ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.058.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 58

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
3. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2011 des Rates vom 28. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2011 des Rates vom 28. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

18

 

*

Verordnung (EU) Nr. 207/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat — PFOS)

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU ( 1 )

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 209/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der mit den Verordnungen (EU) Nr. 570/2010 und (EU) Nr. 811/2010 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/19/EU der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tau-Fluvalinat und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

41

 

*

Richtlinie 2011/20/EU der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

45

 

*

Richtlinie 2011/21/EU der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clethodim und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

53

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

63

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

69

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

73

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

74

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

75

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

76

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

77

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

79

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

80

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

81

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

82

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

83

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

84

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

85

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 167/09/KOL vom 27. März 2009 über die Vermietung und den Verkauf des Luftstützpunktes Lista (Norwegen)

86

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 204/2010 DES RATES

vom 2. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/137/GASP des Rates (1) vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 sind in dem Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die an schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen beteiligt waren, vorgesehen. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(5)

In Anbetracht der von Libyen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge III und IV des Beschlusses 2011/137/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Nummer 24 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

g)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern,

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I zu erbringen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient, oder den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie vorab vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (6) übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 6

(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2011/137/GASP als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen ermittelt worden sind und unter anderem als Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von völkerrechtswidrigen Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen mitgewirkt haben, sowie der Einzelpersonen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und der Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden.

(3)   Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden.

(4)   Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2)   Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass,

a)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert und

f)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede erteilte Genehmigung unterrichtet.

Artikel 9

(1)   Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 10

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;

b)

falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;

c)

falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 11

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 5 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 12

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadenersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von der Regierung Libyens oder einer Person oder Organisation für die Regierung Libyens oder für deren Rechnung geltend gemacht werden.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 4 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 16

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 18

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 19

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol

b)

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c)

Nitroglykol

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e)

Pikrylchlorid

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8.

Bandstacheldraht

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

1.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAFI, Saif al-Islam

Direktor, Reisepass Nr.: Qadhafi-Stiftung. B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972.

Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG III

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

QADHAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort:Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011


ANHANG IV

Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Adresse für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 205/2011 DES RATES

vom 28. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET-Folien“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

(2)

Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (3) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle (vgl. Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (4)).

(3)

Im August 2006 änderte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (5) die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für den betreffende Hersteller eingeführt worden war.

(4)

Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 1424/2006 (6) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Hersteller von PET-Folien. Mit der geänderten Verordnung wurde für das betreffende Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte Satz angewandt.

(5)

Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (7) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung eines ausführenden Herstellers in Indien beschränkt hatte.

(6)

Im Januar 2009 änderte der Rat im Anschluss an eine von der Kommission von Amts wegen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (8) die Höhe des endgültigen Antidumpingzollsatzes, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für die betreffenden Unternehmen eingeführt worden war, und ebenso die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführt worden waren.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten, wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2010 des Rates vom 13. September 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1292/2007 und (EG) Nr. 367/2006 zwecks Befreiung eines israelischen Ausführers von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien von den durch jene Verordnungen verhängten Maßnahmen und zwecks Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren dieses Ausführers (9).

(8)

Es sei darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einem residualen Antidumpingzoll von 17,3 % unterliegt.

2.   Geltende Ausgleichsmaßnahmen

(9)

Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 derzeit einem Ausgleichszoll von 19,1 % unterliegt.

3.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(10)

Am 7. August 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Vacmet India Limited („Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist.

4.   Einleitung einer Überprüfung

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein; diese beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(12)

Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung sollte auch untersucht werden, ob der derzeit geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 namentlich genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung geändert werden muss.

(13)

Am 14. Januar 2010 leitete die Kommission ferner im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (11) eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein, die sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte.

5.   Untersuchung

(14)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(15)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(16)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(17)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 1292/2007), d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(19)

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(20)

Daher werden diese Waren nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

C.   DUMPING

a)   Normalwert

(21)

Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h., ob diese Verkäufe mindestens 5 % des Volumens der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die EU ausmachten. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt in insgesamt repräsentativen Mengen verkaufte. Dieser Repräsentativitätstest wurde anschließend für jeden Warentyp getrennt durchgeführt. Dabei ergab sich, dass zwei Warentypen überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(22)

Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde für die auf dem indischen Markt verkaufte gleichartige Ware der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im UZÜ ermittelt. Es zeigte sich, dass über 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren.

(23)

Bei den auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die den Repräsentativitätstest (vgl. Randnummer 21) bestanden, ergab die Untersuchung, dass im Falle eines Warentyps kein Inlandsgeschäft gewinnbringend war; die betroffenen Geschäfte wurden somit nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht im normalen Handelsverkehr getätigt.

(24)

Für die Warentypen, die in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr in Indien verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Für die anderen Warentypen, namentlich den unter Randnummer 23 genannten Typ sowie die auf dem Inlandsmarkt nicht verkauften Warentypen, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt anhand der für den Antragsteller angefallenen Herstellkosten für den fraglichen ausgeführten Warentyp zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne.

(25)

Angesichts der hohen Quote gewinnbringender Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr wurden die VVG-Kosten und die Gewinne anhand aller Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelt.

b)   Ausfuhrpreis

(26)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhrverkäufe der PET-Folien direkt an unabhängige Abnehmer in der EU gingen, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(27)

Im Falle der Ausfuhrverkäufe in die EU über ein verbundenes Unternehmen wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden.

(28)

Zu diesem Zweck wurde für sämtliche zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union anfallenden Kosten eine Berichtigung vorgenommen. Zudem wurde für VVG und Gewinne eine angemessene Gewinnspanne angesetzt. Die bei der Ermittlung der Gewinnspanne und der VVG zugrunde gelegten Prozentsätze trugen den Angaben in der Gewinn- und Verlustrechung des verbundenen Unternehmens Rechnung.

c)   Vergleich

(29)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten.

d)   Dumpingspanne

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(31)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die vom Antragsteller geltend gemachten geänderten Umstände dauerhaft sind.

(32)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war die Dumpingspanne, die zu Vergleichszwecken für die Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in Drittländer im UZÜ berechnet wurde, ebenfalls negativ. Die Menge dieser Verkäufe überstieg die Ausfuhrverkäufe in die EU um ein Mehrfaches.

(33)

Weiter ergab sich, dass der Antragsteller seit 2007 erhebliche Investitionen getätigt hat, um seinen Produktionsprozess zu verbessern und um den wesentlichen, für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Rohstoff selbst zu erzeugen. Diese Änderungen bewirkten insbesondere die Kostensenkung, die sich direkt auf die Dumpingspanne des Unternehmens auswirkte. Diese Veränderung der Umstände kann als dauerhaft angesehen werden.

(34)

Daher wurde davon ausgegangen, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Antidumpingmaßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(35)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den Antidumpingzoll, der für die Einfuhren der vom Antragsteller bezogenen betroffenen Ware gilt, auf 0 % zu senken.

(36)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (12) dürfen auf eine Ware nicht zugleich ein Antidumpingzoll und ein Ausgleichszoll erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Wie bereits unter Randnummer 9 erwähnt, unterliegt der Antragsteller einem Ausgleichszoll. Da der für den Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll für die betroffene Ware 0 % beträgt, ist eine solche Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben.

(37)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(38)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wird Folgendes eingefügt:

„Vacmet India Limited, Anant Plaza, IInd Floor, 4/117-2A, Civil Lines, Church Road, Agra-282002, Uttar Pradesh, Indien

0,0

A992“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(4)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(5)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

(10)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 27.

(11)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 29.

(12)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2011 DES RATES

vom 28. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

(1)

Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

(2)

Im März 2006, im Anschluss an eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 18 der Grundverordnung, hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (3) („Verordnung (EG) Nr. 367/2006“) den mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(3)

Im August 2006, im Anschluss an eine Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (4) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(4)

Im September 2007, im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 (5) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(5)

Im Januar 2009, im Anschluss an eine von der Kommission von Amts wegen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (6) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für die betreffenden Unternehmen eingeführt worden war, und ebenso die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (7) eingeführt worden waren.

(6)

Im Juni 2010, im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2010 (8) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(7)

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 derzeit einem Ausgleichszoll von 19,1 % unterliegt.

2.   Geltende Antidumpingmaßnahmen

(8)

Es sei darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einem residualen Antidumpingzoll von 17,3 % unterliegt.

3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Am 7. August 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Vacmet India Limited („Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Subventionierung nicht mehr erforderlich ist.

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein; diese beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(11)

Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung galt es auch herauszufinden, ob der bislang für die betreffenden Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 nicht namentlich genannten ausführenden Hersteller des betroffenen Landes geltende Zoll, d. h. der für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien geltende Zoll, geändert werden sollte.

(12)

Die Kommission veröffentlichte am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union ferner eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen (10), die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt.

4.   Untersuchung

(13)

Die Untersuchung der Subventionshöhe bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(14)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die indische Regierung und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen übersandt.

(16)

Der Antragsteller arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, die zuständigen Behörden der indischen Regierung beantworteten den Fragebogen hingegen nicht in der gesetzten Frist. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 367/2006), d. h. um PET-Folien mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und auch dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(19)

Daher werden diese als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(20)

Ausgehend von den Informationen, die der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union übermittelten, wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren);

b)

Export Promotion Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter);

c)

Advance Authorization Scheme (Vorabgenehmigungsregelung) (vormals Advance Licence Scheme (Vorablizenz-Regelung));

d)

Kapitalhilfen.

(21)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 (Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „Foreign Trade- Policy“-Dokumente relevant, nämlich das Dokument „FT-Policy 04-09“ und das Dokument „FT-Policy 09-14“. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die „FT-Policy 04-09“ und die „FT-Policy 09-14“ jeweils in einem Verfahrenshandbuch ausgeführt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(22)

Für die Verwaltung der unter Buchstabe d genannten Regelung sind die Behörden des Bundesstaates Uttar Pradesh zuständig.

2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(23)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in Kapitel 4 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(24)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(25)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, in deren Berechnung ein Prozentsatz des Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren einfließt. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(26)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren.

(27)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

(28)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch gestellt und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(29)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(30)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(31)

Darüber hinaus ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(32)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(33)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Regelung angewandten Berechnungsmethode wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des festgestellten, dem Empfänger im UZÜ erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingten Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(34)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(35)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 7,9 % im UZÜ.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(36)

Die Regelung ist in Kapitel 5 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in Kapitel 5 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(37)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Praktische Anwendung

(38)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %.

(39)

Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

(40)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(41)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da die eingesparten Einfuhrabgaben dessen Liquidität verbessern.

(42)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(43)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nicht unter Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(44)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Nach ständiger Praxis wurden dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten abgezogen.

(45)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention (Zähler) ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(46)

Bezüglich der Einfuhren nach dieser Regelung ergab die Untersuchung, dass eine Reihe von Produkten sowohl zur Herstellung der betroffenen Ware als auch zur Herstellung anderer Waren verwendet werden konnten. Allerdings wurde festgestellt, dass einige Produkte in einer Betriebsstätte zum Einsatz kamen, die ausschließlich PET-Folien herstellt. Daher gilt bei der Berechnung des dem Antragsteller erwachsenen Vorteils bei diesen Produkten als Nenner der mit der betroffenen Ware erzielte Ausfuhrumsatz und nicht der Gesamtausfuhrumsatz

(47)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 2,4 % im UZÜ.

4.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert. Sie wurde in der früheren Überprüfung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(49)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 50 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (Tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ genannten „deemed export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf „deemed export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders — ARO“ (Vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

c)   Praktische Anwendung

(50)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)   Tatsächliche Ausfuhren (physical exports): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)   Jahresbedarf (annual requirement): Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)   Lieferung von Zwischenprodukten (intermediate supplies): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)   Vorgesehene Ausfuhren (deemed exports): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j des Dokuments „FT-Policy 04-09“ genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Bei vorgesehenen Ausfuhren handelt es sich um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)   Vorgezogener Lieferabruf (advance release order — ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)   Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten (back to back inland letter of credit): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(51)

Dem Antragsteller erwuchsen im UZÜ Vorteile aus der AA-Regelung in Bezug auf die betroffene Ware. Er nahm nämlich die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(52)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(53)

Bei der Teilregelung, die im UZÜ vom Antragsteller in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(54)

Die derzeitige Interimsüberprüfung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet und noch nicht erprobt worden waren. Der Antragsteller unterhielt kein System, anhand dessen hätte nachgeprüft werden können, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in dem „FT-Policy“-Dokument (Anhang 23) vorgeschrieben ist und wie es nach Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung erforderlich wäre. Der tatsächliche Verbrauch wurde nämlich nicht festgehalten.

