ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.285.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
30. Oktober 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/655/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2010 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 973/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 974/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2011 des EGFL

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 975/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Śliwka szydłowska (g.g.A.))

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 976/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hessischer Apfelwein (g.g.A.))

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 977/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Obwarzanek krakowski (g.g.A.))

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 978/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (龙口粉丝 (Longkou Fen Si) (g.g.A.))

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 979/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Porc de Franche-Comté (g.g.A.))

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 980/2010 der Kommission vom 28. Oktober 2010 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 981/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 982/2010 der Kommission vom 29. Oktober 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. November 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

28

 

 

2010/657/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2010 über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut im Nordosten Italiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7379)

33

 

 

2010/658/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2010 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Estland (EZB/2010/18)

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 156 vom 23.6.2010)

39

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Oktober 2010

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

(2010/655/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das durch den Beschluss 93/550/EWG des Rates (2) (im Folgenden „Übereinkommen von Lissabon“) genehmigt wurde.

(2)

Wegen eines politischen Streits um die Grenzen der Westsahara haben Spanien und Marokko das Übereinkommen von Lissabon nicht ratifiziert. Dieser Streit wurde nun durch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon beigelegt, mit dem Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommens geändert wird.

(3)

Nach der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung am 12. Dezember 2008 wurde das Zusatzprotokoll am 25. März 2009 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon steht den Vertragsparteien zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung offen.

(5)

Die Union sollte das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen von Lissabon daher abschließen.

(6)

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, sollten sich bemühen, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Zusatzprotokolls möglichst gleichzeitig zu hinterlegen.

(7)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union der Regierung Portugals notifiziert, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates bestellt die Person(en) , die befugt ist (sind), gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls im Namen der Union die Genehmigungsurkunde bei der Regierung Portugals, die als Verwahrer fungiert, zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das betreffende Protokoll gebunden zu sein.

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lissabon sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung des Zusatzprotokolls möglichst gleichzeitig zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Der Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Zustimmung vom 9. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20.


ÜBERSETZUNG

ZUSATZPROTOKOLL

zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

Die Portugiesische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Marokko und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IM BEWUSSTSEIN, dass die Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen geschützt werden müssen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Verschmutzung des Nordostatlantiks durch Öl und andere Schadstoffe eine Gefahr für die Meeresumwelt und die Interessen der Anrainerstaaten darstellen kann,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, für ein baldiges Inkrafttreten des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das am 17. Oktober 1990 in Lissabon geschlossen wurde (nachstehend „Übereinkommen von Lissabon“ genannt), zu sorgen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Änderung des Übereinkommens von Lissabon

Artikel 3 Buchstabe c des Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das am 17. Oktober 1990 in Lissabon geschlossen wurde („Übereinkommen von Lissabon“), erhält folgende Fassung:

„c)

im Süden durch die südliche Grenze der Gewässer, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines der Vertragsstaaten unterliegen.“

Artikel 2

Beziehung zwischen dem Übereinkommen von Lissabon und dem Zusatzprotokoll

Mit diesem Protokoll wird das Übereinkommen von Lissabon nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 1 geändert, wobei die Vertragsparteien dieses Protokolls das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll als ein einziges Rechtsinstrument auslegen und anwenden müssen.

Artikel 3

Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, und Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien, und die entsprechenden Urkunden sind bei der Regierung der Portugiesischen Republik zu hinterlegen.

(2)   Dieses Protokoll tritt zum Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Portugiesischen Republik in Kraft.

(3)   Die Vertragsparteien können ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, erst dann ausdrücken, wenn sie zuvor oder gleichzeitig ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen von Lissabon gebunden zu sein, nach den Bestimmungen des Artikels 22 ausgedrückt haben.

(4)   Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls bedeutet jeder Beitritt zum Übereinkommen von Lissabon nach dem Verfahren der Artikel 23 und 24 auch die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, so dass die Vertragsparteien an das durch Artikel 1 des vorliegenden Protokolls geänderte Übereinkommen von Lissabon gebunden sind.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Lissabon am zwanzigsten Mai 2008 in arabischer, spanischer, französischer und portugiesischer Sprache, wobei im Fall einer Abweichung der französische Wortlaut verbindlich ist.

FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK

FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN

FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

FÜR DAS KÖNIGREICH MAROKKO

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT


VERORDNUNGEN

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 973/2010 DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im August und Dezember 2007 haben die Regionalbehörden von Madeira und den Azoren mit Unterstützung der portugiesischen Regierung beantragt, gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen aussetzen zu dürfen. Sie begründeten ihre Anträge damit, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf den Azoren und Madeira aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung sowie auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt.

(2)

Die lokale Wirtschaft auf Madeira und den Azoren hängt zu einem großen Teil vom nationalen und internationalen Tourismus, d. h. einer recht unzuverlässigen Einnahmequelle, ab, der von Faktoren bestimmt wird, auf die die lokalen Behörden und die portugiesische Regierung kaum Einfluss haben. Dadurch ist die Wirtschaftsentwicklung auf den Azoren und Madeira erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen müssen die Wirtschaftssektoren, die weniger vom Tourismus abhängen, gestützt werden, um die Schwankungen auf dem Tourismussektor auszugleichen und damit den lokalen Arbeitsmarkt zu stabilisieren.

(3)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 des Rates vom 24. Juni 1993 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Anzahl gewerblicher Waren zur Ausrüstung der Freizonen der Azoren und Madeiras (3) wurden in den letzten Jahren vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2008 nicht die gewünschten Ziele erreicht. Das hängt höchstwahrscheinlich damit zusammen, dass die mit der Verordnung eingeführten Zollaussetzungen auf die Freizonen der Azoren und Madeiras beschränkt waren und daher in den letzten Jahren vor Ablauf der Verordnung nicht mehr genutzt wurden. Daher sollten neue Aussetzungen erlassen werden, die sich nicht auf Unternehmen in den Freizonen beschränken, sondern allen Arten von Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet dieser Regionen zugute kommen. Die Branchen, für die Aussetzungen gewährt werden, sollten daher die Bereiche Fischerei, Landwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass sich die mit dieser Verordnung erlassenen Aussetzungen auf die Wirtschaft auswirken, ist es sachdienlich, die Reihe der Erzeugnisse, die von der Aussetzung profitieren, um Fertigerzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke, für die Handelstätigkeit oder zur gewerblichen Verwendung sowie um Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung zu erweitern.

(5)

Damit Investoren langfristig planen und Wirtschaftsbeteiligte bei ihrer Gewerbe- oder Handelstätigkeit ein Niveau erreichen können, das das sozioökonomische Umfeld in den betroffenen Regionen stabilisiert, sollten die gemeinschaftlichen Zollsätze für bestimmte Waren für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Wirkung vom 1. November 2010 vollständig ausgesetzt werden.

(6)

Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Azoren und Madeiras zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden.

(7)

Damit die Aussetzungen wirksam umgesetzt werden können, sollten die Behörden der Azoren und Madeiras die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(8)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, erforderlichenfalls befristete Maßnahmen zu ergreifen, um spekulative Handelsverlagerungen zu verhindern, bis der Rat eine endgültige Lösung für solche Verlagerungen annimmt.

(9)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. November 2010 bis zum 2. November 2020 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren der in Anhang I genannten Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vollständig ausgesetzt.

Diese Erzeugnisse sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten in den autonomen Regionen Azoren und Madeira zu verwenden.

Artikel 2

Ab dem 1. November 2010 bis zum 2. November 2020 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren der in Anhang II genannten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vollständig ausgesetzt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der Azoren und Madeiras treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Artikel 1 und 2 sicherzustellen.

Diese Behörden unterrichten die Kommission vor dem 30. April 2011 über die entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 4

Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93.

Artikel 5

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Die Erhebung der Einfuhrabgaben für Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der autonomen Regionen Azoren und Madeira erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

(3)   Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 verabschiedet, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 6

Falls erforderlich, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 und vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 9 genannten Bedingungen Änderungen und technische Anpassungen an den Anhängen I bis II, die durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, vornehmen.

Artikel 7

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in Artikel 8 und 9 festgelegten Bedingungen.

Artikel 8

(1)   Die in Artikel 6 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat widerrufen werden.

(2)   Hat der Rat ein internes Verfahren eingeleitet, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, so bemüht er sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

(1)   Der Rat kann gegen den delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

(2)   Hat der Rat bis zum Ablauf dieser Frist keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder hat er vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass er beschlossen hat, keine Einwände zu erheben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.

