ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.266.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 890/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Derquantel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in in der Tierhaltung eingesetzten Biozidprodukten verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen („Höchstmengen“) in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung der Derquantel-Höchstmengen für Schafe vor. |
(4) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat die Festsetzung von Derquantel-Höchstmengen für Schafe — außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist — empfohlen, die für Muskel, Fett, Leber und Nieren gelten würden. |
(5) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher geändert werden, um die Derquantel-Höchstmengen für Schafe aufzunehmen. |
(6) |
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Höchstmengen einzuhalten. |
(7) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
ANHANG
In Tabelle I im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Wirkstoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Derquantel |
Derquantel |
Schafe |
2 μg/kg |
Muskel |
Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“ |
40 μg/kg |
Fett |
|||||
20 μg/kg |
Leber |
|||||
5 μg/kg |
Nieren |
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 891/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner (Zulassungsinhaber: Roal Oy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001), einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung, als Futtermittelzusatzstoff für Truthühner. |
(4) |
Die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) wurde für Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern, für Legegeflügel und für Schweine außer Sauen durch die Verordnung (EU) Nr. 277/2010 der Kommission (2) zugelassen. |
(5) |
Zur Unterstützung des Antrags wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. März 2010 (3) den Schluss, dass 6-Phytase (EC 3.1.3.26) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung zur Verbesserung der Leistungsmerkmale der Tiere führen kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 13.
(3) The EFSA Journal 2010; 8(3):1553.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
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4a12 |
Roal Oy |
6-Phytase EC 3.1.3.26 |
|
Truthühner |
— |
250 PPU |
— |
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29. Oktober 2020 |
(1) 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 892/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen und im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe sowie im Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (2) aufgeführt sind, einige Erzeugnisse, die weder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen noch im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt sind, sowie einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, allerdings gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in den Katalog der Einzelfuttermittelzusatzstoffe aufgenommen werden könnten. |
(2) |
Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung solcher Erzeugnisse, zur Erleichterung der Arbeit der nationalen zuständigen Kontrollbehörden und zur Entlastung der Betroffenen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse ist es notwendig, eine Verordnung zu erlassen, mit der festgelegt wird, welche Erzeugnisse keine Futtermittelzusatzstoffe sind. |
(3) |
Bei dieser Festlegung müssen alle Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt werden. |
(4) |
Aus dem Vergleich der Eigenschaften der im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe aufgeführten Erzeugnisse einerseits und den im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführten andererseits können mehrere Kriterien für die Einstufung von Erzeugnissen als Futtermittel-Ausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff oder als sonstige Erzeugnisse abgeleitet werden. Für diese Unterscheidung eignen sich unter anderem Kriterien wie Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, Grad der Standardisierung, Homogenisierung, Reinheit, chemische Bezeichnung und die Verwendungsweise der Erzeugnisse. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden. Für Erzeugnisse, bei denen nicht klar war, ob es sich um Futtermittelzusatzstoffe handelt, wurde eine Prüfung durchgeführt, bei der diese Kriterien berücksichtigt wurden. |
(5) |
Auf Grundlage dieser Prüfung sollten die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten. |
(6) |
Für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden, und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, damit die Futtermittelunternehmer Anpassungen vornehmen können. Außerdem sollten diese Erzeugnisse aus dem Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen und Zubereitungen (die „Erzeugnisse“) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
Artikel 2
Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
Artikel 3
Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin bis zum 9. Oktober 2013 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Futtermittel-Ausgangsstoffe oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.
