ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.053.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
26. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/129/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 183/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office) ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 185/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

36

 

*

Verordnung (EU) Nr. 186/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 187/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

45

 

*

Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren ( 1 )

51

 

*

Verordnung (EU) Nr. 189/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

56

 

 

Verordnung (EU) Nr. 190/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

61

 

 

Verordnung (EU) Nr. 191/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 über Verkaufspreise für Getreide für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

63

 

 

Verordnung (EU) Nr. 192/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Sondermaßnahmen betreffend die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 festgelegte Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

65

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/130/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081)  ( 1 )

66

 

 

2011/131/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der Republik Fidschi-Inseln in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1082)  ( 1 )

73

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2009/870/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (ABl. L 315 vom 2.12.2009)

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2010

über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

(2011/129/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 173 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 8 des am 11. Oktober 2007 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.

(2)

Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die danach kodifiziert worden ist (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es der Europäischen Union und der Schweiz (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) angebracht, die Bezugnahmen auf diese Richtlinie dementsprechend zu aktualisieren, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte (3) des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend zu aktualisieren.

(3)

Die Union sollte daher im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz den Standpunkt vertreten, der im beigefügten Beschlussentwurf angegeben ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat billigt den im Anhang beigefügten Beschlussentwurf als von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Beschlussfassung in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 eingesetzten Gemischten Ausschuss EU–Schweiz über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(3)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT IM AUDIOVISUELLEN BEREICH ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AM GEMEINSCHAFTSPROGRAMM MEDIA 2007

vom …

über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sowie die zugehörige Schlussakte (2), beide am 11. Oktober 2007 in Brüssel unterzeichnet,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.

(2)

Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (3), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

(1)   Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (4) (nachstehend „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ genannt), und zwar folgendermaßen:

Die Schweiz behält das Recht,

a)

die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikel 27 Absatz 1 oder 2 und/oder in Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat;

b)

die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zur Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften in den durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordinierten Bereichen zu verpflichten, sofern solche Vorschriften verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(2)   In Fällen, in denen die Schweiz

a)

ihr Recht nach Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und

b)

zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Union unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf ihr Gebiet ausgerichtet sind,

kann sie sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen der Schweiz fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unterrichtet die Schweiz binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Die Schweiz oder der Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die betroffenen Parteien zur Erörterung des Falls zu einer Ad-hoc-Sitzung mit der Kommission am Rande einer Sitzung des Kontaktausschusses einzuladen.

(3)   Kommt die Schweiz zu dem Schluss,

a)

dass die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und

b)

dass der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er in der Schweiz niedergelassen wäre, zu umgehen,

so kann sie gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Maßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.

(4)   Die Schweiz darf Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

sie hat dem Gemischten Ausschuss und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, ihre Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sie ihre Beurteilung stützt, und

b)

der Gemischte Ausschuss hat entschieden, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und dass insbesondere die Beurteilungen der Schweiz gemäß den Absätzen 2 und 3 zutreffend begründet sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der EU-Delegation

Der Leiter der Schweizer Delegation


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.

(3)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(4)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.“


VERORDNUNGEN

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2011 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2011

zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung aller Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können. Außerdem umfasst sie die verschiedenen Muster der Typgenehmigungsbögen.

(2)

Die Globalisierung auf dem Automobilmarkt hat eine ständig steigende Nachfrage nach Kraftfahrzeugen mit sich gebracht, die außerhalb der Union gefertigt werden. Die Mitgliedstaaten haben innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens Verwaltungsverfahren und technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen eingeführt, die aus Drittländern eingeführt wurden. Da sich die Verfahren und Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wird das Funktionieren des Binnenmarktes gestört. Daher ist es erforderlich, geeignete harmonisierte Maßnahmen festzulegen.

(3)

Harmonisierte administrative und technische Bestimmungen für Einzelgenehmigungen sollten in einer ersten Phase für Fahrzeuge festgelegt werden, die in oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden.

(4)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG können die Mitgliedstaaten für Einzelgenehmigungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie sowie von den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gestatten. Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen jedoch auf Ebene der Union ähnliche technische und administrative Anforderungen gelten. Daher ist es erforderlich festzulegen, von welchen Rechtsvorschriften der Union Ausnahmen zulässig sind.

(5)

Artikel 24 gestattet den Mitgliedstaaten, Alternativen zum europäischen Recht vorzuschreiben, die so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten wie die Vorschriften in Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG. Ausgehend von der Annahme, dass für Drittländer in Serie produzierte Kraftfahrzeuge, die auf den Inlandsmärkten in Betrieb genommen werden sollen, gemäß den im jeweiligen Herkunfts- oder Bestimmungsland geltenden technischen Vorschriften gefertigt werden, ist es angezeigt, derartige Anforderungen sowie die Arbeiten des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) zu berücksichtigen, die unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa in Genf laufen. Zweckdienliche Informationen und das erforderliche Fachwissen sind zur Führung des Nachweises verfügbar, dass diese Anforderungen ein Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten können, das mindestens dem in der Union vorgeschriebenen Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz entspricht. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von in Drittländern geltenden Anforderungen für die Einzelgenehmigung als gleichwertig zu betrachten.

(6)

Die Muster für die von den Genehmigungsbehörden ausgestellten Genehmigungsbögen sind in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Allerdings handelt es sich dabei um Genehmigungen eines Fahrzeugtyps und nicht um Einzelgenehmigungen. Zur Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung der Einzelgenehmigungen, die nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erteilt werden, ist es angezeigt, das zu verwendende Muster bereitzustellen.

(7)

Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestehen in den Mitgliedstaaten nationale Verfahren für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen, die in Großserien hergestellt werden und ursprünglich für die Zulassung in Drittländern bestimmt waren. Diese Genehmigungsverfahren können weiterhin gelten. Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG ist die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der sie erteilt hat, und die anderen Mitgliedstaaten müssen solche Genehmigungen nicht anerkennen.

(8)

Mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Genehmigungssystems ist es angezeigt, die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren und darin die technischen Anforderungen für Fahrzeuge festzulegen, die nach dem Einzelgenehmigungsverfahren genehmigt werden.

(9)

Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Vorschriften dieser Verordnung berühren nicht die Vorschriften von Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG über Einzelgenehmigungen, insbesondere nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, Einzelgenehmigungen zu erteilen, sofern sie alternative Anforderungen festlegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.


ANHANG

1.

Anhang IV, Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel „Anlage“ wird durch „Anlage 1“ ersetzt.

b)

Die folgende Anlage 2 wird angefügt:

„Anlage 2

Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

0.   ZIEL

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn

a)

es zuvor noch nicht zugelassen war oder

b)

es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste (1).

1.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

1.1.   Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen.

Für diese Zwecke:

a)

ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;

b)

muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.

Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.

1.2.   Antrag auf Einzelgenehmigung

a)

Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

b)

Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug“ bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.

Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.

c)

Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

d)

Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.

Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.

e)

Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung“ bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

1.3.   Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste

a)

Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.

b)

Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:

i)

EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;

ii)

EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.

c)

Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.

Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat „A“ eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat „B“ durchgeführt werden.

1.4.   Prüfberichte

a)

Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.

b)

Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

c)

Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.

Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

d)

Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

e)

Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.

f)

Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.

1.5.   Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.

1.6.   Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.

1.7.   Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.

1.8.   Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.

2.   AUSNAHMEN

2.1.   Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:

a)

Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,

b)

die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.

2.2.   Identifizierung des Fahrzeugtyps

a)

Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.

b)

Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.

3.   PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Erläuterungen zur Anlage 2

1.

In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:

OEM: vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,

FMVSS: Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),

JSRRV: Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),

SAE: Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),

CISPR: Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).

2.

Bemerkungen:

a)

Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Bestimmungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.

b)

Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:

 

Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

 

Benzinmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

 

Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

CO2 = 0,116 m – 57,147

 

Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

CO2 = 0,108 m – 11,371

 

Dieselmotor und automatisches Getriebe:

CO2 = 0,116 m – 6,432

Dabei gilt: „CO2“ ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p“ ist die Motorhöchstleistung in kW.

Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:

a)

Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,

b)

ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.

c)

Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:

CFC = CO2 x k-1

Dabei gilt: „CFC“ ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, „CO2“ ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), „k“ ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:

 

23,81 für Benzinmotoren;

 

26,49 für Dieselmotoren.

Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:

a)

Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,

b)

ist liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.

d)

Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 96/79/EG fallen.

e)

Entsprechen Fahrzeuge der Richtlinie 96/79/EG, ist ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 74/297/EWG nicht erforderlich.

f)

Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 1,5 Tonnen.

Teil I:   Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd. Nr.

Nummer des Rechtsakts

Alternative Anforderungen

1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)

Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)

Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.

c)

Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)

Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.

e)

Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)

Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.

e)

Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)

Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)

Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.

b)

Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.

b)

Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.

5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)

Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.

b)

Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)

Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.

b)

Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.

7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.

b)

Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.

8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)

Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.

b)

Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.

c)

Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)

Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein.

b)

Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.

c)

Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.

d)

In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)

Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)

Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.

b)

Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)

Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.

b)

Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)

Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

12

Richtlinie 74/60/EWG

(Innenausstattung)

Anordnung im Fahrzeuginneren

a)

Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.

b)

Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.

c)

Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

a)

Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden.

Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen.

b)

Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.

13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)

Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:

mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und

mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht.

b)

Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln.

14

Richtlinie 74/297/EWG (d)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/297/EWG oder

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)

Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/408/EWG oder

FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

a)

Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen.

b)

Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.

c)

Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt.

16

Richtlinie 74/483/EWG

(Außenkanten)

a)

Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen.

b)

Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen.

17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)

Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.

b)

Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)

Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.

b)

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.

c)

Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt.

19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 76/115/EWG oder

FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)

Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.

b)

Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.

c)

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

d)

Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.

e)

Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.

21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.

22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)

Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.

b)

Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.

26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)

Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.

b)

Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.

c)

Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)

Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.

b)

Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.

32

Richtlinie 77/649/EWG

(Sichtfeld)

a)

Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig.

b)

Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung.

c)

Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.

33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)

Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.

b)

Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.

34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als „geeignet“ gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

Als „geeignet“ gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als „geeignet“ gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen.

36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)

Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.

b)

Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.

c)

Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.

37

Richtlinie 78/549/EWG

(Radabdeckungen)

a)

Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

b)

Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 78/549/EWG erfüllt sind.

c)

Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht.

38

Richtlinie 78/932/EWG

(Kopfstützen)

Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht.

39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.

b)

Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.

c)

Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Motorleistung)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.

b)

Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.

41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.

b)

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)

Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

44

Richtlinie 92/21/EWG

(Massen und Abmessungen)

a)

Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden.

b)

Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)

Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.

45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)

Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.

b)

Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.

c)

Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)

Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.

b)

Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.

46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen.

Einbau

a)

Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.

b)

Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

c)

Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen.

50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)

Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

b)

Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht.

53

Richtlinie 96/79/EG

(Frontalaufprall) (e)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/79/EG oder

FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)

Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/27/EG oder

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)

Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.


Teil II:   Fahrzeuge der Klasse N1

Nr.

Nummer des Rechtsakts

Alternative Anforderungen

1

Richtlinie 70/157/EWG

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung

a)

Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

b)

Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.

c)

Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2

Richtlinie 70/220/EWG

(Emissionen)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

d)

Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.

e)

Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

a)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Für die Prüfung ist der Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zu verwenden.

d)

Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.

e)

Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)

Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.

b)

Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.

c)

Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3

Richtlinie 70/221/EWG

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter

a)

Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.

b)

Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder

FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder

Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

a)

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.

b)

Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.

c)

Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen.

4

Richtlinie 70/222/EWG

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.

5

Richtlinie 70/311/EWG

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme

a)

Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.

b)

Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6

Richtlinie 70/387/EWG

(Türverriegelungen und -scharniere)

a)

Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.

b)

Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.

7

Richtlinie 70/388/EWG

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.

b)

Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.

8

Richtlinie 2003/97/EG

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile

a)

Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.

b)

Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.

c)

Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9

Richtlinie 71/320/EWG

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen

a)

Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein.

b)

Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.

c)

Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.

d)

In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

e)

Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

a)

Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.

b)

Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10

Richtlinie 72/245/EWG

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile

a)

Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.

b)

Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;

schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11

Richtlinie 72/306/EWG

(Emissionen von Dieselmotoren)

a)

Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der Richtlinie 72/306/EWG.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

13

Richtlinie 74/61/EWG

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

a)

Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein.

b)

Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen.

14

Richtlinie 74/297/EWG (f)

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 74/297/EWG oder

FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder

Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)

Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15

Richtlinie 74/408/EWG

(Sitzfestigkeit — Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.

Kopfstützen

a)

Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen.

b)

Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.

17

Richtlinie 75/443/EWG

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät

a)

Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.

b)

Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18

Richtlinie 76/114/EWG

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

a)

Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.

b)

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.

c)

Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19

Richtlinie 76/115/EWG

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 76/115/EWG oder

FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder

Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

20

Richtlinie 76/756/EWG

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

a)

Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.

b)

Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.

c)

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

d)

Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.

e)

Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.

21

Richtlinie 76/757/EWG

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.

22

Richtlinie 76/758/EWG

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

23

Richtlinie 76/759/EWG

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

24

Richtlinie 76/760/EWG

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

25

Richtlinie 76/761/EWG

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

a)

Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.

b)

Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.

26

Richtlinie 76/762/EWG

(Nebelscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

27

Richtlinie 77/389/EWG

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden.

28

Richtlinie 77/538/EWG

(Nebelschlussleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.

29

Richtlinie 77/539/EWG

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

30

Richtlinie 77/540/EWG

(Parkleuchten)

Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.

31

Richtlinie 77/541/EWG

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile

a)

Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.

b)

Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.

c)

Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

a)

Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.

b)

Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.

33

Richtlinie 78/316/EWG

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

a)

Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.

b)

Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.

34

Richtlinie 78/317/EWG

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

35

Richtlinie 78/318/EWG

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

36

Richtlinie 2001/56/EG

(Heizung)

a)

Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.

b)

Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.

c)

Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.

39

Richtlinie 80/1268/EWG

(CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch)

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.

b)

Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.

c)

Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

40

Richtlinie 80/1269/EWG

(Maschinenleistung)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.

b)

Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.

41

Richtlinie 2005/55/EG

(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V — OBD — Abgastrübung)

Auspuffemissionen

a)

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.

b)

Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

a)

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

b)

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

a)

Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.

b)

Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

45

Richtlinie 92/22/EWG

(Sicherheitsglas)

Bauteile

a)

Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.

b)

Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.

c)

Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

a)

Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43.

b)

Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.

46

Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bestandteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen.

Einbau

a)

Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.

b)

Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

c)

Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

d)

Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.

48

Richtlinie 97/27/EG

(Massen und Abmessungen)

a)

Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten.

Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht.

b)

Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:

die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und

die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.

c)

Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann.

d)

Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.

49

Richtlinie 92/114/EWG

(Führerhaus-Außenkanten)

a)

Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen.

b)

Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen.

50

Richtlinie 94/20/EG

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten

a)

Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

b)

Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

c)

Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

d)

Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht.

54

Richtlinie 96/27/EG

(Seitenaufprall)

a)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

Richtlinie 96/27/EG oder

FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder

Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).

b)

Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

c)

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

56

Richtlinie 98/91/EG

(Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

58

Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2 500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2 500 kg ab dem 24. August 2019.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59

Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.

61

Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.

2.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 des Titels von Muster B erhält folgende Fassung:

MUSTER B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)“.

b)

Es wird das folgende Muster D hinzugefügt:

MUSTER D

(zur Verwendung für die harmonisierte Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 24)

Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIE EINZELGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS

Image

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat

Benachrichtigung über die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG

Abschnitt 1

Der Unterzeichnete [… … Name und Position] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug:

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

Typ:

Variante:

Version:

0.2.1.   Handelsbezeichnung: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.   Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder:…

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:…

0.9.   Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

0.10.   Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

zur Genehmigung vorgeführt am

[…… Datum der Antragstellung]

von

[…… Name und Anschrift des Antragstellers]

die Genehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erhält. Zu Urkund dessen wurde die folgende Genehmigungsnummer zugeteilt: …

Das Fahrzeug entspricht Anhang IV Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (3) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (3) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden.

