ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.079.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/181/EU |
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2011/182/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/183/EU |
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Beschluss des Rates vom 21. März 2011 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs |
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2011/184/EU |
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2011/185/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 15. Oktober 2010
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
(2011/181/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union und der Mitgliedstaaten ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen wurde am 17. März 2010 paraphiert. |
(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. |
(4) |
Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen für Entscheidungen über die Art und Weise zu treffen, in der — sollte dies notwendig werden — die vorläufige Anwendung des Abkommens auszusetzen ist. Ferner müssen Verfahrensregeln für die Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an dem laut Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und am Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens hinsichtlich Flug- und Luftsicherheit getroffen werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Unterzeichnung
(1) Die Unterzeichung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (nachstehend „Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt (1).
(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 2
Vorläufige Anwendung
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte folgt: i) das Datum der letzten Note, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder ii) vorbehaltlich der internen Verfahren und/oder, je nachdem, der der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften 12 Monate nach Unterzeichnung dieses Abkommens.
Artikel 3
Gemeinsamer Ausschuss
(1) Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten werden in dem durch Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.
(2) Der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss einzunehmende Standpunkt bezüglich Änderungen des Anhangs III oder des Anhangs IV des Abkommens gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens und bezüglich Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und nicht den Erlass eines Beschlusses mit Rechtswirkung erfordern, wird von der Europäischen Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt.
(3) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt vom Rat festgelegt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheidet, sofern die in den EU-Verträgen festgelegten Abstimmungsverfahren nichts anderes vorsehen.
(4) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder auf Vorschlag von Mitgliedstaaten festgelegt, sofern nicht ein Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates innerhalb eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts mitgeteilt hat, dass er dem vom Gemeinsamen Ausschuss erlassenen Beschluss nur mit Zustimmung seiner gresetzgebenden Körperschaften zustimmen kann.
(5) Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; in diesem Fall wird der Standpunkt von der Präsidentschaft des Rates vertreten, oder, wenn der Rat dies beschließt, von der Kommission.
Artikel 4
Streitbeilegung
(1) Die Kommission vertritt die Union und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens.
(2) Die Aussetzung der Anwendung von nach Artikel 22 Absatz 7 des Abkommens eingeräumten Vorteilen wird auf Vorschlag der Kommission durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(3) Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 22 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Artikel 5
Unterrichtung der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über ihre Absicht, nach Artikel 4 des Abkommens eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 13 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 14 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. SCHOUPPE
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. März 2011
über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine
(2011/182/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 (1) billigte der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine. |
(2) |
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann. |
(3) |
Mit Beschluss vom 22. September 2003 (2), der am 8. November 2004 in Kraft trat, stimmte der Rat der Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre zu. |
(4) |
Anlässlich der dritten Sitzung des Unterausschusses EU-Ukraine Nr. 7 in Kiew am 26. und 27. November 2008 bestätigten beide Parteien ihr Interesse an einer Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre. |
(5) |
Der Inhalt des verlängerten Abkommens ist mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 7. November 2009 abgelaufen ist, identisch. |
(6) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. |
(7) |
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union gemäß Artikel 12 des Abkommens der Regierung der Ukraine, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat (3) und teilt der Ukraine im Namen der Union Folgendes mit:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
CSÉFALVAY Z.
(1) ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31.
(2) ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24.
