ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.046.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 149/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, übernommen. |
(2) |
Im 10. Mai 2010 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen, die darauf abzielen, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu straffen und deren Verständnis zu erleichtern, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, nachstehend „die Verbesserungen“ genannt. Bei den meisten Änderungen handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen bereits bestehender International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. Änderungen infolge von zuvor an den IFRS vorgenommenen Änderungen. Mit drei Änderungen (zwei Änderungen an IFRS 1 und eine Änderung an IAS 34) werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Leitlininen für die Umsetzung dieser Anforderungen ausgegeben. |
(3) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(2) |
IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(3) |
IFRS 3 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(4) |
International Accounting Standard (IAS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(5) |
IAS 34 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(6) |
Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wird geändert. |
(7) |
IFRS 7, IAS 32 und IAS 39 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert. |
(8) |
IAS 21, IAS 28 und IAS 31 werden nach Maßgabe des im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen IAS 27 geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 3 und 7 bis 8 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
(3) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
Verbesserungen der International Financial Reporting Standards
„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org“
Verbesserungen an den IFRS
Änderung IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Die Paragraphen 27 und 32 werden geändert. Paragraph 27A, eine Überschrift und die Paragraphen 31B und 39E werden eingefügt.
DARSTELLUNG UND ANGABEN
27 |
IAS 8 gilt nicht für Änderungen an Rechnungslegungsmethoden, die ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung der IFRS oder vor der Vorlage seines ersten IFRS-Abschlusses vornimmt. Die Bestimmungen des IAS 8 zu Änderungen an Rechnungslegungsmethoden gelten für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens daher nicht. |
27A |
Ändert ein Unternehmen in der von seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode seine Rechnungslegungsmethoden oder die Inanspruchnahme der in diesem IFRS vorgesehenen Befreiungen, so hat es die zwischen seinem ersten IFRS-Zwischenbericht und seinem ersten IFRS-Abschluss vorgenommenen Änderungen gemäß Paragraph 23 zu erläutern und die in Paragraph 24 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Überleitungsrechnungen zu aktualisieren. |
Verwendung eines Ersatzes für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei preisregulierten Geschäftsbereichen
31B |
Nimmt ein Unternehmen für preisregulierte Geschäftsbereiche die in Paragraph D8B vorgesehene Befreiung in Anspruch, hat es dies anzugeben und zu erläutern, auf welcher Grundlage die Buchwerte nach den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurden. |
Zwischenberichte
32 |
Um Paragraph 23 zu entsprechen, muss ein Unternehmen, falls es einen Zwischenbericht nach IAS 34 veröffentlicht, der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, zusätzlich zu den Vorschriften aus IAS 34 die folgenden Maßgaben erfüllen:
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ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
39E |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden die Paragraphen 27A, 31B und D8B eingefügt und die Paragraphen 27, 32, D1(c) und D8 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Unternehmen, die schon in Geschäftsjahren vor Inkrafttreten des IFRS 1 auf IFRS umgestellt oder IFRS 1 in einem früheren Geschäftsjahr angewandt haben, dürfen die Änderung an Paragraph D8 im ersten Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend anwenden. Wendet ein Unternehmen Paragraph D8 rückwirkend an, so hat es dies anzugeben. |
Änderung Anhang D des IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Die Paragraphen D1(c) und D8 werden geändert und Paragraph D8B wird eingefügt.
D1 |
Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen: …
… |
Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
D8 |
Ein erstmaliger Anwender kann gemäß den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen für alle oder einen Teil seiner Vermögenswerte und Schulden einen als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Wert ermittelt haben, indem er sie wegen eines Ereignisses wie einer Privatisierung oder eines Börsengangs zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu diesem bestimmten Datum bewertet hat.
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D8B |
Einige Unternehmen halten Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte, die in preisregulierten Geschäftsbereichen verwendet werden bzw. früher verwendet wurden. Im Buchwert solcher Posten könnten Beträge enthalten sein, die nach den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurden, nach den IFRS aber nicht aktivierungsfähig sind. In diesem Fall kann ein erstmaliger Anwender den nach den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmten Buchwert eines solchen Postens zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwenden. Nimmt ein Unternehmen diese Befreiung für einen Posten in Anspruch, muss es diese nicht zwangsläufig auch für alle anderen Posten nutzen. Zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS hat ein Unternehmen jeden Posten, für den diese Befreiung in Anspruch genommen wird, einem Wertminderungstest nach IAS 36 zu unterziehen. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt ein Geschäftsbereich als preisreguliert, wenn die Preise, die den Kunden für Waren und Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, von einer autorisierten Stelle festgesetzt werden, die befugt ist, für die Kunden verbindliche Preise festzusetzen, die gewährleisten, dass die dem Unternehmen bei Bereitstellung der regulierten Waren oder Dienstleistungen entstehenden Kosten gedeckt sind und dem Unternehmen gleichzeitig einen bestimmten Ertrag garantieren. Dieser Ertrag muss kein fester oder garantierter Betrag sein und kann als untere Schwelle oder Bandbreite festgelegt werden. |
Änderung IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Paragraph 19, die Überschrift über Paragraph 30 und Paragraph 30 werden geändert. Die Paragraphen 64B, 64C und 65A–65E werden eingefügt.
DIE ERWERBSMETHODE
Bewertungsgrundsatz
19 |
Bei jedem Unternehmenszusammenschluss hat der Erwerber die Bestandteile der nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen, die gegenwärtig Eigentumsanteile sind und ihren Inhabern im Fall der Liquidation einen Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Nettovermögen des Unternehmens geben, zum Erwerbszeitpunkt nach einer der folgenden Methoden zu bewerten:
Alle anderen Bestandteile der nicht beherrschenden Anteile sind zum Zeitpunkt ihres Erwerbs zum beizulegenden Zeitpunkt zu bewerten, es sei denn, die IFRS schreiben eine andere Bewertungsgrundlage vor. |
Ausnahmen vom Ansatz- oder Bewertungsgrundsatz
Ausnahmen vom Bewertungsgrundsatz
30 |
Der Erwerber hat eine Schuld oder ein Eigenkapitalinstrument, welche(s) sich auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen des erworbenen Unternehmens oder den Ersatz anteilsbasierter Vergütungstransaktionen des erworbenen Unternehmens durch anteilsbasierte Vergütungstransaktionen des Erwerbers bezieht, zum Erwerbszeitpunkt nach der Methode in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung zu bewerten. (Das Ergebnis dieser Methode wird in diesem IFRS als der „auf dem Markt basierende Wert“ der anteilsbasierten Vergütungstransaktion bezeichnet.) |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Zeitpunkt des Inkrafttretens
64B |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden die Paragraphen 19, 30 und B56 geändert und die Paragraphen B62A und B62B eingefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Diese Änderungen sollten ab der erstmaligen Anwendung dieses IFRS prospektiv angewandt werden. |
64C |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden die Paragraphen 65A–65E eingefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Die Änderungen gelten für die Salden bedingter Gegenleistungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung dieses IFRS (Fassung 2008) liegt. |
Übergangsvorschriften
65A |
Salden bedingter Gegenleistungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor dem Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS (Fassung 2008) liegt, sind bei erstmaliger Anwendung dieses IFRS nicht zu berichtigen. Die Paragraphen 65B–65E sind bei der darauffolgenden Bilanzierung dieser Salden anzuwenden. Die Paragraphen 65B–65E gelten nicht für die Bilanzierung von Salden bedingter Gegenleistungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren, bei denen der Erwerbszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS (Fassung 2008) zusammenfällt oder danach liegt. In den Paragraphen 65B–65E bezeichnet der Begriff Unternehmenszusammenschlüsse ausschließlich Zusammenschlüsse, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung dieses IFRS (Fassung 2008) liegt. |
65B |
Sieht eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss vor, dass die Kosten des Zusammenschlusses in Abhängigkeit von künftigen Ereignissen berichtigt werden, so hat der Erwerber für den Fall, dass eine solche Berichtigung wahrscheinlich ist und sich verlässlich ermitteln lässt, den Betrag dieser Berichtigung in den Kosten des Zusammenschlusses zu berücksichtigen. |
65C |
Eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss kann vorsehen, dass die Kosten des Zusammenschlusses in Abhängigkeit von einem oder mehreren künftigen Ereignissen berichtigt werden dürfen. So könnte die Berichtigung beispielsweise davon abhängen, ob in künftigen Perioden eine bestimmte Gewinnhöhe gehalten oder erreicht wird oder der Marktpreis der emittierten Instrumente stabil bleibt. Trotz einer gewissen Unsicherheit kann der Betrag einer solchen Berichtigung normalerweise bei erstmaliger Bilanzierung des Zusammenschlusses geschätzt werden, ohne die Verlässlichkeit der Information zu beeinträchtigen. Treten die künftigen Ereignisse nicht ein oder muss die Schätzung korrigiert werden, sind die Kosten des Unternehmenszusammenschlusses entsprechend zu berichtigen. |
65D |
Auch wenn eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss eine solche Berichtigung vorsieht, wird sie bei erstmaliger Bilanzierung des Zusammenschlusses nicht in den Kosten des Zusammenschlusses berücksichtigt, wenn sie nicht wahrscheinlich ist oder nicht verlässlich bewertet werden kann. Wird die Berichtigung in der Folge wahrscheinlich und verlässlich bewertbar, ist die zusätzliche Gegenleistung als Berichtigung der Kosten des Zusammenschlusses zu behandeln. |
65E |
Wenn bei den vom Erwerber im Austausch für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens übertragenen Vermögenswerten, emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder eingegangenen bzw. übernommenen Schulden ein Wertverlust eintritt, kann der Erwerber unter bestimmten Umständen zu einer Nachzahlung an den Verkäufer gezwungen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerber den Marktpreis von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten garantiert, die als Teil der Kosten des Unternehmenszusammenschlusses emittiert wurden, und zur Erreichung der ursprünglich bestimmten Kosten zusätzliche Eigenkapital- oder Schuldinstrumente emittieren muss. In einem solchen Fall werden für den Unternehmenszusammenschluss keine Mehrkosten ausgewiesen. Bei Eigenkapitalinstrumenten wird der beizulegende Zeitwert der Nachzahlung durch eine Herabsetzung des den ursprünglich emittierten Instrumenten zugeschrieben Werts in gleicher Höhe ausgeglichen. Bei Schuldinstrumenten wird die Nachzahlung als Herabsetzung des Aufschlags bzw. als Heraufsetzung des Abschlags auf die ursprüngliche Emission betrachtet. |
Anwendungsleitlinien
In Anhang B wird Paragraph B56 geändert und werden in Paragraph B56 eine Fußnote, nach Paragraph B62 eine Überschrift sowie die Paragraphen B62A und B62B eingefügt.
BESTIMMUNG DES UMFANGS EINES UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSSES (ANWENDUNG DER PARAGRAPHEN 51 UND 52)
Austausch der anteilsbasierten Vergütungsprämien des Erwerbers gegen die von den Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens gehaltenen Prämien (Anwendung des Paragraphen 52(b))
B56 |
Ein Erwerber kann seine anteilsbasierten Vergütungsprämien (1) (Ersatzprämien) gegen Prämien, die von Mitarbeitern des erworbenen Unternehmens gehalten werden, austauschen. Der Tausch von Aktienoptionen oder anderen anteilsbasierten Vergütungsprämien in Verbindung mit einem Unternehmenszusammenschluss wird als Änderung der anteilsbasierten Vergütungsprämien gemäß IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung bilanziert. Ersetzt der Erwerber die Prämien des erworbenen Unternehmens, ist entweder der gesamte marktbasierte Wert der Ersatzprämien des Erwerbers oder ein Teil davon in die Bewertung der bei dem Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung mit einzubeziehen. Die Paragraphen B57–B62 liefern Leitlinien für die Zuweisung des marktbasierten Werts. In Fällen, in denen Prämien des erworbenen Unternehmens infolge eines Unternehmenszusammenschlusses verfallen würden und der Erwerber diese Prämien – auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist – ersetzt, ist jedoch der gesamte marktbasierte Wert der Ersatzprämien gemäß IFRS 2 im Abschluss nach dem Zusammenschluss als Vergütungsaufwand auszuweisen. Das bedeutet, dass keiner der marktbasierten Werte dieser Prämien in die Bewertung der beim Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung einzubeziehen ist. Der Erwerber ist verpflichtet, die Prämien des erworbenen Unternehmens zu ersetzen, wenn das erworbene Unternehmen oder dessen Mitarbeiter die Möglichkeit haben, den Ersatz geltend zu machen. Zwecks Anwendung dieser Leitlinien ist der Erwerber beispielsweise verpflichtet, die Prämien des erworbenen Unternehmens zu ersetzen, wenn dies in einem der Folgenden vorgeschrieben ist:
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Aktienbasierte Vergütungstransaktionen des erworbenen Unternehmens mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
B62A |
Das erworbene Unternehmen hat möglicherweise aktienbasierte Vergütungstransaktionen ausstehen, die der Erwerber nicht gegen seine aktienbasierten Vergütungstransaktionen austauscht. Sind diese aktienbasierten Vergütungstransaktionen des erworbenen Unternehmens unverfallbar, sind sie Teil des nicht beherrschenden Anteils am erworbenen Unternehmen und werden zu ihrem marktbasierten Wert angesetzt. Sind sie verfallbar, werden sie gemäß den Paragraphen 19 und 30 zu ihrem marktbasierten Wert angesetzt, so als fiele der Erwerbszeitpunkt mit dem Gewährungszeitpunkt zusammen. |
B62B |
Der marktbasierte Wert verfallbarer aktienbasierter Vergütungstransaktionen wird dem nicht beherrschenden Anteil zugeordnet, wobei die Zuordnung nach dem Anteil des abgeschlossenen Teils des Erdienungszeitraums am gesamten Erdienungszeitraum bzw. (wenn größer) am ursprünglichen Erdienungszeitraum der aktienbasierten Vergütungstransaktion erfolgt. Der Saldo wird den Leistungen nach dem Zusammenschluss zugeordnet. |
Anhang zu den Änderungen an IFRS 3
Änderungen an anderen IFRS
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 44B wird geändert und Paragraph 44K eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
44B |
In der 2008 geänderten Fassung des IFRS 3 wurde Paragraph 3(c) gestrichen. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so ist auch diese Änderung auf die frühere Periode anzuwenden. Die Änderung gilt allerdings nicht für bedingte Gegenleistungen, die sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergeben haben, bei dem der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung von IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) liegt. Eine solche Gegenleistung ist stattdessen nach den Paragraphen 65A–65E der 2010 geänderten Fassung von IFRS 3 zu bilanzieren. |
44K |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph 44B geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Paragraph 97B wird geändert und Paragraph 97G eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
97B |
In der 2008 geänderten Fassung des IFRS 3 wurde Paragraph 4(c) gestrichen. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so ist auch diese Änderung auf die frühere Periode anzuwenden. Die Änderung gilt allerdings nicht für bedingte Gegenleistungen, die sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergeben haben, bei dem der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung von IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) liegt. Eine solche Gegenleistung ist stattdessen nach den Paragraphen 65A–65E der 2010 geänderten Fassung von IFRS 3 zu bilanzieren. |
97G |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an IFRS wurde Paragraph 97B geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Paragraph 103D wird geändert und Paragraph 103N eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
103D |
In der 2008 geänderten Fassung des IFRS 3 wurde Paragraph 2(f) gestrichen. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, so ist auch diese Änderung auf die frühere Periode anzuwenden. Die Änderung gilt allerdings nicht für bedingte Gegenleistungen, die sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergeben haben, bei dem der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung von IFRS 3 (in der 2008 geänderten Fassung) liegt. Eine solche Gegenleistung ist stattdessen nach den Paragraphen 65A–65E der 2010 geänderten Fassung des IFRS 3 zu bilanzieren. |
103N |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph 103D geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
Änderung IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 32A wird eingefügt. Die Paragraphen 34 und 36-38 werden geändert. Paragraph 44L wird eingefügt.
