ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.138.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
26. Mai 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1

 

 

2011/307/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

2

Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 515/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Zulassung von Vitamin B6 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 516/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Futtermitteln, die Ameisensäure enthalten ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission ( 1 )

45

 

*

Verordnung (EU) Nr. 518/2011 der Kommission vom 23. Mai 2011 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 519/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/308/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

56

 

 

2011/309/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Mai 2011 zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

58

 

 

2011/310/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3415)

59

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011)

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Das am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) ist gemäß seinem Artikel 69 Absatz 5 am 1. Januar 2011 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie am 1. Mai 2011 zwischen der Europäischen Union und Island in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5. Der erläuternde Bericht zu dem Übereinkommen wurde im ABl. C 319 vom 23.12.2009, S. 1 veröffentlicht.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2011

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

(2011/307/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 27. April 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (1), paraphiert.

(4)

Dieses Protokoll wurde am 11. November 2010 im Namen der Union unterzeichnet.

(5)

Das Protokoll sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen (im Folgenden „Protokoll“), wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits betreffen

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ genannt,

einerseits

und

DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,

andererseits

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden oder, soweit möglich, einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Protokolls

(1)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung des Titels II (mit Ausnahme der Artikel 22, 23 und 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 82 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens.

(2)   Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat eine Streitigkeit 60 Tage, nachdem er gemäß Artikel 82 des Assoziierungsabkommens damit befasst wurde, noch nicht beigelegt hat.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss nach Artikel 82 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder aber erklärt hat, dass die Streitigkeit beigelegt ist.

KAPITEL II

KONSULTATION UND SCHLICHTUNG

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens verweist, die ihrer Auffassung nach gelten.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen, und zwar auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien im Verfahren offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen, oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Schlichtung

(1)   Wird bei den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Schlichter anrufen. Dazu muss ein schriftliches Schlichtungsersuchen an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Schlichtung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Schlichtungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Schlichtungsersuchens auf einen Schlichter geeinigt, so bestimmt der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seine Stellvertretung einen Schlichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Der Schlichter beruft frühestens 20 Tage und spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Schlichter erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei deren Bemerkungen und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern Zusatzinformationen anfordern, wenn er dies für nötig hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme unterbreitet werden. Der Schlichter stellt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme zu.

(3)   Die Stellungnahme des Schlichters kann eine Empfehlung enthalten, wie die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 beizulegen ist. Die Stellungnahme des Schlichters ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Schlichter kann seinerseits auf Antrag einer Vertragspartei beschließen, diese Fristen angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder der Komplexität des Falles zu ändern.

(5)   Das Schlichtungsverfahren, insbesondere die Stellungnahme des Schlichters und alle von den Vertragsparteien während dieses Verfahrens offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, ist vertraulich und lässt die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Schlichtungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Schlichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Schlichtung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme angeben und darlegen, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens 18 Monate nach Eingang des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf etwaige Beantragung weiterer Konsultationen in derselben Angelegenheit in der Zukunft bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu verständigen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder dessen Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Sachverhaltsfeststellung, dem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen, etwaigen Feststellungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Erwägungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Berichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Zwischenberichts zu überprüfen. Die Entscheidungsgründe des endgültigen Schiedsspruchs müssen auch eine Erwägung der bei der Zwischenprüfung vorgetragenen Argumentation enthalten.

Artikel 8

Schiedsspruch

(1)   Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von 150 Tagen nach seiner Einsetzung zu. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses seiner Arbeiten mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 180 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2)   Auf Antrag beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, höchstens jedoch für 12 Monate, aus; danach nimmt das Panel seine Arbeit auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht die Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

(3)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedspanel alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 75 Tagen nach seiner Einsetzung zugestellt wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 90 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es den Fall als dringend einstuft.

ABSCHNITT II

Umsetzung

Artikel 9

Umsetzung des Schiedsspruchs und der Entscheidung des Berufungsgremiums

Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Falls die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin schriftlich, die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ seinen Spruch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme angegeben sein, zudem muss dargelegt werden, inwiefern diese gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seinen Spruch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Pflichten dieser Vertragspartei aus Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedspanels nach Artikel 11, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung der anderen Vertragspartei und des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ Verpflichtungen aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 15 Tage nach Eingang der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 15 Tagen notifiziert. Das Schiedspanel stellt den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das Schiedspanel seinen Spruch zugestellt hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 13 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ ihre etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifizierung keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens zugestellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine unter dieses Protokoll fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informationen für das Schiedsverfahren einholen. Das Schiedspanel hat darüber hinaus das Recht, ihm zweckdienlich erscheinende Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien mitgeteilt und zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können betroffene natürliche und juristische Personen, die auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung schriftliche Mitteilungen unterbreiten. Diese Mitteilungen müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden vom Schiedspanel im Einklang mit den völkergewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln ausgelegt; dies schließt auch das Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ein. Die Schiedssprüche des Panels können die Rechte und Pflichten aus den in Artikel 2 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Entscheidungen und Schiedssprüche des Panels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Alle Sprüche des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellung, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und eine grundsätzliche Begründung seiner etwaigen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ veröffentlicht die Schiedssprüche des Panels in ihrer Gesamtheit, sofern er nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen davon absieht.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter fungieren können. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die den Vorsitz eines Schiedspanels übernehmen. Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf dem besagten Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls gebunden.

(3)   Der Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ kann zusätzliche Listen mit mindestens 15 Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so kann der Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

(4)   Sollte die in Absatz 1 vorgesehene Liste zu dem Zeitpunkt, an dem um Schlichtung oder die Einsetzung eines Schiedspanels ersucht wird, nicht aufgestellt sein, werden die Schiedsrichter per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden. Die für den Vorsitz des Schiedspanels oder als Schlichter vorgeschlagenen Personen dürfen nicht die Staatangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen.

Artikel 20

Bezug zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten.

(2)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, so greift sie auf die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Abkommens zurück.

(3)   Ersucht eine Vertragspartei um Beilegung einer Streitigkeit aufgrund einer Verpflichtung, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, die im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen entspricht, so greift sie, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens zurück, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Protokolls gelten.

(4)   Sobald ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das im Einklang mit dem Vorstehenden gewählte Gremium damit befasst, sofern dieses sich nicht für unzuständig erklärt hat.

(5)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abkommen auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung aufgrund von Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren wohlwollend zu prüfen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Schiedspanel die für die Verfahren geltenden Fristen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Protokolls

(1)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten überprüft der Assoziationsrat die Durchführung dieses Protokolls und seiner Anhänge im Hinblick auf eine Fortführung, Änderung oder Beendigung.

(2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen erwägen.

(3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel am elften November zweitausendzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Image

За Арабска република Египет

Por la República Árabe de Egipto

Za Egyptskou arabskou republiku

For Den Arabiske Republik Egypten

Für die Arabische Republik Ägypten

Egiptuse Araabia Vabariigi nimel

Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου

For the Arab Republic of Egypt

Pour la République arabe d'Égypte

Per la Repubblica araba d'Egitto

Ēģiptes Arābu Republikas vārdā –

Egipto Arabų Respublikos vardu

Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu

Voor de Arabische Republiek Egypte

W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu

Pela República Árabe do Egipto

Pentru Republica Arabă Egipt

Za Arabsko republiko Egipt

Za Egyptskú arabskú republiku

Egyptin arabitasavallan puolesta

På Arabrepubliken Egyptens vägnar

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(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I

:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II

:

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHIEDSVERFAHREN

Allgemeine bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

 

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 5 dieses Protokolls ersucht.

 

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstoßen hat.

 

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetztes Panel.

 

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.

 

„Tag“ ist ein Kalendertag.

2.

Die Europäische Union trägt die Organisationskosten im Zusammenhang mit den Anhörungen, der Schlichtung und der Schiedssprechung; lediglich die Vergütung und Kostenerstattung für die Schlichter und Schiedsrichter werden geteilt.

Notifikationen

3.

Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, per Einlieferung gegen Empfangsbestätigung oder durch Übermittlung auf einem sonstigen Telekommunikationsweg, bei dem ein Versandbeleg erstellt wird. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

4.

Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Fassung von jedem ihrer Schriftsätze. Zusätzlich wird eine Papierfassung der betreffenden Unterlage übermittelt.

5.

Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Handel und Industrie der Arabischen Republik Ägypten und an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Ägypten beziehungsweise in der Union, so darf die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag im Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen.

8.

Je nach Gegenstand der strittigen Bestimmungen werden alle Ersuchen und Notifikationen, die nach diesem Protokoll an den Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ gerichtet werden, auch in Kopie an die anderen zuständigen Unterausschüsse übermittelt, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden.

Beginn des schiedsverfahrens

9.

a)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels nach Artikel 6 des Protokolls oder nach den Regeln 19, 20 oder 49 dieser Verfahrensordnung per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich Fragen der Vergütung und Aufwandsentschädigung der Schiedsrichter, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

10.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 8 des Protokolls über die Streitbeilegung.“

b)

Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen 5 Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

Erste schriftsätze

11.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 25 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 25 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeit des schiedspanels

12.

Der Vorsitz leitet alle Sitzungen des Schiedspanels. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

13.

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen; dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

14.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

15.

Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls steht.

17.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen.

Ersetzungen

18.

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, oder legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 6 Absatz 3 bestimmt.

19.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme der Umstände des erheblichen Verstoßes die andere Vertragspartei unterrichten.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diesen Schiedsrichter durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitz fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für die Position in Frage kommenden Personen, zu denen der erste Schiedsrichter gehörte. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen wurden. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens beim Vorsitz des Schiedspanels.

20.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitz des Schiedspanels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitz durch einen anderen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten Vorsitz.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Panelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere aus dem Kreis der nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird per Losentscheid vom Vorsitz des Unterausschusses „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ oder seiner Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Panelvorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem Kreis der anderen nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls für den Panelvorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl des neuen Panelvorsitzes erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des unter dieser Regel genannten Ersuchens.

21.

Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine Vertragspartei widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Arabische Republik Ägypten die Beschwerdeführerin ist, und in Kairo, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Anhörung anberaumen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann keine zusätzliche Anhörung anberaumt werden.

25.

Alle Schiedsrichter haben während der gesamten Anhörung anwesend zu sein.

26.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Berater der Vertragsparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber sowie

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

27.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens 10 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentation und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tagt hingegen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Schriftsätze und Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

29.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

 

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

 

Gegenargumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

30.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

31.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass von jeder Anhörung eine Niederschrift angefertigt wird, die den Vertragsparteien so bald wie möglich vorzulegen ist.

32.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem sie auf Fragen eingeht, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche fragen

33.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

34.

Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

35.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei als vertraulich übermittelten Informationen ihrerseits als vertraulich. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrenvorschriften verbieten einer Vertragspartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben.

Einseitige kontakte

36.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Kein Mitglied des Schiedspanels darf verfahrensrelevante Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert vorgelegte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für den vom Schiedspanel zu prüfenden Sachverhalt unmittelbar von Belang sind.

39.

Aus dem Schriftsatz muss hervorgehen, welche natürliche oder juristische Person den Schriftsatz einreicht, und zwar mit Angabe der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzierungsquellen; außerdem muss darin dargelegt werden, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen.

40.

Das Schiedspanel führt in seinem Spruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Spruch auf die Argumentation in diesen Schriftsätzen einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringlichkeit

41.

In laut diesem Abkommen dringenden Fällen passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung aufgeführten Fristen in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und dolmetschen

42.

Die Vertragsparteien bemühen sich bereits während der Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls, spätestens jedoch auf der unter Regel 9 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

43.

Können die Vertragsparteien sich nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die dabei entstehenden Kosten.

44.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

45.

Der Spruch des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen zugestellt.

46.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu allen Übersetzungen von Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

Berechnung der fristen

47.

Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei einer Vertragspartei später als bei der anderen Vertragspartei ein, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

Andere verfahren

48.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

49.

Gelingt es dem ursprünglichen Schiedspanel oder einigen seiner Mitglieder nicht mehr, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs verlängert sich in diesem Fall um 15 Tage.

ANHANG II

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE SCHLICHTER

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetzten Schiedspanels.

b)

„Schlichter“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Protokolls vermittelt.

c)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 dieses Protokolls in Betracht gezogen wird.

d)

„Assistent“ ist eine Person, die per Mandat eines Mitglieds Recherchen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

e)

„Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Protokoll.

f)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

Verantwortung im rahmen des verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit die Integrität und Unparteilichkeit der Streitbeilegung stets gewährleistet sind. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor die Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ lediglich Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

5.

Auch nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt auf Dauer bestehen, so dass die Mitglieder auch etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit die Vertragsparteien den Sachverhalt prüfen können.

Pflichten der mitglieder

6.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder erwägen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für den Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

8.

Die Mitglieder tragen auf geeignete Weise dafür Sorge, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und unparteilichkeit der mitglieder

10.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich weder durch eigene Interessen noch durch Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Mitglieder gehen weder direkt oder indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenstehen oder entgegenzustehen scheinen.

12.

Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer geeigneten Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Mitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Mitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger mitglieder

15.

Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen keine unveröffentlichten Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, sofern es nicht dem Zweck des Verfahrens dient, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Mitglieder legen Sprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind.

18.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Kosten

19.

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

Schlichter

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Schlichter.


VERORDNUNGEN

26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 514/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

mit Durchführungsbestimmungen zu den Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 (2) der Kommission werden die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt. Angesichts der Entwicklungen bei den Präferenzregelungen beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren ist es notwendig, diese Verordnung zu ersetzen.

(2)

Bestimmte von der Union mit Drittländern geschlossene Präferenzabkommen sehen die Anwendung von Agrarteilbeiträgen oder Zusatzzöllen vor, die niedriger als die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeiträge oder Zusatzzölle sind. Es ist daher notwendig, Durchführungsbestimmungen für die gewährten Herabsetzungen festzulegen.

(3)

Es ist notwendig, eine Liste der Grunderzeugnisse zu erstellen, für die herabgesetzte Agrarteilbeiträge gemäß den Präferenzabkommen mit Drittländern festgelegt werden können.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollten die gewährten Herabsetzungen entweder durch Herabsetzung der zur Berechnung der Agrarteilbeiträge herangezogenen Grundbeiträge oder durch Herabsetzung der auf bestimmte Waren anwendbaren Agrarteilbeiträge zustande kommen.

(5)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollten, sofern dies zur Festlegung der im präferentiellen Handelsverkehr geltenden herabgesetzten Agrarteilbeiträge notwendig ist, die Merkmale der Grunderzeugnisse und die als verwendet geltenden Mengen der Grunderzeugnisse festgelegt werden.

(6)

Es ist angezeigt, Regeln zur Berechnung von Herabsetzungen bei den Zusatzzöllen festzulegen, die im Hinblick auf den Getreide- und Zuckergehalt von bestimmten Waren gelten, sofern im Rahmen von Präferenzabkommen die Herabsetzung derartiger Zusatzzölle vorgesehen ist.

(7)

Ein Anspruch auf die ermäßigten Zollsätze wird im Allgemeinen im Rahmen der im betreffenden Präferenzabkommen vorgesehenen Zollkontingente gewährt. Um die effiziente Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, sollten sie gemäß den Regeln zur Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) festgelegt sind.

(8)

Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollte die Liste der Waren, für die herabgesetzte Agrarteilbeiträge oder herabgesetzte Zusatzzölle gelten, ob im Rahmen eines Zollkontingents oder nicht, in dem betreffenden Präferenzabkommen aufgeführt werden.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollte es gestattet sein, den Teil der Wertzölle, der dem Agrarteilbeitrag entspricht, im Rahmen eines Präferenzabkommens durch einen bestimmten Betrag zu ersetzen. Dieser Betrag sollte jedoch nicht die Abgabe übersteigen, die für den nichtpräferentiellen Handel gilt.

