ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.102.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
16. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 370/2011 des Rates vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Taminco N.V.) ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legevögeln, für entwöhnte Ferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Farina di castagne della Lunigiana (g.U.))

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 375/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Formaggella del Luinese (g.U.))

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 376/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 377/2011 der Kommission vom 15. April 2011 über Verkaufspreise für Getreide für die zehnte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 378/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der ab dem 16. April 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

21

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/47/EU der Kommission vom 15. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Aluminiumsulfat und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission ( 1 )

24

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/48/EU der Kommission vom 15. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission ( 1 )

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/243/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. April 2011 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

32

 

 

2011/244/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2517)

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28 vom 2.2.2011)

44

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 370/2011 DES RATES

vom 11. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 (5) regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“).

(2)

Der Vertrag von Lissabon sieht die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) vor. Um der Schaffung des EAD Rechnung zu tragen, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert. Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 ist notwendig, um für einen stabilen Rechtsrahmen für die Ausführung des EEF zu sorgen und der Einrichtung des EAD sowie den Änderungen der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (8) ist der EAD ein Dienst eigener Art („sui generis“) und für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln.

(4)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Delegationen sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.

(5)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die Leiter von Delegationen der Union bei allen Vorgängen, bei denen sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, die einschlägigen kommissionsinternen Bestimmungen anwenden und dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Zu diesem Zweck sollten sie sich an die Kommission als das für sie zuständige Organ wenden.

(6)

Da der EAD für die Zwecke der Haushaltsordnung wie ein eigenständiges Organ zu behandeln ist, sollte er in Bezug auf die Entlastung vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 vorgesehenen Verfahren unterliegen. Der EAD sollte umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammenarbeiten und gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereitstellen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 für die Ausführung der EEF-Mittel, einschließlich der EEF-Mittel, die von Leitern der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte ausgeführt werden, verantwortlich bleiben. Damit die Kommission ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann, sollten die Leiter der Delegationen der Union ihr alle erforderlichen Informationen übermitteln. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) sollte zeitgleich unterrichtet werden und die Zusammenarbeit zwischen den Delegationen der Union und den Kommissionsdienststellen erleichtern. In Anbetracht der Neuheit dieser Struktur müssen anspruchsvolle Bestimmungen in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht angewandt werden.

(7)

Der Rechnungsführer der Kommission sollte für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich bleiben, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung den Leitern der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

(8)

Um die kohärente und gleiche Behandlung von dem EAD-Personal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit dem Kommissionspersonal angehörenden nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten sicherzustellen und eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten, sollte das kommissionseigene Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten in Fällen, in denen die Kommission Vollzugsbefugnisse an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen hat, auch für die Behandlung von EAD-internen Unregelmäßigkeiten zuständig sein. Um die Verknüpfung von Verantwortlichkeiten der Finanzverwaltung mit möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission gleichwohl ermächtigt werden, den Hohen Vertreter um die Einleitung einer Untersuchung zu ersuchen, falls das Fachgremium Unregelmäßigkeiten feststellt, die im Zusammenhang mit Befugnissen der Kommission stehen, welche an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurden. In einem solchen Fall sollte der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen.

(9)

Um eine wirksame und effiziente interne Kontrolle zu gewährleisten, sollten die Leiter von Delegationen der Union in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission unterliegen.

(10)

Um eine demokratische Kontrolle der Ausführung der EEF-Mittel zu gewährleisten, sollten die Leiter der Delegationen der Union eine Zuverlässigkeitsbescheinigung zusammen mit einem Bericht vorlegen, der Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen enthält. Die Berichte der Leiter der Delegationen der Union sollten dem jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Delegationen der Union ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.“

2.

In Artikel 17 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Jedoch kann die Kommission ihre Befugnis zur Ausführung der EEF-Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘). Wenn Leiter von Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für die Ausführung der EEF-Mittel anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte.

Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Bestimmungen widerrufen.

Für die Zwecke von Absatz 2 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

Zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden ‚EAD‘) können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF im Sinne von Artikel 6 des Internen Abkommens zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch keine Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung enthalten.“

3.

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der zentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission werden die Mittelausführungsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.“

4.

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Kontrolle und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.“

5.

