ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.336.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2010/787/EU |
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2010/789/EU |
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2010/790/EU |
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2010/791/EU |
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2010/792/EU |
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Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn ( 1 ) |
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2010/793/EU |
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LEITLINIEN |
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2010/794/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2010 DES RATES
vom 13. Dezember 2010
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet. |
(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie angesichts der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere derer des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden. |
(5) |
Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen genutzt werden, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde insbesondere im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. |
(6) |
Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) (3) und des STECF (4) werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweisen. Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, keine gezielte Fischerei auf Granatbarsch zu gestatten. |
(7) |
Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Bis die Mengen unvermeidbarer Beifänge im Rahmen von Selektivitätsprojekten und mittels anderer technischer Maßnahmen ermittelt sind, sollten keine Beifänge angelandet werden dürfen. |
(8) |
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (5) aufgeführt sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher in einer gesonderten jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt. |
(9) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (6) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(10) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, diese Fischereien am 1. Januar 2011 zu eröffnen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2011 und 2012 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;
b) „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d) „Quote“: ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
e) „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:
a) |
die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), definierten Gebiete; |
b) |
CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (8), definierten Gebiete. |
Artikel 3
TACs und deren Aufteilung
Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
die Abzüge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) und die Neuaufteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (10); |
c) |
zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; |
d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
Artikel 5
Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96
Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als analytische Quoten.
Artikel 6
Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge
Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. PEETERS
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).
(3) Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES über gebietsübergreifende und weit wandernde Bestände, Band 9, Juni 2010.
(4) Wissenschaftliche und Technische Berichte der GFS, Bericht über das wissenschaftliche Gutachten für 2011, Teil 2, Juli 2010.
(5) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
(6) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(7) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.
(8) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.
(9) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(10) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
ANHANG
Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.
TEIL 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
1. |
In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Nachstehend wird für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:
|
2. |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
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TEIL 2
Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (1) |
2012 |
|
||||||
Deutschland |
0 |
0 |
|
||||||
Estland |
0 |
0 |
|
||||||
Irland |
0 |
0 |
|
||||||
Spanien |
0 |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|
||||||
Litauen |
0 |
0 |
|
||||||
Polen |
0 |
0 |
|
||||||
Portugal |
0 |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (2) |
2012 |
|
||||||
Portugal |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (3) |
2012 |
|
||||||
Irland |
0 |
0 |
|
||||||
Spanien |
0 |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Deutschland |
4 |
3 |
|
||||||
Frankreich |
4 |
3 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 |
3 |
|
||||||
EU |
12 |
9 |
|
||||||
TAC |
12 |
9 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Deutschland |
27 |
25 |
|
||||||
Estland |
13 |
12 |
|
||||||
Irland |
67 |
62 |
|
||||||
Spanien |
134 |
124 |
|
||||||
Frankreich |
1 884 |
1 743 |
|
||||||
Lettland |
88 |
81 |
|
||||||
Litauen |
1 |
1 |
|
||||||
Polen |
1 |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
134 |
124 |
|
||||||
Sonstige (4) |
7 |
6 |
|
||||||
EU |
2 356 |
2 179 |
|
||||||
TAC |
2 165 |
2 000 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Spanien |
11 |
11 |
|
||||||
Frankreich |
26 |
26 |
|
||||||
Portugal |
3 311 |
3 311 |
|
||||||
EU |
3 348 |
3 348 |
|
||||||
TAC |
3 348 |
3 348 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Portugal |
071 |
867 |
|
||||||
EU |
4 071 |
3 867 |
|
||||||
TAC |
4 071 |
3 867 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Irland |
10 |
10 |
|
||||||
Spanien |
74 |
74 |
|
||||||
Frankreich |
20 |
20 |
|
||||||
Portugal |
214 |
214 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
10 |
|
||||||
EU |
328 |
328 |
|
||||||
TAC |
328 |
328 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Dänemark |
2 |
1 |
|
||||||
Deutschland |
2 |
1 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 |
1 |
|
||||||
EU |
15 |
13 |
|
||||||
TAC |
15 |
13 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Dänemark |
804 |
804 |
|
||||||
Deutschland |
5 |
5 |
|
||||||
Schweden |
41 |
41 |
|
||||||
EU |
850 |
850 |
|
||||||
TAC |
850 |
850 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (6) |
2012 (6) |
|
||||||
Deutschland |
5 |
5 |
|
||||||
Estland |
43 |
38 |
|
||||||
Irland |
190 |
165 |
|
||||||
Spanien |
48 |
41 |
|
||||||
Frankreich |
2 409 |
2 096 |
|
||||||
Litauen |
55 |
48 |
|
||||||
Polen |
28 |
25 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
141 |
123 |
|
||||||
Sonstige (7) |
5 |
5 |
|
||||||
EU |
2 924 |
2 546 |
|
||||||
TAC |
2 924 |
2 546 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (8) |
2012 (8) |
|
||||||
Deutschland |
30 |
26 |
|
||||||
Irland |
6 |
6 |
|
||||||
Spanien |
3 286 |
2 857 |
|
||||||
Frankreich |
151 |
132 |
|
||||||
Lettland |
53 |
46 |
|
||||||
Litauen |
6 |
6 |
|
||||||
Polen |
1 028 |
894 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
13 |
12 |
|
||||||
EU |
4 573 |
3 979 |
|
||||||
TAC |
4 573 |
3 979 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Irland |
0 |
0 |
|
||||||
Spanien |
0 |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Irland |
0 |
0 |
|
||||||
Spanien |
0 |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
||||||
Sonstige |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Irland |
0 |
0 |
|
||||||
Spanien |
0 |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
0 |
|
||||||
Portugal |
0 |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
||||||
EU |
0 |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
0 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Dänemark |
4 |
4 |
|
||||||
Deutschland |
4 |
4 |
|
||||||
Irland |
4 |
4 |
|
||||||
Frankreich |
25 |
25 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
15 |
15 |
|
||||||
Sonstige (9) |
4 |
4 |
|
||||||
EU |
56 |
56 |
|
||||||
TAC |
56 |
56 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Dänemark |
4 |
3 |
|
||||||
Deutschland |
2 |
2 |
|
||||||
Schweden |
4 |
3 |
|
||||||
EU |
10 |
8 |
|
||||||
TAC |
10 |
8 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (10) |
2012 (10) |
|
||||||
Irland |
6 |
6 |
|
||||||
Spanien |
172 |
172 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
9 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
22 |
22 |
|
||||||
Sonstige (11) |
6 |
6 |
|
||||||
EU |
215 |
215 |
|
||||||
TAC |
215 |
215 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
|
||||||||
Spanien |
614 |
614 |
|
||||||
Portugal |
166 |
166 |
|
||||||
EU |
780 |
780 |
|
||||||
TAC |
780 |
780 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Spanien |
10 |
10 |
|
||||||
Portugal |
1 116 |
1 116 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
10 |
|
||||||
EU |
1 136 |
1 136 |
|
||||||
TAC |
1 136 |
1 136 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Deutschland |
9 |
9 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
9 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
13 |
13 |
|
||||||
EU |
31 |
31 |
|
||||||
TAC |
31 |
31 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011) (14) |
2012 (14) |
|
||||||
Deutschland |
10 |
10 |
|
||||||
Irland |
260 |
260 |
|
||||||
Spanien |
588 |
588 |
|
||||||
Frankreich |
356 |
356 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
814 |
814 |
|
||||||
EU |
2 028 |
2 028 |
|
||||||
TAC |
2 028 |
2 028 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 (15) |
2012 (15) |
|
||||||
Spanien |
242 |
242 |
|
||||||
Frankreich |
15 |
15 |
|
||||||
Portugal |
10 |
10 |
|
||||||
EU |
267 |
267 |
|
||||||
TAC |
267 |
267 |
|
|
|
||||||||
Jahr |
2011 |
2012 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
9 |
|
||||||
Portugal |
36 |
36 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
9 |
9 |
|
||||||
EU |
54 |
54 |
|
||||||
TAC |
54 |
54 |
|
(1) Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:
Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:
Deutschland |
20 |
Estland |
1 |
Irland |
55 |
Spanien |
93 |
Frankreich |
339 |
Litauen |
1 |
Polen |
1 |
Portugal |
127 |
Vereinigtes Königreich |
187 |
(2) Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:
Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:
Portugal |
10 |
(3) Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:
Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:
Irland |
1 |
Spanien |
17 |
Frankreich |
6 |
Vereinigtes Königreich |
1 |
(4) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.
