ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2011.029.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
54. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2011/73/EU |
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2011/74/EU |
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2011/75/EU |
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2011/76/EU |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 87/2011 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde das Laboratorium „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit seinem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) ausgewählt; dieses Laboratorium sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. April 2011 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt werden. |
(3) |
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Erreger von Bienenkrankheiten auf Unionsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(4) |
Daher ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die „Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail“ (ANSES) mit ihrem Forschungslaboratorium für Bienenkrankheiten in Sophia-Antipolis (Frankreich) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2016 als EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit benannt.
Bestimmte Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 2
In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 18 angefügt:
„18. |
EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Besondere Pflichten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit
Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nimmt das EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit folgende Pflichten und Aufgaben wahr:
1. |
Es koordiniert in Absprache mit der Kommission wie erforderlich die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der einschlägigen Bienenkrankheiten; dazu gehört vor allem Folgendes:
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2. |
Das EU-Referenzlaboratorium nimmt außerdem folgende Aufgaben wahr:
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3. |
Darüber hinaus nimmt das EU-Referenzlaboratorium folgende Aufgaben wahr:
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3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 88/2011 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens in drei spezifischen Bereichen geschaffen, die durch statistische Maßnahmen erfolgt. |
(2) |
Für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, den Bereich 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008, müssen Maßnahmen zur Umsetzung von statistischen Einzelmaßnahmen angenommen werden. |
(3) |
Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die nationalen und europäischen statistischen Stellen die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, den die Kommission in ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2) angenommen hat. |
(4) |
Bei den Umsetzungsmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen und die jüngste Vereinbarung zwischen dem Statistischen Institut der UNESCO (UIS), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse berücksichtigt werden. Dazu zählt auch das in der neuesten Fassung der detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung von UIS, OECD und Eurostat festgelegte Datenübermittlungsformat für Bildungssysteme. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1 geregelt, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.
Artikel 2
Behandelte Themen und ihre Merkmale
Die Auswahl und Beschreibung der in Bereich 1 (Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) behandelten Themen und die detaillierte Auflistung ihrer Merkmale sowie deren Aufschlüsselung sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse
1. Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, Zugänge, Personal, erlernte Fremdsprachen und Klassenstärken beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, Zugänge, Personal, erlernte Fremdsprachen und Klassenstärken werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 30. September im Jahr t+2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2012 betrifft das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2010-2011.
2. Daten zu Absolventen/Abschlüssen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t) oder das Kalenderjahr (Jahr t+1). Jährliche Daten über Absolventen/Abschlüsse werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 30. November im Jahr t+2 vorgelegt Die erste Datenübermittlung im November 2012 betrifft das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2010-2011 oder das Kalenderjahr 2011.
3. Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche Daten über die Bildungsausgaben werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 30. November im Jahr t+2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im November 2012 betrifft das Haushaltsjahr 2010.
Artikel 4
Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität
1. Die Anforderungen an die Datenqualität und der Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Der erste Bericht bezieht sich auf die 2012 erhobenen Daten. Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis 31. Januar im Jahr t+3 vorgelegt. Der erste Qualitätsbericht zur Datenerhebung im Jahr 2012 wird ausnahmsweise bis 31. März im Jahr t+3 vorgelegt.
3. Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative und andere Datenquellen kombinieren.
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.
(2) KOM(2005) 217 endg.
ANHANG I
Behandelte Themen, detaillierte Liste der Merkmale und deren Aufschlüsselung
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
ENRL-Bologna |
Zahl der Studierenden nach Bildungsbereich (Tertiärbereich), Geschlecht und Angaben zum Fach nach der Bolognastruktur (zweistufige Bachelor-/Masterstruktur bzw. PhD) |
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
Bildungsbereich |
Zahl der Studierenden in Bildungsgängen nach den Bologna-Strukturen (oder in Bildungsgängen, die zu einem ähnlichen Abschluss in nichteuropäischen Ländern führen); Zahl der Studierenden in Bildungsgängen, für die die Bologna-Strukturen nicht eingeführt wurden (Klassifizierung gemäß ISCED 97) (oder in Bildungsgängen, die zu anderen Abschlüssen in nichteuropäischen Ländern führen) |
Bologna-Strukturen |
Bildungsgänge mit einer Dauer von weniger als 3 Jahren, die aber als dem Tertiärbereich zugehörig gelten und Teil der Bologna-Struktur sind (Bildungsgänge, die zu einem Erstabschluss führen); Bildungsgänge, die nach 3-4 Jahren zu einem Bachelor-Abschluss führen (Bildungsgänge, die zu einem Erstabschluss führen); Bildungsgänge, die nach 4-6 Jahren kumuliert zu einem Master-Abschluss führen (Bildungsgänge, die zu einem Zweitabschluss führen); längere Bildungsgänge (5 Jahre oder länger), die zu einem Erstabschluss führen und Teil der Bologna-Struktur sind; PhD- und andere Promotionsstudiengänge (Bildungsgänge, die zu einem Drittabschluss führen/Habilitation). |
ISCED-Bereiche |
ISCED 5A 3 bis < 5 Jahre (führt zu einem Erstabschluss), ISCED 5A 5 Jahre oder mehr (führt zu einem Erstabschluss), ISCED 5A (führt zu einem Zweitabschluss), ISCED 5B (führt zu einer Ersten Qualifikation), ISCED 5B (führt zu einer zweiten Qualifikation), ISCED 6 (PhD/Promotion/Habilitation) |
Angaben zum Fach (Bildungsfeld) |
Handbuch der Bildungs- und Ausbildungsfelder, Fassung Dezember 1999 |
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
ENRL1 |
Zahl der Schüler/Studierenden nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Zweck des Bildungsgangs, Beteiligungsintensität, Geschlecht und Alter |
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5, -Bereich 6, keine Einstufung möglich |
Ausrichtung des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend/berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend/berufsbildend |
Zweck des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 3A/B, -Bereich 3C, -Bereich 4A/B, -Bereich 4C, -Bereich 5A, -Bereich 5B |
Beteiligungsintensität |
Vollzeit und Teilzeit insgesamt, Vollzeit |
Geschlecht |
männlich, weiblich |
Alter |
unter 3 Jahren, einzelne Jahre 3-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
Obligatorisch (außer Spalte 5 zur Beteiligung an Bildungsgängen der frühkindlichen Erziehung, die nicht unter ISCED-Bereich 0 oder ISCED-Bereich 1 fallen) |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
ENRL1_Adult |
Zahl der Schüler/Studierenden in Erwachsenenbildungsgängen in ENRL1 nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Beteiligungsintensität, Geschlecht und Alter |
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4 |
Ausrichtung des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend/berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend/berufsbildend |
Beteiligungsintensität |
Vollzeit und Teilzeit insgesamt, Vollzeit |
Geschlecht |
männlich, weiblich |
Alter |
unter 15 Jahren, einzelne Jahre 15-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL1a |
Zahl der Schüler/Studierenden nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Zweck des Bildungsgangs, Art der Bildungseinrichtung, Beteiligungsintensität und Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6, keine Einstufung möglich |
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Ausrichtung des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 2 allgemeinbildend, -Bereich 2 berufsvorbereitend, -Bereich 2 berufsbildend, 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend, -Bereich 3 berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend, -Bereich 4 berufsbildend |
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Zweck des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 3A, -Bereich 3B, -Bereich 3C, -Bereich 4A, -Bereich 4B, -Bereich 4C, -Bereich 5A Erstabschluss, - Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, -Bereich 5B Erste Qualifikation -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen |
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Beteiligungsintensität |
Vollzeit und Teilzeit insgesamt, ollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
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davon: Schüler/Studierende in kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen (für ISCED-Bereiche 3 und 4) |
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männlich, weiblich |
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davon: Schüler/Studierende in kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen (für ISCED-Bereiche 3 und 4) |
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männlich, weiblich |
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davon: Schüler/Studierende in kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen (für ISCED-Bereiche 3 und 4) |
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davon: Schüler/Studierende in kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen (für ISCED-Bereiche 3 und 4) |
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Art der Bildungseinrichtung |
Öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
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Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
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Obligatorisch (außer Zeilen C5 bis C12 (zu staatlich geförderten privaten Bildungseinrichtungen und unabhängigen privaten Bildungseinrichtungen) sowie Spalte 5 (zur Beteiligung an Programmen der frühkindlichen Förderung, die nicht unter ISCED 0 oder ISCED 1 fallen, die fakultativ bleiben) |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL1a_adult |
Zahl der Schüler/Studierenden in der Erwachsenenbildung in ENRL1a nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Art der Bildungseinrichtung, Beteiligungsintensität und Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4 |
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Ausrichtung des Bildungsgangs |
ISCED-Bereich 2 allgemeinbildend, -Bereich 2 berufsvorbereitend, -Bereich 2 berufsbildend, -Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend, -Bereich 3 berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend, - Bereich 4 berufsbildend |
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Art der Bildungseinrichtung |
öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen, staatlich geförderte private Bildungseinrichtungen, unabhängige private Bildungseinrichtungen |
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Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL3 |
Zahl der Schüler/Studierenden und Wiederholer (ISC 123) in allgemeinen Bildungsbereichen nach Bildungsbereich, Geschlecht und Stufe |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Art der Schüler/Studierenden, Wiederholer |
Zahl der Studierenden, Zahl der Wiederholer |
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ISCED-Bereich 1 |
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ISCED-Bereich 2 allgemein, -Bereich 3 allgemein |
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Geschlecht |
männlich, weiblich |
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Stufe |
Stufe 1, Stufe 2, Stufe 3, Stufe 4, Stufe 5, Stufe 6, Stufe 7, Stufe 8, Stufe 9, Stufe 10, Stufe unbekannt |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
ENRL4 |
Zahl der Schüler/Studierenden in Stufe 1 nach Geschlecht und Alter |
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
Bildungsbereich |
Stufe 1 im Primarbereich (ISCED 1) |
Geschlecht |
männlich, weiblich |
Altersgruppe |
unter 4 Jahren, einzelne Jahre 4 -14, 15 Jahre und älter, Alter unbekannt |
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL5 |
Zahl der Schüler/Studierenden (ISC 56) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Bildungs-/Ausbildungsfeld, und Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 5/6 |
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ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
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Geschlecht |
männlich, weiblich |
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Fach |
Pädagogik (ISC 14), Lehrerausbildung (ISC 141), Erziehungswissenschaft (ISC 142), Geisteswissenschaften und Kunst, Kunst (ISC 21), Geisteswissenschaften (ISC 22), Sozialwissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Verhaltensforschung (ISC 31), Journalistik und Informationswissenschaft (ISC 32), Wirtschaft und Verwaltung (ISC 34), Rechtswissenschaft (ISC 38), Naturwissenschaften, Lebenswissenschaften (ISC 42), Physik (ISC 44), Mathematik und Statistik (ISC 46), Informatik (ISC 48), Ingenieurwesen, Fertigung und Bauwesen, Ingenieurwesen und Ingenieurberufe (ISC 52), Fertigung und Verarbeitung (ISC 54), Architektur und Bauwesen (ISC 58), Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft und Fischereiwirtschaft (ISC 62), Veterinärwissenschaft (ISC 64), Gesundheit und soziale Dienste, Gesundheit (ISC 72), soziale Dienste (ISC 76), Dienstleistungen, Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf (ISC 81), Verkehr (ISC 84), Umweltschutz (ISC 85), Sicherheit (ISC 86), nicht bekannt oder nicht spezifiziert |
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Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL6 |
Zahl der mobilen und ausländischen Studierenden (ISCED 5 und 6) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs und Fach |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Art der Studierenden |
mobile und ausländische Studierende |
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Bildungsbereich |
ISCED 5 und 6 |
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|
ISCED 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
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Fach |
