ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.035.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 35

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
9. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/65/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/21)

1

 

 

2011/66/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2010/23)

17

 

 

2011/67/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/29)

26

 

 

LEITLINIEN

 

 

2011/68/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2010/20)

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. November 2010

über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(Neufassung)

(EZB/2010/21)

(2011/65/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, insbesondere im Hinblick auf die Absicherung von Zinsänderungsrisiken, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2), auf die der Beschluss EZB/2006/17 Bezug nimmt, wurde aufgehoben und neu gefasst durch die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (3)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Die in Artikel 1 der Leitlinie EZB/2010/20 definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.

(2)   Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie EZB/2010/20.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.

Artikel 3

Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

Die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses.

Artikel 4

Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz

Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2010/20 in der Bilanz der EZB ausgewiesen.

Artikel 5

Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag

Die in Artikel 5 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten Bestimmungen finden auf diesen Beschluss Anwendung.

KAPITEL II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Artikel 6

Gliederung der Bilanz

Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.

Artikel 7

Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.

Artikel 8

Bewertungsvorschriften

(1)   Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren — ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere, — und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen.

(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

(4)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

a)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;

b)

wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt;

c)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates.

Artikel 9

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 10

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktgängige Aktieninstrumente werden gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 11

Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate

Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 10 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 12

Synthetische Instrumente

Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

KAPITEL III

ERGEBNISERMITTLUNG

Artikel 13

Ergebnisermittlung

(1)   Für die Ergebnisermittlung gelten Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie EZB/2010/20.

(2)   Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich von nicht realisierten Verlusten verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/20 gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.

Artikel 14

Transaktionskosten

Artikel 14 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.

KAPITEL IV

BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE

Artikel 15

Allgemeine Vorschriften

Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.

Artikel 16

Devisentermingeschäfte

Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 17

Devisenswaps

Devisenswaps werden gemäß Artikel 17 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 18

Futures

Futures werden gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 19

Zinsswaps

Zinsswaps werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode amortisiert. Bei Forward-Zinsswaps beginnt die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion.

Artikel 20

Forward Rate Agreements

Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 21

Wertpapiertermingeschäfte

Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 22

Optionen

Optionen werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

KAPITEL V

VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 23

Gliederungen

(1)   Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.

(2)   Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften

(1)   Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) (International Accounting Standards) berücksichtigt.

(2)   Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union verabschiedeten International Accounting Standards an.

Artikel 25

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2006/17 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.

(2)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Anmerkung: Die Nummerierung entspricht der in Anhang II dargestellten Bilanzgliederung.

AKTIVA

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1.

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen, auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

2.1.

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

SZR

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

5.

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) aufgeführt sind.

 

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6.

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

6.

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen

Nennwert oder Anschaffungskosten

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

7.2.

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, definitiv erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

8.

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9.

Intra-Eurosystem-Forderungen

 

 

9.1.

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

9.2.

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2)

Nennwert

9.3.

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 10.2 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

c)

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen*

b)

Nennwert

10.

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11.

Sonstige Aktiva

 

 

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2.

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

11.3.

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio/Disagiobeträge werden amortisiert.

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.6.

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettovermögen von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2

d)

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

d)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

e)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

e)

Anschaffungskosten zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

12.

Bilanzverlust

 

Nennwert


PASSIVA

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1.

Banknotenumlauf

Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7

 

2.1.

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

Nennwert

2.2.

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

2.3.

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

2.5.

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

4.

Begebene EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

5.1.

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

 

 

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

10.2.

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.3 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen*

b)

Nennwert

11.

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

12.

Sonstige Passiva

 

 

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

12.3.

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Treuhandverbindlichkeiten.

a)

Nennwert oder (Repo-Geschäfte) Anschaffungskosten

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2

13.

Rückstellungen

a)

Für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke (z. B. absehbare (künftige) Ausgaben) und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten.

b)

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden — siehe Artikel 13 Absatz 2.

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

15.

Kapital und Rücklagen

 

 

15.1.

Kapital

Eingezahltes Kapital

Nennwert

15.2.

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

Nennwert

16.

Bilanzgewinn

 

Nennwert


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(2)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts. Der Beschluss EZB/2010/29 wurde vor Veröffentlichung des Beschlusses EZB/2010/21 verabschiedet.


ANHANG II

JAHRESBILANZ DER EZB

(in Mio. EUR)

Aktiva (2)

Berichtsjahr

Vorjahr

Passiva

Berichtsjahr

Vorjahr

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1.

Forderungen an den IWF

2.2.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1.

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2.

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2.

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4.

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5.

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6.

Forderungen aus Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

7.1.

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2.

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Intra-Eurosystem-Forderungen

9.1.

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

9.2.

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

9.3.

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

10.

Schwebende Verrechnungen

11.

Sonstige Vermögenswerte

11.1.

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

11.2.

Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen

11.3.

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

11.4.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

11.5.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

11.6.

Sonstiges

12.

Bilanzverlust

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1.

Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2.

Einlagefazilität

2.3.

Termineinlagen

2.4.

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Verbindlichkeiten aus der Begebung von EZB-Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

5.1.

Einlagen von öffentlichen Haushalten

5.2.

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1.

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2.

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

10.1.

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

10.2.

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

11.

Schwebende Verrechnungen

12.

Sonstige Verbindlichkeiten

12.1.

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

12.2.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

12.3.

Sonstiges

13.

Rückstellungen

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

15.

Kapital und Rücklagen

15.1.

Kapital

15.2.

Rücklagen

16.

Bilanzgewinn

 

 

Aktiva insgesamt

Passiva insgesamt

 

 


(1)  Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(2)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG III

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichtsjahr

Vorjahr

1.1.1.

Zinserträge aus Währungsreserven

 

 

1.1.2.

Zinserträge aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

 

 

1.1.3.

Sonstige Zinserträge

 

 

1.1.

Zinserträge

 

 

1.2.1.

Verzinsung der Forderungen der NZBen aus übertragenen Devisenreserven

 

 

1.2.2.

Sonstige Zinsaufwendungen

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen

 

 

1.

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

 

 

2.

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen (2)

 

 

4.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen

 

 

5.

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

6.

Personalaufwendungen (3)

 

 

7.

Verwaltungsaufwendungen (3)

 

 

8.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

9.

Aufwendungen für Banknoten (4)

 

 

10.

Sonstige Aufwendungen

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(1)  Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(2)  Die Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen kann auch in den Erläuterungen zum Jahresabschluss erfolgen.

(3)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(4)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie EZB/2010/20.


ANHANG IV

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2006/17

ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.

Beschluss EZB/2007/21

ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 83.

Beschluss EZB/2008/22

ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 22.

Beschluss EZB/2009/19

ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 54.

Beschluss EZB/2009/29

ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 57.


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2006/17

Dieser Beschluss

Artikel 11

Artikel 10a

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/17


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. November 2010

über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(Neufassung)

(EZB/2010/23)

(2011/66/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (1) wurde mehrmals wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 32.1 der ESZB-Satzung werden monetäre Einkünfte als Einkünfte definiert, die den NZBen aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben zufließen. Gemäß Artikel 32.2 der ESZB-Satzung entspricht der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB ihren jährlichen Einkünften aus den Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den NZBen gemäß den Leitlinien des EZB-Rates gesondert erfasst. Die NZBen sollten diejenigen Vermögenswerte, die aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben resultieren, gesondert als Vermögenswerte erfassen, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute halten. Gemäß Artikel 32.4 der ESZB-Satzung vermindert sich der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser NZB auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden.

(3)

Gemäß Artikel 32.5 der ESZB-Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter diesen entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) verteilt.

(4)

Gemäß den Artikeln 32.6 und 32.7 der ESZB-Satzung ist der EZB-Rat befugt, für die von der EZB vorzunehmende Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte Leitlinien zu erlassen und alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 der Satzung erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) setzen die EZB und die NZBen Euro-Banknoten in Umlauf. Artikel 15 dieser Verordnung sieht vor, dass Banknoten, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit behalten. Das Jahr der Bargeldumstellung ist daher als besonderes Jahr anzusehen, da der auf nationale Währungseinheiten lautende Banknotenumlauf noch einen beträchtlichen Anteil am Gesamtwert des Banknotenumlaufs ausmachen kann.

(6)

Artikel 15 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (4) regelt, dass Euro-Banknoten, die vorzeitig an zugelassene Geschäftspartner abgegeben wurden, deren jeweiligen bei ihrer NZB geführten Konten zu ihrem Nominalwert gemäß dem folgenden „linearen Belastungsmodell“ belastet werden: Der Gesamtbetrag der vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten wird zu drei gleichen Teilbeträgen am Abwicklungstermin der ersten, vierten und fünften Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems nach dem Termin der Bargeldumstellung verbucht. Die Berechnung der monetären Einkünfte für das Jahr der Bargeldumstellung muss dieses „lineare Belastungsmodell“ berücksichtigen.

(7)

Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit dem Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (5), der die Ausgabe von Euro-Banknoten durch die EZB und die NZBen vorsieht. Der Beschluss EZB/2010/29 legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. Er teilt der EZB auch 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zu. Die Verteilung von Euro-Banknoten unter den Mitgliedern des Eurosystems führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wirkt sich unmittelbar auf die Einkünfte jedes Mitglieds des Eurosystems aus und sollte daher durch diesen Beschluss geregelt werden. Die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte sollten grundsätzlich gemäß dem Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus Wertpapierkäufen im Rahmen des Programm für die Wertpapiermärkte (6) an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel in dem Geschäftsjahr verteilt werden, in dem sie anfallen.

(8)

Der Nettosaldo der Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollte auf Grundlage eines objektiven Kriteriums, das die Geldeinstandskosten definiert, verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Hauptrefinanzierungssatz als angemessen erachtet.

