ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.100.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
14. April 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2011 des Rates vom 12. April 2011 zur Durchführung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 361/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Zulassung von Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 943/2005 ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 362/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel ( 1 )

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 363/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Isoeugenol ( 1 )

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 364/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission in Bezug auf ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei bestimmtem Geflügel und Eiern in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 der Kommission ( 1 )

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/43/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission ( 1 )

39

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/44/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Azadirachtin und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission ( 1 )

43

 

*

Durchführungsrichtlinie 2011/45/EU der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diclofop und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 )

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

51

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/236/GASP des Rates vom 12. April 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

58

 

 

2011/237/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/1/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. April 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

72

 

 

2011/238/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/843/EG im Hinblick auf das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei bestimmten Geflügelarten und Eiern in Tunesien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2520)  ( 1 )

73

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011)

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(5)

In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

(2)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt; und

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)   Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) - Geburtsdatum: 1961

Chef der iranischen Polizei. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

 

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

3.

ARAGHI (ERAGHI) Abdollah

 

Stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde.

Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.

 

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

5.

HAMEDANI Hossein

 

Leiter des Rassoulollah Korps der Iranischen Revolutionsgarde, seit November 2009 zuständig für den Großraum Teheran. Das Rassoulollah Korps ist für die Sicherheit im Großraum Teheran zuständig und spielte 2009eine Schlüsselrolle bei der gewaltsamen Repression gegen Protestteilnehmer. Verantwortlich für die Niederschlagung der Proteste während der Ereignisse von Ashura (Dezember 2009) und danach.

 

6.

JAFARI Mohammad-Ali

(alias ”Aziz Jafari“)

Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957

Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße.

 

7.

KHALILI Ali

 

General der Iranischen Revolutionsgarde, Leiter der medizinischen Einheit des Stützpunkts Sarollah. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.

 

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Das Seyyed al-Shohada Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

9.

NAQDI Mohammad-Reza

Geburtsort: Najaf (Irak) – Geburtsdatum: etwa 1952

Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt.

Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.

 

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) - Geburtsdatum: 1963

Stellvertretender Leiter der iranischen Polizei. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 ist Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

 

11.

RAJABZADEH Azizollah

 

Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

12.

SAJEDI-NIA Hossein

 

Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.

 

13.

TAEB Hossein

Geburtsort: Teheran - Geburtsdatum: 1963

Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Derzeit stellvertretender Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde für den Geheimdienst. Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen.

 

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Oberhaupt der Justiz von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

15.

DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran) - Geburtsdatum: 1945

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami). Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten das Recht auf einen Anwalt verweigert wurde. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

 

16.

HADDAD Hassan

(alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Richter, Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit.

 

17.

Hodjatoleslam Seyed Mohammad SOLTANI

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

18.

HEYDARIFAR Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak gehört. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit.

 

19.

JAFARI-DOLATABADI Abbas

 

Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der „Feindschaft gegen Gott“ an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein fairer Prozess versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

 

20.

MOGHISSEH Mohammad

(alias NASSERIAN)

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

 

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Ejiyeh - Geburtsdatum: etwa 1956

Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Sprecher der Justiz (ehemaliger Geheimdienstminister während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

 

22.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1967

Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009). Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

 

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Revolutionsgericht Teheran, Abteilungen 26 und 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

 

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

25.

SALAVATI Abdolghassem

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

 

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

27.

ZARGAR Ahmad

 

Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36. Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

28.

YASAGHI Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

29.

BOZORGNIA Mostafa

 

Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an.

 

30.

ESMAILI Gholam-Hossein

 

Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

 

31.

SEDAQAT Farajollah

 

Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran - ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran (bis Oktober 2010); in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.

 

32.

ZANJIREI Mohammad-Ali

 

Als stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran ist er verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an.

 


ANHANG II

Liste der in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.

Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/bg/pages/view/5519

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral + Diplomacy/Global + Issues/International + Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/ Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.

Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax (32 2) 299 08 73


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 360/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

zur Durchführung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen.

(3)

Zudem sollte eine Person von der Liste des Anhangs III gestrichen werden und sollten die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen, die in den Listen der Anhänge II und III der genannten Verordnung aufgeführt sind, aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erhalten die Fassung der Anhänge I beziehungsweise II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Titel: Generalmajor. Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Funktion: Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Geburtsdatum: 27.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

13.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes.

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

Organisationen

1.

Central Bank of Libya (CBL) (Libysche Zentralbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

2.

Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime;

auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO), Adresse: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

4.

Libyan Africa Investment Portfolio

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

5.

Libyan National Oil Corporation (Nationale Ölgesellschaft Libyens)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Bashir Saadwi Street, Tripolis, Tarabulus, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG II

„ANHANG III

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger

Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von

Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

9.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

10.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar Al-Gaddafi.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

12.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Büros für interne Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

13.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Büro für externe Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

ZARTI, Mustafa

geboren am 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepassnr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis zum 5. November 2016 )

eng mit dem Regime verbunden; Stellvertretender Generaldirektor der "Libyan Investment Authority" (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

10.3.2011

15.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

17.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.1.2011

18.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Aziza (bei Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2010

20.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

21.3.2011

21.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

22.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepassnr. B/014965 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1958

Reisepassnr. B/0105075 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

24.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepassnr. B/014924 (läuft Ende 2013 ab)

Enger Mitarbeiter von Oberst Al-Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

25.

AL QUADHAFI, Queren Salih Queren

 

Botschafter Libyens in Tschad. Hat Tschad Richtung Sabha verlassen. Direkt an der Rekrutierung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

12.4.2011

26.

Al KUNI, Amid Husain Oberst

 

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

12.4.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

Tajora, Tripolis, Libyen Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des libyschen Allgemeinen Volkskomitees

Tel.: +218 21 369 1840

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

10.3.2011

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

Qaser Bin Ghasher Road Salaheddine Cross - PB: 93599 Libyen-Tripolis

Tel.: +218 21 490 8893

Fax: +218 21 491 8893 – email: info@esdf.ly

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

3.

