ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.053.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. September 2010
über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens
(2011/129/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 173 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch Artikel 8 des am 11. Oktober 2007 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen. |
(2) |
Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die danach kodifiziert worden ist (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es der Europäischen Union und der Schweiz (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) angebracht, die Bezugnahmen auf diese Richtlinie dementsprechend zu aktualisieren, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte (3) des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend zu aktualisieren. |
(3) |
Die Union sollte daher im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz den Standpunkt vertreten, der im beigefügten Beschlussentwurf angegeben ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Rat billigt den im Anhang beigefügten Beschlussentwurf als von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Beschlussfassung in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 eingesetzten Gemischten Ausschuss EU–Schweiz über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.
(2) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.
(3) ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.
ANHANG
Entwurf
BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT IM AUDIOVISUELLEN BEREICH ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AM GEMEINSCHAFTSPROGRAMM MEDIA 2007
vom …
über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sowie die zugehörige Schlussakte (2), beide am 11. Oktober 2007 in Brüssel unterzeichnet,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. |
(2) |
Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (3), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen
(1) Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (4) (nachstehend „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ genannt), und zwar folgendermaßen:
Die Schweiz behält das Recht,
a) |
die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikel 27 Absatz 1 oder 2 und/oder in Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat; |
b) |
die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zur Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften in den durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordinierten Bereichen zu verpflichten, sofern solche Vorschriften verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. |
(2) In Fällen, in denen die Schweiz
a) |
ihr Recht nach Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und |
b) |
zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Union unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf ihr Gebiet ausgerichtet sind, |
kann sie sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen der Schweiz fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unterrichtet die Schweiz binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Die Schweiz oder der Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die betroffenen Parteien zur Erörterung des Falls zu einer Ad-hoc-Sitzung mit der Kommission am Rande einer Sitzung des Kontaktausschusses einzuladen.
(3) Kommt die Schweiz zu dem Schluss,
a) |
dass die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und |
b) |
dass der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er in der Schweiz niedergelassen wäre, zu umgehen, |
so kann sie gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Maßnahmen ergreifen.
Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.
(4) Die Schweiz darf Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
sie hat dem Gemischten Ausschuss und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, ihre Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sie ihre Beurteilung stützt, und |
b) |
der Gemischte Ausschuss hat entschieden, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und dass insbesondere die Beurteilungen der Schweiz gemäß den Absätzen 2 und 3 zutreffend begründet sind. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Leiter der EU-Delegation
Der Leiter der Schweizer Delegation
(1) ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.
(2) ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.
VERORDNUNGEN
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2011 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2011
zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung aller Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können. Außerdem umfasst sie die verschiedenen Muster der Typgenehmigungsbögen. |
(2) |
Die Globalisierung auf dem Automobilmarkt hat eine ständig steigende Nachfrage nach Kraftfahrzeugen mit sich gebracht, die außerhalb der Union gefertigt werden. Die Mitgliedstaaten haben innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens Verwaltungsverfahren und technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen eingeführt, die aus Drittländern eingeführt wurden. Da sich die Verfahren und Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wird das Funktionieren des Binnenmarktes gestört. Daher ist es erforderlich, geeignete harmonisierte Maßnahmen festzulegen. |
(3) |
Harmonisierte administrative und technische Bestimmungen für Einzelgenehmigungen sollten in einer ersten Phase für Fahrzeuge festgelegt werden, die in oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG können die Mitgliedstaaten für Einzelgenehmigungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie sowie von den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gestatten. Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen jedoch auf Ebene der Union ähnliche technische und administrative Anforderungen gelten. Daher ist es erforderlich festzulegen, von welchen Rechtsvorschriften der Union Ausnahmen zulässig sind. |
(5) |
Artikel 24 gestattet den Mitgliedstaaten, Alternativen zum europäischen Recht vorzuschreiben, die so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten wie die Vorschriften in Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG. Ausgehend von der Annahme, dass für Drittländer in Serie produzierte Kraftfahrzeuge, die auf den Inlandsmärkten in Betrieb genommen werden sollen, gemäß den im jeweiligen Herkunfts- oder Bestimmungsland geltenden technischen Vorschriften gefertigt werden, ist es angezeigt, derartige Anforderungen sowie die Arbeiten des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) zu berücksichtigen, die unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa in Genf laufen. Zweckdienliche Informationen und das erforderliche Fachwissen sind zur Führung des Nachweises verfügbar, dass diese Anforderungen ein Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten können, das mindestens dem in der Union vorgeschriebenen Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz entspricht. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von in Drittländern geltenden Anforderungen für die Einzelgenehmigung als gleichwertig zu betrachten. |
(6) |
Die Muster für die von den Genehmigungsbehörden ausgestellten Genehmigungsbögen sind in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Allerdings handelt es sich dabei um Genehmigungen eines Fahrzeugtyps und nicht um Einzelgenehmigungen. Zur Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung der Einzelgenehmigungen, die nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erteilt werden, ist es angezeigt, das zu verwendende Muster bereitzustellen. |
(7) |
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestehen in den Mitgliedstaaten nationale Verfahren für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen, die in Großserien hergestellt werden und ursprünglich für die Zulassung in Drittländern bestimmt waren. Diese Genehmigungsverfahren können weiterhin gelten. Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG ist die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der sie erteilt hat, und die anderen Mitgliedstaaten müssen solche Genehmigungen nicht anerkennen. |
(8) |
Mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Genehmigungssystems ist es angezeigt, die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren und darin die technischen Anforderungen für Fahrzeuge festzulegen, die nach dem Einzelgenehmigungsverfahren genehmigt werden. |
(9) |
Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Vorschriften dieser Verordnung berühren nicht die Vorschriften von Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG über Einzelgenehmigungen, insbesondere nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, Einzelgenehmigungen zu erteilen, sofern sie alternative Anforderungen festlegen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
ANHANG
1. |
Anhang IV, Teil I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
(1) Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.“
(2) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.