(Ort) (Datum)

(Unterschrift (4)):

(Stempel der Genehmigungsbehörde)

[…]

[…]

[…]

Anlagen

2 Fotos (5) des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 × 480 Pixel, ~7 × 10 cm)

Abschnitt 2

Allgemeine Baumerkmale

1.   Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

Hauptabmessungen

4.   Radstand (6): … mm

4.1.   Achsabstände: 1-2: … mm 2-3: … mm 3-4: … mm

5.   Länge: … mm

6.   Breite: … mm

7.   Höhe: … mm

Massen

13.   Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (7)

16.   Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.   Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.   Technisch zulässige maximale Masse je Achse: 1. … kg 2. … kg 3. … kg usw.

16.4.   Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …kg

18.   Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:

18.1.   Deichselanhängers: … kg

18.2.   Sattelanhängers: …kg

18.3.   Zentralachsanhängers: … kg

18.4.   Ungebremsten Anhängers: … kg

19.   Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.   Hersteller des Motors: …

21.   Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.   Arbeitsverfahren: …

23.   Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (8)

23.1.   Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein (8)

24.   Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.   Hubraum: …cm3

26.   Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (8)

26.1.   Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel- Fahrzeug (8)

27.   Nennleistung (9): … kW bei … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (8):

Höchstgeschwindigkeit

29.   Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.   Spurweite: 1. … mm 2. … mm 3. … mm

35.   Reifen/Radkombination: …

Aufbau

38.   Code des Aufbaus (10): …

40.   Farbe des Fahrzeugs (11): …

41.   Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.   Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (12): …

42.1.   Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3.   Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Plätze: …

Anhängevorrichtung

44.   Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

Umweltverträglichkeit

46.   Geräuschpegel

Standgeräusch … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch:… dB(A)

47.   Abgasnorm (13): Euro …

Sonstige Rechtsvorschriften: …

49.   CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (14):

1.

Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen

 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert

… g/km

… l/100 km

2.

Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (8)) … Wh/km

52.   Anmerkungen

53.   Zusätzliche Angaben (Kilometerstand (15), …)

Erläuterungen zu Anhang VI Muster D:


(1)  Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.“

(2)  Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.

(3)  Unzutreffendes streichen.

(4)  Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten.

(5)  Ansicht ¾ von vorn und Ansicht ¾ von hinten.

(6)  Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.

(7)  Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Anhang I Nummer 2.6.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.

(9)  Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

(10)  Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

(11)  Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

(12)  Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

(13)  Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(14)  Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich.“

(15)  Nicht obligatorisch.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 184/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung des in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

(4)

Die Verwendung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission (2) für Masthühner und durch die Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission (3) für entwöhnte Ferkel für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Junghennen, Truthühner und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2010 (4) den Schluss, dass Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass seine Verwendung eine Steigerung der Gewichtszunahme bei der Zieltierart bewirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19.

(4)  EFSA Journal 2010; 8(10):1867.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1820

Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch: Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office, Frankreich

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung Bacillus subtilis C-3102 DSM 15544 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

 

Analysemethoden  (1)

 

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soya-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

 

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Junghennen

5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Decoquinat, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril, Lasalocid-Natrium, Halofuginon, Narasin, Salinomycin-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Narasin-Nicarbazin, Semduramycin-Natrium oder Nicarbazin.

18. März 2021

Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild

3 × 108


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2009 wurden Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, nachstehend „Zusatzprotokoll“, abgeschlossen.

(2)

Mit dem Beschluss des Rates 2010/674/EU vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus 2009-2014, eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 und eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014 (2) wurden die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls genehmigt.

(3)

Im Zusatzprotokoll sind neue jährliche zollfreie Kontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union vorgesehen.

(4)

Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der zollfreien Kontingente für den ersten Zwölfmonatszeitraum 1. Mai 2009 bis 30. April 2010 auf den zweiten Kontingentszeitraum übertragen. Außerdem ist bei unvollständiger Ausschöpfung der Kontingente für bestimmte Erzeugnisse im Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 das verbleibende Volumen auf den Kontingentszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zu übertragen.

(5)

Zur Durchführung der im Zusatzprotokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 geändert werden.

(6)

Der jetzige Bezug in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 auf Frei-Grenze-Preise muss durch Bezugnahme auf den angemeldeten Zollwert im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) ersetzt werden, und es ist festzulegen, dass dieser Zollwert mindestens dem nach Maßgabe derselben Verordnung festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entsprechen muss, damit die Präferenzregelungen in Anspruch genommen werden können.

(7)

Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (4) geändert. Es ist daher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Protokoll Nr. 3 in der Fassung aus dem Jahr 2005 Anwendung findet.

(8)

Nach dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das dem Beschluss 2007/138/EG des Rates (5) beigefügt ist, haben die Europäische Union und Island den bilateralen Handel mit lebenden Pferden liberalisiert und keine Mengenbegrenzungen mehr festgelegt. Daher erübrigt sich das Zollkontingent für lebende Pferde im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96.

(9)

Aus Gründen der Klarheit und im Zuge der Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) und der TARIC-Unterpositionen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 ist entsprechend zu ändern.

(11)

Nach dem Beschluss 2010/674/EU gelten die neuen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse ab dem 1. März 2011. Die vorliegende Verordnung sollte demnach ab demselben Datum gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island“

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.

(2)   Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht.

(3)   Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (8) geänderten Fassung Anwendung.

(4)   Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 308c Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen.

Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt.

Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“

5.

Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 131 vom 18.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

(6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(7)  ABl. L 17 vom 21.1. 2000, S.22

(8)  ABl. L 204 vom 6.8.1994, S. 62.“


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist für die Anwendung der Präferenzregelung der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz (%)

09.0792

ex 0303 51 00

10

20

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1)  (2)

1.1. bis 31.12.

950

0

09.0812

0303 51 00

 

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (2)

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 900

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

950

1.5.2012 bis 30.4.2013

950

1.5.2013 bis 30.4.2014

950

09.0793

0302 12 00

0304 19 13

0304 29 13

 

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0794

0302 23 00

 

Seezungen (Solea-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

1.1. bis 31.12.

250

0

0302 29

 

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten) und andere Plattfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0302 69 82

10

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 32 00

 

Scholle (Pleuronectes platessa), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 62 00

0303 79 98

 

Zahnfisch (Dissostichus-Arten) und andere Seefische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304 19 01

0304 19 03

0304 19 18

 

Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), von Pangasius (Pangasius-Arten) und anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt

0304 19 33

 

Filets vom Köhler (Pollachius virens), frisch oder gekühlt

0304 19 35

 

Filets vom Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

0304 11 10

0304 12 10

 

Filets vom Schwertfisch (Xiphias gladius) und vom Zahnfisch (Dissostichus-Arten), frisch oder gekühlt

ex 0304 19 39

10

20

60

70

75

80

85

90

Filets von anderen Fischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt

0304 11 90

0304 12 90

0304 19 99

 

Anderes Fischfleisch (fein zerkleinert oder nicht), frisch oder gekühlt

0304 29 01

0304 29 03

0304 29 05

0304 29 18

 

Filets vom Nilbarsch (Lates niloticus), Pangasius (Pangasius-Arten), Tilapia (Oreochromis-Arten) und anderen Süßwasserfischen, gefroren

0304 99 31

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren

0304 99 33

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren

0304 99 39

 

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus ogac und Fischfleisch der Art Boreogadus saida, gefroren

0304 99 41

 

Fleisch vom Köhler (Pollachius virens, gefroren)

ex 0304 99 51

11

15

Fleisch vom Seehecht (Merluccius-Arten), gefroren

0304 99 71

 

Fleisch vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), gefroren

ex 0304 99 99

20

25

30

40

50

60

65

69

70

81

89

90

Anderes Fischfleisch, ausgenommen von Makrelen, gefroren

09.0811

0304 19 35

 

Filets von Rot-, Gold- oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 500

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

750

1.5.2012 bis 30.4.2013

750

1.5.2013 bis 30.4.2014

750

09.0795

0305 61 00

 

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

1.1. to 31.12.

