ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.063.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
10. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 230/2011 der Kommission vom 9. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates in Bezug auf die Zollkontingente der Union für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 231/2011 der Kommission vom 9. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 232/2011 der Kommission vom 9. März 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/153/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen

17

 

 

2011/154/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. März 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

21

 

 

2011/155/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536)  ( 1 )

22

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2010/SC vom 1. Juli 2010 zur internen Kostenbeteiligung

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten tritt am 1. April 2011 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 8 des Abkommens am 24. Februar 2011 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 230/2011 DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates in Bezug auf die Zollkontingente der Union für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll“, abgeschlossen.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/674/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus im Zeitraum 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt (2).

(3)

Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union vorgesehen.

(4)

Im Einklang mit dem Zusatzprotokoll werden die jährlichen zollfreien Kontingente, die für Norwegen vom 1. Mai 2009 bis zum 1. März 2011 hätten eröffnet werden sollen, in gleiche Teile aufgeteilt und für den verbleibenden Anwendungszeitraum dieses Protokolls auf Jahresbasis zugewiesen.

(5)

Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten neuen Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 geändert werden.

(6)

Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die in dem Zusatzprotokoll festgelegten Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können.

(7)

Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 geändert (4). Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu ersetzen.

(9)

Aus Gründen der Klarheit und zur Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Kontingente für dieselben Waren und denselben Zeitraum gelten, ist es angezeigt, diese zusammenzulegen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Nach dem Beschluss 2010/674/EU müssen die neuen Zollkontingente ab dem 1. März 2011 gelten. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.

(2)   Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht (6).

(3)   Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (7) geänderten Fassung Anwendung.

(4)   Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

2.

Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0702, 09.0710, 09.0712, 09.0713, 09.0714, 09.0749 und 09.0750.“

3.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(6)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(7)  ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.“;


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ erfolgt die Zulassung zum Präferenzsystem auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der betreffenden Warenbeschreibung.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0701

ex 1504 20 10

90

Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, andere als Walfette und -öle, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

1.1. bis 31.12.

1 000

8,5

ex 1504 30 10

99

ex 1516 10 90

11

09.0702

0303 29 00

 

Andere Salmoniden, gefroren

1.3.2011 bis 30.4.2011

526

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

3 158

1.5.2012 bis 30.4.2013

3 158

1.5.2013 bis 30.4.2014

3 158

09.0703

ex 0305 51 90

10

20

Kabeljau, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert, ausgenommen Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

1.4. bis 31.12.

13 250

0

ex 0305 59 10

90

Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet und gesalzen, jedoch nicht geräuchert

09.0710

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1)

1.5.2011 bis 30.4.2012

76 333

0

1.5.2012 bis 30.4.2013

76 333

1.5.2013 bis 30.4.2014

76 334

09.0711

 

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet

1.1. bis 31.12.

400

3

ex 1604 13 90

91

92

99

Sardinellen und Sprotten, ausgenommen Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

1604 19 92

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

ex 1604 19 93

90

Köhler (Pollachius virens), ausgenommen geräucherter Köhler

1604 19 94

 

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

1604 19 95

 

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

1604 19 98

 

Andere Fische

ex 1604 20 90

30

35

50

60

90

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen

ex 1604 20 90

40

Makrelen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

10

09.0712

0303 74 30

 

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1)

1.5.2011 bis 30.4.2012

66 333

0

1.5.2012 bis 30.4.2013

66 333

1.5.2013 bis 30.4.2014

66 334

09.0713

0303 79 98

 

Andere Fische, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

1.3.2011 bis 30.4.2011

578

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

3 474

1.5.2012 bis 30.4.2013

3 474

1.5.2013 bis 30.4.2014

3 474

09.0714

0304 29 75

 

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

1.3.2011 bis 30.4.2011

8 896

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

109 701

1.5.2012 bis 30.4.2013

109 701

ex 0304 99 23

10

20

30

Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

1.5.2013 bis 30.4.2014

109 702

09.0715

0302 11

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aquabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

500

0

0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aquabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), gefroren

09.0716

0302 12 00

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

6 100

0

09.0717

0303 11 00

0303 19 00

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), gefroren

1.1. bis 31.12.

