ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.344.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 344

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
29. Dezember 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen

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DE

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Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament (3), der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (4) haben sich dafür ausgesprochen, Staatsangehörige von Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, durch die Zuerkennung einheitlicher Rechte, die so weit wie möglich den Rechten der Unionsbürger entsprechen, besser zu integrieren.

(2)

Der Rat (Justiz und Inneres) vom 1. Dezember 2005 hat unterstrichen, dass die Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss und dass eine energischere Integrationspolitik darauf gerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die mit denen der Unionsbürger vergleichbar sind.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (5) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fielen.

(4)

Die vorliegende Verordnung achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere deren Artikel 34 Absatz 2.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6) tritt nunmehr an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (7) ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden mit dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgehoben.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bringen sowohl für die Versicherten als auch für die Träger der sozialen Sicherheit eine beträchtliche Aktualisierung und Vereinfachung der Koordinierungsregelungen mit sich. Den Trägern sollen die aktualisierten Koordinierungsregelungen die schnellere und einfachere Verarbeitung der Daten ermöglichen, die sich auf die Ansprüche der Versicherten beziehen; ferner sollen sie die entsprechenden Verwaltungskosten senken.

(7)

Die Förderung eines hohen Maßes an sozialem Schutz und die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten zählen zu den Zielen der Union.

(8)

Um zu vermeiden, dass Arbeitgeber und staatliche Träger der sozialen Sicherheit mit rechtlich und verwaltungstechnisch komplexen Sachverhalten konfrontiert werden, die nur eine kleine Gruppe von Personen betreffen, ist es wichtig, dass die Vorteile der Modernisierung und Vereinfachung im Bereich der sozialen Sicherheit uneingeschränkt genutzt werden können, indem nur ein einziges Rechtsinstrument angewendet wird, das die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 miteinander kombiniert.

(9)

Es ist deshalb erforderlich, ein Rechtsinstrument zu erlassen, das die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzt und im Wesentlichen darauf abzielt, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu ersetzen.

(10)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, darf diese Personen in keiner Weise dazu berechtigen, in einen Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder ihren Wohnsitz zu nehmen bzw. dort eine Arbeit aufzunehmen. Entsprechend sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 das Recht der Mitgliedstaaten, die Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Arbeitserlaubnis für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem Unionsrecht zu verweigern, eine solche zurückzuziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, unberührt lassen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten kraft der vorliegenden Verordnung nur Anwendung finden, wenn die betreffende Person bereits ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes sollte somit eine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Verordnungen sein.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollten keine Anwendung auf Sachverhalte finden, die nur einen einzigen Mitgliedstaat betreffen. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben.

(13)

Die Bedingung, über einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verfügen zu müssen, sollte nicht die Rechte berühren, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Drittstaatsangehörigen ergeben, der zuvor die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung erfüllt hat, oder für die Hinterbliebenen eines solchen Drittstaatsangehörigen, sofern diese ihre Rechte von einem Arbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittland wohnhaft sind.

(14)

Die Wahrung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass sich der Betreffende bei der Arbeitsverwaltung eines jeden Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser meldet. Die genannte Bestimmung sollte daher nur dann auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, wenn diese Person — gegebenenfalls aufgrund ihres Aufenthaltstitels oder ihres langfristigen Aufenthaltsrechts — dazu berechtigt ist, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sie sich begibt, als arbeitslos zu melden und dort rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften berühren, bei denen die Union Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung wegen der grenzübergreifenden Sachverhalte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des unionsweiten Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung beteiligen möchte.

(18)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(19)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die genannten Verordnungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und sich in einer Lage befinden, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wird für die Mitgliedstaaten aufgehoben, die durch die vorliegende Verordnung gebunden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 50.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 259), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 26. Juli 2010 (ABl. C 253 E vom 21.9.2010, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 zum Europäischen Rat von Tampere (ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 63).

(4)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. September 1991 zum Thema „Rechtlicher Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“ (ABl. C 339 vom 31.12.1991, S. 82).

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.