ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.031.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

13

 

 

Verordnung (EU) Nr. 103/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

35

 

 

Verordnung (EU) Nr. 104/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

37

 

 

Verordnung (EU) Nr. 105/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 31. Januar bis 1. Februar 2011 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2011

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

40

 

 

2011/80/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 522)

48

 

 

2011/81/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523)  ( 1 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 101/2011 DES RATES

vom 4. Februar 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2011/72/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft des Landes bringen und die Entwicklung der Demokratie in Tunesien untergraben, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Tunesien ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/72/GASP als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(2)   Den in den Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtskundiger Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweisnr. 00354671.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

2.

Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweisnr. 00683530.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 11 rue de France – Radès Ben Arous, Personalausweisnr. 05000799.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

4.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Lybien), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: résidence de l'étoile du nord – suite B – 7ème étage – appt. No25 – Centre urbain du nord – Cité El Khadra – Tunis, Personalausweisnr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

5.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI, Personalausweisnr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

6.

Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweisnr. 00299177.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast, Personalausweisnr. 09006300.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

8.

Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 32 rue Hédi Karray – El Menzah – Tunis, Personalausweisnr. 00777029.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: 20 rue El Achfat – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 00104253.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

10.

Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: au 21 rue d' Aristote – Carthage Salammbô, Personalausweisnr. 00403106.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäschet.

11.

Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: 124 avenue Habib Bourguiba – Carthage presidence, Personalausweisnr. 05417770.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 3 rue de la colombe – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00178522.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 20 Rue Ibn Chabat – Salammbô – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 05150331.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: 4 rue Taoufik EI Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00166569.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

15.

Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI

Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 4 rue Taoufik El Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00046988.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

16.

Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR,Wohnsitz: 4 rue de la mouette – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00235016.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

17.

Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR

Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: 4 rue Ennawras – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00547946.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

18.

Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: immeuble Amine El Bouhaira –Rue du Lac Turkana – Les berges du Lac – Tunis, Personalausweisnr. 05411511.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

19.

Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF

Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05417907.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

20.

Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI

Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05189459.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: lotissement Erriadh.2 – Gammarth – Tunis, Personalausweisnr. 05412560.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: 2 rue El Farrouj – La Marsa, Personalausweisnr. 05418095.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: 12 rue Taieb Mhiri – Le Kram – Tunis, Personalausweisnr. 00300638.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

24.

Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED

Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem – Peugeot, Wohnsitz: 4 rue Mohamed Makhlouf – El Manar.2 – Tunis

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

25.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: rue du jardin – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

26.

Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: 5 rue El Montazah – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00589759.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

27.

Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Berater im Außenministerium, Personalausweisnr. 05409131.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

28.

Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK

Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 8 rue du Commandant Béjaoui – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 04766495.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00589758.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

30.

Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK

Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00642271.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

31.

Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: 11 rue Sidi el Gharbi – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02951793.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

32.

Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: rue El Moez – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02800443.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

33.

Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: 17 avenue de la République –Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02914657.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

34.

Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue de l'Imam Muslim – Khezama ouest –Sousse, Personalausweisnr. 02804872.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: 255 cité El Bassatine – Monastir, Personalausweisnr. 028106l4.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

36.

Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue Hédi Nouira – Monastir, Personalausweisnr. 04180053.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

37.

Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: 83 Cap Marina – Monastir, Personalausweisnr. 04186963.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

38.

Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Import-kaufmann, Wohnsitz: avenue Mohamed Salah Sayadi – Skanes – Monastir, Personalausweisnr. 04192479.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

39.

Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: rue Abu Dhar El Ghafari – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 06810509.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

40.

Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590835.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590836.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: rue Ibn Maja – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 08434380.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

43.

Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: résidence les jardins, apt. 8C Bloc. b – El Menzah,8 – l'Ariana, Personalausweisnr. 05514395.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

44.

Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrs-ministerium, Wohnsitz: 4 avenue Tahar SFAR – El Manar. 2 – Tunis, Personalausweisnr. 05504161.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

45.

Montassar Ben Habib Ben.Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 13 lotissement Ennakhil – Kantaoui – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05539378.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit).

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 16. April 1971 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, verheiratet mit Amel SAID, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 00297112.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: 23 rue Ali Zlitni, El Manar,2 – Tunis, Personalausweisnr. 04622472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.


ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1, ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE a GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

A.   Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: +32 229-55585

Fax +32 229-90873


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließlich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen zu verwenden sind.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind.

(3)

Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelistenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politikbereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Beteiligung und Anhörung der Interessengruppen und die Anwendung internationaler Normen nach den gleichen Prinzipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen.

Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“

3.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“

2.

Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue

Wert

Definition

disused

Das Netzwerkelement wird nicht genutzt.

functional

Das Netzwerkelement ist funktionsfähig.

projected

Das Netzwerkelement befindet sich in der Planung. Mit der Konstruktion wurde noch nicht begonnen.

underConstruction

Das Netzwerkelement befindet sich in der Konstruktionsphase und ist noch nicht funktionsfähig. Dies gilt nur für die Anfangskonstruktion des Netzwerkelementes und nicht für die Instandhaltungsarbeiten.

3.

Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.

Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“

4.

Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue

Wert

Definition

crossBorderConnected

Verbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen die verschiedenen, aber räumlich verbundenen realen Phänomene dar.

crossBorderIdentical

Verbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen dieselben realen Phänomene dar.

intermodal

Verbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Verkehrsnetzen, die ein unterschiedliches Verkehrsmittel nutzen. Die Verbindung stellt für die transportierten Güter (Personen, Güter usw.) eine Möglichkeit dar, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes zu wechseln.

5.

Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue

Wert

Definition

bothDirections

In beiden Richtungen.

inDirection

In Richtung der Verbindung.

inOppositeDirection

In der entgegengesetzten Richtung der Verbindung.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“

2.

Unter Ziffer 3.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste GrammaticalGenderValue

Wert

Definition

common

„Gemeinsames“ grammatikalisches Geschlecht (die Zusammenführung von „Maskulinum“ und „Femininum“).

feminine

Weibliches grammatikalisches Geschlecht.

masculine

Männliches grammatikalisches Geschlecht.

neuter

Sächliches grammatikalisches Geschlecht.

3.

Unter Ziffer 3.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste GrammaticalNumberValue

Wert

Definition

dual

Duale grammatikalische Zahl.

plural

Grammatikalische Mehrzahl.

singular

Grammatikalische Einzahl.

4.

Unter Ziffer 3.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste NameStatusValue

Wert

Definition

historical

Historischer Name, der derzeit nicht verwendet wird.

official

Name, der derzeit verwendet wird und amtlich anerkannt ist oder rechtsverbindlich festgelegt wurde.

other

Aktueller Name, der aber weder offiziell noch genehmigt ist.

standardised

Gegenwärtig gebräuchlicher und akzeptierter Name oder Name, der von einer Institution mit beratender Funktion und/oder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Ortsnamenkunde empfohlen wird.

5.

Unter Ziffer 3.3.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste NamedPlaceTypeValue

Wert

Definition

administrativeUnit

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

building

Geografischer Standort von Gebäuden.

hydrography

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete.

landcover

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten.

landform

Geomorphologisches Geländemerkmal.

other

Ein nicht in den anderen Typen der Codeliste enthaltenes Geo-Objekt.

populatedPlace

Ein von Menschen bewohnter Ort.

protectedSite

Gebiet, das im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen ist oder verwaltet wird, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

transportNetwork

Verkehrsnetz und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt und Seilbahnen. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen.

6.

Unter Ziffer 3.3.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste NativenessValue

Wert

Definition

endonym

Name eines geografischen Objekts in einer Amtssprache oder einer allgemein gültigen Sprache, die in dem Gebiet, in dem sich das Objekt befindet, verwendet wird.

exonym

Eine in einer spezifischen Sprache benutzter Name für ein geografisches Objekt, das sich außerhalb des Gebiets, in dem die Sprache geläufig ist, befindet und sich in seiner Form von dem/den entsprechenden Endonym(en) in dem Gebiet, in dem sich das geografische Objekt befindet, unterscheidet.

