ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.034.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
9. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/87/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen ( 1 )

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 112/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 113/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

37

 

 

Verordnung (EU) Nr. 114/2011 der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/10/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bifenthrin in Anhang I ( 1 )

41

 

*

Richtlinie 2011/11/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in die Anhänge I und IA ( 1 )

45

 

*

Richtlinie 2011/12/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb in Anhang I ( 1 )

49

 

*

Richtlinie 2011/13/EU der Kommission vom 8. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I ( 1 )

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/88/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553)  ( 1 )

55

 

 

2011/89/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2011 über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen

(2011/87/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zur Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über Handelsbestimmungen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem nach Artikel 207 des Vertrags bestellten Ausschuss nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Diese Verhandlung sind abgeschlossen; das Abkommen in Form eines Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen (1) wurde am 9. Dezember 2009 paraphiert.

(4)

Das Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits betreffen (im Folgenden „Protokoll“), wird, vorbehaltlich seines Abschlusses, im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 109/2011 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) aufgehoben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme und die Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten. Nun müssen die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung festgelegt werden.

(4)

Dabei sollten die Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in die vorliegende Verordnung übernommen werden, wobei sie erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden sollten.

(5)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009/EWG entsprechen und daher auf Fahrzeuge der Klassen N und O begrenzt sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen N und O gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, die mit einem Spritzschutzsystem ausgestattet sind, sowie für Spritzschutzsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N und O bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Spritzschutzsystem“: System, das dazu bestimmt ist, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleudertem Wasser zu verhindern, bestehend aus Radabdeckung, Schmutzfängern und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung;

2.   „Radabdeckung“: starres oder halbstarres Teil, das von den sich drehenden Reifen hochgeschleudertes Wasser abfangen und auf den Boden ableiten soll und das ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs, wie etwa des unteren Teils der Ladefläche, sein kann;

3.   „Schmutzfänger“: senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder an der Radabdeckung angebrachtes flexibles Teil, das auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch von den Reifen aufgeschleuderte kleine Gegenstände, insbesondere Split, verringern muss;

4.   „Spritzschutzvorrichtung“: Teil des Spritzschutzsystems, das einen Luft-Wasser-Separator und einen Wasserabsorber umfassen kann;

5.   „Luft-Wasser-Separator“: Teil der Schürze und/oder des Schmutzfängers, der die Luft unter Zurückhaltung eines Teils des hochgespritzten Wassers (Sprühwassers) hindurchtreten lässt;

6.   „Wasserabsorber“: Teil der Radabdeckung und/oder des Schmutzfängers und/oder der Schürze, der die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so die Verspritzung des Wassernebels verringert;

7.   „Schürze“: Ausrüstungsteil, das sich annähernd in einer senkrechten Ebene parallel zur Längsebene des Fahrzeugs befindet und das fester Bestandteil der Radabdeckung oder der Fahrzeugkarosserie sein kann;

8.   „Gelenkte Räder“: Räder, die durch das Lenksystem des Fahrzeugs gesteuert werden;

9.   „Schwenkachse“: eine um einen Mittelpunkt derart schwenkbare Achse, dass sie einen horizontalen Kreisbogen beschreiben kann;

10.   „Selbstlenkende Räder“: nicht über die Lenkvorrichtung des Fahrzeugs betätigte Räder, die entsprechend dem Reibungswiderstand des Bodens um bis zu 20° schwenken können;

11.   „Hubachse“: eine Achse gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 2.15 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

12.   „Unbeladenes Fahrzeug“: das fahrbereite Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG;

13.   „Lauffläche“: der Teil des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (5);

14.   „Typ einer Spritzschutzvorrichtung“: Vorrichtungen, die sich in nachstehenden Hauptmerkmalen nicht unterscheiden:

15.   „Sattelzugmaschine“: eine Zugmaschine gemäß Anhang I Nummer 2.1.1.2.2 der Richtlinie 97/27/EG;

16.   „Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (M)“: die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers gemäß Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 2007/46/EG;

17.   „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Spritzschutzes“: vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in Bezug auf Spritzschutzsysteme in folgenden Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Art der am Fahrzeug angebrachten Spritzschutzvorrichtung,

Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem.

Artikel 3

EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme

(1)   Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme vor.

(2)   Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

EG-Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten

(1)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Spritzschutzsystems als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.

(2)   Sind die einschlägigen Anforderungen der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Typ einer selbständigen technischen Einheit zuteilen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.

Artikel 5

EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten

Jede selbständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Verordnung die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten gemäß Anhang II Teil 3 tragen.

Artikel 6

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 91/226/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten vor dem 1. November 2012 den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und selbständigen technischen Einheiten, die gemäß der Richtlinie 91/226/EWG typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/226/EWG auf diese Fahrzeuge und selbständigen technischen Einheiten.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5.

(4)  ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.


ANHANG I

VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SPRITZSCHUTZSYSTEME

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme (1)

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Sind Funktionen der Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuert, so sind Angaben zu den Leistungsmerkmalen der elektronischen Steuerungen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(b): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse(c): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN(f)(g)

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1.   Radstand/Radstände (bei Vollbelastung)(g)(l): …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und — bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1 — mit Anhängevorrichtung (sofern vom Hersteller angebracht) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells bzw. des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und — für Kraftomnibusse — Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt)(h) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.6.1   Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

2.8.   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers(i)(3): …

9.   AUFBAU

9.20.   Spritzschutzsystem …

9.20.0.   Vorhanden: ja/nein/unvollständig(1)

9.20.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich des Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: …

9.20.2.   Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage am Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 109/2011 geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden: …

9.20.3.   Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden: …

Datum, Unterschrift

TEIL 2

MUSTER

[größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (2)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (2)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (2)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (2)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (2)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (3): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (4): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.


(1)  Bei Fahrzeugen der Klasse N1 und solchen der Klasse N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, für die die abweichende Regelung gemäß Anhang IV Teil 1 Nummer 0.1 dieser Verordnung in Anspruch genommen wird, kann der in Anhang II der Richtlinie 78/549/EWG enthaltene Beschreibungsbogen verwendet werden.

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(4)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.

1.   Zusätzliche Angaben

1.1.   Merkmale der Spritzschutzvorrichtungen (Typ, Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und Genehmigungsnummer(n) der verwendeten Spritzschutzvorrichtungen):

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen:


ANHANG II

VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON SPRITZSCHUTZSYSTEMEN ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung von Spritzschutzsystemen als selbständige technische Einheiten

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   BESCHREIBUNG DER VORRICHTUNG

1.1.   Technische Beschreibung der Spritzschutzvorrichtung mit Angabe ihres physikalischen Funktionsprinzips und der Prüfung, der sie zu unterziehen ist. …

1.2.   Verwendete Werkstoffe: …

1.3.   Eine oder mehrere ausreichend detaillierte Zeichnungen in einem Maßstab, der das Erkennen aller Einzelheiten gestattet. Die Zeichnung muss zeigen, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht werden soll. …

Datum

Unterschrift

TEIL 2

MUSTER

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (1)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

eines Typs eines Spritzschutzsystems als Bauteil/selbständige technische Einheit

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/… in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (1)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ:…

0.3.   Typenkennmerkmale, sofern auf der selbständigen technischen Einheit vorhanden (2): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.

1.   Zusätzliche Angaben

1.1.   Funktionsprinzip der Vorrichtung: Wasserabsorber/Luft-Wasser-Separator (3):

1.2.   Merkmale der Spritzschutzvorrichtungen (Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung, Nummer(n)):

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls):

TEIL 3

EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten

1.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.   dem Kleinbuchstaben „e“ in einem Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta

1.2.   der „Basis-Typgenehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung oder die jeweils letzte wesentliche technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00“.

2.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten ist so auf der Spritzschutzvorrichtung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.

3.   Ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten ist in der folgenden Abbildung.

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten

Image

Erläuterung

Legende:

Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 0046 erteilt. Die ersten beiden Ziffern (00) geben an, dass die selbständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde. Der Buchstabe „A“ bedeutet, dass es sich um eine Vorrichtung zur Absorbierung von Wasserenergie handelt.


(1)  1. Unzutreffendes streichen.

(2)  2. Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(3)  Unzutreffendes streichen.


ANHANG III

TEIL 1

Anforderungen an Spritzschutzvorrichtungen

0.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

0.1.   Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Sie dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.

1.   DURCHZUFÜHRENDE PRÜFUNGEN

1.1.   Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen geeigneten Prüfungen unterzogen, die in den Teilen 2 und 3 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Abschnitt 5 dieser Teile entsprechen müssen.

2.   ANTRAG AUF EG-BAUTEILTYPGENEHMIGUNG

2.1.   Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen.

2.2.   Anhang II Teil 1 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

2.3.   Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist Folgendes vorzulegen:

Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern.

2.4.   Aufschriften

2.4.1.   Jedes Muster muss deutlich und dauerhaft die Aufschrift der Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und die Typenbezeichnung tragen. Für das EG-Genehmigungszeichen ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

2.4.2.   Der Buchstabe „A“ für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorption oder „S“ für den Typ Luft-Wasser-Separator ist gemäß Anhang VII Nummer 1.3 der Richtlinie 2007/46/EG ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.

TEIL 2

Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber

1.   PRINZIP

Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Versuchsanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.

2.   AUSSTATTUNG

Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 8 dargestellt.

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.   Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2.   Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3.   Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4.   Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.   VERFAHREN

4.1.   Ein Prüfstück von 500 (+ 0/– 5) mm Breite und 750 mm Höhe senkrecht einspannen, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann.

4.2.   Bei einem Durchsatz von 0,675 (+/– 0,01) l je Sekunde mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (+/– 2) mm auf das Prüfstück spritzen (siehe Anhang VI Abbildung 8).

4.3.   Das Wasser vom Prüfstück in den Sammelbehälter laufen lassen. Die aufgefangene Wassermenge im Verhältnis zum aufgespritzten Wasser prozentual bestimmen.

4.4.   Die Prüfung nach den Nummern 4.2 und 4.3 fünfmal durchführen und den durchschnittlichen prozentualen Anteil für die Testreihe errechnen.

5.   ERGEBNISSE

5.1.   Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

5.2.   Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden.

Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3.   Prüfung, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2.

Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser Durchschnittswert muss 70 % oder höher sein.

TEIL 3

Prüfung der Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator

1.   PRINZIP

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft-Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde.

Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.

2.   AUSSTATTUNG

Die Versuchsanordnung ist in Anhang VI Abbildung 9 dargestellt.

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.   Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2.   Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke muss 21 (± 3) °C betragen.

3.3.   Es muss entionisiertes Wasser verwendet werden.

3.4.   Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

4.   VERFAHREN

4.1   Ein Prüfstück von 305 × 100 mm senkrecht an der Versuchsanordnung befestigen, wobei darauf zu achten ist, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Den Tank des Zerstäubers mit 1 ± 0,005 Liter Wasser füllen und den Zerstäuber entsprechend der Darstellung platzieren.

4.2.   Der Zerstäuber wird wie folgt eingestellt:

Druck (am Zerstäuber): 5 bar + 10 %/– 0 %

Durchsatz: 1 Liter/Minute ± 5 Sekunden.

Zerstäubung: kreisförmig, 50 ± 5 mm Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm.

4.3.   Zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt, und die verstrichene Zeit notieren. Das Wasser etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen lassen und die aufgefangene Menge messen. Die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser messen. Den prozentualen Anteil des aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge des zerstäubten Wassers errechnen.

4.4.   Die Prüfung fünfmal wiederholen und den durchschnittlichen Anteil des aufgefangenen Wassers berechnen. Vor jeder Prüfung kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind.

5.   ERGEBNISSE

5.1.   Der in Nummer 4.4 errechnete Durchschnittswert muss 85 % oder höher sein.

5.2.   Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab, so muss die gesamte Versuchsreihe wiederholt werden. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom Durchschnittswert ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 5.1, so wird die Typgenehmigung versagt.

5.3.   Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, muss das in den Nummern 4.1 bis 4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen wiederholt werden, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wird. Auch hierbei gelten die Bestimmungen von Nummer 5.2.

Die Bestimmung von Nummer 5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung.


ANHANG IV

Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus können diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden.

Für Fahrzeuge der Klasse N1 und solchen der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen können die Bestimmungen der Richtlinie 78/549/EWG des Rates (1) auf Verlangen des Herstellers alternativ zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

0.2.   Die Bestimmungen dieses Anhangs über Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Artikel 2 Absatz 4 sind nicht obligatorisch für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

1.   Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist.

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.   ACHSEN

2.1.   Hubachsen

Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren Hubachsen ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.

2.2.   Schwenkachsen

Im Sinne dieser Verordnung gilt eine als „Drehschemellenkung“ ausgebildete Schwenkachse als Achse mit gelenkten Rädern und wird entsprechend behandelt.

Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit nicht gelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muss es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.

3.   ANORDNUNG DER SCHÜRZE

Der Abstand „c“ zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Reifenwandschwellung über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Anhang VI Abbildungen 1a und 1b).

4.   ZUSTAND DES FAHRZEUGS

Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung muss sich das Fahrzeug in nachstehend beschriebenem Zustand befinden:

a)

Es muss unbeladen sein, und die Räder müssen in Geradeausstellung stehen;

b)

bei der Prüfung von Sattelanhängern müssen deren Ladeflächen horizontal sein;

c)

die Reifen müssen normalen Betriebsdruck haben.

5.   SPRITZSCHUTZSYSTEME

5.1.   Das Spritzschutzsystem muss die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 erfüllen.

5.2.   Spritzschutzsysteme an ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder die Vorschriften der Abschnitte 6 oder 8 oder aber die Vorschriften des Abschnitts 7 erfüllen.

BESONDERE ANFORDERUNGEN

6.   Besondere Vorschriften für Absorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

6.1.   Radabdeckungen

6.1.1.   Radabdeckungen müssen den unmittelbar über, vor und hinter dem (den) Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken:

a)

Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) so weit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (Θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.

Die hintere Kante (Anhang VI Abbildung 2) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden horizontalen Linie befindet.

b)

Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel Θ nur auf die vorderste Achse, die Bestimmungen über die Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse.

c)

Die Radabdeckung muss eine Gesamtbreite q (Anhang VI Abbildung 1a) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens b oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen t zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen extremen Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen b und t sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.

6.1.2.   Die Vorderseite des hinteren Teils der Radabdeckung muss mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein, die den Bestimmungen in Anhang III Teil 2 entspricht. Auf der Innenseite muss die Radabdeckung bis zu einer Höhe, die durch eine vom Radmittelpunkt ausgehende und mit der Horizontalen einen Winkel von mindestens 30° bildende Linie bestimmt ist, mit diesem Material ausgekleidet sein (Anhang VI Abbildung 3).

6.1.3.   Bei mehrteiligen Radabdeckungen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rades über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich der Radabdeckungen immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.

6.2.   Schürzen

6.2.1.   Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können (Anhang VI Abbildung 2).

Luftfederung:

a)

Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern:

 

Von der Vorderkante (zum Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C)

 

bis zur Hinterkante (nach dem Fahrzeugheck hin a) gelegen) (Kante A)

Rv ≤ 1,5 R

b)

Achsen mit ungelenkten Rädern:

 

Von der Vorderkante (Kante C)

 

bis zur Hinterkante (Kante A)

Rv ≤ 1,25 R

Mechanische Federung:

a)

allgemeiner Fall} Rv ≤ 1,8 R

b)

ungelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen} Rv ≤ 1,5 R.

Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.

6.2.2.   Bei Mehrfachachsen gelten die Bestimmungen in Nummer 6.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. (Siehe Anhang VI Abbildung 4.)

6.2.3.   Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Radabdeckung und Schürze) gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zur Radabdeckung (siehe Anhang VI Abbildungen 1b und 2) muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rades oder — bei Mehrfachachsen — des ersten Rades verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.

6.2.4.   In den Schürzen oder zwischen diesen und anderen Teilen der Schmutzfänger dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die während der Fahrt Verspritzungen austreten können.

6.2.5.   Die Bestimmungen der Nummern 6.2.3 und 6.2.4 müssen lokal nicht eingehalten werden, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen mit Relativbewegung besteht.