(3)   Erhebt der Rat Einwände gegen den erlassenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Der Rat gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 10

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung in Kenntnis gesetzt

Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6).

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2010 mit Ausnahme der Artikel 6 bis 10, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Stellungnahmen vom 1. Januar 2010 und vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 225 vom 22.9.2010, S. 59).

(3)  ABl. L 158 vom 30.6.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung

KN-Code (1)

 

4016 94 00

 

4415 10 10

 

5608

 

6203 31 00

 

6203 39 19

 

6204 11 00

 

6205 90 80

 

6506 99

 

7309 00 59

 

7310 10 00

 

7310 29 10

 

7311 00

 

7321 81 90

 

7323 93 90

 

7326 20 80

 

7612 90 98

 

8405 10 00

 

8412 29 89

 

8412 80 80

 

8413 81 00

 

8413 82 00

 

8414 40 90

 

8414 60 00

 

8414 80 80

 

8415 10 90

 

8415 82 00

 

8418 30 20

 

8418 50

 

8422 30 00

 

8423 89 00

 

8424 30 90

 

8427 20 11

 

8440 10 90

 

8442 50 23

 

8442 50 29

 

8450 11 90

 

8450 12 00

 

8450 20 00

 

8451 21 90

 

8451 29 00

 

8451 80 80

 

8452 10 19

 

8452 29 00

 

8458 11 80

 

8464 90

 

8465 10 90

 

8465 92 00

 

8465 93 00

 

8465 99 90

 

8467 11 10

 

8467 19 00

 

8467 22 30

 

8467 22 90

 

8479 89 97

 

8501 10 91

 

8501 20 00

 

8501 61 20

 

8501 64 00

 

8502 39

 

8504 32 80

 

8504 33 00

 

8504 40 90

 

8510 30 00

 

8515 19 00

 

8515 39 13

 

8515 80 91

 

8516 29 99

 

8516 80 80

 

8518 30 95

 

8523 21 00

 

8526 91 80

 

8531 10 95

 

8543 20 00

 

8543 70 30

 

8543 70 90

 

8546 90 90

 

9008 10 00

 

9011 80 00

 

9014 80 00

 

9015 80 11

 

9015 80 19

 

9015 80 91

 

9015 80 93

 

9015 80 99

 

9016 00 10

 

9017 30 10

 

9020 00 00

 

9023 00 10

 

9023 00 80

 

9024 10

 

9024 80

 

9025 19 20

 

9025 80 40

 

9025 80 80

 

9027 10 10

 

9030 31 00

 

9032 10 20

 

9032 10 81

 

9032 89 00

 

9107 00 00

 

9201 90 00

 

9202 90 30

 

9506 91 90

 

9506 99 90

 

9507 10 00

 

9507 20 90

 

9507 30 00

 

9507 90 00


(1)  Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).


ANHANG II

Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für landwirtschaftliche Zwecke bzw. zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung verwendet werden

KN-Code (1)

 

3102 40 10

 

3105 20 10

 

4008 29 00

 

4009 42 00

 

4010 12 00

 

4015 90 00

 

4016 93 00

 

4016 99 97

 

5401 10 90

 

5407 42 00

 

5407 72 00

 

5601 21 90

 

5608

 

5806 32 90

 

5901 90 00

 

5905 00 90

 

6217 90 00

 

6406 20 90

 

7303 00 90

 

7315 12 00

 

7315 89 00

 

7318 14 91

 

7318 15 69

 

7318 15 90

 

7318 16 91

 

7318 19 00

 

7318 22 00

 

7320 20 89

 

7323 99 99

 

7324 90 00

 

7326 90 98

 

7412 20 00

 

7415 21 00

 

7415 29 00

 

7415 33 00

 

7419 91 00

 

7606 11 91

 

7606 11 93

 

7606 11 99

 

7616 10 00

 

7907 00

 

8207 90 99

 

8302 42 00

 

8302 49 00

 

8308 90 00

 

8406 90 90

 

8409 91 00

 

8409 99 00

 

8411 99 00

 

8412 90 40

 

8413 30 80

 

8413 70 89

 

8414 90 00

 

8415 90 00

 

8421 23 00

 

8421 29 00

 

8421 31 00

 

8421 99 00

 

8440 90 00

 

8442 40 00

 

8450 90 00

 

8451 90 00

 

8452 90 00

 

8478 90 00

 

8481 20 10

 

