ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2011.028.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
2. Februar 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

32

 

 

Verordnung (EU) Nr. 86/2011 der Kommission vom 1. Februar 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/9/EU der Kommission vom 1. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dodin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

40

 

*

Beschluss 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden

57

 

*

Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

60

 

*

Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 82/2011 DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 Absatz 4 und 11 Absätze 2, 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Zollsätze betrugen zwischen 6,5 % und 23,5 % für vier Hersteller und 66,7 % für alle übrigen Hersteller.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung und Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Die Auslaufüberprüfung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der von der Europäischen Föderation der Sperrholzindustrie (FEIC) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(4)

Nachdem gegen einige französische Hersteller von Sperrholz aus Okoumé vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geführt wurde, konnte zudem nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten die Schadensbewertung in der Ausgangsuntersuchung verzerrt haben könnte. Daher wurde es für angemessen erachtet, gleichzeitig auch von Amts wegen eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, erneut zu prüfen.

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer auf die Schadensuntersuchung beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung vorlagen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung der Einleitung dieser Überprüfungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) (Einleitungsbekanntmachung).

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(7)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und Einführer sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfungen.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.   Stichprobenverfahren

(10)

Angesichts der Vielzahl der Unionshersteller, Einführer und ausführenden Hersteller in der VR China erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(11)

Nur ein einziger chinesischer ausführender Hersteller meldete sich und legte die angeforderten Informationen fristgerecht vor. Daher wurde entschieden, dass die Auswahl einer Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller nicht erforderlich war. Dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China wurde ein Fragebogen zugesandt; er stellte jedoch in der Folge seine Mitarbeit ein und übermittelte niemals eine Antwort auf den Fragebogen. Daher stützen sich die Feststellungen, wie unter Randnummer 20 erläutert, nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

(12)

Zehn Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen fristgerecht und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen der kooperierenden Unionshersteller wählte die Kommission eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus, auf die rund 40 % der Verkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union im UZÜ sowie rund 35 % der Produktion aller Unionshersteller im UZÜ entfielen. Die Stichprobenauswahl erfolgte auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Verteilung der Unionshersteller berücksichtigt wurde.

(13)

Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Zwei der Unternehmen in der Stichprobe stellten ihre Mitarbeit nach der Stichprobenbildung ein. Da auf die drei Unternehmen, die beantwortete Fragebogen zurücksandten, noch immer rund 30 % der Verkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union im UZÜ entfielen, wurde die Stichprobe als nach wie vor repräsentativ erachtet.

(14)

Die Kommission sandte zudem einen Minifragebogen an die fünf nicht für die Stichprobe ausgewählten Hersteller, an die beiden Hersteller, die nicht mehr mitarbeiteten, sowie an zwei weitere ihr bekannte Hersteller, um Informationen über Wirtschaftsindikatoren einzuholen, die sich auf eine größere Anzahl von Unionsherstellern beziehen. Von sieben Herstellern gingen Antworten auf diese Minifragebogen ein.

5.   Überprüfung der vorgelegten Informationen

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

5.1.

Unionshersteller

GARNICA PLYWOOD S.A. (Spanien),

JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

JOUBERT ST JEAN D’ANGÉLY SAS (Frankreich).

5.2.

Hersteller im Vergleichsland

EKOL KONTRPLAK, Tasköprü (Türkei).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (früher ex 4412 13 10) eingereiht wird. Die betroffene Ware wird für eine Vielzahl von Endverwendungen eingesetzt. Im Bauwesen verwenden es Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber es wird auch für eher dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z.B. Autos, Bussen, Wohnwagen und Wohnmobilen), im Schiffsbau (Jachten) sowie in der Möbel- und Türindustrie

(17)

Es gibt zwei Haupttypen von Okoumé-Sperrholz, nämlich „durchgehend“ Okoumé und „Deckfurnier“, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht. Beide Haupttypen haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materialphysikalischen Eigenschaften und dieselben Anwendungsgebiete.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und in dieser Untersuchung bestätigt wurde, weisen das in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Markt verkaufte Okoumé-Sperrholz und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Ware im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(19)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(20)

Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, musste sich die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China auf Informationen stützen, die der Kommission aus anderen Quellen zugänglich waren. Da keine ausführlichen Informationen darüber vorlagen, welche genauen Warentypen aus der VR China in die Union ausgeführt wurden, musste dabei der Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen auf die beiden unter Randnummer 17 beschriebenen Haupttypen von Sperrholz aus Okoumé beschränkt bleiben.

(21)

Infolgedessen beruhte die Analyse überwiegend auf den handelsstatistischen Daten von Eurostat. Zusätzlich hatte einer der ausführenden Hersteller in der VR China bis Juni 2009 die regelmäßigen Berichte übermittelt, die nach Randnummer 61 der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 zwecks Überwachung der Verkäufe vorgelegt werden sollten. Informationen aus diesen Berichten konnten daher in gewissem Umfang für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings verwendet werden.

1.   Normalwert

1.1.   Vergleichsland

(22)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) zu ermitteln.

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung war die Türkei, die bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden war, auch für die jetzige Auslaufüberprüfung als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Trotz einer entsprechenden Aufforderung nahm keine der interessierten Parteien zur Wahl der Türkei Stellung. Daher wurde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen der Schluss gezogen, dass die Türkei als Vergleichsland am besten geeignet war.

1.2.   Ermittlung des Normalwerts

(24)

Ein türkischer Hersteller kooperierte und übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben dieses kooperierenden türkischen Herstellers, die in seinem Betrieb überprüft wurden, wie folgt ermittelt.

(25)

Der Normalwert wurde für die beiden unter Randnummer 17 beschriebenen Hauptwarentypen ermittelt. Für einen der Hauptwarentypen wurden dem die Preise zugrunde gelegt, die für Verkäufe auf dem türkischen Inlandsmarkt gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da diese Verkäufe der Untersuchung zufolge in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten. Für den anderen Hauptwarentyp, der von dem türkischen Hersteller hergestellt, jedoch nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(26)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr zu den durchschnittlichen Produktionskosten im UZÜ hinzugerechnet.

2.   Ausfuhrpreis

(27)

Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der Handelsstatistik von Eurostat ermittelt. Da Eurostat nicht über nach Warentypen von Okoumé-Sperrholz gegliederte Informationen verfügt, wurden die Ausfuhrpreise für jeden der beiden Haupttypen von Okoumé-Sperrholz geschätzt, indem die entsprechenden Daten auf der Grundlage des bei dem türkischen kooperierenden Hersteller festgestellten Preisunterschieds (in Prozent) zwischen durchgehendem Okoumé und Deckfurnier berichtigt wurden. Der sich ergebende Preisunterschied wurde dann auf die gewogenen durchschnittlichen Preise der Eurostat-Statistik angewandt.

(28)

Die Berechnung der chinesischen Ausfuhrmengen für jeden der beiden Haupttypen von Okoumé-Sperrholz erfolgte, ausgehend von den Eurostat-Angaben zu den Gesamtmengen, anhand des Verhältnisses zwischen durchgehendem Okoumé und Deckfurnier, wie es aus den unter Randnummer 21 genannten Berichten für den sich mit dem UZÜ überschneidenden Zeitraum hervorging.

3.   Vergleich

(29)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen und die entsprechenden Beträge abgezogen. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden die Beträge dieser Berichtigungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgelegt.

4.   Dumpingspanne

(30)

Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 34,2 %.

5.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung bei Aufhebung der Maßnahmen

5.1.   Vorbemerkungen

(31)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurden den nachstehenden Schlussfolgerungen zu Einfuhrmengen und Kapazitätsreserven nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, nämlich die Handelsstatistik und Stellungnahmen interessierter Parteien.

5.2.   Einfuhrmenge

(32)

Der Eurostat-Handelsstatistik zufolge sind die tatsächlichen Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé aus der VR China in die Union seit dem ursprünglichen UZ erheblich zurückgegangen, dennoch gelang es den chinesischen Herstellern, mit 4,7 % Marktanteil im UZÜ auf dem Unionsmarkt präsent zu bleiben.

5.3.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven

(33)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller von Okoumé-Sperrholz nicht kooperierten, wurde die Lage der chinesischen Sperrholzindustrie insgesamt (Herstellung von Sperrholz aus sämtlichen Holzarten) untersucht. Wie unter Randnummer 89 der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission (5) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls im Rahmen der Ausgangsuntersuchung dargelegt, zeigte sich, dass Sperrholzhersteller mit ein und denselben Maschinen Sperrholz aus unterschiedlichen Holzarten herstellen können und dies auch tun. Der Antragsteller legte eine Berechnung der in der VR China hergestellten Menge von Sperrholz aus Okoumé vor, der die Menge des auf dem chinesischen Markt verfügbaren Okoumé-Rundholzes zugrunde lag, die sich im UZÜ auf schätzungsweise 900 000 m3 belief. Der Antragsteller schätzte des Weiteren, dass rund 85 % oder 765 000 m3 davon für die Herstellung von Sperrholz verwendet wurden. Die tatsächliche Produktion von Sperrholz aus Okoumé lässt sich nur schwer schätzen, da das Warensortiment, das einen erheblichen Einfluss auf die möglichen Produktionsmengen hat, aufgrund der mangelnden Mitarbeit chinesischer ausführender Hersteller unbekannt ist. Eine Schätzung der Produktionskapazität auf der Grundlage von Okoumé-Rundholz zeigt jedoch deutlich, dass die Produktionskapazität in der VR China bei jedem denkbaren Warensortiment weit über den in der Union verbrauchten Mengen (291 000 m3 im UZÜ, siehe Randnummer 41) liegt.

(34)

Darüber hinaus wurde sowohl im Rahmen dieser Untersuchung als auch in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass von denselben Unternehmen und mit denselben Maschinen Sperrholz aus unterschiedlichen Holzarten hergestellt wird. Daher ist damit zu rechnen, dass die chinesischen Hersteller, die sich gegenwärtig auf die Herstellung anderer, weniger lukrativer Sperrholztypen konzentrieren, bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Produktion in zunehmendem Maße auf Sperrholz aus Okoumé verlagern würden. Der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge beliefen sich die chinesischen Sperrholzausfuhren im UZÜ auf mehr als 5 Mio. m3, das ist etwa das 17-fache des Unionsmarkts für Okoumé-Sperrholz. Folglich wäre lediglich eine geringfügige Änderung des Warensortiments erforderlich, um die für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Mengen von Okoumé-Sperrholz ganz erheblich zu steigern.

5.4.   Menge und Preis der Einfuhren aus der VR China in die Union und in andere Drittländer

(35)

Im Jahr 2009 gelangte den chinesischen Ausfuhrdaten zufolge nur ein geringer Teil (rund 5 %) der chinesischen Ausfuhren von tropischem Sperrholz auf den Unionsmarkt. Im Vergleich zu den Preisen der Ausfuhren auf andere Märkte wurden diese Verkäufe zu recht hohen Preisen getätigt. Daher ist es wahrscheinlich, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein größerer Anteil der chinesischen Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé auf den Unionsmarkt gelenkt würde.

5.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(36)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware nach wie vor zu gedumpten Preisen und in nicht unerheblichen Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft wird. Darüber hinaus deuten die zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass die Produktionsmengen in der VR China sehr groß sind und dass der Anteil der Ausfuhren auf den Unionsmarkt gegenwärtig durch die geltenden Maßnahmen begrenzt wird. Daher ist damit zu rechnen, dass Okoumé-Sperrholz, das derzeit zu niedrigeren Preisen in andere Länder ausgeführt wird, im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet würde. Zudem dürften die chinesischen Sperrholzhersteller ihre Produktion von Sperrholz aus Okoumé steigern, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten, da der Unionsmarkt für Okoumé-Sperrholz vergleichsweise lukrativ ist.

(37)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(38)

In der Union wird die gleichartige Ware bekanntermaßen von sechzehn Herstellern in Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien hergestellt. Die Gesamtproduktion der Union beläuft sich schätzungsweise auf 235 000 m3. Die Unionshersteller, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung bestand der Unionsmarkt aus den EU-15-Mitgliedstaaten. Da die Herstellung von Okoumé-Sperrholz in den 12 neuen EU-Mitgliedstaaten eher unbedeutend ist, ist jedoch ein Vergleich zwischen der derzeitigen Untersuchung und der Ausgangsuntersuchung sinnvoll.

(39)

Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurde eine Stichprobe aus drei Herstellern, auf die rund 30 % der Unionsverkäufe aller Unionshersteller an unabhängige Abnehmer im UZÜ und rund 26 % der Produktion aller Unionshersteller im UZÜ entfielen, eingehend geprüft. Die folgenden Unternehmen bildeten die Stichprobe:

GARNICA PLYWOOD S.A. (Spanien),

JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

JOUBERT ST JEAN D’ANGÉLY SAS (Frankreich).

