ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.308.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2010/706/EU |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2010/707/EU |
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2010/708/EU |
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2010/709/EU |
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Beschluss der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 3. Juni 2010
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Europäischen Union
(2010/706/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. November 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Georgien Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 25. November 2009 paraphiert. |
(2) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. PÉREZ RUBALCABA
(1) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(2) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(3) Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss des Abkommen veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1076/2010 DER KOMMISSION
vom 22. November 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware (sog. Gleichtaktdrossel) mit Abmessungen etwa 3 × 3 × 2 cm (einschließlich Bodenplatte), bestehend aus zwei Spulen mit Wicklungen aus isoliertem Kupferdraht um einen ringförmigen Ferritkern, im Verhältnis 1:1. Der Gegentaktstrom (Signal), der die Spulen gegensinnig durchfließt, erzeugt gleiche und entgegengesetzte Magnetfelder, die einander aufheben. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine Nullimpedanz des Gegentaktstromes, der unverändert durchfließen kann. Der Gleichtaktstrom (Störung), der die Spulen gleichsinnig durchfließt, erzeugt gleiche und gleichphasige Magnetfelder, die sich addieren. Dadurch entsteht innerhalb der Ware eine hohe Impedanz für Gleichtaktstrom, der sie gedrosselt durchfließt. |
8504 50 95 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 50 und 8504 50 95. Eine Einreihung in die Unterposition 8504 31 als anderer Transformator ist ausgeschlossen, da die Ware zwar in der Art eines Transformators konstruiert ist, nicht aber Wechselstrom in eine andere Form von Wechselstrom umwandeln kann. Die Ware überträgt lediglich Wechselstrom im Verhältnis 1:1 (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 8504). Von ihrer Funktion her ist die Ware eine Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule der Unterposition 8504 50, denn sie begrenzt oder verhindert das Fließen von Gleichtaktstrom (Störung), während Gegentaktstrom (Signal) sie unverändert durchfließt. Die Ware ist daher als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in den KN-Code 8504 50 95 einzureihen. |
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2010 DER KOMMISSION
vom 23. November 2010
über ein Fangverbot für Scholle im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
ANHANG
Nr. |
38/T&Q |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
PLE/03AN. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
Skagerrak |
Zeitpunkt |
18.9.2010 |
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1078/2010 DER KOMMISSION
vom 23. November 2010
über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
ANHANG
Nr. |
10/T&Q |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
SRX/2AC4-C |
Art |
Rochen (Rajidae) |
Gebiet |
IIa und IV (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
29.5.2010 |
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1079/2010 DER KOMMISSION
vom 23. November 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. November 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
48,4 |
EC |
92,0 |
|
IL |
95,1 |
|
MA |
70,3 |
|
MK |
57,4 |
|
ZZ |
72,6 |
|
0707 00 05 |
AL |
54,8 |
EG |
150,8 |
|
JO |
182,1 |
|
TR |
68,3 |
|
ZZ |
114,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
68,2 |
TR |
104,9 |
|
ZZ |
86,6 |
|
0805 20 10 |
MA |
69,9 |
ZA |
141,4 |
|
ZZ |
105,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
HR |
60,1 |
IL |
75,7 |
|
MA |
61,9 |
|
TR |
65,6 |
|
UY |
58,1 |
|
ZZ |
64,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
51,5 |
CL |
79,2 |
|
MA |
68,0 |
|
TR |
63,7 |
|
UY |
57,1 |
|
ZA |
51,7 |
|
ZZ |
61,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
83,1 |
AU |
167,8 |
|
BR |
49,6 |
|
CA |
113,1 |
|
CL |
74,6 |
|
CN |
66,3 |
|
MK |
24,7 |
|
NZ |
99,3 |
|
US |
123,0 |
|
ZA |
104,4 |
|
ZZ |
90,6 |
|
0808 20 50 |
CL |
78,3 |
CN |
105,1 |
|
US |
160,9 |
|
ZZ |
114,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/11 |
RICHTLINIE 2010/80/EU DER KOMMISSION
vom 22. November 2010
zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde. |
(2) |
Am 15. Februar 2010 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an (2). |
(3) |
Es ist daher erforderlich, den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG, der die Liste der Verteidigungsgüter enthält, zu ändern. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG Bezug genommen wird — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Diese Rechtsvorschriften gelten ab dem 30. Juni 2012.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
ANHANG
LISTE DER VERTEIDIGUNGSGÜTER
Anmerkung 1: |
Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten „Begriffsbestimmungen“. |
Anmerkung 2: |
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
|
b. |
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
|
c. |
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; |
d. |
Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.
