ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.243.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
16. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/489/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1

 

 

2010/490/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 810/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 811/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur zollamtlichen Erfassung von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

37

 

*

Verordnung (EU) Nr. 812/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

40

 

 

Verordnung (EU) Nr. 813/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

59

 

 

Verordnung (EU) Nr. 814/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Festsetzung der ab dem 16. September 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

61

 

 

Verordnung (EU) Nr. 815/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

64

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/491/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

66

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010)

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2010

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(2010/489/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt mit der Regierung der Föderativen Republik Brasilien ausgehandelt.

(2)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte, vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, unterzeichnet werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre bilateralen Abkommen mit Brasilien in demselben Bereich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gekündigt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Union das Abkommen unter Vorbehalt seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LARUELLE


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Juli 2010

über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(2010/490/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sieht vor, dass sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sind in weiteren Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festzulegen.

(2)

Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen.

(3)

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.

(7)

Die Vereinbarung sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 4 der Vereinbarung im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen:

„Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher ist ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Vereinbarung, wo dies sinnentsprechend ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits sowie

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die Schweiz“ genannt, und

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

nachstehend „Liechtenstein“ genannt,

andererseits —

GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Abkommen“ genannt,

GESTÜTZT AUF das am 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Protokoll“ genannt,

GESTÜTZT AUF die dem Protokoll beigefügte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

GESTÜTZT AUF die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (2) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) errichtete die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“ genannt).

(2)

Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens und des Protokolls dar.

(3)

In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht.

(4)

Liechtenstein hat keine Außengrenzen, auf die der Schengener Grenzkodex Anwendung findet.

(5)

Das Abkommen und das Protokoll regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und des Protokolls festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Verwaltungsrat

(1)   Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten.

(2)   Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:

a)

bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich;

b)

bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen;

c)

bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen;

d)

bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.

(3)   Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt:

a)

bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen;

b)

bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen;

c)

bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist.

Artikel 2

Finanzbeitrag

Die Schweiz beteiligt sich entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens genannten Prozentsatz am Haushalt der Agentur.

Liechtenstein beteiligt sich im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls, der auf das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens verweist, am Haushalt der Agentur.

Artikel 3

Schutz und Vertraulichkeit von Daten

(1)   Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung.

(2)   Bei der Weiterleitung von Daten durch die Behörden der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.

(3)   Die Schweiz und Liechtenstein beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente.

Artikel 4

Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht und verfügt in der Schweiz und in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 5

Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 6

Gerichtshof

(1)   Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

(2)   Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (5).

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt ist.

(2)   Der Anhang dieser Vereinbarung, einschließlich der die Schweiz betreffenden Anlage über das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 8

Personal

(1)   Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

(4)   Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)   Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3)   Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Gemeinschaft und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.

(4)   Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(5)   Für Liechtenstein gilt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen gemäß Artikel 10 des Protokolls in Kraft gesetzt werden.

Artikel 10

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens außer Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls außer Kraft.

Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и девета година.

Hecho en Bruselas el treinta de septiembre de dos mil nueve.

V Bruselu dne třicátého září dva tisíce devět.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og ni.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausendneun.

Kahe tuhande üheksanda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

’Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά.

Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and nine.

Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille neuf.

Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilanove.

Briselē, divi tūkstoši devītā gada trīsdesmitajā septembrī

Priimta du tūkstančiai devintų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év szeptember harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, it-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u disgħa.

Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend negen.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września dwa tysiące dziewiątego roku.

Feito em Bruxelas, em trinta de Setembro de dois mil e nove.

Încheiat la Bruxelles, la treizeci septembrie două mii nouă.

V Bruseli dňa tridsiateho septembra dvetisícdeväť.

V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč devet.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän.

Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundranio.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Svizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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За Княжество Лихтенщайн

Por el Principado de Liechtenstein

Za Lichtenštejnské knížectví

For Fyrstendømmet Liechtenstein

Für das Fürstentum Liechtenstein

Liechtensteini Vürstiriigi nimel

Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν

For the Principality of Liechtenstein

Pour la Principauté de Liechtenstein

Per il Principato del Liechtenstein

Lihtenšteinas Firstistes vārdā

Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu

A Liechtensteini Hercegség részéről

Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein

Voor het Vorstendom Liechtenstein

W imieniu Księstwa Liechtensteinu

Pelo Principado do Liechtenstein

Pentru Principatul Liechtenstein

Za Lichtenštajnské kniežatstvo

Za Kneževino Lihtenštajn

Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta

För Furstendömet Liechtenstein

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(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 19.

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

ANHANG

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

(1)   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

(2)   Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

Anlage zum Anhang

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „das Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern die nachstehenden Bestimmungen nichts Anderes festlegen.

2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossenen Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE DER REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DER VEREINBARUNG ZUR FESTLEGUNG DER MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN AN DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE OPERATIVE ZUSAMMENARBEIT AN DEN AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Gemeinschaft,

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein —

nach Abschluss der Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates —

erklären gemeinsam:

Das in der Vereinbarung vorgesehene Stimmrecht ist aufgrund der besonderen Beziehungen zu der Schweiz und zu Liechtenstein gerechtfertigt, die sich aus der Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben.

Dieses Stimmrecht wird aufgrund des besonderen Charakters der Schengen-Zusammenarbeit und der besonderen Position der Schweiz und Liechtensteins ausnahmehalber gewährt.

Es darf daher nicht als rechtlicher oder politischer Präzedenzfall für andere Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Parteien der Vereinbarung oder für die Beteiligung sonstiger Drittländer an anderen Agenturen der Union angesehen werden.

Unter keinen Umständen darf dieses Stimmrecht bei Beschlüssen regulierender oder legislativer Art wahrgenommen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

Im Falle der Entsendung eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke im Rahmen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten Anwendung.


VERORDNUNGEN

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 810/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Außerdem müssen diese Sendungen die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung, die nach den Mustern in Teil 2 des genannten Anhangs verfasst wurde, erfüllen.

(3)

Darüber hinaus dürfen Sendungen mit bestimmten Bienenarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. Allerdings können Sendungen mit Bienen aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets in die Union verbracht werden, der in Teil 1 aufscheint, ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist und in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. Der US-Bundesstaat Hawaii ist gegenwärtig in dieser Spalte aufgeführt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

(5)

Aufgrund einiger Übertragungsfehler im ursprünglich veröffentlichten Text der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, insbesondere in den Musterbescheinigungen in den Anhängen der Verordnung, wurde sie im Amtsblatt erneut veröffentlicht (5). Daher sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vorgesehene Übergangszeit verlängert werden, um die Zeit, die zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Verordnung und der Veröffentlichung der korrigierten Fassung vergangen ist, zu berücksichtigen.

(6)

Argentinien hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Fleisch wildlebender Hirsche in die Union beantragt, das von Tieren aus einem von der EU als frei von Maul- und Klauenseuche mit Impfung anerkannten Gebiet (AR-1) stammt. Dieses Drittland hat zur Unterstützung seines Antrags auch ausreichende Garantien bezüglich der Tiergesundheit vorgelegt. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher die Muster-Veterinärbescheinigung RUW für den in Spalte 2 dieses Teils mit AR-1 bezeichneten Teil des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt werden.

(7)

Sofern die Tiergesundheitsvorschriften der EU eingehalten werden und insbesondere mithilfe eines angemessenen Identifizierungs- und Rückverfolgungssystems sichergestellt werden kann, dass die Rinder, Ziegen und Schafe, die an Sammelstellen, einschließlich Märkten, gesammelt wurden, den gleichen Gesundheitsstatus haben, könnten die zur Schlachtung und Herstellung von frischem Fleisch bestimmten Tiere, deren Fleisch in die Union verbracht werden soll, von einer Sammelstelle bezogen und direkt an einen zugelassenen Schlachthof verbracht werden. Das Identifizierungs- und Rückverfolgungssystem für Tiere in Namibia hat sich als geeignet erwiesen, sicherzustellen, dass Tiere an einer solchen Sammelstelle den gleichen Gesundheitsstatus im Hinblick auf die Ausfuhrbestimmungen in die EU aufweisen, und kann die mit (J) bezeichneten zusätzlichen Garantien bieten, auf die in der entsprechenden Spalte von Anhang II Teil 1 dieser Verordnung verwiesen wird.

(8)

Am 5. Mai 2010 unterrichteten die Vereinigten Staaten die Kommission über Ausbrüche des kleinen Bienenstockkäfers in Teilen des Bundesstaats Hawaii. Eine Einfuhr von Bienensendungen aus diesem Bundesstaat könnte eine ernsthafte Bedrohung für die Bienenbestände der Union darstellen. Daher sollte der Eintrag des US-Bundesstaats Hawaii in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ab diesem Datum ausgesetzt werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.

(11)

Um unnötige Störungen des Handelsverkehrs zu vermeiden, ist es in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Veröffentlichung der insbesondere die Veterinärbescheinigungen betreffenden Berichtigung ferner erforderlich, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.“

(2)

Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(3)

Die Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„Land/Gebiet

Code des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

Beschreibung des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets

US – Vereinigte Staaten

US-A

Bundesstaat Hawaii (6)

Artikel 2

Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV und OVI vor dem 30. November 2010 ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 146 vom 11.6.2010, S. 1.