Libyan Arab African Investment Company - LAAICO

Website: http://www.laaico.com

Unternehmen 1981 gegründet

76351 Janzour-Libyen.

81370 Tripolis-Libyen

Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 - 4892613

Fax: 00 218 (21) 4893800 - 4891867

E-Mail: info@laaico.com

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

4.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus –Jian St. – Tripolis – P.O. Box: 1101 – LIBYENTel.: (+218) 214778301 - Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

5.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

6.

Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)

Kontaktdaten:

Tel.:00 218 21 444 59 26

00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

7.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

8.

National Commercial Bank

Orouba Street

Al-Bayda,

Libyen

Tel.

+218 21-361-2429

Fax

+218 21-446-705

www.ncb.ly

Die National Commercial Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Sie hat Büros in Tripolis und Al-Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

9.

Gumhouria Bank

Gumhouria Bank Building

Omar Al Mukhtar Avenue

Giaddal Omer Al Moukhtar

P.O. Box 685

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-333-4035

+218 21-444-2541

+218 21-444-2544

+218 21-333-4031

Fax:

+218 21-444-2476

+218 21-333-2505

E-Mail:

info@gumhouria-bank.com.ly

Website:

www.gumhouria-bank.com.ly

Gumhouria Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank entstand im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Gumhouria Bank. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

10.

Sahara Bank

Sahara Bank Building

First of September Street

P.O. Box 270

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.

+218 21-379-0022

Fax

+218 21-333-7922

Email:

info@saharabank.com.ly

Website:

www.saharabank.com.ly

Die Sahara Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Sie steht zu 81 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

P.O. Box 6451

Tripolis

Libyen

Tel: +218 023 7976 26778

http://arc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company Building

Ras Lanuf City

P.O. Box 2323

Libyen

Tel.: +218 21-360-5171

+218 21-360-5177

+218 21-360-5182

Fax: +218 21-360-5174

Email: info@raslanuf.ly

Website: www.raslanuf.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

13.

Brega

Head Office: Azzawia coast road

P.O. Box Azzawia 16649

Tel.: 2 - 625021-023 / 3611222

Fax: 3610818

Telex: 30460 / 30461 / 30462

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

14.

Sirte Oil Company

Sirte Oil Company Building

Marsa Al Brega Area

P.O. Box 385

Tarabulus

Tripoli

Libya

Tel.:

+218 21-361-0376

+218 21-361-0390

Fax:

+218 21-361-0604

+218 21-360-5118

Email: info@soc.com.ly

Website: www.soc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

15.

Waha Oil Company

Waha Oil Company

Office Location: Off Airport Road

Tripoli

Tarabulus

Libya

Postal Address: P.O. Box 395

Tripoli

Libya

Tel.: +218 21-3331116

Fax: +218 21-3337169

Telex: 21058

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

16.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; Email: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libya);

Tel.: (218)214870586;

Tel.: (218) 214870714;

Tel.: (218) 214870745;

Tel.: (218) 213338366;

Tel.: (218) 213331533;

Tel.: (218) 213333541;

Tel.: (218) 213333544;

Tel.: (218) 213333543;

Tel.: (218) 213333542;

Fax: (218) 214870747;

Fax: (218) 214870767;

Fax: (218) 214870777;

Fax: (218) 213330927;

Fax: (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens

12.4.2011

17.

Tamoil Africa Holdings Limited (auch bekannt als Oil Libya Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

18.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

19.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

20.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al-Zawiyah Street)

Tel.: (218) 213345187

Fax: +218.21.334.5188

e-mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

21.

Libyan Holding Company for Development and Investment

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

22.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

23.

First Gulf Libyan Bank

-The 7th of November Street, P.O. Box 81200, Tripolis, Libyen; SWIFT/BIC FGLBLYLT (Libya);

Tel.: (218) 213622262;

Fax: (218) 213622205

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

24.

LAP Green Networks (auch bekannt als LAP Green Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

25.

National Oil Wells and Drilling and Workover Company (auch bekannt als National Oil Wells Chemical and Drilling and Workover Equipment Co.; auch bekannt als National Oil Wells Drilling And Workover Equipment Co.)

National Oil Wells Drilling and Workover Company Building, Omar Al Mokhtar Street, P.O. Box 1106, Tarabulus,Tripolis, Libyen

Tel.: (218) 213332411;

Tel.: (218) 213368741;

Tel.: (218) 213368742

Fax (218) 214446743

Email: info@nwd-ly.com

Website: www.nwd-ly.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation (NOC)

Die Gesellschaft wurde 2010 durch die Fusion zwischen der National Drilling CO. und der National Company for Oil Wells Services gegründet.

12.4.2011

26.

North African Geophysical Exploration Company (auch bekannt als NAGECO; auch bekannt als North African Geophysical Exploration)

Airport Road, Ben Ghasir 6.7 KM, Tripolis, Libyen

Tel.: (218) 215634670/4

Fax: (218) 215634676

Email: nageco@nageco.com

Website: www.nageco.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation.

Seit 2008 besitzt NOC NAGECO zu 100 %.

12.4.2011

27.

National Oil Fields and Terminals Catering Company

Airport Road Km 3, Tripolis, Libyen

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation

12.4.2011

28.

Mabruk Oil Operations

Dat El-Emad 2, Ground Floor, P.O. Box 91171, Tripolis

Joint Venture zwischen Total und der National Oil Corporation

12.4.2011

29.

Zuietina Oil Company (auch bekannt als ZOC; auch bekannt als. Zueitina)

Zueitina Oil Building, Sidi Issa Street, Al Dahra Area, P.O. Box 2134, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Occidental und der National Oil Corporation

12.4.2011

30.

