeben werden, und über alle Verschlusssachen, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingehen.

21.

Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden.

22.

Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken.

„TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registraturen

23.

In den Mitgliedstaaten und im Generalsekretariat des Rates wird eine Registratur benannt, die als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen fungiert. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden.

24.

Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

IV.   KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

25.

Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder kopiert noch übersetzt werden.

26.

Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden.

27.

Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung.

V.   BEFÖRDERUNG VON EU-VS

28.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 30 bis 40. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet des Artikels 9 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird.

29.

Die zuständigen Sicherheitsbehörden des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten erlassen ergänzende Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses.

Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe

30.

EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind.

31.

Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist.

Innerhalb der EU

32.

EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind.

33.

Die Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der EU erfolgt:

a)

je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier,

b)

als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs II aufbewahrt wird;

ii)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird;

iii)

die betreffenden Personen über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt werden;

iv)

die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten;

c)

durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern

i)

sie von der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind;

ii)

sie entsprechend den gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Mindestanforderungen geeignete Schutzmaßnahmen anwenden.

Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet.

34.

Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestufte Materialien (beispielsweise Geräte oder Maschinen), die nicht mit den unter Nummer 33 aufgeführten Beförderungsmitteln befördert werden können, werden nach Maßgabe des Anhangs V von gewerblichen Beförderungsunternehmen als Fracht befördert.

35.

Die Beförderung von als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der EU erfolgt je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier.

Aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats

36.

EU-VS, die aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind.

37.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats erfolgt:

a)

durch militärischen oder diplomatischen Kurier;

b)

als Handgepäck mit der Maßgabe, dass

i)

das Paket ein amtliches Siegel trägt oder so gestaltet ist, dass deutlich wird, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Überprüfung durch Zoll- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden darf;

ii)

die betreffenden Personen einen Kurierausweis mit sich führen, in dem das Paket verzeichnet ist und die betreffenden Personen zur Beförderung des Pakets ermächtigt werden;

iii)

die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs II aufbewahrt wird;

iv)

die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird und

v)

die betreffenden Personen über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt werden.

38.

Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der EU in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen eines Geheimschutzabkommens oder einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b.

39.

Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden.

40.

Die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ aus der EU in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats erfolgt durch militärischen oder diplomatischen Kurier.

VI.   VERNICHTUNG VON EU-VS

41.

Nicht mehr benötigte EU-Verschlusssachen können unbeschadet der einschlägigen Vorschriften und Regelungen über die Archivierung vernichtet werden.

42.

Registrierungspflichtige Dokumente nach Artikel 9 Absatz 2 werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Behörde vernichtet. Die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen werden entsprechend aktualisiert.

43.

Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung im Beisein eines Zeugen, der mindestens zum Zugang zu Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments ermächtigt ist.

44.

Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre lang und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre lang auf.

45.

Verschlusssachen, auch Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die die einschlägigen EU-Normen oder gleichwertige Normen erfüllen oder die gemäß nationalen technischen Normen von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, damit so einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorgebeugt wird.

46.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger, die für EU-VS verwendet wurden, erfolgt gemäß Anhang IV Nummer 36.

VII.   INSPEKTIONEN UND BEWERTUNGSBESUCHE

47.

Der Ausdruck „Inspektion“ bezeichnet im Folgenden

a)

jede Inspektion nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e, f und g oder

b)

jeden Bewertungsbesuch gemäß Artikel 12 Absatz 5

zur Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die zum Schutz von EU-VS getroffen wurden.

48.

Inspektionen werden unter anderem durchgeführt, um

a)

sicherzustellen, dass die erforderlichen Mindeststandards für den Schutz von EU-VS, die in diesem Beschluss festgelegt sind, eingehalten werden;

b)

der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen Nachdruck zu verleihen;

c)

Abwehrmaßnahmen zu empfehlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können und

d)

die laufenden Programme der Sicherheitsbehörden zur Sicherheitsschulung und zur Vermittlung von Sicherheitsbewusstsein zu unterstützen.

49.

Der Rat stimmt vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs dem Inspektionsprogramm nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c für das Folgejahr zu. Der genaue Terminplan für die einzelnen Inspektionen wird im Benehmen mit den betreffenden Agenturen oder Einrichtungen der EU, Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen festgelegt.

Durchführung von Inspektionen

50.

Es werden Inspektionen durchgeführt, um die einschlägigen Vorschriften, Regelungen und Verfahren der inspizierten Einrichtung zu überprüfen und um nachzuprüfen, ob die Verfahrensweisen der Einrichtung den in diesem Beschluss festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards und den Bestimmungen für den Austausch von Verschlusssachen mit dieser Einrichtung entsprechen.

51.

Inspektionen werden in zwei Phasen durchgeführt. Vor der eigentlichen Inspektion findet gegebenenfalls mit der betreffenden Einrichtung eine Vorbereitungssitzung statt. Daraufhin erstellt das Inspektionsteam im Benehmen mit der betreffenden Einrichtung ein detailliertes Inspektionsprogramm für alle Sicherheitsbereiche. Das Inspektionsteam hat Zugang zu jedem Ort, an dem EU-VS bearbeitet werden, insbesondere Registraturen und Zugangspunkte (PoP) der Kommunikations- und Informationssysteme.

52.

Inspektionen in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten werden unter der Verantwortung eines gemeinsamen Inspektionsteams des Generalsekretariats des Rates und der Kommission in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Bediensteten der inspizierten Einrichtung durchgeführt.

53.

Inspektionen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen werden unter der Verantwortung eines gemeinsamen Inspektionsteams des Generalsekretariats des Rates und der Kommission in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Bediensteten des inspizierten Drittstaates bzw. der inspizierten internationalen Organisation durchgeführt.

54.

Inspektionen bei den Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, sowie bei Europol und Eurojust werden vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates mit Unterstützung von Experten der Nationalen Sicherheitsbehörde, in deren Gebiet die Agentur oder Einrichtung ihren Sitz hat, durchgeführt. Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission kann hinzugezogen werden, wenn sie regelmäßig EU-VS mit der betreffenden Agentur oder Einrichtung austauscht.

55.

Im Falle von Inspektionen bei den Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, sowie bei Europol und Eurojust und in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen ist im Einklang mit den vom Sicherheitsausschuss zu vereinbarenden ausführlichen Regelungen Unterstützung und Mitwirkung von Experten der Nationalen Sicherheitsbehörden anzufordern.

Inspektionsberichte

56.

Am Ende der Sicherheitsinspektion werden der inspizierten Einrichtung die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorgelegt. Anschließend wird ein Inspektionsbericht unter der Verantwortung der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates (Sicherheitsbüro) erstellt. Wurden Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen, so muss der Bericht hinreichende Einzelheiten zur Untermauerung der erzielten Schlussfolgerungen enthalten. Der Bericht wird der zuständigen Stelle der inspizierten Einrichtung übermittelt.

57.

Für Inspektionen in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten gilt Folgendes:

a)

der Entwurf des Inspektionsberichts wird der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob er inhaltlich korrekt ist und keine Informationen enthält, die höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind;

b)

sofern die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nicht darum ersucht, von einer allgemeinen Verteilung abzusehen, werden die Inspektionsberichte an die Mitglieder des Sicherheitsausschusses des Rates und an die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission verteilt; der Bericht wird in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft.

Unter der Verantwortung der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates (Sicherheitsbüro) wird regelmäßig ein Bericht erstellt, in dem die Erfahrungswerte, die sich aus den während eines bestimmten Zeitraums in den Mitgliedstaaten durchgeführten Inspektionen ergeben, dargelegt werden; dieser Bericht wird vom Sicherheitsausschuss geprüft.

58.

Bei Bewertungsbesuchen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen wird der Bericht an den Sicherheitsausschuss und an die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission verteilt. Der Bericht wird zumindest in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft. Etwaige Abhilfemaßnahmen werden bei einem Folgebesuch verifiziert und dem Sicherheitsausschuss gemeldet.

59.

Bei Inspektionen von Agenturen und Einrichtungen der EU, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen wurden, sowie von Europol und Eurojust werden die Inspektionsberichte an die Mitglieder des Sicherheitsausschusses und an die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission verteilt. Der Entwurf des Inspektionsberichts wird der betreffenden Agentur oder Einrichtung übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob er inhaltlich korrekt ist und keine Informationen enthält, die höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind. Etwaige Abhilfemaßnahmen werden bei einem Folgebesuch verifiziert und dem Sicherheitsausschuss gemeldet.

60.

Die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates führt regelmäßig Inspektionen in den Verwaltungseinheiten des Generalsekretariats des Rates für die unter Nummer 48 festgelegten Zwecke durch.

Prüfliste für Inspektionen

61.

Die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates (Sicherheitsbüro) erstellt eine Prüfliste für Sicherheitsinspektionen und aktualisiert diese Liste. Diese Prüfliste wird dem Sicherheitsausschuss übermittelt.

62.

Die Informationen zum Ausfüllen der Prüfliste werden insbesondere während der Inspektion vom Sicherheitsmanagement der inspizierten Stelle eingeholt. Nachdem sie mit den ausführlichen Antworten ausgefüllt wurde, wird die Prüfliste im Benehmen mit der inspizierten Stelle als Verschlusssache eingestuft. Sie ist nicht Teil des Inspektionsberichts.