ART UND AUSMAß VON RISIKEN, DIE SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBEN
32A |
Werden quantitative Angaben durch qualitative Angaben ergänzt, können die Abschlussadressaten eine Verbindung zwischen zusammenhängenden Angaben herstellen und sich so ein Gesamtbild von Art und Ausmaß der aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken machen. Das Zusammenwirken aus qualitativen und quantitativen Angaben trägt dazu bei, dass die Adressaten die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, besser einschätzen können. |
Quantitative Angaben
34 |
Für jede Risikoart in Verbindung mit Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
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Ausfallrisiko
36 |
Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten Folgendes anzugeben:
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Finanzielle Vermögenswerte, die entweder überfällig oder wertgemindert sind
37 |
Ein Unternehmen hat für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten Folgendes anzugeben:
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Sicherheiten und andere erhaltene Kreditbesicherungen
38 |
Wenn ein Unternehmen in der Berichtsperiode durch Inbesitznahme von Sicherheiten, die es in Form von Sicherungsgegenständen hält, oder durch Inanspruchnahme anderer Kreditbesicherungen (wie Garantien) finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte erhält und diese den Ansatzkriterien in anderen IFRS entsprechen, so hat das Unternehmen für solche zum Bilanzstichtag gehaltene Vermögenswerte Folgendes anzugeben:
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ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
44L |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden Paragraph 32A eingefügt und die Paragraphen 34 und 36–38 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Änderung IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Vor Paragraph 106 wird eine Überschrift eingefügt. Paragraph 106 wird geändert. Nach Paragraph 106 werden eine Überschrift und der Paragraph 106A eingefügt. Paragraph 107 wird geändert. Paragraph 139F wird eingefügt.
STRUKTUR UND INHALT
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind
106 |
Ein Unternehmen hat gemäß Paragraph 10 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Diese muss Folgendes enthalten:
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Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang darzustellen sind
106A |
Ein Unternehmen hat in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang für jede Eigenkapitalkomponente eine nach Posten gegliederte Analyse des sonstigen Einkommens vorzunehmen (siehe Paragraph 106 Buchstabe d Ziffer ii). |
107 |
Ein Unternehmen hat in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Höhe der Dividenden, die während der Berichtsperiode als Ausschüttungen an Eigentümer angesetzt werden, sowie den entsprechenden Dividendenbetrag pro Aktie anzugeben. |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
139F |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden die Paragraphen 106 und 107 geändert und der Paragraph 106A eingefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
Übergangsvorschriften für Änderungen, die sich aus IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse ergeben
Änderungen an den IFRS
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
Paragraph 60B wird geändert und Paragraph 60D eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
60B |
Mit der 2008 geänderten Fassung des IAS 27 wurden die Paragraphen 48A–48D eingefügt und Paragraph 49 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf die erste Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, sind auch die Änderungen auf diese frühere Periode anzuwenden. |
60D |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph 60B geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
Paragraph 41B wird geändert und Paragraph 41E eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
41B |
Mit der 2008 geänderten Fassung des IAS 27 wurden die Paragraphen 18, 19 und 35 geändert und Paragraph 19A eingefügt. Die Änderung des Paragraphen 35 ist rückwirkend anzuwenden und die Änderungen an den Paragraphen 18 and 19 sowie Paragraph 19A sind prospektiv auf die erste Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Periode an, sind auch die Änderungen auf diese frühere Periode anzuwenden. |
41E |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph 41B geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung vor dem 1. Juli 2010 an, hat es dies anzugeben. |
IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen
Paragraph 58A wird geändert und Paragraph 58D eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
58A |
Mit der 2008 geänderten Fassung des IAS 27 wurden die Paragraphen 45 und 46 geändert und die Paragraphen 45A und 45B eingefügt. Die Änderung des Paragraphen 46 ist rückwirkend anzuwenden und die Änderung des Paragraphen 45 sowie die Paragraphen 45A und 45B sind prospektiv auf die erste Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen IAS 27 (in der 2008 geänderten Fassung) auf eine frühere Berichtsperiode an, sind auch diese Änderungen auf die frühere Periode anzuwenden. |
58D |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an IFRS wurde Paragraph 58A geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung vor dem 1. Juli 2010 an, hat es dies anzugeben. |
Änderung IAS 34 Zwischenberichterstattung
INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS
Erhebliche Ereignisse und Geschäftsvorfälle
15 |
Einem Zwischenbericht ist eine Erläuterung der Ereignisse und Geschäftsvorfälle beizufügen, die für das Verständnis der Veränderungen, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens eingetreten sind, erheblich sind. Mit den Informationen über diese Ereignisse und Geschäftsvorfälle werden die im letzten Geschäftsbericht enthaltenen einschlägigen Informationen aktualisiert. |
15A |
Ein Adressat des Zwischenberichts eines Unternehmens wird auch Zugang zum letzten Geschäftsbericht dieses Unternehmens haben. Der Anhang eines Zwischenberichts muss deshalb keine Informationen enthalten, bei denen es sich nur um relativ unwesentliche Aktualisierungen der im Anhang des letzten Geschäftsberichtes enthaltenen Informationen handelt. |
15B |
Nachstehend eine Aufstellung von Ereignissen und Geschäftsvorfällen, die bei Erheblichkeit angegeben werden müssten. Diese Aufzählung ist nicht vollständig:
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15C |
Für viele der in Paragraph 15B genannten Posten liefern die einzelnen IFRS Leitlinien zu den entsprechenden Angabepflichten. Ist ein Ereignis oder Geschäftsvorfall für das Verständnis der Veränderungen, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens eingetreten sind, erheblich, sollten die im Abschluss für das letzte Geschäftsjahr dazu enthaltenen Angaben im Zwischenbericht des Unternehmens erläutert und aktualisiert werden. |
16–18 |
[gestrichen] |
Weitere Angaben
16A |
Zusätzlich zur Angabe erheblicher Ereignisse und Geschäftsvorfälle gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen in den Anhang zu seinem Zwischenabschluss die nachstehenden Angaben aufzunehmen, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle des Zwischenberichts geliefert werden. Diese Angaben sind normalerweise vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu liefern:
|
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
49 |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurden Paragraph 15 geändert, die Paragraphen 15A–15C und 16A eingefügt und die Paragraphen 16–18 gestrichen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Änderung IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme
Paragraph 10A wird eingefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
10A |
Durch die im Mai 2010 veröffentlichten Verbesserungen an den IFRS wurde Paragraph AG2 geändert. Diese Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Anhang
Anleitungen zur Anwendung
Paragraph AG2 wird geändert.
AG2 |
Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschriften anhand des beizulegenden Zeitwertes der Prämien schätzen, gegen die sie eingelöst werden können. Der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften trägt gegebenenfalls Folgendem Rechnung:
Wenn Kunden verschiedene Prämien zur Auswahl stehen, spiegelt der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften die beizulegenden Zeitwerte der angebotenen Prämien wider, die im Verhältnis zur erwarteten Häufigkeit gewichtet werden, mit der Kunden die einzelnen Prämien wählen. |
(1) In den Paragraphen B56–B62 bezeichnet der Begriff „anteilsbasierte Vergütungsprämien“ unverfallbare wie verfallbare anteilsbasierte Vergütungstransaktionen.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 150/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für Herstellung und Inverkehrbringen von Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen des Anhangs III Abschnitte III und IV der genannten Verordnung entsprechend hergestellt wurde. |
(2) |
Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beiliegen. |
(3) |
In der vom amtlichen oder zugelassenen Tierarzt ausgestellten und unterzeichneten Bescheinigung werden das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 der Kommission vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (2) enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis für solche Tätigkeiten verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der genannten Verordnung durchzuführen. |
(5) |
Von der Anwesenheit des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes im Betrieb während des gesamten Schlachtungs- und Entblutungsvorgangs könnte abgesehen werden, wenn der die Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung vornehmende Unternehmer über entsprechende Fachkenntnisse und einen Sachkundenachweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für solche Tätigkeiten verfügt. In solchen Fällen sollten das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung statt von dem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt von den Lebensmittelunternehmern bestätigt werden können. |
(6) |
Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem Großwild so bald wie möglich nach der Tötung von einer kundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden müssen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Werden bei dieser Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. |
(7) |
Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften zeigt, dass es vertretbar ist, die Möglichkeit einzuräumen, die Erklärung nicht am Tierkörper anzubringen, bzw. eine Erklärung für mehr als einen Tierkörper auszustellen, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Tierkörpern und der sie betreffenden Erklärung hergestellt und sichergestellt wird. |
(8) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) sind tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte festgelegt, die verhindern sollen, dass diese Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. In Anhang VIII Kapitel VII der genannten Verordnung sind die Anforderungen an die Herstellung von Jagdtrophäen festgelegt. |
(9) |
Des Weiteren werden technische Anlagen gemäß der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem, dass die technische Anlage den spezifischen Herstellungsbedingungen der genannten Verordnung genügen muss. |
(10) |
Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen bei freilebendem Großwild Kopf und Eingeweide den Tierkörper nicht in den Wildverarbeitungsbetrieb begleiten, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten, deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. |
(11) |
In einigen Mitgliedstaaten, in denen die Jagd eine lange Tradition hat, ist es üblich, ganze Tierköpfe — einschließlich von für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten — als Jagdtrophäen zu verwenden. Die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bereiten Jägern und Betreibern technischer Anlagen Schwierigkeiten bezüglich der Herstellung von Jagdtrophäen aus für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten. |
(12) |
Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, die Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, an eine zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen zu gestatten, auch wenn das Ergebnis der Trichinenuntersuchung noch nicht vorliegt. In allen solchen Fällen sollten ausreichende Garantien für die Rückverfolgbarkeit bestehen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Abschnitt III wird folgende Nummer 3a eingefügt:
|
(2) |
Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 151/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Farmwild
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. |
(2) |
In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die besonderen Bestimmungen für die amtliche Überwachung von Farmwild und Farmwildfleisch festgelegt. Eine dieser Bestimmungen sieht vor, dass dem untersuchten Farmwild oder Farmwildfleisch eine Bescheinigung beizufügen ist, die einem der in Kapitel X dieses Abschnitts enthaltenen Muster entspricht. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde am Herkunftsort schlachten dürfen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen besteht insbesondere darin, dass den Schlachtkörpern auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden muss. Die vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung dient u. a. dem Nachweis des vorschriftsgemäßen Schlachtens und Entblutens; ferner sind das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung zu bescheinigen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 150/2011 (3) der Kommission erlaubt in bestimmten Fällen die Aufnahme der Bescheinigung über das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung in die Erklärung des Lebensmittelunternehmers. |
(5) |
In solchen Fällen ist es zweckmäßig zu bestimmen, dass der amtliche Tierarzt oder zugelassene Tierarzt in regelmäßigen Abständen überprüft, wie die Personen, die das Schlachten und Entbluten der Tiere vornehmen, ihre Aufgaben erledigen. Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Außerdem enthält Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 das Muster der Gesundheitsbescheinigung für Tiere, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden. In diesem Muster der Gesundheitsbescheinigung kann auch bescheinigt werden, dass die Tiere ordnungsgemäß geschlachtet und entblutet wurden. Für Fälle, in denen diese Bescheinigung in die Erklärung des Lebensmittelunternehmers aufgenommen wird, sollte ein neues Muster der Gesundheitsbescheinigung bereitgestellt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel VII Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Kapitel X wird folgender Teil C angefügt: „C. MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR FARMWILD, das gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 IM HERKUNFTSBETRIEB GESCHLACHTET WIRD
|
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 152/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chosco de Tineo (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Chosco de Tineo“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 166 vom 25.6.2010, S. 8.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
SPANIEN
Chosco de Tineo (g.g.A.)
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
120,5 |
MA |
77,4 |
|
TN |
102,0 |
|
TR |
99,5 |
|
ZZ |
99,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
204,2 |
MK |
140,7 |
|
TR |
157,1 |
|
ZZ |
167,3 |
|
0709 90 70 |
MA |
45,3 |
TR |
92,0 |
|
ZZ |
68,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
58,4 |
IL |
65,0 |
|
MA |
55,0 |
|
TN |
52,7 |
|
TR |
69,7 |
|
ZZ |
60,2 |
|
0805 20 10 |
IL |
144,3 |
MA |
102,6 |
|
TR |
79,6 |
|
US |
107,8 |
|
ZZ |
108,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
70,4 |
IL |
81,1 |
|
JM |
80,9 |
|
MA |
111,9 |
|
TR |
51,9 |
|
ZZ |
79,2 |
|
0805 50 10 |
EG |
62,1 |
MA |
49,3 |
|
TR |
39,7 |
|
ZZ |
50,4 |
|
0808 10 80 |
CA |
112,7 |
CM |
53,6 |
|
CN |
104,3 |
|
MK |
55,8 |
|
US |
123,6 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
120,7 |
CL |
61,3 |
|
CN |
61,8 |
|
US |
113,5 |
|
ZA |
105,1 |
|
ZZ |
92,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 154/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 148/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 44 vom 18.2.2011, S. 26.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 19. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
57,94 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
57,94 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
57,94 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
57,94 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
53,60 |
1,39 |
1701 99 10 (2) |
53,60 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
53,60 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,54 |
0,20 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 155/2011 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten 7 Tagen des Monats Februar 2011 gestellten Anträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 eröffneten Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Qualitätsrindfleisch (3) sind Durchführungsvorschriften für die Beantragung und Erteilung von Einfuhrlizenzen festgelegt worden. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind in Fällen, in denen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, Zuteilungskoeffizienten für die jeweiligen Mengen festzusetzen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden. Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Februar 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, und ist der Zuteilungskoeffizient festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4449 vom 1. bis 7. Februar 2011 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 gestellt wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 76,386457 % angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 25.