(9)

Die Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf sollten bei der Berechnung der monetären Einkünfte der NZBen gemäß Artikel 32.2 der ESZB-Satzung in die Bemessungsgrundlage einfließen, da sie dem Banknotenumlauf entsprechen. Die Zinszahlung auf Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wird daher zur Verteilung eines erheblichen Betrages der monetären Einkünfte des Eurosystems an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB führen. Diese Intra-Eurosystem-Salden sollten angepasst werden, um eine schrittweise Angleichung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der NZBen zu ermöglichen. Grundlage dieser Anpassungen sollte der Wert des Banknotenumlaufs einer jeden NZB während eines Zeitraumes vor Einführung der Euro-Banknoten sein. Diese Anpassungen sollten entsprechend einer festgelegten Formel nicht länger als fünf Jahre danach jährlich angewendet werden.

(10)

Die Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf wurden berechnet, um die aufgrund der Einführung der Euro-Banknoten und der sich anschließenden Verteilung der monetären Einkünfte möglicherweise eintretenden wesentlichen Änderungen für den relativen Stand der Einkünfte der NZBen auszugleichen.

(11)

Die allgemeinen Bestimmungen in Artikel 32 der ESZB-Satzung gelten auch für die Einkünfte aus der Ausbuchung von eingezogenen Euro-Banknoten.

(12)

Gemäß Artikel 32.5 der ESZB-Satzung wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt. Gemäß Artikel 32.7 der ESZB-Satzung ist der EZB-Rat befugt, alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 erforderlich sind. Dies beinhaltet die Befugnis, bei der Entscheidung über die Verteilung von Einkünften aus der Ausbuchung von eingezogenen Euro-Banknoten auch sonstige Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang folgt aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Gerechtigkeit, dass der Zeitraum, in dem die eingezogenen Euro-Banknoten ausgegeben wurden, zu berücksichtigen ist. Der Verteilungsschlüssel für diese besonderen Einkünfte muss daher sowohl den maßgeblichen Anteil am Kapital der EZB als auch die Dauer des Ausgabezeitraums wiedergeben.

(13)

Die Regelung der Einziehung von Euro-Banknoten erfolgt durch gesonderte Beschlüsse gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (7)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Bemessungsgrundlage“: der Betrag der gemäß Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten einschlägigen Verbindlichkeiten in der Bilanz einer jeden NZB;

c)   „gesondert erfassbare Vermögenswerte“: der Betrag der gemäß Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Vermögenswerte in der Bilanz einer jeden NZB, die diese als Gegenposten zur Bemessungsgrundlage hält;

d)   „Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

e)   „Kapitalzeichnungsschlüssel“: die Anteile der NZBen, in Prozent ausgedrückt, am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für das entsprechende Geschäftsjahr auf die NZBen ergeben;

f)   „Kreditinstitut“: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (8), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

g)   „HB“: die harmonisierte Bilanz entsprechend Anhang VIII der Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (9);

h)   „Referenzzinsatz“: der aktuelle marginale Zinssatz, der vom Eurosystem bei seinen Tendern für Hauptrefinanzierungsgeschäfte unter Nummer 3.1.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems verwendet wird (10). Sollte mehr als ein Hauptrefinanzierungsgeschäft zur taggleichen Abwicklung durchgeführt werden, wird der einfache Durchschnittswert der bei parallel durchgeführten Geschäften zugrunde liegenden marginalen Zinssätze verwendet;

i)   „Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen;

j)   „Referenzzeitraum“: der 30 Monate vor dem Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 24 Monaten;

k)   „Jahr der Bargeldumstellung“: der am Termin der Bargeldumstellung beginnende Zeitraum von 12 Monaten;

l)   „täglicher Devisenreferenzkurs“: der tägliche Devisenreferenzkurs, der auf dem täglichen Konzertationsverfahren zwischen den Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken beruht, das normalerweise um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet;

m)   „eingezogene Euro-Banknoten“: jede Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die durch einen Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 aus dem Verkehr gezogen worden ist;

n)   „Ausgabeschlüssel“: durchschnittlicher Kapitalzeichnungsschlüssel während des Ausgabezeitraums einer eingezogenen Euro-Banknotenstückelung oder -serie;

o)   „Ausgabezeitraum“: in Bezug auf eine Euro-Banknotenstückelung oder -serie der Zeitraum, der zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die letzte Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird;

p)   „ausbuchen“: die Entfernung eingezogener Euro-Banknoten aus der Bilanzposition „Banknotenumlauf“.

Artikel 2

Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf

(1)   Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden monatlich berechnet und in den Büchern der EZB und der NZBen am ersten Geschäftstag des Monats mit einer auf den letzten Geschäftstag des vorhergehenden Monats zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, wird die Berechnung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß dem ersten Unterabsatz in den Büchern der EZB und der NZBen mit einer auf den Termin der Bargeldumstellung zurückdatierten Wertstellung verbucht.

Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf werden für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Januar des ersten Jahres, ab dem jede fünfjährige Anpassung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung gilt, auf der Grundlage des angepassten Kapitalzeichnungsschlüssels berechnet, der auf Salden aus dem Euro-Banknotengesamtumlauf am 31. Dezember des Vorjahres angewendet wurde.

(2)   Die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Salden werden zum Referenzzinssatz verzinst.

(3)   Die Verzinsung gemäß Absatz 2 wird vierteljährlich über TARGET2 vorgenommen.

Artikel 3

Methode zur Bemessung der monetären Einkünfte

(1)   Die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. Als Ausnahme hierzu gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die entsprechend dem Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (11) für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz Einkommen erzeugen.

(2)   Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem dem Differenzwert der Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird.

Artikel 4

Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden

(1)   Für die Berechnung der monetären Einkünfte werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf einer jeden NZB mittels eines Ausgleichsbetrags angepasst, der nach folgender Formel bemessen wird:

AB = (S — W) × K

wobei:

AB

der Ausgleichsbetrag,

S

der Euro-Betrag für eine jede NZB, der sich aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels auf den durchschnittlichen Wert des Banknotenumlaufs während des Referenzzeitraums ergibt, wobei die Summe der auf nationale Währung lautenden Banknoten eines Mitgliedstaats, der den Euro einführt, mit dem täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraums in Euro umgerechnet wird,

W

der durchschnittliche Wert des Banknotenumlaufs für eine jede NZB während des Referenzzeitraums, der mit dem täglichen Devisenreferenzkurs während des Referenzzeitraumes in Euro umgerechnet wird,

K

der nachfolgende Koeffizient für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit dem Termin der Bargeldumstellung, sind.

Geschäftsjahr

Koeffizient

Jahr der Bargeldumstellung

1

Jahr der Bargeldumstellung plus ein Jahr

0,8606735

Jahr der Bargeldumstellung plus zwei Jahre

0,7013472

Jahr der Bargeldumstellung plus drei Jahre

0,5334835

Jahr der Bargeldumstellung plus vier Jahre

0,3598237

Jahr der Bargeldumstellung plus fünf Jahre

0,1817225

(2)   Die Summe der Ausgleichsbeträge der NZBen muss 0 ergeben.

(3)   Die Ausgleichsbeträge werden jeweils berechnet, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder wenn der Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB angepasst wird.

(4)   Wenn eine NZB dem Eurosystem beitritt, wird der Ausgleichsbetrag den anderen NZBen entsprechend dem jeweiligen Anteil der anderen NZBen im Kapitalzeichnungsschlüssel mit umgekehrtem Zeichen (+/–) verteilt und der Ausgleichsbetrag ist ein zusätzlicher Betrag zu allen bereits für die anderen NZBen geltenden Ausgleichsbeträgen.

(5)   Die Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge werden auf gesonderten Intra-Eurosystem-Konten in den Büchern einer jeden NZB mit Wertstellung zum Termin der Bargeldumstellung und zu demselben Termin jedes darauf folgenden Jahres des Berichtigungszeitraums verbucht. Die Buchungsposten zur Saldierung der Ausgleichsbeträge werden nicht verzinst.

(6)   Abweichend von Absatz 1 werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Bargeldumlauf einer jeden NZB im Falle von Eventualitäten gemäß Anhang III dieses Beschlusses im Zusammenhang mit den Entwicklungen des Banknotenumlaufs gemäß den in diesem Anhang genannten Bestimmungen angepasst.

(7)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen der Intra-Eurosystem-Salden sind ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach dem betreffenden Jahr der Bargeldumstellung nicht mehr anwendbar.

Artikel 5

Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte

(1)   Die monetären Einkünfte einer jeden NZB werden auf täglicher Basis von der EZB berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Rechnungslegungsdaten, die die NZBen der EZB übermitteln. Die EZB unterrichtet die NZBen vierteljährlich über die kumulierten Beträge.

(2)   Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden NZB verringert sich um den Betrag etwaiger aufgelaufener Zinsen oder Zinsen, die auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Verbindlichkeiten gezahlt wurden, und verringert sich entsprechend jedem Beschluss des EZB-Rates nach Artikel 32.4 Absatz 2 der ESZB-Satzung.

(3)   Die Summe der monetären Einkünfte einer jeden NZB wird entsprechend dem Kapitalzeichnungsschlüssel am Ende eines jeden Geschäftsjahres verteilt.

Artikel 6

Berechnung und Verteilung der Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten

(1)   Eingezogene Euro-Banknoten bleiben so lange Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie umgetauscht oder ausgebucht werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(2)   Der EZB-Rat kann die Ausbuchung eingezogener Euro-Banknoten beschließen; in diesem Fall bestimmt er den Ausbuchungszeitpunkt und den Gesamtbetrag der Rückstellung für die eingezogenen und voraussichtlich noch umzutauschenden Euro-Banknoten.

