ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.253.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
28. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 848/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2010/11

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 849/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik ( 1 )

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 850/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

42

 

*

Verordnung (EU) Nr. 851/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur 136. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

46

 

 

Verordnung (EU) Nr. 852/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

Verordnung (EU) Nr. 853/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

50

 

 

Verordnung (EU) Nr. 854/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2010 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

54

 

 

2010/574/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2010 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (EZB/2010/15)

58

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2010/575/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 16. September 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 848/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichtet jedes Unternehmen, das beschlossen hat, den seine Zuckerquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise zu übertragen, den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem innerhalb der in demselben Artikel genannten Fristen festgesetzten Datum.

(2)

Um die Versorgung des Unionsmarktes mit Nichtquotenzucker zu erleichtern und es somit den Unternehmen zu erlauben, auf unvorhergesehene Veränderungen der Nachfrage in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2010/11 zu reagieren, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, spätere Daten für die Übermittlung der zu übertragenden Mengen Überschusszucker durch die Unternehmen festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten die Unternehmen, die die Übertragung von Zuckermengen gemäß Artikel 63 Absatz 1 derselben Verordnung beschlossen haben, den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum zwischen dem 1. Februar und 15. August 2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 849/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beurteilung der beiden ersten Datenlieferungen in den Jahren 2006 und 2008 zeigte, dass es notwendig ist, bestimmte konzeptionelle Mängel der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu überarbeiten.

(2)

Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 (2) informiert und eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(2)  KOM(2008) 355 endg.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG

ANHANG I

ABFALLAUFKOMMEN

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1.

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

a)

Abfälle aus Haushalten,

b)

Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

2.

Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:

Verzeichnis der Abfallkategorien

 

EAK-Stat/4. Fassung

 

Nummer des Postens

 

Bezeichnung

Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall

1

01.1

Verbrauchte Lösemittel

Gefährlich

2

01.2

Säuren, Laugen oder Salze

Ungefährlich

3

01.2

Säuren, Laugen oder Salze

Gefährlich

4

01.3

Gebrauchte Öle

Gefährlich

5

01.4, 02, 03.1

Chemische Abfälle

Ungefährlich

6

01.4, 02, 03.1

Chemische Abfälle

Gefährlich

7

03.2

Schlämme von Industrieabwässern

Ungefährlich

8

03.2

Schlämme von Industrieabwässern

Gefährlich

9

03.3

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Ungefährlich

10

03.3

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Gefährlich

11

05

Medizinische und biologische Abfälle

Ungefährlich

12

05

Medizinische und biologische Abfälle

Gefährlich

13

06.1

Metallische Abfälle, eisenhaltig

Ungefährlich

14

06.2

Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig

Ungefährlich

15

06.3

Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

Ungefährlich

16

07.1

Glasabfälle

Ungefährlich

17

07.1

Glasabfälle

Gefährlich

18

07.2

Papier- und Pappeabfälle

Ungefährlich

19

07.3

Gummiabfälle

Ungefährlich

20

07.4

Kunststoffabfälle

Ungefährlich

21

07.5

Holzabfälle

Ungefährlich

22

07.5

Holzabfälle

Gefährlich

23

07.6

Textilabfälle

Ungefährlich

24

07.7

PCB-haltige Abfälle

Gefährlich

25

08 (außer 08.1, 08.41)

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Ungefährlich

26

08 (außer 08.1, 08.41)

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Gefährlich

27

08.1

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Ungefährlich

28

08.1

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Gefährlich

29

08.41

Batterien und Akkumulatoren

Ungefährlich

30

08.41

Batterien und Akkumulatoren

Gefährlich

31

09.1

Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

Ungefährlich

32

09.2

Pflanzliche Abfälle

Ungefährlich

33

09.3

Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

Ungefährlich

34

10.1

Hausmüll und ähnliche Abfälle

Ungefährlich

35

10.2

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Ungefährlich

36

10.2

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Gefährlich

37

10.3

Sortierrückstände

Ungefährlich

38

10.3

Sortierrückstände

Gefährlich

39

11

Gewöhnliche Schlämme

Ungefährlich

40

12.1

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Ungefährlich

41

12.1

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Gefährlich

42

12.2, 12.3, 12.5

Andere mineralische Abfälle

Ungefährlich

43

12.2, 12.3, 12.5

Andere mineralische Abfälle

Gefährlich

44

12.4

Verbrennungsrückstände

Ungefährlich

45

12.4

Verbrennungsrückstände

Gefährlich

46

12.6

Böden

Ungefährlich

47

12.6

Böden

Gefährlich

48

12.7

Baggergut

Ungefährlich

49

12.7

Baggergut

Gefährlich

50

12.8, 13

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Ungefährlich

51

12.8, 13

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Gefährlich

ABSCHNITT 3

Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:

1.

die erzeugte Abfallmenge für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie und für jede in Abschnitt 8 Nummer 1 aufgeführte abfallerzeugende Tätigkeit,

2.

die Bevölkerung, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen ist.

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

1.

Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien ‚Schlämme von Industrieabwässern‘, ‚Gewöhnliche Schlämme‘, ‚Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung‘ und ‚Baggergut‘, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

2.

Die Berichtseinheit für das in Abschnitt 3 Nummer 2 aufgeführte Merkmal ist der Prozentsatz der angeschlossenen Bevölkerung.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1.

Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2.

Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.

3.

Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1.

Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.

Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die erhobenen Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.

3.

Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Erstellung der Ergebnisse

1.

Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

1.1.

Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:

Nummer des Postens

 

Bezeichnung

1

Abschnitt A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

Abschnitt B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

Abteilung 10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Abteilung 11

Getränkeherstellung

Abteilung 12

Tabakverarbeitung

4

Abteilung 13

Herstellung von Textilien

Abteilung 14

Herstellung von Bekleidung

Abteilung 15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

5

Abteilung 16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb-und Korkwaren (ohne Möbel)

6

Abteilung 17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Abteilung 18

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

7

Abteilung 19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

8

Abteilung 20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abteilung 21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Abteilung 22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

9

Abteilung 23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

10

Abteilung 24

Metallerzeugung und -bearbeitung

Abteilung 25

Herstellung von Metallerzeugnissen

11

Abteilung 26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

Abteilung 27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

Abteilung 28

Maschinenbau

Abteilung 29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Abteilung 30

Sonstiger Fahrzeugbau

12

Abteilung 31

Herstellung von Möbeln

Abteilung 32

Herstellung von sonstigen Waren

Abteilung 33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

13

Abschnitt D

Energieversorgung

14

Abteilung 36

Wasserversorgung

Abteilung 37

Abwasserentsorgung

Abteilung 39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

15

Abteilung 38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

16

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

17

 

Dienstleistungen:

Abschnitt G außer Klasse 46.77

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei

Abschnitt I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Abschnitt J

Information und Kommunikation

Abschnitt K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Abschnitt L

Grundstücks- und Wohnungswesen

Abschnitt M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Abschnitt N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Abschnitt O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

Abschnitt P

Erziehung und Unterricht

Abschnitt Q

Gesundheits- und Sozialwesen

Abschnitt R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Abschnitt S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Abschnitt T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

Abschnitt U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

18

Klasse 46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

1.2.

Haushalte

Nummer des Postens

 

Bezeichnung

19

 

Abfallaufkommen aus Haushalten

2.

Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (1) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 2 auswirkt.

ANHANG II

ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1.

Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE Rev. 2 -Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

2.

Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

Für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführten Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:

Posten

Bezeichnung

Regionale Ebne

1

Behandelte Abfallmengen für jede in Abschnitt 2 aufgeführte Abfallfallkategorie und für jeden in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Posten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens.

National

2

Zahl und Kapazität der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, untergliedert nach:

a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle.

National

3

Zahl der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, die seit dem letzten Bezugsjahr geschlossen wurden (Einstellung der Abfallbeseitigung), untergliedert nach:

a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle.

National

4

Zahl der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 5.

NUTS 2

5

Kapazität der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 3 und 5.

NUTS 2

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien ‚Schlämme von Industrieabwässern‘, ‚Gewöhnliche Schlämme‘, ‚Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung‘ und ‚Baggergut‘, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1.

Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2.

Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.

3.

Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1.

Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.

Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der erhobenen Daten an.

3.

Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Verfahren der Abfallverwertung und -beseitigung

1.

Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.

2.

Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG (2).

Nummer des Postens

 

Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren

Verbrennung

1

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

2

D10

Verbrennung an Land

Verwertungsverfahren (energetische Verwertung ausgenommen)

3a

R2 +

Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 +

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 +

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5 +

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6 +

Regenerierung von Säuren und Basen

R7 +

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 +

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 +

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 +

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

3b

 

Verfüllung

Beseitigungsverfahren

4

D1 +

Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D5 +

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung in Behältern in einem Bergwerk usw.)

5

D2 +

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3 +

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4 +

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

D6 +

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

ANHANG III

ÄQUIVALENZTABELLE

gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zwischen EAK-Stat, 4. Fassung (stoffbezogene statistische Abfallnomenklatur) und dem durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführten Abfallverzeichnis  (3)

01   

Chemische Verbindungen

01.1   

Verbrauchte Lösemittel

01.11   

Halogenierte Lösemittel

1   

Gefährlich

 

 

 

 

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

 

 

 

 

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

 

 

 

 

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

01.12   

Nicht halogenierte Lösemittel

1   

Gefährlich

 

 

 

 

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

 

 

 

 

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

 

 

 

 

20 01 13*

Lösemittel

01.2   

Säuren, Laugen oder Salze

01.21   

Säuren

1   

Gefährlich

 

 

 

 

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

 

 

 

 

06 01 02*

Salzsäure

 

 

 

 

06 01 03*

Flusssäure

 

 

 

 

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

 

 

 

 

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

 

 

 

 

06 01 06*

andere Säuren

 

 

 

 

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

 

 

 

 

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

 

 

 

 

09 01 04*

Fixierbäder

 

 

 

 

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

 

 

 

 

10 01 09*

Schwefelsäure

 

 

 

 

11 01 05*

saure Beizlösungen

 

 

 

 

11 01 06*

Säuren a. n. g.

 

 

 

 

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

 

 

 

 

20 01 14*

Säuren

01.22   

Laugen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

03 03 09

Kalkschlammabfälle

 

 

 

 

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

 

 

 

 

06 02 01*

Calciumhydroxid

 

 

 

 

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

 

 

 

 

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

 

 

 

 

06 02 05*

andere Basen

 

 

 

 

09 01 01*

Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

 

 

 

 

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

 

 

 

 

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

 

 

 

 

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

 

 

 

 

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

 

 

 

 

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

 

 

 

 

20 01 15*

Laugen

01.24   

Andere salzhaltige Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

 

 

 

 

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

 

 

 

 

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

 

 

 

 

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

 

 

 

 

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

 

 

 

 

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

 

 

 

 

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

 

 

 

 

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

 

 

 

 

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

 

 

 

 

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

 

 

 

 

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

 

 

 

 

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

 

 

 

 

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

 

 

 

 

10 04 03*

Calciumarsenat

 

 

 

 

11 01 08*

Phosphatierschlämme

 

 

 

 

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

11 03 02*

andere Abfälle

 

 

 

 

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

 

 

 

 

16 09 01*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

 

 

 

 

16 09 02*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

01.3   

Gebrauchte Öle

01.31   

Gebrauchte Motoröle

1   

Gefährlich

 

