ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
24. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/706/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1076/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1077/2010 der Kommission vom 23. November 2010 über ein Fangverbot für Scholle im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1078/2010 der Kommission vom 23. November 2010 über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

7

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1079/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter ( 1 )

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/707/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

46

 

 

2010/708/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. November 2010 zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds und zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

52

 

 

2010/709/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961)  ( 1 )

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Juni 2010

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Europäischen Union

(2010/706/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. November 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Georgien Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 25. November 2009 paraphiert.

(2)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss des Abkommen veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1076/2010 DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Gleichtaktdrossel) mit Abmessungen etwa 3 × 3 × 2 cm (einschließlich Bodenplatte), bestehend aus zwei Spulen mit Wicklungen aus isoliertem Kupferdraht um einen ringförmigen Ferritkern, im Verhältnis 1:1.

Der Gegentaktstrom (Signal), der die Spulen gegensinnig durchfließt, erzeugt gleiche und entgegengesetzte Magnetfelder, die einander aufheben. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine Nullimpedanz des Gegentaktstromes, der unverändert durchfließen kann.

Der Gleichtaktstrom (Störung), der die Spulen gleichsinnig durchfließt, erzeugt gleiche und gleichphasige Magnetfelder, die sich addieren. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine hohe Impedanz für Gleichtaktstrom, der sie gedrosselt durchfließt.

8504 50 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 50 und 8504 50 95.

Eine Einreihung in die Unterposition 8504 31 als anderer Transformator ist ausgeschlossen, da die Ware zwar in der Art eines Transformators konstruiert ist, nicht aber Wechselstrom in eine andere Form von Wechselstrom umwandeln kann. Die Ware überträgt lediglich Wechselstrom im Verhältnis 1:1 (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 8504).

Von ihrer Funktion her ist die Ware eine Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule der Unterposition 8504 50, denn sie begrenzt oder verhindert das Fließen von Gleichtaktstrom (Störung), während Gegentaktstrom (Signal) sie unverändert durchfließt.

Die Ware ist daher als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in den KN-Code 8504 50 95 einzureihen.


24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2010 DER KOMMISSION

vom 23. November 2010

über ein Fangverbot für Scholle im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

38/T&Q

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

PLE/03AN.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

Skagerrak

Zeitpunkt

18.9.2010


24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1078/2010 DER KOMMISSION

vom 23. November 2010

über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

10/T&Q

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

29.5.2010


24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 1079/2010 DER KOMMISSION

vom 23. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,4

EC

92,0

IL

95,1

MA

70,3

MK

57,4

ZZ

72,6

0707 00 05

AL

54,8

EG

150,8

JO

182,1

TR

68,3

ZZ

114,0

0709 90 70

MA

68,2

TR

104,9

ZZ

86,6

0805 20 10

MA

69,9

ZA

141,4

ZZ

105,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

60,1

IL

75,7

MA

61,9

TR

65,6

UY

58,1

ZZ

64,3

0805 50 10

AR

51,5

CL

79,2

MA

68,0

TR

63,7

UY

57,1

ZA

51,7

ZZ

61,9

0808 10 80

AR

83,1

AU

167,8

BR

49,6

CA

113,1

CL

74,6

CN

66,3

MK

24,7

NZ

99,3

US

123,0

ZA

104,4

ZZ

90,6

0808 20 50

CL

78,3

CN

105,1

US

160,9

ZZ

114,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/11


RICHTLINIE 2010/80/EU DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde.

(2)

Am 15. Februar 2010 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an (2).

(3)

Es ist daher erforderlich, den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG, der die Liste der Verteidigungsgüter enthält, zu ändern.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Diese Rechtsvorschriften gelten ab dem 30. Juni 2012.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG

LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER

Anmerkung 1:

Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten „Begriffsbestimmungen“.

Anmerkung 2:

Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:

a.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,

b.

Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c.

Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.

b.

Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1.

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a.

Vollautomaten,

b.

Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);

c.

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d.

Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.

Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.

Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer ML3 erfasste Munition verschießen können.

Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.

Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke.

ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:

1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,

2.

Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.

Unternummer ML2a erfasst nicht handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.

b.

Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.

c.

Waffenzielgeräte;

d.

Lafetten, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen.

ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;

b.

Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition;

Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:

a.

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,

b.

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,

c.

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,

d.

abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

e.

Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

a.

Signalmunition,

b.

Vogelschreck-Munition

c.

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

ML4
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c.

a.

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML4a schließt ein:

a.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,

b.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

b.

Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke

2.

besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden, Zerstören, Beseitigen oder Orten einer der folgenden Waren:

a.

von Unternummer ML4a erfasste Waren oder

b.

unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);

Unternummer ML4b schließt ein:

a.

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,

b.

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.

c.

Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).

Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:

a.

mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:

1.

passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm

2.

aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar.

b.

Auswurfsysteme für Täuschkörper,

c.

Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken,

d.

eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:

a.

eine zivile Musterzulassung

b.

ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument,

2.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern,

3.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.

ML5
Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a.

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b.

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c.

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein.

d.

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung.

ML6
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, wie folgt:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a.

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.

b.

geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken.

Siehe auch Unternummer ML13a.

Unternummer ML6a schließt ein:

a.

Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,

b.

gepanzerte Fahrzeuge,

c.

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

d.

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:

a.

Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,

b.

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

c.

besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,

d.

Tarnbeleuchtung.

Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport.

ML7
Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a.

biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);

b.

chemische Kampfstoffe einschließlich:

1.

Nervenkampfstoffe:

a.

Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:

 

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8)

 

Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

b.

Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

c.

Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);

2.

Hautkampfstoffe:

a.

Schwefelloste, wie:

1.

2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),

2.

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

3.

Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),

4.

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),

5.

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),

6.

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),

7.

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr.142868-94-8),

8.

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),

9.

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);

b.

Lewisite, wie:

1.

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

2.

Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

3.

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);

c.

Stickstoffloste, wie:

1.

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),

2.

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr.51-75-2),

3.

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);

3.

Psychokampfstoffe, wie:

a.

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

4.

Entlaubungsmittel, wie:

a.

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

b.

2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));

c.

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1.

Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2.

Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5),

d.

„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),

3.

CN: ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),

5.

DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),

6.

MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);

Unternummer ML7d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.

e.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden,

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;

f.

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:

1.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

2.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;

Unternummer ML7f1 schließt ein:

a.

Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen,

b.

Schutzkleidung.

Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

g.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

h.

„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

i.

„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:

1.

„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,

2.

biologische Systeme wie folgt: „Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten.

Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:

a.

Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) — siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,

b.

Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

c.

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

d.

Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) — siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,

e.

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),

f.

nicht belegt seit 2004,

g.

Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),

h.

Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

i.

Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

j.

Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

k.

Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

l.

Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

m.

Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

n.

Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

o.

Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

p.

Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) — siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU.

Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

ML8
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.

Zu Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU.

1.

Mischung im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.

2.

Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).

a.

„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

2.

BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

3.

CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),

4.

CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr.135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen „Vorprodukte“),

5.

CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

6.

DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylene, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),

7.

DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

8.

DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

9.

DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),

10.

DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),

11.

DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),

12.

Furazane wie folgt:

a.

DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

b.

DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

13.

HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

a.

HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),

b.

Difluoramin-Analoge des HMX,

c.

K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),

14.

HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

15.

HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

16.

Imidazole wie folgt:

a.

BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),

b.

DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

c.

FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

d.

NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

e.

PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

17.

NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),

18.

NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),

19.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

20.

PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

21.

RDX und RDX-Derivate wie folgt:

a.

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),

b.

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

22.

TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

23.

TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen „Vorprodukte“),

24.

TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),

25.

Tetrazole wie folgt:

a.

NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

b.

NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

26.

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),

27.

TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen „Vorprodukte“),

28.

TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Untemummer ML8g2 für dessen „Vorprodukte“),

29.

TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr.55510-03-7),

30.

TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),

31.

Triazine wie folgt:

a.

DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),

b.

NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

32.

Triazole wie folgt:

a.

5-Azido-2-nitrotriazol,

b.

ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

c.

ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

d.

BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

e.

DBT (3,3′-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),

f.

DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

g.

NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid) (CAS-Nr. 75393-84-9),

h.

NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

i.

PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

j.

TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),

33.

nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte Explosivstoffe mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.

Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder

b.

Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

34.

nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte organische Explosivstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Sie ergeben einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) und

b.

sie bleiben bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil;

b.

„Treibstoffe“ wie folgt:

1.

alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,

2.

alle Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

3.

„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,

4.

„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,

5.

elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (– 40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,

6.

andere „Treibstoffe“, die von Unternummer ML8a erfasste Substanzen enthalten,

7.

„Treibstoffe“ nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders entwickelt für militärische Zwecke;

c.

„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:

1.

Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,

2.

Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

3.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr.17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,

4.

Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):

a.

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,

b.

Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

c.

symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

d.

unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

5.

metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:

a.

Metalle wie folgt und Mischungen daraus:

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 μm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

b.

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

6.

militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1-, M2-, M3-Verdicker,

7.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,

8.

kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,

9.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65 - 1,68;

Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.

Unternummer ML8c4a erfasst nicht Mischungen mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.

Unternummer ML8c5 erfasst Explosivstoffe und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle oder Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).

d.

Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),

2.

AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

3.

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

a.

sonstige Halogene,

b.

Sauerstoff

c.

Stickstoff,

Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2). Siehe Nummer 1C238 der Dual-Use-Liste der EU).

Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.

4.

DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),

5.

HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

6.

HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),

7.

HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

8.

Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

9.

Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

10.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Unternummer ML8d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

e.

Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:

1.

AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

2.

BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

3.

BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),

4.

BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),

5.

BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen „Vorprodukte“),

6.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke und eine der folgenden Stoffgruppen enthaltend:

a.

Nitrogruppen,

b.

Azidogruppen,

c.

Nitratgruppen,

d.

Nitrazagruppen oder

e.

Difluoroaminogruppen,

7.

FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,

8.

FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),

9.

FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

10.

FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

11.

GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,

12.

HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

13.

Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:

a.

Polyepichlorhydrindiol,

b.

Polyepichlorhydrintriol,

14.

NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8,85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),

15.

PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

16.

Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),

17.

Polynitroorthocarbonate,

18.

TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

f.

„Additive“ wie folgt:

1.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

2.

BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),

3.

BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

4.

Ferrocen-Derivate wie folgt:

a.

Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

b.

Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),

c.

Ferrocencarbonsäuren,

d.

n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),

e.

andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

5.

Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

6.

Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

7.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

8.

Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

9.

Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

10.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

11.

MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,

12.

Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

13.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

14.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

15.

metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:

a.

Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),

b.

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophos-phat (KR3538),

c.

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

16.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

17.

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

18.

Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

19.

superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,

20.

TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,

21.

TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,

22.

TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

g.

„Vorprodukte“ wie folgt:

Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

1.

BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

2.

Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),

3.

HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

4.

TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe auch Unternummer ML8a4) (CAS-Nr. 182763-60-6),

5.

TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

6.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),

7.

1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer MLa23),

8.

1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5);

Nicht belegt seit 2009.

Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:

a.

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b.

Schwarzpulver,

c.

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d.

Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),

e.

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f.

Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),

g.

Tetranitronaphthalin,

h.

Trinitroanisol,

i.

Trinitronaphthalin,

j.

Trinitroxylol,

k.

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l.

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m.

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n.

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o.

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p.

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q.

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r.

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s.

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t.

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u.

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),

v.

2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),

w.

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

x.

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y.

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z.

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa.

2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),

bb.

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc.

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),

dd.

Nitroguanidin (CAS-Nr. 556-88-7) (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU).

ML9
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a.

Schiffe und Bestandteile, wie folgt:

1.

Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen:

a.

automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder „Montagen“ oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;

Der Begriff „Montagen“ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.

b.

Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind;

c.

beide folgenden Ausstattungen:

1.

„ABC-Schutz“

2.

„Pre-wet- oder Wash-Down-System“, konstruiert für Dekontaminationszwecke,

1.

„ABC-Schutz“ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.

2.

„Pre-wet- oder Wash-Down System“ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.

d.

Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.

„ABC-Schutz“;

2.

Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,

3.

Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind,

4.

eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren,

b.

Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Leistung größer/gleich 1,12 MW (1 500 PS)

b.

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),

b.

schnell umsteuerbar,

c.

flüssigkeitsgekühlt

d.

vollständig gekapselt,

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS)

b.

nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;

4.

„außenluftunabhängige Antriebssysteme“ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Ein „außenluftunabhängiger Antrieb“ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer ML9b4 schließt ein „außenluftunabhängiger Antrieb“ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c.

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

d.

U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

e.

nicht belegt seit 2003;

f.

Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“-Strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

g.

geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:

1.

aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,

2.

aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung

3.

Schwingungsunterdrückung.

ML10
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a.

Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b.

andere „Luftfahrzeuge“ und ‚Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘‘, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c.

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles — RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“,

2.

zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,

3.

zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

d.

Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e.

Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f.

Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;

g.

militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;

h.

Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Fallschirme, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst,

2.

Paragleiter,

3.

Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i.

automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.

Unternummer ML10b erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind,

b.

zugelassen von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung.

Unternummer ML10d erfasst nicht:

a.

Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,

b.

Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind.

Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

ML11
Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Unternummer ML11a schließt folgende Ausrüstung ein:

a.

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,

b.

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

c.

elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

d.

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,

e.

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,

f.

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,

g.

Lenk- und Navigationsausrüstung,

h.

digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,

i.

digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,

j.

„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.

„Software“ in Verbindung mit militärischen „Software“-definierten Funkgeräten (SDR): Siehe Nummer ML21.

b.

Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).

ML12
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b.

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.

Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a.

Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,

b.

Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,

c.

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d.

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:

a.

elektromagnetisch,

b.

elektrothermisch,

c.

Plasmaantrieb,

d.

Leichtgasantrieb oder

e.

chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

ML13
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a.

Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

2.

geeignet für militärische Zwecke;

b.

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c.

Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;

d.

Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden.

Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.

Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.

„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.

ML14
„Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Der Begriff „spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

ML15
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a.

Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b.

Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c.

Bildverstärkerausrüstung;

d.

Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e.

Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f.

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.

Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

In Nummer ML 15 schließt der Begriff „besonders konstruierte Bestandteile“ folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

a.

IR-Bildwandlerröhren,

b.

Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),

c.

Mikrokanalplatten,

d.

Restlichtfernsehkameraröhren,

e.

Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),

f.

pyroelektrische Fernsehkameraröhren,

g.

Kühler für Bildsysteme,

h.

fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 μs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

i.

faseroptische Bildinverter,

j.

Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: Siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.

Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.

ML16
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

ML17
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1.

Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),

2.

besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,

3.

Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;

b.

Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c.

Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;

d.

Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e.

„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C)

3.

besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);

Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.

f.

„Bibliotheken“ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;

g.

nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder „geänderte“ Bestandteile;

h.

Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;

i.

Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;

j.

mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder „geändert“ zur Wartung militärischer Ausrüstung;

k.

mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke;

l.

Container, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke;

m.

Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n.

Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren;

o.

Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

p.

„Brennstoffzellen“, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke.

1.

„Bibliothek“ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

2.

„Geändert“ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

ML18
Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.

besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b.

besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

„Herstellung“ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.

Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:

a.

kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,

b.

Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW (400 PS),

2.

Nutzlast größer/gleich 113 kg

3.

Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg,

c.

Trockenpressen,

d.

Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,

e.

Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,

f.

Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

g.

Stetigmischer für Festtreibstoffe,

h.

Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,

i.

Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten Metallpulvern,

j.

Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.

ML19
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.

„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b.

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c.

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d.

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

e.

physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

f.

Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

a.

„Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,

b.

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,

c.

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:

a.

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

b.

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

c.

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung

d.

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,

e.

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

f.

anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

g.

Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,

h.

„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

i.

Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

j.

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,

k.

„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

ML20
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen;

Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b.

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzigen supraleitenden Baugruppen im Generator sind.

ML21
„Software“ wie folgt:

a.

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

b.

spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:

1.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,

2.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,

3.

„Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,

4.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);

c.

„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

ML22
„Technologie“ wie folgt:

a.

„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;

b.

„Technologie“ wie folgt:

1.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,

2.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,

3.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7g erfasst werden,

4.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Biopolymeren“ oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer ML7h erfasst werden,

5.