7.

Unter Ziffer 4.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AdministrativeHierarchyLevel

Wert

Definition

1stOrder

Höchste Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie (dem Land entsprechende Ebene).

2ndOrder

2. Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie.

3rdOrder

3. Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie.

4thOrder

4. Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie.

5thOrder

5. Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie.

6thOrder

6. Ebene in der nationalen Verwaltungshierarchie.

8.

Unter Ziffer 5.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste GeometryMethodValue

Wert

Definition

byAdministrator

Beschlossen und manuell erfasst durch die für die Zuweisung von Adressen zuständige amtliche Stelle oder die für den Datensatz verantwortliche Person.

byOtherParty

Von einer anderen Partei beschlossen und manuell erfasst.

fromFeature

Automatisch von einem anderen INSPIRE-Geo-Objekt abgeleitet, das mit der Adresse oder der Adresskomponente verbunden ist.

9.

Unter Ziffer 5.4.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste GeometrySpecificationValue

Wert

Definition

addressArea

Eine von dem verbundenen Adressbereich abgeleitete Position.

adminUnit1stOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 1. Ordnung abgeleitete Position.

adminUnit2ndOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 2. Ordnung abgeleitete Position.

adminUnit3rdOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 3. Ordnung abgeleitete Position.

adminUnit4thOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 4. Ordnung abgeleitete Position.

adminUnit5thOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 5. Ordnung abgeleitete Position.

adminUnit6thOrder

Eine von der verbundenen Verwaltungseinheit der 6. Ordnung abgeleitete Position.

building

Position, die zur Kennzeichnung des verbundenen Gebäudes dient.

entrance

Position, die zur Kennzeichnung der Eingangstür oder des Tors dient.

parcel

Position, die zur Kennzeichnung der verbundenen Landparzelle dient.

postalDelivery

Position, die zur Kennzeichnung eines postalischen Zustellungspunkts dient.

postalDescriptor

Position, die sich von dem verbundenen Postleitzahlgebiet ableitet.

segment

Position, die sich von dem verbundenen Segment eines Verkehrswegs ableitet.

thoroughfareAccess

Position, die zur Kennzeichnung des Zugangspunkts vom Verkehrsweg dient.

utilityService

Position, die zur Kennzeichnung einer Versorgungsdienststelle dient.

10.

Unter Ziffer 5.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste LocatorDesignatorTypeValue

Wert

Definition

addressIdentifierGeneral

Ein aus Ziffern und/oder Zeichen bestehender Adressenidentifikator.

addressNumber

Ein nur aus Ziffern bestehender Adressenidentifikator.

addressNumber2ndExtension

Zweite Erweiterung der Adressennummer.

addressNumberExtension

Erweiterung der Adressennummer.

buildingIdentifier

Ein aus Ziffern und/oder Zeichen bestehender Gebäudeidentifikator.

buildingIdentifierPrefix

Präfix zur Gebäudenummer.

cornerAddress1stIdentifier

Adressenidentifikator in Bezug auf die Bezeichnung eines Hauptverkehrswegs in einer Eckadresse.

cornerAddress2ndIdentifier

Adressenidentifikator in Bezug auf die Bezeichnung eines Nebenverkehrswegs in einer Eckadresse.

entranceDoorIdentifier

Identifikator für eine Eingangstür, ein Eingangstor oder einen überdachten Zugang.

floorIdentifier

Identifikator für eine Etage oder eine Ebene im Inneren eines Gebäudes.

kilometrePoint

Ein Zeichen auf einer Straße, über dessen Nummer die bestehende Distanz zwischen dem ursprünglichen Punkt der Straße und diesem Zeichen entlang der Straße bemessen und bezeichnet werden kann.

postalDeliveryIdentifier

Identifikator eines postalischen Zustellungspunkts.

staircaseIdentifier

Identifikator für eine Treppe, die sich normalerweise im Gebäude befindet.

unitIdentifier

Identifikator einer Tür, eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Raums innerhalb eines Gebäudes.

11.

Unter Ziffer 5.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste LocatorLevelValue

Wert

Definition

accessLevel

Der Locator bezeichnet einen Sonderzugang zu einer Parzelle, einem Gebäude oder ähnlichem durch den Zugriff auf eine Eingangsnummer oder einen ähnlichen Identifikator.

postalDeliveryPoint

Der Locator bezeichnet einen postalischen Zustellungspunkt.

siteLevel

Der Locator bezeichnet eine bestimmte Parzelle, ein Gebäude oder ein ähnliches Grundstück durch Zugriff auf eine Adressennummer, eine Gebäudenummer, ein Gebäude oder einen Grundstücksnamen.

unitLevel

Der Locator bezeichnet einen bestimmten Gebäudeteil.

12.

Unter Ziffer 5.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste LocatorNameTypeValue

Wert

Definition

buildingName

Bezeichnung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils.

descriptiveLocator

Fortlaufende, textuelle Beschreibung des Standortes oder adressierbaren Objekts.

roomName

Identifikator eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Raums innerhalb eines Gebäudes.

siteName

Bezeichnung einer Immobilie, eines Gebäudekomplexes oder eines Gebietes.

13.

Unter Ziffer 5.4.6 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste PartTypeValue

Wert

Definition

name

Der Teil des Namens stellt den Hauptbestandteil oder den Ursprung der Bezeichnung des Verkehrswegs dar.

namePrefix

Der Teil des Namens wird verwendet, um verbindende Wörter, die für die Sortierung nicht von Belang sind, vom Hauptbestandteil der Bezeichnung des Verkehrswegs abzutrennen.

qualifier

Der Teil des Namens ist für die Bezeichnung des Verkehrswegs bestimmend.

type

Der Teil des Namens gibt die Kategorie oder den Typ des Verkehrswegs an.

14.

Unter Ziffer 5.4.7 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste StatusValue

Wert

Definition

alternative

Eine allgemein gebräuchliche Adresse oder Adresskomponente, die von der Hauptadresse oder -adresskomponente abweicht, wie von der für die Adressenzuweisung zuständigen amtlichen Stelle oder der für den Datensatz verantwortlichen Person festgelegt.

current

Aktuelle und gültige Adresse oder Adresskomponente, die gemäß der für die Adressenzuweisung zuständigen amtlichen Stelle oder der für den Datensatz verantwortlichen Person für die am besten geeignete, allgemein gebräuchliche Adresse erachtet wird.

proposed

Eine Adresse oder Adresskomponente, die der Genehmigung der für den Datensatz verantwortlichen Person oder der für die Adressenzuweisung zuständigen amtlichen Stelle bedarf.

reserved

Eine Adresse oder Adresskomponente, die durch die für die Adressenzuweisung zuständige amtliche Stelle oder die für den Datensatz verantwortliche Person genehmigt wurde, jedoch noch der Implementierung bedarf.

retired

Eine Adresse oder Adresskomponente, die nicht länger im alltäglichen Gebrauch ist oder durch die für die Adressenzuteilung zuständige amtliche Stelle oder die für den Datensatz verantwortliche Person gestrichen wurde.

15.

Unter Ziffer 6.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste CadastralZoningLevelValue

Wert

Definition

1stOrder

Höchste Hierarchieebene (größte Gebiete) von Katasterbezirken, entspricht oder ist gleichwertig mit kommunalen Gebieten.

2ndOrder

Zweite Hierarchieebene von Katasterbezirken.

3rdOrder

Dritte Hierarchieebene von Katasterbezirken.

16.