 

 

 

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

 

 

 

 

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

 

 

 

 

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

 

 

 

 

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

 

 

 

 

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

01.32   

Andere gebrauchte Öle

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

 

 

 

 

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

 

 

 

 

05 01 04*

saure Alkylschlämme

 

 

 

 

05 01 12*

säurehaltige Öle

 

 

 

 

08 03 19*

Dispersionsöl

 

 

 

 

08 04 17*

Harzöle

 

 

 

 

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

 

 

 

 

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

 

 

 

 

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

 

 

 

 

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

 

 

 

 

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

 

 

 

 

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

 

 

 

 

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

 

 

 

 

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

 

 

 

 

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

 

 

 

 

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

 

 

 

 

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

 

 

 

 

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

 

 

 

 

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

 

 

 

 

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

 

 

 

 

13 01 13*

andere Hydrauliköle

 

 

 

 

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

 

 

 

 

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

 

 

 

 

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 

 

 

 

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 

 

 

 

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 

 

 

 

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

 

 

 

 

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

01.4   

Verbrauchte chemische Katalysatoren

01.41   

Verbrauchte chemische Katalysatoren

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

 

 

 

 

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

 

 

 

 

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

 

 

 

 

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

 

 

 

 

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

 

 

 

 

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

02   

Abfälle chemischer Zubereitungen

02.1   

Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle

02.11   

Abfälle agrochemischer Produkte

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

 

 

 

 

20 01 19*

Pestizide

02.12   

Ungebrauchte Arzneimittel

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

 

 

 

 

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

 

 

 

 

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

 

 

 

 

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

 

 

 

 

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

 

 

 

 

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

02.13   

Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

 

 

 

 

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

 

 

 

 

08 01 14

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 

 

 

 

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

 

 

 

 

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

 

 

 

 

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

 

 

 

 

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

 

 

 

 

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

 

 

 

 

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

 

 

 

 

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

 

 

 

 

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

 

 

 

 

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

 

 

 

 

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

 

 

 

 

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

 

 

 

 

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 

 

 

 

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

 

 

 

 

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 

 

 

 

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 

 

 

 

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 

 

 

 

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 

 

 

 

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

02.14   

Andere Abfälle chemischer Zubereitungen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

 

 

 

 

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

 

 

 

 

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

 

 

 

 

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

 

 

 

 

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

 

 

 

 

07 02 17

siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

 

 

 

 

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

 

 

 

 

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

 

 

 

 

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

 

 

 

 

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

 

 

 

 

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

 

 

 

 

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

 

 

 

 

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

 

 

 

 

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

 

 

 

 

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

 

 

 

 

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

 

 

 

 

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

 

 

 

 

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

 

 

 

 

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

 

 

 

 

06 08 02*

gefährliche chlorsilanhaltige Abfälle

 

 

 

 

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 02 16*

siliconhaltige Abfälle

 

 

 

 

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

 

 

 

 

08 05 01*

Isocyanatabfälle

 

 

 

 

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 

 

 

 

11 01 98*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

 

 

 

 

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

 

 

 

 

16 09 03*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

 

 

 

 

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

 

 

 

 

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 

 

 

 

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 

 

 

 

20 01 17*

Fotochemikalien

 

 

 

 

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

02.2   

Ungebrauchte Sprengstoffe

02.21   

Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

 

 

 

 

16 04 03*

andere Explosivabfälle

02.22   

Munitionsabfälle

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 04 01*

Munition

02.3   

Gemischte chemische Abfälle

02.31   

Kleine Mengen chemischer Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

 

 

 

 

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 

 

 

 

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

02.33   

Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt

1   

Gefährlich

 

 

 

 

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

03   

Andere chemische Abfälle

03.1   

Chemische Ablagerungen und Rückstände

03.11   

Teere und kohlehaltige Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

05 01 17

Bitumen

 

 

 

 

06 13 03

Industrieruß

 

 

 

 

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

 

 

 

 

10 03 02

Anodenschrott

 

 

 

 

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

 

 

 

 

10 08 13

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

 

 

 

 

10 08 14

Anodenschrott

 

 

 

 

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

 

 

 

 

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 07*

Säureteere

 

 

 

 

05 01 08*

andere Teere

 

 

 

 

05 06 01*

Säureteere

 

 

 

 

05 06 03*

andere Teere

 

 

 

 

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

 

 

 

 

10 03 17*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

 

 

 

 

10 08 12*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

 

 

 

 

19 11 02*

Säureteere

03.12   

Öle/wässrige Emulsionen oder Schlämme

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

 

 

 

 

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

 

 

 

 

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

 

 

 

 

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

 

 

 

 

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 

 

 

 

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

 

 

 

 

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

 

 

 

 

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

 

 

 

 

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 

 

 

 

13 07 01*

Heizöl und Diesel

 

 

 

 

13 07 02*

Benzin

 

 

 

 

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

 

 

 

 

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

 

 

 

 

13 08 02*

andere Emulsionen

 

 

 

 

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

03.13   

Chemische Reaktionsrückstände

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

 

 

 

 

04 01 04

chromhaltige Gerbbrühe

 

 

 

 

04 01 05

chromfreie Gerbbrühe

 

 

 

 

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

 

 

 

 

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

 

 

 

 

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 

 

 

 

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

 

 

 

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

 

 

 

 

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

03.14   

Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 

 

 

 

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

 

 

 

 

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

 

 

 

 

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 

 

 

 

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 15*

verbrauchte Filtertone

 

 

 

 

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

 

 

 

 

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

 

 

 

 

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

 

 

 

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

 

 

 

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 

 

 

 

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

 

 

 

 

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

 

 

 

 

19 11 01*

verbrauchte Filtertone

03.2   

Schlämme von Industrieabwässern

03.21   

Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

03 03 05

Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling

 