6.2.6.   Sattelzugmaschinen mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612 von 1978), und zwar solche, bei denen die Höhe der Kupplungsstirnfläche 1 100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Bestimmungen der Nummern 6.1.1.a, 6.1.3 und 6.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Radabdeckungen und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Sattelzugmaschinen mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60° zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rades verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Radabdeckungen und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen in den oben genannten Nummern entsprechen.

Diese Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden.

Um diesen Bestimmungen zu entsprechen können Radabdeckungen und Schürzen beispielsweise einen beweglichen Teil umfassen.

6.3.   Schmutzfänger

6.3.1   Für die Breite des Schmutzfängers gilt die Vorschrift für q in Nummer 6.1.1 c); befindet sich ein Teil des Schmutzfängers innerhalb der Radabdeckung, so muss dieser Teil mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein.

Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter der Radabdeckung befindet, muss der in diesem Absatz genannten Bedingung mit einer Toleranz von ± 10 mm auf jeder Seite entsprechen.

6.3.2.   Die Grundstellung des Schmutzfängers ist annähernd senkrecht.

6.3.3.   Der Abstand der Unterkante vom Boden darf höchstens 200 mm (Anhang VI Abbildung 3) betragen.

Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Radius der an dieser Fahrzeugachse montierten Reifen ist.

Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.

6.3.4.   Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 300 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.

6.3.5.   Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand d zwischen den Reifen auf nebeneinander liegenden Achsen geringer als 250 mm ist, müssen nur die hinteren Räder mit Schmutzfängern ausgerüstet sein. Beträgt der Abstand d zwischen den Reifen nebeneinander liegender Achsen 250 mm und mehr, so muss sich ein Schmutzfänger hinter jedem Rad befinden (Anhang VI Abbildung 4).

6.3.6.   Schmutzfänger dürfen durch eine im Abstand von 50 mm oberhalb ihrer Unterkante aufgebrachte Kraft von 3 N je 100 mm Breite um nicht mehr als 100 mm nach hinten abgelenkt werden.

6.3.7.   Die gesamte Fläche vor dem Teil des Schmutzfängers, der den erforderlichen Mindestabmessungen entspricht, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 ausgestattet sein.

6.3.8.   Zwischen der hinteren Unterkante der Radabdeckung und den Schmutzfängern darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

6.3.9.   Entspricht die Spritzschutzvorrichtung den Bestimmungen für Schmutzfänger (Nummer 6.3), so ist ein zusätzlicher Schmutzfänger nicht erforderlich.

7.   Anforderungen an Spritzschutzsysteme des Typs Wasserabsorber an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder nicht gelenkten Rädern (siehe Punkt 5.2)

7.1.   Radabdeckungen

7.1.1.   Die Radabdeckungen müssen den Bereich unmittelbar über dem (den) Reifen abdecken. Die vorderen und hinteren Kanten müssen mindestens bis auf die Horizontalebene reichen, welche die obere Kante des Reifens bzw. der Reifen berührt (Anhang VI Abbildung 5). Die Rückseite kann jedoch durch den Schmutzfänger ersetzt werden, wobei dieser bis zum oberen Teil der Radabdeckung (oder des entsprechenden Teils) reichen muss.

7.1.2.   Die gesamte Innenfläche des hinteren Teils der Radabdeckung muss mit einer Spritzschutzvorrichtung entsprechend den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 ausgerüstet sein.

7.2.   Schürzen

7.2.1.   Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den benachbarten Reifen 250 mm oder mehr beträgt, muss die Schürze die Fläche bedecken, die vom unteren Bereich des oberen Teils der Radabdeckung bis zu einer Geraden reicht, die einerseits von der Tangente am oberen Rand des (der) Reifen(s) und der senkrechten Tangente an der Vorderkante des Reifens und andererseits von der Radabdeckung oder dem Schmutzfänger hinter dem Rad oder den Rädern gebildet wird (Anhang VI Abbildung 5b).

Bei Mehrfachachsen muss sich bei jedem Rad eine Schürze befinden.

7.2.2.   Zwischen der Schürze und dem unteren Teil der Radabdeckung darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

7.2.3.   Sind nicht hinter jedem Rad (siehe Punkt 6.3.5) Schmutzfänger angebracht, so muss die Schürze durchgehend von der Außenkante des Schmutzfängers bis zu der senkrechten Ebene, die durch den vordersten Punkt des Reifens der ersten Achse verläuft, reichen (Anhang VI Abbildung 5a).

7.2.4.   Die gesamte Innenfläche der Schürze, die nicht niedriger als 100 mm sein darf, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung des Typs Wasserabsorber gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 2 versehen sein.

7.3.   Die Schmutzfänger müssen bis zum unteren Teil der Radabdeckung reichen und den Anforderungen in den Punkten 6.3.1 bis 6.3.9 entsprechen.

8.   Bestimmungen für Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

8.1.   Radabdeckungen

8.1.1.   Die Radabdeckungen müssen die Bestimmungen nach Nummer 6.1.1 c) erfüllen.

8.1.2.   Radabdeckungen für Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen größer als 300 mm ist, müssen auch die Bestimmungen nach Nummer 6.1.1 a) erfüllen.

8.1.3.   Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen 300 mm nicht übersteigt, müssen die Radabdeckungen auch dem Muster in Abbildung 7 entsprechen.

8.2.   Schürzen

8.2.1.   Die Unterkanten der Schürzen müssen mit Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator gemäß den Bestimmungen von Anhang III Teil 3 versehen sein.

8.2.2.   Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen zweier benachbarter Achsen 300 mm übersteigt, muss die Unterkante der an der Schürze befindlichen Spritzschutzvorrichtung, vom Mittelpunkt des Rades aus gemessen, nachstehende Höchstabmessungen und Höchstradien haben (Anhang VI Abbildungen 6 und 7):

a)

Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern:

 

Ab Vorderkante (zum Fahrzeugbug hin gelegen) (Kante C bei 30°)

 

bis Hinterkante (zum Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A bei 100 mm)

Rv ≤ 1,05 R

b)

Achsen mit ungelenkten Rädern:

 

Ab Vorderkante (Kante C bei 20°)

 

bis Hinterkante (Kante A bei 100 mm)

Rv ≤ 1,00 R

Dabei gilt:

R= Radius des am Fahrzeug montierten Reifens,

Rv= Radialabstand von der Unterkante der Schürze zum Radmittelpunkt.

8.2.3.   Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinander liegenden Achsen nicht größer als 300 mm ist, müssen die sich in dem Zwischenraum zwischen beiden Achsen befindlichen Schürzen den Verlauf nach Nummer 8.1.3 nehmen und sich so nach unten ausdehnen, dass sie nicht weiter als 100 mm über einer geraden waagerechten Linie entfernt sind, die durch die Radmittelpunkte verläuft (Anhang VI Abbildung 7).

8.2.4.   Die Schürze muss an allen Punkten hinter einer senkrechten Linie, die durch den Radmittelpunkt verläuft, mindestens 45 mm tief sein. Ihre Tiefe darf vor dieser Linie stufenweise abnehmen.

8.2.5.   In den Schürzen oder zwischen diesen und den Radabdeckungen dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

8.3.   Schmutzfänger

8.3.1.   Schmutzfänger müssen

a)

der Nummer 6.3 (Anhang VI Abbildung 3) oder

b)

den Nummern 6.3.1, 6.3.2, 6.3.5, 6.3.8 und 8.3.2 (Anhang VI Abbildung 6) entsprechen.

8.3.2.   Die den Spezifikationen in Anhang IV entsprechenden Spritzschutzvorrichtungen sind an den in Nummer 8.3.1 b genannten Schmutzfängern zumindest entlang der ganzen Seite anzubringen.

8.3.2.1.   Die Unterkante der Spritzschutzvorrichtung darf nicht mehr als 200 mm vom Boden entfernt sein.

Der Abstand der Unterkante der Schmutzfänger vom Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.

8.3.2.2.   Die Spritzschutzvorrichtung muss mindestens 100 mm tief sein.

8.3.2.3.   Der Schmutzfänger gemäß Nummer 8.3.1 b — ausgenommen der untere Teil einschließlich der Spritzschutzvorrichtung — darf durch eine an der Übergangsstelle zwischen dem Schmutzfänger und der Spritzschutzvorrichtung in ihrer Betriebsposition gemessene und in einem Abstand von 50 mm von der Unterkante des Schmutzfängers aufgebrachte Kraft von 3 N pro 100 mm Breite des Schmutzfängers um höchstens 100 mm nach hinten abgelenkt werden.

8.3.3.   Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 200 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.

9.   Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.


(1)  ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.


ANHANG V

Übereinstimmung der Produktion und Einstellung der Produktion

1.   Übereinstimmung der Produktion

1.1.

Alle Spritzschutzvorrichtungen, die das EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile tragen, müssen mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die das Genehmigungszeichen vergebende Behörde behält ein Muster zurück, das zusammen mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungsbogen dazu verwendet werden kann, die Konformität der in den Verkehr gebrachten, mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen mit den gestellten Anforderungen zu überprüfen.

1.2.

Jeder Vorrichtungstyp wird bei der Antragstellung auf EG-Bauteil-Typgenehmigung durch das vorgelegte Muster und die beschreibenden Unterlagen festgelegt. Vorrichtungen, deren Merkmale denen des Musters gleich sind und deren Einzelteile sich mit Ausnahme von Varianten, die die Eigenschaften im Sinne des Anhangs nicht beeinträchtigen, nicht von denen des Musters unterscheiden, können als zu demselben Typ gehörig angesehen werden.

1.3.

Der Hersteller hat Routineprüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ gewährleistet ist.

Zu diesem Zweck muss der Hersteller entweder über ein Labor verfügen, das zur Durchführung der wesentlichen Prüfversuche ausgerüstet ist, oder die Tests zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von einem hierzu befugten Labor durchführen lassen.

Die Ergebnisse der Nachprüfungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion müssen den zuständigen Behörden mindestens ein Jahr lang zugänglich sein.

1.4.

Die zuständigen Behörden dürfen außerdem Stichproben durchführen.

1.5.

Die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Vorrichtungstyp hat nach den in Anhang III genannten Bedingungen und Verfahren zu erfolgen.

Die Hersteller stellen den Behörden, die die Bauteil-Typgenehmigung erteilt haben, auf Antrag Exemplare des genehmigten Typs zur Verfügung, damit Tests oder Konformitätsprüfungen durchgeführt werden können.

1.6.

Übereinstimmung der Produktion liegt vor, wenn 9 von 10 Zufallsstichproben die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen.

1.7.

Wird die Bedingung nach Nummer 1.6 nicht erfüllt, so sind weitere 10 zufällig entnommene Muster zu prüfen.

Der Mittelwert sämtlicher Messungen muss die Vorschriften nach Anhang III Teil 2 Nummer 4 und Anhang III Teil 3 Nummer 4 erfüllen; keine Einzelmessung darf einen Wert ergeben, der diese Spezifikationen nicht zu 95 % erfüllt.

2.   Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer EG-Bauteil-Typgenehmigung seine Produktion ein, so muss er die zuständigen Behörden hierüber unverzüglich unterrichten.


ANHANG VI

ABBILDUNGEN

Abbildung 1a

Breite (q) der Radabdeckung (a) und Position der Schürze (j)

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Abbildung 1b

Beispiel für die Messung der Schürze

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Abbildung 2

Abmessungen der Radabdeckung und der Schürze

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Abbildung 3

Position der Radabdeckung und des Schmutzfängers

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Abbildung 4

Darstellung eines Spritzschutzsystems (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Mehrfachachsen

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Abbildung 5

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Achsen mit ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern

(siehe Anhang IV Nummern 5.2 und 7)

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Abbildung 6

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Luft-Wasser-Separator) für Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

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Abbildung 7

Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Radabdeckung, Schmutzfänger, Schürze) für Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von höchstens 300 mm

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Abbildung 8

Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Wasserabsorber

(siehe Anhang III TEIL 2)

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Abbildung 9

Prüfanordnung für Spritzschutzsysteme vom Typ Luft-Wasser-Separator

(siehe Anhang III TEIL 3)

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9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 110/2011 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachfolgend „ESSOSS“) aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das Modul Nettosozialschutzleistungen beziehen.

(3)

Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des „eingeschränkten Ansatzes“ gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Formate für die Datenübermittlung und die für das Modul Nettosozialschutzleistungen zu übermittelnden Ergebnisse sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Kriterien für die Beurteilung der Datenqualität in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG I

Formate für die Datenübermittlung in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen und zu übermittelnde Ergebnisse

1.   ZU ÜBERMITTELNDE DATEN

Die Daten über die Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) werden nach dem von der Kommission vorgegebenen Format übermittelt.

Folgende Variablen sind zu übermitteln:

1.1.

durchschnittliche Steuersätze für die Posten (AITR) und durchschnittliche Sozialbeitragssätze für die Posten (AISCR), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation ausschließlich der Sozialschutzleistungen in bar nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission (1);

1.2.

restliche Steuervergünstigungen (nur in den Fällen vorzulegen, in denen sie nicht direkt unter AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden).

Jede restliche Steuervergünstigung wird nach Funktion entsprechend der Liste der Risiken und Bedürfnisse in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 auf der ersten Ebene der Klassifikation untergliedert.

Die Daten für die restlichen Steuervergünstigungen werden in Landeswährung angegeben;

1.3.

Daten über Nettosozialleistungen (eingeschränkter Ansatz), gleichzeitig aufgegliedert nach:

der detaillierten Klassifikation der Sozialschutzleistungen nach Anhang 1 des ESSOSS-Handbuchs,

nach den Systemen in der „Liste der Systeme“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 (Daten auf der Ebene „Gesamtheit aller Systeme“, die der Summe aller Systeme entspricht, werden ebenfalls gemeldet).

Daten über Nettosozialleistungen werden gewonnen, indem die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 gelieferten Daten über Bruttosozialschutzleistungen mit den unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 aufgelisteten Variablen verknüpft werden.

2.   REFERENZHANDBUCH

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden ausführlichen Klassifikationen und Definitionen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.


(1)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.


ANHANG II

A.   KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER DATENQUALITÄT IN BEZUG AUF DAS MODUL NETTOSOZIALSCHUTZLEISTUNGEN

Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten für die jährliche Qualitätsbewertung der Erhebung der Nettosozialschutzleistungen folgende Qualitätskriterien: Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

B.   ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

Die Mitgliedstaaten liefern Informationen zu:

1.   Kontakt

1.1.   Einzelheiten zu den für die Datenaufbereitung zuständigen Stellen

2.   Genauigkeit

2.1.   Erfassung der Datenquellen: Art der verwendeten Quellen (Register oder andere Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen), Einzelheiten zu den von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systemen/Funktionen, Berichte über Probleme bei der Erfassung der Datenquellen, die zur Schätzung von Daten führen.

2.2.   Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen ebenso herangezogen wurden, wie im Falle der unvollständigen Erfassung der Datenquellen:

administrative Daten,

Erhebung,

Modellbildung,

sonstige (zu präzisieren).

2.3.   Überarbeitung der Statistiken:

Änderungen bei den verwendeten Datenquellen,

Änderungen bei den verwendeten Methoden und Annahmen zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen bei den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen),

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen,

Beschreibung der für die Überarbeitung der Daten gewählten Vorgehensweise.

3.   Vergleichbarkeit

3.1.   Geografische Vergleichbarkeit:

Abweichungen von vollständiger Erfassung der endgültigen Daten,

Abweichungen von der ESSOSS-Methodik,

Einzelheiten zu den Gründen für die Abweichung und den angewandten Methoden,

Einschätzung der Auswirkungen dieser Abweichungen auf die Vergleichbarkeit.

3.2.   Vergleichbarkeit im Zeitverlauf:

Beschreibung der Übereinstimmung zwischen der Erfassung der historischen Daten und der Erfassung der aktuellen Daten,

Beschreibung der Vergleichbarkeit der historischen Daten und der aktuellen Daten.

4.   Zugänglichkeit und Klarheit

4.1.   Beschreibung der vom jeweiligen Land gewählten Vorgehensweise für die Verbreitung der Daten

4.2.   Beschreibung der den Nutzern bereitgestellten Metadaten/Methodik

5.   Relevanz

5.1.   Angaben dazu, wie die statistischen Informationen den derzeitigen und potenziellen Nutzerbedarf decken.

C.   ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Qualitätsberichte zum Modul Nettosozialschutzleistungen werden jährlich erstellt.