(6) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(7) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(8) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(9) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(10) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(11) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(12) Eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. 15 % der angelandeten Fische können jedoch eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.
(13) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(14) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(15) In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1226/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. |
(2) |
Die Angaben zur zuständigen Behörde Estlands sollten auf Ersuchen Estlands geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird wie folgt geändert:
Die Estland betreffenden Angaben erhalten folgende Fassung:
„ESTLAND |
Eesti Välisministeerium |
Rahvusvaheliste organisatsioonide ja julgeolekupoliitika osakond |
Relvastus- ja strateegilise kauba kontrolli büroo |
Islandi väljak 1 |
15049 Tallinn |
Eesti |
Tel: +372 637 7200 |
Faks: +372 637 7288 |
E-post: stratkom@mfa.ee“. |
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission (2) sind die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Periodizität der Qualitätsberichte für Zahlungsbilanzstatistiken festgelegt. |
(3) |
Die gemeinsamen Qualitätskriterien und die Periodizität der Qualitätsberichte für Zahlungsbilanzstatistiken müssen angepasst werden, damit den Qualitätskriterien Rechnung getragen wird, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über europäische Statistiken festgelegt sind. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zahlungsbilanzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vor.“ |
2. |
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
(2) ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3.
(3) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
ANHANG
1. Einleitung
Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechneten Ergebnisse der quantitativen Indikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.
2. Zeitplan
— |
Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende des ersten Quartals die Entwürfe der Qualitätsberichte, die auf den im Vorjahr übermittelten Daten beruhen und in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind. |
— |
Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Qualitätsberichts, in den Daten teilweise bereits eingetragen sind, und spätestens bis 31. Mai der Kommission (Eurostat) den fertig gestellten Qualitätsbericht. |
3. Qualitätskriterien
Der Qualitätsbericht enthält die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1228/2010 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2010
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) eingeführt, um den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr zu genügen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) gilt für Fälle, in denen eine Abgabenerhebung nicht gerechtfertigt ist. |
(3) |
Unter bestimmten Umständen erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Art einiger der Warenbewegungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angezeigt, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung solcher Warenbewegungen zu verringern, indem ihnen spezifische KN-Codes zugewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einreihung der verschiedenen Arten von Waren in einer Warenbewegung zum Zweck der Erstellung der Zollanmeldung einen Arbeitsaufwand und Kosten verursachen würde, die gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismäßig wären. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (4) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, für bestimmte Waren der Statistiken des Extra-EU-Handels und des Intra-EU-Handels ein vereinfachtes Kodierungssystem zu verwenden. |
(5) |
In diesen Verordnungen sind spezifische Warencodes festgelegt, die unter besonderen Umständen zu verwenden sind. Aus Gründen der Transparenz und zu Informationszwecken sollten diese Codes in der KN aufgeführt werden. |
(6) |
Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, Kapitel 99 in die KN einzufügen. |
(7) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechen zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(3) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Inhaltsverzeichnis, Teil II Abschnitt XXI Kapitel 99, wird der Satz „(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)“ ersetzt durch „Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur“. |
2. |
In Teil II Abschnitt XXI wird zwischen dem Ende von Kapitel 98 und „Teil III“ das folgende „Kapitel 99“ eingefügt: „KAPITEL 99 BESONDERE CODES DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR Unterkapitel I Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte besondere Warenbewegungen (Einfuhr oder Ausfuhr) Zusätzliche Anmerkungen:
Unterkapitel II Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen Zusätzliche Anmerkungen:
|
(1) Bei der Einfuhr gilt für die Einreihung in diese Unterposition und die Befreiung von den Einfuhrabgaben die Bedingung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/20 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
71,2 |
EG |
88,4 |
|
MA |
47,9 |
|
TR |
114,5 |
|
ZZ |
80,5 |
|
0707 00 05 |
EG |
140,2 |
JO |
158,2 |
|
TR |
78,6 |
|
ZZ |
125,7 |
|
0709 90 70 |
MA |
79,0 |
TR |
95,8 |
|
ZZ |
87,4 |
|
0805 10 20 |
AR |
43,0 |
BR |
41,5 |
|
MA |
65,0 |
|
PE |
58,9 |
|
TR |
55,8 |
|
UY |
48,7 |
|
ZA |
44,7 |
|
ZZ |
51,1 |
|
0805 20 10 |
MA |
68,3 |
ZZ |
68,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
HR |
61,3 |
IL |
71,6 |
|
TR |
70,0 |
|
ZZ |
67,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
49,2 |
TR |
51,4 |
|
UY |
49,2 |
|
ZZ |
49,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
74,9 |
CA |
110,7 |
|
CL |
84,2 |
|
CN |
83,7 |
|
MK |
29,3 |
|
NZ |
74,9 |
|
US |
110,7 |
|
ZA |
124,1 |
|
ZZ |
86,6 |
|
0808 20 50 |
CN |
76,6 |
US |
86,2 |
|
ZZ |
81,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1184/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 7.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 21. Dezember 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
64,20 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
64,20 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
64,20 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
64,20 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
59,68 |
0,00 |
1701 99 10 (2) |
59,68 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
59,68 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,60 |
0,17 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Dezember 2010
über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke
(2010/787/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. |
(2) |
Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen zu Sicherung der Energieversorgung in der Union beizubehalten. |
(3) |
Im Sinne der Politik der Union, erneuerbare Energiequellen und eine nachhaltige und sichere emissionsarme Wirtschaft zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden. |
(4) |
Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie jedoch nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke, die derzeit noch Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erhalten, wären nicht mehr förderfähig und müssten vielleicht schließen. |
(5) |
Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten. |
(6) |
Dieser Beschluss markiert für den Kohlesektor den Übergang von der Anwendung sektorspezifischer Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschriften, die für alle Sektoren gelten. |
(7) |
Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren. |
(8) |
Um die umweltschädlichen Auswirkungen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden, abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung aufstellen. |
(9) |
Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Steinkohleproduktionseinheiten entstehen, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Steinkohleproduktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Steinkohleproduktionseinheit getrennte Bücher führen. |
(10) |
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission gewährleisten, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Daher sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden. |
(11) |
Die Anwendung dieses Beschlusses sollte nicht ausschließen, dass Beihilfen an die Kohleindustrie aus anderen Gründen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. In diesem Zusammenhang gelten andere spezifische Vorschriften – insbesondere betreffend Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Beihilfen für den Umweltschutz und Beihilfen für die Ausbildung – im Rahmen der Obergrenzen der Beihilfehöchstintensität weiter, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. |
(12) |
Die Kommission sollte die auf der Grundlage dieses Beschlusses angemeldeten Maßnahmen prüfen und ihre Beschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) fassen. |
(13) |
Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa (4); |
b) |
„Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs von Steinkohle; |
c) |
„Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten; |
d) |
„Steinkohleproduktionseinheit“ die Gesamtheit aller Kohlegewinnungsorte und ihre Infrastruktur, untertage oder übertage, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Teilen des Unternehmens zu fördern; |
e) |
„Geschäftsjahr“ das Kalenderjahr oder jeden anderen Zwölfmonatszeitraum, der für Verträge in der Kohleindustrie als Bezugszeitraum verwendet wird; |
f) |
„Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, die Kosten für den Transport zum Ort der Verwendung sowie die normale Abschreibung und die marktkonforme Zinsbelastung des geliehenen Kapitals; |
g) |
„Verluste aus der laufenden Produktion“ die positive Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem Verkaufspreis am Ort der Verwendung, der zwischen den Vertragsparteien entsprechend den Bedingungen auf dem Weltmarkt frei vereinbart wurde. |
KAPITEL 2
VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
Artikel 2
Grundsatz
(1) Im Rahmen einer Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses im Einklang stehen.
