ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.295.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2010/669/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
12.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 994/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2010
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Erdgas (im Folgenden auch „Gas“) ist eine wesentliche Komponente der Energieversorgung der Europäischen Union, das ein Viertel der Primärenergieversorgung deckt und hauptsächlich zur Strom- und Wärmeerzeugung sowie als Grundstoff für die Industrie und als Kraftstoff im Verkehrssektor genutzt wird. |
(2) |
In den letzten zehn Jahren ist der Erdgasverbrauch in Europa schnell angestiegen. Der Rückgang der einheimischen Produktion ging mit einem starken Anstieg der Erdgasimporte einher und führte so zu einer höheren Abhängigkeit von Importen und damit zur Notwendigkeit, auf Aspekte der Gasversorgungssicherheit einzugehen. Außerdem befinden sich einige Mitgliedstaaten aufgrund fehlender Infrastrukturverbindungen zum Rest der Union in einer Erdgasinsel. |
(3) |
Angesichts der Bedeutung von Erdgas für den Energiemix der Union soll diese Verordnung den Erdgaskunden zeigen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um ihre kontinuierliche Versorgung sicherzustellen, insbesondere unter schwierigen klimatischen Verhältnissen und bei Störungen. Es wird anerkannt, dass diese Ziele durch möglichst kosteneffiziente Maßnahmen erreicht werden sollten, um die relative Wettbewerbsfähigkeit dieses Brennstoffs im Vergleich zu anderen Brennstoffen nicht zu beeinträchtigen. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (3) wurde erstmals ein Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsebene geschaffen, der die sichere Erdgasversorgung gewährleisten und dazu beizutragen soll, dass der Erdgasbinnenmarkt bei einer Versorgungsstörung reibungslos funktioniert. Auf ihrer Grundlage wurde die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt, die sich bereits hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Festlegung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Erdgasindustrie und den Verbrauchern bewährt hat. Das vom Europäischen Rat im Dezember 2006 beschlossene EU-Netz der Energiesicherheits-Korrespondenten hat mehr Kapazitäten für die Datenerhebung geschaffen und frühzeitig auf potenzielle Bedrohungen für die Energieversorgungssicherheit hingewiesen. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Juli 2009 verabschiedeten Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt sind ein wichtiger Schritt hin zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und haben das ausdrückliche Ziel, die Energieversorgungssicherheit der Union zu erhöhen. |
(5) |
Die auf Unionsebene bereits getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung lassen den Mitgliedstaaten allerdings nach wie vor einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl ihrer Maßnahmen. Ist die Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats gefährdet, besteht zweifelsfrei die Gefahr, dass einseitig von diesem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die Versorgung der Kunden mit Erdgas gefährden. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Damit der Erdgasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Versorgungskrisen für Solidarität und Koordinierung zu sorgen. |
(6) |
In bestimmte Regionen der Union wird niederkalorisches Erdgas geliefert. Angesichts seiner Eigenschaften kann niederkalorisches Erdgas nicht in Geräten verwendet werden, die für hochkalorisches Erdgas konstruiert sind. Es ist jedoch möglich, hochkalorisches Erdgas in Geräten zu verwenden, die für niederkalorisches Erdgas konstruiert sind, wenn das Gas vorab, zum Beispiel durch Zugaben von Stickstoff, in niederkalorisches Gas umgewandelt wird. Die besonderen Eigenschaften von niederkalorischem Gas sollten auf nationaler und regionaler Ebene beachtet werden und bei der Risikobewertung und in den Präventions- und des Notfallplänen auf nationaler und regionaler Ebene Berücksichtigung finden. |
(7) |
Eine Diversifizierung der Lieferwege und Bezugsquellen des für die Union bestimmten Erdgases ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union insgesamt und ihrer einzelnen Mitgliedstaaten. In Zukunft wird die Versorgungssicherheit von der Entwicklung beim Brennstoffmix, von der Produktionsentwicklung in der Union und in den die Union beliefernden Drittländern, von den Investitionen in Speicheranlagen und in die Diversifizierung von Gasversorgungswegen und -bezugsquellen innerhalb und außerhalb der Union, einschließlich der Investitionen in Anlagen für verflüssigtes Erdgas (liquid natural gas, „LNG“) abhängen. In diesem Zusammenhang sollten prioritäre Infrastrukturmaßnahmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie — EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität“, wie zum Beispiel der südliche Erdgaskorridor (Nabucco und die Verbindungsleitung Türkei-Griechenland-Italien), eine diversifizierte und angemessene LNG-Versorgung für Europa, ein wirksamer Verbund im Ostseeraum, der Mittelmeer-Energiering und ein angemessener Nord-Süd-Gasverbund in Mittel- und Südosteuropa, besondere Beachtung finden. |
(8) |
Um die Auswirkungen der infolge von Störungen bei Gaslieferungen möglichen Krisen zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten die Diversifizierung der Energiequellen und der Gaslieferwege und -bezugsquellen fördern. |
(9) |
Eine größere Störung der Erdgasversorgung der Union kann alle Mitgliedstaaten, die Union in ihrer Gesamtheit und Partner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (4), unterzeichnet am 25. Oktober 2005 in Athen, treffen. Sie kann zudem der gesamten Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen. Auch kann die Störung der Erdgasversorgung erhebliche soziale Auswirkungen, vor allem für sensible Kundengruppen, nach sich ziehen. |
(10) |
Bestimmte Kunden, wie u. a. Haushalte und Kunden, die soziale Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung erbringen, wie zum Beispiel Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Kinderbetreuung und im Bildungswesen und weitere soziale und Fürsorgedienste sowie Dienste, die für das Funktionieren eines Mitgliedstaats unverzichtbar sind, sind besonders verletzlich und müssen möglicherweise geschützt werden. Eine weit gefasste Festlegung solcher geschützten Kunden sollte nicht im Widerspruch zu den europäischen Solidaritätsmechanismen stehen. |
(11) |
Der vom Europäischen Rat in Brüssel im Dezember 2008 angenommene Bericht über die Umsetzung der europäischen Sicherheitsstrategie hebt die wachsende Abhängigkeit von Energieeinfuhren als ein erhebliches zusätzliches Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Union hervor, welche als eine der neuen Herausforderungen für die Sicherheitspolitik genannt wird. Der Erdgasbinnenmarkt trägt ganz wesentlich zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit in der Union bei und gewährleistet, dass die Beeinträchtigungen der einzelnen Mitgliedstaaten durch Versorgungsstörungen abgefedert werden. |
(12) |
Für einen gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung ergriffen werden, den Wettbewerb bzw. das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht in unangemessener Weise verzerren bzw. behindern. |
(13) |
Der Ausfall der größten Einzelinfrastruktur für Erdgas, das sogenannte n-1-Prinzip, ist ein realistisches Szenarium. Den Ausfall einer solchen Infrastruktur als Benchmark dafür zu verwenden, was die Mitgliedstaaten ausgleichen können sollten, ist ein guter Ausgangspunkt für eine Analyse der Erdgasversorgungssicherheit eines jeden Mitgliedstaats. |
(14) |
Versorgungsstörungen lassen sich nur mit einer ausreichenden und diversifizierten Erdgasinfrastruktur innerhalb eines Mitgliedstaats und in der Union als Ganzem bewältigen, insbesondere einschließlich neuer Gasinfrastrukturen, die die gegenwärtigen isolierten Systeme, die Erdgasinseln bilden, mit den benachbarten Mitgliedstaaten verbindet. Gemeinsame Mindestkriterien für eine sichere Erdgasversorgung sollten unter Berücksichtigung der nationalen bzw. regionalen Gegebenheiten gleiche Ausgangsbedingungen für die Erdgasversorgungssicherheit gewährleisten und klare Anreize dafür geben, die notwendige Infrastruktur aufzubauen und den Grad der Vorbereitung auf den Krisenfall zu verbessern. Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Versorgungsstörung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Die effiziente Energienutzung sollte weiterhin gefördert werden, insbesondere in Fällen, in denen nachfrageseitige Maßnahmen notwendig sind. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und es sollte unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit nach Möglichkeit den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. |
(15) |
Investitionen in neue Erdgasinfrastrukturen sollten vorangetrieben werden, und sie sollten erst nach einer angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union getätigt werden. Diese neuen Infrastrukturen sollten nicht nur die Sicherheit der Erdgasversorgung erhöhen, sondern auch dafür sorgen, dass der Erdgasbinnenmarkt reibungslos funktioniert. Die Investitionen sollten grundsätzlich durch die Unternehmen getätigt werden und auf ökonomischen Anreizen basieren. Der Notwendigkeit, die Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Erdgasnetzinfrastruktur zu erleichtern, sollte ausreichende Beachtung geschenkt werden. Handelt es sich bei einer Infrastruktur um eine grenzübergreifende Investition, sollten die mit Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) und der durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (6) gegründete europäische Verbund der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Gas)“) zur stärkeren Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eng mit einbezogen werden. Es wird daran erinnert, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 Stellungnahmen oder Empfehlungen zu grenzübergreifenden Angelegenheiten abgeben darf, die in ihren Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich fallen. Die Agentur und der ENTSO (Gas) spielen gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern eine bedeutende Rolle bei der Festlegung und Umsetzung des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans, der unter anderem eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots enthalten wird und im Hinblick auf grenzüberschreitende Verbindungsleitungen unter anderem auf dem angemessenen Bedarf der verschiedenen Netznutzer fußen sollte. |
(16) |
Die zuständigen Behörden oder die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass als einer der notwendigen Schritte in dem Prozess, der zur Einhaltung des Infrastrukturstandards führt, ein Gasmarkttest vorgenommen wird. |
(17) |
Bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben sollten die zuständigen Behörden eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere mit den nationalen Regulierungsbehörden, entsprechend den Erfordernissen und unbeschadet ihrer Zuständigkeiten gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (7). |
(18) |
Soweit neue grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder der Ausbau von bereits bestehenden erforderlich sind, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sowie die nationalen Regulierungsbehörden — falls diese nicht die zuständigen Behörden sind — bereits frühzeitig eng miteinander zusammenarbeiten. |
(19) |
Um Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der für die Produktion, Infrastruktur sowie Energieeffizienzmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene notwendigen Investitionen zu unterstützen, stehen verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung durch die Union zur Verfügung, insbesondere Darlehen und Garantien der Europäischen Investitionsbank oder Finanzmittel aus den Regional-, Struktur- oder Kohäsionsfonds. Des weiteren können Maßnahmen in Drittländern über die Europäische Investitionsbank und Instrumente der Union für Außenhilfe, wie das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Heranführungshilfe und das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt werden, um die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. |
(20) |
Diese Verordnung sollte Erdgasunternehmen und Kunden in die Lage versetzen, sich im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen zu können. Auch sollte sie Notfallmechanismen vorsehen, auf die zuzugreifen ist, falls die Märkte allein eine Störung der Erdgasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können. Selbst im Notfall sollten marktgerechte Instrumente den Vorrang bei der Eindämmung der Folgen der Versorgungsstörung haben. |
(21) |
Nach dem Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt im Juli 2009 werden für den Erdgassektor neue Bestimmungen gelten, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber und der Agentur klar festlegen und für eine größere Markttransparenz sorgen, um das Funktionieren des Marktes, die Versorgungssicherheit und den Kundenschutz zu verbessern. |
(22) |
Die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts und ein wirksamer Wettbewerb innerhalb dieses Marktes bieten der Union ein Höchstmaß an Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, sofern der Markt im Falle einer einen Teil der Union betreffenden Versorgungsstörung unabhängig von deren Ursache voll funktionsfähig bleiben kann. Dies erfordert ein umfassendes und wirksames gemeinsames Konzept für die Versorgungssicherheit, das sich insbesondere auf Transparenz, Solidarität und nicht diskriminierende und mit den Funktionsmechanismen des Binnenmarktes vereinbare Strategien stützt, die Marktverzerrungen vermeiden und dafür sorgen, dass die Reaktionen des Marktes auf Versorgungsstörungen nicht unterlaufen werden. |
(23) |
Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Gegebenenfalls sollten auch die nationalen Regierungsbehörden, sofern sie nicht die zuständigen Behörden sind, in ihren Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereichen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG zur Sicherheit der Erdgasversorgung beitragen. Darüber hinaus können auch Kunden, die Erdgas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, von Bedeutung für die Sicherheit der Erdgasversorgung sein, da sie in der Lage sind, auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen zu reagieren, wie zum Beispiel durch Verträge mit Unterbrechungsmöglichkeit und durch Brennstoffwechsel, da sich dies direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirkt. |
(24) |
Für einen insbesondere bei Versorgungsstörungen und in Krisensituationen gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt kommt es entscheidend darauf an, dass Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar festgelegt sind. Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass dabei ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden. Im Fall einer Versorgungskrise sollten die Wirtschaftsakteure ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktgerechten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind die Reaktionen der Wirtschaftsakteure nicht ausreichend, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Versorgungskrise zu beheben oder einzudämmen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, sollten Maßnahmen auf regionaler oder auf Unionsebene ergriffen werden, um die Auswirkungen der Versorgungskrise zu beheben oder einzudämmen. Soweit wie möglich sollte nach regionalen Lösungen gesucht werden. |
(25) |
Im Geiste der Solidarität wird zur Durchführung dieser Verordnung unter Einbeziehung der Behörden und der Erdgasunternehmen in großem Umfang eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene eingeführt, um die Vorteile im Bereich der Koordinierung von Maßnahmen zur Eindämmung der erkannten Risiken zu optimieren und die für die beteiligten Parteien kostengünstigsten Maßnahmen umzusetzen. |
(26) |
Es sollten hinreichend abgestimmte Standards für die Versorgungssicherheit eingeführt werden, um zumindest eine Situation wie diejenige, die im Januar 2009 aufgetreten ist, bewältigen zu können, wobei den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung getragen wird. Zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit sollten solche Standards für die Versorgungssicherheit solide und klar definiert sein und die Erdgasunternehmen, darunter neue Anbieter und kleine Unternehmen, und die Endnutzer nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Diese Standards sollten auch den gleichen Zugang für die Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten. Die Maßnahmen zur Gewährleistung des Versorgungsstandards können sich auf zusätzliche Speicherkapazitäten und -mengen, Netzpufferung, Versorgungsverträge, Verträge mit Unterbrechungsmöglichkeit oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung sowie die notwendigen technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasversorgung erstrecken. |
(27) |
Im Interesse eines gut funktionierenden Gasmarktes kommt es mit Blick auf mögliche Versorgungsstörungen wie diejenige, die im Januar 2009 aufgetreten ist, darauf an, dass die Erdgasunternehmen rechtzeitig die notwendigen Investitionen in die eigene Produktion und Infrastruktur, zum Beispiel in Verbindungsleitungen — insbesondere für den Zugang zum Gasnetz der Union —, in die für physische Lastflüsse in beide Richtungen notwendige Ausrüstung von Pipelines sowie in die Speicherung und in Anlagen zur Regasifizierung von LNG, tätigen. Bei der Vorhersage des Finanzbedarfs für die Erdgasinfrastruktur in Bezug auf die Finanzinstrumente der Union sollte die Kommission entsprechend den Erfordernissen den Infrastrukturprojekten Priorität einräumen, durch die die Integration des Erdgasbinnenmarktes und die Sicherheit der Erdgasversorgung gefördert werden. |
(28) |
Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten nicht daran gehindert werden, eine Situation zu erwägen, in der Investitionen zur Schaffung von physischen Kapazitäten zum Gastransport in beide Richtungen (im Folgenden „Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen“) in grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen mit Drittländern dazu beitragen könnte, die Versorgungssicherheit zu verbessern, insbesondere im Falle von Drittländern, die die Transitflüsse zwischen zwei Mitgliedstaaten gewährleisten. |
(29) |
Entscheidend ist, dass in den Fällen, in denen der Markt hierzu nicht mehr in der Lage ist, die Erdgasversorgung insbesondere für Haushaltskunden sowie für eine begrenzte Zahl sonstiger Kunden, vor allem Erbringer wesentlicher sozialer Dienstleistungen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgelegt werden können, aufrechterhalten wird. Die im Krisenfall zu ergreifenden Maßnahmen müssen bereits im Vorfeld festgelegt werden, dabei müssen die Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden, und zwar auch in Fällen, in den geschützte Kunden an dasselbe Verteilernetz angeschlossen sind wie andere Kunden. Diese Maßnahmen können in Fällen, in denen Kapazitäten für den Zugang zu Infrastruktur aus technischen Gründen eingeschränkt werden, die Anwendung anteiliger Einschränkungen im Verhältnis zu der ursprünglich gebuchten Kapazität einschließen. |
(30) |
In der Regel sollten sich die zuständigen Behörden an ihre Notfallpläne halten. Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen können sie Maßnahmen ergreifen, die von diesen Plänen abweichen. |
(31) |
Um den Verpflichtungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachzukommen, steht eine große Auswahl von Instrumenten zur Verfügung. Diese Instrumente sollten je nach Bedarf national, regional oder unionsweit so eingesetzt werden, dass sie zu kohärenten und kostengünstigen Ergebnissen führen. |
(32) |
Aspekte der langfristigen Planung der Investitionen in ausreichende grenzübergreifende Kapazitäten und andere Infrastrukturen, die die Versorgungssicherheit betreffen und es dem System langfristig ermöglichen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine angemessene Nachfrage zu befriedigen, werden in der Richtlinie 2009/73/EG behandelt. Möglicherweise erfordert die Erfüllung der Standards für die Versorgungssicherheit eine Übergangsfrist, in der die notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der vom ENTSO (Gas) erstellte und von der Agentur überwachte unionsweite zehnjährige Netzentwicklungsplan ist ein grundlegendes Instrument zur Ermittlung des Investitionsbedarfs auf Unionsebene, damit die in dieser Verordnung niedergelegten Infrastrukturanforderungen umgesetzt werden können. |
(33) |
Der ENTSO (Gas) und die Agentur sollten als Mitglieder der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den Kooperations- und Konsultationsprozess auf Unionsebene voll einbezogen werden. |
(34) |
Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ist die maßgebliche Stelle, die von der Kommission im Zusammenhang mit der Aufstellung der Präventions- und der Notfallpläne zu konsultieren ist. Es wird daran erinnert, dass der ENTSO (Gas) und die Agentur Mitglieder der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sind und in diesem Zusammenhang konsultiert werden. |
(35) |
Um im Falle von Versorgungsstörungen einen möglichst hohen Grad der Vorbereitung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden nach Konsultation der Erdgasunternehmen Notfallpläne aufstellen. Diese Pläne sollten auf nationaler, regionaler oder Unionsebene nicht unvereinbar miteinander sein. Sie sollten sich an bewährten Verfahren bereits bestehender Pläne orientieren und Aufgaben und Zuständigkeiten für alle betroffenen Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden klar benennen. Soweit möglich und notwendig sollten auf regionaler Ebene gemeinsame Notfallpläne aufgestellt werden. |