(55)

Eine verwaltungstechnische Änderung des Dokuments „FT-Policy 04-09“ (obligatorische Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen des Erstattungsverfahrens), die bereits im Herbst 2005 wirksam wurde, kam im Falle des Antragstellers noch nicht zur Anwendung. Somit konnte in dieser Phase nicht überprüft werden, ob die Auflage faktisch erfüllt wurde.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(56)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(57)

Außerdem ist die AA-Regelung „Physical Exports“ rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(58)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte weder das neue noch das alte Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Die SION können für sich genommen nicht als Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch gelten, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Konzeption nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(59)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(60)

Wenn es keine zugelassenen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht erhobenen Einfuhrabgaben (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(61)

Die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung zugunsten des Antragstellers wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach besagter Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZÜ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz mit der betroffenen Ware im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(62)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 0,2 % im UZÜ.

5.   Kapitalhilfen (KH)

a)   Rechtsgrundlage

(63)

In früheren Untersuchungen zu PET-Folien, auch in der Überprüfung, die über den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls geführt hatte, wurden mehrere Vergünstigungsregelungen indischer Bundesstaaten zugunsten lokaler Unternehmen untersucht. Die unterschiedlichen Vergünstigungsregelungen der Bundesstaaten werden unter dem Oberbegriff „Package Scheme of Incentives“ (PSI) zusammengefasst (Vergünstigungspaket). Die vorausgegangene Untersuchung ergab, dass die Anspruchsberechtigung eines Unternehmens im sogenannten „Eligibility Certificate“ oder „Entitlement Certificate“ (Anspruchs- oder Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben sein kann. Es können aber auch, wie bei der vorliegenden Untersuchung der Fall, Ad-hoc-Begünstigungen wie Kapitalhilfen gewährt werden.

b)   Begünstigte

(64)

Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des jeweiligen Bundesstaates investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder in großem Umfang Anlageinvestitionen tätigen oder einen bestehenden Industriebetrieb diversifizieren.

c)   Praktische Anwendung

(65)

Dem beantworteten Fragebogen zufolge erhielt der Antragsteller 2009 von der Regierung von Uttar Pradesh eine bedeutende Kapitalhilfe zwecks Errichtung neuer Produktionsanlagen. Dazu wurde angemerkt, dass diese Kapitalhilfe an die Errichtung neuer Produktionsanlagen geknüpft sei; sie solle nämlich Investitionsausgaben des Antragstellers decken. Es habe sich um eine reine Zuwendung in Form eines Zuschusses zur Verbesserung der Kapitalausstattung gehandelt.

(66)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass der Antragsteller aufgrund früherer Investitionen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer durch das Commercial Tax Department (Gewerbesteueramt) von Uttar Pradesh hat. In der Anspruchsbescheinigung ist eine Obergrenze ausgewiesen, bis zu der das Unternehmen die Erstattung ausschöpfen darf. Das Unternehmen hat diese Regelung vier Jahre lang in Anspruch genommen. Monatlich wurde die Erstattung der auf inner- bzw. zwischenbundesstaatliche Verkäufe entrichteten Mehrwertsteuer und landesweiten Verkaufssteuer beantragt, auch im UZÜ.

d)   Schlussfolgerung

(67)

Die Kapitalhilfe ist ein direkter Transfer von Geldern, d. h. ein Zuschuss für den Antragsteller. Deshalb handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Sie ist eine Finanzbeihilfe der Bundesregierung von Uttar Pradesh, aus der dem Antragsteller direkte Vorteile erwachsen.

(68)

Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Erstattung ist eine finanzielle Beihilfe der Regierung des Bundesstaates Uttar Pradesh, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Steuern, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Antragsteller ein Vorteil, weil die eingesparte Steuer seine Liquidität verbessert.

(69)

Die Hilfen sind rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Behörden des Bundesstaates Uttar Pradesh konnte die Kommission allerdings keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich dieser Regelung ziehen, was die Spezifität und praktische Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften betrifft sowie den Ermessensspielraum der gewährenden Behörde bei der Entscheidung über die Anträge. Es lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist, da nicht festgestellt werden konnte, ob die Regierung des Bundesstaates Uttar Pradesh bei der Gewährung der Hilfe objektive Kriterien oder Bedingungen angewendet hat. Auch wenn sich gezeigt hat, dass die Regelung rechtlich nicht spezifisch ist, ist daher immer noch nicht geklärt, ob sie auch de facto unspezifisch ist. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass die Hilfe spezifisch und anfechtbar im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Grundverordnung ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(70)

Hinsichtlich der Kapitalhilfe zwecks Errichtung neuer Produktionsanlagen wurde die Höhe der Subvention nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der erhaltenen Kapitalhilfe errechnet, wobei diese über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum/der Nutzlebensdauer von Investitionsgütern im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht, weil die Hilfe an den Erwerb von Sachanlagen geknüpft ist. Zu diesem Betrag wurden Zinsen aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Wert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Ausfuhren und Inlandsverkäufe im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(71)

Hinsichtlich der Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer wurde der Subventionsbetrag anhand des Wertes der Erstattungen im UZÜ errechnet. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Wert der Subvention (Zähler) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Ausfuhren und Inlandsverkäufe im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(72)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die Subventionsspanne infolge der betreffenden Kapitalhilfen für den Antragsteller 0,5 % im UZÜ.

6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(73)

Für den Antragsteller gilt derzeit ein Ausgleichszoll von 19,1 %.

(74)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 11,0 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

REGELUNG →

DEPB (11)

EPCG (11)

AA (11)

KH

Insgesamt

UNTERNEHMEN ↓

%

%

%

%

%

Vacmet India Limited

7,9

2,4

0,2

0,5

11,0

(75)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des betroffenen ausführenden Herstellers zurückgegangen ist.

7.   Ausgleichsmaßnahmen

(76)

Es wurde ferner geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf die untersuchten Regelungen dauerhaft geändert haben.

(77)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Betrag der Subventionierung des Antragstellers deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau ist vornehmlich auf einen beträchtlichen Rückgang der Vorteile aus der DEPB-Regelung zurückzuführen. Der dargelegte Sachverhalt lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zwar weiterhin Subventionen erhalten wird, deren Wert aber deutlich unter dem Zollsatz liegt, dem der Antragsteller derzeit unterliegt.

(78)

Da nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller deutlich weniger Subventionen erhält als zuvor und dass es wohl bei der — im Vergleich zur Ausgangsüberprüfung — geringeren Subventionierung bleiben wird, sollten die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

(79)

Aus den vorstehenden Gründen sollte der geänderte Ausgleichzollsatz in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten Subventionsspanne festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechnete Schadensspanne weiterhin darüber liegt.

(80)

Nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 darf auf eine Ware nicht zugleich ein Antidumpingzoll und ein Ausgleichszoll erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da für den Antragsteller in der parallelen Dumping-Interimsüberprüfung ein Antidumpingzoll von 0 % für die betroffene Ware ermittelt wurde, ist dieser Fall hier nicht gegeben.

(81)

Bezüglich des Zollsatzes, der derzeit für die Einfuhren der betroffenen Ware von in Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 367/2006 nicht namentlich genannten ausführenden Herstellern gilt, d. h. bezüglich des Zollsatzes für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, ist darauf hinzuweisen, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventionsspannen und Zollsätze für diese Unternehmen erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für die übrigen Unternehmen dieser Kategorie — ausgenommen den Antragsteller — unverändert.

(82)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; ferner erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

(83)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 wird Folgendes eingefügt:

„Vacmet India Limited, Anant Plaza, IInd Floor, 4/117-2A, Civil Lines, Church Road, Agra-282002, Uttar Pradesh, Indien

11,0

A992“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 1.

(9)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 29.

(10)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 27.

(11)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 207/2011 DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat — PFOS)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat (PFOS) eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (2) wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (3), sowie im Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Protokoll“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG (4) des Rates, in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe für die Einstufung als persistente organische Schadstoffe (POP) vorgeschlagen haben, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu einer Gruppe vorgeschlagener Stoffe abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens vom 4. bis zum 8. Mai 2009 (nachstehend „4. COP-Tagung“ genannt) wurde Einigung darüber erzielt, neun Stoffe in die Anhänge des Übereinkommens aufzunehmen, darunter Pentabromdiphenylether und PFOS.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I und III (5) wird der Beschluss der 4. COP-Tagung umgesetzt, indem die im Übereinkommen oder im Protokoll bzw. in beiden aufgelisteten Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden. Zu diesen Stoffen gehören Pentabromdiphenylether und PFOS. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind Herstellung und Inverkehrbringen der in Anhang I aufgelisteten Stoffe verboten; ferner wird in der Verordnung die Behandlung von Abfällen geregelt, die diese Stoffe enthalten. Im Falle des Perfluoroctansulfonats werden die Ausnahmen gemäß Anhang XVII der Reach-Verordnung übertragen und mit einigen Änderungen zur Berücksichtigung des Beschlusses der 4. COP-Tagung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.

(5)

Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und die Einträge unter Ziffer 44 und 53 zu streichen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge unter Ziffer 44 und 53 im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35.

(5)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2011 DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer iv,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (3), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung verzeichnet, die für Tiergesundheit und lebende Tiere in Anhang VII Teil II.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die in Frankreich ansässige Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA) mit ihren Forschungslaboratorien für Tierpathologie und Zoonosen sowie für Equidenpathologie und Equidenkrankheiten als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Benennung der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Krustentierkrankheiten, Tollwut und Rindertuberkulose, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde das Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA) in Nancy, Frankreich, als Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tollwut benannt.

(4)

Frankreich und Dänemark haben die Kommission formell unterrichtet, dass sich die Bezeichnung von in den genannten Verordnungen verzeichneten Laboratorien geändert hat. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollten zudem die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als „Gemeinschaftsreferenzlaboratorien“ bezeichneten Laboratorien künftig als „EU-Referenzlaboratorien“ bezeichnet werden.

(5)

Die Verzeichnisse der EU-Referenzlaboratorien in den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004, (EG) Nr. 180/2008 und (EG) Nr. 737/2008 müssen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) mit seinen Laboratorien für Tiergesundheit und Equidenkrankheiten mit Sitz in Frankreich wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2013 als EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest benannt.

(2)   Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten EU-Referenzlaboratoriums sowie die Verfahren für seine Zusammenarbeit mit den Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten mit der Diagnose von ansteckenden Krankheiten von Equiden betraut sind, werden im Anhang dieser Verordnung beschrieben.“

Artikel 3

Der erste Absatz von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Hiermit wird das Laboratoire de la rage et de la faune sauvage de Nancy der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) mit Sitz in Frankreich für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2013 als EU-Referenzlaboratorium für Tollwut benannt.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(4)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(5)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 29.


ANHANG

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

REFERENZLABORATORIEN DER EUROPÄISCHEN UNION (EU)

(bisher ‚GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN‘)

I.   EU-REFERENZLABORATORIEN FÜR LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL

1.   EU-Referenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse

ANSES — Laboratoire de sécurité des aliments

Maisons-Alfort

Frankreich

2.   EU-Referenzlaboratorien für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen)

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

Bilthoven

Niederlande

3.   EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine

Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA)

Vigo

Spanien

4.   EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln

The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (Cefas)

Weymouth

Vereinigtes Königreich

5.   EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes

ANSES – Laboratoire de sécurité des aliments

Maisons-Alfort

Frankreich

6.   EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus

ANSES – Laboratoire de sécurité des aliments

Maisons-Alfort

Frankreich

7.   EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC)

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

Rom

Italien

8.   EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter

Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)

Uppsala

Schweden

9.   EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis)

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

Rom

Italien

10.   EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz

Fødevareinstituttet

Danmarks Tekniske Universitet

Kopenhagen

Dänemark

11.   EU-Referenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln

Centre wallon de recherches agronomiques (CRA-W)

Gembloux

Belgien

12.   EU-Referenzlaboratorium für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a)

Für die in Gruppe A (Nummern 1-4) und Gruppe B (Nummern 2.d und 3.d) in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

Bilthoven

Niederlande

b)

Für die in Gruppe B (Nummern 1 und 3.e) in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquindox:

ANSES – Laboratoire de Fougères

Frankreich

c)

Für die in Gruppe A (Nummer 5) und Gruppe B (Nummern 2.a, 2.b und 2.e) in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Berlin

Deutschland

d)

Für die in Gruppe B (Nummer 3.c) in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände:

Instituto Superiore di Sanità

Rom

Italien

13.   EU-Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSEs)

Das in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Laboratorium.