Harouge Oil Operations (auch bekannt als Harouge; auch bekannt als Veba Oil Libya GMBH)

Al Magharba Street, P.O. Box 690, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Petro Canada und der National Oil Corporation

12.4.2011

31.

Jawaby Property Investment Limited

Cutlers Farmhouse, Marlow Road, Lane End, High Wycombe, Buckinghamshire, UK Weitere Info: Reg. Nr. 01612618 (UK)

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

32.

Tekxel Limited

One Wood Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 02439691-UK

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

33.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK

Weitere Info: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

34.

Dalia Advisory Limited (LIA sub)

11 Upper Brook Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 06962288 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

35.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

36.

Capitana Seas Limited

c/o Trident Trust Company (BVI) Ltd, Trident Chambers, PO Box 146, Road Town, Tortola, British Virgin Islands

Weitere Info: Reg. Nr: 1526359 (BVI)

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den BVI

12.4.2011

37.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

38.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man

Weitere Info: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf der IOM

12.4.2011

39.

Mediterranean Oil Services Company (auch bekannt als Mediterranean Sea Oil Services Company)

Bashir El Saadawy Street, P.O. Box 2655, Tripolis, Libyen

Im Besitz oder unter der Kontrolle von NOC

12.4.2011

40.

Mediterranean Oil Services GMBH (auch bekannt als MED OIL OFFICE DUESSELDORF, auch bekannt als MEDOIL)

Werdener Strasse 8

40227 Düsseldorf

Nordrhein-Westfalen,

Deutschland

Im Besitz oder unter Kontrolle der National Oil Company

12.4.2011

41.

Libyan Arab Airlines

P.O. Box 2555

Haiti street

Tripolis, Libyen

Tel. Hauptsitz: + 218 (21) 602 093

Fax Hauptsitz: + 218 (22) 30970

Steht zu 100 % im Eigentum der Regierung Libyens

12.4.2011“


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 361/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Zulassung von Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 943/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 dieser Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 wurde im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff zugelassen, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (3) zur Verwendung bei bis zu 6 Monate alten Kälbern, durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (4) zur Verwendung bei Masthühnern und Mastschweinen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (5) zur Verwendung bei Sauen, durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission (6) zur Verwendung bei Ferkeln und durch die Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission (7) zur Verwendung bei Katzen und Hunden. Dieser Zusatzstoff wurde anschließend gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern sowie auf Einstufung in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 22. Juni 2010 (8) zu dem Schluss, dass sich Enterococcus faecium NCIMB 10415 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass dieser Zusatzstoff das Körpergewicht ausgewachsener Masthühner erhöhen kann. Spezielle Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union vorgelegt hatte.

(5)

Die Bewertung von Enterococcus faecium NCIMB 10415 zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da durch die vorliegende Verordnung eine neue Zulassung erteilt wird, sollte der Eintrag in der Verordnung (EG) Nr. 943/2005, der sich auf Enterococcus faecium NCIMB 10415 für Masthühner bezieht, gestrichen werden.

(7)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 943/2005 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Enterococcus faecium NCIMB 10415 enthalten und entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(5)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(6)  ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3.

(7)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 8.

(8)  EFSA Journal 2010; 8(7):1661.


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1705

DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional products Sp. Z o.o

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Enterococcus faecium

NCIMB 10415 mit mindestens:

 

Gecoated (mit Schellack):

2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff;

 

Sonstige mikroverkapselte Formen:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

 

Analysemethode  (1)

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Galle-Esculin-Azid-Agar

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

 

3 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Decoquinat, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril oder Semduramycin.

4. Mai 2021


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusätze zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 943/2005 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

EU-Nr.

 

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

E 1705

 

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Mikroverkapselte Form:

1,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff;

 

Granulat:

3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Mastschweine

0,35 × 109

1,0 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzt“


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 362/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in in der Tierhaltung eingesetzten Biozidprodukten verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Monepantel ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Gültigkeitsdauer der für Ziegen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen („Höchstmengen“) für diesen Stoff endet am 1. Januar 2011.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Verlängerung der im Eintrag für Monepantel angegebenen Gültigkeitsdauer der vorläufigen Höchstmengen für Ziegen vor.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Monepantel-Höchstmengen für Ziegen zu verlängern.

(6)

Der Eintrag für Monepantel in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Gültigkeitsdauer der für Ziegen geltenden vorläufigen Höchstmengen verlängert wird. Die vorläufigen Monepantel-Höchstmengen, die in dieser Tabelle für Ziegen aufgeführt sind, sollten bis 1. Januar 2012 gelten.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag für Monepantel in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgenden Wortlaut:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Monepantel

Monepantelsulfon

Schafe

700 μg/kg

7 000 μg/kg

5 000 μg/kg

2 000 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten

Ziegen

700 μg/kg

7 000 μg/kg

5 000 μg/kg

2 000 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Januar 2012.

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 363/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Isoeugenol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Festsetzung von Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erfolgen.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung der Rückstandshöchstmengen („Höchstmengen“) für Isoeugenol in Lachs und Regenbogenforellen vor.

(4)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine Isoeugenol-Höchstmenge für Fische festzusetzen (Zielgewebe: Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis).

(5)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass eine Isoeugenol-Höchstmenge für Fische aufgenommen wird.

(6)

Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neue Höchstmenge einzuhalten.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

In Tabelle I im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Wirkstoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Isoeugenol

Isoeugenol

Fische

6 000 μg/kg

Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis

KEIN EINTRAG

Mittel, die auf das Nervensystem wirken/Mittel, die auf das Zentralnervensystem wirken“


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 364/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission in Bezug auf ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei bestimmtem Geflügel und Eiern in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen.

(2)

Die Begriffsbestimmung für Eier in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) schließt gekochte Eier nicht ein, während die Begriffsbestimmung für Eiprodukte in Anhang I Nummer 7.3 gekochte Eier abdeckt. Daher sollte der Code für gekochte Eier des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (HS), also 04.07, auch in der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannt werden.