(2) Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.
Artikel 3
Stilllegungsbeihilfe
(1) Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht. |
b) |
Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden. |
c) |
Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde. |
d) |
Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. |
e) |
Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein. |
f) |
Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen. |
g) |
Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde. |
h) |
Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden. |
(2) Die Einbeziehung von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen in einen Plan gemäß Absatz 1 Buchstabe h berührt nicht die Anmeldungspflicht und das Durchführungsverbot, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich solcher Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags auferlegt sind, sowie das Erfordernis, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein müssen.
(3) Werden die Steinkohleproduktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten Beihilfebetrag zurück, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde.
Artikel 4
Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten
(1) Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. Mit diesen Beihilfen dürfen folgende Kosten abgedeckt werden:
a) |
Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stilllegen oder stillgelegt haben, einschließlich Unternehmen, die Stilllegungsbeihilfen erhalten; |
b) |
Kosten mehrerer Unternehmen. |
(2) Die in Absatz 1 erfassten Kostenarten sind im Anhang definiert. Absatz 1 gilt nicht für Kosten, die durch die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind.
Artikel 5
Kumulierung
(1) Es gelten die in diesem Beschluss festgelegten Beihilfeobergrenzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe vollständig von den Mitgliedstaaten oder zum Teil von der Union finanziert wird.
(2) Nach diesem Beschluss genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags oder anderen Finanzierungen der Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden, wenn eine solche Überschneidung dazu führt, dass der Beihilfebetrag den nach diesem Beschluss zulässigen Höchstbetrag überschreitet.
Artikel 6
Getrennte Buchführung
Jede Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Unternehmen, die im Rahmen dieses Beschlusses eine Beihilfe erhalten und die ihre Handels- oder Geschäftstätigkeit nach der Stilllegung einiger oder aller ihrer Steinkohleproduktionseinheiten fortsetzen, führen sorgfältig und getrennt Buch über jede ihrer Steinkohleproduktionseinheiten und alle anderen, nicht mit dem Steinkohlebergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährten Beihilfen werden so verwaltet, dass sie nicht auf andere, nicht vom Stilllegungsplan erfasste Steinkohleproduktionseinheiten oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten desselben Unternehmens übertragen werden können.
KAPITEL 3
VERFAHREN
Artikel 7
Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen
(1) Neben der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieses Beschlusses den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.
(2) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stilllegungsbeihilfe nach Artikel 3 zu gewähren, notifizieren der Kommission den Stilllegungsplan für die betroffenen Steinkohleproduktionseinheiten. Der Plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) |
genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten; |
b) |
für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr; |
c) |
für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr; |
d) |
geschätzter Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr. |
(3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission sämtliche Änderungen des Stilllegungsplans.
(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren alle Beihilfen, die sie der Kohleindustrie im Laufe eines Geschäftsjahres auf der Grundlage dieses Beschlusses gewähren wollen. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Stilllegungsplänen her.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mit.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung einer Beihilfe nach den Artikeln 3 und 4 und bei der Unterrichtung der Kommission über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllt sind.
KAPITEL 4
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission trifft alle für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Sie kann innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Grenzen einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der in Artikel 7 genannten Informationen festlegen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2011.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. VAN QUICKENBORNE
(1) Stellungnahme vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(4) International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998). International classification of coal in seam (1998) und International system of codification for low-grade coal (1999).
ANHANG
DEFINITION DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN KOSTEN
1. Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stillgelegt haben oder stilllegen
Beihilfefähig sind ausschließlich die folgenden Kosten, sofern sie durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten entstehen:
a) |
Kosten aufgrund der Entrichtung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Versetzung von Arbeitnehmern in den Vorruhestand zurückzuführen sind; |
b) |
andere außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren; |
c) |
Renten- und Abfindungszahlungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Ansprüche auf solche Zahlungen erworben haben; |
d) |
Aufwendungen der Unternehmen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen, insbesondere Ausbildungskosten; |
e) |
Lieferung von Deputatkohle (bzw. Auszahlung des monetären Gegenwerts) an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Anspruch auf solche Lieferungen hatten; |
f) |
verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen; |
g) |
zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten erforderlich sind; |
h) |
Bergschäden, sofern sie auf Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden; |
i) |
alle gerechtfertigten Kosten für die Sanierung ehemaliger Bergwerke, darunter
|
j) |
verbleibende Kosten für die Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter; |
k) |
Kosten für die Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge (höchstens im Wert der Produktion von sechs Monaten); |
l) |
außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten verursacht wurden; |
m) |
Kosten der Oberflächenrekultivierung. |
Die Steigerung des Grundstückswerts ist im Falle von Kosten nach den Buchstaben g, h, i und m von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen.
2. Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen
Ausschließlich die folgenden Kosten:
a) |
Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge einer Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen ist; |
b) |
Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten bedingt sind; |
c) |
Erhöhung der Beiträge zu Zweckverbänden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung durch Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten beruht. |
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/30 |
BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES
vom 20. Dezember 2010
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an die Annahme der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1807 (2008)“) am 31. März 2008 hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen. |
(2) |
Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss nach der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert. |
(3) |
Das Verfahren zur Änderung des Anhangs dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(4) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(5) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(6) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden. |
(7) |
Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), aufgeführt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
a) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf
a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC); |
b) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird; |
c) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung. |
(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.
(4) Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (4) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.
Artikel 3
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:
— |
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden, |
— |
die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, |
— |
die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, |
— |
die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, |
— |
Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, |
— |
Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern, |
— |
Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen. |
Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss
a) |
im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist, |
b) |
zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde, |
c) |
im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben. |
(4) Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die
a) |
für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen; |
d) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind – nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss; |
e) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(4) Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(5) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, |
mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 6
Der Rat ändert die im Anhang enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.
Artikel 7
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 8
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 9
Dieser Beschluss wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Artikel 10
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wird aufgehoben.
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.