The Veterinary Laboratories Agency

Addlestone

Vereinigtes Königreich

14.   EU-Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in der Tierernährung

Das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) genannte Laboratorium.

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Geel

Belgien

15.   EU-Referenzlaboratorium für genetisch veränderte Organismen (GVO)

Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) erwähnte Laboratorium.

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Ispra

Italien

16.   EU-Referenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Ispra

Italien

17.   EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände

a)

Getreide und Futtermittel:

Fødevareinstituttet

Danmarks Tekniske Universitet

Kopenhagen

Dänemark

b)

Lebensmittel tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt:

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg

Freiburg

Deutschland

c)

Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt:

Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)

Burjassot-Valencia

Spanien

Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG)

Almería

Spanien

d)

Einzelrückstandsmethoden:

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart

Fellbach

Deutschland

18.   EU-Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Geel

Belgien

19.   EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Geel

Belgien

20.   EU-Referenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)

Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Geel

Belgien

21.   EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg

Freiburg

Deutschland

II.   EU-REFERENZLABORATORIEN FÜR TIERGESUNDHEIT UND LEBENDE TIERE

1.   EU-Referenzlaboratorium für die klassische Schweinepest

Das in der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) genannte Laboratorium.

2.   EU-Referenzlaboratorium für die Pferdepest

Das in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (4) genannte Laboratorium.

3.   EU-Referenzlaboratorium für Aviäre Influenza

Das in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) genannte Laboratorium.

4.   EU-Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit

Das in der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (6) genannte Laboratorium.

5.   EU-Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit

Das in der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (7) genannte Laboratorium.

6.   EU-Referenzlaboratorium für Fischkrankheiten

Veterinærinstituttet

Afdeling for Fjerkræ, Fisk og Pelsdyr

Danmarks Tekniske Universitet

Aarhus

Dänemark

7.   EU-Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten

Ifremer – Institut français de recherche pour l’exploitation de la mer

La Tremblade

Frankreich

8.   EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung

Das in der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (8), genannte Laboratorium.

9.   EU-Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit

Das in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (9) genannte Laboratorium.

10.   EU-Referenzlaboratorium für die Afrikanische Schweinepest

Das in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (10) genannte Laboratorium.

11.   EU-Referenzlaboratorium für Tierzucht

Das in der Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (11), genannte Laboratorium.

12.   EU-Referenzlaboratorium für die Maul- und Klauenseuche

Das in der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (12) genannte Laboratorium.

13.   EU-Referenzlaboratorium für Brucellose

ANSES – Laboratoire de santé animale

Maisons-Alfort

Frankreich

14.   EU-Referenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest

ANSES – Laboratoire de santé animale/Laboratoire de pathologie équine

Maisons-Alfort

Frankreich

15.   EU-Referenzlaboratorium für Krustentierkrankheiten

Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (Cefas)

Weymouth

Vereinigtes Königreich

16.   EU-Referenzlaboratorium für Tollwut

ANSES – Laboratoire de la rage et de la faune sauvage de Nancy

Malzeville

Frankreich

17.   EU-Referenzlaboratorium für Rindertuberkulose

VISAVET – Laboratorio de vigilancia veterinaria, Facultad de Veterinaria, Universidad Complutense de Madrid

Madrid

Spanien“


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(8)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(10)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(11)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(12)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 209/2011 DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Einstellung des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der mit den Verordnungen (EU) Nr. 570/2010 und (EU) Nr. 811/2010 eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 und 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf die Artikel 14 und 24,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Das Antidumpingverfahren und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(1)

Am 3. Juni 2010 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren in die Union von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten. Der Antidumpingantrag umfasste auch einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

(2)

Der Antrag wurde von Option NV („Antragsteller“), dem einzigen der Kommission bekannten Hersteller von WWAN-Modems in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) ein Antidumpingverfahren ein betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 eingereiht werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 570/2010 (4) ließ die Kommission die Einfuhren der besagten Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 1. Juli 2010 zollamtlich erfassen.

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Verwender, die bekanntermaßen betroffenen Einführer- oder Verwenderverbände sowie Rohstofflieferanten und Dienstleister und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Nach Artikel 16 der Grundverordnung führte die Kommission einige der normalerweise vorgesehenen Kontrollbesuche durch. In Bezug auf das Dumping und insbesondere für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung konzentrierte sich die Kommission dabei auf die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c und insbesondere auf Verzerrungen im Zusammenhang mit den Punkten Entscheidungsfindung, Unternehmensführung, Darlehen, Unternehmensfinanzierung und Ausfuhrkredite. Es gab zwar Anzeichen für Verzerrungen, allerdings wurde dieser Frage aufgrund der Einstellung dieses Antidumpingverfahrens nicht weiter nachgegangen.

2.   Das Antisubventionsverfahren und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(8)

Am 2. August 2010 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China subventioniert wurden und dadurch eine Schädigung verursachten. Dieser Antrag umfasste auch einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

(9)

Der Antrag wurde von Option NV („Antragsteller“), dem einzigen der Kommission bekannten Hersteller von WWAN-Modems in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.

(10)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(11)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) ein Antisubventionsverfahren ein betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 eingereiht werden.

(12)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 811/2010 (6) ließ die Kommission die Einfuhren der besagten Ware mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 17. September 2010 zollamtlich erfassen.

(13)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Verwender, die bekanntermaßen betroffenen Einführer- oder Verwenderverbände sowie Rohstofflieferanten und Dienstleister und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

B.   RÜCKNAHME DER ANTRÄGE UND EINSTELLUNG DER VERFAHREN

(14)

Mit zwei Schreiben vom 26. Oktober 2010 an die Kommission zog das Unternehmen Option NV seine Anträge auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China zurück. Die Rücknahme der Anträge wurde von Option NV damit begründet, dass das Unternehmen eine Kooperationsvereinbarung mit einem ausführenden Hersteller in der VR China abgeschlossen habe.

(15)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(16)

Die Kommission war der Auffassung, dass diese Verfahren eingestellt werden sollten, da weder bei der Antidumpinguntersuchung noch bei der Antisubventionsuntersuchung Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(17)

Nach der Rücknahme der Anträge meldete sich ein Unternehmen bei der Kommission und gab an, es sei ein EU-Hersteller von WWAN-Modems. Das Unternehmen brachte vor, die Verfahren sollten trotz der Rücknahme der Anträge fortgeführt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen sich erst nach den für die beiden Verfahren geltenden Verfahrensfristen meldete, die interessierten Parteien für die Kontaktierung der Kommission und die Stellungnahme als EU-Hersteller eingeräumt werden, und dass das Unternehmen folglich die Anträge von Option NV vor deren Rücknahme nicht unterstützte.

(18)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen keine Einwände vorbrachte und keine Informationen vorlegte, die die Kommission zu dem Schluss veranlasst hätten, dass es im Interesse der Union liege, die aufgrund der Anträge von Option NV eingeleiteten Verfahren nach der Rücknahme dieser Anträge fortzuführen. In diesem Zusammenhang musste (hinsichtlich der vorgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens in der Union in Bezug auf WWAN-Modems) gebührend berücksichtigt werden, ob das Unternehmen praktisch in der Lage wäre, im Falle der Einführung von Maßnahmen i) eine Rolle auf dem Unionsmarkt für WWAN-Modems zu spielen und vor allem ii) einen möglichen Versorgungsengpass aufzufangen. Anhand der im Rahmen dieser Verfahren zu diesen Punkten vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortführung der Untersuchung und die Einführung von Maßnahmen nach der Rücknahme der Anträge unverhältnismäßig wären.

(19)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung dieser Verfahren dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(20)

Unter diesen Umständen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollten.

(21)

Die aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 570/2010 und (EU) Nr. 811/2010 durchgeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 angemeldet wurden, sollte daher eingestellt werden und die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumping- und das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 eingereiht werden, werden eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 570/2010 und nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 811/2010 einzustellen.

Artikel 3

Die Verordnungen (EU) Nr. 570/2010 und (EU) Nr. 811/2010 werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 9.

(4)  ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 34.

(5)  ABl. C 249 vom 16.9.2010, S. 7.

(6)  ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 37.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 210/2011 DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

43,9

TN

113,1

TR

107,4

ZZ

96,7

0707 00 05

TR

171,7

ZZ

171,7

0709 90 70

MA

32,3

TR

127,5

ZZ

79,9

0805 10 20

EG

54,7

IL

78,1

MA

53,8

TN

48,8

TR

66,6

ZA

37,9

ZZ

56,7

0805 50 10

MA

45,9

TR

54,7

ZZ

50,3

0808 10 80

BR

55,2

CA

126,3

CL

90,0

CN

91,2

MK

54,8

US

106,6

ZZ

87,4

0808 20 50

AR

89,7

CL

110,5

CN

40,4

US

96,8

ZA

105,2

ZZ

88,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/41


RICHTLINIE 2011/19/EU DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tau-Fluvalinat und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Tau-Fluvalinat aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Tau-Fluvalinat nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Dänemark gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Dänemark bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 1. Oktober 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 17. Juni 2010 ihre Schlussfolgerung zu Tau-Fluvalinat (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Tau-Fluvalinat abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Tau-Fluvalinat enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Tau-Fluvalinat enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden und die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien vorzulegen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen für Tau-Fluvalinat enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Tau-Fluvalinat nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Tau-Fluvalinat im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Tau-Fluvalinat betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Tau-Fluvalinat als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Tau-Fluvalinat erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Tau-Fluvalinat entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Tau-Fluvalinat. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Tau-Fluvalinat als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen;

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Tau-Fluvalinat als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance tau-fluvalinate. EFSA Journal 2010; 8(7):1645. [70 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1645. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„335

Tau-Fluvalinat

CAS-Nr.: 102851-06-9

CIPAC-Nr.: 786

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl N-(2-chloro- α,α α- trifluoro-p-tolyl)-D-valinate

(Isomerenverhältnis 1:1)

≥ 920 g/kg

(R-α-cyano- und S-α-cyano-Isomere im Verhältnis 1:1)

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 5 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tau-Fluvalinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

b)

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

c)

das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial wird mit der Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

das Risiko der Bioakkumulation/Biomagnifikation in der aquatischen Umwelt;

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien bestätigende Informationen im Hinblick auf die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien übermittelt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/45


RICHTLINIE 2011/20/EU DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Fenoxycarb.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, wonach Fenoxycarb nicht aufgenommen wird.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an die Niederlande übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Sie übermittelten diesen Bericht am 10. Dezember 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 13. September 2010 ihre Schlussfolgerung zu Fenoxycarb (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Fenoxycarb abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Fenoxycarb enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Fenoxycarb enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven vorlegt.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Fenoxycarb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Fenoxycarb nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Deshalb sollte die Fenoxycarb betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(13)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Fenoxycarb betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fenoxycarb als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Fenoxycarb erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen des Anhangs II derselben entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fenoxycarb entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Fenoxycarb. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenoxycarb als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenoxycarb als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen oder bis zu dem Datum, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenoxycarb. EFSA Journal 2010; 8(12):1779. doi:10.2903/j.efsa.2010.1779. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„339

Fenoxycarb

CAS-Nr.:

79127-80-3

CIPAC-Nr.: 425

Ethyl 2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl-carbamate

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: max. 1 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxycarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

das Risiko für Bienen und Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/49


RICHTLINIE 2011/21/EU DER KOMMISSION

vom 2. März 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clethodim und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Clethodim aufgeführt.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Folglich wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) angenommen, mit der bestimmt wurde, Clethodim nicht aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an die Niederlande gerichtet, die in der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Die Niederlande bewerteten die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Angaben und verfassten einen Zusatzbericht. Sie übermittelten diesen Bericht am 1. Dezember 2009 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 10. September 2010 ihre Schlussfolgerung zu Clethodim (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Januar 2011 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Clethodim abgeschlossen.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Clethodim enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Clethodim enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Bewertungen der Boden- und Grundwasserbelastung sowie die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung vorzulegen.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung geltender Zulassungen für Clethodim enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, niedergelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Clethodim nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Clethodim im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Clethodim betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Clethodim als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Clethodim erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Clethodim entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Clethodim. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Clethodim als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen;

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Clethodim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance clethodim. EFSA Journal 2010; 8(9):1771. doi:10.2903/j.efsa.2010.1771. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„336

Clethodim

CAS-Nr.: 99129-21-2

CIPAC-Nr.: 508

(5RS)-2-{(1EZ)-1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS)-2-(ethylthio)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenschutzmittel für Zuckerrüben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

die Bewertungen der Boden- und Grundwasserbelastung;

die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/53


BESCHLUSS 2011/137/GASP DES RATES

vom 28. Februar 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2011 ihre ernste Besorgnis über die Entwicklung der Lage in Libyen zum Ausdruck gebracht. Die EU hat die Ausschreitungen und die Anwendung von Gewalt gegenüber Zivilpersonen scharf verurteilt und das repressive Vorgehen gegen friedliche Demonstranten missbilligt.