Der Bericht für das Jahr N muss der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Januar des Jahres N + 3 vorliegen.

D.   FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

Die Informationen über die Datenqualität werden nach dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Format übermittelt.


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 111/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“).

Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone.

Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt.

 (1) Siehe Abbildungen.

9021 29 00

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00.

Aufgrund seines Aufbaus ist das Erzeugnis ausschließlich für den Gebrauch in der Zahnmedizin geeignet und fällt nicht unter den Begriff „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ gemäß Abschnitt XV Anmerkung 2. Daher ist die Einreihung in Abschnitt XV ausgeschlossen.

Als Teil einer Zahnprothese ist die Ware in Position 9021 einzureihen, die unterschiedliches Zahnarztzubehör für die Herstellung von Zahnkronen oder Zahnersatz umfasst (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9021 Abschnitt III Buchstabe B Nummer 4).

Die Ware ist daher als Teil einer Zahnprothese in den KN-Code 9021 29 00 einzureihen.

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(1)  Die Abbildungen dienen lediglich Informationszwecken.


9.2.2011   

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L 34/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 112/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Modul mit den Abmessungen von etwa 8,5 × 30 × 23 cm zur Überwachung der von einem Patienten in medizinischer Behandlung eingeatmeten Atem- und Anästhesiegase (so genanntes Gasanalysemodul).

Das Modul arbeitet nur in Verbindung mit einem System zur Patientenüberwachung.

Das Modul analysiert mit dem Verfahren der Spektroskopie das Atemgas eines Patienten auf z. B. Kohlendioxid, Distickstoffmonoxid, Halothan oder Isofluran.

Das System zur Patientenüberwachung verarbeitet die vom Modul erhaltenen Daten und prüft sie anhand vorgegebener Parameter. Die Ergebnisse werden auf dem Monitor angezeigt. Bei Nichterfüllen der Parameter wird ein Alarm ausgelöst.

9018 19 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 19 und 9018 19 10.

Das Modul wird nicht als vollständiges Instrument oder Gerät für physikalische oder chemische Untersuchungen der Position 9027 betrachtet, weil seine Kontrollfunktionen und die Anzeige der Ergebnisse vom System zur Patientenüberwachung ausgeführt werden. Daher ist die Einreihung in die Position 9027 ausgeschlossen.

Das Modul ist nicht als Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgerät des KN-Codes 9018 20 00 zu erkennen. Daher ist die Einreihung in den KN-Code 9018 20 00 ausgeschlossen. Da das Modul nicht zur Anästhesie verwendet wird, kann es nicht als Apparat oder Gerät für Anästhesie des KN-Code 9018 90 60 angesehen werden. Daher ist die Einreihung in den KN-Code 9018 90 60 ausgeschlossen.

Da das Modul nur zur Verwendung mit einem Elektrodiagnoseapparat zum gleichzeitigen Überwachen von zwei oder mehr Parametern geeignet ist, muss es gemäß der Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 in die Unterposition 9018 19 10 eingereiht werden.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 113/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2011

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Baby-Videoüberwachungssystem), aufgemacht in einer Zusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einer drahtlosen Fernsehkamera mit eingebautem Mikrofon, einem Videosignalsender und einer Antenne; die Kamera verfügt über eine Ausgangsschnittstelle für Audio/Video;

einem drahtlosen Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 14 cm (5,6 Zoll) und einem Bildschirmformat von 4:3, mit eingebautem Lautsprecher, einem Videosignalempfänger und einer Antenne; der Monitor verfügt über eine Eingangsschnittstelle für Audio/Video;

zwei Adaptern; und

einem Audio-/Videokabel.

Die Signale werden von der Kamera an den Monitor mit einer Frequenz von 2,4 GHz innerhalb eines Bereichs von bis zu 150 m übertragen.

Die Zusammenstellung ist für die Fernüberwachung von Babys bestimmt.

8528 72 40

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3b, 3c und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Position 8528, 8528 72 und 8528 72 40.

Die Ware ist eine Zusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b aus einer Kamera der Position 8525 und einem Fernsehempfangsgerät der Position 8528, in der der Bestandteil, der der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann.

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3c ist die Ware als Fernsehempfangsgerät in den KN-Code 8528 72 40 einzureihen.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2011 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,9

JO

87,5

MA

53,6

TN

111,3

TR

110,2

ZZ

94,1

0707 00 05

EG

182,1

JO

96,7

MA

100,1

TR

177,5

ZZ

139,1

0709 90 70

MA

50,7

TR

147,8

ZA

57,4

ZZ

85,3

0709 90 80

EG

100,8

ZZ

100,8

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

54,2

IL

71,4

MA

53,2

TN

62,3

TR

69,4

ZA

41,5

ZZ

54,4

0805 20 10

IL

156,9

MA

64,2

TR

79,6

ZZ

100,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

58,2

EG

57,7

IL

129,1

JM

82,9

MA

107,3

PK

49,7

TR

69,0

ZZ

79,1

0805 50 10

AR

45,3

EG

67,9

MA

49,9

TR

53,1

ZZ

54,1

0808 10 80

CA

87,9

CL

90,0

CN

86,6

MK

42,6

US

107,2

ZZ

82,9

0808 20 50

AR

130,7

CL

166,4

CN

52,8

US

130,9

ZA

101,5

ZZ

116,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/41


RICHTLINIE 2011/10/EU DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bifenthrin in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bifenthrin.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Bifenthrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 3. Januar 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 23. September 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Bifenthrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Bifenthrin in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Es wurden unannehmbare Risiken für nicht gewerbliche Anwender festgestellt. Es ist daher vorzuschreiben, dass Produktzulassungen nur für industrielle oder gewerbliche Anwendungen erteilt werden, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.

(8)

Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(9)

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Systeme sind geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche zu treffen. Es ist daher vorzuschreiben, dass in Gebrauchsanweisungen vorgeschrieben wird, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Bifenthrin enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen. Außerdem ist vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist (Gebrauchsklasse 3 nach OECD-Definition (3), zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG genügt.

(10)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Bifenthrin enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(11)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(12)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(13)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  OECD series on emission scenario documents, Number 2, Emission Scenario Document for Wood Preservatives, part 2, S. 64.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„38

Bifenthrin

IUPAC-Bezeichnung: 2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl(1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 82657-04-3

911 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

8

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Produkte werden nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassen, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.

Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

Produkte werden nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/45


RICHTLINIE 2011/11/EU DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in die Anhänge I und IA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, bewertet.

(3)

Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 23. Februar 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 23. September 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Repellentien verwendete Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Repellentien verwendete Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nur geringe Risiken für Mensch, Tier und Umwelt aufweisen und die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bewertungsbericht erläuterten Anwendungszwecke erfüllen. Daher sollte (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat in Anhang IA der Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei Erteilung der Produktzulassungen die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(8)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat nur dann an Orten angewendet werden darf, an denen Lebens- oder Futtermittel gelagert werden, wenn die Verpackung der Lebens- oder Futtermittel geschlossen ist oder wiederverschlossen wurde. Auf Etiketten ist deshalb anzugeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

1.

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„39

(Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat

(9Z,12E)-Tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

19

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.“

2.

In Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (2)

„2

(Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat

(9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

Nur für Fallen, die höchstens 2 mg (Z,E)-Tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten und im Innenraum angewendet werden.

Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nur im Innenraum angewendet werden dürfen und nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/49


RICHTLINIE 2011/12/EU DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Fenoxycarb.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Fenoxycarb in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3)

Deutschland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 12. September 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 24. September 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Fenoxycarb enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Fenoxycarb in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(7)

Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss und dass etwaige Verluste bei der Anwendung von Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Fenoxycarb enthalten, zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(8)

Angesichts der festgestellten Risiken für die aquatischen Systeme sollten geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltkompartimente getroffen werden. Unannehmbare Risiken wurden festgestellt bei der Verwendung von behandeltem Holz ohne Abdeckung und ohne Bodenkontakt, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist (Gebrauchsklasse 3 nach OECD-Definition (3)) wie in dem spezifischen Szenario einer Brücke über einen Teich. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass Produkte nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt erforderlichenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG genügt.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Fenoxycarb enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  OECD series on emission scenario documents, Nr. 2, Emission Scenario Document for Wood Preservatives, Teil 2, S. 64.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„40

Fenoxycarb

 

IUPAC-Bezeichnung: Ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamat

 

EG-Nr.: 276-696-7

 

CAS-Nr.: 72490-01-8

960 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

8

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund, oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

Produkte werden nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/52


RICHTLINIE 2011/13/EU DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Nonansäure.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Nonansäure in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, bewertet.

(3)

Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 10. Oktober 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 24. September 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Repellentien verwendete Biozid-Produkte, die Nonansäure enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Nonansäure in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu senken.

(7)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Nonansäure enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(9)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(10)

Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Februar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„(41)

Nonansäure, Pelargonsäure

 

IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure

 

EG-Nr.: 203-931-2

 

CAS-Nr.: 112-05-0

896 g/kg

1. Februar 2013

31. Januar 2015

31. Januar 2023

19

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2010

über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/88/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund der am 14. November 2007 eingegangenen Beschwerde leitete die Kommission am 13. Januar 2009 ein förmliches Prüfverfahren über eine mutmaßliche Beihilfe Ungarns für das ungarische Unternehmen Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Ungarische Öl- und Gasindustrie AG) (im Folgenden „MOL“) ein.

(2)

Ungarn hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 8. April 2009 betreffend die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt.

(3)

Die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 28. März 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten: von MOL und von dem Magyar Bányászati Szövetség (im Folgenden „Bund des Ungarischen Bergbauwesens“ genannt), beide am 27. April 2009.

(4)

Die Kommission hat diese Stellungnahmen im Schreiben vom 2. Juni 2009 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn hat im Schreiben vom 3. Juli 2009 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt wird, Anmerkungen der Stellungnahme der Beteiligten hinzuzufügen.

(5)

Mit Schreiben vom 21. September 2009 und vom 12. Januar 2010 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte, woraufhin Ungarn mit seinen Schreiben vom 19. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 antwortete.

II.   DER BEGÜNSTIGTE

(6)

MOL ist eine integrierte Gesellschaft der Erdöl- und Gasindustrie mit dem Sitz in Budapest, Ungarn. Auf dem ungarischen Markt gehören zu ihren Haupttätigkeiten: Erschließung und Förderung von Erdöl und Erdgas; Herstellung von Produkten der Gasindustrie; Raffinerie, Transport, Lagerung und Vertrieb von Erdölprodukten sowohl für den Einzel- als auch für den Großhandel; Erdgastransport; sowie Herstellung und Verkauf von Olefinen und Polyolefinen. Die MOL-Gruppe (zu der auch MOL gehört) umfasst ferner mehrere ungarische und ausländische Tochterunternehmen (4).

(7)

Die MOL-Gruppe ist im Hinblick auf all ihre Hauptprofile marktführend in Ungarn und in der Slowakei. Der Nettoumsatz von MOL (MOL-Gruppe) lag 2008 (5) ungefähr bei 6,8 Mrd. EUR (13 Mrd. EUR). Im gleichen Jahr hat MOL (MOL-Gruppe) ungefähr 400 Mio. EUR (732 Mio. EUR) Betriebsgewinn gemacht.

III.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

(8)

Das Gesetz über das Bergbauwesen (6) (im Folgenden „Bergbaugesetz“) von 1993 legt die allgemeinen Regeln der Bergbautätigkeit in Ungarn fest, das unter anderem die Bergbautätigkeiten (Forschung, Erschließung und Abbau bzw. Förderung) bezüglich der Kohlenwasserstoffe (das heißt Erdöl und Erdgas) regelt.

(9)

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Rechtsformen, und zwar i) zwischen Bergbautätigkeiten aufgrund einer Konzession (7), und ii) einer Genehmigung (8).

Im Falle einer Konzession schließt der Minister für Bergbauwesen (im Folgenden „der zuständige Minister“) einen Vertrag (9) über den Abbau eines „geschlossenen Gebiets“ mit dem Gewinner der öffentlichen Ausschreibung (10) ab.

Hiervon weicht der Fall ab, wenn es um ein „offenes Gebiet“ (11) geht; in diesem Fall kann die Bergbauaufsicht die Erteilung einer Genehmigung zum Bergbau nicht verweigern, sofern der Antragsteller den Anforderungen der Rechtsvorschriften Rechnung trägt (12).

(10)

Gemäß der Bestimmung des Bergbaugesetzes (13) ist ein geschlossenes Gebiet ein zum Zwecke der Bergbautätigkeit für die Konzession bestimmtes Gebiet. Folglich gelten alle Gebiete außerhalb der geschlossenen Gebiete als offene Gebiete. Gemäß der Erklärung Ungarns sollten ursprünglich alle Rohstofffelder als zur Konzession bestimmte und geschlossene Gebiete qualifiziert werden. Die offenen Gebiete, welche mutmaßlich an mineralischen Rohstoffen weniger reich sind, hätten Ausnahmen gebildet. In diesem letzten Fall wurden die Rohstofffelder als weniger wertvoll bewertet und es wurde davon ausgegangen, dass keine Angebote durch öffentliche Ausschreibungen für diese Rohstofffelder eingereicht werden.

(11)

Das Bergbaugesetz (14) schreibt überdies vor, dass im Fall des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Schürfgebühr an den Staat zu zahlen ist, deren Betrag ein bestimmter Prozentsatz des gemäß der Menge der abgebauten mineralischen Rohstoffe entstehenden Wertes ausmacht. Die Höhe der Schürfgebühr entwickelt sich in Abhängigkeit vom anzuwendenden System unterschiedlich:

Bei einer Konzession legt der Konzessionsvertrag den Betrag der Schürfgebühr fest (15).

Beim Abbau der mineralischen Rohstoffe aufgrund einer Genehmigung wird die Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz (16) geregelt. Bis zum Januar 2008 betrug die nach den, aufgrund einer Genehmigung geförderten Kohlenwasserstoffen zu zahlende Schürfgebühr (17) 12 % bei den Grubenfeldern, die nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden und J % bei den Grubenfeldern, welche vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb gesetzt wurden. Der Faktor „J“ musste mit einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den geförderten Mengen und Werten basiert; als minimaler Wert wurde 12 % festgelegt.

(12)

§ 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes (18) beinhaltet Bestimmungen für den Fall, wenn ein Bergbauunternehmen, welches der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegt, innerhalb von 5 Jahren nach dem Datum der Genehmigung der Bergbauaufsicht nicht mit dem Abbau beginnt. Falls der Abbau innerhalb dieser Frist nicht begonnen wird, erlischt das Bergrecht.

(13)

Dieser Absatz bestimmt ferner, dass diese Frist durch einen Vertrag zwischen dem zuständigen Minister und dem Bergbauunternehmer verlängert werden kann (19). Dieser Absatz regelt die Zahlung von drei verschiedenen Vergütungen für den Fall, dass das Bergrecht verlängert wird:

a)

Erstens muss eine Vergütung für eine Verlängerung nach den Rohstofffeldern, welche nicht abgebaut werden, bis zum Zeitpunkt gezahlt werden, bis der Abbau tatsächlich begonnen wird. Diese Vergütung beträgt höchstens das 1,2-fache der ursprünglichen Schürfgebühr, die aufgrund der mutmaßlichen Menge der mineralischen Rohstoffe berechnet wird, da diese Vergütung zu einem Zeitpunkt gezahlt werden muss, in welchem es noch zu keinem Abbau gekommen ist;

b)

zweitens, wenn ein Verlängerungsantrag mehr als zwei Rohstofffelder betrifft, muss die Vergütung für die Verlängerung (als erhöhte Schürfgebühr) auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgedehnt werden;

c)

drittens kann, wenn eine Verlängerung mehr als fünf Rohstofffelder betrifft, darüber hinaus noch eine zusätzliche einmalige Vergütung (20) auferlegt werden.

