ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.060.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2011/144/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 221/2011 der Kommission vom 4. März 2011 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.) ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2011/27/EU der Kommission vom 4. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oryzalin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission ( 1 ) |
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Richtlinie 2011/28/EU der Kommission vom 4. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indolyl-Buttersäure und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2011/145/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014
Das am 28. Juli und 19. August 2010 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 (1) wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens seit dem 1. Januar 2011 vorläufig angewandt.
(1) ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 4.
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Februar 2011
über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
(2011/144/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. |
(2) |
Am 23. November 2007 wurden die Verhandlungen über ein Interims-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „Interims-WPA“ genannt) mit Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln abgeschlossen. |
(3) |
Das Interims-WPA wurde noch nicht abgeschlossen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das hierfür anzuwendende Verfahren in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. |
(4) |
Das Interims-WPA sollte im Namen der Europäischen Union geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 76 Absatz 2 des Interims-WPA vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.
VERORDNUNGEN
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 221/2011 DER KOMMISSION
vom 4. März 2011
zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223, eines in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzyms, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Salmoniden. |
(4) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission (2) wurde die Zubereitung vorläufig für Salmoniden zugelassen. |
(5) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 für Salmoniden wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. November 2010 (3) zu dem Schluss, dass 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Anwendung die Phosphor-Verwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das einschlägige mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Der Klarheit halber sollte der Eintrag für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 in der Verordnung (EG) Nr. 521/2005 gestrichen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.
Artikel 2
In der Verordnung (EG) Nr. 521/2005 werden Artikel 2 und Anhang II gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 3.
(3) The EFSA Journal 2010; 8(12):1915.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. |
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4a1641(i) |
DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o. |
6-Phytase (EC 3.1.3.26) |
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Salmoniden |
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750 FYT |
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25. März 2021 |
(1) 1 FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C, einem pH-Wert von 5,5 und bei 30-minütiger Inkubation pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Natriumphytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 222/2011 DER KOMMISSION
vom 3. März 2011
mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin. |
(2) |
Die gesamte negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker und Isoglucose in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren, die auf 1,0 Millionen Tonnen geschätzt wird, würde zu den niedrigsten Endbeständen in der EU seit Durchführung der Reform des Zuckersektors 2006 führen. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union erheblich stören, und die Lage wird sich weiter verschlechtern, wenn keine Maßnahmen für diesen Sektor getroffen werden. |
(3) |
Mit einem Anstieg der Ausfuhren aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) sowie den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) ist kurzfristig nicht zu rechnen. |
(4) |
Andererseits hat eine gute Ernte in einigen Teilen der EU zu einer Zuckererzeugung geführt, die die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschreitet. Ein Teil dieses Zuckers sollte auf den Zuckermarkt der EU gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu decken und übermäßige Preisanstiege zu vermeiden. Die die Quote übersteigende verfügbare Zuckermenge wird auf 0,5 Millionen Tonnen geschätzt. Bei dieser Schätzung werden die vertraglichen Verpflichtungen der Zuckererzeuger hinsichtlich bestimmter industrieller Verwendungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Mengen berücksichtigt, für die bereits Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind. |
(5) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kommission ermächtigt, die Überschussabgabe für Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurde, auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) ist diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt worden. |
(6) |
Die außergewöhnlich geringen Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Binnenmarkt verfügbar sind, können es der Kommission erlauben, die Überschussabgabe für eine begrenzte über die Quote hinaus erzeugte Menge ausnahmsweise auf Null festzusetzen, ohne dass die Gefahr einer Mengenanhäufung besteht. |
(7) |
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist. Um das Gleichgewicht zwischen den beiden Süßungsmitteln zu erhalten, sollte die angemessene Menge auf dem Binnenmarkt in den Verkehr zu bringende Nichtquotenisoglucose auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten für jedes der beiden Erzeugnisse bestimmt werden. |
(8) |
Die Zucker- und Isoglucoseerzeuger sollten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bescheinigungen beantragen, die es ihnen erlauben, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. |
(9) |
Die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Mengen, die jeder Erzeuger während eines Antragszeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers verfügbare Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung geschaffenen Regelung verhüten. |
(10) |
Anträge sollten nur bis Ende Juni möglich sein und nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Damit dürfte eine rasche Verfügbarkeit der Mengen auf dem Unionsmarkt gefördert werden. |
(11) |
Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für die Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der Zuckermenge verwendet werden, für die sie den Antrag stellen. |
(12) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die eingegangenen Anträge unterrichten. |
(13) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen gewährt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist. |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde. |
(15) |
In Anbetracht der Tatsache, dass für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von Mengen, die die erteilten Bescheinigungen überschreiten, die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erheben ist, ist vorzuschreiben, dass jeder Antragsteller, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, die Menge auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, für die ihm eine Bescheinigung erteilt wurde, aus Gründen der Kohärenz ebenfalls einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen sollte, um Missbräuche beim außergewöhnlichen Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Unionsmarkt im Wirtschaftsjahr 2010/2011 zu vermeiden. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 500 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 26 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wird, auf 0 EUR/Tonne festgesetzt.
