ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.057.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 57

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. März 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2011/133/GASP des Rates vom 21. Februar 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 202/2011 der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2011 der Kommission vom 1. März 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft ( 1 )

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/134/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711 cor.)  ( 1 )

29

 

 

2011/135/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1174)  ( 1 )

43

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2011/136/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 1. März 2011 Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS)

44

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


BESCHLUSS 2011/133/GASP DES RATES

vom 21. Februar 2011

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union („das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

MONTENEGRO

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

Die EU entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen eingeladen werden.

Die Bedingungen für die Beteiligung Montenegros an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der EU berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Montenegro über seine Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen von Fall zu Fall entscheidet.

Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und sollte bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung Montenegros an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union (EU), Montenegro zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Montenegro, wenn es sich für eine Beteiligung entschieden hat, der EU Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags Montenegros durch die EU wird in Absprache mit Montenegro durchgeführt.

(3)   Die EU gibt Montenegro so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf dessen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Montenegro bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die EU teilt Montenegro das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung Montenegros nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Montenegro übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag Montenegros zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Montenegros wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Mission/der Einsatzkräfte geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der EU und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation durchgeführt wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Montenegro geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt Montenegro die Gerichtsbarkeit über sein an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligtes Personal aus.

(4)   Montenegro ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Montenegro ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen beigefügt.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche mit Ausnahme vertraglicher Forderungen wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Montenegro verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der Montenegro teilnimmt.

(7)   Die EU verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Montenegros an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

Das am 13. September 2010 in Brüssel zwischen der Regierung Montenegros und der Europäischen Union geschlossene Abkommen über die Sicherheit von Verschlusssachen findet im Rahmen von EU-Krisenbewältigungsoperationen Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Montenegro gewährleistet, dass sein für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführt:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Montenegro unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Montenegros zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von Montenegro abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der EU.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Montenegro hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(7)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Montenegro einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der EU nach Konsultationen mit Montenegro gefasst, sofern Montenegro zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt Montenegro gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet Montenegro, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Montenegro beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Montenegros zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE Montenegros am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Montenegros und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Montenegro keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der EU gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU grundsätzlich Montenegro von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die EU die Feststellung trifft, dass Montenegro einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Montenegros das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der EU übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Montenegros unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge Montenegros zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Montenegro gewährleistet, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführen:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Das von Montenegro abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Montenegro unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Montenegro hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Montenegro jederzeit darum ersuchen, dass Montenegro seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Montenegro einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem montenegrinischen Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt Montenegro alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (1) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet Montenegro, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Montenegro beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Montenegros zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Montenegros am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Montenegros und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b verwendet und stellt Montenegro lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Montenegro insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU grundsätzlich Montenegro von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die EU die Feststellung trifft, dass Montenegro einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Montenegros das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

Der im Beschluss 2008/975/GASP vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden in Montenegro schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter mit den zuständigen Behörden Montenegros die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Februar zweitausendelf in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Montenegro


(1)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

TEXT FÜR DIE EU-MITGLIEDSTAATEN:

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Montenegro teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen Montenegro wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal Montenegros in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Montenegros sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation Montenegros bei der Nutzung dieser Mittel.“

TEXT FÜR MONTENEGRO:

„Montenegro ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit seine innerstaatliches Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Montenegro gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


VERORDNUNGEN

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 201/2011 DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie muss die Kommission das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Fahrzeugtypen festlegen.

(2)

Die Europäische Eisenbahnagentur hat am 30. Juni 2010 eine Empfehlung zum Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Fahrzeugtypen abgegeben.

(3)

In den Anhängen zur Typenkonformitätserklärung sollte die Durchführung der einschlägigen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den notifizierten nationalen Vorschriften nachgewiesen sowie auf die betreffenden Richtlinien, technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, nationalen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen Bezug genommen werden. Die durch die Europäische Identifikationsnummer gekennzeichnete Typgenehmigung sollte Informationen über alle rechtlichen Anforderungen enthalten, die der Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat zugrunde liegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster der Typenkonformitätserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta, solange in ihrem Hoheitsgebiet noch kein Eisenbahnsystem besteht.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


ANHANG

MUSTER DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR GENEHMIGTE FAHRZEUGTYPEN

Wir,

Antragsteller (1):

[Firmenname]

[Vollständige Anschrift]

Bevollmächtigter Vertreter:

[Firmenname]

[Vollständige Anschrift]

des Antragstellers:

[Firmenname]

[Vollständige Anschrift]

erklären unter eigener Verantwortung, dass das Fahrzeug [europäische Fahrzeugnummer]  (2), das Gegenstand dieser Erklärung ist,

mit dem in folgenden Mitgliedstaaten genehmigten Fahrzeugtyp [Identifikationsnummer im europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen ERATV] konform ist:

[Mitgliedstaat 1] unter der Zulassungsnummer [EIN der Typgenehmigung in MS 1]

[Mitgliedstaat 2] unter der Zulassungsnummer [EIN der Typgenehmigung in MS 2]

… (Angabe aller MS, in denen der Fahrzeugtyp zugelassen ist),

mit den in den Anhängen aufgeführten einschlägigen Unionsvorschriften, technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und geltenden nationalen Vorschriften übereinstimmt,

sämtlichen Prüfverfahren unterzogen wurde, die für die Ausstellung dieser Erklärung erforderlich sind.

Verzeichnis der Anhänge (3)

[Titel der Anhänge]

Unterzeichnet für und im Namen von [Name des Antragstellers]

Ausgestellt in […] am [TT/MM/JJJJ]

[Name, Funktion] [Unterschrift]

Wird von der NSA ausgefüllt:

Dem Fahrzeug zugewiesene EVN:


(1)  Antragsteller kann der Auftraggeber oder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Union sein.

(2)  Wurde dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Erklärung noch keine europäische Fahrzeugnummer (EVN) zugewiesen, so ist das Fahrzeug anhand eines anderen, zwischen dem Antragsteller und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde vereinbarten Kennzeichnungssystems zu kennzeichnen. Sobald dem Fahrzeug eine EVN zugewiesen wurde, füllt die nationale Sicherheitsbehörde das zu diesem Zweck vorgesehene Feld aus.

(3)  Die Anhänge müssen Kopien der Unterlagen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die einschlägigen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht (EG-Prüferklärungen) und den nationalen Vorschriften durchgeführt wurden.


2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2011 DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu gesammelten Informationen geändert werden.

(2)

Die von der Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ ausgenommenen Erzeugnisse sind auch in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sollten die ausgenommenen Erzeugnisse ausschließlich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gelistet sein, und Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte folglich gestrichen werden.

(3)

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält Bestimmungen, wie Inspektionen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in Häfen der Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Diese Vorschriften müssen an die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei angeglichen werden, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde. Eine solche Angleichung beinhaltet die Aufnahme bestimmter Angaben in die Formblätter für die Voranmeldung sowie zusätzlicher Kriterien in die Eckwerte für Hafeninspektionen.

(4)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält die von regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden. In diesem Anhang sollte die ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannt werden.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 sind entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt:

„u)

dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.“

2.

Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

4.

Anhang XIII wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

(3)  ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung ‚Fischereierzeugnisse‘ gemäß Artikel 2 Nummer 8 fallen

ex Kapitel 3

ex 1604

ex 1605

Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven

ex Kapitel 3

ex 1604

Lebern, Rogen, Zungen, Backen, Köpfe und Flügel

0301 10 (1)

Zierfische, lebend

ex 0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei

ex 0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei

0301 93 00

Karpfen, lebend

ex 0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei

0301 99 19

Andere Süßwasserfische, lebend

ex 0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 19 00

Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

0302 69 11

Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 15

Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 18

Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 19 00

Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 22 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 29 00

Andere Salmoniden, ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 76 00

Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

0303 79 11

Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 79 19

Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 19 01

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 19 03

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

ex 0304 19 13

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 19 15

Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 19 17

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 19 18

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

0304 19 91

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen

0304 29 01

Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 29 03

Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

0304 29 05

Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten)

ex 0304 29 13

Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 29 15

Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 29 17

Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 29 18

Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

0304 99 21

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

ex 0305 30 30

Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei

ex 0305 30 90

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen

ex 0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 45

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 50

Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 80

Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 59 80

Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

ex 0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, aus Binnenfischerei

ex 0305 69 80

Andere Süßwasserfische, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert

0306 19 10

Süßwasserkrebse, gefroren

ex 0306 19 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, gefroren, genießbar

ex 0306 21 00

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Zierarten

ex 0306 22 10

Hummer (Homarus-Arten), Zierarten, lebend

ex 0306 23 10

Tiefseegarnelen der Familie Pandalidae, Zierarten, lebend

ex 0306 23 31

Nordseegarnelen der Gattung Crangon, Zierarten, lebend

ex 0306 23 90

Andere Garnelen, Zierarten, lebend

ex 0306 24

Krabben, Zierarten, lebend

0306 29 10

Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), Zierart, lebend

ex 0306 29 90

Andere Zierkrebstiere, lebend

ex 0306 29 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, nicht gefroren, genießbar

0307 10

Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

0307 21 00

Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt

0307 29

Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt

0307 31

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt

0307 39

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt

ex 0307 41

Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) und Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten), Zierarten

ex 0307 51

Kraken (Octopus-Arten), Zierarten

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0307 91 00

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, lebend (andere als Zierarten), frisch oder gekühlt

0307 99 13

Gestreifte Venusmuschel und andere Arten der Familie Veneridae, gefroren

0307 99 15

Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren

ex 0307 99 18

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren

ex 0307 99 90

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 1604 11 00

Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 20 10

Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 19 91

Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder paniert, auch in Öl vorgebacken, gefroren

1604 30 90

Kaviarersatz

ex 1605 40 00

Süßwasserkrebse, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 90

Andere Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009).“


ANHANG II

ANHANG II A

Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 1

Image

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ANHANG IIB

Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 2

Image


2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 203/2011 DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

46,8

TN

113,1

TR

95,7

ZZ

94,5

0707 00 05

TR

159,9

ZZ

159,9

0709 90 70

MA

31,5

TR

100,8

ZZ

66,2

0805 10 20

EG

56,9

IL

78,2

MA

55,1

TN

41,5

TR

67,9

ZA

37,9

ZZ

56,3

0805 50 10

MA

45,9

TR

51,2

ZZ

48,6

0808 10 80

BR

55,2

CA

126,3

CN

90,2

MK

54,8

US

148,5

ZZ

95,0

0808 20 50

AR

91,1

CL

188,1

CN

52,4

US

96,8

ZA

109,6

ZZ

107,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/21


RICHTLINIE 2011/18/EU DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG bezüglich der Anpassung der Anhänge II bis IX dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)

Das Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ besteht aus streckenseitigen und fahrzeugseitigen Ausrüstungen, die als zwei getrennte Teilsysteme zu betrachten sind. Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Stromverbrauchsmesseinrichtungen sind physisch in die Fahrzeuge integriert. Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Stellen, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften beauftragt sind. Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG sollten daher geändert werden, um die von diesen Stellen durchgeführten Verfahren anzugeben.

(5)

Im Hinblick auf Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG sollte bei Rückgriff auf Zwischenprüfungen zunächst die benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung und danach die Antragsteller die entsprechende EG-Prüferklärung ausstellen. Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2011 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

(2)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

TEILSYSTEME

1.   Verzeichnis der Teilsysteme

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird das Eisenbahnsystem wie folgt in Teilsysteme untergliedert:

a)

strukturelle Bereiche:

Infrastruktur,

Energie,

streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung,

fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung,

Fahrzeuge;

b)

funktionelle Bereiche:

Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung,

Instandhaltung,

Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.

2.   Beschreibung der Teilsysteme

Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes:

2.1.   Infrastruktur

Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung.

2.2.   Energie

Elektrifizierungssystem einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmesseinrichtungen.

2.3.   Streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.4.   Fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.5.   Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der Abwicklung des Verkehrsbetriebs.

Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten.

2.6.   Telematikanwendungen

Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anhang I zwei Teile:

a)

Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern;

b)

Anwendungen im Güterverkehr, einschließlich der Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Erstellung elektronischer Begleitdokumente.

2.7.   Fahrzeuge

Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromverbrauchsmesseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals.

2.8.   Instandhaltung

Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der erforderlichen Leistungsfähigkeit.“


ANHANG II

„ANHANG V

EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME

1.   EG-Prüferklärung für Teilsysteme

Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die genannte Erklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Anhang VI Nummer 2 ergeben. Sie muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

Bezugnahme auf die Richtlinie;

Name und Anschrift des Auftraggebers oder des Herstellers oder seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);

kurze Beschreibung des Teilsystems;

Name und Anschrift der benannten Stelle, welche die EG-Prüfung gemäß Artikel 18 durchgeführt hat;

Angabe der im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen;

alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem entsprechen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;

bei einer vorläufigen EG-Prüferklärung deren Geltungsdauer;

Angabe des Unterzeichners.

Wird in Anhang VI auf die EG-Zwischenprüferklärung Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts.

2.   Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften

Wird in Anhang VI auf die EG-Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen von Nummer 1 entsprechend.“


ANHANG III

„ANHANG VI

PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME

1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Das Prüfverfahren für ein Teilsystem umfasst die Prüfung und Bescheinigung, dass dieses Teilsystem

so geplant, gebaut und installiert ist, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und

genehmigt und in Betrieb genommen werden kann.

2.   EG-PRÜFVERFAHREN

2.1.   Einleitung

Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem

mit den einschlägigen TSI übereinstimmt,

mit den anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften übereinstimmt.

2.2.   Teile des Teilsystems und Stufen

2.2.1.   Zwischenprüfbescheinigung (ISV)

Falls in der TSI angegeben oder gegebenenfalls auf Antrag kann das Teilsystem in bestimmte Teile unterteilt oder in bestimmten Stufen des Prüfverfahrens geprüft werden.

Die Zwischenprüfung (ISV) ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle bestimmte Teile des Teilsystems oder bestimmte Stufen des Prüfverfahrens prüft und bescheinigt.

Im Zuge jeder Zwischenprüfung stellt die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung aus, wogegen der Antragsteller seinerseits gegebenenfalls eine EG-Zwischenprüferklärung ausstellt. In der Zwischenprüfbescheinigung und der Zwischenprüferklärung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung bewertet worden ist.

2.2.2.   Teile des Teilsystems

Der Antragsteller kann für jeden Teil eine Zwischenprüfung beantragen. Jeder Teil ist in jeder der in Nummer 2.2.3 genannten Stufen zu prüfen.

2.2.3.   Stufen des Prüfverfahrens

Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder der folgenden Stufen geprüft:

Gesamtkonzeption;

Herstellung: Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;

Abnahmeprüfung.

Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Konzeptionsphase (einschließlich der Typprüfungen) und für die Herstellungsphase beantragen.

2.3.   Prüfbescheinigung

2.3.1.   Die benannte Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, bewertet die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und stellt die EG-Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung ausstellt. In der EG-Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.

Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen), ist in der EG-Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Stelle im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.

2.3.2.   Sind EG-Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden diese von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt, wenn sie vor Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung

prüft, ob die EG-Zwischenprüfbescheinigungen die einschlägigen Anforderungen der TSI ordnungsgemäß abdecken,

alle Aspekte prüft, die von EG-Zwischenprüfbescheinigungen nicht abgedeckt sind,

die Abnahme des gesamten Teilsystems prüft.

2.4.   Technisches Dossier

Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:

technische Merkmale der Auslegung einschließlich der mit der Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das betreffende Teilsystem;

Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d;

Kopien der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;

etwa vorhandene EG-Zwischenprüfbescheinigung(en) sowie in diesem Fall etwaige EG-Zwischenprüferklärungen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;

EG-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls mit Angabe der während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten; der EG-Prüfbescheinigung sind auch die von der benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichte gemäß Nummer 2.5.3 und 2.5.4 beizufügen;

EG-Bescheinigungen, die gemäß anderer aufgrund des Vertrags geltender Vorschriften ausgestellt wurden;

ist eine sichere Integration gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission (1) erforderlich, fügt der Antragsteller dem technischen Dossier den Bewertungsbericht über die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG bei.

2.5.   Überwachung

2.5.1.   Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.

2.5.2.   Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem.

2.5.3.   Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen (‚Audits‘) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in bestimmten Bauphasen erforderlich sein.

2.5.4.   Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

2.5.5.   Die benannte Stelle ist berechtigt, bei der Erteilung der in Anhang IV Nummer 2 erwähnten EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung die Teilsysteme zu überwachen, in die eine Interoperabilitätskomponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.

2.6.   Hinterlegung

Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 2.4 wird zusammen mit der etwa vorhandenen EG-Zwischenprüfbescheinigung, die von der hiermit beauftragten benannten Stelle ausgestellt wurde, oder zusammen mit der Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, beim Antragsteller hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Antragsteller der zuständigen Behörde übermittelt, bei der er die Genehmigung der Inbetriebnahme beantragt.

Der Antragsteller bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.

2.7.   Veröffentlichung

Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über

eingegangene Anträge auf EG-Prüfung und EG-Zwischenprüfung,

Anträge auf Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung für die Verwendung von Interoperabilitätskomponenten,

ausgestellte und verweigerte EG-Zwischenprüfbescheinigungen,

ausgestellte und verweigerte EG-Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen,

ausgestellte oder verweigerte EG-Prüfbescheinigungen.

2.8.   Sprache

Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den EG-Prüfverfahren werden in einer EU-Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Sprache abgefasst.

3.   PRÜFVERFAHREN IM FALL NATIONALER VORSCHRIFTEN

3.1.   Einleitung

Das Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften ist das Verfahren, bei dem die gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestimmte Stelle (‚bestimmte Stelle‘) prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem mit den geltenden nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 notifiziert wurden, im Einklang steht.

3.2.   Prüfbescheinigung

Die bestimmte Stelle, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften beauftragt ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde, einschließlich der Vorschriften in Bezug auf Teile, die einer Ausnahme von einer TSI, Umrüstung oder Erneuerung unterliegen.

Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz beziehen, und den anderen Teil für alle sonstigen nationalen Vorschriften.

3.3.   Technisches Dossier

Das der Prüferklärung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte technische Dossier wird dem in Nummer 2.4 genannten technischen Dossier beigefügt und enthält die technischen Daten für die Bewertung der Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften.“


(1)  ABl. L 108 vom 22.4.2009, S. 4.


BESCHLÜSSE

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. März 2010

über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711 cor.)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/134/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen WAM Engineering Ltd ein, in der vorgebracht wurde, WAM SpA habe rechtswidrige Zuschüsse vom italienischen Staat erhalten.

(2)

Mit Schreiben vom 5. August 1999 und 10. September 1999 wurden Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden gesandt. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 2. September 1999 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Antwort der italienischen Behörden vom 11. Oktober 1999 und teilte ihre Absicht mit, ein förmliches Prüfverfahren durchzuführen.

(3)

Gleichzeitig wurde eine Untersuchung über die nationalen Förderprogramme für Direktinvestitionen in Drittländern durchgeführt, die in eine Mitteilung der Kommission zu dieser Frage münden sollte.

(4)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden weitere Informationen an, nachdem sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet hatte (mit Schreiben vom 31. März 2000 und 11. Oktober 2000 wurden der Kommission zwei Erinnerungen zugesandt) und die Untersuchung über Direktinvestitionen im Ausland verschoben worden war.

(5)

Angesichts der mit Schreiben vom 20. Februar 2002 und 27. März 2002 übermittelten Informationen wurden mit Schreiben vom 12. April 2002 weitere Fragen an die italienischen Behörden gerichtet.

(6)

Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Mai 2002. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vorgelegten Informationen ihrer Ansicht nach unvollständig seien, und forderte sie auf, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens die fehlenden Informationen nachzureichen und weitere Klarstellungen vorzunehmen.

(7)

In Ermangelung einer Antwort erließ die Kommission am 26. September 2002, trotz des Antrags der italienischen Behörden vom 25. Juni 2002 auf Verlängerung der Frist bis zum 31. Juli, eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“ genannt). In der Zwischenzeit wurde der Fall unter der Nummer NN 102/2002 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen.

(8)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 und 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 bat er darum, über das Ergebnis der genannten Anordnung informiert zu werden.

(9)

Die italienischen Behörden übermittelten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 und reichten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 weitere Angaben nach.

(10)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 unterrichtete die Kommission Italien über ihre Entscheidung, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV, zu eröffnen (4).

(11)

Der Beschwerdeführer wurde hierüber mit Schreiben vom 29. Januar 2003 informiert.

(12)

Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben noch nicht erhalten hatte, sandte er am 10. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben an die Kommission.

(13)

Im Anschluss an die Mitteilung an die italienischen Behörden über die Eröffnung des Verfahrens richtete WAM SpA sofort ein Schreiben an die Kommission (Schreiben vom 10. Februar 2003).

(14)

Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 ersuchte Italien um eine Verlängerung der in der Entscheidung der Kommission festgesetzten fünfzehntägigen Frist für die Übermittlung von Angaben zur Vertraulichkeit bis zum 7. März 2003.

(15)

Mit Schreiben vom 10. März 2003 ersuchte Italien die Kommission, die Entscheidung nicht zu veröffentlichen, da der Begünstigte bereit sei, die Beihilfe zurückzuzahlen, was vom Unternehmen WAM SpA in dessen direkt an die Kommission gesandten Schreiben vom 13. März 2003 bestätigt wurde.

(16)

Mit Schreiben vom 18. März 2003 wies die Kommission darauf hin, dass zur Vermeidung der Veröffentlichung eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erforderlich sei; diese setze jedoch voraus, dass nachgewiesen werde, dass beide Beihilfen zuzüglich der Zinsen, die in einer von der Kommission gebilligten Weise zu berechnen seien, tatsächlich zurückgezahlt wurden.

