ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.063.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/153/EU |
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2011/154/EU |
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2011/155/EU |
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Beschluss der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536) ( 1 ) |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten tritt am 1. April 2011 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 24. Februar 2011 abgeschlossen worden ist.
VERORDNUNGEN
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 230/2011 DER KOMMISSION
vom 9. März 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates in Bezug auf die Zollkontingente der Union für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll“, abgeschlossen. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2010/674/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt (2). |
(3) |
Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union vorgesehen. |
(4) |
Im Einklang mit dem Zusatzprotokoll werden die jährlichen zollfreien Kontingente, die für Norwegen vom 1. Mai 2009 bis zum 1. März 2011 hätten eröffnet werden sollen, in gleiche Teile aufgeteilt und für den verbleibenden Anwendungszeitraum dieses Protokolls auf Jahresbasis zugewiesen. |
(5) |
Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten neuen Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 geändert werden. |
(6) |
Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die in dem Zusatzprotokoll festgelegten Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können. |
(7) |
Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 geändert (4). Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet. |
(8) |
Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu ersetzen. |
(9) |
Aus Gründen der Klarheit und zur Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Kontingente für dieselben Waren und denselben Zeitraum gelten, ist es angezeigt, diese zusammenzulegen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Nach dem Beschluss 2010/674/EU müssen die neuen Zollkontingente ab dem 1. März 2011 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden. (2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht (6). (3) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (7) geänderten Fassung Anwendung. (4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. |
2. |
Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0702, 09.0710, 09.0712, 09.0713, 09.0714, 09.0749 und 09.0750.“ |
3. |
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(4) ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.
(5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(6) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(7) ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.“;
ANHANG
„ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ erfolgt die Zulassung zum Präferenzsystem auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der betreffenden Warenbeschreibung.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
Kontingentszollsatz (%) |
09.0701 |
ex 1504 20 10 |
90 |
Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, andere als Walfette und -öle, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg |
1.1. bis 31.12. |
1 000 |
8,5 |
ex 1504 30 10 |
99 |
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ex 1516 10 90 |
11 |
|||||
09.0702 |
0303 29 00 |
|
Andere Salmoniden, gefroren |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
526 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
3 158 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
3 158 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
3 158 |
|||||
09.0703 |
ex 0305 51 90 |
10 20 |
Kabeljau, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert, ausgenommen Kabeljau der Art Gadus macrocephalus |
1.4. bis 31.12. |
13 250 |
0 |
ex 0305 59 10 |
90 |
Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert |
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09.0710 |
0303 51 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
76 333 |
0 |
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
76 333 |
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1.5.2013 bis 30.4.2014 |
76 334 |
|||||
09.0711 |
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Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet |
1.1. bis 31.12. |
400 |
3 |
ex 1604 13 90 |
91 92 99 |
Sardinellen und Sprotten, ausgenommen Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
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1604 19 92 |
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Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) |
||||
ex 1604 19 93 |
90 |
Köhler (Pollachius virens), ausgenommen geräucherter Köhler |
