ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.292.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/676/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2010 zur Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1010/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über ein Fangverbot für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Spaniens

30

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1011/2010 der Kommission vom 9. November 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1012/2010 der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

34

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/74/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I unter der Produktart 18 ( 1 )

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/677/GASP des Rates vom 8. November 2010 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone

39

 

 

2010/678/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516)

40

 

 

2010/679/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7542)  ( 1 )

55

 

 

2010/680/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 zur Entbindung Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7578)  ( 1 )

57

 

 

2010/681/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7591)

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2010

zur Unterzeichnung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

(2010/676/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)

Im September 2005 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Norwegen aufzunehmen, um im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine größere Liberalisierung des bilateralen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erzielen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich zum Abschluss gebracht und am 28. Januar 2010 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde, paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde („das Abkommen“), wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt. (1)

Artikel 2

Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (3) aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 78/318/EWG entsprechen und ist daher auf Fahrzeuge der Klasse M1 begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen und die Typgenehmigung von Scheibenwaschanlagen als selbständige technische Einheiten. Deshalb müssen die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß der in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Begriffsbestimmung, die mit einer Windschutzscheibe ausgestattet sind, sowie für Windschutzscheiben-Waschanlagen, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge der Klasse M1 bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

(1)

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Punkten nicht unterscheiden: Merkmale der Wisch- und der Waschanlage oder Form, Größe und Merkmale der Windschutzscheibe und ihre Befestigung;

(2)

„Typ einer Windschutzscheiben-Waschanlage“ eine Gruppe von Windschutzscheiben-Waschanlagen, die sich in so wichtigen Punkten wie Pumpleistung, verwendete Werkstoffe, Fassungsvermögen des Behälters, Anzahl der Spritzdüsen, Größen, Wandstärken oder Form der Waschanlage nicht unterscheiden;

(3)

„Motor“ einen Verbrennungsmotor, der mit flüssigem oder gasförmigem Kraftstoff betrieben wird;

(4)

„Windschutzscheiben-Wischanlage“ eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht;

(5)

„Wischerfeld“ den Bereich (die Bereiche) auf der Windschutzscheibe, der (die) von dem Wischerblatt (den Wischerblättern) gewischt wird (werden), wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet;

(6)

„Intervallbetrieb der Wischanlage“ einen automatischen diskontinuierlichen Betriebszustand der Wischanlage, in dem auf jeden vollständigen Zyklus ein Zeitraum folgt, während dessen die Wischer in einer bestimmten vorgesehenen Haltestellung stehen bleiben;

(7)

„Windschutzscheiben-Waschanlage“ eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen;

(8)

„Betätigungseinrichtung der Waschanlage“ die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Waschanlage;

(9)

„Pumpe der Waschanlage“ eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe;

(10)

„Spritzdüse“ eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken;

(11)

„vollständig konditionierte Anlage“ eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüse(n) hindurch befördert worden ist;

(12)

„gesäuberter Bereich“ den zuvor verschmutzten Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen– oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben;

(13)

„Sichtbereich A“ den Prüfbereich A gemäß Absatz 2.2 von Anhang 18 der UN/ECE-Regelung Nr. 43 (4);

(14)

„Sichtbereich B“ den reduzierten Prüfbereich B gemäß Absatz 2.4 von Anhang 18 der UN/ECE-Regelung Nr. 43, jedoch ohne Ausschluss des in Absatz 2.4.1 dieses Anhangs genannten Bereichs;

(15)

„konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ den Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt oder Sitzbezugspunkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Hersteller angegebenen, konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

(16)

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ den vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebenen konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

(17)

„dreidimensionales Bezugssystem“ ein aus einer vertikalen Längsebene X-Z, einer horizontalen Ebene X-Y und einer vertikalen Querebene Y-Z bestehendes Koordinatensystem gemäß Anhang III Anlage 2 dieser Verordnung;

(18)

„primäre Bezugspunkte“ Vertiefungen, Oberflächen, Markierungen oder sonstige Kennzeichen auf dem Fahrzeugaufbau oder Fahrgestell, deren X-, Y- und Z-Koordinaten im dreidimensionalen Koordinatensystem vom Hersteller angegeben werden;

(19)

„Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs“ die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

Artikel 3

EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und seiner Windschutzscheiben-Waschanlage

1.   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und seiner Windschutzscheiben-Waschanlage vor.

2.   Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

3.   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

EG-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbständige technische Einheiten

1.   Der Hersteller oder ein Bevollmächtigter des Herstellers legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung einer Windschutzscheiben-Waschanlage als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Teil 1 erstellt.

2.   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbständigen technischen Einheit zuteilen.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 aus.

Artikel 5

EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten

Jede selbständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Verordnung die EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten gemäß Anhang II Teil 3 tragen.

Artikel 6

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 78/318/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und selbständigen technischen Einheiten, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge und selbständigen technischen Einheiten nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/318/EWG.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 49.

(4)  ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 119.


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

3.   ANTRIEBSMASCHINE (3)

3.2.   Verbrennungsmotor

3.2.1.8.   Nennleistung (4): … kW bei … min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.5.   Elektrische Anlage

3.2.5.1.   Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (5)

3.2.5.2.   Generator

3.2.5.2.1.   Typ: …

3.2.5.2.2.   Nennleistung: … VA

3.3.   Elektromotor

3.3.1.1.   Größte Stundenleistung: … kW

3.3.1.2.   Betriebsspannung: … V

3.3.2.   Batterie

3.3.2.3.   Kapazität: …Ah (Amperestunden)

3.4.   Kombinationen von Motoren

3.4.1.   Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (5)

3.4.2.   Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (5):

3.4.4.   Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.5.   Energie: …

(bei einer Batterie: Spannung und elektrische Ladung in Ah in 2 Stunden, bei einem Kondensator: in J …)

3.4.4.6.   Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (5)

4.   KRAFTÜBERTRAGUNG (6)

4.7.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (7): …

9.   AUFBAU

9.2.   Werkstoffe und Bauart: …

9.4.   Sichtfeld

9.4.1.   Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …

9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1.   Windschutzscheibe

9.5.1.1.   Werkstoffe: …

9.5.1.2.   Art des Einbaus: …

9.5.1.3.   Neigungswinkel: …

9.5.1.4.   Typgenehmigungsnummer(n): …

9.5.1.5.   Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

9.6.   Windschutzscheiben-Wischanlage

9.6.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

9.7.   Windschutzscheiben-Waschanlage

9.7.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt: …

9.8.   Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.2.   Größter Stromverbrauch: … kW

9.10.   Innenausstattung

9.10.3.   Sitze

9.10.3.5.   Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes

9.10.3.5.1.   Fahrersitz: …

9.10.3.6.   Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1.   Fahrersitz: …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die Erteilung der EG- Typgenehmigung (8)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (8)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (8)

den Entzug der EG- Typgenehmigung (8)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage

nach der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (8)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (9): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (10): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

(4)  Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46).

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(7)  Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

(8)  Unzutreffendes streichen.

(9)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (Beispiel ABC??123??).

(10)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Beschreibung der Funktionsweise der Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage: …

1.3.

Ausführliche Beschreibung der Windschutzscheiben-Wischanlage (d. h. Anzahl und Länge der Wischerblätter, Abmessungen der Wischerarme usw.): …

1.4.

Ausführliche Beschreibung der Waschanlage (d. h. Anzahl der Spritzdüsen, Anzahl der Auslassöffnungen pro Düse, Pumpe der Waschanlage, Flüssigkeitsbehälter, Schläuche der Waschanlage und deren Anschlüsse an die Pumpe und Düsen, usw.): …

1.5.

Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter): …

1.6.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h): …

2.

Links- oder Rechtslenker (1)

3.

Anlagen für Linkssteuerung bzw. spiegelverkehrte Anlagen für Rechtssteuerung: ja/nein (1)

4.

Aerodynamischer Spoiler auf Wischerarm/Wischerblatt (1) auf der Fahrerseite/in der Mitte/auf der Beifahrerseite/… (1) befestigt.

5.

Anmerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbstständige technische Einheiten

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbständige technische Einheiten.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart der EG-Typgenehmigungszeichen: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

9.7.   Windschutzscheiben-Waschanlage

9.7.1.   Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung (2)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (2)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (2)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (2)

für einen Typ einer Windschutzscheiben-Waschanlage als selbständige technische Einheit

nach der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (2)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf der selbständigen technischen Einheit vorhanden (3): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Anbringungsstelle und -art des EC-Genehmigungszeichens: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurze Beschreibung des Typs einer selbständigen technischen Einheit: …

1.2.

Ausführliche Beschreibung der Waschanlage:

1.2.1.

Anzahl der Spritzdüsen: …

1.2.2.

Anzahl der Auslassöffnungen pro Düse: …

1.2.3.

Beschreibung der Schläuche der Waschanlage und deren Anschlüsse an die Pumpe und Düsen: …

1.2.4.

Beschreibung der Pumpe der Waschanlage: …

1.2.5.

Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter): …

2.

Geeignet für: Links- oder Rechtslenker (4)

3.

Ein beliebiger Teil der Anlage kann sich im Motorraum befinden: ja / nein (4)

4.

Selbständige technische Einheit: universell / fahrzeugspezifisch (4)

5.

Anmerkungen: …

6.

Liste der Fahrzeugtypen, für die die selbständige technische Einheit genehmigt wurde (gegebenenfalls): …

TEIL 3

EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten

1.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten besteht aus:

1.1.   dem Kleinbuchstaben „e“ in einem Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta

1.2.   der „Basis-Typgenehmigungsnummer“ aus Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung oder die jeweils letzte wesentliche technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00“.

2.   Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten ist so auf dem Flüssigkeitsbehälter der Windschutzscheiben-Waschanlage anzubringen, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

3.   Ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbständige technische Einheiten

Image

Erläuterung

Legende

Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 0046 erteilt. Die ersten beiden Ziffern (00) geben an, dass die selbständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel ABC??123??).

(4)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG III

Vorschriften für Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

1.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

1.1.   Windschutzscheiben-Wischanlage

1.1.1.   Jedes Fahrzeug muss mit einer Windschutzscheiben-Wischanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde; es muss genügen, dass der Fahrer den Betriebsschalter für das Ein- und Ausschalten der Windschutzscheiben-Wischanlage in die „Ein“-Stellung bringt.

1.1.1.1.   Die Windschutzscheiben-Wischanlage besteht aus einem oder mehreren Wischerarmen, die mit leicht austauschbaren Wischerblättern versehen sind.

1.1.2.   Das Scheibenwischerfeld muss mindestens 98 % des Sichtbereichs A, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren zu bestimmen ist, abdecken.

1.1.3.   Das Scheibenwischerfeld muss mindestens 80 % des Sichtbereichs B, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren zu bestimmen ist, abdecken.

1.1.4.   Das Scheibenwischerfeld muss den Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 genügen, wenn die Anlage mit einer Wischfrequenz betrieben wird, die der in Absatz 1.1.5.1 enthaltenen entspricht und gemäß den in den Absätzen 2.1.10 bis 2.1.10.3 dieses Anhangs enthaltenen Prüfbedingungen geprüft wird.

1.1.5.   Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss über mindestens zwei Wischfrequenzen verfügen:

1.1.5.1.

eine Wischfrequenz von mindestens 10 und höchstens 55 Wischzyklen pro Minute;

1.1.5.2.

eine Wischfrequenz von mindestens 45 vollständigen Wischzyklen pro Minute.

1.1.5.3.

Die Differenz zwischen der höchsten und einer niedrigeren Wischfrequenz muss mindestens 15 Wischzyklen pro Minute betragen.

1.1.5.4.

Ein Intervallbetrieb der Wischanlage ist zulässig; er muss jedoch den Vorschriften der Absätze 1.1.5.1 bis 1.1.5.3 dieses Anhangs genügen.

1.1.6.   Die in den Absätzen 1.1.5 bis 1.1.5.3 genannten Wischfrequenzen sind gemäß den in den Absätzen 2.1.1 bis 2.1.6 sowie 2.1.8 dieses Anhangs enthaltenen Bedingungen zu prüfen.

