ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.064.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
11. März 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2011 des Rates vom 10. März 2011 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 235/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 236/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/156/GASP des Rates vom 10. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


RICHTLINIE 2011/16/EU DES RATES

vom 15. Februar 2011

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zeitalter der Globalisierung wird der Bedarf der Mitgliedstaaten an gegenseitiger Amtshilfe im Bereich der Besteuerung immer vordringlicher. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerpflichtigen, der Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, die geschuldeten Steuern ordnungsgemäß festzusetzen. Diese zunehmende Schwierigkeit wirkt sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und zieht Doppelbesteuerung nach sich, was wiederum zu Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben. Dadurch wird das Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet.

(2)

Ein einzelner Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, sein internes Steuersystem, insbesondere was die direkten Steuern angeht, zu verwalten, ohne Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Um die negativen Auswirkungen dieser Situation zu beseitigen, ist es unumgänglich, eine neue Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Es besteht Bedarf an Instrumenten zur Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten, die dafür Sorge tragen, dass für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln, Pflichten und Rechte gelten.

(3)

Daher sollte ein völlig neuer Ansatz gemacht werden, bei dem ein neuer Text erstellt wird, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer effizienten Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gibt und so die negativen Auswirkungen der immer weiter wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden hilft.

(4)

In diesem Kontext sind die in der bestehenden Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (3) vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr geeignet. Die großen Schwachstellen dieser Richtlinie waren Gegenstand des Berichts einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Rates zur Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 22. Mai 2000 und in jüngerer Zeit der Mitteilung der Kommission über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten vom 27. September 2004 und der Mitteilung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 31. Mai 2006.

(5)

Die Richtlinie 77/799/EWG und auch ihre nachfolgenden Änderungen wurden in einem anderen Zusammenhang als den gegenwärtigen Anforderungen des Binnenmarkts ausgearbeitet und können die neuen Anforderungen an eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr erfüllen.

(6)

Wegen der Zahl und des Umfangs der an der Richtlinie 77/799/EWG vorzunehmenden Anpassungen würde eine einfache Änderung nicht ausreichen, um die oben beschriebenen Ziele zu erfüllen. Die Richtlinie 77/799/EWG sollte daher aufgehoben werden und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden. Dieser Rechtsakt sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch nicht in Rechtsvorschriften der Union erfasst sind. Die vorliegende neue Richtlinie wird daher als geeignetes Instrument für eine wirksame Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angesehen.

(7)

Diese Richtlinie baut auf dem durch die Richtlinie 77/799/EWG Erreichten auf, sieht aber klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vor, wenn dies erforderlich ist, um, insbesondere was den Austausch von Informationen angeht, den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen. Klarere Regeln sollten es auch möglich machen, sämtliche juristische und natürliche Personen in der Union zu erfassen, wobei die immer größere Zahl der Arten von Rechtsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht nur, klassische Vereinbarungen wie Trusts, Stiftungen oder Investmentfonds wie auch neuartige Vereinbarungen, die Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten schließen können, zu berücksichtigen sind.

(8)

Es sollte mehr direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen lokalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geben, und die Kommunikation zwischen zentralen Verbindungsbüros sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter Kontakte beeinträchtigt die Effizienz, führt dazu, dass die vorhandenen Vereinbarungen zur Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt werden, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit effizienter zu machen und sie zu beschleunigen. Die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Verbindungsstellen sollte in den nationalen Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats geregelt werden.

(9)

Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar enthält Artikel 20 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen großzügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt wird.

(10)

Es ist anerkannt, dass der verpflichtende automatische Austausch von Informationen ohne Vorbedingung das wirksamste Mittel ist, um die korrekte Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte daher ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden, beginnend mit dem automatischen Austausch der verfügbaren Informationen zu fünf Einkunftsarten und einer Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen im Anschluss an einen Bericht der Kommission.

(11)

Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte verstärkt und gefördert werden.

(12)

Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig und damit effizient erfolgt.

(13)

Es ist wichtig, dass sich Bedienstete der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.

(14)

Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es möglich sein, bei solchen Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitige Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten vorzunehmen.

(15)

Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen, die seine Steuerpflicht betreffen, zuzustellen, woraus den Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, Schwierigkeiten erwachsen, ist es wünschenswert, dass die Behörden in solchen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Steuerpflichtige umgezogen ist, um Zusammenarbeit ersuchen können.

(16)

Rückmeldungen in Bezug auf übermittelte Informationen werden der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten förderlich sein.

(17)

Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch sowie die bewährten Praktiken auf den betreffenden Gebieten ständig zu überprüfen.

(18)

Für die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es wichtig, dass die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Dokumente vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in dem Empfängermitgliedstaat auch für andere Zwecke verwendet werden könnten. Es ist auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Information unter bestimmten Voraussetzungen an ein Drittland weiterleiten könnten.

(19)

Die Umstände, unter denen ein ersuchter Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen ablehnen kann, sollten eindeutig umschrieben und abgegrenzt sein, wobei bestimmten schützenswerten privaten Interessen ebenso Rechnung zu tragen ist wie dem öffentlichen Interesse.

(20)

Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen nicht deshalb ablehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(21)

Diese Richtlinie legt Mindestnormen fest und berührt daher nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht oder im Rahmen bi- oder multilateraler Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten.