8481 30 99

 

8481 40

 

8481 80 99

 

8482 10 90

 

8482 80 00

 

8483 40 90

 

8483 60 80

 

8484 10 00

 

8503 00 99

 

8509 90 00

 

8511 80 00

 

8511 90 00

 

8513 90 00

 

8514 90 00

 

8529 10 31

 

8529 10 39

 

8529 10 80

 

8529 10 95

 

8529 90 65

 

8529 90 97

 

8531 90 85

 

8539 31 90

 

8543 70 90

 

8544 20 00

 

8544 42 90

 

8544 49 93

 

9005 90 00

 

9011 90 90

 

9014 90 00

 

9015 90 00

 

9024 90 00

 

9029 20 31

 

9209 91 00

 

9209 92 00

 

9209 94 00

 

9506 70 90


(1)  Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).


30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 974/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2011 des EGFL

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung bestimmt.

(2)

Gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgesetzt werden.

(3)

Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Union festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt.

(4)

Außerdem wird gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt für diesen Mitgliedstaat der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz. Luxemburg, Malta und Portugal haben erklärt, dass sie keinerlei Zinskosten zu tragen hatten, weil sie während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten.

(5)

In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2011 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2011 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

der besondere Zinssatz für Zypern, Estland und Lettland auf 0,0 %;

b)

der besondere Zinssatz für Bulgarien auf 0,2 %;

c)

der besondere Zinssatz für Schweden auf 0,3 %;

d)

der besondere Zinssatz für Deutschland, Irland und Finnland auf 0,4 %;

e)

der besondere Zinssatz für Österreich und das Vereinigte Königreich auf 0,5 %;

f)

der besondere Zinssatz für Italien auf 0,6 %;

g)

der besondere Zinssatz für Griechenland auf 0,7 %;

h)

der besondere Zinssatz für Belgien auf 1,0 %;

i)

der einheitliche Zinssatz der Union, der auf die anderen Mitgliedstaaten angewendet wird, auf 1,1 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


30.10.2010   

DE

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L 285/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 975/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Śliwka szydłowska (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Śliwka szydłowska“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 42 vom 19.2.2010, S. 3.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

POLEN

Śliwka szydłowska (g.g.A.)


30.10.2010   

DE

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L 285/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 976/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hessischer Apfelwein (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Hessischer Apfelwein“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union eingetragen (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 41 vom 18.2.2010, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.8   Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

DEUTSCHLAND

Hessischer Apfelwein (g.g.A.)


30.10.2010   

DE

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L 285/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 977/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Obwarzanek krakowski (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Obwarzanek krakowski“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 38 vom 16.2.2010, S. 8; Berichtigung der deutschen Fassung in ABl. C 226 vom 21.8.2010, S. 17.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

POLEN

Obwarzanek krakowski (g.g.A.)


30.10.2010   

DE

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L 285/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 978/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Image (Longkou Fen Si) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Chinas auf Eintragung der Bezeichnung „

Image

.“ (Longkou Fen Si) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 44 vom 20.2.2010, S. 18.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.7.   Teigwaren

CHINA

Image (Longkou Fen Si) (g.g.A.)


30.10.2010   

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L 285/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 979/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Porc de Franche-Comté (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Porc de Franche-Comté“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 38 vom 16.2.2010, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Porc de Franche-Comté (g.g.A.)


30.10.2010   

DE

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L 285/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 980/2010 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2010

über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere die Aufbewahrung an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

33/T&Q

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Zeitpunkt

1.9.2010


30.10.2010   

DE

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L 285/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 981/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

51,6

MA

77,4

MK

61,0

TR

77,0

ZZ

66,8

0707 00 05

EG

140,6

JO

158,2

MK

59,4

TR

156,9

ZZ

128,8

0709 90 70

TR

140,9

ZZ

140,9

0805 50 10

AR

57,9

BR

68,9

CL

70,8

TR

80,5

UY

61,0

ZA

76,3

ZZ

69,2

0806 10 10

BR

223,2

TR

136,2

US

219,0

ZA

62,8

ZZ

160,3

0808 10 80

AR

75,7

AU

224,0

BR

82,6

CL

112,1

CN

69,0

MK

26,7

NZ

101,2

ZA

70,4

ZZ

95,2

0808 20 50

CN

67,5

ZZ

67,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.10.2010   

DE

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L 285/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 982/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. November 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. November 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. November 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. November 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.10.2010-28.10.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

210,36

160,02

FOB-Preis USA

196,36

186,36

166,36

113,41

Golf-Prämie

18,08

Prämie/Große Seen

22,87

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

18,89 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,56 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/28


BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES

vom 29. Oktober 2010

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden.