(6)  Ausgesetzt ab dem 5. Mai 2010.“


ANHANG

Anhang II wird wie folgt geändert:

(1)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon  (1)

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Schlussdatum (2)

Anfangsdatum (3)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

AL – Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

AR – Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

AR-1

Die Provinzen

 

Buenos Aires,

 

Catamarca,

 

Corrientes, ohne die Departamentos Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itatí, Mburucuyá, San Cosme und San Luis del Palmar,

 

Entre Ríos,

 

La Rioja,

 

Mendoza,

 

Misiones,

 

Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

 

Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

 

San Juan,

 

San Luis,

 

Santa Fe,

 

Tucumán,

 

Córdoba,

 

La Pampa,

 

Santiago del Estero,

 

Chaco, Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1

 

18. März 2005

RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

RUW

A

1

 

1. August 2010

AR-2

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 

 

 

1. März 2002

AR-3

Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

BOV, RUF

A

1

 

1. Dezember 2007

AR-4

Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2),

Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17)

BOV, OVI, RUW, RUF

 

 

 

1. August 2008

AU – Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

BA –

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BH – Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BR – Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BR-1

 

Bundesstaat Minas Gerais,

 

Bundesstaat Espírito Santo,

 

Bundesstaat Goiás,

 

Bundesstaat Mato Grosso,

 

Bundesstaat Rio Grande do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie die festgelegte, streng überwachte Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

BOV

A und H

1

 

1. Dezember 2008

BR-2

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und H

1

 

31. Januar 2008

BR-3

Bundesstaaten Paraná und São Paulo

BOV

A und H

1

 

1. August 2008

BW – Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

1. Dezember 2007

BW-2

Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

7. März 2002

BW-3

Tierseuchenüberwachungszone 12

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

20. Oktober 2008

20. Januar 2009

BY – Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

BZ – Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

 

 

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

*

 

 

 

 

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

 

 

CN – China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

CO – Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

CR – Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

CU – Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

DZ – Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

ET – Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

FK – Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Gebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

GT – Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HK – Hongkong

HK-0

Gesamtes Gebiet

 

 

 

 

HN – Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

IL – Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IN – Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

KE – Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MA – Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

ME – Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

MG – Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MK –

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

 

 

MU – Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

MX – Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

NA – Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F und J

1

 

 

NC – Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

 

 

NI – Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

 

 

PA – Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

 

 

PY – Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

PY-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen

BOV

A

1

 

1. August 2008

RS – Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

 

 

RU – Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

RU-1

Gebiet Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen

RUF

 

 

 

 

SV – El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

SZ – Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des „roten Gürtels“ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

1

 

 

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1

 

4. August 2003

TH – Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TN – Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR – Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, İzmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

 

 

UA – Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

US –

Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

 

 

UY – Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

 

 

BOV

A

1

 

1. November 2001

OVI

A

1

 

 

ZA – Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1

 

 

ZW – Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

 

*

Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten.

‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:

Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“

(2)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die einleitende Liste erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster:

‚BOV‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen)

‚OVI‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus)

‚POR‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen (Sus scrofa)

‚EQU‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen)

‚RUF‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

‚RUW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae

‚SUF‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

‚SUW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

‚EQW‘

:

Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra)

ZG (Zusätzliche Garantien)

‚A‘

:

Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.7.) bzw. RUW (Nummer II.2.4.) ausgestellt wurde

‚C‘

:

Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest, für die eine Bescheinigung nach dem Muster SUW (Nummer II.2.3 B) ausgestellt wurde

‚D‘

:

Garantien, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR (Nummer II.2.3 Buchstabe d) ausgestellt wurde, hinsichtlich der Spültrankfütterung in dem/den Betrieb(en) mit Tieren, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde

‚E‘

:

Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf Tuberkulose, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.4 Buchstabe d) ausgestellt wurde

‚F‘

:

Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens, für das eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.6.) bzw. RUW (Nummer II.2.7.) ausgestellt wurde

‚G‘

:

Garantien hinsichtlich 1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und 2) der Untersuchung und Herkunft von Cervidae im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben im Muster RUF (Nummer II.1.7.) bzw. RUW (Nummer II.1.8.)

‚H‘

:

Zusätzliche Garantien für Brasilien. Da im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch von Tieren, die aus diesem Bundesstaat stammen und dort geschlachtet wurden.

‚J‘

:

Garantien im Hinblick auf das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen von Haltungsbetrieben zum Schlachthof, die es erlauben, dass diese Tiere eine Sammelstelle (oder einen Markt) passieren, bevor sie direkt zum Schlachten befördert werden“

b)

Das „Muster BOV“ erhält folgende Fassung:

Muster BOV

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c)

Das „Muster OVI“ erhält folgende Fassung:

Muster OVI

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(1)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

(2)  Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Ist in Spalte 7 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

(3)  Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden. Ist in Spalte 8 kein Datum angegeben, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

*

Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten.

‚1‘ – Kategorieeinschränkungen:

Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern.“


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 811/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur zollamtlichen Erfassung von Weitverkehrsnetz-Funkmodems (WWAN-Modems) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung von Weitverkehrsnetz-Funkmodems mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) vor.

A.   BETROFFENE WARE

(2)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um antennenbestückte Weitverkehrsnetz-Funkmodems („WWAN-Modems“) mit Datenkonnektivität für DV-Geräte über Internetprotokoll (IP) einschließlich Wi-Fi-Router mit WWAN-Modem (WWAN/Wi-Fi-Router) mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 eingereiht werden.

B.   ANTRAG

(3)

Nach Eingang eines Antrags von Option NV („Antragsteller“) kam die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen, und leitete daher nach Artikel 10 der Grundverordnung mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union („Einleitungsbekanntmachung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von WWAN-Modems mit Ursprung in der VR China ein.

(4)

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller der einzige Hersteller der betroffenen Ware in der Europäischen Union; auf ihn entfallen somit 100 % der gesamten EU-Produktion.

(5)

Hinsichtlich des Vorliegens einer angeblichen anfechtbaren Subventionierung hat der Antragsteller der Europäischen Kommission Beweise für spezifische Subventionsregelungen vorgelegt, die zinsvergünstigte Darlehen, Einkommenssteuervergünstigungen, Vorteile aufgrund der Niederlassung in Freihandelszonen, Programme für indirekte Besteuerung und Einfuhrzölle, Zuschussprogramme, Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu Vorzugsbedingungen sowie Vergünstigungsregelungen örtlicher Behörden betreffen.

(6)

Der Antragsteller beantragt außerdem, dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(7)

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung dürfen vorläufige Maßnahmen frühestens 60 Tage nach Verfahrenseinleitung eingeführt werden. Nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung kann indessen ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die im betreffenden Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden. Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen mit hinreichenden Beweisen für die Rechtfertigung dieser Maßnahme versehenen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden.

(8)

Der Antrag enthält hinreichende Beweise, um eine zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen.

(9)

Bei den angeblichen Subventionen handelt es sich u. a. um Einkommensteuerregelungen (z. B. Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „two free/three half“-Programms (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz), Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, Körperschaftssteuervergünstigungen für Unternehmen im Inlandsbesitz, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben, Programme für indirekte Besteuerung und Einfuhrzölle (z. B. Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen), Darlehen zu Sonderbedingungen (z. B. Policy Loans einschließlich Ausfuhrfinanzierung durch staatseigene Geschäftsbanken und staatliche Policy Banks), Zuschussprogramme (z. B. Entwicklungsfonds für die Elektronik- und DV-Industrie („IT-Fund“), staatlicher Projektfonds für Modernisierungen im Bereich der Schlüsseltechnologie (Key Technologies Renovation Project Fund), Preise für besondere Markenbekanntheit (Famous Brands Awards)), Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu Preisen unterhalb der Marktüblichkeit (z. B. Einräumung von Bodennutzungsrechten); ferner Vergünstigungsregelungen örtlicher Behörden, einschließlich Vorteile in Sonderzonen und Industrieparks (z. B. Vergünstigungsregelungen in Shenzhen, Shanghai, Pekin, Xian).

(10)

Es wurde vorgebracht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten und den Empfängern, d. h. den ausführenden Herstellern der untersuchten Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder führten zu einer Bevorzugung inländischer Waren gegenüber eingeführten Waren und/oder würden nur bestimmten Unternehmen oder Unternehmensgruppen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

(11)

Im Antrag werden hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände vorgelegt, unter denen der betroffenen subventionierten Ware durch die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums beträchtliche Mengen an Waren, denen anfechtbare Subventionen gewährt wurden, ein schwer wiedergutzumachender Schaden zugefügt wurde. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählen die rasche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die Tatsache, dass es nur einen einzigen Hersteller in der Union gibt, sowie die erheblichen für diese Waren aufzuwendenden FuE-Kosten. Vor diesem Hintergrund legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt erheblich gestiegen sind. Hinsichtlich der von diesen beträchtlichen Einfuhren verursachten Schädigung geht aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben. Folglich liegen der Kommission hinreichende Beweise vor, dass es notwendig sein könnte, rückwirkend Ausgleichszölle zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(12)

Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gegeben.

D.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise im Antrag für eine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.

(14)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(15)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware (2) zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(16)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antisubventionsuntersuchung. Für eine etwaige künftige Zollschuld kann kein Schätzwert angegeben werden, da diese von der Höhe der festgestellten anfechtbaren Subventionen und der Art, wie diese der untersuchten Ware zugerechnet werden, abhängt.

F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(17)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von antennenbestückten Weitverkehrsnetz-Funkmodems mit Datenkonnektivität für DV-Geräte über Internetprotokoll (IP) einschließlich Wi-Fi-Router mit WWAN-Modem (WWAN/Wi-Fi-Router) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8471 80 00 und ex 8517 62 00 eingereiht werden (TARIC-Codes 8471800010, 8517620011 und 8517620091), in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Zu Informationszwecken sei darauf hingewiesen, dass die Zollbehörden nach Verordnung (EU) Nr. 570/2010 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 34) bereits angewiesen sind, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen. Diese Maßnahme wurde infolge des Antrags auf zollamtliche Erfassung ergriffen, der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gestellt wurde (vgl. Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weitverkehrsnetz-Funkmodems mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 9).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 812/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 17. Dezember 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“).

(2)

Das Verfahren wurde infolge eines Antrags eingeleitet, der am 3. November 2009 von der Association des Producteurs de Fibre de Verre Européens (APFE) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den genannten Waren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie deren Verbände und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der Vielzahl von ausführenden Herstellern, Einführern und Unionsherstellern wurden in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller, Einführer und Unionshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Acht chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller und sieben Unionshersteller oder Gruppen von Herstellern übermittelten die geforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der großen Zahl kooperationsbereiter ausführender Hersteller und Unionshersteller wurde entschieden, in Bezug auf diese Hersteller Stichproben zu bilden (vgl. Randnummern (12) und (13)).