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(40)

Der Unionsverbrauch von Okoumé-Sperrholz wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller auf dem Unionsmarkt sowie der Menge der Einfuhren aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(41)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch zwischen dem UZ in der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ der laufenden Überprüfung um 35 % zurück. Im Bezugszeitraum der laufenden Überprüfung war der Unionsverbrauch um 22 % rückläufig. Dies erklärt sich allgemein durch die Tatsache, dass Sperrholz aus Okoumé in gewissem Umfang durch andere tropische Holzarten wie Red Canarium, Bankirai oder Meranti ersetzt wurde. Im Jahr 2008 und im UZÜ trugen die Wirtschaftskrise und der dadurch ausgelöste Abschwung in einigen Branchen zur rückläufigen Entwicklung der Nachfrage nach Okoumé-Sperrholz in der Union bei.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in m3)

375 105

382 976

339 914

291 421

Index (2006 = 100)

100

102

91

78

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

(42)

Die tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Ware in die Union gingen von 83 606 m3 im ursprünglichen UZ auf 23 531 m3 im Jahr 2006 zurück. Anschließend erhöhten sich diese Einfuhren von 2006 bis 2008 um mehr als 20 % und fielen dann von 2008 bis zum Ende des UZÜ drastisch auf 54 % ihres Niveaus von 2006.

Einfuhren (m3)

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

23 531

37 023

28 493

12 620

Index (2006 = 100)

100

157

121

54

Quelle: Eurostat

(43)

Der entsprechende Marktanteil weitete sich von 2006 auf 2007 um 3,4 Prozentpunkte aus. Von 2007 auf 2008 ging er um 1,3 Prozentpunkte zurück und von 2008 bis zum Ende des UZÜ verringerte er sich um weitere 4,1 Prozentpunkte. Insgesamt war der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte rückläufig.

Marktanteile

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

6,3 %

9,7 %

8,4 %

4,3 %

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

(44)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China stiegen zwischen 2006 und dem Ende des UZÜ um 32 %. Im Einzelnen erhöhten sich diese Preise von 2006 auf 2007 um 22 %, von 2007 auf 2008 um weitere 3 Prozentpunkte und von 2008 bis zum Ende des UZÜ nochmals um 7 Prozentpunkte.

Einfuhren (EUR/m3)

2006

2007

2008

UZÜ

VR China

485

590

608

642

Index (2006 = 100)

100

122

125

132

Quelle: Eurostat

3.   Preisunterbietung

(45)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betreffenden Einfuhren verglichen. Der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.

(46)

Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus der VR China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um durchschnittlich 10 % unterboten.

(47)

In der Ausgangsuntersuchung wurde eine Berichtigung für den Qualitätsunterschied zwischen der aus der VR China eingeführten betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften gleichartigen Ware vorgenommen. In der aktuellen Untersuchung wurde die Kodierung der Warentypen in den Fragebogen entsprechend angepasst. Folglich wurde, da der Qualitätsunterschied in der aktuellen Untersuchung berücksichtigt wurde und von den chinesischen ausführenden Herstellern keine Angaben zu etwaigen zusätzlichen Qualitätsunterschieden vorgelegt wurden, die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung nicht auf die aktuelle Untersuchung übertragen. Im UZ der Ausgangsuntersuchung wurden die betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China in der Union zu Preisen verkauft, die zwischen 11 % und 52 % unter den Preisen den Wirtschaftszweigs der Union lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren wurden analysiert. Die Indikatoren zu Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Verkaufsmenge, Verkaufspreisen, Produktivität und Marktanteil wurden anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig der Union eingeholten Daten geprüft. Die Untersuchung aller anderen Schadensindikatoren stützte sich auf die von den Unionsherstellern in der Stichprobe vorgelegen Angaben, die in den Betrieben der einzelnen Unternehmen überprüft wurden.

a)   Produktion

(49)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich von 2006 auf 2007 um 31 % und ging dann von 2007 auf 2008 um 2 Prozentpunkte sowie von 2008 bis zum Ende des UZÜ um weitere 13 Prozentpunkte zurück. Trotz des Anstiegs der Produktion um 16 % zwischen 2006 und dem Ende des UZÜ liegt das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau, also unter 283 265 m3 (Produktionsmenge 2002) und 267 591 m3 (Produktionsmenge im ursprünglichen UZ).

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (m3)

203 604

267 155

263 080

235 182

Index (2006 = 100)

100

131

129

116

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(50)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union weitete sich von 2006 auf 2007 um 33 % und von 2007 auf 2008 um weitere 12 Prozentpunkte aus. Zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ blieb die Produktionskapazität unverändert. Insgesamt stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 45 %. Die Kapazitätsauslastung lag 2006 bei 51 % und ging im UZÜ auf 41 % zurück.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktionskapazität (m3)

399 016

532 415

578 484

577 205

Index (2006 = 100)

100

133

145

145

Kapazitätsauslastung

51 %

50 %

45 %

41 %

Index (2006 = 100)

100

98

89

80

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

c)   Beschäftigung

(51)

Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer stieg von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 11 %. Im Einzelnen verzeichnete die Beschäftigtenzahl von 2006 auf 2007 einen Anstieg um 21 % und blieb dann 2008 mehr oder weniger auf diesem Niveau. Von 2008 bis zum Ende des UZÜ ging die Zahl der Beschäftigten um 9 Prozentpunkte zurück. Infolge von Unternehmensschließungen und Umstrukturierungen erreichte die Beschäftigtenzahl im Bezugszeitraum nie mehr ihr in der Ausgangsuntersuchung festgestelltes Niveau.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

883

1 064

1 060

983

Index (2006 = 100)

100

121

120

111

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

d)   Verkaufsmenge

(52)

Im Bezugszeitraum sank die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt um 16 %. Von 2006 auf 2007 blieb die Verkaufsmenge konstant, 2008 und im UZÜ ging sie dann zurück. Im Bezugszeitraum wiesen die Verkaufsmengen dieselbe Größenordnung auf wie im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverkaufsmenge (m3)

277 739

272 341

242 728

233 333

Index (2006 = 100)

100

98

87

84

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

e)   Verkaufspreise

(53)

Von 2006 auf 2007 erhöhten sich die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 13 %, von 2007 auf 2008 um weitere 5 Prozentpunkte. Im Laufe des UZÜ fielen diese Preise auf ihr Niveau von 2007 zurück. Insgesamt verzeichneten die Unionsverkaufspreise im Bezugszeitraum einen Anstieg um 13 %.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preis auf dem Unionsmarkt (EUR/m3)

786

885

930

887

Index (2006 = 100)

100

113

118

113

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

f)   Produktivität

(54)

Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller nahm im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion (in Kubikmetern) je Beschäftigten pro Jahr, um 4 % zu. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion rascher anstieg als das Beschäftigungsniveau, was auf eine Effizienzsteigerung der Unionshersteller hindeutet.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in m3 je Beschäftigten)

231

251

248

239

Index (2006 = 100)

100

109

108

104

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag

g)   Marktanteil

(55)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weitete sich im Bezugszeitraum um nahezu 6 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen verkleinerte er sich von 2006 auf 2007 zunächst um 3 Prozentpunkte und blieb von 2007 auf 2008 mehr oder weniger unverändert. Von 2008 bis zum Ende des UZÜ stieg er dann um 8,6 Prozentpunkte auf 80,2 %. Die Ausweitung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist das Ergebnis eines Rückgangs der Unionsverkäufe bei einem gleichzeitigen noch stärkeren Rückgang des Unionsverbrauchs.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil der Unionshersteller

74,3 %

71,3 %

71,6 %

80,2 %

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten

h)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(56)

Die Einfuhren im UZÜ waren trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erheblich gedumpt, wenn auch insgesamt in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung. Angesichts der Menge und des Preises der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die beträchtlich ist, nicht als unerheblich betrachtet werden. Obgleich eine leichte Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden konnte, ist der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt anfällig.

(57)

Zur Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union ist festzustellen, dass seit der Ausgangsuntersuchung mehrere Hersteller ihre Betriebe geschlossen haben. Den vorliegenden Informationen zufolge ging der größte Unionshersteller des ursprünglichen UZ im Jahr 2008 in Konkurs; er fuhr seine Produktion zunächst zurück und stellte sie dann gänzlich ein. Zwei weitere Unionshersteller, die in der Ausgangsuntersuchung in der Stichprobe waren, schlossen 2005 bzw. 2006. Ein französischer Hersteller gab Anfang 2009 ebenfalls sein Geschäft auf. Zudem musste ein griechischer Hersteller seine Produktion beträchtlich kürzen. Diese Entwicklungen mögen zwar zu einem gestiegenen Marktanteil der verbleibenden Unionshersteller beigetragen haben, sie zeigen jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt nach wie vor instabil und gefährdet ist.

a)   Bestände

(58)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergrößerten sich im Bezugszeitraum um nahezu das Fünffache. Im Vergleich zum Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung, als Okoumé-Sperrholz nur auf Bestellung hergestellt wurde, scheinen nunmehr größere Mengen auf Lager gehalten zu werden. Dies war vor allem 2008 und im UZÜ als Folge der rückläufigen Verkaufsmengen der Fall.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in m3)

1 419

3 954

6 805

6 589

Index (2006 = 100)

100

279

480

464

Quelle: Fragebogenantworten

b)   Löhne

(59)

Die jährlichen Lohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Verlauf des UZÜ um 26 %. Im Einzelnen erhöhten sich die jährlichen Lohnkosten von 2006 auf 2007 um 29 %. Von 2007 auf 2008 gingen sie dann um 3 Prozentpunkte zurück. Zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ blieben sie unverändert.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Lohnkosten (in Euro)

6 429 123

8 262 078

8 125 944

8 100 326

Index (2006 = 100)

100

129

126

126

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(60)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller belief sich 2006 auf 4,3 %, danach verbesserte sie sich 2007 auf 9,8 %; 2008 belief sie sich auf 8,3 %, bevor sie dann im UZÜ wieder auf 5,9 % zurückging. Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, verringerte sich im Bezugszeitraum um 51 %, d. h. sie sank von 12,5 % im Jahr 2006 auf 6,2 % im UZÜ.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe in der Union (in % des Nettoumsatzes)

4,3 %

9,8 %

8,3 %

5,9 %

Index (2006 = 100)

100

230

193

137

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

12,5 %

13,6 %

12,1 %

6,2 %

Index (2006 = 100)

100

109

97

49

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(61)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verbesserte sich im Bezugszeitraum um 32 %. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in Euro)

10 507 019

11 414 266

15 892 091

13 853 776

Index (2006 = 100)

100

109

151

132

Quelle: Fragebogenantworten

e)   Investitionen

(62)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die Produktion der gleichartigen Ware erhöhten sich von 2006 auf 2007 um 10 %, von 2007 auf 2008 um 100 Prozentpunkte und von 2008 bis zum Ende des UZÜ um weitere 16 Prozentpunkte. Insgesamt stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 126 %.

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in Euro)

3 588 258

3 959 491

7 520 975

8 108 166

Index (2006 = 100)

100

110

210

226

Quelle: Fragebogenantworten

5.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(63)

Die Analyse der makroökonomischen und der mikroökonomischen Daten zeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union vergleichsweise stabil ist. Insbesondere konnte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gegenüber dem in der Ausgangsuntersuchung für die Stichprobenhersteller verzeichneten Niveau von -8,9 % erholen und blieb den gesamten Bezugszeitraum über auf einem durchschnittlichen Niveau zwischen 4,3 % und 9,8 %. Dank der geltenden Maßnahmen gelang es dem Wirtschaftszweig der Union außerdem, auf einem schrumpfenden Markt seinen Marktanteil auszuweiten.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(64)

Der Wirtschaftszweig der Union scheint sich zwar stabilisiert und von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China erholt zu haben, er hat indessen das in der Zeit vor der Ausgangsuntersuchung verzeichnete Produktions-, Verkaufs- und Beschäftigungsniveau nicht wieder erreicht. Eine Reihe von Unionsherstellern musste schließen, was ebenfalls zeigt, dass der Wirtschaftszweig insgesamt noch immer etwas anfällig ist.

(65)

Mehrere Faktoren sprechen für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Erstens wäre der Wirtschaftszweig der Union angesichts der festgestellten gegenwärtigen Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China und unter der Annahme, dass das derzeitige niedrige Einfuhrpreisniveau wohl weiterhin anhalten oder sogar noch gesenkt würde, um verlorene Marktanteile wiederzugewinnen, nicht in der Lage, sein derzeitiges Preisniveau aufrechtzuerhalten. Dieser zu erwartende Preisdruck würde die gegenwärtige Erholung des Wirtschaftszweigs der Union gefährden und seine Rentabilität untergraben.

(66)

Zweitens ist es in Anbetracht der erheblichen Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller auch wahrscheinlich, dass die (gedumpten) Niedrigpreiseinfuhren zunehmen würden. Dies wiederum würde bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union Absatzeinbußen erleiden würde, was angesichts der bereits geringen Kapazitätsauslastung im UZÜ zu einem weiteren Produktionsrückgang oder sogar zu weiteren Unternehmensschließungen bei den Unionsherstellern führen könnte.

(67)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund neuerlicher gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China besteht.

(68)

Okoumé ist ein tropisches Holz, das überwiegend in Gabun, in geringeren Mengen auch in Äquatorialguinea und in Kamerun wächst. Der antragstellende Verband hat Beweise vorgelegt, denen zufolge die gabunische Regierung ab dem 1. Januar 2010 die Ausfuhren von ungeschältem Okoumé-Rundholz aus Gabun verboten hat, damit die Verarbeitung des Rundholzes zu Furnierholz im Land verbleibt. Daher wurde geprüft, ob ein solches Verbot, auch wenn es erst nach dem UZÜ in Kraft trat, wesentliche Auswirkungen auf diese Analyse haben könnte.