(14)

MOL hat durch den Antrag vom 19. September 2005, im Hinblick auf die 12 von ihren Kohlenwasserstofffeldern, — auf den sie innerhalb der Frist mit der Förderung nicht begonnen hat — die Verlängerung des früher durch Genehmigung erhaltenen Bergrechts beantragt. MOL und der Minister haben am 22. Dezember 2005 aufgrund von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes einen Verlängerungsvertrag zu den folgenden Bedingungen abgeschlossen.

a)   Vergütung für die Verlängerung: Die den Gegenstand des Antrags bildenden 12 Bergbaugenehmigungen wurden um 5 Jahre verlängert (dass heißt, dass der MOL weitere 5 Jahre für den Beginn der Förderung zur Verfügung standen). Die für die Verlängerung zu zahlende Vergütung wurde für jedes Jahr der fünfjährigen Periode der Verlängerung unter Anwendung der damals gültigen Schürfgebühr in Höhe von 12 % sowie eines Multiplikators („c“) zwischen 1,020 und 1,050 ermittelt, wobei die Vergütungen gemäß der nachstehenden Tabelle 1 festgelegt wurden (21). Die Vergütungen für die Verlängerung wurden für einen Zeitraum von 5 Jahren der Verlängerung festgelegt. Wenn die Grubenfelder tatsächlich in Betrieb genommen werden, muss die festgelegte Vergütung als die nach den durch die Verlängerung betroffenen Grubenfeldern zu zahlende Schürfgebühr für die restliche Zeit der 15jährigen Periode angewandt werden (22).

b)   Ausdehnung der erhöhten Vergütung auf alle Grubenfelder: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als zwei Grubenfelder beantragt wurde, muss die erhöhte Schürfgebühr (welche der für die Verlängerung zu zahlenden Vergütung gemäß Tabelle 1 entsprach) während der folgenden 15 Jahre, das heißt bis zum Jahr 2020 für alle Grubenfelder der MOL, welche der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden, angewandt werden. Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist das Produkt der Faktoren „J“ und „c“ anzuwenden (23).

c)   Feste Schürfgebühr: Weiters haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die im Vertrag festgelegte Schürfgebühr, unabhängig von einer eventuellen Novellierung des Bergbaugesetzes, für die gesamte Laufzeit des Vertrags (d. h. bis 2020) anzuwenden ist (24).

d)   Einmalige Vergütung: Da die Verlängerung des Bergrechtes für mehr als fünf Grubenfelder beantragt wurde, hat der Vertrag die Zahlung einer einmaligen Vergütung in Höhe von HUF 20 Mrd. (25) vorgesehen (26).

e)   Kündigungsklausel: Der Vertrag legte fest, dass dieser nicht einseitig (nur unter Zustimmung beider Parteien) geändert werden kann. Der Vertrag kann durch die eine Partei nur gekündigt werden, wenn eine (mindestens 25 % der Aktien betreffende) Änderung in der Person der Gesellschafter der MOL eintrifft.

(15)

Die Bergbausaufsicht hat mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2005 die Bergrechte der MOL bezüglich der beantragten 12 Grubenfelder verlängert und die erhöhte Schürfgebühr auf alle Grubenfelder der Gesellschaft ausgebreitet.

(16)

Die am 8. Januar 2008 in Kraft getretene (27) Novellierung (28) des Bergbaugesetzes (im Weiteren: „Novelle 2008“) hat die Schlürfgebühr für bestimmte Kategorien der Kohlenwasserstoffe erheblich erhöht. Diese Novelle hat die nach anderen mineralischen Rohstoffen zu zahlende Schlürfgebühr nicht betroffen. Laut § 5 des novellierten Gesetzes hat sich der Betrag der Schürfgebühr, in Abhängigkeit i) vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Grubenfeldes, ii) von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe und (iii) dem aktuellen Preis des Erdöls unterschiedlich entwickelt.

Eine Schürfgebühr in Höhe von 30 % musste nach allen zwischen dem 1. Januar 1998 und 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Feldern gezahlt werden.

Bei den nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommenen Grubenfeldern ist eine Schürfgebühr in Abhängigkeit von der Menge der geförderten Kohlenwasserstoffe (12, 20 oder 30 %) zu zahlen.

Bei den vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Feldern ist der Faktor „J“ anzuwenden, dessen Mindestwert mit 30 % festgelegt wurde.

Darüber hinaus ist ein vom Erdölpreis abhängiger Aufpreis für den Betrag der auf diese Weise ermittelten Schürfgebühr anzuwenden (+ 3 % bzw. + 6 %, sofern der Erdölpreis 80 oder 90 USD/bbl überschreitet; im Folgenden „Brent-Aufpreis“). Spezielle Werte sind zum Beispiel bei erschwerten Förderbedingungen (12 %) sowie bei einem hohen Anteil an Inertgas (8 %) anzuwenden.

(17)

Diese Werte waren zwischen dem 8. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009 wirksam. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Bergbaugesetzes wurden die neuen Werte für alle Bergbauunternehmer angewandt, die aufgrund einer Genehmigung auf einem Grubenfeld Tätigkeiten ausübten, einschließlich der Bergbauunternehmer, die über eine vor dem Januar 2008 erteilte Genehmigung verfügten. Am 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) ist eine neue Novelle des Bergbaugesetzes (29) in Kraft getreten, die — im Hinblick auf die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2008 in Förderung genommenen Felder — die Höhe der Schürfgebühr wieder auf 12 % reduzierte (unter Vorbehalt des Brent-Aufpreises). Die bei anderen Feldern zu zahlende Schürfgebühr hat sich im Vergleich zu der im Jahr 2008 geltenden Version des Bergbaugesetzes nicht geändert.

(18)

Die Tabelle 2 fasst die aufgrund der verschiedenen Versionen des Bergbaugesetzes im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren zusammen.

Tabelle 2

Zusammenfassung der gemäß dem Bergbaugesetz im Rahmen des Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühren

 

Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr

In 2008 anzuwendende Schürfgebühr

Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr

Vor dem 1.1.1998 in Förderung genommen

J %

(mindestens: 12 %)

J %

(mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

J %

(mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2008 in Förderung genommen

12 %

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Nach dem 1.1.1998 in Förderung genommen

Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt

Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt

NA

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt

Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt

20 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

20 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Erdgasfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt

Erdölfelder, auf den die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen

12 %

12 %

Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas

8 %

8 %

Der Faktor „J“ muss mittels einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf die geförderten Mengen und Werten basiert; siehe Absatz 11.

IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(19)

Die geprüfte mutmaßliche staatliche Beihilfe ist der am 22. Dezember 2005 zwischen MOL und dem ungarischen Staat geschlossene Verlängerungsvertrag, der es MOL ermöglichte, sich von der Erhöhung der nach der Kohlenwasserstoffförderung zu zahlenden Schürfgebühr — welche sich aus einer späteren Novelle zum Bergbaugesetz ergab — in einem gewissen Maße zu befreien. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Vertrags und der späteren Novelle betrachtet die Kommission diese als Teil dergleichen Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme“) und hat in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens deren Gesamtwirkung bewertet.

(20)

Die Kommission ist in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens vorab zu der Schlussfolgerung gekommen, dass MOL aufgrund des Verlängerungsvertrags von den künftigen Änderungen der Höhe der Schürfgebühr, so insbesondere von den Änderungen der Schürfgebühr durch eine spätere, 2008 getroffene Novelle zum Bergbaugesetz, befreit wurde. Somit wurde die Gesellschaft gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt, die unter dem gegenwärtigen Genehmigungssystem tätig sind (und die früher keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen hatten und somit die neue und erhöhte Schürfgebühr zahlen mussten). Die Kommission war vorab der Auffassung, dass die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfe zu bewerten ist, und es wurde kein Grund gefunden, die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten, da keine Ausnahme geltend gemacht werden konnte.

(21)

Die Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens beinhaltet die weiteren faktischen Daten, die als wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses anzusehen sind.

V.   STELLUNGNAHME UNGARNS

(22)

Die Hauptargumente Ungarns beziehen sich im Hinblick auf die kumulativen Voraussetzungen der Festlegung der staatlichen Beihilfen unter anderem i) auf den Mangel an Selektivität und ii) den Mangel an Vorteilen zu Gunsten des angeblichen Begünstigten.

(23)

Bezüglich der Selektivität argumentieren die ungarischen Behörden im Wesentlichen damit, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, da MOL zufolge des Abschlusses des Verlängerungsvertrags unter die Wirkung eines vom Genehmigungssystem abweichenden anderen Systems fiel.

(24)

Ungarn bestätigt zunächst, dass es einen Unterschied zwischen dem Konzessions- und Genehmigungssystem gibt und betont, dass der Bergbauunternehmer im Fall einer Konzession eine höhere als in der Ausschreibung dargestellte Schürfgebühr anbieten könne, wogegen beim Genehmigungssystem die Höhe der Schürfgebühr durch das Bergbaugesetz festgelegt werde. Ungarn erklärt weiter, dass eine sog. „Quasi-Konzessionslösung“ neben diesen beiden Systemen erforderlich gewesen sei, um in deren Rahmen den Betrag der Schürfgebühr außerhalb des Konzessionssystems in einem Sondervertrag festzulegen. Den Verlautbarungen Ungarns zufolge könne der Verlängerungsvertrag gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes als geeigneter Rechtstitel für eine solche „Quasi-Konzessionslösung“ betrachtet werden, da dieser das Bergrecht der Wirkung des Genehmigungssystems entziehe und es auf eine vertragliche Grundlage stelle.

(25)

Ungarn fügt hinzu, dass der Verlängerungsvertrag sich direkt aus der Logik des Bergbaugesetzes ergebe. Nach Angabe Ungarns sei die Festlegung der Schürfgebühr für die gesamte Laufzeit des Verlängerungsvertrags ein normaler Bestandteil des Verlängerungsvertrags gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes, und die Verlängerung der Frist habe zu keinen anderen Bedingungen vereinbart werden können. Darüber hinaus könnten alle anderen Bergbauunternehmer damit rechnen, folglich sei MOL nicht bevorzugt behandelt worden.

(26)

§ 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes besage nämlich, dass der Betrag der Schürfgebühr i) im Konzessionsvertrag, ii) im Bergbaugesetz oder iii) im Verlängerungsvertrag festgelegt wird. Gemäß der Argumentation der ungarischen Behörden schreibt dadurch das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die im Verlängerungsvertrag festgestellte Schürfgebühr auch im Fall einer Änderung der Rechtsnorm nicht ändert. Nach Auffassung der ungarischen Behörden komme dies im Bergbaugesetz, genauer gesagt in § 26/A Absatz 5, deutlich zum Ausdruck, in dem darüber verfügt wird, dass die erhöhte Schürfgebühr höchstens das 1,2-fache des Betrages der ursprünglichen Schürfgebühr betragen darf (30). Laut Angabe Ungarns schließe das ungarische Recht die Anwendung einer Schürfgebühr mit einem höheren Betrag aus.

(27)

Bezüglich des angeblichen Fehlens eines Vorteils trägt Ungarn vor, dass die mineralischen Rohstoffe das Eigentum des Staates bildeten und diese durch den Abbau durch die Bergbauunternehmer und gegen die Zahlung des Preises des Abbaurechts in Privateigentum übergingen. Ungarn beruft sich analog auf das Urteil im Fall Ryanair (31) und behauptet, dass diese Tätigkeit des Staates mit der Tätigkeit eines Markteilnehmers vergleichbar sei, auch dann, wenn der Staat als Behörde vorgeht.

(28)

Ungarn bestreitet, dass die Schürfgebühr einen Steuercharakter besitze und beschreibt die Schürfgebühr als einen für den Abbau der mineralischen Rohstoffe gezahlten Preis oder als eine Beteiligung des Staates. Ungarn betont, dass die Tatsache, dass die Schürfgebühr durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, kein entscheidender Faktor bei der Entscheidung sei, ob die Schürfgebühr Steuercharakter hat.

(29)

Darüber hinaus legt Ungarn dar, dass die aufgrund des Verlängerungsvertrags bestehenden drei verschiedenen Zahlungsverpflichtungen (d. h. die Vergütung für die Verlängerung, die erhöhte und alle Grubenfelder betreffende Schürfgebühr sowie die einmalige Vergütung), die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes ergeben, nicht als Kompensation von Einnahmen zu betrachten seien, auf die der Staat verzichtet hat, obschon sie ihm in jedem Fall zustehen. Laut Aussage Ungarns können diese Zahlungen vom Gesichtspunkt des Staates als zusätzliche Einnahmen betrachtet werden, angesichts deren der Staat unter Berücksichtigung der verbundenen Risiken und möglichen Einnahmen auf sein Recht verzichtet, für die betroffenen Rohstofffelder im Rahmen des Konzessionssystems eine Ausschreibung zu veröffentlichen.

(30)

Ungarn betont, dass keine anderen Marktteilnehmer höhere Schürfgebühren nach der strittigen Novellierung des Gesetzes de facto zahlen müssen als MOL, da im betreffenden Zeitraum kein Mitbewerber in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen sei.

Tabelle 3

Jahresbetrag der durch MOL zu zahlenden Schürfgebühren (IST- und SOLL-Beträge)

(in Mio. HUF)

Rechtstitel der Zahlung

Ist: Gemäß dem Verlängerungsvertrag

Soll: Gemäß dem gültigen Bergbaugesetz

Differenz

Netto Gegenwartswert der Differenz 2009

2005

Einmalige Vergütung (32)

[…] (35)

(…)

20 000,0

2 864,5

2006

Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung (33)

(…)

(…)

835,8

1 092,1

Schürfgebühr (34)

(…)

(…)

5 755,7

7 520,0

Insgesamt

(…)

(…)

6 591,6

8 612,1

2007

Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

(…)

(…)

769,7

926,5

Schürfgebühr

(…)

(…)

3 428,0

4 126,4

Insgesamt

(…)

(…)

4 197,7

5 052,9

2008

Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

(…)

(…)

345,8

382,9

Schürfgebühr

(…)

(…)

–28 444,7

–31 498,5

Insgesamt

(…)

(…)

–28 099,0

–31 115,6

2009

Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung

(…)

(…)

211,2

211,2

Schürfgebühr

(…)

(…)

–1 942,1

–1 942,1

Insgesamt

(…)

(…)

–1 730,9

–1 730,9

GESAMTBETRAG

(…)

(…)

959,5

8 883,0

Die Zahlenangaben basieren auf den durch die ungarischen Behörden vorgelegten Informationen.

(31)

Ungarn behauptet ferner, dass MOL zufolge des Verlängerungsvertrags, tatsächlich (unter Berücksichtigung aller Elemente des Vertrags, d. h. der Zahlung für die Verlängerung und der einmaligen Vergütung) im Laufe der Jahre zum Absolutwert mehr an den Staat zahlte, als sie mangels eines Vertrags, d. h. unter Wirkung des Bergbaugesetzes liegend, gezahlt hätte. Tabelle 3 stellt die durch MOL gezahlten effektiven Zahlungen, mit den Sollbeträgen gegenübergestellt dar. Die Daten liefern die ungarischen Behörden.

(32)

Den Ausführungen Ungarns zufolge werde von den Bergbauunternehmern die Berechenbarkeit der Schürfgebühr berechtigter Weise erwartet, weshalb diese anhaltend konstant bleiben müsse. Der Gesetzgeber sei bei der Novellierung des Bergbaugesetzes der Logik gefolgt, dass — obgleich die Höhe der Schürfgebühr geändert wurde — es in der Tat keine Bergwerksunternehmen gab, dessen Schürfgebühr sich aufgrund der Novelle geändert hat. Nach Auffassung Ungarns können die Novellierungen des Bergbaugesetzes suggerieren, dass der Staat die Schürfgebühr hinsichtlich der bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder modifizieren kann. Die Novelle 2008 war jedoch das Ergebnis des in den Abstimmungen erzielten Kompromisses vor der Verabschiedung des Gesetzes. So hat der Gesetzgeber implizit akzeptiert, dass es berechtigte Erwartungen vorliegen. Folglich könne ein Bergwerksunternehmer berechtigter Weise erwarten, dass der Staat keine Gebühren einseitig modifiziert. Ungarn stellt fest, dass aus dem System des Bergbaugesetzes und den einzelnen Bestimmungen die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass die Schürfgebühren während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert bleiben.