(10)

Da der Anspruch auf ermäßigte Zollsätze davon abhängt, dass die Waren ihren Ursprung in den Ländern haben, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen wurde, ist es notwendig, die anzuwendenden Ursprungsregeln anzugeben.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Regeln für die Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeiträge nach Artikel 7 Absatz 2 und die damit verbundenen Zusatzzölle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und für die Verwaltung von Kontingenten vorgegeben, die gemäß Präferenzabkommen für Waren und Erzeugnisse gelten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 fallen.

Artikel 2

Bei der Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeiträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 werden die folgenden Grunderzeugnisse berücksichtigt:

KN-Code ex 1001 90 99 Weichweizen,

KN-Code 1001 10 00 Hartweizen,

KN-Code 1002 00 00 Roggen,

KN-Code 1003 00 90 Gerste,

KN-Code 1005 90 00 Mais, nicht zur Aussaat,

KN-Codes 1006 20 96 und 1006 20 98 langkörniger geschälter Reis, im Folgenden „Reis“,

KN-Code 1701 99 10 Weißzucker,

KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 Melasse,

KN-Code ex 0402 10 19 Milchpulver mit einem Fettgehalt bis zu 1,5 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt über 2,5 kg, im Folgenden „PG 2“,

KN-Code ex 0402 21 19 Milchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt über 2,5 kg, im Folgenden „PG 3“,

KN-Code ex 0405 10 Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, im Folgenden „PG 6“.

Artikel 3

(1)   Die herabgesetzten Agrarteilbeiträge, die im Rahmen des präferentiellen Handelsverkehrs gelten, werden anhand der Mengen an Grunderzeugnissen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren verwendet wurden.

(2)   Die Mengen an Grunderzeugnissen gemäß Absatz 1 sind die Mengen, die in Anhang I für die mit Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Waren genannt werden.

(3)   Für die mit KN-Codes bezeichneten Waren, für die in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind die in Absatz 1 genannten Mengen in Anhang II festgelegt.

(4)   Für die in Absatz 3 genannten Waren sind je nach ihrer Zusammensetzung gemäß Anhang III zusätzliche Codes anzuwenden.

(5)   Sofern in einem Präferenzabkommen vorgesehen, werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine solche Abgabensenkung anwendbar ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeiträge und die damit verbundenen Zusatzzölle ermittelt.

Artikel 4

(1)   Für die in Anhang II aufgeführten Waren entsprechen die Mengen an Zucker und Getreide, die bei der Berechnung der herabgesetzten Zusatzzölle für Zucker (AD S/Z) und Mehl (AD F/M) zu berücksichtigen sind, den in Anhang II unter B und C genannten Mengen für die entsprechenden Gehalte an Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose bzw. Stärke und/oder Glucose.

(2)   Für die nicht in Anhang II aufgeführten Waren werden die in Absatz 1 genannten Zusatzzölle unter ausschließlicher Berücksichtigung der Mengen an Grunderzeugnissen ermittelt, die gemäß den Teilen I bzw. III von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) entweder in den Getreidesektor oder in den Zuckersektor fallen.

Artikel 5

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine derartige Abgabensenkung anwendbar ist, durch Multiplikation der jeweils verwendeten Grunderzeugnismengen mit dem in Absatz 2 genannten Grundbetrag errechnet; diese Beträge werden für alle Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der Ware verwendet wurden, addiert.

(2)   Der bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle zu berücksichtigende Grundbetrag ist der Betrag, der in dem jeweiligen Präferenzabkommen bzw. gemäß diesem Abkommen in EUR festgelegt wurde.

(3)   Ist in einem Präferenzabkommen eine Herabsetzung der Agrarteilbeträge je Ware anstelle einer Herabsetzung der Grundbeträge vorgesehen, so werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge durch Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Herabsetzung auf die im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegten Teilbeträge berechnet.

(4)   Liegen die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle unter 2,4 EUR/100 kg, werden die Teilbeträge bzw. Zusatzzölle auf Null festgesetzt.

Artikel 6

(1)   Die gemäß Artikel 5 festgelegten Beträge der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Sofern im Abkommen mit dem jeweiligen Drittland nicht anders vorgesehen, gelten die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Beträge vom 1. Juli bis zum 30. Juni des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres.

Ändern sich die für die Grunderzeugnisse geltenden herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie die herabgesetzten Zusatzzölle jedoch nicht, gelten die gemäß Artikel 5 festgelegten Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle, bis ersatzweise Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle veröffentlicht werden.

Artikel 7

Durch das Präferenzabkommen wird Folgendes festgelegt bzw. die Festlegung von Folgendem ermöglicht:

a)

die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge angewendet werden können;

b)

die Waren, auf die herabgesetzte Zusatzzölle angewendet werden können;

c)

die gewährte Herabsetzung bzw. die gewährten Herabsetzungen;

d)

das anwendbare Zollkontingent, sofern Herabsetzungen innerhalb eines derartigen Kontingents gewährt werden.

Artikel 8

Sieht ein Präferenzabkommen im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die in Tabelle 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 aufgeführt sind, die Anwendung eines Agrarteilbetrags in Form eines spezifischen Betrags vor, unabhängig davon, ob er Gegenstand einer Herabsetzung im Rahmen eines Zollkontingents ist oder nicht, und sieht der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung eines Wertzolls für nichtpräferentielle Einfuhren derartiger Waren vor, so übersteigt der zu leistende Betrag den zuletzt genannten Satz nicht.

Artikel 9

Im Sinne dieser Verordnung sind „Ursprungswaren“ die Waren, die die in dem betreffenden Präferenzabkommen festgelegten Bedingungen für die Erlangung des Status von Ursprungswaren erfüllen.

Artikel 10

(1)   Die Agrarteilbeiträge des Gemeinsamen Zolltarifs gelten in folgenden Fällen:

a)

die Agrarteilbeiträge beziehen sich auf unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 fallende Waren, für die nicht die Präferenzvereinbarungen für den Handel mit derartigen Waren mit dem betreffenden Land gelten;

b)

die Agrarteilbeiträge gelten für Waren, die über das Zollkontingent hinausgehen.

(2)   Handelt es sich um ein Zollkontingent im Zusammenhang mit einem herabgesetzten Wertzoll gemäß dem diesbezüglichen Agrarteilbeitrag in der in Artikel 8 genannten Form, entsprechen die auf die Mengen, die über die Zollkontingente hinausgehen, zu erhebenden Zölle denen des Gemeinsamen Zolltarifs oder gegebenenfalls den im Abkommen vorgesehenen Zöllen.

Artikel 11

Die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente werden nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 1460/1996 wird aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


ANHANG I

(in Artikel 3 Absatz 2 genannt)

Mengen an Grunderzeugnissen, die als verwendet gelten

(pro 100 kg Waren)

KN-Code

Warenbezeichnung

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Reis

Weißzucker

Melasse

Magermilchpulver (PG 2)

Vollmilchpulver (PG 3)

Butter (PG 6)

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10

– Joghurt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0403 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 71

– – – – 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 90 73

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 90 79

– – – – mehr als 27 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 91

– – – – 3 GHT oder weniger

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 90 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 90 99

– – – – mehr als 6 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0405 20

– Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

siehe Anhang II

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

siehe Anhang II

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – Gemüse:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – – Zuckermais

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

1517 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 10 10

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

 

 

 

 

30

 

58

 

 

 

 

1704 10 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

 

 

 

 

16

 

70

 

 

 

 

1704 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 30

– – weiße Schokolade

 

 

 

 

 

 

45

 

 

20

 

1704 90 51 bis

1704 90 99

– – andere

Siehe Anhang II

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

 

1806 10 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

 

 

 

 

 

 

75

 

 

 

 

1806 10 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

100

 

 

 

 

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

Siehe Anhang II

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31

– – gefüllt

Siehe Anhang II

1806 32

– – nicht gefüllt

Siehe Anhang II

1806 90

– andere

Siehe Anhang II

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Siehe Anhang II

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

Siehe Anhang II

1901 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – Malzextrakt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 11

