ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.298.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
16. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1032/2010 des Rates vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 bezüglich der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1037/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1038/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

46

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1039/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/690/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. August 2010 über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5406)  ( 1 )

51

 

 

2010/691/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. November 2010 zur Freistellung der Tschechischen Republik von der Anwendung der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7789)

85

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010)

87

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1032/2010 DES RATES

vom 15. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte-d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d′Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (2) werden die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen und die Bereitstellung bestimmter technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe untersagt. Diese Beschränkungen wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (3) erlassen.

(2)

Unter Berücksichtigung der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2010 und des Beschlusses 2010/656/GASP ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 zu ändern, um die Ausfuhr von nichtletaler Ausrüstung sowie zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen, sowie die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe zu gestatten.

(3)

Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sollte anhand der Empfehlungen von Sachverständigen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können (4), aktualisiert werden.

(4)

Der Artikel über die Zuständigkeit der Union sollte angesichts der jüngsten Formulierungspraxis aktualisiert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 2 finden die dort genannten Verbote keine Anwendung auf

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen und der Nutzung durch diese;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN, der Afrikanischen Union oder der ECOWAS bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess, sofern derartige Maßnahmen auch vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Material für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Nummer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder der Nutzung bei diesem Prozess;

f)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire verbracht oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, sofern derartige Maßnahmen auch dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

g)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem nichtletalem Gerät oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solchem nichtletalem Gerät genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass das betreffende nichtletale Gerät ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

(3)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

4.

Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

5.

Die Überschrift von Anhang II erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Oktober 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 3 und 4a

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste der EU‘) erfasst werden;

1.2

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind.

2.

Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff ‚Fahrzeuge‘ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist;

4.3

andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a.

Amatol;

b.

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c.

Nitroglykol;

d.

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e.

Pikrylchlorid;

f.

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist, wie folgt:

5.1

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6.

Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7.

Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“


(1)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1033/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 bezüglich der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2) führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zudem einen Jahresbericht nach dem im Anhang der Verordnung beigefügten Muster vorlegen, der die Ergebnisse der im vorangegangenen jährlichen Kontrollzeitraum durchgeführten Kontrollen enthält.

(3)

Die Erhebung der Daten im Berichtszeitraum sollte angemessen sein und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Im Interesse einer gezielteren und dem Zweck angemesseneren Berichterstattung sollten einige Bestimmungen und das Modell im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 vereinfacht werden, um die Informationen über die Durchführung der Kontrollen direkter verfügbar zu machen und einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anzahl der kontrollierten Betriebe;“.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Ergebnisbericht über die Kontrollen im Schaf- und Ziegensektor bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

1.   Allgemeine Angaben zu Betrieben, Tieren und Kontrollen

Gesamtzahl der Betriebe in dem Mitgliedstaat zu Beginn des Berichtsjahres (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtsjahr kontrollierten Betriebe

 

Gesamtzahl der Tiere in dem Mitgliedstaat zu Beginn des Berichtsjahres (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum (1) in Betrieben kontrollierten Tiere

 

2.   Festgestellte Verstöße

Anzahl der Betriebe, in denen Verstöße festgestellt wurden

 

3.   Verhängte Sanktionen

Anzahl der Betriebe, gegen die Sanktionen verhängt wurden“

 


(1)  Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1034/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 einleitender Satz und Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (2) wurden Mindestanforderungen an solche Kontrollen festgelegt.

(2)

Die Erfahrungen mit der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003, die den jährlichen Berichten zu entnehmen sind, und aus der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle bei Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 (3) sprechen für eine Verringerung des Anteils der jedes Jahr zu kontrollierenden Betriebe und der Anzahl der zu kontrollierenden Tiere. Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine angemessene repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken.

(3)

Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht entsprechend dem Muster in Anhang I vorlegen, in dem sie Angaben zur Durchführung dieser Kontrollen machen.

(4)

Die Erhebung der Daten für den jährlichen Bericht sollten im angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Zur besseren Ausrichtung und angemesseneren Gestaltung der Berichterstattung sollten bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 und das Muster in ihrem Anhang I vereinfacht werden, so dass die entsprechenden Informationen über die Durchführung der Kontrollen klarer daraus hervorgehen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.   Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch.

2.   Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so wird der genannte Mindestprozentsatz an Kontrollen für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.

Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 seitens der betreffenden Tierhalter bei einem Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Anzahl der kontrollierten Betriebe;“

4.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.

(3)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Bericht über die Ergebnisse der gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durchgeführten Kontrollen

1.   Allgemeine Angaben zu den Betrieben und den Tieren

Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums in dem Mitgliedstaat registrierten Betriebe (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum kontrollierten Betriebe

 

Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums in dem Mitgliedstaat registrierten Tiere (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum in den Betrieben kontrollierten Tiere

 

2.   Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Betriebe, in denen Verstöße festgestellt wurden

 

Auferlegte Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (2):

 

Betroffene Tiere

Betroffene Betriebe

1.

Verbringungsbeschränkung für einzelne Tiere

 

 

2.

Verbringungsbeschränkung für alle Tiere des Betriebs

 

 

3.

Vernichtung von Tieren

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.

(2)  ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.“


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1035/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 4. Januar 2010 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung von den Unternehmen Borealis Agrolinz Melamine GmbH, DSM Melamine B.V. und Zakłady Azotowe Puławy („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Melamin in der Union entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Am 17. Februar 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“ oder „VR China“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Daraufhin gingen Antworten von sieben ausführenden Herstellern oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China ein. Zwei Unternehmen lehnten allerdings bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung eine weitere Mitarbeit ab. Damit erübrigte sich ein Stichprobenverfahren; alle Parteien wurden darüber informiert, dass keine Stichprobe gebildet wird.

(7)

Damit ausführende Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, an die chinesischen Behörden sowie an weitere chinesische ausführende Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Daraufhin beantragten drei chinesische Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern und ein einzelnes Unternehmen eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB. Eine weitere Unternehmensgruppe beantragte lediglich eine IB.

(8)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von fünf ausführenden Herstellern und ihren verbundenen Unternehmen in der VR China, von einem Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagenen Vergleichsland, sowie von einem Hersteller in Indonesien, das ebenfalls als Vergleichsland in Frage kam. Auch drei Unionshersteller beantworteten den Fragebogen; ferner kooperierten sieben Verwender und übermittelten ihre Fragebogenantworten. Keiner der Einführer übermittelte der Kommission Informationen oder nahm im Laufe der Untersuchung Kontakt mit ihr auf.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller

Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Österreich

DSM Melamine B.V. (jetzt OCI Melamine B.V.), Niederlande

Zakłady Azotowe Puławy, Polen

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Sichuan Chemical Group: Sichuan Chemical Co., Ltd., Sichuan Jinhua Chemical Co., Ltd., New Tianfu Chemicals Co., Ltd. und M&A Chemicals Corporation

Sichuan Golden Elephant Group: Sichuan Golden Elephant Chemical Industry Group Co., Ltd. und Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd.

Shandong Liaherd Group: Shandong Liaherd Chemical Industry Co., Ltd., Shandong Lianhe Fengyuan Chemical Industry Co., Ltd. und Yiyuan Lianhe Fertilizer Co., Ltd.

Tianjin Kaiwei Chemical Co., Ltd.

Henan Junhua Group: Henan Junhua Chemical Company Ltd. und Haohua-Junhua Group Zhengyang Chemical Co., Ltd.

(10)

Da für den ausführenden Hersteller, der lediglich eine IB beantragt hatte, und für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde im Hinblick auf die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Indonesien ein Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden Unternehmens durchgeführt:

c)

Hersteller in Indonesien

DSM Kaltim Melamine (DKM).

3.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

(13)

Melamin ist ein weißes, kristallines Pulver, das aus Harnstoff gewonnen wird. Es wird vor allem in Laminaten, Formmassepulver, Holzspanplatten und Beschichtungsharzen verwendet.

2.   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Melamin, das in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Melamin, das aus der VR China in die Union eingeführte Melamin sowie das im Vergleichsland Indonesien hergestellte und verkaufte Melamin im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

(15)

Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(16)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Drei Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern und ein ausführender Hersteller in der VR China beantragten eine MWB; sie sandten das entsprechende Antragsformular fristgerecht zurück.

(18)

Zu diesen kooperierenden Unternehmen in der VR China holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben im MWB-Antrag bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der fraglichen Unternehmen.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden ausführenden Hersteller oder der Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China die MWB-Kriterien erfüllte. Alle in der VR China ansässigen Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Vertrieb von Melamin beteiligt sind, wurden aufgefordert, eine MWB zu beantragen. Sollte einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe keine MWB gewährt werden, so wird auch der Unternehmensgruppe insgesamt die MWB verweigert.

(20)

Den Unternehmen, die aus Erdgas Harnstoff herstellen, der wiederum zur Herstellung von Melamin verwendet wird, wurde die MWB mit der Begründung verweigert, dass die Kosten für den wichtigsten Input (Erdgas) nicht — wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gefordert — im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Die MWB-Untersuchung ergab, dass dies auf die staatlichen Eingriffe in den Erdgasmarkt der VR China zurückzuführen war.

(21)

Der Erdgasmarkt in der VR China wird von drei Staatsunternehmen beherrscht. Unternehmen, die Harnstoff herstellen und diesen anschließend zur Melaminherstellung verwenden, profitieren bei der Harnstoffherstellung von einem staatlich festgesetzten Niedrigpreis für Gas. Ein Unternehmen, das Harnstoff aus Gas herstellt, der als Dünger für die chinesische Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie von Bedeutung ist, zahlt im Vergleich zu Unternehmen, die Gas für andere industrielle Zwecke benötigen, einen deutlich niedrigeren Gaspreis. Abgesehen von diesem Doppelpreissystem ist auch der Preis für Erdgas, das für industrielle Zwecke bestimmt ist, schon an sich durch staatliche Einflussnahme verzerrt und liegt deutlich unter dem Weltmarktpreis.

(22)

Aufgrund des niedrigen Gaspreises können diese Melaminhersteller die Ware zu außergewöhnlich niedrigen Preisen herstellen; sie profitieren somit von dem verzerrten Niedrigpreis für Erdgas. Da Erdgas einen Großteil der Kosten für Harnstoff ausmacht (rund 80 %) und auf Harnstoff zwischen 50 % und 60 % der Produktionskosten für Melamin entfallen, kann für diejenigen Unternehmen in der VR China, die Harnstoff aus Erdgas herstellen, das erste Kriterium nicht als erfüllt gelten.

(23)

Einige Unternehmen stellen Harnstoff nicht selbst her, sondern beziehen ihn von unabhängigen Lieferanten. Allerdings ist auch der Harnstoffmarkt an sich durch drei Hauptformen staatlicher Einflussnahme verzerrt. Erstens galten für Harnstoff im UZ strenge Einfuhrkontingente und es wurden Ausfuhrsteuern in Höhe von 110 % in der Hochsaison und von 10 % in der Nebensaison erhoben. Zweitens befreite die chinesische Regierung den Inlandsverkauf von Harnstoff ab dem 1. Juli 2005 von der MwSt. Drittens greift die chinesische Regierung über das im Jahr 2004 eingeführte „State Fertilizer System“ (Staatliches Düngemittelsystem) direkt in den Markt ein; bei diesem System kauft der Staat den Harnstoff unmittelbar bei den Herstellern und bildet eine strategische Reserve, aus der er dann bestimmte Mengen an Harnstoff auf den Inlandsmarkt bringen kann. Die Harnstoffhersteller profitieren außerdem von Vorzugsstromtarifen, Vorzugsbahnfrachttarifen und, wie oben erwähnt, von Vorzugspreisen für Erdgas.

(24)

Die Ausfuhrbeschränkungen haben, in Kombination mit den Vorteilen bei Harnstoffverkäufen im Inland, zur Folge, dass geringere Harnstoffmengen ausgeführt und Lieferungen auf den Inlandsmarkt umgelenkt werden, so dass der Inlandspreis unter Druck gerät. Der niedrige Inlandspreis ist die unmittelbare Folge der staatlichen Einflussnahme auf den Harnstoffmarkt in der VR China. Dementsprechend kann auch für diejenigen Unternehmen in der VR China, die keinen Harnstoff herstellen, sondern ihn von Dritten beziehen, das erste Kriterium nicht als erfüllt gelten.

(25)

Abgesehen von der oben beschriebenen Allgemeinsituation erfüllte eine Unternehmensgruppe auch nicht die übrigen Anforderungen des ersten Kriteriums, da sich die Holdinggesellschaft zu 100 % in Staatsbesitz befindet und die der Unternehmensgruppe angehörenden einzelnen Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz sind. Mithin greift der Staat bei dieser Unternehmensgruppe in erheblichem Maße in wichtige Geschäftsentscheidungen ein.

(26)

Zwei Unternehmen erfüllten entweder nicht das zweite oder nicht das dritte Kriterium. Eines dieser Unternehmen konnte keine vollständige Buchführung vorlegen, außerdem wurden ihm von einer öffentlichen Einrichtung unentgeltlich Büroräume zur Verfügung gestellt. Das andere Unternehmen führte seine Bücher nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen; es konnte auch nicht nachweisen, dass seine Übernahme eines im Staatsbesitz befindlichen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert erfolgte.

(27)

Ein weiteres Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es das dritte Kriterium erfüllte, denn für eine Schuld im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Anteile im Zuge der Privatisierung wurden keine Zinsen gezahlt. Konkret wurde zu Beginn der Privatisierung einem Anteilseigner das von ihm investierte Kapital in Form eines Darlehens zurückgezahlt. Bei nachfolgenden Anteilsübertragungen erfolgte die Zahlung durch Übernahme der Verbindlichkeit. Erst nach 10 Jahren wurde das Darlehen dann von dem inzwischen privatwirtschaftlichen Eigner der Anteile zurückgezahlt, ohne dass für das Darlehen jemals Zinsen erhoben oder gezahlt worden wären.

(28)

Einem Unternehmen wurde die MWB verweigert, weil seine verbundene Vertriebsgesellschaft, die ebenfalls mit der betroffenen Ware handelt, kein MWB-Antragsformular ausgefüllt hatte.

(29)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen in der VR China, die Behörden der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(30)

Es gingen mehrere schriftliche Stellungnahmen ein, außerdem fand eine Anhörung mit einigen ausführenden Herstellern statt. Die ausführenden Hersteller brachten vor, in der VR China werde zur Herstellung von rund 70 % des Harnstoffs vor allem Kohle als wichtigster Input verwendet, nur rund 30 % des Harnstoffs werde aus Erdgas hergestellt. Da der Staat jedoch auch auf den Harnstoffmarkt Einfluss nimmt (siehe Randnummern 23 und 24), ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, dass die Produktionskosten für Melamin deutlich verzerrt sind. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(31)

Auch weitere, in den schriftlichen Stellungnahmen und während der Anhörung vorgebrachte Argumente, boten keinen Anlass zur Änderung des Vorschlags, den MWB-Antrag aller Unternehmen abzulehnen.

(32)

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt, dass keines der kooperierenden Unternehmen in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, dass es die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass diesen Unternehmen eine MWB verweigert werden sollte. Der Beratende Ausschuss wurde gehört; er erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerung.

2.   Individuelle Behandlung

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(34)

Alle Unternehmen und Unternehmensgruppen, die eine MWB beantragt hatten, hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Außerdem hatte eine Unternehmensgruppe nur eine IB beantragt. Anhand der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass drei der fünf ausführenden Hersteller oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China alle IB-Anforderungen erfüllten. Einer Unternehmensgruppe in der VR China wurde eine IB verweigert, weil sich die Holdinggesellschaft zu 100 % und die der Unternehmensgruppe angehörenden einzelnen Unternehmen mehrheitlich in Staatsbesitz befinden. Einem weiteren Unternehmen wurde die IB verweigert, weil eine verbundene Vertriebsgesellschaft kein MWB-/IB-Antragsformular ausgefüllt hatte. Daher konnte nicht beurteilt werden, ob die IB-Kriterien erfüllt waren.

3.   Normalwert

a)   Wahl des Vergleichslands

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(36)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(37)

Die Kommission prüfte, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und sandte Fragebogen an Melaminhersteller in Indien, Iran, Indonesien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Nur die Melaminhersteller in den USA und in Indonesien beantworteten die Fragebogen.

(38)

Im Anschluss an die Prüfung der Antworten wurde Indonesien als Vergleichsland gewählt; das Land ist offensichtlich ein offener Markt mit einem niedrigen Einfuhrzoll und mit beträchtlichen Einfuhren aus mehreren Drittländern. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Kostenstruktur eines chinesischen Herstellers eher mit der Kostenstruktur eines indonesischen als mit derjenigen eines US-amerikanischen Herstellers vergleichbar war; ein Vergleich mit Indonesien ergäbe somit einen realistischeren Normalwert. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass Indonesien nicht zur Ermittlung des Normalwerts geeignet wäre.

(39)

Letztendlich forderte keine der interessierten Parteien, auch nicht die Antragsteller, dass bei dieser Untersuchung die USA als geeignetes Vergleichsland herangezogen werden müssten.

(40)

Die Angaben des kooperierenden indonesischen Herstellers wurden vor Ort überprüft; sie erwiesen sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(41)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Indonesien ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(43)

Die betroffene Ware wurde auf dem indonesischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft.

(44)

Da die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten des indonesischen Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten sowie Gewinne auf dem Inlandsmarkt rechnerisch ermittelt.

(45)

Die VVG-Kosten und die Gewinne wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode, nämlich anhand des Vergleichs der VVG-Kosten und der Gewinne mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten wurde für angemessen befunden, da er den VVG-Kosten des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Betrag für die Gewinne entsprach annähernd den Gewinnen, die der Wirtschaftszweig der Union in gewinnbringenden Jahren erzielte. Es gab keinen Hinweis darauf, dass dieser Gewinn höher wäre als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

c)   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(46)

Da alle kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

d)   Vergleich

(47)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe „ab Werk“ miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

(48)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf derselben Stufe indirekter Besteuerung, d. h. einschließlich MwSt, verglichen wurden.

4.   Dumpingspannen

a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(49)

Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.

(50)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Sichuan Golden Elephant Chemical Industry Group Co., Ltd. und sein verbundenes Unternehmen Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd.

44,9 %

Shandong Liaherd Chemical Industry Co., Ltd. und seine verbundenen Unternehmen Shandong Lianhe Fengyuan Chemical Industry Co., Ltd. und Yiyuan Lianhe Fertilizer Co., Ltd.

47,6 %

Henan Junhua Chemical Company Ltd. und sein verbundenes Unternehmen Haohua-Junhua Group Zhengyang Chemical Co., Ltd.

49,0 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(51)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zum Volumen der Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(52)

Da die Mitarbeit in der VR China gering war (30 %), wurde zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China der für Indonesien ermittelte Normalwert mit den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, zu den Ausfuhrpreisen verglichen.

(53)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 65,6 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

(54)

Der Antrag wurde von den drei wichtigsten Melaminherstellern in der Union eingereicht, die über Produktionsstätten in Österreich, Deutschland und Italien (Borealis), den Niederlanden (DSM) und Polen (Puławy) verfügen; auf diese Hersteller entfielen im UZ insgesamt über 90 % der Gesamtproduktion von Melamin in der Union. Zwei weitere Hersteller, deren Produktionsumfang eher begrenzt ist, erhoben keine Einwände gegen die Einleitung der Untersuchung.

(55)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller, einschließlich im Antrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden, herangezogen.

(56)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 340 000 Tonnen geschätzt. Darin war die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sowie die geschätzte Produktion weiterer Hersteller, die sich während des Verfahrens nicht geäußert hatten („Hersteller, die nicht reagierten“). Da zu den nicht reagierenden Herstellern keine weiteren Informationen verfügbar waren, wurden für die Ermittlung der Gesamtproduktion und des Gesamtverbrauchs in der Union die entsprechenden Angaben aus dem Antrag herangezogen.

2.   Verbrauch in der Union

(57)

Der Verbrauch wurde auf Grundlage der Gesamteinfuhren, ermittelt anhand von Eurostat-Daten, und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einschließlich der geschätzten Verkäufe der Hersteller, die nicht reagierten, berechnet. Die Schätzung stützte sich auf Daten aus dem Antrag.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Volumen (in Tonnen)

367 476

388 567

323 638

266 178

Indexiert

100

105

88

72

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(58)

Der Verbrauch stieg von 2006 bis 2007 um 5 %, ging dann von 2007 bis 2008 um 17 % zurück und verringerte sich im UZ nochmals um 16 %. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 28 % ab.

(59)

Der Rückgang beim Melaminverbrauch lässt sich auf die Konjunktur zurückführen, insbesondere auf den vorübergehenden Einbruch auf dem Wohnungsbaumarkt, dem größten Markt für die wichtigsten Melaminverwendungen. In dieser Branche ist Melamin ein wichtiges Vormaterial, das voraussichtlich nicht durch ein anderes Material ersetzt wird. Mithin steht zu erwarten, dass die Nachfrage nach Melamin im Zuge der allgemeinen Wirtschaftserholung wieder anziehen wird.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

a)   Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(60)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellt sich die Entwicklung der Einfuhren von Melamin aus der VR China wie folgt dar:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

2006

2007

2008

UZ

Volumen (in Tonnen)

26 565

42 750

34 595

17 434

Indexiert

100

161

130

66

Quelle: Eurostat

(61)

Von 2006 bis 2008 waren die chinesischen Einfuhren verstärkt auf dem Unionsmarkt vertreten. Während der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt im selben Zeitraum um 12 % rückläufig war, stiegen die Absatzmengen der chinesischen Ausführer auf dem Unionsmarkt um 30 %. Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, konnten sie in diesem Zeitraum auch ihren Marktanteil ausbauen.

(62)

Im UZ änderte sich die Lage insofern, als der Verbrauch um 18 % sank und die Ausfuhrmengen der chinesischen Hersteller noch stärker zurückgingen. Dementsprechend büßten die chinesischen Einfuhren im UZ auch Marktanteile ein.

Tabelle 3

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil

7,2 %

11,0 %

10,7 %

6,5 %

Indexiert

100

153

148

91

Auf der Grundlage der Eurostat-Daten wäre zu vermuten, dass der Preis der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum insgesamt um 10 % anstieg.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

814

802

1 149

896

Indexiert

100

99

141

110

Quelle: Eurostat

(63)

Allerdings war die Mitarbeit der chinesischen Ausführer sehr gering; die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis der kooperierenden chinesischen Ausführer, auf die rund 30 % der Gesamtausfuhren aus der VR China entfielen, weit unter dem Eurostat-Preis und mit durchschnittlich 806 EUR/Tonne im UZ auch unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union lag.

(64)

Beim jetzigen Stand der Untersuchung vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass der in den Betrieben der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China überprüfte Preis bei der Analyse der Schädigung und der Schadensursache berücksichtigt werden sollte.

(65)

Während der Untersuchung behaupteten einige Parteien, die Qualität des aus der VR China eingeführten Melamins sei geringer als die Qualität des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Melamins; für bestimmte Verwendungen, beispielsweise für Oberflächenbehandlungen, sei es nicht geeignet. Da für diese Behauptung keine Beweise vorgelegt werden konnten, wurde sie zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht berücksichtigt.

b)   Preisunterbietung

(66)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte und die, insbesondere in Bezug auf Transport- und Bereitstellungskosten, auf die Stufe „ab Werk“ gebracht wurden, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen auf CIF-Stufe verglichen, die die kooperierenden Ausführer in der VR China dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten.

(67)

Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 10,3 % unterboten.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

a)   Vorbemerkungen

(68)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

b)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (in Tonnen)

378 961

371 564

358 794

304 028

Indexiert

100

98

95

80

Kapazität (in Tonnen)

442 000

442 000

396 200

396 200

Indexiert

100

100

90

90

Kapazitätsauslastung

86 %

84 %

91 %

77 %

Indexiert

100

98

106

90

Quelle: Fragebogenantworten

(69)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum um 20 % zurück. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 10 %.

(70)

Der Wirtschaftszweig der Union verringerte seine Produktionskapazität im Jahr 2008 auf rund 396 200 Tonnen. Angesichts eines stagnierenden Absatzes und sinkender Produktionsmengen ging die Auslastung der verfügbaren Kapazität jedoch von 86 % im Jahr 2006 auf 77 % im UZ zurück. Der stärkste Rückgang war von 2008 bis zum UZ zu verzeichnen.

c)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(71)

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZ

Volumen (in Tonnen)

254 707

274 211

241 867

215 469

Indexiert

100

108

95

85

Marktanteil

74 %

75 %

80 %

86 %

Indexiert

100

107

107

116

Quelle: Fragebogenantworten

(72)

Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 28 % sank, ging die Menge der gleichartigen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkaufte, um 15 % zurück. Mithin konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil von 74 % im Jahr 2006 auf 86 % im UZ ausbauen.

d)   Durchschnittliche Preise des Wirtschaftszweigs der Union und Produktionskosten

(73)

Im Bezugszeitraum sanken die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 5 %. Von 2008 bis zum UZ war mit einem Minus von 26 % ein deutlicher Rückgang der Verkaufspreise zu verzeichnen.

Tabelle 7a

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

949

998

1 217

898

Indexiert

100

105

128

95

Quelle: Fragebogenantworten

(74)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum UZ um 2 % sanken. Der Wirtschaftszweig der Union war im selben Zeitraum jedoch gezwungen, seine Verkaufspreise niedrig zu halten, um mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konkurrieren zu können. Mithin lagen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ deutlich unter den Produktionskosten.

(75)

Damit ergibt sich für die Produktionskosten (PK) des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum folgende Entwicklung:

Tabelle 7b

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittliche PK (in EUR/Tonne)

1 076

1 054

1 229

1 060

Indexiert

100

98

114

98

Quelle: Fragebogenantworten

e)   Lagerbestände

(76)

Die Lagerbestände machten im UZ rund 5 % der Produktionsmenge aus. Der Wirtschaftszweig der Union baute seine Lagerbestände im Bezugszeitraum um 68 % ab, insbesondere von 2008 bis zum UZ. Dieser Abbau muss allerdings vor dem Hintergrund der schwächeren Geschäftstätigkeit infolge der Schrumpfungsmaßnahmen (Downsizing) im Wirtschaftszweig der Union gesehen werden.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

51 650

31 019

48 732

16 611

Indexiert

100

60

94

32

Quelle: Fragebogenantworten

f)   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

706

688

613

606

Index

100

97

87

86

Arbeitskosten (EUR/VZÄ)

57 736

57 248

63 273

61 025

Index

100

99

110

106

Produktivität (Einheit/VZÄ)

537

540

585

502

Index

100

101

109

94

Quelle: Fragebogenantworten

(77)

Im Zuge der Schrumpfungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union wurde die Zahl der Beschäftigten 2008 um 13 % gesenkt und im UZ nochmals um 1 %. Der Produktivitätsrückgang sollte vor dem Hintergrund gesehen werden, dass bei Schrumpfungsmaßnahmen im Allgemeinen die Beschäftigtenzahl erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zum Produktionsrückgang sinkt. Die Arbeitskosten verzeichneten im Bezugszeitraum mit 6 % einen leichten Anstieg.

g)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität

–9,9 %

–2,4 %

–1,3 %

–18,0 %

Jahr/Jahr

 

–7,5 %

+1,1 %

–16,7 %

Cashflow (in 1 000 EUR)

–5 091

36 162

19 682

–20 847

Jahr/Jahr

 

41 253

–18 480

–40 529

Investitionen (in 1 000 EUR)

29 070

14 630

32 540

21 465

Index

100

50,3

112

74

Kapitalrendite

–10 %

–3 %

–2 %

–25 %

Jahr/Jahr

 

+7 %

+1 %

–23 %

Quelle: Fragebogenantworten

(78)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union drastisch zurück; sie sank von einem Minus von 9,9 % im Jahr 2006 auf ein Minus von 18 % im UZ. Zu diesem drastischen Rückgang kam es, obwohl sich die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2008 bis zum UZ um 14 % verringerten (siehe Tabelle 7b).

(79)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Folglich weist auch der Cashflow im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang auf. Gleiches gilt für die Kapitalrendite, welche sich im Bezugszeitraum ähnlich negativ entwickelte wie die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union.

(80)

Aus den vorstehenden Gründen war der Wirtschaftszweig der Union nur noch begrenzt in der Lage zu investieren; der Cashflow war im Bezugszeitraum stark rückläufig. Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 26,2 % zurück.

h)   Wachstum

(81)

Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 28 % sank, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 15 % zurück. Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fiel der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union mit 15 % weniger stark aus als der Rückgang des Unionsverbrauchs mit 28 %. Dementsprechend stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 12 Prozentpunkte.

i)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(82)

Die oben im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen für die VR China liegen über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Die Untersuchung ergab, dass sich einige Indikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verschlechterten.

(84)

Die Verkaufsmenge ging um 15 % und die Produktionsmenge um 20 % zurück, die Auslastung der Produktionsstätten sank von 86 % auf 77 % und die Zahl der Beschäftigten musste um 14 % verringert werden. Im selben Zeitraum wurden die Preise um 5 % gesenkt. Von 2008 bis zum UZ sank der Verkaufspreis um 26 %; folglich war die Rentabilität außerordentlich gering und wirkte sich negativ auf Investitionen und Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite aus.

(85)

Der Wirtschaftszweig der Union war zwar in der Lage, auch bei einem rückläufigen Verbrauch seinen Anteil am Unionsmarkt um 12 Prozentpunkte zu steigern, aber das niedrige Preisniveau auf dem Unionsmarkt, insbesondere im UZ, hatte zur Folge, dass sich die Finanzsituation des Wirtschaftszweigs der Union im UZ deutlich verschlechterte. Die Preise konnten nicht einmal die Produktionskosten decken, die Verluste entsprachen einem Minus von 18 % des Umsatzes.

(86)

Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(87)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht worden war. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, damit eine Schädigung aufgrund dieser anderen Faktoren nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(88)

Bekanntlich war die Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller bei dieser Untersuchung sehr gering. Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen rund 29 % der gesamten Melamineinfuhren im UZ.

(89)

Den Eurostat-Einfuhrstatistiken zufolge ging die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum insgesamt deutlich zurück (um 34 %). Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass im besagten Zeitraum diese Einfuhren, relativ gesehen, stärker rückläufig waren als der Verbrauch (– 28 %).