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1604 19 94 |
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Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten) |
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1604 19 95 |
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Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) |
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1604 19 98 |
|
Andere Fische |
||||
ex 1604 20 90 |
30 35 50 60 90 |
Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen |
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ex 1604 20 90 |
40 |
Makrelen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
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10 |
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09.0712 |
0303 74 30 |
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Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
66 333 |
0 |
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
66 333 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
66 334 |
|||||
09.0713 |
0303 79 98 |
|
Andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
578 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
3 474 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
3 474 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
3 474 |
|||||
09.0714 |
0304 29 75 |
|
Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
8 896 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
109 701 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
109 701 |
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ex 0304 99 23 |
10 20 30 |
Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren |
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
109 702 |
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09.0715 |
0302 11 |
|
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aquabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
500 |
0 |
0303 21 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aquabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), gefroren |
|||||
09.0716 |
0302 12 00 |
|
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
6 100 |
0 |
09.0717 |
0303 11 00 0303 19 00 |
|
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), gefroren |
1.1. bis 31.12. |
580 |
0 |
ex 0303 22 00 |
20 |
Atlantischer Lachs (Salmo salar), gefroren |
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09.0718 |
0304 19 13 0304 29 13 |
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Filets, gekühlt oder gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
1.1. bis 31.12. |
610 |
0 |
09.0719 |
0302 19 00 |
|
Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
670 |
0 |
0303 29 00 |
Andere Salmoniden, gefroren |
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09.0720 |
0302 69 45 |
|
Leng (Molva-Arten), frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
370 |
0 |
09.0721 |
0302 22 00 |
|
Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
1.1. bis 31.12. |
250 |
0 |
0302 23 00 |
Seezungen (Solea-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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0302 29 |
Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) und andere Plattfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
0303 39 |
Flundern (Platichtys flesus), Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten), Fische der Rhombosolea-Arten und andere Plattfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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ex 0302 69 82 |
20 |
Südlicher Wittling (Micromesistius australis), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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0302 69 66 0302 69 67 0302 69 68 0302 69 69 |
Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
0302 69 81 |
Seeteufel (Lophius-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
0302 67 00 |
Schwertfisch (Xiphias gladius), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
0302 68 00 |
Zahnfische (Dissostichus-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
0302 69 91 |
Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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0302 69 92 |
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
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0302 69 94 0302 69 95 0302 69 99 |
Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen und andere Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|||||
09.0722 |
0304 91 00 |
|
Fischfleisch vom Schwertfisch (Xiphias gladius), gefroren |
1.1. bis 31.12. |
500 |
0 |
0304 99 31 0304 99 33 0304 99 39 |
|
Fischfleisch vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren |
||||
0304 99 41 |
|
Fischfleisch vom Köhler (Pollachius virens), gefroren |
||||
0304 99 45 |
|
Fischfleisch vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), gefroren |