(22)

Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit eingeht, sollte es nicht ablehnen, eine solche umfassendere Zusammenarbeit auch mit anderen Mitgliedstaaten einzugehen, die eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit wünschen.

(23)

Die Informationen sollten mittels einheitlicher Formblätter, Formate und Kommunikationswege ausgetauscht werden.

(24)

Die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben bewertet werden.

(25)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(26)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(27)

Jeder Informationsaustausch, auf den in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6). Allerdings sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

(28)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(29)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der negativen Folgen der zunehmenden Globalisierung für den Binnenmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

(2)   Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

(3)   In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a)

Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

b)

vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4)   Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß dieser Richtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Artikel 4 ebenfalls als zuständige Behörde;

2.

„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

3.

„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen;

4.

„zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieser Richtlinie befugt ist;

5.

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

6.

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

7.

„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

8.

„Austausch von Informationen auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

9.

„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Artikels 8 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

10.

„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

11.

„Person“

a)

eine natürliche Person;

b)

eine juristische Person;

c)

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

d)

alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit — die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;

12.

„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

13.

„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network — CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

Artikel 4

Organisation

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach dem 11. März 2011 seine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige Behörde mit und informiert die Kommission unverzüglich über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die zuständige Behörde benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro. Die zuständige Behörde ist dafür zuständig, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis zu setzen.

Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden. Die zuständige Behörde ist dafür zuständig, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(3)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen mit einer auf seinen nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, das Verzeichnis der Verbindungsstellen auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann zuständige Bedienstete benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, das Verzeichnis der zuständigen Bediensteten auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(5)   Die nach Maßgabe dieser Richtlinie an der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beteiligten Bediensteten gelten entsprechend den von den zuständigen Behörden festgelegten Regelungen in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Bedienstete.

(6)   Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.

(7)   Erhält eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen ihres/seines Mitgliedstaats zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und teilt dies der ersuchenden Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 7 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens um Zusammenarbeit an das zentrale Verbindungsbüro.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH

ABSCHNITT I

Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 5

Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.

Artikel 6

Behördliche Ermittlungen

(1)   Die ersuchte Behörde trifft Vorkehrungen dafür, dass alle behördlichen Ermittlungen durchgeführt werden, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.

(2)   Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(3)   Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.

(4)   Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.

Artikel 7

Fristen

(1)   Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt.

(2)   In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3)   Die ersuchte Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

(4)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.

(5)   Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(6)   Ist die ersuchte Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in Artikel 17 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

ABSCHNITT II

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Artikel 8

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)

Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

b)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

c)

Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

d)

Ruhegehälter,

e)

Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2)   Bis zum 1. Januar 2014 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen für sie Informationen verfügbar sind. Sie unterrichten die Kommission auch über alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über die in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen oder über Einkünfte und Vermögen unterhalb eines bestimmten Mindestbetrags zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.

(4)   Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

(5)   Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und die erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen vor, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf mindestens drei der in Absatz 1 aufgeführten bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

b)

die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen in Absatz 1 um Dividenden, Veräußerungsgewinne und Lizenzgebühren erweitert wird.

(6)   Die Übermittlung der Informationen erfolgt mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Information verfügbar wurde.

(7)   Die Kommission legt gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 vor dem in Artikel 29 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die praktischen Regelungen des automatischen Informationsaustauschs fest.

(8)   Vereinbaren Mitgliedstaaten in bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten den automatischen Austausch von Informationen für weitere Arten von Einkünften und Vermögen, so teilen sie der Kommission diese Abkommen mit und diese macht diese Abkommen allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

ABSCHNITT III

Spontaner Informationsaustausch

Artikel 9

Umfang und Voraussetzungen des spontanen Informationsaustauschs

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

a)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;

b)

ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

c)

Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;

e)

in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

Artikel 10

Fristen

(1)   Die zuständige Behörde, für die die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind.

(2)   Die zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Artikels 9 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

KAPITEL III

SONSTIGE FORMEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT I

Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Artikel 11

Umfang und Bedingungen

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von letzterer festgelegten Regelungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1:

a)

in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)

bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2)   Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Absatz 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.

(3)   Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

ABSCHNITT II

Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 12

Gleichzeitige Prüfungen

(1)   Vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)   Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl.

Sie gibt an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollen.

(3)   Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4)   Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

ABSCHNITT III

Zustellung durch die Verwaltung

Artikel 13

Zustellungsersuchen

(1)   Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2)   Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

(4)   Die ersuchende Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

ABSCHNITT IV

Rückmeldungen

Artikel 14

Bedingungen

(1)   Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 oder 9, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Die Kommission legt die praktischen Regelungen gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch.

ABSCHNITT V

Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch

Artikel 15

Umfang und Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten gemeinsam die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach dieser Richtlinie und tauschen ihre Erfahrungen aus, um die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls in den betroffenen Bereichen Regeln aufzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit der Kommission Leitlinien zu allen Aspekten, die für den Austausch von bewährten Praktiken und von Erfahrungen für notwendig erachtet werden, erstellen.

KAPITEL IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 16

Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

(1)   Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern verwendet werden.

Diese Informationen können auch zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (7) oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

(2)   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

(3)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.

(4)   Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Absatz 2, deren Weitergabe gemäß Absatz 3 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(5)   Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer Behörde dieses Mitgliedstaats.