(3)   Eingezogene Euro-Banknoten werden folgendermaßen ausgebucht:

a)

Am Ausbuchungszeitpunkt wird der Gesamtbetrag der eingezogenen, noch im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten von den Bilanzpositionen „Banknotenumlauf“ der EZB und der NZBen abgezogen. Zu diesem Zweck werden die tatsächlichen Beträge der eingezogenen, im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten an die anteilsmäßigen Beträge angepasst, die nach dem Ausgabeschlüssel berechnet werden, und die Differenzbeträge werden zwischen der EZB und den NZBen verrechnet.

b)

Der angepasste Betrag eingezogener Euro-Banknoten wird von der Bilanzposition „Banknotenumlauf“ ausgebucht und in die Gewinn- und Verlustrechnung der NZBen eingestellt.

c)

Jede NZB nimmt eine Rückstellung für eingezogene Euro-Banknoten vor, die voraussichtlich noch umgetauscht werden. Die Rückstellung entspricht dem Anteil der maßgeblichen NZB am Gesamtbetrag der Rückstellung und wird anhand des Ausgabeschlüssels berechnet.

(4)   Eingezogene Banknoten, die nach dem Ausbuchungszeitpunkt umgetauscht werden, sind in den Büchern der NZB einzutragen, die sie angenommen hat. Die eingegangenen Beträge eingezogener Euro-Banknoten werden mindestens einmal jährlich unter Anwendung des Ausgabeschlüssels zwischen den NZBen umverteilt, und die Differenzbeträge werden zwischen ihnen verrechnet. Der anteilsmäßige Betrag wird von jeder NZB mit ihrer Rückstellung verrechnet oder, falls der eingegangene Betrag die Rückstellung überschreitet, als Aufwendung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

(5)   Der EZB-Rat nimmt jährliche Überprüfungen des Gesamtbetrags der Rückstellung vor.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2001/16 wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.

(2)  Siehe Anhang IV.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.

(5)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts. Der Beschluss EZB/2010/29 wurde vor Veröffentlichung des Beschlusses EZB/2010/23 verabschiedet.

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Der Beschluss EZB/2010/24 wurde vor Veröffentlichung des Beschlusses EZB/2010/23 verabschiedet.

(7)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(8)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(9)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(10)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.


ANHANG I

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A.

In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Banknotenumlauf

Im Jahr der Bargeldumstellung gilt im Sinne dieses Anhangs und für jede dem Eurosystem beitretende NZB, dass der „Banknotenumlauf“:

a)

die von der NZB ausgegebenen und auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

b)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktivposition 6 der HB), vermindert werden muss.

Ab dem maßgeblichen Jahr der Bargeldumstellung umfasst der „Banknotenumlauf“ für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.

Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer NZB, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 aus vorzeitig abgegebenen und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebrachten Euro-Banknoten resultieren (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passivposition 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden.

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich

a)

Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung (Passivposition 2.1 der HB);

b)

Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passivposition 2.2 der HB);

c)

Termineinlagen (Passivposition 2.3 der HB);

d)

Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passivposition 2.4 der HB);

e)

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passivposition 2.5 der HB).

3.

Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passiva-Position 2.1 der HB klassifiziert werden.

4.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen gemäß Anhang I Kapitel 3.3 der Leitlinie EZB/2000/7 (Passivposition 10.2 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passivposition 10.3 der HB).

6.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passivposition 10.4 der HB).

B.

Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.


ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A.

In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 5 der HB).

2.

Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Aktivposition 7.1 der HB).

3.

Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung (Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktivposition 9.5 der HB).

6.

Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktivposition 1 und Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

7.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktivposition 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktivposition 9.5 der HB), jedoch nur bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden.

8.

Ausstehende Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen (gegen Dritte), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB).

B.

Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.


ANHANG III

A.   Eventuelle erste Anpassung

Sollte der Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Jahr der Bargeldumstellung unter dem Gesamtdurchschnitt des Banknotenumlaufs im Referenzzeitraum liegen (einschließlich der auf die nationalen Währungseinheiten des Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat, lautenden und während des Referenzzeitraumes zum täglichen Devisenreferenzkurs in Euro umgerechneten Banknoten), so wird der Koeffizient „K“ für das Jahr der Bargeldumstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 rückwirkend entsprechend der Verringerung des Gesamtdurchschnitts des Banknotenumlaufs vermindert.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden.

B.   Eventuelle zweite Anpassung

Falls diejenigen NZBen, für die der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ausgleichsbetrag eine positive Zahl darstellt, Nettozinsen auf die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Banknotenumlauf zahlen, die bei entsprechender Verbuchung unter der Position „Nettoergebnis aus monetären Einkünften“ in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende zu einer Nettoaufwendung führen, muss der für das Jahr der Bargeldumstellung geltende Koeffizient „K“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 in dem für die Beseitigung dieses Umstandes erforderlichen Umfang vermindert werden.

Bei dieser Verminderung darf der Koeffizient nicht unter 0,8606735 sinken. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Viertel der sich für die Ausgleichsbeträge (AB) der NZBen für das Jahr der Bargeldumstellung ergebenden Verminderung auf die sich für eine jede NZB für das zweite bis fünfte Jahr nach der Bargeldumstellung ergebenden Ausgleichsbeträge aufgeschlagen werden.


ANHANG IV

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2001/16

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.

Beschluss EZB/2003/22

ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 39.

Beschluss EZB/2006/7

ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 56.

Beschluss EZB/2007/15

ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 86.

Beschluss EZB/2009/27

ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 55.


ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2001/16

Dieser Beschluss

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2010/29)

(2011/67/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Gemäß diesen Bestimmungen können die EZB und die NZBen Euro-Banknoten ausgeben, die als einzige die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb der Mitgliedstaaten haben, deren Währung der Euro ist. Das Unionsrecht sieht ein System mit mehreren Banknoten ausgebenden Stellen vor. Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) setzen die EZB und die NZBen vom 1. Januar 2002 an auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Euro-Banknoten sind Ausdruck der gleichen und einheitlichen Währung und unterliegen einem einheitlichen Rechtssystem.

(3)

Die Ausgabe von Euro-Banknoten muss keinen quantitativen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, da die Inverkehrgabe von Banknoten ein durch Nachfrage gesteuerter Prozess ist.

(4)

Der Beschluss EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale, Reproduktion sowie den Austausch und Einzug von Euro-Banknoten (2) enthält gemeinsame Regeln über Euro-Banknoten. Die EZB hat gemeinsame technische Merkmale für Euro-Banknoten und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle eingeführt, um zu gewährleisten, dass sie diese Merkmale erfüllen. Deshalb besitzen alle Euro-Banknoten das gleiche Erscheinungsbild und Qualitätsniveau und es gibt keinen Unterschied zwischen Banknoten der gleichen Stückelung.

(5)

Für alle Euro-Banknoten sollten die gleichen Anforderungen der Mitglieder des Eurosystems im Hinblick auf Annahme und Verarbeitung gelten, unabhängig davon welches Mitglied sie in Umlauf gebracht hat. Die Rückführungspraxis für auf nationale Währungseinheiten lautende Banknoten an die ausgebende Zentralbank wird daher auf Euro-Banknoten nicht angewendet. Die Ausgabe von Euro-Banknoten erfolgt nach dem Grundsatz, dass keine Repatriierung der Euro-Banknoten vorgenommen wird.

(6)

Gemäß Artikel 29.1 der ESZB-Satzung erhält jede einzelne Zentralbank, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, einen Gewichtsanteil im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB; so wie dies im Beschluss EZB/2008/23 vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (3) festgelegt worden ist; dieser Gewichtsanteil beruht auf der Bevölkerungszahl und dem Bruttoinlandsprodukt eines jeden Mitgliedstaats und bestimmt die Beiträge zum Kapital der EZB, die Übertragung von Währungsreserven der NZBen an die EZB, die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten der EZB.

(7)

Euro-Banknoten sind gesetzliches Zahlungsmittel in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zirkulieren frei im Euro-Währungsgebiet, werden von den Mitgliedern des Eurosystems wieder ausgegeben und können auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets gelagert und verwendet werden. Die aus der Ausgabe des Gesamtwerts des Banknotenumlaufs resultierenden Verbindlichkeiten sollten den Mitgliedern des Eurosystems daher gemäß einem objektiven Kriterium zugeteilt werden. Ein geeignetes Kriterium ist der Anteil jeder NZB am eingezahlten Kapital der EZB. Dieser Anteil ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Kapitalschlüssels auf die NZBen. Da dieses Kriterium auf die EZB nicht anwendbar ist, wird der Prozentsatz der von der EZB auszugebenden Banknoten vom EZB-Rat festgelegt.

(8)

Gemäß den Artikeln 9.2 und 12.1 der ESZB-Satzung, die den für die Geschäfte des Eurosystems geltenden Grundsatz der Dezentralisierung vorsehen, sind die NZBen mit der Inverkehrgabe und dem Einzug aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen, Euro-Banknoten zu betrauen. Diesem Grundsatz entsprechend erfolgt die physische Bearbeitung von Euro-Banknoten ebenso durch die NZBen.

(9)

Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, die jeder NZB gemäß dem Schlüssel für die Verteilung der Banknoten zugeteilt wurde, und dem Wert der Euro-Banknoten, die diese NZB in Umlauf setzt, sollte zu Intra-Eurosystem-Salden führen. Da die EZB keine Euro-Banknoten in Umlauf setzt, sollte sie den NZBen gegenüber Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Banknoten haben. Die Verzinsung dieser Intra-Eurosystem-Salden wirkt sich auf den Stand der Einkünfte der NZBen aus und ist daher Gegenstand des Beschlusses EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (4), gemäß Artikel 32 der ESZB-Satzung.