|
ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
|
b. |
Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
|
c. |
Waffenzielgeräte; |
d. |
Lafetten, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen. |
ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen; |
b. |
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition;
|
ML4
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. |
a. |
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
|
b. |
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c. |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
|
ML5
Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; |
b. |
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); |
c. |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
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d. |
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. |
ML6
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. |
b. |
geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken. |
Siehe auch Unternummer ML13a. |
Unternummer ML6a schließt ein:
|
Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:
|
Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport. |
ML7
Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a. |
biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); |
b. |
chemische Kampfstoffe einschließlich:
|
c. |
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
|
d. |
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
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e. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
f. |
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
|
g. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
|
h. |
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; |
i. |
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
|
Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
|
Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. |
ML8
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU. |
Zu Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU. |
1. |
Mischung im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss. |
2. |
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). |
a. |
„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
|
b. |
„Treibstoffe“ wie folgt:
|
c. |
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
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d. |
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
|
e. |
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
|
f. |
„Additive“ wie folgt:
|
g. |
„Vorprodukte“ wie folgt:
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Nicht belegt seit 2009. |
Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
|
ML9
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
|
b. |
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
|
c. |
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
d. |
U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
e. |
nicht belegt seit 2003; |
f. |
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
|
g. |
geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
|
ML10
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a. |
Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b. |
andere „Luftfahrzeuge“ und ‚Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘‘, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
c. |
unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
d. |
Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
e. |
Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
f. |
Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; |
g. |
militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“; |
h. |
Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
i. |
automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten. |
Unternummer ML10b erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Unternummer ML10d erfasst nicht:
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Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. |
ML11
Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
|
b. |
Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS). |
ML12
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b. |
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. |
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. |
Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
|
Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
|
ML13
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a. |
Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b. |
Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
c. |
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; |
d. |
Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). |
Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. |
Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. |
Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. |
Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU. |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. |
ML14
„Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Der Begriff „spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung“ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. |
Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. |
ML15
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; |
b. |
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; |
c. |
Bildverstärkerausrüstung; |
d. |
Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; |
e. |
Kartenbildradar-Sensorausrüstung; |
f. |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.
|
ML16
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.
ML17
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
|
b. |
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
c. |
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; |
d. |
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; |
e. |
„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
f. |
„Bibliotheken“ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird; |
g. |
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder „geänderte“ Bestandteile; |
h. |
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst; |
i. |
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“; |
j. |
mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder „geändert“ zur Wartung militärischer Ausrüstung; |
k. |
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke; |
l. |
Container, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke; |
m. |
Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
n. |
Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren; |
o. |
Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
p. |
„Brennstoffzellen“, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder „geändert“ für militärische Zwecke. |
1. |
„Bibliothek“ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. |
2. |
„Geändert“ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. |
ML18
Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a. |
besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b. |
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. |
„Herstellung“ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
|
ML19
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. |
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b. |
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
c. |
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
d. |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme; |
e. |
physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile; |
f. |
Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. |
Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
|
Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
|
ML20
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a. |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen;
|
b. |
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
|
ML21
„Software“ wie folgt:
a. |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden; |
b. |
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
|
c. |
„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
ML22
„Technologie“ wie folgt:
a. |
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist; |
b. |
„Technologie“ wie folgt:
|
„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. |
Nummer ML22 erfasst nicht:
|
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in (englischer) alphabetischer Reihenfolge.
Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. |
Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in „einfachen Anführungszeichen“ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung. |
ML7 „Für den Kriegsgebrauch“ (adapted for use in war)
Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
ML8 „Additive“ (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
ML8, 9, 10 „Luftfahrzeug“ (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
ML11 „Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (Automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
ML22 „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
ML7, 22 „Biokatalysatoren“ (biocatalysts)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
ML7, 22 „Biopolymere“ (biopolymers)
Biologische Makromoleküle wie folgt:
a. |
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, |
b. |
monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper, |
c. |
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren. |
1. |
„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. |
2. |
„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. |
3. |
„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. |
4. |
„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. |
ML10 „Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)
Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
ML21, 22 „Entwicklung“ (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
ML17 „Endeffektoren“ (end-effectors)
Umfassen Greifer, aktive Werkzeugeinheiten und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
„Aktive Werkzeugeinheit“ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
ML4, 8 „Energetische Materialien“ (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
ML8, 18 „Explosivstoffe“ (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
ML7 „Expressions-Vektoren“ (expression vectors)
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
ML17 „Brennstoffzelle“
Ein elektrochemisches Bauelement, das chemische Energie durch Verbrennung eines Brennstoffs aus einer externen Quelle direkt in Gleichstrom umwandelt.
ML13 „Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
a. |
endlose Einzelfäden (monofilaments), |
b. |
endlose Garne und Faserbündel (rovings), |
c. |
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren, |
d. |
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese, |
e. |
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge, |
f. |
Pulpe aus aromatischen Polyamiden. |
ML15 „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
ML22 „Allgemein zugänglich“ (in the public domain)
Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.
Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf. |
ML5, 19 „Laser“ (laser)
Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
ML10 „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter als Luft“ (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
ML17 „Kernreaktor“ (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
ML8 „Vorprodukte“ (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
ML21, 22 „Herstellung“ (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
ML8 „Treibstoffe“ (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
ML4, 8 „Pyrotechnika“ (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
ML22 „Unverzichtbar“ (required)
Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
ML7 „Reizstoffe“ (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)
ML17 „Roboter“ (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a. |
multifunktional, |
b. |
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, |
c. |
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, |
d. |
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. |
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
|
ML21 „Software“ (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
ML19 „Weltraumgeeignet“ (space qualified)
Bezeichnet Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.
ML18, 20 „Supraleitend“ (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule’sche Erwärmung übertragen.
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
ML22 „Technologie“ (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Unterlagen oder technischer Unterstützung verkörpert.
1. |
„Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. |
2. |
„Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen“ einbeziehen. |
ML21, 22 „Verwendung“ (use)
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
BESCHLÜSSE
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/46 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Oktober 2010
über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
(2010/707/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 AEUV im Rat, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden. |
(2) |
Artikel 3 Absatz 3 EUV besagt, dass die Union nach Vollbeschäftigung strebt, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und Sozialschutz fördert; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. In Artikel 8 AEUV heißt es, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Nach Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung. |
(3) |
Nach dem AEUV verabschiedet der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien und Grundzüge der Wirtschaftspolitik, an denen die Mitgliedstaaten ihre Politik ausrichten sollen. |
(4) |
Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels, der ökologischen Herausforderungen und der Bevölkerungsalterung ihre Erwerbsbeteiligung sowie ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und zugleich den sozialen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden. |
(5) |
Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat mit seiner Entscheidung 2005/600/EG (5) Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese mit seiner Entscheidung 2008/618/EG (6) überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die Union insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinandergriffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen. |
(6) |
Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, brachte einen beträchtlichen Verlust von Arbeitsplätzen und einen starken Rückgang des Produktionspotenzials mit sich und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Union greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Wirtschafts- und Beschäftigungsleistung der Mitgliedstaaten miteinander verflochten ist. |
(7) |
Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die „Strategie Europa 2020“, zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — ausrichtet; auch das Handeln der Union richtet sich an ihnen aus. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen. |
(8) |
Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität, die Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Produktivität zu steigern, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden. |
(9) |
Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Union Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d. h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Forschung und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und den Regelungsrahmen weiter zu verbessern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Union zu fördern. Die Reformen sollten die unternehmerische Tätigkeit und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern und dazu beitragen, kreative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung. |
(10) |
Mit den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem mit ihren Reformprogrammen, sollte ein nachhaltiges Wachstum angestrebt werden. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich grüner Technologien, eine energie- und ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen, was auch zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Aufhaltung des Verlusts der biologischen Vielfalt beitragen wird. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung grüner Arbeitsplätze fördern und den Unternehmen dabei helfen, ihre industrielle Basis zu modernisieren. |
(11) |
Mit den Maßnahmen der Union und den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten sollte darüber hinaus ein integratives Wachstum angestrebt werden. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen, und darüber hinaus Anreize für ein beschäftigungsförderndes Wachstum, das auf menschenwürdiger Arbeit basiert, schaffen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden, indem in erfolgreiche Beschäftigungsübergänge, die Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert wird, Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut werden sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung zur Verhinderung und Verringerung von Armut sichergestellt werden, wobei besonderes Augenmerk auf das Vorgehen gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit und auf die Verringerung von Armut in den Personenkreisen, die am stärksten von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich Kinder und junger Menschen, zu legen ist, während gleichzeitig an der vereinbarten Haushaltskonsolidierung festgehalten wird. |
(12) |
Eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen ist eine Voraussetzung dafür, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Eine deutliche Gleichstellungskomponente, die in alle relevanten Politikbereiche einfließt, ist daher entscheidend für die Umsetzung sämtlicher Aspekte der Leitlinien in den Mitgliedstaaten. Es sollten Bedingungen geschaffen werden, die der Bereitstellung angemessener, erschwinglicher und qualitativ hochwertiger Betreuungsdienste für Kinder im Vorschulalter förderlich sind. Der Grundsatz, dass männliche und weibliche Arbeitnehmer das gleiche Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit erhalten, sollte Anwendung finden. |
(13) |
Die Strukturreformen der Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren Europas neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern. |
(14) |
Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union in vollem Umfang und rechtzeitig umsetzen sollten, damit die positiven Ausstrahlungs-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen und die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie verfolgten Zielen leisten. Die Leitlinien bilden für die Mitgliedstaaten eine Richtschnur für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer nationalen Maßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie der EU. Bei der Festlegung ihrer eigenen nationalen Ziele und eventuellen Zwischenziele sollen sich die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie im Einklang mit ihren nationalen Beschlussfassungsverfahren — von den Kernzielen der Strategie Europa 2020, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind, leiten lassen. Dabei können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Bedarf die vom Beschäftigungsausschuss beziehungsweise vom Ausschuss für Sozialschutz ausgearbeiteten Indikatoren heranziehen. Bei dem beschäftigungspolitischen Kernziel wird das Augenmerk auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit von besonders schutzbedürftigen Personenkreisen, einschließlich junger Menschen, gelenkt. |
(15) |
Die Kohäsionspolitik und die zugehörigen Strukturfonds gehören zu einer Reihe von Hauptinstrumenten zur Verwirklichung der Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Mitgliedstaaten und in den Regionen. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 betont, wie wichtig es ist, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, um zum Erfolg der neuen Strategie Europa 2020 beizutragen. |
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach diesen Leitlinien für eine wirksame Umsetzung ihrer Beschäftigungspolitik sorgen. Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 je nach Bedarf in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt, überwacht und evaluiert werden, die zudem in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten. |
(17) |
Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (7) beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020. |
(18) |
Diese neuen integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet, damit sich auf diese Weise ein in sich stimmiges Bündel von Empfehlungen ergibt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Europäische Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln. |
(19) |
Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten die Fortschritte bei den beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat überwachen. Dabei sollten insbesondere die Maßnahmen der offenen Koordinierungsmethode in den Bereichen Beschäftigung sowie Sozialschutz und soziale Eingliederung herangezogen werden. Darüber hinaus sollte der Beschäftigungsausschuss — auch im Bereich Bildungswesen — enge Kontakte mit anderen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates pflegen. |
(20) |
Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen, sollten sie bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen.