(36) |
Um in einem unionsweiten Notfall die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und um insbesondere die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die ungünstigeren geografischen oder geologischen Gegebenheiten ausgesetzt sind, sollten die Mitgliedstaaten Solidarmaßnahmen entwickeln. So sollten Erdgasunternehmen Maßnahmen, wie geschäftliche Vereinbarungen, treffen, die auch höhere Erdgasexporte oder Ausspeisungen aus Speichern beinhalten können. Der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Erdgasunternehmen muss gefördert werden. Die Maßnahmen des Notfallplans sollten gegebenenfalls Mechanismen einschließen, durch die gerechte und ausgewogene Entschädigung der Erdgasunternehmen sichergestellt wird. Solidarmaßnahmen können sich besonders zwischen solchen Mitgliedstaaten anbieten, für die die Kommission auf regionaler Ebene die Erstellung gemeinsamer Präventions- oder Notfallpläne empfiehlt. |
(37) |
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung spielt die Kommission bei Notfällen sowohl auf Unionsebene als auch auf regionaler Ebene eine wichtige Rolle. |
(38) |
Bei Bedarf sollte europäische Solidarität auch durch Hilfe geübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Diese Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit der Entscheidung des Rates 2007/779/EG, Euratom (8) eingeführte Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz erleichtert und koordiniert werden. |
(39) |
Die Rechte der Mitgliedstaaten an den Energieressourcen auf ihrem Hoheitsgebiet bleiben von dieser Verordnung unberührt. |
(40) |
Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (9), sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Erdgas-Infrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG und diese Verordnung tragen zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei. |
(41) |
Notfallpläne sollten regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden. Sie sollten einer Prüfung durch Fachkollegen unterzogen und getestet werden. |
(42) |
Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sollte im Falle eines unionsweiten Notfalls die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen überwachen. |
(43) |
Mit dieser Verordnung sollen die Erdgasunternehmen und die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, im Falle einer Versorgungsstörung den Erdgasbinnenmarkt so lange wie möglich funktionsfähig zu halten, bis die zuständige Behörde Maßnahmen ergreift, um der Situation zu begegnen, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann. Derartige außergewöhnliche Maßnahmen sollten mit dem Unionsrecht uneingeschränkt in Einklang stehen und der Kommission mitgeteilt werden. |
(44) |
Da die Union auf Gaslieferungen aus Drittländern angewiesen ist, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit den Liefer- und Transitdrittländern Vereinbarungen für Krisensituationen treffen, um einen stabilen Lastfluss in die Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Task Force einsetzen können, die in Krisensituationen in Absprache mit den betreffenden Drittländern die Lastflüsse in die Union überwacht und die im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland die Rolle eines Mittlers und Moderators übernimmt. |
(45) |
Es ist wichtig, dass die Bedingungen für die Versorgung aus Drittländern den Wettbewerb nicht verzerren und mit den Binnenmarktvorschriften in Einklang stehen. |
(46) |
Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Versorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bedroht wird und durch die ein Frühwarnsystem zwischen der Union und einem Drittland ausgelöst werden könnte, so sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ unverzüglich informieren, und die Union sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Situation nach Möglichkeit zu entschärfen. |
(47) |
Im Februar 2009 hat der Rat beschlossen, dass die Transparenz und Verlässlichkeit durch den sachdienlichen Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über Energiebeziehungen mit Drittländern, einschließlich der langfristigen Lieferregelungen bei gleichzeitiger Wahrung vertraulicher Geschäftsdaten erhöht werden sollten. |
(48) |
Auch wenn die Bestimmungen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Wettbewerbsvorschriften, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten, soweit durch die Anwendung solcher Vorschriften die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht behindert wird, so haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Organisation gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie der Auftragsvergabe für diese doch einen weiten Ermessensspielraum. |
(49) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung in der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten, allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(50) |
Die Richtlinie 2004/67/EG sollte aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden auch „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die notwendigen Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, und indem sowohl hinsichtlich der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Versorgungsstörungen eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für Notfälle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, auf regionaler Ebene und Unionsebene und für die Reaktion auf derartige Notfälle festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
Der Ausdruck „geschützte Kunden“ bezeichnet sämtliche Haushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind, und kann sich, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies so festlegt, außerdem auch auf folgende Kunden erstrecken:
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember 2011 davon in Kenntnis, ob sie Buchstaben a und/oder b in ihre Definition der geschützten Kunden aufzunehmen beabsichtigen. |
2. |
Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Regierungsbehörde oder die nationale Regulierungsbehörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, um die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörde zu gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen, bleibt davon unberührt. Diese übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in den in Artikel 4 genannten Plänen aufzuführen. |
Artikel 3
Zuständigkeit für die Sicherheit der Erdgasversorgung
(1) Die sichere Erdgasversorgung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden sowie der Kommission. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen diesen Akteuren.
(2) So bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 3. Dezember 2011, benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde ergreifen gegebenenfalls die nationalen Stellen, die gegenwärtig für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind, die Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde umgesetzt werden müssen. Diese Maßnahmen umfassen die Durchführung der in Artikel 9 genannten Risikobewertung, und, auf der Grundlage dieser Risikobewertung, die Aufstellung eines Präventionsplans und eines Notfallplans sowie die regelmäßige Überwachung der Erdgasversorgungssicherheit auf nationaler Ebene. Die zuständigen Behörden kooperieren miteinander, um zu versuchen, Versorgungsstörungen zu verhindern und bei einem solchen Vorfall gegebenenfalls auftretende Schäden zu begrenzen. Mitgliedstaaten sind durch nichts daran gehindert, Rechtsakte zur Umsetzung zu erlassen, wenn diese notwendig sind, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen der zuständigen Behörde unverzüglich nach deren Benennung und gegebenenfalls die Namen der nationalen Stellen mit, die für die Sicherheit der Gasversorgung verantwortlich sind und gemäß Absatz 2 als vorläufige zuständige Behörde handeln. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht diese Benennungen.
(4) Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass sie sicherstellt, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz verfolgt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, dann die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und schließlich die Union tätig werden.
(5) Die Kommission koordiniert gegebenenfalls, insbesondere in einem unionsweiten oder regionalen Notfall im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 unter anderem über die in Artikel 12 genannte Koordinierungsgruppe „Erdgas“ oder über das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam, die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung.
(6) Die Maßnahmen der Präventionspläne und der Notfallpläne zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit werden klar festgelegt, sind transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar, dürfen den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und den Binnenmarkt für Erdgas nicht beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union als Ganzes nicht gefährden.
Artikel 4
Aufstellung eines Präventions- und eines Notfallplans
(1) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die jeweiligen die Interessen von Privathaushalten und gewerblichen Verbrauchern vertretenden Organisationen und die nationale Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat, unbeschadet des Absatzes 3 auf nationaler Ebene Folgendes:
a) |
in Übereinstimmung mit der Risikobewertung gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den für die Risikobeseitigung oder -eindämmung notwendigen Maßnahmen und |
b) |
einen Notfallplan mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung gemäß Artikel 10. |
(2) Vor Verabschiedung eines Präventionsplans und eines Notfallplans auf nationaler Ebene tauschen die zuständigen Behörden spätestens bis zum 3. Juni 2012 ihre Entwürfe für die Präventionspläne und die Notfallpläne aus und konsultieren einander auf der jeweils angemessenen regionalen Ebene sowie die Kommission, um sicherzustellen, dass ihre Plan- und Maßnahmenentwürfe nicht mit dem Präventions- und Notfallplan eines anderen Mitgliedstaats unvereinbar sind und dass sie mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Solche Konsultationen werden vor allem zwischen benachbarten Mitgliedstaaten abgehalten, sowie insbesondere zwischen isolierten Systemen, durch die Erdgasinseln entstehen, und deren benachbarten Mitgliedstaaten, und können sich zum Beispiel auf die Mitgliedstaaten erstrecken, die in der indikativen Liste in Anhang IV aufgeführt sind.
(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 und möglicher Empfehlungen der Kommission können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, zusätzlich zu den auf nationaler Ebene aufgestellten Plänen gemeinsame Präventionspläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Präventionspläne“) und gemeinsame Notfallpläne auf regionaler Ebene (im Folgenden „gemeinsame Notfallpläne“) aufzustellen. Bei gemeinsamen Plänen schließen die zuständigen Behörden gegebenenfalls Vereinbarungen ab, um die regionale Zusammenarbeit umzusetzen. Wenn notwendig, werden diese Vereinbarungen von den Mitgliedstaaten förmlich gebilligt.
(4) Bei der Aufstellung und Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans auf nationaler und/oder regionaler Ebene berücksichtigt die zuständige Behörde jederzeit in angemessenem Umfang den sicheren Betrieb des Gasnetzes und beachtet und führt in diesen Plänen die technischen Beschränkungen auf, durch die der Betrieb des Netzes beeinflusst wird, einschließlich der technischen Gründe und der Sicherheitsgründe, die zu einer Reduzierung der Lastflüsse in Notfällen führen können.
(5) Die Präventionspläne und Notfallpläne, gegebenenfalls einschließlich der gemeinsamen Pläne, werden spätestens bis zum 3. Dezember 2012 angenommen und veröffentlicht. Solche Pläne werden unverzüglich der Kommission übermittelt. Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Pläne.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der in Absatz 5 genannten Pläne durch die zuständigen Behörden
a) |
bewertet die Kommission diese Pläne gemäß Buchstabe b. Dazu konsultiert sie die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ hinsichtlich dieser Pläne und berücksichtigt deren Stellungnahme in gebührender Weise. Die Kommission erstattet der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ Bericht über ihre Bewertung der Pläne und |
b) |
falls die Kommission aufgrund dieser Konsultationen
|
(7) Innerhalb von vier Monaten, nachdem sie von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan oder den Notfallplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im Falle der Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die betreffenden zuständigen Behörden und, falls die Kommission es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Plans ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Standpunkts der Kommission gemeinsam mit dieser Entscheidung und dem Standpunkt der Kommission die Begründung für ihre Entscheidung vor und veröffentlicht diese. Gegebenenfalls wird der geänderte Plan von der zuständigen Behörde umgehend veröffentlicht.
(8) Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii in Kenntnis gesetzt wurde, ändert die zuständige Behörde den Präventionsplan und übermittelt der Kommission den geänderten Plan oder unterrichtet die Kommission über die Gründe, aufgrund derer sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. Im Falle einer Uneinigkeit kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde beschließen, ihre Aufforderung abzuändern oder zurückzuziehen. Erhält die Kommission ihre Forderung aufrecht, so muss die betreffende zuständige Behörde den Plan innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommissionsbeschlusses ändern, wobei sie den Empfehlungen der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b Ziffer iii weitestgehend Rechnung trägt, und ihn der Kommission übermitteln.
Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und berücksichtigt gebührend deren Empfehlungen bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahme zu dem geänderten Plan, die innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde vorgelegt werden muss. Die betreffende zuständige Behörde trägt der Stellungnahme der Kommission weitestgehend Rechnung und nimmt den entsprechend geänderten Plan innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Kommission an und veröffentlicht ihn.
(9) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten ist sicherzustellen.
Artikel 5
Inhalt der nationalen und gemeinsamen Präventionspläne
(1) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne enthalten:
a) |
die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 9; |
b) |
die Maßnahmen, Mengen, Kapazitäten und die Zeitplanung, die zur Erfüllung der in den Artikeln 6 und 8 festgelegten Infrastruktur- und Versorgungsstandards notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich des Umfangs, in dem eine Versorgungsstörung gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann, der Identifizierung der größten einzelnen Gasinfrastruktur im gemeinsamen Interesse im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und aller erhöhten Versorgungsstandards gemäß Artikel 8 Absatz 2; |
c) |
die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt werden, einschließlich Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes; |
d) |
die anderen Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Risiken, wie zum Beispiel, soweit angemessen, Maßnahmen betreffend die Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, und die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, um die Gasversorgung für alle Kunden weitestgehend aufrechtzuerhalten; |
e) |
gegebenenfalls die Mechanismen, die bei der Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Umsetzung der gemeinsamen Präventionspläne und der gemeinsamen Notfallpläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 anzuwenden sind; |
f) |
Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen, einschließlich derer für den Zugang zum Gasnetz der Union, über grenzüberschreitende Gasflüsse, den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen sowie die physische Kapazität für einen Gastransport in beide Richtungen (im Folgenden „Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen“), insbesondere in Notfällen; |
g) |
Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen. |
(2) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne, insbesondere die Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards, berücksichtigen den von dem ENTSO (Gas) gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auszuarbeitenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan.
(3) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne beruhen hauptsächlich auf marktbezogenen Maßnahmen und berücksichtigen die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Umwelt und die Verbraucher, und sie dürfen die Erdgasunternehmen nicht über Gebühr belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes auswirken.
(4) Die nationalen und gemeinsamen Präventionspläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wieder. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.
Artikel 6
Infrastrukturstandard
(1) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass die notwendigen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bis spätestens 3. Dezember 2014 bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der n-1-Formel in Anhang I Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Befriedigung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Dies gilt, wenn angebracht und notwendig, unbeschadet der Verantwortung der Netzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2009/73/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(2) Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die Kapazitäten verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 zu befriedigen, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und zeitnah ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel in Anhang I Nummer 4 angewandt.
(3) Gemäß der Risikobewertung nach Artikel 9 können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf regionaler und nicht auf nationaler Eben erfüllt werden soll. In diesem Falle werden gemeinsame Präventionspläne gemäß Artikel 4 Absatz 3 erstellt. Es gilt Anhang I Nummer 5.
(4) Jede zuständige Behörde teilt der Kommission nach Konsultation der einschlägigen Erdgasunternehmen unverzüglich etwaige Abweichungen von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 mit und informiert die Kommission über die Gründe dieser Abweichungen.
(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber schaffen so schnell wie möglich und spätestens bis zum 3. Dezember 2013 dauerhafte Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgenommen
a) |
im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG-Anlagen und zu Verteilernetzen oder |
b) |
wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gewährt wurde. |
Bis 3. Dezember 2013 passen die Fernleitungsnetzbetreiber das gesamte System der Fernleitungen oder Teile davon so an, dass in den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen physische Lastflüsse in beide Richtungen möglich sind.
(6) Wenn bei einer bestimmten grenzüberschreitenden Verbindungsleitung Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bereits bestehen oder gerade geschaffen werden, gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 für diese Verbindungsleitung als erfüllt, es sei denn, einer oder mehrere Mitgliedstaaten fordern aus Gründen der Versorgungssicherheit eine Erweiterung der Kapazitäten. Wird ein solches Erweiterungsersuchen gestellt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 7.
(7) Durch die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies so vorsieht, durch die zuständige Behörde wird gewährleistet, dass in einem ersten Schritt zunächst stets der Gasmarkt auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise getestet wird, um zu beurteilen, ob die Investition in die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 5 zu erfüllen, von dem Markt benötigt wird.
(8) Um angemessene Anreize bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methoden gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu bieten, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlich angefallenen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und die Kosten für die dauerhafte Vorhaltung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen. Soweit eine Investition für die Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen vom Markt nicht benötigt wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entstehen, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden aller betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam über die Kostenaufteilung, bevor eine Entscheidung über die Investition getroffen wird. Bei der Kostenaufteilung wird insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Versorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 findet Anwendung.
(9) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes, gegebenenfalls auch mittels einer ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend der Marktnachfrage und den ermittelten Risiken, zur Versorgungssicherheit beiträgt. Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung gegebenenfalls fest, wo interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen und insbesondere die Fernleitungsnetze in der Lage sind, die nationalen Lastflüsse an das in der Risikobewertung genannte Szenarium eines Ausfalls der in der Risikobewertung ausgemachten größten einzelnen Gasinfrastruktur anzupassen.