Der Ziffer 7.1 werden folgende Absätze angefügt:

„—

Die ‚Area Navigation‘ (RNAV) bezeichnet eine Navigationsmethode, die den Luftverkehr auf beliebigen Flugrouten innerhalb des Einzugsbereichs von stationierten, referenzierten Navigationshilfen oder innerhalb der Kapazitätsgrenzen eigenständiger Navigationshilfen oder einer Kombination aus beiden ermöglicht,

‚TACAN Navigation‘ bezeichnet eine Navigationsmethode, die den Luftverkehr auf beliebigen Flugrouten innerhalb des Einzugsbereichs von stationierten, referenzierten Navigationshilfen der Tactical Air Navigation Beacon (TACAN) ermöglicht.“

17.

Unter Ziffer 7.3.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AccessRestrictionValue

Wert

Definition

forbiddenLegally

Der Zugang zu dem Transportelement ist gesetzlich verboten.

physicallyImpossible

Der Zugang zu dem Transportelement ist aufgrund des Vorhandenseins von Schranken oder sonstiger materieller Hindernisse physisch unmöglich.

private

Der Zugang zu dem Transportelement ist eingeschränkt, da es sich in privatem Besitz befindet.

publicAccess

Das Transportelement ist öffentlich zugänglich.

seasonal

Der Zugang zu dem Transportelement ist von der Saison abhängig.

toll

Der Zugang zu dem Transportelement ist mautpflichtig.

18.

Unter Ziffer 7.3.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RestrictionTypeValue

Wert

Definition

maximumDoubleAxleWeight

Das höchstzulässige Gewicht pro Doppelachse eines Fahrzeugs an einem Transportelement.

maximumDraught

Der höchstzulässige Tiefgang eines Fahrzeugs auf einem Transportelement.

maximumFlightLevel

Die höchstzulässige Flugfläche für ein Fahrzeug an einem Transportelement.

maximumHeight

Die maximale Höhe eines Fahrzeugs, das unter einem anderen Objekt passieren kann.

maximumLength

Die höchstzulässige Länge eines Fahrzeugs an einem Transportelement.

maximumSingleAxleWeight

Das höchstzulässige Gewicht pro Achse eines Fahrzeugs an einem Transportelement.

maximumTotalWeight

Das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs an einem Transportelement.

maximumTripleAxleWeight

Das höchstzulässige Gewicht pro Dreifachachse eines Fahrzeugs an einem Transportelement.

maximumWidth

Die höchstzulässige Breite eines Fahrzeugs auf einem Transportelement.

minimumFlightLevel

Die zulässige Mindestflugfläche für ein Fahrzeug an einem Transportelement.

19.

Unter Ziffer 7.4.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AerodromeCategoryValue

Wert

Definition

domesticNational

Flugplatz für inländische nationale Luftverkehrsdienste.

domesticRegional

Flugplatz für inländische regionale Luftverkehrsdienste.

international

Flugplatz für internationale Luftverkehrsdienste.

20.

Unter Ziffer 7.4.2.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AerodromeTypeValue

Wert

Definition

aerodromeHeliport

Flugplatz mit Landebereich für Hubschrauber.

aerodromeOnly

Nur Flughafen.

heliportOnly

Nur Heliport.

landingSite

Landeplatz.

21.

Unter Ziffer 7.4.2.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AirRouteLinkClassValue

Wert

Definition

conventional

Herkömmliche Navigationsroute: Eine Flugroute, die für die Luftverkehrsdienste weder Area Navigation noch TACAN nutzt.

RNAV

Area Navigation Route: Eine Flugroute, die für die Luftverkehrsdienste Area Navigation (RNAV) nutzt.

TACAN

TACAN Route: Eine Flugroute, die für die Luftverkehrsdienste TACAN Navigation nutzt.

22.

Unter Ziffer 7.4.2.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AirRouteTypeValue

Wert

Definition

ATS

ATS-Strecke wie im ICAO-Dokument, Anhang 11 beschrieben.

NAT

North Atlantic Track (Teil des Streckensystems Organized Track System).

23.

Unter Ziffer 7.4.2.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AirUseRestrictionValue

Wert

Definition

reservedForMilitary

Das Objekt des Luftverkehrsnetzes ist ausschließlich für militärische Zwecke bestimmt.

temporalRestrictions

Die zeitlichen Beschränkungen gelten für die Nutzung eines Objekts des Flugnetzes.

24.

Unter Ziffer 7.4.2.6 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AirspaceAreaTypeValue

Wert

Definition

ATZ

Verkehrszone eines Flughafens (Airport Traffic Zone). Ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, der zum Schutz des Luftverkehrs um einen Flughafen eingerichtet wird.

CTA

Kontrollbereich (Control area). Ein überwachter Luftraum oberhalb einer festgelegten Grenze über der Erde.

CTR

Kontrollzone (Control zone). Ein überwachter Luftraum von der Erdoberfläche bis zu einer festgelegten Obergrenze nach oben.

D

Gefahrenbereich (Danger area). Ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Aktivitäten, die eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen, zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden können.

FIR

Fluginformationsgebiet (Flight information region). Ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Fluginformationsdienste und Flugalarmdienste erbracht werden. Kann beispielsweise genutzt werden, wenn Dienste von mehr als einer Einheit erbracht werden.

P

Sperrgebiet (Prohibited area). Ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Luftverkehr verboten ist.

R

Eingeschränkter Bereich (Restricted area). Ein Luftraum mit festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Luftverkehr gemäß bestimmten Sonderbedingungen eingeschränkt ist.

TMA

Nahverkehrsbereich (Terminal control area). Eine Kontrollzone, die normalerweise bei dem Zusammenlaufen von ATS-Strecken in der Nähe von einem oder mehreren wichtigen Flugplätzen eingerichtet wird. Wird vor allem in Europa im Rahmen des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung angewendet.

UIR

Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum (Upper flight information region - UIR) Ein oberer Luftraum mit festgelegten Abmessungen, in dem Fluginformationsdienste und Flugalarmdienste erbracht werden. Jeder Staat legt seine Definition des oberen Luftraums selbst fest.

25.

Unter Ziffer 7.4.2.7 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste NavaidTypeValue

Wert

Definition

DME

Entfernungsmesseinrichtung (DME).

ILS

Instrumentenlandesystem (ILS).

ILS-DME

ILS in Verbindung mit DME.

LOC

Localizer.

LOC-DME

LOC und DME in Verbindung.

MKR

Einflugzeichen.

MLS

Mikrowellen-Landesystem (MLS).

MLS-DME

MLS in Verbindung mit DME.

NDB

Ungerichtetes Funkfeuer (NDB).

NDB-DME

NDB und DME in Verbindung.

NDB-MKR

Ungerichtetes Funkfeuer und Einflugzeichen.

TACAN

Taktische Flugnavigationsfunkfeuer (TACAN).

TLS

Transponder Landing System.

VOR

UKW-Drehfunkfeuer (VOR).

VOR-DME

VOR und DME in Verbindung.

VORTAC

VOR und TACAN in Verbindung.

26.

Unter Ziffer 7.4.2.8 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste PointRoleValue

Wert

Definition

end

Physisches Ende einer Landebahnrichtung.

mid

Der Mittelpunkt der Landebahn.

start

Physischer Beginn einer Landebahnrichtung.

threshold

Der Beginn des Teils der Landebahn, der zum Landen genutzt wird.

27.

Unter Ziffer 7.4.2.9 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RunwayTypeValue

Wert

Definition

FATO

Start- und Landebereich für Hubschrauber.

runway

Start- und Landebahn für Flugzeuge.

28.

Unter Ziffer 7.4.2.10 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste SurfaceCompositionValue

Wert

Definition

asphalt

Oberfläche besteht aus einer Asphaltschicht.

concrete

Oberfläche besteht aus einer Betonschicht.

grass

Oberfläche besteht aus einer Grasschicht.

29.

