ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.338.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
22. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2010

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 1 )

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1245/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2011

37

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1246/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1247/2010 der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

42

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/92/EU der Kommission vom 21. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromuconazol ( 2 )

44

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/795/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2010 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

47

 

 

2010/796/GASP

 

*

Beschluss EUPOL COPPS/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. Dezember 2010 betreffend die Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

49

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/797/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens

50

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 291/10/KOL vom 7. Juli 2010 zur Anerkennung als hinsichtlich der Weichtiererkrankungen Bonamiose (Bonamia ostrea) und Marteiliose (Marteilia refringens) zugelassene Gebiete in Norwegen

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 sowie die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie auf die Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2010 anzugleichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird das Datum „1. Juli 2009“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erhält die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

1.7.2010

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

16 919,04

17 630,00

18 370,84

 

 

15

14 953,61

15 581,98

16 236,75

16 688,49

16 919,04

14

13 216,49

13 771,87

14 350,58

14 749,83

14 953,61

13

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 036,39

13 216,49

12

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 521,99

11 681,17

11

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 183,52

10 324,20

10

8 064,86

8 403,76

8 756,90

9 000,53

9 124,87

9

7 127,99

7 427,52

7 739,63

7 954,96

8 064,86

8

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 030,86

7 127,99

7

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 214,10

6 299,95

6

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 492,23

5 568,11

5

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 854,21

4 921,28

4

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 290,31

4 349,59

3

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 791,92

3 844,31

2

3 003,02

3 129,21

3 260,71

3 351,42

3 397,73

1

2 654,17

2 765,70

2 881,92

2 962,10

3 003,02

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2010 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Dienstorte gilt ab 16. Mai 2010.

1

2

3

4

5

Land/Dienstort

Dienstbezüge

1.7.2010

Überweisung

1.1.2011

Versorgungsbezüge

1.7.2010

Dienstbezüge

16.5.2010

Bulgarien

62,7

59,3

100,0

 

Tschechische Republik

84,2

77,5

100,0

 

Dänemark

134,1

130,5

130,5

 

Deutschland

94,8

96,5

100,0

 

Bonn

94,7

 

 

 

Karlsruhe

92,1

 

 

 

München

103,7

 

 

 

Estland

75,6

76,6

100,0

 

Irland

109,1

103,9

103,9

 

Griechenland

94,8

94,3

100,0

 

Spanien

97,7

91,0

100,0

 

Frankreich

116,1

107,6

107,6

 

Italien

106,6

102,3

102,3

 

Varese

92,3

 

 

 

Zypern

83,7

86,7

100,0

 

Lettland

74,3

69,4

100,0

 

Litauen

72,5

68,8

100,0

 

Ungarn

79,2

68,6

100,0

 

Malta

82,2

84,8

100,0

 

Niederlande

104,1

98,0

100,0

 

Österreich

106,2

105,1

105,1

 

Polen

77,1

68,1

100,0

 

Portugal

85,0

85,1

100,0

 

Rumänien

 

59,1

100,0

69,5

Slowenien

89,6

84,4

100,0

 

Slowakei

80,0

75,4

100,0

 

Finnland

119,4

112,4

112,4

 

Schweden

118,6

112,6

112,6

 

Vereinigtes Königreich

 

108,4

108,4

134,4

Culham

104,5

 

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 170,52 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 372,61 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 252,81 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 91,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 505,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

378,93 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:

39,17 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

31,58 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 114,99 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

662,97 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 337,19 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 674,39 EUR.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Funktionsgruppe

1.7.2010

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 832,42

5 953,71

6 077,52

6 203,91

6 332,92

6 464,62

6 599,06

 

17

5 154,85

5 262,04

5 371,47

5 483,18

5 597,20

5 713,60

5 832,42

 

16

4 555,99

4 650,73

4 747,45

4 846,17

4 946,95

5 049,83

5 154,85

 

15

4 026,70

4 110,44

4 195,92

4 283,18

4 372,25

4 463,17

4 555,99

 

14

3 558,90

3 632,91

3 708,46

3 785,58

3 864,31

3 944,67

4 026,70

 

13

3 145,45

3 210,86

3 277,63

3 345,80

3 415,37

3 486,40

3 558,90

III

12

4 026,63

4 110,36

4 195,84

4 283,09

4 372,15

4 463,07

4 555,88

 

11

3 558,86

3 632,87

3 708,41

3 785,53

3 864,25

3 944,60

4 026,63

 

10

3 145,43

3 210,84

3 277,61

3 345,77

3 415,34

3 486,36

3 558,86

 

9

2 780,03

2 837,84

2 896,86

2 957,09

3 018,59

3 081,36

3 145,43

 

8

2 457,08

2 508,17

2 560,33

2 613,57

2 667,92

2 723,40

2 780,03

II

7

2 779,98

2 837,80

2 896,82

2 957,07

3 018,58

3 081,36

3 145,45

 

6

2 456,97

2 508,07

2 560,24

2 613,49

2 667,84

2 723,33

2 779,98

 

5

2 171,49

2 216,65

2 262,76

2 309,82

2 357,86

2 406,91

2 456,97

 

4

1 919,18

1 959,10

1 999,84

2 041,44

2 083,90

2 127,24

2 171,49

I

3

2 364,28

2 413,35

2 463,43

2 514,56

2 566,74

2 620,01

2 674,39

 

2

2 090,12

2 133,50

2 177,78

2 222,98

2 269,11

2 316,21

2 364,28

 

1

1 847,76

1 886,11

1 925,25

1 965,21

2 005,99

2 047,63

2 090,12

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

838,66 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

497,22 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 002,90 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 005,78 EUR.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 auf 911,73 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2 076,07 EUR festgesetzt.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (2) vorgesehen sind, auf 382,17 EUR, 576,84 EUR, 630,69 EUR bzw. 859,84 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (3) genannten Beträge der Koeffizient 5,516766 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erhält die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut folgende Fassung:

1.7.2010

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

16 919,04

17 630,00

18 370,84

18 370,84

18 370,84

18 370,84

 

 

15

14 953,61

15 581,98

16 236,75

16 688,49

16 919,04

17 630,00

 

 

14

13 216,49

13 771,87

14 350,58

14 749,83

14 953,61

15 581,98

16 236,75

16 919,04

13

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 036,39

13 216,49

 

 

 

12

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 521,99

11 681,17

12 172,03

12 683,51

13 216,49

11

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 183,52

10 324,20

10 758,04

11 210,11

11 681,17

10

8 064,86

8 403,76

8 756,90

9 000,53

9 124,87

9 508,31

9 907,86

10 324,20

9

7 127,99

7 427,52

7 739,63

7 954,96

8 064,86

 

 

 

8

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 030,86

7 127,99

7 427,52

7 739,63

8 064,86

7

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 214,10

6 299,95

6 564,69

6 840,54

7 127,99

6

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 492,23

5 568,11

5 802,09

6 045,90

6 299,95

5

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 854,21

4 921,28

5 128,07

5 343,56

5 568,11

4

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 290,31

4 349,59

4 532,36

4 722,82

4 921,28

3

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 791,92

3 844,31

4 005,85

4 174,18

4 349,59

2

3 003,02

3 129,21

3 260,71

3 351,42

3 397,73

3 540,50

3 689,28

3 844,31

1

2 654,17

2 765,70

2 881,92

2 962,10

3 003,02

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf:

monatlich 131,84 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

monatlich 202,14 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 erhält die Tabelle der Grundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 680,76

1 958,08

2 122,97

2 301,75

2 495,58

2 705,73

2 933,59

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 180,63

3 448,48

3 738,88

4 053,72

4 395,09

4 765,20

5 166,49

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 601,56

6 073,28

6 584,71

7 139,21

7 740,41

 

 

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 83a des Statuts und Anhang XII des Statuts,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2010 einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für 2010 zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung beträgt der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 11,6 % des Grundgehalts.

(2)

Im Interesse des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sollte der Beitragssatz daher auf 11,6 % des Grundgehalts angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 beträgt der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz 11,6 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1241/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und der Ukraine („erste Untersuchung“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2) Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Verordnung trat am 27. April 2007 in Kraft.

(2)

Der Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf Bügelbretter und -tische, die vom chinesischen ausführenden Hersteller Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („Since Hardware“) hergestellt werden, lag bekanntlich bei 0 %, während er für andere ausführende chinesische Hersteller zwischen 18,1 % und 38,1 % lag. Nach einer anschließenden Interimsüberprüfung wurden diese Zollsätze mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (3) auf bis zu 42,3 % angehoben.

2.   Einleitung des derzeitigen Verfahrens

(3)

Am 2. Oktober 2009 gab die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer auf Since Hardware beschränkten Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) („Grundverordnung“) betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China bekannt. In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 an, um etwaige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vornehmen zu können, die im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (AB-2005-6) (6) erforderlich werden könnten. In diesem Bericht heißt es in den Randnummern 305-306, dass ein ausführender Hersteller, der in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wird, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer derartigen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen ist und keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden darf.

3.   Ausschluss von Since Hardware von der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates eingeführten endgültigen Antidumping-Maßnahme

(4)

Since Hardware sollte von den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden, damit Since Hardware nicht gleichzeitig unter zwei Antidumpingverordnungen fällt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 wird der Eintrag von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. gestrichen und der Eintrag „Alle übrigen Unternehmen“ wird durch „Alle übrigen Unternehmen (mit Ausnahme von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou — TARIC-Zusatzcode A784)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

(4)  ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 5.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(6)  WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1242/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 vom 24. Juni 1998 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien ein („ursprüngliche Maßnahmen“). Die Zollsätze für die Einfuhren eines indischen ausführenden Herstellers wurden auf 53 % und für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) auf 82 % festgesetzt.

(2)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) hielt der Rat diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004 vom 4. Oktober 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien (3) aufrecht.

2.   Überprüfungsantrag

(3)

Am 4. Mai 2009 reichte das „Liaison Committee of EU Twine, Cordage and Netting Industries“ von Eurocord („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfällt, einen Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen; daher leitete sie am 7. Oktober 2009 im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum

(6)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Unionshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller im betroffenen Land, die Vertreter des betroffenen Landes, Einführer sowie einen Verwenderverband, die bekanntermaßen betroffen waren, offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.   Stichprobenverfahren

(9)

Angesichts der Vielzahl der Hersteller in der Union und der ausführenden Hersteller in Indien erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(10)

Insgesamt meldeten sich fünf indische Hersteller, von denen zwei zu ein und derselben Gruppe gehören, und legten die angeforderten Informationen fristgerecht vor; außerdem äußerten sie den Wunsch, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Vier dieser fünf Unternehmen stellten die betroffene Ware her und führten sie im UZÜ in die Union aus. Das fünfte Unternehmen führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Alle fünf Unternehmen galten als mitarbeitende Unternehmen und wurden für die Stichprobe in Betracht gezogen. Der Umfang der Mitarbeit durch indische Unternehmen, d. h. der Anteil der Ausfuhren in die Union durch die mitarbeitenden indischen Unternehmen im Verhältnis zu allen indischen Ausfuhren in der Union, konnte nicht ermittelt werden, da die von den fünf mitarbeitenden Unternehmen gemeldeten Gesamtausfuhren in die Union im UZÜ aus den unter den Randnummern 21 bis 23 dargelegten Gründen erheblich über der von Eurostat erfassten Menge aller aus Indien ausgeführten Waren lagen.

(11)

Die Stichprobe wurde im Einvernehmen mit den indischen Behörden gebildet und umfasste die vier Unternehmen, die Verkäufe zur Ausfuhr in die Union gemeldet hatten. Zwei der vier Unternehmen der Stichprobe waren verbundene Unternehmen. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung nur ein ausführender Hersteller mitarbeitete, für den derzeit ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt. Außerdem arbeitete keiner der indischen ausführenden Hersteller an der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung mit; daher stützen sich die Feststellungen nach Artikel 18 Absatz 1der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

(12)

Achtzehn Unionshersteller (alle fünfzehn Antragsteller sowie drei weitere Hersteller, auf die zusammen 78 % der Gesamtproduktion der Union entfallen) legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen der mitarbeitenden Unionshersteller wählte die Kommission eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus, die etwa 40 % des unter Randnummer 40 definierten Wirtschaftszweigs der Union darstellen und auf die etwa die Hälfte der Verkäufe aller mitarbeitenden Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union entfällt. Die Stichprobenauswahl erfolgte auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens und der größtmöglichen geografischen Abdeckung der Hersteller in der Union, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Einer der fünf Unionshersteller der Stichprobe nahm seine Produktionstätigkeit im Bezugszeitraum auf, daher wurden die entsprechenden Angaben nicht für die Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren herangezogen, um eine Verzerrung dieser Tendenzen zu vermeiden. Die Angaben der anderen vier Unionshersteller in der Stichprobe, die für die Analyse dieser Entwicklung verwendet wurden, sind jedoch weiterhin repräsentativ.

(13)

Die Kommission sandte den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie den vier in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern Fragebogen zu.

(14)

Antworten auf den Fragebogen gingen von allen fünf Unionsherstellern der Stichprobe ein. Von den vier in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern stellte einer die Mitarbeit ein, die drei anderen (zwei davon verbundene Unternehmen) beantworteten den Fragebogen fristgerecht. Aus diesem Grund wurde die Stichprobe der indischen ausführenden Hersteller schließlich aus den drei indischen Unternehmen gebildet, die den Fragebogen beantworteten.

5.   Überprüfung der vorgelegten Informationen

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

5.1.   Ausführende Hersteller in Indien

Axiom Imex International Ltd., Boisar,

Tufropes Private Limited, Silvassa,

India Nets, Indore;

5.2.   Unionshersteller

Cordoaria Oliveira SÁ (Portugal),

Eurorope SA (Griechenland),

Lanex A.S. (Tschechische Republik),

Lankhorst Euronete Ropes (Portugal),

Teufelberger Ges.m.b.H. (Österreich).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Die betroffene Ware ist die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m). Sie ist derzeit unter den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 eingereiht. Die betroffene Ware wird in vielfältiger Weise in der Schifffahrt (insbesondere zum Vertäuen) und in der Fischerei verwendet.