(33)

Schließlich legen die ungarischen Behörden dar, dass die sog. Kündigungsklausel auf Überlegungen hinsichtlich der nationalen Sicherheit beruht.

VI.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(34)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden Beteiligten: von MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe und vom Bund des Ungarischen Bergbauwesens, dessen Mitglied auch MOL ist. Beide Beteiligten haben ähnlich wie Ungarn argumentiert, und es gab erhebliche Überlappungen zwischen ihrer Stellungnahme und der von Ungarn.

(35)

MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe behauptet, dass sie entgegen den Behauptungen der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens keine begünstigte Behandlung auf dem ungarischen Markt der Kohlenwasserstoffförderung erhalten habe. Ein Großteil der durch MOL an den ungarischen Staat gezahlten Schürfgebühren stammt aus den Grubenfeldern, für die J % gelten (d. h. die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden). Es heißt in der Praxis, dass MOL 64–75 % zahlt, wobei die Mitbewerber (die mit der Förderung später begonnen haben und kleinere Felder betreiben) nur eine Schürfgebühr in Höhe von 12 % zahlen müssen.

(36)

Darüber hinaus hat zufolge des Verlängerungsvertrags MOL mehr an den Staat gezahlt (unter Berücksichtigung aller Teile des Verlängerungsvertrags), als was sie ohne den Vertrag, allein auf der Grundlage der ursprünglichen Version des Bergbaugesetzes, gezahlt hätte.

(37)

Bezüglich des Argumentes der Kommission, dass der Verlängerungsvertrag nicht analog zur Konzession geprüft werden kann, da dieser der Wirkung des Genehmigungssystems unterlag, fügt MOL hinzu, dass die Verlängerung des Bergrechtes nicht das Recht ist, das den Gegenstand einer, durch eine einseitige Entscheidung des Staates erteilten Genehmigung bildet, sondern erst nach Abschluss eines Vertrags mit dem Bergbauunternehmer eine Möglichkeit zur Verlängerung des Bergrechtes besteht. Hätte der Gesetzgeber dies in die Erwägung des Staates legen wollen, hätte er die einschlägige Bestimmung anders gestaltet. Die Fassung des Gesetzes lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Verlängerungsvertrag eher analog zur Konzession regeln wollte.

(38)

Die Kommission argumentiert in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens damit, dass ein Gegensatz zwischen der Behauptung der ungarischen Behörden, nach welcher das Gesetz wegen der Erhöhung der Einnahmen des Staates erforderlich war, und dem Fakt besteht, dass MOL de facto von der erhöhten Schürfgebühr befreit wurde.

(39)

Laut der Mitteilung von MOL ist diese Behauptung nicht widersprüchlich. Die Gesellschaft hat einerseits an den Staat aufgrund des Vertrags über die Verlängerung mehr gezahlt, als was sie aufgrund des Bergbaugesetzes gezahlt hätte. MOL zahlt darüber hinaus eine Schürfgebühr mit einem sehr hohen Betrag aufgrund der dem „J“-Faktor unterliegenden Grubenfelder. Darüber hinaus kann die Novellierung des Gesetzes eine Wirkung auf die in Zukunft in Betrieb zu nehmenden Grubenfelder haben.

(40)

Laut MOL sind die Teile bezüglich der Zahlung der Verlängerung, im Gegensatz zu der Stellungnahme der Kommission, auf keinen Fall als Strafe zu betrachten. Das Bergbaugesetz beinhaltet auch Sanktionen/Strafen für den Fall, wenn die Bergbautätigkeit gesetzeswidrig betrieben wird. Die im Verlängerungsvertrag festgelegten Zahlungen stellen das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Staat dar. Es ist nicht zwingend, den Vertrag abzuschließen. Der Bergbauunternehmer kann ebenfalls entscheiden, den Vertrag nicht abzuschließen, wodurch er sein Bergrecht verliert. Später unterbreitet er ein Angebot in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, auf dessen Grundlage er schließlich das Bergrecht möglicherweise billiger erwerben kann.

(41)

Es ist irreführend, die solch einen Verlängerungsvertrag abgeschlossene MOL mit den im Genehmigungssystem betriebenen Wettbewerbern zu vergleichen. MOL betont ferner, dass sie all ihre Verpflichtungen erfüllt und die Bestimmungen der Rechtsnormen eingehalten hat.

(42)

MOL bemängelt außerdem, dass die Kommission den „c“-Multiplikator für niedrig erachtet (da dieser nicht die dem Multiplikator 1,2 entsprechende obere Grenze gemäß der Rechtsnorm erreicht). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der erhöhten Schürfgebühr fast 150 Grubenfelder betraf, so dass die Erhöhung der Schürfgebühr eine erhebliche Erhöhung der Einnahmen des Staates aus dem Bergbau ergeben hat.

(43)

Im Hinblick auf das Argument der Kommission, dass MOL durch die Befreiung vom Brent-Aufpreis einen Vorteil erwirbt, merkt die Gesellschaft schließlich an, dass auch der „J“-Faktor preissensibel ist.

(44)

Der Bund des Ungarischen Bergbauwesens (im Weiteren: „Bergbaubund“) vertritt die Unternehmen, deren Tätigkeitsprofil der Bergbau oder eine damit verbundene Tätigkeit ist. Seine Hauptziele sind es, das Bedingungssystem für den Betrieb der Bergbautätigkeiten in Ungarn zu verbessern, die Abläufe der Gesetzgebung zu verfolgen und die Interessen geltend zu machen. Derzeit hat er 66 Mitglieder, eines davon ist MOL. Der Vorsitzende des Bergbaubundes ist ein Direktor der MOL (36).

(45)

Gemäß dem Bund des Bergbauwesens haben die Bergbauunternehmer eine berechtigte Erwartung, dass die Schürfgebühr bezüglich der bereits in Betrieb genommenem Grubenfelder unverändert bleibt. Der Staat kann also nicht einseitig und „rückwirkend“ (d. h. im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenem Rohstofffelder) die Schürfgebühr erhöhen. Der Bund des Bergbauwesens hat seine Auffassung auch in Verbindung mit dem Gesetzesvorschlag vor der Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen zum Ausdruck gebracht und der Gesetzgeber hat diese Grundlage — gemäß dem Bund des Bergbauwesens — im Laufe der Änderung des Bergbaugesetzes respektiert. Die endgültige Fassung wurde durch den Bund des Bergbauwesens nicht beanstandet, weil sie, im Hinblick auf ihre Wirkung, nicht zur Erhöhung der Schürfgebühr hinsichtlich der bereits begonnenen Geschäfte führt.

(46)

Der Bergbaubund trägt bezüglich der allgemeinen Merkmale des Marktes für das Bergbauwesen und der wirtschaftlichen Bedingungen vor, dass die Zeithorizonte der Bergbauprojekte relativ lang sind. Zwischen dem Beginn der Forschung und dem tatsächlichen Abbau können sogar 10-15 Jahre liegen. Während dieses Zeitraums hat ein Bergbauunternehmer nur Ausgaben. Einnahmen entstehen erst nach Beginn des Abbaus. Darüber hinaus birgt diese Tätigkeit auch ein geologisches Risiko, weil nicht sicher ist, dass die Forschung ein Ergebnis haben wird. Deshalb müssen die Projekte mit der größtmöglichen Sorgfalt geplant werden. Die Rentabilität eines Projektes hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Hinblick auf die vielen Risiken erwartet diese Branche, dass zumindest die Faktoren, auf welche der Staat eine Wirkung hat, das heißt den Rechtsrahmen und die Schürfgebühr, während der gesamten Laufzeit des Projektes stabil bleiben. Wegen der Besonderheiten der Branche spielen die Finanzierungsstrukturen eine wichtige Rolle. Die Gläubiger prüfen die Projekte ständig und können die Finanzierung bei einer erheblichen Änderung der Bedingungen sogar zurückziehen.

(47)

Deshalb schließen die Bergbauunternehmen und der Staat einen privatrechtlichen Vertrag in den Ländern ab, welche durch ein hohes politisches Risiko gekennzeichnet sind. In den stabilen Regionen, wie zum Beispiel in Westeuropa, sind solche Vereinbarungen nicht erforderlich, weil angenommen werden kann, dass der Staat die rechtlichen Rahmen nicht von Zeit zu Zeit ändern wird. Bezüglich der Beteiligung des Staates erwarten sowohl die Bergbauunternehmer als auch die Gläubiger eine Stabilität. Ohne eine Stabilität würde sich das mit den Projekten verbundene Risiko erhöhen, und ein Land mit einer stabilen Wirtschaftspolitik kann es sich nicht leisten, seine Politik oft zu ändern, weil dies die Bergbauunternehmen abschrecken würde.

(48)

Der Bund des Bergbauwesens weist ferner darauf hin, dass die einschlägige Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und die ungarische Verfassung die Grundlagen der Rechtssicherheit und des Schutzes der erworbenen Rechte ebenfalls sicherstellen. Der ungarische Gesetzgeber ist also nicht berechtigt, im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Rohstofffelder die Schürfgebühr zu erhöhen, zudem muss die Gesetzgebung berechenbar sein. Darüber hinaus ist die „Stabilität“ der Schürfgebühr laut der Mitteilung des Bundes des Bergbauwesens ein erworbenes Recht.

(49)

Der Bund des Bergbauwesens weist ferner auf das Verbot der Diskriminierung hin. Das heißt, es darf keine Diskriminierung unter den Marktteilnehmern bestehen, die auf Konzessionsbasis betrieben werden beziehungsweise zum Genehmigungssystem gehören. Dementsprechend ist der ungarische Gesetzgeber nicht berechtigt, die Schürfgebühr im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder „rückwirkend“ zu erhöhen. Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Rechtssicherheit ein grundsätzlicher Teil des Gemeinschaftsrechtes ist. So müssen die Rechtsnormen eindeutig, genau und berechenbar sein, besonders in dem Fall, wenn sie eine negative Wirkung auf die Einzelpersonen oder die Unternehmen haben (siehe die einschlägige Rechtsprechung). Der Bund des Bergbauwesens argumentiert ferner so, dass auch die ungarische Verfassung das Prinzip der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte festlegt, und kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsnormen im Sinne des Gemeinschaftsrechtes und der Verfassungsgrundsätze berechenbar sein müssen.

(50)

Der Bund des Bergbauwesens fügt schließlich hinzu, dass sich das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergibt. Das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte wurde bei den nationalen und internationalen Gesetzgebungen bezüglich der Bergrechte ebenfalls respektiert. Auch andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über stabile Rechtsnormen des Bergbauwesens, die sich nicht oft ändern.

VII.   BESTEHEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(51)

Um zu entscheiden, ob die jeweilige Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, muss die Kommission bewerten, ob die umstrittene Maßnahme die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Diese Maßnahme läuft darauf hinaus, dass „falls die Verträge nicht anders verfügen, […]eine durch die Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln in jeglicher Form gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist], die den Wettbewerb durch die Begünstigung gewisser Unternehmen oder der Fertigung gewisser Waren verzerrt oder hiermit droht, falls dies den Handel unter den Mitgliedstaaten betrifft.“ Die Kommission bewertet im Nachfolgenden im Sinne dieser Maßnahme, ob dies als eine staatliche Beihilfe gilt.

(52)

Als Einleitung muss darauf hingewiesen werden, dass eine Maßnahme unabhängig von ihrer Rechtsform gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe bewertet werden kann. Selbst wenn der Verlängerungsvertrag in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes abgeschlossen wurde und Ungarn die Schürfgebühr in einer Rechtsnorm festlegen kann, heißt das noch nicht, dass die oben genannten Punkte oder deren Wirkungen mit den EU-Regeln über die staatlichen Beihilfen vereinbar sein können. Die Tatsache, dass eine Maßnahme mit den nationalen Rechtsnormen vereinbar ist, hat keine Bedeutung von dem Gesichtspunkt aus, ob diese mit den Regelungen über die staatlichen Beihilfen des AEUV vereinbar ist.

(53)

Darüber hinaus vertritt die Kommission, wie dies in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens bereits erörtert wurde, nicht die Ansicht, dass die einzelnen Teile des Falls, d. h. die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, der Verlängerungsvertrag oder die Gesetzmodifizierung an und für sich selbst die Regeln der staatlichen Beihilfen verletzen. Stattdessen betrachtet die Kommission die komplette Reihe der Handlungen des Staates in dieser Sache als „die Maßnahme“ und bewertet die Wirkung des Vertrags über die Verlängerung zusammen mit den späteren Modifizierungen des Bergbaugesetzes.

(54)

Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach dem die Schürfgebühr keine Steuer, sondern eine Beteiligung des Staates ist, merkt die Kommission an, dass dieses Argument im Hinblick auf die Bewertung des Bestehens der staatlichen Beihilfe nicht relevant ist. Die Regeln der staatlichen Beihilfe sind für allerlei Kosten anzuwenden, welche durch die Unternehmen getragen werden müssen und von welchen sie durch eine staatliche Maßnahme befreit werden. Auf jeden Fall muss jedoch hinzugefügt werden, dass die Verwaltungsgenehmigung des Abbaus der mineralischen und Kohlenwasserstoff-Rohstoffe eine typische behördliche Rolle zu sein scheint; die als Kompensation einer solchen Genehmigung erfüllten Zahlungen ähneln einer Steuer oder Verwaltungsgebühr.

(55)

Schließlich vertritt die Kommission bezüglich der Klausel über eine Kündigung die Ansicht, dass dies keine mit dem Vorhandensein der staatlichen Beihilfe in Verbindung stehende Frage ist. Die Tatsache, dass der Vertrag über die Auflösung des Vertrags für den Fall verfügt, wenn ein Dritter mehr als 25 % der Aktien der MOL erwirbt, ist eine Maßnahme, die keine staatlichen Mitteln berührt.

(56)

Eine Maßnahme kann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie eine Einzel- oder selektive Maßnahme ist, das heißt, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren bevorzugt.

(57)

Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (37) muss bezüglich der Bewertung der Bedingung der Selektivität — welche die Voraussetzung des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist — in der Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entschieden werden, ob eine nationale Maßnahme innerhalb des Rahmens der jeweiligen gesetzlichen Regelung dafür geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren“ gegenüber Unternehmen zu bevorzugen, die sich im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Situation befinden.

(58)

Das Gericht hat ferner mehrmals (38) festgestellt, dass der Artikel 107 Absatz 1 AEUV keinen Unterschied zwischen den Ursachen oder Zielen der staatlichen Beihilfe macht, sondern diese aufgrund deren Wirkungen festlegt.

(59)

Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nicht auf die staatlichen Maßnahmen anzuwenden, die einen Unterschied zwischen den Unternehmen machen, wenn sich diese Unterscheidung aus der Art oder dem allgemeinen Aufbau des Systems ergibt, dessen Teile sie bilden.

(60)

Die Kommission kann sich der auf den Mangel der Selektivität verweisenden Argumentation der ungarischen Behörden und der Beteiligten nicht anschließen.

(61)

Für die Entscheidung, ob die jeweilige Maßnahme selektiv ist, muss die anzuwendende Bezugsgrundlage festgelegt werden (39).

(62)

Das Gericht ist in dieser Sache der Auffassung, dass das Genehmigungssystem das für den Gesichtspunkt der Bewertung anzuwendende Referenzsystem ist. MOL musste kein Angebot im Rahmen einer Ausschreibung auf Wettbewerbsbasis machen, um eine Konzession für ein geschlossenes Gebiet zu erwerben. Stattdessen hat sie ein Bergrecht für ihre Rohstofffelder im Rahmen des Genehmigungssystems erhalten, wobei sie mit den Marktteilnehmern im Wettbewerb ist, die diesem System unterliegen. Der Verlängerungsvertrag bildet den Teil des Genehmigungssystems. Die bloße Tatsache, dass MOL nicht mit dem Abbau innerhalb der festgelegten Frist beginnen konnte und den Abschluss eines Vertrags über eine Verlängerung beantragen musste, kann nicht zur Änderung der Bezugsgrundlage führen. Die Annahme eines diesbezüglichen Argumentes würde zu einer Situation führen, in welcher eine bestimmte Gesellschaft an einer individuellen Behandlung beteiligt werden würde, wie dies für das Konzessionssystem typisch ist, aber ohne eine offene Ausschreibung auf einer Wettbewerbsbasis.