1 750

0

09.0796

0306 19 30

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

1.1. bis 31.12.

50

0

09.0810

0306 19 30

 

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

1.3.2011 bis 30.4.2011

1 040

0

1.5.2011 bis 30.4.2012

520

1.5.2012 bis 30.4.2013

520

1.5.2013 bis 30.4.2014

520

09.0797

1604 12 91

1604 12 99

 

Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

2 400

0

09.0798

1604 19 98

 

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1.1. bis 31.12.

50

0

ex 1604 20 90

20

30

35

50

60

90

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)  Da der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis zum 15. Juni frei ist, wird dieses Kontingent nicht für Waren gewährt, die in diesem Zeitraum in den freien Verkehr gebracht werden.“


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 186/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) genehmigt wurde.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

(3)

Der Stoff Chlorat wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Chlorat nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(4)

Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I Teil 2 wurde wegen des neuen Antrags auf Zulassung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (6), gestellt wurde, ausgesetzt. Die Antragsteller haben diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Die Stoffe Benfuracarb, Cadusafos, Carbofuran und Tricyclazol sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden.

(5)

Der Stoff Methomyl wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung von Methomyl in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so angepasst werden, dass er diese Änderung wiedergibt.

(6)

Der Stoff Malathion wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung dieses Wirkstoffs in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe Pflanzenschutzmittel“ nicht mehr verboten ist, und der Stoff Malathion wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Malathion in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ verboten ist. Deshalb sollte der Eintrag in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 so anpasst werden, dass er diese Änderungen wiedergibt.

(7)

Da ein neuer Antrag gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 für den Wirkstoff Flurprimidol gestellt wurde, der einen neuen Beschluss über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollte Flurprimidol von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden. Über die Aufnahme in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 sollte erst entschieden werden, wenn der neue Beschluss über den Status des Stoffs gemäß der Richtlinie 91/414/EWG vorliegt.

(8)

Die Einträge für den Stoff Paraquat in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind in Bezug auf die Code-Nummern inkohärent und unklar und sollten deshalb durch Einfügung der wichtigsten Code-Nummern geändert werden.

(9)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Mitgliedstaaten und der Industrie genug Zeit für die Einleitung der notwendigen Maßnahmen einzuräumen, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Chlorat +

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p(1)

b“

 

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

b)

Der Eintrag für Paraquat erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie(*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Paraquat +

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p(1)

b“

 

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

c)

Der Eintrag für Malathion erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie(*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Malathion

121-75-5

204-497-7

2930 90 99

p(2)

b“

 

d)

Der Eintrag für Methomyl erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„Methomyl

16752-77-5

240-815-0

2930 90 99

p(2)

b“

 

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Benfuracarb

82560-54-1

entfällt

2932 99 00

p

b

Cadusafos

95465-99-9

entfällt

2930 90 99

p

b

Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 00

p

b

Chlorat

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p

b

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

Tricyclazol

41814-78-2

255-559-5

2934 99 90

p

b“

b)

Der Eintrag für Paraquat erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Paraquat

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p

b“

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

c)

Folgender Eintrag wird gestrichen:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Flurprimidol

56425-91-3

entfällt

2933 59 95

p

b“


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 187/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss.

(4)

Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5)

Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.

(6)

Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist.

(7)

Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden.

(9)

Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(10)

In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2011.

Die folgenden Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten jedoch ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung:

a)

die Streichung der Einträge betreffend:

i)

Spurenelemente aus China,

ii)

Mangofrüchte aus der Dominikanischen Republik,

iii)

die folgenden Lebens- und Futtermittel aus Vietnam:

Erdnüsse, ungeschält,

Erdnüsse, geschält,

Erdnussbutter,

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht;

b)

die Änderung betreffend die Häufigkeit der Waren- und Nämlichkeitskontrollen für die Einfuhren folgender Lebensmittel aus sämtlichen Drittländern:

i)

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert,

ii)

Chilierzeugnisse (Curry),

iii)

Kurkuma (Gelbwurz),

iv)

Rotes Palmöl.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

A.   Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Herkunftsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Pfirsiche

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 95

Erdbeeren

0810 10 00

Grüne Bohnen

ex 0708 20 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Argentinien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Brasilien

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Getrocknete Nudeln

ex 1902

China

Aluminium

10

(Lebensmittel)

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikanische Republik

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

50

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)

ex 0709 90 90; ex 0710 80 95

Paprika (Capsicum spp.)

0709 60 10; 0709 60 99; 0710 80 51; 0710 80 59

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Ghana

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 85

Indien

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Indien

Aflatoxine

50

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 10 00

Muskatblüte (Myristica fragrans)

0908 20 00

Ingwer (Zingiber officinale)

0910 10 00

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Indien

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Okra

ex 0709 90 90

Indien

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

10

(Lebensmittel)

Kerne der Wassermelone (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 99 97; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99

Nigeria

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

ex 1006 30

Pakistan

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — geschliffener Reis)

Chili (Capsicum annuum), ganz

ex 0904 20 10

Peru

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Erdnüsse, ungeschält

1202 10 90

Südafrika

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 20 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Korianderblätter

ex 0709 90 90

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0709 60 99; 0710 80 51; 0710 80 59

Türkei

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Zucchini

0709 90 70; ex 0710 80 95

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Birnen

0808 20 10; 0808 20 50

Türkei

Pestizid: Amitraz

10

(Lebensmittel)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

Usbekistan

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 20 90

Alle Drittländer

Sudan-Farbstoffe

10

Chilierzeugnisse (Curry)

0910 91 05

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Rotes Palmöl

ex 1511 10 90

(Lebensmittel)

B.   Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe:

i)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

ii)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

iii)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

iv)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).“


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex-‘ wiedergegeben (beispielsweise ‚ex 1006 30‘: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Prophenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine zertifizierte Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanate-methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanate-methyl.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 188/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, ein Verfahren für die Vorlage und Bewertung von Anträgen zur Aufnahme von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht im Handel waren, in Anhang I dieser Richtlinie festzulegen. Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Schritte dieses Verfahrens zügig ausgeführt werden, sollten insbesondere einzelne Fristen gesetzt werden.

(2)

Nach der Übermittlung des Antrags und der Unterlagen vorgelegte zusätzliche Daten sollten nur berücksichtigt werden, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, oder der berichterstattende Mitgliedstaat diese angefordert haben und sie innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt wurden.

(3)

Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr Zeit für die Vorlage zusätzlicher Daten erhalten, die von der Behörde oder dem berichterstattenden Mitgliedstaat angefordert werden. Für solche Anträge sollten zudem Fristen für die Weiterleitung des Entwurfs des Bewertungsberichts durch die Behörde und die Vorlage von Bemerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen, die am 26. Juli 1993 nicht im Handel waren, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.

Artikel 2

Antragstellung

(1)   Ein Antragsteller, der die Aufnahme eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG anstrebt, legt bei einem Mitgliedstaat (nachfolgend „berichterstattender Mitgliedstaat“ genannt) in Übereinstimmung mit Artikel 3 einen Antrag für diesen Wirkstoff vor, zusammen mit einem kurzgefassten und einem vollständigen Dossier; dabei ist nachzuweisen, dass der Wirkstoff die Kriterien gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie erfüllt.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet „Antragsteller“ die Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird, mit der Herstellung beauftragt.

