ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.233.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
3. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 775/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Los Pedroches (g.U.))

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 776/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Génisse Fleur d’Aubrac (g.g.A.))

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 777/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto Toscano (g.U.))

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 778/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mela Val di Non (g.U.))

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 779/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Thüringer Rotwurst (g.g.A.))

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 780/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Thüringer Leberwurst (g.g.A.))

19

 

 

Verordnung (EU) Nr. 781/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 782/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

25

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 774/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sieht die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber vor. Nach dieser Verordnung hat die Kommission Leitlinien aufzustellen, die die Einzelheiten der im Rahmen des Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber anzuwendenden Verfahren und Methoden sowie geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung bei der Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen zu zahlenden Entgelte festlegen.

(2)

Seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Notwendigkeit eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber anerkannt wurde, konnten wertvolle Erfahrungen gesammelt werden, insbesondere im Rahmen der von Übertragungsnetzbetreibern auf freiwilliger Basis eingeführten Mechanismen. Für die Übertragungsnetzbetreiber erweist es sich jedoch zunehmend als schwierig, Einigung über derartige freiwillige Mechanismen zu erzielen.

(3)

Verbindliche Leitlinien für die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber sollten eine stabile Grundlage für die Anwendung dieses Ausgleichsmechanismus und für einen fairen Ausgleich der Kosten bilden, die Übertragungsnetzbetreibern infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

(4)

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern oder in Gebieten, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sollten berechtigt sein, an dem Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber auf der gleichen Grundlage wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten teilzunehmen.

(5)

Es ist zweckmäßig zuzulassen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern, die mit der Union keine Vereinbarung über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, mit den Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten multilaterale Vereinbarungen treffen, die es allen Parteien ermöglichen, für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse einen fairen und gerechten Ausgleich zu erhalten.

(6)

Übertragungsnetzbetreiber sollten einen Ausgleich für Energieverluste infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse erhalten. Grundlage des Ausgleichs sollte eine Schätzung der Verluste sein, die ohne Stromtransite entstanden wären.

(7)

Zum Zwecke des Ausgleichs der Kosten, die Übertragungsnetzbetreibern durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen, sollte ein Fonds eingerichtet werden. Die finanzielle Ausstattung dieses Fonds sollte auf der Grundlage einer EU-weiten Bewertung der durch die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse anfallenden langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (LRAIC) festgelegt werden.

(8)

Für Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern sollten die Kosten für die Nutzung des Übertragungsnetzes der Union genauso hoch sein wie für Übertragungsnetzbetreiber in Mitgliedstaaten.

(9)

Unterschiede bei den von den Stromerzeugern für den Zugang zum Übertragungsnetz zu entrichtenden Entgelten sollten nicht den Binnenmarkt unterminieren. Die durchschnittlichen Netzzugangsentgelte in den Mitgliedstaaten sollten innerhalb bestimmter Grenzen gehalten werden, damit die Vorteile der Harmonisierung zum Tragen kommen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragungsnetzbetreiber erhalten für die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse über ihre Netze entstehenden Kosten einen Ausgleich auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs festgelegten Leitlinien.

Artikel 2

Die von Netzbetreibern für den Zugang zum Übertragungsnetz erhobenen Entgelte werden in Einklang mit den Leitlinien in Teil B des Anhangs festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 2. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.


ANHANG

TEIL A

LEITLINIEN FÜR DIE SCHAFFUNG EINES AUSGLEICHSMECHANISMUS FÜR ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1

Der Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber („Inter Transmission System Operator Compensation“, ITC) soll einen Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse, einschließlich Gewährung des grenzüberschreitenden Zugangs zum Verbundnetz, leisten.

1.2

Die Übertragungsnetzbetreiber richten einen Ausgleichsfonds (ITC-Fonds) ein, dessen Zweck es ist, Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten zu entschädigen, die ihnen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen.

Der ITC-Fonds leistet einen Ausgleich

1.

für die Kosten der in nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Verluste und

2.

für die Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse.

1.3

Die Höhe der Beiträge zum ITC-Fonds wird gemäß Punkt 6 berechnet.

Die Höhe der Zahlungen aus dem ITC-Fonds wird gemäß Punkt 4 und Punkt 5 berechnet.