In Artikel 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

(1)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sichergestellt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, die die Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen EEF-Mittel gefährden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der wahrscheinlich Auswirkungen auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben hat.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt der in Unterabsatz 2 genannten Art dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2)   Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten nach Artikel 54 Absatz 3. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

(3)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, erstatten ihrem verantwortlichen bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 38 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 54 Absatz 2a. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

(4)   Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sei es auf dessen Antrag oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Antrag des Europäischen Parlaments, Folge.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß den Artikeln 142, 143 und 144 auswirkt.“

7.

In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für die gesamte Ausführung der EEF-Mittel verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit EEF-Mitteln einschließt, deren Ausführung an die Leiter der Delegationen der Union weiterübertragen wurde.“

8.

Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der Delegationen der Union ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition, die Effizienz und die Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich und für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union die Verantwortung tragen. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen sie gemäß Artikel 37 Absatz 3 besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von Anweisungsbefugten und die Ausführung von EEF-Mitteln absolvieren.

Die Leiter der Delegationen der Union erstatten nach Artikel 38a Absatz 3 Bericht über ihre in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Pflichten.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten alljährlich die Zuverlässigkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte seine Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 38 abgeben kann.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das nach Absatz 3 von der Kommission eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den in Absatz 3 genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 fungieren.

Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — sofern dieser kein Beteiligter ist — und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall wird der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts ergreifen, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen und/oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gilt.“

9.

In Artikel 89 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte fungieren, in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 144a

Der EAD unterliegt vollständig den in den Artikeln 142, 143 und 144 vorgesehenen Verfahren. Der EAD arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls, auch durch Teilnahme an den Sitzungen der einschlägigen Gremien, alle zusätzlich benötigten Informationen bereit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. C 66 vom 1.3.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9).

(8)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 371/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Taminco N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2010 (2) den Schluss, dass Dimethylglycin-Natriumsalz unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei Masthühnern erheblich verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Dimethylglycin-Natriumsalz hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal (2011); 9(1):1950.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

4d4

Taminco N.V.

Dimethylglycin-Natriumsalz

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Dimethylglycin-Natriumsalz mit einem Reinheitsgrad von mindestens 97 %

 

Wirkstoff:

Natrium-N,N-Dimethylglycin

C4H8NO2Na, hergestellt durch chemische Synthese.

 

Analysemethoden  (1):

Bestimmung des Wirkstoffs im Zusatzstoff und in den Vormischungen: Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) mit Dioden-Array-Detektion (DAD), Detektion bei 193 nm.

Bestimmung des Wirkstoffs in den Futtermitteln: Gaschromatografie (GC) mit Vorsäulen-Derivatisierung und Flammenionisationsdetektion (FID).

Masthühner

 

1 000

1.

Sicherheitshinweis: Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 1 000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

6. Mai 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden: siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter www.irmm.jrc.be/eurl-feed-additives


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 372/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

(3)

Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der EU ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Union traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte könnte auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese EU-Erzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Mengenbegrenzung für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, die über die Quote hinaus erzeugt wurden.

(4)

Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 dürfte eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

(5)

Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Oktober 2010 auf einem konstant hohen Niveau, und die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise auf der Grundlage der Londoner und New Yorker Futuresmärkte für Zucker deuten darauf hin, dass der Weltmarktpreis 2011 und in den darauf folgenden Jahren hoch bleiben wird. Zuverlässige Schätzungen der Mengen, die schließlich in die Europäische Union eingeführt würden, sind daher schwierig. Die Erfahrungen aus dem Wirtschaftsjahr 2010/11 zeigen, dass bestimmte Mengen Nichtquotenzucker auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden mussten, um die ausreichende Versorgung des Marktes in der Europäischen Union sicherzustellen. Es empfiehlt sich daher, Ausfuhren von Nichtquotenzucker ab dem 1. Januar 2012 zu ermöglichen, da bis dahin genauere Informationen über die tatsächliche Versorgungslage in der Europäischen Union vorliegen dürften.

(6)

Für Ausfuhren von Zucker aus der Europäischen Union in bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer und in Drittländer, in die EU-Erzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Europäische Union zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungsländer von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

(7)

Da das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit Isoglucose wegen der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzt wird, ist es nicht erforderlich, die Liste der zulässigen Bestimmungen für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose einzuschränken.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.

