ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.031.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2011/80/EU |
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2011/81/EU |
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Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 101/2011 DES RATES
vom 4. Februar 2011
über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss 2011/72/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft des Landes bringen und die Entwicklung der Demokratie in Tunesien untergraben, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt. |
(2) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(3) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden. |
(4) |
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Tunesien ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden. |
(5) |
Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(6) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen. |
(7) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
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b) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
c) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
d) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist; |
e) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/72/GASP als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen, werden eingefroren.
(2) Den in den Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 3
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtskundiger Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, |
b) |
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 6
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.
Artikel 7
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
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b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. |
Artikel 8
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
Artikel 9
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und |
b) |
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 10
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
Artikel 11
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 12
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
Artikel 14
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.
Artikel 15
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 16
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Gründe |
1. |
Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweisnr. 00354671. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
2. |
Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweisnr. 00683530. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
3. |
Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 11 rue de France – Radès Ben Arous, Personalausweisnr. 05000799. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
4. |
Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Lybien), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: résidence de l'étoile du nord – suite B – 7ème étage – appt. No25 – Centre urbain du nord – Cité El Khadra – Tunis, Personalausweisnr. 04524472. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
5. |
Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI |
Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI, Personalausweisnr. 04682068. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
6. |
Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweisnr. 00299177. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
7. |
Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast, Personalausweisnr. 09006300. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
8. |
Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 32 rue Hédi Karray – El Menzah – Tunis, Personalausweisnr. 00777029. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
9. |
Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: 20 rue El Achfat – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 00104253. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
10. |
Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: au 21 rue d' Aristote – Carthage Salammbô, Personalausweisnr. 00403106. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäschet. |
11. |
Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: 124 avenue Habib Bourguiba – Carthage presidence, Personalausweisnr. 05417770. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
12. |
Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 3 rue de la colombe – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00178522. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
13. |
Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 20 Rue Ibn Chabat – Salammbô – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 05150331. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
14. |
Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: 4 rue Taoufik EI Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00166569. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
15. |
Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI |
Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 4 rue Taoufik El Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00046988. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
16. |
Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR,Wohnsitz: 4 rue de la mouette – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00235016. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
17. |
Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR |
Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: 4 rue Ennawras – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00547946. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
18. |
Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: immeuble Amine El Bouhaira –Rue du Lac Turkana – Les berges du Lac – Tunis, Personalausweisnr. 05411511. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
19. |
Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF |
Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05417907. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
20. |
Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI |
Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05189459. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
21. |
Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: lotissement Erriadh.2 – Gammarth – Tunis, Personalausweisnr. 05412560. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
22. |
Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: 2 rue El Farrouj – La Marsa, Personalausweisnr. 05418095. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
23. |
Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: 12 rue Taieb Mhiri – Le Kram – Tunis, Personalausweisnr. 00300638. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
24. |
Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED |
Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem – Peugeot, Wohnsitz: 4 rue Mohamed Makhlouf – El Manar.2 – Tunis |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
25. |
Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB |
Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: rue du jardin – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00400688. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
26. |
Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: 5 rue El Montazah – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00589759. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
27. |
Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Berater im Außenministerium, Personalausweisnr. 05409131. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
28. |
Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK |
Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 8 rue du Commandant Béjaoui – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 04766495. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
29. |
Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00589758. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
30. |
Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK |
Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00642271. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
31. |
Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: 11 rue Sidi el Gharbi – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02951793. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
32. |
Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: rue El Moez – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02800443. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
33. |
Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: 17 avenue de la République –Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02914657. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
34. |
Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue de l'Imam Muslim – Khezama ouest –Sousse, Personalausweisnr. 02804872. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
35. |
Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: 255 cité El Bassatine – Monastir, Personalausweisnr. 028106l4. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
36. |
Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue Hédi Nouira – Monastir, Personalausweisnr. 04180053. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
37. |
Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: 83 Cap Marina – Monastir, Personalausweisnr. 04186963. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
38. |
Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Import-kaufmann, Wohnsitz: avenue Mohamed Salah Sayadi – Skanes – Monastir, Personalausweisnr. 04192479. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
39. |
Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: rue Abu Dhar El Ghafari – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 06810509. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
40. |
Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590835. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
41. |
Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590836. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
42. |
Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: rue Ibn Maja – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 08434380. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
43. |
Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: résidence les jardins, apt. 8C Bloc. b – El Menzah,8 – l'Ariana, Personalausweisnr. 05514395. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
44. |
Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrs-ministerium, Wohnsitz: 4 avenue Tahar SFAR – El Manar. 2 – Tunis, Personalausweisnr. 05504161. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
45. |
Montassar Ben Habib Ben.Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 13 lotissement Ennakhil – Kantaoui – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05539378. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
46. |
Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit). |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
47. |
Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 16. April 1971 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, verheiratet mit Amel SAID, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 00297112. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
48. |
Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: 23 rue Ali Zlitni, El Manar,2 – Tunis, Personalausweisnr. 04622472. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
ANHANG II
LISTE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1, ARTIKEL 5 ABSATZ 1, ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE a GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
A. Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten:
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
B. Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente |
CHAR 12/106 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel.: +32 229-55585 |
Fax +32 229-90873 |
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließlich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen zu verwenden sind. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind. |
(3) |
Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden. |
(4) |
Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelistenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politikbereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Beteiligung und Anhörung der Interessengruppen und die Anwendung internationaler Normen nach den gleichen Prinzipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.
(2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ |
2. |
Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue
|
3. |
Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden. Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“ |
4. |
Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue
|
5. |
Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue
|
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ |
2. |
Unter Ziffer 3.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste GrammaticalGenderValue
|
3. |
Unter Ziffer 3.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste GrammaticalNumberValue
|
4. |
Unter Ziffer 3.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste NameStatusValue
|
5. |
Unter Ziffer 3.3.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste NamedPlaceTypeValue
|
6. |
Unter Ziffer 3.3.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste NativenessValue
|
7. |
Unter Ziffer 4.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AdministrativeHierarchyLevel
|
8. |
Unter Ziffer 5.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste GeometryMethodValue
|
9. |
Unter Ziffer 5.4.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste GeometrySpecificationValue
|
10. |
Unter Ziffer 5.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LocatorDesignatorTypeValue
|
11. |
Unter Ziffer 5.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LocatorLevelValue
|
12. |
Unter Ziffer 5.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LocatorNameTypeValue