(10) Als Ausnahme von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht gebunden, sie bemühen sich aber, diese einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherstellen. Diese Ausnahme gilt,
a) |
im Falle von Luxemburg: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt; |
b) |
im Falle von Slowenien: solange es über mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten, über mindestens zwei unterschiedliche Bezugsquellen und über keine Speicheranlagen oder LNG-Anlage auf seinem Hoheitsgebiet verfügt; |
c) |
im Falle von Schweden: solange über schwedisches Gebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt, der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland in Schweden unter 2 Mtoe liegt und weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden. |
Diese drei Mitgliedstaaten stellen auf transparente, ausführliche und nicht diskriminierende Weise sicher, dass der Markt im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen getestet wird, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Tests.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr zutrifft.
Jeder der in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 3. Dezember 2018 einen Bericht, in dem sie die Lage in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten jeweiligen Bedingungen sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Ergebnisse der Gasmarkttests, der Entwicklungen auf dem Gasmarkt und von Gasinfrastrukturprojekten in der Region, darlegen. Auf der Grundlage des Berichts und falls die jeweiligen in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die in Unterabsatz 1 festgelegte Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in dem vorliegenden Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.
Artikel 7
Verfahren zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen oder für das Erwirken einer Ausnahmeregelung
(1) Für jede grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen die gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a ausgenommenen Fälle und Fälle, in denen bereits Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen bestehen oder gerade errichtet werden und nicht durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten aus Gründen der Versorgungssicherheit um eine Erweiterung ersucht wurde, legen die Fernleitungsnetzbetreiber den Mitgliedstaaten oder, falls dies durch die Mitgliedstaaten so festgelegt wurde, deren zuständigen Behörden oder deren Regulierungsbehörden (im vorliegenden Artikel zusammen als „betreffende Behörden“ bezeichnet) spätestens bis zum 3. März 2012 und nach Konsultation aller betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes vor:
a) |
einen Vorschlag für Kapazitäten für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung („Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder |
b) |
ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen. |
(2) Der Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss bzw. das Ersuchen um Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 fußt auf einer Bewertung der Marktnachfrage sowie auf Prognosen für Nachfrage und Angebot, für die technische Machbarkeit und für die Kosten der Kapazitäten für den Umkehrfluss, einschließlich der konsequenten Stärkung des Fernleitungsnetzes und des Nutzens für die Versorgungssicherheit, wobei gegebenenfalls auch der mögliche Beitrag der Kapazitäten für den Umkehrfluss und anderer möglicher Maßnahmen zur Erfüllung des in Artikel 6 festgelegten Infrastrukturstandards für Mitgliedstaaten, die aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen, berücksichtigt wird.
(3) Die betreffende Behörde, bei der der Vorschlag oder das Ersuchen um eine Ausnahmeregelung eingeht, setzt die betreffenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die laut der Risikobewertung aus den Kapazitäten für den Umkehrfluss Nutzen ziehen könnten, und die Kommission unverzüglich von dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahmeregelung in Kenntnis. Diese betreffende Behörde gibt jenen betreffenden Behörden und der Kommission die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben.
(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist reagiert die betreffende Behörde aufgrund der Kriterien gemäß Absatz 2 und der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Risikobewertung und unter weitestgehender Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen sowie unter Berücksichtigung von nicht streng wirtschaftlichen Aspekten, wie zum Beispiel der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt wie folgt:
a) |
sie gewährt eine Ausnahme, wenn durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem Mitgliedstaat oder keiner Region die Versorgungssicherheit erheblich verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Versorgungssicherheit deutlich überwiegen würden, oder |
b) |
sie akzeptiert den Vorschlag für Kapazitäten für den Umkehrfluss oder |
c) |
sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber auf, seinen Vorschlag zu überarbeiten. |
Die betreffende Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung, zusammen mit allen einschlägigen Informationen, die die Gründe für die Entscheidung deutlich machen, einschließlich der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels empfangenen Stellungnahmen. Die betreffenden Behörden bemühen sich sicherzustellen, dass voneinander abhängige Entscheidungen, die dieselbe Verbindungsleitung oder verbundene Rohrleitungen betreffen, einander nicht widersprechen.
(5) Wenn es Abweichungen zwischen der Entscheidung der betreffenden Behörde und den Stellungnahmen anderer einbezogener betreffender Behörden gibt, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung fordern, dass die betreffende Behörde ihre Entscheidung ändert. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Jeder Vorschlag der Kommission, durch den eine Änderung der Entscheidung der betreffenden Behörde gefordert wird, wird auf der Grundlage der in Absatz 2 und in Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Faktoren und Kriterien und unter Berücksichtigung der Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörde unterbreitet. Die betreffende Behörde leistet der Aufforderung Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändert. Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Zweimonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden Behörde hat.
(6) Werden entsprechend den Ergebnissen der gemäß Artikel 9 durchgeführten Risikobewertung zusätzliche Kapazitäten für einen Umkehrfluss benötigt, so wird das in Absatz 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren auf Ersuchen eines Fernleitungsnetzbetreibers, einer betreffenden Behörde oder der Kommission wiederholt.
(7) Die Kommission und die betreffende Behörde behandeln wirtschaftlich sensible Informationen stets vertraulich.
Artikel 8
Versorgungsstandard
(1) Die zuständige Behörde verpflichtet die Erdgasunternehmen, die sie bezeichnet, dazu, die Erdgasversorgung geschützter Kunden in den Mitgliedstaaten in folgenden Fällen zu gewährleisten:
a) |
extreme Temperaturen an sieben aufeinander folgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt; |
b) |
ein außergewöhnlich hoher Gasverbrauch über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommt; und |
c) |
für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen. |
Die zuständige Behörde bezeichnet die in Unterabsatz 1 genannten Erdgasunternehmen spätestens bis 3. Juni 2012.
(2) Ein erhöhter Versorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, fußt auf der Risikobewertung gemäß Artikel 9, spiegelt sich im Präventionsplan wieder und
a) |
entspricht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 6; |
b) |
führt nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarkts für Erdgas; |
c) |
wirkt sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten aus, ihre geschützten Kunden bei einem nationalen, unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß diesem Artikel zu versorgen, und |
d) |
entspricht den in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Kriterien im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls. |
In dem Präventionsplan und dem Notfallplan legt die zuständige Behörde im Geiste der Solidarität fest, wie erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die den Erdgasunternehmen auferlegt wurden, im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls zeitweilig eingeschränkt werden können.
(3) Nach Ablauf der gemäß Absatz 1 und 2 von der zuständigen Behörde festgelegten Fristen oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, halten die zuständigen Behörden und die Erdgasunternehmen die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so lange wie möglich aufrecht.
(4) Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Versorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen diese Unternehmen nicht ungebührlich belasten.
(5) Die Erdgasunternehmen dürfen diese Verpflichtungen gegebenenfalls auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständige Behörde verlangt nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.
(6) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.
Artikel 9
Risikobewertung
(1) Bis 3. Dezember 2011 nimmt jede zuständige Behörde auf der Grundlage folgender gemeinsamer Kriterien eine vollständige Bewertung der Risiken vor, die die Sicherheit der Erdgasversorgung in ihrem Mitgliedstaat gefährden, indem sie:
a) |
die in den Artikeln 6 und 8 genannten Standards verwendet, aus denen die Berechnung der n-1-Formel, die zugrunde gelegten Annahmen, auch für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten hervorgehen; |
b) |
alle relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Lastflüsse, einschließlich Lastflüssen aus dem betroffenen Mitgliedstaat, die Möglichkeit für physische Lastflüsse in beide Richtungen, einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Leitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen betreffend die Gasqualität; |
c) |
verschiedene Szenarien unter Annahme einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach Gas und einer Versorgungsstörung durchspielt, wie etwa den Ausfall der wichtigsten Fernleitungsinfrastrukturen, von Speichern oder LNG-Anlagen und die Störung der Lieferungen aus einem Drittland, unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie von Wahrscheinlichkeit, Jahreszeit, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens und gegebenenfalls geopolitischer Risiken, sowie indem sie die voraussichtlichen Folgen dieser Szenarien bewertet; |
d) |
die Interaktion und Risikokorrelation mit anderen Mitgliedstaaten ermittelt, unter anderem hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen; |
e) |
Berücksichtigung der Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und Ausspeisepunkt. |
(2) Gilt Artikel 4 Absatz 3, so nehmen die betreffenden zuständigen Behörden auch eine gemeinsame Risikobewertung auf regionaler Ebene vor.
(3) Die Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen die Interessen der Privathaushalte und gewerblichen Gasverbraucher vertretenden Organisationen sowie die Mitgliedstaaten und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, kooperieren mit der zuständigen Behörde und stellen ihr auf Antrag alle für die Risikobewertung notwendigen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Risikobewertung wird erstmals spätestens 18 Monate nach der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Präventionspläne und Notfallpläne und danach alle zwei Jahre vor dem 30. September des betreffenden Jahres aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen. Die Risikobewertung trägt den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 6 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten gerecht zu werden, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten.
(5) Die Risikobewertung, auch deren aktualisierte Fassungen, sind der Kommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 10
Notfallpläne und Krisenstufen
(1) Die nationalen und die gemeinsamen Notfallpläne müssen jeweils folgenden Kriterien genügen:
a) |
Sie stützen sich auf die in Absatz 3 genannten Krisenstufen; |
b) |
sie legen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen und gewerblichen Gaskunden einschließlich relevanter Stromerzeuger fest, wobei sie berücksichtigen, inwieweit diese jeweils durch eine Unterbrechung der Gaslieferung betroffen sind, und regeln ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Absatz 3 definierten Krisenstufen; |
c) |
sie legen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen fest, an die Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf jeder der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definierten Krisenstufen delegiert wurden; |
d) |
sie stellen sicher, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder Krisenstufe zu reagieren; |
e) |
in ihnen sind gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Erdgasversorgung auf Fernwärme und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen; |
f) |
in ihnen sind die für die einzelnen Krisenstufen geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festgelegt sowie die entsprechenden Pläne für den Informationsfluss; |
g) |
sie bezeichnen einen Krisenmanager oder ein Krisenteam und legen dessen Aufgaben fest; |
h) |
sie zeigen auf, wie insbesondere die in Anhang II aufgeführten marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Folgen einzudämmen; |
i) |
sie zeigen auf, welchen Beitrag die nicht marktbasierten, insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen sind oder umgesetzt werden, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf solche nicht marktbasierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist; sie bewerten ihre Auswirkungen und legen die Verfahren für ihre Umsetzung fest, wobei zu berücksichtigten ist, dass nicht marktbasierte Maßnahmen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an die geschützten Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können; |
j) |
sie enthalten eine Darlegung der Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten je nach Krisenstufe gelten; |
k) |
sie legen im Einzelnen dar, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarm- und der Notfallstufe unterliegen; |
l) |
in ihnen ist eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht, dies beinhaltet geschäftliche Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Kompensationsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen. |
(2) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne werden alle zwei Jahre aktualisiert, sofern nicht die Umstände eine häufigere Aktualisierung rechtfertigen, und spiegeln die aktualisierte Risikobewertung wider. Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Konsultation zwischen den zuständigen Behörden wird vor der Annahme des aktualisierten Plans vorgenommen.
(3) Die drei Hauptkrisenstufen sind:
a) |
Frühwarnstufe (Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden; |
b) |
Alarmstufe (Alarm): Es liegt eine Versorgungsstörung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen zu müssen; |
c) |
Notfallstufe (Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas bzw. eine erhebliche Versorgungsstörung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Gasversorgung vor, und es wurden zwar alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, doch die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, so dass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 8 sicherzustellen; |
(4) Die nationalen und gemeinsamen Notfallpläne stellen sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird. Die Pläne müssen mit Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Lastflüsse unangemessen einschränken.
(5) Ruft die zuständige Behörde eine der in Absatz 3 erwähnten Krisenstufen aus, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und übermittelt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission.
(6) Ruft die zuständige Behörde den Notfall aus, leitet sie die im Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet die Kommission unverzüglich insbesondere über die Schritte, die sie gemäß Absatz 1 zu ergreifen gedenkt. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe dafür an.
(7) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behördengewährleisten, dass
a) |
keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden, |
b) |
keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und |
c) |
der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird. |
(8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt der Informationen der zuständige Behörde nach Absatz 5, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten und die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten sowie in Einklang mit Absatz 7 stehen. Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, von Erdgasunternehmen oder von sich aus die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den in Absatz 7 und in Satz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen zuwiderlaufen. Die Kommission kann von der zuständigen Behörde auch verlangen, die Ausrufung des Notfalls zurückzunehmen, wenn ihr diese Ausrufung nicht oder nicht mehr als gemäß Absatz 3 Buchstabe c gerechtfertigt erscheint.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt dies der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen der Maßnahmen ersucht. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission uneingeschränkt. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.
Artikel 11
Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall
(1) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8 einen unionsweiten Notfall bzw. einen regionalen Notfall für eine besonders betroffene geografische Region ausrufen. Auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 8, ruft die Kommission, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind, gegebenenfalls einen unionsweiten oder regionalen Notfall aus. In allen Fällen holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten der anderen zuständigen Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen. Gelangt sie zu der Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den unionsweiten bzw. regionalen Notfall für beendet. In allen Fällen gibt die Kommission ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.
(2) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ein, sobald sie einen unionsweiten oder einen regionalen Notfall ausruft. Während des unionsweiten bzw. regionalen Notfalls kann die Kommission auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten für eine ganze Sitzung oder den Teil einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ die Teilnahme daran auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden beschränken.
(3) Bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall gemäß Absatz 1 koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus den Beratungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ergeben haben. Insbesondere
a) |
gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch; |
b) |
gewährleistet sie, dass die national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zu den unionsweiten Maßnahmen wirksam und abgestimmt sind; |
c) |
koordiniert sie die Maßnahmen mit Blick auf Drittländer. |
(4) Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam bilden, dessen Mitglieder sich aus den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g erwähnten Krisenmanagern der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Kommission kann in Absprache mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass
a) |
keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Lastflüsse innerhalb des Binnenmarkts ungebührlich eingeschränkt werden, |
b) |
keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und |
c) |
der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan so weit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird. |
(6) Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus der Ansicht ist, dass bei einem unionsweiten oder regionalen Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens den Bestimmungen von Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, ihre Maßnahme abzuändern oder etwas zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist stets gebührend zu beachten, dass ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurden, ändern der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilen dies der Kommission mit oder begründen gegenüber der Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind. In diesem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen ihr Ersuchen abändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zusammenrufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderungen an den Maßnahmen ersucht. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, legen die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre Entscheidung vor.
(7) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Task Force, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Task Force kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Lastflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.
(8) Die zuständige Behörde informiert das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz der Kommission über den etwaigen Hilfsbedarf. Das Beobachtungs- und Informationszentrum für den Katastrophenschutz bewertet die Gesamtlage und hat beratende Funktion hinsichtlich der Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.
Artikel 12
Koordinierungsgruppe „Erdgas“
(1) Um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können, wird eine Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur, des ENTSO (Gas) sowie der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Gemäß dieser Verordnung wird die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ konsultiert, und sie unterstützt die Kommission insbesondere in folgenden Fragen:
a) |
Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation; |
b) |
sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind; |
c) |
bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen; |
d) |
Niveau der Versorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethoden; |
e) |
nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung; |
f) |
Bewertung der Präventions- und Notfallpläne und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen; |
g) |
Koordinierung der Notfallmaßnahmen innerhalb der Union, mit Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern; |
h) |
Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten. |
(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.
Artikel 13
Informationsaustausch
(1) Bestehen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Gasversorgungssicherheit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, veröffentlichen sie diese bis 3. Januar 2011. Anschließende Aktualisierungen oder zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich der Gasversorgungssicherheit werden ebenfalls umgehend nach ihrer Annahme durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht.
(2) Während eines Notfalls stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde insbesondere die folgenden Informationen täglich zur Verfügung:
a) |
tägliche Prognosen zu Erdgas-Angebot und -Nachfrage für die folgenden drei Tage; |
b) |
tägliche Lastflüsse in Mio. m3/Tag an allen Grenzein- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden; |
c) |
Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Erdgasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann. |
(3) Im Falle eines unionsweiten oder regionalen Notfalls ist die Kommission berechtigt, die zuständige Behörde aufzufordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
a) |
die Informationen gemäß Absatz 2; |
b) |
Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit; |
c) |
Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; |
d) |
Maßnahmen, die auf Aufforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden. |
(4) Die zuständige Behörde und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(5) Nach einem Notfall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Behebung des Notfalls eine detaillierte Bewertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe bzw. der dieser/diesen zur Verfügung gestellten Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.
Die Kommission analysiert die Bewertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ in zusammengefasster Form vor.
(6) Um die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten zu können,
a) |
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 3. Dezember 2011 die bestehenden mit Drittländern geschlossenen Regierungsvereinbarungen, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken können. Beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die solche Auswirkungen haben, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission. |
b) |
die Erdgasunternehmen teilen bei bestehenden Verträgen bis 3. Dezember 2011 sowie bei neuen Verträgen oder bei Änderungen bestehender Verträge den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Details der Verträge mit einer mehr als einjährigen Laufzeit mit, die mit Lieferanten in Drittländern geschlossen wurden:
|
Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission diese Daten in zusammengefasster Form. Im Falle, dass neue Verträge abgeschlossen oder bestehende Verträge geändert werden, wird der gesamte Datensatz in zusammengefasster Form erneut regelmäßig übermittelt werden. Die zuständige Behörde und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Information.