Artikel 17

Beschränkungen

(1)   Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

(2)   Die vorliegende Richtlinie verpflichtet einen ersuchten Mitgliedstaat nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

(3)   Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(5)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde.

Artikel 18

Pflichten

(1)   Ersucht ein Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richtlinie um Informationen, so trifft der ersuchte Mitgliedstaat die ihm zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn dieser Mitgliedstaat solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Artikels 17 Absätze 2, 3 und 4, der jedoch nicht so ausgelegt werden kann, dass sich ein ersuchter Mitgliedstaat darauf berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat.

(2)   Artikel 17 Absätze 2 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre.

Artikel 19

Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird

Geht ein Mitgliedstaat mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ein, so kann dieser Mitgliedstaat es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen.

Artikel 20

Standardformblätter und elektronische Formate

(1)   Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 annimmt.

Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2)   Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

b)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann — soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene — Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(3)   Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 und Rückmeldungen gemäß Artikel 14 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(4)   Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (8) zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.

Artikel 21

Praktische Regelungen

(1)   Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Nötigenfalls wird die Kommission die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 treffen.

(2)   Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.

(3)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

(4)   Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

Artikel 22

Besondere Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um

a)

eine wirksame interne Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 4 genannten Organisation sicherzustellen;

b)

eine direkte Zusammenarbeit mit den in Artikel 4 genannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten einzurichten;

c)

das reibungslose Funktionieren der in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(2)   Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat über alle allgemeinen Informationen über die Umsetzung und die Anwendung dieser Richtlinie, die sie erhält und die sie bereitstellen kann.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 23

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Richtlinie geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(4)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste statistischer Angaben fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen müssen.

(5)   Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelten Informationen sind von dieser im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln.

(6)   Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission gemäß diesem Absatz erstellten Berichte und Schriftstücke dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 24

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2)   Die zuständigen Behörden können, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden.

b)

Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Datenschutz

Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

Artikel 26

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich“, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 27

Berichterstattung

Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 28

Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

Die Richtlinie 77/799/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 nachzukommen.

Sie setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 16. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 233/2011 DES RATES

vom 10. März 2011

zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 1

Personen

 

Name

der Identifizierung dienende Angaben

Gründe

Datum der Listung

1.

Mustafa Zarti

geboren am 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepassnr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis zum 5. November 2016 )

eng mit dem Regime verbunden; Stellvertretender Generaldirektor der „Libyan Investment Authority“ (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft, Chef der Ölgesellschaft „Tamoil“ und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

 (1)


Organisationen

 

Name

der Identifizierung dienende Angaben

Gründe

Datum der Listung

1.

Central Bank of Libya (CBL)

(Zentralbank Libyens)

 

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

2.

Libya Africa Investment Portfolio

Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripoli, Libya

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

 

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

4.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

(staatliche Baubehörde Libyens)

Tajora, Tripoli, Libya Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des Libyschen Allgemeinen Volkskomitees,

Tel.: +218 21 369 1840,

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

5.

Libyan Investment Authority (LIA, alias Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO))

(Staatsfonds Libyens)

I Fateh Tower Office No.99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, 1103 Libya,

Fax: 218 21 336 2082,

Tel.. 218 21 336 2091,

www.lia.ly

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)


(1)  Datum der Annahme


11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 234/2011 DER KOMMISSION

vom 10. März 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 enthält die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste von Stoffen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (2), (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (3) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (4) (im Folgenden „sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften“) in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 erlässt die Kommission die Durchführungsvorschriften in Bezug auf Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Aktualisierung der EU-Listen im Rahmen der einzelnen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die Modalitäten der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge und die Art der Informationen, die im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) enthalten sein müssen.

(3)

Damit die Listen aktualisiert werden können, ist zu prüfen, ob die Verwendung des Stoffes den allgemeinen und besonderen Verwendungsbedingungen gemäß den jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.

(4)

Die Behörde hat am 9. Juli 2009 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Datenanforderungen bei der Bewertung von Verwendungen von Lebensmittelzusatzstoffen (5) angenommen. Diese Daten sind vorzulegen, wenn ein Antrag auf Verwendung eines neuen Lebensmittelzusatzstoffes eingereicht wird. Im Fall eines Antrags auf Änderung der Verwendungsbedingungen oder der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes kann unter Umständen auf die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten verzichtet werden, sofern der Antragsteller dies begründet.

(5)

Die Behörde hat am 23. Juli 2009 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Datenanforderungen bei der Bewertung von Verwendungen von Lebensmittelenzymen (6) angenommen. Diese Daten sind vorzulegen, wenn ein Antrag auf Verwendung eines neuen Lebensmittelenzyms eingereicht wird. Im Fall eines Antrags auf Änderung der Verwendungsbedingungen oder der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelenzyms kann unter Umständen auf die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten verzichtet werden, sofern der Antragsteller dies begründet.

(6)

Die Behörde hat am 19. Mai 2010 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Datenanforderungen für die Risikobewertung von Aromen zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (7) angenommen. Diese Daten sind vorzulegen, wenn ein Antrag auf Verwendung eines neuen Aromas eingereicht wird. Im Fall eines Antrags auf Änderung der Verwendungsbedingungen oder der Spezifikation eines bereits zugelassenen Aromas kann unter Umständen auf die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten verzichtet werden, sofern der Antragsteller dies begründet.