Unter Ziffer 7.5.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste CablewayTypeValue

Wert

Definition

cabinCableCar

Ein Seilbahntransport, dessen Fahrzeuge aus einer Hängekabine bestehen, in der Personen und/oder Güter von einem Ort zu einem anderen befördert werden.

chairLift

Ein Seilbahntransport, dessen Fahrzeuge aus Hängesitzen bestehen, die Einzelpersonen oder Personengruppen über ein Stahlkabel oder -seil, das um zwei Punkte geschlungen ist, von einem Ort zu einem anderen befördern.

skiTow

Ein Seilbahntransport, mit dem Skifahrer und Snowboarder bergaufwärts gezogen werden.

30.

Unter Ziffer 7.6.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste FormOfRailwayNodeValue

Wert

Definition

junction

Ein Bahnknotenpunkt, an dem das Schienennetz über einen Mechanismus verfügt, der aus einem Gleis mit zwei beweglichen Schienen und den erforderlichen Verbindungen besteht, über den Fahrzeuge von einem Gleis auf ein anderes wechseln können.

levelCrossing

Ein Bahnknotenpunkt, an dem das Schienennetz auf gleicher Höhe von einer Straße gekreuzt wird.

pseudoNode

Ein Bahnknotenpunkt, der einen Punkt darstellt, an dem ein oder mehrere Attribute einer mit dem Knotenpunkt verbundenen Eisenbahnverbindung ihren Wert verändern, oder der ein zur Beschreibung der Geometrie des Netzes erforderlicher Punkt ist.

railwayEnd

Es ist nur eine Bahnverbindung mit dem Bahnknotenpunkt verbunden. Er bezeichnet das Ende der Bahnstrecke.

railwayStop

Ein Ort in einem Schienennetz, an dem Züge halten können, um Fracht auf- oder abzuladen oder um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

31.

Unter Ziffer 7.6.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RailwayTypeValue

Wert

Definition

cogRailway

Ein Schienenverkehr, der den Fahrzeugen ermöglicht, an steilen Steigungen oder Gefällen zu operieren, und der aus einer Bahnstrecke besteht, die mit einer Zahnstangenschiene (normalerweise zwischen den Laufschienen) versehen ist, an die Fahrzeuge mit einem oder mehreren Zahnrädern oder Ritzeln, die in diese Zahnschiene greifen, angebracht werden.

funicular

Ein Schienenverkehr, der aus einem Kabel besteht, das an einem Fahrzeug auf Schienen befestigt ist und dieses einen sehr steilen Abhang hinauf- und hinunterzieht. Wenn möglich, halten sich die aufsteigenden und absteigenden Fahrzeuge dabei gegenseitig im Gleichgewicht.

magneticLevitation

Ein Schienenverkehr, der auf einer einzigen Schiene basiert, die als Führungsbahn eines Fahrzeugs dient und dieses mithilfe eines magnetischen Schwebemechanismus leitet.

metro

Ein städtisches Schienenverkehrssystem, das in Ballungsgebieten auf einem von anderen Verkehrssystemen getrennten Gleis verläuft, normalerweise elektrisch betrieben wird und in einigen Fällen unter der Erde verläuft.

monorail

Ein Schienenverkehr, der auf einer einzigen Schiene basiert, die als dessen einzige Halterung und Führungsbahn dient.

suspendedRail

Ein Schienenverkehr, der auf einer einzigen Schiene basiert, die als Halterung und Führungsbahn dient und an der sich ein hängendes Fahrzeug die Schiene entlang bewegt.

train

Ein Schienenverkehr, der normalerweise aus zwei parallelen Schienen besteht, auf denen ein Triebwagen eine Reihe verbundener Fahrzeuge zieht, um sie entlang der Schiene zu bewegen und Fracht oder Fahrgäste von einem Zielort zu einem anderen zu befördern.

tramway

Ein Schienenverkehrssystem, das in städtischen Gebieten genutzt wird und häufig auf Straßenniveau verläuft, wobei die Straßenfläche mit dem Kraftverkehr und den Fußgängern geteilt wird. Straßenbahnen werden normalerweise elektrisch betrieben.

32.

Unter Ziffer 7.6.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RailwayUseValue

Wert

Definition

cargo

Die Eisenbahn wird ausschließlich für den Frachtbetrieb genutzt.

carShuttle

Die Eisenbahn wird ausschließlich für den Hin-und-Her-Transport von Personenkraftwagen genutzt.

mixed

Die Eisenbahn wird gemischt genutzt. Sie dient der Beförderung von Fahrgästen und Fracht.

passengers

Die Eisenbahn wird ausschließlich für die Beförderung von Fahrgästen genutzt.

33.

Unter Ziffer 7.7.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste AreaConditionValue

Wert

Definition

inNationalPark

Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb eines Nationalparks.

insideCities

Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb Städten.

nearRailroadCrossing

Geschwindigkeitsbegrenzung in der Nähe von Bahnübergängen.

nearSchool

Geschwindigkeitsbegrenzung in der Nähe von Schulen.

outsideCities

Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb von Städten.

trafficCalmingArea

Geschwindigkeitsbegrenzung in verkehrsberuhigten Gebieten.

34.

Unter Ziffer 7.7.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste FormOfRoadNodeValue

Wert

Definition

enclosedTrafficArea

Der Straßenknotenpunkt befindet sich innerhalb eines geschlossenen Verkehrsbereichs und/oder stellt einen solchen dar. Ein Verkehrsbereich ist ein Bereich, der nicht über eine interne Struktur gesetzlich festgelegter Fahrtrichtungen verfügt. Mindestens zwei Straßen sind mit diesem Bereich verbunden.

junction

Ein Straßenknotenpunkt, an dem drei oder mehr Straßenabschnitte zusammenlaufen.

levelCrossing

Ein Straßenknotenpunkt, an dem das Straßenverkehrsnetz von einem Eisenbahngleis auf gleicher Höhe gekreuzt wird.

pseudoNode

Es sind genau zwei Straßenabschnitte mit dem Straßenknotenpunkt verbunden.

roadEnd

Nur ein Straßenabschnitt ist mit dem Straßenknotenpunkt verbunden. Er bezeichnet das Ende der Straße.

roadServiceArea

Ein Gelände, das an eine Straße angegliedert ist und dazu dient, bestimmte Funktionen in Bezug auf diese Straße zu erfüllen.

roundabout

Der Straßenknotenpunkt stellt einen Kreisverkehr dar oder ist ein Teil davon. Ein Kreisverkehr ist eine Straße in Ringform, auf der Verkehr nur in eine Fahrtrichtung zulässig ist.

trafficSquare

Der Straßenknotenpunkt befindet sich innerhalb eines Verkehrsplatzes und/oder stellt einen solchen dar. Ein Verkehrsplatz ist ein Bereich, der (teilweise) von Straßen umgeben ist, für andere als zu Verkehrszwecken genutzt wird und keinen Kreisverkehr darstellt.

35.

Unter Ziffer 7.7.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste FormOfWayValue

Wert

Definition

bicycleRoad

Straße, auf der nur Fahrräder als Fahrzeug erlaubt sind.

dualCarriageway

Straße mit physisch getrennten Fahrbahnen, ungeachtet der Anzahl an Fahrstreifen, die keine Schnellstraße oder Autobahn darstellt.

enclosedTrafficArea

Bereich, der nicht über eine interne Struktur von gesetzlich festgelegten Fahrtrichtungen verfügt. Mindestens zwei Straßen sind mit diesem Bereich verbunden.

entranceOrExitCarPark

Straße, die insbesondere der Einfahrt auf einen Parkplatz und der Ausfahrt aus einem Parkplatz dient.

entranceOrExitService

Straße, die lediglich der Einfahrt in eine Servicestelle oder der Ausfahrt aus einer Servicestelle dient.

freeway

Straße, die keinerlei Kreuzungen auf gleicher Höhe mit anderen Straßen aufweist.

motorway

Straße, für die normalerweise Vorschriften bezüglich Auffahrt und Nutzung bestehen. Sie verfügt über zwei oder mehr physisch getrennte Fahrbahnen und weist keine Kreuzungen auf gleicher Höhe auf.