Artikel 2
Die Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. MILQUET
(1) Stellungnahme vom 8. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 27. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(5) ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.
(6) ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.
(7) ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.
ANHANG
LEITLINIEN FÜR BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN
Leitlinie 7: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der Arbeitsplatzqualität
Aktivierung ist ein wesentliches Element für die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Europäischen Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen EU-Fonds in geeigneter Weise dazu nutzen, die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarkts, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken und zugleich die strukturelle Arbeitslosigkeit abzubauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und verlässlichen vertraglichen Vereinbarungen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangem Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung der Übergänge auf dem Arbeitsmarkt einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche. Zusammen mit den Sozialpartnern sollte auch der internen Flexicurity am Arbeitsplatz angemessene Beachtung geschenkt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarkts mit Maßnahmen zur Überwindung prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Das Thema Qualität der Arbeitsplätze und Beschäftigungsbedingungen sollte behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit vorgehen und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern. Ein angemessener Sozialversicherungsschutz sollte auch für Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und für Selbständige sichergestellt sein. Die Arbeitsvermittlungsdienste spielen eine wichtige Rolle bei Aktivierung und Anpassung an die Arbeitsmarkterfordernisse; ihr Angebot sollte daher um frühzeitige personalisierte Dienstleistungen und aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen erweitert werden. Diese Dienstleistungen und Maßnahmen sollten allen offen stehen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen und Personen, die dem Arbeitsmarkt besonders fern stehen.
Maßnahmen, die bewirken, dass Arbeit sich lohnt, sind weiterhin wichtig. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik dafür eintreten, dass die richtigen Rahmenbedingungen bestehen, so dass die Ergebnisse von Lohnverhandlungen und die Entwicklung der Arbeitskosten mit den Trends bei Preisstabilität und Produktivität in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten, um die Erwerbsbeteiligungsquote zu erhöhen und die Nachfrage nach Arbeitskräften zu steigern. Sie sollten das aktive Altern, die Gleichstellung der Geschlechter, auch die gleiche Entlohnung, sowie die Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders gefährdeten Personengruppen fördern. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Frauen, ausgerichtet sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in allen Bereichen, einschließlich der „grünen“ Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen, Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern.
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und gering qualifizierte Arbeitskräfte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden.
Leitlinie 8: Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung des lebenslangen Lernens
Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen für Menschen mit und ohne Beschäftigung ergänzt werden, so dass gewährleistet ist, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Umschulung oder Höherqualifizierung erhält und Geschlechterstereotypen überwunden werden; hinzukommen müssen auch Angebote des zweiten Bildungswegs sowie eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen und den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen zur Unterstützung von Kreativität, Innovation und Unternehmertum fördern. Die Anstrengungen sollten sich vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau oder mit nicht mehr benötigten Fähigkeiten zu unterstützen, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen und die Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher und Frauen im wissenschaftlichen, mathematischen und technischen Bereich, zu verbessern.
Im Zusammenwirken mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Bildungs- und Berufsberatung ausbauen. Diese Verbesserungen sollten kombiniert werden mit der Bereitstellung systematischer Informationen über neue Arbeitsplatzangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten, der Förderung der unternehmerischen Initiative und einer verbesserte Antizipation künftiger Qualifikationsanforderungen. Investitionen in die Entwicklung der Humanressourcen, Höherqualifizierung und die Beteiligung an Systemen des lebenslangen Lernens sollten durch gemeinsame finanzielle Beiträge von Regierungen, Einzelpersonen und Arbeitgebern gefördert werden. Zur Unterstützung junger Menschen, insbesondere derjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern Programme auflegen, um diesen Menschen dabei behilflich zu sein, eine erste Anstellung zu finden, Berufserfahrung zu sammeln oder Möglichkeiten zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung, einschließlich einer Lehre, zu finden, und rasch intervenieren, wenn junge Menschen arbeitslos werden.