„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

Nummer ML22 erfasst nicht:

a.

„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,

b.

„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt,

c.

„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in (englischer) alphabetischer Reihenfolge.

Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste.

Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in „einfachen Anführungszeichen“ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung.

ML7   „Für den Kriegsgebrauch“ (adapted for use in war)

Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.

ML8   „Additive“ (additives)

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

ML8, 9, 10   „Luftfahrzeug“ (aircraft)

Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

ML11   „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (Automated Command and Control Systems)

Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.

ML22   „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)

Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

ML7, 22   „Biokatalysatoren“ (biocatalysts)

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

ML7, 22   „Biopolymere“ (biopolymers)

Biologische Makromoleküle wie folgt:

a.

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,

b.

monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper,

c.

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

1.

„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

2.

„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

3.

„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.

4.

„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.

ML10   „Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)

Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.

ML21, 22   „Entwicklung“ (development)

Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

ML17   „Endeffektoren“ (end-effectors)

Umfassen Greifer, aktive Werkzeugeinheiten und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

„Aktive Werkzeugeinheit“ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

ML4, 8   „Energetische Materialien“ (energetic materials)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

ML8, 18   „Explosivstoffe“ (explosives)

Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.

ML7   „Expressions-Vektoren“ (expression vectors)

Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

ML17   „Brennstoffzelle“

Ein elektrochemisches Bauelement, das chemische Energie durch Verbrennung eines Brennstoffs aus einer externen Quelle direkt in Gleichstrom umwandelt.

ML13   „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)

Umfassen:

a.

endlose Einzelfäden (monofilaments),

b.

endlose Garne und Faserbündel (rovings),

c.

Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,

d.

geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,

e.

frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,

f.

Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

ML15   „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)

Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

ML22   „Allgemein zugänglich“ (in the public domain)

Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.

Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.

ML5, 19   „Laser“ (laser)

Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.

ML10   „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter als Luft“ (lighter-than-air-vehicles)

Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.

ML17   „Kernreaktor“ (nuclear reactor)

Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

ML8   „Vorprodukte“ (precursors)

Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

ML21, 22   „Herstellung“ (production)

Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

ML8   „Treibstoffe“ (propellants)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

ML4, 8   „Pyrotechnika“ (pyrotechnics)

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

ML22   „Unverzichtbar“ (required)

Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

ML7   „Reizstoffe“ (riot control agents)

Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)

ML17   „Roboter“ (robot)

Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a.

multifunktional,

b.

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c.

mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können,

d.

mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.

Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:

1.

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,

2.

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,

3.

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,

4.

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,

5.

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

ML21   „Software“ (software)

Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

ML19   „Weltraumgeeignet“ (space qualified)

Bezeichnet Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

ML18, 20   „Supraleitend“ (superconductive)

Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule’sche Erwärmung übertragen.

Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

ML22   „Technologie“ (technology)

Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.

1.

„Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

2.

„Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen“ einbeziehen.

ML21, 22   „Verwendung“ (use)

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.


BESCHLÜSSE

24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/46


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2010

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2010/707/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 AEUV im Rat, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

(2)

Artikel 3 Absatz 3 EUV besagt, dass die Union nach Vollbeschäftigung strebt, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und Sozialschutz fördert; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. In Artikel 8 AEUV heißt es, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Nach Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung.

(3)

Nach dem AEUV verabschiedet der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien und Grundzüge der Wirtschaftspolitik, an denen die Mitgliedstaaten ihre Politik ausrichten sollen.

(4)

Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels, der ökologischen Herausforderungen und der Bevölkerungsalterung ihre Erwerbsbeteiligung sowie ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und zugleich den sozialen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.

(5)

Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat mit seiner Entscheidung 2005/600/EG (5) Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese mit seiner Entscheidung 2008/618/EG (6) überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die Union insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinandergriffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen.

(6)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, brachte einen beträchtlichen Verlust von Arbeitsplätzen und einen starken Rückgang des Produktionspotenzials mit sich und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Union greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Wirtschafts- und Beschäftigungsleistung der Mitgliedstaaten miteinander verflochten ist.