(10)

Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (5) erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (6) für Estland geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

(11)

Da Estland den Euro am 1. Januar 2011 einführen wird, muss der Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (7) geändert werden, damit der ab dem 1. Januar 2011 geltende Schlüssel für die Verteilung der Banknoten festgelegt werden kann. Da der Beschluss EZB/2001/15 bereits mehrmals geändert wurde, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Euro-Banknoten“: die Banknoten, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2003/4 und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen;

c)   „Kapitalzeichnungsschlüssel“: die für das entsprechende Geschäftsjahr geltenden Anteile der NZBen (in Prozent ausgedrückt) am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel auf die NZBen ergeben;

d)   „Banknoten-Verteilungsschlüssel“: die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an den insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an den insgesamt ausgegebenen Banknoten ergeben. Wenn die sich daraus ergebenden Prozentsätze nicht 100 % ergeben, wird die Differenz folgendermaßen ausgeglichen i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt. Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Januar 2011 gilt.

Artikel 2

Ausgabe von Euro-Banknoten

Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

Artikel 3

Verpflichtungen der ausgebenden Stellen

(1)   Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf, ziehen diese wieder ein und übernehmen die physische Bearbeitung aller Euro-Banknoten, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(2)   Die NZBen akzeptieren sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Inhabers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Falle eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB geführtes Konto an.

(3)   Die NZBen behandeln sämtliche, von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten diese in gleicher Weise.

(4)   Die NZBen übertragen die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten zur Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen im Einklang mit den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:

a)

schadhafte oder beschädigte, abgenutzte oder eingezogene Euro-Banknoten können von der Empfänger-NZB vernichtet werden; und

b)

die von den NZBen gehaltenen Euro-Banknoten können aus logistischen Gründen innerhalb des Eurosystems in großen Mengen neu verteilt werden.

Artikel 4

Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

(1)   Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.

(2)   Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Banknoten-Verteilungsschlüssel zugeteilt wird, und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hält entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

Artikel 5

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2001/15 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahme auf diesen Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(6)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(7)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.


ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2011

Europäische Zentralbank

8,0000 %

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,1895 %

Deutsche Bundesbank

24,8995 %

Eesti Pank

0,2355 %

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,4605 %

Bank von Griechenland

2,5835 %

Banco de España

10,9185 %

Banque de France

18,6985 %

Banca d’Italia

16,4310 %

Zentralbank von Zypern

0,1800 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2295 %

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

0,0830 %

De Nederlandsche Bank

5,2440 %

Oesterreichische Nationalbank

2,5530 %

Banco de Portugal

2,3015 %

Banka Slovenije

0,4325 %

Národná banka Slovenska

0,9115 %

Suomen Pankki — Finlands Bank

1,6485 %

INSGESAMT

100,0000 %


ANHANG II

AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND WEITERE ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2001/15

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.

Beschluss EZB/2003/23

ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 40.

Beschluss EZB/2004/9

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17.

Beschluss EZB/2006/25

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13.

Beschluss EZB/2007/19

ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 7.

Beschluss EZB/2008/26

ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 75.


LEITLINIEN

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/31


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. November 2010

über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken

(Neufassung)

(EZB/2010/20)

(2011/68/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der ESZB-Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, insbesondere im Hinblick auf die Absicherung von Zinsänderungsrisiken und die Neubewertung von SZR-Beständen, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der ESZB-Satzung unterliegt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) Berichtspflichten.

(3)

Gemäß Artikel 26.3 der ESZB-Satzung erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB für Analyse- und Geschäftsführungszwecke.

(4)

Gemäß Artikel 26.4 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat zur Anwendung des Artikels 26 die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der NZBen.

(5)

Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachstehend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“: die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der ESZB-Satzung erstellt werden;

c)   „berichtende Institution“: die EZB oder eine NZB;

d)   „vierteljährlicher Bewertungsstichtag“: der letzte Kalendertag eines Quartals;

e)   „Konsolidierung“: die Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbständiger Wirtschaftseinheiten zum Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit;

f)   „Jahr der Bargeldumstellung“: ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen;

g)   „Banknoten-Verteilungsschlüssel“: die Prozentsätze, die sich gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben;

h)   „Kreditinstitut“: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (3), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist.

(2)   Definitionen von weiteren in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind in Anhang II enthalten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems.

(2)   Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gemäß den Vorgaben der ESZB-Satzung. Die Leitlinie gilt somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem Eurosystem und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.

Artikel 3

Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:

a)   Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen geben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wieder, wobei qualitative Anforderungen bezüglich der Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit beachtet werden. Die Buchung der Transaktionen und der Bilanzausweis richten sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form.

b)   Bilanzvorsicht: Für die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie für die Ergebnisermittlung gilt das Vorsichtsprinzip. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz gebucht werden. Die nicht realisierten Verluste werden am Jahresende der Gewinn- und Verlustrechnung zugeschrieben, wenn ihr Wert frühere Neubewertungsgewinne, die im entsprechenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht werden, übersteigt. Stille Reserven oder der verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- oder Verlustrechnung werden durch das Vorsichtsprinzip nicht gedeckt.

c)   Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: Bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sind Sachverhalte zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv bestanden, jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien bekannt werden. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen schaffen, die am Bilanzstichtag objektiv noch nicht gegeben waren, dürfen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten.

d)   Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen — einschließlich der Prinzipien, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen — sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind.

e)   Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden zu dem Wert ausgewiesen, der sich aus der angenommenen Unternehmensfortführung ergibt.

f)   Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie wirtschaftlich verursacht werden, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen.

g)   Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und die Ergebnisermittlung werden im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems angewendet, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist.

Artikel 4

Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz

Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es ist wahrscheinlich, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen oder Aufwand, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zugute kommt bzw. von ihr getragen wird,

b)

im Wesentlichen sind alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen,

c)

die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution können zuverlässig ermittelt werden.

Artikel 5

Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag

(1)   Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt:

a)

die in den Kapiteln III und IV und Anhang III dargelegte „Standardmethode“, und

b)

die in Anhang III dargelegte „Optionale Methode“.

(2)   Wertpapiergeschäfte, einschließlich Aktieninstrumenten in Fremdwährung, können weiterhin auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Erfüllungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich Aufschlag oder Abschlag, werden taggenau vom Kassa-Abrechnungstag erfasst.

(3)   Die NZBen können für die Erfassung von bestimmten auf Euro lautenden Transaktionen, Finanzinstrumenten und damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten entweder die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder den Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag zugrunde legen.

(4)   Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet.

KAPITEL II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Artikel 6

Gliederung der Bilanz

Die Bilanzen, die die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.

Artikel 7

Bewertungsvorschriften

(1)   Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

(2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren — ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere — und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.

(3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Für Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt die Neubewertung für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

(4)   Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass während des Quartals alle Transaktionen zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.

(5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

a)

wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;

b)

wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt;

c)

unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates.

Artikel 8

Befristete Transaktionen

(1)   Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsgeber ist (Repo-Geschäft), wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere bleiben auf der Aktivseite der Bilanz eingestellt. Im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte von der berichtenden Institution verkaufte Wertpapiere werden so behandelt, als ob sie noch Teil des Portfolios wären, dem sie entnommen wurden.

(2)   Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäftes durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen derartiger Pensionsgeschäfte hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung. Darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der berichtenden Institution erfasst.

(3)   Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Derartige Transaktionen werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Falls jedoch die berichtende Institution als Entleiher die ihr übertragenen Wertpapiere am Jahresende nicht mehr in ihrem Depotkonto hält, bildet sie eine Rückstellung, falls der Marktwert der Wertpapiere seit dem Abschlusstag des Leihgeschäfts gestiegen ist. Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.

(4)   Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt.

(5)   Befristete Transaktionen, einschließlich Wertpapierleihgeschäften, die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn sie über die gesamte Laufzeit mit Barmitteln besichert werden, die auf ein Konto der betreffenden NZB oder der EZB eingezahlt werden.

Artikel 9

Marktgängige Aktieninstrumente

(1)   Dieser Artikel findet auf marktgängige Aktieninstrumente Anwendung, das heißt Aktien bzw. Aktienfonds, unabhängig davon, ob die Geschäfte direkt von einer berichtenden Institution oder im Auftrag und Namen einer berichtenden Institution durchgeführt werden; Geschäfte in Bezug auf Pensionskassen oder Beteiligungen (einschließlich Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentlicher Anteile) werden von diesem Artikel jedoch nicht erfasst.

(2)   Aktieninstrumente, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offen gelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von Aktienportfolios wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen. Die Neubewertung erfolgt Position für Position. Bei Aktienfonds wird die Neubewertung netto und nicht einzeln Aktie für Aktie vorgenommen. Eine Aufrechnung zwischen einzelnen Aktien oder Aktienfonds erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des Aktieninstruments ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien bereits im Marktpreis der Aktieninstrumente enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Stattdessen können auch der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktien und der Marktpreis der Aktien vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Preis des Bezugsrechts dienen.

Artikel 10

Absicherung des Zinsänderungsrisikos von Wertpapieren durch Derivate

(1)   Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos eines Wertpapiers mithilfe eines Derivats bedeutet, dass ein Derivat bestimmt wird, damit die Änderung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) des Derivats die absehbare, durch Zinsschwankungen hervorgerufene Änderung des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Wertpapiers ausgleicht.

(2)   Gesicherte Instrumente und Sicherungsinstrumente werden in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentspezifischen Anforderungen erfasst und behandelt.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sowie Artikel 15 Absatz 2 kann bei der Bewertung gesicherter Wertpapiere und von Sicherungsderivaten die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:

a)

Das Wertpapier und das Derivat werden jeweils zum Quartalsende zu ihrem Marktpreis in der Bilanz neu bewertet und ausgewiesen. Auf den Nettobetrag des nicht realisierten Gewinnes/Verlustes aus gesicherten Instrumenten und Sicherungsinstrumenten findet die folgende asymmetrische Bewertungsmethode Anwendung:

i)

ein nicht realisierter Nettoverlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und es wird empfohlen, diesen über die Restlaufzeit des gesicherten Instruments zu amortisieren; und

ii)

ein nicht realisierter Nettogewinn wird im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht und am folgenden Neubewertungsstichtag reversiert.

b)

Absicherung eines bereits im Eigentum befindlichen Wertpapiers: wenn die Durchschnittskosten des gesicherten Wertpapiers sich vom zu Beginn der Absicherung geltenden Marktpreis des Wertpapiers unterscheiden, findet die folgende Bewertungsmethode Anwendung:

i)

zu diesem Zeitpunkt vorhandene nicht realisierte Gewinne aus dem Wertpapier werden im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht, während nicht realisierte Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden; und

ii)

die in Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten für die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Absicherung auftretenden Änderungen des Marktwerts.

c)

Es wird empfohlen, den zum Zeitpunkt des Beginns der Sicherungsbeziehung bestehenden Saldo nicht amortisierter Agio-/Disagiobeträge über die Restlaufzeit des Sicherungsinstruments zu amortisieren.

