ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.236.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2010/481/EU, Euratom |
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Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5090) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 788/2010 DER KOMMISSION
vom 6. September 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. September 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
86,0 |
ZZ |
86,0 |
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0707 00 05 |
TR |
139,3 |
ZZ |
139,3 |
|
0709 90 70 |
TR |
115,2 |
ZZ |
115,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
142,5 |
CL |
146,1 |
|
TR |
150,4 |
|
UY |
110,4 |
|
ZA |
112,2 |
|
ZZ |
132,3 |
|
0806 10 10 |
EG |
160,9 |
IL |
123,0 |
|
TR |
111,1 |
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US |
179,8 |
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ZA |
147,0 |
|
ZZ |
144,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
109,7 |
BR |
68,3 |
|
CL |
105,2 |
|
CN |
65,6 |
|
NZ |
112,3 |
|
US |
87,2 |
|
ZA |
92,3 |
|
ZZ |
91,5 |
|
0808 20 50 |
AR |
75,3 |
CL |
150,5 |
|
CN |
70,5 |
|
TR |
128,9 |
|
ZA |
93,4 |
|
ZZ |
103,7 |
|
0809 30 |
TR |
149,8 |
ZZ |
149,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
52,5 |
XS |
52,3 |
|
ZZ |
52,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
7.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 789/2010 DER KOMMISSION
vom 6. September 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 786/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. September 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 234 vom 4.9.2010, S. 9.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 7. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
49,36 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
49,36 |
0,10 |
1701 12 10 (1) |
49,36 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
49,36 |
0,00 |
1701 91 00 (2) |
46,32 |
3,57 |
1701 99 10 (2) |
46,32 |
0,44 |
1701 99 90 (2) |
46,32 |
0,44 |
1702 90 95 (3) |
0,46 |
0,24 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
7.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/5 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2010
zur Änderung der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom in Bezug auf die Durchführungsvorschriften der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5090)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/481/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (2) wurde durch die Entscheidung 2008/73/EG, Euratom (3) geändert, durch die Durchführungsvorschriften zum europäischen Katastrophenschutz aufgenommen wurden. Diese Vorschriften umfassen die wichtigsten Merkmale von Katastrophenschutzmodulen wie Aufgaben, Kapazitäten, ihre Untereinheiten und Einsatzdauer und legen das geeignete Maß ihrer Autarkie und Interoperabilität fest. |
(2) |
Die Katastrophenschutzmodule, die auf freiwilliger Basis aus nationalen Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zusammengestellt sind, bilden einen Beitrag zum Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. Damit Katastrophenschutzmodule ihren Beitrag zur Hilfe in Katastrophenfällen leisten können, sollten sie bestimmten allgemeinen Anforderungen genügen. |
(3) |
Die Katastrophenschutzmodule sollten in der Lage sein, über einen gegebenen Zeitraum autark zu operieren. Daher ist es notwendig, allgemeine Anforderungen an ihre Autarkie und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen, je nach Funktion der Einsatzart oder der Art der betreffenden Einheit. Dabei sollte die übliche Praxis der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen berücksichtigt werden, beispielsweise hinsichtlich einer verlängerten Dauer der Autarkie von USAR-Teams (Suche und Rettung in Städten) oder einer Aufgabenteilung zwischen dem Hilfe anbietenden und dem um Hilfe ersuchenden Land zur Unterstützung von Einsätzen mit Luftfahrzeugen. |
(4) |
Auf der Ebene der Union wie der Teilnehmerstaaten sind Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von Katastrophenschutzmodulen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Ausbildung und Übungen. |
(5) |
Bei jüngsten Katastrophenschutzoperationen und -übungen unter Einsatz von Katastrophenschutzmodulen wurde deutlich, dass die allgemeinen Anforderungen der beiden in Anhang II der Entscheidung 2008/73/EG, Euratom aufgeführten Module „Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern“ und „Feldlazarett“ zum Teil geändert werden müssen. |
(6) |
Die jüngsten Katastrophenschutzoperationen zeigten auch, dass vier neue Arten von Katastrophenschutzmodulen hinzugefügt und eingesetzt werden müssen, um das Krisenreaktionsinstrument für den Katastrophenschutz zu stärken, nämlich: „Waldbrandbekämpfung am Boden“, „Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen“, „Bekämpfung von Überschwemmungen“ und „Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen“. |
(7) |
Die Entscheidung 2004/227/EG, Euratom ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die Änderungen und die Hinzufügung der im Anhang zu diesem Beschluss genannten Module entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Katastrophenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2004/277/EG, Euratom erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2010
Für die Kommission
Kristalina GEORGIEVA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
(2) ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 20.
(3) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 23.
ANHANG
„ANHANG II
Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule (1)
1. Hochleistungspumpen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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2. Wasseraufbereitung
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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3. Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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4. Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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5. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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6. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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7. Vorgeschobener Behandlungsplatz
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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8. Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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9. Feldlazarett
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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10. Lufttransport von Katastrophenopfern
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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11. Not- und Behelfsunterkunft
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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12. Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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13. Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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14. Waldbrandbekämpfung am Boden
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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15. Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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16. Bekämpfung von Überschwemmungen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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17. Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen
Aufgaben |
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Kapazitäten |
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Hauptkomponenten |
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Autarkie |
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Einsatz |
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(1) Die in diesem Beschluss aufgestellte Liste der Katastrophenschutzmodule und der Anforderungen an diese kann geändert werden, um unter Berücksichtung der Erfahrungen mit dem Verfahren andere Arten von Katastrophenschutzmodulen aufzunehmen.
(2) Lebende Opfer.
(3) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul ‚Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme‘.
(4) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.
(5) Lebende Opfer.
(6) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul ‚Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme‘.
(7) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe.
(8) Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen.
(9) Dabei sollten sofern möglich die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden.
Berichtigungen
7.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/18 |
Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 27. Juli 2010 )
Auf Seite 4, Artikel 2 letzter Absatz:
anstatt:
„Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, zieht die Union eine Verlängerung des Abkommens gemäß dessen Artikel 21 Absatz 2 in Betracht.“
muss es heißen:
„Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, prüft die Union, ob das Abkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikel 21 Absatz 2 verlängert werden soll.“