|
13. |
Unter Ziffer 5.4.6 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste PartTypeValue
|
14. |
Unter Ziffer 5.4.7 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste StatusValue
|
15. |
Unter Ziffer 6.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste CadastralZoningLevelValue
|
16. |
Der Ziffer 7.1 werden folgende Absätze angefügt:
|
17. |
Unter Ziffer 7.3.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AccessRestrictionValue
|
18. |
Unter Ziffer 7.3.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RestrictionTypeValue
|
19. |
Unter Ziffer 7.4.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AerodromeCategoryValue
|
20. |
Unter Ziffer 7.4.2.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AerodromeTypeValue
|
21. |
Unter Ziffer 7.4.2.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AirRouteLinkClassValue
|
22. |
Unter Ziffer 7.4.2.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AirRouteTypeValue
|
23. |
Unter Ziffer 7.4.2.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AirUseRestrictionValue
|
24. |
Unter Ziffer 7.4.2.6 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AirspaceAreaTypeValue
|
25. |
Unter Ziffer 7.4.2.7 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste NavaidTypeValue
|
26. |
Unter Ziffer 7.4.2.8 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste PointRoleValue
|
27. |
Unter Ziffer 7.4.2.9 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RunwayTypeValue
|
28. |
Unter Ziffer 7.4.2.10 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste SurfaceCompositionValue
|
29. |
Unter Ziffer 7.5.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste CablewayTypeValue
|
30. |
Unter Ziffer 7.6.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste FormOfRailwayNodeValue
|
31. |
Unter Ziffer 7.6.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RailwayTypeValue
|
32. |
Unter Ziffer 7.6.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RailwayUseValue
|
33. |
Unter Ziffer 7.7.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste AreaConditionValue
|
34. |
Unter Ziffer 7.7.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste FormOfRoadNodeValue
|
35. |
Unter Ziffer 7.7.3.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste FormOfWayValue
|
36. |
Unter Ziffer 7.7.3.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RoadPartValue
|
37. |
Unter Ziffer 7.7.3.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RoadServiceTypeValue
|
38. |
Unter Ziffer 7.7.3.6 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RoadSurfaceCategoryValue
|
39. |
Unter Ziffer 7.7.3.7 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ServiceFacilityValue
|
40. |
Unter Ziffer 7.7.3.8 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste SpeedLimitSourceValue
|
41. |
Unter Ziffer 7.7.3.9 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste VehicleTypeValue
|
42. |
Unter Ziffer 7.7.3.10 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste WeatherConditionValue
|
43. |
Unter Ziffer 7.8.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste FerryUseValue
|
44. |
Unter Ziffer 7.8.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste FormOfWaterwayNodeValue
|
45. |
Unter Ziffer 8.4.2.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste HydroNodeCategoryValue
|
46. |
Unter Ziffer 8.5.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste CrossingTypeValue
|
47. |
Unter Ziffer 8.5.4.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste HydrologicalPersistenceValue
|
48. |
Unter Ziffer 8.5.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste InundationValue
|
49. |
Unter Ziffer 8.5.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ShoreTypeValue
|
50. |
Unter Ziffer 8.5.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste WaterLevelValue
|
51. |
Unter Ziffer 9.4.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste DesignationSchemeValue
|
52. |
Unter Ziffer 9.4.3 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste IUCNDesignationValue
|
53. |
Unter Ziffer 9.4.4 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste NationalMonumentsRecordDesignationValue
|
54. |
Unter Ziffer 9.4.5 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste Natura2000DesignationValue
|
55. |
Unter Ziffer 9.4.6 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste RamsarDesignationValue
|
56. |
Unter Ziffer 9.4.7 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste UNESCOManAndBiosphereProgrammeDesignationValue
|
57. |
Unter Ziffer 9.4.8 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste UNESCOWorldHeritageDesignationValue
|
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/35 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 103/2011 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
103,7 |
JO |
87,5 |
|
MA |
57,1 |
|
TN |
125,1 |
|
TR |
102,2 |
|
ZZ |
95,1 |
|
0707 00 05 |
EG |
182,1 |
JO |
96,7 |
|
MA |
100,1 |
|
TR |
117,9 |
|
ZZ |
124,2 |
|
0709 90 70 |
MA |
50,5 |
TR |
137,6 |
|
ZA |
57,4 |
|
ZZ |
81,8 |
|
0709 90 80 |
EG |
97,7 |
ZZ |
97,7 |
|
0805 10 20 |
AR |
41,5 |
BR |
41,5 |
|
EG |
54,3 |
|
IL |
67,8 |
|
MA |
55,8 |
|
TN |
58,2 |
|
TR |
69,0 |
|
ZA |
41,5 |
|
ZZ |
53,7 |
|
0805 20 10 |
IL |
170,1 |
MA |
78,1 |
|
TR |
79,6 |
|
ZZ |
109,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
57,1 |
EG |
57,7 |
|
IL |
102,9 |
|
JM |
82,9 |
|
MA |
104,2 |
|
PK |
51,1 |
|
TR |
68,9 |
|
ZZ |
75,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
45,3 |
EG |
52,0 |
|
MA |
56,9 |
|
TR |
53,9 |
|
UY |
45,3 |
|
ZZ |
50,7 |
|
0808 10 80 |
CL |
90,0 |
CN |
90,8 |
|
MK |
42,6 |
|
US |
99,7 |
|
ZZ |
80,8 |
|
0808 20 50 |
CL |
247,4 |
CN |
49,7 |
|
US |
130,7 |
|
ZA |
102,5 |
|
ZZ |
132,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 104/2011 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2011 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 7.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 5. Februar 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
60,08 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
60,08 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
60,08 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
60,08 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
60,23 |
0,00 |
1701 99 10 (2) |
60,23 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
60,23 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,60 |
0,17 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/39 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 105/2011 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 31. Januar bis 1. Februar 2011 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2011
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Februar 2011 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die vom 31. Januar bis 1. Februar 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 95,463571 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 7. Februar 2011 beantragten Mengen wird im Februar 2011 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(5) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.
