ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.079.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
25. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/181/EU

 

*

Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

1

 

 

2011/182/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 294/2011 der Kommission vom 24. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 295/2011 der Kommission vom 24. März 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/183/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. März 2011 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

13

 

 

2011/184/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)

14

 

 

2011/185/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. März 2011 über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1820)

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 15. Oktober 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

(2011/181/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union und der Mitgliedstaaten ein Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 17. März 2010 paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(4)

Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen für Entscheidungen über die Art und Weise zu treffen, in der — sollte dies notwendig werden — die vorläufige Anwendung des Abkommens auszusetzen ist. Ferner müssen Verfahrensregeln für die Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an dem laut Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und am Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens hinsichtlich Flug- und Luftsicherheit getroffen werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unterzeichnung

(1)   Die Unterzeichung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (nachstehend „Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt (1).

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 2

Vorläufige Anwendung

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte folgt: i) das Datum der letzten Note, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder ii) vorbehaltlich der internen Verfahren und/oder, je nachdem, der der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften 12 Monate nach Unterzeichnung dieses Abkommens.

Artikel 3

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten werden in dem durch Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.

(2)   Der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss einzunehmende Standpunkt bezüglich Änderungen des Anhangs III oder des Anhangs IV des Abkommens gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens und bezüglich Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und nicht den Erlass eines Beschlusses mit Rechtswirkung erfordern, wird von der Europäischen Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt.

(3)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt vom Rat festgelegt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheidet, sofern die in den EU-Verträgen festgelegten Abstimmungsverfahren nichts anderes vorsehen.

(4)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder auf Vorschlag von Mitgliedstaaten festgelegt, sofern nicht ein Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates innerhalb eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts mitgeteilt hat, dass er dem vom Gemeinsamen Ausschuss erlassenen Beschluss nur mit Zustimmung seiner gresetzgebenden Körperschaften zustimmen kann.

(5)   Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; in diesem Fall wird der Standpunkt von der Präsidentschaft des Rates vertreten, oder, wenn der Rat dies beschließt, von der Kommission.

Artikel 4

Streitbeilegung

(1)   Die Kommission vertritt die Union und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22 des Abkommens.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung von nach Artikel 22 Absatz 7 des Abkommens eingeräumten Vorteilen wird auf Vorschlag der Kommission durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 22 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 5

Unterrichtung der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über ihre Absicht, nach Artikel 4 des Abkommens eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 13 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 14 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHOUPPE


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 2011

über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

(2011/182/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2003/96/EG vom 6. Februar 2003 (1) billigte der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht vor, dass das genannte Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wird und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)

Mit Beschluss vom 22. September 2003 (2), der am 8. November 2004 in Kraft trat, stimmte der Rat der Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre zu.

(4)

Anlässlich der dritten Sitzung des Unterausschusses EU-Ukraine Nr. 7 in Kiew am 26. und 27. November 2008 bestätigten beide Parteien ihr Interesse an einer Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre.

(5)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens ist mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 7. November 2009 abgelaufen ist, identisch.

(6)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(7)

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union gemäß Artikel 12 des Abkommens der Regierung der Ukraine, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat (3) und teilt der Ukraine im Namen der Union Folgendes mit:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CSÉFALVAY Z.


(1)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31.

(2)  ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 291/2011 DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.

(2)

Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss VI/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung (TEAP) hat in seinem Fortschrittsbericht 2010 eine bedeutende Zahl von Verfahren ermittelt, für die nun Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Informationen und des Beschlusses XXI/6 sollte ein Verzeichnis solcher Verwendungszwecke erstellt werden, für die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptable sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen.

(4)

Außerdem sollte auch eine Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan gemäß Beschluss XVIII/15 der Vertragsparteien sowie von Verwendungszwecken erstellt werden, die laut TEAP alternativlos sind.

(5)

Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass die Verwendung geregelter Stoffe zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich nicht als wesentlich betrachtet werden kann und daher auf Hochschul- und Berufsausbildung beschränkt werden sollte. Zudem sollte die Verwendung von geregelten Stoffen in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen nicht als wesentlich betrachtet werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


ANHANG

Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

1.

Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)

Verwendung geregelter Stoffe als Referenz oder Standard

zur Kalibrierung von Geräten, bei denen geregelte Stoffe verwendet werden,

zur Überwachung der Emissionswerte geregelter Stoffe,

zur Bestimmung der Rückstandsmenge von geregelten Stoffen in Waren, Pflanzen und Rohstoffen;

b)

Verwendung geregelter Stoffe bei toxikologischen Laboruntersuchungen;

c)

Verwendung in Labors, bei denen der geregelte Stoff bei einer chemischen Reaktion umgewandelt wird, z. B. geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwandt werden;

d)

Verwendung von Brommethan zum Vergleich der Wirksamkeit von Brommethan mit der von Ersatzstoffen innerhalb eines Labors;

e)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel bei Bromierungsreaktionen mit N-Bromsuccinimid;

f)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Kettenüberträger in radikalischen Polymerisationsreaktionen;

g)

jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

2.

Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)

in Kühl- und Klimageräten für Laboratorien, unter anderem in Labor-Kühlgeräten wie Ultrazentrifugen;

b)

zur Reinigung, Überarbeitung, Reparatur oder zum Umbau von elektronischen Bauelementen oder Baugruppen;

c)

zur Konservierung von Veröffentlichungen und Archiven;

d)

zur Sterilisierung von Labormaterial;

e)

jede Verwendung zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich;

f)

als Bestandteil in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen, die nicht für die Verwendung in der Hochschulbildung bestimmt sind;

g)

zu Reinigungs- und Trocknungszwecken, einschließlich der Entfernung von Fett von Glaswaren und anderen Geräten;

h)

zur Bestimmung von Kohlenwasserstoffen, Ölen und Fetten in Wasser, Boden, Luft oder Abfällen;

i)

zur Bestimmung von Teer in Straßenbelägen;

j)

zur Bestimmung des forensischen Fingerabdrucks;

k)

zur Bestimmung von organischen Stoffen in Kohle;

l)

als Lösungsmittel bei der Bestimmung von Cyanocobalamin (Vitamin B12) und des Bromindexes;

m)

bei Methoden, die die selektive Löslichkeit in geregelten Stoffen nutzen, einschließlich der Bestimmung von Cascarosiden, Schilddrüsenextrakten und der Bildung von Pikraten;

n)

zur Vorkonzentrierung von Analyten bei chromatografischen Methoden (z. B. Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC), Gaschromatografie (GC), Adsorptionschromatografie), Atomabsorptionsspektrometrie (AAS), induktiv gekoppelter Plasmaspektroskopie (ICP) und Röntgenfluoreszenzanalyse;

o)

zur Bestimmung der Jodzahl in Fetten und Ölen;

p)

jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den eine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 292/2011 DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/11 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 51,126352 % multipliziert. Die vom 21. März 2011 bis zum 25. März 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt und der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen wird am 28. März 2011 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 293/2011 DER KOMMISSION

vom 23. März 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/11 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 genannte Höchstmenge.

(2)

Daher ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen.

(3)

Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 67,106224 % multipliziert. Die vom 21. März 2011 bis zum 25. März 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt und der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen wird am 28. März 2011 abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2011 DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

ET

73,9

IL

82,8

JO

71,2

MA

53,9

TN

115,9

TR

76,5

ZZ

79,0

0707 00 05

EG

170,1

TR

146,1

ZZ

158,1

0709 90 70

MA

34,1

TR

119,3

ZA

49,8

ZZ

67,7

0805 10 20

EG

54,1

IL

72,6

MA

52,2

TN

48,6

TR

73,9

ZZ

60,3

0805 50 10

EG

66,4

MA

45,2

TR

50,5

ZZ

54,0

0808 10 80

AR

85,5

BR

87,7

CA

88,7

CL

88,3

CN

107,6

MK

50,2

US

141,6

UY

66,1

ZA

94,2

ZZ

90,0

0808 20 50

AR

90,1

CL

71,6

CN

56,3

US

142,1

ZA

96,7

ZZ

91,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2011 DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 276/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 42.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 25. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

51,49

0,00

1701 11 90 (1)

51,49

0,00

1701 12 10 (1)

51,49

0,00

1701 12 90 (1)

51,49

0,00

1701 91 00 (2)

48,63

2,88

1701 99 10 (2)

48,63

0,00

1701 99 90 (2)

48,63

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. März 2011

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

(2011/183/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 5,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herr Hubert WEBER, Mitglied des Rechnungshofs, hat mit Wirkung vom 1. Januar 2011 seinen Rücktritt erklärt.