580

0

ex 0303 22 00

20

Atlantischer Lachs (Salmo salar), gefroren

09.0718

0304 19 13

0304 29 13

 

Filets, gekühlt oder gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1. bis 31.12.

610

0

09.0719

0302 19 00

 

Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

670

0

0303 29 00

Andere Salmoniden, gefroren

09.0720

0302 69 45

 

Leng (Molva-Arten), frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

370

0

09.0721

0302 22 00

 

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

1.1. bis 31.12.

250

0

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 29

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) und andere Plattfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 39

Flundern (Platichtys flesus), Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten), Fische der Rhombosolea-Arten und andere Plattfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0302 69 82

20

Südlicher Wittling (Micromesistius australis), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 66

0302 69 67

0302 69 68

0302 69 69

Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 67 00

Schwertfisch (Xiphias gladius), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 68 00

Zahnfische (Dissostichus-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 91

Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 92

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 94

0302 69 95

0302 69 99

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen und andere Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

09.0722

0304 91 00

 

Fischfleisch vom Schwertfisch (Xiphias gladius), gefroren

1.1. bis 31.12.

500

0

0304 99 31

0304 99 33

0304 99 39

 

Fischfleisch vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren

0304 99 41

 

Fischfleisch vom Köhler (Pollachius virens), gefroren

0304 99 45

 

Fischfleisch vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), gefroren

0304 99 51

 

Fischfleisch von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), gefroren

0304 99 71

 

Fischfleisch vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), gefroren

0304 99 75

 

Fischfleisch vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren

ex 0304 99 99

20

25

30

40

50

60

65

69

70

81

89

90

Fischfleisch von Seewasserfischen, ausgenommen Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

09.0723

0302 40 00

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), frisch, gekühlt oder gefroren

16.6. bis 14.2.

800

0

09.0724

0302 64

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), frisch oder gekühlt

16.6. bis 14.2.

260

0

09.0725

0303 74 30

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren

Vom 16.6. bis 14.2.

30 600

0

09.0726

0302 69 31

0302 69 33

0303 79 35

0303 79 37

 

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten), frisch, gekühlt oder gefroren

1.1. bis 31.12.

130

0

09.0727

0304 19 01

0304 19 03

0304 19 18

0304 29 01

0304 29 03

0304 29 05

0304 29 18

 

Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch, gekühlt oder gefroren

1.1. bis 31.12.

110

0

09.0728

0304 19 33

0304 19 35

 

Filets vom Köhler (Pollachius virens) und von Rotbarschen, Goldbarschen oder Tiefenbarschen (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

180

0

0304 11 10

0304 12 10

Andere Filets, frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

30

40

60

70

75

80

85

90

 

09.0729

0304 19 97

0304 19 99

 

Heringslappen und anderes Fischfleisch

1.1. bis 31.12.

130

0

09.0730

0304 21

0304 22

 

Filets vom Schwertfisch (Xiphias gladius) und von Zahnfischen (Dissostichus-Arten), gefroren

1.1. bis 31.12.

9 000

0

0304 29 21

0304 29 29

Filets vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren

0304 29 31

Filets vom Köhler (Pollachius virens), gefroren

0304 29 33

Filets vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), gefroren

0304 29 35

0304 29 39

Filets vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), gefroren

0304 29 55

0304 29 56

0304 29 58

0304 29 59

Filets von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), gefroren

0304 29 71

Filets von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), gefroren

0304 29 83

Filets von Seeteufel (Lophius-Arten), gefroren

0304 29 85

Filets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren

0304 29 91

Filets vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae), gefroren

ex 0304 29 99

10

20

41

49

50

60

81

89

91

92

93

99

Andere Filets, gefroren

09.0731

ex 0305 20 00

11

18

19

21

30

73

75

77

79

99

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

1.1. bis 31.12.

1 900

0

09.0732

0305 41 00

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert

1.1. bis 31.12.