(69)

Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen deuten darauf hin, dass asiatische Unternehmen, die mehr als 60 % des gabunischen Rundholzes ein-/ausführen, sich offenbar in einer starken Verhandlungsposition gegenüber der Société Nationale des Bois du Gabon (SNBG), dem Hauptausführer von Okoumé-Holz, sowie gegenüber der gabunischen Regierung befinden und von dem Verbot weniger stark betroffen zu sein scheinen als europäische Unternehmen. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, konnte hierzu keine weitere Folgenabschätzung durchgeführt werden.

(70)

Das Ausfuhrverbot trat erst am 1. Januar 2010 in Kraft, also nach dem UZÜ; bereits Ende 2009 geschnittenes Rundholz durfte während eines Übergangszeitraums bis zum Mai 2010 weiterhin ausgeführt werden. Um die Auswirkungen des Inkrafttretens des Ausfuhrverbots auf die Unionshersteller untersuchen zu können, wurden die Mitglieder des antragstellenden Verbandes am 14. September 2010 um zusätzliche Informationen gebeten. Von vier Unionsherstellern gingen Antworten ein. Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller besitzen eigene Schälwerke in Gabun und sind daher von dem Verbot offenbar nicht betroffen. Alle Hersteller in der Stichprobe bestätigten indessen die Information, derzufolge chinesische Unternehmen eine starke Verhandlungsposition haben, die es ihnen ermöglicht, sich den Zugang zu Rohstoffen zu sichern, und dass noch abzuwarten bleibt, wie wirksam die Rechtsvorschrift durchgesetzt wird. Die Unionshersteller bestätigten, dass das Okoumé-Angebot knapper geworden ist und die Preise nach dem Ausfuhrverbot für Rundholz aus Gabun gestiegen sind und dass diejenigen Hersteller, die ein Okoumé-Schälwerk in der Union besitzen, am meisten unter der neuen Situation zu leiden haben.

(71)

Auf jeden Fall gilt das Verbot grundsätzlich für alle Ausfuhren, also auch für Ausfuhren in die VR China. Daher scheint die neue rechtliche Lage in Gabun keine Auswirkungen auf die Analyse in dieser Auslaufüberprüfung zu haben.

2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(72)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zu rechnen wäre.

G.   AUF DIE ASPEKTE DER SCHÄDIGUNG BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES FRANZÖSISCHEN CONSEIL DE LA CONCURRENCE

(73)

Wie unter Randnummer 4 erwähnt, wurde gegen mehrere französische Hersteller vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geführt; aus diesem Grund wurde es für angemessen erachtet, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, erneut zu prüfen.

(74)

In dem genannten Gerichtsverfahren verurteilte der französische Conseil de la Concurrence sechs französische Sperrholzhersteller wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens (d. h. Anwendung derselben Preistabellen und gleichzeitige Preiserhöhungen) im Zeitraum von November 1995 bis Mai 2004 zu Geldbußen. In seinem Urteil vom 29. September 2009 bestätigte der Cour d’Appel de Paris die Entscheidung des Conseil de la Concurrence, verfügte dabei jedoch eine leichte Verringerung der Höhe der Geldbußen.

(75)

In der Schadensanalyse des Ausgangsverfahrens wurde eine Stichprobe aus fünf europäischen Herstellern gebildet: drei französischen, einem italienischen und einem portugiesischen Hersteller. Zwei der drei französischen Hersteller in der Stichprobe wurden später zu den vorstehend erwähnten Geldbußen verurteilt. Um den möglichen Einfluss des genannten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf die Schadensanalyse zu prüfen, wurden zunächst die durchschnittlichen Verkaufspreise der einzelnen Unternehmen in der ursprünglichen Stichprobe miteinander verglichen. Dabei zeigte sich, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis bei den beiden später zu Geldbußen verurteilten französischen Herstellern tatsächlich höher war als bei den drei übrigen Unternehmen in der Stichprobe. Die Preisdifferenz lässt sich zum Teil durch die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen erklären, dass nämlich diese Hersteller ein unterschiedliches Warensortiment hatten. Führt man jedoch einen eingehenderen Vergleich durch, so zeigt sich, dass die Verkaufsstückpreise der beiden französischen Hersteller im ursprünglichen UZ ebenfalls höher waren, und zwar sowohl für durchgehendes Okoumé (7–30 % höher) als auch für Deckfurnier (3–19 % höher).

(76)

Daher wurden in einem nächsten Schritt die Daten der beiden zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen aus der Schadensberechnung entfernt, und das Schadensbild der Ausgangsuntersuchung wurde anhand der Daten der verbleibenden drei Stichprobenunternehmen untersucht. Da die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktivität, Verkäufe, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum) auf den von zehn Unionsherstellern vorgelegten Informationen beruhten, wurden auch die Daten der anderen zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen aus dieser Berechnung herausgenommen.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu den sogenannten mikroökonomischen Indikatoren ohne die Daten der zu Geldbußen verurteilten französischen Unternehmen nicht wesentlich ändern würden. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung verringerte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von 3,5 % auf – 8,9 %. Wären die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller aus der Stichprobe entfernt worden, so hätte sich die Rentabilität von 3,1 % auf – 6,5 % verringert. Die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ging von 15,6 % auf – 27,5 % zurück; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre sie von 19,3 % auf – 38,9 % gesunken. Die Investitionen der Unternehmen in der Stichprobe verzeichneten einen Rückgang um 80 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte der Rückgang 86 % betragen. Der Cashflow der Hersteller in der Stichprobe verringerte sich von 7,6 Mio. EUR auf 59 000 EUR; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre er von 1,5 Mio. EUR auf – 69 000 EUR zurückgegangen. Was die makroökonomischen Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt betrifft, so hätte sich ein nuancierteres Bild ergeben, wenn die Daten der zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller unberücksichtigt geblieben wären. Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung war die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 10 % rückläufig; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte der Rückgang 1 % betragen. Die Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Union verringerte sich um 9 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre sie konstant geblieben. Der Wert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahm um 7 % ab; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller wäre er um 5 % gestiegen. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich um 10 %; ohne die zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller hätte sie um 1 % zugenommen.

(78)

Daher wäre, auch wenn sich bei einem Ausschluss der zu Geldbußen verurteilten französischen Hersteller ein nuancierteres Schadensbild ergeben hätte, in der Ausgangsuntersuchung noch immer eine bedeutende Schädigung festzustellen gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entwicklung der sogenannten mikroökonomischen Indikatoren.

(79)

Es wurde ferner geprüft, ob das wettbewerbswidrige Verhalten der französischen Hersteller Auswirkungen auf das Schadensbild in der laufenden Überprüfung gehabt haben könnte. Da das Kartell seit 2004 nicht mehr besteht, konnte keiner der Indikatoren mehr unmittelbar durch das wettbewerbswidrige Vorgehen beeinflusst worden sein. Daher wurde untersucht, ob es indirekt, d. h. über die Kosten der Geldbußen, dennoch zu einer Beeinflussung der Schadensanalyse gekommen sein könnte. Es wurde festgestellt, dass keiner der beiden in die Stichprobe einbezogenen französischen Hersteller bei der Berechnung seiner Rentabilität den Betrag der Geldstrafe eingeschlossen hatte. Mithin ergab die Untersuchung, dass die früheren wettbewerbswidrigen Praktiken oder die verhängten Geldbußen keine Auswirkungen auf die laufende Schadensanalyse hatten.

(80)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wird der Schluss gezogen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten französischer Hersteller keine Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatte, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung. Daher sollte die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden.

H.   UNIONSINTERESSE

(81)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob zwingende Gründe dafür sprachen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechtzuerhalten. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung ihren Standpunkt darzulegen.

(82)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien in unerwünschter Weise beeinträchtigt haben.

(83)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller

(84)

Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen würde, die Verdrängung des Wirtschaftszweigs der Union vom Markt durch große Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China zu vermeiden. Es ist nämlich sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(85)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller liegen würde.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(86)

Zwei unabhängige Einführer in der Union arbeiteten an der Untersuchung mit. Beide sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese unwirksam und die chinesischen Waren aufgrund von Qualitätsunterschieden nicht mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Waren vergleichbar seien; sie äußerten außerdem Zweifel an der Wettbewerbsfähigkeit der Okoumé-Sperrholzindustrie der Union. Keines ihrer Vorbringen wurde indessen durch Belege untermauert. Da keinerlei Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer in der Union auswirken wird.

3.   Interesse der Verwender in der Union

(87)

Von drei Verwendern in Italien, Griechenland und Frankreich gingen Fragebogenantworten ein. Da keiner von ihnen die betroffene Ware aus der VR China bezog und keine weiteren Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verwender hatten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(88)

Es wird mithin der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen.

I.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(89)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte.

Unternehmen

Zollsatz

(%)

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17

Alle übrigen Unternehmen

66,7

(90)

Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(91)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(92)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(93)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (6); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(94)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung des Antidumpingzolls zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben.

(95)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu

Volksrepublik China

9,6

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

Linhai Economic Development Zone, Zhejiang,

Volksrepublik China

23,5

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Anhui

Provinz 235323, Volksrepublik China

6,5

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang

Volksrepublik China

17

A529

Alle übrigen Unternehmen

66,7

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.

(3)  ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 11.

(4)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 24.

(5)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, NERV-105, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden. Er/sie erklärt ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 83/2011 DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2010 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) angenommen und damit eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt.

(2)

Der Rat hat — soweit dies praktisch möglich war — allen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 aufgeführt sind. Einer Vereinigung wurde im November 2010 eine geänderte Begründung übermittelt.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Mitteilung (3) hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschah. Fünf Vereinigungen wurde im November 2010 eine geänderte Begründung übermittelt (4).

(4)

Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die jene Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Bemerkungen Rechnung getragen, die die Betroffenen dem Rat übermittelt haben.

(5)

Vorbehaltlich des anhängigen Rechtsbehelfs in der Rechtssache T-348/07 ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (5) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf sie einen Beschluss gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Aufgrund des anhängigen Rechtsbehelfs in der Rechtssache T-348/07 hat der Rat beschlossen, dass der Beschluss 2010/386/GASP des Rates (6) in Bezug auf eine Vereinigung nicht aufgehoben werden sollte. Die Überprüfung hinsichtlich dieser Vereinigung dauert noch an.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 wird aufgehoben, soweit sie nicht die in Abschnitt 2 ihres Anhangs unter Nummer 25 genannte Vereinigung betrifft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  ABl. L 178 vom 13.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 188 vom 13.7.2010, S. 13.

(4)  ABl. C 316 vom 20.11.2010, S. 11.

(5)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(6)  ABl. L 178 vom 13.7.2010, S. 28.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

1.   Personen

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

5.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

ARIOUA, Kamel (a.k.a. Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

7.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

8.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

9.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

10.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

11.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

12.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

13.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA’E KA’E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15. 8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 — Mitglied der „Hofstadgroep“

14.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

15.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

16.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

17.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

18.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

19.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

20.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) —Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

21.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

22.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

23.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

24.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

25.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 — Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   Gruppen und Organisationen

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

6.

„Babbar Khalsa“

7.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“

8.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“)

9.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

10.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

12.

„Hofstadgroep“

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

14.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

15.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

16.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

17.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

18.

„Ejército de Liberación Nacional“ (Nationale Befreiungsarmee)

19.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

20.

„Front populaire de libération de la Palestine“ — „FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

21.

„Front populaire de libération de la Palestine — Commandement général“ (alias „FPLP-Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP-General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

22.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

23.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

24.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

25.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

26.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ — „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 84/2011 DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) in der durch den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 geänderten Fassung (2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unter anderem der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Belarus ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/69/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden.

(2)   Es wird sichergestellt, dass weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen den in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind.

(5)   Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2b

(1)   Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I bzw. Anhang IA entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Listen in den Anhängen I und IA werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.“

7.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird durch den Text in Anhang I ersetzt.

8.

Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IA in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt.

9.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird entsprechend Anhang III geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.

(2)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

1.

Lukaschenko, Aleksander Grigorjewitsch

(Lukaschenka, Alaksander Ryhorawitsch)

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

2.

Newiglas, Gennadi Nikolajewitsch

(Niewyhlas, Hienads Mikalajewitsch)

Невыглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

3.

Petkewitsch, Natalja Wladimirowna

(Pjatkewitsch, Natallja Uladsimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

Ehemalige stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

4.

Rubinow, Anatoli Nikolajewitsch

(Rubinau, Anatol Mikalajewitsch)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

4.4.1939

Mogilew

 

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

5.

Proleskowsky, Oleg Witoldowitsch

(Praliaskouski, ,Aleh Witoldawitsch)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Sergijew Posad)

 

 

Minister für Information

6.

Radkow, Aleksander Michailowitsch

(Radskou, Alaksander Michailawitsch)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Wotnja Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Stellvertretender Leiter des Präsidialamts

7.

Russakewitsch, Wladimir Wassiljewitsch (Russakewitsch, Uladsimir Wassiljewitsch)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi Выгонощи, Брестская область

 

 

Ehemaliger Minister für Information

8.

Golowanow, Wiktor Grigorewitsch

(Halavanau, Wiktar Ryhorawitsch)

Галаванаў Вiктар Рыгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

9.