(7)

Es ist wichtig, dass bei toxikologischen Versuchen ein bestimmter Standard zugrunde gelegt wird. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (8) angewandt werden. Finden solche Versuche außerhalb der Europäischen Union statt, sollten die 1998 veröffentlichten „OECD Principles of Good Laboratory Practice“ (OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis, GLP) (9) befolgt werden.

(8)

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen sollte stets technologisch gerechtfertigt sein. Außerdem sollte der Antragsteller im Fall von Lebensmittelzusatzstoffen darlegen, weshalb die technologische Wirkung nicht durch ein anderes wirtschaftlich und technologisch praktikables Mittel erreicht werden kann.

(9)

Die Verwendung eines Stoffes sollte zugelassen werden, wenn sie für den Verbraucher nicht irreführend ist. Der Antragsteller sollte darlegen, dass die beantragten Verwendungen den Verbraucher nicht irreführen. Im Fall von Lebensmittelzusatzstoffen sollten darüber hinaus die Vorteile und der Nutzen für den Verbraucher erläutert werden.

(10)

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008, des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte die Kommission prüfen, ob der Antrag zulässig ist und ob er in den Anwendungsbereich der betreffenden sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften fällt. Gegebenenfalls sollte eine Empfehlung der Behörde hinsichtlich der Eignung der vorgelegten Daten für die Risikobewertung berücksichtigt werden. Eine solche Prüfung sollte die Bewertung eines Antrags nicht verzögern.

(11)

Die Informationen im Gutachten der Behörde sollten ausreichen, um festzustellen, ob die Zulassung der vorgeschlagenen Verwendung des Stoffes für den Verbraucher sicher ist. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls die Schlussfolgerungen zur Toxizität des Stoffes und die mögliche Festlegung der zulässigen täglichen Aufnahme („acceptable daily intake“, ADI), numerisch ausgedrückt, mit Einzelheiten der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition für alle Lebensmittelkategorien, einschließlich der Exposition besonders gefährdeter Verbrauchergruppen.

(12)

Der Antragsteller sollte zudem die von der Behörde verfasste Anleitung bezüglich der für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten (EFSA Journal (10)) befolgen.

(13)

Die vorliegende Verordnung berücksichtigt die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. Die Kommission kann die Verordnung ändern, wenn es neue Entwicklungen auf diesem Gebiet gibt oder die Behörde überarbeitete bzw. zusätzliche wissenschaftliche Leitlinien veröffentlicht.

(14)

Praktische Angaben und Hinweise zu Anträgen auf Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen, zum Beispiel was Anschriften, Kontaktpersonen oder die Übermittlung von Unterlagen anbelangt, sollten in einer separaten Mitteilung der Kommission und/oder der Behörde bereitgestellt werden.

(15)

Es ist eine Frist festzulegen, damit die Antragsteller Zeit haben, den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Verwendungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen.

KAPITEL II

INHALT, AUFMACHUNG UND VORLAGE DES ANTRAGS

Artikel 2

Inhalt des Antrags

(1)   Der Antrag gemäß Artikel 1 muss Folgendes umfassen:

a)

ein Anschreiben,

b)

technische Unterlagen,

c)

eine Zusammenfassung des Dossiers.

(2)   Das Anschreiben gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend dem Muster im Anhang zu erstellen.

(3)   Die technischen Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen Folgendes umfassen:

a)

die administrativen Daten gemäß Artikel 4,

b)

die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten gemäß den Artikeln 5, 6, 8 und 10,

c)

die für das Risikomanagement vorgeschriebenen Daten gemäß den Artikeln 7, 9 und 11.

(4)   Im Fall eines Antrags auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes, -enzyms oder -aromas kann unter Umständen auf sämtliche in den Artikeln 5 bis 11 genannten Daten verzichtet werden. Der Antragsteller hat eine nachprüfbare Begründung vorzulegen, weshalb die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Ergebnisse der aktuellen Risikobewertung haben.

(5)   Im Fall eines Antrags auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes, -enzyms oder -aromas

a)

können sich die vorzulegenden Daten auf die Begründung des Antrags und die Änderungen in der Spezifikation beschränken;

b)

hat der Antragsteller hat eine nachprüfbare Begründung vorzulegen, weshalb die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Ergebnisse der aktuellen Risikobewertung haben.

(6)   Die Zusammenfassung des Dossiers gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss eine mit Gründen versehene Erklärung darüber enthalten, dass die Verwendung des Erzeugnisses folgende Bestimmungen erfüllt:

a)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 oder

b)

Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder

c)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

Artikel 3

Aufmachung und Vorlage

(1)   Anträge sind an die Kommission zu richten. Der Antragsteller hat die von der Kommission (auf der Website der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher (11) zur Verfügung gestellte praktische Anleitung zur Vorlage von Anträgen zu befolgen.

(2)   Hinsichtlich der Erstellung der EU-Liste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 beträgt die Frist für die Vorlage von Anträgen 24 Monate ab dem mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen.