(17)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die genannten Seile zum Vertäuen aufgrund der angebrachten Spleiße nicht unter die Definition der betroffenen Ware fielen; derartige Waren sollten als „Waren aus Seilen“ angemeldet werden, die unter einem andern KN-Code eingereiht würden (vgl. auch Randnummer 23). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auf Seile zum Vertäuen nur im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck verschiedener Typen der betroffenen Ware verwiesen wird, die alle als Seile aus synthetischen Chemiefasern nach Randnummer 16 definiert sind.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde auch in dieser Untersuchung festgestellt, dass die betroffene Ware und die von den indischen ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem indischen Markt verkauften Seile aus synthetischen Chemiefasern sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der Union verkauften entsprechenden Seile in jeder Hinsicht identisch sind und dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(19)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware nicht mit der betroffenen Ware vergleichbar sei, denn die Unionshersteller verwendeten bereits einen neuen, erheblich teureren Rohstofftyp mit der Bezeichnung Dyneema, da mit diesem Rohstoff hergestellten Waren eine wesentlich höhere Beständigkeit hätten. Die indischen Hersteller der Stichprobe verwendeten diesen Rohstofftyp tatsächlich nicht. Hierzu ist jedoch zum einen festzustellen, dass die fragliche Ware nur einen geringen Anteil der von den Unionsherstellern verkauften Waren ausmacht. Es trifft zwar zu, dass diese Faserart immer öfter von einigen Unionsherstellern verwendet wird, doch machen DYNEEMA-Seile nur einen Bruchteil der Unionsproduktion aus. Wenngleich also die erheblichen Mehrkosten des Rohmaterials (der Preis kann beim 25- bis 30-Fachen liegen) einen gewissen Einfluss auf die Schadensfaktoren haben kann, insbesondere auf den Faktor für die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, so ist der Einfluss der DYNEEMA-Seile auf die Bewertung insgesamt doch gering aufgrund der überwältigenden, in der Union hergestellten Menge an „Normalseilen“. Zum anderen beruhen alle Berechnungen für diese Auslaufüberprüfung auf einem Vergleich entsprechender Warentypen, wobei unterschiedliche Rohstoffe in die Gleichung eingehen. Damit können die Berechnungen nicht aufgrund von Unterschieden im Sortiment verfälscht werden. Auf jeden Fall weist die Ware, für die Rohstoffe wie Dyneema verwendet werden, weiterhin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf wie die betroffene Ware. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(20)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Indien das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

1.   Einfuhrmenge

(21)

Die Eurostat-Daten belegen, dass die Menge der aus Indien eingeführten betroffenen Ware im ganzen Bezugszeitraum unerheblich war. Im UZÜ wurden 31 Tonnen aus Indien eingeführt und damit weniger als 0,1 % des Unionsverbrauchs im UZÜ.

(in t)

2006

2007

2008

UZÜ

Indien

3

4

19

31

Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien, Quelle: Comext

(22)

Überprüften Daten zufolge versandten die drei Unternehmen der Stichprobe im UZÜ jedoch beträchtlich höhere Mengen der betroffenen Ware in die Union, als die von Eurostat erfassten Mengen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Einführer in der Ausgangsuntersuchung belegten, dass gewisse Mengen der betroffenen, in Indien erworbenen Ware nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union, sondern in Zolllager verbracht und an Hochseeschiffe oder Offshore-Plattformen verkauft wurden. Ein antragstellender Hersteller brachte das Argument auch in der aktuellen Untersuchung vor. Die Behauptung konnte mangels Mitarbeit von im Hafen ansässigen Händlern an der aktuellen Untersuchung nicht überprüft werden. Anhand der von den ausführenden Herstellern der Stichprobe vorgelegten Kundenliste war jedoch klar erkenntlich, dass es sich bei den meisten Kunden tatsächlich um Lieferanten für die Bereiche Schiffbau, Seefahrt und Offshore in den Unionshäfen handelte. Aus den genannten Gründen dürfte der Unterschied zwischen den statistischen Daten und den Meldedaten auf derartige Verkäufe zurückgehen.

(23)

Zu erwähnen ist auch, dass im Antrag auf eine Auslaufüberprüfung die Behauptung aufgestellt wurde, es läge eine Umgehung vor. Der Antragsteller brachte in diesem Zusammenhang vor, dass bestimmte Mengen von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien unter der KN-Position 5609 (Waren aus […] Bindfäden, Seilen und Tauen), für die keine Maßnahme gilt, in die Union gelangten. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung konnten keine Belege für diese Behauptung gefunden werden.

(24)

Anhand der vorgenannten Angaben wurde der Schluss gezogen, dass im UZÜ tatsächlich 31 Tonnen der betroffenen Ware aus Indien in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden. Was die überprüften, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführten Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen durch die drei indischen Hersteller der Stichprobe betrifft, so wurden diese den indischen Ausfuhren in andere Drittländer zugeschlagen.

(25)

Da keine nennenswerten Mengen aus Indien in die Union eingeführt wurden, wurden diese nicht als Grundlage für die repräsentative Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings oder der Schädigung herangezogen. Angesichts derart geringer tatsächlicher Einfuhrmengen kann nicht geschlossen werden, dass im UZÜ schädigendes Dumping durch Einfuhren aus Indien vorlag. Die Analyse konzentrierte sich daher darauf, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist.

2.   Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung bei Aufhebung der Maßnahmen

2.1.   Produktionskapazität

(26)

Es wurde untersucht, ob das betroffene Land über ungenutzte Produktionskapazität verfügt, mit deren Hilfe bei Aufhebung der Maßnahmen die gedumpten Ausfuhren möglicherweise wieder aufgenommen werden.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität aller drei ausführenden Hersteller der Stichprobe von 2007 bis zum UZÜ kräftig anstieg, während die Kapazitätsauslastung gleichzeitig zurückging. Die Kapazitätsreserven der drei Unternehmen lagen bei etwa 75 % des Unionsverbrauchs im UZÜ. Dies ist ein Hinweis auf einen wahrscheinlichen Anstieg der Menge der Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen.

(28)

Was die anderen indischen Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern betrifft, so ist Garware, das Unternehmen, das seine Mitarbeit nach der Stichprobenbildung einstellte, bekanntlich ein wichtiger Hersteller, der nach Angaben auf seiner Internetsite über eine beachtliche Produktionskapazität verfügt. Zudem wurden im Antrag auf Auslaufüberprüfung vier weitere große indische Hersteller genannt. Außerdem gibt es in Indien mehrere kleine und mittelständische Hersteller, die ihre Ware überwiegend auf dem Inlandsmarkt absetzen. Da diese indischen Hersteller nicht mitarbeiteten, liegen keine Daten zu ihrer Produktionskapazität vor, doch ist davon auszugehen, dass ihre Entwicklung derjenigen der mitarbeitenden Unternehmen ähnelt und dass auch diese Hersteller über Kapazitätsreserven verfügen.

(29)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen stellten alle indischen Hersteller der Stichprobe die Daten zur Kapazitätsreserve ihrer Unternehmen in Frage. Die einschlägigen Daten wurden jedoch von den Unternehmen selber vorgelegt und mittels Kontrollbesuchen in den einzelnen Betrieben überprüft. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

2.2.   Menge der Verkäufe an Unionshäfen und andere Ausfuhrmärkte

(30)

Die Menge der Ausfuhrverkäufe der drei ausführenden Hersteller der Stichprobe an andere Drittländer, einschließlich der Verkäufe an die Unionshäfen, die nicht in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sind beträchtlich und stiegen im Bezugszeitraum um etwa 80 %; sie entsprachen damit fast der Hälfte der Gesamtverkäufe der ausführenden Hersteller im UZÜ.

(31)

Die tatsächlichen Einfuhren in die Union selbst fielen nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen praktisch auf Null. Allerdings ist zu bemerken, dass die Menge der Ausfuhrverkäufe der Hersteller der Stichprobe an die Unionshäfen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich von 61 auf 785 Tonnen, anstieg. Da die tatsächlichen Einfuhrverkäufe an die Union zum Teil über dieselben Absatzkanäle erfolgten wie die an die Unionshäfen verkauften Waren, könnte diese gestiegene Präsenz an den Toren des Unionsmarkts ein Hinweis darauf sein, dass die indischen Hersteller der Stichprobe – und möglicherweise auch andere Hersteller – bei einem Verzicht auf Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit mit dem Verkauf erheblicher Mengen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt beginnen könnten.

(32)

Aufgrund der dargelegten Exportorientierung der indischen Hersteller und ihrer wachsenden Präsenz in Unionshäfen kann geschlossen werden, dass die Mengen der aus Indien in die Union eingeführten Waren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich ansteigen wird.

(33)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wies ein indischer Hersteller darauf hin, dass die indischen Ausfuhren in die ganze Welt gingen, auch an Märkte mit Wachstumspotenzial, und dass daher bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht erneut in erheblichen Mengen Ausfuhren in die Union getätigt würden. Zwar tätigen einige indische Hersteller Ausfuhrverkäufe an viele verschiedene Märkte, doch kann dies nicht als hinreichend dafür erachtet werden, die Schlussfolgerungen anhand des Vorstehenden zu ändern.

2.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert

(34)

Anhand der überprüften Verkäufe der drei ausführenden Hersteller der Stichprobe an die Unionshäfen wurde eine vorläufige Dumpingberechung durchgeführt; wenngleich diese Verkäufe als Ausfuhrverkäufe an andere Drittländer angesehen werden, liefern sie doch gute Hinweise auf mögliche Preise für indische Seile aus synthetischen Chemiefasern bei einem Verzicht auf Zölle. Die Normalwerte stützten sich auf die Inlandspreise auf dem indischen Markt. Anhand dieser Angaben wurde für zwei der drei indischen Hersteller der Stichprobe Dumping festgestellt. Die Dumpingspannen lagen im Durchschnitt bei 10 %, was als beträchtlich angesehen werden kann, wenngleich sie erheblich niedriger sind als in der Ausgangsuntersuchung.

(35)

Bei einem Vergleich der von den drei ausführenden Herstellern der Stichprobe auf anderen Drittlandsmärkten (ohne die Verkäufe an Unionshäfen) erzielten Preise mit den Inlandspreisen ergab sich ein ähnliches Ergebnis; allerdings waren die so ermittelten Dumpingspannen niedriger.

(36)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein indischer Hersteller vor, dass bei den Einfuhren aus Indien in die Union kein Dumping festgestellt worden sei. Allerdings wurden auch so gut wie keine tatsächlichen Einfuhren getätigt. Zudem wurde Dumping bei den Verkäufen an Unionshäfen und an andere Drittländer ermittelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(37)

Eine andere interessierte Partei behauptete, die in dieser Überprüfung ermittelten Dumpingspannen könnten angesichts der erheblichen Unterschiede bei den Arbeitskosten in der Union und in Asien im Vergleich zu den geltenden Zollsätzen nicht als erheblich betrachtet werden. Dazu ist anzumerken, dass die Arbeitskosten in der Union nicht in die Ermittlung der Dumpingspanne eingehen.

3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

(38)

Anhand dieser Analyse wurde geschlossen, dass die ausführenden Hersteller über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügen, um bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut Ausfuhren in die Union zu tätigen. Was die Preise betrifft, so wurde bei zwei der Hersteller der Stichprobe festgestellt, dass sie die Ware an andere Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen. Zudem wurden im Antrag fünf weitere große ausführende Hersteller genannt (wenn man Garware einbezieht, das die Mitarbeit einstellte), die sich nach den verfügbaren Informationen vermutlich ebenso verhalten wie die Unternehmen, die ihre Waren an andere Drittländer erkanntermaßen zu gedumpten Preisen verkaufen.

(39)

Der Hinweis auf das anhaltende strategische Interesse der indischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt, das durch ihre steigenden Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen zum Ausdruck kommt, sowie die gewaltigen Kapazitätsreserven machen es wahrscheinlich, dass sie die Ausfuhren in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichen Umfang wieder aufnehmen würden. Berücksichtigt man das Preisbildungsverhalten der indischen Ausführer auf Drittlandsmärkten, so ist es sehr wahrscheinlich, dass die Wiederaufnahme der Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgt. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen dürfte.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(40)

Die Unionshersteller, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die Zahl der Unionshersteller liegt schätzungsweise bei etwa 40 Unternehmen.

(41)

Die fünfzehn Unionshersteller, in deren Namen der antragstellende Verband die Auslaufüberprüfung beantragte, sowie drei andere Unionshersteller übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen für die Stichprobenauswahl. Wie unter Randnummer 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe von fünf Herstellern, die etwa 40 % des Wirtschaftszweigs der Union darstellen, eingehend geprüft. Die folgenden Unternehmen bildeten die Stichprobe:

Cordoaria Oliveira SÁ (Portugal),

Eurorope SA (Griechenland),

Lanex A.S. (Tschechische Republik),

Lankhorst Euronete Ropes (Portugal),

Teufelberger Ges.m.b.H. (Österreich).

(42)

Die achtzehn mitarbeitenden Unionshersteller stellten im UZÜ 78 % der Gesamtproduktion der Union dar (vgl. Randnummer 12).

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(43)

Der Unionsverbrauch an Seilen aus synthetischen Chemiefasern wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (einschließlich der vom antragstellenden Verband geschätzten Verkäufe der nicht mitarbeitenden Unionshersteller) zuzüglich aller Einfuhren in die Union (auf der Grundlage von Eurostat-Daten).

(44)

Ausgehend davon kann geschlossen werden, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 % zurückging. Auffällig ist der Einbruch des Verbrauchs um 20 % von 2007 bis zum Ende des UZÜ, nachdem er von 2006 bis 2007 noch um 16 % angestiegen war.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in t)

34 318

39 816

36 777

31 944

Index (2006 = 100)

100

116

107

93

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller), Eurostat (Einfuhren)

2.   Einfuhren aus Indien

(45)

Wie bereits unter Randnummer 21 dargelegt, waren die tatsächlichen Einfuhren aus Indien in die Union im gesamten Bezugszeitraum aufgrund der Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen unerheblich.

(46)

Allerdings sind die indischen Hersteller mittels der Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen, die nicht vom Zoll abgefertigt werden und auf die somit auch nicht die besagten Antidumpingzölle zu entrichten sind, zunehmend an den Toren des Unionsmarktes präsent (vgl. Randnummer 22).

3.   Preise und Menge der indischen Ausfuhren an andere Drittländer

(47)

Da die tatsächlichen Einfuhren mit Ursprung in Indien in die Union unerheblich waren, wurden die Preise indischer Ausfuhren an andere Drittländer (einschließlich der nicht dem Antidumpingzoll unterliegenden Ausfuhrverkäufe an Unionshäfen) mit den Preisen für Unionsverkäufe durch die Unionshersteller der Stichprobe verglichen.

(48)

Auf dieser Grundlage ergab sich, dass die indischen Ausfuhren an andere Drittländer zu Verkaufspreisen getätigt wurden, die beträchtlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der so ermittelte Preisunterschied machte bis zu 46 % aus; im Durchschnitt lag er bei 18 %.

(49)

Wertmäßig erhöhten sich die indischen Ausfuhrverkäufe an andere Drittländer im Bezugszeitraum um mehr als 30 %. Diese Verkäufe stellten fast die Hälfte des Gesamtumsatzes der indischen ausführenden Hersteller der Stichprobe im UZÜ dar.

4.   Einfuhren aus anderen Ländern

(50)

Trotz des Verbrauchsrückgangs auf dem Unionsmarkt um 7 % stieg die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 18 % an. Dadurch ist der Marktanteil dieser Einfuhren von 17 % auf 22 % angewachsen.

(51)

Zu beachten ist, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China („VR China“) im Bezugszeitraum um 46 % gestiegen sind und nun auf einen Marktanteil von 8,6 % kommen (im Vergleich zu 5,5 % 2006). Zwar kann aufgrund der allgemeinen (und nicht nach Warentyp untergliederten) Beschaffenheit der Eurostat-Daten kein genauer Vergleich angestellt werden, doch scheint der durchschnittliche Preis der chinesischen Einfuhren in die Union erheblich über dem durchschnittlichen Preis der indischen Ausfuhrverkäufe zu liegen. Zudem scheinen die Durchschnittspreise der Einfuhren mit Ursprung in China den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu entsprechen.