||||
0304 99 51 |
|
Fischfleisch von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), gefroren |
||||
0304 99 71 |
|
Fischfleisch vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), gefroren |
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0304 99 75 |
|
Fischfleisch vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren |
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ex 0304 99 99 |
20 25 30 40 50 60 65 69 70 81 89 90 |
Fischfleisch von Seewasserfischen, ausgenommen Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) |
||||
09.0723 |
0302 40 00 0303 51 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), frisch, gekühlt oder gefroren |
16.6. bis 14.2. |
800 |
0 |
09.0724 |
0302 64 |
|
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), frisch oder gekühlt |
16.6. bis 14.2. |
260 |
0 |
09.0725 |
0303 74 30 |
|
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren |
Vom 16.6. bis 14.2. |
30 600 |
0 |
09.0726 |
0302 69 31 0302 69 33 0303 79 35 0303 79 37 |
|
Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten), frisch, gekühlt oder gefroren |
1.1. bis 31.12. |
130 |
0 |
09.0727 |
0304 19 01 0304 19 03 0304 19 18 0304 29 01 0304 29 03 0304 29 05 0304 29 18 |
|
Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch, gekühlt oder gefroren |
1.1. bis 31.12. |
110 |
0 |
09.0728 |
0304 19 33 0304 19 35 |
|
Filets vom Köhler (Pollachius virens) und von Rotbarschen, Goldbarschen oder Tiefenbarschen (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
180 |
0 |
0304 11 10 0304 12 10 |
Andere Filets, frisch oder gekühlt |
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ex 0304 19 39 |
30 40 60 70 75 80 85 90 |
|
||||
09.0729 |
0304 19 97 0304 19 99 |
|
Heringslappen und anderes Fischfleisch |
1.1. bis 31.12. |
130 |
0 |
09.0730 |
0304 21 0304 22 |
|
Filets vom Schwertfisch (Xiphias gladius) und von Zahnfischen (Dissostichus-Arten), gefroren |
1.1. bis 31.12. |
9 000 |
0 |
0304 29 21 0304 29 29 |
Filets vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren |
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0304 29 31 |
Filets vom Köhler (Pollachius virens), gefroren |
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0304 29 33 |
Filets vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), gefroren |
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0304 29 35 0304 29 39 |
Filets vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), gefroren |
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0304 29 55 0304 29 56 0304 29 58 0304 29 59 |
Filets von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), gefroren |
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0304 29 71 |
Filets von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), gefroren |
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0304 29 83 |
Filets von Seeteufel (Lophius-Arten), gefroren |
|||||
0304 29 85 |
Filets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren |
|||||
0304 29 91 |
Filets vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae), gefroren |
|||||
ex 0304 29 99 |
10 20 41 49 50 60 81 89 91 92 93 99 |
Andere Filets, gefroren |
||||
09.0731 |
ex 0305 20 00 |
11 18 19 21 30 73 75 77 79 99 |
Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert |
1.1. bis 31.12. |
1 900 |
0 |
09.0732 |
0305 41 00 |
|
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert |
1.1. bis 31.12. |
450 |
0 |
09.0733 |
0305 42 00 0305 49 |
|
Geräucherte Fische, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
1.1. bis 31.12. |
140 |
0 |
09.0734 |
ex 0305 69 80 |
20 30 40 50 61 63 64 65 67 90 |
Andere Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake |
1.1. bis 31.12. |
250 |
0 |
09.0735 |
0305 61 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake |
1.1. bis 31.12. |
1 440 |
0 |
09.0736 |
0306 13 10 |
|
Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren |
1.1. bis 31.12. |
950 |
0 |
0306 19 30 |
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren |
|||||
09.0737 |
ex 0306 23 10 |
95 |
Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, an Bord gekocht |
1.1. bis 31.12. |
800 |
0 |
09.0738 |
ex 0306 23 10 |
11 20 91 96 |
Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, zur Verarbeitung (8) |
1.1. bis 31.12. |
900 |
0 |
0306 29 30 |
|
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), nicht gefroren |
||||
09.0739 |
1604 11 00 |
|
Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
1.1. bis 31.12. |
170 |
0 |
09.0740 |
1604 12 91 1604 12 99 |
|
Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; andere |
1.1. bis 31.12. |
3 000 |
0 |
09.0741 |
1604 13 90 |
|
Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
1.1. bis 31.12. |
180 |
0 |
09.0742 |
1604 15 11 1604 15 19 |
|
Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
1.1. bis 31.12. |
130 |
0 |
09.0743 |
1604 19 92 |