ANHANG IV

SCHUTZ VON EU-VS, DIE IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN BEARBEITET WERDEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10.

2.

Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für die Sicherheit und die ordnungsgemäße Durchführung von Operationen in Kommunikations- und Informationssystemen unerlässlich:

Authentizität

:

die Garantie, dass die Informationen echt sind und aus Bona-fide-Quellen stammen;

Verfügbarkeit

:

der Umstand, dass die Informationen auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar sind;

Vertraulichkeit

:

der Umstand, dass die Informationen nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder Verarbeitungsprozessen offengelegt werden;

Integrität

:

der Umstand, dass die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Werte gewährleistet sind;

Beweisbarkeit

:

die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, so dass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann.

II.   GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSSICHERUNG

3.

Die nachstehenden Bestimmungen sind Ausgangsbasis für die Sicherheit eines jeden Kommunikations- und Informationssystems, in dem EU-VS bearbeitet werden. Detaillierte Anforderungen zur Durchführung dieser Bestimmungen werden in Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung festgelegt.

Sicherheitsrisikomanagement

4.

Sicherheitsrisikomanagement ist ein integraler Bestandteil der Konzeption, der Entwicklung, des Betriebs und der Wartung von Kommunikations- und Informationssystemen. Das Risikomanagement (Bewertung, Behandlung, Akzeptanz und Kommunikation) wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von Vertretern der Systemeigner, den für ein Projekt zuständigen Stellen, den für den Betrieb zuständigen Stellen und den Sicherheits-Zulassungsstellen durchgeführt; dabei wird ein bewährtes, transparentes und vollkommen verständliches Risikobewertungsverfahren durchgeführt. Der Umfang des Kommunikations- und Informationssystems und seine Werte müssen gleich zu Beginn des Risikomanagementprozesses klar umrissen sein.

5.

Die zuständigen Stellen müssen die potenziellen Bedrohungen für Kommunikations- und Informationssysteme überprüfen und über stets aktuelle und genaue Risikobewertungen entsprechend dem jeweiligen betrieblichen Umfeld verfügen. Sie halten ihre Kenntnisse über potenzielle Schwachstellen stets auf dem neuesten Stand und überprüfen regelmäßig die Bewertung der Schwachstellen, um den sich ändernden IT-Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

6.

Das Ziel bei der Sicherheitsrisikobehandlung muss darin bestehen, ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, die zu einer zufriedenstellenden Ausgewogenheit zwischen den Anforderungen der Nutzer, den Kosten und dem Sicherheitsrestrisiko führen.

7.

Die spezifischen Anforderungen, der Maßstab und Grad der Detaillierung, die von der einschlägigen SAA zur Akkreditierung eines Kommunikations- und Informationssystems festgelegt werden, müssen dem festgestellten Risiko entsprechen; dabei ist allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen, darunter dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden. Zur Akkreditierung gehört eine förmliche Erklärung zum Restrisiko und die Akzeptanz des Restrisikos durch eine zuständige Stelle.

Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems

8.

Die Gewährleistung der Sicherheit ist während des gesamten Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems ab der Einführung bis zur Außerbetriebstellung erforderlich.

9.

Die Rolle aller an einem Kommunikations- und Informationssystem Beteiligten und deren Interaktion hinsichtlich der Sicherheit des Systems werden für jede Phase des Lebenszyklus definiert.

10.

Jegliches Kommunikations- und Informationssystem einschließlich seiner technischen und nicht technischen Sicherheitsmaßnahmen wird während des Akkreditierungsverfahrens Sicherheitsprüfungen unterzogen, damit gewährleistet ist, dass das erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird, und geprüft wird, dass es korrekt implementiert, integriert und konfiguriert wird.

11.

Sicherheitsbewertungen, -inspektionen und -überprüfungen werden während des Betriebs eines Kommunikations- und Informationssystems und während Wartungsarbeiten in regelmäßigen Abständen sowie im Falle außergewöhnlicher Umstände durchgeführt.

12.

Die Sicherheitsdokumentation für ein Kommunikations- und Informationssystem wird während dessen Lebenszyklus weiterentwickelt als integraler Bestandteil des Prozesses eines Änderungs- und Konfigurationsmanagements.

Optimale Vorgehensweisen

13.

Das Generalsekretariat des Rates und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um optimale Vorgehensweisen für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, zu entwickeln. Leitlinien zu optimalen Vorgehensweisen enthalten Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, physischer Schutz, Organisation und Verfahren für Kommunikations- und Informationssysteme, deren Effizienz bei der Abwehr von Bedrohungen und der Behebung von Schwachstellen belegt ist.

14.

Für den Schutz von EU-VS, die in Kommunikations- und Informationssystemen bearbeitet werden, sind die Erfahrungen derjenigen Stellen innerhalb und außerhalb der EU, die im Bereich Informationssicherung tätig sind, heranzuziehen.

15.

Die Verbreitung und anschließende Anwendung optimaler Vorgehensweisen soll dazu beitragen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für die verschiedenen, vom Generalsekretariat des Rates und von den Mitgliedstaaten betriebenen Kommunikations- und Informationssystemen erreicht wird, die EU-VS bearbeiten.

Mehrschichtige Sicherheit

16.

Um das Risiko bei Kommunikations- und Informationssystemen zu verringern, wird eine Reihe von technischen und nicht technischen Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems durchgeführt. Dazu gehören:

a)   Abschreckung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, Gegner von einer Planung von Angriffen auf das Kommunikations- und Informationssystem abzuhalten;

b)   Prävention: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu verhindern oder abzublocken;

c)   Erkennung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, einen Angriff auf das Kommunikations- und Informationssystem zu erkennen;

d)   Widerstandsfähigkeit: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, die Auswirkungen eines Angriffes auf möglichst wenige Informationen oder Werte des Kommunikations- und Informationssystemens zu begrenzen und weiteren Schaden zu verhindern, und

e)   Wiederherstellung: Sicherheitsmaßnahmen, mit denen darauf abgezielt wird, für das Kommunikations- und Informationssystem eine Situation der Sicherheit wiederherzustellen.

Wie streng diese Sicherheitsmaßnahmen zu sein haben, wird durch eine Risikobewertung bestimmt.

17.

Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass sie auf Zwischenfälle, die die Grenzen einer Organisation oder eines Staates überschreiten können, reagieren können, damit die Reaktionen koordiniert und Informationen über diese Zwischenfälle und damit zusammenhängende Risikokonstellationen ausgetauscht werden (Computer-Notfall-Reaktionsfähigkeit).

Minimalitätsprinzip und Prinzip der minimalen Zugriffsrechte

18.

Nur die für die operativen Anforderungen unbedingt notwendigen Funktionen, Geräte und Dienste werden implementiert, damit unnötige Risiken vermieden werden.

19.

Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen und automatisierten Verfahrensabläufen erhalten nur den Zugang, die Berechtigung oder die Genehmigungen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, damit der Schaden, der durch Zwischenfälle, Fehler oder die unbefugte Nutzung von Ressourcen des Kommunikations- und Informationssystems entstehen kann, begrenzt wird.

20.

Die von einem Kommunikations- und Informationssystem durchgeführten Registrierungsverfahren werden, soweit erforderlich, als Teil des Akkreditierungsverfahrens überprüft.

Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung

21.

Sensibilisierung für die Risiken und die zur Verfügung stehenden Sicherheitsmaßnahmen ist die erste Verteidigungslinie in Bezug auf die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen. Insbesondere sollte sich das gesamte Personal, das mit einem Kommunikations- und Informationssystem während dessen Lebenszyklus befasst ist, einschließlich der Nutzer, über Folgendes bewusst sein:

a)

Sicherheitslücken können den Kommunikations- und Informationssystemen erheblich schaden;

b)

aus einer Vernetzung und Verflechtung kann sich potenzieller Schaden für andere ergeben und

c)

sie sind persönlich für die Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems entsprechend ihrer konkreten Aufgabe innerhalb des Systems und bei den Prozessen verantwortlich und dafür rechenschaftspflichtig.

22.

Damit sichergestellt ist, dass die Verantwortlichkeiten für die Sicherheit bekannt sind, müssen Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung für das gesamte beteiligte Personal, einschließlich des Führungspersonals, und die Nutzer von Kommunikations- und Informationssystemen obligatorisch sein.

Evaluierung und Zulassung von IT-Sicherheitsprodukten

23.

Das erforderliche Maß an Vertrauen in die Sicherheitsmaßnahmen, das als Niveau der Vertrauenswürdigkeit definiert wird, wird aufgrund der Ergebnisse des Risikomanagementprozesses und entsprechend den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien bestimmt.

24.

Das Vertrauenswürdigkeitsniveau wird geprüft, indem international anerkannte oder national genehmigte Verfahren und Methoden angewandt werden. Dazu gehören in erster Linie Evaluierung, Kontrollen und Betriebsanalysen.

25.

Kryptografische Produkte zum Schutz von EU-VS werden von einer nationalen Krypto-Zulassungsstelle (CAA) eines Mitgliedstaats evaluiert und zugelassen.

26.