(2)

Für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit von Herrn Hubert WEBER sollte daher ein Nachfolger ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Harald WÖGERBAUER wird für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2013 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Stellungnahme vom 8. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, deren Einfuhr oder Herstellung für die Verwendung zu Labor- und Analysezwecken in der Union 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1819)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/184/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch geregelter Stoffe für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welche Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(2)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 erhalten.

(3)

Mit der Festsetzung der zugeteilten Quoten soll sichergestellt werden, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden. Da diese Mengen Fluorchlorkohlenwasserstoffe umfassen, die für Labor- oder Analysezwecke lizenziert sind, sollten Herstellung und Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen für solche Zwecke auch unter diesen Beschluss fallen.

(4)

Die Menge, die sich aus dem Abzug der Mengen, die Unternehmen zugeteilt werden, die in den Jahren 2007 bis 2009 Stoffe im Rahmen von Lizenzen hergestellt oder eingeführt haben, von der Höchstmenge von 110 ODP-Tonnen ergibt, sollte Unternehmen zugeteilt werden, für die im Bezugszeitraum 2007-2009 keine Lizenzen für die Herstellung oder die Einfuhr erteilt wurden. Der Zuteilungsmechanismus sollte sicherstellen, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil an den zuzuteilenden Mengen erhalten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2011 werden den in Anhang I aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2011 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

ABCR Dr Braunagel GmbH & Co.

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

Deutschland

 

Acros Organics BVBA

Janssen Pharmaceuticalaan 3a

2440 Geel

Belgien

 

Airbus Operations S.A.S.

Route de Bayonne 316

31300 Toulouse

Frankreich

 

Arkema France S.A.

420, rue d’Estienne D’Orves

92705 Colombes Cedex

Frankreich

 

Bayer CropScience AG (DEU)

Gebäude A729

41538 Dormagen

Deutschland

 

Eras Labo (FRA)

222 D1090

38330 Saint-Nazaire-les-Eymes

Frankreich

 

Harp International Ltd

Gellihirion Industrial Estate

Rhondda, Cynon Taff

Pontypridd CF37 5SX

Vereinigtes Königreich

 

Honeywell Fluorine Products Europe BV

Laarderhoogtweg 18

1101 EA Amsterdam

Niederlande

 

Honeywell Specialty Chemicals GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

30918 Seelze

Deutschland

 

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

Deutschland

 

Mallinckrod Baker BV

Teugseweg 20

7418 AM Deventer

Niederlande

 

Mebrom NV

Assenedestraat 4

9940 Rieme Ertvelde

Belgien

 

Merck KgaA

Frankfurter Straße 250

64271 Darmstadt

Deutschland

 

Mexichem UK Ltd (ex Ineos Fluor)

PO Box 13

The Heath, Runcorn Cheshire WA7 4QX

Vereinigtes Königreich

 

Ministry of Defence

Defence Fuel Lubricants and Chemicals

P.O. Box 10 000

1780 CA Den Helder

Niederlande

 

Panreac Quimica S.A.

Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf 2

08211 Castellar del Vallès-Barcelona

Spanien

 

Sicor Spa

Via Terazzano 77

20017 Rho

Italien

 

Sigma Aldrich Chimie SARL

80, rue de Luzais

L’isle d’Abeau Chesnes

38297 St Quentin Fallavier

Frankreich

 

Sigma Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

Vereinigtes Königreich

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH

Wunstorfer Straße 40

Postfach 100262

30918 Seelze

Deutschland

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

Deutschland

 

Solvay Fluor GmbH

Hannover Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Deutschland

 

Stockholm University

Department of Applied Environmental Science (ITM)

10691 Stockholm

Schweden

 

Tazzetti Fluids S.r.l.

Corso Europa n. 600/a

Volpiano (TO)

Italien

 

VWR International S.A.S.

201 rue Carnot

94126 Fontenay-sous-bois

Frankreich

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 20.


ANHANG I

Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen

Die Quoten von geregelten Stoffen, die für Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen zugeteilt:

Unternehmen

 

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co (DE)

 

Acros Organics bvba (BE)

 

Airbus Operations SAS (FR)

 

Arkema France S.A. (FR)

 

Bayer CropScience AG (DE)

 

Eras Labo (FR)

 

Harp International Ltd (UK)

 

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

 

Honeywell Specialty Chemicals GmbH (DE)

 

LGC Standards GmbH (DE)

 

Mallinckrod Baker BV (NLD)

 

Mebrom NV (BE)

 

Merck KGaA (DE)

 

Mexichem UK Ltd (ex Ineos Fluor) (UK)

 

Ministry of Defence (NL)

 

Panreac Quimica SAU (ES)

 

Sicor Spa (IT)

 

Sigma Aldrich Chimie SARL (FR)

 

Sigma Aldrich Company Ltd (UK)

 

Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH (DE)

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH (DE)

 

Solvay Fluor GmbH (DE)

 

Stockholm University (SE)

 

Tazzetti Fluids S.r.l. (IT)

 

VWR Intern. SAS (FR)


ANHANG II

Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.


