ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.293.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 293

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 der Kommission vom 10. November 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern ( 1 )

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt

41

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1018/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1019/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

46

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I ( 1 )

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/682/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Slowakei

58

 

 

2010/683/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7603)  ( 1 )

60

 

 

2010/684/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7640)  ( 1 )

62

 

 

2010/685/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ( 1 )

67

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010)

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen sollte die Anpassung der Fangkapazität der Union eng überwacht werden. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht zu diesem Zweck eine Reihe spezifischer Maßnahmen vor.

(3)

Um die korrekte Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Vorschriften erlassen werden, die alle einschlägigen Parameter für die Steuerung der in Tonnage (BRZ) und Maschinenleistung (kW) ausgedrückten Flottenkapazität berücksichtigen, die in besagter Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) genannt sind. Diese Verordnung sollte dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 war und Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 Rechnung tragen.

(4)

Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat sind mit Ausnahme des Teils seiner Flotte, der in Gebieten in äußerster Randlage registriert ist, mit Geltung ab 1. Januar 2003 Referenzgrößen für die Fangkapazitäten seiner Flotte festzusetzen.

(5)

Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 2371/2002 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der Tonnage, die seit dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird, neu zuzuweisen.

(6)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 trägt Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (5) Rechnung, wonach zur Zeit die Leistung eines Motors, der mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wurde, um mindestens 20 % verringert werden muss, ausgenommen beim Motorenaustausch in der kleinen Küstenfischerei wie in der genannten Verordnung definiert.

(7)

Es müssen Vorschriften über eine mögliche Berichtigung der Referenzgrößen erlassen werden, um Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 und, aus Gründen der Transparenz, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie der Neuvermessung der Fischereiflotte der Union, Rechnung zu tragen. Nachdem die Vermessung aller Fischereifahrzeuge abgeschlossen ist, sollte die Anpassungsregel für eine strikte Anwendung der Regel für den Zugang/Abgang von Tonnage aufrechterhalten werden.

(8)

Bei der Kommission vor dem 31. Dezember 2002 eingereichte Anträge der in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaaten auf Erhöhung ihrer Kapazitätsziele im vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm (MAP IV), wie es durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sowie Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates (6) vorgesehen war, sind bei der Ermittlung der Referenzgrößen gegebenenfalls zu berücksichtigen.

(9)

Es muss eine Berechnungsmethode festgelegt werden, mit der sich prüfen lässt, ob die Mitgliedstaaten ihre Flottenzu- und Flottenabgänge in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 steuern.

(10)

Die derzeitige Ausnahme von der Zugangs-/Abgangsregel für Fischereifahrzeuge, die mit 1. Januar 2003, bzw. im Falle der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten, mit dem Beitrittsdatum in die Flotte aufgenommen wurden, sollte eine vor dem 1. Januar 2003 bzw. vor dem Beitrittsdatum ergangene Verwaltungsentscheidung berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtfangkapazitäten der Flotten am 1. Januar 2003 sollten Flottenneuzugänge, für die eine solche Verwaltungsentscheidung erging, eine gesonderte Behandlung erfahren, sofern die fraglichen Schiffe spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in die Flotte aufgenommen wurden.

(11)

Für Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit von Modernisierungsarbeiten zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Produktqualität und der Hygiene an Bord gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind Durchführungsbestimmungen erforderlich, damit eine Beurteilung nach transparenten Verfahren und eine Gleichbehandlung der Anträge sichergestellt ist, während gleichzeitig ein Anstieg des Fischereiaufwands infolge derartiger Arbeiten verhindert wird.

(12)

Eine Vergrößerung von geschlossenen Räumen über dem Hauptdeck ist bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 m gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition zur Angabe von Fischereifahrzeugen (7) ohne Auswirkung auf die Tonnage. Daher wird die Modernisierung von solchen Schiffen über dem Hauptdeck bei der Anpassung der Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht berücksichtigt.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine begrenzte Erhöhung der Tonnage neuer oder bestehender Fischereifahrzeuge zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen und der Produktqualität zuzulassen, sofern das Fangpotenzial der Schiffe dadurch nicht zunimmt und der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 Vorrang eingeräumt wird. Diese Erhöhung sollte mit den Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine mit öffentlichen Zuschüssen bewirkte Anpassung der Fangkapazitäten zwischen dem 1. Januar 2003 bzw. dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Januar 2007 verbunden werden.

(14)

Es müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass die Übertragung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Fischereiflottenregister der Union nach klaren Regeln und Verfahren erfolgt, und es sind neue Validierungsregeln erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(15)

Die Jahresberichte und ihre Zusammenfassung durch die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollten ein klares Bild des Gleichgewichts von Flottenkapazitäten und Fangmöglichkeiten vermitteln.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Ansicht des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zu Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 fest. Ihr Gegenstand ist die Fangkapazität von Fischereifahrzeugen der Union mit Ausnahme jener von Schiffen, die

a)

ausschließlich in der Aquakultur im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingesetzt werden oder die

b)

in den in Artikel 355 Nummer 1 des Vertrags aufgeführten Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„GTa1“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006“ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „GTa1“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006“ die Gesamttonnage der Schiffe, die vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

2.

„GTS“ oder „zulässige Steigerung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002“ sind die nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährten und vor dem Berechnungsdatum für GTt erfassten Erhöhungen der Gesamttonnage;

3.

„GTa2“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006“ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;

4.

„GT100“ oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde“ ist die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 31. Dezember 2002 erging.

Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „GT100“ oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde“ die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

5.

„kWa“ oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002“ ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Maschinenleistung wird dieser Wert jedoch nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „kWa“ oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

6.

„kW100“ oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde“ ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses vor dem 31. Dezember 2002 erging.

Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „kW100“ oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

7.

„GTt“ ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamttonnage der Flotte;

8.

„Δ(GT-BRT)“ oder „Ergebnis der Flottenneuvermessung“ ist die Differenz zwischen der in Tonnage ausgedrückten Gesamtkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 und diesem neu berechneten Wert nach Abschluss der Flottenneuvermessung in GT gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

9.

„kWt“ ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamtmaschinenleistung der Flotte;

10.

„Hauptdeck“ ist das „Oberdeck“ im Sinne des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969;

11.

„kWr“ oder „die Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren“ ist die Gesamtleistung der Motoren, die nach dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ausgetauscht wurden.

KAPITEL II

REFERENZGRÖSSEN FÜR FISCHEREIFLOTTEN

Artikel 3

Festsetzung der Referenzgrößen

Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat sind die zum 1. Januar 2003 festgesetzten Referenzgrößen in Tonnage (GT) und Maschinenleistung (kW) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 mit Ausnahme jener für die Gebiete in äußerster Randlage in Anhang I Teil A angegeben.

Artikel 4

Überwachung der Referenzgrößen

(1)   Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat wird die Referenzgröße für die Tonnage zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(GT)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I Teil A aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 (R(GT)03) wie folgt angepasst wird:

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

b)

addiert werden die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS).

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 + GTS

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamttonnage von Schiffen mit mehr als 100 BRZ abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100):

R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS

(2)   Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat wird die Referenzgröße für die Maschinenleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(kW)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I Teil A aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 ((R(kW)03) durch den Abzug der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa) und den Abzug von 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage einer Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr) angepasst wird.

Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr

Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 dieses Absatzes aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamtmaschinenleistung von Schiffen mit mehr als 100 BRT abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (kW100):

R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

KAPITEL III

STEUERUNG DER ZU- UND ABGÄNGE

Artikel 5

Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

Außer für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten werden im Sinne von Artikel 7 bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GT03) und in Maschinenleistung (kW03) am 1. Januar 2003 gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Artikel 6

Fangkapazität der Flotte der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts

Im Sinne von Artikel 8 werden für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts gemäß Anhang III die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

Artikel 7

Überwachung von Zu- und Abgängen

(1)   Die in Anhang I, Teil A dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):

a)

abgezogen werden

i)

99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die in Anhang I, Teil A dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);

b)

20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).

Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

Artikel 8

Überwachung von Zu- und Abgängen in den in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten

(1)   Die in Anhang I, Teil B dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (GTacc):

a)

abgezogen werden

i)

für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, 98,5 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem Beitritt und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

ii)

für alle in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

iii)

für alle in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRZ, für die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100);

b)

addiert werden

i)

die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

ii)

das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

Diese Mitgliedstaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

GTt ≤GTacc – 0,985 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

(2)   Die in Anhang I, Teil B dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (kWacc), die angepasst wird durch Abzug:

a)

der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach (kWa);

b)

20 % der Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr);

c)

35 % der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100) zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach.

Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

kWt ≤ kWacc – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

KAPITEL IV

ERHÖHUNG DER TONNAGE ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT AN BORD, DER ARBEITSBEDINGUNGEN, DER HYGIENE UND DER PRODUKTQUALITÄT

Artikel 9

Zulässigkeit von Anträgen auf Erhöhung der Tonnage

Ein Antrag auf Erhöhung der Tonnage eines Schiffes gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gilt als zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es wurde für das Schiff noch keine Erhöhung der Tonnage nach denselben Vorschriften gewährt;

b)

das Schiff hat eine Länge über alles von 15 m oder mehr;

c)

das Alter des Schiffes, berechnet als Differenz zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Datum der Indienststellung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, beträgt mindestens fünf Jahre;

d)

die Erhöhung der Tonnage ist das Ergebnis von Modernisierungsarbeiten, die zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene oder der Produktqualität vorgenommen werden;

e)

die unter Buchstabe d genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Räume unter dem Hauptdeck;

f)

die unter Buchstabe d genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Fischladeräume oder der Räume für Fanggerät.