(3)

Nachdem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire durch die Resolution 1842 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verlängert worden waren hat der Rat am 18. November 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/873/GASP (3) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter verlängert wurden..

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 15. Oktober 2010 die Resolution 1946 (2010) welche die durch seine Resolution 1572 (2004) und Ziffer 6 seiner Resolution 1643 (2005) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2011 verlängerte sowie die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen änderte.

(5)

Die gegen Côte d’Ivoire verhängen restriktiven Maßnahmen sollten daher verlängert werden. Zusätzlich zu den in der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen.

(6)

Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (4), der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (6) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten ist untersagt, unabhängig davon, ob diese Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial und Ausrüstung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitgestellt werden, zu gewähren.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

Folgendes, soweit der durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat:

i)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der VN, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) bestimmt ist;

ii)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben;

iii)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;

iv)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird;

d)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern, sofern diese dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte nach Ziffer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

f)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung.

Artikel 3

Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d’Ivoire in die Union unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d’Ivoire haben oder nicht, ist nach Maßgabe der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;

b)

eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.

(4)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannten Personen oder Einrichtungen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle oder der Kontrolle von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, soweit von dem Sanktionsausschuss benannt, werden eingefroren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind nachdem der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss mitgeteilt hat und nach dessen Billigung;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP werden aufgehoben.

Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 52.

(4)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

(5)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. usw.)

Gründe für die Benennung

Tag der Benennung durch die VN

1.

BLÉ GOUDÉ, Charles (alias Général; Génie de kpo, Gbapé Zadi)

Geburtsdatum: 1.1.1972

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04LE66241 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis zum 9.11.2008;

PD.: AE/088 DH 12 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis zum 11.12.2005

P.:98LC39292 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis zum 23.11.2003

Geburtsort: Guibéroua (Gagnoa) oder Niagbrahio/Guiberoua oder Guiberoua

2001 bekannte Anschrift: Yopougon Selmer, Bloc P 170; auch Hotel Ivoire

In dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421: Abidjan, Cocody

Führer der COJEP („Junge Patrioten“); wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Versuch der Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe, der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

2.

DJUÉ, Eugène N’goran Kouadio

Geburtsdatum: 1.1.1966 oder 20.12.1969

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10. Februar 2005, gültig bis zum 10. Februar 2008

Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d’Ivoire (UPLTCI). Wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

3.

FOFIE, Martin Kouakou

Geburtsdatum: 1.1.1968

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

Geburtsort: BOHI, Côte d’Ivoire

Nummer des am 17. März 2005 in Burkina Faso ausgestellten Personalausweises: 2096927

Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17. Februar 2003)

Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE

Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU

Nummer des Personalausweises von Côte d’Ivoire: 970860100249, ausgestellt am 5. August 1997, gültig bis zum 5. August 2007

Kommandant der „Neuen Streitkräfte“ („Chief Corporal New Force Commandant“) im Korhogo-Sektor. Streitkräfte unter seiner Führung waren unter Verstoß gegen die Menschenrechtsübereinkommen und das humanitäre Völkerrecht an der Rekrutierung von Kindersoldaten, an Entführungen, an der Anordnung von Zwangsarbeit, an sexuellem Missbrauch von Frauen, an willkürlichen Verhaftungen und an außergerichtlichen Hinrichtungen beteiligt; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006


30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2010

über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut im Nordosten Italiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7379)

(2010/657/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG heißt es, wenn ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Anhang I der Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht ist, kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(2)

Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Heimtiere befällt und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat. Sie gehört zu den in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführten Tierseuchen.

(3)

In den letzten Jahren hat die EU Programme zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere, die das Reservoir des Erregers bilden, mitfinanziert; die Programme haben in den meisten Mitgliedstaaten positive Ergebnisse erbracht und zu einem drastischen Rückgang der Infektionen bei Wild- und Heimtieren und dem Verschwinden von Krankheitsfällen bei Menschen geführt.