pedestrianZone

Bereich mit einem Straßennetz, der speziell der Nutzung durch Fußgänger dient.

roundabout

Straße in Ringform, auf der Verkehr nur in eine Fahrtrichtung zulässig ist.

serviceRoad

Straße, die parallel zu einer Straße mit einer relativ hohen Verbindungsfunktion verläuft und die Verbindung zu Straßen mit niedriger Verbindungsfunktion herstellen soll.

singleCarriageway

Straße, auf der der Verkehr nicht durch ein physisches Objekt getrennt wird.

slipRoad

Straße, die insbesondere zur Einfahrt in eine Straße und zur Ausfahrt aus einer Straße dient.

tractorRoad

Wirtschaftsweg, der einzig der Nutzung durch Traktoren (landwirtschaftliches Fahrzeug oder Forstmaschine) oder Geländefahrzeuge (ein Fahrzeug mit höherer Bodenfreiheit, großen Rädern und Allradantrieb) dient.

trafficSquare

Ein Bereich, der (teilweise) von Straßen umgeben ist, für andere als zu Verkehrszwecken genutzt wird und keinen Kreisverkehr darstellt.

walkway

Straße, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten und durch eine physische Schranke für die reguläre Fahrzeugnutzung gesperrt ist.

36.

Unter Ziffer 7.7.3.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RoadPartValue

Wert

Definition

carriageway

Der Teil einer Straße, der für Verkehr vorgesehen ist.

pavedSurface

Der Teil einer Straße, der befestigt ist.

37.

Unter Ziffer 7.7.3.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RoadServiceTypeValue

Wert

Definition

busStation

Der Straßendienst ist eine Bushaltestelle.

parking

Das Straßendienstgelände ist eine Parkmöglichkeit.

restArea

Der Straßendienst ist ein Rastplatz.

toll

Bereich, der Mautdienste wie Kartenausgabe oder Zahlstellen für Mautgebühren bereitstellt.

38.

Unter Ziffer 7.7.3.6 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RoadSurfaceCategoryValue

Wert

Definition

paved

Straße mit einer harten, befestigten Oberfläche.

unpaved

Nicht befestigte Straße.

39.

Unter Ziffer 7.7.3.7 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste ServiceFacilityValue

Wert

Definition

drinks

Getränke stehen zur Verfügung.

food

Lebensmittel stehen zur Verfügung.

fuel

Kraftstoff steht zur Verfügung.

picnicArea

Ein Picknickbereich ist vorhanden.

playground

Ein Spielplatz ist vorhanden.

shop

Ein Geschäft ist vorhanden.

toilets

Toiletten sind vorhanden.

40.

Unter Ziffer 7.7.3.8 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste SpeedLimitSourceValue

Wert

Definition

fixedTrafficSign

Die Quelle ist ein festes Verkehrszeichen (ortsspezifische Verwaltungsvorschrift, explizite Geschwindigkeitsbegrenzung).

regulation

Die Quelle ist eine Vorschrift (staatliche Vorschrift, Regelung oder „implizite Geschwindigkeitsbegrenzung“).

variableTrafficSign

Die Quelle ist ein veränderliches Verkehrszeichen.

41.

Unter Ziffer 7.7.3.9 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste VehicleTypeValue

Wert

Definition

allVehicle

Sämtliche Fahrzeuge, schließt Fußgänger aus.

bicycle

Ein pedalbetriebenes zweirädriges Fahrzeug.

carWithTrailer

Ein Personenkraftwagen mit einem Anhänger.

deliveryTruck

Ein Lastkraftwagen von relativ kleiner Größe, der in erster Linie zur Lieferung von Gütern und Materialien dient.

emergencyVehicle

Ein Fahrzeug für den Notfalleinsatz, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Polizei-, Krankenwagen- und Feuerwehreinsatz.

employeeVehicle

Ein Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter einer Einrichtung betrieben und auf dem Grundstück der Einrichtung genutzt wird.

facilityVehicle

Ein Fahrzeug, das für einen lokalisierten Bereich innerhalb eines privaten oder begrenzten Grundstücks bestimmt ist.

farmVehicle

Ein Fahrzeug, das allgemein mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

highOccupancyVehicle

Ein Fahrzeug, das mit einer Anzahl von Insassen besetzt ist, die der festgelegten Mindestanzahl von Insassen entspricht (oder darüber hinausgeht).

lightRail

Zugähnliches Transportfahrzeug, das auf ein Schienennetz innerhalb eines bestimmten Bereichs begrenzt ist.

mailVehicle

Ein Fahrzeug, das Postsendungen einsammelt, befördert oder austeilt.

militaryVehicle

Ein Fahrzeug, das von einer Militärbehörde zugelassen wurde.

moped

Zwei- oder Dreiradfahrzeug, ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor, mit einer Größe unter 50 cc und einer Höchstgeschwindigkeit, die 45 km/h (28 mph) nicht überschreitet.

motorcycle

Zwei- oder Dreiradfahrzeug ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor, mit einer Größe über 50 cc und einer Höchstgeschwindigkeit, die 45 km/h (28 mph) überschreitet.

passengerCar

Ein kleines Fahrzeug, das der privaten Personenbeförderung dient.

pedestrian

Eine Person zu Fuß.

privateBus

Ein Fahrzeug, das der Beförderung größerer Personengruppen dient und in privater Hand oder gemietet ist.

publicBus

Ein Fahrzeug, das der Beförderung größerer Personengruppen dient und sich allgemein durch die Veröffentlichung von Fahrtstrecken und Fahrplänen auszeichnet.

residentialVehicle

Ein Fahrzeug, dessen Halter ein Anwohner (oder ein Besucher) einer bestimmten Straße oder eines bestimmten Stadtgebiets ist.

schoolBus

Ein Fahrzeug, das im Auftrag einer Schule zur Beförderung von Schülern betrieben wird.

snowChainEquippedVehicle

Sämtliche Fahrzeuge, die mit Schneeketten ausgerüstet sind.

tanker

Ein Lastkraftwagen mit mehr als zwei Achsen zum Transport von losen Flüssigkeiten.

taxi

Ein für Vermietung zugelassenes Fahrzeug, das normalerweise mit einem Zähler ausgestattet ist.

transportTruck

Ein Lastkraftfahrzeug für den Güterferntransport.

trolleyBus

Ein busähnliches Fahrzeug für den Massenverkehr, das zur Stromversorgung an ein Stromnetz angekoppelt ist.

vehicleForDisabledPerson

Ein Fahrzeug mit entsprechender Kennzeichnung, die ein Fahrzeug für behinderte Personen bezeichnet.

vehicleWithExplosiveLoad

Fahrzeug, das eine explosive Ladung transportiert.

vehicleWithOtherDangerousLoad

Fahrzeug, das gefährliche Ladung transportiert, wobei es sich nicht um explosive oder wassergefährdende Ladungen handelt.

vehicleWithWaterPollutingLoad

Fahrzeug, das wassergefährdende Ladung transportiert.

42.

Unter Ziffer 7.7.3.10 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste WeatherConditionValue

Wert

Definition

fog

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bei Nebel.

ice

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bei Glatteis.

rain

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bei Regen.

smog

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bei einer bestimmten Menge von Smog.

snow

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bei Schnee.

43.

Unter Ziffer 7.8.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste FerryUseValue

Wert

Definition

cars

Fähre, die Personenkraftwagen befördert.

other

Fähre für andere Transportarten als die Beförderung von Passagieren, Autos, Lastwagen oder Zügen.

passengers

Fähre, die Passagiere befördert.

train

Fähre, die Züge befördert.

trucks

Fähre, die Lastkraftwagen befördert.

44.