(2)   Ausfuhren innerhalb der Mengenbegrenzung gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (3), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Union gehören: Gibraltar.

Artikel 2

Festsetzung der Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 50 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

(2)   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Sie gilt bis zum 30. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 373/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legevögeln, für entwöhnte Ferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung und sieht des Weiteren die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu ändern.

(2)

Die Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen.

(3)

Der Antragsteller beantragte eine Änderung der Stammbezeichnung von Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) in Clostridium butyricum FERM-BP 2789 und eine Änderung des Namens der Vertretung des Zulassungsinhabers von Mitsui & Co. Deutschland GmbH in Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U. sowie gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine neue Verwendung dieses Zusatzstoffs für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legehennen), für entwöhnte Ferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) unter Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“.

(4)

Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die zur Unterstützung des Antrags nötigen Informationen beigefügt.

(5)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2010 (3) den Schluss, dass die im Anhang beschriebene Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei den Zielarten verbessern kann. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die bisherige Stammbezeichnung zur eindeutigen Identifikation des Produktionsstamms nicht geeignet ist, und befürwortet demzufolge den Wunsch des Antragstellers, die Bezeichnung in Clostridium butyricum FERM-BP 2789 zu ändern. Schließlich stellte die Behörde fest, dass die Kompatibilität für zwei weitere Kokzidiostatika nachgewiesen wurde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe vorgelegt hat.

(6)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen, was den Namen der Vertretung des Zulassungsinhabers anbelangt, ist rein administrativer Natur und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Behörde wurde über den Antrag informiert.

(7)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, sollte eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorgesehen werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 werden die Worte „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467)“ bzw. „Mitsui & Co. Deutschland GmbH“ durch die Worte „Clostridium butyricum FERM-BP 2789“ bzw. „Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U“ ersetzt.

In Nummer 2 der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 werden die Worte „Monensin-Natrium oder Lasalocid“ angefügt.

Artikel 3

Futtermittel, die Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) enthalten und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 26.

(3)  EFSA Journal (2011); 9(1):1951.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1830

Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.

Clostridium butyricum

FERM BP-2789

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM BP-2789 mit mindestens: feste Form: 5 × 108 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Clostridium butyricum FERM BP-2789

 

Analysemethode  (1):

 

Quantifizierung: Plattengussverfahren auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 15213;

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Legevögeln)

5 × 108 KBE

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Monensin-Natrium, Diclazuril, Maduramicin-Ammonium, Robenidin, Narasin, Narasin/Nicarbazin, Semduramycin, Decoquinat, Salinomycin-Natrium oder Lasalocid-Natrium.

3.

Sicherheitshinweis: Atemschutz bei der Handhabung

6. Mai 2021

Ferkel (entwöhnt) und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt)

2,5 × 108 KBE


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden: siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 374/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Farina di castagne della Lunigiana (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Farina di castagne della Lunigiana“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 220 vom 14.8.2010, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Farina di castagne della Lunigiana (g.U.)


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 375/2011 DER KOMMISSION

vom 11. April 2011

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Formaggella del Luinese (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Formaggella del Luinese“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 220 vom 14.8.2010, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Formaggella del Luinese (g.U.)


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 376/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

74,4

JO

78,3

MA

54,5

TN

64,0

TR

92,2

ZZ

72,7

0707 00 05

EG

152,2

TR

141,9

ZZ

147,1

0709 90 70

MA

82,8

TR

111,5

ZA

13,0

ZZ

69,1

0805 10 20

EG

57,8

IL

74,3

MA

48,4

TN

53,5

TR

72,7

ZZ

61,3

0805 50 10

EG

53,5

TR

52,8

ZZ

53,2

0808 10 80

AR

80,2

BR

81,6

CA

114,9

CL

86,9

CN

113,5

MK

47,7

NZ

110,1

US

120,5

UY

57,7

ZA

81,5

ZZ

89,5

0808 20 50

AR

89,6

CL

108,4

CN

70,7

ZA

85,8

ZZ

88,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 377/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

über Verkaufspreise für Getreide für die zehnte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der zehnten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für bestimmte Getreidearten und bestimmte Mitgliedstaaten einen Mindestverkaufspreis und für die übrigen Getreidearten und Mitgliedstaaten keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte zehnte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 13. April 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

X

X

Danmark

X

X

X

Deutschland

X

°

X

Eesti

X

X

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

°

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

X

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

X

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

X

X

Suomi/Finland

X

154,00

X

Sverige

X

173,60

X

United Kingdom

X

170,25

X

Kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt).