25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

über die Zuteilung von Einfuhrquoten für geregelte Stoffe und der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden dürfen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1820)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

(2011/185/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2010/C 107/12) (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2011 erhalten.

(3)

Die Höchstmengen und Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 sind festzusetzen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 11 025 000,00 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 30 733 655,00 ODP-Kilogramm.

(3)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 2 752 200,00 ODP-Kilogramm.

(4)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 400 030,00 ODP-Kilogramm.

(5)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VI (Methylbromid), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 810 120,00 ODP-Kilogramm.

(6)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 1 058,50 ODP-Kilogramm.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 4 970 602,212 ODP-Kilogramm.

(8)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2011 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden darf, beträgt 246 012,00 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Einfuhrquoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

 

Albemarle Europe SPRL

Parc scientifique Einstein

Rue du Bosquet 9

1348 Louvain-la-Neuve

BELGIEN

 

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. (DE)

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

DEUTSCHLAND

 

Aesica Queenborough Ltd. (UK)

Queenborough

Kent ME11 5EL

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

AGC Chemicals Europe Ltd

York House

Hillhouse International

Thornton Cleveleys

Lancashire FY5 4QD

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Arkema Frankreich SA

420 rue d’Estienne d’Orves

92705 Colombes Cedex

FRANKREICH

 

Arkema Química S.A.

Avenida de Burgos 12

28036 Madrid

SPANIEN

 

BASF Agri Production SAS

32 rue de Verdun

76410 Saint-Aubin-lès-Elbeuf

FRANKREICH

 

Bayer Crop Science AG

Gebäude A729

41538 Dormagen

DEUTSCHLAND

 

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH

Bützflether Sand

21683 Stade

DEUTSCHLAND

 

DuPont de Nemours (Nederland) BV

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

NIEDERLANDE

 

Dyneon GmbH

Werk Gendorf

Industrieparkstraße 1

84508 Burgkirchen

DEUTSCHLAND

 

Eras Labo

222 RN 90

38330 Saint-Nazaire-les-Eymes

FRANKREICH

 

Esto Cheb s.r.o.

Paleckého 2087/8a

35002 Cheb

Tschechische Republik

 

Eusebi Impianti Srl

Via Mario Natalucci 6

60131 Ancona

ITALIEN

 

Eusebi Service Srl

Via Vincenzo Pirani 4

60131 Ancona

ITALIEN

 

Excelsyn Molecular Development Ltd (UK)

Mostyn Road

Holywell

Flintshire CH8 9DN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Fujifilm Electronic Materials (Europe) NV

Keetberglaan 1A

Haven 1061

2070 Zwijndrecht

BELGIEN

 

Halon & Refrigerants Services Ltd

J.Reid Trading Estate

Factory Road, Sandycroft

Deeside, Flintshire CH5 2QJ

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Fire Fighting Enterprises Ltd

9 Hunting Gate

Hitchin SG4 0TJ

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Honeywell Fluorine Products Europe B.V.

Laarderhoogtweg 18

1101 EA Amsterdam

NIEDERLANDE

 

Hovione Farmaciencia SA

Sete Casas

2674-506 Loures

PORTUGAL

 

ICL-IP Europe B.V.

Fosfaatweeg 48

1013 BM Amsterdam

NIEDERLANDE

 

Intergeo Ltd

Thermi Industrial Area

57001 Thessaloniki

GRIECHENLAND

 

Laboratorios Miret SA

Géminis 4

08228 Terrassa, Barcelona

SPANIEN

 

LPG Tecnicas en Extincion de Incendios SL

C/Mestre Joan Corrales 107-109

08950 Esplugas de Llobregat, Barcelona

SPANIEN

 

Lufthansa CityLine GmbH

Waldstr. 247

51147 Köln

DEUTSCHLAND

 

Mebrom NV

Assenedestraat 4

9940 Rieme Ertvelde

BELGIEN

 

Meridian Technical Services Ltd

14 Hailey Road

DA18 4AP Erith, Kent

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Mexichem UK Ltd.