(17)

Da der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 13. Mai 2003 vorgeschlagene Betrag deutlich unter der ersten Schätzung des Subventionsäquivalents der Beihilfe lag, das die Kommission anhand der ihr bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen berechnet hatte, unterrichtete die Kommission Italien mit Schreiben vom 22. Mai 2003 davon, dass die Veröffentlichung in Kürze erfolgen werde, da die Höhe der vorgeschlagenen Rückzahlung nicht ihren Kriterien entspreche.

(18)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 bat der Beschwerdeführer um Informationen über die Veröffentlichung der Entscheidung. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. Juni 2003; am gleichen Tag ging eine weitere Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, um diesen unverzüglich über die kurz zuvor erfolgte Veröffentlichung zu unterrichten.

(19)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, dem ein Fax gleichen Datums vorausging, wurde von WAM SpA ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2003 ablehnte.

(20)

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 reagierte WAM SpA direkt auf die an Italien gerichtete Mitteilung der Kommission, die Entscheidung veröffentlicht zu haben. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Juli 2003.

(21)

Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, von WAM SpA Schadenersatz für die erlittenen Verluste zu fordern, falls die endgültige Entscheidung der Kommission negativ ausfallen sollte, und bat um Auskünfte über das entsprechende Verfahren.

(22)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte Morton Machine Company Limited mit, von WAM SpA vor einem italienischen Gericht auf Schadenersatz verklagt worden zu sein, und fragte bei der Kommission an, ob sie eine Zurücknahme der Klage erreichen könne.

(23)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 beantwortete die Kommission die beiden Schreiben von Morton Machine Company.

(24)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 gingen Äußerungen von betroffenen Dritten ein, die um vertrauliche Behandlung baten.

(25)

Am 23. Juli 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der italienischen Behörden statt. Im Vorfeld hatten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 2003, eingegangen am 25. Juli 2003, einige Informationen übermittelt. Weitere Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 8. August 2003 direkt vom Ufficio del Presidente del Consiglio (Dipartimento per il coordinamento delle politiche comunitarie) zugesandt.

(26)

Mit Schreiben vom 21. August 2003 erkundigte sich Morton Machine Company Limited, ob bereits eine endgültige Entscheidung erlassen worden sei, und bat darum, auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 28. August 2003.

(27)

Mit Schreiben vom 19. September 2003 äußerte sich Italien zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

(28)

Mit Schreiben vom 3. November 2003 nahm Italien zu den Äußerungen der betroffenen Dritten Stellung.

(29)

Nach dem Schadenersatzantrag der WAM SpA vom 30. Juli 2003 wurde die Akteneinsicht vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 16. September 2003 erneut verweigert.

(30)

Die fehlenden Angaben in der Antwort vom 19. September 2003 wurden von Italien mit Schreiben vom 14. Januar 2004 nachgereicht.

(31)

Am 19. Mai 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (5).

(32)

Sowohl WAM SpA als auch Italien klagten vor dem Gericht erster Instanz gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004. Das Gericht erster Instanz verband die Rechtssachen und erklärte die Entscheidung der Kommission mit seinem Urteil vom 6. September 2006 für nichtig, da diese nicht in geeigneter Weise begründet und nachgewiesen habe, dass die Beihilfen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem EU-Markt zu verfälschen (6).

(33)

Die Kommission focht das Urteil des Gerichts erster Instanz an. Am 30. April 2009 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück (7).

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(34)

WAM SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Cavezzo/Italien. Im betrachteten Zeitraum — von 1995 bis 2000 — war das Unternehmen im Segment der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Hersteller aus der EU tätig. Vor allem im Bereich der Entstaubungsfilter stand WAM SpA im Wettbewerb mit einer Reihe größerer Hersteller aus der EU, die über moderne Technologien und eine gut ausbaute Vertriebsstruktur verfügten (8).

(35)

Auf dem italienischen Markt betrug der Marktanteil von WAM SpA im Bereich der Schneckenförderer für Beton 60 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und 55 % im Jahr 2003. Bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA dagegen bei 40 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und schließlich 60 % im Jahr 2003 (9).

(36)

Ab 1997 weitete die WAM SpA den Vertrieb auch auf Märkte anderer EU-Mitgliedstaaten aus, insbesondere auf Deutschland (alte Bundesländer) und Frankreich. Im Jahr 2000 hatte das Unternehmen im Bereich der Schneckenförderer für Beton einen Marktanteil von 70 % in Frankreich und Deutschland und 60 % im Vereinigten Königreich; bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA bei 50 % in Frankreich, 20 % in Deutschland und 10 % im Vereinigten Königreich (10).

(37)

Im Jahr 1994 wurde die japanische Tochtergesellschaft WAM Japan gegründet, die sich auf die Vermarktung von zwei in Italien hergestellten Produkten mit relativ niedrigen Transportkosten spezialisierte, und zwar auf Entstaubungsfilter und Ventile. Im Jahr 1995 wurde eine chinesische Tochtergesellschaft gegründet, die zunächst mit einem ortsansässigen Partner als Joint Venture und dann ab 1998 als 100 %ige Tochtergesellschaft von WAM SpA geführt wurde (11).

(38)

Im betrachteten Zeitraum hielt WAM SpA zudem 84 % des Aktienkapitals von „WAM Engineering Ltd“, einer Gesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Tewkesbury im Vereinigten Königreich. WAM Engineering Ltd war im Marktsegment der Konstruktion, der Herstellung und des Vertriebs von industriellen Mischmaschinen tätig, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie eingesetzt wurden.

(39)

Der Beschwerdeführer behauptete im Hinblick auf die Preispolitik von WAM Engineering Ltd im Vereinigten Königreich, dass das Unternehmen aufgrund von Finanzhilfen der italienischen Regierung, die vor allem auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981 (nachstehend „Gesetz 394/81“ genannt) gezahlt würden, in der Lage sei, die Produkte, die auch er herstelle und vertreibe (industrielle Mischmaschinen), um etwa ein Drittel günstiger anzubieten, d.h. zu einem Preis, der kaum die Rohstoffkosten zur Herstellung der Maschinen decke.

(40)

Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden WAM Engineering Ltd im Rahmen des Gesetzes 394/81 Finanzhilfen aus Marktdurchdringungsprogrammen für Nicht-EU-Länder gewährt. Mit dem Gesetz 394/81 seien insbesondere italienische Unternehmen gefördert worden, die die Absicht hätten, abhängige Unternehmen (Vertretungen, Verkaufsräume und Lager) im Ausland zu gründen.

(41)

Die italienischen Behörden bestätigten, WAM SpA im Jahr 1995 Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 2 281 450 000 ITL (ca. 1,18 Mio. EUR) für Vorhaben in Japan, Südkorea und Taiwan gewährt zu haben. Nach Angaben der italienischen Behörden habe das Unternehmen de facto ein zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 358 505 421 ITL (ca. 0,7 Mio. EUR) erhalten, weil die geplanten Vorhaben in Korea und Taiwan aufgrund der Wirtschaftskrise in diesen Ländern nicht durchgeführt worden seien.

(42)

Das zinsvergünstigte Darlehen deckte 85 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Zinszuschuss konnte bis zu 60 % des Referenzzinssatzes betragen. Das Darlehen hätte innerhalb von fünf Jahren linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden sollen, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo zu zahlen waren. Vorgesehen war eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren.

(43)

Der ermäßigte Zinssatz des betreffenden Darlehens von 4,4 % wurde auf der Grundlage eines Marktzinses von 11 % berechnet. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage der bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen wurde die Beihilfeintensität auf ein Bruttosubventionsäquivalent von 16,38 %, entsprechend einer Beihilfe von 222,523 Mio. ITL (ca. 115 000 EUR), angesetzt.

(44)

Die beihilfefähigen Kosten dieser Maßnahme wurden in zwei Kategorien eingeteilt: Kosten, die sich auf den Aufbau einer dauerhaften Struktur im Ausland beziehen, und Kosten zur Verkaufsförderung. Die berücksichtigten Kosten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt (in Mio. ITL):

(in Mio. ITL)

BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

GEWÄHRTE DARLEHEN

DAUERHAFTE STRUKTUREN

Miete, Versicherungen, Versorgungsleistungen

122,56

Betriebskosten (insbesondere Personal, Ausstattung und Anlagen der dauerhaften Strukturen)

556,94

Muster

38,23

Beratungsleistungen

29,43

Zwischensumme 1

747,18

VERKAUFSFÖRDERUNG

Lagerung von Waren

456,28

Marktforschung

40,95

Messen und Ausstellungen

12,19

Werbung

94,39

Reisen

7,52

Zwischensumme 2

611,33

Gesamtsumme

1 358,51

(45)

Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 teilten die italienischen Behörden auf ein Auskunftsersuchen der Kommission mit, dass dem Unternehmen WAM SpA im Rahmen des gleichen Programms am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) gewährt worden sei.

(46)

Bei Eröffnung des Verfahrens waren der Kommission keine Einzelheiten zu dieser weiteren Beihilfe bekannt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(47)

Die italienischen Behörden vertraten in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2002 die Auffassung, dass die Beihilfe, die WAM SpA im Jahr 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, deutlich unter der „De-minimis“-Schwelle gelegen habe und dass diesem Begünstigten während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren keine weitere „De-minimis“-Beihilfe gewährt worden sei. Zudem betonten sie, die Beihilfe habe nicht in direktem Zusammenhang mit den ausgeführten Mengen gestanden.

(48)

Die Kommission stellte fest, dass ein Großteil der beihilfefähigen Kosten, die bei der WAM SpA im Jahr 1995 gewährten Beihilfe berücksichtigt wurden, wie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsausgaben sowie Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel und Ausrüstung) für einen ständigen Geschäftssitz im Ausland, als Beihilfe zum Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes hätte eingestuft werden können.

(49)

Ebenso hätten nach Ansicht der Kommission die Kosten für Beratungsleistungen in Bezug auf dauerhafte Strukturen im Ausland sowie Werbe- und Reisekosten als laufende Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit betrachtet werden müssen.

(50)

In ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass gemäß dem letzten Absatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger als die der Leitlinien sind. Daher wies die Kommission in der Eröffnungsentscheidung darauf hin, dass bei „De-minimis“-Beihilfen grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (13) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 69/2001“ genannt) anzuwenden sind.

(51)

Nach Artikel 1 Buchstabe b galt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 jedoch nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. für Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen.

(52)

Die Kommission wies daher in der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den einschlägigen „De-minimis“-Vorschriften darauf hin, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 (14) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992“ genannt) Ausfuhrbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss, aber eine niedrigere Schwelle von 50 000 ECU vorsah.

(53)

Die Kommission bezweifelte daher in der Eröffnungsentscheidung, dass die Beihilfe, die WAM SpA 1995 im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt wurde, als mit den einschlägigen „De-minimis“-Regeln vereinbar angesehen werden konnte.

(54)

Zudem hegte die Kommission nach einer ersten Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe an WAM SpA als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar betrachtet werden konnte.

(55)

Bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission noch keine Informationen über die Merkmale — wie Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten — der Beihilfe vor, die der „WAM-Gruppe“ (so die Bezeichnung der italienischen Behörden) im Jahr 2000 ebenfalls in Form eines zinsvergünstigten Darlehens im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt worden war, da die italienischen Behörden keine Informationen dazu übermittelt hatten.

(56)

Im damaligen Stadium des Verfahrens war die Kommission daher nicht in der Lage, die betreffende Beihilfe eingehend zu prüfen. Sie äußerte jedoch Zweifel daran, dass diese überhaupt in irgendeiner Form als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar anzusehen war, da sie dem gleichen Ziel wie die 1995 gewährte Beihilfe diente und auf der gleichen Rechtsgrundlage gewährt wurde.

(57)

Die italienischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002 auch darauf hin, dass zu keiner Zeit Beihilfen unmittelbar an „WAM Engineering“ vergeben worden seien und dass unter diesem Namen kein Unternehmen im italienischen Handelsregister eingetragen sei. Die Kommission stellte jedoch zum einen fest, dass „WAM SpA“ 85 % der Aktien von „WAM Engineering Ltd“ hielt. Zum anderen stellte sie fest, dass die italienischen Behörden bereits in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 mitgeteilt hatten, dass „WAM SpA“ ein zinsvergünstigtes Darlehen im Rahmen des Gesetzes gewährt worden sei, und in einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2002 darüber informiert hatten, dass die „WAM-Gruppe“ am 9. November 2000 ein weiteres Darlehen im Rahmen desselben Gesetzes erhalten habe.

IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(58)

Zur Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gingen Äußerungen eines betroffenen Dritten ein, der darum bat, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

(59)

In diesen Äußerungen lobt der betroffene Dritte die Anstrengungen der Kommission zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Segment und beklagt, dass aufgrund der Marktstellung von WAM SpA technisches Know-how und Arbeitsplätze verloren gegangen seien.

(60)

Mit Schreiben vom 3. November 2003 vertrat Italien, das von der Kommission mit Schreiben vom 25. September 2003 über die Äußerungen des betroffenen Dritten informiert worden war, die Ansicht, dass diese Äußerungen nichts wesentlich Neues bringen würden, da sie nur die Anschuldigungen bestätigen würden, die im Zusammenhang mit diesem Fall — auch vom Beschwerdeführer selbst — bereits vorgebracht worden seien. Insbesondere hält Italien für hinreichend nachgewiesen, dass zwischen den in diesen Äußerungen dargelegten Sachverhalten und der Finanzhilfe für WAM SpA im Rahmen des Gesetzes 394/81 kein Zusammenhang besteht.

V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

(61)

Zum Darlehen von 1995 führten die italienischen Behörden den Nachweis, dass WAM SpA auf der Grundlage ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1994 bei Gewährung der ersten Beihilfe und Einreichung des entsprechenden Beihilfeantrags der Definition eines mittleren Unternehmens im Sinne von Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 entsprach, da das Unternehmen 163 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR verzeichnete und im Besitz von zwei Unternehmen war, die ebenfalls der Definition eines KMU entsprachen. Die italienischen Behörden räumten allerdings ein, dass WAM SpA seit 1998 kein KMU mehr ist und somit bei Gewährung der zweiten Beihilfe (im Jahr 2000) kein KMU war.

(62)

Zur ersten Finanzhilfe wurden gegenüber den Informationen, die der Kommission bereits bei Eröffnung des Verfahrens vorlagen, keine wesentlichen neuen Angaben gemacht, mit Ausnahme der Tatsache, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen ausgezahlt worden war, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug. Eine Änderung des Zinssatzes war im ursprünglichen Vertrag offensichtlich nicht vorgesehen. Das Darlehen sollte planmäßig im April 2004 vollständig getilgt sein.

(63)

Hinsichtlich des Darlehens von 2000 stellten die italienischen Behörden nach der Eröffnung des Verfahrens mit Schreiben vom 25. Juli 2003 klar, dass sich der Gesamtbetrag tatsächlich auf 3 603 574 689 ITL (1 861 091,01 EUR) und nicht auf 1 940 579 808 ITL (1 Mio. EUR) belief, wie zuvor in dem Schreiben vom 21. Mai 2002 und damit auch in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben; der letztgenannte Betrag habe sich nur auf den bei Abfassung des Schreibens bereits ausgezahlten Teil und nicht auf den Gesamtbetrag des gewährten Darlehens bezogen.

(64)

Tatsächlich wurden noch zwei weitere Tranchen der Beihilfe ausgezahlt. Die letzte Auszahlung in Höhe von 248 091,01 EUR erfolgte am 22. Januar 2003. Dieses Darlehen wurde zu den gleichen Bedingungen wie das erste Darlehen von 1995 gewährt, da beiden das Gesetz 394/81 zugrunde lag. Der Gesamtbetrag des fraglichen Darlehens wurde am 9. November 2000 ausgehandelt und der entsprechende Vertrag am 20. Dezember 2000 unterzeichnet.

(65)

Die geförderten beihilfefähigen Kosten sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen, die von den italienischen Behörden mit dem Schreiben vom 22. Juli 2003 übermittelt wurde.

(in Tausend EUR)

BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

GEWÄHRTE DARLEHEN

DAUERHAFTE STRUKTUREN

Miete und Mobiliar der Gebäude, Fahrzeuge

331,27

Betriebskosten (Kosten für Betrieb, Waren und Personal)

973,50

Muster

0,87

Ausbildung

25,24

Beratungsleistungen

30,29

Zwischensumme 1

1 361,17

VERKAUFSFÖRDERUNG

Lagerung von Waren

353,39

Messen und Ausstellungen

6,37

Werbung

42,74

Reisen

94,84

Reisen von Kunden nach Italien

2,59

Zwischensumme 2

499,92

Gesamtsumme

1 861,09

(66)

Aus den dem Schreiben vom 14. Januar 2004 beigefügten Unterlagen geht außerdem eindeutig hervor, dass das fragliche Programm von WAM SpA und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einem zu 100 % von WAM SpA gehaltenen ortsansässigen Unternehmen, gemeinsam in China durchgeführt werden sollte.

(67)

Als beihilfefähige Kosten wurden die Miete der Büro-, Lager-, Ausstellungs- und Kundendiensträume (mit einer Gesamtfläche von 7 500 m2), der Kauf, die Miete oder das Leasing von 3 Fahrzeugen sowie die Aufwendungen für das Personal in der Muttergesellschaft und im Ausland (darunter ein Vertriebsleiter und sechs Techniker) betrachtet.

(68)

Der Zinssatz für das fragliche Darlehen betrug 2,32 %, entsprechend 40 % des bei Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzzinssatzes von 5,8 %. Auch in diesem Fall war im Vertrag offenbar keine Änderung des Zinssatzes während der Darlehenslaufzeit vorgesehen. Das Darlehen wurde in mehreren Tranchen an den Empfänger ausgezahlt, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug.

(69)

Die Rückzahlung begann den italienischen Behörden zufolge am 20. Februar 2003 mit Ablauf der tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, während der nur die Zinsen auf die bereits an den Empfänger ausgezahlten Darlehenstranchen zu entrichten waren. Die fünfjährige Tilgungsphase begann am 20. August 2003. Das Darlehen sollte linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo anfielen. Planmäßig hätte die Rückzahlung demzufolge am 20. Februar 2008 geendet.

(70)

Im Hinblick auf die Änderung des Zinssatzes während des Rückzahlungszeitraums erklärten die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei.

(71)

Zudem machten die italienischen Behörden bei beiden Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug habe gebracht werden müssen.

(72)

Zu den Ausfuhren von WAM SpA in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer wurden folgende Angaben vorgelegt:

JAHR

AUSFUHREN IN EU-MITGLIEDSTAATEN

AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER

AUSFUHREN INSGESAMT

1995

10 237 196

4 477 951

14 715 147

1996

9 338 640

5 592 122

14 930 762

1997

9 974 814

5 813 442

15 788 256

1998

10 780 161

5 346 514

16 126 675

1999

11 885 473

5 276 525

17 161 998

(73)

Die italienischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die in der Tabelle angegebenen Zahlen für die Gesamtausfuhren 52 % bis 57,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes von WAM SpA im Jahr 1995 bzw. 1999 ausgemacht hätten.

(74)

Schließlich räumen die italienischen Behörden ein, dass keines der beiden geprüften Darlehen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (15) fällt; sie sind jedoch der Ansicht, dass Anreize, die Unternehmen aus der EU zur Förderung von Programmen in Drittländern gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, fallen.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(75)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(76)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, muss sie nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen: erstens muss es sich um eine Maßnahme des Staates zu Lasten staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen, drittens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und viertens und letztens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen.

(77)

Als staatliche Beihilfe gilt jeder direkte oder indirekte Vorteil, der aus öffentlichen Mitteln finanziert und unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Stellen gewährt wird, die in Ausübung staatlich übertragener Befugnisse handeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (16).

(78)

Die fraglichen Beihilfemaßnahmen wurden bei dem Darlehen von 1995 von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten „Comitato“ (Ausschuss) (17) und bei dem Darlehen von 2000 vom „Comitato agevolazioni“ (Ausschuss für Zinsvergünstigungen) (18) gewährt.

(79)

Mediocredito Centrale SpA (19) schloss mit WAM SpA den Darlehensvertrag von 1995 zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten „Comitato“. SIMESIT SpA (20) schloss den Darlehensvertrag von 2000 mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des „Comitato Agevolazioni“.

(80)

Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe somit aus staatlichen Mitteln von Einrichtungen gewährt, die im Auftrag des italienischen Staats gehandelt haben, um Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von vom Staat aufgestellten Leitlinien zu unterstützen, so dass sie — gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs — dem Staat zurechenbar ist (21).

(81)

Die zinsvergünstigten Darlehen verbessern die Finanzlage des Beihilfeempfängers, indem sie ihn von Aufwendungen entlasten, die er ohne die staatliche Finanzhilfe zur Umsetzung von Marktdurchdringungsprogrammen tragen müsste. Die Beihilfemaßnahmen verschaffen WAM SpA somit gegenüber ihren Wettwerbern in der EU einen selektiven Vorteil.

(82)

Da WAM SpA auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig ist, steht außer Zweifel, dass das Unternehmen auf diesem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit unter die Definition des Unternehmens im Sinne des Unionsrechts fällt (22).

(83)

Somit kann davon ausgegangen werden, dass mit der Beihilfe für WAM SpA einem Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wurde.

(84)

In seinem Urteil vom 30. April 2009 (23) betont der Gerichtshof, dass die Kommission „auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben“ hat. Dem Gerichtshof zufolge bedarf es dabei nicht des Nachweises seitens der Kommission, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern nur der „Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“ (24). Zudem entschied der Gerichtshof, dass die Kommission „nicht gehalten gewesen sei, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betroffenen Markt oder des fraglichen Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten anzustellen [oder] die tatsächliche Auswirkung der streitigen Beihilfen […]“ zu prüfen, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb erfüllt sind.