°

Keine Angebote.

X

Es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung.

#

Entfällt.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 378/2011 DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Festsetzung der ab dem 16. April 2011 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. April 2011 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. April 2011 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. April 2011 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.4.2011-14.4.2011

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

253,38

208,52

FOB-Preis USA

238,83

228,83

208,83

162,14

Golf-Prämie

14,64

Prämie/Große Seen

74,16

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

17,88 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

49,29 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


RICHTLINIEN

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/24


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/47/EU DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Aluminiumsulfat und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Aluminiumsulfat aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) erlassen, mit der bestimmt wurde, Aluminiumsulfat nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an die Niederlande gerichtet, die in der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Sie übermittelten diesen Bericht am 9. März 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 28. Oktober 2010 ihre Schlussfolgerung zu Aluminiumsulfat (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Aluminiumsulfat abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Aluminiumsulfat enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Aluminiumsulfat in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, zu bestimmten Punkten weitere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Deshalb sollte vom Antragsteller verlangt werden, dass er bestätigende Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion vorlegt, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die bereits geltenden Zulassungen für Aluminiumsulfat enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der genannten Richtlinie, insbesondere in deren Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I aufgeführten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Aus dieser Klärung ergeben sich jedoch in Bezug auf die bislang angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/941/EG wird bestimmt, dass Aluminiumsulfat nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Aluminiumsulfat im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2008/941/EG entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Zeile betreffend Aluminiumsulfat im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 4

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 30. November 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Aluminiumsulfat als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Aluminiumsulfat erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Aluminiumsulfat entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der genannten Richtlinie betreffend Aluminiumsulfat. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Aluminiumsulfat als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Aluminiumsulfat als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung gegebenenfalls bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wurde; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aluminiumsulfat. EFSA Journal 2010; 8(11):1889. [32 ff.] doi:10.2903/j.efsa.2010.1889. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„351

Aluminiumsulfat

CAS-Nr. 10043-01-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Aluminium sulfate

970 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 1. Dezember 2011 vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/28


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/48/EU DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromadiolon und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Bromadiolon aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Bromadiolon nicht aufzunehmen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5).

(4)

Der Antrag wurde an Schweden gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Schweden bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 4. Dezember 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 15. September 2010 ihre Schlussfolgerung zu Bromadiolon (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Bromadiolon abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Bromadiolon enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Bromadiolon enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, mit denen Folgendes bestätigt wird: die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten, die Relevanz der Verunreinigungen, die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser, die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere sowie die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Bromadiolon enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, damit gewährleistet ist, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/941/EG wird bestimmt, dass Bromadiolon nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Bromadiolon betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Die Entscheidung 2008/941/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Bromadiolon betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bromadiolon als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Bromadiolon erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bromadiolon entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Bromadiolon. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Bromadiolon als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Bromadiolon als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bromadiolone. EFSA Journal 2010;8(10):1783. [44 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2010.1783. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„352

Bromadiolon

CAS-Nr.: 28772-56-7

CIPAC-Nr.: 371

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(4′-bromobiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycoumarin

≥ 970 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Pflanzenschutzmitteln darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf das Risiko für professionelle Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

besonders auf das Risiko von Primär- und Sekundärvergiftungen bei Vögeln und Nichtzielsäugetieren achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

a)

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten;

b)

die Relevanz der Verunreinigungen;

c)

die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser bei einer Quantifizierungsgrenze von 0,01 μg/l;

d)

die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere;

e)

die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben d und e bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. April 2011

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2011/243/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Riccardo VENTRE ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Riccardo VENTRE, Assessore del Comune di Piana di Monte Verna,

wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, erneut zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

PINTÉR S.