Artikel 10

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf Erhöhung der Tonnage und entscheiden über deren Zulässigkeit gemäß Artikel 9.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für jedes Schiff, für das eine Entscheidung zur Erhöhung der Tonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getroffen wurde, eine Akte an. Diese Akte enthält alle technischen Angaben, auf die sich der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Antrags stützte. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission auf Anfrage umgehend Einblick in diese Akten.

KAPITEL V

DATENERFASSUNG

Artikel 11

Datenerfassung durch den Mitgliedstaat und Datenübertragung an die Kommission

(1)   Jeder Mitgliedstaat sammelt Angaben über:

a)

jeden Flottenzugang und jeden Flottenabgang;

b)

jede Modernisierung eines Schiffs mit Auswirkung auf seine Fangkapazitäten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens folgende Daten:

a)

interne Nummer und Name des Schiffes;

b)

die Fangkapazität des Schiffes in GT und kW;

c)

Registrierhafen des Schiffes;

d)

Art und Datum des Vorgangs:

i)

Abgang (z. B. Abwracken, Ausfuhr, Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, gemischte Gesellschaft, Verwendung zu anderen Zwecken),

ii)

Zugang (z. B. Neubau, Einfuhr, Überführung aus einem anderen Mitgliedstaat, Übernahme aus anderen Tätigkeitsbereichen) oder

iii)

Modernisierung mit der Angabe, ob dies aus Gründen der Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geschieht;

e)

Angabe, ob für den Vorgang öffentliche Zuschüsse gewährt werden;

f)

gegebenenfalls das Datum der Verwaltungsentscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses;

g)

im Falle einer Modernisierung: Änderungen der Maschinenleistung (in kW), Änderungen des Raumgehalts (in GT) über und unter dem Hauptdeck.

KAPITEL VI

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND JAHRESBERICHT

Artikel 12

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten machen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Umsetzung der Unionsvorschriften zur Flottenpolitik zugänglich, die Folgendes einschließen:

a)

nationale Durchführungsbestimmungen und Instrumente in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Verwaltungsverfahren zur Flottenüberwachung und Angabe, welche Behörden hieran beteiligt sind;

c)

Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazität, insbesondere über Stilllegungen und Neuzugänge mit öffentlichen Zuschüssen;

d)

gegebenenfalls geplante Flottenreduzierungen zur Einhaltung der Referenzgrößen;

e)

Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazitäten in den Gebieten in äußerster Randlage in Bezug auf den Transfer von Schiffen zwischen diesen Gebieten und dem Festland;

f)

Informationen über die Auswirkungen auf die Flottenkapazität von Fischereiaufwandsbeschränkungen, insbesondere wenn diese Teil eines Bestandserholungs- oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplans sind;

g)

sonstige sachdienliche Hinweise für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Jahresbericht

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr zum 30. April elektronisch einen Bericht über die Maßnahmen, die er im Vorjahr zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten getroffen hat.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Daten in dem Fischereiflottenregister der Union und der Angaben in den nach Absatz 1 eingegangenen Berichten eine Zusammenfassung und legt diese vor dem 31. Juli jeden Jahres dem wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss sowie dem nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur vor.

Beide Ausschüsse übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme spätestens zum 31. Oktober jeden Jahres.

(3)   Die Kommission leitet die Zusammenfassung und in der Anlage hierzu die Berichte der Mitgliedstaaten zusammen mit den Stellungnahmen der in Absatz 2 genannten Ausschüsse zum 31. Dezember jeden Jahres an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Artikel 14

Angaben in den Jahresberichten

(1)   Die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Fangflotten für die einzelnen Fischereien: Entwicklung(en) im Vorjahr, einschließlich der Fischereien, für die mehrjährige Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne gelten;

b)

Auswirkungen der Fischereiaufwandsbeschränkungen, die im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Regelungen erlassen wurden, auf die Fangkapazitäten;

c)

Angaben über die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Zielgröße;

d)

eine Zusammenfassung der Stärken und Schwächen des Flottenmanagements zusammen mit Verbesserungsvorschlägen und Angaben über den allgemeinen Grad der Umsetzung der flottenpolitischen Instrumente;

e)

Hinweise auf etwaige Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren für das Flottenmanagement.

(2)   Die Berichte der Mitgliedstaaten umfassen höchstens zehn Seiten.

Artikel 15

Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(5)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

(7)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Referenzgrößen nach Mitgliedstaaten  (1)

Mitgliedstaat

Referenzgrößen 1. Januar 2003

R(GT)03

R(kW)03

Belgien

23 372

67 857

Dänemark

132 706

459 526

Deutschland

84 262

175 927

Griechenland

119 910

653 497

Irland

88 700

244 834

Spanien (mit Ausnahme der am 31. Dezember 2002 auf den Kanarischen Inseln registrierten Kapazitäten)

728 344

1 671 739

Frankreich (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die französischen überseeischen Departements)

230 257

920 969

Italien

229 862

1 338 971

Niederlande

197 599

487 809

Portugal (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die Azoren und Madeira)

171 502

412 025

Finnland

23 203

216 195

Schweden

51 993

261 028

Vereinigtes Königreich

286 120

1 129 194

Insgesamt

2 367 830

8 039 571

TEIL B

Liste der nach dem 1. Januar 2003 beigetretenen Staaten

 

Bulgarien

 

Tschechische Republik

 

Estland

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Ungarn

 

Malta

 

Polen

 

Rumänien

 

Slowenien

 

Slowakei


(1)  Die Referenzgrößen können geändert werden, um darin Schiffe aufzunehmen, die am 31. Dezember 2002 in Betrieb waren, aber entweder nicht vom MAP IV erfasst oder zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Tabelle nicht in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen waren.


ANHANG II

Berechnung der Fangkapazität am 1. Januar 2003 in Tonnage (GT03) und Maschinenleistung (kW03)

Im Sinne dieses Anhangs ist

1.

„GTFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Tonnage;

2.

„GT1“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

3.

„GT2“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

4.

„GT3“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

5.

„GT4“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

6.

„kWFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Maschinenleistung;

7.

„kW1“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

8.

„kW2“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

9.

„kW3“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

10.

„kW4“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird.

Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GT03 und Maschinenleistung kW03 gemäß Artikel 6 wird nach folgenden Formeln berechnet:

GT03 = GTFR + GT1 – 0,35 GT2 + GT3 – 0,30 GT4

kW03 = kWFR + kW1 – 0,35 kW2 + kW3 – 0,30 kW4


ANHANG III

Berechnung der Fangkapazität der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts

Im Sinne dieses Anhangs ist

1.

„GTFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte in Tonnage zum Zeitpunkt des Beitritts;

2.

„GT1“ die Gesamttonnage der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden;

3.

„kWFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte in Maschinenleistung zum Zeitpunkt des Beitritts;

4.

„kW1“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden.

Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GTacc und in Maschinenleistung kWacc gemäß Artikel 6 wird nach folgenden Formeln berechnet:

GTacc = GTFR + GT1

kWacc = kWFR + kW1


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission

(ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 916/2004 der Kommission

(ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

Verordnung (EG) Nr. 1277/2007 der Kommission

(ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 1086/2008 der Kommission

(ABl. L 297 vom 6.11.2008, S. 9).


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1438/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Ziffer 1 bis 10

Artikel 2 Ziffer 1 bis 10

Artikel 2 Ziffer 11

Artikel 2 Ziffer 12

Artikel 2 Ziffer 11

Artikel 3 und 4

Artikel 3 und 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6a

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 14 Absatz 2

Anhang I

Anhang I, Teil A

Anhang I, Teil B

Anhänge II und III

Anhänge II und III

Anhang IV

Anhang V


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Angaben über neue Personenkraftwagen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, erfassen und der Kommission übermitteln. Da diese Angaben als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen für Hersteller neuer Personenkraftwagen und für die Beurteilung dienen sollen, ob die Hersteller diese Ziele erfüllen, müssen die Vorschriften für die Sammlung und Meldung dieser Angaben harmonisiert werden.

(2)

Um beurteilen zu können, ob jeder Hersteller seine mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen erfüllt, und um die notwendigen Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung zu sammeln, benötigt die Kommission ausführliche Angaben auf Herstellerebene für jede Fahrzeugserie, aufgeschlüsselt nach Typ, Variante und Version. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass diese Angaben erfasst und der Kommission zusammen mit den aggregierten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelt werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) müssen die Hersteller sicherstellen, dass jedem neuen Personenkraftwagen, der in der EU in Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und darf ein Mitgliedstaat ein solches Fahrzeug nur zulassen, wenn es mit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Es ist daher folgerichtig, dass die Übereinstimmungsbescheinigung die Hauptquelle der Informationen sein sollte, die die Mitgliedstaaten erfassen, den Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Verfügung stellen und der Kommission melden müssen. Damit die Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehen, auch Informationen aus anderen Quellen als der Übereinstimmungsbescheinigung verwenden können, um das Verfahren der Zulassung und der Inbetriebnahme eines neuen Personenkraftwagens abzuschließen, ist festzulegen, welche anderen Unterlagen eine gleichwertige Genauigkeit bieten und daher zur Verwendung durch die Mitgliedstaaten zugelassen werden sollten.

(4)

Es ist wichtig, dass die Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen genau sind und für die Zwecke der Festsetzung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 effektiv verarbeitet werden können. Die Hersteller sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über die Namen und die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) zur Verfügung stellen, die in den verschiedenen Zulassungsmitgliedstaaten auf den Übereinstimmungsbescheinigungen verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Kommission den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste mit den Namen bezeichneter Hersteller zur Verfügung stellen, die für die Meldung der Daten verwendet werden sollten.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über neu zugelassene Fahrzeuge erfassen und melden, die für den Betrieb mit alternativen Kraftstoffen konstruiert sind. Damit die Kommission Reduzierungen des spezifischen Emissionsziels wegen der Verwendung von Ethanolkraftstoff (E85) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen, einschließlich des Prozentsatzes der Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Tankstellen zur Verfügung stellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (4) und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (5) erfüllt.