450

0

09.0733

0305 42 00

0305 49

 

Geräucherte Fische, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1. bis 31.12.

140

0

09.0734

ex 0305 69 80

20

30

40

50

61

63

64

65

67

90

Andere Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake

1.1. bis 31.12.

250

0

09.0735

0305 61 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

1.1. bis 31.12.

1 440

0

09.0736

0306 13 10

 

Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren

1.1. bis 31.12.

950

0

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

09.0737

ex 0306 23 10

95

Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, an Bord gekocht

1.1. bis 31.12.

800

0

09.0738

ex 0306 23 10

11

20

91

96

Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren, zur Verarbeitung (8)

1.1. bis 31.12.

900

0

0306 29 30

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), nicht gefroren

09.0739

1604 11 00

 

Lachse, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

1.1. bis 31.12.

170

0

09.0740

1604 12 91

1604 12 99

 

Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; andere

1.1. bis 31.12.

3 000

0

09.0741

1604 13 90

 

Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

1.1. bis 31.12.

180

0

09.0742

1604 15 11

1604 15 19

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

1.1. bis 31.12.

130

0

09.0743

1604 19 92

 

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

1.1. bis 31.12.

5 500

0

1604 19 93

Köhler (Pollachius virens), zubereitet oder haltbar gemacht

1604 19 94

Seehechte (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht

1604 19 95

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius), zubereitet oder haltbar gemacht

1604 19 98

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht

1604 20 90

Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht

09.0744

1604 20 10

 

Fischfleisch von Lachsen, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0745

ex 1605 20 10

20

40

91

Garnelen, geschält und gefroren

1.11. bis 31.12.

8 000

0

ex 1605 20 91

20

40

91

ex 1605 20 99

20

40

91

09.0746

ex 1605 20 10

30

96

99

Garnelen, ausgenommen geschält und gefroren

1.1. bis 31.12.

1 000

0

ex 1605 20 91

30

96

99

ex 1605 20 99

30

45

49

96

99

09.0747

2301 20 00

 

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1.1. bis 31.12.

28 000

0

09.0748

1605 10 00

 

Krabben, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0749

ex 1605 20 10

20

40

91

Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 841

0

ex 1605 20 91

20

40

91

1.5.2011 bis 30.4.2012

11 053

ex 1605 20 99

20

40

91

1.5.2012 bis 30.4.2013

11 053

1.5.2013 bis 30.4.2014

11 053

09.0750

ex 1604 12 91

10

Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 000 Tonnen (Abtropfgewicht)

0

ex 1604 12 99

11

19

1.5.2011 bis 30.4.2012

7 000 Tonnen (Abtropfgewicht)

1.5.2012 bis 30.4.2013

8 000 Tonnen (Abtropfgewicht)

1.5.2013 bis 30.4.2014

8 000 Tonnen (Abtropfgewicht)

09.0751

0704 10 00

 

Blumenkohl/Karfiol

1.8. bis 31.10.

2 000

0

09.0752

0303 51 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (1)

1.1. bis 31.12.

44 000

0

09.0753

ex 0704 90 90

10

Broccoli, frisch oder gekühlt

1.7. bis 31.10.

1 000

0

09.0755

ex 0704 90 90

20

Chinakohl, frisch oder gekühlt

1.7. bis 28.2.

3 000

0

09.0756

0304 29 75

 

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

1.1. bis 31.12.

67 000

0

0304 99 23

10

20

30

Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (2)

09.0757

0809 20 05

0809 20 95

 

Kirschen, frisch

16.7. bis 31.8.

900

0 (3)

09.0759

0809 40 05

0809 40 90

 

Pflaumen und Schlehen, frisch

1.9. bis 15.10.

600

0 (3)

09.0761

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

9.6. bis 31.7.

900

0

09.0762

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

1.8. bis 15.9.

900

0

09.0775

1504 10 10

 

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

1.1. bis 31.12.

103

0

09.0776

1504 20 10

 

Feste Fraktionen, Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

1.1. bis 31.12.