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22,

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2011

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2517)

(nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, rumänische und spanische Text sind verbindlich)

(2011/244/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1258/1999 und (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. August 2010 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

%

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HAUSHALTSPOSTEN 6701

BG

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS

PAUSCHAL

10,00

EUR

–20 848 236,79

0,00

–20 848 236,79

 

 

 

 

 

GESAMT (BG)

EUR

–20 848 236,79

0,00

–20 848 236,79

DK

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2007

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

DKK

–36 186,06

0,00

–36 186,06

DK

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2008

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–58 609,25

0,00

–58 609,25

DK

Trockenfutter

2005

Nichteinhaltung des Mindestsatzes zusätzlicher Kontrollen bei Betriebsinhabern, denen das Trockenfutter geliefert wurde; Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung der jährlichen Statistiken

PAUSCHAL

2,00

DKK

–81 519,23

0,00

–81 519,23

DK

Trockenfutter

2006

Nichteinhaltung des Mindestsatzes zusätzlicher Kontrollen bei Betriebsinhabern, denen das Trockenfutter geliefert wurde; Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung der jährlichen Statistiken

PAUSCHAL

2,00

DKK

– 384 358,59

0,00

– 384 358,59

DK

Trockenfutter (2007+)

2007

Nichteinhaltung des Mindestsatzes zusätzlicher Kontrollen bei Betriebsinhabern, denen das Trockenfutter geliefert wurde; Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung der jährlichen Statistiken

PAUSCHAL

2,00

DKK

– 376 720,62

0,00

– 376 720,62

DK

Trockenfutter (2007+)

2008

Nichteinhaltung des Mindestsatzes zusätzlicher Kontrollen bei Betriebsinhabern, denen das Trockenfutter geliefert wurde; Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung der jährlichen Statistiken

PAUSCHAL

2,00

DKK

–54 280,43

0,00

–54 280,43

 

 

 

 

 

GESAMT (DK)

EUR

–58 609,25

0,00

–58 609,25

 

 

 

 

 

GESAMT (DK)

DKK

– 933 064,93

0,00

– 933 064,93

ES

Fleischprämien – Schafe und Ziegen

2004

Verspäteter Beginn der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–1 559 059,12

0,00

–1 559 059,12

ES

Fleischprämien – Rinder

2004

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–13 753,33

0,00

–13 753,33

ES

Fleischprämien – Rinder

2004

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – unzureichende oder inadäquate Qualität der Kontrollen – inadäquate Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 401 451,46

0,00

–1 401 451,46

ES

Fleischprämien – Schafe und Ziegen

2005

Verspäteter Beginn der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–1 652 652,30

0,00

–1 652 652,30

ES

Fleischprämien – Rinder

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–14 080,18

0,00

–14 080,18

ES

Fleischprämien – Rinder

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – unzureichende oder inadäquate Qualität der Kontrollen – inadäquate Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 421 329,38

0,00

–1 421 329,38

ES

Fleischprämien – Rinder

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – unzureichende oder inadäquate Qualität der Kontrollen – inadäquate Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 379 600,32

–4 082,25

–1 375 518,07

ES

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2006

Mängel im Hinblick auf ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement

PUNKTUELL

 

EUR

–2 672 816,95

0,00

–2 672 816,95

ES

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2007

Mängel im Hinblick auf ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement

PUNKTUELL

 

EUR

–16 985 313,14

0,00

–16 985 313,14

ES

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2008

Mängel im Hinblick auf ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement

PUNKTUELL

 

EUR

–17 594 421,01

0,00

–17 594 421,01

ES

Fleischprämien – Rinder

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 187 589,74

0,00

– 187 589,74

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2003

Mängel bei den Ertragskontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–21 570,64

0,00

–21 570,64

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2003

Falsche technische Toleranzen und infolgedessen Nichteinhaltung der Anforderungen an das Olivenanbau-GIS im ersten Antragsjahr

PAUSCHAL

5,00

EUR

–4 462,77

0,00

–4 462,77

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2004

Berichtigung der Auswirkung einer pauschalen Berichtigung auf eine punktuelle Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

166 246,08

0,00

166 246,08

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2004

Mängel bei den Ertragskontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–16 844 579,61

