ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.132.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
19. Mai 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/285/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

5

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2011 der Kommission vom 18. Mai 2011 zur 148. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2011 der Kommission vom 18. Mai 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2011 der Kommission vom 18. Mai 2011 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/286/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Mai 2011 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

13

 

 

2011/287/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation

14

 

 

2011/288/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien

15

 

 

2011/289/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 187/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (ABl. L 53 vom 26.2.2011)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


RICHTLINIE 2011/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) findet keine Anwendung auf Personen, die internationalen Schutz genießen, im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (3).

(2)

Die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung.

(3)

Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen, die internationalen Schutz genießen, ist darüber hinaus von Bedeutung für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, welcher ein grundlegendes, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegtes Ziel der Union darstellt.

(4)

Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen.

(5)

Im Hinblick auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutz zuerkannt hat, muss sichergestellt werden, dass diese anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.

(6)

Personen, die internationalen Schutz genießen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollten unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates weitgehend gleichgestellt werden, so dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu einem echten Instrument ihrer Integration in die Gesellschaft wird, in der sie leben.

(7)

Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.

(8)

Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, sollten gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben.

(9)

Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.

(10)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2004/83/EG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2004/83/EG gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.

(11)

Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2004/83/EG zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.

(12)

Die vorliegende Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, anerkannt wurden.

(13)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(14)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚internationaler Schutz‘ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (5);

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben c und d erhält folgende Fassung:

„c)

denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d)

die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977, des Paragrafen 11 des Anhangs zur Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls, und des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

4.

In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ aus, so muss das Eintra-gungsfeld ‚Anmerkungen‘ dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU den folgenden Hinweis enthalten: ‚Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt‘.

(5)   Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6)   Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 genannte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.“

5.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde.“

6.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Für den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Richtlinie 2004/83/EG.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Verfügt ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis enthält, so ersucht er den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens.

(3b)   Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird diese Person in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen; dieser Mitgliedstaat nimmt die geschützte Person und ihre Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie ohne weitere Formalitäten unverzüglich wieder auf.

(3c)   Abweichend von Absatz 3b hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt hat, weiterhin das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleibt hiervon unberührt.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Änderungen von ‚langfristigen Aufenthaltsberechtigungen — EU‘

(1)   Enthält eine ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts an einen zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor dieser Mitgliedstaat die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ nach Artikel 8 Absatz 5 ausstellt, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, diesen Hinweis entsprechend zu ändern.

(2)   Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor dieser Mitgliedstaat die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt hat, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Hinweis darin aufgenommen wird.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ ausgestellt hat, stellt die geänderte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.“

9.

In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG fällt, gilt Absatz 3 dieses Artikels nicht für Drittstaatsangehörige, deren vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte ‚langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ den in Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Hinweis enthält.

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.“

10.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23 zuständig sind.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(2)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(3)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2011

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2011/285/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (1) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 2.


VERORDNUNGEN

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 480/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2011

zur 148. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 10. Mai 2011 beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen, und hat am 20. April und 4. Mai 2011 vier Einträge in der Liste geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

„Badruddin Haqqani (auch: Atiqullah). Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: etwa 1975–1979. Weitere Angaben: a) Operational Commander des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) hat bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan geholfen; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2011.“