(52)

Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea („Korea“) in die Union lag im Bezugszeitraum konstant bei etwa 3 %. Zudem war die Einfuhrmenge entsprechend dem geringeren Verbrauch um 6 % zurückgegangen.

(53)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern kamen im UZÜ zusammen auf weniger als 2 % des Anteils des Unionsmarkts für Seile aus synthetischen Chemiefasern.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Vorbemerkungen

(54)

Alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren wurden analysiert. Die Indikatoren für die Verkaufsmenge und den Marktanteil der Unionshersteller wurden anhand der für alle Unionshersteller, also den Wirtschaftszweig der Union, erhobenen Daten analysiert. Für alle anderen Schadensindikatoren stützte sich die Untersuchung auf die von den Unionsherstellern der Stichprobe vorgelegen Angaben, die in den Betrieben der einzelnen Unternehmen überprüft wurden (vgl. Randnummer 15). Wie bereits unter Randnummer 12 dargelegt, nahm einer der Unionshersteller seine Produktionstätigkeit im Bezugszeitraum auf; daher wurden die entsprechenden Angaben nicht für die Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren herangezogen, um eine Verzerrung dieser Tendenzen zu vermeiden.

5.2.   Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union

(55)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sind im Bezugszeitraum deutlich um 12 % zurückgegangen. Der Unionsverbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 7 %, wobei der Rückgang ab 2007 besonders drastisch ausfiel (vgl. Randnummer 44). Zu betonen ist, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt schneller vonstatten ging als der des Verbrauchs.

 

2006

2007

2008

UZÜ

EU-Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in t)

28 393

32 161

28 911

24 955

Index (2006 = 100)

100

113

102

88

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller)

5.3.   Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

(56)

Die im Vorstehenden dargelegte Entwicklung führte für den Wirtschaftszweig der Union von 2006 bis zum Ende des UZÜ zu einem Verlust beim Marktanteil. Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union schrumpfte kontinuierlich während des gesamten Bezugszeitraums und führte zu einem Verlust von 4,6 Prozentpunkten.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

82,7 %

80,8 %

78,6 %

78,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

95

94

Quelle: Untersuchung(Unionshersteller der Stichprobe), Antragsteller (nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller)

(57)

Dabei ist zu beachten, dass der beschriebene Verlust des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf den höheren Marktanteil der chinesischen Einfuhren zurückzuführen war (vgl. Randnummer 50).

5.4.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(58)

Die Produktionsmenge der Unionshersteller der Stichprobe gab in ähnlicher Höhe wie die Verkaufsmengen nach, nämlich um 17 % im Bezugszeitraum. Im selben Zeitraum stieg die Produktionskapazität um 5 %. Dies führte von 2008 bis zum Ende des UZÜ zu einer Verringerung der Kapazitätsauslastung um 20 %.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (in t)

11 229

12 286

12 150

9 372

Index (2006 = 100)

100

109

108

83

Produktionskapazität (in t)

21 510

23 467

23 278

22 480

Index (2006 = 100)

100

109

108

105

Kapazitätsauslastung (in %)

52,2 %

52,4 %

52,2 %

41,7 %

Index (2006 = 100)

100

100

100

80

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.5.   Lagerbestände

(59)

Die Lagerbestände der Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern sind im Allgemeinen auf sehr niedrigem Niveau, da die meisten Seile auf Bestellung hergestellt werden. Auffällig war, dass im Bezugszeitraum und vor allem im UZÜ die durchschnittlichen Lagerbestände zurückgingen, was in erster Linie auf eine verringerte Produktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern zurückzuführen war.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in t)

1 073

982

1 156

905

Index (2006 = 100)

100

92

108

84

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.6.   Verkaufspreise

(60)

Die Durchschnittspreise für die gleichartige in der Union von den Unionsherstellern der Stichprobe verkaufte Ware haben sich im Bezugszeitraum, insbesondere von 2007 bis zum Ende des UZÜ, etwas erholt.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR/t)

5 268

5 229

5 670

5 766

Index (2006 = 100)

100

99

108

109

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

(61)

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der genannte durchschnittliche Verkaufspreis auf der Grundlage aller Warentypen berechnet wird, einschließlich der hochwertigsten Seile aus synthetischen Chemiefasern, also beispielsweise der mit dem Rohstoff Dyneema hergestellten Seile. Die Preisspanne zwischen den verschiedenen Warentypen ist tatsächlich enorm (vgl. Randnummer 19). In den letzten Jahren hat der Wirtschaftszweig der Union vermehrt höherwertige Waren hergestellt. Daher haben die entsprechenden Seile aus synthetischen Chemiefasern einen wachsenden Anteil an seinem Warensortiment. Derartige Änderungen des Warensortiments in jüngster Zeit sind einer der Gründe für den höheren durchschnittlichen Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union.

5.7.   Rentabilität

(62)

Zum Teil aufgrund der effizienten geltenden Maßnahmen und zum Teil aufgrund einer Erweiterung ihres Warensortiments konnten die Unionshersteller der Stichprobe ihre Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum konstant auf einem gesunden Niveau halten.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

9,7 %

11,1 %

10,0 %

12,4 %

Index (2006 = 100)

100

115

104

128

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.8.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(63)

In den Jahren 2006 und 2007 wurden Investitionen auf verhältnismäßig hohem Niveau getätigt, danach fielen sie wertmäßig auf die Hälfte. Im UZÜ wurden quasi keine Investitionen vorgenommen.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

3 574 130

3 886 212

1 941 222

168 877

Index (2006 = 100)

100

109

54

5

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.9.   Kapitalrendite

(64)

Entsprechend der soliden Rentabilitätsentwicklung erhöhte sich auch die Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Kapitalrendite (in %)

21,4 %

25,5 %

26,1 %

28,4 %

Index (2006 = 100)

100

119

122

132

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.10.   Cashflow

(65)

Der Cashflow der Unionshersteller der Stichprobe war im Bezugszeitraum relativ konstant.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in EUR)

6 033 496

7 973 188

7 790 847

6 911 360

Index (2006 = 100)

100

132

129

115

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.11.   Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

(66)

Die Beschäftigungslage bei den Unionsherstellern der Stichprobe entwickelte sich von 2006 bis 2008 positiv. Nach 2008 bis zum Ende des UZÜ ging die Beschäftigung jedoch aufgrund der nachlassenden Marktnachfrage zurück. Durch die geringere Nachfrage und die damit verbundene geringere Produktion fiel auch die Produktivität zwischen 2008 und dem Ende des UZÜ. Die jährlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen bis 2008 an, danach gaben sie im UZÜ leicht nach.

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

638

665

685

623

Index (2006 = 100)

100

104

107

98

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

12 851

13 688

14 589

14 120

Index (2006 = 100)

100

107

114

110

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

17,6

18,4

17,7

15,0

Index (2006 = 100)

100

105

101

85

Quelle: Untersuchung (Unionshersteller der Stichprobe)

5.12.   Wachstum

(67)

Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 7 % zurückging (vgl. Randnummer 44), schrumpften die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % und sein Marktanteil um 6 Prozentpunkte (vgl. Randnummern 55 und 56). Auf der anderen Seite blieb die Menge der tatsächlichen Einfuhren aus Indien aufgrund der geltenden Maßnahmen zwar unerheblich, die Einfuhrmenge aus anderen Ländern dagegen stieg um 18 % an (in erster Linie bedingt durch die Einfuhren aus der VR China), was einem Zuwachs des Marktanteils um 5 Prozentpunkte entsprach (vgl. Randnummer 50). Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union vom Rückgang des Verbrauchs stärker getroffen wurde als andere Marktteilnehmer und damit einen größeren Verlust bei der Verkaufsmenge hinnehmen musste.

5.13.   Höhe der Dumpingspanne

(68)

Da die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im UZÜ unerheblich waren, konnte für tatsächliche Einfuhren aus Indien keine Dumpingspanne ermittelt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass die indischen Ausfuhren an die Unionshäfen, die nicht vom Zoll abgefertigt werden, beträchtlich angewachsen sind und dass ein Teil dieser Verkäufe zu gedumpten Preisen getätigt wurde.

5.14.   Erholung von früherem Dumping

(69)

Die Kommission analysierte, ob der Wirtschaftszweig der Union sich noch immer von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholt. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union sich bereits weitgehend davon erholen konnte, da die effizienten Antidumpingmaßnahmen über einen langen Zeitraum in Kraft waren.

5.15.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(70)

Dank der effizienten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien konnte sich der Wirtschaftszweig der Union offenbar weitgehend von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen.

(71)

Dennoch kann nicht geschlossen werden, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gesichert ist. Obwohl bestimmte Schadensindikatoren, die Aufschluss über die Finanz- und Ertragslage der Unionshersteller geben, darunter Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, anscheinend ein verhältnismäßig stabiles Bild zeichnen, deuten andere Schadensindikatoren, insbesondere die Verkaufsmenge und der Marktanteil, die Produktion und die Kapazitätsauslastung sowie die Investitionen, klar darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union sich am Ende des UZÜ noch immer in einer recht prekären Lage befindet. Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte ein indischer Hersteller vor, der Wirtschaftszweig der Union habe im UZÜ keine Schädigung erlitten. Dazu ist festzustellen, dass nicht behauptet wurde, der Wirtschaftszweig der Union sei im UZÜ bedeutend geschädigt worden. Vielmehr wurde anhand der vorläufigen Feststellungen geschlossen, dass einige der Indikatoren auf eine stabile Lage hinweisen, andere dagegen auf eine Schädigung.

(72)

Einige Parteien behaupteten, die negative Entwicklung einiger Schadensindikatoren seien nicht durch die Einfuhren aus Indien verursacht worden, sondern durch die globale Wirtschaftskrise und den gestiegenen Marktanteil der Einfuhren aus der VR China. Dazu ist festzuhalten, dass die negative Entwicklung einiger Indikatoren nicht den vernachlässigbaren Einfuhren aus Indien angelastet wurde. Ferner wurden die vermehrten Einfuhren aus der VR China untersucht; sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von schädigendem Dumping.

(73)

Was die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der allmählichen Einführung verschiedener hochwertiger Waren auf dem Markt – in der Union und auf Drittlandsmärkten – ein positiver Trend für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union abzuzeichnen scheint, da zurzeit die Zahl der diese hochwertigen Seile aus synthetischen Chemiefasern herstellenden Hersteller weltweit begrenzt ist.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(74)

Wie unter Randnummer 25 dargelegt, lag der Schwerpunkt der Analyse angesichts der im UZÜ unerheblichen Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien auf der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung.

(75)

Die indischen ausführenden Hersteller verfügen, wie unter den Randnummern 26 bis 28 beschrieben, über gewaltige Kapazitätsreserven. Die indischen Hersteller sind zudem stark exportorientiert, und es besteht für sie der Anreiz, große Mengen ihrer Waren zur Ausfuhr zu verkaufen (vgl. Randnummern 30 bis 32). Außerdem zeigen die indischen Hersteller eine starke, stetig anwachsende Präsenz in den Unionshäfen (vgl. Randnummer 31). Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus Indien in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit auf beträchtliche Mengen anwachsen würden.

(76)

Wie unter den Randnummern 34 und 35 dargestellt, dürften Einfuhren aus Indien bei einem Verzicht auf Maßnahmen erneut zu gedumpten Preisen getätigt werden. Des Weiteren scheint der Untersuchung zufolge die Tatsache, dass die Verkaufspreise indischer Hersteller um durchschnittlich 18 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen (wobei der Preisunterschied bis zu 46 % ausmachen kann), ein Hinweis darauf zu sein, dass die indischen Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen die betroffene Ware wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden, die erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen; mit anderen Worten, sie würden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten (vgl. Randnummern 47 und 48).

(77)

Angesichts dieses Sachverhalts kann geschlossen werden, dass ein Verzicht auf Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass erneut Einfuhren aus Indien der betroffenen Ware in beträchtlichen Mengen getätigt werden, und dies zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten.

(78)

Aufgrund der verhältnismäßig prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Randnummern 71 und 72) dürfte sich die voraussichtliche massive Wiederaufnahme der Einfuhren aus Indien zu gedumpten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Eine spürbare Wiederaufnahme von Einfuhren zu gedumpten Preisen dürfte vor allem zu weiteren Verlusten beim Marktanteil und bei der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union führen und damit zu verringerter Produktion und einem Verlust an Arbeitsplätzen. Dies würde zusammen mit dem beträchtlichen Preisdruck aufgrund der die Verkaufspreise der Unionshersteller unterbietenden Einfuhren zu einer raschen und drastischen Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(79)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund neuerlicher Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien zu gedumpten Preisen besteht.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(80)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe.

(81)

Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen der Union berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler, der Großhändler und der gewerblichen Verwender der betroffenen Ware.

(82)

Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Untersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der aktuellen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind.

(83)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings sowie zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(84)

Wie bereits unter den Randnummern 56 und 73 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union einen beachtlichen, wenngleich schrumpfenden Marktanteil halten und sein Warensortiment durch die Einführung höherwertiger Seile aus synthetischen Chemiefasern ausweiten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin strukturell lebensfähig ist.

(85)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unter den Randnummern 70 bis 72 und im Einklang mit den Feststellungen zur Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung unter den Randnummern 74 bis 79 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde, was wiederum zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen würde.

(86)

Betrachtet man die voraussichtlichen Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware aus Indien, so würde der Wirtschaftszweig der Union ernsthaft gefährdet. Wie bereits unter Randnummer 78 erwähnt, würde es aufgrund dieser Einfuhren zu einer weiteren Verschlechterung bei seinem Marktanteil, seiner Verkaufsmenge und seiner Beschäftigungslage kommen; außerdem würden seine Preise gedrückt und infolgedessen seine Rentabilität letztlich auf ein Niveau zurückfallen, das dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten ähnelt.

(87)

Angesichts dieser Feststellungen und mangels gegenteiliger Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(88)

Die Kommission sandte zehn unabhängigen Einführern/Händlern Fragebogen zu. Nur eines dieser Unternehmen beantwortete den Fragebogen und sprach sich gegen die Aufrechterhaltung aus. Da dieses Unternehmen jedoch mit einem indischen Hersteller von Seilen aus synthetischen Chemiefasern verbunden ist, kann es nicht als unabhängiger Einführer betrachtet werden. Da dieses Unternehmen ein verbundener Einführer ist, sind seine Interessen eng mit den Interessen seines verbundenen indischen Herstellers verknüpft.

(89)

Unter diesen Umständen wurde geschlossen, dass keine zwingenden Gründe dafür zu sprechen scheinen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen weitreichende negative Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer/Händler haben würde.

4.   Interesse der Verwender

(90)

Die Kommission schrieb einen Verband gewerblicher Verwender der betroffenen Ware an. Kein Verwender beantwortete den Fragebogen vollständig und der Verband gab keine schriftliche Stellungnahme ab.

(91)

Da die Verwender nicht mitarbeiteten und die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen im Vergleich zu anderen Kosten der wichtigsten Verbraucherbranchen (Schiffbau, Maschinenbau und Betrieb von Offshore-Plattformen) vernachlässigbar sein dürften, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender haben wird.