(2)   Bei der Einreichung seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG darum ersuchen, dass bestimmte Teile der Unterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels vertraulich behandelt werden. Er erläutert für jedes einzelne Dokument bzw. für jeden Teil eines Dokuments, warum eine vertrauliche Behandlung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Ersuchen um Vertraulichkeit. Geht ein Antrag auf Zugang zu Informationen ein, entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.

Der Antragsteller legt die vertraulich zu behandelnden Informationen getrennt vor.

Gleichzeitig meldet er Datenschutzansprüche gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG an.

Artikel 3

Unterlagen

(1)   Die Kurzfassung des Dossiers umfasst:

a)

Daten bezüglich eines oder mehrerer repräsentativer Verwendungszwecke für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG;

b)

für jeden einzelnen Punkt der in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Untersuchungen, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Tests und Untersuchungen durchgeführt hat;

c)

für jeden einzelnen Punkt der in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genannten Datenanforderungen die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Untersuchungen, den Namen ihres Besitzers und der Person oder Einrichtung, die die Tests und Untersuchungen durchgeführt hat, soweit diese relevant sind für die Bewertung der in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten Kriterien, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass fehlende Daten in den Unterlagen gemäß Anhang II oder Anhang III der Richtlinie, die aus der vorgeschlagenen Bandbreite repräsentativer Verwendungszwecke resultieren, zu Einschränkungen bei der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie führen können;

d)

eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 2 geforderte Dossier vollständig ist;

e)

eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Untersuchungsberichte notwendig sind für die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs;

f)

eine Bewertung aller vorgelegten Informationen;

g)

gegebenenfalls eine Kopie eines Antrags in Bezug auf den Rückstandsgehalt gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. eine Begründung, warum eine solche Kopie eines Antrags nicht vorgelegt wird.

(2)   Das vollständige Dossier enthält den Volltext der einzelnen Test- und Untersuchungsberichte bezüglich aller unter Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Informationen sowie eine Liste dieser Tests und Untersuchungen.

Artikel 4

Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags prüft der berichterstattende Mitgliedstaat anhand der Checkliste in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, ob die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen alle Elemente enthalten, die in Artikel 3 vorgeschrieben sind. Er prüft auch die Ersuchen auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 2 Absatz 2 und die nach Artikel 3 Absatz 2 vorgelegte Liste der Tests und Untersuchungen.

(2)   Fehlen ein oder mehrere der in Artikel 3 genannten Elemente, so informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller davon und legt eine Frist für ihre Vorlage fest, die drei Monate nicht überschreitet.

(3)   Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die fehlenden Elemente nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass der Antrag abgelehnt ist.

(4)   Enthalten die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen alle in Artikel 3 vorgesehenen Elemente, informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, über die Vollständigkeit des Antrags. Nach Erhalt dieser Mitteilung übermittelt der Antragsteller unverzüglich die Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde, einschließlich der Angaben zu denjenigen Teilen der Unterlagen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine vertrauliche Behandlung gewünscht wurde.

(5)   Spätestens vier Monate nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 4 wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG ein Beschluss gefasst, aus dem hervorgeht, dass die vorgelegten Unterlagen den Anhängen II und III dieser Richtlinie genügen, nachstehend „der Vollständigkeitsbeschluss“.

Artikel 5

Von Dritten übermittelte Informationen

(1)   Personen oder Mitgliedstaaten, die dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchten, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenziell gefährlicher Wirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, müssen dies unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Vollständigkeitsbeschlusses für den betroffenen Wirkstoff tun.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet unverzüglich alle ihm von Dritten übermittelten Informationen an die Behörde und den Antragsteller weiter.

(3)   Der Antragsteller kann seine Bemerkungen zu den Informationen gemäß Absatz 2 dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde innerhalb von höchstens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.

Artikel 6

Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Vollständigkeitsbeschlusses erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht, in dem er bewertet, ob der Wirkstoff die in Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG genannten Bedingungen voraussichtlich erfüllt; diesen nachstehend „Entwurf des Bewertungsberichts“ genannten Bericht übermittelt er an die Kommission mit Kopie an die Behörde. Gleichzeitig informiert er den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken.

(2)   Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren.

(3)   Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so fordert er diese beim Antragsteller an und setzt eine Frist von höchstens sechs Monaten für deren Vorlage fest. Der berichterstattende Mitgliedstaat informiert die Kommission und die Behörde entsprechend. Bei seiner Bewertung berücksichtigt der berichterstattende Mitgliedstaat nur die angeforderten und innerhalb der gewährten Frist vorgelegten Informationen.

Fordert der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an, wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum von zwölf Monaten für die Übermittlung des Entwurfs des Bewertungsberichts um die vom berichterstattenden Mitgliedstaat eingeräumte Frist für die Vorlage der zusätzlichen Informationen verlängert. Werden die angeforderten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, erstreckt sich die Verlängerung auf den benötigten Zeitraum.

(4)   Hat der Antragsteller nicht alle gemäß Absatz 1 angeforderten zusätzlichen Informationen bis zum Ablauf der im Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht, so informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Behörde darüber und führt die fehlenden Elemente im Entwurf des Bewertungsberichts auf.

(5)   Kommt die Kommission, nachdem sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass der Antragsteller für die Bewertung nach Absatz 1 erforderliche Elemente nicht vorgelegt hat, erlässt sie einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird.

Artikel 7

Verbreitung des Entwurfs des Bewertungsberichts und Zugang zu diesem

(1)   Die Behörde leitet den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts spätestens 30 Tage nach Erhalt an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Erhält die Behörde das Dossier nach Artikel 6 Absatz 1 nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, leitet sie diesen Bericht weiter, sobald sie das Dossier erhalten hat.

Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller haben zwei Monate Zeit, schriftliche Bemerkungen an die Behörde zu richten.

(2)   Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich, nachdem sie alle Informationen entfernt hat, die auf den gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG begründeten Wunsch des Antragstellers vertraulich behandelt werden sollen.

Sie räumt dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen für das Ersuchen auf vertrauliche Behandlung ein.

Artikel 8

Schlussfolgerung der Behörde

(1)   Die Behörde nimmt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für die Übermittlung schriftlicher Bemerkungen vorgesehenen Frist eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, übermittelt diese Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie öffentlich zugänglich.

Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts beschriebenen Optionen zur Risikominderung in Bezug auf die beabsichtigten Verwendungszwecke ein.

(2)   Die Behörde organisiert gegebenenfalls eine Konsultation mit Experten, einschließlich Experten aus dem berichterstattenden Mitgliedstaat.

In diesem Fall wird die Frist von vier Monaten für die Annahme der Schlussfolgerung nach Absatz 1 um zwei Monate verlängert.

(3)   Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, so setzt sie nach Konsultation des berichterstattenden Mitgliedstaats eine Frist von höchstens drei Monaten fest, innerhalb derer der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen vorzulegen hat. Sie teilt dies dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Bei Anträgen, für die vor dem 31. Dezember 2005 ein Vollständigkeitsbeschluss veröffentlicht wurde, beträgt die Frist höchstens fünf Monate.

(4)   Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt und übermittelt einen Nachtrag zu dem Entwurf des Bewertungsberichts an die Behörde. Bei Anträgen, für die vor dem 31. Dezember 2005 ein Vollständigkeitsbeschluss veröffentlicht wurde, beträgt diese Frist drei Monate.

(5)   Fordert die Behörde zusätzliche Informationen nach Absatz 3 an, wird der Zeitraum vom Zeitpunkt dieser Aufforderung bis zur Übermittlung des Nachtrags zum Entwurf des Bewertungsberichts bei der Berechnung der Frist für die Annahme der Schlussfolgerung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

(6)   In ihrer Schlussfolgerung berücksichtigt die Behörde nur die von ihr oder dem berichterstattenden Mitgliedstaat angeforderten und innerhalb der gewährten Frist vorgelegten zusätzlichen Informationen.