(90)

Aufgrund der Eurostat-Daten wäre zu vermuten, dass der Einfuhrpreis für chinesisches Melamin im Bezugszeitraum um 10 % anstieg. Von 2008 bis zum UZ ging er deutlich zurück (um 31 %). Aus den überprüften Angaben der chinesischen kooperierenden Ausführer, auf die rund 30 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfielen, geht jedoch hervor, dass der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren weit unter dem von Eurostat angegebenen Preis lag. Die Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Hersteller im UZ den Preis des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt um 10,3 % unterboten hatten.

(91)

Da die Mitarbeit in der VR China sehr gering war, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der in den Betrieben der kooperierenden Hersteller überprüfte Preis Vorrang vor den Eurostat-Preisdaten haben sollte.

(92)

Eine Analyse der Melamin-Einfuhrmenge auf Monatsbasis ergab, dass die chinesischen Einfuhren im ersten Halbjahr des UZ, als die Krise der Branche ihren Höhepunkt erreicht hatte, mit einem Marktanteil von bis zu 15 % auf dem Unionsmarkt stark präsent waren. Der Wirtschaftszweig der Union hatte aufgrund seiner Struktur und seines Produktionsverfahrens keine andere Wahl, als seine Verkaufspreise zu senken, wenn er seinen Marktanteil halten wollte. Obschon die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Union im zweiten Halbjahr des UZ deutlich gedrosselt hatten, wirkten sich ihre massive Präsenz zu Beginn des UZ sowie ihre niedrigen Verkaufspreise in den restlichen Monaten des UZ weiter negativ auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union aus.

(93)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum unter einem gravierenden Produktionsrückgang, einer Verringerung der Kapazitätsauslastung, Verlusten bei der Verkaufsmenge sowie unter dem Abbau von Arbeitsplätzen litt. Die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung der obengenannten Schadensfaktoren lassen den Schluss zu, dass die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in gewissem Umfang auf die Krise und die geringe Nachfrage auf dem Markt zurückzuführen waren (siehe Randnummern 96 bis 99). Ausschlaggebend waren aber auch die Niedrigpreise der chinesischen Ausfuhren und der Druck, den sie vor allem von 2008 bis zum UZ auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten, so dass dieser seine Kosten nicht decken konnte. Infolgedessen erreichten die im UZ erlittenen Verluste einen Minuswert von 18 % des Umsatzes.

(94)

In Anbetracht der bei der MWB-Untersuchung festgestellten Verzerrung in der VR China und der Höhe der ermittelten Dumpingspanne sowie angesichts der insbesondere unter Randnummer 91 getroffenen Feststellungen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt, die den Preis des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 10 % unterboten, — ungeachtet des rückläufigen Marktanteils dieser Einfuhren — ihren Teil dazu beitrug, den Negativtrend bei den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt im gesamten UZ weiter zu verschärfen.

(95)

Aufgrund dieses Sachverhalts kann festgestellt werden, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

3.   Auswirkungen weiterer Faktoren

(96)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt, die Wirtschaftskrise, die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Melamineinfuhren aus anderen Drittländern.

a)   Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt und Wirtschaftskrise

(97)

Bekanntlich kommt Melamin in erster Linie im Wohnungsbaumarkt zur Anwendung. Nach dem Einbruch auf diesem Markt infolge der Wirtschaftskrise brach auch der Verbrauch ein, und zwar nicht nur auf dem Unionsmarkt, sondern auch auf dem Weltmarkt. Da die EU weltweit der bei weitem größte Melaminmarkt ist, wirkte sich die Krise negativ auf diesen Markt aus. Deutliche Anzeichen hierfür waren ein Verbrauchsrückgang um 28 %, vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommene Produktionsstopps sowie herabgesetzte Verkaufspreise.

(98)

Die oben genannten Fakten und Erwägungen lassen mithin den Schluss zu, dass sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückführen ließ.

(99)

Wie unter den Randnummern 87 bis 94 erläutert, ist dabei allerdings zu bedenken, dass auf dem chinesischen Melaminmarkt eindeutige Verzerrungen festgestellt wurden. Darüber hinaus unterboten die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China den Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ im Durchschnitt um 10 % und verschärften damit weiter die negativen Auswirkungen auf das Preisniveau, und zwar vor allem im UZ.

(100)

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen ist, so reicht — in Anbetracht der von den chinesischen Ausführern praktizierten Preisunterbietung und ihrer zeitweise verstärkten Präsenz im UZ (siehe Randnummer 91) — diese Tatsache an sich nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu widerlegen.

b)   Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei der Melaminproduktion um einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig mit hohen Fixkosten handelt. Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für die Melaminproduktion blieben im Bezugszeitraum unverändert, gingen jedoch von 2008 bis zum UZ um 14 % zurück (siehe Tabelle 7b). Daraufhin hätte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union eigentlich etwas erholen sollen, doch das niedrige Preisniveau auf dem Unionsmarkt und die Preisunterbietung durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China standen dem im Wege.

(102)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Produktionskosten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht verursacht haben.

c)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Obschon sich die Analyse der Schädigung und der Schadensursache auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt konzentrierte, wurde geprüft, ob sich die Schädigung möglicherweise durch seine Ausfuhrleistung erklären lässt.

Tabelle 11

 

2006

2007

2008

UZ

Ausfuhren (in 1 000 Tonnen)

84 103

78 956

68 560

85 146

Index

100

94

82

101

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union

(104)

Die Analyse ergab, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum mit rund 85 000 Tonnen, was 28 % der Produktion entspricht, auf demselben Niveau blieben. Mithin wiesen die Antragsteller auch während der Krise eine sehr gute Ausfuhrleistung auf. Folglich kann die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weder durch die Ausfuhren erklärt, noch auf die Ausfuhren zurückgeführt werden.

d)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(105)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern von 2006 bis zum UZ stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 12

Andere Drittländer

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

45 480

41 060

24 835

16 473

Index

100

90

55

36

Marktanteil

12,3 %

10,6 %

7,7 %

6,2 %

Index

100

86

62

50

Preis (in EUR/Tonne)

820

941

1 094

895

Index

100

115

133

109

Quelle: Eurostat

(106)

Abgesehen von den Einfuhren aus Iran und Saudi-Arabien lagen die Einfuhren aus einzelnen Drittländern im UZ unter der Geringfügigkeitsschwelle von 1 % des Anteils am Unionsmarkt. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrmenge aus Drittländern im Bezugszeitraum rückläufig war. In Bezug auf Iran und Saudi-Arabien, auf die im UZ 4,4 % bzw. 1,4 % des EU-Verbrauchs entfielen, wurde festgestellt, dass die Preise dieser Länder über den Preisen der kooperierenden chinesischen Ausführer lagen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Mengen und Preise, wenn überhaupt, nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Markt gehabt haben dürften.

(107)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht nennenswert zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(108)

Die vorstehende Analyse zeigte, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Rückgang der Mengen und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China kam. Dessen ungeachtet wurden diese Einfuhren zu erheblich gedumpten Preisen verkauft, die im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 10 % unterboten. Die negativen Folgen für die auf dem Unionsmarkt üblichen Preise hielten den gesamten UZ über an. Auf der Grundlage aller Fakten und Erwägungen wurde die Auffassung vertreten, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

(109)

Die Prüfung der weiteren bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

(110)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(111)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, ungeachtet der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping, zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(112)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus drei Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware über 600 Personen direkt beschäftigt sind.

(113)

Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass die meisten relevanten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite hatten sich deutlich negativ entwickelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Melaminbranche ohne die Einführung von Maßnahmen nicht so weit erholen wird, dass sich auch die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union erholen kann.

(114)

Es steht zu erwarten, dass auf dem Unionsmarkt durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden, so dass die Preise für Melamin die verschiedenen Kostenfaktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen und eine Erholung der Branche den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen würde, Größenvorteile zu nutzen, um seinen Marktanteil zu halten, was wiederum positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität hätte.

(115)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interesse der Verwender

(116)

Die Mitarbeit der Verwender war in diesem Fall relativ gering. Es wurden 44 Fragebogen an die bekannten Verwender auf dem Unionsmarkt versandt; nur sieben Antworten konnten als ausreichend aussagekräftig erachtet werden, um die wirtschaftliche Lage dieser Verwender und die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Tätigkeit zu beurteilen. Auf die kooperierenden Verwender entfielen rund 10 % des EU-Verbrauchs.

(117)

Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge entfallen im Durchschnitt 2 %, höchstens aber 3 % der Produktionskosten der Verwenderbranche auf Melamin. Falls dies durch die Kontrollbesuche bestätigt wird, die im weiteren Verlauf der Untersuchung in den Betrieben der Verwender durchgeführt werden, hätten die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf die Branche der Verwender.

(118)

Geht man von den wenigen aussagekräftigen Antworten der Verwender aus, dürfte der Anteil von Melamin an den Produktionskosten der Verwender bei rund 10 % liegen. Je nach Rentabilitätsniveau der Verwender (zu dem keine eindeutigen Angaben gemacht wurden) könnten sich die Maßnahmen daher negativ auswirken. Wie bereits erwähnt, werden im weiteren Verlauf der Untersuchung in den Betrieben der wichtigsten Verwender Kontrollbesuche durchgeführt. Darüber hinaus wird die Kommission versuchen, die Branche der Verwender zu einer intensiveren Mitarbeit zu bewegen.

(119)

Einige Parteien vertraten außerdem die Ansicht, dass aufgrund der Größe des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union die wichtigste Folge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall darin bestehen dürfte, dass der Wirtschaftszweig nach Einführung der Maßnahmen den Melaminpreis anhebt.

(120)

Dessen ungeachtet ist die Kommission der Meinung, dass ein Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren aus der VR China bei bestimmten Unionsherstellern zu einem weiteren Produktionsabbau und in der Folge eventuell zu Problemen wie einer Angebotsverknappung auf dem Unionsmarkt, dem weltweit größten Melaminmarkt, führen kann.

(121)

Aufgrund der oben genannten Fakten und Erwägungen wird die Auffassung vertreten, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine fundierten Hinweise darauf vorliegen, dass eine Einführung vorläufiger Maßnahmen unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Branche der Verwender hätte. Daher sprechen nach Auffassung der Kommission keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(122)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(123)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(124)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(125)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, das Jahr 2003 herangezogen werden sollte, da es das einzige Jahr ist, in dem der Wirtschaftszweig der Union Gewinne erwirtschaftete und die Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt weniger stark vertreten waren. Mithin werden 5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können.

(126)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(127)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Ware bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(128)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(129)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(130)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(131)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(132)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Sichuan Golden Elephant

44,9 %

46,5 %

Shandong Liaherd

47,6 %

47,8 %

Henan Junhua

49,0 %

53,9 %

Alle übrigen Unternehmen

65,6 %

65,2 %

H.   UNTERRICHTUNG

(133)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Sichuan Golden Elephant

44,9

A986

Shandong Liaherd

47,6

A987

Henan Junhua

49,0

A988

Alle übrigen Unternehmen

65,2

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 40 vom 17.2.2010, S. 10.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, BELGIEN.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1036/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 17. Februar 2010 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina („BiH“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde am 4. Januar 2010 von Industrias Quimicas del Ebro SA, MAL Magyar Aluminium, PQ Silicas BV, Silkem d.o.o. und Zeolite Mira Srl Unipersonale („Antragsteller“) eingebracht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Zeolith-A-Pulver in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die Gruppe ausführender Hersteller in BiH, Einführer, Verwender und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter von BiH offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Stellungnahmen gingen von den Antragstellern, Unionsherstellern, der Gruppe ausführender Hersteller in BiH, Einführern und Verwendern ein. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der betroffenen Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware gemäß der Definition in Abschnitt 2.1 zu übermitteln.

(6)

Wie unter der Randnummer (16) erläutert, übermittelten acht Unionshersteller die angeforderten Angaben und stimmten ihrer Aufnahme in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unionsherstellern, die die größte Produktions-/Verkaufsmenge aufwiesen.

(7)

Wie unter der Randnummer (20) erläutert, übermittelten nur drei unabhängige Einführer die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in eine Stichprobe zu. Einer von ihnen war jedoch kein Einführer/Bezieher der betroffenen Ware. Angesichts der begrenzten Zahl der Einführer wurde daher die Bildung einer Stichprobe nicht mehr für notwendig erachtet.

(8)

Die Kommission versandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und an alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung angegebenen Frist meldeten, insbesondere an die Gruppe ausführender Hersteller in BiH, die vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller und die drei unabhängigen Einführer/Verwender.

(9)

Antworten gingen von der Gruppe ausführender Hersteller in BiH einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, von den vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern/Verwendern in der Union ein.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller in der Union

Industrias Quimicas del Ebro SA, Zaragoza, Spanien,

MAL Magyar Aluminium, Ajke, Ungarn,

PQ Silicas BV, Eijsden, Niederlande,

Zeolite Mira Srl Unipersonale, Mira, Italien.

 

Einführer/Verwender in der Union

Reckitt Benckiser Group, Slough, Vereinigtes Königreich und Mira, Italien,

Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland,

Chemiewerk Bad Kostritz GmbH, Bad Kostritz, Deutschland.

 

Ausführende Hersteller in BiH

Fabrika Glinice Birac AD, Zvornik,

Alumina d.o.o., Zvornik (verbunden mit dem vorstehend genannten ausführenden Hersteller).

 

Einführer/Verwender in der Union

Kauno Tiekimas AB, Kaunas, Litauen.

1.3.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA-Pulver oder Zeolith-A4-Pulver genannt („betroffene Ware“), das gegenwärtig unter den KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird.

(13)

Die betroffene Ware ist zur Endverwendung als wasserenthärtender Stoff bestimmt und kommt in der Herstellung von Trockenwaschmitteln und Wasserenthärtern zum Einsatz.

2.2.   Gleichartige Ware

(14)

Bei der betroffenen, der auf dem Inlandsmarkt in BiH verkauften sowie der in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Ware wurden dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen festgestellt, weshalb sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

(15)

Die bosnische Gruppe ausführender Hersteller machte geltend, die vom Unternehmen Fabrika Glinice Birac AD und seinem verbundenen Unternehmen Alumina d.o.o. („Birac-Gruppe“) ausgeführte betroffene Ware unterscheide sich im Hinblick auf Herstellungskosten, Herstellungsverfahren und Qualität von der von einigen Unionsherstellern hergestellten gleichartigen Ware. Zudem sei Aluminiumoxidflüssigkeit aus der Aluminiumoxidherstellung anstatt Aluminiumtrihydrat Grundlage des Herstellungsverfahrens der Birac-Gruppe, während die Herstellung in der Union typischerweise auf Grundlage von Hydratkristallen erfolge, welche zur Herstellung des Zeolithschlamms durch Erhitzen und Zugabe von Natronlauge wieder in den flüssigen Zustand versetzt würden. Hierzu wird angemerkt, dass durch die von der Birac-Gruppe übermittelten Informationen die festgestellten Tatsachen, nämlich dass die betroffene Ware unabhängig von angeblichen Unterschieden bei Herstellungsverfahren, Kosten oder Qualität dieselben materiellen und technischen Eigenschaften wie die gleichartige Ware aufweist und demselben Zweck dient, nicht in Frage gestellt werden.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1.   Auswahl einer Stichprobe unter den Unionsherstellern

(16)

Acht Unionshersteller, auf die rund 50 % des Verkaufsvolumens aller Unionshersteller auf dem Markt entfallen, antworteten auf die Anforderung von Stichprobendaten in der Einleitungsbekanntmachung. Zunächst wurden die fünf größten Unionshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Ein Unternehmen entschloss sich jedoch zur Einstellung der Zusammenarbeit. Die Stichprobe besteht in dieser Untersuchung daher aus den verbleibenden vier Unionsherstellern.

(17)

Auf diese vier Hersteller entfielen im UZ etwa 37 % des gesamten Verkaufsvolumens der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und mehr als 75 % des Verkaufsvolumens der acht Hersteller, die Daten für das Stichprobenverfahren zur Verfügung stellten. Die vier für die Stichprobe ausgewählten Hersteller wurden als repräsentativ für die Gesamtheit der Hersteller in der Union angesehen.

(18)

Die bosnische Gruppe ausführender Hersteller argumentierte, dass drei Unionshersteller (MAL Magyar Aluminium, Silkem d.o.o. und Industrias Quimicas del Ebro SA) als bei der Untersuchung nicht mitarbeitend anzusehen seien. Ihr zufolge hatten diese Unternehmen einige Tage nach Ablauf der festgelegten Frist nicht vertrauliche Antworten auf Schreiben zur Anforderung der noch fehlenden Informationen vorgelegt. Hierzu wird angemerkt, dass die von den genannten Parteien bereitgestellten Informationen rechtzeitig vorgelegt wurden und das Untersuchungsverfahren oder die Verteidigungsrechte der Parteien in keiner Weise behindert wurden.

(19)

Es wurde auch argumentiert, ein Unionshersteller (MAL Magyar Aluminium) habe in seiner Antwort auf die Stichprobenfragen nicht darauf hingewiesen, dass er mit einem anderen Unionshersteller (Silkem d.o.o.) verbunden ist. Letzteres Unternehmen wurde nicht in die Stichprobe aufgenommen und wurde in der Fragebogenantwort von MAL Magyar Aluminium nicht erwähnt. Es wurde daher argumentiert, dass diese beiden Unionshersteller in der gegenwärtigen Untersuchung als nicht kooperierend betrachtet werden sollten. Hierzu wird angemerkt, dass die Verbindung zwischen diesen beiden Parteien den Kommissionsdienststellen im Antragsstadium bekannt war und in der Antwort auf die Stichprobenfragen von einer der beiden Parteien angegeben wurde. Überdies wurde die Verbindung in der Fragebogenantwort von MAL Magyar Aluminium offengelegt. Schließlich sollte klargestellt werden, dass Silkem d.o.o. und MAL Magyar Aluminium bei der Untersuchung voll kooperierten. Was Silmen d.o.o. betrifft, so übermittelte das Unternehmen im Stadium der Stichprobenbildung Daten, wurde aber nicht in die Stichprobe aufgenommen und daher nicht zur Vervollständigung einer Fragebogenantwort aufgefordert. Was MAL Magyar Aluminium betrifft, so war die Vorlage einer Silkem d.o.o. einschließenden ergänzten Antwort nicht notwendig, da Silkem d.o.o. eine getrennte juristische Person ist.

3.2.   Aufnahme von unabhängigen Einführern in die Stichprobe

(20)

Nur drei unabhängige Einführer antworteten auf die Informationsanforderung zur Stichprobenbildung in der Einleitungsbekanntmachung. Anschließend wurde entdeckt, dass eines dieser Unternehmen die betroffene Ware nicht einführte oder bezog. Später wurde entschieden, dass bei unabhängigen Einführern die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

4.   DUMPING

4.1.   Normalwert

(21)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch jeden der beiden ausführenden Hersteller der Birac-Gruppe an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge ausmachte. Es wurde festgestellt, dass die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ waren.

(22)

Die Kommission prüfte anschließend, ob die Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(23)

Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Es wurden daher die Produktionskosten auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

(24)

Die genannte Analyse ergab, dass alle Inlandsverkäufe der beiden ausführenden Hersteller gewinnbringend waren, da der Nettoverkaufspreis je Einheit über den ermittelten Produktionskosten je Einheit lag.

(25)

Da die Inlandsverkäufe nicht in repräsentativen Mengen erfolgten, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(26)

Zur Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von jedem der kooperierenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Geschäftsverkehr erzielten Gewinns zu seinen durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum addiert. Wenn nötig wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie in der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der Berechnung des Normalwertes verwendet wurden.

4.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Da alle Ausfuhren in die Union über einen verbundenen Einführer erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Käufer errechnet. Beim Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller Kosten einschließlich Zölle und Abgaben zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf sowie einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinn vorgenommen. Die herangezogenen VVG-Kosten waren die des verbundenen Einführers. Da keine unabhängigen Einführer bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde auf der Grundlage der Angaben von Verwendern, die die betroffene Ware im UZ ebenfalls einführten, eine angemessene Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt.

(28)

Die Birac-Gruppe machte geltend, die Funktionen ihres verbundenen Einführers ähnelten eher denen einer Ausfuhrabteilung als eines Einführers, der Ausfuhrpreis sollte daher nicht nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sondern nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden. Hierzu wird angemerkt, dass nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an unabhängige Abnehmer ermittelt wird, wenn die betroffene Ware von Unternehmen, die im Ausfuhrland mit dem Ausführer verbunden sind, an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wird. Die Untersuchung ergab, dass das verbundene Unternehmen in der Union angesiedelt ist. Es erledigt unter anderem die Kundenaufträge und die Rechnungsstellung für die von der Birac-Gruppe hergestellte betroffene Ware. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Birac-Gruppe die betroffene Ware an das verbundene Unternehmen in der EU zum Weiterverkauf an dortige unabhängige Abnehmer vertreibt. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrpreis auch dann unter Vornahme der notwendigen Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer rekonstruiert werden kann, wenn bestimmte Tätigkeiten vor der Einfuhr durch das verbundene Unternehmen ausgeführt werden.

4.3.   Vergleich

(29)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. In allen Fällen, in denen dies als angemessen und korrekt betrachtet wurde und stichhaltig belegt war, wurden geeignete Berichtigungen für Transport-, Fracht- und Versicherungskosten sowie für Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

4.4.   Dumpingspanne

(30)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für beide ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

(31)

Die individuellen Dumpingspannen der beiden ausführenden Hersteller wurden aufgrund der in die Union ausgeführten Mengen gewichtet, hieraus ergab sich für die Birac-Gruppe eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt von 28,1 %.

(32)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben der kooperierenden Gruppe ausführender Hersteller aus BiH sind in BiH keine anderen Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für BiH zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für die einzige kooperierende Gruppe ausführender Hersteller in BiH ermittelt wurde.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Einführende Bemerkungen

(33)

Es wird daran erinnert, dass es in diesem Fall nur einen bosnischen ausführenden Hersteller (die Birac-Gruppe) gibt. Zum Schutz von Geschäftsinformationen können daher keine genauen Zahlen zu Einfuhrmengen, Einfuhrpreisen, Marktanteilen und Unionsproduktion sowie zu den Verkaufsmengen angegeben werden. Es werden daher Indikatoren in Form von Indizes oder Spannen verwendet.

(34)

Entsprechend dem Abschnitt 3.1 werden die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

5.2.   Unionsverbrauch

(35)

In der vorläufigen Untersuchung gründete sich die Berechnung des Unionsverbrauchs auf die Angaben im Antrag und auf überprüfte Zahlen der von der Untersuchung betroffenen Hersteller und Einführer/Verwender. Diese Daten wurden allen interessierten Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, in denen die Daten zum Unionsverbrauch angefochten wurden.

(36)

Der Unionsverbrauch wurde somit auf Grundlage der Menge der gleichartigen Ware, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union und den anderen bekannten Unionsherstellern abgesetzt wurde, sowie der Menge der aus Drittländern eingeführten betroffenen Ware ermittelt.

(37)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Tonnen

324 395

347 183

371 567

315 642

300 491

Quelle: Antrag und Fragebogenantworten

(38)

Der Verbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Union sank im Bezugszeitraum um 7 %. Dies ist Ausdruck des Rückgangs der Menge der betroffenen Ware, die von den Verwendern in Schlüsselwaren wie Waschmitteln verarbeitet wird. Zudem schlägt sich darin die steigende Zahl der zeolithfreien Erzeugnisse der Verwender nieder.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(39)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um 359 % zu.

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Einfuhrmenge

100

73

68

252

459

Index: 2005 = 100

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(40)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis blieb von 2005 bis 2008 stabil und stieg im UZ um etwa 10 %. Dies ging hauptsächlich auf die verbesserte Lage auf dem EU-Markt zurück, die höhere Preise für alle Hersteller der betroffenen Ware ermöglichte.

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (cif)

100

100

102

99

109

Index: 2005 = 100

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(41)

Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land vervierfachte sich im Bezugszeitraum nahezu und lag im UZ zwischen 10 % und 15 %.

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Marktanteil BiH

0-5 %

0-5 %

0-5 %

5-10 %

10-15 %

Index: 2005 = 100

100

68

59

259

495

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

5.3.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise

(42)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise des bosnischen ausführenden Herstellers mit den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union im UZ verglichen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auf die Stufe ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen verglichen. Da für den bosnischen ausführenden Hersteller im UZ ein Vorzugszollsatz von 0 % galt, wurden Zölle nicht berücksichtigt.

(43)

Dabei wurde eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne festgestellt, die zwischen 20 % und 25 % der Preise des Wirtschaftszweigs der Union betrug.

5.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Vorbemerkungen

(44)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.

(45)

Die Indikatoren zu makroökonomischen Faktoren wie Produktion, Kapazitäten, Verkaufsvolumen und Marktanteil beruhen auf Daten, die von den Kommissionsdienststellen erstellt und, wie unter der Randnummer (35) erwähnt, zur Stellungnahme an die interessierten Parteien übermittelt wurden. Die Daten für diese Indikatoren spiegeln alle Unionshersteller wider. Werden Daten zur Gesamtheit der Unionshersteller verwendet, sind in den untenstehenden Tabellen als Quelle Makrodaten ausgewiesen. Weitere Indikatoren beruhen auf geprüften Daten der in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller. Diese Indikatoren werden als Mikrodaten bezeichnet. Im Hinblick auf die Makrodaten argumentierte der bosnische ausführende Hersteller, es sei aufgrund der Kontroverse um den geeigneten KN-Code zur Einordnung der Ware unwahrscheinlich, dass die Daten verlässlich seien. Hierzu wird angemerkt, dass die Schadensindikatoren von der angeblichen Kontroverse um die KN-Codes in keiner Weise betroffen sind. Es wird daran erinnert, dass die veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung die Definition der betroffenen Ware enthielt. Diese Definition ist klar und lässt keinerlei Fehldeutungen zu. Die Informationen wurden von den interessierten Parteien auf Grundlage der Warendefinition, unabhängig von den KN-Codes, angefordert, denn in der Einleitungsbekanntmachung findet sich der Hinweis, dass der KN-Code nur informationshalber angegeben wird. Zudem wird daran erinnert, dass der bosnische ausführende Hersteller die Angaben zum Unionsverbrauch nicht beanstandet hat. Die meisten Angaben zu Einfuhren wurden direkt aus den Daten des bosnischen ausführenden Herstellers abgeleitet; die übrigen bezogen sich auf eine geringe Einfuhrmenge aus anderen Ländern. Aus den vorstehend genannten Gründen und aufgrund der Tatsache, dass das Vorbringen zu unzuverlässigen Daten durch keine konkreten Belege gestützt wurde, musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

5.4.2.   Schadensindikatoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Produktion

100

108

114

90

86

Kapazität

100

99

104

100

100

Kapazitätsauslastung

72 %

79 %

78 %

65 %

62 %

Index: 2005 = 100

Quelle: Makrodaten

(46)

Im Bezugszeitraum sank das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 14 %. Im Zeitraum 2008-2009 stellte ein Unionshersteller (Sasol Italy SpA) seine gesamte Produktion ein. Zusätzlich stellte die Henkel AG ihre Produktion von Zeolithschlamm ein (es handelt sich zwar nicht um die betroffene Ware, aber um eine flüssige Variante davon, die ersatzweise verwendet wird). In einem gewissen Maß kamen diese Entwicklungen der Lage der verbleibenden Hersteller zugute.

(47)

Trotz der erwähnten Entwicklungen blieb die Kapazität bei Anwendung der vom Wirtschaftszweig normalerweise verwendeten Berechnungsmethode im Laufe des Bezugszeitraums relativ stabil. Die Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zeigte jedoch, dass die Kapazitätsberechnung für diesen Wirtschaftszweig in Abhängigkeit von der relativen Konjunktur des Marktes für die betroffene Ware und der Märkte für andere Waren, die mit denselben Produktionsanlagen hergestellt werden können, Schwankungen unterliegen kann.

(48)

Die vorstehenden Zahlen zur Kapazitätsauslastung weisen einen Rückgang um 14 % aus. Die Kapazitätsauslastung lag zudem stets unter 80 %, was eine gewisse Überkapazität beweist. Dieses Thema wird im Zusammenhang mit den Schadensursachen weiter behandelt.

Lagerbestände

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Lagerbestand zum Jahresende

Weniger als 2 %

Weniger als 2 %

Weniger als 2 %

Weniger als 2 %

Weniger als 2 %

Index: 2005 = 100

Quelle: Makrodaten

(49)

Der Lagerbestand des Wirtschaftszweigs der Union verharrte im ganzen Bezugszeitraum stabil auf niedrigem Niveau. Die Produktion der gleichartigen Ware wurde entsprechend der Auftragslage geplant, und die Lagerbestände wurden immer so niedrig wie möglich gehalten. Dies war daher bei dieser Untersuchung kein wichtiger Faktor.

Verkäufe und Marktanteil

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union

100

108

116

93

82

Marktanteil

95-100 %

95-100 %

95-100 %

90-95 %

85-90 %

Marktanteilindex

100

101

101

96

89

Index: 2005 = 100

Quelle: Makrodaten

(50)

Das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 18 % ab.

(51)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 11 %.

Verkaufspreise

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Durchschnittsverkaufspreise in EUR/Tonne

292

306

315

332

354

Quelle: Mikrodaten

(52)

Die Durchschnittspreise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU stiegen im Bezugszeitraum um 21 %. Dies war im Großen und Ganzen Ausdruck höherer Rohstoff- und Energiepreise und wird daher für sich genommen nicht als aussagekräftiger Indikator angesehen.

Rentabilität

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Gewinn vor Steuern

3,2 %

0,8 %

1,4 %

–1,8 %

4,3 %

Quelle: Mikrodaten

(53)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum gering. Dies lag daran, dass er aus den im Abschnitt „Schadensursachen“ erörterten Gründen und insbesondere aufgrund gedumpter Einfuhren in steigenden Mengen nicht in der Lage war, seine Preise zu erhöhen. Ein weiterer Grund war die unter der Randnummer (47) erläuterte geringe Kapazitätsauslastung.