(7)

Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die „Strategie Europa 2020“, zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — ausrichtet; auch das Handeln der Union richtet sich an ihnen aus. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen.

(8)

Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität, die Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Produktivität zu steigern, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden.

(9)

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Union Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d. h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Forschung und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und den Regelungsrahmen weiter zu verbessern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Union zu fördern. Die Reformen sollten die unternehmerische Tätigkeit und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern und dazu beitragen, kreative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung.

(10)

Mit den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem mit ihren Reformprogrammen, sollte ein nachhaltiges Wachstum angestrebt werden. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich grüner Technologien, eine energie- und ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen, was auch zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Aufhaltung des Verlusts der biologischen Vielfalt beitragen wird. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung grüner Arbeitsplätze fördern und den Unternehmen dabei helfen, ihre industrielle Basis zu modernisieren.

(11)

Mit den Maßnahmen der Union und den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten sollte darüber hinaus ein integratives Wachstum angestrebt werden. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen, und darüber hinaus Anreize für ein beschäftigungsförderndes Wachstum, das auf menschenwürdiger Arbeit basiert, schaffen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden, indem in erfolgreiche Beschäftigungsübergänge, die Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert wird, Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut werden sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung zur Verhinderung und Verringerung von Armut sichergestellt werden, wobei besonderes Augenmerk auf das Vorgehen gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit und auf die Verringerung von Armut in den Personenkreisen, die am stärksten von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich Kinder und junger Menschen, zu legen ist, während gleichzeitig an der vereinbarten Haushaltskonsolidierung festgehalten wird.

(12)

Eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen ist eine Voraussetzung dafür, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Eine deutliche Gleichstellungskomponente, die in alle relevanten Politikbereiche einfließt, ist daher entscheidend für die Umsetzung sämtlicher Aspekte der Leitlinien in den Mitgliedstaaten. Es sollten Bedingungen geschaffen werden, die der Bereitstellung angemessener, erschwinglicher und qualitativ hochwertiger Betreuungsdienste für Kinder im Vorschulalter förderlich sind. Der Grundsatz, dass männliche und weibliche Arbeitnehmer das gleiche Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit erhalten, sollte Anwendung finden.

(13)

Die Strukturreformen der Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren Europas neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern.

(14)

Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union in vollem Umfang und rechtzeitig umsetzen sollten, damit die positiven Ausstrahlungs-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen und die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie verfolgten Zielen leisten. Die Leitlinien bilden für die Mitgliedstaaten eine Richtschnur für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer nationalen Maßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie der EU. Bei der Festlegung ihrer eigenen nationalen Ziele und eventuellen Zwischenziele sollen sich die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie im Einklang mit ihren nationalen Beschlussfassungsverfahren — von den Kernzielen der Strategie Europa 2020, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind, leiten lassen. Dabei können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Bedarf die vom Beschäftigungsausschuss beziehungsweise vom Ausschuss für Sozialschutz ausgearbeiteten Indikatoren heranziehen. Bei dem beschäftigungspolitischen Kernziel wird das Augenmerk auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit von besonders schutzbedürftigen Personenkreisen, einschließlich junger Menschen, gelenkt.

(15)

Die Kohäsionspolitik und die zugehörigen Strukturfonds gehören zu einer Reihe von Hauptinstrumenten zur Verwirklichung der Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Mitgliedstaaten und in den Regionen. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 betont, wie wichtig es ist, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, um zum Erfolg der neuen Strategie Europa 2020 beizutragen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach diesen Leitlinien für eine wirksame Umsetzung ihrer Beschäftigungspolitik sorgen. Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 je nach Bedarf in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt, überwacht und evaluiert werden, die zudem in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten.

(17)

Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (7) beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

(18)

Diese neuen integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet, damit sich auf diese Weise ein in sich stimmiges Bündel von Empfehlungen ergibt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Europäische Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(19)

Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten die Fortschritte bei den beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat überwachen. Dabei sollten insbesondere die Maßnahmen der offenen Koordinierungsmethode in den Bereichen Beschäftigung sowie Sozialschutz und soziale Eingliederung herangezogen werden. Darüber hinaus sollte der Beschäftigungsausschuss — auch im Bereich Bildungswesen — enge Kontakte mit anderen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates pflegen.