(7)   Die Behörde legt das Format ihrer Schlussfolgerung fest, die Einzelheiten zum Bewertungsverfahren und zu den Eigenschaften des betreffenden Wirkstoffs enthält.

Artikel 9

Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsakt

(1)   Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitet die Kommission dem Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend „der Ausschuss“, den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist von höchstens 30 Tagen zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen.

(2)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist einen Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, mit dem:

a)

ein Wirkstoff vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, sofern dies erforderlich ist, in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird;

b)

ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird.

Artikel 10

Zugang zum Beurteilungsbericht

Der endgültige Beurteilungsbericht, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG als vertraulich geltende Angaben in den Unterlagen beziehen, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 11

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Artikel 2, 3 und 4 Absatz 1 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, die beim berichterstattenden Mitgliedstaat bis zum 17. März 2011 eingingen, für die aber bis zu diesem Zeitpunkt die Vollständigkeit noch nicht geprüft worden war.

Bei solchen Anträgen prüft der berichterstattende Mitgliedstaat die Vollständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 bis zum 18. Juni 2011.

(2)   Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Ausschuss bis zum 17. März 2011 Unterlagen übermittelt wurden, für die bis zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Vollständigkeitsbeschluss ergangen war.

Bei solchen Anträgen wird bis zum 18. Juli 2011 ein Vollständigkeitsbeschluss gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.

(3)   Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die ein Vollständigkeitsbeschluss angenommen, aber bis zum 17. März 2011 noch nicht veröffentlicht wurde.

(4)   Die Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Anträge auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, für die bis zum 17. März 2011 ein Vollständigkeitsbeschluss angenommen wurde, aber noch kein Entwurf des Bewertungsberichts an die Kommission gegangen war.

Bei solchen Anträgen erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts und übermittelt diesen mit Kopie an die Behörde bis zum 18. März 2012 an die Kommission. Gleichzeitig informiert er den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken. Artikel 6 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5)   Die Artikel 2 bis 6 und 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten nicht für Anträge, für die der Entwurf des Bewertungsberichts bei der Behörde eingegangen ist, aber bis zum 17. März 2011 noch nicht zur Stellungnahme an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde.

(6)   Abweichend von Absatz 5 gelten die Artikel 2 bis 6 und 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht für Anträge, für die der Entwurf des Bewertungsberichts bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die Kommission und die Behörde übermittelt worden war. In solchen Fällen wird das nachstehend beschriebene Verfahren angewandt.

Bis zum 18. April 2011 fordert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller auf, ihn und die Behörde innerhalb eines Monats davon in Kenntnis zu setzen, wenn er der Ansicht ist, dass Informationen vorliegen, die für die Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts nicht vorgelegt worden waren, die aber den Ausgang der Bewertung beeinflussen könnten, und dabei anzugeben, um welche Art von Informationen es sich handelt und wie sie sich auf die Bewertung auswirken könnten.

Spätestens zwei Monate nach Erhalt der Antwort des Antragstellers entscheidet die Behörde, ob diese Informationen den Ausgang der Bewertung beeinflussen könnten. Ist dies der Fall, bittet die Behörde den berichterstattenden Mitgliedstaat, den Antragsteller so bald wie möglich zur Vorlage dieser Informationen aufzufordern. Der berichterstattende Mitgliedstaat ändert den Entwurf des Bewertungsberichts gegebenenfalls aufgrund dieser Informationen.

Die Behörde gewährt dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten, um den Entwurf des Bewertungsberichts zu ändern und — mit Kopie an die Behörde — an die Kommission zu übermitteln. Gleichzeitig informiert sie den Antragsteller, dass der Entwurf des Bewertungsberichts übermittelt wurde, und fordert ihn auf, gegebenenfalls die aktualisierten Unterlagen unverzüglich an die Behörde, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu schicken. Artikel 6 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Frist drei Monate nicht überschreitet.

(7)   Die Kommission legt den Zeitpunkt für die Weiterleitung der im Entwurf vorliegenden Bewertungsberichte gemäß den Absätzen 5 und 6 fest und gibt diesen auf ihrer Website bekannt. Wurde der Entwurf eines Bewertungsberichts nach dem Verfahren in Absatz 6 geändert, wird die geänderte Fassung in Umlauf gebracht. Gleichzeitig legt die Kommission den Zeitpunkt für die Übermittlung von Bemerkungen dazu fest und gibt diesen auf ihrer Website bekannt.

Artikel 12

Gebührenregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Auslagen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1

a)

auf transparente Weise festgesetzt werden und

b)

den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkung der Gebühren und Abgaben im öffentlichen Interesse ist.

Artikel 13

Andere Abgaben oder Gebühren

Artikel 12 gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem EU-Vertrag außer der Gebühr gemäß diesem Artikel im Zusammenhang mit der Zulassung, dem Inverkehrbringen, der Anwendung und der Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln andere Abgaben oder Gebühren beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 189/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. Im Fall eines bestätigten Ausbruchs einer anderen TSE als der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen oder Ziegen bestehen die Tilgungsmaßnahmen entweder in der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Tiere im Betrieb oder in der Tötung und vollständigen Beseitigung der genetisch für die Traberkrankheit anfälligen Schafe im Betrieb und der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Ziegen im Betrieb, da eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bei Ziegen bisher nicht nachgewiesen werden konnte.

(3)

Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.

(4)

Außerdem ergaben im Juli 2010 die vorläufigen Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie (2), die von den zyprischen Behörden unter Aufsicht des EU-Referenzlabors (EURL) für TSE durchgeführt wird, dass auch bei Ziegen eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bestehen könnte. Die endgültigen Ergebnisse der Studie werden jedoch voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 verfügbar sein.

(5)

Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(6)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. In Kapitel C des genannten Anhangs sind Bestimmungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von Gelatine, festgelegt.

(7)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht für das Inverkehrbringen von Gelatine, die aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer gewonnen wurde. Daher sollten diese Beschränkungen auch für die Einfuhr von aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer hergestellter Gelatine in die Union nicht gelten.

(8)

Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse.

(9)

Von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (3) geht kein Risiko einer TSE-Übertragung auf Menschen oder Tiere aus. Daher sollten die in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Produkte nicht gelten.

(10)

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt ab dem 4. März 2011. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten die mit der vorliegenden Verordnung in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommen Änderungen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 4. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/scdoc/1371.htm

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wenn die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder dieses fehlt oder wenn es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Tötung und vollständige Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere um bis zu fünf Zuchtjahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinauszuzögern, sofern keine anderen männlichen Zuchttiere als die des Genotyps ARR/ARR im Betrieb vorhanden sind.

Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere nur um bis zu 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinausgezögert werden, außer bei Ziegen, deren Tötung und vollständige Beseitigung bis zum 31. Dezember 2012 hinausgezögert werden dürfen, sofern der Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird.“

b)

Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.5

Bis zur Tötung und vollständigen Beseitigung der in Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere, einschließlich solcher Tiere, deren Tötung und vollständige Beseitigung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe f hinausgezögert wurde, sind die unter Nummer 3.1 Buchstaben a und b, Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Buchstaben a, b erster Gedankenstrich und Buchstabe d genannten Maßnahmen in dem Betrieb/den Betrieben anwendbar.“

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:

TEIL A

Erzeugnisse

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassenes tierisches Fett,

Grieben,

nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine,

behandelte Därme.

b)

Kapitel D erhält folgende Fassung:

„KAPITEL D

Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft folgende tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), sofern diese von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

a)

Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

b)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

c)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 und 25 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

d)

Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

e)

Blutprodukte;

f)

verarbeitetes tierisches Protein;

g)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

h)

nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine;

i)

nicht unter Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und Folgeprodukte, außer

i)

frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen;

ii)

aus Häuten und Fellen gewonnener Gelatine;

iii)

Fettderivaten;

iv)

Kollagen.

TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen; die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder

b)

das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.