(2)

Die EU hat erneut dazu aufgerufen, der Anwendung von Gewalt sofort ein Ende zu setzen und Schritte zu unternehmen, um den legitimen Forderungen der Bevölkerung nachzukommen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 26. Februar 2011 die Resolution 1970 (im Folgenden „UNSCR 1970 (2011)“) angenommen, mit der restriktive Maßnahmen gegen Libyen und gegen Personen und Organisationen verhängt werden, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen, unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, beteiligt waren.

(4)

In Anbetracht des Ernstes der Lage in Libyen hält es die EU für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(5)

Zudem sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe – unmittelbar oder mittelbar – von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

b)

die sonstige Lieferung, der sonstige Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung;

d)

die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

wenn dies gegebenenfalls vorab von dem gemäß Nummer 24 der UNSCR 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

Artikel 3

Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)   Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet

a)

von in Anlage I zur UNSCR 1970 (2011) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I;

b)

von nicht in Anhang I aufgeführten Personen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b)

eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn

a)

die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b)

ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(5)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(6)   Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(7)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(9)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(10)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6 und 8 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der nachstehenden Personen und Organisationen befinden, werden eingefroren:

a)

Personen und Organisationen, die in der Anlage II der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats aufgeführt sind, sowie weitere vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) benannte Personen und Organisationen, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen, gemäß der Auflistung in Anhang III;

b)

nicht in Anhang III erfasste Personen und Organisationen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV.

(2)   Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Annahme der UNSCR 1970 (2011) eingetreten wurde, nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(5)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der UNSCR 1970 (2011) beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadenersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.

Artikel 8

(1)   Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.

Artikel 9

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in die Anhänge I oder III auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Organisation, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 10

(1)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I und III vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die für die Anhänge I und III vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I und III enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.

Artikel 11

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 12

(1)   Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2)   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.

Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

QADHAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

QADHAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Qadhafi-Stiftung. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

7.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

8.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

9.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

10.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011


ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

1.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAFI, Saif al-Islam

Direktor, Qadhafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

QADHAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 114/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Puten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 956/2008 der Kommission vom 29. September 2008 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 129/2009 der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen für ehemalige Lebensmittel (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 162/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 163/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2009 der Kommission vom 13. März 2009 zur Festlegung einer Übergangsmaßnahme zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen frischen Fleisches, das aus Herden von Masthähnchen und Puten stammt (13), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden (14) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 759/2009 der Kommission vom 19. August 2009 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (15) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) (16) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(17)

Die Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (17) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(18)

Die Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (18) ist in das Abkommen aufzunehmen

(19)

Die Entscheidung 2008/650/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis (19) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(20)

Die Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus  (20) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(21)

Die Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (21) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(22)

Die Entscheidung 2008/908/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (22), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(23)

Die Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur (23) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(24)

Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (24) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(25)

Die Entscheidung 2009/247/EG der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 in Bulgarien (25) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(26)

Die Entscheidung 2009/722/EG der Kommission vom 29. September 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/324/EG hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Pelztiere in Lettland vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart (26) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(27)

Die Entscheidung 2009/771/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (27) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(28)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden die Entscheidungen 1999/567/EG (28) und 2003/390/EG (29) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(29)

Mit der Richtlinie 2008/71/EG wird die Richtlinie 92/102/EWG des Rates (30) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(30)

Mit der Entscheidung 2009/177/EG werden die Entscheidungen 2002/300/EG (31) und 2002/308/EG (32) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(31)

In Nummer 2 der Einleitung des Einleitenden Teils von Kapitel I Anhang I ist festgelegt, dass Bestimmungen über andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur nicht für Island gelten und dass in Bezug auf den spezifischen Rechtsakt anzugeben ist, wann er nicht und wann er teilweise für Island gilt. Daher muss in Bezug auf die Richtlinie 2005/94/EG (33) des Rates, die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, angegeben werden, dass sie nicht für Island gilt.

(32)

Dieser Beschluss gilt für Island für die Bereiche, die vor der Änderung dieses Kapitels durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 (34) nicht für Island galten, mit der in Nummer 2 des Einleitenden Teils dieses Kapitels genannten Übergangszeit.

(33)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 357/2008, (EG) Nr. 571/2008, (EG) Nr. 584/2008, (EG) Nr. 746/2008, (EG) Nr. 933/2008, (EG) Nr. 956/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 103/2009, (EG) Nr. 129/2009, (EG) Nr. 162/2009, (EG) Nr. 163/2009, (EG) Nr. 199/2009, (EG) Nr. 213/2009 und (EG) Nr. 759/2009, der Richtlinien 2008/53/EG und 2008/71/EG und der Entscheidungen 2008/392/EG, 2008/650/EC, 2008/815/EG, 2008/896/EG, 2008/908/EG, 2008/946/EG, 2009/177/EG, 2009/247/EG, 2009/722/EG und 2009/771/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (35).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 4.

(4)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.

(6)  ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 5.

(7)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 8.

(8)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(9)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11.

(10)  ABl. L 44 vom 14.2.2009, S. 3.

(11)  ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 11.

(12)  ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17.

(13)  ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 9.

(14)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 5.

(15)  ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 3.

(16)  ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27.

(17)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31.

(18)  ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12.

(19)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 42.

(20)  ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 43.

(21)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 30.

(22)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24.

(23)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94.

(24)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.

(25)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 20.

(26)  ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 38.

(27)  ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 28.

(28)  ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 13.

(29)  ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 19.

(30)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(31)  ABl. L 103 vom 19.4.2002, S. 24.

(32)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28.

(33)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(34)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.

(35)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.1 wird unter Nummer 7b (Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32008 R 0933: Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 (ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 5),

32009 R 0759: Verordnung (EG) Nr. 759/2009 der Kommission vom 19. August 2009 (ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Tabelle für die Ländercodes in Fußnote 1 des Anhangs erhält folgenden Zusatz:

Island

IS

352

Norwegen

NO

578“

2.

In Teil 1.1 wird der Text von Nummer 7 (Richtlinie 92/102/EWG des Rates) gestrichen.

3.

In Teil 1.1 wird nach Nummer 7c (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„7d.

32008 L 0071: Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31).“

4.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 8a (Richtlinie 2006/88/EG des Rates), in Teil 4.1 unter Nummer 5a (Richtlinie 2006/88/EG des Rates) und in Teil 8.1 unter Nummer 4a (Richtlinie 2006/88/EG des Rates) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 L 0053: Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).“

5.

In Teil 3.1 Nummer 5a (Richtlinie 2005/94/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

6.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 10 (Richtlinie 82/894/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0650: Entscheidung 2008/650/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 42).“

7.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„42.

32008 D 0896: Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 30).“

8.

In Teil 4.2 wird der Wortlaut unter den Nummern 51 (Entscheidung 1999/567/EG der Kommission), 65 (Entscheidung 2002/300/EG der Kommission), 66 (Entscheidung 2002/308/EG der Kommission) und 72 (Entscheidung 2003/390/EG der Kommission) gestrichen.

9.

In Teil 4.2 werden nach Nummer 85 (Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„86.

32008 R 1251: Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41),

87.

32008 D 0392: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12),

88.

32008 D 0946: Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94),

89.

32009 D 0177: Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).“

10.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 8b (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Teil 7.2 unter Nummer 25 (Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0213: Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 5).“

11.

In Teil 7.1 werden unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 0357: Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission vom 22. April 2008 (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3),

32008 R 0571: Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 4),

32008 R 0746: Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11),

32008 R 0956: Verordnung (EG) Nr. 956/2008 der Kommission vom 29. September 2008 (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 8),

32009 R 0103: Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 (ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11),

32009 R 0162: Verordnung (EG) Nr. 162/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 11),

32009 R 0163: Verordnung (EG) Nr. 163/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 17).“

12.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Anpassung angefügt:

„H.

In Anhang IX Kapitel D Abschnitt B Buchstabe c wird nach ‚für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind‘ Folgendes eingefügt:

‚oder für Norwegen bestimmt sind‘.“

13.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 45 (Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission) der folgende Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0129: Verordnung (EG) Nr. 129/2009 der Kommission vom 13. Februar 2009 (ABl. L 44 vom 14.2.2009, S. 3).“

14.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 47 (Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0584: Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3).“

15.

In Teil 7.2 werden nach Nummer 50 (Beschluss 2008/486/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„51.

32008 R 0584: Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Puten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3),

52.

32009 R 0199: Verordnung (EG) Nr. 199/2009 der Kommission vom 13. März 2009 zur Festlegung einer Übergangsmaßnahme zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen frischen Fleisches, das aus Herden von Masthähnchen und Puten stammt (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 9).“

16.

In Teil 7.2 werden unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 4i (Entscheidung 2007/874/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:

„4j.

32008 D 0815: Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 43).

4k.

32009 D 0771: Entscheidung 2009/771/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 28).“

17.

In Teil 7.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 41a (Entscheidung 2007/667/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„41b.

32008 D 0908: Entscheidung 2008/908/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24).“

18.

In Teil 7.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 42 (Entscheidung 2003/322/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0247: Entscheidung 2009/247/EG der Kommission vom 16. März 2009 (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 20).“

19.

In Teil 7.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 43 (Entscheidung 2003/324/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0722: Entscheidung 2009/722/EG der Kommission vom 29. September 2009 (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 38).“


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/69


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 115/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2010 vom 11. Juni 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 789/2009 der Kommission vom 28. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1156/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2009/437/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/268/EG über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Entscheidung 2009/600/EG der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten amtlich frei von Rinderbrucellose sind (9), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2009/601/EG der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich der Deutschland betreffenden Einträge im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind (10), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Entscheidung 2009/621/EG der Kommission vom 20. August 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme Nordirlands in die Liste der Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (11), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Entscheidung 2009/761/EG der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass Schottland amtlich frei von Rindertuberkulose ist (12), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Entscheidung 2009/779/EG der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Dänemark betreffenden Eintrags im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind (13), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Entscheidung 2009/869/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Anhänge XI, XII, XV und XVI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, sowie auf die entsprechenden Sicherheitsstandards (14), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(15)

Der Beschluss 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf Tests zur Diagnose von enzootischer Rinderleukose (15) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(16)

Mit der Richtlinie 2008/119/EG wird die Richtlinie 91/629/EWG des Rates (16) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(17)

Mit der Richtlinie 2009/157/EG wird die Richtlinie 77/504/EWG des Rates (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Gegenstand dieses Beschlusses sind Rechtsvorschriften über andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Gemäß Nummer 2 des Einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island.

(19)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 180/2008, 616/2009, 789/2009 und 1156/2009, der Richtlinien 2008/119/EG und 2009/157/EG, der Entscheidungen 2009/437/EG, 2009/600/EG, 2009/601/EG, 2009/621/EG, 2009/761/EG, 2009/779/EG, 2009/869/EG und des Beschlusses 2009/976/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (18).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4.

(3)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 227 vom 29.8.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 59.

(6)  ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7.

(7)  ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 45.

(9)  ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 39.

(10)  ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 43.

(11)  ABl. L 217 vom 21.8.2009, S. 5.

(12)  ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 34.

(13)  ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 58.

(14)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 8.

(15)  ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 36.

(16)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28.

(17)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8.

(18)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0180: Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).“

2.

In Teil 2.1 wird der Text von Nummer 1 (Richtlinie 77/504/EWG des Rates) gestrichen.

3.

In Teil 2.1 wird nach Nummer 1 (Richtlinie 77/504/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„1a.

32009 L 0157: Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

4.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0869: Entscheidung 2009/869/EG der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 8).“

5.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 38 (Entscheidung 2007/268/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0437: Entscheidung 2009/437/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 45).“

6.