(4)

Italien gilt seit 1997 als frei von Tollwut. Im Oktober 2008 wurde in der Region Friaul-Julisch Venetien jedoch ein Fall von Tollwut entdeckt, gefolgt von acht weiteren Fällen in derselben Region. 2009 breitete sich die silvatische Tollwut auch auf die Region Venetien aus. Bis Ende 2009 wurden in Friaul-Julisch Venetien insgesamt 35 Fälle gezählt, in Venetien 33.

(5)

Angrenzende Mitgliedstaaten haben sich besorgt darüber geäußert, dass ihr Gebiet durch die Seuchenlage im Nordosten Italiens bedroht ist.

(6)

Es sind daher Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich, um die weitere Ausbreitung der Seuche in Italien und ein Übergreifen auf die benachbarten Mitgliedstaaten Österreich und Slowenien zu verhindern, und die Anstrengungen zur Tilgung der Seuche sobald wie möglich zu verstärken.

(7)

Am 9. Dezember 2009 legte Italien der Kommission einen Krisenplan für die orale Immunisierung der Füchse in den Regionen im Nordosten Italiens vor. Der Plan wurde genehmigt, und es ist daher angebracht, für bestimmte Maßnahmen eine Finanzhilfe der EU zu gewähren. Für seine Durchführung sollte infolgedessen eine Finanzhilfe der EU gewährt werden.

(8)

Die Finanzhilfe der EU wird auf Vorlage eines amtlichen Kostenerstattungsantrags von Mitgliedstaaten mit entsprechenden Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) gezahlt.

(9)

Da der erweiterte Impfplan dringend durchgeführt werden musste, um eine Ausbreitung in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, ist es gerechtfertigt, die Finanzhilfe der EU ab dem 9. Dezember 2009 zu gewähren, als der Kommission der Antrag auf Finanzierung des Plans vorgelegt wurde.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Italien am 9. Dezember 2009 vorgelegte Plan für die orale Immunisierung der Füchse in den Regionen im Nordosten Italiens wird hiermit für den Zeitraum 9. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 genehmigt.

Artikel 2

(1)   Die EU kann einen finanziellen Beitrag zu dem Plan in Höhe von 50 % der Italien entstandenen Kosten gewähren für:

a)

die Durchführung von Laboruntersuchungen

i)

zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern;

ii)

zur Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus;

iii)

zum Nachweis von Biomarkern;

iv)

zur Titration von Impfködern,

b)

den Kauf und die Ausbringung oraler Impfstoffe mit Ködern sowie den Kauf und die Verabreichung nicht-oraler Impfstoffe an Vieh nach Maßgabe des Plans.

Die in den Buchstaben a und b genannte Finanzhilfe der EU beträgt jedoch höchstens 2 300 000 EUR.

(2)   Die Italien für den Plan zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen serologischen Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

8 EUR je Test,

c)

für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)

12 EUR je Test,

d)

für einen Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR)

10 EUR je Test,

e)

für den Kauf oraler Impfstoffe mit Ködern

0,4 EUR je Dosis,

f)

für den Kauf nicht-oraler Impfstoffe

1 EUR je Dosis,

g)

für die Impfung von Vieh

1,50 EUR je Tier.

(3)   Die Kosten für die Durchführung der Laboruntersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe a umfassen:

a)

die Kosten für die Anschaffung von Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial für die Durchführung der Untersuchungen;

b)

die Kosten für ganz oder zeitweise für die Durchführung der Untersuchungen abgestelltes Personal;

c)

als Betriebskosten höchstens 7 % der Gesamtsumme der in den Buchstaben a und b genannten Kosten.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der EU für den Plan wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Italien

a)

den Plan gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, durchführt;

b)

der Kommission spätestens am 30. April 2011 einen den Anhängen entsprechenden Schlussbericht über die technische Ausführung des Plans mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum 9. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 erzielten Ergebnisse vorlegt;

c)

den Plan wirksam durchführt.

(2)   Kommt Italien den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der EU von der Kommission je nach Art und Schwere des Versäumnisses und des finanziellen Verlustes für die EU gekürzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 9. Dezember 2009.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


ANHANG I

Der technische Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b umfasst mindestens Folgendes:

A.   Impfung

I.

Berichtszeitraum,

II.

Zahl der ausgebrachten Tollwut-Impfköder,

III.

Zahl der geimpften Nutztiere und Bestände nach Region,

IV.