Artikel 2
Beantragung von Bescheinigungen
(1) Um die Bedingungen von Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen die Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.
(2) Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen worden sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 zugeteilt worden ist.
(3) Jeder Antragsteller darf für jedes Erzeugnis nur einen Antrag pro Woche stellen.
(4) Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen worden ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begleitet werden.
(5) Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Er enthält
|
b) |
Die beantragte Zuckermenge darf nicht die Menge der gelagerten Nichtquotenzuckererzeugung überschreiten, die der Antragsteller in seiner letzten Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (4) gemeldet hat. Diese Menge wird um die Mengen verringert, die unter nicht genutzte Bescheinigungen und Lizenzen fallen, die dem Antragsteller bereits gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 397/2010 der Kommission (5) ausgestellt worden sind. Die beantragte Isoglucosemenge darf 10 % der dem Antragsteller zugeteilten Isoglucosequote nicht überschreiten. |
c) |
Wenn der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Zuckermenge zu zahlen, die unter die gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen fällt. |
d) |
Der Antrag ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erstellen, in dem er gestellt wird. |
(6) Ein Antrag darf nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.
Artikel 3
Antragstellung
Die Anträge auf Bescheinigungen sind ab dem ersten Montag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 24. Juni 2011 allwöchentlich von Montag bis Freitag um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
Artikel 4
Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission spätestens am Montag per Fax oder E-Mail über die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2010/2011 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 5
Überschrittene Höchstgrenzen
Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so
a) |
setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden; |
b) |
lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab; |
c) |
schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung ab. |
Artikel 6
Ausstellung der Bescheinigungen
(1) Unbeschadet des Artikels 5 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich von Montag bis spätestens Freitag Bescheinigungen für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 in der Vorwoche mitgeteilten Anträge aus.
Der Anhang dieser Verordnung enthält ein Muster für die Bescheinigung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.
Artikel 7
Gültigkeit der Bescheinigungen
Die Bescheinigungen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt.
Artikel 8
Übertragbarkeit der Bescheinigungen
Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
Artikel 9
Überwachung
(1) Die Antragsteller müssen zu ihren monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 die Mengen hinzufügen, für die sie Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erhalten haben.
(2) Vor Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Ausstellung der Bescheinigung folgt, muss jeder Antragsteller den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Nachweis dafür vorlegen, dass alle unter seine Bescheinigung fallenden Mengen auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden. Für unter die Bescheinigung fallende Mengen, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wurden, muss ein Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachten Mengen mit.
(3) Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus erzeugt wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder –isoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, für die dieser Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung einen Antrag gestellt hat, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(3) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(4) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
(5) ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.
ANHANG
Muster für die Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1
BESCHEINIGUNG
für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011
Mitgliedstaat: |
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Quoteninhaber: |
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Erzeugnis: |
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Beantragte Mengen: |
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Bewilligte Mengen: |
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Für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gilt die Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 222/2011, insbesondere Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c, nicht für die mit dieser Bescheinigung bewilligten Mengen. |
|
Unterschrift der zuständigen Behörde des MS Ausstellungsdatum |
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Diese Bescheinigung gilt bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Ausstellung folgt. |
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 223/2011 DER KOMMISSION
vom 4. März 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. März 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
122,2 |
MA |
49,6 |
|
TN |
92,7 |
|
TR |
97,6 |
|
ZZ |
90,5 |
|
0707 00 05 |
TR |
163,5 |
ZZ |
163,5 |
|
0709 90 70 |
MA |
33,5 |
TR |
132,7 |
|
ZZ |
83,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
55,5 |
IL |
67,8 |
|
MA |
56,2 |
|
TN |
51,2 |
|
TR |
66,0 |
|
ZA |
37,9 |
|
ZZ |
55,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
36,5 |
MA |
45,9 |
|
TR |
55,6 |
|
ZZ |
46,0 |
|
0808 10 80 |
CA |
126,3 |
CL |
90,0 |
|
CN |
104,6 |
|
MK |
54,8 |
|
US |
102,6 |
|
ZZ |
95,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
87,4 |
CL |
85,9 |
|
CN |
57,6 |
|
US |
96,8 |
|
ZA |
111,2 |
|
ZZ |
87,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/12 |
RICHTLINIE 2011/27/EU DER KOMMISSION
vom 4. März 2011
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oryzalin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Oryzalin. |
(2) |
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Demzufolge wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Oryzalin nicht aufzunehmen. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt. |
(4) |
Der Antrag wurde an Frankreich, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 zum berichterstattenden Mitgliedstaat benannt worden war, gerichtet. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
(5) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 17. August 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 6. August 2010 ihre Schlussfolgerungen zu Oryzalin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Oryzalin abgeschlossen. |
(6) |
Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Oryzalin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Oryzalin enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden. |
(7) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher muss die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet) bestätigt werden. Die Relevanz des im Toxizitätsdossier verwendeten Testmaterials sollte hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials bestätigt werden und es sollten Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen verlangt werden. Sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als karzinogenverdächtig („Verdacht auf karzinogene Wirkung“) eingestuft wird, müssen die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Bestätigung der Relevanz der Metaboliten OR13 (8) und OR15 (9) sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser vorschreiben. |
(8) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(9) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Oryzalin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(10) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (10) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klarstellung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden. |
(11) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
In der Entscheidung 2008/934/EG ist niedergelegt, dass Oryzalin nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Oryzalin betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden. |
(13) |
Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Oryzalin betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oryzalin als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Oryzalin, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen entsprechen, oder ob er Zugang dazu hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Oryzalin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis zum 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der Richtlinie in Bezug auf Oryzalin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Oryzalin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Oryzalin als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen oder bis zu dem Datum, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; maßgeblich ist das spätere Datum. |
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.
