ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.322.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
8. Dezember 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 140. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 141. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1140/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2010/11, von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1143/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Anwendungsdauer der Übergangsbestimmungen für bestimmte Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1144/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässem der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1145/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässem der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1146/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1147/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Estlands

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1148/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Spaniens

32

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1149/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

34

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1150/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

36

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/90/EU der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyridaben und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG ( 1 )

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/757/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. November 2010 zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas 2015 in Belgien

42

 

 

2010/758/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Bulgarien

43

 

 

2010/759/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron)

44

 

 

2010/760/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. Dezember 2010 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8482)

46

 

 

2010/761/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich genehmigter nationaler Maßnahmen Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8617)  ( 1 )

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/89/EU der Kommission vom 6. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinmerac und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG (ABl. L 320 vom 7.12.2010)

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

Das am 15. Februar 2010 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (1) wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens ab dem 1. Januar 2011 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 9.


VERORDNUNGEN

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

(2)

In Absatz 7 seiner Resolution 1907 (2009) fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten auf, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls sie Grund zu der Annahme haben, dass die Ladung Gegenstände enthält, die nach den Ziffern 5 und 6 dieser Resolution oder nach dem allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten sind, um eine strikte Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP des Rates sieht die Überprüfung bestimmter Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia vor, und für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen. Diese Angaben sind nach den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) bereitzustellen.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher sind — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften der Europäischen Union für ihre Umsetzung erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (4) sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

(2)   Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6).

(3)   Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (7) fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

(5)   Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1138/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur 140. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7c Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission (2) wurde die Sanabel Relief Agency Limited (Sanabel) in Anhang I aufgenommen.

(2)

Am 29. September 2010 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie die Sanabel betraf, für nichtig (3) und begründete dies damit, dass die Verteidigungsrechte, das Recht auf gerichtliche Nachprüfung und das Eigentumsrecht missachtet worden waren.

(3)

Nachdem der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen eine Begründung abgegeben hatte, übermittelte die Kommission diese der Sanabel im August 2009. Im Juli 2010 übermittelte sie ihr eine weitere Begründung in diesem Zusammenhang, die der Sanktionsausschuss kurz zuvor abgegeben hatte. Die Sanabel nahm zu diesen Begründungen Stellung.

(4)

Die Sanabel wird zurzeit in der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen aufgestellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind.

(5)

Die Kommission ist nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Sanabel gemäß Artikel 7c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Auffassung, dass es wegen der Verbindungen der Sanabel zu den Taliban, Osama bin Laden bzw. dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.

(6)

Daher sollte der Beschluss zur Aufnahme der Sanabel in die Liste durch einen neuen Beschluss ersetzt werden, mit dem ihre Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 bestätigt wird.

(7)

Dieser neue Beschluss sollte angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Beschluss von 2006 vertraut haben, zu schützen, mit Wirkung vom 11. Februar 2006 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Überprüfung von Listeneinträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2010 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. Februar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13.

(3)  Rechtssache T-136/06 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird bestätigt:

„Sanabel Relief Agency Limited (auch: a) Sanabel Relief Agency, b) Sanabel L’il-Igatha, c) SRA, d) Sara, e) Al-Rahama Relief Foundation Limited). Anschrift: a) 63 South Rd, Sparkbrook, Birmingham B 111 EX, Vereinigtes Königreich; b) 1011 Stockport Rd, Levenshulme, Manchester M9 2TB, Vereinigtes Königreich; c) P.O. Box 50, Manchester M19 25P, Vereinigtes Königreich; d) 98 Gresham Road, Middlesbrough, Vereinigtes Königreich; e) 54 Anson Road, London NW2 6AD, Vereinigtes Königreich. Sonstige Informationen: a) als karitative Organisation eingetragen unter der Nummer 1083469; b) Registernummer: 3713110. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1139/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur 141. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission (2) wurden Ghunia Abdrabbah, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih und Tahir Nasuf in Anhang I aufgenommen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates betreffend Al-Qaida und die Taliban sowie die mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen eingesetzt wurde, sie in seine Konsolidierte Liste aufzunehmen.

(2)

Am 29. September 2010 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf betraf, für nichtig (3) und begründete dies damit, dass die Verteidigungsrechte, das Recht auf gerichtliche Nachprüfung und das Eigentumsrecht missachtet worden waren.

(3)

Nach Beginn des Gerichtsverfahrens übermittelte die Kommission Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf am 22. September 2009, 7. August 2009 bzw. 11. August 2009 eine Begründung. Der vom Gericht festgestellte Mangel ist damit behoben.

(4)

Daher sollte der Beschluss zur Aufnahme von Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf in die Liste unter Berücksichtigung der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch einen neuen Beschluss nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ersetzt werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen zu gewährleisten.

(5)

Dieser neue Beschluss sollte angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Beschluss von 2006 vertraut haben, zu schützen, mit Wirkung vom 11. Februar 2006 gelten.

(6)

Herr Abdrabbah, Herr Al-Faqih und Herr Nasuf hatten bereits Gelegenheit, zu der ihnen nach Artikel 7a Absatz 3 und Artikel 7c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 übermittelten Begründung Stellung zu nehmen. Die Kommission hat ihre Stellungnahmen dem Sanktionsausschuss übermittelt und ist dabei, die Beschlüsse zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie nach dem Verfahren des Artikels 7b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird Herrn Abdrabbah, Herrn Al-Faqih und Herrn Nasuf mitgeteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. Februar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13.

(3)  Verbundene Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden bestätigt:

(a)

„Ghuma Abd’rabbah (auch: a) Ghunia Abdurabba, b) Ghoma Abdrabba, c) Abd’rabbah, d) Abu Jamil, e) Ghunia Abdrabba). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 2.9.1957. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

(b)

„Abd Al-Rahman Al-Faqih (auch: a) Mohammed Albashir, b) Muhammad Al-Bashir, c) Bashir Mohammed Ibrahim Al-Faqi, d) Al-Basher Mohammed, e) Abu Mohammed, f) Mohammed Ismail, g) Abu Abd Al Rahman, h) Abd Al Rahman Al-Khatab, i) Mustafa, j) Mahmud, k) Abu Khalid). Anschrift: Birmingham, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 15.12.1959. Geburtsort: Libyen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“

(c)

„Tahir Nasuf (auch: a) Tahir Mustafa Nasuf, b) Tahar Nasoof, c) Taher Nasuf, d) Al-Qa’qa, e) Abu Salima El Libi, f) Abu Rida, g) Tahir Moustafa Nasuf, h) Tahir Moustafa Mohamed Nasuf). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: a) 4.11.1961, b) 11.4.1961. Geburtsort: Tripolis, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: RP0178772 (libyscher Reisepass). Nationale Kennziffer: PW548083D (britische Sozialversicherungsnummer). Sonstige Informationen: im Januar 2009 im Vereinigten Königreich ansässig. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.2.2006.“


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 1140/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2010/11, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf (2) muss die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs erfolgen.