Unter Ziffer 7.8.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste FormOfWaterwayNodeValue

Wert

Definition

junctionFork

Infrastrukturelemente, bei denen ein Verkehrsstrom von Schiffen einen anderen Verkehrsstrom von Schiffen kreuzt, oder Punkte, an denen Verkehrsströme von Schiffen geteilt oder zusammengeführt werden.

lockComplex

Schleuse oder Gruppe von Schleusen zur Anhebung oder Absenkung von Booten zwischen Wasserabschnitten mit unterschiedlichen Wasserspiegelhöhen an Flüssen und Kanälen.

movableBridge

Brücke, die hochgezogen oder gedreht werden kann, um Schiffe passieren zu lassen.

shipLift

Eine Anlage zur Beförderung von Booten zwischen auf unterschiedlicher Höhe liegenden Gewässern, die als Alternative zu Kanalschleusen genutzt wird.

waterTerminal

Der Ort, an dem Güter umgeladen werden.

turningBasin

Ein Ort, an dem sich ein Kanal oder eine enge Wasserstraße weitet, um Booten das Wenden zu ermöglichen.

45.

Unter Ziffer 8.4.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste HydroNodeCategoryValue

Wert

Definition

boundary

Knotenpunkt, der zur Verbindung verschiedener Netze genutzt wird.

flowConstriction

Ein Netzknotenpunkt ohne Verbindung mit der Netztopologie selbst, aber in Zusammenhang mit einem hydrografisch interessanten Punkt, einer Anlage oder einem Bauwerk, der die Strömung im Netz beeinträchtigt.

flowRegulation

Ein Netzknotenpunkt ohne Verbindung mit der Netztopologie selbst, aber in Zusammenhang mit einem hydrografisch interessanten Punkt, einer Anlage oder einem Bauwerk, der die Strömung im Netzstrom reguliert.

junction

Knotenpunkt, an dem drei oder mehrere Verbindungen zusammenlaufen.

outlet

Endknotenpunkt einer Reihe untereinander verbundener Verbindungen.

source

Startknotenpunkt einer Reihe untereinander verbundener Verbindungen.

46.

Unter Ziffer 8.5.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste CrossingTypeValue

Wert

Definition

aqueduct

Eine Rohrleitung oder ein künstlicher Kanal mit dem Zweck, Wasser von einer entfernten Quelle, im Allgemeinen durch Schwerkraft für die Süßwasserversorgung, die landwirtschaftliche und/oder industrielle Nutzung zu befördern.

bridge

Ein Bauwerk, das zwei Standorte miteinander verbindet und der Überführung eines Transportwegs über ein Geländehindernis dient.

culvert

Ein Düker, der einen Wasserlauf unter einer Straße durchleitet.

siphon

Eine Rohrleitung zur Beförderung von Flüssigkeiten von einem Höhenniveau auf ein niedrigeres Höhenniveau, wobei die Unterschiede des Flüssigkeitsdrucks genutzt werden, um eine Flüssigkeitssäule auf ein höheres Niveau zu drängen, bevor sie in den Abfluss fällt.

47.

Unter Ziffer 8.5.4.2 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste HydrologicalPersistenceValue

Wert

Definition

dry

Selten gefüllt und/oder fließend, im Allgemeinen nur während und/oder sofort nach Starkniederschlägen.

ephemeral

Während und sofort nach Niederschlägen gefüllt und/oder fließend.

intermittent

Für einen Teil des Jahres gefüllt und/oder fließend.

perennial

Das ganze Jahr über gefüllt und/oder kontinuierlich fließend.

48.

Unter Ziffer 8.5.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste InundationValue

Wert

Definition

controlled

Ein Gebiet, das periodisch überschwemmt wird, indem der Stand des durch einen Damm gestauten Wassers reguliert wird.

natural

Ein Gebiet, das periodisch mit Wasser – ausgenommen Tidewasser – überschwemmt wird.

49.

Unter Ziffer 8.5.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste ShoreTypeValue

Wert

Definition

boulders

Große, von Wasser oder Witterung erodierte Steine.

clay

Eine feste, zähe, feinkörnige Erde, die vorwiegend aus hydratisierten Aluminosilikaten besteht, die durch Zusatz von Wasser modellierfähiger werden und geformt und getrocknet werden können.

gravel

Kleine, vom Wasser abgetragene oder zerriebene Steine.

mud

Weicher, feuchter Boden, Sand, Staub und/oder anderes erdiges Material.

rock

Steine aller Größen.

sand

Körniges Material, das aus kleinen erodierten Fragmenten von (vorwiegend kieselhaltigen) Felsgestein besteht und feiner als Kies und größer als grobe Schlammkörner ist.

shingle

Kleine, lose, vom Wasser abgerundete Kieselsteine, die insbesondere an Meeresküsten zu finden sind.

stone

Stücke von Felsen oder mineralisches Material (außer Metall) von bestimmter Form und Größe, im Allgemeinen künstlich geformt und für besondere Zwecke verwandt.

50.

Unter Ziffer 8.5.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste WaterLevelValue

Wert

Definition

equinoctialSpringLowWater

Die Höhe des Niedrigwasserstands bei Springtiden in der Zeit um die Tagundnachtgleiche.

higherHighWater

Der Höchstwasserstand der Hochwasser (oder eines Hochwassers) an einem bestimmten Tag der Gezeiten, der auf die Wirkung der Deklination A1 von Mond und Sonne zurückzuführen ist.

higherHighWaterLargeTide

Der Durchschnitt des höchsten Hochwassers, berechnet auf Basis von einem Wert pro Jahr über einen Beobachtungszeitraum von 19 Jahren.

highestAstronomicalTide

Der höchste Gezeitenstand, dessen Auftreten unter mittleren meteorologischen Bedingungen und für sämtliche Kombinationen astronomischer Stellungen vorhergesagt werden kann.

highestHighWater

Der höchste Wasserstand, der an einem Ort gemessen wurde.

highWater

Der höchste Wasserstand des Wasserspiegels, der an einem Ort während eines Gezeitenzyklus erreicht wird.

highWaterSprings

Ein beliebiger Wasserstand, der annähernd dem mittleren Hochwasserstand bei Springtide entspricht.

indianSpringHighWater

Ein Gezeitennull, das annähernd dem mittleren Tidehochwasserstand bei Springtiden entspricht.

indianSpringLowWater

Ein Gezeitennull, das annähernd dem mittleren Tideniedrigwasserstand bei Springtiden entspricht.

localDatum

Eine beliebige Bezugsfläche, die von einer Behörde eines örtlichen Hafens festgesetzt wird und auf deren Grundlage diese Behörde Gezeiten- und Wasserstände misst.

lowerLowWater

Der Tiefstwasserstand der Niedrigwasser (oder eines Niedrigwassers) an einem bestimmten Tag der Gezeiten, der auf die Wirkung der Deklination A1 von Mond und Sonne zurückzuführen ist.

lowerLowWaterLargeTide

Der Mittelwert des niedrigsten Niedrigwassers, berechnet auf Basis von einem Wert pro Jahr über einen Beobachtungszeitraum von 19 Jahren.

lowestAstronomicalTide

Der niedrigste Gezeitenwasserstand, dessen Auftreten unter mittleren meteorologischen Bedingungen und für sämtliche Kombinationen astronomischer Stellungen vorhergesagt werden kann.

lowestLowWater

Ein beliebiger Wasserstand, der mit dem an einem Ort gemessenen niedrigsten Gezeitenstand übereinstimmt oder etwas darunter liegt.

lowestLowWaterSprings

Ein beliebiger Wasserstand, der mit dem an einem Ort gemessenen Tiefstwasserstand bei Springtiden übereinstimmt, der während eines Zeitraums von weniger als 19 Jahren gemessen wurde.

lowWater

Ein Näherungswert von mittlerem Niedrigwasser, der ungeachtet späterer genauerer Bestimmungen als Referenzstand für ein begrenztes Gebiet angenommen wurde.

lowWaterDatum

Ein Näherungswert von mittlerem Niedrigwasser, der als Standardreferenz für ein begrenztes Gebiet angenommen wurde.