Artikel 14
Überwachung durch die Kommission
Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Erdgasversorgungssicherheit und erstattet darüber Bericht, insbesondere mithilfe einer jährlichen Bewertung der in Artikel 5 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Berichte und der Informationen über die Durchführung von Artikel 11 und Artikel 52 Absatz 1 der genannten Richtlinie sowie, soweit verfügbar, der Informationen aus der Risikobewertung und den Präventions- und Notfallplänen, die gemäß dieser Verordnung anzufertigen sind.
Bis spätestens 3. Dezember 2014 wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Pläne und nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Erdgas“
a) |
Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher Verbesserungen der Versorgungssicherheit auf Unionsebene ziehen, die Durchführbarkeit einer Risikobewertung und Aufstellung von Präventions- und Notfallplänen auf Unionsebene beurteilen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung und dabei auch über die im Bereich der Verbundfähigkeit der Märkte erzielten Fortschritte Bericht erstatten und |
b) |
dem Europäischen Parlament und dem Rat über die allgemeine Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne der Mitgliedstaaten sowie über deren Beitrag zur Solidarität und zum Grad der Vorbereitung aus der Sicht der Union Bericht erstatten. |
Der Bericht wird gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung dieser Verordnung enthalten.
Artikel 15
Aufhebung
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/67/EG wird die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 2. Dezember 2010 aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie, die so lange gelten, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 „geschützte Kunden“ festgelegt und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Erdgasunternehmen bezeichnet hat.
Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels gelten Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/67/EG nicht mehr nach dem 3. Juni 2012.
Artikel 16
Ausnahme
Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Für Malta und Zypern gelten die in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 6 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b implizierten Zeiträume wie folgt:
a) |
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a und b: 12 Monate |
b) |
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1: 18 Monate |
c) |
Artikel 4 Absatz 5: 24 Monate |
d) |
Artikel 6 Absatz 5: 36 Monate |
e) |
Artikel 6 Absatz 1: 48 Monate |
ab dem Tag, an dem auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zum ersten Mal Erdgas geliefert wird.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 4 Satz 1, Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c gelten ab dem 3. März 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) Stellungnahme vom 20. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.
(3) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.
(4) ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
(5) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(6) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
(7) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
(8) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
(9) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
ANHANG I
BERECHNUNG DER N-1-FORMEL
1. Definition der n-1-Formel
Mit der n-1-Formel wird die technische Fähigkeit einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Die Gasinfrastruktur umfasst das Erdgasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.
Die technische Kapazität (1) der übrigen Gasinfrastruktur sollte bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Erdgas entsprechen, die für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, gegeben ist.
Die wie folgt berechneten Ergebnisse der n-1-Formel sollten mindestens 100 % betragen.
2. Methode zur Berechnung der n-1-Formel
, N – 1 ≥ 100 %
3. Definitionen der Parameter der n-1-Formel
„Berechnetes Gebiet“ bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die n-1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Definitionen auf der Nachfrageseite
„Dmax“ bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Definitionen auf der Angebotsseite
„EPm“— Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, Sm und LNGm — bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten an allen Grenzeinspeisepunkten, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.
„Pm“— Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.
„Sm“— Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.
„LNGm“— Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.
„Im“— Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie als eine einzelne Gasinfrastrukturen zu betrachten.
4. Berechnung der n-1-Formel mithilfe von nachfrageseitigen Maßnahmen
, N – 1 ≥ 100 %
Definitionen auf der Nachfrageseite
„Deff“— bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Versorgungsstörung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 hinreichend und zeitnah gedeckt werden kann.
5. Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene
Das in Nummer 3 genannte „berechnete Gebiet“ ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Für die Berechnung der n-1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung des Mitgliedstaats dieser Region beiträgt und wird in dem beigefügten Präventionsplan festgelegt.
Die regionale n-1-Berechnung kann die nationale n-1-Berechnung nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der beigefügten Risikobewertung ist.
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bezeichnet „technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann.
ANHANG II
LISTE MARKTBASIERTER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHEREN GASVERSORGUNG
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans berücksichtigt die zuständige Behörde die vorläufige und nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in angemessener Weise und gibt unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit soweit wie möglich den Maßnahmen den Vorzug, die die Umwelt am wenigsten belasten.
Maßnahmen auf der Angebotsseite:
— |
Steigerung der Produktionsflexibilität |
— |
Steigerung der Importflexibilität |
— |
Erleichterung der Einspeisung von Gas aus erneuerbaren Energiequellen in die Gasnetzinfrastruktur |
— |
kommerzielle Gasspeicherung — Ausspeisekapazität und gespeicherte Gasmenge |
— |
Kapazität der LNG-Kopfstationen und maximale Ausspeisekapazität |
— |
Diversifizierung von Gaslieferungen und Gaslieferwegen |
— |
Umkehrflüsse |
— |
koordinierte Abgabe durch Fernleitungsnetzbetreiber |
— |
Rückgriff auf lang- und kurzfristige Verträge |
— |
Infrastrukturinvestitionen, einschließlich in Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen |
— |
vertragliche Vereinbarungen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung |
Maßnahmen auf der Nachfrageseite:
— |
Rückgriff auf unterbrechbare Verträge |
— |
Möglichkeiten des Brennstoffwechsels, einschließlich Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken |
— |
freiwillige Abschaltung |
— |
Erhöhung der Effizienz |
— |
verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger. |
ANHANG III
LISTE NICHT MARKTBASIERTER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHEREN GASVERSORGUNG
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung einer Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:
Maßnahmen auf der Angebotsseite:
— |
Rückgriff auf strategische Gasvorräte; |
— |
Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (d. h. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (1)); |
— |
Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird; |
— |
Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus; |
— |
Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen; |
Maßnahmen auf der Nachfrageseite:
— |
verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich
|
ANHANG IV
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wie in Artikel 6 der Richtlinie 2009/73/EG sowie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hervorgehoben wird, reflektiert die regionale Zusammenarbeit den Geist der Solidarität und ist zudem eine der Grundlagen dieser Verordnung. Insbesondere für die Durchführung der Risikobewertung (Artikel 9), die Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Artikel 4, 5 und 10) sowie der Infrastruktur- und Versorgungsstandards (Artikel 6 und 8) und die Bestimmungen bezüglich der Reaktionen auf Unions- und regionaler Ebene auf einen Notfall (Artikel 11) ist die regionale Zusammenarbeit erforderlich.
Die regionale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung baut auf die bestehende regionale Zusammenarbeit zwischen Erdgasunternehmen, Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden auf, deren Ziel unter anderem die Stärkung der Versorgungssicherheit und die Integration des Energiebinnenmarkts ist; hier sind etwa die drei regionalen Gasmärkte im Rahmen der Regionalinitiative Erdgas, die Gasplattform, die Hochrangige Gruppe des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt („Baltic Energy Market Interconnection Plan“) und die Gruppe für Versorgungssicherheit der Energiegemeinschaft zu nennen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Versorgungssicherheit werden jedoch wahrscheinlich neue Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit gefördert, während bestehende Bereiche der Zusammenarbeit angepasst werden müssen, um die größtmögliche Effizienz sicherzustellen.
Angesichts der zunehmend vernetzten und voneinander abhängigen Märkte und im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts kann beispielsweise und unter anderem eine Zusammenarbeit zwischen den folgenden Mitgliedstaaten, einschließlich zwischen Teilen benachbarter Mitgliedstaaten, deren individuelle und kollektive Erdgasversorgungssicherheit verbessern:
— |
Polen und die drei baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen), |
— |
die Iberische Halbinsel (Spanien und Portugal) und Frankreich, |
— |
Irland und das Vereinigte Königreich, |
— |
Bulgarien, Griechenland und Rumänien, |
— |
Dänemark und Schweden, |
— |
Slowenien, Italien, Österreich, Ungarn und Rumänien, |
— |
Polen und Deutschland, |
— |
Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande und Luxemburg, |
— |
Deutschland, Tschechische Republik und Slowakei, |
— |
sonstige. |
Die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten wird gegebenenfalls ausgeweitet und ihre Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten gestärkt, insbesondere im Fall von Erdgasinseln und vor allem um Verbundsysteme zu verbessern. Die Mitgliedstaaten können sich auch an mehreren Kooperationsnetzen beteiligen.
12.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit wesentliche Bedeutung haben, wie zum Beispiel die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktionen und den Schutz des Klimasystems. |
(2) |
Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen einerseits und der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern andererseits sind der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel zu einem immer größeren Problem geworden. |
(3) |
Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden. Die Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags im Rahmen dieser Verordnung wird voraussichtlich in kostengünstiger Weise zu den Bemühungen der Union um die Eindämmung des Klimawandels beitragen und sollte als Ergänzung der Maßnahmen und Verpflichtungen der Union aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen betrachtet werden. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Handels mit aus illegalem Holzeinschlag gewonnenem Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung weltweiter und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms. |
(5) |
In der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT): Vorschlag für einen Aktionsplan der EU“ wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels im Zuge der allgemeinen Bemühungen der Union um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu unterstützen. |
(6) |
Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Mitteilung begrüßt und haben anerkannt, dass die Union einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag leisten muss. |
(7) |
Um gemäß dem Ziel der genannten Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Union gelangen, hat die Union mit Holz erzeugenden Ländern (Partnerländern) freiwillige Partnerschaftsabkommen („FLEGT-VPA“) ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den FLEGT-VPA genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren. |
(8) |
Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die FLEGT-VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt, zu verbessern. |
(9) |
Die Anstrengungen der Länder, die mit der Union ein FLEGT-VPA geschlossen haben, und die in diese Abkommen aufgenommenen Grundsätze, insbesondere was die Definition von legal erzeugtem Holz anbelangt, sollten anerkannt werden, und es sollte weiter unterstützt werden, dass Länder FLEGT-VPA abschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems nur im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und aus solchem Holz hergestellte Holzerzeugnisse in die Union ausgeführt werden dürfen. Daher sollte das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) aufgeführt sind und aus den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern stammen, enthaltene Holz als legal geschlagen gelten, sofern diese Holzerzeugnisse der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen. |
(10) |
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des CITES-Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art unter anderem im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen wurde. Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführten Baumarten sollte daher als legal geschlagen gelten, sofern es der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entspricht. |
(11) |
Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezykliertem Holz und rezyklierten Holzerzeugnissen gefördert werden sollte, und dass die Aufnahme solcher Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchtes Holz und Holzerzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall entsorgt würden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(12) |
Eine der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollte darin bestehen, das erstmalige Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt zu verbieten. Angesichts der Komplexität des illegalen Holzeinschlags, der ihm zugrunde liegenden Ursachen und seiner Auswirkungen sollten gezielte Maßnahmen getroffen werden, wie zum Beispiel solche, die auf das Verhalten der Marktteilnehmer einwirken. |
(13) |
Im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans der EU können die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten Studien und Forschungstätigkeiten über den Umfang und die Art des illegalen Holzeinschlags in verschiedenen Staaten unterstützen und durchführen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich machen sowie die Bereitstellung praktischer Anleitungen für die Marktteilnehmer bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften in Holz erzeugenden Ländern fördern. |
(14) |
In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Holzeinschlag erfolgt ist, einschließlich Verwaltungsvorschriften und innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung einschlägiger internationaler Übereinkommen, denen das Land beigetreten ist, festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. |
(15) |
Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollte die Sorgfaltspflichtregelung nur auf Marktteilnehmer angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, während Händler in der Lieferkette verpflichtet sein sollten, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, damit die Rückverfolgbarkeit des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse gegeben ist. |
(16) |
Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag nicht in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen. |
(17) |
Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu einschlägigen Informationen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, das Land des Holzeinschlags, Baumarten, Mengen und gegebenenfalls die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag gewähren. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. |
(18) |
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte von den Marktteilnehmern, die bereits Regelungen oder Verfahren anwenden, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen, nicht verlangt werden, neue Regelungen einzuführen. |
(19) |
Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren angewandt werden. |
(20) |
Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind wichtige Akteure des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Diese Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten diese Fähigkeiten jedoch nicht nutzen, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahren beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Sorgfaltspflichtregelungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aufgestellt haben, anzuerkennen. Die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen sollten gerecht und transparent vorgenommen werden. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden, damit die Marktteilnehmer sie in Anspruch nehmen können. |
(21) |
Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Überwachungsorganisationen überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen. |
(22) |
Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls aufgrund eines Plans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Marktteilnehmern und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen. |
(23) |
Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) zugänglich gemacht werden. |
(24) |
Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammenarbeiten. |
(25) |
Um es den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, zu erleichtern, die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten, können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage kleiner und mittlerer Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung gewähren und den Austausch von Informationen erleichtern. Eine solche Unterstützung sollte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbinden. |
(26) |
Händler und Überwachungsorganisationen sollten von Maßnahmen Abstand nehmen, die das Erreichen des Ziels dieser Verordnung gefährden könnten. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung — auch durch Marktteilnehmer, Händler und Überwachungsorganisationen begangene Verstöße — mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. In einzelstaatlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass, nachdem Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet worden sind, dieses Holz und diese Holzerzeugnisse nicht notwendigerweise zu vernichten sind, sondern zu im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eingesetzt werden können. |
(28) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in dieser Verordnung bereits vorgesehenen Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(29) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, so dass sie detaillierte Vorschriften über Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen durch die zuständigen Behörden und über Sorgfaltspflichtregelungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung, erlassen kann. Nach Artikel 291 AEUV müssen die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt werden. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) Anwendung, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist. |
(30) |
Die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten können. |
(31) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (8) entsorgt würden; |
b) |
„Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (9) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“; |
c) |
„Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt; |
d) |
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft; |
e) |
„Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde; |
f) |
„legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen; |
g) |
„illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen; |
h) |
„geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
|
Artikel 3
Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind
Holz, das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführt sind und aus in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Partnerländern stammen und mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang stehen, enthalten ist, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.
Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Baumarten, das mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang steht, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.
Artikel 4
Verpflichtungen der Marktteilnehmer
(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.
(2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.
(3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.
Artikel 5
Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit
Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
a) |
die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und |
b) |
gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben. |
Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.
Artikel 6
Sorgfaltspflichtregelungen
(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:
a) |
Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:
|
b) |
Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann. Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:
|
c) |
außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden. |
(2) Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erforderlichen detaillierten Bestimmungen, mit Ausnahme weiterer einschlägiger Kriterien für die Risikobewertung nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels, werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am 3. Juni 2012 erlassen.
(3) Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung — insbesondere beim Informationsaustausch nach Artikel 13 und bei der Berichterstattung nach Artikel 20 Absatz 3 — gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 dieses Artikels genannten Kriterien möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichtregelung sicherzustellen.
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 dargelegten Verfahren.
Artikel 7
Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 3. Juni 2011 Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 8
Überwachungsorganisationen
(1) Eine Überwachungsorganisation hat folgende Aufgaben:
a) |
Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6 auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden; |
b) |
sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer; |
c) |
sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines erheblichen oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers. |
(2) Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:
a) |
sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen; |
b) |
sie hat das erforderliche Fachwissen und ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen, und |
c) |
sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen. |
(3) Die Kommission erkennt nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats/der betroffenen Mitgliedstaaten einen Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, als Überwachungsorganisation an.
Die Entscheidung, eine Überwachungsorganisation anzuerkennen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.
(4) Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen oder wenn die Behörde Mängel bei der Durchführung einer von einer Überwachungsorganisation erstellten Sorgfaltspflichtregelung durch die Marktteilnehmer festgestellt hat. Ein Bericht über die Kontrollen ist gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich zu machen.
(5) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission.
(6) Die Kommission entzieht einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn sie, insbesondere anhand der nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, festgestellt hat, dass die Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Bevor sie einer Überwachungsorganisation die Anerkennung entzieht, unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten.
Die Entscheidung, einer Überwachungsorganisation die Anerkennung zu entziehen, wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.
(7) Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften, kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, wobei sie dafür zu sorgen hat, dass die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung auf gerechte und transparente Weise vorgenommen werden.
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden bis zum 3. März 2012 erlassen.
(8) Detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der in Absatz 4 genannten Kontrollen, die zur Gewährleistung der wirksamen Aufsicht über die Überwachungsorganisationen und der einheitlichen Durchführung des genannten Absatzes erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Vorschriften werden bis zum 3. Juni 2012 erlassen.
Artikel 9
Verzeichnis der Überwachungsorganisationen
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.
Artikel 10
Kontrolle der Marktteilnehmer
(1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 6 einhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen sind nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes vorzunehmen. Kontrollen können auch vorgenommen werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Marktteilnehmer vorliegen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, |
b) |
eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung und der Verfahren belegt wird, |
c) |
Stichproben, einschließlich Überprüfungen vor Ort. |
(4) Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an, insbesondere hinsichtlich des Zutritts zum Betriebsgelände und der Vorlage von Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.
(5) Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach der Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, die unter anderem Folgendes umfassen können:
a) |
Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse, |
b) |
ein Verbot der Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen. |
Artikel 11
Aufzeichnungen über die Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.
Artikel 12
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über durch die Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 19 verhängten Sanktionen aus.