Es obliegt den Übertragungsnetzbetreibern, die Modalitäten der Einziehung und Auszahlung sämtlicher Beträge im Zusammenhang mit dem ITC-Fonds sowie den Zeitplan für die Zahlungen festzulegen. Alle Einzahlungen in den Fonds und Auszahlungen aus dem Fonds erfolgen so bald wie möglich und spätestens binnen sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen.

1.4

Die durch den Beschluss 2003/796/EG der Kommission (1) eingesetzte Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) berichtet der Kommission alljährlich über die Implementierung des ITC-Mechanismus und die Verwaltung des ITC-Fonds.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten die Übertragungsnetzbetreiber mit der ERGEG zusammen und liefern der ERGEG und der Kommission alle hierfür erforderlichen Informationen.

1.5

Der Stromtransit wird — in der Regel auf Stundenbasis — auf der Grundlage des niedrigeren der absoluten Werte des Stromimports und des Stromexports über Verbindungsleitungen zwischen nationalen Stromnetzen berechnet.

Bei der Berechnung des Stromtransits werden die Menge der Importe und die Menge der Exporte über jede Verbindungsleitung zwischen nationalen Übertragungsnetzen proportional zum Anteil derjenigen Kapazitäten gemindert, deren Zuweisung auf eine Weise erfolgt ist, die nicht mit Punkt 2 der Leitlinien für das Engpassmanagement im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vereinbar ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Punkts sind Stromimporte und -exporte über Verbindungsleitungen zu Drittländern, die den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegen, bei der Berechnung des Stromtransits zu berücksichtigen.

1.6

Für die Zwecke dieses Teils des Anhangs ist unter „Nettofluss“ der absolute Wert der Differenz zwischen dem Gesamtstromexport aus einem bestimmten nationalen Übertragungsnetz in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, und dem Gesamtstromimport aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, in dieses Übertragungsnetz zu verstehen.

Bei am ITC-Mechanismus teilnehmenden Parteien, die eine gemeinsame Grenze mit mindestens einem Drittland haben, das den Bestimmungen von Punkt 7.1 unterliegt, wird die Methode zur Berechnung des Nettoflusses wie folgt angepasst:

1.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoimporte aus den betreffenden Drittländern;

b)

Nettoexporte in Länder, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

2.

Übersteigt das Gesamtvolumen der Stromimporte aus Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, das Gesamtvolumen der Stromexporte in Länder, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, wird der Nettofluss um den niedrigeren der beiden folgenden Werte gemindert:

a)

Nettoexporte in die betreffenden Drittländer;

b)

Nettoimporte aus Ländern, deren Übertragungsnetzbetreiber am ITC-Mechanismus teilnimmt.

1.7

Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „Last“ die gesamte Strommenge zu verstehen, die das nationale Übertragungsnetz verlässt und weitergeleitet wird an angeschlossene Verteilernetze, an angeschlossene Endverbraucher oder an Stromerzeuger für den Einsatz bei der Stromerzeugung.

2.   Teilnahme am ITC-Mechanismus

2.1

Jede Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich am ITC-Mechanismus teilnehmen und dass in den von den Übertragungsnetzbetreibern erhobenen Netzzugangsentgelten keine zusätzlichen Entgelte für die Durchleitung von Stromflüssen enthalten sind.

2.2

Übertragungsnetzbetreiber aus Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, sind berechtigt, am ITC-Mechanismus teilzunehmen.

Zur Teilnahme am ITC-Mechanismus sind insbesondere diejenigen Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die in den in Artikel 9 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (2) genannten Gebieten tätig sind.

Alle Übertragungsnetzbetreiber in am ITC-Mechanismus teilnehmenden Drittländern werden in gleicher Weise behandelt wie Übertragungsnetzbetreiber in den Mitgliedstaaten.

3.   Multilaterale Vereinbarungen

3.1

Übertragungsnetzbetreiber können multilaterale Vereinbarungen treffen über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen Übertragungsnetzbetreibern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen, und Übertragungsnetzbetreibern in Drittländern, die keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen haben, jedoch am 16. Dezember 2009 die freiwillige Vereinbarung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern über den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern unterzeichnet haben.

3.2

Zweck solcher multilateraler Vereinbarungen ist es, sicherzustellen, dass Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern in gleicher Weise behandelt werden wie Übertragungsnetzbetreiber in Ländern, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.3

Erforderlichenfalls können derartige multilaterale Vereinbarungen empfehlen, den Gesamtausgleich in geeigneter Weise anzupassen, um die Bereitstellung der Infrastruktur für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse gemäß Punkt 5 zu berücksichtigen. Eine solche Anpassung bedarf der Zustimmung der Kommission.