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

 

 

 

195

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 19

– – – anderer

 

 

 

159

 

 

 

 

 

 

 

– – andere:

 

1901 90 99

– – – andere

Siehe Anhang II

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

– – Eier enthaltend

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 90

– – – andere

67

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

– – – gekocht

 

41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 99

– – – andere

 

116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30

– andere Teigwaren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 10

– – getrocknet

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 90

– – andere

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

– – nicht zubereitet

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 90

– – anderer

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 10 90

– – andere

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

Siehe Anhang II

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 20 99

– – – andere

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904 90 10

– – auf der Grundlage von Reis

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 90 80

– – andere

 

174

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

 

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

44

 

40

 

 

 

25

 

 

 

 

1905 20 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

33

 

30

 

 

 

45

 

 

 

 

1905 20 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

22

 

20

 

 

 

65

 

 

 

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

1905 31

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

Siehe Anhang II

1905 32

– – Waffeln

Siehe Anhang II

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Siehe Anhang II

1905 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

168

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

 

 

644

 

 

 

 

 

 

1905 90 30 bis

1905 90 90

– – andere

Siehe Anhang II

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

 

 

 

 

40(a)

 

 

 

 

 

 

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2004 10

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

Siehe Anhang II

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2005 20

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

Siehe Anhang II

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2008 99

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

 

 

 

 

100(a)

 

 

 

 

 

 

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

 

 

 

 

40(a)

 

 

 

 

 

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 12

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 12 98

– – – andere

Siehe Anhang II

2101 20

– Auszüge, Essenzen, Konzentrate und Zubereitungen aus Tee oder Mate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – Zubereitungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 20 98

– – – andere

Siehe Anhang II

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 30 19

– – – andere

 

 

 

137

 

 

 

 

 

 

 

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2101 30 99

– – – andere

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

 

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2102 10

– Hefen, lebend:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – Backhefen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

– – – getrocknet

 

 

 

 

 

 

 

425

 

 

 

2102 10 39

– – – andere

 

 

 

 

 

 

 

125

 

 

 

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

 

 

 

 

 

 

25

 

10

 

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

 

 

 

 

 

 

20

 

 

23

 

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

23

 

 

35

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 10 80

– – andere

Siehe Anhang II

2106 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2106 90 98

– – – andere

Siehe Anhang II

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2202 90

– andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2202 90 91

– – – weniger als 0,2 GHT

 

 

 

 

 

 

10

 

8

 

 

2202 90 95

– – – 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

 

 

 

 

 

 

10

 

 

6

 

2202 90 99

– – – 2 GHT oder mehr

 

 

 

 

 

 

10

 

 

13

 

2905

Azyklische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

– – Mannitol

 

 

 

 

 

 

300

 

 

 

 

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

2905 44 19

– – – – anderer

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

– – – anderer:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2905 44 91

– – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

2905 44 99

– – – – anderer

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – – – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3302 10 29

– – – – – andere

Siehe Anhang II

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3505 10 10

– – Dextrine

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

– – andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

– – – andere

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3505 20

– Leime:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3505 20 10

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

 

 

 

 

48

 

 

 

 

 

 

3505 20 30

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3505 20 50

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

 

 

 

 

151

 

 

 

 

 

 

3505 20 90

– – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3809 10 30

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

 

 

 

 

132

 

 

 

 

 

 

3809 10 50

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

3809 10 90

– – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– – in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

3824 60 19

– – – andere

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

– – andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 91

– – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

3824 60 99

– – – andere

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 


ANHANG II

(in Artikel 3 Absatz 3 genannt)

Mengen an Grunderzeugnissen, die als verwendet gelten, wenn in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird

(pro 100 kg Ware)

Milchfett-, Milchprotein-, Saccharose-, Invertzucker- und Isoglucose-, Stärke- und Glucosegehalt

Magermilchpulver (PG 2)

Vollmilchpulver (PG 3)

Butter (PG 6)

Weißzucker

Weichweizen

Mais

kg

kg

kg

kg

kg

kg

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

A.

Kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT und einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 2,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT

14

 

 

 

 

 

von 6 oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT

42

 

 

 

 

 

von 18 oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

75

 

 

 

 

 

von 30 oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

146

 

 

 

 

 

von 60 oder mehr GHT

208

 

 

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT:

 

 

3

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 2,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT

14

 

3

 

 

 

von 6 oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT

42

 

3

 

 

 

von 18 oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

75

 

3

 

 

 

von 30 oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

146

 

3

 

 

 

von 60 oder mehr GHT

208

 

3

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 3 oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT:

 

 

6

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 2,5 oder mehr, jedoch weniger als 12 GHT

12

20

 

 

 

 

von 12 oder mehr GHT

71

 

6

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 9 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 4 GHT

 

 

10

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 4 oder mehr, jedoch weniger als 15 GHT

10

32

 

 

 

 

von 15 oder mehr GHT

71

 

10

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 9 oder mehr, jedoch weniger als 12 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 6 GHT

 

 

14

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 6 oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT

9

43

 

 

 

 

von 18 oder mehr GHT

70

 

14

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 6 GHT

 

 

20

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchprotein:

 

 

 

 

 

 

von 6 oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT

 

56

2

 

 

 

von 18 oder mehr GHT

65

 

20

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 6 GHT

 

 

20

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchfett von 6 GHT oder mehr

50

 

29

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT:

 

 

 

 

 

 

kein Milchprotein enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchprotein von weniger als 6 GHT

 

 

45

 

 

 

mit einem Gehalt an Milchfett von 6 GHT oder mehr

38

 

45

 

 

 

Mit einem Gehalt an Milchfett:

 

 

 

 

 

 

von 4 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

 

 

63

 

 

 

von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

 

 

81

 

 

 

von 70 oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

 

 

99

 

 

 

von 85 oder mehr GHT

 

 

117

 

 

 

B.

Mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose:

 

 

 

 

 

 

von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

 

 

 

24

 

 

von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

 

 

 

45

 

 

von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

 

 

 

65

 

 

von 70 oder mehr GHT

 

 

 

93

 

 

C.

Mit einem Gehalt an Stärke und/oder Glucose:

 

 

 

 

 

 

von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

 

 

 

 

22

22

von 25 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

 

 

 

 

47

47

von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

 

 

 

 

74

74

von 75 oder mehr GHT

 

 

 

 

101

101


ANHANG III

(in Artikel 3 Absatz 4 genannt)

Zusätzliche Codes gemäß der Zusammensetzung der Waren

Milchfett

(GHT)

Milchprotein

(GHT) (3)

Stärke/Glucose (GHT) (1)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 25

≥ 25 < 50

≥ 50 < 75

≥ 75

Saccharose/Invertzucker/Isoglucose (GHT) (2)