ANHANG
Erzeugnisse, die nicht Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind
TEIL 1
Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden
1.1. |
Calciumcarbonat |
1.2. |
Natriumdihydrogenorthophosphat |
1.3. |
Dinatriumhydrogenorthophosphat |
1.4. |
Trinatriumorthophosphat |
1.5. |
Natriumsulfat |
1.6. |
Calciumtetrahydrogendiorthophosphat |
1.7. |
Calciumhydrogenorthophosphat |
1.8. |
Tetranatriumdiphosphat |
1.9. |
Pentanatriumtriphosphat |
1.10. |
Dicalciumdiphosphat |
1.11. |
Calcium-Sulfat-Dihydrat |
1.12. |
Natriumcarbonat |
1.13. |
Natriumhydrogencarbonat |
1.14. |
Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen/-stearaten |
1.15. |
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen |
1.16. |
Mit den nachfolgenden Säuren veresterte Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen: Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Mono- und Diacetylweinsäure |
1.17. |
Glycerin |
1.18. |
Propan-1,2-diol |
1.19. |
Pektine |
TEIL 2
Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden
2.1. |
Kaliumchlorid |
2.2. |
Calciumchlorid |
2.3. |
Calcium-Natrium-Phosphat |
2.4. |
Calcium-Magnesium-Phosphat |
2.5. |
Methylsulfonylmethan (MSM) |
2.6. |
einfache Zuckerkulör |
2.7. |
Glucosamin, Chitosamin (Aminozucker (Monosaccharid), die Teil der Struktur der Polysaccharide Chitosan und Chitin sind, hergestellt z.B. durch Hydrolyse von Exoskeletten von Krustazeen und anderen Arthropoden oder durch Fermentation eines Korns wie etwa Mais oder Weizen) |
2.8. |
Chondroitinsulfat (Polysaccharid mit sich wiederholender Einheit, bestehend aus einem Aminozucker und D-Glukuronsäure, Chondroitin-Sulfatester sind wichtige Strukturbestandteile von Knorpeln, Sehnen und Knochen) |
2.9. |
Hyaluronsäure (Glucosaminglucan (Polysaccharid) mit sich wiederholender Einheit, bestehend aus einem Aminozucker (N-acetyl-D-glucosamin) und D-Glucuronsäure, enthalten in Haut, Gelenkschmiere und Nabelschnur, hergestellt z. B. aus Tiergewebe oder durch bakterielle Fermentation) |
2.10. |
Eipulver (getrocknete Eier ohne Schale oder eine Mischung aus getrocknetem Eigelb und getrocknetem Eiweiß) |
2.11. |
Lactulose (Disaccharid (4-O-D-Galactopyranosyl-D-Fructose), gewonnen aus Lactose durch Isomerisierung von Glucose in Fructose. Von Natur aus enthalten in wärmebehandelter Milch und wärmebehandelten Milcherzeugnissen) |
2.12. |
Pflanzensterine (Phytosterine sind eine Gruppe von Steroidalkoholen, sie sind von Natur aus in kleinen Mengen in Pflanzen enthalten und stellen sich als freie Sterine oder mit Fettsäuren verestert dar) |
2.13. |
Tagetesblütenmehl (gemahlenes Mehl der getrockneten Blüten von Tagetes sp.) |
2.14. |
Paprikamehl (gemahlenes Mehl der getrockneten Früchte von Capsicum sp.) |
2.15. |
Chlorella-Suspension oder -Mehl (Suspension der lebenden Chlorella sp. in Wasser oder getrocknetes und gemahlenes Mehl von Chlorella sp.) |
2.16. |
Algenmehl (getrocknetes und gemahlenes Mikroalgenmehl, wie z.B. Schizochytrium sp., deren Zellen inaktiviert wurden) |
2.17. |
Fermentationserzeugnisse und -nebenerzeugnisse (fermentierte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Inaktivierung des Fermentationsmikroorganismus und Fermentationsnebenerzeugnisses (getrocknetes und gemahlenes Nebenerzeugnis aus Fest- oder Flüssigfermentation) nach Extraktion des aktiven Bestandteils oder Aktivität, Inaktivierung des Mikroorganismus und mit nur Restgehalt(en) an aktivem/aktiven Bestandteil(en) oder Aktivität im Erzeugnis verbleibend). |
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 893/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Ioxynil, Metconazol, Prothioconazol, Tebufenozid und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Ioxynil und Thiophanat-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Metconazol, Prothioconazol und Tebufenozid wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bentazon für die Anwendung bei Mais wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt. |
(3) |
Bezüglich Acequinol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Orangen, Mandarinen, Pfirsichen, Trauben, Tomaten und Auberginen/Melanzani gestellt. Bezüglich Carbendazim wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitronen, Limetten und Mandarinen gestellt. Bezüglich Cyfluthrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zucchini, Gurken, Bohnen mit Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Kartoffeln gestellt. Bezüglich Fenamidon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Kürbissen gestellt. Bezüglich Fenazaquin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Bezüglich Flonicamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kirschen, Paprika, Auberginen/Melanzani und Erbsen ohne Hülsen gestellt. Bezüglich Flutriafol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Bananen und Weintrauben gestellt. Bezüglich Imidacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Reis gestellt. Bezüglich Ioxynil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schnittlauch gestellt. Bezüglich Metconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kirschen, Pfirsichen, Aprikosen, Baumwollsaat, Weizen und Zuckerrüben gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Broccoli und Blumenkohl gestellt. Bezüglich Tebufenozid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Reis gestellt. Bezüglich Thiophanat-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Grapefruit, Orangen, Zitronen, Limetten und Mandarinen gestellt. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(6) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. |