(7)

Was die unabhängigen Einführer anbelangt, so übermittelten in der Stichprobenphase der Untersuchung nur drei von ihnen die geforderten Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen. Daher wurde entschieden, auf ein Stichprobenverfahren zu verzichten und die Fragebogen an alle Einführer zu senden, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(8)

Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an diese ausführenden Hersteller. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(9)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die chinesischen Behörden und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die Einführer sowie an alle ihr bekannten Verwender und Verwenderverbände. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, zwei Einführer und 13 Verwender übermittelten vollständig beantwortete Fragebogen.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Untersuchung von Dumping, daraus resultierender Schädigung oder drohender Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(a)

Ausführende Hersteller in der VR China

Chongqing Polycomp International Corporation („CPIC“)

Jushi Group (Jushi Group Co., Ltd.; Jushi Group Chengdu Co., Ltd.; Jushi Group Jiujiang Co. Ltd.; Jushi P-D Interglas Co. Ltd.; China National Building Materials & Equipment Import and Export Corporation; CNBM International Corporation; Tongxiang Leishi Mineral Powder Co., Ltd.; Tongxiang Juzhen Mining Co., Ltd.; Tongxiang Jinshi Precious Metal Equipment Co., Ltd.; Zhejiang Songyang Mingshi Mining Co., Ltd. und Zhenshi Group Zhejiang Yushi Int Logistics) und

New Changhai Group (Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd.)

(b)

Unionshersteller

Johns Manville Slovakia, Trnava, Slowakei

European Owens Corning Fiberglas, Brüssel, Belgien

Owens Corning France, Chambéry, Frankreich

PPG Industries BV, Hoogezand, Niederlande

c)

Verwender in der Union

Sabic Europe BV, Sittard, Niederlande, und Genk, Belgien

Sabic Innovative Plastics BV, Bergen op Zoom, Niederlande

d)

Hersteller im Vergleichsland

Cam Elyaf Sanayii A.Ș, Türkei.

3.   Stichprobenverfahren

(12)

Von den acht chinesischen ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller, die sich gemeldet hatten, bildete die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei (Gruppen verbundener) Unternehmen, auf die über 70 % der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die EU entfielen. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(13)

Sieben Unionshersteller übermittelten die verlangten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der von diesen kooperierenden Unionsherstellern übermittelten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe von den drei größten (Gruppen von) Unionsherstellern (gemessen an Verkäufen und Produktion), auf die 64 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe entfielen.

4.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Einleitungsbekanntmachung beschrieben, um Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings, Vorgarne und Garne aus Glasfaserfilamenten sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle – die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, 7019 12 00, 7019 19 10 und ex 7019 31 00 eingereiht werden („betroffene Ware“).

(16)

Die betroffene Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (glasfaserverstärkte Kunststoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: z.B. in der Automobilindustrie, im Bereich Elektrik/Elektronik, bei der Herstellung von Rotorblättern, in der Bauindustrie, bei der Herstellung von Behältern und Rohren, in der Konsumgüterindustrie und in der Luft- und Raumfahrtindustrie/im Militärbereich.

(17)

Dieses Verfahren betrifft vier Grundtypen von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten: Stapelfasern, Rovings, Matten (mit Ausnahme von Matten aus Glaswolle) und Garne. Die Untersuchung ergab, dass fast alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden im Aussehen und eventuellen Unterschieden in der Endanwendung verschiedener Typen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass Vorgarne nicht dieselben grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, da es sich bei ihnen nicht um Endlosglasfaserfilamente handelt, sondern um diskontinuierliche Fasern mit unregelmäßiger Länge. Den Untersuchungsergebnissen zufolge sollten ferner bestimmte, sehr spezielle Typen von Rovings und bestimmte, sehr spezielle Typen von Garnen, die derzeit unter die KN-Codes 7019 12 00 beziehungsweise 7019 19 10 fallen, ausgenommen werden, da diese Typen in einer speziellen Behandlung beschichtet und getränkt werden und einen Glühverlust von über 3 % aufweisen, was bedeutet, dass sie andere materielle und chemische Eigenschaften haben.

(18)

Mehrere nachgelagerte Verwender von Garnen wandten ein, dass Letztere aufgrund der fast nicht vorhandenen Produktionsbasis in der Union und der fehlenden Substituierbarkeit zwischen Garnen und anderen Warentypen vollständig aus der Warendefinition des Verfahrens ausgeschlossen werden sollten.

(19)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass zumindest in einer Richtung eine Nachfragesubstituierbarkeit besteht (d.h. das Garn kann für zahlreiche Anwendungen anstelle anderer Typen eingesetzt werden, auch wenn dies angesichts des relativ höheren Preises der Garne nicht immer eine wirtschaftlich vertretbare Option darstellt) und die begrenzte Produktionsbasis eines bestimmten Warentyps kann nicht per se ein Grund für den Ausschluss dieses Typs aus der Warendefinition sein, sofern er dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweist wie andere Typen. Da Garne aus Endlosglasfaserfilamenten dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie andere Waren aus Endlosglasfaserfilamenten und mit diesen in gewissem Umfang austauschbar sind, wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es keinen Grund gibt, Garne aus der Warendefinition auszuschließen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der weiteren Bewertung dieser Forderung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Die betroffene Ware und die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der VR China hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der Türkei (vorläufiges Vergleichsland) hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, sowie die Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden, weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Antidumpinguntersuchungen zu Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(22)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(23)

Bei dieser Untersuchung beantragten alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandten das MWB-Antragsformular fristgerecht zurück.

Chongqing Polycomp International Corporation („CPIC“)

Jushi Group und

New Changhai Group.

(24)

Zu den obengenannten in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern oder Gruppen holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen ein und überprüfte die Angaben aus dem MWB-Antragsformular sowie alle anderen als erforderlich erachteten Informationen bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(25)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller/Gruppen in der VR China die MWB-Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(26)

Insbesondere ein ausführender Hersteller/eine ausführende Gruppe konnte nicht nachweisen, dass seine/ihre unternehmerischen Entscheidungen hinreichend frei von staatlicher Einflussnahme waren. Die Mehrheit der Mitglieder seines/ihres Leitungsgremiums wurde von einem mehrheitlich in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen ernannt. Daher konnte der Staat erfolgreich Entscheidungen verhindern. Damit ist klar, dass der Staat im Entscheidungsprozess des Unternehmens eine wichtige Rolle spielt. Zudem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft wird, da das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens in den Finanzausweisen nicht korrekt ausgewiesen wurde.

(27)

Der andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller/die andere in die Stichprobe einbezogene ausführende Gruppe konnte ebenfalls nicht nachweisen, dass seine/ihre unternehmerischen Entscheidungen hinreichend frei von staatlicher Einflussnahme waren. Zwei Handelsunternehmen der Gruppe sind staatliche Unternehmen. Der Staat kann darüber hinaus aufgrund des impliziten Vetorechts durch das Mitglied des Leitungsgremiums, das die staatliche Muttergesellschaft vertritt, die Entscheidungsfindung eines ausführenden Herstellers der Gruppe erheblich beeinflussen. Dieser Hersteller ist wiederum die Muttergesellschaft und der Hauptanteilseigner von zwei anderen ausführenden Herstellern der Gruppe; somit kann der Staat auch deren Entscheidungsprozess erheblich beeinflussen. Ferner konnten drei ausführende Hersteller der Gruppe nicht nachweisen, dass sie Kriterium 2 erfüllen, da bei zwei von ihnen die bevorzugte steuerliche Behandlung nicht in den Finanzausweisen erwähnt wurde und bei einem die Prüfung anscheinend nicht von unabhängigen Stellen durchgeführt wurde. Darüber hinaus erfüllten fünf Unternehmen der Gruppe Kriterium 3 nicht (hauptsächlich aufgrund nicht marktgerechter Preise für die Landnutzungsrechte).

(28)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, bei dem es sich um eine Gruppe aus zwei verbundenen Unternehmen handelt, wies nach, dass er alle Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfüllt und daher wurde ihm eine MWB gewährt.

(29)

Nach der Bekanntgabe der MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen vom Wirtschaftszweig der Union und von zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern/Gruppen ein, denen keine MWB gewährt werden sollte. Die eingegangenen Stellungnahmen führten jedoch nicht zu einer Änderung der diesbezüglichen Feststellungen.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(30)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Aufstellung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlicher Einflussnahme hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(31)

Die beiden obengenannten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen), denen keine MWB gewährt wurde, hatten für diesen Fall auch eine IB beantragt.

(32)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass beide betroffenen Unternehmen(sgruppen) nicht für alle zugehörigen Unternehmen nachweisen konnten, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Insbesondere ergab die Untersuchung, dass die Unternehmen das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten, nach dem die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen oder hinreichend unabhängig vom Staat sein muss, da, wie unter den Randnummern (26) und (27) erläutert, für alle Unternehmen festgestellt wurde, dass sie sich letztlich mehrheitlich in Staatsbesitz befinden oder mehrheitlich vom Staat kontrolliert werden. Ferner konnten beide Unternehmen(sgruppen), wie bereits oben erwähnt, den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht nachweisen, dass sie das in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllen, nämlich dass ihre Entscheidungsfindung keiner so starken staatlichen Einflussnahme unterliegt, dass Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn für die Unternehmen unterschiedliche Zollsätze festgesetzt würden. Deshalb mussten ihre Anträge auf IB zurückgewiesen werden.

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass keinen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen, denen eine MWB verweigert wurde, eine IB gewährt werden sollte.

3.   Normalwert

3.1.   Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller/die ausführende Gruppe, dem/der eine MWB gewährt wurde

(34)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für diesen ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach. Die Überprüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren.

(35)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen der Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

(36)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Typ von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten, welcher der Untersuchung zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge rund 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach. Die Überprüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe bei allen außer vier Warentypen repräsentativ waren.

(37)

Anschließend prüfte die Kommission für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp ermittelt, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(38)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Stückkosten entsprach, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkaufspreise dieses Typs ermittelt.