BESCHLÜSSE
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/28 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. September 2010
über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/110/EU)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 22. Mai 2008 fand vor der Anmeldung der Beihilfe ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt. |
(2) |
In einer elektronischen Mitteilung vom 16. Juli 2008, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ihre Absicht mit, Fri-El Acerra S.r.l. eine Ad-hoc-Beihilfe zu gewähren. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. September 2008 (D/523398) und vom 12. Dezember 2008 (D/54895) erbat die Kommission weitere Auskünfte, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (A/20101), vom 22. Oktober 2008 (A/22018) und vom 19. Januar 2009 erteilten, wobei letzteres Schreiben bei der Kommission am 21. Januar 2009 registriert wurde (A/1460). |
(4) |
Am 10. März 2009 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich dieser Beihilfe einzuleiten. Die Einleitungsentscheidung wurde am 24. April 2009 im Amtsblatt (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme in dieser Sache auf. |
(5) |
Am 15. Mai 2009 gab der Empfänger der Beihilfe, Fri-El Acerra S.r.l., eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ab (A/11823). Diese Stellungnahme wurde den italienischen Behörden am 9. Juni 2009 zur Kommentierung übermittelt (D/52516). Am 7. Juli 2009 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme um drei Monate (A/16162). Die Dienststellen der Kommission antworteten darauf am 20. August 2009 (D/53581) und gewährten eine Fristverlängerung um einen Monat. Am 10. September 2009 ersuchten die italienischen Behörden die Dienststellen der Kommission dringend um eine Sitzung (A/19513) zur Besprechung dieser Angelegenheit. Am 18. September 2009 legten sie ihre Stellungnahme vor (A/20172), über die sie in dieser Sitzung sprechen wollten, die am 24. September 2009 in Anwesenheit der Anwälte der die Beihilfe gewährenden Gebietskörperschaft (die Region Kampanien) und des Beihilfeempfängers (Fri-El Acerra S.r.l.) in Brüssel stattfand. |
(6) |
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (D/54421) forderten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden auf, zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die ergänzenden Unterlagen vorzulegen, die in der Sitzung vereinbart worden waren. Am 2. November 2009 legten die italienischen Behörden dann schließlich die betreffenden Unterlagen und Informationen vor, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurden (A/23266). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 (D/55541) forderten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden auf, weitere Unterlagen — soweit verfügbar — vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (A/1892) legten die italienischen Behörden verschiedene Unterlagen — im Wesentlichen des Beihilfeempfängers — vor. In einer per E-Mail übermittelten Mitteilung vom 5. Mai 2010 schließlich nahm Italien weitere Klarstellungen vor. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
(7) |
Die italienischen Behörden hatten ihre Absicht mitgeteilt, dem Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien für 2007-2013 (3) (im Folgenden „die Leitlinien von 2007“ genannt) eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zur Umwandlung eines stillgelegten Heizkraftwerks in ein mit flüssigem Biokraftstoff (Pflanzenöl) befeuertes Kraftwerk in Acerra (Kampanien) zu gewähren. Kampanien ist eine Region, die für Regionalbeihilfen (NUTS II) gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, wobei sich die Regionalbeihilfen für Großunternahmen nach der Charta der staatlichen Regionalbeihilfen für Italien 2007-2013 auf maximal 30 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) belaufen können (4). Mit der Gewährung der Beihilfe wollten die italienischen Behörden die Regionalentwicklung fördern. |
2.1. Der Beihilfeempfänger
(8) |
Empfänger der Beihilfe ist das Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. (im Folgenden „Friel Acerra“ genannt). Friel Acerra wurde am 20. Dezember 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und befindet sich zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz der NGP S.p.A. (im Folgenden „NGP“ genannt), dem Eigentümer des stillgelegten Heizkraftwerks. Am 9. Februar 2006 erhöhte NGP durch die Abtretung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk an Friel Acerra seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 %. Einige Tage später, am 20. Februar 2006 wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 49 % gesenkt, und einige Monate später, am 10. Oktober 2006 ging sie erneut auf 5 % zurück. |
(9) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahme befand sich Friel Acerra zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz von NGP. Im Januar 2009 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission, dass NGP am 11. Dezember 2008 beschlossen habe, sich aus Friel Acerra zurückzuziehen. Daher befindet sich Friel Acerra gegenwärtig zu 100 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l., die wiederum von der Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. kontrolliert wird. |
(10) |
Die Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. (nachstehend „Friel Gruppe“ genannt) wurde 1994 in der Provinz Bozen von den drei Brüdern Gostner gegründet und ist im Bereich Erzeugung und Absatz von Strom aus erneuerbaren Energieträgern tätig. Genauer gesagt erzeugt die Friel Gruppe in 19 Windenergieparks in Italien Strom aus Windkraft. Das Investitionsvorhaben in Acerra ist das erste Projekt, bei dem die Gruppe, der der Beihilfeempfänger angehört, Energie aus flüssiger Biomasse erzeugen will. Weitere mit Biomasse oder Biogas befeuerte Kraftwerke befinden sich in der Entwicklungsphase (5). |
(11) |
NGP entstand 2003 durch die Auslagerung der Produktion von Polyesterpolymeren aus dem Unternehmen Montefibre, einem Hersteller von Acryl und Polyesterfasern in Acerra. Als NGP in finanzielle Schwierigkeiten geriet, erhielt das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 20,87 Mio. EUR, die bei der Kommission angemeldet wurde (NN15/2007, C14/2007). Die Kommission genehmigte die Beihilfe zugunsten von NGP am 16. Juli 2008 (6). Der Verkauf des stillgelegten Heizkraftwerks war ein Element des von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans. |
(12) |
Die italienischen Behörden legten weitere Daten vor, aus denen hervorging, dass der Beihilfeempfänger und die Friel Gruppe 2006 als KMU einzustufen waren. |
(13) |
Im Laufe der wettbewerbsrechtlichen Würdigung legten die italienischen Behörden weitere Angaben zur Entwicklung der Kapitalbeteiligungen des Beihilfeempfängers vor, aus denen hervorging, dass NGP als vorheriger Eigentümer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem stillgelegten Heizkraftwerk (im Februar 2006) zu 90,5 % am Kapital von Friel Acerra beteiligt war. Noch im Laufe des Jahres 2006 wurde diese Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 5 % gesenkt. |
2.2. Das Investitionsvorhaben
(14) |
Das angemeldete Investitionsvorhaben wird in der Region Kampanien im Industriegebiet von Acerra durchgeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb des im Besitz von NGP befindlichen stillgelegten Heizkraftwerks und seine Umwandlung in ein mit Pflanzenöl (hauptsächlich Palmöl) befeuertes Kraftwerk. |
(15) |
Das neue Kraftwerk umfasst vier Verbrennungsmotoren des Herstellers Wärtsilä vom Typ 18V46 mit einer Leistung von jeweils 17,2 MW und eine Dampfturbine mit einer Leistung von 6 MW. Die Gesamtproduktionsleistung des Kraftwerks für Strom und Wärme beträgt 74,8 MW. |
(16) |
Die italienischen Behörden teilten dazu mit, dass mit der Durchführung des Vorhabens bereits im Juli 2007 begonnen wurde und das Vorhaben 2009 abgeschlossen werden sollte. Allerdings war der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits im Februar 2006 eingeleitet worden. Nach den öffentlich vorliegenden Informationen ist das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk seit 2009 im Betrieb (7). |
(17) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden der Kommission die Genehmigungen und Lizenzen zur Übereinstimmung des Investitionsvorhabens mit den italienischen und europäischen Umweltvorschriften vorgelegt haben. |
2.3. Förderfähige Kosten des Vorhabens
(18) |
Die förderfähigen Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens belaufen sich nominal (8) auf 80,635 Mio. EUR. Davon entfallen 3,3 Mio. EUR auf Konstruktionsplanung und Machbarkeitsstudien, 60,920 Mio. EUR auf neue Ausrüstung und neue Betriebsstätten (das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) und der Restbetrag auf den Ankauf der bestehenden Infrastruktur einschließlich Kosten für den Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks (8,296 Mio. EUR) und der zuvor im Besitz von NPG befindlichen Stahltanks (4,2 Mio. EUR). |
(19) |
Italien hatte der Kommission die Einzelangaben zum Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks von NGP durch Friel Acerra vorgelegt und dabei erklärt, dass NPG der Friel Acerra zeitgleich mit der Zeichnung einer Kapitalerhöhung seinen Kraftwerkgeschäftsbereich im Gesamtwert von 8 296 520 EUR abgetreten habe, wovon 3 771 043 EUR auf die Begleichung von Schulden gegenüber Dritten entfielen und der Saldo (rund 4,525 Mio. EUR) einer Vermögensrücklage zugewiesen wurde. Die italienischen Behörden legten außerdem ein externes Gutachten zur Bestätigung des Wertes des Kraftwerks vor. |
(20) |
Darüber hinaus legte Italien eine Kopie der zwischen Friel Acerra und NGP getroffenen Vereinbarung über den Verkauf der gebrauchten Tanks zum vereinbarten Preis von 4,2 Mio. EUR vor. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens der Kommission legten die italienischen Behörden während der Phase der vorläufigen Würdigung der Maßnahme kein weiteres externes Gutachten zur Bestätigung dieses Wertes vor. |
(21) |
Die italienischen Behörden erklärten, dass sich die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Kosten 2007 auf 35 Mio. EUR und 2008 auf 45,635 Mio. EUR beliefen. |
2.4. Finanzierung des Investitionsvorhabens
(22) |
Nach Angaben der italienischen Behörden wurden 21 Mio. EUR (das entspricht 25 % der Gesamtinvestitionskosten in Höhe von nominal 80,635 Mio. EUR) aus Eigenmitteln von Friel Acerra finanziert, 19,5 Mio. EUR entsprachen dem Beihilfebetrag und der Rest sei mit kurz- und mittel-/langfristigen Bankdarlehen finanziert worden. |
2.5. Rechtsgrundlage der Ad-hoc-Beihilfe
(23) |
Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass Friel Acerra das Investitionsvorhaben für die Umwandlung des Kraftwerks in Acerra 2006 (zum Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks) auf der Grundlage der von ihnen gemäß der Vereinbarung (Accordo di programma) eingegangenen Verpflichtungen eingeleitet habe (Vereinbarung zur koordinierten Durchführung von Maßnahmen zugunsten des von der Krise betroffenen Industrieunternehmens NGP Spa am Standort Acerra). Nach Angaben der italienischen Behörden würde sich der Anreizeffekt aus dem rechtlich verbindlichen Charakter der Vereinbarung ergeben. |
(24) |
Am 15. Juli 2005 wurde die Vereinbarung von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit NGP, Montefibre und Edison S.p.A. unterzeichnet. Sie betrifft die Betriebsstätten von NGP sowie weitere Aktivitäten am Standort Acerra. In der Vereinbarung wird jedoch nicht die Beihilfe für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks erwähnt, sondern es werden nur die Investitionsvorhaben und die Maßnahmen zur Umstrukturierung von NGP aufgeführt. Das Energieunternehmen Edison S.p.A. (das nicht mit Friel Acerra verbunden ist) wurde seinerzeit als künftiger Investor für das bestehende Kraftwerk genannt, zog sich jedoch aus diesem Vorhaben wieder zurück. Die Vereinbarung wurde später im Wege eines Protokolls vom 6. April 2006 (9) und eines Protokolls vom 8. April 2008 geändert. |
(25) |
Der Beschluss der Region Kampanien mit der Zusage einer Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung für Friel Acerra zur Umwandlung des Kraftwerks von Acerra erging am 26. Oktober 2007. |
(26) |
In der ersten Anmeldung nahmen die italienischen Behörden eine chronologische Auflistung der Ereignisse vor und wiesen darauf hin, dass folgende Unterlagen als Rechtsgrundlage für die Beihilfe zu betrachten seien, insbesondere
|
2.6. Die Beihilfe
(27) |
Die angemeldete Maßnahme betrifft eine Beihilfe für die Zustandsermittlung und die Umwandlung einer bestehenden stillgelegten Betriebsstätte. Sie besteht in einer Direktsubvention im Gesamtbetrag von 19,5 Mio. EUR (Nominalwert). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(28) |
Nach einer vorläufigen Würdigung der Maßnahme hatte die Kommission im Lichte der Leitlinien von 2007 Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und beschloss daher, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. In ihrer Entscheidung führte die Kommission folgende nachstehend dargelegte Zweifel an. |
(29) |
Die Kommission bezweifelt, dass die Bedingungen hinsichtlich der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“. Das von den italienischen Behörden als Absichtserklärung genannte Dokument (die Vereinbarung vom 15. Juli 2005) scheint diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da damit keine Beihilfen für das Vorhaben gewährt werden und weder der Beihilfeempfänger noch das Vorhaben selbst oder der Beihilfebetrag erwähnt werden. Der Beihilfeempfänger wurde erst im Nachhinein am 20. Dezember 2005 förmlich festgelegt. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurde mit dem Vorhaben im Februar 2006 mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks begonnen (die ersten förderfähigen Kosten im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung), während das Dokument, das als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, von der Region Kampanien erst viel später, nämlich am 26. Oktober 2007 veröffentlicht wurde. |
(30) |
Die Kommission hat ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Frage, welcher Teil der bestehenden Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) von einem unabhängigen Investor im Sinne der Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007 erworben wurde, wo es heißt: „Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden“ und: „Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte […] von einem unabhängigen Investor erworben wird“. Zum Zeitpunkt des Erwerbs befand sich der Beihilfeempfänger — Friel Acerra — noch im Besitz von NGP, dem Besitzer der Vermögenswerte. Genauer gesagt hielt NGP zum Zeitpunkt des Übergangs der Vermögenswerte eine Beteiligung an Friel in Höhe von 90,5 %. Am 9. Februar 2006 wurde das Kapital von Friel Acerra von 10 000 EUR auf 100 000 EUR erhöht, wobei diese Kapitalerhöhung ausschließlich von NGP gezeichnet wurde. Somit hat NGP seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 % erhöht. Nach dem Übergang der Vermögenswerte am 9. Februar 2006 hat sich NGP als Mehrheitsanteilseigner von Friel Acerra praktisch unverzüglich aus dem Unternehmen zurückgezogen. Denn wie bereits unter Erwägungsgrund 8 dargelegt wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra nur wenige Tage später (am 20. Februar 2006) auf 49 % und einige Monate danach (am 10. Oktober 2006) auf 5 % zurückgeführt. |
(31) |
Außerdem ist nicht klar, ob der Erwerb der anderen vorhandenen Vermögenswerte (Tanks) von NGP zu „Marktbedingungen“ stattgefunden hat, wie es in den Ziffern 34 und 52 der Leitlinien von 2007 vorgesehen ist. Die italienischen Behörden haben dazu kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt, aus dem der Marktpreis für die Tanks klar hervorgeht. |
(32) |
Der Beitrag der Ad-hoc-Beihilfe zugunsten von Friel Acerra auf regionaler Ebene ist nie im Sinne von Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nachgewiesen worden. „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt“. Die Schaffung (oder Erhaltung) von 25 Arbeitsplätzen bei einer Beihilfe von 19,5 Mio. EUR sowie der Beitrag eines mit Biokraftstoff befeuerten Kraftwerks mit einer Kapazität von 75 MW zur Lösung des Energiedefizits der Region in Höhe von 2 489 MW scheinen unzureichend zu sein, und damit erscheint die Beihilfe angesichts der Wirkung des Vorhabens unverhältnismäßig hoch. Zudem ist nie klar nachgewiesen worden, welchen Beitrag das Vorhaben zur Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra leisten sollte. |
(33) |
Die Kommission hat die italienischen Behörden sowie Dritte aufgefordert, sich zur Frage des effektiven Beitrags des neuen mit Palmöl befeuerten Kraftwerks zur Entwicklung des Standorts Acerra und der Region Kampanien zu äußern. |
(34) |
In ihrer Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden außerdem gebeten, sich zu den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) (Umweltschutzbeihilferegelung 2008) zu äußern. |
4. BEMERKUNGEN DRITTER UND STELLUNGNAHME DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS
(35) |
Wie bereits erwähnt hat die Kommission am 15. Mai 2009 die Bemerkungen des Empfängers der Beihilfe, Friel Acerra, entgegengenommen. Zu diesen Bemerkungen nahmen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2009 und vom 2. November 2009 Stellung. Danach legten die italienischen Behörden der Kommission am 1. Februar 2010 auf deren weitere Aufforderung hin Unterlagen des Beihilfeempfängers vor. |
4.1. Zusammengefasste Analyse der Stellungnahme des Beihilfeempfängers Friel Acerra
(36) |
Hinsichtlich der Anreizwirkung verweist Friel Acerra auf verschiedene Dokumente, die von den italienischen Behörden in der Zeit von 2004 bis 2008 unterzeichnet wurden und sich auf die Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra beziehen. Im Einzelnen verweist Friel Acerra auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) vom 12. Mai 2004 (12), die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (13), das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 6. April 2006 (14) sowie den Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung (Guinta) der Region Kampanien (15) und das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 8. April 2008 (16). Das Hauptargument von Friel Acerra lautet, dass die Kommission bei ihren in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifeln diese Dokumente nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005, die nach Ansicht von Friel Acerra einen verbindlichen Rechtsakt für die Beihilfen zu ihren sämtlichen noch geplanten Maßnahmen darstelle. |
(37) |
Auf der zweiten der beiden Sitzungen des mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragten Ausschusses, die am 29. September bzw. am 6. Oktober 2005 stattfanden, (deren Sitzungsprotokolle Italien der Kommission vorgelegt hat) wurde die Friel Gruppe vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse am Erwerb des alten Heizkraftwerks unter der Bedingung haben könnte, dass eine Regionalbeihilfe für das Investitionsvorhaben gewährt wird. |
(38) |
Friel Acerra ist der Auffassung, dass diese legitime Erwartung noch durch die am 6. April 2006 von den italienischen Behörden unterzeichnete erste Änderung der Vereinbarung gestärkt wurde, in der in Artikel 3 klar erwähnt wird, dass die Region Kampanien die Pflicht hat, das Vorhaben eines neuen Kraftwerks auf Biokraftstoffbasis finanziell zu unterstützen. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die Region Kampanien rechtlich verpflichtet war, das Investitionsvorhaben bereits vor dem 7. Juni 2006 zu unterstützen, als das Unternehmen den ersten förmlichen Beihilfeantrag stellte. Die nachfolgenden Rechtsakte der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 und vom 8. April 2008 seien eigentlich nur eine weitere Bestätigung dieser Verpflichtung gewesen. |
(39) |
Hinsichtlich der förderfähigen Kosten stimmt Friel Acerra der Kommission darin zu, dass die beiden Unternehmen, NGP und Friel Acerra, zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) nicht unabhängig voneinander waren, da NGP eine beherrschende Beteiligung von 90,5 % an Friel Acerra hielt. Dennoch weist Friel Acerra darauf hin, dass diese Transaktion zu Marktbedingungen erfolgte, da der Kaufpreis dem Wert entsprach, den ein unabhängiger Gutachter ermittelt hatte. Friel Acerra weist des Weiteren darauf hin, dass die Beteiligung von NGP am Friel Acerra bereits im Laufe des Jahres 2006 wieder auf 5 % zurückgeführt worden war. Um alle möglichen Zweifel im Sinne eines etwaigen Vorteils für NGP zu beseitigen, übernahm die Friel Gruppe von NGP am 11. Dezember 2008 auch den restlichen Anteil von 5 %. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die vorübergehende Beherrschung durch NGP auf mittlere bis längere Sicht wirtschaftlich keinen Sinn machte, sondern nur darauf zurückzuführen war, dass man diese Form der Kapitalbeteiligung ausschließlich für die Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) gewählt hatte. |