(54)

Zwischen 2005 und 2008 nahm die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich ab; im Jahr 2008 begann er, Verluste zu machen. Die Rentabilität erholte sich im UZ und erreichte ihren höchsten Stand des ganzen Bezugszeitraums, blieb aber weiterhin unter der Gewinnspanne von 5,9 %, die der Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielen können (siehe Randnummer (67)).

(55)

Der ausführende Hersteller machte geltend, die Unionshersteller hätten 2009 eine gesunde Rentabilität aufgewiesen. Diese Behauptung wurde durch keinerlei positive Belege gestützt, stattdessen wurde auf nicht näher bezeichnete „öffentlich zugängliche Informationen“ verwiesen. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller machten geltend, die 2009 erreichte Gewinnspanne sei einmalig gewesen und angesichts des mit großen Mengen und gedumpten Niedrigpreisen auf den Markt drängenden bosnischen ausführenden Herstellers nicht dauerhaft erzielbar. Sie machten weiter geltend, dass die Rentabilität im Jahr 2010 wieder auf das Niveau von 2008 zurückfallen dürfte.

(56)

Die genannten Vorbringen wurden von den Kommissionsdienststellen geprüft. Die Prüfung betraf insbesondere die Entwicklung der Rohstoff- und Vertriebskosten, wie sie sich in den einschlägigen Verträgen niederschlugen. Sie ergab, dass dem Wirtschaftszweig der Union 2009 einige zeitlich begrenzt wirksame Faktoren zugute kamen, die seine Rentabilität trotz erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren steigerten.

i)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller profitierten in gewissem Maße von einem erhöhten Produktions- und Verkaufsvolumen infolge der Einstellung der Produktion bei zwei Unionsherstellern (siehe Randnummer (46)).

ii)

Obwohl die Rohstoffpreise ab 2008 allgemein stiegen, profitierten einige in die Stichprobe einbezogene Hersteller von Jahresverträgen über Rohstofflieferungen, die die Auswirkungen des Anstiegs begrenzten.

iii)

Ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller profitierte 2009 von erheblich niedrigeren Finanzierungskosten aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb seiner Gruppe.

(57)

Angesichts dessen deutete die Entwicklung der Gewinnspanne immer noch auf eine Schädigung hin, da der Gewinn ohne die gedumpten Einfuhren beträchtlich höher ausgefallen wäre.

Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Investitionen (in EUR)

577 448

337 865

324 636

1 012 717

366 235

Nettokapital-rendite

17 %

6 %

11 %

–10 %

26 %

Cashflow (in EUR)

1 013 223

744 905

905 792

– 930 920

1 638 112

Quelle: Mikrodaten

(58)

Der bosnische ausführende Hersteller machte geltend, die Investitionen seien im Bezugszeitraum niedrig gewesen, während der Wirtschaftszweig der Union erklärte, die Kapitalrendite sei zu gering gewesen, um bedeutende Investitionen in die betroffene Ware zu rechtfertigen.

(59)

Die in Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Union und dem Nettobuchwert seiner Investitionen ausgedrückte Kapitalrendite folgt der erwähnten Entwicklung der Rentabilität. Zu beachten ist, dass auf das darin einfließende Nettokapital schon erhebliche Abschreibungen getätigt wurden.

(60)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union folgt ebenfalls der vorstehend aufgezeigten Tendenz bei der Rentabilität. Die Cashflowsituation war im Jahr 2008 ernst, da nicht nur die Verkaufsmenge abnahm, sondern die Hersteller aufgrund vertraglicher Verpflichtungen auch weiterhin Rohstoffe abnehmen mussten.

(61)

Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung wurde vom Wirtschaftszweig der Union nicht thematisiert.

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Beschäftigung (Vollzeit-äquivalente)

241

241

253

244

221

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

36 574

39 644

40 207

39 130

40 225

Produktivität je Beschäftigten

1 423

1 529

1 535

1 296

1 223

Quelle: Mikrodaten außer bei der Beschäftigung (Makrodaten)

(62)

Die Zahl der Beschäftigten aller Unionshersteller, die an der Herstellung der gleichartigen Ware beteiligt waren, ging während des Bezugszeitraums entsprechend der Abnahme der Produktion und des Verkaufsvolumens zurück. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen infolge der wachsenden Inflation.

(63)

Die Produktivität, ausgedrückt als Produktion pro Beschäftigten, nahm im Laufe des Bezugszeitraums um 14 % ab, da das Verkaufsvolumen stärker sank als die Beschäftigung. Diese negative Entwicklung dürfte in Zukunft zu weiteren Arbeitsplatzverlusten führen.

5.4.3.   Höhe des Dumpings

(64)

Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den EU-Markt nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(65)

Die Unionshersteller erlitten im Bezugszeitraum eine erhebliche Schädigung hinsichtlich ihrer Volumina, die aus der vorstehenden Analyse ihrer Produktion, ihrer Kapazitätsauslastung, ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils sowie der Beschäftigung und der Produktivitätsentwicklung klar hervorgeht.

(66)

Auch bei den Preisen und der Rentabilität ergab sich eine Schädigung. Allerdings wird diese Analyse durch den Anstieg der Rohstoff- und Energiepreise verkompliziert, welche die Preise der betroffenen Ware beeinflusst haben. Sowohl die Rentabilität als auch der Cashflow und die Kapitalrendite entwickelten sich im Zeitraum 2005-2008 negativ. 2008 war für den Wirtschaftszweig ein besonders schwieriges Jahr, weil die Unternehmen durch Rohstofflieferverträge gebunden waren, aber Einbußen von mehr als 20 % bei ihrer Verkaufsmenge erlitten.

(67)

Im Jahr 2009 verbesserte sich die Marktlage, und Preissteigerungen ermöglichten eine Erhöhung der Rentabilität, aber wie unter der Randnummer (56) erläutert, war klar, dass dies eine zeitlich begrenzte Erholung war und dass die Marktlage von 2009 sich kaum wiederholen dürfte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass selbst im Jahr 2009 die Rentabilität nicht die 5,9 % erreichte, die in diesem Wirtschaftszweig als normale Gewinnspanne angesehen werden.

(68)

Die Bewertung der Schädigung erfolgte für den gesamten Wirtschaftszweig der Union (makroökonomische Indikatoren), obwohl einige Indikatoren nur bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern bewertet wurden (mikroökonomische Indikatoren). Zwischen den mikro- und den makroökonomischen Indikatoren wurden keine bedeutenden Unterschiede festgestellt.

(69)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ein großer Teil des Wirtschaftszweigs der Union eine Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einleitung

(70)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(71)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land um nahezu 400 % und erlangten einen erheblichen Marktanteil, d. h. er stieg von weniger als 5 % auf Werte zwischen 10 % und 15 %. Parallel dazu kam es zu einer direkten und vergleichbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, des einzigen anderen nennenswerten Akteurs auf dem EU-Markt, da die Einfuhren aus anderen Quellen unerheblich sind.

(72)

Die Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren geschahen vor dem Hintergrund einer Abnahme des EU-Verbrauchs um 7 % im Bezugszeitraum.

(73)

Die steigenden Mengen gedumpter Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 20 % bis 25 %. Daraus kann geschlossen werden, dass die wachsenden Einfuhren in einen rückläufigen Markt für den Preisverfall in den Jahren 2008 und 2009 verantwortlich waren. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise wurden dadurch verstärkt, dass die meisten Verkäufe im Rahmen von Jahresverträgen erfolgten. Auf diese Weise konnten mithilfe der gedumpten bosnischen Einfuhren Preiserhöhungen trotz gestiegener Rohstoffpreise für große Verkaufsmengen verhindert werden. Im Jahr 2009 milderten sich diese Auswirkungen ab, doch nicht so stark, dass der gesamte Wirtschaftszweig die normale Gewinnspanne von 5,9 % erzielen konnte.

(74)

Angesichts des klar festgestellten zeitlichen Zusammenfallens zwischen dem Auftauchen gedumpter Einfuhren zu Preisen, die die des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufs- und Produktionsmengen sowie der Abnahme seines Marktanteils und dem Preisrückgang andererseits wird die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass die gedumpten Einfuhren bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Rolle spielten.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

Ausfuhrverkäufe aus der Unionschafts-produktion

100

108

90

57

121

Index: 2005 = 100

Quelle: Makrodaten

(75)

Die Ausfuhrmenge aller Unionshersteller nahm während des Bezugszeitraums zu, machte im Durchschnitt aber nur etwa 10 % ihrer Produktion aus. Die Ausfuhren der in die Stichprobe aufgenommenen Hersteller nahmen zu und glichen die Einbußen bei den Verkaufsmengen in der EU zum Teil aus.

(76)

Die Ausfuhrleistung der Unionshersteller trug somit dazu bei, dass sie ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen konnten und hatte keinen Anteil an der erlittenen bedeutenden Schädigung.

6.3.2.   Einfuhren aus Drittländern

(77)

Die Einfuhren aus Drittländern waren im Bezugszeitraum zu vernachlässigen und können nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Der bosnische ausführende Hersteller argumentierte, dass Marktanteile der Unionshersteller an Einfuhren aus China und Korea verloren gegangen seien, doch wird dieses Vorbringen durch die Fakten nicht gestützt, da die Einfuhren aus diesen Ländern marginal waren.

6.3.3.   Auswirkungen eines Rückgangs beim Verbrauch

 

2005

2006

2007

2008

2009 (UZ)

EU-Verbrauch in Tonnen

324 395

347 183

371 567

315 642

300 491

Quelle: Makrodaten

(78)

Im Bezugszeitraum sank der Verbrauch um etwa 24 000 Tonnen (7 %); hierin schlug sich die Tatsache nieder, dass die Waschmittelindustrie in steigendem Maße auf Alternativprodukte zum Ersatz der betroffenen Ware zurückgriff. Der ausführende Hersteller machte geltend, dies habe zu „Lagerüberbeständen, Auftragsstornierungen und geringeren Gewinnen“ geführt.

(79)

Hierzu sei angemerkt, dass zwei Hersteller auf dem EU-Markt gegen Ende des Bezugszeitraums ihre Produktion einstellten, so dass es zu einer Anpassung der Kapazität an den gesunkenen Verbrauch kam. Überdies blieben die Lagerbestände wie unter der Randnummer (49) ausgeführt niedrig und stabil; die Produktion hatte sich somit auf den geringeren Verbrauch eingestellt.

(80)

Es kann daher zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbrauchsrückgang zur Schädigung der Unionshersteller beigetragen hat, doch scheint sein Beitrag nicht bedeutend.

6.3.4.   Auswirkungen der Investitionen

(81)

Vom ausführenden Hersteller wurde geltend gemacht, die Schädigung sei durch die Einhaltung der REACH-Anforderungen verursacht worden. Wie unter der Randnummer (58) erläutert, kann dies jedoch angesichts der Höhe der Investitionen in die betroffene Ware im Bezugszeitraum nicht nennenswert zur Schädigung beigetragen haben. Überdies wurden durch REACH nur mäßige Kosten verursacht.

6.3.5.   Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoff- und Energiekosten

(82)

Einige Parteien machten geltend, gestiegene Rohstoff- und Energiekosten hätten zu der Schädigung beigetragen. Der Anstieg dieser Kosten war in der Tat beträchtlich und fand hauptsächlich im Jahr 2008 statt. Dies hatte zweifellos einigen Einfluss auf die Rentabilität in diesem Jahr, da die Kostensteigerung in einer Zeit sinkender Verkaufsmengen erfolgte. Allerdings schlugen sich die gestiegenen Energiekosten wie unter der Randnummer (52) dargelegt bis zu einem gewissen Grad in höheren Verkaufspreisen nieder, obwohl der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren eine angemessene Preiserhöhung verhinderte.

(83)

Es wird daher die Ansicht vertreten, dass der Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten nicht zur Schädigung beigetragen hat.

6.3.6.   Auswirkungen der Probleme im Zusammenhang mit den Kapazitäten

(84)

Die Probleme der Überkapazitäten und der geringen Kapazitätsauslastung wurden unter der Randnummer (46) erörtert. Die Auswirkungen der Probleme im Zusammenhang mit den Kapazitäten müssen sowohl mit Blick auf die strukturellen Eigenschaften dieses Wirtschaftszweigs als auch mit Blick auf die gedumpten Einfuhren betrachtet werden. Die Auswirkungen auf die Rentabilität beruhen auf den erheblichen Fixkosten, die bei einer höheren Auslastung wieder erwirtschaftet würden.

(85)

Die Probleme der Überkapazitäten und der geringen Kapazitätsauslastung können zwar eine Teilerklärung für einige negative Entwicklungen der Schadensindikatoren bei den Unionsherstellern liefern, nicht aber für den starken Einbruch bei Produktion, Verkaufsvolumina und Marktanteilen im Jahr 2009. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller wird davon eindeutig nicht widerlegt.

6.3.7.   Auswirkungen der globalen Kreditkrise/der allgemeinen Wirtschaftskrise

(86)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die globale Kreditkrise und die allgemeine Wirtschaftskrise hätten zu der Schädigung beigetragen. Der Verbrauch der betroffenen Ware fiel in den Jahren 2008/2009, als diese Krisen auftraten, tatsächlich.

(87)

Diese Probleme können indessen nicht erklären, warum der Marktanteil der Unionshersteller im Jahr 2009 erheblich abnahm, während der Marktanteil der bosnischen Einfuhren, welche die EU-Preise um mehr als 20 % unterboten, anstieg. Der beträchtliche Zuwachs bei den Einfuhren aus BiH hatte daher weit stärkere Auswirkungen auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und, angesichts der Unterbietung, auf seine Preise, obwohl der Verbrauchsrückgang in den Jahren 2008 und 2009 allein schon ausgereicht hätte, um den Wirtschaftszweig der Union in Mitleidenschaft zu ziehen. Die Krise widerlegt daher nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller.

6.3.8.   Einfluss der konsolidierten Verwenderbranche

(88)

Obwohl die betroffene Ware im UZ von mehr als 10 Unternehmen hergestellt wurde, bestand die wichtigste Verwenderbranche (Hersteller von Waschmitteln und Wasserenthärtern) im Wesentlichen aus 4 großen Gruppen: Reckitt Benckiser, Henkel, Proctor & Gamble and Unilever. Auf die beiden wichtigsten kooperierenden Verwender entfielen dabei fast 40 % der Käufe der betroffenen Ware in der EU. Diese 4 Gruppen sind durch zentralisierte Beschaffung in der Lage, die Preise für die betroffene Ware niedrig zu halten.

(89)

Dies ist jedoch kein neues Phänomen, sondern besteht schon seit vielen Jahren. Somit können dadurch die erheblichen Rückgänge bei Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteilen im Jahr 2009 ebenfalls nicht erklärt werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller wird somit eindeutig nicht widerlegt.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(90)

Aus den oben dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde.

(91)

Es wurde neben den gedumpten Einfuhren eine Reihe anderer Faktoren geprüft, doch konnte keiner von ihnen die erheblichen Einbußen bei Marktanteil, Produktion und Verkaufsmenge erklären, die in den Jahren 2008 und 2009 eintraten und mit der Mengenzunahme der gedumpten Einfuhren zusammenfielen.

(92)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus BiH eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Bemerkungen

(93)

Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen von schädigendem Dumping zwingende Gründe für die Schlussfolgerung bestanden, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Unionsinteresse liegt. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle vom Verfahren betroffenen Parteien untersucht, welche Auswirkungen die Einführung möglicher Maßnahmen oder der Verzicht auf Maßnahmen hätte.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(94)

Aus der Schadensanalyse ging eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Die verstärkte Präsenz gedumpter Einfuhren in den letzten Jahren bedeutete für den Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang der Verkäufe und einen Verlust von Marktanteilen auf dem Unionsmarkt. Er konnte daher nicht wie bei anderen Waren ein gewinnbringendes Niveau erreichen.

(95)

Die Untersuchung zeigte, dass jeder Marktanteilgewinn der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land direkt auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union erzielt wurde. Trotz der Umstrukturierung bei den Unionsherstellern (zwei Unternehmen stellten die Produktion ein) verbesserte sich die Lage nicht. Hierzu wird angemerkt, dass Zeolith-A-Pulver für den Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, von dem es bis zu 30 % ausmacht, bedeutend ist. Ohne die Einführung von Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union eindeutig weiter verschlechtern. Durch die Einführung von Maßnahmen wird der Einfuhrpreis wieder auf ein nicht schädigendes Niveau gebracht, sodass für den Wirtschaftszweig der Union wieder faire Wettbewerbsbedingungen herrschen werden.

(96)

Es wird daher der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.3.   Interesse der Einführer

(97)

Die wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer wurden nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft. Hierzu wird angemerkt, dass die unabhängigen Einführer, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, auch Verwender waren. Die sie betreffende Analyse wird daher im Abschnitt über die Interessen der Verwender vorgestellt.

7.4.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(98)

Nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens gingen keine Stellungnahmen von Verbraucherorganisationen ein. Die Analyse wurde daher auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender beschränkt.

(99)

An 8 bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Es gingen jedoch nur von zweien aussagekräftige Stellungnahmen ein. Die Analyse des Unionsinteresses stützt sich daher auf die Antworten von zwei recht großen Verwendern, auf die insgesamt fast 40 % des Unionsverbrauchs entfallen.

(100)

Die beiden kooperierenden Unionsverwender sind zwei Hauptakteure in der Waschmittel- und Wasserenthärterindustrie der Union. Beide sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

(101)

Die Untersuchung ergab, dass die mitarbeitenden Unionsverwender weniger als ein Drittel ihres Verbrauchs von dem bosnischen ausführenden Hersteller beziehen. Der Rest wird bei den Unionsherstellern beschafft, welche für die mitarbeitenden Verwender die Hauptbezugsquelle bleiben. Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung der Unionshersteller (siehe die Randnummern (47) und (48)) ist klar, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zu Versorgungsengpässen und einem daraus resultierenden Preisanstieg führen dürfte.

(102)

Darüber hinaus hat die Verwenderindustrie der Union anscheinend schon begonnen, die Möglichkeit einer Einfuhr aus China zu erkunden. Dass eine solche Option besteht und als verlässlich angesehen wird, zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen keineswegs zu einer Knappheit der betroffenen Ware führen wird.

(103)

Auch der Umsatzanteil der Endprodukte, die die betroffene Ware enthalten, wurde in die Betrachtung einbezogen. Hierzu wird angemerkt, dass auf die entsprechenden Waren in beiden Fällen weniger als 10% des Umsatzes entfielen.

(104)

Es wurde auch untersucht, wie groß der Anteil der betroffenen Ware war, die in den Endprodukten verarbeitet wurde. Die Untersuchung ergab, dass dieser Anteil im Allgemeinen extrem gering ist (im Durchschnitt weniger als 5 % der Gesamtkosten) und die betroffene Ware daher für die betreffenden Endprodukte keinen sehr wichtigen Kostenfaktor darstellt.

(105)

Die Kommission untersuchte ferner, ob die Einführung von Maßnahmen finanziell irgendwelche nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage dieser beiden Verwender hätte. Die Kommission erstellte zwei Szenarien, d. h. eines für den ungünstigsten Fall und ein realistischeres.

(106)

Das Szenario für den ungünstigsten Fall beruht auf der Annahme, dass sowohl die Einfuhrpreise als auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um die Höhe des Zolls ansteigen. Dies würde für die Verwender eine durchschnittliche Kostenerhöhung von weniger als 2 % bedeuten.

(107)

Dies muss mit der Rentabilität der mitarbeitenden Unionsverwender verglichen werden. Sie beträgt für Produkten, die die betroffene Ware enthalten, etwa 11 % und für ihre gesamte Produktpalette über 20 %. Angesichts solcher Gewinnspannen hätte selbst die volle Weitergabe der Maßnahmen sowohl an die Einfuhrpreise als auch an die Preise des Wirtschaftszweigs der Union keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die finanzielle Lage dieser Parteien.

(108)

Ein realistischeres Szenario wäre, dass aufgrund der Einführung von Maßnahmen nur die Preise der Einfuhren aus BiH steigen würden, während der Wirtschaftszweig der Union in höherem Maße Größenvorteile nutzen könnte. Wie vorstehend ausgeführt ist die Versorgung mit der betroffenen Ware innerhalb der EU vollständig ausreichend, da die meisten Unionshersteller weit davon entfernt sind, ihre gesamte Kapazität einzusetzen.

(109)

Zu beachten ist auch, dass in der Untersuchung festgestellt wurde, dass Waren existieren, die die betroffene Ware ersetzen könnten. Sowohl die mitarbeitenden als auch die nicht mitarbeitenden Verwender stellen natürlich auch Waschmittel ohne die betroffene Ware her. In diesem realistischeren Szenario würden die Kosten der mitarbeitenden Verwender nur um Bruchteile von einem Prozent ansteigen. Mit anderen Worten hätte die Einführung von Maßnahmen für die Verwender angesichts der Rentabilitätszahlen nur geringfügige Auswirkungen.

(110)

Aus den vorstehenden Gründen hätte die Einführung von Maßnahmen offensichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt zu einer Preiserhöhung für die Verbraucher kommt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(111)

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Union eindeutig Nutznießer der Maßnahmen wäre. Er würde in erster Linie die Größenvorteile aufgrund höherer Kapazitätsauslastung infolge der Steigerung von Produktion und Verkäufen besser nutzen können.

(112)

Aus den angeführten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware aus Bosnien und Herzegowina die Unionsverwender nicht nennenswert in Mitleidenschaft ziehen würde und insgesamt im Interesse der Union liegt.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(113)

In Anbetracht der vorstehend getroffenen Schlussfolgerungen zum Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Bosnien und Herzegowina eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(114)

Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen, ohne die festgestellten Dumpingspannen zu überschreiten.

(115)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Hierfür wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5,9 % des Umsatzes zugrunde gelegt. Dies entspricht der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union im UZ mit seiner gesamten Warenpalette einschließlich der betroffenen Ware erzielte. Angesichts der Tatsache, dass die Rentabilität der betroffenen Ware durch die gedumpten Einfuhren beeinträchtigt wurde, ist die Gewinnspanne eindeutig zurückhaltend und nicht zu hoch angesetzt. Es wurde auch in Erwägung gezogen, die Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union aus den Jahren 2005 bis 2007 zugrunde zu legen, doch waren die Gewinnspannen, die die Unternehmen mit ähnlichen Waren erzielten, niedrig und wurden nicht als repräsentativ für einen lebensfähigen Wirtschaftszweig angesehen. Grund hierfür ist, dass die bosnischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in diesen 3 Jahren um 10 % bis 20 % unterboten und solche Unterschiede bei den jährlichen Vertragsverhandlungen eine Rolle gespielt hätten. Diese Gewinnspannen konnten daher nicht als repräsentativ für die normale Situation auf dem EU-Markt angesehen werden. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt.

(116)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt verkauften Waren ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Durchschnittswertes der Einfuhren ausgedrückt. Auf diese Weise wurde eine Preisunterbietungsspanne von 31,5 % ermittelt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(117)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden.

(118)

Auf dieser Grundlage beträgt der vorläufige Antidumpingzollsatz für Bosnien und Herzegowina 28,1 %.

9.   UNTERRICHTUNG

(119)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird (TARIC-Code 2842100030), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.

2.   Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 40 vom 17.2.2010, S. 5.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1037/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

39,6

MA

72,3

MK

61,3

ZZ

57,7

0707 00 05

AL

68,6

EG

161,4

TR

136,0

ZZ

122,0

0709 90 70

MA

87,2

TR

137,5

ZZ

112,4

0805 20 10

MA

62,2

ZA

145,6

ZZ

103,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

45,5

TR

59,9

UY

55,0

ZZ

53,5

0805 50 10

AR

42,7

TR

67,8

UY

57,1

ZA

109,5

ZZ

69,3

0806 10 10

BR

258,3

TR

146,2

US

260,4

ZA

79,2

ZZ

186,0

0808 10 80

AR

75,7

CL

84,2

MK

27,2

NZ

75,7

US

96,5

ZA

96,2

ZZ

75,9

0808 20 50

CN

54,9

ZZ

54,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/46


VERORDNUNG (EU) Nr. 1038/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Festsetzung der ab dem 16. November 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. November 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. November 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. November 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

2.11.2010-12.11.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

219,39

161,99

FOB-Preis USA

208,44

198,44

178,44

123,34

Golf-Prämie

17,04

Prämie/Große Seen

20,14

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,20 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

46,32 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/49


VERORDNUNG (EU) Nr. 1039/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1029/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 296 vom 13.11.2010, S. 17.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. November 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

55,54

0,00

1701 11 90 (1)

55,54

0,00

1701 12 10 (1)

55,54

0,00

1701 12 90 (1)

55,54

0,00

1701 91 00 (2)

51,75

1,94

1701 99 10 (2)

51,75

0,00

1701 99 90 (2)

51,75

0,00

1702 90 95 (3)

0,52

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/51


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. August 2010

über die staatliche Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08), die Polen zugunsten von PZL Hydral S.A. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5406)

(Nur die polnische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/690/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung C(2008) 4753 endgültig (1), auf deren Grundlage die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen hat, sowie die Entscheidung C(2008) 6371 endgültig (2) über die Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Beihilfe C 40/08 (ex N 163/08),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27 März 2008 haben die polnischen Behörden den Umstrukturierungsplan für die Aktiengesellschaft PZL Hydral S.A (nachstehend „PZL Hydral“ genannt) angemeldet. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 hat die Kommission die polnischen Behörden um Übermittlung zusätzlicher Auskünfte ersucht. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 haben die polnischen Behörden die Verlängerung der Frist für die Beantwortung bis zum 27. Juni 2008 beantragt, was mit Schreiben der Kommission vom 10. Juni 2008 gewährt wurde. Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 7. Juli 2008 zusätzliche Auskünfte über den Umstrukturierungsplan übermittelt.

(2)

Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) – förmliches Prüfverfahren – wurde am 10. September 2008 eingeleitet. Anschließend wurde das förmliche Prüfverfahren mit der Entscheidung vom 12. November 2008 ausgeweitet.

(3)

Polen hat am 14. Oktober 2008 und am 22. Dezember 2008 seine Stellungnahme abgegeben und am 7. April 2009 zusätzliche Auskünfte erteilt. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten.

(4)

Am 27. April 2009, 14. Oktober 2009 und 12. Februar 2010 fanden Treffen mit den polnischen Behörden statt. Am 18. Dezember 2009 hat die Kommission um zusätzliche Auskünfte ersucht. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den polnischen Behörden erfolgte per E-Mail, und die polnischen Behörden übermittelten zusätzliche Auskünfte per E-Mail am 20. Oktober 2009, 23 November 2009, 15. Dezember 2009, 13. Januar 2010, 16. Januar 2010, 9. Februar 2010, 10. Februar 2010, 26. Februar 2010, 1. März 2010, 3. März 2010, 4. März 2010, 19. März 2010, 5. Mai 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010, 28. Mai 2010, 3. Juni 2010, 4. Juni 2010, 7. Juni 2010, 8. Juni, 9. Juni 2010, 17. Juni 2010, 23. Juni 2010, 24. Juni 2010, 28. Juni 2010, 7. Juli 2010, 8. Juli 2010, 9. Juli 2010, 12. Juli 2010 und 13. Juli2010.

II.   BESCHREIBUNG

II.1   Die Begünstigten PZL Hydral und PZL Wrocław

(5)

PZL Hydral wurde 1946 als Staatsunternehmen gegründet. PZL Hydral ist heute ein großes Unternehmen, das bis 2008 vor allem auf Industriehydrauliksysteme für den zivilen und militärischen Einsatz, Industriedesign, die Herstellung und Wartung elektronischer, hydromechanischer Kraftstoffregelungssysteme für alle Arten von Flugzeugmotoren, hydraulische Kontrollsysteme für Flugzeuge sowie Krafthydraulik für Hubschrauber spezialisiert war. Seit 2008 agiert PZL Hydral als Muttergesellschaft einer Kapitalgruppe und übt selbst keine industrielle Tätigkeit aus.

(6)

Im Jahr 2003 hat die staatliche Agentur für Industrieentwicklung (Agencja Rozwoju Przemysłu, nachstehend „ARP“ genannt) 80,94 % der Anteile an PZL Hydral (1 284 686 Stück) vom Staat erworben. Im Jahr 2005 erfolgte eine weitere Aktienübertragung vom Staat an ARP (499 103 Stück), wodurch sich der Anteil von ARP auf 87,39 % erhöhte, (64 374 Stück), wodurch ARP seinen Anteil auf 90,54 % aufstockte, sowie am 12. Januar 2010 (38 399 Stück), was ARP einen Aktienanteil von 92,42 % sicherte. Jede dieser Transaktionen erfolgte zum symbolischen Kaufpreis von 1 PLN. Seit dem 12. Januar 2010 besitzt ARP 18 886 562 Aktien mit einem Nennwert von 18 865 620 PLN. Die übrigen Aktien (7,58 %) mit einem Nennwert von 1 547 210 PLN befinden sich derzeit im Besitz von Mitarbeitern.

(7)

Im Jahr 2007 hatte PZL Hydral folgende Tochtergesellschaften: das Unternehmen Zakład Odlewniczy „Hydral“ sp. z o.o., das in erster Linie Gießereiprodukte herstellt und mechanisch, thermisch und plastisch verarbeitet; Zakład Ciepłowniczy Term „Hydral“ sp. z o.o., ein Erzeuger und Vertreiber von Wärmeenergie; das Unternehmen Przedsiębiorstwo Usługowo-Handlowe Zakład Produkcji Hydrauliki „Hydral“ sp. z o.o., das Ventile und hydraulische Wegeventile herstellt, Metallteile bearbeitet und Wartungsdienstleistungen an Maschinen und Hydraulikanlagen anbietet, sowie PZL Wrocław sp. z o.o. (nachstehend „PZL Wrocław“ genannt). PZL Hydral hat außerdem zwei weitere Unternehmen kontrolliert, für die zurzeit ein Liquidationsverfahren läuft. Ende 2006 waren im gesamten Konzern 795 Mitarbeiter beschäftigt.

(8)

PZL Wrocław wurde 2004 als hundertprozentiges Tochterunternehmen von PZL Hydral gegründet. Ziel war die Errichtung einer Betreibergesellschaft für das operative Geschäft von PZL Hydral. PZL Hydral sollte dadurch als Holdinggesellschaft agieren können und die Umstrukturierung der PZL Hydral-Gruppe leiten.