5.   Schlussfolgerung

(92)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte sicherstellen, dass nicht erneut in kurzer Zeit und in erheblichen Mengen Einfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt drängen. Dadurch kommen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zugute und die Gefahr von Betriebsschließungen und Arbeitsplatzabbau ist geringer. Durch die positiven Auswirkungen dürften auch die Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Union für die Entwicklung innovativer technisch höherwertiger Waren für neue und für Spezialanwendungen gesichert sein.

(93)

Festzuhalten ist auch, dass nach den Schlussfolgerungen zum Interesse der Einführer/Händler sowie demjenigen der Verwender in der Union keine zwingenden Gründe dafür zu sprechen scheinen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen überwiegend negative Auswirkungen haben würde.

(94)

Aus den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die verschiedenen Teilnehmer auf dem Unionsmarkt wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(95)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts, also unter anderem der gewaltigen Kapazitätsreserven der indischen Hersteller, ihrer starken Exportorientierung und ihrer wachsenden Präsenz an den Toren des Unionsmarkts, der Preise ihrer Verkäufe zur Ausfuhr in andere Drittstaaten, die nach dieser Untersuchung unter dem Normalwert und auch deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ lagen, sowie der verhältnismäßig prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union, ist es wahrscheinlich, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu schädigendem Dumping durch Einfuhren aus Indien kommt.

(96)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form empfohlen werden soll. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, doch gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Feststellungen gerechtfertigt hätten. Die Vorbringen zur Unterrichtung über die Feststellungen wurden unter den entsprechenden Randnummern dieser Verordnung behandelt.

(97)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 1736/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

(98)

Unbeschadet der Tatsache, das die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings festgestellt wurde, ist doch darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren besondere Merkmale aufweist, insbesondere die lange Dauer der geltenden Maßnahmen, die bereits einmal verlängert wurden, und die unter den Randnummern 21 bis 24 dargelegten sehr begrenzten Mengen der tatsächlichen Einfuhren aus Indien. Auch diesen Tatsachen sollte bei der Festlegung der Dauer einer weiteren Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen, die drei Jahre betragen sollte, angemessen Rechnung getragen werden. Nach der Unterrichtung über die Feststellungen brachte der Antragsteller vor, die Maßnahmen sollten um fünf Jahr verlängert werden und die vorstehend dargelegten Gründe für eine kürzere Verlängerung seien nicht gerechtfertigt.

(99)

Die Verlängerung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gilt üblicherweise für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ noch immer in einer prekären Lage war; wie bereits in der Ausgangsuntersuchung ermittelt, kämpft er seit geraumer Zeit mit finanziellen Problemen. Folglich konnte er sich noch nicht vollständig von dem schädigenden Dumping erholen. Ein Reihe von Schadensindikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass aufgrund der Einführung der Maßnahmen bereits einige substanzielle Verbesserungen erzielt werden konnten. Aus der Analyse dieser komplexen Lage wurde geschlossen, dass eine vollständige, dauerhafte Erholung vom früheren schädigenden Dumping wahrscheinlich innerhalb einer kürzeren Zeit als die üblichen fünf Jahre eintreten dürfte. Die Untersuchung ergab, dass unter Berücksichtigung der vollständigen Schadensanalyse und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktes bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen ein Zeitraum von drei Jahren ausreichen sollte, damit der Wirtschaftszweig der Union seine wirtschaftliche und finanzielle Erholung abschließen kann. Aus diesen Gründen erscheint es nicht erforderlich, die Maßnahmen für einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten.

(100)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Verlängerung der Maßnahmen um den vollen Fünfjahreszeitraum nur in begrenztem Umfang durch die in der Untersuchung ermittelten Tatsachen gestützt wird und die Dauer der Maßnahmen folglich auf drei Jahre begrenzt werden sollte.

(101)

Der unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz nach Artikel 1 wurde anhand der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betroffenen Unternehmens während der Ausgangsuntersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zollsatz daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von dem betroffenen Unternehmen und damit der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zollsatz, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(102)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Bindfäden, Seilen und Tauen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), die derzeit unter den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Garware Wall Ropes Ltd

53,0 %

8755

Alle übrigen Unternehmen

82,0 %

8900

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 183 vom 26.6.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 6.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1243/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) und der Ukraine („erste Untersuchung“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vom 23. April 2007 (2) Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Verordnung trat am 27. April 2007 in Kraft.

(2)

Der Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf Bügelbretter und –tische, die vom chinesischen ausführenden Hersteller Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („Since Hardware“) hergestellt werden, lag bekanntlich bei 0 %, während er für andere ausführende chinesische Hersteller zwischen 18,1 % und 38,1 % lag. Nach einer anschließenden Interimsüberprüfung wurden diese Zollsätze mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (3) auf bis zu 42,3 % angehoben.

2.   Einleitung des derzeitigen Verfahrens

(3)

Am 2. Oktober 2009 gab die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer auf Since Hardware beschränkten Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung in der VR China bekannt. In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 („Überprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1515/2001“) an, um etwaige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vornehmen zu können, die im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel Mexiko – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, (AB-2005-6) (5) („Bericht des WTO-Berufungsgremiums“) erforderlich werden könnten.

(4)

Die Antidumpinguntersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. August 2009 von drei Unionsherstellern, Colombo New Scal S.p.A., Pirola S.p.A. und Vale Mill (Rochdale) Ltd. („Antragsteller“), auf die ein großer Teil der gesamten Produktion von Bügelbrettern und –tischen in der Union entfällt, eingereicht wurde.

(5)

Gegen Since Hardware wurde im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums bekanntlich keine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, sondern eine neue Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitet. In diesem Bericht heißt es in den Randnummern 305-306, dass ein ausführender Hersteller, der in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wird, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer derartigen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen ist und keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden darf.

(6)

Since Hardware brachte vor, dass die Kommission keine neue Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen ein Unternehmen einleiten könne, da sie damit gegen das im GATT Artikel VI und im WTO-Antidumpingübereinkommen sowie in der Grundverordnung enthaltene Grundprinzip verstoße, dass Antidumpingverfahren gegen die Einfuhren von Ländern und nicht von einzelnen Unternehmen gerichtet sind. Since Hardware machte insbesondere geltend, dass die Kommission gegen Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung verstoßen habe, da sie eine Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 anstelle von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet hätte. Since Hardware argumentierte des Weiteren, dass die Kommission die vorstehenden Bestimmungen der Grundverordnung nicht ignorieren könne, um eine WTO-Entscheidung ohne vorherige Änderung der Grundverordnung durch den Rat automatisch umzusetzen, da WTO-Entscheidungen keine unmittelbare rechtliche Wirkung in der Rechtsordnung der Union haben.

(7)

In dieser Hinsicht wird anerkannt, dass Antidumpingverfahren in der Regel gegen Einfuhren eines Landes und nicht einzelner Unternehmen eingeleitet werden. Aufgrund der nachstehenden außergewöhnlichen Umstände stellt der vorliegende Fall jedoch eine Ausnahme von dieser Regel dar. Der Bericht des WTO-Berufungsgremiums stellte in seinem Randnummern 216 - 218 Folgendes klar: Nach Artikel 5 Absatz 8 des WTO-Antidumpingübereinkommens hat eine Untersuchungsbehörde die Untersuchung gegenüber einem Ausführer einzustellen, bei dem festgestellt wurde, dass er in einer Ausgangsuntersuchung keine Spanne über der Geringfügigkeitsschwelle (de minimis) aufwies; dieser Ausführer sei folglich von endgültigen Antidumpingmaßnahmen auszuschließen (Randnummer (305))., und diese Ausführer dürften auch nicht Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden. Zutreffend ist, dass die Rechtmäßigkeit der von den Organen der Union („Organe“) angenommenen Maßnahmen in der Regel nicht im Lichte der WTO-Übereinkommen überprüft werden kann, da die WTO-Regeln keine unmittelbare rechtliche Wirkung haben. In diesem besonderen Fall heißt dies jedoch nicht, dass die Organe die WTO-Regeln und insbesondere den vorstehend erwähnten Bericht des WTO-Berufungsgremiums zu ignorieren haben. Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wurde eigens eingeführt, um den Organen die Möglichkeit zu verschaffen, eine nach der Grundverordnung ergriffene Maßnahme ohne vorherige Änderung der Grundverordnung mit den in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht enthaltenen Feststellungen, wie in Randnummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erwähnt, in Einklang zu bringen. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 können die Organe somit insbesondere Ausführer, bei denen in einer früheren Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, offiziell aus dem Anwendungsbereich der im Anschluss an diese Untersuchung erlassenen Verordnung ausschließen. Zu diesem Zweck wurde die Überprüfung der Verordnung 452/2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 eingeleitet.

(8)

Darüber hinaus steht keine der Bestimmungen der Grundverordnung der Einleitung einer neuen Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen ein Unternehmen entgegen. Außerdem ist die Gesetzgebung der Union soweit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem internationalen Recht in Einklang steht, insbesondere in Fällen, in denen die betreffenden Bestimmungen dazu gedacht sind, einem von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen rechtliche Wirkung zu verleihen. Da das WTO-Antidumpingübereinkommen einerseits den WTO-Mitgliedern die Möglichkeit an die Hand gibt, Zölle gegen schädigendes Dumping zu verhängen, andererseits aber vom WTO-Berufungsgremium im Bericht des WTO-Berufungsgremiums so ausgelegt wurde, dass Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, keinen weiteren Überprüfungen unterworfen werden dürften, ist die Grundverordnung somit in dem Sinne auszulegen, dass die Union in Fällen wie diesem eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung einleiten kann.

(9)

Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2010 vom 20. Dezember 2010 (6) ist Since Hardware vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 452/2007 ausgenommen worden.

(10)

Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls ist die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gegen Since Hardware somit rechtmäßig.

3.   Betroffene Parteien

(11)

Die Kommission setzte Since Hardware, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Hersteller in der Union, die Vertreter des betroffenen Landes und die Hersteller in weiteren potenziellen Vergleichsländern offiziell von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Um Since Hardware gegebenenfalls die Möglichkeit zur Beantragung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder Individuellen Behandlung („IB“) zu geben, übermittelte die Kommission dem ausführenden Hersteller ein entsprechendes Antragsformular. Außerdem übermittelte die Kommission Since Hardware einen Fragebogen. Der ausführende Hersteller reichte das ausgefüllte MWB/IB-Antragsformular ein und beantwortete die Fragen im Fragebogen.

(13)

Angesichts der Vielzahl der Hersteller in der Union wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen, um festzustellen, wie hoch der Beitrag zur Schädigung ist. Es meldeten sich fünf Hersteller aus der Union und erteilten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist die für die Stichprobenauswahl benötigten Angaben.

(14)

Von den fünf Herstellern in der Union gehörten in der ersten Untersuchung nur die drei Antragsteller dem Wirtschaftszweig der Union an. Angesichts der in den Randnummern 57 bis 60 beschriebenen Besonderheiten dieses Falls wurde beschlossen, die Fragebögen nur diesen drei Unionsherstellern zu übermitteln, während die andern beiden Hersteller in der Union aufgefordert wurden, der Kommission etwaige weitere Bemerkungen zu übermitteln, die ihr bei der Klärung der Frage helfen könnten, ob Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Waren den Wirtschaftszweig in der Union geschädigt haben. Alle drei Antragsteller aus der Union übermittelten ihre Antworten auf die Fragen des Fragebogens. Die beiden anderen Unionshersteller übermittelten keinerlei weitere Bemerkungen zum Verfahren.

(15)

Die Kommission übermittelte auch allen bekannten Herstellern in potenziellen Vergleichsländern sowie allen bekanntermaßen betroffenen, aber nicht mit Since Hardware verbundenen Einführern Fragebögen. Von den nicht verbundenen Einführern in der Union arbeiteten zunächst zwei Unternehmen an der Untersuchung mit. Eines konnte diese Mitarbeit jedoch nicht länger fortsetzen. Bei dem anderen Einführer handelte es sich um dasselbe Unternehmen wie einer der Hersteller in der Union, der sich nicht an der Beschwerde beteiligt hatte. Er beantwortete die Fragen aus dem Fragebogen für Einführer. Darüber hinaus beteiligte sich ein Handelsverband an der Untersuchung und reichte Bemerkungen ein.

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB und zur Feststellung des Dumpings, der Schädigung und der Interessen der Union benötigte, und prüfte diese. Außerdem wurde eine Überprüfung am Standort von Since Hardware in Guangzhou in der VR China und von Vale Mill (Rochdale) Ltd. im Vereinigten Königreich durchgeführt.

(17)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien darüber, dass sie es angesichts des komplexen rechtlichen Hintergrunds dieser Untersuchung (siehe Randnummer (3) ff.) für angemessener hielt, in diesem Fall keine vorläufigen Maßnahmen zu verhängen, sondern die Untersuchung fortzuführen. Keine der Parteien erhob dagegen Einwände.

(18)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bilden sollten, und hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

4.   Untersuchungszeitraum

(19)

Die Untersuchung von Dumping und Preisunterbietung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung des für die Schadensanalyse relevanten Volumens der Einfuhren von Waren von Since Hardware betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall – eine weitere Ausgangsuntersuchung betreffend das gleiche Produkt und dasselbe Drittland hatte erst vor wenigen Jahren stattgefunden, und die auf diese Untersuchung hin eingeführten Zölle werden noch immer angewendet – wird bei der Schadensanalyse auch auf den Untersuchungszeitraum dieser früheren Untersuchung Bezug genommen („UZ der ersten Untersuchung“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der VR China und hergestellt von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („betroffene Ware“), die normalerweise den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 zugeordnet werden.

(21)

Aus der Untersuchung ergab sich, dass es unterschiedliche Arten von Bügelbrettern und –tischen gibt, und was als deren wesentliche Teile gilt, ist weitgehend von deren Bauart und Größe, dem verwendeten Material und dem Zubehör abhängig. Jedoch weisen alle Typen die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf.

(22)

Der ausführende Hersteller machte geltend, dass die wesentlichen Teile von Bügelbrettern und –tischen nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten, da Bügelbretter und –tische und ihre wesentlichen Teile (z. B. das Gestell, die Bügelfläche und die Ablage für das Bügeleisen) nicht als eine Ware anzusehen seien und daher nicht Teil der von der Untersuchung betroffenen Ware sein könnten. Dies konnte durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. In der laufenden Untersuchung wurde festgestellt, dass wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen mit erfasst werden sollten, da das Gestell, die Bügelfläche und die Bügeleisenablage die Eigenschaften des Fertigerzeugnisses bestimmen und keiner anderen Endverwendung als dem Einbau in das Fertigerzeugnis (d. h. das Bügelbrett bzw. den Bügeltisch) zugeführt werden können und insofern nicht als ein gesondertes Produkt gelten können. Dies steht in Einklang mit anderen Untersuchungen, in denen Fertigprodukte und wesentliche Teile davon als eine einzige Ware betrachtet wurden. Folglich gelten für die Zwecke dieser Untersuchung ähnlich wie in der ersten Untersuchung alle bestehenden Arten von Bügelbrettern und –tischen und ihre wesentlichen Teile als eine einzige Ware.