(6)

Die Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG sehen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, bei dem keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt zu werden braucht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der nach diesen Verfahren zugelassenen Fahrzeuge erfassen, um die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Prozess der Überwachung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in der EU und die Erreichung des Emissionsziels bewerten zu können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Typgenehmigungsunterlagen“: die Unterlagen, die die Angaben gemäß der dritten Spalte in der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;

2.

„aggregierte Überwachungsdaten“: die aggregierten Daten gemäß der ersten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

3.

„ausführliche Überwachungsdaten“: die in der zweiten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 angegebenen ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller, Fahrzeugserie, Typ, Variante und Version;

4.

„Basisfahrzeug“: ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG;

5.

„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ und „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“: Fahrzeuge gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6).

Artikel 2

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten durch elektronische Datenübermittlung an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.

Artikel 3

Datenquellen

(1)   Unabhängig davon, welche Datenquelle jeder Mitgliedstaat zur Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet, basieren diese Daten auf den Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens oder in den Typgenehmigungsunterlagen; diese enthalten Angaben entsprechend den Anhängen III und VIII der Richtlinie 2007/46/EG, nach Maßgabe der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Für die Bestimmung des Parameters „Gesamtzahl der Neuzulassungen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten ist die Gesamtzahl der jedes Jahr erstellten Zulassungsaufzeichnungen zugrunde zu legen, die sich auf ein einziges Fahrzeug beziehen.

(3)   Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehr als ein Herstellername angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.

(4)   Die unter dem Parameter „Spezifische CO2-Emissionen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter „Kombiniert“ in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, außer in dem Fall, in dem der Eintrag unter „Gewichtet, kombiniert“ vorgenommen wurde.

(5)   Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I an.

(6)   Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde unter dem Parameter „Spezifische CO2-Emissionen (g/km)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:

a)

bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigem Kraftstoff betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff.

In dem unter Buchstabe b genannten Fall melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch, wenn die Bedingungen für eine Reduktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den Wert für E85 melden.

(7)   Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten meldet der Mitgliedstaat unter dem Parameter „Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die maximale Achsbreite.

(8)   Wenn die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten im Einklang stehen.

Artikel 4

Verwaltung und Kontrolle der Daten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Sammlung, Kontrolle, Überprüfung und Übermittlung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten.

Artikel 5

Erstellung von Daten durch die Mitgliedstaaten

(1)   Bei der Berechnung der in die aggregierten Überwachungsdaten aufzunehmenden Angaben über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes nicht:

a)

die Prozentsätze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

c)

die CO2-Emissionsreduktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

d)

die CO2-Emissionsreduktion durch gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berücksichtigte innovative Technologien.

(2)   Bei der Berechnung der in die aggregierten Überwachungsdaten aufzunehmenden Angaben über die durchschnittliche Masse und Fahrzeugstandfläche berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes nicht:

a)

die Prozentsätze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;

b)

die Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

(3)   Bei der Erstellung der ausführlichen Überwachungsdaten erfassen die Mitgliedstaaten:

a)

für jedes Fahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge ohne Anwendung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzten Multiplikationsfaktoren;

b)

für jedes Jahrzeug, das mit Ethanolkraftstoff (E85) betrieben werden kann, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Anwendung der 5%igen Verringerung der CO2-Emissionen, die diesen Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird;

c)

für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird.

(4)   Die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in den Tabellen 1 und 2 von Anhang II dieser Verordnung festgelegten Präzision gemeldet.

Artikel 6

Meldung von Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten

(1)   Die Informationen über den Prozentsatz der Tankstellen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllt, werden der Kommission elektronisch zusammen mit den aggregierten Überwachungsdaten übermittelt.

Der Anteil der Tankstellen ist in Prozentschritten von mindestens 5 Prozentpunkten anzugeben, abgerundet auf den unteren Wert.

(2)   Bieten mehr als 30 % der Tankstellen Ethanolkraftstoff (E85) an, so geben die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl der Tankstellen an, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der auf die gleiche Weise abgegeben wird wie andere flüssige Kohlenwasserstoffkraftstoffe und der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden der Kommission jährlich bis spätestens zum 28. Februar übermittelt.

Hat die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 2 keine Einwände erhoben, gilt die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehene Reduktion.

Artikel 7

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Personenkraftwagen mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.

(2)   Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde anstelle des Herstellernamens eine der folgenden Angaben:

a)

„AA-IVA“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

b)

„AA-NSS“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können auch die ausführlichen Überwachungsdaten für diese Fahrzeuge erstellen und verwenden in diesem Fall die unter den Buchstaben a und b genannten Bezeichnungen.

Artikel 8

Herstellerverzeichnis

(1)   Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens 15. Dezember 2010 Folgendes mit:

a)

die Namen, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;

b)

die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen.

Sie teilen der Kommission Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a und b unverzüglich mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.

(2)   Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller aus dem Verzeichnis, das die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Dieses Verzeichnis wird erstmals am 31. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3)   Steht der Name eines Herstellers nicht in diesem Verzeichnis, verwendet die zuständige Behörde für die Zwecke der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.

Artikel 9

Zusätzliche Informationen der Hersteller

(1)   Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Mai jedes Jahres Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu richten ist.

Bei einer Änderung der gemeldeten Angaben unterrichtet der Hersteller die Kommission unverzüglich. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.

(2)   Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(6)  ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.


ANHANG I

Datenquellen

Parameter

Übereinstimmungsbescheinigung

(Anhang IX Teil I Muster B der Richtlinie 2007/46/EG)

Typgenehmigungsunterlagen

(Richtlinie 2007/46/EG)

Hersteller

Abschnitt 0.5

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.5

Typ

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2

Variante

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Version

Abschnitt 0.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Fabrikmarke

Abschnitt 0.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.1

Handelsname

Abschnitt 0.2.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2.1

Klasse des genehmigten Fahrzeugtyps

Abschnitt 0.4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.4

Masse (kg)

bis 29. April 2010: Abschnitt 12.1

ab 30. April 2010: Abschnitt 13

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.6 (1)

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

bis 29. April 2010: Abschnitt 3

ab 30. April 2010: Abschnitt 4

Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.1 (2)

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

bis 29. April 2010: Abschnitt 5

ab 30. April 2010: Abschnitt 30

Anhang III Teil 1 Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 (3)

Spezifische CO2-Emissionen (g/km) (4)

bis 29. April 2010: Abschnitt 46.2

ab 30. April 2010: Abschnitt 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3

Kraftstoffart

bis 29. April 2010: Abschnitt 25

ab 30. April 2010: Abschnitt 26

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.1

Kraftstoffmodus

ab 30. April 2010: Abschnitt 26.1

Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.4


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.

(3)  Gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(4)  Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.


ANHANG II

Datenpräzision

Tabelle 1

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 zu meldenden aggregierten Überwachungsdaten

CO2 (g/km)

gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009

Masse (kg)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche (m2)

auf drei Dezimalstellen gerundet


Tabelle 2

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 zu meldenden ausführlichen Überwachungsdaten

CO2 (g/km)

ganzzahlig

Masse (kg)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

ganzzahlig

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

ganzzahlig

Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km)

auf eine Dezimalstelle gerundet


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1015/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energiebetriebener Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Haushaltsgeräte, darunter Haushaltswaschmaschinen.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Haushaltswaschmaschinen untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4)

Diese Verordnung sollte Erzeugnisse erfassen, die zum Waschen von Wäsche in Haushalten konzipiert sind.

(5)

Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten weisen besondere Merkmale auf und sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Da sie jedoch ähnliche Funktionen bieten wie Haushaltswaschmaschinen, sollten sie so bald wie möglich Gegenstand einer weiteren Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2009/125/EG sein.

(6)

Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Haushaltswaschmaschinen ist deren Energie- und Wasserverbrauch in der Betriebsphase. Der jährliche Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse wurde für das Jahr 2005 unionsweit auf 35 TWh bzw. 2,213 Mrd. m3 geschätzt. Diese Mengen werden Vorhersagen zufolge im Jahr 2020 37,7 TWh und 2,051 Mrd. m3 betragen, falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse erheblich gesenkt werden kann.

(7)

Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Teil 1 von Anhang I der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Strom- und Wasserverbrauch von Haushaltswaschmaschinen in der Betriebsphase bei Weitem der wichtigste Umweltaspekt ist.

(8)

Verringerungen des Strom- und Wasserverbrauchs der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können.

(9)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Strom- und Wasserverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.

(10)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Nutzer und Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist.

(11)

Die einschlägigen Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(12)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.

(13)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(14)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte sowie Einbau-Haushaltswaschmaschinen, im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist;

2.

„Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort bestimmt ist und eine Dekorabdeckung erfordert;

3.

„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Maschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

4.

„kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet;

5.

„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Hersteller als geeignet für das Waschen bestimmter Textilienarten erklärt werden;

6.

„Zyklus“ bezeichnet einen für die betreffende Programmwahl festgelegten vollständigen Wasch-, Spül- und Schleuderprozess;

7.

„Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Nutzer programmierte Zeitverzögerung;

8.

„Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Hersteller in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einer Haushaltswaschmaschine in dem ausgewählten Programm bei Befüllung gemäß Herstelleranweisung behandelt werden kann;

9.

„Teilbefüllung“ bezeichnet die Befüllung zur Hälfte der Nennkapazität einer Haushaltswaschmaschine für ein bestimmtes Programm;

10.

„Restfeuchte“ bezeichnet die nach dem Schleudern in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge;

11.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Nutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während die Haushaltswaschmaschine an eine Stromquelle angeschlossen ist und gemäß Herstelleranweisung betrieben wird; in Ermangelung von dem Endnutzer zugänglichen Bedienelementen oder Schaltern bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den die Haushaltswaschmaschine selbsttätig erreicht;

12.

„unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren der Haushaltswaschmaschine ohne weiteres Einwirken des Nutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;

13.

„gleichwertige Waschmaschine“ bezeichnet ein Haushaltswaschmaschinenmodell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energie- und Wasserverbrauch sowie den gleichen Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern wie ein von demselben Hersteller unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswaschmaschinenmodell.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.

Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen sind in Anhang I Nummer 2 aufgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV jener Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V jener Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnung enthalten.

Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Waschmaschinen ermittelt, sind in den technischen Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Richtigkeit der angestellten Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Waschmaschinenmodelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Referenzwerte

Die unverbindlichen Referenzwerte für die Haushaltswaschmaschinen mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung sind insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang III, die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Anforderungen an die Spül- und Schleudereffizienz sowie die Möglichkeit zum Einspeisen von Warmwasser zu bewerten.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab 1. Dezember 2011.

Die nachfolgend aufgeführten Ökodesign-Anforderungen treten jedoch nach folgendem Zeitplan in Kraft:

a)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 1 Absatz 1 gelten ab 1. Dezember 2012;

b)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 1 Absatz 2 gelten ab 1. Juni 2011;

c)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 1 Absatz 3 gelten ab 1. Dezember 2013;

d)

Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang I Nummer 2 Absatz 2 gelten ab 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.   ALLGEMEINE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

1.

Der Berechnung des Energieverbrauchs und anderer Parameter von Haushaltswaschmaschinen werden die Arbeitszyklen für normal verschmutzte Baumwollwäsche (nachfolgend „Standardprogramme Baumwolle“) bei 40 °C und 60 °C zugrunde gelegt. Diese Zyklen müssen auf der Programmwahleinrichtung der Haushaltswaschmaschinen und/oder deren ggf. vorhandenen Anzeige deutlich als Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bzw. Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ erkennbar sein.

2.

Die vom Hersteller bereitgestellte Bedienungsanleitung muss Folgendes enthalten:

a)

Erwähnung des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ und des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ mit der Bezeichnung Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bzw. Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ nebst dem Hinweis, dass diese Programme zur Reinigung normal verschmutzter Baumwollwäsche geeignet und in Bezug auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch für das Waschen dieser Art von Baumwollwäsche am effizientesten sind; daneben ein Hinweis darauf, dass die tatsächliche Wassertemperatur von der angegebenen Zyklustemperatur abweichen kann;

b)

Angabe der Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand;

c)

ungefähre Angabe der Programmdauer, der Restfeuchte, des Energie- und Wasserverbrauchs der Hauptwaschprogramme bei vollständiger Befüllung und/oder Teilbefüllung;

d)

Waschmittelempfehlungen für die verschiedenen Waschtemperaturen.

3.

Haushaltswaschmaschinen müssen dem Nutzer einen 20-°C-Zyklus bieten. Dieses Programm muss auf der Programmwahleinrichtung der Haushaltswaschmaschinen und/oder deren ggf. vorhandenen Anzeige deutlich erkennbar sein.

2.   SPEZIFISCHE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Haushaltswaschmaschinen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

1.

Ab 1. Dezember 2011:

der Energieeffizienzindex (EEI) sämtlicher Haushaltswaschmaschinen beträgt weniger als 68;

der Wascheffizienzindex (Iw) von Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität über 3 kg beträgt mehr als 1,03;

der Wascheffizienzindex (Iw) von Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von höchstens 3 kg beträgt mehr als 1,00;

der Wasserverbrauch (Wt) sämtlicher Haushaltswaschmaschinen beträgt

Wt  ≤ 5 × c + 35.

Dabei ist c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.

2.

Ab 1. Dezember 2013:

der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4 kg oder darüber beträgt weniger als 59;

der Wasserverbrauch (Wt) sämtlicher Haushaltswaschmaschinen beträgt.

Wt  ≤ 5 × c½  + 35.

Dabei ist c½ die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.

Der Energieeffizienzindex (EEI), der Wascheffizienzindex (Iw) und der Wasserverbrauch (Wt) werden gemäß Anhang II berechnet.


ANHANG II

Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des Wascheffizienzindex, des Wasserverbrauchs und der Restfeuchte

1.   BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch einer Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung mit ihrem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

Formula

Hierbei sind:

AEC

=

gewichteter jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine,

SAEC

=

standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine.

b)

Der standardmäßige jährliche Energieverbrauch (SAEC) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

Formula

Hierbei ist:

c

=

Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der niedrigere der beiden Werte maßgeblich ist.

c)

Der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

i)

Formula

Hierbei sind:

Et

=

gewichteter Energieverbrauch,

Po

=

gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand,

Pl

=

gewichtete Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand,

Tt

=

Programmdauer,

220

=

Gesamtzahl der jährlichen Standard-Waschzyklen.

ii)

Sofern die Haushaltswaschmaschine mit Leistungssteuerung ausgestattet ist und so am Programmende automatisch in den Aus-Zustand schaltet, wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des unausgeschalteten Zustands nach der folgenden Formel berechnet:

Formula

Hierbei ist:

Tl

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands.

d)

Der gewichtete Energieverbrauch (Et) wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet in kWh angegeben:

Formula

Hierbei sind:

Et,60

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“,

Et,60½

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung,

Et,40½

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

e)

Die gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben:

Formula

Hierbei sind:

Po,60

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Po,60½

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Po,40½

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

f)

Die gewichtete Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand (Pl) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben:

Formula

Hierbei sind:

Pl,60

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Pl,60½

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Pl,40½

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

g)

Die gewichtete Programmdauer (Tt) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet:

Formula

Hierbei sind:

Tt,60

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Tt,60½

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Tt,40½

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

h)

Die gewichtete Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet:

Formula

Hierbei sind:

Tl,60

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Tl,60½

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Tl,40½

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

2.   BERECHNUNG DES WASCHEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Wascheffizienzindex (Iw) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird die gewichtete Wascheffizienz der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung mit der Wascheffizienz einer Bezugs-Haushaltswaschmaschine verglichen, deren Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.

a)

Der Wascheffizienzindex (Iw) wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Formula

Hierbei sind:

IW,60

=

Wascheffizienzindex des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

IW,60½

=

Wascheffizienzindex des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

IW,40½

=

Wascheffizienzindex des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

b)

Der Wascheffizienzindex eines Standard-Baumwollprogramms (p) wird wie folgt berechnet:

Formula

Hierbei sind:

WT,i

=

Wascheffizienzindex der geprüften Haushaltswaschmaschine für einen Testzyklus (i);

WR,a =

=

durchschnittliche Wascheffizienz der Bezugs-Haushaltswaschmaschine;

n

=

Anzahl der Testzyklen, n ≥ 3 für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung, n ≥ 2 für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung und n ≥ 2 für das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

c)

Die Wascheffizienz (W) ist der mittlere Remissionswert der einzelnen Prüftextilien nach Abschluss eines Testzyklus.

3.   BERECHNUNG DES WASSERVERBRAUCHS

Der Wasserverbrauch (Wt) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

Wt = Wt,60

Hierbei ist:

Wt,60

=

Wasserverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung.

4.   BERECHNUNG DER RESTFEUCHTE

Die Restfeuchte (D) eines Programms wird in Prozent berechnet und auf das nächste ganze Prozent gerundet.


ANHANG III

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Haushaltswaschmaschine einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreiten, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltswaschmaschinen vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Haushaltswaschmaschinen muss den Anforderungen innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreiten entsprechen, abgesehen vom Energieverbrauch, dessen Messwert den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten darf.

Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle als nicht den Anforderungen von Anhang I entsprechend.

Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Tabelle 1

Messgröße

Prüftoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert (1) für AEC nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wascheffizienzindex

Der Messwert darf den Nennwert für IW nicht um mehr als 4 % unterschreiten.

Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Programmdauer

Der Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wasserverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Wt nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand

Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl über 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl bis zu 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands

Der Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 10 % überschreiten.


(1)  „Nennwert“ ist ein vom Hersteller angegebener Wert.


ANHANG IV

Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden für Haushaltswaschmaschinen die besten am Markt verfügbaren Technologien in Bezug auf den Wasser- und Energieverbrauch, die Wascheffizienz und die Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung wie folgt ermittelt (1):

1.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg:

a)   Energieverbrauch: 0,57 kWh/Zyklus (oder 0,19 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 117,84 kWh/Jahr entspricht, wovon 105,34 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 39 Liter/Zyklus, was 8 580 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: 1,03 ≥ Iw > 1,00;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (900 min-1): nicht verfügbar;

2.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg:

a)   Energieverbrauch: 0,66 kWh/Zyklus (oder 0,19 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 134,50 kWh/Jahr entspricht, wovon 122 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 39 Liter/Zyklus, was 8 580 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 100 min-1): nicht verfügbar;

3.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg:

a)   Energieverbrauch: 0,76 kWh/Zyklus (oder 0,17 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 152,95 kWh/Jahr entspricht, wovon 140,45 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 40 Liter/Zyklus, was 8 800 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 000 min-1): 55/70 dB(A) re 1pW;

4.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg:

a)   Energieverbrauch: 0,850 kWh/Zyklus (oder 0,17 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 169,60 kWh/Jahr entspricht, wovon 157,08 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 39 Liter/Zyklus, was 8 580 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 200 min-1): 53/73 dB(A) re 1pW;

5.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg:

a)   Energieverbrauch: 0,90 kWh/Zyklus (oder 0,15 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 178,82 kWh/Jahr entspricht, wovon 166,32 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 37 Liter/Zyklus, was 8 140 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 600 min-1): nicht verfügbar;

6.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg:

a)   Energieverbrauch: 1,05 kWh/Zyklus (oder 0,15 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 201 kWh/Jahr entspricht, wovon 188,5 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 43 Liter/Zyklus, was 9 460 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 000 min-1): 57/73 dB(A) re 1pW;

e)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 400 min-1): 59/76 dB(A) re 1pW;

f)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 200 min-1): 48/62 dB(A) re 1pW (Einbau-Haushaltswaschmaschinen);

7.