 

 

 

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

 

 

 

 

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

 

 

 

 

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

 

 

 

 

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

 

 

 

 

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

 

 

 

 

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

 

 

 

 

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

 

 

 

 

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

 

 

 

 

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

 

 

 

 

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

 

 

 

 

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

 

 

 

 

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

 

 

 

 

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

 

 

 

 

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

 

 

 

 

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

 

 

 

 

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

 

 

 

 

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

 

 

 

 

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

 

 

 

 

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

 

 

 

 

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

 

 

 

 

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

 

 

 

 

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

 

 

 

 

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

 

 

 

 

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

 

 

 

 

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

 

 

 

 

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

 

 

 

 

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

 

 

 

 

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

 

 

 

 

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

 

 

 

 

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

 

 

 

 

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

 

 

 

 

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

 

 

 

 

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

11 02 07*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

 

 

 

 

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

03.22   

Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend

1   

Gefährlich

 

 

 

 

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

 

 

 

 

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 

 

 

 

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

 

 

 

 

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

 

 

 

 

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

 

 

 

 

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

 

 

 

 

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

03.3   

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

03.31   

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

 

 

 

 

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

 

 

 

 

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

 

 

 

 

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

 

 

 

 

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 

 

 

 

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 

 

 

 

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

 

 

 

 

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05   

Medizinische und biologische Abfälle

05.1   

Infizierte medizinische Abfälle

05.11   

Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin

1   

Gefährlich

 

 

 

 

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

05.12   

Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin

1   

Gefährlich

 

 

 

 

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

05.2   

Nichtinfizierte medizinische Abfälle

05.21   

Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

 

 

 

 

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

 

 

 

 

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

05.22   

Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

 

 

 

 

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

06   

Metallische Abfälle

06.1   

Metallische Abfälle, eisenhaltig

06.11   

Eisenabfälle und -schrott

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

10 02 10

Walzzunder

 

 

 

 

10 12 06

verworfene Formen

 

 

 

 

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

 

 

 

 

12 01 02

Eisenstaub und -teile

 

 

 

 

16 01 17

Eisenmetalle

 

 

 

 

17 04 05

Eisen und Stahl

 

 

 

 

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

 

 

 

 

19 10 01

Eisen- und Stahlabfälle

 

 

 

 

19 12 02

Eisenmetalle

06.2   

Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig

06.23   

Andere Aluminiumabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 04 02

Aluminium

06.24   

Kupferabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

06.25   

Bleiabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 04 03

Blei

06.26   

Andere metallische Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

11 05 01

Hartzink

 

 

 

 

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

 

 

 

 

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

 

 

 

 

16 01 18

Nichteisenmetalle

 

 

 

 

17 04 04

Zink

 

 

 

 

17 04 06

Zinn

 

 

 

 

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

 

 

 

 

19 10 02

NE-Metallabfälle

 

 

 

 

19 12 03

Nichteisenmetalle

06.3   

Metallabfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

06.31   

Gemischte metallische Verpackungsabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 04

Verpackungen aus Metall

06.32   

Andere gemischte metallische Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 10

Metallabfälle

 

 

 

 

17 04 07

gemischte Metalle

 

 

 

 

20 01 40

Metalle

07   

Nichtmetallische Abfälle

07.1   

Glasabfälle

07.11   

Verpackungen aus Glas

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 07

Verpackungen aus Glas

07.12   

Andere Glasabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

 

 

 

 

16 01 20

Glas

 

 

 

 

17 02 02

Glas

 

 

 

 

19 12 05

Glas

 

 

 

 

20 01 02

Glas

1   

Gefährlich

 

 

 

 

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

07.2   

Papier- und Pappeabfälle

07.21   

Verpackungen aus Papier oder Karton

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

07.23   

Andere Abfälle aus Papier und Karton

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 12 01

Papier und Pappe/Karton

 

 

 

 

20 01 01

Papier und Pappe/Karton

07.3   

Gummiabfälle

07.31   

Gebrauchte Reifen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 01 03

Altreifen

07.4   

Kunststoffabfälle

07.41   

Kunststoffverpackungen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

07.42   

Andere Abfälle aus Kunststoffen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

 

 

 

 

07 02 13

Kunststoffabfälle

 

 

 

 

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

 

 

 

 

16 01 19

Kunststoff

 

 

 

 

17 02 03

Kunststoff

 

 

 

 

19 12 04

Kunststoff und Gummi

 

 

 

 

20 01 39

Kunststoffe

07.5   

Holzabfälle

07.51   

Holzverpackungen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 03

Verpackungen aus Holz

07.52   

Sägemehlabfälle und Holzspäne

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

07.53   

Andere Holzabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

 

 

 

 

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

 

 

 

 

17 02 01

Holz

 

 

 

 

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

 

 

 

 

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

1   

Gefährlich

 

 

 

 

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

07.6   

Textilabfälle

07.61   

Gebrauchte Kleidung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

20 01 10

Bekleidung

07.62   

Sonstige Textilien

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

 

 

 

 

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

 

 

 

 

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

 

 

 

 

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

 

 

 

 

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

 

 

 

 

19 12 08

Textilien

 

 

 

 

20 01 11

Textilien

07.63   

Lederabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

 

 

 

 

04 01 02

geäschertes Leimleder

 

 

 

 

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

07.7   

PCB-haltige Abfälle

07.71   

Öle, die PCB enthalten

1   

Gefährlich

 

 

 

 

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB enthalten

 

 

 

 

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

07.72   

Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

 

 

 

 

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

 

 

 

 

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

07.73   

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten

1   

Gefährlich

 

 

 

 

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

08   

Ausrangierte Geräte

08.1   

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

08.12   

Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 01 04*

Altfahrzeuge

08.2   

Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte

08.21   

Ausrangierte große Haushaltsgeräte

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

 

 

 

 

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

08.23   

Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

 

 

 

 

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

 

 

 

 

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

 

 

 

 

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

 

 

 

 

16 02 13*

gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

 

 

 

 

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

08.4   

Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

08.41   

Batterien und Akkumulatoren

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

 

 

 

 

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

 

 

 

 

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 06 01*

Bleibatterien

 

 

 

 

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

 

 

 

 

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

 

 

 

 

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

08.43   

Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

 

 

 

 

16 01 16

Flüssiggasbehälter

 

 

 

 

16 01 22

Bauteile a. n. g.