(9)

Ein Teil der Vermögenswerte von PZL Wrocław wurde durch eine Erhöhung des Kapitals von PZL Wrocław mittels Sacheinlagen oder durch Verkäufe nach dem in den Rechnungsbüchern von PZL Hydral aus dem Jahr 2004 erfassten Buchwert von PZL Hydral auf PZL Wrocław übertragen, wie in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1

Übertragung von Vermögenswerten durch Sacheinlagen oder Verkäufe (in PLN)

Datum der Übertragung

Art der Vermögenswerte

Art der Übertragung (Verkauf/ Sacheinlage)

Buchwert der Vermögenswerte

30.12.2004

Anlagevermögen – bewegliche Güter

Sacheinlage

3 917 321,0

30.12.2004

immaterielle Anlagewerte

Sacheinlage

801 332,0

30.12.2004

unfertige Erzeugnisse

Sacheinlage

1 251 352,0

30.12.2004

Materialien

Sacheinlage

251 719,0

30.11.2006

Anlagevermögen – bewegliche Güter

Sacheinlage

138 516,44

30.11.2006

Materialien

Sacheinlage

679 915,73

30.11.2006

Anlagevermögen – bewegliche Güter

Sacheinlage

1 186 803,54

30.11.2006

immaterielle Anlagewerte

Sacheinlage

290 268,95

20.6.2007

Anlagevermögen – bewegliche Güter

Verkauf

1 250 000,0

30.12.2007

Anlagevermögen – bewegliche Güter

Sacheinlage

1 293 600,0

21./23.12.2008

unfertige Erzeugnisse

Verkauf

5 230 644,91

27.3.2008

Materialien

Verkauf

2 985 631,15

10.3.2009

Materialien

Verkauf

304 294,33

(10)

Die Sachanlagen, die PZL Wrocław von PZL Hydral erworben hatte, wurden teils durch eine Erhöhung des Kapitals von PZL Wrocław mittels einer Sacheinlage oder durch Verkäufe übertragen, wie in Tabelle 2 dargestellt. In beiden Fällen orientierte sich der Transaktionswert an der Schätzung eines unabhängigen Gutachters. Dieses Anlagevermögen war bei der Übertragung bereits mit Immobilienhypotheken zugunsten folgender öffentlich-rechtlicher Gläubiger belastet: Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych ZUS), Finanzamt Niederschlesien (Dolnośląski Urząd Skarbowy) und Stadtverwaltung Wrocław (Urząd Miejski Wrocławia) in Höhe von 142,558 Mio. PLN.

Tabelle 2

Immobilienübertragung (in PLN)

Datum der Übertragung

Art der Vermögenswerte

Art der Übertragung (Verkauf/ Sacheinlage)

Buchwert der Vermögenswerte

30.12.2007

Anlagevermögen – Immobilien

Sacheinlage

8 337 000,0

30.12.2007

Anlagevermögen – Immobilien

Verkauf

10 309 508,56

(11)

PZL Hydral hat PZL Wrocław am 31. Dezember 2007 Geldmittel mit einem Nennwert von 9 189 000 PLN als Einlage in das Kapital von PZL Wrocław übertragen.

(12)

Die Übertragung der übrigen Vermögenswerte von PZL Hydral auf PZL Wrocław erfolgte in der Zeit vom 17. Januar 2006 bis 27. April 2010 durch den Verkauf zahlreicher, nicht mit Grundpfandrechten und Hypotheken belasteter Anlagen im Bau nach Buchwert.

(13)

Die im Zeitraum 2004-2010 von PZL Hydral auf PZL Wrocław übertragenen Vermögenswerte haben einen Gesamtwert von 44 708 791,02 PLN.

(14)

2008 wechselten 559 Mitarbeiter und 2009 weitere 37 Mitarbeiter von PZL Hydral zu PZL Wrocław.

(15)

PZL Wrocław produziert Bauteile für Flugzeuge und Hubschrauber für den Einsatz in den Streitkräften der Republik Polen (diese Produktion oblag bis Ende 2007 PZL Hydral) und führt Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an der Ausrüstung der polnischen Armee durch. Erzeugnisse für den militärischen Einsatz durchlaufen einen produktspezifischen Zertifizierungsprozess gemäß den technischen Anforderungen der polnischen Streitkräfte, jeder Produktionsschritt wird gesondert dokumentiert und – wie die Wartungsarbeiten – von einem ständig im Unternehmen anwesenden Mitarbeiter als Vertreter der Armee überwacht.

(16)

PZL Wrocław ist derzeit auf der Grundlage der Genehmigung Nr. B-007/2007 des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 17. Januar 2007 zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in folgenden Bereichen tätig:

Herstellung und Vertrieb von Alarm-, Signal- und Gaswaffen im Sinne von Absatz 8 des Anhangs Nr. 1 Waffen- und Munitionsgattungen – BA zur Verordnung des Ministerrats vom 3. Dezember 2001 über Waffen- und Munitionsgattungen und sowie des Verzeichnisses der Erzeugnisse und Technologien für den Militär- oder Polizeieinsatz, deren Herstellung oder Vertrieb genehmigungspflichtig ist (3);

Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen für den Einsatz beim Militär oder der Polizei gemäß Position WT V sowie von Komponenten und Bauteilen für Erzeugnisse gemäß den Positionen WT II, WT III und WT XIV (Absatz 1-4 und 7-10) des Anhangs Nr. 2 Verzeichnis der Erzeugnisse und Technologien für den Militär- oder Polizeieinsatz – WT – zu der vorgenannten Ministerratsverordnung;

Produktion und Vertrieb von Geräten für die Herstellung von Erzeugnissen für den Militär- oder Polizeieinsatz sowie Vertrieb von Technologien für die Herstellung von Erzeugnissen mit dem in Position WT XIII des Anhangs Nr. 2 Verzeichnis der Erzeugnisse und Technologien für den Militär- oder Polizeieinsatz – WT – zu der vorgenannten Ministerratsverordnung bezeichneten Bestimmungszweck.

(17)

PZL Wrocław besitzt folgende Bescheinigungen:

Konformitätsbescheinigung betreffend ISO-Norm 9001:2000, ausgestellt durch das Bureau Veritas Certification;

Konformitätsbescheinigung betreffend AS9100-B-Norm, ausgestellt durch das Bureau Veritas Certification;

Bescheinigung über die Genehmigung zur Herstellung von Luftfahrzeugausrüstung, die den Luftfahrtbestimmungen PART 21 entspricht, ausgestellt von der Zivilluftfahrtbehörde (Urząd Lotnictwa Cywilnego);

Bescheinigung über die Ausführung von Wartungsarbeiten an Erzeugnissen, die den Luftfahrtbestimmungen PART 145 entsprechen, ausgestellt von der Zivilluftfahrtbehörde;

NADCAP-Bescheinigung des Performance Review Institute für ausgewählte Spezialverfahren: Wärmebehandlung (HT), nicht zerstörende Prüfungen (NDT), chemische Verfahren (CHP) sowie Funkenerosion (EDM).

(18)

Wie die polnischen Behörden der Kommission mitgeteilt haben, spielt die Produktionslinie von PZL Hydral (bzw. derzeit PZL Wrocław) eine wichtige Rolle im Wirtschaftsentwicklungsplan der polnischen Regierung von 1995 für den Zeitraum 1996-2000 bzw. von 2000 für den Zeitraum 2001-2006.

(19)

Eindeutige Bezugnahmen auf PZL Hydral oder seinen Tätigkeitsbereich finden sich außerdem in zahlreichen Durchführungsmaßnahmen und Regierungsleitlinien aus dem Wirtschaftsentwicklungsplan, wie beispielsweise in:

den Leitlinien des Ministers und Leiters der Zentralen Planungsbehörde (Centralny Urząd Planowania) vom 30. Januar 1995 zum Wirtschaftsentwicklungsprogramm 1996-2000;

den Leitlinien des Wirtschaftsministers vom Juli 2000 zum Zentralplan für wirtschaftliche Entwicklung 2001-2006;

dem Gesetz vom 23. August 2001 über die Organisation der Aufgaben, die Unternehmen für die Landesverteidigung ausführen (4);

der Verordnung des Ministerrats vom 24. Juni 2003 über Objekte von besonderer Relevanz für die Sicherheit und Verteidigung des Landes sowie deren besonderen Schutz (5);

der Verordnung des Ministerrats vom 20. August 2004 über das Verzeichnis der Unternehmen von besonderer Bedeutung für Wirtschaft und Verteidigung (6);

der Verordnung des Ministerrats vom 9. November 2007 über das Verzeichnis der Unternehmen von besonderer Bedeutung für Wirtschaft und Verteidigung (7);

(20)

Ein in diesem Verzeichnis aufgeführtes Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, jährlich detailliert über seine Produktionskapazitäten im Bereich Verteidigung (Menge, Profil, Wertangaben) Auskunft zu geben, um dem Ministerium die Ausführung seiner Verteidigungsaufgaben zu ermöglichen.

(21)

Die polnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass aufgrund der einschlägigen Genehmigungen und Bescheinigungen (Erwägungsgrund 16 und 17) qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen für spezielle Abnehmer (Unternehmen von besonderer Relevanz für die Landesverteidigung und das Ministerium für nationale Verteidigung) angeboten werden können. PZL Hydral bzw. derzeit PZL Wrocław liefert nicht nur die Komponenten für Hydrauliksysteme sowie Kraftstoff- und Kontrollsysteme, sondern übernimmt auch die Wartung der installierten Bauteile, die für das Funktionieren der von den Streitkräften der Republik Polen eingesetzten Flugzeuge (W-3, Mi-2 und M28 Bryza sowie PZL 130 Orlik) von entscheidender Bedeutung ist. Wie die polnischen Behörden ferner anmerkten, kommen bei der polnischen Armee hauptsächlich die Hubschraubermodelle W-3 und Mi-2 zum Einsatz.

(22)

Die Erzeugnisse von PZL Hydral für den militärischen Einsatz verfügen über den entsprechenden NATO-Code im Rahmen des Standardisierungsabkommens der NATO; das Unternehmen selbst besitzt ebenfalls den NATO-Code.

(23)

Wie vorstehend in Erwägungsgrund 9 ff. erläutert, hat PZL Hydral seit Dezember 2004 Vermögenswerte an PZL Wrocław transferiert. Davon waren lediglich die am 30. Dezember 2007 übertragenen Vermögenswerte (Immobilien) mit Hypotheken zugunsten öffentlich-rechtlicher Gläubiger belastet.

(24)

Wie die polnischen Behörden bestätigten, hat PZL Wrocław seit Aufnahme ihrer Tätigkeit sämtliche gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten wie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für die eigenen Mitarbeiter fristgerecht beglichen.

II.2   Finanzielle Schwierigkeiten von PZL Hydral

(25)

Die Schwierigkeiten von PZL Hydral bei der Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber privaten wie auch öffentlich-rechtlichen Gläubigern haben 1998 begonnen.

(26)

Ende 1998 hatte PZL Hydral private Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Lieferanten in Höhe von 90,4 Mio. PLN. Der Großteil dieser Schulden bestand gegenüber zwei Banken: der Bank […] (8) und der Bank […].

(27)

Die Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber der Bank […] beliefen sich Ende 1998 auf 54 Mio. PLN und im November 2006 nach Abschluss einer Vereinbarung auf 86,4 Mio. PLN; die Tilgung der Schulden erfolgte schließlich im Jahr 2007. Die Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber der Bank […] beliefen sich Ende 1998 auf 23 Mio. PLN und im Oktober 2003 auf 55,6 Mio. PLN; die Tilgung der Schulden erfolgte im Jahr 2004.

Tabelle 3

Summe der Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber […] (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

Hauptfor-derung

44 447

48 424

51 605

49 628

37 416

39 041

38 741

38 291

35 377

Zinsen

9 583

17 683

26 194

34 449

29 157

38 184

40 920

43 776

51 018

Gesamt

54 030

66 107

77 798

84 077

66 573

77 225

79 721

82 067

86 395

Tabelle 4

Summe der Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber […] (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

Hauptfor-derung

18 571

21 986

21 959

21 127

20 741

19 825

4 000

0

0

Zinsen

4 572

5 983

10 842

16 759

23 975

35 773

0

0

0

Gesamt

23 143

27 969

32 801

37 886

44 716

55 598

4 000

0

0

(28)

Die genannten Privatbanken verfügten über Sicherheiten mit bevorzugter Befriedigung (siehe ausführliche Erläuterung in den Erwägungsgründen 32 und 34) und konnten ihre Forderungen aufgrund von Bankvollstreckungstiteln problemlos eintreiben. Gemäß dem polnischen Bankenrecht – Gesetz über das Bankenrecht von 1997 (9) – können Banken einen Bankvollstreckungstitel auf der Grundlage der Rechnungsbücher der Banken oder anderer für die Bankgeschäfte relevanter Dokumente ausstellen. Nach Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Gericht kann auf der Grundlage des Bankvollstreckungstitels die Vollstreckung erfolgen. Dieses Verfahren ist deutlich schneller als das für andere Gläubiger, die sich vor dem Vollstreckungsverfahren an ein zuständiges Gericht wenden müssen, um ein entsprechendes Urteil zu erwirken. Dennoch haben sich die privaten Gläubiger nie um eine Zwangsvollstreckung der Forderungen bemüht und folglich weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber PZL Hydral beantragt, noch andere Schritte zur Zwangsvollstreckung der Forderungen auf diese Vermögenswerte unternommen.

(29)

Als PZL Hydral in den Jahren 1998-2006 Probleme mit der Bedienung der Darlehen hatte, hatten die Banken nach polnischem Zivilrecht die Möglichkeit, gesetzliche Zinsen nach dem vom Ministerrat festgesetzten Satz berechnen, wie in Tabelle 7 dargestellt. Statt die Zinsen aber systematisch nach diesem Verfahren zu berechnen, haben die Banken die Zinsen in bestimmten Zeiträumen lediglich nach den in den Tabellen 5 und 6 aufgeführten Zinssätzen erhoben.

Tabelle 5

Zinssätze für die Zinsberechnung der Bank […] (Darlehen in USD nach LIBOR)

Jahr

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

%

8,53

8,71

9,87

8,50

8,50

8,50

8,50

8,50

8,50

8,50

Tabelle 6

Zinssätze für die Zinsberechnung der Bank […] (Darlehen in USD nach LIBOR)

Jahr

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

%

7,78

7,96

9,12

6,08

4,45

3,62

4,37

6,26

7,63

7,37

Tabelle 7

Zinssätze für die Berechnung der gesetzlichen Zinsen

Jahr

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

%

34

23

23

30

18

13

12

13

11,5

11,5

(30)

Den polnischen Behörden zufolge haben die Banken erklärt, dass sie eine höhere Rendite erzielen, wenn sie sich an der Umstrukturierung von PZL Hydral beteiligen. Sie haben die Verhandlungen mit […], dem ersten Unternehmen, das Interesse am Kauf von PZL Wrocław zeigte, aufmerksam verfolgt (siehe Erwägungsgrund 57 ff.). Die Banken haben die wirtschaftliche Lage von PZL Hydral anhand der Finanzberichte des Unternehmens, während der Besuche im Sitz des Unternehmens und mithilfe von Marktanalysen regelmäßig überprüft.

(31)

Die Bank […] hat schließlich ihre Forderungen durch Vergleich im April 2003 geregelt. Sie hat 51,6 Mio. PLN erlassen und einer Tilgung von nur 4 Mio. PLN (7 %) zugestimmt. Der Schuldenerlass durch Vergleich wurde von PZL Hydral im Geschäftsjahr 2004 verbucht.

(32)

Die Bank […] hat dieser Form der Regelung ihrer Forderungen zugestimmt und sich dabei auf ihre eigene wirtschaftliche Bewertung gestützt, obwohl sie vorrangig zu befriedigende Hypotheken besaß. Die Bank hat ihr Darlehen vor allem durch Sicherheiten auf Immobilien im Wert von 13,7 Mio. PLN, die Übernahme sämtlicher Lizenz- und Handelsrechte aus der Lizenzvereinbarung mit […] über die Produktion im Bereich Klimatisierungsanlagen im Wert von 1,2 Mio. USD (etwa 3 968 000 PLN) (10), die Übernahme der von […] im Rahmen der Lizenzvereinbarung gelieferten Anlagen und Geräte im Wert von 2,4 Mio. USD (etwa 7 938 000 PLN) sowie die Übernahme von Forderungsansprüchen auf den Verkauf von Klimageräten im Wert von mindestens 8 Mio. USD jährlich (etwa 26,5 Mio. EUR) (11) abgesichert.

(33)

Im November 2006 hat sich die Bank […] bereiterklärt, im Wege des Vergleichs 86,4 Mio. PLN zu erlassen, und lediglich 11,5 Mio. PLN als Tilgung angenommen. PZL Hydral hat demnach nur 13 % seiner Verbindlichkeiten getilgt. Die Restschuld in Höhe von 74,9 Mio. PLN wurde erlassen.

(34)

Die Bank […] akzeptierte diese geringe Summe trotz ihrer vorrangig zu befriedigenden Sicherheiten auf die wichtigste Immobilie, auf der der größte Teil der Produktion und die Verwaltungsstrukturen angesiedelt sind. Die Sicherheit umfasste insbesondere zwei vorrangig zu befriedigende Hypotheken auf zwei Immobilien mit einem Gesamtwert von 19,75 Mio. PLN, ein vorrangig zu befriedigendes Pfandrecht an der Fertigungslinie für Kompressoren bis zu 20 Mio. PLN, die Übernahme von vorrangig zu befriedigenden Forderungen aus den Verträgen über den Verkauf von Kompressoren in Höhe von 20 Mio. PLN, ein vorrangig zu befriedigendes Registerpfandrecht an Maschinen und Geräte im Gesamtwert von 2,8 Mio. PLN sowie Verträge über vorrangig zu befriedigende Immobilienüberschreibungen im Wert von 2,65 Mio. PLN, 2,4 Mio. PLN, 0,56 Mio. PLN und 1,1 Mio. PLN. Die Sicherheit war darüber hinaus so beschaffen, dass jeder potenzielle Käufer die Produktion nach dem Erwerb weiterführen konnte; ebenso war der Transport der Maschinen im Ganzen oder in Baugruppen ohne Demontage möglich, falls ein potenzieller Käufer dies beabsichtigt hätte.

(35)

Nach dem mit den Banken geschlossenen Vergleich wurden die Sicherheiten auf das Anlagevermögen freigegeben. Dadurch hat sich die Position der öffentlich-rechtlichen Gläubiger bezüglich dieser Sicherheiten verbessert, d. h., ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte haben nun eine höhere Priorität (12).

(36)

1998 beliefen sich die Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern aus öffentlich-rechtlichen Forderungen (Sozialversicherungsanstalt, Finanzamt Niederschlesien, Finanzamt Wrocław-Psie Pole, Woiwode von Niederschlesien, Stadtverwaltung Wrocław, Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte) auf 29 Mio. PLN. Seitens des Finanzministeriums bestanden darüber hinaus zivilrechtliche Forderungen in Höhe von 9,4 Mio. PLN. Die Entwicklung dieser Verbindlichkeiten für die einzelnen öffentlich-rechtlichen Gläubiger ist in den Tabellen 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 dargestellt.

Tabelle 8

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

20 028

27 477

35 107

42 963

47 695

55 935

62 395

69 296

74 187

74 903

Zinsen

9 219

20 000

32 651

46 100

60 810

68 421

76 653

84 040

88 835

102 223

Gesamt

29 247

47 477

67 758

89 063

108 505

124 356

139 048

153 336

163 022

177 126

Tabelle 9

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber dem Finanzamt Niederschlesien (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

1 700

2 700

3 656

4 750

6 198

10 928

12 471

18 655

20 769

38 946

Zinsen

750

1 100

1 500

1 950

2 900

3 200

3 800

5 347

8 450

10 553

Gesamt

2 450

3 800

5 156

6 700

9 098

14 128

16 271

24 002

29 219

49 499

Tabelle 10

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber dem Finanzamt Wrocław-Psie (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Zinsen (13)

0

0

0

0

0

0

532

532

532

532

Gesamt

0

0

0

0

0

0

532

532

532

532

Tabelle 11

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber der Stadtverwaltung Wrocław (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

1 682

3 058

4 510

5 972

7 556

9 404

11 299

13 180

14 465

16 389

Zinsen

1 800

2 200

3 500

5 500

7 100

7 950

8 500

9 065

9 951

10 698

Gesamt

3 482

5 258

8 010

11 472

14 656

17 354

19 799

22 245

24 416

27 087

Tabelle 12

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber dem Woiwoden von Niederschlesien (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

0

15

37

57

76

90

90

90

567

935

Zinsen

0

2

8

14

21

29

35

40

75

136

Gesamt

0

17

45

71

97

119

125

130

642

1 071

Tabelle 13

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber dem Staatlichen Rehabilitationsfonds für Behinderte (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

2 446

2 937

3 457

3 394

4 313

4 771

4 927

5 510

5 577

5 639

Zinsen

3 550

3 900

4 100

4 308

4 807

5 080

5 518

6 040

6 898

7 245

Gesamt

5 996

6 837

7 557

7 702

9 120

9 851

10 445

11 550

12 476

12 884

Tabelle 14

Verbindlichkeiten von PZL Hydral gegenüber dem Finanzministerium (in Tausend PLN)

 

31.12.1998

31.12.1999

31.12.2000

31.12.2001

31.12.2002

31.12.2003

31.12.2004

31.12.2005

31.12.2006

31.12.2007

Hauptforderung

8 018,8

14 395,5

64 717,1

64 717,1

19 687,7

19 646,5

19 422,5

18 773,1

18 260,3

18 260,3

Zinsen

1 372,9

2 639,2

9 627,6

28 741,3

0

0

0

0

193,7

1 117,1

Gesamt

9 391,7

17 034,7

74 344,7

93 458,4

19 687,7

19 646,5

19 422,5

18 773,1

18 454,0

19 377,4

(37)

Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger haben die Verzugszinsen wie in Tabelle 15 dargestellt berechnet. Zu beachten ist, dass die Tabellen 8-14 die teilweise Tilgung der Beträge beinhalten und den Stand zum Jahresende widerspiegeln. Die fälligen Zinsen im jeweiligen Jahr beziehen sich daher nicht direkt auf die Hauptforderung, die sich ändern kann.

Tabelle 15

Zinsen auf Steuerverbindlichkeiten  (14)

Jahr

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

%

50

35

44

40

23

15

15

14

11

12

14

11

10

(38)

Die Sozialversicherungsanstalt, das Finanzamt Niederschlesien, das Finanzamt Wrocław-Psie Pole, die Stadtverwaltung Wrocław und der Woiwode von Niederschlesien haben ihre Forderungen gegenüber PZL Hydral außer durch eine entsprechende Verzinsung der Steuerschulden zusätzlich durch Hypotheken auf Immobilien des Unternehmens abgesichert. Die Entwicklung der Hypotheken auf Vermögenswerte von PZL Hydral, die sich im Besitz dieser öffentlich-rechtlichen Gläubiger befinden, ist in den Tabellen 16, 17, 18, 19 und 20 dargestellt.

Tabelle 16

Von der Sozialversicherungsanstalt ZUS gehaltene Sicherheiten auf Vermögenswerte von PZL Hydral

 

Jahr

Betrag

Anmerkungen

1

1998

21 996 411,92 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

2

1999

21 996 411,92 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

3

2000

21 996 411,92 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

4

2001

28 660 990,95 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 6 664 579,03 PLN wurde hinzugefügt

5

2002

29 602 956,07PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 941 965,12 PLN wurde hinzugefügt

6

2003

37 315 430,58 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 7 712 474,51 PLN wurde hinzugefügt

7

2004

68 984 278,13 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 31 668 847,55 PLN wurde hinzugefügt

8

2005

82 625 551,83 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 1 364 127,70 PLN wurde hinzugefügt

9

2006

91 511 663,94 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 8 886 112,11 PLN hinzugefügt

10

2007

96 153 021,00 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 4 641 357,06 PLN hinzugefügt

Tabelle 17

Sicherheiten des Finanzamts Niederschlesien in Bezug auf Vermögenswerte von PZL Hydral

 

Jahr

Betrag

Anmerkungen:

1

1998

2

1999

3

2000

4

2001

5

2002

6

2003

7

2004

8

2005

5 692 649,25 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

9

2006

5 692 649,25 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

10

2007

5 692 649,25 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Tabelle 18

Sicherheiten des Finanzamts Wrocław-Psie Pole in Bezug auf Vermögenswerte von PZL Hydral

 

Jahr

Betrag

Anmerkungen

1

1998

2

1999

3

2000

112 759,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

4

2001

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 99 379,00 PLN wurde hinzugefügt

5

2002

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

6

2003

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

7

2004

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

8

2005

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

9

2006

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

10

2007

212 138,61 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Tabelle 19

Sicherheiten der Stadtverwaltung Wrocław in Bezug auf Vermögenswerte von PZL Hydral

 

Jahr

Betrag

Anmerkungen

1

1998

710 074,30 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

2

1999

710 074,30 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

3

2000

710 074,30 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

4

2001

945 962,80 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 235 888,50 PLN wurde hinzugefügt

5

2002

2 119 622,40 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 1 173 659,60 PLN wurde hinzugefügt

6

2003

2 119 622,40 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

7

2004

11 217 294,85 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 9 097 672,45 PLN wurde hinzugefügt

8

2005

11 217 294,85 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

9

2006

12 589 452,85 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 3 538 324,00 PLN wurde hinzugefügt

10

2007

15 379 758,25 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

Hypothek im Wert von 2 790 305,40 PLN wurde hinzugefügt

Tabelle 20

Sicherheiten des Woiwoden von Niederschlesien in Bezug auf Vermögenswerte von PZL Hydral

 

Jahr

Betrag

Anmerkungen

1

1998

2

1999

3

2000

4

2001

5

2002

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

6

2003

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

7

2004

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

8

2005

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

9

2006

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

10

2007

634 594,10 PLN

gesamter Hauptbetrag der Hypotheken

(39)

Wie die polnischen Behörden ferner darlegten, haben die öffentlich-rechtlichen Gläubiger die deutliche Wertsteigerung von Gewerbeimmobilien in Wrocław im Zeitraum 2003-2008 berücksichtigt. Die Immobilienpreise sind allgemein um 100 % gestiegen, der Wert der Immobilien von PZL Hydral erhöhte sich dagegen um 300 %. Die Sicherheiten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger, die Hypotheken auf die Vermögenswerte von PZL Hydral hielten, sind also de facto im Wert gestiegen.

(40)

Wie die polnischen Behörden der Kommission mitteilten, besitzen der Staatliche Rehabilitationsfonds für Behinderte und das Finanzministerium keine Sicherheiten (Hypotheken) auf Vermögenswerte von PZL Hydral. Das Finanzministerium hat allerdings einen Teil seiner Forderungen über einen am 20. Mai 2002 mit PZL Hydral geschlossenen Vergleich durchgesetzt, auf dessen Grundlage PZL Hydral wie in Tabelle 14 dargestellt einen Großteil seiner Verbindlichkeiten bis Ende 2002 beglichen hat.

(41)

Nach Aussage der polnischen Behörden haben die öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Gegensatz zu den privaten Gläubigern über einen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Sozialversicherungsanstalt stellte im Zeitraum 1998-2007 Vollstreckungstitel über 119,95 Mio. PLN aus, das Finanzamt Niederschlesien Titel über 43,8 Mio. PLN und der Staatliche Rehabilitationsfonds für Behinderte Titel über 2,1 Mio. PLN. Der tatsächlich per Vollstreckung erzielte Betrag lag jedoch unter dem Wert der Forderungen in den Vollstreckungstiteln. Wie die polnischen Behörden hervorhoben, Alternative Optionen wie die Übernahme von Vermögenswerten wurden, wie die polnischen Behörden hervorhoben, vom Gerichtsvollzieher als nicht zweckdienlich erachtet und waren ökonomisch betrachtet nicht gerechtfertigt. Die übrigen öffentlich-rechtlichen Gläubiger haben keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, verfolgten aber die Privatisierung und Umstrukturierung, die ihnen nach eigener Auffassung die Chance auf eine höhere Rückzahlung boten als die direkte Vollstreckung der Forderungen.

Tabelle 21

Zusammenfassung der Vollstreckungsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger gegenüber PZL Hydral (im Zeitraum 1997-2009)

 

Jahr

Getilgte öffentliche Verbindlichkeiten

1

1998

206 349,90 PLN

2

1999

0,00 PLN

3

2000

674 100,75 PLN

4

2001

4 922 525,14 PLN

5

2002

3 209 042,05 PLN

6

2003

223 928,70 PLN

7

2004

1 960 765,69 PLN

8

2005

3 641 223,35 PLN

9

2006

4 472 476,92 PLN

10

2007

9 455 133,89 PLN

11

2008

54 590 790,45 PLN

12

2009

4 500 000 PLN

Summe

 

87 846 336,84 PLN

(42)

Im Zeitraum 1998-2009 wurden öffentliche Verbindlichkeiten in Höhe von 87,846 Mio. PLN (26 %) getilgt.

(43)

Ab 2003 konnte PZL Hydral außerdem die Rückzahlungsquote seiner öffentlichen Verbindlichkeiten deutlich erhöhen.

II.3   PZL Hydral als Unternehmen in Schwierigkeiten

(44)

Tabelle 22 enthält Finanzdaten von PZL Hydral für den Zeitraum 1998-2009.