Artikel 4

Administrative Daten

Die administrativen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a umfassen Folgendes:

a)

Name des Antragstellers (Unternehmen, Organisation usw.), Anschrift und Kontaktdaten;

b)

Name des Herstellers/der Hersteller des Stoffes, falls nicht identisch mit dem Antragsteller, Anschrift und Kontaktdaten;

c)

Name der für das Dossier zuständigen Person, Anschrift und Kontaktdaten;

d)

Datum der Vorlage des Dossiers;

e)

Art des Antrags, d. h. Angabe, ob der Antrag einen Lebensmittelzusatzstoff, ein Lebensmittelenzym oder ein Lebensmittelaroma betrifft;

f)

gegebenenfalls chemische Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;

g)

gegebenenfalls E-Nummer des Zusatzstoffes nach der Definition in den EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe;

h)

gegebenenfalls Verweis auf ähnliche zugelassene Lebensmittelenzyme;

i)

gegebenenfalls FL-Nummer des Aromastoffes nach der Definition in den EU-Rechtsvorschriften über Aromen;

j)

gegebenenfalls Informationen zu Zulassungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (12) fallen;

k)

Inhaltsverzeichnis zu dem Dossier;

l)

Verzeichnis der Unterlagen und sonstige Angaben; der Antragsteller muss Anzahl und Titel der Dokumentationsbände angeben, die er zur Stützung des Antrags vorlegt, wobei ein detailliertes Register mit Band- und Seitenangaben beizufügen ist;

m)

Verzeichnis der Teile des Dossiers, die vertraulich behandelt werden sollen; der Antragsteller muss angeben, was er vertraulich behandelt wissen möchte, und hierfür eine nachprüfbare Begründung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorlegen.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen zu den Daten für die Risikobewertung

(1)   Das zur Stützung eines Antrags auf Bewertung der Sicherheit eines Stoffes vorgelegte Dossier muss eine umfassende Risikobewertung des Stoffes sowie eine Prüfung dahingehend ermöglichen, dass der Stoff im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellt.

(2)   Das Antragsdossier muss alle verfügbaren Daten enthalten, die für die Risikobewertung relevant sind (d. h. vollständige veröffentlichte Unterlagen zu allen angegebenen Referenzen, vollständige Kopien der unveröffentlichten Originalstudien).

(3)   Der Antragsteller hat die neuesten von der Behörde angenommenen bzw. bestätigten Anleitungsdokumente zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags verfügbar sind (EFSA Journal).

(4)   Die Dokumentation des Verfahrens zur Erhebung der Daten ist vorzulegen, einschließlich der Strategien für die Literaturrecherche (zugrunde gelegte Annahmen, verwendete Schlüsselwörter, genutzte Datenbanken, abgedeckter Zeitrahmen, einschränkende Kriterien usw.) und der vollständigen Ergebnisse dieser Recherchen.

(5)   Die Strategie für die Sicherheitsbewertung und die zugehörige Versuchsstrategie sind zu beschreiben und mit Begründungen für die Berücksichtigung und den Ausschluss bestimmter Studien und/oder Daten zu rechtfertigen.

(6)   Die einzelnen Rohdaten unveröffentlichter Studien und gegebenenfalls veröffentlichter Studien sowie die Einzelergebnisse von Untersuchungen werden auf Ersuchen der Behörde zur Verfügung gestellt.

(7)   Bei jeder biologischen oder toxikologischen Studie ist klarzustellen, ob das Versuchsmaterial der vorgeschlagenen oder der geltenden Spezifikation entspricht. Weicht das Versuchsmaterial von dieser Spezifikation ab, muss der Antragsteller die Relevanz dieser Daten für den betreffenden Stoff nachweisen.

Toxikologische Untersuchungen sind in Einrichtungen durchzuführen, die den Anforderungen der Richtlinie 2004/10/EG genügen, bzw. wenn solche Untersuchungen außerhalb der Europäischen Union stattfinden, müssen die „OECD Principles of Good Laboratory Practice“ (OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis, GLP) befolgt werden. Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Bei Untersuchungen, die nicht gemäß den Standardprotokollen durchgeführt werden, sind die Auswertung der Daten und deren Eignung für die Risikobewertung zu erläutern.

(8)   Der Antragsteller hat eine Gesamtschlussfolgerung zur Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendungen des Stoffes vorzulegen. Die Gesamtbewertung möglicher Risiken für die menschliche Gesundheit erfolgt unter Berücksichtigung der bekannten oder wahrscheinlichen Exposition des Menschen.

Artikel 6

Spezifische Daten für die Risikobewertung von Lebensmittelzusatzstoffen

(1)   Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:

a)

Identität und Charakterisierung des Zusatzstoffes, einschließlich der vorgeschlagenen Spezifikation und der Analysedaten;

b)

gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;

c)

Herstellungsprozess;

d)

Verunreinigungen;

e)

Stabilität, Reaktion und Verbleib in Lebensmitteln, denen der Zusatzstoff zugesetzt wird;

f)

gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Risikobewertungen;

g)

vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einer neu vorgeschlagenen Lebensmittelkategorie oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;

h)

Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;

i)

die biologischen und toxikologischen Daten.

(2)   Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe i sind folgende Kernbereiche abzudecken:

a)

Toxikokinetik,

b)

subchronische Toxizität,

c)

Genotoxizität,

d)

chronische Toxizität/Karzinogenität,

e)

Reproduktions- und Entwicklungstoxizität.