≥ 0

< 5

≥ 5

< 30

≥ 30

< 50

≥ 50

< 70

≥ 70

≥ 0

< 5

≥ 5

< 30

≥ 30

< 50

≥ 50

< 70

≥ 70

≥ 0

< 5

≥ 5

< 30

≥ 30

< 50

≥ 50

≥ 0

< 5

≥ 5

< 30

≥ 30

≥ 0

< 5

≥ 5

≥ 0 < 1,5

≥ 0 < 2,5

7 000

7 001

7 002

7 003

7 004

7 005

7 006

7 007

7 008

7 009

7 010

7 011

7 012

7 013

7 015

7 016

7 017

7 758

7 759

≥ 2,5 < 6

7 020

7 021

7 022

7 023

7 024

7 025

7 026

7 027

7 028

7 029

7 030

7 031

7 032

7 033

7 035

7 036

7 037

7 768

7 769

≥ 6 < 18

7 040

7 041

7 042

7 043

7 044

7 045

7 046

7 047

7 048

7 049

7 050

7 051

7 052

7 053

7 055

7 056

7 057

7 778

7 779

≥ 18 < 30

7 060

7 061

7 062

7 063

7 064

7 065

7 066

7 067

7 068

7 069

7 070

7 071

7 072

7 073

7 075

7 076

7 077

7 788

7 789

≥ 30 < 60

7 080

7 081

7 082

7 083

7 084

7 085

7 086

7 087

7 088

X

7 090

7 091

7 092

X

7 095

7 096

X

X

X

≥ 60

7 800

7 801

7 802

X

X

7 805

7 806

7 807

X

X

7 810

7 811

X

X

X

X

X

X

X

≥ 1,5 < 3

≥ 0 < 2,5

7 100

7 101

7 102

7 103

7 104

7 105

7 106

7 107

7 108

7 109

7 110

7 111

7 112

7 113

7 115

7 116

7 117

7 798

7 799

≥ 2,5 < 6

7 120

7 121

7 122

7 123

7 124

7 125

7 126

7 127

7 128

7 129

7 130

7 131

7 132

7 133

7 135

7 136

7 137

7 808

7 809

≥ 6 < 18

7 140

7 141

7 142

7 143

7 144

7 145

7 146

7 147

7 148

7 149

7 150

7 151

7 152

7 153

7 155

7 156

7 157

7 818

7 819

≥ 18 < 30

7 160

7 161

7 162

7 163

7 164

7 165

7 166

7 167

7 168

7 169

7 170

7 171

7 172

7 173

7 175

7 176

7 177

7 828

7 829

≥ 30 < 60

7 180

7 181

7 182

7 183

X

7 185

7 186

7 187

7 188

X

7 190

7 191

7 192

X

7 195

7 196

X

X

X

≥ 60

7 820

7 821

7 822

X

X

7 825

7 826

7 827

X

X

7 830

7 831

X

X

X

X

X

X

X

≥ 3 < 6

≥ 0 < 2,5

7 840

7 841

7 842

7 843

7 844

7 845

7 846

7 847

7 848

7 849

7 850

7 851

7 852

7 853

7 855

7 856

7 857

7 858

7 859

≥ 2,5 < 12

7 200

7 201

7 202

7 203

7 204

7 205

7 206

7 207

7 208

7 209

7 210

7 211

7 212

7 213

7 215

7 216

7 217

7 220

7 221

≥ 12

7 260

7 261

7 262

7 263

7 264

7 265

7 266

7 267

7 268

7 269

7 270

7 271

7 272

7 273

7 275

7 276

X

7 838

X

≥ 6 < 9

≥ 0 < 4

7 860

7 861

7 862

7 863

7 864

7 865

7 866

7 867

7 868

7 869

7 870

7 871

7 872

7 873

7 875

7 876

7 877

7 878

7 879

≥ 4 < 15

7 300

7 301

7 302

7 303

7 304

7 305

7 306

7 307

7 308

7 309

7 310

7 311

7 312

7 313

7 315

7 316

7 317

7 320

7 321

≥ 15

7 360

7 361

7 362

7 363

7 364

7 365

7 366

7 367

7 368

7 369

7 370

7 371

7 372

7 373

7 375

7 376

X

7 378

X

≥ 9 < 12

≥ 0 < 6

7 900

7 901

7 902

7 903

7 904

7 905

7 906

7 907

7 908

7 909

7 910

7 911

7 912

7 913

7 915

7 916

7 917

7 918

7 919

≥ 6 < 18

7 400

7 401

7 402

7 403

7 404

7 405

7 406

7 407

7 408

7 409

7 410

7 411

7 412

7 413

7 415

7 416

7 417

7 420

7 421

≥ 18

7 460

7 461

7 462

7 463

7 464

7 465

7 466

7 467

7 468

X

7 470

7 471

7 472

X

7 475

7 476

X

X

X

≥ 12 < 18

≥ 0 < 6

7 940

7 941

7 942

7 943

7 944

7 945

7 946

7 947

7 948

7 949

7 950

7 951

7 952

7 953

7 955

7 956

7 957

7 958

7 959

≥ 6 < 18

7 500

7 501

7 502

7 503

7 504

7 505

7 506

7 507

7 508

7 509

7 510

7 511

7 512

7 513

7 515

7 516

7 517

7 520

7 521

≥ 18

7 560

7 561

7 562

7 563

7 564

7 565

7 566

7 567

7 568

X

7 570

7 571

7 572

X

7 575

7 576

X

X

X

≥ 18 < 26

≥ 0 < 6

7 960

7 961

7 962

7 963

7 964

795

7 966

7 967

7 968

7 969

7 970

7 971

7 972

7 973

7 975

7 976

7 977

7 978

7 979

≥ 6

7 600

7 601

7 602

7 603

7 604

7 605

7 606

7 607

7 608

7 609

7 610

7 611

7 612

7 613

7 615

7 616

X

7 620

X

≥ 26 < 40

≥ 0 < 6

7 980

7 981

7 982

7 983

7 984

7 985

7 986

7 987

7 988

X

7 990

7 991

7 992

X

7 995

7 996

X

X

X

≥ 6

7 700

7 701

7 702

7 703

X

7 705

7 706

7 707

7 708

X

7 710

7 711

7 712

X

7 715

7 716

X

X

X

≥ 40 < 55

 

7 720

7 721

7 722

7 723

X

7 725

7 726

7 727

7 728

X

7 730

7 731

7 732

X

7 735

7 736

X

X

X

≥ 55 < 70

7 740

7 741

7 742

X

X

7 745

7 746

7 747

X

X

7 750

7 751

X

X

X

X

X

X

X

≥ 70 < 85

7 760

7 761

7 762

X

X

7 765

7 766

X

X

X

7 770

7 771

X

X

X

X

X

X

X

≥ 85

7 780

7 781

X

X

X

7 785

7 786

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


(1)  

Stärke/Glucose

Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glucose — und ggf. vorhandener Glucose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glucose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke: 0,9).

Glucose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glucose und Fructose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird.

(2)  

Saccharose/Invertzucker/Isoglucose

Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glucose und Fructose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

Anmerkung: Wenn ein Laktosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galaktose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galaktosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

(3)  

Milchproteine

Kaseine und/oder Kaseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält.

Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Lactose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Kasein/Kaseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 515/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Zulassung von Vitamin B6 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Vitamin B6 wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe „Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind“ auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zur Verwendung bei allen Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Vitamin B6 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und auf Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 9. November 2010 den Schluss, dass Vitamin B6 sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (3). Die Behörde hat ferner den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor für Futtermittelzusatzstoffe vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Vitamin B6 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist für die Verwendung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln mit diesem Zusatzstoff vorgesehen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Vitamin B6 enthaltende Futtermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2010; 8(12):1917.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a831

Vitamin B6/Pyridoxinhydrochlorid

 

Wirkstoff

Pyridoxinhydrochlorid C8H11NO3.HCl

Reinheitskriterien: mindestens 98,5 %

 

Analysemethoden  (1)

1.

Zur Bestimmung von Vitamin B6 in Futtermittelzusatzstoffen: Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0245-7. Ausgabe

2.

Zur Bestimmung von Vitamin B6 in Vormischungen: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit einem UV-Detektor (RP-HPLC-UV) (2)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität sowie die Stabilität in Wasser anzugeben.

2.

Vitamin B6/Pyridoxinhydrochlorid kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

3.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

15. Juni 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden des Referenzlabors unter folgender Adresse im Internet: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

(2)  VDLUFA, Bd III, 13.9.1.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 516/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Futtermitteln, die Ameisensäure enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung für einen Zusatzstoff auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu ändern.

(2)

Die zur Gruppe der Mikroorganismen gehörende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission (3) zur Verwendung bei Sauen, mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (4) zur Verwendung bei Masttruthühnern und Kälbern bis zu drei Monaten sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (5) zur Verwendung bei Mastschweinen und Ferkeln.

(3)

Der Kommission liegt ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 dahin gehend vor, dass die Verwendung dieser Zubereitung in Futtermitteln zugelassen wird, die für Masttruthühner bestimmt sind und Ameisensäure enthalten. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt. Die Kommission hat den Antrag an die Behörde übermittelt.

(4)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2010 den Schluss, dass die Verträglichkeit der im Anhang beschriebenen Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit Ameisensäure zur Verwendung bei Masttruthühnern nachgewiesen ist (6).