(2)

Zu diesem Zweck hat Dänemark der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

(3)

In Italien, Griechenland, Irland und Luxemburg dagegen werden im Wirtschaftsjahr 2010/11 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

(4)

Auf der Grundlage der mitgeteilten Ertragsschätzungen lässt sich feststellen, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 t nicht erreichen wird, und die garantierten einzelstaatlichen Mengen sollten wie nachstehend aufgeführt festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2010/11 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

Dänemark

84 Tonnen

Griechenland

0 Tonnen

Irland

0 Tonnen

Italien

0 Tonnen

Luxemburg

0 Tonnen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1141/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 91/414/EWG ist festgelegt, dass die Aufnahme eines Wirkstoffs auf Antrag erneuert werden kann.

(2)

Bei der Kommission sind Schreiben mehrerer Hersteller eingegangen, die die erneute Aufnahme von in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffen beantragen, für die der Aufnahmezeitraum 2011 bzw. 2012 abläuft.

(3)

Es muss ein Verfahren für die Einreichung und Prüfung der Anträge auf erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt werden.

(4)

Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Schritte dieses Verfahrens zügig ausgeführt werden, sollte jeweils eine Frist gesetzt werden.

(5)

Hersteller, die die erneute Aufnahme eines unter diese Verordnung fallenden Wirkstoffs sicherstellen wollen, sollten dies beim entsprechenden berichterstattenden Mitgliedstaat beantragen müssen.

(6)

Wurden für ein und denselben Wirkstoff zwei oder mehr gesonderte Anträge gestellt, die den Anforderungen genügen, sollte der berichterstattende Mitgliedstaat die aktuellen Kontaktdaten jedes einzelnen Antragstellers an die jeweils anderen Antragsteller weiterleiten, um die Einreichung gemeinsamer Anträge zu erleichtern und weitestmöglich zu verhindern, dass Studien wiederholt werden, für die Wirbeltiere eingesetzt werden.

(7)

Damit ein effizienter Verfahrensablauf gewährleistet ist, sollten die berichterstattenden Mitgliedstaaten vor der Übermittlung der Unterlagen eine Zusammenkunft organisieren, um den Sachstand zum betreffenden Wirkstoff zu erörtern und zu prüfen, ob und, gegebenenfalls, wie die bei der erstmaligen Aufnahme eingereichten Unterlagen zu aktualisieren sind.

(8)

Die zum Zweck der erneuten Aufnahme eingereichten Unterlagen sollten neue Daten zum Wirkstoff und neue Risikobewertungen enthalten, damit den Änderungen der Anforderungen in Bezug auf die Daten entsprochen wird sowie den Änderungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, seit der Wirkstoff erstmals in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, wie in von der Kommission veröffentlichten Leitfäden und den entsprechenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) dargelegt. Aus dem Spektrum der Verwendungszwecke, für die der Antrag gestellt wird, sollten die repräsentativen Verwendungen hervorgehen. Der Antragsteller sollte anhand der vorgelegten Daten nachweisen, dass die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG für eine oder mehrere Zubereitungen erfüllt sind.

(9)

Die Antragsteller sollten die mit den Unterlagen einzureichenden Wirbeltierstudien gesondert ausweisen, und die berichterstattenden Mitgliedstaaten sollten die entsprechenden Listen auf Anfrage zur Verfügung stellen, um bereits in einem frühen Stadium Überlegungen zum Austausch von Daten betreffend Wirbeltiere zu ermöglichen, damit keine Studien mit Wirbeltieren wiederholt werden müssen.

(10)

Technische oder wissenschaftliche Informationen über einen Wirkstoff, vor allem hinsichtlich seiner möglicherweise gefährlichen Auswirkungen, die innerhalb der entsprechenden Frist von Dritten vorgelegt werden, sollten bei den Beurteilungen berücksichtigt werden. Der Antragsteller sollte zu diesen Informationen Stellung nehmen können.

(11)

Die von den berichterstattenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellten Bewertungsberichte können erforderlichenfalls im Rahmen einer auf Antrag der Kommission von der Behörde organisierten Sachverständigenanhörung geprüft werden, bevor sie dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden.

(12)

Die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG sollen den Antragstellern einen Anreiz bieten, die gemäß den Anhängen II und III der genannten Richtlinie erforderlichen ausführlichen Studien zusammenzustellen. Der Datenschutz sollte jedoch nicht künstlich durch die Vorlage neuer Studien ausgedehnt werden, die für die Entscheidung über eine erneute Aufnahme eines Wirkstoffes nicht erforderlich sind. Deshalb sollte den Antragstellern vorgeschrieben werden, ausdrücklich zu erklären, welche Studien gegenüber den für die erste Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegten Unterlagen neu sind, und zu begründen, warum diese vorgelegt werden.

(13)

Angesichts der besonderen Situation, derzufolge bestimmte Schritte des Verfahrens zur erneuten Aufnahme noch unter die Richtlinie 91/414/EWG fallen, während die Beschlüsse über die erneute Aufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2) ergehen werden, werden die Antragsteller aufgefordert, bezüglich der Form der Aktualisierungserklärung sowie bezüglich Form und Inhalt der Unterlagen die von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Leitfäden genauestens zu beachten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird das Verfahren für die erneute Aufnahme der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Hersteller“: Person, die den Wirkstoff selbst herstellt oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragt, welche vom Hersteller zum Zweck der Einhaltung dieser Verordnung als sein einziger Vertreter benannt wird;

b)   „Antragsteller“: Hersteller, der die erneute Aufnahme eines der in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführten Wirkstoffe beantragt;

c)   „berichterstattender Mitgliedstaat“: der in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaat, der den betreffenden Wirkstoff bewertet;

d)   „berichtmiterstattender Mitgliedstaat“: der in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaat, der sich an der Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat beteiligt;

e)   „Aufnahme“: Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG;

f)   „erneute Aufnahme“: erneute Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 3

Koordinierende Behörden in den Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde („koordinierende Behörde“), die im Einklang mit dieser Verordnung die Kontakte mit den Antragstellern, den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) koordiniert und gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Kontaktdaten seiner koordinierenden Behörde sowie alle eventuellen Änderungen mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktdaten der koordinierenden Behörden der Mitgliedstaaten. Sie aktualisiert die Liste entsprechend den ihr gemeldeten Änderungen.