(3) Unzutreffendes streichen.
(4) Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten.
(5) Ansicht ¾ von vorn und Ansicht ¾ von hinten.
(6) Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.
(7) Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Anhang I Nummer 2.6.
(8) Nichtzutreffendes streichen.
(9) Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.
(10) Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.
(11) Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.
(12) Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.
(13) Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.
(14) Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich.“
(15) Nicht obligatorisch.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/33 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 184/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung des in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. |
(4) |
Die Verwendung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission (2) für Masthühner und durch die Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission (3) für entwöhnte Ferkel für zehn Jahre zugelassen. |
(5) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Junghennen, Truthühner und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2010 (4) den Schluss, dass Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass seine Verwendung eine Steigerung der Gewichtszunahme bei der Zieltierart bewirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19.
(3) ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19.
(4) EFSA Journal 2010; 8(10):1867.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder -kategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
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4b1820 |
Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch: Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office, Frankreich |
Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) |
|
Junghennen |
— |
5 × 108 |
— |
|
18. März 2021 |
||||||||||||||||
Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild |
3 × 108 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/36 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll“, abgeschlossen. |
(2) |
Mit dem Beschluss des Rates 2010/674/EU vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 (2) wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt. |
(3) |
Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union vorgesehen. |
(4) |
Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 auf den zweiten Kontingentszeitraum übertragen. Außerdem ist bei unvollständiger Ausschöpfung der Kontingente für bestimmte Erzeugnisse im Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zu übertragen. |
(5) |
Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 geändert werden. |
(6) |
Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können. |
(7) |
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (4) geändert. Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet. |
(8) |
Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (5) beigefügt ist, haben die Europäische Union und Island den bilateralen Handel mit lebenden Pferden liberalisiert und keine Mengenbegrenzungen mehr festgelegt. Daher erübrigt sich das Zollkontingent für lebende Pferde im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96. |
(9) |
Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 ist entsprechend zu ändern. |
(11) |
Nach dem Beschluss 2010/674/EU gelten die neuen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse ab dem 1. März 2011. Die vorliegende Verordnung sollte demnach ab demselben Datum gelten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island“ |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden. (2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht. (3) Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (8) geänderten Fassung Anwendung. (4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. |
3. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812.“ |
4. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt. Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“ |
5. |
Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.
(2) ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(4) ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1.
(5) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.
(6) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(7) ABl. L 17 vom 21.1. 2000, S.22
(8) ABl. L 204 vom 6.8.1994, S. 62.“
ANHANG
„ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
Kontingentszollsatz (%) |
09.0792 |
ex 0303 51 00 |
10 20 |
Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1) (2) |
1.1. bis 31.12. |
950 |
0 |
09.0812 |
0303 51 00 |
|
Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2) |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
1 900 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
950 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
950 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
950 |
|||||
09.0793 |
0302 12 00 0304 19 13 0304 29 13 |
|
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) |
1.1. bis 31.12. |
50 |
0 |
09.0794 |
0302 23 00 |
|
Seezungen (Solea-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
1.1. bis 31.12. |
250 |
0 |
0302 29 |
|
Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) und andere Plattfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
||||
ex 0302 69 82 |
10 |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
||||
0303 32 00 |
|
Scholle (Pleuronectes platessa), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
||||
0303 62 00 0303 79 98 |
|
Zahnfisch (Dissostichus-Arten) und andere Seefische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
||||
0304 19 01 0304 19 03 0304 19 18 |
|
Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), von Pangasius (Pangasius-Arten) und anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt |
||||
0304 19 33 |
|
Filets vom Köhler (Pollachius virens), frisch oder gekühlt |
||||
0304 19 35 |
|
Filets vom Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt |
||||
0304 11 10 0304 12 10 |
|
Filets vom Schwertfisch (Xiphias gladius) und vom Zahnfisch (Dissostichus-Arten), frisch oder gekühlt |
||||
ex 0304 19 39 |
10 20 60 70 75 80 85 90 |
Filets von anderen Fischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt |
||||
0304 11 90 0304 12 90 0304 19 99 |
|
Anderes Fischfleisch (fein zerkleinert oder nicht), frisch oder gekühlt |
||||
0304 29 01 0304 29 03 0304 29 05 0304 29 18 |
|
Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), Pangasius (Pangasius-Arten), Tilapia (Oreochromis-Arten) und anderen Süßwasserfischen, gefroren |
||||
0304 99 31 |
|
Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren |
||||
0304 99 33 |
|
Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren |
||||
0304 99 39 |
|
Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus ogac und Fischfleisch der Art Boreogadus saida, gefroren |
||||
0304 99 41 |
|
Fleisch vom Köhler (Pollachius virens, gefroren) |
||||
ex 0304 99 51 |
11 15 |
Fleisch vom Seehecht (Merluccius-Arten), gefroren |
||||
0304 99 71 |
|
Fleisch vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), gefroren |
||||
ex 0304 99 99 |
20 25 30 40 50 60 65 69 70 81 89 90 |
Anderes Fischfleisch, ausgenommen von Makrelen, gefroren |
||||
09.0811 |
0304 19 35 |
|
Filets von Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
1 500 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
750 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
750 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
750 |
|||||
09.0795 |
0305 61 00 |
|
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake |
1.1. to 31.12. |
1 750 |
0 |
09.0796 |
0306 19 30 |
|
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren |
1.1. bis 31.12. |
50 |
0 |
09.0810 |
0306 19 30 |
|
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren |
1.3.2011 bis 30.4.2011 |
1 040 |
0 |
1.5.2011 bis 30.4.2012 |
520 |
|||||
1.5.2012 bis 30.4.2013 |
520 |
|||||
1.5.2013 bis 30.4.2014 |
520 |
|||||
09.0797 |
1604 12 91 1604 12 99 |
|
Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
1.1. bis 31.12. |
2 400 |
0 |
09.0798 |
1604 19 98 |
|
Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
1.1. bis 31.12. |
50 |
0 |
ex 1604 20 90 |
20 30 35 50 60 90 |
Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).