0,00

–16 844 579,61

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2004

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

–5 230 671,00

0,00

–5 230 671,00

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2004

Falsche technische Toleranzen und infolgedessen Nichteinhaltung der Anforderungen an das Olivenanbau-GIS im ersten Antragsjahr

PAUSCHAL

5,00

EUR

–5 678 034,36

0,00

–5 678 034,36

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2005

Berichtigung der Auswirkung einer pauschalen Berichtigung auf eine punktuelle Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

78 467,60

0,00

78 467,60

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2005

Mängel bei den Ertragskontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–19 830 448,92

0,00

–19 830 448,92

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2005

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

–3 923 380,00

0,00

–3 923 380,00

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2005

Falsche technische Toleranzen und infolgedessen Nichteinhaltung der Anforderungen an das Olivenanbau-GIS im ersten Antragsjahr

PAUSCHAL

5,00

EUR

–89 880,78

0,00

–89 880,78

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2006

Berichtigung der Auswirkung einer pauschalen Berichtigung auf eine punktuelle Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

11 060,06

0,00

11 060,06

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2006

Mängel bei den Ertragskontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

–19 030 403,00

0,00

–19 030 403,00

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2006

Fehlerhafte Berechnung von Sanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

– 553 003,00

0,00

– 553 003,00

ES

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2006

Falsche technische Toleranzen und infolgedessen Nichteinhaltung der Anforderungen an das Olivenanbau-GIS im ersten Antragsjahr

PAUSCHAL

5,00

EUR

–10 623,55

0,00

–10 623,55

 

 

 

 

 

GESAMT (ES)

EUR

– 115 843 350,82

–4 082,25

– 115 839 268,57

FR

Direktzahlungen

2007

Mängel bei den Verwaltungsverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 724 823,68

0,00

– 724 823,68

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen (Betriebsprämienregelung)

2008

Mängel bei den Verwaltungsverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 872 782,68

0,00

– 872 782,68

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel bei den Verwaltungsverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 727 988,33

0,00

– 727 988,33

 

 

 

 

 

GESAMT (FR)

EUR

–2 325 594,69

0,00

–2 325 594,69

GB

Ausfuhrerstattungen – andere

2006

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 339,41

0,00

– 339,41

GB

Ausfuhrerstattungen – Nicht-Anhang-I

2006

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 551,62

0,00

–1 551,62

GB

Ausfuhrerstattungen – Zucker + Isoglucose

2006

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–2 957,78

0,00

–2 957,78

GB

Ausfuhrerstattungen – andere

2007

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 224,14

0,00

– 224,14

GB

Ausfuhrerstattungen – Nicht-Anhang-I

2007

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 024,64

0,00

–1 024,64

GB

Ausfuhrerstattungen – Zucker + Isoglucose

2007

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 953,22

0,00

–1 953,22

GB

Ausfuhrerstattungen – Zucker + Isoglucose

2008

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 153,04

0,00

– 153,04

GB

Ausfuhrerstattungen – andere

2008

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–17,57

0,00

–17,57

GB

Ausfuhrerstattungen – Nicht-Anhang-I

2008

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–80,28

0,00

–80,28

GB

Ausfuhrerstattungen – Zucker + Isoglucose

2009

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–7,57

0,00

–7,57

GB

Ausfuhrerstattungen – andere

2009

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–0,87

0,00

–0,87

GB

Ausfuhrerstattungen – Nicht-Anhang-I

2009

Mängel beim Verfahren für die Bescheinigung des Ausgangs

PAUSCHAL

5,00

EUR

–3,97

0,00

–3,97

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 508 223,82

0,00

– 508 223,82

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2006

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PUNKTUELL

 

EUR

–6 171 594,78

0,00

–6 171 594,78

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 999 359,83

0,00

– 999 359,83

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2007

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PUNKTUELL

 

EUR

–12 135 684,18

0,00

–12 135 684,18

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PUNKTUELL

 

EUR

–6 589 732,17

0,00

–6 589 732,17

GB

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen betreffend die Anerkennung und die operationellen Programme

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 542 656,97

0,00

– 542 656,97

GB

Außerordentliche Stützungsmaßnahmen

2009

Dem EU-Haushalt zu Unrecht angelastete Beseitigungs- und Transportkosten; Beantragung von EU-Mitteln für tote Tiere