2.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Benevolence International Foundation (alias (a) Al-Bir Al-Dawalia, (b) BIF, (c) BIF-USA, (d) Mezhdunarodnyj Blagotvoritel'nyj Fond). Anschrift: Anschriften und Büros soweit bekannt: a) 8820, Mobile Avenue, 1A, Oak Lawn, Illinois, 60453, Vereinigte Staaten von Amerika, b) P.O. box 548, Worth, Illinois, 60482, Vereinigte Staaten von Amerika, c) (ehemalige Anschrift) 9838, S. Roberts Road, Suite 1W, Palos Hills, Illinois, 60465, Vereinigte Staaten von Amerika, d) (ehemalige Anschrift) 20-24, Branford Place, Suite 705, Newark, New Jersey, 07102, Vereinigte Staaten von Amerika, e) Bashir Safar Ugli 69, Baku, Aserbaidschan, f) 69, Boshir Safaroglu Street, Baku, Aserbaidschan, g) 3, King Street South, Waterloo, Ontario, N2J 3Z6 Kanada, h) PO box 1508, Station B, Mississauga, Ontario, L4Y 4G2 Kanada, i) 2465, Cawthra Road, No. 203, Mississauga, Ontario, L5A 3P2 Kanada, j) 91, Paihonggou, Lanzhou, Gansu, Volksrepublik China 730000, k) Hrvatov 30, 41000 Zagreb, Kroatien, l) Burgemeester Kessensingel 40, Maastricht, Niederlande, m) House 111, First Floor, Street 64, F-10/3, Islamabad, Pakistan, n) PO box 1055, Peshawar, Pakistan, o) Azovskaya 6, km. 3, off. 401, Moskau, Russische Föderation 113149, p) Ulitsa Oktyabr'skaya, dom. 89, Moskau, Russische Föderation 127521, q) PO box 1937, Khartoum, Sudan, r) PO box 7600, Jeddah 21472, Königreich Saudi-Arabien, s) PO box 10845, Riyadh 11442, Königreich Saudi-Arabien. t) Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, u) Zenica, Bosnien und Herzegowina, v) Grosny, Tschetschenien, Russische Föderation, w) Makhachkala, Dagestan, Russische Föderation, x) Duisi, Georgien, y) Tbilisi, Georgien, z) Nazran, Inguschetien, Russische Föderation aa) Dushanbe, Tadschikistan, bb) Vereinigtes Königreich, cc) Afghanistan, dd) Bangladesch, ee) Gazastreifen, besetzte Palästinensische Gebiete ff) Bosnien und Herzegowina, gg) Jemen. Weitere Angaben: (a) Employer Identification Number: 36-3823186 (Vereinigte Staaten von Amerika), (b) Name der Stiftung in den Niederlanden: Stichting Benevolence International Nederland (BIN).” folgende Fassung:

„Benevolence International Foundation (auch: a) Al-Bir Al-Dawalia, b) BIF, c) BIF-USA, d) Mezhdunarodnyj Blagotvoritel'nyj Fond). Anschrift: a) 8820, Mobile Avenue, 1A, Oak Lawn, Illinois, 60453, Vereinigte Staaten von Amerika; b) P.O. box 548, Worth, Illinois, 60482, Vereinigte Staaten von Amerika; c) (ehemalige Anschrift) 9838, S. Roberts Road, Suite 1W, Palos Hills, Illinois, 60465, Vereinigte Staaten von Amerika; d) (ehemalige Anschrift) 20-24, Branford Place, Suite 705, Newark, New Jersey, 07102, Vereinigte Staaten von Amerika; e) PO box 1937, Khartum, Sudan; f) Bangladesch; g) Gazastreifen; h) Jemen. Weitere Angaben: a) Kennziffer (U.S. Federal Employer Identification): 36-3823186; b) Name der Stiftung in den Niederlanden: Stichting Benevolence International Nederland (BIN).“

3.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Bosanska Idealna Futura (auch: a) BIF-Bosnia, b) Bosnian Ideal Future. Anschrift: a) 16 Hakije Mazica, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina; b) Sehidska Street, Breza, Bosnien und Herzegowina; c) 1 Kanal Street, 72000 Zenica, Bosnien und Herzegowina; d) 35 Hamze Celenke, Ilidza, Bosnien und Herzegowina; e) 12 Salke Lagumdzije Street, 71000 Sarajevo, Bosnien und Herzegowina. Weitere Angaben: a) war in Bosnien und Herzegowina als Verein und humanitäre Organisation unter der Registernummer 59 amtlich registriert; b) war Rechtsnachfolger der Büros der Benevolence International Foundation in Bosnien und Herzegowina, die unter dem Namen BECF Charitable Educational Center, Benevolence Educational Center tätig war; c) bestand im Dezember 2008 nicht mehr. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.11.2002.“ folgende Fassung:

„Bosanska Idealna Futura (auch: a) BIF-Bosnia, b) Bosnian Ideal Future. Weitere Angaben: a) war in Bosnien und Herzegowina als Verein und humanitäre Organisation unter der Registernummer 59 amtlich registriert; b) war Rechtsnachfolger der Büros der Benevolence International Foundation in Bosnien und Herzegowina, die unter dem Namen BECF Charitable Educational Center, Benevolence Educational Center tätig war; c) bestand im Dezember 2008 nicht mehr. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.11.2002.“

4.