Artikel 4

Antragstellung

(1)   Ein Hersteller, der die Aufnahme eines in Spalte A der Tabelle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffs oder einer seiner Varianten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erneuern möchte, übermittelt dem berichterstattenden und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat getrennt für jeden Wirkstoff spätestens am 28. März 2011 einen Antrag.

(2)   Bei der Einreichung seines Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG darum ersuchen, dass bestimmte Informationen vertraulich behandelt werden. Diese Teile des Antrags legt der Antragsteller separat und zusammen mit einer Begründung für sein Ersuchen um vertrauliche Behandlung vor.

Zusammen mit seinem Antrag übermittelt der Antragsteller eventuelle Anträge auf vertrauliche Behandlung von Daten gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG.

(3)   Der Antragsteller übermittelt der Kommission und der Behörde ein Exemplar des Antrags ohne die Aktualisierungserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

(4)   Mehrere Hersteller, die die Aufnahme ein und desselben Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erneuern möchten, können über einen gemeinsamen Vertreter einen gemeinsamen Antrag stellen.

(5)   Gegebenenfalls ist bei Antragstellung eine Gebühr gemäß Artikel 19 zu entrichten.

Artikel 5

Form und Inhalt des Antrags

(1)   Der Antrag ist in der Form gemäß Anhang II zu übermitteln.

(2)   Im Antrag ist anzugeben, welche Teile der im Hinblick auf die erste Aufnahme des Wirkstoffs eingereichten Unterlagen aktualisiert werden müssen.

Dieser Teil des Antrags wird als „Aktualisierungserklärung“ bezeichnet.

(3)   In der Aktualisierungserklärung werden die neuen Informationen aufgeführt, die der Antragsteller vorlegen möchte, und wird deren Notwendigkeit begründet mit Datenanforderungen oder Kriterien, die zum Zeitpunkt der Erstaufnahme des Wirkstoffs noch nicht galten, mit Änderungen bei den repräsentativen Verwendungen oder mit der Beantragung einer erneuten Aufnahme mit Änderungen.

Neue Wirbeltierstudien, die der Antragsteller vorlegen möchte, werden separat aufgeführt.

(4)   Der berichterstattende Mitgliedstaat stellt die vom Antragsteller gemäß Absatz 3 aufgeführten Informationen auf Anfrage jeder interessierten Partei zur Verfügung.

Artikel 6

Prüfung des Antrags

(1)   Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft innerhalb von einem Monat ab Antragseingang, ob der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt.

(2)   Ist der berichterstattende Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt, so meldet er innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist von einem Monat dem Antragsteller, der Kommission und der Behörde den Tag des Antragseingangs und teilt ihnen mit, dass der Antrag den Anforderungen genügt.

(3)   Ist der berichterstattende Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 nicht genügt, so meldet er innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist von einem Monat dem Antragsteller den Tag des Antragseingangs und erläutert, welche Anforderungen nicht erfüllt wurden. Dabei setzt er dem Antragsteller eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer dieser den Antrag in Einklang mit den Anforderungen bringen muss. Die in Absatz 1 genannte 1-Monats-Frist verlängert sich um den genannten Zeitraum. Ist der berichterstattende Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist für die Anpassung des Antrags an die Anforderungen der Auffassung, dass der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt, so gilt Absatz 2.

Ist der berichterstattende Mitgliedstaat nach Ablauf der Frist für die Anpassung des Antrags an die Anforderungen der Auffassung, dass der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 noch immer nicht genügt, so teilt er dies unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Antragsteller, der Kommission und der Behörde mit.

Nach Erhalt der Mitteilung vonseiten des berichterstattenden Mitgliedstaats entscheidet die Kommission unter Berücksichtigung der Sichtweise des berichterstattenden Mitgliedstaats, ob der Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt, und teilt ihre Entscheidung dem berichterstattenden Mitgliedstaat, den übrigen Mitgliedstaaten und der Behörde mit. Der berichterstattende Mitgliedstaat setzt den Antragsteller unverzüglich von dieser Entscheidung in Kenntnis.

(4)   Genügt in Bezug auf einen bestimmten Wirkstoff keiner der Anträge den Anforderungen der Artikel 4 und 5, so wird der Wirkstoff in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang I der Richtlinie gestrichen. Die Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs und der Widerruf der Zulassungen für die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden veranlasst.

(5)   Wurden für ein und denselben Wirkstoff zwei oder mehr gesonderte Anträge gestellt, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügen, so leitet der berichterstattende Mitgliedstaat die Kontaktdaten jedes einzelnen Antragstellers an die anderen Antragsteller weiter.

(6)   Die Kommission veröffentlicht für jeden einzelnen Wirkstoff Name und Anschrift der Antragsteller, deren Anträge den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügen.

Artikel 7

Vorherige Kontaktaufnahme

In Bezug auf Anträge, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügen, kann der Antragsteller um eine Zusammenkunft mit dem berichterstattenden und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat ersuchen, um die Aktualisierungserklärung zu besprechen. Im Fall eines solchen Ersuchens findet eine solche vorherige Kontaktaufnahme vor der Einreichung der ergänzenden Unterlagen gemäß Artikel 9 statt.

Artikel 8

Zugang zum Antrag

Der berichterstattende Mitgliedstaat stellt den Antrag auf Anfrage jeder interessierten Partei zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind alle Informationen, für die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG mit einem begründeten Antrag um vertrauliche Behandlung ersucht wurde.

Artikel 9

Einreichung der ergänzenden Unterlagen

(1)   Hat der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilt, dass sein Antrag den Anforderungen der Artikel 4 und 5 genügt, so übermittelt der Antragsteller dem berichterstattenden und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat die ergänzenden Unterlagen in einer Kurz- und einer Langfassung („ergänzende Unterlagen“). Die ergänzenden Unterlagen werden den für die erste Aufnahme eingereichten Unterlagen („ursprüngliche Unterlagen“) mit ihren späteren Aktualisierungen hinzugefügt.

(2)   Der Inhalt der ergänzenden Unterlagen muss den Anforderungen des Artikels 10 genügen.

(3)   Die ergänzenden Unterlagen sind innerhalb der in Spalte D der Tabelle in Anhang I für den betreffenden Wirkstoff gesetzten Frist einzureichen.

(4)   Hat der Antragsteller Zugang zu den ursprünglichen Unterlagen, so stellt er diese der Behörde oder einem Mitgliedstaat auf Anfrage zur Verfügung.