Artikel 7

Daten für das Risikomanagement von Lebensmittelzusatzstoffen

(1)   Das zur Stützung eines Antrags vorgelegte Dossier muss die Informationen enthalten, die eine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob eine begründete technologische Notwendigkeit besteht, der durch kein anderes wirtschaftlich und technologisch praktikables Mittel nachzukommen ist, und ob die vorgeschlagene Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für den Verbraucher nicht irreführend ist.

(2)   Damit die Überprüfung gemäß Absatz 1 gewährleistet werden kann, sind folgende geeignete und ausreichende Informationen vorzulegen:

a)

Identität des Lebensmittelzusatzstoffes, einschließlich eines Verweises auf die geltende Spezifikation;

b)

Funktion und technologische Notwendigkeit der vorgeschlagenen Verwendungsmenge für jede Lebensmittelkategorie bzw. jedes Erzeugnis, für die bzw. das eine Zulassung beantragt wird, sowie eine Erklärung, dass dies durch kein anderes wirtschaftlich und technologisch praktikables Mittel erreicht werden kann;

c)

die Untersuchungen zur Wirksamkeit des Lebensmittelzusatzstoffes im Hinblick auf die beabsichtigte Wirkung bei Zusatz der vorgeschlagenen Verwendungsmenge;

d)

Vorteile und Nutzen für den Verbraucher; der Antragsteller hat die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu berücksichtigen;

e)

Erläuterung, weshalb die Verwendung den Verbraucher nicht irreführen würde;

f)

vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einer neu vorgeschlagenen Lebensmittelkategorie oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;

g)

Expositionsbewertung, basierend auf der beabsichtigten üblichen und maximalen Verwendungsmenge für jede betroffene Kategorie bzw. jedes betroffene Erzeugnis;

h)

vorhandene Menge des Lebensmittelzusatzstoffes im Lebensmittel-Enderzeugnis, wie es vom Verbraucher verzehrt wird;

i)

Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung des Zusatzstoffes oder seiner Rückstände in Lebensmitteln;

j)

gegebenenfalls Einhaltung der besonderen Bedingungen für Süßungsmittel und Farbstoffe gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Artikel 8

Spezifische Daten für die Risikobewertung von Lebensmittelenzymen

(1)   Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:

a)

Bezeichnung(en), Synonyme, Abkürzungen und Klassifikation(en);

b)

Nummer der Enzymkommission;

c)

vorgeschlagene Spezifikation, einschließlich Herkunft;

d)

Eigenschaften;

e)

Verweis auf etwaige ähnliche Lebensmittelenzyme;

f)

Ausgangsstoff(e);

g)

Herstellungsprozess;

h)

Stabilität, Reaktion und Verbleib in Lebensmitteln, in denen das Lebensmittelenzym verwendet wird;

i)

gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Bewertungen;

j)

vorgeschlagene Verwendungen in Lebensmitteln und gegebenenfalls vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen;

k)

Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;

l)

die biologischen und toxikologischen Daten.

(2)   Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe l sind folgende Kernbereiche abzudecken:

a)

subchronische Toxizität,

b)

Genotoxizität.

Artikel 9

Daten für das Risikomanagement von Lebensmittelenzymen

(1)   Das zur Stützung eines Antrags vorgelegte Dossier muss die Informationen enthalten, die eine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob eine begründete technologische Notwendigkeit besteht und ob die vorgeschlagene Verwendung gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den Verbraucher nicht irreführend ist.

(2)   Damit die Überprüfung gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, sind folgende geeignete und ausreichende Informationen vorzulegen:

a)

Identität des Lebensmittelenzyms, einschließlich eines Verweises auf die Spezifikation;

b)

Funktion und technologische Notwendigkeit, einschließlich einer Beschreibung des typischen Prozesses/der typischen Prozesse, bei dem/denen das Lebensmittelenzym verwendet werden kann;

c)

Wirkung des Lebensmittelenzyms auf das Lebensmittel-Enderzeugnis;

d)

Erläuterung, weshalb die Verwendung den Verbraucher nicht irreführen würde;

e)

gegebenenfalls vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen;

f)

Bewertung der ernährungsbedingten Exposition, wie in der Anleitung der Behörde zu Lebensmittelenzymen (13) beschrieben.

Artikel 10

Spezifische Daten für die Risikobewertung von Aromen

(1)   Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:

a)

Herstellungsprozess;

b)

Spezifikation;

c)

gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;

d)

gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Bewertungen;

e)

vorgeschlagene Verwendungen in Lebensmitteln sowie vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;

f)

Daten zu ernährungsbedingten Quellen;

g)

Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;

h)

die biologischen und toxikologischen Daten.

(2)   Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe h sind folgende Kernbereiche abzudecken:

a)

Untersuchung auf strukturelle/metabolische Ähnlichkeit mit Aromastoffen, die bereits im Rahmen einer Bewertung von Aromagruppen untersucht wurden;

b)

Genotoxizität;

c)

gegebenenfalls subchronische Toxizität;

d)

gegebenenfalls Entwicklungstoxizität;

e)

gegebenenfalls chronische Toxizität und Daten zur Karzinogenität.

Artikel 11

Daten für das Risikomanagement von Lebensmittelaromen

Das zur Stützung eines Antrags vorgelegte Dossier muss folgende Informationen enthalten:

a)

Identität des Aromas, einschließlich eines Verweises auf die geltende Spezifikation;

b)

organoleptische Eigenschaften des Stoffes;

c)

vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den Lebensmittelkategorien oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;

d)

Expositionsbewertung, basierend auf der beabsichtigten üblichen und maximalen Verwendungsmenge für jede betroffene Kategorie bzw. jedes betroffene Erzeugnis.