(63)

In der Tat liegt es im Ermessen der ungarischen Behörden, ob ein Grubenfeld der Wirkung einer Konzession oder einer Genehmigung unterliegt. Somit können die ungarischen Behörden, wenn sie ein Bergrecht auf Vertragsbasis erteilen wollen, das transparente Konzessionsverfahren wählen, das ein öffentliches Ausschreibungsverfahren umfasst. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass ein nicht transparentes Konzessionssystem, das sog. Quasi-Konzessionssystem, das sich zurzeit nur auf eine einzige Gesellschaft (auf MOL) bezieht, als separate Bezugsgrundlage betrachtet werden könnte.

(64)

Darüber hinaus verfügte Ungarn über einen breiten Ermessungsspielraum bezüglich der Verlängerung der Genehmigung sowie später bezüglich der Modifizierung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Bergbauwesen (obgleich Ungarn Kenntnis darüber hatte, welche günstige Wirkung dies auf MOL haben wird, weil diese Gesellschaft der einzige Marktteilnehmer auf dem Markt der Kohlenwasserstoffe war, der einen Vertrag über eine Verlängerung abgeschlossen hat). Ungarn konnte die Höhe der Schürfgebühr zu jeder Zeit frei festlegen, folglich hätte es auch so entscheiden können, das Gesetz nicht zu modifizieren. Im Hinblick auf die Wirkungen hat die Maßnahmenreihe eindeutig ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt.

(65)

Die Kommission stellt aufgrund der oben aufgeführten Punkte fest, dass das Genehmigungssystem als Bezugsgrundlage betrachtet werden muss.

(66)

Der Verlängerungsvertrag hat innerhalb des Genehmigungssystems offensichtlich eine selektive Bedeutung. Wie dies auch durch die ungarischen Behörden bestätigt wurde, verfügen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über die Bedingungen des Vertrags und bestimmte Erwägungsmöglichkeiten bezüglich der Feststellung der verschiedenen Teile der Vergütung, überdies können sie — was noch wichtiger ist — auch entscheiden, den Vertrag gar nicht abzuschließen. Die ungarischen Behörden konnten also ermessen, ob sie einen solchen Vertrag mit der MOL (oder mit einem anderen Marktteilnehmer) abschließen (40).

(67)

Solch eine Behandlung kann aufgrund der Logik und Art des Systems nicht bestätigt werden. Einerseits ist das Ziel der Auferlegung der Schürfgebühr, eine Einnahme für den Staat nach dem abgebauten Wert zu sichern. Andererseits werden die im Verlängerungsvertrag festgestellten Zahlungsteile als eine Zusatzzahlung zur Kompensation der Verlängerung gezahlt. In der vorliegenden Sache hat jedoch der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühr für MOL zu der paradoxen Situation geführt, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, eine niedrigere Schürfgebühr nach all ihren Grubenfeldern unter Wirkung der Genehmigungen bis zum Jahr 2020 zahlt; ihre Wettbewerbspartner hingegen, die ebenso der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und deshalb keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, müssen eine Schürfgebühr mit einem höheren Betrag gemäß der Rechtsnorm zahlen.

(68)

Bezüglich der Kohlenwasserstoffe war dies der einzige Verlängerungsvertrag, der abgeschlossen wurde. MOL hat erwähnt, dass auch weitere Verträge über die Verlängerungen bezüglich fester mineralischer Rohstoffe wirksam sind. Die Kommission stellt aber fest, dass dies mineralische Rohstoffe anderer Sorten betrifft, auf welche sich aufgrund des Bergbaugesetzes eine andere Schürfgebühr als auf die Kohlenwasserstoffe bezieht. Es muss ferner erwähnt werden, dass die Modifizierung des Bergbaugesetzes, im Hinblick auf die festen mineralischen Rohstoffe, die Schürfgebühr nicht geändert hat (d. h. diejenigen Marktteilnehmer, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, wurden durch die gleiche „Maßnahmenreihe“ nicht betroffen und folglich sind keine Vorteile für sie entstanden).

(69)

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kommission trotz der Argumente von Ungarn fest, dass die Reihe der Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes und der auf dieser Grundlage abgeschlossene Verlängerungsvertrag sowie die spätere Modifizierung des Bergbaugesetzes in Bezug auf die MOL selektiv waren.

(70)

Es ist eine Gesamtwirkung der Maßnahmenreihe, dass allein MOL von den Marktteilnehmern, die über eine Bergbaugenehmigung nach § 5 des Bergbaugesetzes verfügen, der Wirkung eines Sondersystems unterlegen hat, das sie gegen alle Erhöhungen der nach der Förderung von Kohlenwasserstoffen zu zahlenden Schürfgebühr geschützt hat, welche sie unter normalen Verhältnissen hätte zahlen müssen.

(71)

Folglich kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Selektivität, aufgrund der breiten Ermessungsbefugnis bezüglich des Abschlusses des Verlängerungsvertrags und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Befreiung in der Tat nur auf eine einzige Gesellschaft bezieht, erfüllt sind.

(72)

Im Gegensatz zu den Argumenten der ungarischen Behörden vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Staat bei der Genehmigung der Bergbautätigkeiten keine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Die Erteilung der Verwaltungskonzessionen oder Bergbaugenehmigungen hängt vielmehr mit der Ausübung der typischen behördlichen Befugnisse zusammen, weil diese Tätigkeit durch eine Privatperson ursprünglich nicht ausgeübt werden darf (41). In Ungarn — ähnlich wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten — darf der ursprüngliche Eigentümer von mineralischen Rohstoffen keine Privatperson sein. Die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sichert im Allgemeinen für die Behörden eine Kontrolle über die mineralischen Rohstoffe (42). Deshalb steht eine Entscheidung — über die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von mineralischen Rohstoffen an ein Unternehmen gegen die Zahlung einer bestimmten Gebühr —, von deren Art und Regelungen her den Behörden zu und kann als Ausübung der behördlichen Befugnisse betrachtet werden. Der Eingriff von Ungarn — der sich in der Unterwerfung der Bergbautätigkeit unter die Verwaltungskontrolle äußert — dient dem öffentlichen Interesse und folgt keinem Handelsziel. Deshalb muss dieses Verhalten als eine Form des staatlichen Eingriffs als Behörde angesehen werden, das einem investierenden Verhalten in der Marktwirtschaft nicht ähnelt (43).

(73)

Selbst wenn in der vorliegenden Sache festgestellt worden wäre, dass die Genehmigung des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Wirtschaftstätigkeit ist, bei welcher der Staat Handelsziele verfolgt — was jedoch nicht stimmt —, bemerkt die Kommission, dass aus finanzieller Sicht keine deutliche und direkte Beziehung zwischen der Höhe der durch Ungarn für MOL festgelegten Schürfgebühr und dem Wert der Bergbaugenehmigung besteht. Die Argumentation Ungarns, nach der es als Marktteilnehmer verfuhr, als es den Verlängerungsvertrag abschloss, wird nicht bestätigt. So insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ausschreibung eines Konzessionswettbewerbs über das bezügliche Bergrecht für die 12 Grubenfelder (das nicht verlängert worden wäre) nicht zu einem höheren Angebot eines Wettbewerbers geführt hätte. Ungarn hat auch nicht bestätigt, dass es beim Abschluss des Verlängerungsvertrages alle, vom Gesichtspunkt des Handels aus relevanten Faktoren und Risiken berücksichtigt hätte, das heißt alle Zahlungsteile des Vertrags über die Verlängerung, die durch das Gesetz bis zum Jahre 2020 festgestellte und eventuell höhere Schürfgebühr, die Dauer des Vertrags und die eventuellen Wettbewerber berücksichtigt hätte.

(74)

Ungarn hat ferner damit argumentiert, dass keine anderen Marktteilnehmer eine Schürfgebühr mit einem erhöhten Betrag nach der bestrittenen Modifizierung des Gesetzes als MOL de facto zahlen mussten, da es im betroffenen Zeitraum faktisch keinen Wettbewerber gab, der in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen wäre.

Tabelle 4

Aufstellung der Schürfgebühr vor und nach der Novellierung des Bergbaugesetzes

 

Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr

In 2008 anzuwendende Schürfgebühr

Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr

Aufgrund des Vertrags der MOL zu zahlende Schürfgebühr

Wird bis 2020 angewandt

Vor dem 1.1.1998 in Betrieb genommen

J % (46)

(mindestens: 12 %)

J %

(mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

J %

(mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

J % × c (47)

(mindestens: 12 %)

Zwischen dem 10.1.1998 und den 1.1.2008 in Betrieb genommen

12 %

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 % × c

(~ 12,24 %) (45)

Nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommen (44)

Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt

Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt

NA

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

12 % × c

(~ 12,24 %) (45)

Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt

Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt

20 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

20 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt

Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

30 %

(+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis)

Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen

12 %

12 %

Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas

8 %

8 %

(75)

Dieses Argument ist abzulehnen.

(76)

Die obige Tabelle 4 fasst zusammen, inwiefern der Verlängerungsvertrag und die anschließende Novelle des Bergbaugesetzes zu einer niedrigeren als im Gesetz festgelegter Schürfgebühr für MOL führten.

(77)

Erstens stellen die durch die ungarischen Behörden eingereichten Daten dar, dass es wirklich einige, dem Genehmigungssystem unterliegenden Rohstofffelder betreibende Marktteilnehmer gab, die durch eine höhere Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtung belastet waren als MOL, zwischen dem 08. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009, zufolge der ersten Modifizierung des Bergbaugesetzes, beziehungsweise vom 23. Januar 2009 bis zum heutigen Tag, zufolge der zweiten Modifizierung des Bergbaugesetzes. Aus den Eingaben der ungarischen Behörden geht hervor, dass es Grubenfelder gab, die im Jahr 2008 aufgrund einer Genehmigung und durch von MOL abweichenden Bergbauunternehmen (48) betrieben wurden, nach denen eine Schürfgebühr über 12 % (zwischen 14,24 und 18 %) zufolge der Anwendung der Brent-Aufpreis gezahlt wurde.

(78)

Zweitens, obgleich die ungarischen Behörden behaupten, dass es nur Wettbewerber gibt, die kleinere Grubenfelder (d. h. die weniger als 500 m3 Gas oder 200 KT fördern) betreiben oder voraussichtlich in Betrieb setzen werden, bemerkt die Kommission, dass selbst wenn diese kleineren Grubenfelder zur 12 %igen Kategorie gehören würden, sie gegebenenfalls überdies auch noch den Brent-Aufpreis bezahlen müssen. Dies kann sogar zu einer Schürfgebühr in Höhe von 18 % führen. Die Kommission weist wiederum darauf hin, dass MOL infolge der Maßnahmen nicht der Wirkung der Brent-Aufpreis unterliegt, die sonst durch das Gesetz für alle anderen Marktteilnehmer vorgeschrieben wird.

(79)

Drittens, im Hinblick auf das heutige Marktumfeld in Ungarn betreiben mehrere Bergbauunternehmer eine Kohlenwasserstoff-Fördertätigkeit. Darüber hinaus führen zahlreiche Gesellschaften Forschungen durch, die später Grubenfelder in Betrieb setzen können und Konkurrenten der MOL werden könnten. Im Rahmen des Genehmigungssystems wird jeder neu auf dem Markt tretende Teilnehmer eine Schürfgebühr nach dem Gesetz zahlen müssen und mit MOL im Wettbewerb stehen, das heißt mit der einzigen Gesellschaft, deren Grubenfelder von der, im Rahmen des allgemeinen Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühr befreit werden und die eine niedrige Schürfgebühr zahlt.

(80)

Viertens sieht es die Kommission als erwiesen an, dass MOL eine Schürfgebühr in Höhe von ungefähr 12,24 % für alle ihre nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfelder gezahlt hat, welche sie aufgrund einer Genehmigung während der Dauer des Verlängerungsvertrags aus dem Jahr 2005 betrieben hatte, sowie J % für die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Rohstofffelder. Ferner legt der Verlängerungsvertrag die Schürfgebühr der MOL bis zum Jahr 2020 in Höhe von 12,24 % fest. So wird MOL im Hinblick auf ihre meisten Rohstofffelder, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, über einen erheblichen Zeitraum hinweg einen Vorteil genießen.

(81)

Fünftens, hätte das Bergbauaufsichtsamt der Verlängerung für die 12 Rohstofffelder nicht zugestimmt, hätte für alle weiteren MOL-Grubenfelder unter der Wirkung der Genehmigung (49) eine erheblich höhere Schürfgebühr gezahlt werden müssen, was auch höhere staatliche Einnahmen hätte bringen können. Darüber hinaus, wie dies bereits im Randnummer 73 erwähnt wurde, hätte der Staat eine Konzessionsausschreibung für die nicht verlängerten 12 Rohstofffelder ausschreiben können und somit hätte er eventuell ein höheres Angebot von einem Wettbewerber erhalten können.

(82)

Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach welchem MOL eine höhere — nämlich 12,24 % — Schürfgebühr in den Jahren 2006 und 2007 gezahlt hat, stellt die Kommission fest, dass dies keine Bedeutung hat.

(83)

Erstens hat sich dies daraus ergeben, dass MOL — ebenso wie beliebige andere Gesellschaften, die ihre Bergbaugenehmigung hätten verlängern wollen — die festgelegte Erhöhung der Schürfgebühr (von 12 % auf 12,24 %) zahlen musste. In diesem Sinne widerfuhr MOL eine allgemeine Behandlung, und MOL wurde nicht benachteiligt. Da zeigte sich der Vorteil der MOL auch noch nicht: Dies verwirklichte sich schließlich bei der ersten Novelle zum Gesetz, also ab dem 8. Januar 2008.

(84)

Darüber hinaus hat MOL im Jahr 2008 um 28,4 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr und im Jahr 2009 um 1,9 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr nach den betriebenen Rohstofffeldern gezahlt, als sie in dem Fall gezahlt hätte, wenn sie gemäß dem damals wirksamen Bergbaugesetz gezahlt hätte.

(85)

Was die sonstigen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes anbelangt (für die Verlängerung zu zahlender Preis und die einmalige Gebühr), wurden diese als Ausgleich der Verlängerung gezahlt und nicht für das Recht zu einer niedrigen Schürfgebühr als die der Wettbewerbspartner. Keiner von diesen Zahlungsteilen kann als eine „Vorzahlung“ der in den späteren Perioden anfallenden Schürfgebühren betrachtet werden. Die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes ist in diesem Hinblick eindeutig. Dieser Absatz besagt explizit, dass „der Bergbauunternehmer bei einer Verlängerung eine Vergütung zu zahlen hat“. Die beiden anderen Teile hängen mit der Anzahl der von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder zusammen. So schafft § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine eindeutige Beziehung zwischen der Verlängerung und der Zahlungsverpflichtung.

(86)

Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (50) kann eine, einem bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfe nicht mit einer, auf dieses Unternehmen auferlegten Gebühr kompensiert werden, die mit der als Beihilfe bewerteten Maßnahme in keiner Beziehung steht und eine konkrete und Sondergebühr darstellt. Im vorliegenden Fall stellen im Sinne der Ausführungen unter Randnummer 85 dieser Entscheidung die anderen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine für die Verlängerung zu zahlende Gebühr dar, die als eine, mit der späteren Modifizierung der Gebühren des Genehmigungssystems in keiner Beziehung stehende, konkrete und separate Gebühr betrachtet werden kann.

(87)

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühren für MOL zu einer paradoxen Situation geführt hat, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, bis zum Jahre 2020 für alle Rohstofffelder, die der Wirkung der Genehmigung unterliegen, eine niedrige Schürfgebühr zahlt; ihre Mitbewerber hingegen, die keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, weil sie mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und die ebenso der Geltung des Genehmigungssystems unterliegen, müssen eine in der Rechtsvorschrift festgelegte höhere Schürfgebühr zahlen.

(88)

Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Maßnahme einen Vorteil für MOL gewährt hat. Die Maßnahme befreit MOL von Kosten, die sie sonst tragen müsste. Die Gesamtwirkung des Verlängerungsvertrags und der anschließenden Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen führt zum Ergebnis, dass die Gesellschaft bevorzugt wird.