(2) Da der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis zum 15. Juni frei ist, wird dieses Kontingent nicht für Waren gewährt, die in diesem Zeitraum in den freien Verkehr gebracht werden.“
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/41 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 186/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) genehmigt wurde. |
(2) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden. |
(3) |
Der Stoff Chlorat wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Chlorat nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. |
(4) |
Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I Teil 2 wurde wegen des neuen Antrags auf Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (6), gestellt wurde, ausgesetzt. Die Antragsteller haben diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden. |
(5) |
Der Stoff Methomyl wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung von Methomyl in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so angepasst werden, dass er diese Änderung wiedergibt. |
(6) |
Der Stoff Malathion wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist, und der Stoff Malathion wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Malathion in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so anpasst werden, dass er diese Änderungen wiedergibt. |
(7) |
Da ein neuer Antrag gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 für den Wirkstoff Flurprimidol gestellt wurde, der einen neuen Beschluss über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollte Flurprimidol von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden. Über die Aufnahme in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 sollte erst entschieden werden, wenn der neue Beschluss über den Status des Stoffs gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vorliegt. |
(8) |
Die Einträge für den Stoff Paraquat in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind in Bezug auf die Code-Nummern inkohärent und unklar und sollten deshalb durch Einfügung der wichtigsten Code-Nummern geändert werden. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Um den Mitgliedstaaten und der Industrie genug Zeit für die Einleitung der notwendigen Maßnahmen einzuräumen, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(4) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(5) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(6) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/45 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. |
(4) |
Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. |
(5) |
Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. |
(6) |
Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. |
(7) |
Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden. |
(9) |
Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. |
(10) |
In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.
Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:
a) |
die Streichung der Einträge betreffend:
|
b) |
die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:
|
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.
ANHANG
„ANHANG I
A. Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
Herkunftsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
||||
|
|
Ägypten |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse) |
||||||||
|
|
Argentinien |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Brasilien |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Getrocknete Nudeln |
ex 1902 |
China |
Aluminium |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Dominikanische Republik |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
||||||||
|
|
Ghana |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) |
ex 1211 90 85 |
Indien |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frische Kräuter) |
||||||||
|
|
Indien |
Aflatoxine |
50 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
||||||||
|
|
Indien |
Aflatoxine |
20 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
Okra |
ex 0709 90 90 |
Indien |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2) |
10 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
Kerne der Wassermelone (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99 |
Nigeria |
Aflatoxine |
50 |
||||
(Lebensmittel) |
||||||||
Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr |
ex 1006 30 |
Pakistan |
Aflatoxine |
20 |
||||
(Lebensmittel — geschliffener Reis) |
||||||||
|
|
Peru |
Aflatoxine und Ochratoxin A |
10 |
||||
|
|
|||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
||||||||
|
|
Südafrika |
Aflatoxine |
10 |
||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
|
|
|||||||
(Futter- und Lebensmittel) |
||||||||
|
|
Thailand |
Salmonellen (6) |
10 |
||||
|
|
|||||||
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(Lebensmittel — frische Kräuter) |
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Thailand |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
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(Lebensmittel — frische Kräuter) |
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Thailand |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
50 |
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(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
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Türkei |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
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(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
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Birnen |
0808 20 10; 0808 20 50 |
Türkei |
Pestizid: Amitraz |
10 |
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(Lebensmittel) |
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Getrocknete Weintrauben |
0806 20 |
Usbekistan |
Ochratoxin A |
50 |
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(Lebensmittel) |
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Alle Drittländer |
Sudan-Farbstoffe |
10 |
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(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
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(Lebensmittel) |
B. Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe:
i) |
Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), |
ii) |
Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), |
iii) |
Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), |
iv) |
Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“ |
(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex-‘ wiedergegeben (beispielsweise ‚ex 1006 30‘: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).
(2) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos.
(3) Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(4) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Prophenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(5) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.
(6) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine zertifizierte Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/51 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 188/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, ein Verfahren für die Vorlage und Bewertung von Anträgen zur Aufnahme von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht im Handel waren, in Anhang I dieser Richtlinie festzulegen. Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Schritte dieses Verfahrens zügig ausgeführt werden, sollten insbesondere einzelne Fristen gesetzt werden. |
(2) |
Nach der Übermittlung des Antrags und der Unterlagen vorgelegte zusätzliche Daten sollten nur berücksichtigt werden, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, oder der berichterstattende Mitgliedstaat diese angefordert haben und sie innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt wurden. |
(3) |
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr Zeit für die Vorlage zusätzlicher Daten erhalten, die von der Behörde oder dem berichterstattenden Mitgliedstaat angefordert werden. Für solche Anträge sollten zudem Fristen für die Weiterleitung des Entwurfs des Bewertungsberichts durch die Behörde und die Vorlage von Bemerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers festgelegt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen, die am 26. Juli 1993 nicht im Handel waren, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.
Artikel 2
Antragstellung
(1) Ein Antragsteller, der die Aufnahme eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG anstrebt, legt bei einem Mitgliedstaat (nachfolgend „berichterstattender Mitgliedstaat“ genannt) in Übereinstimmung mit Artikel 3 einen Antrag für diesen Wirkstoff vor, zusammen mit einem kurzgefassten und einem vollständigen Dossier; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Kriterien gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie erfüllt.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet „Antragsteller“ die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird, mit der Herstellung beauftragt.
(2) Bei der Einreichung seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG darum ersuchen, dass bestimmte Teile der Unterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels vertraulich behandelt werden. Er erläutert für jedes einzelne Dokument bzw. für jeden Teil eines Dokuments, warum eine vertrauliche Behandlung erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Ersuchen um Vertraulichkeit. Geht ein Antrag auf Zugang zu Informationen ein, entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.
Der Antragsteller legt die vertraulich zu behandelnden Informationen getrennt vor.