(7) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Gutachten der EFSA (abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu):
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Cyfluthrin in verschiedenen Waren pflanzlichen und tierischen Ursprungs, EFSA Journal 2010; 8(5):1618. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Bentazon in Mais. Veröffentlicht am: 7. Mai 2010. Datum der Annahme: 5. Mai 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte Flonicamid in verschiedenen Kulturen. Veröffentlicht am: 6. Mai 2010. Datum der Annahme: 4. Mai 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Acequinol in Orangen, Mandarinen, Pfirsichen, Trauben, Tomaten und Auberginen. Veröffentlicht am: 30. April 2010. Datum der Annahme: 29. April 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Imidacloprid in Reis. Veröffentlicht am: 23. April 2010. Datum der Annahme: 20. April 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flutriafol in verschiedenen Kulturen. Veröffentlicht am: 16. April 2010. Datum der Annahme: 16. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fenazaquin in Tee (getrocknete Blätter und Stiele von Camellia sinensis). Veröffentlicht am: 15. April 2010. Datum der Annahme: 14. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Tebufenozid in Reis. Veröffentlicht am: 15. April 2010. Datum der Annahme: 15. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Prothioconazol in Blumenkohl und Broccoli. Veröffentlicht am: 13. April 2010. Datum der Annahme: 13. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fenamidon in Erdbeeren, Kürbissen mit essbarer Schale und Kürbissen mit nicht essbarer Schale. Veröffentlicht am: 9. April 2010. Datum der Annahme: 6. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Ioxynil in Schnittlauch. Veröffentlicht am: 9. April 2010. Datum der Annahme: 8. April 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Metconazol in verschiedenen Kulturen. Veröffentlicht am: 12. März 2010. Datum der Annahme: 11. März 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Verfeinerte Risikobewertung bezüglich bestimmter Rückstandshöchstgehalte für die Wirkstoffe Carbendazim and Thiophanat-methyl [1]. Veröffentlicht am: 3. Juni 2009. Datum der Annahme: 14. Mai 2009. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II werden die Spalten betreffend Bentazon, Carbendazim, Cyfluthrin, Fenamidon, Ioxynil und Thiophanat-methyl durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Acequinocyl, Fenazaquin, Flonicamid, Flutriafol, Imidacloprid, Metconazol, Prothioconazol und Tebufenozid durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
||||||
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich“ |
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/39 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 894/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission (3) wurde Kap Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt, wonach bestimmte in Kap Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Fischereierzeugnisse als Fisch mit Ursprung in Kap Verde angesehen werden können. Diese Abweichung gilt bis zum 31. Dezember 2010. |
(2) |
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 hat Kap Verde für zwei der drei in der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 genannten Fischarten einen Antrag auf Erhöhung der für 2010 gewährten Mengen gestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 legte es ergänzende Informationen zu diesem Antrag vor. |
(3) |
Konkret wurde beantragt, die ursprünglich für 2010 gewährten Gesamtmengen auf 3 600 Tonnen für Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, bzw. auf 1 500 Tonnen für Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, zu erhöhen. |
(4) |
Aufgrund der ursprünglich gewährten Jahresgesamtmengen hat sich die Lage der Fischereiindustrie in den Jahren 2008 und 2009 spürbar verbessert, was für die Fischereiflotte in Kap Verde einen gewissen Aufschwung mit sich bringt, der für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings erreichte der Aufschwung der Fischereiflotte in Kap Verde aufgrund bestimmter wirtschaftlicher und geographischer Umstände nicht das erstrebte Ausmaß, so dass weitere Investitionen erforderlich werden. |
(5) |
Der Antrag weist darauf hin, dass die Fischereiindustrie erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union im angestrebten Umfang aufrechtzuerhalten, falls die Mengen, die im Rahmen der Abweichung gehandelt werden dürfen, nicht erhöht werden, was weitere Investitionen verhindern könnte. |
(6) |
Daher ist eine Erhöhung der Mengen der Waren, die im Rahmen der Abweichung gehandelt werden dürfen, erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte fortgesetzt werden, um sie in die Lage zu versetzen, die lokale Fischereiindustrie mit Ursprungsfisch zu versorgen. |