(40) |
Was den im vorläufigen Kaufvertrag vom 8. März 2006 festgelegten Preis angeht, den Friel Acerra für die anderen übernommenen Vermögenswerte (das Tanklager) an NGP gezahlt hat, bestätigt der Beihilfeempfänger, dass dieser Preis dem Marktwert der Vermögenswerte entspricht. Als Nachweis legte der Beihilfeempfänger ein neues Dokument mit einer Schätzung des Wertes der gebrauchten Tanks vor, die derselbe unabhängige Experte vorgenommen hatte, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks geschätzt hatte. Dieses neue Gutachten, das 2009 nachträglich angefertigt wurde, als die förmliche Prüfung bereits im Gang war, bezieht sich ausdrücklich auf die Marktpreise, die im November 2008 für diese Vermögenswerte zugrunde gelegt wurden, und enthält eine Bestätigung des vom Beihilfeempfänger an NPG gezahlten Preises. |
(41) |
Was den Beitrag des Projekts zur Regionalentwicklung anbelangt, so verweist Friel Acerra zunächst auf die 25 geschaffenen Arbeitsplätze. Außerdem betont das Unternehmen, dass das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis Bestandteil der neuen Entwicklungsstrategie des Industriestandorts Acerra ist. Diese Entwicklungsstrategie stellt auf neue Investitionen mit geringer Umweltbelastung ab (wie eben das mit Biokraftstoff betriebene Kraftwerk von Friel Acerra). Darüber hinaus will das Konsortium für das Industrieentwicklungsgebiet der Provinz Neapel (17) das ganze Gebiet mit Ausnahme des Teils, der ehemals Montefibre gehörte, in einen Innovationspool für die Luftfahrtindustrie umwandeln. Dies alles hätte erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Umwelt und die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in dieser Region, und das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk von Friel Acerra leiste einen positiven Beitrag zu dieser Strategie. |
(42) |
Hinsichtlich der Umweltaspekte schließlich verweist Friel Acerra auf die Programmplanungsdokumente der Region Kampanien, die die italienischen Behörden bereits angeführt haben: die Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung des Energiesektors von 2002, in denen die Ziele für die regionale Energiepolitik festgelegt sind; den Aktionsplan für die wirtschaftliche Entwicklung der Region von 2006 und den Energie- und Umweltplan von 2008. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass alle diese Dokumente klar auf die Notwendigkeit eines mit erneuerbaren Energieträgern betriebenen Kraftwerks in der Region Kampanien hinweisen. |
4.2. Zusammenfassende Analyse der Stellungnahme des Mitgliedstaats
(43) |
Mit Schreiben vom 18. September 2009 legten die italienischen Behörden eine ausführliche Argumentation zu der in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 aufgeführten Anforderung der Anreizwirkung vor. Eigentlich sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Leitlinien von 2007 keine klaren Angaben zur Form der Absichtserklärung beinhalten. |
(44) |
Die italienischen Behörden bekräftigen den verbindlichen Charakter der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 und machen erneut geltend, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zumindest auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) von 2004 zurückzuführen sei, in dem sich die Institutionen verpflichtet hatten, Anreize für die Wiederbelebung des Industriestandorts Acerra bereitzustellen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass das erste Protokoll vom 6. April 2006 zur Änderung der Vereinbarung implizit einen Verweis auf Friel Acerra sowie die Aussage enthält, dass die Region Kampanien beabsichtige, Anreize für Investitionen in das neue Kraftwerk bereitzustellen. |
(45) |
Die italienischen Behörden erklären darüber hinaus, dass die Identität der als Akteure („attuatori“) bezeichneten privaten Wirtschaftssubjekte nur von marginaler Bedeutung sei, sofern das Vorhaben im Rahmen seines vereinbarten Umfangs und seiner sozioökonomischen und industriellen Ziele durchgeführt wird. Schließlich weisen sie darauf hin, dass sich der Investor ohne derartige Anreize nicht in diesem Gebiet engagieren würde, was auch aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses vom 6. Oktober 2005 hervorgehe, der mit der Umsetzung der Vereinbarung betraut wurde. |
(46) |
Zur Frage der Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP bestätigten die italienischen Behörden den Standpunkt von Friel Acerra sowie die Tatsache, dass Friel Acerra Projektträger und alleiniger Empfänger der angemeldeten Beihilfe und vollkommen unabhängig von NGP ist. Die italienischen Behörden verweisen des Weiteren darauf, dass NGP aufgrund der von beiden Seiten gewählten Form der Übertragung des Kraftwerks nur für einen kurzen Zeitraum eine Kapitalbeteiligung an Friel Acerra eingegangen war (18). In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 erklären die italienischen Behörden, dass die gewählte Methode der Übertragung des Heizkraftwerks von NGP auf Friel Acerra zunächst im Wege einer Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk und danach mit der Abtretung der Kapitalanteile von NGP (an die Friel Gruppe) als Alternative zu einem Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen ist: a) steuerliche Gründe; b) Gründe im Zusammenhang mit der Ratenzahlung und c) Genehmigungsgründe. |
(47) |
Bezüglich der Ermittlung des Wertes der Aktiva weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass Friel Acerra für das stillgelegte Heizkraftwerk einen Preis gezahlt hat, der dem Wert entspricht, den der unabhängige Gutachter in seinem Gutachten genannt hat, und dass in diesem Zusammenhang keine Zweifel daran bestehen dürften, dass die Übertragung des Kraftwerks einerseits zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern erfolgte und dieses Geschäft andererseits auf jeden Fall zu Marktbedingungen erfolgte. |
(48) |
Auch hinsichtlich des Erwerbs des Tanklagers gilt natürlich ebenfalls, was bereits zur Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP dargelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass auch die Abtretung der gebrauchten Tanks „zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern“ erfolgte. Des Weiteren haben sich die beiden Seiten auch im Fall des Erwerbs der gebrauchten Tanks bei der Ermittlung des beizumessenden Wertes strikt an den Marktwerten ausgerichtet und die gleichen Kriterien und Parameter zugrunde gelegt, die der unabhängige Gutachter in seiner Schätzung des Wertes des Kraftwerks verwendet hat. |
(49) |
Zum Beitrag zur Regionalentwicklung bekräftigten die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen noch einmal, dass das Investitionsvorhaben
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(50) |
Die italienischen Behörden haben ihrem Schreiben vom 2. November 2009 einen Vermerk des Ministeriums für Wirtschaftsförderung vom 21. Oktober 2009 zur Bestätigung des Beitrags des Vorhabens zur Regionalentwicklung beigefügt. In diesem Vermerk bestätigt das Ministerium, dass
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(51) |
In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 äußerten sich die italienischen Behörden auch zur Konformität des Kraftwerks mit den Vorschriften für erneuerbare Energieträger und zum Brennstoff für die Befeuerung des Kraftwerks und wiesen nach, dass das Kraftwerk wegen der Beschaffenheit der verwendeten Technologie nicht nur mit Palmöl, sondern auch mit Kokosöl, Kopraöl, Rapsöl oder anderen ähnlichen Biokraftstoffen gespeist werden kann, ohne dass dadurch der regelmäßige Betrieb oder die Produktivität beeinträchtigt wird. |
4.3. Vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte weitere Unterlagen des Beihilfeempfängers
(52) |
Im Hinblick auf einen vollständigen Überblick über den Entscheidungsprozess ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden am 23. Dezember 2009 um die Vorlage weiterer Unterlagen (falls verfügbar) aus der Zeit vor dem Beginn des Investitionsvorhabens durch Friel Acerra, aus denen eine Begründung der Investitionsentscheidung an sich hervorgehen könnte. |
(53) |
Die italienischen Behörden antworteten am 1. Februar 2010 mit dem Verweis auf die Tatsache, dass die Friel Gruppe im Protokoll der Sitzung vom 6. Oktober 2005 eindeutig als alternativer Investor genannt wird, nachdem sich Edison zurückgezogen hatte. In diesem Protokoll bekräftigt der Vertreter von NGP, dass die Friel Gruppe eine Unterstützung der Region erwartet. |
(54) |
Die italienischen Behörden fügten ihrer Antwort ein weiteres Schreiben des Beihilfeempfängers mit internen Unterlagen der Friel Gruppe bei: Vermerk eines Beraters, der darauf hinweist, dass die Möglichkeit bestehe, den Zustand des Kraftwerks von NGP in Acerra nach dem Rückzug von Edison neu zu ermitteln, sowie zwei Verträge mit diesem Berater und ein interner Bericht vom 26. Januar 2006 zur Finanzierbarkeit des Vorhabens mit bzw. ohne Regionalbeihilfen. |
5. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(55) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(56) |
Die Beihilfe wurde von den italienischen Behörden in Form einer Direktsubvention gewährt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Beihilfe vom Mitgliedstaat und aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. |
(57) |
Die Beihilfe wurde einem einzelnen Unternehmen — Friel Acerra — gewährt und ist damit als selektive Beihilfe zu verstehen. |
(58) |
Die Beihilfe wurde für ein Investitionsvorhaben zur Erzeugung von Strom gewährt. Der Strommarkt wurde schrittweise für den Wettbewerb geöffnet, insbesondere durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 von 1997, S. 20), ein Prozess, der mit der umfassenden Liberalisierung des Sektors am 1. Juli 2007 seinen Höhepunkt fand (19). Darüber hinaus gab es in Italien auch bereits vor dem Eingreifen des EU-Gesetzgebers einen gewissen Wettbewerb auf diesem Sektor (20). Da Elektrizität Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist, beeinträchtigt die Beihilfemaßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
(59) |
Die Friel Acerra gewährte Beihilfe erspart dem Unternehmen Kosten, die es ansonsten selbst zu tragen hätte, wenn es ein derartiges Kraftwerk bauen würde. Dies bedeutet, dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern genießt. |
(60) |
Die Begünstigung von Friel Acerra und seines Produktionszweigs gegenüber den Mitbewerbern bedeutet eine Verfälschung oder die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs. |
(61) |
Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. |
(62) |
Nach der Feststellung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. |
5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme
(63) |
Mit der Anmeldung der Beihilfe zugunsten von Friel Acerra vor der Durchführung der Maßnahme hat Italien die Anforderung hinsichtlich der Einzelanmeldung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten. |
5.3. Rechtsgrundlage für die wettbewerbsrechtliche Würdigung
(64) |
Nach der Feststellung, dass besagte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie im Lichte der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. |
5.3.1. Artikel 107 Absatz 2 AEUV
(65) |
Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und finden somit im vorliegenden Fall keine Anwendung. |
5.3.2. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV
(66) |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV sieht vor, dass Beihilfen zulässig sind, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie in Teil 2 dieses Beschlusses erläutert kommt die Region Kampanien für Beihilfe im Sinne dieser Ausnahme in Betracht. |
(67) |
Die Kommission stellt fest, dass das erklärte Ziel der Beihilfe die Förderung der Regionalentwicklung ist und die Maßnahme eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zu einem Investitionsvorhaben betrifft. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass das Investitionsvorhaben, das die italienischen Behörden zu unterstützen beabsichtigen, bereits 2006 in Angriff genommen wurde. Daher gilt es zu klären, ob die Maßnahme nicht auch im Lichte der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2000-2006 (im Folgenden die „Leitlinien von 1998“ genannt) (21) oder der Leitlinien von 2007 zu prüfen ist. |
(68) |
Ziffer 105 der Leitlinien von 2007 enthält die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Anwendung der verschiedenen Leitlinientexte. Dort heißt es, dass die Leitlinien von 2007 für sämtliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, während die Leitlinien von 1998 auf alle Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anzuwenden sind, die vor 2007 gewährt wurden oder werden sollten. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht vor 2007 gewährt, obwohl das Vorhaben bereits 2006 begonnen wurde. Der erste Rechtsakt, der als Akt der Gewährung der Beihilfe an den Empfänger betrachtet werden kann, ist der Beschluss der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (siehe Absatz 5.4.1.5) (22). Daher bilden die Leitlinien von 2007 die Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. |
5.3.3. Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, c und d AEUV
(69) |
Die Maßnahme kann weder als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV betrachtet werden, noch hat sie das Ziel der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe d AEUV. |
(70) |
Was die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV betrifft, wonach Beihilfen zulässig sind, die für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, weist die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe zum Schutz der Umwelt auf dieser Grundlage unter der Voraussetzung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, dass sie den Bedingungen entspricht, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (23) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfenregelung 2008“ genannt) vorgesehen sind. |
(71) |
Außerdem haben die italienischen Behörden keine weiteren Argumente vorgebracht, die darauf hindeuten, dass die Beihilfe mit anderen Bestimmungen des Vertrags, weiteren Vorschriften zu staatlichen Beihilfen, Regelungen oder Leitlinien vereinbar sein könnte. |
5.4. Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV im Lichte der Leitlinien von 2007
(72) |
In den Abschnitten 2 (Anwendungsbereich) und 4 (Regionale Investitionsbeihilfen) der Leitlinien von 2007 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen aufgeführt. In diesem Fall sind Ziffer 10 (Beitrag von Ad-hoc-Beihilfen zu einer Regionalentwicklungsstrategie) sowie die Abschnitte 4.1 (Form und Höhe der Beihilfen) und 4.2 (Förderfähige Ausgaben) zu beachten, wonach die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: — Anreizwirkung: Um gewährleisten zu können, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden, muss gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 folgende Voraussetzung erfüllt sein: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“. — Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie: In Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 heißt es dazu: „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt…“. — Förderfähige Ausgaben: Die genaue Definition der förderfähigen Ausgaben befindet sich in den Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50-56 der Leitlinien von 2007. — Beitrag aus Eigenmitteln: In Ziffer 39 der Leitlinien von 2007 wird ein eigener Beitrag des Beihilfeempfängers von 25 % verlangt. — Aufrechterhaltung der Investition in der Region: Ziffer 40 der Leitlinien von 2007 sieht vor, dass die betreffende Investition für einen Zeitraum von fünf Jahren (drei Jahre im Fall eines KMU) in der Region aufrechterhalten werden muss. — Höhe der Beihilfen: Die Höchstbeträge der Beihilfen werden in den Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007 festgelegt. |
(73) |
Die Kommission hatte die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme bereits unter Ziffer 34 in Abschnitt 3.3 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geprüft (24). Im Einzelnen betrifft die Maßnahme wie bereits unter Punkt 34 i) der Entscheidung erläutert ein Erstinvestitionsvorhaben bzw. die Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Auch der Erwerb der direkt mit dieser Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, in diesem Fall des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, kann unter der Voraussetzung als Erstinvestition betrachtet werden, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden (siehe die Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007). Dieses Element wird nachstehend in Abschnitt 5.4.3 bewertet. In Punkt vi) wird bekräftigt, dass der Beihilfeempfänger einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten ohne jede öffentliche Unterstützung leistet (siehe Ziffer 39 der Leitlinien von 2007). In Punkt vii) heißt es, dass die Beihilfe unter der Bedingung gewährt werden kann, dass die Investition für mindestens fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung erhalten wird (siehe Ziffer 40 der Leitlinien von 2007). In den Punkten ii) und iii) heißt es, dass die Intensität der angemeldeten Beihilfe (siehe die Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007) unter dem geltenden Höchstsatz von 30 % BBÄ korrigiert um die in Ziffer 67 der Leitlinien von 2007 vorgesehenen Elemente liegt. In Punkt iv) heißt es, dass die Beihilfen für die Kosten der vorbereitenden Studien und die Beratungskosten unter dem für KMU zulässigen Höchstsatz von 50 % liegen (siehe Ziffer 51 der Leitlinien von 2007). |
(74) |
In den nachfolgenden Abschnitten bewertet die Kommission die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anreizwirkung, den Beitrag zur Regionalentwicklung und die förderfähigen Investitionskosten. |
5.4.1. Anreizwirkung (Ziffer 38 der Leitlinien von 2007)
(75) |
Ziffer 38 der Leitlinien sieht Folgendes vor:
|
(76) |
Nach der ständigen Rechtssprechung „… ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine Beihilfe nur als mit Artikel 87 Absatz 3 EG für vereinbar erklären kann, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der angeführten Ziele beiträgt, die das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen mit eigenen Mitteln nicht erreichen könnte. Mit anderen Worten kann für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG greifen, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG-Vertrag genannten Ziele entspricht, sondern zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 Agrana Zucker und Stärke gegen Kommission, Slg. S. II-1587 Randnr. 74). Eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nämlich nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast, Slg. S. I-2577, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg, S. 901, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Kommission, C-400/92, Slg. S. I-4701, Randnrn. 12, 20 und 21)“ (25). Das Gericht erster Instanz hat diese Haltung auch in einer anderen Rechtssache (26) eingenommen, wo es um eine Ad-hoc-Maßnahme im Sinne der vorstehend genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (27) ging, und erklärt, dass die Bestimmungen zur Anreizwirkung auch für Ad-hoc-Maßnahmen gelten. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission bei der Bewertung der Anreizwirkung auch auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellen kann (28). |
(77) |
Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis bei Ad-hoc-Beihilfen (29), die im Sinne der Leitlinien von 2007 genehmigt wurden, ist die Kommission stets davon ausgegangen, dass die Anreizwirkung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nur als nachgewiesen gelten kann, wenn die schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörden ein Minimum an Elementen enthält, aus denen zumindest das unterstützungsbedürftige Investitionsvorhaben, die Höhe der beihilfefähigen Kosten, der Beihilfebetrag und die Konditionalitätsklausel klar hervorgehen. |
(78) |
Die italienischen Behörden und der Beihilfeempfänger haben dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt, die sie als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachten. Die Kommission wird jede einzelne Unterlage im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 prüfen. Zuvor muss die Kommission jedoch noch ermitteln, wann genau mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde. |
5.4.1.1.