Gleichzeitig meldet er Datenschutzansprüche gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG an.
Artikel 3
Unterlagen
(1) Die Kurzfassung des Dossiers umfasst:
a) |
Daten bezüglich eines oder mehrerer repräsentativer Verwendungszwecke für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG; |
b) |
für jeden einzelnen Punkt der in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Untersuchungen, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Tests und Untersuchungen durchgeführt hat; |
c) |
für jeden einzelnen Punkt der in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Untersuchungen, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Tests und Untersuchungen durchgeführt hat, soweit diese relevant sind für die Bewertung der in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten Kriterien, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass fehlende Daten in den Unterlagen gemäß Anhang II oder Anhang III der Richtlinie, die aus der vorgeschlagenen Bandbreite repräsentativer Verwendungszwecke resultieren, zu Einschränkungen bei der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie führen können; |
d) |
eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 2 geforderte Dossier vollständig ist; |
e) |
eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Untersuchungsberichte notwendig sind für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs; |
f) |
eine Bewertung aller vorgelegten Informationen; |
g) |
gegebenenfalls eine Kopie eines Antrags in Bezug auf den Rückstandsgehalt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. eine Begründung, warum eine solche Kopie eines Antrags nicht vorgelegt wird. |
(2) Das vollständige Dossier enthält den Volltext der einzelnen Test- und Untersuchungsberichte bezüglich aller unter Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen sowie eine Liste dieser Tests und Untersuchungen.
Artikel 4
Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags prüft der berichterstattende Mitgliedstaat anhand der Checkliste in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, ob die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen alle Elemente enthalten, die in Artikel 3 vorgeschrieben sind. Er prüft auch die Ersuchen auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 2 Absatz 2 und die nach Artikel 3 Absatz 2 vorgelegte Liste der Tests und Untersuchungen.
(2) Fehlen ein oder mehrere der in Artikel 3 genannten Elemente, so informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller davon und legt eine Frist für ihre Vorlage fest, die drei Monate nicht überschreitet.
(3) Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die fehlenden Elemente nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag abgelehnt ist.
(4) Enthalten die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen alle in Artikel 3 vorgesehenen Elemente, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, über die Vollständigkeit des Antrags. Nach Erhalt dieser Mitteilung übermittelt der Antragsteller unverzüglich die Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde, einschließlich der Angaben zu denjenigen Teilen der Unterlagen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine vertrauliche Behandlung gewünscht wurde.
(5) Spätestens vier Monate nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 4 wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG ein Beschluss gefasst, aus dem hervorgeht, dass die vorgelegten Unterlagen den Anhängen II und III dieser Richtlinie genügen, nachstehend „der Vollständigkeitsbeschluss“.
Artikel 5
Von Dritten übermittelte Informationen
(1) Personen oder Mitgliedstaaten, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchten, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenziell gefährlicher Wirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, müssen dies unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Vollständigkeitsbeschlusses für den betroffenen Wirkstoff tun.
(2) Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet unverzüglich alle ihm von Dritten übermittelten Informationen an die Behörde und den Antragsteller weiter.
(3) Der Antragsteller kann seine Bemerkungen zu den Informationen gemäß Absatz 2 dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde innerhalb von höchstens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.
Artikel 6
Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat
(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Vollständigkeitsbeschlusses erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht, in dem er bewertet, ob der Wirkstoff die in Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG genannten Bedingungen voraussichtlich erfüllt; diesen nachstehend „Entwurf des Bewertungsberichts“ genannten Bericht übermittelt er an die Kommission mit Kopie an die Behörde. Gleichzeitig informiert er den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken.
(2) Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren.
(3) Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so fordert er diese beim Antragsteller an und setzt eine Frist von höchstens sechs Monaten für deren Vorlage fest. Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde entsprechend. Bei seiner Bewertung berücksichtigt der berichterstattende Mitgliedstaat nur die angeforderten und innerhalb der gewährten Frist vorgelegten Informationen.
Fordert der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an, wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum von zwölf Monaten für die Übermittlung des Entwurfs des Bewertungsberichts um die vom berichterstattenden Mitgliedstaat eingeräumte Frist für die Vorlage der zusätzlichen Informationen verlängert. Werden die angeforderten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, erstreckt sich die Verlängerung auf den benötigten Zeitraum.
(4) Hat der Antragsteller nicht alle gemäß Absatz 1 angeforderten zusätzlichen Informationen bis zum Ablauf der im Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht, so informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Behörde darüber und führt die fehlenden Elemente im Entwurf des Bewertungsberichts auf.
(5) Kommt die Kommission, nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass der Antragsteller für die Bewertung nach Absatz 1 erforderliche Elemente nicht vorgelegt hat, erlässt sie einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird.
Artikel 7
Verbreitung des Entwurfs des Bewertungsberichts und Zugang zu diesem
(1) Die Behörde leitet den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts spätestens 30 Tage nach Erhalt an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Erhält die Behörde das Dossier nach Artikel 6 Absatz 1 nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, leitet sie diesen Bericht weiter, sobald sie das Dossier erhalten hat.
Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller haben zwei Monate Zeit, schriftliche Bemerkungen an die Behörde zu richten.
(2) Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich, nachdem sie alle Informationen entfernt hat, die auf den gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG begründeten Wunsch des Antragstellers vertraulich behandelt werden sollen.
Sie räumt dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen für das Ersuchen auf vertrauliche Behandlung ein.
Artikel 8
Schlussfolgerung der Behörde
(1) Die Behörde nimmt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für die Übermittlung schriftlicher Bemerkungen vorgesehenen Frist eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, übermittelt diese Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie öffentlich zugänglich.
Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts beschriebenen Optionen zur Risikominderung in Bezug auf die beabsichtigten Verwendungszwecke ein.
(2) Die Behörde organisiert gegebenenfalls eine Konsultation mit Experten, einschließlich Experten aus dem berichterstattenden Mitgliedstaat.