Tabelle 22

Ausgewählte Daten von PZL Hydral auf der Grundlage der Finanzberichte (in Tausend PLN)

 

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Verkaufserlöse netto

44 088

46 403

45 691

37 933

35 500

37 111

34 651

47 560

48 618

55 741

32 757

11 870

Gewinn (Verlust) aus dem Verkauf

(10 839)

(1 546)

2 004

(8 772)

(10 005)

(9 420)

(6 857)

972

49

3 641

(6 454)

(165 020)

Nettogewinn (-verlust) (15)

(13 661)

(13 354)

217

18,473

49,346

(177 982)

(48 151)

(14 927)

(1 076)

61 578

23 902

46

Vermögens-werte gesamt

203 936

212 834

228 344

250 115

192 013

113 255

86 966

92 011

76 986

111 051

35 661

30 617

(Negatives) Eigenkapital

9 707

3 078

268

18 440

15 074

(166 664)

(214 815)

(229 743)

(250 500)

(188 922)

(165 020)

(164 974)

Langfristige Verbindlich-keiten und Rückstellungen

194 231

209 756

228 075

231 675

176 939

279 920

301 781

321 753

327 486

299 973

200 681

195 592

(45)

Im Zeitraum 1998-2002 hatte PZL Hydral ein positives Eigenkapital. Seit 2003 war der Kapitalwert negativ, und bis 2007 verzeichnete das Unternehmen kontinuierlich Nettoverluste. Im Zeitraum 2007-2009 konnte PZL Hydral Gewinne erwirtschaften. Der Wert der Vermögenswerte des Unternehmens ist gefallen; 1998 lag er bei 203,936 Mio. PLN und im Jahr 2006 bei 76,986 Mio. PLN. Die langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens stiegen im Zeitraum 1998-2001 und 2003-2006 stetig an und summierten sich schließlich auf 327,486 Mio. PLN.

(46)

Wie vorstehend erläutert, erzielte PZL Hydral seine Einnahmen seit 2008 in erster Linie aus dem Verkauf von Dienstleistungen und Vorräten aus der Produktion früherer Jahre sowie – in begrenztem Umfang – aus den Tochterunternehmen.

II.4   PZL Wrocław als Unternehmen in Schwierigkeiten

(47)

Was die finanzielle Lage von PZL Wrocław anbelangt, so hat das Unternehmen weder 2007 noch in den Jahren 2008 und 2009 mehr als 50 % seiner Vermögenswerte verloren und damit die Kriterien für ein kollektives Insolvenzverfahren nach polnischem Recht nicht erfüllt. PZL Wrocław hatte 2006 einen Umsatz von 5,3 Mio. PLN, 2007 waren es 23 Mio. PLN und im Jahr 200860 Mio. PLN. 2006 verzeichnete das Unternehmen einen Nettoverlust von 1 Mio. PLN. Der Nettogewinn hingegen belief sich 2007 auf 0,04 Mio. PLN und ist 2008 deutlich auf 8,7 Mio. EUR gestiegen.

(48)

Den Angaben aus den Finanzberichten von PZL Wrocław zufolge stieg der Wert des Anlagevermögens des Unternehmens von 4,8 Mio. PLN im Jahr 2006 auf 25,7 Mio. PLN im Jahr 2007,27 Mio. PLN im Jahr 2008 und 29 Mio. PLN im Jahr 2009. Gemäß dem polnischen Haushaltsgesetz werden die Finanzmittel für militärische Anschaffungen jährlich vom Ministerium für Nationale Verteidigung zugeteilt. 2008 verbuchte PZL Wrocław Aufträge und Absätze von Erzeugnissen für den militärischen Einsatz wie Hydrauliksysteme, Pneumatikbauteile für Kraftstoffmesssysteme im Wert von […]. Darüber hinaus führte das Unternehmen Wartungsarbeiten für das Ministerium für Nationale Verteidigung im Wert von […] aus. Das ergibt einen Gesamtbetrag von […].

(49)

Die polnischen Behörden gaben ferner an, dass der für PZL Wrocław relevante Markt, also der Luftfahrt- und Verteidigungssektor, bis Ende 2008 keine Anzeichen eines Abschwungs zeigte.

(50)

2009 geriet PZL Wrocław allerdings in finanzielle Schwierigkeiten, weil sich das Auftragsvolumen des Ministeriums für Nationale Verteidigung infolge der Wirtschaftskrise stark reduziert hatte. 2009 fiel das Volumen der bestellten und abgesetzten Erzeugnisse für den militärischen Einsatz wie z. B. Hydrauliksysteme und Pneumatikbauteile für Kraftstoffmesssysteme auf […] und der Wert der Wartungsdienstleistungen auf […]. Gegenüber 2008 ist der Absatz von Erzeugnissen für den militärischen Einsatz infolgedessen um […] % zurückgegangen. PZL Wrocław verzeichnete deshalb im Jahr 2009 einen Nettoverlust von 8,3 Mio. PLN. Die Umsätze des Unternehmens sind von 60 Mio. PLN im Jahr 2008 auf 41 Mio. PLN im Jahr 2009 gesunken.

(51)

Die Gesamtverschuldung des Unternehmens stieg von 31 Mio. PLN im Jahr 2008 auf 35 Mio. PLN im Jahr 2009. Die Verbindlichkeiten beliefen sich im Jahr 2006 auf 7 Mio. PLN und im Jahr 2007 auf 18,4 Mio. PLN.

(52)

Wie die polnischen Behörden der Kommission mitteilten, erfüllte PZL Wrocław nach polnischem Recht (16) bislang nicht die Kriterien für die Anwendung eines Insolvenzverfahrens. Sollte der derzeitige Umstrukturierungsprozess des Hydral-Konzerns, der auf eine Umstrukturierung der öffentlichen Verbindlichkeiten und des RahmenvertragsUmstrukturierung mit dem Investor abzielt, allerdings nicht zum Erfolg führen, wird PZL Wrocław gezwungen sein, Insolvenzantrag zu stellen.

II.5   Umstrukturierungsplan und Privatisierungsprozess

(53)

Der Umstrukturierungsplan für PZL Hydral und PZL Wrocław (nachstehend „Plan“ genannt) ist im Zusammenhang mit den Bemühungen der polnischen Behörden um eine Privatisierung der rentablen Geschäftsbereiche insbesondere in den Sparten Luftfahrt und Verteidigung zu sehen.

(54)

1998 hat das private Beratungsunternehmen Business Management Finance S.A eine Umstrukturierungsstrategie für PZL Hydral entwickelt. Die Strategie umfasste eine Übersicht über die aktuelle finanzielle Lage von PZL Hydral sowie eine Analyse der Kosten und Umstrukturierungsmaßnahmen. Als zweckdienlich für die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten von PZL Hydral wurde die Ausgliederung einiger Vermögenswerte des Unternehmens und ihr Verkauf an einen privaten Investor angesehen.

(55)

Die Aktionäre von PZL Hydral und – seit der Firmengründung im Jahr 2004 – von PZL Wrocław haben wiederholt in Erwägung gezogen, den Konzern oder Teile davon (PZL Wrocław) zu privatisieren, und mit Interessenten über die Bedingungen der Transaktion verhandelt.

(56)

Schließlich haben die polnischen Behörden Verhandlungen mit potenziellen Investoren aufgenommen, die sowohl von den privaten Gläubigern (nur im Fall des ersten Privatisierungsversuchs mit […]) als auch von den öffentlich-rechtlichen Gläubigern aufmerksam verfolgt wurden. Verhandlungen wurden mit folgenden Unternehmen geführt: […] (2002-2006), […] (2007-2008), […] (2008) und seit 2009 mit dem derzeitigen Investor […] (nachstehend […] oder „Investor“ genannt).

(57)

2002 wurden mit […], einem international tätigen Hersteller von Flugzeugteilen mit einem Jahresumsatz von […] im Jahr 2009, im Ergebnis der industriellen Zusammenarbeit Gespräche über den Verkauf von PZL Hydral aufgenommen. Am 25. November 2002 haben […] und PZL Hydral eine Vereinbarung über die Vertraulichkeit von Informationen getroffen. Am 22. April 2003 übermittelte […] PZL Hydral eine Absichtserklärung, in der das Interesse an einem möglichen Kauf von Anteilen an PZL Hydral und die Bereitschaft zur Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung bekundet wurden. Die Due-Diligence-Prüfung wurde im Mai 2003 durchgeführt. Im April 2005 weitete […] die Due-Diligence-Prüfung im Hinblick auf einen möglichen Kauf des 2004 gegründeten Unternehmens PZL Wrocław aus. Im Juni 2005 wurde die Dokumentation […] übermittelt. Im zweiten Halbjahr 2005 und im ersten Halbjahr 2006 fanden mehrere Treffen mit Vertretern von […] statt. Seit November 2006 hat es jedoch seitens […] keine Bemühungen um ein Zustandekommen dieses Kaufs mehr gegeben.

(58)

Nach Aussage der polnischen Behörden hat sich […] wegen der ungeklärten Schuldenfrage von PZL Wrocław aus den Verhandlungen zurückgezogen.

(59)

Die öffentlichen und privaten Gläubiger wurden während der gesamten Verhandlungsdauer regelmäßig (teilweise wöchentlich) über den jeweiligen Stand informiert.

(60)

Die polnischen Behörden haben eine neue Privatisierungsstrategie beschlossen, die darauf abzielte, PZL Wrocław zu einem profitablen Unternehmen zu machen, um es verkaufen zu können, und anschließend PZL Hydral abzuwickeln, wofür die Einnahmen aus dem Verkauf von PZL Wrocław, der übrigen Tochterunternehmen sowie von Vermögenswerten verwendet werden sollten. Diese Strategie ist aus den Vereinbarungen zwischen ARP, PZL Hydral und den öffentlich-rechtlichen Gläubigern von PZL Hydral hervorgegangen und wurde im vierten Quartal 2007 in Form des Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 2007-2010 (nachstehend „Plan“ genannt) fixiert.

(61)

Dem Plan zufolge sollten die öffentlichen Forderungen mit den Einnahmen aus dem Verkauf der nachstehend aufgeführten Vermögenswerte von PZL Hydral getilgt werden: Zakład Ciepłowniczy „Term-Hydral“ sp. z o.o. für 1 Mio. PLN, Zakład Produkcji Hydrauliki „Hydral“ sp. z o.o. für 3 Mio. PLN. Der Verkauf von PZL Wrocław einschließlich der Gießerei sollte 65,9 Mio. PLN einbringen. Mit der Veräußerung anderer finanzieller Vermögenswerte sollten Einnahmen in Höhe von 0,5 Mio. PLN erzielt werden, ferner 47,5 Mio. PLN für die Immobilie BBCenter, 2 Mio. PLN für einen Parkplatz und 0,9 Mio. PLN für eine Stromversorgungsanlage (GSZ). Insgesamt sollten also laut Plan mindestens 120,8 Mio. PLN mit der Veräußerung von Vermögenswerten erzielt werden.

(62)

Außerdem war im Plan eine Kapitalzuführung von 36 Mio. PLN für die Tilgung der öffentlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 156,8 Mio. PLN vorgesehen. Der Plan enthielt ferner die Option, dass ARP zusätzliches Kapital in Höhe von 77,4 Mio. PLN für die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt für den Zeitraum 1996-1998 bereitstellt.

(63)

Unterdessen hat PZL Wrocław im Januar 2007 Militärzertifikate und -genehmigungen für den Waffenhandel erhalten (siehe Erwägungsgrund 16). Im Laufe des Jahres 2007 hat das Unternehmen weitere Vermögenswerte, Maschinen, Anlagen und Know-how erworben. Finanziert wurde diese Transaktion durch ein Darlehen von 12,5 Mio. PLN, das ARP PZL Wrocław am 24. Mai 2007 gewährt hat (nachstehend „Darlehen von 2007“ genannt), sowie durch Sacheinlagen, die das Mutterunternehmen PZL Hydral im Dezember 2007 in Form der Übertragung von Vermögenswerten in das Vermögen von PZL Wrocław eingebracht hat.

(64)

Wie die polnischen Behörden ferner betonten, gewährte die Agentur ARP das Darlehen von 2007 in der Erwartung, etwa […] % der Anteile an PZL Wrocław (durch eine Umwandlung der Darlehensschulden in Eigenkapital) zu erhalten und nach dem Verkauf der von ihr an PZL Wrocław gehaltenen Anteile eine entsprechende Kapitalrendite zu erzielen. PZL Hydral sollte die öffentlich-rechtlichen Gläubiger dagegen aus seinem Anteil befriedigen.

(65)

Das Darlehen von 2007 wurde zu einem variablen Zinssatz nach dem WIBOR-Satz (Warsaw Interbank Offered Rate) 3M + 200 Basispunkte – was zum damaligen Zeitpunkt 6,45 % entsprach – zunächst bis 2007 unter der Annahme gewährt, dass diese Frist verlängert wird, bis die Umwandlung in Eigenkapital vor dem Verkauf von PZL Wrocław tatsächlich erfolgt ist. Das Darlehen wurde durch nachstehend aufgeführte Sicherheiten abgesichert:

ein ins Pfandregister eingetragenes Registerpfandrecht (17) am Anlagevermögen von PZL Wrocław (Maschinen) im Wert von 5,5 Mio. PLN;

ein gewöhnliches Pfandrecht (18) an 66 850 Aktien von PZL Wrocław, die zum Zeitpunkt der Transaktion im Mai 2007 100 % und Ende 2007 […] % der Unternehmensaktien ausmachten.

(66)

Die polnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass das Beratungsunternehmen Realizacja Inwestycji Techniczno-Ekonomicznych in der Funktion eines unabhängigen Sachverständigen auf Vorschlag von ARP den Wert von PZL Wrocław im März 2007 geschätzt hat. Die Schätzung erfolgte nach folgenden drei Methoden: einkommensbasierte Methode, gestützt auf abgezinste Nettoerträge (Methode 1), einkommensbasierte Methode, gestützt auf abgezinste Nettoerträge zuzüglich der Abschreibungen (Methode 2) sowie die Discounted-Cashflow-Methode (Methode 3) (19), die eine Sensibilitätsanalyse umfasst (nach einem vorsichtigen, einem optimistischen und einem pessimistischen Szenario).

(67)

Der nach jeder der drei Methoden geschätzte Wert von PZL Wrocław stellt sich wie folgt dar:

 

Methode 1:

a)

geschätzter Wert des Unternehmens im vorsichtigen Szenario: […]

b)

geschätzter Wert des Unternehmens im optimistischen Szenario: […]

c)

geschätzter Wert des Unternehmens im pessimistischen Szenario: […]

 

Methode 2:

a)

geschätzter Wert des Unternehmens im vorsichtigen Szenario: […]

b)

geschätzter Wert des Unternehmens im optimistischen Szenario: […]

c)

geschätzter Wert des Unternehmens im pessimistischen Szenario: […]

 

Methode 3:

a)

geschätzter Wert des Unternehmens im vorsichtigen Szenario: […]

b)

geschätzter Wert des Unternehmens im optimistischen Szenario: […]

c)

geschätzter Wert des Unternehmens im pessimistischen Szenario: […]

(68)

Die Schätzung von PZL Wrocław stützte sich auf folgende drei Faktoren:

Finanzprognosen des Unternehmens, die den Cashflow, die Nettoerträge und die Abschreibung im Zeitraum 2007-2011 einschließlich einer Sensibilitätsanalyse (vorsichtiges, optimistisches und pessimistisches Szenario) umfassen, siehe nachstehende Tabelle;

Diskontsatz, basierend auf den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) (entspricht 10,25 %) sowie

die Annahme, dass sich der Cashflow nach dem Zeitraum 2007-2011 stabilisiert.

Tabelle 23

Prognostizierte Szenarien in der Analyse von 2007 (in Tausend PLN)

Jahr

2007

2008

2009

2010

2011

vorsichtiges Szenario

Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Abschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge + Abschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

optimistisches Szenario

Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Abschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge + Tilgung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

pessimistisches Szenario

Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Abschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nettoerträge + Abschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(69)

Bei allen drei Methoden wird der Diskontsatz mithilfe der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (entspricht 10,25 %) berechnet (20). Die Finanzprognosen des Unternehmens bezüglich Cashflow, Nettoerträgen und der Abschreibung im Zeitraum 2007-2011 einschließlich der Sensibilitätsanalyse (vorsichtiges, optimistisches und pessimistisches Szenario) basieren auf den Daten von PZL Wrocław. Der Analyse zufolge stützen sich diese Daten weitgehend auf den prognostizierten Bestellungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung.

(70)

Aufgrund dieser Bewertung orientierten sich die polnischen Behörden bei der Schätzung der Unternehmensaktien am pessimistischen Szenario der genannten Methoden mit dem niedrigsten geschätzten Ergebnis. Auf dieser Grundlage veranschlagten sie den Marktwert der Sicherheit in Form eines gewöhnlichen Pfandrechts an den Aktien von PZL Wrocław mit mindestens 20,3 Mio. PLN (21). Nach Auffassung der polnischen Behörden lag der Wert der Sicherheit in Verbindung mit dem Pfandrecht an Maschinen in Höhe von seinerzeit 5,5 Mio. PLN daher zu diesem Zeitpunkt über dem Darlehenswert.

(71)

Aufgrund der vorgenannten Analyse des Sachverständigen hielt es die Agentur ARP 2007 außerdem für gerechtfertigt, den Wert von PZL Wrocław von Ende 2007, d. h. […], zugrunde zu legen und vom vorsichtigen Szenario auszugehen. ARP war zudem der Ansicht, dass sie eine Kapitalrendite erzielen würde. Die direkte Rendite, die ARP hätte erzielen können, falls sie die Darlehensverbindlichkeiten vor dem Verkauf in Eigenkapital umgewandelt und […] % der Anteile besessen hätte (diese Prozentangabe ist ein von ARP angenommener Näherungswert), liegt bei mindestens 48,5 Mio. PLN.

(72)

Nach Auffassung der polnischen Behörden hat ARP daher im Zusammenhang mit dem Darlehen von 2007 in Bezug auf den Verkauf von PZL Wrocław als Investor agiert. Wie die polnischen Behörden ebenfalls hervorhoben, sei das Darlehen von 2007 demzufolge PZL Hydral nicht gewährt worden, wie in der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens behauptet.

(73)

Auf der Grundlage der neuen Privatisierungsstrategie und des Umstrukturierungsplans 2007-2010 hat […], ein führender, international tätiger Anbieter von Systemen und Dienstleistungen für die Luft- und Raumfahrt- sowie die Verteidigungsindustrie mit Jahreseinnahmen von […] im Jahr 2009 im ersten Quartal 2007 Verhandlungen über den Verkauf von PZL Wrocław im Juli/August 2007 aufgenommen und im Februar 2008 eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Diese Verhandlungen waren das Ergebnis der bestehenden industriellen Zusammenarbeit.

(74)

Am 31. Januar 2008 hat […] ein Kaufangebot für die Anteile an PZL Wrocław unterbreitet und dieses am 14. Februar 2008 erstmals ergänzt. Am 17. und 18. März 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern von […] und ARP statt. Am 2. April 2008 hat […] sein Angebot zum zweiten Mal ergänzt. Am 2. April 2008 bot das Unternehmen […] für die Anteile (was dem Wert von PZL Wrocław am 31. Dezember 2007 entsprach) und die Umwandlung des Umlaufvermögens nach einer speziellen Formel an. Wie die polnischen Behörden der Kommission mitteilten, ist der Preis durch die Anwendung der Formel angesichts höherer Erträge um […] gestiegen.

(75)

Dieses Angebot entsprach der Schätzung des von ARP beauftragten unabhängigen Sachverständigen – des Beratungsunternehmens Doradztwo Ekonomiczne Dariusz Zarzecki –, der zufolge der nach der Substanzwertmethode (nachstehend „NAV“ genannt) ermittelte Wert von PZL Wrocław im März 2008 […] betrug. Die Schätzung nach dieser Methode beruht auf den Vermögenswerten. Berücksichtigt werden der Wert der Vermögenswerte sowie die in der Bilanz erfasste und nicht erfasste Soll- und Haben-Seite. Nach der Discounted-Cashflow-Methode (nachstehend „DCF-Methode“ genannt) wurde der Wert von PZL Hydral dagegen auf […] geschätzt. Bei dieser Methode werden die zukünftigen Einnahmen sowohl aus materiellen als auch aus immateriellen Vermögenswerten von PZL Wrocław herangezogen. Die Sensibilitätsanalyse wurde bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt (d. h., die einzelnen Szenarien wurden nicht dargestellt).

(76)

Bei der DCF-Methode erfolgt die Schätzung des Cashflows ab 2008 auf der Grundlage des Finanzplans 2007-2013 von PZL Wrocław, in dem von einer ebenso hohen Inflationsrate ausgegangen wird, wie sie von der Polnischen Nationalbank im Februar 2008 für den Bewertungszeitraum angegeben wurde. Die geschätzten Kapitalkosten liegen bei 16,65 % unter Berücksichtigung des risikofreien Zinssatzes (4,70 %), der Marktrisikoprämie (7,17 %), der Branchenrisikoprämie (1,78 %) und der Marktgrößenprämie (3 %). Dadurch lassen sich die Größenverhältnisse von PZL Wrocław und seinen Wettbewerbern (wie z.B. […], […] oder […]) vergleichen. Ab 2014 soll der Cashflow der Analyse zufolge um jährlich 3 % zunehmen (bei einer erwarteten Inflationsrate von 2 %).

Tabelle 24

Geschätzter zukünftiger Cashflow von PZL Wrocław (in Tausend PLN)

Jahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Eigenkapitalkosten (in %)

16,65

16,65

16,65

16,65

16,65

16,65

geschätzter zukünftiger Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

geschätzter zukünftiger diskontierter Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(77)

Bei der Substanzwertmethode wird ein „seine Tätigkeit fortführendes“ Unternehmen bewertet, indem der Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dem tatsächlichen Marktwert angeglichen wird (22). Die Berichtigung der Verbindlichkeiten mit einem Buchwert von 18,35 Mio. PLN gegenüber dem Nettovermögen in Höhe von […] erfolgte auf der Grundlage der geplanten Umwandlung der Forderungen aus dem Darlehen von 2007 in Eigenkapital. Bei dieser Berichtigung wurden außerbilanzielle Vermögenswerte berücksichtigt.

Tabelle 25

PZL Wrocław – Substanzwertmethode (in Tausend PLN)  (23)

 

Buchwert

Nettovermögen

Anlagevermögen

25 710

[…]

Umlaufvermögen

9 945

[…]

Verbindlichkeiten

18 350

[…]

Außerbilanzielle Vermögenswerte

0

[…]

Summe

17 305

[…]

(78)

Der berichtigte Nettowert des Anlagevermögens beträgt […], der Buchwert 25,710 Mio. PLN. Für die Berichtigung wird in erster Linie der tatsächliche Marktwert aller Vermögenswerte auf der Grundlage der der Kommission vorgelegten Schätzung des unabhängigen Sachverständigen Realizacja Inwestycji Techniczno-ekonomicznych vom 29. März 2007 herangezogen. In der Analyse wurden hauptsächlich Immobilien wie Gebäude und Grundstücke bewertet. Der Wert der Gebäude wurde auf der Grundlage nachstehender Formel ermittelt:

V = Cn(1-Lu/100) × R

worin: Cn = Kosten für den Bau eines neuen Gebäudes; Lu = Abnutzungsgrad des Gebäudes; R = Indikator für die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Regionen. Die Bewertung eines Grundstücks erfolgt mittels Vergleichswertverfahren, dem zufolge der Preis eines Grundstücks dem inflationsbereinigten Preis entspricht, der sich für ein vergleichbares Grundstück erzielen ließe.

(79)

Die Berichtigung der Verbindlichkeiten mit einem Buchwert von 18,350 Mio. PLN gegenüber dem Nettovermögen in Höhe von […] erfolgte auf der Grundlage der geplanten Umwandlung der Forderungen aus dem Darlehens von 2007 in Eigenkapital.

(80)

Bei der letzten Berichtigung wurden außerbilanzielle Vermögenswerte berücksichtigt. Positionen, die aufgrund der nicht quantifizierbaren Aspekte der Bewertung bezüglich des Werts der Unternehmensführung nicht in der Bilanz aufgeführt sind, nach Auffassung der Autoren der Analyse aber in der Schätzung berücksichtigt werden sollten, sind „Organisation der Humanressourcen“ und „Organisation der Produktionsprozesse“.

(81)

Nach Eingang des Angebots von […] haben die polnischen Behörden den genannten Plan als Umstrukturierungsbeihilfe für PZL Hydral im März 2008 bei der Kommission unter der Annahme angemeldet, dass PZL Wrocław für […] veräußert wird. Sie haben auch das Darlehen von 2007 sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 4 Mio. PLN angemeldet, das PLN Wrocław im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verhandlungen mit […]gewährt werden sollte.

(82)

Dieses weitere Darlehen wurde am 2. April 2008 gewährt (nachstehend „Darlehen von 2008“ genannt). An diesem Tag hatte ARP die zweite Ergänzung des Angebots erhalten. ARP hat dieses Darlehen als kurzfristiges Überbrückungsdarlehen für die Zeit bis zum Vertragsabschluss mit […] gewährt. PZL Wrocław benötigte diese Mittel, um die steigende Auftragsmenge aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung bewältigen zu können.

(83)

Das Darlehen hatte eine Laufzeit von fünf Jahren zu einem variablen Zinssatz auf der Grundlage des von der Kommission gegenüber Polen angewandten Referenzzinssatzes (6,42 % zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe) und wurde abgesichert durch:

ein Registerpfandrecht am Anlagevermögen von PZL Wrocław: vier Maschinen und Anlagen im Wert von 2,8 Mio. PLN, die in das Pfandregister eingetragen wurden;

die Abtretung der Forderungen aus dem Handelsvertrag in Höhe von 5,2 Mio. PLN.

(84)

Die polnischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass die Pfandrechte einen höheren Wert haben als das Darlehen.

(85)

Mit dem Darlehen sollte es PZL Wrocław ermöglicht werden, die für die Produktion benötigten Maschinen zu erwerben. ARP hatte das Darlehen von 2008 in einer fortgeschrittenen Phase der Verhandlung mit […] unter der Annahme gewährt, dass es entweder durch PZL Wrocław aus Eigenmitteln oder durch den Investor getilgt wird.

(86)

Die polnischen Behörden vertraten deshalb die Auffassung, dass ARP nicht nur wie ein privater Investor, sondern auch als Verkäufer von PZL Wrocław agierte.

(87)

Wie die polnischen Behörden der Kommission außerdem mitteilten, wurde die Wirtschaftstätigkeit von PZL Wrocław im Jahr 2008 teilweise im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses finanziert. Im Juni 2008 wurden mit dem Privatunternehmen […] zwei Operating-Leasing-Verträge unterzeichnet: […] und […]. Die Leasingverträge hatten einen Nettowert von 271 002 EUR und 401 263,20 EUR (0,82 Mio. PLN mit Mehrwertsteuer) (24). PZL Wrocław übernahm dabei Leasingkosten in Höhe von 88 762,30 EUR, was der Differenz zwischen dem Nettowert der Maschinen und dem Nettoleasingwert entspricht. Die Verträge wurden auf ähnlicher Grundlage wie die Darlehen abgeschlossen, wobei der Leasinggegenstand als Sicherheit dient. Nach Ablauf des Leasingvertrages hat PZL Wrocław das Recht, die Maschinen für 5 835 EUR zu erwerben. Vor Abschluss der Leasingverträge mit PZL Wrocław hat […] die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens, u. a. dessen Fähigkeit, einen für die Ratenzahlung ausreichenden Cashflow zu erzielen, genau analysiert.

(88)

Wie die polnischen Behörden in der ursprünglichen Anmeldung ferner angaben, sollten die Forderungen aus dem Darlehen von 2007 in Höhe von 13,5 Mio. PLN (zuzüglich Zinsen) dem Plan zufolge in Anteile am Eigenkapital umgewandelt werden.

(89)

Im März und April 2008 wurden die Verhandlungen über die Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages über die Anteilsübertragung abgeschlossen. Am 14. April 2008 hat […] sein Angebot allerdings zurückgezogen. Der Grund für den Rückzug des Unternehmens waren den polnischen Behörden zufolge vermutlich die gravierenden Veränderungen auf dem Weltmarkt infolge der Wirtschaftskrise.

(90)

Da […] von den Verhandlungen zurückgetreten war, hat der Verkaufsprozess von Neuem begonnen. Der Verkauf wurde in der in- und ausländischen Presse als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten für den Erwerb von 100 % der Anteile an PZL Wrocław per Anzeige bekannt gegeben. Am 19. Mai 2008 wurde die Anzeige in „Puls Biznesu“, der größten polnischen Fachtageszeitung, und in der „Rzeczpospolita“, der größten polnischen Tageszeitung für Politik und Wirtschaft, veröffentlicht. Vom 20. bis zum 26. Mai 2008 erschien die Anzeige außerdem in der internationalen Luftfahrt-Fachzeitschrift „Flight International“. Im November 2008 wurde der geplante Verkauf in der polnischsprachigen, auch im Ausland gelesenen Zeitschrift für die Luftfahrt „RAPORT Wojsko Technika Obronność“ angekündigt. Auf die Anzeige hin ging kein Kaufangebot für die Anteile ein.

(91)

Aus diesem Grund wurden die Bemühungen intensiviert, und PZL Hydral hat die oben genannten Informationen möglichen Kaufinteressenten von PZL Wrocław direkt übermittelt und präsentiert. Wie die polnischen Behörden hervorhoben, wurde der geplante Verkauf auf Messen und Fachveranstaltungen wie etwa auf Flugschauen publik gemacht (25) und über 80 Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Die polnischen Behörden betonten ferner, dass die Informationen zu dem Kaufangebot außerdem die ganze Zeit über auf der Internetseite von PZL Hydral, die jährlich 500 000 Mal aufgerufen wird, einzusehen waren. Angesichts der spezifischen Produktion von PZL Wrocław (als Anbieter von Erzeugnissen und Dienstleistungen für den Bedarf der Streitkräfte der Republik Polen besitzt das Unternehmen für die Landesverteidigung besondere Bedeutung) sowie der verhältnismäßig hohen Konzentration der Luftfahrtindustrie weltweit und der damit verbundenen relativ geringen Zahl potenzieller Investoren war es den polnischen Behörden zufolge jedem potenziellen Investor möglich, sich über den Verkauf von PZL Wrocław zu informieren und am Privatisierungsprozess zu beteiligen. Nach Auffassung der polnischen Behörden war der Verkauf deshalb in der ganzen Branche bekannt.

(92)

Die Verkaufsanzeige war lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe und enthielt keine besonderen Bedingungen.

(93)

Als Reaktion auf die verstärkten Bemühungen der polnischen Behörden im zweiten Habjahr 2008 übermittelte das Unternehmen […] ARP eine erste Interessenbekundung und legte anschließend ein Kaufangebot vor. Im zweiten Habjahr 2008 hat auch […] gegenüber ARP sein Kaufinteresse bekundet.