1.1.7.   Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage durch Schalten des Betriebsschalters in die „Aus“-Stellung deaktiviert, müssen der (die) Wischerarm(e) und das Wischerblatt (die Wischerblätter) in ihre Ruhestellung zurückkehren.

1.1.8.   Die Scheibenwischer müssen mindestens 15 Sekunden lang - ohne dabei Schaden zu nehmen - blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die des Scheibenwischers zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen.

1.1.9.   Die in Absatz 1.1.8 genannte Fähigkeit der Scheibenwischer, einer Blockierung standzuhalten, ist gemäß den in Absatz 2.1.7 dieses Anhangs enthaltenen Bedingungen zu prüfen.

1.1.10.   Befindet sich die Ruhestellung des Wischerarmes (der Wischerarme) oder des Wischerblatts (der Wischerblätter) nicht außerhalb des Sichtbereichs B, der gemäß dem in Anhang III Anlage 3 genannten Verfahren bestimmt wird, muss es möglich sein, den (die) Wischerarm(e) von Hand so zu bewegen, dass das Wischerblatt (die Wischerblätter) von der Windschutzscheibe abgehoben werden kann (können), um eine manuelle Reinigung der Windschutzscheibe zu ermöglichen.

1.1.11.   Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C mit trockener Windschutzscheibe während einer Dauer von zwei Minuten ohne Funktionsbeeinträchtigung geeignet sein.

1.1.12.   Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ist gemäß den in Absatz 2.1.11 dieses Anhangs enthaltenen Prüfbedingungen zu prüfen.

1.1.13.   Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage einer relativen Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muss der mit seiner höchsten Wischfrequenz betriebene Scheibenwischer weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1.1.2 dieses Anhangs beschrieben funktionieren. Der Sichtbereich A der Windschutzscheibe ist gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 dieses Anhangs vorzubereiten. Die aerodynamischen Effekte im Zusammenhang mit Größe und Form von Windschutzscheibe, Wischerarm(en) und Wischerblatt (-blättern) sind unter diesen Bedingungen und unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.9.1 zu prüfen. Während der Prüfung muss (müssen) das Wischerblatt (die Wischerblätter) mit der Windschutzscheibe in Kontakt bleiben; ein vollständiges Abheben ist unzulässig. Das Wischerblatt (die Wischerblätter) muss (müssen) während jedes vollständigen Wischzyklus in dem gemäß Absatz 1.1.2 bestimmten Bereich mit der Windschutzscheibe in vollständigem Kontakt bleiben; jegliches teilweises Abheben während der Aufwärts- und Abwärtsbewegung ist unzulässig.

1.2.   Windschutzscheiben-Waschanlage

1.2.1.   Jedes Fahrzeug muss mit einer Windschutzscheiben-Waschanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde und das den Belastungen und Drücken standhält, die entstehen, wenn gemäß dem in den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.1.2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren die Spritzdüsen verstopft sind und die Anlage betätigt wird.

1.2.2.   Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage darf durch die in den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.5 dieses Anhangs festgelegten Temperaturzyklen nicht beeinträchtigt werden.

1.2.3.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss bei normalen Bedingungen und einer Umgebungstemperatur zwischen – 18 °C und 80 °C die Fähigkeit besitzen, Flüssigkeit auf den Zielbereich der Windschutzscheibe zu sprühen, ohne dass Undichtigkeiten entstehen, Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen und Fehlfunktionen der Spritzdüsen auftreten. Auch bei verstopften Spritzdüsen dürfen weder Undichtigkeiten entstehen noch Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen.

1.2.4.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss genügend Flüssigkeit abgeben, um unter den in den Absätzen 2.2.6 bis 2.2.6.4 beschriebenen Bedingungen die Säuberung von mindestens 60 % des in Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereichs A zu ermöglichen.

1.2.5.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss von Hand durch das Betätigen der Waschanlagen-Betätigungseinrichtung aktiviert werden können. Das Ein- und Ausschalten der Anlage kann mit anderen Fahrzeugsystemen koordiniert und kombiniert werden.

1.2.6.   Der Flüssigkeitsbehälter muss mindestens einen Liter Flüssigkeit fassen.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.   Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Wischanlage

2.1.1.   Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in den Absätzen 2.1.2 bis 2.1.5 beschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.1.2.   Die Umgebungstemperatur muss zwischen 5 °C und 40 °C liegen.

2.1.3.   Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.

2.1.4.   Bei der Prüfung elektrischer Scheibenwischer müssen folgende zusätzliche Bedingungen erfüllt sein:

2.1.4.1.   Bei Beginn der Prüfung müssen alle Batterien voll aufgeladen sein.

2.1.4.2.   Der Verbrennungsmotor (sofern vorhanden) muss bei einer Drehzahl laufen, die höchstens 30 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Nennleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybrid-Elektrofahrzeugen, ist ein realistisches Szenario festzulegen; bei diesem Szenario müssen die Motordrehzahlen berücksichtigt werden und es ist ferner davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen der Motor nicht ständig oder gar nicht läuft. Falls die Anlage die Anforderungen auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.

2.1.4.3.   Die Abblendscheinwerfer müssen eingeschaltet sein.

2.1.4.4.   Die Heizungs-, Lüftungs-, Entfrostungs- und Scheibentrocknungsanlagen sind (unabhängig von ihrer Anbringungsstelle im Fahrzeug) auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.

2.1.5.   Mit Druckluft oder Saugluft betriebene Scheibenwischer müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung sowie unabhängig von den vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgeschriebenen Mindest- und Höchstladezuständen der Batterie kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Wischfrequenzen funktionieren können.

2.1.6.   Die Wischfrequenzen müssen den Vorschriften der Absätze 1.1.5 bis 1.1.5.3 dieses Anhangs genügen, nachdem der Scheibenwischer zwanzig Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.

2.1.7.   Die Vorschriften nach 1.1.8 dieses Anhangs gelten als erfüllt, wenn die Wischerarme in einer Position, die einem halben Wischzyklus entspricht, fünfzehn Sekunden lang blockiert sind und sich die Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befindet.

2.1.8.   Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

2.1.9.   Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht der Prüfflüssigkeit gemäß Anhang III Anlage 4 aufzutragen und trocknen zu lassen.

2.1.9.1.   Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 vorbereitet, kann bei den durchzuführenden Prüfungen die Windschutzscheiben-Waschanlage benutzt werden.

2.1.10.   Das Scheibenwischerfeld der Windschutzscheiben-Wischanlage wird gemäß Absatz 1.1.4 dieses Anhangs folgendermaßen bestimmt:

2.1.10.1.   Die Außenfläche der Windschutzscheibe ist gemäß den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 zu behandeln.

2.1.10.2.   Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs ist die Windschutzscheiben-Wischanlage unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.9.1 einzuschalten und eine vom Scheibenwischerfeld angefertigte Abbildung (Pauspapier) ist mit einer Abbildung (Pauspapier) der gemäß Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereiche A und B zu vergleichen.

2.1.10.3.   Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Absätze 1.1.2 und 1.1.3 dieses Anhangs eingehalten sind.

2.1.11.   Die Vorschriften von Absatz 1.1.11 müssen bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C, bei der das Fahrzeug für mindestens vier Stunden abgestellt war, erfüllt sein. Das Fahrzeug ist für die Betriebsbedingungen gemäß den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 vorzubereiten. Das Scheibenwischerfeld muss nicht beobachtet werden.

2.2.   Bedingungen für die Prüfung der Windschutzscheiben-Waschanlage

2.2.1.   Prüfung 1: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 20 °C± 2 °C ausgesetzt. Das Wasser ist bei dieser Temperatur zu stabilisieren.

2.2.1.1.   Alle Spritzdüsen werden verstopft und die Betätigungseinrichtung wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang betätigt.

2.2.1.1.1.   Wird die Einrichtung durch Muskelkraft des Fahrers betätigt, so ist im Fall einer Handpumpe eine Kraft von 11,0 bis 13,5 daN anzuwenden. Im Fall einer Fußpumpe ist eine Kraft von 40,0 bis 44,5 daN anzuwenden.

2.2.1.1.2.   Bei elektrischen Pumpen muss die Prüfspannung mindestens der Nennspannung entsprechen, darf diese aber nicht um mehr als 2 Volt überschreiten.

2.2.1.2.   Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage muss nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von Absatz 1.2.3 dieses Anhangs genügen.

2.2.2.   Prüfung 2: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden.

2.2.2.1.   Die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang mit der in den Absätzen 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 angegebenen Kraft betätigt. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.

2.2.3.   Prüfung 3: Anwendung niedriger Temperaturen

2.2.3.1.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und anschließend während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt, bis das Wasser in der Scheibenwaschanlage vollständig gefroren ist. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20° ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden. Dieser Zyklus des Einfrierens und Schmelzens ist sechsmal zu wiederholen. Nachdem die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt worden und das Wasser vollständig geschmolzen ist – das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden – wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.

2.2.3.2.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit einer Scheibenwaschflüssigkeit für niedrige Temperaturen, die aus einer 50 %igen Methanol- oder Isopropylalkohollösung in Wasser mit einer Härte von höchstens 205 mg/l (Ca) besteht, bis zu den Spritzdüsen gefüllt. Die Windschutzscheiben-Waschanlage ist während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Flüssigkeit muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.

2.2.4.   Prüfung 4: Anwendung hoher Temperaturen

2.2.4.1.   Ist ein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind.

2.2.4.2.   Ist kein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser zu füllen und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Anschließend ist die Anlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C auszusetzen. Nachdem sich die Temperatur des Wassers stabilisiert hat, wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind. Danach wird die Anlage bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt und während einer Mindestdauer von acht Stunden einer Umgebungstemperatur von 60 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Sodann wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei hinsichtlich ihrer Betätigung die Vorschriften nach den Absätzen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 einzuhalten sind. Wahlweise kann der Hersteller auch beantragen, dass die Windschutzscheiben-Waschanlage unter den in Absatz 2.2.4.1 genannten Bedingungen geprüft wird.

2.2.5.   Alle Prüfungen der Windschutzscheiben-Waschanlage nach den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.4.2 werden aufeinander folgend an ein und derselben Windschutzscheiben-Waschanlage durchgeführt. Die Anlage kann entweder in eingebautem Zustand an einem Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, geprüft werden, oder getrennt. Wird die EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit beantragt, so ist die Anlage getrennt zu prüfen.

2.2.6.   Prüfung 5: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage

2.2.6.1.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zu den Spritzdüsen mit Wasser gefüllt. Die Spritzdüse(n) wird (werden) bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet.

2.2.6.2.   Die Außenseite der Windschutzscheibe wird nach den Absätzen 2.1.8 und 2.1.9 dieses Anhangs behandelt.

2.2.6.3.   Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird unter Berücksichtigung der Absätze 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 dieses Anhangs wie vom Hersteller angegeben betätigt. Die Gesamtdauer der Prüfung darf zehn vollständige Funktionszyklen der Windschutzscheiben-Wischanlage im automatischen Betrieb bei größter Wischfrequenz nicht überschreiten.

2.2.6.4.   Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften unter 1.2.4 dieses Anhangs ist von dem gereinigten Bereich eine Abbildung zu fertigen (Pauspapier) und mit einer Abbildung (Pauspapier) des gemäß Anhang III Anlage 3 festgelegten Sichtbereichs A zu vergleichen. Ist es offensichtlich, dass die Vorschriften eingehalten werden, kann auf die Anfertigung der Abbildungen verzichtet werden.

2.2.7.   Die Prüfung gemäß den Absätzen 2.2.6 bis 2.2.6.4 ist stets an ein und demselben Fahrzeugtyp, für den die EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, durchzuführen, auch wenn eine genehmigte selbständige technische Einheit im Fahrzeug eingebaut ist.

Anlage 1

Verfahren zur Überprüfung des R-Punkts oder Sitzbezugspunkts

Der R-Punkt oder Sitzbezugspunkt wird gemäß den Bestimmungen in Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 (1) bestimmt.


(1)  ABl. L 373 vom 27.12.2006, S. 1.

Anlage 2

Verfahren zur Bestimmung der primären Bezugspunkte im dreidimensionalen Bezugssystem

Die Übertragung der primären Bezugspunkte von Zeichnungen auf das tatsächliche Fahrzeug erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 125 (1).