Simowski, Alexander Leonidowitsch

(Simouski, Alaksander Lieanidawitsch)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Ehemaliger Leiter der staatlichen Fernsehanstalt

10.

Konopljew, Wladimir Nikolajewitsch

(Kanapliou, Uladsimir Mikalajewitsch)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, Gebiet Mogilew д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

11.

Tscherginez, Nikolai Iwanowitsch

(Tscharhiniez, Mikalai Iwanawitsch)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

12.

Kostjan, Sergej Iwanowitsch

(Kastsian, Siarhiei Iwanawitsch)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

13.

Orda, Michail Sergejewitsch

(Orda, Michail Siarhiejewitsch)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Djatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

14.

Losowik, Nikolai Iwanowitsch

(Lasawik, Mikalai Ivanawitsch)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk

Невиняны Вилейского р-на Минской обл

 

 

Sekretär der Zentralen Wahlkommission

15.

Miklaschewitsch, Petr Petrowitsch

(Miklashewitsch, Pjotr Pjatrowitsch)

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kossuta, Verwaltungsbezirk Minsk

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

16.

Slischewskij, Oleg Leonidowitsch

(Slisheuski, Aleh Leanidawitsch)

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

17.

Chariton, Aleksander

(Chariton, Alaksander)

Харытон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

18.

Smirnow, Jewgeni Aleksandrowitsch

(Smirnou, Yauhien Alaksandrawitsch)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

Erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

19.

Reutskaja, Nadjeschda Salowna

(Rawutskaia, Nadsieja Salauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

20.

Trubnikow, Nikolai Aleksejewitsch

(Trubnikau, Mikalai Alaksejewitsch)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

21.

Kuprijanow, Nikolai Michailowitsch

(Kuprjianau, Mikalai Michailawitsch)

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

22.

Suchorenko, Stepan Nikolajewitsch

(Sucharenka, Stsjapan Mikalajewitsch)

Сухарэнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

23.

Dementej, Wassili Iwanowitsch

(Dsemjantsiei, Wassil Iwanawitsch)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

Erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

24.

Kosik, Leonid Petrowitsch

(Kosik, Lieanid Piatrowitsch)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

25.

Koleda, Alexander Michailowitsch

(Kalada, Alaksander Michailawitsch)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Mitglied der zentralen Wahlkommission

26.

Michassew, Wladimir Iljitsch

(Michasjou, Uladsimir Iljitsch)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

27.

Lutschina, Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

28.

Karpenko, Igor Wassiljewitsch

(Karpenka, Ihar Wassiljewitsch)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnezk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission der Stadt Minsk

29.

Kurlowitsch, Wladimir Antoljewitsch

(Kurlowitsch, Uladsimir Anatoljewitsch)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

30.

Meteliza, Nikolai Timofejewitsch

(Mjazjeliza, Mikalai Zimafejewitsch)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

31.

Pischtschulenok, Michail Wassiljewitsch

(Pischtschuljenak, Michail Wassiljewitsch)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

32.

Rybakow, Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowski

33.

Bortnik, Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНIК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

34.

Jassinowitsch, Leonid Stanislawowitsch

ЯСIНОВIЧ Леанiд Станiслававiч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

35.

Migun, Andrei Arkadewitsch

МIГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt

36.

Schejman, Wiktor Wladimirowitsch

 

ШЕЙМАН Виктор Владимирович

26.5.1958

Gebiet Grodno

 

 

Ehemaliges Mitglied des Sicherheitsrates, derzeit Sonderberater des Präsidenten

37.

Naumow, Wladimir Wladimirowitsch

 

НАУМОВ Владимир Владимирович

7.2.1956

Smolensk

 

 

Ehemaliger Innenminister, derzeit Präsident des nationalen Hockeyverbandes

38.

Pawlitschenko, Dmitri Walerijewitsch (Pawliutschenko, Dmitrij)

 

Павличенко, Дмитрий Валериевич

1966

Witebsk

 

 

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

39.

Ermoschina, Lidia Michailowna

(Jermoschina, Lydia Michajlowna)

 

ЕРМОШИНА Лидия Михайловна

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus

40.

Podobed, Juri Nikolaewitsch

 

Подобед, Юрий Николаевич

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Einheit für besondere Aufgaben, Innenministerium“


ANHANG II

„ANHANG IA

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum und Geburtsort

Funktion/Position

1.

Lukaschenko, Wiktor Alexandrowitsch

Лукашенко Виктор Александрович

1976

Berater des Präsidenten in Fragen der nationalen Sicherheit

2.

Basanow, Alexander Wiktorowitsch

Базанов Александр Викторович

 

Direktor des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

3.

Gussew, Alexej Wiktorowitsch

Гусев Алексей Викторович

 

Erster Stellvertreter des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

4.

Krischtapowitsch, Lew Ewstafiewitsch

Криштапович Лев Евстафьевич

 

Stellvertreter des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

5.

Kolos, Elena Petrowna

Колос Елена Петровна

 

Stellvertreterin des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

6.

Makej, Wladimir Wladimirowitsch

МАКЕЙ Владимир Владимирович

5. August 1958, Gebiet Grodno

Leiter des Präsidialamts

7.

Jantschewski, Wsewolod Wjatscheslawowitsch

ЯНЧЕВСКИЙ Всеволод Вячеславович

22. April 1976, Borisow

Berater des Präsidenten, Leiter der Abteilung Ideologie des Präsidialamts

8.

Malzew, Leonid Semenowitsch

МАЛЬЦЕВ Леонид Семенович

29. August 1949, Wetenewka, Bezirk Slonim, Gebiet Grodno

Sekretär des Sicherheitsrates

9.

Tjurin, Andrej

Тюрин, Андрей

 

Leiter des Sicherheitskommandos des Präsidenten

10.

Ipatow, Wadim Dmitrijewitsch

ИПАТОВ Вадим Дмитриевич

 

Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

11.

Buschnaja, Natalja Wladimirowna

Бушная, Наталья Владимировна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

12.

Buschtschik, Wassili Wassiljewitsch

Бущик, Василий Васильевич

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

13.

Kazubo, Swetlana Petrowna

Кацубо, Светлана Петровна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

14.

Kisselewa, Nadeschda Nikolajewna

Киселева, Надежда Николаевна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

15.

Podoliak, Eduard Wassiljewitsch

Подоляк, Эдуард Васильевич

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

16.

Rachmanowa, Marina Jurjewna

Рахманова, Марина Юрьевна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

17.

Schtschurok, Iwan Antonowitsch

Щурок, Иван Антонович

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

18.

Kisselew, Anatoli Semenowitsch

Киселев, Анатолий Семенович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Brest

19.

Krjukowski, Wjatscheslaw Jefimowitsch

Крюковский, Вячеслав Ефимович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Witebsk

20.

Stosch, Nikolai Nikolajewitsch

Стош, Николай Николаевич

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Gomel

21.

Sawko, Waleri Jossifowitsch

Савко, Валерий Иосифович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Grodno

22.

Wassiljew, Aleksej Alexandrowitsch

Васильев, Алексей Александрович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Minsk

23.

Berestow, Waleri Wassiljewitsch

Берестов, Валерий Васильевич

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Mogilew

24.

Wassiljewitsch, Grigori Alexejewitsch

ВАСИЛЕВИЧ Григорий Алексеевич

13. Februar 1955

Staatsanwalt

25.

Schwed, Andrej Iwanowitsch

Швед Андрей Иванович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

26.

Laschin, Alexander Michailowitsch

Лашин, Александр Михайлович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

27.

Konon, Wiktor Alexandrowitsch

Конон, Виктoр Александрович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

28.

Stuk, Alexej Konstantinowitsch

Стук, Алексей Константинович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

29.

Kuklis, Nikolai Iwanowitsch

Куклис, Николай Иванович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

30.

Chmaruk, Sergej Konstantinowitsch

Хмарук, Сергей Константинович

 

Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Brest

31.

Dysko, Gennadi Jossifowitsch

Дыско, Генадий Иосифович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Witebsk

32.

Schajew, Walentin Petrowitsch

Шаев, Валентин Петрович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Gomel

33.

Morosow, Wiktor Nikolajewitsch

Морозов, Виктор Николаевич

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Grodno

34.

Archipow, Alexander Michailowitsch

Архипов, Александр Михайлович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Minsk

35.

Senkjewitsch, Eduard Alexandrowitsch

Сенькевич, Эдуард Александрович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Mogilew

36.

Kulik, Nikolai Nikolajewitsch

Кулик, Николай Николаевич

 

Staatsanwalt der Stadt Minsk

37.

Dudkin, Anatoli Konstantinowitsch

Дудкин, Анатолий Константинович

 

Staatsanwalt für Verkehrssachen der Republik Belarus

38.

Dranika, Alexander Nikolajewitsch

Драница, Александр Николаевич

 

Militärstaatsanwalt

39.

Wilejtschik, Alexander Wladimirowitsch

ВИЛЕЙЧИК Александр Владимирович

1964

Erster Stellvertreter des Justizministers

40.

Lomat, Senon Kusmitsch

Ломать, Зенон Кузьмич

1944, Karabani

Ehemaliger Präsident des staatlichen Kontrollausschusses

41.

Kuleschow, Anatoli Nilowitsch

Кулешов Анатолий Нилович

1959

Innenminister

42.

Pekarski, Oleg Anatoljewitsch

Пекарский, Олег Анатольевич

 

Erster Stellvertreter des Innenministers

43.

Poludjen, Jewgeni Jewgenjewitsch

Полудень, Евгений Евгеньевич

 

Stellvertreter des Innenministers

44.

Ewsejew, Igor Wladimirowitsch

Евсеев, Игорь Владимирович

 

Leiter der Spezialeinheit OMON

45.

Farmagej, Leonid Konstantinowitsch

ФАРМАГЕЙ, Леонид Константинович

1962

Oberbefehlshaber der Miliz des Verwaltungsbezirks Minsk

46.

Lukomski, Alexander Walentinowitsch

Лукомский, Александр Валентинович

 

Oberbefehlshaber des Sonderregiments des Innenministeriums des Verwaltungsbezirks Minsk

47.

Saizew, Wadim Jurjewitsch

Зайцев, Вадим Юрьевич

1964

Leiter des KGB

48.

Dedkow, Leonid Nikolajewitsch

Дедков, Леонид Николаевич

 

Erster Stellvertreter des Leiters des KGB, Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Witebsk

49.

Bachmatow, Igor Andrejewitsch

Бахматов, Игорь Андреевич

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

50.

Tertjel, Ivan Stanislawowitsch

Тертель Иван Станиславович

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

51.

Smolenski, Nikolai Sinowjewitsch

Смоленский, Николай Зиновьевич

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

52.

Wegera, Wiktor Pawlowitsch

Вегера Виктор Павлович

 

Ehemaliger erster Stellvertreter des Leiters des KGB

53.

Sworob, Nikolai Konstantinowitsch

Свороб, Николай Константинович

 

Ehemaliger Stellvertreter des Leiters des KGB

54.

Tretjak, Piotr

Третьяк, Петр

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

55.

Sacharow, Alexej Iwanowitsch

Захаров, Алексей Иванович

 

Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB

56.

Tolstaschow, Alexander Olegowitsch

Толсташов Александр Олегович

 

Leiter der Abteilung Verfassungschutz und Terrorismusbekämpfung des KGB

57.

Russak, Wiktor

Русак, Виктор

 

Leiter der Abteilung Wirtschaftsschutz des KGB

58.

Jurata, Wiktor

Юрата, Виктор

 

Leiter der Abteilung Staats-kommunikation des KGB

59.

Woropajew, Igor Grigorjewitsch

Воропаев Игорь Григорьевич

 

Ehemaliger Leiter der Abteilung Staatskommunikation des KGB

60.

Kalatsch, Wladimir Wiktorowitsch

Калач Владимир Викторович

 

Ehemaliger Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Minsk

61.

Busko, Igor Jewgenjewitsch

Бусько Игорь Евгеньевич

 

Leiter des KGB der Stadt Brest

62.

Korsch, Iwan Alexejewitsch

Корж Иван Алексеевич

 

Leiter des KGB der Stadt Grodno

63.

Sergejenko, Igor Petrowitsch

Сергеенко Игорь Петрович

 

Leiter des KGB der Stadt Mogilew

64.

Gerassimenko, Gennadi Anatoljewitsch

Герасименко Геннадий Анатольевич

 

Leiter des KGB der Stadt Gomel

65.

Leskowski, Iwan Anatoljewitsch

Лесковский Иван Анатольевич

 

Ehemaliger Leiter des KGB der Stadt Gomel

66.

Maslakow, Waleri

Маслаков Валерий

 

Leiter der Spionageabteilung des KGB

67.

Wolkow, Sergej

Волков Сергей

 

Ehemaliger Leiter der Spionageabteilung des KGB

68.

Schadobin, Juri Wiktorowitsch

ЖАДОБИН Юрий Викторович

14. November 1954

Verteidigungsminister

69.

Kraschewski, Wiktor

КРАШЕВСКИЙ Виктор

 

Leiter des militärischen Geheimdienstes (GRU)

70.

Ananitsch, Lilja Stanislawowna

АНАНИЧ Лилия Станиславовна

1960

Erster Stellvertreter des Informationsministers

71.