(89)

Die Maßnahme führt zum Ausfall einer Einnahme, die dem Staat sonst zustehen würde, folglich wird diese aus staatlichen Mitteln gewährt.

(90)

MOL ist eine integrierte Öl- und Gasindustriegesellschaft und gilt als Unternehmen. Sie steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht an gleichen Vorteilen beteiligt werden. Die Maßnahme verzerrt also den Wettbewerb. Darüber hinaus ist MOL in einer Branche tätig, in welcher ein Handel unter den Mitgliedstaaten stattfindet; folglich ist das Kriterium der Betroffenheit des Handels innerhalb der Union ebenfalls erfüllt.

(91)

Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

VIII.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(92)

Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV formuliert Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 107 Absatz 1, wonach die staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(93)

Im Folgenden bewertet die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme aufgrund dieser Ausnahmen. Es muss hinzugefügt werden, dass Ungarn keine, sich auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beziehende, Argumente vorgetragen hat.

(94)

Es muss ferner hinzugefügt werden, dass die vorliegende Maßnahme die Kosten reduziert, die MOL unter normalen Verhältnissen tragen müsste, deshalb ist sie als eine Betriebsbeihilfe anzusehen.

(95)

Die Befreiungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV können im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil diese Beihilfe keine soziale Art hat, keinem privaten Verbraucher gewährt wurde, nicht für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, geleistet wurde, sowie nicht für bestimmte, durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.

(96)

Der Artikel 107 Absatz 3 AEUV stellt weitere Befreiungen fest.

(97)

Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a verfügt, dass „eine für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Regionen gewährte Beihilfe“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen werden kann, „in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“. Zum Zeitpunkt des Beitritts konnte das gesamte Gebiet Ungarns als ein solches angesehen werden und die meisten Regionen Ungarns können auch ferner Beihilfen erhalten (51).

(98)

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Weiteren: „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) regeln die den geförderten Gebieten gewährten staatlichen Beihilfen (52). Aufgrund der Leitlinien für Regionalbeihilfen darf eine staatliche Beihilfe im Prinzip nur für die Deckung der Investitionskosten genehmigt werden (53). Wie dies oben erwähnt wurde, kann die vorliegende Beihilfe nicht als eine Investitionsbeihilfe betrachtet werden. Was die Betriebsbeihilfe anbelangt, fördert die Maßnahme gar nicht die Entwicklung einer Tätigkeit oder einer Wirtschaftsregion und ist zeitlich nicht begrenzt, reduziert sich nicht und ist nicht anteilig mit der Abhilfe eines besonderen wirtschaftlichen Nachteils (54).

(99)

Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gewährten Befreiung erfüllt.

(100)

Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV legt fest, dass „eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interessen dient oder für die Aufhebung einer erheblichen Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen kann.

(101)

Die Kommission fügt hinzu, dass sich die vorliegende Beihilfe nicht auf die Förderung der Durchführung eines Projektes richtet, das einem gemeinsamen europäischen Interesse dient, und die Kommission keine Beweise dafür gefunden hat, dass sich die Beihilfe auf die Beseitigung von erheblichen Schäden in der Wirtschaft Ungarns richten würde.

(102)

Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der Befreiung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt.

(103)

Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV spricht aus, dass eine Beihilfe, die der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, als vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union nicht im zum gemeinsamen Interessen gegensätzlichen Maße beeinträchtigt. Diese Bestimmung kann für diesen Fall offensichtlich nicht angewandt werden.

(104)

Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c verfügt über die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsbereiche, falls solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission hat zahlreiche Richtlinien und Mitteilungen erarbeitet, in denen sie erörtert, wie sie die Befreiung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c anwenden wird.

(105)

Die Kommission vertritt aber die Ansicht, dass die in diesen Leitlinien und Mitteilungen dargestellten Ausnahmen wegen der Merkmale der Beihilfe nicht auf die vorliegende Sache angewandt werden können. Darüber hinaus hat sich Ungarn nicht darauf berufen, dass die Beihilfe aufgrund dieser Regeln vereinbar ist.

(106)

Die den Gegenstand der Bewertung bildende Beihilfe gilt also als eine unvereinbare staatliche Beihilfe.

IX.   BERECHTIGTE ERWARTUNGEN, ERWORBENE RECHTE UND DISKRIMINIERUNG

(107)

Obwohl die Kommission das Argument nicht bestreitet, dass die Berechenbarkeit im Allgemeinen ein die Investitionen anspornender Faktor ist, muss hinzugefügt werden, dass einer Beihilfe teilhaftige Unternehmen im Hinblick auf den verbindlichen Charakter der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nach Maßgabe von Artikel 108 AEUV keine rechtlichen Erwartungen bezüglich der Berechtigung zur Beihilfe haben dürfen, ausgenommen, wenn sie in Übereinstimmung mit dem staatlichen Beihilfe-Verfahren gewährt wurde (55). In diesem Sinne können sich die Begünstigten nicht auf ihre Gutgläubigkeit für den Schutz der erworbenen Rechte und auf die Vermeidung der Rückzahlung berufen (56).

(108)

Es stimmt zwar, dass das Gericht bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass das Recht der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (d.h. den Grundsatz des Schutzes einer berechtigten Erwartung) jeder Rechtsperson zusteht, falls eine Institution der Union begründete Erwartungen in ihr weckt. Allerdings kann sich niemand auf diesen Grundsatz berufen, ohne dass ihm das betreffende Verwaltungsorgan genauen Zusagen gemacht hätte (57). In diesem Fall hat keine Institution der Union der MOL eine Zusage gemacht, die berechtigte Erwartungen begründen würde.

(109)

Es stimmt ebenfalls, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe auf außerordentliche Umstände berufen kann, auf deren Grundlage er begründet annehmen konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig ist, und er die Rückzahlung dieser Beihilfe so verweigern kann. In diesem Fall bestehen jedoch keine solchen außerordentlichen Umstände. Vielmehr stellt die Novelle 2008 des Bergbaugesetzes dar, dass die Bergbauunternehmer im Prinzip nicht damit rechnen können, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnorm kommen wird.

(110)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder in jüngster Vergangenheit die Schürfgebühr zweimal modifiziert hat, nämlich mit Wirkung vom 8. Januar 2008 und mit Wirkung vom 23. Januar 2009. Zunächst muss betont werden, dass die Novellierung 2008 des Bergbaugesetzes so gestaltet wurde, dass sie auch für die gültigen Bergbaugenehmigungen angewandt wird. Dies bekräftigt diejenige Tatsache, dass die Fassung des Bergbaugesetzes 2008 auch die Bedingungen der vor dem Jahr 2008 erteilten Genehmigungen betrifft. Im Fall dieser Genehmigungen wurde die Schürfgebühr mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Bergbauwesen angepasst. Dies liefert einen Beweis darüber, dass die Unternehmen mit einer Genehmigung nicht berechtigt erwarten können beziehungsweise keine erworbenen Rechte diesbezüglich haben, dass die Höhe der durch sie zu zahlende Schürfgebühr während der gesamten Laufzeit ihrer Genehmigung unverändert bleibt.

(111)

Im Gegensatz zu den von Ungarn und den Beteiligten vorgetragenen Punkten bestätigt die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (58), dass die Privatpersonen nicht darauf vertrauen können, dass es zu keiner Modifizierung der Rechtsnormen kommen wird. Ähnlicherweise verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnormen kommt.

(112)

Das Argument bezüglich der Diskriminierung ist ebenfalls abzulehnen. Die Erhöhung der Schürfgebühr stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie für alle angewandt wird, insbesondere deswegen, weil innerhalb des Systems keine Unterschiede gemacht werden (das heißt, dass es keinen Unterschied zwischen den Unternehmern gibt, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden).

X.   RÜCKERSTATTUNG

(113)

Gemäß AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtes — falls es sich davon überzeugt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist — ist die Kommission berechtigt, zu entscheiden, ob der betroffene Staat die Beihilfe aufheben oder modifizieren muss (59). Das Gericht hat ferner konsequent festgestellt, dass das Ziel der dem Staat auferlegten Verpflichtung betreffend die Aufhebung der Beihilfe — falls die Kommission diese als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht — die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist (60). Das Gericht hat in diesem Sinne ausgesprochen, dass diese Zielsetzung verwirklicht wird, wenn der Begünstigte den Betrag der unvereinbaren Beihilfe zurückzahlt und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (61).

(114)

Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (62) festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(115)

Im Hinblick darauf, dass die untersuchte Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe bewertet wird, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Der zurückzuzahlende Betrag ist deshalb ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Vorteil beim Begünstigten entstanden ist, das heißt, als die Beihilfe dem Begünstigten bereitgestellt wurde. Außerdem belasten Rückzahlungszinsen die Beihilfe bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung.

(116)

In dieser Sache ist eine Reihe von staatlichen Handlungen als eine Maßnahme zu betrachten. Der Verlängerungsvertrag hat MOL vor der zukünftigen Erhöhung der in der Rechtsnorm festgelegten Schürfgebühr geschützt. Der Vorteil der MOL hat sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Modifizierung des Gesetzes, das heißt mit Wirkung vom 8. Januar 2008 verwirklicht. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem MOL de facto von der Belastung der höheren Schürfgebühr befreit wurde und folglich gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt wurde.

(117)

Wie in den Randnummern 61 bis 65 erörtert, schließt die anzuwendende Bezugsgrundlage die anderen im Rahmen des Genehmigungssystems betriebenen Marktteilnehmer ein. Deshalb ist der Vorteil die Differenz zwischen der nach der Novelle zum Gesetz durch MOL aufgrund einer Genehmigung betriebenen Grubenfeldern tatsächlich gezahlten Schürfgebühr und dem Betrag der Schürfgebühr gemäß dem Bergbaugesetz.

(118)

Wie in der Randnummer 85 ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass die im Vertrag geregelten anderen Zahlungsteile (die für die Verlängerung zu zahlender Gebühr und die einmalige Zahlung) als Ausgleich der Fristverlängerung und nicht für das Recht auf eine niedrigere Schürfgebühr als die der Wettbewerber gezahlt wurde. Deshalb können diese bei der Berechnung des Vorteils nicht berücksichtigt werden.

Tabelle 5

Betrag der IST und „theoretischen“ Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtungen von MOL im betroffenen Zeitraum

Schürfgebühr-Zahlung

IST (63)

(gemäß dem Verlängerungsvertrag) Mio. HUF

SOLL

(gemäß dem geltenden Gesetz über die Schürfgebühr) Mio. HUF

Differenz (Mio. HUF)

2008

10 626,3

134 671,0

–28 444,7

2009

67 099,7

69 041,8

–1 942,1

(119)

Die Differenz, wie dies der Tabelle 5 entnommen werden kann, betrug 2008 28,4 Mrd. HUF und 2009 1,9 Mrd. HUF, also insgesamt 30,3 Mrd. HUF. So muss Ungarn diesen Betrag von MOL samt den Rückzahlungszinsen zurückfordern. Die Rückzahlungen müssen sich auch auf die Beträge für das Jahr 2010 erstrecken, hierüber liegen noch keine Daten vor.

(120)

Die Differenz in der Größenordnung zwischen der nicht gezahlten Schürfgebühren in den Jahren 2008 und 2009 kann dem zugeschrieben werden, dass der Gesetzgeber durch das Inkrafttreten der zweiten Novelle zum Bergbaugesetz vom 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) im Hinblick auf einzelne (zwischen 1998 und 2008 in Betrieb genommene) Rohstofffelder — zumindest teilweise — den Zustand vor der Novelle 2008 wiederhergestellt hat.

XI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(121)

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die zugunsten der MOL getroffene Maßnahme, nämlich die Kombination des Verlängerungsvertrags und der Novelle 2008 zum Bergbaugesetz im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen ist, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(122)

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe anzusehen ist, muss die Beihilfe von MOL zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird.

(123)

Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn, falls die Schürfgebühr bereits gezahlt wurde, den zurückzuzahlenden Betrag analog zu den Beträgen für 2008 und 2009 bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kombination der Schürfgebühr im Verlängerungsvertrag, der am 22. Dezember 2005 zwischen dem Ungarischen Staat und MOL Nyrt. geschlossen wurde, und der auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Novelle zum Bergbaugesetz Nr. XLVIII von 1993 gilt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine MOL gewährte staatliche Beihilfe.

(2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der MOL Nyrt. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(3)   Ungarn muss die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung einstellen.

Artikel 2

(1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn den zurückzuzahlenden Betrag bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen.

(3)   Die Rückforderungsbeträge umfassen die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Verordnung (EG) Nr. 794/2004 mit Zinseszinsen berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Ungarn stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, einschließlich der Berechnung des Betrages der Beihilfe für das Jahr 2010;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen sind bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung kontinuierlich, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Am 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 107 AEUV sowie Artikel 88 EG-Vertrag und Artikel 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV erforderlichenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.

(2)  Entscheidung 2009/C 74/05 der Kommission (ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 63).

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Zum Beispiel das TVK, ein führendes ungarisches Unternehmen der Chemieindustrie; das slowakische Ölunternehmen „Slovnaft“ und das österreichische Einzel- und Großhandelsunternehmen „Roth“. Überdies verbindet sie eine strategische Partnerschaft mit dem kroatischen Unternehmen „INA“.

(5)  http://www.molgroup.hu/en/investors/financial_reports/

(6)  Gesetz Nr. XLVIII von 1993 über das Bergbauwesen.

(7)  § 8 des Bergbaugesetzes.

(8)  § 5 des Bergbaugesetzes.

(9)  § 12 des Bergbaugesetzes.

(10)  § 10 des Bergbaugesetzes.

(11)  § 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bergbaugesetzes.

(12)  § 5 Absatz 4 des Bergbaugesetzes.

(13)  § 9 des Bergbaugesetzes.

(14)  § 20 Absatz 1 des Bergbaugesetzes.

(15)  § 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes.

(16)  § 20 Absätze 2 bis 7 des Bergbaugesetzes.

(17)  Bei anderen Mineralien, wie zum Beispiel bei festen mineralischen Rohstoffen, wurden andere Preise festgelegt.

(18)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes verfügt wie folgt: „Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren nach Feststellung eines Grubenfeldes mit dem Abbau […] zu beginnen. Der Bergbauunternehmer kann bei der Bergbauaufsicht die Verlängerung […] dieser Frist bezüglich eines Grubenfeldes höchstens einmal und höchstens um 5 Jahre beantragen. Der Bergbauunternehmer ist bei einer Verlängerung verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. In dem Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer müssen die Menge der mineralischen Rohstoffe, die als Grundlage der Vergütung dient, und der Prozentsatz der nach diesem Wert zu zahlenden Schürfgebühr — in einer Höhe, die höher liegt als der zur Zeit des Antrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-fache des Originalwertes ausmacht — festgelegt werden. Die Bergbauaufsicht entscheidet in einem Beschluss über die Verlängerung der Frist. In diesem Beschluss muss auch die Höhe der im Vertrag festgelegten Vergütungspflicht festgelegt werden. Der Bergbauunternehmer kann die Verlängerung der Frist gleichzeitig für mehr als zwei Grubenfelder erhalten, wenn die Anwendung der für die durch die Verlängerung der Frist betroffenen Grubenfelder festgelegten erhöhten Schürfgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgebreitet wird. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Frist für mehr als fünf Grubenfelder kann im Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer über die erhöhte Schürfgebühr hinaus auch eine zusätzliche einmalige Vergütung — welche höchstens 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrages ausmacht — festgelegt werden.“

(19)  Siehe Fußnote 18.

(20)  Höchstens in Höhe von 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags.

(21)  Punkt 1 des Verlängerungsvertrags.

(22)  Punkt 3 des Verlängerungsvertrags.

(23)  Punkt 4 des Verlängerungsvertrags.

(24)  Laut Punkt 9 des Verlängerungsvertrags bleiben alle Faktoren, die die Höhe der Schürfgebühr festlegen, während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert.

(25)  Dies entspricht ungefähr 76 Mio. EUR bei Zugrundelegung des EUR/HUF-Wechselkurses der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2010 in Höhe von 263 HUF. In dieser Entscheidung wird bei jeder EUR/HUF-Umrechnung dieser Kurs angewandt.