(2) ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
ANHANG
a) |
Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5
|
b) |
Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen
|
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/43 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. November 2010
über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2010/789/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (2),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Aufgrund einer am 23. April 2007 eingereichten Klage beschloss die Kommission, ein Prüfverfahren in Bezug auf angeblich von Belgien gewährte staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einzuleiten. |
(2) |
Am 2. Juli 2007 richtete die Kommission ein Schreiben an die belgischen Behörden, in dem sie um Informationen zur fraglichen Maßnahme bat. Die belgischen Behörden legten mit Schreiben vom 27. Juli 2007, das am 3. August 2007 registriert wurde, Informationen vor. Am 21. August 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine Fachsitzung statt. Im Anschluss an die Sitzung legten sie am 4. Oktober 2007 weitere Informationen zu dem fraglichen Fall vor. |
(3) |
Per Schreiben vom 10. September 2007 teilten die Kommissionsdienststellen Belgien mit, dass die Beihilferegelung in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 56/2007 eingetragen wurde, da sich herausgestellt hatte, dass ein Teil der Mittel bereits ausgezahlt worden war. |
(4) |
Am 12. Oktober 2007 fand auf Antrag der zuständigen belgischen Behörden eine zweite Fachsitzung statt. |
(5) |
Per Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderten die Kommissionsdienststellen die belgischen Behörden auf, ausführlichere Informationen vorzulegen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, richteten sie am 21. Dezember 2007 ein Erinnerungsschreiben an die belgischen Behörden, in der sie eine neue Antwortfrist setzten. |
(6) |
Nachdem bis zum 4. Juni 2008 keine fristgerechte Antwort auf das erste Erinnerungsschreiben eingegangen war, verschickten die Kommissionsdienststellen ein weiteres Erinnerungsschreiben, in dem sie die belgischen Behörden darauf hinwiesen, dass die Kommission bei Nichteinhaltung der neuen Antwortfrist von vier Wochen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen könnte. Die genannte Frist lief am 4. Juli 2008 aus. Die Kommission erließ daher am 1. Oktober 2008 eine Entscheidung, die die belgischen Behörden zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtete. In dieser Entscheidung forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, ihr u. a. die Fragebögen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) zu übermitteln, um die nach dem 31. Januar 2007 gewährten Beihilfen bewerten zu können. |
(7) |
Die belgischen Behörden antworteten schließlich mit Schreiben vom 27. November 2007 und legten die ergänzenden Informationen am 5. Dezember 2008 vor. Sie legten jedoch die Fragebögen, die in der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 angefordert worden waren, nicht vor. |
(8) |
Am 27. Januar 2009 forderte die Kommission weitere Informationen bei den belgischen Behörden an. Die belgischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 16. März 2009, das am 19. März 2009 registriert wurde. |
(9) |
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, gegen die angemeldete Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde am 15. Juli 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. Kein beteiligter Dritter gab eine Stellungnahme hierzu ab. |
(10) |
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 baten die belgischen Behörden um eine weitere Fristverlängerung von einem Monat für den Termin, den die Kommission mit dem Schreiben vom 14. Januar 2010 gesetzt hatte. Per Schreiben vom 5. März 2010 gewährte die Kommission eine zusätzliche Frist von einem Monat. Mit Schreiben vom 12. März 2010 nahmen die belgischen Behörden schließlich Stellung zu dem Beschluss, das Verfahren einzuleiten. |
II. HINTERGRUND
II.1. Beschluss der Kommission — Maßnahme Nr. NN 48/2003
(11) |
Im Zuge der Kommissionsuntersuchung wurde deutlich, dass sich die Klage gegen die Durchführung der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung vom 26. November 2003 im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. NN 48/2003 (ex. N. 157/2003) „Verwaltung der Abholung und Vernichtung von Tierkörpern aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien“ richtete. Hierbei handelte es sich um eine von den belgischen Behörden angemeldete Regelung, durch die der belgische Staat landwirtschaftlichen Betrieben über bezuschusste Dienstleistungen eine Beihilfe zur Deckung sämtlicher Kosten für die Abholung, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren gewährte. |
(12) |
Damit die Genehmigungsentscheidung erlassen werden und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen („TSE-Gemeinschaftsrahmen“) (6) wie geplant am 1. Januar 2004 in Kraft treten konnte, hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, die fragliche Regelung zu ändern. Diese Änderungen waren erforderlich, um die Bedingungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens und insbesondere von dessen Nummer 29 zu erfüllen. Danach dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern gewähren. Die belgische Regelung erfüllte diese Bedingung in der notifizierten Form nicht, da sie vorsah, dass die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken kann. |
(13) |
Die belgischen Behörden hatten sich aufgrund der unter den Nummern 11 und 12 genannten Erwägungen verpflichtet (Erwägungsgründe 33 und 34 der Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003), ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 nur noch maximal 75 % statt 100 % der dadurch entstehenden Kosten decken würden. Außerdem hatten sich die belgischen Behörden verpflichtet, der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise vorzulegen, dass die erforderlichen Änderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren. |
(14) |
Auf der Grundlage dieser Zusagen hatte die Kommission die Regelung für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 31. Januar 2002 gebilligt. Diese Frist ist somit am 31. Januar 2007 ausgelaufen. |
II.2. Klage
(15) |
Am 23. April 2007 ging eine Klage bei der Kommission ein, wonach die belgischen Behörden angeblich gegen den TSE-Gemeinschaftsrahmen verstießen, da sie weiterhin eine Beihilfe von bis zu 100 % sowohl für die Abholung von Falltieren als auch für die Beseitigung der Tierkörper gewährten. |
III. GENAUE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
(16) |
Die fragliche Beihilferegelung betrifft eine regionale Maßnahme, mit der alle Kosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien gedeckt werden sollen. |
(17) |
Die Entsorgung der Tierkörper in den besagten Betrieben wurde über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die regionalen Behörden organisiert und abgewickelt. Nach einer allgemeinen Ausschreibung auf EU-Ebene durch öffentliche Auftragsbekanntmachung (7) wurde dieser Auftrag am 31. Januar 2002 an die Fa. SA. RENDAC-UDES vergeben. Der fragliche Vertrag war nach den verschiedenen zu erbringenden Leistungen in drei verschiedene Lose aufgeteilt:
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(18) |
Die Fa. S.A. RENDAC-UDES hat als einzige ein Angebot für diese Ausschreibung und zwar für die drei Lose eingereicht. Der Auftrag wurde somit am 31. Januar 2002 für einen Zeitraum von 5 Jahren an diese Firma vergeben. Nach den von den belgischen Behörden übermittelten Informationen wurde die Gültigkeit des Vertrags mindestens viermal verlängert: bis zum 31. Dezember 2007, bis zum 31. Dezember 2008, bis zum 30. Juni 2009 und schließlich bis zur geplanten Umsetzung des neuen öffentlichen Auftrags, der den belgischen Behörden zufolge im dritten Quartal 2010 anlaufen sollte. |
(19) |
Die betreffende Beihilferegelung sieht die Gewährung einer Beihilfe für landwirtschaftliche Betriebe vor. Wie die belgischen Behörden bestätigten, wurde sie für die Kosten der für landwirtschaftliche Betriebe erbrachten Dienstleistungen zwar direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDEC als Dienstleister vergeben, doch die Beihilfe kam in vollem Umfang den Landwirten zugute, um alle Kosten für Leistungen wie Abholung, Transport, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung zu decken, für die sie ohne die Beihilferegelung selbst aufkommen müssten. Die belgischen Behörden versicherten ferner, dass die Beträge, die als Ausgleich für Leistungen in den landwirtschaftlichen Betrieben direkt an die Fa. S.A. RENDAC-UDES gezahlt wurden, in vollem Umfang nur dem Marktpreis der erbrachten Dienstleistungen entsprachen. |
(20) |
Das wallonische Abfallamt innerhalb des Regionalen Umweltministeriums war beauftragt, die von der Fa. S.A. RENDAC-UDES gestellten Rechnungen teilweise auf pauschaler Basis, teilweise auf der Grundlage von Preisnachweisen zu bezahlen. |
(21) |
Bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 bestätigten die belgischen Behörden, dass die Regelung nur Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien betrifft. Sie gilt nicht für Tierkörper, die auf Viehmärkten oder in Schlachthöfen aufgefunden werden. |
IV. BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 13. JANUAR 2010
(22) |
In ihrem Beschluss vom 13. Januar 2010, das Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Regeln für staatliche Beihilfen in der Europäischen Union. Im Einzelnen schloss die Kommission, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 („Rahmenregelung 2007-2013“) (8) als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. |
(23) |
Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigt hatte, die Regelung bis zum 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht erfüllt wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde. |
(24) |
Folglich beschloss die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in Verbindung mit Artikel 16 derselben Verordnung über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und forderte Belgien auf, dazu Stellung zu nehmen. |
V. STELLUNGNAHME BELGIENS
(25) |
In seiner Antwort vom 12. März 2010 teilte Belgien der Kommission mit, es würde die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags treffen. Den belgischen Behörden zufolge sollte das besondere Lastenheft, das den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag regeln sollte, bis spätestens 15. April 2010 fertig gestellt und bis zum dritten Quartal 2010 anwendbar sein. Zwischenzeitlich machten die belgischen Behörden geltend, dass der am 31. Januar 2002 vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag durch Vertragszusatz zu den gleichen Bedingungen wie bei der Zuschlagserteilung am 31. Januar 2002 verlängert worden war. |
(26) |
Unter anderem beriefen sich die belgischen Behörden darauf, dass i) die Region Wallonien zur Bereinigung der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung des De-minimis-Grundsatzes beantragen werde und ii) sie von jedem Landwirt einen Betrag in Höhe von 25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung der Falltiere, berechnet für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten des nächsten öffentlichen Auftrags, innerhalb von maximal drei Monaten zurückfordern würde. |
(27) |
Schließlich teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sie die De-minimis-Beihilfebeträge über 3 000 EUR hinaus auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (9) über einen Zeitraum von drei Jahren zurückfordern würden. Die belgischen Behörden erklärten auch, dass der zulässige Höchstbetrag von 3 000 EUR bei 58 landwirtschaftlichen Betrieben überschritten worden sei. |
VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
VI.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
(28) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(29) |
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beihilfe zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe gegeben. Die fragliche Beihilfe wird von den staatlichen Stellen der Region Wallonien gewährt und verschafft den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien einen Vorteil, da die Kosten für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern, die sie normalerweise hätten tragen müssen, entfallen. |