3.4

Übertragungsnetzbetreiber in Drittländern dürfen keine günstigere Behandlung erfahren als Übertragungsnetzbetreiber, die am ITC-Mechanismus teilnehmen.

3.5

Alle entsprechenden multilateralen Vereinbarungen sind der Kommission vorzulegen, damit diese sich dazu äußern kann, ob die Fortführung der betreffenden multilateralen Vereinbarung der Vollendung und dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und dem grenzüberschreitenden Handel förderlich ist. Die Kommission geht in ihrer Stellungnahme insbesondere auf folgende Aspekte ein:

1.

auf die Frage, ob die Vereinbarung sich ausschließlich auf den Ausgleich der infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehenden Kosten zwischen Übertragungsnetzbetreibern bezieht;

2.

auf die Frage, ob die unter Punkt 3.2 und Punkt 3.4 genannten Anforderungen erfüllt sind.

3.6

Im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme gemäß Punkt 3.5 konsultiert die Kommission alle Mitgliedstaaten, wobei sie insbesondere den Standpunkten derjenigen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, die eine gemeinsame Grenze mit dem betreffenden Drittland haben.

4.   Ausgleich für Verluste

4.1

Der Ausgleich für Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse wird getrennt von dem Ausgleich für die Kosten berechnet, die durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse verursacht werden.

4.2

Die Höhe der Verluste in einem nationalen Übertragungsnetz wird ermittelt durch die Berechnung der Differenz zwischen

1.

der Höhe der tatsächlichen Verluste in dem Übertragungsnetz im relevanten Zeitraum und

2.

der geschätzten Höhe der Verluste in dem Übertragungsnetz, die ohne Stromtransite im relevanten Zeitraum zu verzeichnen gewesen wären.

4.3

Die Durchführung der Berechnungen gemäß Punkt 4.2 obliegt den Übertragungsnetzbetreibern, die diese Berechnungen und die Berechnungsmethode in geeigneter Form veröffentlichen. Die Berechnungen können auf der Grundlage von Schätzungen für unterschiedliche Zeitpunkte innerhalb des relevanten Zeitraums vorgenommen werden.

4.4

Die Höhe der Verluste eines nationalen Übertragungsnetzes infolge grenzüberschreitender Stromflüsse wird auf derselben Grundlage berechnet, wie sie von der Regulierungsbehörde für die Berechnung der Gesamtheit der Verluste in den nationalen Übertragungsnetzen festgelegt wurde. Die ERGEG prüft die Kriterien für die Bewertung der Verluste auf nationaler Ebene, wobei sie insbesondere darauf achtet, dass die Verluste auf faire und nichtdiskriminierende Weise bewertet werden.

Hat die zuständige Regulierungsbehörde keine Grundlage für die Berechnung der Verluste in einem bestimmten Zeitraum definiert, in dem der ITC-Mechanismus Anwendung findet, wird die Höhe der Verluste für die Zwecke des ITC-Mechanismus aufgrund von Schätzungen ermittelt, die von allen Übertragungsnetzbetreibern überprüft werden.

5.   Ausgleich für die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse

5.1

Die Höhe des jährlichen Ausgleichsbetrags für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird zwischen den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt als Ausgleich für die Kosten, die ihnen durch die Bereitstellung der Infrastruktur zur Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind.

5.2

Der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird unter den für die nationalen Übertragungsnetze verantwortlichen Betreibern aufgeteilt im Verhältnis

1.

zum „Transitfaktor“, d. h. dem Anteil der Transite durch das betreffende nationale Übertragungsnetz an der Gesamtheit der Transite durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze;

2.

zum „Lastfaktor“, d. h. dem Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch das betreffende nationale Übertragungsnetz im Verhältnis zum Quadrat der Stromtransite als Anteil an der Netzlast plus Transiten durch sämtliche nationalen Übertragungsnetze.

Der Transitfaktor wird mit 75 % gewichtet, der Lastfaktor mit 25 %.

5.3

Der jährliche Ausgleichsbetrag für grenzüberschreitende Infrastrukturen wird auf 100 000 000 EUR festgesetzt.