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 38.

Anlage 3

Verfahren zur Bestimmung der Sichtbereiche auf den Windschutzscheiben von Fahrzeugen

Die Sichtbereiche A und B werden gemäß den Bestimmungen in Anhang 18 der UN/ECE-Regelung Nr. 43 bestimmt.

Anlage 4

Spezifikation der Prüfflüssigkeit für die Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage

1.   Die in Anhang III Absatz 2.1.9 genannte Prüfflüssigkeit muss aus folgenden Inhaltsstoffen bestehen:

1.1.

Wasser mit einer Härte von weniger als 205 mg/l (Ca): 92,5 Vol.-%.

1.2.

gesättigte Salzlösung (Natriumchlorid in Wasser ): 5,0 Vol.-%.

1.3.

Staub von der in den Absätzen 1.3.1 bis 1.3.2.6 (siehe unten) festgelegten Zusammensetzung: 2,5 Vol.-%.

1.3.1.   Spezifikationen des Staubes für die Prüfung

1.3.1.1.

SiO2: 68 ± 1 Massen-%

1.3.1.2.

Fe2O3: 4 ± 1 Massen-%

1.3.1.3.

Al2O3: 16 ± 1 Massen-%

1.3.1.4.

CaO: 3 ± 1 Massen-%

1.3.1.5.

MgO: 1,0 ± 0,5 Massen-%

1.3.1.6.

Alkali: 4 ± 1 Massen-%

1.3.1.7.

Verlust durch Verbrennen: 2,5 ± 0,5 Massen-%

1.3.2.   Spezifikationen hinsichtlich der Verteilung (in %) des groben Staubes nach Partikelgröße (in μm).

1.3.2.1.

12 ± 2 %: 0 bis 5 μm

1.3.2.2.

12 ± 3 %: 5 bis 10 μm

1.3.2.3.

14 ± 3 %: 10 bis 20 μm

1.3.2.4.

23 ± 3 %: 20 bis 40 μm

1.3.2.5.

30 ± 3 %: 40 bis 80 μm

1.3.2.6.

9 ± 3 %: 80 bis 200 μm


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen aufgehoben (3). Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 78/549/EWG entsprechen und ist daher auf Fahrzeuge der Klasse M1 begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Radabdeckungen. Deshalb müssen auch die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen; dabei bezeichnet

(1)

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen“ Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der Merkmale der Radabdeckungen oder der für die Montage geeigneten Mindest- und Höchstgrößen von Reifen und Rädern unter Berücksichtigung der zutreffenden Reifenhüllkurven, Felgengrößen und Einpresstiefen nicht unterscheiden;

(2)

„Reifenhüllkurve“ die größte Querschnittsbreite und den größten Außendurchmesser eines Reifens einschließlich der Toleranzen gemäß der ihn betreffenden Bauteilgenehmigung;

(3)

„Schneetraktionshilfe“ eine Schneekette oder eine gleichwertige Vorrichtung, die auf Schnee Antrieb ermöglicht, auf die Reifen-/Radkombination des Fahrzeugs montiert werden kann und selbst weder ein M+S-Reifen, Winterreifen, Ganzjahresreifen noch ein sonstiger Reifen ist.

Artikel 3

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen

1.   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen vor.

2.   Der Antrag ist in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

3.   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG–Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 78/549/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin für diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/549/EWG.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45.


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG–Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Radabdeckungen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG–Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): .…

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Typkennzeichnung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (3)  (4)

2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (5)

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (5)

2.3.3.   Größte Hinterachsbreite: …

2.3.4.   Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.2.   Breite (6): …

2.4.1.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (7) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.2.   Breite (6): …

2.4.2.3.   Höhe (in fahrbereitem Zustand) (7) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

2.6.   Masse in fahrbereitem Zustand

Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller montiert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt (8) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.2.1.   Niveauregulierung: vorhanden/nicht vorhanden/fakultativ (9)

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

(a)

für Reifen sind die Größenbezeichnungen anzugeben;

(b)

für Räder die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n).

6.6.1.1.   Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1: …

6.6.1.1.2.   Achse 2: …

usw.

6.6.4.   Beschreibung der Schneetraktionshilfe(n) und der Reifen-/Radkombination(en) an der Vorder- und Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): …

9.16.   Radabdeckungen

9.16.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

9.16.2.   Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs II dieser Verordnung geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Mitteilung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung (10)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (10)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (10)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (10)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen

nach der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… (10)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (11): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (12): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z.B. ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(4)  ISO-Norm 612: 1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

(5)  

(g4)

Definition Nr. 6.5.

(6)  

(g7)

Definition Nr. 6.2.

(7)  

(g8)

Definition Nr. 6.3.

(8)  Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Nichtzutreffendes streichen.

(11)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z.B. ABC??123??).

(12)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Beschreibung der Radabdeckungen: …

1.3.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe): …

1.4.

Beschreibung des Typs der zur Verwendung geeigneten Schneetraktionshilfe(n): …

1.5.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit der (den) Schneetraktionshilfe(n) verwendet werden: …

2.

Ständig angetriebene Achse(n): Achse 1/Achse 2/… (1)

3.

Höhenverstellbare Aufhängung: ja/nein (1)

4.

Radabdeckungen: abnehmbar/nicht abnehmbar (1) als vollständiges Bauteil/in Teilen (1)

5.

Anmerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Vorschriften für Radabdeckungen

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1

Das Kraftfahrzeug muss mit einer Radabdeckung für jedes Rad ausgestattet sein.

1.2

Die Radabdeckungen können aus Karosserieteilen oder selbständigen Schmutzfängern bestehen und müssen so ausgelegt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

2.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1

Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen die folgenden Anforderungen erfüllen:

2.1.1

In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen-/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.

2.1.1.1

Zur Ermittlung der in Absatz 2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.

2.1.2

Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes:

2.1.2.1

Im Falle von Einzelrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.

2.1.2.2

Im Fall von Zwillingsrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene gemäß Absatz 2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) am äußeren Rad außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Reifens liegen.

2.1.3

Umriss und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, dass sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in Absatz 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.1.3.1

Die Einbuchtung (p) in der vertikalen Axialebene des Reifens, die von den Außen- und Innenkanten der Radabdeckung an der durch die Reifenmitte in der Radabdeckung verlaufenden vertikalen Längsebene gemessen wird, muss mindestens 30 mm tief sein. Diese Einbuchtung (p) darf bis zu den Radialebenen nach Absatz 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden.

2.1.3.2

Der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckung und der durch die Drehpunkte der Räder verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei r der statische Radius des Reifens ist.

2.1.4

Bei Fahrzeugen mit höhenverstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Anforderungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt werden.

2.2

Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind.

2.3

Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.

3.   VERWENDUNG VON SCHNEETRAKTIONSHILFEN

3.1

Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muss der Hersteller bestätigen, dass das Fahrzeug derart beschaffen ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die Antriebsachse des Fahrzeugs genehmigten Reifen-/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeignete(n) Reifen-/Radkombination(en) ist (sind) vom Hersteller anzugeben und in der Informationsunterlage unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

3.2

Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann, muss der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug so ausgelegt ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die permanent angetriebene Achse des Fahrzeugs genehmigten Reifen-/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeignete(n) Reifen-/Radkombination(en) ist (sind) vom Hersteller anzugeben und in der Informationsunterlage unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

3.3

Der Fahrzeughersteller gibt im Fahrzeughandbuch einschlägige Anweisungen zur richtigen Verwendung von Schneetraktionshilfen; diese Anweisungen müssen in der Landessprache oder in mindestens einer der angegebenen Landessprachen des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkauf angeboten wird, abgefasst sein.

Abbildung 1

Grafik einer Radabdeckung

Image


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1010/2010 DER KOMMISSION

vom 8. November 2010

über ein Fangverbot für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

8/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RED/03M.

Art

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Zeitpunkt

13.4.2010


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,8

MA

75,9

MK

35,0

TR

95,0

ZZ

63,2

0707 00 05

EG

161,4

MK

59,4

TR

146,1

ZA

121,6

ZZ

122,1

0709 90 70

MA

78,8

TR

143,6

ZZ

111,2

0805 20 10

MA

71,5

ZA

149,8

ZZ

110,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

100,3

HR

47,9

TR

62,2

UY

54,2

ZA

60,7

ZZ

65,1

0805 50 10

AR

54,2

BR

83,8

CL

81,9

EC

92,5

TR

69,3

UY

61,0

ZA

109,5

ZZ

78,9

0806 10 10

BR

227,9

PE

182,7

TR

157,9

US

227,8

ZA

79,2

ZZ

175,1

0808 10 80

AR

75,7

AU

149,8

CA

73,1

CL

84,2

CN

82,6

MK

22,1

NZ

116,8

US

118,9

ZA

83,9

ZZ

89,7

0808 20 50

CN

41,7

US

48,2

ZZ

45,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2010 DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 45.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. November 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

63,80

0,00

1701 11 90 (1)

63,80

0,00

1701 12 10 (1)

63,80

0,00

1701 12 90 (1)

63,80

0,00

1701 91 00 (2)

55,14

0,93

1701 99 10 (2)

55,14

0,00

1701 99 90 (2)

55,14

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/36


RICHTLINIE 2010/74/EU DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I unter der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kohlendioxid.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/75/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I (3) wurde Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Kohlendioxid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(4)

Frankreich wurde zum berichterstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 19. Februar 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 27. Mai 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(6)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Kohlendioxid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Die Aufnahme von Kohlendioxid in Anhang I der Richtlinie sollte daher auf diese Produkte ausgedehnt werden.

(7)

Nicht alle potenziellen Anwendungen sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(8)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei der Produktzulassung Risikominderungsmaßnahmen angewandt werden für Produkte, die Kohlendioxid enthalten und als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG auf ein annehmbares Niveau reduziert werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass die Produkte nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden dürfen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern getroffen werden, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, erforderlichenfalls einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstung, und dass geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden getroffen werden, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.

(9)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Kohlendioxid enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(10)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(11)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(12)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. November 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 54.


ANHANG

Dem Eintrag Nr. 7 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird Folgendes angefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in dem letzten Beschluss über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

 

 

 

„990 ml/l

1. November 2012

31. Oktober 2014

31. Oktober 2022

18

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1)

Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

(2)

Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich.

(3)

Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/39


BESCHLUSS 2010/677/GASP DES RATES

vom 8. November 2010

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Juni 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/409/GASP betreffend Sierra Leone (1) angenommen, um die mit der Resolution 171 (1998) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 28. Januar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/81/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP (2) angenommen, um die Maßnahmen durchzuführen, die mit der Resolution 793 (2007) des Sicherheitsrats verhängt worden waren und die eine Ausnahme von den Maßnahmen nach Absatz 5 der Resolution 171 (1998) des Sicherheitsrats vorsah.

(3)

Der Sicherheitsrat hat am 29. September 2010 die Resolution 1940 (2010) angenommen, mit der die Resolution 171 (1998) des Sicherheitsrats aufgehoben wurde.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 98/409/GASP sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 98/409/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 54.


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2010

über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516)

(2010/678/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,

gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht u. a. Verfahren für die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union bei der Durchführung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG können koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung und zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDF) haben 2006 (3) und 2007 (4) einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in der Union (gemeinsamer Bericht der EFSA und des ECDC) herausgegeben. Gemäß diesen Berichten wurden 2006 in 25 Mitgliedstaaten insgesamt 1 588 Fälle von Listeriose (Listeria monocytogenes) beim Menschen gemeldet. Im Jahr 2007 wurden in 26 Mitgliedstaaten 1 558 Fälle gemeldet. Darüber hinaus belegten die Berichte, dass die Inzidenz solcher Fälle beim Menschen im Zeitraum 2001-2006 erheblich zugenommen hat. Die Krankheit nimmt oft einen schweren Verlauf, und die Sterblichkeitsrate ist hoch.