384

0

09.0777

ex 1516 10 90

11

19

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausschließlich von Fischen oder Meeressäugetieren

1.1. bis 31.12.

5 141

0

09.0781

0204

 

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren (4)  (5)  (6)  (7)

1.1. bis 31.12.

300 Tonnen Schlachtkörpergewicht

0

09.0782

0210

 

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

1.1. bis 31.12.

200

0

09.0783

0705 11 00

 

Kopfsalat, frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0784

0705 19 00

 

Andere Salate, frisch oder gekühlt

1.1. bis 31.12.

300

0

09.0785

ex 0602 90 50

10

Freilandstauden

1.1. bis 31.12.

136 212 EUR

0

09.0786

0602 90 70

 

Zimmerpflanzen:

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

1.1. bis 31.12.

544 848 EUR

0

09.0787

1601

 

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1.1. bis 31.12.

300

0


(1)  Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2)  Da für Waren des KN-Codes 0304 99 23 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(3)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

(4)  Für Waren des KN-Codes 0204 23 00 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 (Lammfleisch) oder von 1,81 (Schaffleisch ausgenommen Lammfleisch) bestimmt.

(5)  Für Waren des KN-Codes 0204 50 39 und 0204 50 79 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 (Zickleinfleisch) oder 1,81 (Ziegenfleisch ausgenommen Zickleinfleisch) bestimmt.

(6)  Für Waren des KN-Codes 0204 43 10 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,67 bestimmt.

(7)  Für Waren des KN-Codes 0204 43 90 wird die Höhe eines Ziehungsantrags durch Multiplikation des Nettogewichts der Ware mit einem Koeffizienten von 1,81 bestimmt.

(8)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).“


10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 231/2011 DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

51,5

TN

115,9

TR

89,8

ZZ

94,9

0707 00 05

TR

166,1

ZZ

166,1

0709 90 70

MA

43,3

TR

102,7

ZZ

73,0

0805 10 20

EG

57,2

IL

64,5

MA

50,0

TN

55,5

TR

69,9

ZZ

59,4

0805 50 10

EG

42,1

MA

42,1

TR

52,4

ZZ

45,5

0808 10 80

AR

99,8

CA

101,6

CL

105,4

CN

84,8

MK

54,8

US

146,4

ZA

67,5

ZZ

94,3

0808 20 50

AR

85,2

CL

106,8

CN

81,8

US

79,9

ZA

103,8

ZZ

91,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 232/2011 DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. März 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

59,49

0,00

1701 11 90 (1)

59,49

0,00

1701 12 10 (1)

59,49

0,00

1701 12 90 (1)

59,49

0,00

1701 91 00 (2)

54,91

1,00

1701 99 10 (2)

54,91

0,00

1701 99 90 (2)

54,91

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) zum EWR-Abkommen

(2011/153/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Umweltschutz.

(2)

Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur geplanten Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „das EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert, um unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) in dieses Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Beschlussfassung zur Umsetzung der Richtlinie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten erfolgen.

(4)

Die Vertragsparteien haben eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie unter anderem betonen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, um sicherzustellen, dass rasch die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erlassen werden und in Kraft treten, die zur Ausdehnung der betreffenden Durchführungsbeschlüsse, die durch die Europäischen Kommission zu erlassen sind, auf die EFTA-Staaten erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Durchführungsbeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 3e Absatz 3 und des Artikels 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32008 L 0101: Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3)“.

2.

Nach Anpassung b werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ba)

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Richtlinie gibt es im Hoheitsgebiet Liechtensteins keine Luftverkehrstätigkeiten im Sinne der Richtlinie. Liechtenstein wird der Richtlinie nachkommen, wenn einschlägige Luftverkehrstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet stattfinden.

bb)

In Artikel 3c Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.‘

bc)

In Artikel 3d Absatz 4 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

bd)

In Artikel 3e Absatz 2 und Artikel 3f Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

,Innerhalb derselben Frist übermitteln die EFTA-Staaten die eingegangenen Anträge der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.‘

be)

In Artikel 3e Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt nach den im Abkommen festgelegten Verfahren anhand der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit Eurocontrol vorgelegten Zahlen über die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die einschlägigen Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern den im Beschluss der Kommission genannten Zahlen hinzufügt, wenn er diesen in das EWR-Abkommen aufnimmt.

Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3e Absatz 4 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.“

bf)

In Artikel 3f Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Kommission beschließt über den EWR-weiten Richtwert. Während der Beschlussfassung arbeitet die Kommission eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Die Berechnung und Veröffentlichung durch die EFTA-Staaten nach Artikel 3f Absatz 7 erfolgt nach Aufnahme des Beschlusses der Kommission in das EWR-Abkommen.‘

3.

Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:

„ia)

In Artikel 16 wird nach Absatz 12 folgender Absatz eingefügt:

‚(13)   Die EFTA-Staaten übermitteln Anträge nach Artikel 16 Absätze 5 und 10 der EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.‘

ib)

In Artikel 18a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern zu den EFTA-Staaten sollte im Laufe des Jahres 2011 erfolgen, nachdem der Betreiber seinen Verpflichtungen für 2010 nachgekommen ist. Einen anderen Zeitplan für die Neuzuordnung von Luftfahrzeugbetreibern, die anhand der Kriterien unter Buchstabe b ursprünglich einem Mitgliedstaat zugeordnet waren, kann der ursprüngliche Verwaltungsmitgliedstaat auf ausdrücklichen Antrag festlegen, den der Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der in Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen EWR-weiten Liste der Betreiber durch die Kommission gestellt hat. In diesem Fall erfolgt die Neuzuordnung spätestens im Jahr 2020 für die 2021 beginnende Handelsperiode.‘

ic)

In Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort ‚Luftfahrzeugbetreiber‘ die Wörter ‚aus dem gesamten EWR‘ eingefügt.

id)

In Artikel 18b wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Um ihren Aufgaben nach der Richtlinie nachzukommen, können die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen geeignete Vereinbarungen treffen.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/101/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. …/2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das EWR-Abkommen

„Richtlinie 2008/101/EG bestimmt, dass die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für den Luftverkehr für die Bekämpfung des Klimawandels verwendet werden sollten. Die Anwendung der betreffenden Bestimmung durch die EFTA-Staaten berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.

Hinsichtlich der Beschlüsse über die Richtwerte nach Artikel 3e Absatz 3 und Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/101/EG werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme aller Beschlüsse der Europäischen Kommission rasch angenommen werden und in Kraft treten. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR und seines gemeinsamen Emissionshandelssystems wird den Beschlüssen der Europäischen Kommission, die erforderlichenfalls im schriftlichen Verfahren in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, ein gemeinsamer, paralleler Prozess der Vertragsparteien vorausgehen.

Um im EWR ein transparentes Emissionshandelssystem für alle betroffenen Luftfahrzeugbetreiber bereitzustellen, wird die Europäische Kommission in ihre Beschlüsse zur Anwendung der Richtlinie 2008/101/EG besondere Klauseln aufnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Beschlüsse durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die EWR-EFTA-Staaten ausgedehnt werden.“


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92.

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(3)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

(2011/154/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 15. Februar 2010 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten.

(2)

Der Antrag wurde von der European Federation of Iron and Steel Industries („Eurofer“) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien ein, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(5)

Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (3) ein.

(6)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union und alle ihr bekannten Herstellerverbände in der Union, an die Ausführer/Hersteller im betroffenen Land, alle Verbände von Ausführern/Herstellern, die Einführer, alle ihr bekannten Einführerverbände und an die Behörden des betroffenen Landes. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7)

Mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kommission zog Eurofer den Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 87A vom 1.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.


10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. März 2011

über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1536)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/155/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur vom 15. April 2010 zum Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/965/EG vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG (2) enthält in ihrem Anhang die Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften in dem in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument.