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Global Relief Foundation (GRF) (auch: a) Fondation Secours Mondial (FSM), b) Secours mondial de France (SEMONDE), c) Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., d) Fondation Secours Mondial v.z.w, e) FSM, f) Stichting Wereldhulp – België, v.z.w., g) Fondation Secours Mondial – Kosova, h) Fondation Secours Mondial, World Relief). Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; c) 49 rue du Lazaret, 67100 Strasbourg, Frankreich; d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien; e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien; f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien; g) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo; h) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo; i) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien; j) House 267 Street No 54, Sector F – 11/4, Islamabad, Pakistan. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, China, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Sierra Leone, Somalia und Syrien; b) Identifikationsnummer, U.S. Federal Employer Identification: 36-3804626; c) MwSt-Nummer: BE 454419759; d) die belgischen Anschriften sind seit 1998 die der Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., der Fondation Secours Mondial vzw. und der Stichting Wereldhulp – België, v.z.w. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002.“ folgende Fassung:

„Global Relief Foundation (GRF) (auch: a) Fondation Secours Mondial (FSM), b) Secours mondial de France (SEMONDE), c) Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., d) Fondation Secours Mondial v.z.w, e) FSM, f) Stichting Wereldhulp – België, v.z.w., g) Fondation Secours Mondial – Kosova, h) Fondation Secours Mondial, World Relief). Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; c) 49 rue du Lazaret, 67100 Strasbourg, Frankreich; d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien; e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien; f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien; g) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo; h) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo; i) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Westjordanland und Gazastreifen, Somalia und Syrien; b) Kennziffer (U.S. Federal Employer Identification): 36-3804626; c) MwSt-Nummer: BE 454419759; d) die belgischen Anschriften sind seit 1998 die der Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., der Fondation Secours Mondial vzw. und der Stichting Wereldhulp – België, v.z.w. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002.“

5.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Usama Muhammed Awad Bin Laden (auch: a) Usama Bin Muhammed Bin Awad, Osama Bin Laden, b) Ben Laden Osama, c) Ben Laden Ossama, d) Ben Laden Usama, e) Bin Laden Osama Mohamed Awdh, f) Bin Laden Usamah Bin Muhammad, g) Shaykh Usama Bin Ladin, h) Usamah Bin Muhammad Bin Ladin, i) Usama bin Laden, j) Usama bin Ladin, k) Osama bin Ladin, l) Osama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, m) Usama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, n) Abu Abdallah Abd Al Hakim, o) Al Qaqa). Titel: a) Shaykh, b) Hajj. Geburtsdatum: a) 30.7.1957, b) 28.7.1957, c) 10.3.1957, d) 1.1.1957, e) 1956, f) 1957. Geburtsort: a) Dschiddah, Saudi-Arabien, b) Jemen. Staatsangehörigkeit: saudi-arabische Staatsangehörigkeit aberkannt, afghanische Staatsangehörigkeit vom Taliban-Regime verliehen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“ folgende Fassung:

„Usama Muhammed Awad Bin Laden (auch: a) Usama Bin Muhammed Bin Awad, Osama Bin Laden, b) Ben Laden Osama, c) Ben Laden Ossama, d) Ben Laden Usama, e) Bin Laden Osama Mohamed Awdh, f) Bin Laden Usamah Bin Muhammad, g) Shaykh Usama Bin Ladin, h) Usamah Bin Muhammad Bin Ladin, i) Usama bin Laden, j) Usama bin Ladin, k) Osama bin Ladin, l) Osama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, m) Usama bin Muhammad bin Awad bin Ladin, n) Abu Abdallah Abd Al Hakim, o) Al Qaqa). Titel: a) Shaykh, b) Hajj. Geburtsdatum: a) 30.7.1957, b) 28.7.1957, c) 10.3.1957, d) 1.1.1957, e) 1956, f) 1957. Geburtsort: a) Dschiddah, Saudi-Arabien, b) Jemen. Staatsangehörigkeit: saudi-arabische Staatsangehörigkeit aberkannt, afghanische Staatsangehörigkeit vom Taliban-Regime verliehen. Weitere Angaben: Tod im Mai 2011 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.“