Artikel 13
Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch
(1) Unbeschadet der Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung und Anleitung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, den Austausch und die Verbreitung relevanter Informationen über illegalen Holzeinschlag, insbesondere zur Unterstützung der Marktteilnehmer bei der Bewertung von Risiken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b, und über bewährte Praktiken zur Durchführung dieser Verordnung erleichtern.
(3) Die Unterstützung ist so zu gewähren, dass die Aufgaben der zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt werden und dass ihre Unabhängigkeit bei der Durchsetzung dieser Verordnung erhalten bleibt.
Artikel 14
Änderungen des Anhangs
Um einerseits den Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den durch die Berichterstattung nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 und durch den in Artikel 13 genannten Informationsaustausch gesammelten, und andererseits den Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen.
Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 14 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 2. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 16.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Bedingungen.
Artikel 16
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragung in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 17
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, nennt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 18
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingesetzten Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 19
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden.
(2) Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken; sie können unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Geldstrafen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung, dem Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie den entgangenen Steuereinnahmen und den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen; die Höhe solcher Geldstrafen wird so berechnet, dass bei den Verantwortlichen, unbeschadet des legitimen Rechts auf Berufsausübung, der wirtschaftliche Gewinn aus ihren schweren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird; bei wiederholten schweren Verstößen werden die Geldstrafen schrittweise angehoben; |
b) |
die Beschlagnahme des betroffenen Holzes und der betroffenen Holzerzeugnisse; |
c) |
die sofortige Aussetzung der Genehmigung, eine Handelstätigkeit auszuüben. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.
Artikel 20
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes zweiten Jahres nach dem 3. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.
(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. Bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt die Kommission den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.
(3) Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
(4) Der erste der in Absatz 3 genannten Berichte enthält eine Bewertung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und handelsbezogenen Lage in der Union mit Blick auf die in Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige besonders berücksichtigt wird, um zu prüfen, ob diese Erzeugnisse in das Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden können.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält zudem eine Bewertung der Wirksamkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der in Artikel 6 niedergelegten Sorgfaltspflichtregelungen.
Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. März 2013. Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 gelten jedoch ab dem 2. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 88.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 145), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 1. März 2010 (ABl. C 114 E vom 4.5.2010, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(5) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(6) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(9) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
ANHANG
Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1)
— |
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst; |
— |
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet; |
— |
4406 Bahnschwellen aus Holz; |
— |
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; |
— |
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger; |
— |
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden; |
— |
4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt; |
— |
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt; |
— |
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz; |
— |
4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen; |
— |
4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen; |
— |
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz; (Nicht-Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.) |
— |
4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe; |
— |
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“); |
— |
Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss); |
— |
9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel; |
— |
9406 00 20 vorgefertigte Gebäude. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
12.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/35 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 996/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2010
über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der europäischen Zivilluftfahrt sollte ein hoher allgemeiner Sicherheitsstandard gewährleistet werden und es sollten alle Anstrengungen zur Verringerung der Zahl von Unfällen und Störungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Luftverkehr hat. |
(2) |
Die zügige Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen bei Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt erhöht die Flugsicherheit und trägt dazu bei, Unfälle und Störungen zu verhüten. |
(3) |
Die Berichterstattung, Analyse und Verbreitung der Untersuchungsergebnisse bei sicherheitsrelevanten Störungen sind von grundlegender Bedeutung für die Verbesserung der Flugsicherheit. Die Kommission sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2011 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (4) vorlegen. |
(4) |
Einziges Ziel von Sicherheitsuntersuchungen sollte die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen sein, ohne Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage. |
(5) |
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlichen Maßnahmen vorsieht, sollte Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte dem Anhang 13 des Abkommens von Chicago und den späteren Änderungen Rechnung getragen werden, wenn die internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen festgelegt sind, sowie dem Verständnis der dort benutzten Begriffe Eintragungsstaat, Betreiberstaat, Entwurfsstaat, Herstellungsstaat und Ereignisstaat. |
(6) |
Entsprechend den in Anhang 13 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen ist der Staat, in dem sich ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet hat, für die Durchführung der Untersuchung zuständig oder der Eintragungsstaat, wenn nicht abschließend festgestellt werden kann, dass sich der Unfall oder die schwere Störung im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat. Ein Staat kann die Durchführung der Untersuchung einem anderen Staat übertragen oder um seine Unterstützung ersuchen. Sicherheitsuntersuchungen in der Union sollten ähnlich durchgeführt werden. |
(7) |
Die Lehren aus der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (5) sollten dazu benutzt werden, die Effizienz der Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt in der Union zu verbessern. |
(8) |
Den Veränderungen des institutionellen und rechtlichen Rahmens für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union, die sich seit der Annahme der Richtlinie 94/56/EG ergeben haben, insbesondere der Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („EASA“), sollte Rechnung getragen werden. Der Unionsdimension von Sicherheitsempfehlungen sollte angesichts der Tatsache, dass die Flugsicherheit zunehmend auf der Ebene der Union geregelt wird, ebenfalls Rechnung getragen werden. |
(9) |
Die EASA nimmt im Auftrag der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- und Registrierungsstaats, insoweit sich diese auf die Genehmigung der Konstruktion beziehen, gemäß dem Abkommen von Chicago und dessen Anhängen war. Die EASA sollte daher gemäß Anhang 13 des Abkommens von Chicago ersucht werden, an einer Sicherheitsuntersuchung teilzunehmen, um im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu deren Effizienz beizutragen und die Sicherheit der Konstruktion von Luftfahrzeugen zu gewährleisten, ohne die Unabhängigkeit der Untersuchung zu beeinträchtigen. Die nationalen Zivilluftfahrtbehörden sollten in ähnlicher Weise ersucht werden, an Sicherheitsuntersuchungen teilzunehmen. |
(10) |
Angesichts ihrer Verantwortung für die Sicherheit sollten Personen, die von der EASA oder den nationalen Zivilluftfahrtbehörden benannt wurden, Zugang zu Informationen haben, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Sicherheitsanforderungen von Bedeutung sind. |
(11) |
Um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen, sollte sich die EASA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch an dem Austausch und der Auswertung von Informationen im Rahmen der Systeme zur Meldung von Störungen gemäß der Richtlinie 2003/42/EG unter Vermeidung eines möglichen Interessenkonflikts beteiligen. Diese Informationen sollten angemessen vor unautorisierter Verwendung oder Offenlegung geschützt werden. |
(12) |
Anerkanntermaßen könnte die Beteiligung der EASA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an dem Austausch und der Auswertung von Informationen, die unter die Richtlinie 2003/42/EG fallen, den Sicherheitsuntersuchungen durch den Online-Zugang zu allen einschlägigen sicherheitsbezogenen Informationen, die in der zentralen Datenbank für Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt enthalten sind, zugute kommen. |
(13) |
Der Umfang von Sicherheitsuntersuchungen sollte davon abhängen, welche Erkenntnisse sich daraus für die Verbesserung der Flugsicherheit gewinnen lassen, und insbesondere berücksichtigen, dass die Ressourcen für Untersuchungen in der Union kosteneffizient genutzt werden müssen. |
(14) |
Die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen sollte durch eine unabhängige Stelle für Sicherheitsuntersuchungen oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden, um mögliche Interessenkonflikte und eine mögliche externe Beeinflussung der Ermittlung der Ursachen der untersuchten Vorkommnisse zu vermeiden. |
(15) |
Im Mittelpunkt des Sicherheitsuntersuchungsprozesses stehen die Sicherheitsuntersuchungsstellen. Ihre Arbeit ist für die Ermittlung der Ursachen eines Unfalls oder einer Störung von entscheidender Bedeutung. Daher ist es unerlässlich, dass sie völlig unabhängig ermitteln können, aber auch über die finanziellen und personellen Mittel verfügen, um effektive und effiziente Untersuchungen durchzuführen. |
(16) |
Die Kapazität der Sicherheitsuntersuchungsstellen der Mitgliedstaaten sollte gestärkt werden und die Zusammenarbeit zwischen ihnen ist notwendig, um die Effizienz der Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt in der Union zu steigern. |
(17) |
Um im Bereich der Flugsicherheit einen echten zusätzlichen Nutzen zu schaffen, sollte die koordinierende Rolle der Sicherheitsuntersuchungsstellen in einem europäischen Rahmen anerkannt und gestärkt werden, indem auf der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und den in den Mitgliedstaaten verfügbaren Untersuchungsressourcen, die auf die kosteneffizienteste Weise genutzt werden sollten, aufgebaut wird. Diese Anerkennung und Stärkung könnte am besten durch das europäische Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt („Netz“) erreicht werden, dessen Rolle und Aufgaben eindeutig festgelegt werden sollten. |
(18) |
Das Netz sollte seine Koordinierungstätigkeiten auf transparente und unabhängige Weise durchführen und aktiv von der Union unterstützt werden. |
(19) |
Die Ziele dieser Verordnung können besser durch die Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden, denen es erlaubt werden könnte, sich an den Arbeiten des Netzes als Beobachter zu beteiligen. |
(20) |
Da es von entscheidender Bedeutung ist, eindeutige Rechte für die Sicherheitsuntersuchung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die justizielle Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden sicher stellen, dass die Sicherheitsuntersuchungsstellen ihren Aufgaben unter bestmöglichen Bedingungen im Interesse der Flugsicherheit nachkommen können. Deshalb sollte den Sicherheitsuntersuchungsstellen ein unverzüglicher und uneingeschränkter Zugang zum Ort des Unfalls gewährt und ihnen sollten alle Elemente zur Verfügung gestellt werden, die nötig sind, um die Anforderungen einer Sicherheitsuntersuchung zu erfüllen, ohne dass die Ziele einer justiziellen Untersuchung beeinträchtigt werden. |
(21) |
Eine effiziente Sicherheitsuntersuchung ist nur möglich, wenn wichtige Beweismittel ordnungsgemäß gesichert werden. |
(22) |
Das Sicherheitssystem in der Zivilluftfahrt beruht auf Rückmeldungen und Lehren, die aus Unfällen und Störungen gezogen werden, bei denen die geltenden Regelungen über die Vertraulichkeit strikt anzuwenden sind, um die künftige Verfügbarkeit wertvoller Informationsquellen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten sensible Sicherheitsinformationen in angemessener Weise geschützt werden. |
(23) |
Nach einem Unfall stellt sich die Frage verschiedener öffentlicher Interessen, wie die der Verhütung künftiger Unfälle sowie der geordneten Rechtspflege. Diese Interessen gehen über die Einzelinteressen der beteiligten Parteien und über den konkreten Vorfall hinaus. Erforderlich ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Interessen, um das übergeordnete öffentliche Interesse zu wahren. |
(24) |
Das System in der Zivilluftfahrt sollte auch dazu dienen, dass spontane Ereignismeldungen dadurch erleichtert werden, dass mit ihnen keine Sanktionen verbunden sind, und somit einen Beitrag zu Fortschritten beim Grundsatz der „sicherheitsorientierten Kultur“ leisten. |
(25) |
Informationen, die eine Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung stellt, sollten unter strikter Einhaltung der Verfassungsgrundsätze und des nationalen Rechts nicht gegen diese Person verwendet werden. |
(26) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Fälle zu begrenzen, in denen eine Entscheidung über die Offenlegung von Informationen, die sie im Zuge einer Sicherheitsuntersuchung erhalten haben, getroffen werden könnte, ohne dass dies Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Justizsystems hätte. |
(27) |
Im Hinblick auf die Unfall- und Störungsverhütung ist es wichtig, dass die einschlägigen Informationen, einschließlich insbesondere der aus Sicherheitsuntersuchungen hervorgehenden Berichte und Sicherheitsempfehlungen, möglichst rasch mitgeteilt werden. |
(28) |
Die Sicherheitsempfehlungen, die aus der Untersuchung eines Unfalls oder einer schweren Störung oder anderen Quellen, wie Sicherheitsstudien, abgeleitet werden, sollten stets durch die zuständige Behörde geprüft und gegebenenfalls durch Folgemaßnahmen umgesetzt werden, um eine angemessene Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. |
(29) |
Fortschritte in der Forschung sowohl im Bereich der Echtzeit-Standortbestimmung der Luftfahrzeuge als auch beim Zugriff auf die in den Flugschreibern enthaltenen Informationen, ohne dass es dazu deren physischer Anwesenheit bedarf, sollten gefördert werden, um die den Untersuchungsbeauftragten zur Verfügung gestellten Mittel zur Ermittlung der Ursachen eines Unfalls und die Fähigkeit zur Vermeidung wiederkehrender Störungen zu verbessern. Solche Entwicklungen würden einen wichtigen Fortschritt für die Flugsicherheit darstellen. |
(30) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass stimmige Listen der Personen an Bord eines Luftfahrzeugs manchmal nur schwer in kurzer Zeit beschafft werden können, aber auch, dass es wichtig ist, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer eine Liste bei dem Unternehmen angefordert werden kann. Ferner sollten die Daten auf solchen Listen vor unautorisierter Verwendung oder Offenlegung geschützt werden. Desgleichen ist die Verfügbarkeit von Informationen über die gefährlichen Güter an Bord von Luftfahrzeugen, die an einem Unfall beteiligt sind, wichtig, um die Gefahren für Untersuchungsbeauftragte am Ort des Ereignisses möglichst weit gehend zu verringern. |
(31) |
Nach einem Unfall ist es schwierig, rasch die geeignete Kontaktperson zu finden, die von der Anwesenheit eines Fluggastes an Bord unterrichtet werden muss. Den Fluggästen sollte deshalb die Möglichkeit geboten werden, eine Kontaktperson zu benennen. |
(32) |
Die Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen sollte angemessen geregelt werden. |
(33) |
Die Art und Weise, wie Luftfahrtunternehmen und Mitgliedstaaten auf einen Unfall und seine Folgen reagieren, ist entscheidend. Insofern sollten die Mitgliedstaaten über einen Notfallplan verfügen, in dem insbesondere Rettungsdienste auf Flughäfen und die Unterstützung von Opfern von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen vorgesehen sind. Auch Luftfahrtunternehmen sollten über einen Plan für die Unterstützung von Opfern von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen verfügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Betreuung der Opfer, deren Angehöriger und deren Vereinigungen sowie der Kommunikation mit ihnen geschenkt werden. |
(34) |
Die Regelungen über den Zugang zu Daten, die Datenverarbeitung und den Schutz natürlicher Personen, die in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegt sind, sollten bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang beachtet werden. |
(35) |
Sanktionen sollten insbesondere die Bestrafung von Personen ermöglichen, die entgegen dieser Verordnung Informationen, die nach dieser Verordnung geschützt sind, weitergeben, die Handlungen einer Sicherheitsuntersuchungsstelle behindern, indem Untersuchungsbeauftragte daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, erheblicher Informationen und Dokumente verweigert wird oder diese verborgen, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht darüber informieren, dass sie Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung haben. |
(36) |
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen deren europaweiter Geltung und Wirkung besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(37) |
Die Richtlinie 94/56/EG sollte daher aufgehoben werden. |
(38) |
Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, tritt an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 gilt als Einhaltung der Erklärung von 1987 — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Verbesserung der Flugsicherheit, indem ein hohes Niveau hinsichtlich Effizienz, Zweckmäßigkeit und Qualität europäischer Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt gewährleistet wird, deren ausschließlicher Zweck die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ohne Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage ist, und auch indem ein europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt geschaffen wird. Sie enthält ferner Vorschriften für die fristgerechte Verfügbarkeit von Informationen über alle Personen und gefährlichen Güter an Bord von Luftfahrzeugen, die von einem Unfall betroffen sind. Sie soll auch die Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und deren Angehörigen verbessern.