Laptienok, Igor Nikolajewitsch

ЛАПТЕНОК Игорь Николаевич

1961

Stellvertreter des Informationsministers

72.

Davidko, Gennadi Bronislawowitsch

Давидко, Геннадий Брониславович

 

Präsident der staatlichen Fernsehanstalt

73.

Kosiatko, Juri Wassiljewitsch

КОЗИЯТКО Юрий Васильевич

1964, Brest

Generaldirektor des Fernsehsenders ‚Stolitschnoje Telewidenie‘

74.

Jakubowitsch, Pawel Isotowitsch

ЯКУБОВИЧ Павел Изотович

23. September 1946

Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

75.

Lemeschenok, Anatoli Iwanowitsch

ЛЕМЕШЕНОК Анатолий Иванович

 

Chefredakteur der ‚Republika‘

76.

Prokopow, Juri

Прокопов Юрий

 

Journalist des staatlichen Fernsehsenders ‚Perwi‘ (Nr. 1) mit leitender und einflussreicher Stellung

77.

Michaltschenko, Alexej

Михальченко Алексей

 

Journalist des staatlichen Fernsehsenders ONT mit leitender und einflussreicher Stellung

78.

Taranda, Alexander Michailowitsch

Таранда Александр Михайлович

 

Stellvertretender Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

79.

Gordienko, Sergej Alexandrowitsch

Гордиенко Сергей Александрович

 

Stellvertretender Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

80.

Toropezkaja, Galina Michailowna

Торопецкая Галина Михайловна

 

Stellvertretende Chefredakteurin der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

81.

Schadrina, Anna Stanislawowna

Шадрина Анна Станиславовна

 

Stellvertretende Chefredakteurin der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

82.

Schuk, Dmitri

Жук Дмитрий

 

Generaldirektor der staatlichen Nachrichtenagentur BIELTA

83.

Gigin, Wadim

Гигин Вадим

 

Chefredakteur der Monatszeitschrift Belorusskaja Dumka

84.

Ablamejko, Sergej Wladimirowitsch

Абламейко, Сергей Владимирович

 

Rektor der Belorussischen Staatsuniversität

85.

Sirenko, Wiktor Iwanowitsch

Сиренко Виктор Иванович

 

Chefarzt des Notfallkrankenhauses Minsk

86.

Ananitsch, Jelena Nikolajewna

Ананич Елена Николаевна

 

Richterin am Bezirksgericht Perwomaiski der Stadt Minsk

87.

Rewinskaja, Tatjana Wladimirowna

Ревинская Татьяна Владимировна

 

Richterin am Bezirksgericht Perwomaiski der Stadt Minsk

88.

Esman, Waleri Alexandrowitsch

Есьман Валерий Александрович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

89.

Bytschko, Alexej Wiktorowitsch

Бычко Алексей Викторович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

90.

Chodanewitsch, Alexander Alexandrowitsch

Ходаневич Александр Александрович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

91.

Jassenowitsch, Leonid

Ясенович Леонид

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

92.

Baranowski, Andrej Fedorowitsch

Барановский Андрей Федорович

 

Richter am Bezirksgericht Partisanski der Stadt Minsk

93.

Titenkowa, Elena Wiktorowna

Титенкова Елена Викоровна

 

Richterin am Bezirksgericht Partisanski der Stadt Minsk

94.

Tupik, Wera Michajlowna

Тупик Вера Михайловна

 

Richterin am Bezirksgericht Leninski der Stadt Minsk

95.

Nekrassowa, Elena Timofejewna

Некрасова Елена Тимофеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

96.

Laptewa, Elena Wjatscheslawowna

Лаптева Елена Вячеславовна

 

Richterin am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

97.

Bolownew, Nikolai Wassilewitsch

Боловнев Николай Васильевич

 

Richter am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

98.

Kasak, Wiktor Wladimirowitsch

Казак Виктор Владимирович

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

99.

Schilko, Elena Nikolajewna

Шилько Елена Николаевна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

100.

Simachina, Ljubow Sergejewna

Симахина Любовь Сергеевна

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

101.

Kusnjezowa, Natalja Anatoljewna

Кузнецова Наталья Анатольевна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

102.

Teliza, Lidia Fedorowna

Телица Лидия Федоровна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

103.

Tschernjak, Elena Leonidowna

Черняк Елена Леонидовна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

104.

Schestakow, Juri Walerjewitsch

Шестаков Юрий Валерьевич

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

105.

Motil, Tatjana Jaroslawowna

Мотыль Татьяна Ярославовна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

106.

Chatkewitsch, Jewgeni Wiktorowitsch

Хаткевич Евгений Викторович

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

107.

Gussakowa, Olga Arkadjewna

Гусакова Ольга Аркадьевна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

108.

Schargai, Rita Petrowna

Шаграй Рита Петровна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

109.

Mitrachowitsch, Irina Alexejewna

Митрахович Ирина Алексеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

110.

Protossowizkaja, Natalja Wladimirowna

Протосовицкая Наталья Владимировна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

111.

Lapko, Maxim Fedorowitsch

Лапко Максим Федорович

 

Richter am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

112.

Warenik, Natalja Semenowna

Вареник Наталья Семеновна

 

Richter am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

113.

Schukowskaja, Schanna Alexejewna

Жуковская Жанна Алексеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

114.

Samoliuk, Anna Walerjewna

Самолюк Анна Валерьевна

 

Richterin am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

115.

Lukaschenko, Dmitri Alexandrowitsch

Лукашенко Дмитрий Александрович

 

Geschäftsmann, aktive Beteiligung an Finanzgeschäften der Familie Lukaschenko

116.

Schugajew, Sergej

Шугаев, Сергей

 

Stellvertretender Leiter des KGB seit dem 15.1.2010

117.

Kusnjezow, Igor

Кузнецов, Игорь

 

Leiter des Ausbildungszentrums des KGB seit 15.1.2010“


ANHANG III

Anhang II (Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission) der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Die Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission“

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral + Diplomacy/Global + Issues/International + Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/ Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

2.

Der Abschnitt „Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission“ erhält folgende Fassung:

„Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Referat FPIS.2

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Belgien

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2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 85/2011 DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Côte d'Ivoire ist es angebracht, weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Philippe Henry Dacoury-Tabley

 

Gouverneur der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

2.

Denis N'Gbé

Geb. am 6. September 1956 in Danane;

Reisepass-Nr.: PS-AE/094GD07 (gültig bis 26. Juli 2012)

Nationaler Direktor für die Côte d'Ivoire bei der BCEAO: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

3.

Ibrahim Ezzedine

Geb. am 5. Februar 1968 in Bariche (Libanon);

Reisepass-Nr.: 08AB14590 (gültig bis 4. Oktober 2014)

Unternehmer: trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

4.

Roland Dagher

Geb. am 8. Mai 1952 in Bamako (Mali);

Reisepass-Nrn.: PD-AE/075FN01 (gültig bis 16. Januar 2011); 08AA15167 (gültig bis 1. Dezember 2013)

Unternehmer, Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social): trägt zur unrechtmäßigen Finanzierung von Laurent Gbagbo bei

5.

Oussou Kouassi

Geb. am 1. Januar 1956 in Oumé;

Reisepass-Nrn.: PD-AE/016EU09 (gültig bis 31. August 2009);

08AA80739 (gültig bis 12. Juli 2014)

Generaldirektor für Wirtschaft: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

6.

Ossey Eugène Amonkou

Geb. am 13. Juli 1960 in Akoupé;

Reisepass-Nr.: 04LE10026 (gültig bis 19. Juni 2011)

Generaldirektor der Nationalen Investitionsbank (Banque nationale d'investissement (BNI)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei


B.   Organisationen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Caisse d'Epargne de Côte d’Ivoire (Sparkasse von Côte d’Ivoire)

GESELLSCHAFTSSITZ:

Abidjan Plateau, Immeuble SMGL,

11 Avenue Joseph Anoma, 01 BP 6889 Abidjan 01 RCI TEl.: +225 20 25 43 00

Fax: +225 20 25 53 11 SWIFT: CNCGCIAB - E-Mail: info@caissepargne.ci

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

2.

Banque de l'Habitat de Côte d'Ivoire (BHCI)

(Wohnungsbaubank von Côte d’Ivoire)

22 Avenue Joseph Anoma - 01

BP 2325 Abidjan 01 Côte d'Ivoire

Tel.: +225 20 25 39 39

Fax.: +225 20 22 58 18

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

116,3

JO

78,3

MA

59,1

TN

107,6

TR

107,1

ZZ

93,7

0707 00 05

JO

78,3

MA

100,1

TR

125,4

ZZ

101,3

0709 90 70

MA

62,5

TR

133,2

ZZ

97,9

0709 90 80

EG

82,2

ZZ

82,2

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

52,6

MA

55,6

TN

55,4

TR

70,3

ZA

41,5

ZZ

51,2

0805 20 10

IL

171,2

MA

66,1

TR

79,6

ZZ

105,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

60,4

IL

99,3

JM

92,9

MA

102,5

PK

51,1

TR

66,9

US

79,6

ZZ

79,0

0805 50 10

AR

45,3

EG

41,5

TR

56,3

UY

45,3

ZZ

47,1

0808 10 80

BR

55,2

CA

96,6

CL

90,0

CN

86,6

US

125,2

ZZ

90,7

0808 20 50

CN

76,0

US

133,9

ZA

100,1

ZZ

103,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/36


RICHTLINIE 2011/9/EU DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dodin und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Dodin.

(2)

Der Antragsteller nahm seinen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Daraufhin wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) zur Nichtaufnahme von Dodin angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“ genannt) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Portugal übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Portugal bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Dieser Bericht wurde am 14. August 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“ genannt) und der Kommission übermittelt. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 28. Mai 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Dodin (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. November 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Dodin abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Dodin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Dodin enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie zugelassen werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Aspekten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft werden. Daher ist vom Antragsteller die Übermittelung weiterer Informationen zu verlangen, mit denen die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können, bestätigt wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von Dodin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Gemäß der Entscheidung 2008/934/EG wird Dodin nicht aufgenommen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff müssen bis 31. Dezember 2011 widerrufen werden. Die Dodin betreffende Zeile im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Die Entscheidung 2008/934/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird die Dodin betreffende Zeile gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. November 2011 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dodin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Dodin, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen entsprechen, oder ob er Zugang dazu hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Dodin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie betreffend Dodin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Dodin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Mai 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Dodin als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls geändert oder widerrufen, und zwar bis spätestens 31. Mai 2015 oder bis zu dem Datum, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in den jeweiligen Richtlinien zur Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Dodin.. The EFSA Journal 2010; 8(6):1631. [54 ff.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1631. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„326

Dodin

CAS-Nr.: 2439-10-3

CIPAC-Nr.: 101

1-Dodecylguanidiniumacetat

≥ 950 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;

b)

das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

c)

das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

d)

die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

a)

die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;

b)

die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 diese bestätigenden Informationen vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/40


BESCHLUSS 2011/69/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger angenommen (1).

(2)

In Anbetracht der Fälschungen bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und des gewaltsamen Vorgehens gegen die politische Opposition, die Zivilgesellschaft und die Vertreter von unabhängigen Massenmedien in Belarus sollte die Aussetzung der Reisebeschränkungen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2010/639/GASP genannten Personen beendet werden.

(3)

Ferner sollten gegen die Personen, die für die Fälschungen bei den Wahlen und für das harte Vorgehen gegen die Opposition verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(4)

Zudem sollten die Informationen zu einigen Personen, die in den Verzeichnissen in den Anhängen I, II, III bzw. IV zum Beschluss 2010/639/GASP aufgeführt sind, aktualisiert werden.

(5)

Der Rat wird die Situation in Belarus regelmäßig überprüfen und alle Verbesserungen bewerten, welche die belarussischen Behörden möglicherweise zur Wahrung der demokratischen Rechte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgenommen haben, zu denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Medienfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gehören.

(6)

Der Beschluss 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/639/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen (Anhang IIIA).“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle folgender Personen Organisationen oder Einrichtungen befinden:

a)

der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang IV aufgeführt sind;

b)

der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(2)   Den in den Anhängen IIIA oder IV aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen IIIA oder IV aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;“.

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP oder diesem Beschluss unterliegen,

und sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Beschlusses fallen.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen I, II, III, IIIA, IV und V vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.“

6.

Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses 2010/639/GASP erhalten die in den Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses enthaltene Fassung.

8.

Der Wortlaut von Anhang V dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/639/GASP als Anhang IIIA angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.


ANHANG I

„ANHANG I

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum und Geburtsort

Funktion/Position

1.

Schejman, Wiktor Wladimirowitsch

ШЕЙМАН Виктор Владимирович

26. Mai 1958, Gebiet Grodno

ehemaliges Mitglied des Sicherheitsrates, derzeit Sonderberater des Präsidenten

2.

Naumow, Wladimir Wladimirowitsch

НАУМОВ Владимир Владимирович

7. Februar 1956, Smolensk

ehemaliger Innenminister, derzeit Präsident des nationalen Hockeyverbandes

3.

Siwakow, Juri Leonidowitsch

Сиваков, Юрий Леонидович

5. August 1946, Region Sachalin

ehemaliger Minister für Tourismus

4.

Pawlitschenko, Dmitrij Walerijewitsch (Pawliutschenko, Dmitri)

Павличенко, Дмитрий Валериевич

1966, Witebsk

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)“


ANHANG II

„ANHANG II

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum und Geburtsort

Funktion/Position

1.