6.   Beiträge zum ITC-Fonds

6.1

Die Übertragungsnetzbetreiber leisten Beiträge zum ITC-Fonds im Verhältnis des absoluten Wertes der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in ihrem nationalen Übertragungsnetz zur Summe der absoluten Werte der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in sämtlichen nationalen Übertragungsnetzen.

7.   Entgelt für die Nutzung des Übertragungsnetzes bei Stromimporten aus Drittländern und Stromexporten in Drittländer

7.1

Ein Netznutzungsentgelt ist für sämtliche geplanten Stromimporte aus allen Drittländern und Stromexporte in alle Drittländer zu entrichten,

1.

wenn das betreffende Land keine Vereinbarung mit der Union über die Übernahme und Anwendung von EU-Recht im Elektrizitätsbereich geschlossen hat oder

2.

wenn der Übertragungsnetzbetreiber, der für das Netz, aus dem Strom importiert oder in das Strom exportiert wird, verantwortlich ist, keine multilaterale Vereinbarung gemäß Punkt 3 geschlossen hat.

Das zu entrichtende Entgelt wird in Euro pro Megawattstunde angegeben.

7.2

Die Teilnehmer des ITC-Mechanismus erheben das Netznutzungsentgelt für geplante Stromimporte und -exporte zwischen dem nationalen Übertragungsnetz und dem Übertragungsnetz des betreffenden Drittlands.

7.3

Das Netznutzungsentgelt wird von den Übertragungsnetzbetreibern für jedes Jahr im Voraus berechnet. Seine Höhe entspricht dem geschätzten Beitrag pro Megawattstunde, den Übertragungsnetzbetreiber aus einem Teilnehmerland aufgrund der für das betreffende Jahr projizierten grenzüberschreitenden Stromflüsse an den ITC-Fonds zu entrichten hätten.

TEIL B

LEITLINIEN FÜR EINEN GEMEINSAMEN REGELUNGSRAHMEN IM BEREICH DER ÜBERTRAGUNGSENTGELTE

1.

Die von den Erzeugern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlenden jährlichen durchschnittlichen Übertragungsentgelte müssen sich innerhalb der unter Punkt 3 genannten Grenzen bewegen.

2.

Die von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte entsprechen dem Gesamtbetrag der von den Erzeugern zu zahlenden jährlichen Übertragungsentgelte, dividiert durch die von den jeweiligen Erzeugern ins Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats jährlich eingespeiste gemessene Gesamtenergiemenge.

Bei der Berechnung gemäß Punkt 3 ist in den Übertragungsentgelten Folgendes nicht enthalten:

1)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Anlagen, die für den Netzanschluss oder für die Modernisierung des Netzanschlusses erforderlich sind;

2)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Hilfsdienste;

3)

die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für spezifische Netzverluste.

3.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Rumänien, Irland, Großbritannien und Nordirland.

Die Höhe der in Dänemark, Schweden und Finnland von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Größenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen.

Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in Irland, Großbritannien und Nordirland in einer Größenordnung von 0 bis 2,5 EUR/MWh und in Rumänien in einer Größenordnung von 0 bis 2,0 EUR/MWh bewegen.


(1)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 775/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Los Pedroches (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Los Pedroches“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 3 vom 7.1.2010, S. 7.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SPANIEN

Los Pedroches (g.U.)


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 776/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Génisse Fleur d’Aubrac (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Génisse Fleur d’Aubrac“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 322 vom 30.12.2009, S. 39.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Génisse Fleur d’Aubrac (g.g.A.)


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 777/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto Toscano (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto Toscano“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)  ABl. C 322 vom 30.12.2009, S. 33.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto Toscano (g.U.)


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 778/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mela Val di Non (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mela Val di Non“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1665/2003 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 6.

(4)  ABl. C 315 vom 23.12.2009, S. 27.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

ITALIEN

Mela Val di Non (g.U.)


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 779/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Thüringer Rotwurst (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Deutschlands geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2206/2003 (3) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Thüringer Rotwurst“ zu genehmigen.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation in Form einer Erweiterung der Abpackformen. Insbesondere sollen Kunststoffgefäße, aber keinesfalls Kunstdärme, zugelassen werden. Damit wird den Marktgegebenheiten und Verbraucherwünschen besser entsprochen und die Erschließung bestehender Marktpotenziale ermöglicht.

(3)

Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 der genannten Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I festgelegten Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Thüringer Rotwurst“ werden genehmigt.