(5)   Wird die erneute Aufnahme eines bestimmten Wirkstoffs von mehr als einem Antragsteller beantragt, so treffen die betreffenden Antragsteller alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um ihre Unterlagen gemeinsam einzureichen. Werden die Unterlagen nicht von allen Antragstellern gemeinsam eingereicht, so ist dies in den Unterlagen zu begründen. Bei jeder Studie, für die Wirbeltiere eingesetzt werden, erläutern die betreffenden Antragsteller im Einzelnen, in welcher Weise versucht wurde, die Wiederholung von Tests zu vermeiden, und begründen gegebenenfalls, warum eine Studie zu wiederholen ist.

Artikel 10

Inhalt der ergänzenden Unterlagen

(1)   Die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen umfasst Folgendes:

a)

eine Kopie des Antrags; bei Anträgen, die gemeinsam mit einem anderen Antragsteller eingereicht werden, Name und Anschrift dieses Antragstellers und des gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 4 Absatz 4; wird der Antragsteller durch einen anderen Antragsteller ersetzt, Name und Anschrift dieses Antragstellers;

b)

Informationen über eine oder mehrere repräsentative Verwendungen an weit verbreiteten Kulturpflanzen für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis dafür, dass die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind; beziehen sich die Informationen nicht auf eine weit verbreitete Kulturpflanze, so ist dies zu begründen;

c)

Daten und Risikobewertungen, die nicht in den ursprünglichen Unterlagen enthalten waren und die erforderlich sind, um folgenden Änderungen Rechnung zu tragen:

i)

Änderungen der Anforderungen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG,

ii)

Änderungen des wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisstands seit der Erstaufnahme des betreffenden Wirkstoffs oder

iii)

Änderungen bei den repräsentativen Verwendungen;

d)

für jede der in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genannten Anforderungen an den Wirkstoff, für die neue Daten im Sinne von Buchstabe c benötigt werden, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Studien, den Namen des Berechtigten und der Person bzw. Stelle, die diese durchgeführt hat, und für jeden einzelnen Test und jede Studie eine Begründung, warum diese nach dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand bzw. im Hinblick auf eine erneute Aufnahme mit Änderungen erforderlich sind;

e)

für jede der in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genannten Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel, für das neue Daten im Sinne von Buchstabe c benötigt werden, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Tests und Studien, den Namen des Berechtigten und der Person bzw. Stelle, die die Tests und Studien für ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die repräsentativ für die beantragten Verwendungen sind, durchgeführt hat, und für jeden einzelnen Test und jede Studie eine Begründung, warum diese nach dem aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand bzw. im Hinblick auf eine erneute Aufnahme mit Änderungen erforderlich sind;

f)

für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und der Wiederholung von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren;

g)

gegebenenfalls ein Exemplar des RHG-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

h)

eine Bewertung aller vorgelegten Informationen;

i)

eine Prüfliste, aus der hervorgeht, dass die ergänzenden Unterlagen gemäß Absatz 3 vollständig sind, und in der die neuen Daten ausgewiesen sind.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwendungen umfassen gegebenenfalls die Verwendungen, die anlässlich der Erstaufnahme beurteilt wurden. Mindestens eines der unter Buchstabe b genannten Pflanzenschutzmittel enthält den Wirkstoff als einzigen Wirkstoff, sofern es ein solches Mittel für eine repräsentative Verwendung gibt.

(3)   Die vollständigen ergänzenden Unterlagen enthalten jeden der in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Test- und Studienberichte im vollen Wortlaut.

Artikel 11

Prüfung der ergänzenden Unterlagen

(1)   Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft binnen eines Monats nach Eingang der ergänzenden Unterlagen, ob sie innerhalb der in Spalte D der Tabelle in Anhang I für den jeweiligen Wirkstoff gesetzten Frist eingereicht wurden und ob sie alle in Artikel 10 Absätze 1 und 3 aufgeführten Bestandteile enthalten; dabei bezieht er sich auf die Prüfliste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i.

(2)   Wurden die ergänzenden Unterlagen innerhalb der geltenden Frist eingereicht und umfassen sie alle in Artikel 10 Absätze 1 und 3 aufgeführten Bestandteile, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, der Kommission und der Behörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit, an welchem Tag die Unterlagen eingegangen sind und dass sie als vollständig gelten.

Danach beginnt der berichterstattende Mitgliedstaat mit der Bewertung des Wirkstoffs.

(3)   Wurden die ergänzenden Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht oder umfassen sie nicht alle in Artikel 10 Absätze 1 und 3 aufgeführten Bestandteile, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist den Tag des Eingangs der Unterlagen mit und führt die fehlenden Bestandteile auf. Dabei setzt er dem Antragsteller eine Frist von 14 Tagen, innerhalb derer dieser die Unterlagen in Einklang mit den Anforderungen bringen muss. Die in Absatz 1 genannte 1-Monats-Frist verlängert sich um diese Frist.

Enthalten die Unterlagen bei Ablauf der Frist für die Vervollständigung der ergänzenden Unterlagen alle in Artikel 10 Absätze 1 und 3 aufgeführten Bestandteile, so gilt Absatz 2.

Enthalten die Unterlagen bei Ablauf der Frist für die Vervollständigung der ergänzenden Unterlagen immer noch nicht alle in Artikel 10 Absätze 1 und 3 aufgeführten Bestandteile, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, der Kommission und der Behörde unverzüglich mit, dass der Antrag abgelehnt wird, und begründet dies.

(4)   Wurden für einen bestimmten Wirkstoff bis zum Ende der Frist keine ergänzenden Unterlagen eingereicht, die den Anforderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 3 genügen, so wird der Wirkstoff in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang I der Richtlinie gestrichen. Die Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs und der Widerruf der Zulassungen für die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden veranlasst.

Artikel 12

Rücknahme des Antrags und Wechsel des Antragstellers

(1)   Ein Antragsteller kann seinen Antrag zurückziehen, indem er dies dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitteilt. Der Antragsteller teilt ferner dem berichtmiterstattendenden Mitgliedstaat, der Kommission, der Behörde und allen anderen Antragstellern, die einen Antrag für denselben Wirkstoff gestellt haben, mit, dass er seinen Antrag zurückzieht.

(2)   An die Stelle eines Antragstellers kann ein anderer Hersteller treten, der alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt; hierzu legen der Antragsteller und der andere Hersteller dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine entsprechende gemeinsame Erklärung vor. Der Antragsteller und der andere Hersteller benachrichtigen ferner den berichtmiterstattendenden Mitgliedstaat, die Kommission, die Behörde und alle anderen Antragsteller, die einen Antrag für denselben Wirkstoff gestellt haben, von dem Wechsel.