(85)

WAM SpA ist in der EU und auf den internationalen Märkten tätig, besitzt Tochtergesellschaften in vielen Mitgliedstaaten und vertreibt ihre Produkte in der gesamten Europäischen Union und in Drittländern. Von 1995 bis 1999 entfielen zwei Drittel des Umsatzes (in absoluten Zahlen 10 Mio. EUR) auf den Absatz in der EU und ein Drittel auf den Absatz in Drittländern. Auf diesen Märkten steht WAM SpA tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus der EU, die ebenfalls weltweit agieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Randnummer 34), waren mindestens drei weitere große Hersteller von Entstaubungsfiltern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Weltmarkt tätig und somit bei der Ausfuhr von Entstaubungsfiltern nach Japan und China zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA (25). Diese Unternehmen waren insofern zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA, als sie, wenn sie beschlossen hätten, ihre Produkte ebenfalls nach Japan oder China auszuführen, gegenüber WAM SpA, die — zur Durchdringung dieser Märkte — Beihilfen erhalten hatte, zunächst benachteiligt gewesen wären.

(86)

Wie unter den Randnummern 34 und 35 erläutert, hatte WAM SpA in diesem Zeitraum einen beträchtlichen Marktanteil auf dem inländischen und europäischen Markt. Wie unter Randnummer 38 angegeben, war das Unternehmen zudem über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat geschäftlich vertreten.

(87)

Durch die erhaltenen Beihilfen hat WAM SpA ihre Marktstellung gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten — nicht nur tatsächlichen, sondern auch potenziellen Wettbewerbern — insgesamt gestärkt bzw. war in der Lage dazu. Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen „Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, […] grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen“ (26).

(88)

Im vorliegenden Fall wird diese Schlussfolgerung durch drei weitere Argumentationen untermauert.

(89)

Zum Ersten war absehbar, dass normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufgrund der WAM SpA gewährten Ausfuhrdarlehen beeinträchtigt werden würden, da WAM SpA bei der Ausfuhr ihrer Produkte auf ausländische Märkte Erleichterungen gegenüber ihren tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern aus der EU erhielt, welche ihre Marktdurchdringungsprogramme aus eigenen Mitteln hätten finanzieren müssen.

(90)

Zum Zweiten konnte WAM SpA durch die Beihilfe für die Durchführung eines Marktdurchdringungsprogramms Mittel einsparen. Da WAM SpA in die Marktdurchdringung mit dem Ziel investiert hat, ihre eigenen Produkte auf diese Märkte auszuführen, konnten diese Einsparungen ihr ermöglichen, in der EU hergestellte Produkte zu einem günstigeren Preis in Drittländer auszuführen oder höhere Margen zu erzielen.

(91)

Zum Dritten konnten die Einnahmen aus dieser Tätigkeit, da Geld beliebig einsetzbar ist, wieder in der EU investiert werden. Dadurch, dass WAM SpA durch die Finanzhilfe von Kosten im Zusammenhang mit der Durchdringung ausländischer Märkte entlastet wurde, konnte sie somit die eingesparten Mittel anderweitig einsetzen, um ihre Stellung auf dem Binnenmarkt zu festigen (27). Zudem konnten die Einnahmen aus den Ausfuhren auf diese Märkte wieder in der EU investiert werden.

(92)

In diesem Fall hätte die Beihilfe für das Unternehmen direkte Auswirkungen auf den EU-Markt gehabt und den Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten von WAM SpA in der EU verfälscht.

(93)

Zudem gilt nach ständiger Rechtsprechung Folgendes: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“ (28). Da die Beihilfe Italiens an WAM SpA — wie bereits dargelegt — die Stellung dieses Unternehmens gegenüber seinen tatsächlichen wie potenziellen Wettbewerbern in der EU gestärkt hat, hat sie auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst.

(94)

Zur Höhe der Beihilfe hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Philip Morris gegen die Kommission (29) und Frankreich gegen die Kommission (30) entschieden, dass verhältnismäßig geringe Beihilfen oder eine relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens nicht von Vornherein ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst wird. Aus den gleichen Erwägungen heraus erkannte das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Het Vlaamse Gewest gegen die Kommission (31) wie folgt: „Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht“. Zudem stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Heiser (32) fest, dass es „keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist“.

(95)

Im vorliegenden Fall wird somit die Schlussfolgerung, dass diese Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beeinflusst haben können, durch die verhältnismäßig geringe Höhe der Beihilfen nicht entkräftet. So gering die Beihilfe in Anbetracht des sowohl tatsächlichen als auch potenziellen starken Wettbewerbs in der Branche, in der WAM SpA tätig ist, auch sein mag, ist es doch zumindest wahrscheinlich, dass sie die Gefahr birgt, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

(96)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es zumindest wahrscheinlich, dass die Beihilfe Italiens zugunsten von WAM SpA den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälscht.

(97)

Schlussendlich stellt die staatliche Unterstützung für WAM SpA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(98)

Gemäß dem Grundsatz tempus regit actum sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, bei nicht angemeldeten Beihilfen die bei Erlass des Beschlusses geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (33).

(99)

Da nach den Freistellungsvorschriften (einschließlich der Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen) bestimmte Beihilfemaßnahmen von der Anmeldepflicht befreit sind und zudem das zentrale System zur Überwachung staatlicher Beihilfen durch das dezentrale Überwachungssystem ersetzt wird, sind diese Vorschriften wesensmäßig als Verfahrensvorschriften zu betrachten.

(100)

Obwohl die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelte, dass die Beihilfe für eine Freistellung nach den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 der Kommission infrage kommen könne, sind im vorliegenden Fall die bei Erlass der Entscheidung geltenden Vorschriften anzuwenden, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (34). Gleichsam gilt für einzelne Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Mark in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (35) (nachstehend „Gruppenfreistellungsverordnung von 2008“ genannt), sofern alle in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen mit Ausnahme von Artikel 9 erfüllt sind.

(101)

In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfen für WAM SpA, d. h. das Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, bei der Kommission und der Welthandelsorganisation (WTO) gemäß Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (36) angemeldet worden sei.

(102)

Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden dabei unter „Anmeldung“ einige stark komprimierte Angaben zur Beihilferegelung in einer Tabelle verstehen, die der Kommission im Rahmen des Jahresberichts über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union — zumindest seit dem sechsten Bericht (1996) — vorgelegt wird oder zur Übermittlung an den WTO-Ausschuss für Subventionen (WTO Subsidies Committee) bestimmt ist. Die Kommission wurde über das Vorliegen der Regelung auch im Rahmen ihrer Untersuchung über geltende Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Direktinvestitionen außerhalb der Europäischen Union informiert.

(103)

Diese Mitteilungsarten können jedoch nicht als mit dem damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden, der vorsieht: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann“.

(104)

Da die genannte Beihilferegelung bei der Kommission nicht vorab zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen angemeldet wurde, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, in Kraft gesetzt und ist demzufolge rechtswidrig. Da die Beihilfe — mit Ausnahme der möglicherweise aufgrund der Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfe — WAM SpA aufgrund dieser Regelung gewährt wurde, ist auch sie rechtswidrig.

(105)

Die Kommission muss prüfen, ob bestimmte, WMA SpA gewährte Beihilfen nach den „De-minimis“-Vorschriften freigestellt werden können.

(106)

Da die betroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss zudem die Vereinbarkeit dieser Beihilfen vor dem Hintergrund der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften untersucht werden.

(107)

Die italienische Regierung hat nachgewiesen, dass WAM SpA bei Gewährung des ersten Darlehens (1995) die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (37) erfüllte. Genauer gesagt, war WAM SpA mit 163 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR ein mittleres Unternehmen. Es wurde von zwei Finanzierungsgesellschaften beherrscht, die ebenfalls KMU im Sinne der genannten Empfehlung waren.

(108)

Im vorliegenden Fall stützt die Kommission ihre Bewertung auf die bei Darlehensgewährung tatsächlich berücksichtigten Kosten (vgl. Tabelle unter Randnummer 44).

(109)

In Anbetracht dessen, dass mit dem Finanzierungsvertrag die Förderung eines Marktdurchdringungsprogramms und insbesondere die Förderung von Exportunternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringungsprogramme in Drittländern bezweckt war, sind die fraglichen Beihilfen als Ausfuhrbeihilfen einzustufen, d. h. als Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Letztendlich diente das Marktdurchdringungsprogramm dem Absatz der Produkte von WAM SpA auf dem japanischen Markt. Auch aus diesem Grund können diese Beihilfen daher nicht als Beihilfen für Direktinvestitionen im Ausland angesehen werden.

(110)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen. Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gilt diese Verordnung nicht für „Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“.

(111)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 werden Beihilfen, die die Voraussetzungen von Artikel 1 dieser Verordnung nicht erfüllen, von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(112)

Da die Beihilfe im Jahr 1995 gewährt wurde, als der Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 galt, ist dieser Gemeinschaftsrahmen anzuwenden (38). Ausfuhrbeihilfen sind vom Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 nicht ausdrücklich ausgenommen. Da jedoch im vorliegenden Fall ein Teil der Beihilfe die zulässige „De-minimis“-Obergrenze von 50 000 EUR übersteigt, fällt die gesamte Beihilfe nicht unter die „De-minimis“-Regelung und ist somit als staatliche Beihilfe zu betrachten (39).

(113)

Nachdem festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, muss nun beurteilt werden, ob sie nach den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(114)

Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 sieht vor, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (40), (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 (41) und (EG) Nr. 1628/2006 (42) der Kommission erfüllen, von der Kommission nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft werden.

(115)

Im vorliegenden Fall gilt die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 nicht, weil mit ihr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 wird somit die gesamte Beihilfe nach dieser Verordnung nicht freigestellt. Zudem fallen die in der Tabelle unter Randnummer 44 angegebenen und in Randnummer 118 aufgeführten Kosten nicht unter die Gruppenfreistellungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 oder (EG) Nr. 1628/2006, da die Voraussetzungen dieser Verordnungen nicht erfüllt sind.

(116)

Da die Vereinbarkeit der Beihilfe mit keinem dieser Instrumente gerechtfertigt werden kann, ist sie anhand des Gemeinschaftsrahmens über KMU von 1992 zu würdigen, der die bei Gewährung der Beihilfe im Jahr 1995 geltenden wesentlichen Vorschriften enthielt (43).

(117)

Nach diesem Gemeinschaftsrahmen können einzelne Teile der Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. So können die Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) als vereinbar betrachtet werden, da sie im Einklang mit Ziffer 4.3 des Gemeinschaftsrahmens stehen („Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung der Kenntnisse“). Die Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) können als mit dem Gemeinschaftsrahmen über KMU von 1992 vereinbar betrachtet werden, insbesondere gemäß Ziffer 4.5 („Beihilfen für andere Zwecke“), da sie als Beihilfen für andere Arten der Förderung von KMU, z.B. zur Förderung der Zusammenarbeit, angesehen werden können. Die übrigen Beihilfen (vgl. Tabelle unter Randnummer 44) können nicht als vereinbar angesehen werden, da sie weder der Förderung produktiver Investitionen noch anderen zulässigen Zielen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 dienen, denn es handelte sich weder um Beihilfen für Investitionen inner- oder außerhalb von nationalen Fördergebieten noch um Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

(118)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der überwiegende Teil der beihilfefähigen Kosten für die Errichtung dauerhafter Strukturen im Ausland, die von der italienischen Regierung bei der Gewährung des ersten zinsvergünstigten Darlehens an WAM im Jahr 1995 berücksichtigt wurden, keinesfalls als Beihilfen zur Förderung produktiver Investitionen anzusehen sind; sie vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass diese Kosten als Betriebsbeihilfen zu werten sind. Diese beihilfefähigen Kosten, d. h. Raummieten, Versicherungen und sonstige Versorgungsleistungen (122,56 Mio. ITL) und Betriebskosten für Personal, Möbel und Ausrüstung der Räume (556,94 Mio. ITL), sind Kosten, die das Unternehmen selbst hätte tragen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für Muster und Ersatzteile für den Kundendienst (38,23 Mio. ITL). Auch die beihilfefähigen Kosten zur Förderung des Absatzes und die Kosten für die Lagerung von Waren (456,28 Mio. ITL) entsprechen nach Ansicht der Kommission nicht dem Gemeinschaftsrahmen für KMU, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt. Dies trifft auch auf die Werbekosten (94,39 Mio. ITL) und die Ausgaben für Geschäftsreisen zu (7,52 Mio. ITL).

(119)

Ausgehend von dieser Beurteilung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass:

a)

der Teil der Beihilfe, der Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) sowie für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) betrifft, eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

b)

der unter Buchstabe a nicht genannte Teil der Beihilfe (siehe Randnummer 118) eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.

(120)

Bei Gewährung der zweiten Beihilfe im Jahr 2000 war WAM SpA auch nach Angaben der italienischen Behörden ein Großunternehmen. Zudem hatte es seinen Sitz nicht in einem Fördergebiet.

(121)

Auch das im Jahr 2000 gewährte Darlehen kann als Ausfuhrbeihilfe zugunsten von WAM SpA betrachtet werden, da es den gleichen Zweck wie das Darlehen von 1995 verfolgte und zudem der Durchdringung von Drittlandsmärkten und der Ausfuhr auf diese Märkte (insbesondere den chinesischen Markt) diente. Beihilfen für den Kundendienst, für Räume und für das Personal im Ausland (bestehend aus einem Vertriebsleiter, einem Geschäftsführer, vier Angestellten und sechs Technikern) können schwerlich als Beihilfen für nicht geschäftsbezogene Tätigkeiten angesehen werden. Infolgedessen gilt für das im Jahr 2000 gewährte Darlehen die gleiche Argumentation wie für das Darlehen von 1995.

(122)

Überdies wurde bei der Abfassung des Darlehensvertrages von 2000 die gleiche Formulierung verwendet und das Darlehen an WAM SpA als Anreiz für Marktdurchdringungsprogramme bezeichnet. Festzustellen ist ferner, dass dieses Programm von WAM SpA und von dem von WAM SpA zu 100 % kontrollierten ortsansässigen Unternehmen WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd gemeinsam durchgeführt werden sollte, was darauf hindeutet, dass WAM SpA auf dem betreffenden Markt bereits fest etabliert war.

(123)

Da es sich bei den fraglichen Beihilfen somit ebenfalls um Ausfuhrbeihilfen handelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nicht.

(124)

Zu beurteilen ist somit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Nach Auffassung der Kommission sind die bei Erlass der Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften, d.h. die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn mit dieser Verordnung wird ein neuer Sachverhalt eingeführt, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 dieser Verordnung wird somit die gesamte Beihilfe nicht nach der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 freigestellt. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 ist die Vereinbarkeit der Beihilfe demzufolge anhand der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 zu beurteilen.

(125)

Nach Auffassung der Kommission können die Ausbildungskosten, die im Schreiben vom 22. Juli 2003 im Einzelnen aufgeführt sind (25 240 EUR, bezogen auf den Darlehensgesamtbetrag von 1,8 Mio. EUR) (vgl. Tabelle unter Randnummer 65), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 68/2001“ genannt) freigestellt und somit als mit dem Binnenmarkt in Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten anhand von Artikel 4 Absatz 2 (spezifische Ausbildungsmaßnahmen) oder Artikel 4 Absatz 3 (allgemeine Ausbildungsmaßnahmen) beurteilt werden.

(126)

Der Restbetrag der fraglichen Beihilfe kann jedoch im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 oder anderer Rechtsgrundlagen nicht als vereinbar angesehen werden, weil er keinen anderen horizontalen Zielen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Verordnungen dient.

(127)

Da die exportbezogenen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 fallen und ihre Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf keiner Rechtsgrundlage festgestellt werden konnte, sind somit die mit dem zweiten Darlehen gewährten Beihilfen, mit Ausnahme des genannten vereinbaren Teils für Ausbildungsmaßnahmen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(128)

Hinsichtlich der Änderung des Zinssatzes während des Darlehenstilgungszeitraums erklären die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei. Der Ministerialerlass (Decreto Ministeriale) vom 31. März 2000 — die einzige hierzu übermittelte Rechtsgrundlage — gilt jedoch nur für die im Rahmen der Gesetze 394/81 und 304/1990 finanzierten Maßnahmen und ist daher sehr restriktiv. Zudem wurden keine weiteren Nachweise dafür beigebracht, dass der Zinssatz für die fragliche Beihilfe geändert wurde (44).

(129)

Die italienischen Behörden machen für beide Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug gebracht werden müsse. Die Kommission stellt zunächst fest, dass eine solche Bürgschaft bzw. eine vergleichbare Garantie in der Regel auch von einem privaten Kreditinstitut, das Darlehen nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergibt, verlangt worden wäre. Zum Zweiten stellt sie fest, dass aus den Spezifikationen im Anhang des Vertrags hervorgeht, dass Überschneidungen von Beihilfen in Bezug auf dasselbe Programms nicht zulässig sind, mit Ausnahme von Beihilfen für die Zwecke einer Bürgschaft, die folglich als beihilfefähig betrachtet wird.

VII.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

(130)

Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis c (45) AEUV vorgesehenen Ausnahmen auf die fraglichen Darlehen nicht anwendbar sind, da letztere keinem der in diesem Artikel aufgeführten Ziele dienen, was die italienischen Behörden im Übrigen auch nicht behauptet haben.

(131)

Die Darlehen dienten nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten oder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass weder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a (46) noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b (47) AEUV noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d (48) AEUV auf die fraglichen Beihilfen anwendbar ist.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(132)

Beide Darlehen wurden WAM SpA ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt. Das Darlehen von 1995 wurde am 24. November 1995 gewährt, das Darlehen von 2000 am 9. November 2000. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Darlehen dem Begünstigten mit Ausnahme des unter die Gruppenfreistellung fallenden Darlehensanteils unter Verstoß gegen den damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, und damit unrechtmäßig gewährt wurden.

(133)

Die Beihilfe, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährte, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil der beihilfefähigen Kosten, der für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung bestimmt war, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

(134)

Beim Gesamtsubventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe wurde berücksichtigt, dass das Darlehen dem Empfänger in drei Tranchen (am 24. April 1996, 23. Juli 1997 und 24. April 1998) ausgezahlt wurde und die tilgungsfreie Zeit somit zwischen null und zwei Jahren betrug. Berücksichtigt wurde zudem der im Darlehensvertrag festlegte Zinssatz von 4,4 % im Vergleich zu dem von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Referenzzins (49), der bei Darlehensgewährung bei 11,35 % lag. Das Beihilfeelement ist somit als die Differenz zwischen dem im Vertrag festgelegten Zinssatz und dem bei Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatz zu berechnen. Danach beläuft sich das Subventionsäquivalent, abgezinst zum 24. April 1996 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Darlehenstranche an WAM SpA), auf 108 165,10 EUR.

(135)

Dieser Beihilfebetrag muss jedoch um den vereinbaren Anteil der staatlichen Beihilfe berichtigt werden.

(136)

Da ein Teil des fraglichen Darlehens als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, muss er vom Beihilfeelement des Darlehens von 1995 in Höhe von 108 165,10 EUR abgezogen werden. Da es nicht möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten Tranche des Darlehens und bestimmten Kosten herzustellen, wurde auf das gesamte Subventionsäquivalent derselbe prozentuale Anteil der vereinbaren Beihilfeelemente vom Gesamtdarlehen angewandt (82,57 Mio. ITL von 1 358,51 Mio. ITL, d.h. 6 %). Diese 6 % von 108 165,10 EUR entsprechen 6 489,906 EUR; so dass dieser Betrag den mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfeanteil darstellt.

(137)

Das Subventionsäquivalent des nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Teils der staatlichen Beihilfe beträgt folglich 101 675,194 EUR.

(138)

Die Beihilfen, die WAM SpA im Jahr 2000 gewährt wurden, sind mit Ausnahme des Teils für Ausbildungsförderungsmaßnahmen in Höhe von 25 240 EUR nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(139)

In diesem Fall wurde das Darlehen WAM SpA in fünf Tranchen ausgezahlt (am 12. Februar 2001, 28. September 2001, 26. April 2002, 27. September 2002 und 22. Januar 2003); die tilgungsfreie Zeit betrug daher wie beim ersten Darlehen null bis zwei Jahre. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents hat die Kommission analog dazu den im Darlehensvertrag festgelegten Zinssatz (2,32 %) im Verhältnis zu dem bei Gewährung des fraglichen Darlehens geltenden Referenzzinssatz, der in regelmäßigen Abständen von der Kommission festgelegt wird, berücksichtigt (5,70 %). Die Rückzahlung der Hauptforderung und der Zinsen hätte am 20. Februar 2008 abgeschlossen sein sollen. Das Subventionsäquivalent des Beihilfeelements des gesamten Darlehens, abgezinst zum 12. Februar 2001 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche an WAM SpA), beträgt folglich 176 329 EUR, sofern die Rückzahlungen entsprechend dem Tilgungsplan geleistet wurden.

(140)

Hinsichtlich des mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Teils des Darlehens muss der prozentuale Anteil des vereinbaren Darlehensteils am Gesamtdarlehen in Höhe von 1,35 % vom Subventionsäquivalent der Beihilfe in Abzug gebracht werden. Wenn die Rückzahlungen planmäßig geleistet wurden, beträgt das Subventionsäquivalent des zweiten Darlehens somit 173 948,56 EUR (176 329 EUR – 2 380,44 EUR).

(141)

Entsprechend gängiger Praxis verlangt die Kommission, dass Beihilfen, die nach Artikel 107 AEUV rechtswidrig gewährt wurden und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, vom Empfänger zurückgefordert werden, sofern sie nicht unter die Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen fallen. Diese Praxis wurde mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates bestätigt.

(142)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates umfasst die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(143)

Der bei der Rückforderung anzuwendende Zinssatz wird in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (50) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 794/2004“ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (51) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 271/2008“ genannt) dargelegt.

(144)

Die Kommission erinnert daran, dass dieser Beschluss die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens, d.h. des Gesetzes 394/81, das die Rechtsgrundlage für die WAM SpA gewährte staatliche Beihilfe bildet, nicht berührt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (52) hielt die Kommission jedoch die Eröffnung eines Verfahrens in diesem Fall nicht für erforderlich. Sie schließt jedoch nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren zu eröffnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die WAM SpA nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Diese Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nicht vorab bei der Kommission angemeldet und stellen daher mit Ausnahme des aufgrund einer Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfeteils rechtswidrige Beihilfen dar.