(79) |
Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die Durchführung des Vorhabens im Juli 2007 begonnen habe. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits am 9. Februar 2006 eingeleitet wurde, als der Geschäftsbereich Heizkraftwerk von NGP auf Friel Acerra übertragen wurde. Da dieser Erwerb der direkt mit einer Betriebsstätte (das stillgelegt Heizkraftwerk) verbundenen Vermögenswerte als Erstinvestition betrachtet wird, gilt der Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks als Zeitpunkt des Durchführungsbeginns des Vorhabens. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der 9. Februar 2006 als Zeitpunkt für den Durchführungsbeginn zu gelten hat. Doch weist sie auch darauf hin, dass ihre Schlussfolgerungen zur Anreizwirkung auch dann unverändert blieben, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt der 4. August 2006 betrachtet würde, d. h. der Tag, an dem Friel Acerra den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks an Wärtsilä erteilte, oder sogar der 23.-30. Juli 2007, als Friel Acerra mit den Bauarbeiten am neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis begann. |
5.4.1.2.
(80) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Dokument, das in den Erwägungsgründen 23 und 24 beschrieben wird, nicht als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, da es sich hauptsächlich auf den Rettungsplan und die Umstrukturierung von NGP bezieht (30). Zwar wird darin der Bau eines neuen Kraftwerks tatsächlich erwähnt, doch wird dabei auf ein anderes Unternehmen (Edison) und auf ein anderes Vorhaben (nämlich eine neues Heizkraftwerk von 400 MW) Bezug genommen. Hingegen wird für diese Vorhaben keinerlei Beihilfegewährung erwähnt. Die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass NGP, Edison und die italienischen Behörden binnen 60 Tagen eine weitere Vereinbarung schließen wollten (die nicht zustande gekommen ist). Wie bereits in Erwägungsgrund 24 dargelegt ist das Unternehmen Edison in keiner Weise mit Friel Acerra verbunden. |
(81) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation der italienischen Behörden, wonach die Leitlinien von 2007 keine Vorgabe für die genaue Form der schriftlichen Bestätigung enthalten, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass jedwedes Dokument, in dem in vager Form auf ein etwaiges Beihilfevorhaben hingewiesen wird, als mit den Anforderungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 konform zu erachten ist. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass in der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 weder das zu unterstützende Investitionsvorhaben (das Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis), noch die förderfähigen Kosten, noch der Beihilfebetrag erwähnt werden. Es wird nicht einmal angegeben, dass für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks eine Beihilfe vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für den Nachweis der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 beziehen sich eindeutig auf ein Investitionsvorhaben, eine Beihilfe, einen Beihilfeempfänger und auf die erforderliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission. Somit muss ein Dokument, dass als Nachweis für diese Anreizwirkung dienen soll, alle diese Elemente aufweisen. |
(82) |
Die Kommission kann ferner die Argumentation der italienischen Behörden nicht akzeptieren, wonach die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 legitime Erwartungen hinsichtlich der Subventionierung jedweden Projekts geweckt hätte, das im Industriegebiet von Acerra im Zusammenhang mit der Stromerzeugung angesiedelt werden sollte, da die Vereinbarung keinen Hinweis auf eine Subventionierung zu diesem Zweck enthält. |
(83) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nicht erfüllt. |
5.4.1.3.
(84) |
Die Vereinbarung wurde von der Region Kampanien und NGP am 6. April 2006 geändert (siehe Erwägungsgrund 36). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Änderung einen Verweis auf einen Alternativplan für das Kraftwerk enthält, nämlich seine Umrüstung in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk, und die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben nach einer Gruppenfreistellungsregelung, nämlich der Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien vorsieht (31). |
(85) |
Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich diese Maßnahme nicht auf den gesamten Umfang des für das Vorhaben von Friel Acerra vorgesehenen Beihilfebetrags beziehen konnte, da Beihilfen von erheblichem Umfang ausgeschlossen sind, d. h. Projekte mit förderfähigen Kosten von über 25 Mio. EUR und mit einer Beihilfeintensität von über 17,5 % (BSÄ) sowie Projekte, für die der Gesamtbeihilfebetrag über 15 Mio. EUR liegt. Diese Ausnahmeregelung schloss auch den Erwerb von Betriebsstätten und gebrauchtem Gerät von den förderfähigen Gesamtkosten aus (32). |
(86) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass — auch wenn es absurd wäre, die Änderung vom 6. April 2006 als ein Dokument zu betrachten, das auf die Gewährung von Beihilfen abstellt — damit noch immer nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: erstens, weil diese Änderung erst nach dem Beginn der Arbeiten (am 9. Februar 2006) vorgenommen wurden; zweitens, weil die Änderung wie bereits die Vereinbarung (Accordo di programma) selbst nicht alle Elemente aufweist, die erforderlich sind, um sie als eine Absichtserklärung betrachten zu können, und insbesondere weder den Betrag der förderfähigen Kosten noch den Betrag der zu gewährenden Beihilfe noch eine Konditionalitätsklausel enthält; und drittens, weil sich dieses Beihilfegewährungsdokument ausdrücklich auf eine regionale Regelung bezieht, die am 31. Dezember 2006 auslief (33). Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die Anreizwirkung nicht von einer Beihilferegelung auf eine andere übertragen werden kann, da jede Regelung unabhängig ist und eigene Förderkriterien aufweist (34); dies gilt erst recht, wenn die nationalen Behörden auf die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer ganz bestimmten Regelung hingewiesen hatten, nach der die Gewährung einer Beihilfe in einem Betrag und für ein Vorhaben von dem im vorliegenden Fall vorgesehen Ausmaß gar nicht zulässig ist. |
(87) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch die am 6. April 2006 vorgenommene Änderung der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt und ihr Datum auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens liegt. |
(88) |
Im Laufe des Jahres 2006 (noch vor dem Auslaufen der bestehenden Beihilferegelung) hatte Friel Acerra zweimal um staatliche Beihilfen gebeten: am 7. Juni 2006 wurden 30 Mio. EUR gemäß Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien 2000-2006 beantragt; am 18. Dezember 2006 wurde ein Beihilfeantrag über 43 396 000 EUR gemäß der nationalen Beihilferegelung Nr. 488/1992 wie geändert und genehmigt mit der staatlichen Beihilfemaßnahme Nr. 715/99 (35) gestellt. Der Kommission wurden keine Informationen zugetragen, wonach die italienischen Behörden positiv auf diese Anträge reagiert hätten. Friel Acerra hatte jedoch bereits im Februar 2006 mit den Arbeiten zur Bestandsaufnahme der Vermögenswerte von NGP begonnen und bereits am 4. August 2006 Wärtsilä den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks erteilt. Letzten Endes hatte das Unternehmen bereits im Zeitraum 23.-30. Juli 2007 mit den Bauarbeiten für das neue mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk begonnen. Daher können auch diese Anträge nicht als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden und sind kein Beweis dafür, dass die Beihilfe tatsächlich eine Anreizwirkung hatte. |
5.4.1.4.
(89) |
Was ein weiteres Dokument anbelangt, das die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme erwähnen, nämlich die Genehmigung der Region Kampanien vom 9. Oktober 2006 (36), so betrifft dieses die Verwaltungsgenehmigung zur technischen Umrüstung des bestehenden Heizkraftwerks und nicht die Beihilfe, die die Regionalbehörden dafür gewähren sollten. Daher kann dieses Dokument ebenfalls nicht als eine Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachtet werden; außerdem liegt sein Datum nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens. |
5.4.1.5.
(90) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007, der bereits in den Erwägungsgründen 25, 26, 29, und 68 erwähnt wird, das erste Dokument der italienischen Behörden ist, das in Einklang mit Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 steht und das für die Gewährung der Beihilfe an Friel Acerra rechtlich verbindlich wäre. In diesem Dokument werden das Investitionsvorhaben (das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk) sowie der Beihilfebetrag (höchstens 19,5 Mio. EUR) klar angegeben und die Beihilfe von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht, bei der sie anzumelden wäre. |
(91) |
Da die Arbeiten an dem Vorhaben jedoch bereits im Februar 2006 und damit mehr als eineinhalb Jahre vor der Annahme dieses Dokuments aufgenommen wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass das vorgelegte Dokument nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 (37) erfüllt und sich damit die Anreizwirkung der Beihilfe nicht nachweisen lässt. Die Anmeldung erfolgte jedoch erst am 16. Juli 2008. Ein Beschluss der Region von Oktober 2007 mit einer bedingten Zusage zur Gewährung von Beihilfen kann jedoch nicht als ausschlaggebendes Element im Sinne eines Anreizes für Friel Acerra zur Durchführung eines Investitionsvorhabens betrachtet werden, das in Wirklichkeit bereits im Februar 2006 mit dem Erwerb des Kraftwerks begonnen hatte. Der Beschluss der Regionalregierung vom Oktober 2007 kann für den Nachweis der Anreizwirkung der Beihilfe nicht als hinreichend erachtet werden, schon gar nicht, wenn man das Datum berücksichtigt, das vor dem Zeitpunkt der ersten von Friel Acerra vorgenommenen Bauarbeiten im Juli 2007 liegt, denn auch diese Arbeiten erfolgten bereits, bevor dieser Beschluss erging. |
5.4.1.6.
(92) |
Die italienischen Behörden verweisen außerdem auf das Protokoll einer Sitzung des mit der Umsetzung der Vereinbarung (Accordo di programma) beauftragten Ausschusses vom 6. Oktober 2005 als Nachweis der Anreizwirkung für das Investitionsvorhaben von Friel Acerra. Nach diesem Protokoll wurde die Friel Gruppe in dieser Sitzung erstmals vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse an der Zustandsermittlung des stillgelegten Heizkraftwerks gezeigt hatte. Dieses Interesse sei auf die Verfügbarkeit von Regionalbeihilfen für diesen Wirtschaftszweig zurückzuführen gewesen, wodurch sich die Finanzierungskosten für diesen Standort verringern würden, der seinerzeit nicht sehr wettbewerbsfähig war. |
(93) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass eine derartige Protokollerklärung kein Zeichen für die feste und verbindliche Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung einer Beihilfe für das Investitionsvorhaben vorbehaltlich der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission darstellt. Die Erklärung stammt von der Person, die NGP vertritt, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, dass einen Käufer für sein stillgelegtes Kraftwerk sucht. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass das Protokoll keine Erklärung der italienischen Behörden enthält, die als Bestätigung dafür gewertet werden könnte, dass sich die Erwartungen der Friel Gruppe im Hinblick auf eine Regionalbeihilfe für ihr Investitionsvorhaben erfüllen würden. |
(94) |
Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass als Absichtserklärung eindeutig nur ein schriftliches Dokument der für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden in Betracht kommt; sie kann folglich nicht von einem Vertreter eines Unternehmens stammen, das nicht selbst Beihilfeempfänger wäre, aber am Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte (des Heizkraftwerks) interessiert ist. Darüber hinaus erfüllt dieses Protokoll auch nicht die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Inhalts einer Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007. |
5.4.1.7.
(95) |
Was schließlich die anderen von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen anbelangt (vgl. Erwägungsgrund 54), so ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der klaren Aussage des letzten Satzes in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 und der Tatsache, dass die Absichtserklärung von den für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden selbst kommen muss, die internen Unternehmensunterlagen nicht als Absichtserklärung gewertet werden können, aus der die Absicht der staatlichen Behörden zur Gewährung von Beihilfen für ein regionales Investitionsvorhaben hervorgeht. |
(96) |
Auf jeden Fall bestätigen diese Unterlagen wohl eher, dass die Investitionsentscheidung getroffen wurde, ohne dass die italienischen Behörden eine entschiedene und verbindliche Zusage zur Gewährung von Beihilfen gemacht haben. Insbesondere wird in einem internen Bericht vom 26. Januar 2006 die Finanzierbarkeit des Vorhabens mit und ohne Regionalbeihilfe bewertet, was zeigt, dass beide Möglichkeiten in Betracht gezogen wurden. Der Bericht kommt zu folgendem Schluss: Falls Friel Acerra keine Regionalbeihilfen für die Investitionen erhalten sollte, sei das Vorhaben weniger rentabel und mit einem höherem Risiko verbunden. Doch bereits zwei Wochen später, nämlich am 9. Februar 2006, gab Friel Acerra mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks das grüne Licht für das Investitionsvorhaben. Weder die italienischen Behörden noch der Beihilfeempfänger haben je darauf hingewiesen, dass zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 9. Februar 2006 ein Ereignis eingetreten ist, dass als Bestätigung der Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung der Beihilfe gewertet werden könnte. |
5.4.1.8.