|
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken |
1.1. bis 31.12. |
5 500 |
0 |
1604 19 93 |
Köhler (Pollachius virens), zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
1604 19 94 |
Seehechte (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
1604 19 95 |
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius), zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
1604 19 98 |
Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
1604 20 90 |
Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
09.0744 |
1604 20 10 |
|
Fischfleisch von Lachsen, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1. bis 31.12. |
300 |
0 |
09.0745 |
ex 1605 20 10 |
20 40 91 |
Garnelen, geschält und gefroren |
1.11. bis 31.12. |
8 000 |
0 |
ex 1605 20 91 |
20 40 91 |
|||||
ex 1605 20 99 |
20 40 91 |
|||||
09.0746 |
ex 1605 20 10 |
30 96 99 |
Garnelen, ausgenommen geschält und gefroren |
1.1. bis 31.12. |
1 000 |
0 |
ex 1605 20 91 |
30 96 99 |
|||||
ex 1605 20 99 |
30 45 49 96 99 |
|||||
09.0747 |
2301 20 00 |
|
Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
1.1. bis 31.12. |
28 000 |
0 |
09.0748 |
1605 10 00 |
|
Krabben, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.1. bis 31.12. |
50 |
0 |
09.0749 |
ex 1605 20 10 |
20 40 91 |
Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
1 841 |
0 |
ex 1605 20 91 |
20 40 91 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
11 053 |
|||
ex 1605 20 99 |
20 40 91 |
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
11 053 |
|||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
11 053 |
|||||
09.0750 |
ex 1604 12 91 |
10 |
Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
1 000 Tonnen (Abtropfgewicht) |
0 |
ex 1604 12 99 |
11 19 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
7 000 Tonnen (Abtropfgewicht) |
|||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
8 000 Tonnen (Abtropfgewicht) |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
8 000 Tonnen (Abtropfgewicht) |
|||||
09.0751 |
0704 10 00 |
|
Blumenkohl/Karfiol |
1.8. bis 31.10. |
2 000 |
0 |
09.0752 |
0303 51 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (1) |
1.1. bis 31.12. |
44 000 |
0 |
09.0753 |
ex 0704 90 90 |
10 |
Broccoli, frisch oder gekühlt |
1.7. bis 31.10. |
1 000 |
0 |
09.0755 |
ex 0704 90 90 |
20 |
Chinakohl, frisch oder gekühlt |
1.7. bis 28.2. |
3 000 |
0 |
09.0756 |
0304 29 75 |
|
Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren |
1.1. bis 31.12. |
67 000 |
0 |
0304 99 23 |
10 20 30 |
Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (2) |
||||
09.0757 |
0809 20 05 0809 20 95 |
|
Kirschen, frisch |
16.7. bis 31.8. |
900 |
0 (3) |
09.0759 |
0809 40 05 0809 40 90 |
|
Pflaumen und Schlehen, frisch |
1.9. bis 15.10. |
600 |
0 (3) |
09.0761 |
0810 10 00 |
|
Erdbeeren, frisch |
9.6. bis 31.7. |
900 |
0 |
09.0762 |
0810 10 00 |
|
Erdbeeren, frisch |
1.8. bis 15.9. |
900 |
0 |
09.0775 |
1504 10 10 |
|
Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger |
1.1. bis 31.12. |
103 |
0 |
09.0776 |
1504 20 10 |
|
Feste Fraktionen, Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle |
1.1. bis 31.12. |
384 |
0 |
09.0777 |
ex 1516 10 90 |
11 19 |
Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausschließlich von Fischen oder Meeressäugetieren |
1.1. bis 31.12. |
5 141 |
0 |
09.0781 |
0204 |
|
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren (4) (5) (6) (7) |
1.1. bis 31.12. |
300 Tonnen Schlachtkörpergewicht |
0 |
09.0782 |
0210 |
|
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
1.1. bis 31.12. |
200 |
0 |
09.0783 |
0705 11 00 |
|
Kopfsalat, frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
300 |
0 |
09.0784 |
0705 19 00 |
|
Andere Salate, frisch oder gekühlt |
1.1. bis 31.12. |
300 |
0 |
09.0785 |
ex 0602 90 50 |
10 |
Freilandstauden |
1.1. bis 31.12. |
136 212 EUR |
0 |
09.0786 |
0602 90 70 |
|
Zimmerpflanzen: bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen) |
1.1. bis 31.12. |
544 848 EUR |
0 |
09.0787 |
1601 |
|
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
1.1. bis 31.12. |
300 |
0 |
(1) Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(2) Da für Waren des KN-Codes 0304 99 23 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(3) Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.
(4) Für Waren des KN-Codes 0204 23 00 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 (Lammfleisch) oder von 1,81 (Schaffleisch ausgenommen Lammfleisch) bestimmt.
(5) Für Waren des KN-Codes 0204 50 39 und 0204 50 79 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 (Zickleinfleisch) oder 1,81 (Ziegenfleisch ausgenommen Zickleinfleisch) bestimmt.
(6) Für Waren des KN-Codes 0204 43 10 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 bestimmt.
(7) Für Waren des KN-Codes 0204 43 90 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,81 bestimmt.