(7) |
Die bestehenden Kontingente werden für die beiden betroffenen Fischarten voraussichtlich lange vor Ende 2010 ausgeschöpft sein, was eine Erhöhung der für 2010 gewährten Mengen noch dringlicher erscheinen lässt. Es erscheint jedoch nicht zweckmäßig, die beantragten Mengen in voller Höhe zu gewähren. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es — über den Einsatz lokaler Schiffe und die bilaterale Kumulierung — bereits durchaus Möglichkeiten gibt, Fisch mit Ursprungseigenschaft zu erhalten. |
(8) |
Daher sollten die in der Abweichung für 2010 gewährten Mengen auf 2 500 Tonnen für Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und auf 875 Tonnen für Unechten Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, erhöht werden. Dies erscheint ausreichend, um der Fischereiindustrie von Kap Verde zu erlauben, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, und um die Bemühungen der lokalen Behörden zu unterstützen, damit der weitere Aufschwung der lokalen Fischereiflotte sichergestellt wird. |
(9) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 815/2008 entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11.
ANHANG
„ANHANG
Lfd.Nr. |
KN Code |
Warenbezeichnung |
Zeitraum |
Menge (in Tonnen) |
09.1647 |
ex 1604 15 11 ex 1604 19 98 |
Makrele (Scomber Colias, Scomber Japonicus, Scomber Scombrus), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.9.2008 bis 31.12.2008 |
333 |
1.1.2009 bis 31.12.2009 |
1 000 |
|||
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
2 500 |
|||
09.1648 |
ex 1604 19 98 |
Unechter Bonito oder Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis Rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.9.2008 bis 31.12.2008 |
116 |
1.1.2009 bis 31.12.2009 |
350 |
|||
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
875 |
|||
09.1649 |
ex 1604 14 16 ex 1604 14 18 |
Gelbflossenthun, Echter Bonito (Tunnus Albacares, Katsuwonus Pelamis), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht |
1.9.2008 bis 31.12.2008 |
70 |
1.1.2009 bis 31.12.2009 |
211 |
|||
1.1.2010 bis 31.12.2010 |
211“ |
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/42 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 895/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Halberstädter Würstchen (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 9.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
DEUTSCHLAND
Halberstädter Würstchen (g.g.A.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/44 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 896/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Schrobenhausener Spargel“ oder „Spargel aus dem Schrobenhausener Land“ oder „Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 34 vom 11.2.2010, S. 11.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet
DEUTSCHLAND
Schrobenhausener Spargel/Spargel aus dem Schrobenhausener Land/Spargel aus dem Anbaugebiet Schrobenhausen (g.g.A.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/46 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 897/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Suska sechlońska (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Suska sechlońska“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 13.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet
POLEN
Suska sechlońska (g.g.A.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/48 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 898/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Patata della Sila (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Patata della Sila“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 33 vom 10.2.2010, S. 10.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
ITALIEN
Patata della Sila (g.g.A.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/50 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 899/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mogette de Vendée (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Mogette de Vendée“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 42.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
FRANKREICH
Mogette de Vendée (g.g.A.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/52 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 900/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Estepa (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Estepa“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 36 vom 13.2.2010, S. 11.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.5. Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)
SPANIEN
Estepa (g.U.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/54 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 901/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Φάβα Σαντορίνης (Fava Santorinis) (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Φάβα Σαντορίνης“ (Fava Santorinis) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 34 vom 11.2.2010, S. 3.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet
GRIECHENLAND
Φάβα Σαντορίνης (Fava Santorinis) (g.U.)