(4)   Wird die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften eingestellt, so werden das in den Büchern der berichtenden Institution verbleibende Wertpapier und Derivat nach den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Einstellung als eigenständige Instrumente bewertet.

(5)   Die in Absatz 3 beschriebene alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zu Beginn der Absicherung werden sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien im Hinblick auf die Absicherung formal dokumentiert. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten: i) die Festlegung des als Sicherungsinstrument verwendeten Derivats; ii) die Festlegung des entsprechenden gesicherten Wertpapiers; und iii) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Derivats beim Ausgleich der Risiken, die sich aus dem Zinsänderungsrisiko zuzuordnenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers ergeben.

b)

Es wird erwartet, dass die Sicherungsbeziehung in hohem Maße wirksam ist und dass die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung verlässlich bestimmbar ist. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss sowohl die prospektive als auch die rückwirkende Wirksamkeit umfassen. Es wird empfohlen, dass:

i)

die prospektive Wirksamkeit durch einen Vergleich bisheriger Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts mit bisherigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments oder durch den Nachweis einer hohen statistischen Korrelation zwischen dem beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts und dem beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments bestimmt wird; und

ii)

die rückwirkende Wirksamkeit nachgewiesen ist, wenn das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem gesicherten Grundgeschäft und dem tatsächlichen Gewinn/Verlust aus dem Sicherungsinstrument innerhalb einer Bandbreite von 80 % - 125 % liegt.

(6)   Folgendes gilt für die Absicherung einer Gruppe von Wertpapieren: ähnlich verzinste Wertpapiere können nur dann zusammengefasst und als Gruppe gegen Risiken abgesichert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Wertpapiere haben eine ähnliche Laufzeit;

b)

die Gruppe von Wertpapieren erfüllt die Wirksamkeitsprüfung prospektiv und rückwirkend;

c)

es ist zu erwarten, dass die dem abgesicherten Risiko des einzelnen Wertpapiers der Gruppe zuzurechnende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu der dem abgesicherten Risiko der gesamten Gruppe von Wertpapieren zuzurechnenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts in etwa in einem proportionalen Verhältnis steht.

Artikel 11

Synthetische Instrumente

(1)   Werden Instrumente kombiniert, um ein synthetisches Instrument zu bilden, sind sie in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentspezifischen Anforderungen getrennt von sonstigen Instrumenten zu erfassen und zu behandeln.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:

a)

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende verrechnet. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht. Nicht realisierte Nettoverluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

b)

Wertpapiere als Teil eines synthetischen Instruments gehören nicht zu diesem gesamten Wertpapierbestand, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen.

c)

Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende eingestellte Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt amortisiert.

(3)   Wenn eines der kombinierten Instrumente ausläuft, verkauft, beendet oder ausgeübt wird, stellt die berichtende Institution die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung in Zukunft ein, und alle in den vorangegangenen Jahren in der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschriebenen nicht amortisierten Bewertungsgewinne werden unmittelbar reversiert.

(4)   Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die einzelnen Instrumente werden verwaltet und ihre Wertentwicklung wird als ein kombiniertes Instrument bewertet, basierend entweder auf einem Risikomanagement oder einer Anlagestrategie,

b)

nach anfänglicher Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet,

c)

die Anwendung der alternativen Bewertungsmethode eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften auf ein einzelnes Instrument ergibt,

d)

die Verfügbarkeit offizieller Dokumentation ermöglicht die Überprüfung der Erfüllung der in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen.

Artikel 12

Banknoten

(1)   Für die Umsetzung des Artikels 49 der ESZB-Satzung sind Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Bestand einer NZB nicht in den Banknotenumlauf einzurechnen, sondern als Intra-Eurosystem-Salden zu verrechnen. Für die Behandlung von Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten folgende Regelungen:

a)

NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten entgegennimmt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, außer der Tagesstand ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über TARGET2 den entsprechenden Betrag, und

b)

die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt.

(2)   Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten:

a)

dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten — einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt —, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird:

Methode A

:

B = P — D — N — S

Methode B

:

B = I — R — N

Dabei gilt:

B

ist der nicht angepasste Wert des Banknotenumlaufs.

P

ist der Wert der gedruckten oder von der Druckerei oder sonstigen NZBen erhaltenen Banknoten.

D

ist der Wert der vernichteten Banknoten.

N

ist der Wert der nationalen Banknoten der Ausgabe-NZB, die von anderen NZBen gehalten werden (bekannt gegeben, aber noch nicht repatriiert).

I

ist der Wert der in Umlauf gebrachten Banknoten.

D

ist der Wert der rückgelieferten Banknoten.

S

ist der Wert der auf Lager/in den Tresoren gehaltenen Banknoten.

b)

abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank in Bezug auf das „Extended Custodial Inventory“ (ECI)-Programm im Fall einer Übertragung des Eigentums an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen;

c)

zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt.

KAPITEL III

ERGEBNISERMITTLUNG

Artikel 13

Ergebnisermittlung

(1)   Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regeln:

a)

Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

b)

Nicht realisierte Gewinne werden nicht erfolgswirksam vereinnahmt, sondern in der Bilanz in einem passivisch ausgewiesenen Ausgleichsposten aus Neubewertung gebucht.

c)

Zum Jahresende nicht realisierte Verluste werden in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen.

d)

Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden nicht mittels nicht realisierter Gewinne der Folgeperioden reversiert.

e)

Nicht realisierte Verluste in einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet.

f)

Verluste aus Wertminderung zum Jahresende werden der Gewinn- und Verlustrechnung zugeführt und werden nicht in den folgenden Jahren reversiert; dies gilt nicht, wenn sich die Wertminderung verringert und die Verringerung einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verzeichnet wurde.

(2)   Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.

(3)   Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, z. B. angefallene Zinsforderungen oder amortisierte Agio-/Disagiobeträge, werden täglich auf der Basis der jeweils aktuellen Renditen ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Euro werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht.

(4)   Unabhängig von der Häufigkeit der Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten, jedoch gemäß den Ausnahmen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird, halten die berichtenden Institutionen während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte fest.

(5)   Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden zum Wechselkurs am Buchungstag umgerechnet und wirken sich auf die Währungsposition aus.

(6)   Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen; d. h. sie erfolgt entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals. Am Jahresende wird jedoch der 31. Dezember als Referenzdatum zwingend angesetzt.

(7)   Nur bei Währungsverkäufen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.

Artikel 14

Transaktionskosten

(1)   Für Transaktionskosten gelten folgende allgemeine Regeln:

a)

Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen.

b)

Die durchschnittlichen Anschaffungskurse/-preise der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten werden durch nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, vermindert bzw. erhöht.

c)

Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind sie Teil der betreffenden Währungsposition, sie beeinträchtigen allerdings weder die Anschaffungskosten des betreffenden Vermögenswerts zur Berechnung des Durchschnittspreises noch die Kosten dieser Währung.

(2)   Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregeln:

a)

Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht.

b)

Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein.

c)

Die Erträge werden brutto gebucht, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden.

d)

Die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zu Anschaffungskosten zum Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen Durchschnittspreis zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um den korrigierten Durchschnittspreis zu berechnen.

(3)   Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregeln:

a)

Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden entweder mit dem Kurs des Abschluss- oder des Erfüllungstags in Euro umgerechnet. Der durchschnittliche Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt.

b)

Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden mit dem Kurs des Abschlusstags in Euro umgerechnet.

c)

Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus den befristeten Wertpapiergeschäften, die in einer Fremdwährung oder in Gold lauten, führen zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition.

d)

Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Erfüllungstags umgerechnet.

e)

Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf bei Währungen und Gold — zum Tagesdurchschnitt der Anschaffungskosten pro Währung und für Gold — zum jeweiligen Vortagesstand hinzugerechnet, um einen aktuellen gewogenen durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition vom Vortag berechnet, so dass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Währungskurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen nicht in einer Änderung des durchschnittlichen gewogenen Währungskurses/Goldpreises der Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten.

f)

Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

KAPITEL IV

BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE

Artikel 15

Allgemeine Vorschriften

(1)   Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden in die Währungsposition für die Berechnung von durchschnittlichen Anschaffungskosten und von Kursgewinnen und -verlusten einbezogen.

(2)   Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.

(3)   Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt.

Artikel 16

Devisentermingeschäfte

(1)   Terminkäufe und -verkäufe werden jeweils zum Kassakurs, zu dem das Termingeschäft abgeschlossen wurde, vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Abschlusstag gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet.

(2)   Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.

(3)   Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert.

(4)   Der Kassakurs von Termingeschäften wird in der Währungsposition nach dem Abschlusstag berücksichtigt.

(5)   Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt. Ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

Artikel 17

Devisenswaps

(1)   Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden am jeweiligen Erfüllungstag in der Bilanz gebucht.

(2)   Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag zum Kassakurs der Transaktionen in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(3)   Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion gebucht. Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht.

(4)   Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.

(5)   Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) reversiert.

(6)   Die Fremdwährungsposition ändert sich nur infolge von Rechnungsabgrenzungsposten, die in Fremdwährung lauten.