 

 

 

 

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

16 01 07*

Ölfilter

 

 

 

 

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

 

 

 

 

16 01 10*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

 

 

 

 

16 01 21*

gefährliche Bauteile, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

 

 

 

 

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

 

 

 

 

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

09   

Tierische und pflanzliche Abfälle

09.1   

Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

09.11   

Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

 

 

 

 

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

 

 

 

 

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

 

 

 

 

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

 

 

 

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

09.12   

Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

 

 

 

 

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

 

 

 

 

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten

 

 

 

 

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

 

 

 

 

20 01 25

Speiseöle und -fette

09.2   

Pflanzliche Abfälle

09.21   

Grünabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

 

 

 

 

20 02 01

kompostierbare Abfälle

09.22   

Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

 

 

 

 

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

 

 

 

 

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

 

 

 

 

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

 

 

 

 

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

 

 

 

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

 

 

 

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

 

 

 

 

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

 

 

 

 

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

09.3   

Gülle und Stallmist

09.31   

Gülle und Stallmist

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

10   

Gemischte Abfälle

10.1   

Hausmüll und ähnliche Abfälle

10.11   

Hausmüll

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

 

 

 

 

20 03 02

Marktabfälle

 

 

 

 

20 03 07

Sperrmüll

 

 

 

 

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

10.12   

Abfälle aus der Straßenreinigung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

20 03 03

Straßenkehricht

10.2   

Gemischte und undifferenzierte Stoffe

10.21   

Gemischte Verpackungen

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

15 01 05

Verbundverpackungen

 

 

 

 

15 01 06

gemischte Verpackungen

10.22   

Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

01 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

01 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

01 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

02 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

03 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

 

 

 

 

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

 

 

 

 

03 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

04 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

04 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

05 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

05 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

05 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 08 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 09 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 10 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 11 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

06 13 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

07 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

08 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

08 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

08 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

08 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

 

 

 

 

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

 

 

 

 

09 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 03 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 04 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 08 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 09 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 10 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 11 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 12 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

10 13 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

11 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

11 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

11 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

12 01 13

Schweißabfälle

 

 

 

 

12 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

16 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

 

 

 

 

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

 

 

 

 

16 07 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 01 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 02 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 05 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 06 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

 

 

 

 

19 08 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 09 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

19 11 99

Abfälle a. n. g.

 

 

 

 

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

1   

Gefährlich

 

 

 

 

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

 

 

 

 

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

 

 

 

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

10.3   

Sortierrückstände

10.32   

Andere Sortierrückstände

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

 

 

 

 

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

 

 

 

 

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

 

 

 

 

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 

 

 

 

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

 

 

 

 

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

 

 

 

 

19 10 06

andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

 

 

 

 

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

 

 

 

 

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

 

 

 

 

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

 

 

 

 

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

11   

Gewöhnliche Schlämme

11.1   

Schlämme aus der Abwasserbehandlung

11.11   

Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

11.12   

Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

 

 

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

11.2   

Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

11.21   

Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

 

 

 

 

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

11.4   

Senkgrubeninhalte

11.41   

Senkgrubeninhalte

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

20 03 04

Fäkalschlamm

 

 

 

 

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

12   

Mineralische Abfälle

12.1   

Bau- und Abbruchabfälle

12.11   

Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 01 01

Beton

 

 

 

 

17 01 02

Ziegel

 

 

 

 

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

 

 

 

 

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

 

 

 

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

 

 

 

 

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

12.12   

Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

 

 

 

 

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

12.13   

Gemischter Bauschutt

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

 

 

 

 

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

 

 

 

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

 

 

 

 

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

 

 

 

 

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

12.2   

Asbestabfälle

12.21   

Asbestabfälle

1   

Gefährlich

 

 

 

 

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

 

 

 

 

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

 

 

 

 

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

 

 

 

 

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

 

 

 

 

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

 

 

 

 

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

 

 

 

 

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

 

 

 

 

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

12.3   

Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

12.31   

Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

 

 

 

 

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

 

 

 

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

 

 

 

 

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

 

 

 

 

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

 

 

 

 

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 

 

 

 

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

 

 

 

 

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 

 

 

 

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 

 

 

 

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

 

 

 

 

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 

 

 

 

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

 

 

 

 

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

 

 

 

 

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

 

 

 

 

02 04 01

Rübenerde

 

 

 

 

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

 

 

 

 

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

 

 

 

 

10 12 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

 

 

 

 

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

 

 

 

 

19 08 02

Sandfangrückstände

 

 

 

 

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

 

 

 

 

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

 

 

 

 

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

1   

Gefährlich

 

 

 

 

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

 

 

 

 

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

 

 

 

 

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

 

 

 

 

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

 

 

 

 

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

12.4   

Verbrennungsrückstände

12.41   

Rückstände aus der Rauchgasreinigung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

 

 

 

 

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

 

 

 

 

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

 

 

 

 

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

 

 

 

 

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

 

 

 

 

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 19 fällt

 

 

 

 

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

 

 

 

 

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

 

 

 

 

10 07 03

feste Abfälle aus der Gasreinigung

 

 

 

 

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

 

 

 

 

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

 

 

 

 

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

 