In Teil 3.2 werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 R 0789: Verordnung (EG) Nr. 789/2009 der Kommission vom 28. August 2009 (ABl. L 227 vom 29.8.2009, S. 3),

32009 R 1156: Verordnung (EG) Nr. 1156/2009 der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 59).“

7.

In Teil 3.2 wird nach Nummer 42 (Entscheidung 2008/896/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„43.

32009 R 0616: Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

8.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0976: Beschluss 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 36).“

9.

In Teil 4.2 werden unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 D 0600: Entscheidung 2009/600/EG der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 39),

32009 D 0761: Entscheidung 2009/761/EG der Kommission vom 15. Oktober 2009 (ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 34).“

10.

In Teil 4.2 werden unter Nummer 76 (Entscheidung 2004/233/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 D 0601: Entscheidung 2009/601/EG der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 43),

32009 D 0779: Entscheidung 2009/779/EG der Kommission vom 22. Oktober 2009 (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 58).“

11.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0621: Entscheidung 2009/621/EG der Kommission vom 20. August 2009 (ABl. L 217 vom 21.8.2009, S. 5).“

12.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„90.

32008 R 0180: Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

13.

In Teil 9.1 wird der Text von Nummer 4 (Richtlinie 91/629/EWG des Rates) gestrichen.

14.

In Teil 9.1 wird nach Nummer 11 (Richtlinie 2008/120/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„12.

32008 L 0119: Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/73


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 116/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0141: Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/141/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/74


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (5), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 D 0231: Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16),

32008 D 0322: Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40),

32009 D 0298: Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23),

32010 D 0157: Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/231/EG, 2008/322/EG, 2009/298/EG und des Beschlusses 2010/157/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

(2)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(3)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

(5)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/75


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 118/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3m (Beschluss 2008/357/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„3n.

32009 D 0251: Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32), geändert durch:

32010 D 0153: Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 (ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/251/EG und des Beschlusses 2010/153/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/76


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2006 vom 27. Januar 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIX des Abkommens werden nach Nummer 3 (Richtlinie 2004/57/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„4.

32007 L 0023: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

5.

32008 L 0043: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 29.

(2)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/77


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2010 vom 2. Juli 2010 geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2009/65/EG hebt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die Richtlinie 85/611/EWG des Rates (6) auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aus diesem zu streichen ist.

(7)

Die Richtlinie 2009/110/EG hebt mit Wirkung vom 30. April 2011 die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 30. April 2011 aus diesem zu streichen ist.

(8)

Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2003 (9) vom 26. September 2003 in das Abkommen aufgenommen wurde, hob die Richtlinie 77/92/EWG des Rates (10) auf, die in das Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die bisherigen Nummern 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 2007/16/EG der Kommission) werden die Nummern 30a und 30b.

2.

Vor der neuen Nummer 30a (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„30.

32009 L 0065: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“

3.

Der Text der neuen Nummer 30a (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gestrichen.

4.

Die bisherige Nummer 15 (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 15a.

5.

Vor der neuen Nummer 15a (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„15.

32009 L 0110: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“

6.

Der Text der neuen Nummer 15a (Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 30. April 2011 gestrichen.

7.

Unter Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32009 L 0083: Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 14),

32009 L 0110: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“

8.

Unter Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0110: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“

9.

Nach der Nummer 43 (Empfehlung 2007/657/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„44.

32009 H 0384: Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).“

10.

Der Text der Nummer 13 (Richtlinie 77/92/EWG des Rates) wird gestrichen.

11.

Die bisherigen Nummern 29f (Richtlinie 2004/72/EG der Kommission) und 29g (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Nummern 29c und 29d.

12.

Die bisherige Nummer 29ga (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) wird die Nummer 29da.

13.

Die bisherige Nummer 29h (Verordnung (EG) 1569/2007 der Kommission) wird die Nummer 29e.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/83/EG und 2009/110/EG und der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (11).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(6)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(7)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

(8)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 34.

(10)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 14.

(11)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/79


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 121/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1. Oktober 2010 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/187/EU der Kommission vom 25. März 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0187: Beschluss 2010/187/EU der Kommission vom 25. März 2010 (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 24).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/187/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 58.

(2)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 24.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/80


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 122/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1. Oktober 2010 (1) geändert.

(2)

Die Empfehlung 2010/19/EU der Kommission vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:

36b.

32010 H 0019: Empfehlung 2010/19/EU der Kommission vom 13. Januar 2010 für den sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarten (ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 58.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/81


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2010 vom 1. Oktober 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66l (Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 0285: Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 285/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 332, 16.12.2010, S. 58.

(2)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

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L 58/82


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (2), berichtigt in ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 83, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (3), berichtigt in ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„1ja.

32008 R 1205: Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12), berichtigt durch ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 83.

1jb.

32009 D 0442: Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 18), berichtigt durch ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 40.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008, berichtigt in ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 83, und der Entscheidung 2009/442/EG, berichtigt durch ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 40, in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.

(2)  ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.

(3)  ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 18.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

(5)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 23.


3.3.2011   

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L 58/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„2za.

32009 D 0967: Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).

2zb.

32010 D 0018: Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.

(2)  ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.3.2011   

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L 58/84


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13caa (Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„13cab.

32008 D 0915: Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/915/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.

(2)  ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.3.2011   

DE

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L 58/85


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2010 vom 1. Oktober 2010 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fa (Entscheidung 2008/627/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„10fb.

32010 D 0064: Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 15)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/64/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 63.

(2)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 15.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 127/2010 zur Aufnahme des Beschlusses 2010/64/EU der Kommission in das Abkommen

„In dem Beschluss 2010/64/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Anerkennung angemessener Stellen bestimmter Drittländer behandelt. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

3.3.2011   

DE

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L 58/86


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 167/09/KOL

vom 27. März 2009

über die Vermietung und den Verkauf des Luftstützpunktes Lista (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (4),

GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), insbesondere Teil V über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Teil II Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 3 (6),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

Der Beschluss Nr. 183/07/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte zur Stellungnahme auf. Die Überwachungsbehörde hat Stellungnahmen des Unternehmens Lista Lufthavn AS erhalten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (Vorgang Nr. 455712) leitete die Überwachungsbehörde diese an die norwegischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, auf die vorgebrachten Bemerkungen zu antworten. Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 (Vorgang Nr. 457245).

Die Überwachungsbehörde beauftragte am 14. April 2008 einen Sachverständigen, Herrn Geir Saastad, ein unabhängiges Gutachten für den Luftstützpunkt Lista zu erstellen. Zum Prüfungsumfang des Sachverständigen gehörten die Ermittlung i) des Marktwertes des Luftstützpunktes und ii) des Wertes, der den auf Grundstücken und Bauten lastenden Verpflichtungen beigemessen werden sollte.

Der Abschlussbericht des unabhängigen Sachverständigen wurde im Mai 2008 der Überwachungsbehörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 (Vorgang Nr. 486089) forderte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden auf, Zusatzinformationen zu übermitteln.

Die norwegischen Behörden lieferten die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 28. August 2008 (Vorgang Nr. 489312).

2.   BESCHREIBUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

Von der Überwachungsbehörde wurden zwei verschiedene Maßnahmen untersucht: die Vermietung und der Verkauf des Luftstützpunktes Lista.

2.1   BESCHREIBUNG DES LUFTSTÜTZPUNKTES LISTA

Das Verteidigungsministerium legte dem norwegischen Parlament (7) im Vorschlag Nr. 50 (1994-1995) seine Vorlage für die Stilllegung des Luftstützpunktes vor. Das Verteidigungsministerium schlug eine so genannte „Entwicklungsalternative“ vor. Nach diesem Plan sollten die norwegischen Streitkräfte die vorhandenen Gebäudekomplexe hinsichtlich der Entscheidung darüber bewerten, welche Bauten nicht für industrielle oder kommerzielle Zwecke genutzt werden konnten oder sollten. Die Gebäude, die zu kommerziellen/industriellen Zwecken genutzt werden könnten, sollten für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren instand gehalten werden, um die Möglichkeiten einer kommerziellen Entwicklung zu prüfen und Vorkehrungen für die bestmögliche kommerzielle Nutzung des Luftstützpunktes zu treffen.

Als Folgemaßnahmen der Entschließung des Parlaments wurden mehrere Berichte erstellt, um sich einen Überblick über die Beschaffenheit und den Zustand des Luftstützpunktes Lista zu verschaffen (die norwegischen Behörden haben bisher nur einen Brandschutzbericht vom 24. Januar 2002 vorgelegt, in dem die Fa. „TekØk“ über die damaligen Sicherheitsstandards berichtete, Verbesserungen vorschlug und die Kosten der empfohlenen Arbeiten veranschlagte).

Der Luftstützpunkt Lista erstreckt sich über eine Fläche von 5 000 000 m2. Die vorhandenen Gebäudekomplexe bestehen aus Flugzeug- und Lagerhallen sowie Kasernen- und Kasinogebäuden und machen insgesamt eine Fläche von etwa 28 000 m2 aus. Zum Gesamtgelände gehören auch ein Rollfeld und ein Feuchtgebiet.

Nach dem vom Gemeinderat von Farsund verabschiedeten kommunalen Flächennutzungsplan für den Luftstützpunkt Lista könnte das Gelände für kommerzielle Tätigkeiten genutzt werden, so auch für die zivile Luftfahrt, öffentliche Erschließung und Entwicklung, Gewerbe, Handwerk und Industrie. Das Gebiet um „Slevdalsvannet“, zu dem auch das Feuchtgebiet und ein Munitionsdepot der norwegischen Streitkräfte gehören, wurde der Nutzung durch die norwegischen Streitkräfte, den Flugfeld- und Luftverkehrsdiensten und dem Naturschutz vorbehalten. Etwa 1 900 000 m2 könnten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Teile des Geländes und einige Gebäude sind nach dem nationalen Schutzplan von den norwegischen Streitkräften als Sicherheitsbereich geschützt, so u. a.

drei Flugzeughallen und der Flugabwehrsimulator;

ein Kasino und

gewisse Geländeabschnitte, einschließlich Start- und Landebahnen, Rollstreifen und ein Teil des Straßen- und Wegenetzes.

2.2   DIE VERMIETUNG DES LUFTSTÜTZPUNKTES LISTA

Im Zusammenhang mit der Umgestaltung des im Eigentum der norwegischen Streitkräfte befindlichen Geländes wurde in den Jahren 1994-1995 entschieden, dass die militärischen Aktivitäten auf dem Luftstützpunkt Lista ab dem 1. Juli 1996 eingestellt werden.

Am 27. Juni 1996 schloss die Grundstücksverwaltung des norwegischen Verteidigungsministeriums (nachstehend „NDEA“) einen zehnjährigen Leasingvertrag mit Lista Airport Development AS („LAD“) ab, der am 1. Juli 1996 in Kraft trat und am 30. Juni 2006 auslief und LAD die Möglichkeit einer Verlängerung des Leasingvertrags um weitere 10 Jahre einräumte. LAD befand sich im Eigentum der Gemeinde Farsund (20 %) und lokaler Investoren (80 %). Der Leasingvertrag umfasste neun Gebäude mit einer Fläche von etwa 12 500 m2 und die Start- und Landebahn mit 421 610 m2.

Sinn und Zweck des Leasingvertrags war es vor allem, innerhalb eines Zeitraums von maximal zehn Jahren die Entwicklung kommerzieller Luftverkehrsdienste auf dem Luftstützpunkt als Bestandteil der Umsetzung der „Entwicklungsalternative“ voranzubringen.

Am 1. Juli 1996 wurde der Leasingvertrag auf das am 3. Mai 1996 gegründete Unternehmen Lista Lufthavn AS („LILAS“) übertragen.

Der Leasingvertrag sah vor, dass LILAS einen bestimmten Teil der Gebäude und das Rollfeld für einen alle fünf Jahre anzupassenden jährlichen Mietpreis von 10 000 NOK anmietete. Die NDEA hatte ebenfalls Anspruch auf 15 % der Erträge, die LILAS aus der Untervermietung der Gebäude erwirtschaftete. Im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis September 2002 schloss LILAS mehrere Untervermietungsverträge ab. Die aus der Untervermietung an die NDEA abgeführten Ertragsanteile beliefen sich auf 245 405 NOK.