PUNKTUELL

 

EUR

– 284 317,36

0,00

– 284 317,36

 

 

 

 

 

GESAMT (GB)

EUR

–27 239 883,22

0,00

–27 239 883,22

GR

Ergänzende Beihilfebeträge

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–3 685 863,71

0,00

–3 685 863,71

GR

Andere Direktbeihilfen – Zucker – andere als Ausfuhrerstattungen

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 130 504,79

0,00

– 130 504,79

GR

Andere Direktbeihilfen – Direktzahlungen

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–1 497 576,86

0,00

–1 497 576,86

GR

Andere Direktbeihilfen – Baumwolle

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–9 155 093,09

0,00

–9 155 093,09

GR

Andere Direktbeihilfen – Artikel 69 der VO 1782/2003 – ausgenommen Schafe und Rinder

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–3 310 395,31

0,00

–3 310 395,31

GR

Entkoppelte Direktzahlungen (Betriebsprämienregelung)

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–91 632 386,41

0,00

–91 632 386,41

GR

Andere Direktbeihilfen

2009

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

5 928,18

0,00

5 928,18

GR

Andere Direktbeihilfen – Artikel 69 der VO 1782/2003 – ausgenommen Schafe und Rinder

2009

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

1 407,54

0,00

1 407,54

GR

Ergänzende Beihilfebeträge

2009

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

2 668,68

0,00

2 668,68

GR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 810 049,67

0,00

– 810 049,67

GR

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe

2004

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Qualität des Olivenanbau-GIS

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 193 490,20

0,00

– 193 490,20

GR

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe (2007+)

2005

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Qualität des Olivenanbau-GIS

PAUSCHAL

15,00

EUR

– 283 443,46

0,00

– 283 443,46

GR

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe (2007+)

2005

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Qualität des Olivenanbau-GIS

PAUSCHAL

10,00

EUR

–43 471 909,07

0,00

–43 471 909,07

GR

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe (2007+)

2006

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Qualität des Olivenanbau-GIS

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 447 353,51

0,00

– 447 353,51

GR

Olivenöl – Erzeugungsbeihilfe (2007+)

2006

Mängel bei den Kontrollen der Ölmühlen und der Qualität des Olivenanbau-GIS

PAUSCHAL

15,00

EUR

–89 134 155,41

– 215 120,80

–88 919 034,62

GR

Olivenöl – GIS-Finanzierung

2004

Nicht zuschussfähige Ausgaben für nach dem 31. Oktober 2003 durchgeführte Tätigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

–3 437 468,51

0,00

–3 437 468,51

GR

Olivenöl – GIS-Finanzierung

2006

Nicht zuschussfähige Ausgaben für nach dem 31. Oktober 2003 durchgeführte Tätigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 263 620,00

0,00

– 263 620,00

 

 

 

 

 

GESAMT (GR)

EUR

– 247 443 305,60

– 215 120,80

– 247 228 184,80

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2005

Verbuchung von ohne Warenbewegung erfolgten Zuckereinlagerungen im Jahr 2005

PUNKTUELL

 

EUR

– 797 560,00

0,00

– 797 560,00

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2006

Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 171 418,00

0,00

– 171 418,00

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2006

Verspätet durchgeführte Bestandskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 781 044,00

0,00

– 781 044,00

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2007

Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 182 006,00

0,00

– 182 006,00

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2008

Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 111 062,00

0,00

– 111 062,00

IT

Öffentliche Lagerhaltung – Zucker

2009

Anstieg der Lagerhaltungskosten um 35 %

PAUSCHAL

10,00

EUR

–34 547,00

0,00

–34 547,00

 

 

 

 

 

GESAMT (IT)

EUR

–2 077 637,00

0,00

–2 077 637,00

NL

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2006

Nicht zuschussfähige Kosten für das Bedrucken von Verpackungen und Ausgaben einer Erzeugerorganisation mit dezentralisierter Vermarktung

PUNKTUELL

 

EUR

–5 166 882,80

0,00

–5 166 882,80

NL

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2007

Nicht zuschussfähige Kosten für das Bedrucken von Verpackungen und Ausgaben einer Erzeugerorganisation mit dezentralisierter Vermarktung

PUNKTUELL

 