Bevor kryptografische Produkte dem Rat oder dem Generalsekretär gemäß Artikel 10 Absatz 6 zur Zulassung empfohlen werden, müssen sie eine Zweitevaluierung durch eine entsprechend qualifizierte Behörde (Appropriately Qualified Authority, AQUA) eines Mitgliedstaats, die nicht an der Konzeption oder Herstellung der Ausrüstung beteiligt ist, erfolgreich durchlaufen. Wie detailliert bei einer Zweitevaluierung zu prüfen ist, hängt von dem angestrebten höchsten Geheimhaltungsgrad der EU-VS ab, die mit diesen Produkten geschützt werden sollen. Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Evaluierung und Zulassung von kryptografischen Produkten.

27.

Wenn dies aus spezifischen operativen Gründen gerechtfertigt ist, kann der Rat oder gegebenenfalls der Generalsekretär auf Empfehlung des Sicherheitsausschusses auf die Anforderungen nach den Nummern 25 oder 26 verzichten und eine vorläufige Zulassung für einen spezifischen Zeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 6 erteilen.

28.

Eine AQUA ist eine Krypto-Zulassungsstelle (CAA) eines Mitgliedstaats, die auf der Grundlage von vom Rat festgelegter Kriterien akkreditiert wurde, die Zweitevaluierung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS vorzunehmen.

29.

Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Eignung und Zulassung von nicht-kryptografischen IT-Sicherheitsprodukten.

Übermittlung innerhalb abgesicherter Bereiche

30.

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses kann, wenn EU-VS innerhalb abgesicherter Bereiche übermittelt werden, eine nicht verschlüsselte Verteilung oder eine Verschlüsselung auf einer niedrigeren Stufe unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines Risikomanagementprozesses und vorbehaltlich der Zustimmung der SAA erfolgen.

Sichere Zusammenschaltung von Kommunikations- und Informationssystemen

31.

Im Sinne dieses Beschlusses ist eine Systemzusammenschaltung die direkte Verbindung von zwei oder mehr IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation); die Verbindung kann unidirektional oder multidirektional sein.

32.

Ein Kommunikations- und Informationssystem muss jedes angeschlossene IT-System zunächst als nicht vertrauenswürdig behandeln und Schutzmaßnahmen durchführen, um den Austausch von Verschlusssachen zu kontrollieren.

33.

Bei der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit einem anderen IT-System müssen stets die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

a)

die betrieblichen und operativen Anforderungen für solche Zusammenschaltungen müssen von den zuständigen Stellen bekannt gegeben und genehmigt werden;

b)

die Zusammenschaltung ist einem Risikomanagement- und Akkreditierungsverfahren zu unterziehen und bedarf der Genehmigung durch die zuständigen SAA und

c)

Dienste für den Schutz von Systemübergängen (Boundary Protection Services, BPS) werden an der Peripherie aller Kommunikations- und Informationssysteme implementiert.

34.

Es darf keine Zusammenschaltung zwischen einem akkreditierten Kommunikations- und Informationssystem und einem ungeschützten oder öffentlichen Netz geben, außer wenn das Kommunikations- und Informationssystem über zugelassene Dienste für den Schutz von Systemübergängen verfügt, die zu diesem Zweck zwischen dem Kommunikations- und Informationssystem und dem ungeschützten oder öffentlichen Netz installiert wurden. Die Sicherheitsmaßnahmen für eine derartige Zusammenschaltung werden von der zuständigen Stelle für Informationssicherung überprüft und von der zuständigen SAA genehmigt.

Wenn das ungeschützte oder öffentliche Netz lediglich als Träger verwendet wird und die Daten durch ein gemäß Artikel 10 zugelassenes kryptografisches Produkt verschlüsselt werden, gilt eine derartige Verbindung nicht als Zusammenschaltung.

35.

Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems, das für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ akkreditiert ist, mit einem ungeschützten oder öffentlichen Netz ist untersagt.

Elektronische Datenträger

36.

Die Vernichtung elektronischer Datenträger erfolgt nach Verfahren, die von der zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt wurden.

37.

Elektronische Datenträger werden nach einem gemäß Artikel 6 Absatz 1 festzulegenden Sicherheitskonzept wiederverwendet, herabgestuft oder freigegeben.

Notsituationen

38.

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Beschlusses können in einer Notsituation wie beispielsweise drohenden oder bereits eingetretenen Krisen, Konflikten, Kriegssituationen oder im Fall besonderer operativer Umstände die nachstehend beschriebenen besonderen Verfahren angewandt werden.

39.

EU-VS können mit Hilfe kryptografischer Produkte, die für einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde unverschlüsselt übermittelt werden, wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen würde, der deutlich größer wäre als der Schaden, der durch eine Preisgabe des als Verschlusssache eingestuften Materials entstehen würde, und wenn

a)

Absender und Empfänger nicht die erforderliche Verschlüsselungseinrichtung oder gar keine Verschlüsselungseinrichtung haben und

b)

das als Verschlusssache eingestufte Material nicht rechtzeitig auf anderem Wege übermittelt werden kann.

40.

Verschlusssachen, die unter den unter Nummer 38 erläuterten Umständen übermittelt werden, sind nicht mit Kennzeichnungen oder Angaben zu versehen, die sie von nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen oder solchen unterscheiden, die mit einem zur Verfügung stehenden kryptografischen Produkt geschützt werden können. Die Empfänger werden auf anderem Weg unverzüglich über den Geheimhaltungsgrad unterrichtet.

41.

Wird gemäß Nummer 38 vorgegangen, ist der zuständigen Behörde und dem Sicherheitsausschuss anschließend Bericht zu erstatten.

III.   FUNKTIONEN UND STELLEN FÜR INFORMATIONSSICHERUNG

42.

In den Mitgliedstaaten und beim Generalsekretariat des Rates werden die nachstehenden Funktionen für Informationssicherung geschaffen. Hierfür sind keine zentralen organisatorischen Einheiten erforderlich. Für die einzelnen Funktionen werden gesonderte Mandate erteilt. Diese Funktionen und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten können jedoch zusammengefasst oder der gleichen organisatorischen Einheit zugewiesen oder auf verschiedene organisatorische Einheiten aufgeteilt werden, sofern interne Interessen- oder Aufgabenkonflikte vermieden werden.

Stelle für Informationssicherung

43.

Die Stelle für Informationssicherung (IAA) ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit und Angemessenheit;

b)

Schutz und Verwaltung der technischen Informationen über kryptografische Produkte;

c)

Gewährleistung, dass die für den Schutz von EU-VS gewählten Informationssicherungsmaßnahmen den einschlägigen Regeln für ihre Eignung und Auswahl entsprechen;

d)

Gewährleistung, dass die kryptografischen Produkte unter Einhaltung der Regeln für ihre Eignung und Auswahl gewählt werden;

e)

Koordinierung von Schulung und Sensibilisierung in Bezug auf Informationssicherung;

f)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsverantwortlichen und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung und

g)

Gewährleistung, dass in der Fachuntergruppe für Fragen der Informationssicherung des Sicherheitsausschusses das geeignete Fachwissen vorhanden ist.

TEMPEST-Stelle

44.

Die TEMPEST-Stelle (TA) hat sicherzustellen, dass die Kommunikations- und Informa-tionssysteme den TEMPEST-Konzepten und -Leitlinien entsprechen. Sie genehmigt TEMPEST-Schutzmaßnahmen für Installationen und Produkte, damit EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld geschützt sind.

Krypto-Zulassungsstelle

45.

Die Krypto-Zulassungsstelle (CAA) hat sicherzustellen, dass kryptografische Produkte den nationalen Kryptografiekonzepten bzw. dem Kryptografiekonzept des Rates entsprechen. Sie erteilt für ein kryptografisches Produkt die Zulassung, EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld zu schützen. Was die Mitgliedstaaten anbelangt, so ist die CAA ferner dafür zuständig, kryptografische Produkte zu evaluieren.

Krypto-Verteilungsstelle

46.

Die Krypto-Verteilungsstelle (CDA) ist für Folgendes zuständig:

a)

Verwaltung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf EU-Kryptomaterial;

b)

Gewährleistung, dass für das gesamte EU-Kryptomaterial in Bezug auf Rechenschaftspflicht, sichere Bearbeitung, Speicherung und Verteilung geeignete Verfahren durchgesetzt und Kanäle eingerichtet werden und

c)

Sicherstellung des Transfers von EU-Kryptomaterial zu den oder von den Einzelpersonen oder Dienststellen, die es verwenden.

Sicherheits-Akkreditierungsstelle

47.

Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) für das jeweilige System ist für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den einschlägigen Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien entsprechen, Ausstellung einer Zulassungserklärung für Kommunikations- und Informationssysteme zur Bearbeitung von EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld, wobei die Akkreditierungsvoraussetzungen sowie die Kriterien angegeben werden, aufgrund deren eine erneute Zulassung erforderlich wird;

b)

Festlegung eines Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit den einschlägigen Konzepten unter genauer Angabe der Voraussetzungen für die Zulassung von Kommunikations- und Informationssystemen unter der Leitung der SAA;

c)

Festlegung einer Strategie für die Sicherheitsakkreditierung, in der dargelegt wird, wie detailliert das Akkreditierungsverfahren entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss;

d)

Prüfung und Zulassung der sicherheitsbezogenen Dokumentation — einschließlich der Erklärung zum Risikomanagement und der Erklärung zum Restrisiko, der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (im Folgenden „SSRS“), der Dokumentation über die Überprüfung der Sicherheitsimplementierung und der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (im Folgenden „SecOPs“) — und Gewährleistung, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften und -konzepten des Rates übereinstimmt;

e)

Kontrolle der Implementierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das Kommunikations- und Informationssystem im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen;

f)

Festlegung von Sicherheitsanforderungen (z. B. Sicherheitsstufen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals) für die Besetzung der für das Kommunikations- und Informationssystem sicherheitskritischen Stellen;

g)

Förderung der Auswahl von zugelassenen kryptografischen und TEMPEST-Produkten, die zur Gewährleistung der Sicherheit eines Kommunikations- und Informationssystems verwendet werden;

h)

Genehmigung — oder gegebenenfalls Mitwirkung an der gemeinsamen Genehmigung — der Zusammenschaltung eines Kommunikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen und

i)

Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsakteure und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement — insbesondere hinsichtlich des Restrisikos — und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung.