(39)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Stückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(40)

Wurden alle Warentypen mit Verlust verkauft, wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(41)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass mit einer Ausnahme die gewinnbringenden Verkäufe aller vergleichbaren Warentypen mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten, und daher wurden alle Inlandsverkäufe zur Berechnung des Durchschnittspreises für den Normalwert verwendet. Bei einem Warentyp wurden nur die gewinnbringenden Verkäufe herangezogen. Für Verkäufe der vier Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, verwendete die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts gebührend berichtigte repräsentative Inlandspreise sehr ähnlicher Typen.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller/Gruppen, denen keine MWB gewährt wurde

(a)   Vergleichsland

(42)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

(43)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(44)

Zwei interessierte Parteien wandten ein, dass die Türkei kein geeignetes Vergleichsland sei, jedoch ohne dies näher zu begründen. Eine weitere interessierte Partei nahm zur Wahl des Vergleichslands Stellung und schlug vor, statt der Türkei Indien heranzuziehen, da Indien über einen vergleichbaren Entwicklungsstand wie die VR China verfüge und die Märkte vergleichbar seien, da in beiden Märkten Windkraftanwendungen eine sehr wichtige Rolle spielten und vergleichbare Typen auf ähnliche Weise hergestellt würden. Darüber hinaus wurde der indische Markt als offener Markt mit erheblichen Einfuhren beschrieben. Zudem wurde erwähnt, dass der Zugang zu Rohstoffen in beiden Ländern vergleichbar sei.

(45)

Die Kommission bat die Hersteller der gleichartigen Ware in der Türkei, Kanada, den USA, der Republik Korea und in Indien um Mitarbeit. Jedoch einzig der türkische Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bereit und übermittelte den ausgefüllten Fragebogen.

(46)

Es wird festgestellt, dass die Türkei in Bezug auf die Menge der Inlandsverkäufe ein repräsentatives Vergleichsland ist. Der Normalwert für einen Typ der gleichartigen Ware, der in der Türkei nicht hergestellt wird, müsste jedoch rechnerisch ermittelt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, das die in der Türkei laufende Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Waren aus Endlosglasfasern auf einen möglicherweise auf dem türkischen Inlandsmarkt bestehenden Preisdruck hindeutet. Da jedoch die Türkei das einzige Land war, das sich damit einverstanden erklärt hatte, an der Untersuchung mitzuarbeiten, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Türkei als Vergleichsland herangezogen werden sollte.

(b)   Ermittlung des Normalwerts

(47)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, nach der oben dargelegten allgemeinen Methodik für die Gruppe der Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Wurden alle Warentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes mit Verlust verkauft oder wurden keine ähnlichen Typen verkauft, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

4.   Ausfuhrpreis

(48)

In den meisten Fällen gingen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(49)

Bei einigen Ausfuhrverkäufen eines ausführenden Herstellers an seine verbundenen Unternehmen in der Union wurde festgestellt, dass sie für den Eigenverbrauch bestimmt waren; daher wurden sie in die vorläufige Dumpingberechnung nicht einbezogen.

5.   Vergleich

(50)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren. Es wurden Berichtigungen für indirekte Steuern, Seefracht- und Versicherungskosten, Fracht im ausführenden Land, die Handelsstufe (für Unterschiede bei den Vertriebswegen), Gewährleistungskosten sowie für Kreditkosten und Bankgebühren gewährt.

6.   Dumpingspannen

(51)

Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(52)

Für die kooperierende Gruppe ausführender Hersteller, der eine MWB gewährt wurde, wurde eine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt, indem der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen wurde.

(53)

Die Dumpingspanne für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, denen keine MWB oder IB gewährt wurde, und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde als Durchschnitt der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) berechnet.

(54)

Aufgrund der hohen Beteiligung an der Untersuchung (auf die kooperierenden Unternehmen entfielen im UZ rund 100 % aller Einfuhren aus der VR China) wurde die landesweite Spanne für nicht kooperierende Unternehmen anhand der höchsten für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen(sgruppen) berechneten Spannen ermittelt.

(55)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

New Changhai Group

8,5 %

Andere kooperierende Unternehmen

43,6 %

Übrige

43,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(56)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von elf Herstellern in der Union gefertigt. Sieben dieser elf Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit. Diese sieben Hersteller waren alle Mitglieder des Antragstellers und auf sie entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Von den übrigen vier Unionsherstellern war einer ebenfalls Antragsteller, zwei unterstützten den Antrag aktiv und der vierte war weder dafür noch dagegen. Daher gelten die 11 Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(57)

Wie unter Randnummer (13) dargelegt, wurde eine Stichprobe von drei Herstellern gebildet, auf die rund 64 % der gesamten Unionsproduktion entfielen. Da es sich bei zwei dieser Hersteller um Gruppen verbundener Unternehmen mit mehreren Produktionseinheiten in der Union handelte, wurde die Stichprobe von insgesamt neun einzelnen Unternehmen gebildet.

(58)

Einige interessierte Parteien wandten ein, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht als Wirtschaftszweig der Union angesehen werden sollten, da alle drei über verbundene chinesische Hersteller verfügten, welche die betroffene Ware fertigten. Die Überprüfung bestätigte, dass zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tatsächlich verbundene Herstellerunternehmen in der VR China hatten. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller trotz dieser Beziehung nicht in einer Weise verhalten haben, die die Untersuchungsergebnisse unzuverlässig machen würde. Die Mengen, die diese Unionshersteller von ihren verbundenen Unternehmen in der VR China einführten sind begrenzt (weniger als 4 % der Einfuhren aus der VR China). Zudem können diese Einfuhren gegenüber der Gesamtproduktion der betroffenen Unionshersteller, die keinesfalls als Einführer betrachtet werden sollten, da sie eindeutig echte Glasfaserhersteller sind, als unerheblich angesehen werden. Ferner wirkten sich diese begrenzten Einfuhren nicht auf die Schadensindikatoren bezüglich der betroffenen Unionshersteller aus. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu der Einschätzung, dass es keine Gründe dafür gab, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung auszuschließen.

2.   Unionsverbrauch

(59)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und Eurostat-Daten zum Volumen der Einfuhren in die Union ermittelt.

(60)

Der Unionsverbrauch ging zwischen 2006 und dem UZ stark zurück (um 24 %). Im Jahr 2007 und im ersten Halbjahr 2008 war der Verbrauch jedoch leicht angestiegen.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

982 831

1 043 611

1 035 795

748 045

Indexiert

100

106

105

76

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge der gedumpten Einfuhren

(61)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf dem Unionsmarkt nahm im Bezugszeitraum deutlich zu. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um mehr als 50 % an. Insbesondere zwischen 2006 und 2008 haben sich die Einfuhren aus der VR China mehr als verdoppelt. Im UZ gingen sie gegenüber 2008 zwar zurück, dieser Rückgang (25 %) war jedoch geringer als der Rückgang des Verbrauchs (28 %).

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China (Mengen)

 

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

77 283

122 190

155 875

116 413

Indexiert

100

158

202

151

3.2.   Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(62)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich an. Im UZ lag der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China bei 15,6 %; damit hat sich ihr Marktanteil gegenüber 2006 fast verdoppelt.

Tabelle 3

Einfuhren aus der VR China (Marktanteil)

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil (%)

7,9 %

11,7 %

15,0 %

15,6 %

Indexiert

100

149

191

198

3.3.   Preise

a)   Preisentwicklung

(63)

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über den auf Eurostat-Daten beruhenden Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus der VR China frei Grenze der Union, unverzollt. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China blieb im Bezugszeitraum im Wesentlichen stabil. Dies konnte trotz des im Bezugszeitraum erfolgten erheblichen Anstiegs der Weltmarktpreise für die zur Herstellung von Endlosglasfaserfilamenten eingesetzten Rohstoffe (vgl. auch Tabelle 18) beobachtet werden.

Tabelle 4

Einfuhren aus der VR China (Preise)

 

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis/Tonne (EUR)

930

936

970

943

Indexiert

100

101

104

101

b)   Preisunterbietung

(64)

Die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für die einzelnen Typen wurden mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen.

(65)

Dieser Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union) 23 % bis 39 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Vorbemerkungen

(66)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Verkäufen und Marktanteilen auf den Wirtschaftszweig der Union insgesamt und die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

4.2.   Produktion

(67)

Die Produktionsmengen in der Union blieben von 2006 bis 2008 relativ stabil; im UZ waren sie jedoch stark rückläufig:

Tabelle 5

Wirtschaftszweig der Union – Produktion

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

495 942

508 837

502 729

312 824

Indexiert

100

103

101

63

4.3.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 6

Wirtschaftszweig der Union – Produktionskapazität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Kapazität (Tonnen)

575 900

573 600

585 350

510 700

Indexiert

100

100

102

89

Kapazitätsauslastung (%)

86 %

89 %

86 %

61 %

Indexiert

100

103

100

71

(69)

Im UZ wurde die Produktionskapazität reduziert. Aufgrund des Preisverfalls und der Marktanteilsverluste durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden mehrere Produktionslinien stillgelegt, vorübergehend geschlossen oder gedrosselt. Trotz dieses Rückgangs der Produktionskapazität sank die Kapazitätsauslastungsrate um 29 % (von 86 % auf 61 %).

4.4.   Lagerbestände

(70)

Aus der nachfolgenden Tabelle geht hervor, dass die Lagerbestände 2007, als der Verbrauch den Höchststand erreichte, zunächst sanken, und dann 2008 aufgrund des plötzlichen Nachfragerückgangs im vierten Quartal stark anstiegen. Im UZ erreichten die Lagerbestände wieder ein normaleres Niveau.

Tabelle 7

Wirtschaftszweig der Union – Lagerbestände

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

88 968

73 018

123 910

82 160

Indexiert

100

82

139

92

4.5.   Verkaufsmengen (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(71)

Die Verkaufsmengen aller Unionshersteller auf dem EU-Markt, einschließlich der Verkäufe für den Eigenverbrauch, entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 8

Wirtschaftszweig der Union – Verkäufe in der EU (Mengen)

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Einheiten (Tonnen)

737 818

743 784

706 746

520 064

Indexiert

100

101

96

70

(72)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen insgesamt um 30 % zurück. Während der Unionsverbrauch 2007 um 6 % zunahm (vgl. Tabelle 1), stieg die Menge der betroffenen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkaufte, um lediglich 1 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte mit anderen Worten in diesem Zeitraum nicht vom gestiegenen Verbrauch profitieren. Danach (2008 und im UZ) gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stark zurück.

