ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.346.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. Dezember 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 352 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)

Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (3) wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endete am 31. Dezember 2006.

(3)

Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf seine Ziele und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE“), das auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (4) eingerichtet wurde.

(4)

Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (5) wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schlussphase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.

(6)

Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und somit über die Unionspolitik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausgehen.

(7)

Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen.

(8)

Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben so verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(9)

Gemäß dem Abkommen sollten alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teilnehmen.

(10)

Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfonds gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden.

(11)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Fonds eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(12)

Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(13)

Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (von 2006 bis 2010) festgelegte Strategie mit dem Namen „Sharing this Space“ („den Raum teilen“) ist primär auf vier Ziele ausgerichtet: in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaften die Fundamente für die Versöhnung legen, Brücken zwischen verfeindeten Gemeinschaften bauen, die gesellschaftliche Integration voranbringen und ein Vermächtnis hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften zu fördern.

(14)

Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(15)

Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (7) wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Durchführung des Fonds im Zeitraum von 2007 bis 2010 festgelegt.

(17)

Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union) (8) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese ausschließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) stützte; der Gerichtshof entschied, dass Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 308 EG-Vertrag die geeigneten Rechtsgrundlagen seien. Der Gerichtshof entschied jedoch weiter, dass die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 bis zum — binnen angemessener Frist erfolgenden – Inkrafttreten einer neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten Verordnung aufrechterhalten werden und dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß der genannten Verordnung erfolgten Zahlungen oder eingegangenen Verpflichtungen nicht berühre. In diesem Zusammenhang ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine rückwirkende Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorzusehen, da dieser sich auf den gesamten Programmplanungszeitraum von 2007 bis 2010 bezieht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als Finanzausstattung für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wird für den Zeitraum von 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

Die Finanzbeiträge sind vom Fonds nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“) zu verwenden.

Bei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE “).

Die Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Union an den Sitzungen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Sitzungen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.

Artikel 5

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 6

Der Fonds legt der Kommission bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung seiner Tätigkeiten (Beendigungsstrategie) vor, die Folgendes umfasst:

a)

einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum;

b)

ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;

c)

die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge.

Die Genehmigung der Beendigungsstrategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Beendigungsstrategie der Kommission nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, so werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.

Artikel 7

(1)   Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt:

a)

Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitz des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird.

b)

Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt.

c)

Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

(2)   Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Aussetzung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 8

Ein Beitrag des Fonds darf einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, nur dann zugewiesen werden, wenn die Summe, die sich aus dieser Finanzhilfe plus 40 % des Fondsbeitrags ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreitet.

Artikel 9

Sechs Monate vor dem in der Beendigungsstrategie vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der Schlusszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzhilfen und die Erreichung der Ziele des Fonds bewerten kann.

Artikel 10

Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten einhält.

Artikel 11

Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 anfallen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010.

(3)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.

(8)  Rechtssache C-166/07, Parlament/Rat, Slg. 2009, I-7135.


30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR ) aufgelegt, das durch Gewährung einer Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR für 2009 und 2010 die Konjunkturbelebung unterstützen soll.

(2)

Diese Verordnung sollte nicht das Ziel beeinträchtigen, einen möglichst großen Teil der Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden werden wird.

(3)

Im Geist der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) und entsprechend dem Klima- und Energiepaket der EU und ihrem Aktionsplan für Energieeffizienz von 2006 würden die Entwicklung weiterer erneuerbarer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in der Union die Entstehung neuer Arbeitsplätze und umweltfreundlicher Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. Hierbei ist es entscheidend, dass die verschiedenen Regierungsebenen zusammenarbeiten („multi-level governance“).