2.   Gleichartige Ware

(23)

Es wurden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den von den Antragstellern und anderen kooperierenden Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt vertriebenen Bügelbrettern und –tischen und ihren wesentlichen Teilen festgestellt, wobei der Unionsmarkt letztendlich auch als Vergleichsland diente. Beide weisen die gleichen materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke auf und sind gegeneinander austauschbar.

(24)

Folglich gelten in der Union hergestellte und verkaufte Bügelbretter und –tische und ihre wesentlichen Teile und die betroffene Ware als „gleichartige Ware“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(25)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(26)

Since Hardware beantragte die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass Since Hardware das MWB-Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung („Kriterium 1“) im Hinblick auf die Kosten der wichtigsten Inputs nicht erfüllt. Darüber hinaus wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass Since Hardware das in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich angegebene MWB-Kriterium („Kriterium 2“) der Grundverordnung ebenfalls nicht erfüllte. Die wesentlichen Feststellungen zur MWB sind nachstehend aufgeführt.

(28)

Hinsichtlich Kriterium 1 – Geschäftsentscheidungen werden auf Marktsignale hin getroffen, ohne dass der Staat nennenswert eingreift, und die Kosten spiegeln Marktwerte wider – wird festgestellt, dass Since Hardware angab, seine wichtigsten Rohstoffe (Stahlerzeugnisse) mittlerweile auf dem heimischen chinesischen Markt zu kaufen - im Unterschied zum Untersuchungszeitraum der ersten Untersuchung, in dem Since Hardware diese Rohstoffe importierte. Daher wurde untersucht, ob der heimische chinesische Markt für diese Rohstoffe als Markt betrachtet werden kann, der Marktwerte widerspiegelt.

(29)

Es wurde festgestellt, dass der chinesische Staat nach dem Untersuchungszeitraum der ersten Untersuchung, d. h. nach Ablauf des Jahres 2005, Ausfuhrbeschränkungen für mehrere Stahlerzeugnisse, darunter die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Bügelbrettern und –tischen, nämlich Stahlblech, Stahlrohre und Stahldraht, eingeführt hatte. Bekanntlich machen die Kosten für diese Rohstoffe bei der betroffenen Ware einen bedeutenden Teil der Gesamtkosten für Rohstoffe aus. Durch die Einführung von Ausfuhrabgaben wurden die Anreize zur Ausfuhr verringert; es kam zu einem Anstieg der verfügbaren Mengen auf dem Inlandsmarkt und damit zu einem Preisrückgang. Im Juni 2009 (am Ende des UZ) scheint sich jedoch die chinesische Politik zum Stahlsektor erneut geändert zu haben: Die Ausfuhrabgabe wurde wieder abgeschafft und eine Senkung der MwSt. auf Stahlprodukte eingeführt, was ein günstigeres Umfeld für Ausfuhren schaffte. Die neue Politik, die nicht mehr abschreckend auf Ausführer wirkt, fällt mit dem Einbruch der Stahlpreise auf anderen Weltmärkten und mit der Angleichung der heimischen chinesischen Preise an die internationalen Stahlpreise zusammen, d. h. es herrscht jetzt eine Situation vor, in der keine Gefahr von Preissteigerungen auf dem chinesischen Markt besteht. Diese wiederholten Veränderungen in den Regelungen betreffend die Ausfuhrabgaben/Mehrwertsteuern für Stahlerzeugnisse wurden offensichtlich zur Regulierung des chinesischen Marktes für Stahlprodukte und der Stahlpreise auf diesem Markt vorgenommen. Somit nahm der Staat weiterhin entscheidend Einfluss auf den chinesischen Stahlmarkt, d. h. die Stahlpreise in der VR China richten sich bei diesen Rohstoffen nicht frei nach den Trends auf dem Weltmarkt.

(30)

Zahlreiche Studien und Berichte sowie öffentlich verfügbare Rechnungslegungsunterlagen einiger Stahlhersteller (7) bestätigen, dass der chinesische Staat die Entwicklung des Stahlsektors in der VR China aktiv unterstützt.

(31)

Die Stahlpreise auf dem Inlandsmarkt der VR China lagen infolgedessen während der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums weit unter den Preisen anderer bedeutender Weltmärkte, insbesondere unter denen von Nordamerika und Nordeuropa (8), und diese Preisdifferenzen lassen sich nicht durch etwaige Wettbewerbsvorteile bei der Stahlherstellung erklären. In der zweiten Hälfte des UZ gingen die Weltstahlpreise in Europa und in Nordamerika deutlich zurück, während der Preisrückgang auf dem chinesischen Inlandsmarkt wesentlich geringer ausfiel. Somit war der Preisunterschied zwischen den chinesischen und den internationalen Stahlpreisen gegen Ende des UZ praktisch verschwunden. Doch die von der chinesischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Regulierung des chinesischen Stahlmarktes haben im Wesentlichen dazu geführt, dass die Preise für Rohstoffe weiterhin durch staatliche Interventionen bestimmt werden, womit der Staat auch unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmen beim Einkauf von Rohstoffen nimmt.

(32)

Da Since Hardware seine Rohstoffe während dieses UZ auf dem chinesischen Inlandsmarkt kaufte, profitierte das Unternehmen von den künstlich niedrigen und verzerrten Stahlpreisen während des UZ.

(33)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Kosten der wichtigsten Inputs von Since Hardware nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Dementsprechend wurde gefolgert, dass Since Hardware nicht nachweisen konnte, dass es Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und ihm somit keine MWB gewährt werden kann.

(34)

Des Weiteren konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach IAS geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, da in der Rechnungslegung und insbesondere im Überprüfungsbericht zum Kapitalkonto eine wichtige Transaktion, die während des UZ stattfand, überhaupt nicht erscheint. Überdies gehen auch die Prüfer nicht auf diese wichtige Transaktion ein. Darüber hinaus wurde die Verbuchung eines erheblichen Betrags festgestellt, bei der der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung der Rechnungslegung nach den IAS nicht eingehalten worden war. Auch dazu hatten sich die Prüfer nicht geäußert. Somit wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen auch nicht nachweisen konnte, dass es Kriterium 2 gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt.

(35)

Since Hardware, die Behörden des Ausfuhrlandes und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den oben genannten Feststellungen. Stellungnahmen gingen von Since Hardware und dem Wirtschaftszweig der Union ein.

(36)

Since Hardware brachte drei Hauptargumente zu den Feststellungen zur MWB vor: Erstens, dass die MWB-Entscheidung getroffen wurde, nachdem die Kommission die Absatz- und Kostenzahlen des Unternehmens für den chinesischen Inlandsmarkt angefordert und erhalten habe, was gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Unterabsatz der Grundverordnung verstoße. Zweitens, dass Since Hardware zwar die Entwicklung der Stahlpreise an sich nicht in Abrede stellen wolle, aber doch darauf hinweise, dass die chinesischen Rohstoffpreise nach wie vor in Einklang mit den Preisen in anderen Ländern stünden, und dass die von Since Hardware auf dem chinesischen Markt gezahlten Preise noch über den Preisen auf mehreren Stahlmärkten in Marktwirtschaftsländern weltweit lägen. In diesem Zusammenhang bestritt das Unternehmen auch, dass die Preise auf dem nordeuropäischen und dem nordamerikanischen Stahlmarkt, mit denen ein Vergleich vorgenommen wurde, hier relevant seien. Since Hardware erklärte, dass auch Preise von anderen internationalen Märkten wie die türkischen oder ukrainischen Ausfuhrpreise zur Verfügung stünden und diese niedriger als die Preise auf dem Inlandsmarkt in der VR China seien. Since Hardware argumentierte, dass die MWB einem Unternehmen, das in einem Wirtschaftszweig tätig ist (Bügelbretter und –tische), nicht aufgrund von Faktoren verweigert werden könne, die sich ausschließlich auf einen anderen Wirtschaftszweig (Stahl) bezögen, und dass die Kommission Subventionen in einem vorgelagerten Markt nicht durch die Ablehnung eines Antrags auf MWB im nachgelagerten Markt kompensieren könne. Des Weiteren machte Since Hardware geltend, dass es für einen kleinen Hersteller von Bügelbrettern und –tischen eine unverhältnismäßig große Beweislast darstelle, wenn von ihm der Nachweis verlangt wird, dass die chinesische Stahlindustrie nicht subventioniert wird.

(37)

Zum ersten von Since Hardware angeführten Argument sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgestellt werden muss, ob Since Hardware die fünf maßgeblichen Kriterien erfüllt, und diese Feststellung gilt für die gesamte Dauer der Untersuchung. Da die vorliegende Untersuchung auf einen ausführenden Hersteller beschränkt ist, überprüfte die Kommission den Antrag auf MWB und gleichzeitig auch die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen im Rahmen ein und derselben Überprüfung vor Ort. Der Antrag auf MWB wurde für sich und ungeachtet seiner etwaigen Auswirkungen auf die Berechnung der Dumping-Marge geprüft. Eine genaue Berechnung der Dumpingmarge konnte für Since Hardware vor der Prüfung des Antrags auf MWB gar nicht vorgenommen werden, da keine Daten aus einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft vorlagen. Insofern liegt kein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung vor.

(38)

Zur zweiten Behauptung von Since Hardware ergab die Untersuchung, dass die Preisunterschiede zwar in der zweiten Hälfte des UZ zurückgingen und gegen Ende des UZ praktisch ganz verschwunden waren, doch bleibt es dabei, dass auch diese Angleichung der chinesischen Preise an die Preise auf den internationalen Märkten auf staatliche Eingriffe zurückzuführen war. Denn 2009, als die Preise auf den internationalen Stahlmärkten aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise abstürzten, schaffte der chinesische Staat die zuvor eingeführte Ausfuhrabgabe wieder ab und ermöglichte damit eine Angleichung der Preise auf dem chinesischen Binnenmarkt an die internationalen Preise, ohne dass die Gefahr eines erheblichen Anstiegs der Preise bei diesen wichtigen Rohstoffen auf dem heimischen Markt bestand. Dies zeigt, dass der Markt für Rohstoffe, die in die Herstellung der betroffenen Ware eingehen, auch in der zweiten Hälfte des UZ weiterhin staatlichen Eingriffen unterlag.

(39)

Die zusätzlichen Preisangaben, die Since Hardware übermittelte, stützten die Feststellung, dass die wichtigsten Rohstoffe für die Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der ersten Hälfte des UZ auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Durchschnitt erheblich kostengünstiger waren als auf anderen bedeutenden Weltmärkten. Es wurde ein Vergleich zwischen den Preisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt und den Preisen auf anderen Märkten vorgenommen, die vom Marktvolumen her mit dem chinesischen Markt vergleichbar sind (EU, USA und Kanada), da auf diesen Märkten viel Stahl verbraucht wird und es dort mehrere aktive Stahlhersteller gibt. Die anderen von Since Hardware vorgeschlagenen Märkte wie die Türkei und die Ukraine (Inlandsmärkte und Ausfuhrmärkte) wurden unter dem Aspekt der Größe und/oder der Anzahl der Hersteller der betreffenden Rohstoffe als nicht repräsentativ erachtet und sind daher nicht mit dem chinesischen Inlandsmarkt vergleichbar.

(40)

Ferner sei daran erinnert, dass nach der Grundverordnung die Beweislast bei dem Unternehmen liegt, das MWB beantragt, welches nachweisen muss, dass es die relevanten Kriterien erfüllt. Da die Kommission einige Hinweise darauf ermittelt hat,, dass die Kosten von wesentlichen Vorleistungen nicht auf Marktwerten beruhen, obliegt es demnach dem Unternehmen, Belege vorzubringen, die diese Annahmen widerlegen.

(41)

Außerdem sieht die Grundverordnung in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ausdrücklich die Möglichkeit vor, zu prüfen, ob Entscheidungen von Unternehmen bezüglich u. a. ihrer Vorleistungen in Reaktion auf Marktsignale, die sich nach Angebot und Nachfrage richten, und ohne maßgebliche staatliche Eingriffe erfolgen und ob die Kosten der wichtigsten Vorleistungen im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Wenn demnach ein Unternehmen diese Bedingungen wie vorstehend dargelegt nicht erfüllt, kann die MWB verweigert werden. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass Since Hardware seine Rohstoffe während der ersten Untersuchung noch importierte, dann aber wegen der niedrigeren Preise auf dem chinesischen Markt auf chinesische Bezugsquellen umstieg.

(42)

Hinsichtlich der festgestellten Mängel in der Rechnungslegung erklärte Since Hardware, dass sich diese nicht auf die eigene Rechnungslegung bezögen und im jedenfalls nicht darauf hindeuteten, dass sich das Unternehmen nicht vollständig an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze halte. Außerdem erklärte Since Hardware, dass der festgestellten Fehler in der Rechnungslegung unerheblich sei.

(43)

Dass sich die chinesischen Unternehmen nach chinesischem Recht nicht an alle Rechnungslegungsgrundsätze zu halten brauchen, hat keine Auswirkungen darauf, ob ihre Rechnungslegung zur Abklärung der MWB im Lichte dieser Grundsätze geprüft werden kann. Die glaubwürdige Darstellung der Finanzausweise ist eine Grundanforderung der IAS, und es obliegt dem Unternehmen nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Grundsätze keinen Verstoß gegen das zweite Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung darstellt. Dies ist weder für die fragliche Transaktion noch für die falsche Verbuchung geschehen. Letztere kann insofern keinesfalls als unerheblich bezeichnet werden, als sie einen erheblichen Anteil der Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum ausmacht.

(44)

Abschließend wird festgestellt, dass keines der von Since Hardware vorgebrachten Argumente Anlass zu einer anderen Bewertung der Feststellungen gab. Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass Since Hardware keine MWB gewährt werden sollte. Damit gilt es als endgültig festgestellt, dass Since Hardware keine MWB zu gewähren ist.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien für die individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die dem Leitungsgremium angehören oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(46)

Since Hardware beantragte nicht nur MWB, sondern auch IB für den Fall, dass die MWB nicht gewährt würde.

(47)

Die Untersuchung ergab, dass Since Hardware alle genannten Kriterien erfüllt; es wird der Schluss gezogen, dass Since Hardware eine IB gewährt werden sollte.

3.   Normalwert

(48)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) ermittelt werden.

(49)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen, doch fand sich kein Hersteller aus den USA, der zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit war. Anschließend wurde mit türkischen und ukrainischen Unternehmen Kontakt aufgenommen, doch waren auch diese nicht zur Mitarbeit bereit.

(50)

Da sich keine Hersteller aus einem Drittland zur Mitarbeit bereit erklärten, wurden Unionshersteller auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung angesprochen, von denen einer zur Mitarbeit bereit war.

(51)

Von Since Hardware gingen keine Bemerkungen zur Verwendung der von einem Unionshersteller übermittelten Informationen für die Bestimmung des Normalwertes ein. Er wurde daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der überprüften Informationen des kooperationsbereiten Unionsherstellers ermittelt.