(3) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 291/2011 DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen. |
(2) |
Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss VI/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung (TEAP) hat in seinem Fortschrittsbericht 2010 eine bedeutende Zahl von Verfahren ermittelt, für die nun Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Informationen und des Beschlusses XXI/6 sollte ein Verzeichnis solcher Verwendungszwecke erstellt werden, für die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptable sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen. |
(4) |
Außerdem sollte auch eine Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan gemäß Beschluss XVIII/15 der Vertragsparteien sowie von Verwendungszwecken erstellt werden, die laut TEAP alternativlos sind. |
(5) |
Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass die Verwendung geregelter Stoffe zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich nicht als wesentlich betrachtet werden kann und daher auf Hochschul- und Berufsausbildung beschränkt werden sollte. Zudem sollte die Verwendung von geregelten Stoffen in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen nicht als wesentlich betrachtet werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
ANHANG
Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken
1. |
Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:
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2. |
Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:
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25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 292/2011 DER KOMMISSION
vom 23. März 2011
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/11 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 genannte Höchstmenge. |
(2) |
Daher ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen. |
(3) |
Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 51,126352 % multipliziert. Die vom 21. März 2011 bis zum 25. März 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt und der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen wird am 28. März 2011 abgeschlossen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 293/2011 DER KOMMISSION
vom 23. März 2011
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/11 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 genannte Höchstmenge. |
(2) |
Daher ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen. |
(3) |
Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 67,106224 % multipliziert. Die vom 21. März 2011 bis zum 25. März 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt und der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen wird am 28. März 2011 abgeschlossen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2011 DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
ET |
73,9 |
IL |
82,8 |
|
JO |
71,2 |
|
MA |
53,9 |
|
TN |
115,9 |
|
TR |
76,5 |
|
ZZ |
79,0 |
|
0707 00 05 |
EG |
170,1 |
TR |
146,1 |
|
ZZ |
158,1 |
|
0709 90 70 |
MA |
34,1 |
TR |
119,3 |
|
ZA |
49,8 |
|
ZZ |
67,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,1 |
IL |
72,6 |
|
MA |
52,2 |
|
TN |
48,6 |
|
TR |
73,9 |
|
ZZ |
60,3 |
|
0805 50 10 |
EG |
66,4 |
MA |
45,2 |
|
TR |
50,5 |
|
ZZ |
54,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
85,5 |
BR |
87,7 |
|
CA |
88,7 |
|
CL |
88,3 |
|
CN |
107,6 |
|
MK |
50,2 |
|
US |
141,6 |
|
UY |
66,1 |
|
ZA |
94,2 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
90,1 |
CL |
71,6 |
|
CN |
56,3 |
|
US |
142,1 |
|
ZA |
96,7 |
|
ZZ |
91,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2011 DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 276/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 42.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 25. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
51,49 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
51,49 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
51,49 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
51,49 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
48,63 |
2,88 |
1701 99 10 (2) |
48,63 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
48,63 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,49 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. März 2011
zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs
(2011/183/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 5,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Herr Hubert WEBER, Mitglied des Rechnungshofs, hat mit Wirkung vom 1. Januar 2011 seinen Rücktritt erklärt. |
(2) |
Für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit von Herrn Hubert WEBER sollte daher ein Nachfolger ernannt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Harald WÖGERBAUER wird für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2013 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) Stellungnahme vom 8. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/14 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
(2011/184/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen. |
(2) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 erhalten. |
(3) |
Mit der Festsetzung der zugeteilten Quoten soll sichergestellt werden, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden. Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen. |
(4) |
Die Menge, die sich aus dem Abzug der Mengen, die Unternehmen zugeteilt werden, die in den Jahren 2007 bis 2009 Stoffe im Rahmen von Lizenzen hergestellt oder eingeführt haben, von der Höchstmenge von 110 ODP-Tonnen ergibt, sollte Unternehmen zugeteilt werden, für die im Bezugszeitraum 2007-2009 keine Lizenzen für die Herstellung oder die Einfuhr erteilt wurden. Der Zuteilungsmechanismus sollte sicherstellen, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil an den zuzuteilenden Mengen erhalten. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 werden den in Anhang I aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2011 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Mebrom NV Assenedestraat 4 9940 Rieme Ertvelde Belgien |
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Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 20.