Pädagogik (ISC 14), Lehrerausbildung (ISC 141), Erziehungswissenschaft (ISC 142), Geisteswissenschaften und Kunst, Kunst (ISC 21), Geisteswissenschaften (ISC 22), Sozialwissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Verhaltensforschung (ISC 31), Journalistik und Informationswissenschaft (ISC 32), Wirtschaft und Verwaltung (ISC 34), Rechtswissenschaft (ISC 38), Naturwissenschaften, Lebenswissenschaften (ISC 42), Physik (ISC 44), Mathematik und Statistik (ISC 46), Informatik (ISC 48), Ingenieurwesen, Fertigung und Bauwesen, Ingenieurwesen und Ingenieurberufe (ISC 52), Fertigung und Verarbeitung (ISC 54), Architektur und Bauwesen (ISC 58), Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft und Fischereiwirtschaft (ISC 62), Veterinärwissenschaft (ISC 64), Gesundheit und soziale Dienste, Gesundheit (ISC 72), soziale Dienste (ISC 76), Dienstleistungen, Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf (ISC 81), Verkehr (ISC 84), Umweltschutz (ISC 85), Sicherheit (ISC 86), nicht bekannt oder nicht spezifiziert |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL7 |
Zahl der mobilen und ausländischen Studierenden nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, EU/Nicht-EU- Staatsangehörigkeit und Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Art der Studierenden |
mobile Studierende nach Herkunft (Mitgliedstaat, Drittstaat, Herkunft unbekannt) |
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SCED-Bereich 5, -Bereich 6, keine Einstufung |
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ISCED-Bereich 5A Erstabschluss, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, -Bereich 5B erste Qualifikation, Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen |
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|
männlich, weiblich |
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Art der Studierenden |
Studierende, die nicht Staatsangehörige des berichterstattenden Landes sind
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ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5, -Bereich 6, keine Einstufung |
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|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, -Bereich 5B erste Qualifikation, Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen |
||||||
|
männlich, weiblich |
||||||
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL8 |
Zahl der Studierenden (ISCED 5/6) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Land der Staatsangehörigkeit |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Art der Studierenden |
Alle Studierenden |
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|
ISCED-Bereich 5, -Bereich 6 |
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ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B |
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Land der Staatsangehörigkeit |
Die Standardcodes für Länder und Gebiete für die statistische Nutzung entsprechen den von der Statistikabteilung der Vereinten Nationen (UNSD) definierten und derzeit verwendeten Codes (internationale Norm ISO 3166-1) m49alpha. |
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Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRL9 |
Zahl der Studierenden (ISC56) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs und Herkunftsland (üblicher Aufenthaltsort und/oder bisherige Ausbildung) |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Art der Studierenden |
Studierende nach Herkunftsland |
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|
ISCED-Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B |
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Land oder Gebiet des üblichen Aufenthalts- ortes/oder bisherige Ausbildung |
Die Standardcodes für Länder und Gebiete für die statistische Nutzung entsprechen den von der Statistikabteilung der Vereinten Nationen (UNSD) definierten und derzeit verwendeten Codes (internationale Norm ISO 3166-1) m49alpha. |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
ENTR1 |
Jährliche Aufnahme nach Bildungsbereich und Zweck des Bildungsgangs |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4), Tertiärbereich |
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|
ISCED 5A, ISCED 5B, ISCED 6 |
||
Art der Studierenden |
Neuzugänge, Wiedereinsteiger, Studienfortsetzer |
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Neuzugänge |
Mit vorheriger Bildung in anderem Tertiärbereich, ohne vorherige Bildung im Tertiärbereich |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
ENTR2 |
Zahl der Neuzugänge nach Bildungsbereich, Geschlecht und Alter |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED-Bereich 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4), Tertiärbereich |
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|
ISCED-Bereich 5A,- Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
unter 14 Jahren, einzelne Jahre 14-29, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
||
Obligatorisch, ausgenommen Spalten 1 und 2 (zu den ISCED-Bereichen 3 und 4), hierfür sind die Angaben fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
ENTR3 |
Zahl der Neuzugänge nach Bildungsbereich, Geschlecht und Fach |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Tertiärbereich |
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|
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
Pädagogik (ISC 14), Lehrerausbildung (ISC 141), Erziehungswissenschaft (ISC 142), Geisteswissenschaften und Kunst, Kunst (ISC 21), Geisteswissenschaften (ISC 22), Sozialwissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Verhaltensforschung (ISC 31), Journalistik und Informationswissenschaft (ISC 32), Wirtschaft und Verwaltung (ISC 34), Rechtswissenschaft (ISC 38), Naturwissenschaften, Lebenswissenschaften (ISC 42), Physik (ISC 44), Mathematik und Statistik (ISC 46), Informatik (ISC 48), Ingenieurwesen, Fertigung und Bauwesen, Ingenieurwesen und Ingenieurberufe (ISC 52), Fertigung und Verarbeitung (ISC 54), Architektur und Bauwesen (ISC 58), Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft und Fischereiwirtschaft (ISC 62), Veterinärwissenschaft (ISC 64), Gesundheit und soziale Dienste, Gesundheit (ISC 72), soziale Dienste (ISC 76), Dienstleistungen, Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf (ISC 81), Verkehr (ISC 84), Umweltschutz (ISC 85), Sicherheit (ISC 86), nicht bekannt oder nicht spezifiziert |
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Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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GRAD-Bologna |
Zahl der Absolventen/Abschlüsse (Tertiärbereich) nach Geschlecht und Fach nach der Bologna-Struktur (zweistufige Bachelor-/Masterstruktur bzw. PhD) |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Zahl der Absolventen/Abschlüsse in Bildungsgängen, die bereits entsprechend der Bologna-Struktur umgestellt wurden (oder in Bildungsgängen, die zu einem ähnlichen Abschluss in nichteuropäischen Ländern führen); Zahl der Absolventen/Abschlüsse in Bildungsgängen, für die keine Umstellung erfolgt ist (Klassifizierung gemäß ISCED -97) (oder in Bildungsgängen, die zu anderen Abschlüssen in nichteuropäischen Ländern führen) |
||
Bologna-Struktur |
Abschlüsse, die eine Studiendauer von weniger als 3 Jahren voraussetzen, die aber dem Tertiärbereich zugeordnet werden und Teil der Bologna-Struktur sind (Bildungsgänge, die zu einem Erstabschluss führen), Bachelor-Studiengänge, die nach 3-4 Jahren zu einem Erstabschluss führen; Master-Studiengänge, die nach 4-6 Jahren insgesamt zu einem Master-Abschluss führen (Bildungsgänge, die zu einem Zweitabschluss führen); längere Bildungsgänge (5 Jahre oder länger), die zu einem Erstabschluss führen und Teil der Bologna-Struktur sind; PhD- und andere Promotionsstudiengänge |
||
|
ISCED 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, ISCED 5A Erstabschluss 5 Jahre oder mehr, ISCED 5A (führt zu einem Zweitabschluss), ISCED 5B (führt zu einer ersten Qualifikation), ISCED 5B (führt zu einer zweiten Qualifikation), ISCED 6 (PhD/Promotion/Habilitation) |
||
Fach |
Handbuch der Bildungs- und Ausbildungsfelder Dezember 1999 |
||
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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GRAD1 |
Zahl der Absolventen (ISCED 3 und 4) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Ausrichtung des Bildungsgangs, Art der Bildungseinrichtung, Geschlecht und nach mobilen und ausländischen Studierenden nach Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Art der Absolventen |
Absolventen, die im berichterstattenden Land ausländische Staatsangehörige sind, Absolventen, die im berichterstattenden Land mobile Studierende sind |
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Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) |
||
|
ISCED-Bereich 3A , -Bereich 3B, -Bereich 3C mit ähnlicher Dauer wie typische 3A- oder 3B-Bildungsgänge, Bereich 3C mit kürzerer Dauer als typische 3A- oder 3B-Bildungsgänge, ISCED-Bereich 4A, -Bereich 4B, -Bereich 4C. |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 3 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 3 berufliche Bildungsgänge, -Bereich 4 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 4 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 4 berufliche Bildungsgänge |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
Art der Absolventen/mobil |
Absolventen, deren Herkunftsland nicht das berichterstattende Land ist |
||
Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED 3) nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) |
||
|
ISCED-Bereich 3A , -Bereich 3B, -Bereich 3C mit ähnlicher Dauer wie typische Bildungsgänge nach -Bereich 3A oder 3B, -Bereich 3C mit kürzerer Dauer als typische Bildungsgänge nach -Bereich 3A oder 3B |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 3 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 3 berufliche Bildungsgänge, -Bereich 4 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 4 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 4 berufliche Bildungsgänge |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
Art der Bildungseinrichtung |
öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
||
|
männlich, weiblich |
||
Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) |
||
|
ISCED-Bereich 3A , -Bereich 3B, -Bereich 3C mit ähnlicher Dauer wie typische 3A- oder 3B-Bildungsgänge, -Bereich 3C mit kürzerer Dauer als typische 3A- oder 3B-Bildungsgänge |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 3 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 3 berufliche Bildungsgänge, -Bereich 4 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 4 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 4 berufliche Bildungsgänge |
||
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
GRAD2 |
Zahl der Absolventen (ISCED 3 und 4) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Ausrichtung des Bildungsgangs, Alter und Geschlecht |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Sekundarbereich II (ISCED 3), nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4) |
||
|
alle Absolventen, Erstabsolventen |
||
|
ISCED-Bereich 3A, -Bereich 3B, -Bereich 3C mit ähnlicher Dauer wie typische Bildungsgänge nach -Bereich 3A oder 3B, -Bereich 3C mit kürzerer Dauer als typische Bildungsgänge nach -Bereich 3A oder 3B, Erstabsolventen ISCED 3A und 3B, Erstabsolventen ISCED 3A, 3B und 3C mit ähnlicher Dauer wie typische 3A- oder 3B-Bildungsgänge, ISCED-Bereich 4A, -Bereich 4B, -Bereich 4C |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 3 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 3 berufliche Bildungsgänge, -Bereich 4 allgemeine Bildungsgänge, -Bereich 4 berufsvorbereitende Bildungsgänge, -Bereich 4 berufliche Bildungsgänge |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
unter 11 Jahren, einzelne Jahre 11-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
||
Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
GRAD3 |
Zahl der Absolventen (ISCED 5 und 6) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Gesamtdauer, Art der Bildungseinrichtung, Geschlecht und mobile und ausländische Studierende nach Geschlecht |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Art der Absolventen/Herkunft |
Absolventen, die im berichterstattenden Land mobile Studierende sind |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss nach Gesamtdauer, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse nach Gesamtdauer, -Bereich 5B erste Qualifikation nach Gesamtdauer, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen nach Gesamtdauer, -Bereich 6 PhD/Promotion, -Bereich 6 Habilitation |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, mehr als 6 Jahre, ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 2-< 3 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation mehr als 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 5 Jahre oder mehr |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
Art der Absolventen/Staatsangehörigkeit |
Absolventen, die im berichterstattenden Land ausländische Staatsangehörige sind |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss nach Gesamtdauer, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse nach Gesamtdauer, -Bereich 5B erste Qualifikation nach Gesamtdauer, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen nach Gesamtdauer, -Bereich 6 PhD/Promotion, -Bereich 6 Habilitation |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, ISCED-Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, - Bereich 5B erste Qualifikation 2-< 3 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation mehr als 5 Jahre, Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 5 Jahre oder mehr |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
Art der Bildungseinrichtung |
Öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss nach Gesamtdauer, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse nach Gesamtdauer, -Bereich 5B erste Qualifikation nach Gesamtdauer, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen nach Gesamtdauer, -Bereich 6 PhD/Promotion, -Bereich 6 Habilitation |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss über 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, weniger als 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, mehr als 6 Jahre, ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 2-< 3 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation mehr als 5 Jahre, Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 5 Jahre oder mehr |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
GRAD4 |
Zahl der Absolventen (ISCED 5 und 6) nach Bildungsbereich, Zweck des Bildungsgangs, Gesamtdauer, Alter und Geschlecht |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
Alle Absolventen ISCED 5 und 6, ISCED 5A, ISCED 5B, ISCED 6; Erstabsolventen (nur Erststudierende): ISCED 5A, ISCED 5B |
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss nach Gesamtdauer, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse nach Gesamtdauer, -Bereich 5B erste Qualifikation nach Gesamtdauer, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen nach Gesamtdauer, -Bereich 6 PhD/Promotion, -Bereich 6 Habilitation, Erstabsolventen (nur Erststudierende) ISCED 5A insgesamt nach Gesamtdauer, ISCED 5B insgesamt |
||
|
ISCED 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse weniger als 5 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse weniger als 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation2 bis < 3 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation mehr als 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen 5 oder mehr Jahre, Erstabsolventen (nur Erststudierende) ISCED 5A 3 bis < 5 Jahre, Erstabsolventen (nur Erststudierende) ISCED 5A 5 bis 6 Jahre, Erstabsolventen (nur Erststudierende) ISCED 5A mehr als 6 Jahre |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
unter 15 Jahren, einzelne Jahre 15-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
||
Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
GRAD5 |
Zahl der Abschlüsse nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Geschlecht und Fach |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 3 berufsbildende/berufsvorbereitende Qualifikationen, -Bereich 4 berufliche/berufsvorbereitende Qualifikationen, -Bereich 5A Erstabschluss 3bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A Zweitabschluss und weitere Abschlüsse, -Bereich 5B erste Qualifikation, -Bereich 5B zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen, -Bereich 6 PhD/Promotion, -Bereich 6 Habilitation |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