(94)

Am 30. September 2008 hat […], ein Unternehmen mit […], ein erstes unverbindliches Angebot für den Erwerb von 100 % der Anteile an PZL Wrocław über […] vorgelegt (nachstehend „Angebot vom 30. September 2008“ genannt). […] ist ein im Private Equity Investment tätiger Investmentfonds, dessen Besitzer (eine Privatperson) auch 100 % der Anteile an […] hält (26). Das Angebot vom 30. September 2008 galt für ein schuldenfreies Unternehmen und unter der Voraussetzung, dass 2009 vergleichbare Finanzergebnisse wie 2008 vor allem beim Nettogewinn und beim EBITDA erzielt werden. Erwartet wurde ein EBITDA von mindestens […] und ein Nettogewinn im Jahr 2009 von mindestens […], ebenso sollte der Absatz um 5 % steigen. Infolge der Finanzkrise gingen die Einnahmen von PZL Wrocław jedoch um etwa 35 % zurück, weshalb die im Angebot genannten Ergebnisse nicht erzielt wurden. PZL Hydral war sich bereits im ersten Quartal 2009 vollkommen darüber im Klaren, dass das Finanzergebnis nicht die Mindestgrenze des Angebots von […] erreichen wird. Darüber hinaus hat sich Anfang 2009 der Auftragsrückgang aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung bestätigt, was gravierende Folgen für die Rentabilität des Unternehmens im Jahr 2009 haben sollte. Zu weiteren Kontakten mit […] kam es nicht.

(95)

[…], ein Unternehmen […], einer der größten Anbieter von Hightechprodukten für die Luftfahrtindustrie (kommerzielle sowie Regional-, Geschäfts- und Militärflugzeuge) […] und von Industrieprodukten mit einem Umsatz von […] im Jahr 2009, hat im ersten Quartal 2009 Gespräche über den Kauf von Anteilen an PZL Wrocław aufgenommen.

(96)

Das Unternehmen hat vom 20. April 2009 bis zum 12. Mai 2009 eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung unterzeichnete das Unternehmen am 20. August 2009 mit ARP eine Vereinbarung (in der die geplante Transaktion in den Grundzügen dargestellt war) über den Kauf von Anteilen an PZL Wrocław zum Preis von […]. ARP sicherte zu, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Vermögenswerte von PZL Wrocław frei von Forderungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger von PZL Hydral sind. Der Vereinbarung zufolge sollte also ARP selbst 100 % der Anteile an PZL Wrocław erwerben und anschließend an den Investor verkaufen. Der Investor sagte zu, einen eigenen detaillierten Investitionsplan im Wert von weiteren […] zu erstellen, der nach dem Verkauf umgesetzt werden sollte. Am 18. Dezember 2009 unterzeichneten ARP, PZL Hydral und […] einen Rahmenvertrag. Am 12. März 2010 wurde die Anlage 2 zum Vertrag angenommen, in der die Teilumwandlung der Forderungen in Eigenkapital, der Teilschuldenerlass und die Teiltilgung des Darlehens von 2007 und des Darlehens von 2008 geregelt waren.

(97)

Die polnischen Behörden bestätigten, dass der Verkauf an keinerlei Bedingungen geknüpft war, insbesondere nicht an den Erhalt von Arbeitsplätzen. Wie die polnischen Behörden der Kommission ferner mitteilten, habe der Investor freie Hand bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen zum Ministerium für Nationale Sicherheit.

(98)

Die Verhandlungen mit […] sind in Kapitel VI näher erläutert.

II.6   Rechtliche Beurteilung des Plans durch die polnischen Behörden

(99)

Wie die polnischen Behörden versicherten, werden sich die Gesamtkosten der Umstrukturierung auf 262,2 Mio. PLN belaufen und folgende Maßnahmen umfassen: Umstrukturierung der öffentlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 234 Mio. PLN, andere finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen in Höhe von 11,5 Mio. PLN, Investitionen für 11 Mio. PLN, Umstrukturierung der Vermögenswerte in Höhe von 5,6 Mio. PLN und Umstrukturierung der Beschäftigungsverhältnisse in Höhe von 0,3 Mio. PLN.

(100)

Nach Aussage der polnischen Behörden sollen die gesamten Kosten der Umstrukturierung von PZL Hydral durch staatliche Beihilfemaßnahmen in Höhe von 130,5 Mio. PLN sowie durch Eigenmittel in Höhe von 132 Mio. PLN gedeckt werden. Dem Plan zufolge liegt der Eigenbeitrag bei 50,3 % der Umstrukturierungskosten. Die Eigenmittel umfassen Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen und Aktien sowie Mittel des zukünftigen Investors von PZL Wrocław.

(101)

Als Ausgleichsmaßnahme ist im Plan der Verkauf einiger Produktionsmittel vorgesehen, was bereits teilweise in den Jahren 2004-2006 geschehen ist und zu einer Verringerung der Produktionskapazität geführt hat. Laut Plan soll die Produktionskapazität des Unternehmens durch den Verkauf von Maschinen und Anlagen um insgesamt 380 000 Maschinenstunden, d. h. um 42 %, verringert werden, wobei diese Vorgaben bereits zum größten Teil erreicht wurden (315 000 Maschinenstunden). Nach Aussage der polnischen Behörden dient ein Drittel dieses Kapazitätsabbaus nicht der Wiederherstellung der Rentabilität, sondern der Drosselung der Produktion im Bereich Industriehydraulik, einem wenig rentablen Produktionsbereich, den das Unternehmen einschränken will.

(102)

Dem Plan zufolge sind der geplante Rückzug aus bestimmten (angeblich unrentablen) Geschäftsfeldern und der Verkauf unproduktiver Vermögenswerte als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (27) (nachstehend „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung“ genannt) anzusehen. Zudem müsse die Privatisierung von PZL Wrocław, die den Wettbewerbern den Erwerb von Produktionskapazitäten, Fachwissen und Marktanteilen von PZL Hydral ermögliche, nach Auffassung der polnischen Behörden ebenfalls als Ausgleichsmaßnahme eingestuft werden.

III.   BEDENKEN DER KOMMISSION BEI DER ERÖFFNUNG UND AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(103)

Der Plan wurde als Umstrukturierungsszenario auf der Grundlage der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angemeldet. Deshalb hat die Kommission ihre vorläufige Bewertung auf die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben gestützt. Auf der Grundlage dieser Angaben äußerte die Kommission folgende Bedenken:

(104)

In der Frage, ob das Unternehmen im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung die Voraussetzungen für den Bezug von Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt, hat die Kommission Zweifel an der Behauptung geäußert, PZL Hydral habe in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Anspruch genommen.

(105)

Für die Kommission stellte sich insbesondere die Frage, ob die Nichtbeitreibung bzw. die verspätete Beitreibung der öffentlichen Forderungen nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten ist. Wenn eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die Sozialversicherungsbeiträge einzieht, über einen langen Zeitraum zulässt, dass die Beiträge gar nicht oder verspätet gezahlt werden, wird dem begünstigten Unternehmen damit ein Vorteil gewährt, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert (28). Die Kommission würdigte die Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben, bezweifelte jedoch, dass diese Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheiten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger, die fällig werden konnten, ausreichend oder – falls sie in einer späten Phase eingesetzt wurden – wirksam waren. In dieser Phase des Verfahrens äußerte die Kommission daher Zweifel daran, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger sich so verhalten haben wie etwaige private Gläubiger es in einer solchen Situation getan hätten.

(106)

Ebenso äußerte die Kommission Bedenken gegenüber den anderen Maßnahmen, die von den polnischen Behörden als frei von staatlicher Beihilfe angemeldet wurden.

(107)

Die Kommission bezweifelte, dass die teilweise Tilgung in Verbindung mit dem Teilerlass der öffentlichen Verbindlichkeiten, die von den polnischen Behörden als beihilfefrei gemeldet wurden, tatsächlich dem Grundsatz des Privatgläubigers entsprechen.

(108)

Ferner äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Plans mit dem Binnenmarkt im Sinne von Randnummer 31 ff. der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.

(109)

Die Kommission hegte Zweifel, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Beitrag um einen konkreten und tatsächlichen Beitrag handelt und der Plan somit im Einklang mit den Randnummern 43-45 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung steht. Die Kommission äußerte Bedenken, dass die geplanten Einnahmen aus dem Verkauf von PZL Wrocław – selbst wenn sie erzielt werden – als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden können. Wie vorstehend erläutert, wurde PZL Wrocław bereits Ende 2004 gegründet. Dem Plan zufolge sollten bereits 2007 die Übertragung der Produktionsaktiva abgeschlossen und der Privatisierungsprozess eingeleitet sein. Für das vierte Quartal 2007 wurden erste Angebote potenzieller Investoren erwartet, und im ersten Halbjahr 2008 sollten nach Abschluss von Verhandlungen erste Verkaufsverträge unterzeichnet werden. Der Kommission lagen allerdings bis zu ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens keine Informationen über potenzielle Kaufinteressenten für PZL Wrocław vor.

(110)

Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass der Plan tatsächlich eine langfristige Rentabilität im Sinne der Randnummern 34-37 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung gewährleistet. Wie sie feststellte, sei die geplante Umstrukturierung auf eine Umstrukturierung der Finanzen ausgerichtet, weshalb etwa 90 % der gesamten Umstrukturierungskosten für die Tilgung der aufgelaufenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten vorgesehen seien. Aus diesem Grund seien die übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen vergleichsweise begrenzt. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass – wie bereits erwähnt – bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens keinerlei Interessenbekundungen seitens potenzieller Investoren vorgelegen hätten. Polen hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach der Privatisierung des Unternehmens weitere Umstrukturierungsmaßnahmen notwendig sein könnten, was die Zweifel an der Rentabilität des Plans verstärkt hat.

(111)

Wie die Kommission außerdem feststellte, bestehe weiterhin Klärungsbedarf in der Frage, ob die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen mit den Randnummern 38-42 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung im Einklang stehen. Nach den Angaben der polnischen Behörden in der Anmeldung sollte der geplante Kapazitätsabbaus zu mindestens einem Drittel den wenig rentablen Bereich Industriehydraulik betreffen. Angesichts der vorliegenden Angaben hat die Kommission Zweifel, dass der bereits erfolgte bzw. geplante Kapazitätsabbau ausreicht. Nach Auffassung der Kommission dürfte zumindest ein Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen notwendig sein, um eine langfristige Rentabilität herzustellen. Insbesondere wurde gewürdigt, dass in der Vergangenheit Produktionsaktiva gezielt mit Blick auf die Wiederherstellung der Unternehmensrentabilität veräußert wurden. Dementsprechend stelle der geplante Immobilienverkauf eher eine Einnahmequelle als eine die Wettbewerbsverzerrung ausgleichende Maßnahme dar.

IV.   STELLUNGNAHME POLENS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(112)

Die polnischen Behörden haben eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens abgegeben und auf die Möglichkeit hingewiesen, im Rahmen des angemeldeten Szenarios, d.h. in Verbindung mit einer Kapitalzuführung, den Privatgläubigertest anzuwenden.

(113)

Die polnischen Behörden hoben hervor, dass der vorgeschlagene Schuldenerlass mit dem Grundsatz des Privatgläubigers vereinbar ist, weil die öffentlich-rechtlichen Gläubiger aus dem Verkauf der Vermögenswerte von PZL Hydral mehr Gewinn ziehen würden als aus der Insolvenz des Unternehmens. Diese Auffassung beruhe nach Aussage der polnischen Behörden auf der Wirtschafts- und Finanzanalyse und werde von den beteiligten öffentlich-rechtlichen Gläubigern geteilt.

(114)

In Bezug auf die beiden Kapitalzuführungen, die ARP PZL Hydral gewähren sollte und die entsprechend der Anmeldung zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern bestimmt waren, stellten die polnischen Behörden fest, dass diese Kapitalzuführungen die Anwendung des Grundsatz des Privatgläubigers nicht ausschließen.

(115)

Wie die polnischen Behörden ferner anführten, stehe der Marktwert von PZL Wrocław in einem engen Zusammenhang mit den erteilten Luftfahrtbescheinigungen und Genehmigungen für den Waffenhandel sowie den einzigartigen Erfahrungen und dem Know-how der Mitarbeiter. Im Falle einer Insolvenz wäre es unmöglich, diese Strukturen in einer für die Luftfahrtüberwachungsbehörden akzeptablen Form wiederaufzubauen.

(116)

Der Eigenbeitrag wurde von den polnischen Behörden auf 130 Mio. PLN beziffert, was 50 % der Umstrukturierungskosten entspräche, selbst wenn die Nichtbeitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen als staatliche Beihilfe bewertet werden sollte. Die polnischen Behörden haben ferner betont, dass der Verkauf der Vermögenswerte andauert und deshalb sämtliche im Plan aufgeführten Vermögenswerte im Zuge der Umstrukturierung tatsächlich veräußert werden.

(117)

In Bezug auf die langfristige Rentabilität des Plans haben die polnischen Behörden versichert, dass die Umstrukturierungsziele adäquat umgesetzt werden. Insbesondere durch die Bündelung der Produktion im östlichen Werksteil von PZL Hydral konnten die Fixkosten gesenkt, der operative Produktionsablauf verbessert sowie zusätzliche Einnahmen aus der Verpachtung der frei gewordenen Liegenschaften erzielt werden. Darüber hinaus wurden die Produktion und der Verkauf (einschließlich 570 Beschäftigte) in das zu diesem Zeitpunkt rentable Unternehmen PZL Wrocław (Angaben für die ersten zehn Monate 2008) verlagert. PZL Wrocław sollte den Schätzungen zufolge Ende 2008 einen Nettogewinn von etwa 6 Mio. PLN bei einem Absatz von 50 Mio. PLN erzielen. Wie die polnischen Behörden außerdem feststellten, begleichen sowohl PZL Hydral als auch PZL Wrocław ihre öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten fristgerecht, seit das Szenario des privaten Gläubigers im vierten Quartal 2007 vereinbart wurde.

V.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN

(118)

Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten.

VI.   DIE ENTWICKLUNGEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS – DER ÜBERARBEITETE PLAN

(119)

Nach Auffassung der polnischen Behörden entspricht der vom Investor […] gebotene Preis für die Anteile an PZL Wrocław dem Marktwert des Unternehmens. Angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens, die sich 2009 wegen der Finanzkrise und der rückläufigen Aufträge der polnischen Streitkräfte verschlechtert hatte, sei der gebotene Kaufpreis angemessen.

(120)

Die polnischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass der Preis die makroökonomischen Bedingungen widerspiegelt. Allein an der Warschauer Wertpapierbörse ist der Warschauer Börsenindex WIG um 36 % gefallen. Von April 2008 (als sich […] aus den Verhandlungen zurückzog) bis Juni 2009 haben die börsennotierten Unternehmen aus der Luftfahrtbranche mit ähnlicher Produktpalette wie PZL Wrocław beim Marktranking drastisch an Boden verloren. Die Aktien des Unternehmens […], zu dem […] gehört, fielen um […] %, die Aktien von […] um […] % und von […] um […] %.

(121)

[…] hat eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt (siehe Erwägungsgrund 96). Darin wurden die Daten von 32 Unternehmen der Luftfahrtbranche in Bezug auf […] verglichen. Anschließend wurden die durchschnittlichen Koeffizienten ermittelt, um zu veranschaulichen, wie die genannten […]. Diese Koeffizienten wurden anschließend auf […] angewandt. Das Ergebnis lautet […].

(122)

In den Gesprächen mit ARP über die Schätzung wies der Investor allerdings darauf hin, dass […] gegenwärtig stark von einem Abnehmer abhängig ist, und zwar von den polnischen Streitkräften, die von denen gemäß dem Modernisierungsprogramm, dessen Ergebnis unsicher ist, im Zeitraum 2010-2013 […] % der geplanten Einnahmen erwartet werden. Darüber hinaus drohe ein Insolvenzverfahren, falls sich die finanzielle Lage von PZL Wrocław im Jahr 2010 nicht verbessert.

(123)

In diesem Zusammenhang macht der Investor geltend, dass er PZL Wrocław bei einem Preis von […] für die Anteile de facto über Nennwert kaufen würde.

(124)

Nachdem der Investor sein Preisangebot abgegeben hatte, nahm ARP Verhandlungen mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern über eine teilweise Tilgung und einen Teilerlass ihrer Forderungen entsprechend dem Plan auf, die aus den Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile an PZL Hydral ohne weitere Kapitalzuführungen erfolgen sollten.

(125)

Zu diesem Zweck hat ARP am 15. Januar 2010 die Firma Ernst&Young mit einer Untersuchung beauftragt. Ernst&Young sollte als unabhängiger Sachverständiger die beiden folgenden Szenarien vergleichen:

Insolvenzverfahren von PZL Hydral, das auch das Tochterunternehmen PZL Wrocław umfasst;

Schuldentilgung aus den Einnahmen aus dem Verkauf von PZL Wrocław an […] für […] und den Einnahmen aus dem Verkauf anderer Vermögenswerte von PZL Hydral.

(126)

Ernst&Young bewertete die Lage aus der Sicht der einzelnen öffentlich-rechtlichen Gläubiger: Sozialversicherungsanstalt, Finanzamt Niederschlesien, Finanzamt Wrocław-Psie Pole, Stadtverwaltung Wrocław, Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte, Woiwode von Niederschlesien und Finanzministerium. Die Agentur ARP wurde in der Analyse nicht berücksichtigt, weil sie in Bezug auf PZL Hydral nicht Gläubiger, sondern nur Anteilseigner war.

(127)

Ernst&Young hat die Untersuchung am 24. Februar 2010 abgeschlossen. Die Untersuchung erfolgte nach dem Vorsichtsprinzip, d.h., für jedes Szenario wurden nur die direkt erwirkbaren Beträge berücksichtigt. Deshalb wurden Opportunitätskosten (29), langfristige Rentabilitätsprognosen und der Zeitwert des Geldes in der Analyse nicht erfasst.

(128)

Für das Insolvenzszenario, das zur Abwicklung führt, wurde in der Analyse ein möglichst effizienter Verfahrensverlauf angenommen. Als Grundlage für die angewandte Untersuchungsmethode dienten die Anforderungen des Privatgläubigertests unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Spanien gegen die Kommission und Hamsa gegen die Kommission, bei denen das Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung aus Sicht eines privaten Gläubigers betrachtet wird, der seine Forderungen von einem Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten eintreiben will (30). Der Bericht basiert auf der Analyse aus der Sicht der einzelnen Gläubiger unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners und der möglichen Höhe der Forderungsbefriedigung bei Insolvenz des Schuldners (31).

(129)

Bei der Bestimmung des Wertes der Vermögenswerte im Insolvenzfall geht Ernst&Young davon aus, dass die Immobilien bei einem Zwangsverkauf mit 50 % ihres beizulegenden Zeitwerts („Fair Value“) zu bemessen sind. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts hat Ernst&Young auf den International Accounting Standard (IAS) 16 – Sachanlagen – zugrunde gelegt und alle verfügbaren Einschätzungen von unabhängigen Fachleuten verwertet. Diese Minderung um 50 % ist gerechtfertigt, weil Insolvenzverfahren in Polen, wo die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögenswerten im Durschnitt 26,86 % ihres beizulegenden Zeitwerts betragen, wenig effektiv sind.

(130)

Ernst&Young merkt darüber hinaus an, dass die für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Insolvenzfall zu erwartenden Einnahmen von der jeweiligen Rangfolge ihrer Sicherheit auf das mit einer Hypothek belastete Vermögen abhängen. Zu diesem Zweck hat Ernst&Young eine Übersicht über die Hypotheken auf die einzelnen Bestandteile der Vermögenswerte von PZL Hydral, den Wert der einzelnen Hypotheken und die Rangfolge der Gläubiger erstellt.

(131)

Aufgrund der Annahmen in den beiden vorstehenden Erwägungsgründen schätzt Ernst&Young die Gesamtsumme, die sich im Insolvenzfall aus den durch Hypotheken gesicherten Vermögenswerten erzielen ließe, auf 52,4 Mio. PLN, wobei drei öffentlich-rechtliche Gläubiger (der Rehabilitationsfonds für Behinderte, der Woiwode von Niederschlesien und das Finanzministerium) keine Zahlungen erhalten und die übrigen Gläubiger mit folgenden Beträgen rechnen können: Sozialversicherungsanstalt: 44,8 Mio. PLN, Finanzamt Niederschlesien: 2,3 Mio. PLN, Finanzamt Wrocław-Psie Pole: 0,457 Mio. PLN und Stadtverwaltung Wrocław: 4,9 Mio. PLN.

(132)

Um die tatsächlichen Einnahmen aus dem Insolvenzszenario zu beziffern, sind anschließend die Erlöse aus den übrigen Vermögenswerten von PZL Hydral in Höhe von 13,5 Mio. PLN (32) hinzuzurechnen. Die Einnahmen im Insolvenzfall belaufen sich folglich auf 66 Mio. PLN, wie in Tabelle 26 dargestellt.

(133)

Im Fall der Vermögensveräußerung sollen alle im Plan aufgeführten Vermögenswerte von PZL Hydral für 122 323 202,31 PLN verkauft werden: Zakład Produkcji Hydrauliki „Hydral“ sp. z o.o. für […]; die Immobilie BBCenter für […]; der Parkplatz für […]; Zakład Ciepłowniczy „Term-Hydral“ sp. z o.o. für […]; die Stromversorgungsanlage GSZ für […]; PZL Wrocław für […]; das Gießereiwerk für […]; Minderheitsanteile für […] und die Tilgung der Schulden von PZL Hydral für […].

Tabelle 26

Verkaufsszenario und Insolvenzszenario aus Sicht von PZL Hydral im Jahr 2010 (in PLN) gemäß der Untersuchung von Ernst&Young

Öffentlichrechtlicher Gläubiger

Gesamtverbindlichkeiten (33)

Insolvenzszenario – Einnahmen

Verkaufsszenario – Einnahen

Sozialversicherungsanstalt

192 427 569,63

58 326 475,00

91 857 554,58

Finanzamt Niederschlesien

59 579 407,58

2 294 047,11

18 250 999,45

Finanzamt Wrocław-Psie Pole

532 432,60

456 768,68

456 800,00

Stadtverwaltung Wrocław

27 087 078,25

4 928 184,34

4 930 000,00

Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte

12 884 457,46

5 007 169,46

Woiwode von Niederschlesien

1 320 678,82

1 320 678,82

Finanzministerium

24 050 232,71

500 000,00

Summe

317 881 857,5

66 005 475,13

122 323 202,31

(134)

Wie aus Tabelle 26 hervorgeht, würden den Untersuchungsergebnissen von Ernst&Young zufolge die Sozialversicherungsanstalt 47,7 % ihrer Forderungen erhalten, das Finanzamt Niederschlesien 30,6 %, das Finanzamt Wrocław-Psie Pole 85,8 %, die Stadtverwaltung Wrocław 18,2 %, der Woiwode von Niederschlesien den gesamten Forderungsbetrag, der staatliche Rehabilitationsfonds für Behinderte 38,9 % und das Finanzministerium 2,1 %.

(135)

Stimmen die öffentlich-rechtlichen Gläubiger einem Teilerlass ihrer Forderungen zu, werden nach polnischem Recht für diese Beträge keine Zinsen mehr berechnet; Zinsen werden nur dann erhoben, wenn geschlossene Verträge nicht erfüllt werden, was beim Insolvenzszenario der Fall wäre. Deshalb beinhalten die in Tabelle 26 dargestellten Verbindlichkeiten für alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger entsprechende Zinsen, die rückwirkend ab dem Datum des Vergleichs von 2007 berechnet werden; davon ausgenommen sind wegen der rechtlichen Sonderform ihrer Forderungen das Finanzamt Niederschlesien (ein Teil der Steuerschulden wird dauerhaft verzinst) und der Woiwode von Niederschlesien (dauerhafte Verzinsung).

(136)

Zu beachten ist, dass dem überarbeiteten Plan zufolge die Tilgung der Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern Stadtverwaltung Wrocław, Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte und Finanzamt Niederschlesien bis zum Verkauf der Vermögenswerte von PZL Hydral teilweise gestundet und teilweise in Raten aufgeteilt werden sollte, d. h., die Verbindlichkeiten würden teilweise beglichen. Der Vertrag sieht im Einzelnen Folgendes vor:

Die Tilgung der Schulden gegenüber der Stadtverwaltung Wrocław in Höhe von 4,9 Mio. PLN wird gestundet.

Die Tilgung der Schulden gegenüber dem Rehabilitationsfonds für Behinderte in Höhe von 5 Mio. PLN wird gestundet.

18,25 Mio. PLN sind für die Tilgung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Niederschlesien bestimmt; ein Teil wird gestundet, ein Teil in Raten gezahlt (34) und ein Teil einschließlich der angefallenen Zinsen bei Fälligkeit getilgt.

(137)

Auf dieser Grundlage sollten die Gläubiger der Untersuchung von Ernst&Young zufolge (siehe Tabelle 26) insgesamt 122 Mio. PLN erhalten, falls PZL Wrocław und andere Vermögenswerte von PZL Hydral verkauft würden, bei einer Insolvenz mit anschließender Abwicklung von PZL Hydral dagegen nur 66 Mio. PLN, wobei drei Gläubiger (das Finanzministerium, der Woiwode von Niederschlesien und der Staatliche Rehabilitationsfonds für Behinderte) leer ausgingen.

(138)

Im Falle des Verkaufsszenarios erlassen die öffentlich-rechtlichen Gläubiger insgesamt 195 Mio. PLN der öffentlich-rechtlichen Forderungen. Unabhängig davon ist das Verkaufsszenario für alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger günstiger als das Insolvenzszenario. Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger könnten insgesamt 38,5 % ihrer Forderungen beitreiben.

(139)

Die polnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Jahr 2010 aufgrund der Untersuchungsergebnisse von Ernst&Young einer teilweisen Tilgung ihrer Forderungen zugestimmt haben.

(140)

In den Gesprächen mit […] hat ARP einer Teilumwandlung, teilweisen Tilgung sowie einem teilweisen Erlass ihrer Forderungen zugestimmt. Gemäß Anhang 2 zum Rahmenvertrag sollte ARP einen Teil der Hauptsumme des Darlehens von 2007 sowie des Darlehens von 2008 in Eigenkapital und liquide Vermögenswerte von PZL Wrocław für insgesamt […] umwandeln und die Zinsen des Darlehens von 2007 in Höhe von […] erlassen. Nach dieser Umwandlung sollte das Eigenkapital von PZL Wrocław mittels eines entsprechenden Antrags auf Herabsetzung des Eigenkapitals von PZL Wrocław beim zuständigen Gericht reduziert werden.

(141)

Die polnischen Behörden wiesen darauf hin, dass sich die finanzielle Lage von PZL Wrocław erst im Jahr 2009 verschlechtert hat, was auf den Konjunkturabschwung zurückzuführen ist, der schwer vorhersehbar war und einen Rückgang der Bestellungen der polnischen Streitkräfte um nahezu […] % mit sich brachte. Infolgedessen verschlechterten sich die Lage von ARP als Gläubiger sowie ihre Aussichten auf eine vollständige Beitreibung ihrer Forderungen.

(142)

Die Festlegungen in Anhang 2 zum Rahmenvertrag wurden in enger Anlehnung an die Ergebnisse der Analyse in Ergänzung der Untersuchung von Ernst&Young ausgehandelt. Die ergänzende Analyse wurde am 24. Februar 2010 erstellt. Darin wurden zwei Szenarien untersucht: die Insolvenz mit anschließender Abwicklung von PZL Wrocław und der Verkauf an einen Investor. Untersucht wurde vor allem, welche Einnahmen ARP aus seinen Sicherheiten im Insolvenzfall und im Vergleich dazu bei einem Verkauf von PZL Wrocław an einen Investor erzielen würde.

(143)

Wie in der Analyse in Ergänzung der Untersuchung von Ernst&Young betont wurde, waren die Vermögenswerte von PZL Wrocław mit Pfandrechten und Hypotheken belastet. Der Buchwert aller Vermögenswerte von PZL Wrocław belief sich zum 31. Dezember 2009 auf 52,5 Mio. PLN einschließlich gesicherter Vermögenswerte in Höhe von 21,3 Mio. PLN und nicht gesicherter bzw. nicht mit Sicherheiten belasteter Vermögenswerte in Höhe von 31,2 Mio. PLN.

(144)

Die nicht gesicherten bzw. nicht mit Sicherheiten belasteten Vermögenswerte machten […] % des Vermögens von PZL Wrocław aus. Käme es jedoch nicht zur Veräußerung von PZL Wrocław, würden die Steuerbehörden zur Beitreibung ihrer Forderungen auf der Grundlage von Artikel 112 und Artikel 118 der Abgabenordnung (35) per Steuerbescheid festlegen, dass PZL Wrocław für die Verbindlichkeiten von PZL Hydral aus den Jahren 2006-2007 haftet. Das wird in einem Schreiben des Finanzamts Niederschlesien vom 23 November 2007 bestätigt, dem zufolge eine Vollstreckung nach Artikel 112 der Abgabenordnung erfolgt, falls die Umstrukturierung scheitert.

(145)

Da PZL Wrocław zwischen 2004 und 2007 Produktionsaktiva von PZL Hydral erworben hat, hätte dieser Steuerbescheid Auswirkungen auf einige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten von PZL Hydral. Die Forderungen, die von diesem Verfahren betroffen wären, entsprächen den öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral aus den Jahren 2006-2007 und beliefen sich auf mindestens 64,4 Mio. PLN (36). Entsprechend der ergänzenden Analyse von Ernst&Young wären diese Forderungen höher als der Buchwert der nicht gesicherten bzw. nicht mit einer Sicherheit belasteten Vermögenswerte. Der Buchwert dieser Vermögenswerte muss auch im Zusammenhang mit ihrem Marktwert gesehen werden, da es sich um Verbindlichkeiten, Barmittel und sonstiges liquides Umlaufvermögen handelt.