(7)   Die Terminposition wird in Verbindung mit der zusammenhängenden Kassaposition bewertet.

Artikel 18

Futures

(1)   Futures werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

(3)   Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird, unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.

(4)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 19

Zinsswaps

(1)   Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Die laufenden Zinszahlungen — empfangene wie geleistete — werden zeitanteilig abgegrenzt. Zahlungen können auf Nettobasis pro Zinsswap verrechnet werden, jedoch werden aufgelaufene Zinsaufwendungen und -erträge auf Bruttobasis gemeldet.

(3)   Zinsswaps werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren amortisiert werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Amortisierung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

(4)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 20

Forward Rate Agreements

(1)   Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Die Ausgleichszahlung, die am Erfüllungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen.

(3)   Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirken sich die Ausgleichszahlungen auf die Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlungen werden am Erfüllungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet.

(4)   Jedes Forward Rate Agreement wird einzeln neu bewertet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.

(5)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Artikel 21

Wertpapiertermingeschäfte

Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:

1.

Methode A:

a)

Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfüllungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

b)

Die Durchschnittskosten der Position in dem gehandelten Wertpapier bleiben bis zum Erfüllungstag unverändert; die Gewinn- und Verlustauswirkungen von Terminverkäufen werden am Erfüllungstag berechnet.

c)

Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert, und ein etwaiger Saldo im Ausgleichsposten aus Neubewertung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Das gekaufte Wertpapier wird mit dem Kassapreis am Fälligkeitstag erfasst (tatsächlicher Marktpreis), und der Unterschiedsbetrag im Vergleich zum ursprünglichen Terminpreis wird als realisierter Gewinn oder Verlust gebucht.

d)

Im Fall von Fremdwährungswertpapieren wird der durchschnittliche Anschaffungskurs dieser Nettowährungsposition nicht verändert, wenn die berichtende Institution bereits eine Position in dieser Währung hält. Lauten die auf Termin gekauften Wertpapiere auf eine bis dahin von der berichtenden Institution nicht gehaltene Währung, so dass diese angekauft werden muss, so gelten die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e festgelegten Regelungen für den Kauf von Fremdwährungen.

e)

Die Terminpositionen werden isoliert zum Terminpreis für die verbleibende Dauer der Transaktion bewertet. Ein nicht realisierter Verlust wird am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während ein nicht realisierter Gewinn dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben wird. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren bis zur Schließung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet.

2.

Methode B:

a)

Wertpapiertermingeschäfte werden vom Abschlusstag bis zum Erfüllungstag zum Terminkurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfüllungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern reversiert.

b)

Am Quartalsende wird die Wertpapierposition auf Basis der Nettobilanzposition abzüglich der außerbilanziell erfassten Wertpapierverkäufe neu bewertet. Der Neubewertungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der Neubewertung der derart ermittelten Nettoposition zum Stichtagskurs einerseits und zu den Durchschnittskosten der Wertpapierposition andererseits. Zum Quartalsende werden Terminkäufe gemäß Artikel 7 neu bewertet. Das Neubewertungsergebnis resultiert aus der Differenz zwischen dem Kassapreis und den Durchschnittskosten für die Kaufverpflichtungen.

c)

Das Ergebnis eines Terminverkaufs wird in dem Geschäftsjahr gebucht, in dem die Verpflichtung eingegangen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Terminkurs und den Durchschnittskosten der Bilanzposition — oder, falls die Bilanzposition nicht ausreicht, den Durchschnittskosten der außerbilanziellen Kaufverpflichtungen — zum Verkaufszeitpunkt.

Artikel 22

Optionen

(1)   Optionen werden vom Abschlusstag bis zum Ausübungs- oder Auslauftag zum Basispreis des zugrunde liegenden Instruments in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.

(2)   Agios in Fremdwährungsbeträgen werden mit dem Wechselkurs des Abschluss- oder Erfüllungstags in Euro umgerechnet. Das bezahlte Agio wird einzeln als Aktivposition erfasst, während das empfangene Agio als gesonderte Passivposition erfasst wird.

(3)   Falls die Option ausgeübt wird, wird das zugrunde liegende Instrument zum Basispreis zuzüglich oder abzüglich des ursprünglichen Wertes des Agios in der Bilanz erfasst. Der ursprüngliche Betrag des Optionsagios wird auf Basis der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten nicht realisierten Verluste am Jahresende angepasst.

(4)   Falls die Option nicht ausgeübt wurde, wird der auf Basis der nicht realisierten Gewinne des Vorjahres angepasste Betrag des Optionsagios in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und zum am Auslauftag verfügbaren Wechselkurs umgerechnet.

(5)   Die Währungsposition wird von den täglichen Nachschussleistungen (Variation Margins) für Future-Style-Optionen, von jeder Wertberichtigung des Optionsagios am Jahresende, von dem zugrunde liegenden Abschluss am Ausübungstag, oder am Auslauftag, von dem Optionsagio beeinträchtigt. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

(6)   Jeder Optionskontrakt wird einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht mittels nicht realisierter Gewinne reversiert. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste in einer Optionsgattung werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Optionen verrechnet.

(7)   In Anwendung des Absatzes 6 sind die Marktwerte die notierten Preise, wenn diese Preise von einer Börse, einem Händler oder einem Broker oder ähnlichen Stellen verfügbar sind. Falls notierte Preise nicht verfügbar sind, wird der Marktwert durch eine Bewertungsmethode bestimmt. Diese Bewertungsmethode wird im Laufe der Zeit einheitlich verwendet und es ist möglich, darzulegen, dass sie zuverlässige Schätzungen von Preisen bietet, die in tatsächlichen Markttransaktionen zu erwerben wären.

(8)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

KAPITEL V

BERICHTSPFLICHTEN

Artikel 23

Ausweisformate

(1)   Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß dieser Leitlinie.

(2)   Die Ausweisformate des Eurosystems umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.

(3)   Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen:

a)   Anhang V: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird;

b)   Anhang VI: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird;

c)   Anhang VII: die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems.

KAPITEL VI

VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 24

Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.

KAPITEL VII

KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 25

Allgemeine Konsolidierungsvorschriften

(1)   Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.

(2)   Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind ähnlich aufgebaut und werden nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren erstellt.

(3)   Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt. Diese Bilanzen tragen der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung.

(4)   Für Konsolidierungszwecke werden alle Beträge der einzelnen Bilanzpositionen — mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB — aggregiert.

(5)   Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen.

(6)   Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften

(1)   Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte (AMICO) des ESZB berichtet — über das Direktorium — dem EZB-Rat über die Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB.

(2)   Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.

Artikel 27

Übergangsvorschriften

(1)   Die NZBen bewerten alle finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, zu dem Tag, an dem sie Mitglieder des Eurosystems werden, neu. Nicht realisierte Gewinne, die vor oder an diesem Tag entstanden sind, werden von etwaigen nicht realisierten Bewertungsgewinnen, die später entstehen, getrennt und verbleiben bei den NZBen. Die von den NZBen in der Eröffnungsbilanz zu Beginn der Teilnahme am Eurosystem angewendeten Marktpreise und -kurse werden als Durchschnittskosten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser NZBen angesehen.

(2)   Es wird empfohlen, nicht realisierte Gewinne, die vor oder zu Beginn der Mitgliedschaft einer NZB im Eurosystem entstanden sind, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Eintritt in das Eurosystem als realisierbar/ausschüttbar behandelt werden.

(3)   Fremdwährungs-, Gold- und Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten der NZBen an die EZB werden als realisiert angesehen.

(4)   Die nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschlüsse bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

Artikel 28

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2006/16 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. November 2010.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts. Der Beschluss EZB/2010/29 wurde vor Veröffentlichung der Leitlinie EZB/2010/20 verabschiedet.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.


ANHANG I

FINANZAUSWEISE FÜR DAS EUROSYSTEM

Art des Finanzausweises

Intern/veröffentlicht

Rechtsgrundlage

Zweck des Finanzausweises

1

Tagesausweis des Eurosystems

Intern

Keine

Hauptsächlich für Zwecke des Liquiditätsmanagements zur Umsetzung von Artikel 12.1 der ESZB-Satzung

Teile des Tagesausweises bilden die Berechnungsgrundlage für die monetären Einkünfte

2

Disaggregierter Wochenausweis

Intern

Keine

Grundlage für die Vorlage des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems

3

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems

Veröffentlicht

Artikel 15.2 der ESZB-Satzung

Konsolidierter Finanzausweis für monetäre und wirtschaftliche Analysen. Der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems wird vom Tagesausweis des Berichtstags abgeleitet

4

Monatliche und vierteljährliche Bilanzstatistik des Eurosystems

Veröffentlicht und intern (1)

Statistikverordnungen über die Berichtspflichten von MFIs

Statistische Analyse

5

Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems

Veröffentlicht

Artikel 26.3 der ESZB-Satzung

Konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke


(1)  Die Daten aus dem Monatsausweis fließen in die veröffentlichten aggregierten Statistiken ein, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) der EU zu melden sind. Als MFIs müssen die Zentralbanken detailliertere Quartalsinformationen liefern, als im Monatsausweis enthalten sind.


ANHANG II

GLOSSAR

—   Abschreibung, Amortisierung: Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögenswerten auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz.

—   Agio, Aufschlag: positive Differenz zwischen dem Preis (Kurswert) und dem Nennwert eines Wertpapiers.

—   Aktieninstrumente: Dividendenpapiere (Unternehmensaktien und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Aktienfonds verbriefen).

—   Aneignung: die Übernahme des Eigentums an Wertpapieren, Krediten oder Vermögenswerten, die von einer berichtenden Institution als Sicherheit empfangen worden sind, als Mittel zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung.

—   Ausgleichsposten aus Neubewertung: Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Dabei werden die Unterschiede aufgrund von Marktpreisnotierungen wie auch aufgrund von Wechselkursnotierungen erfasst.