lowWaterSprings

Ein Stand, der annähernd dem mittleren Tideniedrigstand bei Springtiden entspricht.

meanHigherHighWater

Die mittlere Höhe von höherem Hochwasser an einem Ort über einen Zeitraum von 19 Jahren.

meanHigherHighWaterSprings

Die mittlere Höhe von höherem Hochwasser bei Springtiden an einem Ort.

meanHigherLowWater

Der Mittelwert des höheren Niedrigwasserstands, der an jedem Tag der Gezeiten über einen staatlich festgelegten Beobachtungszeitraum von 19 Jahren (National Tidal Datum Epoch) gemessen wird.

meanHighWater

Die mittlere Höhe aller Hochwasser an einem Ort über einen Zeitraum von 19 Jahren.

meanHighWaterNeaps

Die mittlere Höhe der Hochwasser der Nipptide.

meanHighWaterSprings

Die mittlere Höhe der Hochwasser von Springtiden.

meanLowerHighWater

Der Mittelwert der niedrigeren Hochwasserhöhe, der an jedem Tag der Gezeiten über einen staatlich festgelegten Beobachtungszeitraum von 19 Jahren (National Tide Datum Epoch) gemessen wurde.

meanLowerLowWater

Die mittlere Höhe der niedrigeren Niedrigwasser an einem Ort über einen Zeitraum von 19 Jahren.

meanLowerLowWaterSprings

Die mittlere Höhe von niedrigerem Niedrigwasser bei Springtiden an einem Ort.

meanLowWater

Die mittlere Höhe von allen Niedrigwassern an einem Ort über einen Zeitraum von 19 Jahren.

meanLowWaterNeaps

Die mittlere Höhe der Niedrigwasser der Nipptide.

meanLowWaterSprings

Die mittlere Höhe der Niedrigwasser von Springtiden.

meanSeaLevel

Die mittlere Höhe des Meeres an einer Gezeitenstation, die von einem zuvor festgelegten unveränderlichen Referenzstand aus gemessen wird.

meanTideLevel

Der arithmetische Mittelwert von mittlerem Hochwasser und mittlerem Niedrigwasser.

meanWaterLevel

Der Mittelwert aller stündlichen Wasserstände über den verfügbaren Berichtszeitraum.

nearlyHighestHighWater

Ein beliebiger Wasserstand, der annähernd dem höchsten Wasserstand entspricht, der an einem Ort gemessen wurde, und normalerweise dem Hochwasser bei Springtide entspricht.

nearlyLowestLowWater

Ein Stand, der annähernd dem niedrigsten Wasserstand entspricht, der an einem Ort gemessen wurde, und normalerweise dem indischen Springniedrigwasser entspricht.

tropicHigherHighWater

Der Höchststand der Hochwasser (oder eines Hochwassers) der Gezeiten, der halbmonatlich auftritt, wenn die Wirkung der maximalen Deklination des Mondes am größten ist.

tropicLowerLowWater

Der Tiefststand der Niedrigwasser (oder eines Niedrigwassers) der Gezeiten, der halbmonatlich auftritt, wenn die Wirkung der maximalen Deklination des Mondes am größten ist.

51.

Unter Ziffer 9.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste DesignationSchemeValue

Wert

Definition

emeraldNetwork

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß dem Smaragd-Netzwerk.

IUCN

Das Schutzgebiet verfügt über eine Einstufung gemäß der Kategorisierung der International Union for Conservation of Nature.

nationalMonumentsRecord

Das Schutzgebiet verfügt über eine Klassifikation gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record.

natura2000

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG).

ramsar

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß der Ramsar-Konvention.

UNESCOManAndBiosphereProgramme

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß dem UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre“.

UNESCOWorldHeritage

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß der UNESCO-Welterbekonvention.

52.

Unter Ziffer 9.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste IUCNDesignationValue

Wert

Definition

habitatSpeciesManagementArea

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Biotop-/Artenschutzgebiet mit Management eingestuft.

managedResourceProtectedArea

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Ressourcenschutzgebiet mit Management eingestuft.

nationalPark

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Nationalpark eingestuft.

naturalMonument

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Naturdenkmal eingestuft.

ProtectedLandscapeOrSeascape

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Geschützte Landschaft/Geschütztes marines Gebiet eingestuft.

strictNatureReserve

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Strenges Naturreservat eingestuft.

wildernessArea

Das Schutzgebiet ist gemäß der IUCN-Kategorisierung als Wildnisgebiet eingestuft.

53.

Unter Ziffer 9.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste NationalMonumentsRecordDesignationValue

Wert

Definition

agricultureAndSubsistence

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als ein landwirtschaftliches Denkmal oder Subsistenz-Denkmal (agricultural or subsistence monument) eingestuft.

civil

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als ein Zivildenkmal (civil monument) eingestuft.

commemorative

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Erinnerungsdenkmal (commemorative monument) eingestuft.

commercial

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als gewerbliches Denkmal (commercial monument) eingestuft.

communications

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Kommunikation (communications monument) eingestuft.

defence

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Verteidigung (defence monument) eingestuft.

domestic

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als einheimisches Denkmal (domestic monument) eingestuft.

education

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Bildung (education monument) eingestuft.

gardensParksAndUrbanSpaces

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Garten, Park oder städtischer Raum (garden, park or urban space monument) eingestuft.

healthAndWelfare

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Gesundheit und Wohlfahrt (health and welfare monument) eingestuft.

industrial

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als industrielles Denkmal (industrial monument) eingestuft.

maritime

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als maritimes Denkmal (maritime monument) eingestuft.

monument

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal mit einer nicht kategorisierten Form (monument with some unclassified form) eingestuft.

recreational

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Freizeit (recreational monument) eingestuft.

religiousRitualAndFunerary

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als ein religiöses, Kult- oder Totendenkmal (religious, ritual or funerary monument) eingestuft.

settlement

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Siedlung (settlement) eingestuft.

transport

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Verkehr (transport monument) eingestuft.

waterSupplyAndDrainage

Das Schutzgebiet ist gemäß dem Klassifikationssystem des National Monuments Record als Denkmal im Bereich Wasserversorgung und Entwässerung (water supply and drainage monument) eingestuft.

54.

Unter Ziffer 9.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste Natura2000DesignationValue

Wert

Definition

proposedSiteOfCommunityImportance

Das Schutzgebiet wird gemäß Natura 2000 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI, Site of Community Importance) vorgeschlagen.

proposedSpecialProtectionArea

Das Schutzgebiet wird gemäß Natura 2000 als Besonderes Schutzgebiet (SPA, Special Protection Area) vorgeschlagen.

siteOfCommunityImportance

Das Schutzgebiet wird gemäß Natura 2000 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI, Site of Community Importance) bezeichnet.

specialAreaOfConservation

Das Schutzgebiet wird gemäß Natura 2000 als Besonderes Erhaltungsgebiet (SAC, Special Area of Conservation) bezeichnet.

specialProtectionArea

Das Schutzgebiet wird gemäß Natura 2000 als Besonderes Schutzgebiet (SPA, Special Protection Area) bezeichnet.

55.

Unter Ziffer 9.4.6 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste RamsarDesignationValue

Wert

Definition

ramsar

Das Schutzgebiet verfügt über eine Bezeichnung gemäß der Ramsar-Konvention.

56.

Unter Ziffer 9.4.7 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste UNESCOManAndBiosphereProgrammeDesignationValue

Wert

Definition

biosphereReserve

Das Schutzgebiet wird gemäß dem Programm „Mensch und Biosphäre“ als Biosphärenreservat bezeichnet.

57.