(3)

Werden Eiprodukte unter dem HS-Code 04.07 aus einem Gebiet, dass tierseuchenrechtlichen Einschränkungen unterliegt, in die Union eingeführt, müssen diese Produkte zuvor einer angemessenen Behandlung zur Inaktivierung von Krankheitserregern unterzogen worden sein. Hierzu sollten bestimmte Behandlungsverfahren für Eiprodukte, wie sie im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) empfohlen werden, berücksichtigt und in die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte aufgenommen werden.

(4)

Die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (6) werden die von Kroatien am 11. März 2008 vorgelegten Bekämpfungsprogramme in Bezug auf Salmonellen in Zuchtgeflügel der Art Gallus gallus sowie dessen Bruteier, Legehennen der Art Gallus gallus sowie deren Tafeleier und Eintagsküken der Art Gallus gallus für Zucht- oder Legezwecke genehmigt.

(7)

Die von Kroatien am 11. März 2008 vorgelegten Bekämpfungsprogramme bieten auch die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorzulegenden Garantien bezüglich der Salmonellenbekämpfung in allen anderen Gallus-gallus-Herden. Die Programme sollten daher ebenfalls genehmigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Eintrag zu Kroatien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte im Sinne der genannten Genehmigung der Programme zur Salmonellenbekämpfung bei allen Gallus-gallus-Herden geändert werden.

(9)

Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (7) wurde das Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt, das Tunesien zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennen vorgelegt hat. In der genannten Entscheidung, geändert durch den Beschluss 2011/238/EU (8), wurde das von Tunesien vorgelegte Programm gestrichen, da dieses Drittland das Programm eingestellt hat. Der Eintrag zu Tunesien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte im Sinne der genannten Streichung geändert werden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EG) Nr. 1291/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 925/2010 der Kommission vom 15. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen aus Russland (9) enthält im Eintrag für Israel (IL-2) in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II einen offensichtlichen Fehler, der korrigiert werden sollte. Die Berichtigung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 955/2010 vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit (10) enthält einen Fehler in der Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch im Anhang der genannten Verordnung. Dieser Fehler betrifft den Eintrag „Art der Behandlung“, der irrtümlicherweise in Teil I Feld I.28 (Kennzeichnung der Waren) der genannten Bescheinigung eingesetzt wurde. Der Eintrag „Art der Behandlung“ gilt nicht für Geflügelfleisch und sollte daher aus der Muster-Veterinärbescheinigung gestrichen werden. Dieser Fehler sollte korrigiert werden.

(13)

Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den nach der Korrektur der Verordnung (EU) Nr. 955/2010 geltenden Anforderungen an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(14)

Die Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die von Kroatien am 11. März 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in allen Herden von Gallus gallus genehmigt.“

Artikel 3

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 925/2010

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 925/2010 wird im Eintrag zu Israel (IL-2) Spalte 7 wie folgt berichtigt:

a)

in der Zeile zu den Muster-Veterinärbescheinigungen „BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP“ wird das Datum „1.5.2010“ durch den Buchstaben „A“ ersetzt;

b)

in der Zeile zu der Muster-Veterinärbescheinigung „WGM“ wird der Buchstabe „A“ gestrichen.

Artikel 4

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 955/2010

Im Anhang Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 955/2010 wird in Teil I Feld I.28 der Muster-Veterinärbescheinigung für Geflügelfleisch (POU) das Wort „Art der Behandlung“ gestrichen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Jedoch gilt Artikel 3 ab dem 5. November 2010 und Artikel 4 ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 22.

(7)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

(8)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 272 vom 16.10.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für Kroatien erhält folgende Fassung:

„HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

ST0“

EP, E, POU, RAT, WGM

 

N

 

 

 

 

 

ii)

Der Eintrag für Tunesien erhält folgende Fassung:

„TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

 

 

 

 

 

 

S0, ST0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4“

b)

Teil 2 der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)

Image

Image

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14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 365/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. April 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

74,4

JO

78,3

MA

53,4

TN

113,1

TR

83,4

ZZ

80,5

0707 00 05

EG

152,2

TR

141,1

ZZ

146,7

0709 90 70

MA

82,8

TR

115,2

ZA

15,5

ZZ

71,2

0805 10 20

EG

56,1

IL

80,2

MA

50,5

TN

48,9

TR

74,0

ZZ

61,9

0805 50 10

EG

53,5

TR

48,6

ZZ

51,1

0808 10 80

AR

68,8

BR

79,1

CA

114,9

CL

92,7

CN

89,6

MK

50,2

NZ

116,0

US

124,4

UY

57,7

ZA

81,6

ZZ

87,5

0808 20 50

AR

95,2

CL

100,5

CN

55,8

US

72,1

ZA

91,5

ZZ

83,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/39


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/43/EU DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission (2) und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Schwefelkalk (Calciumpolysulfid).

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Schwefelkalk nicht aufzunehmen.

(3)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5).

(4)

Der Antrag wurde Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt worden war, vorgelegt. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Spanien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 14. Februar 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 28. Oktober 2010 ihre Schlussfolgerung zu Schwefelkalk (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Schwefelkalk abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Schwefelkalk enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte Schwefelkalk in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können.