KAPITEL III

MODALITÄTEN DER PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT EINES ANTRAGS

Artikel 12

Verfahren

(1)   Bei Eingang eines Antrags prüft die Kommission unverzüglich, ob der betreffende Lebensmittelzusatzstoff, das betreffende Lebensmittelenzym oder das betreffende Lebensmittelaroma in den Anwendungsbereich der entsprechenden sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften fällt und ob der Antrag alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente enthält.

(2)   Enthält der Antrag alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente, ersucht die Kommission gegebenenfalls die Behörde, die Eignung der Daten für die Risikobewertung entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten zu Datenanforderungen bei der Bewertung von Anträgen in Bezug auf Stoffe zu prüfen und bei Bedarf ein Gutachten zu erstellen.

(3)   Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens der Kommission informiert die Behörde die Kommission schriftlich über die Eignung der Daten für die Risikobewertung. Werden die Daten als geeignet für die Risikobewertung erachtet, beginnt mit dem Eingangsdatum des Schreibens der Behörde bei der Kommission die Bewertungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 findet jedoch im Fall der Erstellung der EU-Liste der Lebensmittelenzyme Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 keine Anwendung.

(4)   Im Fall eines Antrags auf Aktualisierung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelaromen kann die Kommission beim Antragsteller zusätzliche Informationen hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags anfordern und dem Antragsteller die Frist mitteilen, die bei der Übermittlung dieser Informationen zu beachten ist. Bei Anträgen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 legt die Kommission diese Frist zusammen mit dem Antragsteller fest.

(5)   Fällt der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der entsprechenden sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder enthält er nicht alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente oder erachtet die Behörde die Daten als ungeeignet für die Risikobewertung, wird der Antrag als unzulässig eingestuft. In einem solchen Fall informiert die Kommission den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Behörde unter Angabe der Gründe, weshalb der Antrag als unzulässig eingestuft wurde.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann ein Antrag auch dann als zulässig erachtet werden, wenn er nicht alle nach Kapitel II vorgeschriebenen Elemente enthält, sofern der Antragsteller für jedes fehlende Element eine nachprüfbare Begründung vorgelegt hat.

KAPITEL IV

GUTACHTEN DER BEHÖRDE

Artikel 13

In das Gutachten der Behörde aufzunehmende Informationen

(1)   Das Gutachten der Behörde muss folgende Informationen enthalten:

a)

Identität und Charakterisierung des Lebensmittelzusatzstoffs, -enzyms oder -aromas;

b)

Bewertung der biologischen und toxikologischen Daten;

c)

Bewertung der ernährungsbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung unter Berücksichtigung anderer potenzieller Quellen ernährungsbedingter Exposition;

d)

Gesamtrisikobewertung, in der, falls möglich und relevant, ein gesundheitsbezogener Referenzwert festgelegt wird sowie, falls relevant, Unsicherheiten und Einschränkungen aufgezeigt werden;

e)

überschreitet die ernährungsbedingte Exposition den in der Gesamtrisikobewertung bestimmten gesundheitsbezogenen Referenzwert, ist eine detaillierte Bewertung der ernährungsbedingten Exposition durch den Stoff vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit für jede Lebensmittelkategorie bzw. jedes Lebensmittel, für die bzw. das die Verwendung zugelassen ist oder beantragt wurde, der Anteil an der Gesamtexposition anzugeben ist;

f)

Schlussfolgerungen.

(2)   Die Kommission kann in ihrem Ersuchen um ein Gutachten der Behörde spezifischere Zusatzinformationen anfordern.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(5)  http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1188.pdf

(6)  http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1305.pdf

(7)  http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1623.pdf

(8)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

(9)  „OECD Series on Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring“, Nummer 1. „OECD Principles on Good Laboratory Practice“ (überarbeitete Fassung von 1997) ENV/MC/CHEM(98)17.

(10)  http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal.htm

(11)  http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/index_en.htm

(12)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(13)  Anleitung der EFSA für die Vorlage eines Dossiers zu Lebensmittelenzymen, erstellt vom Wissenschaftlichen Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe. EFSA Journal (2009) 1305, S. 1.


ANHANG

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG IN BEZUG AUF LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: …

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Lebensmittelzusatzstoffes

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

reicht/reichen den vorliegenden Antrag im Hinblick auf eine Aktualisierung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe ein.

Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes:

ELINCS- oder EINECS-Nummer (falls zugeteilt)

CAS-Nummer (falls zutreffend)

Funktionsklasse(n) von Lebensmittelzusatzstoffen (1):

(Liste)

Lebensmittelkategorien und beantragte Mengen:

Lebensmittelkategorie

Übliche Verwendungsmenge

Vorgeschlagene maximale Verwendungsmenge

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: …

Anlagen:

Vollständiges Dossier

Für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers

Detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird

Administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG IN BEZUG AUF LEBENSMITTELENZYME

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: …

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelenzyms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Lebensmittelenzyms

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelenzyms

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelenzyms

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

reicht/reichen den vorliegenden Antrag im Hinblick auf eine Aktualisierung der EU-Liste der Lebensmittelenzyme ein.