Bei der Einfuhr von in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den in Buchstaben a und b genannten Elementen außerdem Folgendes hervorgehen:

c)

Die Schafe oder Ziegen, von denen diese Produkte stammen, sind seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt;

oder

d)

die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (3) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind, stammen von Schafen und Ziegen, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.“

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.“


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 190/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,2

MA

59,4

TN

115,9

TR

106,3

ZZ

101,0

0707 00 05

TR

172,7

ZZ

172,7

0709 90 70

MA

43,9

TR

118,3

ZZ

81,1

0805 10 20

EG

64,0

IL

78,2

MA

57,3

TN

49,3

TR

62,1

ZZ

62,2

0805 20 10

IL

154,2

MA

95,3

ZZ

124,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

70,2

EG

51,1

IL

127,7

JM

74,2

MA

77,0

PK

34,8

TR

66,0

US

145,5

ZZ

80,8

0805 50 10

EG

68,7

MA

53,4

TR

48,5

ZZ

56,9

0808 10 80

BR

55,2

CA

91,7

CN

94,9

MK

50,2

US

145,1

ZZ

87,4

0808 20 50

AR

90,1

CL

123,1

CN

57,4

US

125,5

ZA

107,5

ZZ

100,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/63


VERORDNUNG (EU) Nr. 191/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

über Verkaufspreise für Getreide für die siebte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der siebten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, einen Mindestverkaufspreis für jede Getreideart und je Mitgliedstaat festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte siebte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 23. Februar 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

X

X

X

Danmark

X

X

X

Deutschland

X

182,93

X

Eesti

X

X

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

o

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

X

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

X

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

X

X

Suomi/Finland

X

181,50

X

Sverige

X

190,16

X

United Kingdom

X

o

X

Kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt).

°

Keine Angebote.

X

Es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung.

#

Entfällt.


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/65


VERORDNUNG (EU) Nr. 192/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

mit Sondermaßnahmen betreffend die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 festgelegte Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Prüfung der Lage hat ergeben, dass die mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 der Kommission vom 28. Januar 2011 zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (3) eingeführte Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch von den Betroffenen übermäßig in Anspruch genommen werden könnte.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 eingeführten Regelung auszusetzen und die betreffenden Anträge abzulehnen.

(3)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 68/2011 wird vom 27. Februar 2011 bis 4. März 2011 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2)   Anträge, die ab dem 22. Februar 2011 gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Zeitraums gemäß Absatz 1 entschieden worden wäre, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 2.


BESCHLÜSSE

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/66


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/130/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, müssen die Möglichkeit haben, die zur Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit notwendigen Verfahren und Formalitäten mit elektronischen Mitteln über die einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln. Innerhalb der durch Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG gesetzten Grenzen kann es dennoch vorkommen, dass von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten Originaldokumente, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen verlangt werden. In solchen Fällen müssen die Dienstleistungserbringer möglicherweise Dokumente einreichen, die von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind.

(2)

Die grenzübergreifende Verwendung elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, wird durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) geregelt; die Mitgliedstaaten werden darin u.a. verpflichtet, Risikoabschätzungen durchzuführen, bevor sie von Dienstleistungserbringern diese elektronischen Signaturen verlangen, und es werden Regeln aufgestellt, nach denen die Mitgliedstaaten fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, anerkennen. Die Entscheidung 2009/767/EG regelt jedoch keine Formate für elektronische Signaturen in den von zuständigen Behörden ausgestellten Dokumenten, die von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten einzureichen sind.

(3)

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verwenden gegenwärtig unterschiedliche Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, um ihre Dokumente elektronisch zu signieren, so dass der empfangende Mitgliedstaat, der diese Dokumente verarbeiten muss, wegen der Vielfalt der verwendeten Signaturformate möglicherweise vor technische Probleme gestellt wird. Damit Dienstleistungserbringer ihre Verfahren und Formalitäten grenzübergreifend elektronisch abwickeln können, muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten zumindest mehrere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen technisch unterstützen, wenn sie Dokumente erhalten, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten elektronisch signiert worden sind. Die Festlegung mehrerer Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die der empfangene Mitgliedstaat technisch unterstützen muss, würde eine stärkere Automatisierung erlauben und die grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Verfahren verbessern.

(4)

Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden andere als die gewöhnlich unterstützten Formate elektronischer Signaturen verwenden, haben möglicherweise Validierungsmittel vorgesehen, die auch grenzüberschreitend eine Überprüfung ihrer elektronischen Signaturen erlauben. Damit in diesem Fall der empfangende Mitgliedstaat auf diese Validierungswerkzeuge zurückgreifen kann, müssen Informationen über diese Werkzeuge in leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden, sofern die notwendigen Informationen nicht direkt in den elektronischen Dokumenten, in den elektronischen Signaturen oder in den Trägern der elektronischen Dokumente selbst enthalten sind.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug darauf, was ein Original, eine beglaubigte Kopie oder eine beglaubigte Übersetzung ist, unberührt. Sein Ziel beschränkt sich auf die Erleichterung der Überprüfung der elektronischen Signaturen, die in den Originalen, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen verwendet werden, welche gegebenenfalls von Dienstleistungserbringern über die einheitlichen Ansprechpartner einzureichen sind.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen technischen Werkzeuge einrichten können, sollte dieser Beschluss ab dem 1. August 2011 gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Referenzformat für elektronische Signaturen

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen technischen Mittel, die es ihnen erlauben, elektronisch signierte Dokumente zu verarbeiten, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG eingereicht werden und die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen mit einer fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS- oder PDF-Signatur im BES- oder EPES-Format signiert worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden die in Absatz 1 genannten Dokumente mit elektronischen Signaturen in anderen als den im gleichen Absatz genannten Formaten signieren, teilen der Kommission die vorhandenen Validierungsmöglichkeiten mit, die es anderen Mitgliedstaaten erlauben, die empfangenen elektronischen Signaturen kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise online zu überprüfen, sofern die notwendigen Informationen nicht bereits in dem Dokument, der elektronischen Signatur oder dem Träger des elektronischen Dokuments enthalten ist. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

Artikel 2

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2011.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.


ANHANG

Spezifikationen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur (XML, CMS oder PDF), die durch den empfangenden Mitgliedstaat technisch unterstützt werden muss

Die im nachstehenden Teil dieses Dokuments verwendeten Schlüsselbegriffe „MUSS“ bzw. „MÜSSEN“, „DARF NICHT“ bzw. „DÜRFEN NICHT“, „ERFORDERLICH“, „SOLLTE(N)“, „SOLLTE(N) NICHT“, „EMPFOHLEN“, „KANN“ bzw. „KÖNNEN“ und „OPTIONAL“ sind in Anlehnung an die in englischer Sprache in RFC 2119 (1) vorliegenden Begriffe auszulegen.

ABSCHNITT 1 —   XAdES-BES/EPES

Die Signatur entspricht den Spezifikationen des W3C für die XML-Signatur (2).

Bei dem Format der Signatur MUSS es sich mindestens um XadES-BES (oder -EPES) gemäß den XAdES-Spezifikationen von ETSI TS 101 903 (3) handeln; sie entspricht den folgenden weiteren Spezifikationen:

 

Die „ds:CanonicalizationMethod“, die den Kanonisierungsalgorithmus angibt, der vor dem Ausführen von Signaturberechnungen für das „SignedInfo“-Element verwendet wird, identifiziert nur einen der folgenden Algorithmen:

Canonical XML 1.0 (ohne Kommentare)

:

http://www.w3.org/TR/2001/REC-xml-c14n-20010315

Canonical XML 1.1 (ohne Kommentare)

:

http://www.w3.org/2006/12/xml-c14n11

Exclusive XML Canonicalization 1.0 (ohne Kommentare)

:

http://www.w3.org/2001/10/xml-exc-c14n#

 

Andere Algorithmen oder Versionen „mit Kommentaren“ der oben aufgeführten Algorithmen SOLLTEN NICHT für die Signaturerstellung verwendet werden, SOLLTEN aber in Bezug auf die verbleibende Interoperabilität für die Signaturüberprüfung unterstützt werden.