Ermoschina, Lidia Michailowna

(Jermoschina, Lydia Michajlowna

ЕРМОШИНА Лидия Михайловна

29. Januar 1953, Slutsk (Region Minsk)

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus

2.

Podobed, Juri Nikolaewitsch

Подобед, Юрий Николаевич

5. März 1962, Slutsk (Region Minsk)

Einheit für besondere Aufgaben, Innenministerium“


ANHANG III

„ANHANG III

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

1.

Lukaschenko, Aleksander Grigorjewitsch

(Lukaschenka, Alaksander Ryhorawitsch)

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

ЛУКАШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

2.

Neviglas, Gennadi Nikolajewitsch

(Nievyhlas, Hienads Mikalajewitsch)

Невыглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

3.

Petkewitsch Natalja Wladimirowna

(Pjatkewitsch, Natallja Uladsimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

Ehemalige stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

4.

Rubinow, Anatoli Nikolajewitsch

(Rubinau, Anatol Mikalajewitsch)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

4.4.1939

Mogilev

 

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

5.

Proleskowsky, Oleg Witoldowitsch

(Praliaskouski, Aleh Witoldawitsch)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Sergijew Posad)

 

 

Minister für Information

6.

Radkow Aleksander Michailowitsch

(Radskou Alaksander Michailawitsch)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Wotnja Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Stellvertretender Leiter des Präsidialamts

7.

Rusakewitsch Wladimir Wassiljewitsch

(Rusakewitsch Uladsimir Wassiljewitsch)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi Выгонощи, Брестская область

 

 

Ehemaliger Minister für Information

8.

Golowanow Viktor Grigorewitsch

(Halavanau Viktar Ryhorawitsch)

Галаванаў Вiктар Рыгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

9.

Simowski, Alexander Leonidowitsch

(Simouski, Alaksander Lieanidawitsch)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Ehemaliger Leiter der staatlichen Fernsehanstalt

10.

Konopljew, Wladimir Nikolajewitsch

(Kanapliou, Uladsimir Mikalajewitsch)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulintsy, Gebiet Mogilew д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

11.

Tscherginez, Nikolai Iwanowitsch

(Tscharhiniez, Mikalai Iwanawitsch)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

12.

Kostjan, Sergej Iwanowitsch

(Kastsian, Siarhiei Iwanawitsch)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungs-bezirk Mogilew

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

13.

Orda, Michail Sergejewitsch

(Orda, Michail Siarhiejewitsch)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Djatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der BRSM

14.

Losowik, Nikolaj Iwanowitsch

(Lasawik, Mikalaj Ivanawitsch)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk

Невиняны Вилейского р-на Минской обл

 

 

Sekretär der Zentralen Wahlkommission

15.

Miklaschewitsch, Petr Petrowitsch

(Miklaschewitsch, Pjotr Pjatrowitsch)

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

16.

Slischewsky, Oleg Leonidowitsch

(Slischeuski, Aleh Leanidawitsch)

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

17.

Chariton, Aleksander

(Chariton, Alaksander)

Харытон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

18.

Smirnow, Jewgeni Aleksandrowitsch

(Smirnou, Yauhien Alaksandrawitsch)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

Erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

19.

Reutskaja, Nadjeschda Salowna

(Rawutskaia, Nadsieja Salauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

20.

Trubnikow ,Nikolai Aleksejewitsch

(Trubnikau, Mikalai Alaksejewitsch)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

21.

Kuprijanow, Nikolai Michailowitsch

(Kuprjianau, Mikalai Michailawitsch)

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

22.

Suchorenko, Stepan Nikolajewitsch

(Sucharenka, Stsjapan Mikalajewitsch)

Сухарэнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditsche, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

23.

Dementei, Wassili Iwanowitsch

(Dsemjantsiei, Wassil Iwanawitsch)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

Erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

24.

Kosik, Leonid Petrowitsch

(Kosik, Lieanid Piatrowitsch)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

25.

Koleda, Alexander Michailowitsch

(Kalada, Alaksander Michailawitsch)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Mitglied der zentralen Wahlkommission

26.

Michasew, Wladimir Iljitsch

(Michasjou, Uladsimir Iljitsch)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

27.

Lutschina, Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

28.

Karpenko, Igor Wassiljewitsch

(Karpenk,a Ihar Wassiljewitsch)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnetsk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission der Stadt Minsk

29.

Kurlowitsch, Wladimir Antoljewitsch

(Kurlowitsch, Uladsimir Anatoljewitsch)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

30.

Metelitsa, Nikolai Timofejewitsch

(Mjazjeliza, Mikalai Zimafejewitsch)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

31.

Pischtschulenok, Michail Wassiljewitsch

(Pischtschuljenak, Michail Wassiljewitsch)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

32.

Rybakow, Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowsky

33.

Bortnik, Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНIК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

34.

Jasinowitsch, Leonid Stanislawowitsch

ЯСIНОВIЧ Леанiд Станiслававiч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

35.

Migun, Andrei Arkadewitsch

МIГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP1313262

Staatsanwalt“


ANHANG IV

„ANHANG IV

Verzeichnis der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift

Nummer des Reisepasses

Funktion/Position

1.

Lukaschenko, Aleksander Grigorjewitsch

(Lukaschenka, Alaksander Ryhorawitsch)

Лукашенка Аляксандр Рыгоравiч

ЛУКА ШЕНКО Александр Григорьевич

30.8.1954

Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

 

 

Präsident

2.

Neviglas, Gennadi Nikolajewitsch

(Nievyhlas, Hienads Mikalajewtisch)

Невыглас Генадзь Мiкалаевiч

НЕВЫГЛАС Геннадий Николаевич

11.2.1954

Parahonsk, Verwaltungsbezirk Pinsk

 

 

Leiter des Präsidialamts

3.

Petkewitsch, Natalja Wladimirowna

(Pjatkewitsch, Natallja Uladsimirauna)

Пяткевiч Наталля Уладзiмiраўна

ПЕТКЕВИЧ Наталья Владимировна

24.10.1972

Minsk

 

 

Ehemalige stellvertretende Leiterin des Präsidialamts

4.

Rubinow, Anatoli Nikolajewitsch

(Rubinau, Anatol Mikalaejwitsch)

Рубiнаў Анатоль Мiкалаевiч

РУБИНОВ Анатолий Николаевич

4.4.1939

Mogilew

 

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung Medien und Ideologie im Präsidialamt

5.

Proleskowsky, Oleg Witoldowitsch

(Praliaskouski, Aleh Witoldawitsch)

Праляскоўскi Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ Олег Витольдович

1.10.1963

Sagorsk (Sergijew Posad)

 

 

Minister für Information

6.

Radkow Aleksander Michailowitsch

(Radskou, Alaksander Michailawitsch)

Радзькоў Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ Александр Михайлович

1.7.1951

Wotnja, Вотня Быховского района Могилевской области

 

 

Stellvertretender Leiter des Präsidialamtes

7.

Russakewitsch, Wladimir Wassiljewitsch

(Russakewitsch, Uladsimir Wassiljewitsch)

Русакевiч Уладзiмiр Васiльевiч

РУСАКЕВИЧ Владимир Васильевич

13.9.1947

Wygonoschtschi Выгонощи, Брестская область

 

 

Ehemaliger Minister für Information

8.

Golowanow, Wiktor Grigorjewitsch

(Halavanau, Wiktar Ryhorawitsch)

Галаванаў Вiктар Рыгоравiч

ГОЛОВАНОВ Виктор Григорьевич

1952

Borisow

 

 

Minister für Justiz

9.

Simowskij, Aleksander Leonidowitsch

(Simowski, Alaksander Lieanidawitsch)

Зiмоўскi Аляксандр Леанiдавiч

ЗИМОВСКИЙ Александр Леонидович

10.1.1961

Deutschland

 

 

Ehemaliger Präsident der staatlichen Fernsehanstalt

10.

Konopljew, Wladimir Nikolajewitsch

(Kanapliou, Uladsimir Mikalajewitsch)

Канаплёў Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ Владимир Николаевич

3.1.1954

Akulinzy, д. Акулинцы Могилевского района

 

 

Vorsitzender des Unterhauses des Parlaments

11.

Tscherginez, Nikolai Iwanowitsch

(Tscharhiniez, Mikalai Iwanawitsch)

Чаргiнец Мiкалай Iванавiч

ЧЕРГИНЕЦ Николай Иванович

17.10.1937

Minsk

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Oberhauses

12.

Kostjan, Sergej Iwanowitsch

(Kastsian, Siarhiei Iwanawitsch)

Касцян Сяргей Iванавiч

КОСТЯН Сергей Иванович

15.1.1941

Usochi, Verwaltungsbezirk Mogilew,

Усохи Кличевского района Могилевской области

 

 

Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Unterhauses

13.

Orda, Michail Sergejewitsch

(Orda, Michail Siarhiejewitsch)

Орда Мiхаiл Сяргеевiч

ОРДА Михаил Сергеевич

28.9.1966

Djatlowo, Verwaltungsbezirk Grodno,

Дятлово Гродненской области

 

 

Mitglied des Oberhauses, Vorsitzender der Union der republikanischen Jugend in Belarus (BRSM)

14.

Losowik, Nikolai Iwanowitsch

(Lasawik, Mikalai Ivanawitsch)

Лазавiк Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК Николай Иванович

18.1.1951

Newinjany, Verwaltungsbezirk Minsk,

Невиняны Вилейского р-на Минской обл

 

 

Sekretär der Zentralen Wahlkommission

15.

Miklaschewitsch, Petr Petrowitsch

(Miklashewitsch, Pjotr Pjatrowitsch)

Мiклашэвiч Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ Петр Петрович

1954

Kosuta, Verwaltungsbezirk Minsk,

Косута Минской области

 

 

Generalstaatsanwalt

16.

Slischewskij, Oleg Leonidowitsch

(Slischeuski, Aleh Leanidawitsch)

Слiжэўскi Алег Леанiдавiч

СЛИЖЕВСКИЙ Олег Леонидович

 

 

 

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

17.

Chariton, Aleksander

(Chariton, Alaksander)

Харытон Аляксандр

ХАРИТОН Александр

 

 

 

 

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO beim Justizministerium

18.

Smirnow, Jewgeni Aleksandrowitsch

(Smirnou, Yauhien Alaksandrawitsch)

Смiрноў Яўген Аляксандравiч

CМИРНОВ Евгений Александрович

15.3.1949

Verwaltungsbezirk Riasan, Russland

 

 

Erster Stellvertreter des Präsidenten des Wirtschaftsgerichts

19.

Reutskaja, Nadjeschda Salowna

(Rawutskaja, Nadsieja Salauna)

Равуцкая Надзея Залаўна

РЕУТСКАЯ Надежда Заловна

 

 

 

 

Richterin im Minsker Distrikt Moskau

20.

Trubnikow, Nikolai Aleksejewitsch

(Trubnikau, Mikalai Alaksejewitsch)

Трубнiкаў Мiкалай Аляксеевiч

ТРУБНИКОВ Николай Алексеевич

 

 

 

 

Richter im Minsker Distrikt Partisanskij

21.

Kuprijanow, Nikolai Michailowitsch

(Kuprjianau, Mikalai Michailawitsch)

Купрыянаў Мiкалай Мiхайлавiч

КУПРИЯНОВ Николай Михайлович

 

 

 

 

Stellvertretender Generalstaatsanwalt

22.

Suchorenko, Stepan Nikolajewitsch

(Sucharenka, Stsjapan Mikalajewitsch)

Сухарэнка Сцяпан Мiкалаевiч

СУХОРЕНКО Степан Николаевич

27.1.1957

Sduditschi, Verwaltungsbezirk Gomel,

Здудичи Светлогорского района Гомельской области

 

 

Vorsitzender des KGB

23.

Dementej, Wassili Iwanowitsch

(Dsemjantsiei, Wassil Iwanawitsch)

Дземянцей Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ Василий Иванович

 

 

 

 

Erster stellvertretender Vorsitzender des KGB

24.

Kosik, Leonid Petrowitsch

(Kosik, Lieanid Piatrowitsch)

Козiк Леанiд Пятровiч

КОЗИК Леонид Петрович

13.7.1948

Borisow

 

 

Leiter des Gewerkschaftsbundes

25.

Koleda, Alexander Michailowitsch

(Kalada, Alaksander Michailawitsch)

Каляда Аляксандр Мiхайлавiч

КОЛЕДА Александр Михайлович

 

 

 

 

Mitglied der zentralen Wahlkommission

26.

Michassew, Wladimir Iljitsch

(Michasjou, Uladsimir Iljitsch)

Мiхасёў Уладзiмiр Iльiч

МИХАСЕВ Владимир Ильич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Gomel

27.

Lutschina, Leonid Aleksandrowitsch

Лучына Леанiд Аляксандравiч

ЛУЧИНА Леонид Александрович

18.11.1947

Verwaltungsbezirk Minsk

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Grodno

28.

Karpenko, Igor Wassiljewitsch

(Karpenka, Ihar Wassiljewitsch)

Карпенка Iгар Васiльевiч

КАРПЕНКО Игорь Васильевич

28.4.1964

Nowokusnezk, Russland

Новокузнецк Кемеровской области, Россия

 

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission der Stadt Minsk

29.