Eine regelmäßige Überwachung der Fortschritte, die im Bereich höher qualifizierender und antizipativer Maßnahmen erzielt werden, sollte zur Ermittlung der Bereiche, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und zur verstärkten Ausrichtung des Ausbildungssystems auf die derzeitigen und — beispielsweise in der emissionsarmen und Ressourcen schonenden Wirtschaft — aufkommenden Arbeitsmarkterfordernisse beitragen. Zur Unterstützung dieser Ziele sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den ESF und andere EU-Fonds in Anspruch nehmen. Maßnahmen zur Stimulierung der Nachfrage nach Arbeitskräften könnten die Investitionen in Humankapital ergänzen.
Leitlinie 9: Steigerung der Qualität und Leistungsfähigkeit des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens auf allen Ebenen und Verbesserung des Zugangs zur Hochschulbildung oder zu einer gleichwertigen Bildung
Um allen Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung zu bieten und bessere Bildungsergebnisse zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten effizient in das allgemeine und berufliche Bildungswesen investieren, mit dem Ziel, insbesondere das Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung der EU anzuheben und sie so in die Lage zu versetzen, auf die sich rasch wandelnden Erfordernisse moderner Arbeitsmärkte und der Gesellschaft als Ganzer zu reagieren. Im Einklang mit den Grundsätzen des lebenslangen Lernens sollten die Maßnahmen alle Bereiche (angefangen mit der frühkindlichen Erziehung über die schulische Bildung bis hin zu den Hochschulen, einschließlich der Berufs- und Erwachsenenbildung) abdecken und auch das Lernen im informellen und außerschulischen Kontext berücksichtigen. Die Reformen sollten darauf abzielen, den Erwerb der Kernkompetenzen sicherzustellen, deren jeder bedarf, um in einer wissensgestützten Wirtschaft erfolgreich zu sein, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigungsfähigkeit entsprechend den in Leitlinie 4 genannten Prioritäten. Die internationale Mobilität der Lehrenden und Lernenden sollte gefördert werden. Auch sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität junger Menschen und Lehrer zur Regel wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme insbesondere durch Einführung nationaler Qualifikationsrahmen, die flexible Bildungswege ermöglichen, und durch Entwicklung von Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt verbessern. Der Lehrerberuf sollte attraktiver gemacht werden, und der Ausbildung und der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrer sollte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Hochschulsektor sollte stärker für Lernende geöffnet werden, die nicht dem traditionellen Profil entsprechen, und die Zahl der Absolventen mit Hochschul- oder gleichwertiger Bildung sollte erhöht werden. Damit sich die Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, verringert, sollten die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen treffen, um Schulabbrüchen vorzubeugen.
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Senkung der Schulabbrecherquoten auf unter 10 % und die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % (1).