(8) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).“
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 231/2011 DER KOMMISSION
vom 9. März 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
122,2 |
MA |
51,5 |
|
TN |
115,9 |
|
TR |
89,8 |
|
ZZ |
94,9 |
|
0707 00 05 |
TR |
166,1 |
ZZ |
166,1 |
|
0709 90 70 |
MA |
43,3 |
TR |
102,7 |
|
ZZ |
73,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
57,2 |
IL |
64,5 |
|
MA |
50,0 |
|
TN |
55,5 |
|
TR |
69,9 |
|
ZZ |
59,4 |
|
0805 50 10 |
EG |
42,1 |
MA |
42,1 |
|
TR |
52,4 |
|
ZZ |
45,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
99,8 |
CA |
101,6 |
|
CL |
105,4 |
|
CN |
84,8 |
|
MK |
54,8 |
|
US |
146,4 |
|
ZA |
67,5 |
|
ZZ |
94,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
85,2 |
CL |
106,8 |
|
CN |
81,8 |
|
US |
79,9 |
|
ZA |
103,8 |
|
ZZ |
91,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
10.3.2011 |
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L 63/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 232/2011 DER KOMMISSION
vom 9. März 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 7.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 10. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
59,49 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
59,49 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
59,49 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
59,49 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
54,91 |
1,00 |
1701 99 10 (2) |
54,91 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
54,91 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,55 |
0,19 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2011
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen
(2011/153/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Umweltschutz. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELLEGI T.
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
ANHANG
Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert, um unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in dieses Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Beschlussfassung zur Umsetzung der Richtlinie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten erfolgen. |
(4) |
Die Vertragsparteien haben eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie unter anderem betonen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, um sicherzustellen, dass rasch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erlassen werden und in Kraft treten, die zur Ausdehnung der betreffenden Durchführungsbeschlüsse, die durch die Europäischen Kommission zu erlassen sind, auf die EFTA-Staaten erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Durchführungsbeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 3e Absatz 3 und des Artikels 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert:
1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
|
2. |
Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt:
|
3. |
Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … .
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. …/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das EWR-Abkommen
„Richtlinie 2008/101/EG bestimmt, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Luftverkehr für die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden sollten. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung durch die EFTA-Staaten berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
Hinsichtlich der Beschlüsse über die Richtwerte nach Artikel 3e Absatz 3 und Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme aller Beschlüsse der Europäischen Kommission rasch angenommen werden und in Kraft treten. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR und seines gemeinsamen Emissionshandelssystems wird den Beschlüssen der Europäischen Kommission, die erforderlichenfalls im schriftlichen Verfahren in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, ein gemeinsamer, paralleler Prozess der Vertragsparteien vorausgehen.
Um im EWR ein transparentes Emissionshandelssystem für alle betroffenen Luftfahrzeugbetreiber bereitzustellen, wird die Europäische Kommission in ihre Beschlüsse zur Anwendung der Richtlinie 2008/101/EG besondere Klauseln aufnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Beschlüsse durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt werden.“
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.
(2) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.
(4) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. März 2011
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien
(2011/154/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Am 15. Februar 2010 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten. |
(2) |
Der Antrag wurde von der European Federation of Iron and Steel Industries („Eurofer“) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt. |
(3) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden. |
(4) |
Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien ein, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird. |
(5) |
Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (3) ein. |
(6) |
Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union und alle ihr bekannten Herstellerverbände in der Union, an die Ausführer/Hersteller im betroffenen Land, alle Verbände von Ausführern/Herstellern, die Einführer, alle ihr bekannten Einführerverbände und an die Behörden des betroffenen Landes. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(7) |
Mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kommission zog Eurofer den Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens förmlich zurück. |
(8) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider. |
(9) |
Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
(10) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. C 87A vom 1.4.2010, S. 1.