—   Basispreis: der bestimmte Preis eines Optionskontrakts, zu dem der Kontrakt realisiert werden kann.

—   Befristete Transaktion: Geschäft, bei dem eine berichtende Institution Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt.

—   Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere: Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die berichtende Institution beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten.

—   Clean-Preis: Transaktionspreis ohne Preisminderung bzw. Stückzinsen, jedoch einschließlich der Transaktionskosten, die Teil des Preises sind.

—   Devisenbestände: Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten SZR als eigene Währung. Transaktionen, die zu einer Veränderung der Nettoguthaben in SZR führen, sind entweder auf SZR lautende Transaktionen oder Fremdwährungsgeschäfte, bei welchen die Zusammensetzung des SZR-Korbes (gemäß der jeweiligen Definition und Gewichtung des Korbes) repliziert wird.

—   Devisenswap: Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe.

—   Devisentermingeschäft: Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, wobei der Tausch für einen späteren Erfüllungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs vereinbart wird. Der Terminkurs setzt sich aus dem Kassakurs erhöht um einen Aufschlag bzw. vermindert um einen Abschlag zusammen.

—   Disagio, Abschlag: Betrag, um den der Ausgabekurs von Wertpapieren unter deren Nennwert liegt.

—   Diskontpapier: unverzinslicher Vermögenswert; der Ertrag entspricht dem Vermögenszuwachs, der sich daraus ergibt, dass derartige Vermögenswerte mit einem Disagio zu ihrem Nominal- oder Nennwert ausgegeben bzw. gekauft werden.

—   Durchschnittskosten: werden als gleitender oder gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten laufend neu zu berechnen.

—   Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise: Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind.

—   Erfassung von Transaktionen zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag: an den tatsächlichen Zahlungsströmen orientierter Buchungsansatz, wonach Transaktionen erst zum Erfüllungszeitpunkt in den Büchern erfasst werden.

—   Erfüllung: Abwicklung eines Finanzgeschäfts zwischen zwei oder mehr Parteien durch gegenseitige Übertragung von Geld und Vermögenswerten. Im Rahmen von Transaktionen innerhalb des Eurosystems ist mit Erfüllung der Ausgleich der Salden gemeint, die sich aus Transaktionen innerhalb des Eurosystems ergeben, wobei die Übertragung von Vermögenswerten erforderlich ist.

—   Erfüllungstag: Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes bei der jeweiligen Abrechnungsstelle gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem späteren (vereinbarten) Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen.

—   „Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm: ein Programm, das aus einem Depot außerhalb des Euro-Währungsgebiets besteht, das von einer Geschäftsbank verwaltet wird, die Euro-Banknoten im Auftrag des Eurosystems für die Bereitstellung und den Empfang von Euro-Banknoten verwahrt.

—   Fälligkeitsdatum: jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist.

—   Finanzieller Vermögenswert: ein Vermögenswert in Form von: a) Bargeld oder b) einem verbrieften Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder c) einem verbrieften Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen gewinnbringend auszutauschen, oder d) Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen.

—   Finanzverbindlichkeit: eine Verbindlichkeit in Form einer vertraglichen Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen.

—   Forward Rate Agreement: ein außerbörslicher Zinsterminkontrakt, bei dem zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zum vereinbarten Erfüllungstag zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Erfüllungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins leisten.

—   Future-Style-Option: gelistete Optionen, wo eine Schwankungsmarge (Variation Margin) täglich bezahlt oder empfangen wird.

—   Internationale Rechnungslegungsgrundsätze: die Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (International Accounting Standards (IAS)), International Financial Reporting Standards und damit zusammenhängende Auslegungen (SIC-IFRIC-Auslegungen), künftige Änderungen dieser Standards und der damit zusammenhängenden Auslegungen sowie neue Standards und damit zusammenhängende Auslegungen, die von der Europäischen Union verabschiedet wurden.

—   Internationale Wertpapierkennnummer („International securities identification number (ISIN)“): von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist.

—   Kalkulatorische Rendite: jener Zinssatz, bei dessen Anwendung der Buchwert eines Wertpapiers und der Barwert der zukünftigen Zahlungsströme übereinstimmen.

—   Kassa-Abrechnungstag: Zeitpunkt, zu dem eine Kassatransaktion in einem Finanzinstrument gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für dieses Finanzinstrument abgewickelt wird.

—   Kassakurs: der Kurs, zu dem eine Transaktion am Kassa-Abrechnungstag erfüllt wird. Bei Devisentermingeschäften ist der Kassakurs der Kurs, zu dem die Terminpunkte gelten, um den Terminkurs abzuleiten.

—   Lineare Abschreibung: die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum wird ermittelt, indem man die um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer dividiert.

—   Marktpreis: jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird.

—   Mittlere Marktkurse: die Euro-Referenzkurse, die generell auf dem regelmäßigen Konzertationsverfahren zwischen Zentralbanken innerhalb und außerhalb des ESZB basieren, das in der Regel um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet; sie werden für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen.

—   Mittlerer Marktpreis: das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das Neubewertungsverfahren am Jahresende herangezogen.

—   Nicht realisierte Gewinne/Verluste: entstehen bei der Neubewertung durch Vergleich des Marktkurses/-preises mit dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis.

—   Option: ein Vertrag, der dem Inhaber das Recht gibt, jedoch nicht die Verpflichtung, einen bestimmten Betrag einer bestimmten Aktie, einer Ware, einer Währung, eines Index oder einer Forderung zu einem bestimmten Preis während eines bestimmten Zeitraums oder am Verfalltag zu kaufen oder zu verkaufen.

—   Realisierte Gewinne/Verluste: ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem (angepassten) Anschaffungskurs/-preis.

—   Reverse-Repo-Geschäft: Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögenswert kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögenswert zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei („triparty repo“).

—   Rücklagen: aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögenswerten dienen.

—   Rückstellungen: Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verbindlichkeiten oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. „Rücklagen“). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögenswerten verwendet werden.

—   Sonderziehungsrecht (SZR): ein verzinsliches internationales Reservemedium, das 1969 durch den IWF zur Ergänzung der anderen Währungsreserven der Mitgliedstaaten geschaffen wurde.

—   Standardisiertes Wertpapierleihprogramm („Automated security lending programme (ASLP)“): Finanzoperation, bei der unter Kombination eines Repo-Geschäfts mit einem Reverse-Repo-Geschäft bestimmte Sicherheiten („Special Collaterals“) gegen allgemein zugelassene Sicherheiten („General Collaterals“) verliehen werden. Dabei wirkt sich die Zinsspanne zwischen dem Special-Collateral-Geschäft und dem General-Collateral-Geschäft gewinnbringend aus. Eine derartige Finanzoperation kann im eigenen Namen (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist zugleich der eigentliche Geschäftspartner) oder im Auftrag und im Namen eines Dritten (d. h. die Bank, die das Programm anbietet, ist nur Auftraggeber des eigentlichen Geschäftspartners, mit dem das Wertpapiergeschäft letztendlich abgewickelt wird) durchgeführt werden.

—   Synthetisches Instrument: ein Finanzinstrument, das durch Kombination von zwei oder mehreren Instrumenten künstlich mit dem Ziel geschaffen wird, den Cashflow und die Bewertungsmuster eines sonstigen Instruments zu replizieren. Dies wird gewöhnlich über einen finanziellen Mittler vorgenommen.

—   TARGET2: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem gemäß der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1).

—   Transaktionskosten: Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind.

—   Transaktionspreis: der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion.

—   Verbindlichkeit: im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Erfüllung der Abfluss von Ressourcen — und damit von Ertragsquellen — aus dem Unternehmen absehbar ist.

—   Vermögenswert: im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einer berichtenden Institution erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für die berichtende Institution absehbar sind.

—   Wechselkurs: der Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere Währung.

—   Wechselkursmechanismus II (WKM II): die Verfahren eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

—   Wertminderung: Sinken des amortisierbaren Betrags unter den Bilanzwert.

—   Wertpapiertermingeschäft: ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Abschlusstag der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, in der Regel festverzinsliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen, zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird.

—   Zinsfuture: ein börsengehandelter Zinsterminkontrakt. In einem solchen Kontrakt wird der zukünftige Kauf oder Verkauf eines Zinsinstruments, z. B. einer Schuldverschreibung, zu einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande; die Position wird in der Regel vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit geschlossen.

—   (Cross-Currency-)Zinsswap: Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner innerhalb einer Währung oder im Fall von Währungstransaktionen (Cross-Currency) zwischen zwei Währungen.

—   Zweckgebundenes Portfolio: zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Wertpapieren, Aktieninstrumenten, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche oder sonstige Zwänge bestehen.

—   Zweckgebundene Wertpapierportfolios: zweckgebundene Anlagen, die als Ausgleichsposten gehalten werden und sich aus Wertpapieren, Aktieninstrumenten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz entsprechen, zusammensetzen, unabhängig davon, ob ein rechtlicher, gesetzlicher oder sonstiger Zwang besteht, d. h. zum Beispiel Pensionsfonds, Vorsorgepläne, Rücklagen, Kapital, Reserven.


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.


ANHANG III

ÜBERBLICK ÜBER DIE ERFASSUNG VON TRANSAKTIONEN NACH WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE

(einschließlich der in Artikel 5 genannten „Standardmethode“ und der „optionalen Methode“)

1.   Erfassung zum Abschlusstag

1.1.   Die Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag kann entweder gemäß der „Standardmethode“ oder gemäß der „optionalen Methode“ erfolgen.

1.2.   Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich auf die „Standardmethode“.

1.2.1.   Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Buchungen reversiert und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst.

1.2.2.   Die Währungspositionen ändern sich am Abschlusstag. Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands zum Abschlusstag aus.

1.3.   Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die „optionale Methode“.