 

 

 

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

 

 

 

 

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

 

 

 

 

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

 

 

 

 

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

 

 

 

 

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 04 04*

Filterstaub

 

 

 

 

10 04 06*

feste Abfälle aus der Gasreinigung

 

 

 

 

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 05 03*

Filterstaub

 

 

 

 

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 06 03*

Filterstaub

 

 

 

 

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

 

 

 

 

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

12.42   

Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

 

 

 

 

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

 

 

 

 

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

 

 

 

 

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz

 

 

 

 

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

 

 

 

 

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

 

 

 

 

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

 

 

 

 

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

 

 

 

 

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

 

 

 

 

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

 

 

 

 

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

 

 

 

 

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

 

 

 

 

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 05 04

andere Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

 

 

 

 

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 06 04

andere Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 07 04

andere Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 08 04

Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 08 09

andere Schlacken

 

 

 

 

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

 

 

 

 

10 09 03

Ofenschlacke

 

 

 

 

10 09 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

 

 

 

 

10 10 03

Ofenschlacke

 

 

 

 

10 10 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

 

 

 

 

10 12 03

Teilchen und Staub

 

 

 

 

11 05 02

Zinkasche

1   

Gefährlich

 

 

 

 

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

 

 

 

 

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

 

 

 

 

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

 

 

 

 

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

 

 

 

 

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

 

 

 

 

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

 

 

 

 

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

 

 

 

 

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 

 

 

 

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

 

 

 

 

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

12.5   

Verschiedene mineralische Abfälle

12.51   

Abfälle künstlicher Mineralien

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

 

 

 

 

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

 

 

 

 

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

 

 

 

 

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

 

 

 

 

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

 

 

 

 

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

 

 

 

 

10 11 03

Glasfaserabfall

 

 

 

 

10 11 05

Teilchen und Staub

 

 

 

 

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

 

 

 

 

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

 

 

 

 

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

 

 

 

 

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

 

 

 

 

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

 

 

 

 

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

 

 

 

 

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

 

 

 

 

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

 

 

 

 

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

 

 

 

 

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind

 

 

 

 

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

 

 

 

 

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

 

 

 

 

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12.52   

Abfälle aus feuerfesten Materialien

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

 

 

 

 

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

 

 

 

 

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

 

 

 

 

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

 

 

 

 

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

 

 

 

 

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

 

 

 

 

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

 

 

 

 

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

 

 

 

 

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

 

 

 

 

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

 

 

 

 

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

12.6   

Böden

12.61   

Böden

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

 

 

 

 

20 02 02

Boden und Steine

1   

Gefährlich

 

 

 

 

05 01 05*

verschüttetes Öl

 

 

 

 

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

12.7   

Baggergut

12.71   

Baggergut

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

1   

Gefährlich

 

 

 

 

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

12.8   

Abfälle aus der Abfallbehandlung

12.81   

Abfälle aus der Abfallbehandlung

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

 

 

 

 

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

 

 

 

 

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

 

 

 

 

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

 

 

 

 

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

 

 

 

 

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

1   

Gefährlich

 

 

 

 

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

 

 

 

 

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 01 13*

Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 

 

 

 

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

 

 

 

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

 

 

 

 

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

13   

Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

13.1   

Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

13.11   

Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

 

 

 

 

19 03 07

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

1   

Gefährlich

 

 

 

 

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

 

 

 

 

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

13.2   

Verglaste Abfälle

13.21   

Verglaste Abfälle

0   

Ungefährlich

 

 

 

 

19 04 01

verglaste Abfälle


(1)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.


28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 850/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller TRL China Ltd („Antragsteller“) eingereicht.

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 39,9 %, von dem mehrere ausdrücklich genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei oder alternativ zur Marktwirtschaftsbehandlung eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage. Er führte ferner an, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Union ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(5)

Er habe vielmehr erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nach Eingang des unter Randnummer 13 erwähnten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wird für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 einzeln aufgeführten Unternehmen zu ändern.

a)   Fragebogen

(9)

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(10)

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

(11)

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(12)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die Parteien innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist melden.

c)   Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung

(13)

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt werden. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Formular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

(14)

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(15)

Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diesen Zweck ebenfalls die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(17)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können,

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich für den Fall, dass dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignen,

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen sollte.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(18)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(19)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(20)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(21)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von chemisch gebundenen, ungebrannten Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden und von TRL China Ltd (TARIC-Zusatzcode A985) hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China geeignet sind, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

Fax +32 22956505

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) werden sie vertraulich behandelt.


28.9.2010   

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L 253/46


VERORDNUNG (EU) Nr. 851/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur 136. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7a Absatz 5 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 9. September 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu vier natürlichen Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Karel KOVANDA

Generaldirektor m.d.W.d.G.b. der GD Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (alias (a) Abu Abdullah, (b) Abdellah, (c) Abdullah). Anschrift: (a) via Romagnosi 6, Varese, Italien, (b) Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien. Geburtsdatum: (a) 4.6.1966, (b) 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q, (b) Im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das italienische Berufungsgericht hob dieses Urteil am 17. Mai 2004 auf und ordnete ein Wiederaufnahmeverfahren an.“ folgende Fassung:

„Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (auch: a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah, d) Abou Abdullah, e) Abdullah Youssef). Anschrift: a) via Romagnosi 6, Varese, Italien; b) Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien; c) Via Torino 8/B, Cassano Magnago (VA), Italien; d) Jabal Al-Rayhan, Al-Waslatiyyah, Kairouan, Tunesien. Geburtsdatum: 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: G025057 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q; b) Einreiseverbot für den Schengen-Raum; c) im Juni 2009 in Italien wohnhaft; d) Name der Mutter: Fatima Abdaoui. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(2)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mohamed Ben Mohamed Ben Khalifa Abdelhedi. Anschrift: via Catalani 1, Varese, Italien. Geburtsdatum: 10.8.1965. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L965734 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.2.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S, (b) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Am 29.9.2005 senkte das Berufungsgericht von Mailand das Strafmaß auf 3 Jahre und 4 Monate. Diese Entscheidung wurde am 10.11.2006 vom Kassationsgericht bestätigt. Befand sich vom 24.6.2003 bis 6.5.2005 in Haft oder unterlag alternativen Maßnahmen. Gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor.“ folgende Fassung:

„Mohamed Ben Mohamed Ben Khalifa Abdelhedi (auch: Mohamed Ben Mohamed Abdelhedi). Anschrift: a) Via Galileo Ferraries 64, Varese, Italien; b) 261 Kramdah Road (km 2), Sfax, Tunesien. Geburtsdatum: 10.8.1965. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L965734 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 6.2.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S; b) Name der Mutter: Shadhliah Ben Amir; c) im August 2009 in Italien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“

(3)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Chabaane Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Trabelsi. Anschrift: via Cuasso 2, Porto Ceresio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 1.5.1966. Geburtsort: Rainneen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L945660 (tunesischer Pass, ausgestellt am 4.12.1998, abgelaufen am 3.12.2001). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: TRB CBN 66E01Z352O, (b) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand freigesprochen. Das Berufungsverfahren war im September 2007 beim Berufungsgericht von Mailand anhängig.“ folgende Fassung:

„Chabaane Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Trabelsi (auch: Chabaane Ben Mohamed Trabelsi). Anschrift: Via Salvo D’Acquisto 2, Varese, Italien. Geburtsdatum: 1.5.1966. Geburtsort: Menzel Temime, Nabeul, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L945660 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 4.12.1998, abgelaufen am 3.12.2001). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: TRB CBN 66E01 Z352O; b) im Dezember 2009 in Italien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“

(4)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji (auch: Kamel Darraji). Anschrift: Via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L029899 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Nationale Kennziffer: a) DDR KML 67L22 Z352Q (italienische Steuernummer), b) DRR KLB 67L22 Z352S (italienische Steuernummer). Weitere Angaben: a) vom 24.6.2003 bis zum 17.11.2006 befand er sich im Gefängnis bzw. unterlag alternativen Maßnahmen; b) gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“ folgende Fassung:

„Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji (auch: Kamel Darraji). Anschrift: Via Varzi 14/A, Busto Arsizio, Varese, Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L029899 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Sonstige Informationen: a) italienische Steuernummer: i) DDR KML 67L22 Z352Q, ii) DRR KLB 67L22 Z352S; b) im Dezember 2009 in Italien wohnhaft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“


28.9.2010   

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L 253/48


VERORDNUNG (EU) Nr. 852/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,4

MK

54,2

TR

50,2

ZZ

62,9

0707 00 05

TR

127,9

ZZ

127,9

0709 90 70

TR

116,1

ZZ

116,1

0805 50 10

AR

99,0

CL

128,9

EG

66,3

IL

126,1

MA

157,0

TR

107,3

UY

124,6

ZA

107,2

ZZ

114,6

0806 10 10

TR

121,0

ZA

56,2

ZZ

88,6

0808 10 80

AR

68,9

AU

217,4

BR

61,0

CL

94,5

CN

82,6

NZ

91,0

US

87,8

ZA

98,0

ZZ

100,2

0808 20 50

CN

100,7

ZA

87,4

ZZ

94,1

0809 30

TR

149,8

ZZ

149,8

0809 40 05

BA

53,5

MK

45,0

ZZ

49,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 853/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 819/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 31.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 28. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

56,73

0,00

1701 11 90 (1)

56,73

0,00

1701 12 10 (1)

56,73

0,00

1701 12 90 (1)

56,73

0,00

1701 91 00 (2)

47,26

3,29

1701 99 10 (2)

47,26

0,16

1701 99 90 (2)

47,26

0,16

1702 90 95 (3)

0,47

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 854/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2010 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2010 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4320 verfügbare Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4320 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2010 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 8.9.2010 bis 14.9.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

 

09.4320

Andere Drittländer

5,0039

Ausgesetzt

09.4321

Indien

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 8.9.2010 bis 14.9.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (2)

 

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo (1)

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (2)

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2010/11

Vom 8.9.2010 bis 14.9.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


BESCHLÜSSE

28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/54


BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES

vom 27. September 2010

betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/160/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen (1). Diese restriktiven Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2010/105/GASP des Rates (2) bis zum 27. Februar 2011 verlängert, ihre Anwendung wurde jedoch bis zum 30. September 2010 ausgesetzt.

(2)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/160/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2011 verlängert werden.

(3)

Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2011 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die

i)

in Anhang I genannt sind und für die Verhinderung von Fortschritten bei der Erzielung einer politischen Lösung des Transnistrien-Konflikts in der Republik Moldau verantwortlich sind;

ii)

in Anhang II genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

i)

als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

oder

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in den Anhängen I und II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in der Republik Moldau Änderungen der Listen in den Anhängen I und II an.

Artikel 3

Der Beschluss 2010/105/GASP des Rates wird aufgehoben.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

(3)   Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. März 2011 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 23.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 3.


ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i

1.

SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, „Präsident“, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 50 No. 0337530

2.

SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees“, geboren am 3. April 1961 in Kupjansk, Charkowskaja Oblast oder Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 No. 00337016

3.

SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Berater des staatlichen Zollkomitees“, „Mitglied des Obersten Sowjets“, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537

4.

LIZKAJ, Walerij Anatolewitsch, ehemaliger „Minister für auswärtige Angelegenheiten“, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 No. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000

5.

CHADSCHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, „Minister für Verteidigung“, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation

6.