(7)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Schwefelkalk enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13 niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Erläuterung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(11)

In der Entscheidung 2008/941/EG ist niedergelegt, dass Schwefelkalk nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Schwefelkalk betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(12)

Die Entscheidung 2008/941/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Schwefelkalk betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Schwefelkalk als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Schwefelkalk erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Schwefelkalk entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Schwefelkalk. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Schwefelkalk als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Schwefelkalk als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27. 6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance lime sulphur. EFSA Journal 2010; 8(11):1890. [45pp].doi:10.2903/j.efsa.2010.1890. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„349

Schwefelkalk

CAS-Nr.: 1344-81-6

CIPAC-Nr.: 17

Calcium polysulfide

≥ 290 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/43


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/44/EU DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Azadirachtin und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Azadirachtin aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) erlassen, mit der bestimmt wurde, Azadirachtin nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Deutschland gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Deutschland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 10. Dezember 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 28. Oktober 2010 ihre Schlussfolgerung zu Azadirachtin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Azadirachtin abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass azadirachtinhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Azadirachtin in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, zu bestimmten Punkten weitere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, mit denen Folgendes bestätigt wird: das Verhältnis zwischen Azadirachtin A und den übrigen Wirkbestandteilen im Neemsamenextrakt hinsichtlich Menge, biologischer Aktivität und Persistenz, um den Ansatz mit Azadirachtin A als Hauptbestandteil zu belegen und die Spezifikation des technischen Materials, die Rückstandsdefinition und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser zu bestätigen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die bereits geltenden Zulassungen für azadirachtinhaltige Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der genannten Richtlinie, insbesondere in deren Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I aufgeführten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Aus dieser Klärung ergeben sich jedoch in Bezug auf die bislang angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/941/EG wird bestimmt, dass Azadirachtin nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Azadirachtin im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2008/941/EG entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Azadirachtin betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 4

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 30. November 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Azadirachtin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Azadirachtin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Azadirachtin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie betreffend Azadirachtin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Azadirachtin als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Azadirachtin als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung gegebenenfalls bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wurde; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Azadirachtin. EFSA Journal 2011; 9(3):2008[76 ff.].doi:10.2903/j.efsa2011.2088. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„350

Azadirachtin

CAS-Nr. 11141-17-6 als Azadirachtin A

CIPAC-Nr. 627 als Azadirachtin A

Azadirachtin A:

dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S,10R,10aS,10bR)-10-acetoxy-3,5-dihydroxy-4-[(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS)-6a-hydroxy-7a-methyl-3a,6a,7,7a-tetrahydro-2,7-methanofuro[2,3-b]oxireno[e]oxepin-1a(2H)-yl]-4-methyl-8-{[(2E)-2-methylbut-2-enoyl]oxy}octahydro-1H-naphtho[1,8a-c:4,5-b’c’]difuran-5,10a(8H)-dicarboxylate

Ausgedrückt als Azadirachtin A:

≥ 111 g/kg

Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 μg/kg des Azadirachtin-A-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

das Verhältnis zwischen Azadirachtin A und den übrigen Wirkbestandteilen im Neemsamenextrakt hinsichtlich Menge, biologischer Aktivität und Persistenz, um den Ansatz mit Azadirachtin A als Hauptbestandteil zu belegen und die Spezifikation des technischen Materials, die Rückstandsdefinition und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser zu bestätigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 31. Dezember 2013 übermittelt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/47


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2011/45/EU DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diclofop und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Diclofop aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Daher wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) erlassen, mit der bestimmt wurde, Diclofop nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 11. August 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 1. September 2010 ihre Schlussfolgerung zu Diclofop (Variante Diclofop-methyl) (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. März 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Diclofop abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass diclofophaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Diclofop in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, zu bestimmten Punkten weitere Informationen einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Basis der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, was eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide anbelangt, vorlegt. Außerdem sollte verlangt werden, dass bestätigende Informationen hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere vorgelegt werden.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die bereits geltenden Zulassungen für diclofophaltige Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der genannten Richtlinie, insbesondere in deren Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I aufgeführten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Aus dieser Klärung ergeben sich jedoch in Bezug auf die bislang angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I keine neuen Pflichten für die Mitgliedstaaten oder die Zulassungsinhaber.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Diclofop-methyl nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Diclofop-methyl im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Daher sollte die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Diclofop-methyl betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 4

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 30. November 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Diclofop als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Diclofop erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Diclofop entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie betreffend Diclofop. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Diclofop als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Diclofop als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung gegebenenfalls bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wurde; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Diclofop. EFSA Journal 2010; 8(10):1718. [74 ff.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1718. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„348

Diclofop

CAS-Nr. 40843-25-2 (Ausgangsstoff)

CAS-Nr. 257-141-8 (Diclofop-methyl)

CIPAC-Nr. 358 (Ausgangsstoff)

CIPAC-Nr. 358201 (Diclofop-methyl)

 

Diclofop

(RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionic acid

 

Diclofop-methyl

methyl (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionate

≥ 980 g/kg (ausgedrückt als Diclofop-methyl)

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;

das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)

eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;

b)

eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/51


BESCHLUSS 2011/235/GASP DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. März 2011 hat der Rat erneut seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran zum Ausdruck gebracht.

(2)

Der Rat hat insbesondere auf die in den letzten Monaten dramatisch angestiegene Zahl der Hinrichtungen und die systematische Repression gegen iranische Bürger hingewiesen, die Schikanen ausgesetzt sind und festgenommen werden, weil sie ihr legitimes Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Versammlung ausüben. Die Union hat auch die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung erneut aufs Schärfste verurteilt.

(3)

In diesem Zusammenhang hat der Rat seine Entschlossenheit bekräftigt, weiterhin die Menschenrechtsverletzungen in Iran anzugehen, und seine Bereitschaft erklärt, gegen diejenigen, die für die schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Iran verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(4)

Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, und den — im Anhang aufgeführten — mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit dennoch beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der — im Anhang aufgeführten — für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlichen Personen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den — im Anhang aufgeführten — mit den genannten Personen verbundenen Personen und Organisationen gehören oder in deren Besitz oder Eigentum stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Person oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte Person oder Organisation und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine im Anhang aufgeführte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Zeitpunkt der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in den Anhang geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Organisation nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen fallen.

Artikel 3

(1)   Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 4

(1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, vergleichbare restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

Liste der Personen und Körperschaften nach den Artikeln 1 und 2

Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) - Geburtsdatum: 1961

Chef der iranischen Polizei. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

 

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

3.