(4) ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.
(5) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance oryzalin. EFSA Journal 2010; 8(9):1707. [59 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1707. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu
(7) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(8) 2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.
(9) 2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.
(10) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||||||
„334 |
Oryzalin CAS-Nr.: 19044-88-3 CIPAC-Nr.: 537 |
3,5-dinitro-N4,N4-dipropylsulfanilamide |
≥ 960 g/kg N-nitrosodipropylamin: ≤ 0,1mg/kg Toluen: ≤ 4 g/kg |
1. Juni 2011 |
31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oryzalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten OR13 (2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol-5-sulfonamid) und OR15 (2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid) in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt. Die Informationen gemäß Nummer 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Beschlusses über die Einstufung von Oryzalin vorzulegen.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/17 |
RICHTLINIE 2011/28/EU DER KOMMISSION
vom 4. März 2011
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indolyl-Buttersäure und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Indolyl-Buttersäure aufgeführt. |
(2) |
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Indolyl-Buttersäure nicht aufzunehmen. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt. |
(4) |
Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/941/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. |
(5) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Es übermittelte diesen Bericht am 26. Januar 2010 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 3. September 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Indolyl-Buttersäure (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Indolyl-Buttersäure abgeschlossen. |
(6) |
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Indolyl-Buttersäure enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Indolyl-Buttersäure enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden. |
(7) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, mit denen Folgendes bestätigt wird: das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure, der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität sowie die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden. |
(8) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(9) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Indolyl-Buttersäure enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(10) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden. |
(11) |
Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden. |
(12) |
In der Entscheidung 2008/941/EG ist niedergelegt, dass Indolyl-Buttersäure nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Indolyl-Buttersäure im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen. |
(13) |
Die Entscheidung 2008/941/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Indolyl-Buttersäure betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/941/EG wird gestrichen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Indolyl-Buttersäure als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Indolyl-Buttersäure erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Indolyl-Buttersäure entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Indolyl-Buttersäure. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Indolyl-Buttersäure als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Indolyl-Buttersäure als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum. |
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(4) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.
(5) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance indolylbutyric acid. EFSA Journal 2010;8(9):1720. [42 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2010.1720. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
(7) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||||
„333 |
Indolyl-Buttersäure CAS-Nr.: 133-32-4 CIPAC-Nr.: 830 |
4-(1H-indol-3-yl)butyric acid |
≥ 994 g/kg |
1. Juni 2011 |
31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/21 |
BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 17. Februar 2011
über den Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommen
(2011/145/EU)
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1), am 25. Juni 2005 in Luxemburg erstmals geänderte (2) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wie zum zweiten Mal in Ougadougou am 22. Juni 2010 geändert (3) (im Folgenden „geändertes AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewendet worden. |
(2) |
Äquatorialguinea hat das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet und hat eine Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt hinterlegt, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. Folglich ist die Ratifizierung nach Artikel 93 Absatz 4 des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nicht wirksam geworden. |
(3) |
Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet. |
(4) |
Im Mai 2010 hat Äquatorialguinea einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Äquatorialguinea erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingerichteten gemeinsamen Institutionen mitzuarbeiten. |
(5) |
Der Beobachterstatus soll bis zum 30. April 2011 gelten. Äquatorialguinea sollte die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, hinterlegen. |
(6) |
Der Ministerrat hat am 21. Juni 2010 in Ouagadougou nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vereinbart, den Botschafterausschuss zu ermächtigen, einen Beschluss in seinem Namen zu fassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus
Der Antrag Äquatorialguineas auf Beitritt zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten, am 25. Juni 2005 in Luxemburg erstmals geänderten und zum zweiten Mal in Ougadougou am 22. Juni 2010 geänderten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „geändertes AKP-EU Partnerschaftsabkommen“) wird angenommen.
Äquatorialguinea wird bis zum 30. April 2011 der Beobachterstatus nach dem geänderten AKP-EU Partnerschaftsabkommen gewährt.
Äquatorialguinea muss seine Beitrittsurkunde spätestens bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der EU und beim AKP-Sekretariat, hinterlegt haben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2011.
Für den AKP-EU-Ministerrat im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Der Präsident
GYÖRKÖS P.
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
(4) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.
Berichtigungen
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/23 |
Berichtigung der Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste
( Amtsblatt der Europäischen Union L 196 vom 28. Juli 2009 )
Auf Seite 55:
anstatt:
„76. Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (maximal 3 Punkte)“
muss es heißen:
„76. Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (maximal 2 Punkte)“.