(3) ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/22 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. März 2011
über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/155/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 15. April 2010 zum Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/965/EG vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG (2) enthält in ihrem Anhang die Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften in dem in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument. |
(2) |
Es ist wichtig, dass die in das Referenzdokument aufzunehmenden nationalen Vorschriften klar definiert sind, damit bestimmt werden kann, inwieweit sie für gleichwertig erklärt werden können und so eine möglichst große Anzahl von Vorschriften in Gruppe A gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft wird. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sind für die Aktualisierung ihrer nationalen Vorschriften verantwortlich. Aktualisierungen nationaler Vorschriften können sich für einen bestimmten Parameter gemäß Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG auf die Einstufung der Vorschriften anderer Mitgliedstaaten auswirken. |
(4) |
Die Datenbank, in der die nationalen Vorschriften gegenübergestellt und nach ihrer Gleichwertigkeit eingestuft werden, muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. |
(5) |
Die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) sollte für jeden Mitgliedstaat eine Liste der für die Fahrzeugzulassung geltenden nationalen Vorschriften erstellen, veröffentlichen und pflegen, in der für jeden Parameter die jeweilige nationale Vorschrift angegeben und die entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten eingestuft werden. Diese Listen sollten Bestandteil des Referenzdokuments sein. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Referenzdokument aufgeführten Vorschriften und die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um das Referenzdokument zu aktualisieren und Vorschriften gemäß dem Verfahren in Artikel 17 zu notifizieren, zu ändern oder aufzuheben. Bis beide Regelwerke miteinander in Einklang gebracht wurden und eine zentrale Dateneingangsstelle für nationale Vorschriften verfügbar ist, können die nationalen Sicherheitsbehörden bei Unstimmigkeiten zwischen beiden Regelwerken die im Referenzdokument genannten Vorschriften für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verwenden. |
(7) |
Darüber hinaus sind nationale Sicherheitsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) notifiziert werden, für das Referenzdokument nicht relevant. Jene Richtlinie wurde nämlich durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um aus Anhang II der Richtlinie 2004/49/EG die nationalen Sicherheitsvorschriften über Anforderungen für die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Fahrzeugen zu streichen. |
(8) |
Bei der Erstellung nationaler Referenzdokumente sollten die nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) nach einer Erörterung in den zuständigen Arbeitsgruppen im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/57/EG Prioritäten festlegen und dabei die in den NSB vorhandenen Ressourcen berücksichtigen. |
(9) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die Kommission jederzeit befugt sein, eine an die Agentur gerichtete Maßnahme zur Änderung des Referenzdokuments zu beschließen. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Inhalt des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG ist im Anhang dieses Beschlusses angegeben.
(2) Die Agentur veröffentlicht das Referenzdokument und hält es auf dem neuesten Stand. Über die Website der Agentur wird freier Zugang zu dem Dokument gewährleistet. Die Agentur veröffentlicht die erste Fassung des Referenzdokuments binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
(3) Die Agentur erstattet der Kommission und dem in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss mindestens einmal jährlich Bericht über die bei der Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments erzielten Fortschritte.
(4) Die Kommission kann auf Ersuchen der Agentur, eines Mitgliedstaats oder von sich aus jederzeit einen Beschluss erlassen, um gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG das von der Agentur veröffentlichte Referenzdokument zu ändern.
Artikel 2
Für die Zwecke des Referenzdokuments bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Vorschrift“ eine in einem Mitgliedstaat geltende Anforderung, die derjenige, der die Fahrzeuginbetriebnahme beantragt, erfüllen muss, soweit die Anforderung Folgendes betrifft:
|
b) |
„Einstufung“ die von einem Mitgliedstaat getroffene Zuordnung einer einen bestimmten Parameter betreffenden nationalen Vorschrift eines anderen Mitgliedstaats zu einer der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG. |
Artikel 3
(1) Das nationale Referenzdokument der einzelnen Mitgliedstaaten enthält für jeden der im Anhang der Entscheidung 2009/65/EG aufgeführten Parameter Folgendes:
a) |
einen Verweis auf die einschlägigen nationalen Vorschriften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen gelten, oder die Angabe, dass in Bezug auf den betreffenden Parameter keine Anforderungen bestehen; |
b) |
die Einstufung der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG. |
(2) Die Agentur erleichtert gegebenenfalls die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) vorzunehmende Einstufung nationaler Vorschriften über die Fahrzeugzulassung durch die Anberaumung entsprechender Sitzungen.