In diesem Fall wird die Frist von vier Monaten für die Annahme der Schlussfolgerung nach Absatz 1 um zwei Monate verlängert.
(3) Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, so setzt sie nach Konsultation des berichterstattenden Mitgliedstaats eine Frist von höchstens drei Monaten fest, innerhalb derer der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen vorzulegen hat. Sie teilt dies dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Bei Anträgen, für die vor dem 31. Dezember 2005 ein Vollständigkeitsbeschluss veröffentlicht wurde, beträgt die Frist höchstens fünf Monate.
(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt und übermittelt einen Nachtrag zu dem Entwurf des Bewertungsberichts an die Behörde. Bei Anträgen, für die vor dem 31. Dezember 2005 ein Vollständigkeitsbeschluss veröffentlicht wurde, beträgt diese Frist drei Monate.
(5) Fordert die Behörde zusätzliche Informationen nach Absatz 3 an, wird der Zeitraum vom Zeitpunkt dieser Aufforderung bis zur Übermittlung des Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts bei der Berechnung der Frist für die Annahme der Schlussfolgerung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
(6) In ihrer Schlussfolgerung berücksichtigt die Behörde nur die von ihr oder dem berichterstattenden Mitgliedstaat angeforderten und innerhalb der gewährten Frist vorgelegten zusätzlichen Informationen.
(7) Die Behörde legt das Format ihrer Schlussfolgerung fest, die Einzelheiten zum Bewertungsverfahren und zu den Eigenschaften des betreffenden Wirkstoffs enthält.
Artikel 9
Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsakt
(1) Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitet die Kommission dem Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend „der Ausschuss“, den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird.
Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist von höchstens 30 Tagen zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen.
(2) Auf der Grundlage des Entwurfs des Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist einen Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, mit dem:
a) |
ein Wirkstoff vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, sofern dies erforderlich ist, in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird; |
b) |
ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird. |
Artikel 10
Zugang zum Beurteilungsbericht
Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Artikel 11
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die beim berichterstattenden Mitgliedstaat bis zum 17. März 2011 eingingen, für die aber bis zu diesem Zeitpunkt die Vollständigkeit noch nicht geprüft worden war.
Bei solchen Anträgen prüft der berichterstattende Mitgliedstaat die Vollständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis zum 18. Juni 2011.
(2) Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Ausschuss bis zum 17. März 2011 Unterlagen übermittelt wurden, für die bis zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Vollständigkeitsbeschluss ergangen war.
Bei solchen Anträgen wird bis zum 18. Juli 2011 ein Vollständigkeitsbeschluss gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.
(3) Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die ein Vollständigkeitsbeschluss angenommen, aber bis zum 17. März 2011 noch nicht veröffentlicht wurde.
(4) Die Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die bis zum 17. März 2011 ein Vollständigkeitsbeschluss angenommen wurde, aber noch kein Entwurf des Bewertungsberichts an die Kommission gegangen war.
Bei solchen Anträgen erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts und übermittelt diesen mit Kopie an die Behörde bis zum 18. März 2012 an die Kommission. Gleichzeitig informiert er den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken. Artikel 6 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Die Artikel 2 bis 6 und 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten nicht für Anträge, für die der Entwurf des Bewertungsberichts bei der Behörde eingegangen ist, aber bis zum 17. März 2011 noch nicht zur Stellungnahme an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde.
(6) Abweichend von Absatz 5 gelten die Artikel 2 bis 6 und 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht für Anträge, für die der Entwurf des Bewertungsberichts bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die Kommission und die Behörde übermittelt worden war. In solchen Fällen wird das nachstehend beschriebene Verfahren angewandt.
Bis zum 18. April 2011 fordert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller auf, ihn und die Behörde innerhalb eines Monats davon in Kenntnis zu setzen, wenn er der Ansicht ist, dass Informationen vorliegen, die für die Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts nicht vorgelegt worden waren, die aber den Ausgang der Bewertung beeinflussen könnten, und dabei anzugeben, um welche Art von Informationen es sich handelt und wie sie sich auf die Bewertung auswirken könnten.
Spätestens zwei Monate nach Erhalt der Antwort des Antragstellers entscheidet die Behörde, ob diese Informationen den Ausgang der Bewertung beeinflussen könnten. Ist dies der Fall, bittet die Behörde den berichterstattenden Mitgliedstaat, den Antragsteller so bald wie möglich zur Vorlage dieser Informationen aufzufordern. Der berichterstattende Mitgliedstaat ändert den Entwurf des Bewertungsberichts gegebenenfalls aufgrund dieser Informationen.
Die Behörde gewährt dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten, um den Entwurf des Bewertungsberichts zu ändern und — mit Kopie an die Behörde — an die Kommission zu übermitteln. Gleichzeitig informiert sie den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken. Artikel 6 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Frist drei Monate nicht überschreitet.
(7) Die Kommission legt den Zeitpunkt für die Weiterleitung der im Entwurf vorliegenden Bewertungsberichte gemäß den Absätzen 5 und 6 fest und gibt diesen auf ihrer Website bekannt. Wurde der Entwurf eines Bewertungsberichts nach dem Verfahren in Absatz 6 geändert, wird die geänderte Fassung in Umlauf gebracht. Gleichzeitig legt die Kommission den Zeitpunkt für die Übermittlung von Bemerkungen dazu fest und gibt diesen auf ihrer Website bekannt.