(2)

Es ist wichtig, dass die in das Referenzdokument aufzunehmenden nationalen Vorschriften klar definiert sind, damit bestimmt werden kann, inwieweit sie für gleichwertig erklärt werden können und so eine möglichst große Anzahl von Vorschriften in Gruppe A gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft wird.

(3)

Die Mitgliedstaaten sind für die Aktualisierung ihrer nationalen Vorschriften verantwortlich. Aktualisierungen nationaler Vorschriften können sich für einen bestimmten Parameter gemäß Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG auf die Einstufung der Vorschriften anderer Mitgliedstaaten auswirken.

(4)

Die Datenbank, in der die nationalen Vorschriften gegenübergestellt und nach ihrer Gleichwertigkeit eingestuft werden, muss auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(5)

Die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) sollte für jeden Mitgliedstaat eine Liste der für die Fahrzeugzulassung geltenden nationalen Vorschriften erstellen, veröffentlichen und pflegen, in der für jeden Parameter die jeweilige nationale Vorschrift angegeben und die entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten eingestuft werden. Diese Listen sollten Bestandteil des Referenzdokuments sein.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die im Referenzdokument aufgeführten Vorschriften und die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um das Referenzdokument zu aktualisieren und Vorschriften gemäß dem Verfahren in Artikel 17 zu notifizieren, zu ändern oder aufzuheben. Bis beide Regelwerke miteinander in Einklang gebracht wurden und eine zentrale Dateneingangsstelle für nationale Vorschriften verfügbar ist, können die nationalen Sicherheitsbehörden bei Unstimmigkeiten zwischen beiden Regelwerken die im Referenzdokument genannten Vorschriften für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verwenden.

(7)

Darüber hinaus sind nationale Sicherheitsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) notifiziert werden, für das Referenzdokument nicht relevant. Jene Richtlinie wurde nämlich durch die Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, um aus Anhang II der Richtlinie 2004/49/EG die nationalen Sicherheitsvorschriften über Anforderungen für die Inbetriebnahme und Instandhaltung von Fahrzeugen zu streichen.

(8)

Bei der Erstellung nationaler Referenzdokumente sollten die nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) nach einer Erörterung in den zuständigen Arbeitsgruppen im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/57/EG Prioritäten festlegen und dabei die in den NSB vorhandenen Ressourcen berücksichtigen.

(9)

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die Kommission jederzeit befugt sein, eine an die Agentur gerichtete Maßnahme zur Änderung des Referenzdokuments zu beschließen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Inhalt des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG ist im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

(2)   Die Agentur veröffentlicht das Referenzdokument und hält es auf dem neuesten Stand. Über die Website der Agentur wird freier Zugang zu dem Dokument gewährleistet. Die Agentur veröffentlicht die erste Fassung des Referenzdokuments binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(3)   Die Agentur erstattet der Kommission und dem in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss mindestens einmal jährlich Bericht über die bei der Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments erzielten Fortschritte.

(4)   Die Kommission kann auf Ersuchen der Agentur, eines Mitgliedstaats oder von sich aus jederzeit einen Beschluss erlassen, um gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG das von der Agentur veröffentlichte Referenzdokument zu ändern.

Artikel 2

Für die Zwecke des Referenzdokuments bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorschrift“ eine in einem Mitgliedstaat geltende Anforderung, die derjenige, der die Fahrzeuginbetriebnahme beantragt, erfüllen muss, soweit die Anforderung Folgendes betrifft:

einen im Anhang der Entscheidung 2009/965/EG aufgeführten Parameter und/oder

Prüf- und Erprobungsanforderungen und/oder

ein für die Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu verwendendes Verfahren;

b)

„Einstufung“ die von einem Mitgliedstaat getroffene Zuordnung einer einen bestimmten Parameter betreffenden nationalen Vorschrift eines anderen Mitgliedstaats zu einer der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

Artikel 3

(1)   Das nationale Referenzdokument der einzelnen Mitgliedstaaten enthält für jeden der im Anhang der Entscheidung 2009/65/EG aufgeführten Parameter Folgendes:

a)

einen Verweis auf die einschlägigen nationalen Vorschriften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen gelten, oder die Angabe, dass in Bezug auf den betreffenden Parameter keine Anforderungen bestehen;

b)

die Einstufung der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG.