Kurlowitsch, Wladimir Antoljewitsch

(Kurlowitsch, Uladsimir Anatoljewitsch)

Курловiч Уладзiмiр Анатольевiч

КУРЛОВИЧ Владимир Анатольевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Minsk

30.

Meteliza, Nikolai Timofejewitsch

(Mjazjeliza, Mikalai Zimafejewitsch)

Мяцелiца Мiкалай Цiмафеевiч

МЕТЕЛИЦА Николай Тимофеевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Mogilew

31.

Pischtschulenok, Michail Wassiljewitsch

(Pischtschuljenak, Michail Wasiljewitsch)

Пiшчулёнак Мiхаiл Васiльевiч

ПИЩУЛЕНОК Михаил Васильевич

 

 

 

 

Vorsitzender der zentralen Wahlkommission des Verwaltungsbezirks Witebsk

32.

Rybakow, Alexei

РЫБАКОЎ Аляксей

РЫБАКОВ Алексей

 

 

Ul. Jesenina 31-1-104, Minsk

 

Richter beim Bezirksgericht Minsk Moskowski

33.

Bortnik, Sergei Aleksandrowitsch

БОРТНIК Сяргей Аляксандравiч

БОРТНИК Сергей Александрович

28.5.1953

Minsk

Ul. Surganovo 80-263, Minsk

MP 0469554

Staatsanwalt

34.

Jassinowitsch, Leonid Stanislawowitsch

ЯСIНОВIЧ Леанiд Станiслававiч

ЯСИНОВИЧ Леонид Станиславович

26.11.1961

Buchany, Verwaltungsbezirk Witebsk

Ul. Gorovtsa 4-104, Minsk

MP 0515811

Richter beim Bezirksgericht Minsk Zentralny

35.

Migun, Andrei Arkadewitsch

МIГУН Андрэй Аркадзевiч

МИГУН Андрей Аркадевич

5.2.1978

Minsk

Ul. Goretskovo Maksima 53-16, Minsk

MP 1313262

Staatsanwalt

36.

Schejman, Wiktor Wladimirowitsch

 

ШЕЙМАН Виктор Владимирович

26.5.1958

Gebiet Grodno

 

 

Ehemaliges Mitglied des Sicherheitsrates, derzeit Sonderberater des Präsidenten

37.

Naumow, Wladimir Wladimirowitsch

 

НАУМОВ Владимир Владимирович

7.2.1956

Smolensk

 

 

Ehemaliger Innenminister, derzeit Präsident des nationalen Hockeyverbandes

38.

Pawlitschenko, Dmitri Walerijewitsch

(Pawliutschenko, Dimitrij

 

Павличенко, Дмитрий Валериевич

1966

Witebsk

 

 

Leiter der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR)

39.

Ermoschina, Lidia Michailowna

(Jermoschina, Lydia Michajlowna)

 

ЕРМОШИНА Лидия Михайловна

29.1.1953

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Republik Belarus

40.

Podobed, Juri Nikolajewitsch

 

Подобед, Юрий Николаевич

5.3.1962

Slutsk (Region Minsk)

 

 

Einheit für besondere Aufgaben, Innenministerium“


ANHANG V

„ANHANG IIIA

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name (deutsche Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsdatum und Geburtsort

Funktion/Position

1.

Lukaschenko, Viktor Alexandrowitsch

Лукашенко Виктор Александрович

1976

Berater des Präsidenten in Fragen der nationalen Sicherheit.

2.

Basanow, Alexander Wiktorowitsch

Базанов Александр Викторович

 

Direktor des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

3.

Gusew, Alexei Wiktorowitsch

Гусев Алексей Викторович

 

Erster Stellvertreter des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

4.

Krischtapowitsch, Lew Ewstafjewitsch

Криштапович Лев Евстафьевич

 

Stellvertreter des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsidenten

5.

Kolos, Elena Petrowna

Колос Елена Петровна

 

Stellvertreterin des Direktors des Informations- und Analysezentrums des Präsiden

6.

Makej, Wladimir Wladimirowitsch

МАКЕЙ Владимир Владимирович

5. August 1958, Gebiet Grodno

Leiter des Präsidialamts

7.

Jantschewski, Wsewolod Wiatscheslawowitsch

ЯНЧЕВСКИЙ Всеволод Вячеславович

22. April 1976, Borisow

Berater des Präsidenten, Leiter der Abteilung Ideologie des Präsidialamts

8.

Malzew, Leonid Semenowitsch

МАЛЬЦЕВ Леонид Семенович

29. August 1949, Wetenewka, Bezirk Slonim, Gebiet Grodno

Sekretär des Sicherheitsrates

9.

Tjurin, Andrej

Тюрин, Андрей

 

Leiter des Sicherheitskommandos des Präsidenten

10.

Ipatow, Wadim Dmitriewitsch

ИПАТОВ Вадим Дмитриевич

 

Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission

11.

Buschnaia, Natalja Wladimirowna

Бушная, Наталья Владимировна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

12.

Buschtschik, Wassilij Wassiljewitsch

Бущик, Василий Васильевич

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

13.

Kazubo, Swetlana Petrowna

Кацубо, Светлана Петровна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

14.

Kisselewa, Nadeschda Nikolajewna

Киселева, Надежда Николаевна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

15.

Podoliak, Eduard Wassiljewitsch

Подоляк, Эдуард Васильевич

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

16.

Rachmanowa, Marina Jurjewna

Рахманова, Марина Юрьевна

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

17.

Schtschurok, Iwan Antonowitsch

Щурок, Иван Антонович

 

Mitglied der Zentralen Wahlkommission

18.

Kisselew, Anatoli Semenowitsch

Киселев, Анатолий Семенович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Brest

19.

Krjukowski, Wjatscheslaw Jefimowitsch

Крюковский, Вячеслав Ефимович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Witebsk

20.

Stosch, Nikolai Nikolajewitsch

Стош, Николай Николаевич

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Gomel

21.

Sawko, Waleri Jossifowitsch

Савко, Валерий Иосифович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Grodno

22.

Wasiliew, Aleksei Alexandrowitsch

Васильев, Алексей Александрович

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Minsk

23.

Berestow, Walerij Wassiljewitsch

Берестов, Валерий Васильевич

 

Vorsitzender der regionalen Wahlkommission, Region Mogilew

24.

Wassiljewitsch, Grigori Alexejewitsch

ВАСИЛЕВИЧ Григорий Алексеевич

13. Februar 1955

Staatsanwalt

25.

Schwed, Andrej Iwanowitsch

Швед Андрей Иванович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

26.

Laschin, Alexander Michailowitsch

Лашин, Александр Михайлович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

27.

Konon, Wiktor Alexandrowitsch

Конон, Виктoр Александрович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

28.

Stuk, Alexej Konstantinowitsch

Стук, Алексей Константинович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

29.

Kuklis, Nikolai Iwanowitsch

Куклис, Николай Иванович

 

Stellvertretender Staatsanwalt

30.

Chmaruk, Sergej Konstantinowitsch

Хмарук, Сергей Константинович

 

Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Brest

31.

Dysko, Gennadi Jossifowitsch

Дыско, Генадий Иосифович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Witebsk

32.

Schajew, Valentin Petrowitsch

Шаев, Валентин Петрович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Gomel

33.

Morosow, Wiktor Nikolajewitsch

Морозов, Виктор Николаевич

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Grodno

34.

Archipow, Alexander Michailowitsch

Архипов, Александр Михайлович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Minsk

35.

Senkjewitsch, Eduard Alexandrowitsch

Сенькевич, Эдуард Александрович

 

Staatsanwalt des Verwaltsbezirks Mogilew

36.

Kulik, Nikolai Nikolajewitsch

Кулик, Николай Николаевич

 

Staatsanwalt der Stadt Minsk

37.

Dudkin, Anatoli Konstantinowitsch

Дудкин, Анатолий Константинович

 

Staatsanwalt für Verkehrssachen der Republik Belarus

38.

Dranika, Alexander Nikolajewitsch

Драница, Александр Николаевич

 

Militärstaatsanwalt

39.

Wilejtschik, Alexander Wladimirowitsch

ВИЛЕЙЧИК Александр Владимирович

1964

Erster Stellvertreter des Justizministers

40.

Lomat, Senon Kusmitsch

Ломать, Зенон Кузьмич

1944, Karabani

Ehemaliger Präsident des staatlichen Kontrollausschusses

41.

Kuleschow, Anatoli Nilowitsch

Кулешов Анатолий Нилович

1959

Innenminister

42.

Pekarski, Oleg Anatoljewitsch

Пекарский, Олег Анатольевич

 

Erster Stellvertreter des Innenministers

43.

Poludjen, Jewgeni Jewgenjewitsch

Полудень, Евгений Евгеньевич

 

Stellvertreter des Innenministers

44.

Ewseew, Igor Wladimirowitsch

Евсеев, Игорь Владимирович

 

Leiter der Spezialeinheit OMON

45.

Farmagej, Leonid Konstantinowitsch

ФАРМАГЕЙ, Леонид Константинович

1962

Oberbefehlshaber der Miliz des Verwaltungsbezirks Minsk

46.

Lukomskij, Alexander Walentinowitsch

Лукомский, Александр Валентинович

 

Oberbefehlshaber des Sonderregiments des Innenministeriums des Verwaltungsbezirks Minsk

47.

Saizew, Wadim Jurjewitsch

Зайцев, Вадим Юрьевич

1964

Leiter des KGB

48.

Dedkow, Leonid Nikolajewitsch

Дедков, Леонид Николаевич

 

Erster Stellvertreter des Leiters des KGB, Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Witebsk

49.

Bachmatow, Igor Andrejewitsch

Бахматов, Игорь Андреевич

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

50.

Tertjel, Iwan Stanislawowich

Тертель Иван Станиславович

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

51.

Smolenski, Nikolai Sinowjewitsch

Смоленский, Николай Зиновьевич

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

52.

Wegera, Wiktor Pawlowitsch

Вегера Виктор Павлович

 

Ehemaliger erster Stellvertreter des Leiters des KGB

53.

Sworob, Nikolai Konstantinowitsch

Свороб, Николай Константинович

 

Ehemaliger Stellvertreter des Leiters des KGB

54.

Tretjak, Piotr

Третьяк, Петр

 

Stellvertreter des Leiters des KGB

55.

Sacharow, Alexej Iwanowitsch

Захаров, Алексей Иванович

 

Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB

56.

Tolstaschow, Alexander Olegowitsch

Толсташов Александр Олегович

 

Leiter der Abteilung Verfassungschutz und Terrorismusbekämpfung des KGB

57.

Russak, Wiktor

Русак, Виктор

 

Leiter der Abteilung Wirtschaftsschutz des KGB

58.

Jurata, Wiktor

Юрата, Виктор

 

Leiter der Abteilung Staatskommunikation des KGB

59.

Woropajew, Igor Grigorjewitsch

Воропаев Игорь Григорьевич

 

Ehemaliger Leiter der Abteilung Staatskommunikation des KGB

60.

Kalatsch, Wladimir Wiktorowitsch

Калач Владимир Викторович

 

Ehemaliger Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Minsk

61.

Busko, Igor Jewgenjewitsch

Бусько Игорь Евгеньевич

 

Leiter des KGB der Stadt Brest

62.

Korsch, Iwan Alexejewitsch

Корж Иван Алексеевич

 

Leiter des KGB der Stadt Grodno

63.

Sergejenko, Igor Petrowitsch

Сергеенко Игорь Петрович

 

Leiter des KGB der Stadt Mogilew

64.

Gerassimenko, Gennadi Anatoljewitsch

Герасименко Геннадий Анатольевич

 

Leiter des KGB der Stadt Gomel

65.

Leskowski, Iwan Anatoljewitsch

Лесковский Иван Анатольевич

 

Ehemaliger Leiter des KGB der Stadt Gomel

66.

Maslakow, Waleri

Маслаков Валерий

 

Leiter der Spionageabteilung des KGB

67.

Wolkow, Sergej

Волков Сергей

 

Ehemaliger Leiter der Spionageabteilung des KGB

68.

Schadobin, Juri Wiktorowitsch

ЖАДОБИН Юрий Викторович

14. November 1954

Verteidigungsminister

69.

Kraschewski, Wiktor

КРАШЕВСКИЙ Виктор

 

Leiter des militärischen Geheimdienstes (GRU)

70.

Ananitsch, Lilja Stanislawowna

АНАНИЧ Лилия Станиславовна

1960

Erster Stellvertreter des Informationsministers

71.

Laptienok, Igor Nikolajewitsch

ЛАПТЕНОК Игорь Николаевич

1961

Stellvertreter des Informationsministers

72.

Davidko, Gennadi Bronislawowitsch

Давидко, Геннадий Брониславович

 

Präsident der staatlichen Fernsehanstalt

73.

Kosiatko, Juri Wassiljewitsch

КОЗИЯТКО Юрий Васильевич

1964, Brest

Generaldirektor des Fernsehsenders ‚Stolitschnoje Telewidenie‘

74.

Jakubowitsch, Pavel Isotowitsch

ЯКУБОВИЧ Павел Изотович

23. September 1946

Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

75.

Lemeschenok, Anatoli Iwanowitsch

ЛЕМЕШЕНОК Анатолий Иванович

 

Chefredakteur der ‚Republika‘

76.