48.

Die SAA des Generalsekretariats des Rates ist für die Akkreditierung aller Kommunikations- und Informationssysteme zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats des Rates betrieben werden.

49.

Die einschlägige SAA eines Mitgliedstaats ist für die Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen und deren Komponenten zuständig, die im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats betrieben werden.

50.

Wenn Kommunikations- und Informationssysteme in die Zuständigkeit sowohl der SAA des Generalsekretariats des Rates als auch der SAA der Mitgliedstaaten fallen, so nimmt ein gemeinsames Sicherheits-Akkreditierungsgremium (Security Accreditation Board, SAB) die Akkreditierung des betreffenden Systems vor. Es setzt sich aus einem SAA-Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammen, und ein SAA-Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Andere Stellen, die an ein Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, werden zu Beratungen über das betreffende System eingeladen.

Den Vorsitz des SAB führt ein Vertreter der SAA des Generalsekretariats des Rates. Im SAB beschließen die SAA-Vertreter der Organe, Mitgliedstaaten und sonstigen Stellen, die an das Kommunikations- und Informationssystem angeschlossen sind, einvernehmlich. Das SAB erstellt für den Sicherheitsausschuss regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit und übermittelt ihm alle Akkreditierungserklärungen.

Für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung

51.

Die für den Betrieb des jeweiligen Systems zuständige Stelle für Informationssicherung ist für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere die SSRS einschließlich der Erklärung zum Restrisiko, die SecOPs und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme;

b)

Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu übernehmen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden;

c)

Mitwirkung bei der Auswahl der TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen und -vorrichtungen, sofern dies in den SSRS verlangt wird, und Gewährleistung, dass sie in Zusammenarbeit mit der TA sicher installiert und gewartet werden;

d)

Überwachung der Implementierung und Anwendung der SecOps und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner;

e)

Management und Handhabung von kryptografischen Produkten, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen;

f)

Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der von der SAA verlangten einschlägigen Risikoberichte;

g)

Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung;

h)

Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen.

ANHANG V

GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere Unternehmen fest, die während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der Laufzeit von vom Rat vergebenen und als Verschlusssache eingestuften Aufträgen gelten.

2.

Der Rat billigt ein Konzept für den Geheimschutz in der Wirtschaft, mit dem insbesondere ausführliche Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen (FSC), Geheimschutzklauseln (SAL), Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS aufgestellt werden.

II.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

VS-Einstufungsliste (SCG)

3.

Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt das Generalsekretariat des Rates die bei der Ausführung des Auftrags zu verwendende VS-Einstufungsliste (Security Classification Guide, SCG).

4.

Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze:

a)

bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Generalsekretariat des Rates alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Herausgeber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat;

b)

der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Geheimhaltungsgrad eines einzelnen Teilauftrags und

c)

gegebenenfalls setzt sich das Generalsekretariat des Rates mit den Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung, wenn es den Geheimhaltungsgrad von Informationen, die bei der Ausführung eines Auftrags von den Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, ändert und wenn es nachfolgende Änderungen in der VS-Einstufungsliste vornimmt.

Geheimschutzklausel (SAL)

5.

Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel (Security Aspects Letter, SAL) beschrieben. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste (SCG) und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags.

6.

Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund dafür darstellen, dass der Auftrag gekündigt wird.

Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (PSI)

7.

Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder der Bearbeitung oder Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions, PSI) von der mit der Verwaltung des Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. Die Sicherheitsanweisung bedarf der Genehmigung durch die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder durch eine andere zuständige Sicherheitsbehörde, die an dem Programm/Projekt beteiligt ist, und kann zusätzliche Sicherheitserfordernisse beinhalten.

III.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN (FSC)

8.

Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder der Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt und gibt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in seinen Anlagen zu schützen. Der Bescheid ist dem Generalsekretariat des Rates als der Vergabebehörde vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Subauftragnehmer EU-VS zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann.

9.

Bei der Erteilung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen hat die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde zumindest Folgendes zu beachten:

a)

sie bewertet die Integrität des industriellen oder anderen Unternehmens;

b)

sie bewertet die Eigentums- und Kontrollverhältnisse bzw. die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme unter dem Aspekt eines eventuellen Sicherheitsrisikos;

c)

sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen ein Sicherheitssystem eingeführt hat, das alle geeigneten Geheimschutzmaßnahmen umfasst, die nach den in diesem Beschluss niedergelegten Anforderungen zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Informationen oder Materialien erforderlich sind;

d)

sie überprüft, ob die Sicherheitsermächtigungen der Geschäftsführung, der Eigentümer und der Mitarbeiter, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen benötigen, gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses vorliegen;

e)

sie überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten benannt hat, der gegenüber seiner Geschäftsführung für die Durchsetzung der Geheimschutzmaßnahmen in diesem Unternehmen verantwortlich ist.

10.

Das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde teilt der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen.

11.

Die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde.

12.

Die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, teilt dem Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde alle Änderungen mit, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren.

13.

Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen.

IV.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE

14.

Werden EU-VS einem Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Geheimschutzklausel, wonach ein Bieter, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben.

15.

Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit.

16.

Werden diese Aufträge gekündigt, so informiert das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde bei Subaufträgen) unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftrage Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist.

17.

Generell ist der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer verpflichtet, bei der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags in seinem Besitz befindliche EU-VS an die Vergabebehörde zurückzugeben.

18.

Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung werden in der Geheimschutzklausel festgelegt.

19.

Wird dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer gestattet, EU-VS nach der Kündigung eines Auftrags zu behalten, so müssen die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin eingehalten und die Geheimhaltung von EU-VS von dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer geschützt werden.

20.

Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt.

21.

Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des Generalsekretariats des Rates als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Subaufträge vergibt. Subaufträge können nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, der mit der EU kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat.

22.

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; er stellt einem Subauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung.

23.

Für EU-VS, die von einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, werden die dem Herausgeber obliegenden Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt.

V.   BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN

24.

Benötigen das Generalsekretariat des Rates, die Auftragnehmer oder die Subauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Im Zusammenhang mit speziellen Projekten können die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können.

25.

Alle Besucher müssen über eine entsprechende VS-Ermächtigung verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS in Verbindung mit dem Auftrag des Generalsekretariats des Rates dem Erfordernis „Kenntnis nur, wenn nötig“ genügen.

26.

Die Besucher erhalten nur Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen.

VI.   ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS

27.

Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 und des Anhangs IV.

28.

Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

29.

Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen:

a)

die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein;

b)

das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials;

c)

die Transportunternehmen benötigen einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. In solchen Fällen müssen die Personen, die einen VS-Transport durchführen, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Anhang I durchlaufen haben;

d)

vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der von den betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss;

e)

die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben;

f)

nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch die Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Staaten als Mitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn dies von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist.

VII.   WEITERGABE VON EU-VS AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN

30.

EU-VS werden an Auftragnehmer und Subauftragnehmer in Drittstaaten nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergegeben, die zwischen dem Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde und der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden.

VIII.   BEARBEITUNG UND VERWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN VERSCHLUSSSACHEN

31.

Gegebenenfalls im Benehmen mit der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats ist das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde berechtigt, Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Subauftragnehmern auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen durchzuführen, um zu überprüfen, dass die nach dem Vertrag erforderlichen einschlägigen Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ getroffen wurden.

32.

Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden oder eine andere zuständige Sicherheitsbehörde vom Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde über Aufträge oder Subaufträge, die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet.

33.

Bei Aufträgen des Generalsekretariats des Rates mit Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ist ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung für Auftragnehmer und Subauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich.

34.

Das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT EU/EU RESTRICTED“ erfordern, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen.

35.

Die Bedingungen für die Vergabe von Subaufträgen durch den Auftragnehmer stehen im Einklang mit Nummer 21.

36.

Ist mit einem Auftrag die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das vom Auftragnehmer betrieben wird, so stellt das Generalsekretariat des Rates als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Subaufträgen die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren.

ANHANG VI

AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN MIT DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

I.   EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 12.

II.   VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN

2.

Wenn der Rat feststellt, dass über einen längeren Zeitraum Verschlusssachen ausgetauscht werden müssen, wird

ein Geheimschutzabkommen oder

eine Verwaltungsvereinbarung

gemäß Artikel 12 Absatz 2 und den Abschnitten III und IV und auf der Grundlage einer Empfehlung des Sicherheitsausschusses geschlossen.

3.