(20)

Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen, sollten sie bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen.

Artikel 2

Die Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. MILQUET


(1)  Stellungnahme vom 8. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(6)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.

(7)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

Leitlinie 7:   Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der Arbeitsplatzqualität

Aktivierung ist ein wesentliches Element für die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Europäischen Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen EU-Fonds in geeigneter Weise dazu nutzen, die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarkts, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken und zugleich die strukturelle Arbeitslosigkeit abzubauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und verlässlichen vertraglichen Vereinbarungen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangem Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung der Übergänge auf dem Arbeitsmarkt einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche. Zusammen mit den Sozialpartnern sollte auch der internen Flexicurity am Arbeitsplatz angemessene Beachtung geschenkt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarkts mit Maßnahmen zur Überwindung prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Das Thema Qualität der Arbeitsplätze und Beschäftigungsbedingungen sollte behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit vorgehen und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern. Ein angemessener Sozialversicherungsschutz sollte auch für Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und für Selbständige sichergestellt sein. Die Arbeitsvermittlungsdienste spielen eine wichtige Rolle bei Aktivierung und Anpassung an die Arbeitsmarkterfordernisse; ihr Angebot sollte daher um frühzeitige personalisierte Dienstleistungen und aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen erweitert werden. Diese Dienstleistungen und Maßnahmen sollten allen offen stehen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen und Personen, die dem Arbeitsmarkt besonders fern stehen.

Maßnahmen, die bewirken, dass Arbeit sich lohnt, sind weiterhin wichtig. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik dafür eintreten, dass die richtigen Rahmenbedingungen bestehen, so dass die Ergebnisse von Lohnverhandlungen und die Entwicklung der Arbeitskosten mit den Trends bei Preisstabilität und Produktivität in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten, um die Erwerbsbeteiligungsquote zu erhöhen und die Nachfrage nach Arbeitskräften zu steigern. Sie sollten das aktive Altern, die Gleichstellung der Geschlechter, auch die gleiche Entlohnung, sowie die Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders gefährdeten Personengruppen fördern. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Frauen, ausgerichtet sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in allen Bereichen, einschließlich der „grünen“ Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen, Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern.

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und gering qualifizierte Arbeitskräfte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden.

Leitlinie 8:   Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung des lebenslangen Lernens

Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen für Menschen mit und ohne Beschäftigung ergänzt werden, so dass gewährleistet ist, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Umschulung oder Höherqualifizierung erhält und Geschlechterstereotypen überwunden werden; hinzukommen müssen auch Angebote des zweiten Bildungswegs sowie eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen und den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen zur Unterstützung von Kreativität, Innovation und Unternehmertum fördern. Die Anstrengungen sollten sich vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau oder mit nicht mehr benötigten Fähigkeiten zu unterstützen, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen und die Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher und Frauen im wissenschaftlichen, mathematischen und technischen Bereich, zu verbessern.

Im Zusammenwirken mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Bildungs- und Berufsberatung ausbauen. Diese Verbesserungen sollten kombiniert werden mit der Bereitstellung systematischer Informationen über neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, der Förderung der unternehmerischen Initiative und einer verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelpersonen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um diesen Menschen dabei behilflich zu sein, eine erste Anstellung zu finden, Berufserfahrung zu sammeln oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, zu finden, und rasch intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden.

Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich höher qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die derzeitigen und — beispielsweise in der emissionsarmen und Ressourcen schonenden Wirtschaft — aufkommenden Arbeitsmarkterfordernisse beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den ESF und andere EU-Fonds in Anspruch nehmen. Maßnahmen zur Stimulierung der Nachfrage nach Arbeitskräften könnten die Investitionen in Humankapital ergänzen.

Leitlinie 9:   Steigerung der Qualität und Leistungsfähigkeit des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung oder zu einer gleichwertigen Bildung

Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte und der Gesellschaft als Ganzer zu reagieren. Im Einklang mit den Grundsätzen des lebenslangen Lernens sollten die Maßnahmen alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und auch das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigungsfähigkeit entsprechend den in Leitlinie 4 genannten Prioritäten. Die internationale Mobilität der Lehrenden und Lernenden sollte gefördert werden. Auch sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden, und der Ausbildung und der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrer sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertiger Bildung sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen treffen, um Schulabbrüchen vorzubeugen.