(3)   Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück und liegt kein anderer Antrag für denselben Wirkstoff vor, der den Anforderungen der Artikel 4, 5, 9 und 10 genügt, so wird der Wirkstoff aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen. Die Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs und der Widerruf der Zulassungen für die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden veranlasst.

(4)   Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn mehrere Antragsteller ihre Unterlagen gemeinsam eingereicht haben und nicht alle diese Antragsteller ihren Antrag zurückgezogen haben. In diesem Fall wird das Verfahren für die erneute Aufnahme des Wirkstoffs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen fortgesetzt.

Artikel 13

Von Dritten übermittelte Informationen

Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die/der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen vorlegen möchte, die zur Bewertung beitragen könnten, vor allem hinsichtlich der möglicherweise gefährlichen Auswirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, tut dies innerhalb der in Spalte D der Tabelle in Anhang I für den jeweiligen Wirkstoff genannten Frist.

Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet alle eingegangenen Informationen unverzüglich an den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat, die Behörde und den Antragsteller weiter. Der Antragsteller kann seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat und allen anderen Beteiligten innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.

Artikel 14

Bewertung durch den berichterstattenden und den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat

(1)   Der berichterstattende Mitgliedstaat erstellt binnen elf Monaten ab Benachrichtigung des Antragstellers, dass die ergänzenden Unterlagen als vollständig im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 gelten, in Absprache mit dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat einen Bericht, in dem er bewertet, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff auch weiterhin den Voraussetzungen für die Aufnahme nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG genügt („Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme“), und legt diesen Bericht — mit Kopie an die Behörde — der Kommission vor.

Der Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme umfasst ferner Folgendes:

a)

eine Empfehlung im Hinblick auf die erneute Aufnahme;

b)

gegebenenfalls einen Vorschlag für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten;

c)

ein Fazit dazu, welche der in den ergänzenden Unterlagen enthaltenen neuen Studien für die Bewertung relevant sind;

d)

eine Empfehlung, zu welchen Teilen des Berichts eine Sachverständigenanhörung gemäß Artikel 16 Absatz 2 zu organisieren ist;

e)

gegebenenfalls die Punkte, bei denen der berichtmiterstattende Mitgliedstaat nicht mit der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats übereinstimmte.

(2)   Bei der Bewertung stützt sich der berichterstattende Mitgliedstaat auf die ergänzenden Unterlagen, alle von Dritten übermittelten Informationen, Stellungnahmen des Antragstellers hierzu und gegebenenfalls die ursprünglichen Unterlagen.

(3)   Benötigt der berichterstattende Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er dem Antragsteller eine Frist für die Vorlage dieser Informationen. Die 11-Monats-Frist gemäß Absatz 1 verlängert sich nicht um diese Frist.

(4)   Der berichterstattende Mitgliedstaat kann die Behörde konsultieren und zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern. Die 11-Monats-Frist gemäß Absatz 1 verlängert sich nicht durch diese Konsultationen und Informationsersuchen.

(5)   Ungefragt vom Antragsteller vorgelegte Informationen oder Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn es sich um gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG übermittelte Angaben handelt.

(6)   Im Zuge der Übermittlung des Bewertungsberichts im Hinblick auf die erneute Aufnahme an die Kommission fordert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller auf, der Behörde, den übrigen Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, der Kommission die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen mit den aktualisierten zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 angefordert hat oder die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt wurden.

Artikel 15

Stellungnahmen zum Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme und Zugang zu diesem Bericht und zu der Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen

(1)   Nach Eingang des Bewertungsberichts im Hinblick auf die erneute Aufnahme übermittelt die Behörde diesen unverzüglich dem Antragsteller und den übrigen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln; die Behörde stellt diese Stellungnahmen dann zusammen und leitet sie zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme der Kommission zu.

(2)   Die Behörde stellt den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme auf Anfrage jeder interessierten Partei zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind alle Informationen, für die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG mit einem begründeten Antrag um vertrauliche Behandlung ersucht wurde.

(3)   Die Behörde macht die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich; hiervon ausgenommen sind die Teile, für die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG mit einem begründeten Antrag um vertrauliche Behandlung ersucht wurde.

Artikel 16

Beurteilung des Bewertungsberichts im Hinblick auf die erneute Aufnahme

(1)   Die Kommission beurteilt unverzüglich den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme und die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen.

(2)   Die Kommission kann die Behörde konsultieren und um eine Schlussfolgerung zur gesamten Risikobewertung oder zu bestimmten Aspekten ersuchen. Diese Konsultation kann ein Ersuchen um Organisation einer Sachverständigenanhörung umfassen. Die Behörde bedient sich der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden Leitfäden.

Die Behörde präsentiert ihre Schlussfolgerung spätestens sechs Monate nach Eingang des Ersuchens.

Gilt Absatz 3, so verlängert sich diese Frist um die in Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen.

(3)   Vertritt die Behörde die Auffassung, dass sie zusätzliche Informationen oder Daten vom Antragsteller benötigt, um einem Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 2 nachkommen zu können, so setzt sie dem Antragsteller in Absprache mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens einem Monat für die Übermittlung dieser Informationen. Hiervon setzt sie die Kommission und die Mitgliedstaaten in Kenntnis. Der Antragsteller legt die angeforderten Informationen der Behörde, dem berichterstattenden und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat vor.

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die vorgelegten Informationen innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang und übermittelt seine Bewertung an die Behörde.

(4)   Ungefragt vom Antragsteller vorgelegte Informationen oder Informationen, die nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn es sich um gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/414/EWG übermittelte Angaben handelt.

Artikel 17

Beurteilungsbericht und Vorlage von Entwürfen von Rechtsakten

(1)   Die Kommission erstellt den Entwurf eines Beurteilungsberichts („Beurteilungsbericht“), der dem vom berichterstattenden Mitgliedstaat verfassten Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme, den Stellungnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gegebenenfalls der Schlussfolgerung der Behörde Rechnung trägt.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen.

Die Kommission legt den Entwurf des Beurteilungsberichts innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 dem Ausschuss nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG vor bzw., wenn sie nach Artikel 16 Absatz 2 den Ausschuss konsultiert hat, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Schlussfolgerung der Behörde.

(2)   Auf der Grundlage des Beurteilungsberichts und unter Berücksichtigung eventueller Stellungnahmen, die der Antragsteller innerhalb der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 von der Kommission gesetzten Frist übermittelt hat, legt die Kommission dem Ausschuss Folgendes vor:

a)

den Entwurf eines Rechtsakts zur erneuten Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, wobei gegebenenfalls die Bedingungen und Einschränkungen sowie der Aufnahmezeitraum festgelegt werden, oder

b)

den Entwurf eines Rechtsakts zur Streichung des betreffenden Wirkstoffs aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der die Nichtaufnahme des Wirkstoffs und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff regelt.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Entwürfe von Rechtsakten werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG angenommen.