(97) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das angemeldete Beihilfevorhaben nicht den Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 bezüglich der Anreizwirkung der Ad-hoc-Beihilfe entspricht. Dort heißt es nämlich, dass die Anreizwirkung vor dem Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben mit einer Absichtserklärung der zuständigen Behörden nachgewiesen werden muss, in der festzustellen ist, dass das betreffende Investitionsvorhaben (vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission) grundsätzlich förderfähig ist. |
5.4.2. Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie (Ziffer 10 der Leitlinien von 2007)
(98) |
Die Kommission erinnert vor allem daran, dass die Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gemäß Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nur im Ausnahmefall als förderfähig gelten. Dabei ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung durch ihre positive Wirkung zur Regionalentwicklung beiträgt, indem zum Beispiel Arbeitsplätze geschaffen werden (Anzahl der direkt oder indirekt durch die Investition entstehenden Arbeitsplätze), Ausbildung und Technologietransfers stattfinden und Spillover-Effekte und Multiplikatoren für weitere Investitionen durch damit verbundene Dienste und Hersteller eintreten, die jedoch keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. |
(99) |
Die Kommission berücksichtigt dabei vor allem die Tatsache, dass die Schaffung (oder die Erhaltung) von 25 direkten Arbeitsplätzen und die Schaffung von weiteren 10 Arbeitsplätzen in der Tat einen Beitrag zur Regionalentwicklung leistet. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass zwischen der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und dem Beihilfebetrag (19,5 Mio. EUR bei einer Ad-hoc-Beihilfe pro direkt geschaffenem Arbeitsplatz in Höhe von 780 000 EUR) ein eklatantes Missverhältnis besteht, vor allem bei einem Vergleich mit zahlreichen anderen Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die die Kommission in den letzten Jahren genehmigt hat (38), bei denen die durchschnittliche Beihilfe pro (erhaltener oder geschaffener) Arbeitsplatz unter 70 000 EUR lag. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Kosten für die Schaffung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen können. |
(100) |
Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die in den verschiedenen Dokumenten zur Programmierung und Planung der Regionalentwicklung im Bereich Energieerzeugung (39) festgelegten formalen Bedingungen, insbesondere das im regionalen Energie- und Umweltplan von 2008 festgelegte Ziel, bis 2013 eine Stromerzeugungskapazität auf Biomassebasis von 200 MW zu erreichen, keinen wesentlichen und fundamentalen Grund für diese Ad-hoc-Beihilfemaßnahme darstellen. Das Kraftwerk von Friel Acerra (mit seiner Kapazität von 74,8 MW oder 600 GWh pro Jahr) leistet nur einen marginalen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiedefizits der Region, das sich auf 15 000 GWh pro Jahr beläuft. Die Kommission ist der Auffassung, dass es einen funktionierenden Energiemarkt gibt, weshalb diese spezifische Investition nicht unbedingt nötig ist. Was die anderen in den verschiedenen Regionalplanungsdokumenten förmlich festgelegten Ziele angeht, so erkennt die Kommission an, dass das Investitionsvorhaben zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann, ist jedoch der Auffassung, dass der Beitrag in Form von Energie aus erneuerbaren Energieträgern kaum ausreicht, um eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zugunsten eines einzelnen Unternehmens gerechtfertigt erscheinen zu lassen. |
(101) |
Ein weiterer von den italienischen Behörden in der Anmeldephase immer wieder vorgebrachter Grund lautete, dass das Kraftwerk Energie für den Industriestandort Acerra erzeugen würde und damit der Gefahr von Stromausfällen für die Unternehmen vorgebeugt würde, die sich im Industriegebiet von Acerra niederlassen. Diese Rechtfertigung wurde aber in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens wieder aufgegeben, da Italien inzwischen bestätigt hat, dass Friel Acerra seine Energie auf dem Energiemarkt absetzen müsse und sich daher an das nationale Netz anschließen wolle (40). Daher weist die Kommission darauf hin, dass damit einer der Hauptrechtfertigungsgründe aus der Zeit der Anmeldung der Beihilfe weggefallen ist, da die von Friel Acerra erzeugte Energie auf dem nationalen Energiemarkt abgesetzt und das neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis direkt an das nationale Stromnetz angeschlossen wird. |
(102) |
Im Lichte der von den italienischen Behörden in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Angaben nimmt die Kommission die Argumentation zur Kenntnis, wonach die Entwicklung des Industriestandorts Acerra beeinträchtigt werden könnte, wenn das Investitionsvorhaben von Friel Acerra unterbrochen würde, da dies für potenzielle Investoren in diesem Gebiet, das ohnehin schon stark unter dem sozialen und wirtschaftlichen Niedergang leidet, ein weiteres negatives Signal wäre. Die anderen Unternehmen, die ein Interesse an der Ansiedlung an diesem Standort gezeigt haben, könnten sich dann zurückziehen, was mit weiteren negativen Auswirkungen für ein im Niedergang begriffenes krisengeschütteltes städtisches Gebiet verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Kommission eine Beihilfe, die ex ante keinerlei Anreizeffekt aufweist, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, darf dies nicht zur Folge haben, dass dadurch andere Investoren daran gehindert werden, sich an diesem Industriestandort niederzulassen, oder dass damit auch die jeweiligen Anreizeffekte der anderen Maßnahmen verloren gehen. |
(103) |
Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden keine konkreten Angaben zu Ausbildungsmaßnahmen oder zum Wissenstransfer oder zu einem Spillover-Effekt oder Multiplikatoreffekt des Investitionsvorhabens vorgelegt haben, wie dies in der Mahrzahl der Fälle von Ad-hoc-Regionalbeihilfen der Fall war, die von der Kommission in den letzten Jahren genehmigt wurden (41). |
(104) |
Aus den hier dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und aller einschlägig relevanten Elemente (begrenzte Anzahl von direkt oder indirekt entstehenden Arbeitsplätzen, unerheblicher Beitrag zur regionalen Energiepolitik, keine direkte bessere Energieversorgung des Industriegebiets, fehlende Spillover-Effekte und vor allem der eindeutig zu hohe Beihilfebetrag angesichts der Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Investition nicht zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie wie in Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 verlangt beiträgt. |
5.4.3. Förderfähige Kosten (Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50 bis 56 der Leitlinien von 2007)
(105) |
Ungeachtet der von den italienischen Behörden vorgebrachten wirtschaftlichen Begründung fand die Übertragung der Vermögenswerte (das Heizkraftwerk) von NGP auf Friel Acerra nicht unter vollständiger Einhaltung der Vorschriften statt. Friel Acerra als Käufer des Kraftwerks bestätigt selbst, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung zu 90,5 % von NGP kontrolliert wurde. |
(106) |
Allerdings scheint die vorübergehende Beteiligung von NGP an Friel Acerra mit der für die Übertragung des bestehenden Heizkraftwerks zwischen den beiden formal unabhängigen beiden Parteien gewählten Methode zusammenzuhängen (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk). Nach Abschluss dieser Transaktion (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk von NGP auf das gemeinsame Unternehmen und Abtretung der Anteile an die Friel Gruppe) wurden beide Unternehmen wieder unabhängig voneinander. Außerdem wurde die Anforderung einer Schätzung des Preises des stillgelegten Heizkraftwerks durch einen unabhängigen Sachverständigen in Einklang mit den Grundsätzen und dem Zweck von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 erfüllt. |
(107) |
Hinsichtlich der Übertragung des stillgelegten Heizkraftwerks kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007, wonach eine Betriebsstätte „von einem unabhängigen Investor erworben werden muss“, diese zwar unter formalen Gesichtspunkten nicht ganz, von der Substanz her jedoch durchaus eingehalten wurden. Der von Friel Acerra für das stillgelegte Heizkraftwerk gezahlte Preis entspricht nämlich dem vom unabhängigen Sachverständigen ermittelten Wert, und kurz nach der Übertragung der Vermögenswerte wurde die erwerbende Gesellschaft wieder unabhängig von der veräußernden Gesellschaft. |
(108) |
Was die weiteren gebrauchten Vermögenswerte angeht, die mit zu den förderfähigen Kosten gezählt wurden, akzeptiert die Kommission die von den italienischen Behörden und von Friel Acerra vorgebrachte Argumentation, wonach die Übertragung der gebrauchten Tanks zwischen zwei unabhängigen Parteien zu Marktbedingungen erfolgt ist, wenn auch ohne ein von einem unabhängigen Sachverständigen ex ante erstelltes formales Gutachten. Der für diese Vermögenswerte entrichtete Preis entspricht dem Marktpreis, wie dies aus dem neuen von demselben unabhängigen Sachverständigen erstellten Dokument hervorgeht, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks ermittelt hatte. |
(109) |
Daher kann der Erwerb der direkt mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, d.h. des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, als Erstinvestition im Sinne von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 angesehen werden. |
5.4.4. Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007
(110) |
Auch wenn einige Anforderungen hinsichtlich der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Leitlinien von 2007 eingehalten wurden, kommt die Kommission dennoch zu dem Schluss, dass den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen für Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Investitionsvorhaben nicht nachgekommen wurde (Nachweis der Anreizwirkung und des Beitrags zur Regionalentwicklung). Daraus schließt die Kommission, dass die vorliegende Maßnahme daher nicht als mit Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe a AEUV und mit den Leitlinien von 2007 vereinbar erklärt werden kann. |
5.5. Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Umweltschutzbeihilferegelung 2008
(111) |
Die italienischen Behörden haben weder in der Phase der vorläufigen Würdigung noch in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens auf die Bemerkung der Kommission reagiert, dass ihrer Ansicht nach die Umweltschutzbeihilferegelung 2008 für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Maßnahmen dieser Art relevanter sei, die sich durch Energie- und Umweltziele und durch entsprechende Investitionen (Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) auszeichnen. |
(112) |
Die Kommission weist darauf hin, dass in Ziffer 1.3.4 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 eine Anreizwirkung verlangt wird. Gemäß Ziffer 27 ist zu prüfen, ob die entsprechende Investition nicht auch ohne staatliche Beihilfe durchgeführt würde. |
(113) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall aus den bereits in Abschnitt 5.4.1 dargelegten Gründen schon in Angriff genommen wurde, bevor die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ihre feste Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, tatsächlich eine Beihilfe für dieses Vorhaben zu gewähren. Die angemeldete Beihilfe kann folglich keinerlei Anreizwirkung haben; daher sind allein schon aus diesem Grund die Voraussetzungen gemäß der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 nicht erfüllt. |
(114) |
Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Italien trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht die erforderlichen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der in der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 vorgesehenen Bedingungen für Investitionsbeihilfen im Bereich der erneuerbaren Energieträger vorgelegt hat (Ziffern 102 bis 106 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008). |
(115) |
Nach Ansicht der Kommission ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Beihilfen mit der Regelung vereinbar sind (42). Da Italien diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, liegen der Kommission nicht genügend Informationen vor, um sich ein Urteil über die Einhaltung der anderen Kriterien der Umweltschutzbeihilferegelung bilden zu können. |
(116) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung weder mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, noch mit der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, noch mit irgend einer anderen Ausnahmeregelung gemäß AEUV als vereinbar erklärt werden kann. |
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(117) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission bereits die in Abschnitt 3 dieses Beschlusses zusammengefassten Gründe erläutert, weshalb sie bezweifelte, dass die vorliegende Beihilfemaßnahme für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommen könnte. Diese Zweifel konnten durch die im Rahmen der Stellungnahmen der italienischen Behörden und des Beihilfeempfängers vorgebrachten Informationen und Argumente nicht vollständig beseitigt werden. |
(118) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den italienischen Behörden angemeldete und in Abschnitt 2 dieses Beschlusses dargelegte Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zugunsten von Friel Acerra nicht die Voraussetzungen der Leitlinien von 2007 erfüllt, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Sie erfüllt auch nicht alle Bedingungen der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Eine Vereinbarkeit mit anderen Ausnahmeregelungen lässt sich nicht nachweisen. |
(119) |
Da die Beihilfe mit keinem der Ausnahmetatbestände des AEUV vereinbar ist, kann die Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden. Nach Auskunft der italienischen Behörden wurde die Beihilfe noch nicht ausgezahlt und braucht daher nicht zurückgefordert zu werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die die Italienische Republik in Höhe von 19,5 Mio. EUR zugunsten von Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Aus diesem Grund darf diese Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden.
Artikel 2
Die Italienische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. September 2010
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.
(2) ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.
(3) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(4) Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die staatliche Beihilfe N 324/2007 — Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Italien -K(2007)5618 endg. kor. (ABl. C 90 vom 11.4.2008, S. 4).
(5) Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it
(6) Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 14).
(7) Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it
(8) Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben sind sämtliche Wertangaben als Nominalwerte zu verstehen.
(9) Man beachte, dass das Protokoll das Datum 6. April 2006 trägt, die Anhänge jedoch am 4. April 2006 unterzeichnet wurden.
(10) Veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 63 vom 3. Dezember 2007.
(11) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(12) Das Protokoll (Protocollo d’intesa) wurde am 12. Mai 2004 unter anderem von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, Montefibre Spa, NGP S.p.A, Edison S.p.A sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung für die Krise des Industrieunternehmens NGP.
(13) Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (vorstehend bereits erwähnt).
(14) Die erste Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 6. April 2006 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, dem Consorzio ASI di Napoli, Exide Italia S.r.l., ILMAS S.p.A. sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung der Krise des Industrieunternehmens ILMAS.
(15) Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (vorstehend bereits erwähnt).
(16) Die zweite Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 8. April 2008 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, von NGP, Friel Acerra sowie anderen unterzeichnet.
(17) Consorzio per l’Area di Sviluppo Industriale della Provincia di Napoli.
(18) Die Kommission weist darauf hin, dass NGP seit dem Zeitpunkt der Gründung von Friel Acerra am 20. Dezember 2005 bis zum 11. Dezember 2008 am Gesellschaftskapital des Unternehmens beteiligt war.
(19) Der Elektrizitätsmarkt wurde am 1. Juli 2007 nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, (zweite EU-Stromrichtlinie) vollständig dem Wettbewerb geöffnet. ABl. L 17 vom 15.7.2003, S. 37.
(20) Man beachte die Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-297/02 ACEA/Kommission, Slg. (2009), S. II-1683, Randnr. 90 und T-301/02 AEM/Kommission, Slg. (2009), S. II-1757, Randnr. 95.
(21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(22) Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz ist das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen [nationalen] Instanzen“: siehe Rechtssache T-109/01 Fleuren Compost gg. Kommission, Slg. (2004), S. II-127, Randnr. 74 und verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gg. Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80. Siehe auch das jüngste Urteil vom 1. Juli 2010, Rechtssache T-62/08, Thyssenkrupp Acciai Speciali Terni gg. Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 234-236.
(23) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(24) Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 357/08, veröffentlicht im ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.
(25) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtsakte veröffentlicht, Randnrn. 46 und 47.
(26) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Slg. (2009), S. II-1, Randnrn. 80 und 81.
(27) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(28) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Randnr. 80.
(29) Diese Voraussetzungen wurden z. B. mit der Absichtserklärung (in Form eines vom Beihilfeempfänger und der Region Piemont unterzeichneten schriftlichen Dokuments) in einem weiteren italienischen Fall von Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt: N 381/2008, Pirelli Industrie Pneumatici S.r.l. (ABl. C 284 vom 25.11.2009), aber auch in einer langen Liste von Fällen von polnischen Ad-hoc-Regionalbeihilfen: N 468/2009 Roche Polska Sp z o.o. (ABl. C 53 vom 5.3.2010); N 448/2009 Crisil Irevna Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 147 vom 5.6.2010); N 447/2009 TietoEnator Sp. Z o.o. (ABl. C 25 vom 2.2.2010); N 338/2009 Unicredit Processes & Administration SA (ABl. C 93 vom 13.4.2010); N 293/2009 Samsung Electronics Polska Sp. z o.o. (ABl. C 94 vom 14.4.2010); N 433/2008 Ad-hoc-Regionalbeihilfe für UPS Polska Sp. Z o.o. (ABl. C 1 vom 5.1.2010); N 67/2008 Google Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 217 vom 26.8.2008).
(30) Entscheidung vom 16.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex-NN 15/07), bereits erwähnt.
(31) Maßnahme im Rahmen der Regelung KMU KS 67/05, veröffentlicht im ABl. C 19 vom 26.1.2006, S. 4. Diese Regelung, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne der Verordnung Nr. 70/2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) bestand, ist am 31.12.2006 abgelaufen.
(32) Beschluss Nr. 168 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 15. Februar 2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 20 vom 11. April 2005.
(33) Regelung KMU XS 67/05, wie vorstehend bereits aufgeführt.
(34) Wie im Fall der endgültigen Entscheidung K(2008) 2997 vom 2.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/03), in der die Kommission eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung wegen missbräuchlicher Anwendung der Regelung für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung N 272/98 getroffen hat. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Logik wurde vom Gericht erster Instanz mit dem Hinweis darauf bestätigt, dass „vom allgemeinen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz her staatliche Beihilfen untersagt sind. Nach der Rechtssprechung sind Ausnahmen zu diesem Grundsatz restriktiv zu interpretieren. … Daraus ergibt sich, dass eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, lediglich die effektive Gewährung der Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelung betrifft, wobei die betreffenden nationalen Behörden darauf zu achten haben, dass die entsprechende Beihilfe vor Auslaufen dieser Entscheidung gewährt wird“ (eigene Übersetzung, Text des Urteils nur in französischer und italienischer Sprache verfügbar). (verbundene Rechtsachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gegen Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80). Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen einer bestimmten Beihilferegelung erfüllt, verschafft ihm folglich keinen Anspruch auf Beihilfen im Rahmen einer anderen Beihilferegelung oder Beihilfemaßnahme.
(35) Entscheidung D/105754 der Kommission vom 2.8.2000.
(36) Decreto Dirigenziale Nr. 416 vom 9. Oktober 2006, veröffentlicht im BURC Nr. 62 vom 26.11.2007.
(37) Die Leitlinien von 2007 wurden erst am 4.3.2006 im Amtsblatt veröffentlicht, doch waren die Mitgliedstaaten zuvor über die neuen Leitlinien informiert worden. Die Pressemitteilung IP/05/1653 (Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Jahre 2007-2013) trägt das Datum 21.12.2005.
(38) Zum Beispiel die Fälle von staatlichen Beihilfen für Italien: N 381/2008 (vorstehend aufgeführt); für Polen: N 468/2009 (vorstehend aufgeführt); N 447/2009 (vorstehend aufgeführt); N 649/2008 SWS Business Process Outsourcing Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 522/2008 Franklin Templeton Investments Poland Sp z o.o. (ABl. C 186 vom 8.8.2009); N 406/2008 Robert Bosch Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 360/2008 State Street Services (Poland) Limited Sp. Z o.o. (ABl. C 328 vom 31.12.2008); N 67/2008 (vorstehend aufgeführt); C 46/2008 Dell Poland (ABl. L 22 vom 2.2.2010); N 299/2007 Sharp Manufacturing Poland Sp z o.o. (ABl. C 20 vom 27.1.2009); NN 4/2007 Delitissue Sp z o.o. (ABl. C 107 vom 11.5.2007); N 904/2006 Funai Electric (Polska) Sp. z. o. o. (ABl. C 41 vom 15.2.2008); N 828/2006 Bridgestone Stargard Sp. Z o. o. (ABl. C 278 vom 21.11.2007); N 535/2006 Shell Polska Sp. o.o. (ABl. C 200 vom 28.8.2007); N 256/2006 LG Electronics Wroclaw Sp. z o.o. (ABl. C 276 vom 17.11.2007); N 251/2006 LG Innotek Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 270 vom 13.11.2007); N 247/2006 Lucky SMT Sp. Z o.o. (ABl. C 282 vom 24.11.2007); N 630/2005 MAN Trucks Sp z o.o. (ABl. C 126 vom 30.5.2006); für Rumänien: N 767/2007 Ford Craiova (ABl. C 238 vom 17.9.2008); für Lettland: N 730/2007 SIA Ekobriketes Karsava (ABl. C 210 vom 19.8.2008); N 729/2007 SIA Eko Osta Riga (ABl. C 80 vom 3.4.2009); für die Slowakische Republik: N 847/2006 Samsung Electronics Co. Ltd. (ABl. C 195 vom 19.8.2009); N 857/2006 Kia Motors Slovakia (ABl. C 214 vom 13.9.2007); N 651/2005 INA Kysuce a.s. (ABl. C 205 vom 5.9.2007); für die Tschechische Republik: N 661/2006 Hyundai Motor Manufacturing Czech s.r.o. (ABl. C 262 vom 1.11.2007).