4.6.   Marktanteil (Wirtschaftszweig der Union insgesamt)

(73)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war 2007 und 2008 stark rückläufig und erholte sich im UZ leicht. Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum jedoch um 5,6 Prozentpunkte zurück, wobei sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum fast verdoppelte (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 9

Wirtschaftszweig der Union – Marktanteil in der EU

Alle Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil in der EU (%)

75,1 %

71,3 %

68,2 %

69,5 %

Indexiert

100

95

91

93

4.7.   Verkaufspreise

(74)

In Bezug auf die durchschnittlichen Verkaufspreise zeigt die nachstehende Tabelle, dass der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum nicht erhöhen konnte. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sanken vielmehr um 2 %, was angesichts der steigenden Rohstoffpreise umso bemerkenswerter ist. Dem Wirtschaftszweig der Union war es aufgrund des auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht möglich, den Anstieg der Rohstoffpreise über die Verkaufspreise weiterzugeben.

Tabelle 10

Wirtschaftszweig der Union – Verkäufe in der EU (Durchschnittspreise)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

EUR/Tonne

1 179

1 166

1 192

1 159

Indexiert

100

99

101

98

4.8.   Beschäftigung

(75)

Das Beschäftigungsniveau der Unionshersteller zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union die Produktion im gesamten Bezugszeitraum rationalisiert hat, um die Herstellungskosten zu verringern und den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen. Die Zahl der Beschäftigten sank im gesamten Zeitraum um 20 Prozentpunkte, wobei allein im Zeitraum zwischen 2007 und dem UZ ein Rückgang um 15 Prozentpunkte zu verzeichnen war.

Tabelle 11

Wirtschaftszweig der Union – Beschäftigung

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Zahl der Beschäftigten

4 114

3 890

3 705

3 302

Indexiert

100

95

90

80

4.9.   Produktivität

(76)

Infolge der unter der vorhergehenden Randnummer beschriebenen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union stieg die Produktivität der Beschäftigten der Unionshersteller 2007 und 2008 erheblich an. Diese positive Entwicklung kehrte sich im UZ um, so dass es im Bezugszeitraum insgesamt zu einem Produktivitätsverlust von 21 % kam. Dieser Produktivitätsrückgang war teilweise auf den Nachfrageeinbruch und teilweise auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, deren Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen; diese beiden Faktoren führten zu einem deutlichen Produktionseinbruch, der wiederum einen Anstieg der Beschäftigung pro Einheit hergestellter Glasfasern zur Folge hatte.

Tabelle 12

Wirtschaftszweig der Union – Produktivität

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Tonnen/Beschäftigte

121

131

136

95

Indexiert

100

108

113

79

4.10.   Löhne

(77)

Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, die Entwicklung der Lohnkosten unter Kontrolle zu halten. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, stiegen die durchschnittlichen Jahreslöhne 2007 und 2008 zwar leicht an, im UZ sanken sie jedoch. Im gesamten Zeitraum gingen die Lohnstückkosten um 3 % zurück. Dieser Rückgang wäre indessen noch deutlicher ausgefallen, wenn die Abfindungszahlungen nicht in die beschriebene Entwicklung einbezogen worden wären.

Tabelle 13

Wirtschaftszweig der Union – Lohnkosten

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Jahreslöhne (EUR)

42 649

43 257

43 991

41 394

Indexiert

100

101

103

97

4.11.   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(78)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Rentabilität der Unionshersteller wurden die geprüften Zahlen berichtigt, um zu verhindern, dass diese Analyse durch außergewöhnliche unternehmensspezifische Probleme beeinflusst wird, die in einem bestimmten Zeitraum unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Gewinnzahlen dieser Unternehmen hatten. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen entwickelten sich die Rentabilität und die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Zusammenhang mit den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Wirtschaftszweig der Union – Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettogewinn (als % des Umsatzes)

0,3 %

4,7 %

3,5 %

–15,0 %

ROI

2,5 %

6,2 %

3,0 %

–16,8 %

(79)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum überwiegend Gewinne begrenzten Umfangs erzielen; eine Ausnahme bildete das Jahr 2007, als die durchschnittliche Rentabilitätsrate bei 4,7 % lag. Im UZ hingegen wurden keine Gewinne mehr, sondern erhebliche Verluste verzeichnet: Die durchschnittliche Verlustrate des Wirtschaftszweigs der Union betrug 15 %.

(80)

Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte offensichtlich der Entwicklung der Rentabilität. Insgesamt blieb die Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum eher begrenzt (mit Ausnahme von 2007). Im UZ schließlich sank der durchschnittliche RoI des Wirtschaftszweigs der Union auf – 16,8 %.

(81)

Zu der oben beschriebenen instabilen Finanzlage kam es trotz des zwischen 2006 und 2008 gestiegenen Verbrauchs (vgl. Randnummer (60)) und der Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Rationalisierung der Produktionskosten (vgl. Randnummern (75) und (76)). Im Bezugszeitraum wirkten sich die stark zunehmenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union aus und führten zudem zu einem starken Preisverfall. Diese Faktoren wirkten sich auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Bestes Beispiel dafür ist der dramatische Verlust von 15 % im UZ.

4.12.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(82)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 15

Wirtschaftszweig der Union – Cashflow

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (EUR)

34 261 986

17 230 139

7 452 912

–22 001 723

Indexiert

100

50

22

–64

(83)

Die vorstehende Tabelle bestätigt die instabile Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum von 2006 bis 2008 und die sich daraus ergebende dramatische Verschlechterung im UZ.

4.13.   Investitionen

(84)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wie folgt:

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union – Investitionen

In die Stichprobe einbezogene Hersteller

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

40 089 991

20 804 311

43 613 463

28 387 044

Indexiert

100

52

109

71

(85)

In den Spitzenjahren 2006 und 2008 war das Investitionsniveau aufgrund des Umbaus der Schmelzöfen relativ hoch. In diesem kapitalintensiven Wirtschaftszweig müssen die Schmelzöfen alle 7 bis 10 Jahre umgebaut werden und die Kosten für den Umbau eines solchen Ofens können 8 bis 13 Millionen Euro (Spanne wird aus Vertraulichkeitsgründen angegeben) betragen. Der Großteil der anderen, ebenfalls hohen und eher strukturellen Investitionskosten hängt mit dem Legierungsverbrauch bei den Düsen und dem deshalb erforderlichen Umbau der Düsen zusammen.

4.14.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(86)

Die Dumpingspannen für die Einfuhren aus der VR China sind, wie unter Randnummer (55) dargelegt, sehr hoch. Angesichts der Mengen, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(87)

Trotz der großen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum negativ. Dies zeigt sich vor allem bei der Analyse der Indikatoren für die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere der Kapitalrendite, des Cashflows und der Rentabilität, die sich alle dramatisch entwickelten. Auch die Indikatoren in Bezug auf die Produktion, die Produktionskapazität, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen und den Marktanteil bestätigten eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung.

(88)

Gleichzeitig wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die Glasfasereinfuhren aus der VR China um bis zu 39 % unterboten und der Wirtschaftszweig der Union büßte in weniger als vier Jahren 5 Prozentpunkte seines Marktanteils ein.

(89)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(90)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(91)

Zwischen 2006 und dem UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware um 51 % an. Dadurch vergrößerte sich ihr Anteil am EU-Markt um 98 % (von 7,9 % auf 15,6 %).

(92)

Zeitgleich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum setzte eine rückläufige Entwicklung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 5,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und sein Verkaufspreis sank aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt um 2 %. Angesichts der erheblichen Preisunterbietung war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die gestiegenen Produktionskosten in angemessenem Maße über die Verkaufspreise weiterzugeben. Dies führte zu einem niedrigen und im UZ negativen Rentabilitätsniveau.

(93)

Ferner ist festzustellen, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China auch im UZ weiter anstieg. Mit anderen Worten: Wie bereits unter Randnummer (62) erwähnt, ging die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China langsamer zurück als der Unionsverbrauch.

(94)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung. Eines der diesbezüglich vorgetragenen Argumente war, dass der Preisunterschied zwischen den Verkaufspreisen in China und in der Union im gesamten Bezugszeitraum ziemlich konstant blieb, während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union schwankte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der starke Druck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur vom Preisniveau, sondern auch von den Mengen der bereits niedrigpreisigen gedumpten Einfuhren ausging. Selbst wenn auch andere Faktoren zur verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen und sich damit auch in gewissem Maße auf die Rentabilitätsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, kann dies keinesfalls die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China minimieren, welche die Preise der Union ständig unterboten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Entwicklung trotz der Veränderungen im Markt, etwa des Verbrauchsanstiegs bzw. -rückgangs oder der Entwicklung der Rohstoffpreise, relativ stabil verlief.

(95)

Ein ähnliches Argument wurde bezüglich des angeblich fehlenden Zusammenhangs zwischen den Rentabilitätszahlen des Wirtschaftszweigs der Union und der Entwicklung seines Marktanteils vorgebracht. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verbesserte sich tatsächlich trotz des Rückgangs des Marktanteils vorübergehend (von 2006 bis 2007). Dies war teilweise auf die verbesserten Bedingungen auf dem Unionsmarkt im Jahr 2007 zurückzuführen (zum Beispiel auf den unter Randnummer (60) erwähnten Anstieg des Unionsverbrauchs um 6 %). Noch wichtiger ist jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union sich in den Jahren 2006 und 2007 auf die Rationalisierung seiner Produktion durch die Reduzierung der Herstellungskosten konzentrierte, was sich auch auf die Rentabilität auswirkte. Ein weiteres Beispiel ist, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2008 und dem UZ leicht wuchs, während bei der Rentabilität ein hoher Verlust (15 %) verzeichnet wurde. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde jedoch in demselben Zeitraum ebenfalls ausgebaut und die Verkaufspreise in der Union noch immer weitgehend unterboten. Dies führte zu den massiven Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union. Die beiden vorstehenden Fälle zeigen, dass ein oder zwei einzelne Indikatoren allein nicht zur Ermittlung der Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen werden können.