Pädagogik (ISC 14), Lehrerausbildung (ISC 141), Erziehungswissenschaft (ISC 142), Geisteswissenschaften und Kunst, Kunst (ISC 21), Geisteswissenschaften (ISC 22), Sozialwissenschaften, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Verhaltensforschung (ISC 31), Journalistik und Informationswissenschaft (ISC 32), Wirtschaft und Verwaltung (ISC 34), Rechtswissenschaft (ISC 38), Naturwissenschaften, Lebenswissenschaften (ISC 42), Physik (ISC 44), Mathematik und Statistik (ISC 46), Informatik (ISC 48), Ingenieurwesen, Fertigung und Bauwesen, Ingenieurwesen und Ingenieurberufe (ISC 52), Fertigung und Verarbeitung (ISC 54), Architektur und Bauwesen (ISC 58), Agrarwissenschaft, Forstwissenschaft und Fischereiwirtschaft (ISC 62), Veterinärwissenschaft (ISC 64), Gesundheit und soziale Dienste, Gesundheit (ISC 72), soziale Dienste (ISC 76), Dienstleistungen, Dienstleistungen für den persönlichen Bedarf (ISC 81), Verkehr (ISC 84), Umweltschutz (ISC 85), Sicherheit (ISC 86), nicht bekannt oder nicht spezifiziert |
||
Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
Durchschnittliche Dauer |
Durchschnittliche Dauer der Bildungsgänge im Tertiärbereich |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED – Tertiärbereich, ISCED-Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 5A, -Bereich 5B, -Bereich 5A/6 |
||
Dauer gemäß |
|
||
Näherungsformel |
(vordefiniert) |
||
Dauer gemäß Verkettungsmethode |
Bedingte Wahrscheinlichkeit für eine Abbrecherquote von 0 im ersten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom ersten zum zweiten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom zweiten zum dritten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom dritten zum vierten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom vierten zum fünften Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom fünften zum sechsten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom sechsten zum siebten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom siebten zum achten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom achten zum neunten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom neunten zum zehnten Studienjahr, bedingte Wahrscheinlichkeit für einen Übergang vom zehnten zum elften Studienjahr |
||
Fakultativ - alle drei Jahre zu erheben |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
Abschlussquoten |
Erhebung 2009 zur schätzung der Abschlussquoten von Inländischen und Ausländischen Studenten im Tertiärbereich |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Erstabschluss |
|
||
|
ISCED-Bereich 5A Erstabschluss 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss 5 bis 6 Jahre, -Bereich 5A Erstabschluss, mehr als 6 Jahre, -Bereich 5A zweite Qualifikation und weitere Qualifikationen (nur Erststudierende), -Bereich 5B erste Qualifikation 2 bis< 3 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation 3 bis < 5 Jahre, -Bereich 5B erste Qualifikation mehr als 5 Jahre, -Bereich 5B erste und zweite Qualifikationen (nur Erststudierende) |
||
Bewegung zwischen den Bildungsgängen A und B im Tertiärbereich |
Bewegung von Bildungsgang: 5A zu Bildungsgang 5B, Bewegung von Bildungsgang 5B zu Bildungsgang 5A |
||
Zahl der Absolventen |
Zahl der Zugänge zu einem Bildungsgang ISCED 5A, die keinen Erstabschluss ISCED 5A erlangten, sich aber neu auf einen Bildungsgang der ISCED 5B ausrichten und erfolgreich einen Erstabschluss ISCED 5B erlangen; Zahl der Absolventen im Tertiärbereich A, die im Anschluss einen Bildungsgang ISCED 5B absolvieren und erfolgreich einen Erstabschluss ISCED 5B erlangen; Zahl der Zugänge zu einem Bildungsgang ISCED 5B, die keinen Erstabschluss ISCED 5B erlangen, sich aber neu auf einen Bildungsgang ISCED 5A ausrichten und erfolgreich einen Erstabschluss ISCED 5A erlangen; Zahl der Absolventen aus dem Tertiärbereich B, die im Anschluss einen Bildungsgang ISCED 5A absolvieren und erfolgreich einen Erstabschluss ISCED 5A erlangen |
||
Beteiligungsintensität |
Vollzeit und Teilzeit insgesamt, Vollzeit, Teilzeit |
||
Abschlussquoten |
(vordefiniert) |
||
Fakultativ - alle drei Jahre zu erfassen |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
Class 1 |
Durchschnittliche Klassenstärke nach Bildungsbereich und Art der Bildungseinrichtung |
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
Bildungsbereich |
Primarbereich (ISC 1), Schulen des Sekundarbereichs I (ISC 2) |
Art der Bildungseinrichtung |
Öffentliche Bildungseinrichtungen, staatlich geförderte private Bildungseinrichtungen, unabhängige private Bildungseinrichtungen |
Durchschnittliche Klassenstärke |
Zahl der Schüler, Zahl der Klassen |
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
PERS_ENRL2 |
Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Lehrkräfte) nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Zweck des Bildungsgangs, Art der Bildungseinrichtung und Studienmodus |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5/6, keine Einstufung |
||
|
ISCED-Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 5B, -Bereich 5A/6 |
||
|
ISCED-Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule, -Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule und betriebliche Bildung, -Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule, -Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule und betriebliche Bildung |
||
Art der Bildungseinrichtung |
öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
||
|
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
Obligatorisch. Zeilen C4-C9 (staatlich geförderte private Bildungseinrichtungen und unabhängige private Bildungseinrichtungen) fakultativ. Spalten 9-10 (Bildungsgänge ISCED-Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule sowie schulische und betriebliche Bildung), 14-15 fakultativ (Bildungsgänge ISCED-Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule sowie schulische und betriebliche Bildung) |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
PERS1 |
Lehrer (ISCED 0-4) und Hochschullehrer (ISCED 5-6) nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs Geschlecht, Alter, Art der Bildungseinrichtung und Beschäftigungsstatus |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereiche 5 und 6, keine Einstufung |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule, -Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule und betriebliche Bildung, -Bereich 4 allgemeinbildende, -Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule, -Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule und betriebliche Bildung, - Bereich 5B, -Bereiche 5A und 6 |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
unter 25, 25-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40-44 Jahre, 45-49 Jahre, 50-54 Jahre, 55-59 Jahre, 60-64 Jahre, 65 Jahre und älter, Alter unbekannt |
||
Beschäftigungsstatus |
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
|
männlich, weiblich |
||
Art der Bildungseinrichtung |
öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
||
|
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
Obligatorisch. Zeilen A54-A61 (staatlich geförderte private Einrichtungen und unabhängige private Einrichtungen) fakultativ. Spalten 9-10 (Bildungsgänge ISCED-Bereich 3 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule sowie schulische und betriebliche Bildung), 14-15 fakultativ (Bildungsgänge ISCED-Bereich 4 berufsvorbereitende/berufsbildende Schule sowie schulische und betriebliche Bildung) fakultativ (beides für die Zeilen A1-A36) |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
PERS2 |
Verwaltungspersonal an Schulen und Hilfslehrer der ISCED-Bereiche 0, 1, 2 und 3 |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, Kombination aus den Bereichen ISCED 1 und 2, Kombination aus den ISCED-Bereichen 2 und 3 |
||
Verwaltungspersonal an Schulen |
|
||
|
männlich, weiblich |
||
|
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
Hilfslehrer |
|
||
|
männlich, weiblich |
||
|
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
FIN_ENRL2 |
Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Zweck des Bildungsgangs, Art der Bildungseinrichtung und Studienmodus |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3-Bereich 4, -Bereich 5/6, keine Einstufung |
||
|
ISCED-Bereich 2 allgemeinbildend, -Bereich 2 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 3 allgemeinbildend, Bereich 3 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 5B, -Bereich 5A/6 |
||
Art der Bildungseinrichtung |
öffentliche Bildungseinrichtungen, alle privaten Bildungseinrichtungen |
||
|
Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente |
||
Obligatorisch. Zeilen C4-C9 (staatlich geförderte private Einrichtungen und unabhängige private Einrichtungen) fakultativ. Spalten 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14 fakultativ. Spalte 10 kann zusammen mit Spalte 9 gemeldet werden. |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
FINANCE1 |
Bildungsausgaben nach Bildungsbereich, Quelle und Art der Transaktion |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5/6 |
||
|
ISCED-Bereich 2 allgemeinbildend, -Bereich 2 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 5B, -Bereich 5A/6 |
||
Quelle (1) |
Ausgaben des Staates, der Regionalverwaltungen, der Kommunalverwaltungen |
||
|
Direkte Ausgaben für öffentliche Bildungseinrichtungen, direkte Ausgaben für private Bildungseinrichtungen, Transfers an Regionalverwaltungen (netto), Transfer an Kommunalverwaltungen (netto), Stipendien und andere Fördergelder für Schüler/Studierende/Haushalte, Darlehen für Studierende, Transfers und Zahlungen an andere private Einheiten |
||
Quelle (2) |
Mittel internationaler Agenturen und Mittel aus anderen ausländischen Quellen |
||
|
internationale Direktzahlungen an öffentliche Bildungseinrichtungen, internationale Direktzahlungen an private Bildungseinrichtungen, Transfers aus internationalen Quellen an den Staat, Transfers aus internationalen Quellen an Regionalverwaltungen, Transfers aus internationalen Quellen an Kommunalverwaltungen |
||
Quelle (3) |
Ausgaben von Haushalten |
||
|
Zahlungen an öffentliche Bildungseinrichtungen (netto), Zahlungen an private Bildungseinrichtungen (netto), Zahlungen für direkt oder indirekt von Bildungseinrichtungen benötigte Waren, Zahlungen für Waren, die nicht direkt für eine Beteiligung notwendig sind, Zahlungen für Privatunterricht |
||
Quelle (4) |
Ausgaben anderer privater Bildungseinheiten |
||
|
Stipendien und andere Fördergelder für Schüler/Studierende/Haushalte, Darlehen für Schüler/Studierende |
||
Obligatorisch. Detaillierte Aufschlüsselung in den Zeilen F1, F4, F6, F7, F8, H2, H3, H5B, H15, H16, H17, E2, E3, E5A, E5B fakultativ. Spalten 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14 fakultativ. Spalte 10 kann zusammen mit Spalte 9 gemeldet werden. |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||||
FINANCE2 |
Bildungsausgaben nach Bildungsbereich, Art und Ressourcenkategorie |
||||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5/6 |
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|
ISCED-Bereich 2 allgemeinbildend, -Bereich 2 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend und berufsbildend, -Bereich 5B, -Bereich 5A/6 |
||||
Ausgaben in öffentlichen Bildungseinrichtungen |
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||||
Ausgaben in allen privaten Bildungseinrichtungen |
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Obligatorisch. Zeilen X1, X5, X7, X8, X9 plus Y1-Y40 und Z1-Z40 fakultativ ( staatlich geförderte private Bildungseinrichtungen und unabhängige private Bildungseinrichtungen). Spalten 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 14 fakultativ. Spalte 10 kann zusammen mit Spalte 9 gemeldet werden. |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
||
REGIO1 |
Zahl der Schüler/Studierenden nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Geschlecht und Region |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
||
Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 0, -Bereich, -Bereich 2, -Bereich 3, -Bereich 4, -Bereich 5, -Bereich 6 |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend/berufsbildend, -Bereich 4 allgemeinbildend, -Bereich 4 berufsvorbereitend/berufsbildend, -Bereich 5A, -Bereich 5B |
||
Geschlecht |
männlich, weiblich |
||
|
NUTS-Ebene für alle Länder außer Deutschland und Vereinigtes Königreich (NUTS-Ebene 1). Für folgende Länder sind keine regionalen Angaben erforderlich: Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Island und Liechtenstein (keine NUTS-Ebene 2 in diesen Ländern) |
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Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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REGIO2 |
Zahl der Schüler/Studierenden nach Alter, Geschlecht und Region |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Alter |
unter 3 Jahren, einzelne Jahre 3-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40 Jahre und älter, Alter unbekannt |
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Geschlecht |
männlich, weiblich |
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NUTS-Ebene 2 für alle Länder außer Deutschland und Vereinigtes Königreich (NUTS-Ebene 1). Für folgende Länder sind keine regionalen Angaben erforderlich: Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Island und Liechtenstein (keine NUTS-Ebene 2 in diesen Ländern) |
||
Obligatorisch |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRLLNG1 |
Zahl der Schüler nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, erlernten lebenden Fremdsprachen |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3 |
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|
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend/berufsbildend |
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Lebende Fremdsprache |
Bulgarisch, Tschechisch, Dänisch, Englisch, Niederländisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Ungarisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch, andere lebende Sprachen |
||
Entsprechende Zahl der eingeschriebenen Schüler |
|
||
Obligatorisch. Spalten 4 und 5 (allgemeinbildende und berufsvorbereitende/berufsbildende Bildungsgänge im ISCED-Bereich 3) fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ENRLLNG2 |
Zahl der Schüler nach Bildungsbereich, Ausrichtung des Bildungsgangs, Alter und erlernten lebenden Fremdsprachen |
||
Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Bildungsbereich |
ISCED-Bereich 1, -Bereich 2, -Bereich 3 |
||
|
ISCED-Bereich 3 allgemeinbildend, -Bereich 3 berufsvorbereitend/berufsbildend |
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Zahl der Fremdsprachen |
keine Fremdsprache, eine Fremdsprache, 2 oder mehr Fremdsprachen |
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Alter |
unter 6 Jahren, einzelne Jahre 6 bis 19, 20 Jahre oder älter, nicht nach Alter spezifiziert |
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Entsprechende Zahl der eingeschriebenen Schüler |
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Obligatorisch. Zeilen A2 bis A18 fakultativ, Spalten 13 bis 16 (ISCED-Bereich 3 berufsvorbereitende und berufsbildende Ausrichtung) fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ISCMAP_PROGR |
Erfassung der Nationalen Bildungsgänge |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Titel der Spalte |
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Fakultativ |
Bezeichnung der Tabelle und Aufschlüsselung |
Titel und Erläuterungen |
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ISCMAP_QUAL |
Erfassung der Nationalen Bildungsqualifikationen |
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Aufschlüsselung |
Erläuterungen |
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Titel der Spalte |
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Fakultativ |
ANHANG II
Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität
Anforderungen an die Datenqualität
Maßgeblich für die Qualitätsanforderungen für die Daten über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind die Qualitätsdimensionen (oder Kriterien) Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.