Prokopow, Juri

Прокопов Юрий

 

Journalist des staatlichen Fernsehsenders ‚Perwi‘ (Nr. 1) mit leitender und einflussreicher Stellung

77.

Michaltschenko, Alexej

Михальченко Алексей

 

Journalist des staatlichen Fernsehsenders ONT mit leitender und einflussreicher Stellung

78.

Taranda, Alexander Michailowitsch

Таранда Александр Михайлович

 

Stellvertretender Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

79.

Gordienko, Sergej Alexandrowitsch

Гордиенко Сергей Александрович

 

Stellvertretender Chefredakteur der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

80.

Toropezkaja, Galina Michailowna

Торопецкая Галина Михайловна

 

Stellvertretende Chefredakteurin der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

81.

Schadrina, Anna Stanislawowna

Шадрина Анна Станиславовна

 

Stellvertretende Chefredakteurin der Tageszeitung ‚Sowjetskaja Belarus‘

82.

Schuk, Dmitri

Жук Дмитрий

 

Generaldirektor der staatlichen Nachrichtenagentur BIELTA

83.

Gigin, Wadim

Гигин Вадим

 

Chefredakteur der Monatszeitschrift ‚Belorusskaja Dumka‘

84.

Ablamejko, Sergej Wladimirowitsch

Абламейко, Сергей Владимирович

 

Rektor der Belorussischen Staatsuniversität

85.

Sirenko, Wiktor Iwanowitsch

Сиренко Виктор Иванович

 

Chefarzt des Notfallkrankenhauses Minsk

86.

Ananitsch, Jelena Nikolajewna

Ананич Елена Николаевна

 

Richterin am Bezirksgericht Perwomaiski der Stadt Minsk

87.

Revinskaja, Tatjana Wladimirowna

Ревинская Татьяна Владимировна

 

Richterin am Bezirksgericht Perwomaiski der Stadt Minsk

88.

Esman, Waleri Alexandrowitsch

Есьман Валерий Александрович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

89.

Bischko, Alexej Wiktorowitsch

Бычко Алексей Викторович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

90.

Chodanewitsch, Alexander Alexandrowitsch

Ходаневич Александр Александрович

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

91.

Jassenowitsch, Leonid

Ясенович Леонид

 

Richter am Zentralgericht der Stadt Minsk

92.

Baranowski, Andrej Fedorowitsch

Барановский Андрей Федорович

 

Richter am Bezirksgericht Partisanski der Stadt Minsk

93.

Titenkowa, Elena Viktorowna

Титенкова Елена Викоровна

 

Richterin am Bezirksgericht Partisanski der Stadt Minsk

94.

Tupik, Wera Michajlowna

Тупик Вера Михайловна

 

Richterin am Bezirksgericht Leninski der Stadt Minsk

95.

Nekrassowa, Elena Timofejewna

Некрасова Елена Тимофеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

96.

Laptewa, Elena Wjatscheslawowna

Лаптева Елена Вячеславовна

 

Richterin am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

97.

Bolownew, Nikolai Wassilewitsch

Боловнев Николай Васильевич

 

Richter am Bezirksgericht Sawadski der Stadt Minsk

98.

Kasak, Wiktor Wladimirowitsch

Казак Виктор Владимирович

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

99.

Schilko, Elena Nikolajewna

Шилько Елена Николаевна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

100.

Simachina, Ljubow Sergejewna

Симахина Любовь Сергеевна

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

101.

Kusnjezowa, Natalja Anatoljewna

Кузнецова Наталья Анатольевна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

102.

Teliza, Lidia Fedorowna

Телица Лидия Федоровна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

103.

Tschernjak, Elena Leonidowna

Черняк Елена Леонидовна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

104.

Schestakow, Juri Walerjewitsch

Шестаков Юрий Валерьевич

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

105.

Motil, Tatjana Jaroslawowna

Мотыль Татьяна Ярославовна

 

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

106.

Chatkewitsch, Jewgeni Wiktorowitsch

Хаткевич Евгений Викторович

 

Richter am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

107.

Gussakowa, Olga Arkadjewna

Гусакова Ольга Аркадьевна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

108.

Schargai, Rita Petrowna

Шаграй Рита Петровна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

109.

Mitrachowitsch, Irina Alexejewna

Митрахович Ирина Алексеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

110.

Protossowizkaja, Natalja Wladimirowna

Протосовицкая Наталья Владимировна

 

Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

111.

Lapko, Maxim Fedorowitsch

Лапко Максим Федорович

 

Richter am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk

112.

Warenik, Natalja Semenowna

Вареник Наталья Семеновна

 

Richter am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

113.

Schukowskaja, Schanna Alexejewna

Жуковская Жанна Алексеевна

 

Richterin am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

114.

Samoliuk, Anna Walerjewna

Самолюк Анна Валерьевна

 

Richterin am Bezirksgericht Frunsenski der Stadt Minsk

115.

Lukaschenko, Dmitri Alexandrowitsch

Лукашенко Дмитрий Александрович

 

Geschäftsmann, aktive Beteiligung an Finanzgeschäften der Familie Lukaschenko

116.

Schugajew, Sergej

Шугаев, Сергей

 

Stellvertretender Leiter des KGB seit dem 15.1.2010

117.

Kusnjezow, Igor

Кузнецов, Игорь

 

Leiter des Ausbildungszentrums des KGB seit dem 15.1.2010“


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/57


BESCHLUSS 2011/70/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen.

(2)

Am 12. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/386/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden (2), angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bedarf es einer vollständigen Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss 2010/386/GASP Anwendung findet.

(4)

In diesem Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.

(5)

Vorbehaltlich des anhängigen Rechtsbehelfs in der Rechtssache T-348/07 ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.

(6)

Aufgrund des anhängigen Rechtsbehelfs in der Rechtssache T-348/07 hat der Rat beschlossen, dass der Beschluss 2010/386/GASP in Bezug auf eine Vereinigung nicht aufgehoben werden sollte. Die Überprüfung hinsichtlich dieser Vereinigung dauert noch an.

(7)

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/386/GASP wird aufgehoben, soweit er nicht die in Abschnitt 2 seines Anhangs unter Nummer 25 genannte Vereinigung betrifft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 178 vom 13.7.2010, S. 28.


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1, AUF DIE DIE ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS 2001/931/GASP ANWENDUNG FINDEN

1.   Personen

1.

ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza, alias Mihoubi Faycal, alias Fellah Ahmed, alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

2.

ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

3.

AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN, alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

4.

AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

5.

AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

6.

ARIOUA, Kamel (a.k.a. Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

7.

ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

8.

ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

9.

ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour, alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

10.

BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) — Mitglied der „Hofstadgroep“

11.

DARIB, Noureddine (alias Carreto, alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

12.

DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

13.

EL FATMI, Nouredine (alias Nouriddin EL FATMI, alias Nouriddine EL FATMI, alias Noureddine EL FATMI, alias Abu AL KA’E KA’E, alias Abu QAE QAE, alias FOUAD, alias FZAD, alias Nabil EL FATMI, alias Ben MOHAMMED, alias Ben Mohand BEN LARBI, alias Ben Driss Muhand IBN LARBI, alias Abu TAHAR, alias EGGIE), geboren am 15. 8.1982 in Midar (Marokko), Reisepass (Marokko) Nr. N829139 — Mitglied der „Hofstadgroep“

14.

EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali, alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger

15.

FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

16.

IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger

17.

MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555

18.

MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

19.

NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

20.

RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) —Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

21.

SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

22.

SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

23.

SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

24.

TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) — Mitglied von „al-Takfir“ und „al-Hijra“

25.

WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Reisepass (Niederlande) Nr. NE8146378 — Mitglied der „Hofstadgroep“

2.   Gruppen und Organisationen

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ („Fatah-Revolutionsrat“), alias „Arab Revolutionary Brigades“ („Arabische Revolutionäre Brigaden“), alias „Black September“ („Schwarzer September“), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ („Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems“))

2.

„Al-Aqsa-Martyr’s Brigade“ („Al-Aksa-Märtyrerbrigade“)

3.

„Al-Aqsa e.V.“

4.

„Al-Takfir“ und „Al-Hijra“

5.

„Aum Shinrikyo“ (alias „AUM“, alias „Aum Supreme Truth“, alias „Aleph“)

6.

„Babbar Khalsa“

7.

„Kommunistische Partei der Philippinen“, einschließlich der „New People’s Army“ („Neue Volksarmee“) — „NPA“

8.

„Gama'a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama'a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe — „IG“)

9.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front islamique des combattants du Grand Orient“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“))

10.

„Hamas“ (einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“)

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“

12.

„Hofstadgroep“

13.

„Holy Land Foundation for Relief and Development“ („Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land“)

14.

„International Sikh Youth Federation“ — „ISYF“ („Internationaler Sikh-Jugendverband“)

15.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“

16.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“)

17.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“

18.

„Ejército de Liberación Nacional“ (Nationale Befreiungsarmee)

19.

„Jihad islamique palestinienne“/„Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ („Palästinensischer Islamischer Dschihad“)

20.

„Front populaire de libération de la Palestine“ — „FPLP“/„Popular Front for the Liberation of Palestine“ — „PFLP“ („Volksfront für die Befreiung Palästinas“)

21.

„Front populaire de libération de la Palestine — Commandement général“ (alias „FPLP-Commandement général“)/„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP-General Command“) („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas)

22.

„Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ („Revolutionäre Armee von Kolumbien“)

23.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“)

24.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“)

25.

„Terêbazên Azadiya Kürdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) („Freiheitsfalken Kurdistans“)

26.

„Autodefensas Unidas de Colombia“ — „AUC“ („Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien“)


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/60


BESCHLUSS 2011/71/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Côte d’Ivoire ist es angebracht, weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses 2010/656/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.“

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Personen und Einrichtungen werden zusätzlich in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Philippe Henry Dacoury-Tabley

 

Gouverneur der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

2.

Denis N'Gbé

Geb. am 6. September 1956 in Danane;

Reisepass-Nr.: PS-AE/094GD07 (gültig bis 26. Juli 2012)

Nationaler Direktor für die Côte d'Ivoire bei der BCEAO: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

3.

Ibrahim Ezzedine

Geb. am 5. Februar 1968 in Bariche (Libanon);

Reisepass-Nr.: 08AB14590 (gültig bis 4. Oktober 2014)

Unternehmer: trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

4.

Roland Dagher

Geb. am 8. Mai 1952 in Bamako (Mali);

Reisepass-Nrn.: PD-AE/075FN01 (gültig bis 16. Januar 2011); 08AA15167 (gültig bis 1. Dezember 2013)

Unternehmer, Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social): trägt zur unrechtmäßigen Finanzierung von Laurent Gbagbo bei

5.

Oussou Kouassi

Geb. am 1. Januar 1956 in Oumé;

Reisepass-Nrn.: PD-AE/016EU09 (gültig bis 31. August 2009); 08AA80739 (gültig bis 12. Juli 2014)

Generaldirektor für Wirtschaft: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

6.

Ossey Eugène Amonkou

Geb. am 13. Juli 1960 in Akoupé;

Reisepass-Nr.: 04LE10026 (gültig bis 19. Juni 2011)

Generaldirektor der Nationalen Investitionsbank (Banque nationale d'investissement (BNI)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei


B.   Organisationen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Caisse d'Epargne de Côte d’Ivoire (Sparkasse von Côte d’Ivoire)

GESELLSCHAFTSSITZ:

Abidjan Plateau, Immeuble SMGL,

11 Avenue Joseph Anoma, 01 BP 6889 Abidjan 01 RCI Tel.: +225 20 25 43 00

Fax: +225 20 25 53 11 SWIFT: CNCGCIAB - E-Mail: info@caissepargne.ci

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei

2.

Banque de l'Habitat de Côte d'Ivoire (BHCI)

(Wohnungsbaubank von Côte d’Ivoire)

22 Avenue Joseph Anoma - 01

BP 2325 Abidjan 01 Côte d'Ivoire

Tel.: +225 20 25 39 39 - Fax.: +225 20 22 58 18

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei


2.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/62


BESCHLUSS 2011/72/GASP DES RATES

vom 31. Januar 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Januar 2011 hat der Rat Tunesien und dem tunesischen Volk seine volle Solidarität und Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Verwirklichung einer stabilen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, des demokratischen Pluralismus und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt.

(2)

Der Rat hat ferner beschlossen, gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(3)

Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der — im Anhang aufgeführten — für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2

(1)   Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 3

(1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der Personen und Organisationen in die Liste angegeben.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen — einschließlich Aliasnamen —, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, sofern bekannt die Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ANHANG

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Herr Zine el-Abidine Ben Hamda Ben Ali

geboren am 3. September 1936, Reisepässe Nummer D005686, läuft am 24. Dezember 2011 ab, und Nummer D012100, läuft am 15. Januar 2014 ab

Die Person ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung durch die tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.

2.

Frau Leïla Bent Mohammed Trabelsi, (verheiratet mit) Ben Ali

geboren am 24. Oktober 1956, Reisepässe Nummer D005687, läuft am 24. Dezember 2011 ab, und Nummer D012101, läuft am 15. Januar 2014 ab

Die Person ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung durch die tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterschlagung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Eröffnung von Bankkonten und dem Besitz von Vermögen in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Vorgängen der Geldwäsche.