Artikel 2

Anhang II enthält das aktualisierte einzige Dokument.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 13.


ANHANG I

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Thüringer Rotwurst“ wird wie folgt geändert:

1.

Unter Ziffer „4.2 Beschreibung“ erhält der Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Thüringer Rotwurst wird als Frischware in der Schweinekrause oder -blase oder als Konserve im Glas bzw. anderen Behältnissen, ausgenommen Kunstdärmen, angeboten.“

2.

Unter Ziffer „4.5 Herstellungsverfahren“ erhält der siebte Satz folgende Fassung:

„Dann wird die Masse nicht zu fest in Schweinekrausen oder -blasen gefüllt und 80 Min. bei 85 °C bzw. (bei Blasen) 105 Min. bei 85 °C im Wasserbad gegart oder in Gläsern bzw. anderen Behältnissen, ausgenommen Kunstdärmen, konserviert.“


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„THÜRINGER ROTWURST“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-0224-18.02.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Thüringer Rotwurst“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2

Fleischerzeugnis

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 angeführte Name gilt

Es handelt sich um eine Blutwurstspezialität aus ausgesuchten, hochwertigen Rohstoffen, für die das gleichmäßige Schnittbild, die hellrote Farbe und das herzhaft würzige Aroma wertbestimmend sind. Ein besonderes Merkmal sind die würfelförmigen Einlagen von Magerfleisch (mindestens 35 %, ein Teil kann durch Leber-, Herz- oder Zungenstücke ersetzt sein) und gut entschwarteten Backen (bis zu 35 %). Neben der Blutschwartenmasse enthält sie außerdem etwa 5 % Leber. Die Thüringer Rotwurst wird als Frischware in der Schweinekrause oder -blase oder als Konserve im Glas bzw. anderen Behältnissen, ausgenommen Kunstdärmen, angeboten.

Zusammensetzung:

Für 100 kg Wurst 55 kg vorgegartes Schweinefleisch ohne Sehnen mit max. 5 % sichtbarem Fett, 25 kg vorgegarte Backen ohne Schwarte, 5 kg rohe Schweineleber, 7,5 kg gepökeltes Schweineblut, 7,5 kg gekochte Schwarten; Nitritpökelsalz, Gewürzmischung (insbesondere gemahlener schwarzer Pfeffer, Thüringer Majoran und Zwiebeln).

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung des Blutwursterzeugnisses erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Bundesland Thüringen

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Thüringer Rotwurst hat in Thüringen eine jahrhundertealte Tradition. Sie ist im Thüringer Metzgerhandwerk fest verwurzelt und wird von alters her beim traditionellen häuslichen Schlachtfest in Thüringen hergestellt. Heute wird sie überall in der Thüringer Region produziert; hier gibt es auch mehrere größere Hersteller. Der Herkunftscharakter der Bezeichnung ist erhalten geblieben, weil diese jedenfalls in der ehemaligen DDR nur als echte geografische Herkunftsangabe verwendet worden ist.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Thüringische Wurstwaren, zu denen von alters her auch die Thüringer Rotwurst gehört, genießen seit über 200 Jahren in Deutschland und über die Landesgrenze hinaus einen guten Ruf. Wegen ihres hervorragenden Geschmacks ist insbesondere die Thüringer Rotwurst weithin bekannt und beliebt. Sie wird auch „Königin der Blutwürste“ genannt.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das Ansehen der Thüringer Rotwurst gründet sich auf die Kunst und Erfahrung des thüringischen Fleischerhandwerks und die überlieferten Rezepturen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 20 vom 16.5.2008, Teil 7a-bb, S. 33365

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/150


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 780/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Thüringer Leberwurst (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Deutschlands geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2206/2003 (3) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Thüringer Leberwurst“ zu genehmigen.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Verwendung von Naturdärmen verbindlich vorgeschrieben wird und die Abpackformen erweitert werden, so dass insbesondere Kunststoffgefäße, aber keinesfalls Kunstdärme, zugelassen werden. Damit wird den Marktgegebenheiten und Verbraucherwünschen besser entsprochen und die Erschließung bestehender Marktpotenziale ermöglicht.

(3)

Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 der genannten Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I festgelegten Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Thüringer Leberwurst“ werden genehmigt.

Artikel 2

Anhang II enthält das aktualisierte einzige Dokument.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 13.