ANTJUFEJEW, Wladimir Jurewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, „Minister für Staatssicherheit“, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass

7.

KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, „Vizepräsident“ geboren am 24. Oktober 1958 in Wroclaw, Polen, russischer Pass

8.

BALALA, Viktor Aleksejewitsch, ehemaliger „Justizminister“, geboren 1961 in Winniza, Ukraine

9.

GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, „Mitglied des Obersten Sowjets“, „Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets“, ehemaliger „Stellvertretender Minister für Sicherheit“, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094

10.

KRASNOSELSKIJ, Wadim Nikolajewitsch, „Minister des Inneren“, geboren am 14. April 1970 in Daurija, Zabajkalskij rajon, Chitinskaja oblast, Russische Föderation

11.

ATAMANIUK, Wladimir, „Stellvertretender Minister für Verteidigung“


ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer ii

1.

MAZUR, Igor Leonidowitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Dubossarij Rajon“, geboren am 29. Januar 1967 in Dubossary, Republik Moldau

2.

PLATONOW, Juri Michailowitsch, bekannt als Juri PLATONOW, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Rybnitsa Rajon und Rybnitsa-Stadt“, geboren am 16. Januar 1948 in Klimkowo, Poddorskij rajon, Nowgorodskaja oblast, russischer Pass Nr. 51 No. 0527002, ausgestellt von der russischen Botschaft in Chisinau am 4. Mai 2001

3.

TSCHERBULENKO, Alla Viktorowna, „Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa“, zuständig für Bildungsfragen

4.

KOGUT, Wetscheslaw Wasilewitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Bender“, geboren am 16. Februar 1950 in Taraclia, Chadir-Lunga rajon, Republik Moldau

5.

KOSTIRKO, Viktor Iwanowitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Tiraspol“, geboren am 24. Mai 1948, Komsomolsk na Amure, Chabarowskij kraj, Russische Föderation


28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/58


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. September 2010

betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

(EZB/2010/15)

(2010/574/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der ESZB-Satzung kann die Europäische Zentralbank (EZB) zur Durchführung ihrer Geschäfte Konten für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer eröffnen.

(2)

Gemäß Artikeln 21.1 und 21.2 der ESZB-Satzung kann die EZB als Fiskalagent für Einrichtungen, Organe oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten tätig werden.

(3)

Es wird Bezug genommen auf den EFSF-Rahmenvertrag zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und der European Financial Stability Facility, Société Anonyme (EFSF), einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Gesellschafter die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Der EFSF-Rahmenvertrag ist am 4. August 2010 in Kraft getreten und seither verbindlich.

(4)

Gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und der Satzung der EFSF wird die EFSF den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und mit der Europäischen Kommission ein Memorandum of Understanding über Haushaltsdisziplin und wirtschaftspolitische Leitlinien abgeschlossen haben, Finanzmittel in Form von Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität (nachfolgend „Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität“) gewähren.

(5)

Artikel 3 Absatz 5 des EFSF-Rahmenvertrags sieht vor, dass die Ausreichung von Darlehen, die die EFSF einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gewährt, durch die Konten erfolgt, die die EFSF und der jeweilige das Darlehen aufnehmende Mitgliedstaat für die Zwecke der Vereinbarung über eine Darlehensfazilität bei der EZB eröffnet haben. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des EFSF-Rahmenvertrags kann die EFSF die EZB durch Vertrag als ihre Zahlstelle bestellen und mit der Verwaltung ihrer Bank- und Wertpapierkonten beauftragen.

(6)

Es ist erforderlich, Bestimmungen für das EFSF Geldkonto festzulegen, das für die Durchführung der Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität bei der EZB eröffnet wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung eines Geldkontos

Die EZB eröffnet gemäß dem EFSF-Rahmenvertrag und in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität ein auf den Namen der EFSF lautendes Geldkonto.

Artikel 2

Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen

Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos nur, soweit diese Zahlungen in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität erfolgen.

Artikel 3

Entgegennahme von Anweisungen und Verwaltung des Geldkontos

Die EZB akzeptiert und befolgt hinsichtlich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos lediglich diejenigen Anweisungen, die entweder von der EFSF oder von einem von der EFSF gemäß dem EFSF Rahmenvertrag bestellten Vertreter erteilt werden. Wenn ein Vertreter bestellt wird und wenn die EFSF die EZB aufgefordert hat, diesen Vertreter zu akzeptieren, so kann der Vertreter die folgenden Handlungen ausführen: a) die Erteilung von Anweisungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos sowie b) die Verwaltung des betreffenden Kontos auf ausschließlicher und dauerhafter Basis.

Artikel 4

Saldo des Geldkontos

Weder darf das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto nach der Vornahme von Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität Guthaben aufweisen, noch dürfen Beträge schon vor dem Tag, an dem Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität zu leisten sind, auf das Geldkonto überwiesen werden. Das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto darf zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von dem auf den Namen der EFSF eröffneten Konto werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf dem Konto übersteigen.

Artikel 5

Vergütung

Ungeachtet des vorstehenden Artikels 4 gilt für den Fall, dass das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto länger als einen Geschäftstag einen Guthabensbetrag aufweist, dass die EZB dieses Guthaben zum geltenden EZB-Einlagesatz nach der Eurozinsmethode (actual/360) verzinst. Artikel 2 gilt nicht für Zinsbeträge, die die EZB dem Geldkonto gutschreibt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/60


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom 16. September 2010

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2010/575/EU)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 (1) zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Anwendungszeitraum von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern.

(3)

Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Jordanien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

(4)

Das Protokoll Nr. 3 des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endete, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„(7)   Abweichend von Absatz 1 kann Jordanien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a)

Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Jordanien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b)

auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Jordanien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2010.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Jordanien

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 31.

(2)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.