Der Leasingvertrag sah vor, dass der Eigentümer des Luftstützpunktes für die Außeninstandhaltung der Gebäude und die Instandhaltung des Rollfeldes zuständig ist. Diese Verbindlichkeit wurde aber auf 1 500 000 NOK pro Jahr begrenzt. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung erhielt der Eigentümer Anspruch auf einen Anteil am Gewinn. Gemäß Artikel 3 des Leasingvertrags hatte der Eigentümer für den Fall, dass der infolge der kommerziellen Nutzung des Luftstützpunkts erwirtschaftete Gewinn 4 500 000 NOK pro Jahr übersteigt, Anspruch auf 20 % des diesen Betrag übersteigenden Gewinns.

Eine Zeit lang funktionierten die kommerziellen Dienstleistungen. Die Fa. „Braathen Safe“ und die Fa. „Air Stord“ waren mit ihren kommerziellen Dienstleistungen bis zum 1. November 1999 dort tätig. Während des Jahres 2000 setzte LILAS seine Marktforschungen hinsichtlich der Möglichkeiten fort, wieder Linienflüge aufzunehmen und den Flugplatz als Frachtterminal und Verteiler von internationaler Luftfracht in Europa auszubauen. LILAS gelang die Wiedereinrichtung des Linienflugverkehrs zwischen Oslo und Lista, der während des gesamten Jahres 2001 von „Cost Air“ durchgeführt wurde. Ab 2002 gab es dann auf dem Flughafen Lista keine Linienflüge mehr. Da LILAS sein ursprüngliches Ziel nicht erreichte, kommerzielle Luftverkehrsdienste auf dem Luftstützpunkt zu etablieren, lagen die Erträge in den Jahren 1996-2002 nie über der Gewinnschwelle von 4 500 000 NOK pro Jahr.

Am Ende der ersten Zehnjahresperiode hatte LILAS nach dem Vertrag die Möglichkeit, den Leasingvertrag um weitere zehn Jahre zu verlängern. Für den Fall, dass von diesem Recht kein Gebrauch gemacht wird, konnte LILAS nach dem Vertrag ein näher bestimmtes Gebiet des Luftstützpunktes zum Preis von 10 000 000 NOK kaufen. Darüber hinaus sah der Vertrag für LILAS die Möglichkeit vor, den gesamten Luftstützpunkt zu einem Preis von 25 000 000 NOK zu kaufen, wenn sich die NDEA entscheiden sollte, den Luftstützpunkt Lista während der Laufzeit des Leasingvertrags en bloc zu verkaufen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 verzichtete LILAS auf sein Vorkaufsrecht, den Luftstützpunkt Lista en bloc zu erwerben, und so wurde der Luftstützpunkt an die „Lista Flypark AS“ verkauft.

Im Juni 2006 übte LILAS in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leasingvertrags sein Vorkaufsrecht aus, die besagten Gebietsteile des Luftstützpunktes Lista zum Preis von 10 000 000 NOK von Lista Flypark AS zu erwerben.

2.3   DER VERKAUF DES LUFTSTÜTZPUNKTES LISTA

Am 12. September 2002 verkaufte die NDEA den Luftstützpunkt Lista an Lista Flypark AS. Der Verkauf führte zu einer Nettoauszahlung seitens des norwegischen Staats an Lista Flypark AS in Höhe von 10 875 000 NOK. Bei der Bewertung der Modalitäten und Bedingungen dieses Verkaufs sind zwei aufeinanderfolgende Schritte zu unterscheiden: die Bewertung des Marktwertes des Geländes einerseits und die Bewertung der auf den Grundstücken und Gebäuden lastenden Verpflichtungen andererseits.

2.3.1    Schritte, die unternommen wurden, um einen Käufer für den Luftstützpunkt zu finden

1997 nahm LILAS Verbindung mit der NDEA auf, um über den Kauf des Luftstützpunktes zu verhandeln. Am 21. Oktober 1998 einigten sich die Gemeinde Farsund und LILAS auf eine Strategie für den Kauf der Immobilie. Die Verhandlungen zwischen der NDEA, der Gemeinde Farsund und LILAS wurden jedoch am 22. Februar 1999 unterbrochen, weil die Parteien sich nicht auf einen Kaufpreis einigen konnten.

Im Laufe des Jahres 2000 hatte die NDEA mehrere Immobilienanzeigen in lokalen (Farsund Avis) und regionalen Zeitungen (Fedrelandsvennen und Stavanger Aftenblad) zum Verkauf der Immobilie aufgegeben. Bei dem Verkauf, wie er damals ins Auge gefasst war, handelte es sich um Teile des Gesamtgeländes. Die Immobilienanzeigen führten jedoch nicht zu einem Verkauf.

Am 16. und 17. August 2001 organisierte die NDEA die Lista-Konferenz, zu der 7 000-8 000 potenzielle Investoren eingeladen wurden. Zweck dieser Konferenz war es, interessierten Kreisen und Zielgruppen den Luftstützpunkt Lista und seine Umwandlungsmöglichkeiten von der militärischen in eine zivile, kommerzielle Nutzung vorzustellen. Nach der Konferenz wurde ein Berater, Herr Hjort, mit der Unterstützung des Verkaufsvorgangs beauftragt. Er kam zu dem Schluss, dass „der Luftstützpunkt schwer an Immobilienentwickler und Projektträger zu verkaufen ist, da die Rentabilität für Käufer nicht gegeben und das Potenzial für eine Nutzung der Immobilie wegen der Vertragsvereinbarungen mit LILAS faktisch sehr eingeschränkt ist“.

Im August 2001 entschied die NDEA, die Immobilie en bloc zu verkaufen, um damit zu verhindern, dass bestimmte Bereiche des Luftstützpunktes für potenzielle Käufer vollkommen unattraktiv werden.

Im Zusammenhang mit den Anfang 2002 mit den Immobilienentwicklern „Intervest Eiendom AS“ und „Interconsult Prosjektutvikling AS“ geführten Verhandlungen hatte die NDEA zwei Wertermittlungen bei den unabhängigen Immobilienwertprüfstellen „Verditakst“ und „OPAK“ in Auftrag gegeben. Zwar scheiterten besagte Verhandlungen, doch wurde am 12. September 2002 ein Kaufvertrag zwischen der NDEA und Lista Flypark AS geschlossen.

2.3.2    Der Kaufpreis

Der Kaufpreis basierte auf drei Komponenten: i) dem tatsächlich für die Immobilie zu zahlenden Preis, ii) einer zusätzlichen Zahlung in Höhe von 50 % des Nettogewinns beim Wiederverkauf und iii) einem Betrag in Höhe von 30 % der Nettoerträge aus dem Leasingvertrag.

i)   Preis der Immobilie

Der OPAK-Bericht vom 29. Mai 2002 unterschied zwischen den folgenden drei Szenarios: Verkauf der Immobilie an einen neuen Käufer (32 000 000 NOK); Verkauf der Immobilie an den Leasingnehmer auf der Grundlage seines Vorkaufsrechts, den Teil der geleasten Gebäude und Flächen am Ende des zehnjährigen Leasingvertrags zu kaufen (34 000 000 NOK); und Verkauf der Immobilie an den Leasingnehmer auf der Grundlage seines Vorkaufsrechts, während der Laufzeit des Leasingvertrags die Immobilie en bloc zu kaufen (25 000 000 NOK).

Der Verditakst-Bericht vom 7. Juni 2002 kam zu dem Schluss, dass der Marktwert der Immobilie 11 000 000 NOK beträgt.

Der Kaufpreis wurde auf der Grundlage der von Verditakst vorgenommenen Schätzung festgelegt, sprich 11 000 000 NOK.

Auf der Grundlage des oben genannten Brandschutzberichts wurde angesichts der Arbeiten, die zur Erfüllung der anwendbaren Brandschutznormen durchzuführen waren, vom Schätzwert der Immobilie ein Betrag in Höhe von 7 500 000 NOK abgezogen, so dass der endgültige Kaufpreis für den Luftstützpunkt 3 500 000 NOK betrug.

ii)   50 %-Anteil am Nettogewinn beim Wiederverkauf

Nach Artikel 3 des Kaufvertrags hatte die NDEA Anspruch auf 50 % aller Erträge, die mit dem Verkauf von Grundstücksparzellen der Immobilie erwirtschaftet werden. Der Verkauf von zwei Parzellen führte zu einer Überweisung in Höhe von 795 263 NOK an die NDEA. Ferner bestehen Außenstände in Höhe von 5 000 000 NOK, die wegen der Uneinigkeit noch anhängig sind, wie diese Bestimmung in Bezug auf den Kauf des Gebiets durch LILAS auszulegen ist, auf das dieses Unternehmen nach dem Leasingvertrag das Vorkaufsrecht hatte.

iii)   30 % der Nettoerträge aus dem Leasingvertrag

Die NDEA hatte ebenso Anspruch auf 30 % aller Nettogewinne nach Steuern, die im Rahmen des Leasingvertrags erwirtschaftet wurden. Jedoch wurden im Zeitraum von 2003 bis 2006 keine Erträge von Lista Flypark AS erwirtschaftet.

2.3.3    Wert, der den auf Grundstücken und Gebäuden lastenden Verpflichtungen beizumessen ist

Vertraglich wurde vereinbart, dass der Käufer für die auf der Immobilie lastenden Verpflichtungen entschädigt wird, die bei der Bewertung des Marktwertes nicht berücksichtigt wurden. Die Ausgleichszahlungen umfassten folgende Positionen:

i)

Erstattung von 3 500 000 NOK für notwendige Arbeiten an technischen Installationen (wie z. B. Elektroleitungen).

Die NDEA übernahm die Verantwortung, entsprechend der Entscheidung des Parlaments zur Umwandlung des Luftstützpunktes von einer militärischen Einrichtung in ein Wirtschaftssubjekt mit beizutragen: „Gemäß der Entschließung des Parlaments sind die Streitkräfte verpflichtet, das Gelände für die zivile Nutzung vorzubereiten. Diese Pflicht umfasst insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber benachbarten Landeigentümern in Bezug auf die Entwässerung wie auch die Erleichterung neuer Infrastrukturen in Verbindung mit der Erschließung und Entwicklung des Geländes.“

ii)

Erstattung von 5 500 000 NOK für Arbeiten zur Entwicklung einer neuen Infrastruktur.

Die NDEA war wiederum in der Pflicht, die Kosten für die Umwandlung von der militärischen in eine zivile Nutzung des Luftstützpunktes zu tragen.

iii)

Erstattung von 5 375 000 NOK als Entschädigung für den mit LILAS abgeschlossenen Leasingvertrag.

Der Leasingvertrag bestimmt, dass der Eigentümer des Luftstützpunktes für die Betriebskosten, die Außeninstandhaltung der Gebäude und die Instandhaltung der Start- und Landebahnen zuständig ist. Diese Verbindlichkeiten wurden jedoch auf 1 500 000 NOK pro Jahr begrenzt. Da die NDEA zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 2002 in der Pflicht war, LILAS einen jährlichen Betrag in Höhe von 1 500 000 NOK für etwa weitere vier Jahre auszuzahlen, wurde der Betrag in Höhe von 5 375 000 NOK Lista Flypark AS gutgeschrieben, um diese Verpflichtungen gegenüber LILAS zu erfüllen.

Die vereinbarte Gesamtentschädigung in Höhe von 14 375 000 NOK wurde mit dem Kaufpreis von 3 500 000 NOK verrechnet, so dass die norwegischen Behörden dem Käufer letztendlich 10 875 000 NOK auszahlten.

3.   BEMERKUNGEN DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN

3.1   BEMERKUNGEN ZUM LEASINGVERTRAG MIT LILAS

3.1.1    Im Rahmen des Leasingvertrags wurde LILAS keinerlei Beihilfe oder Vorteil gewährt

Die norwegischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Miete zwar in der Tat wie im Leasingvertrag angegeben 10 000 NOK pro Jahr betrug, dieser Betrag aber dennoch nicht exakt die tatsächlich an die NDEA gezahlten Beträge widerspiegelt. Denn die NDEA hatte auch noch Anspruch auf 15 % der Erträge, die LILAS aus der Untervermietung der Gebäude erwirtschaftete. Darüber hinaus hatte die NDEA im Fall, dass die Bruttoerträge im Zusammenhang mit der kommerziellen Nutzung des Luftstützpunkts 4 500 000 NOK pro Jahr überstiegen, einen Anspruch auf 20 % der diesen Betrag übersteigenden Erträge.

Der Ertrag aus der Untervermietung, der NDEA ausgezahlt wurde, belief sich auf 245 405 NOK. Den norwegischen Behörden zufolge ist dieser Ertrag aus der Untervermietung in Höhe von 245 405 NOK der jährlichen Miete von 10 000 NOK hinzuzurechnen. Während der Laufzeit des Leasingvertrags bis zum Verkauf im Jahr 2002 belief sich die Gesamtmiete demnach auf 310 405 NOK.