Unter Ziffer 9.4.8 wird die folgende Tabelle eingefügt:

Zulässige Werte für die Codeliste UNESCOWorldHeritageDesignationValue

Wert

Definition

cultural

Das Schutzgebiet wird als Weltkulturerbe bezeichnet.

mixed

Das Schutzgebiet wird als Weltkultur- und Weltnaturerbe bezeichnet.

natural

Das Schutzgebiet wird als Weltnaturerbe bezeichnet.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 103/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

103,7

JO

87,5

MA

57,1

TN

125,1

TR

102,2

ZZ

95,1

0707 00 05

EG

182,1

JO

96,7

MA

100,1

TR

117,9

ZZ

124,2

0709 90 70

MA

50,5

TR

137,6

ZA

57,4

ZZ

81,8

0709 90 80

EG

97,7

ZZ

97,7

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

54,3

IL

67,8

MA

55,8

TN

58,2

TR

69,0

ZA

41,5

ZZ

53,7

0805 20 10

IL

170,1

MA

78,1

TR

79,6

ZZ

109,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

57,1

EG

57,7

IL

102,9

JM

82,9

MA

104,2

PK

51,1

TR

68,9

ZZ

75,0

0805 50 10

AR

45,3

EG

52,0

MA

56,9

TR

53,9

UY

45,3

ZZ

50,7

0808 10 80

CL

90,0

CN

90,8

MK

42,6

US

99,7

ZZ

80,8

0808 20 50

CL

247,4

CN

49,7

US

130,7

ZA

102,5

ZZ

132,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 104/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 5. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

60,08

0,00

1701 11 90 (1)

60,08

0,00

1701 12 10 (1)

60,08

0,00

1701 12 90 (1)

60,08

0,00

1701 91 00 (2)

60,23

0,00

1701 99 10 (2)

60,23

0,00

1701 99 90 (2)

60,23

0,00

1702 90 95 (3)

0,60

0,17


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 105/2011 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 31. Januar bis 1. Februar 2011 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Februar 2011 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die vom 31. Januar bis 1. Februar 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 95,463571 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 7. Februar 2011 beantragten Mengen wird im Februar 2011 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


BESCHLÜSSE

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/79/GASP DES RATES

vom 4. Februar 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien erlassen.

(2)

Die im Anhang zu dem genannten Beschluss enthaltene Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollte geändert werden und die Angaben zu bestimmten Personen auf der Liste sollten aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweisnr. 00354671.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

2.

Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweisnr. 00683530.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 11 rue de France – Radès Ben Arous, Personalausweisnr. 05000799.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

4.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Lybien), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: résidence de l'étoile du nord – suite B – 7ème étage – appt. No 25 – Centre urbain du nord – Cité El Khadra – Tunis, Personalausweisnr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

5.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI, Personalausweisnr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

6.

Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweisnr. 00299177.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast,Personalausweisnr. 09006300.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

8.

Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 32 rue Hédi Karray – El Menzah – Tunis, Personalausweisnr. 00777029.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: 20 rue El Achfat – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 00104253.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

10.

Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: au 21 rue d'Aristote – Carthage Salammbô, Personalausweisnr. 00403106.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

11.

Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: 124 avenue Habib Bourguiba – Carthage presidence, Personalausweisnr. 05417770.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 3 rue de la colombe – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00178522.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 20 Rue Ibn Chabat – Salammbô – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 05150331.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: 4 rue Taoufik EI Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00166569.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

15.

Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI

Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 4 rue Taoufik El Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00046988.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

16.

Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR, Wohnsitz: 4 rue de la mouette – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00235016.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

17.

Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR

Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: 4 rue Ennawras – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00547946.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

18.

Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: immeuble Amine El Bouhaira – Rue du Lac Turkana – Les berges du Lac – Tunis, Personalausweisnr. 05411511.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

19.

Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF

Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05417907.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

20.

Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI

Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05189459.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: lotissement Erriadh.2 – Gammarth – Tunis, Personalausweisnr. 05412560.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: 2 rue El Farrouj – La Marsa, Personalausweisnr. 05418095.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: 12 rue Taieb Mhiri – Le Kram – Tunis, Personalausweisnr. 00300638.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

24.

Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED

Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem – Peugeot, Wohnsitz: 4 rue Mohamed Makhlouf – El Manar.2 – Tunis

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

25.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: rue du jardin – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

26.

Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: 5 rue El Montazah – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00589759.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

27.

Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Berater im Außenministerium, Personalausweisnr. 05409131.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

28.

Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK

Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 8 rue du Commandant Béjaoui – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 04766495.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00589758.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

30.

Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK

Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00642271.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

31.

Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: 11 rue Sidi el Gharbi – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02951793.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

32.

Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: rue El Moez – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02800443.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

33.

Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: 17 avenue de la République –Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02914657.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

34.

Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue de l'Imam Muslim – Khezama ouest –Sousse, Personalausweisnr. 02804872.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: 255 cité El Bassatine – Monastir, Personalausweisnr. 028106l4.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

36.

Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI,

Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue Hédi Nouira – Monastir, Personalausweisnr. 04180053.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

37.

Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: 83 Cap Marina – Monastir, Personalausweisnr. 04186963.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

38.

Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Import-kaufmann, Wohnsitz: avenue Mohamed Salah Sayadi – Skanes – Monastir, Personalausweisnr. 04192479.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

39.

Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: rue Abu Dhar El Ghafari – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 06810509.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

40.

Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590835.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590836.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: rue Ibn Maja – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 08434380.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbewegichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

43.

Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: résidence les jardins, apt. 8C Bloc. b – El Menzah,8 – l'Ariana, Personalausweisnr. 05514395.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

44.

Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrs-ministerium, Wohnsitz: 4 avenue Tahar SFAR – El Manar. 2 – Tunis, Personalausweisnr. 05504161.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 13 lotissement Ennakhil – Kantaoui – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05539378.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit).

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 16. April 1971 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, verheiratet mit Amel SAID, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 00297112.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: 23 rue Ali Zlitni, El Manar,2 – Tunis, Personalausweisnr. 04622472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.“


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/48


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 522)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/80/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. April 2008 stellte das Unternehmen Senmi Ekisu Co. Ltd. bei den zuständigen Behörden Finnlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax) als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 12. Januar 2009 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch in Verkehr gebracht werden darf.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. März 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

Daher wurde am 14. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit eines Peptiderzeugnisses aus Sardinen als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Sardine Peptide Product‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen unbedenklich ist.

(7)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Peptiderzeugnis aus Fisch (Sardinops sagax) gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungen in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Senmi Ekisu Co., Ltd., Research & Development Department, 779-2 Noda, Hirano-Cho, Ohzu-City, Ehime 795-0021, Japan gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2010,8(7): 1684.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS PEPTIDERZEUGNIS AUS FISCH (SARDINOPS SAGAX)

Beschreibung

Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen. Sie ist ein gelblich weißes Pulver.

Spezifikation für das Peptiderzeugnis aus Fisch (Sardinops sagax)

Peptide (1)

(kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa)

≥ 85 g/100 g

Val-Tyr (Dipeptid)

0,1 bis 0,16 g/100 g

Asche

≤ 10 g/100 g

Feuchtigkeit

≤ 8 g/100 g


(1)  Kjeldahl-Methode.


ANHANG II

VERWENDUNGEN DES PEPTIDERZEUGNISSES AUS FISCH

Verwendungsgruppe

Höchstgehalt an Peptiderzeugnis aus Fisch

Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milcherzeugnisse und Milchpulver

0,48 g/100 g (verzehrfertig)

Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis

0,3 g/100 g (verzehrfertig)

Frühstückscerealien

2 g/100 g

Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver

0,3 g/100 g (verzehrfertig)


5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2011

zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/81/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (2) endet am 31. Dezember 2010.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (3) endet am 31. Dezember 2010.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (4) endet am 31. Dezember 2010.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (5) endet am 31. Dezember 2010.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (6) endet am 31. Dezember 2010.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (7) endet am 31. Dezember 2010.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen.

(8)

Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sollte bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden.

(9)

Die Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. August 2011.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. April 2011.“

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2011.“

Artikel 5

Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.

(4)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25

(6)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.