Insbesondere müssen die Daten im Einklang stehen mit den in den detaillierten Leitlinien für die UNESCO/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme von festgelegten Definitionen und Konzepten.
Bericht über die Datenqualität
Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten drei Monate vor Ende der Frist für die Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 2 Entwürfe für den jährlichen Qualitätsbericht, die zum Teil bereits verfügbare quantitative Indikatoren und andere der Kommission (Eurostat) vorliegende Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den vollständigen Qualitätsbericht nach Artikel 4 Absatz 2.
Der Qualitätsbericht gliedert sich in folgende sieben Kapitel: Zahl der Schüler/Studierenden, Zugänge, Personal, Absolventen/Abschlüsse, Finanzen, erlernte Fremdsprachen und regionale Schüler-/Studentenzahlen.
Im Bericht über die Datenqualität ist auf die Einhaltung der Dimensionen Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz einzugehen.
Insbesondere muss im Bericht über die Datenqualität angegeben werden, inwieweit die in den detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung über Bildungssysteme von UNESCO/OECD/Eurostat festgelegten Definitionen und Konzepten erfüllt sind.
Abweichungen von den in den detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung über Bildungssysteme von UNESCO/OECD/Eurostat festgelegten Definitionen und Konzepten sind zu dokumentieren, zu erläutern und, wenn möglich, zu quantifizieren.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der für die Tabellen in Anhang I verwendeten Quellen übermitteln; ferner ist die Anwendung von Schätzungen und Revisionen für die Tabellen und Aufschlüsselungen klar anzugeben.
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/28 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 89/2011 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
116,3 |
JO |
85,0 |
|
MA |
59,8 |
|
TN |
125,1 |
|
TR |
100,8 |
|
ZZ |
97,4 |
|
0707 00 05 |
JO |
86,2 |
MA |
100,1 |
|
TR |
175,4 |
|
ZZ |
120,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
56,6 |
TR |
133,1 |
|
ZZ |
94,9 |
|
0709 90 80 |
EG |
82,2 |
ZZ |
82,2 |
|
0805 10 20 |
AR |
41,5 |
BR |
41,5 |
|
EG |
54,1 |
|
IL |
67,8 |
|
MA |
52,0 |
|
TN |
54,5 |
|
TR |
70,6 |
|
ZA |
41,5 |
|
ZZ |
52,9 |
|
0805 20 10 |
IL |
162,8 |
MA |
77,2 |
|
TR |
79,6 |
|
ZZ |
106,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
57,9 |
EG |
57,7 |
|
IL |
98,7 |
|
JM |
91,5 |
|
MA |
88,7 |
|
PK |
51,1 |
|
TR |
67,0 |
|
US |
79,6 |
|
ZZ |
74,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
45,3 |
EG |
41,5 |
|
TR |
56,6 |
|
UY |
45,3 |
|
ZZ |
47,2 |
|
0808 10 80 |
BR |
55,2 |
CA |
96,6 |
|
CL |
90,0 |
|
CN |
86,6 |
|
MK |
42,6 |
|
US |
126,3 |
|
ZZ |
82,9 |
|
0808 20 50 |
CN |
76,0 |
US |
108,9 |
|
ZA |
96,8 |
|
ZZ |
93,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 442)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2011/73/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Dezember 2007 stellte die Firma GlycaNova Norge AS bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes, vormals Lentinus edodes) als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Am 3. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs als Lebensmittelzutat akzeptabel ist. |
(3) |
Am 7. Januar 2009 übermittelte die Kommission allen Mitgliedstaaten den Bericht über die Erstprüfung. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgesehenen Frist von 60 Tagen wurden gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses begründete Einwände gemäß der genannten Bestimmung erhoben. |
(5) |
Daher wurde am 24. September 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
(6) |
Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit des Lentinula edodes-Auszugs als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Lentinula edodes extract‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass der Lentinula edodes-Mycelauszug unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist. |
(7) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass der Lentinula-edodes-Mycelauszug die Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Lentinula-edodes-Mycelauszug gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Der mit diesem Beschluss zugelassene Lentinula-edodes-Mycelauszug ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das ihn enthält, als „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“ zu bezeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an GlycaNova Norge AS, Oraveien 2, 1630 Gamle Fredrikstad, Norwegen, gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010; 8(7): 1685.
ANHANG I
Spezifikationen für den Lentinula-edodes-Mycelauszug
Beschreibung:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Er ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.
Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.
Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs |
|
Feuchtigkeitsgehalt |
98 % |
Trockensubstanz |
2 % |
Freie Glucose |
Weniger als 20 mg/ml |
Gesamtprotein (1) |
Weniger als 0,1 mg/ml |
N-haltige Bestandteile (2) |
Weniger als 10 mg/ml |
Lentinan |
0,8-1,2 mg/ml |
(1) Bradford-Methode.
(2) Kjeldahl-Methode.
ANHANG II
Verwendungszwecke des Lentinula-edodes-Mycelauszugs
Verwendungsgruppe |
Höchstgehalt an Lentinula-edodes-Mycelauszug |
Broterzeugnisse |
2 ml/100 g |
Alkoholfreie Erfrischungsgetränke |
0,5 ml/100 ml |
Fertiggerichte |
2,5 ml je Mahlzeit |
Lebensmittel auf Joghurtbasis |
1,5 ml/100 ml |
Nahrungsergänzungsmittel (gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (1)) |
2,5 ml je Tagesdosis |
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/32 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2003/248/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 447)
(2011/74/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Union verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA. Die vorgenannte Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen, damit zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien eingeführt werden dürfen. |
(3) |
Die Umstände, die zur Zulassung gemäß der Entscheidung 2003/248/EG geführt haben, sind weiterhin gegeben. Neue Informationen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, liegen nicht vor. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (3) wurde Colletotrichum acutatum Simmonds aus Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte dieser Organismus nicht mehr im Anhang der Entscheidung 2003/248/EG aufgeführt sein. |
(5) |
Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 2003/248/EG sollte die Geltungsdauer der betreffenden Zulassung um 10 Jahre verlängert werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2003/248/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/248/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/248/EG der Kommission erhält folgende Fassung: „Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 (nachstehend ‚die Ermächtigung‘) unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung und gilt nur für Pflanzen, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines jeden Jahres in die Union eingeführt werden.“ |
2. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 30. September 2020.“ |
3. |
Im Anhang wird Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 28.
(3) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31.
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/33 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Änderung der Entscheidung 2003/249/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 477)
(2011/75/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Union verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA. Die vorgenannte Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2003/249/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorübergehende Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen, damit zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Chile eingeführt werden dürfen. |
(3) |
Die Umstände, die zur Zulassung gemäß der Entscheidung 2003/249/EG geführt haben, sind weiterhin gegeben. Neue Informationen, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden, liegen nicht vor. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (3) wurde Colletotrichum acutatum Simmonds aus Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte dieser Organismus nicht mehr im Anhang der Entscheidung 2003/249/EG aufgeführt sein. |
(5) |
Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Entscheidung 2003/249/EG sollte die Geltungsdauer der betreffenden Zulassung um 10 Jahre verlängert werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2003/249/EG sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/249/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/249/EG erhält folgende Fassung: „Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 (nachstehend ‚die Ermächtigung‘ genannt) unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch den Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung und gilt nur für Pflanzen, die zwischen dem 1. Juni und dem 30. September eines jeden Jahres in die Union eingeführt werden.“ |
2. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 30. September 2020.“ |
3. |
Im Anhang wird Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 32.
(3) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31.
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2011
zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin-Glucans aus Aspergillus niger als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 480)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2011/76/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Januar 2008 stellte das Unternehmen Kitozyme SA bei den zuständigen Behörden Belgiens einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Chitin-Glucans aus Aspergillus niger als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Am 5. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 12. März 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter. Mehrere Mitgliedstaaten übermittelten zusätzliche Bemerkungen. |
(4) |
Daher wurde am 27. August 2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert. |
(5) |
Am 9. Juli 2010 kam die EFSA (Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien) in der Stellungnahme zur Sicherheit von Chitin-Glucan als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific opinion on the safety of ‚Chitin-Glucan‘ as a novel food ingredient“ (2)) zu dem Schluss, dass Chitin-Glucan aus Aspergillus niger unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist. |
(6) |
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Chitin-Glucan aus Aspergillus niger die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan aus Aspergillus niger gemäß der Spezifikation im Anhang darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 5 g je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Das mit diesem Beschluss zugelassene Chitin-Glucan aus Aspergillus niger ist in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das es enthält, als „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“ zu bezeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Kitozyme SA, Rue Haute Claire, 4, Parc Industriel des Hauts-Sarts, Zone 2, 4040 Herstal, Belgien, gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010; 8(7): 1687.
ANHANG
SPEZIFIKATIONEN FÜR CHITIN-GLUCAN AUS ASPERGILLUS-NIGER-MYCEL
Beschreibung:
Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen, es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.
Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:
— |
Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4); |
— |
Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9). |
Spezifikation für Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
|
Trocknungsverlust |
≤ 10 % |
Chitin-Glucan |
≥ 90 % |
Verhältnis von Chitin zu Glucan |
30:70 bis 60:40 |
Asche |
≤ 3 % |
Lipide |
≤ 1 % |
Proteine |
≤ 6 % |
IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
3.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/36 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 205/09/KOL
vom 8. Mai 2009
über die Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Norwegen)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 und 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,
GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (4),
GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5), und insbesondere das Kapitel über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (6),
GESTÜTZT AUF den Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die unter Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 (7) genannten Durchführungsvorschriften,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
I. SACHVERHALT
1. Verfahren
Mit Schreiben vom 28. April 2009 meldeten die norwegischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 eine Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Vorgang Nr. 516522) (8) an.
2. Ziel der Beihilfemaßnahme
Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass in Bezug auf die Entwicklung der norwegischen Wirtschaft und die Entwicklungen in der Kreditvergabepolitik sowie im Kreditvergabegeschäft der Banken ein hohes Maß an Unsicherheit vorherrscht. Die Realwirtschaft und das Finanzsystem sind stark miteinander verflochten. Der Wunsch, angesichts der steigenden Verluste die Risiken abzubauen, könnte dazu führen, dass die Banken die Kreditbremse anziehen. Die Auswirkungen einer reduzierten externen Nachfrage auf die norwegische Wirtschaft werden dadurch noch verschärft, dass die Auflagen bei der Kreditvergabe für Unternehmen und Privathaushalte weiter angezogen werden, was die Investitionstätigkeit und die Geschäfte in der Realwirtschaft hemmt und die negativen Auswirkungen des allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs noch verstärkt.
Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass Erhebungen der norwegischen Zentralbank (Norges Bank) und der Finanzaufsichtsbehörde (Kredittilsynet) zur Untersuchung des Kreditvergabeverhaltens gezeigt haben, dass die Banken ihre Kreditvergabestandards ganz erheblich angezogen haben, insbesondere bei Firmenkrediten. Sie machen ferner deutlich, dass Eigenkapitalquoten für Banken bei der Bewertung ihrer Kreditvergabepolitik eine zentrale Rolle spielen. Die norwegischen Banken sind derzeit finanziell gesund, müssen jedoch ihr Kernkapital stärken, um ihr normales Kreditangebot aufrechterhalten zu können.
Im Dezember 2008 hat die Norges Bank der Regierung empfohlen, Maßnahmen einzuleiten, um die Stabilität der Banken und damit die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu verbessern. Diese Empfehlung wurde von der Finanzaufsichtsbehörde befürwortet.
Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass einige der größeren norwegischen Banken relativ niedrige Kernkapitalquoten aufweisen und rekapitalisiert werden müssen, um auch künftig in der Lage zu sein, Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben (9). Kleinere Banken mit hohen Eigenkapitalquoten benötigen möglicherweise ebenfalls zusätzliches Kernkapital, um die Kreditvergabe im Einklang mit dem Ziel der angemeldeten Beihilferegelung auf dem derzeitigen Niveau zu halten oder zu erhöhen. Die norwegischen Behörden prognostizieren, dass bestimmten kleinen Banken nur eingeschränkte Möglichkeiten der Selbstfinanzierung und ein eingeschränkteres Vergabeportfolio zur Verfügung stehen. Dementsprechend sind sie in höherem Maße Liquiditätsrisiken ausgesetzt als Banken mit einer breiteren Geschäftsgrundlage. Auch wenn ihre Eigenkapitalquoten ursprünglich höher waren, können solche Faktoren dazu führen, dass ihre Kernkapitaldecke viel schneller erodiert, als dies bei anderen Banken der Fall ist. Folglich waren die norwegischen Behörden der Auffassung, dass sowohl aufgrund der Lage im Bankensektor als auch der Aussichten für die norwegische Wirtschaft eine staatliche Maßnahme zur Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Wiederherstellung der Finanzstabilität und zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft erforderlich ist.
Mit der Regelung soll für die Banken Tier-1-Kapital (10) bereitgestellt werden, um die Banken zu stärken und ihre Fähigkeit zu verbessern, ihrem normalen Kreditvergabegeschäft auch weiterhin nachzugehen. Die Regelung steht ausschließlich grundsätzlich gesunden Banken offen und wurde den norwegischen Behörden zufolge konzipiert, um das Ziel der Sicherstellung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erreichen und zugleich Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken.
Im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung wurde ein staatlicher Finanzfonds (Statens finansfond) (11) eingerichtet, der norwegischen Banken befristet Tier-1-Kapital bereitstellen soll (12): beim Kauf von hybriden Wertpapieren oder von Vorzugskapitalinstrumenten durch den Fonds muss jede einzelne Bank einen Antrag einreichen. Die Bedingungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Fonds und der einzelnen Bank geregelt; darin sind die Modalitäten der Rekapitalisierung (z. B. Nennwert, Betrag, Vergütung und Ausstiegsanreize) genau dargelegt.
3. Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme
Die nationale Rechtsgrundlage zur Errichtung des Fonds ist Lov 6. mars 2009 nr. 12 om Statens finansfond. Eine Durchführungsverordnung über den Fonds und seine Aktivitäten soll ebenfalls noch erlassen werden (13).
4. Haushaltsmittel und Laufzeit
2008 unterzog die Norges Bank die sechs größten norwegischen Banken einem makroökonomischen Stresstest. In dem Test wurde ein Negativszenario nachgebildet, bei dem die Banken Verluste in Höhe von durchschnittlich 2,3 % ihrer risikogewichteten Aktiva verzeichnen würden. Aufgrund dieses Tests schätzte die Norges Bank den Rekapitalisierungsbedarf der zehn größten Banken auf 34 Mrd. NOK ein. Entsprechend den Testergebnissen wurden für den Fonds ausreichende Mittel (50 Mrd. NOK, dies entspricht rund 5,1 Mrd. EUR) bereitgestellt.
Die Regelung ist befristet, und die Vorschriften sollen im Mai 2009 in Kraft treten, wobei ein Zeitfenster von sechs Monaten vorgesehen ist, in dem der Fonds Vereinbarungen mit den Banken schließen kann, die eine Rekapitalisierung beantragen. Die Anträge an den Fonds müssen spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingereicht werden, um dem Fonds Zeit zu geben, mit der antragstellenden Bank eine Vereinbarung zu schließen, bevor sich das Zeitfenster im November 2009 wieder schließt. Innerhalb dieses Zeitraums werden die norwegischen Behörden auch prüfen, ob eine Verlängerung der Maßnahme erforderlich ist; in diesem Fall wird die Regelung erneut angemeldet.
5. Rekapitalisierungsregelung
5.1. Die Begünstigten
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass nur finanziell gesunde norwegische Banken berechtigt sind, die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung in Anspruch zu nehmen.
Die norwegische Finanzaufsichtsbehörde wird eine „Türhüterfunktion“ übernehmen und festlegen, ob eine Bank berechtigt ist, die Regelung in Anspruch zu nehmen oder nicht (14). Die Finanzüberwachungsbehörde erhält im Rahmen ihrer regulären Überwachungsfunktionen von jeder Bank Informationen über Darlehensportfolios und andere Bestandteile ihrer Bilanz, Geschäftspläne und die Bewertung künftiger Risikofaktoren durch die Bank selbst. Wenn eine Bank beim Fonds eine Kapitalzuführung beantragt, wird die Finanzaufsichtsbehörde gebeten zu überprüfen, ob die Bank berechtigt ist, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Ziffer 2 der Verordnung zufolge besteht der Test darin, dass „die Bank der Anforderung an die Tier-1-Eigenkapitalquote mit einer guten Marge entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklungen in der nächsten Zukunft“. Den norwegischen Behörden zufolge wird die Finanzaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Anforderung erfüllt ist, wenn die betreffende Bank eine Kernkapitalquote von mindestens 6 % aufweist, d. h. 2 % über dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimum. Die Finanzaufsichtsbehörde wird bei ihrer Analyse in allen Fällen von aktuellen Informationen ausgehen und die verschiedenen Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, die Qualität der Aktiva und die Konjunkturentwicklungen sowie die offiziellen Kapitaladäquanzquoten (Eigenkapitalausstattungsquoten) berücksichtigen, um zu der Schlussfolgerung gelangen zu können, dass eine Bank grundsätzlich gesund ist, und zwar auch im Hinblick auf wahrscheinliche Entwicklungen in der nächsten Zukunft.
5.2. Maximale Kapitalerhöhungen
Folgende Höchstgrenzen sind für Erhöhungen der Kernkapitalquoten über Kapitalzuführungen aus dem Fonds geplant:
a) |
eine Bank mit einer Kernkapitalquote von unter 7 % kann bis zu einer Kernkapitalquote von höchstens 10 % rekapitalisiert werden; |
b) |
eine Bank mit einer Kernkapitalquote zwischen 7 % und 10 % kann um bis zu 3 Prozentpunkte, jedoch nicht über eine Kernkapitalquote von 12 % hinaus rekapitalisiert werden; |
c) |
eine Bank mit einer Kernkapitalquote von über 10 % kann um maximal 2 Prozentpunkte rekapitalisiert werden (15). |
Banken, die nach staatlichen Kapitalzuschüssen eine Kernkapitalquote von über 12 % aufweisen, müssen ihren Bedarf an einer Kapitalspritze nachweisen, und der Fonds wird den Fall in Anbetracht der Lage der Bank sowie der Frage untersuchen, wie die Kreditvergabe an die Realwirtschaft angekurbelt werden kann.
Ebenso sind einem Antrag auf Erhöhung des Kernkapitals um mehr als 2 Prozentpunkte entsprechende Unterlagen beizufügen, die den Bedarf an einer solchen umfangreichen Kapitalzuführung belegen.
Der Fonds legt auf der Grundlage einer Prüfung verschiedener Risikofaktoren sowie der Geschäftspläne und der Konjunkturaussichten den tatsächlich zuzuweisenden Betrag fest. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Fonds dann, wenn er aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht davon überzeugt ist, dass Bedarf an einer Beihilfe im Rahmen der Regelung besteht, den Antrag abschlägig bescheiden wird. Banken, die in die höchste Risikogruppe eingestuft sind und eine Kapitalerhöhung von über 2 Prozentpunkten beantragen, werden einer besonderen Prüfung unterzogen.
Fälle, in denen die Rekapitalisierung mehr als 2 % der Kernkapitalquote entspricht, werden der Überwachungsbehörde gemeldet.
5.3. Einstufung in eine Risikoklasse
Der Fonds stuft jede Bank anhand von objektiven Kriterien in eine der drei Risikoklassen ein (16). Die Risikoklasse ist ausschlaggebend für den Kupon, der auf das aus dem Fonds zugeführte Kapital zu zahlen ist, und bleibt während der Laufzeit der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Fonds unverändert.
In der Verordnung ist vorgesehen, dass Banken mit einem externen Rating einer zugelassenen Kreditratingagentur wie folgt einer Risikoklasse zugeordnet werden:
Risikoklasse |
1 |
2 |
3 |
Gewichtung |
AA- oder besser |
Von A- bis A+ |
BBB + oder schlechter |
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass nur wenige norwegische Banken von internationalen Ratingagenturen bewertet werden. Andere Banken dagegen werden regelmäßig von den größten norwegischen Banken bewertet. Banken, die nicht von einer zugelassenen Kreditratingagentur bewertet werden, werden anhand von Grundsätzen ähnlich denen, wie sie von zugelassenen Kreditratingagenturen angewendet werden, bewertet (17).
Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass nur wenige norwegische Banken unter die Risikoklasse 1 fallen, eine Reihe von Banken in Risikoklasse 2, und die meisten Banken der Risikoklasse 3 zugeordnet werden (etwa drei Viertel aller norwegischen Banken).
5.4. Rekapitalisierungsinstrumente
Die Rechtsvorschriften sehen zwei alternative Kapitalinstrumente vor, ein hybrides Tier-1-Wertpapier („fondsobligasjon“) und ein Tier-1-Vorzugskapitalinstrument („preferansekapitalinstrument“). Beide Instrumente erfüllen die Kriterien für Tier-1-Kapital und sind nicht mit Stimmrechten verbunden. Die Instrumente gewähren ein Vorzugsrecht auf einen nichtkumulativen jährlichen Zinsanspruch, der davon abhängt, ob ein Gewinn erzielt und ob die Kapitaladäquanzquote mindestens 0,2 % über der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgeschriebenen Mindestkapitaladäquanzquote liegt. Die Zinsen sind so lange abgesichert, bis sie entweder vollumfänglich gezahlt oder bis der Gewinn erschöpft ist.
Die Vergütungssätze für die Rekapitalisierung werden individuell für jede Bank auf der Grundlage des anwendbaren Zinssatzes festgelegt. Darüber hinaus gibt es einen Aufschlag, der sich nach der Risikoklasse der Bank und der Art des gewählten Instruments richtet.
Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass das System zur Berechnung des Vergütungssatzes für jede Bank und für jedes Instrument der Methodik der Europäischen Zentralbank (18) entspricht, die in ihrer Empfehlung vom 20. November 2008 (19) vorgestellt wurde und daher mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung im Einklang steht.
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass es sich bei den Aktiva der norwegischen Banken weitgehend um zinsvariable Aktiva handelt. Die Banken werden im Allgemeinen versuchen, auf beiden Seiten der Bilanz dieselben Fälligkeiten bei Zinssatzverträgen festzulegen, um das Zinsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Abstimmung der Fälligkeiten ist es daher erforderlich, dass die Verbindlichkeiten der norwegischen Banken in den meisten Fällen zinsvariabel sind. Vor diesem Hintergrund haben die norwegischen Behörden vorgeschlagen, dass die Vergütung für eine Rekapitalisierung entweder auf dem Ertrag eines kurzfristigen sechsmonatigen Staatspapiers oder einer fünfjährigen Staatsanleihe beruhen sollte.