ANHANG I
Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen
Die Quoten von geregelten Stoffen, die für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:
Unternehmen
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ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co (DE) |
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Acros Organics bvba (BE) |
|
Airbus Operations SAS (FR) |
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Arkema France S.A. (FR) |
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Bayer CropScience AG (DE) |
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Eras Labo (FR) |
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Harp International Ltd (UK) |
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Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL) |
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Honeywell Specialty Chemicals GmbH (DE) |
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LGC Standards GmbH (DE) |
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Mallinckrod Baker BV (NLD) |
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Mebrom NV (BE) |
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Merck KGaA (DE) |
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Mexichem UK Ltd (ex Ineos Fluor) (UK) |
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Ministry of Defence (NL) |
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Panreac Quimica SAU (ES) |
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Sicor Spa (IT) |
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Sigma Aldrich Chimie SARL (FR) |
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Sigma Aldrich Company Ltd (UK) |
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Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH (DE) |
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Sigma Aldrich Logistik GmbH (DE) |
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Solvay Fluor GmbH (DE) |
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Stockholm University (SE) |
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Tazzetti Fluids S.r.l. (IT) |
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VWR Intern. SAS (FR) |
ANHANG II
Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. März 2011
über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1820)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2011/185/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union mengenmäßigen Beschränkungen. |
(2) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2010/C 107/12) (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2011 erhalten. |
(3) |
Die Höchstmengen und Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind festzusetzen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 11 025 000,00 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).
(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 30 733 655,00 ODP-Kilogramm.
(3) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 2 752 200,00 ODP-Kilogramm.
(4) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 400 030,00 ODP-Kilogramm.
(5) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VI (Methylbromid), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 810 120,00 ODP-Kilogramm.
(6) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 1 058,50 ODP-Kilogramm.
(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 4 970 602,212 ODP-Kilogramm.
(8) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 246 012,00 ODP-Kilogramm.
Artikel 2
(1) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Einfuhrquoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX festgelegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 24. März 2011
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 20.
ANHANG I
GRUPPEN I UND II
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Honeywell Fluorine Products Europe (NL) |
|
Mexichem UK (UK) |
|
Solvay Solexis (IT) |
|
Syngenta Crop Protection (UK) |
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Tazzetti Fluids (IT) |
|
TEGA Technische Gase und Gastechnik (DE) |
ANHANG II
GRUPPE III
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
BASF Agri Product (FR) |
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ERAS Labo (FR) |
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ESTO Cheb (CZ) |
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Eusebi Impianti (IT) |
|
Eusebi Service (IT) |
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Fire Fighting Enterprises Ltd (UK) |
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Halon & Refrigerant Services (UK) |
|
Intergeo (EL) |
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LPG Tecnicas en Extincion de Incendios (ES) |
|
Lufthansa CityLine (DE) |
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Meridian Technical Services (UK) |
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Poż-Pliszka (PL) |
|
Sabena Technics (FR) |
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Safety Hi-Tech (IT) |
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Savi Technologie (PL) |
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Total Feuerschutz (DE) |
ANHANG III
GRUPPE IV
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Dow Deutschland (DE) |
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Mexichem UK (UK) |
ANHANG IV
GRUPPE V
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Arkema (FR) |
|
Fujifilm Electronic Materials Europe (BE) |
ANHANG V
GRUPPE VI
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Albemarle Europe (BE) |
|
ICL-IP Europe (NL) |
|
Mebrom (BE) |
|
Sigma Aldrich Logistik (DE) |
ANHANG VI
GRUPPE VII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
ABCR Dr. Braunagel (DE) |
|
Excelsyn Molecular Development (UK) |
|
Hovione Farmaciencia (PT) |
|
R.P. Chem (IT) |
|
Sterling (IT) |
ANHANG VII
GRUPPE VIII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Aesica Queenborough (UK) |
|
AGC Chemicals Europe (UK) |
|
Arkema Frankreich (FR) |
|
Arkema Química (ES) |
|
Bayer CropScience (DE) |
|
DuPont de Nemours (NL) |
|
Dyneon (DE) |
|
Honeywell Fluorine Products Europe (NL) |
|
Mexichem UK (UK) |
|
Sigma Aldrich Unternehmen (UK) |
|
Sigma Aldrich Logistik (DE) |
|
SJB Energy Trading (NL) |
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Solvay Fluor (DE) |
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Solvay Fluores Frankreich (FR) |
|
Solvay Solexis (FR) |
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Solvay Solexis (IT) |
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Tazzetti Fluids (IT) |
ANHANG VIII
GRUPPE IX
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011
Unternehmen
|
Albemarle Europe (BE) |
|
ICL-IP Europe (NL) |
|
Laboratorios Miret (ES) |
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Sigma Aldrich Logistik (DE) |
|
Thomas Swan & Co (UK) |
ANHANG IX
Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.