(30) |
Gemäß Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt allein der Umstand, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen durch die Gewährung einer Beihilfe verstärkt wurde, die es sonst bei normaler Ausübung seiner Tätigkeit nicht erhalten hätte, die Annahme zu, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (10). |
(31) |
Die Beihilfe für ein Unternehmen beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU offensteht (11). Im betreffenden Sektor herrscht ein reger EU-weiter Handel. Die Maßnahme kann somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(32) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die Bedingungen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ganz offensichtlich erfüllt; dies gilt nicht für Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des De-minimis-Rechts fallen. |
VI.1.1. De-minimis-Recht
(33) |
Mehrmals haben die belgischen Behörden geltend gemacht, dass sie die für die Landwirtschaft geltenden De-minimis-Regeln angewendet hätten. Die einschlägigen Verordnungen, die während des Gewährungszeitraums der Beihilfe galten, sind die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (12), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 aufgehoben wurde. |
(34) |
Bei Beihilfen, auf die die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zutreffen sollten, ist davon auszugehen, dass sie nicht alle Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. |
(35) |
Es ist jedoch festzuhalten, dass De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden dürfen, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in den EU-Vorschriften hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Diese Bestimmung trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die De-minimis-Beihilfe (die 25 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung darstellen würde, die von den Landwirten getragen werden müssen) darf nicht mit den verbleibenden 75 % kumuliert werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Nummer 133 der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (13) als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden können. |
(36) |
Dagegen war gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 eingeführten Regelung eine derartige Kumulierung zwischen der De-minimis-Beihilfe und den Beträgen in Höhe von 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung anscheinend nicht ausgeschlossen. Dies geht aus dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hervor, wonach „die Möglichkeit der Unternehmen, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Beihilfen zu erhalten, hiervon unberührt bleibt.“ Die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung und insbesondere der Beihilfehöchstsatz von 3 000 EUR müssen eingehalten werden, so dass Beihilfen, die die Obergrenze von 3 000 EUR überschreiten, die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 für den gesamten Beihilfebetrag grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 wäre diese Kumulierung bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. bis zum 30. Juni 2008, zulässig. Danach gelten, wie oben dargelegt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007. |
VI.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
(37) |
Die Beihilferegelung, die von der Kommission unter der Aktennummer NN 48/2003 genehmigt wurde, wurde für den Zeitraum vom 31. Januar 2003 bis 31. Januar 2007 angemeldet und gebilligt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Belgien die Beihilferegelung nach dem 1. Februar 2007 ohne Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3 AEUV weiterhin angewandt hat. Die Beihilferegelung ist nach dem 1. Februar 2007 somit eine rechtswidrige staatliche Beihilfe geworden. |
VI.3. Vereinbarkeit der Beihilfe
(38) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(39) |
Die fragliche Beihilferegelung betrifft die Gewährung einer Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen für alle Kosten, die durch Abholung, Transport, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien entstehen. |
(40) |
Im Hinblick auf die Zeit zwischen dem 31. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2003 stellte die Entscheidung der Kommission zur Maßnahme Nr. NN 48/2003 fest, dass die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Regelung in Frage kommt. Wie bereits ausgeführt, hatten sich die belgischen Behörden jedoch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 verpflichtet, die angemeldete staatliche Beihilferegelung so zu verändern, dass sie mit dem TSE-Gemeinschaftsrahmen, wie er ab dem 1. Januar 2004 galt, vereinbar ist. Die belgischen Behörden sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Beihilfe nur 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdeckt (für die übrigen Kosten muss der Landwirt selbst aufkommen), und der Kommission bis spätestens Mitte Dezember 2003 die Nachweise dafür vorlegen, dass die erforderlichen Veränderungen an der Beihilferegelung vorgenommen worden waren. |
(41) |
Diese Anforderung war durch den TSE-Gemeinschaftsrahmen vorgegeben, der damals das maßgebliche Recht bildete. Unter der Nummer 29 sah der Gemeinschaftsrahmen Folgendes vor:
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(42) |
Gemäß den Nummern 30 und 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens war eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen, dass die Beihilfe die Kosten für die Tierkörperbeseitigung nur bis zu einer Höhe von 75 % abdecken konnte:
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(43) |
Es ist zu beachten, dass die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 nie geltend gemacht haben, dass eine dieser Ausnahmen gelten könnte. |
(44) |
Der TSE-Gemeinschaftsrahmen wurde am 1. Januar 2007 aufgehoben, wie es gemäß Nummer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013 vorgesehen war. Gemäß Nummer 134 der Rahmenregelung 2007-2013 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen zur Durchführung von TSE-Tests und zur Beseitigung von Falltieren als mit Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt sind. |
(45) |
Durch Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ändert sich die Beurteilung der Beihilfe grundsätzlich nicht, die für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gewährt wurde. Wie im TSE-Gemeinschaftsrahmen legt die Verordnung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d fest, dass Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entsorgung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f wiederum ist die Möglichkeit vorgesehen, von der Obergrenze von 75 % abzuweichen, um einen Beihilfesatz von 100 % in folgenden Fällen zu erreichen: i) sofern die Beihilfe durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Tierkörper finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; oder ii) sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht. |
(46) |
Da sich die Rechtslage mit der neuen Regelung (Rahmenregelung 2007-2013 und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) im Vergleich zur bisherigen Regelung (TSE-Gemeinschaftsrahmen) nicht grundlegend verändert hat, müsste die Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf die maßgeblichen Regeln der Europäischen Union für den gesamten betroffenen Zeitraum (d. h. vom 1. Januar 2004 bis heute) genauso ausfallen. |
(47) |
Wie bereits vorher betont, hatten sich die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 verpflichtet, ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 höchstens 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung decken würden. Allerdings haben die belgischen Behörden bei der Prüfung des vorliegenden Falls nicht abgestritten, dass die staatliche Beihilferegelung nicht geändert worden war, wie sie das zugesagt hatten. |
(48) |
Darüber hinaus haben die belgischen Behörden im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit mehrmals (z. B. in einem Schreiben vom 27. November 2008) geltend gemacht, dass eigentlich die zweite der unter Nummer 42 genannten Ausnahmen auf den Fall zutreffen und die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken könne. Ihnen zufolge sei die Ausnahme dadurch gerechtfertigt, dass die Durchführung von TSE-Tests an allen Falltieren vorgeschrieben war (Nummer 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Es wurde jedoch kein Nachweis vorgelegt, um diese Behauptung zu stützen. |
(49) |
Von Belgien wird als Hauptargument zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht, dass es diese Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14) durchführen müsse. Dieses Argument kann man jedoch nicht gelten lassen. Nach Maßgabe der genannten Verordnung sind die wallonischen Behörden nämlich verpflichtet, unter folgenden Voraussetzungen TSE-Tests an den verendeten Tieren durchzuführen:
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(50) |
Folglich gilt die Testpflicht nur für Tiere ab einem bestimmten Alter (24 Monate für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 und 48 Monate nach diesem Stichtag). Und noch wichtiger ist, dass diese Pflicht nur für Rinder gilt. In den Betrieben verendete Tiere anderer Arten (Schweine, Pferde, Geflügel usw.) müssen nicht unbedingt auf TSE getestet werden. Aus den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen (Schreiben vom 27. November 2008) geht hervor, dass die Anzahl von Tierkörpern, auf die diese Freistellung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung gegebenenfalls zutrifft, weniger als 20-25 % der Gesamtkosten ausmachen, die durch die Entsorgung von Falltieren im Rahmen des Dienstleistungsauftrags entstanden sind. Demnach können nur die Beihilfen in Bezug auf Kosten, die sich streng genommen durch die TSE-Testpflicht ergeben, wie dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehen ist, als vereinbar erklärt werden, sofern diese Kosten genau quantifiziert werden können. |
(51) |
Wie die Kommission ferner feststellt, trifft die erste Ausnahme, wonach bei einer Finanzierung durch Gebühren oder verbindliche Beiträge für die Fleischwirtschaft bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern übernommen werden können, auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die belgischen Behörden haben sich nie auf die Anwendbarkeit der genannten Ausnahme berufen noch irgendwelche diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. |
(52) |
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; davon ausgenommen sind die Kosten, die unmittelbar durch die Behandlung von Tierkörpern entstehen, für die eine TSE-Testpflicht besteht. |
(53) |
Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigte, die Regelung ab dem 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht eingehalten wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde, zumindest im Hinblick auf die Beihilfen, die nicht als Ausgleich für die TSE-Testpflicht gedacht waren. |
(54) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, wenn sie mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, von den Begünstigten zurückgefordert werden. Das Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger, d. h. von den Unternehmen zurückgezahlt wurde, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten. |
(55) |
Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen zu Einzelvorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfe (15) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(56) |
Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Da die Beihilfe teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss Belgien sie aufheben und die bereits rechtswidrig gewährten Beträge von den Begünstigten zurückfordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1) Die Beihilferegelung, die von Belgien zugunsten der Landwirte in der Region Wallonien für die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Tierkörper von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien durchgeführt wurde, war teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
2) Nur der Teil der Beihilfe, der streng genommen als Ausgleich für die TSE-Testpflicht der Landwirte gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gedacht war, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die entsprechenden Kosten genau quantifiziert werden können.