(26)  Punkt 6 des Verlängerungsvertrags.

(27)  Auf diese Änderung wird in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als „Novelle 2008“ verwiesen. Die ungarischen Behörden haben in ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass diese Änderung durch das Parlament noch im Jahr 2007 verabschiedet wurde. Im Interesse des Einklangs mit der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird im Folgenden die Änderung des Bergbaugesetzes vom 8. Januar 2008 weiterhin als Novelle 2008 bezeichnet. Entsprechend wird in dieser Entscheidung die am 23. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung als Novelle 2009 bezeichnet.

(28)  Gesetz CXXXIII von 2007.

(29)  § 235 des Gesetzes LXXXI von 2008.

(30)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes: „[…] höher als der zum Zeitpunkt des Antrags angewandte Prozentsatz, jedoch höchstens in Höhe des 1,2-fachen des ursprünglichen Werts“.

(31)  Urteil im Fall T-196/04, Ryanair Ltd./Kommisson (Slg. 2008, S. II-3643).

(32)  Einmalige Vergütung: siehe Randnummer14 Buchstabe d.

(33)  Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung: siehe Randnummer 14 Buchstabe a.

(34)  Sich auf alle Grubenfelder beziehende erhöhte Schürfgebühr: siehe Randnummer 14 Buchstabe b.

(35)  Der Beschluss kennzeichnet die als Berufsgeheimnis geltenden Daten im Folgenden mit […].

(36)  http://www.mabsz.hu/webset32.cgi?Magyar_Baanyaaszati_Szoevetseeg@@HU@@4@@364124456

(37)  Urteils des Gerichtshofs in der Sache C-88/03, Portugal/Kommission, vom 6. September 2006 (Slg. 2006, S. I-7115), Absatz 54.

(38)  Siehe zum Beispiel Absatz 79 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Belgien/Kommission, vom 29. Februar 1996 (Slg. 1996, S. I-723); Absatz 20 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Frankreich/Kommission, vom 26. September 1996 ((Slg. 1996, S. I-4551)); Absatz 25 des Urteils des Gerichtes C- 75/97, Belgien/Kommission, vom 17. Juni 1999 (Slg. 1999, S. I-3671); und Absatz 46 des Urteils des Gerichtes C-409/00, Spanien/Kommission, vom 13. Februar 2003 (Slg. 2003, S. I-10901).

(39)  Siehe Punkt 80 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar/Kommission (Slg. 2008, S. II-3745), in „welchem das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat, dass es für die Prüfung der selektiven Art der vorliegenden Maßnahme untersucht werden muss, ob die erwähnte Maßnahme im Rahmen einer bestimmten Regelung für bestimmte Unternehmen einen Vorteil im Vergleich zu anderen, sich in einer ähnlichen rechtlichen und faktischen Situation befindlichen Unternehmen, gewährt. Die Feststellung der Vergleichsbasis ist besonders wichtig bei den Steuermaßnahmen, weil das Bestehen eines Vorteils lediglich im Vergleich zu einer sog. ‚allgemeinen‘ Besteuerung festgestellt werden kann“.

(40)  Urteil im Fall Ramondín (verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00) (Slg. 2002, S. II-1385) Rz. 32–35.

(41)  Ungarn vergleicht die Genehmigung der Bergbautätigkeiten mit der Vermietung von Mietwohnungen, die sich im Eigentum der Selbstverwaltungen befinden, wo der Staat als Privatpartei verfahren kann. Dieses Beispiel ist jedoch nicht zutreffend, weil eine Privatpartei die Genehmigung der Bergbautätigkeiten — im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen — ursprünglich nicht ausüben darf. In diesem Sinne ähnelt die Erteilung der Genehmigungen durch die Verwaltung eher den anderen Genehmigungstätigkeiten der Behörden, so zum Beispiel der Nutzung von öffentlichen Plätzen.

(42)  Die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) erkennt diese Realität an, die zum Beispiel feststellt, dass „die Mitgliedstaaten über eine Souveränität und souveräne Rechte bezüglich der Kohlenwasserstoffbestände auf ihrem eigenen Gebiet verfügen“. § 3 des ungarischen Bergbaugesetzes besagt Folgendes: „Die mineralischen Rohstoffe und die geothermische Energie befinden sich auf ihrem natürlichen Vorkommen in staatlichem Eigentum. Die durch den Bergbauunternehmer abgebauten mineralischen Rohstoffe gehen durch den Abbau und die für einen energetischen Zweck gewonnene geothermische Energie durch die Nutzung ins Eigentum des Bergbauunternehmers über“.

(43)  Entscheidung Nr. T-156/2004 in der Rechtssache EDF/Kommission (in Slg. noch nicht veröffentlicht) Rz. 233.

(44)  Von den 12 Grubenfeldern, die der Verlängerung unterliegen, werden (wurden) 5 nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen.

(45)  Der Einfachheit halber wurde die ab dem fünften Jahr anzuwendende Schürfgebühr angegeben.

Anmerkung: In den Spalten über die Novellen 2008 und 2009 weisen die weißen Felder auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags über die Verlängerung in der Tat mehr gezahlt hat, als im Gesetz vorgeschrieben. Die dunkelgrauen Grubenfelder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags auf jeden Fall, unabhängig vom Erdölpreis, weniger gezahlt hat. Die hellgrauen Felder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags, in Abhängigkeit vom Erdölpreis, weniger zahlen kann.

(46)  Der „J“-Faktor muss aufgrund einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den abgebauten Mengen und Werten basiert.

(47)  „c“ ist ein, im Verlängerungsvertrag festgelegter Multiplikator, zwischen 1,020 und 1,050, siehe Tabelle 1.

(48)  So musste zum Beispiel eine Schürfgebühr nach dem Gasfeld „Nyírség-Dél“ (das bis zum September 2008 durch die GEOMEGA Gesellschaft und danach durch die PetroHungaria Gesellschaft betrieben wurde) im Jahr 2008 im Durchschnitt in Höhe von 14,24 bis 18 % gezahlt werden. Nach dem Gasfeld „Hernád“ (das durch HHE North Gesellschaft betrieben wird) musste im Jahr 2008 im Durchschnitt eine Bergwerkssteuer in Höhe von 14,95 % gezahlt werden.

(49)  Vom volumenmäßigen Gesichtspunkt aus (im ausgebauten m3 ausgedrückt) haben 99,8 % der Erdölfelder und 97,6 % der Erdgasfelder der MOL im Jahr 2008 der Wirkung des Vertrags über die Verlängerung unterlegen.

(50)  Urteil im Fall Nr. T-427/04 und T-17/05 Frankreich und France Telecom/Kommission (wurde noch nicht veröffentlicht) Rz. 207.

(51)  Regionaler Beihilfeplan Ungarns, der durch die Kommission am 13.9.2006 genehmigt wurde und der in ABl. C 256 von 2006 veröffentlicht wurde. Beinahe das ganze Gebiet Ungarns wird als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt, mit Ausnahme von Budapest und des Komitats Pest, das als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c bewertet wird.

(52)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(53)  Leitlinien für Regionalbeihilfen, Abschnitt 5.

(54)  Der Abschnitt 5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt die Betriebsbeihilfe unter strengsten Bedingungen. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Im diesen Sinne verfügt die einschlägige Richtlinie, indem „bei einer, ausnahmsweise an ein Einzelunternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe, sowie einer sich auf ein gewisses Tätigkeitsfeld begrenzten Beihilfe obliegt dem Mitgliedstaat nachzuweisen, ob das Projekt der Durchführung der konsequenten regionalen Entwicklungsstrategie beiträgt und — unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Projektes — nicht zur unakzeptablen Wettbewerbsverzerrung führt.“ Ungarn hat keine diesbezüglichen Auskünfte vorgelegt.

(55)  Urteil in der Rechtsache C-5/89, Deutschland/Kommission (Slg. 1990, S. I-3437) Rz. 14.

(56)  Urteil in der Rechtsache C-24/95, Alcan Deutschland (Slg. 1997, S. I-1591) Rz. 43.

(57)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission (Slg. 2006, S. I-5479) Rz. 147.

(58)  Urteil in der Rechtsache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water (Slg. 2005, S. I-4983) Rz. 81.

(59)  Rechtsache C-70/72, Deutschland/Kommission (Slg. 1973, S. 813) Rz. 13.

(60)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103) Rz. 75.

(61)  Urteil in der Rechtsache C-75/97, Belgien/Kommission (Slg. 1999, S. I-3671) Randnrn. 64–65.

(62)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(63)  Aufgrund der im Verlängerungsvertrag festgelegten und sich auf die Schürfgebühr beziehenden Prozentsätze berechnet (das heißt 12,24 % bei den nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommenen Rohstofffeldern und J % × c bei den Rohstofffeldern, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden.

Die Details siehe in der Tabelle 1.

Die anderen Teile des Vertrags über die Verlängerung (die einmalige und im Jahr 2005 gezahlte Gebühr und die für die Verlängerung zu zahlenden Gebühren, siehe Randnummer 14) sind in diesem Betrag nicht enthalten.


9.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/72


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2011

über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Mittelbindung zu Lasten des Haushaltsplans der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme präzisiert werden.

(2)

Q-Fieber ist eine hochinfektiöse Zoonose, die von dem Krankheitserreger Coxiella burnetii verursacht wird, der in fast allen Ländern der Welt vorkommt. Viele Haus- und Wildtiere können Träger der Seuche sein; Hauptreservoir sind jedoch Rinder, Ziegen und Schafe.

(3)

Die EU verfügt bezüglich der Meldung oder Bekämpfung von Q-Fieber bei Tieren nicht über harmonisierte Bestimmungen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche werden normalerweise auf nationaler, regionaler oder sogar betrieblicher Ebene getroffen.

(4)

Dem Gutachten der EFSA vom 27. April 2010 (4) zufolge sind die Auswirkungen des Q-Fiebers auf die Gesundheit von Menschen und Hauswiederkäuern in den EU-Mitgliedstaaten insgesamt begrenzt. Unter bestimmten epidemiologischen Umständen und bei bestimmten Risikogruppen allerdings können die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und dadurch auf die Gesellschaft insgesamt und/oder die Wirtschaft erheblich sein.

(5)

In den Niederlanden wurde in den Jahren 2008 und 2009 ein erheblicher Anstieg der Fälle von Q-Fieber beim Menschen beobachtet, und mehrere Menschen starben daran. Die epidemiologischen Untersuchungen ergaben einen Zusammenhang mit großen Milchziegenbetrieben in dem betreffenden Gebiet, in dem sich diese besondere Art der Milcherzeugung in den letzten zehn Jahren schnell entwickelt hat. Allerdings wird in dem oben genannten Gutachten der EFSA betont, dass die genauen Gründe für die Entstehung klinischer Probleme im Tierbestand im Jahr 2005 und den Anstieg der Fälle beim Menschen im Jahr 2007 noch nicht bekannt sind.

(6)

Am 24. März 2010 beantragte das niederländische Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität eine Finanzhilfe im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG für die Durchführung technischer und wissenschaftlicher Studien zur Seuchendynamik und zur Wirksamkeit möglicher bei Hauswiederkäuern anwendbarer Maßnahmen zu deren Bekämpfung, beispielsweise der Impfung von Ziegen.

(7)

In den Studien, für die die Niederlande die Finanzhilfe beantragt haben, sollen unter anderem folgende Punkte behandelt werden: i) Charakterisierung der verschiedenen Genotypen von Coxiella burnetii, die bei den unterschiedlichen Tierarten in den Niederlanden vorkommen, und gegebenenfalls deren Virulenzunterschiede; ii) Pathogenität von Coxiella burnetii bei trächtigen und nicht trächtigen Ziegen; iii) Überlebensfähigkeit von Coxiella burnetii in Dung und iv) geeignete Desinfektionsmaßnahmen.

(8)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Modernisierung der allgemeinen oder beruflichen Bildung im Veterinärbereich notwendig sind, selber durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(9)

Den Niederlanden sollte zur Durchführung der Studien zum Q-Fieber eine Finanzhilfe gewährt werden, da die Ergebnisse zu neuen Erkenntnissen führen könnten, die insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Annahme harmonisierter Bestimmungen für die Überwachung und Meldung dieser Seuche zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts in der Union beitragen könnten.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(11)

Die Finanzhilfe wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Studien tatsächlich durchgeführt werden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe zur Durchführung der im Anhang zusammenfassend beschriebenen Studien zum Q-Fieber. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

(2)   Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a)

Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden.

b)

Die Niederlande müssen der Kommission bis spätestens 31. März 2012 den endgültigen technischen Bericht und den endgültigen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Artikel 2

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekte beläuft sich auf 500 000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:

Haushaltslinie 17 04 02 01: 500 000 EUR.

(2)   Die Finanzhilfe der Union wird nach Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz; wissenschaftliches Gutachten zum Q-Fieber. EFSA-Journal 2010; 8(5):1595. [114 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.159.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Beschreibung der technischen und wissenschaftlichen Studien zur Epidemiologie des Q-Fiebers und zur Wirksamkeit möglicher bei Hauswiederkäuern anwendbarer Maßnahmen zu dessen Bekämpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1

Projekt 1

:

Das Projekt „Q-Fieber bei Ziegen“ betrifft die Kultivierung von C. burnetii und die Charakterisierung der verschiedenen Genotypen, die in den Niederlanden vorkommen. Außerdem geht es dabei um das Überleben von C. burnetii in Dung, die unterschiedlichen Infektionswege, die Entwicklung von Immunitäten, die Ausscheidung von C. burnetii bei trächtigen und nicht trächtigen Ziegen und allgemeine Informationen über die Pathogenese von C. burnetii.

Projekt 2

:

In dem Projekt „Bewertung der Virulenz der Stämme des Krankheitserregers C. burnetii bei Ziegen“ geht es um die Frage, ob der derzeit bei Ziegen in den Niederlanden vorkommende Stamm virulenter ist als andere Stämme von C. burnetii.

Projekt 3

:

In dem Projekt „Pathogenese des Q-Fiebers“ werden die Pathogenese von Infektionen mit C. burnetii bei Ziegen, die Bedeutung der Trächtigkeit bei der Pathogenese von Infektionen mit C. burnetii, der Aufbau zellgebundener und humoraler Immunität, die Virulenz-Unterschiede der Stämme von C. burnetii bei Ziegen sowie die durch natürliche Infektion verliehene schützende Immunität untersucht. Bessere Kenntnisse über die Pathogenese und die Übertragung innerhalb eines Bestandes führen zu einem besseren Verständnis der Ergebnisse diagnostischer Untersuchungen.

Projekt 4

:

In Rahmen des Projekts „Verzeichnis der Q-Fieber-Stämme bei Rindern, Schafen, Hunden und Katzen“ wird der Zusammenhang zwischen an Q-Fieber erkrankten Menschen und den möglicherweise den Ursprung der Erkrankung bildenden Tieren untersucht. Hierzu sollen die bei den verschiedenen Tierarten nachgewiesenen Q-Fieber-Stämme mit den bei erkrankten Menschen vorliegenden Stämmen verglichen werden. Dies ist erforderlich, damit ausgeschlossen werden kann, dass außer Milchziegen auch andere Tiere Ursache der Infektion von Menschen sind.

Projekt 5

:

In dem Projekt „Wirksamkeit von Impfungen“ werden frühere, insbesondere in Frankreich durchgeführte Studien mit neuen Feldstudien in den Niederlanden verglichen, um die Wirksamkeit der Impfung von Ziegen gegen das Q-Fieber zu bewerten.

Projekt 6

:

Im Rahmen des Projekts „Suche nach geeigneten Desinfektionsmaßnahmen“ sollen geeignete Desinfektionsmittel ausfindig gemacht werden; des Weiteren soll beurteilt werden, ob es möglich ist, Materialien wie Holz, Stroh, Boden und Erde wirksam zu desinfizieren. Das Projekt umfasst i) die Definition von Kriterien für Desinfektionsmittel; ii) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen in sauberen Flüssigkeiten; iii) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen auf komplexen Materialien und in Dung und iv) die Inaktivierung von C. burnetii und C.-burnetii-Sporen auf komplexen Oberflächen.