1.3.1.   Anders als bei der „Standardmethode“ wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Einkünften und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten (bei Fremdwährungskäufen) und Durchschnittspreisen (bei Wertpapierkäufen) erfolgt zum Erfüllungstag (1).

1.3.2.   Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der „Standardmethode“. Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskursen eines Bestands in dem Jahr bewirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

1.4.   In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt.

ERFASSUNG ZUM ABSCHLUSSTAG

„Standardmethode“

„Optionale Methode“

Fremdwährungs-Kassageschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Fremdwährungs-Käufe werden zum Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Transaktionsdatum/Abschlusstag als realisiert. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Einträge reversiert, und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen.

Fremdwährungs-Käufe werden zum Erfüllungstag in der Bilanz erfasst und wirken sich ab diesem Tag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Gewinne und Verluste aus Verkäufen gelten zum Erfüllungstag als realisiert. Am Abschlusstag erfolgt keine Buchung in der Bilanz.

Devisentermingeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Gleiche Vorgehensweise wie bei den oben beschriebenen Fremdwährungs-Kassageschäften; Erfassung zum Kassakurs des Geschäfts.

Fremdwährungs-Käufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst und wirken sich ab diesem Tag und zum Kassakurs des Geschäfts auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Fremdwährungs-Verkäufe werden zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste gelten zum Kassa-Abrechnungstag des Geschäfts als realisiert.

Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Einträge reversiert und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen.

Zur Vorgehensweise am Periodenende siehe weiter unten.

Fremdwährungs-Kassageschäfte und Devisentermingeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr

Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, weil die Geschäfte zum Abschlusstag erfasst werden und die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten zu diesem Datum erfolgt.

Erfassung wie bei der „Standardmethode“ (2):

Fremdwährungs-Verkäufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht, um die realisierten Fremdwährungs-Gewinne/-Verluste in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

Fremdwährungs-Käufe werden im ersten Jahr in Nebenbüchern (außerbilanziell) gebucht und wirken sich ab dem entsprechenden Buchungstag auf die Durchschnittskosten der Währungsposition aus.

Bei der Neubewertung des Währungsbestands am Jahresende sind die Nettokäufe/-verkäufe mit einem Kassa-Abrechnungstag im folgenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

Wertpapiergeschäfte — Erfassung im Jahresverlauf

Käufe und Verkäufe werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. Gewinne und Verluste werden an diesem Tag auch ermittelt. Am Erfüllungstag werden die außerbilanziellen Buchungen reversiert und entsprechende Buchungen werden in der Bilanz vorgenommen — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften.

Alle Geschäfte werden zum Erfüllungstag erfasst; Erfassung am Periodenende siehe weiter unten. Folglich werden die Auswirkungen auf die durchschnittlichen Anschaffungspreise — bei Käufen — und Gewinne/Verluste — bei Verkäufen — zum Erfüllungstag ermittelt.

Wertpapiergeschäfte — Geschäftsabschluss im ersten Jahr und Kassa-Abrechnungstag im zweiten Jahr

Eine besondere Regelung ist nicht erforderlich, da die Geschäfte und die sich daraus ergebenden Folgen bereits zum Abschlusstag erfasst sind.

Realisierte Gewinne und Verluste werden im ersten Jahr zum Periodenende ermittelt — d. h. die gleiche Vorgehensweise wie bei Fremdwährungs-Kassageschäften. Käufe fließen in den Neubewertungsprozess am Jahresende ein (3)

2.   Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen

2.1.   Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition — anders als bei Eingang oder Zahlung der Zinsen — ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden (4).

2.2.   Der Zinslauf und die Amortisierung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum Fälligkeitstag berechnet und gebucht.

2.3.   In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt, z. B. Zinsforderungen und amortisierte Agio-/Disagiobeträge:

Tägliche Erfassung aufgelaufener Zinsen als Bestandteil der Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Aufgelaufene Beträge bei Fremdwährungs-Instrumenten werden zum jeweiligen Devisenkurs täglich berechnet und gebucht.

Auswirkungen auf den Devisenbestand

Aufgelaufene Beträge wirken sich auf die Währungsposition zum Zeitpunkt ihrer Buchung aus. Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nicht reversiert. Der aufgelaufene Betrag wird bei tatsächlichem Zahlungseingang oder -ausgang verrechnet. Daher wird die Währungsposition am Erfüllungstag nicht verändert, da die aufgelaufenen Beträge zu der Position gehören, die regelmäßig neu bewertet wird.


(1)  Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassa-Abrechnungstag (d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage).

(2)  Das Prinzip der Wesentlichkeit könnte wie immer angewendet werden, sofern sich diese Transaktionen nicht wesentlich auf die Währungsposition und/oder in der Gewinn- und Verlustrechung auswirken.

(3)  Das Prinzip der Wesentlichkeit könnte angewendet werden, sofern sich diese Transaktionen nicht wesentlich auf die Währungsposition und/oder in der Gewinn- und Verlustrechung auswirken.

(4)  Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die „Kalendertag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochenend-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die „Geschäftstag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen.


ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (3)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (4)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

SZR

SZR-Bestände (brutto)

b)

SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (5) aufgeführt sind.

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden.

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b) „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung des Eurosystems gedeckt wird.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen (+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+)  (2)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (6)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (2)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Aktiva

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9

11.3

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen.

Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition „Ausgleichsposten“ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Verpflichtend

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (8)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (9)

1

1

Banknotenumlauf  (7)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Forderungen/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktpreis

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen (+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlich-keiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+)  (7)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen (Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten); vgl. Passivposition 9.5 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (7)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Passiva

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 „Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges“ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (im Verhältnis zu dem Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR.

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(3)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(4)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(5)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.

(6)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts. Der Beschluss EZB/2010/23 wurde vor Veröffentlichung der Leitlinie EZB/2010/20 verabschiedet.

(7)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(8)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(9)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.


ANHANG V

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach Quartalsende

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von

Passiva

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von

Transaktionen

Berichtigungen zum Quartalsende

Transaktionen

Berichtigungen zum Quartalsende

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1

Forderungen an den IWF

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1

Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2

Einlagefazilität

2.3

Termineinlagen

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5.

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

5.1

Einlagen von öffentlichen Haushalten

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Sonstige Verbindlichkeiten

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

 

Passiva insgesamt

 

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VI

Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des Quartals

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen

Passiva

Stand zum …

Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1

Forderungen an den IWF

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Vermögenswerte

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1

Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2

Einlagefazilität

2.3

Termineinlagen

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

5.1

Einlagen von öffentlichen Haushalten

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungs-rechte

10.

Sonstige Verbindlichkeiten

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VII

Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems

(in Mio. EUR)

Aktiva (1)

Berichtsjahr

Vorjahr

Passiva

Berichtsjahr

Vorjahr

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1

Forderungen an den IWF

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Sonstige Vermögenswerte

 

 

1.

Banknotenumlauf

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1

Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2

Einlagefazilität

2.3

Termineinlagen

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

5.1

Einlagen von öffentlichen Haushalten

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Sonstige Verbindlichkeiten

11.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG VIII

Jahresbilanz für eine Zentralbank  (2)

(in Mio. EUR)

Aktiva (4)

Berichtsjahr

Vorjahr

Passiva

Berichtsjahr

Vorjahr

1.

Gold und Goldforderungen

2.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

2.1

Forderungen an den IWF

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

3.

Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

4.

Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

5.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

6.

Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

7.

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

7.2

Sonstige Wertpapiere

8.

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

9.

Intra-Eurosystem-Forderungen

9.1

Beteiligung an der EZB

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

9.4

Nettoforderungen aus der Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs innerhalb des Eurosystems

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

10.

Schwebende Verrechnungen

11.

Sonstige Vermögenswerte

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

11.2

Sachanlagen und immaterielles Anlagevermögen

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

11.6

Sonstiges

12.

Bilanzverlust

 

 

1.

Banknotenumlauf (1)

2.

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

2.1

Einlagen auf Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

2.2

Einlagefazilität

2.3

Termineinlagen

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

2.5

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich

3.

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

4.

Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen

5.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

5.1

Einlagen von öffentlichen Haushalten

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

6.

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

7.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

8.

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

9.

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

10.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

10.3

Nettoverbindlichkeiten aus der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

11.

Schwebende Verrechnungen

12.

Sonstige Verbindlichkeiten

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

12.3

Sonstiges

13.

Rückstellungen

14.

Ausgleichsposten aus Neubewertung

15.

Kapital und Rücklagen

15.1

Kapital

15.2

Rücklagen

16.

Bilanzgewinn

 

 

Aktiva insgesamt

 

 

Passiva insgesamt

 

 

Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.


(1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(2)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(3)  Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(4)  Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.


ANHANG IX

Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für eine Zentralbank  (2)  (3)

(in Mio. EUR )

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichtsjahr

Vorjahr

1.1.

Zinserträge  (1)

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen  (1)

 

 

1.

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzoperationen

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Währungs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken

 

 

2.

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.

Nettoertrag/Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

4.

Erträge aus Aktien und Beteiligungen (1)

 

 

5.

Nettoertrag aus monetären Einkünften (1)

 

 

6.

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

7.

Personalaufwendungen (5)

 

 

8.

Verwaltungsaufwendungen (5)

 

 

9.

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

10.

Aufwendungen für Banknoten (6)

 

 

11.

Sonstige Aufwendungen

 

 

12.

Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(2)  Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III zum Beschluss EZB/2010/21.

(3)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(4)  Die Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(5)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(6)  Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.


ANHANG X

Aufgehobene Leitlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Leitlinie EZB/2006/16

ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

Leitlinie EZB/2007/20

ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 85.

Leitlinie EZB/2008/21

ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 46.

Leitlinie EZB/2009/18

ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 65.

Leitlinie EZB/2009/28

ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 75.


ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2006/16

Diese Leitlinie

Artikel 10

Artikel 9a

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29