(52)

Der Umsatz des Unionsherstellers der gleichartigen Ware auf dem inländischen Markt wurde vom Volumen her verglichen mit der von Since Hardware in die Union ausgeführten betroffenen Ware für repräsentativ befunden.

(53)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für Since Hardware auf der Grundlage überprüfter Angaben ermittelt, die vom einzigen kooperationsbereiten Unionshersteller stammten, d. h. auf der Grundlage von Preisen, die auf dem Markt der Union für vergleichbare Warenarten gezahlt wurden oder zu zahlen sind, wenn sich feststellen ließ, dass die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, oder auf der Grundlage von rechnerisch ermittelten Werten, sofern keine Umsätze im normalen Handelsverkehr für vergleichbare Produkte ermittelt werden konnten, d. h. auf der Grundlage der Herstellungskosten der von einem Unionshersteller hergestellten Bügelbretter und -tische zuzüglich eines vertretbaren Betrags für Verkauf, Gemein- und Verwaltungskosten und Gewinn. Die hier verwendete Gewinnspanne stimmt mit der in der ersten Untersuchung verwendeten überein.

4.   Ausfuhrpreis

(54)

In allen Fällen gingen die betroffenen Waren direkt zur Ausfuhr an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der bei Ausfuhrverkäufen der Ware in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

5.   Vergleich

(55)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Basis der Preise ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie indirekte Steuern vorgenommen.

6.   Dumpingspanne

(56)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(57)

Die für Since Hardware ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 51,7 %.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Allgemeines

1.1.   Besonderheiten dieser Untersuchung

(58)

Die Untersuchung des für den Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schadens basiert in der Regel auf allen gedumpten Einfuhren von Waren aus einem oder mehreren Ausfuhrländern und erfolgt nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(59)

In diesem Fall war jedoch bereits im Rahmen der ersten Untersuchung eine umfassende Analyse des Schadens durch alle Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung u. a. in der VR China vorgenommen worden. In dieser Untersuchung hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen mit Ursprung u. a. in der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Diese Feststellungen waren gemäß Artikel 3 der Grundverordnung getroffen worden und basierten auf einer Bewertung der Auswirkungen aller Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine, mit einer einzigen Ausnahme, nämlich den Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische, bei deren Absatzpreisen kein Dumping nachzuweisen war.

(60)

Folglich galten während des UZ Antidumpingzölle auf alle Einfuhren aus diesen Ländern (wobei lediglich Since Hardware dem Nullsatz unterlag). Da der Wirtschaftszweig der Union während des UZ bereits gegen die schädigenden Wirkungen dieser Einfuhren geschützt war, konnte keine normale umfassende Untersuchung der Schädigung durchgeführt werden. Daher wurde nach einem eigens konzipierten spezifischen Ansatz vorgegangen, der auf die Besonderheiten dieser Untersuchung zugeschnitten war und bei dem sich die Organe auf bestimmte Schadensindikatoren konzentrierten. Die vom Wirtschaftszweig der Union angeforderten Auskünfte zielten insbesondere darauf, ob Since Hardware die Preise in der Union unterboten habe und wie die Rentabilität bei diesen Preisen aussah. Außerdem wurde der Wirtschaftszweig der Union aufgefordert, anderweitige Informationen vorzulegen, die seiner Ansicht nach darauf hindeuten, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch die Ausfuhren von Since Hardware in die Union ein Schaden entstanden ist.

(61)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission i) die Entwicklung der gedumpten Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische; ii) ob diese Einfuhren zu Preisen erfolgten, mit denen die Absatzpreise des entsprechenden Wirtschaftszweigs in der Union unterboten wurden, und wie rentabel die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren; sowie iii) anderweitige vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Angaben, aus denen ersichtlich war, dass die Ausfuhren von Since Hardware in die Union eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, d. h. Angaben zum Verlust von Kunden und Aufträgen an Since Hardware und zur Rentabilität seiner Verkäufe in der Union im UZ.

1.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(62)

Die Beschwerde wurde von drei Herstellern aus der Union eingereicht, auf die ein großer Teil der gesamten bekannten Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der Union entfällt, d. h. in diesem Fall etwa 40 % der geschätzten Produktion in der Union. Keiner der anderen Hersteller in der Union erhob Einwände gegen die Einleitung dieses Verfahrens.

(63)

Wie unter Randnummer (11) erwähnt, gehörten von den fünf Herstellern, die auf die Fragen im Zusammenhang mit der Bildung der Stichprobe geantwortet haben, bei der ersten Untersuchung nur drei zum Wirtschaftszweig der Union. Wie vorstehend beschrieben wurden die Fragebogen angesichts der Besonderheiten dieses Falls nur an die drei ausgewählten Hersteller in der Union übermittelt, die auch in der ersten Untersuchung zum Wirtschaftszweig der Union gehörten.

1.3.   Verbrauch in der Union

(64)

Aufgrund von Angaben des Wirtschaftszweigs der Union scheint der Verbrauch bei Bügelbrettern und –tischen in der Union seit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 im Wesentlichen stabil zu sein, wobei lediglich ein kleiner Anstieg entsprechend dem Bevölkerungszuwachs der Union aufgrund der letzten Erweiterung im Jahr 2007 zu verzeichnen war. Der Verbrauch wird damit während dieses Zeitraums auf 8,5 bis 9 Millionen Stück geschätzt.

1.4.   Unionshersteller

(65)

Hersteller von Bügelbrettern und –tischen gibt es in mehreren Mitgliedsstaaten, so in Belgien, der Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Portugal, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Das Gesamtproduktionsvolumen der Unionshersteller von Bügelbrettern und –tischen beläuft sich schätzungsweise auf über 5 Millionen Stück.

2.   Einfuhren von Since Hardware

2.1.   Status der Einfuhren

(66)

Wie unter den Randnummern (22) bis (54) beschrieben, hat sich bei dieser Untersuchung herausgestellt, dass die Einfuhren von Since Hardware auf den Unionsmarkt gedumpt waren.

2.2.   Volumen der gedumpten Einfuhren

(67)

Während des Bezugszeitraums haben die Ausfuhren von Since Hardware in die Union stark zugenommen, und zwar um 64 % (9). Auf der anderen Seite sind die Einfuhren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern nach der Einführung vorläufiger Zölle im Jahr 2006 stetig zurückgegangen (vertrauliche Angaben aus den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung):

Volumen der Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen des Herstellers Since Hardware

Indices aus Gründen der Vertraulichkeit

2006

2007

2008

UZ

Since Hardware

100

119

176

164

VR China (ohne Since Hardware) und Ukraine

100

94

87

83

2.3.   Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(68)

Da der Verbrauch in der Union während des Bezugszeitraum abgesehen von dem unter der Randnummer (61) erwähnten leichten Anstieg von 2006 bis 2007 im Wesentlichen konstant blieb, entwickelte sich der Marktanteil von Since Hardware in Einklang mit dem ausgewiesenen Volumen der Einfuhren von diesem Hersteller. Bekanntlich machte der Anteil von Since Hardware am EU-Markt 2006 etwa ein Fünftel des Gesamtmarktanteils der anderen chinesischen und ukrainischen Hersteller aus, während der Marktanteil von Since Hardware am Ende des UZ bereits die Hälfte des Marktanteils der anderen chinesischen und ukrainischen Hersteller ausmachte. Sowohl der deutliche Anstieg des Volumens der Einfuhren der Waren von Since Hardware als auch sein Marktanteil sind dadurch zu erklären, dass Since Hardware der einzige chinesische Hersteller war, dessen Antidumpingzoll mit dem Nullsatz belegt worden war, weshalb sich die Vermarktungsmöglichkeiten seit der Einführung von vorläufigen Zöllen im Jahr 2006 noch verbessert haben. Dies bestätigt außerdem die deutliche gegenläufige positive Entwicklung des Einfuhrvolumens verglichen mit dem rückläufigen Trend des Einfuhrvolumens der Waren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern. Ein Blick auf den Bezugszeitraum zeigt die gegenläufige Entwicklung der Marktanteile:

Marktanteile für die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen des Herstellers Since Hardware

Indices aus Gründen der Vertraulichkeit

2006

2007

2008

IP

Since Hardware

100

113

166

155

VR China (ohne Since Hardware) und Ukraine

100

89

82

79

(69)

Aus den vorstehenden Tabellen geht klar hervor, dass Since Hardware sein Einfuhrvolumen und seinen Marktanteil deutlich steigern konnte (10).

(70)

Darüber hinaus machte der Wirtschaftszweig der Union geltend, in den letzten Jahren zahlreiche Kundenaufträge an Since Hardware verloren zu haben. Tatsächlich gibt es klare Anzeichen dafür, dass bestimmte wichtige Kunden des Wirtschaftszweigs der Union ihre Bezugsquellen geändert haben und mehr Waren von Since Hardware und weniger als zuvor von den Herstellern in der Union beziehen.

(71)

So zeigen die von der Kommission in der ersten Untersuchung erhobenen Daten, dass ein Unionshersteller im UZ der ersten Untersuchung (2005) erhebliche Stückzahlen an einen Unionskunden verkaufte, während er im Rahmen der laufenden Untersuchung erklärte, im aktuellen UZ wesentlich weniger (zwischen 10 % und 30 % dieser Menge) an denselben Kunden verkauft zu haben. Since Hardware hingegen verkaufte im UZ der ersten Untersuchung relativ geringe Stückzahlen an diesen Unionskunden, im UZ der laufenden Untersuchung hingegen deutlich mehr (zwischen 300 % und 500 % der ursprünglichen Menge).

(72)

Des Weiteren geht aus den von der Kommission in der ersten Untersuchung ermittelten Daten hervor, dass die Verkäufe eines Unionsherstellers an einen anderen Kunden in der Union im aktuellen Untersuchungszeitraum gegenüber dem UZ der ersten Untersuchung deutlich zurückgingen (zwischen 30 % und 50 %). Hingegen verkaufte Since Hardware im gegenwärtigen UZ eine beachtliche Menge, während das Unternehmen im UZ der ersten Untersuchung keine Umsätze mit diesem Kunden zu verzeichnen hatte. Die besagte Menge liegt zwischen 60 % und 80 % der Menge, um die die Verkäufe des Unionsherstellers an diesen Kunden in der Zeit zwischen dem UZ der ersten Untersuchung und dem gegenwärtigen UZ zurückgingen.

2.4.   Unterbietung

(73)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Einfuhrpreise von Since Hardware mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage gewogener Durchschnittswerte für vergleichbare Warentypen während des UZ verglichen. Dabei wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union an die Preise ab Werk angeglichen und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Union gegebenenfalls einschließlich Zöllen verglichen. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

(74)

Die für Since Hardware festgestellte Unterbietungsspanne ausgedrückt in Prozent des Preises der Unionshersteller beträgt 16,1 %.

(75)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Preise der Unionshersteller auf einem Niveau lagen, das im UZ insgesamt zu Verlusten führte.

3.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(76)

Die vorstehend aufgeführten Sachverhalte machen deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die von Since Hardware zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt abgesetzten Mengen geschädigt wird, da diese Mengen ansonsten vom Wirtschaftszweig der Union hätten geliefert werden können.

E.   SCHADENSURSACHE

(77)

Wie vorstehend nachgewiesen bot Since Hardware seine Waren während des UZ zu stark gedumpten Preisen an, womit die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten wurden. Folglich konnte das Unternehmen während des UZ Mengen absetzen, die deutlich über dem Niveau von 2005 oder 2006 lagen. Somit verursachte Since Hardware die vorstehend festgestellte Schädigung.

(78)

Ein Einführer brachte vor, der Grund für die starke Präsenz von Bügelbrettern und -tischen von Since Hardware auf dem Unionsmarkt läge nicht an den Dumpingpraktiken, sondern am Wechselkursverhältnis zwischen EUR und USD. Wenn dies jedoch zuträfe, wären sämtliche auf USD lautenden Einfuhren im Wettbewerb mit in Euro fakturierten Waren im Vorteil gewesen. Stattdessen gingen die Einfuhren von anderen chinesischen und ukrainischen Herstellern, die ebenfalls in USD fakturierten, wie unter den Randnummern (64) und (65) beschrieben zwischen 2006 und dem UZ stetig zurück, d. h. in einer Zeit, in der sich das Wechselkursverhältnis zwischen EUR und USD mehrfach änderte; dies steht im Widerspruch zu der deutlichen Steigerung der Einfuhren von Since Hardware während dieses Zeitraums. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(79)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Daher wird der Schluss gezogen, dass es keinen Faktor zu geben scheint, der den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Since Hardware und ihrem Beitrag zur vorstehend festgestellten Schädigung auflösen könnte.

F.   UNIONSINTERESSE

(80)

Wie in Randnummer (12) dargelegt, erklärte sich ein Handelsverband bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus wurden die kooperierenden Unionshersteller und –einführer ebenfalls aufgefordert, sich dazu zu äußern, ob die Einführung eines eventuellen Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware ihrer Ansicht nach etwas an der in den Erwägungsgründen (51) bis (62) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gezogenen Schlussfolgerung bezüglich des Unionsinteresses ändern würde.

(81)

Nach Ansicht der Unionshersteller würde die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware nichts an den in der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses ändern.

(82)

Der an der Untersuchung mitwirkende Handelsverband erklärte, dass sich die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware wahrscheinlich negativ auf die Rentabilität der betroffenen Einführer und Einzelhändler bzw. Zwischenhändler auswirken würde. Doch nach Aussage des Handelsverbands hätten die Mitglieder – einschließlich der großen Einzelhändler - auch bestätigt, dass die untersuchten Waren so geartet sind, dass Preisanhebungen, wie sie von Antidumpingmaßnahmen herrühren können, an die Verbraucher weitergegeben werden können, ohne dass dies nennenswerten Einfluss auf die Wahrnehmung durch die Verbraucher hätte. Daher wurde kein konkretes Element vorgebracht, das etwas an den Schlussfolgerungen bezüglich des Unionsinteresses im Sinne der beiden Verordnungen ändern würde.

(83)

Angesichts dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Waren von Since Hardware im Wesentlichen nichts an den unter den Randnummern (51) bis (62) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Unionsinteresses ändern würde. Es wurden auch keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb diese Analyse nicht auch entsprechend für die Einführung eines Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware gelten könnte.

G.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(84)

Nach der endgültigen Unterrichtung über die Feststellungen gingen schriftliche und mündliche Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von Since Hardware ein. Der Wirtschaftszweig der Union ist mit den bekanntgegebenen Feststellungen einverstanden. Die Stellungnahmen von Since Hardware wurden geprüft, doch änderte keine von ihnen etwas an den genannten Schlussfolgerungen. Im Folgenden werden die Hauptargumente von Since Hardware aufgeführt.