(96)

Auf Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die in großen und stetig zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt kamen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wesentlich unterboten, erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(97)

Im Bezugszeitraum waren im begrenzten Umfang Einfuhren aus anderen Drittländern zu verzeichnen. Insgesamt ging der Marktanteil von Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China um 2 Prozentpunkte zurück (von 17 % auf 15 %). Der Anteil des zweitgrößten Marktes für Ausfuhren in die EU, Norwegen, lag im UZ bei 3,3 %. Der Marktanteil der Türkei betrug im UZ 2,5 %, und die USA hatten als viertgrößter Ausfuhrmarkt einen Marktanteil von weniger als 2 %.

Tabelle 17

Einfuhren aus anderen Ländern

Land

 

2006

2007

2008

UZ

Norwegen

Menge (Tonnen)

34 990

28 834

35 410

24 993

Marktanteil (%)

3,6 %

2,8 %

3,4 %

3,3 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 254

1 412

1 360

1 256

Türkei

Menge (Tonnen)

28 981

25 035

20 658

18 874

Marktanteil (%)

2,9 %

2,4 %

2,0 %

2,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 097

1 155

1 202

1 077

USA

Menge (Tonnen)

22 921

24 246

20 447

13 569

Marktanteil (%)

2,3 %

2,3 %

2,0 %

1,8 %

Durchschnitts-preis (EUR)

2 309

2 101

2 506

2 615

Malaysia

Menge (Tonnen)

9 541

25 569

35 200

12 601

Marktanteil (%)

1,0 %

2,5 %

3,4 %

1,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

979

1 019

1 022

1 025

Taiwan

Menge (Tonnen)

19 318

18 150

14 655

11 285

Marktanteil (%)

2,0 %

1,7 %

1,4 %

1,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 193

1 146

1 069

975

Indien

Menge (Tonnen)

4 365

11 231

3 757

5 361

Marktanteil (%)

0,4 %

1,1 %

0,4 %

0,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 308

1 232

1 315

1 240

Republik Korea

Menge (Tonnen)

7 959

5 974

13 934

5 116

Marktanteil (%)

0,8 %

0,6 %

1,3 %

0,7 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 430

1 607

894

1 004

Japan

Menge (Tonnen)

21 671

10 727

11 174

4 609

Marktanteil (%)

2,2 %

1,0 %

1,1 %

0,6 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 197

1 315

1 401

1 804

Mexiko

Menge (Tonnen)

4 894

9 713

7 226

3 689

Marktanteil (%)

0,5 %

0,9 %

0,7 %

0,5 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 488

1 204

1 289

1 359

Kanada

Menge (Tonnen)

4 136

3 309

2 196

2 244

Marktanteil (%)

0,4 %

0,3 %

0,2 %

0,3 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 303

2 025

1 761

2 146

Sonstige Länder

Menge (Tonnen)

8 954

14 848

8 519

9 227

Marktanteil (%)

0,9 %

1,4 %

0,8 %

1,2 %

Durchschnitts-preis (EUR)

1 517

1 527

1 891

1 615

(98)

Die vorstehende Tabelle, die auf Daten von Eurostat basiert, zeigt auch, dass das durchschnittliche Preisniveau anderer Einfuhren (frei Grenze der Union) im Allgemeinen deutlich über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China liegt (vgl. Zusammenfassung unter Randnummer (63)). Werden diese von Eurostat ermittelten Preise mit den unter Randnummer (74) angegebenen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen, wird deutlich, dass die Preise der Einfuhren aus der Türkei im UZ das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Der Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei betrug im UZ jedoch lediglich 2,5 % und war damit geringer als 2006. Zudem lagen die Preise dieser Einfuhren stets weitgehend über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China (14 % bis 23 % darüber). Die Preise der Einfuhren aus Malaysia, Taiwan und der Republik Korea scheinen auch unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union zu liegen. Die Marktanteile dieser Länder sind jedoch begrenzt und gehen ebenfalls zurück. Daher wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhren aus der Türkei, aus Malaysia, Taiwan und der Republik Korea oder Einfuhren aus anderen Drittländern keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, vorläufig den Schluss zu ziehen, dass Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung nicht aufheben.

3.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(99)

Mehrere Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung sei durch die Wirtschaftskrise verursacht worden, die zu einem Nachfrageeinbruch geführt hatte.

(100)

Zwischen 2008 und dem UZ wurde tatsächlich ein starker Rückgang des Unionsverbrauchs beobachtet (vgl. Randnummer (60)). Es wird anerkannt, dass dieser Rückgang um 28 % durch die Wirtschaftskrise verursacht wurde, welche die Union in diesem Zeitraum traf. Die meisten Sektoren, in denen Waren eingesetzt werden, welche die untersuchte Ware einschließen (Automobilindustrie, Windkraftindustrie, Bauindustrie usw.), waren von der Krise stark betroffen, und dies führte am Anfang der Produktionskette zu einem Rückgang der Nachfrage nach Glasfasern.

(101)

Die negativen Auswirkungen des Konjunkturrückgangs und der sinkenden Nachfrage wurden jedoch durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten, noch verschärft. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang im UZ zur Schädigung beitrug, ändert dies nichts an den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum. Selbst angesichts rückläufiger Verkäufe wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen, ein annehmbares Mengen- und Preisniveau aufrechtzuerhalten und damit die negativen Auswirkungen des Verbrauchsrückgangs zu begrenzen. Dies wäre jedoch nur ohne den unlauteren Wettbewerb durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren auf dem Markt möglich gewesen. Zudem können die Auswirkungen der chinesischen gedumpten Einfuhren, welche die Verkaufspreise in der Union im UZ weitgehend unterboten, in Zeiten einer Wirtschaftskrise als noch stärker schädigend angesehen werden.

(102)

Angesichts der vorgenannten Umstände kann der Konjunkturrückgang nicht als Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus der VR China aufhebt.

3.3.   Entwicklung der Einfuhrmengen aus China und der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, da letzterer die beste Rentabilität in den Jahren erzielte, als die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China ihren Höhepunkt erreichten, und sein schlechtestes Ergebnis verzeichnete, als die Einfuhren aus der VR China auf ihren niedrigsten Stand im Bezugszeitraum sanken.

(104)

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Entwicklung des Verbrauchs, insbesondere der Konjunkturrückgang im UZ, aufgrund des globalen Charakters der Krise eindeutig sowohl auf die Einfuhrmengen aus der VR China als auch auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte.

(105)

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China lagen jedoch bekanntlich im UZ, d.h. während des Konjunkturrückgangs, weitgehend unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Hinzu kommt, dass es den ausführenden Herstellern aus der VR China gelungen ist, ihren Marktanteil selbst während des Konjunkturrückgangs leicht zu steigern, während der Wirtschaftszweig der Union hohe Verluste verzeichnete, da es ihm nicht möglich war, vorteilhaftere Preise zu verlangen.

(106)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorstehende Preisunterbietung parallel zum steigenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine noch größere Schädigung zufügte, als es in einem Zeitraum ohne konjunkturbedingt schwankenden Verbrauch der Fall gewesen wäre.

(107)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass ein Vergleich allein der Entwicklungstendenzen der Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union als ein Faktor ausgelegt werden könnte, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufhebt.

3.4.   Rückgang der Ausfuhrverkäufe und/oder der Verkäufe für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union

(108)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht durch den Rückgang seiner Verkäufe in der Union, sondern durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe oder den Rückgang der Produktion für den Eigenverbrauch verursacht worden. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme der Verkaufsmengen alle Schadensindikatoren, einschließlich der Rentabilität, auf der Grundlage der Verkäufe auf dem Unionsmarkt an unabhängige Parteien bewertet wurden. Mit anderen Worten: Sowohl die Ausfuhrverkäufe als auch die Verkäufe für den Eigenverbrauch wurden aus dieser Berechnung ausgenommen. Es ist außerdem richtig, dass die Ausfuhrverkaufsmengen etwas schneller zurückgegangen sind als die Verkäufe in der Union; dies trifft jedoch nicht auf die Produktion für den Eigenverbrauch zu, die im gesamten Bezugszeitraum zwischen 22,4 % und 24,4 % der Gesamtverkäufe in der Union ausmachte. Zudem können diese Verkäufe angesichts des Gewichts der Ausfuhrverkäufe im Vergleich zu den EU-Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union (die sich im Bezugszeitraum zwischen 10 % und 14 % bewegten), nicht als so bedeutend angesehen werden, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und den Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union in Frage stellen könnten. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

3.5.   Erhöhte Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union und gestiegene Produktionskosten

(109)

Eine interessierte Partei wandte ein, die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die Fehlentscheidung, die Kapazitäten zu erhöhen, zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, dass der Glasfasermarkt über mehrere Jahre hinweg ein Wachstumsmarkt war und die Entscheidung, in bestimmten Anlagen die Kapazität zu erhöhen, angesichts des wachsenden Verbrauchs nicht als unangemessene Geschäftsentscheidung angesehen werden kann. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich im gesamten Bezugszeitraum verringerte (vgl. Randnummer (68)).

(110)

In jedem Fall ist anzumerken, dass es dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum gelungen ist, die Stückkosten der Hauptrohstoffe trotz des Anstiegs der Rohstoffpreise zu senken:

Tabelle 18

Rohstoffkosten und Kosten pro Einheit hergestellter Glasfasern

 

2006

2007

2008

UZ

Preis/Tonne Rohstoffe (3)

100

106

104

102

Rohstoffkosten/Tonne Glasfasern (3)

100

99

97

94

(111)

Die oben dargelegte Entwicklung der Rohstoffkosten pro Einheit hergestellter Glasfasern ist auf Investitionen zur Steigerung der Effizienz und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union ergriff im Bezugszeitraum mehrere Maßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Produktionsprozesse und der Inputkosten.

(112)

Was die Lohnkosten betrifft, so reduzierte der Wirtschaftszweig der Union die Zahl seiner Beschäftigten im Bezugszeitraum um 20 % und die Durchschnittslöhne gingen zurück, sogar wenn man die Auswirkungen der erheblichen Abfindungszahlungen mit einbezieht (vgl. Randnummern (75) bis (77)).

(113)

Aus diesen Gründen wird das Argument, die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei tatsächlich durch die erhöhten Produktionskosten verursacht worden, die möglicherweise auf Ineffizienzen oder hohe Lohnkosten zurückzuführen seien, abgewiesen.