Zahl der aus der Luft ausgebrachten Impfköder,

V.

Zahl der von Hand ausgelegten Impfköder,

VI.

Ausbringungskarten mit dem Muster der Hand- und Flugauslage der Impfköder.

B.   Überwachung

 

Virologische Tests

Serologische Tests

Nachweis von Tetrazyklin-Markern

Region

Art

Art des Tests

Zahl der getesteten Tiere

Positiv

Art des Tests

Zahl der getesteten Tiere

Positiv (Grenzwert: … IE/ml)

Art des Tests

Zahl der getesteten Tiere

Positiv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   Technische Bewertung der Lage und zu bewältigende Schwierigkeiten


ANHANG II

Der finanzielle Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b umfasst mindestens Folgendes:

Zuschussfähige Maßnahmen

Laboruntersuchungen

Region

Art der Tests

Zahl der getesteten Tiere

Zahl der durchgeführten Tests

Kosten der durchgeführten Tests

(in EUR)

Nachweis des Tollwut-Antigens

FAT

 

0

0,00

PCR

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Nachweis von Tollwut-Antikörpern

Virus-Neutralisierung

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Charakterisierung des Tollwut-Virus

Sequenzbestimmung

 

 

 

Sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Biomarker

 

 

 

 

Titration von Impfködern

 

 

 

 

Gesamt

 

0

0

0,00

Impfstoffe und Köder

Region

Art der Tests

Zahl der Tiere

Zahl der Impfdosen und Köder

Ausgaben für Kauf und Ausbringung/Verabreichung

(in EUR)

Oraler Impfstoff

Kauf

 

 

 

Ausbringung

 

 

 

Nicht-oraler Impfstoff

Kauf

 

 

 

Verabreichung

 

 

 

Gesamt

 

0

0

0,00

Ich bescheinige hiermit, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Beschluss 2010/657/EU der Kommission zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der EU beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

 

Datum: …

 

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: …


30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/37


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Oktober 2010

zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Estland

(EZB/2010/18)

(2010/658/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 46.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Estland befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Estlands, zu gewährleisten.

(3)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geht hervor, dass die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten unter anderem erhebt, um rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen im Hinblick auf die Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ und „Mindestreservebasis“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Estland befindliche Institute

(1)   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Estland befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. bis zum 18. Januar 2011.

(2)   Die Mindestreservebasis jedes in Estland befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2010 festgelegt. Institute, die sich in Estland befinden, melden der Eesti Pank ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt ist. In Estland befindliche Institute, denen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2010.

(3)   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Estland befindliches Institut oder die Eesti Pank die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 7. Dezember 2010. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 7. Dezember 2010, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(4)   Artikel 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Estland befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

(1)   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Estland befindliche Institute.

(2)   Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 8. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 und vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2011 Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

(3)   In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 8. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 und vom 19. Januar bis zum 8. Februar 2011 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober bzw. 30. November 2010 und melden statistische Daten gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), die in Estland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) zu melden, wobei in Estland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt sind.

(4)   Für die im Dezember 2010, Januar und Februar 2011 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Estland befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2010 und melden gemäß Teil 1 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) statistische Daten, die in Estland befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) zu melden, in der in Estland befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss ist an die Eesti Pank, in Estland befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

(2)   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft.

(3)   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Oktober 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.


Berichtigungen

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/39


Berichtigung der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 23. Juni 2010 )

Seite 8, Erwägungsgrund 6:

anstatt:

„Für Diflubenzuron sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Daten zur Bestätigung der möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt.“

muss es heißen:

„Für Diflubenzuron sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Daten zur Bestätigung der möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt.“

Seite 8, Erwägungsgrund 10:

anstatt:

„Für Pyriproxyfen sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten und dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender.“

muss es heißen:

„Für Pyriproxyfen sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten und dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber.“

Seite 9, Anhang, Nummer 2:

anstatt:

„Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

muss es heißen:

„Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

Seite 9, Anhang, Nummer 2:

anstatt:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt‘.“

muss es heißen:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt‘.“

Seite 11, Anhang, Nummer 6:

anstatt:

„—

das Risiko für Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

muss es heißen:

„—

das Risiko für Wasserorganismen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

Auf Seite 11, Anhang, Nummer 6:

anstatt:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender.“

muss es heißen:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber.“