19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 481/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

50,2

MA

49,5

TN

91,1

TR

80,7

ZZ

67,9

0707 00 05

TR

108,2

ZZ

108,2

0709 90 70

MA

86,8

TR

107,4

ZZ

97,1

0709 90 80

EC

27,0

ZZ

27,0

0805 10 20

EG

55,4

IL

66,8

MA

39,8

TR

68,2

ZZ

57,6

0805 50 10

TR

76,5

ZA

91,9

ZZ

84,2

0808 10 80

AR

89,5

BR

87,8

CA

108,5

CL

81,8

CN

107,5

NZ

101,1

US

143,4

UY

64,4

ZA

83,6

ZZ

96,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 482/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2011

zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Mai 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4319 verfügbaren Menge.

(2)

Daher sollte die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufende Nummer 09.4319 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 18. Mai 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.5.2011 bis 7.5.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

Ausgesetzt

09.4319

Kuba

 (1)

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

Ausgesetzt

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.5.2011 bis 7.5.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 

09.4326

Serbien

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (2)

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2010/2011

Vom 1.5.2011 bis 7.5.2011 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

Ausgesetzt

09.4390

Industriell

 (3)

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

(3)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


BESCHLÜSSE

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Mai 2011

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2011/286/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Polen, die Slowakei, Ungarn, die Tschechische Republik, Kroatien und Rumänien haben wegen der Schäden durch Erdrutsche und starke Überschwemmungen jeweils Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 182 388 893 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation

(2011/287/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 1995 stellte die Regierung der Republik Vanuatu einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 11. Juli 1995 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt Vanuatus zur WTO eingesetzt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für die Republik Vanuatu und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Vanuatu zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen ausgehandelt, die für die Union von besonderer Bedeutung sind.

(4)

Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO aufgenommen.

(5)

Mit dem Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung in dem Land dauerhaft gefördert werden.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union den WTO-Beitritt der Republik Vanuatu befürwortet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2011

über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien

(2011/288/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2011/289/EU (2) hat der Rat den gegenseitigen Beistand für Rumänien verlängert.

(2)

Ein vorsorglicher mittelfristiger finanzieller Beistand für Rumänien im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität erscheint unter den gegenwärtigen Umständen, d. h. angesichts der nach wie vor geringen Kapitalzuflüsse und noch immer erhöhten Haushalts- und Zahlungsbilanzungleichgewichte, gerechtfertigt. Zwar will Rumänien unter den derzeitigen Marktbedingungen keinerlei Auszahlung beantragen, doch wird der vorsorgliche Beistand eine auch weiterhin geordnete Korrektur des Haushalts- und Zahlungsbilanzdefizits erleichtern, indem er die Glaubwürdigkeit des Wirtschaftsprogramms der Regierung stärkt, das eine fortgesetzte Haushaltskonsolidierung, die Konsolidierung der Finanzmarktreform und eine Konzentration auf Produkt- und Arbeitsmarktreformen sowie eine erhöhte Abrufung von Strukturfondsmitteln der Union vorsieht. Diese Maßnahmen sollten das Wachstumspotenzial des Landes steigern, die Währungs- und Finanzstabilität sowie das Vertrauen in die rumänische Landeswährung (RON) stärken und die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzlage von Unternehmen und privaten Haushalten senken.