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg:

a)   Energieverbrauch: 1,200 kWh/Zyklus (oder 0,15 kWh/kg), was einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 234,26 kWh/Jahr entspricht, wovon 221,76 kWh/Jahr auf 220 Zyklen und 12,5 kWh/Jahr auf Zustände mit geringer Leistungsaufnahme entfallen;

b)   Wasserverbrauch: 56 Liter/Zyklus, was 12 320 Liter/Jahr für 220 Zyklen entspricht;

c)   Wascheffizienzindex: Iw von 1,03;

d)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 400 min-1): 54/71 dB(A) re 1pW;

e)   Luftschallemissionen beim Waschen/Schleudern (1 600 min-1): 54/74 dB(A) re 1pW.


(1)  Zur Ermittlung des jährlichen Energieverbrauchs wurde die Berechnungsmethode nach Anhang II angewandt, wobei eine Programmdauer von 90 Minuten, eine Leistungsaufnahme im Aus-Zustand von 1 W und eine Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand von 2 W zugrunde gelegt wurden.


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 1016/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Haushaltsgeräte, darunter Haushaltsgeschirrspüler.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Haushaltsgeschirrspüler untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Europäischen Union und Drittländern durchgeführt, die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4)

Diese Verordnung sollte Erzeugnisse erfassen, die zur Geschirrreinigung in Haushalten konzipiert sind.

(5)

Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Haushaltsgeschirrspülern ist deren Energieverbrauch in der Betriebsphase. Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 schätzungsweise 24,7 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 13 Mio. t entspricht. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, dürfte der jährliche Stromverbrauch bis 2020 auf 35 TWh steigen. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse erheblich gesenkt werden kann.

(6)

Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Stromverbrauch von Haushaltsgeschirrspülern in der Betriebsphase bei weitem der wichtigste Umweltaspekt ist.

(7)

Die Verbesserung der Stromverbrauchseffizienz der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch Anwendung bestehender kosteneffizienter und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen können.

(8)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.

(9)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.

(10)

Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(11)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.

(12)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(13)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler sowie netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich Geräte, die für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden, und Einbau-Haushaltsgeschirrspüler, im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine für das Reinigen, Spülen und Trocknen von Geschirr, Glaswaren, Besteck und Kochutensilien mit chemischen, mechanischen, thermischen und elektrischen Mitteln, die zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist;

2.

„Einbau-Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet einen Haushaltsgeschirrspüler, der zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort bestimmt ist und eine Dekorabdeckung erfordert;

3.

„Gedeck“ bezeichnet eine festgelegte Menge an Geschirr, Glaswaren und Besteck zur Benutzung durch eine Person;

4.

„Nennkapazität“ bezeichnet die Höchstzahl von Gedecken zusammen mit den Serviergeschirrteilen gemäß Herstellerangaben, die bei Beladung gemäß Herstelleranweisung in einem Haushaltsgeschirrspüler behandelt werden können;

5.

„Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die vom Hersteller als für bestimmte Verschmutzungsgrade und/oder Beladungsarten geeignet erklärt werden und zusammen einen vollständigen Zyklus bilden;

6.

„Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Nutzer programmierte Zeitverzögerung;

7.

„Zyklus“ bezeichnet einen für die betreffende Programmwahl festgelegten vollständigen Reinigungs-, Spül- und Trockenprozess;

8.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltsgeschirrspüler durch Bedienelemente oder Schalter ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während der Haushaltsgeschirrspüler an eine Stromquelle angeschlossen ist und gemäß Herstelleranweisung betrieben wird; in Ermangelung von Bedienelementen oder Schaltern, die dem Endnutzer zugänglich sind, bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand, der erreicht wird, nachdem der Haushaltsgeschirrspüler selbsttätig zu einer stabilen Leistungsaufnahme zurückkehrt;

9.

„unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms und Entleerung der Maschine ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;

10.

„gleichwertiger Geschirrspüler“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Haushaltsgeschirrspüler-Modell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energie- und Wasserverbrauch sowie den gleichen Luftschallemissionen wie ein von demselben Hersteller unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltsgeschirrspüler-Modell.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.

Die besonderen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler sind in Anhang I Nummer 2 aufgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV jener Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V jener Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Berechnung gemäß Anhang II enthalten.

Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspüler-Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspülern ermittelt, sind in den technischen Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Richtigkeit der angestellten Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspüler-Modelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I das in Anhang III beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Referenzwerte

Die unverbindlichen Referenzwerte für die Haushaltsgeschirrspüler mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Nachprüfungstoleranzen von Anhang III, die Möglichkeiten für die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Wasserverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern und das Potenzial einer Warmwasserzuführung bewertet.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.

Folgende Ökodesign-Anforderungen gelten abweichend davon gemäß folgendem Zeitplan:

a)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Nummer 1 Punkt 1 gelten ab dem 1. Dezember 2012.

b)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Nummer 1 Punkt 2 gelten ab dem 1. Juni 2012.

c)

Die besonderen Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Nummer 2 Punkt 2 gelten ab dem 1. Dezember 2013.

d)

Die besonderen Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Nummer 2 Punkt 3 gelten ab dem 1. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.   ALLGEMEINE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

1)

Der Berechnung der Leistungsaufnahme und anderer Parameter von Haushaltsgeschirrspülern wird der Zyklus zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr (nachfolgend „Standardreinigungszyklus“) zugrunde gelegt. Dieser Zyklus muss auf der Programmwahleinrichtung des Haushaltsgeschirrspülers und/oder dessen ggf. vorhandener Anzeige mit der Benennung „Standardprogramm“ deutlich erkennbar sein und ist als standardmäßig verwendeter Zyklus für Haushaltsgeschirrspüler eingestellt, die über eine automatische Programmwahl oder eine Funktion für die automatische Wahl eines Reinigungsprogramms oder die Aufrechterhaltung einer Programmauswahl verfügen.

2)

Die vom Hersteller bereitgestellte Bedienungsanleitung muss folgende Angaben enthalten:

a)

Hinweise auf den als „Standardprogramm“ bezeichneten Standardreinigungszyklus nebst dem Hinweis, dass er zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr geeignet und in Bezug auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch zur Reinigung dieser Art von Geschirr am effizientesten ist;

b)

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand;

c)

Richtwerte zu Programmdauer, Energie- und Wasserverbrauch für die Hauptreinigungsprogramme.

2.   BESONDERE ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Haushaltsgeschirrspüler müssen den folgenden Anforderungen genügen:

1)

Ab dem 1. Dezember 2011:

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) sämtlicher Haushaltsgeschirrspüler, ausgenommen Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger, beträgt weniger als 71;

b)

der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 80;

c)

der Reinigungseffizienzindex (IC ) sämtlicher Haushaltsgeschirrspüler beträgt mehr als 1,12.

2)

Ab dem 1. Dezember 2013:

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 11 Gedecken oder mehr und von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von mehr als 45 cm beträgt weniger als 63;

b)

der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 71;

c)

der Trocknungseffizienzindex (ID ) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 8 Gedecken oder mehr beträgt mehr als 1,08;

d)

der Trocknungseffizienzindex (ID ) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 7 Gedecken oder weniger beträgt mehr als 0,86.

3)

Ab dem 1. Dezember 2016:

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 8 oder 9 Gedecken und von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 63.

Der Energieeffizienzindex (EEI), der Reinigungseffizienzindex (IC ) und der Trocknungseffizienzindex (ID ) von Haushaltsgeschirrspülern werden gemäß Anhang II berechnet.


ANHANG II

Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des Reinigungseffizienzindex und des Trocknungseffizienzindex

1.   BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird der jährliche Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers mit seinem standardmäßigen Energieverbrauch verglichen.

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

Formula

Hierbei ist:

AEC

=

jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers;

SAEC

=

standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers.

b)

Der jährliche Energieverbrauch (AEc ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

i)

Formula

Hierbei ist:

Et

=

Energieverbrauch für den Standardzyklus in kWh auf drei Dezimalstellen gerundet;

Pl

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardreinigungszyklus in W auf zwei Dezimalstellen gerundet;

Po

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardreinigungszyklus in W auf zwei Dezimalstellen gerundet;

Tt

=

Programmdauer des Standardreinigungszyklus in Minuten auf die nächste Minute gerundet.

ii)

Verfügt der Haushaltsgeschirrspüler über ein Verbrauchsmanagement und schaltet am Programmende automatisch in den Aus-Zustand, wird der jährliche Energieverbrauch (AEC ) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des unausgeschalteten Zustands nach der folgenden Formel berechnet:

Formula

Hierbei ist:

Tl

=

gemessene Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardreinigungszyklus in Minuten auf die nächste Minute gerundet;

280

=

Gesamtzahl der jährlichen Standardreinigungszyklen.

c)

Der standardmäßige jährliche Energieverbrauch SAEC wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

i)

für Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken oder mehr und einer Breite von mehr als 50 cm:

Formula

ii)

für Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von 9 Gedecken oder weniger und Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von mehr als 9 Gedecken und einer Breite von 50 cm oder weniger:

Formula

Hierbei ist:

ps

=

Anzahl der Gedecke.