Bezeichnung des Lebensmittelenzyms:

Enzymklassifikationsnummer der Enzymkommission der IUBMB

Ausgangsstoff

Bezeichnung

Spezifikation

Lebensmittel

Verwendungsbedingungen

Beschränkungen des Verkaufs des Lebensmittelenzyms an den Endverbraucher

Spezifische Anforderung hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: …

Anlagen:

Vollständiges Dossier

Für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers

Detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird

Administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller

MUSTER EINES ANSCHREIBENS FÜR EINEN ANTRAG IN BEZUG AUF LEBENSMITTELAROMEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion

Direktion

Referat

Datum: …

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelaromas gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromastoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromaextrakts

Antrag auf Zulassung eines neuen Aromagrundstoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen thermisch gewonnenen Reaktionsaromas

Antrag auf Zulassung eines neuen anderen Aromastoffes

Antrag auf Zulassung eines neuen Ausgangsstoffes

Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen eines bereits zugelassenen Lebensmittelaromas

Antrag auf Änderung der Spezifikation eines bereits zugelassenen Lebensmittelaromas

(Bitte gewünschte Antragsart ankreuzen)

Der/Die Antragsteller und/oder sein(e)/ihr(e) Vertreter in der Europäischen Union

(Name, Anschrift, …)

reicht/reichen den vorliegenden Antrag im Hinblick auf eine Aktualisierung der EU-Liste der Lebensmittelaromen ein.

Bezeichnung des Aromas bzw. des Ausgangsstoffes:

FL-, CAS-, JECFA-, CoE-Nummer (falls zugeteilt)

Organoleptische Eigenschaften des Aromas

Lebensmittelkategorien und beantragte Mengen:

Lebensmittelkategorie

Übliche Verwendungsmenge

Vorgeschlagene maximale Verwendungsmenge

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift: …

Anlagen:

Vollständiges Dossier

Für die Öffentlichkeit bestimmte Zusammenfassung des Dossiers

Detaillierte Zusammenfassung des Dossiers

Verzeichnis der Teile des Dossiers, für die um eine vertrauliche Behandlung ersucht wird

Administrative Daten des Antragstellers/der Antragsteller


(1)  Die Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt. Gehört der Zusatzstoff keiner der genannten Klassen an, können Bezeichnung und Definition für eine neue Funktionsklasse vorgeschlagen werden.


11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 235/2011 DER KOMMISSION

vom 10. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

55,0

TN

115,9

TR

82,8

ZZ

94,0

0707 00 05

TR

166,8

ZZ

166,8

0709 90 70

MA

43,0

TR

137,5

ZZ

90,3

0805 10 20

EG

56,5

IL

70,5

JM

51,6

MA

49,2

TN

56,2

TR

69,8

ZZ

59,0

0805 50 10

EG

42,1

MA

42,1

TR

48,3

ZZ

44,2

0808 10 80

AR

99,8

CA

101,6

CL

119,8

CN

101,7

MK

52,3

US

146,4

ZA

67,5

ZZ

98,4

0808 20 50

AR

89,7

CL

103,2

CN

53,6

US

182,7

ZA

88,8

ZZ

103,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 236/2011 DER KOMMISSION

vom 10. März 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

57,95

0,00

1701 11 90 (1)

57,95

0,00

1701 12 10 (1)

57,95

0,00

1701 12 90 (1)

57,95

0,00

1701 91 00 (2)

54,91

1,00

1701 99 10 (2)

54,91

0,00

1701 99 90 (2)

54,91

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

11.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/156/GASP DES RATES

vom 10. März 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IV jenes Beschlusses enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 1

Personen

 

Name

der Identifizierung dienende Angaben

Gründe

Datum der Listung

1.

Mustafa Zarti

geboren am 29. März 1970, österreichischer Staatsbürger (Reisepassnr. P1362998, gültig vom 6. November 2006 bis zum 5. November 2016)

eng mit dem Regime verbunden; Stellvertretender Generaldirektor der „Libyan Investment Authority“ (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesellschaft, Chef der Ölgesellschaft „Tamoil“ und Vizepräsident der First Energy Bank in Bahrain

 (1)


Organisationen

 

Name

der Identifizierung dienende Angaben

Gründe

Datum der Listung

1.

Central Bank of Libya (CBL)

(Zentralbank Libyens)

 

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

2.

Libya Africa Investment Portfolio

Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripoli, Libya

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

3.

Libyan Foreign Bank (Libysche Auslandsbank)

 

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

4.

Libyan Housing and Infrastructure Board (HIB)

(staatliche Baubehörde Libyens)

Tajora, Tripoli, Libya Nr. des Rechtsakts: 60/2006 des Libyschen Allgemeinen Volkskomitees,

Tel.: +218 21 369 1840,

Fax: +218 21 369 6447

http://www.hib.org.ly

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)

5.

Libyan Investment Authority (LIA, alias Libyan Arab Foreign Investment Company (LAFICO))

(Staatsfonds Libyens)

I Fateh Tower Office No.99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripoli, 1103 Libya,

Tel. 218 21 336 2091,

Fax: 218 21 336 2082,

www.lia.ly

wird von Muammar al-Gaddafi und seiner Familie kontrolliert und ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime

 (1)


(1)  Datum der Annahme