(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der jeweiligen Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Unfall“ ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das sich im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem abgeschaltet wird, ereignet, bei dem
|
2. |
„akkreditierter Vertreter“ eine Person, die auf der Grundlage ihrer Qualifikation von einem Staat zum Zweck der Teilnahme an einer von einem anderen Staat durchgeführten Sicherheitsuntersuchung benannt wird. Ein von einem Mitgliedstaat benannter akkreditierter Vertreter hat einer Sicherheitsuntersuchungsstelle anzugehören; |
3. |
„Berater“ eine Person, die auf der Grundlage ihrer Qualifikation von einem Staat zum Zweck der Unterstützung seines akkreditierten Vertreters bei einer Sicherheitsuntersuchung benannt wird; |
4. |
„Ursachen“ Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben; die Ermittlung der Ursachen impliziert nicht die Feststellung einer Schuld oder einer administrativen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung; |
5. |
„tödliche Verletzung“ eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall deren Tod zur Folge hat; |
6. |
„Flugschreiber“ jede Art von Aufzeichnungsgerät, das im Luftfahrzeug eingebaut ist, um die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen/Störungen zu erleichtern; |
7. |
„Störung“ ein Ereignis außer einem Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte; |
8. |
„internationale Richtlinien und Empfehlungen“ internationale Richtlinien und Empfehlungen für die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen, die gemäß Artikel 37 des Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt angenommen wurden; |
9. |
„Untersuchungsleiter“ eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Sicherheitsuntersuchung übertragen wird; |
10. |
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben plant; |
11. |
„beteiligte Person“ den Eigentümer, ein Mitglied der Besatzung, den Betreiber des Luftfahrzeugs, das an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligt ist; eine Person, die an der Instandhaltung, dem Entwurf, der Herstellung dieses Luftfahrzeugs oder an der Ausbildung der Besatzung beteiligt ist, oder eine Person, die an der Erbringung von Flugverkehrskontroll-, Fluginformations- oder Flughafendiensten beteiligt ist und Dienste für das Luftfahrtzeug erbracht hat; ein Mitarbeiter der nationalen Zivilluftfahrtbehörde oder ein Mitarbeiter der EASA; |
12. |
„Zwischenbericht“ eine Mitteilung, die verwendet wird, um die in den Anfangsphasen der Untersuchung erlangten Informationen unverzüglich zu verbreiten; |
13. |
„Angehörige“ die unmittelbaren Familienangehörigen und/oder nächsten Verwandten und/oder jede andere Person, die eine enge Beziehung zu der Person, die Opfer eines Unfalls geworden ist, aufweist, im Sinne des nationalen Rechts des Opfers; |
14. |
„Sicherheitsuntersuchung“ ein von einer Sicherheitsuntersuchungsstelle durchgeführtes Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und/oder mitauslösenden Faktoren und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst; |
15. |
„Sicherheitsempfehlung“ einen Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den eine Sicherheitsuntersuchungsstelle auf der Grundlage von Informationen macht, die sich während einer Sicherheitsuntersuchung ergeben haben oder aus anderen Quellen, wie Sicherheitsstudien, stammen, mit dem Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen; |
16. |
„schwere Störung“ eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden ist und die im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem abgeschaltet wird, eintritt. Eine Liste von Beispielen für schwere Störungen ist im Anhang enthalten; |
17. |
„schwere Verletzung“ eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:
|
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und schweren Störungen,
a) |
die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden, ereignet haben, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; |
b) |
die Luftfahrzeuge betreffen, die in das Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaats eingetragen sind oder von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen betrieben werden, und sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden, ereignet haben, sofern diese Untersuchungen nicht von einem anderen Staat durchgeführt werden; |
c) |
bei denen ein Mitgliedstaat im Einklang mit internationalen Richtlinien und Empfehlungen berechtigt ist, als Eintragungs-, Betreiber-, Entwurfs- oder Herstellungsstaat oder als Staat, der auf Ersuchen des die Untersuchung durchführenden Staates Informationen, Einrichtungen oder Sachverständige bereitstellt, einen akkreditierten Vertreter zur Teilnahme zu benennen; |
d) |
bei denen ein Mitgliedstaat, der angesichts der Tötung oder schweren Verletzung seiner Staatsangehörigen ein besonderes Interesse geltend machen kann, von dem die Untersuchung durchführenden Staat die Erlaubnis erhält, einen Sachverständigen zu benennen. |
(2) Diese Verordnung gilt ferner für Fragen im Zusammenhang mit der zeitnahen Verfügbarkeit von Informationen über alle Personen und gefährlichen Güter an Bord von Luftfahrzeugen, die von einem Unfall oder einer schweren Störung betroffen sind, und der Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und deren Angehörigen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und schweren Störungen mit Luftfahrzeugen, die einer militär-, zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung oder ähnlichen Zwecken dienen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat dies im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 und den nationalen Rechtsvorschriften so bestimmt.
Artikel 4
Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen ohne Einflussnahme von außen von einer ständigen nationalen Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Sicherheitsuntersuchungsstelle“), die in der Lage ist, selbständig eine umfassende Sicherheitsuntersuchung entweder allein oder im Wege von Vereinbarungen mit anderen Sicherheitsuntersuchungsstellen durchzuführen, durchgeführt oder beaufsichtigt werden.
(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle muss funktionell insbesondere von jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen, die Flugverkehrskontrolle und den Flughafenbetrieb zuständig sind, sowie allgemein von allen anderen Beteiligten oder Einrichtungen, deren Interessen oder Auftrag mit der Aufgabe der Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren oder ihre Objektivität beeinflussen könnten, unabhängig sein.
(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle holt bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchung von keiner Stelle Anweisungen ein, noch nimmt sie solche entgegen und sie verfügt über uneingeschränkte Autorität bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen.
(4) Die der Sicherheitsuntersuchungsstelle übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Informationen zur Flugsicherheit beinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Stelle nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- oder Normungsfragen mit sich bringen.
(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das allgemeine Flugsicherheitsniveau wird jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler Ebene veröffentlicht. Die Quellen vertraulicher Informationen werden in dieser Auswertung nicht offen gelegt.
(6) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle durch den jeweiligen Mitgliedstaat wird so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann; sie muss hierfür über ausreichende Mittel verfügen. Insbesondere gilt:
a) |
Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle und/oder — im Fall einer für mehrere Verkehrsträger zuständigen multimodalen Stelle — der Leiter ihrer Luftfahrtabteilung muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt verfügen; |
b) |
die Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status; |
c) |
die Sicherheitsuntersuchungsstelle verfügt über mindestens einen verfügbaren Untersuchungsbeauftragten, der bei einem größeren Flugunfall die Funktion des Untersuchungsleiters ausüben kann; |
d) |
die Sicherheitsuntersuchungsstelle erhält Haushaltsmittel, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen; |
e) |
der Sicherheitsuntersuchungsstelle müssen entweder unmittelbar oder im Wege der in Artikel 6 genannten Zusammenarbeit oder im Wege von Vereinbarungen mit anderen nationalen Behörden oder Einrichtungen qualifiziertes Personal und angemessene Einrichtungen — einschließlich Büros und Hallen zur Lagerung und Untersuchung des Luftfahrzeugs, seiner Ladung und von Wrackteilen — zur Verfügung stehen. |
Artikel 5
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
(1) Jeder Unfall und jede schwere Störung in der Zivilluftfahrt, an der Luftfahrzeuge außer den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (6) angegebenen Luftfahrzeugen beteiligt sind, ist in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, zum Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung zu machen.
(2) Ist ein Luftfahrzeug, das in das Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, an einem Unfall oder einer schweren Störung beteiligt, bei dem bzw. der nicht abschließend festgestellt werden kann, dass er bzw. sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat, wird die Sicherheitsuntersuchung von der Sicherheitsuntersuchungsstelle dieses Mitgliedstaats durchgeführt; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge.
(3) Der Umfang der Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 und das bei Durchführung dieser Sicherheitsuntersuchungen anzuwendende Verfahren werden von der Sicherheitsuntersuchungsstelle nach Maßgabe der Erkenntnisse, die sie zur Verbesserung der Flugsicherheit aus den Untersuchungen gewinnen will, festgelegt; dies gilt auch für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 250 kg.
(4) Den Sicherheitsuntersuchungsstellen ist es freigestellt, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Störungen sowie Unfälle und schwere Störungen unter Beteiligung anderer Typen von Luftfahrzeugen zu untersuchen, wenn sie daraus Lehren für die Sicherheit erwarten.
(5) Die Sicherheitsuntersuchungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen auf keinen Fall darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Sie sind unabhängig und getrennt von Justiz- oder Verwaltungsverfahren und ohne Präjudizierung solcher Verfahren zur Feststellung des Verschuldens oder der Haftung durchzuführen.
Artikel 6
Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsstellen
(1) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle eines Mitgliedstaats kann Sicherheitsuntersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten um Unterstützung ersuchen. Stimmt eine Sicherheitsuntersuchungsstelle einem Unterstützungsersuchen zu, so ist diese Unterstützung, soweit möglich, kostenlos zu gewähren.
(2) Eine Sicherheitsuntersuchungsstelle kann die Durchführung der Untersuchung eines Unfalls oder einer schweren Störung im beiderseitigen Einvernehmen einer anderen Sicherheitsuntersuchungsstelle übertragen und erleichtert die Untersuchungsmaßnahmen dieser anderen Stelle.
Artikel 7
Europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Sicherheitsuntersuchungsstellen untereinander ein europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt („Netz“) errichten, das sich aus den Leitern der Sicherheitsuntersuchungsstellen aller Mitgliedstaaten und/oder — im Fall einer für mehrere Verkehrsträger zuständigen Stelle — dem Leiter ihrer Luftfahrtabteilung oder deren Vertretern zusammensetzt, einschließlich eines aus dem Kreis dieser Personen für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten Vorsitzes.
In enger Abstimmung mit den Mitgliedern des Netzes erstellt der Vorsitz ein jährliches Arbeitsprogramm des Netzes, das die in den Absätzen 2 bzw. 3 jeweils festgelegten Ziele und Zuständigkeiten einhält bzw. erfüllt. Die Kommission übermittelt das Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Vorsitz erstellt auch eine Tagesordnung für die Sitzungen des Netzes.
(2) Das Netz strebt eine weitere qualitative Verbesserung und mehr Unabhängigkeit der von den Sicherheitsuntersuchungsstellen durchgeführten Untersuchungen an. Es fördert insbesondere anspruchsvolle Standards für die Untersuchungsmethoden und die Ausbildung der Untersuchungsbeauftragten.
(3) Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, ist das Netz insbesondere dafür zuständig,
a) |
Vorschläge auszuarbeiten und die Organe der Union zu allen Aspekten, die mit der Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik und Regelung in Bezug auf Sicherheitsuntersuchungen und die Vermeidung vom Unfällen und Störungen zusammenhängen, zu beraten; |
b) |
die Weitergabe von Informationen zu fördern, die für die Verbesserung der Sicherheit nützlich sind, und eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsuntersuchungsstellen, der Kommission, der EASA und den nationalen Zivilluftfahrtbehörden aktiv zu fördern; |
c) |
gegebenenfalls gegenseitige Begutachtungen sowie einschlägige Schulungsaktivitäten und Qualifizierungsprogramme für die Untersuchungsbeauftragten zu koordinieren und zu organisieren; |
d) |
bewährte Verfahren für Sicherheitsuntersuchungen im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik der Union für Sicherheitsuntersuchungen zu fördern und ein Verzeichnis solcher Verfahren anzulegen; |
e) |
die Untersuchungskapazitäten der Sicherheitsuntersuchungsstellen insbesondere durch Entwicklung und Verwaltung eines Rahmens, der die gemeinsame Nutzung von Material ermöglicht, zu verstärken; |
f) |
auf Ersuchen der Sicherheitsuntersuchungsstellen angemessene Unterstützung zwecks Anwendung des Artikels 6 bereitzustellen, wozu unter anderem auch eine Liste der Untersuchungsbeauftragten, Ausrüstungen und Kapazitäten gehört, die in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind und deren sich die Stelle, die eine Untersuchung durchführt, bedienen kann; |
g) |
Zugang zu den Informationen in der in Artikel 18 genannten Datenbank zu haben und die darin enthaltenen Sicherheitsempfehlungen zu analysieren, um wichtige Sicherheitsempfehlungen von unionsweiter Relevanz zu ermitteln. |
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Tätigkeiten des Netzes. Das Europäische Parlament wird auch immer dann unterrichtet, wenn der Rat oder die Kommission Ersuchen an das Netz richtet.
(5) Die Mitglieder des Netzes dürfen Weisungen jeglicher Stelle, die die Unabhängigkeit von Sicherheitsuntersuchungen beeinträchtigen könnten, weder einholen noch entgegennehmen.
(6) Die EASA wird gegebenenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Netzes eingeladen. Das Netz kann auch Beobachter von Sicherheitsuntersuchungsstellen von Drittländern und andere einschlägige Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen.
(7) Die Kommission wird eng in die Arbeit des Netzes eingebunden; sie erhält seitens des Netzes die erforderliche Unterstützung in Bezug auf einschlägige Aspekte der Entwicklung der Politik und den Regelungen der Union für die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt. Die Kommission leistet dem Netz die erforderliche Unterstützung, einschließlich unter anderem Unterstützung für die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen sowie für die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Netzes. Die Kommission übermittelt die Jahresberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 8
Beteiligung der EASA und der nationalen Zivilluftfahrtbehörden an Sicherheitsuntersuchungen
(1) Sofern die Anforderung, dass kein Interessenkonflikt vorliegen darf, erfüllt ist, laden die Sicherheitsuntersuchungsstellen die EASA und die nationalen Zivilluftfahrtbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein, im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit einen Vertreter für die Teilnahme an folgenden Untersuchungen zu benennen:
a) |
Teilnahme als Berater des Untersuchungsleiters an Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder an dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Ort durchgeführt werden — unter der Aufsicht und nach dem Ermessen des Untersuchungsleiters; |
b) |
Teilnahme als nach dieser Verordnung benannter Berater zur Unterstützung der akkreditierten Vertreter der Mitgliedstaaten bei einer Sicherheitsuntersuchung, die in einem Drittland durchgeführt wird und bei der eine Sicherheitsuntersuchungsstelle eingeladen wird, einen akkreditierten Vertreter zu benennen — gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen und unter der Aufsicht des akkreditierten Vertreters. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Teilnehmer sind insbesondere berechtigt,
a) |
den Unfallort aufzusuchen und die Wrackteile zu untersuchen; |
b) |
Bereiche für Befragungen vorzuschlagen und Zeugenaussagen zu erhalten; |
c) |
Kopien aller einschlägigen Dokumente sowie einschlägige Sachinformationen zu erhalten, |
d) |
sich an dem Auslesen von Aufzeichnungsmedien, ausgenommen Cockpit-Stimmen- oder Bild-Aufzeichnungsgeräte, zu beteiligen; |
e) |
sich an Untersuchungstätigkeiten abseits des Unfallorts wie Komponentenprüfungen, Tests und Simulationen, technischen Unterrichtungen und Sitzungen zum Untersuchungsfortgang zu beteiligen, sofern diese nicht mit der Ermittlung der Ursachen oder der Formulierung von Sicherheitsempfehlungen zusammenhängen. |
(3) Die EASA und die nationalen Zivilluftfahrtbehörden unterstützen die Untersuchung, bei der sie teilnahmeberechtigt sind, dadurch, dass sie der leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle die angeforderten Informationen, Berater und Ausrüstungen bereitstellen.
Artikel 9
Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen
(1) Jede beteiligte Person, die Kenntnis vom Eintreten eines Unfalls oder einer schweren Störung hat, hat der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Ereignisstaats unverzüglich darüber Meldung zu erstatten.
(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle unterrichtet unverzüglich die Kommission, die EASA, die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlungen über alle Unfälle und schweren Störungen, die ihr gemeldet werden.
Artikel 10
Beteiligung der Mitgliedstaaten an Sicherheitsuntersuchungen
(1) Nach Eingang der Meldung eines Unfalls oder einer schweren Störung durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch ein Drittland informieren die Mitgliedstaaten, die der Eintragungs-, Betreiber-, Entwurfs- oder Herstellungsstaat sind, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, so rasch wie möglich darüber, ob sie beabsichtigen, einen akkreditierten Vertreter gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlungen zu benennen. Wird ein akkreditierter Vertreter benannt, so müssen der Name und die Kontaktangaben mitgeteilt werden sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintreffens, falls der akkreditierte Vertreter beabsichtigt, in das Land zu reisen, das die Meldung versandt hat.
(2) Akkreditierte Vertreter des Entwurfsstaats werden von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Mitgliedstaats benannt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptgeschäftssitz des Inhabers der Musterzulassung des Luftfahrzeugs oder Motors befindet.
Artikel 11
Status der Untersuchungsbeauftragten
(1) Nach Ernennung durch eine Sicherheitsuntersuchungsstelle und unbeschadet einer etwaigen justiziellen Untersuchung ist der Untersuchungsleiter befugt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Anforderungen der Sicherheitsuntersuchung erfüllt werden können.
(2) Unbeschadet etwaiger Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Rechtsakten der Union oder einzelstaatlichem Recht ist der Untersuchungsleiter insbesondere berechtigt,
a) |
sofortigen, uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zum Ort des Unfalls oder der schweren Störung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung und zu Wrackteilen zu erhalten; |
b) |
die sofortige Beweisaufnahme und überwachte Entnahme von Trümmern und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken zu gewährleisten; |
c) |
sofortigen Zugang zu Flugschreibern und ihrem Inhalt sowie sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle darüber zu erhalten; |
d) |
eine vollständige Autopsie der Leichen der tödlich verletzten Personen zu beantragen und hierzu beizutragen und sofortigen Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der Prüfungen an dabei entnommenen Proben zu erhalten; |
e) |
die medizinische Untersuchung von am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligten Personen oder die Durchführung von Prüfungen der bei diesen Personen genommenen Proben zu beantragen und sofortigen Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder Prüfungen zu erhalten; |
f) |
Zeugen zu laden und zu befragen und sie aufzufordern, Informationen oder Beweismittel, die für die Sicherheitsuntersuchung von Belang sind, bereitzustellen; |
g) |
ungehinderten Zugang zu allen sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen des Eigentümers, des Inhabers der Musterzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs, der Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers des Luftfahrzeugs, der für die Zivilluftfahrt zuständigen Stellen, der EASA und der Flugsicherungsorganisationen oder der Flugplatzbetreiber zu erhalten. |
(3) Der Untersuchungsleiter räumt seinen Sachverständigen und Beratern sowie den akkreditierten Vertretern, deren Sachverständigen und Beratern die in Absatz 2 aufgeführten Befugnisse in dem zu ihrer wirksamen Beteiligung an der Sicherheitsuntersuchung notwendigen Umfang ein. Diese Befugnisse beeinträchtigen nicht die Befugnisse der von der Stelle, die die justizielle Untersuchung leitet, benannten Untersuchungsbeauftragten und Sachverständigen.