2.   BERECHNUNG DES REINIGUNGSEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Reinigungseffizienzindex (IC ) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird die Reinigungseffizienz des Haushaltsgeschirrspülers mit der Reinigungseffizienz eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen, dessen Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.

a)

Der Reinigungseffizienzindex (IC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

Formula

IC = exp(lnIC )

Hierbei ist:

CT,i

=

Reinigungseffizienz des geprüften Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i),

CR,i

=

Reinigungseffizienz des Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i),

n

=

Anzahl der Testzyklen, n ≥ 5.

b)

Die Reinigungseffizienz (C) ist der Mittelwert des Verschmutzungswerts jedes einzelnen Spülgutteils nach Abschluss eines Standardreinigungszyklus. Der Verschmutzungswert wird gemäß Tabelle 1 berechnet:

Tabelle 1

Zahl kleiner punktförmiger Verschmutzungspartikel (n)

Gesamte verschmutzte Fläche (AS ) in mm2

Verschmutzungswert

n = 0

AS = 0

5 (höchste Effizienz)

0 < n ≤ 4

0 < AS ≤ 4

4

4 < n ≤ 10

0 < AS ≤ 4

3

10 < n

4 < AS ≤ 50

2

Nicht anwendbar

50 < AS ≤ 200

1

Nicht anwendbar

200 < AS

0 (geringste Effizienz)

3.   BERECHNUNG DES TROCKNUNGSEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Trocknungseffizienzindex (ID ) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird die Trocknungseffizienz des Haushaltsgeschirrspülers mit der Trocknungseffizienz eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen, dessen Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.

a)

Der Trocknungseffizienzindex (I D ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

Formula

ID = exp(lnID )

Hierbei ist:

DT,i

=

Trocknungseffizienz des geprüften Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i)

DR,i

=

Trocknungseffizienz des Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i)

n

=

Anzahl der Testzyklen, n ≥ 5.

b)

Die Trocknungseffizienz (D) ist der Mittelwert des Nässewerts aller einzelnen Spülgutteile nach Abschluss eines Standardreinigungszyklus. Der Nässewert wird gemäß Tabelle 2 berechnet:

Tabelle 2

Zahl der Wasserspuren (WT) oder Nässestreifen (WS)

Gesamte nasse Fläche (Aw) in mm2

Nässewert

WT = 0 und WS = 0

Nicht anwendbar

2 (höchste Effizienz)

1 < WT ≤ 2 oder W S = 1

Aw < 50

1

2 < WT oder W S = 2

oder WS = 1 und WT = 1

Aw > 50

0 (geringste Effizienz)


ANHANG III

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang I festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden des Mitgliedstaats einen einzelnen Haushaltsgeschirrspüler einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Hersteller in den technischen Unterlagen angegebenen Werten gemäß Artikel 4 Absatz 2 innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltsgeschirrspülern vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei Haushaltsgeschirrspüler muss den Anforderungen innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite entsprechen, abgesehen vom Energieverbrauch, dessen Messwert den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten darf.

Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspüler-Modelle als nicht den Anforderungen von Anhang I entsprechend.

Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Tabelle 1

Messgröße

Nachprüfungstoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert (1) für AEC nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Reinigungseffizienzindex

Der Messwert darf den Nennwert für IC nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Trocknungseffizienzindex

Der Messwert darf den Nennwert für ID nicht um mehr als 19 % unterschreiten.

Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Programmdauer

Der Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand

Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl darf bei Leistungsmessungen im Bereich über 1,00 W den Nennwert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl darf bei Leistungsmessungen im Bereich von 1,00 W und weniger den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands

Der Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 10 % überschreiten.


(1)  „Nennwert“ ist ein vom Hersteller angegebener Wert.


ANHANG IV

Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind für die beste am Markt verfügbare Technologie für Haushaltsgeschirrspüler hinsichtlich Energieeffizienz, Energie- und Wasserverbrauch, Reinigungs- und Trocknungseffizienz sowie Luftschallemissionen folgende Werte ermittelt:

1.

Haushaltsgeschirrspüler mit 15 Gedecken (Einbaumodell):

a)   Energieverbrauch: 0,88 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 268,9 kWh/Jahr, davon 246,4 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 10 Liter/Zyklus, entsprechend 2 800 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: ID > 1,08;

e)   Luftschallemissionen: 45 dB(A) re 1 pW;

2.

Haushaltsgeschirrspüler mit 14 Gedecken (Untertischmodell):

a)   Energieverbrauch: 0,83 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 244,9 kWh/Jahr, davon 232,4 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 10 Liter/Zyklus, entsprechend 2 800 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: ID > 1,08;

e)   Luftschallemissionen: 41 dB(A) re 1 pW;

3.

Haushaltsgeschirrspüler mit 13 Gedecken (Untertischmodell):

a)   Energieverbrauch: 0,83 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 244,9 kWh/Jahr, davon 232,4 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 10 Liter/Zyklus, entsprechend 2 800 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: ID > 1,08;

e)   Luftschallemissionen: 42 dB(A) re 1 pW;

4.

Haushaltsgeschirrspüler mit 12 Gedecken (Standmodell):

a)   Energieverbrauch: 0,950 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 278,5 kWh/Jahr, davon 266 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 9 Liter/Zyklus, entsprechend 2 520 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: ID > 1,08;

e)   Luftschallemissionen: 41 dB(A) re 1 pW;

5.

Haushaltsgeschirrspüler mit 9 Gedecken (Einbaumodell):

a)   Energieverbrauch: 0,800 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 236,5 kWh/Jahr, davon 224 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 9 Liter/Zyklus, entsprechend 2 520 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: ID > 1,08;

e)   Luftschallemissionen: 44 dB(A) re 1 pW;

6.

Haushaltsgeschirrspüler mit 6 Gedecken (Einbaumodell):

a)   Energieverbrauch: 0,63 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 208,5 kWh/Jahr, davon 196 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 7 Liter/Zyklus, entsprechend 1 960 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: 1,08 ≥ ID > 0,86;

e)   Luftschallemissionen: 45 dB(A) re 1 pW;

7.

Haushaltsgeschirrspüler mit 4 Gedecken (Standmodell):

a)   Energieverbrauch: 0,51 kWh/Zyklus, entsprechend einem jährlichen Energieverbrauch insgesamt von 155,3 kWh/Jahr, davon 142,8 kWh/Jahr für 280 Reinigungszyklen und 12,5 kWh/Jahr für Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme;

b)   Wasserverbrauch: 9,5 Liter/Zyklus, entsprechend 2 660 Liter/Jahr für 280 Zyklen;

c)   Reinigungseffizienzindex: IC > 1,12;

d)   Trocknungseffizienzindex: 1,08 ≥ ID > 0,86;

e)   Luftschallemissionen: 53 dB(A) re 1 pW.


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1017/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Eröffnung des Verkaufs von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (2) erfolgt der Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung.

(2)

Die Mitgliedstaaten verfügen über Interventionsbestände an Weichweizen und Gerste. Zur Deckung des Marktbedarfs sind diese Getreidebestände der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck sind Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt zu eröffnen. Jede von ihnen hat als getrennte Ausschreibung zu gelten.

(3)

In Anbetracht der Lage auf dem Binnenmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibungen unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies muss für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(4)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sind die Bedingungen und Fristen vorzusehen, die bei der Übermittlung der von der Kommission vorgeschriebenen Angaben eingehalten werden müssen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird ein Ausschreibungsverfahren für den Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen auf dem Binnenmarkt eröffnet.

Die je nach Mitgliedstaat verfügbaren Höchstmengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Einreichungsfristen

1.   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 24. November 2010 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Fristen für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen enden an folgenden Tagen um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit):

am 8. und 15. Dezember 2010,

am 12. und 26. Januar 2011,

am 9. und 23. Februar 2011,

am 9. und 23. März 2011,

am 13. und 27. April 2011,

am 11. und 25. Mai 2011,

am 15. und 29. Juni 2011.

2.   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Interventionsstellen einzureichen, deren Verzeichnis im Internet veröffentlicht wird (3).

Artikel 3

Mitteilung an die Kommission

Die Mitteilung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 muss am Endtermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.

Artikel 4

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Getreideart und für jeden Mitgliedstaat gesondert den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, die eingereichten Angebote nicht anzunehmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(3)  Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der CIRCA-Website der Europäischen Kommission (http://circa.europa.eu/Public/irc/agri/cereals/library?l=/publicsdomain/cereals/intervention_agencies&vm=detailed&sb=Title) zu finden.


ANHANG

Liste der ausschreibungen

(Tonnen)

Mitgliedstaat

Für den Verkauf auf dem Binnenmarkt bereitgestellte Mengen

 

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code

1001 90

1003 00

1005 90 00

Belgique/België

0

България

0

0

Česká republika

60 937

136 395

Danmark

59 550

Deutschland

1 100 935

Eesti

40 060

Eire/Ireland

Elláda

España

France

70 385

Italia

Kypros

Latvija

0

Lietuva

0

91 377

Luxembourg

Magyarország

4 418

30 258

0

Malta

Nederland

Österreich

20 541

Polska

0

0

Portugal

România

0

Slovenija

Slovensko

0

80 112

Suomi/Finland

22 757

784 136

Sverige

148 260

United Kingdom

151 136

Das Zeichen „—“ bedeutet, dass es in diesem Mitgliedstaat keine Interventionsbestände dieser Getreideart gibt.