Artikel 12
Gebührenregelung
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Auslagen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1
a) |
auf transparente Weise festgesetzt werden und |
b) |
den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkung der Gebühren und Abgaben im öffentlichen Interesse ist. |
Artikel 13
Andere Abgaben oder Gebühren
Artikel 12 gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem EU-Vertrag außer der Gebühr gemäß diesem Artikel im Zusammenhang mit der Zulassung, dem Inverkehrbringen, der Anwendung und der Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln andere Abgaben oder Gebühren beizubehalten oder einzuführen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/56 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 189/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr. |
(2) |
Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. Im Fall eines bestätigten Ausbruchs einer anderen TSE als der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen oder Ziegen bestehen die Tilgungsmaßnahmen entweder in der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Tiere im Betrieb oder in der Tötung und vollständigen Beseitigung der genetisch für die Traberkrankheit anfälligen Schafe im Betrieb und der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Ziegen im Betrieb, da eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bei Ziegen bisher nicht nachgewiesen werden konnte. |
(3) |
Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt. |
(4) |
Außerdem ergaben im Juli 2010 die vorläufigen Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie (2), die von den zyprischen Behörden unter Aufsicht des EU-Referenzlabors (EURL) für TSE durchgeführt wird, dass auch bei Ziegen eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bestehen könnte. Die endgültigen Ergebnisse der Studie werden jedoch voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 verfügbar sein. |
(5) |
Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. |
(6) |
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. In Kapitel C des genannten Anhangs sind Bestimmungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von Gelatine, festgelegt. |
(7) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht für das Inverkehrbringen von Gelatine, die aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer gewonnen wurde. Daher sollten diese Beschränkungen auch für die Einfuhr von aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer hergestellter Gelatine in die Union nicht gelten. |
(8) |
Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse. |
(9) |
Von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (3) geht kein Risiko einer TSE-Übertragung auf Menschen oder Tiere aus. Daher sollten die in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Produkte nicht gelten. |
(10) |
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt ab dem 4. März 2011. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten die mit der vorliegenden Verordnung in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommen Änderungen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 4. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/scdoc/1371.htm
(3) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.“
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/61 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 190/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
122,2 |
MA |
59,4 |
|
TN |
115,9 |
|
TR |
106,3 |
|
ZZ |
101,0 |
|
0707 00 05 |
TR |
172,7 |
ZZ |
172,7 |
|
0709 90 70 |
MA |
43,9 |
TR |
118,3 |
|
ZZ |
81,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
64,0 |
IL |
78,2 |
|
MA |
57,3 |
|
TN |
49,3 |
|
TR |
62,1 |
|
ZZ |
62,2 |
|
0805 20 10 |
IL |
154,2 |
MA |
95,3 |
|
ZZ |
124,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
70,2 |
EG |
51,1 |
|
IL |
127,7 |
|
JM |
74,2 |
|
MA |
77,0 |
|
PK |
34,8 |
|
TR |
66,0 |
|
US |
145,5 |
|
ZZ |
80,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
68,7 |
MA |
53,4 |
|
TR |
48,5 |
|
ZZ |
56,9 |
|
0808 10 80 |
BR |
55,2 |
CA |
91,7 |
|
CN |
94,9 |
|
MK |
50,2 |
|
US |
145,1 |
|
ZZ |
87,4 |
|
0808 20 50 |
AR |
90,1 |
CL |
123,1 |
|
CN |
57,4 |
|
US |
125,5 |
|
ZA |
107,5 |
|
ZZ |
100,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/63 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 191/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
über Verkaufspreise für Getreide für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht. |
(3) |
Auf der Grundlage der zu der siebten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, einen Mindestverkaufspreis für jede Getreideart und je Mitgliedstaat festzusetzen. |
(4) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte siebte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 23. Februar 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.
(3) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.
ANHANG
Verkaufsbeschlüsse
(EUR/t) |
|||||||||||
Mitgliedstaat |
Mindestverkaufspreis |
||||||||||
Weichweizen |
Gerste |
Mais |
|||||||||
KN-Code 1001 90 |
KN-Code 1003 00 |
KN-Code 1005 90 00 |
|||||||||
Belgique/België |
X |
X |
X |
||||||||
България |
X |
X |
X |
||||||||
Česká republika |
X |
X |
X |
||||||||
Danmark |
X |
X |
X |
||||||||
Deutschland |
X |
182,93 |
X |
||||||||
Eesti |
X |
X |
X |
||||||||
Eire/Ireland |
X |
X |
X |
||||||||
Elláda |
X |
X |
X |
||||||||
España |
X |
X |
X |
||||||||
France |
X |
o |
X |
||||||||
Italia |
X |
X |
X |
||||||||
Kypros |
X |
X |
X |
||||||||
Latvija |
X |
X |
X |
||||||||
Lietuva |
X |
X |
X |
||||||||
Luxembourg |
X |
X |
X |
||||||||
Magyarország |
X |
X |
X |
||||||||
Malta |
X |
X |
X |
||||||||
Nederland |
X |
X |
X |
||||||||
Österreich |
X |
X |
X |
||||||||
Polska |
X |
X |
X |
||||||||
Portugal |
X |
X |
X |
||||||||
România |
X |
X |
X |
||||||||
Slovenija |
X |
X |
X |
||||||||
Slovensko |
X |
X |
X |
||||||||
Suomi/Finland |
X |
181,50 |
X |
||||||||
Sverige |
X |
190,16 |
X |
||||||||
United Kingdom |
X |
o |
X |
||||||||
|
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/65 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 192/2011 DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
mit Sondermaßnahmen betreffend die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 festgelegte Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Prüfung der Lage hat ergeben, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 der Kommission vom 28. Januar 2011 zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (3) eingeführte Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch von den Betroffenen übermäßig in Anspruch genommen werden könnte. |
(2) |
Es ist daher erforderlich, die Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 eingeführten Regelung auszusetzen und die betreffenden Anträge abzulehnen. |
(3) |
Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 wird vom 27. Februar 2011 bis 4. März 2011 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
(2) Anträge, die ab dem 22. Februar 2011 gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Zeitraums gemäß Absatz 1 entschieden worden wäre, werden abgelehnt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.
(3) ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 2.