Den Erläuterungen der norwegischen Behörden zufolge sind die Kosten der Rekapitalisierung für die Banken während eines Zeitraums von fünf Jahren dieselben, unabhängig davon, für welche Option die Bank sich entscheidet. Sie verdeutlichen dies, indem sie die derzeitigen Nettokosten der Rekapitalisierung für die Banken anhand der Option auf der Grundlage des Ertrags einer fünfjährigen Staatsanleihe mit den derzeitigen Nettokosten der Rekapitalisierung für die Banken vergleichen, die sich für die Option auf der Grundlage des Ertrags eines sechsmonatigen Staatspapiers über fünf Jahre entscheiden (20).
Daher sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass die Kosten der Rekapitalisierung für die Banken über einen Zeitraum von fünf Jahren dieselben sind, unabhängig davon, für welche Option sie sich entscheiden, auch wenn der Ertrag des sechsmonatigen Staatspapiers heute unter demjenigen der fünfjährigen Staatsanleihe liegt.
5.4.1.
Das hybride Tier-1-Wertpapier soll nach dem Stammaktienkapital (das in Bezug auf das Auffangen von Verlusten vorrangig ist) Verluste auffangen. Es ist als unbefristetes, kündbares Wertpapier mit einem Festkupon angelegt, der sich nach dem Zinssatz der norwegischen Staatsanleihe richtet und mit folgendem Aufschlag verbunden ist:
— |
5,0 % für Banken der Risikoklasse 1; |
— |
5,5 % für Banken der Risikoklasse 2; |
— |
6,0 % für Banken der Risikoklasse 3 (21). |
In Übereinstimmung mit der EZB-Empfehlung wird der Mindestbestandteil des Aufschlags als Fünfjahres-CDS Spread der Emissionsbank bei nachrangigen Verbindlichkeiten im Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 plus 200 Basispunkte für Betriebskosten plus weitere 100 Basispunkte berechnet, in denen die Seniorität des hybriden Papiers in Bezug auf die nachrangigen Verbindlichkeiten zum Ausdruck kommt. Für Banken der Risikoklassen 2 und 3 wird noch ein Aufschlag hinzugerechnet.
Die norwegischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Norges Bank den Medianwert des Spreads bei nachrangigen CDS-Verträgen für DnB NOR (22), die einzige norwegische Bank, für die CDS-Verträge gehandelt werden, für den Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 auf 100 Basispunkte geschätzt hat (23).
Als Anreiz für die Rückzahlung wird der Kupon nach dem vierten und fünften Jahr um jeweils 1 Prozentpunkt erhöht. Das Instrument wird diesen höheren Festkupon bis zur Rückzahlung beibehalten. Die Rückzahlung hängt davon ab, ob die Finanzaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, denn sie muss überprüfen, ob die Anforderungen an die Kapitaladäquanz auch nach der Rückzahlung noch erfüllt sind.
5.4.2.
Das Tier-1-Vorzugskapitalinstrument ist Stammaktien gleichgestellt (Verluste werden parallel aufgefangen). Es kann nach drei Jahren gekündigt werden. Es ist als obligatorische Wandelanleihe angelegt und wird nach fünf Jahren in Stammaktien umgewandelt, sofern es nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder umgewandelt wurde. Das Instrument hat einen Festkupon, der sich nach dem Zinssatz der norwegischen Staatsanleihe richtet und mit folgendem Aufschlag verbunden ist:
— |
6,0 % für Banken der Risikoklasse 1; |
— |
6,5 % für Banken der Risikoklasse 2; |
— |
7,0 % für Banken der Risikoklasse 3 (24). |
In Übereinstimmung mit der EZB-Empfehlung wird der Mindestaufschlag mit 600 Basispunkten angesetzt (500 Basispunkte Eigenkapitalrisikoprämie und 100 Basispunkte für Betriebskosten). Bei Banken der Risikoklassen 2 und 3 kommt ein weiterer Aufschlag zur Anwendung.
Wie bereits ausgeführt, kann das Instrument nach drei Jahren gekündigt werden. Die Methode zur Berechnung des Rückzahlungswertes ist in der Vereinbarung mit der Bank festzulegen und muss mindestens dem Nennwert entsprechen (25). Anreize für eine vorzeitige Rückzahlung können beispielsweise dadurch geschaffen werden, dass in der Vereinbarung eine Erhöhung des Rückzahlungspreises im vierten und fünften Jahr festgelegt wird, wodurch eine vorzeitige Rückzahlung im Vergleich zu einer späteren weniger kostenaufwändig wird.
Darüber hinaus sollen Anreize zur Rückzahlung nicht dadurch geschaffen werden, dass eine obligatorische Umwandlung stattfindet, sondern vielmehr durch Festlegung einer Umwandlungsrate am Ende des Fünfjahreszeitraums, die für den Fonds günstiger ist als die Umwandlung zum damaligen Marktsatz und auch günstiger im Vergleich zu einer Rückzahlung vor Ablauf des fünften Jahres (mit anderen Worten: die gewählte Methode soll für eine erhebliche Verwässerung der vorhandenen Aktionäre sorgen).
Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass der Fonds das Recht haben sollte, das Instrument in Stammaktien/„primary capital certificates“ (Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter) umzuwandeln, falls das Vorzugskapital einen erheblichen Anteil am Bucheigenkapital der Bank darstellt. Der Fonds muss in der Vereinbarung mit jeder einzelnen Bank genau angeben, was „wesentlicher Teil“ bedeutet. Der Schwellenwert für den wesentlichen Anteil darf maximal 50 % betragen (26).
In den einzelnen Vereinbarungen kann auch eine Option für die Bank vorgesehen werden, das Instrument in Stammaktien/„primary capital certificates“ umzuwandeln, wenn die „Eigenmittel“ erheblich (um mehr als 20 %) abgeschrieben worden sind. In der Vereinbarung mit der Bank ist die Methode zu beschreiben, mit der berechnet wird, wie viele Aktien dem Fonds nach der Umwandlung zugewiesen werden sollen, und diese Methode soll ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem potenziellen Gewinn einerseits, sowie der Umwandlung und dem potenziellen Verlust andererseits, gewährleisten (27).
5.5. Verhaltensmaßregeln
Den norwegischen Behörden zufolge wird die Regelung um eine Reihe von Verhaltensmaßregeln ergänzt.
Der Fonds muss die Bereitstellung von Kapital davon abhängig machen, dass dieses Kapital im Einklang mit den Zielen der Regelung verwendet und nicht zweckentfremdet wird, sowie davon, dass die Bank es unterlässt, das bereitgestellte Kapital für Marketingzwecke oder zur Umsetzung aggressiver Geschäftsstrategien einzusetzen (28).
Darüber hinaus gibt es weitere Auflagen, zum Beispiel i) das Verbot, die Gehälter und andere Leistungen von Führungskräften bis zum 31. Dezember 2010 zu erhöhen; ii) ein nahezu vollständiges Verbot von Bonuszahlungen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 zusammen mit einem Verbot, danach aufgelaufene Boni auszuzahlen; iii) das Verbot für Führungskräfte, Aktien oder Ähnliches zu Vorzugsbedingungen entgegenzunehmen, und iv) das Verbot, neue Aktienbezugsrechtsprogramme einzuführen oder bestehende auszuweiten oder zu verlängern.
II. WÜRDIGUNG
1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet:
„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.
Um als staatliche Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Beihilfemaßnahme zunächst durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die angemeldete Regelung besteht aus Kapitalzuführungen durch den Fonds aus Mitteln des Staatshaushalts. Zu diesem Zweck wurden Mittel in Höhe von insgesamt 50 Mrd. NOK für den Fonds bereitgestellt.
Außerdem können die begünstigten Banken aufgrund der Rekapitalisierungsmaßnahmen das erforderliche Kapital zu günstigeren Bedingungen besichern, als dies angesichts der derzeitigen Bedingungen auf den Finanzmärkten möglich wäre. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass der Staat angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf den Kapitalmärkten investiert, weil kein Marktteilnehmer bereit wäre, unter ähnlichen Bedingungen zu investieren. Außerdem ist die angemeldete Maßnahme insofern selektiv, als nur grundsätzlich gesunde norwegische Banken und keine anderen Finanzinstitute oder Unternehmen berechtigt sind, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Dies verschafft den begünstigten Banken einen wirtschaftlichen Vorteil und stärkt ihre Position gegenüber den Wettbewerbern in Norwegen und anderen EWR-Staaten, und daher kann davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
Deshalb kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es sich bei der angemeldeten Rekapitalisierungsregelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt.
2. Verfahrensvorschriften
Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in diesem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde.“
Durch Anmeldung der Rekapitalisierungsregelung am 28. April 2009 sind die norwegischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Anmeldung des Fördervorhabens nachgekommen. Sie haben sich verpflichtet, die Regelung so lange nicht anzuwenden, bis die Überwachungsbehörde die Maßnahme genehmigt und damit auch das Durchführungsverbot eingehalten hat.
Die Überwachungsbehörde kann daher zu dem Schluss kommen, dass die norwegischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nachgekommen sind.
3. Vereinbarkeit der Beihilfe
3.1. Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens und der Leitlinien für die Rekapitalisierung
Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens sieht vor, dass „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates“ (Unterstreichung hinzugefügt) als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können.
Die Überwachungsbehörde bestreitet die Analyse der norwegischen Behörden nicht, wonach die derzeitige weltweite Finanzkrise die Kreditvergabe an die Realwirtschaft auf nationaler Ebene eingeschränkt hat. Falls keine Abhilfe für diese Situation geschaffen wird, würde sich dies systemisch auf die norwegische Wirtschaft als Ganzes auswirken. Deshalb kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Norwegens dient.
Auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b EWR-Abkommen hat die Überwachungsbehörde im Januar 2009 die Leitlinien für die Rekapitalisierung angenommen, in denen die Vorschriften für die Bewertung der in Form einer Rekapitalisierung im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise bewilligten Beihilfe dargelegt sind. Dementsprechend wird die Überwachungsbehörde die derzeitige Anmeldung anhand der Bestimmungen der Leitlinien für die Rekapitalisierung prüfen.
Die Leitlinien für die Rekapitalisierung sehen vor, dass „angesichts der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten die Rekapitalisierung von Banken mehreren Zielen dienen kann. Erstens tragen Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Finanzstabilität sowie des erforderlichen Vertrauens zur Wiederbelebung der Kreditvergabe zwischen den Banken bei. […] Zweitens können Rekapitalisierungsmaßnahmen dazu beitragen, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherzustellen“ (29). Außerdem ‚muss der Kapitalzugang für die Banken so günstig sein, dass die Rekapitalisierung so effektiv wie möglich greift. Andererseits sollten die Voraussetzungen, an die eine Rekapitalisierungsmaßnahme geknüpft wird, gerechte Wettbewerbsbedingungen und längerfristig die Normalisierung des Marktgeschehens gewährleisten. Staatliche Eingriffe sollten daher verhältnismäßig, befristet und so ausgelegt sein, dass für die Banken der Anreiz besteht, die staatlichen Mittel zurückzuzahlen, sobald die Marktlage dies ermöglicht (…). In jedem Fall sollten die EFTA-Staaten sicherstellen, dass jede Rekapitalisierung einer Bank am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist‘ (Unterstreichung hinzugefügt) (30).
Die angemeldeten Maßnahmen müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllen:
— Geeignetheit (Eignung der Maßnahme zur Erreichung der gesteckten Ziele): Die Beihilfemaßnahme muss zielgenau ausgelegt sein, um das Ziel der Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft tatsächlich zu erreichen;
— Erforderlichkeit: Ohne die Beihilfemaßnahme in dem jeweiligen Umfang und der jeweiligen Form würde das Ziel nicht erreicht werden (31);
— Verhältnismäßigkeit: Die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den durch die Maßnahme verursachten Verfälschungen des Wettbewerbs stehen; nur so ist gewährleistet, dass sich die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der zur Erreichung der gesteckten Ziele ergriffenen Maßnahmen auf das Mindestmaß beschränken.
3.2. Geeignetheit
Die Überwachungsbehörde muss zunächst prüfen, ob die vorgeschlagene Maßnahme, d. h. die staatliche Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken, eine geeignete Maßnahme darstellt, um die ausgewiesenen Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erreichen.
Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass Kreditinstitute aufgrund der aktuellen Marktgegebenheiten zusätzliches Kapital benötigen, um einen ausreichenden Kreditfluss an die gesamte Wirtschaft zu gewährleisten und damit zugleich einer weiteren Verschärfung der Krise entgegenzuwirken. Darüber hinaus wurde das Vertrauen in die langfristige Solidität der Finanzinstitute aufgrund der Unsicherheit der Konjunkturaussichten geschwächt. Mit der Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken soll dafür Sorge getragen werden, dass Finanzinstitute in ausreichendem Maße kapitalisiert sind, um potenziellen Verlusten besser standhalten und ihre normalen Kreditvergabetätigkeiten aufrecht erhalten zu können.