Werden EU-VS, die für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellt wurden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die an dieser Operation teilnehmen, zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Vereinbarung im Sinne der Nummer 2 besteht, so richtet sich der Austausch von EU-VS mit dem beteiligten Drittstaat oder der beteiligten internationalen Organisation nach Maßgabe des Abschnitts V nach

einem Rahmenabkommen über die Beteiligung;

einem Ad-hoc-Abkommen über die Beteiligung oder

einer Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung in Ermangelung eines der beiden vorgenannten Abkommen.

4.

Besteht keine Vereinbarung im Sinne der Nummern 2 und 3 und wird beschlossen, EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation ausnahmsweise auf Ad-hoc-Basis gemäß Abschnitt VI weiterzugeben, so wird der betreffende Drittstaat bzw. die betreffende internationale Organisation um schriftliche Zusagen ersucht, um sicherzustellen, dass EU-VS, die an den Drittstaat/die internationale Organisation weitergegeben werden, im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards geschützt werden.

III.   GEHEIMSCHUTZABKOMMEN

5.

In Geheimschutzabkommen werden die Grundprinzipien und Mindeststandards für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der EU und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation niedergelegt.

6.

In Geheimschutzabkommen werden die technischen Durchführungsbestimmungen geregelt, die zwischen dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission und der zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats bzw. der betreffenden internationalen Organisation zu vereinbaren sind. In den Durchführungsvereinbarungen ist das Schutzniveau, das die in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation bestehenden Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren gewährleisten, zu berücksichtigen. Sie werden vom Sicherheitsausschuss gebilligt.

7.

EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in dem Geheimschutzabkommen und/oder den technischen Durchführungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen.

8.

In den Geheimschutzabkommen ist festzulegen, dass vor einem Austausch von Verschlusssachen nach dem Abkommen das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission übereinkommen müssen, dass der Empfänger in der Lage ist, die ihm zur Verfügung gestellten Verschlusssachen angemessen zu schützen und zu verwahren.

9.

Schließt der Rat ein Geheimschutzabkommen mit Dritten, so wird bei jeder Vertragspartei eine Registratur als Haupteingangs- bzw. -ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen bestimmt.

10.

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren des betreffenden Drittstaats bzw. der betreffenden internationalen Organisation werden vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates gemeinsam mit der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat bzw. der betreffenden internationalen Organisation Bewertungsbesuche durchgeführt. Diese Bewertungsbesuche werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs III durchgeführt; dabei wird Folgendes bewertet:

a)

der für den Schutz von Verschlusssachen geltende Rechtsrahmen;

b)

alle spezifischen Merkmale des Sicherheitskonzepts und die Art und Weise der Organisation der Sicherheit in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation, soweit sich dies darauf auswirken kann, welchen Geheimhaltungsgrad die auszutauschenden Verschlusssachen haben dürfen;

c)

die tatsächlich bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren und

d)

die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals für den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die weitergegeben werden sollen.

11.

Das Team, das Bewertungsbesuche im Namen der EU durchführt, bewertet die Frage, ob die Sicherheitsregelungen und -verfahren in dem betreffenden Drittstaat oder in der betreffenden internationalen Organisation für den Schutz von EU-VS einer bestimmten Geheimhaltungsstufe angemessen sind.

12.

Die Ergebnisse dieser Besuche werden in einem Bericht festgehalten, auf dessen Grundlage der Sicherheitsausschuss festlegt, welches der höchste Geheimhaltungsgrad ist, bis zu dem EU-VS in Papierform und gegebenenfalls elektronisch mit dem betreffenden Dritten ausgetauscht werden dürfen, und welche speziellen Voraussetzungen hierfür gelten.

13.

Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Besuche zur umfassenden Bewertung der Sicherheit in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vor Billigung der Durchführungsvereinbarungen durch den Sicherheitsausschuss durchzuführen, damit Art und Wirksamkeit des bestehenden Sicherheitssystems festgestellt werden können. Ist dies nicht möglich, erhält der Sicherheitsausschuss jedoch einen möglichst umfassenden Bericht des Sicherheitsbüros des Generalsekretariats des Rates auf der Grundlage der dem Büro vorliegenden Informationen, mit dem der Sicherheitsausschuss darüber unterrichtet wird, welche Sicherheitsvorschriften in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation gelten und wie dort die Organisation der Sicherheit gehandhabt wird.

14.

Der Sicherheitsausschuss kann beschließen, dass bis zur Prüfung der Ergebnisse von Bewertungsbesuchen EU-VS nicht oder nur bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad weitergegeben werden dürfen, oder andere spezielle Bedingungen für die Weitergabe von EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation festlegen. Dies ist dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation vom Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates zu notifizieren.

15.

Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation führt das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates regelmäßig weitere Bewertungsbesuche durch, um sich zu vergewissern, dass die getroffenen Vorkehrungen nach wie vor den vereinbarten Mindeststandards entsprechen.

16.

Sobald das Geheimschutzabkommen in Kraft getreten ist und Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation ausgetauscht werden, kann der Sicherheitsausschuss insbesondere im Lichte der weiteren Bewertungsbesuche beschließen, den höchsten Geheimhaltungsgrad, bis zu dem EU-VS in Papierform oder elektronisch ausgetauscht werden dürfen, zu ändern.

IV.   VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN

17.

Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Verschlusssachen, die in der Regel höchstens in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, auszutauschen, und wenn der Sicherheitsausschuss festgestellt hat, dass die betreffende Vertragspartei nicht über ein ausreichend entwickeltes Sicherheitssystem verfügt, um ein Geheimschutzabkommen abschließen zu können, kann der Generalsekretär vorbehaltlich der Zustimmung des Rates eine Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Stellen des betreffenden Drittstaats oder mit der betreffenden internationalen Organisation schließen.

18.

Wenn aus dringenden operativen Gründen rasch ein rechtlicher Rahmen für den Austausch von Verschlusssachen geschaffen werden muss, kann der Rat ausnahmsweise beschließen, dass eine Verwaltungsvereinbarung für den Austausch von Informationen eines höheren Geheimhaltungsgrads geschlossen wird.

19.

Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines Briefwechsels geschlossen.

20.

Es wird ein Bewertungsbesuch gemäß Nummer 10 durchgeführt und der Bericht dem Sicherheitsausschuss zugeleitet, der den Bericht als zufriedenstellend bewerten muss, bevor die EU-VS tatsächlich an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation weitergegeben werden. Liegen außergewöhnliche Gründe für einen dringenden Austausch von Verschlusssachen vor, die dem Rat zur Kenntnis gebracht werden, so können die EU-VS jedoch weitergegeben werden, sofern alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Bewertungsbesuch so bald wie möglich durchgeführt wird.

21.

EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in der Verwaltungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

V.   AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN IM RAHMEN VON GSVP-OPERATIONEN

22.

Die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen an GSVP-Operationen wird in Rahmenabkommen über die Beteiligung geregelt. Diese Abkommen enthalten Bestimmungen über die Weitergabe von für die Zwecke der GSVP-Operationen erstellten EU-VS an die beteiligten Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist.

23.

Ad-hoc-Abkommen über die Beteiligung, die für eine spezielle GSVP-Operation geschlossen werden, enthalten Bestimmungen über die Weitergabe von für die Zwecke dieser Operation erstellten EU-VS an den beteiligten Drittstaat oder die beteiligte internationale Organisation. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist.

24.

In Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Beteiligung eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation an einer bestimmten GSVP-Operation kann unter anderem die Weitergabe von EU-VS, die für die Zwecke der Operation erstellt wurden, an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Operation geregelt werden. Derartige Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen werden gemäß den Verfahren nach Abschnitt IV Nummern 17 und 18 geschlossen. Der höchstzulässige Geheimhaltungsgrad von EU-VS, die ausgetauscht werden können, ist der Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ für zivile GSVP-Operationen und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ für militärische GSVP-Operationen, es sei denn, dass im Beschluss zur Einrichtung der jeweiligen GSVP-Operation etwas anderes festgelegt ist.

25.

Vor der Durchführung der Bestimmungen über die Weitergabe von EU-VS entsprechend den Nummern 22, 23 und 24 sind keine Durchführungsvereinbarungen oder Bewertungsbesuche erforderlich.

26.

Besteht zwischen dem Aufnahmestaat, in dessen Hoheitsgebiet eine GSVP-Operation durchgeführt wird, und der EU kein Geheimschutzabkommen und keine Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen, so kann, wenn für die Operation ein dringender spezieller Bedarf besteht, eine Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung getroffen werden. Diese Möglichkeit ist im Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation vorzusehen. Unter diesen Umständen dürfen nur EU-VS weitergegeben werden, die für die Zwecke der GSVP-Operation erstellt wurden und keinen höheren Geheimhaltungsgrad als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ aufweisen. Im Rahmen einer derartigen Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung sagt der Aufnahmestaat zu, die EU-VS gemäß Mindeststandards zu schützen, die nicht weniger streng als die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Mindeststandards sind.

27.

In den in die Rahmenabkommen für eine Beteiligung, die Ad-hoc-Abkommen über eine Beteiligung und die unter den Nummern 22 bis 24 genannten Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aufzunehmenden Bestimmungen über Verschlusssachen wird festgelegt, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation dafür zu sorgen hat, dass sein/ihr für eine Operation abgeordnetes Personal EU-VS im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates und den von den zuständigen Stellen — einschließlich der Befehlskette der Operation — erteilten sonstigen Weisungen schützt.