BESCHLÜSSE
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/66 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/130/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, müssen die Möglichkeit haben, die zur Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit notwendigen Verfahren und Formalitäten mit elektronischen Mitteln über die einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln. Innerhalb der durch Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG gesetzten Grenzen kann es dennoch vorkommen, dass von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten Originaldokumente, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen verlangt werden. In solchen Fällen müssen die Dienstleistungserbringer möglicherweise Dokumente einreichen, die von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind. |
(2) |
Die grenzübergreifende Verwendung elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, wird durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) geregelt; die Mitgliedstaaten werden darin u.a. verpflichtet, Risikoabschätzungen durchzuführen, bevor sie von Dienstleistungserbringern diese elektronischen Signaturen verlangen, und es werden Regeln aufgestellt, nach denen die Mitgliedstaaten fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, anerkennen. Die Entscheidung 2009/767/EG regelt jedoch keine Formate für elektronische Signaturen in den von zuständigen Behörden ausgestellten Dokumenten, die von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten einzureichen sind. |
(3) |
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verwenden gegenwärtig unterschiedliche Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, um ihre Dokumente elektronisch zu signieren, so dass der empfangende Mitgliedstaat, der diese Dokumente verarbeiten muss, wegen der Vielfalt der verwendeten Signaturformate möglicherweise vor technische Probleme gestellt wird. Damit Dienstleistungserbringer ihre Verfahren und Formalitäten grenzübergreifend elektronisch abwickeln können, muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten zumindest mehrere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen technisch unterstützen, wenn sie Dokumente erhalten, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten elektronisch signiert worden sind. Die Festlegung mehrerer Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die der empfangene Mitgliedstaat technisch unterstützen muss, würde eine stärkere Automatisierung erlauben und die grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Verfahren verbessern. |
(4) |
Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden andere als die gewöhnlich unterstützten Formate elektronischer Signaturen verwenden, haben möglicherweise Validierungsmittel vorgesehen, die auch grenzüberschreitend eine Überprüfung ihrer elektronischen Signaturen erlauben. Damit in diesem Fall der empfangende Mitgliedstaat auf diese Validierungswerkzeuge zurückgreifen kann, müssen Informationen über diese Werkzeuge in leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden, sofern die notwendigen Informationen nicht direkt in den elektronischen Dokumenten, in den elektronischen Signaturen oder in den Trägern der elektronischen Dokumente selbst enthalten sind. |
(5) |
Dieser Beschluss lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug darauf, was ein Original, eine beglaubigte Kopie oder eine beglaubigte Übersetzung ist, unberührt. Sein Ziel beschränkt sich auf die Erleichterung der Überprüfung der elektronischen Signaturen, die in den Originalen, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen verwendet werden, welche gegebenenfalls von Dienstleistungserbringern über die einheitlichen Ansprechpartner einzureichen sind. |
(6) |
Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen technischen Werkzeuge einrichten können, sollte dieser Beschluss ab dem 1. August 2011 gelten. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Referenzformat für elektronische Signaturen
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen technischen Mittel, die es ihnen erlauben, elektronisch signierte Dokumente zu verarbeiten, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG eingereicht werden und die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen mit einer fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS- oder PDF-Signatur im BES- oder EPES-Format signiert worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden die in Absatz 1 genannten Dokumente mit elektronischen Signaturen in anderen als den im gleichen Absatz genannten Formaten signieren, teilen der Kommission die vorhandenen Validierungsmöglichkeiten mit, die es anderen Mitgliedstaaten erlauben, die empfangenen elektronischen Signaturen kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise online zu überprüfen, sofern die notwendigen Informationen nicht bereits in dem Dokument, der elektronischen Signatur oder dem Träger des elektronischen Dokuments enthalten ist. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.
Artikel 2
Geltung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2011.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.
ANHANG
Spezifikationen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur (XML, CMS oder PDF), die durch den empfangenden Mitgliedstaat technisch unterstützt werden muss
Die im nachstehenden Teil dieses Dokuments verwendeten Schlüsselbegriffe „MUSS“ bzw. „MÜSSEN“, „DARF NICHT“ bzw. „DÜRFEN NICHT“, „ERFORDERLICH“, „SOLLTE(N)“, „SOLLTE(N) NICHT“, „EMPFOHLEN“, „KANN“ bzw. „KÖNNEN“ und „OPTIONAL“ sind in Anlehnung an die in englischer Sprache in RFC 2119 (1) vorliegenden Begriffe auszulegen.
ABSCHNITT 1 — XAdES-BES/EPES
Die Signatur entspricht den Spezifikationen des W3C für die XML-Signatur (2).
Bei dem Format der Signatur MUSS es sich mindestens um XadES-BES (oder -EPES) gemäß den XAdES-Spezifikationen von ETSI TS 101 903 (3) handeln; sie entspricht den folgenden weiteren Spezifikationen:
|
Die „ds:CanonicalizationMethod“, die den Kanonisierungsalgorithmus angibt, der vor dem Ausführen von Signaturberechnungen für das „SignedInfo“-Element verwendet wird, identifiziert nur einen der folgenden Algorithmen:
|
|
Andere Algorithmen oder Versionen „mit Kommentaren“ der oben aufgeführten Algorithmen SOLLTEN NICHT für die Signaturerstellung verwendet werden, SOLLTEN aber in Bezug auf die verbleibende Interoperabilität für die Signaturüberprüfung unterstützt werden. |
|
MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (4) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (5). |
Die Verwendung von Transformationen ist auf die nachfolgend beschriebenen beschränkt:
|
Kanonisierungstransformationen: siehe vorgenannte zugehörige Spezifikationen; |
|
Base64-Codierung: (http://www.w3.org/2000/09/xmldsig#base64); |
|
Filterung: XPath (http://www.w3.org/TR/1999/REC-xpath-19991116): aus Kompatibilitätsgründen und zur Übereinstimmung mit XMLDSig, Xpath Filter 2.0 (http://www.w3.org/2002/06/xmldsig-filter2): als Nachfolger für XPath aufgrund von Leistungsproblemen; |
|
verschachtelte Signaturtransformation: (http://www.w3.org/2000/09/xmldsig#enveloped-signature); |
|
XSLT-Transformation (Stylesheet). |
Das „ds:KeyInfo“-Element MUSS das digitale X.509 v3-Zertifikat des Signaturgebers enthalten (d. h. dessen Wert, nicht nur einen Verweis darauf).
Die signierte Signatureigenschaft „SigningCertificate“ MUSS den Digestwert („CertDigest“) und den „IssuerSerial“-Verweis des im „ds:KeyInfo“-Element gespeicherten Zertifikats des Signaturgebers enthalten, und der optionale URI im Feld „SigningCertificate“ DARF NICHT verwendet werden.
Die signierte Signatureigenschaft „SigningTime“ ist vorhanden und enthält die UTC im Format „xsd:dateTime“ („http://www.w3.org/TR/xmlschema-2/#dateTime“).
Das „DataObjectFormat“-Element MUSS vorhanden SEIN und das Unterelement „MimeType“ enthalten.
Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.
Tabelle 1 fasst die Spezifikationen zusammen, denen eine Signatur im Format XadES- BES/EPES entsprechen muss, um vom empfangenden Mitgliedstaat technisch unterstützt zu werden.
Tabelle 1
ABSCHNITT 2 — CadES-BES/EPES
Die Signatur entspricht dem Syntaxstandard für kryptografische Mitteilungen (Cryptographic Message Syntax, CMS) für Signaturen (6).
Die Signatur verwendet CadES-BES-Signaturattribute (oder CadES-EPES-Signaturattribute) laut Definition in den CAdES-Spezifikationen von ETSI TS 101 733 (7) und entspricht ferner den in der nachfolgenden Tabelle 2 aufgeführten Spezifikationen.
Alle Attribute von CAdES, die in der Hashberechnung für Archivzeitstempel (ETSI TS 101 733 V1.8.1, Anhang K) enthalten sind, MÜSSEN DER-codiert sein; alle anderen können BER-codiert sein, um die Einwegverarbeitung von CAdES zu vereinfachen.
MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (8) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (9).
Die signierten Attribute MÜSSEN einen Verweis auf das digitale X.509 v3-Zertifikat (RFC 5035) des Signaturgebers enthalten, und das Feld SignedData.certificates MUSS dessen Wert aufweisen.
Das signierte Attribut „SigningTime“ MUSS vorhanden sein und MUSS die UTC entsprechend der Definition unter „http://tools.ietf.org/html/rfc5652#section-11.3“ enthalten.
Das signierte Attribut „ContentType“ MUSS vorhanden sein und ID-Daten enthalten („http://tools.ietf.org/html/rfc5652#section-4“), wobei der Dateninhaltstyp auf beliebige Oktettzeichenfolgen verweist, z. B. UTF-8-Text oder ZIP-Container mit dem Unterelement „MimeType“.
Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.
Tabelle 2
ABSCHNITT 3 — PAdES TEIL 3 (BES/EPES)
Die Signatur MUSS eine PAdES BES-Signaturerweiterung (oder PAdES EPES-Signaturerweiterung) gemäß PAdES Teil 3 (ETSI TS 102 778) (10) verwenden und den folgenden weiteren Spezifikationen entsprechen:
MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (11) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (12).
Die signierten Attribute MÜSSEN einen Verweis auf das digitale X.509 v3-Zertifikat (RFC 5035) des Signaturgebers enthalten, und das Feld SignedData.certificates MUSS dessen Wert aufweisen.
Der Signaturzeitpunkt wird durch den Wert des M-Eintrags im Signaturwörterbuch angegeben.
Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.
(1) IETF RFC 2119: „Key words for use in RFCs to Indicate Requirements Levels“.
(2) W3C, XML Signature Syntax and Processing, (Version 1.1), http://www.w3.org/TR/xmldsig-core1/
W3C, XML Signature Syntax and Processing, (Second Edition), http://www.w3.org/TR/xmldsig-core/
W3C, XML Signature Best Practices, http://www.w3.org/TR/xmldsig-bestpractices/.
(3) ETSI TS 101 903 v1.4.1: XML Advanced Electronic Signatures (XAdES).
(4) ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.
(5) Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).
(6) IETF, RFC 5652, Cryptographic Message Syntax (CMS), http://tools.ietf.org/html/rfc5652.
IETF, RFC 5035, Enhanced Security Services (ESS) Update: Adding CertID Algorithm Agility, http://tools.ietf.org/html/rfc5035.
IETF, RFC 3161, Internet X.509 Public Key Infrastructure Time-Stamp Protocol (TSP), http://tools.ietf.org/html/rfc3161.
(7) ETSI TS 101 733 v.1.8.1: CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES).
(8) ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.
(9) Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).
(10) ETSI TS 102 778-3 v1.2.1: PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES), PAdES Enhanced — PAdES-Basic Electronic Signatures and PAdES-Explicit Policy Electronic Signatures Profiles.
(11) ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.
(12) Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/73 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Februar 2011
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der Republik Fidschi-Inseln in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1082)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/131/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind. |
(3) |
In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang II der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind. |
(4) |
Fidschi wird derzeit in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG nicht als ein Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist. |
(5) |
Die Kontrollen der Union zur Bewertung des in Fidschi vorhandenen Systems zur Kontrolle der Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Fischereierzeugnissen, die zuletzt im September 2010 durchgeführt wurden, und die Garantien der zuständigen Behörde Fidschis zeigen, dass die Bedingungen, die in diesem Drittland für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr gelten, den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Folglich sollte Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr aus Fidschi zulässig sind. |
(6) |
Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird vor dem Eintrag der Falklandinseln für Fidschi folgender Eintrag vorgenommen:
„FJ |
FIDSCHI“ |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
Berichtigungen
26.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/74 |
Berichtigung der Entscheidung 2009/870/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 2. Dezember 2009 )
Auf Seite 13: Im Anhang wird Nummer 1 Buchstabe a gestrichen.