(39) Jährliche Aktualisierung des Aktionsplans für die Regionalentwicklung (PASER) gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 19. Januar 2007, die die Regionalregierung der Region Kampanien am 30.5.2008 genehmigt hat, und Energie- und Umweltplan der Region Kampanien (PEAR) 2008.
(40) Dies bestätigt auch die Tatsache, dass Friel Acerra auf der Liste der Energieerzeugungsunternehmen steht, die die Energiemarktbehörde unter nachstehender Adresse veröffentlicht: http://www.mercatoelettrico.org/
(41) Siehe Fußnote 38.
(42) Siehe die Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 Spanien gegen die Kommission, Slg. (1994) S. 4103, Randnr. 49 und das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-176/01 Ferriere Nord gegen Kommission, Slg. (2004), S. II-3931, Randnr. 94.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/44 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 869)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2011/111/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/66/EWG sind die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit bei Geflügel, Brieftauben oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelbeständen anzuwenden sind. Gemäß dieser Richtlinie trägt der betroffene Mitgliedstaat unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Newcastle-Krankheit bei Geflügel dafür Sorge, dass die zuständige Behörde ein Sperrgebiet um den Seuchenbetrieb abgrenzt, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern besteht. |
(2) |
Zu den in der Schutzzone anzuwendenden Maßnahmen gehört das Verbot der Verbringung von Geflügel und Bruteiern aus dem Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung unter bestimmten Voraussetzungen. |
(3) |
Insbesondere kann die zuständige Behörde die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, in dem sich kein anderes Geflügel befindet. Mitgliedstaaten, in denen die Verbringung der genannten Küken und des genannten Geflügels in einen Betrieb in der Überwachungszone nicht möglich ist, sind jedoch nach dem in der Richtlinie 92/66/EWG festgelegten Verfahren ermächtigt, die Küken bzw. das Geflügel in einen Betrieb außerhalb der Überwachungszone verbringen zu lassen. |
(4) |
Am 3. Januar 2011 bestätigte Frankreich den Ausbruch der Newcastle-Krankheit in einem Fleischtaubenbetrieb in der Ortschaft Langoat im Departement Côtes d’Armor. Eine Schutz- und eine Überwachungszone um diesen Betrieb waren bereits am 30. Dezember 2010 eingerichtet worden. |
(5) |
Am 4. Januar 2011 informierte Frankreich die Kommission über die Bestätigung des Ausbruchs und die beschlossenen Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich des Verbots der Verbringung und des Transports von Geflügel aus der eingerichteten Schutz- und der eingerichteten Überwachungszone heraus, wie in der Richtlinie 92/66/EWG vorgesehen. |
(6) |
Die von Frankreich eingerichtete Schutzzone schließt Betriebe mit einer beträchtlichen Produktion von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel ein, und die Kapazität der in der Überwachungszone befindlichen Betriebe reicht nicht aus, als dass sie diese Menge aufnehmen könnten. Frankreich hat daher der Kommission mitgeteilt, dass die Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb innerhalb der Überwachungszone nicht möglich ist. |
(7) |
Infolgedessen hat Frankreich um die Genehmigung ersucht, die genannten Küken und das genannte Geflügel in Betriebe außerhalb der Überwachungszone zu verbringen. Eintagsküken und angehendes Zuchtgeflügel aus den in der Schutzzone gelegenen Betrieben soll dabei in Frankreich bleiben. |
(8) |
Unter der Voraussetzung, dass Frankreich in Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG strenge Bekämpfungs- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift, die das Risiko einer Verbreitung der Newcastle-Krankheit ausschließen, erscheint es angebracht, die beantragte Ermächtigung zu erteilen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frankreich kann die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel aus Betrieben in der Schutzzone, die am 30. Dezember 2010 um einen Fleischtaubenbetrieb in der Ortschaft Langoat im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde, in andere Geflügelbetriebe in seinem Hoheitsgebiet unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
a) |
Der Transport von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel muss von der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde gemeldet werden. |
b) |
Fahrzeuge, mit denen die Eintagsküken oder das angehende Zuchtgeflügel transportiert wird, sind vor Abfahrt von der zuständigen Behörde zu versiegeln. |
c) |
Zum Zeitpunkt der Versiegelung des Fahrzeugs gemäß Buchstabe b erfasst die zuständige Behörde das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Nummern der transportierten Eintagsküken bzw. des transportierten angehenden Zuchtgeflügels. |
d) |
Bei Ankunft im Bestimmungsbetrieb muss die zuständige Behörde
|
e) |
Jedes Fahrzeug, mit dem Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel befördert wird, ist unmittelbar nach der Entladung unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. |
f) |
Der Bestimmungsbetrieb muss mindestens 21 Tage unter amtlicher Aufsicht stehen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/46 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/620/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 899)
(2011/112/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2008/620/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See zu gewährleisten. |
(2) |
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. |
(3) |
Um eine weitere harmonisierte Umsetzung der Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden. |
(4) |
Die Entscheidung 2008/620/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 der Entscheidung 2008/620/EG erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von vier Jahren und betrifft“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 66.
(3) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/47 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
über den Rechnungsabschluss einer Zahlstelle in Italien für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 911)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2011/113/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Entscheidungen 2007/327/EG (3) und 2008/394/EG (4) der Kommission und dem Beschluss 2010/61/EU der Kommission (5) wurden für das Haushaltsjahr 2006 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ abgeschlossen. |
(2) |
Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ fassen. |
(3) |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (6), sieht vor, dass zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wiedereinzuziehen oder ihm zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (2006) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wiedereinzuziehenden oder zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen bzw. den Vorschüssen hinzugefügt, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird. |
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom EU-Haushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (7). In Anhang III der genannten Verordnung ist die Mustertabelle für die Übersichten vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2007 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten beschließt die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. |
(5) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung. |
(6) |
Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidungen 2007/327/EG und 2008/394/EG und des Beschlusses 2010/61/EU von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen. |
(7) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erfolgt dieser Beschluss unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ für die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.
Die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(3) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 51.
(4) ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 22.
(5) ABl. L 34 vom 5.2.2010, S. 33.
(6) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.
(7) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.
ANHANG
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2006
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender bzw. an ihn zu zahlender Betrag
NB: Eingliederungsplan 2011: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.
MS |
|
2006 - Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
Summe a + b |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) |
Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2) |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Entscheidung 2007/327/EG |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Entscheidung 2008/394/EG |
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß Beschluss 2010/61/EU |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehen-der (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß dem vorliegenden Beschluss |
|
abgeschlossen wurden |
abgetrennt wurden |
||||||||||||
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweck- gebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/ zweckgebundene Einnahmen |
||||||||||||
|
|
a |
b |
c = a + b |
d |
e |
f = c + d + e |
g |
h = f – g |
i |
i' |
i'' |
j = h – i – i' – i'' |
IT |
EUR |
5 471 096 343,07 |
0,00 |
5 471 096 343,07 |
–50 445 262,13 |
– 124 588 830,86 |
5 296 062 250,08 |
5 460 957 034,26 |
– 164 894 784,18 |
–24 758 663,41 |
– 140 136 120,77 |
0,00 |
0,00 |
MS |
|
Ausgaben (3) |
Zweckgeb. Einnahmen (3) |
Zuckerfonds |
Artikel 32 (= e) |
Insgesamt (= j) |
|
Ausgaben (4) |
Zweckgeb. Einnahmen (4) |
||||||
05 07 01 06 |
6701 |
05 02 16 02 |
6803 |
6702 |
|||
k |
l |
m |
n |
o |
p = k + l + m + n + o |
||
IT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
(1) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2006.
(2) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).
(3) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.
(4) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.
NB: Eingliederungsplan 2011: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803.
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Dorschbestände der Ostsee
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 938)
(2011/114/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2008/589/EG der Kommission (2) wurde ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (3) festgelegten Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zu gewährleisten. |
(2) |
Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm ist notwendig für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und ermöglicht es der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) gemeinsame Einsatzpläne zu erstellen. |
(3) |
Um eine weitere harmonisierte Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgelegten Mehrjahresplans zu gewährleisten, sollte die Laufzeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms um ein Jahr verlängert werden. |
(4) |
Die Entscheidung 2008/589/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/589/EG erhält folgende Fassung:
„(2) Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm hat eine Laufzeit von vier Jahren.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2011
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 11.
(3) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/51 |
BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES
vom 18. Oktober 2010
zur Änderung des Kapitels 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1 und zur Aufnahme eines neuen Kapitels 18 (Biozid-Produkte) in Anhang 1 des Abkommens
(2011/115/EU)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat eine neue Rahmenrichtlinie zur Kraftfahrzeug-Typgenehmigung (1) angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der vorgenannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden. |
(2) |
In Anhang 1 sollte Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. |
(3) |
Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss auf Vorschlag einer Vertragspartei die Anhänge dieses Abkommens ändern kann — |
BESCHLIESST:
1. |
In Anhang 1 des Abkommens wird Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang A dieses Beschlusses geändert. |
2. |
Anhang 1 (Produktbereiche) des Abkommens wird dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 18 (Biozid-Produkte) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang B dieses Beschlusses aufgenommen wird. |
3. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 18. Oktober 2010.
Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Heinz HERTIG
Unterzeichnet in Brüssel am 12. Oktober 2010.
Im Namen der Europäischen Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
(1) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG A
In Anhang 1 (Produktbereiche) wird der Wortlaut des Kapitels 12 (Kraftfahrzeuge) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„KAPITEL 12
KRAFTFAHRZEUGE
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
|
||
Schweiz |
|
||
|
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien bekanntgegebenen benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen stützen sich die benennenden Behörden auf ihre in Abschnitt I genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Zusätzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
1. Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte
Nach dem 14. Oktober 2009 in der Europäischen Union angenommene und in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführte Rechtsvorschriften werden nach Abschluss des nachstehenden Verfahrens als unter Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens fallende Bestimmungen betrachtet:
a) |
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 dieses Abkommens notifiziert die Europäische Union der Schweiz die Änderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2007/46/EG beziehungsweise der darin aufgeführten Rechtsakte unverzüglich nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
b) |
Die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Annahme der neuen Bestimmungen und den Erlass der entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften bevor diese Änderungen in der Europäischen Union zur Anwendung gelangen. |
c) |
Die Änderungen der Rechtsvorschriften gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Notifizierung durch die Schweiz als in Abschnitt I aufgenommen. |
Der Gemischte Ausschuss nimmt regelmäßig Kenntnis von den obengenannten Änderungen. Die vorgenommenen Änderungen werden veröffentlicht.
2. Informationsaustausch
Die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten tauschen insbesondere die Informationen nach Artikel 8 Absätze 5 bis 8 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG aus.
Verweigert die Schweiz oder ein Mitgliedstaat die Typgenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, so übermittelt das betreffende Land den anderen Mitgliedstaaten, der Schweiz und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
3. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung
Die Schweiz erkennt auch die Fahrzeug-Typgenehmigungen an, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens von den für die Typgenehmigungen zuständigen Behörden nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 60), erteilt wurden und in der Europäischen Union noch gelten.
Die Europäische Union erkennt die von der Schweiz erteilten Fahrzeug-Typgenehmigungen an, sofern die schweizerischen Anforderungen als den Anforderungen der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG gleichwertig befunden werden.
Die Anerkennung der von der Schweiz erteilten Fahrzeug-Typgenehmigungen wird ausgesetzt, wenn die Schweiz es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an das jeweils geltende Recht der Europäischen Union anzupassen.
4. Schutzklauseln
1.
1. |
Stellt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann das betreffende Land die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen. In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat oder die Schweiz unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Schweiz und die Kommission unter Angabe der Gründe für die Entscheidung. |
2. |
Die Kommission und die Schweiz hören die betroffenen Vertragsparteien, insbesondere ihre jeweiligen Genehmigungsbehörden, die die Typgenehmigung erteilt haben, so bald wie möglich an. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen. |
2.
1. |
Hat ein Mitgliedstaat oder die Schweiz eine Typgenehmigung erteilt und stellt fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Genehmigung erteilt wurde, so ergreift das betreffende Land die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Schweiz unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und/oder der Schweiz von den ergriffenen Maßnahmen. |
2. |
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ. Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden. |
3. |
Weist ein Mitgliedstaat oder die Schweiz nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann das betreffende Land den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, oder die Schweiz, falls sie die Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung, die hierzu notwendigen Maßnahmen. |
4. |
Die Genehmigungsbehörde fordert das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:
Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats beziehungsweise der Schweiz. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Landes (Mitgliedstaat oder Schweiz), das die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen. |
5. |
Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür. |
6. |
Bestreitet das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das die Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten und die Schweiz darum, die Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.“ |
ANHANG B
In den Anhang 1, Produktbereiche, wird das nachstehende Kapitel 18 über Biozid-Produkte eingefügt:
„KAPITEL 18
BIOZID-PRODUKTE
ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH
Dieses sektorale Kapitel gilt für Biozid-Produkte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG, ausgenommen:
— |
Biozid-Produkte, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten, und |
— |
Avizide, Fischbekämpfungsmittel sowie Biozide gegen sonstige Wirbeltiere. |
Richtlinien der Kommission über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB sind Bestandteil dieses Kapitels.
Es steht der Schweiz frei, den Zugang zu ihrem Markt entsprechend den Anforderungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kapitels bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich folgender Produkte zu beschränken:
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Biozid-Produkte, die Octylphenol oder seine Ethoxylate enthalten und |
— |
Aerosolpackungen, die in der Luft stabile Stoffe enthalten. |
Die Vertragsparteien werden die Lage im Jahr 2013 gemeinsam überprüfen.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
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Schweiz |
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Konformitätsbewertungsstellen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff ‚Konformitätsbewertungsstellen‘ die für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz finden sich auf den nachstehenden Websites:
Mitgliedstaaten
Biozide: ‚Competent Authorities and other Contact Points‘ (Zuständige Behörden und andere Kontaktstellen) http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/ca_contact.pdf
Schweiz
Bundesamt für Gesundheit, Anmeldestelle Chemikalien www.bag.admin.ch/biocide
Zusätzliche Bestimmungen
Für die Zwecke der Absätze 2-5 dieses Abschnitts ist jede Bezugnahme auf die Richtlinie 98/8/EG, soweit die Schweiz betroffen ist, auch als Bezugnahme auf die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen zu verstehen.
1. Aufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I, IA oder IB
Artikel 11 der Richtlinie 98/8/EG gilt zwischen den Vertragsparteien mit folgenden Anpassungen:
Die Aufnahme oder spätere Änderung in Bezug auf die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB wird auch erwogen, wenn ein Antragsteller der zuständigen schweizerischen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und diese Behörde der Kommission die erforderliche Beurteilung zugeleitet hat.