3.6.   Wettbewerbsfähigkeit der gedumpten Einfuhren aus der VR China und selbst verursachte Schädigung durch verbundene chinesische Hersteller

(114)

Es wurde behauptet, die Schädigung sei nicht durch das Dumping der untersuchten Ware, sondern durch den Produktionsmaßstab und die von den chinesischen Ausführern angewendete moderne Technik verursacht worden. Hierzu kann insgesamt festgestellt werden, dass auch die Unionshersteller über eine Großproduktion sowie über moderne Produktionsprozesse verfügen.

(115)

Eine interessierte Partei wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union könne die Schädigung durch die Einfuhren mit ihm verbundener chinesischer Hersteller selbst verschuldet haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mengen dieser Einfuhren sehr begrenzt waren, sowohl im Hinblick auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China (vgl. Randnummer (58)).

(116)

Daher können weder die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit noch die Einfuhren von verbundenen chinesischen Herstellern als Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der festgestellten Schädigung aufhebt.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(117)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass die Einfuhren von Glasfasern aus der VR China im Bezugszeitraum mengenmäßig deutlich zugenommen haben und der Wirtschaftszweig der Union dadurch schrittweise Marktanteile eingebüßt hat. Zudem wurden erhöhte Mengen zu gedumpten Preisen in den Unionsmarkt eingeführt, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen; dadurch war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, den Anstieg der Rohstoffkosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Der Wirtschaftszweig der Union konnte die negativen Auswirkungen dieses Drucks zwar eine Zeitlang durch Effizienzsteigerungen ausgleichen, dies war indessen nicht mehr möglich, als die Nachfrage infolge der Wirtschaftskrise erheblich zurückging.

(118)

Zudem wurden weitere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union auch geschädigt haben könnten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass Einfuhren aus Drittländern, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die Entwicklung anderer Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und weitere Faktoren, einschließlich der unter den Randnummern (97) bis (116) erwähnten Faktoren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung nicht aufzuheben scheinen.

(119)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

(120)

Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(121)

Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer und Verwender. Insgesamt wurden 60 Fragebogen verschickt. Zwei Einführer und 13 Verwender übermittelten den beantworteten Fragebogen innerhalb der vorgegebenen Frist. Darüber hinaus meldeten mehrere Einführer und Verwender im Laufe des Verfahrens schriftlich Vorbehalte gegen mögliche Maßnahmen in dieser Sache an.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(122)

Wie unter Randnummer (56) dargelegt, wurde die gleichartige Ware von elf Herstellern in der Union hergestellt. Auf die acht Antragsteller entfielen über 90 % der Unionsproduktion. Zwei weitere Unternehmen unterstützten den Antrag, während das elfte Unternehmen weder dafür noch dagegen war.

(123)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, auf die rund 60 % der Unionsproduktion entfielen, beschäftigten 3 300 Mitarbeiter, die direkt an der Produktion, dem Verkauf und der Verwaltung der gleichartigen Ware beteiligt waren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schadensindikatoren insgesamt eine negative Entwicklung zeigten und dass insbesondere die Schadensindikatoren in Bezug auf den Marktanteil und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow stark betroffen waren. Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von einem bereits sehr niedrigen Niveau (0,3 %) auf – 15,0 %, und sein Marktanteil ging um 5,6 Prozentpunkte zurück.

(124)

Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck und die Markanteilseinbußen beendet werden, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch erheblich verbessert.

(125)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte sich die Markt- und Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. In diesem Fall ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union weitere Marktanteile einbüßen und nicht mehr in der Lage sein wird, die durch die Einfuhren aus der VR China vorgegebenen Marktpreise zu halten. Dies wird voraussichtlich zu weiteren Produktions- und Investitionskürzungen sowie zur Schließung weiterer Produktionsstätten und somit zu massiven Arbeitsplatzverlusten führen.

(126)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(127)

Wie bereits oben erwähnt, wurden die unabhängigen Einführer nicht in die Stichprobe einbezogen; zwei unabhängige Einführer arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit und übermittelten den beantworteten Fragebogen. Nur ein kleiner Teil des Umsatzes dieser beiden Einführer (7 % bzw. 25 %) wurde durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware aus der VR China erwirtschaftet. Sie sprachen sich beide gegen eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da sie der Ansicht waren, dass dies zur Einstellung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führen könnte.

(128)

Die von diesen beiden Einführern gemeldeten Einfuhren machten jedoch im UZ nur einen sehr geringen Teil aller Einfuhren aus der VR China aus (weniger als 1 %). Es arbeiteten keine weiteren Einführer mit und übermittelten den beantworteten Fragebogen oder begründete Stellungnahmen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer in der EU haben wird.

3.   Interesse der Verwender

(129)

Die von diesem Verfahren betroffenen Glasfaserfilamente werden für eine Vielzahl von Anwendungen eingesetzt. Folgende Verwendergruppen wurden zur Mitarbeit gewonnen: Weber (von leistungsfähigem Spezialgewebe und Standardgewebe, z. B. für Windkraftanlagen, für die Bereiche Schifffahrt, Transport, Luft- und Raumfahrt sowie für Infrastrukturanwendungen); Hersteller von Auskleidungen; Hersteller von Verbundwerkstoffen, die unter anderem in der Automobilindustrie eingesetzt werden; Hersteller von Verbundhalbzeug oder -endprodukten.

(130)

Die von den kooperierenden Verwendern gekauften Mengen der betroffenen Ware aus der VR China machten im UZ rund 20 % der Glasfasereinfuhren aus der VR China aus. Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, dass die Verwenderindustrie in der Union eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Obwohl diesbezüglich bislang noch keine umfassenden fundierten Daten übermittelt wurden, kann die Zahl der Beschäftigten in der nachgelagerten Industrie in der EU auf der Grundlage dieser Fragebogenantworten vorläufig auf 50 000 bis 75 000 geschätzt werden. Auf derselben Grundlage kann die Zahl der Beschäftigten der glasfaserverwendenden Sparten jener Unternehmen, die im UZ chinesische Glasfasern einsetzten, auf rund 27 000 geschätzt werden.

(131)

Die Mehrzahl der kooperierenden Verwender gab an, Glasfasern sowohl aus chinesischen als auch aus anderen Quellen zu beziehen, einschließlich europäischer Hersteller. Nur ein kleiner Teil von ihnen bezog seine Glasfasern ausschließlich aus der VR China. In diesem Bereich sind nicht nur die Tätigkeiten der nachgelagerten Industrie sehr vielfältig, sondern diese Unternehmen können sich auch in der Größe erheblich unterscheiden – einige von ihnen sind Teil größerer international agierender Unternehmensgruppen, während andere vollständig unabhängig sind.

3.1.   Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität der Verwender

(132)

Den Antworten auf den Fragebogen war zu entnehmen, dass die Lage der glasfaserverwendenden Industrie relativ gut ist. Die meisten der kooperierenden Verwender verzeichneten im Bezugszeitraum, einschließlich des UZ, Gewinne aus der Produktion und dem Verkauf ihrer Waren, zu denen die untersuchte Ware gehörte. Einige Verwender wiesen jedoch im UZ einen Verlust aus dieser Tätigkeit aus, während der Gewinn mehrerer anderer zwischen 5 % und 10 % lag.

(133)

Die Kosten für den Kauf von Glasfasern machen im Allgemeinen einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten der Waren der Verwenderindustrie aus. Nach den übermittelten Daten kann dieser Anteil in Abhängigkeit von der hergestellten Ware zwischen 10 % und über 50 % betragen. Daher kann sich ein Anstieg der Preise für chinesische Glasfasern bei bestimmten Verwendern spürbar auf die Kosten auswirken.

(134)

Auf der Grundlage der Fragebogenantworten der kooperierenden Verwender können die möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Gewinn jener Sparten der Verwenderunternehmen, die Glasfasern einsetzen, im Durchschnitt auf rund 1 % geschätzt werden; bezogen auf den Umsatz aller Unternehmen, in denen glasfaserverwendende Sparten bestehen, sind es jedoch weniger als 0,5 %. Mit anderen Worten: Die Rentabilität einer glasfaserverwendenden Sparte bzw. eines gesamten Unternehmens würde sich im Durchschnitt um rund 1 bzw. weniger als 0,5 Prozentpunkte verringern.

(135)

Es sei jedoch angemerkt, dass die oben angegebenen prozentualen Auswirkungen bei bestimmten Verwenderunternehmen höher ausfallen könnten (bis zu rund 5 % ihres Gesamtumsatzes). In Anbetracht des Gewinnniveaus bestimmter Verwender und des Anteils von Glasfasern an ihren Produktionskosten kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Rentabilität durch einen starken Anstieg der Preise für Glasfasern beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Kostensteigerung kann ganz oder wenigstens zu einem guten Teil an ihre Abnehmer weitergegeben werden.

(136)

Insgesamt kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass einige Verwender zwar stärker von den möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen betroffen sein könnten, dass andere aber wahrscheinlich in eher geringem Maße davon betroffen sein werden.

3.2.   Mangelnde Austauschbarkeit

(137)

Mehrere Verwender wandten ein, viele der von der Verwenderindustrie benötigten Glasfasern seien nicht standardmäßig erhältlich. Stattdessen müssten die Lieferanten einen langwierigen und komplizierten Qualifizierungsprozess durchlaufen, der sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen könne, ohne dass eine Erfolgsgarantie gegeben sei. Daher sei ein Lieferantenwechsel zur Vermeidung der Zahlung von Antidumpingzöllen kostspielig, kurzfristig unmöglich und aus technologischer Sicht riskant.

(138)

Diesbezüglich wird anerkannt, dass die Eigenschaften der untersuchten Ware bei bestimmten Anwendungen tatsächlich zu einem langwierigen Qualifizierungsprozess führen können, der Prüfungen einschließt. Doch aus den Stellungnahmen mehrerer Verwender lässt sich derzeit auch schließen, dass es in den meisten Fällen mehrere Quellen gibt. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen nicht bestimmten Lieferanten den Zugang zum Unionsmarkt verwehren sollen – denn jede vorgeschlagene Maßnahme soll nur den fairen Handel wiederherstellen und eine verzerrte Marktsituation korrigieren.