(4) Jede Person, die an einer Sicherheitsuntersuchung teilnimmt, erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und darf Weisungen von anderen Personen als dem Untersuchungsleiter oder dem akkreditierten Vertreter weder einholen noch entgegennehmen.
Artikel 12
Koordinierung der Untersuchungen
(1) Wird auch eine justizielle Untersuchung eines Unfalls oder einer schweren Störung veranlasst, so wird der Untersuchungsleiter davon in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall hat der Untersuchungsleiter die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und Flugschreiber und anderes Beweismaterial in Verwahrung zu halten. Die Justizbehörde kann einen Beamten dieser Behörde dazu bestellen, die Flugschreiber oder das Beweismaterial zu dem Ort zu begleiten, an dem die Auswertung oder Weiterbehandlung erfolgt. Kann dieses Beweismaterial durch die Prüfung oder Analyse verändert oder zerstört werden, ist die vorherige Zustimmung der Justizbehörden erforderlich. Geht diese Zustimmung nicht gemäß den in Absatz 3 genannten im Voraus getroffenen Regelungen innerhalb angemessener Zeit und höchstens zwei Wochen nach dem Ersuchen ein, so verhindert dies nicht, dass der Untersuchungsleiter die Prüfung oder Analyse durchführt. Ist die Justizbehörde berechtigt, Beweisstücke zu beschlagnahmen, hat der Untersuchungsleiter sofortigen und unbeschränkten Zugang zu solchen Beweisstücken und darf sie nutzen.
(2) Stellt sich bei der Sicherheitsuntersuchung heraus oder wird vermutet, dass bei dem Unfall oder der schweren Störung ein unrechtmäßiger Eingriff im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, z. B. der Rechtsvorschriften über die Untersuchung von Unfällen, vorlag, hat der Untersuchungsleiter die zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Vorbehaltlich Artikel 14 sind die bei der Sicherheitsuntersuchung erfassten einschlägigen Informationen diesen Behörden sofort zur Verfügung zu stellen; einschlägiges Material kann auf Ersuchen dieser Behörden ebenfalls an sie übermittelt werden. Die Weiterleitung dieser Informationen und dieses Materials beeinträchtigt nicht das Recht der Sicherheitsuntersuchungsstelle, die Sicherheitsuntersuchung in Abstimmung mit den Behörden, denen die Kontrolle über die Unfallstelle ggf. übertragen wurde, fortzusetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsstellen einerseits und die anderen Behörden, die voraussichtlich an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sicherheitsuntersuchung beteiligt sind, wie Justiz- und Zivilluftfahrtbehörden und Such- und Rettungsdienste andererseits, im Wege von im Voraus getroffenen Regelungen zusammenarbeiten.
Bei diesen Regelungen ist die Unabhängigkeit der Sicherheitsuntersuchungsstelle zu wahren und zu ermöglichen, dass die technische Untersuchung sorgfältig und effizient erfolgt. Die im Voraus getroffenen Regelungen betreffen unter anderem folgende Aspekte:
a) |
Zugang zum Ort des Unfalls, |
b) |
Sicherung von Beweismitteln und Zugang zu diesen, |
c) |
Bereitstellung erster Informationen und laufende Unterrichtung über den Stand jedes Verfahrens, |
d) |
Austausch von Informationen, |
e) |
sachgemäße Verwendung der Sicherheitsinformationen, |
f) |
Beilegung von Konflikten. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regelungen mit, die sie ihrerseits dem Vorsitzenden des Netzes, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.
Artikel 13
Beweissicherung
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, ist dafür verantwortlich, während des Zeitraums, der für eine Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist, die sichere Behandlung aller Beweismittel zu gewährleisten, alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Beweismittel zu treffen und für die sichere Verwahrung des Luftfahrzeugs, seiner Ladung und der Wrackteile zu sorgen. Zum Schutz von Beweismitteln gehört es auch, dass alle Beweismittel, die entfernt, gelöscht oder zerstört werden könnten oder die verloren gehen könnten, mithilfe fotografischer oder anderer Mittel gesichert werden. Die sichere Verwahrung umfasst auch den Schutz gegen weitere Beschädigung, gegen Zugang durch Unbefugte, gegen Diebstahl und gegen Beeinträchtigung.
(2) Vor dem Eintreffen der Untersuchungsbeauftragten darf niemand den Zustand des Unfallorts ändern oder Proben davon nehmen oder das Luftfahrzeug, seine Ladung oder Wrackteile bewegen oder Proben davon nehmen oder es wegschaffen, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen oder zur Versorgung von Verletzten erforderlich oder die für den Unfallort zuständigen Behörden haben, wenn möglich in Abstimmung mit der Sicherheitsuntersuchungsstelle, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Alle beteiligten Personen haben alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um Dokumente, Material und Aufzeichnungen bezüglich des Ereignisses zu sichern, insbesondere um die Löschung der Aufzeichnungen von Gesprächen und Alarmmeldungen nach dem Flug zu verhindern.
Artikel 14
Schutz sensibler Sicherheitsinformationen
(1) Die folgenden Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung verfügbar gemacht oder genutzt werden:
a) |
alle Aussagen von Personen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle während der Sicherheitsuntersuchung erhalten wurden; |
b) |
Unterlagen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben; |
c) |
Informationen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle erfasst wurden und die besonders sensibel und personenbezogen sind, einschließlich Informationen über die Gesundheit von Einzelpersonen; |
d) |
Material, das im Laufe der Untersuchung nachträglich angefertigt wurde, wie Notizen, Entwürfe, Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten, Stellungnahmen im Rahmen der Auswertung von Informationen, einschließlich der Informationen von Flugschreibern; |
e) |
Informationen und Beweisstücke, die von Untersuchungsbeauftragten anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemäß internationalen Richtlinien und Empfehlungen bereitgestellt wurden, sofern dies von ihrer Sicherheitsuntersuchungsstelle beantragt wurde; |
f) |
Entwürfe von vorläufigen oder endgültigen Berichten oder Zwischenberichten; |
g) |
Cockpit-Stimmen- und -Bildaufzeichnungen und deren Abschriften sowie Stimmenaufzeichnungen aus Flugverkehrskontrollstellen, wobei auch dafür zu sorgen ist, dass Informationen, die für die Sicherheitsuntersuchungen nicht relevant sind, insbesondere diejenigen, die das Privatleben betreffen, unbeschadet des Absatzes 3 angemessen geschützt werden. |
(2) Die folgenden Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung oder als die Verbesserung der Flugsicherheit verfügbar gemacht oder genutzt werden:
a) |
alle Mitteilungen zwischen Personen, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren; |
b) |
schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen und Abschriften der Aufzeichnungen von Flugverkehrskontrollstellen, einschließlich Berichte und Ergebnisse zur internen Verwendung; |
c) |
Begleitschreiben zur Übermittlung von Sicherheitsempfehlungen von Sicherheitsuntersuchungsstellen an den Adressaten, sofern dies von der Sicherheitsuntersuchungsstelle, die die Empfehlung erteilt, beantragt wurde; |
d) |
Ereignismeldungen, die nach der Richtlinie 2003/42/EG gemacht wurden. |
Aufzeichnungen der Flugdatenschreiber dürfen nicht für andere Zwecke als die der Sicherheitsuntersuchung, die Lufttüchtigkeit oder der Instandhaltung verfügbar gemacht oder genutzt werden, ausgenommen wenn solche Aufzeichnungen anonymisiert oder nach sicheren Verfahren offengelegt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Justizverwaltung oder die Behörde, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Entscheidung über die Offenlegung der Aufzeichnungen zuständig ist, entscheiden, dass der Nutzen einer Weitergabe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen für andere rechtlich zulässige Zwecke die nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen überwiegt, die eine solche Offenlegung für diese oder künftige Sicherheitsuntersuchungen haben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Fälle, in denen eine derartige Offenlegungsentscheidung getroffen werden kann, im Einklang mit den Rechtsakten der Union zu begrenzen.
Die Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 an einen anderen Mitgliedstaat zu einem anderen Zweck als eine Sicherheitsuntersuchung und — außerdem bezüglich Absatz 2 — zu einem anderen Zweck als die Verbesserung der Flugsicherheit kann gestattet werden, sofern das einzelstaatliche Recht des übermittelnden Mitgliedstaats dies zulässt. Die Verarbeitung oder Offen-legung der im Rahmen einer solchen Übermittlung erhaltenen Aufzeichnungen durch die Behörden des empfangenden Mitgliedstaats ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem übermittelnden Mitgliedstaat und vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats gestattet.
(4) Es dürfen nur die Daten weitergegeben werden, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke unbedingt nötig sind.
Artikel 15
Weitergabe von Informationen
(1) Das Personal der leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle und alle sonstigen Personen, die zur Beteiligung an der Sicherheitsuntersuchung oder zu einem Beitrag dazu aufgefordert wurden, unterliegen den anwendbaren Regeln über die Schweigepflicht nach den anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich hinsichtlich der Anonymität derjenigen, die an einem Unfall oder einer Störung beteiligt sind.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Artikeln 16 und 17 übermittelt die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle die Informationen, die ihres Erachtens für die Verhütung von Unfällen oder schweren Störungen von Belang sind, den für die Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugausrüstungen zuständigen Personen und den Personen oder Stellen, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder die Ausbildung von Personal zuständig sind.
(3) Unbeschadet der Pflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 legen die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle und der bzw. die akkreditierten Vertreter gemäß Artikel 8 der EASA und den nationalen Zivilluftfahrtbehörden die einschlägigen Sachinformationen offen, die sie im Zuge der Sicherheitsuntersuchung erhalten haben, mit Ausnahme der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder der Informationen, die einen Interessenkonflikt verursachen. Die Informationen, die die EASA und die nationalen Zivilluftfahrtbehörden erhalten, werden gemäß Artikel 14 und den anwendbaren Rechtsakten der Union und nationalen Recht geschützt.
(4) Die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle ist berechtigt, Opfer und deren Angehörige oder deren Vereinigungen zu informieren oder Informationen zu veröffentlichen über die Tatsachenfeststellungen, den Fortgang der Sicherheitsuntersuchung, etwaige vorläufige Berichte oder Schlussfolgerungen und/oder Sicherheitsempfehlungen, sofern dies die Ziele der Sicherheitsuntersuchung nicht beeinträchtigt und die anwendbaren Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt eingehalten werden.
(5) Bevor sie die in Absatz 4 genannten Informationen veröffentlicht, teilt die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle den Opfern und deren Angehörigen oder deren Vereinigungen diese Informationen so mit, dass die Ziele der Sicherheitsuntersuchung nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 16
Untersuchungsbericht
(1) Jede Sicherheitsuntersuchung ist mit einem Bericht in einer Form abzuschließen, die der Art und Schwere des Unfalls oder der schweren Störung angemessen ist. Im Bericht ist zu erklären, dass das einzige Ziel der Sicherheitsuntersuchung die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ist, ohne eine Schuld oder Haftung festzustellen. Im Bericht sind gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen zu machen.
(2) Der Bericht wahrt die Anonymität aller an dem Unfall oder der schweren Störung beteiligten Personen.
(3) Wenn im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen vor Abschluss der Untersuchung Berichte erstellt werden, kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle vor der Veröffentlichung der Berichte Bemerkungen der betroffenen Behörden, einschließlich der EASA, und — über diese Behörden — des betroffenen Inhabers der Musterzulassung, Herstellers und Betreibers einholen. Sie unterliegen hinsichtlich des Inhalts der Konsultation den anwendbaren Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht.
(4) Vor Veröffentlichung des Abschlussberichts holt die Sicherheitsuntersuchungsstelle Bemerkungen der betroffenen Behörden, einschließlich der EASA, und — über diese Behörden — des betroffenen Inhabers der Musterzulassung, Herstellers und Betreibers ein, die hinsichtlich des Inhalts der Konsultation den anwendbaren Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht unterliegen. Bei der Einholung solcher Bemerkungen befolgt die Sicherheitsuntersuchungsstelle die internationalen Richtlinien und Empfehlungen.
(5) Die von Artikel 14 erfassten Informationen werden nur dann in einen Bericht aufgenommen, wenn sie für die Analyse des Unfalls oder der schweren Störung von Belang sind. Informationen oder Teile davon, die für die Analyse nicht relevant sind, sind nicht offenzulegen.
(6) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle veröffentlicht den Abschlussbericht so bald wie möglich und möglichst innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall oder der schweren Störung.
(7) Kann der Abschlussbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Sicherheitsuntersuchungsstelle einen Zwischenbericht mindestens zu jedem Jahrestag des Unfalls oder der schweren Störung heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige zu Tage getretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden.
(8) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle übermittelt so bald wie möglich eine Ausfertigung des Abschlussberichts und der Sicherheitsempfehlungen
a) |
entsprechend den internationalen Richtlinien und Empfehlungen an die Sicherheitsuntersuchungsstellen und Zivilluftfahrtbehörden der betroffenen Staaten und an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, |
b) |
an die Adressaten der in dem Bericht enthaltenen Sicherheitsempfehlungen, |
c) |
der Kommission und der EASA, sofern der Bericht nicht auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich sind, in welchem Fall die Sicherheitsuntersuchungsstelle dies lediglich mitzuteilen hat. |
Artikel 17
Sicherheitsempfehlungen
(1) Während der Sicherheitsuntersuchung empfiehlt die Sicherheitsuntersuchungsstelle nach einer angemessenen Konsultation der beteiligten Verkehrskreise in einem datierten Übermittlungsschreiben an die betroffenen Behörden, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, etwaige Präventivmaßnahmen, die nach ihrer Auffassung unverzüglich zur Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen sind.
(2) Eine Sicherheitsuntersuchungsstelle kann Sicherheitsempfehlungen auch auf der Grundlage von Studien oder Analysen einer Reihe von Untersuchungen oder anderer Tätigkeiten herausgeben, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 durchgeführt wurden.
(3) Eine Sicherheitsempfehlung darf auf keinen Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen Unfall, eine schwere Störung oder eine Störung führen.
Artikel 18
Folgemaßnahmen zu Sicherheitsempfehlungen und Datenbank für Sicherheitsempfehlungen
(1) Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen und die Sicherheitsuntersuchungsstelle, die die Empfehlung herausgegeben hat, innerhalb von 90 Tagen nach Zugang des Übermittlungsschreibens über die getroffenen oder erwogenen Maßnahmen sowie gegebenenfalls über die für deren Durchführung erforderliche Zeit bzw., wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, über die Gründe dafür zu informieren.
(2) Innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Antwort hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle dem Adressaten mitzuteilen, ob sie die Antwort für angemessen hält oder nicht, und gibt die Gründe an, wenn sie mit der Entscheidung, keine Maßnahmen zu ergreifen, nicht einverstanden ist.
(3) Jede Sicherheitsuntersuchungsstelle wendet Verfahren zur Erfassung der Antworten auf die von ihr herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen an.
(4) Jede Stelle, die eine Sicherheitsempfehlung erhält, einschließlich der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union, wendet Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei den Maßnahmen an, die in Reaktion auf die erhaltene Sicherheitsempfehlung ergriffen wurden.
(5) Die Sicherheitsuntersuchungsstellen zeichnen alle gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen sowie die Antworten darauf in der zentralen Datenbank auf, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1321/20 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (7) eingerichtet wurde. Die Sicherheitsuntersuchungsstellen zeichnen ebenfalls alle von Drittländern erhaltenen Sicherheitsempfehlungen in der zentralen Datenbank auf.
Artikel 19
Meldung von Ereignissen
(1) Die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich in Zusammenarbeit regelmäßig am Austausch und der Auswertung von Informationen, die der Richtlinie 2003/42/EG unterliegen. Dies umfasst den Online-Zugang benannter Personen zu Informationen, die in der zentralen Datenbank enthalten sind, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 eingerichtet wurde, einschließlich Informationen, in denen das Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar angegeben ist, wie etwa seine Serien- und Eintragungsnummer, wenn diese bekannt sind. Dieser Zugang umfasst nicht Informationen, in denen der Betreiber, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar angegeben ist.
(2) Die EASA und die Behörden der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gewährleisten die Vertraulichkeit dieser Informationen gemäß dem geltenden Recht und beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß. In diesem Zusammenhang werden diese Informationen nur für die Analyse von Tendenzen im Sicherheitsbereich verwendet, die die Grundlage für anonyme Sicherheitsempfehlungen und Lufttüchtigkeitsanweisungen ohne Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage sein können.
Artikel 20
Informationen über Personen und gefährliche Güter an Bord
(1) Luftfahrtunternehmen der Union, die einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, für das die Verträge Anwendung finden, anfliegen oder von dort abfliegen, sowie Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die von einem solchen Flughafen abfliegen, wenden Verfahren an, die es ermöglichen,
a) |
so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden, nachdem das Eintreten eines Unfalls eines Luftfahrzeugs mitgeteilt wurde, eine auf den besten verfügbaren Informationen basierende geprüfte Liste aller Personen an Bord zu erstellen, und |
b) |
sofort nachdem das Eintreten eines Unfalls eines Luftfahrzeugs mitgeteilt wurde, die Liste der gefährlichen Güter an Bord zu erstellen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Listen sind der leitenden Sicherheitsuntersuchungsstelle der von jedem Mitgliedstaat für die Verbindungsaufnahme zu den Angehörigen der Personen an Bord benannten Stelle und gegebenenfalls den medizinischen Diensten, die die Informationen zur Behandlung der Opfer benötigen könnten, zur Verfügung zu stellen.