(2)   Die Agentur erleichtert gegebenenfalls die von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) vorzunehmende Einstufung nationaler Vorschriften über die Fahrzeugzulassung durch die Anberaumung entsprechender Sitzungen.

Artikel 4

(1)   Jede NSB stellt der Agentur die für die Erstellung des nationalen Referenzdokuments notwendigen Informationen bereit. Insbesondere müssen die NSB

a)

der Agentur für jeden Parameter die nationalen Vorschriften und ihre Einstufung nennen;

b)

der Agentur Änderungen der Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mitteilen;

c)

eine Person oder Stelle benennen, die für die Übermittlung dieser Informationen an die Agentur verantwortlich ist;

d)

einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen NSB betreiben, um die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einstufen zu können. Die NSB arbeiten zusammen, um unnötige Anforderungen und überflüssige Überprüfungen zu streichen.

(2)   Die nationalen Referenzdokumente werden von den Mitgliedstaaten genehmigt.

(3)   Binnen eines Jahres nach Veröffentlichung ihrer nationalen Referenzdokumente sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anforderungen im Referenzdokument und die Anforderungen in den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG notifizierten Vorschriften miteinander im Einklang stehen. Sobald eine zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften und für das Referenzdokument vorhanden ist, beträgt die Frist, in der beide miteinander in Einklang zu bringen sind, sechs Monate. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Datum mit, ab dem die zentrale Dateneingangsstelle für die Notifizierung nationaler Vorschriften verfügbar ist. Stellt die Agentur nach Ablauf dieser Frist Unstimmigkeiten fest, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Wurde eine Vorschrift des Referenzdokuments noch nicht notifiziert, so ist diese Vorschrift entweder zu notifizieren oder das Referenzdokument zu aktualisieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die für Validierung und Annahme sowie für Änderungen ihres nationalen Referenzdokuments zuständige Stelle mit.

Artikel 5

(1)   Wenn sich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b die Änderung einer Vorschrift auf deren Einstufung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann, unterrichtet die Agentur die NSB der betroffenen Mitgliedstaaten, so dass diese ihre Einstufung überprüfen können.

(2)   Erhält die Agentur Kenntnis von dem Vorschlag eines Mitgliedstaats, eine Vorschrift, die nach ihrer Meinung in Gruppe A einzustufen ist, in Gruppe B oder C einzustufen, so spricht sie diese Frage an und erörtert sie mit der zuständigen NSB, um eine Einigung über die korrekte Einstufung zu erzielen.

(3)   Ist die Agentur nach Gesprächen mit den betroffenen NSB der Auffassung, dass die von einer NSB vorgenommene Einstufung in Gruppe B oder C gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ungerechtfertigt ist und eine unnötige Anforderung oder Überprüfung bedeutet, die sich unverhältnismäßig auf die Kosten oder die Frist für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge auswirkt, so setzt die Agentur die Kommission hiervon in Kenntnis und richtet eine technische Stellungnahme an die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat.

(4)   Erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß dem Verfahren in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Der Beschluss ist an die Agentur gerichtet, damit sie das Referenzdokument aktualisiert, sowie an den betreffenden Mitgliedstaat, damit er das nationale Referenzdokument gemäß Artikel 4 Absatz 2 genehmigt.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt nicht für die Republik Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2011.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62.


ANHANG

REFERENZDOKUMENT

1.   Zweck des Referenzdokuments

Das Referenzdokument dient dazu, das Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, indem

a)

alle Parameter aufgeführt werden, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind;

b)

alle Vorschriften angegeben werden, die die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden;

c)

jede Vorschrift einem der Parameter zugeordnet wird, die bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu kontrollieren sind;

d)

alle Vorschriften in eine der Gruppen A, B oder C gemäß Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/57/EG eingestuft werden;

e)

gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG die nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen kurz beschrieben werden.