(4)

Da Listeria monocytogenes sich in verschiedenen Lebensmitteln in Temperaturbereichen von nur + 2 bis + 4 °C vermehren können, gibt das Auftreten von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln mit relativ langer Haltbarkeitsdauer besonderen Anlass zu Besorgnis.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5) müssen Lebensmittelunternehmer im Rahmen der guten Hygienepraxis und ihrer auf die Grundsätze der HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point) gestützten Verfahren die in Bezug auf Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für verzehrfertige Lebensmittel einhalten.

(6)

Nach den gemeinsamen Berichten der EFSA und des ECDC wurden die meisten Verstöße gegen die in Bezug auf Listeria monocytogenes geltenden Kriterien bei verzehrfertigen Fischereierzeugnissen, verzehrfertigem Käse und verzehrfertigen wärmebehandelten Fleischerzeugnissen gemeldet.

(7)

Die Exposition des Menschen gegenüber Listeria monocytogenes ist hauptsächlich lebensmittelbedingt. Daher sollte die Prävalenz von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Fischereierzeugnissen, verzehrfertigem Käse und verzehrfertigen wärmebehandelten Fleischerzeugnissen und der Grad ihrer Kontamination in allen Mitgliedstaaten in harmonisierter und vergleichbarer Weise mithilfe eines koordinierten Überwachungsprogramms auf Einzelhandelsebene abgeschätzt werden.

(8)

Die Vermehrung von Listeria monocytogenes in einem verzehrfertigen Erzeugnis hängt stark vom pH-Wert, der Wasseraktivität und der Lagertemperatur des Erzeugnisses ab. Um die Vermehrung von Listeria monocytogenes in einem verzehrfertigen Erzeugnis unter verschiedenen Temperaturbedingungen abschätzen zu können, kann ein Modell verwendet werden.

(9)

Wo einschlägige Definitionen im Unionsrecht fehlen, sollten die Begriffsbestimmungen aus dem allgemeinen Codex-Standard für Käse (Codex Stan 283-1978, geändert 2008) und dem Codex-Gruppenstandard für ungereiften Käse einschließlich Frischkäse (Codex Stan 221-2001, geändert 2008) der Codex-Alimentarius-Kommission herangezogen werden, um eine harmonisierte Begriffsbestimmung von verzehrfertigem Käse gewährleisten zu können.

(10)

Im Mai 2009 genehmigte die „Task Force on Zoonoses Data Collection“ der EFSA einen Bericht über die vorgeschlagene technische Leistungsbeschreibung für ein koordiniertes Programm zur Überwachung von Listeria monocytogenes in bestimmten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel auf Einzelhandelsebene in der EU (6).

(11)

Um eine weiterreichende Harmonisierung auf Ebene der Probenahme erzielen zu können, werden die Proben beim Einzelhändler, d. h. in Läden, Supermärkten und ähnlichen Verkaufsstellen entnommen, die direkt an den Endverbraucher verkaufen.

(12)

Die im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms erfassten Daten sollten nur dann für Zwecke außerhalb dieses Programms verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten dem vorab zugestimmt haben, damit die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.

(13)

Da die Erfassung vergleichbarer Daten zur Prävalenz von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln von großer Bedeutung ist, sollte die Union eine Finanzhilfe für die Durchführung eines solchen koordinierten Überwachungsprogramms gewähren.

(14)

Damit die Probenahme und die Analysen im Rahmen des koordinierten Programms in harmonisierter Weise durchgeführt, gleichzeitig aber mögliche Unterschiede beim zeitlichen Ablauf in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden können, sollten der Zeitpunkt des Beginns und die Laufzeit des Programms festgelegt werden.

(15)

Eine Finanzhilfe der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß dem vorliegenden Beschluss durchgeführt wird und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der darin festgelegten Fristen übermitteln.

(16)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgelegt hat, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Erstattungsantrag vorlegt.

(17)

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (Haushaltsordnung), von Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und von Artikel 15 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden ein koordiniertes Programm zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten, in Artikel 2 aufgeführten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel auf Einzelhandelsebene aufgestellt und Vorschriften für eine finanzielle Beteiligung der Union an der Umsetzung dieses Programms zugunsten der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich und Laufzeit des koordinierten Überwachungsprogramms

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein koordiniertes Überwachungsprogramm zur Bewertung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in nach dem Zufallsprinzip entnommenen Proben folgender Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel aus dem Einzelhandel durch:

a)

verpackter (nicht tiefgefrorener) heiß oder kalt geräucherter Fisch oder Graved-Fisch,

b)

Weichkäse und halbfester Schnittkäse, ausgenommen Frischkäse,

c)

verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Probenahmevorgänge im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms werden ab dem Jahr 2010 über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten durchgeführt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

1.

„verzehrfertige Lebensmittel“ verzehrfertige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005;

2.

„Haltbarkeitsdauer“ die Haltbarkeitsdauer gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005;

3.

„Partie“ eine Partie gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005;

4.

„Einzelhandel“ den Einzelhandel gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9); für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst der Begriff „Einzelhandel“ jedoch ausschließlich Läden, Supermärkte und ähnliche Verkaufsstellen, die direkt an den Endverbraucher verkaufen; nicht darin inbegriffen sind Verladestellen oder Vertriebszentren, Verpflegungsvorgänge, Großküchen, Betriebskantinen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung sowie Großhandelsverkaufsstellen;

5.

„Verarbeitung“ die Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (10);

6.

„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (11);

7.

„Erzeugerland“ das Land, das gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf dem Identitätskennzeichen angegeben ist;

8.

„verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, deren gesamte Oberfläche von einer durchlässigen oder undurchlässigen Umhüllung umgeben ist, damit das Lebensmittel nicht in unmittelbare Berührung mit der Umgebung kommt;

9.

„unter Schutzatmosphäre verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach Entzug der Luft aus der Verpackung und dem Ersetzen der Luft durch ein streng kontrolliertes Gasgemisch aus Kohlendioxid, Sauerstoff und/oder Stickstoff verpackt und hermetisch versiegelt wurden;

10.

„vakuumverpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach dem Entzug der Luft aus der Verpackung verpackt und hermetisch versiegelt wurden;

11.

„Räucherfisch“ durch Räuchern haltbar gemachten Fisch;

12.

„Graved-Fisch“ ohne Wärmebehandlung in Salz und Zucker gereiften Fisch;

13.

„gereifter Käse“ Käse, der nicht unmittelbar nach seiner Herstellung verzehrfertig ist, sondern für eine bestimmte Zeit, bei einer bestimmten Temperatur und unter bestimmten sonstigen Bedingungen aufbewahrt werden muss, sodass gewährleistet ist, dass die erforderlichen biochemischen und physikalischen Veränderungen eintreten, die diesen Käse kennzeichnen;

14.

„Weichkäse“ Käse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 67 % in der fettfreien Käsemasse;

15.

„halbfester Schnittkäse“ Käse, dessen Textur nur geringfügig härter ist als Käse der Kategorie „Weichkäse“; der Feuchtigkeitsgehalt dieses Käses in der fettfreien Käsemasse reicht von 62 bis 67 %. Halbfester Schnittkäse zeichnet sich durch seine feste, aber geschmeidige Konsistenz aus;

16.

„schimmelgereifter Käse“ Käse, dessen Reifung hauptsächlich durch die Ausbildung charakteristischer Schimmelbildung im gesamten Inneren und/oder auf der Oberfläche des Käses erfolgt ist;

17.

„geschmierter Käse“ Käse, dessen Rinde während oder nach der Reifung mit ausgewählten Mikroorganismenkulturen wie Penicillium candidum oder Brevibacterium linens behandelt oder auf natürlichem Wege besiedelt wird; die daraus entstehende Schicht oder Schmiere bildet einen Teil der Rinde;

18.

„Salzlakenkäse“ Käse, der bis zum Verpacken bzw. Verkauf in Salzlake gereift und aufbewahrt wurde;

19.

„Frischkäse“ quarkähnlichen Käse, der keiner Reifung unterzogen wird, wie Hüttenkäse, Mozzarella, Ricotta und Quark; Frischkäse ist nicht Bestandteil des koordinierten Überwachungsprogramms.

Artikel 4

Probenahme, Analyse und Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht entnommen.

(2)   Die Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität wird von den nationalen Referenzlaboratorien für Listeria monocytogenes durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde kann andere Labors, die nicht zu den nationalen Referenzlaboratorien gehören, mit der Durchführung der Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität beauftragen, sofern diese für die Durchführung amtlicher Kontrollen bezüglich Listeria monocytogenes akkreditiert und an solchen beteiligt sind.

(4)   Die Probenahme und die Analysen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 sowie die Erfassung der einschlägigen Daten werden gemäß den technischen Vorschriften in Anhang I durchgeführt.

(5)   Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat aus den einzelnen Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel zu entnehmenden Proben ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

Datenerfassung und -bewertung, Berichterstattung und Datennutzung auf Unionsebene

(1)   Die Mitgliedstaaten erfassen und bewerten die Ergebnisse der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses vorgesehenen Probenahme sowie der dort vorgesehenen Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität.

Diese Ergebnisse und ihre Bewertung sowie alle einschlägigen Daten werden in einen Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm aufgenommen, der der Kommission bis zum 31. Mai 2012 übermittelt wird.

(2)   Die Kommission erstellt bis zum 30. November 2010 das Format des Datenwörterbuchs und der Datenerhebungsformulare, die die zuständigen Behörden beim Verfassen des in Absatz 1 genannten Berichts zu verwenden haben.

(3)   Die Kommission leitet die in Absatz 1 vorgesehenen Abschlussberichte an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter, die diese untersucht, Vorhersagemodelle für Aussagen über die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien in Bezug auf Listeria monocytogenes und die mikrobiologische Vermehrung unter verschiedenen Lagerbedingungen erarbeitet und innerhalb von sechs Monaten einen Kurzbericht erstellt.

(4)   Jede Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten für Zwecke außerhalb des koordinierten Überwachungsprogramms bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliedstaaten.

(5)   Die Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit der Einzelergebnisse wahrt.

Artikel 6

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union

(1)   Die Finanzhilfe der Union in Gesamthöhe von 1 555 300 EUR gemäß der Haushaltslinie 17 04 07 01 zur Deckung der Kosten der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten der Erfassung, Bewertung und Berichterstattung, die mit den Analysen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung stehen, wird den Mitgliedstaaten bis zu dem in Anhang III festgelegten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung gewährt.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Finanzhilfe der Union wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

Der Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm muss der Kommission bis zum 31. Mai 2012 zugehen. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

i)

alle in Anhang I Teil D aufgeführten Angaben;

ii)

Belege für die den Mitgliedstaaten entstandenen Analysekosten; diese Belege müssen mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben umfassen.

(3)   Bei Überschreitung der Frist für die Einreichung des in Absatz 2 genannten Abschlussberichts verringert sich die Finanzhilfe der Union zum Stichtag 1. Juli 2012 um 25 %, zum 1. August 2012 um 50 % und zum 1. September 2012 um 100 %.

Artikel 7

Erstattungshöchstbeträge

Die Finanzhilfe der Union zur Erstattung der den Mitgliedstaaten für Erfassung, Bewertung und Berichterstattung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 entstandenen Kosten übersteigt folgende Höchstbeträge nicht:

a)

bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zum Nachweis von Listeria monocytogenes;

b)

bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Auszählung von Listeria monocytogenes;

c)

bis zu 15 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes;

d)

bis zu 20 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Bestimmung der Wasseraktivität (aw).

Artikel 8

Wechselkurs für die Ausgaben

Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(3)  The EFSA Journal (2007), 130.

(4)  The EFSA Journal (2009), 223.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(6)  The EFSA Journal (2009) 300, 1.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG I

(gemäß Artikel 4 Absatz 4)

TEIL A

BEPROBUNGSRAHMEN

1.   Erzeugnisse, von denen Proben zu entnehmen sind

Aus folgenden Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel werden im Einzelhandel Proben entnommen:

1.1.   Verpackter (nicht tiefgefrorener) heiß oder kalt geräucherter Fisch oder Graved-Fisch

Erzeugnisse dieser Kategorie müssen unter Vakuum bzw. Schutzatmosphäre verpackt worden sein.

Der Fisch kann ganz oder in Scheiben geschnitten sein. Die Verpackung kann den ganzen Fisch, eine Fischhälfte oder ein Stück des Fisches enthalten. Der Fisch kann mit Haut vorliegen oder enthäutet sein.

1.2.   Weichkäse oder halbfester Schnittkäse, ausgenommen Frischkäse

Diese Kategorie umfasst Käse aus Rohmilch, thermisierter oder pasteurisierter Milch aller Tierarten. Der Käse kann gereift, geschmiert, schimmelgereift oder in Salzlake gereift sein.

Er kann verpackt, z. B. auch in Baumwollstoff gewickelt, oder im Einzelhandel noch unverpackt sein, muss aber in der Verkaufsstelle für den Kunden verpackt werden.

1.3.   Verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

1.3.1.

Erzeugnisse dieser Kategorie müssen einer Wärmebehandlung unterzogen und anschließend bearbeitet sowie unter Vakuum bzw. Schutzatmosphäre verpackt worden sein.

1.3.2.

Erzeugnisse dieser Kategorie umfassen nicht umhüllte Fleischerzeugnisse sowie Fleischerzeugnisse in einer durchlässigen Hülle, die zwischen Wärmebehandlung und Verpacken in Scheiben geschnitten oder anderweitig bearbeitet wurden. Die Erzeugnisse können nach der Wärmebehandlung geräuchert worden sein.

In diese Kategorie fallen insbesondere:

a)

kalte gegarte Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse, die typischerweise aus ganzen oder großen Stücken hergestellt werden, die die Anatomie erkennen lassen oder neu geformt wurden (wie in Scheiben geschnittener gekochter Schinken oder gegarte Hähnchenbrust);

b)

Wurstwaren;

c)

Pasteten.

1.3.3.

Nicht in diese Kategorie fallen:

a)

nach der Wärmebehandlung getrocknete Fleischerzeugnisse wie Jerky;

b)

in einer undurchlässigen Verpackung wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die anschließend nicht weiter bearbeitet werden;

c)

fermentierte Fleischerzeugnisse einschließlich fermentierter Wurstwaren.

2.   Probenahmekonzept

Für die Zwecke des koordinierten Überwachungsprogramms wird ein geschichteter Probenahmeplan verwendet, dem eine proportionale Aufteilung der Probenzahlen auf die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit ihrer Bevölkerungszahl zugrunde liegt.

2.1.   Probenahmeplan

2.1.1.

Jeder Mitgliedstaat muss einen Probenahmeplan vorweisen, der auf einem mehrstufigen Clusterkonzept beruht:

a)

die erste Stufe umfasst die größten Städte, in denen Proben zu entnehmen sind;

b)

die zweite Stufe umfasst die Einzelhandelsverkaufsstellen, in denen Proben zu entnehmen sind;

c)

die dritte Stufe umfasst die verschiedenen Lebensmittelerzeugnisse der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, von denen Proben zu entnehmen sind.

2.1.2.

Der Probenahmeplan ist von der zuständigen Behörde zu erstellen und muss Folgendes umfassen:

a)

die vom koordinierten Überwachungsprogramm erfassten Städte;

b)

die Kategorien der zu berücksichtigenden Einzelhandelsverkaufsstellen und den Prozentsatz der aus jeder Kategorie zu entnehmenden Proben;

c)

den Zeitplan für die Probenahme im Jahresverlauf.

2.1.3.

Bei Vorliegen einschlägiger Vermarktungsdaten muss der Probenahmeplan ferner Folgendes umfassen:

a)

die Arten der Erzeugnisse aus den drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, von denen jeweils Proben zu entnehmen sind;

b)

die Zahl der Proben, die von jeder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisart zu entnehmen sind.

2.1.4.

Der Probenahmeplan wird von den Mitgliedstaaten anhand der nachstehenden Vorschriften sowie auf der Grundlage der besten verfügbaren Vermarktungsdaten erstellt. Diese Vermarktungsdaten bzw. Informationen darüber, wie sich die Daten beschaffen lassen, können häufig bei einem nationalen Wirtschaftsverband in Erfahrung gebracht werden. Liegen keine Vermarktungsdaten vor, so wird die bestmögliche Schätzung der Marktanteile zentral in den Probenahmeplan eingearbeitet. Fehlen verlässliche Angaben zur Vermarktung völlig, so müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Auswahl der Art des Erzeugnisses für die Probenahme innerhalb einer Kategorie an die Probenahmestelle vor Ort delegieren.

2.2.   Auswahl der Kategorien der zu erfassenden Einzelhandelsverkaufsstellen

Die zuständigen Behörden wählen die Einzelhandelsverkaufsstellen aus, in denen Proben zu entnehmen sind. Die zu berücksichtigenden Einzelhandelsverkaufsstellen umfassen typischerweise folgende Kategorien: Supermärkte, kleine Geschäfte, Feinkostläden und Straßenmärkte (wie Bauernmärkte).

Hat die größte Verkaufsstellenkategorie (z. B. Supermärkte) einen Marktanteil von mindestens 80 % für verzehrfertige Lebensmittel einer bestimmten Kategorie, so genügt es, nur Proben in diesen Verkaufsstellen zu entnehmen. Anderenfalls ist die zweitgrößte Verkaufsstellenkategorie hinzuzunehmen, bis mindestens 80 % des Marktes abgedeckt sind.

Bei der Durchführung der Probenahme anhand eines Probenahmeplans sind in jeder Einzelhandelsverkaufsstellenkategorie aus jeder Kategorie verzehrfertiger Lebensmittel so viele Proben zu entnehmen, wie dies dem Marktanteil dieser Verkaufsstellenkategorie gemessen an der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Verkaufsstellenkategorien entspricht.

2.3.   Auswahl der für die Probenahme vorgesehenen Städte

Die Proben werden in großen Städten entnommen. In jedem Mitgliedstaat müssen mindestens in zwei großen Städten Proben entnommen werden.

Die Städte, in denen die Probenahme durchgeführt wird, müssen zusammen mindestens 30 % der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats abdecken. Werden jedoch die acht größten Städte in den Probenahmeplan einbezogen, so kann deren Anteil an der Gesamtbevölkerung auch weniger als 30 % ausmachen.

2.4.   Festlegung des Zeitplans für die Probenahme

Der Kontaminationsgrad verzehrfertiger Lebensmittel mit Listeria monocytogenes kann im Laufe des Jahres Schwankungen unterliegen. Damit das koordinierte Überwachungsprogramm korrekte Ergebnisse liefern kann, wird seine Laufzeit in 12 Monatszeiträume unterteilt, in denen jeweils eine gleichbleibende Zahl Proben zu entnehmen ist.

2.5.   Auswahl der verzehrfertigen Lebensmittel in jeder der drei Hauptkategorien, aus denen Proben zu entnehmen sind

Innerhalb der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel, aus denen Proben zu entnehmen sind, werden die einzelnen verzehrfertigen Lebensmittel anhand von Vermarktungsdaten ausgewählt; sie werden im Probenahmeplan ausgewiesen.

Die zuständigen Behörden können die Probenahmestellen anweisen, sich bei der Entnahme von Käseproben auf eine auf dem nationalen Probenahmeplan beruhende Einschätzung des Marktanteils zu stützen. Die zuständigen Behörden sollten ferner eine gewisse Orientierungshilfe bezüglich des ungefähren Marktanteils der wichtigsten Lebensmittelarten aller Kategorien geben, damit die Probe möglichst gut die tatsächlichen Marktverhältnisse, z. B. für Rohmilchkäse/Käse aus pasteurisierter Milch, widerspiegelt.

TEIL B

ENTNAHME UND BEFÖRDERUNG DER PROBEN

1.   Art der Proben und die Proben betreffende Angaben

Die Proben werden nach dem Zufallsprinzip aus der Kundenauslage ausgewählt und müssen jeweils ein Gewicht von mindestens 100 g haben. Bei jedem Kontrollbesuch in einer Einzelhandelsverkaufsstelle kann aus jeder der drei Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel jeweils mehr als eine Probe entnommen werden. Pro Besuch sollten aus jeder Kategorie jedoch nur Proben aus nicht mehr als fünf Partien entnommen werden.

Für die Probenahme werden ausschließlich vom Hersteller verpackte und unversehrte (versiegelte) Verpackungen herangezogen. Bei Käse und Fleischerzeugnissen dürfen jedoch auch erst in der Einzelhandelsverkaufsstelle verpackte Erzeugnisse herangezogen werden.

Die für die Probenahme herangezogenen Erzeugnisse müssen ein Etikett aufweisen, damit die Angaben zu diesen Erzeugnissen erfasst werden können. Die Beschriftung muss folgende Angaben umfassen:

a)

Angaben zum Erzeugerland,

b)

die Nummer der Partie,

c)

das Haltbarkeitsdatum,

d)

Angaben zur Lagertemperatur, sofern vorhanden,

e)

sonstige Angaben, die üblicherweise auf dem Etikett verpackter verzehrfertiger Lebensmittel ausgewiesen sind.

Enthält das Etikett nicht alle der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben, so erfragt die Probenahmestelle die fehlenden Angaben zum Erzeugnis und auf dem Etikett beim Inhaber oder Geschäftsführer der Einzelhandelsverkaufsstelle und/oder entnimmt diese der Großhandelspackung.

Ist das Etikett auf einem verzehrfertigen Lebensmittel unklar oder beschädigt, so wird das Erzeugnis nicht für die Probenahme herangezogen. Von jeder für die Probenahme herangezogenen Partie Räucher- oder Graved-Fisch werden zwei Proben entnommen. Die Angaben auf dem Etikett, wie die Nummer der Partie und das Datum, bis zu dem das Erzeugnis verkauft werden darf, sind zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die beiden Proben aus der gleichen Partie stammen. Eine dieser beiden Proben ist am Tag ihres Eintreffens im Labor zu analysieren, die andere bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer.

Bei Weichkäse und halbfestem Schnittkäse sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen wird je Partie nur eine Probe entnommen, die bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer zu analysieren ist.

Die Proben sind in einen getrennten Probenbeutel zu geben und umgehend zur Analyse an das Labor zu schicken.

Während der gesamten Verfahrensschritte sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass das während der Probenahme, der Beförderung und der Lagerung verwendete Material nicht mit Listeria monocytogenes kontaminiert ist.

2.   Probedaten

Alle relevanten Angaben, die zu der Probe vorliegen, werden in einem Probenahmeformular erfasst, das von der zuständigen Behörde ausgearbeitet wird. Das Probenahmeformular begleitet die Probe die ganze Zeit über. Bei Proben von Käse, der in der Einzelhandelsverkaufsstelle verpackt wurde bzw. wird, sind möglicherweise die Angaben zum jeweiligen Erzeugnis und auf dem Etikett zu erfragen und/oder der Großhandelspackung zu entnehmen.

Bei der Probenahme wird die Oberflächentemperatur der verpackten Proben gemessen und im Probenahmeformular erfasst.

Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular werden mit einer eindeutigen Nummer versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde verwendet zu diesem Zweck ein eindeutiges Nummerierungssystem.

3.   Beförderung der Proben

Die Proben werden in Kühlbehältern befördert, wobei die Temperatur zwischen + 2 und + 8 °C liegen muss und die Proben keiner externen Kontamination ausgesetzt sein dürfen.

Alle aus verzehrfertigen Lebensmitteln entnommenen Proben müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme im Labor eintreffen.

In Ausnahmefällen darf die Beförderungsdauer 24 Stunden überschreiten. Die Beförderung darf aber nicht länger als 48 Stunden dauern und darf unter keinen Umständen dazu führen, dass die Untersuchungen nach Ablauf des Datums durchgeführt werden, bis zu dem das für die Probenahme herangezogene Erzeugnis verkauft werden darf.

TEIL C

VORBEREITUNG DER PROBEN UND ANALYSEMETHODEN

1.   Eingang der Proben

1.1.   Allgemeine Vorschriften

Bei Eingang der Proben prüfen die Labors die von der Probenahmestelle im Probenahmeformular erfassten Angaben und füllen die entsprechenden Abschnitte dieses Formulars aus. Vor der Einlagerung werden alle eingegangenen Proben daraufhin überprüft, ob die für die Beförderung verwendete Verpackung unversehrt ist. Proben, deren Temperatur bei ihrem Eingang im Labor + 8 °C überschreitet, werden zurückgewiesen, sofern ihre Temperatur nicht bereits im Einzelhandel bei über + 8 °C lag.

Unbeschadet Nummer 1.2 werden alle Proben bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer gekühlt aufbewahrt.

Proben, die bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer gelagert werden müssen, werden unter folgenden Bedingungen gekühlt:

a)

bei der auf dem Etikett der Verpackung angegebenen Lagertemperatur; ist auf dem Etikett ein Temperaturbereich angegeben, so muss die Probe bei der Temperatur am oberen Ende dieses Temperaturbereichs gelagert werden;

b)

ist auf dem Etikett der Verpackung keine konkrete Lagertemperatur genannt, so muss die Probe bei folgender Temperatur aufgewahrt werden:

i)

bei der maximalen Kühltemperatur nach Maßgabe der im Mitgliedstaat der Probenahme jeweils geltenden Rechtsvorschriften oder Leitlinien mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 °C;

ii)

bei + 8 °C (± 2 °C), sofern keine einschlägigen Rechtsvorschriften oder Leitlinien vorliegen.

Läuft die Haltbarkeitsdauer des der Probe zugrunde liegenden Erzeugnisses an einem Wochenende oder einem nationalen Feiertag ab, so muss die Probe am letzten Arbeitstag vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer analysiert werden.

1.2.   Besondere Vorschriften für Räucher- und Graved-Fisch

Eine der beiden Proben wird innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eintreffen im Labor analysiert. Wird diese Probe nicht umgehend nach ihrem Eintreffen analysiert, so muss sie bis zur Analyse im Labor bei + 3 °C (± 2 °C) gekühlt werden.

Die zweite Probe wird bis zum Ablauf der Haltbarkeitsdauer gekühlt aufbewahrt.

2.   Vorbereitung der Proben und Herstellung der Erstverdünnung

Während der gesamten Verfahrensschritte ist zu verhindern, dass eine Kreuzkontamination zwischen den Proben und aus der Umgebung entsteht. Sobald die Laboranalysen eingeleitet wurden, werden die Proben entsorgt. Wird die Analyse abgebrochen, z. B., weil bei der Analyse nicht vertretbare Abweichungen aufgetreten sind, so sind neue Proben zu besorgen.

Der Erstverdünnung wird das ganze Erzeugnis oder ein repräsentatives Probeteil von 100-150 g zugefügt. Bei der Probenahme aus Lebensmitteln werden Oberflächen in dem Maße miteinbezogen, wie sie mitverzehrt würden (wie 20 % der Rinde/Oberfläche und 80 % des Inneren). Bei in Scheiben geschnittenen verpackten Erzeugnissen ist die Probe aus mehr als einer Scheibe des Erzeugnisses zu entnehmen. Das Probeteil wird in kleine Stücke geschnitten und mit einem sterilen Instrument in einem keimfreien Verfahren in einen Stomacher-Beutel gegeben. Von dieser Mischung wird ein Probeteil von 10 g für die Auszählung und ein Probeteil von 25 g für den Nachweis verwendet.

Den Anteilen des Probeteils (10 g) werden 9 Anteile (90 ml) Verdünnung zugesetzt, und anschließend wird die Mischung mithilfe eines Stomachers 1-2 Minuten lang homogenisiert.

Als Verdünnungsmittel für allgemeine Verwendungszwecke kann gepuffertes Peptonwasser nach Maßgabe der Norm EN ISO 11290-2 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 2: Zählverfahren“ verwendet werden.

Für die Verdünnung von Käse kann statt gepuffertem Peptonwasser eine Natriumcitratlösung nach Maßgabe der Norm EN ISO 6887-5 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Vorbereitung von Untersuchungsproben und Herstellung von Erstverdünnungen und von Dezimalverdünnungen für mikrobiologische Untersuchungen — Teil 5: Spezifische Regeln für die Vorbereitung von Milch und Milcherzeugnissen“ verwendet werden.

Die Analysen zum Nachweis und zur Auszählung von Listeria monocytogenes werden wie folgt ausgeführt:

a)

die Proben von Räucher- und Graved-Fisch müssen einer zweifachen Analyse unterzogen werden:

i)

unmittelbar nach der Probenahme im Einzelhandel und

ii)

bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer;

b)

Proben von Weichkäse und halbfestem Schnittkäse sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen müssen nur bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer analysiert werden.

2.1.   Nachweis von Listeria monocytogenes

Der Nachweis von Listeria monocytogenes erfolgt gemäß der geänderten Fassung der Norm EN ISO 11290-1:1996 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 1: Nachweisverfahren“.

2.2.   Auszählung von Listeria monocytogenes

Die Auszählung von Listeria monocytogenes erfolgt gemäß der Norm EN ISO 11290-2:1998 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes — Teil 2: Zählverfahren“ und ihrer Änderung EN ISO 11290-2:1998/AMD 1:2004 — „Veränderung des Zählmediums“.

Wird festgestellt, dass die Probe kontaminiert ist, so wird davon ausgegangen, dass der überwiegende Anteil der Erzeugnisse eine geringe Kontamination mit Listeria monocytogenes aufweist. Um eine geringe Kontamination (10–100 KBE/g) abschätzen zu können, wird 1 ml der Erstverdünnung gemäß der Norm EN ISO 11290-2:1998/AMD 1:2004 wie folgt zweifach untersucht:

a)

durch Ausstreichen auf der Oberfläche von drei Platten à 90 mm Durchmesser oder

b)

durch Ausstreichen auf der Oberfläche einer einzigen Platte à 140 mm Durchmesser.

Da die Kontamination mit Listeria monocytogenes möglicherweise höher ist, müssen 0,1 ml der Erstverdünnung auf der Oberfläche einer einzigen Platte ausgestrichen werden, um die Auszählung von bis zu 1,5 × 104 KBE/g zu ermöglichen. Dieses Ausplattieren muss gemäß der Norm EN ISO 7218:2007 „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Allgemeine Anforderungen und Leitlinien für mikrobiologische Untersuchungen“ einfach durchgeführt werden

3.   Analyse des pH-Wertes und der Wasseraktivität (aw) bei Räucher- und Graved-Fisch

3.1.   Bestimmung des pH-Wertes

Der pH-Wert der Probe wird gemäß der Norm EN ISO 2917:1999 „Fleisch und Fleischwaren — Bestimmung des pH-Wertes (Referenzmethode)“ bestimmt.

Die Analyse muss anhand der bei Eintreffen im Labor untersuchten Probe durchgeführt werden. Für die Bestimmung des pH-Wertes der Probe wird das in der ISO-Norm aufgeführte zerstörungsfreie Verfahren empfohlen.

Das Ergebnis ist als nächstgelegener 0,05er-Schritt des pH-Wertes anzugeben.

3.2.   Bestimmung der Wasseraktivität (aw)

Die Bestimmung der Wasseraktivität (aw) der Probe erfolgt gemäß der Norm EN ISO 21807:2004 — „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zur Bestimmung der Wasseraktivität“.

Die Analyse muss anhand der bei Eintreffen im Labor untersuchten Probe durchgeführt werden. Das Verfahren muss für den Bereich von 0,999 bis 0,9000 geeignet sein und die Wiederholgrenze muss einer Standardabweichung von 0,002 entsprechen.

Der ermittelte Wert sollte mindestens in einer Genauigkeit von zwei Stellen nach dem Komma angegeben werden.

4.   Aufbewahrung der Isolate

Pro positiver Probe wird ein bestätigter Stamm von Listeria monocytogenes für weitere mögliche Typisierungen aufbewahrt. Werden Listeria monocytogenes-Stämme sowohl im Nachweis- als auch im Auszählverfahren gewonnen, so werden nur die Isolate aus dem Auszählverfahren aufbewahrt.

Die Aufbewahrung der Isolate erfolgt durch die nationalen Referenzlaboratorien, die geeignete Verfahren für die Stammsammlung anwenden, die gewährleisten, dass die Stämme im Hinblick auf die Typisierung für die Dauer von mindestens zwei Jahren lebensfähig bleiben.

TEIL D

BERICHTERSTATTUNG

1.   Allgemeine Bestimmungen

Die von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben, sofern ihnen diese vorliegen bzw. zugänglich sind, lassen sich allgemein in zwei Kategorien unterteilen:

a)

eine Übersicht über das koordinierte Überwachungsprogramm und die Ergebnisse; diese Übersicht muss in Textform vorliegen;

b)

detaillierte Einzeldaten zu jeder Probe, die im Rahmen des Probenahmeplans untersucht worden ist; diese Angaben sind unter Verwendung des in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Datenwörterbuchs sowie der dort vorgesehenen Datenerhebungsformulare in Form von Rohdaten vorzulegen.

2.   Angaben zur Aufnahme in die Übersicht über das koordinierte Überwachungsprogramm und die Ergebnisse

a)

Name des Mitgliedstaats;

b)

Beginn und Ende der Probenahme und der Analyse;

c)

Zahl der in Einzelhandelsverkaufsstellen entnommenen analysierten Proben folgender verzehrfertiger Lebensmittel:

i)

Weichkäse und halbfester Schnittkäse,

ii)

verpackter Räucher- und Graved-Fisch,

iii)

verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse;

d)

Gesamtergebnisse:

Prävalenz von Listeria monocytogenes in Weichkäse und halbfestem Schnittkäse, Räucher- und Graved-Fisch sowie wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, die vom koordinierten Überwachungsprogramm erfasst werden, und Anteil der Proben, bei denen das Ergebnis 100 KBE/g überschreitet;

e)

Beschreibung des Marktes für Weichkäse und halbfesten Schnittkäse, Räucher- und Graved-Fisch sowie wärmebehandelte Fleischerzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat:

i)

absolute Marktgröße insgesamt (sofern verfügbar),

ii)

Marktanteile der verschiedenen Kategorien von Einzelhandelsverkaufsstellen, wie Supermärkte, kleine Geschäfte, Feinkostläden und Straßenmärkte (sofern verfügbar),

iii)

Marktanteil eingeführter Erzeugnisse (Handel innerhalb der Union und Einfuhren aus Drittländern) und inländischer Erzeugung (sofern verfügbar),

iv)

Marktanteile der verschiedenen Erzeugniskategorien (sofern verfügbar);

f)

Einzelhandelsverkaufsstellen, in denen die Proben entnommen werden:

Kategorie der erfassten Einzelhandelsverkaufsstellen: z. B. Supermärkte, kleine Geschäfte;

g)

geografische Verteilung der Probenahme — erfasste Städte (Anteil an der Bevölkerung in %);

h)

Beschreibung des Verfahrens für die Zufallsauswahl der Proben im Einzelhandel:

monatliche Zufallsauswahl;

i)

Anmerkung zur Repräsentativität des Beprobungsprogramms insgesamt;

j)

Vorbereitung der Untersuchungsprobe zur Bestimmung des pH-Wertes;

k)

Analyseverfahren zur Bestimmung der Wasseraktivität (aw).

3.   Angaben zur Aufnahme in die detaillierte Einzeldatenübersicht zu jeder Probe

a)

Art der Probe:

i)

verpackter Weichkäse oder halbfester Schnittkäse,

ii)

verpackter Räucher- oder Graved-Fisch,

iii)

verpacktes wärmebehandeltes Fleischerzeugnis;

b)

Unterart der Probe:

i)

Käse aus Rohmilch/thermisierter/pasteurisierter Milch,

ii)

Käse aus Kuh-/Ziegen-/Schaf-/Büffelmilch oder verschiedenen Milcharten,

iii)

geschmierte, schimmelgereifte, in Salzlake gereifte oder sonstige gereifte Käsesorte,

iv)

in Scheiben geschnittenes oder ganzes Erzeugnis,

v)

kalt/heiß geräucherter Fisch oder Graved-Fisch,

vi)

Fischart;

c)

die für Räucher- oder Graved-Fisch verwendeten Konservierungsstoffe (laut Etikett);

d)

Verwendung von Käserinde bei der Probenanalyse (ja/nein; wenn ja, Angabe des Anteils, sofern verfügbar);

e)

Datum der Probenahme;

f)

Verbrauchsdatum des für die Probe herangezogenen Erzeugnisses;

g)

Herstellungs-/Verpackungsdatum (sofern verfügbar);

h)

Temperatur auf der Oberfläche der Probe in der Einzelhandelsverkaufsstelle;

i)

Lagertemperatur im Labor bis zum Ablauf der Haltbarkeitsdauer;

j)

Analyse unmittelbar nach der Probenahme (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch)/bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer;

k)

Beginn der Analyse im Labor;

l)

Nachweis von Listeria monocytogenes:

qualitative Ergebnisse (Fehlen/Vorkommen in 25 g);

m)

Auszählung von Listeria monocytogenes:

quantitative Ergebnisse (KBE/g);

n)

pH-Wert (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch);

o)

Wasseraktivität (aw) (gilt nur für Räucher- und Graved-Fisch);

p)

Code der Stadt;

q)

Code der Verkaufsstelle;

r)

Art der Einzelhandelsverkaufsstelle:

i)

Supermarkt,

ii)

kleines Geschäft/selbstständiger Einzelhändler,

iii)

Feinkostladen,

iv)

Straßen-/Bauernmarkt;

s)

Erzeugerland:

anhand des Identitätskennzeichens auf der Verpackung bzw. der Handelsunterlagen überprüft;

t)

Verpackung:

i)

unter Schutzatmosphäre verpackt,

ii)

vakuumverpackt,

iii)

im Einzelhandel verpackt (gilt nur für Käse und Fleischerzeugnisse);

u)

organoleptische Beschaffenheit der Probe.


ANHANG II

Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmenden Proben pro Kategorie verzehrfertiger Lebensmittel

(gemäß Artikel 4 Absatz 5)

Mitgliedstaat

Bestand am 1.1.2008

(Daten von Eurostat)

Umfang der harmonisierten geschichteten Probe

N

(Mio.)

%

je Lebensmittelkategorie und Analysestadium (1)

Gesamtumfang der Probe

Belgien — B

10,7

2,1

60

240

Bulgarien — BG

7,6

1,5

60

240

Tschechische Republik — CZ

10,4

2,1

60

240

Dänemark — DK

5,576

1,1

60

240

Deutschland — D

82,2

16,5

400

1 600

Estland — EE

1,3

0,3

30

120

Irland — IRL

4,4

0,9

30

120

Griechenland — EL

11,2

2,3

60

240

Spanien — E

45,3

9,1

200

800

Frankreich — F

63,8

12,8

400

1 600

Italien — I

59,6

12,0

400

1 600

Zypern — CY

0,8

0,2

30

120

Lettland — LV

2,3

0,5

30

120

Litauen — LT

3,4

0,7

30

120

Luxemburg — L

0,5

0,1

30

120

Ungarn — HU

10,0

2,0

60

240

Malta — MT

0,4

0,1

30

120

Niederlande — NL

16,4

3,3

60

240

Österreich — A

8,3

1,7

60

240

Polen — PL

38,1

7,7

200

800

Portugal — P

10,6

2,1

60

240

Rumänien — RO

21,5

4,3

60

240

Slowenien — SI

2,0

0,4

30

120

Slowakei — SK

5,4

1,1

60

240

Finnland — FIN

5,3

1,1

60

240

Schweden — S

9,2

1,8

60

240

Vereinigtes Königreich — UK

61,2

12,3

400

1 600

EU insgesamt

497,5

100,0

3 020

12 080


(1)  Bei Räucher- und Graved-Fisch werden aus jeder Partie zwei Proben entnommen. Eine dieser Proben wird am Tag ihres Eintreffens im Labor analysiert, die andere bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer (siehe Anhang I Teil C Nummer 1.2).


ANHANG III

Höchstsätze der Finanzhilfe der Union zugunsten der Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung

Nachweis von Listeria monocytogenes

Auszählung von Listeria monocytogenes

pH-Wert

Wasseraktivität

Insgesamt

Belgien — B

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Bulgarien — BG

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Tschechische Republik — CZ

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Dänemark — DK

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Deutschland — D

96 000

96 000

6 000

8 000

206 000

Estland — EE

7 200

7 200

450

600

15 450

Irland — IRL

7 200

7 200

450

600

15 450

Griechenland — EL

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Spanien — E

48 000

48 000

3 000

4 000

103 000

Frankreich — F

96 000

96 000

6 000

8 000

206 000

Italien — I

96 000

96 000

6 000

8 000

206 000

Zypern — CY

7 200

7 200

450

600

15 450

Lettland — LV

7 200

7 200

450

600

15 450

Litauen — LT

7 200

7 200

450

600

15 450

Luxemburg — L

7 200

7 200

450

600

15 450

Ungarn — HU

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Malta — MT

7 200

7 200

450

600

15 450

Niederlande — NL

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Österreich — A

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Polen — PL

48 000

48 000

3 000

4 000

103 000

Portugal — P

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Rumänien — RO

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Slowenien — SI

7 200

7 200

450

600

15 450

Slowakei — SK

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Finnland — FIN

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Schweden — S

14 400

14 400

900

1 200

30 900

Vereinigtes Königreich — UK

96 000

96 000

6 000

8 000

206 000

EU insgesamt

724 800

724 800

45 300

60 400

1 555 300


ANHANG IV

Kostenbescheinigung über die Durchführung eines koordinierten Programms zur Überwachung von Listeria monocytogenes in ausgewählten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel

Berichtszeitraum: …bis …

Erklärung zu den für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommenden Ausgaben für das koordinierte Überwachungsprogramm

Bezugsnummer des Beschlusses der Kommission zur Gewährung einer Finanzhilfe der Union: …

Kosten im Zusammenhang mit

Anzahl der Tests

Gesamtkosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

Für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommende Gesamtausgaben

Nachweis von Listeria monocytogenes

 

 

 

Auszählung von Listeria monocytogenes

 

 

 

Bestimmung des pH-Wertes

 

 

 

Wasseraktivität (aw)

 

 

 

Erklärung des Begünstigten

Ich versichere, dass

die erklärten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der im Beschluss 2010/678/EU der Kommission genannten Aufgaben angefallen sind und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

für dieses koordinierte Überwachungsprogramm keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde;

der Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) mit der Finanzhilfe keinen Gewinn erzielt hat.

Datum: …

Name des finanziell Verantwortlichen: …

Unterschrift: …


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. November 2010

zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7542)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/679/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Oktober 1995 nahm die Kommission die Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (2) an.

(2)

Um die Systeme der Konformitätsbescheinigung der Produktfamilie „SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE“ an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte Anhang 3 geändert werden.

(3)

Die Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29.


ANHANG

In Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird die Tabelle in Bezug auf die Produktfamilie „SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE“ um folgenden Eintrag erweitert:

Produkt

Verwendungszweck

Stufe(n) oder Klasse(n)

(Brandverhalten)

System der Konformitätsbescheinigung

„Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund, Schornsteinendstücke

Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen

(A1, A2, B, C) (1)

1

(A1, A2, B, C) (2), D, E

3

(A1 to E) (3), F

4

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 3.


(1)  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

(2)  Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft.

(3)  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23)“


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/57


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

zur Entbindung Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7578)

(Nur die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische und tschechische Fassung sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/680/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (3), insbesondere auf Artikel 18a,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (5), insbesondere auf Artikel 30a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (6), insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (7), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG enthalten bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Gemäß diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen auch ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Arten oder bestimmtes Material anzuwenden.

(2)

Saatgut der in Teil I, II, V, VI und VII des Anhangs dieses Beschlusses genannten Arten wird in einigen Mitgliedstaaten normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem sind der Rebenanbau und das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut gemäß Teil III des genannten Anhangs in einigen Mitgliedstaaten von äußerst geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Baumarten gemäß Teil IV des genannten Anhangs sind ebenfalls in einigen Mitgliedstaaten für forstwirtschaftliche Zwecke ohne Bedeutung.

(3)

Nach Anträgen Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns hat die Kommission seit 1969 folgende Entscheidungen erlassen: 69/270/EWG (8), 69/271/EWG (9), 69/272/EWG (10), 70/47/EWG (11), 70/48/EWG (12), 70/49/EWG (13), 70/93/EWG (14), 70/94/EWG (15), 70/481/EWG (16), 72/270/EWG (17), 72/271/EWG (18), 73/122/EWG (19), 73/123/EWG (20), 73/188/EWG (21), 74/5/EWG (22), 74/358/EWG (23), 74/360/EWG (24), 74/361/EWG (25), 74/362/EWG (26), 74/491/EWG (27), 74/532/EWG (28), 75/287/EWG (29), 75/752/EWG (30), 79/355/EWG (31), 86/153/EWG (32), 89/101/EWG (33), 90/209/EWG (34), 2005/325/EG (35), 2005/871/EG (36), 2005/886/EG (37), 2005/931/EG (38), 2008/462/EG (39), 2009/786/EG (40), 2010/198/EU (41) und 2010/377/EU (42), mit denen die genannten Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden wurden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten und das betreffende Material anzuwenden.

(4)

Im Rahmen einer Erhebung der Kommission unter den betreffenden Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2010 ersuchte die Kommission diese Mitgliedstaaten zu überprüfen, inwieweit sie es für sinnvoll halten, die in Erwägungsgrund 3 genannten Entscheidungen weiterhin anzuwenden, und ob die geltenden Bedingungen weiterhin erfüllt werden. Auf der Basis dieser Überprüfung legten einige Mitgliedstaaten der Kommission aktualisierte Anträge vor; Belgien, Griechenland und Luxemburg hingegen beantragten, die für sie geltenden Entscheidungen ganz zurückzuziehen. Daher ist es notwendig, die gewährten Entbindungen zu aktualisieren und, wenn beantragt, zurückzuziehen. Außerdem sollten alle in Erwägungsgrund 3 genannten Entscheidungen aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/401/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(2)   Die in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

Im Falle von Lettland gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung für Zea mays auch mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

(3)   Die in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 68/193/EWG, ausgenommen Artikel 12 und 12a, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannte Gattung anzuwenden.

(4)   Die in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 1999/105/EG, ausgenommen Artikel 17 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(5)   Die in Teil V des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/54/EG, ausgenommen Artikel 20, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(6)   Die in Teil VI des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/55/EG, ausgenommen Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(7)   Die in Teil VII des Anhangs dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG, ausgenommen Artikel 17, auf die in der ersten Spalte der Tabelle aufgeführten und in der Spalte der jeweiligen Mitgliedstaaten mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

Im Falle von Malta gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung für Sonnenblumen auch mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Entscheidungen 69/270/EWG, 69/271/EWG, 69/272/EWG, 70/47/EWG, 70/48/EWG, 70/49/EWG, 70/93/EWG, 70/94/EWG, 70/481/EWG, 72/270/EWG, 72/271/EWG, 73/122/EWG, 73/123/EWG, 73/188/EWG, 74/5/EWG, 74/358/EWG, 74/360/EWG, 74/361/EWG, 74/362/EWG, 74/491/EWG, 74/532/EWG, 75/287/EWG, 75/752/EWG, 79/355/EWG, 86/153/EWG, 89/101/EWG, 90/209/EWG, 2005/325/EG, 2005/871/EG, 2005/886/EG, 2005/931/EG, 2008/462/EG, 2009/786/EG, 2010/198/EU und 2010/377/EU werden aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(8)  ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 8.

(9)  ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 9.

(10)  ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 10.

(11)  ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26.

(12)  ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 27.

(13)  ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 28.

(14)  ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 16.

(15)  ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 17.

(16)  ABl. L 237 vom 28.10.1970, S. 29.

(17)  ABl. L 166 vom 24.7.1972, S. 26.

(18)  ABl. L 166 vom 24.7.1972, S. 27.

(19)  ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 41.

(20)  ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 43.

(21)  ABl. L 194 vom 16.7.1973, S. 16.

(22)  ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13.

(23)  ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 15.

(24)  ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18.

(25)  ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19.

(26)  ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20.

(27)  ABl. L 267 vom 3.10.1974, S. 18.

(28)  ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14.

(29)  ABl. L 122 vom 14.5.1975, S. 15.

(30)  ABl. L 319 vom 10.12.1975, S. 12.

(31)  ABl. L 84 vom 4.4.1979, S. 23.

(32)  ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26.

(33)  ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37.

(34)  ABl. L 108 vom 28.4.1990, S. 104.

(35)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1.

(36)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 50.

(37)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39.

(38)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 67.

(39)  ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 33.

(40)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 5.

(41)  ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 34.

(42)  ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 73.


ANHANG

Legende

Abkürzungen:

BG

:

Republik Bulgarien

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Königreich Dänemark

DE

:

Bundesrepublik Deutschland

EE

:

Republik Estland

IE

:

Irland

ES

:

Königreich Spanien

FR

:

Französische Republik

CY

:

Republik Zypern

LV

:

Republik Lettland

LT

:

Republik Litauen

MT

:

Republik Malta

NL

:

Königreich der Niederlande

PL

:

Republik Polen

SI

:

Republik Slowenien

SK

:

Slowakische Republik

FI

:

Republik Finnland

SE

:

Königreich Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Angabe „X“ erscheint in der Spalte jedes gemäß Artikel 1 von der Verpflichtung entbundenen Mitgliedstaats.

Teil I —   Richtlinie 66/401/EWG

 

BG

CZ

DK

DE

IE

ES

LV

LT

MT

PL

SK

UK

Agrostis canina

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

Alopecurus pratensis

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

X

Arrhenatherum elatius

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Bromus catharticus

 

 

 

X

 

X

X

X

X

 

 

 

Bromus sitchensis

 

 

 

X

 

X

X

X

X

X

 

 

Cynodon dactylon

 

X

 

X

 

 

X

X

 

X

 

X

Dactylis glomerata

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Festuca arundinacea

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

x Festulolium

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Lolium x boucheanum

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Phalaris aquatica

 

 

X

X

 

 

X

X

X

X

 

X

Phleum nodosum

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Phleum pratense

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Poa annua

 

 

 

X

 

 

 

 

X

X

 

 

Poa nemoralis

 

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

Poa palustris

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

X

Poa trivialis

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Trisetum flavescens

 

 

 

 

X

 

X

 

X

X

 

X

Galega orientalis

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Hedysarum coronarium

 

X

 

X

X

 

X

X

 

X

 

X

Lotus corniculatus

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Lupinus albus

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Lupinus angustifolius

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Lupinus luteus

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Medicago lupulina

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

Medicago x varia

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Onobrychis viciifolia

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Trifolium alexandrinum

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

X

Trifolium hybridum

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Trifolium incarnatum

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

X

Trifolium repens

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Trifolium resupinatum

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

X

Trigonella foenum-graecum

 

 

 

X

X

 

X

X

X

X

 

X

Vicia pannonica

 

 

 

 

X

 

X

 

X

X

 

 

Vicia villosa

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Brassica napus

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Brassica oleracea

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Phacelia tanacetifolia

 

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

X

Raphanus sativus

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 


Teil II —   Richtlinie 66/402/EWG

 

CZ

DK

DE

EE

IE

FR

LV

LT

MT

NL

PL

UK

Avena strigosa

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

X

Oryza sativa

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

Phalaris canariensis

 

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

Sorghum bicolor

 

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

X

Sorghum sudanense

 

X

 

X

X

 

X

X

 

 

X

X

Sorghum bicolor x

Sorghum sudanense

 

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

X

Triticum spelta

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

Zea mays

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 


Teil III —   Richtlinie 68/193/EWG

 

DK

EE

IE

LV

LT

NL

PL

FI

SE

UK

Vitis

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X


Teil IV —   Richtlinie 1999/105/EG

 

DK

EE

LT

MT

SI

Abies alba

 

X

X

X

 

Abies cephalonica

X

X

X

X

 

Abies grandis

 

X

X

X

 

Abies pinsapo

X

X

X

X

X

Acer platanoides

 

 

 

X

 

Acer pseudoplatanus

 

X

X

X

 

Alnus glutinosa

 

 

 

X

 

Alnus incana

 

 

 

X

 

Betula pendula

 

 

 

X

 

Betula pubescens

 

 

 

X

 

Carpinus betulus

 

X

 

X

 

Castanea sativa

X

X

X

 

 

Cedrus atlantica

X

X

X

X

X

Cedrus libani

X

X

X

X

X

Fagus sylvatica

 

X

 

X

 

Fraxinus angustifolia

X

X

X

 

 

Fraxinus excelsior

 

 

 

X

 

Larix decidua

 

 

 

X

 

Larix x eurolepis

 

 

 

X

 

Larix kaempferi

 

 

 

X

 

Larix sibirica

X

 

X

X

X

Picea abies

 

 

 

X

 

Picea sitchensis

 

X

X

X

X

Pinus brutia

X

X

X

 

X

Pinus canariensis

X

X

X

 

X

Pinus cembra

X

X

X

X

 

Pinus contorta

 

 

X

X

X

Pinus halepensis

X

X

X

 

 

Pinus leucodermis

X

X

X

X

X

Pinus nigra

 

X

X

 

 

Pinus pinaster

X

X

X

 

 

Pinus pinea

X

X

X

 

 

Pinus radiata

X

X

X

 

X

Prunus avium

 

X

 

 

 

Pseudotsuga menziesii

 

 

X

 

 

Quercus cerris

X

X

X

 

 

Quercus ilex

X

X

X

 

 

Quercus petraea

 

X

 

X

 

Quercus pubescens

X

X

X

X

 

Quercus rubra

 

 

 

X

 

Quercus suber

X

X

X

 

 

Robinia pseudoacacia

 

X

 

 

 

Tilia cordata

 

 

 

X

 

Tilia platyphyllos

 

X

 

X

 


Teil V —   Richtlinie 2002/54/EG

 

CY

MT

Beta vulgaris

X

X


Teil VI —   Richtlinie 2002/55/EG

 

IE

UK

Allium cepa — aggregatum group

 

X

Allium fistulosum

 

X

Allium sativum

 

X

Allium schoenoprasum

 

X

Anthriscus cerefolium

X

X

Asparagus officinalis

X

 

Beta vulgaris

X

 

Capsicum annuum

 

X

Cichorium intybus

 

X

Citrullus lanatus

X

X

Cucurbita maxima

X

 

Cynara cardunculus

X

X

Foeniculum vulgare

 

X

Rheum rhabarbarum

 

X

Scorzonera hispanica

X

X

Solanum melongena

 

X

Valerianella locusta

X

X


Teil VII —   Richtlinie 2002/57/EG

 

CZ

DK

DE

EE

IE

FR

CY

LV

LT

MT

NL

PL

UK

Arachis hypogaea

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

Brassica rapa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Brassica juncea

 

 

 

 

X

 

 

X

 

X

 

 

 

Brassica napus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Brassica nigra

 

 

 

X

X

 

 

X

 

X

 

X

 

Cannabis sativa

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

 

 

Carthamus tinctorius

 

X

X

X

X

 

 

X

 

X

 

X

X

Carum carvii

 

 

X

 

X

X

 

 

 

X

 

 

X

Gossypium spp.

X

X

X

X

X

 

 

X

X

X

X

X

X

Helianthus annuus

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

 

 

 

Linum usitatissimum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Papaver somniferum

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

 

X

Sinapis alba

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

Glycine max

 

X

 

 

X

 

 

X

 

X

X

 

 


10.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/65


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2010

über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7591)

(2010/681/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gemäß der Entscheidung 2002/529/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (3), erstellt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gemäß der Entscheidung 2006/534/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 über einen Fragebogen zur Erstellung von Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG im Zeitraum 2005-2007 (4) erstellt.

(4)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Berichte über die Durchführung der genannten Richtlinie für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß der Entscheidung 2007/531/EG der Kommission vom 26. Juli 2007 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2008-2010 (5), bis spätestens 30. September 2011 zu erstellen.

(5)

Der vierte Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang zu diesem Beschluss bei der Erstellung des Berichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013, der der Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG vorzulegen ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(3)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 57.

(4)  ABl. L 213 vom 3.8.2006, S. 4.

(5)  ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 47.


ANHANG

Fragebogen über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, für den Zeitraum 2011-2013

1.   Allgemeine Beschreibung

Nennen Sie die im Berichtszeitraum durchgeführten wichtigen Änderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG durchgeführt wurden.

2.   Erfassung von Anlagen

2.1.

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, wie viele Anlagen, die unter die Richtlinie 1999/13/EG fallen, am 31. Dezember 2013 den nachstehenden Kategorien zuzuordnen sind:

Gesamtzahl der Anlagen;

Gesamtzahl der Anlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („IPPC“-Richtlinie) fallen;

Gesamtzahl der Anlagen, die nach Richtlinie 1999/13/EG registriert/zugelassen sind;

Gesamtzahl der Anlagen, die in Anwendung des Reduzierungsplans registriert/zugelassen sind;

Gesamtzahl der Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/13/EG gilt. Fügen Sie bitte eine Liste der betreffenden Anlagen bei, in der jeweils die Begründung für die ausgestellte Ausnahmeregelung aufgeführt ist;

Gesamtzahl der Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 1999/13/EG gilt. Fügen Sie bitte eine Liste der betreffenden Anlagen bei, in der jeweils die Begründung für die ausgestellte Ausnahmeregelung aufgeführt ist.

2.2.

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, wie viele Anlagen, die unter die Richtlinie 1999/13/EG fallen, den nachstehenden Kategorien zuzuordnen sind:

Gesamtzahl neuer Anlagen, die im Berichtszeitraum nach Richtlinie 1999/13/EG registriert/zugelassen wurden;

Gesamtzahl erheblich veränderter Anlagen, die im Berichtszeitraum nach Richtlinie 1999/13/EG registriert/zugelassen wurden.

2.3.

Bitte geben Sie an, wie die Liste der zugelassenen und registrierten Anlagen und die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/13/EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Für den Fall, dass die Informationen über das Internet öffentlich zugänglich sind, geben Sie bitte die URL an. Ist dies nicht der Fall, teilen Sie bitte die Angaben zur Kontaktaufnahme mit der Stelle mit, bei der die Informationen angefragt werden können.

3.   Substitution

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 an, welche der folgenden Stoffe oder Zubereitungen am 31. Dezember 2013 noch immer und in welchen (geschätzten) Mengen (Tonnen pro Jahr) verwendet werden: Stoffe oder Zubereitungen, die aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind und denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind, oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind.

Geben Sie bitte — wo möglich — die Stoffe unter Verwendung der jeweiligen IUPAC-Bezeichnung und CAS-Nummer sowie die Zubereitungen unter Angabe einer Handelsbezeichnung und der entsprechenden Stoffe, die sie enthalten, an.

Führen Sie bitte auch die Stoffe an, die als Ersatz für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen verwendet werden (fakultativ).

4.   Überwachung

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 die Zahl der Anlagen im Jahr 2012 an, bei denen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 1999/13/EG die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht wird.

5.   Einhaltung der Vorschriften

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 für das Jahr 2012 die folgenden Zahlen an:

Zahl der Betreiber, bei denen Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/13/EG festgestellt wurden, und zwar

a)

weil die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG genannten Daten nicht übermittelt wurden oder unzureichend waren, um den zuständigen Behörden zu gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen;

b)

in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung anderer Anforderungen der Richtlinie 1999/13/EG, insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 8 Absätze 2 und 3.

Zahl der Anlagen, bei denen die zuständigen Behörden die Betriebsgenehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen haben, weil ein Verstoß im Sinne von Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 1999/13/EG vorlag.

6.   Emissionen

Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II.A.1 und der Tätigkeiten von Anhang II.A.2 den Ausstoß flüchtiger organischer Verbindungen (in Tonnen) im Jahr 2012 an. Bitte geben Sie an, ob die gemeldete Zahl auf Messungen, Berechnungen und/oder Schätzungen beruht.

7.   Wenn möglich, machen Sie bitte die folgenden Angaben (Schätzwerte):

Gesamtzahl der Mitarbeiter (bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden), die an der Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 1999/13/EG beteiligt sind (fakultativ);

Gesamtkosten (EUR pro Jahr), die für diese Behörden anfallen (fakultativ).

8.   Sonstige Bemerkungen