Artikel 2
Belgien ist verpflichtet, die Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 aufzuheben.
Artikel 3
Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Beträge gelten nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung definiert wurden.
Artikel 4
Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfen die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für derartige Beihilfen geltenden Förderintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4 der vorstehenden Ausführungen ergreift Belgien alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 1 von den Begünstigten zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen berechnet von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Artikel 6
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Belgien unterrichtet die Kommission über den Stand der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Dazu gehören auch genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 12.
(4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(5) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.
(8) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671.
(11) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.
(12) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.
(13) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
(14) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(15) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2010
zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind
(2010/790/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind. |
(2) |
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2010 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern werden für die im Anhang aufgeführten Länder angepasst. Der Anhang enthält sechs Monatstabellen, in denen die betreffenden Länder und der Tag des Inkrafttretens der Anpassung aufgeführt sind (1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 bzw. 1. Januar 2010).
Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die Wechselkurse angewandt, die an den in Absatz 1 genannten Tagen galten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Catherine ASHTON
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 1.
ANHANG
AUGUST 2009
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität August 2009 |
Wechselkurs August 2009 (1) |
Berichtigungskoeffizient August 2009 (2) |
Eritrea (3) |
11,28 |
21,6903 |
52,0 |
Georgien |
1,919 |
2,3805 |
80,6 |
Ghana (4) |
1,009 |
2,0935 |
48,2 |
Indonesien (Jakarta) (5) |
10 091 |
13 989,6 |
72,1 |
Indonesien (Banda Aceh) (6) |
7 989 |
13 989,6 |
57,1 |
Liberia (4) |
1,265 USD |
1,4053 USD |
90,0 |
Republik Moldau |
9,558 |
15,9211 |
60,0 |
Montenegro |
0,6456 |
1 |
64,6 |
Serbien (Belgrad) (4) |
65,28 |
93,045 |
70,2 |
Sudan (Khartum) (7) |
1,93 |
3,55881 |
54,2 |
SEPTEMBER 2009
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität September 2009 |
Wechselkurs September 2009 (8) |
Berichtigungskoeffizient September 2009 (9) |
Ägypten (11) |
3,272 |
7,9632 |
41,1 |
Gambia (12) |
24,07 |
38,05 |
63,3 |
Guinea (Conakry) |
4 456 |
6 793,48 |
65,6 |
Kasachstan (Astana) (11) |
154,2 |
215,54 |
71,5 |
Sierra Leone |
3 745 |
5 088,7 |
73,6 |
Sudan (Khartum) (10) |
2,035 |
3,63297 |
56,0 |
Timor-Leste (13) |
1,008 USD |
1,4364 USD |
70,2 |
Venezuela (14) |
2,94 |
3,08826 |
95,2 |
OKTOBER 2009
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Oktober 2009 |
Wechselkurs Oktober 2009 (15) |
Berichtigungskoeffizient Oktober 2009 (16) |
Albanien |
89,99 |
134,994 |
66,7 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (18) |
39,56 |
61,4321 |
64,4 |
Australien (18) |
1,693 |
1,669 |
101,4 |
Kambodscha |
4 435 |
6 186,5 |
71,7 |
Kroatien |
6,345 |
7,2708 |
87,3 |
Eritrea (17) |
12,34 |
22,4703 |
54,9 |
Guinea-Bissau |
644,7 |
655,957 |
98,3 |
Mali |
593,6 |
655,957 |
90,5 |
Neukaledonien |
141,4 |
119,332 |
118,5 |
Uganda |
1 965 |
2 839,77 |
69,2 |
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (19) |
1,663 USD |
1,45490 USD |
114,3 |
Sri Lanka (18) |
107,3 |
169,169 |
63,4 |
Tadschikistan |
3,715 |
6,3745 |
58,3 |
Vereinigte Republik Tansania |
1 287 |
1 894,85 |
67,9 |
Thailand |
28,36 |
48,906 |
58,0 |
Türkei (19) |
1,742 |
2,168 |
80,4 |
Ukraine |
7,579 |
11,746 |
64,5 |
Sambia (19) |
3 830 |
6 820,88 |
56,2 |
NOVEMBER 2009
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität November 2009 |
Wechselkurs November 2009 (20) |
Berichtigungskoeffizient November 2009 (21) |
Algerien |
74,7 |
107,642 |
69,4 |
Ägypten (23) |
3,544 |
8,26565 |
42,9 |
Indonesien (Banda Aceh) (22) |
8 536 |
14 188,1 |
60,2 |
Israel |
5,351 |
5,5483 |
96,4 |
Kasachstan (Almaty) |
172 |
226,55 |
75,9 |
Kasachstan (Astana) (23) |
162,9 |
226,55 |
71,9 |
Kirgisistan |
48,82 |
64,4757 |
75,7 |
Laos (25) |
9 584 |
12 734 |
75,3 |
Libanon |
1 638 |
2 229,29 |
73,5 |
Nepal (25) |
79,66 |
111,64 |
71,4 |
Russland |
40,41 |
43,1957 |
93,6 |
Tschad |
751,4 |
655,957 |
114,6 |
Venezuela (24) |
3,172 |
3,17543 |
99,9 |
DEZEMBER 2009
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Dezember 2009 |
Wechselkurs Dezember 2009 (26) |
Berichtigungskoeffizient Dezember 2009 (27) |
Saudi-Arabien |
4,174 |
5,5885 |
74,7 |
Kongo (Brazzaville) |
725 |
655,957 |
110,5 |
Kuba |
1,105 USD |
1,4918 USD |
74,1 |
Eritrea (28) |
13,43 |
22,8273 |
58,8 |
Gambia (31) |
25,54 |
40,1 |
63,7 |
Ghana (29) |
1,069 |
2,155 |
49,6 |
Guatemala |
8,18 |
12,3745 |
66,1 |
Haiti |
60,46 |
64,591 |
93,6 |
Salomonen |
10,68 |
11,7695 |
90,7 |
Indien |
38,84 |
69,5925 |
55,8 |
Liberia (29) |
1,38 USD |
1,4918 USD |
92,5 |
Madagaskar |
2 140 |
2 907,57 |
73,6 |
Malaysia |
3,289 |
5,0587 |
65,0 |
Malawi |
158,9 |
213,936 |
74,3 |
Paraguay |
4 341 |
7 186,56 |
60,4 |
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (32) |
1,772 USD |
1,4918 USD |
118,8 |
Serbien (Belgrade) (29) |
69,83 |
94,412 |
74,0 |
Sudan (Khartum) (30) |
2,19 |
3,52542 |
62,1 |
Surinam |
1,92 |
4,18 |
45,9 |
Türkei (32) |
1,831 |
2,283 |
80,2 |
Vietnam |
12 873 |
29 495,2 |
43,6 |
Sambia (32) |
4 038 |
6 974,14 |
57,9 |
JANUAR 2010
Ort der dienstlichen Verwendung |
Kaufkraftparität Januar 2010 |
Wechselkurs Januar 2010 (33) |
Berichtigungskoeffizient Januar 2010 (34) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (38) |
37,26 |
61,447 |
60,6 |
Argentinien |
3,219 |
5,4559 |
59,0 |
Australien (38) |
1,596 |
1,6036 |
99,5 |
Äthiopien |
14,33 |
18,2782 |
78,4 |
Indonesien (Jakarta) (35) |
9 550 |
13 511,5 |
70,7 |
Island |
144,5 |
180,96 |
79,9 |
Kosovo (Pristina) |
0,5854 |
1 |
58,5 |
Laos (39) |
8 875 |
12 174 |
72,9 |
Libyen |
1,018 |
1,7683 |
57,6 |
Nepal (39) |
74 |
107,83 |
68,6 |
Niger |
593,3 |
655,957 |
90,4 |
Samoa |
2,891 |
3,61939 |
79,9 |
Sri Lanka (38) |
114,1 |
163,139 |
69,9 |
Timor-Leste (36) |
1,083 USD |
1,4338 USD |
75,5 |
Venezuela (37) |
3,357 |
3,0788 |
109,0 |
(1) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(2) Brüssel = 100.