(85)

Since Hardware wiederholte seine früheren Vorbringen, nach denen die Einleitung einer Ausgangsuntersuchung gegen ein Unternehmen unrechtmäßig und die MWB-Feststellungen unzutreffend sind. Diese Vorbringen wurden unter den Randnummern (4) bis (10) sowie (33) bis (41) behandelt und widerlegt. In Bezug auf einige detaillierte (zum Teil während einer Anhörung vorgebrachte) Ausführungen von Since Hardware zum ersten Punkt ist Folgendes anzumerken:

(86)

i)

Since Hardware machte geltend, der letzte Satz von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sei keine Vorschrift zur Umsetzung von Bestimmungen aus dem WTO-Antidumpingübereinkommen und werde daher von Feststellungen eines WTO-Panels nicht berührt. Artikel 9 Absatz 3 verpflichtet die Organe jedoch nicht, Dumpingbehauptungen gegen Unternehmen, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein oder nur geringfügiges Dumping festgestellt wurde, im Wege einer Überprüfung nachzugehen. Es ist darin lediglich vorgesehen, dass solche Dumpingbehauptungen im Fall einer späteren Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 11 der Grundverordnung untersucht werden „können“. Nach dem Erlass dieser Bestimmung hat der Bericht des WTO-Berufungsgremiums jedoch eindeutig festgelegt, dass ein solches Vorgehen gegen das WTO-Antidumpingübereinkommen verstoßen würde. Die Organe dürfen und müssen (11) daher von der Flexibilität, die ihnen durch das Wort „können“ eingeräumt wird, Gebrauch machen und von der Untersuchung solcher Behauptungen mittels einer Überprüfung absehen. Dieselbe Schlussfolgerung wurde bereits in mindestens einer früheren Untersuchung gezogen (12).

(87)

ii)

Since Hardware wiederholte seine Behauptung, eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen sei nach der Grundverordnung nicht möglich. Hierzu ist zusätzlich zu den Ausführungen unter den Randnummern (5) und (8) Folgendes anzumerken. Bei vielen der von Since Hardware zitierten Bestimmungen sind die Formulierungen auf den Normalfall, nämlich eine Ausgangsuntersuchung gegen ein gesamtes Land, zugeschnitten. Since Hardware konnte jedoch keine Bestimmung anführen, nach der eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen unter den besonderen Umständen dieses Falles verboten ist.

(88)

iii)

Since Hardware argumentierte, die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erlaube lediglich, geltende Antidumpingmaßnahmen mit Streitbeilegungsentscheidungen der WTO in Einklang zu bringen. Dies bedeutet erstens, dass Since Hardware keine Einwände gegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erhebt; in diesem Artikel wird Since Hardware offiziell aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 ausgeschlossen, und zwar so, dass deutlich wird, dass auf der Grundlage dieser Verordnung keine Zölle auf die Einfuhren von Waren dieses Unternehmens angewandt werden. Bezüglich der Behauptung von Since Hardware, die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erlaube nur die Anpassung von Antidumpingmaßnahmen an WTO-Entscheidungen, ist zu betonen, dass die vorliegende Verordnung auf der Grundverordnung beruht. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass, wie vorstehend erläutert, keine Bestimmung dieser Verordnung verbietet, unter den besonderen Umständen dieses Falles eine Ausgangsuntersuchung gegen nur ein Unternehmen durchzuführen. Wie von Since Hardware angeregt, wurden gewisse Formulierungen in der Unterrichtung, die in diesem Punkt möglicherweise zu Missverständnissen geführt haben, entfernt.

(89)

iv)

Since Hardware machte geltend, das Unternehmen werde diskriminiert, da seiner Meinung nach die Feststellungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums auch für Unternehmen gelten, für die in einer Überprüfung ein Zollsatz von Null festgelegt wurde. Hierzu ist vor allen Dingen anzumerken, dass der genannte Bericht des WTO-Berufungsgremiums die Lage im vorliegenden Fall schlichtweg nicht betrifft. Die Unternehmen befinden sich daher nicht in der gleichen Situation.

(90)

v)

Since Hardware brachte vor, die Kommission führe faktisch eine Überprüfung ihres Zollsatzes von Null durch. Diese Sichtweise kann nicht akzeptiert werden. Erstens beschränkt sich die vorstehend beschriebene Schadensanalyse, anders als von Since Hardware behauptet, nicht darauf, zu bestätigen, dass die erste Untersuchung eine Schädigung ergeben hat. Sie konzentriert sich vielmehr des Wirtschaftszweigs der Union auf die tatsächlichen, den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Auswirkungen des Verhaltens von Since Hardware nach der Untersuchung, wobei berücksichtigt wird, dass eine normale Schadensanalyse in diesem Fall nicht möglich ist. Zweitens bedeutet die Tatsache, dass der Zoll schon vor Ablauf der normalen Geltungsdauer von fünf Jahren außer Kraft tritt, nicht, dass die Untersuchung eine faktische Überprüfung darstellt. In einer ganzen Reihe von Untersuchungen wurde aus unterschiedlichen Gründen eine Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren festgelegt. In diesem Fall vertreten die Organe die Auffassung, dass Since Hardware zwar einerseits keine Vorteile daraus ziehen sollte, dass das Unternehmen nach der ersten Untersuchung mit dem Dumping begonnen hat, dass ihm andererseits aber auch keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen sollten. Sollte zum Beispiel für die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 keine Auslaufüberprüfung beantragt werden, würde es diskriminierend wirken, den Zoll gegen Since Hardware nach dem Außerkrafttreten der Verordnung weiterhin anzuwenden.

(91)

vi)

Since Hardware argumentierte, durch die Entscheidung für eine Ausgangsuntersuchung würden seine Rechte verletzt, denn würde die Untersuchung im Wege einer Überprüfung durchgeführt, fände Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung (Verpflichtung, eine Überprüfung nach derselben Methodik wie in der Ausgangsuntersuchung durchzuführen) Anwendung. Since Hardware hat jedoch auf keinen Aspekt hingewiesen, der darauf hindeuten würde, dass die Organe bei dieser Untersuchung eine andere Methodik als in der ersten Untersuchung angewandthätten. Zweitens ginge, auch wenn Since Hardware einen entsprechenden Fall anführen könnte, die Verwendung einer anderen Methodik auf den Bericht des WTO-Berufungsgremiums zurück, nach dem die Organe die Dumpingbehauptungen gegen Since Hardware nicht im Wege einer Überprüfung untersuchen dürfen

.

(92)

vii)

Des weiteren schlug Since Hardware vor, die Organe hätten die Dumpingbehauptungen in einer Überprüfung untersuchen und anschließend, falls ein eventuell für das Unternehmen eingeführter Zoll von der VR China in einem WTO-Streitbeilegungsverfahren erfolgreich angefochten worden wäre, diesen Zoll wieder außer Kraft setzen sollen, allerdings nicht rückwirkend. Es wäre jedoch eindeutig unangebracht, wissentlich gegen die Regeln der WTO zu verstoßen, wenn wie in diesem Fall eine Untersuchungsmethode vorhanden ist, die im Einklang mit der nach den WTO-Regeln ausgelegten Grundverordnung steht. Überdies könnte ein solches Vorgehen, unbeschadet der Stichhaltigkeit der Behauptungen, zu Schadensersatzforderungen der betroffenen Unternehmen gegen die Organe führen.

(93)

In Bezug auf die MWB-Feststellungen argumentierte Since Hardware, dass der vom Unternehmen zu führende Beweis insbesondere im Hinblick auf die staatliche Beeinflussung der Preise seiner Hauptrohstoffe eine zu große Belastung darstelle. MWB stellt jedoch eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, und für Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. MWB kann nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für den betreffenden ausführenden Hersteller vorwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Wie bereits unter Randnummer (37) erwähnt, liegt die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller, der den Marktwirtschaftsstatus in Anspruch nehmen will. Der Antrag muss ausreichende Nachweise enthalten. Die Kommission ist nicht verpflichtet, zu beweisen, dass der ausführende Hersteller die MWB-Kriterien nicht erfüllt. Sie muss bewerten, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweise ausreichen, um zu belegen, dass die MWB-Kriterien erfüllt sind. Da die Kommission eine Reihe von Hinweisen auf eine bedeutende staatliche Einflussnahme auf die Kosten der wichtigsten Inputs fand, ist es folglich am Unternehmen, zu beweisen, dass diese staatliche Einflussnahme nicht besteht und/oder keine Auswirkungen auf die Entscheidungen des Unternehmens hatte (Kriterium 1 nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung). In jedem Fall konnte Since Hardware, wie unter den Randnummern (31) und (40) ausgeführt, auch die Erfüllung von Kriterium 2 nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung bezüglich der Rechnungslegung, für das es eine zu große Beweislast geltend gemacht hatte, nicht nachweisen.

(94)

Die Stellungnahmen von Since Hardware zu den endgültigen Feststellungen enthielten zudem zwei neue Vorbringen. Since Hardware machte erstens geltend, der Normalwert hätte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung berichtigt werden müssen, da der Preis für die Rohstoffe (Stahlerzeugnisse) in der VR China niedriger sei als auf dem Markt des Vergleichslandes. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Es wird daran erinnert, dass Since Hardware keine MWB gewährt wurde. Der Normalwert wird daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft berechnet. Dies beinhaltet zwangsläufig, dass die Preise und Kosten in der VR China nicht als verlässliche Grundlagen für die Berechnung des Normalwertes betrachtet werden und für seine Ermittlung oder Berichtigung nicht herangezogen werden dürfen. Zudem sei angemerkt, dass die von Since Hardware verlangte Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung nur vorgenommen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Kunden auf dem heimischen Markt – in diesem Fall auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes – wegen des Unterschieds bei den Rohstoffpreisen kontinuierlich andere Preise für die gleichartige Ware zahlen würden. Since Hardware hat keinen solchen Preisunterschied nachgewiesen.

(95)

Zweitens machte Since Hardware geltend, die Kommission habe in dieser Untersuchung keine ausreichend detaillierte Schadensanalyse durchgeführt. Das Unternehmen führte außerdem an, die Kommission hätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung alle Schadensindikatoren untersuchen müssen. Es sei indessen darauf hingewiesen, dass die Kommission festgestellt hat, dass die gedumpten Einfuhren von Since Hardware im Bezugszeitraum beträchtlich zugenommen haben, während ihre Verkaufspreise die des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten (siehe insbesondere Teil D). Diese Feststellung beruht auf objektiv geprüften eindeutigen Beweisen. Sie entspricht damit den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung.

(96)

Es trifft zu, dass nicht alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren untersucht wurden. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Untersuchung dieser Faktoren zu einem Zeitpunkt, als bei Since Hardware noch kein Dumping festgestellt wurde, d. h. in der ersten Untersuchung, bereits ergeben hatte, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine Schädigung verursachten. Eine erneute Untersuchung dieser Faktoren wäre nutzlos gewesen, denn auch unter der Annahme, dass all diese Faktoren nun positiv bewertet worden wären, wäre dies (zumindest teilweise) darauf zurückzuführen gewesen, dass der Wirtschaftszweig der Union nun gegen alle (13) gedumpten Ausfuhren aus der VR China und der Ukraine (abgesehen von den Ausfuhren von Since Hardware) geschützt ist. Zudem wurde kein Faktor ermittelt, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Since Hardware und ihren negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union aufgehoben hätte. Abschließend sei angemerkt, dass der Verzicht auf Maßnahmen gegen Since Hardware diskriminierend gegenüber den ausführenden Herstellern wäre, die den im Anschluss an die erste Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen unterliegen.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(97)

Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung, der Schadensursache und des Unionsinteresses sollten endgültige Maßnahmen gegen die Einfuhren der von Since Hardware hergestellten Waren aus der VR China eingeführt werden

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(98)

Die endgültigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Wie unter der Randnummer (72) dargelegt, lagen die Preise des Wirtschaftszweigs in der Union während des UZ auf einem Niveau, bei dem insgesamt Verluste entstanden. Daher wäre es nicht angemessen, die Zölle allein aufgrund der Unterbietungsspanne festzulegen.

(99)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 7 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Wie unter Randnummer (63) der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 ewähnt, wurde im Laufe der ersten Untersuchung nachgewiesen, dass dies die ohne schädigendes Dumping zu erwartende Gewinnspanne war. Auf dieser Grundlage wurde ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt. Dazu wurden vom Wirtschaftszweig der Union Angaben eingeholt, um den gewogenen Durchschnitt ihrer tatsächlichen Gewinn-/Verlustspannen während des UZ zu berechnen. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem die errechnete derzeitige Gewinn-/Verlustspanne des Wirtschaftszweigs der Union von dessen Verkaufspreisen abgezogen und die vorstehend genannte Gewinnspanne von 7 % aufgeschlagen wurde.

(100)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Ware ermittelt. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswertes der Einfuhren ausgedrückt. Somit wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle von 35,8 % ermittelt, die unterhalb der für Since Hardware festgestellten Dumpingspanne liegt.

2.   Ausschluss von Since Hardware von der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten endgültigen Antidumping-Maßnahme

(101)

Im Zusammenhang mit der Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 und im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums wie vom WTO-Schlichtungsgremium angenommen, insbesondere der Randnummern 305 und 306 dieses Berichts hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2010 Since Hardware von den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen.

(102)

Somit kann eine neue Maßnahme gegen Since Hardware verhängt werden.

3.   Art und Höhe der Maßnahme

(103)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollten daher gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren von Since Hardware mit Ursprung in der VR China endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt werden.

(104)

Demnach beläuft sich der endgültige Zollsatz auf diese Einfuhren auf 35,8 %.

(105)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten Antidumpingzölle in der Regel für 5 Jahre, es sei denn, es liegen besondere Gründe oder Umstände vor, die einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wird es für angemessen erachtet, die Dauer der Maßnahme so zu beschränken, dass sie bis zum Auslaufen der Antidumpingzölle Bestand hat, die mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung u. a. in der VR China eingeführt wurden. Damit entsteht die Gelegenheit, gleichzeitig alle Anträge auf Auslaufüberprüfung der für sämtliche Einfuhren mit Ursprung u. a. in der VR China geltenden Maßnahmen zu prüfen. Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere Since Hardware und/oder der Wirtschaftszweig der Union können selbstverständlich vor dem 27. April 2012 weitere Überprüfungen, insbesondere eine Interimsprüfung dieser Verordnung beantragen, sofern sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(106)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (14) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Gegebenenfalls wird die Verordnung dann entsprechend geändert.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen erhoben, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421909810, 7323939010, 7323999110, 7323999910, 8516797010 und 8516900051) eingereiht und von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ldt., hergestellt werden.

Artikel 2

(1)   Für die von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Hersteller

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou

35,8 %

A784

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt bis zum 27. April 2012 in Kraft, es sei denn, es erfolgt zuvor eine Überprüfung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

(4)  ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 5.

(5)  WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.

(6)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(7)  Zum Beispiel „The State-Business Nexus in China's Steel Industry — Chinese Market Distortions in Domestic and International Perspective“ von Prof. Dr. Markus Taube & Dr. Christian Schmidkonz von THINK!DESK China Research & Consulting vom 25. Februar 2009; die Studie, die von der EU Handelskammer in China in Zusammenarbeit mit Roland Berger durchgeführt wurde und sich auf Überkapazitäten konzentriert, die das Ergebnis u. a. von staatlichen Eingriffen vom November 2009 sind (http://www.euccc.com.cn/view/static/?sid=6388); „Money for Metal: A detailed Examination of Chinese Government Subsidies to its Steel Industry“ von Wiley Rein LLP, Juli 2007, „China Government Subsidies Survey“ von Anne Stevenson-Yang, Februar 2007, „Shedding Light on Energy Subsidies in China: An Analysis of China's Steel Industry from 2000-2007“ von Usha C.V. Haley, „China's Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive and Illegal“ des Verbands der nordamerikanischen Spezialstahlhersteller „Specialty Steel Industry of North America“, „The China Syndrome: How Subsidies and Government Intervention Created the World's Largest Steel Industry“ von Wiley Rein & Fielding LLP, Juli 2006.