Kapitalzuführungen für grundsätzlich gesunde Banken können daher als geeignete Maßnahme erachtet werden, um günstige Bedingungen für die Kreditvergabe an die Realwirtschaft im Einklang mit der Anforderung der Leitlinien für die Rekapitalisierung zu schaffen.
3.3. Erforderlichkeit der Beihilfe
Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände würden die genannten Ziele ohne die Beihilfemaßnahme in dem jeweiligen Umfang und der jeweiligen Form nicht erreicht werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass nur Beihilfen für grundsätzlich gesunde Banken zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sind.
Die norwegischen Behörden streben an, dass die angemeldete Regelung im Mai 2009 in Kraft tritt und sechs Monate lang offen steht. Die Anträge auf eine Kapitalzuführung müssen spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingereicht werden (etwa Ende September 2009).
Darüber hinaus sind die Kapitalzuführungen als befristete Maßnahme gedacht. In die Regelung werden Anreize für die Banken aufgenommen, das zugeführte Kapital zurückzuzahlen, und es werden eine Reihe von wichtigen Verhaltensmaßregeln vorgeschrieben, die weitere Anreize für die Normalisierung des Marktgeschehens bieten.
Durch die Befristung der Regelung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die norwegischen Behörden die potenzielle staatliche Beihilfe auf die derzeitige Lage auf den Finanzmärkten und die aktuellen beträchtlichen Störungen der norwegischen Wirtschaft beschränken wollen.
Die Leitlinien für die Rekapitalisierung machen deutlich, wie wichtig es ist, zwischen grundsätzlich gesunden, gut aufgestellten Banken und notleidenden, schlechter aufgestellten Banken zu unterscheiden (32).
Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass nur grundsätzlich gesunde Banken berechtigt sind, die angemeldete Regelung in Anspruch zu nehmen. Die norwegische Finanzaufsichtsbehörde wird anhand der Informationen, die von den Banken bei der Beantragung der Kapitalzuschüsse vorgelegt werden, sowie der objektiven Kriterien (offizielle Kapitaladäquanzquoten, Analyse der Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, Qualität der Aktiva, Konjunkturaussichten usw.) eine „Türhüterfunktion“ ausüben und prüfen, ob eine Bank grundsätzlich gesund ist. Die Regelung steht ausschließlich Banken offen, bei denen die Finanzaufsichtsbehörde feststellt, dass sie den Anforderungen an Tier-1-Kapital „mit einer guten Marge“ entsprechen, „und zwar auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklungen in der nächsten Zukunft“ (33).
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die angemeldete Regelung der Unterscheidung in den Leitlinien für die Rekapitalisierung Rechnung trägt und nicht für die Rekapitalisierung von Banken verwendet wird, die nicht grundsätzlich gesund sind.
Die EFTA-Staaten sollten sicherstellen, dass jede Rekapitalisierung einer Bank am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist (34). Im Dezember 2008 unterzog die Norges Bank die sechs größten norwegischen Banken einem Stresstest. In dem Test wurde ein Negativszenario nachgebildet, bei dem die Banken Verluste in Höhe von durchschnittlich 2,3 % ihrer risikogewichteten Aktiva verzeichnen würden. Die Norges Bank schätzte den Mittelbedarf zur Rekapitalisierung der zehn größten Banken nach den simulierten negativen Entwicklungen auf rund 34 Mrd. NOK. Aufgrund dieser Schlussfolgerungen haben die norwegischen Behörden geschätzt, dass 50 Mrd. NOK ausreichen würden, um das Kernkapital aller norwegischen Banken um durchschnittlich 2,3 % zu erhöhen. Daher wurden für die Regelung Mittel in Höhe von 50 Mrd. NOK bereitgestellt.
Somit steht der von den norwegischen Behörden vorgeschlagene Umfang der Kapitalzuführungen in einem Zusammenhang mit den spezifischen Bedingungen auf dem norwegischen Bankenmarkt. Die norwegischen Behörden haben Höchstgrenzen für Erhöhungen der Kernkapitalquoten durch Kapitalzuführungen aus dem Fonds festgesetzt, die an den Umfang des Kernkapitals geknüpft sind, über das eine Bank vor dem staatlichen Eingriff verfügte. Damit können Banken mit einer Kernkapitalquote von unter 7 % eine Rekapitalisierung beantragen, um eine Kernkapitalquote von maximal 10 % zu erreichen (35). Banken mit einer Kernkapitalquote von 7 % bis 10 % können um bis zu 3 % rekapitalisiert werden, maximal jedoch bis zu einer Kernkapitalquote von 12 %. Banken mit einer Kernkapitalquote von mehr als 10 % können nur eine Kernkapitalzuführung von bis zu maximal 2 % beantragen.
Wie bereits ausgeführt, wird der tatsächliche Betrag einer Kapitalzuführung vom Fonds festgelegt und in der Vereinbarung mit den einzelnen antragstellenden Banken ausgewiesen. Darüber hinaus werden Anträge von systemrelevanten Banken vorrangig behandelt, damit dem Ziel der Wiederherstellung der Finanzstabilität ebenfalls Rechnung getragen wird (36). Außerdem wird der Fonds bei Anträgen auf Kapitalzuschüsse von über 2 % zusätzliche Nachweise anfordern, um den Bedarf an solchen umfangreichen Kapitalspritzen zu überprüfen.
Fälle, in denen Kapital von mehr als 2 % zugeführt wird, werden der Überwachungsbehörde gemeldet.
Der Fonds verlangt außerdem zusätzliche Nachweise bei Anträgen, bei denen die Kernkapitalquote der antragstellenden Bank durch die geplante Kapitalzuführung auf über 12 % heraufgesetzt wird. Der Fonds kann daher den Bedarf an staatlichen Eingriffen überprüfen, auch wenn die Kapitalisierung bereits sehr hoch ist. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass dies hauptsächlich auf kleine Sparkassen zutrifft, denen nur begrenzte Möglichkeiten der Selbstfinanzierung offen stehen. Diese Banken machen nur einen kleinen Teil des Marktes (nur 11 % der gesamten Bankaktiva) aus und sind hauptsächlich auf den lokalen Märkten tätig. Wenn der spezifische Bedarf der Bank nicht ausreichend nachgewiesen wird, weist der Fonds den Antrag zurück.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass durch die Ausgestaltung der angemeldeten Regelung gewährleistet ist, dass jede Kapitalzuführung am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist.
3.4. Verhältnismäßigkeit
Und schließlich muss die Überwachungsbehörde überprüfen, ob Kapitalzuführungen zu Bedingungen erfolgen, die eine Reduzierung des Beihilfebetrags auf ein Minimum erlauben, um auch Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und auf diese Weise die ausgewiesenen Ziele zu erreichen.
Gemäß den Leitlinien für die Rekapitalisierung lassen Wettbewerbsverzerrungen sich am besten durch eine eng an die Marktsätze angelehnte Vergütung begrenzen (37). Daher sollte die Rekapitalisierung so ausgelegt sein, dass der Marktlage einer jeden Bank Rechnung getragen wird und ein Anreiz für die Bank besteht, die staatlichen Mittel so bald wie möglich zurückzuzahlen. Bei einer Bewertung der Rekapitalisierungsmaßnahmen sind daher folgende Elemente heranzuziehen: Ziel der Rekapitalisierung, Solidität der begünstigten Bank, Vergütung, Ausstiegsanreize und Vorkehrungen zur Vermeidung von Beihilfemissbrauch und Wettbewerbsverzerrungen.
Auf das Ziel der Maßnahme und die Solidität der Banken wurde oben bereits näher eingegangen. Insgesamt müssen in der Vergütung folgende Elemente angemessen berücksichtigt werden:
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Risikoprofil der begünstigten Bank; |
— |
Merkmale des gewählten Instruments; |
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Ausstiegsanreize; und |
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ein angemessener risikofreier Referenzzinssatz (38). |
In den Leitlinien wird eine geeignete Methode zur Ermittlung des Vergütungsniveaus für Rekapitalisierungen anhand der Methode aufgezeigt, die in der vorstehend genannten EZB-Empfehlung beschrieben wird. Diese Methode sieht die Berechnung eines Vergütungskorridors vor, der durch verschiedene Bestandteile abgesteckt wird, wobei der untere Grenzwert durch die erforderliche Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet wird, der obere Grenzwert durch die erforderliche Rendite bei Stammaktien. Sowohl der obere als auch der untere Grenzwert bestehen aus einer Kombination von Erträgen von Staatsanleihen und Aufschlägen. Bei der Berechnung des Vergütungskorridors in einer bestimmten Situation sollte der besonderen Lage der einzelnen Banken und der EFTA-Staaten Rechnung getragen werden. Die Überwachungsbehörde wird auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren, sofern sich danach höhere Vergütungen ergeben als nach der EZB-Methode (39).
Die erforderliche Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten wird daher als Erträge von Staatsanleihen plus CDS-Spread der Emissionsbank plus 200 Basispunkte zur Deckung der Betriebskosten und zur Schaffung eines Ausstiegsanreizes berechnet. Für andere hybride Instrumente, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Merkmale mit nachrangigen Verbindlichkeiten vergleichbar sind, spiegelt sich die höhere Seniorität dieser Instrumente darin wider, dass zusätzliche 100 Basispunkte hinzugerechnet werden.
Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass die vorstehende Beschreibung auf das hybride Tier-1-Wertpapier zutrifft, und haben die Vergütung für dieses Instrument als Erträge von Staatsanleihen plus 5,0 % für Banken der Risikoklasse 1 (der Aufschlag beträgt 5,5 % und 6,0 % für die Risikoklassen 2 bzw. 3) berechnet. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Norges Bank den CDS-Spread von DnB NOR (die größte norwegische Bank und die einzige Bank, für die CDS-Daten vorliegen) mit 100 Basispunkten veranschlagt hat. Da für die übrigen norwegischen Banken keine entsprechenden Daten vorliegen, haben die Behörden für alle Banken dieselben Aufschläge angewendet. Bei Anwendung der EZB-Methode würde sich daher ein Mindestaufschlag von 400 Basispunkten ergeben. Wie oben bereits ausgeführt, beträgt der Mindestaufschlag im Rahmen der angemeldeten Regelung 500 Basispunkte und steht damit diesbezüglich im Einklang mit den Leitlinien.
Die erforderliche Rendite bei Stammaktien wird als Erträge von Staatsanleihen plus Eigenkapitalrisikoprämie von 500 Basispunkten plus 100 Basispunkte zur Deckung von Betriebskosten und zur Schaffung eines Ausstiegsanreizes berechnet. Für andere Instrumente, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Merkmale mit Stammaktien vergleichbar sind (einschließlich unbefristete Instrumente, die in Stammaktien umgewandelt werden), sollte sich die erforderliche Rendite an diejenige von Stammaktien anlehnen.
Die norwegischen Behörden haben festgestellt, dass die vorstehende Beschreibung auf das hybride Tier-1-Vorzugskapitalinstrument zutrifft, und haben die Vergütung für dieses Instrument als Erträge von Staatsanleihen plus 6,0 % für Banken der Risikoklasse 1 (der Aufschlag beträgt 6,5 % und 7,0 % für die Risikoklassen 2 bzw. 3) berechnet. Bei Anwendung der EZB-Methode würde sich daher ein Mindestaufschlag von nahezu 600 Basispunkten ergeben, so dass gefolgert werden kann, dass der Aufschlag für das Vorzugskapitalinstrument im Einklang mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung steht.
Ein weiteres Element der Vergütung sind die Erträge von Staatsanleihen (40). Die angemeldete Regelung beruht auf der fünfjährigen Staatsanleihe des norwegischen Staates. Antragstellende Banken haben jedoch im Rahmen der angemeldeten Regelung die Möglichkeit, die Vergütung an das sechsmonatige Staatspapier zu knüpfen. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der variable Zinssatz des sechsmonatigen Staatspapiers etwa 1 Prozentpunkt unter dem Festzinssatz für die fünfjährige Staatsanleihe liegt. Damit fiele heute die Vergütung für eine Bank, die sich für die Option einer Vergütung auf der Grundlage des variablen Zinssatzes für sechs Monate entscheidet, um etwa 1 Prozentpunkt niedriger aus.