28.

Wird zwischen der EU und einem beteiligten Drittstaat oder einer beteiligten internationalen Organisation anschließend ein Geheimschutzabkommen geschlossen, so tritt das Geheimschutzabkommen, soweit der Austausch und die Bearbeitung von EU-VS betroffen sind, an die Stelle des Rahmenabkommens über eine Beteiligung, des Ad-hoc-Abkommens über eine Beteiligung oder der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung.

29.

Der Austausch von EU-VS auf elektronischem Wege im Rahmen eines Rahmenabkommens über eine Beteiligung, eines Ad-hoc-Abkommens über eine Beteiligung oder einer Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ist nicht zulässig, es sei denn, dies ist in dem betreffenden Abkommen oder der betreffenden Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

30.

Für die Zwecke einer GSVP-Operation erstellte EU-VS können gemäß den Nummern 22 bis 29 dem von Drittstaaten oder internationalen Organisationen für diese Operation abgeordneten Personal offen gelegt werden. Wird diesem Personal Zugang zu EU-VS in Räumlichkeiten und/oder Kommunikations- und Informationssystemen einer GSVP-Operation gewährt, so müssen Maßnahmen (einschließlich der Aufzeichnung der offen gelegten EU-VS) getroffen werden, um das Risiko des Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte gering zu halten. Entsprechende Maßnahmen sind in den einschlägigen Planungs- oder Missionsunterlagen festzulegen.

VI.   AD-HOC-WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN AUSNAHMEFÄLLEN

31.

Wenn kein rechtlicher Rahmen gemäß den Abschnitten III bis V besteht und der Rat oder eines seiner Vorbereitungsgremien beschließt, dass es in einem Ausnahmefall notwendig ist, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation EU-VS weiterzugeben, verfährt das Generalsekretariat des Rates wie folgt:

a)

es vergewissert sich, soweit es möglich ist, zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, dass dessen bzw. deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren so beschaffen sind, dass sie die Gewähr dafür bieten, dass die an ihn bzw. sie weitergegebenen EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt sind, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind;

b)

es ersucht den Sicherheitsausschuss um eine Empfehlung, in der dieser anhand der verfügbaren Informationen zu der Frage Stellung nimmt, wie vertrauenswürdig die Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren in dem Drittstaat oder bei der internationalen Organisation sind, an den/die die EU-VS weitergegeben werden sollen.

32.

Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung für die Weitergabe der EU-VS aus, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) verwiesen, der über die Weitergabe der Verschlusssachen entscheidet.

33.

Spricht sich der Sicherheitsausschuss in seiner Empfehlung gegen die Weitergabe der EU-VS aus, so erfolgt

a)

bei Angelegenheiten, die unter die GASP/GSVP fallen, eine Erörterung der Frage durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das eine Empfehlung für eine Entscheidung des AStV formuliert;

b)

bei allen anderen Angelegenheiten eine Erörterung der Frage durch den AStV, der eine Entscheidung trifft.

34.

Falls es für sinnvoll erachtet wird, kann der AStV — vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herausgebers — entscheiden, dass die Verschlusssachen nur teilweise oder nur nach einer Herabstufung oder Aufhebung ihres Geheimhaltungsgrads weitergegeben werden dürfen oder dass die weiterzugebenden Informationen ohne Bezug auf die Quelle oder den ursprünglichen EU-Geheimhaltungsgrad erstellt werden.

35.

Im Anschluss an die Entscheidung über die Weitergabe der EU-VS übermittelt das Generalsekretariat des Rates das betreffende Dokument, auf dem durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation es weitergegeben wurde. Vor oder bei der tatsächlichen Weitergabe muss der betreffende Dritte sich schriftlich verpflichten, die empfangenen EU-VS gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses zu schützen.

VII.   ERMÄCHTIGUNG ZUR WEITERGABE VON EU-VS AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

36.

Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 2 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so beschließt der Rat, dass der Generalsekretär ermächtigt wird, EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation im Einklang mit dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben.

37.

Besteht eine Vereinbarung gemäß Nummer 3 für den Austausch von Verschlusssachen mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, so ist der Generalsekretär ermächtigt, EU-VS im Einklang mit dem Beschluss zur Einrichtung der GSVP-Operation und nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers weiterzugeben.

38.

Der Generalsekretär kann eine solche Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates oder andere ihm unterstellte Personen delegieren.


Anlagen

Anlage A

Begriffsbestimmungen

Anlage B

Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade

Anlage C

Verzeichnis der Nationalen Sicherheitsbehörden

Anlage D

Abkürzungsverzeichnis

Anlage A

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Akkreditierung“: das Verfahren, das zu einer förmlichen Erklärung der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) führt, wonach ein System für den Betrieb mit einem definierten Geheimhaltungsgrad, in einem bestimmten Sicherheitsmodus in seiner Betriebsumgebung und bei einem akzeptablen Risikoniveau unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass ein anerkanntes Bündel von Sicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Technik, physischer Schutz, Organisation und Verfahren durchgeführt wird;

 

„als Verschlusssache eingestufter Auftrag“: ein Vertrag zwischen dem Generalsekretariat des Rates und einem Auftragnehmer über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

 

„als Verschlusssache eingestufter Subauftrag“: ein Vertrag zwischen einem Auftragnehmer des Generalsekretariats des Rates und einem anderen Auftragnehmer (d. h. dem Subauftragnehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-VS erfordert oder mit sich bringt;

 

„Aufhebung des Geheimhaltungsgrades“: Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung;

 

„Auftragnehmer“: eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist;

 

„Bearbeitung“ von EU-VS: alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Freigabe und Zerstörung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung;

 

„Beauftragte Sicherheitsbehörde“: eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Unternehmen über die nationale Politik in allen Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft und für Weisungen und Unterstützung bei seiner Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen dazu qualifizierten Behörde wahrgenommen werden;

 

„Bedrohung“: eine potenzielle Ursache für einen unerwünschten Zwischenfall, der zu einem Schaden für eine Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme führen kann; solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt (böswillig) sein und unterscheiden sich nach den Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden;

 

„Besitzer“: eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die im Besitz einer EU-VS ist und dementsprechend für deren Schutz verantwortlich ist;

 

„Dokument“: jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen;

 

„EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) — siehe Artikel 2 Absatz 1;

 

„Geheimschutz in der Wirtschaft“ — siehe Artikel 11 Absatz 1;

 

„Geheimschutzklausel“ (Security Aspects Letter, SAL): besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-VS verbundenen Auftrags sind und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Teile des Auftrags festgelegt sind;

 

„GSVP-Operation“: militärische oder zivile Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV;

 

„Herabstufung“: die Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad;

 

„Herausgeber“: das Organ, die Agentur oder die Einrichtung der EU, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Aufsicht Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der EU eingebracht wurden;

 

„industrielles oder anderes Unternehmen“: ein Unternehmen, das an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungsunternehmen oder um Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, handeln;

 

„Informationssicherung“ — siehe Artikel 10 Absatz 1;

 

„Kommunikations- und Informationssystem“ — siehe Artikel 10 Absatz 2;

 

„kryptografisches Material (Kryptomaterial)“: kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial;

 

„Lebenszyklus eines Kommunikations- und Informationssystems“: die gesamte Lebensdauer eines Kommunikations- und Informationssystems, die Initiierung, Konzeption, Planung, Anforderungsanalyse, Entwurf, Entwicklung, Erprobung, Implementierung, Betrieb, Wartung und Außerbetriebnahme umfasst;

 

„Material“: Dokumente oder Geräte oder Ausrüstungsgegenstände jeder Art, die bereits hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind;

 

„materieller Geheimschutz“ — siehe Artikel 8 Absatz 1;

 

„mehrschichtige Sicherheit“ (defence in depth): die Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems;

 

„personeller Geheimschutz“ — siehe Artikel 7 Absatz 1;

 

„Registrierung“ — siehe Anhang III Nummer 18;

 

„Restrisiko“: das Risiko, das nach dem Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verbleibt, da nicht alle Bedrohungen erfasst werden und nicht alle Schwachstellen beseitigt werden können;

 

„Risiko“: die Möglichkeit, dass bei einer bestimmten Bedrohung die internen und externen Schwachstellen einer Organisation oder eines der von ihr verwendeten Systeme ausgenutzt und dadurch die Organisation und ihre materiellen und immateriellen Werte geschädigt werden. Gemessen wird das Risiko als die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Bedrohungen und ihrer Auswirkungen.

—   „Risikoakzeptanz“: die Entscheidung, hinzunehmen, dass nach der Risikobehandlung ein Restrisiko fortbesteht;

—   „Risikobewertung“: die Ermittlung von Bedrohungen und Schwachstellen und die Durchführung diesbezüglicher Risikoanalysen, d. h. die Analyse der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen;

—   „Risikokommunikation“: die Sensibilisierung der Nutzer eines Kommunikations- und Informationssystems für Risiken, die Unterrichtung von Zulassungsstellen über Risiken und die entsprechende Berichterstattung an die für den Betrieb zuständigen Stellen;

—   „Risikobehandlung“: die Abschwächung, Beseitigung oder Verringerung des Risikos (durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf Technik, materielle Aspekte, Verwaltung oder Verfahren), der Risikotransfer oder die Überwachung des Risikos;

 

„Schwachstelle“: Vorliegen einer Schwäche, die bei einer oder mehreren Bedrohungen ausgenutzt werden kann. Eine Schwachstelle kann durch ein Versäumnis entstehen oder sie kann sich auf eine Schwäche infolge nachlässiger, unvollständiger oder inkohärenter Kontrollen beziehen; sie kann die Technik, die Verfahren, die materiellen Eigenschaften, die Organisation oder den Betrieb betreffen.