Artikel 18

Zugang zum Beurteilungsbericht

Die Kommission macht den Beurteilungsbericht der Öffentlichkeit zugänglich; hiervon ausgenommen sind die Teile, für die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG mit einem begründeten Antrag um vertrauliche Behandlung ersucht wurde.

Artikel 19

Gebühren und Abgaben

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Auslagen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1

a)

auf transparente Weise festgesetzt werden und

b)

den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkung der Gebühren oder Abgaben im öffentlichen Interesse ist.

Die Gebühren oder Abgaben können jedoch in Form fester Gebührensätze auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für die Arbeiten gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Artikel 20

Andere Entgelte, Abgaben oder Gebühren

Artikel 19 gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag andere Entgelte, Abgaben oder Gebühren als die in Artikel 19 genannten für Zulassung, Inverkehrbringen, Anwendung und Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 70 vom 16.3.2001, S. 1.


ANHANG I

Liste der in Artikel 1 genannten Wirkstoffe mit den entsprechenden berichterstattenden Mitgliedstaaten („BMS“) und berichtmiterstattenden Mitgliedstaaten („BMMS“) sowie dem letztmöglichen Tag für die Einreichung der Unterlagen

Spalte A

 

Spalte B

Spalte C

Spalte D

Wirkstoff

Neuer BMS

BMMS

Frist für die Einreichung der Unterlagen

2,4-D

2012

EL

PL

29. Februar 2012

Amitrol

2011

FR

HU

29. Februar 2012

Esfenvalerat

2011

UK

PT

29. Februar 2012

Flumioxazin

2012

CZ

FR

29. Februar 2012

Lambda-Cyhalothrin

2011

SE

ES

29. Februar 2012

Acibenzolar-s-methyl

2011

FR

ES

29. Februar 2012

Bentazon

2011

NL

DE

29. Februar 2012

Cyclanilid

2011

AT

EL

29. Februar 2012

Fenhexamid

2011

UK

IT

29. Februar 2012

Eisen(III)-phosphat

2011

DE

PL

29. Februar 2012

Pymetrozin

2011

DE

BE

29. Februar 2012

Flupyrsulfuron-Methyl

2011

FR

DK

31. Mai 2012

Diquat

2011

UK

SE

31. Mai 2012

Glyphosat

2012

DE

SK

31. Mai 2012

Iprovalicarb

2012

IE

IT

31. Mai 2012

Paecilomyces fumosoroseus

2011

BE

NL

31. Mai 2012

Thiabendazol

2011

ES

NL

31. Mai 2012

Pyridat

2011

AT

LV

31. Mai 2012

Sulfosulfuron

2012

SE

IE

31. Mai 2012

Pyraflufen-ethyl

2011

NL

LT

31. Mai 2012

Prosulfuron

2012

FR

SK

31. Mai 2012

Thifensulfuronmethyl

2012

UK

AT

31. August 2012

Cinidon-ethyl

2012

HU

UK

31. August 2012

Cyhalofop-butyl

2012

IT

AT

31. August 2012

Florasulam

2012

PL

BE

31. August 2012

Metalaxyl-M

2012

BE

EL

31. August 2012

Picolinafen

2012

DE

LV

31. August 2012

Isoproturon

2012

DE

CZ

31. August 2012

Metsulfuron-Methyl

2011

SI

SE

31. August 2012

Triasulfuron

2011

FR

DK

31. August 2012

Famoxadon

2012

UK

FI

31. August 2012


ANHANG II

Form des Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 1

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, vom Antragsteller zu unterzeichnen und per Einschreiben an den berichterstattenden Mitgliedstaat (siehe Spalte B der Tabelle in Anhang I) sowie an den berichtmiterstattenden Mitgliedstaat (siehe Spalte C der Tabelle in Anhang I) zu senden.

Ein Exemplar dieses Antrags ohne die Aktualisierungserklärung ist an die Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Referat E3, 1049 Brüssel, BELGIEN, und an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Largo N. Palli 5/A, 43121 Parma, ITALIEN, zu senden.

Der Antrag ist gemäß dem folgenden Muster zu stellen:

MUSTER

1.   Angaben zum Antragsteller

1.1.

Name und Anschrift des Antragstellers einschließlich Name der natürlichen Person, die für den Antrag und weitere Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich ist:

1.2.1.

 

a)

Telefon:

b)

Fax:

c)

E-Mail:

1.2.2.

 

a)

Ansprechpartner 1:

b)

Ansprechpartner 2:

2.   Angaben zur Erleichterung der Identifizierung des Wirkstoffs

2.1.

Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „Common Name“ sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Varianten wie Salze, Ester oder Amine.

2.2.

Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CAS-Nomenklatur).

2.3.

(Etwaige) CAS-, CIPAC- und EWG-Nummer.

2.4.

Summenformel und Strukturformeln, Molekularmasse.

2.5.

Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg, der dem in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Gehalt nach Möglichkeit entsprechen oder als diesem gleichwertig anerkannt sein sollte.

2.6.

Klassifizierung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1) (Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt).

Dem Antrag ist eine Aktualisierungserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beizufügen.

Der Antragsteller versichert, dass die am … (Datum) eingereichten Angaben richtig sind.

Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1 genannten Antragstellers)


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten.

(2)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält die Bedingungen für eine Ausnahme von dem Verbringungsverbot gemäß Richtlinie 2000/75/EG. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung besagt, dass Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern sie den Bedingungen des Anhangs III der genannten Verordnung oder jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und die von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt wurden.

(3)

Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2010 und in Abweichung von den Bedingungen des Anhangs III der genannten Verordnung, Bestimmungsmitgliedstaaten verlangen können, dass die Verbringung bestimmter Tiere gemäß der Ausnahme des Artikels 8 Absatz 1 und unter Stützung auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, zusätzlichen Bedingungen unterliegt. Diese zusätzlichen Bedingungen besagen, dass die Tiere jünger als 90 Tage alt, von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden und bestimmten Tests unterzogen worden sein müssen, die im Anhang III der Verordnung genannt werden.