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/56 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 902/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
84,6 |
MK |
50,4 |
|
TR |
77,0 |
|
XS |
50,2 |
|
ZZ |
65,6 |
|
0707 00 05 |
MK |
54,8 |
TR |
132,4 |
|
ZZ |
93,6 |
|
0709 90 70 |
TR |
123,3 |
ZZ |
123,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
101,1 |
BR |
100,4 |
|
CL |
89,7 |
|
IL |
102,3 |
|
MA |
148,6 |
|
TR |
103,5 |
|
UY |
117,2 |
|
ZA |
83,9 |
|
ZZ |
105,8 |
|
0806 10 10 |
BR |
233,5 |
TR |
126,6 |
|
ZA |
64,2 |
|
ZZ |
141,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
75,7 |
BZ |
51,1 |
|
CL |
119,8 |
|
CN |
82,6 |
|
NZ |
100,6 |
|
US |
84,3 |
|
ZA |
86,6 |
|
ZZ |
85,8 |
|
0808 20 50 |
CN |
62,6 |
ZA |
77,3 |
|
ZZ |
70,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/58 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 903/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2010/11
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2010/11 sind mit der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 873/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2010/11 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EU) Nr. 867/2010 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 3.
(4) ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 3.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 9. Oktober 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
54,96 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
54,96 |
0,00 |
1701 12 10 (1) |
54,96 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
54,96 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
46,54 |
3,51 |
1701 99 10 (2) |
46,54 |
0,38 |
1701 99 90 (2) |
46,54 |
0,38 |
1702 90 95 (3) |
0,47 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/60 |
BESCHLUSS EUPOL RD CONGO/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 8. Oktober 2010
betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL RD Congo
(2010/609/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/576/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Ausübung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUPOL RD Congo zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Herrn Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Missionsleiter zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Polizeidirektor Jean-Paul RIKIR wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihrer Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum Ende des Mandats der EUPOL RD Congo.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2010.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/61 |
BESCHLUSS EUSEC/2/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 8. Oktober 2010
zur Ernennung des Leiters der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
(2010/610/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehenden Grundes: Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 2010/565/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unter anderem ermächtigt, über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr António MARTINS wird zum Leiter der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2010.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59.
9.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/62 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Oktober 2010
zur Änderung der Entscheidung 2006/241/EG im Hinblick auf Einfuhren von Guano aus Madagaskar
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6798)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/611/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/241/EG der Kommission vom 24. März 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, mit Ursprung in Madagaskar (2) sind Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Schnecken, mit Ursprung in Madagaskar verboten. |
(2) |
Madagaskar hat mitgeteilt, Guano in die Union einführen zu wollen. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (3) dürfen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse nicht eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Bedingungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist Gülle als Material der Kategorie 2 eingestuft. Die in Anhang I der genannten Verordnung enthaltene Begriffsbestimmung für Gülle umfasst Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung. Gemäß Ziffer III des genannten Kapitels ist das Inverkehrbringen von Guano an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen ferner die Vorschriften für die Einfuhr von in ihren Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen aus Drittländern nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Union. |
(6) |
Einfuhren von Guano aus Madagaskar sollten daher nicht länger untersagt sein. |
(7) |
Folglich sollte die Entscheidung 2006/241/EG entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 2006/241/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Diese Entscheidung gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Fischereierzeugnisse, Schnecken und Guano, mit Ursprung in Madagaskar.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Oktober 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(2) ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 63.
(3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.