 

„Sicherheitsanweisung für das Programm/Projekt“ (Programme/Project Security Instructions, PSI): eine Liste von Sicherheitsverfahren, die für ein spezifisches Programm/Projekt verwendet werden, um die Sicherheitsverfahren zu vereinheitlichen. Sie können im Verlauf des Programms/Projekts überarbeitet werden;

 

„Sicherheitsbescheid für Unternehmen“ (Facility Security Clearance, FSC): die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde oder Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass ein Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrads bietet und dass sein Personal, das Zugang zu EU-VS haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-VS erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen belehrt wurde;

 

„Sicherheitsermächtigung“: eine oder beide der folgenden Ermächtigungen:

—   „EU-Sicherheitsermächtigung“ (EU PSC) für den Zugang zu EU-VS: eine Genehmigung der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates, die gemäß diesem Beschluss im Anschluss an den Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlassen wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet;

—   „nationale Sicherheitsermächtigung“ (national PSC) für den Zugang zu EU-VS: eine Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die im Anschluss an den Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben wird und bescheinigt, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU VS gewährt werden kann; diese Person wird als „sicherheitsüberprüft“ bezeichnet;

 

„Sicherheitsermächtigungsbescheinigung“ (PSCC): eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist und eine gültige nationale Sicherheitsermächtigung oder eine gültige EU-Sicherheitsermächtigung besitzt, und aus der der Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher), bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, das Gültigkeitsdatum der betreffenden Sicherheitsermächtigung und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen;

 

„Sicherheitsmodus des Betriebs“: Definition der Bedingungen, unter denen ein Kommunikations- und Informationssystem arbeitet, auf der Grundlage des Geheimhaltungsgrads der bearbeiteten Informationen und der Überprüfungsniveaus, der formellen Zugangsgenehmigungen und des berechtigten Informationsbedarfs seiner Nutzer. Für die Bearbeitung von Verschlusssachen und deren Übermittlung gibt es vier Betriebsmodi: Dedicated, System-high, Compartmented und Multi-level;

—   „Modus ‚Dedicated‘ “: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf alle im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben;

—   „Modus ‚System-high‘ “: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind, bei der aber nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben; der Zugang zu Informationen kann von einer Einzelperson genehmigt werden;

—   „Modus ‚Compartmented‘ “: Betriebsart, bei der alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind, bei der aber nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, über eine förmliche Ermächtigung zum Zugang zu allen im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen verfügen; eine förmliche Ermächtigung setzt — im Gegensatz zur Ermessensentscheidung einer Einzelperson, Zugang zu gewähren — eine förmliche zentrale Verwaltung der Zugangskontrolle voraus;

—   „Modus ‚Multi-level‘ “: Betriebsart, bei der nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, für den Zugriff bis zum höchsten im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft sind und nicht alle Personen, die Zugang zum Kommunikations- und Informationssystem haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im Kommunikations- und Informationssystem bearbeiteten Informationen haben;

 

„Sicherheitsrisikomanagement-Prozess“: der gesamte Prozess der Ermittlung, Kontrolle und Minimierung möglicher Zwischenfälle, die die Sicherheit einer Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme beeinträchtigen könnten. Darunter fallen sämtliche risikobezogenen Tätigkeiten, einschließlich der Risikobewertung, -behandlung, -akzeptanz und -kommunikation;

 

„Sicherheitsüberprüfung“: ein Untersuchungsverfahren, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die der Erteilung einer nationalen Sicherheitsermächtigung oder einer EU-Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) entgegenstehen würden;

 

„TEMPEST“: die Ermittlung, Analyse und Kontrolle kompromittierender elektromagnetischer Abstrahlung und die Vorkehrungen, um diese zu unterdrücken;

 

„Verwaltung von Verschlusssachen“ — siehe Artikel 9 Absatz 1;

 

„VS-Einstufungsliste“ (Security Classification Guide, SCG): ein Dokument, das die als Verschlusssache eingestuften Teile eines Programms oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Die VS-Einstufungsliste kann während der Laufzeit des Programms oder Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden; sofern eine VS-Einstufungsliste besteht, bildet sie Teil der Geheimschutzklausel;

 

„Wert“: alles, was für eine Organisation, ihre Tätigkeiten und deren Kontinuität, einschließlich der Informationsressourcen, auf die sich die Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stützt, von Nutzen ist;

 

„Zusammenschaltung“ — siehe Anhang IV Nummer 31.

Anlage B

ENTSPRECHUNGSTABELLE DER GEHEIMHALTUNGSGRADE

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Loi 11.12.1998)

Zeer Geheim (Wet 11.12.1998)

Secret (Loi 11.12.1998)

Geheim (Wet 11.12.1998)

Confidentiel (Loi 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Wet 11.12.1998)

Siehe Fußnote (1)

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2)— VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk.: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk.: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

Très Secret Défense

Secret Défense

Confidentiel Défense

Siehe Fußnote (3)

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk.: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk.: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

Szigorúan titkos!

Titkos!

Bizalmas!

Korlátozott terjesztésű!

Malta

L-Ogħla Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden (4)

HEMLIG/TOP SECRET

HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET

HEMLIG/SECRET

HEMLIG

HEMLIG/CONFIDENTIAL

HEMLIG

HEMLIG/RESTRICTED

HEMLIG

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted


(1)  „Diffusion Restreinte/Beperkte Verspreiding“ ist kein in Belgien verwendeter Geheim-haltungsgrad. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicher-heitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(4)  Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Geheimhaltungsgrade werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Geheimhaltungsgrade von den anderen Behörden.

Anlage C

LISTE DER NATIONALEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

BELGIEN

Autorité nationale de Sécurité

SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement

15, rue des Petits Carmes

B-1000 Bruxelles

Telefon Sekretariat: + 32/2/501 45 42

Fax: + 32/2/501 45 96

E-Mail: nvo-ans@diplobel.fed.be

DÄNEMARK

Politiets Efterretningstjeneste

(Danish Security Intelligence Service)

Klausdalsbrovej 1

DK-2860 Søborg

Telefon: + 45/33/14 88 88

Fax: + 45/33/43 01 90

Forsvarets Efterretningstjeneste

(Danish Defence Intelligence Service)

Kastellet 30

DK-2100 Copenhagen Ø

Telefon: + 45/33/32 55 66

Fax: + 45/33/93 13 20

BULGARIEN

State Commission on Information Security

90 Cherkovna Str..

BG-1505 Sofia

Telefon: + 359/2/921 5911

Fax: + 359/2/987 3750

E-Mail: dksi@government.bg

Website: www.dksi.bg

DEUTSCHLAND

Bundesministerium des Innern

Referat ÖS III 3

Alt-Moabit 101 D

11014 Berlin DEUTSCHLAND

Telefon: +49 30186810

Fax: +49 30186811441

E-Mail: oesIII3@bmi.bund.de

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Národní bezpečnostní úřad

(National Security Authority)

Na Popelce 2/16

CZ-150 06 Praha 56

Telefon: + 420/257 28 33 35

Fax: + 420/257 28 31 10

E-Mail: czech.nsa@nbu.cz

Webseite: www.nbu.cz

ESTLAND

National Security Authority Department

Estonian Ministry of Defence

Sakala 1

EE-15094 Tallinn

Telefon: +372/7170 113, +372/7170 117

Fax: +372/7170 213

E-Mail: nsa@kmin.ee

IRLAND

National Security Authority

Department of Foreign Affairs

76 - 78 Harcourt Street

Dublin 2 Ireland

Telefon: + 353/1/ 478 08 22

Fax: + 353/1/ 408 29 59

SPANIEN

Autoridad Nacional de Seguridad

Oficina Nacional de Seguridad

Avenida Padre Huidobro s/n

E-28023 Madrid

Telefon: + 34/91/372 50 00

Fax: + 34/91/372 58 08

E-Mail: nsa-sp@areatec.com

GRIECHENLAND

Γενικό Επιτελείο Εθνικής Άμυνας (ΓΕΕΘΑ)

Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ)

Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών

ΣΤΓ 1020 -Χολαργός (Αθήνα)

Ελλάδα

Τηλέφωνα: + 30/210/657 20 45 (ώρες γραφείου)

+ 30/210/657 20 09 (ώρες γραφείου)

Φαξ: + 30/210/653 62 79

+ 30/210/657 76 12

Hellenic National Defence General Staff (HNDGS)

Military Intelligence Sectoral Directorate

Security Counterintelligence Directorate

GR-STG 1020 Holargos – Athens

Telefon: + 30/210/657 20 45

+ 30/210/657 20 09

Fax: + 30/210/653 62 79

+ 30/210/657 76 12

FRANKREICH

Secrétariat général de la défense et de la sécurité nationale

Sous-direction Protection du secret (SGDSN/PSD)

51 Boulevard de la Tour-Maubourg

F-75700 Paris 07 SP

Telefon: + 33/1/71 75 81 77

Fax: + 33/1/71 75 82 00

ITALIEN

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Autorità Nazionale per la Sicurezza

D.I.S. - U.C.Se.