ARAGHI (ERAGHI) Abdollah

 

Stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde.

Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.

 

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

5.

HAMEDANI Hossein

 

Leiter des Rassoulollah Korps der Iranischen Revolutionsgarde, seit November 2009 zuständig für den Großraum Teheran. Das Rassoulollah Korps ist für die Sicherheit im Großraum Teheran zuständig und spielte 2009eine Schlüsselrolle bei der gewaltsamen Repression gegen Protestteilnehmer. Verantwortlich für die Niederschlagung der Proteste während der Ereignisse von Ashura (Dezember 2009) und danach.

 

6.

JAFARI Mohammad-Ali

(alias “Aziz Jafari“)

Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957

Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße.

 

7.

KHALILI Ali

 

General der Iranischen Revolutionsgarde, Leiter der medizinischen Einheit des Stützpunkts Sarollah. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.

 

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Das Seyyed al-Shohada Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

9.

NAQDI Mohammad-Reza

Geburtsort: Najaf (Irak) – Geburtsdatum: etwa 1952

Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt.

Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.

 

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) - Geburtsdatum: 1963

Stellvertretender Leiter der iranischen Polizei. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 ist Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

 

11.

RAJABZADEH Azizollah

 

Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

12.

SAJEDI-NIA Hossein

 

Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.

 

13.

TAEB Hossein

Geburtsort: Teheran - Geburtsdatum: 1963

Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Derzeit stellvertretender Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde für den Geheimdienst. Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen.

 

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Oberhaupt der Justiz von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

15.

DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran) - Geburtsdatum: 1945

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami). Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten das Recht auf einen Anwalt verweigert wurde. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

 

16.

HADDAD Hassan

(alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Richter, Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit.

 

17.

Hodjatoleslam Seyed Mohammad SOLTANI

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

18.

HEYDARIFAR Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak gehört. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit.

 

19.

JAFARI-DOLATABADI Abbas

 

Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der „Feindschaft gegen Gott“ an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein fairer Prozess versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

 

20.

MOGHISSEH Mohammad

(alias NASSERIAN)

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

 

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Ejiyeh - Geburtsdatum: etwa 1956

Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Sprecher der Justiz (ehemaliger Geheimdienstminister während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

 

22.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1967

Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009). Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

 

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Revolutionsgericht Teheran, Abteilungen 26 und 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

 

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

25.

SALAVATI Abdolghassem

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

 

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

27.

ZARGAR Ahmad

 

Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36. Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

28.

YASAGHI Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

29.

BOZORGNIA Mostafa

 

Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an.

 

30.

ESMAILI Gholam-Hossein

 

Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

 

31.

SEDAQAT Farajollah

 

Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran - ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran (bis Oktober 2010); in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.

 

32.

ZANJIREI Mohammad-Ali

 

Als stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran ist er verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an.

 


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/236/GASP DES RATES

vom 12. April 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen.

(3)

Zudem sollte eine Person von den Listen der Anhänge II und IV gestrichen werden und sollten die Angaben zu einigen Personen und Organisationen, die in den Listen der Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses aufgeführt sind, aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP erhalten die Fassung der Anhänge I, II, III beziehungsweise IV des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.

Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

AL-GADDAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 27.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Kommandeur Sondereinheiten. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

17.

AL QADHAFI, Quren Salih Quren

Libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.

18.

AL KUNI, Oberst Amid Husain

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar AL-GADDAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

7.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar AL-GADDAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

8.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

9.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

10.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1.7.1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

12.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

13.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

14.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

15.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Gaddafi.

21.3.2011

17.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

18.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4.5.1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (gültig bis Ende 2013)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

ZIDANE, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1958

Reisepass-Nr.: B/0105075 (gültig bis Ende 2013)

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

20.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (gültig bis Ende 2013)

Enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011“


ANHANG III

„ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-GADDAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

AL-GADDAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

AL-GADDAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

AL-GADDAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

AL-GADDAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

AL-GADDAFI, Saif al-Islam

Direktor, Gaddafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

8.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

9.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms, Libyen.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

10.

AL-GADDAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

11.

AL-GADDAFI, Saadi

Kommandeur Sondereinheiten.

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Geburtsdatum: 27.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Reisepass-Nr.: 014797.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

12.

AL-GADDAFI, Saif al-Arab

Sohn von Muammar AL-GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

13.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 28.2.2011).

Organisationen

1.

Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

2.

Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime;

auch bekannt als: Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO),

Adresse: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

4.

Libyan Africa Investment Portfolio

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011 (Datum der Benennung durch die EU: 10.3.2011).

5.

Libyan National Oil Corporation (Nationale Ölgesellschaft Libyens)

Unter der Kontrolle von Muammar AL-GADDAFI und seiner Familie und eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime.

Adresse: Bashir Saadwi Street, Tripolis, Tarabulus, Libyen.

Datum der Benennung durch die VN: 17.3.2011.“


ANHANG IV

„ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger

Vertrauter von Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwager von

Muammar Al-Gaddafi.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Al-Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

9.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

10.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar Al-Gaddafi.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

11.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

12.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Büros für interne Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

13.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Büro für externe Sicherheit.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

ZARTI, Mustafa

geboren am 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepassnr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis zum 5. November 2016)

eng mit dem Regime verbunden; Stellvertretender Generaldirektor der ‚Libyan Investment Authority‘ (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

10.3.2011

15.

EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou

 

Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

16.

AL-MAHMOUDI, Baghdadi

 

Premierminister der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

17.

HIJAZI, Mohamad Mahmoud

 

Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.1.2011

18.

ZLITNI, Abdelhaziz

Geburtsdatum: 1935

Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

19.

HOUEJ, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Aziza (bei Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2010

20.

AL-GAOUD, Abdelmajid

Geburtsdatum: 1943

Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

21.3.2011

21.

AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug

 

Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

22.

FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepassnr. B/014965 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

23.

ZIDANE, Mohamad Ali

Geburtsdatum: 1958

Reisepassnr. B/0105075 (läuft Ende 2013 ab)

Minister für Verkehr der Regierung von Oberst Al-Gaddafi; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

24.

MANSOUR, Abdallah

Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepassnr. B/014924 (läuft Ende 2013 ab)

Enger Mitarbeiter von Oberst Al-Gaddafi, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

25.

AL QUADHAFI, Queren Salih Queren

 

Botschafter Libyens in Tschad. Hat Tschad Richtung Sabha verlassen. Direkt an der Rekrutierung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

12.4.2011

26.

Al KUNI, Amid Husain Oberst

 

Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

12.4.2011


Organisationen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

Tajora, Tripolis, Libyen Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des libyschen Allgemeinen Volkskomitees

Tel.: +218 21 369 1840

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

10.3.2011

2.

Economic and Social Development Fund (ESDF)

Qaser Bin Ghasher Road Salaheddine Cross - PB: 93599 Libyen-Tripolis

Tel.: +218 21 490 8893

Fax: +218 21 491 8893 – email: info@esdf.ly

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

3.

Libyan Arab African Investment Company - LAAICO

Website: http://www.laaico.com

Unternehmen 1981 gegründet

76351 Janzour-Libyen.

81370 Tripolis-Libyen

Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 - 4892613

Fax: 00 218 (21) 4893800 - 4891867

E-Mail: info@laaico.com

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

4.

Gaddafi International Charity and Development Foundation

Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus –Jian St. – Tripolis – P.O. Box: 1101 – LIBYENTel.: (+218) 214778301 - Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

5.

Waatassimou Foundation

Sitz in Tripolis

Unter der Kontrolle des Regimes von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes

21.3.2011

6.

Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt (Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation)

Kontaktdaten:

Tel.:00 218 21 444 59 26

00 21 444 59 00;

Fax: 00 218 21 340 21 07

http://www.ljbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

7.

Korps der Revolutionsgarden

 

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011

8.

National Commercial Bank

Orouba Street

Al-Bayda,

Libyen

Tel.

+218 21-361-2429

Fax

+218 21-446-705

www.ncb.ly

Die National Commercial Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Sie hat Büros in Tripolis und Al-Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

9.

Gumhouria Bank

Gumhouria Bank Building

Omar Al Mukhtar Avenue

Giaddal Omer Al Moukhtar

P.O. Box 685

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.: +218 21-333-4035

+218 21-444-2541

+218 21-444-2544

+218 21-333-4031

Fax:

+218 21-444-2476

+218 21-333-2505

E-Mail:

info@gumhouria-bank.com.ly

Website:

www.gumhouria-bank.com.ly

Gumhouria Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank entstand im Jahr 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Gumhouria Bank. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

10.

Sahara Bank

Sahara Bank Building

First of September Street

P.O. Box 270

Tarabulus

Tripolis

Libyen

Tel.

+218 21-379-0022

Fax

+218 21-333-7922

Email:

info@saharabank.com.ly

Website:

www.saharabank.com.ly

Die Sahara Bank ist eine Geschäftsbank in Libyen. Sie steht zu 81 % im Eigentum der Regierung und ist potenzielle Finanzierungsquelle des Regimes.

21.3.2011

11.

Azzawia (Azawiya) Refining

P.O. Box 6451

Tripolis

Libyen

Tel: +218 023 7976 26778

http://arc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

12.

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company (RASCO)

Ras Lanuf Oil and Gas Processing Company Building

Ras Lanuf City

P.O. Box 2323

Libyen

Tel.: +218 21-360-5171

+218 21-360-5177

+218 21-360-5182

Fax: +218 21-360-5174

Email: info@raslanuf.ly

Website: www.raslanuf.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

13.

Brega

Head Office: Azzawia coast road

P.O. Box Azzawia 16649

Tel.: 2 - 625021-023 / 3611222

Fax: 3610818

Telex: 30460 / 30461 / 30462

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

14.

Sirte Oil Company

Sirte Oil Company Building

Marsa Al Brega Area

P.O. Box 385

Tarabulus

Tripoli

Libya

Tel.:

+218 21-361-0376

+218 21-361-0390

Fax:

+218 21-361-0604

+218 21-360-5118

Email: info@soc.com.ly

Website: www.soc.com.ly

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

15.

Waha Oil Company

Waha Oil Company

Office Location: Off Airport Road

Tripoli

Tarabulus

Libya

Postal Address: P.O. Box 395

Tripoli

Libya

Tel.: +218 21-3331116

Fax: +218 21-3337169

Telex: 21058

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

23.3.2011

16.

Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank)

El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen; Email: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libya);

Tel.: (218)214870586;

Tel.: (218) 214870714;

Tel.: (218) 214870745;

Tel.: (218) 213338366;

Tel.: (218) 213331533;

Tel.: (218) 213333541;

Tel.: (218) 213333544;

Tel.: (218) 213333543;

Tel.: (218) 213333542;

Fax: (218) 214870747;

Fax: (218) 214870767;

Fax: (218) 214870777;

Fax: (218) 213330927;

Fax: (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens

12.4.2011

17.

Tamoil Africa Holdings Limited (auch bekannt als Oil Libya Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

18.

Al-Inma Holding Co. for Services Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

19.

Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

20.

Al-Inma Holding Company for Tourism Investment

Hasan al-Mashay Street (off al-Zawiyah Street)

Tel.: (218) 213345187

Fax: +218.21.334.5188

e-mail: info@ethic.ly

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

21.

Libyan Holding Company for Development and Investment

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

22.

Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments

 

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

23.