(3) Um eine rasche Unterrichtung der Angehörigen der Fluggäste von der Anwesenheit ihrer Angehörigen an Bord eines Flugzeugs, das an einem Unfall beteiligt ist, zu ermöglichen, bieten die Luftfahrtunternehmen den Reisenden die Möglichkeit, den Namen und die Adresse einer Kontaktperson für den Fall eines Unfalls anzugeben. Diese Informationen dürfen von den Luftfahrtgesellschaften nur im Fall eines Unfalls verwendet werden; sie werden nicht an Dritte weitergegeben und dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
(4) Der Name einer Person an Bord darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, bevor die Angehörigen dieser Person von den zuständigen Stellen benachrichtigt wurden. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste ist gemäß den Rechtsakten der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln, und der Name jeder Person, die auf dieser Liste steht, darf unter dieser Voraussetzung nur öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die Angehörigen der entsprechenden Personen an Bord keine Einwände erhoben haben.
Artikel 21
Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen
(1) Zur Sicherstellung einer umfassenderen und harmonisierteren Behandlung von Unfällen auf EU-Ebene erstellen alle Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen Notfallplan für Unfälle in der Zivilluftfahrt. Ein solcher Notfallplan umfasst auch die Unterstützung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Luftfahrtunternehmen über einen Plan für die Unterstützung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen verfügen. Diese Pläne müssen insbesondere die psychologische Betreuung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen berücksichtigen und es dem Luftfahrtunternehmen ermöglichen, einen größeren Unfall zu bewältigen. Die Mitgliedstaaten prüfen die Unterstützungspläne der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Luftfahrtunternehmen. Die Mitgliedstaaten ermuntern auch Luftfahrtgesellschaften aus Drittländern, die in der Union tätig sind, in ähnlicher Weise einen Plan für die Unterstützung der Opfer von Unfällen in der Zivilluftfahrt und ihrer Angehörigen aufzustellen.
(3) Wenn sich ein Unfall ereignet, sieht der die Untersuchung leitende Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrtunternehmen, dessen Luftfahrzeug verunglückt ist, niedergelassen ist, oder der Mitgliedstaat, der eine erhebliche Anzahl seiner Staatsangehörigen an Bord des verunglückten Luftfahrzeugs hatte, die Benennung eines Referenten vor, der beauftragt wird, für die Opfer und ihre Angehörigen als Ansprech- und Auskunftsstelle zu fungieren.
(4) Ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, der bzw. das angesichts der Tötung oder schweren Verletzung seiner Staatsangehörigen ein besonderes Interesse bei einem Unfall geltend machen kann, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge Anwendung finden, ereignet hat, ist berechtigt, einen Sachverständigen zu benennen, der das Recht hat,
a) |
den Unfallort aufzusuchen, |
b) |
Zugang zu den einschlägigen Tatsacheninformationen, deren öffentliche Freigabe durch die leitende Sicherheitsuntersuchungsstelle genehmigt wurde, sowie zu Informationen über den Untersuchungsfortgang zu erhalten, |
c) |
eine Ausfertigung des Abschlussberichts zu erhalten. |
(5) Ein gemäß Absatz 4 benannter Sachverständiger kann im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Identifizierung der Opfer leisten und an Zusammenkünften mit Überlebenden, die Staatsangehörige seines Staats sind, teilnehmen.
(6) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (8) müssen auch Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Versicherungspflichten nach jener Verordnung erfüllen.
Artikel 22
Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (9).
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11).
Artikel 23
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 24
Änderung der Verordnung
Diese Verordnung wird spätestens am 3. Dezember 2014 überarbeitet. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Verordnung geändert werden sollte, ersucht sie das Netz um eine vorläufige Stellungnahme, die auch an das Europäische Parlament, den Rat, die Mitgliedstaaten und die EASA weitergeleitet wird.
Artikel 25
Aufhebungen
Die Richtlinie 94/56/EG wird aufgehoben.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. CHASTEL
(1) Stellungnahme vom 27. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 132 vom 21.5.2010, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.
(4) ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.
(5) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.
(6) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(7) ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.
(8) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.
(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG
Liste der Beispiele für schwere Störungen
Die aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für Störungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit schwere Störungen darstellen. Die Liste ist nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition der „schweren Störung“.
— |
Fastzusammenstoß, bei dem ein Ausweichmanöver erforderlich war oder eine gefährliche Situation eingetreten ist oder ein Ausweichmanöver angemessen gewesen wäre; |
— |
nur knapp vermiedene Bodenberührung mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Luftfahrzeug (CFIT); |
— |
Startabbruch auf einer gesperrten oder belegten Start- und Landebahn, auf einem Rollweg, mit Ausnahme zulässiger Manöver von Hubschraubern, oder auf einer nicht zugewiesenen Start- und Landebahn; |
— |
Start von einer gesperrten oder belegten Start- und Landebahn, von einem Rollweg, mit Ausnahme zulässiger Manöver von Hubschraubern, oder von einer nicht zugewiesenen Start- und Landebahn; |
— |
Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Start- und Landebahn, auf einem Rollweg, mit Ausnahme zulässiger Manöver von Hubschraubern, oder auf einer nicht zugewiesenen Start- und Landebahn; |
— |
erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug; |
— |
Brände oder Rauch in der Fluggastkabine oder in Laderäumen und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden; |
— |
Ereignisse, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen; |
— |
Schäden an der Luftfahrzeugzelle oder am Triebwerk, einschließlich nicht eingedämmter Turbinentriebwerksschäden, die nicht als Unfall eingestuft werden; |
— |
mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeugs ernsthaft beeinträchtigt wurde; |
— |
Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges; |
— |
Kraftstoffmangel, der die Erklärung einer Notlage durch den Luftfahrzeugführer erfordert; |
— |
Störungen auf der Start- oder Landebahn der Schwerekategorie A nach dem „Manual on the Prevention of Runway Incursions“ (Handbuch der Störungen auf der Start- oder Landebahn) (ICAO-Dokument 9870), das Informationen über die Schwerekategorien enthält; |
— |
Störungen bei Start oder Landung. Störungen wie zu frühes Aufsetzen, Überschießen oder seitliches Abkommen von Start- und Landebahnen; |
— |
Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder sonstige Ereignisse, die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können; |
— |
Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
12.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 295/51 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. September 2010
über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas
(2010/669/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (das „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. |
(2) |
In Artikel 63 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten. |
(3) |
Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen. |
(4) |
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sollten in einem Beschluss des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU festgelegt werden. |
(5) |
Die Union sollte daher im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU den Standpunkt vertreten, der in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses festgelegt ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist. Formale Änderungen dieses Entwurfs eines Beschlusses, die dessen Inhalt nicht berühren, können jedoch vereinbart werden, ohne dass der vorliegende Beschluss geändert werden muss.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. PEETERS
(1) ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.
ANHANG
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2010 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU
vom
zur Änderung des Anhangs IV des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas
DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —
gestützt auf das am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 229 Absatz 4 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt. |
(2) |
Artikel 63 des Abkommens sieht vor, dass die Verhandlungen über die Liste der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen werden sollten. |
(3) |
Die betreffenden Verhandlungen wurden am 25. Januar 2010 erfolgreich abgeschlossen, und es wurde vereinbart, die Verpflichtungsliste der Bahamas durch einen Beschluss des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Daher sollten die Anhänge IV E und IV F des Abkommens dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas in den Bereichen Dienstleistungsverkehr und Investitionen aufgenommen werden, der Ausschluss der Bahamas in Anhang IV E Nummer 3 und Anhang IV F Nummer 6 gestrichen wird und die vorläufige Anwendung dieser Änderungen bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) |
Anhang IV E wird wie folgt geändert:
|
b) |
Anhang IV F wird wie folgt geändert:
|
(2) Alle übrigen Bestimmungen in Anhang IV E Nummern 1 bis 9 und in Anhang IV F Nummern 1 bis 11 gelten auch für die Bahamas.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses und bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden die Änderungen des Anhangs IV E und IV F vorläufig angewandt.
Geschehen im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 1/2010 des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU vom 17. Mai 2010.
ANHANG I
„Anlage zu Anhang IV E — Bahamas
Sektor oder Teilsektor |
Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen |
||||||||
ALLE SEKTOREN |
Devisenkontrolle
Grundbesitz Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als zwei zusammenhängende Acres (0,8 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Investitionen Die Bahamas untersagen die Exploration, Gewinnung und Bearbeitung von radioaktivem Material, die Aufbereitung von Kernbrennstoffen, die Erzeugung von Kernenergie, den Transport und die Lagerung nuklearer Abfälle, die Nutzung und Bearbeitung von Kernbrennstoffen und ihre Anwendung für andere Zwecke sowie die Herstellung von schwerem Wasser. Investitionen von Ausländern im Mindestwert von 250 000 USD werden vom Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) nach einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen genehmigt. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden. |
||||||||
A. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT |
|||||||||
Landwirtschaft, gewerbliche Jagd (ISIC rev 3.1: 01) |
Keine |
||||||||
Forstwirtschaft (ISIC rev 3.1: 02) |
Keine |
||||||||
|
Alle Schiffe, die innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone Fischfang betreiben, müssen nach dem Gesetz über Fischereiressourcen (Gerichtsbarkeit und Erhaltung) (Fisheries Resource (Jurisdiction and Conservation) Act) im alleinigen Eigentum bahamaischer natürlicher oder juristischer Personen stehen. |
||||||||
|
Bestimmte kleingewerbliche Bergbautätigkeiten können Staatsangehörigen der Bahamas vorbehalten werden. Die Bahamas behalten sich für private oder öffentliche Tätigkeiten im Bereich der Exploration, Gewinnung, Bearbeitung sowie der Ein- und Ausfuhr von Mineralien das Genehmigungsrecht vor. Die Bahamas behalten sich die Prospektions- und Explorationsrechte in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Kontinentalplateau und im Meeresboden vor. |
||||||||
Kohlenbergbau, Torfgewinnung (ISIC rev 3.1: 10) |
Keine |
||||||||
Gewinnung von Erdöl und Erdgas (ISIC rev 3.1: 11) |
Keine |
||||||||
Erzbergbau (ISIC rev 3.1: 13) |
Keine |
||||||||
Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC rev 3.1: 14) |
Keine |
||||||||
D. VERARBEITENDES GEWERBE |
|||||||||
Ernährungsgewerbe (ISIC rev 3.1: 15) |
Keine |
||||||||
Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) (ISIC rev 3.1: 20) |
Die Bahamas behalten sich das Recht vor, in diesem Sektor Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten. |
||||||||
Mineralölverarbeitung (ISIC rev 3.1: 232) |
Keine |
||||||||
Chemische Industrie außer pyrotechnische Erzeugnisse (ISIC rev 3.1: 24 außer Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen) |
Keine |
||||||||
Maschinenbau (ISIC rev 3.1: 29) |
Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Produktion von Waffen und Munition einzuführen oder aufrechtzuerhalten. |
||||||||
Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen; Recycling (ISIC rev 3.1: 36) |
Die Bahamas behalten sich das Recht vor, Beschränkungen im Zusammenhang mit Investitionen in hierunter fallende Kleinprojekte einzuführen oder aufrechtzuerhalten. |
||||||||
E. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG |
|||||||||
Stromerzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4010) (1) |
Ungebunden |
||||||||
Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4020) (2) |
Ungebunden |
||||||||
Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC rev 3.1: 4030) (3) |
Ungebunden |
ANHANG II
„Anlage zu Anhang IV F — Bahamas
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen des Marktzugangs |
Beschränkungen der Inländerbehandlung |
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A. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN |
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Alle Arten der Erbringung: Devisenkontrolle
|
Alle Arten der Erbringung: Subventionen, steuerliche Anreize, Stipendien, Zuschüsse und sonstige Formen nationaler finanzieller Unterstützung können auf bahamaische Staatsbürger oder Unternehmen in bahamaischem Eigentum beschränkt werden. |
||||||||||||||||||||||||||
Art der Erbringung 3: Investitionen von Ausländern im Wert von mehr als 250 000 USD unterliegen der Genehmigung durch den Nationalen Wirtschaftsrat (National Economic Council, NEC) im Einklang mit der nationalen Investitionspolitik (National Investment Policy, NIP) auf der Grundlage einer Prüfung von wirtschaftlichem Bedarf und Nutzen. Zu den wichtigsten Kriterien der NIP gehören die Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzentwicklung, regionale Entwicklung, lokaler Bedarf und Umweltauswirkungen. Jointventures zwischen bahamaischen und ausländischen Investoren müssen ebenfalls wie vorstehend beschrieben vom NEC nach Maßgabe der NIP auf der Grundlage von Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und Nutzens genehmigt werden. |
Art der Erbringung 3: Bahamaische Staatsbürger und Unternehmen, die sich vollständig im Eigentum bahamaischer Staatsbürger befinden, sind von der Grundsteuer auf Immobilien auf den Family Islands befreit. |
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Art der Erbringung 3: Ausländische natürliche und juristische Personen, die Grund und Boden für gewerbliche Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. Ausländische natürliche oder juristische Personen, die mehr als fünf zusammenhängende Acres (2,02 ha) Land für beliebige Zwecke erwerben möchten, müssen eine Genehmigung des ‚Investments Board‘ beantragen. |
Art der Erbringung 3: Dienstleister, die eine gewerbliche Niederlassung gründen, um eine einmalige Dienstleistung zu erbringen, die anschließend wieder aufgelöst wird, müssen zu Vertragsbeginn eine Lizenzgebühr in Höhe von 1 % des Vertragswertes entrichten. |
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Art der Erbringung 4: Ungebunden, außer für Personal in Schlüsselpositionen (Geschäftsreisende, Führungskräfte und Fachkräfte sowie Praktikanten mit Abschluss), das im Inland nicht verfügbar ist. Ausländische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen nach dem Einwanderungsgesetz und den zugehörigen Vorschriften (Immigration Act and Regulations) vor ihrer Einreise in die Bahamas eine Arbeitserlaubnis einholen. Die Entscheidung, ob diese ausländischen Arbeitskräfte zugelassen werden, wird anhand von Arbeitsmarkttests getroffen. |
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B. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN |
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1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN |
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A. FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN |
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a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen |
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Rechtliche Dokumentation und Beglaubigung (CPC 86130) |
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Beratung im Recht des Heimatstaats des Dienstleisters (CPC 86119) |
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b) Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern |
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Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 8621) |
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c) Steuerberatung (CPC 863) |
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d) Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) |
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e) Ingenieurdienstleistungen (CPC 86724, 86725) |
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f) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673) |
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g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten |
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Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 86742) |
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h) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312) |
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Neurochirurgie |
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Epidemiologische Dienstleistungen (CPC 931**) |
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Dienstleistungen der Computertomografie (CPC 931**) |
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i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) |
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j) Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191) |
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B. COMPUTER- UND VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN |
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a) Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841) |
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b) Softwareimplementierungsdienste (CPC 842) |
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c) Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843) |
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d) Datenbankdienste (CPC 844) |
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e) Sonstige (CPC 849) |
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C. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG |
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a) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) |
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b) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) |
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c) Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853) |
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E. MIET-/LEASINGDIENSTLEISTUNGEN OHNE CREW/FÜHRER |
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b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) |
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c) für andere Transportmittel (CPC 83102) |
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d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) |
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F. SONSTIGE UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN |
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a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871) |
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b) Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) |
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c) Managementberatung (CPC 865) |
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d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) |
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e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) |
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f) Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) |
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g) Leistungen im Zusammenhang mit Fischerei (CPC 882) |
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h) Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883, 5115) |
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i) Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion |
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k) Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872) |
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l) Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873) |
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m) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 86753) |
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n) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen |
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o) Gebäudereinigung (CPC 874) |
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p) Fotografische Dienste (CPC 87501-87507) |
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q) Verpacken (CPC 876) |
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r) Druck- und Verlagsdienste auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 88442) |
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s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909**) |
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t) Sonstige (CPC 87905) |
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2. KOMMUNIKATIONSDIENSTE |
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B. KURIERDIENSTE (CPC 7512) |
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C. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN (öffentliche und nichtöffentliche Nutzung) |
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3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN |
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A. HOCHBAUARBEITEN |
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B. TIEFBAUARBEITEN (CPC 5131, 5132, 5133, 51340, 51350, 51360, 51371, 51372, 51390) |
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C. INSTALLATIONSARBEITEN (CPC 514, 516) |
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D. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND AUSBAUARBEITEN (CPC 517) |
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E. SONSTIGE (CPC 511, 515, 518) |
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4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN |
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A. DIENSTLEISTUNGEN VON KOMMISSIONÄREN (CPC 621) |
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B. DIENSTLEISTUNGEN VON GROßHÄNDLERN (CPC 622) |
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C. DIENSTLEISTUNGEN VON EINZELHÄNDLERN (CPC 631, 632, 6111, 6113) |
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Verkaufs-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Krafträdern und Schneemobilen; Verkauf von Teilen und Zubehör (CPC 612) (außer Wartungs- und Reparaturdienstleistungen an Krafträdern CPC 61220) |
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Einzelhandel mit Kraftstoff (CPC 61300) |
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D. FRANCHISING (CPC 8929) |
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5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG |
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a) Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) |
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b) Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) |
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c) Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) |
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|||||||||||||||||||||||||||
d) Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung |
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