Artikel 2

(1)   Die Beihilfe in Höhe von 108 165,10 EUR, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung entspricht und sich auf 6 489,906 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 101 675,194 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.

(2)   Die Beihilfe in Höhe von 176 329 EUR, die Italien WAM SpA am 9. November 2000 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsmaßnahmen entspricht und sich auf 2 380,44 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 173 948,56 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.

(3)   Die Zinsen auf die gemäß diesem Beschluss zurückzufordernden Summen werden von dem Zeitpunkt, ab dem die unvereinbaren staatlichen Beihilfen dem Empfänger WAM SpA zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet.

(4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten WAM SpA zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten WAM SpA eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag und Bezugnahmen auf das Gericht erster Instanz als Bezugnahmen auf das Gericht zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  K(2003) 35 endg. (ABl. C 142 vom 18.6.2003, S. 2).

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  Vgl. Fußnote 2.

(5)  ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 11.

(6)  Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04, Italienische Republik und WAM SpA/Kommission, Slg. 2006, II-64.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Rechtssache C-494/06 P, Kommission/Italienische Republik und WAM, noch nicht veröffentlicht.

(8)  Beispielsweise DCE und R-Master (UK), Infa-Stauband Ats (Deutschland) und FDA (Frankreich); vgl. The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(9)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(10)  Vgl. Fußnote 9.

(11)  Vgl. Fußnote 9.

(12)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(13)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(14)  ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(15)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(16)  Vgl. Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnummer 21; Rechtssache C-290/83 Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1985, 439, Randnummer 14; verbundene Rechtssachen C-67/85, C-68/85 und C-70/85, Kwekerij Gebroeders Van der Kooy BV und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, 219, Randnummer 35 und Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, I-1603, Randnummer 13.

(17)  In Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes 394/81 wurde beim Mediocredito centrale ein Fonds zur Gewährung von zinsvergünstigten Finanzhilfen für Marktdurchdringungsprogramme im Ausland eingerichtet. Der Fonds wird von einem Ausschuss verwaltet, der gemäß dem Gesetz über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet. Der Ausschuss wird per Erlass des Ministers für Außenhandel im Einvernehmen mit dem Schatzminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk bestellt. Der beim Ministerium für Außenhandel eingerichtete Ausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Minister für Außenhandel oder dem von diesem beauftragten Staatssekretär, der den Vorsitz führt; b) jeweils einem leitenden Beamten des Schatzministeriums, des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk und des Außenhandelsministeriums und ebenso vielen ranggleichen Stellvertretern, die von den jeweiligen Ministern bestellt werden; c) dem Generaldirektor des Mediocredito centrale bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person; d) dem Generaldirektor des Istituto nazionale per il commercio estero (ICE) bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person.

(18)  Nach Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 19. Januar 1999 ist der im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998, insbesondere in Artikel 25 Absatz 1, vorgesehene Ausschuss aus zwei leitenden Beamten des Außenhandelsministeriums, einem leitenden Beamten des Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftsplanungsministeriums, einem leitenden Beamten des Außenministeriums, einem leitenden Beamten des Ministeriums für Industrie-, Handel und Handwerk, einem von der Conferenza dei presidenti delle Regioni e delle Province autonome (Konferenz der Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen) benannten Vertreter und einem von der Associazione Bancaria Italiana benannten Vertreter zusammengesetzt.

(19)  Zu jener Zeit wurde beim Mediocredito Centrale ein Fonds aus staatlichen Mitteln eingerichtet, der von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten Ausschuss verwaltet wurde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 ersuchte das Außenhandelsministerium den Mediocredito centrale, binnen drei Monaten einen Vertrag mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten Ausschusses, die auf dessen Sitzung vom 24. November 1995 gefasst worden war, zu schließen.

(20)  Gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998 und insbesondere Artikel 25 Absatz 1 wurde mit der Verwaltung der im Gesetz 394/81 vorgesehenen Finanzhilfemaßnahmen zur Förderung italienischer Ausfuhren vom 1. Januar 1999 die SIMESIT SpA beauftragt. SIMESIT SpA ist eine öffentliche Einrichtung, die 1990 (Gesetz Nr. 100 vom 24. April 1990) von der italienischen Regierung gegründet wurde, um italienische Unternehmen in Drittländern zu unterstützen. Das Unternehmen wird von der italienischen Regierung kontrolliert, die 76 % der Anteile besitzt und die Leitlinien für die Auswahl der von SIMESIT SpA unterstützten Investitionen vorgibt. Der Verwaltungsrat von SIMESIT besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf von der italienischen Regierung bestellt werden.

(21)  Vgl. Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Stardust), Slg. 2002, I-4397, Randnummern 55 und 56.

(22)  Vgl. Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnummer 21.

(23)  Vgl. Rechtssache C-494/06 P, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik und Wam SpA, noch nicht veröffentlicht, Randnummern 49 ff.

(24)  Vgl. auch die Rechtssachen C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnummer 52, und C-66/2002, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901.

(25)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(26)  Vgl. Rechtssachen T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnummern 48 und 77, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnummer 43, und T-217/02, Ter Lembeek/Kommission, Slg. 2006, II-4483, Randnummer 177.

(27)  In der Rechtssache T-369/06, Holland Malt/Kommission, noch nicht veröffentlicht, erkannte das Gericht erster Instanz unter Randnummer 55 wie folgt: „Der Rechtsprechung ist demnach klar zu entnehmen, dass nicht nur die Senkung der Kosten des laufenden Betriebs oder der üblichen Tätigkeiten eines Unternehmens durch die Staatsmittel automatisch geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, sondern auch eine Finanzhilfe, die den Empfänger ganz oder teilweise von den Kosten einer Investition entlastet“.

(28)  Vgl. die Rechtssachen 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnummer 11, C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnummer 21 und C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnummer 52.

(29)  Vgl. Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671.

(30)  Vgl. Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1978, 4393.

(31)  Vgl. Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnummer 49.

(32)  Vgl. Rechtssache C-172/03, Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, Slg. 1998, I-1627, Randnummer 32.

(33)  Vgl. verbundene Rechtssachen von 212/80 bis 217/80, Meridionale Industria Salumi und andere, Slg. 1981, 2735; verbundene Rechtssachen CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1981, I-3873, und Rechtssache C-61/98, De Haan Beheer, Slg. 2000, I-5003.

(34)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 11.

(35)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(36)  Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-94) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156).

(37)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(38)  Vgl. Fußnote 12.

(39)  Entsprechend gängiger Kommissionspraxis. Vgl. hierzu beispielsweise die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschland zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12).

(40)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(41)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(42)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(43)  Vgl. Fußnote 12.

(44)  Diese Änderung hätte in jedem Fall nur beim ersten zinsvergünstigten Darlehen an WAM SpA angewandt werden können, da sie nur für die bei Inkrafttreten bestehende Finanzierungen galt; das zweite Darlehen war WAM SpA zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt worden.

(45)  Nach Artikel 107 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter […] Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(46)  „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage.“

(47)  „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“.

(48)  „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(49)  Regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.

(50)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(51)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

(52)  Vgl. Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava/Kommission (Ramondín), Slg. 2002, II-1385.


2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1174)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/135/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/251/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG wurde durch den Beschluss 2010/153/EU der Kommission (3) um ein weiteres Jahr verlängert. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(4)

Die Entscheidung 2009/251/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2012.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 15. März 2011 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21.


EMPFEHLUNGEN

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/44


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS)

(2011/136/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (1) (im Folgenden „Verordnung über die Zusammenarbeit“) wird eine bessere Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften im Binnenmarkt angestrebt, wird ein EU-weites Netz für die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden (im Folgenden „Netz“) geschaffen und werden der Rahmen und die allgemeinen Bedingungen festgelegt, in dem bzw. unter denen die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollen, um die kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen.

(2)

Die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden ist von zentraler Bedeutung dafür, dass der Binnenmarkt gut funktioniert; dank dieses Netzes kann jede Behörde andere Behörden um Hilfe bei der Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Verbraucherschutzvorschriften der EU ersuchen.

(3)

Ziel des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (im Folgenden „CPCS“ nach englisch Consumer Protection Cooperation System) ist es, die Durchsetzungsbehörden in die Lage zu versetzen, in einer sicheren Umgebung Informationen über mögliche Verstöße gegen die Verbraucherschutzvorschriften auszutauschen.

(4)

Der elektronische Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten muss den Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) (im Folgenden „Datenschutzrichtlinie“) und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) (im Folgenden „Datenschutzverordnung“) genügen.

(5)

Das Recht auf Datenschutz wird in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt. Das CPCS sollte gewährleisten, dass die verschiedenen Verpflichtungen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen, die sich die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen, klar sind und dass die von der Erfassung ihrer Daten betroffenen Personen (im Folgenden „betroffene Personen“) Informationen und leichten Zugang zu Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten.

(6)

Es ist angebracht, Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im Rahmen des CPCS (im Folgenden „Leitlinien“) aufzustellen, damit die Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen des CPCS eingehalten werden.

(7)

Die Durchsetzungsbeamten sollten angehalten werden, ihre nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden um Orientierung und Hilfe dazu zu ersuchen, wie sich diese Leitlinien am besten im Einklang mit den nationalen Vorschriften anwenden lassen, und bei Bedarf zu gewährleisten, dass bei Datenverarbeitungsvorgängen im CPCS auf nationaler Ebene die entsprechenden Melde- und Vorabprüfverfahren durchgeführt werden.

(8)

Zur Teilnahme an den Schulungen, die die Kommission organisieren wird, um die Anwendung der Leitlinien zu unterstützen, sollte kräftig ermuntert werden.

(9)

Eine Rückmeldung an die Kommission zur Anwendung der Leitlinien sollte spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung erfolgen. Die Kommission sollte dann eine erneute Bewertung des Datenschutzniveaus in Bezug auf das CPCS vornehmen und prüfen, ob weitere Maßnahmen, auch in Form von Vorschriften, erforderlich sind.

(10)

Es sollte das Nötige veranlasst werden, um den Akteuren und Nutzern des CPCS die Anwendung der Leitlinien zu erleichtern. Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten die Entwicklungen und die Anwendung der Datenschutzvorkehrungen im Zusammenhang mit dem CPCS aufmerksam beobachten.

(11)

Die Leitlinien ergänzen die Entscheidung 2007/76/EG der Kommission (4) und berücksichtigen die Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Datenschutzrichtlinie eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (5) und die Stellungnahme des gemäß Artikel 41 der Datenschutzverordnung eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten (6) (im Folgenden „EDSB“) —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien im Anhang befolgen.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 192.

(5)  Stellungnahme 6/2007 zu Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem Kooperationssystem für Verbraucherschutz (CPCS) 01910/2007/DE, WP 130, angenommen am 21. September 2007.

(6)  EDSB-Stellungnahme 2010-0692.


ANHANG

Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS)

1.   EINLEITUNG

Die Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutzbehörden ist unentbehrlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts: Ohne wirksame Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen über die Landesgrenzen hinweg zögern Verbraucher, Angebote aus dem Ausland anzunehmen, und schwindet das Vertrauen in den Binnenmarkt; außerdem kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen.

Das CPCS ist eine IT-Anwendung, die gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit geschaffen wurde und einen strukturierten Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Verbraucherschutzbehörden vorgibt, die dem Netz angeschlossen sind. Es ermöglicht einer Behörde, andere dem Netz angeschlossene Behörden um Hilfe zu ersuchen bei der Untersuchung möglicher Verstöße gegen das EU-Verbraucherschutzrecht, beim Vorgehen gegen diese Verstöße sowie bei der Durchsetzung von Maßnahmen zur Unterbindung illegaler Geschäftspraktiken von Verkäufern und Dienstleistungserbringern, wenn in anderen EU-Ländern lebende Verbraucher davon betroffen sind. Informationsersuchen und die sonstige Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden betreffend die Durchsetzung der Verordnung über die Zusammenarbeit erfolgen über das CPCS.

Zweck der Verordnung über die Zusammenarbeit ist eine bessere Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften im Binnenmarkt, wozu ein EU-weites Netz nationaler Durchsetzungsbehörden aufgebaut worden ist, und die Regelung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. In der Verordnung über die Zusammenarbeit ist festgelegt, dass der Informationsaustausch und die Amtshilfeersuchen der nationalen Durchsetzungsbehörden über eine eigene Datenbank erfolgen müssen. Das CPCS wurde daher so konzipiert, dass die administrative Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Hinblick auf die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften problemlos erfolgen können.

Die Zusammenarbeit ist auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen die Rechtsvorschriften beschränkt, die im Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit aufgeführt sind, welche die kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schützt.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK DIESER LEITLINIEN

Die Leitlinien sind die Antwort auf das zentrale Anliegen, ein Gleichgewicht zwischen einer effizienten und effektiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und der Achtung grundlegender Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten andererseits zu finden.

Personenbezogene Daten sind gemäß der Datenschutzrichtlinie (1) alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

Da die nationalen Durchsetzungsbeamten (Sachbearbeiter), die das CPCS nutzen, möglicherweise nicht immer Datenschutzexperten sind und möglicherweise die eigenen nationalen Datenschutzvorschriften nicht immer gut genug kennen, ist es ratsam, den CPCS-Nutzern Leitlinien anzubieten, in denen die Funktionsweise des CPCS aus einer praktischen Datenschutzperspektive erklärt wird und zugleich ausführlich die in das System eingebauten Sicherheitsvorkehrungen und die mit der Nutzung verbundenen potenziellen Risiken beschrieben werden.

Ziel der Leitlinien ist es, die wichtigsten Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem CPCS zu behandeln und eine nutzerfreundliche Anleitung zu bieten, in der sich alle CPCS-Nutzer zurechtfinden. Sie sind nicht als umfassende Abhandlung über die Datenschutzaspekte des CPCS gedacht.

Es wird sehr empfohlen, die Datenschutzbehörden in den Mitgliedstaaten zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Leitlinien um spezifische Verpflichtungen ergänzt werden, die in den nationalen Datenschutzgesetzen verankert sind. CPCS-Nutzer können von diesen nationalen Datenschutzbehörden auch weitere Hilfe und Anleitung erhalten, damit gewährleistet ist, dass die Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Eine Liste dieser Behörden mit Kontaktdaten und Websites gibt es unter:

http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/nationalcomm/#eu

Es sollte klar sein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den besonderen Grundsätzen und Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie erfolgen muss. Die Sachbearbeiter sind im Zusammenhang mit der Verordnung über die Zusammenarbeit befugt, Daten (auch personenbezogene) über das CPCS auszutauschen, wenn der Zweck der Verarbeitung darin besteht, einen Verstoß gegen eine der im Anhang der Verordnung aufgeführten EU-Verbraucherschutzvorschriften zu beenden. Vor der Verarbeitung solcher Daten ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die Datenschutzgrundsätze beachtet werden und ob die Verarbeitung der Daten für die Erreichung der Ziele der Verordnung über die Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist.

Sachbearbeiter mit Zugang zum CPCS müssen folglich in jedem einzelnen Fall eine Bewertung vornehmen, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen (2). Zweck dieser Leitlinien ist es, den Sachbearbeitern als Richtschnur einige Datenschutzgrundsätze an die Hand zu geben, die ihnen bei der Bewertung helfen sollen.

Außerdem sollen einige der komplexen Merkmale der CPCS-Architektur im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verarbeitung und der gemeinsamen Kontrolle erläutert werden (welche Aufgaben haben die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als „gemeinsame Kontrolleure“ des CPCS-Datenaustauschs).

3.   DAS CPCS — EINE IT-ANWENDUNG FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER DURCHSETZUNG

Das CPCS ist eine IT-Anwendung, entwickelt und verwaltet von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Zweck des CPCS ist es, die Mitgliedstaaten bei der praktischen Anwendung des EU-Verbraucherschutzrechts zu unterstützen. Genutzt wird es vom Netz, das aus den von den Mitgliedstaaten und den EWR-Ländern benannten Behörden besteht, die bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit zusammenarbeiten und Informationen austauschen sollen.

In Artikel 10 der Verordnung über die Zusammenarbeit heißt es:

„Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden.“

Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung lautet:

„Amtshilfeersuchen und jegliche Übermittlung von Informationen erfolgen schriftlich unter Verwendung eines Standardformulars und werden auf elektronischem Wege über die in Artikel 10 vorgesehene Datenbank übermittelt.“

Das CPCS erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch ausschließlich betreffend innergemeinschaftliche Verstöße gegen die im Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit aufgeführten Richtlinien und Verordnungen, in denen es um eine Vielzahl von Fragen geht: unlautere Geschäftspraktiken, Fernabsatz, Verbraucherkredit, Pauschalreisen, missbräuchliche Vertragsklauseln, Teilnutzungsrechte an Immobilien, elektronischer Geschäftsverkehr usw. Das CPCS kann nicht für den Informationsaustausch in Rechtsbereichen genutzt werden, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang aufgeführt sind.

Beispiele:

I.

Ein Händler in Belgien wendet gegenüber Verbrauchern aus Frankreich unfaire Praktiken an und verstößt damit gegen die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Nun kann die Verbraucherbehörde in Frankreich über das CPCS die Verbraucherbehörde in Belgien ersuchen, alle erforderlichen und in Belgien zulässigen Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dem Händler zu ergreifen, um den innergemeinschaftlichen Verstoß unverzüglich zu beenden.

II.

Bei der Verbraucherbehörde in Dänemark gehen Beschwerden ein, wonach auf einer bestimmten Website betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken zum Schaden der Verbraucher angewandt werden. Die Website wird von Schweden aus verwaltet. Die dänische Verbraucherbehörde benötigt Informationen über die Website. Über das CPCS kann sie ein Informationsersuchen an die schwedische Verbraucherbehörde richten, die die Auskünfte erteilen muss.

Die Informationen werden von den Mitgliedstaaten hochgeladen, im CPCS gespeichert, von den Mitgliedstaaten, an die die Informationen gerichtet sind, abgerufen und von der Kommission gelöscht (3). Das CPCS wird als Informationsspeicher genutzt sowie als Instrument für den Informationsaustausch mittels eines effizienten und sicheren Kommunikationssystems.

Der Aufbau einer solchen Datenbank birgt immer gewisse Risiken für das grundlegende Recht auf den Schutz personenbezogener Daten: Es werden mehr Daten bereitgestellt, als für eine effiziente Zusammenarbeit unbedingt nötig sind, es bleiben Daten gespeichert, die hätten gelöscht werden sollen, und es werden Daten aufbewahrt, die nicht oder nicht mehr zutreffend sind, es gelingt nicht zu gewährleisten, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden und dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Pflichten erfüllen. Zur Abwendung dieser Risiken muss folglich sichergestellt werden, dass die CPCS-Nutzer in Datenschutzfragen gut informiert und geschult und dass sie in der Lage sind, die Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

4.   RECHTSRAHMEN UND KONTROLLE

Die Europäische Union verfügt seit 1995 über bewährte datenschutzrechtliche Rahmenvorschriften: Die Datenschutzrichtlinie (4) und die Datenschutzverordnung (5) regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bzw. durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union. Die Anwendung der Datenschutzvorschriften hängt zurzeit davon ab, wer der CPCS-Akteur oder -Nutzer ist.

Wenn die Kommission Daten verarbeitet, gilt die Datenschutzverordnung, wenn es die Sachbearbeiter in den zuständigen nationalen Durchsetzungsbehörden tun, gelten die nationalen Vorschriften bzw. Gesetze, mit denen die Datenschutzrichtlinie umgesetzt worden ist.

Als Hauptakteure mit spezifischen Aufgaben im CPCS sind sowohl die Kommission als auch die benannten zuständigen Behörden — als gemeinsame Kontrolleure — verpflichtet, ihre jeweiligen Datenverarbeitungsvorgänge den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Vorabprüfung zu melden und zu übermitteln und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Die nationalen Vorschriften bzw. Gesetze, mit denen die Datenschutzrichtlinie umgesetzt worden ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen im Zusammenhang mit Meldung und Vorabprüfung vorsehen.

Durch die Harmonisierung der Datenschutzbestimmungen sollen ein hohes Maß an Datenschutz gewährleistet, die Grundrechte des Einzelnen geschützt und zugleich ein ungehinderter Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht werden. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu Unterschieden bei den Bestimmungen geführt haben können und damit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet ist, wird den CPCS-Nutzern sehr empfohlen, diese Leitlinien mit der jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde zu erörtern; es mag beispielsweise durchaus unterschiedliche Bestimmungen darüber geben, welche Informationen dem Einzelnen bereitgestellt oder welche Datenverarbeitungsvorgänge den Datenschutzbehörden gemeldet werden müssen.

Ein ganz wesentliches Merkmal des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz ist seine Kontrolle durch unabhängige Datenschutzbehörden. Die Bürger haben das Recht, sich mit Beschwerden an diese Behörden zu wenden, die ohne Einschaltung eines Gerichts umgehend auf die Datenschutzanliegen reagieren müssen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene wird von den nationalen Datenschutzbehörden kontrolliert, die Verarbeitung personenbezogener Daten in den EU-Organen und -Einrichtungen vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) (6). Die Kommission untersteht somit der Aufsicht des EDSB, die anderen CPCS-Nutzer der ihrer nationalen Datenschutzbehörde.

5.   WER MACHT WAS IM CPCS? DIE FRAGE DER GEMEINSAMEN KONTROLLE

Das CPCS ist ein gutes Beispiel für eine Anwendung mit gemeinsamen Datenverarbeitungsvorgängen und gemeinsamer Kontrolle. Während nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten sammeln, erfassen, weitergeben und austauschen, ist die Kommission für das Speichern und Löschen der Daten auf bzw. von ihren Servern zuständig. Die Kommission hat keinen Zugriff auf diese personenbezogenen Daten, sondern gilt als der Systemmanager und -betreiber.