(5)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

(6)  EFSA Journal 2011; 9(1):1953.


ANHANG

Der Eintrag für den Zusatzstoff Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750, E 1700, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 erhält folgende Fassung:

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

„E 1700

Bacillus licheniformis

DSM 5749

Bacillus subtilis

DSM 5750

(im Verhältnis 1:1)

Mischung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit mindestens 3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff (1,6 × 109 jedes Bakteriums)

Masttruthühner

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Kann in Mischfuttermitteln mit einem der folgenden Kokzidiostatika eingesetzt werden: Diclazuril, Halofuginon, Monensin-Natrium, Robenidin, Maduramicin-Ammonium, Lasalocid-Natrium und Ameisensäure (Konservierungsstoff).

Unbegrenzte Zeit

Kälber

3 Monate

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzte Zeit“


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Ziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bei infizierten Herden anzuwenden sind. So dürfen Eier von Hennen aus Herden mit unbekanntem Salmonella-Status, die infiziert sind oder bei denen Verdacht auf Infizierung besteht, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt wurden, die gewährleistet, dass sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene frei von gesundheitsrelevanten Salmonella-Serotypen sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die bei Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Legehennen können über ihre Eier eine Salmonelleninfektion auf die Verbraucher übertragen. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Legehennenherden zur Bekämpfung dieses gesundheitsgefährdenden Zoonoseerregers bei Eiern bei.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (2) wurde ein Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt. Als Ziel für die einzelnen Mitgliedstaaten gilt eine jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um 10 bis 40 % — nach Maßgabe der Prävalenz im Vorjahr — bzw. eine Verringerung des Höchstprozentsatzes auf 2 % oder weniger.

(5)

Bei der Festlegung des EU-Ziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6)

Aus dem Kurzbericht der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in der Europäischen Union 2008 (4) geht hervor, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von S. Enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2008 deutlich zurück, wohingegen bei den durch S. Typhimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen EU-Ziels für Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus angehört worden.

(7)

Am 10. März 2010 legte das Gremium für biologische Gefahren der EFSA auf Antrag der Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte (5). Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella Enteritidis der bei Geflügel am häufigsten vertikal übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Es hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Legehennen erfolgreich zur Bekämpfung von Salmonellen-Infektionen in Nutzbeständen und zur Verringerung der von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit beigetragen haben.

(8)

Monophasische Stämme von Salmonella Typhimurium sind in kurzer Zeit einer der am häufigsten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten geworden. Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella Typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung (6), das vom Gremium für biologische Gefahren der EFSA am 22. September 2010 angenommen wurde, gelten monophasische Salmonella Typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- als Varianten von Salmonella Typhimurium und stellen für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonella Typhimurium-Stämme dar.

(9)

Im Interesse klarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist es daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (7) zu ändern, damit gewährleistet ist, dass zu Salmonella Typhimurium auch monophasische Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- hinzugerechnet werden.

(10)

Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens vom 22. September 2010 und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Entwicklung von Salmonellen bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt werden, vergleichbar mit dem der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006.

(11)

Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels überprüft werden können, ist es erforderlich, wiederholte Probenahmen bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus vorzusehen.

(12)

Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten; bei möglichen Anpassungen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß dieser Verordnung ist daher keine erneute Genehmigung durch die Kommission erforderlich.

(13)

Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Ziels für 2011 bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Diese auf der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 basierenden Programme wurden gemäß dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (9) genehmigt.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Mit den technischen Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 werden dieselben Ergebnisse erzielt wie mit denjenigen im Anhang der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten könnten die vorliegende Verordnung somit unverzüglich anwenden, ohne dass ein Übergangszeitraum festgelegt werden muss.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Das Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 („Ziel der Europäischen Union“) lautet wie folgt:

a)

Jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um mindestens

i)

10 % im Fall einer Prävalenz von weniger als 10 % im Vorjahr;

ii)

20 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 10 % und weniger als 20 % im Vorjahr;

iii)

30 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 20 % und weniger als 40 % im Vorjahr;

iv)

40 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 40 % im Vorjahr;

oder

b)

Verringerung des Höchstprozentsatzes positiver Herden erwachsener Legehennen auf 2 % oder weniger; für Mitgliedstaaten mit weniger als 50 Herden erwachsener Legehennen darf jedoch höchstens eine erwachsene Herde positiv bleiben.

Das Ziel ist jedes Jahr auf der Grundlage der Überwachung des Vorjahres zu erreichen. Als Vorgabe für das Ziel 2011 gelten die Ergebnisse von 2010 auf der Grundlage der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführten Überwachung.

Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einzubeziehen.

(2)   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Ziels

Die Kommission überprüft das Ziel der Europäischen Union gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird in Teil C folgender Unterabsatz angefügt:

„6.

Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Ziel („Unionsziel“): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:-, bzw. Salmonella Virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.“

Artikel 5

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  The EFSA Journal 2010 8(1):) 1496.

(5)  The EFSA Journal (2010), 8(4):1546.

(6)  The EFSA Journal 2010, 8(10), S. 1826.

(7)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(9)  ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus gemäß Artikel 1 Absatz 2

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus („Herden“) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.   ÜBERWACHUNG DER HERDEN

2.1.   Häufigkeit und Status der Beprobung

Die Beprobung der Herden wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers (Eigenkontrolle) sowie von der zuständigen Behörde durchgeführt.

Beprobungen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers sind mindestens alle fünfzehn Wochen durchzuführen. Erstmalig beprobt werden Tiere im Alter von 24 +/– 2 Wochen.

Die Beprobung durch die zuständige Behörde erfolgt zumindest:

a)

bei einer Herde pro Jahr je Betrieb mit mindestens 1 000 Tieren;

b)

im Alter von 24 +/– 2 Wochen bei Herden, die in Räumlichkeiten untergebracht sind, in denen beim vorherigen Besatz die relevanten Salmonellen nachgewiesen wurden;

c)

bei jedem Verdacht auf eine Salmonelleninfektion anlässlich der Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG oder in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde die Beprobung für zweckmäßig erachtet, wobei das Beprobungsprotokoll gemäß Anhang II Teil D Punkt 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 anzuwenden ist;

d)

bei allen übrigen Herden eines Betriebs, falls Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium in einer Herde im Betrieb nachgewiesen wird;

e)

in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde sie für zweckmäßig erachtet.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

Um die Empfindlichkeit der Proben zu optimieren und die ordnungsgemäße Anwendung des Beprobungsprotokolls zu gewährleisten, sorgt die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal entnommen werden.

2.2.1.   Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer

a)

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

b)

In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher oder Socken für die Probenahme zu verwenden.

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Die Oberfläche des Stiefelüberziehers muss mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet werden.

Die Proben müssen im Rahmen einer Begehung so entnommen werden, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

2.2.2.   Beprobung durch die zuständige Behörde

Zusätzlich zu den Proben gemäß Punkt 2.2.1 ist mindestens eine Probe unter Anwendung des Beprobungsprotokolls zu entnehmen. Um die Repräsentativität der Beprobung zu gewährleisten, werden in Abhängigkeit von Verteilung oder Größe der Herde weitere Proben entnommen.

Im Falle einer Beprobung gemäß Punkt 2.1 Buchstaben b, c, d und e vergewissert sich die zuständige Behörde durch weitere Prüfungen, wie Laboruntersuchungen und/oder Prüfungen der Unterlagen, dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Tiere auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden.

Werden keine Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika, so gilt die betreffende Herde im Sinne des Ziels der Europäischen Union als infizierte Herde.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass eine Kotprobe oder ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden kann, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.

Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde oder andere relevante Bedingungen, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

Die Proben werden den Laboratorien gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

Erfolgt die Probenahme durch die zuständige Behörde, sind Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer getrennt vorzubereiten, bei Probenahme durch den Lebensmittelunternehmer dagegen können die verschiedenen Probearten Gegenstand eines einzigen Tests sein.