(3) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.
(4) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.
(5) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.
(6) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.
(7) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.
(8) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(9) Brüssel = 100.
(10) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.
(11) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.
(12) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.
(13) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.
(14) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.
(15) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(16) Brüssel = 100.
(17) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.
(18) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober 2009 und Januar 2010.
(19) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober und Dezember.
(20) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(21) Brüssel = 100.
(22) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und November.
(23) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September und November.
(24) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für September und November 2009 und Januar 2010.
(25) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für November 2009 und Januar 2010.
(26) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(27) Brüssel = 100.
(28) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, Oktober und Dezember.
(29) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August und Dezember.
(30) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für August, September und Dezember.
(31) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September und Dezember.
(32) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober und Dezember.
(33) 1 EUR = x Einheiten der Landeswährung (außer in Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, Demokratische Republik Kongo, Timor-Leste, wo der USD verwendet wird).
(34) Brüssel = 100.
(35) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für August 2009 und Januar 2010.
(36) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für September 2009 und Januar 2010.
(37) Der Koeffizient für diesen Ort wird dreimal angepasst: für September und November 2009 und Januar 2010.
(38) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für Oktober 2009 und Januar 2010.
(39) Der Koeffizient für diesen Ort wird zweimal angepasst: für November 2009 und Januar 2010.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/55 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(Neufassung)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8434)
(2010/791/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (2) ist erheblich geändert worden (3). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, ist sie der Klarheit halber neu zu fassen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 legt den Grundsatz fest, dass die Bezeichnungen Milch und Milcherzeugnisse nur für die in Anhang XII Abschnitt II derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht für die Bezeichnung von Erzeugnissen, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse mitteilen, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Kriterien für die vorgenannte Ausnahme entsprechen. Das Verzeichnis der diesbezüglichen Erzeugnisse ist anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten vorläufigen Verzeichnisse zu erstellen. In dem Verzeichnis sind die Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse gemäß ihrer traditionellen Verwendung in den verschiedenen Sprachen der Union anzugeben, damit diese Bezeichnungen in allen Mitgliedstaaten verwendet werden können, sofern sie der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4) entsprechen. |
(4) |
Das Verzeichnis kann gemäß Artikel 121 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergänzt werden. |
(5) |
Im Anschluss an die Beitritte zur Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 haben einige der neuen Mitgliedstaaten Verzeichnisse von Erzeugnissen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach die Kriterien für die vorgenannte Ausnahme in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen. Das Verzeichnis in Anhang I dieses Beschlusses sollte daher ergänzt werden, indem die Namen der aus den neuen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse, für die die Ausnahme gelten kann, in den jeweiligen Sprachen aufgenommen werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erzeugnisse, die im Gebiet der Union den Erzeugnissen gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, sind in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Die Entscheidung 88/566/EWG wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 310 vom 16.11.1988, S. 32.
(3) Siehe Anhang II.
(4) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
ANHANG I
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
ES
Leche de almendras
DA
|
Kakaosmør |
|
Mandelsmør |
|
Jordnøddesmør |
|
Kokosmælk |
|
Flødeboller |
|
»… fromage« zur Bezeichnung einer Nachspeise aus Früchten, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel citronfromage) |
|
Smørtyve |
|
Ostekiks |
|
Osterejer |
|
Flødetablet |
|
Flødefodbolde |
|
Flødemint |
|
Flødekaramel |
DE
|
Kokosmilch |
|
Liebfrau(en)milch |
|
Fischmilch |
|
Milchner |
|
Butterbirne |
|
Rahmapfel |
|
Butterbohne |
|
Butterkohl |
|
Butterpilz |
|
Milchbrätling |
|
Buttersalat |
|
Erdnussbutter |
|
Kakaobutter |
|
Fleischkäse |
|
Leberkäse |
|
Käseklee |
|
Butterhäuptel |
|
Butterschnitzel |
|
Faschiertes Butterschnitzel |
|
Milchmargarine |
|
Margarinestreichkäse |
EL
|
Βούτυρο κακάου |
|
Φρουτόκρεμα |
|
Κρέμα αραβοσίτου |
|
Κρέμα κάστανου |
|
Νουκρέμα |
EN
|
Coconut milk |
|
„Cream …“ oder „Milk …“ zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel cream sherry, milk sherry) cream sherry, milk sherry) |
|
Cream soda |
|
Cream filled biscuits (zum Beispiel, custard cream, bourbon cream, raspberry cream biscuits, strawberry cream, usw.) |
|
Cream filled sweets oder chocolates (zum Beispiel, peppermint cream, raspberry cream, crème egg) |
|
Cream crackers |
|
Salad cream |
|
Creamed coconut andere ähnliche Früchte, Nüsse und pflanzliche Produkte, bei denen das Wort „creamed“ die charakteristische Konsistenz des Erzeugnisses bezeichnet |
|
Cream of tartar |
|
Cream oder creamed soups zum Beispiel, cream of tomato soup, cream of celery, cream of chicken, usw.) |
|
Horseradish cream |
|
Ice-cream |
|
Jelly cream |
|
Table cream |
|
Cocoa butter |
|
Shea butter |
|
Nut butters zum Beispiel, peanut butter) |
|
Butter beans |
|
Butter puffs |
|
Fruit cheese (zum Beispiel, lemon cheese, Damson cheese) |
FR
|
Lait d’amande |
|
Lait de coco |
|
«Crème …» zur Bezeichnung einer Suppe, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, crème de volailles, crème de légumes, crème de tomates, crème d’asperges, crème de bolets, usw.) |
|
«Crème …» zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, crème de cassis, crème de framboise, crème de banane, crème de cacao, crème de menthe, usw.) |
|
«Crème …» zur Bezeichnung einer Fleisch- oder Wurstware (zum Beispiel crème de foie de volaille, pâté crème usw.) |
|
Crème de maïs |
|
Crème de riz |
|
Crème d’avoine |
|
Crème d’anchois |
|
Crème d’écrevisses |
|
Crème de pruneaux, crème de marron (crème aus anderen Stein- und Schalenfruchtarten) |
|
Crème confiseur |
|
Beurre de cacao |
|
Beurre de cacahouète |
|
Fromage de tête |
|
Haricot beurre |
|
Beurré Hardy |
IT
|
Latte di mandorla |
|
Burro di cacao |
|
Latte di cocco |
|
Fagiolini al burro |
HU
|
Vajretek |
|
Gyümölcssajt (pl. birsalmasajt) |
|
Disznósajt vagy hússajt vagy fejsajt |
|
Haltej |
|
Kakaóvaj |
|
Kókusztej |
|
Mogyoróvaj |
|
Vajbab |
|
Vajkörte |
NL
|
Pindakaas |
|
Hoofdkaas |
|
Cacaoboter |
|
Leverkaas |
|
Hamkaas |
|
Tongkaas |
|
Nierkaas |
|
Kokosmelk |
|
„… crème” zur Bezeichnung einer Suppe, die weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, groentencrème, tomatencrème, aspergecrème, usw.) |
|
„… crème” zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks, das weder Milch oder andere Milcherzeugnisse noch Imitationserzeugnisse von Milch und Milcherzeugnissen enthält (zum Beispiel, cassiscrème, frambozencrème, cacaocrème, bananencrème, usw.) |
|
Crèmevulling |
|
Levercrème |
|
Boterbonen |
PL
Ser jabłeczny
PT
|
Leite de coco |
|
Manteiga de cacau |
|
Manteiga de amendoim |
|
Queijo doce de Tomar |
|
Queijinho de sal |
SL
Mesni sir
SK
|
Arašidové maslo |
|
Fazul’a maslová (maslovka) |
|
Kakaové maslo |
|
Kokosové mlieko |
|
Masliak |
|
Maslová hruška (maslovka) |
|
Pečeňový syr |
|
Vtáčie mlieko |
FI
|
Kaakaovoi |
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Maapähkinävoi |
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Voileipäkeksi |
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Voitatti |
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Voileipäkakku |
SV
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Jordnötssmör |
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Kakaosmör |