Artikel 4
(1) Jede NSB stellt der Agentur die für die Erstellung des nationalen Referenzdokuments notwendigen Informationen bereit. Insbesondere müssen die NSB
a) |
der Agentur für jeden Parameter die nationalen Vorschriften und ihre Einstufung nennen; |
b) |
der Agentur Änderungen der Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mitteilen; |
c) |
eine Person oder Stelle benennen, die für die Übermittlung dieser Informationen an die Agentur verantwortlich ist; |
d) |
einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen NSB betreiben, um die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einstufen zu können. Die NSB arbeiten zusammen, um unnötige Anforderungen und überflüssige Überprüfungen zu streichen. |
(2) Die nationalen Referenzdokumente werden von den Mitgliedstaaten genehmigt.
(3) Binnen eines Jahres nach Veröffentlichung ihrer nationalen Referenzdokumente sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen im Referenzdokument und die Anforderungen in den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Sobald eine zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften und für das Referenzdokument vorhanden ist, beträgt die Frist, in der beide miteinander in Einklang zu bringen sind, sechs Monate. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften verfügbar ist. Stellt die Agentur nach Ablauf dieser Frist Unstimmigkeiten fest, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Wurde eine Vorschrift des Referenzdokuments noch nicht notifiziert, so ist diese Vorschrift entweder zu notifizieren oder das Referenzdokument zu aktualisieren.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die für Validierung und Annahme sowie für Änderungen ihres nationalen Referenzdokuments zuständige Stelle mit.
Artikel 5
(1) Wenn sich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Änderung einer Vorschrift auf deren Einstufung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann, unterrichtet die Agentur die NSB der betroffenen Mitgliedstaaten, so dass diese ihre Einstufung überprüfen können.
(2) Erhält die Agentur Kenntnis von dem Vorschlag eines Mitgliedstaats, eine Vorschrift, die nach ihrer Meinung in Gruppe A einzustufen ist, in Gruppe B oder C einzustufen, so spricht sie diese Frage an und erörtert sie mit der zuständigen NSB, um eine Einigung über die korrekte Einstufung zu erzielen.
(3) Ist die Agentur nach Gesprächen mit den betroffenen NSB der Auffassung, dass die von einer NSB vorgenommene Einstufung in Gruppe B oder C gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ungerechtfertigt ist und eine unnötige Anforderung oder Überprüfung bedeutet, die sich unverhältnismäßig auf die Kosten oder die Frist für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge auswirkt, so setzt die Agentur die Kommission hiervon in Kenntnis und richtet eine technische Stellungnahme an die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat.
(4) Erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Der Beschluss ist an die Agentur gerichtet, damit sie das Referenzdokument aktualisiert, sowie an den betreffenden Mitgliedstaat, damit er das nationale Referenzdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 genehmigt.
Artikel 6
Dieser Beschluss gilt nicht für die Republik Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2011.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.
Brüssel, den 9. März 2011
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(4) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62.