3.1.1.   Stiefelüberzieher- und Stofftupferproben

a)

Die beiden Paar Stiefelüberzieher (oder „Socken“) oder Stofftupfer sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einlegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist, oder die Lösung (225 ml) direkt auf die zwei Paar Stiefelüberzieher im Probenversandgefäß geben. Die Stiefelüberzieher/Socken oder Staubtupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.

b)

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur mittels der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

3.1.2.   Sonstiges Kot- und Staubmaterial

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe (oder einer 50-ml-Suspension mit 25 g der Ausgangsprobe) 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Punkte 3.1.1 und 3.1.2 anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonellen erfolgt gemäß der ISO-Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002/A1:2007).

Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem Kaufmann-White-LeMinor-Schema zu typisieren. Bei Isolaten von Proben, die vom Lebensmittelunternehmer entnommen wurden, ist zumindest die Serotypisierung für Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium durchzuführen.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen andere Methoden anstelle der unter den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der aktuellen Fassung der Norm EN/ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Untersuchung auf Antibiotikaresistenz

Die Isolate werden auf Antibiotikaresistenz gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission (1) getestet.

3.6.   Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen mit Blick auf eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Eine Herde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union,

a)

wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe/Tupferprobe nachgewiesen wurden, oder

b)

wenn antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.

Diese Bestimmung gilt nicht in Ausnahmefällen gemäß Anhang II Teil D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, wenn das positive Salmonella-Erstergebnis nicht durch das entsprechende Beprobungsprotokoll bestätigt wurde.

4.2.   Eine positive Herde wird nur einmal gezählt, ungeachtet davon

a)

wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden,

oder

b)

ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder durch die zuständige Behörde erfolgte.

Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.

4.3.   Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:

a)

Gesamtzahl der Herden erwachsener Legehennen, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

b)

die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)

die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;

ii)

die Zahl der Herden, bei der die Untersuchungen mindestens einmal einen positiven Befund auf Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium ergeben haben;

iii)

die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten);

c)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle oder wesentliche Änderungen bei der Zahl der untersuchten Herden und/oder der Zahl positiver Herden.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.


(1)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 518/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2011

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) sind Quoten für das Jahr 2011 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2011 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2011 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.


ANHANG

Nr.

11/T&Q

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

LEZ/8C3411

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

9. Mai 2011


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 519/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

35,3

TR

71,5

ZZ

53,4

0707 00 05

AL

31,8

TR

108,2

ZZ

70,0

0709 90 70

AR

34,9

MA

86,8

TR

121,5

ZZ

81,1

0709 90 80

EC

23,2

ZZ

23,2

0805 10 20

EG

58,0

IL

63,3

MA

45,9

TR

74,4

ZZ

60,4

0805 50 10

AR

72,2

TR

77,7

ZA

91,9

ZZ

80,6

0808 10 80

AR

99,8

BR

82,8

CA

129,0

CL

80,3

CN

88,5

CR

69,1

NZ

109,3

US

90,7

UY

53,3

ZA

87,4

ZZ

89,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/56


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Mai 2011

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2011/308/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie „Europa 2020“. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — ausrichten und an denen sich auch die Union ausrichtet. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie „Europa 2020“.

(3)

Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Die integrierten Leitlinien geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 7. März 2011 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles daransetzen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit; Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der tertiären Bildungsquote; Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut.

(5)

Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen in den dazwischenliegenden Jahren, bis Jahresende 2014, sollten weiterhin auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang zum Beschluss 2010/707/EU des Rates enthalten sind, behalten für 2011 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BALOG Z.


(1)  Stellungnahme vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(4)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Mai 2011

zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2011/309/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Hans KOK ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr J.F.M. (Hans) JANSSEN, burgemeester (Bürgermeister) von Oisterwijk, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BALOG Z.


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2011

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3415)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/310/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Fischereien auf Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauem Wittling (nachstehend: „Fischereien auf pelagische Arten“) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete V bis IX (nachstehend: „westliche Gewässer“) unterliegen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen u. a. gemäß:

Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (2),

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (3),

Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (4).

(2)

Anlandungen von Mengen über 10 Tonnen Hering, Makrele und Stöcker aus den ICES-Gebieten I bis X, XII und XIV sowie CECAF-EU-Gewässern unterliegen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission (5).

(3)

In der Regel unterliegen Fischereitätigkeiten in Zusammenhang mit pelagischen Arten in den westlichen Gewässern — einschließlich Anlandungen und Umladungen von pelagischen Arten — den Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4)

Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen auf EU-Ebene sicherzustellen, ist es erforderlich, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm unter Einbeziehung von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich einzurichten.

(5)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2012 aufgestellt werden.

(6)

Im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm sollten gemeinsame Regeln für die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten enthalten sein. In diesen Regeln sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie die Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit diesen gemeinsamen Regeln die erforderlichen Maßnahmen.

(7)

Wird ein Großteil der Fänge aus Fischereien auf pelagische Arten in Drittländer ausgeführt, ist es angemessen, die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten auf die gesamte Kette, einschließlich des Handels, auszuweiten.

(8)

Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten, falls zutreffend, mit den gemeinsamen Einsatzplänen der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (6) geschaffenen EU-Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) vereinbar sein.

(9)

Die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms sollten regelmäßig von den betreffenden Mitgliedstaaten und wenn möglich durch die EUFA bewertet werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegt, um eine einheitliche und wirksame Umsetzung von für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für

a)

jede Fischereitätigkeit, einschließlich Anlandung und Umladung, durch Fischereifahrzeuge, die in den westlichen Gewässern auf pelagische Arten fischen;

b)

jede Tätigkeit nach der Anlandung, einschließlich Wiegen, Vermarktung, Tiefgefrieren, Verarbeitung, Lagerung, Übernahme, Transport, Ein- und Ausfuhr pelagischer Arten aus den westlichen Gewässern.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2012.

(3)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich durchgeführt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Begriff

a)

„pelagische Arten“ Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauer Wittling;

b)

„Fischereien auf pelagische Arten“ Fischereien auf Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und blauem Wittling;

c)

„westliche Gewässer“ EU-Gewässer in den ICES-Gebieten V bis IX;

d)

„Einfuhr“ Einfuhren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (7);

e)

„Ausfuhr“ Ausfuhren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 4

Gemeinsame Regeln und nationale Maßnahmen

(1)   Die gemeinsamen Regeln für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm, insbesondere die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für Inspektionen, sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Maßnahmen zur Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassen werden, regeln die in Anhang II aufgeführten Bereiche.

Artikel 5

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

(1)   Alle in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

(2)   Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

(3)   Wenn Mitgliedstaaten im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zusammenarbeiten, kann ein Teil oder die Gesamtheit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch von der EU-Fischereiaufsichtsagentur („EUFA“) angenommene gemeinsame Einsatzpläne durchgeführt werden.

Artikel 6

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen, gegebenenfalls auch im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 durch.

(2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

a)

sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden;

b)

legen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest.

(3)   Bedienstete der Kommission und Gemeinschaftsinspektoren können sich an den gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

Artikel 7

Information

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA auf elektronischem Wege bis zum 10. Tag jedes Quartals die folgenden Angaben zum vorangegangenen Quartal:

a)

die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;

b)

alle festgestellten Verstöße und zu jedem Verstoß

i)

die Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen) oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus pelagischen Arten tätiges Unternehmen;

ii)

das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und

iii)

die Art des Verstoßes;

c)

die bei den festgestellten Verstößen bisher ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält

a)

den derzeitigen Sachstand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und

b)

die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).

(3)   Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls nach Feststellung eines Verstoßes kein Verfahren eingeleitet wurde.

Artikel 8

Evaluierung

Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission und der EUFA bis zum 31. März 2013 einen Evaluierungsbericht über die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, die im Rahmen dieses spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführt wurden.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepubik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. Mai 2011

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

(3)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.