Die norwegischen Behörden führen darüber hinaus an, dass LILAS die Immobilie für kommerzielle Luftverkehrsdienste auf dem Luftstützpunkt noch erschließen und entwickeln, in Betrieb und instand halten musste, was eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur öffentlichen Dienstleistung bedeutete. Diese sollte im Zusammenhang mit der Bewertung des Leasingvertrags als eine Art immateriell gezahlter Mietbetrag angerechnet werden. Denn für den Fall, dass das Projekt Erfolg gehabt hätte, hätte LILAS im Rahmen des Leasingvertrags beträchtliche Gewinne einfahren können. Wenn sich andererseits aber die maßvolleren Vorhersagen erfüllten, dann ist die Anmietung des Luftstützpunktes wegen der finanziellen Risiken des Leasingvertrags, die auf den realen und festen Kosten beruhen, für LILAS nicht profitabel.

3.1.2    Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten

Die norwegischen Behörden behaupteten, es gäbe keine Anzeichen dafür, dass durch diese Unterstützung der Handel innerhalb des EWR beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wurde. Sie bezogen sich auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (8), nach denen Lista als Flughafen der Kategorie D zu klassifizieren sei, d. h. als Kleinflughafen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von weniger als 1 Million Fluggästen. Das gesamte Passagieraufkommen des Flughafens Lista basiert auf 32 000 Flugreisenden. Nach den Flughafen-Leitlinien gilt: „Finanzierungen für kleine Regionalflughäfen (Kategorie D) dürften den Wettbewerb kaum beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen“ (9).

3.1.3    Keine Gewährung von rechtswidrigen Beihilfen

Die norwegischen Behörden tragen vor, bei der Überprüfung der Bestimmungen des Leasingvertrags sollte auf die neuen Flughafen-Richtlinien (10) Bezug genommen werden. Obwohl sie zu dem Zeitpunkt, als der Leasingvertrag abgeschlossen wurde, noch nicht angenommen waren, argumentieren die norwegischen Behörden, dass die neuen Flughafen-Leitlinien „eher Hinzufügungen zu den vorhergehenden Leitlinien enthalten als diese zu ersetzen“ und daher berücksichtigt werden sollten.

Die norwegischen Behörden behaupten, dass LILAS mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurde, die letztendlich den „Betrieb und Einsatz der Infrastrukturen einschließlich der Unterhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Flughafeninfrastruktur“ bedeuteten. Dann beziehen sie sich auf die neuen Flughafen-Leitlinien, denen zufolge gilt: „Derartige Finanzierungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geleistet werden, die zur Sicherstellung des Flughafenbetriebs gemäß den Bedingungen des Altmark-Urteils auferlegt wurden. (…) sind solche Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nur unter bestimmten Voraussetzungen in den benachteiligten Regionen Europas gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) zulässig bzw. gemäß Artikel 59 Absatz 2, sofern sie für die Erbringung eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft“.

Die Gemeinde Farsund, in deren Gemarkung der Luftstützpunkt liegt, ist förderfähiges Gebiet im Rahmen von Regionalbeihilfen.

Die norwegischen Behörden schlussfolgern daraus, dass jede LILAS gewährte Beihilfe einem Ausgleich entsprach, der auch nicht den Betrag überstieg, der zur Deckung der Kosten notwendig war, die bei der Erfüllung der dem Unternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anfielen.

3.2   BEMERKUNGEN ZUM KAUFVERTRAG

3.2.1    Im Rahmen des Verkaufs wurde Lista Flypark AS keinerlei Beihilfe oder Vorteil gewährt

Die norwegischen Behörden argumentieren, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand zwar nicht streng eingehalten wurden, „die meisten potenziellen Käufer jedoch hinreichend über die Anstrengungen informiert waren, die die NDEA zum Verkauf des Luftstützpunktes unternahm“. Denn in der Tat, wie oben in Abschnitt 2.3.1 ausgeführt wurde, mussten viele Schritte unternommen werden, um einen Käufer zu finden.

Die norwegischen Behörden betonten ferner, dass der Kaufpreis exakt den Gegenwert der Immobilie und der mit ihr verbundenen rechtlichen Verpflichtungen widerspiegelte. Dabei beziehen sie sich auf die Tatsache, dass der tatsächliche Kaufpreis nicht nur dem Preis der Immobilie entsprach, sondern auch den anderen Komponenten wie der Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % beim Wiederverkauf und dem Anteil in Höhe von 30 % an den etwaigen Nettoerträgen der Lista Flypark AS (siehe oben unter Abschnitt 2.3.2).

3.2.2    Keine Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten

Die norwegischen Behörden wiederholten die bereits unter Abschnitt 3.1.2 angeführten Punkte.

3.2.3    Keine Gewährung von rechtswidrigen Beihilfen

Die norwegischen Behörden bezogen sich auf ihre Erklärungen zum Leasingvertrag mit LILAS.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

Mit Schreiben vom 15. November 2007 (Vorgang Nr. 452517) legte die im Namen von Lista Lufthavn AS auftretende Anwaltskanzlei ihre Bemerkungen zum Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (11) vor.

Diese Bemerkungen beschränkten sich auf den Leasingvertrag und enthielten keinerlei Anmerkungen zum Immobilienverkauf.

4.1   IM RAHMEN DES LEASINGVERTRAGS WURDE LILAS KEINERLEI BEIHILFE ODER VORTEIL GEWÄHRT

Die Jahresmiete betrug de facto nicht 10 000 NOK, da die NDEA noch 245 405 NOK aus der Untervermietung erhielt. Darüber hinaus war LILAS — im Rahmen des Leasingvertrags — mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut, den Luftstützpunkt Lista zu betreiben, zu bewirtschaften und zu verwalten. Diese allgemeine Verpflichtung zur öffentlichen Dienstleistung schränkte die Möglichkeiten von LILAS erheblich ein, den Luftstützpunkt für andere wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Im Jahr 2001 beliefen sich die Kosten für diese betrieblichen Maßnahmen auf etwa 5 500 000 NOK pro Jahr. Angesichts dieser beträchtlichen Kosten wurde am 9. Mai 2006 eine jährliche Deckelung in Form eines Höchstbetrags von 1 500 000 NOK in den Leasingvertrag mit aufgenommen. LILAS und seine Anteilseigner haben infolge des Leasingvertrags erhebliche Verluste erlitten (12).

4.2   KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN EWR-STAATEN

Der Leasingvertrag mit LILAS bezieht sich streng genommen auf die Vermietung des Luftstützpunktes Lista zur Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes, nämlich auf den Betrieb und das Management des Luftstützpunktes als solchem, und nicht auf die Durchführung von inländischen Linienflügen und internationalen Luftfrachtdiensten. Diesbezüglich würde eine im Rahmen des Leasingvertrags gewährte Beihilfe keine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

4.3   JEGLICHE LILAS GEWÄHRTE BEIHILFE WÄRE SOMIT EINE RECHTMÄSSIGE BEIHILFE

Sollte die Überwachungsbehörde zu dem Schluss kommen, dass LILAS überhaupt eine Beihilfe gewährt wurde, so war diese auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen in jedem Fall mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

4.4   KEINE GRUNDLAGE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RÜCKFORDERUNG VON BEIHILFEN

Der Leasingvertrag wurde am 27 Juni 1996 abgeschlossen. Das einzige Auskunftsersuchen in den zehn Jahren danach betraf eine mögliche Beihilfegewährung im Rahmen des Verkaufs, nicht aber des Leasingvertrags. Der Zehnjahreszeitraum wurde somit nicht durch eine Maßnahme der Überwachungsbehörde unterbrochen. Gemäß Artikel 15 des Protokolls 3 gilt aber: „Die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren“.

II.   WÜRDIGUNG

1.   DIE VERMIETUNG EINES TEILS DES LUFTSTÜTZPUNKTES LISTA

Der Leasingvertrag mit LAD wurde am 27. Juni 1996 geschlossen und trat am 1. Juli 1996 in Kraft.

Nach Artikel 15 des Protokolls 3 gilt Folgendes:

„1.   Die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

2.   Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die EFTA-Überwachungsbehörde oder ein EFTA-Staat auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof ist.

3.   Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

Das erste Auskunftsersuchen, das die Frage potenzieller Beihilfemaßnahmen in Form des Leasingvertrags ansprach, wurde am 28. März 2007 übermittelt. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Zehnjahresfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war, da der die Parteien bindende Vertrag am 27. Juni 1996 geschlossen worden war. Demnach wäre keine Rückforderung möglich. Darüber hinaus war auch der Leasingvertrag zum Übermittlungszeitpunkt bereits abgelaufen, da LILAS von der Option, den Vertrag um weitere zehn Jahre zu verlängern, keinen Gebrauch gemacht hat. Der Leasingvertrag hatte somit ab dem 30. Juni 2006 keinen Bestand mehr und erzeugt auch keinerlei weitere Rechtswirkungen.

Unter diesen Umständen hätte eine Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen keine praktischen Auswirkungen. (13)

2.   DER VERKAUF DES LUFTSTÜTZPUNKTES LISTA

2.1   EINSATZ STAATLICHER BEIHILFEN

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand liefern weitere Anhaltspunkte, wie die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Bewertung des Verkaufs öffentlicher Grundstücke und Gebäude auslegt und anwendet. Deren Abschnitt 2.1 beschreibt einen Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren, während Abschnitt 2.2 einen Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren (im Wege einer Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen für Wertermittlung) beschreibt. Diese beiden Verfahren ermöglichen es den EFTA-Staaten, Verkäufe von Grundstücken oder Gebäuden so zu handhaben, dass ein Vorliegen von staatlicher Beihilfe ausgeschlossen ist.

2.2   EINSATZ STAATLICHER MITTEL

Die Beihilfemaßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Da die NDEA eine staatliche Einrichtung ist, handelt es sich auch bei ihren Mitteln um staatliche Mittel.

Werden Grundstücke oder Gebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, unter ihrem Marktwert verkauft, so bedeutet dies, dass staatliche Mittel eingesetzt werden. Jedoch sehen die Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand zwei Fälle vor, in denen bei Einhaltung der einschlägigen Voraussetzungen die Vermutung gilt, dass der für die Immobilie gezahlte Preis dem fairen Marktwert entspricht, was zugleich einen Einsatz staatlicher Mittel ausschließt.

Wie bereits weiter oben dargestellt, gilt es zwei Sachverhalte zu unterscheiden, nämlich die Fälle, in denen der Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren (siehe nachstehend, Unterpunkt i) erfolgte, und die Fälle, in denen der Verkauf im Wege einer Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen für Wertermittlung (siehe unten, Unterpunkt ii) erfolgte.

i)   Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren

Die norwegischen Behörden räumen ein, dass „der Vorgang betreffend den Verkauf von Teilen des Luftstützpunktes als bedingungsfreies Bietverfahren begann. In verschiedenen Zeitschriften, wie z. B. Farsund Avis, Fedrelandsvennen und Stavanger Aftenblad, wurden im Jahr 2000 mehrere Immobilienanzeigen mit der Aufzählung der Nutzungsmöglichkeiten des Luftstützpunktes veröffentlicht.“

Weder diese Inserate noch die sogenannte „Lista-Konferenz“ führten jedoch zu einem Verkauf. Dieser Vorgang umfasste nicht den Fall des Verkaufs des Luftstützpunktes en bloc. Dies wird durch den Bericht des Rechnungshofs bestätigt, der zu dem Schluss kam, dass vor dem Beginn der Verhandlungen mit Lista Flypark AS im März 2002 weder eine Bewertung der gesamten Immobilie noch eine öffentliche Bekanntmachung des beabsichtigten Verkaufs erfolgt ist. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem Verkauf des Luftstützpunktes en bloc kein bedingungsfreies Bietverfahren gab und somit keinerlei Möglichkeit besteht, auf dieser Grundlage den Einsatz staatlicher Beihilfen gemäß Abschnitt 2.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand auszuschließen.

ii)   Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren (im Wege einer Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen für Wertermittlung )

Was den Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren anbelangt, so gilt gemäß Abschnitt 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand Folgendes: „Wenn die öffentliche Hand nicht beabsichtigt, das unter Abschnitt 2.1 dargelegte Verfahren anzuwenden, sollte vor den Verkaufsverhandlungen eine unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung erfolgen, um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln. Der so festgestellte Marktpreis ist der Mindestkaufpreis, der vereinbart werden kann, ohne dass eine staatliche Beihilfe gewährt würde.“ (Unterstreichungen hinzugefügt).

Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die NDEA zwei Wertermittlungen bei den unabhängigen Immobilienwertprüfstellen „Verditakst AS“ und „OPAK“ in Auftrag gegeben hatte. Diese wurden im Mai bzw. im Juni 2002 durchgeführt. Zwar begannen die Verhandlungen allem Anschein nach bereits im März 2002, doch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass eine Preisvereinbarung vor Bekanntgabe der Schlussfolgerungen der beiden Berichte getroffen wurde. Beide Berichte beruhen auf einer Schätzung des Marktwerts der Immobilie, bei der die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Brandschutznormen, den Verbesserungen der technischen Installationen und Infrastrukturen oder dem Leasingvertrag nicht berücksichtigt wurden.

Der vom Käufer gezahlte Preis wurde entsprechend dem von Verditakst durchgeführten Bewertungsbericht festgelegt, also auf 11 000 000 NOK.

OPAK war jedoch zu dem Schluss gekommen, dass der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs 32 000 000 NOK betrug, und dass im Leasingvertrag für den gesamten Flughafen ein Kaufpreis von NOK 25 000 000 NOK festgelegt war.

Angesichts dieser Spannweite dieser Bewertungen eröffnete die Überwachungsbehörde ein förmliches Prüfverfahren und bestellte Herrn Geir Saastad zum unabhängigen Gutachter mit folgendem Prüfungsauftrag:

Vergleich der der Überwachungsbehörde vorgelegten Wertermittlungen;

Bestimmung i) des Marktwertes des Luftstützpunktes und ii) des Wertes der auf den Grundstücken und Gebäuden lastenden Verpflichtungen.

Der Sachverständige bewertete auch, ob das Verhalten des Staates beim Verkauf dieser Immobilie dem eines am Markt orientierten privaten Investors entsprach, oder ob ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor hingegen anders gehandelt hätte. Dabei berücksichtigte der Sachverständige die besondere Art und Beschaffenheit der Immobilie und die Schwierigkeiten, mit denen die norwegischen Behörden nach ihren Darlegungen wegen des bestehenden Leasingvertrags mit LILAS und seiner Option, die Immobilie bei Ablauf der Zehnjahresfrist zu kaufen, konfrontiert waren.

Der Sachverständige bewertete die bei beiden Wertermittlungen angewendeten Methoden und kam zu dem Schluss, dass der OPAK-Bericht zwar niedrige Mietpreise ansetzt, die wahrscheinlich die wirklichen Tarife widerspiegeln, jedoch die Tatsache unberücksichtigt lässt, dass ein Teil der Immobilie an LILAS vermietet ist, und zwar zu einem Festpreis (10 000 NOK pro Jahr), der erheblich unter dem vermutlichen Marktmietpreis liegt. Auch die Pauschale für Leerstand und Instandhaltung erscheint „bei Weiten zu niedrig“. Der Sachverständige wies diesbezüglich darauf hin, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem jährlichen Leerstand von 20 % angesichts der Art und Beschaffenheit der Immobilie nicht übermäßig hoch sind. Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass beträchtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten hinzugerechnet werden sollten. Zusammengenommen würden diese Ausgaben den Wert des Cashflow von 26 Mio. NOK (wie von OPAK geschätzt) auf 10 Mio. NOK schrumpfen lassen. Zur Berücksichtigung der Schwierigkeiten beim Verkauf von Grundstücksparzellen auf diesem Gelände hätte schließlich auch noch der Bodenwert niedriger angesetzt werden müssen. Der Sachverständige hielt im Zusammenhang mit seinen Anmerkungen zum OPAK-Bericht ebenfalls fest, dass der im Leasingvertrag festgelegte Kaufpreis von 25 000 000 NOK vollkommen hypothetisch ist.

Auch der Verditakst-Bericht ließ die Tatsache unberücksichtigt, dass ein Teil der Immobilie an LILAS vermietet ist, und zwar zu einem Mietpreis, der eine erhebliche Ertragseinbuße gemessen an der Annahme darstellt, dass die Immobilie zum Marktpreis vermietet werden sollte. Die angesetzten Marktmietpreise entsprechen jedoch denen, die der Sachverständige selbst angenommen hatte (siehe Abschnitt 4 des Berichts). Ferner hält der Sachverständige fest, dass Verditakst Größenordnungen für die Betriebs- und Unterhaltungskosten angesetzt hatte, die den branchenüblichen Standardwerten entsprechen. Er merkt schließlich noch an, dass die Schätzung des Bodenwertes hier vorsichtiger und zurückhaltender ist als die Schätzung von OPAK, und meint, dies sei nach seiner Auffassung auch angemessener als die höhere Bewertung.

Beim Vergleich beider Berichte kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass „der Hauptunterschied zwischen den Bewertungen in ihrer jeweiligen Berechnung der Betriebs- und Unterhaltungskosten liegt. Die Bewertung durch Verditakst bringt die in der Immobilienbranche üblichen Standardwerte zum Ausdruck, während dies bei der Bewertung durch OPAK nicht der Fall ist“.

Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass „der bei dem Rechtsgeschäft im Jahr 2002 angesetzte Kaufpreis auf einer Stufe mit dem geschätzten Marktwert stehen dürfte. Der Luftstützpunkt Lista wurde zu einer Zeit verkauft, als nur beschränktes Interesse an dieser Art von Immobilie bestand. Der Immobilienmarkt und die Finanzmärkte befanden sich im konjunkturellen Abschwung, während die Immobilie nur als schwer vermittelbar, abgelegen und weitläufig charakterisiert werden kann. Die von Verditakst bei der Bewertung angewandten Kriterien waren zutreffender als die von OPAK. Wichtigster Einwand gegen die Bewertung von OPAK ist der, dass bei der Berechnung des Immobilienwertes die normalen Betriebskosten außer Acht gelassen wurden. Der Ausgleich als Entschädigung für die von der NDEA auf Lista Flypark AS im Rahmen des Verkaufs übertragenen Verpflichtungen erscheint angesichts der Anzahl der Gebäude auf dem Gelände und der Größe der Bodenfläche nicht als unverhältnismäßig hoch.“ (Unterstreichungen hinzugefügt).

Mit Nachdruck hob der Sachverständige die Tatsache hervor, dass bei jeder Bewertung eines Gebiets wie dem Luftstützpunkt Lista erhebliche Ungewissheit besteht. Dies lässt sich mit folgenden Faktoren erklären:

Gegenüber bebauten Gebieten mit einem messbaren Immobilienmarkt ist das Gelände weitläufig und abgelegen. Dies beeinträchtigt nicht nur die Bodenpreise sondern auch die Mietpreise.

Zu dem Gelände gehört ein Luftstützpunkt, auf dem bisher militärische Aktivitäten stattfanden. Es gibt nur wenig bzw. keine vergleichbaren Referenzwerte für solche Immobilien.

Die Bodenflächen und Gebäude weisen erheblichen Ausbesserungs- und Instandhaltungsbedarf auf.

Angesichts des Berichts des unabhängigen Gutachters kommt die Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass der Luftstützpunkt zum Marktwert verkauft wurde.

Denn erstens entspricht der tatsächliche Kaufpreis der Bewertung des Marktwertes nach dem Verditakst-Bericht. Die Tatsache, dass die Bewertung des Marktwertes durch OPAK wesentlich höher lag, liefert als solches keinen Grund für eine Schlussfolgerung, dass eine staatliche Beihilfe gewährt wurde (14).

In der Tat weist der von der Überwachungsbehörde bestellte Gutachter, wie oben bereits erwähnt, auf mehrere Faktoren hin, die zeigen, dass der Marktwert durch OPAK zu hoch bewertet wurde und die von Verditakst angewandten Kriterien zutreffender sind als die von OPAK benutzten Kriterien. Die Überwachungsbehörde stimmt der Auffassung zu, dass der Immobilienmarkt in Lista atypisch und schwer einzuschätzen ist, und dass, wie von Herrn Saastad angemerkt, bei jeder Bewertung eines Gebiets wie dem Luftstützpunkt Lista erhebliche Ungewissheit besteht. Denn schon die Abweichungen in den beiden im Jahr 2002 erstellten Bewertungen dürften für die Ungewissheit in Bezug auf den dortigen Markt sprechen. Es trifft ja auch zu, dass nicht nur die NDEA dort nicht in der Lage war, Grundstücksparzellen zu verkaufen, sondern auch Lista Flypark AS seit dem Kauf der Immobilie im Jahr 2002 nur begrenzten Erfolg beim Verkauf von Grundstücksparzellen an neu gegründete Unternehmen hatte. Der geringe Marktwert des Luftstützpunktes wird ferner durch die Länge und die Schwierigkeit des Verkaufsvorgangs selbst bestätigt, der sich von 1997 bis 2002 hinzog.

Entscheidender Faktor bei dem gezahlten Preis war der Wert, der für bestimmte Kosten veranschlagt und vom Immobilienwert abgezogen wurde, um den Endpreis zu erhalten. Abschnitt 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand sieht speziell vor, dass „besondere Verpflichtungen, die sich auf die Grundstücke und Gebäude und nicht auf den Käufer oder seine wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen, mit dem Verkauf verknüpft werden dürfen“. Die wirtschaftlichen Nachteile derartiger Verpflichtungen dürfen also gegen den Kaufpreis aufgerechnet werden.

Der Sachverständige hält in Bezug auf diese Verpflichtungen fest, dass die dafür angesetzten Beträge aufgrund des Gebiets, um das es sich handelt, nicht unverhältnismäßig hoch sind, und dass es nichts Ungewöhnliches ist, wenn der diesen Verpflichtungen zugemessene Wert den Wert der Immobilie an sich übersteigt. Zwar wird das Verfahren für den Mitteltransfer als „höchst ungewöhnlich“ charakterisiert, doch ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass dies die Bewertung des Gegenwertes der Verpflichtungen selbst nicht beeinträchtigt.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und in Verbindung mit der Tatsache, dass eine mit Vorkaufsrechten bzw. Kaufoptionen belastete Immobilie schwer zu verkaufen ist, gelangt die Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass in Bezug auf den Verkauf des Luftstützpunktes nicht erwiesen ist, dass staatliche Mittel eingesetzt und staatliche Beihilfen gewährt wurden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aufgrund der vorstehenden Würdigung kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es sich bei dem Verkauf des Luftstützpunktes Lista nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemäß Teil II Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Protokolls 3 eingeleitete Verfahren betreffend die Vermietung des Luftstützpunktes Lista wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Nach der Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich beim Verkauf des Luftstützpunktes Lista nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.

Brüssel, den 27. März 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „das Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 16. Dezember 2008 zuletzt geändert. Nachstehend als „die Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/state_aid_guidelines/

(6)  Veröffentlicht im ABl. C 250 vom 25.10.2007, S. 28, und EWR-Beilage Nr. 50 vom 25.10.2007, S. 13.

(7)  Bei dem „St.prp. nr 50 (1994-1995)“ vom 12. Juni 1995 handelte es sich um eine Folgemaßnahme zu einer Entschließung, mit der das Parlament die Umstrukturierung der norwegischen Streitkräfte beschlossen hatte. Als Teilmaßnahme dieser Reorganisation musste der Luftstützpunkt ab 1. Januar 1996 stillgelegt werden.

(8)  Siehe http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/state_aid_guidelines/

(9)  Siehe Ziffer 29 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen.

(10)  Der Begriff „die neuen Flughafen-Leitlinien“ bezieht sich auf die Leitlinien, die am 20. Dezember 2005 angenommen wurden, also nachdem der Leasingvertrag mit LILAS abgeschlossen worden war.

(11)  Beschluss Nr. 183/07/KOL, siehe Fußnote 6.

(12)  Die Jahresabschlüsse von LILAS weisen im Zeitraum 1997-2006 angesammelte Verluste in Höhe von etwa 10 500 000 NOK aus.

(13)  Vgl. entsprechend die Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Beihilfemaßnahmen Spaniens für IZAR, Rs. C-47/2003, noch nicht veröffentlicht, und Entscheidung 2006/238/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de potasse d’Alsace, Rs. C-53/2000 (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 20).

(14)  Vgl. entsprechend die verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava/Kommission, Slg. 2002, II-1275, Randnummer 85.