Leitlinie 10: Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut
Die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten ist ein wesentlicher Aspekt der integrierten Strategien der Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Verringerung der Armut und zur Förderung einer uneingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben. Hierzu sollten der Europäische Sozialfonds und andere EU-Fonds angemessen genutzt werden. Die Anstrengungen sollten sich darauf konzentrieren, dass Chancengleichheit unter anderem durch den Zugang aller Bürger zu qualitativ hochwertigen, erschwinglichen und nachhaltigen Dienstleistungen, insbesondere im Sozialbereich, sichergestellt ist. Öffentliche Dienstleistungen (einschließlich Onlinedienste im Einklang mit Leitlinie 4) spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen. Indem man den Menschen eine aktivere Rolle in der Gesellschaft ermöglicht, die Teilnahme derjenigen, die auf dem Arbeitsmarkt am schwersten zu vermitteln sind, am Erwerbsleben fördert und gleichzeitig verhindert, dass Menschen trotz Arbeit von Armut betroffen sind, wird ein Beitrag zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung geleistet. Dies würde die Verbesserung der Systeme der sozialen Sicherung, eine Politik des lebenslangen Lernens und umfassende aktive Eingliederungsstrategien erfordern, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen und sie vor der Gefahr der Ausgrenzung zu schützen, wobei den Frauen dabei besonderes Augenmerk gelten sollte. Die Systeme der sozialen Sicherung einschließlich der Altersvorsorge und des Zugangs zum Gesundheitswesen sollten so ausgebaut werden, dass eine angemessene Einkommensstützung und ein angemessener Zugang zu Dienstleistungen — und somit der soziale Zusammenhalt — gewährleistet sind, die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme erhalten bleibt und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und am Erwerbsleben gefördert wird.
Die Sozialleistungssysteme sollten zuvorderst sicherstellen, dass in Situationen des beruflichen Übergangs Einkommenssicherheit gewährleistet ist und Armut verringert wird, insbesondere für Gruppen, die am stärksten von der gesellschaftlichen Ausgrenzung bedroht sind, wie Einelternfamilien, Minderheiten einschließlich der Roma, Menschen mit Behinderungen, Kinder und junge Menschen, ältere Frauen und Männer, legale Migranten und Obdachlose. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Sozialwirtschaft und soziale Innovationen zur Unterstützung der Schwächsten der Gesellschaft aktiv fördern. Sämtliche Maßnahmen sollten auch auf eine Förderung der Gleichstellung der Geschlechter abzielen.
Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung zu bewahren (2).
(1) Der Europäische Rat betont, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen und zu verwirklichen.
(2) Die Bevölkerungsgruppe wird als die Anzahl der Personen definiert, die nach drei Indikatoren (Armutsrisiko, materielle Deprivation, Erwerbslosenhaushalt) von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der am besten geeigneten Indikatoren und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und Prioritäten festzulegen.
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/52 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2010
zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds und zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen
(2010/708/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der österreichischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Johannes PEINSTEINER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge der Ernennung von Herrn Markus LINHART zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist ein Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden. |
(4) |
Infolge des Ausscheidens von Frau Marianne FÜGL ist ein Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
24.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/53 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. November 2010
zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/709/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Kriterien für das EU-Umweltzeichen unter Beteiligung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) auszuarbeiten. |
(2) |
Im Hinblick auf die Akzeptanz der Regelung für das EU-Umweltzeichen bei der breiten Öffentlichkeit müssen Organisationen wie beispielsweise im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherorganisationen zusammen mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten als Interessengruppen Mitglieder des AUEU sein. |
(3) |
Die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (2) ist aufzuheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) eingesetzt.
Artikel 2
(1) Die Mitglieder des AUEU werden von der Kommission ernannt.
(2) Der AUEU setzt sich aus Vertretern der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats, Vertretern der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Vertretern der nachstehenden Organisationen zusammen:
a) |
Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC); |
b) |
EUROCOOP; |
c) |
Europäisches Umweltbüro (EUB); |
d) |
Business Europe; |
e) |
Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME); |
f) |
EUROCOMMERCE. |
(3) Die Kommission kann die Zusammensetzung des AUEU gegebenenfalls ändern.
Artikel 3
(1) Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.
(2) Die Sitzungen des AUEU finden unter der Leitung seines Vorsitzes statt.
(3) Der AUEU nimmt seine Geschäftsordnung in Absprache mit der Kommission an.
(4) Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten für Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AUEU im Rahmen der für solche Ausgaben bereitgestellten jährlichen Haushaltsmittel.
Artikel 4
Die Entscheidung 2000/730/EG wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2010.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2010
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.