2. Gegenseitige Anerkennung der Zulassungen durch die Mitgliedstaaten und die Schweiz
1. |
Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 98/8/EG wird ein in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz bereits zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz innerhalb von 120 bzw. 60 Tagen nach Eingang eines Antrags bei dem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassen oder registriert, wenn der Wirkstoff des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. Zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen sind dem Antrag eine Zusammenfassung der Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und Anhang IIB Abschnitt X der Richtlinie 98/8/EG sowie eine beglaubigte Kopie der ersten Zulassung beizufügen. Zur gegenseitigen Anerkennung der Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotenzial sind dem Antrag die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG mit Ausnahme der Angaben zur Wirksamkeit, für die eine Zusammenfassung ausreicht, beizufügen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, welche sich aus der Durchführung anderer Maßnahmen ergeben, die den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in Bezug auf die Bedingungen für den Vertrieb und die Verwendung von Biozid-Produkten entsprechen und dem Gesundheitsschutz in den betreffenden Vertriebsunternehmen sowie dem Gesundheitsschutz der Verwender und Arbeitnehmer dienen. Dieses Verfahren der gegenseitigen Anerkennung lässt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Schweiz entsprechend dem Recht der Vertragsparteien zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern ergreifen, unberührt. |
2. |
Stellt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG fest, dass
so kann der Mitgliedstaat beziehungsweise die Schweiz verlangen, dass bestimmte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG genannte Vorschriften an die unterschiedlichen Umstände so angepasst werden, dass die in Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. |
3. |
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz zu der Ansicht, dass ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das von einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz registriert worden ist, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG entspricht, so kann das Land die Registrierung des betreffenden Biozid-Produkts vorläufig zurückweisen; es teilt seine Bedenken unverzüglich der für die Überprüfung der Unterlagen zuständigen Behörde mit. Ist innerhalb von höchstens 90 Tagen keine Einigung zwischen den betroffenen Behörden erzielt worden, so wird die Angelegenheit der Kommission gemäß dem Verfahren des Absatzes 4 zur Beschlussfassung unterbreitet. |
4. |
Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Schweiz ungeachtet der Absätze 2 und 3 zu der Ansicht, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenes Biozid-Produkt die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genannten Bedingungen nicht erfüllen kann, und beabsichtigt das Land daher, die Zulassung oder die Registrierung zurückzuweisen oder die Zulassung unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, so teilt es dies der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten, der Schweiz und dem Antragsteller mit und legt ihnen eine Erläuterung mit dem Namen und der Spezifikation des Produkts und einer Begründung für die beabsichtigte Zurückweisung oder Beschränkung der Zulassung vor. Die Kommission arbeitet in dieser Sache einen Vorschlag gemäß Artikel 27 der Richtlinie 98/8/EG für einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG aus. |
5. |
Wird in dem Verfahren des Absatzes 4 die Zurückweisung einer zweiten oder nachfolgenden Registrierung durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz bestätigt, so berücksichtigt das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial zuvor registriert hatte, diese Zurückweisung und überprüft seine Registrierung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/8/EG, wenn der Ständige Ausschuss dies für angemessen erachtet. Wird in diesem Verfahren die ursprüngliche Registrierung bestätigt, so nimmt das Land (Mitgliedstaat oder Schweiz), das das Verfahren beantragt hat, die Registrierung des betreffenden Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotenzial vor. |
6. |
Die Mitgliedstaaten oder die Schweiz dürfen in Abweichung von Absatz 1 die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Produkten ablehnen, die unter die Produktarten 15, 17 und 23 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG fallen, sofern diese Einschränkung gerechtfertigt werden kann und die Zielsetzung der Richtlinie dadurch nicht in Frage gestellt wird. Die Mitgliedstaaten und die Schweiz unterrichten einander und auch die Kommission über jede diesbezügliche Entscheidung und teilen die Gründe dafür mit. |
3. Marktzugang
Der Antragsteller gibt seinen Namen oder seinen Handelsnamen und seine Anschrift auf der Kennzeichnung des Biozid-Produkts an. Für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie 98/8/EG genügt es, wenn der Zulassungsantragsteller ein ständiges Büro in der Europäischen Union oder der Schweiz unterhält. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die zuständigen Behörden die Zulassungen sowie andere Beschlüsse bezüglich der Anwendung dieses Kapitels dem Antragsteller im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei direkt zustellen dürfen.
4. Informationsaustausch
Nach Artikel 9 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien insbesondere die in Artikel 18 der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Informationen aus. Die Einstufung und Behandlung vertraulicher Informationen erfolgt nach Artikel 19 der Richtlinie 98/8/EG.
5. Schutzklausel
Hat ein Land (Mitgliedstaat oder Schweiz) berechtigte Gründe zur Annahme, dass ein Biozid-Produkt, das es nach Artikel 3 oder 4 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen oder registriert hat oder zulassen oder registrieren soll, ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann es dessen Verwendung oder Verkauf in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Es unterrichtet die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die Schweiz unverzüglich über ein diesbezügliches Vorgehen und teilt die Gründe dafür mit. Eine Entscheidung hierüber ergeht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 3. Ist die Schweiz mit dem Beschluss der Kommission nicht einverstanden, so wird die Angelegenheit an den Gemischten Ausschuss verwiesen, der über ein angemessenes Vorgehen entscheidet, wobei er auch einen Sachverständigenrat einberufen kann. Wird binnen 90 Tagen keine Einigung erzielt, kann jede Vertragspartei die Anwendung des Kapitels über Biozid-Produkte ganz oder teilweise aussetzen.
Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
6. Übergangszeitraum
Für die Vertragsparteien gilt Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG, wobei der Übergangszeitraum für die Schweiz bis zum 14. Mai 2014 läuft.“
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Insoweit, als die Schweiz den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand oder entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Kapitels über Biozid-Produkte angenommen hat, und um die wirksame Anwendung und Durchführung des in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmenden Kapitels über Biozid-Produkte zu gewährleisten, konsultiert die Kommission — im Einklang mit der Erklärung des Rates zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen (1) und mit Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — schweizerische Sachverständige bei der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe, die anschließend dem nach Artikel 28 der Richtlinie 98/8/EG eingesetzten Ausschuss zu unterbreiten sind, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt.
Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die schweizerischen Sachverständigen ersucht werden, in der Sachverständigengruppe der für Biozid-Produkte zuständigen Behörden mitzuwirken, die die Kommission bei der harmonisierten Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG unterstützt. Die Kommission merkt ferner an, dass der Vorsitz des nach Artikel 28 der Richtlinie 98/8/EG eingesetzten Ausschusses auf Antrag eines Mitglieds oder nach eigenem Ermessen beschließen kann, dass zu besonderen Fragen schweizerische Sachverständige gehört werden, insbesondere in Fällen, in denen Erörterungen über die Anwendung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 98/8/EG für die Schweiz unmittelbar relevant sind.
(1) Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 429).
IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/59 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 235/09/KOL
vom 20. Mai 2009
über die befristete Regelung über Kleinbeihilfen
(Norwegen)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,
GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (4),
GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), insbesondere auf Teil VIII — Vorübergehende Regeln betreffend die Finanzkrise — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (6), geändert durch Beschluss der Überwachungsbehörde 190/09/KOL vom 22. April 2009 (7),
GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (8),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. Verfahren
Mit Schreiben vom 2. April 2009 (Vorgang Nr. 514308) meldeten die norwegischen Behörden die befristete Regelung über Kleinbeihilfen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 an.
2. Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen
2.1. Ziel der Beihilfemaßnahme
Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass sich erste negative Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft zeigen. Die angemeldete Regelung ist Teil eines Maßnahmenpakets (9), das auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens ausgerichtet ist. Die angemeldete Regelung sieht die Möglichkeit vor, Unternehmen, denen plötzlich weniger Kreditmittel oder gar keine Kredite mehr zur Verfügung stehen, geringe Beihilfebeträge zu gewähren, und somit zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens beizutragen.
Die Regelung stützt sich explizit auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens sowie auf Abschnitt 4.2 des Befristeten Rahmens „Mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbare begrenzte Beihilfen“.
2.2. Art und Form der Beihilfe
Vorgesehen sind transparente Beihilfen im Sinne von Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (10); dabei handelt es sich insbesondere um direkte Zuschüsse, rückzahlbare Zuschüsse, Zinszuschüsse, subventionierte öffentliche Darlehen mit einem anhand des Referenzzinssatzes (11) festgelegten Beihilfeelement sowie um staatliche Garantien.
Die Bürgschaftsregelung der „Innovation Norwegen“ wird normalerweise entsprechend dem in Anhang XV des EWR-Abkommens über die „De-minimis“-Beihilfen (12) genannten Akt angewandt. Dies bedeutet, dass gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, dann als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt werden, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1 500 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt (750 000 EUR im Verkehrsbereich). Zur Berechnung des Beihilfeelements der öffentlichen Garantien für Kredite, die 1 500 000 EUR überschreiten, und in Einklang mit der im letzten Satz der Fußnote zu Ziffer 4.3.2 Buchstabe a des Befristeten Rahmens vorgesehenen Möglichkeit, wird Norwegen die im Anhang des Befristeten Rahmens festgelegten SAFE-Harbour-Prämien als Richtwert verwenden. Unabhängig davon, ob die Garantien zugunsten von KMU oder großen Unternehmen vergeben werden, wird das jährliche Beihilfeelement, das sich aus der Bürgschaft ergibt, als Differenz zwischen den im Anhang des geänderten Befristeten Rahmens vorgesehenen SAFE-Harbour-Prämien und den von den norwegischen Behörden angewandten jährlichen Prämien berechnet.
2.3. Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme
Rechtsgrundlage der Regelung ist St.prp.nr. 1 (2008-2009) für das Handels- und Industrieministerium und ein Schreiben des Ministeriums an „Innovation Norwegen“(„Oppdragsbrev Innovasjon Norge“).
Die Regelung tritt mit der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde in Kraft.
2.4. Verwaltung der Regelung
Die angemeldete Regelung wird von „Innovation Norwegen“ verwaltet.
2.5. Haushaltsmittel und Laufzeit
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass es im gegenwärtigen Stadium nicht möglich ist, einen Jahreshaushalt für die angemeldete Maßnahme vorzulegen, da der allgemeine Haushalt für „Innovation Norwegen“ erhöht wurde, ohne die Mittelzuweisung für die angemeldete Regelung anzugeben.
Beihilfen im Rahmen der Regelung können bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden.
2.6. Empfänger
Die Regelung kann von KMU und Großunternehmen in Anspruch genommen werden und gilt für das gesamte Gebiet Norwegens.
Norwegen hat bestätigt, dass auf der Grundlage dieser Regelung weder Beihilfen an Großunternehmen, die sich am 1. Juli 2008 in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten befanden, noch Beihilfen an KMU, die zu demselben Zeitpunkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten waren, vergeben werden.
Die Regelung kann auf Unternehmen angewandt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, sondern erst infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten gerieten.
2.7. Sektoraler Geltungsbereich, Ausschluss von Ausfuhrbeihilfen und von Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen
Die befristete geringe Beihilferegelung gilt für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme von den im Abschnitt 4.2.2, Nummer 38 Buchstabe g des Befristeten Rahmens festgelegten Bereichen. Die Regelung gilt nicht für Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen, die einheimischen Waren einen Vorteil gegenüber eingeführten Waren verschaffen (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe d des Befristeten Rahmens).
2.8. Kernelemente der Regelung
Norwegen bestätigt, dass die neue Regelung die für Kleinbeihilfen in Abschnitt 4.2.2 des Befristeten Rahmens festgelegten Voraussetzungen vollständig erfüllen wird, da sie Folgendes vorsieht:
— |
Die Beihilfen werden höchstens 500 000 EUR je Unternehmen betragen. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. |
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Vor Gewährung der Beihilfe muss der „Innovation Norwegen“ eine in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte Erklärung des betreffenden Unternehmens vorliegen, in der alle in dem laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen und anderen im Rahmen dieser Maßnahme erhaltenen Beihilfen angegeben sind. „Innovation Norwegen“ überprüft, dass die vorgesehene Beihilfe den Gesamtbetrag der von dem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Beihilfen nicht über den Höchstbetrag von 500 000 EUR anhebt. |
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Die Beihilfen werden nicht später als 31. Dezember 2010 gewährt. |
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Die Regelung gilt nicht für Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen. |
— |
Falls die nach dieser Regelung gewährten Beihilfen mit anderen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbaren Beihilfen kumuliert werden, werden die in den einschlägigen Leitlinien oder Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten. |
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Auf der Grundlage dieser Regelung werden weder Beihilfen an Großunternehmen, die sich am 1. Juli 2008 in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten befanden, noch Beihilfen an KMU, die zu demselben Zeitpunkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, in Schwierigkeiten waren, vergeben werden. |
2.9. Überwachung und Berichterstattung
Norwegen bestätigt, dass die im Befristeten Rahmen festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten erfüllt werden.
II. WÜRDIGUNG
1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:
„1. Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.
Bei der angemeldeten Regelung kommen staatliche Mittel zum Einsatz, die aus dem Staatshaushalt Norwegens finanziert werden. Die Maßnahme ist selektiv, da sie sich nur an bestimmte Unternehmen richtet. Die Maßnahme verschafft den Begünstigten einen Vorteil, da sie im Rahmen der Regelung Kleinbeihilfen in Anspruch nehmen können, die ihnen ansonsten nicht zur Verfügung stünden. Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EWR-Staaten, da die Bürgschaftsregelung nicht auf Begünstigte begrenzt ist, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen es keinen Handel innerhalb des EWR gibt.
Daher ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt.
2. Verfahrensvorschriften
Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfen zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“
Durch die Vorlage einer Anmeldung der befristeten geringen Beihilferegelung mit Schreiben vom 2. April 2009 (Vorgang Nr. 514308) sind die norwegischen Behörden ihrer Pflicht zur Anmeldung nachgekommen. Sie haben des Weiteren angegeben, dass sie die Regelung nicht vor der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde durchführen werden, und erfüllen damit die Stillhalteverpflichtung.
Die Überwachungsbehörde kann deswegen zu dem Schluss kommen, dass Norwegen seinen Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokoll 3 nachgekommen ist.
3. Vereinbarkeit der Beihilfe
Die Überwachungsbehörde hat die angemeldete Maßnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens in Verbindung mit dem Befristeten Rahmen geprüft.
Mit der Annahme des Befristeten Rahmens hat die Überwachungsbehörde Folgendes anerkannt: „Angesichts des Ausmaßes der Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den EFTA-Staaten ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sind, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden können“ (Abschnitt 4.1 Absatz 33).
Die angemeldete Maßnahme zielt darauf ab, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staates beizutragen, und erfüllt aufgrund ihrer Konzeption die Kriterien für die Einstufung in die in Abschnitt 4.2.2 des Befristeten Rahmens beschriebene zusätzliche Beihilfenkategorie („mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu vereinbarende begrenzte Beihilfen“).
Nach Auffassung der Überwachungsbehörde erfüllt die angemeldete Maßnahme alle im Befristeten Rahmen genannten Voraussetzungen, da die Regelung Folgendes vorsieht:
— |
Der Beihilfehöchstbetrag wird einen Barwert von 500 000 EUR je Unternehmen nicht überschreiten (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe a und f des Befristeten Rahmens). |
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Die Beihilfe wird in Form einer Beihilferegelung gewährt (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe b des Befristeten Rahmens). |
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Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten (13) befanden. Sie kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe c des Befristeten Rahmens). |
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Die Regelung gilt nicht für Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen, die einheimischen Waren einen Vorteil gegenüber eingeführten Waren verschaffen (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe d des Befristeten Rahmens). |
— |
Die Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden (Abschnitt 4.2.2 Buchstabe e des Befristeten Rahmens). |
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Die im Befristeten Rahmen enthaltenen Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung werden eingehalten (Abschnitt 4.7 Absatz 59 des Befristeten Rahmens). |
Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist die angemeldete Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staats zu beheben, und erfüllt die im Abschnitt 4.1 des Befristeten Rahmens genannten Voraussetzungen.
4. Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die befristete Regelung über Kleinbeihilfen, die Norwegen durchzuführen beabsichtigt, mit dem Befristeten Rahmen in Einklang steht und mit dem EWR-Abkommen im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens vereinbar ist.
Norwegen wird an die Verpflichtung aus Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Entscheidung Nr. 195/04/KOL erinnert, Jahresberichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen.
Norwegen wird auch daran erinnert, dass alle Pläne zur Änderung dieser Regelung bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden müssen.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat entschieden, keine Einwände gegen die befristete geringe Beihilferegelung auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR Abkommens zu erheben.
Artikel 2
Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Text ist verbindlich.
Brüssel, den 20. Mai 2009
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kurt JÄGER
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.
(5) Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden:: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/
(6) Nachstehend als „der Befristete Rahmen“ bezeichnet.
(7) ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 26, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 31.
(8) ABl. L 139, 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1, in der durch den Beschluss Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005 geänderten Fassung (ABl. L 113, 27.4.2006, S. 24, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 27.4.2006, S. 46).
(9) Die norwegische Regierung ging auf die entstehenden Probleme des norwegischen Arbeitsmarkts ein und änderte den Staatshaushalt für 2009 durch St.prp.nr. 37 (2008-2009) (ein Weißbuch). Die befristete Regelung über Kleinbeihilfen ist zwar nicht ausdrücklich Teil des St.prp.nr. 37 (2008-2009), wird aber im Rahmen der Mittelaufstockung für Innovation Norwegen, die in dieser Änderung gewährt wird, finanziert.
(10) Aufgenommen in Anhang XV (staatliche Beihilfe) des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 111, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 20).
(11) Der Referenzzinssatz ist auf der Grundlage des Kapitels der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008. Um den anwendbaren Referenzsatz zu ermitteln, sind entsprechende Margen zu einem Basissatz zu addieren. Die geltenden Basissätze werden auf der Internetseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) wurde in Anhang XV (staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2007 aufgenommen (ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 52, und EWR-Beilage Nr. 38 vom 9.8.2007, S. 34).
(13) Für große Unternehmen wie in Abschnitt 2.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten definiert. Für KMU wie in Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert.
Berichtigungen
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/63 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 191 vom 23. Juli 2009 )
Seite 27, Artikel 1, Gegenstand und Geltungsbereich, Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv:
anstatt:
„bei Umgebungstemperaturen unter - 15 °C (beliebiger Motor) bzw. bei Umgebungstemperaturen unter 0 °C (luftgekühlter Motor);“
muss es heißen:
„bei Umgebungstemperaturen unter - 15 °C (beliebiger Motor) bzw. bei Umgebungstemperaturen unter 0 °C (wassergekühlter Motor);“.