ANHANG
REFERENZDOKUMENT
1. Zweck des Referenzdokuments
Das Referenzdokument dient dazu, das Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, indem
a) |
alle Parameter aufgeführt werden, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind; |
b) |
alle Vorschriften angegeben werden, die die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden; |
c) |
jede Vorschrift einem der Parameter zugeordnet wird, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind; |
d) |
alle Vorschriften in eine der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft werden; |
e) |
gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG die nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen kurz beschrieben werden. |
2. Aufbau und Inhalt
Das Referenzdokument ist wie folgt aufgebaut:
Teil 1 |
: |
Anwendungsanleitung: In diesem Teil wird auf die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Elemente sowie alle sonstigen Informationen Bezug genommen, die für die Verwaltung, das Verständnis und den Gebrauch des Referenzdokuments von Belang sind. |
Teil 2 |
: |
Nationale Referenzdokumente: Das Referenzdokument enthält die nationalen Referenzdokumente der einzelnen Mitgliedstaaten mit einer Aufstellung und Einstufung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 3. |
Teil 3 |
: |
Angaben zu den nationalen Rechtsrahmen: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG muss das Referenzdokument Angaben zum nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen enthalten. Dieser Teil ist auszufüllen, sobald die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG notifizieren. |
3. Anwendungsbereich des Referenzdokuments
Das Referenzdokument betrifft alle Inbetriebnahmegenehmigungen für Eisenbahnfahrzeuge, die der Richtlinie 2008/57/EG unterliegen und nationalen Vorschriften entsprechen müssen.
Nach Artikel 1 der Richtlinie 2008/57/EG sind davon Fahrzeuge betroffen, die sowohl im TEN als auch auf anderen Strecken eingesetzt werden sollen.
In Bezug auf TSI-konforme Fahrzeuge muss das Referenzdokument es ermöglichen, die für die einzelnen Parameter geltenden Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können, um die technische Verträglichkeit mit der Infrastruktur, die Beachtung der Sonderfälle, die Klärung offener Punkte und die Einhaltung nationaler Vorschriften zu überprüfen.
Darüber hinaus muss das Referenzdokument es ermöglichen, die nationalen Vorschriften, die die Liste der bei der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfenden Parameter betreffen, miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können.
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
10.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/26 |
BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN
Nr. 3/2010/SC
vom 1. Juli 2010
zur internen Kostenbeteiligung
DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Beiträge Islands, Liechtensteins und Norwegens (nachstehend „die EFTA-Staaten“ genannt) zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 werden in fünf jährliche Tranchen geteilt und gemäß Artikel 2 festgelegt.
Artikel 2
(1) Die Beiträge der EFTA-Staaten zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 richten sich nach ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP).
(2) Der Beitrag eines EFTA-Staates für ein bestimmtes Haushaltsjahr t basiert auf den verfügbaren BIP-Daten für das Jahr t-2 und entspricht dem BIP-Anteil dieses Staates (t-2) am Gesamt-BIP (t-2) der EFTA-Staaten.
(3) Der Beitrag Islands zu jeder der fünf jährlichen Tranchen darf 6,795 Mio. EUR nicht übersteigen.
Sollte der anhand Islands BIP-Anteil (t-2) am Gesamt-BIP (t-2) berechnete Beitrag Islands für ein bestimmtes Haushaltsjahr t den Betrag von 6,795 Mio. EUR übersteigen, sind Liechtenstein und Norwegen zur Übernahme des überschüssigen Betrages entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am BIP (t-2) verpflichtet.
(4) Die jeweiligen BIP-Daten, auf die sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t stützen, sind von jedem EFTA-Staat jährlich bis zum 1. März vorzulegen. Sie beziehen sich auf das Jahr t-2.
(5) Die Beiträge werden in Euro angegeben.
Artikel 3
Der Beitritt eines EFTA-Staates zur EU berührt nicht seine Pflicht, gemäß diesem Beschluss Beiträge zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 zu leisten.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 wirksam.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Juli 2010
Für den Ständigen Ausschuss
Der Präsident
Stefán Haukur JÓHANNESSON
Generalsekretariat
Kåre BRYN
ANHANG
Der Ständige Ausschuss vereinbart, dass vor dem Abschluss möglicher Verhandlungen über die Finanzbeiträge zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR für die Zeit nach 2014 eine Überprüfung des Kostenbeteiligungsmechanismus im Hinblick auf eine Änderung der Berechnungsgrundlage von BIP zu BNE erfolgt.