EUR

–10 543 404,52

0,00

–10 543 404,52

NL

Obst und Gemüse – Operationelle Programme

2008

Nicht zuschussfähige Kosten für das Bedrucken von Verpackungen und Ausgaben einer Erzeugerorganisation mit dezentralisierter Vermarktung

PUNKTUELL

 

EUR

–6 981 120,47

0,00

–6 981 120,47

 

 

 

 

 

GESAMT (NL)

EUR

–22 691 407,79

0,00

–22 691 407,79

PT

Andere Direktbeihilfen – Rinder

2007

Festgestellte Mängel in der Funktionsweise des IT-Systems

PUNKTUELL

 

EUR

– 415 669,10

0,00

– 415 669,10

PT

Andere Direktbeihilfen – Rinder

2008

Festgestellte Mängel in der Funktionsweise des IT-Systems

PUNKTUELL

 

EUR

– 304 813,73

0,00

– 304 813,73

 

 

 

 

 

GESAMT (PT)

EUR

– 720 482,83

0,00

– 720 482,83

RO

Andere Direktbeihilfen – Energiepflanzen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

–6 694,99

0,00

–6 694,99

RO

Andere Direktbeihilfen – Energiepflanzen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 108 740,61

0,00

– 108 740,61

RO

Andere Direktbeihilfen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–52 831,05

0,00

–52 831,05

RO

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 489 527,30

0,00

– 489 527,30

RO

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–38 620 445,36

0,00

–38 620 445,36

 

 

 

 

 

GESAMT (RO)

EUR

–39 278 239,32

0,00

–39 278 239,32

 

 

 

 

 

GESAMT (6701)

EUR

– 478 526 747,31

– 219 203,05

– 478 307 544,26

 

 

 

 

 

GESAMT (6701)

DKK

– 933 064,93

0,00

– 933 064,93

HAUSHALTSPOSTEN 6711

BG

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS

PAUSCHAL

10,00

EUR

–1 204 509,85

0,00

–1 204 509,85

BG

Ländliche Entwicklung – ELER – Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007–2013)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–2 490 360,23

0,00

–2 490 360,23

 

 

 

 

 

GESAMT (BG)

EUR

–3 694 870,08

0,00

–3 694 870,08

GR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–3 154 596,63

0,00

–3 154 596,63

GR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

–8 414 084,26

0,00

–8 414 084,26

GR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Fehlerhafte Angaben im LPIS/GIS und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 597 155,10

0,00

– 597 155,10

 

 

 

 

 

GESAMT (GR)

EUR

–12 165 835,99

0,00

–12 165 835,99

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

–7 246 383,51

0,00

–7 246 383,51

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–10 512 529,35

0,00

–10 512 529,35

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 877 717,21

0,00

– 877 717,21

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007–2013)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

–10 975 412,09

0,00

–10 975 412,09

RO

Ländliche Entwicklung – ELER – Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007–2013)

2009

Mängel in der Funktionsweise des LPIS-GIS sowie bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen/Feldbesichtigungen im Anschluss an administrative Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

–6 008 420,75

0,00

–6 008 420,75

 

 

 

 

 

GESAMT (RO)

EUR

–35 620 462,91

0,00

–35 620 462,91

 

 

 

 

 

GESAMT (6711)

EUR

–51 481 168,98

0,00

–51 481 168,98

HAUSHALTSPOSTEN 05070107

DE

Unregelmäßigkeiten

2009

Rückerstattung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

508 165,76

0,00

508 165,76

 

 

 

 

 

GESAMT (DE)

EUR

508 165,76

0,00

508 165,76

 

 

 

 

 

GESAMT (05070107)

EUR

508 165,76

0,00

508 165,76


Berichtigungen

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/44


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 2. Februar 2011 )

Inhaltsverzeichnis und Titel auf Seite 17:

anstatt:

muss es heißen:


16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/44


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 254 vom 26. September 2009 )

Auf Seite 92 in Anhang III Teil C:

anstatt:

„—

:

Deutsch

:

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker zur industriellen Einfuhr. Laufende Nummer 09.4380“

muss es heißen:

„—

:

Deutsch

:

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker zur außerordentlichen Einfuhr. Laufende Nummer 09.4380“.