(146)

Bei einer Insolvenz von PZL Wrocław beträfe die bevorzugte Befriedigung vor den Steuerbehörden nur die Sicherheiten auf die Vermögenswerte in Form von Hypotheken und Registerpfandrechten. Ebenso würden die privaten Gläubiger von PZL Wrocław, die keine Sicherheiten halten, nicht aus den Vermögenswerten von PZL Wrocław befriedigt. Da demzufolge nicht alle Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wären die Anteile an PZL Wrocław bei einer Insolvenz wertlos. Desgleichen verfallen gewöhnliche Pfandrechte, weil nur Inhaber von Registerpfandrechten und Hypotheken befriedigt werden.

(147)

Auf dieser Grundlage wurde der Wert des Registerpfandrechts von ARP an den Vermögenswerten von PZL Wrocław in der ergänzenden Analyse von Ernst&Young untersucht. Bei der Ermittlung des Wertes der Sicherheit in Form von Registerpfandrechten an Maschinen wurde in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass der Wert der verpfändeten Vermögenswerte im Insolvenzfall 50 % ihres Nettobuchwertes beträgt, da ihr beizulegender Zeitwert nicht vorlag und der Wert der beweglichen Anlagegüter sich faktisch entsprechend den geltenden Abschreibungssätzen ändert. Der Annahme von Ernst&Young zufolge ist ihr Wert im Fall eines Zwangsverkaufs reell, weil sich die untersuchten Vermögenswerte für bestimmte Zwecke und Produktionsverfahren einsetzen oder auch alternativ verwenden lassen und weil sie an spezielle Verträge gebunden sind. In der Untersuchung von Ernst&Young wurde betont, dass ganz spezifische Vermögenswerte, die nur von bestimmten Käufern für Produktionszwecke eingesetzt werden können, beim Verkauf möglicherweise einen sehr geringen Liquidationswert haben, der nur 30 % ihres Nettobuchwertes erreicht. So wurden beispielsweise die Vermögenswerte der Autoglass Group S.A., deren Bilanzwert sich auf 19,8 Mio. PLN belief, im Insolvenzverfahren für 6 Mio. PLN veräußert. Die Vermögenswerte von PZL Wrocław, die als Registerpfand dienten, bestehen zudem aus vielen einzelnen Aktiva von geringem Wert. So wurde insbesondere das Darlehen von 2007 durch eine Zusammenstellung aus 1 709 über die Jahre abgeschriebenen Gegenständen und etwa 1 400 Positionen mit einem Wert unter 3 500 PLN, die deshalb sofort abgeschrieben wurden, abgesichert.

(148)

Weder in der ergänzenden Analyse noch im Hauptbericht von Ernst&Young wurde berücksichtigt, wie sich der Zeitwert des Geldes, also ein möglicherweise langwieriges Insolvenzverfahren, auf die Bewertung des Insolvenzszenarios aus Sicht der Gläubiger von PZL Wrocław auswirkt, was im Insolvenzszenario nicht berücksichtigt wurde.

(149)

Wie aus dieser Untersuchung ebenfalls hervorgeht, betrug der Nettobuchwert der Vermögenswerte, die als Sicherheit in Form eines Registerpfandrechts an Maschinen dienten, zum 31. Januar 20102 106 392,71 PLN. Wendet man das vorstehend erläuterte Prinzip auf den Nettobuchwert der Vermögenswerte an, beträgt ihr mutmaßlicher Wert (der Insolvenzmasse) im Fall einer Zwangsveräußerung der Vermögenswerte 1 053 196,36 PLN.

(150)

Wie in der ergänzenden Analyse von Ernst&Young festgestellt wurde, ergeben sich beim Insolvenzszenario für ARP Einnahmen von 1 053 196,36 PLN, im Veräußerungsfall (wie im Anhang 2 zum Rahmenvertrag beschrieben) dagegen Einnahmen unter 1 053 196,36 PLN.

(151)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass der Nettobuchwert der Vermögenswerte, die als Sicherheit für das Darlehen von 2007 in Form eines Registerpfands dienten, in den geprüften Finanzberichten von 2007 auf 5 480 861,37 PLN beziffert wurde und sich zum 31. Januar 2010 den geprüften Finanzberichten zufolge auf 818 967,55 PLN belief.

(152)

Wie die polnischen Behörden der Kommission mitteilten, hatten die Vermögenswerte, die als Sicherheit für das Darlehen von 2008 in Form eines Registerpfands dienten, der Schätzung eines unabhängigen Sachverständigen vom 1. Februar 2008 zufolge einen Nettobuchwert von 2 763 000 PLN. Ihr Buchwert wurde in den geprüften Finanzberichten zum 1. Februar 2008 auf 1 883 098,97 PLN bzw. zum 31. Januar 2010 auf 1 287 425,16 PLN beziffert.

(153)

Die polnischen Behörden haben demnach von den beiden Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral mit der Begründung Abstand genommen, dass der Teilerlass und die teilweise Tilgung der öffentlich-rechtlichen Forderungen im Hinblick auf den Grundsatz des Privatgläubigers frei von staatlicher Beihilfe sind. Sie betonten ferner, dass das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger in der Vergangenheit (im Zeitraum 1998-2007) mit dem Kriterium des privaten Gläubigers im Einklang stand. Das Verfahren zum Verkauf von PZL Wrocław sei offen und transparent gewesen und war nicht an Bedingungen geknüpft. Der vom Investor gebotene Preis könne als Marktpreis betrachtet werden. Die polnischen Behörden führten außerdem an, dass die beiden Darlehen von 2007 und 2008 nach Marktkriterien vergeben wurden. Darüber hinaus haben sie von der vorstehend geschilderten Umwandlung der Forderungen aus dem Darlehen von 2007 in Eigenkapital Abstand genommen, zugleich aber vorgeschlagen, einen Teil der beiden Darlehen von 2007 und 2008 noch vor dem Verkauf jeweils in Eigenkapital umzuwandeln, was sie damit begründeten, dass dies mit dem Grundsatz des Privatgläubigers im Einklang stehe.

VII.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION

(154)

Einige Maßnahmen, genauer gesagt die Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gegenüber PZL Hydral, reichen bis ins Jahr 1998 zurück, also in die Zeit vor dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004.

(155)

Gemäß dem Beitrittsvertrag gelten Beihilfemaßnahmen, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt eingeführt wurden und nach dem Beitritt weiterhin gelten und die eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und keine bestehende Beihilfe sind, nach dem Beitritt als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV.

(156)

Anhang IV Pkt. 3 des Beitrittsvertrags enthält die Bestimmungen zu den „Übergangsmaßnahmen“ sowie den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union eingeführt wurden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind.

(157)

Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt eingeführt wurden und nach dem Beitritt keine Anwendung finden, dürfen weder von der Kommission noch im Rahmen der Übergangsmaßnahmen noch nach dem Verfahren in Artikel 108 Absatz 2 AEUV geprüft werden. Maßnahmen, die nicht vor dem Beitritt in Kraft getreten sind, werden von der Kommission dagegen als angemeldete Beihilfe oder als rechtswidrige Beihilfe nach dem Verfahren in Artikel 108 Absatz 2 AEUV bewertet.

(158)

Beihilfemaßnahmen sind nach dem Beitritt anzuwenden, wenn sie vor dem Beitritt in Kraft getreten sind, nach dem Beitritt aber weiterhin zur Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe oder zur Erhöhung einer bereits gewährten Beihilfen führen können, wenn also der genaue Betrag der finanziellen Zusagen des Staates weder am Tag des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme noch am Tag des Beitritts bekannt ist.

(159)

Wie die Kommission in dieser Sache feststellt, hat die Nichtbeitreibung der Forderungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Jahr 1998 begonnen und wurde am Tag des Beitritts fortgesetzt. Nach Auffassung der Kommission fällt die Nichtbeitreibung der Forderungen zum 1. Mai 2004 von diesem Tag an in ihre Zuständigkeit.

(160)

Die Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen zum 1. Mai 2004 stellt folglich eine nach dem Beitritt angewandte Maßnahme dar und fällt nach Artikel 108 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission.

VIII.   BEWERTUNG

(161)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(162)

Die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ und müssen daher allesamt erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird.

(163)

Die Kommission prüft nachstehend jeweils gesondert eine mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von PZL Hydral und eine mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von PZL Wrocław.

(164)

In Bezug auf PZL Hydral unterscheidet die Kommission folgende Maßnahmen:

geplante und zurückgezogene Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral;

Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (1998-2007);

Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern von PZL Hydral (2007-2010).

(165)

In Bezug auf PZL Wrocław unterscheidet die Kommission folgende Maßnahmen:

Darlehen von 2007;

Darlehen von 2008;

Umwandlung der Forderungen aus den Darlehen von 2007 und 2008 in Eigenkapital im Jahr 2010.

(166)

Wie die Kommission feststellte, sind die polnischen Behörden nicht mit der Bewertung der vorstehend genannten Maßnahmen als staatliche Beihilfe einverstanden. Sie machen geltend, dass die Maßnahmen erfolgreich einschlägigen Prüfungen unterzogen wurden, wie dem Privatgläubigertest in Bezug auf die Maßnahmen zugunsten von PZL Hydral und die Umwandlung der Forderungen in Eigenkapital von PZL Wrocław im Jahr 2010 sowie dem Privatinvestortest in Bezug auf das Darlehen von 2007 und 2008 zugunsten von PZL Wrocław.

VIII.1   Rücknahme der Kapitalzuführungen zugunsten von PZL Hydral

(167)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (37) (nachstehend Verfahrensverordnung genannt) kann ein Mitgliedstaat nach der Eröffnung des Prüfverfahrens die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung über die gemeldete Maßnahme als Beihilfe erlassen hat, zurücknehmen. Die Kommission stellt das Verfahren in diesem Fall als gegenstandslos ein.

(168)

Die polnischen Behörden haben zwei angemeldete Kapitalzuführungen (113 Mio. PLN) zurückgenommen. Damit wurde das Verfahren der Kommission in Bezug auf diese Maßnahmen gegenstandslos.

VIII.2   Nichtbeitreibung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (1998-2007)

(169)

Aufgrund der dauerhaften Nichtbeitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger ist PZL Hydral in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gekommen.

(170)

Wie die Kommission betont, betrifft Artikel 107 Absatz 1 AEUV Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Nach ständiger Rechtsprechung verschafft somit das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert (38). Dieser Grundsatz wird entsprechend auf andere von öffentlichen Behörden eingezogene Gebühren und Steuern angewandt.

(171)

Im vorliegenden Fall konnten die öffentlichen Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Gläubiger mit Ansprüchen auf Forderungen – nachdem sie den Plan angenommen hatten – nicht die gesamte Summe ihrer Forderungen gegenüber PZL Hydral für den Zeitraum 1998-2007 geltend machen (Erwägungsgrund 60 ff.).

(172)

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwecks Feststellung, ob die öffentlichen Behörden eine staatliche Beihilfe in Form der Nichtbeitreibung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten gewährt haben, bestimmt werden, ob das betreffende Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung (39).

(173)

Wie die Kommission feststellt, haben die früheren Eigentümer von PZL Hydral, nämlich der Staat und anschließend ARP, zur Wiederherstellung der längerfristigen Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage der 1998 von einem privaten Beratungsunternehmen durchgeführten Untersuchung eine Privatisierungsstrategie ausgearbeitet und mit der Suche nach Investoren begonnen (siehe Erwägungsgrund 54). Die privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger waren stark in diese Maßnahmen eingebunden und haben sie unterstützt.

(174)

Im Jahr 2002 nahmen die polnischen Behörden mit Unterstützung der privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger weitere Verhandlungen mit […] auf, über deren Fortschritte sie die Gläubiger laufend informierten (siehe Erwägungsgrund 30 und 56).

(175)

Wie die Kommission anmerkt, vertreten sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Gläubiger die Auffassung, dass der Unternehmenswert von PZL Hydral insbesondere im Bereich Luftfahrt und Verteidigung bei einer Fortführung der Tätigkeit vor allem aufgrund der Militärzertifikate und Genehmigungen für den Waffenhandel sowie des Humankapitals des Unternehmens deutlich über dem Wert der Vermögenswerte liegt, weshalb sie zugestimmt haben, von einem Insolvenzverfahren gegen PZL Hydral abzusehen.

(176)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die privaten Hauptgläubiger, d.h. die Bank […] und die Bank […], von der Zwangseintreibung ihrer Forderungen Abstand genommen haben, obwohl sie vorrangig zu befriedigende Sicherheiten besaßen (siehe Erwägungsgrund 32 und 34), die mit einem Bankvollstreckungstitel direkt zu vollstrecken und relativ leicht zu veräußern gewesen wären (siehe Erwägungsgrund 28).

(177)

Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger haben dagegen über einen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und bis Ende 2007 insgesamt 28,76 Mio. PLN erbracht (siehe Erwägungsgrund 41).

(178)

Die Kommission stellt deshalb fest, dass PZL Hydral im Zeitraum 1998-2007 von zwei privaten Gläubigern, der Bank […] und der Bank […], die im Vergleich zu den öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen nicht nur in einer ähnlichen, sondern sogar einer besseren Lage gegenüber dem Unternehmen waren, vergleichbare Vergünstigungen erhalten konnte.

(179)

Nach Auffassung der Kommission war außerdem die Entscheidung sowohl der privaten als auch der öffentlich-rechtlichen Gläubiger, von einem Insolvenzverfahren gegen PZL Hydral abzusehen, dadurch gerechtfertigt, dass nach der Tilgung der alten Schulden gute Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität in den Bereichen Luftfahrt und Verteidigung bestanden, wie in der Strategie von 1998 dargestellt (siehe Erwägungsgrund 54).

(180)

Deshalb haben die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen PZL Hydral durch ihre unterlassene Eintreibung der Verbindlichkeiten im Zeitraum 1998-2007 keinen Vorteil verschafft, weil die öffentlichen Einrichtungen wie ein privater Gläubiger handelten, und demzufolge stellt dieses Vorgehen keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 VAEU dar.

VIII.3   Tilgung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von PZL Hydral (2007-2010)

(181)

Nachdem die Verhandlungen mit […] über die Privatisierung gescheitert waren, haben die privaten Hauptgläubiger von PZL Hydral, die Bank […] und die Bank […], ihre Forderungen gegenüber PZL Hydral beigetrieben.

(182)

Die Forderungen der privaten Gläubiger wurden im April 2003 (Bank […]) und November (Bank […]) beglichen. Trotz ihrer hochwertigen Sicherheiten akzeptierten die Bank […] 4 Mio. PLN als Tilgungssumme für das Darlehen von PZL Hydral über 51,6 Mio. PLN und die Bank […] 11,5 Mio. PLN als Tilgungssumme für das Darlehen von PZL Hydral über 86,4 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 31 und 33).

(183)

2007 haben die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen einen Vergleich mit ARP und PZL Hydral über die Begleichung ihrer Forderungen vereinbart, der im November 2007 in den Plan aufgenommen wurde. Dieser Vergleich enthält vier Grundannahmen:

PZL Hydral begleicht alle neuen Steuern, Abgaben und Beiträge fristgerecht;

PZL Hydral begleicht einen Teil der nicht getilgten Verbindlichkeiten in Raten; die Tilgung der verbleibenden Verbindlichkeiten wird gestundet, bis PZL Hydral seine Tochterunternehmen und die Vermögenswerte verkauft hat;

PZL Hydral verkauft alle eigenen Tochterunternehmen und Vermögenswerte und verwendet die Einnahmen für die Tilgung alter Schulden;

PZL Wrocław übernimmt die Wirtschaftstätigkeit von PZL Hydral im Bereich Luftfahrt und Verteidigung und wird anschließend privatisiert; die Einnahmen aus der Privatisierung werden für die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern verwendet. PZL Hydral wird zu einer „leeren Hülle“ und also solche abgewickelt.

(184)

Die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen sollten dem Plan zufolge entsprechend den geschätzten Einnahmen aus dem Verkauf der Jahre 2007-2010 120,8 Mio. PLN erhalten (siehe Erwägungsgrund 61). Im Nachhinein hat sich diese Schätzung als zutreffend erwiesen, denn die 2010 bestätigte Summe beträgt 122,3 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 133).

(185)

Wie die Kommission feststellt, waren im Plan zwei Kapitalzuführungen für PZL Hydral vorgesehen, um die verfügbaren Geldmittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit zu erhöhen. Diese Kapitalzuführungen sollten nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission in den Plan aufgenommen werden. Deshalb war den öffentlich-rechtlichen Gläubigern auch bei der Vereinbarung des Plans bewusst, dass sie diese zusätzlichen Beträge nicht als gesicherte Bestandteile des Plans betrachten können.

(186)

Ferner merkt die Kommission an, dass im Plan nicht endgültig geklärt ist, wie die Einnahmen unter den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gläubigern aufgeteilt werden. Diese Aufteilung sollte nach dem Verkauf der Tochterunternehmen und der Vermögenswerte aufgrund der tatsächlichen Verkaufserlöse unter Berücksichtigung der verschiedenen Sicherheiten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger auf diese Vermögenswerte erfolgen.

(187)

Was die Vorgehensweise der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zwischen 2007 und 2010 anbelangt, sind nach Auffassung der Kommission zwei verschiedene Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zu prüfen: Erstens die Entscheidung im Jahr 2007 über die Vereinbarung eines Plans und zweitens die Entscheidung im Jahr 2010 über die Annahme einer endgültigen Lösung, wie in Tabelle 26 dieses Beschlusses dargestellt.

(188)

Um zu beurteilen, ob der Teilerlass der Schulden eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, muss die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in solch einem Fall das Kriterium des privaten Gläubigers anwenden und diese Einrichtung mit einem privaten Gläubiger, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten beitreiben will, vergleichen (40).

(189)

Nach der Rechtsprechung müssen allerdings Gläubiger, wenn ihnen ein Unternehmen in zunehmend schlechterer finanzieller Lage einen Vergleich oder Vergleiche über die Umstrukturierung zur Verbesserung dieser Lage oder zur Vermeidung der Insolvenz vorschlägt, bei ihrer Entscheidung einerseits die ihnen gebotene Vergleichssumme und zum anderen den nach einer möglichen Abwicklung des Unternehmens erzielbaren Betrag abwägen. Auf diese Entscheidung haben viele Faktoren Einfluss, wie der Status des Gläubigers als Inhaber einer Forderungen mit bevorzugter oder gewöhnlicher Sicherheit, die Art und der Umfang jeder Sicherheit, die er besitzen kann, die eigene Bewertung der Aussichten des umstrukturierten Unternehmens auf eine Wiederherstellung der Rentabilität und das Verlustrisiko, falls die Rentabilität nicht wiedererlangt wird, sowie der erzielbare Betrag im Insolvenzfall. Wenn sich beispielsweise herausstellt, dass der Erlös aus den im Insolvenzfall des Unternehmens verkauften Vermögenswerten nur die Hypothekenkredite und die bevorzugten Forderungen deckt, werden gewöhnliche Forderungen wertlos. In diesem Fall erleidet ein Gläubiger mit Ansprüchen auf Forderungen üblicherweise im Grunde keinen Schaden, wenn er auf einen Großteil seiner Forderungen verzichtet (41).

(190)

Die Kommission stellt fest, dass der Vergleich mit den öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen zu anderen Bedingungen als der Vergleich mit den beiden Privatbanken geschlossen wurde.

(191)

Zum einen wählten die Privatbanken die Option, ihre Forderungen sofort beizutreiben, während die öffentlichen Einrichtungen mit Ansprüchen auf Forderungen zustimmten, das Resultat der Veräußerung der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen von PZL Hydral abzuwarten.

(192)

Zum anderen ist die vorgesehene Beitreibungsquote der Forderungen für die öffentlichen Einrichtungen deutlich höher als für die Privatbanken: die Bank […] erlangte 7 %, die Bank […] 13 % und die öffentlichen Einrichtungen konnten im Fall eines Verkaufserlöses von 122,3 Mio. PLN mit 38,5 % rechnen.

(193)

Die Kommission muss prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Gläubiger mit ihrer Entscheidung für den Plan aus dem Jahr 2007, der andere Bedingungen aufweist als die Zahlungsvereinbarungen mit den privaten Gläubigern, vergleichbar gehandelt haben wie ein privater Gläubiger an ihrer Stelle unter Anwendung der in Erwägungsgrund 188 und 189 genannten Kriterien.

(194)

Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger nur eingeschränkte Sicherheiten zu schlechteren Konditionen als die Privatbanken hatten (siehe vorstehende Tabellen 16 und 20). Aus diesem Grund waren sie in einer schwächeren Verhandlungsposition. Nach Abschluss des Vergleichs mit den privaten Gläubigern waren ihre Sicherheiten deutlich besser gestellt und haben dadurch eine zusätzliche Absicherung erhalten, dass die Beitreibungsquote der Forderungen selbst dann zufriedenstellend gewesen wäre, wenn der Plan die Erwartungen nicht erfüllt hätte.

(195)

Wie die Kommission darüber hinaus anmerkt, konnten die öffentlich-rechtlichen Gläubiger aufgrund des Plans von einer deutlich höheren Rendite ausgehen als die privaten Gläubiger, die sich für eine schnelle Rückzahlung der Verbindlichkeiten entschieden hatten.

(196)

Ferner weist die Kommission darauf hin, dass PZL Hydral und PZL Wrocław den privaten Gläubigern zugesichert haben, alle neuen Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen.

(197)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass PZL Hydral bezüglich der Schuldentilgung einen Tilgungszeitplan erstellt hat, demzufolge ein Teil der Schulden in Raten getilgt werden sollte und der verbleibende Teil, sobald die Einnahmen aus dem Verkauf der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen vorliegen. Diese Zahlungen waren im Vergleich zur Schuldentilgung in den Jahren vor dem Plan ein großer Fortschritt. Im Jahr 2008, als der Plan erstmals in Kraft getreten ist, hat Hydral 54,6 Mio. PLN zurückgezahlt gegenüber nur 9,5 Mio. PLN im Jahr 2007 (siehe Tabelle 21).

(198)

Die Kommission bestätigt, dass sich die öffentlich-rechtlichen Gläubiger in Bezug auf diese Bürgschaften und Sicherheiten, die sie von PZL Hydral erhalten haben, entsprechend wie ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation verhalten haben.

(199)

Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die tatsächliche Umsetzung des Plans wegen der gescheiterten Verhandlungen mit […] und […] (siehe Erwägungsgrund 94) länger gedauert hat als ursprünglich vorgesehen. Wie die Kommission erklärt, war dieses Risiko unmittelbar mit der Zustimmung der öffentlichen Einrichtungen zu dem Plan verbunden.

(200)

Die endgültige Zahlungsaufstellung zwischen PZL Hydral und seinen öffentlich-rechtlichen Gläubigern ist in Tabelle 26 dargestellt. Nach der Festsetzung des Verkaufspreises von PZL Wrocław aufgrund des Angebots von […] einigten sich die öffentlich-rechtlichen Gläubiger darauf, dass ihre Forderungen aus dem Verkauf der Vermögenswerte von PZL Hydral ohne Kapitalzuführungen entsprechend dem Kriterium des privaten Gläubigers und unter Berücksichtigung der Forderungssumme und der Konditionen der Sicherheiten befriedigt werden (siehe Erwägungsgrund 96).

(201)

Aus diesem Grund muss die Kommission prüfen, ob jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger im Verkaufsszenario ohne Kapitalzuführung besser gestellt ist als im Insolvenzszenario und ob das Szenario der Veräußerung von […] das beste Szenario ist, das die öffentlich-rechtlichen Gläubiger erwarten konnten.

(202)

Alle öffentlich-rechtlichen Gläubiger erhalten mehr zurück als die privaten Gläubiger (siehe Erwägungsgrund 134), mit Ausnahme des Finanzministeriums, das keine Sicherheiten hält und deshalb nicht mit einem privaten Gläubiger, der eine bevorzugte Sicherheit hält, verglichen werden kann (siehe Erwägungsgrund 32 und 34).

(203)

Ferner ist festzuhalten, dass in der von ARP in Auftrag gegebenen Untersuchung von Ernst&Young die für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Insolvenzfall oder im (2010 stattgefundenen) Veräußerungsfall zu erwartende Rückerstattung verglichen wurde (siehe Erwägungsgrund 137). Den Ergebnis von Ernst&Young zufolge ist das Veräußerungsszenario für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger vorteilhafter.

(204)

Die Kommission setzte sich unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 188 und 189 zitierte Rechtsprechung kritisch mit der Untersuchung von Ernst&Young auseinander, um festzustellen, ob deren Ergebnisse einer genaueren Prüfung standhalten und ob tatsächlich nachgewiesen wird, dass jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger, der einem Vergleich zugestimmt hat, wie ein privater Gläubiger in vergleichbarer Situation gehandelt hat.

(205)

Die Kommission stellt vor allem fest, dass in der Untersuchung von Ernst&Young die entsprechende Rechtsprechung europäischer Gerichte herangezogen wurde, um das Kriterium des privaten Gläubigers zu bewerten; außerdem wurden darin der Status jedes öffentlich-rechtlichen Gläubigers, seine Sicherheiten, deren entsprechender Rang und der daraus im Insolvenzfall zu erzielende Betrag berücksichtigt.

(206)

Wie in Tabelle 26 dieses Beschlusses dargestellt wurde, ist es dieser Prüfung zufolge für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger (Sozialversicherungsanstalt, Finanzamt Niederschlesien, Finanzamt Wrocław-Psie Pole, Stadtverwaltung Wrocław, Staatlicher Rehabilitationsfonds für Behinderte, Woiwode Niederschlesien und das Finanzministerium) günstiger, wenn alle Vermögenswerte von PZL Hydral veräußert werden, denn dadurch kann ein größerer Teil ihrer Forderungen zurückerlangt werden als im Insolvenzszenario mit anschließender Abwicklung, wobei die Rangfolge in der Priorität der Befriedigung und die einzelnen Sicherheiten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger zu berücksichtigen sind (siehe Erwägungsgrund 134).

(207)

Die Kommission hat anschließend die Verlässlichkeit des von Ernst&Young erstellten Insolvenzszenarios geprüft. Ausgangspunkt für die Bewertung ist die Tatsache, dass der Wert von PZL Hydral gleich null ist und die Verbindlichkeiten des Unternehmens den Wert der Vermögenswerte und der Tochterunternehmen deutlich übersteigen. Deshalb könnte jeder Gläubiger im Insolvenzszenario auch nur einen Teil der gesicherten Verbindlichkeiten in dem Umfang zurückerhalten, wie ihm von seiner Rangstellung her am Liquidationswert der gesicherten Vermögenswerte zusteht.

(208)

In den Tabellen 16 bis 20 sind die Sicherheiten für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger dargestellt. In welchem Umfang jeder öffentlich-rechtliche Gläubiger bei einem Insolvenz von PZL Hydral aus seiner Sicherheit in Abhängigkeit von seiner Rangstellung befriedigt werden kann, ist in Erwägungsgrund 131 erläutert. Für die Ermittlung des Wertes bei einer Zwangsveräußerung der Immobilien stützt sich Ernst&Young auf den aktuellen beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte der Unternehmensteile gemäß Erwägungsgrund 30 und auf den International Accounting Standard (IAS) 16 – Sachanlagen (42). Wie die Kommission anmerkt, ist die Anwendung des IAS in der EU obligatorisch und daher der gegebene Bezugspunkt für die Bewertung des Insolvenzwertes. Nach Auffassung der Kommission ist es begründet, dass sich der Wert der Insolvenzmasse bei einer Zwangsveräußerung um 50 % verringert, weil die Vermögenswerte einzeln veräußert werden; das Fortführungsprinzip lässt sich nicht anwenden, da die Nachfrage nach Industrievermögensgütern in einer Wirtschaftskrise geringer ist und weil dieser Wert über den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Verkauf einer Insolvenzmasse liegt, welche in Polen 26,86 % des beizulegenden Zeitwerts betragen.

(209)

Die Kommission stellt fest, dass das Verkaufsszenario für […] für jeden öffentlich-rechtlichen Gläubiger vorteilhafter ist als das Insolvenzszenario.

(210)

Es gilt zu beurteilen, ob das Angebot […] das beste zu erwartende Angebot für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger ist. In dem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass, als sich in der ersten Jahreshälfte 2009 abzeichnete, dass die Bedingungen des Angebots von […] nicht erfüllt wurden, […] der einzige Kaufinteressent für die Anteile an PZL Wrocław war. Trotz der öffentlichen Ausschreibung und der aktiven Suche nach möglichen Investoren seit Mai 2008 (siehe vorstehend Erwägungsgrund 90 ff.) gab es keine anderen Kaufinteressenten. Deshalb hatten die öffentlich-rechtlichen Gläubiger keinen Grund zu der Annahme, dass in Zukunft ein anderer Investor mit einem besseren Angebot in Erscheinung tritt.

(211)

Nach Auffassung der Kommission verhielten sich daher die öffentlichen Einrichtungen, als sie sich 2010 auf das in Tabelle 26 dargestellte Schuldentilgungskonzept verständigten, wie ein privater Gläubiger, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten beitreiben will. Die öffentlich-rechtlichen Gläubiger handelten deshalb nicht zum Vorteil von PZL Hydral. Aufgrund dessen stellt die Schuldentilgung in Form eines Teilerlasses öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten laut der Untersuchung von Ernst&Young keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

VIII.4   Maßnahmen für PZL Wrocław

(212)

Die Kommission muss prüfen, ob das Darlehen von 2007 einen Vorteil zugunsten von PZL Wrocław darstellte. Zu diesem Zweck muss die Kommission klären, ob ein privater Investor (Kriterium des privaten Investors) einen solchen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können (43).

(213)

Wie die Kommission aufzeigt, sind bei der Bestimmung, ob ein Darlehen einer öffentlichen Einrichtung, die bereits Anteile an einem Unternehmen hält, mit dem Kriterium des privaten Investors vereinbar ist, deren Investitionen mit den Investitionen einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt, zu vergleichen (44).

(214)

Die Kommission stellt fest, dass ARP kein externer Gläubiger ist, der mit seiner Investition durch eine Rendite aus den Zinsen Gewinne erzielen will, sondern Anteilseigner mit 90 % der Anteile an PZL Hydral, in dessen vollständigem Besitz sich wiederum PZL Wrocław befindet. Deshalb muss geprüft werden, ob ein privater Investor unter denselben Umständen das Darlehen von 2007 gewährt hätte.