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1018/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

68,6

MA

73,9

MK

35,0

ZZ

59,2

0707 00 05

AL

54,8

EG

161,4

TR

149,8

ZA

121,6

ZZ

121,9

0709 90 70

MA

83,5

TR

112,9

ZZ

98,2

0805 20 10

MA

69,7

ZA

147,7

ZZ

108,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

47,9

TR

69,5

UY

54,6

ZA

60,7

ZZ

58,2

0805 50 10

AR

40,0

CL

81,9

EC

92,5

TR

73,2

UY

61,0

ZA

109,5

ZZ

76,4

0806 10 10

BR

242,2

PE

182,7

TR

160,8

US

269,2

ZA

79,2

ZZ

186,8

0808 10 80

AR

75,7

AU

149,8

CA

73,1

CL

84,2

CN

82,6

MK

22,1

NZ

117,5

US

111,4

ZA

84,4

ZZ

89,0

0808 20 50

CN

48,5

US

48,2

ZZ

48,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/46


VERORDNUNG (EU) Nr. 1019/2010 DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1012/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 34.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. November 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

63,80

0,00

1701 11 90 (1)

63,80

0,00

1701 12 10 (1)

63,80

0,00

1701 12 90 (1)

63,80

0,00

1701 91 00 (2)

57,71

0,16

1701 99 10 (2)

57,71

0,00

1701 99 90 (2)

57,71

0,00

1702 90 95 (3)

0,58

0,18


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/48


RICHTLINIE 2010/77/EU DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aufnahme der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist auf Zeitpunkte zwischen dem 31. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2012 befristet.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3)

Für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I müssen Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, dafür erforderlicher Informationen festgelegt werden. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe für einen Zeitraum zu erneuern, der es den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der es der Kommission ermöglicht, diese Anträge zu bewerten und eine Entscheidung darüber zu treffen.

(4)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„7

Metsulfuronmethyl

CAS-Nr. 74223-64-6

EEC No 441

Methyl 2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) benzoate

960 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.“

(2)

Die Nummern 9 bis 28 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (2)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„9

Triasulfuron

CAS-Nr. 82097-50-5

CIPAC Nr. 480

1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl] -3 - (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea

940 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

10

Esfenvalerat

CAS-Nr. 66230-04-4

CIPAC Nr. 481

(S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3- methylbutyrate

830 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

11

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC Nr. 366

3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide

960 g/kg

1. August 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

12

Lambda-cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC Nr. 463

1:1-Gemisch aus

 

(S)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate,

und

 

(R)-a-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1S,3S)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

810 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen, und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

auf die Rückstände in Lebensmitteln und vor allem ihre akuten Auswirkungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

13

Fenhexamid

CAS-Nr. 126833-17-8

CIPAC Nr. 603

N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1- methylcyclohexanecarboxamide

≥ 950 g/kg

1. Juni 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

14

Amitrol

CAS-Nr. 61-82-5

CIPAC Nr. 90

H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf den Schutz von Nutzarthropoden;

auf den Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren. Die Anwendung von Amitrol während der Brutzeit sollte nur zugelassen werden, wenn durch eine entsprechende Risikobewertung keine unannehmbaren Auswirkungen nachgewiesen wurden und wenn die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

15

Diquat

CAS-Nr. 2764-72-9 (ion), 85-00-7 (Dibromid)

CIPAC Nr. 55

9,10-dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide)

950 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkations-Mittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

auf die Anwendersicherheit bei nichtprofessioneller Anwendung und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

16

Pyridat

CAS-Nr. 55512-33.9

CIPAC Nr. 447

6-chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate

900 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

17

Thiabendazol

CAS-Nr. 148-79-8

CIPAC Nr. 323

2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole

985 g/kg

1. Januar 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen und Sedimentlebewesen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen.

18

Paecilomyces fumosoroseus Apopka strain 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874

Entfällt

In jedem Kultur-medium sollte anhand der Hoch-leistungs-Flüssigkeits-chromato-grafie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

19

DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)

CAS-Nr. 144740-54-5

CIPAC Nr. 577

2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt

903 g/kg

1. Juli 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

20

Acibenzolar-s-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC Nr.597

benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester

970 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

21

Cyclanilide

CAS-Nr. 113136-77-9

CIPAC Nr. 586

Nicht verfügbar

960 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloroanilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

22

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr. 10045-86-0

CIPAC-Nr. 629

Eisen(III)-phosphat

990 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

23

Pymetrozine

CAS-Nr. 123312-89-0

CIPAC Nr. 593

(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one

950 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

24

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC Nr. 605

Ethyl 2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate

956 g/kg

1. November 2001

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

25

Glyphosate

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC Nr. 284

N-(phosphonomethyl)-glycin

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland.

26

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC Nr. 452

Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl)thiophene-2-carboxylate

960 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuronmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

27

2,4-D

CAS-Nr. 94-75-7

CIPAC Nr. 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf die Aufnahme über die Haut;

auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

28

Isoproturon

CAS-Nr. 34123-59-6

CIPAC Nr. 336

3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea

970 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen oder höheren Anwendungsprozentsätzen, als sie im Beurteilungsbericht vorgegeben sind, ausgebracht wird, und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

(3)

Die Nummern 30 bis 39 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (3)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„30

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC Nr. 620

{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl]propyl}- carbamic acid isopropylester

950 g/kg

(vorläufige Spezi-fizierung)

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

muss die Spezifikation des technischen Materials aus industrieller Produktion bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwendersicherheit.

31

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC Nr. 579

1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea

950 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig das Risiko für Wasserpflanzen, wenn der Wirkstoff neben Oberflächengewässern ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

Achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

32

Sulfosulfuron

CAS-Nr. 141776-32-1

CIPAC Nr. 601

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[(2-ethanesulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine) sulfonyl]urea

980 g/kg

1. Juli 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserpflanzen und Algen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

33

Cinidonethyl

CAS-Nr. 142891-20-1

CIPAC Nr. 598

(Z)-ethyl 2-chloro-3-[2-chloro-5-(cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylate

940 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cinidonethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden (z. B. Böden mit neutralen oder hohen pH-Werten) und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

34

Cyhalofopbutyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4(4-cyano-2-fluorophenoxy) phenoxy]propionate

950 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyhalofopbutyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer Ausbringung aus der Luft auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Organismen, insbesondere auf im Wasser lebende Arten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Einschränkungen oder Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer bodennahen Ausbringung auf Wasserorganismen in Reisfeldern. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

35

Famoxadone

CAS-Nr. 131807-57-3

CIPAC Nr. 594

3-anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidine-2,4-dione

960 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Famoxadon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die mögliche langfristige Schädigung von Regenwürmern durch den Ausgangsstoff oder die Metaboliten;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit.

36

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC Nr. 616

2′, 6′, 8-Trifluoro-5-methoxy-[1,2,4]-triazolo [1,5-c] pyrimidine-2-sulphonanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

37

Metalaxyl-M

CAS-Nr. 70630-17-0

CIPAC Nr. 580

Methyl (R)-2-{[(2,6-dimethylphenyl)methoxyacetyl] amino} propionate

910 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

ist besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906 zu achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

38

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC Nr. 639

4′-Fluoro-6-[(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)oxy]picolinanilide

970 g/kg

1. Oktober 2002

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

39

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide

960 g/kg

1. Januar 2003

31. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die Gefahr für Wasserorganismen und Algen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

(2)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

(3)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2010

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Slowakei

(2010/682/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Die Slowakei hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Die Slowakei hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in der Slowakei hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichisch-deutschen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7603)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/683/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission erließ die Entscheidung 97/555/EG vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (2)

(2)

Nach einer Überprüfung der Produktfamilie „Baukalke“ hielten es die Mitgliedstaaten und die Kommission für erforderlich, die Rolle Dritter, die an der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle beteiligt sind, zu stärken.

(3)

Die Entscheidung 97/555/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 97/555/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9.


ANHANG

In Anhang III der Entscheidung 97/555/EG erhält der Eintrag zur Produktfamilie „Baukalke, einschließlich: Weißkalke, Dolomitkalke, hydraulische Kalke“ folgende Fassung:

„Baukalke, einschließlich:

Weißkalke

Dolomitkalke

hydraulische Kalke

 

2 +“


11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7640)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/684/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten.

(2)

Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG enthält die Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren (einschließlich Hunde, Katzen und Frettchen) aus Betrieben.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen derartiger Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für Heimtiere der in Anhang I genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern verbracht werden. Hunde, Katzen und Frettchen sind in Teil A bzw. in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob die Heimtiere zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern in Mitgliedstaaten verbracht werden. Außerdem wird bei den Anforderungen an derartige Verbringungen aus Drittländern weiter unterschieden zwischen Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, und solchen Drittländern, die in Teil C des genannten Anhangs aufgeführt sind.

(5)

Damit eine Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ausgewiesen werden kann, unterliegt gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung die Verbringung von mehr als fünf Heimtieren den Anforderungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, wenn die Tiere aus einem Drittland, das nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt ist, in die Union eingeführt werden.

(6)

Um solche betrügerischen Praktiken zu unterbinden und eine einheitlich Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sicherzustellen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (3) vorgesehen, dass dieselben Anforderungen gelten, wenn die Gesamtzahl der Haushunde, Hauskatzen und Hausfrettchen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

(7)

Die in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der durch den Beschluss 2010/270/EU der Kommission (4) geänderten Fassung aufgeführte Bescheinigung berücksichtigt die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010.

(8)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 hat gezeigt, dass in bestimmten Fällen die Bestimmungen der genannten Verordnung die Verbringung begrenzter Zahlen von Haushunden, Hauskatzen und Hausfrettchen unangemessen beeinträchtigen, die häufig zu anderen als Handelszwecken in größeren Zahlen als fünf zur Teilnahme an Sportveranstaltungen und Tierschauen verbracht werden.

(9)

In diesen Fällen ist es angebracht, für die Gesundheitsbescheinigung eine längere Geltungsdauer als bei den Gesundheitsbescheinigungen einzuführen, die für andere Tierarten gelten und dem Muster in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen müssen.

(10)

Die Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (5) sieht vor, dass die im Anhang zu der genannten Entscheidung festgelegte Bescheinigung für Verbringungen innerhalb der Union für vier Monate ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung oder bis zu dem Tag gilt, an dem die Tollwutimpfbescheinigung abläuft, wobei das jeweils frühere Datum gilt.