Die Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt sich somit folgendermaßen dar:

Jede zuständige Behörde ist für ihre eigenen Datenverarbeitungsaktivitäten verantwortlich.

Die Kommission ist nicht Nutzer, sondern Betreiber des Systems und in erster Linie für die Wartung und die Sicherheit der Systemarchitektur verantwortlich. Sie hat jedoch auch Zugriff auf die Warnmeldungen, die Rückmeldungen und andere den Fall betreffende Informationen (7). Dieses Zugriffsrecht dient der Kommission dazu, die Anwendung der Verordnung über die Zusammenarbeit und die Anwendung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Verbraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und entsprechende Statistiken zu erstellen. Die Kommission hat jedoch keinen Zugriff auf die Informationen in den Amtshilfe- und Durchsetzungsersuchen, da diese nur an die mit dem betreffenden Fall befassten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet sind. Gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit kann die Kommission einer zuständigen Behörde allerdings in bestimmten Streitsituationen helfen (8), und sie kann zur Beteiligung an einer koordinierten Untersuchung mit mindestens drei Mitgliedstaaten aufgefordert werden (9).

Die CPCS-Akteure sind gemeinsam zuständig für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, für die Unterrichtungen und für das Recht auf Auskunft, Widerspruch und Berichtigung.

Sowohl die Kommission als auch die zuständigen Behörden sind in ihrer Funktion als Kontrolleure einzeln dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen für ihre Datenverarbeitungsvorgänge mit den Datenschutzbestimmungen vereinbar sind.

6.   CPCS-AKTEURE UND CPCS-NUTZER

Innerhalb des CPCS gibt es verschiedene Zugangsprofile: Der Zugang zur Datenbank ist auf nur einen benannten Beamten der zuständigen Behörde (authentifizierten Nutzer) beschränkt, diesem zugewiesen und nicht übertragbar. Einem Antrag auf Zugang zum CPCS kann nur stattgegeben werden, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Namen der betreffenden Beamten bei der Kommission gemeldet haben. Das für den Zugang zum System erforderliche Login/Passwort ist bei der zentralen Verbindungsstelle erhältlich.

Nur Nutzer in den ersuchten und in den ersuchenden zuständigen Behörden haben uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Informationen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall ausgetauscht werden; hierzu gehören auch alle Anlagen in der CPCS-Akte. Die zentralen Verbindungsstellen haben nur einen Lesezugriff für die Schlüsselinformationen zu einem Fall, so dass sie die zuständige Behörde ermitteln können, an die ein Ersuchen weiterzuleiten ist. Vertrauliche Unterlagen, die einem Ersuchen oder einer Warnmeldung beigefügt sind, können sie nicht einsehen.

Bei Durchsetzungsfällen haben die Nutzer in allen zuständigen Behörden, die als zuständig für die Rechtsvorschriften gemeldet sind, gegen die verstoßen wurde, Zugriff auf allgemeine Informationen. Dies geschieht mit Hilfe der Meldungen. Diese Meldungen sollten eine grobe Beschreibung des Falls und keine personenbezogenen Daten enthalten. Für den Namen des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers (sofern es sich dabei um eine natürliche Person handelt) kann es Ausnahmeregelungen geben.

Die Kommission hat keinen Zugriff auf Informations- und Durchsetzungsersuchen sowie auf vertrauliche Unterlagen, erhält aber die Meldungen und Warnmeldungen.

7.   DATENSCHUTZGRUNDSÄTZE FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

Die CPCS-Nutzer in den Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten nur unter den Bedingungen und gemäß den Grundsätzen der Datenschutzrichtlinie verarbeiten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist dafür verantwortlich, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im CPCS die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden.

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass auf das CPCS sowohl Bestimmungen für den vertraulichen Umgang mit Daten als auch Datenschutzbestimmungen anwendbar sind. Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und über die berufliche Schweigepflicht können auf Daten im Allgemeinen anwendbar sein, während Datenschutzbestimmungen auf personenbezogene Daten beschränkt sind.

Es gilt, sich bewusst zu machen, dass die CPCS-Nutzer in den Mitgliedstaaten auch für viele andere Datenverarbeitungsvorgänge zuständig und möglicherweise keine Datenschutzexperten sind. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im CPCS muss nicht unnötig kompliziert sein oder einen allzu hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Auch muss die Vorgehensweise nicht immer dieselbe sein. Die vorliegenden Leitlinien sind Empfehlungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten, und es sei erneut darauf hingewiesen, dass nicht alle innerhalb des CPCS ausgetauschten Daten personenbezogener Natur sind.

Vor jedem Hochladen von Informationen in das CPCS müssen die Durchsetzungsbeamten prüfen, ob die zu übermittelnden personenbezogenen Daten für eine effiziente Zusammenarbeit tatsächlich notwendig sind und an wen sie die personenbezogenen Daten übermitteln. Die Durchsetzungsbeamten müssen sich die Frage stellen, ob die Empfänger diese Informationen für die Warnmeldung oder das Amtshilfeersuchen tatsächlich benötigen.

Die folgenden grundlegenden Datenschutzgrundsätze sollen den Durchsetzungsbeamten mit Zugang zum CPCS dabei helfen, jedes Mal, wenn sie personenbezogene Daten innerhalb des Systems verarbeiten, zu prüfen, ob die Datenschutzbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Die Durchsetzungsbeamten sollten außerdem beachten, dass es auf nationaler Ebene Ausnahmen und Beschränkungen betreffend die Anwendung der unten aufgeführten Datenschutzgrundsätze geben mag, und sich diesbezüglich an ihre nationalen Datenschutzbehörden wenden (10).

Welche Datenschutzgrundsätze sind zu befolgen?

Die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, die vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten sind, stammen aus der Datenschutzrichtlinie. Da diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, werden die Sachbearbeiter erneut dazu aufgerufen, ihre nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden bezüglich der Anwendung der unten aufgeführten Grundsätze zu konsultieren; außerdem wird ihnen empfohlen zu prüfen, ob es Ausnahmen oder Beschränkungen betreffend die Anwendung dieser Grundsätze gibt.

Grundsatz der Transparenz

Gemäß der Datenschutzrichtlinie hat die betroffene Person ein Recht darauf, unterrichtet zu werden, wenn ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss ihren Namen und ihre Adresse, den Zweck der Datenverarbeitung, die Empfänger der Daten und alle sonstigen Informationen angeben, die gewährleisten, dass die Verarbeitung nach Treu und Glauben erfolgt (11).

Die Daten dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden (12):

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben;

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich;

die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich;

die Verarbeitung ist für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich;

die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden.

Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Grundsatz von Treu und Glauben

Personenbezogene Daten dürfen nicht auf unlautere oder unrechtmäßige Art und Weise erhoben oder verarbeitet noch für Zwecke verwendet werden, die mit denen in der Verordnung über die Zusammenarbeit nicht vereinbar sind. Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen die Sachbearbeiter gute Gründe haben, die den Verarbeitungsbedarf rechtfertigen. Die Daten dürfen nur zu festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (13). Diese Zwecke können sich nur aus der Verordnung über die Zusammenarbeit herleiten.

Damit die Verarbeitung „nach Treu und Glauben“ geschieht, müssen die betroffenen Personen darüber unterrichtet werden, wozu ihre Daten verarbeitet werden sollen, sowie über ihre Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Grundsatz der sachlichen Richtigkeit; Aufbewahrungsdauer

Die Informationen müssen den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. Die Daten müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, unrichtige oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden; personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist. Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen für personenbezogene Daten vorzusehen, die über längere Zeit für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden.

Die Sachbearbeiter müssen prüfen, ob die Informationen, die sie verarbeiten, für den angestrebten Zweck tatsächlich nötig sind.

Eingrenzung des Zwecks

Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten. Die Sachbearbeiter dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn der Zweck eindeutig ist, d. h., wenn die Verordnung über die Zusammenarbeit die rechtliche Grundlage für die Übermittlung liefert.

Zugangsrechte

Die betroffenen Personen haben gemäß der Datenschutzrichtlinie (14) das Recht, darüber unterrichtet zu werden, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies geschieht, wer die Empfänger der Daten sind und dass sie als betroffene Personen bestimmte Rechte haben, nämlich das Recht auf Unterrichtung und auf Berichtigung. Die betroffene Person hat das Recht auf Zugang zu allen sie betreffenden, verarbeiteten Daten. Die betroffene Person hat außerdem das Recht zu verlangen, dass Daten, die unvollständig oder unrichtig sind oder deren Verarbeitung nicht im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen erfolgt ist, berichtigt, gelöscht oder gesperrt werden (15).

Sensible Daten

Untersagt ist die Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen und die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, von Daten über Gesundheit und Sexualleben sowie von Daten, die Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen betreffen. In der Datenschutzrichtlinie (16) ist allerdings vorgesehen, dass diese sensiblen Daten in gewissen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen doch verarbeitet werden dürfen (17). CPCS-Nutzer, die mit sensiblen Daten (18) zu tun haben, sollten in jedem Fall vorsichtig damit umgehen. Den CPCS-Nutzern wird empfohlen, sich bei ihrer nationalen Datenschutzbehörde zu erkundigen, ob für die Bearbeitung sensibler Daten abweichende Bestimmungen gelten.

Ausnahmen

Im Zusammenhang mit der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sieht die Datenschutzrichtlinie Ausnahmeregelungen vor. Den Sachbearbeitern wird empfohlen, ihre nationalen Vorschriften zu prüfen, um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang solche Ausnahmeregelungen möglich sind (19). Falls solche Ausnahmeregelungen angewandt werden, wird empfohlen, sie klar und deutlich in der Datenschutzerklärung der jeweiligen zuständigen Behörde anzugeben.

Anwendung der Datenschutzgrundsätze

Bei der Anwendung dieser Datenschutzgrundsätze auf das CPCS ergeben sich folgende Empfehlungen:

1.

Die Nutzung des CPCS sollte strikt auf die Zwecke beschränkt sein, die in der Verordnung über die Zusammenarbeit aufgeführt sind. In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit heißt es, dass die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten. Diese „Gesetze“ sind im Anhang der Verordnung über die Zusammenarbeit aufgelistet.

2.

Den Durchsetzungsbeamten wird empfohlen, die Informationen, die sie im Rahmen eines Amtshilfeersuchens oder einer Warnmeldung erhalten, nur für die Zwecke des jeweiligen Falles zu verwenden, und zwar unter sorgfältiger Beachtung der Datenschutzvorschriften und nachdem sie zuvor geprüft haben, ob die Verarbeitung im Zusammenhang mit Ermittlungen, die in einem weiteren öffentlichen Interesse stattfinden, notwendig sind.

3.

Anlässlich der Übermittlung von Daten prüfen die Durchsetzungsbeamten von Fall zu Fall, wer die zu verarbeitenden Informationen erhalten sollte.

4.

Die CPCS-Nutzer sollten sich gut überlegen, welche Fragen sie im Rahmen eines Amtshilfeersuchens stellen, und nicht mehr Daten erfragen als nötig. Dies dient nicht nur der Datenqualität, sondern auch der Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

5.

Gemäß der Datenschutzrichtlinie (20) müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Die Empfehlung lautet, dass die zuständige Behörde, die die Informationen bereitgestellt hat, einen Beitrag dazu leisten sollte, dass die im CPCS gespeicherten Daten sachlich richtig sind. Mit Pop-up-Nachrichten im CPCS werden die Sachbearbeiter regelmäßig daran erinnert zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten noch sachlich richtig und aktuell sind.

6.

Ein ausführlicher Datenschutzhinweis auf der Internetseite ist eine praktische Art und Weise, die betroffenen Personen über ihre Rechte zu informieren. Es wird empfohlen, dass jede zuständige Behörde einen solchen Hinweis auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Alle Datenschutzhinweise sollten sämtlichen Informationspflichten der Datenschutzrichtlinie genügen, einen Link zur Internetseite der Kommission über Datenschutz enthalten sowie weitere Angaben, darunter die Kontaktdaten der betreffenden zuständigen Behörde und eventuelle nationale Beschränkungen des Rechts auf Auskunft oder auf Unterrichtung. Alle beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind dafür zuständig, dass Datenschutzhinweise veröffentlicht werden.

7.

Die betroffenen Personen können beantragen, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und dass Daten in mehr als einer Datenbank berichtigt oder gelöscht werden. Obwohl jede zuständige Behörde ebenso wie der für die Verarbeitung Verantwortliche selbst für ihre Datenverarbeitungsvorgänge zuständig ist, sollte bei Anträgen, die einen grenzüberschreitenden Fall betreffen, eine koordinierte Reaktion angestrebt werden. Für einen solchen Fall wird empfohlen, dass die zuständige Behörde die anderen betroffenen zuständigen Behörden vom Eingang des Antrags unterrichtet.

Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass das von anderen zuständigen Behörden durchgeführte Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren dadurch beeinträchtigt würde, dass dem Antrag stattgegeben wird, so sollte erstere die letzteren um Stellungnahme bitten, bevor sie dem Antrag stattgibt.

Die betroffenen Personen können ihren Antrag auch an die Kommission richten. Die Kommission kann einem Antrag nur insoweit stattgeben, als sie Zugriff auf die Daten hat. Nach dem Eingang eines Antrags sollte die Kommission die zuständige Behörde konsultieren, die die Informationen bereitgestellt hat. Wenn keine Einwände erhoben werden oder wenn die zuständige Behörde es versäumt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reagieren, kann die Kommission auf der Grundlage der Datenschutzverordnung entscheiden, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Die Kommission sollte auch jene zuständigen Behörden um Stellungnahme bitten, deren Ermittlungs- oder Durchsetzungsaktivitäten beeinträchtigt werden könnten, falls dem Antrag stattgegeben wird. Die Kommission sollte prüfen, ob die Aufnahme zusätzlicher technischer Merkmale in das CPCS den Datenaustausch erleichtern würde.

8.

In der Durchführungsentscheidung 2007/76/EG ist festgelegt, dass das CPCS Datenfelder für die Namen der Unternehmensleiter enthält. Die Durchsetzungsbeamten müssen prüfen, ob die Aufnahme solcher personenbezogener Daten zur Lösung des Falls erforderlich ist. Bevor Informationen in das CPCS hochgeladen werden und bevor eine Warnmeldung oder ein Amtshilfeersuchen an eine andere zuständige Behörde gerichtet wird, ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob es nötig ist, den Namen des Unternehmensleiters in das dafür vorgesehene Datenfeld einzutragen.

9.

Die Durchführungsentscheidung 2007/76/EG schreibt vor, dass die zuständige Behörde, die Informations- oder Durchsetzungsersuchen oder Warnmeldungen hochlädt, angeben muss, ob die Informationen vertraulich zu behandeln sind. Dies muss in jedem Einzelfall geschehen. Ebenso muss die ersuchte Behörde bei den bereitgestellten Informationen angeben, ob diese vertraulich zu behandeln sind. Aufgrund einer Standardeinstellung im CPCS müssen dessen Nutzer die Einstufung eines Dokuments als vertraulich ausdrücklich deaktivieren, um den Zugang zu einem Dokument zu gewähren.

8.   DAS CPCS UND DER DATENSCHUTZ

Eine datenschutzfreundliche Umgebung

Das CPCS ist unter Berücksichtigung von Datenschutzanforderungen konzipiert worden:

Das CPCS nutzt s-TESTA (secured Trans European Services for Telematics between Administrations). Dies ist eine verwaltete, zuverlässige und sichere europaweite Kommunikationsplattform für europäische und nationale Verwaltungen. Das s-TESTA-Netz wird über eine eigene private Infrastruktur betrieben, die völlig getrennt vom Internet ist. Geeignete, in das System integrierte Sicherheitsvorkehrungen garantieren einen optimalen Schutz des Netzes. Das Netz unterliegt einer Sicherheitsakkreditierung, damit es für die Übermittlung von Informationen geeignet ist, die als „EU — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind.

Es weist bestimmte technische Merkmale auf: sichere und personalisierte Passwörter für die gemeldeten zuständigen Beamten in den benannten Behörden; Nutzung eines sicheren Netzes (s-TESTA); Pop-up-Nachrichten, die die Sachbearbeiter dazu ermahnen, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutzbestimmungen einzuhalten; Erstellung verschiedener Zugangsprofile für unterschiedliche Nutzer je nach ihrer Aufgabe (zuständige Behörde, zentrale Verbindungsstelle, Kommission); die Option, bestimmte Dokumente als vertraulich einzustufen und so die Zugriffsmöglichkeiten zu begrenzen; Verweis auf der CPCS-Homepage auf die Datenschutzbestimmungen.

Durchführungsbestimmungen (21) zu Schlüsselaspekten zwecks Wahrung des Datenschutzes: klare Bestimmungen für das Löschen von Daten (was, wie, wann); Grundsätze für die Festlegung der Art des Zugriffs auf die Informationen (nur unmittelbar betroffene zuständige Behörden haben uneingeschränkten Zugang, die anderen erhalten nur allgemeine Informationen).

Operationelle Leitlinien (22), aus denen deutlicher hervorgeht, was beim Ausfüllen der verschiedenen Datenfelder zu beachten ist, und Integration dieser Leitlinien (23).

Jährliche Überprüfungen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Richtigkeit der personenbezogenen Daten kontrollieren (eine Markierung (Tagging) ist geplant, aber noch nicht umgesetzt) und dass Fälle im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen geschlossen und/oder gelöscht werden, damit keine Fälle vergessen werden. Die Kommission veranstaltet mit den Mitgliedstaaten regelmäßig systematische Überprüfungen von Fällen, die überdurchschnittlich lange in Bearbeitung sind.

Automatisches Löschen von Amtshilfefällen fünf Jahre nach Abschluss des Falls im Einklang mit der Verordnung über die Zusammenarbeit.

Das CPCS ist eine in der Entwicklung befindliche IT-Anwendung, die datenschutzfreundlich sein möchte. Viele Sicherheitsmerkmale wurden bereits in die oben beschriebene Systemarchitektur aufgenommen. Die Kommission beabsichtigt auch künftig, bei Bedarf weitere Verbesserungen zu veranlassen.

Einige zusätzliche Hinweise

Wie lange sollte ein Fall gespeichert bleiben und wann sollte er abgeschlossen und gelöscht werden?

Nur die Kommission kann Informationen aus dem CPCS (24) löschen; dies geschieht in der Regel auf Antrag einer zuständigen Behörde. In einem solchen Antrag muss die zuständige Behörde die Gründe für ihr Ersuchen darlegen. Die einzige Ausnahme bilden Durchsetzungsersuchen. Diese werden von der Kommission automatisch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt gelöscht, da die ersuchende Behörde den Fall abgeschlossen hat.

Es gibt Bestimmungen (mit Fristen), damit die Daten gelöscht werden, die nicht mehr erforderlich, unrichtig und/oder erwiesenermaßen nicht fundiert sind und/oder deren maximale Aufbewahrungsdauer erreicht ist.

Warum beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre?

Die Aufbewahrungsfrist soll die Zusammenarbeit der bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen die Verbraucherschutzvorschriften zuständigen Durchsetzungsbehörden erleichtern sowie beitragen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, zur Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften, zum Monitoring des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Steigerung von Qualität und Kohärenz der Durchsetzung. Während der Aufbewahrungsfrist dürfen befugte Durchsetzungsbeamte, die für eine zuständige Behörde arbeiten, welche ursprünglich mit dem Fall zu tun hatte, die Akte einsehen, um bei wiederholten Verstößen mögliche Zusammenhänge herzustellen; dies trägt zu einer besseren und effizienteren Durchsetzung bei.

Welche Informationen dürfen in das Diskussionsforum eingebracht werden?

Das Diskussionsforum ist ein Teil des CPCS und soll dem Austausch von Informationen über neue Durchsetzungsbefugnisse, bewährte Vorgehensweisen und ähnliche Themen dienen. Grundsätzlich sollte das Diskussionsforum, das nicht häufig von Durchsetzungsbeamten genutzt wird, nicht zum Austausch von Falldaten dienen und keine Verweise auf personenbezogene Daten enthalten.

Welche Art von Daten darf in die kurzen Zusammenfassungen und in die beigefügten Unterlagen aufgenommen werden?

In der Durchführungsentscheidung 2007/76/EG ist für Warnmeldungen sowie Informations- und Durchsetzungsersuchen das Datenfeld „Beigefügte Unterlagen“ vorgesehen. Im Feld „Kurze Zusammenfassung“ ist der Verstoß zu beschreiben. Es wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten in die kurze Zusammenfassung aufzunehmen, da dieses Datenfeld eine allgemeine Beschreibung des Verstoßes bieten soll. Personenbezogene Daten in einer beigefügten Unterlage, die nicht unbedingt erforderlich sind, sollten geschwärzt oder entfernt werden.

Was ist gemeint mit „begründeter Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde“?

„Begründeter Verdacht“ ist gemäß dem nationalen Recht auszulegen. Es wird jedoch empfohlen, mutmaßliche Verstöße nur dann in das CPCS aufzunehmen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Verstoß vorliegt oder wahrscheinlich vorliegt.

Was gilt für den Informationsaustausch mit Drittländern?

In der Verordnung über die Zusammenarbeit (25) heißt es, dass auf der Grundlage der Verordnung übermittelte Informationen im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit einem Drittland auch an eine Behörde dieses Drittlands übermittelt werden dürfen, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

Solange die Europäische Union noch keine internationale Übereinkunft über Einzelheiten der Amtshilfe geschlossen hat, wird empfohlen, dass bilaterale Amtshilfeabkommen (26) mit Drittländern angemessene Sicherheitsbestimmungen betreffend den Datenschutz enthalten und den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden gemeldet werden, damit eine Vorabprüfung stattfinden kann; dies ist nicht nötig, wenn die Kommission befunden hat, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau für aus der Union übermittelte personenbezogene Daten gemäß Artikel 25 der Datenschutzrichtlinie gewährleistet.