Die norwegischen Behörden haben vorgebracht, dass die beiden Möglichkeiten der Vergütung von Kapitalzuführungen normalerweise gleichwertig sind. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts berechnen sie die Vergütung auf der Grundlage sowohl des aktuellen Zinssatzes der fünfjährigen norwegischen Staatsanleihe als auch der derzeitigen Nettokosten der sechsmonatigen Staatspapiere auf dem Terminmarkt für den Fünfjahreszeitraum. Dabei wird von der Theorie ausgegangen, dass die Parität zwischen festen und variablen Zinssätzen im Laufe der Zeit gewährleistet ist.
Obwohl die Berechnungen auf Erwartungen beruhen und keine Gewähr dafür bieten, dass die Zinsen stets den Prognosen entsprechen werden, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es aufgrund der vorliegenden Daten wahrscheinlich ist, dass die mit einem sechsmonatigen Staatspapier verbundene Vergütung innerhalb des Vergütungskorridors liegen wird, der anhand der vorstehend beschriebenen Methodik abgesteckt wird. Außerdem hat die Überwachungsbehörde zur Kenntnis genommen, dass die Aufschläge über dem in den Leitlinien für die Rekapitalisierung genannten Minimum liegen.
Nachdem der entsprechende Referenzzinssatz und die Merkmale der angebotenen Instrumente behandelt wurden, muss als nächstes Element der Vergütung das Risikoprofil der begünstigten Bank betrachtet werden.
Wie bereits ausgeführt, stuft der Fonds jede Bank anhand objektiver Kriterien in eine der drei Risikoklassen ein (41). Die Risikoklasse ist ausschlaggebend für den Kupon, der auf das zugeführte Kapital zu zahlen ist. In Anhang 1 der Leitlinien für die Rekapitalisierung finden sich weiterführende Informationen zu der Frage, wie das Risikoprofil der begünstigten Bank zu bewerten ist; außerdem werden dort die Kapitaladäquanz, der Umfang der Rekapitalisierung, die geltenden CDS-Spreads sowie Rating und Ausblick der antragstellenden Bank als wichtige Indikatoren beschrieben.
Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die in Ziffer 1.5.3 beschriebene Bewertungsmethode durch den Fonds diesen Indikatoren in ausreichendem Maße Rechnung trägt und daher zu einer angemessenen Einstufung der antragstellenden Banken in die entsprechende Risikoklasse führt.
Die norwegischen Behörden haben für Banken der Risikoklasse 2 zusätzliche 50 Basispunkte sowie für diejenigen der Risikoklasse 3 zusätzliche 100 Basispunkte vorgesehen. Als Grund hierfür wurde der Unterschied angeführt, der zwischen dem Kredit-Spread bei nachgeordneten Verbindlichkeiten von DnB NOR und demjenigen anderer norwegischer Banken als Aufschläge zu dem geschätzten CDS-Spread von DnB NOR beobachtet wurde. Es wurde festgestellt, dass der Spread zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Ertrag nicht mehr als rund 100 Basispunkten entsprach; daher wurden die Aufschläge für die mittleren und hohen Risikoklassen mit 50 bzw. 100 Basispunkten angesetzt.
Das letzte Element der Vergütung, das in den Leitlinien angesprochen wird, sind die in die Regelung vorgesehenen Ausstiegsanreize. Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Vergütung für das hybride Tier-1-Wertpapier (das jederzeit rückzahlbar ist) in den Jahren 4 und 5 jeweils um 1 Prozentpunkt jährlich erhöht wird und das Wertpapier diesen höheren Kupon bis zur Rückzahlung beibehält. Im Hinblick auf das Tier-1-Vorzugskapitalinstrument ist eine Rückzahlung erst nach Ablauf von drei Jahren und am Ende des fünften Jahres möglich, und das Instrument wird automatisch in Stammaktien umgewandelt. In der Regelung ist allerdings festgelegt, dass 1. die Rückzahlung mindestens dem Nennwert entsprechen muss und in den Jahren 4 und 5 erhöht werden soll und 2. die Umwandlung in Aktien am Ende des Jahres 5 zu Bedingungen erfolgen soll, die der Bank Anreize bieten, das Instrument vor seiner automatischen Umwandlung zurückzuzahlen. Die norwegischen Behörden haben ferner darauf hingewiesen, dass die Umwandlungsmechanismen als zusätzlicher Anreiz für die Rückzahlung ebenfalls günstiger für den Fonds ausfallen sollten als eine Umwandlung zum damaligen Marktsatz, was eine erhebliche Verwässerung der bestehenden Aktionäre voraussetzen würde.
Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die angemeldete Regelung unter Berücksichtigung aller genannten Elemente eine Gesamtvergütung ermöglicht, die im Einklang mit den in den Leitlinien für die Rekapitalisierung dargelegten Grundsätzen steht.
Neben der Vergütung und den Ausstiegsanreizen ist in den Leitlinien für die Rekapitalisierung aber auch von Vorkehrungen zur Vermeidung von Beihilfemissbrauch und Wettbewerbsverzerrungen die Rede, und die EFTA-Staaten werden aufgefordert, die Rekapitalisierung an wirksame und durchsetzbare Sicherheitsvorkehrungen auf nationaler Ebene zu knüpfen, die gewährleisten, dass das zugeführte Kapital zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft genutzt wird, damit das Ziel der Finanzierung der Realwirtschaft auch tatsächlich erreicht wird (42). Diesbezüglich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die angemeldete Regelung den Banken, denen Kapital zugeführt wird, Verhaltensmaßregeln vorschreibt, um zu gewährleisten, dass die Mittel nicht zweckentfremdet, sondern für die Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft verwendet werden. Ziffer 6 der Verordnung stellt sicher, dass der Fonds regelmäßig über die Vergabepolitik der begünstigten Banken informiert wird, Ziffer 8 erlegt begünstigten Banken, denen Kapital zugeführt wird, die Verpflichtung auf, dieses Kapital im Einklang mit den Zielen der Regelung zu verwenden und nicht zweckzuentfremden, d. h. zur Förderung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft, und Ziffer 14 ermächtigt den Fonds, Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für Kapitalzuführungen eingehalten werden.
Schließlich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die norwegischen Behörden keine anderen staatlichen Beihilfemaßnahmen für den Bankensektor eingerichtet haben.
4. Fazit
Aufgrund der vorstehenden Bewertung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Regelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft, deren Einführung von den norwegischen Behörden in Aussicht genommen wird, mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung im Einklang steht.
Die norwegischen Behörden werden an die Verpflichtung aus Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 in Verbindung mit Artikel 6 der Entscheidung 195/04/KOL erinnert, Jahresberichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen.
Die norwegischen Behörden werden auch daran erinnert, dass alle Pläne zur Änderung dieser Regelung bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden müssen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die Regelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zu erheben, damit die Finanzstabilität und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für die Rekapitalisierung gefördert werden kann.
Artikel 2
Die vorliegende Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2009.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kurt JÄGER
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.
(5) Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend „ABl.“) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „die Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Webseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/
(6) Nachstehend als die „Leitlinien für die Rekapitalisierung“ bezeichnet.
(7) Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1, geändert durch den Beschluss Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005, veröffentlicht im ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 9, und EWR-Beilage Nr. 57 vom 23.11.2006, S. 31.
(8) Nachstehend als „Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung“ bezeichnet.
(9) Ende 2008 gab es 121 norwegische Sparkassen und 18 norwegische Geschäftsbanken. Bei rund 77 % der norwegischen Banken lagen die Kernkapitalquoten bei über 12 %. Dabei handelte es sich allerdings in erster Linie um kleinere Sparkassen, die nur etwa 11 % der gesamten Bankaktiva ausmachten. Andererseits wies nur eine sehr kleine Zahl von Banken eine Kernkapitalquote von unter 7 % auf.
(10) Tier-1-Kapital ist die wichtigste Messlatte für die Finanzstärke einer Bank aus Sicht der Regulierungsbehörde. Es setzt sich zusammen aus Kernkapital, das hauptsächlich aus Stammaktien und offenen Rücklagen (oder Gewinnrücklagen) besteht, umfasst aber auch nicht rückzahlbare nichtkumulative Vorzugsaktien.
(11) Nachstehend als „der Fonds“ bezeichnet.
(12) Der Begriff „norwegische Banken“ umfasst norwegische Banken im Besitz ausländischer Banken, schließt jedoch Filialen ausländischer Banken in Norwegen, andere Kreditinstitute als Banken und andere Arten von Finanzinstituten aus.
(13) Nachstehend als „die Verordnung“ bezeichnet.
(14) Ziffer 2 der Verordnung.
(15) Ziffer 2 der Verordnung.
(16) Ziffer 10 der Verordnung.
(17) Dies bedeutet, dass eine Reihe von Kriterien wie z. B. Kernkapitalquote, Gesamtrendite, Zusammensetzung und Kreditqualität des Vergabeportfolios, das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen (Loan-Deposit-Ratio) sowie die Verluste und die Risiken, denen sie ausgesetzt sind (Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko und operatives Risiko), bewertet werden. Der Fonds bzw. vom Fonds beauftragte Experten können die von den größten in Norwegen tätigen Banken vorgelegten Ratings, z. B. die Kreditanalyse von DnB NOR (Norwegens größte Finanzdienstleistungsgruppe) als Ausgangspunkt für die Bestimmung der entsprechenden Risikoklasse heranziehen.
(18) Nachstehend als „die EZB“ bezeichnet.
(19) Nachstehend als „die EZB-Empfehlung“ bezeichnet.
(20) Anhand des Ertrags von auf dem Terminmarkt gekauften sechsmonatigen Staatspapieren.
(21) Ziffer 11 der Verordnung.
(22) Die norwegischen Behörden haben diese Zahl anhand der Summe aller Spreads bei regulären vorrangigen Bankschuldverschreibungen in Bezug auf Staatsanleihen und die CDS-Spreads bei nachrangigen Anleihen in Verbindung zu vorrangigen Bankschuldverschreibungen berechnet.
(23) Im Gegensatz dazu hat die EZB für die Eurozone den Medianwert aller Spreads zwischen mit A bewerteten CDS und nachrangigen Verbindlichkeiten mit 73 Basispunkten angesetzt.
(24) Ziffer 12 der Verordnung.
(25) Ziffer 13 der Verordnung.
(26) Ziffer 12 der Verordnung.
(27) Wenn die Umwandlungsrate als Durchschnitt des ursprünglichen Marktsatzes und des Marktsatzes zum Zeitpunkt der Umwandlung festgelegt werden soll, sollte die Hausse für den Fonds über eine entsprechende Erhöhung des Rückzahlungsbetrags besichert werden, die für eine Übereinstimmung zwischen dem Baisse-Risiko und dem potenziellen Gewinn sorgt. Falls die Umwandlungsrate zum Marktsatz zum Zeitpunkt der Umwandlung festgelegt werden soll, würde der Fonds vor der Umwandlung nicht an Aktienkursverlusten teilnehmen. In einem solchen Fall sollte auch die Hausse für den Fonds stärker eingeschränkt werden.
(28) Ziffer 8 der Verordnung.
(29) Ziffer 4 und 5 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(30) Ziffer 11 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(31) Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast gegen Ministero delle Attività Produttive, Urteil vom 15. April 2008 (noch ohne Angabe), Ziffer 68. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „[wie] aus der Rechtssache 730/79 […] hervorgeht, kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden“.
(32) Ziffer 12 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(33) Ziffer 2 der Verordnung.
(34) Ziffer 11 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(35) Da Banken mit einer Eigenkapitalquote von unter 6 % im Allgemeinen nicht berechtigt sind, die Regelung in Anspruch zu nehmen, beträgt die maximale Erhöhung für Banken dieser Kategorie 4 Prozentpunkte. Wie bereits in Fußnote 9 ausgeführt, gibt es nur sehr wenige Banken mit einer Kernkapitalquote von unter 7 %.
(36) Ziffer 2 der Verordnung.
(37) Ziffer 19 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(38) Ziffer 23 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(39) Ziffer 30 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.
(40) Dies wird in der EZB-Empfehlung folgendermaßen definiert: „Die Summe aus (i) dem Durchschnittsertrag der fünfjährigen EWU-Referenzanleihe in den 20 Geschäftstagen vor der Kapitalzuführung und (ii) der durchschnittliche staatliche Renditespread für das Domizilland des Finanzinstituts im Referenzzeitraum 1. Januar 2007 bis 31. August 2008“.
(41) Siehe Fußnote 17.
(42) Ziffer 39 der Leitlinien für die Rekapitalisierung.