 

MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (4) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (5).

Die Verwendung von Transformationen ist auf die nachfolgend beschriebenen beschränkt:

 

Kanonisierungstransformationen: siehe vorgenannte zugehörige Spezifikationen;

 

Base64-Codierung: (http://www.w3.org/2000/09/xmldsig#base64);

 

Filterung:

XPath (http://www.w3.org/TR/1999/REC-xpath-19991116): aus Kompatibilitätsgründen und zur Übereinstimmung mit XMLDSig,

Xpath Filter 2.0 (http://www.w3.org/2002/06/xmldsig-filter2): als Nachfolger für XPath aufgrund von Leistungsproblemen;

 

verschachtelte Signaturtransformation: (http://www.w3.org/2000/09/xmldsig#enveloped-signature);

 

XSLT-Transformation (Stylesheet).

Das „ds:KeyInfo“-Element MUSS das digitale X.509 v3-Zertifikat des Signaturgebers enthalten (d. h. dessen Wert, nicht nur einen Verweis darauf).

Die signierte Signatureigenschaft „SigningCertificate“ MUSS den Digestwert („CertDigest“) und den „IssuerSerial“-Verweis des im „ds:KeyInfo“-Element gespeicherten Zertifikats des Signaturgebers enthalten, und der optionale URI im Feld „SigningCertificate“ DARF NICHT verwendet werden.

Die signierte Signatureigenschaft „SigningTime“ ist vorhanden und enthält die UTC im Format „xsd:dateTime“ („http://www.w3.org/TR/xmlschema-2/#dateTime“).

Das „DataObjectFormat“-Element MUSS vorhanden SEIN und das Unterelement „MimeType“ enthalten.

Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.

Tabelle 1 fasst die Spezifikationen zusammen, denen eine Signatur im Format XadES- BES/EPES entsprechen muss, um vom empfangenden Mitgliedstaat technisch unterstützt zu werden.

Tabelle 1

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ABSCHNITT 2 —   CadES-BES/EPES

Die Signatur entspricht dem Syntaxstandard für kryptografische Mitteilungen (Cryptographic Message Syntax, CMS) für Signaturen (6).

Die Signatur verwendet CadES-BES-Signaturattribute (oder CadES-EPES-Signaturattribute) laut Definition in den CAdES-Spezifikationen von ETSI TS 101 733 (7) und entspricht ferner den in der nachfolgenden Tabelle 2 aufgeführten Spezifikationen.

Alle Attribute von CAdES, die in der Hashberechnung für Archivzeitstempel (ETSI TS 101 733 V1.8.1, Anhang K) enthalten sind, MÜSSEN DER-codiert sein; alle anderen können BER-codiert sein, um die Einwegverarbeitung von CAdES zu vereinfachen.

MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (8) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (9).

Die signierten Attribute MÜSSEN einen Verweis auf das digitale X.509 v3-Zertifikat (RFC 5035) des Signaturgebers enthalten, und das Feld SignedData.certificates MUSS dessen Wert aufweisen.

Das signierte Attribut „SigningTime“ MUSS vorhanden sein und MUSS die UTC entsprechend der Definition unter „http://tools.ietf.org/html/rfc5652#section-11.3“ enthalten.

Das signierte Attribut „ContentType“ MUSS vorhanden sein und ID-Daten enthalten („http://tools.ietf.org/html/rfc5652#section-4“), wobei der Dateninhaltstyp auf beliebige Oktettzeichenfolgen verweist, z. B. UTF-8-Text oder ZIP-Container mit dem Unterelement „MimeType“.

Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.

Tabelle 2

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ABSCHNITT 3 —   PAdES TEIL 3 (BES/EPES)

Die Signatur MUSS eine PAdES BES-Signaturerweiterung (oder PAdES EPES-Signaturerweiterung) gemäß PAdES Teil 3 (ETSI TS 102 778) (10) verwenden und den folgenden weiteren Spezifikationen entsprechen:

MD5 (RFC 1321) DARF NICHT als Digestalgorithmus verwendet werden. Signaturgeber werden auf geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften verwiesen und für Leitlinienzwecke auf ETSI TS 102 176 (11) sowie für weitere Empfehlungen zu Algorithmen und Parametern für elektronische Signaturen auf den ECRYPT2 D.SPA.x-Bericht (12).

Die signierten Attribute MÜSSEN einen Verweis auf das digitale X.509 v3-Zertifikat (RFC 5035) des Signaturgebers enthalten, und das Feld SignedData.certificates MUSS dessen Wert aufweisen.

Der Signaturzeitpunkt wird durch den Wert des M-Eintrags im Signaturwörterbuch angegeben.

Wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Signaturen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, können die in den Signaturen enthaltenen PKI-Objekte (Zertifikatsketten, Sperrdaten, Zeitstempel) anhand der vertrauenswürdigen Liste des Mitgliedstaats, der den Zertifizierungsdiensteanbieter, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde, beaufsichtigt bzw. akkreditiert hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/767/EG überprüft werden.


(1)  IETF RFC 2119: „Key words for use in RFCs to Indicate Requirements Levels“.

(2)  W3C, XML Signature Syntax and Processing, (Version 1.1), http://www.w3.org/TR/xmldsig-core1/

W3C, XML Signature Syntax and Processing, (Second Edition), http://www.w3.org/TR/xmldsig-core/

W3C, XML Signature Best Practices, http://www.w3.org/TR/xmldsig-bestpractices/.

(3)  ETSI TS 101 903 v1.4.1: XML Advanced Electronic Signatures (XAdES).

(4)  ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.

(5)  Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).

(6)  IETF, RFC 5652, Cryptographic Message Syntax (CMS), http://tools.ietf.org/html/rfc5652.

IETF, RFC 5035, Enhanced Security Services (ESS) Update: Adding CertID Algorithm Agility, http://tools.ietf.org/html/rfc5035.

IETF, RFC 3161, Internet X.509 Public Key Infrastructure Time-Stamp Protocol (TSP), http://tools.ietf.org/html/rfc3161.

(7)  ETSI TS 101 733 v.1.8.1: CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES).

(8)  ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.

(9)  Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).

(10)  ETSI TS 102 778-3 v1.2.1: PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES), PAdES Enhanced — PAdES-Basic Electronic Signatures and PAdES-Explicit Policy Electronic Signatures Profiles.

(11)  ETSI TS 102 176: Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Algorithms and Parameters for Secure Electronic Signatures; Part 1: Hash functions and asymmetric algorithms; Part 2: „Secure channel protocols and algorithms for signature creation devices“.

(12)  Bei der aktuellen Version handelt es sich um „D.SPA.13 ECRYPT2 Yearly Report on Algorithms and Key sizes (2009-2010)“ vom 30. März 2010 (http://www.ecrypt.eu.org/documents/D.SPA.13.pdf).


26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme der Republik Fidschi-Inseln in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1082)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/131/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang II der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind.

(4)

Fidschi wird derzeit in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG nicht als ein Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist.

(5)

Die Kontrollen der Union zur Bewertung des in Fidschi vorhandenen Systems zur Kontrolle der Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Fischereierzeugnissen, die zuletzt im September 2010 durchgeführt wurden, und die Garantien der zuständigen Behörde Fidschis zeigen, dass die Bedingungen, die in diesem Drittland für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr gelten, den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Folglich sollte Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr aus Fidschi zulässig sind.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird vor dem Eintrag der Falklandinseln für Fidschi folgender Eintrag vorgenommen:

„FJ

FIDSCHI“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.


Berichtigungen

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/74


Berichtigung der Entscheidung 2009/870/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 2. Dezember 2009 )

Auf Seite 13: Im Anhang wird Nummer 1 Buchstabe a gestrichen.