(1)  Artikel 2 Buchstabe a.

(2)  Die Datenschutzgrundsätze gelten für elektronisch gespeicherte Daten ebenso wie für Daten auf Papier.

(3)  Genaue Bestimmungen für das Löschen von Daten enthalten die Entscheidung 2007/76/EG und das Dokument „Consumer Protection Cooperation Network: Operating Guidelines“.

(4)  Richtlinie 95/46/EG.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(6)  http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS

(7)  Artikel 8, 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(8)  Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(9)  Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(10)  Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG.

(11)  Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG.

(12)  Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG.

(13)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG.

(14)  Artikel 10, 11 und 12 der Richtlinie 95/46/EG.

(15)  Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG.

(16)  Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG.

(17)  Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG.

(18)  Kapitel 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/76/EG.

(19)  Stellungnahme 6/2007 zu Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem Kooperationssystem für Verbraucherschutz (CPCS) 01910/2007/DE (WP 130), angenommen am 21. September 2007, S. 24-26.

(20)  Artikel 6 Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(21)  Entscheidung 2007/76/EG.

(22)  The Consumer Protection Cooperation Network: Operating Guidelines; angenommen am 8. Juni 2010 durch den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz.

(23)  Der Inhalt dieser Leitlinien wird in künftige CPCS-Schulungen einfließen.

(24)  Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und Kapitel 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/76/EG.

(25)  Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(26)  Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

2.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/54


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 4. Dezember 2010

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften und Prüfungen

6.

Änderung des genehmigten Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

11.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

Anhang 1 -

Mitteilung

Anhang 2 -

Muster der Genehmigungszeichen

Anhang 3 -

Schutz gegen direktes Berühren spannungsführender Teile

Anhang 4 -

Messung des Isolationswiderstandes bei Verwendung der Antriebsbatterie

Anhang 5 -

Symbol für das Vorhandensein einer elektrischen Spannung

Anhang 6 -

Hauptmerkmale des Fahrzeuges

Anhang 7 -

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Die nachstehenden Vorschriften gelten für die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Elektroantrieb von Straßenfahrzeugen der Klassen M und N mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die mit einem oder mehr elektrischen Antriebsmotoren ausgerüstet sind, die nicht ständig mit dem Stromnetz verbunden sind, sowie für die Anforderungen an ihre Hochspannungsbauteile und -systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des Elektroantriebs galvanisch verbunden sind.

Diese Regelung gilt nicht für sicherheitstechnische Anforderungen an Straßenfahrzeuge nach einem Aufprall.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Aktiver Fahrbetriebszustand“ ist der Fahrzustand, bei dem der Elektroantrieb die Bewegung des Fahrzeugs bewirkt, wenn das Fahrpedal niedergedrückt (oder eine entsprechende Einrichtung betätigt) oder die Bremse gelöst wird.

2.2.

„Isolierbarriere“ ist das Teil, das einen Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen aus allen Zugangsrichtungen bietet.

2.3.

„Leitende Verbindung“ ist die Verbindung zwischen Steckverbindern und einem externen Stromversorgungsgerät beim Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems.

2.4.

„Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems“ ist der Stromkreis (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug), der zum Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems mit einem externen Stromversorgungsgerät verwendet wird.

2.5.

„Direktes Berühren“ ist die Berührung von Personen mit aktiven Teilen.

2.6.

„Elektrische Masse“ ist ein Satz leitfähiger Teile, die elektrisch (galvanisch) miteinander verbunden sind und deren Potential als Bezugswert verwendet wird.

2.7.

„Stromkreis“ ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen aktiven Teile, an die im normalen Betrieb eine Spannung angelegt wird.

2.8.

„Elektrisches Energiewandlungssystem“ ist ein System, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie erzeugt und liefert.

2.9.

„Elektroantrieb“ ist der Stromkreis, der den (die) Antriebsmotor(en) einschließt und das wiederaufladbare Energiespeichersystem, das elektrische Energiewandlungssystem, die elektronischen Umformer, das zugehörige Kabelbündel und die Steckverbinder sowie das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems einschließen kann.

2.10.

„Elektronischer Umformer“ ist ein Gerät zur Steuerung und/oder Umformung elektrischer Energie für den elektrischen Antrieb.

2.11.

„Gehäuse“ ist das Teil, das die innen liegenden Baugruppen umgibt und einen Schutz gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen bietet.

2.12.

„Freiliegendes leitfähiges Teil“ ist das leitfähige Teil, das entsprechend der Schutzart IPXXB berührt werden kann und bei einem Isolationsfehler unter Spannung steht.

2.13.

„Externes Stromversorgungsgerät“ ist ein Wechsel- oder Gleichstromversorgungsgerät außerhalb des Fahrzeugs.

2.14.

„Hochspannung“ ist die Spannung, für die ein elektrisches Bauteil oder ein Stromkreis ausgelegt ist, dessen Effektivwert der Betriebsspannung > 60 V und ≤ 1 500 V (Gleichstrom) oder > 30 V und ≤ 1 000 V (Wechselstrom) ist.

2.15.

„Hochspannungssammelschiene“ ist der Stromkreis, der das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems, das mit Hochspannung betrieben wird, einschließt.

2.16.

„Indirektes Berühren“ ist die Berührung von Personen mit freiliegenden leitfähigen Teilen.

2.17.

„Aktive Teile“ sind die leitfähigen Teile, an die bei normaler Verwendung eine Spannung angelegt wird.

2.18.

„Gepäckraum“ ist der Raum im Fahrzeug, der das Gepäck aufnimmt und durch das Dach, die Haube, den Boden und die Seitenwände sowie die Isolierbarriere und das Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand oder die hintere Querwand getrennt ist.

2.19.

„Eingebautes System zur Überwachung des Isolationswiderstands“ ist das Gerät, das den Isolationswiderstand zwischen den Hochspannungssammelschienen und der elektrischen Masse überwacht.

2.20.

„Offene Antriebsbatterie“ ist eine flüssigkeitsgefüllte Batterie, die mit Wasser aufgefüllt werden muss und Wasserstoffgas erzeugt, das in die Luft abgelassen wird.

2.21.

„Fahrgastraum“ ist der Raum, der die Insassen aufnimmt und durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Glasscheiben, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt ist.

2.22.

„Schutzart“ ist der Schutz, den eine Isolierbarriere/ein Gehäuse vor der Berührung von aktiven Teilen bietet und der mit einer Prüfsonde, wie z. B. einem Prüffinger (IPXXB) oder einem Prüfdraht (IPXXD), überprüft wird (siehe Anhang 3).

2.23.

„Wiederaufladbares Energiespeichersystem“ ist das wiederaufladbare Energiespeichersystem, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie liefert.

2.24.

„Wartungsschalter“ ist die Einrichtung zum Abschalten des Stromkreises bei Prüfungen und Wartungsarbeiten an dem wiederaufladbaren Energiespeichersystem, dem Brennstoffzellenpaket usw.

2.25.

„Festisolierung“ sind die Isolierbeschichtung von Kabelbündeln, mit der die aktiven Teile umhüllt und gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen geschützt werden, sowie Überzüge zum Isolieren der aktiven Teile von Steckverbindern und Lack oder Farbe zum Isolieren.

2.26.

„Fahrzeugtyp“ sind Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Einbau des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungssammelschiene,

b)

Art und Typ des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungsbauteile.

2.27.

„Betriebsspannung“ ist der vom Hersteller angegebene höchste Wert der Spannung in einem Stromkreis (Effektivwert), der zwischen leitfähigen Teilen bei nicht geschlossenem Stromkreis oder unter normalen Betriebsbedingungen gemessen werden kann. Wenn der Stromkreis galvanisch getrennt ist, wird für die getrennten Stromkreise die jeweilige Betriebsspannung angegeben.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Angaben beizufügen:

3.2.1.

eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungssammelschiene.

3.3.   Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

3.4.   Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung der Typgenehmigung, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 5 und der Anhänge 3, 4, 5 und 7 dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung, Versagung, Erweiterung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (1)

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehr anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Fahrgestellschild oder in der Nähe anzugeben.

4.8.   Anhang 2 dieser Regelung enthält Muster des Genehmigungszeichens.

5.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1.   Schutz gegen Stromschläge

Diese Anforderungen an die elektrische Sicherheit gelten für Hochspannungssammelschienen in Fällen, in denen sie nicht mit externen Hochspannungsversorgungsgeräten verbunden sind.

5.1.1.   Schutz gegen direktes Berühren

Der Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen muss den Vorschriften der Absätze 5.1.1.1 und 5.1.1.2 entsprechen. Diese Schutzvorrichtungen (Festisolierung, Isolierbarriere, Gehäuse usw.) dürfen nicht ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt werden können.

5.1.1.1.   Aktive Teile im Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXD geschützt sein.

5.1.1.2.   Aktive Teile in anderen Bereichen als dem Fahrgast- oder Gepäckraum müssen entsprechend der Schutzart IPXXB geschützt sein.

5.1.1.3.   Steckverbinder

Steckverbinder (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug) erfüllen diese Anforderungen, wenn:

a)

sie nach dem Trennen ohne Werkzeug den Vorschriften der Absätze 5.1.1.1 und 5.1.1.2 entsprechen,

b)

sie sich unter dem Boden befinden und mit einem Verriegelungsmechanismus versehen sind,

c)

sie mit einem Verriegelungsmechanismus versehen sind und andere Teile zum Trennen der Steckverbinder mit Werkzeug entfernt werden müssen oder

d)

die Spannung der aktiven Teile innerhalb von einer Sekunde nach dem Trennen der Steckverbinder ≤ 60 V (Gleichstrom) oder ≤ 30 V (Wechselstrom, Effektivwert) ist.

5.1.1.4.   Wartungsschalter

Bei einem Wartungsschalter, der ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt werden kann, ist es annehmbar, wenn er in Fällen, in denen er ohne Werkzeug geöffnet, ausgebaut oder entfernt wird, der Schutzart IPXXB entspricht.

5.1.1.5.   Kennzeichnung

5.1.1.5.1.   Das in der Abbildung 1 dargestellte Symbol muss an dem wiederaufladbaren Energiespeichersystem oder in der Nähe angebracht sein. Der Untergrund muss gelb und der Rand und der Pfeil müssen schwarz sein.

Abbildung 1

Kennzeichnung eines Hochspannungsgeräts

Image

5.1.1.5.2.   Das Symbol muss auch an Gehäusen und Isolierbarrieren angebracht sein, wenn nach ihrem Entfernen aktive Teile von Hochspannungs-Stromkreisen zugänglich sind. Bei Steckverbindern für Hochspannungssammelschienen ist diese Vorschrift fakultativ. Diese Vorschrift gilt in folgenden Fällen nicht:

a)

wenn Isolierbarrieren oder Gehäuse nur dann zugänglich sind oder geöffnet oder entfernt werden können, wenn andere Fahrzeugteile mit Werkzeug entfernt werden;

b)

wenn Isolierbarrieren oder Gehäuse sich unter dem Fahrzeugboden befinden.

5.1.1.5.3.   Kabel für Hochspannungssammelschienen, die nicht in Gehäusen verlegt sind, müssen eine orangefarbene Außenhülle haben.

5.1.2.   Schutz gegen indirektes Berühren

5.1.2.1.   Zum Schutz gegen Stromschläge, die beim indirekten Berühren auftreten könnten, müssen die freiliegenden leitfähigen Teile, wie zum Beispiel die leitfähige Barriere und das leitfähige Gehäuse, mit der elektrischen Masse durch Strom- oder Massekabel galvanisch sicher verbunden oder aber beispielsweise durch Schweißen oder Schrauben so gesichert sein, dass kein gefährliches Potential entsteht.

5.1.2.2.   Der Widerstand zwischen allen freiliegenden leitfähigen Teilen und der elektrischen Masse muss bei einer Stromstärke von mindestens 0,2 Ampere weniger als 0,1 Ohm betragen.

Diese Vorschrift ist eingehalten, wenn die galvanische Verbindung durch Schweißen erreicht wurde.

5.1.2.3.   Bei Kraftfahrzeugen, die über die leitende Verbindung mit dem geerdeten externen Stromversorgungsgerät verbunden werden sollen, muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die galvanische Verbindung der elektrischen Masse mit dem Erdboden hergestellt werden kann.

Mit dieser Einrichtung muss, bevor eine externe Spannung an das Fahrzeug angelegt wird, die Verbindung mit dem Erdboden hergestellt und so lange aufrechterhalten werden können, bis die externe Spannung unterbrochen wird.

Die Einhaltung dieser Vorschrift kann entweder mit Hilfe des vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinders oder durch Analyse nachgewiesen werden.

5.1.3.   Isolationswiderstand

5.1.3.1.   Elektroantrieb, der aus getrennten Gleichstrom- oder Wechselstrom-Sammelschienen besteht

Wenn Wechselstrom- und Gleichstrom-Hochspannungssammelschienen galvanisch voneinander getrennt sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, bei Gleichstrom-Sammelschienen mindestens 100 Ω/V und bei Wechselstrom-Sammelschienen mindestens 500 Ω/V betragen.

Die Messung ist nach den Vorschriften des Anhangs 4 für das Verfahren zur Messung des Isolationswiderstands durchzuführen.

5.1.3.2.   Elektroantrieb, der aus kombinierten Gleichstrom- und Wechselstrom-Sammelschienen besteht

Wenn Wechselstrom- und Gleichstrom-Hochspannungssammelschienen galvanisch verbunden sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, mindestens 500 Ω/V betragen.

Wenn jedoch alle Wechselstrom-Hochspannungssammelschienen auf eine der beiden nachstehenden Arten geschützt sind, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse, bezogen auf die Betriebsspannung, mindestens 100 Ω/V betragen:

a)

zwei oder mehr Schichten von Festisolierungen, Isolierbarrieren oder Gehäuse, die z. B. hinsichtlich der Kabelbündel jeweils den Vorschriften des Absatzes 5.1.1 entsprechen;

b)

mechanisch robuste Schutzvorrichtungen, die während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs ausreichend haltbar sind, z. B. Motorgehäuse, Gehäuse für elektronische Umformer oder Steckverbinder.

Der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse kann durch Berechnung, Messung oder eine Kombination beider Verfahren nachgewiesen werden.

Die Messung ist nach den Vorschriften des Anhangs 4 für das Verfahren zur Messung des Isolationswiderstands durchzuführen.

5.1.3.3.   Brennstoffzellenfahrzeuge

Wenn die für den Isolationswiderstand vorgeschriebenen Mindestwerte nicht ständig eingehalten werden können, muss der Schutz auf eine der nachstehenden Arten gewährleistet werden:

a)

zwei oder mehr Schichten von Festisolierungen, Isolierbarrieren oder Gehäuse, die jeweils den Vorschriften des Absatzes 5.1.1 entsprechen;

b)

ein eingebautes System zur Überwachung des Isolationswiderstands, das dem Fahrer anzeigt, wenn der Isolationswiderstand unter den vorgeschriebenen Mindestwert fällt. Der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene des Anschlusssystems für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeichersystems, das nur während der Aufladung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems eingeschaltet ist, und der elektrischen Masse braucht nicht überwacht zu werden. Die Funktion des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands ist nach dem in Anhang 5 beschriebenen Verfahren zu kontrollieren.

5.1.3.4.   Für das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Energiespeicher systems vorgeschriebener Mindestwert des Isolationswiderstands

Für den Eingangsanschluss am Fahrzeug, der mit dem geerdeten externen Wechselstromversorgungsgerät leitend verbunden werden soll, und den Stromkreis, der während der Aufladung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug galvanisch verbunden ist, muss der Isolationswiderstand zwischen der Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse mindestens 1 ΜΩ betragen, wenn der Steckverbinder des Ladegeräts getrennt ist. Während der Messung kann die Antriebsbatterie abgeklemmt sein.

5.2.   Wiederaufladbares Energiespeichersystem

5.2.1.   Schutz gegen Überstrom

Das wiederaufladbare Energiespeichersystem darf nicht überhitzt werden.

Wenn das wiederaufladbare Energiespeichersystem durch Überstrom überhitzt werden kann, muss es mit Schutzvorrichtungen, wie z. B. Sicherungen, Schutzschaltern oder Hauptschützen, ausgestattet sein.

Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller Daten vorlegt, aus denen hervorgeht, dass auch ohne die Schutzeinrichtung keine Überhitzung durch Überstrom eintreten kann.

5.2.2.   Gasansammlung

An den Stellen, an denen sich offene Antriebsbatterien befinden, in denen sich Wasserstoffgas bilden kann, muss ein Lüfter oder eine Lüftungsleitung vorhanden sein, um die Ansammlung von Wasserstoffgas zu verhindern.

5.3.   Funktionssicherheit

Dem Fahrzeugführer muss zumindest kurz angezeigt werden, wenn sich das Fahrzeug im „aktiven Fahrbetriebszustand“ befindet.

Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn ein Verbrennungsmotor direkt oder indirekt die Antriebskraft des Fahrzeugs erzeugt.

Beim Verlassen des Fahrzeugs muss dem Fahrzeugführer durch ein Signal (z. B. ein optisches oder akustisches Signal) angezeigt werden, ob sich das Fahrzeug noch im aktiven Fahrbetriebszustand befindet.

Wenn das eingebaute wiederaufladbare Energiespeichersystem vom Benutzer extern aufgeladen werden kann, darf das Fahrzeug so lange nicht durch sein eigenes Antriebssystem bewegt werden, wie der Steckverbinder des externen Stromversorgungsgeräts mit dem Eingangsanschluss am Fahrzeug verbunden ist.

Die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit Hilfe des vom Fahrzeughersteller angegebenen Steckverbinders nachzuweisen.

Der Zustand des Fahrtrichtungssteuergeräts ist dem Fahrzeugführer anzuzeigen.

5.4.   Bestimmung der Wasserstoffemissionen

5.4.1.   Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen mit offenen Antriebsbatterien durchzuführen.

5.4.2.   Die Prüfung ist nach dem in Anhang 7 dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen. Die Probenahme und die Analyse sind nach den für Wasserstoff vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Andere Analyseverfahren können genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse liefern.

5.4.3.   Während einer normalen Aufladung unter den in Anhang 7 genannten Bedingungen müssen die Wasserstoffemissionen während einer Dauer von fünf Stunden weniger als 125 g oder während der Zeit t2 (in Stunden) weniger als 25 × t2 g betragen.

5.4.4.   Während einer Aufladung durch ein eingebautes Ladegerät mit Ladestromausfall (unter den in Anhang 7 genannten Bedingungen) müssen die Wasserstoffemissionen weniger als 42 g betragen. Außerdem muss das eingebaute Ladegerät so beschaffen sein, dass dieser mögliche Ausfall auf 30 Minuten begrenzt wird.

5.4.5.   Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Batterieaufladung werden automatisch gesteuert, einschließlich der Beendigung der Aufladung.

5.4.6.   Die Ladephasen dürfen nicht von Hand gesteuert werden können.

5.4.7.   Durch normale Vorgänge bei dem Anschluss an das Stromnetz und der Trennung oder durch Stromabschaltungen darf das Steuerungssystem der Ladephasen nicht beeinträchtigt werden.

5.4.8.   Erhebliche Ladestromausfälle müssen dem Fahrzeugführer ständig angezeigt werden. Ein erheblicher Ausfall ist ein Ausfall, der später zu einer Fehlfunktion des eingebauten Ladegeräts während der Aufladung führen kann.

5.4.9.   Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung angeben, dass das Fahrzeug diesen Vorschriften entspricht.

5.4.10.   Die für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Wasserstoffemissionen erteilte Genehmigung kann auf verschiedene Fahrzeugtypen, die zu derselben Familie gehören, erweitert werden (siehe die Begriffsbestimmung für Fahrzeugfamilie in Anhang 7 Anlage 2).

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

6.1.2.

bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

6.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die die Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.   Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.

7.2.   Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 7.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

7.3.   Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

7.3.1.

sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle der Fahrzeuge vor- handen sind,

7.3.2.

Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,

7.3.3.

sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen für einen Zeitraum verfügbar bleiben, der mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren ist,

7.3.4.

die Ergebnisse jedes Prüfverfahrens analysieren, um die Beständigkeit der Fahrzeugeigenschaften nachzuprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind,

7.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Fahrzeugtyp zumindest die in Absatz 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden,

7.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei Mustern oder Prüfstücken eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

7.4.   Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

7.4.1.   Bei jeder Überprüfung müssen dem Prüfer die Prüf- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.

7.4.2.   Der Prüfer kann Stichproben für die Prüfung im Labor des Herstellers nehmen. Die Mindestzahl der Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.

7.4.3.   Wenn das Qualitätsniveau unzureichend erscheint oder es für notwendig erachtet wird, die Gültigkeit der nach Absatz 7.4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, muss der Prüfer Proben auswählen, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

7.4.4.   Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen.

7.4.5.   Die Überprüfungen durch die zuständige Behörde werden gewöhnlich einmal pro Jahr durchgeführt. Sind die Prüfergebnisse bei einer dieser Überprüfungen nicht zufrieden stellend, dann veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 7 nicht eingehalten sind oder das Fahrzeug oder seine Bauteile die Prüfungen nach Absatz 7.3.5 nicht bestanden haben.

8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, dann hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

11.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11.1.   Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung versagen.

11.2.   Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

11.3.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung nicht versagen.

11.4.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen während einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 weiterhin Genehmigungen für die Fahrzeugtypen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.

11.5.   Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, bei denen die Anwendung dieser Regelung nach dem Tag des Inkrafttretens der neuesten Änderungsserie in Kraft tritt, nicht verpflichtet, Genehmigungen anzuerkennen, die nach einer der vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung erteilt worden sind.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

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MUSTER B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

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(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

SCHUTZ GEGEN DIREKTES BERÜHREN SPANNUNGSFÜHRENDER TEILE

1.   ZUGANGSSONDEN

Zugangssonden zum Prüfen des Schutzes von Personen gegen den Zugang zu aktiven Teilen sind in Tabelle 1 angegeben.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

Die Zugangssonde wird gegen jede Öffnung des Gehäuses mit der in Tabelle 1 festgelegten Kraft gedrückt. Falls sie teilweise oder vollständig eindringt, wird sie in jede mögliche Lage gebracht, in keinem Fall darf jedoch die Anschlagfläche vollständig durch die Öffnung hindurchgehen.