(3)

Sollten die beim derzeitigen Basis-Szenario des Wirtschaftsprogramms der Regierung bestehenden Abwärtsrisiken eintreten, wäre Rumänien nicht in der Lage, seinen Außenfinanzierungsbedarf aus den verfügbaren Finanzquellen zu decken, was hauptsächlich auf geringere ausländische Direktinvestitionen und eine geringere Verfügbarkeit von Refinanzierungsmitteln für die Schuldentilgung, insbesondere seitens Banken, zurückzuführen wäre. Bei einem solchen Stress-Szenario müsste der restliche Finanzierungsbedarf durch Aktivierung des vorsorglichen finanziellen Beistands der Union gedeckt werden. Das Stress-Szenario wurde in enger Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Internationalen Währungsfonds (IWF) entwickelt und bestätigt einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf von etwa 5 Mrd. EUR, der durch internationalen finanziellen Beistand gedeckt werden müsste.

(4)

Es ist angebracht, dass die Union im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten für Rumänien vorsorglich bis zu 1,4 Mrd. EUR bereitstellt. Gewährt werden sollte dieser Beistand in Verbindung mit einer Finanzhilfe des IWF von 3,09 Mrd. SZR (rund 3,6 Mrd. EUR) im Rahmen einer am 25. März 2011 genehmigten vorsorglichen Bereitschaftskreditvereinbarung. Die Weltbank wird ihre bereits im Rahmen ihres Entwicklungskreditprogramms (Development Loan Programme, DPL3) bewilligte Unterstützung von 400 Mio. EUR fortsetzen und wird bis zu 750 Mio. EUR ergebnisabhängiger Finanzierung für Sozialhilfe und Gesundheitsreformen bereitstellen.

(5)

Der Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des WFA mit den rumänischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen vereinbart, an die der finanzielle Beistand geknüpft wird. Diese Auflagen sollten in einem Memorandum of Understanding (MoU) niedergelegt werden.

(6)

Da es sich um einen vorsorglichen Beistand handelt, wird Rumänien eine Auszahlung im Rahmen des Unionsdarlehens nur beantragen, wenn es sich in Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten befindet. Sollte Rumänien bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellen, wird diese nach Anhörung des WFA über die Aktivierung des Programms und über Höhe und Zeitpunkt einer solchen Auszahlung entscheiden. Die genauen finanziellen Konditionen für mögliche Auszahlungen werden in einer Rahmenkreditvereinbarung festgelegt.

(7)

Der vorsorgliche finanzielle Beistand wird gewährt, um zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung beizutragen, und bewirkt damit eine Stützung der rumänischen Zahlungsbilanz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Rumänien einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand von maximal 1,4 Mrd. EUR zur Verfügung. Sollte die Fazilität aktiviert werden und es zu Auszahlungen kommen, wird der Beistand in Form eines Darlehens mit einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal sieben Jahren geleistet.

(2)   Der vorsorgliche finanzielle Beistand der Union kann bis zum 31. März 2013 aktiviert werden; Auszahlungen können bis zu diesem Datum beantragt werden.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Rumäniens und den Empfehlungen des Rates insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Reformprogramms (NRP) und der jährlichen Fortschreibung des rumänischen Konvergenzprogramms (KP) im Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des WFA die in Artikel 3 Absatz 3 genannten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der vorsorgliche finanzielle Beistand geknüpft ist. Diese Auflagen werden in einem MoU niedergelegt, das mit den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen und Empfehlungen im Einklang steht. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in einer Rahmenkreditvereinbarung festgelegt.

(3)   Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden.

Artikel 3

(1)   Stellt Rumänien bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Aktivierung des vorsorglichen finanziellen Beistands der Union, so wird der Antrag von der Kommission geprüft. Die Kommission entscheidet nach Anhörung des WFA, ob die Aktivierung und der anschließende Auszahlungsantrag gerechtfertigt sind und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Auszahlungen erfolgen sollen. Bei Aktivierung des finanziellen Beistands kann das Darlehen in maximal drei Tranchen ausgezahlt werden, deren Höhe und Auszahlungszeitpunkt in einem Zusatz zum MoU festgelegt werden. Jede Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Bei einer Aktivierung des Beistands kann eine vollständige oder teilweise Auszahlung des Darlehens erst nach Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Zusatzes zum MoU erfolgen. Die Kommission entscheidet über die vollständige oder teilweise Auszahlung des Unionsdarlehens nach Stellungnahme des WFA.