First Gulf Libyan Bank

-The 7th of November Street, P.O. Box 81200, Tripolis, Libyen; SWIFT/BIC FGLBLYLT (Libya);

Tel.: (218) 213622262;

Fax: (218) 213622205

Libysche Tochtergesellschaft von Ecoomic & Social Development Fund

12.4.2011

24.

LAP Green Networks (auch bekannt als LAP Green Holding Company)

 

Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio

12.4.2011

25.

National Oil Wells and Drilling and Workover Company (auch bekannt als National Oil Wells Chemical and Drilling and Workover Equipment Co.; auch bekannt als National Oil Wells Drilling And Workover Equipment Co.)

National Oil Wells Drilling and Workover Company Building, Omar Al Mokhtar Street, P.O. Box 1106, Tarabulus,Tripolis, Libyen

Tel.: (218) 213332411;

Tel.: (218) 213368741;

Tel.: (218) 213368742

Fax (218) 214446743

Email: info@nwd-ly.com

Website: www.nwd-ly.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation (NOC)

Die Gesellschaft wurde 2010 durch die Fusion zwischen der National Drilling CO. und der National Company for Oil Wells Services gegründet.

12.4.2011

26.

North African Geophysical Exploration Company (auch bekannt als NAGECO; auch bekannt als North African Geophysical Exploration)

Airport Road, Ben Ghasir 6.7 KM, Tripolis, Libyen

Tel.: (218) 215634670/4

Fax: (218) 215634676

Email: nageco@nageco.com

Website: www.nageco.com

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation.

Seit 2008 besitzt NOC NAGECO zu 100 %.

12.4.2011

27.

National Oil Fields and Terminals Catering Company

Airport Road Km 3, Tripolis, Libyen

Libysche Tochtergesellschaft der National Oil Corporation

12.4.2011

28.

Mabruk Oil Operations

Dat El-Emad 2, Ground Floor, P.O. Box 91171, Tripolis

Joint Venture zwischen Total und der National Oil Corporation

12.4.2011

29.

Zuietina Oil Company (auch bekannt als ZOC; auch bekannt als. Zueitina)

Zueitina Oil Building, Sidi Issa Street, Al Dahra Area, P.O. Box 2134, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Occidental und der National Oil Corporation

12.4.2011

30.

Harouge Oil Operations (auch bekannt als Harouge; auch bekannt als Veba Oil Libya GMBH)

Al Magharba Street, P.O. Box 690, Tripolis, Libyen

Joint Venture zwischen Petro Canada und der National Oil Corporation

12.4.2011

31.

Jawaby Property Investment Limited

Cutlers Farmhouse, Marlow Road, Lane End, High Wycombe, Buckinghamshire, UK Weitere Info: Reg. Nr. 01612618 (UK)

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

32.

Tekxel Limited

One Wood Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 02439691-UK

Tochtergesellschaft von National Oil Corporation in GB

12.4.2011

33.

Sabtina Ltd

530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK

Weitere Info: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

34.

Dalia Advisory Limited (LIA sub)

11 Upper Brook Street, London, UK Weitere Info: Reg. Nr. 06962288 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority in GB

12.4.2011

35.

Ashton Global Investments Limited

Woodbourne Hall, P.O. Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

36.

Capitana Seas Limited

c/o Trident Trust Company (BVI) Ltd, Trident Chambers, PO Box 146, Road Town, Tortola, British Virgin Islands

Weitere Info: Reg. Nr: 1526359 (BVI)

Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den BVI

12.4.2011

37.

Kinloss Property Limited

Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands Weitere Info: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf den BVI

12.4.2011

38.

Baroque Investments Limited

c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man

Weitere Info: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority auf der IOM

12.4.2011

39.

Mediterranean Oil Services Company (auch bekannt als Mediterranean Sea Oil Services Company)

Bashir El Saadawy Street, P.O. Box 2655, Tripolis, Libyen

Im Besitz oder unter der Kontrolle von NOC

12.4.2011

40.

Mediterranean Oil Services GMBH (auch bekannt als MED OIL OFFICE DUESSELDORF, auch bekannt als MEDOIL)

Werdener Strasse 8

40227 Düsseldorf

Nordrhein-Westfalen,

Deutschland

Im Besitz oder unter Kontrolle der National Oil Company

12.4.2011

41.

Libyan Arab Airlines

P.O. Box 2555

Haiti street

Tripolis, Libyen

Tel. Hauptsitz:+ 218 (21) 602 093

Fax Hauptsitz: + 218 (22) 30970

Steht zu 100 % im Eigentum der Regierung Libyens

12.4.2011“


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/72


BESCHLUSS ATALANTA/1/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. April 2011

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2011/237/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 26. November 2010 hat das PSK den Beschluss Atalanta/5/2010 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Juan RODRÍGUEZ GARAT zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flotillenadmiral (Commodore) Alberto Manuel Silvestre CORREIA zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flotillenadmiral (Commodore) Alberto Manuel Silvestre CORREIA wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. April 2011 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 320 vom 7.12.2010, S. 8.


14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/843/EG im Hinblick auf das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei bestimmten Geflügelarten und Eiern in Tunesien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2520)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/238/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind.

(2)

Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (2) wurde das Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt, das Tunesien zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennen vorgelegt hat.

(3)

Tunesien hat die Kommission jetzt darüber informiert, dass dieses Programm gestoppt wurde. Dementsprechend sollte das von Tunesien vorgelegte Programm nicht länger genehmigt werden. Die Entscheidung 2007/843/EG sollte daher geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2007/843/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die von Kanada, Israel, und den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in Zuchthühnerherden genehmigt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.


Berichtigungen

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/74


Berichtigung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 42 vom 16. Februar 2011 )

Seite 6, Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„Artikel 3

(1)   Artikel 2 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;

c)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern, unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“

muss es heißen:

„Artikel 3

(1)   Artikel 2 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zu interner Repression verwendbarem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern;

c)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern,

unter der Voraussetzung, dass die Ausfuhr der Güter vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“