(4)

Eine Verbesserung der finanziellen Anreize ist von zentraler Bedeutung, um die Hürden, die die hohen Vorlaufkosten darstellen, zu senken und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung zu stimulieren. Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument („Fazilität“) geschaffen werden, um die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Mittel, die bis Ende 2010 nicht gebunden werden können, zu nutzen. Die Schaffung der Fazilität ist vor dem Hintergrund der von der Kommission vorgeschlagenen Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft zu prüfen. Die Fazilität sollte die Entwicklung von Vorhaben im Bereich Energieeffizienz und erneuerbarer Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionsvorhaben lokaler, regionaler und nationaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, vor allem in Städten, unterstützen. Dabei ist auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität European Local Energy Assistance (ELENA ) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 (4), damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten kommt.

(5)

Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können am ehesten effektiv und nützlich sein, wenn sie auf die lokale Ebene ausgerichtet sind. In gebührend begründeten Fällen, z. B. aus Gründen, die durch das Vorhandensein oder die Arbeitsweise einschlägiger Verwaltungsstrukturen bedingt sind, kann jedoch die Ausrichtung auf die nationale Ebene wirksamer sein.

(6)

Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der Mittel der Union zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie beispielsweise internationalen Finanzinstitutionen verwaltet werden. Für die Auswahl dieser Finanzintermediäre sollte ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend sein, die Mittel möglichst effizient und effektiv im Hinblick auf das Ziel zu nutzen, möglichst rasch eine größtmögliche Beteiligung anderer öffentlicher und privater Investoren und eine möglichst starke Hebelwirkung zwischen den Mitteln der Union und der Gesamtinvestition zu erzielen, um bedeutende Investitionen in der Union zu erreichen. In Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen, die auf die Finanzen lokaler und regionaler Körperschaften besonders nachteilige Auswirkungen haben, sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Körperschaften nicht durch ihre schwierige Haushaltslage daran gehindert werden, die Mittel in Anspruch zu nehmen.

(7)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten nur solche Investitionsvorhaben durch die Fazilität finanziert werden, die einen raschen, messbaren und erheblichen Einfluss auf die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Investitionsvorhaben tragen im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020“ zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen, vernetzten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft sowie zur Sicherung der Beschäftigung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung des Klimawandels bei.

(8)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgestellten Kriterien sollten auf die Auswahl und die Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vorhaben Anwendung finden. Auch die geografische Ausgewogenheit der Projekte sollte als wesentliches Element einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung für die Konjunkturbelebung in der gesamten Union Wirkung entfaltet und in Anbetracht des Umstands, dass Vorhaben in einzelnen Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 finanziert worden sind.

(9)

In Anbetracht der geforderten kurzfristigen ökonomischen Wirkung dieser Verordnung sollte die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags für ein Vorhaben und der endgültigen Entscheidung nicht mehr als sechs Monate betragen.

(10)

Rechtliche Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel IIa zur Ausführung von Mittelbindungen sollten bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.

(11)

Die Fazilität sollte keinen Präzedenzfall für die Verwendung von Mitteln des Gesamthaushalts der Union und mögliche künftige Finanzierungsmaßnahmen, auch auf dem Sektor Energie, schaffen, sondern sollte vielmehr als außergewöhnliche Maßnahme in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten betrachtet werden.

(12)

Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein, weil viele Antragsteller die Anerkennung der Förderfähigkeit von Projektausgaben aus Anträgen auf Finanzhilfe nach Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) („Haushaltsordnung“) beantragt haben. Ausgaben aufgrund des Kapitels IIa sollten ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.

(13)

Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Diese Verordnung ermöglicht die Schaffung einer Finanzfazilität (‚Fazilität‘) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt. Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.“

3.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

FINANZFAZILITÄT

Artikel 21a

Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können

(1)   Mittel in Höhe von 146 344 644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.

(2)   Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt. Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.

(3)   Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.“

4.

Artikel 22 wird gestrichen.

5.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Durchführung eines Vorhabens zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Vorhaben nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Ausgaben aufgrund des Kapitels II können ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die von den in Anhang II Teil A Ziffer 3 aufgeführten Empfängern getätigt werden. Solche Ausgaben können ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.“

6.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden:

a)

erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität,

b)

Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

c)

Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat,

d)

Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen erforderlich ist.

Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls — besonders bei positiver Beurteilung der aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen durch die Kommission — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.“

7.

In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Bericht enthält Angaben über alle Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Durchführung der aufgrund des Kapitels IIa geschaffenen Fazilität.“

8.

Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I“, und folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG II

FINANZFAZILITÄT

A.   Durchführung der Finanzfazilität für Vorhaben zur nachhaltigen Energienutzung

1.   Geltungsbereich der Fazilität

Die Finanzfazilität (‚Fazilität‘) wird für den Aufbau von Vorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien verwendet und erleichtert die Finanzierung von Investitionen lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in den genannten Bereichen. Die Fazilität wird in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, durchgeführt.

Die Fazilität wird für Vorhaben im Bereich nachhaltiger Energienutzung insbesondere in Städten verwendet. Dazu gehören vor allem folgende Vorhaben:

a)

Lösungen im Bereich erneuerbare Energien und/oder Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden, einschließlich solcher, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren;

b)

Investitionen in hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme-/Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn aus erneuerbaren Energiequellen gespeist;

c)

dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze;

d)

Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen;

e)

saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro- bzw. Wasserstofffahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen,

f)

lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Stromspeicherungslösungen, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, die in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT nutzen;

g)

Technologien für Energieeffizienz und für erneuerbare Energien mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden.

Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sicherzustellen, besonders in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbarer Energien hinsichtlich Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten. Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Vorhaben, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität zugewiesenen Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden. Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen. Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten.

2.   Synergien

Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Unterstützung ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität ELENA, um Überschneidungen mit anderen Instrumenten zu vermeiden.

3.   Begünstigte

Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln.

B.   Zusammenarbeit mit Finanzintermediären

1.   Auswahl und allgemeine Anforderungen, einschließlich Kosten

Die Fazilität wird in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären geschaffen und ist für die Beteiligung geeigneter Investoren offen. Für die Auswahl der Finanzintermediäre ist ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend, die Mittel so effizient und effektiv wie möglich im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien zu nutzen.

Die Kommission stellt sicher, dass die gesamten Gemeinkosten für Schaffung und Durchführung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen förderfähigen Kosten so gering wie möglich gehalten werden, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des erforderlichen Qualitätsniveaus der Fazilität.

Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung ausgeführt.

Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen an die Delegation bezüglich Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Durchführung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt.

Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt.

2.   Verfügbarkeit von Informationen

Die Fazilität stellt sämtliche für Interessierte relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte.

C.   Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

1.   Anwendungsbereich der Finanzierung

Gemäß diesem Anhang dient die Fazilität ausschließlich der Finanzierung

a)

von Investitionsvorhaben, die einen raschen, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und

b)

von technischer Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

2.   Zu berücksichtigende Faktoren

Bei der Auswahl der Vorhaben ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten.

Bei der Finanzierung der Investitionsvorhaben ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um umfangreiche Investitionen in der Union zu erreichen. Die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsvorhaben unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Vorhabens und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist.

3.   Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität

Behörden, die Mittel für Investitionsvorhaben oder technische Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie haben sich politisch verpflichtet oder sind im Begriff, sich politisch zu verpflichten, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls mit konkreten Zielen, z. B. für die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz erneuerbarer Energiequellen;

b)

sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zur Erreichung derer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels;

c)

sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie.

4.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,

b)

Solidität und Wirtschaftlichkeit der Finanzierung hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme,

c)

geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Vorhaben,

d)

Vorhabensfortschritt, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen,

e)

Ausmaß, in dem der fehlende Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert,

f)

Ausmaß, in dem die Finanzierung aus der Fazilität die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln werden,

g)

quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen,

h)

quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Vorhaben für technische Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Vorhaben zur technischen Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, erfüllen die in Ziffer 4 Buchstaben a, c, e, f und g genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2010.