(3)   Jede Auszahlung hängt von einer zufriedenstellenden Umsetzung des Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung ab, das sowohl in das KP als auch das NRP aufzunehmen ist; dies bedeutet insbesondere, dass die im MoU dargelegten wirtschaftspolitischen Auflagen unter anderem vorsehen müssen, dass

a)

in den Haushaltsjahren 2011 bis 2013 nach klaren haushaltspolitischen Zielvorgaben Haushalte zu verabschieden und Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine fortgesetzte Haushaltskonsolidierung sichern, um damit die öffentliche Schuldenquote zu stabilisieren und das übermäßige Defizit der Ratsempfehlung im Rahmen des Defizitverfahrens entsprechend zu beenden;

b)

für den Abbau der Zahlungsrückstände auf zentralstaatlicher und kommunaler Ebene nach und nach strengere Benchmarks zu erreichen sind;

c)

bei staatseigenen Unternehmen, die nach der Definition des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen bereits unter den Sektor Gesamtstaat fallen oder 2011 und 2012 von Eurostat voraussichtlich in diesen Sektor umgegliedert werden, ein verbessertes Berichtswesen eingeführt wird, das es der Regierung ermöglicht, die wahrscheinlichen Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Defizit und die Entwicklung von Zahlungsrückständen, Subventionen und Transfers sowie der mit diesen Unternehmen verbundenen Verluste kontinuierlich zu bewerten;

d)

die Lohn- und Gehaltskosten im öffentlichen Sektor kontinuierlich überwacht werden, um die Einhaltung der in der mittelfristigen Haushaltsstrategie gesetzten einschlägigen Obergrenzen zu gewährleisten;

e)

bei medizinischen Diensten bedarfsabhängige Zuzahlungen eingeführt werden und ein angemessenes Prüf- und Kontrollsystem geschaffen wird, das das Auflaufen von Zahlungsrückständen im Gesundheitssystem verhindert;

f)

Maßnahmen durchgeführt werden, die die Verwaltung der öffentlichen Investitionsmittel im Einklang mit der Haushaltsstrategie 2012-2014 verbessern und in erster Linie darauf gerichtet sind, bei Investitionen von einer reinen Inlandsfinanzierung auf eine Kofinanzierung durch die Union umzustellen;

g)

die mehrjährige Strategie für das Schuldenmanagement jährlich überprüft, aktualisiert und veröffentlicht wird;

h)

politische Maßnahmen ergriffen werden, die auf eine Rationalisierung des Tarifsystems abzielen, damit die Lohnentwicklung die Produktivität in höherem Maße widerspiegelt, und im Rahmen eines integrierten Flexicurity-Ansatzes Reformen zur Flexibilisierung von Arbeitsverträgen und Arbeitszeitregelungen durchgeführt werden;

i)

Maßnahmen beschlossen werden, die auf eine Verbesserung des Funktionierens des Energie- und Verkehrsmarkts abzielen, wobei gegebenenfalls auf Einhaltung der Unionsvorschriften zu achten ist;

j)

Maßnahmen durchgeführt werden, die die Rahmenbedingungen für Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) verbessern;

k)

Maßnahmen zur weiteren Stärkung des Aufsichtsrahmens für Kreditinstitute und zur Vorbereitung der Einführung Internationaler Finanzberichterstattungsnormen im Jahr 2012 getroffen werden;

l)

Legislativänderungen vorgenommen werden, um für gegenseitige Vereinbarkeit zwischen dem Gesetz über die Liquidation von Versicherungsgesellschaften, dem allgemeinen Insolvenzrecht und dem Gesetz über das Versicherungsgeschäft und die Versicherungsaufsicht zu sorgen;

m)

die Abrufung von Struktur- und Kohäsionsfondsmittel der Union verbessert und spezielle zu erreichende Zielvorgaben für die Gesamthöhe der bescheinigten Ausgaben aus diesen Fonds gesetzt werden.