(8)  Quelle: Steel Business Briefing.

(9)  Obwohl diese Feststellung – zusammen mit den anderen auf den Bezugszeitraum bezogenen Feststellungen – bereits ausreicht, um von einer Schädigung sprechen zu können, sei darauf hingewiesen, dass dies noch dadurch bestätigt wird, dass sich das Einfuhrvolumen der von Since Hardware hergestellten Bügelbretter und –tische verglichen mit dem UZ der ersten Untersuchung, in dem es auch schon einen beträchtlichen Umfang hatte, bis zum aktuellen UZ annähernd verdoppelt hat.

(10)  Obwohl auch diese Feststellung – zusammen mit den anderen auf den Untersuchungszeitraum bezogenen Feststellungen - bereits ausreicht, um von einer Schädigung sprechen zu können, sei darauf hingewiesen, dass dies noch dadurch bestätigt wird, dass der Marktanteil von Since Hardware verglichen mit dem UZ der ersten Untersuchung bis zum aktuellen UZ um 89 % gestiegen ist.

(11)  Entsprechend der Verpflichtung, das EU-Recht so weit wie möglich im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union auszulegen.

(12)  Geschweißte Rohre aus Stahl unter anderem aus der Türkei, betreffend das Unternehmen Noksel, ABl L. 343 vom 19.12.2008, Randnummer (143)

(13)  Da die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 durch den Gerichtshof, soweit Foshan Shunde betroffen war, für nichtig erklärt wurde, galt zugegebenermaßen eine Zeitlang auch für dieses Unternehmen de faco ein Zollsatz von Null, doch macht dies keinen nennenswerten Unterschied, insbesondere weil dies erst mehrere Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung geschah.

(14)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N-105 4/92, 1049 Brüssel, BELGIEN


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1244/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beantragt.

(3)

Die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 müssen angepasst werden, um den jüngsten Entwicklungen in den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und den betroffenen Akteuren Transparenz und Rechtssicherheit zu garantieren.

(4)

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat den Änderungen zugestimmt.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 erhält der Eintrag „PORTUGAL“ folgende Fassung:

„PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird.“

b)

In Teil 2 wird folgender neue Eintrag nach dem Eintrag „POLEN“ eingefügt:

„PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).“

2.

In Anhang IX, Teil I wird der Eintrag „NIEDERLANDE“ wie folgt geändert:

a)

„Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO)“.

b)

„Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ)“.

c)

„Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)“.

d)

„Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)“ wird ersetzt durch „Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)“.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag „BELGIEN–NIEDERLANDE“ wird Buchstabe a gestrichen.

b)

Der Eintrag „DEUTSCHLAND–NIEDERLANDE“ wird gestrichen.

c)

Der Eintrag „NIEDERLANDE–PORTUGAL“ wird gestrichen.

d)

Der Eintrag „DÄNEMARK–LUXEMBURG“ wird gestrichen.

2.

In Anhang 2 wird in der Kopfzeile „nach den Artikeln 31 und 41“ durch „nach den Artikeln 32 Absatz 2 und 41 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

zur Eröffnung von Unionszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Jahr 2011 sollten Unionszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2011 gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten auch 2011 auf dieselbe Weise verwaltet werden.

(3)

Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2011 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 entfallenden Mengen.

(4)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionszollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden.

(5)

Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (3) nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) geschehen.

(6)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

(7)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(8)

Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1234/2009 der Kommission vom 15. Dezember 2009 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2010 (5) läuft zum Ende des Jahres 2010 aus. Daher ist sie aufzuheben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Unionszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 eröffnet.

Artikel 2

Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

Artikel 6

Die Verordnung (EU) Nr. 1234/2009 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 73.


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) UNIONSZOLLKONTINGENTE FÜR 2011

Ländergruppe Nr.

KN-Codes

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

Ursprung

Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

Lebende Tiere

(Koeffizient = 0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient = 1,67)

Entbeintes Hammel-/ Schaffleisch (2)

(Koeffizient = 1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient = 1,00)

1

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

18 786

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

227 854

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile

6 600

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige (3)

200

2

0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

Null

Null

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 850

3

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Erga omnes (4)

92


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer ausschließlich der anderen in dieser Tabelle genannten Länder.

(4)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 1246/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

87,5

MA

42,8

TR

107,4

ZZ

79,2

0707 00 05

EG

140,2

JO

158,2

TR

84,2

ZZ

127,5

0709 90 70

MA

83,7

TR

115,9

ZZ

99,8

0805 10 20

AR

43,0

BR

41,5

MA

60,3

PE

58,9

TR

66,6

UY

48,7

ZA

50,2

ZZ

52,7

0805 20 10

MA

61,9

ZZ

61,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

61,3

IL

72,0

JM

144,2

TR

71,6

ZZ

87,3

0805 50 10

AR

49,2

TR

55,5

UY

49,2

ZZ

51,3

0808 10 80

AR

74,9

CA

84,9

CL

84,2

CN

83,7

MK

29,3

NZ

74,9

US

104,8

ZA

124,1

ZZ

82,6

0808 20 50

CN

63,6

US

134,5

ZZ

99,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.12.2010   

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L 338/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1230/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 22.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 22. Dezember 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

66,09

0,00

1701 11 90 (1)

66,09

0,00

1701 12 10 (1)

66,09

0,00

1701 12 90 (1)

66,09

0,00

1701 91 00 (2)

59,68

0,00

1701 99 10 (2)

59,68

0,00

1701 99 90 (2)

59,68

0,00

1702 90 95 (3)

0,60

0,17


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

22.12.2010   

DE

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L 338/44


RICHTLINIE 2010/92/EU DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bromuconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Bromuconazol aufgeführt. Mit der Entscheidung 2008/832/EG der Kommission (4) wurde bestimmt, Bromuconazol nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „Antragsteller“) einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5).

(3)

Der Antrag wurde an Belgien gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/832/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008. Belgien bewertete die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten und verfasste einen Zusatzbericht. Es übermittelte diesen Bericht am 8. Oktober 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) und der Kommission.

(4)

Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission wurde der Zusatzbericht von den Mitgliedstaaten und der Behörde einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Bromuconazol (6) am 29. Juli 2010 vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. November 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Bromuconazol abgeschlossen.

(5)

Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die neue Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Diese Bedenken betrafen insbesondere das hohe Risiko für Wasserorganismen und die mangelnden Informationen zur Bewertung der potenziellen Kontamination von Oberflächengewässern und des Grundwassers.

(6)

Anhand der vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen konnte die potenzielle Kontamination von Oberflächengewässern und des Grundwassers bewertet werden. Die derzeit vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass das Risiko einer Grundwasserkontamination gering und das Risiko für Wasserorganismen vertretbar ist.

(7)

Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen ausgeräumt werden. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Bromuconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte Bromuconazol in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(9)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zusätzlich zu Informationen über das Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere vorzulegen. Um die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften noch besser bewerten zu können, sollte vorgeschrieben werden, dass Bromuconazol weiteren Tests unterzogen wird, sobald Test-Leitlinien der OECD — oder alternativ dazu entsprechende Test-Leitlinien der Gemeinschaft — über die endokrine Wirkung vorliegen.

(10)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 53.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: „Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bromuconazole.“ EFSA Journal 2010; 8(8):1704. [84 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1704. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„323

Bromuconazol

CAS-Nr.: 116255-48-2

CIPAC-Nr.: 680

1-[(2RS,4RS:2RS,4SR)-4-bromo-2-(2,4-dichlorophenyl)tetrahydrofurfuryl]-1H-1,2,4-triazole

≥ 960 g/kg

1. Februar 2011

31. Januar 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD — oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft — über die endokrine Wirkung vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2010

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2010/795/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bis zum 31. Oktober 2014, sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, auf Antrag eines Mitglieds des Rates überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III Artikel 1 der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 jenes Anhangs genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(3)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2011 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5 des EU-Vertrags und von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

(× 1 000)

Deutschland

81 802,3

Frankreich

64 714,1

Vereinigtes Königreich

62 008,0

Italien

60 340,3

Spanien

45 989,0

Polen

38 167,3

Rumänien

21 462,2

Niederlande

16 575,0

Griechenland

11 305,1

Belgien

10 827,0

Portugal

10 637,7

Tschechische Republik

10 506,8

Ungarn

10 014,3

Schweden

9 340,7

Österreich

8 375,3

Bulgarien

7 563,7

Dänemark

5 534,7

Slowakei

5 424,9

Finnland

5 351,4

Irland

4 467,9

Litauen

3 329,0

Lettland

2 248,4

Slowenien

2 047,0

Estland

1 340,1

Zypern

803,1

Luxemburg

502,1

Malta

413,0

Insgesamt

501 090,4

Schwelle (62 %)

310 676,1“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


22.12.2010   

DE

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L 338/49


BESCHLUSS EUPOL COPPS/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. Dezember 2010

betreffend die Verlängerung des Mandats des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

(2010/796/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/784/GASP des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/784/GASP des Rates ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUPOL COPPS zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Henrik MALMQUIST als Leiter der EUPOL COPPS zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Henrik MALMQUIST als Leiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 60.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/50


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom 1. Dezember 2010

zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens

(2010/797/EU)

DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen dieses Anhangs ändern und aktualisieren.

(3)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (1) geändert.

(4)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2) geändert.

(5)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, genehmigt worden war. Da Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen im Sinne des vorstehenden Satzes sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen dürfen, kann diesem Antrag stattgegeben werden. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2014 gelten.

(6)

Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses Abkommens ebenfalls geändert worden. Die in Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens genannten Kontaktstellen sollten daher aktualisiert werden.

(7)

Es ist daher erforderlich, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Unterzeichnet zu Bern am 1. Dezember 2010.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der Delegation

Hans WYSS

Unterzeichnet zu Brüssel am 1. Dezember 2010.

Für die Europäische Union

Der Leiter der Delegation

Paul VAN GELDORP


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89.


ANHANG I

1.

Anlage 1 Abschnitt „V. Geflügelpest“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„V.   Geflügelpest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172 216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Geflügelpest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

2.

Nach Maßgabe des Artikels 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2.

Anlage 1 Abschnitt „VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„VII.   Fisch- und Weichtierkrankheiten

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 10 (Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteiliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen.

2.

Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierkrankheiten wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) sowie 291 (zu überwachende Seuchen).

3.

Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangøvej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG II

1.

Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„d)

die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/248/EG (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 22), sinngemäß.“

2.

Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„11.

Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

‚—

in Bezug auf (Seuche): infektiöse bovine Rhinotracheitis

gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘;

in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

‚—

in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit

gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘.“

3.

Anlage 2 Kapitel IV „Geflügel und Bruteier“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 4 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„4.

Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die Schweizer Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) einzuhalten.“

4.

Anlage 2 Kapitel V „Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„V.   Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916 443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916 443.12)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.

2.

Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3.

Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG III

Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„A.   Kennzeichnung von Tieren

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 7 bis 20 (Registrierung und Kennzeichnung)

2.

Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) (SR 916 404)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

b)

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL) (SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG IV

1.

Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„6.

Die zuständigen Schweizer Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) und gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) entspricht. Diese Produkte dürfen gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen.“

2.

Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„11.

1.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

2.

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

3.

Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

4.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

5.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

7.

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

8.

Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

9.

Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

10.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

11.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

12.

Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)

13.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)

14.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

15.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

16.

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3)

17.

Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17)

18.

Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)

19.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)“.


ANHANG V

Anlage 10 Kapitel V des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3, 6, 7, 8, 9 und 14 des Teils 1.A werden gestrichen.

2.

In Teil 1.A werden die folgenden Nummern angefügt:

„31.

Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17)

32.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

33.

Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)“.


ANHANG VI

Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„Anlage 11

Kontaktstellen

1.

Für die Europäische Union:

Der Direktor

Tiergesundheit und Tierschutz

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Europäische Kommission

1049 Brüssel

BELGIEN

2.

Für die Schweiz:

Der Direktor

Bundesamt für Veterinärwesen

CH-3003 Bern

SCHWEIZ

Andere wichtige Kontaktstellen:

Der Abteilungsleiter

Bundesamt für Gesundheit

Abteilung Lebensmittelsicherheit

CH-3003 Bern

SCHWEIZ.“


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/60


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 291/10/KOL

vom 7. Juli 2010

zur Anerkennung als hinsichtlich der Weichtiererkrankungen Bonamiose (Bonamia ostrea) und Marteiliose (Marteilia refringens) zugelassene Gebiete in Norwegen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1;

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluss Nr. 225/04/KOL vom 9. September 2004 erkannte die EFTA-Überwachungsbehörde das gesamte Küstengebiet Norwegens als hinsichtlich der Weichtiererkrankungen Bonamia ostreae und Marteilia refringens zugelassenes Gebiet an.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2009 teilte Norwegen der Überwachungsbehörde mit, dass in der Provinz Aust-Agder (Südnorwegen) Bonamia ostreae in Wildaustern nachgewiesen worden war und das betroffene Gebiet durch eine Kontroll- und Überwachungszone abgegrenzt worden war.

Mit Schreiben vom 23. April 2010 (Sache Nr. 554681) bestätigte Norwegen gegenüber der Überwachungsbehörde, dass die Präsenz von Bonamia ostreae in den aus der Provinz Aust-Agder (Südnorwegen) stammenden Wildaustern nicht ausgeschlossen werden konnte und dass in Folge dessen kein schlüssiger Nachweis vorlag, der die Aufhebung der Kontroll- und Überwachungszone rechtfertigen konnte.

Nach Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen, wenn die epidemiologische Untersuchung bestätigt, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist. Entsprechend den Ergebnissen der von Norwegen vorgenommenen epidemiologischen Untersuchung und dem Ergebnis der Erörterungen zwischen dem Norwegischen Nationalen Veterinärinstitut und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die in der Bestimmung enthaltenen Bedingungen für den Entzug des Seuchenfreiheitsstatus des betroffenen Gebiets in Aust-Agder (Südnorwegen) erfüllt sind.

Dementsprechend sollte der Beschluss Nr. 225/04/KOL aufgehoben werden.

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die hinsichtlich von Bonamia ostreae und Marteilia refringens zugelassenen Gebiete Norwegens sind im Anhang genannt.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 225/04/KOL wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Der vorliegende Beschluss tritt am 7. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 4

Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 5

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2010.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. L 328, 24.11.2006, S. 14, und EWR-Beilage Nr. 32, 17.6.2010, S. 1. Diese Richtlinie ist noch nicht in norwegischer Sprache veröffentlicht.


ANHANG

1.

Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist hinsichtlich Marteilia refringens zugelassenes Gebiet.

2.

Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist hinsichtlich Bonamia ostreae zugelassenes Gebiet mit Ausnahme von:

Provinz Aust-Agder in Südnorwegen.