(3)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1234/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die besonderen Vorschriften für die Beihilfe, die Deutschland gemäß Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols („das Monopol“) gewähren kann, laufen am 31. Dezember 2010 aus.

(2)

Dem Bericht zufolge, den die Kommission gemäß Artikel 184 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt hat, ist die Bedeutung des Monopols in den letzten Jahren zurückgegangen. Zwischen 2001 und 2008 sind rund 70 landwirtschaftliche Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden. Die vom Monopol vermarkteten Mengen waren seit 2003 rückläufig und die Finanzmittel sind von 110 Mio. EUR im Jahre 2003 auf 80 Mio. EUR im Jahre 2008 gesunken. Einige Brennereien haben somit bereits Anstrengungen unternommen, um ihren Übergang zum freien Markt vorzubereiten, indem sie Genossenschaften geschaffen haben, in Ausrüstungen mit geringerem Energieverbrauch investiert haben, um die Produktionskosten zu senken, und ihren Alkohol in zunehmendem Maße direkt vermarkten. Es ist jedoch mehr Zeit erforderlich, um diesen Anpassungsprozess zu erleichtern und den Brennereien das Überleben auf dem freien Markt zu ermöglichen. Eine Verlängerung um einige weitere Jahre wird als erforderlich angesehen, um den Prozess der Abschaffung des Monopols und der Beihilfe zu vollenden und deren endgültiges Auslaufen zu ermöglichen.

(3)

In einigen Teilen Deutschlands sind Alkoholbrennereien herkömmlicherweise mit kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben verbunden und spielen eine wichtige Rolle bei der anhaltenden Tätigkeit dieser Betriebe, so dass die Landwirte ein zusätzliches Einkommen erhalten und die Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten gesichert werden. Landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, die hauptsächlich Getreide und Kartoffeln verarbeiten, sollten daher weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 eine Beihilfe über das Monopol erhalten können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien Zugang zum freien Markt gefunden haben. Diese Frist fällt auch mit dem Beginn des neuen Programmplanungszeitraums für die ländliche Entwicklung 2014-2020 zusammen, so dass Deutschland die Möglichkeit hat, Teile der für das Monopol genutzten Finanzmittel in sein Programm für ländliche Entwicklung zu übertragen.

(4)

Die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien tragen insbesondere zum Erhalt traditioneller Landschaften und der Artenvielfalt bei, indem sie die Obstgärten bewahren, aus denen die Brennereien ihren Rohstoff beziehen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Erzeugung örtlich begrenzt und sehr gering ist, sollten diese Brennereien während eines letzten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die im Rahmen des Monopols gewährte Beihilfe erhalten können. Zu diesem Zeitpunkt soll das Monopol abgeschafft werden. Um zu gewährleisten, dass diese Beihilfe tatsächlich ausläuft, sollte Deutschland ab 2013 jedes Jahr einen jährlichen Plan zum Auslaufen der Regelung vorlegen.

(5)

Die Erzeugung von Ethylalkohol im Rahmen des Monopols ist begrenzt und entspricht derzeit weniger als 10 % der Gesamterzeugung an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in Deutschland. Da insbesondere alle Verschlussbrennereien bis zum 31. Dezember 2013 Zugang zum freien Markt gefunden haben werden, wird dieser Prozentsatz nach diesem Zeitpunkt erheblich fallen.

(6)

Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe kontinuierlich gewährt wird, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols (‚das Monopol“) gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

a)

die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600 000 hl im Jahre 2011 auf 420 000 hl im Jahre 2012 und 240 000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60 000 hl pro Jahr belaufen;

b)

die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und auf 180 000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftliche Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss;

c)

die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60 000 hl pro Jahr nicht überschreitet;

d)

der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten; und

e)

Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen.‘.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.