(4)   Sofern zur Finanzierung des Darlehens erforderlich, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet. Der WFA wird von der Kommission laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen unterrichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.


19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2011

über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien

(2011/289/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 143,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien führt seit 2009 ein weitreichendes Reformprogramm durch. Die öffentlichen Finanzen wurden auf einen tragfähigeren Pfad zurückgeführt und der Zugang des Landes zur Marktfinanzierung hat sich merklich verbessert. Da die Haushaltskonsolidierung weitergeht, der Wechselkurs der rumänischen Landeswährung (RON) gegenüber den Währungen der wichtigsten Handelspartner an Stabilität gewonnen hat und die Mutterinstitute der in ausländischem Besitz befindlichen Banken ihr Engagement in Rumänien aufrechterhalten haben, ist der Bankensektor stabil und eigenkapitalstark geblieben, und das Zahlungsbilanzdefizit Rumäniens wurde in Grenzen gehalten.

(2)

Die Haushaltskonsolidierung muss fortgesetzt werden, um die öffentliche Schuldenquote weiter zu stabilisieren und bei einer rasch alternden Bevölkerung die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern. Rumänien hat mit dem Aufbau einer Renditestrukturkurve begonnen, doch bleiben die Finanzierung des Haushaltsdefizits und die Refinanzierung fällig werdender Schulden vorerst teuer, und Rumänien setzt weiterhin vor allem auf Schuldtitel mit kurzer Laufzeit. Die Stabilität des Bankensektors blieb zwar erhalten, doch könnte die Zunahme der wertgeminderten Aktiva das System auch künftig noch belasten.

(3)

Vor diesem Hintergrund ist es von zentraler Bedeutung, dass die rumänischen Behörden weiterhin eine solide und glaubhafte makroökonomische Politik betreiben, um ein Wiederauftreten größerer Spannungen an den Finanzmärkten zu vermeiden. Ein Eckpfeiler des Wirtschaftsprogramms bleibt der Abbau des Haushaltsdefizits gemäß den Empfehlungen, die der Rat im Rahmen des Defizitverfahrens an Rumänien gerichtet hat. Damit die Erreichung niedrigerer Haushaltsdefizite von Dauer ist, muss Rumänien die Rahmenbedingungen für seine öffentliche Finanzverwaltung und -kontrolle weiter reformieren.

(4)

Der Rat überprüft die von Rumänien durchgeführten wirtschaftspolitischen Maßnahmen regelmäßig, insbesondere bei der jährlichen Prüfung des aktualisierten rumänischen Konvergenzprogramms und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms sowie bei der regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Konvergenzberichts.

(5)

Auch wenn der Bruttofinanzierungsbedarf nach dem Basisszenario bis zum ersten Quartal 2013 in voller Höhe gedeckt wird und die Regierung ihren Zugang zur Marktfinanzierung weiter ausbauen kann, sprechen die unvollendete Reformagenda und die erheblichen Risiken, mit denen das Basisszenario behaftet ist, für den Antrag Rumäniens auf einen vorsorglichen finanziellen Beistand als Folgemaßnahme zu dem mit Entscheidung 2009/458/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien (1) gewährten Beistand.

(6)

Die rumänischen Behörden haben die Union und andere internationale Finanzinstitutionen um finanziellen Beistand ersucht, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz zu stützen und sicherzustellen, dass die Währungsreserven selbst bei widrigen wirtschaftlichen Entwicklungen auf einem dem Vorsichtsprinzip entsprechenden Stand gehalten werden können.

(7)

Rumänien ist hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz nach wie vor ernstlich von Schwierigkeiten bedroht, so dass ein gegenseitiger Beistand der Union weiterhin gerechtfertigt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union gewährt Rumänien weiterhin einen gegenseitigen Beistand und setzt damit den nach Maßgabe der Entscheidung 2009/458/EG gewährten Beistand fort.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 6.


Berichtigungen

19.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/19


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 187/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 53 vom 26. Februar 2011 )

Seite 47, Anhang, im Kopf der Tabelle, 3. Spalte:

anstatt:

„Herkunftsland“

muss es heißen:

„Ursprungsland“.