(6)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


ANHANG I

GEMEINSAME REGELN FÜR DAS SPEZIFISCHE KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM

1.   ZIEL

Allgemeines Ziel des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über

a)

Mengenbeschränkungen für Fänge und jede besondere daran geknüpfte Bedingung, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung;

b)

Unterlagen, die in den für pelagische Arten geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, namentlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen und Berichte;

c)

Anlande- und Wiegeverfahren;

d)

Umladungen;

e)

das Verbot der Fangaufwertung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (1) und das Versäumnis, während eines Fangeinsatzes gefangene pelagische Arten anzulanden gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2.   STRATEGIE

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen und Inspektionen der Fischerei und verwandter Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Kette auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch.

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der Angaben in Aufzeichnungen und Berichten zu Fängen und Anlandungen zu prüfen.

3.   PRIORITÄTEN

Die Vorrangigkeit wird entsprechend dem jährlichen Fangplan für die verschiedenen Fanggerätkategorien differenziert. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten auf der Grundlage eines Risikomanagements fest.

4.   ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Alle Fangreisen zugelassener Fischereifahrzeuge mit satellitengestütztem Schiffsüberwachungssystem werden in Echtzeit überwacht, und es findet ein Abgleich der Anlande-, Umlade-, Verkaufs- und Übernahmeerklärungen sowie aller Inspektions- und Überwachungsberichte statt.

Alle Anlandungen, Verkäufe, Ein- und Ausfuhren werden überwacht.

5.   ZIELECKWERTE FÜR INSPEKTIONEN

Spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses für das Jahr 2011 und vor dem 1. Januar 2012 für das Jahr 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Zieleckwerte für Inspektionen und erstellen Inspektionszeitpläne auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Ort der Inspektion

Eckwert

Kontrolle auf See

Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den westlichen Gewässern auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

Auf der Grundlage des Risikomanagements werden spezifische Inspektionen zu folgenden Punkten geplant:

Verbot der Fangaufwertung;

Verwerfen des Fangs;

Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern blauen Wittling oder Makrele fischen wollen, gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (2).

Anlandungen

Bei mindestens 10 % der Anzahl Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker über 10 Tonnen in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt.

Bei mindestens 15 % der Mengen Hering, Makrele und Stöcker, die in bezeichneten Häfen angelandet werden, wird eine vollständige Inspektion durchgeführt.

Die Wahl der zu inspizierenden Anlandungen erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse.

Auf der Grundlage des Risikomanagements werden spezifische Inspektionen zu folgenden Punkten geplant:

nicht bezeichnete Häfen und Anlandeplätze;

Anlandungen von Mengen Hering, Makrele und Stöcker von unter 10 Tonnen;

mögliche Anlandungen von Makrele unter anderen Bezeichnungen, z. B. Scomber japonicus (MAS).

Eckwerte hinsichtlich der Anlandungen von Sardellen und blauem Wittling werden auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Anlandetätigkeiten in einem Gebiet festgelegt.

Umladungen

Auf der Grundlage des Risikomanagements werden mindestens 5 % der Zahl der Umladungen einer Inspektion unterzogen.

Erstverkauf

Bei mindestens 10 % der Erstverkäufe von Hering, Makrele und Stöcker in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt, dem Eckwert liegt eine Risikoanalyse zugrunde.

Bei mindestens 15 % der verkauften Mengen Hering, Makrele und Stöcker in bezeichneten Häfen wird eine vollständige Inspektion durchgeführt, dem Eckwert liegt eine Risikoanalyse zugrunde.

Einfuhr/Ausfuhr

Basierend auf Risikomanagement werden in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrströme verfügen, mindestens 5 % der ein- bzw. ausgeführten Mengen einer Inspektion unterzogen.

Luftüberwachung

Eckwerte, die nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen sind.

6.   VERFAHREN

6.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Inspektoren überprüfen und vermerken in ihrem Inspektionsbericht:

a)

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen, die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;

b)

Fanglizenzen und -erlaubnisse;

c)

alle sachdienlichen Unterlagen;

d)

gefangene Arten und Fangmengen in Übereinstimmung mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften.

Alle einschlägigen Feststellungen der Inspektionen auf See, in Häfen oder bei sonstigen betreffenden Wirtschaftsteilnehmern werden in den Inspektionsberichten vermerkt.

Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems erfassten Daten, der Angaben des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems und der Liste der zugelassenen Schiffe.

6.2.   Inspektionsaufgaben für die Luftüberwachung

Die Inspektoren übermitteln Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und vergleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit durch das Schiffsüberwachungssystem erfassten Daten, Angaben des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems und der Liste der zugelassenen Schiffe.

6.3.   Inspektionsaufgaben auf See

Befinden sich eine oder mehrere pelagische Arten an Bord des Fischereifahrzeugs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs, so überprüfen die Inspektoren auf jeden Fall die Arten und Mengen des an Bord behaltenen Fischs und vergleichen sie mit den in den einschlägigen Unterlagen erfassten Mengen.

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind;

ob die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen sind;

ob die Fanggeräte an Bord den einschlägigen Anforderungen entsprechen;

die Zeichnungen des Schiffes und insbesondere die Möglichkeit des Absetzens von Fischen unterhalb der Wasserlinie;

ob Ausrüstung für die automatische Sortierung vorhanden ist;

die tatsächlichen Mengen pelagischer Arten an Bord sowie ihre Aufmachung.

6.4.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

ob die Anmeldung der Ankunft für die Anlandung übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

ob die Anlandung pelagischer Arten gegebenenfalls von den zuständigen Behörden genehmigt wurde;

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) und einem elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystem ausgerüstet sind;

ob die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen sind und die Logbucheinträge fristgemäß übermittelt werden;

ob sich bei Fischereifahrzeugen, die am Transport und an der Verarbeitung pelagischer Arten teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

die Arten und tatsächlichen Mengen pelagischer Arten an Bord;

ob den Wiegeverpflichtungen gegebenenfalls nachgekommen wird;

ob die Fanggeräte an Bord der Fanggenehmigung entspricht und den geltenden technischen Maßnahmen genügen.

6.5.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge berechtigt sind, in dem betreffenden Bereich auf pelagische Arten zu fischen;

ob bei Umladungen im Hafen die Anmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und ob diese richtige Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

ob die Schiffe, die umladen wollen, eine vorherige Genehmigung erhalten haben;

ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Arten und Mengen geprüft wurden;

ob die einschlägigen Unterlagen an Bord vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärungen.

6.6.   Inspektionsaufgaben beim Transport, der Vermarktung und der Übernahme

Die Inspektoren prüfen systematisch die Arten und Mengen sowie das Schiff, das den Fisch gefangen hat, sie vergleichen diese Informationen mit der Anlandeerklärung und dem Logbuch und prüfen

hinsichtlich des Transports insbesondere, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

hinsichtlich der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

hinsichtlich der Übernahme, ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind.


(1)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.

(2)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10.


ANHANG II

MINDESTUMFANG DER DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 VERABSCHIEDETEN MASSNAHMEN

Die nationalen Maßnahmen umfassen u. a. folgende Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL:

Personalmittel

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete

Technische Mittel

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete

Finanzmittel

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen

2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN:

Verzeichnis der bezeichneten Häfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007

3.   WIEGEVERFAHREN:

Das angewandte System entspricht den festgelegten Vorschriften, insbesondere denen der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 zu Wiegeverfahren und -einrichtungen

4.   FANGPLÄNE:

Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung sowie für die Überwachung und Kontrolle der Quotenausschöpfung

5.   ÜBERWACHUNG:

Einzelheiten des Überwachungssystems für Fischereitätigkeiten, Anlandungen, Umladungen, Vermarktung und Ein-/Ausfuhr von pelagischen Arten

6.   INSPEKTIONSPROTOKOLLE:

Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten

7.   LEITLINIEN:

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer

8.   KOMMUNIKATIONSPROTOKOLLE:

Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm übertragen haben.


Berichtigungen

26.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/66


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 83 vom 30. März 2011 )

In Anhang VI, unter Nummer 2c, in der Tabelle auf Seite 52, Zeile 602-084-00-X, siebte Spalte:

anstatt:

„GHS07 Wng— “

muss es heißen:

„GHS07

Wng“.