Via di Santa Susanna, 15

I-00187 Roma

Telefon: + 39/06/611 742 66

Fax: + 39/06/488 52 73

LETTLAND

National Security Authority

Constitution Protection Bureau of the Republic of Latvia

P.O.Box 286

LV-1001 Riga

Telefon: + 371/6702 54 18

Fax: + 371/6702 54 54

E-Mail: ndi@sab.gov.lv

ZYPERN

ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΑΜΥΝΑΣ

ΣΤΡΑΤΙΩΤΙΚΟ ΕΠΙΤΕΛΕΙΟ ΤΟΥ ΥΠΟΥΡΓΟΥ

Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ)

Υπουργείο Άμυνας

Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4

1432 Λευκωσία, Κύπρος

Τηλέφωνα: + 357/22/80 75 69, + 357/22/80 76 43, + 357/22/80 77 64

Τηλεομοιότυπο: + 357/22/30 23 51

Ministry of Defence

Minister's Military Staff

National Security Authority (NSA)

4 Emanuel Roidi street

CY-1432 Nicosia

Telefon: + 357/22/80 75 69, + 357/22/80 76 43, +357 /22/80 77 64

Fax: + 357/22/30 23 51

E-Mail: cynsa@mod.gov.cy

LITAUEN

Lietuvos Respublikos paslapčių apsaugos koordinavimo komisija

(The Commission for Secrets Protection Coordination of the Republic of Lithuania

National Security Authority)

Gedimino 40/1

LT-01110 Vilnius

Telefon: + 370/5/266 32 01, + 370/5/266 32 02

Fax: + 370/5/266 32 00

E-Mail: nsa@vsd.lt

LUXEMBURG

Autorité nationale de Sécurité

Boîte postale 2379

L-1023 Luxembourg

Telefon: + 352/2478 22 10 zentral

+ 352/2478 22 53 direkt

Fax: + 352/2478 22 43

NIEDERLANDE

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Postbus 20010

NL-2500 EA Den Haag

Telefon: + 31/70/320 44 00

Fax: + 31/70/320 07 33

Ministerie van Defensie

Beveiligingsautoriteit

Postbus 20701

NL-2500 ES Den Haag

Telefon: + 31/70/318 70 60

Fax: + 31/70/318 75 22

UNGARN

Nemzeti Biztonsági Felügyelet

(National Security Authority)

P.O. Box 2

HU-1357 Budapest

Telefon: + 361/346 96 52

Fax: + 361/346 96 58

E-Mail: nbf@nbf.hu

Webseite: www.nbf.hu

MALTA

Ministry of Justice and Home Affairs

P.O. Box 146

MT-Valletta

Telefon: + 356/21 24 98 44

Fax: + 356/25 69 53 21

ÖSTERREICH

Informationssicherheitskommission

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien ÖSTERREICH

Telefon: +43 1531152594

Fax: +43 1531152615

E-Mail: ISK@bka.gv.at

POLEN

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego – ABW

(Internal Security Agency)

2A Rakowiecka St.

PL-00-993 Warszawa

Telefon: + 48/22/585 73 60

Fax: + 48/22/585 85 09

E-Mail: nsa@abw.gov.pl

Webseite: www.abw.gov.pl

Służba Kontrwywiadu Wojskowego

(Military Counter-Intelligence Service)

Classified Information Protection Bureau

Oczki 1

PL-02-007 Warszawa

Telefon: + 48/22/684 12 47

Fax: + 48/22/684 10 76

E-Mail: skw@skw.gov.pl

RUMÄNIEN

Oficiul Registrului Național al Informațiilor Secrete de Stat

(Romanian NSA – ORNISS

National Registry Office for Classified Information)

4 Mures Street

RO-012275 Bucharest

Telefon: + 40/21/ 224 58 30

Fax: + 40/21/ 224 07 14

E-Mail: nsa.romania@nsa.ro

Webseite: www.orniss.ro

PORTUGAL

Presidência do Conselho de Ministros

Autoridade Nacional de Segurança

Rua da Junqueira, 69

P-1300-342 Lisboa

Telefon: +351/ 213 031 710

Fax: +351/ 213 031 711

SLOWENIEN

Urad Vlade RS za varovanje tajnih podatkov

Gregorčičeva 27

SVN-1000 Ljubljana

Telefon: + 386/1/478 13 90

Fax: + 386/1/478 13 99

SLOWAKEI

Národný bezpečnostný úrad

(National Security Authority)

Budatínska 30

P.O. Box 16

SVK-850 07 Bratislava

Telefon: + 421/2/68 69 23 14

Fax: + 421/2/63 82 40 05

Website: www.nbusr.sk

SCHWEDEN

Utrikesdepartementet

(Ministry for Foreign Affairs)

SSSB

S-103 39 Stockholm

Telefon: + 46/8/405 10 00

Fax: + 46/8/723 11 76

E-Mail: du-nsa@foreign.ministry.se

FINNLAND

National Security Authority

Ministry for Foreign Affairs

P.O. Box 453

FI-00023 Government

Telefon 1: + 358/9/160 56487

Telefon 2: + 358/9/160 56484

Fax: + 358/9/160 55140

E-Mail: NSA@formin.fi

VEREINIGTES KÖNIGREICH

UK National Security Authority

Room 335, 3rd Floor

70 Whitehall

London

SW1A 2AS

Telefon 1: + 44/20/7276 5649

Telefon 2: + 44/20/7276 5497

Fax: + 44/20/7276 5651

E-Mail: UK-NSA@cabinet-office.x.gsi.gov.uk

Anlage D

LISTE DER ABKÜRZUNGEN

Abkürzung

Bedeutung

AQUA

Appropriately Qualified Authority (entsprechend qualifizierte Behörde)

BPS

Boundary Protection Services (Dienste für den Schutz von Systemübergängen)

CAA

Crypto Approval Authority (Krypto-Zulassungsstelle)

CCTV

Closed Circuit Television (Videoüberwachung)

CDA

Crypto Distribution Authority (Krypto-Verteilungsstelle)

CFSP

Common Foreign and Security Policy (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, GASP)

CIS

Communication and Information Systems handling EUCI (Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden)

COREPER

Committee of Permanent Representatives (Ausschuss der Ständigen Vertreter, AStV)

CSDP

Common Security and Defence Policy (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, GSVP)

DSA

Designated Security Authority (Beauftragte Sicherheitsbehörde)

ECSD

European Commission Security Directorate (Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission)

EUCI

EU Classified Information (EU-Verschlusssachen, EU-VS)

EUSR

EU Special Representative (EU-Sonderbeauftragter)

FSC

Facility Security Clearance (Sicherheitsbescheid für Unternehmen)

GSC

General Secretariat of the Council (Generalsekretariat des Rates)

IA

Information Assurance (Informationssicherung)

IAA

Information Assurance Authority (Stelle für Informationssicherung)

IDS

Intrusion Detection System (Einbruchsmeldeanlage)

IT

Information Technology (Informationstechnologie)

NSA

National Security Authority (Nationale Sicherheitsbehörde)

PoP

Points of Presence (Zugangspunkte)

PSC

Personnel Security Clearance (Sicherheitsermächtigung)

PSCC

Personnel Security Clearance Certificate (Sicherheitsermächtigungsbescheinigung)

PSI

Programme/Project Security Instructions (Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt)

SAA

Security Accreditation Authority (Sicherheits-Akreditierungsstelle)

SAB

Security Accreditation Board (Sicherheits-Akkreditierungsgremium)

SAL

Security Aspects Letter (Geheimschutzklausel)

SecOPs

Security Operating Procedures (sicherheitsbezogene Betriebsverfahren)

SCG

Security Classification Guide (VS-Einstufungsliste)

SSRS

System-Specific Security Requirement Statement (Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen)

TA

TEMPEST Authority (TEMPEST-Stelle)


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

27.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/66


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO

vom 30. März 2011

zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

(2011/293/EU)

DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind Änderungen der Nomenklatur des Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (im Folgenden: „Harmonisiertes System“) in Kraft getreten.

(2)

Aufgrund der zahlreichen Änderungen an der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen (im Folgenden: „Anhang II“) sollte diese Liste aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

(3)

Da mit den Änderungen des Harmonisierten Systems die Ursprungsregeln nicht geändert werden sollten, bleibt Anhang II in dieser Hinsicht weiter anwendbar; die Änderunmgen dieses Anhangs sollten daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(4)

Anhang II sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2011.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Marokko

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.


ANHANG

„ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1730 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 1730 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 0910

Gewürzmischungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

 

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

 

ex ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Herstellen, bei dem

alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte ‚Zea Indurata‘ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex ex 2004 und ex ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware,

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

ex ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2805

‚Mischmetall‘

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2833

Aluminiumsulfate

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2932

Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

andere:

 

 

– –

menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

– –

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006):

 

 

hergestellt aus Amicacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 3006

Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30

Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

 

 

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Fertigerzeugnisse aus Geweben

Herstellen aus (4)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

Natriumnitrat

Calciumcyanamid

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (5)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (6) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und

Vormaterialien der Position 3404.

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

veretherte Stärken und veresterte Stärken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3701

fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3801

kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

ex ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

 

Technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

folgende Waren dieser Position: