ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.287.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
4. November 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/648/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

1

Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

3

 

 

2010/649/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

50

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

52

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/650/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrates vom 21. Juni 2010 über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen

68

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Mai 2010

über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union

(2010/648/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean im Hinblick auf die zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt).

(2)

Die Verhandlungen wurden am 19. März 2010 durch die Paraphierung der Texte, die Grundlage des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens sind (nachstehend „Abkommen“ genannt), auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EU-Ministerrats abgeschlossen.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäische Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), zusammen mit den Gemeinsamen Erklärungen und der Erklärung der Union, die der Schlussakte beigefügt sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt ist oder sind, das Abkommen im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen und die folgende Erklärung abzugeben, die der Schlussakte des Abkommens beigefügt ist:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.

Die Europäische Union wird den AKP-Vertragsparteien einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den insitutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.


ABKOMMEN

zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA,

DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE,

DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER UNION DER KOMOREN,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO,

DIE REGIERUNG DER COOKINSELN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,

DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DER PRÄSIDENT DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI,

DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS,

DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DIE REGIERUNG VON NIUE,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD,

DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON TONGA,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA,

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,

andererseits,

GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) andererseits,

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass das Cotonou-Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur erstmaligen Änderung des Cotonou-Abkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2008 in Kraft trat,

FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DER BELGIER,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

FÜR DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON SPANIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,

FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

FÜR SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DEN GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN MALTAS,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,

FÜR DIE REGIERUNG DER COOKINSELN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

FÜR DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,

FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,

FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,

FÜR DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

FÜR DIE REGIERUNG VON NIUE,

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,

FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,

FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON TONGA,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einziger Artikel

Gemäß dem in Artikel 95 des Cotonou-Abkommens genannten Verfahren wird das Cotonou-Abkommen wie folgt geändert:

A.   PRÄAMBEL

1.

Erwägungsgrund 11, der mit „EINGEDENK der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo …“ beginnt, erhält folgende Fassung:

„EINGEDENK der Erklärungen der aufeinander folgenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten,“.

2.

Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, erhält folgende Fassung:

„IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der Tatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu beschleunigen,“.

3.

Nach Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt:

„UNTER BILLIGUNG der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris aufgegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterentwickelt wurde,“.

4.

Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den UN-Konferenzen von …“ beginnt, erhält folgende Fassung:

„UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen internationalen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,“.

5.

Nach Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen …“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt:

„IM BEWUSSTSEIN der ernsthaften weltweiten Bedrohung der Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt darüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in Entwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in denen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen, Dürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gefährden,“.

B.   WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Millennium-Entwicklungsziele, durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept angegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte des einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums. Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel und private Investitionen und damit die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Verbesserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist. Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Umweltpflege — auch im Hinblick auf den Klimawandel — finden Anwendung und sind fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Grundprinzipien

Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, orientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien:

Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebührender Berücksichtigung der wesentlichen und fundamentalen Elemente, die in Artikel 9 beschrieben sind, die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungsstrategien. Die EU-Entwicklungspartner richten ihre Programme an diesen Strategien aus.

Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur den Staatsregierungen als wichtigsten Partnern, sondern auch den AKP-Parlamenten und örtlichen Behörden der AKP-Staaten sowie einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird.

Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen und der Rechenschaftspflicht: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Prozesse zur Partnerausrichtung und Harmonisierung der Geberländer eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten in diesen Prozessen eine Schlüsselrolle spielen.

Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wird der regionalen Integration, auch auf kontinentaler Ebene, gewidmet.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Allgemeines Konzept

Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen

über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt;

beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern.

Nichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden werden gegebenenfalls

zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet;

an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:

a)

(örtliche, regionale und nationale) staatliche Akteure, einschließlich der nationalen Parlamente der AKP-Staaten;

b)

regionale Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union; im Sinne dieses Abkommens umfassen die Begriffe ‚regionale Organisationen‘ und ‚regionale Ebene‘ auch subregionale Organisationen bzw. die subregionale Ebene;

c)

nichtstaatliche Akteure:

die Privatwirtschaft,

die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften,

die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Besonderheiten des einzelnen Landes.“;

b)

betrifft nicht die deutsche Fassung.

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Politischer Dialog

(1)   Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt.

(2)   Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung und Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Multilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen.

(3)   Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegenheiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integration. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte.

(4)   Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein.

(5)   Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog einbezogen.

(6)   Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen, kontinentalen oder AKP-weiten Ebene.

(7)   An diesem Dialog werden regionale Organisationen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie gegebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten beteiligt.

(8)   Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den in Artikel 97 genannten schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element vorliegt.“;

b)

in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Grundsätze, auf denen die wesentlichen Elemente und das fundamentale Element im Sinne dieses Artikels beruhen, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente der AKP-Staaten, gegebenenfalls der dezentralen örtlichen Behörden sowie einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft.“;

b)

in Absatz 2 wird das Wort „Marktwirtschaft“ durch die Worte „sozialen Marktwirtschaft“ ersetzt.

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und –beilegung und Reaktion auf fragile Situationen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Entwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und Sicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile Situationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen — einschließlich Armut — gezielt angegangen und alle zur Verfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden muss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen und Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regionaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die Konfliktprävention und –beilegung sowie das Vorgehen gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in Afrika — eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union.

(2)   Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung werden durch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwicklung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Konzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen umfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbedrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich der Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-, See- und Straßenverkehrs.

Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, der aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur Friedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3)   Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten und des Problems der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Handel mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte schüren.

(3a)   Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen gegen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrückstände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzureichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung.

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(3b)   Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.

(4)   Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Handeln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen, wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise kombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staaten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren. Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt.

(5)   Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird.

(6)   Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit.

(7)   Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,

Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und

das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Kohärenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und partnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Verstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die Politik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-Staaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die Kohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verbessern.

Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der AKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt gleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen.

Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird.

Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und die AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte.

Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit.

Die AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet.“

10.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Gemeinsame Organe

(1)   Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung.

(2)   Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe bemühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen Informationsfluss.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Tagungen der Staats- und Regierungschefs

Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.“

12.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Ministerrat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in einer geografischen Zusammensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet. Auf diesen Tagungen finden hochrangige Konsultationen über Fragen von besonderem Belang für die Vertragsparteien statt, die die Arbeiten ergänzen, die im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 und im AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung nach Artikel 83 zur Vorbereitung der ordentlichen Jahrestagungen des Ministerrates stattfinden.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Ministerrat kann auf den ordentlichen Jahrestagungen oder im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen formulieren. Er berichtet der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung jährlich über die Durchführung des vorliegenden Abkommens. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung.“

13.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der dritte und der vierte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-Partnerschaft betreffen, einschließlich der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, anderer Handelsregelungen, des Europäischen Entwicklungsfonds und der Länderstrategiepapiere und regionalen Strategiepapiere. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission diese Strategiepapiere der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Kenntnisnahme;

den Jahresbericht des Ministerrats über die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen an den Ministerrat auszusprechen;“;

ii)

folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens für die Entwicklung der Institutionen und den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Parlamente einzutreten.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten werden Sitzungen auf regionaler Ebene abgehalten, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen.

Diese Sitzungen auf regionaler Ebene werden im Hinblick auf die Verfolgung der in Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens niedergelegten Ziele veranstaltet.“

14.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele.“

15.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Interaktion der einzelnen Elemente gewährleistet, insbesondere auf der nationalen und der regionalen Ebene und zwischen diesen Ebenen. In diesem Zusammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:“;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäftigungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktionsfaktoren“;

iii)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Folgende thematische und Querschnittsfragen werden systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht.“

16.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Teil von Absatz 1 werden die Worte „private Investitionen“ durch das Wort „Investitionen“ ersetzt;

b)

betrifft nicht die deutsche Fassung;

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen; dabei wird die Suche nach innovativen Finanzierungsmechanismen gefördert, einschließlich der Kombination und verstärkten Erschließung privater und öffentlicher Quellen für die Entwicklungsfinanzierung.“;

d)

folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die Zusammenarbeit dient der Förderung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur im Hinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, das Wirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut.“

17.

In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„b)

zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen und eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll:“

18.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Entwicklung der Wirtschaftszweige

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere

a)

die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen;

b)

Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte;

c)

die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung;

d)

die Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und Produktivität in den AKP-Staaten, indem insbesondere die erforderlichen Finanzmittel für landwirtschaftliche Forschung, landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen, unterstützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risikominderung und –management bereitgestellt werden. Gegenstand der Unterstützung sind öffentliche und private Investitionen in die Landwirtschaft, Anreize zur Entwicklung agrarpolitischer Konzepte und Strategien, die Stärkung von Bauernverbänden und privatwirtschaftlichen Organisationen, die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Aufbau und das Funktionieren der Agrarmärkte. Die Strategien für die landwirtschaftliche Produktion tragen zu den nationalen und regionalen Ernährungssicherungskonzepten und zur regionalen Integration bei. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Anstrengungen der AKP-Staaten unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Grundstoffausfuhren zu steigern und ihre entsprechenden Ausfuhrstrategien vor dem Hintergrund der Entwicklung der Handelsbedingungen anzupassen;

e)

die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen auf der Grundlage der Grundsätze einer integrierten Wasserwirtschaft, so dass eine gerechte und nachhaltige Verteilung gemeinsamer Wasserressourcen auf die verschiedenen Nutzer gewährleistet ist;

f)

die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Fischerei, einschließlich der Binnenfischerei und der Nutzung der Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten;

g)

die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft;

h)

die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft;

i)

die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels;

j)

die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren;

k)

die Entwicklung des Tourismus;

l)

die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien;

m)

den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor;

n)

die Förderung des überlieferten Wissens; und

o)

die Entwicklung und Umsetzung spezifischer Anpassungsstrategien, um den Auswirkungen der Präferenzerosion zu begegnen, auch unter Rückgriff auf die in den Buchstaben a bis n genannten Maßnahmen.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Fischerei

Unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei und die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie einen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung, zur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung und zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung im ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Verringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern.

Mit Kooperationsprogrammen und –maßnahmen wird unter anderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirtschaftungsplänen in den AKP-Staaten und –Regionen, die systematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fischerei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien, der Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sachkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen möglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei und Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die sie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereiressourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von Jointventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und den Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Im gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Konsultationen — einschließlich auf Ministerebene — abgehalten werden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzubauen, zu verbessern und/oder zu stärken.“

20.

In Artikel 25 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungsabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen, auch für Bildungs- und Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen unkonventionellen Wegen bereitgestellt werden, sowie Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;

b)

Verbesserung der Gesundheitssysteme, insbesondere durch gleichberechtigten Zugang zu einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Ernährung, Beseitigung von Hunger und Unterernährung und Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch Unterstützung von Sicherheitsnetzen;“.

21.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Kultur und Entwicklung“;

b)

betrifft nicht die deutsche Fassung;

c)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„e)

die Rolle von Kulturakteuren und -netzwerken sowie deren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und zu fördern; und

f)

die kulturelle Dimension in der Bildung und die Beteiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten zu fördern.“

22.

Artikel 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 28

Allgemeines Konzept

(1)   Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt.

(2)   Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 dargelegten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,

a)

den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktprävention und -beilegung zu fördern;

b)

die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit durch den Aufbau größerer Märkte, die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten, die beschleunigte Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit Drittländern sowie die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu verbessern;

c)

die Bewältigung länderübergreifender Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Koordinierung und Harmonisierung der regionalen Kooperationspolitik.

(3)   Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen werden im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregionale Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit unterstützt, wie z.B. unter Beteiligung folgender Akteure:

a)

eine oder mehrere regionale Organisationen der AKP-Staaten, auch auf kontinentaler Ebene;

b)

die europäischen überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage;

c)

nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer.

Artikel 29

AKP-EU-Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration

(1)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden und Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt:

a)

die Förderung und Entwicklung eines regionalen politischen Dialogs in folgenden Bereichen: Konfliktprävention und –beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft;

b)

die Förderung regionaler Initiativen und einer regionalen Politik im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fragen, unter anderem Rüstungskontrolle und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption.

(2)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt:

a)

die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile;

b)

die Durchführung einer sektorbezogenen wirtschaftlichen Reformpolitik auf regionaler Ebene;

c)

die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;

d)

die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen wirtschaftlichen Integration;

e)

die Abschwächung der Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz; und

f)

die Infrastruktur, vor allem die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene.

(3)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prioritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere:

a)

Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel;

b)

Ernährungssicherung und Landwirtschaft;

c)

Gesundheit, Bildung und Ausbildung;

d)

Forschung und technologische Entwicklung; und

e)

regionale Initiativen zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenvorbeugung sowie Wiederaufbau nach Katastrophen.

Artikel 30

Kapazitätsausbau zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der regionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und den Ausbau der Kapazitäten

a)

der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern;

b)

der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration; und

c)

nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Privatwirtschaft.“

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

HIV/Aids

Mit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unterstützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgendes angestrebt:

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung umfassender, sektorübergreifender Strategien und Pläne für HIV/Aids als Priorität nationaler und regionaler Entwicklungspläne;

b)

Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungsbereiche beim Vorgehen der einzelnen Länder gegen HIV/Aids und breite Mobilisierung von Akteuren aller Ebenen;

c)

Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und Vorgehen gegen den Mangel an Gesundheitspersonal als Voraussetzung für die Gewährleistung eines universellen Zugangs zur Prävention, Behandlung und Pflege im Bereich HIV/Aids und zu anderen Gesundheitsdiensten sowie für eine effektive Integration dieser Leistungen;

d)

Vorgehen gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Misshandlung als treibende Faktoren für die HIV/Aids-Pandemie und Intensivierung der Anstrengungen zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen, Entwicklung wirksamer, dem Geschlechteraspekt Rechnung tragender HIV/Aids-Programme und -Dienste für Frauen und Mädchen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Planung und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit HIV/Aids-Strategien und -Programmen;

e)

Entwicklung förderlicher rechtlicher und politischer Rahmenvorgaben, Beseitigung von sanktionierenden Gesetzen, Politiken und Praktiken sowie von Stigmata und Diskriminierungen, die die Menschenrechte untergraben, die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den Zugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Hilfe, einschließlich zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln und Dienstleistungen, behindern;

f)

Verbesserung des Zugangs zu einer evidenzbasierten, umfassenden HIV/Aids-Prävention, die die lokalen treibenden Faktoren für die Epidemie und die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und Risikogruppen angeht; und

g)

Gewährleistung eines universellen und zuverlässigen Zugangs zu sicheren, hochwertigen und erschwinglichen Arzneimitteln und zu Gesundheitsartikeln, einschließlich im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Klimawandel

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet, weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen Gründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes angestrebt:

a)

Anerkennung der Gefährdung der AKP-Staaten und insbesondere der kleinen AKP-Inselstaaten und der tiefliegenden AKP-Staaten durch klimabedingte Phänomene wie Küstenerosion, Wirbelstürme und Überschwemmungen und umweltbedingte Wanderungsbewegungen sowie insbesondere der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten durch zunehmende Überschwemmungen und Dürren und die fortschreitende Entwaldung und Wüstenbildung;

b)

Stärkung und Unterstützung von einer Politik und von Programmen zur Abschwächung der Folgen und Gefahren des Klimawandels und zur Anpassung daran, unter anderem durch Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten;

c)

Verbesserung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Hinblick auf die Entwicklung des globalen Kohlenstoffmarktes und die Beteiligung daran;

d)

Konzentration auf Folgendes:

i)

Berücksichtigung des Klimawandels in den Entwicklungsstrategien und bei der Armutsbekämpfung;

ii)

Erhöhung des politischen Stellenwerts des Klimawandels in der Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem durch einen geeigneten Politikdialog;

iii)

Unterstützung der AKP-Staaten bei der Anpassung an den Klimawandel in einschlägigen Bereichen wie Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Infrastruktur, unter anderem durch Transfer und Übernahme einschlägiger umweltfreundlicher Technologien;

iv)

Förderung der Reduzierung des Katastrophenrisikos in Anbetracht der Tatsache, dass ein zunehmender Anteil der Katastrophen mit dem Klimawandel zusammenhängt;

v)

Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für Abhilfemaßnahmen der AKP-Staaten in Übereinstimmung mit der von ihnen angestrebten Armutsminderung und nachhaltigen Entwicklung, einschließlich für die Reduzierung der Emissionen aus Entwaldung und Walddegradation sowie aus der Landwirtschaft;

vi)

Verbesserung von Wetter- und Klimainformationen und -vorhersagen sowie von Frühwarnsystemen; und

vii)

Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von CO2-armen Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen.“

25.

Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in den AKP-Staaten und die Steigerung ihrer Steuereinnahmen, wobei die Souveränität der AKP-Staaten in diesem Bereich uneingeschränkt gewahrt bleibt.

Die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

i)

Verbesserung der Kapazitäten für die Verwaltung der Inlandseinnahmen, einschließlich des Aufbaus wirksamer, effizienter und nachhaltiger Steuersysteme;

ii)

Förderung der Beteiligung an Strukturen und Prozessen der internationalen Steuerkooperation, um zur Weiterentwicklung der internationalen Standards und zu deren effektiver Einhaltung beizutragen;

iii)

Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung international anerkannter Methoden im Steuerbereich, einschließlich des Transparenzgrundsatzes und des Informationsaustauschs, in den AKP-Staaten, die sich zu deren Anwendung verpflichtet haben;“.

26.

Artikel 34 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen besonders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Präferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3)   Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirtschaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanter Fragen.

(4)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter uneingeschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen angegangen.“

27.

Artikel 35 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut.

(2)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst sich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher wird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten und –Regionen angemessenes Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Gemeinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handelshilfe unterstützt.“

28.

Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 36

Modalitäten

(1)   In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTO-kompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken.

(2)   Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als Entwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmonischen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll genutzt werden soll.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen Handelsregelungen schrittweise einzuführen.

Artikel 37

Verfahren

(1)   Während der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung.

(2)   Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regelmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte.

(3)   Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden — im Hinblick auf die Unterstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKP-Staaten — mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren.

(4)   Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln.

(5)   Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu rechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft.

(6)   Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die für ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen vereinfacht und überprüft werden können.

(7)   Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die nicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jederzeit um Beitritt ersuchen.

(8)   Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergeben. Es gelten die in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten Grundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finanzierungsmechanismen, über die die Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätzliche Mittel bereitgestellt werden könnten.“

29.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

Sonstige Handelsregelungen

(1)   Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handelspolitischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten an der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Liberalisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten gewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre Entwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will, auswirken.

(2)   Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger negativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unausweichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.“

30.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert sämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten von Belang sind und überwacht insbesondere regelmäßig die Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat Bericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter anderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den Nutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern.“

31.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

Konsultationen

(1)   Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Handels beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe und die betroffenen AKP-Staaten.

(2)   Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKP-Gruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt.

(3)   Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Handels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt.

(4)   Im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung können die Vertragsparteien im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten.

(5)   Die Vertragsparteien unterrichten einander über derartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu gewährleisten.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der Abhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch die Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Abkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gelten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten Vertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens sind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wurden oder die Unterrichtung erfolgt ist.“

32.

Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf Grundlage von nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.“

33.

Artikel 42 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.“

34.

Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien.“

35.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämtlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des institutionellen Rahmens.“

36.

Artikel 45 Absatz3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.“

37.

Artikel 46 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen, auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals.“

38.

Der einleitende Teil von Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:“.

39.

Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.“

40.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Artikel 32a, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung getragen werden sollte.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.“

41.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

42.

Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern.“

43.

Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisierung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Insbesondere

a)

wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses gefördert;

b)

ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht;

c)

wird bei der Zusammenarbeit betont, wie wichtig die Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereitgestellt werden;

d)

wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des betreffenden Projekts oder Programms angepasst; und

e)

wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der Zusammenarbeit gewährleistet.“

44.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, einschließlich der Afrikanischen Union und anderer Einrichtungen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sind und die von den betreffenden AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private oder öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;“;

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich nach Artikel 6 des Anhangs IV dieses Abkommens zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.“

45.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Instabilität der Ausfuhrerlöse, auf die sozioökonomischen Reformen und Politikmaßnahmen;“;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Hilfsmaßnahmen zur Überbrückung zwischen kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und langfristiger Entwicklungshilfe in Krisensituationen oder danach sowie Katastrophenvorsorge.“

46.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Direkte Budgethilfe zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen wird gewährt, sofern

a)

genau definierte, sich auf Armut konzentrierende nationale oder sektorbezogene Entwicklungsstrategien bestehen bzw. umgesetzt werden;

b)

eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamtwirtschaftspolitik besteht bzw. umgesetzt wird, die von dem Land selbst festgelegt und von den wichtigsten Gebern — gegebenenfalls auch von den internationalen Finanzinstitutionen — positiv bewertet wurde; und

c)

die Verwaltung der öffentlichen Finanzen hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist.

Die Gemeinschaft richtet sich nach den spezifischen Systemen und Verfahren eines jeden AKP-Staats, überwacht ihre Budgethilfe gemeinsam mit dem betreffenden Partnerland und unterstützt die Anstrengungen der Partnerländer zur Stärkung ihrer nationalen Rechenschaftspflicht, der parlamentarischen Kontrolle, der Prüfkapazitäten und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Rahmen dieses Abkommens dienen die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen vorgesehenen Mittel, die Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die ‚Bank‘ genannt) und gegebenenfalls andere Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.“

47.

Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.“

48.

Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die gemeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer Regelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.“

49.

Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

50.

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

„Artikel 68

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen.

(2)   Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und den kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks abzuhelfen.

(3)   Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt.

(4)   Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt, die in Anhang II ‚Finanzierungsbedingungen‘ festgelegt sind.

(5)   Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen kurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern wollen.“

51.

Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 6 erhält folgende Fassung:

52.

Artikel 72 erhält folgende Fassung:

„Artikel 72

Grundprinzip

(1)   In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe und daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung von Leben und die Verhinderung und Linderung menschlichen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der Überbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und den längerfristigen Entwicklungsprogrammen.

(2)   Krisensituationen, einschließlich Situationen anhaltender struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen, in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu einem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung, dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder extremer Armut, zurückzuführen sein.

(3)   Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden.

(4)   Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet.

(5)   Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Praktiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.“

53.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 72a

Zielsetzung

(1)   Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt,

a)

in Krisensituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten;

b)

mit allen verfügbaren logistischen Mitteln dazu beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zugang zu ihnen erhalten;

c)

kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den Opfern wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der von den betreffenden AKP-Staaten und -Regionen festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen;

d)

den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung erleichtert wird; und

e)

die AKP-Staaten oder -Regionen bei der Einrichtung kurzfristiger Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, einschließlich zur Früherkennung und Frühwarnung, zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen.

(2)   AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(3)   Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem materiellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach den betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur Überbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristigen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder regionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Programm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise soweit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken.

(4)   Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e genannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge koordiniert.

Durch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und AKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten bei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Katastrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen und Programmen, die über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge verfügen, durchgeführt werden.“

54.

Artikel 73 erhält folgende Fassung:

„Artikel 73

Durchführung

(1)   Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKP-Staats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisensituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf Empfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt.

(2)   Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaßnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen.

(3)   Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betreffenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtprogramm verwendet werden.“

55.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Darlehen aus Eigenmitteln der Bank und aus der Investitionsfazilität unter den in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Bedingungen. Diese Darlehen können auch zur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur verwendet werden.“

56.

Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren.“

57.

Artikel 100 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“

C.   ANHÄNGE

1.

Anhang II, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des AKP-EG-Ministerrats vom 29. Mai 2009 (1) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität (Fazilität), der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (Bank) und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen Zinsvergütungen werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.

(3)   Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. Bis zu 10 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zuschüsse können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.

(4)   Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedingungen, die AKP-Staaten auferlegt werden können, für die im Rahmen der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries, ‚HIPC‘-Initiative) oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des Zinssatzes eines Darlehens um mehr als die nach den Artikeln 2 und 4 dieses Kapitels erlaubten 3 % erforderlich machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau ergibt.“;

b)

Artikel 2 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

Darlehen für Infrastrukturprojekte, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern sind, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt;

b)

Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstaben a oder b in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

(8)   Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Abkommens festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.“;

c)

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet.

b)

Jedoch kommen im Falle von Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten,

i)

Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;

ii)

privatwirtschaftliche Projekte, die unter die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b genannten Kategorien fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedingungen in Betracht.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c)

Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu verstärken und auszubauen, damit die Privatwirtschaft die erforderliche Unterstützung bei der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten und -Regionen erhält;

b)

die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.“;

b)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

ZUE

(1)   Das ZUE fördert ein für die Entwicklung der Privatwirtschaft günstiges Unternehmensumfeld und unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstrategien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck stellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen für die Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt gemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. In diesem Zusammenhang wird der sich aus der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergebende Bedarf gebührend berücksichtigt.

(2)   Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staaten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen zu helfen. Vor allem

a)

erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der EU;

b)

hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen für Unternehmen durch Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Organisationen der Privatwirtschaft oder der Erbringer von Dienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-, Marketing- und Ausbildungsbereich;

c)

leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, z. B. Unterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Veranstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungsprogramme, Strategieworkshops und Follow-up-Missionen zu Investitionsförderungsmaßnahmen;

d)

leistet es Unterstützung von Initiativen, die zur Innovation und zum Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen;

e)

informiert es die AKP-Privatwirtschaft über die Bestimmungen des Abkommens; und

f)

stellt es Informationen für europäische Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäftsmöglichkeiten und -modalitäten in den AKP-Staaten bereit.

(3)   Das ZUE trägt auch zur Verbesserung des Unternehmensumfelds auf nationaler und regionaler Ebene bei, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Vorteile aus den Fortschritten bei der regionalen Integration und der Handelsöffnung zu ziehen. Dies umfasst

a)

Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung bestehender und neuer Qualitäts- und sonstiger Normen, die im Zuge der regionalen Integration und der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingeführt werden;

b)

Information der lokalen AKP-Privatwirtschaft über die auf den Exportmärkten verlangte Produktqualität und die dort geltenden Normen;

c)

Förderung von Reformen der Rahmenbedingungen für Unternehmen auf regionaler und nationaler Ebene, u.a. durch Erleichterung des Dialogs zwischen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand; und

d)

Stärkung der Rolle und Funktion nationaler und/oder regionaler Dienstleistungsintermediäre.

(4)   Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens. Seine Tätigkeit steht insbesondere mit den in Teil 3 dieses Abkommens dargelegten nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Einklang. Das ZUE entscheidet, in welchen Bereichen es tätig wird, und sorgt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für finanzielle Nachhaltigkeit. Es gewährleistet eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Regionalbüros.

(5)   Die Tätigkeit des ZUE wird in regelmäßigen Abständen evaluiert.

(6)   Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Festlegung der Satzungen des Zentrums;

b)

Ernennung der Mitglieder des Exekutivrats;

c)

Ernennung der Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und

d)

Überwachung der Gesamtstrategie des Zentrums und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivrats.

(7)   Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr:

a)

Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums;

b)

Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums;

c)

Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums;

d)

Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und

e)

sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben.

(8)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“;

c)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

TZL

(1)   Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(2)   Das TZL

a)

entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Innovation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu fördern; und

b)

entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für die

i)

Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Politik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die Analyse und Formulierung der Politik;

ii)

Verbesserung des Informations- und Kommunikationsmanagements, vor allem im Rahmen der Nationalen Strategie für die Landwirtschaft;

iii)

Förderung eines effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements innerhalb der Institutionen für die Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen und internationalen Partnern;

iv)

Förderung eines dezentralen Informations- und Kommunikationsmanagements auf örtlicher und nationaler Ebene;

v)

Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen Zusammenarbeit;

vi)

Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(3)   Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze. Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut.

(4)   Die Tätigkeiten des TZL werden in regelmäßigen Abständen evaluiert.

(5)   Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens

a)

legt er die Satzungen des Zentrums fest;

b)

ernennt er die Mitglieder des Exekutivrats;

c)

ernennt er die Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und

d)

überwacht er die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt er die Tätigkeit des Exekutivrats.

(6)   Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr:

a)

Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums;

b)

Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums;

c)

Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums;

d)

Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und

e)

sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben.

(7)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“

3.

Anhang IV, in der durch Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2008 (2) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Mehrjahresfinanzrahmens für die Zusammenarbeit programmiert.

Die Programmierung erfolgt nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geberkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht.

Für diesen Zweck umfasst die Programmierung

a)

Die Ausarbeitung und Entwicklung von Länder-, Regional- und Intra-AKP-Strategiepapieren auf der Grundlage der mittelfristigen Entwicklungsziele und — strategien der einzelnen Länder und Regionen unter Berücksichtung der Grundsätze der gemeinsamen Programmierung und der Arbeitsteilung unter den Geber; hierbei handelt es sich soweit wie möglich um einen von dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregion gesteuerten Prozess;

b)

klare Angaben der Gemeinschaft zu dem programmierbaren Richtbetrag, der für das Land, die Region oder die Intra-AKP-Zusammenarbeit in dem von dem Mehrjahresfinanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen abgedeckten Zeitraum bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft, einschließlich einer möglichen Reserve für unvorhergesehenen Bedarf;

c)

die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für die Umsetzung des Strategiepapiers unter Berücksichtigung der Zusagen anderer Geber und insbesondere der EU-Mitgliedstaaten; und

d)

ein Überprüfungsverfahren für das Strategiepapier, das Richtprogramm und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel.

Artikel 2

Länderstrategiepapier

Das Länderstrategiepapier (LSP) wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU ausgearbeitet. Es stützt sich auf die Ergebnisse vorheriger Konsultationen mit einer Vielzahl von Akteuren, darunter nichtstaatlichen Akteuren, Kommunalverwaltungen und gegebenenfalls Parlamenten der AKP-Staaten, sowie auf gewonnene Erkenntnisse und bewährte Praktiken. Jedes LSP wird dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates angepasst. Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Das LSP enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a)

eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazitäten und Aussichten des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung;

b)

eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbedarfs;

c)

die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern;

d)

bedarfsgerechte Bewältigungsstrategien mit genauer Angabe des spezifischen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land vertretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzen; und

e)

Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien.

Artikel 3

Mittelzuweisung

(1)   Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten zugewiesenen Mittel basieren auf standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfs- und Leistungskriterien. In diesem Zusammenhang

a)

wird der Bedarf anhand folgender Kriterien ermittelt: Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl, soziale Indikatoren, Höhe der Verschuldung und Anfälligkeit gegenüber exogenen Schocks. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird gebührend berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden; und

b)

wird die Leistung anhand folgender Kriterien bewertet: Staatsführung, Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Ressourcennutzung, wirksame Durchführung der laufenden Maßnahmen, Armutslinderung oder -verminderung, Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Leistung bei der Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik.

(2)   Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus

a)

programmierbaren Mitteln für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die Unterstützung der sektorbezogenen Politik sowie von Programmen und Projekten in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe. Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit anderen etwaigen von der Gemeinschaft bereitgestellten Mitteln sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land; und

(b)

Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne der Artikel 66 und 68 und der Artikel 72, 72a und 73 dieses Abkommens, der nach den Bedingungen der genannten Artikel in den Fällen bereitgestellt wird, in denen eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.

(3)   Für Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden auf der Grundlage der Reserve für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen getroffen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 des vorliegenden Anhangs kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für das betreffende Land oder die diesem Land zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs bereitgestellten Mittel erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen:

a)

ein neuer Bedarf kann sich aus außergewöhnlichen Umständen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 2 Buchstabe b ergeben;

b)

eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einem Land zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und das Land vor dem Hintergrund einer wirksamen Politik zur Armutsminderung und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem nationalen Richtprogramm verwenden kann.“;

b)

Artikel 4 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner im LSP niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über

a)

allgemeine Budgethilfe und/oder eine begrenzte Anzahl von Schwerpunktsektoren oder -bereichen, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll;

b)

die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktsektoren oder -bereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen;

c)

die möglicherweise für eine begrenzte Anzahl von Programmen und Projekten außerhalb der Schwerpunktsektoren oder -bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel;

d)

die Kategorien von nichtstaatlichen Akteuren, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen;

e)

Vorschläge für eine mögliche Teilnahme an regionalen Programmen und Projekten; und

f)

mögliche Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehenen Ausgaben.

(2)   Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Richtprogramme und die mögliche Teilnahme an den aus Mitteln der regionalen Richtprogramme finanzierten Programmen und Projekten sowie für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen der AKP-Staaten vorgesehen sind.

(3)   Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird dem LSP als Anhang beigefügt und enthält ferner

a)

Angaben zu spezifischen und eindeutig festgelegten Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können;

b)

einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen; und

c)

ergebnisorientierte Kriterien für die Überprüfungen.

(4)   Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung des LSP und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Dokuments führt.“;

c)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unter den in Artikel 3 Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Überprüfung vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“;

ii)

Der einleitende Teil von Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die jährlichen operationellen Halbzeit- und Endüberprüfungen des Richtprogramms bestehen in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfungen werden vor Ort von dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission in Konsultation mit den jeweils beteiligten Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, örtlicher Behörden und gegebenenfalls Parlamente der AKP-Staaten, vorgenommen. Geprüft werden vor allem:“;

iii)

Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission legt dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung einmal jährlich einen Synthesebericht über den Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in diesem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse.

(6)   Im Lichte der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und die Kommission das LSP im Rahmen der Halbzeit- und der Endüberprüfung überprüfen und anpassen,

a)

wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden und/oder

b)

wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat.

Eine Änderung des LSP kann auch aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 beschlossen werden.

Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Ausarbeitung des nächsten Programms mit sich bringen.

(7)   Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat unter Berücksichtigung seines Bedarfs und seiner Leistung erhöhen oder verringern.

Im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat aufgrund eines neuen Bedarfs oder einer außergewöhnlichen Leistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erhöhen.“;

d)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Geltungsbereich“;

ii)

die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen

a)

von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtung oder Organisation oder

b)

in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Einrichtung oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im regionalen Richtprogramm (RRP) festgelegt ist.

(4)   Die Teilnahme von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern an regionalen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

a)

der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem AKP-Staat liegt,

b)

entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Gemeinschaft vorgesehen sind und

c)

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.“;

e)

Artikel 7; 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Regionale Programme

Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographischer Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten soweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler Organisationen entsprechen. Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten.

Artikel 8

Regionale Programmierung

(1)   Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung können Konsultationen mit auf regionaler Ebene vertretenen nichtstaatlichen Akteuren und gegebenenfalls mit regionalen Parlamenten stattfinden.

(2)   Das regionale Strategiepapier (RSP) wird von der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Region gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität und unter Berücksichtigung der Programmierung der LSP ausgearbeitet.

(3)   Mit dem RSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unterstützten Programme gefördert. Das RSP enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a)

eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen der Region;

b)

eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regionalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Weltwirtschaft;

c)

die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf;

d)

die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit;

e)

die Grundzüge des spezifischen Beitrags der EU zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Integration, der die von den AKP-Staaten und den anderen auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt; und

f)

Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien.

Artikel 9

Mittelzuweisung

(1)   Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Regionen zugewiesenen Mittel basieren auf einer standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration.

(2)   Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus

a)

programmierbaren Mitteln für die Unterstützung der regionalen Integration und der sektorbezogenen Politik sowie für Programme und Projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe; und

b)

Mitteln für jede AKP-Region für unvorhersehenden Bedarf, wie z.B. der in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens bestimmte Bedarf, in den Fällen, in denen aufgrund des grenzübergreifenden Charakters und/oder der Größenordnung des unvorhergesehen Bedarfs eine solche Unterstützung wirksamer auf regionaler Ebene geleistet werden kann. Sofern eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann, werden diese Mittel unter den in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens genannten Bedingungen bereitgestellt. Die Komplementarität zwischen den aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen und möglichen Maßnahmen auf Länderebene wird gewährleistet.

(3)   Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für die betreffende Region. Damit eine angemessene Größenordnung erreicht wird und um die Effizienz zu erhöhen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.

Mittel für unvorhergesehenen Bedarf können der betreffenden Region und auch AKP-Ländern außerhalb der Region bereitgestellt werden, sofern die Beteiligung dieser Länder aufgrund der Art des unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist und der Schwerpunkt der vorgesehenen Projekte und Programme weiterhin in der betreffenden Region liegt.

(4)   Unbeschadet des Artikels 11 betreffend Überprüfungen kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für die betreffende Region oder die dieser Region bereitgestellten Mittel zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen:

a)

ein neuer Bedarf ist ein Bedarf, der sich aus außergewöhnlichen Umständen und/oder unvorhergesehenen Situationen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b ergibt;

b)

eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einer Region zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und die Region vor dem Hintergrund einer wirksamen regionalen Integration und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem regionalen Richtprogramm verwenden kann.“;

f)

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die regionalen Richtprogramme werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen oder, falls kein solches Mandat erteilt wurde, den betreffenden AKP-Staaten angenommen.“;

g)

in Artikel 11 erhält der bestehende Absatz eine Nummer und folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Unter außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung kann das RSP im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geändert und/oder die Mittelzuweisung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft erhöht werden.

Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung des nächsten regionalen Richtprogramms mit sich bringen.“;

h)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Intra-AKP-Zusammenarbeit

(1)   Die Intra-AKP-Zusammenarbeit leistet als Instrument der Entwicklung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der AKP-EG-Partnerschaft. Bei der Intra-AKP-Zusammenarbeit handelt sich um eine überregionale Zusammenarbeit. Sie zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Maßnahmen, die über die geografische Verortung hinausgehen und daher vielen oder sogar allen AKP-Staaten zugute kommen, die gemeinsamen Herausforderungen, vor denen die AKP-Staaten stehen, zu bewältigen.

(2)   Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität sind Intra-AKP-Maßnahmen für Fälle vorgesehen, in denen sich Maßnahmen auf nationaler und/oder regionaler Ebene als unmöglich oder weniger wirksam erweisen; sie sollen gegenüber Maßnahmen im Rahmen anderer Kooperationsinstrumente einen zusätzlichen Nutzen bringen.

(3)   Beschließt die AKP-Gruppe, aus den Mitteln für die Intra-AKP-Zusammenarbeit einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen zu leisten, wird eine angemessene Sichtbarkeit gewährleistet.“;

i)

folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 12a

Intra-AKP-Strategiepapier

(1)   Die Programmierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Meinungsaustausches zwischen der Kommission und dem AKP-Botschafterausschuss und wird gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat nach Konsultation der beteiligten Akteure und interessierten Kreise vorbereitet.

(2)   In dem Intra-AKP-Strategiepapier werden die prioritären Maßnahmen der Intra-AKP-Zusammenarbeit und die zur Förderung der Eigenverantwortung für die unterstützten Programme erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Das Strategiepapier enthält folgende Standardelemente:

a)

eine Analyse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kontexts der AKP-Staatengruppe;

b)

eine Bewertung der Intra-AKP-Zusammenarbeit im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Abkommen und der bisher gewonnenen Erkenntnisse;

c)

eine Übersicht über die Strategie und die Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und den voraussichtlichen Finanzbedarf;

d)

eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen anderer an der Zusammenarbeit beteiligter externer Partner; und

e)

Angaben zu dem Beitrag der EU zur Erreichung der Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und zu dessen Komplementarität mit Maßnahmen, die auf nationaler und regionaler Ebene sowie von anderen externen Partnern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden.

Artikel 12b

Finanzierungsanträge

Finanzierungsanträge für Intra-AKP-Programme sind folgendermaßen zu stellen:

a)

direkt von dem AKP-Ministerrat oder dem AKP-Botschafterausschuss oder

b)

indirekt

i)

von mindestens drei mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtungen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen,

ii)

nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen, oder

iii)

nach vorheriger Genehmigung durch den AKP-Ministerrat oder den AKP-Botschafterausschuss von der karibischen oder der pazifischen Region aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage.

Artikel 12c

Mittelzuweisung

Der Richtbetrag der zugewiesenen Mittel basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der Intra-AKP-Zusammenarbeit. Die Mittelzuweisung umfasst eine mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Reserve.“;

j)

Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Intra-AKP-Richtprogramm

(1)   Das Intra-AKP-Richtprogramm umfasst folgende zentrale Standardelemente:

a)

Schwerpunktsektoren und -themen der Gemeinschaftshilfe;

b)

die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Schwerpunktsektoren und -themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind; und

c)

die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlichen Programme und Projekte, soweit diese eindeutig festgelegt sind, sowie Angaben zu den für jedes Programm oder Projekt bereitzustellenden Mitteln und einen Zeitplan für die Durchführung.

(2)   Die Kommission und das AKP-Sekretariat bestimmen und bewerten die entsprechenden Maßnahmen. Auf dieser Grundlage wird das Intra-AKP-Richtprogramm gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat ausgearbeitet und dem AKP-EG-Botschafterausschuss vorgelegt. Das Richtprogramm wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und vom AKP-Botschafterausschuss angenommen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 12b Ziffer iii legt der AKP-Botschafterausschuss jedes Jahr eine konsolidierte Liste der Finanzierungsanträge für die im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehenen prioritären Maßnahmen vor. Die Kommission bestimmt gemeinsam mit dem AKP-Sekretariat die entsprechenden Maßnahmen und ein Jahresaktionsprogramm und bereitet diese vor. Das Jahresaktionsprogramm umfasst soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der zugewiesenen Mittel auch Finanzierungsanträge für Maßnahmen, die nicht im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehen sind. In Ausnahmefällen nimmt die Kommission diese Anträge im Wege eines besonderen Finanzierungsbeschlusses an.

Artikel 14

Überprüfungsverfahren

(1)   Die Intra-AKP-Zusammenarbeit sollte hinreichend flexibel und anpassungsfähig sein, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen mit den Zielen dieses Abkommens vereinbar bleiben, und um Änderungen der Prioritäten oder Ziele der AKP-Staatengruppe Rechnung zu tragen.

(2)   Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission nehmen eine Halbzeit- und eine Endüberprüfung der Strategie und des Richtprogramms für die Intra-AKP-Zusammenarbeit vor, um sie den jeweiligen Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Wenn es die Umstände erfordern, können auch Ad-hoc-Überprüfungen vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehen Umständen, beispielsweise im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen, die den AKP-Staatenge gemeinsam sind, ergibt.

(3)   Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission können im Rahmen der Halbzeit- oder der Endüberprüfung oder im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung das Strategiepapier für die Intra-AKP-Zusammenarbeit überprüfen und ändern.

(4)   Im Anschluss an eine Halbzeit-, End- oder Ad-hoc-Überprüfung können der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission die Mittelzuweisungen im Rahmen des Intra-AKP-Richtprogramms anpassen und die mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Intra-AKP-Reserve in Anspruch nehmen.“;

k)

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die von dem betreffenden AKP-Staat oder von der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten.“;

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates oder der einzelnen Region und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.“;

iii)

in Absatz 4 wird das Wort „Anweisungsbefugten“ durch die Worte „zuständigen Anweisungsbefugten“ ersetzt;

l)

in Artikel 16 werden die Worte „dem betreffenden AKP-Staat“ durch die Worte „dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“, die Worte „des betreffenden AKP-Staates“ durch die Worte „des betreffenden AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ und die Worte „der betreffende AKP-Staat“ durch die Worte „der betreffende AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;

m)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Finanzierungsabkommen

(1)   Programme und Projekte, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert werden, sind grundsätzlich Gegenstand eines Finanzierungsabkommens, das zwischen der Kommission und dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene geschlossen wird.

(2)   Das Finanzierungsabkommen wird innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Finanzierungsbeschlusses der Kommission geschlossen. Das Finanzierungsabkommen enthält

a)

vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt, einschließlich der erwarteten Wirkungen und Ergebnisse; und

b)

geeignete Bestimmungen über die Mittel für die Deckung von Kostensteigerungen, unvorhergesehenen Ausgaben und Rechnungsprüfungs- und Evaluierungskosten.

(3)   Restmittel, die bei Programm- bzw. Projektabschluss innerhalb der Frist für Mittelbindungen zulasten des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit, aus dem die Programme und Projekte finanziert wurden, nicht verwendet werden, stehen dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene zur Verfügung.“;

n)

in Artikel 18 werden die Worte „nationale Anweisungsbefugte“ bzw. „nationalen Anweisungsbefugten“ durch die Worte „zuständige nationale Anweisungsbefugte“ bzw. „zuständigen nationalen Anweisungsbefugten“ ersetzt;

o)

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

i)

in Absatz 1 werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;

ii)

in Absatz 3 werden die Worte „dem AKP-Staat“ durch die Worte „dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;

p)

Artikel 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Programme und Projekte werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:“;

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung zur Abmilderung der negativen Auswirkungen kurzfristiger exogener Schocks einschließlich Schwankungen der Ausfuhrerlöse.“;

q)

in Artikel 19b werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;

r)

Artikel 19c und 20 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 19c

Auftrags- und Zuschussvergabe und Vertragsausführung

(1)   Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln und Verfahren der Gemeinschaft sowie — mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle — gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und –dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden.

(2)   Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und Interessenskonflikte ausschließen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter vollständiger Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden.

(3)   Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(4)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Verträge von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene ausgehandelt, errichtet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können diese Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene die Kommission darum ersuchen, Verträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu errichten, zu unterzeichnen und auszuführen.

(5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.

(6)   Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird eingerichtet und damit beauftragt, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Diese Sachverständigengruppe legt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung auch regelmäßig einen Bericht vor, um ihn bei der Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 20

Teilnahmevoraussetzungen

Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:

(1)

An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:

a)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land;

b)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, das nach der Definition der Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Länder zählt, und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land.

(1a)

Die Teilnahme an den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem Mehrjahresfinanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen als der in Absatz 1 genannten Ländern und juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land offen, sofern der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart wurde. In den nach Definition der Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern wird den Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch erteilt.

Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss der Kommission geschaffen, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird von der Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten gefasst und gilt für mindestens ein Jahr.

(2)

Dienstleistungen auf der Grundlage eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags können von Sachverständigen jeglicher Staatsangehörigkeit erbracht werden; dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

(3)

Alle aufgrund eines aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.

(4)

Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(5)

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(6)

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(7)

Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln des genannten Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“;

s)

Artikel 21 wird gestrichen (3).

t)

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag des AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse teilzunehmen. Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a)

der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Region,

b)

der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten,

c)

der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten des Vertrags,

d)

Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen,

e)

der am besten geeigneten Technologie, die den örtlichen Gegebenheiten am besten angepasst ist,

f)

extrem dringenden Fällen,

g)

der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten.“;

u)

Artikel 23 und 25 werden gestrichen (4);

v)

in Artikel 26 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck:“;

w)

Artikel 27, 28 und 29 werden gestrichen (5);

x)

in Artikel 30 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleister, die während der Ausführung eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens finanzierten Auftrags entstehen, werden entschieden:“;

y)

Artikel 33 und 34 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 33

Modalitäten

(1)   Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm.

(2)   Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen

a)

bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen der Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, bei denen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und

b)

ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene, der Kommission und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.

Artikel 34

Kommission

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden durch:

a)

zentrale Verwaltung,

b)

dezentrale Verwaltung.

(2)   In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch die Kommission dezentral.

In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.

(3)   Um die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen, überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.“;

z)

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die Bedingungen vorhandener institutioneller Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Im Falle von regionalen Programmen und Projekten benennt die zuständige Organisation oder Einrichtung einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen.

Im Falle von Intra-AKP-Programmen und -Projekten benennt der AKP-Botschafterausschuss einen Intra-AKP-Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Handelt es sich beim Anweisungsbefugten nicht um das AKP-Sekretariat, so wird der Botschafterausschuss im Einklang mit dem Finanzierungsabkommen über die Durchführung der Programme und Projekte unterrichtet.

Erfährt die Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, so stellt sie gemeinsam mit dem zuständigen nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der zuständige Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens dezentral verwaltet, so hat der zuständige Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:“;

ii)

in Absatz 2 werden die Worte „nationale Anweisungsbefugte“ durch die Worte „zuständige Anweisungsbefugte“ ersetzt;

za)

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 2 werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt;

ii)

in Absatz 4 werden die Worte „den nationalen Anweisungsbefugten“ durch die Worte „den zuständigen Anweisungsbefugten“ ersetzt;

iii)

in Absatz 6 werden die Worte „der nationale Anweisungsbefugte“ durch die Worte „der zuständige Anweisungsbefugte“ ersetzt;

iv)

in Absatz 7 werden die Worte „die betreffenden AKP-Staaten“ durch die Worte „die betreffenden AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt.

4.

Anhang V und die dazu gehörigen Protokolle werden gestrichen.

5.

Anhang VII, Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Gruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission tauschen alle erforderlichen Informationen über den politischen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationengemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfindet, aus.“

D.   PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas, in der durch den Beschluss Nr. 4/2007 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 2007 (6) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten“ durch die Worte „durch das am 11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten“ ersetzt.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in den in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten Bereichen gemäß den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit und mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Für die Investitionsfinanzierung nach Anhang II Kapitel 1 können in Südafrika ansässige Investmentfonds sowie Finanz- und Nichtfinanzintermediäre in Betracht kommen.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkommens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unterzeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes WPA damit einverstanden erklären.“

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Настоящото споразумение е открито за подписване в Ouagadougou на 22 юни 2010 г. и след това от 1 юли 2010 г. до 31 октомври 2010 г. в Генералния секретариат на Съвета на Европейския съюз в Брюксел.

El presente Acuerdo quedará abierto a la firma en Uagadugu el 22 de junio de 2010 y, a continuación, del 1 de julio de 2010 al 31 de octubre de 2010 en la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea, en Bruselas.

Tato dohoda je otevřena k podpisu dne 22. června v Ouagadougou a poté od 1. července 2010 do 31. října 2010 v generálním sekretariátu Rady Evropské unie v Bruselu.

Denne aftale er åben for undertegnelse den 22. juni 2010 i Ouagadougou og derefter fra den 1. juli 2010 til den 31. oktober 2010 i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union i Bruxelles

Dieses Abkommen liegt am 22. Juni 2010 in Ouagadougou und danach vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

Käesolev leping on allakirjutamiseks avatud 22. juunil 2010 Ouagadougous ning seejärel 1. juulist 2010 kuni 31. oktoobrini 2010 Euroopa Liidu Nõukogu peasekretariaadis Brüsselis.

Η παρούσα συμφωνία κατατίθεται προς υπογραφή στο Ουαγκαντούγκου, στις 22 Ιουνίου 2010 και στη συνέχεια, από την 1η Ιουλίου 2010 έως τις 31 Οκτωβρίου 2010, στη Γενική Γραμματεία του Συμβουλίου της Ευρωπαϊκής Ένωσης, στις Βρυξέλλες.

This Agreement shall be open for signature in Ouagadougou on 22 June 2010 and thereafter from 1 July 2010 to 31 October 2010 at the General Secretariat of the Council of the European Union in Brussels.

Le présent accord est ouvert à la signature à Ouagadougou le 22 juin 2010 et ensuite du 1er juillet 2010 au 31 octobre 2010 au Secrétariat général du Conseil de l’Union européenne, à Bruxelles.

Il presente accordo è aperto alla firma a Ouagadougou il 22 giugno 2010 e successivamente a Bruxelles presso il Segretariato generale del Consiglio dell’Unione europea, dal 1o luglio 2010 al 31 ottobre 2010.

Šo nolīgumu dara pieejamu parakstīšanai 2010. gada 22. jūnijā Vagadugu (Ouagadougou) un pēc tam no 2010. gada 1. jūlija līdz 2010. gada 31. oktobrim Briselē, Eiropas Savienības Padomes Ģenerālsekretariātā.

Šis susitarimas pateiktas pasirašyti 2010 m. birželio 22 d. Uagadugu, o paskui, 2010 m. liepos 1 d.- 2010 m. spalio 31 d., Europos Sąjungos Tarybos generaliniame sekretoriate Briuselyje.

Ez a megállapodás 2010. június 22-én Ouagadougouban, majd 2010. július 1. és 2010. október 31. között Brüsszelben, az Európai Unió Tanácsának Főtitkárságán aláírásra nyitva áll.

Dan il-Ftehim huwa miftuħ għall-iffirmar f’Ouagadougou fit-22 ta’ Ġunju 2010 u wara dan mill-1 ta’ Lulju 2010 sal-31 ta’ Ottubru 2010, fis-Segretarjat Ġenerali tal-Kunsill tal-Unjoni Ewropea, fi Brussell.

Deze overeenkomst staat open voor ondertekening op 22 juni 2010 te Ouagadougou en vervolgens met ingang van 1 juli tot en met 31 oktober 2010 bij het secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie in Brussel.

Niniejsza Umowa będzie otwarta do podpisu w Wagadugu w dniu 22 czerwca 2010 r., a następnie od 1 lipca 2010 r. do 31 października 2010 r. w Sekretariacie Generalnym Rady Unii Europejskiej w Brukseli.

O presente Acordo está aberto para assinatura em Uagadugu, em 22 de Junho de 2010 e, posteriormente, de 1 de Julho a 31 de Outubro de 2010, no Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia, em Bruxelas.

Acest acord va fi deschis pentru semnare în Ouagadougou, la 22 iunie 2010, iar ulterior, începând cu 1 iulie 2010 până la 31 octombrie 2010, la Secretariatul General al Consiliului Uniunii Europene din Bruxelles.

Táto dohoda je otvorená na podpis 22. júna 2010 v Ouagadougou a potom od 1. júla 2010 do 31. októbra 2010 na Generálnom sekretariáte Rady Európskej únie v Bruseli.

Ta sporazum bo na voljo za podpis 22. junija 2010 v Ouagadougouju in nato od 1. julija 2010 do 31. oktobra 2010 v generalnem sekretariatu Sveta Evropske unije v Bruslju.

Tämä sopimus on avoinna allekirjoittamista varten Ouagadougoussa 22 päivänä kesäkuuta 2010 ja sen jälkeen 1 päivästä heinäkuuta 201031 päivään lokakuuta 2010 Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristössä Brysselissä.

Detta avtal är öppet för undertecknande i Ouagadougou den 22 juni 2010 och sedan från och med den 1 juli till och med den 31 oktober 2010 vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd i Bryssel.


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 48.

(2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 59.

(3)  Artikel 21 wurde durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.

(4)  Artikel 23 und 25 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.

(5)  Artikel 27, 28 und 29 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.

(6)  ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 11.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,

DES PRÄSIDENTEN MALTAS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

und DER EUROPÄISCHEN UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DES STAATSOBERHAUPTS DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DES STAATSOBERHAUPTS VON BARBADOS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,

DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,

DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,

DER REGIERUNG DER COOKINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN UND DES STAATSOBERHAUPTS DER REPUBLIK GAMBIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DES PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,

DES STAATSOBERHAUPTS VON JAMAIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,

DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DER REGIERUNG VON NIUE,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DES STAATSOBERHAUPTS DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON TONGA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,

andererseits,

die in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind,

haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen angenommen:

Erklärung I:

Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugangs im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Erklärung II:

Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13)

Erklärung III:

Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon

und stimmen des Weiteren überein, dass die folgenden bestehenden Erklärungen infolge der Streichung des Annex V obsolet geworden sind:

Erklärung XXII:

Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Erklärung XXIII:

Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Erklärung XXIV:

Gemeinsame Erklärung zu Reis

Erklärung XXV:

Gemeinsame Erklärung zu Rum

Erklärung XXVI:

Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch

Erklärung XXVII:

Gemeinsame Erklärung zur Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten

Erklärung XXIX:

Gemeinsame Erklärung zu den unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen

Erklärung XXX:

Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V

Erklärung XXXI:

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V

Erklärung XXXII:

Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot

Erklärung XXXIII:

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V

Erklärung XXXIV:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V

Erklärung XXXV:

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V

Erklärung XXXVI:

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V

Erklärung XXXVII:

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen

Erklärung XXXVIII:

Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres

Erklärung XXXIX:

Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen

Erklärung XL:

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor

Erklärung XLI:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V

Erklärung XLII:

Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln: Kumulierung mit Südafrika

Erklärung XLIII:

Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

ERKLÄRUNG I

Gemeinsame Erklärung zur unterstützung des Marktzugangs im rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Die Vertragsparteien erkennen den hohen Wert des präferenziellen Marktzugangs für die AKP-Volkswirtschaften und insbesondere für den Grundstoffsektor und andere agroindustrielle Sektoren an, die von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten sind und einen erheblichen Beitrag zu Beschäftigung, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen leisten.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass einige Sektoren mit Unterstützung der EU einen Transformationsprozess durchlaufen, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden AKP-Ausführer auf dem EU-Markt und den internationalen Märkten u. a. durch die Entwicklung von Marken- und anderen höherwertigen Produkten zu steigern.

Sie erkennen zudem an, dass dort, wo eine größere Handelsliberalisierung möglicherweise zu tiefer greifenden Veränderungen der Marktzugangsbedingungen für AKP-Erzeuger führt, eine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein könnte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, alle Maßnahmen zu prüfen, die zur Wahrung der Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem EU-Markt notwendig sind. Die Prüfung könnte sich u. a. auf Ursprungsregeln, tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Überwindung angebotsseitiger Engpässe in den AKP-Staaten erstrecken. Ziel wird es sein, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potenziellen komparativen Vorteile auf dem EU-Markt zu nutzen.

Werden Hilfsprogramme ausgearbeitet und Ressourcen bereitgestellt, so kommen die Vertragsparteien überein, in regelmäßigen Abständen Evaluierungen vorzunehmen, um die Fortschritte und Ergebnisse zu bewerten und über die Durchführung geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zu entscheiden.

Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Umsetzung dieser Erklärung, erstattet dem Ministerrat Bericht und legt diesem Empfehlungen vor.

ERKLÄRUNG II

Gemeinsame Erklärung zu Migration und entwicklung (Artikel 13)

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration zu stärken und zu vertiefen und dabei auf den folgenden drei Komponenten eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes in der Frage der Migration aufzubauen:

1.

Migration und Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Diaspora-Gemeinschaften, der Abwanderung von Fachkräften und Migrantenüberweisungen;

2.

legale Migration, einschließlich Zulassungsverfahren und Mobilität von Fachkräften und Dienstleistungen; und

3.

illegale Migration, einschließlich Menschenschmuggel und -handel, Grenzmanagement und Rückübernahme.

Unbeschadet des derzeit geltenden Artikels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Einzelheiten dieser verstärkten Zusammenarbeit im Migrationsbereich auszuarbeiten.

Sie kommen ferner überein, auf den rechtzeitigen Abschluss dieses Dialogs hinzuarbeiten und dem AKP-EG-Ministerrat auf seiner nächsten Tagung über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

ERKLÄRUNG III

Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

Die Europäische Union wird den AKP-Staaten einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den institutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.


4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

(2010/649/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte in diesem Fall ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union vorgesehen werden.

(6)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls, beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor, um die Union zu binden (1) und gibt folgende Erklärung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen, die auf ihr Ersuchen hin aus den Mitgliedstaaten eingeladen werden, vertritt die Union in dem mit Artikel 16 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK PAKISTAN,

nachstehend „Pakistan“ genannt,

nachstehend einzeln „Vertragspartei“ und zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM WUNSCH, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksam zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Pakistans oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Pakistans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und alle auf der Grundlage dieses Titels erlassenen Rechtsakte nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Pakistans“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Pakistans besitzt.

d)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Pakistans oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Pakistan oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Pakistans oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Pakistans oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Pakistans oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

h)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Pakistan oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß den Artikeln 2 und 3 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 12 stellt.

i)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Pakistan oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß den Artikeln 2 und 3 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 12 gerichtet wird.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates in sein Hoheitsgebiet alle eigenen Staatsangehörigen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, nachdem der Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 erbracht worden ist.

(2)   Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückübernahme erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt der ersuchte Staat innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Artikel 3

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern die betreffende Person

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist oder

b)

aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist. Eine Person kommt direkt aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Sinne dieses Unterabsatzes, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein Drittland auf dem Luft- oder Seeweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder, wenn der ersuchte Staat Pakistan ist, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist oder

b)

der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach seiner Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer.

(3)   Ist der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument oder, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 4

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund der Artikel 2 und 3 rückzuübernehmenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu richten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 bedarf es keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit allein reicht für die Rückübernahme nicht aus.

Artikel 5

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und letzter Aufenthaltsort);

b)

Nachweise für die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sowie für die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die rückzuübernehmende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückübernahme im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang V beigefügt.

Artikel 6

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 mit einem der in Anhang I aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen der ersuchte und der ersuchende Staat die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an.

(3)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 auch mit einem der in Anhang II aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so leitet der ersuchte Staat das Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ein.

(4)   Kann keines der in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die Person, um deren Rückübernahme ersucht wird, unverzüglich zu befragen.

Artikel 7

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

(1)   Die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen werden insbesondere mit den in Anhang III aufgeführten Dokumenten nachgewiesen. Sie können nicht mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis stützt sich auf Angaben, die vom ersuchten und ersuchenden Staat anerkannt werden.

(2)   Die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen können auch mit den in Anhang IV aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Werden solche Nachweise vorgelegt, so erachtet sie der ersuchte Staat für ausreichend, um Nachforschungen anzustellen.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, kann einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts darstellen.

Artikel 8

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Antrag verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, es sei denn, die maximale Haftdauer im ersuchenden Staat beträgt nach innerstaatlichem Recht höchstens 60 Tage. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgesetzten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Diese Frist kann auf Antrag um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 9

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Pakistans und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und die Art der Beförderung.

Artikel 10

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 nicht erfüllt waren, so nimmt Pakistan die von einem Mitgliedstaat rückübernommene Person und ein Mitgliedstaat die von Pakistan rückübernommene Person unverzüglich zurück. In diesem Fall tauschen die zuständigen Behörden Pakistans und des betreffenden Mitgliedstaats auch alle ihnen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person aus.

ABSCHNITT III

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 11

Grundsätze

(1)   Der ersuchte Staat kann die Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn diese Person nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden kann, genehmigen, nachdem er sich anhand schriftlicher Nachweise vergewissert hat, dass der Bestimmungsstaat sich verpflichtet hat, seinen Staatsangehörigen oder den Staatenlosen rückzuübernehmen.

(2)   Der ersuchte Staat kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Weiterreise in etwaige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf eigene Kosten zurück.

Artikel 12

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung, etwaige weitere Durchgangsstaaten und Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang VI beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich von seiner Entscheidung und bestätigt, wenn er der Durchbeförderung zustimmt, die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die durchzubefördernde Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Vorschriften bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT IV

KOSTEN

Artikel 13

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, von der rückzuübernehmenden Person oder von Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. Im Fall einer irrtümlichen Rücknahme gemäß Artikel 10 werden diese Kosten von dem Staat getragen, der die betreffende Person zurückzunehmen hat.

ABSCHNITT V

DATENSCHUTZ UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT ANDEREN RECHTSPFLICHTEN

Artikel 14

Personenbezogene Daten

(1)   Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Pakistans und der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 95/46/EG (1). Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so unterliegt die Verarbeitung dieser Daten den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.

(2)   Darüber hinaus unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchführung dieses Abkommens und insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten aus Pakistan an einen Mitgliedstaat und umgekehrt folgenden Grundsätzen:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, etwaige frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit);

Reisepass oder Personalausweis (Nummer des Dokuments, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);

Zwischenstopps und Reiseroute;

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 15

Übereinstimmung mit anderen Rechtspflichten

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Pakistans unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer bilateraler Vereinbarungen nicht entgegen.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechtsbehelfe und Rechte unberührt, die der betreffenden Person nach dem Recht des Aufnahmelands einschließlich nach dem Völkerrecht zustehen.

ABSCHNITT VI

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 16

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen Modalitäten einschließlich der Änderungen der Anhänge III und IV zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 17 von einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan vereinbarten Durchführungsprotokolle zu pflegen;

d)

Änderungen an diesem Abkommen und den Anhängen I und II vorzuschlagen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden einstimmig gefasst und entsprechend durchgeführt.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Pakistans zusammen. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich oder bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Streitigkeiten, die nicht vom Ausschuss geklärt werden können, werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

(6)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Arbeitssprache fest.

Artikel 17

Durchführungsprotokolle

(1)   Pakistan und ein Mitgliedstaat können ein Durchführungsprotokoll vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen;

c)

Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen I bis IV aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem in Artikel 16 genannten Ausschuss notifiziert worden sind.

Artikel 18

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 17 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan geschlossenen oder noch zu schließenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung, soweit letztere Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Pakistans.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 20

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Unbeschadet der kraft Völkergewohnheitsrecht bestehenden Verpflichtung der Parteien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gelten dieses Abkommen und die Durchführungsprotokolle für Personen, die nach Inkrafttreten des Abkommens in das Hoheitsgebiet Pakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 21

Anhänge

Die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Ислямска република Пакистан

Por la República Islámica de Pakistán

Za Pákistánskou islámskou republiku

For Den Islamiske Republik Pakistan

Für die Islamische Republik Pakistan

Pakistani Islamivabariigi nimel

Για την Ισλαμική Δημοκρατία του Πακιστάν

For the Islamic Republic of Pakistan

Pour la République islamique du Pakistan

Per la Repubblica islamica del Pakistan

Pakistānas Islāma Republikas vārdā

Pakistano Islamo Respublikos vardu

A Pakisztáni Iszlám Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Iżlamika tal-Pakistan

Voor de Islamitische Republiek Pakistan

W imieniu Islamskiej Republiki Pakistanu

Pela República Islâmica do Paquistão

Pentru Republica Islamică Pakistan

Za Pakistanskú islamskú republiku

Za Islamsko republiko Pakistan

Pakistanin islamilaisen tasavallan puolesta

För Islamiska republiken Pakistan

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(1)  Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG I

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 2)

Echte Pässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

nationale maschinenlesbare Personalausweise;

echte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen.

ANHANG II

Gemeinsame Liste der Dokumente, auf deren Vorlage hin das verfahren zur feststellung der Staatsangehörigkeit eingeleitet wird (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 3)

Digitale Fingerabdruckdaten oder andere biometrische Daten;

von der Regierung der ersuchten Vertragspartei ausgestellte vorläufige nationale Personalausweise, Militärausweise und Geburtsurkunden;

Fotokopien (1) der in Anhang I aufgeführten Dokumente;

Führerscheine oder Fotokopien (1) davon;

Fotokopien (1) sonstiger amtlicher Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z. B. Geburtsurkunden);

Dienstausweise, Seemannspässe, Kapitänsausweise oder Fotokopien (1) davon;

Erklärungen der betreffenden Person.


(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Fotokopien“ von den Behörden Pakistans oder der Mitgliedstaaten amtlich beglaubigte Fotokopien.

ANHANG III

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten (Artikel 3 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 1)

Einreise- und/oder Ausreisestempel/-vermerke im Reisedokument der betreffenden Person;

gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates.

ANHANG IV

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis gelten, auf dessen Vorlage hin nachforschungen im hinblick auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angestellt werden (Artikel 3 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 2)

Förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Beamten oder Zeugen (z. B. Flugpersonal), die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Erklärung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, an welchem Ort und unter welchen Umständen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienmitglieder;

Erklärung der betreffenden Person;

auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zurückgelegte Reiseroute hervorgeht;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat.

ANHANG V

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ANHANG VI

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 BUCHSTABE f

Für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f kommen die Vertragsparteien überein, dass die Aufenthaltsgenehmigung nicht die Erlaubnis umfasst, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Staatsangehöriger Pakistans nach dem geltenden pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und seinen Durchführungsbestimmungen nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten kann, ohne ein gültiges Dokument erworben oder erhalten zu haben, dass ihm die Staatsangehörigkeit oder Nationalität eines anderen Staates verbrieft.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander erforderlichenfalls zu konsultieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien sind bestrebt, grundsätzlich jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, in sein Herkunftsland rückzuführen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der bloße Flughafentransit in einem Drittland nicht als „vorherige Einreise in ein Drittland“ im Sinne dieser Bestimmung gilt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Rückübernahmeersuchen eines Mitgliedstaats, dessen maximale Haftdauer nach innerstaatlichem Recht höchstens 30 Tage beträgt, die Frist von 30 Kalendertagen in Artikel 8 Absatz 2, wenn dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben wird, die Ausstellung des Reisedokuments einschließt, das für die Rückübernahme der betreffenden Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens erforderlich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND PAKISTANS ZUR LEGALEN MIGRATION

Im Einklang mit dem Interesse Pakistans, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Möglichkeiten der legalen Migration zu nutzen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Anwendung des Abkommens dazu beitragen wird, die einzelnen Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, pakistanischen Staatsangehörigen Möglichkeiten der legalen Migration zu bieten. Die Europäische Kommission ruft die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts Gespräche mit Pakistan über die Möglichkeiten der legalen Migration für pakistanische Staatsangehörige aufzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN HILFE

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Europäischen Union und Pakistan auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung und einer ausgewogenen Partnerschaft im Geiste der Solidarität durchzuführen.

Die Europäische Union wird Pakistan mit Hilfsprogrammen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm AENEAS, bei der Durchführung dieses Abkommens in allen seinen Teilen unterstützen; hierzu zählen auch Hilfen, die auf die Wiedereingliederung und die Fürsorge rückübernommener Personen gerichtet sind.

Diese Unterstützung kann grundsätzlich auch die Förderung der Wechselwirkungen zwischen Migration und Entwicklung umfassen sowie die Organisation und Förderung der legalen Wirtschaftsmigration, den Umgang mit illegaler Migration sowie den Schutz der Migranten vor Ausbeutung und Ausgrenzung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINEM UMFASSENDEN DIALOG ÜBER MIGRATIONSSTEUERUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage des Kooperationsabkommens der dritten Generation zwischen der EG und Pakistan in einen umfassenden Dialog über Migrationssteuerung einzutreten. Dieser Dialog erstreckt sich auch auf die Visapolitik, um direkte Kontakte zwischen den Menschen zu erleichtern.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/68


BESCHLUSS Nr. 2/2010 DES AKP-EU-MINISTERRATES

vom 21. Juni 2010

über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen

(2010/650/EU)

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Cotonou-Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es wurde jedoch die Möglichkeit vorgesehen, seine Bestimungen nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums im Rahmen einer Überprüfung zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen über die erste Änderung des Cotonou-Abkommens wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das Änderungsabkommen wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

(3)

Die Verhandlungen über die zweite Änderung des Cotonou-Abkommens wurden auf der Tagung des AKP-EU-Ministerrates vom 29. Mai 2009 offiziell aufgenommen und in Brüssel am 19. März 2010 abgeschlossen. Das Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnet wird, tritt mit dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren nach Artikel 93 des Cotonou-Abkommens in Kraft.

(4)

Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens an.

(5)

Die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) erachten es als zweckdienlich, das Abkommen frühzeitig, ab dem Tag seiner Unterzeichnung, vorläufig anzuwenden.

(6)

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das Ratifizierungsverfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens abzuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Anwendung des Abkommens

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 2

Umsetzung dieses Beschlusses und Inkrafttreten des Abkommens

Die Union trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die vollständige Umsetzung des vorliegenden Beschlusses zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten der Union und die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sind aufgefordert, die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Beschluss umzusetzen.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die für das vollständige Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum seiner Unterzeichnung abzuschließen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses

Dieser Beschluss tritt am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft.

Er gilt bis zum Inkrafttreten des Abkommens.

Geschehen zu Ouagadougou am 21. Juni 2010.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident

P. BUNDUKU-LATHA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.