(4)

Fünfzehn Mitgliedstaaten und Norwegen haben die Kommission darüber informiert, dass sie diese Übergangsbestimmungen angewendet haben. Die Ergebnisse der durchgeführten Risikobewertung, die auf der Internetseite der Kommission öffentlich zugänglich sind, zeigen, dass die Einschleppung der Blauzungenkrankheit in diesen Mitgliedstaaten und Norwegen aufgrund von Tierverbringungen aus Sperrzonen äußerst negative Auswirkungen haben könnte.

(5)

Die allgemeine Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit hat sich seit 2008 erheblich verbessert. Das Virus ist jedoch in einigen Gebieten der Union noch aktiv.

(6)

Zwecks einer harmonisierten Umsetzung haben die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien für den „vektorgeschützten Betrieb“ verlangt, der ein wichtiger Bestandteil einer Reihe von Bedingungen ist, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt sind, und deren Ziel im Schutz der Tiere vor Vektorangriffen besteht. Derzeit arbeitet die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) an der Definition eines/einer vektorgeschützten Betriebs/Einrichtung. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Arbeit nutzen, um die Kriterien für einen vektorgeschützten Betrieb festzulegen, wie er im Anhang III der Verordnung genannt wird.

(7)

Bis zur Erstellung der Kriterien für einen vektorgeschützten Betrieb sollte der Anwendungszeitraum für die Übergangsbestimmungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 für weitere sechs Monate verlängert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im ersten Satz des Artikels 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „30. Juni 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Anwendungsdauer der Übergangsbestimmungen für bestimmte Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) enthält Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in die Union von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 dürfen Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt werden. Das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) ist in Anhang IV Teil 2 der Richtlinie 2006/88/EG als eine exotische Krankheit für bestimmte empfängliche Fischarten aufgeführt.

(3)

Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 besagt, dass die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2010 die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen können, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(4)

In Nummer II.2 des in Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen bestimmt sind, sind bestimmte Einfuhrbestimmungen im Hinblick auf EUS festgelegt. Laut Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung gelten diese Bestimmungen nicht während des oben genannten Übergangszeitraums.

(5)

Zur genaueren Bewertung der mit der Einfuhr solcher Wassertiere zu Zierzwecken in die Union verbundenen Risiken sind derzeit weitere Studien erforderlich. Um den Handel mit solchen Tieren nicht zu stören, ist es angebracht, die Anwendungsdauer der in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(6)

Außerdem gelten bestimmte Übergangsbestimmungen, die derzeit in Artikel 20 dieser Verordnung aufgeführt sind, nicht mehr. Um Prägnanz und Klarheit der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten diese Bestimmungen gestrichen werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31 Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.“

Artikel 2

In Anhang IV Teil B Erläuterung 3 zu Nummer II.2 der Tiergesundheitsbescheinigung wird das Datum „1. Januar 2011“ durch das Datum „1. Januar 2013“ ersetzt.

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 1144/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässem der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

23/T&Q

Mitgliedstaat

VEREINIGTES KÖNIGREICH/GBR

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von V, VI und VII

Zeitpunkt

21.5.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1145/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und internationalen Gewässem der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

22/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von V, VI und VII

Zeitpunkt

27.6.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1146/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

24/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

27.6.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1147/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Estlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

28/T&Q

Mitgliedstaat

Estland

Bestand

COD/N3M.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO 3M

Zeitpunkt

1.8.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1148/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

48/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

COD/N3M.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO 3M

Zeitpunkt

7.10.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1149/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2010

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für 2009 und 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

25/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der Gebiete V, VI, VII und XII

Zeitpunkt

27.6.2010


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

63,0

MA

88,9

MK

66,1

TR

139,6

ZZ

89,4

0707 00 05

EG

145,5

TR

89,1

ZZ

117,3

0709 90 70

MA

87,7

TR

81,1

ZZ

84,4

0805 10 20

AR

50,8

BR

57,8

MA

57,1

TR

50,8

ZA

51,6

ZW

48,4

ZZ

52,8

0805 20 10

MA

68,5

ZZ

68,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

72,2

TR

68,8

ZZ

70,5

0805 50 10

AR

45,9

TR

52,3

UY

57,1

ZZ

51,8

0808 10 80

AR

74,9

AU

187,9

BR

50,3

CA

100,0

CL

84,2

CN

95,3

MK

26,7

NZ

99,2

US

116,9

ZA

113,0

ZZ

94,8

0808 20 50

CN

84,3

US

125,5

ZA

143,3

ZZ

117,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/38


RICHTLINIE 2010/90/EU DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyridaben und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (3) legen die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe fest, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Pyridaben.

(2)

Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts zurück. Demzufolge wurde die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (4) zur Nichtaufnahme von Pyridaben angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (nachstehend „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an die Niederlande gerichtet, die in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/934/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Sie übermittelten diesen Bericht am 15. Juni 2009 der Europäischen Lebensmittelbehörde (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 28. Mai 2010 der Kommission ihre Schlussfolgerung zu Pyridaben vor. (6) Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Pyridaben abgeschlossen.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pyridaben enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Pyridaben enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden.

(7)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu, die langfristigen Risiken für Säugetiere und die Bewertung fettlöslicher Rückstände vorlegt.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen für Pyridaben enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jeden beabsichtigten Anwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(10)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Erläuterung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(11)

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(12)

Mit der Entscheidung 2008/934/EG wird bestimmt, dass Pyridaben nicht aufgenommen wird und die Zulassungen für Pflanzenschutzerzeugnisse mit diesem Wirkstoff bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen werden müssen. Die Zeile betreffend Pyridaben im Anhang der genannten Entscheidung ist zu streichen.

(13)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2008/934/EG entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Pyridaben betreffende Zeile im Anhang der Entscheidung 2008/934/EG wird gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. November 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 1. November 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pyridaben als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Pyridaben, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen entsprechen, oder ob er Zugang dazu hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Pyridaben entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 30. April 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Pyridaben. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

(a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Pyridaben als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2015 geändert oder widerrufen; oder

(b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Pyridaben als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. April 2015 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pyridaben. The EFSA Journal 2010; 8(6):1632. [70 pp.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1632. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(7)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„318

Pyridaben

CAS-Nr.: 96489-71-3

CIPAC-Nr.: 583

2-tert-butyl-5-(4-tert-butylbenzylthio)-4-chloropyrididazin-3(2H)-one

> 980 g/kg

1. Mai 2011

30. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes.

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere.

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:

Die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,

das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere,

die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. November 2010

zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas 2015 in Belgien

(2010/757/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Berichte der Auswahljury vom Februar 2010 über das Verfahren zur Auswahl der Kulturhauptstadt Europas in Belgien,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien sind vollständig erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mons wird zur „Kulturhauptstadt Europas 2015“ in Belgien ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. LAANAN


(1)  ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2010

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Bulgarien

(2010/758/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1. des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Bulgarien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Bulgarien hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Bulgarien hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichisch-spanischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat Bulgarien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2010

über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron)

(2010/759/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Initiative der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 4-Methylmethcathinon (Mephedron) verfasst, den die Kommission am 3. August 2010 erhalten hat.