(11)

Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts ist es angebracht, dass die Gültigkeit der Bescheinigungen für Haushunde, Hauskatzen und Hausfrettchen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG mit der der im Anhang der Entscheidung 2004/824/EG festgelegten Bescheinigung identisch ist.

(12)

Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56.

(5)  ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.


ANHANG

„Teil 1 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (betrifft Huftiere, Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen)

92/65 EI

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11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/67


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. November 2010

zur Änderung von Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/685/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind Leitlinien für die Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, festgelegt.

(2)

Durch diese Leitlinien sollten Transparenzanforderungen eingeführt werden, um den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sicherzustellen und in der Praxis ein Mindestmaß an gleichen Marktzugangsbedingungen zu gewährleisten.

(3)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kapitel 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 3. März 2011.

Brüssel, den 10. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.


ANHANG

„3.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

3.1.1.   Form der Veröffentlichung

1.

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen alle unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen wie folgt bereit:

a)

auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung beim Fernleitungsnetzbetreiber noch eine Anmeldung auf andere Weise erforderlich ist;

b)

regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;

c)

in einer nutzerfreundlichen Weise;

d)

in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;

e)

in einem herunterladbaren Format, das quantitative Analysen ermöglicht;

f)

in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh (mit einer Verbrennungsreferenztemperatur von 298,15 K) die Einheit für den Energiegehalt und m3 (bei 273,15 K und 1,01325 bar) die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;

g)

in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch.

2.

Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie von ihnen Kenntnis haben.

3.1.2.   Inhalt der Veröffentlichung

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;

c)

den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich

1.

harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

2.

sofern für den Netzzugang relevant: der Angabe der relevanten Gasqualitätsparameter für alle unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Punkte, einschließlich mindestens des Bruttobrennwerts und des Wobbe-Indexes und der Verantwortlichkeit oder der Kosten der Netznutzer für die Konversion des Gases, falls das Gas diesen Angaben nicht entspricht;

3.

sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;

4.

des Verfahrens für den Fall einer Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität, einschließlich gegebenenfalls des Zeitpunkts, des Umfangs und der Rangfolge der einzelnen Unterbrechungen (z. B. anteilsmäßig oder nach dem Prinzip ‚first-come-last-interrupted‘);

d)

die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

e)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung;

f)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

g)

Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte;

h)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

i)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers und aller unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Kuppelstellen sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;

j)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

k)

Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Fernleitungsnetzbetreiber gelten;

l)

die von den Fernleitungsnetzbetreibern für Kuppelstellen vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu den betreffenden Fernleitungsnetzen relevant sind, die Verfahren für die Nominierung und das Matching und sonstige Verfahren, die Regelungen für die Allokation der Lastflüsse und den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich der verwendeten Methoden, enthalten;

m)

die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden, einschließlich Informationen über die zugrunde gelegten Parameter und wichtigsten Annahmen.

3.2.   Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

1.

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens

a)

alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der EU ansässigen Produzenten verbunden sind;

b)

alle Ein- und Ausspeisepunkte, die die Bilanzzonen von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;

c)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Anlage, physischen Erdgashubs, Speicher- und Produktionsanlagen verbinden, es sei denn, diese Produktionsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;

d)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/73/EG erforderlich ist.

2.

Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.

3.

Werden Punkte zwischen zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern nur von den betroffenen Netzbetreibern ohne jegliche vertragliche oder operative Beteiligung der Netznutzer verwaltet oder verbinden Punkte ein Fernleitungsnetz mit einem Verteilernetz, ohne dass es an diesen Punkten zu einem vertraglich bedingten Engpass kommt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf diese Punkte von der Verpflichtung ausgenommen, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs zu veröffentlichen. Die nationale Regulierungsbehörde kann die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs für Gruppen der ausgenommenen Punkte oder für alle diese Punkte zu veröffentlichen. In einem solchen Fall werden die Informationen, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen, auf einer sinnvollen Ebene in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden diese die Punkte betreffenden aggregierten Informationen als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.

3.3.   Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die unter den Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen und Hilfsdienste (insbesondere Informationen zur Mischung, Beimischung und Konversion). Diese Informationen werden in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden veröffentlicht, die der kleinsten Referenzperiode für die Kapazitätsbuchung und (Re-)Nominierung und dem kleinsten Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, entsprechen. Weicht die kleinste Referenzperiode von der täglichen Periode ab, werden die unter a bis g angegebenen Informationen auch für die tägliche Periode zur Verfügung gestellt. Diese Informationen und Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Netzbetreiber vorliegen (‚nahezu in Echtzeit‘):

a)

die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;

b)

die gesamte kontrahierte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;

c)

die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;

d)

die verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;

e)

die tatsächlichen Lastflüsse;

f)

die geplante und tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität;

g)

die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen verbindlicher Dienstleistungen sowie Informationen zur Wiederaufnahme der verbindlichen Dienstleistungen (u. a. Netzwartungsarbeiten und voraussichtliche Dauer einer wartungsbedingten Unterbrechung). Geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht.

2.

Die Informationen unter Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 18 Monate im Voraus veröffentlicht.

3.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen von Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a bis g auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen den gemessenen Brennwert oder den Wobbe-Index für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens drei Tage nach dem jeweiligen Gastag veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.

5.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die verfügbare, die gebuchte und die technische Kapazität auf jährlicher Basis für alle Jahre, in denen die Kapazität kontrahiert ist, plus ein Jahr, und mindestens für die nächsten zehn Jahre. Diese Informationen werden mindestens monatlich aktualisiert oder häufiger, falls neue Informationen vorliegen. Die Veröffentlichung spiegelt den Zeitraum wider, für den die Kapazität dem Markt angeboten wird.

3.4.   Zu veröffentlichende Informationen über das Fernleitungsnetz und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

1.

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass die aggregierte Kapazität, die auf dem Sekundärmarkt angeboten und kontrahiert wird (d. h. von einem Netznutzer an einen anderen Netznutzer verkauft wird), täglich veröffentlicht und aktualisiert wird, sofern diese Informationen dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen. Diese Informationen beinhalten die folgenden Angaben:

a)

die Kuppelstelle, an der die Kapazität verkauft wird;

b)

die Art der Kapazität, z. B. Einspeisekapazität, Ausspeisekapazität, verbindliche oder unterbrechbare Kapazität;

c)

die Menge und Laufzeit der Kapazitätsnutzungsrechte;

d)

die Art des Verkaufs, z. B. Nutzungsüberlassung oder Übertragung;

e)

die Gesamtzahl der Transaktionen/Nutzungsüberlassungen;

f)

alle sonstigen unter Punkt 3.3 genannten Bedingungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt sind.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

2.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen harmonisierte Bedingungen, zu denen sie Kapazitätstransaktionen (z. B. Nutzungsüberlassungen und Übertragungen) akzeptieren. Diese Bedingungen müssen mindestens Folgendes beinhalten:

a)

eine Beschreibung standardisierter Produkte, die auf dem Sekundärmarkt verkauft werden können;

b)

die Vorlaufzeit für die Durchführung/Annahme/Registrierung von Sekundärmarkttransaktionen. Im Falle von Verspätungen müssen die Gründe dafür veröffentlicht werden;

c)

die Mitteilung des Namens des Verkäufers und des Käufers und der Kapazitätsangaben gemäß Punkt 3.4 Nummer 1 durch den Verkäufer oder den unter Punkt 3.4 Nummer 1 genannten Dritten an den Fernleitungsnetzbetreiber.

Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.

3.

Hinsichtlich der Ausgleichsdienstleistungen seines Netzes gibt jeder Fernleitungsnetzbetreiber spätestens einen Monat nach dem Ende der Ausgleichsperiode jedem Netznutzer für jede Ausgleichsperiode dessen spezifische vorläufige Mengenabweichungen und die Kosten pro Netznutzer bekannt. Die endgültigen Daten zu den gemäß standardisierten Lastprofilen belieferten Kunden können bis zu 14 Monate später bereitgestellt werden. Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt.

4.

Falls Dritten andere Flexibilitätsdienste als Toleranzen angeboten werden, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber täglich auf ‚Day-ahead‘-Basis Prognosen über die maximale Flexibilität, die gebuchte Flexibilität und die für den Markt am folgenden Gastag verfügbare Flexibilität. Außerdem veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber am Ende eines jeden Gastages Ex-post-Informationen über die aggregierte Inanspruchnahme der einzelnen Flexibilitätsdienste. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.

5.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen pro Bilanzzone das zu Beginn eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen und die Prognose für das am Ende eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen. Das für das Ende des Gastages prognostizierte Gasvolumen wird während des gesamten Gastages stündlich aktualisiert. Werden Ausgleichsentgelte auf stündlicher Basis berechnet, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber das im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen stündlich. Als Alternative dazu können die Fernleitungsnetzbetreiber pro Bilanzzone den aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer zu Beginn einer jeden Ausgleichsperiode und den prognostizierten aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer am Ende eines jeden Gastages veröffentlichen. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.

6.

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Tarifberechnung bereit.

7.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bewahren ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Nominierungen und Unterbrechungen, für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf und stellen sie den maßgeblichen nationalen Behörden bei Bedarf zur Verfügung. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen eine Dokumentation zu allen unter Punkt 3.3 Nummern 4 und 5 genannten relevanten Informationen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und sie der Regulierungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung stellen. Beide Parteien wahren das Geschäftsgeheimnis.“


Berichtigungen

11.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/72


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 15 vom 20. Januar 2010 )

Auf Seite 53, in der sechsten Spalte des Eintrags für Oxytetracyclin:

anstatt:

„Die Rückstands-höchstmengen-werte für Fett, Leber und Nieren gelten nicht für Fisch.“

muss es heißen:

„Die Rückstandshöchstmengenwerte für Leber und Nieren gelten nicht für Fisch.“