(139)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber chinesischen Glasfasern wahrscheinlich nicht zu einer vorübergehenden Einstellung der Rohstofflieferungen an die Verwenderindustrie führen wird.

3.3.   Unmöglichkeit der Weitergabe von Kostensteigerungen und verschärfter Wettbewerb durch nachgelagerte Waren aus Drittländern

(140)

Mehrere Verwender wandten ein, dass es ihnen nicht möglich wäre, die gestiegenen Glasfaserpreise an die Abnehmer ihrer Waren weiterzugeben. Diese Verwender gaben an, dass es auf den Märkten ihrer Waren einen harten Wettbewerb gebe und dass ihre Abnehmer bei einer Preiserhöhung einfach den Lieferanten wechseln würden.

(141)

Angesichts der unterschiedlichen Verwender ist es schwierig, insgesamt zu beurteilen, ob die Verwenderunternehmen die möglichen Kostensteigerungen an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Dennoch kann auf der Grundlage der Fragebogenantworten der Verwender angenommen werden, dass, selbst wenn ein Verwender die Kostensteigerung zum Großteil nicht weitergeben könnte, sein Umsatz und seine Rentabilität in den meisten Fällen nur in begrenztem Maße davon betroffen wären.

(142)

Was den Wettbewerb betrifft, so äußerten zudem mehrere Verwender die Sorge, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem nachgelagerten Markt zu einer Verschärfung des Wettbewerbs durch Lieferanten aus Drittländern führen würde, da nachgelagerte Waren keinen Schutzmaßnahmen unterliegen, und dass es zu einer Verlagerung der Einfuhren aus der VR China von Glasfasern auf nachgelagerte Waren wie Verbundwerkstoffe, Gewebe und Rotorblätter aus Verbundwerkstoffen für Windkraftanlagen kommen würde. Es wurde vorgebracht, dass es bereits auf vielen dieser Märkte Wettbewerb durch die VR China gäbe und dass es nur folgerichtig wäre, wenn sich dieser Wettbewerb durch die Einführung von Maßnahmen gegenüber Glasfasern verschärfen würde. Daher, so wurde argumentiert, würde die Verwenderindustrie nicht nur höhere Preise für ihre Glasfasern zahlen müssen, sondern sie müsste sich auch dem verschärften Wettbewerb stellen. Angesichts dieser Rahmenbedingungen, so die weitere Argumentation, wäre es nicht möglich, den wesentlichen Teil von Preiserhöhungen an die Abnehmer weiterzugeben.

(143)

Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Tatsache, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einem verschärften Wettbewerb führen könnte, kein Grund für die Nichteinführung dieser Maßnahmen sein kann, sofern diese gerechtfertigt sind. Die europäische glasfaserverwendende Industrie hat dieselben Rechte wie die glasfaserverarbeitende Industrie, und sie wäre voll berechtigt, sich auf das EU-Handelsrecht zu berufen und eine Antidumpinguntersuchung für ihre Ware zu beantragen, sofern sie hinreichend repräsentativ ist und Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping vorlegen kann.

(144)

Daher kann das vorstehende Argument bezüglich einer möglichen Verschärfung des Wettbewerbs durch nachgelagerte Ware aus Drittländern nicht den Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen rechtfertigen.

3.4.   Lieferengpässe

(145)

Mehrere Verwender führten an, dass es nach dem UZ bereits Lieferengpässe auf dem Unionsmarkt gebe und dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen diese Situation verschärfen würde, da dies zum Rückgang der Einfuhren aus der VR China führen würde, die aber aufgrund der hohen und steigenden Nachfrage notwendig seien.

(146)

Die Antragsteller bestätigten, dass es bei bestimmten Warengruppen, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden, Lieferengpässe gebe; sie sahen diese jedoch wegen knapper Bestände infolge der Erholung des Marktes nach der Wirtschaftskrise als temporär an. Sie erklärten ferner, der Wirtschaftszweig der Union wäre in der Lage, die vorhergesagte steigende Nachfrage seitens der nachgelagerten Industrien in der EU zu befriedigen, insbesondere durch die Nutzung ihrer freien Kapazitäten, die leicht wieder in Betrieb genommen werden könnten, durch weitere technologische Verbesserungen und Umbauten von Schmelzöfen, falls wieder eine gute Rentabilität erzielt werden würde.

(147)

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, unfaire Handelspraktiken, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen, zu beseitigen und auf dem EU-Markt wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen, nicht jedoch darin, Einfuhren zu verhindern. Daher wird der Unionsmarkt durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gegen ausführende Hersteller aus der VR China abgeschottet, auch wenn das EU-Preisniveau der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich ansteigen würde, und somit ist die Präsenz von Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf dem Unionsmarkt weiterhin möglich.

(148)

Was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, etwaige fehlende Lieferungen chinesischer Glasfasern auszugleichen, so sei angemerkt, dass die derzeitige Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union den Schluss zulässt, dass das Angebot auf dem Markt die Nachfrage vollständig abdecken könnte. Sogar die gesamten 116 413 Tonnen chinesischer Glasfasereinfuhren im UZ könnten theoretisch durch die freien Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union abgedeckt werden, die im UZ auf fast 200 000 Tonnen geschätzt wurden.

(149)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass sich das Problem möglicher Lieferengpässe durch eine höhere Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union, durch andere Einfuhren sowie durch nicht gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China lösen lässt.

4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(150)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit bieten würde, seine Lage durch gesteigerte Absatzmengen, höhere Verkaufspreise und größere Marktanteile zu verbessern. Einige nachteilige Auswirkungen in Form höherer Kosten für bestimmte Verwender sind nicht auszuschließen, dürften jedoch durch die zu erwartenden Vorteile für die Hersteller und ihre Lieferanten ausgeglichen werden.

(151)

Angesichts des Vorstehenden wird der vorläufige Schluss gezogen, dass es keine zwingenden Gründe gibt, die gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China sprechen. Diese vorläufige Beurteilung könnte jedoch nach der Stellungnahme interessierter Parteien weitere sorgfältige Analysen erfordern.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(152)

Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(153)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(154)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sollte eine Zielgewinnspanne von 12 % bis 15 % angenommen werden. Aus den bisher vorgelegten Beweisen geht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, dass dies der notwendige Mindestgewinn ist, um die Existenzfähigkeit dieses Geschäftsbereichs des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen. Mangels fundierter Beweise für die Notwendigkeit einer höheren Zielgewinnspanne wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Zielgewinnspanne von 5 % für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle angemessen erscheint.

(155)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und zu dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte Zielgewinnspanne addiert.

(156)

Daraus ergeben sich die folgenden vorläufig festgesetzten Schadensbeseitigungsschwellen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle

New Changhai Group

61,4 %

Andere kooperierende Unternehmen

104,2 %

Übrige

104,2 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(157)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle.

(158)

Angesichts der sehr hohen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wird für kooperierende ausführende Hersteller, denen keine individuelle Behandlung oder Untersuchung gewährt wurde, und für nicht kooperierende ausführende Hersteller derselbe vorläufige Zollsatz festgelegt. Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Vorläufiger Zoll

New Changhai Group

8,5 %

Andere kooperierende Unternehmen

43,6 %

Alle übrigen Unternehmen

43,6 %

(159)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(160)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (4) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe, die beispielsweise mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten in Zusammenhang stehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(161)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(162)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkten und beschichteten Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) –, Garnen aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen getränkten und beschichteten Garnen mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, ex 7019 19 10 und ex 7019 31 00 (TARIC-Codes 7019310029, 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066, 7019191079 und 7019310099) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu

8,5

A983

Alle übrigen Unternehmen

43,6

A999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 307 vom 17.12.2009, S. 39.

(3)  indexiert

(4)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105

B-1049 Brüssel


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/59


VERORDNUNG (EU) Nr. 813/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

65,0

XS

64,0

ZZ

64,5

0707 00 05

MK

57,0

TR

145,1

ZZ

101,1

0709 90 70

TR

124,1

ZZ

124,1

0805 50 10

AR

142,9

CL

133,5

IL

141,4

TR

142,5

UY

99,8

ZA

107,5

ZZ

127,9

0806 10 10

EG

148,1

IL

122,3

TR

117,5

ZA

92,1

ZZ

120,0

0808 10 80

AR

67,5

BR

71,9

CL

125,7

CN

64,8

NZ

94,1

US

87,4

ZA

90,6

ZZ

86,0

0808 20 50

AR

157,6

CL

150,5

CN

86,4

ZA

78,8

ZZ

118,3

0809 30

TR

148,1

ZZ

148,1

0809 40 05

BA

56,9

IL

165,3

ZZ

111,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 814/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Festsetzung der ab dem 16. September 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. September 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. September 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. September 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

7,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

7,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.8.2010-14.9.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

228,63

143,93

FOB-Preis USA

170,33

160,33

140,33

96,18

Golf-Prämie

15,71

Prämie/Große Seen

22,06

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

23,62 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

53,85 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


16.9.2010   

DE

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L 243/64


VERORDNUNG (EU) Nr. 815/2010 DER KOMMISSION

vom 15. September 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 809/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 23.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 16. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

56,73

0,00

1701 11 90 (1)

56,73

0,00

1701 12 10 (1)

56,73

0,00

1701 12 90 (1)

56,73

0,00

1701 91 00 (2)

49,77

2,54

1701 99 10 (2)

49,77

0,00

1701 99 90 (2)

49,77

0,00

1702 90 95 (3)

0,50

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/66


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juli 2009

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(2010/491/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sieht vor, dass sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sind in weiteren Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern festzulegen.

(2)

Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen.

(3)

Die am 19. Januar 2009 paraphierte Vereinbarung ist vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses zu unterzeichnen und die beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind zu genehmigen.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die beigefügten Gemeinsamen Erklärungen werden — vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


Berichtigungen

16.9.2010   

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L 243/68


Berichtigung der Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 207 vom 6. August 2010 )

Auf der Umschlagseite, Titel der Richtlinie:

anstatt:

„Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 …“

muss es heißen:

„Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 …“

Auf Seite 14, Titel der Richtlinie:

anstatt:

„RICHTLINIE 2010/45/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2010 …“

muss es heißen:

„RICHTLINIE 2010/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2010 …“