PO Box 13

The Heath

Runcorn Cheshire WA7 4QX

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Poż-Pliszka Sp. z o.o.

ul. Szczecińska 45

80-392 Gdańsk

POLEN

 

R.P. Chem s.r.l.

Via San Michele 47

31062 Casale sul Sile (TV)

ITALIEN

 

Sabena Technics DNR

Bois de Ponthual

BP 90154

35800 Saint-Lunaire

FRANKREICH

 

Safety Hi-Tech S.r.l.

Via Cavour 96

67051 Avezzano (AQ)

ITALIEN

 

Savi Technologie Sp. z o.o.

ul. Wolności 20

Psary

51-180 Wrocław

POLEN

 

Sigma Aldrich Unternehmen Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

DEUTSCHLAND

 

SJB Energy Trading BV (NL)

Slagveld 15

3230 AG Brielle

NIEDERLANDE

 

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

DEUTSCHLAND

 

Solvay Fluores Frankreich

25 rue de Clichy

75442 Paris

FRANKREICH

 

Solvay Solexis SAS

Avenue de la République

39501 Tavaux Cedex

FRANKREICH

 

Solvay Solexis S.p.A.

Viale Lombardia 20

20021 Bollate (MI)

ITALIEN

 

Sterling S.r.l.

Via della Carboneria 30

06073 Solomeo di Corciano (PG)

ITALIEN

 

Syngenta Crop Protection

Surrey Research Park

30 Priestly Road

Guildford Surrey GU2 7YH

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Tazzetti S.p.A.

Corso Europa n. 600/a

10070 Volpiano (TO)

ITALIEN

 

TEGA Technische Gase und Gastechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Straße 18

97076 Würzburg

DEUTSCHLAND

 

Thomas Swan & Co Ltd.

Rotary Way

Consett

County Durham DH8 7ND

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

Total Feuerschutz GmbH

Industriestr. 13

68526 Ladenburg

DEUTSCHLAND

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 20.


ANHANG I

GRUPPEN I UND II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Honeywell Fluorine Products Europe (NL)

 

Mexichem UK (UK)

 

Solvay Solexis (IT)

 

Syngenta Crop Protection (UK)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

TEGA Technische Gase und Gastechnik (DE)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

BASF Agri Product (FR)

 

ERAS Labo (FR)

 

ESTO Cheb (CZ)

 

Eusebi Impianti (IT)

 

Eusebi Service (IT)

 

Fire Fighting Enterprises Ltd (UK)

 

Halon & Refrigerant Services (UK)

 

Intergeo (EL)

 

LPG Tecnicas en Extincion de Incendios (ES)

 

Lufthansa CityLine (DE)

 

Meridian Technical Services (UK)

 

Poż-Pliszka (PL)

 

Sabena Technics (FR)

 

Safety Hi-Tech (IT)

 

Savi Technologie (PL)

 

Total Feuerschutz (DE)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Dow Deutschland (DE)

 

Mexichem UK (UK)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Arkema (FR)

 

Fujifilm Electronic Materials Europe (BE)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Albemarle Europe (BE)

 

ICL-IP Europe (NL)

 

Mebrom (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

ABCR Dr. Braunagel (DE)

 

Excelsyn Molecular Development (UK)

 

Hovione Farmaciencia (PT)

 

R.P. Chem (IT)

 

Sterling (IT)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Aesica Queenborough (UK)

 

AGC Chemicals Europe (UK)

 

Arkema Frankreich (FR)

 

Arkema Química (ES)

 

Bayer CropScience (DE)

 

DuPont de Nemours (NL)

 

Dyneon (DE)

 

Honeywell Fluorine Products Europe (NL)

 

Mexichem UK (UK)

 

Sigma Aldrich Unternehmen (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

SJB Energy Trading (NL)

 

Solvay Fluor (DE)

 

Solvay Fluores Frankreich (FR)

 

Solvay Solexis (FR)

 

Solvay Solexis (IT)

 

Tazzetti Fluids (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011

Unternehmen

 

Albemarle Europe (BE)

 

ICL-IP Europe (NL)

 

Laboratorios Miret (ES)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Thomas Swan & Co (UK)


ANHANG IX

Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er sensible Geschäftsinformationen enthält.