2.   Aufbau und Inhalt

Das Referenzdokument ist wie folgt aufgebaut:

Teil 1

:

Anwendungsanleitung: In diesem Teil wird auf die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Elemente sowie alle sonstigen Informationen Bezug genommen, die für die Verwaltung, das Verständnis und den Gebrauch des Referenzdokuments von Belang sind.

Teil 2

:

Nationale Referenzdokumente: Das Referenzdokument enthält die nationalen Referenzdokumente der einzelnen Mitgliedstaaten mit einer Aufstellung und Einstufung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 3.

Teil 3

:

Angaben zu den nationalen Rechtsrahmen: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2009/965/EG muss das Referenzdokument Angaben zum nationalen Rechtsrahmen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen enthalten. Dieser Teil ist auszufüllen, sobald die Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG notifizieren.

3.   Anwendungsbereich des Referenzdokuments

Das Referenzdokument betrifft alle Inbetriebnahmegenehmigungen für Eisenbahnfahrzeuge, die der Richtlinie 2008/57/EG unterliegen und nationalen Vorschriften entsprechen müssen.

Nach Artikel 1 der Richtlinie 2008/57/EG sind davon Fahrzeuge betroffen, die sowohl im TEN als auch auf anderen Strecken eingesetzt werden sollen.

In Bezug auf TSI-konforme Fahrzeuge muss das Referenzdokument es ermöglichen, die für die einzelnen Parameter geltenden Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können, um die technische Verträglichkeit mit der Infrastruktur, die Beachtung der Sonderfälle, die Klärung offener Punkte und die Einhaltung nationaler Vorschriften zu überprüfen.

Darüber hinaus muss das Referenzdokument es ermöglichen, die nationalen Vorschriften, die die Liste der bei der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfenden Parameter betreffen, miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

10.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/26


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 3/2010/SC

vom 1. Juli 2010

zur internen Kostenbeteiligung

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Beiträge Islands, Liechtensteins und Norwegens (nachstehend „die EFTA-Staaten“ genannt) zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 werden in fünf jährliche Tranchen geteilt und gemäß Artikel 2 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die Beiträge der EFTA-Staaten zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 richten sich nach ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP).

(2)   Der Beitrag eines EFTA-Staates für ein bestimmtes Haushaltsjahr t basiert auf den verfügbaren BIP-Daten für das Jahr t-2 und entspricht dem BIP-Anteil dieses Staates (t-2) am Gesamt-BIP (t-2) der EFTA-Staaten.

(3)   Der Beitrag Islands zu jeder der fünf jährlichen Tranchen darf 6,795 Mio. EUR nicht übersteigen.

Sollte der anhand Islands BIP-Anteil (t-2) am Gesamt-BIP (t-2) berechnete Beitrag Islands für ein bestimmtes Haushaltsjahr t den Betrag von 6,795 Mio. EUR übersteigen, sind Liechtenstein und Norwegen zur Übernahme des überschüssigen Betrages entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am BIP (t-2) verpflichtet.

(4)   Die jeweiligen BIP-Daten, auf die sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t stützen, sind von jedem EFTA-Staat jährlich bis zum 1. März vorzulegen. Sie beziehen sich auf das Jahr t-2.

(5)   Die Beiträge werden in Euro angegeben.

Artikel 3

Der Beitritt eines EFTA-Staates zur EU berührt nicht seine Pflicht, gemäß diesem Beschluss Beiträge zum EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 zu leisten.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag der vorläufigen Anwendung des Rechtsakts zur Schaffung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014 wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für den Ständigen Ausschuss

Der Präsident

Stefán Haukur JÓHANNESSON

Generalsekretariat

Kåre BRYN


ANHANG

Der Ständige Ausschuss vereinbart, dass vor dem Abschluss möglicher Verhandlungen über die Finanzbeiträge zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR für die Zeit nach 2014 eine Überprüfung des Kostenbeteiligungsmechanismus im Hinblick auf eine Änderung der Berechnungsgrundlage von BIP zu BNE erfolgt.