Innenbarrieren gelten als Teil des Gehäuses.

Eine Niederspannungs-Stromquelle (nicht unter 40 V und nicht über 50 V) sollte in Reihe mit einer geeigneten Lampe erforderlichenfalls zwischen die Sonde und aktive Teile an der Isolierbarriere oder im Gehäuse geschaltet werden.

Das Signalstromkreisverfahren sollte auch bei den sich bewegenden aktiven Teilen von Hochspannungsgeräten angewandt werden.

Es ist zulässig, die inneren sich bewegenden Teile langsam in Betrieb zu setzen, sofern dies möglich ist.

3.   ANNAHMEBEDINGUNGEN

Die Zugangssonde darf aktive Teile nicht berühren.

Wenn die Einhaltung dieser Vorschrift durch einen Signalstromkreis zwischen der Sonde und aktiven Teilen geprüft wird, darf die Lampe nicht aufleuchten.

Bei der Prüfung für IPXXB darf der Gelenkprüffinger bis zu seiner Länge von 80 mm eindringen, aber die Anschlagfläche (Durchmesser 50 mm × 20 mm) darf nicht durch die Öffnung hindurchgehen. Ausgehend von der gestreckten Anordnung sind die beiden Glieder des Prüffingers nacheinander im Winkel bis zu 90°, bezogen auf den benachbarten Abschnitt des Fingers, zu biegen und in jede mögliche Lage zu bringen.

Bei den Prüfungen für IPXXD darf die Zugangssonde in ihrer vollen Länge eindringen, aber die Anschlagfläche darf nicht vollständig durch die Öffnung hindurchgehen.

Tabelle 1

Zugangssonden für die Prüfungen des Schutzes von Personen gegen den Zugang zu gefährlichen Teilen

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Abbildung 1

Gelenkprüffinger

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Werkstoff: Metall, falls nichts anderes festgelegt ist.

Lineare Abmessungen in mm

Toleranzen für Abmessungen ohne spezielle Toleranzangabe:

a)

für Winkel: 0/– 10°

b)

für lineare Abmessungen: bis 25 mm: 0/– 0,05 mm, über 25 mm: ± 0,2 mm

Beide Gelenke müssen eine Bewegung in gleicher Ebene und in gleicher Richtung um einen Winkel von 90° mit einer Toleranz 0 bis + 10° zulassen.


ANHANG 4

VERFAHREN ZUR MESSUNG DES ISOLATIONSWIDERSTANDS

1.   ALLGEMEINES

Der Isolationswiderstand muss bei jeder Hochspannungssammelschiene des Fahrzeugs gemessen oder durch Berechnung bestimmt werden, wobei Messwerte für jeden Teil oder Abschnitt einer Hochspannungssammelschiene verwendet werden (dies wird im Folgenden als „getrennte Messung“ bezeichnet).

2.   MESSVERFAHREN

Zur Messung des Isolationswiderstands ist unter den in den Absätzen 2.1 und 2.2 genannten Messverfahren ein geeignetes Verfahren auszuwählen, das von der elektrischen Ladung der aktiven Teile oder dem Isolationswiderstand usw. abhängt.

Der Bereich des zu messenden Stromkreises ist vorher z. B. mit Hilfe von Schaltplänen festzulegen.

Außerdem können Veränderungen vorgenommen werden, die für die Messung des Isolationswiderstands erforderlich sind, wie z. B. das Entfernen von Überzügen, um die aktiven Teile freizulegen, das Ziehen von Messlinien, die Veränderung der Software usw.

Wenn die Messwerte z. B. wegen des Betriebs des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands nicht stabil sind, kann eine für die Durchführung der Messung erforderliche Veränderung vorgenommen werden, indem z. B. das betreffende Gerät abgestellt oder entfernt wird. Wenn das Gerät entfernt wird, muss außerdem z. B. anhand von Zeichnungen nachgewiesen werden, dass der Isolationswiderstand zwischen den aktiven Teilen und der elektrischen Masse dadurch nicht verändert wird.

Größte Vorsicht ist geboten, um Kurzschlüsse, Stromschläge usw. zu vermeiden, da für diesen Nachweis direkte Eingriffe in den Hochspannungsstromkreis erforderlich sein könnten.

2.1.   Messverfahren unter Verwendung von Gleichstrom aus externen Stromquellen

2.1.1.   Messgerät

Es ist ein Gerät zur Prüfung des Isolationswiderstands zu verwenden, an das eine Gleichspannung angelegt werden kann, die höher als die Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene ist.

2.1.2.   Messverfahren

Ein Gerät zur Prüfung des Isolationswiderstands ist zwischen die aktiven Teile und die elektrische Masse zu schalten. Dann ist der Isolationswiderstand zu messen, indem eine Gleichspannung angelegt wird, die mindestens der halben Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene entspricht.

Wenn das System für mehrere Spannungsbereiche (z. B. wegen eines Hochsetzstellers) in galvanisch verbundenen Stromkreisen ausgelegt ist und einige Bauteile der Betriebsspannung des gesamten Stromkreises nicht standhalten können, kann der Isolationswiderstand zwischen diesen Bauteilen und der elektrischen Masse getrennt gemessen werden, indem mindestens die Hälfte ihrer eigenen Betriebsspannung angelegt wird, wobei die oben genannten Bauteile vom Stromkreis getrennt sind.

2.2.   Messverfahren unter Verwendung des fahrzeugeigenen wiederaufladbaren Energiespeichersystems als Gleichstromquelle

2.2.1.   Prüfbedingungen für das Fahrzeug

Die Hochspannungssammelschiene muss durch das fahrzeugeigene wiederaufladbare Energiespeichersystem und/oder das Energiewandlungssystem mit Energie versorgt werden, und die Spannung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems und/oder des Energiewandlungssystems muss während der gesamten Prüfung mindestens der vom Fahrzeughersteller angegebenen Nennbetriebsspannung entsprechen.

2.2.2.   Messgerät

Das bei dieser Prüfung verwendete Voltmeter muss Gleichspannung messen und einen Innenwiderstand von mindestens 10 ΜΩ haben.

2.2.3.   Messverfahren

2.2.3.1.   Stufe eins

Die Spannung wird entsprechend der Darstellung in der Abbildung 1 gemessen, und die Spannung der Hochspannungssammelschiene (Vb) wird aufgezeichnet. Vb muss gleich oder größer als die vom Fahrzeughersteller angegebene Nennbetriebsspannung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems und/oder des Energiewandlungssystems sein.

Abbildung 1

Messung von Vb, V1, V2

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2.2.3.2.   Stufe zwei

Die Spannung (V1) zwischen der Minus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse wird gemessen und aufgezeichnet (siehe Abbildung 1).

2.2.3.3.   Stufe drei

Die Spannung (V2) zwischen der Plus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse wird gemessen und aufgezeichnet (siehe Abbildung 1).

2.2.3.4.   Stufe vier

Wenn V1 größer oder gleich V2 ist, wird zwischen die Minus-Hochspannungssammelschiene und die elektrische Masse ein bekannter Vergleichswiderstand (Ro) geschaltet. Wenn Ro geschaltet ist, wird die Spannung (V1’) zwischen der Minus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse gemessen (siehe die Abbildung 2).

Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Ri = Ro * (Vb/V1’ – Vb/V1) oder Ri = Ro * Vb * (1/V1’ – 1/V1)

Abbildung 2

Messung von V1’

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Wenn V2 größer als V1 ist, wird zwischen die Plus-Hochspannungssammelschiene und die elektrische Masse ein bekannter Vergleichswiderstand (Ro) geschaltet. Wenn Ro geschaltet ist, wird die Spannung (V2’) zwischen der Plus-Hochspannungssammelschiene und der elektrischen Masse gemessen (siehe die Abbildung 3). Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der angegebenen Formel berechnet. Dieser Wert des Innenwiderstands (in Ω) wird durch den Nennwert der Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene (in V) dividiert.

Der Innenwiderstand (Ri) wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Ri = Ro * (Vb/V2’ – Vb/V2) oder Ri = Ro * Vb * (1/V2’ – 1/V2)

Abbildung 3

Messung von V2’

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2.2.3.5.   Stufe fünf

Der Innenwiderstand Ri (in Ω), dividiert durch die Betriebsspannung der Hochspannungssammelschiene (in V), ergibt den Isolationswiderstand (in Ω/V).

Anmerkung 1:

Der bekannte Vergleichswiderstand Ro (in Ω) sollte dem vorgeschriebenen Mindestwert des Isolationswiderstands (in Ω/V), multipliziert mit der Betriebsspannung des Fahrzeugs (in V), ± 20 % entsprechen. Ro braucht nicht genau diesem Wert zu entsprechen, da die Gleichungen für alle Ro-Werte gelten; allerdings sollte ein Ro-Wert in diesem Bereich bei den Spannungsmessungen zu einer guten Auflösung führen.


ANHANG 5

VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER FUNKTIONEN DES EINGEBAUTEN SYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG DES ISOLATIONSWIDERSTANDS

Die Funktion des eingebauten Systems zur Überwachung des Isolationswiderstands ist nach dem nachstehenden Verfahren zu kontrollieren:

Zwischen den überwachten Anschluss und die elektrischen Masse wird ein Widerstand geschaltet, der nicht bewirkt, dass der Isolationswiderstand unter den vorgeschriebenen Mindestwert des Isolationswiderstands fällt. Die Anzeigeeinrichtung muss eingeschaltet sein.


ANHANG 6

HAUPTMERKMALE DER STRASSENFAHRZEUGE ODER SYSTEME

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.

Typ: …

1.3.

Fahrzeugklasse: …

1.4.

Handelsbezeichnung(en) (falls vorhanden): …

1.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

1.6.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: …

1.7.

Zeichnung und/oder Fotografie des Fahrzeugs: …

2.   ELEKTROMOTOR (ANTRIEBSMOTOR)

2.1.

Typ (Wicklung, Anregung): …

2.2.

Maximale Leistung pro Stunde (kW): …

3.   BATTERIE (WENN DAS WIEDERAUFLADBARE ENERGIESPEICHERSYSTEM EINE BATTERIE IST)

3.1.

Fabrik- und Handelsmarke der Batterie: …

3.2.

Angabe aller Typen der elektrochemischen Zellen: …

3.3.

Nennspannung (V): …

3.4.

Zahl der Batteriezellen: …

3.5.

Gasrekombinationsrate (in %): …

3.6.

Art(en) der Belüftung für das Batteriemodul/den Batteriesatz: …

3.7.

Art des Kühlsystems (falls vorhanden): …

3.8.

Kapazität (Ah): …

4.   BRENNSTOFFZELLE (FALLS VORHANDEN)

4.1.

Fabrik- und Handelsmarke der Brennstoffzelle: …

4.2.

Typen der Brennstoffzelle: …

4.3.

Nennspannung (V): …

4.4.

Zahl der Zellen: …

4.5.

Art des Kühlsystems (falls vorhanden): …

4.6.

Maximale Leistung (kW): …

5.   SICHERUNG UND/ODER SCHUTZSCHALTER

5.1.

Typ: …

5.2.

Schematische Darstellung des Funktionsbereichs: …

6.   KABELBÜNDEL

6.1.

Typ: …

7.   SCHUTZ GEGEN STROMSCHLÄGE

7.1.

Beschreibung des Schutzkonzepts: …

8.   ZUSÄTZLICHE DATEN

8.1.

Kurzbeschreibung des Einbaus der Bauteile des Leistungsstromkreises oder Zeichnungen/Abbildungen, in denen die Anordnung der Bauteile des Leistungsstromkreises dargestellt ist: …

8.2.

Schematische Darstellung aller elektrischen Funktionen im Leistungsstromkreis: …

8.3.

Betriebsspannung (V): …


ANHANG 7

BESTIMMUNG DER WASSERSTOFFEMISSIONEN WÄHREND DER AUFLADUNG DER ANTRIEBSBATTERIE

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang ist das Verfahren für die Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie aller Straßenfahrzeuge nach Absatz 5.4 dieser Regelung beschrieben.

2.   BESCHREIBUNG DER PRÜFUNG

Bei der Wasserstoffemissionsprüfung (Abbildung 7.1) werden die Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie mit dem eingebauten Ladegerät bestimmt. Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfabschnitten:

a)

Vorbereitung des Fahrzeugs,

b)

Entladen der Antriebsbatterie,

c)

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer normalen Aufladung,

d)

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall.

3.   FAHRZEUG

3.1.   Das Fahrzeug muss in einem guten technischen Zustand sein und an sieben Tagen vor der Prüfung eine Strecke von mindestens 300 km zurückgelegt haben. Das Fahrzeug muss während dieser Zeit mit der für die Wasserstoffemissionsprüfung vorgesehenen Antriebsbatterie ausgerüstet sein.

3.2.   Wenn die Batterie bei einer höheren als der Umgebungstemperatur verwendet wird, muss der Fahrzeugführer das vom Hersteller beschriebene Verfahren anwenden, um die Temperatur der Antriebsbatterie im normalen Betriebsbereich zu halten.

Der Vertreter des Herstellers muss bescheinigen können, dass das System zur Wärmeregulierung der Antriebsbatterie weder beschädigt noch eingeschränkt funktionsfähig ist.

Abbildung 7.1

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während der Aufladung der Antriebsbatterie

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4.   PRÜFEINRICHTUNG FÜR DIE WASSERSTOFFEMISSIONSPRÜFUNG

4.1.   Rollenprüfstand

Der Rollenprüfstand muss den Vorschriften der Änderungsserie 05 zur Regelung Nr. 83 entsprechen.

4.2.   Raum zur Messung der Wasserstoffemissionen

Der Raum zur Messung der Wasserstoffemissionen muss eine gasdichte Messkammer sein, die das Prüffahrzeug aufnehmen kann. Das Fahrzeug muss von allen Seiten zugänglich sein, und der geschlossene Prüfraum muss entsprechend den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang gasdicht sein. Die Innenwand des Prüfraums muss < gegenüber Wasserstoff undurchlässig und reaktionsträge sein. Mit der Temperieranlage muss die Lufttemperatur im Prüfraum so geregelt werden können, dass sie während der gesamten Prüfung der vorgeschriebenen Temperatur mit einer mittleren Abweichung von ± 2 K während der Prüfdauer entspricht.

Zum Ausgleich der Volumenänderungen aufgrund der Wasserstoffemissionen im Prüfraum kann entweder ein Prüfraum mit veränderlichem Volumen oder eine andere Prüfeinrichtung verwendet werden. Der Prüfraum mit veränderlichem Volumen wird mit der Änderung der Wasserstoffemissionen in seinem Innern größer oder kleiner. Die Änderungen des Innenvolumens können entweder mit Hilfe von beweglichen Wandplatten oder eines Faltenbalgs erfolgen, bei dem undurchlässige Luftsäcke in dem Prüfraum sich mit der Änderung des Innendrucks durch den Luftaustausch ausdehnen oder zusammenziehen. Bei jeder Art der Volumenanpassung muss der Dichtigkeitszustand des Prüfraums nach den Vorschriften der Anlage 1 zu diesem Anhang erhalten bleiben.

Bei jeder Art der Volumenanpassung muss die Differenz zwischen dem Innendruck des Prüfraums und dem Luftdruck auf einen Höchstwert von ± 5 hPA begrenzt sein.

Der Prüfraum muss durch Sperrvorrichtungen auf ein festes Volumen begrenzt werden können. Bei einem Prüfraum mit veränderlichem Volumen muss eine Änderung gegenüber seinem „Nennvolumen“ (siehe Anhang 7 Anlage 1 Absatz 2.1.1) möglich sein, wobei Wasserstoffemissionen während der Prüfung berücksichtigt werden.

4.3.   Analysegeräte

4.3.1.   Wasserstoffanalysator

4.3.1.1.

Die Atmosphäre in der Kammer wird mit einem Wasserstoffanalysator (elektrochemischer Detektor) oder einem Chromatographen mit Wärmeleitfähigkeitsdetektion überwacht. Die Gasprobe ist im Mittelpunkt einer Seitenwand oder der Decke der Kammer zu entnehmen, und jeder Nebenstrom ist in die Kammer zurückzuleiten, und zwar möglichst zu einer Stelle unmittelbar hinter dem Mischventilator.

4.3.1.2.

Die Ansprechzeit des Wasserstoffanalysators muss bis 90 % des Skalenendwerts weniger als 10 Sekunden betragen. Seine Messbeständigkeit muss für eine Dauer von 15 Minuten bei allen Messbereichen bei Null und bei 80 % ± 20 % des Skalenendwerts besser als 2 % des Skalenendwerts sein.

4.3.1.3.

Die Wiederholpräzision des Analysators, ausgedrückt als eine Standardabweichung, muss bei allen verwendeten Messbereichen bei Null und bei 80 % ± 20 % des Skalenendwerts besser als 1 % des Skalenendwerts sein.

4.3.1.4.

Die Messbereiche des Analysators müssen so gewählt werden, dass bei den Messungen, der Kalibrierung und den Dichtigkeitsprüfungen die bestmögliche Genauigkeit gewährleistet ist.

4.3.2.   Datenaufzeichnungsgerät des Wasserstoffanalysators

Der Wasserstoffanalysator muss mit einem System, das das elektrische Ausgangssignal mindestens einmal pro Minute aufzeichnet, ausgerüstet sein. Die Betriebskenngrößen des Aufzeichnungsgeräts müssen den Kenngrößen des aufgezeichneten Signals mindestens äquivalent sein, und die Ergebnisse müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden. In der Aufzeichnung müssen jeweils der Beginn und das Ende der Prüfung bei normaler Aufladung und bei Aufladung mit Ladestromausfall klar angezeigt werden.

4.4.   Aufzeichnung der Temperatur

4.4.1.   Die Temperatur in der Kammer wird an zwei Stellen mit Hilfe von Temperaturfühlern aufgezeichnet, die so angeschlossen sind, dass sie einen Mittelwert anzeigen. Die Messpunkte befinden sich in der Kammer ungefähr 0,1 m vor der vertikalen Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 0,9 m ± 0,2 m.

4.4.2.   Die Temperatur der Batteriemodule wird mit Hilfe der Fühler aufgezeichnet.

4.4.3.   Die Temperaturen müssen während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissions messungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.

4.4.4.   Die Genauigkeit des Temperaturschreibers muss ± 1,0 K und die Messwertauflösung ± 0,1 K betragen.

4.4.5.   Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.

4.5.   Aufzeichnung des Druckes

4.5.1.   Die Differenz Δp zwischen dem Luftdruck im Prüfbereich und dem Innendruck im Prüfraum muss während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissionsmessungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.

4.5.2.   Die Genauigkeit des Druckschreibers muss ± 2 hPa und die Messwertauflösung ± 0,2 hPa betragen.

4.5.3.   Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.

4.6.   Aufzeichnung der Spannung und der Stromstärke

4.6.1.   Die Spannung des eingebauten Ladegeräts und die Stromstärke (Batterie) müssen während der gesamten Dauer der Wasserstoffemissionsmessungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet werden.

4.6.2.   Die Genauigkeit des Spannungsschreibers muss ± 1 V und die Messwertauflösung ± 0,1 V betragen.

4.6.3.   Die Genauigkeit des Aufzeichnungsgeräts für die Stromstärke muss ± 0,5 A und die Messwertauflösung ± 0,05 A betragen.

4.6.4.   Das Aufzeichnungs- oder Datenverarbeitungssystem muss eine Auflösung von ± 15 Sekunden haben.

4.7.   Ventilatoren

In der Kammer müssen sich ein oder mehr Ventilatoren oder Gebläse mit einer möglichen Fördermenge von 0,1 m3/Sekunde bis 0,5 m3/Sekunde befinden, mit denen die Luft in der Kammer gründlich durchgemischt wird. In der Kammer müssen während der Messungen eine gleich bleibende Temperatur und Wasserstoffkonzentration erreicht werden können. Das Fahrzeug darf in der Kammer keinem direkten Luftstrom aus den Ventilatoren oder Gebläsen ausgesetzt sein.

4.8.   Gase

4.8.1.   Folgende reine Gase müssen für die Kalibrierung und den Betrieb der Geräte verfügbar sein:

a)

gereinigte synthetische Luft [Reinheit < 1 ppm Kohlenstoff-Äquivalent (C1), < 1 ppm CO, < 400 ppm CO2, < 0,1 ppm NO]; Sauerstoffgehalt zwischen 18 Vol.-% und 21 Vol.-%;

b)

Wasserstoff (H2): 99,5 % Mindestreinheit.

4.8.2.   Die Kalibriergase müssen ein Gemisch aus Wasserstoff (H2) und gereinigter synthetischer Luft enthalten. Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss dem angegebenen Wert auf ± 2 % genau entsprechen. Wenn ein Gasmischdosierer verwendet wird, muss die tatsächliche Konzentration der verdünnten Gase auf ± 2 % genau erreicht werden. Die in der Anlage 1 angegebenen Konzentrationen können auch mit einem Gasmischdosierer durch Verdünnung mit synthetischer Luft erzielt werden.

5.   PRÜFVERFAHREN

Die Prüfung besteht aus den folgenden fünf Prüfabschnitten:

a)

Vorbereitung des Fahrzeugs,

b)

Entladen der Antriebsbatterie,

c)

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer normalen Aufladung,

d)

Entladen der Antriebsbatterie,

e)

Bestimmung der Wasserstoffemissionen während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall.

Wenn das Fahrzeug zwischen zwei Prüfabschnitten bewegt werden muss, ist es in den nächsten Prüfbereich zu schieben.

5.1.   Vorbereitung des Fahrzeugs

Die Alterung der Antriebsbatterie ist zu überprüfen, indem nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug an sieben Tagen vor der Prüfung eine Strecke von mindestens 300 km zurückgelegt hat. Während dieser Zeit muss das Fahrzeug mit der für die Wasserstoffemissionsprüfung vorgesehenen Antriebsbatterie ausgerüstet sein. Wenn dies nicht nachgewiesen werden kann, wird das nachstehende Verfahren angewandt.

5.1.1.   Entladungen und Erstaufladungen der Batterie

Das Verfahren beginnt mit dem Entladen der Antriebsbatterie des Fahrzeugs während der Fahrt auf der Prüfstrecke oder einem Rollenprüfstand mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

Die Entladung wird beendet,

a)

wenn das Fahrzeug nicht mehr mit 65 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit fahren kann,

b)

dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder

c)

nachdem die Strecke von 100 km zurückgelegt ist.

5.1.2.   Erstaufladung der Batterie

Das Laden erfolgt

a)

mit dem eingebauten Ladegerät,

b)

bei einer Umgebungstemperatur zwischen 293 K und 303 K.

Bei dem Verfahren sind alle Arten von externen Ladegeräten ausgeschlossen.

Die Kriterien für das Ende der Aufladung der Antriebsbatterie entsprechen einer automatischen Abschaltung durch das eingebaute Ladegerät.

Besondere Ladevorgänge, die automatisch oder manuell eingeleitet werden könnten, wie z. B. eine Ausgleichsladung oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind bei diesem Verfahren eingeschlossen.

5.1.3.   Das Verfahren nach den Absätzen 5.1.1 bis 5.1.2 ist zweimal zu wiederholen.

5.2.   Entladen der Batterie

Die Antriebsbatterie wird während der Fahrt auf der Prüfstrecke oder einem Rollenprüfstand mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit des Fahrzeugs entladen.

Die Entladung wird beendet,

a)

wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder

b)

die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs niedriger als 20 km/h ist.

5.3.   Abkühlung

Innerhalb von 15 Minuten nach dem Ende der Batterieentladung nach Absatz 5.2 wird das Fahrzeug im Abkühlbereich abgestellt. Das Fahrzeug wird dort für die Dauer von mindestens 12 Stunden und höchstens 36 Stunden zwischen dem Ende der Entladung der Antriebsbatterie und dem Beginn der Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung abgestellt. Während dieser Zeit muss das Fahrzeug bei 293 K ± 2 K abgekühlt werden.

5.4.   Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung

5.4.1.   Vor dem Ende der Abkühlzeit muss die Messkammer einige Minuten lang gespült werden, bis eine stabile Wasserstoff-Hintergrundkonzentration erreicht ist. Dabei müssen die Mischventilatoren in der Messkammer ebenfalls eingeschaltet sein.

5.4.2.   Unmittelbar vor der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.

5.4.3.   Nach dem Ende der Abkühlzeit muss das Prüffahrzeug mit abgeschaltetem Motor, geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum in die Messkammer gebracht werden.

5.4.4.   Das Fahrzeug wird an das Stromnetz angeschlossen. Die Batterie wird nach dem Verfahren für die normale Aufladung nach Absatz 5.4.7 aufgeladen.

5.4.5.   Die Türen der Messkammer werden innerhalb von zwei Minuten nach dem Beginn der elektrischen Sperre der Phase der normalen Aufladung geschlossen und gasdicht verschlossen.

5.4.6.   Die Prüfzeit der Wasserstoffemissionsprüfung während einer normalen Aufladung beginnt, wenn die Kammer verschlossen ist. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung bei normaler Aufladung erhält.

Diese Werte werden bei der Berechnung der Wasserstoffemissionen (Absatz 6) verwendet. Die Umgebungstemperatur T in der Kammer darf während der normalen Aufladung nicht weniger als 291 K und nicht mehr als 295 K betragen.

5.4.7.   Verfahren für die normale Aufladung

Die normale Aufladung erfolgt mit dem eingebauten Ladegerät und umfasst folgende Phasen:

a)

Aufladung bei konstantem Strom während der Zeit t1,

b)

Überladung bei konstantem Strom während der Zeit t2. Die Stromstärke für die Überladung ist vom Hersteller angegeben und entspricht der bei der Ausgleichsladung verwendeten Stromstärke.

Die Kriterien für das Ende der Aufladung der Antriebsbatterie entsprechen einer automatischen Abschaltung durch das eingebaute Ladegerät nach einer Ladezeit von t1 + t2. Diese Ladezeit wird auch dann auf t1 + 5 Stunden begrenzt, wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente klar angezeigt wird, dass die Batterie noch nicht voll aufgeladen ist.

5.4.8.   Unmittelbar vor dem Ende der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.

5.4.9.   Die Probenahmezeit endet nach der Zeit t1 + t2 oder t1 + 5 Stunden nach dem Beginn der ersten Probenahme nach Absatz 5.4.6. Die abgelaufenen Zeiten werden aufgezeichnet. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung bei normaler Aufladung erhält, die bei der Berechnung nach Absatz 6 verwendet werden.

5.5.   Wasserstoffemissionsprüfung während einer Aufladung mit dem eingebauten Ladegerät mit Ladestromausfall

5.5.1.   Innerhalb von höchstens sieben Tagen nach dem Ende der vorhergehenden Prüfung beginnt das Verfahren mit dem Entladen der Antriebsbatterie des Fahrzeugs nach den Vorschriften des Absatzes 5.2.

5.5.2.   Die Verfahrensschritte nach Absatz 5.3 sind zu wiederholen.

5.5.3.   Vor dem Ende der Abkühlzeit muss die Messkammer einige Minuten lang gespült werden, bis eine stabile Wasserstoff-Hintergrundkonzentration erreicht ist. Dabei müssen die Mischventilatoren in der Messkammer ebenfalls eingeschaltet sein.

5.5.4.   Unmittelbar vor der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.

5.5.5.   Nach dem Ende der Abkühlzeit muss das Prüffahrzeug mit abgeschaltetem Motor, geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum in die Messkammer gebracht werden.

5.5.6.   Das Fahrzeug wird an das Stromnetz angeschlossen. Die Batterie wird nach dem Verfahren für die Aufladung mit Ladestromausfall nach Absatz 5.5.9 aufgeladen.

5.5.7.   Die Türen der Messkammer werden innerhalb von zwei Minuten nach dem Beginn der elektrischen Sperre der Phase der Aufladung mit Ladestromausfall geschlossen und gasdicht verschlossen.

5.5.8.   Die Prüfzeit der Wasserstoffemissionsprüfung während einer Aufladung mit Ladestromausfall beginnt, wenn die Kammer verschlossen ist. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall erhält.

Diese Werte werden bei der Berechnung der Wasserstoffemissionen (Absatz 6) verwendet. Die Umgebungstemperatur T in der Kammer darf während der Aufladung mit Ladestromausfall nicht weniger als 291 K und nicht mehr als 295 K betragen.

5.5.9.   Verfahren für die Aufladung mit Ladestromausfall

Die Aufladung mit Ladestromausfall erfolgt mit dem eingebauten Ladegerät und umfasst folgende Phasen:

a)

Aufladung bei konstantem Strom während der Zeit t‘1,

b)

Aufladung bei Höchststrom während einer Dauer von 30 Minuten. Während dieser Phase ist das eingebaute Ladegerät bei Höchststrom gesperrt.

5.5.10.   Unmittelbar vor dem Ende der Prüfung ist der Wasserstoffanalysator auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.

5.5.11.   Die Prüfzeit endet nach der Zeit t‘1 + 30 Minuten nach dem Beginn der ersten Probenahme nach Absatz 5.5.8. Die abgelaufenen Zeiten werden aufgezeichnet. Die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen, damit man die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall erhält, die bei der Berechnung nach Absatz 6 verwendet werden.

6.   BERECHNUNG

Bei den Wasserstoffemissionsprüfungen nach Absatz 5 können die Wasserstoffemissionen bei normaler Aufladung und bei Aufladung mit Ladestromausfall berechnet werden. Die Wasserstoffemissionen werden in beiden Fällen anhand des Ausgangs- und des Endwerts der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Drucks im Prüfraum und des Nettovolumens des Prüfraums berechnet.

Dazu wird die nachstehende Formel verwendet:

Formula

Dabei ist

MH2

=

die Wasserstoffmasse in Gramm,

CH2

=

die im Prüfraum gemessene Wasserstoffkonzentration in ppm (Volumen),

V

=

das Nettovolumen des Prüfraums in m3, korrigiert unter Berücksichtigung des Volumens des Fahrzeugs bei geöffneten Fenstern und geöffnetem Gepäckraum. Wenn das Volumen des Fahrzeugs nicht bestimmt wird, wird ein Volumen von 1,42 m3 abgezogen.

Vout

=

das Ausgleichsvolumen in m3 bei Prüftemperatur und -druck,

T

=

die Umgebungstemperatur in der Kammer in K,

P

=

der absolute Druck in der Kammer in kPa,

k

=

2,42

 

i der Ausgangswert,

 

f der Endwert.

6.1.   Prüfergebnisse

Die gesamte emittierte Wasserstoffmasse setzt sich bei dem Fahrzeug wie folgt zusammen:

MN

=

bei der Prüfung bei normaler Aufladung emittierte Wasserstoffmasse in Gramm,

MD

=

bei der Prüfung bei Aufladung mit Ladestromausfall emittierte Wasserstoffmasse in Gramm.

Anlage 1

KALIBRIERUNG DER GERÄTE FÜR DIE PRÜFUNGEN DER WASSERSTOFFEMISSIONEN

1.   KALIBRIERHÄUFIGKEIT UND -VERFAHREN

Alle Geräte müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung, danach so oft wie nötig und auf jeden Fall in dem Monat vor der Genehmigungsprüfung kalibriert werden. Die anzuwendenden Kalibrierverfahren sind in dieser Anlage beschrieben.

2.   KALIBRIERUNG DES PRÜFRAUMS

2.1.   Erste Bestimmung des Innenvolumens des Prüfraums

2.1.1.

Vor ihrer erstmaligen Nutzung ist das Innenvolumen der Kammer wie folgt zu bestimmen: Die Innenabmessungen der Kammer werden unter Berücksichtigung etwaiger Ungleichmäßigkeiten, wie z. B. Streben, sorgfältig bestimmt. Das Innenvolumen der Kammer wird aus diesen Werten berechnet.

Der Prüfraum ist durch Sperrvorrichtungen auf ein festes Volumen zu begrenzen, wenn die Umgebungstemperatur im Prüfraum auf 293 K gehalten wird. Dieses Nennvolumen muss auf ± 0,5 % des angegebenen Wertes genau erneut bestimmt werden können.

2.1.2.

Das Nettoinnenvolumen wird bestimmt, indem 1,42 m3 von dem Innenvolumen der Kammer abgezogen werden. Statt des Wertes von 1,42 m3 kann auch das Volumen des Prüffahrzeugs bei geöffnetem Gepäckraum und geöffneten Fenstern verwendet werden.

2.1.3.

Die Kammer ist nach den Vorschriften des Absatzes 2.3 zu überprüfen. Wenn die Wasserstoffmasse nicht auf ± 2 % genau mit der eingeblasenen Masse übereinstimmt, müssen Korrekturmaßnahmen getroffen werden.

2.2.   Bestimmung der Hintergrundemissionen in der Kammer

Bei diesem Prüfvorgang wird festgestellt, ob die Kammer Materialien enthält, die erhebliche Mengen an Wasserstoff emittieren. Die Prüfung ist bei Inbetriebnahme des Prüfraums, nach Prüfvorgängen in dem Prüfraum, die einen Einfluss auf die Hintergrundemissionen haben können, und mindestens einmal pro Jahr durchzuführen.

2.2.1.

Prüfräume mit veränderlichem Volumen können sowohl in „gesperrtem“ (siehe Absatz 2.1.1) als auch in „ungesperrtem“ Zustand genutzt werden. Die Umgebungstemperatur ist während der unten genannten vierstündigen Prüfzeit auf 293 K ± 2 K zu halten.

2.2.2.

Der Prüfraum kann gasdicht verschlossen und der Mischventilator bis zu 12 Stunden lang betrieben werden, bevor die vierstündige Prüfzeit zur Bestimmung der Hintergrundemissionen beginnt.

2.2.3.

Der Analysator ist (falls erforderlich) zu kalibrieren, anschließend ist er auf Null einzustellen und der Messbereich einzustellen.

2.2.4.

Der Prüfraum ist so lange zu spülen, bis eine stabile Wasserstoffkonzentration angezeigt wird. Der Mischventilator wird eingeschaltet, falls dies nicht schon geschehen ist.

2.2.5.

Dann wird die Kammer gasdicht verschlossen, und die Wasserstoff-Hintergrundkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen. Diese Werte sind die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi, die bei der Berechnung der Hintergrundemissionen im Prüfraum verwendet werden.

2.2.6.

Der Prüfraum bleibt vier Stunden lang bei eingeschaltetem Mischventilator in diesem Zustand.

2.2.7.

Nach dieser Zeit wird derselbe Analysator zur Messung der Wasserstoffkonzentration in der Kammer verwendet. Die Temperatur und der Luftdruck werden ebenfalls gemessen. Diese Werte sind die Endwerte CH2f, Tf und Pf.

2.2.8.

Die Änderung der Wasserstoffmasse im Prüfraum ist für die Prüfzeit nach den Vorschriften des Absatzes 2.4 zu berechnen. Sie darf nicht größer als 0,5 g sein.

2.3.   Kalibrierung und Prüfung auf Rest-Wasserstoffe

Bei der Kalibrierung und der Prüfung auf Rest-Wasserstoffe wird das nach den Vorschriften des Absatzes 2.1 berechnete Volumen überprüft und außerdem die Leckrate bestimmt. Die Leckrate des Prüfraums ist bei Inbetriebnahme des Prüfraums, nach Prüfvorgängen in dem Prüfraum, die seine Dichtigkeit beeinträchtigen können, und danach mindestens einmal pro Monat zu bestimmen. Wenn sechs aufeinander folgende monatliche Prüfungen auf Rest-Wasserstoffe ohne Korrekturmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden, kann die Leckrate des Prüfraums danach so lange vierteljährlich bestimmt werden, wie keine Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.

2.3.1.

Der Prüfraum ist so lange zu spülen, bis eine stabile Wasserstoffkonzentration erreicht ist. Der Mischventilator wird eingeschaltet, falls dies nicht schon geschehen ist. Der Wasserstoffanalysator wird auf Null eingestellt, falls erforderlich kalibriert, und es wird der Messbereich eingestellt.

2.3.2.

Der Prüfraum ist durch Sperrvorrichtungen auf das Nennvolumen zu begrenzen.

2.3.3.

Das System zur Regelung der Umgebungstemperatur wird dann eingeschaltet (falls dies nicht schon geschehen ist) und auf eine Anfangstemperatur von 293 K eingestellt.

2.3.4.

Wenn sich die Temperatur im Prüfraum stabilisiert und einen Wert von 293 K ± 2 K erreicht hat, wird der Prüfraum gasdicht verschlossen, und die Hintergrundkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck werden gemessen. Diese Werte sind die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi, die bei der Kalibrierung des Prüfraums verwendet werden.

2.3.5.

Bei dem Prüfraum ist durch das Lösen der Sperrvorrichtungen die Begrenzung auf das Nennvolumen aufzuheben.

2.3.6.

Eine Menge von ungefähr 100 g Wasserstoff wird in den Prüfraum eingeblasen. Diese Wasserstoffmasse muss mit einer Genauigkeit von ± 2 % bestimmt werden.

2.3.7.

Die Gase in der Kammer müssen sich fünf Minuten lang durchmischen, dann werden die Wasserstoffkonzentration, die Temperatur und der Luftdruck gemessen. Diese Werte sind die Werte CH2f, Tf und Pf für die Kalibrierung des Prüfraums und die Ausgangswerte CH2i, Ti und Pi für die Prüfung auf Rest-Wasserstoffe.

2.3.8.

Anhand der Messwerte nach den Absätzen 2.3.4 und 2.3.7 und der Formel in Absatz 2.4 wird die Wasserstoffmasse im Prüfraum berechnet. Diese Masse muss auf ± 2 % genau mit der nach den Vorschriften des Absatzes 2.3.6 bestimmten Wasserstoffmasse übereinstimmen.

2.3.9.

Die Gase in der Kammer müssen sich mindestens zehn Stunden lang durchmischen. Nach Abschluss dieses Zyklus wird der Endwert der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Luftdrucks gemessen und aufgezeichnet. Diese Werte sind die Endwerte CH2f, Tf und Pf für die Prüfung auf Rest-Wasserstoffe.

2.3.10.

Anhand der Formel in Absatz 2.4 wird dann die Wasserstoffmasse aus den Messwerten nach den Absätzen 2.3.7 und 2.3.9 berechnet. Der Wert dieser Masse darf nicht um mehr als 5 % von dem der Wasserstoffmasse nach Absatz 2.3.8 abweichen.

2.4.   Berechnung

Mit Hilfe der Berechnung der Änderung der Wasserstoff-Nettomasse im Prüfraum werden die Kohlenwasserstoff-Hintergrundkonzentration und die Leckrate des Prüfraums bestimmt. Der Ausgangs- und der Endwert der Wasserstoffkonzentration, der Temperatur und des Luftdrucks werden in der nachstehenden Formel zur Berechnung der Massenänderung verwendet:

Formula

Dabei ist

MH2

=

die Wasserstoffmasse in Gramm,

CH2

=

die im Prüfraum gemessene Wasserstoffkonzentration in ppm (Volumen),

V

=

das nach den Vorschriften des Absatzes 2.1.1 gemessene Volumen des Prüfraums in m3,

Vout

=

das Ausgleichsvolumen in m3 bei Prüftemperatur und -druck,

T

=

die Umgebungstemperatur in der Kammer in K,

P

=

der absolute Druck in der Kammer in kPa,

k

=

2,42

 

i der Ausgangswert,

 

f der Endwert.

3.   KALIBRIERUNG DES WASSERSTOFFANALYSATORS

Der Analysator ist mit Wasserstoff in Luft und gereinigter synthetischer Luft zu kalibrieren (siehe Anhang 7, Absatz 4.8.2).

Jeder der normalerweise verwendeten Messbereiche wird nach dem nachstehenden Verfahren kalibriert:

3.1.

Die Kalibrierkurve wird aus mindestens fünf Kalibrierpunkten erstellt, die in möglichst gleichem Abstand über den Messbereich verteilt sind. Die Nennkonzentration des Kalibriergases mit der höchsten Konzentration muss mindestens 80 % des Skalenendwerts betragen.

3.2.

Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der kleinsten Quadrate berechnet. Ist der Grad des sich ergebenden Polynoms größer als 3, dann muss die Zahl der Kalibrierpunkte mindestens gleich dem Grad dieses Polynoms plus 2 sein.

3.3.

Die Kalibrierkurve darf nicht um mehr als 2 % vom Nennwert jedes Kalibriergases abweichen.

3.4.

Anhand der Koeffizienten des nach den Vorschriften des Absatzes 3.2 berechneten Polynoms ist eine Tabelle zu erstellen, in der in Stufen von höchstens 1 % des Skalenendwerts der angezeigte Messwert der tatsächlichen Konzentration gegenübergestellt wird. Diese Tabelle ist für jeden kalibrierten Messbereich des Analysators zu erstellen.

In dieser Tabelle müssen außerdem andere wichtige Daten angegeben sein, wie z. B.:

a)

das Datum der Kalibrierung,

b)

gegebenenfalls die Messbereichs- und Nulleinstellung über Potentiometer,

c)

der Nennmessbereich,

d)

die technischen Daten für jedes verwendete Kalibriergas,

e)

der tatsächliche und der angezeigte Wert für jedes verwendete Kalibriergas sowie die prozentualen Differenzen,

f)

der Kalibrierdruck des Analysators.

3.5.

Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewandt werden, wenn gegenüber dem Technischen Dienst nachgewiesen wird, dass damit die gleiche Genauigkeit erreicht wird.

Anlage 2

HAUPTMERKMALE DER FAHRZEUGFAMILIE

1.   Parameter, die die fahrzeugfamilie hinsichtlich der wasserstoffemissionen bestimmen

Die Fahrzeugfamilie kann durch Grundkonstruktionsparameter bestimmt werden, die Fahrzeugen innerhalb der Fahrzeugfamilie gemein sind. In einigen Fällen kann es zu einer Wechselwirkung von Parametern kommen. Diese Wirkungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass nur Fahrzeuge mit vergleichbaren Merkmalen in Bezug auf die Wasserstoffemissionen in einer Fahrzeugfamilie zusammengefasst werden.

2.   In diesem Sinne wird bei den Fahrzeugtypen, deren nachstehende Parameter identisch sind, davon ausgegangen, dass sie dieselben Merkmale in Bezug auf die Wasserstoffemissionen haben.

Antriebsbatterie:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke der Batterie

b)

Angabe aller Typen der verwendeten elektrochemischen Zellen

c)

Zahl der Batteriezellen

d)

Zahl der Batteriemodule

e)

Nennspannung der Batterie (V)

f)

Energiegehalt der Batterie (kWh)

g)

Gasrekombinationsrate (in %)

h)

Art(en) der Belüftung für das (die) Batteriemodul(e)/den Batteriesatz

i)

Art des Kühlsystems (falls vorhanden)

Eingebautes Ladegerät:

a)

Marke und Typ verschiedener Teile des Ladegeräts

b)

Nennausgangsleistung (kW)

c)

Maximale Ladespannung (V)

d)

Maximale Ladestromstärke (A)

e)

Marke und Typ des Steuergeräts (falls vorhanden)

f)

Beschreibung der Bedienteile und der Sicherheit

g)

Merkmale der Ladezeiten