BESCHLÜSSE
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/79/GASP DES RATES
vom 4. Februar 2011
zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien erlassen. |
(2) |
Die im Anhang zu dem genannten Beschluss enthaltene Liste der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollte geändert werden und die Angaben zu bestimmten Personen auf der Liste sollten aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.
(1) ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.
ANHANG
„ANHANG
LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Gründe |
1. |
Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweisnr. 00354671. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
2. |
Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweisnr. 00683530. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
3. |
Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 11 rue de France – Radès Ben Arous, Personalausweisnr. 05000799. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
4. |
Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Lybien), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: résidence de l'étoile du nord – suite B – 7ème étage – appt. No 25 – Centre urbain du nord – Cité El Khadra – Tunis, Personalausweisnr. 04524472. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
5. |
Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI |
Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI, Personalausweisnr. 04682068. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
6. |
Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweisnr. 00299177. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
7. |
Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast,Personalausweisnr. 09006300. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
8. |
Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 32 rue Hédi Karray – El Menzah – Tunis, Personalausweisnr. 00777029. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
9. |
Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: 20 rue El Achfat – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 00104253. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
10. |
Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: au 21 rue d'Aristote – Carthage Salammbô, Personalausweisnr. 00403106. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
11. |
Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: 124 avenue Habib Bourguiba – Carthage presidence, Personalausweisnr. 05417770. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
12. |
Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 3 rue de la colombe – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00178522. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
13. |
Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI |
Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 20 Rue Ibn Chabat – Salammbô – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 05150331. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
14. |
Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: 4 rue Taoufik EI Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00166569. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
15. |
Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI |
Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 4 rue Taoufik El Hakim – La Marsa, Personalausweisnr. 00046988. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
16. |
Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR, Wohnsitz: 4 rue de la mouette – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00235016. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
17. |
Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR |
Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: 4 rue Ennawras – Gammarth supérieur, Personalausweisnr. 00547946. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
18. |
Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: immeuble Amine El Bouhaira – Rue du Lac Turkana – Les berges du Lac – Tunis, Personalausweisnr. 05411511. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
19. |
Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF |
Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05417907. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
20. |
Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI |
Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 41 rue Garibaldi – Tunis, Personalausweisnr. 05189459. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
21. |
Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: lotissement Erriadh.2 – Gammarth – Tunis, Personalausweisnr. 05412560. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
22. |
Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: 2 rue El Farrouj – La Marsa, Personalausweisnr. 05418095. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
23. |
Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI |
Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: 12 rue Taieb Mhiri – Le Kram – Tunis, Personalausweisnr. 00300638. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
24. |
Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED |
Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem – Peugeot, Wohnsitz: 4 rue Mohamed Makhlouf – El Manar.2 – Tunis |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
25. |
Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB |
Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: rue du jardin – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00400688. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
26. |
Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: 5 rue El Montazah – Sidi Bousaid – Tunis, Personalausweisnr. 00589759. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
27. |
Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Berater im Außenministerium, Personalausweisnr. 05409131. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
28. |
Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK |
Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 8 rue du Commandant Béjaoui – Carthage – Tunis, Personalausweisnr. 04766495. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
29. |
Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00589758. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
30. |
Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK |
Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: 49 avenue Habib Bourguiba – Carthage, Personalausweisnr. 00642271. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
31. |
Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: 11 rue Sidi el Gharbi – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02951793. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
32. |
Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: rue El Moez – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02800443. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
33. |
Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: 17 avenue de la République –Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 02914657. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
34. |
Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue de l'Imam Muslim – Khezama ouest –Sousse, Personalausweisnr. 02804872. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
35. |
Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: 255 cité El Bassatine – Monastir, Personalausweisnr. 028106l4. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
36. |
Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI, |
Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: avenue Hédi Nouira – Monastir, Personalausweisnr. 04180053. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
37. |
Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: 83 Cap Marina – Monastir, Personalausweisnr. 04186963. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
38. |
Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Import-kaufmann, Wohnsitz: avenue Mohamed Salah Sayadi – Skanes – Monastir, Personalausweisnr. 04192479. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
39. |
Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: rue Abu Dhar El Ghafari – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 06810509. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
40. |
Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590835. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
41. |
Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 17 avenue de la République – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05590836. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
42. |
Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA |
Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: rue Ibn Maja – Khezama est – Sousse, Personalausweisnr. 08434380. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbewegichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
43. |
Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: résidence les jardins, apt. 8C Bloc. b – El Menzah,8 – l'Ariana, Personalausweisnr. 05514395. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
44. |
Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrs-ministerium, Wohnsitz: 4 avenue Tahar SFAR – El Manar. 2 – Tunis, Personalausweisnr. 05504161. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
45. |
Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF |
Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: 13 lotissement Ennakhil – Kantaoui – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05539378. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
46. |
Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI |
Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit). |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
47. |
Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 16. April 1971 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, verheiratet mit Amel SAID, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa – Hammam-Sousse, Personalausweisnr. 00297112. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche. |
48. |
Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI |
Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: 23 rue Ali Zlitni, El Manar,2 – Tunis, Personalausweisnr. 04622472. |
Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.“ |
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/48 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 522)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2011/80/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 28. April 2008 stellte das Unternehmen Senmi Ekisu Co. Ltd. bei den zuständigen Behörden Finnlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax) als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Am 12. Januar 2009 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch in Verkehr gebracht werden darf. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. März 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. |
(5) |
Daher wurde am 14. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
(6) |
Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit eines Peptiderzeugnisses aus Sardinen als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Sardine Peptide Product‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen unbedenklich ist. |
(7) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass das Peptiderzeugnis aus Fisch die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Peptiderzeugnis aus Fisch (Sardinops sagax) gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungen in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Peptiderzeugnisses aus Fisch (Sardinops sagax), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Senmi Ekisu Co., Ltd., Research & Development Department, 779-2 Noda, Hirano-Cho, Ohzu-City, Ehime 795-0021, Japan gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010,8(7): 1684.
ANHANG I
SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS PEPTIDERZEUGNIS AUS FISCH (SARDINOPS SAGAX)
Beschreibung
Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen. Sie ist ein gelblich weißes Pulver.
Spezifikation für das Peptiderzeugnis aus Fisch (Sardinops sagax) |
|
Peptide (1) (kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa) |
≥ 85 g/100 g |
Val-Tyr (Dipeptid) |
0,1 bis 0,16 g/100 g |
Asche |
≤ 10 g/100 g |
Feuchtigkeit |
≤ 8 g/100 g |
(1) Kjeldahl-Methode.
ANHANG II
VERWENDUNGEN DES PEPTIDERZEUGNISSES AUS FISCH
Verwendungsgruppe |
Höchstgehalt an Peptiderzeugnis aus Fisch |
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milcherzeugnisse und Milchpulver |
0,48 g/100 g (verzehrfertig) |
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis |
0,3 g/100 g (verzehrfertig) |
Frühstückscerealien |
2 g/100 g |
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver |
0,3 g/100 g (verzehrfertig) |
5.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/81/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (2) endet am 31. Dezember 2010. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (3) endet am 31. Dezember 2010. |
(3) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (4) endet am 31. Dezember 2010. |
(4) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG (5) endet am 31. Dezember 2010. |
(5) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (6) endet am 31. Dezember 2010. |
(6) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (7) endet am 31. Dezember 2010. |
(7) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen. |
(8) |
Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sollte bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. |
(9) |
Die Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“
Artikel 2
Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. August 2011.“
Artikel 3
Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. April 2011.“
Artikel 4
Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2011.“
Artikel 5
Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“
Artikel 6
Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011.“
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Februar 2011
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.
(4) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.
(5) ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25
(6) ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.
(7) ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.