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Senkung der Schulabbrecherquoten auf unter 10 % und die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % (1).

Leitlinie 10:   Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut

Die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten ist ein wesentlicher Aspekt der integrierten Strategien der Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Verringerung der Armut und zur Förderung einer uneingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben. Hierzu sollten der Europäische Sozialfonds und andere EU-Fonds angemessen genutzt werden. Die Anstrengungen sollten sich darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang aller Bürger zu qualitativ hochwertigen, erschwinglichen und nachhaltigen Dienstleistungen, insbesondere im Sozialbereich, sichergestellt ist. Öffentliche Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4) spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Indem man den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft ermöglicht, die Teilnahme derjenigen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, am Erwerbsleben fördert und gleichzeitig verhindert, dass Menschen trotz Arbeit von Armut betroffen sind, wird ein Beitrag zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung geleistet. Dies würde die Verbesserung der Systeme der sozialen Sicherung, eine Politik des lebenslangen Lernens und umfassende aktive Eingliederungsstrategien erfordern, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen, wobei den Frauen dabei besonderes Augenmerk gelten sollte. Die Systeme der sozialen Sicherung einschließlich der Altersvorsorge und des Zugangs zum Gesundheitswesen sollten so ausgebaut werden, dass eine angemessene Einkommensstützung und ein angemessener Zugang zu Dienstleistungen — und somit der soziale Zusammenhalt — gewährleistet sind, die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und am Erwerbsleben gefördert wird.

Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist und Armut verringert wird, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten einschließlich der Roma, Menschen mit Behinderungen, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern. Sämtliche Maßnahmen sollten auch auf eine Förderung der Gleichstellung der Geschlechter abzielen.

Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung zu bewahren (2).


(1)  Der Europäische Rat betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen und zu verwirklichen.

(2)  Die Bevölkerungsgruppe wird als die Anzahl der Personen definiert, die nach drei Indikatoren (Armutsrisiko, materielle Deprivation, Erwerbslosenhaushalt) von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der am besten geeigneten Indikatoren und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und Prioritäten festzulegen.


24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2010

zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds und zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2010/708/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Johannes PEINSTEINER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Markus LINHART zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist ein Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ausscheidens von Frau Marianne FÜGL ist ein Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Dipl.-Ing. Markus LINHART, Bürgermeister von Bregenz,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Johannes PEINSTEINER, Bürgermeister von St. Wolfgang und Landtagsabgeordneter,

Herr Hannes WENINGER, Gemeinderat und Nationalratsabgeordneter.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


24.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2010

zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/709/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Kriterien für das EU-Umweltzeichen unter Beteiligung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) auszuarbeiten.

(2)

Im Hinblick auf die Akzeptanz der Regelung für das EU-Umweltzeichen bei der breiten Öffentlichkeit müssen Organisationen wie beispielsweise im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherorganisationen zusammen mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten als Interessengruppen Mitglieder des AUEU sein.

(3)

Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2) ist aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) eingesetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitglieder des AUEU werden von der Kommission ernannt.

(2)   Der AUEU setzt sich aus Vertretern der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats, Vertretern der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Vertretern der nachstehenden Organisationen zusammen:

a)

Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC);

b)

EUROCOOP;

c)

Europäisches Umweltbüro (EUB);

d)

Business Europe;

e)

Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME);

f)

EUROCOMMERCE.

(3)   Die Kommission kann die Zusammensetzung des AUEU gegebenenfalls ändern.

Artikel 3

(1)   Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.

(2)   Die Sitzungen des AUEU finden unter der Leitung seines Vorsitzes statt.

(3)   Der AUEU nimmt seine Geschäftsordnung in Absprache mit der Kommission an.

(4)   Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten für Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AUEU im Rahmen der für solche Ausgaben bereitgestellten jährlichen Haushaltsmittel.

Artikel 4

Die Entscheidung 2000/730/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2010.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.