(2)

Mephedron ist ein synthetisches Cathinon, das hauptsächlich in Asien rechtmäßig hergestellt und vertrieben wird; die Endverpackung erfolgt offenbar in Europa. Mephedron wird meist in Puderform, aber auch in Kapseln oder Tabletten angeboten. Es wird über das Internet, in „Head Shops“ oder von Straßenhändlern verkauft. Im Internet wird Mephedron oft als Düngemittel („plant food“), Badesalz („bath salt“) oder als Forschungschemikalie („research chemical“) vermarktet. Sehr selten wird es als „legal high“ (legaler psychoaktiver Wirkstoff) vermarktet; in der Regel fehlen Hinweise und konkrete Informationen über mögliche psychoaktive Wirkungen.

(3)

Die spezifischen Wirkungen von Mephedron sind schwer einzuschätzen, weil der Wirkstoff hauptsächlich in Verbindung mit Alkohol und anderen Aufputschmitteln verwendet wird. Mephedron wirkt vermutlich ähnlich wir andere Aufputschmittel, insbesondere wie Ecstasy (MDMA). Die relativ kurze Wirkung, die zu wiederholter Einnahme führt, ist jedoch eher mit der von Kokain vergleichbar. Es gibt Hinweise darauf, dass es als Alternative zu illegalen Aufputschmitteln verwendet wird, ein hohes Missbrauchspotenzial hat und möglicherweise abhängig macht. Das Abhängigkeitspotenzial dieser Droge müsste in ausführlicheren Studien untersucht werden.

(4)

In der Union wurden zwei Todesfälle gemeldet, bei denen Mephedron offenbar die alleinige Todesursache war. Bei mindestens 37 anderen Todesfällen wurden bei der Obduktion Spuren von Mephedron festgestellt.

(5)

22 Mitgliedstaaten haben nach eigenen Angaben Mephedron in Puderform oder als Tabletten sichergestellt. Nur wenige Informationen deuten auf die Verarbeitung oder den Absatz von Mephedron in großem Maßstab oder die Beteiligung der organisierten Kriminalität hin. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass Mephedron in Ländern, in denen es verboten wurde, weiterhin auf dem Schwarzmarkt erhältlich ist.

(6)

Mephedron hat keine nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, es wird in der Union nicht als Arzneimittel verwendet und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu anderen rechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden kann.

(7)

Mephedron steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht bewertet worden. Elf Mitgliedstaaten unterwerfen Mephedron gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben. Zwei Mitgliedstaaten wenden aufgrund ihrer Arzneimittelvorschriften Kontrollmaßnahmen für Mephedron an.

(8)

Die Risikobewertung hat wenige wissenschaftliche Beweise erbracht; zur Bewertung des Gesamtrisikos von Mephedron für Gesundheit und Gesellschaft bedarf es weiterer Untersuchungen. Wegen der aufputschenden Eigenschaften, des Abhängigkeitspotenzials, der möglichen Attraktivität, der Gesundheitsrisiken, des fehlenden medizinischen Nutzens und der daraus folgenden Notwendigkeit, mit Vorsicht vorzugehen, sollte Mephedron jedoch Kontrollmaßnahmen unterworfen werden.

(9)

Da elf Mitgliedstaaten bereits Kontrollmaßnahmen für Mephedron eingeführt haben, kann die unionsweite Einführung solcher Maßnahmen dazu beitragen, Probleme bei der internationalen Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 4-Methylmethcathinon (Mephedron) Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2010

über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8482)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2010/760/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf den Antrag der Regierung Ungarns vom 2. Juni 2010 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hochwasser ist eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

(2)

Damit die Kommission angemessen über die Verwendung der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Waren informiert wird, muss die Regierung Ungarns mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass diese Waren zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(3)

Außerdem sollte die Kommission über Umfang und Art der Einfuhren informiert werden.

(4)

Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen ungarischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Hochwassers vom Frühjahr 2010 in Ungarn unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.

(2)   Waren, die von den Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt wurden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.

Artikel 2

Die Regierung Ungarns übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Artikel 3

Die Regierung Ungarns informiert die Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen gemäß Artikel 1 abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.

Artikel 4

Die Regierung Ungarns informiert die Kommission bis spätestens 31. Januar 2011 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 5

Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 1. Mai 2010 und bis spätestens 31. Dezember 2010 getätigt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2010

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.


8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich genehmigter nationaler Maßnahmen Ungarns und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8617)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/761/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten dem Inverkehrbringen und der Einfuhr von Sendungen mit diesen Tieren Beschränkungen auferlegen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten, darunter die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) zu verhindern, sofern die Mitgliedstaaten nachgewiesen haben, dass sie oder bestimmte abgegrenzte Gebiete von der fraglichen Krankheit frei sind („seuchenfreie Gebiete“) oder dass sie ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um diese Seuchenfreiheit zu erreichen.

(2)

In Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU sind die seuchenfreien Gebiete und in Anhang II die Gebiete mit genehmigten Tilgungsprogrammen aufgeführt.

(3)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU ist Großbritannien als Gebiet des Vereinigten Königreichs mit einem genehmigten Programm zur Tilgung von SVC aufgeführt. Der Mitgliedstaat hat jetzt Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen ist und dass Großbritannien als frei von SVC angesehen und hinsichtlich dieser Krankheit in Anhang I anstatt in Anhang II des genannten Beschlusses aufgenommen werden sollte.

(4)

Ungarn hat der Kommission Anträge zur Genehmigung nationaler Maßnahmen hinsichtlich SVC vorgelegt. Ungarn hat in den letzten beiden Jahren die Seuche auch gezielt überwacht und somit nachgewiesen, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet frei von SVC ist. Daher sollte Ungarn in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von SVC aufgenommen werden.

(5)

Daher sollten die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EG erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/221/EU erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Gebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Nordirlands; Hoheitsgebiete Jerseys und der Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Luttojoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Gebiete mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Großbritannien

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets


Berichtigungen

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/50


Berichtigung der Richtlinie 2010/89/EU der Kommission vom 6. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinmerac und zur Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 7. Dezember 2010 )

Im Titel auf dem Deckblatt und auf Seite 3, sowie in der Schlussformel auf Seite 5:

anstatt:

„6. November 2010“

muss es heißen:

„6. Dezember 2010“.