ANHANG I

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Thüringer Leberwurst“ wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer „4.2 Beschreibung“ erhält der letzte Satz von Absatz 1 folgende Fassung:

„Abgefüllt wird die Wurst in Naturdärme, wie z. B. Schweinekrause, Schweineblase oder Rinderkranzdarm, oder — als Konserve — in Gläser bzw. andere Behältnisse, ausgenommen Kunstdärme.“


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„THÜRINGER LEBERWURST“

EG-Nr.: DE-PGI-0105-0222-02.02.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Thüringer Leberwurst“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2,

Fleischerzeugnis

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 angeführte Name gilt

Es handelt sich um Leberwursterzeugnisse mit hausschlachttypischem Charakter und herzhaft würziger Geschmacksnote, die als Frischware oder Konserve angeboten werden. Prinzipiell wird frische Leber verwendet. Der Fettgewebeanteil besteht aus entschwartetem Speck und Wamme. Abgefüllt wird die Wurst in Naturdärme, wie z. B. Schweinekrause, Schweineblase oder Rinderkranzdarm, oder — als Konserve — in Gläser bzw. andere Behältnisse, ausgenommen Kunstdärme.

Zusammensetzung:

Schweinefleisch, Schweineleber, Nitritpökelsalz, geschmorte Zwiebeln, Gewürzmischung (insbesondere mit gemahlenem Pfeffer und Thüringer Majoran), Rauch.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die gesamte Herstellung erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Thüringen

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Thüringer Leberwurst hat in Thüringen eine jahrhundertealte Tradition. Sie dürfte genauso alt sein wie das thüringische Metzgerhandwerk selbst. Noch heute wird sie bei den in der Region sehr beliebten Schlachtfesten hergestellt und frisch aus dem Wurstkessel gegessen. Sie gehört zum Sortiment beinahe jedes Thüringer Fleisch- und Wurstwarenherstellers. Der Herkunftscharakter der Bezeichnung ist erhalten geblieben, weil diese jedenfalls in der ehemaligen DDR nur als echte geografische Herkunftsangabe verwendet worden ist.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Thüringische Wurstwaren, zu denen von alters her auch die Thüringer Leberwurst gehört, genießen seit über 200 Jahren in Deutschland und über die Landesgrenzen hinaus einen guten Ruf. Die Thüringer Leberwurst gehört zu den beliebtesten Wurstsorten Thüringens.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Das Ansehen der Thüringer Leberwurst gründet sich auf die Kunst und Erfahrung des thüringischen Fleischerhandwerks und die überlieferten Rezepturen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Markenblatt Heft 20 vom 16.5.2008, Teil 7a-bb, S. 33363

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/148


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 781/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

36,4

ZZ

36,4

0707 00 05

TR

145,1

ZZ

145,1

0709 90 70

TR

115,2

ZZ

115,2

0805 50 10

AR

113,9

CL

161,7

TR

151,9

UY

143,8

ZA

141,1

ZZ

142,5

0806 10 10

BA

91,2

EG

131,2

IL

123,0

TR

138,7

ZA

147,0

ZZ

126,2

0808 10 80

AR

122,3

BR

68,6

CL

108,7

CN

65,6

NZ

100,2

US

96,1

ZA

89,9

ZZ

93,1

0808 20 50

AR

80,1

CL

91,0

CN

70,5

TR

128,9

ZA

95,7

ZZ

93,2

0809 30

TR

141,8

ZZ

141,8

0809 40 05

BA

52,8

IL

161,0

XS

52,3

ZZ

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 782/2010 DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 767/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 40.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 3. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

48,01

0,00

1701 11 90 (1)

48,01

0,50

1701 12 10 (1)

48,01

0,00

1701 12 90 (1)

48,01

0,20

1701 91 00 (2)

44,97

3,98

1701 99 10 (2)

44,97

0,85

1701 99 90 (2)

44,97

0,85

1702 90 95 (3)

0,45

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

3.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/27


RICHTLINIE 2010/61/EU DER KOMMISSION

vom 2. September 2010

zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie beziehen sich auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen, die in Artikel 2 der Richtlinie genannt sind.

(2)

Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Daher treten am 1. Januar 2011 geänderte Fassungen dieser Übereinkommen mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2011 in Kraft.

(3)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG

Die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

„I.1.   ADR

Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

2.

Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1.   RID

Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

3.

Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

„III.1.   ADN

Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.