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Smörsopp |
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Kokosmjölk |
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Ostkex |
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Margarinost |
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Smördeg |
ANHANG II
Aufgehobene Entscheidung und Änderungsentscheidung
Entscheidung 88/566/EWG der Kommission |
|
Entscheidung 98/144/EG der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Entscheidung 88/566/EWG |
Vorliegender Beschluss |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/60 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/792/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2,
auf Antrag Ungarns,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Ungarn unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um drei Jahre verlängert werden. |
(2) |
Am 10. September 2010 beantragte Ungarn die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre. |
(3) |
Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Ungarn zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirte erleichtern, und die Kommission hatte bereits in ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung“) die Bedeutung einer Beendigung dieser Maßnahme zum Ende des Übergangszeitraums betont (1). |
(4) |
Die ungarischen Grundstückspreise weisen zwar seit Ungarns Beitritt zur Europäischen Union zunehmend eine gewisse Konvergenz mit den Preisen in der EU-15 auf, doch unterscheiden sie sich nach Angaben Ungarns immer noch um den Faktor 3-20 von diesen Preisen. Auch wenn die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen wurde, sind die feststellbaren Preisunterschiede zwischen Ungarn und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten. Auch die Kluft zwischen den Einkommen von landwirtschaftlichen Arbeitskräften und Landwirten in Ungarn und den Einkommen in der EU-15 verringert sich zwar, besteht aber fort. Darüber hinaus wurde die ungarische Landwirtschaft nach Eurostat-Daten durch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise relativ hart getroffen, so dass das reale landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft im Jahr 2009 den stärksten Verfall in der ganzen Union aufwies (um ca. 30 % gegenüber durchschnittlich ca. 12 % für die Union). Das geringere Einkommen ging einher mit schlechteren Kreditbedingungen als in den meisten anderen Ländern der EU-15, sowohl in Bezug auf die nominalen Zinssätze als auch das verfügbare Kreditvolumen für Landwirte. Die erwartete größere Präsenz neuer Finanzinstitutionen aus der EU-15 in Ungarn nach dem Beitritt Ungarns entwickelte sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht so günstig wie erhofft. |
(5) |
Der Rückgabeprozess ist zwar während des Übergangszeitraums vorangekommen, konnte aber, da insbesondere seit 2008 Probleme aufgetreten sind, noch nicht abgeschlossen werden. Ein ähnlicher Trend lässt sich bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen feststellen. Die mangelnde Sicherheit von Eigentumsrechten sowie die unterentwickelten Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte führen zu einer weiteren Schwächung des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn und behindern sein reibungsloses Funktionieren nach wie vor. |
(6) |
Vor diesem Hintergrund lässt sich davon ausgehen — wie die ungarischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in Ungarn bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. In Anbetracht der hohen Zahl Beteiligter, der stark fragmentierten Eigentumsstruktur am Markt für landwirtschaftliche Flächen, die sich seit dem Beitritt nicht wesentlich verändert hat, und der vorherrschenden Pachtpraxis dürfte die Wirkung wohl auf den gesamten Sektor durchschlagen. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn. |
(7) |
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden. |
(8) |
Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Rückgabe sowie die Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung betont wurde. |
(9) |
Auch eine stärkere Zuführung ausländischen Kapitals zum Markt für landwirtschaftliche Flächen kann diesen Markt in Ungarn positiv beeinflussen. Wie in der Halbzeitüberprüfung hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn wird bis zum 30. April 2014 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/62 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9187)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(2010/793/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/1/EG der Kommission (2) wurden sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik zugelassen. |
(2) |
Am 23. Februar 2010 ersuchte die Tschechische Republik die Kommission um die Ermächtigung, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegte Angebotsform vorzusehen. |
(3) |
Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Angebotsform vorzusehen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. In ihrem Antrag präzisierte die Tschechische Republik, in ihrem Gebiet sei es Handelsbrauch, dass die Schlachtkörper ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden können. Diese von der Standardaufmachung abweichende Angebotsform sollte daher in der Tschechischen Republik zugelassen werden. |
(4) |
Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/1/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In die Entscheidung 2005/1/EG wird folgender Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in der Tschechischen Republik vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden. Im Fall einer solchen Abgebotsform wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:
warmes Schlachtgewicht = 1,65651 + 0,96139 × Gewicht des warmen Schlachtkörpers mit Flomen.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 8.
LEITLINIEN
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/63 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Dezember 2010
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems
(EZB/2010/30)
(2010/794/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird. |
(2) |
Die EZB besitzt die Befugnis, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln. |
(3) |
Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte angepasst werden, um den Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems Rechnung zu tragen, insbesondere a) zur Einführung der Zulassungskriterien für die Selbstnutzung von nicht OGAW-konformen gedeckten Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypotheken als Sicherheiten zugrunde liegen; b) zur Aufnahme von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte und Innertageskredite des Eurosystems; und c) zur Änderung von Anhang I, Anlage 5, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Estland am 1. Januar 2011 den Euro einführen wird und sich der Name der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland geändert hat — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen in Anhang I
Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.
Artikel 2
Überprüfung
(1) Die NZBen legen der EZB bis spätestens 31. Dezember 2010 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
(2) Die NZBen legen der EZB bis spätestens 8. Januar 2011 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gelten ab dem 1. Januar 2011.
(3) Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gilt ab dem 1. Februar 2011.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 6.2.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Im einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten sind drei Arten nicht marktfähiger Sicherheiten zugelassen: Termineinlagen von zugelassenen Geschäftspartnern, Kreditforderungen und nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments, RMBDs) (1) |
2. |
Abschnitt 6.2.3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Abschnitt 6.4.3 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt: Termineinlagen unterliegen keinem Bewertungsabschlag.“ |
4. |
Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung: „Internetseiten des Eurosystems
|
(1) Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine Übergangsregelung für Kreditforderungen, die es jeder NZB ermöglicht, den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen — mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Verwendung — festzulegen und über die Erhebung einer Transaktionsgebühr zu entscheiden. Ab 1. Januar 2012 wird es eine völlig einheitliche Regelung geben.“
(2) Vor dem 10. Oktober 2010 übermittelte und mit Wohnimmobilienkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden. Vor dem 1. Februar 2011 übermittelte und mit gewerblichen Hypothekarkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden.“
Berichtigungen
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/68 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 28. Juli 2008 )
Seite 68, Anhang III, Ziffer 3.8:
anstatt:
„Für einen Kraftstoff der Zusammensetzung CxHyOz lautet die allgemeine Formel:
“
muss es heißen:
„Für einen Kraftstoff der Zusammensetzung CxHyOz lautet die allgemeine Formel:
“