(215)

In Bezug auf das Darlehen von 2007 zugunsten von PZL Wrocław weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass der Darlehensempfänger PZL Wrocław zu diesem Zeitpunkt ein rentables Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung war (siehe Erwägungsgrund 47 und 48). Dieses neue, schuldenfreie Unternehmen hat zahlreiche Aufträge überwiegend in Form von Verträgen mit dem Polnischen Ministerium für Nationale Verteidigung, zu dem es langfristige Geschäftsbeziehungen unterhält.

(216)

Wie die Kommission anführt, rechnete ARP damit, aus der geplanten Umwandlung der Darlehensverbindlichkeiten in […] % Anteile am Eigenkapital und dem anschließenden Verkauf dieser Anteile an PZL Wrocław an einen privaten Investor (für geschätzte […]) eine Rendite zu erzielen.

(217)

ARP hat im Hinblick darauf die laufenden Verhandlungen mit […] berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 74).

(218)

Um festzustellen, ob ARP nach dem Kriterium des privaten Investors gehandelt hat, muss demnach geprüft werden, welchen Preis die Agentur für ihre Anteile erwarten konnte, wie hoch das Risiko war und ob die Rendite aus dem Verkauf in Relation zu dem von ARP getragenen Risiko angemessen war.

(219)

Vor der Darlehensvergabe hat ARP einen unabhängigen Sachverständigen damit beauftragt, den Wert von PZL Wrocław gesondert vom Tätigkeitsbereich von PZL Hydral zu schätzen (siehe Erwägungsgrund 66).

(220)

Die Kommission hat diese Schätzung genau geprüft und bestätigt, dass ein erwarteter Verkaufspreis von mindestens […] gerechtfertigt war (siehe Erwägungsgrund 71 ff.). Mit dem Verkauf von etwa […] % der Anteile konnte ARP daher von einer hohen Rendite in Höhe von mindestens 48,5 Mio. PLN bei einem erfolgreichen Verkauf ausgehen.

(221)

Die Kommission bestätigt, dass jede Privatisierung stets mit einem hohen Risiko verbunden ist. Im betreffenden Fall ist der erste Versuch gescheitert. Die Kommission stellt fest, dass die Aussichten für ein polnisches Unternehmen in der Luftfahrt- und Verteidigungsbranche angesichts der derzeitigen Auslandseinsätze der polnischen Streitkräfte und des Engagements der polnischen Verteidigungskontingente in der NATO insgesamt relativ stabil waren. Darüber hinaus bestehen wegen der erforderlichen Spezialgenehmigungen hohe Zutrittsschranken zum relevanten Markt, was die Attraktivität der bereits auf dem Markt etablierten Unternehmen steigert.

(222)

Die Kommission hat ferner festgestellt, dass das relativ hohe Risiko durch die ausreichend hohe erwartete Rendite gerechtfertigt war und ARP zusätzliche Sicherheiten in Form eines Registerpfands auf Maschinen in Höhe von 5,5 Mio. PLN sowie ein gewöhnliches Pfand auf […] % der Anteile erhalten hat (siehe Erwägungsgrund 65).

(223)

Vor diesem Hintergrund wurde das Darlehen von 2007 nach Auffassung der Kommission nach dem Kriterium des privaten Investors gewährt und stellt daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(224)

Die Kommission muss prüfen, ob das Darlehen von 2008 einen Vorteil zugunsten von PZL Wrocław darstellte. Dafür wendet die Kommission das Kriterium des privaten Investors gemäß den Erwägungsgründen 212-214 aus den darin erläuterten Gründen an.

(225)

In Bezug auf das Darlehen von 2008 zugunsten von PZL Wrocław weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass der Darlehensempfänger PZL Wrocław zu diesem Zeitpunkt ein rentables Unternehmen ohne finanzielle Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung war. Dieses neue, schuldenfreie Unternehmen hat zahlreiche Aufträge überwiegend in Form von Verträgen mit dem Polnischen Ministerium für Nationale Verteidigung in einem Volumen von […] (siehe Erwägungsgrund 48). Wie die Kommission feststellt, wurde dieses Darlehen vornehmlich aufgrund des steigenden Auftragsvolumens aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung gewährt. Darüber hinaus hat das Unternehmen 2008 Finanzierungsmittel aus privaten Quellen in Form eines Operating Leasings erhalten (siehe Erwägungsgrund 87).

(226)

Wie die Kommission feststellt, hat ARP das Darlehen von 2008 kurz vor dem erwarteten Abschluss der Verhandlungen mit […] über den Verkauf von PZL Wrocław gewährt (siehe Erwägungsgrund 74). Dies sollte eine Zwischenfinanzierung unmittelbar vor dem Geschäftsabschluss gewährleisten, als PZL Wrocław seine Kapazitäten rasch erhöhen musste, um die wachsende Zahl an Aufträgen aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung bewältigen zu können. ARP hat das Darlehen daher vor allem im Hinblick darauf gewährt, dass das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit noch vor Abschluss der Transaktion mit […] fortführen konnte und ein rascher Vertragsabschluss möglich würde.

(227)

Die Kommission stellt fest, dass das Darlehen auf 4 Mio. PLN begrenzt war und dieser Betrag für die Beschaffung der erforderlichen Sachanlagen benötigt wurde, um der gestiegenen Nachfrage aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung nachzukommen.

(228)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Darlehen mit einem Registerpfand auf Maschinen über 2,8 Mio. PLN und einem gewöhnlichen Pfandrecht an Verbindlichkeiten aus Geschäftsverträgen über 5,2 Mio. PLN abgesichert wurde und einem variablen Zinssatz nach dem von der Kommission veröffentlichten Zinssatz unterlag (siehe Erwägungsgrund 83). ARP hat jedoch vor der Vergabe des Darlehens von 2008 die finanzielle Lage von PZL Wrocław untersucht und befunden, dass das Unternehmen gewinnbringend arbeitet. Auf dieser Grundlage konnte ARP davon ausgehen, dass PZL Wrocław einen ausreichend hohen Cashflow erzielen wird, um das Darlehen zu tilgen und ARP eine Rendite zu sichern.

(229)

Wie die Kommission feststellt, ist es für einen Mehrheitsanteilseigner, der ein Unternehmen veräußern will, ein normaler Geschäftsvorgang, ein geringeres Überbrückungsdarlehen zu gewähren, wenn dieses Darlehen notwendig ist, um Geschäftschancen zu nutzen und einen Verkauf erfolgreich abzuschließen. Nach Auffassung der Kommission hat ARP das Darlehen von 2008, das zusätzlich entsprechend gesichert und nach den geltenden Referenzzinssätzen verzinst wurde, aus diesen Überlegungen heraus gewährt.

(230)

Aufgrund dessen wurde das Darlehen von 2008 nach Auffassung der Kommission nach dem Kriterium des Investors in der Marktwirtschaft gewährt und stellt daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(231)

Da sich ARP darauf geeinigt hat, zunächst ihre Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln und später PZL Hydral die gesamten Einnahmen aus dem Verkauf zu übertragen, damit das Unternehmen wie im Plan vorgesehen seine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Einrichtungen begleichen kann, hat die Agentur dadurch letztlich 17,2 Mio. PZL der Schulden erlassen und nur einen Betrag von [über als 1 053 196,36 PLN] erhalten.

(232)

Es ist zu prüfen, ob ARP mit der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital PZL Wrocław einen Vorteil gewährt hat. Zu diesem Zweck muss die Kommission bewerten, ob sich ARP bei diesem Geschäftsvorgang nach dem in Erwägungsgrund 188 und 189 genannten Kriterium des privaten Gläubigers verhalten hat.

(233)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass das Angebot […] von 2009 über […] niedriger war als das Angebot […] von 2008 über […]. Nach Auffassung der Kommission zeigt sich in dieser Differenz die schlechtere Lage von PZL Wrocław, das 2008 ein rentables Unternehmen mit guten Aussichten war, während sich 2009 in erster Linie wegen der rückläufigen Aufträge aus dem Ministerium für Nationale Verteidigung Schwierigkeiten abzeichneten.

(234)

Wie die Kommission ferner feststellt, konnte ARP nicht davon ausgehen, dass neben […] ein weiterer Käufer für die Anteile an PZL Wrocław, die ARP durch die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital erhalten hat, in Erscheinung treten würde (siehe Erwägungsgrund 210). Im Hinblick auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss musste ARP die Tilgung der Schulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern, soweit diese Sicherheiten in Form von Hypotheken auf die Vermögenswerte von PZL Wrocław hielten, gewährleisten, denn andernfalls wäre es der Agentur nicht gelungen, pflichtgemäß alle Vermögenswerte des Unternehmens schuldenfrei zu übergeben.

(235)

Wenn darüber hinaus der Verkauf von PZL Wrocław, also die maßgebliche Voraussetzung für die Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die eine Teilzahlung einschließt, nicht zustande käme, dann würden die Steuerbehörden ihre Forderungen gemäß der Steuerordnung beitreiben (siehe Erwägungsgrund 144). Angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens würde PZL Wrocław bei einem Scheitern des Verkaufsvertrags Konkurs anmelden (siehe Erwägungsgrund 52).

(236)

Die Kommission führt deshalb an, dass die Abwicklung von PLN Wrocław und PLN Hydral die einzige akzeptable Alternative zu einem tatsächlichen Schuldenerlass von 17,2 Mio. PLN wäre.

(237)

In der Ergänzung der Untersuchung von Ernst&Young werden diese beiden Szenarien untersucht. Die Kommission setzte sich unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 188 und 189 zitierte Rechtsprechung kritisch mit den Untersuchungen von Ernst&Young auseinander, um festzustellen, ob deren Ergebnisse einer genaueren Prüfung standhalten und ob tatsächlich nachgewiesen wird, dass ARP mit der Einwilligung zu dem Vergleich wie ein privater Gläubiger in vergleichbarer Situation gehandelt hat.

(238)

Bei einem Konkurs würden die Gläubiger der Untersuchung zufolge nichts erhalten, da viele Vermögenswerte mit Pfandrechten und Hypotheken belastet sind und die Steuerbehörden darüber hinaus ihre Forderungen gegenüber PZL Wrocław geltend machen können (siehe vorstehend Erwägungsgrund 143 ff.). Die Kommission hat diese Information nach Auswertung des Finanzberichtes von PZL Wrocław und der polnischen Rechtsprechung bestätigt und kommt zu dem Schluss, dass diese Bewertung von Ernst&Young gerechtfertigt ist.

(239)

In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das gewöhnliche Pfandrecht, mit dem das Darlehen von 2008 abgesichert ist, im einem Konkurs wertlos ist. Desgleichen ist das Pfandrecht an […] % der Anteile im Konkursfall wertlos, weil der Wert der Anteile gleich null ist.

(240)

Deshalb müssen für die Bestimmung des Betrags, den ARP bei einem Konkurs erzielen kann, die zu erwartenden Einnahmen aus dem Verkauf der Sachgüter, auf die ARP ein Registerpfand hält, geschätzt werden.

(241)

In der Untersuchung von Ernst&Young wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Maschinen, auf die ARP Pfandrechte im Zusammenhang mit dem Darlehen von 2007 hielt, im Jahr 2007 einen Buchwert von 5,5 Mio. PLN hatten, die Maschinen, die als Pfand für das Darlehen von 2008 dienten, wiesen dagegen 2008 einen Buchwert von 2,8 Mio. PLN auf.

(242)

In der Ergänzung zu der Untersuchung von Ernst&Young orientierte sich der Wert der Registerpfandrechte von ARP im Konkursfall am Buchwert der Vermögenswerte, der gemäß dem geprüften Finanzbericht von PZL Wrocław (siehe Erwägungsgrund 151 und 152) zum 31. Januar 2010 bei 2,1 Mio. PLN lag.

(243)

Die Kommission stellt fest, dass der in dem geprüften Finanzbericht vermerkte Buchwert der beweglichen Sachanlagen (die als Pfand für die Darlehen von 2007 und 2008 dienten) der richtige Bezugspunkt für die Bewertung ihres Konkurswerts ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zum einen fest, dass die merkliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem Nettowert der Vermögenswerte, die 2008 in der Untersuchung zur Bewertung des Wertes von PZL Wrocław geschätzt wurden, auf die erhebliche Wertsteigerung der Immobilien zurückzuführen ist. Der Wert der Maschinen wurde nicht korrigiert. Wie die Kommission weiterhin feststellt, deutet angesichts der kurzen Zeit zwischen der Verpfändung und der Bewertung nichts darauf hin, dass der Buchwert nicht dem konservativ geschätzten Wert der Maschinen entspricht.

(244)

In der Ergänzung zu der Untersuchung von Ernst&Young wird festgestellt, dass diese Vermögenswerte bei einer Abwicklung mit einem Abschlag von 50 % zwangsveräußert werden müssten, wodurch sie einen voraussichtlichen Wert von 1 053 196,36 PLN hätten. Die Kommission räumt ein, dass Vermögenswerte wie Maschinen, die bei einer Abwicklung veräußert werden, in der Tat für Gewöhnlich unter ihrem Buchwert verkauft werden.

(245)

Die Kommission stellt fest, dass ein Abschlag von 50 % aus den von Ernst&Young vorgebrachten und in Erwägungsgrund 147 erläuterten Gründen gerechtfertigt ist. Wie die Kommission insbesondere anmerkt, wurde ihr möglicher Wert im Konkursfall für diese Zwecke nach einer Methode ermittelt, die als geeignet angesehen werden kann, um den möglichen von einem konkursgefährdeten Darlehensnehmer erreichbaren Forderungswert zu bestimmen; berücksichtigt wurden die Besonderheiten der zum Verkauf bestimmten Maschinen und die Abhängigkeit beim Absatz von einem konkreten Abnehmer (dem Ministerium für Nationale Verteidigung), der wegen seiner schwächeren Haushaltslage infolge der Krise zu Kürzungen bei seinen Ausgaben gezwungen ist.

(246)

Die Kommission stellt daher aufgrund der Angaben, die ihr zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses vorlagen, fest, dass die ungetilgten Darlehen von ARP im Konkursfall einen Wert von 1 053 196,36 PLN haben.

(247)

Im Veräußerungsfall hätten die Darlehen von ARP einen höheren Wert, deshalb hat […] ARP einen Betrag von über [1 053 196,36 PLN] geboten.

(248)

Die Kommission erkennt an, dass ein privater Gläubiger in der Situation von ARP einem Schuldenerlass in Höhe von 17,2 Mio. PLN zugestimmt hätte, weil er nicht begründet davon ausgehen könnte, bei einem Konkursverfahren mehr Forderungen zurückerlangen zu können. Auf dieser Grundlage räumt die Kommission deshalb ein, dass sich ARP in Bezug auf die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital im Jahr 2010 entsprechend nach dem Kriterium des privaten Investors verhalten hat und daher keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt.

IX.   ZUSAMMENFASSUNG

(249)

Die Kommission teilt mit, dass nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die von den polnischen Behörden gemeldeten und anschließend zurückgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 113 Mio. PLN gegenstandslos wurde.

(250)

Bezüglich der nicht beigetriebenen öffentlich-rechtlichen Forderungen und ihrer verspäteten Begleichung ist die Kommission der Überzeugung, dass die öffentlich-rechtlichen Gläubiger nach dem Kriterium des privaten Gläubigers gehandelt haben. Aus diesem Grund stellt das Verhalten der öffentlich-rechtlichen Gläubiger keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(251)

Die Kommission bestätigt, dass die von der Agentur für Industrieentwicklung ARP im Rahmen des überarbeiteten Plans vorgesehene Teilumwandlung von Forderungen in Eigenkapital keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie in Einklang mit dem Kriterium des privaten Gläubigers steht. Die Kommission ist ferner zu der Auffassung gelangt, dass das Darlehen von 2007 und das Darlehen von 2008 zugunsten von PZL Wrocław keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, weil sie in Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Kapitalzuführungen in Höhe von 113 Mio. PLN einzustellen, weil Polen seine Anmeldung zurückgenommen hat und dieses Beihilfevorhaben nicht weiterverfolgen wird.

Artikel 2

1.   Die im Zeitraum 1998-2007 teilweise unterlassene Beitreibung von Forderungen der polnischen öffentlichen Einrichtungen gegenüber PZL Hydral und ihre spätere Verrechnung im Zeitraum 2007-2010 stellen keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

2.   Die Darlehen von ARP an PZL Wrocław im Jahr 2007 (über 12,5 Mio. PLN) und im Jahr 2008 (über 4 Mio. PLN) stellen keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

3.   Der anschließende Teilerlass dieser Darlehen in Höhe von 17,2 Mio. PLN in Form einer Umwandlung der Schulden in Kapital stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2010.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 324 vom 19.12.2008, S. 17.

(2)  ABl. C 158 vom 18.6.2010, S. 9.

(3)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 145, Position 1625, mit späteren Änderungen.

(4)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 122, Position 1320, mit späteren Änderungen.

(5)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 116, Position 1090, mit späteren Änderungen.

(6)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 192, Position 1965, mit späteren Änderungen.

(7)  Polnisches Gesetzblatt Nr. 214, Position 1571, mit späteren Änderungen.

(8)  Vertrauliche Angaben.

(9)  Polnisches Gesetzblatt 1997 Nr. 140, Position 939, mit späteren Änderungen.

(10)  1 USD = 3,3 PLN, Wechselkurs vom 22. Juni 2010. Die Umrechnungen von USD in PLN in diesem Beschluss erfolgten ausnahmslos nach diesem Tageskurs und dienen lediglich der Information bezüglich des Vergleichs mit dem PLN-Betrag.

(11)  Die tatsächlichen Wertbeträge hängen vom erzielten Kaufpreis ab.

(12)  Der Grundsatz, dass die im Grundbuch eingetragenen Rechte automatisch auf eine höhere Prioritätsstufe gesetzt werden, beruht auf Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypotheken, Polnisches Gesetzblatt Nr. 19, Position 147.

(13)  Diese Kosten entsprechen den vom Finanzamt Wrocław-Psie Pole berechneten Wiedereinziehungskosten.

(14)  Die Zinsen auf Steuerschulden betreffen alle öffentlichen Forderungen von Steuerbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Einrichtungen wie die Sozialversicherungsanstalt haben eigene rechtliche Bestimmungen zur Rückforderungspflicht bei nicht fristgerecht gezahlten Beiträgen. Bezüglich der Verzinsung dieser Beträge wird in den Rechtsvorschriften allerdings auf das Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung verwiesen. In der Tabelle wurden die jährlichen Zinssätze angegeben, die sich allerdings häufig ändern. Das geht aus den Bestimmungen in Artikel 56 der Abgabenordnung hervor, denen zufolge der Finanzminister die aktuellen Zinssätze für die Steuerschulden in Abhängigkeit von Marktschwankungen und den Zinssätzen der Polnischen Nationalbank festlegt und bekannt gibt. Die Verzinsung von Steuerschulden ist in der Verordnung des Finanzministers vom 22. August 2005 genau geregelt (polnisches Gesetzblatt Nr. 165, Position 1373), davor in den Verordnungen des Finanzministers von 1997, 2001 und 2002. Bei der Darstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern wurden alle Teilrückzahlungen ausstehender Beträge berücksichtigt.

(15)  An dieser Stelle und im weiteren Verlauf dieses Beschlusses steht Nettogewinn für Gewinn vor Steuern.

(16)  Gesetz vom 28. Februar 2003 über Insolvenz und Sanierung, Gesetzblatt Nr. 60 Position 535, mit späteren Änderungen.

(17)  Das Registerpfandrecht ist durch das Gesetz über das Registerpfandrecht und das Pfandregister (polnisches Gesetzblatt vom 6. Dezember 1996 Nr. 149, Position 703, mit späteren Änderungen) geregelt. Zur Bestellung eines Registerpfandrechts bedarf es eines Vertrags zwischen dem Gläubiger (Pfandnehmer) und der Person mit der Verfügungsgewalt über die Pfandsache (Verpfänder) sowie der Eintragung in das von den Amtsgerichten geführte Pfandregister (Verpfändung). Mit einem Registerpfandrecht belegte Sachen können im Besitz des Verpfänders, der darüber die Verfügungsgewalt behält, oder eines Dritten mit dessen Zustimmung verbleiben.

(18)  Das gewöhnliche Pfandrecht ist durch das polnische Zivilrecht geregelt. Das Pfandrecht gründet sich auf einen Vertrag zwischen dem Verpfänder (Besitzer einer Sache) und dem Pfandnehmer (Gläubiger). Die Pfandsache ist außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen an den Pfandnehmer oder einen Dritten herauszugeben.

(19)  Alle drei Methoden sind einkommensbasierte Methoden, bei denen die zukünftigen Einnahmen anhand des prognostizierten Nettogewinns, des prognostizierten Cashflows oder des prognostizierten Nettogewinns zuzüglich der Abschreibung geschätzt werden. In der Finanzbuchhaltung bildet die Ermittlung des Nettogewinns zuzüglich der Abschreibung den Ausgangspunkt für die Analyse der Barmittel.

(20)  In der Fachliteratur gilt der WACC-Ansatz als die Ermittlung der gesamten Kapitalkosten eines Unternehmens, bei der jede Kategorie (Eigenkapital oder Schulden) proportional gleich gewichtet wird. Bei der Berechnung nach dem WACC-Ansatz werden sämtliche Kapitalquellen wie Stammaktien und Vorzugsaktien, Anleihen und andere langfristige Schulden berücksichtigt. WACC steht für die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der einzelnen Kapitalbestandteile. Die WACC-Methode basiert folglich auf einer mathematischen Formel und ist somit fundiert.

(21)  Die polnischen Behörden hielten es für realistisch, den Wert von PZL Wrocław auf mindestens […] zu beziffern. Damit besaßen […] % der Aktien von PZL Wrocław einen Wert von 20,3 Mio. PLN.

(22)  Der tatsächliche Marktwert ist in der ökonomischen Fachliteratur definiert als der Preis, den ein Kaufinteressent einem potenziellen Verkäufer für eine gegebene Tätigkeit oder für Vermögenswerte zu zahlen bereit ist, wobei keiner der beiden Akteure zum Kauf oder Verkauf verpflichtet ist und beide über sämtliche zum Zeitpunkt der Transaktion wesentliche Fakten hinreichend informiert sind.

(23)  Bei der Substanzwertmethode wird für die Schätzung des Werts eines „seine Tätigkeit fortführenden“ Unternehmens der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an den „tatsächlichen Marktwert“ angeglichen. Der „tatsächliche Marktwert“ ist in der ökonomischen Fachliteratur definiert als der Preis, den ein Kaufinteressent einem potenziellen Verkäufer für eine gegebene Tätigkeit oder für Vermögenswerte zu zahlen bereit ist, wobei keiner der beiden Akteure zum Kauf oder Verkauf verpflichtet ist und beide über sämtliche zum Zeitpunkt der Transaktion wesentliche Fakten hinreichend informiert sind.

(24)  Die Nennwährung der Verträge war der Euro.

(25)  Insbesondere auf der ILA in Berlin, der internationalen Flugschau in Paris, der Flugschau in Farnborough (Großbritannien) sowie dem Internationalen Salon der Verteidigungsindustrie (MSPO) in Polen.

(26)  […] ist eines der größten Outsourcing-Unternehmen in Europa mit knapp […] Beschäftigten und einem geschätzten Wert von etwa […] (gemäß den Angaben im Angebot vom 30. September 2008).

(27)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(28)  Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, S. I-3919, Randnr. 21.

(29)  Opportunitätskosten sind Kosten, die anfallen, wenn eine Reihe bestimmter alternativer Bedingungen oder Umstände (im Vergleich zu den anfallenden oder auftretenden Kosten unter den derzeitigen Bedingungen) eintreten.

(30)  Rechtssache C-342/96 Spanien gegen die Kommission, Slg. 1999, S. I-2459.

(31)  Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission, Slg. 2002, S. II-3049, Randnr. 170.

(32)  Dieser Betrag dient der Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt.

(33)  Den Angaben der polnischen Behörden zufolge belaufen sich die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Wrocław auf insgesamt 32 094 812,25 PLN und gegenüber dem Staatlichen Rehabilitationsfonds für Behinderte auf 14 578 542,46 PLN. In der Untersuchung wurden die entsprechenden rückwirkenden Zinsen in Bezug auf diese beiden Gläubiger nicht berücksichtigt, siehe Erwägungsgrund 135.

(34)  Verlängerungsgebühren werden berechnet.

(35)  Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung – (polnisches Gesetzblatt von 2005, Nr. 8, Position 60, mit späteren Änderungen). Gemäß Artikel 112 haftet der Käufer eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen für die bis zum Zeitpunkt des Erwerbs entstandenen Steuerverbindlichkeiten aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, es sei denn, er hatte unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht keine Kenntnis von diesen Verbindlichkeiten. Gemäß Artikel 118 darf kein Bescheid über die Steuerschuldnerschaft eines Dritten ergehen, wenn seit Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist, fünf Jahre vergangen sind.

(36)  Einschließlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt in Höhe von 7,5 Mio. PLN, dem Finanzamt Niederschlesien in Höhe von 19,1 Mio. PLN, der Stadtverwaltung Wrocław in Höhe von 24,9 Mio. PLN und dem Staatlichen Rehabilitationsfonds für Behinderte in Höhe von 12,9 Mio. PLN.

(37)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(38)  Rechtssache C-256/97 DM Transports, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30; Rechtssache T-36/99 Lenzing gegen die Kommission [2004] Slg. S. II-3597, Randnr. 137, 139.

(39)  Rechtssache C-256/97 DM Transports, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30.

(40)  Rechtssache C-342/96 Spanien gegen die Kommission [1999] Slg. I-2459, Randnr. 46; Rechtssache C-256/97 DMT [1999] Slg. I-3913, Randnr. 24; Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission [2002] Slg. II-3049, Randnr. 167; Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau gegen die Kommission, Slg. II-2717, Randnr. 99; Rechtssache T-68/03 Olympic Airways gegen die Kommission, Slg. II-2911, Randnr. 283.

(41)  Rechtssache C-256/97 DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Randnr. 30; Rechtssache T-152/99 HAMSA gegen die Kommission [2002] Slg. II-3049, Randnr. 168; Rechtssache T-46/97 SIC gegen die Kommission, Slg. 2000, S. II-2125, Randnr. 95; Rechtssache T-68/03 Olympic Airways gegen die Kommission, Slg. II-2911, Randnr. 283.

(42)  Die Anwendung des IAS ist in der EU obligatorisch nach der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1725/2003 vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

(43)  Rechtssache T-16/96 Cityflyer gegen die Kommission [1998], Slg. 1998, S. II-575, Randnr. 52.

(44)  Rechtssache T-228 und 233/99 Westdeutsche Landesbank gegen die Kommission, Slg. 2003, S. II-435, Randnr. 314.


16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/85


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Freistellung der Tschechischen Republik von der Anwendung der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7789)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2010/691/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1), insbesondere auf Punkt 7.1.3 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/561/EG der Kommission (2) zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG wurden die Durchführungsbestimmungen zur technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.

(2)

Nach Punkt 7.1.3 der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist bei Schieneninfrastrukturvorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds eine finanzielle Förderung erhalten, bei einer Modernisierung oder einer Neuinstallation der Zugsicherungskomponente einer ZZS-Baugruppe die Ausrüstung mit ERTMS/ETCS verbindlich vorgeschrieben.

(3)

Bei Erneuerungen der Signalanlage auf kurzen (bis 150 km Länge) und voneinander getrennten Streckenabschnitten kann die Kommission vorübergehend von der Anwendung dieser Bestimmung absehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr ein Dossier übermittelt. Dieses Dossier muss eine wirtschaftliche Analyse umfassen, der zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS erst zum späteren Ausrüstungstermin und nicht während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.

(4)

Die Kommission muss das Dossier und die Maßnahmenvorschläge des betreffenden Mitgliedstaats prüfen und den in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis setzen. Wird eine Freistellung gewährt, hat der Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass das ERTMS fünf Jahre nach Projektende und sobald der Abschnitt oder die Strecke an eine andere mit ERTMS ausgerüstete Strecke angeschlossen ist, installiert ist.

(5)

Die Strecke Strančice–České Budějovice wird bis 2016 schrittweise modernisiert, wobei einige Abschnitte aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder dem Kohäsionsfonds finanziell gefördert werden oder werden sollen.

(6)

Die Strecke Strančice–České Budějovice ist kürzer als 150 km und nicht an eine andere, bereits mit ERTMS ausgerüstete Strecke angeschlossen. Am 24. Januar 2010 haben die tschechischen Behörden einen Freistellungsantrag sowie ein Dossier an die Kommission gerichtet, dem zufolge sich erhebliche wirtschaftliche und/oder technische Vorteile ergeben, wenn das ERTMS erst bis Ende 2018 und nicht während der Durchführung des EU-geförderten Vorhabens in Betrieb genommen wird.

(7)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Eisenbahnagentur am 20. Mai 2010 eine technische Stellungnahme zu diesem Antrag abgegeben.

(8)

Dieser Stellungnahme zufolge enthält das Dossier zwar die für eine Freistellung verlangten Angaben, doch sollte eine Bestätigung darüber eingeholt werden, dass die Ausrüstung der Strecke mit ERTMS in der Ausschreibung vorgesehen ist.

(9)

Am 7. Juni 2010 haben die tschechischen Behörden bestätigt, dass in der Ausschreibung für den letzten Teilabschnitt die Ausrüstung der Strecke mit ERTMS definitiv vorgesehen ist.

(10)

Die Kommission hat den durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss über die Ergebnisse ihrer Prüfung in Kenntnis gesetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Tschechischen Republik beantragte Freistellung von der Anwendung der TSI Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems auf der Strecke Strančice–České Budějovice wird hiermit gewährt.

Diese Freistellung gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 60.

(3)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.


Berichtigungen

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/87


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 293 vom 11. November 2010 )

Auf Seite 23, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 1 Absatz 2 gelten ab 1. Juni 2011;“

muss es heißen:

„b)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 1 Absatz 2 gelten ab 1. Juni 2012;“.